2004Murat Volkan DülgerAufsatz

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Murat Volkan Dülger∗∗∗

EINLEITUNG

Computer und Internet, die unbestritten bedeutendste Erfindung unserer Zeit, können neben den Erleichterungen, die sie in unseren Alltag gebracht haben, ebenso viele Nachteile mit sich bringen1. Am stärksten von diesen Nachteilen betroffen sind die Kinder, weil sie sich in der Entwicklung befinden und äußeren Einflüssen, der Ausbeutung und Gefahren schutzloser ausgesetzt sind als Erwachsene.

Computerkriminalität wird in der Regel an und/oder mittels Systemen begangen, die über ein Netz miteinander verbunden sind. Das heute am weitesten verbreitete und am höchsten entwickelte Netzsystem ist das „Internet“. Die internationale, die Grenzen der Staaten überschreitende Struktur des Internets, die Grenzenlosigkeit der Datenübertragung und die Schwierigkeit ihrer Kontrolle verlagern auch die Bekämpfung der Computerkriminalität zwangsläufig über die Landesgrenzen hinaus2.

Kinder betreffende pornografische Inhalte und die Verwendung von Kindern bei der Herstellung dieser Inhalte3 – eine der größten Gefahren, die Kindern über das Internet drohen können, und rechtsvergleichend im Strafrecht zahlreicher ausländischer Staaten als Straftatbestand geregelt – bilden eines der wichtigsten Probleme, die durch das Internet entstanden sind4. Dieses wichtige Thema ist sowohl unter dem Gesichtspunkt, dass Kinder von diesen Inhalten beeinflusst werden, als auch unter dem Gesichtspunkt, dass Kinder bei der Gewinnung dieser Inhalte als Objekt benutzt werden, Gegenstand von Dokumenten geworden, die die Europäische Union und der Europarat hervorgebracht haben. Insbesondere nach dem Europäischen Übereinkommen über Computerkriminalität ist den Vertragsstaaten die Verpflichtung auferlegt worden, in diesem Bereich bedeutsame und ernsthafte Regelungen zu treffen.

Insbesondere der Umstand, dass in jüngster Vergangenheit das vom Europarat geschaffene „Europäische Übereinkommen über Computerkriminalität“ angenommen wurde und dieses Übereinkommen auch von Staaten unterzeichnet worden ist, die nicht Mitglied des Europarats sind, zeigt, dass weltweit damit begonnen wurde, wirksame Maßnahmen gegen die Kinderpornografie5 zu ergreifen.

I. Die Regelungen im Übereinkommen des Europarats über Computerkriminalität

A. Allgemeines

Der Europäische Ausschuss für Strafrechtsfragen (CDPC) beschloss im November 1996 mit dem Beschluss CDPC/103/211196, einen Sachverständigenausschuss einzusetzen, der sich mit der Computerkriminalität befassen sollte6. Auf die Tagesordnung kam das Übereinkommen sodann dadurch, dass das Ministerkomitee des Europarats im Jahr 1997 die Sachverständigen ersuchte, zu den Fragen, die unter den Begriff der Computerkriminalität fallen, einen Rechtstext mit bindender Wirkung auszuarbeiten. Im April 2000 wurde der Entwurf im Internet veröffentlicht; seine endgültige Fassung erhielt er im Juni 20017. Der überarbeitete und in seine endgültige Fassung gebrachte Entwurf des Übereinkommens und sein Erläuternder Bericht wurden dem CDPC zur Billigung auf dessen Plenarsitzung im Juni 2001 vorgelegt8. Anschließend wurde der Text des Übereinkommensentwurfs dem Ministerkomitee des Europarats zur Annahme und zur Auflegung zur Unterzeichnung vorgelegt9.

Das Übereinkommen des Europarats über Computerkriminalität10 wurde am 23. November 2001 in Budapest, der Hauptstadt Ungarns, zur Unterzeichnung aufgelegt und ist bis heute von insgesamt 38 Staaten unterzeichnet worden, davon 34 Mitgliedstaaten des Europarats und 4 Nichtmitgliedstaaten (Vereinigte Staaten von Amerika, Japan, Südafrika und Kanada)11. Nach dem in den einschlägigen Artikeln des Übereinkommens vorgesehenen Verfahren besteht der nächste Schritt darin, dass die Vertragsstaaten die Regelungen des Übereinkommens, die den Charakter allgemeiner Grundsätze haben, in ihr innerstaatliches Recht übernehmen und in Kraft setzen. Als Ende dieser Frist ist nach dem Übereinkommen der 30. Juni 2003 bestimmt worden.

Mit der Billigung dieses Textes ist das erste internationale Übereinkommen über Straftaten entstanden, die über das Internet und andere Datennetze begangen werden12. Damit ist, bezogen auf den Gegenstand dieser Untersuchung, zugleich das erste internationale Übereinkommen in Kraft getreten, das auf den Schutz der Kinder gerichtet ist.

