2005Murat Volkan DülgerAufsatz

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Dieser Text ist eine für diese Website angefertigte Übersetzung des türkischen Originals. Die Zahlen in eckigen Klammern sind die Seitenzahlen des Originals; die Quellenangaben in den Fußnoten sind unverändert übernommen. Maßgeblich für Zitate ist die Originalveröffentlichung (PDF).

Murat Volkan Dülger

Gegenstand dieses Tagungsbeitrags sind die Regelungen, die im neuen türkischen Strafgesetzbuch Nr. 5237 (YTCK) zur Computerkriminalität getroffen worden sind. Eigentlich ist die Computerkriminalität ein weites Thema, das eine sehr umfassende Untersuchung und zuvor die Benennung und Erläuterung verschiedener mit diesem Thema zusammenhängender Begriffs- und Definitionsprobleme erfordert. Da es sich bei dieser Arbeit jedoch um einen Tagungsbeitrag handelt, werden – ohne auf die im Schrifttum hierzu geführten Diskussionen und auf eine ausführliche Erläuterung der einschlägigen Straftatbestände einzugehen – Ausführungen gemacht, die einen kurzen Überblick über das Thema vermitteln sollen; auf diese Weise wird so weit wie möglich vermieden, dass die Arbeit zu umfangreich und zu detailliert wird.

A. Vergleich der im türkischen Strafgesetzbuch (TCK) und im YTCK geregelten Computerstraftaten

Die Computerstraftaten finden sich im YTCK unter folgenden Nummern und Überschriften:

Im neunten Abschnitt des Teils „Straftaten gegen Personen“ unter der Überschrift „Straftaten gegen das Privatleben und den Geheimbereich des Lebens“: Art. 135 „Straftat der Aufzeichnung personenbezogener Daten“, Art. 136 „Straftat der rechtswidrigen Weitergabe oder Erlangung personenbezogener Daten“, Art. 138 „Straftat der Nichtvernichtung von Daten“.

Im zehnten Abschnitt des Teils „Straftaten gegen die Gesellschaft“ unter der Überschrift „Straftaten im Bereich der Informationstechnologie“: Art. 243 „Straftat des rechtswidrigen Eindringens in ein informationstechnisches System oder des Verbleibens im System“, Art. 244 Abs. 1–2 „Straftat der Behinderung oder Störung des Funktionierens eines informationstechnischen Systems, der Vernichtung oder Veränderung von Daten“, Art. 244 Abs. 4 „Straftat der Erlangung eines rechtswidrigen Vorteils mittels eines informationstechnischen Systems“, Art. 245 „Straftat des Missbrauchs von Bank- oder Kreditkarten“.

Daneben enthält das YTCK auch Straftatbestände, die mittels informationstechnischer Systeme begangen werden können, aber nicht ausschließlich als Computerstraftaten eingestuft werden können. Als Beispiele hierfür lassen sich die folgenden Straftatbestände nennen.

 Rechtsanwalt; Doktorand am Lehrstuhl für Öffentliches Recht des Instituts für Sozialwissenschaften der Universität Istanbul.

Im neunten Abschnitt des Teils „Straftaten gegen Personen“ unter der Überschrift „Straftaten gegen das Privatleben und den Geheimbereich des Lebens“: Art. 132 „Straftat der Verletzung der Vertraulichkeit der Kommunikation“; im siebten Abschnitt des Teils „Straftaten gegen Personen“, dem Abschnitt „Straftaten gegen die Freiheit“: Art. 124 „Straftat der Behinderung der Kommunikation“; im achten Abschnitt, dem Abschnitt „Straftaten gegen die Ehre“: Art. 125 „Straftat der Beleidigung“; im Abschnitt Straftaten gegen das Vermögen: Art. 142 Abs. 2 Buchst. ‚e‘ „Straftat des qualifizierten Diebstahls“, Art. 158 Abs. 1 Buchst. ‚f‘ „Straftat des qualifizierten Betrugs“; sowie im siebten Abschnitt des Teils „Straftaten gegen die Gesellschaft“, dem Abschnitt „Straftaten gegen die allgemeine Sittlichkeit“: Art. 226 „Straftat der Obszönität“, Art. 228 „Straftat der Bereitstellung von Ort und Gelegenheit zum Glücksspiel“.

