2022Murat Volkan Dülger, Gülçin GümüşAufsatz

Zusammenfassung

Dieses Werk ist in türkischer Sprache erschienen. Die Zusammenfassung auf dieser Seite ist eine Übersetzung; der Originaltitel steht in Klammern.

Die Entscheidung des Verfassungsgerichts vom 3. Februar 2022 in der Sache „H. Ö.“ (Beschwerde Nr. 2019/20473; im Folgenden „Entscheidung“) wurde im Amtsblatt (Resmî Gazete) vom 18. März 2022, Nr. 31782, veröffentlicht. Sie betrifft die Rüge, eine Anzeige wegen der rechtswidrigen Erlangung personenbezogener Daten sei nicht wirksam verfolgt worden. Dadurch sei das Recht, den Schutz personenbezogener Daten zu verlangen, als Teil des durch Art. 20 der Verfassung geschützten Rechts auf Achtung des Privatlebens verletzt worden.

Das Verfassungsgericht hat einstimmig entschieden, dass die Rügen des Beschwerdeführers H. Ö. („Beschwerdeführer“) zulässig sind und Art. 20 der Verfassung verletzt wurde. In diesem Beitrag würdigen wir die Entscheidung des Verfassungsgerichts kurz und gehen auf die Punkte ein, die zu beachten sind, wenn personenbezogene Daten im Rahmen eines Gerichtsverfahrens beschafft werden.

Volltext

Dieser Text ist eine für diese Website angefertigte Übersetzung des türkischen Originals. Die Zahlen in eckigen Klammern sind die Seitenzahlen des Originals; die Quellenangaben in den Fußnoten sind unverändert übernommen. Maßgeblich für Zitate ist die Originalveröffentlichung (PDF).

Prof. Dr. Murat Volkan DÜLGER & Rechtsanwältin Gülçin GÜMÜŞ

Die Entscheidung

des Verfassungsgerichts vom 03.02.2022 zur Beschwerde Nr. 2019/20473, „Beschwerde

H.Ö.“ („Entscheidung“), ist im Amtsblatt (Resmî Gazete) Nr. 31782 vom 18. März 2022 veröffentlicht worden. Die Entscheidung betrifft die Rüge, das im Rahmen des durch Art. 20 der Verfassung geschützten Rechts auf Achtung des Privatlebens gewährleistete Recht, den Schutz personenbezogener Daten zu verlangen, sei dadurch verletzt worden, dass der wegen der rechtswidrigen Erlangung personenbezogener Daten gestellte Strafantrag nicht wirksam bearbeitet worden ist. Das Verfassungsgericht hat einstimmig entschieden, dass die Rügen der Beschwerdeführerin H.Ö. („Beschwerdeführerin“) zulässig sind und Art. 20 der Verfassung verletzt worden ist.

In diesem Beitrag werden wir die genannte Entscheidung des Verfassungsgerichts kurz würdigen und auf die Punkte eingehen, die zu beachten sind, wenn im Rahmen eines Rechtsstreits personenbezogene Daten beschafft werden.

DER KONKRETE FALL IM ÜBERBLICK

Unter dieser Überschrift versuchen wir, den konkreten Fall in aller Kürze zu schildern. Für nähere Einzelheiten verweisen wir auf die Absätze 7-18 der Entscheidung.

