Zusammenfassung
Dieses Werk ist in türkischer Sprache erschienen. Die Zusammenfassung auf dieser Seite ist eine Übersetzung; der Originaltitel steht in Klammern.
Die Rechtsnatur elektronischer Dokumente, die im gesellschaftlichen Leben sehr rasch Fuß gefasst haben, beschäftigt Gesetzgeber, Rechtsprechung und Lehre seit Langem und bis heute. So regeln verschiedene Gesetze des türkischen Rechts die Rechtsstellung und die Rechtsnatur elektronischer Dokumente. Eine ausdrückliche Vorschrift dazu, ob elektronische Dokumente Tatobjekt der Fälschungsdelikte sein können, gibt es jedoch nicht. Das geltende Recht enthält keine ausdrückliche Bestimmung, nach der der in Art. 204–212 des türkischen Strafgesetzbuchs (TCK) geregelte Urkundenbegriff auch elektronische Dokumente erfasst; es enthält aber auch keine Bestimmung, die dieser Auslegung entgegenstünde.
Sowohl die Wortlautauslegung (grammatische Auslegung) des Urkundenbegriffs als auch der in den Gesetzesmaterialien zum Ausdruck kommende Wille des Gesetzgebers zeigen, dass elektronische Dokumente im Zusammenhang mit den Urkundenfälschungsdelikten als Urkunden anerkannt werden können. Die Regelungen zum elektronischen Dokument in anderen Gesetzen der türkischen Rechtsordnung, die Regeln der Logik und die gesellschaftliche Wirklichkeit machen es zudem unausweichlich, dass elektronische Dokumente Tatobjekt der Fälschungsdelikte sein können. Ein elektronisches Dokument, das die Merkmale der Schriftlichkeit, des Inhalts und der Erkennbarkeit des Ausstellers aufweist, kann daher Tatobjekt der Urkundenfälschungsdelikte sein.
Volltext
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Das elektronische Dokument als Gegenstand der Urkundenfälschungsdelikte (Electronic Document As The Subject Of Forgery Offenses) Doz. Dr. Murat Volkan DÜLGER/Juristische Fakultät der İstanbul Aydın Üniversitesi, Lehrstuhl für Strafrecht und Strafprozessrecht
ZUSAMMENFASSUNG
Die rechtliche Einordnung elektronischer Dokumente, die sich im gesellschaftlichen Leben sehr rasch etabliert haben, beschäftigt Gesetzgeber, Rechtsprechung und Lehre seit Langem und beschäftigt sie weiterhin. So sind die Rechtsstellung und die Rechtsnatur elektronischer Dokumente in unserer Rechtsordnung in verschiedenen Gesetzen geregelt. Eine ausdrückliche Vorschrift zu der Frage, ob elektronische Dokumente Gegenstand der Fälschungsdelikte sein können, gibt es jedoch nicht. Die Rechtsordnung enthält keine ausdrückliche Bestimmung, wonach der in den Art. 204-212 des türkischen Strafgesetzbuchs (TCK) geregelte Begriff der Urkunde auch elektronische Dokumente umfasst; es gibt aber auch keine Vorschrift, die einer solchen Auslegung entgegenstünde. Sowohl die wörtliche (grammatische) Auslegung des Urkundenbegriffs als auch der in den Gesetzesmaterialien zum Ausdruck kommende Wille des Gesetzgebers zeigen, dass es möglich ist, auch elektronische Dokumente als Urkunden im Sinne der Urkundenfälschungsdelikte anzuerkennen. Die Regelungen über das elektronische Dokument in den übrigen Gesetzen unserer Rechtsordnung, die Regeln der Logik und die soziologischen Gegebenheiten machen es darüber hinaus unausweichlich, dass elektronische Dokumente Gegenstand der Fälschungsdelikte sein können. Deshalb kann ein elektronisches Dokument, das die Merkmale der Schriftlichkeit, des Inhalts und der Erkennbarkeit des Ausstellers aufweist, Gegenstand der Urkundenfälschungsdelikte sein.
Schlüsselwörter: Urkundenfälschung, elektronisches Dokument, E-Signatur, Veränderung und Verfälschung elektronischer Daten, Fälschung öffentlicher Urkunden, Fälschung von Privaturkunden.
ABSTRACT
Die rechtliche Einordnung elektronischer Dokumente, die im gesellschaftlichen Leben einen bedeutenden Platz eingenommen haben, ist seit Langem für Gesetzgeber, Rechtsprechung und Lehre von Interesse. So ist die Rechtsstellung elektronischer Dokumente in verschiedenen Gesetzen geregelt. Es gibt jedoch keine ausdrückliche Bestimmung zu der Frage, ob elektronische Dokumente Gegenstand der Fälschungsdelikte sein können. Es besteht keine ausdrückliche Regel, wonach der in den Art. 204-212 des türkischen Strafgesetzbuchs verwendete Begriff der Urkunde elektronische Dokumente einschließt. Allerdings steht einer solchen Auslegung auch keine ausdrückliche Beschränkung entgegen. Sowohl die grammatische Auslegung des Urkundenbegriffs als auch der in den Gesetzesmaterialien zum Ausdruck kommende Wille des Gesetzgebers sprechen dafür, dass elektronische Dokumente als „Urkunde“ im Sinne der Fälschungsdelikte angesehen werden können. Auch die Bestimmungen in verschiedenen Rechtsgebieten außerhalb des Strafrechts, die Regeln der Logik und die gesellschaftlichen Gegebenheiten verlangen zwingend, elektronische Dokumente als Gegenstand der Fälschungsdelikte anzuerkennen. Daher können elektronische Dokumente, die die Voraussetzungen der Schriftlichkeit, des Inhalts und der Zuordenbarkeit erfüllen, Gegenstand der Fälschungsdelikte sein.
Schlüsselwörter: Fälschung, elektronisches Dokument, E-Signatur, Verfälschung und Veränderung elektronischer Daten, Fälschung öffentlicher Urkunden, Fälschung einfacher Urkunden.
I.Einleitung
Elektronische Dokumente verbreiten sich immer mehr und werden dank der Vorteile, die sie in allen Lebensbereichen bieten, unverzichtbar. Aus Gründen des Umweltschutzes, wegen der Erleichterungen, die sie für die Archivierung mit sich bringen, und dank der Sicherheiten, die sie bieten, weicht das herkömmliche Modell der auf Papier niedergelegten Kommunikation rasch der digitalen Kommunikation. Elektronische Dokumente, die sich wesentlich schneller übermitteln und teilen lassen, von denen sich zu weitaus geringeren Kosten mehrere Kopien herstellen lassen und deren Echtheit sich durch verschiedene Sicherheitsvorkehrungen überprüfen lässt, haben den Bedarf an physischen Urkunden zunehmend verringert. Da die entwickelten Programme, Anwendungen und Schnittstellen es den Einzelnen ermöglichen, ihre Vorgänge selbst zu erledigen, bewirken elektronische Dokumente zudem eine erhebliche Kostensenkung; sie werden daher sowohl in der öffentlichen Verwaltung als auch in der Privatwirtschaft mit einer unausweichlichen Motivation bevorzugt.
Von diesen Segnungen der digitalen Welt machten zunächst die Anbieter von Waren und anschließend rasch der Finanzsektor Gebrauch. Auch die Staaten, die ihre Leistungen den Bürgern schneller und wirksamer zur Verfügung stellen wollen, übernahmen im Gefolge der Privatwirtschaft digitale Systeme, und die öffentlichen Einrichtungen und Stellen begannen ebenfalls in großem Umfang, zum elektronischen Dokument überzugehen. Die rasche Entwicklung der Bestellung von Waren und Dienstleistungen, des elektronischen Bankwesens und insbesondere des Gedankens des elektronischen Staates führte dazu, dass zahlreiche Vorgänge, denen rechtlich Wert beigemessen wird und die als bedeutsam gelten, mittels elektronischer Dokumente oder anderer elektronischer Mittel vorgenommen werden.
Die rechtliche Einordnung elektronischer Dokumente, die sich im gesellschaftlichen Leben sehr rasch etabliert haben, beschäftigt Gesetzgeber, Rechtsprechung und Lehre seit Langem und beschäftigt sie weiterhin. So sind die Rechtsstellung und die Rechtsnatur elektronischer Dokumente in unserer Rechtsordnung in verschiedenen Gesetzen geregelt. Das Strafrecht ist demgegenüber im Vergleich zu anderen Disziplinen deutlich zurückgeblieben; elektronische Dokumente, die seit Langem eine nicht zu leugnende Realität des gesellschaftlichen Lebens sind, wurden nicht in ausreichendem Maße geregelt und gewürdigt. Dabei entwickelt sich parallel zur Entwicklung der Informationstechnologien auch die Computerkriminalität (oder Cyberkriminalität), und trotz der entwickelten Sicherheitsvorkehrungen begehen Hacker mithilfe von Software und Hardware weiterhin Straftaten.
Angesichts des Phänomens der Computerkriminalität stellt sich unausweichlich die Frage, wie Fälschungshandlungen an elektronischen Dokumenten strafrechtlich zu beurteilen sind und ob diese Handlungen eine Straftat darstellen. Deutlicher formuliert: Können elektronische Dokumente als „Urkunde“ im Sinne der Urkundenfälschungsdelikte anerkannt werden? In diesem Beitrag werde ich der Antwort auf diese Frage in einem systematischen Ansatz nachgehen.
II.Der Begriff der Urkunde bei den Fälschungsdelikten
B.Definition der Urkunde
Gegenstand der Urkundenfälschungsdelikte ist die „Urkunde“. Um zu bestimmen, welche „Sachen“ Urkunden sind, muss zunächst die Bedeutung, also die Definition des Urkundenbegriffs bestimmt werden. Eine Definition des Urkundenbegriffs findet sich in der Strafgesetzgebung nicht. In anderen Rechtsvorschriften ist der Begriff dagegen definiert.
Die Urkundendefinition der türkischen Zivilprozessordnung Nr. 6100 (HMK) ist von Bedeutung, auch wenn sie nur eine Definition für die Zwecke dieses Gesetzes enthält. Gemäß Art. 199 HMK gilt: „Daten wie geschriebene oder gedruckte Texte, Beweisurkunden, Zeichnungen, Pläne, Skizzen, Fotografien, Filme, Bild- oder Tonaufzeichnungen, die geeignet sind, die streitigen Tatsachen zu beweisen, sowie Daten in elektronischer Form und ähnliche Informationsträger sind Urkunden im Sinne dieses Gesetzes.“ Auch in Art. 3 Buchst. d des Gesetzes Nr. 4982 über das Recht auf Informationszugang ist der Begriff der Urkunde definiert; er bezeichnet „alle im Besitz der Einrichtungen und Stellen befindlichen, in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallenden geschriebenen, gedruckten oder vervielfältigten Akten, Schriftstücke, Bücher, Zeitschriften, Broschüren, Studien, Briefe, Programme, Anweisungen, Skizzen, Pläne, Filme, Fotografien, Ton- und Videokassetten, Karten sowie alle in elektronischer Form gespeicherten Informations-, Nachrichten- und Datenträger“.
Der Große Strafsenat des Kassationshofs hat die Urkunde wie folgt definiert: „Als Urkunden werden Schriftstücke bezeichnet, die dazu dienen, eine Rechtsfolge herbeizuführen oder einen Umstand festzustellen oder zu beweisen“1.
In der Lehre finden sich verschiedene Definitionen der Urkunde; ausgehend von diesen Definitionen können wir die Urkunde in der juristischen Terminologie als gemeinsame Definition wie folgt bestimmen: jedes Schriftstück, dessen Aussteller erkennbar ist, dessen Willenserklärungen rechtlich von Wert sind und das – sei es auch nur für eine bestimmte Zeit – von Dauer ist2.
C.Merkmale der Urkunde
Wie in der Begründung zu Art. 204 TCK ausgeführt und von der Lehre überwiegend anerkannt, hat die Urkunde drei grundlegende Merkmale: Die Urkunde muss schriftlich sein, sie muss einen rechtlich erheblichen Inhalt haben, und ihr Aussteller muss erkennbar sein.
1.Schriftlichkeit
Um von einer Urkunde sprechen zu können, muss zunächst das Erfordernis der Schriftlichkeit erfüllt sein. Schrift ist „der Ausdruck einer Willenserklärung oder der Wiedergabe eines Ereignisses durch Mittel und Schriftzeichen, die geeignet sind, diese festzuhalten“3. Auf die Sprache oder die Mittel, die für die Schrift verwendet werden, kommt es nicht an; erforderlich und ausreichend ist, dass die Schrift lesbar ist4. Eine Schrift, die aus irgendeinem Grund nicht gelesen werden kann, kann nicht als Urkunde anerkannt werden5.
Im Ergebnis müssen für das Erfordernis der Schriftlichkeit die folgenden drei Voraussetzungen vorliegen: die Verwendung einer Sprache, die Aufzeichnung der Schrift auf einem Gegenstand, der – sei es auch nur vorübergehend – zur dauerhaften Verkörperung geeignet ist, und die Lesbarkeit der Schrift6.