Der artikelweise Vergleich des türkischen Strafgesetzbuchs Nr. 765 (TCK) mit dem YTCK Nr. 5237 im Hinblick auf die Computerstraftaten stellt sich wie folgt dar:

TCK Art. 525a Abs. 1 YTCK Art. 135, Art. 136 TCK Art. 525b Abs. 1 YTCK Art. 244 Abs. 1–2 TCK Art. 525b Abs. 2 YTCK Art. 244 Abs. 4, 245, 158 Abs. 1 Buchst. ‚f‘, Art. 142 Abs. 2 Buchst. ‚e‘.

B. Die im Abschnitt Straftaten im Bereich der Informationstechnologie geregelten Straftatbestände

1. Straftat des rechtswidrigen Eindringens in ein informationstechnisches System oder des Verbleibens im System (Art. 243)

Im Abschnitt über die Straftaten im Bereich der Informationstechnologie ist zunächst in Art. 243 die „Straftat des rechtswidrigen Eindringens in ein informationstechnisches System oder des Verbleibens im System“ geregelt. Mit der Aufnahme dieser Vorschrift in das YTCK hat der Gesetzgeber die Handlung, „rechtswidrig in ein informationstechnisches System ganz oder teilweise einzudringen oder dort weiterhin zu verbleiben“, zu einem Straftatbestand erhoben1.

Mit dem in dieser Vorschrift enthaltenen Straftatbestand wird eine Parallele zu der in Art. 2 des Europäischen Übereinkommens über Computerkriminalität vorgesehenen Regelung des „rechtswidrigen Zugangs“ hergestellt2.

Mit dieser Regelung sind im YTCK Handlungen des unbefugten Zugriffs auf Daten, ohne dass die Daten erlangt werden, zu einem Straftatbestand erhoben worden3. Mit Art. 243 YTCK wird für die Strafbarkeit des Eindringens in ein informationstechnisches System die Voraussetzung der „Erlangung der Daten“ aufgegeben, und das rechtswidrige Eindringen in ein informationstechnisches System, also die Verletzung der Sicherheit des informationstechnischen Systems, wird unabhängig davon unter Strafe gestellt, ob Daten erlangt werden oder nicht4. Dies ist eine äußerst sachgerechte und zeitgemäße Regelung, die insbesondere gegen Computerpiraten wirksam sein kann5.

2. Straftat der Behinderung oder Störung des Funktionierens eines informationstechnischen Systems, der Vernichtung oder Veränderung von Daten (Art. 244 Abs. 1–2)

In Art. 244 Abs. 1 und 2 YTCK sind Handlungen, mit denen einem informationstechnischen System und Daten – gleich mit welcher Methode – Schaden zugefügt wird, als Straftatbestand geregelt. In Art. 244 Abs. 1 sind die Handlungen der „Behinderung des Funktionierens eines informationstechnischen Systems und der Störung des Systems“, in Abs. 2 die Handlungen der „Beschädigung, Vernichtung, Veränderung oder Unzugänglichmachung von Daten in einem informationstechnischen System, des Einbringens von Daten in das System und der Übermittlung von Daten an einen anderen Ort“ zu einem Straftatbestand erhoben worden6.

Mit der Aufnahme dieses Straftatbestands in das YTCK wird versucht, eine Parallele zu den Regelungen des Europäischen Übereinkommens über Computerkriminalität herzustellen, das in Art. 4 den „Eingriff in Daten“ und in Art. 5 den „Eingriff in ein System“ vorsieht7.

Dieser Straftatbestand ist im YTCK geregelt worden, um an die Stelle der in Art. 525b Abs. 1 TCK geregelten „Straftat der Beschädigung von Daten oder der Datenverarbeitung“ zu treten. Mit dem betreffenden Straftatbestand soll bestraft werden, wer – auf welche Weise auch immer – den Betrieb eines informationstechnischen Systems behindert oder das System stört. Auch in der Begründung der Vorschrift wird ausgeführt, dass mit dieser Vorschrift die gegen informationstechnische Systeme gerichteten Schädigungshandlungen zu einer eigenständigen Straftat gemacht worden sind. In der Regelung wird – in einem sachgerechten Ansatz und anders als in der Regelung des TCK Nr. 765 – der Ausdruck „Schaden zufügen“ nicht verwendet; dadurch bleiben Handlungen, die mit dem Vorsatz der Sachbeschädigung an der Hardware des informationstechnischen Systems vorgenommen werden, außerhalb des Anwendungsbereichs dieser Vorschrift8.

