Murat Volkan DülgerAufsatz

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Computerdelikte im türkischen Strafgesetzbuch Nr. 5237 und die Änderungen durch das Gesetz Nr. 5377

Murat Volkan Dülger

I. Der Begriff des Computerdelikts und das TCK im Allgemeinen

A. Begriff und Definition des Computerdelikts

Bevor die im TCK enthaltenen Tatbestände der Computerdelikte erläutert werden, ist es für ein besseres Verständnis des Themas hilfreich, die einschlägigen Begriffe darzulegen und den Begriff des Computerdelikts zu definieren.

1. Begriff

Da die Computerdelikte zuerst in den Vereinigten Staaten von Amerika aufgetreten sind, wo auch der Computer entwickelt wurde, wurde diese neue Deliktsform auch von den Juristen dieses Landes benannt. In der amerikanischen Lehre und Praxis werden diese Tatbestände allgemein als „computer crime“ bezeichnet1.

Zur Bezeichnung dieser Tatbestände haben sich im deutschen Recht der Begriff „Computermissbrauch“, im italienischen Recht „la criminalitá informatica“ und im französischen Recht „Des atteintes aux systémes de traite automatisé de données“ durchgesetzt.

In unserem Land wurden hierfür zahlreiche Begriffe verwendet, etwa „Cyberstraftat, virtuelle Straftat, Internetstraftat, Computerstraftat, Computerstrafrecht, computerbezogene Straftat, mittels eines informationstechnischen Systems begangene Straftat, im Bereich der Informationstechnologie begangene Straftat“.

Es ist festzuhalten, dass zur Bezeichnung dieser Tatbestände die Verwendung des Begriffs „Computerdelikt“ angemessen ist, da er allgemein und umfassend ist, die gegen die anderen Begriffe erhobenen Einwände vermeidet2 und sich die Lehre gerade auf diesen Begriff verständigt hat.

Rechtsanwalt; Doktorand am Lehrstuhl für Öffentliches Recht des Instituts für Sozialwissenschaften der Universität Istanbul.

2. Definition

Eine Definition der Computerdelikte findet sich weder in nationalen noch in internationalen Regelungen. In diesen Regelungen wurde es vorgezogen, die als Computerdelikte einzuordnenden Handlungen ohne jede Definition als Tatbestände aufzunehmen3.

In der Lehre wurden dagegen zahlreiche Definitionen des Begriffs des Computerdelikts vorgeschlagen, ohne dass über eine Definition Einigkeit erzielt werden konnte. Es wurde dargelegt, dass für die Definition der Computerdelikte sechs Kriterien bestehen und eine Definition, die diese enthält, gültig und ausreichend ist; doch auch die auf der Grundlage dieser Kriterien entwickelte Definition führte zu keinem konsensfähigen und befriedigenden Ergebnis. Daraufhin gewann weniger die Bildung einer Definition als vielmehr die Frage an Bedeutung, welche Tatbestände unter diesem Begriff geregelt sind4.

Trotz der Schwierigkeit, eine allgemeine und umfassende Definition der Computerdelikte zu bilden, und trotz der insoweit bestehenden Vorbehalte lässt sich das Computerdelikt definieren als „Straftaten, die gegen Daten und/oder gegen Systeme, die mit der Datenverarbeitung in Verbindung stehen, mittels informationstechnischer Systeme begangen werden“5.

B. Vergleich der im TCK Nr. 765 und im TCK Nr. 5237 geregelten Computerdelikte

Die Computerdelikte sind im TCK Nr. 5237 unter folgenden Artikelnummern und Überschriften geregelt:

Im neunten Kapitel des Teils „Straftaten gegen die Person“ unter der Überschrift „Straftaten gegen das Privatleben und den Geheimbereich des Lebens“: Art. 132 „Verletzung des Kommunikationsgeheimnisses“, Art. 135 „Speicherung personenbezogener Daten“, Art. 136 „Rechtswidrige Weitergabe oder Erlangung personenbezogener Daten“, Art. 138 „Nichtvernichtung von Daten“.