Im konkreten Fall ist zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann ein Scheidungsverfahren anhängig. Die Beschwerdeführerin macht in der Klageschrift und in der Replik, die sie in diesem Scheidungsverfahren eingereicht hat, geltend, ihre Migräneanfälle hätten nach der Eheschließung zugenommen und dies gehe auf • ihren Ehemann zurück, von dem sie sich scheiden lassen wolle. Der Ehemann der Beschwerdeführerin hat in dem Schriftsatz mit Beweisangeboten und Erklärungen, den er gegen dieses Vorbringen eingereicht hat, ausgeführt, er habe aufgrund eigener Nachforschungen festgestellt, dass seine Ehefrau, die Beschwerdeführerin, bereits vor der Eheschließung an Migräne und einer psychischen Erkrankung gelitten habe. Dem Schriftsatz zufolge ergibt sich aus den Berichten und Behandlungsdaten des Staatlichen Krankenhauses Afyonkarahisar aus den Jahren 2014 und 2015, dass bei der Beschwerdeführerin Migräne und eine Angststörung diagnostiziert und entsprechende Rezepte ausgestellt wurden, dass bei ihr später eine bipolare affektive Störung diagnostiziert wurde und dass sie deshalb stationär behandelt wurde. Aus diesen Gründen hat der Ehemann der Beschwerdeführerin mit demselben Schriftsatz zudem beantragt, ein gerichtliches Auskunftsersuchen an das betreffende Krankenhaus zu richten, damit die Behandlungsunterlagen und Rezepte der Beschwerdeführerin aus den Jahren 2013-2018 vorgelegt werden.

Aus diesen Angaben ergibt sich, dass sich der Ehemann der Beschwerdeführerin Zugang zu den sie betreffenden Krankenhausunterlagen verschafft hat, dass er dem zuständigen Gericht zwar kein Dokument vorgelegt, aber die durch diesen Zugriff

erlangten Informationen mitgeteilt hat und dass zur Beschaffung der Unterlagen beantragt worden ist, ein gerichtliches Auskunftsersuchen an das betreffende Krankenhaus zu richten.

DIE BEFASSUNG DES VERFASSUNGSGERICHTS MIT DEM FALL

Die Beschwerdeführerin hat gegen ihren Ehemann, der sich Zugang zu den sie betreffenden Krankenhausunterlagen verschafft und diese dem Gericht als Beweis vorgelegt hat, wegen folgender Straftaten Strafantrag gestellt:

• Amtsmissbrauch,

• Verletzung der Privatsphäre,

• rechtswidrige Erlangung und Weitergabe personenbezogener Daten.

Der Ehemann der Beschwerdeführerin hat bei seiner Vernehmung durch die Staatsanwaltschaft erklärt, er sei in das Krankenhaus gegangen, um von den Unterlagen der Beschwerdeführerin aus der Zeit vor der Ehe Kenntnis zu erlangen, habe am Computer des Krankenhauses recherchiert und bei dieser Recherche festgestellt, dass seine Ehefrau an einigen Erkrankungen leide; ein Dokument gebe es jedoch nicht.

Am Ende des Ermittlungsverfahrens ist das Verfahren mit der Begründung eingestellt worden, „der Ehegatte habe als Angehöriger ersten Grades des anderen Ehegatten das Recht auf Zugang zu dessen personenbezogenen Daten und Gesundheitsdaten“. Außerdem wurde ausgeführt, im Rahmen des zwischen den Parteien anhängigen Verfahrens greife die Straffreiheit des Angriffs- und Verteidigungsvorbringens.

Die Beschwerdeführerin hat gegen diese Entscheidung zwar Beschwerde eingelegt; ihre Beschwerde ist jedoch zurückgewiesen worden, und schließlich hat sie Individualbeschwerde zum Verfassungsgericht erhoben.

Vorab ist festzuhalten, dass die Entscheidung der Staatsanwaltschaft eines der besten Beispiele dafür ist, wie eine Staatsanwaltschaft nicht entscheiden sollte.

Denn die Staatsanwaltschaft hat mit der genannten Begründung offen eingestanden, dass sie das Recht nicht kennt und von den gesetzlichen Regelungen nichts weiß.

Leider ist dies eine offene Wunde der Türkei. Es ist das Ergebnis der heutigen Türkei, in der nahezu ohne jeden Filtermechanismus jeder, der will, Jurist, Rechtsanwalt, Staatsanwalt und Richter wird.

Es zeigt, dass Juristen, die nicht über ausreichende Rechtskenntnisse verfügen und deshalb auch nicht zur juristischen Auslegung imstande sind, die Stellung der entscheidenden Instanz innehaben.

Die Anwendung des Rechts ist jedoch eine ernste Angelegenheit, und wohin ein Land treibt, in dem dieser Ernst nicht aufgebracht wird, erleben wir alle gemeinsam jeden Tag und jede Stunde.