3. Straftat der Erlangung eines rechtswidrigen Vorteils mittels eines informationstechnischen Systems (Art. 244 Abs. 4)

In Art. 244 Abs. 4 YTCK ist die „Straftat der Erlangung eines rechtswidrigen Vorteils mittels eines informationstechnischen Systems“ geregelt. Dieser Straftatbestand ist unter Verweisung auf Art. 244 Abs. 1 und 2 geregelt; liest man die Absätze zusammen, so lautet der in Art. 244 Abs. 4 enthaltene Straftatbestand: „Wird dadurch, dass das Funktionieren eines informationstechnischen Systems behindert oder gestört wird, die im System enthaltenen Daten beschädigt, Daten in das System eingebracht, vorhandene Daten an einen anderen Ort übermittelt, unzugänglich gemacht, verändert oder vernichtet werden, zugunsten der eigenen Person oder eines anderen ein unrechtmäßiger Vorteil erlangt, so wird, sofern dies keine andere Straftat darstellt, auf ... Strafe erkannt“.

Im YTCK Nr. 5237 sind die in Art. 525b Abs. 2 des TCK Nr. 765 geregelten Handlungen der Erlangung eines rechtswidrigen Vorteils mittels informationstechnischer Systeme, des Missbrauchs von Bank- und Kreditkarten, des Betrugs mittels eines informationstechnischen Systems und des Diebstahls mittels informationstechnischer Systeme zu unterschiedlichen Straftatbeständen ausgestaltet worden. Mit diesem Straftatbestand sind von den genannten Handlungen diejenigen der „Erlangung eines rechtswidrigen Vorteils mittels eines informationstechnischen Systems“ geregelt worden9.

Ferner ist in Art. 244 Abs. 4 für diesen Straftatbestand durch die Wendung „sofern dies keine andere Straftat darstellt“ bestimmt worden, dass dieser Straftatbestand keine Anwendung findet, wenn zwar durch die Vornahme derselben Handlungen ein rechtswidriger Vorteil erlangt wird, dies aber in einem anderen Straftatbestand geregelt ist. Was unter dieser gesetzestechnisch wenig gelungenen Regelung zu verstehen ist, ist in der Gesetzesbegründung ausgeführt; danach „ist es für eine Verurteilung zu Strafe aufgrund dieses Absatzes erforderlich, dass die Tat keine andere, mit schwererer Strafe bedrohte Straftat darstellt. Erfüllt die Tat daher den Tatbestand des Betrugs, des Diebstahls, des Vertrauensmissbrauchs oder der Unterschlagung im Amt, so wird nicht aufgrund dieses Absatzes auf Strafe erkannt werden“10.

4. Straftat des Missbrauchs von Bank- oder Kreditkarten (Art. 245)

Eine der wichtigen und positiven Änderungen, die das TCK im Hinblick auf die Computerkriminalität gebracht hat, besteht darin, dass in Art. 245 des Gesetzes die Handlungen des „Missbrauchs von Bank- oder Kreditkarten“ in einer eigenen Vorschrift als Straftatbestand geregelt worden sind11.

Die betreffenden Handlungen sind sowohl im Schrifttum als auch in der Praxis dem Anwendungsbereich der in Art. 525b Abs. 2 TCK enthaltenen „Straftat der Erlangung eines rechtswidrigen Vorteils mittels eines informationstechnischen Systems“ zugeordnet worden; je nach der Art und Weise, in der die Karte als Tatmittel erlangt und verwendet wurde, sind jedoch verschiedene Unterscheidungen getroffen worden, und es wurde diskutiert, ob die betreffenden Handlungen die klassische Straftat des Betrugs oder die Straftat der Erlangung eines rechtswidrigen Vorteils mittels eines informationstechnischen Systems darstellen. Mit dieser Regelung sollte auch diesen Diskussionen und Unterscheidungen ein Ende gesetzt werden12, und auch in der Begründung der Vorschrift ist ausgeführt, dass jede mit einer Kredit- oder Bankkarte begangene Handlung der Erlangung eines rechtswidrigen Vorteils diesen Straftatbestand erfüllt13.