Das Übereinkommen besteht aus vier Kapiteln: (I) Begriffsbestimmungen; (II) Innerstaatlich zu treffende Maßnahmen – materielles Recht und Verfahrensrecht; (III) Internationale Zusammenarbeit; (IV) Sonstige Bestimmungen13.

Das zweite Kapitel des Übereinkommens mit der Überschrift „Innerstaatlich zu treffende Maßnahmen – materielles Recht und Verfahrensrecht“ enthält sowohl die Bestimmungen über die mittels Computern und die gegen Computer oder Computersysteme selbst begangenen Straftaten und deren Definition als auch die damit zusammenhängenden weiteren Bestimmungen, also die Fragen des materiellen Rechts. Zunächst werden neun, in vier verschiedene Kategorien gegliederte Straftaten definiert, sodann werden zusätzliche Verpflichtungen und Sanktionen genannt14. Die im Übereinkommen definierten Straftaten sind folgende:

• Straftaten gegen die Vertraulichkeit, Unversehrtheit und Verfügbarkeit von Computerdaten und -systemen (rechtswidriger Zugang, rechtswidriges Abfangen, Eingriff in Daten, Eingriff in Systeme, Missbrauch von Vorrichtungen)

• Mittels informationstechnischer Systeme begangene Fälschungsdelikte und mittels informationstechnischer Systeme begangene Betrugsdelikte (Straftaten der virtuellen Fälschung und des virtuellen Betrugs)

• Inhaltsbezogene Straftaten (wie der Besitz von kinderpornografischem Material und die Ermöglichung seiner Verbreitung auf internationaler Ebene)

• Verletzung der Rechte des geistigen Eigentums und deren Verbreitung auf internationaler Ebene15.

Ferner wird in der Begründung des Übereinkommens ausgeführt, dass die Straftaten des Übereinkommens auf dem niedrigsten Niveau gehalten worden seien, über das Einigkeit erzielt werden konnte, und dass darüber hinaus in den nationalen Rechtsordnungen auch andere Arten von Handlungen unter Strafe gestellt werden könnten16.

B. Die in Art. 9 des Übereinkommens geregelten Straftaten mit Bezug zur Kinderpornografie

Art. 9 des Übereinkommens hat die Kinderpornografie zum Gegenstand. Das Rechtsgut, das mit diesem Artikel geschützt werden soll, besteht darin, die Maßnahmen zum Schutz der Kinder insbesondere vor sexueller Ausbeutung zu verstärken und dadurch, dass die einschlägigen Bestimmungen der nationalen Strafrechtsordnungen der Vertragsstaaten im Sinne dieses Übereinkommens neu gefasst oder, falls es zu dieser Frage noch keinerlei Regelung gibt, solche geschaffen werden, wirksamere Vorschriften gegen den Einsatz informationstechnischer Systeme bei Sexualstraftaten gegen Kinder zu schaffen.

Die Entstehungsstufen dieses Artikels sind im Erläuternden Bericht zum Übereinkommen17 wörtlich wie folgt beschrieben:

„Diese Bestimmung ist als Antwort auf die Besorgnisse ausgearbeitet worden, die in dem auf dem 2. Gipfel der Staats- und Regierungschefs des Europarats (Straßburg, 10.–11. Oktober 1997) erarbeiteten Aktionsplan (Punkt III.4) zum Ausdruck gebracht wurden, und sie steht auch im Einklang mit dem internationalen Trend zum Verbot der Kinderpornografie, der sich in der kürzlich erfolgten Annahme des Fakultativprotokolls zum Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes betreffend den Verkauf von Kindern, die Kinderprostitution und die Kinderpornografie sowie in der kürzlich von der Europäischen Kommission eingeleiteten Initiative zur Bekämpfung der sexuellen Ausbeutung von Kindern und der Kinderpornografie (COM 2000/854) zeigt18.“

Damit die in der Regelung dieses Artikels genannten Handlungen als Straftat eingestuft werden können, wird verlangt, dass der Täter sie vorsätzlich begeht19. Die Vertragsstaaten werden dies bei der Anpassung ihres innerstaatlichen Rechts an das Übereinkommen zu berücksichtigen haben. Der im System des türkischen Strafrechts geltende Begriff der „fahrlässig begangenen Straftat“ hat also, indem der modernen Strafrechtstheorie gefolgt wurde, in dieses Übereinkommen keinen Eingang gefunden. Danach verwirklichen das Anbieten von Kinderpornografie, das Zugänglichmachen, das Verbreiten, das Weitergeben, das Herstellen oder der Besitz solchen Materials die betreffende Straftat nur dann, wenn sie vorsätzlich erfolgen, und nur dann werden die Personen, die diese Tat begehen, zur Verantwortung gezogen.