2.Rechtlich erheblicher Inhalt
Damit ein Schriftstück Urkundenqualität hat, muss das wiedergegebene Ereignis oder die Willenserklärung rechtlich von Bedeutung oder geeignet sein, Rechtsfolgen hervorzubringen. Nach dieser von der Lehre vertretenen und auch vom Kassationshof übernommenen Voraussetzung sind Schriftstücke, die keine Rechtsfolge herbeiführen können, keine Urkunden. Auch der Große Strafsenat des Kassationshofs hat anerkannt, dass die Urkunde, um Gegenstand der Fälschungsdelikte sein zu können, unmittelbar geeignet sein muss, eine Rechtsfolge herbeizuführen7.
Um diese Voraussetzung in einer anderen Formel auszudrücken: Die Urkunde muss Grundlage einer rechtlichen Behauptung sein, in einem Prozess als gültiges Beweismittel gegen den Beklagten verwendet werden können und eine Behauptung oder eine Verteidigung beweisen können8.
1.Erkennbarkeit des Ausstellers
Damit ein Schriftstück eine rechtlich gültige Urkunde sein kann, muss es einen Aussteller haben, und dessen Identität muss bekannt sein. Ein Schriftstück, bei dem nicht feststeht, wer es verfasst hat, ist rechtlich keine Urkunde.
Dass die Person, die die Urkunde ausgestellt hat, erkennbar oder bestimmbar ist, wird auch als Garantiefunktion der Urkunde bezeichnet9. Aussteller der Urkunde ist nicht immer derjenige, der sie eigenhändig niedergeschrieben oder getippt hat; Aussteller ist vielmehr derjenige, von dem die in der Urkunde enthaltene rechtliche Willenserklärung herrührt. So kann die Urkunde etwa von einem Schreiber oder von einem Dritten geschrieben werden. Die Urkunde gehört jedoch der Person, in deren Namen sie ausgestellt wurde10. Das wichtigste Mittel, das den Aussteller der Urkunde ausweist, ist die Unterschrift. Die Unterschrift oder die Unterschriften unter einem Schriftstück sind, weil sie dessen Aussteller bezeichnen, für die Bestimmung der Urkundenqualität von großer Bedeutung.
Auch Schriftstücke, die aufgrund ihrer Eigenart keiner Unterschrift bedürfen, können als Urkunden anerkannt werden. So sind Fahrscheine der İETT, Monopolbanderolen, Theaterkarten und Lose von Sachlotterien, Kraftfahrzeugkennzeichen sowie Motor- und Fahrgestellnummern Urkunden, obwohl sie nicht unterschrieben sind11. Kriterium für die Bestimmung der Urkunden, die keiner Unterschrift bedürfen, ist, dass der Aussteller unmittelbar aus der Urkunde selbst erkennbar ist, ohne dass es weiterer Beweise bedarf. In diesem Zusammenhang muss sich der Aussteller einer Urkunde „aus der Erklärung, aus den Ereignissen, die Gegenstand der Erklärung sind, aus den Beteiligten des Vorgangs und aus den sonstigen Begleitumständen“ ergeben12. In den Fällen, in denen die Unterschrift für erforderlich gehalten wird, damit das Schriftstück eine gültige Urkunde ist, wird ein nicht unterschriebenes Schriftstück nicht als Urkunde anerkannt13.
B.Arten von Urkunden
Im TCK werden Urkunden in drei Gruppen eingeteilt: „öffentliche Urkunden“, „Privaturkunden“ und „Urkunden, die an die Stelle öffentlicher Urkunden treten“.
1.Öffentliche Urkunde
In Art. 204 TCK ist die Straftat der Fälschung öffentlicher Urkunden geregelt, eine Definition der öffentlichen Urkunde enthält der Gesetzestext jedoch nicht. Der Begriff der öffentlichen Urkunde wird in der Begründung des Artikels definiert: „Öffentliche Urkunde bezeichnet das Schriftstück, das von einem Amtsträger kraft seines Amtes ausgestellt wird. Demnach muss zwischen der ausgestellten Urkunde und der vom Amtsträger wahrgenommenen Aufgabe ein Zusammenhang bestehen.“
Auch die von der Lehre gegebenen Definitionen entsprechen inhaltlich der Begründung. Danach lässt sich die öffentliche Urkunde als ein Schriftstück definieren, das von einem Amtsträger in Erfüllung seiner öffentlichen Aufgabe und in Übereinstimmung mit den gesetzlich vorgesehenen Verfahren und Grundsätzen ausgestellt wird14.
Ausgehend von diesen Definitionen lässt sich sagen, dass bei der öffentlichen Urkunde zu den drei oben genannten Merkmalen ein viertes Merkmal hinzutritt. Damit ein Schriftstück als öffentliche Urkunde anerkannt wird, muss es auch die gegebenenfalls vorgesehene Formvorschrift erfüllen, das heißt den festgelegten Verfahren und Grundsätzen entsprechen.
2.Privaturkunde
Jede Urkunde, die keine öffentliche Urkunde ist und kraft Gesetzes auch nicht einer öffentlichen Urkunde gleichgestellt ist, ist eine Privaturkunde. Auch Schriftstücke, die zwar keine Urkundenqualität haben, aber den Anfang eines schriftlichen Beweises darstellen, gelten als Privaturkunden15.
3.Den öffentlichen Urkunden gleichgestellte Urkunden
In Art. 210 TCK ist bestimmt, dass auf an Order oder auf den Inhaber lautende Wechselpapiere, auf Urkunden, die Waren vertreten, auf Aktien, Schuldverschreibungen und Testamente die Vorschriften über die Fälschung öffentlicher Urkunden anzuwenden sind. Wie auch in der Begründung des Artikels erläutert wird, sind diese Urkunden der öffentlichen Urkunde nicht nur hinsichtlich der Sanktion gleichgestellt, sondern gelten im Zusammenhang mit den Fälschungsdelikten „in jeder Hinsicht“ als öffentliche Urkunden: „Der Artikel bezweckt, bestimmte Papiere, die im Handelsverkehr eine große Rolle spielen und durch einfaches Indossament oder sogar ohne ein solches umlaufen, ernsthafter zu schützen. Es wurde anerkannt, dass im Fall einer Fälschung der in dem Artikel aufgezählten Privaturkunden die Vorschriften über die Straftat der Fälschung öffentlicher Urkunden anzuwenden sind. Dabei geht es nicht nur um die Anwendung der Strafe für die Straftat der Fälschung öffentlicher Urkunden. Im Fall einer Fälschung der aufgezählten Urkunden sind die Vorschriften über die Straftat der Fälschung öffentlicher Urkunden insgesamt anzuwenden.“
I. Die Begriffe elektronische Daten und elektronisches Dokument A. Elektronische Daten
Bevor der Begriff des elektronischen Dokuments behandelt wird, ist der Begriff der elektronischen Daten zu behandeln, die wir als Baustein des elektronischen Dokuments bezeichnen können. Elektronische Daten (oder „Daten“) lassen sich als das Gegenstück zu den Tintenpunkten verstehen, aus denen bei physischen Urkunden die Urkunde besteht. Der Datenbegriff, der nicht nur der Grundbaustein elektronischer Dokumente, sondern aller Vorgänge in informationstechnischen Systemen ist, ist für das Verständnis der informationstechnischen Systeme und der elektronischen Dokumente von Bedeutung16:
Das Wort „veri“ wird in unserer Sprache als Entsprechung des englischen Wortes data verwendet17. Daten sind jede Art von Information18 in einer in digitale Einheiten umgewandelten Form, in der informationstechnische Systeme sie verarbeiten19, aus ihr Ergebnisse erzeugen, sie speichern und bei Bedarf erneut auslesen können20. Alles, was in einem informationstechnischen System oder auf von informationstechnischen Systemen lesbaren Medien gespeichert werden kann und verarbeitet wird, sind Daten21. Um dieses Speichern und spätere Auslesen vornehmen zu können, bedarf es eines technischen Alphabets, das dabei hilft, die Daten in geeigneter Weise in digitale Codes umzuwandeln und sie bei Bedarf wieder in ihre ursprüngliche Form zurückzuführen und lesbar zu machen22. Eben dieses Alphabet wird „Softwaresprache“ genannt23.
Ein informationstechnisches System ist ein Gerät, das jede Art von Information mittels digitaler Codes, die „Daten“ genannt werden, verarbeitet24 und sie seinen Nutzern in der Softwaresprache vermittelt. Was die Existenz und das Funktionieren informationstechnischer Systeme ermöglicht, sind die Daten; deshalb sind Daten sowohl für elektronische Dokumente als auch für sämtliche Computerstraftaten von erheblicher Bedeutung.
Demnach lassen sich Daten als jede Art von Information beschreiben, die informationstechnische Systeme verarbeiten, auf deren Grundlage sie Ergebnisse erzeugen, die sie speichern, die sie nach dem Speichern später erneut auslesen und verarbeiten und die sie an andere informationstechnische Systeme übermitteln können25.
Obwohl der Datenbegriff in der Strafgesetzgebung häufig vorkommt, findet sich dort keine Definition. In anderen Rechtsvorschriften ist der Datenbegriff dagegen ausdrücklich definiert. In Art. 3 Buchst. a des Gesetzes Nr. 5070 über die elektronische Signatur findet sich eine Definition der „Daten“. Danach sind elektronische Daten definiert als „die auf elektronischem, optischem oder ähnlichem Wege erzeugten, übertragenen oder gespeicherten Aufzeichnungen“. In Art. 2 Abs. 1 Buchst. k des Gesetzes Nr. 5651 über die Regelung von Veröffentlichungen im Internet und die Bekämpfung der durch diese Veröffentlichungen begangenen Straftaten sind Daten dagegen definiert als „jeder Wert, der von einem Computer verarbeitet werden kann..“. Nach der Definition in Art. 1 Buchst. b des Übereinkommens des Europarats über Computerkriminalität bezeichnen „Computerdaten“ wiederum „jede Information und jedes Konzept in einer für die Verarbeitung in einem Computersystem geeigneten Form, einschließlich der Programme, die ein Computersystem zur Ausführung einer bestimmten Funktion veranlassen“.
Im Ergebnis sind alle Aufzeichnungen, Informationen und Werte, die von informationstechnischen Geräten verarbeitet werden, elektronische Daten. Erinnern wir uns an die obige Analogie, so sind Daten in der Welt der Informationstechnik das Gegenstück zu den Tintenpunkten, die einem physischen Dokument seine Existenz verleihen. So wie in der physischen Welt Punkte zusammentreten und eine sinnvolle Urkunde bilden, entsteht auch in der informationstechnischen Umgebung ein elektronisches Dokument dadurch, dass Daten zusammentreten und ein sinnvolles Ganzes bilden26.
B. Elektronisches Dokument
1.Definition
Das elektronische Dokument bezeichnet, einfach ausgedrückt, elektronische Daten, die in elektronischer Form digital codiert vorliegen und ein sinnvolles Ganzes bilden27. Als Beispiele für elektronische Dokumente in diesem Sinne lassen sich über das Internet vorgenommene Rechtsgeschäfte, per E-Mail übermittelte Willenserklärungen sowie auf verschiedenen Datenträgern gespeicherte elektronische Daten anführen, die eine Willenserklärung enthalten28.
Die Urkundendefinition der türkischen Zivilprozessordnung Nr. 6100 (HMK) ist von Bedeutung, auch wenn sie nur eine Definition für die Zwecke dieses Gesetzes enthält. Gemäß Art. 199 HMK gilt: „Daten wie geschriebene oder gedruckte Texte, Beweisurkunden, Zeichnungen, Pläne, Skizzen, Fotografien, Filme, Bild- oder Tonaufzeichnungen, die geeignet sind, die streitigen Tatsachen zu beweisen, sowie Daten in elektronischer Form und ähnliche Informationsträger sind Urkunden im Sinne dieses Gesetzes.“ In dieser Definition ist ausdrücklich zum Ausdruck gebracht, dass auch elektronische Dokumente „Urkunden“ sind.
Ebenso enthält Art. 3 Buchst. d des Gesetzes Nr. 4982 über das Recht auf Informationszugang bei der Definition des Urkundenbegriffs eine Definition, die auch elektronische Dokumente umfasst. Danach bezeichnet Urkunde „alle im Besitz der Einrichtungen und Stellen befindlichen, in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallenden geschriebenen, gedruckten oder vervielfältigten Akten, Schriftstücke, Bücher, Zeitschriften, Broschüren, Studien, Briefe, Programme, Anweisungen, Skizzen, Pläne, Filme, Fotografien, Ton- und Videokassetten, Karten sowie alle in elektronischer Form gespeicherten Informations-, Nachrichten- und Datenträger“. Es lässt sich daher sagen, dass in unserer Rechtsordnung anerkannt ist, dass elektronische Daten, die sich auf einem digitalen Speichermedium befinden, bei Vorliegen der Voraussetzungen als elektronisches Dokument anzusehen sind29.