Mit dieser Vorschrift soll verhindert werden, dass Banken und Karteninhaber durch die unberechtigte, rechtswidrige Verwendung der betreffenden Karten geschädigt werden und auf diese Weise ein rechtswidriger Vorteil erlangt wird14. Dies wird auch in der Begründung der Vorschrift klar zum Ausdruck gebracht15.

C. Die im Abschnitt Straftaten gegen das Privatleben und den Geheimbereich des Lebens geregelten Straftatbestände

1. Straftat der Aufzeichnung personenbezogener Daten (Art. 135)

Durch Art. 135 Abs. 1 YTCK ist die rechtswidrige Aufzeichnung personenbezogener Daten, durch Abs. 2 derselben Vorschrift die Speicherung der politischen, philosophischen und religiösen Anschauungen von Personen, ihrer rassischen Herkunft, ihrer gewerkschaftlichen Verbindungen, ihres Sexuallebens und ihres Gesundheitszustands als personenbezogene Daten als Straftatbestand geregelt worden16.

Eine Handlungsform, die mit der fortschreitenden Informationstechnologie in unserem Land und weltweit sehr häufig vorkommt und zugleich den Charakter eines Angriffs auf die Persönlichkeitsrechte hat, ist die Speicherung personenbezogener Daten von Personen in informationstechnischen Systemen ohne deren Einwilligung17. Bekannt ist, dass insbesondere Krankenhäuser solche Daten über ihre Patienten, Finanzinstitute und Versicherungsgesellschaften über die Kreditmöglichkeiten und die Zahlungsfähigkeit ihrer Kunden und Handelsgesellschaften zu Werbe- und Marketingzwecken sammeln und verwenden.

Die Übertragung solcher Informationen als Daten in die virtuelle Umgebung, ohne dass dabei die Zustimmung des von diesen Daten Betroffenen eingeholt wird, ist durch die hier untersuchte Vorschrift zu einem Straftatbestand erhoben worden18. Damit werden die einschlägigen Regelungen des „Übereinkommens zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten“, das zu den vom Europarat erarbeiteten Dokumenten gehört und dessen Vertragspartei auch die Türkei durch ordnungsgemäße Ratifikation ist, im Recht unseres Landes Geltung erlangen19.

2. Straftat der rechtswidrigen Weitergabe oder Erlangung personenbezogener Daten (Art. 136)

Durch Art. 136 YTCK werden die Handlungen der rechtswidrigen Weitergabe personenbezogener Daten an einen anderen, ihrer Verbreitung oder ihrer Erlangung als eigenständiger Straftatbestand geregelt. Diese Regelung ist insbesondere gegen den Identitätsdiebstahl geschaffen worden, der in Ländern wie den USA und England sehr häufig vorkommt und als die am häufigsten begangene Computerstraftat bezeichnet wird, damit derartige Handlungen nicht sanktionslos bleiben.

Heutzutage befinden sich nahezu alle persönlichen Informationen und Identitätsdaten insbesondere im Internet; es ist eine sachgerechte Regelung, die rechtswidrige Weitergabe dieser Informationen an Dritte, ihre Verbreitung oder die Erlangung dieser Daten durch Dritte als Straftatbestand auszugestalten20.

3. Straftat der Nichtvernichtung von Daten (Art. 138)

Durch Art. 138 YTCK wird der Fall unter Strafe gestellt, dass Personen, die verpflichtet sind, personenbezogene Daten im System zu vernichten, diese Pflicht trotz Ablaufs der gesetzlichen Frist nicht erfüllen21. Mit diesem in das YTCK aufgenommenen Straftatbestand wird verhindert, dass personenbezogene Daten, die sich rechtmäßig im System befinden, dauerhaft in diesen Systemen verbleiben und damit jederzeit abrufbar sind; für diejenigen, die die Daten nicht aus dem System entfernen, also ihre diesbezüglichen Pflichten vernachlässigen, wird eine Sanktion vorgesehen.

Die Vernichtung dieser Daten wollen sowohl der Einzelne als auch der Staat. Denn ein Staat, der ständig Informationen über seine Bürger sammelt und speichert, kurz: über seine Bürger Dossiers anlegt, kann niemals ein pluralistischer, freiheitlicher und demokratischer Staat sein und kann auch seine Bürger nicht zu einer diesen zeitgemäßen Grundsätzen verpflichteten Gesellschaft machen. Eben dies soll mit dem betreffenden Straftatbestand verhindert werden22. Dieser Straftatbestand wird erstmals durch das YTCK Nr. 5237 geregelt.