Im zehnten Kapitel des Teils „Straftaten gegen die Allgemeinheit“ unter der Überschrift „Straftaten im Bereich der Informationstechnologie“: Art. 243 „Rechtswidriges Eindringen in ein informationstechnisches System und Verbleiben im System“, Art. 244 Abs. 1-2 „Behinderung oder Störung des Betriebs eines informationstechnischen Systems, Löschung oder Veränderung von Daten“, Art. 244 Abs. 4 „Erlangung eines rechtswidrigen Vorteils mittels eines informationstechnischen Systems“, Art. 245 „Missbrauch von Bank- oder Kreditkarten“.

Daneben enthält das neue TCK (YTCK) Tatbestände, die nicht ausschließlich als Computerdelikte einzuordnen sind, sondern neben anderen Begehungsformen auch mittels informationstechnischer Systeme begangen werden können6. Als Beispiele lassen sich folgende Tatbestände anführen:

Im neunten Kapitel des Teils „Straftaten gegen die Person“ unter der Überschrift „Straftaten gegen das Privatleben und den Geheimbereich des Lebens“ Art. 132 „Verletzung des Kommunikationsgeheimnisses“; im siebten Kapitel desselben Teils, „Straftaten gegen die Freiheit“, Art. 124 „Behinderung der Kommunikation“; im achten Kapitel, „Straftaten gegen die Ehre“, Art. 125 „Beleidigung“; im Kapitel über die Straftaten gegen das Vermögen Art. 142 Abs. 2 Buchst. ‘e’ „Qualifizierter Diebstahl“ und Art. 158 Abs. 1 Buchst. ‘f’ „Qualifizierter Betrug“ sowie im siebten Kapitel des Teils „Straftaten gegen die Allgemeinheit“, „Straftaten gegen die öffentliche Sittlichkeit“, Art. 226 „Obszönität“ und Art. 228 „Bereitstellung von Räumlichkeiten und Gelegenheiten zum Glücksspiel“.

Der artikelweise Vergleich zwischen dem TCK Nr. 765 und dem TCK Nr. 5237 hinsichtlich der Computerdelikte stellt sich wie folgt dar:

TCK Art. 525 a/1 TCK-Entwurf Art. 135, Art. 136

TCK Art. 525 b/1 TCK-Entwurf Art. 244 Abs. 1-2

TCK Art. 525 b/2 TCK-Entwurf Art. 244 Abs. 4, 245, 158 Abs. 1 Buchst. ‘f’, Art. 142 Abs. 2 Buchst. ‘e’7.

Mit der Regelung der Computerdelikte im TCK Nr. 5237 wurde die Systematik geändert, die am TCK Nr. 765 in Bezug auf die Computerdelikte am heftigsten kritisiert worden war; die Computerdelikte wurden unter Berücksichtigung des durch die Straftat geschützten Rechtsguts geregelt, und zwischen den Tatbeständen wurde nach der Art des jeweils geschützten Rechtsguts unterschieden8.

Nach dem Bild, das sich aus diesem Vergleich ergibt, war die Regelung über das „Rechtswidrige Eindringen in ein informationstechnisches System und Verbleiben im System“ in Art. 243 TCK Nr. 5237 im TCK Nr. 765 überhaupt nicht enthalten und wurde mit dem TCK Nr. 5237 als neuer Tatbestand geschaffen9. Damit wurden als wichtige Neuerung das Eindringen in ein informationstechnisches System und das Verbleiben darin als Tatbestand geregelt, ohne dass die Erlangung von Daten vorausgesetzt wird10. Ebenso wurde die in Art. 138 TCK Nr. 5237 enthaltene „Nichtvernichtung von Daten“ erstmals mit diesem neuen Gesetz als Tatbestand geregelt.