Dies ist insbesondere für die Bestimmung der Verantwortlichkeit der Internet-Service-Provider und der Internet-Inhaltsanbieter von Bedeutung. Bestehen auf diesem Gebiet jedoch speziellere Regelungen, die insbesondere die ISP betreffen, so gelten vorrangig diese20.

Die in Art. 9 des Übereinkommens zur Kinderpornografie getroffenen Regelungen werden im Folgenden nach Absätzen erläutert.

1. Absatz 1

Nach Art. 9 Abs. 1 Buchst. a sind die elektronische Herstellung und Verbreitung von kinderpornografischem Material sowie dessen Besitz als Straftaten ausgestaltet21. Zweck dieser Bestimmung ist es, die Quelle des Geschehens zum Versiegen zu bringen, um der Kinderpornografie und der auf diesem Weg erfolgenden Ausbeutung von Kindern Einhalt gebieten zu können. Auf diese Weise werden nach Auffassung der Verfasser des Übereinkommens Angebot und Nachfrage in Bezug auf Kinderpornografie vollständig zum Erliegen kommen.

Die im Rahmen von Art. 9 als Straftat erfassten Handlungen sind durch verschiedene Ausdrücke verdeutlicht worden. Der Ausdruck „Anbieten“ in Abs. 1 Buchst. b bedeutet das Anbieten von Kinderpornografie über ein Computersystem. Er umfasst außerdem, an andere Personen mit dem Ziel heranzutreten, Kinderpornografie zu erlangen22. Entscheidend ist hier, dass der Anbietende den betreffenden Inhalt auch tatsächlich bereitstellen kann. So wird es im Rahmen von Art. 9 als Straftat eingestuft, etwa durch die Einrichtung kinderpornografischer Websites Kinderpornografie für die Online-Nutzung durch andere Personen zugänglich zu machen oder Verknüpfungen (Links) zu erstellen, die den Zugang zu kinderpornografischen Websites erleichtern, oder derartige Verknüpfungen aufzunehmen23.

In Abs. 1 Buchst. c wird bestimmt, dass das Übermitteln oder Verbreiten von Kinderpornografie über ein informationstechnisches System als Straftat anzusehen ist. „Verbreiten“ ist die aktive Weitergabe des Materials24. Auch das Versenden kinderpornografischen Materials über ein informationstechnisches System an eine andere Person wird als Übermitteln von Kinderpornografie angesehen und fällt unter den Straftatbestand25.

In Abs. 1 Buchst. d ist bestimmt, dass auch die Handlung des „Beschaffens für sich selbst oder einen anderen“ bedeutet, sich aktiv in den Besitz von Kinderpornografie zu bringen. In diesem Rahmen wird das Herunterladen (Download) von Kinderpornografie als Straftat angesehen26.

Nach Abs. 1 Buchst. e ist der Besitz von Kinderpornografie in einem Computersystem oder auf einem Datenträger wie einer Diskette oder einer CD-ROM strafbar. Der Besitz von Kinderpornografie belebt die Nachfrage nach derartigem Material. Von der Herstellung bis zum Besitz die Handlungen aller Glieder der Kette unter Strafe zu stellen, ist ein wirksamer Weg, die Herstellung von Kinderpornografie einzudämmen27.

2. Absatz 2

In diesem Absatz ist festgelegt, was der in Absatz 1 genannte Begriff „Kinderpornografie“ umfasst. Denn unter den Begriff der Pornografie im Sinne des Übereinkommens fallen auch Bilder, Filme, Zeichentrickfilme, künstlich erzeugte Bilder und sogar künstliche Darstellungen (Simulationen).

Danach sind die nachstehend genannten Fälle als Kinderpornografie einzustufen:

• die Beteiligung einer minderjährigen Person an einer eindeutig sexuellen Handlung;

• die Beteiligung einer Person, die minderjährig erscheint, an einer eindeutig sexuellen Handlung;

• Bilder, die die Beteiligung einer minderjährigen Person an einer eindeutig sexuellen Handlung zeigen.

Der Begriff „pornografisches Material“ in Absatz 2 unterliegt hinsichtlich der Einstufung des Materials als obszön, als mit der öffentlichen Moral unvereinbar oder in ähnlicher Weise als sittenwidrig den nationalen Maßstäben28. Was als pornografisches Material anzusehen ist und bis zu welcher Grenze etwas als Pornografie einzustufen ist, ist hier den innerstaatlichen Rechtsordnungen der Vertragsstaaten überlassen worden. Bekanntlich wandelt sich das, was als obszön und pornografisch gilt, von Epoche zu Epoche ebenso wie von Land zu Land und sogar innerhalb desselben Landes zwischen verschiedenen Kulturgruppen29. Gleichwohl kann Material, das einen künstlerischen, medizinischen, wissenschaftlichen oder ähnlichen Wert hat, als nicht pornografisches Material bewertet werden30. Dass der Artikel des Übereinkommens in dieser Weise gefasst worden ist, ist im Hinblick darauf zu begrüßen, dass Staaten mit sehr unterschiedlichen Kulturen Vertragsparteien des Übereinkommens werden und auch diesen Staaten ein eigener Spielraum eingeräumt wird.

