15. August 2021Murat Volkan DülgerBeitrag

Einleitung

Dieses Werk ist in türkischer Sprache erschienen. Die Zusammenfassung auf dieser Seite ist eine Übersetzung; der Originaltitel steht in Klammern.

Gegenstand der Entscheidung: Die Entscheidung betrifft die Prüfung von Amts wegen, die der Datenschutzausschuss (Kişisel Verileri Koruma Kurulu; „Ausschuss“) auf Anzeigen hin eingeleitet hat. Diese hatten zum Gegenstand, dass Unbefugte Zugang zu personenbezogenen Daten erhalten, weil Rechtsanwälte jede beliebige Vollstreckungsakte einsehen können. In den Anzeigen wurde geltend gemacht, es sei unrechtmäßig, dass Rechtsanwälte als Vertreter von Gläubigern sich an die Verteilungsstellen der Vollstreckungsämter wenden und Informationen aus Vollstreckungsakten erlangen, in denen die Schuldner selbst Gläubiger sind.

Verteidigungsvorbringen: Das Justizministerium als Verantwortlicher hat Folgendes vorgetragen: (i) Nach dem Vollstreckungs- und Konkursgesetz Nr. 2004 habe der Gläubiger, der seine Forderung beitreiben will, oder sein Vertreter das Recht, sämtliche Vermögenswerte, Rechte und Forderungen des Schuldners abzufragen, sobald das Vollstreckungsverfahren unanfechtbar geworden ist; das schließe die Akten ein, in denen der Schuldner Gläubiger ist. (ii) Nach dem Rechtsanwaltsgesetz Nr. 1136 müssten die zuständigen Stellen dem Verlangen von Rechtsanwälten oder Rechtsanwaltsanwärtern nachkommen, Verfahrensakten ohne Vollmacht einzusehen. (iii) Der angezeigte Sachverhalt verstoße nicht gegen das Gesetz Nr. 6698 über den Schutz personenbezogener Daten (KVKK), weil er von dem Rechtsgrund gedeckt sei, dass die Verarbeitung in den Gesetzen ausdrücklich vorgesehen ist.

Auch in der Stellungnahme, die von dem Rechtsanwalt als Verantwortlichem angefordert wurde, hat dieser das Gesetz Nr. 1136 als Grundlage angeführt.

Entscheidung des Ausschusses und Ergebnis: Nach seiner Prüfung hat der Ausschuss entschieden, dass hinsichtlich der angezeigten Umstände keine Maßnahme nach dem KVKK ergriffen werden kann.

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