Einleitung
Dieses Werk ist in türkischer Sprache erschienen. Die Zusammenfassung auf dieser Seite ist eine Übersetzung; der Originaltitel steht in Klammern.
Die Oberstaatsanwaltschaft Istanbul hat von Amts wegen ein Ermittlungsverfahren gegen Osman Korkut Kanadoğlu eingeleitet, Rechtsanwalt, Professor für Verfassungsrecht und Kandidat für das Amt des Präsidenten der Rechtsanwaltskammer Istanbul, der auf der 128. ordentlichen Hauptversammlung der Kammer gesprochen hatte. Kanadoğlus „Straftat“ besteht darin, gesagt zu haben, dass die Entscheidungen von Angehörigen der Justiz, die Urteile des Verfassungsgerichts nicht befolgen und willkürlich Untersuchungshaft anordnen, beobachtet und dokumentiert würden und dass man sie zur Rechenschaft ziehen werde. Der Beitrag zeigt, dass die Äußerungen die Merkmale keines der in Betracht kommenden Delikte erfüllen: weder der Bedrohung noch der Beleidigung, der Beeinflussung der Justiz, der Herabwürdigung der Justizorgane, der Zielmarkierung nach dem Terrorbekämpfungsgesetz oder der Aufforderung zu Straftaten. Die Rede fiel in den Bereich, der nach Art. 26 der Verfassung und Art. 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention den stärksten Schutz genießt: die öffentliche Debatte über die Funktionsweise der Justiz. Das Verfahren übergeht zudem das Genehmigungserfordernis des Art. 58 des Rechtsanwaltsgesetzes und die jüngere Rechtsprechung des Verfassungsgerichts hierzu. Der Vorgang ist das jüngste Glied einer in der Türkei verfestigten Praxis, Kritik mit den Mitteln des Strafverfahrens – Ermittlung, Polizeigewahrsam, Untersuchungshaft und gerichtliche Kontrolle – zum Schweigen zu bringen. Zu ermitteln wäre nicht gegen den Anwalt, der sagt, dass Urteile des Verfassungsgerichts nicht befolgt werden, sondern gegen die Angehörigen der Justiz, die sie nicht befolgen.
Schlagwörter
- Meinungsfreiheit
- Verteidigungsrechte
- Bedrohung
- Zielmarkierung
- Verfassungsgericht
- Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte
- Art. 58 Rechtsanwaltsgesetz
- Rechtsanwaltskammer
Volltext
Dieser Text ist eine für diese Website angefertigte Übersetzung des türkischen Originals. Die Zahlen in eckigen Klammern sind die Seitenzahlen des Originals; die Quellenangaben in den Fußnoten sind unverändert übernommen. Maßgeblich für Zitate ist die Originalveröffentlichung (PDF).
Prof. Dr. Murat Volkan Dülger*
(27. Oktober 2026)
ZUSAMMENFASSUNG
Die Oberstaatsanwaltschaft Istanbul hat von Amts wegen ein Ermittlungsverfahren gegen Osman Korkut Kanadoğlu eingeleitet, Rechtsanwalt, Professor für Verfassungsrecht und Kandidat für das Amt des Präsidenten der Rechtsanwaltskammer Istanbul, der auf der 128. ordentlichen Hauptversammlung der Kammer gesprochen hatte. Kanadoğlus „Straftat“ besteht darin, gesagt zu haben, dass die Entscheidungen von Angehörigen der Justiz, die Urteile des Verfassungsgerichts nicht befolgen und willkürlich Untersuchungshaft anordnen, beobachtet und dokumentiert würden und dass man sie zur Rechenschaft ziehen werde. Der Beitrag zeigt, dass die Äußerungen die Merkmale keines der in Betracht kommenden Delikte erfüllen: weder der Bedrohung noch der Beleidigung, der Beeinflussung der Justiz, der Herabwürdigung der Justizorgane, der Zielmarkierung nach dem Terrorbekämpfungsgesetz oder der Aufforderung zu Straftaten. Die Rede fiel in den Bereich, der nach Art. 26 der Verfassung und Art. 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention den stärksten Schutz genießt: die öffentliche Debatte über die Funktionsweise der Justiz. Das Verfahren übergeht zudem das Genehmigungserfordernis des Art. 58 des Rechtsanwaltsgesetzes und die jüngere Rechtsprechung des Verfassungsgerichts hierzu. Der Vorgang ist das jüngste Glied einer in der Türkei verfestigten Praxis, Kritik mit den Mitteln des Strafverfahrens – Ermittlung, Polizeigewahrsam, Untersuchungshaft und gerichtliche Kontrolle – zum Schweigen zu bringen. Zu ermitteln wäre nicht gegen den Anwalt, der sagt, dass Urteile des Verfassungsgerichts nicht befolgt werden, sondern gegen die Angehörigen der Justiz, die sie nicht befolgen.
EINLEITUNG
Wenn in einem Land gegen einen Professor für Verfassungsrecht ermittelt wird, weil er verlangt, dass die Urteile des Verfassungsgerichts befolgt werden, dann liegt das Problem dieses Landes nicht in den Worten des Redners, sondern im Recht selbst.
Auf der 128. ordentlichen Hauptversammlung der Rechtsanwaltskammer Istanbul, die am 24. und 25. Oktober 2026 im Kongresszentrum Haliç stattfand, trat Av. Prof. Dr. Osman Korkut Kanadoğlu, Kandidat der Gruppe Anwaltsrechte für das Präsidentenamt, ans Rednerpult und wandte sich an Richter und Staatsanwälte. Er sagte, die Entscheidungen von Richtern, die Urteile des Verfassungsgerichts nicht befolgen, und von Friedensstrafrichtern, die willkürlich Untersuchungshaft anordnen, würden einzeln festgehalten, beobachtet, dokumentiert und der Öffentlichkeit mitgeteilt. Wer so handle, solle nicht glauben, der Verantwortung zu entgehen. Regierungsnahe Medien stellten die Rede als „Fichierung“ und als „Bedrohung der Justiz“ dar, und die Oberstaatsanwaltschaft Istanbul gab am Abend des 26. Oktober bekannt, sie habe „unter Berücksichtigung von Inhalt und Kontext“ der Äußerungen von Amts wegen ein Ermittlungsverfahren eingeleitet. Wegen welchen Delikts ermittelt wird, blieb in der Erklärung offen.