Auch wenn die „eindeutig sexuelle Handlung“ im Übereinkommen selbst nicht mit einer bestimmbaren Formulierung umschrieben ist, wird ihre Bedeutung im Erläuternden Bericht zum Übereinkommen ausführlich definiert. Danach ist als Erstes zu beachten, dass es nicht darauf ankommt, ob das Geschehen real oder simuliert ist. Liegt einer der nachstehend genannten Fälle vor, so ist die betreffende Handlung ohne Rücksicht auf ihre sonstigen Aspekte gegeben. Danach handelt es sich um folgende Handlungen:

a. Geschlechtsverkehr – genital-genital, oral-genital, anal-genital oder oral-anal – zwischen Minderjährigen oder zwischen einem Erwachsenen und einem Minderjährigen, gleichen oder verschiedenen Geschlechts;

b. Geschlechtsverkehr mit Tieren;

c. Masturbation;

d. sadistische oder masochistische Misshandlung in sexuellem Zusammenhang;

e. aufreizende Zurschaustellung der Geschlechtsorgane oder der Schamgegend einer minderjährigen Person31.

Der Schutzzweck, der mit Buchstabe a dieses Absatzes verfolgt wird, ist der Schutz der Kinder vor Missbrauch (missbräuchlichen Praktiken)32. Der mit den Buchstaben b und c desselben Absatzes verfolgte Schutzzweck besteht dagegen darin, die Entstehung einer Subkultur zu verhindern, die Kinder zu derartigen Handlungen ermuntern oder verleiten und damit dem Missbrauch von Kindern Vorschub leisten könnte33.

3. Absatz 3

In diesem Absatz wird die „minderjährige Person“ definiert. Um einen allgemeinen Standard zwischen den Staaten zu gewährleisten, ist hierfür das Alter von 18 Jahren zugrunde gelegt worden, das der Definition des „Kindes“ im Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes entspricht. Dies wird auch im Erläuternden Bericht zum Übereinkommen zum Ausdruck gebracht34. Diese Altersgrenze ist nicht das Alter der sexuellen Mündigkeit35. Dass Personen unterhalb eines bestimmten Alters, sei es auch einvernehmlich, Geschlechtsverkehr haben, kann von den nationalen Rechtsordnungen unter Strafe gestellt werden36.

Mit der Regelung des Übereinkommens soll hingegen verhindert werden, dass Personen unter 18 Jahren als Sexualobjekte benutzt werden. Den Vertragsparteien ist es zudem ermöglicht worden, insoweit eine andere Altersgrenze festzulegen, sofern sie nicht unter 16 Jahren liegt. Eine weitere Folgerung, die sich hieraus ziehen lässt, ist, dass die Vertragsparteien auch eine höhere Altersgrenze als 18 Jahre festlegen können; denn das Übereinkommen enthält keine entgegenstehende Bestimmung, den Vertragsstaaten steht es frei, eine solche Regelung zu treffen, wenn sie dies wünschen, und das Übereinkommen hat lediglich die Untergrenze festgelegt. Auf diese Weise wird sich der Schutz Minderjähriger wirksamer gewährleisten lassen.

4. Absatz 4

Mit diesem Absatz wird den Vertragsparteien das Recht eingeräumt, zu Absatz 1 Buchstaben d und e sowie zu Absatz 2 Buchstabe b und Absatz 2 Buchstabe c einen Vorbehalt anzubringen. Das Verfahren hierfür ist in Art. 42 des Übereinkommens geregelt.

Die Einräumung eines derartigen Vorbehaltsrechts ist geeignet, sich nachteilig auf die wirksame Anwendbarkeit des Übereinkommens auszuwirken. Sie schwächt die Wirkung des Übereinkommens, soweit es darauf zielt, die Benutzung von Kindern als Sexualobjekte zu unterbinden. Regelungen, die auf den ersten Blick – lässt man die Diskussionen außer Betracht, die mit Blick auf das Übereinkommen insgesamt unter dem Gesichtspunkt der Meinungsfreiheit geführt werden – für den Schutz der Kinder als sehr positiv erscheinen, werden wirkungslos bleiben, wenn von diesen Vorbehalten Gebrauch gemacht wird.