D. Sonstige Straftatbestände, die mittels informationstechnischer Systeme begangen werden können

Neben den oben erläuterten Straftatbeständen gibt es im YTCK weitere Straftatbestände, die in verschiedenen Abschnitten geregelt sind und mittels informationstechnischer Systeme begangen werden können. Diese Straftatbestände sind:

Die in Art. 124 YTCK geregelte „Straftat der Behinderung der Kommunikation“, die in Art. 125 enthaltene „Straftat der Beleidigung“, die in Art. 132 geregelte „Straftat der Verletzung der Vertraulichkeit der Kommunikation“, die in Art. 142 Abs. 2 Buchst. ‚e‘ enthaltene „Straftat des qualifizierten Diebstahls“, die in Art. 158 Abs. 1 Buchst. ‚f‘ enthaltene „Straftat des qualifizierten Betrugs“, die in Art. 226 geregelte „Straftat der Obszönität“ und die in Art. 228 geregelte „Straftat der Bereitstellung von Ort und Gelegenheit zum Glücksspiel“.

E. Kritik an den Regelungen des YTCK zur Computerkriminalität

Die als Computerstraftaten eingestuften und oben kurz genannten Straftatbestände sind im YTCK mit Blick auf das durch die Straftat geschützte Rechtsgut in den jeweils einschlägigen Abschnitten nach dem von ihnen geschützten Rechtsgut geregelt. Straftatbestände, deren geschütztes Rechtsgut einen gemischten Charakter aufweist, sind dagegen, mit dem informationstechnischen System als gemeinsamem Nenner, in einem gesonderten Abschnitt untergebracht. Die Straftat des Missbrauchs von Bank- oder Kreditkarten hätte jedoch nach dem von ihr geschützten Rechtsgut im Abschnitt über die Straftaten gegen das Vermögen stehen müssen; dies ist nicht geschehen, vielmehr ist sie im Abschnitt über die Straftaten gegen informationstechnische Systeme geregelt. Dies muss korrigiert und der Straftatbestand in dem Abschnitt untergebracht werden, zu dem er gehört23.

Während in Art. 525a Abs. 1 des TCK Nr. 765 die Erlangung von Daten als Straftat geregelt war, war eine eigentlich häufiger vorkommende Handlungsform – das unbefugte Eindringen in ein informationstechnisches System und die Kenntnisnahme der darin enthaltenen Informationen, ohne sie zu erlangen – nicht als Straftatbestand geregelt. Als positive Kritik ist festzuhalten, dass dieser Mangel in Art. 243 YTCK behoben und damit versucht worden ist, mit den Mitteln des Strafrechts eine Maßnahme gegen die Handlungen der mit dem Begriff „Hacker“ bezeichneten Computerpiraten zu ergreifen24.

Ein bedeutender Mangel, auf den hier einzugehen ist, betrifft die „Straftat der Fälschung von Daten“, die sowohl im TCK Nr. 765 als auch in dem der Großen Nationalversammlung der Türkei (TBMM) vorgelegten Regierungsentwurf geregelt war. Dieser Straftatbestand ist in den Entwurfstext, der im Unterausschuss des Parlaments geändert und angenommen wurde, nicht aufgenommen worden; im Ergebnis ist er auch im YTCK, das Gesetz geworden ist, nicht enthalten. Da aus kriminalpolitischer Sicht mittels eines informationstechnischen Systems derartige Urkunden hergestellt und gebraucht werden können und dadurch das öffentliche Vertrauen verletzt werden kann, muss dieser Straftatbestand im YTCK ausdrücklich geregelt und in den Abschnitt über die Straftaten gegen das öffentliche Vertrauen aufgenommen werden. Dieser Straftatbestand muss in dem oben genannten einschlägigen Abschnitt entweder eigenständig geregelt oder innerhalb der Straftaten der Fälschung amtlicher und privater Urkunden jeweils gesondert als Strafschärfungsgrund dieser Straftaten vorgesehen werden25.

