8. Februar 2020Murat Volkan Dülger, Onur ÖzkanBeitrag

Einleitung

Dieses Werk ist in türkischer Sprache erschienen. Die Zusammenfassung auf dieser Seite ist eine Übersetzung; der Originaltitel steht in Klammern.

Die Geisteskrankheit gilt seit sehr langer Zeit als ein Umstand, der sich auf die strafrechtliche Verantwortlichkeit auswirkt, und gehört zu den Forschungsgegenständen des Strafrechts und der Psychologie. Gleichwohl war sie in der Geschichte des Strafrechts ein ebenso umstrittenes Thema. Obwohl ihr Einfluss auf die strafrechtliche Verantwortlichkeit anerkannt war, finden sich auch Verfahren, in denen dieser Einfluss bisweilen nicht anerkannt wurde. Vor allem in Fällen, in denen manche Geisteskranke ihre Taten auf bestialische und grauenhafte Weise begingen und dies in der Gesellschaft auf heftige Reaktionen stieß, kam es vor, dass die Gerichte einen Schuldausschließungsgrund wie die Geisteskrankheit nicht anwandten oder nicht anerkannten.

Tatsächlich wurden in zahlreichen Fällen, die in der Kriminologie als „große Verbrecher“ bezeichnet werden, Verfahren durchgeführt und die schwersten Strafen, allen voran die Todesstrafe, verhängt, obwohl medizinische Sachverständigengutachten festgestellt hatten, dass die Täter geisteskrank waren. In den entwickelten Ländern gehen heute infolge der gesellschaftspolitischen Entwicklungen und des Wertes, der dem Menschen beigemessen wird, auch die gesetzlichen Regelungen dahin, Kranke mit Verhaltensstörungen, die eine Straftat begehen, zu behandeln, statt sie zu bestrafen. Auch das türkische Strafgesetzbuch (TCK) regelt die Geisteskrankheit, und zwar in Art. 32. Mit der Formulierung „Wer wegen einer Geisteskrankheit die rechtliche Bedeutung und die Folgen der von ihm begangenen Tat nicht erfassen kann oder wessen Fähigkeit, sein Verhalten in Bezug auf diese Tat zu steuern, erheblich vermindert ist, wird nicht bestraft“ erkennt es sie als einen Umstand an, der die strafrechtliche Verantwortlichkeit ausschließt.

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