Einige Tatbestände waren dagegen im TCK Nr. 765 nur eine der in der Definition eines Tatbestands mit alternativen Tathandlungen genannten Handlungen, während sie mit dem TCK Nr. 5237 als selbständige neue Tatbestände geregelt wurden. Danach wurden die in Art. 135 TCK Nr. 5237 geregelte „Speicherung personenbezogener Daten“, die in Art. 136 geregelte „Rechtswidrige Weitergabe oder Erlangung personenbezogener Daten“, der in Art. 245 geregelte „Missbrauch von Bank- oder Kreditkarten“, der in Art. 142 Abs. 2 Buchst. ‘e’ geregelte „Qualifizierte Diebstahl“ und der in Art. 158 Abs. 1 Buchst. ‘f’ geregelte „Qualifizierte Betrug“ abweichend vom TCK Nr. 765 als selbständige Tatbestände ausgestaltet.

Der in Art. 525 a/2 TCK Nr. 765 geregelte Tatbestand wurde hingegen nicht in das TCK Nr. 5237 übernommen; dabei wurde die in der Lehre geäußerte Kritik berücksichtigt, wonach dieser Tatbestand insbesondere angesichts der durch das Gesetz Nr. 4110 am Gesetz über Werke des Geistes und der Kunst (FSEK) vorgenommenen Änderungen überflüssig sei und in der Praxis keinerlei Anwendung gefunden habe11.

Eine weitere zutreffende Änderung, die das TCK Nr. 5237 hinsichtlich der Regelung der Computerdelikte gebracht hat, besteht darin, dass anstelle des in der Lehre kritisierten Ausdrucks „System, das Informationen einer automatischen Verarbeitung unterzieht“ der Begriff „informationstechnisches System“ verwendet wird. Dadurch lassen sich die Unklarheiten vermeiden, die der Begriff „System, das Informationen einer automatischen Verarbeitung unterzieht“ hervorgerufen hatte12. Trotz dieser positiven Regelung im Gesetzestext war es jedoch nicht angemessen, das informationstechnische System in der Begründung zu Art. 243 als „magnetische Systeme, die es ermöglichen, Daten zu sammeln, abzulegen und sie sodann automatischen Verarbeitungsvorgängen zu unterziehen“ zu definieren. Der richtigste Ansatz wäre gewesen, dass der Gesetzgeber das informationstechnische System nicht definiert und dies der Lehre überlässt; wollte man dennoch eine Definition geben, so hätte man anstelle dieser inzwischen überholten und fehlerhaften Definition eine der in der Lehre vertretenen, sowohl umfassenderen als auch zutreffenderen Definitionen wählen müssen.

Eine weitere neue und positive Regelung des TCK Nr. 5237 in begrifflicher Hinsicht besteht darin, dass auch der Begriff „jedes sonstige Element“ aus den Vorschriften gestrichen und nur noch der Begriff „Daten“ verwendet wird und dass diese als das Tatobjekt anerkannt werden, an dem sämtliche Straftaten begangen werden13.

II. Die im TCK Nr. 5237 geregelten Computerdelikte

A. Die im Kapitel „Straftaten im Bereich der Informationstechnologie“ geregelten Tatbestände

1. Rechtswidriges Eindringen in ein informationstechnisches System und Verbleiben im System (Art. 243)

Im neuen TCK (YTCK) ist dieser Tatbestand unter der Überschrift „Eindringen in ein informationstechnisches System“ im ersten Artikel des zehnten Kapitels „Straftaten im Bereich der Informationstechnologie“ des dritten Teils „Straftaten gegen die Allgemeinheit“ des zweiten Buches geregelt, in dem die Computerdelikte unter einer eigenen Überschrift zusammengefasst sind. Mit dieser Vorschrift hat der Gesetzgeber die Handlung „rechtswidriges Eindringen in ein informationstechnisches System insgesamt oder in einen Teil davon und das weitere Verbleiben darin“ unter Strafe gestellt.

