25. Juli 2018Murat Volkan DülgerBeitrag

Einleitung

Dieses Werk ist in türkischer Sprache erschienen. Die Zusammenfassung auf dieser Seite ist eine Übersetzung; der Originaltitel steht in Klammern.

Informationen und Unterlagen, die mit rechtswidrigen Methoden erlangt wurden und personenbezogene Daten enthalten, werden vor den Justizbehörden immer häufiger verwendet, und die betroffenen Personen machen dagegen geltend, in ihren Rechten verletzt zu sein. Dadurch ist das Thema vor die Gerichte gelangt und bedarf einer gerichtlichen Klärung. Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Gerichtshof/EGMR) hat genau diese Frage geprüft und kürzlich das Urteil „Benedik v. Slowenien“ erlassen. Anlass war die Beschwerde eines Beschwerdeführers, der eine Verletzung seiner Rechte rügte, weil die Polizei auf rechtswidrigem Weg Informationen erhoben habe, die zur Aufdeckung seiner Identität führten.

Zu klären ist, ob die Regel über die Verwertbarkeit rechtswidrig erlangter, personenbezogene Daten enthaltender Beweismittel zulasten der betroffenen Person Ausnahmen kennen kann. Dazu werde ich zunächst schildern, wie der Sachverhalt, der der Beschwerde zugrunde liegt, vor den Gerichtshof gelangt ist, und anschließend erläutern, aus welchen Gründen er unter Art. 8 geprüft wurde. Danach werde ich beurteilen, ob ein Eingriff in das Recht des Beschwerdeführers vorliegt und ob dieser Eingriff gegebenenfalls gerechtfertigt ist, und so festzustellen versuchen, ob der streitgegenständliche Sachverhalt mit Art. 8 vereinbar ist. Dabei behandle ich das Thema unter drei Gesichtspunkten: der Gesetzmäßigkeit der Erlangung der Bestandsdaten, dem Problem des rechtswidrig erlangten Beweismittels im Hinblick auf die Identitätsdaten, die mit rechtswidrigen Methoden erlangt worden sein sollen, und dem Schutz personenbezogener Daten, da es sich bei den Informationen um personenbezogene Daten handelt.

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