Im Ergebnis ist das elektronische Dokument eine Urkunde, die von einem informationstechnischen System verarbeitet, verändert und übermittelt werden kann30. Zwar liegt angesichts der Regelungen in verschiedenen Rechtsvorschriften auf der Hand, dass elektronische Daten rechtlich Urkundenqualität haben können, doch sind nicht alle elektronischen Daten Urkunden. Verschiedene Disziplinen definieren das elektronische Dokument mit unterschiedlichen Ansätzen, und manche Definitionen enthalten einen übermäßig weiten und unbestimmten Begriff des elektronischen Dokuments31. Bei dem elektronischen Dokument, das im rechtlichen Sinne von Wert ist und Rechtsfolgen herbeiführt, müssen die Merkmale jedoch geklärt werden. Gerade wenn das Thema im Zusammenhang mit dem Strafrecht behandelt wird, in dem der Bestimmtheitsgrundsatz herrscht, besteht die Notwendigkeit, einen bestimmten und begrenzten begrifflichen Rahmen zu ziehen. Aus diesen Gründen werde ich im Folgenden die Merkmale behandeln, die erforderlich sind, damit eine Gesamtheit elektronischer Daten im strafrechtlichen Zusammenhang Urkundenqualität erlangt.
1. Merkmale
Die Merkmale des elektronischen Dokuments werde ich im Rahmen der zwingenden Merkmale behandeln, die eine Urkunde im Zusammenhang mit den Fälschungsdelikten aufweisen muss. Jede Gesamtheit elektronischer Daten, die diese Merkmale aufweist, ist im Zusammenhang mit den Urkundenfälschungsdelikten als „Urkunde“ anzuerkennen.
a. Das Merkmal der Schriftlichkeit des elektronischen Dokuments
Schrift ist „der Ausdruck einer Willenserklärung oder der Wiedergabe eines Ereignisses durch Mittel und Schriftzeichen, die geeignet sind, diese festzuhalten“. Das elektronische Dokument besteht nicht aus im klassischen Sinne mit Tinte geschriebenen Buchstaben, sondern aus digitalen Daten. Wie ich oben ausgeführt habe, kommt es jedoch auf die Sprache oder die Mittel, die für die Schrift verwendet werden, nicht an; erforderlich und ausreichend ist, dass die Schrift lesbar ist32. Elektronische Dokumente sind Urkunden, die in einer Softwaresprache geschrieben, in einer für informationstechnische Geräte geeigneten Weise gespeichert und dank informationstechnischer Hilfsmittel, die diese Softwaresprache in die gesprochene Sprache übersetzen und darstellen, für Menschen lesbar sind. Sie erfüllen damit sämtliche Voraussetzungen, die für das Erfordernis der Schriftlichkeit notwendig sind: die Verwendung einer Sprache, die Aufzeichnung der Schrift auf einem geeigneten Gegenstand und die Lesbarkeit der Schrift33.
Dass elektronische Dokumente nicht auf physischem Papier, sondern in informationstechnischen Systemen niedergeschrieben sind und nur mit dem Sehsinn wahrgenommen werden können, führt dazu, dass gegen ihre Anerkennung als Urkunde Vorbehalte bestehen, obwohl sie das Erfordernis der Schriftlichkeit erfüllen. Der Grund für diese Vorbehalte liegt jedoch darin, dass vor dem Einzug des elektronischen Dokuments in unser Leben die einzigen anzutreffenden Beispiele des herkömmlichen Urkundenbegriffs Urkunden waren, die auf einer physischen Unterlage wie Papier, Tafeln u. Ä. niedergeschrieben waren. Abgesehen von dieser „Gewohnheit“ besteht kein Problem hinsichtlich der Frage, ob das elektronische Dokument das Merkmal der Schriftlichkeit aufweist.
Von elektronischen Daten, die sich in einem informationstechnischen Gerät befinden und von anderen informationstechnischen Geräten (dank der ihnen gemeinsamen Softwaresprache) gelesen werden können, die aber nicht mittels eines Bildschirms oder eines ähnlichen Hilfsmittels in gesprochener Sprache dargestellt und von einer gewöhnlichen natürlichen Person nicht mit dem Auge gelesen werden können, lässt sich nicht sagen, dass sie das Erfordernis der Schriftlichkeit erfüllen. So erfüllen etwa die Daten, die elektronische Karten tragen und die mittels magnetischer oder elektronischer Lesegeräte ausgelesen werden können, zwar die übrigen Voraussetzungen der Urkunde; da sie aber nicht unmittelbar vom Menschen gelesen werden können und somit das Merkmal der Schriftlichkeit nicht erfüllen, sind sie keine Urkunden im Sinne der Fälschungsdelikte. Um ein konkreteres Beispiel zu nennen: Die elektronischen oder elektromagnetischen Authentifizierungsdaten in Ausweiskarten mit Chip sowie in Bank- und Kreditkarten sind keine Urkunde, die Gegenstand der Fälschungsdelikte sein könnte.
Auch elektronische Daten, die nur von informationstechnischen Geräten gelesen werden können und deren Inhalt nicht mittels eines Bildschirms oder eines ähnlichen Hilfsmittels von einem (gewöhnlichen) Menschen gelesen werden kann, decken sich in ihren Funktionen weitgehend mit herkömmlichen Urkunden. Da solche elektronischen Daten, die vom Menschen nicht unmittelbar gelesen werden können, das Merkmal der Schriftlichkeit der allgemeinen Urkundendefinition jedoch nicht erfüllen, können sie nicht als Urkunden anerkannt werden. Um Fälschungshandlungen zu bestrafen, die an solchen Daten vorgenommen werden und dieselbe Folge herbeiführen wie bei herkömmlichen Urkunden, bedarf es einer besonderen Regelung. Wie ich unten darlegen werde, stellen die im Übereinkommen des Europarats über Computerkriminalität empfohlenen und in den Strafgesetzen verschiedener Länder enthaltenen Regelungen außerhalb des Urkundenmerkmals oder neben diesem Fälschungshandlungen in Bezug auf alle elektronischen Daten unter Strafe, die Rechtsfolgen herbeiführen. Da das geltende türkische Strafgesetzbuch (TCK) keine solche Regelung enthält, kann die Fälschung von Daten, die nur von informationstechnischen Geräten gelesen werden können und die (zumindest in einer Entsprechung) von Menschen nicht mittels eines Bildschirms oder einer ähnlichen Schnittstelle gelesen werden können, nicht als Urkundenfälschung gewertet werden.
b. Der Inhalt des elektronischen Dokuments
Schriftlich erstellte elektronische Dokumente müssen je nach dem Inhalt des Geschriebenen einen rechtlich erheblichen Inhalt haben. Hinsichtlich dieses Merkmals unterscheiden sich elektronische Dokumente nicht von physischen Urkunden. Genau wie bei der physischen Urkunde wird auch der Inhalt des elektronischen Dokuments von Personen geschaffen, und sein rechtlicher Wert ändert sich je nach dem, was darin geschrieben steht. Elektronische Dokumente, die ihrem Inhalt nach rechtlich erheblich sind, können im Zusammenhang mit den Urkundenfälschungsdelikten als Urkunden eingestuft werden.
An dieser Stelle muss – bedenkt man, dass die Kapazität für Datenbewegungen in informationstechnischen Systemen sehr hoch ist – ein elektronisches Dokument einen „festen“ Inhalt haben. Eine Gesamtheit von Daten, die sich ständig oder sehr stark verändert, kann nicht als Träger eines rechtlich erheblichen Inhalts anerkannt werden, weil sich auch die von ihr ausgedrückte rechtliche Bedeutung ständig ändern würde. Damit eine Gesamtheit elektronischer Daten Urkundenqualität haben kann, muss sie daher in irgendeiner Weise abgeschlossen und vollendet sein. Das primäre Mittel zum Abschluss eines elektronischen Dokuments ist die elektronische Signatur (E-Signatur). Die E-Signatur, die zugleich den Aussteller der Urkunde ausweist, bewirkt auch, dass die Urkunde abgeschlossen und die in ihr enthaltene rechtliche Bedeutung „fixiert“ ist. Obwohl die E-Signatur das Mittel ist, das einem für die Fixierung des Urkundeninhalts als Erstes in den Sinn kommt, und das wichtigste Mittel hierfür ist, ist sie nicht der einzige Weg, den Inhalt der Urkunde zu fixieren. Auch Bestätigungsmechanismen, Zeitstempel und ähnliche Mittel, die eine Gesamtheit elektronischer Daten hinsichtlich des von ihr ausgedrückten Inhalts in einem bestimmten Stadium fixieren, können bewirken, dass die rechtliche Bedeutung bestimmt ist und die Datengesamtheit somit Urkundenqualität hat.
c. Die Bestimmtheit des Ausstellers des elektronischen Dokuments
Um von einem elektronischen Dokument sprechen zu können, muss die Person, die diese Urkunde ausgestellt hat, erkennbar sein. Die Unterschrift ist das wichtigste, vielleicht einzigartige Mittel, das den Aussteller einer Urkunde ausweist34. Das Gegenstück zur eigenhändigen Unterschrift auf physischen Urkunden ist bei elektronischen Dokumenten die sichere elektronische Signatur.
In Art. 3 des Gesetzes über die elektronische Signatur ist die elektronische Signatur definiert als „elektronische Daten, die anderen elektronischen Daten beigefügt oder mit elektronischen Daten logisch verknüpft sind und zur Authentifizierung verwendet werden“. Die elektronische Signatur tritt, wie zu beobachten ist, in verschiedenen Formen auf:
• Verfahren, die auf biometrischen Merkmalen von Personen beruhen (dies sind Verfahren wie Stimmerkennung sowie Netzhaut- und Fingerabdruckscan),
• PIN-Codes,
• die durch Scannen in die elektronische Form übertragene handschriftliche Unterschrift,
• die Unterschrift, die mit eigens dafür hergestellten Stiften auf Computerbildschirmen geleistet wird,
• digitale Signaturen, die mittels Kryptografie mit zwei Schlüsseln erzeugt werden.
Einfache E-Signaturen, die keine sicheren E-Signaturen sind, können durchaus bewirken, dass der Inhalt eines elektronischen Dokuments abgeschlossen und fixiert wird und dass dessen Aussteller erkennbar ist. Die nicht sichere, einfache E-Signatur wird jedoch nicht als Entsprechung der eigenhändigen Unterschrift auf physischen Urkunden gewertet.
Gemäß Art. 4 des Gesetzes über die elektronische Signatur (EİK) ist die sichere elektronische Signatur dagegen eine
a) ausschließlich dem Signaturinhaber zugeordnete,
b) mit einer ausschließlich in der Verfügungsgewalt des Signaturinhabers befindlichen sicheren Signaturerstellungseinheit erzeugte,
c) auf der Grundlage eines qualifizierten elektronischen Zertifikats die Feststellung der Identität des Signaturinhabers ermöglichende,
d) die Feststellung, ob an den signierten elektronischen Daten nachträglich eine Änderung vorgenommen wurde oder nicht, ermöglichende
elektronische Signatur.
Mit diesen Eigenschaften bietet die sichere elektronische Signatur eine weitaus wirksamere Gewähr und eine umfassendere Authentifizierung als die eigenhändige Unterschrift. So ist in verschiedenen Vorschriften der Rechtsordnung ausdrücklich bestimmt, dass die sichere E-Signatur der eigenhändigen Unterschrift gleichwertig ist. Gemäß Art. 5 EİK gilt: „Die sichere elektronische Signatur hat dieselbe Rechtsfolge wie die handschriftliche Unterschrift.“ Außerdem gilt gemäß Art. 205 Abs. 2 der türkischen Zivilprozessordnung (HMK): „Die ordnungsgemäß mit einer sicheren elektronischen Signatur erstellten elektronischen Daten stehen einer Beweisurkunde gleich.“
Qualifizierte elektronische Zertifikate werden von Anbietern elektronischer Zertifizierungsdienste (ESHS) ausgestellt, die bei der Behörde für Informationstechnologien und Kommunikation (BTK) eine Anzeige erstattet haben. Die von der BTK in der Türkei anerkannten ESHS sind die folgenden:
• E-Güven,
• TürkTrust,
• E-Tuğra,
• E-imzaTR
• TUBİTAK-UEKAE
• Zertifizierungszentrum der Generaldirektion für Sicherheit (EGMSM).
So wie bei physischen Urkunden die eigenhändige Unterschrift keine zwingende Voraussetzung für die Urkundenqualität ist und auch Schriftstücke, aus deren Inhalt klar hervorgeht, wer der Aussteller ist, als Urkunden anerkannt werden können, können auch bei elektronischen Dokumenten elektronische Daten, die nicht mit einer sicheren E-Signatur signiert sind, deren Inhalt aber fixiert ist und deren Aussteller klar erkennbar ist (z. B. mit einer einfachen E-Signatur signierte Daten), einem elektronischen Dokument gleichstehen. Tatsächlich ist die sichere elektronische Signatur in unserer Rechtsordnung keine zwingende Voraussetzung dafür, dass einem elektronischen Dokument rechtlicher Wert beigemessen wird. Zunächst ist in Art. 199 HMK bei der Definition der Urkunde bestimmt, dass „Daten in elektronischer Form“ Urkunden sein können, ohne dass eine sichere elektronische Signatur verlangt wird. Außerdem heißt es in Art. 5 Abs. 3 des Gesetzes über die Familienärzte, ohne dass eine sichere elektronische Signatur zur Voraussetzung gemacht wird: „Die Personalunterlagen der Familienärzte werden bei den zuständigen Gesundheitsverwaltungsstellen der Provinzen und Landkreise geführt. Die von den Familienärzten verwendeten, in gedruckter oder elektronischer Form geführten Aufzeichnungen, die Gesundheitsakten der Personen sowie Urkunden wie Berichte, Überweisungsscheine und Rezepte haben die Eigenschaft amtlicher Aufzeichnungen und Schriftstücke.“
Bestimmte elektronische Daten, die den Willen einer natürlichen oder juristischen Person zum Ausdruck bringen, können auch dann elektronische Dokumente sein, wenn sie nicht mit einer sicheren elektronischen Signatur signiert sind. Maßstab ist hier, dass die übrigen Merkmale der Urkunde erfüllt sind und dass sich aus dem elektronischen Dokument ergibt, wer der Aussteller ist. Als Beispiel hierfür lassen sich die im Rahmen der E-Government-Dienste ausgestellten Urkunden mit oder ohne Barcode anführen. Denn diese Urkunden sind schriftlich, haben einen rechtlichen Inhalt, und es steht fest, dass sie von der betreffenden Einrichtung ausgestellt wurden.