Mit dem in diesem Artikel enthaltenen Tatbestand wird ein Gleichlauf mit der in Art. 2 des Übereinkommens des Europarats über Computerkriminalität vorgesehenen Regelung über den „rechtswidrigen Zugang“ hergestellt14.

Der wichtigste Einwand der Lehre gegen die Ausgestaltung der Straftat der Datenerlangung in Art. 525 a/1 TCK Nr. 765 lautete, dass die Tat nur vollendet sei, wenn der Täter die im informationstechnischen System befindlichen Daten erlange, während das Durchbrechen der Sicherheit eines informationstechnischen Systems mit anschließendem rechtswidrigem Eindringen und Verbleiben im System – eine der im virtuellen Raum am häufigsten anzutreffenden Verletzungsformen – wegen dieser Ausgestaltung der Regelung sanktionslos bleibe. Mit der vorliegenden Regelung wurden im TCK Nr. 5237 unter Berücksichtigung dieser aus der Lehre stammenden Kritik in Art. 243 die Handlungen des unbefugten Zugangs zu Daten auch ohne Erlangung der Daten unter Strafe gestellt15.

Mit Art. 243 TCK Nr. 5237 entfällt für die Strafbarkeit des Eindringens in informationstechnische Systeme das Erfordernis der „Erlangung der Daten“; das rechtswidrige Eindringen in ein informationstechnisches System und das Verbleiben darin, also die Verletzung der Sicherheit des informationstechnischen Systems, wird unabhängig davon unter Strafe gestellt, ob Daten erlangt werden oder nicht16. Berücksichtigt man, dass die rechtswidrige Erlangung von Daten mit Art. 136 TCK Nr. 5237 als eigener Tatbestand geregelt wurde, so zeigt sich, dass das rechtswidrige Eindringen in ein informationstechnisches System und das Verbleiben im System in Wahrheit ein erstmals mit diesem neuen Gesetz eingeführter Tatbestand ist. Es ist sogleich hervorzuheben, dass diese Regelung, die insbesondere gegenüber Hackern wirksam sein kann, äußerst zutreffend und zeitgemäß ist17.

Das rechtswidrige Eindringen in ein informationstechnisches System und das Verbleiben im System ist rechtsvergleichend in den Rechtsordnungen zahlreicher Länder geregelt; dieser Tatbestand wird meist zusammen mit der Straftat der Datenerlangung geregelt. Als Beispiele lassen sich anführen: Frankreich StGB Art. 323-1, Deutschland StGB § 202a, Dänemark StGB Art. 193 und 263, Norwegen StGB Art. 145/2, Italien StGB Art. 616/2, 617quarter, 617 quinquies, 618, Luxemburg StGB Art. 309, Irland Criminal Damage Act Art. 5/1, Niederlande StGB Art. 98, 98a, 98b, 98c und 27318.

Das durch das rechtswidrige Eindringen in ein informationstechnisches System und das Verbleiben im System geschützte Rechtsgut ist die Sicherheit des informationstechnischen Systems. Indem der rechtswidrige Zugang zu einem informationstechnischen System verhindert wird, werden zahlreiche Interessen unterschiedlicher Art der Personen geschützt, die das System in irgendeiner Weise nutzen, etwa als Eigentümer oder Nutzer des Systems. Diese Interessen können verschiedene Rechtsgüter sein, wie der Schutz der Vertraulichkeit der Daten, die Unverletzlichkeit des Privatlebens oder das Sicherheitsgefühl, das Personen oder Institutionen benötigen. Das Rechtsgut, das über all diesen steht und sie umfasst, ist jedoch die Sicherheit des informationstechnischen Systems19.