Dieses Verfahren richtet sich nicht gegen eine Person, sondern gegen einen Berufsstand. Seine eigentlichen Adressaten sind alle Anwälte, die Rechtsverstöße in der Justiz benennen, das Recht der Anwaltskammern, von ihren eigenen Rednerpulten aus frei zu sprechen, und letztlich die Bindungswirkung der Urteile des Verfassungsgerichts. Entsprechend gingen die Reaktionen über politische Lager hinweg. Prof. Dr. Ümit Kocasakal, Kanadoğlus Gegenkandidat und Wahlsieger, nunmehr Präsident der Rechtsanwaltskammer Istanbul, erklärte, das Verfahren entbehre jeder Rechtsgrundlage, es sei „auch ein Einschüchterungsversuch gegenüber der Verteidigung und den Anwaltskammern“ und bedürfe nach Art. 58 und 59 des Rechtsanwaltsgesetzes der Genehmigung des Justizministeriums. Der scheidende Präsident der Rechtsanwaltskammer Istanbul, Prof. Dr. İbrahim Kaboğlu, merkte an, er möge mit Kanadoğlu in seinen Ansichten nicht übereinstimmen, und fasste die Lage in einem Satz zusammen: „Die Rednerpulte der Kammer gehören den Anwälten. Die Verteidigung lässt sich nicht zum Schweigen bringen.“ Die Präsidentin der Rechtsanwaltskammer Ankara, Elçin Özge Şimşek Çağlayan, betonte, die Hauptversammlungen der Kammern seien die Gewähr dafür, dass Anwälte frei sprechen können, und die Eingriffe in die Meinungsfreiheit nähmen von Tag zu Tag zu.
Am deutlichsten zeigt das Ausmaß der Reaktion die gemeinsame Erklärung „Auf die Stimme der Verteidigung darf kein Schatten eines Ermittlungsverfahrens fallen!“, die neunundsiebzig Anwaltskammern unterzeichnet haben, darunter die von Istanbul, Ankara und İzmir. Die große Mehrheit der Anwaltskammern der Türkei hat damit erklärt, dass das Verfahren im Hinblick auf die Meinungsfreiheit, die Unabhängigkeit der Verteidigung und die demokratische Arbeitsweise der Kammern mit tiefer Sorge aufgenommen werde und unter Wahrung der verfassungsrechtlichen Garantien eingestellt werden müsse. Diese Erklärung zeigt, dass Kanadoğlus Worte nicht die Ansicht eines Einzelnen wiedergeben, sondern die gemeinsame Überzeugung der Anwaltschaft. Eine Äußerung zur Straftat zu erklären, ist leicht. Wo aber neunundsiebzig Kammern dieselbe Äußerung als Stimme der Verteidigung für sich in Anspruch nehmen, heißt der Versuch, sie zum Schweigen zu bringen, den ganzen Berufsstand zum Schweigen bringen zu wollen.
Die hier vertretene Auffassung wird in drei Schritten begründet. Erstens erfüllen Kanadoğlus Worte die Merkmale keines Straftatbestands. Zweitens fielen sie in den Bereich, den die Meinungsfreiheit und die Verteidigungsrechte am stärksten schützen, und das Verfahren ist das jüngste Beispiel einer in der Türkei verfestigten Praxis, Kritik mit den Mitteln des Strafverfahrens zum Schweigen zu bringen. Drittens ist die Behauptung im Kern der Rede, dass Urteile des Verfassungsgerichts nicht befolgt werden, eine durch die Urteile des Verfassungsgerichts selbst festgestellte Tatsache. Die Rede ist deshalb keine Straftat, sondern eine Strafanzeige.
I. WAS WURDE GESAGT?
A. Der Wortlaut der Äußerungen
Der Teil der Rede, der offenbar Gegenstand des Ermittlungsverfahrens ist, lautet:
„Die Türkei wird in systematischer Rechtlosigkeit von einer Regierung geführt, die sich in Richtung eines autoritären, ja totalitären Regimes bewegt. Ich wende mich an alle Richter und Staatsanwälte im Amt: Richter, die die Urteile des Verfassungsgerichts nicht befolgen, Friedensstrafrichter, die willkürlich Untersuchungshaft anordnen – wir notieren euch einzeln. Wir verfolgen jede eurer Entscheidungen. Wir dokumentieren diese Entscheidungen. Wir werden sie der Öffentlichkeit mitteilen und uns nicht mit den Worten ‚die Justiz ist nicht unabhängig‘ in eine Ecke zurückziehen. Wenn diese Richter und Staatsanwälte denken: ‚Ich halte mich nicht an das Gesetz, ich lasse Anwälte und Bürger leiden und trage dafür keinerlei Verantwortung‘, dann sollen sie wissen, dass wir sie mit beiden Händen am Kragen packen werden.“
B. An wen und warum?
Diese Worte fielen nicht bei einer Straßenkundgebung oder mitten in einer persönlichen Fehde, sondern im höchsten Organ einer berufsständischen Körperschaft des öffentlichen Rechts, der Hauptversammlung einer Anwaltskammer. Der Redner war ein Rechtsanwalt und Professor für Verfassungsrecht, der in dieser Versammlung für das Präsidentenamt kandidierte. Gegenstand waren die Funktionsweise der Justiz, die Art und Weise, wie die Untersuchungshaft gehandhabt wird, und die Nichtbefolgung von Urteilen des Verfassungsgerichts. Über diese Themen kann bei einer Kammerwahl unmöglich geschwiegen werden.
In der Rede wird kein einziger Richter oder Staatsanwalt namentlich genannt. Adressaten sind nicht bestimmte Personen, sondern Angehörige der Justiz, die ein bestimmtes Verhalten zeigen. Auch der Maßstab ist kein persönlicher, sondern ein rechtlicher: Urteile des Verfassungsgerichts nicht befolgen, willkürlich Untersuchungshaft anordnen, sich nicht an das Gesetz halten und glauben, dafür nicht zur Verantwortung gezogen zu werden. Mit anderen Worten: Kein Angehöriger der Justiz, der im Einklang mit Verfassung und Gesetz entscheidet, ist Adressat dieser Worte. Kanadoğlu selbst erklärte nach Bekanntwerden des Verfahrens, seine Worte seien Erinnerungen gewesen, die auf die Lage aufmerksam machen sollten, die durch die Nichtbefolgung verfassungsgerichtlicher Urteile durch Justizorgane entstanden ist, und die Rede liege vollständig im Bereich der Meinungsfreiheit.
Keine der gegen die Rede erhobenen Kritiken enthält eine rechtliche Einordnung. Das Medium, das die Rede unter der Überschrift „Ein Anwalt in Robe hat die Justiz bedroht“ brachte, sagte nicht, welche Straftat begangen worden sei; es begnügte sich damit, die Beobachtung von Entscheidungen „Fichierung“ zu nennen, und zog die Debatte bis zum Vater des Redners. Wo eine rechtliche Begründung fehlt, sprechen die Etiketten. Das Strafrecht aber arbeitet nicht mit Etiketten, sondern mit Tatbeständen.