An dieser Stelle ist das Merkmal von Bedeutung, dass der Inhalt der Urkunde der Wille einer natürlichen oder juristischen Person sein muss. Vergleichbare Inhalte, die informationstechnische Systeme automatisch erzeugen, sind keine Urkunden, weil sie nicht den Willen einer natürlichen oder juristischen Person widerspiegeln. In diesem Sinne können die Protokolldaten in der von einem Ministerium verwendeten Datenbank nicht als Urkunden im Sinne der Fälschungsdelikte anerkannt werden.
II. Die Auslegung des Urkundenbegriffs bei den Fälschungsdelikten und die Stellung der elektronischen Dokumente 1. Die Auslegung im Strafrecht
Auslegung ist die geistige Tätigkeit, die darauf gerichtet ist, die wahre Bedeutung eines Wortes, eines Ausdrucks oder einer ganzen Vorschrift im Gesetzestext zu erforschen und zu verstehen35. Bei der Ermittlung der Bedeutung einer Rechtsnorm oder eines in dieser Norm vorkommenden Begriffs oder Wortes wird auf folgende Mittel zurückgegriffen:
• wörtliche (grammatische) Auslegung,
• Gesetzesmaterialien,
• Gesetzessystematik,
• Regeln der Logik,
• soziologische Gegebenheiten,
• Rechtsvergleichung,
• allgemeine Rechtsgrundsätze.
Mithilfe dieser Mittel können die am Zweck orientierte (teleologische) Auslegung, die berichtigende Auslegung, die einschränkende Auslegung und die erweiternde Auslegung vorgenommen werden. Im Strafrecht kommt es darauf an, mithilfe der Auslegungsmethoden den eigentlichen Zweck der Norm herauszuarbeiten. Hierfür wird in der Regel die teleologische Auslegungsmethode herangezogen, in deren Rahmen auch eine einschränkende, berichtigende oder erweiternde Auslegung vorgenommen werden kann. Die erweiternde Auslegung unterscheidet sich von der Analogie, die nach dem Gesetzlichkeitsprinzip verboten ist. Während bei der Analogie eine Gesetzeslücke im Wege der Ähnlichkeit geschlossen wird, wird bei der erweiternden Auslegung der wahre Wille des Gesetzgebers in einer bestehenden Rechtsnorm zutage gefördert. Solange sie nicht zu einer Analogie und zu Unbestimmtheit führt, darf auf die erweiternde Auslegung zurückgegriffen werden. Damit die erweiternde Auslegung nicht in eine Analogie umschlägt, sind aus der Luft gegriffene Auslegungen zu vermeiden; die Merkmale der Norm oder des Begriffs sind, wie ich es oben getan habe, einzeln zu bestimmen, und es ist eine analytische Würdigung vorzunehmen.
2. Die Auslegung des Urkundenbegriffs und die Anerkennung der „Urkunden“-Qualität elektronischer Dokumente
Oben haben wir festgestellt, dass elektronische Dokumente sämtliche von Lehre und Rechtsprechung bestimmten Merkmale des Urkundenbegriffs erfüllen. Gleichwohl müssen wir diese Würdigung auch mit den im Strafrecht anerkannten Auslegungsmitteln bestätigen.
a. Wörtliche (grammatische) Auslegung
Der Begriff der Urkunde wird zwar in der Begründung zu Art. 204 TCK definiert, der Gesetzestext selbst enthält jedoch keine Definition. In diesem Fall ist auf die allgemeinen Definitionen des Begriffs abzustellen.
Im Wörterbuch der Türkischen Sprachgesellschaft (TDK) wird der Begriff der Urkunde („belge“) als „Schriftstück, Fotografie, Bild, Film und ähnliches Zeugnis oder Dokument, das eine Tatsache bezeugt“ definiert. Während im aufgehobenen türkischen Strafgesetzbuch Nr. 765 die Ausdrücke „varaka“ und „evrak“ verwendet wurden, wurde im türkischen Strafgesetzbuch Nr. 5237 der Begriff „belge“ bevorzugt. Während „varak“ im Wörterbuch als beschriebenes Papier definiert wird, ist „belge“ ein umfassenderer Begriff, der auch den Ausdruck „varak“ einschließt. Es lässt sich vermuten, dass der Gesetzgeber diese terminologische Änderung vorgenommen hat, um den Begriff zu türkisieren. Wird das Gesetz jedoch nach der Methode der Wortlautauslegung ausgelegt, so ist es unvermeidlich, dass sich der Anwendungsbereich des Gesetzes ändert und erweitert. In zahlreichen Gesetzen, von denen ich oben Beispiele angeführt habe, ist bei der Definition des Urkundenbegriffs bestimmt, dass er neben dem beschriebenen Papier auch Filme, Fotografien, Ton- und Videokassetten sowie alle in elektronischer Form gespeicherten Informations-, Nachrichten- und Datenträger umfasst.
Auch die Definitionen der Urkunde in anderen Disziplinen sind so weit, dass sie elektronische Dokumente einschließen. So definieren Informationswissenschaftler als Urkunde „Objekte wie Tontafeln, Skulpturen, Papyri, Karten, Handschriften, Bücher, Zeitschriften, Bilder, Filme, CD-ROMs, DVDs, über ein Netz zugängliche Webseiten usw., die Informationen tragen“36. ISO 15489, die erste internationale Norm für die Schriftgutverwaltung, definiert die Urkunde wie folgt: „Eine Urkunde ist eine Information, die von einer Person oder Organisation bei der Abwicklung von Vorgängen oder der Erfüllung gesetzlicher Pflichten als Information und Nachweis erzeugt, angenommen (empfangen) und aufbewahrt wird“37. Nach der Definition der Vereinigung der Schriftgutverwalter und -administratoren (ARMA International) wird unter einer Urkunde dagegen „die von Organisationen im Zuge ihrer Tätigkeiten erzeugte, ungeachtet ihrer Eigenschaften, ihres Mediums oder ihrer physischen Beschaffenheit aufgezeichnete Information“ verstanden38.
Eine von diesen Gegebenheiten ausgehende Wortlautauslegung führt zu dem Ergebnis, dass der Begriff der Urkunde auch elektronische Dokumente umfasst. An dieser Stelle lässt sich sagen, dass insbesondere die im Strafgesetzbuch vorgenommene begriffliche Änderung (die Bevorzugung des Begriffs „belge“ anstelle von „varaka“) zu einer Regelung geführt hat, die den Anwendungsbereich der Urkundenfälschungsdelikte auch auf elektronische Daten erstreckt.
b. Gesetzesmaterialien
Während der Begriff der Urkunde in der Begründung zu Art. 204 TCK definiert wird, findet sich im Gesetzestext keine Definition. Diese Lücke ist eine vom Gesetzgeber bewusst gelassene Lücke. Denn bei der Beratung des Gesetzes im Unterausschuss des Justizausschusses wurde dieses Problem angesprochen; von einer Definition des Urkundenbegriffs wurde jedoch in der Überlegung abgesehen, dass jede Definition sich künftig für die Praxis als zu eng erweisen könnte39.
Zwar lässt sich den Gesetzesmaterialien kein Wille entnehmen, auch elektronische Dokumente als Urkunden im Sinne der Fälschungsdelikte anzuerkennen; der Gesetzgeber hat jedoch den Willen bekundet, dass der Urkundenbegriff nicht als auf physisches Papier beschränkt verstanden und im Rahmen der soziologischen Entwicklungen und Bedürfnisse durch Lehre und Rechtsprechung bestimmt werden soll. Demnach lässt sich sagen, dass der Wille des Gesetzgebers im Stadium der Gesetzesvorbereitung mit der Anerkennung elektronischer Dokumente als Urkunden vereinbar ist.
c. Gesetzessystematik
Zwar findet sich in der Systematik des TCK kein unmittelbarer Hinweis darauf, dass elektronische Dokumente unter den Urkundenbegriff fallen, doch ist der rechtliche Wert des elektronischen Dokuments und der elektronischen Signatur in zahlreichen Vorschriften der Rechtsordnung anerkannt. Neben dem Gesetz über die elektronische Signatur, das die elektronische Signatur und die elektronischen Dokumente unmittelbar regelt, finden sich in zahlreichen Spezialgesetzen Vorschriften, die der elektronischen Signatur oder elektronischen Dokumenten rechtlichen Wert beimessen. Nach dem Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung sind diese in anderen Gesetzen enthaltenen Regelungen zu berücksichtigen, und es ist eine mit ihnen im Einklang stehende Auslegung vorzunehmen.
Art. 5 EİK:
Die sichere elektronische Signatur hat dieselbe Rechtsfolge wie die handschriftliche Unterschrift.
Art. 198/A des Notariatsgesetzes:
Informationen und Urkunden über sämtliche von den Notaren vorgenommenen Amtshandlungen werden im informationstechnischen System der Türkischen Notarvereinigung erfasst und aufbewahrt. Bei Urkunden, die mit einer sicheren elektronischen Signatur signiert sind, findet die in den Gesetzen vorgesehene Siegelung keine Anwendung, und es wird auch keine Abschrift verlangt. Eine mit einer sicheren elektronischen Signatur erstellte Urkunde wird, sofern dies nicht verlangt wird, nicht zusätzlich in physischer Form ausgestellt. In den Fällen, in denen aus der elektronischen Form eine physische Ausfertigung zu erstellen ist, wird diese mit dem Vermerk, dass sie mit dem Original übereinstimmt, vom Notariat unterschrieben und gesiegelt. Weicht die mit einer sicheren elektronischen Signatur signierte Urkunde von ihrer Abschrift mit handschriftlicher Unterschrift ab, so ist die in dem von den Notaren verwendeten informationstechnischen System gespeicherte Urkunde mit sicherer elektronischer Signatur maßgebend.
Art. 199 HMK:
Daten wie geschriebene oder gedruckte Texte, Beweisurkunden, Zeichnungen, Pläne, Skizzen, Fotografien, Filme, Bild- oder Tonaufzeichnungen, die geeignet sind, die streitigen Tatsachen zu beweisen, sowie Daten in elektronischer Form und ähnliche Informationsträger sind Urkunden im Sinne dieses Gesetzes.
Art. 205 HMK:
Die ordnungsgemäß mit einer sicheren elektronischen Signatur erstellten elektronischen Daten stehen einer Beweisurkunde gleich.
Art. 445 Abs. 2 HMK:
In elektronischer Form können unter Verwendung einer sicheren elektronischen Signatur Klagen erhoben, Gebühren und Vorschüsse entrichtet und Prozessakten eingesehen werden. Protokolle und Urkunden, deren physische Erstellung im Rahmen dieses Gesetzes vorgesehen ist, können mit sicherer elektronischer Signatur in elektronischer Form erstellt und übermittelt werden. Mit einer sicheren elektronischen Signatur erstellte Protokolle und Urkunden werden nicht zusätzlich in physischer Form übermittelt, eine Abschrift der Urkunde wird nicht verlangt.
Art. 38/A der türkischen Strafprozessordnung (CMK):
(3) Alle Urkunden und Entscheidungen, deren physische Erstellung im Rahmen dieses Gesetzes vorgesehen ist, können in elektronischer Form ausgestellt, verarbeitet, aufbewahrt und mit einer sicheren elektronischen Signatur signiert werden.
(4) Mit einer sicheren elektronischen Signatur signierte Urkunden und Entscheidungen werden anderen Personen oder Einrichtungen in elektronischer Form übermittelt. Urkunden oder Entscheidungen, die mit einer sicheren elektronischen Signatur signiert und übermittelt werden, werden, soweit dies nicht erforderlich ist, nicht zusätzlich in physischer Form ausgestellt und den betreffenden Einrichtungen und Personen nicht übersandt.
(5) Weicht die elektronisch signierte Urkunde von der Urkunde mit handschriftlicher Unterschrift ab, so gilt die im UYAP gespeicherte Urkunde mit sicherer elektronischer Signatur als gültig.