Die Fälle der Nutzung informationstechnischer Systeme in der organisierten Kriminalität und im Cyberterrorismus müssen dringend geregelt werden, und hierzu müssen in den einschlägigen Gesetzen Regelungen getroffen werden. Daneben müssen auch Regelungen über Handlungen getroffen werden, mit denen Rassismus, Aufrufe zur Gewalt, die Aufstachelung der Bevölkerung zu Hass und Feindschaft, die Aufforderung zu Straftaten und die Propaganda terroristischer Organisationen mittels informationstechnischer Systeme im virtuellen Raum betrieben werden26.

Unter Berücksichtigung des Phänomens des Cyberterrorismus muss die Begehung terroristischer Handlungen unter Nutzung von Datenübertragungsnetzen als Strafschärfungsgrund gelten. Denn während die Täter, die terroristische Handlungen begehen, bei den klassischen Straftatbeständen sogar ihr eigenes Leben aufs Spiel setzen, verringert die Begehung der Handlungen mittels informationstechnischer Systeme sowohl das von ihnen eingegangene Risiko als auch das Risiko, entdeckt und gefasst zu werden, und erleichtert die Begehung der Tat27.

Ebenso müssen auch die Handlungen, mit denen Organisationen der organisierten Kriminalität mit ihren Mitgliedern kommunizieren, ihre finanziellen Mittel nutzen und transferieren, gesondert geregelt werden und als Strafschärfungsgrund gelten; die oben hierzu gemachten Ausführungen gelten auch hier. Dass es im YTCK hierzu keinerlei Regelung gibt, wird als bedeutender Mangel angesehen28.

Das Veranstalten von Glücksspielen und das Spielen über Datenübertragungsnetze müssen unbedingt als eigener Straftatbestand geregelt werden. In dieser Frage besteht eine große Gesetzeslücke. Im YTCK gibt es keine dahin gehende besondere Regelung. Während in unserem Land sogar reale Spielbanken, die nicht jedem zugänglich sind, verboten sind, kann heute jeder, der will, in virtuellen Spielbanken spielen. Zwar wird in Art. 228 YTCK mit der Wendung „Bereitstellung von Ort und Gelegenheit zum Glücksspiel“ ein weiter Ausdruck verwendet, und es wird für möglich gehalten, diese Vorschrift auch auf über das Internet begangene Handlungen anzuwenden; damit jedoch keine Auslegungsprobleme auftreten und in der Praxis keine Verwirrung entsteht, wäre es eine sachgerechte Regelung, im Text der Vorschrift auch „das Veranstalten von Glücksspielen im virtuellen Raum mittels informationstechnischer Systeme“ zu nennen29.

Vor allem in den USA und in Australien wird das Versenden unerwünschter elektronischer Post (Spam) als Straftat geregelt. Dies ist ein wirklich belästigender Zustand, der das Verkehrsaufkommen in den Datenübertragungsnetzen erhöht und in den elektronischen Postfächern von Einrichtungen und Personen sehr viel Platz belegt und damit den internationalen Handel erschwert. Auch diese Handlung muss im YTCK als Straftatbestand geregelt werden30.

Eine wichtige Regelung, die im Zusammenhang mit der Computerkriminalität getroffen werden muss, besteht auch darin, die sexuelle Ausbeutung von Kindern zu kommerziellen Zwecken im virtuellen Raum zu einem eigenständigen Straftatbestand zu machen31. Es muss zu einem Straftatbestand gemacht werden, dass Kinder von Personen wie ihren Eltern, Erziehungsberechtigten oder Vormündern gezwungen und zum Gegenstand von Material wie pornografischen Bildern und Filmen gemacht werden und dass dieses Material über das Internet vermarktet und erworben wird32. Außerdem müssen der Besitz jeglichen kinderpornografischen Materials in informationstechnischen Systemen, dessen Freigabe zum Austausch, dessen Übermittlung und dessen Verwendung als Straftatbestand geregelt werden33.