5. Würdigung

Dass mit diesem Übereinkommen die Herstellung, die Verbreitung und der Besitz von Daten mit kinderpornografischem Inhalt mittels informationstechnischer Systeme – Handlungen, die heute nahezu zu einer offenen Wunde geworden sind und seit dem Aufkommen des Internets als die schädlichste Seite dieses überaus nützlichen Netzsystems gelten37 – eingehend beschrieben werden und jede Begehungsform dieser Handlungen, sei sie auch virtuell, unter Strafe gestellt wird, gehört zu den bemerkenswertesten Regelungen dieses Übereinkommens.

Es ist eine allgemein geteilte Auffassung, dass kinderpornografische Daten und im virtuellen Raum geübte Praktiken wie der Austausch von Ideen, Fantasien und Ansichten unter Pädophilen eine wichtige Rolle dabei spielen, Sexualstraftaten gegen Kinder zu nähren, zu fördern und zu erleichtern38.

Im Europäischen Übereinkommen über Computerkriminalität ist dieses Thema, dessen kriminalpolitische Bedeutung zunimmt, berücksichtigt und hierzu eine eingehende Regelung getroffen worden. Aus den Artikeln des Übereinkommens und dem Erläuternden Bericht ergibt sich, dass zur Bekämpfung dieser im virtuellen Raum stetig zunehmenden Handlungen in erster Linie angestrebt wird, die Herstellung und Verbreitung dieser Daten mit aller Härte zu unterbinden. Ohnehin wird die Begründung strafrechtlicher Verantwortlichkeit für die Täter aller Glieder der Kette von der Herstellung bis zum Besitz als ein wirksamer Weg bezeichnet, die Herstellung von Kinderpornografie einzudämmen39. Aus diesem Grund ist das Europäische Übereinkommen über Computerkriminalität heute in rechtlicher Hinsicht der letzte Stand, der im Kampf gegen die Kinderpornografie erreicht worden ist40.

II. Die Arbeiten im Rahmen der Europäischen Union

A. Allgemeines

Die rasante Entwicklung des Internets seit 1994 hat auch die Aufmerksamkeit der Europäischen Union sogleich auf sich gezogen; erstmals kam dieses Thema im Jahr 1996 auf die Tagesordnung der Union. Auf dem informellen Treffen der Justizminister vom 26.–27. September 1996 wurden der Menschenhandel und der den Gegenstand dieser Untersuchung bildende sexuelle Missbrauch von Kindern angesprochen, und in der Erklärung der Tagung des Rates und der Bildungsminister vom 20. Dezember desselben Jahres wurden die Pädophilie und der Schutz der Kinder eigens behandelt41. Auf diese Entwicklungen folgte zuletzt die Annahme des Programms, das unten in einem gesonderten Abschnitt untersucht wird.

B. Die Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses der Europäischen Union zum „Programm zum Schutz der Kinder im Internet“

Der oben mit seiner vollständigen Bezeichnung genannte Aktionsplan wurde als Ergebnis der Entwicklungen, die wir in Absatz (1) dargestellt haben, am 28. Februar 2001 in Brüssel von dem genannten Ausschuss bekannt gegeben42.

Dieses Programm ist deshalb von Bedeutung, weil es speziell auf den Schutz der Kinder im Internet gerichtet ist. In dem Programm steht weniger das im Übereinkommen des Europarats über Computerkriminalität hervortretende Anliegen im Vordergrund, die Verwendung von Kindern als Objekt in pornografischen Inhalten zu unterbinden, als vielmehr das Anliegen, Kinder vor Gewalt, Alkoholwerbung und pornografischen Inhalten im Internet zu schützen; die hierauf bezogenen Maßnahmen sind in den Aktionsplan aufgenommen worden43.

In Ziffer 1.4 des Programms heißt es, dass 30 % der Besuche im Internet und rund 50–60.000 Websites pornografisches Material enthalten. Zugleich wird festgestellt, dass Kinder nicht die Zielkundschaft derartiger Websites seien, weil Kinder, solange sie nicht zahlen, keine guten Kunden seien, dass der Zugang zu solchen Websites aber gleichwohl leicht sei und Kinder deshalb schädlichen Einflüssen ausgesetzt seien.

In Ziffer 4.2.1 des Programms mit der Überschrift „Illegale Aktivitäten“ heißt es, dass es sehr viel Zeit in Anspruch nehme, Kinderpornografen (pornographers) vor Gericht zu bringen. Hervorgehoben wird, dass die Polizei unter den Tausenden von Bildern, die beim Missbrauch über das Internet (online) verwendet werden, nur zu einigen wenigen der auf diesen Bildern abgebildeten Kinder vordringen und deren Spur verfolgen könne. Ferner wird in dieser Ziffer des Programms darauf hingewiesen, dass die Polizei zur Bekämpfung dieses Phänomens eine ausreichende Personalausstattung, eine ausreichende Ausbildung auf dem Gebiet der Internetkriminalität und internationale Zusammenarbeit benötige und dass insoweit sowohl die Europäische Polizei (Europol) als auch die Internationale Polizei (Interpol) gestärkt werden müssten.