Art. 8/A des Zwangsvollstreckungs- und Konkursgesetzes:
Die ordnungsgemäß mit einer sicheren elektronischen Signatur erstellten elektronischen Daten
stehen einer Beweisurkunde gleich. Die sichere elektronische Signatur hat dieselbe Beweiskraft wie die handschriftliche Unterschrift. Die sichere elektronische Signatur kann anstelle der handschriftlichen Unterschrift verwendet werden, ausgenommen bei Rechtsgeschäften, bei denen in den Gesetzen ausdrücklich bestimmt ist, dass sie nicht mit einer sicheren elektronischen Signatur vorgenommen werden können.
Art. 24 des türkischen Handelsgesetzbuchs (TTK):
Die Führung der Handelsregistereintragungen in elektronischer Form richtet sich nach den Verfahren und Grundsätzen, die in der nach Artikel 26 des Gesetzes zu erlassenden Verordnung festgelegt werden. Die zentrale gemeinsame Datenbank, in der diese Eintragungen sowie die einzutragenden und bekannt zu machenden Inhalte regelmäßig gespeichert werden und die in elektronischer Form bereitgestellt werden kann, wird beim Ministerium für Zoll und Handel und bei der Union der Kammern und Börsen der Türkei eingerichtet.
Art. 64 TTK:
Werden die Handelsbücher in elektronischer Form geführt, so bedarf es bei der Eröffnung dieser Bücher sowie beim Abschluss des Journals und des Beschlussbuchs des Verwaltungsrats keiner Bestätigung durch den Notar oder das Handelsregisteramt. Wie die in physischer oder in elektronischer Form geführten Handelsbücher zu führen sind, der Zeitpunkt der Eintragungen in die Bücher, die Erneuerung der Bestätigung sowie die Form und die Grundsätze der Eröffnungs- und Abschlussbestätigungen werden durch eine vom Ministerium für Zoll und Handel und vom Finanzministerium gemeinsam erlassene Mitteilung (Tebliğ) bestimmt.
Art. 94 TTK:
Besteht über die Rechnungsperiode weder eine vertragliche Vereinbarung noch ein Handelsbrauch, so gilt der letzte Tag eines jeden Kalenderjahres als der von den Parteien für den Rechnungsabschluss bestimmte Tag. Hat die Partei, die die Aufstellung über den festgestellten Saldo erhalten hat, nicht binnen eines Monats nach Erhalt durch einen Notar, durch eingeschriebenen Brief, durch Telegramm oder durch ein mit einer sicheren elektronischen Signatur versehenes Schreiben Widerspruch erhoben, so gilt der Saldo als anerkannt
Art. 5 Abs. 3 des Gesetzes über die Familienärzte (Aile Hekimleri Kanunu):
Die Personalakten der Familienärzte werden bei den zuständigen Gesundheitsverwaltungsstellen der Provinzen und Landkreise geführt. Die von den Familienärzten verwendeten, in gedruckter oder elektronischer Form geführten Aufzeichnungen, die Gesundheitsakten der Personen sowie Dokumente wie Berichte, Überweisungsscheine und Rezepte haben die Eigenschaft amtlicher Aufzeichnungen und Schriftstücke.
Art. 142 des Steuerverfahrensgesetzes (Vergi Usul Kanunu):
Das Ministerium für Finanzen und Zölle ist befugt, die Steuerpflichtigen Belege unter Verwendung elektronischer Geräte ausstellen zu lassen, deren Eigenschaften es festlegt, und die von den zu verwendenden Spezialgeräten ausgegebenen Marken auf den Belegen anbringen zu lassen. Mit elektronischen Geräten ausgestellte Belege sowie Belege, die von Spezialgeräten ausgegebene Marken tragen, gelten als nach den Vorschriften dieses Gesetzes ausgestellte Belege.
Art. 132 des Steuerverfahrensgesetzes (Vergi Usul Kanunu):
Die Ergebnisse der Nachschau können am Ort der Nachschau auch mit einem in elektronischer Form erstellten „Nachschauprotokoll“ festgehalten werden, das dem in Artikel 131 dieses Gesetzes genannten Nachschauprotokoll gleichsteht. Dieses Protokoll wird von demjenigen, bei dem die Nachschau durchgeführt wird, oder von seinem Bevollmächtigten mit Mitteln der elektronischen Signatur unterzeichnet. Wird das Nachschauprotokoll nicht mit Mitteln der elektronischen Signatur unterzeichnet, so wird ein Formular unterzeichnet, auf dem ein einmaliger Code vermerkt ist, der das Nachschauprotokoll repräsentiert und gewährleistet, dass dessen Inhalt nicht verändert werden kann.
Neben den hier wiedergegebenen Vorschriften enthält die Gesetzgebung zahlreiche weitere Regelungen, die an das elektronische Dokument und an die elektronische Signatur Rechtsfolgen knüpfen. Bei systematischer Betrachtung der Gesetze sind elektronische Dokumente demnach auch im Zusammenhang mit den Fälschungsdelikten als Urkunde anzuerkennen.
d. Regeln der Logik
Zerlegt man den Urkundenbegriff, wie oben dargelegt, in analytischer Betrachtung in seine Teilelemente, so erfüllt das elektronische Dokument sämtliche notwendigen Merkmale der Urkunde, nämlich die Schriftlichkeit, den rechtlich erheblichen Inhalt und die Erkennbarkeit des Ausstellers. Nach den Regeln der Logik sind elektronische Dokumente in diesem Zusammenhang daher auch im Hinblick auf die Fälschungsdelikte als „Urkunde“ anzuerkennen.
Das durch die Urkundenfälschungsdelikte geschützte Rechtsgut ist das öffentliche Vertrauen. Bezweckt wird, das Vertrauen in die Echtheit öffentlicher oder privater Urkunden (das auf der Annahme beruht, dass eine vorgelegte Urkunde echt ist) vor Beeinträchtigungen durch Fälschungshandlungen zu bewahren und die sozialen, geschäftlichen und rechtlichen Beziehungen zu schützen, die dank dieses Vertrauens reibungslos funktionieren können. Dasselbe Vertrauenselement besteht auch bei elektronischen Dokumenten, die immer weitere Verbreitung finden und in vielerlei Hinsicht eine umfassendere und solidere Gewähr bieten als physische Schriftstücke. Insbesondere die mit einer sicheren elektronischen Signatur unterzeichneten Dokumente bieten eine weitaus höhere Gewähr als physische Urkunden mit handschriftlicher Unterschrift. Umstände, die sich bei einer handschriftlich unterzeichneten Urkunde nicht feststellen lassen – etwa ob die Urkunde nach der Unterzeichnung verändert worden ist, wann sie errichtet wurde oder ob die Unterschrift auf den ersten Blick von der Person stammt, der sie zugeschrieben wird –, sind bei Dokumenten mit sicherer elektronischer Signatur gewährleistet. Elektronische Dokumente, die schon ihrer grundlegenden Funktionsweise nach eine solidere und umfassendere Vertrauensvermutung begründen, sind daher erst recht geeignet, durch die Urkundenfälschungsdelikte geschützt zu werden.
e. Soziologische Gegebenheiten
Wie bereits in der Einleitung ausgeführt, ist die Tendenz zum Übergang in die elektronische Umgebung bei sozialen, geschäftlichen und rechtlichen Vorgängen eine unaufhaltsame und unbestreitbare Tatsache. Angesichts dieser gesellschaftlichen Realität, die nicht einmal der Erläuterung oder des Beweises bedarf, machen insbesondere das vom Entwicklungsministerium durchgeführte Projekt E-Schriftverkehr (e-Yazışma Projesi) und das von der Behörde für Informationstechnologien und Kommunikation (BTK) durchgeführte Projekt der Registrierten Elektronischen Post (KEP) das elektronische Dokument weniger zu einer Wahlmöglichkeit als vielmehr zu einer Notwendigkeit.
Die von privaten wie von öffentlichen Einrichtungen eingesetzten elektronischen Dokumentenmanagementsysteme haben die physische Aktenführung nahezu vollständig verdrängt.
Im Rahmen des Ansatzes und der Zielsetzungen des Justizministeriums gehen auch die Dienstleistungen der Rechtspflege zunehmend in ein vollständig papierloses und elektronisches Format über. Der in der Begründung zu Art. 445 der türkischen Zivilprozessordnung (HMK) zum Ausdruck kommende Wille zeigt deutlich die Absicht, in der Rechtspflege, einem der wichtigsten Verwendungsbereiche von Urkunden, zu einem papierlosen System überzugehen40:
Das Justizministerium verfolgt das Ziel, im Prozess der E-Transformation und des E-Government unter Nutzung aller erforderlichen technologischen Entwicklungen … die E-Justiz aufzubauen. In diesem Rahmen hat es das Informationssystem Nationales Justiznetz (UYAP) in Betrieb genommen, eines der skalierbaren, mehrbenutzerfähigen und aufgabenorientierten Management-Informationssysteme, das zur Steigerung von Produktivität und Effizienz entwickelt wurde, um die Institution in eine papierlose Büroumgebung zu überführen, einen schnellen, wirksamen, verlässlichen, gerechten, effizienten, transparenten und ethischen Werten entsprechenden Verfahrensmechanismus zu schaffen, zu gewährleisten, dass richtige und konsistente Informationen im Rahmen der gesetzlich eingeräumten Befugnisse zum gewünschten Zeitpunkt schnell und einfach erlangt und ausgetauscht werden können, und sicherzustellen, dass sämtliche Verwaltungstätigkeiten sowie Kontrollen, Inspektionen und Ermittlungen schnell und wirksam durchgeführt werden können … Mit UYAP werden sämtliche Informationen und Dokumente der Justiz- und Verwaltungseinheiten richtig und konsistent, unveränderbar und sicher in der Datenbank gespeichert; unbefugte Zugriffe werden nicht zugelassen …
Andererseits können die Gerichte dank der Integrationen zwischen UYAP und den Informationssystemen anderer öffentlicher Einrichtungen und Stellen (etwa Vorstrafeneinträge aus dem Strafregister-Informationssystem der Generaldirektion für Strafregister und Statistik, Personenstandseinträge aus MERNİS der Generaldirektion für Bevölkerungs- und Staatsangehörigkeitsangelegenheiten, Führerscheineinträge aus POLNET der Generaldirektion für Sicherheit, der Verbleib von Zustellungen von der PTT, Wechselkurse von der Zentralbank, Einträge gesuchter Personen aus KİHBİ und POLNET) auf die von ihnen benötigten Informationen und Dokumente elektronisch zugreifen.
Diese offenkundige gesellschaftliche Realität, dass elektronische Dokumente an die Stelle physischer Urkunden treten, gebietet es, diese Daten im Zusammenhang mit dem Fälschungsdelikt als Urkunde anzuerkennen.
f. Rechtsvergleichung
Art. 7 des Übereinkommens des Europarats über Computerkriminalität, dessen Vertragspartei die Türkei ist und das sie ratifiziert und in Kraft gesetzt hat, sieht vor, die Verfälschung elektronischer Daten, sofern sie Rechtsfolgen nach sich zieht, als computerbezogene Fälschung unter Strafe zu stellen:
„Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen und anderen Maßnahmen, um folgende Handlungen, wenn vorsätzlich und unbefugt begangen, nach ihrem innerstaatlichen Recht als Straftaten zu umschreiben: das Eingeben, Verändern, Löschen oder Unterdrücken von Daten, das zu unechten Daten führt, in der Absicht, dass sie für rechtliche Zwecke so angesehen oder einer Handlung zugrunde gelegt werden, als wären sie echt, gleichviel, ob die Daten unmittelbar lesbar und verständlich sind. Eine Vertragspartei kann als Voraussetzung vorsehen, dass die strafrechtliche Verantwortlichkeit erst in Verbindung mit einer betrügerischen oder ähnlichen unredlichen Absicht eintritt“
Zwar sieht diese Vorschrift ihrem Wortlaut nach vor, die Verfälschung von Daten nicht nur bei Urkunden, sondern in jedem Fall unter Strafe zu stellen, in dem sie Rechtsfolgen nach sich zieht. Aus dem Erläuternden Bericht zum Übereinkommen ergibt sich jedoch, dass der eigentliche Zweck darin besteht, die Verfälschung elektronischer Dokumente unter Strafe zu stellen, und dass – weil der Urkundenbegriff in den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten unterschiedlich definiert ist – die Straflosigkeit dieser Handlung für den Fall verhindert werden sollte, dass der Urkundenbegriff des nationalen Rechts elektronische Dokumente nicht erfasst41.
Diese Vorschrift betrifft Daten, die einer öffentlichen oder privaten Urkunde mit rechtlicher Gültigkeit gleichstehen. Das unbefugte „Eingeben“ richtiger oder unrichtiger Daten entspricht der Herstellung einer unechten Urkunde. Das spätere Verändern (Abändern, Herstellen abweichender Fassungen, teilweises Ändern), das Löschen (Entfernen der Daten von einem Datenträger) und das Unterdrücken (Zurückhalten, Verbergen der Daten) entsprechen im Allgemeinen der Verfälschung einer echten Urkunde.