Einige Autoren in der Lehre führen dagegen aus, das durch diese Straftat geschützte Rechtsgut sei nicht die Sicherheit des informationstechnischen Systems, ohne jedoch anzugeben, worin das geschützte Rechtsgut bestehe. Stattdessen untersuchen sie die beim objektiven Tatbestand zu erörternde Frage, ob es sich um ein Delikt mit alternativen Tathandlungen oder um ein Delikt mit verbundenen (kumulativen) Tathandlungen handelt, und vertreten, die Straftat sei verwirklicht, wenn der unbefugte Zugang und das weitere Verbleiben im System zusammen vorliegen20. Wie oben dargelegt, betrifft diese Erörterung den objektiven Tatbestand. Ob man den Tatbestand als Delikt mit alternativen oder mit kumulativen Tathandlungen ansieht, ändert am Ergebnis nichts: Das durch diese Straftat geschützte Rechtsgut ist die Sicherheit des informationstechnischen Systems.

Die Handlungskomponente des objektiven Tatbestands dieser Straftat besteht im Eindringen in ein informationstechnisches System, gleich auf welchem Wege, und im weiteren Verbleiben im informationstechnischen System. Wie ersichtlich, ist dieser Tatbestand als Delikt mit kumulativen Tathandlungen ausgestaltet; der Täter muss daher zunächst rechtswidrig in das informationstechnische System eindringen und rechtswidrig im informationstechnischen System weiter verbleiben21;22.

2. Behinderung oder Störung des Betriebs eines informationstechnischen Systems, Löschung oder Veränderung von Daten (Art. 244 Abs. 1-2)

In Art. 244 Abs. 1 und 2 TCK Nr. 5237 sind Handlungen geregelt, durch die einem informationstechnischen System und Daten – mit welcher Methode auch immer – Schaden zugefügt wird. Davon werden im ersten Absatz die Handlungen „Behinderung des Betriebs eines informationstechnischen Systems und Störung des Systems“ und im zweiten Absatz die Handlungen „Beschädigung, Löschung, Veränderung oder Unzugänglichmachen von Daten in einem informationstechnischen System, Einspielen von Daten in das System und Übermittlung von Daten an einen anderen Ort“ unter Strafe gestellt.

Es ist festzuhalten, dass mit diesem Tatbestand versucht wurde, einen Gleichlauf mit den in Art. 4 des Übereinkommens des Europarats über Computerkriminalität vorgesehenen Regelungen über den „Eingriff in Daten“ und in Art. 5 über den „Eingriff in ein System“ herzustellen23.

Diese Tatbestände sind im TCK Nr. 5237 an die Stelle der in Art. 525 b/1 TCK Nr. 765 geregelten „Straftat der Schädigung von Daten oder der Datenverarbeitung“ getreten.

In zahlreichen lebenswichtigen Bereichen wie Wirtschaft, Gesundheit, Bildung, wissenschaftlicher Forschung, Verwaltung und Verteidigung, die die Hauptgebiete der heutigen modernen Lebensordnung bilden, sind informationstechnische Systeme zu unverzichtbaren Werkzeugen geworden und haben in vielen Teilen dieser Bereiche den Menschen unumkehrbar ersetzt. Deshalb können Angriffe auf informationstechnische Systeme und die darin enthaltenen Daten, durch die diese Systeme selbst oder die in ihnen enthaltenen Daten beschädigt werden oder die Systeme auch nur vorübergehend ausfallen, sehr große Schäden verursachen. Insbesondere äußerst raffiniert programmierte Schadprogramme wie Computerviren, Würmer und Trojanische Pferde können sich in Computernetzen mit geometrischer Geschwindigkeit verbreiten und größere Schäden verursachen, als selbst die Täter vorhergesehen haben, die sie erstellt und in der Absicht, Daten zu schädigen, in den virtuellen Raum eingeschleust haben. Der Gesetzgeber hat diese große Gefahr vorausgesehen und mit diesem Artikel die Handlungen der Schädigung von Daten oder der Datenverarbeitung unter Strafe gestellt.