Zu den Anliegen, die die Kommission mit dem Programm verwirklicht sehen möchte, gehört auch, dass in den Mitgliedstaaten Hotlines eingerichtet werden und diesen ein Werbebudget zur Verfügung gestellt wird, das der wichtigen Rolle entspricht, die sie übernehmen. Ferner wird ausgeführt, dass die Polizei auf diesem Gebiet Spezialeinheiten bilden müsse und dass sicherzustellen sei, dass diese für ihre Ermittlungen über die aktuellste und am besten geeignete Computerhardware und -software verfügen.

Ein weiterer Punkt, auf den die Kommission aufmerksam macht, ist, dass die Definition des Begriffs des schädlichen Inhalts und die Gewährleistung eines ihr entsprechenden Schutzes umso größere Bedeutung gewinnen, als bereits ein sechsjähriges Kind pornografische Inhalte sehen kann. Eine solche Definition ist denn auch in dem im ersten Teil der Arbeit behandelten Übereinkommen des Europarats über Computerkriminalität vorgenommen worden.

Das Programm schließt mit der Benennung von Aktionsplänen, die zum Schutz der Kinder auch vor anderen Gefahren aus dem Internet durchgeführt werden können, und bekundet die Entschlossenheit der Union in dieser Frage.

Das genannte Programm wird weiterentwickelt und von demselben Ausschuss unter der Bezeichnung „Aktionsplan für ein sichereres Internet“ erneuert und auf der offiziellen Website der Europäischen Union veröffentlicht44.

SCHLUSS

Der Europarat und die Europäische Union haben gleichzeitig und in einander ergänzender Weise damit begonnen, Maßnahmen gegen die Kinderpornografie und deren Ausbreitung im virtuellen Raum zu erarbeiten. Das konkreteste Beispiel hierfür ist das oben in knapper Form erläuterte Übereinkommen des Europarats über Computerkriminalität.

Das Übereinkommen des Europarats über Computerkriminalität ist der letzte Stand, den all diese Arbeiten insbesondere bei der Bekämpfung der Kinderpornografie erreicht haben. Mit diesem Übereinkommen soll die Bekämpfung der Kinderpornografie im Internet wirksamer gestaltet werden; denn im virtuellen Raum ist Kinderpornografie weiter verbreitet und leichter zugänglich. Ihre zerstörerischste und schädlichste Form hat die Kinderpornografie durch das Internet annehmen können, und sie ist zu einem häufig genutzten Weg des sexuellen Missbrauchs von Kindern geworden45.

Es wird darauf hingewiesen, dass diese Arbeiten neben ihren positiven Seiten auch negative Seiten haben, die, wie es heißt, übersehen worden sind. Der gewichtigste Nachteil, der sich insbesondere mit Blick auf das den Gegenstand dieser Arbeit bildende Übereinkommen insgesamt benennen lässt, besteht darin, dass bei der Ausgestaltung der Regelungen das Recht auf freie Meinungsäußerung in eine Lage gebracht worden ist, in der es beeinträchtigt werden kann. Es darf nicht vergessen werden, dass das Internet zwar manche Schattenseiten wie die Kinderpornografie aufweist, die wichtigste Eigenschaft aber, die es unserer Zeit gebracht hat, darin besteht, dass es einen grenzenlosen Raum der Meinungsfreiheit eröffnet.

Betrachtet man das Übereinkommen als Ganzes, so kann durch die getroffenen Regelungen die Meinungsfreiheit, die erst im Ergebnis eines jahrhundertelangen Kampfes errungen werden konnte, aus unterschiedlichen Besorgnissen heraus zunichtegemacht werden. Deshalb muss bei der Umsetzung des Übereinkommens, das mit den Maßnahmen gegen die Kinderpornografie einen sehr positiven Fortschritt bringt, in die innerstaatlichen Rechtsordnungen darauf geachtet werden, dass die Meinungsfreiheit nicht beeinträchtigt wird, und die feine Grenze zwischen der Meinungsfreiheit und dem Schutz des Einzelnen vor schädlichen Inhalten muss unbedingt im Blick behalten werden.

Nähert man sich dem Thema aus der Sicht der Türkei, so ist unser Land – wie in vielen anderen Fragen – leider auch hier zurückgeblieben. Es hat sich weder an den Arbeiten zur Ausarbeitung des Übereinkommens beteiligt noch das Übereinkommen bislang unterzeichnet. Dieses Übereinkommen sollte so bald wie möglich angenommen werden; bei der Umsetzung der Artikel des Übereinkommens in unser nationales Recht sollte jedoch ein freiheitlicherer Ansatz gewählt werden.