II. STRAFRECHTLICH: KEINE STRAFTAT
Da die Erklärung der Oberstaatsanwaltschaft keinen Straftatbestand nennt, sind die Äußerungen an allen Delikten zu messen, die in Betracht kommen könnten. Bei dieser Prüfung führt jede Tür zum selben Ergebnis.
A. „Wir werden sie mit beiden Händen am Kragen packen“: keine Drohung, sondern Rechenschaftsforderung
Dies ist der Satz, um den sich die Debatte dreht. Art. 106 Abs. 1 des türkischen Strafgesetzbuchs (tStGB) stellt es unter Strafe, einen anderen damit zu bedrohen, einen Angriff auf sein Leben, seine körperliche oder sexuelle Unversehrtheit oder die eines Angehörigen zu verüben. Die Drohung mit einer Vermögensschädigung oder einem „sonstigen Übel“ wird nur auf Antrag des Verletzten verfolgt.
Wesen der Drohung ist die Ankündigung eines ungerechten Übels. Die Ankündigung, einen rechtmäßigen Weg zu beschreiten, ist keine Drohung, so unangenehm sie dem Adressaten auch sein mag. Der Kassationshof wendet diesen Grundsatz beständig an. Der 18. Strafsenat hat entschieden, dass Äußerungen, die im Gesamtzusammenhang des Geschehens auf die Inanspruchnahme von Rechtsbehelfen gerichtet sind, nicht als Drohung gewertet werden können (Kassationshof, 18. Strafsenat, 15.4.2019, E. 2019/930, K. 2019/7429). Ebenso hat der 4. Strafsenat festgestellt, dass die Ankündigung, den Rechtsweg zu beschreiten, auch keine Erpressung (şantaj) darstellt und der Angeklagte freizusprechen ist (Kassationshof, 4. Strafsenat, 12.4.2021, E. 2018/5113, K. 2021/12894).
Kanadoğlus Satz lässt sich von den vorangehenden Worten nicht trennen. Unmittelbar davor heißt es, die Entscheidungen würden notiert, beobachtet, dokumentiert und der Öffentlichkeit mitgeteilt. Danach wendet er sich an diejenigen, die sich nicht an das Gesetz halten und glauben, „keinerlei Verantwortung“ zu tragen. Das Gegenstück des Satzes steht in der Rede selbst: Verantwortung gegen den Gedanken der Straflosigkeit. „Jemanden am Kragen packen“ bedeutet im Türkischen, jemanden nicht davonkommen zu lassen, ihn zur Rechenschaft zu ziehen. Die Wege, auf denen ein Anwalt und eine Anwaltskammer Angehörige der Justiz zur Rechenschaft ziehen können, sind bekannt: Beschwerde beim Rat der Richter und Staatsanwälte, Strafanzeige, Individualbeschwerde zum Verfassungsgericht, Beschwerde zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte und Schadensersatzklage. Auf einen anderen Weg, geschweige denn auf einen tätlichen Angriff, enthält die Rede nicht die geringste Anspielung.
In diesem Punkt liest sich das Urteil des Verfassungsgerichts in der Sache Barzan Demirhan fast so, als sei es für den vorliegenden Fall ergangen. Ein junger Anwalt, der geltend gemacht hatte, sein Mandant sei im Polizeigewahrsam gefoltert worden, wurde wegen Bedrohung verurteilt und für fünfundsiebzig Tage mit einem Berufsverbot belegt, weil er zu einem Polizeibeamten gesagt haben soll: „Der Ort, an dem wir abrechnen, sind nicht die Gerichte; du wirst sehen, wir werden abrechnen.“ Das Verfassungsgericht stellte eine Verletzung der Meinungsfreiheit fest. Es betonte, dass Äußerungen in ihrem Verwendungszusammenhang und nicht losgelöst vom Ganzen zu würdigen seien, dass nicht berücksichtigt worden sei, dass der Anwalt zur Verteidigung der Rechte seines Mandanten handelte, und dass die Grenzen zulässiger Kritik an Amtsträgern weit über die gegenüber gewöhnlichen Bürgern hinausgingen (Verfassungsgericht, Barzan Demirhan, Beschwerde-Nr. 2019/40007, 7.3.2024, §§ 58-60). Kanadoğlus Worte sind weit maßvoller als die in jenem Fall. Es gibt keinen bestimmten Adressaten, keine Konfrontation von Angesicht zu Angesicht und kein einziges Wort, das wie „nicht die Gerichte“ auf einen Weg außerhalb des Rechts verweist. Im Gegenteil: Kanadoğlu verweist gerade auf das Recht.
Schließlich ist offensichtlich, dass kein Angriff auf Leben, körperliche oder sexuelle Unversehrtheit angekündigt wurde. Hinsichtlich eines „sonstigen Übels“ fehlt es sowohl an der Ankündigung eines Übels als auch an einem bestimmten Verletzten. Eine Redewendung auf ihren Wortsinn zu verkürzen und zum Gegenstand eines Strafverfahrens zu machen, verletzt die elementarste Auslegungsregel des Strafrechts, nämlich die, eine Äußerung in ihrem Gesamtzusammenhang zu würdigen.
B. Beleidigung
Art. 125 tStGB stellt die Behauptung einer konkreten Handlung oder Tatsache, die geeignet ist, Ehre, Würde und Ansehen eines Menschen zu verletzen, sowie die Beschimpfung unter Strafe. Die Rede enthält keine Beschimpfung. Ebenso fehlt eine gegen eine bestimmte Person gerichtete Behauptung. Urteile des Verfassungsgerichts nicht zu befolgen und willkürlich Untersuchungshaft anzuordnen, ist keine Behauptung über einen bestimmten Richter, sondern die Kritik an einer Verhaltensweise.
Der Kassationshof erkennt ausdrücklich an, dass die Grenzen der Kritik an Trägern öffentlicher Gewalt wesentlich weiter sind. Bei der Aufhebung einer Verurteilung wegen Beleidigung des Staatspräsidenten stellte der 4. Strafsenat fest, dass nicht jede scharfe Kritik oder verstörende Äußerung als Beleidigung gelten könne, und betonte unter Verweis auf eine Entscheidung des Großen Strafsenats, dass Politiker, Personen des öffentlichen Lebens und Amtsträger, die öffentliche Gewalt ausüben, wegen ihrer Funktion ein höheres Maß an Kritik hinnehmen müssen. Der Senat kam zu dem Ergebnis, die Worte seien „scharfe politische Kritik im Rahmen der Meinungsfreiheit“ (Kassationshof, 4. Strafsenat, 24.11.2025, E. 2023/5112, K. 2025/19020). Wenn schon scharfe Kritik am Staatsoberhaupt nach diesem Maßstab geschützt ist, können Worte, die niemanden namentlich nennen und nur ein rechtswidriges Verhalten kritisieren, unmöglich als Beleidigung gelten.