Insbesondere muss „jede Handlung im Zusammenhang mit Kinderpornografie“, die über das Internet begangen wird, unter Strafe gestellt werden. Welche Handlungen dies sind, ist im Europäischen Übereinkommen über Computerkriminalität im Einzelnen aufgeführt. Dass die Herstellung, die Verbreitung und der Besitz von Daten mit kinderpornografischem Inhalt mittels informationstechnischer Systeme – heute nahezu eine blutende Wunde und seit dem Aufkommen des Internets als die schädlichste Seite dieses sehr nützlichen Netzsystems angesehen34 – in diesem Übereinkommen ausführlich beschrieben werden und dass jede, sei es auch virtuelle, Begehungsform der betreffenden Handlungen als Straftat geregelt wird, gehört zu den bemerkenswertesten Regelungen dieses Übereinkommens35. Obwohl es höchst dringlich ist, diese auch im genannten Übereinkommen ausführlich bezeichneten Handlungen unter Strafe zu stellen, ist Art. 226, die im YTCK hierzu einschlägige Regelung, in dieser Hinsicht äußerst unzureichend36. Diese Unzulänglichkeit muss im Bewusstsein der Bedeutung des Themas so bald wie möglich behoben werden.

Abschließend ist festzuhalten: Alle zu treffenden Regelungen müssen mit einem positiven und konstruktiven Ansatz so gestaltet werden, dass die Freiheit die Regel und die Beschränkung die Ausnahme ist; vom Rechtsstaatsprinzip, vom Grundsatz der Gesetzlichkeit von Straftat und Strafe und vom Grundsatz des in unserer Verfassung niedergelegten Wesensgehalts der Grundrechte und Grundfreiheiten sowie vom Kriterium der Notwendigkeit in einer demokratischen Gesellschaft, das in der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und in den Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) niedergelegt ist, dürfen keine Abstriche gemacht werden37.

