17. Mai 2019Murat Volkan DülgerBeitrag

Einleitung

Dieses Werk ist in türkischer Sprache erschienen. Die Zusammenfassung auf dieser Seite ist eine Übersetzung; der Originaltitel steht in Klammern.

Die Lehrerin Ayşe Çelik hatte sich telefonisch in die Sendung Beyaz Show zugeschaltet und gesagt: „Alles wird ganz anders dargestellt, ich kann wirklich nicht sprechen. Schweigt nicht, geht als Menschen mit etwas mehr Feingefühl an die Sache heran, seht uns, hört uns endlich, reicht uns die Hand. Es ist ein Jammer, Menschen sollen nicht sterben, Kinder sollen nicht sterben, Mütter sollen nicht weinen.“ Anschließend wurde sie wegen Propaganda für eine terroristische Organisation verurteilt und mit einer Freiheitsstrafe belegt. Das hatte die Öffentlichkeit in der Türkei lange Zeit beschäftigt. Auf die Individualbeschwerde von Ayşe Çelik hin erließ das Verfassungsgericht am 10. Mai 2019 seine Entscheidung in dem als „Fall der Lehrerin Ayşe“ bekannten Fall (Beschwerde Nr. 2017/36722).

In dieser Entscheidung äußerte sich das Verfassungsgericht eingehend zu Bedeutung und Reichweite der Meinungsfreiheit und der Propaganda für eine terroristische Organisation und entschied einstimmig, dass die Meinungsfreiheit der Lehrerin Ayşe verletzt worden ist. Ein durch die Verfassung und durch völkerrechtliche Verträge geschütztes Recht kann zwar eingeschränkt werden. Damit die Einschränkung als legitim gelten kann, müssen jedoch bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Art. 13 der Verfassung regelt, unter welchen Voraussetzungen die Grundrechte und Grundfreiheiten eingeschränkt werden können: „Die Grundrechte und Grundfreiheiten können, ohne dass ihr Wesensgehalt angetastet wird, nur aus den in den einschlägigen Artikeln der Verfassung genannten Gründen und nur durch Gesetz eingeschränkt werden. Diese Einschränkungen dürfen dem Wortlaut und dem Geist der Verfassung, den Erfordernissen der demokratischen Gesellschaftsordnung und der laizistischen Republik sowie dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht widersprechen.“