In nahezu allen Vertragsstaaten des Übereinkommens des Europarats über Computerkriminalität wird die Fälschung elektronischer Daten bestraft. In den Rechtsordnungen von Armenien, Aserbaidschan, Bosnien und Herzegowina, Bulgarien, Dänemark, Finnland, Georgien, Deutschland, Japan, Litauen, Malta, Moldau, den Niederlanden, den Philippinen, der Schweiz, der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, der Ukraine, Australien, Österreich, Kanada, dem Vereinigten Königreich, Belgien, Kroatien, Zypern, Frankreich, Deutschland, Japan, Luxemburg, Moldau, Polen, Portugal, Rumänien, Tonga und den USA gilt die Fälschung elektronischer Daten als Straftat42.
Das deutsche Strafgesetzbuch (StGB) regelt in § 267 die Urkundenfälschung, in § 268 die Fälschung technischer Aufzeichnungen und in § 269 die Fälschung beweiserheblicher Daten. Die Fälschung beweiserheblicher Daten ist wie folgt geregelt: „Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr beweiserhebliche Daten so speichert oder verändert, dass bei ihrer Wahrnehmung eine unechte oder verfälschte Urkunde vorliegen würde, oder derart gespeicherte oder veränderte Daten gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“ Wie ersichtlich, erfasst diese Vorschrift elektronische Daten mit Urkundenqualität als Tatobjekt. Der Tatbestand der Fälschung technischer Aufzeichnungen (§ 268 StGB) stellt dagegen den Gebrauch elektronischer Daten, die keine Urkundenqualität haben und „von informationstechnischen Systemen ganz oder teilweise selbsttätig erzeugt werden“, zur Täuschung im Rechtsverkehr unter Strafe.
Im schweizerischen Strafgesetzbuch ist der Urkundenbegriff definiert. Art. 110 Abs. 5 des schweizerischen StGB umschreibt ihn mit den Worten: „Urkunden sind Schriften, die bestimmt und geeignet sind, oder Zeichen, die bestimmt sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen. Die Aufzeichnung auf Bild- und Datenträgern steht der Schriftform gleich, sofern sie demselben Zweck dient.“
Von den Vertragsstaaten des Übereinkommens des Europarats über Computerkriminalität, die die Fälschung elektronischer Dokumente bestrafen, verfügen 29 – wie im Beispiel Deutschlands – über eine besondere Regelung für elektronische Dokumente. 11 Staaten, darunter Frankreich und Spanien, erfassen die Fälschung elektronischer Dokumente dagegen im Rahmen des allgemeinen Tatbestands der Urkundenfälschung43.
g. Die Rechtslage nach dem türkischen Strafgesetzbuch (TCK)
Die Gesetzgebung enthält keine ausdrückliche Vorschrift, wonach der in den Art. 204-212 TCK geregelte Urkundenbegriff auch elektronische Dokumente umfasst; es gibt jedoch auch keine Vorschrift, die dieser Auslegung entgegenstünde. Sowohl die Wortlautauslegung (grammatische Auslegung) des Urkundenbegriffs als auch der in den Gesetzesmaterialien zum Ausdruck kommende Wille des Gesetzgebers zeigen, dass es möglich ist, auch elektronische Dokumente im Zusammenhang mit den Urkundenfälschungsdelikten als Urkunde anzuerkennen. Die Regelungen über das elektronische Dokument in anderen Gesetzen unserer Rechtsordnung, die Regeln der Logik und die soziologischen Gegebenheiten machen es darüber hinaus unausweichlich erforderlich, dass elektronische Dokumente Tatobjekt der Fälschungsdelikte sein können. Überdies verpflichtet auch das Übereinkommen des Europarats über Computerkriminalität, dessen Vertragspartei wir sind und das wir ordnungsgemäß in Kraft gesetzt haben, unser Land dazu, die Fälschung elektronischer Dokumente unter Strafe zu stellen und zu ahnden. Auch aus Sicht der Rechtsvergleichung und der allgemeinen Rechtsgrundsätze steht nichts entgegen, die Fälschung elektronischer Dokumente ohne gesonderte Regelung im Wege der Auslegung der allgemeinen Urkundenfälschung zuzuordnen. Im Gegenteil: Dass 11 Mitgliedstaaten des Europarats eine solche Praxis übernommen haben, ist ein Umstand, der die rechtliche Tragfähigkeit dieser Auslegung stützt.
Ein elektronisches Dokument, das die Merkmale der Schriftlichkeit, des Inhalts und der Erkennbarkeit des Ausstellers aufweist, kann Gegenstand der Urkundenfälschungsdelikte sein. Zu beachten ist allerdings, dass hier nicht der Ausdruck oder die Bildschirmansicht des elektronischen Dokuments, sondern dieses selbst die Urkunde ist. Tatobjekt sind dementsprechend die elektronischen Daten, aus denen das elektronische Dokument besteht. Ebenso wie bei physischen Urkunden an einer Fotokopie keine Urkundenfälschung begangen werden kann, erfüllt auch eine am Ausdruck eines elektronischen Dokuments vorgenommene Fälschung keinen Straftatbestand. Wird der Ausdruck eines elektronischen Dokuments hingegen durch handschriftliche Unterschrift zu einer physischen Urkunde gemacht und diese physische Urkunde verfälscht, so liegt wegen der Handlung an dem physischen Schriftstück ein Fälschungsdelikt vor.
Im gewöhnlichen Ablauf wird ein elektronisches Dokument auf elektronischem Wege vorgelegt. Soll also von einer Verfälschung die Rede sein, so muss auch diese in der elektronischen Umgebung erfolgt sein, und auch ihre Feststellung muss in der elektronischen Umgebung, durch eine IT-forensische Untersuchung, getroffen werden.
Nachdem festgestellt ist, dass dem elektronischen Dokument als Tatobjekt dieser Delikte nichts entgegensteht, ist nach der Art der Urkunde und der vorgenommenen Handlung zu bestimmen, welcher Tatbestand erfüllt ist. Für diese Feststellung sind elektronische Dokumente nach denselben Kriterien zu beurteilen wie physische Urkunden.
III. Fälschungsdelikte in Bezug auf elektronische Dokumente
In diesem Teil werde ich die Fälschungsdelikte am elektronischen Dokument der Systematik des TCK folgend behandeln.
a. Delikte der Fälschung öffentlicher Urkunden
Wird ein elektronisches Dokument, das ein Amtsträger im Zusammenhang mit seinem Amt errichtet, gefälscht hergestellt, verändert oder gebraucht, so ist der in Art. 204 TCK geregelte Tatbestand der „Fälschung öffentlicher Urkunden“ erfüllt; wird ein elektronisches Dokument dieser Art beschädigt, vernichtet oder unterdrückt (etwa durch Verschlüsselung gesperrt), so ist der in Art. 205 TCK enthaltene Tatbestand der „Beschädigung, Vernichtung oder Unterdrückung einer öffentlichen Urkunde“ erfüllt.
Bei den Delikten der Fälschung öffentlicher Urkunden ist zu beachten, dass von einer öffentlichen Urkunde nur gesprochen werden kann, wenn die Urkunde neben den drei Urkundenmerkmalen auch die gegebenenfalls vorgeschriebene Formvoraussetzung erfüllt, also den festgelegten Verfahrensregeln und Grundsätzen entspricht44. Insofern kann eine öffentliche Urkunde nur dann in Gestalt eines elektronischen Dokuments Tatobjekt sein, wenn ihre elektronische Errichtung vorgesehen ist. Ist auch für eine elektronische öffentliche Urkunde vorgesehen, dass sie in einem besonderen Verfahren zu errichten ist, etwa mit sicherer elektronischer Signatur, über eine bestimmte Anwendung oder unter Verwendung eines Verifizierungsmechanismus wie eines Barcodes o. Ä., so muss sie zwingend nach diesem Verfahren erstellt werden. Ein nicht nach diesem Verfahren erzeugtes elektronisches Dokument kann – ebenso wie ein Führerschein ohne Siegel – nicht Tatobjekt der Delikte der Fälschung öffentlicher Urkunden sein.
Wird ein elektronisches Dokument auf der Grundlage der Erklärung einer Person errichtet, so erfüllt die Abgabe einer wahrheitswidrigen Erklärung in Bezug auf dieses Dokument den in Art. 206 TCK geregelten Tatbestand der „Falschangabe bei der Errichtung einer öffentlichen Urkunde“. An diesem Punkt besteht für elektronische Dokumente eigentlich keine Besonderheit. Gleichgültig, ob die auf der Grundlage einer Erklärung zu erstellende öffentliche Urkunde ein elektronisches Dokument oder eine physische Urkunde ist: Wird ein elektronisches Formular, das die diesbezügliche Erklärung darstellt, wahrheitswidrig ausgefüllt, so ist der Tatbestand der Falschangabe bei der Errichtung einer öffentlichen Urkunde erfüllt. Entscheidend ist hier, dass die tatgegenständliche öffentliche Urkunde auf der Grundlage der Erklärung des Betroffenen errichtet wird und dass eine ausdrückliche Regel besteht, wonach der Betroffene wahrheitsgemäße Angaben zu machen hat.
So verhält es sich beispielsweise bei dem elektronischen Antrag auf Erteilung einer Gebäuderegistrierungsbescheinigung im Rahmen der als „Baufrieden“ (imar barışı) bekannten Regelung. Nach dem Übergangsartikel 16 des Baugesetzes (İmar Kanunu) werden die Gebäuderegistrierungsbescheinigungen nach der Erklärung des Gebäudeeigentümers erteilt und im Gebäuderegistrierungssystem erfasst. Gemäß derselben Vorschrift hat das Ministerium für Umwelt und Städtebau, das zur Festlegung der Verfahrensregeln und Grundsätze für diesen Antrag befugt ist, die Regel aufgestellt und öffentlich bekannt gemacht, dass die der Gebäuderegistrierungsbescheinigung zugrunde liegenden Erklärungen richtig sein müssen. Die vom Ministerium für Umwelt und Städtebau ausgestellte Gebäuderegistrierungsbescheinigung ist eine öffentliche elektronische Urkunde, die nicht mit einer sicheren elektronischen Signatur versehen ist, ihrer Natur nach aber ohne Unterschrift ausgestellt werden kann. Werden die Angaben, auf denen die Ausstellung dieser Urkunde beruht, falsch in das System eingegeben, so ist dieser Tatbestand erfüllt.
b. Delikte der Fälschung von Privaturkunden
Werden andere elektronische Dokumente, die keine öffentlichen Urkunden sind, aber die Urkundenmerkmale erfüllen, gefälscht hergestellt und gebraucht, so ist der in Art. 207 TCK enthaltene Tatbestand der „Fälschung von Privaturkunden“ erfüllt. Wird ein elektronisches Dokument dieser Art beschädigt, vernichtet oder unterdrückt (etwa durch Verschlüsselung gesperrt), um seine Verwendung in einem Rechtsverhältnis zu verhindern, so ist der Tatbestand der „Beschädigung, Vernichtung oder Unterdrückung einer Privaturkunde“ nach Art. 208 TCK erfüllt. So können beispielsweise elektronische Korrespondenz, Verträge (online abgeschlossene Mobilfunkverträge), Handelsbücher und elektronische Bordkarten Tatobjekt der Delikte der Fälschung von Privaturkunden sein. Auch das von einem Fahrtenschreiber erzeugte Dokument ist eine Privaturkunde, denn dieses Gerät erzeugt in Wahrheit im Namen der Person, die es benutzt, eine Privaturkunde. Die Funktion des Geräts ähnelt hier der eines Druckers. Der nicht unterzeichnete Ausdruck des Fahrtenschreibers lässt dank der in das Gerät eingesteckten Ausweiskarte seinen Aussteller eindeutig erkennen. Der Mechanismus des Geräts zur Überprüfung von Identität und Inhalt hat dieselbe Funktion wie die handschriftliche Unterzeichnung einer physischen Urkunde und ihre Beglaubigung mit dem Vermerk „mit dem Original übereinstimmend“. Werden daher die Einstellungen dieses Geräts verändert (Manipulation des Stempels „mit dem Original übereinstimmend“) oder werden mit der Karte eines anderen Daten aus dem Gerät erzeugt (Unechtheit der Unterschrift), so ist der Tatbestand der Fälschung von Privaturkunden erfüllt.
Da der Signaturmechanismus bei elektronischen Dokumenten ein System ist, das den gesamten Inhalt erfasst, und es nicht möglich ist, ohne Inhalt zu signieren und den Raum über dieser Blankounterschrift nachträglich auszufüllen, kommt der in Art. 209 TCK enthaltene Tatbestand des „Missbrauchs einer Blankounterschrift“ bei elektronischen Dokumenten nicht in Betracht. Denn die elektronische Signatur bedeutet gleichsam, dass jeder einzelne Buchstabe, ja jeder einzelne Punkt eines Dokuments signiert wird, sodass ein elektronisch signiertes Dokument eigentlich gar nicht „blanko“ sein kann. Aus diesem Grund können elektronische Dokumente den Tatbestand des Missbrauchs einer Blankounterschrift nicht erfüllen. Wird dem Inhalt eines elektronischen Dokuments nachträglich etwas hinzugefügt, so erfüllt dies unmittelbar den Tatbestand der Fälschung von Privaturkunden.
c. Den öffentlichen Urkunden gleichgestellte Urkunden
Für die in Art. 210 Abs. 1 TCK aufgezählten, den öffentlichen Urkunden gleichgestellten Urkunden – an Order oder auf den Inhaber lautende Wechsel- und Scheckurkunden, Warenpapiere, Aktien und Schuldverschreibungen – sind wie bei öffentlichen Urkunden besondere Verfahrens- und Formvoraussetzungen vorgesehen. Diese Urkunden können, zumindest vorerst, nicht in elektronischer Form errichtet werden. Sollte in den einschlägigen Rechtsvorschriften eine entsprechende Regelung getroffen werden, so sind nach Art. 210 Abs. 1 die Vorschriften über die Fälschung öffentlicher Urkunden auch auf die elektronischen Formate dieser Urkunden anzuwenden. Das Testament hingegen kann nach Art. 198/A des Notariatsgesetzes (Noterlik Kanunu) elektronisch errichtet werden, und das elektronische Testament steht nach Art. 210 Abs. 1 einer öffentlichen Urkunde gleich.