Zum konkreten Fall ist im Wesentlichen Folgendes festzuhalten: Das Recht, den Schutz personenbezogener Daten zu verlangen, ist seit dem Jahr 2010 ein im Rahmen des Schutzes des Privatlebens

verfassungsrechtlich geschütztes Grundrecht und eine Grundfreiheit; die Straftaten in Bezug auf personenbezogene Daten sind zudem im türkischen Strafgesetzbuch Nr. 5237 („TCK“) geregelt. Hinzu kommt, dass mit dem im Jahr 2016 in Kraft getretenen Gesetz Nr. 6698 über den Schutz personenbezogener Daten („KVKK“) eine besondere Regelung für personenbezogene Daten besteht. In unserem Land besteht folglich ein umfassender Schutz personenbezogener Daten. Die Begründung der Staatsanwaltschaft, ein Angehöriger ersten Grades dürfe auf die personenbezogenen Daten und Gesundheitsdaten zugreifen, findet in diesen Vorschriften hingegen keine Stütze. Diese Begründung, die keine gesetzliche Grundlage hat und nach der Devise „ich habe es gesagt, also ist es so“ gebildet worden ist, ist naturgemäß offensichtlich rechtswidrig.

PRÜFUNG DURCH DAS VERFASSUNGSGERICHT EINSCHLÄGIGES RECHT:

Das Verfassungsgericht hat unter der Überschrift Einschlägiges Recht folgende gesetzliche Regelungen angeführt (näher dazu siehe Rn. 19-29):

Art. 134 TCK mit der Überschrift „Privatsphäre“,

• Art. 136 TCK mit der Überschrift „Rechtswidrige Weitergabe oder Erlangung von Daten“ und Art. 137 TCK mit der Überschrift „Qualifikationen“, •

• Art. 16 der Verordnung über Patientenrechte („Verordnung“) mit der Überschrift „Einsicht in die Unterlagen“,

• Art. 23 der Verordnung mit der Überschrift „Geheimhaltung der Informationen“,

• Art. 163 der türkischen Strafprozessordnung Nr. 5271 („CMK“) mit der Überschrift „Aufgabe des Staatsanwalts, der von der Begehung einer Straftat erfährt“,

• Art. 1 KVKK mit der Überschrift „Zweck“,

• Art. 6 KVKK mit der Überschrift „Voraussetzungen für die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten“,

• Art. 8 KVKK mit der Überschrift „Übermittlung personenbezogener Daten“ und

• Art. 12 KVKK mit der Überschrift „Pflichten in Bezug auf die Datensicherheit“.

PRÜFUNG:

Das Verfassungsgericht hat zunächst ausgeführt, dass das Recht eines jeden, den Schutz der ihn betreffenden personenbezogenen Daten zu verlangen, nach Art. 20 der Verfassung und Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention geschützt ist, und sodann der Reihe nach die Gesichtspunkte erläutert, die für eine Prüfung in diesem Rahmen zu bestimmen sind.

Danach ist zunächst zu klären, ob im konkreten Fall personenbezogene Daten vorliegen.

Wird festgestellt, dass personenbezogene Daten vorliegen, so kommen für sämtliche Beschränkungen dieser Daten und Eingriffe in sie die in Art. 20 der Verfassung geregelten Garantien zum Tragen. Denn dieser Artikel sieht Garantien gegen Eingriffe und Beschränkungen jeder Art in Bezug auf personenbezogene Daten vor.

Das Gericht hat ausgeführt, dass die Informationen über den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und ihre Krankenhausunterlagen im konkreten Fall personenbezogene Daten sind, und ist in diesem Zusammenhang zu dem Ergebnis gelangt, dass die Erlangung, Verwendung und Verarbeitung dieser Informationen im Rahmen des Rechts auf Schutz personenbezogener Daten zu würdigen ist.

An dieser Stelle ist hervorzuheben, dass das Verfassungsgericht im Einklang mit seinen früheren Entscheidungen anerkannt hat, dass den Staat hinsichtlich des Schutzes des Rechts eine positive Verpflichtung trifft.