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte sieht es ebenso. Nach der Großen Kammer können Richter als Angehörige einer grundlegenden Institution des Staates, abgesehen von unbegründeten und schwer schädigenden Angriffen, nicht nur auf allgemeiner und abstrakter Ebene, sondern innerhalb zulässiger Grenzen auch persönlich kritisiert werden. Handeln sie in amtlicher Eigenschaft, sind die Grenzen zulässiger Kritik ihnen gegenüber weiter als gegenüber gewöhnlichen Bürgern (EGMR [GK], Morice v. Frankreich, Beschwerde-Nr. 29369/10, 23.4.2015, § 131).
C. Beeinflussung der Justiz
Art. 277 und Art. 288 tStGB stellen Handlungen unter Strafe, die darauf gerichtet sind, einen Rechtsprechungsträger zu beeinflussen, damit in einem bestimmten anhängigen Verfahren eine rechtswidrige Entscheidung ergeht. In Kanadoğlus Rede gibt es kein bestimmtes Verfahren. Wichtiger noch: Ziel der Rede ist nicht, eine rechtswidrige Entscheidung herbeizuführen, sondern zu erreichen, dass Richter im Einklang mit der Verfassung, den Urteilen des Verfassungsgerichts und dem Gesetz entscheiden. Wer rechtmäßige Entscheidungen verlangt, schließt das Merkmal der Rechtswidrigkeit dieser Delikte von vornherein aus. Wenn es eine Beeinflussung der Justiz ist, von Richtern die Befolgung der Verfassung zu verlangen, dann beeinflusst auch Art. 138 der Verfassung die Justiz.
D. Herabwürdigung der Justizorgane
Art. 301 Abs. 1 tStGB stellt die öffentliche Herabwürdigung der Justizorgane des Staates unter Strafe. Nach Abs. 3 derselben Vorschrift stellen Meinungsäußerungen, die in kritischer Absicht erfolgen, jedoch ausdrücklich keine Straftat dar. Nach Abs. 4 bedarf ein Ermittlungsverfahren wegen dieses Delikts zudem der Genehmigung des Justizministers. Die Rede würdigt die Justiz nicht herab; sie verlangt, dass das Vertrauen in die Justiz wiederhergestellt wird. Sie liegt in dem Bereich der Kritik, den der Gesetzgeber selbst aus dem Tatbestand herausgenommen hat.
E. Zielmarkierung
Art. 6 Abs. 1 des Terrorbekämpfungsgesetzes stellt es unter Strafe, die Identität von Amtsträgern, die an der Terrorbekämpfung mitgewirkt haben, preiszugeben oder Personen auf diese Weise als Ziel zu markieren. Auch von diesem Delikt ist kein einziges Merkmal gegeben. Wie Prof. Dr. Tolga Şirin zu Recht hervorhebt, liegt mangels eines bereits erstellten Berichts auch keine vollendete Zielmarkierung vor. Richter können nicht allein wegen ihres Amtes als „Amtsträger, die an der Terrorbekämpfung mitgewirkt haben“ gelten, denn das Richteramt ist keine polizeiliche Aufgabe. Hinzu kommt, dass die Namen der Richter, denen die Nichtbefolgung verfassungsgerichtlicher Urteile vorgeworfen wird, der Öffentlichkeit ohnehin bekannt sind. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte erkennt an, dass das Interesse am Schutz der Identität von Amtsträgern, deren Identität bereits öffentlich bekannt ist, bei erneuter Nennung erheblich geringer ist und der zu verhindernde Schaden bereits eingetreten ist (EGMR, Saygılı und Karataş v. Türkei, Beschwerde-Nr. 6875/05, 16.1.2018, § 39; Fatih Taş v. Türkei, Beschwerde-Nr. 36635/08, 5.4.2011).
Die Türkei hat in Straßburg schon früher dafür bezahlt, scharfe Kritik an Amtsträgern als „Zielmarkierung“ einzuordnen. In der Sache Ergin und Keskin v. Türkei (Nr. 2) waren der verantwortliche Redakteur und der Eigentümer einer Zeitung, die in einem Artikel mit der Überschrift „Wer ist Veli Küçük?“ das Foto und den Werdegang eines Generals veröffentlicht hatte, nach Art. 6 Abs. 1 des Terrorbekämpfungsgesetzes verurteilt worden, weil sie diesen General terroristischen Organisationen als Ziel markiert hätten; die Zeitung wurde für sieben Tage geschlossen. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte räumte ein, dass einzelne Passagen des Artikels ein äußerst negatives Bild des Staates zeichneten und der Darstellung eine feindselige Färbung gaben, betonte aber, dass der Text weder zu Gewalt, bewaffnetem Widerstand oder Aufstand aufrief noch Hassrede darstellte, und dass gerade dies entscheidend sei. Die verhängten Strafen wurden als unverhältnismäßig angesehen und eine Verletzung der Meinungsfreiheit festgestellt (EGMR, Ergin und Keskin v. Türkei (Nr. 2), Beschwerde-Nr. 63926/00, 16.6.2005, §§ 22-23).
Noch näher am vorliegenden Fall liegt Korkmaz v. Türkei (Nr. 2). Dort war der Eigentümer der Zeitung Evrensel, die einen Artikel mit der Überschrift „Ağars blutiger Aufstieg“ veröffentlicht hatte, nach derselben Vorschrift verurteilt worden, weil er den damaligen Justizminister Mehmet Ağar terroristischen Organisationen als Ziel markiert habe. Das innerstaatliche Gericht hatte angenommen, dass die Bekanntheit eines Ministers seiner Markierung als Ziel nicht entgegenstehe. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte stellte dagegen fest, der Artikel sei eine scharfe und heftige Kritik an der politischen Laufbahn des Ministers, und wies besonders darauf hin, dass der Beschwerdeführer nicht nach den Beleidigungsvorschriften, sondern nach dem Terrorbekämpfungsrecht verurteilt worden war. Nach Auffassung des Gerichtshofs enthielten die Worte, so verletzend und feindselig sie auch waren, keinen Aufruf zu Gewalt, bewaffnetem Widerstand oder Aufstand und stellten keine Hassrede dar. Die verhängte hohe Geldstrafe wurde als in einer demokratischen Gesellschaft nicht notwendig angesehen und eine Verletzung der Meinungsfreiheit festgestellt (EGMR, Korkmaz v. Türkei (Nr. 2), Beschwerde-Nr. 42589/98, 20.12.2005, §§ 25-29).
