2019Murat Volkan DülgerVortrag / Gespräch

Zusammenfassung

Dieses Werk ist in türkischer Sprache erschienen. Die Zusammenfassung auf dieser Seite ist eine Übersetzung; der Originaltitel steht in Klammern.

Elektronische Dokumente haben sich im gesellschaftlichen Leben sehr rasch etabliert. Ihre Rechtsnatur beschäftigt Gesetzgeber, Rechtsprechung und Lehre seit Langem und bis heute. So regeln verschiedene Gesetze unserer Rechtsordnung die rechtliche Stellung und die Rechtsnatur elektronischer Dokumente. Eine ausdrückliche Vorschrift dazu, ob elektronische Dokumente Tatobjekt der Fälschungsdelikte sein können, gibt es jedoch nicht. Die Gesetzgebung enthält keine ausdrückliche Bestimmung, nach der der in den Art. 204–212 des türkischen Strafgesetzbuchs (TCK) geregelte Urkundenbegriff auch elektronische Dokumente erfasst. Es besteht aber auch keine Bestimmung, die dieser Auslegung entgegensteht.

Sowohl die Wortlautauslegung (grammatische Auslegung) des Urkundenbegriffs als auch der in den Gesetzesmaterialien zum Ausdruck kommende Wille des Gesetzgebers zeigen, dass elektronische Dokumente im Zusammenhang mit den Urkundenfälschungsdelikten als Urkunden anerkannt werden können. Die Regelungen zum elektronischen Dokument in anderen Gesetzen unserer Rechtsordnung, die Regeln der Logik und die gesellschaftliche Wirklichkeit machen es zudem unausweichlich, dass elektronische Dokumente Tatobjekt der Fälschungsdelikte sein können. Ein elektronisches Dokument, das die Merkmale der Schriftlichkeit, des Inhalts und der Erkennbarkeit des Ausstellers aufweist, kann deshalb Tatobjekt der Urkundenfälschungsdelikte sein.

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