25. Februar 2019Murat Volkan DülgerBeitrag

Einleitung

Dieses Werk ist in türkischer Sprache erschienen. Die Zusammenfassung auf dieser Seite ist eine Übersetzung; der Originaltitel steht in Klammern.

Der Datenschutzausschuss (Kişisel Verileri Koruma Kurulu) hat in vielen unterschiedlichen Bereichen Grundsatzentscheidungen veröffentlicht. Zuletzt hat er im Amtsblatt (Resmî Gazete) vom 18. Februar 2019 drei Entscheidungen als Grundsatzentscheidungen bekannt gemacht: die Entscheidung vom 5. Dezember 2018, Nr. 2018/143, „über einen Verantwortlichen, der Gesundheitsdaten an einen Dritten übermittelt hat, ohne sich auf eine der Verarbeitungsvoraussetzungen des Art. 6 des Gesetzes zu stützen“, die Entscheidung vom 26. Juli 2018, Nr. 2018/91, „über einen Verantwortlichen, der seiner Pflicht, den rechtswidrigen Zugriff auf personenbezogene Daten zu verhindern, nicht nachgekommen ist“, und die Entscheidung vom 28. Juni 2018, Nr. 2018/69, „darüber, dass personenbezogene Daten in Personalakten nicht zu vernichten sind, solange die Gründe, die ihre Verarbeitung erfordern, nicht weggefallen sind“. Liest man diese Entscheidungen aufmerksam, so liegt ihre Besonderheit darin, dass sie zwei Begriffen den Weg in unsere Rechtsordnung bahnen. Der erste ist der „Datenschutz durch Technikgestaltung und durch datenschutzfreundliche Voreinstellungen“, den unsere Rechtsordnung eigentlich nicht kennt, der aber mit der DSGVO auf die Tagesordnung der EU gelangt ist. Der zweite ist die „risikobasierte Haftung“, die aus der Rechtsvergleichung bekannt ist, in unserem Land aber bislang nicht anerkannt wurde. In diesem Aufsatz werde ich die vom Ausschuss veröffentlichten Entscheidungen im Zusammenhang mit den genannten Begriffen behandeln und dabei vor allem das Gesetz Nr. 6698 über den Schutz personenbezogener Daten (KVKK) sowie die übrigen einschlägigen Rechtsvorschriften berücksichtigen.

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