Die in Art. 210 Abs. 2 des türkischen Strafgesetzbuchs (TCK) vorgesehene Vorschrift über Urkunden, die von einem Arzt, Zahnarzt, Apotheker, einer Hebamme, einer Krankenpflegekraft oder einem anderen Angehörigen eines Gesundheitsberufs ausgestellt werden, gilt auch für die von diesen Personen ausgestellten elektronischen Dokumente. Ein ähnlicher Ansatz wird denn auch durch Art. 5 Abs. 3 des Gesetzes über die Familienärzte (Aile Hekimleri Kanunu) bestätigt: „Die Personalakten der Familienärzte werden bei den zuständigen Gesundheitsverwaltungsstellen der Provinzen und Landkreise geführt. Die von den Familienärzten verwendeten, in gedruckter oder elektronischer Form geführten Aufzeichnungen, die Gesundheitsakten der Personen sowie Dokumente wie Berichte, Überweisungsscheine und Rezepte haben die Eigenschaft amtlicher Aufzeichnungen und Schriftstücke.“
d. Privilegierende und qualifizierende Umstände
Der Anwendung der Vorschriften des Art. 204 Abs. 3, wonach bei den Urkundenfälschungsdelikten „in dem Fall, dass die öffentliche Urkunde kraft gesetzlicher Vorschrift bis zum Nachweis ihrer Unechtheit Geltung hat, die zu verhängende Strafe um die Hälfte“ erhöht wird, und des Art. 211 TCK, wonach „in dem Fall, dass die Urkundenfälschung zum Beweis einer auf einem Rechtsverhältnis beruhenden Forderung oder zur Beurkundung eines wahren Sachverhalts begangen wird, die zu verhängende Strafe um die Hälfte“ herabgesetzt wird, auf elektronische Dokumente steht nichts entgegen. Weist ein elektronisches Dokument die genannte Eigenschaft auf (z. B. elektronisch signierte Gerichtsentscheidungen, beim Notar elektronisch errichtete Urkunden), so ist die Qualifikation verwirklicht. Werden Fälschungsdelikte an einer öffentlichen oder privaten Urkunde zu den in Art. 211 genannten Zwecken begangen (z. B. wenn ein elektronisches Handelsbuch wegen einer tatsächlich bestehenden Forderung falsch geführt oder eine verlorene Online-Bordkarte nachgemacht wird), so ist die Privilegierung verwirklicht.
e. Konkurrenzen: Das Verhältnis zwischen der Verfälschung elektronischer Daten, der Fälschung elektronischer Dokumente und Art. 244 TCK
Da elektronische Dokumente aus elektronischen Daten bestehen, kann eine Fälschung an diesen Dokumenten nur in der Weise erfolgen, dass die Daten, aus denen sie bestehen, in dem informationstechnischen System, in dem sie sich befinden, beschädigt, verändert oder vernichtet werden. Eine solche Verfälschung von Daten in einem informationstechnischen System ist in Art. 244 TCK jedoch gesondert unter Strafe gestellt:
(2) Wer Daten in einem informationstechnischen System beschädigt, vernichtet, verändert oder unzugänglich macht, Daten in das System einbringt oder vorhandene Daten an einen anderen Ort übermittelt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu drei Jahren bestraft.
(3) Werden diese Taten an einem informationstechnischen System begangen, das einer Bank oder einem Kreditinstitut oder einer öffentlichen Einrichtung oder Stelle gehört, so wird die zu verhängende Strafe um die Hälfte erhöht.
(4) Wer durch die Begehung der in den vorstehenden Absätzen beschriebenen Taten sich oder einem anderen einen unrechtmäßigen Vorteil verschafft, wird, sofern dies keinen anderen Straftatbestand erfüllt, mit Freiheitsstrafe von zwei bis zu sechs Jahren und mit Geldstrafe bis zu fünftausend Tagessätzen bestraft.
Danach sind bei der Verfälschung der Daten, aus denen ein elektronisches Dokument besteht, sowohl die Urkundenfälschung als auch der in Art. 244 Abs. 4 TCK geregelte Tatbestand der Vorteilsverschaffung durch Vernichtung und Veränderung von Daten erfüllt. In diesem Fall verwirklicht ein und dieselbe Handlung mehrere Straftatbestände. Da jedoch Art. 244 Abs. 4 – parallel zu Art. 44, der die Tateinheit regelt – bestimmt, dass wegen dieser Tat nur bestraft wird, „sofern dies keinen anderen Straftatbestand erfüllt“, ist es nicht möglich, wegen der Handlung, die die Urkundenfälschungsdelikte verwirklicht, zusätzlich nach Artikel 244 zu bestrafen. Bestraft wird allein wegen der betreffenden Fälschungshandlung. Denn Art. 244 Abs. 4 ist eine subsidiäre Norm; besteht eine primäre Norm, so findet sie keine Anwendung. Primäre Norm im Bereich der Fälschung sind die Art. 202 ff. TCK.
Zwar bestimmt Art. 212 TCK, dass bei den Urkundenfälschungsdelikten nicht die in Art. 44 vorgesehene Regel der Tateinheit, sondern die Regel der Tatmehrheit anzuwenden ist; die Anwendungsvoraussetzung des Art. 244 Abs. 4 „sofern dies keinen anderen Straftatbestand erfüllt“ steht der Anwendung der Tatmehrheit jedoch entgegen. Daher besteht auch kein Widerspruch zwischen Art. 212 TCK und Art. 244. Denn wenn Art. 212 anordnet, dass wegen der Urkundenfälschung gesondert zu bestrafen ist, so zielt er im Kern nicht darauf, dass auch wegen der anderen Tat bestraft wird, sondern darauf, dass wegen der Urkundenfälschung bestraft wird. Art. 244 Abs. 4 bestimmt dagegen, dass die Strafe des dort geregelten Delikts nicht zur Anwendung kommt, wenn die Handlung zugleich einen anderen Straftatbestand erfüllt; diese Regel wirkt sich auf die Strafe der Urkundenfälschung nicht aus. Auch wenn sich die beiden Vorschriften scheinbar widersprechen, steht ihrer gleichzeitigen Anwendung somit nichts entgegen. Im Ergebnis wird wegen einer Handlung, die beide Tatbestände erfüllt, allein wegen Urkundenfälschung bestraft.
Wird an einer Gesamtheit von Daten, die kein elektronisches Dokument darstellt, etwa in der Datenbank einer öffentlichen Einrichtung oder an den Authentifizierungsdaten einer Chipkarte, eine Verfälschung vorgenommen, so ist je nachdem, ob ein Vorteil erlangt wurde, der in Art. 244 Abs. 2 oder der in Art. 244 Abs. 4 geregelte Tatbestand erfüllt.
Führt die Verfälschung einer Datengesamtheit, die kein elektronisches Dokument darstellt, unmittelbar und zwangsläufig zur Herstellung einer Urkunde, so liegt in Wahrheit eine Urkundenfälschung vor. Hier geht es nicht darum, dass das elektronische Dokument Tatobjekt ist, sondern darum, dass durch die Verfälschung elektronischer Daten die Unechtheit einer Urkunde herbeigeführt wird. Ebenso wie durch die Veränderung von Daten im informationstechnischen System einer Bank ein Diebstahl oder durch eine ähnliche Handlung ein Betrug begangen werden kann, lässt sich durch die Veränderung von Daten in einer elektronischen Datenbank die Unechtheit einer Urkunde herbeiführen.
Die Urkunde, deren Unechtheit herbeigeführt wird, kann hier eine physische ebenso wie eine elektronische Urkunde sein. Wird beispielsweise ein aus einer Datenbank abgerufener Datensatz ausgedruckt und durch handschriftliche Unterschrift zur Urkunde gemacht, so wird, wenn die Daten in der betreffenden Datenbank verfälscht worden sind, die Unechtheit der physischen Urkunde herbeigeführt und eine Urkundenfälschung begangen. In der Lehre gibt es Auffassungen, die vergleichbare Fälle, in denen die Unechtheit physischer Schriftstücke herbeigeführt wird, im Rahmen der mittelbaren Täterschaft erklären45. Jedenfalls steht außer Zweifel, dass derartige Handlungen, die nicht unmittelbar an der Urkunde vorgenommen werden, die Urkundenfälschungsdelikte erfüllen, wenn die Handlung unmittelbar zur Urkundenfälschung führt und sich feststellen lässt, dass der Vorsatz auf Urkundenfälschung gerichtet war. Das Gegenteil zu vertreten, hieße zu behaupten, dass bei einer Urkundenfälschung, die unter Einsatz einer anderen Person oder eines Geräts als Werkzeug begangen wird, kein Fälschungsdelikt vorliege, weil der Täter keine Handlung unmittelbar an der Urkunde vorgenommen habe. Wer das Gegenteil vertritt, müsste andererseits auch geltend machen, dass die durch Verfälschung von Daten im informationstechnischen System einer Bank – die eigentlich keine beweglichen Sachen sind – begangene Tat kein Diebstahl sei. Dies widerspräche der gefestigten und unbestrittenen Auffassung in Rechtsprechung und Lehre. Aus diesen Gründen wird, wenn die an einer elektronischen Datengesamtheit vorgenommene Verfälschung eine Urkundenfälschung darstellt, wegen Urkundenfälschung bestraft; wegen der Anwendungsvoraussetzung des Art. 244 Abs. 4 „sofern dies keinen anderen Straftatbestand erfüllt“ wird wegen dieses Delikts nicht bestraft.
Der von der Generaldirektion für Gesetzgebung des Justizministeriums ausgearbeitete Vorentwurf eines Gesetzes sah vor, dass bei der Verfälschung elektronischer Dokumente zur Begehung einer Urkundenfälschung parallel zu Art. 212 TCK Tatmehrheit anzuwenden ist. Sollte dieser Vorentwurf, dessen Schicksal mir nicht bekannt ist und der sich derzeit nicht unter den Bekanntmachungen der Generaldirektion für Gesetzgebung findet, oder ein ähnlicher Text als Gesetzentwurf eingebracht und Gesetz werden, so wird für die genannten Handlungen wegen der Urkundenfälschungsdelikte und zusätzlich nach Art. 244 bestraft werden. Der nach dem Vorentwurf geplante neue Absatz 5 des Artikels 244 lautet nämlich wie folgt:
Wird auf der Grundlage von Daten, die durch die Begehung der in den Absätzen 2 und 3 beschriebenen Taten erzeugt wurden, eine falsche Urkunde hergestellt, so finden zusätzlich die Vorschriften über die Urkundenfälschungsdelikte Anwendung.
In einem Fall, der Gegenstand einer Entscheidung des Großen Strafsenats des Kassationshofs war, hatte das Strafgericht erster Instanz den Angeklagten, der mit einem im Studierendensekretariat seiner Universität tätigen Beamten vereinbart hatte, seine Noten im informationstechnischen System der Universität ändern zu lassen, nach Art. 244 Abs. 2 TCK, also wegen Veränderung von Daten in einem informationstechnischen System, verurteilt. Der 11. Strafsenat des Kassationshofs hob die Entscheidung des Strafgerichts erster Instanz mit der Begründung auf, die fragliche Tat könne den Tatbestand der Fälschung von Privaturkunden erfüllen und dies sei vom Großen Strafgericht zu beurteilen. Der Große Strafsenat des Kassationshofs gab hingegen dem Instanzgericht recht und führte aus, die in der Anklageschrift zur Last gelegte Tat sei die Veränderung von Daten in einem informationstechnischen System, sodass wegen einer von der Anklageschrift nicht erfassten Tat nicht verhandelt werden könne (Anklagegrundsatz: kein Verfahren ohne Anklage)46.
In dieser Entscheidung bestätigt der Ansatz des 11. Strafsenats des Kassationshofs die oben dargelegte Auffassung. Zwar stimme ich dem Großen Strafsenat nicht zu (denn der Unterschied liegt nicht im Sachverhalt, sondern in der rechtlichen Würdigung, und dies verstößt nicht gegen den Anklagegrundsatz, weil der Richter an die rechtliche Würdigung nicht gebunden ist). Berücksichtigt man jedoch, dass er seine Entscheidung nicht damit begründet hat, dass keine Urkundenfälschung vorliege, sondern damit, dass wegen des Anklagegrundsatzes nicht wegen dieser Tat verurteilt werden könne, so steht der Anwendung des Tatbestands der Urkundenfälschung auf den der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt nichts entgegen.