Nach Auffassung des Gerichts umfasst diese positive Verpflichtung neben der Schaffung des gesetzlichen Rahmens gegen Eingriffe Dritter auch die Pflicht des Staates, auf derartige Eingriffe in der gebotenen Weise zu reagieren. Der Staat muss demnach zunächst, damit es nicht zu einem Eingriff in das Recht kommt,

präventive Maßnahmen ergreifen und, wenn der Eingriff erfolgt ist, mit einer abschreckenden gerichtlichen Reaktion antworten.

An dieser Stelle sei angemerkt, dass es um die Türkei, was eine abschreckende rechtliche Reaktion angeht, recht schlecht bestellt ist. Denn obwohl die nationalen Rechtsvorschriften weitgehend den Charakter präventiver Maßnahmen haben, ist das Element der Abschreckung infolge der schlechten Anwendung dieser Vorschriften für unsere Gesellschaft noch nicht wirksam, und nach der Devise „mir passiert ja ohnehin nichts“ können Straftaten sehr leicht begangen werden.

Es wäre demnach nicht falsch zu sagen, dass der Staat seine positive Verpflichtung hinsichtlich zahlreicher Rechte nicht zu erfüllen vermag.

Nachdem das Verfassungsgericht festgestellt hatte, dass im konkreten Fall personenbezogene Daten vorliegen, hat es ausgeführt, dass die rechtswidrige Erlangung und Offenlegung dieser Daten in den Rechtsvorschriften ausdrücklich unter Strafe gestellt ist, und unter Verweis auf das KVKK außerdem unterstrichen, dass die Gesundheitsdaten einer Person außerhalb der in Art. 6 KVKK genannten Ausnahmen nicht ohne ihre ausdrückliche Einwilligung verarbeitet werden dürfen.

Nach Auffassung des Gerichts muss in einem solchen

Fall ein wirksames strafrechtliches Ermittlungsverfahren geführt und das Geschehen in jeder Hinsicht aufgeklärt werden. In diesem Sinne wird denn auch das Gericht seine Prüfung vornehmen. Die diesbezüglichen Prüfungen und Würdigungen des Gerichts lauten wie folgt:

• Zunächst ist festgestellt worden, dass in dem Ermittlungsverfahren, das Gegenstand der Individualbeschwerde ist, auf den Strafantrag der Beschwerdeführerin hin unverzüglich Ermittlungen aufgenommen, der Beschuldigte vernommen, Schriftverkehr mit dem betreffenden Krankenhaus geführt und das genannte Scheidungsverfahren geprüft wurden.

• In der Antwort des Krankenhauses an die Staatsanwaltschaft ist mitgeteilt worden, dass die Abfragen und Ausdrucke der personenbezogenen Daten der Beschwerdeführerin von einem Bediensteten vorgenommen wurden; dem hierauf bezogenen Antrag der Beschwerdeführerin auf Ausweitung der Ermittlungen ist die Staatsanwaltschaft nicht nachgekommen.

• Das Gericht ist der Überzeugung, dass die Staatsanwaltschaft von der Prämisse ausgegangen ist, der Ehegatte habe ein Recht auf Zugang zu den personenbezogenen Daten des anderen Ehegatten, und deshalb die weiteren erforderlichen • Ermittlungen etwa dazu, wann und wie der Ehegatte an diese Informationen gelangt ist, unterlassen hat. Auch der Umstand, dass keine Nachforschungen angestellt wurden, die die Zeit vor 2018 (dem Zeitpunkt der Einreichung des Schriftsatzes, in dem der Ehemann der Beschwerdeführerin im Scheidungsverfahren deren Gesundheitsdaten offengelegt hat) erfassen, und dass der vom Krankenhaus benannte Bedienstete nicht vernommen wurde, zeigt, dass der Sachverhalt nicht hinreichend aufgeklärt worden ist.

• Das Gericht hat unter Berücksichtigung des Umstands, dass die Beschwerdeführerin ihrem Ehemann keine Auskunft über ihre Behandlung vor der Eheschließung gegeben hatte, unterstrichen, dass die Staatsanwaltschaft eine Reihe von Gründen ohne gesetzliche Grundlage angeführt hat. Die Charakterisierungen, die das Gericht für diese Begründung gefunden hat, führen deren Gefährlichkeit vor Augen.