Diese beiden Urteile zeigen, wie alt und wie brüchig das Muster des Vorwurfs der „Zielmarkierung“ ist, der heute gegen Kanadoğlu erhoben wird. In beiden Fällen war der Kritisierte ein hoher Amtsträger, dessen Identität allgemein bekannt war. In beiden Fällen wurde die Kritik nicht über die Beleidigungsvorschriften, sondern über Bestimmungen des Terrorbekämpfungsrechts bestraft. In beiden Fällen war der Maßstab derselbe: Ohne Aufruf zur Gewalt oder Hassrede ist Kritik, mag sie noch so scharf sein, keine Zielmarkierung. In Kanadoğlus Rede fällt nicht einmal der Name einer einzigen Person. Sie ruft nicht zur Gewalt, sondern zum Recht auf. Wenn Artikel, die einen General und einen amtierenden Justizminister namentlich kritisieren, von der Meinungsfreiheit gedeckt sind, kann eine Rede, in der kein Richter genannt und nur die Beobachtung von Entscheidungen angekündigt wird, unmöglich als Zielmarkierung gelten.
Auch ist die Dokumentation gerichtlicher Entscheidungen keine „Fichierung“. Nach Art. 141 der Verfassung sind die Verhandlungen vor den Gerichten öffentlich, und alle Entscheidungen aller Gerichte werden mit Gründen abgefasst. Der Sinn öffentlicher und begründeter Entscheidungen besteht gerade darin, dass sie der öffentlichen Kontrolle offenstehen. Wenn es Fichierung ist, öffentliche Entscheidungen zu verfolgen und zu bewerten, dann ist auch jede Urteilsanmerkung, jede juristische Fachzeitschrift und jeder Bericht einer Anwaltskammer Fichierung.
F. Aufforderung zu Straftaten und Ausübung eines Rechts
Die Rede enthält keine Aufforderung zur Begehung irgendeiner Straftat (Art. 214 tStGB). Wozu aufgerufen wird, ist die Beobachtung, Dokumentation und Veröffentlichung von Entscheidungen. Das sind keine Straftaten, sondern genau die Arbeit, die man von einer berufsständischen Körperschaft erwartet. Selbst wenn die Worte die Merkmale eines Tatbestands erfüllten, wird nach Art. 26 Abs. 1 tStGB nicht bestraft, wer ein Recht ausübt. Art. 26 der Verfassung gewährleistet die Meinungsfreiheit, Art. 74 das Recht, sich bei den zuständigen Behörden zu beschweren. Art. 2 des Rechtsanwaltsgesetzes bestimmt als Zweck der Anwaltschaft, die vollständige Anwendung der Rechtsvorschriften vor den Justizorganen aller Instanzen zu gewährleisten. Was Kanadoğlu gesagt hat, ist die Ausübung genau dieser Rechte und die Erfüllung genau dieser Aufgabe.
III. MEINUNGSFREIHEIT UND VERTEIDIGUNGSRECHTE
A. Kritik an der Justiz ist ein Gebot der Demokratie
Die Meinungsfreiheit schützt nicht nur Ansichten, die positiv aufgenommen oder als harmlos angesehen werden, sondern auch solche, die den Staat oder einen Teil der Bevölkerung verletzen, schockieren oder beunruhigen. Dieser Grundsatz, der mit dem Urteil Handyside v. Vereinigtes Königreich klassisch geworden ist (EGMR, Beschwerde-Nr. 5493/72, 7.12.1976), wurde vom Kassationshof wörtlich übernommen (4. Strafsenat, 24.11.2025, E. 2023/5112, K. 2025/19020). Ohne Pluralismus, Toleranz und Aufgeschlossenheit gibt es keine demokratische Gesellschaft.
Die Debatte über die Funktionsweise der Justiz ist der Bereich, in dem dieser Schutz am stärksten ist. Nach dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte bleibt für Beschränkungen politischer Äußerungen und der Debatte über Fragen von öffentlichem Interesse nur wenig Raum. Äußerungen über die Funktionsweise der Justiz betreffen das öffentliche Interesse, und der Beurteilungsspielraum der Behörden ist hier besonders eng (Morice v. Frankreich, §§ 125, 128). Auch im Urteil Baka v. Ungarn betonte der Gerichtshof, dass Äußerungen zur richterlichen Unabhängigkeit und zur Funktionsweise des Justizsystems Teil einer Debatte von großem öffentlichem Interesse sind und einen hohen Schutz verdienen (EGMR [GK], Baka v. Ungarn, Beschwerde-Nr. 20261/12, 23.6.2016, §§ 165, 171). Dass ein Thema eine politische Dimension hat, steht seiner Erörterung nicht entgegen.
B. Schweigt der Anwalt, schweigt die Verteidigung
Der Anwalt ist ein zentraler Akteur der Rechtspflege, ein Mittler zwischen der Öffentlichkeit und den Gerichten. Nach dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte haben Anwälte das Recht, sich öffentlich zur Rechtspflege zu äußern (Morice v. Frankreich, §§ 132, 134). Eine Beschränkung der Meinungsfreiheit des Verteidigers, selbst durch eine geringfügige strafrechtliche Sanktion, kann nur in Ausnahmefällen als in einer demokratischen Gesellschaft notwendig angesehen werden (§ 135). Der Anwalt muss die Aufmerksamkeit der Öffentlichkeit auf Mängel des Justizsystems lenken können, und die Justiz selbst profitiert von konstruktiver Kritik (§ 167). Im selben Urteil erkannte der Gerichtshof an, dass die Verteidigung auch außerhalb des Gerichtssaals ausgeübt werden kann (§ 138). Er hob hervor, dass eine Sanktion gegen einen Anwalt auch sein berufliches Ansehen und das Vertrauen der Mandanten berührt und dass schon die geringste Sanktion eine abschreckende Wirkung entfaltet (§ 176; siehe auch EGMR, Mor v. Frankreich, Beschwerde-Nr. 28198/09, 15.12.2011).
Das Verfassungsgericht verfolgt denselben Ansatz. In der Sache Keleş Öztürk stellte es eine Verletzung der Meinungsfreiheit eines Anwalts fest, der in einer Verhandlung den Staatsanwalt kritisiert hatte und wegen Beleidigung verurteilt worden war. Nach dem Gericht können Eingriffe in die Meinungsfreiheit eines Verteidigers in einer demokratischen Gesellschaft nur in ganz außergewöhnlichen Fällen als notwendig gelten. Werden Anwälte wegen ihrer Worte strafrechtlich verfolgt, wirkt dies abschreckend auf ihre Aufgabe, die Interessen ihrer Mandanten mit Nachdruck zu vertreten. Deshalb dürfe auf strafrechtliche Ermittlungen, auch wenn die verhängten Strafen gering sind, nur in Ausnahmefällen zurückgegriffen werden (Verfassungsgericht, Keleş Öztürk, Beschwerde-Nr. 2014/15001, 27.12.2017). In der Sache Hasan Ercan wurde die Bestrafung eines Beschwerdeführers, der über den Richter, gegen dessen Entscheidung er sich wandte, harte Worte gebraucht hatte, ebenfalls als Verletzung der Meinungsfreiheit gewertet. Das Gericht betonte, dass sich die Worte, auch wenn die Kritik am Richter als scharf anzusehen sei, auf dessen Entscheidung bezogen und dass schon die strafrechtliche Verfolgung grober Worte abschreckend wirke (Verfassungsgericht, Hasan Ercan, Beschwerde-Nr. 2015/54, 12.11.2019). In jenen Fällen richteten sich die Worte persönlich gegen einen bestimmten Staatsanwalt oder Richter. Kanadoğlu dagegen hat niemanden persönlich angegriffen.