Wird diesem Übereinkommen Wirksamkeit verliehen, so wird es möglich sein, die Computerkriminalität, insbesondere aber die im virtuellen Raum begangenen Computerstraftaten im Zusammenhang mit Kinderpornografie, wirksam zu bekämpfen; zugleich wird das Zuständigkeitsproblem bei der Strafverfolgung überwunden, und die Feststellung dieser Taten und ihrer Täter sowie die Ergreifung der Täter werden erleichtert46.

LITERATURVERZEICHNIS

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Fußnoten

  1. Dieser Aufsatz ist in İstanbul Barosu Dergisi, İstanbul, S:4, 2004, s.1485–1496 erschienen. • Rechtsanwalt, Doktorand am Lehrstuhl für Öffentliches Recht des Instituts für Sozialwissenschaften der Universität Istanbul. ↑
  2. Murat Volkan Dülger, “Türk Ceza Hukuku’nda Bilişim Suçları”, Yayınlanmamış Yüksek Lisans Tezi (İstanbul Üniversitesi Sosyal Bilimler Enstitüsü Kamu Hukuku Anabilim Dalı), İstanbul, 2004, s.2. ↑
  3. Dülger, a.g.e., s.90. ↑
  4. Österreichisches Strafgesetzbuch, § 207a; belgisches Strafgesetzbuch, Art. 383; kanadisches Strafgesetzbuch, Section 163.1; dänisches Strafgesetzbuch, § 235; neues französisches Strafgesetzbuch, Art. 227-23; deutsches Strafgesetzbuch, § 184 (3); irisches Gesetz über Kinderpornografie von 1996, Section 2; niederländisches Strafgesetzbuch, Art. 240b; norwegisches Strafgesetzbuch, § 211; schwedisches Strafgesetzbuch, Kapitel 16 § 10a; britisches Gesetz zum Schutz von Kindern von 1978 in der Fassung des Gesetzes über Strafjustiz und öffentliche Ordnung von 1994, Section 1; Ulrich Sieber, “Legal Aspects of Computer – Related Crime in the Information Society – Comcrime Study”, (Çevrimiçi) http://europa.eu.int/ISPO/legal/en/comcrime/ sieber.html, 20.01.2004, s.91,92. ↑
  5. Sieber, a.g.e., s.91,92. ↑
  6. In allen zeitgenössischen Gesellschaften und in der modernen Psychologie wird es als abweichendes Verhalten eingestuft, Kindern, deren sexuelle Entwicklung noch nicht abgeschlossen ist, – gleich welchen Geschlechts – sexuelles Interesse entgegenzubringen und diese Kinder als Mittel sexueller Befriedigung zu betrachten. Diese Verhaltensform wird als „auf Kinder gerichtete Perversion (pedophilia)“ bezeichnet. Engin Gençtan, Çağdaş Yaşam ve Normal Dışı Davranışlar, Ankara, 3. Baskı, Maya Yayınları, 1984, s.218, 219. ↑
  7. Kayıhan İçel, “Avrupa Konseyi Siber Suç Sözleşmesi Bağlamında Avrupa Siber Suç Politikasının Ana İlkeleri”, İÜHFM, İstanbul, C:LIX S:1-2, 2001, s.4. ↑
  8. Hasan Sınar, “Avrupa Konseyi Siber Suç Sözleşmesi Üzerine Bir Deneme”, Prof. Dr. Çetin Özek Armağanı, İstanbul, Galatasaray Üniversitesi Yayınları, 2004, s.773; Aslı Deniz Helvacıoğlu, “Avrupa Konseyi Siber Suç Hakkında Taslak Sözleşme” (Çevrimiçi) http://www.c4group.net/ivhp/bilgibelge/ docs/AK%20cybercrimeson.doc, (Ekim 2001), 21.02.2004, s.5. ↑
  9. Aslı Deniz Helvacıoğlu, “Avrupa Konseyi Siber Suç Sözleşmesi-Temel Hükümlerin İncelenmesi”, İnternet ve Hukuk, Der: Yeşim M. Atamer, İstanbul, İstanbul Bilgi Üniversitesi Yayını, 2004, s.278, 279. ↑
  10. Allen Hammond, "The 2001 Council Of Europe Convention on Cybercrime: An Efficient Tool to Fight Crime in Cyberspace?", (Çevrimiçi) http://www.magnin.org/Publications, 21.02.2004, s.42, 43. ↑