Denn nach Auffassung des Gerichts ist die genannte Begründung (i) von einer kategorischen Annahme ausgehend gebildet worden, (ii) im Sinne einer ausnahmslos geltenden Regel gefasst worden, hat (iii) die betroffene Person im Hinblick auf das Recht, den Schutz personenbezogener Daten zu verlangen, und auf die Patientenrechte schutzlos gestellt und

(iv) hinsichtlich ähnlicher Eingriffe keine abschreckende Wirkung entfaltet.

Im Ergebnis wahrt die Begründung

die in den Grundrechten enthaltenen Garantien nicht und ist insoweit weder stichhaltig noch ausreichend.

• Eine wirksame und sorgfältige Ermittlung, die die verfassungsmäßigen Rechte gewährleistet, hat demnach nicht stattgefunden.

Zudem liegt auf der Hand, dass die Entscheidungen der Justizbehörden keine stichhaltigen und ausreichenden Gründe enthalten, die die personenbezogenen Daten und die Patientenrechte schützen.

• Im Ergebnis sind die konkreten Anforderungen, die sich aus der von den staatlichen Stellen wahrzunehmenden positiven Verpflichtung des Staates ergeben, im konkreten Fall nicht erfüllt worden.

Das Verfassungsgericht ist im Lichte aller vorstehenden Würdigungen zu dem Ergebnis gelangt, dass das Recht, den Schutz personenbezogener Daten zu verlangen, das im Rahmen der in Art. 20 der Verfassung geregelten Achtung des Privatlebens gewährleistet ist, verletzt worden ist.

KURZE WÜRDIGUNG UND ERGEBNIS

Zunächst ist das Verhältnis zwischen der Vorlage von Beweisen in einem gerichtlichen Verfahren und der Gewährleistung der Achtung des Privatlebens sowie des Rechts, den Schutz personenbezogener Daten zu verlangen, stets bedeutsam gewesen und Gegenstand gerichtlicher Entscheidungen geworden. Ob bei der Vorlage von Beweisen die genannten Grundrechte und Grundfreiheiten zu berücksichtigen sind und, wenn ja, wie die Beweise in einer mit diesen Rechten vereinbaren Weise zu beschaffen sind, sind Punkte von erheblicher Bedeutung.

Dass insbesondere die in einem Scheidungsverfahren vorgelegten Beweise zu einem großen Teil den Intimbereich der Betroffenen berühren, erschwert die Lage zusätzlich. Wir möchten deshalb unsere Auffassung festhalten, dass die zu diesem Thema ergangenen gerichtlichen Entscheidungen mit äußerster Sorgfalt zu lesen sind.

Zweitens darf nicht vergessen werden, dass mit dem Einzug des Rechts, den Schutz personenbezogener Daten zu verlangen, in unser Leben und mit der Ausweitung des Schutzbereichs des Rechts auf Achtung des Privatlebens, die mit der Gefährdung der Privatheit einhergeht, wie in allen Bereichen so auch in gerichtlichen Verfahren und insbesondere im Stadium der Vorlage von Beweisen mit äußerster Vorsicht und Sorgfalt vorzugehen ist. Denn in früheren Zeiten wurden Informationen und Dokumente, die personenbezogene Daten enthielten, den Justizbehörden ganz unbefangen vorgelegt.

Heute jedoch haben Informationen über Personen einen ganz anderen Stellenwert und sind zu wertvoll, als dass sie überall und auf jede Weise verstreut werden dürften. Aus diesem Grund finden sich denn auch in zahlreichen nationalen und

internationalen Regelungen ausführliche Bestimmungen, die damit beginnen, wie diese Informationen erlangt werden dürfen, sich damit fortsetzen, wie sie zu verwenden und wie sie offenzulegen sind, und schließlich erläutern, wie sie zu vernichten sind. Bei der Verwendung von Informationen und Dokumenten jeder Art sind alle diese Bestimmungen unbedingt einzuhalten.