Mit dieser Regelung soll die Behinderung des Betriebs eines informationstechnischen Systems oder die Störung des Systems, auf welche Weise auch immer, bestraft werden. Auch in der Begründung des Artikels wird ausgeführt, dass mit dieser Vorschrift gegen informationstechnische Systeme gerichtete Schädigungshandlungen als eigene Straftat ausgestaltet wurden. Zudem heißt es in der Begründung des Artikels, mit der Regelung „bilden die physische Existenz des Geräts und alle übrigen Elemente, die seinen Betrieb ermöglichen, das Objekt der betreffenden Straftat“; damit wird zum Ausdruck gebracht, dass sämtliche konkreten und abstrakten Elemente des informationstechnischen Systems das Objekt dieser Straftat bilden. Mit der in der Begründung verwendeten Wendung „eine besondere Schädigungshandlung“ sind Handlungen gemeint, die darauf gerichtet sind, den Betrieb des informationstechnischen Systems zu behindern. In zutreffender Weise wird in der Regelung, abweichend von der Regelung des TCK Nr. 765, der Ausdruck „Schadenszufügung“ nicht verwendet; dadurch werden Handlungen, die mit dem Vorsatz der Sachbeschädigung gegen die Hardware des informationstechnischen Systems vorgenommen werden, aus dem Anwendungsbereich dieses Artikels ausgeklammert24. Es zeigt sich, dass mit dieser Regelung die hierzu in der Lehre geführten Diskussionen berücksichtigt wurden.

Die Behinderung oder Störung des Betriebs eines informationstechnischen Systems, die Löschung oder Veränderung von Daten ist ebenso wie das rechtswidrige Eindringen in ein informationstechnisches System oder das Verbleiben im System in nahezu jeder Rechtsordnung geregelt. Als Beispiele lassen sich anführen: Frankreich StGB Art. 323-2, Deutschland StGB § 303a, Österreich StGB § 126/a1, Finnland StGB Kapitel 35 Art. 1/2, Australien StGB Art. 76C, Dänemark StGB Art. 279a, Norwegen StGB Art. 151b, Irland Criminal Damage Act Art. 2/1 und 2/a25.

3. Erlangung eines rechtswidrigen Vorteils mittels eines informationstechnischen Systems (Art. 244 Abs. 4)

In Art. 244 Abs. 4 TCK Nr. 5237 ist die „Erlangung eines rechtswidrigen Vorteils mittels eines informationstechnischen Systems“ geregelt. Dieser Tatbestand ist in dem betreffenden Absatz unter Verweisung auf die in den Absätzen 1 und 2 genannten Handlungen ausgestaltet; liest man die Absätze zusammen, so lautet der Tatbestand des Art. 244 Abs. 4 wie folgt: „Wird durch die Behinderung oder Störung des Betriebs eines informationstechnischen Systems, die Beschädigung der im System enthaltenen Daten, das Einspielen von Daten in das System, die Übermittlung vorhandener Daten an einen anderen Ort, ihr Unzugänglichmachen, ihre Veränderung oder Löschung für den Täter selbst oder einen anderen ein unrechtmäßiger Vorteil erlangt, so wird, sofern die Tat nicht eine andere Straftat darstellt, auf … erkannt“.

Dieser Tatbestand war im TCK Nr. 765 in Art. 525 b/2 sehr weit gefasst; dies wurde in der Lehre kritisiert und führte in der Praxis zu verschiedenen Schwierigkeiten. Bei der Regelung der Computerdelikte im TCK Nr. 5237 wurde diese Kritik der Lehre berücksichtigt und der Tatbestand des TCK, wie es geboten war, in vier Teile aufgespalten. Danach wurden die in Art. 525 b/2 TCK Nr. 765 enthaltenen Handlungen der Erlangung eines rechtswidrigen Vorteils mittels informationstechnischer Systeme, des Missbrauchs von Bank- und Kreditkarten, des Betrugs mittels eines informationstechnischen Systems und des Diebstahls mittels informationstechnischer Systeme als unterschiedliche Tatbestände geregelt. Mit dem hier untersuchten Tatbestand wurden nur die Handlungen der „Erlangung eines rechtswidrigen Vorteils mittels eines informationstechnischen Systems“ geregelt, und es wurde im Tatbestand ausdrücklich bestimmt, wie diese verwirklicht werden.