C. Das Rednerpult der Kammer, die Wahl und die Wissenschaft
Der Ort der Rede und die Eigenschaft des Redners verengen den Schutz nicht, sie verstärken ihn. Die Hauptversammlung der Anwaltskammer ist das maßgebliche Organ, in dem der Zweck der Anwaltschaft auf der Ebene der Berufsorganisation erörtert wird. Art. 135 der Verfassung gewährleistet, dass berufsständische Körperschaften des öffentlichen Rechts nach demokratischen Grundsätzen organisiert sind, und Art. 76 und 95 des Rechtsanwaltsgesetzes übertragen den Kammern die Aufgabe, Rechtsstaatlichkeit und Menschenrechte zu verteidigen. Wie die gemeinsame Erklärung der neunundsiebzig Kammern zutreffend hervorhebt, sind die Hauptversammlungen der Kammern nicht bloß Wahlversammlungen, sondern demokratische Foren, auf denen die Funktionsweise der Justiz, Vorwürfe von Rechtsverstößen und berufliche Probleme frei erörtert werden. Dass Kandidaten bei einer Kammerwahl über die Funktionsweise der Justiz, die Haftpraxis und die Nichtumsetzung verfassungsgerichtlicher Urteile sprechen, ist der eigentliche Gegenstand der Wahl. Über welches Problem der Anwälte soll ein Kandidat für das Präsidentenamt sprechen, wenn nicht über diese? Dass gegen einen Kandidaten noch während der laufenden Wahl wegen einer Wahlrede ermittelt wird, ist eine Warnung an alle Anwälte, die an dasselbe Rednerpult treten werden.
Ebenso wenig darf übersehen werden, dass der Redner Professor für Verfassungsrecht ist. Die Bindungswirkung verfassungsgerichtlicher Urteile gehört zu den grundlegendsten Fragen des Verfassungsrechts. Wenn ein auf diesem Gebiet ausgewiesener Wissenschaftler auf eine Praxis hinweist, die gegen Art. 153 der Verfassung verstößt, ist dies eine Tätigkeit, die auch die in Art. 27 der Verfassung verankerte Wissenschaftsfreiheit schützt. Kanadoğlus Rede steht dort, wo sich Meinungsfreiheit, Verteidigungsrechte und Wissenschaftsfreiheit kreuzen. Gerade an diesem Punkt muss die Rechtsordnung mit größter Sorgfalt schützen.
IV. WENN DAS STRAFVERFAHREN ZUM MITTEL DES MUNDTOTMACHENS WIRD
A. Das Problem ist nicht ein einzelnes Verfahren
Wer das Verfahren gegen Kanadoğlu isoliert betrachtet, versteht es falsch. Unseres Erachtens wird Kritik in der Türkei seit Langem nicht mit den Regeln des materiellen Rechts, sondern mit den Zwangsmaßnahmen des Strafverfahrens beantwortet. Ermittlungsverfahren, Polizeigewahrsam, Untersuchungshaft, gerichtliche Kontrolle, Ausreiseverbot und Vermögensbeschlagnahme sind keine Mittel der Beweiserhebung und Verfahrenssicherung mehr, sondern Sanktionen, die an die Stelle der Strafe treten. In diesem System bedarf es oft gar keiner Verurteilung, denn die Einleitung des Verfahrens, die Vorladung zur Vernehmung, mitunter eine Durchsuchung im Morgengrauen und monatelange Ungewissheit erreichen ihr Ziel auch dann, wenn am Ende ein Freispruch steht. Das Verfahren selbst ist die Strafe.
Das ist nicht nur eine Meinung. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat es in Bezug auf die Türkei wiederholt festgestellt. Im Urteil Şahin Alpay v. Türkei erklärte der Gerichtshof, Kritik an Regierungen dürfe nicht zum Gegenstand schwerer Vorwürfe wie der Mitgliedschaft in einer terroristischen Organisation gemacht werden. Die Inhaftierung von Personen, die kritische Ansichten äußern, wirke unvermeidlich abschreckend auf die Meinungsfreiheit, weil sie die Zivilgesellschaft einschüchtere und abweichende Stimmen zum Schweigen bringe. Diese Wirkung trete auch dann ein, wenn die Person später freigesprochen werde (EGMR, Şahin Alpay v. Türkei, Beschwerde-Nr. 16538/17, 20.3.2018, §§ 181-182). Auch das Verfassungsgericht stellte in Bezug auf denselben Beschwerdeführer fest, es liege auf der Hand, dass eine Untersuchungshaft ohne Feststellung einer konkreten Tatsache jenseits seiner Schriften eine abschreckende Wirkung auf die Meinungs- und Pressefreiheit entfalte (Verfassungsgericht [Plenum], Şahin Alpay (2), Beschwerde-Nr. 2016/16092, 11.1.2018, § 140).
Der Gerichtshof ist noch weiter gegangen und hat unter Anwendung von Art. 18 der Konvention festgestellt, dass der wahre Zweck mancher Inhaftierungen nicht der angegebene war. Im Urteil Kavala v. Türkei sah er es über jeden vernünftigen Zweifel hinaus als erwiesen an, dass die beanstandeten Maßnahmen den konventionswidrigen verdeckten Zweck verfolgten, den Beschwerdeführer zum Schweigen zu bringen, und geeignet waren, die Arbeit von Menschenrechtsverteidigern abzuschrecken (EGMR, Kavala v. Türkei, Beschwerde-Nr. 28749/18, 10.12.2019, § 232). Im Urteil Selahattin Demirtaş v. Türkei (Nr. 2) stellte die Große Kammer fest, dass die Inhaftierung den verdeckten Zweck verfolgte, den Pluralismus zu unterdrücken und die Freiheit der politischen Debatte einzuschränken. Nach dem Gerichtshof hatten die Justizbehörden hart auf die Opposition und auf abweichende Stimmen im Allgemeinen reagiert, was der ganzen Gesellschaft ein gefährliches Signal sandte und den Raum für eine freie demokratische Debatte erheblich verengte (EGMR [GK], Selahattin Demirtaş v. Türkei (Nr. 2), Beschwerde-Nr. 14305/17, 22.12.2020, §§ 436-437).