LITERATURVERZEICHNIS

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Fußnoten

  1. Murat Volkan Dülger, Bilişim Suçları, Ankara, Seçkin Yayıncılık, 2004, s.212. ↑
  2. Yılmaz Yazıcıoğlu, “Bilişim Suçları Konusunda 2001 Türk Ceza Kanunu Tasarısının Değerlendirilmesi”, Hukuk ve Adalet: Eleştirel Hukuk Dergisi, İstanbul, Y:1, S:1, Ocak-Mart 2004, s.177. ↑
  3. Dülger, Bilişim Suçları, s.213. ↑
  4. Berrin Akbulut, “Türk Ceza Hukukunda Bilişim Suçları”, Yayınlanmamış Doktora Tezi (Selçuk Üniversitesi Sosyal Bilimler Enstitüsü Kamu Hukuku Anabilim Dalı Ceza ve Ceza Usul Hukuku Bilim Dalı), Konya, 1999, s.78; Olgun Değirmenci, “Bilişim Suçları”, Yayınlanmamış Yüksek Lisans Tezi (Marmara Üniversitesi Sosyal Bilimler Enstitüsü Hukuk Anabilim Dalı Kamu Hukuku Bilim Dalı), İstanbul, 2002, s.153; Yazıcıoğlu, a.g.y., s.177. ↑
  5. Murat Volkan Dülger, “Bilişim Suçlarına İlişkin Düzenlemelerin Eleştirisi”, Türk Ceza Kanunu Tasarısı: Türk Ceza Hukuku Derneği Toplantısı (10 Temmuz 2004): İstanbul Barosu-Türk Ceza Hukuku Derneği Toplantısı (10 Eylül 2004): Kurumsal Raporlar-Toplantılara Sunulan Raporlar-Bilimsel Raporlar, İstanbul, İstanbul Barosu-Galatasaray Üniversitesi-Türk Ceza Hukuku Derneği Ortak Yayını, 2004, s.111. ↑
  6. Dülger, Bilişim Suçları, s.230. ↑
  7. Yazıcıoğlu, a.g.y., s.179; Dülger, Bilişim Suçları, s.230. ↑
  8. Dülger, Bilişim Suçları, s.230,231. Anderer Ansicht siehe: Cevat Özel, “Bilişim Suçları İle İletişim Faaliyetleri Yönünden Türk Ceza Kanunu Tasarısı”, İBD, İstanbul, C:LXXV, S:7-8-9, Eylül 2001, s.860,865; Değirmenci, a.g.e., s.154; Yazıcıoğlu, a.g.y., s.179. ↑
  9. Dülger, Bilişim Suçları, s.244. ↑
  10. Dülger, Bilişim Suçları, s.244. ↑
  11. Dülger, Bilişim Suçları, s.250. ↑
  12. Yazıcıoğlu, a.g.y., s.182; Dülger, Bilişim Suçları, s.250. ↑
  13. „Es wurde für angemessen erachtet, diese Taten, die im Grunde die ratio legis der Straftaten des Diebstahls, des Betrugs, der Veruntreuung und der Fälschung sämtlich in sich vereinen, zu eigenständigen Straftaten auszugestalten, um Zweifel und Divergenzen in der Rechtsprechung zu vermeiden.“ ↑
  14. Özel, a.g.y., s.862; Değirmenci, a.g.e., s.158, 159, Dülger, Bilişim Suçları, s.251. ↑
  15. „Der Artikel wurde mit dem Ziel abgefasst, zu verhindern, dass Banken oder Kreditinhaber durch die rechtswidrige Verwendung von Bank- oder Kreditkarten geschädigt werden und dass auf diesem Wege Vorteile erlangt werden, sowie die Täter zu bestrafen.“ ↑
  16. Özel, a.g.y., s.865; Değirmenci, a.g.e., s.156, 157. ↑
  17. Dülger, Bilişim Suçları, s.267. ↑
  18. Dülger, Bilişim Suçları, s.267. ↑
  19. Dülger, Bilişim Suçları, s.267. ↑
  20. Dülger, Bilişim Suçları, s.276. ↑
  21. Özel, a.g.y., s.865; Değirmenci, a.g.e., s.157. ↑
  22. Dülger, Bilişim Suçları, s.281. ↑
  23. Dülger, Bilişim Suçları, s.332; Dülger, Bilişim Suçlarına İlişkin Düzenlemelerin Eleştirisi, s.109. ↑
  24. Dülger, Bilişim Suçları, s.332. ↑
  25. Dülger, Bilişim Suçları, s.332,333; Dülger, Bilişim Suçlarına İlişkin Düzenlemelerin Eleştirisi, s.109. ↑
  26. Yener Ünver, “Türk Ceza Kanunu’nun ve Ceza Kanunu Tasarısının İnternet Açısından Değerlendirilmesi”, İÜHFM, İstanbul, C:LIX S:1-2, 2001, s.106,107; Dülger, Bilişim Suçları, s.333. ↑
  27. Dülger, Bilişim Suçları, s.333; Dülger, Bilişim Suçlarına İlişkin Düzenlemelerin Eleştirisi, s.111. ↑
  28. Dülger, Bilişim Suçları, s.333; Dülger, Bilişim Suçlarına İlişkin Düzenlemelerin Eleştirisi, s.111. ↑
  29. Dülger, Bilişim Suçları, s.333; Dülger, Bilişim Suçlarına İlişkin Düzenlemelerin Eleştirisi, s.112. ↑
  30. Dülger, Bilişim Suçları, s.333,334; Dülger, Bilişim Suçlarına İlişkin Düzenlemelerin Eleştirisi, s.112. ↑
  31. Ünver, a.g.y., s.99. ↑
  32. Ünver, a.g.y., s.101. ↑
  33. Dülger, Bilişim Suçları, s.336,337. ↑
  34. Jari Raman, “Computer Crime” (Çevrimiçi) http://www.urova.fi/home/oiffi/enlist/commentary/ computer crime. html, 21.12.2004; Füsun Sokullu Akıncı, “Avrupa Konseyi Siber Suç Sözleşmesi’nde Yer Alan Maddi Ceza Hukukuna İlişkin Düzenlemeler ve İnternette Çocuk Pornografisi” İÜHFM, İstanbul, C:LIX S:1-2, 2001, s.37; Hüseyin Çeken, Council of Europe’s Convention 2001 on Cybercrimes and Turkey, Unpublished Master of Science Thesis (University of Marmara European Community Institute Law of European Union), İstanbul, 2003, s.56. ↑
  35. Murat Volkan Dülger, “Avrupa Konseyi ve Avrupa Birliği Düzenlemelerinde Çocuk Pornografisinin İnternet Aracılığıyla Yayılmasına Karşı Yapılan Düzenlemeler”, İBD, İstanbul, S:4, 2004, s.1485, 1486. ↑
  36. Dülger, Bilişim Suçları, s.337; Dülger, Bilişim Suçlarına İlişkin Düzenlemelerin Eleştirisi, s.111. ↑
  37. Dülger, Bilişim Suçları, s.337; Dülger, Bilişim Suçlarına İlişkin Düzenlemelerin Eleştirisi, s.113. ↑

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