29. Oktober 2017Murat Volkan DülgerBeitrag

Einleitung

Dieses Werk ist in türkischer Sprache erschienen. Die Zusammenfassung auf dieser Seite ist eine Übersetzung; der Originaltitel steht in Klammern.

Eine der Entwicklungen, die alle Beteiligten im Bereich des Datenschutzes seit einiger Zeit mit Spannung erwartet hatten, ist am 28. Oktober 2017 eingetreten: Die türkische Datenschutzbehörde hat auf der Grundlage des Gesetzes Nr. 6698 über den Schutz personenbezogener Daten (KVKK) die „Verordnung über die Löschung, Vernichtung oder Anonymisierung personenbezogener Daten“ im Amtsblatt (Resmî Gazete) Nr. 30224 vom 28. Oktober 2017 veröffentlicht. Gleich vorweg: Nach Art. 14 der Verordnung wurde als Tag des Inkrafttretens der 1. Januar 2018 festgelegt. Auch in den übrigen Verordnungen, die noch im Entwurf vorliegen, ist der 1. Januar 2018 als Tag des Inkrafttretens bestimmt. Dieses Datum ist damit für das Datenschutzrecht gleichsam als Anfangsdatum festgelegt. Art. 3 Abs. 1 Buchst. b KVKK definiert den Begriff „Anonymisierung“, und Art. 7 regelt die „Löschung, Vernichtung oder Anonymisierung personenbezogener Daten“.

Art. 7 Abs. 3 bestimmt, dass das Verfahren und die Grundsätze der Löschung, Vernichtung oder Anonymisierung personenbezogener Daten durch Verordnung geregelt werden. Außerdem sieht Art. 22 Abs. 1 Buchst. e des Gesetzes vor, dass der Datenschutzausschuss (Kişisel Verileri Koruma Kurulu) die Aufgabe und Befugnis hat, in Angelegenheiten seines Aufgabenbereichs und der Arbeitsweise der Behörde die erforderlichen Regelungsakte zu erlassen. Auf dieser Grundlage ist die genannte Verordnung erlassen und veröffentlicht worden. Im Folgenden gehe ich unter einzelnen Überschriften auf die neuen Regelungen und Begriffe der Verordnung sowie auf die erläuterungsbedürftigen Punkte ein, ohne theoretische Einzelheiten zu vertiefen.

Verwandte Publikationen