Einleitung
Dieses Werk ist in türkischer Sprache erschienen. Die Zusammenfassung auf dieser Seite ist eine Übersetzung; der Originaltitel steht in Klammern.
Die Immunität von Vorbringen und Verteidigung ist in Art. 36 der Verfassung, der die Überschrift „Freiheit der Rechtsverfolgung“ trägt, anerkannt und als Recht verfassungsrechtlich gewährleistet. Dort heißt es: „Jedermann hat das Recht, unter Nutzung legitimer Mittel und Wege vor den Gerichten als Kläger oder Beklagter Behauptungen vorzubringen und sich zu verteidigen, sowie das Recht auf ein faires Verfahren.“ Das Verteidigungsrecht kann nur ausgeübt und die Freiheit der Rechtsverfolgung in diesem Sinne nur gewährleistet werden, wenn dieses Recht vor jeder Androhung straf- oder verwaltungsrechtlicher Sanktionen geschützt ist. Die Verteidigung muss unantastbar sein, damit jeder seine Rechte ohne Furcht und ohne Zögern frei ausüben und verfolgen kann.
Beim Tatbestand der „Beleidigung“ im achten Abschnitt „Straftaten gegen die Ehre“ des türkischen Strafgesetzbuchs (TCK) Nr. 5237 erkennt Art. 128 die Immunität von Vorbringen und Verteidigung als Rechtfertigungsgrund an. Nach dieser Vorschrift werden Personen, die Behauptungen vorbringen oder sich verteidigen (subjektive Voraussetzung), nicht bestraft, wenn sie vor Gerichten oder Verwaltungsbehörden (objektive Voraussetzung: Ort der Ehrverletzung) in Bezug auf Personen tatsächliche Vorgänge darlegen, die eine konkrete Beschuldigung enthalten, oder negative Bewertungen abgeben (objektive Voraussetzung: Form der Ehrverletzung). Dafür müssen die Beschuldigungen und Bewertungen jedoch auf wahren und konkreten Tatsachen beruhen und mit der Streitigkeit in Zusammenhang stehen (objektive Voraussetzung: Verhältnismäßigkeit).