B. Anwälte sind das unmittelbare Ziel dieses Systems
Auch die gegen Anwälte gerichtete Seite dieser Praxis ist vor das Verfassungsgericht gelangt. In der Sache Eyyup Akıncı hatte die Oberstaatsanwaltschaft gegen einen Anwalt, der Unregelmäßigkeiten und Bestechungsvorwürfe in den von ihm betreuten Verfahren in den sozialen Medien öffentlich gemacht hatte, sofort ein Ermittlungsverfahren eingeleitet und erklärt, der Anwalt habe „rund 200 Richter und Staatsanwälte“ unter Verdacht gestellt und das Vertrauen in die Rechtspflege beschädigt; anschließend wurde ein Haftbefehl erlassen und der Anwalt unter gerichtliche Kontrolle in Form von Hausarrest gestellt. Das Verfassungsgericht stellte fest, dass die Verteidigung auch außerhalb des Gerichtssaals ausgeübt werden kann und dass es mit der anwaltlichen Berufsausübung zusammenhängt, wenn ein Anwalt Unregelmäßigkeiten in gerichtlichen Verfahren der Öffentlichkeit und den zuständigen Stellen zur Kenntnis bringt. Weil das Verfahren ohne Genehmigung des Ministeriums eingeleitet worden war, sei der Anwalt der für ihn vorgesehenen Verfahrensgarantien beraubt und in seinem Recht auf persönliche Freiheit und Sicherheit verletzt worden (Verfassungsgericht, Eyyup Akıncı, Beschwerde-Nr. 2023/101443, 18.5.2026, §§ 56-58). Seit diesem Urteil sind kaum fünf Monate vergangen. Dasselbe Szenario wird nun erneut aufgeführt, diesmal auf der Hauptversammlung einer Anwaltskammer.
C. Warum wurde Art. 58 des Rechtsanwaltsgesetzes übergangen?
Nach Art. 58 des Rechtsanwaltsgesetzes werden Ermittlungen gegen Anwälte wegen Straftaten, die sich aus ihrer Berufsausübung oder ihren Aufgaben in den Organen der Union der Türkischen Anwaltskammern oder der Kammern ergeben oder dabei begangen werden, auf Genehmigung des Justizministeriums geführt. Die Hauptversammlung ist ein Organ der Anwaltskammer. Ein Anwalt, der dort das Wort ergreift, spricht als Mitglied dieses Organs und zu einer berufsbezogenen Frage. Wenn das Verfassungsgericht sogar einen Beitrag in den sozialen Medien außerhalb des Gerichtssaals als mit der Berufsausübung zusammenhängend ansieht, lässt sich nicht sagen, eine Rede auf der Hauptversammlung einer Anwaltskammer falle aus dieser Garantie heraus. Unseres Erachtens ist deshalb jede ohne Genehmigung vorgenommene Handlung mangels einer Prozessvoraussetzung rechtswidrig. Soll Art. 301 tStGB herangezogen werden, ist für dieses Delikt zusätzlich die Genehmigung des Justizministers erforderlich.
Dass Verfahrensgarantien so leicht übergangen werden können, ist selbst Teil des oben beschriebenen Systems. Die Garantien zugunsten der Anwälte sind kein persönliches Privileg. Sie bestehen, damit die Verteidigung gegenüber der Macht unabhängig bleiben kann. Denn ein Anwalt, der unter der Drohung eines Ermittlungsverfahrens spricht, kann auch seinen Mandanten nicht vollständig verteidigen. Die Kammern haben in ihrer gemeinsamen Erklärung auf denselben Punkt hingewiesen und ausdrücklich festgehalten, dass die Rede in den Bereich der anwaltlichen Tätigkeit fällt und für ein Ermittlungsverfahren nach Art. 58 und 59 des Rechtsanwaltsgesetzes die Genehmigung des Justizministeriums erforderlich ist. Nach der Erklärung birgt es die Gefahr einer abschreckenden Wirkung und der Selbstzensur unter Anwälten, Reden auf Hauptversammlungen der Kammern zum Gegenstand strafrechtlicher Ermittlungen zu machen; dies betreffe nicht nur die demokratische Arbeitsweise der Berufsorganisationen, sondern auch die unabhängige Verteidigung als grundlegenden Bestandteil der Rechtsschutzgarantie und des Rechts auf ein faires Verfahren nach Art. 36 der Verfassung.
V. WOGEGEN EIGENTLICH ZU ERMITTELN WÄRE
A. Die Nichtbefolgung verfassungsgerichtlicher Urteile ist eine Tatsache
Nach dem letzten Absatz des Art. 153 der Verfassung binden die Urteile des Verfassungsgerichts die Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung, die Verwaltungsbehörden sowie natürliche und juristische Personen. Art. 138 der Verfassung bestimmt, dass Richter nach der Verfassung, dem Gesetz und dem Recht entscheiden. Der letzte Absatz derselben Vorschrift erhebt die Befolgung gerichtlicher Entscheidungen zur verfassungsrechtlichen Pflicht. Wie auch die gemeinsame Erklärung der Kammern festhält, bedeutet richterliche Unabhängigkeit nicht, dass gerichtliche Entscheidungen nicht kritisiert werden dürfen. Die Kritik an der Rechtsprechungspraxis, das Benennen von Rechtsverstößen und die Forderung nach Befolgung gerichtlicher Entscheidungen sind selbstverständliche Erfordernisse des Rechtsstaats und der demokratischen Kontrolle. Genau das hat Kanadoğlu getan, denn was er verlangt, ist die Befolgung der Verfassung selbst.
Die Feststellung im Zentrum von Kanadoğlus Rede, dass bestimmte Justizorgane Urteile des Verfassungsgerichts nicht befolgen, ist keine Vermutung. Das Plenum des Verfassungsgerichts hat dies im Urteil Şerafettin Can Atalay (3) selbst festgestellt. Darin wird festgehalten, dass der 3. Strafsenat des Kassationshofs eine dem türkischen Recht unbekannte Entscheidung mit dem Tenor „Nichtbefolgung des Urteils des Verfassungsgerichts“ erlassen hat, und betont, dass die Weigerung, Urteile umzusetzen, eine Auslegung und Praxis ist, die dem Wortlaut der Verfassung offenkundig widerspricht und dem Willen des Verfassunggebers zuwiderläuft (Verfassungsgericht [Plenum], Şerafettin Can Atalay (3), Beschwerde-Nr. 2023/99744, 21.12.2023). Im selben Verlauf erstattete der 3. Strafsenat des Kassationshofs Strafanzeige gegen die Mitglieder des Verfassungsgerichts, die das Verletzungsurteil gefällt hatten, und entschied nach einem zweiten Verletzungsurteil erneut, dass das Urteil nicht umzusetzen sei. Die Nichtumsetzung von Urteilen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte gehört zum selben Bild. Im Verfahren Kavala v. Türkei stellte die Große Kammer erstmals in Bezug auf die Türkei fest, dass ein Verletzungsurteil im Sinne von Art. 46 Abs. 4 der Konvention nicht befolgt wurde (EGMR [GK], Kavala v. Türkei, Beschwerde-Nr. 28749/18, 11.7.2022).