Im konkreten Fall handelt es sich bei den Daten, die Gegenstand des Strafantrags der Beschwerdeführerin sind, um Behandlungs- und Krankenhausunterlagen, die in die Kategorie der Gesundheitsdaten fallen. Daten dieser Art sind durch das KVKK, die grundlegende Regelung zum Schutz personenbezogener Daten, als besondere Kategorien personenbezogener Daten anerkannt; ihre Verwendung ist wesentlich strengeren Voraussetzungen unterworfen. Es ist daher auch festzuhalten, dass bei der Offenlegung von Informationen und Dokumenten, die zu den besonderen Kategorien personenbezogener Daten gehören, doppelte Vorsicht geboten ist.

An dieser Stelle mag eingewandt werden, der konkrete Fall lasse sich nicht vollständig aufklären, wenn Beweise nicht vorgelegt werden können. Es darf jedoch nicht vergessen werden, dass die Erlangung personenbezogener Daten nicht absolut verboten ist. Wie wir stets betonen, wäre die Durchsetzung eines solchen Verbots in der heutigen Welt • auch gar nicht möglich. Denn nahezu jede Tätigkeit und jede Handlung kommt nur durch die Verarbeitung personenbezogener Daten zustande.

Verboten ist die willkürliche Erlangung und Offenlegung personenbezogener Daten. Im konkreten Fall wird die im Scheidungsverfahren von dem einen Ehegatten aufgestellte Behauptung, „die Migräneanfälle hätten nach der Eheschließung zugenommen“, selbstverständlich zu untersuchen sein, und der andere Ehegatte wird selbstverständlich Beweise vorlegen, die das Gegenteil dieser Behauptung belegen. Dafür gibt es jedoch ein durch gesetzliche Regelungen festgelegtes Verfahren. In einem solchen Fall hat der andere Ehegatte nicht unter Ausnutzung der Erleichterungen, die ihm sein Beruf verschafft, auf eigene Faust das Krankenhaus aufzusuchen und sich Zugang zu den Unterlagen seines Ehegatten zu verschaffen, sondern bei Gericht zu beantragen, dass ein gerichtliches Auskunftsersuchen an das Krankenhaus gerichtet wird. Denn in Scheidungsverfahren stellen die Gerichte ohnehin sehr umfassende Ermittlungen und Prüfungen an und gelangen nur auf diesem Wege zu einem Ergebnis. Die Offenlegung personenbezogener Daten durch Einrichtungen auf der Grundlage einer gerichtlichen Entscheidung fällt nach dem KVKK unter eine Ausnahme; nach dem TCK stellt sie einen Rechtfertigungsgrund dar.

Schließlich möchten wir auf die Art und Weise der vom Verfassungsgericht vorgenommenen Würdigung aufmerksam machen. Das Verfassungsgericht hat den konkreten Fall im Grunde nicht in der Sache geprüft. Mit anderen Worten: Es hat nicht gewürdigt, ob der Zugriff des Ehemanns der Beschwerdeführerin auf die Krankenhausunterlagen im konkreten Fall rechtswidrig war. Denn das von der Staatsanwaltschaft geführte Ermittlungsverfahren ist derart lückenhaft und unzureichend und die angeführte Begründung entbehrt derart jeder gesetzlichen Grundlage, dass das Gericht keinen Anlass sah, in die Sache selbst einzutreten. Daran sehen wir, welch wichtige und ernste Aufgabe die Staatsanwaltschaften, die erste Stufe der Ermittlungen, in Wahrheit wahrnehmen. Lückenhafte Ermittlungen einer Staatsanwaltschaft gelangen vor das Verfassungsgericht, und es ergeht eine Entscheidung, mit der eine Verletzung festgestellt wird.

Die eigentliche Lehre, die aus dieser Entscheidung zu ziehen ist, besteht daher darin, dass Ermittlungen wirksam geführt werden und Entscheidungen eine gesetzliche Grundlage haben müssen.

Andernfalls kann das Recht nicht wirksam funktionieren.

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