Zudem wurde in dem den Tatbestand enthaltenden Absatz 4 mit der Wendung „sofern die Tat nicht eine andere Straftat darstellt“ bestimmt, dass dieser Tatbestand keine Anwendung findet, wenn durch dieselben Handlungen ein rechtswidriger Vorteil erlangt wird, dies aber in einem anderen Tatbestand geregelt ist. Was unter dieser gesetzestechnisch wenig gelungenen Regelung zu verstehen ist, wird in der Gesetzesbegründung erläutert; danach „muss die Tat, damit auf Grundlage dieses Absatzes auf Strafe erkannt werden kann, keine andere Straftat darstellen, die eine schwerere Strafe nach sich zieht. Stellt die Tat demnach einen Betrug, einen Diebstahl, eine Untreue oder eine Unterschlagung im Amt dar, so wird nicht auf Grundlage dieses Absatzes auf Strafe erkannt“.

4. Missbrauch von Bank- oder Kreditkarten (Art. 245)

Eine der wichtigen und positiven Änderungen, die das TCK Nr. 5237 hinsichtlich der Computerdelikte gebracht hat, besteht auch darin, dass die Handlungen des „Missbrauchs von Bank- oder Kreditkarten“ in Art. 245 des Gesetzes in einer eigenen Vorschrift als Tatbestand geregelt wurden.

Zu der Frage, ob die in Art. 525 b/2 des türkischen Strafgesetzbuchs Nr. 765 (TCK) geregelte „Erlangung eines rechtswidrigen Vorteils mittels eines informationstechnischen Systems“ auch die Handlungen erfasst, durch die mittels Verwendung von Bank- oder Kreditkarten ein rechtswidriger Vorteil erlangt wird, wurden verschiedene Auffassungen vertreten. Bis zu einer hierzu ergangenen Entscheidung des Großen Strafsenats des Kassationshofs26 zeigten sich auch in der Praxis unterschiedliche Ansätze. Im TCK Nr. 5237 sollte diesen Diskussionen dadurch ein Ende gesetzt werden, dass diese Handlungen in einer eigenen Vorschrift ausdrücklich geregelt wurden; in der Lehre wurde auch darauf hingewiesen, dass diese Regelung getroffen wurde, um die genannte Entscheidung des Großen Strafsenats des Kassationshofs in das Gesetz zu übernehmen27.

Die betreffenden Handlungen wurden insbesondere nach der oben genannten Entscheidung des Großen Strafsenats des Kassationshofs sowohl in der Lehre als auch in der Praxis dem Anwendungsbereich der in Art. 525 b/2 TCK Nr. 765 enthaltenen „Erlangung eines rechtswidrigen Vorteils mittels eines informationstechnischen Systems“ zugeordnet; nun aber wurden je nach der Art und Weise, wie die als Tatmittel dienende Karte erlangt und verwendet wurde, verschiedene Unterscheidungen gebildet, und es wurde darüber gestritten, ob die betreffenden Handlungen einen klassischen Betrug oder eine Erlangung eines rechtswidrigen Vorteils mittels eines informationstechnischen Systems darstellen.

Mit der vorliegenden Regelung sollte auch diesen Diskussionen und Unterscheidungen ein Ende gesetzt werden28, und in der Begründung des Artikels wurde zudem ausgeführt, dass jede Handlung, mit der mittels einer Kredit- oder Bankkarte ein rechtswidriger Vorteil erlangt wird, diesen Tatbestand erfüllt29.