Wie Prof. Dr. Tolga Şirin treffend bemerkt, leidet das Ermittlungsverfahren gegen Kanadoğlu ironischerweise gerade an dem Problem der Nichtumsetzung von Urteilen des Verfassungsgerichts und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte. Gegen einen Juristen, der sagt, dass Urteile des Verfassungsgerichts nicht umgesetzt werden, wird ermittelt, während das Urteil des Verfassungsgerichts zu den Anwälten unbeachtet bleibt. Einen deutlicheren Beweis für das Problem gibt es nicht.
B. Die Rede ist eine Strafanzeige
Nach Art. 160 der türkischen Strafprozessordnung hat der Staatsanwalt, sobald er durch eine Anzeige oder auf andere Weise von einem Sachverhalt erfährt, der den Eindruck erweckt, dass eine Straftat begangen wurde, unverzüglich mit der Erforschung des Sachverhalts zu beginnen. Kanadoğlus Rede ist eine öffentlich abgegebene und weit verbreitete Mitteilung. Diese Mitteilung behauptet, dass bestimmte Angehörige der Justiz Urteile des Verfassungsgerichts nicht befolgen und willkürlich Untersuchungshaft anordnen.
Die wissentliche Nichtumsetzung eines bindenden Urteils des Verfassungsgerichts bedeutet, pflichtwidrig zu handeln und dadurch Menschen zu schädigen; dies ist unter dem Gesichtspunkt des Amtsmissbrauchs nach Art. 257 tStGB zu prüfen. Die Freiheitsentziehung ohne Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen ist darüber hinaus gesondert nach Art. 109 tStGB zu würdigen. Selbstverständlich lässt sich nicht sagen, dass jede rechtswidrige Entscheidung eine Straftat ist. Der Weg, die Natur einer Entscheidung zu klären, besteht aber darin, die Vorwürfe selbst zu untersuchen, und nicht darin, gegen den zu ermitteln, der sie erhebt. Ermittlungen gegen Richter und Staatsanwälte wegen Amtsdelikten unterliegen dem Genehmigungsverfahren nach Art. 82 ff. des Gesetzes Nr. 2802 über Richter und Staatsanwälte. Das Bestehen dieses Verfahrens hebt die Ermittlungspflicht nicht auf. Im Gegenteil: Es verpflichtet die Oberstaatsanwaltschaft, diese Mitteilung an den Rat der Richter und Staatsanwälte weiterzuleiten und das Genehmigungsverfahren in Gang zu setzen.
Die Oberstaatsanwaltschaft erklärt, sie habe „Inhalt und Kontext“ der Kritik berücksichtigt. Hätte sie das wirklich getan, hätte sie erkannt, dass der Inhalt eine Strafanzeige ist und der Kontext eine Justiz, in der Urteile des Verfassungsgerichts nicht befolgt werden. Zu ermitteln ist nicht gegen den, der sagt, dass Urteile des Verfassungsgerichts nicht befolgt werden, sondern gegen den, der sie nicht befolgt.
ERGEBNIS
Kanadoğlus Worte enthalten keine Straftat. Der Satz „wir werden sie mit beiden Händen am Kragen packen“ setzt die Ankündigung fort, zu beobachten, zu dokumentieren und die Öffentlichkeit zu unterrichten, und besagt, dass Rechtsverstöße auf dem Rechtsweg zur Rechenschaft gezogen werden. Die Ankündigung, Rechtsbehelfe zu ergreifen, ist nach der Rechtsprechung des Kassationshofs keine Drohung. Das Verfassungsgericht hat sogar die Bestrafung eines Anwalts, der „nicht die Gerichte; du wirst sehen, wir werden abrechnen“ gesagt hatte, als Verletzung der Meinungsfreiheit gewertet. Die Rede enthält weder eine Behauptung über eine bestimmte Person noch eine Beschimpfung, eine Zielmarkierung, die Absicht, ein bestimmtes Verfahren zu beeinflussen, oder eine Aufforderung zu Straftaten.
Die Rede wurde dort gehalten, wo sich Meinungsfreiheit, Verteidigungsrechte und Wissenschaftsfreiheit kreuzen, im Feld der öffentlichen Debatte über die Funktionsweise der Justiz. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte und das Verfassungsgericht haben klar festgestellt, dass schon die strafrechtliche Verfolgung scharfer Kritik an der Justiz abschreckend wirkt und nur in Ausnahmefällen hinnehmbar ist. Das Verfahren übergeht zudem das Genehmigungserfordernis des Art. 58 des Rechtsanwaltsgesetzes und das Urteil des Verfassungsgerichts in der Sache Eyyup Akıncı.
Dieses Verfahren ist das jüngste Glied eines Systems, in dem Kritik in der Türkei mit den Mitteln des Strafverfahrens zum Schweigen gebracht wird. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat den verdeckten Zweck dieses Systems in seinen Urteilen gegen die Türkei benannt: zum Schweigen bringen, abschrecken, den Raum der Debatte verengen. Dass gegen einen Professor für Verfassungsrecht ermittelt wird, der auf der Hauptversammlung einer Anwaltskammer die Befolgung verfassungsgerichtlicher Urteile verlangt, zeigt, dass dieser Zweck inzwischen bis an die Rednerpulte der Berufsorganisationen reicht.
Den Rechtsstaat schützt nicht, wer den zum Schweigen bringt, der seine Verletzung benennt, sondern wer die Verletzung beseitigt. Das Ermittlungsverfahren gegen Kanadoğlu ist unverzüglich durch eine Einstellungsverfügung zu beenden; die Rede ist als Strafanzeige im Sinne von Art. 160 der Strafprozessordnung zu behandeln, und gegen die Angehörigen der Justiz, die Urteile des Verfassungsgerichts nicht befolgen, sind im gesetzlichen Genehmigungsverfahren die erforderlichen Ermittlungen zu führen. Rechenschaft zu fordern ist keine Straftat. Die Straftat ist, Rechenschaft zu verweigern.
Fußnoten
- Juristische Fakultät der Universität Istanbul Aydın, Lehrstuhl für Strafrecht und Strafprozessrecht, https://orcid.org/0000-0003-4034-5436, volkan.dulger@dulger.av.tr
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