Einleitung
Dieses Werk ist in türkischer Sprache erschienen. Die Zusammenfassung auf dieser Seite ist eine Übersetzung; der Originaltitel steht in Klammern.
Art. 16 Abs. 2 des Gesetzes Nr. 6698 über den Schutz personenbezogener Daten (KVKK) hatte die Pflicht zur Eintragung in das Register der Verantwortlichen geregelt, das kurz „VERBİS“ genannt wird. Derselbe Artikel sah vor, dass Ausnahmen von der Pflicht zur Eintragung in das Register der Verantwortlichen eingeführt werden können und dass sowohl die Einrichtung und der Betrieb des Registers als auch die einzelnen Ausnahmen durch eine zu erlassende Verordnung geregelt werden. Die zu diesem Zweck erlassene Verordnung über das Register der Verantwortlichen (Veri Sorumluları Sicili Hakkında Yönetmelik) regelte in Art. 15 die Fälle, in denen eine Ausnahme gilt, und in Art. 16 die Ausnahmekriterien.
Art. 16 Abs. 2 der Verordnung bestimmte, dass der Datenschutzausschuss (Kişisel Verileri Koruma Kurulu) befugt ist, Entscheidungen zu treffen, um den Umfang der nach den Kriterien des Absatzes 1 bestimmten Ausnahmen sowie die Verfahren und Grundsätze ihrer Anwendung festzulegen, und dass er seine Entscheidungen in geeigneter Weise veröffentlicht und öffentlich bekannt macht. In allen Branchen, die im Bereich des Schutzes personenbezogener Daten planen müssen, und in allen Kreisen, die sich mit dem Thema befassen, wurde die Veröffentlichung der Ausnahmen seit Langem erwartet. Die hierzu ergangene Entscheidung des Ausschusses Nr. 2018/32 vom 2. April 2018 wurde im Amtsblatt (Resmî Gazete) Nr. 30422 vom 15. Mai 2018 veröffentlicht. In diesem Aufsatz werde ich die wesentlichen Punkte dieser Entscheidung untersuchen.
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