  11. Zum englischen Originaltext des Übereinkommens siehe: Council of Europe, “Convention on Cybercrime”, The Fight Against Terrorism: Council of Europe Standarts, Strasbourg, Council of Europe Publishing, 2003, s.153-186; zur türkischen Übersetzung des Übereinkommens siehe: Eylem Aksoy, “Avrupa Konseyi Siber Suç Sözleşmesi”, GSÜHFD, İstanbul, Y:1 S:1, 2002, s.869-895. ↑
  12. Zu den Daten und der Liste der Unterzeichnungen siehe: (Çevrimiçi) http://conventions.coe.int/Treaty/Commun/ChercheSig.asp? NT=185&CM=8&DF=9/11/04&CL=ENG, 11.09.2004. ↑
  13. Hüseyin Çeken, “Council of Europe’s Convention 2001 on Cybercrimes and Turkey”, Unpublished Master of Science Thesis (University of Marmara European Community Institute Law of European Union), Istanbul, 2003, s.32; Dülger, a.g.e., s.93. ↑
  14. Dülger, a.g.e., s.94; Çeken, a.g.e., s.28,29. ↑
  15. Dülger, a.g.e., s.94. ↑
  16. Dülger, a.g.e., s.94. ↑
  17. İçel, a.g.y., s.7. ↑
  18. Zum englischen Originaltext des Erläuternden Berichts zum Übereinkommen siehe (Çevrimiçi) http://conventions.coe.int/Treaty/ EN7projets /FinalCyberRapex.htm 02.05.2003, zur türkischen Übersetzung des Erläuternden Berichts siehe (Çevrimiçi) http://www.c4group.net /ivhp 15.04.2002 ↑
  19. Erläuternder Bericht, Ziff. 92. ↑
  20. İçel, a.g.y., s.8. ↑
  21. Erläuternder Bericht, Ziff. 105. ↑
  22. Çeken, a.g.e., s.58. ↑
  23. Füsun Sokullu Akıncı, “Avrupa Konseyi Siber Suç Sözleşmesi’nde Yer Alan Maddi Ceza Hukukuna İlişkin Düzenlemeler ve İnternette Çocuk Pornografisi” İÜHFM, İstanbul, C:LIX S:1-2, 2001, s.31. ↑
  24. Helvacıoğlu, Avrupa Konseyi Siber Suç Hakkında Taslak Sözleşme, s.5; Çeken, a.g.e., s.58. ↑
  25. Erläuternder Bericht, Ziff. 96. ↑
  26. Çeken, a.g.e., s.58. ↑
  27. Çeken, a.g.e., s.58. ↑
  28. Erläuternder Bericht, Ziff. 98; Çeken, a.g.e., s.58. ↑
  29. Erläuternder Bericht, Ziff. 99. ↑
  30. Duygun Yarsuvat, “Müstehcenliğin Neresindeyiz, Güncel Hukuk, S:9, İstanbul, Eylül 2004, s.49. ↑
  31. Erläuternder Bericht, Ziff. 99. ↑
  32. Erläuternder Bericht, Ziff. 100. ↑
  33. Sokullu Akıncı, a.g.y., s.33. ↑
  34. Erläuternder Bericht, Ziff. 102., Sokullu Akıncı, a.g.y., s.33. ↑
  35. Erläuternder Bericht, Ziff. 104. ↑
  36. Sokullu Akıncı, a.g.y., s.34. ↑
  37. Çeken, a.g.e., s.58. ↑
  38. Jari Raman, “Computer Crime” (Çevrimiçi) http://www.urova.fi/home/oiffi/enlist/commentary/ computer crime. html, 21.12.2004; Sokullu-Akıncı, a.g.y., s.37; Çeken, Convention on Cybercrimes, s.56; Dülger, a.g.e., s.95. ↑
  39. Sokullu Akıncı, a.g.y., s.31; Dülger, a.g.e., s.94. ↑
  40. Sokullu Akıncı, a.g.y., s.32; Dülger, a.g.e., s.94. ↑
  41. Sokullu Akıncı, a.g.y., s.36; Dülger, a.g.e., s.94. ↑
  42. Kayıhan İçel/Füsun Sokullu Akıncı/Yener Ünver/R. Barış Erman/Hasan Sınar, Avrupa Birliği’ne Uyum Sürecinde Türk Ceza Hukuku, İstanbul, Beta Yayınevi, 2000, s.117 vd. ↑
  43. Zum Originaltext siehe http://europa.eu.int/ISPO/iap/index.html, 12.04.2002. ↑
  44. Dülger, a.g.e., s.97. ↑
  45. European Union, “Safer Internet Action Plan: Work Programme 2003-2004”, (Çevrimiçi) http://www. europa.eu.int/information_society/programmes/iap/programmes/workprogramme/index_en.htm21.02.2004; Çeken, Convention on Cybercrimes, s.22, 23. ↑
  46. Sokullu Akıncı, a.g.y., s.32; Dülger, a.g.e., s.95. ↑
  47. Dülger, a.g.e., s.302. ↑

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