Fußnoten
- YCGK, 21.6.1968, 97/324; YCGK 4.4.1983, 6-13/155. ↑
- Ahmet Gökcen, Belgede Sahtecilik Suçları (m. 204-212) 4. Baskı, Ankara, Adalet Yayınevi, 2016, s. 80. ↑
- Mehmet Emin Artuk/Ahmet Gökcen/Caner Yenidünya, Türk Ceza Kanunu Şerhi, C. 5, Ankara, Turhan Kitabevi, 2009, s. 543. ↑
- Gökcen, s. 80. ↑
- Hasan Tahsin Gökcan, “Özel Belgede Sahtecilik Suçu”, Ankara Barosu Dergisi. Yıl: 68. Sayı: 2010/1, s. 211. ↑
- Entscheidung des Kassationshofs, wonach es für das Vorliegen einer Urkunde nicht erforderlich ist, dass die Schrift gerade auf Papier festgehalten wird, und auch die Fälschung an einer beliebigen beweglichen Sache, etwa an Kfz-Kennzeichen, den Tatbestand der Urkundenfälschung erfüllt: 11. CD. 22.2.2007, 8681-1073, zitiert nach Gökcan, 2010, s. 212, Fußnote 17. ↑
- YCGK, 5.11.1990. 6-246/263. Kazancı İçtihat Programı. ↑
- Arif Gözel, “Belgede Sahtecilik Suçlarının Konusu Olarak Elektronik Belge”, S.D.Ü. Hukuk Fakültesi Dergisi C. 5, S. 1, Yıl 2015, s. 151. ↑
- Koray Doğan, “Ceza Hukukunda Belge Kavramı”, Ceza Hukuku Dergisi, S. 14, Aralık, 2010, s. 56. ↑
- Doğan Soyaslan, Ceza Hukuku Özel Hükümler, 4. Bası, Ankara, Yetkin Yayınları, 2008, s. 476. ↑
- Zu den einschlägigen Entscheidungen des Kassationshofs siehe Gökcen, s. 207- 216. ↑
- Gökcen, s. 95. ↑
- YCGK, 9.3.1987, 601/16. ↑
- „Schrift ist der Ausdruck einer Willenserklärung oder Willensäußerung mit Mitteln und Schriftzeichen, die geeignet sind, sie festzuhalten.“ Gökcen, s. 79. ↑
- Gökcen, s. 113. ↑
- Näher zu dem Begriff siehe Murat Volkan Dülger, Bilişim Suçları ve İnternet İletişim Hukuku, 7. Bası, Ankara, Seçkin Yayıncılık, 2018, s. 78, 79. ↑
- Da im Türkischen sowohl das englische Wort data als auch das Wort information gleichbedeutend mit dem Wort „bilgi“ (Information) wiedergegeben werden, kommt es zu Verwechslungen. Deshalb sollte als Entsprechung des englischen Begriffs data-processing nicht der Begriff „bilgi-işlem“ (Informationsverarbeitung), sondern der Begriff „veri-işlem“ (Datenverarbeitung) verwendet werden. Ebenso siehe: „… die Begriffsverwirrung rührt daher, dass die englischen Wörter ‚data‘ und ‚information‘ im Türkischen mit ‚bilgi‘ wiedergegeben werden. Mit ‚bilgi-işlem‘ sind eigentlich Daten gemeint, die mit Information verwechselt werden.“ Olgun Değirmenci, Bilişim Suçları, Yayınlanmamış Yüksek Lisans Tezi, Marmara Üniversitesi Sosyal Bilimler Enstitüsü Hukuk Anabilim Dalı Kamu Hukuku Bilim Dalı, İstanbul, 2002, s. 7. ↑
- „Information ist ein weiter Begriff, der auch Daten umfasst. Damit Information zu Daten werden kann, muss sie sehr genau definiert sein.“ Değirmenci, Bilişim Suçları, s. 13. ↑
- Yılmaz Yazıcıoğlu, Bilgisayar Suçları: Kriminolojik, Sosyolojik ve Hukuki Boyutları İle, İstanbul, Alfa Yayınevi, 1997, s. 29; Mustafa Ekinci/Sinan Esen, Açıklamalı ve İçtihatlı Sahtecilik, Hırsızlık, Gasp, Dolandırıcılık, Emniyeti Suistimal ve Bilişim Alanında Suçlar ile Müşterek Hükümler, Ankara, Adalet Yayınevi, 2003, s. 893; Sulhi Dönmezer, Kişilere ve Mala Karşı Cürümler, 16. Bası, İstanbul, Beta Yayınevi, 2001, s. 617. ↑
- Yazıcıoğlu, s. 29; Değirmenci, s. 13. ↑
- Caner Yenidünya/Olgun Değirmenci, Mukayeseli Hukukta ve Türk Hukukunda Bilişim Suçları, İstanbul, Legal Yayıncılık, 2003, s. 47, 48. ↑
- Veli Özer Özbek, “Elektronik Ortamda Saklı Bulunan Verilerin Ceza Muhakemesinde Delil Niteliği ve Değerlendirilmesi”, İÜHFM, İstanbul, C. LIX, S. 1 - 2, 2001, s. 184. ↑
- „Eine Programmiersprache (Softwaresprache) besteht aus einer Reihe von Regeln und Notationen, die zur Erstellung von Computerprogrammen (Software) festgelegt sind. In diesem Sinne gibt es mehrere derzeit gebräuchliche Programmiersprachen (Softwaresprachen). Programmiersprachen (Softwaresprachen) werden auf verschiedene Weise klassifiziert. Sie werden in Gruppen wie niedere Programmiersprachen [low level languages], höhere Programmiersprachen [high level languages], interaktive Sprachen [interactive languages], Sprachen der ALGOL-Gruppe und Sprachen für besondere Anwendungen eingeteilt.“ Uğur Ersoy, Bir İnsan Hakları Kavramı Olarak Kişisel Verilerin Korunması, Yayınlanmamış Yüksek Lisans Tezi, Gazi Üniversitesi Sosyal Bilimler Enstitüsü Kamu Yönetimi Anabilim Dalı Siyaset ve Sosyal Bilimler Bilim Dalı, Ankara, 2009, s. 150. ↑
- Georges Ifrah, Bilgisayar Ne Sayar: Rakamların Evrensel Tarihi IX, Çev: Kurtuluş Dinçer, Ankara, Tübitak Popüler Bilim Kitapları, 2002, s. 30. ↑
- Zu einer ähnlichen Definition siehe: „… ist der Begriff, der verwendet wird, um Zahlen, Buchstaben und Symbole zu bezeichnen, mit denen der Computer zum Zweck der Kommunikation, Erläuterung und Verarbeitung einen beliebigen Zweck, Gegenstand, Zustand, eine Bedingung, Idee oder sonstige Elemente beschreibt …“ Ersoy, s. 169. ↑
- Mine Erturgut, Medeni Usul Hukukunda Elektronik İmzalı Belgelerin Delil Olarak Değerlendirilmesi. Ankara, Yetkin Yayınları, 2004 s. 30. ↑
- Mine Erturgut, “Elektronik İmza Kanunu Bakımından E-Belge ve E-İmza”, Bankacılar Dergisi, S. 48, 2003, s. 48 ↑
- Erturgut, Medeni Usul Hukukunda, s. 29. ↑
- Arif Gözel, “Belgede Sahtecilik Suçlarının Konusu Olarak Belge ve Elektronik Belge”, Süleyman Demirel Üniversitesi Hukuk Fakültesi Dergisi, C. 5, S. 1, 2015, s. 159. ↑
- Mehmet Sert, Elektronik Belgeler ve Telif Hakları, Marmara Üniversitesi Türkiyat Araştırmaları Enstitüsü, Yüksek Lisans Tezi, 2008, s. 50. ↑
- Nach Sert etwa gilt: „Ein elektronisches Dokument ist ein Dokument, das aus Text-, Ton-, Bild- und Grafikinformationen jeder Art besteht, die über Mittel wie Tastatur, Scanner, Kamera, Video, Musikanlage, E-Mail, Telex, Fax usw. in die Computerumgebung übertragen werden“. Nach dieser Definition haben zahlreiche elektronische Aufzeichnungen wie elektronische Dokumente, Datenbanken, Systeme künstlicher Intelligenz, Hypermedia und Hypertexte, Fernerkundungssysteme und geografische Informationssysteme die Eigenschaft eines elektronischen Dokuments. Sert, s. 52. Im Wörterbuch der Archivterminologie werden elektronische Dokumente dagegen definiert als „Schriftgut/Archivgut, das in der Regel auf Trägern wie codierten Magnetplatten, Magnetbändern oder Lochkarten aufgezeichnet ist, dessen Inhalt nur mit Hilfe von Maschinen gelesen werden kann und das im Unterschied zu Datenarchiven nach dem Provenienzprinzip geordnet ist“. ↑
- Gökcen, s. 80. ↑
- Ayşe Ece Acar, Medeni Muhakeme Hukukunda Elektronik İmzalı Belgelerin Delil Niteliği, İstanbul, XII Levha, 2013, s. 143. ↑
- Gözel, s. 165. ↑
- Mehmet Emin Artuk/Ahmet Gökcen/Mehmet Emin Alşahin/Kerim Çakır, Ceza Hukuku Genel Hükümler, 13. Baskı, Ankara, Adalet Yayınevi, 2019, s. 182. ↑
- Sert, s. 49 ↑
- Fahrettin Özdemirci, “İlk Uluslararası Belge Yönetim Standardı: Ülkemiz Açısından Bir Değerlendirme”, Türk Kütüphaneciliği, C. 17, S. 3, 2003, s. 228. ↑
- David Roberts, “Electronic Recordskeeping: Defining Electronic Records, Documents, Data”, Archives and Manuscripts, Vol. 22, No. 1, 1994, s. 14-26. ↑
- Zekeriyya Yılmaz, Gerekçe ve Tutanaklarla Yeni Türk Ceza Kanunu, Ankara, Seçkin Yayıncılık, 2004, s. 1012. ↑
- Zum vollständigen Text der Begründung siehe: http://www.tbmm.gov.tr/sirasayi/donem23/yil01/ss393.pdf. ↑
- https://www.ozgureralp.av.tr/avrupa-konseyi-siber-suc-sozlesmesi-aciklayici-memorandum-internet-ve-hukuk-platformui-v-h-p-cevirisi/. ↑
- Cybercrime Convention Committee (T-CY) Implementation of Article 13 Budapest Convention by Parties and Observers: Assessment Report Adopted by the T-CY at its 17th Plenary (7-9 June 2017). ↑
- Cybercrime Convention Committee (T-CY) Implementation of Article 13 Budapest Convention by Parties and Observers: Assessment Report Adopted by the T-CY at its 17th Plenary (7-9 June 2017). ↑
- Sedat Şan, Resmi Belgede Sahtecilik Suçu, Benzer Suçlardan Farkı, Yargıtay İçtihatları, Bilge Yayıncılık, 2015, s. 90; Gökcen, s. 177. ↑
- Gökcen, s. 423 ↑
- YCGK, E. 2007/11-44 K. 2007/200, 9.10.2007. ↑
Verwandte Publikationen
Dülger, Murat Volkan, Computerkriminalität und Recht der Internetkommunikation (Bilişim Suçları ve İnternet İletişim Hukuku), 11. Aufl., Seçkin Verlag, Ankara, 2025.
Dülger, Murat Volkan / Modoğlu, Gözde, Praxisleitfaden zu Computerkriminalität, Ermittlungs- und Strafverfolgungsmethoden sowie zum Recht der Internetkommunikation (Bilişim Suçları, Soruşturma ve Kovuşturma Yöntemleri ile İnternet İletişim Hukuku Uygulama Rehberi), Gemeinsame Veröffentlichung der Europäischen Union und des Europarats, Ankara, 2014.
Dülger, Murat Volkan, “Kontosperrung und Beschlagnahme bei Computerstraftaten: Analyse von Art. 128/A der türkischen Strafprozessordnung (CMK) unter den Gesichtspunkten der Grundrechte, der Systematik des Strafverfahrens und der Rechtsvergleichung” (Bilişim Suçlarında Hesabın Askıya Alınması ve Elkoyma: CMK (Ceza Muhakemesi Kanunu) m. 128/A’nın Temel Haklar, Ceza Muhakemesi Sistematiği ve Karşılaştırmalı Hukuk Açısından Analizi), Tagungsbeitrag, 2026.
Dülger, Murat Volkan, “Die Nutzung von Kryptowerten zur Geldwäsche und die dagegen zu treffenden Maßnahmen” (The Use of Crypto Assets in Money Laundering and the Measures to Be Taken Against It), Istanbul Aydın University Faculty of Law Journal, Bd. 10, Nr. 1, 2024, S. 41-94.
Dülger, Murat Volkan, “Die Nutzung von Kryptowerten zur Geldwäsche und die zu treffenden Maßnahmen” (Kripto Varlıkların Suç Gelirlerinin Aklanmasında Kullanılması ve Alınması Gereken Önlemler), Zeitschrift der Juristischen Fakultät der Istanbul Aydın Universität (İstanbul Aydın Üniversitesi Hukuk Fakültesi Dergisi), Bd. 10, Nr. 1, 2024, S. 41-94.