Der Missbrauch von Bank- oder Kreditkarten deckt sich mit der „unbefugten Verwendung von Bank- oder Kreditkarten“, die im TCK Nr. 765 der in Art. 525 b/2 enthaltenen „Erlangung eines rechtswidrigen Vorteils mittels eines informationstechnischen Systems“ zugeordnet wurde. Diese Missbrauchshandlungen, die im TCK Nr. 765 eine der den objektiven Tatbestand einer Straftat bildenden Handlungen waren, wurden in Art. 245 TCK Nr. 5237 zu einem selbständigen Tatbestand erhoben.

Mit diesem Artikel des Gesetzes will der Gesetzgeber die Herstellung gefälschter Kredit- oder Bankkarten an der Quelle unterbinden und bestraft die vier Stufen von der Herstellung dieser Karten bis zu ihrer Verwendung. Die erste dieser Stufen ist die Herstellung der gefälschten Karte, die zweite ihr Verkauf oder ihre Übertragung, die dritte ihr Erwerb oder ihre Übernahme und die vierte ihre Verwendung zur Erlangung eines unrechtmäßigen Vorteils. In Art. 245 Abs. 2 und 3 werden diese Stufen jeweils gesondert umschrieben und unter Strafe gestellt.

Art. 245 TCK Nr. 5237 wurde durch das Gesetz Nr. 5377 vom 29.06.2005 mit dem Titel „Gesetz zur Änderung des türkischen Strafgesetzbuchs“ geändert. Die in der ursprünglichen Fassung des Artikels als zweiter Absatz enthaltene Regelung wurde zum dritten Absatz, und als neuer Tatbestand wurde ein zweiter Absatz eingefügt. Zudem wurde mit dieser jüngsten Gesetzesänderung auch der vierte Absatz, der einen persönlichen Strafausschließungsgrund vorsieht, in den Wortlaut des Artikels aufgenommen. Auch wenn mit der Änderung nicht alle Mängel behoben werden konnten, ist sogleich hervorzuheben, dass der Artikel in positiver Richtung geändert wurde30.

Mit Art. 27 des Änderungsgesetzes wurde dieser Artikel des TCK neu geregelt. Mit dieser Regelung wurde der Artikel, der ursprünglich zwei Absätze hatte, auf vier Absätze erweitert; mit dem in den Tatbestand eingefügten Abs. 2 wurde eine neue Begehungsform der Straftat umschrieben und mit Abs. 4 ein persönlicher Strafausschließungsgrund geschaffen. In den inhaltlich nicht geänderten Absätzen 1 und 3 (früher 2) des Tatbestands wurden dagegen die angedrohten Strafen geändert.

Dieser Tatbestand wurde geschaffen, um Handlungen zu verhindern und, wenn sie begangen werden, zu bestrafen, durch die mittels Missbrauchs von Bank- oder Kreditkarten – die mit der technologischen Entwicklung zu einem der unverzichtbaren wirtschaftlichen Instrumente des heutigen Lebens geworden sind – den Finanzinstituten, die diese Karten ausgeben, oder den Karteninhabern Schaden zugefügt wird. Das durch diesen Tatbestand geschützte Rechtsgut ist daher das Vermögen der Person31. Deshalb ist es angebracht, die von uns in Bezug auf den hier untersuchten Tatbestand stets vorgebrachte Kritik noch einmal zu wiederholen32. Im TCK sind die Straftaten nach dem jeweils geschützten Rechtsgut geordnet; auch wenn es sich hier um einen Tatbestand handelt, der mittels informationstechnischer Systeme begangen werden kann, müsste er im Gesetz im Kapitel „Straftaten gegen das Vermögen“ stehen, da das von ihm geschützte Rechtsgut im Wesentlichen das Vermögen der Person ist. Trotz dieser wichtigen Kritik, die wir seit den Vorarbeiten zum Gesetz beharrlich vorgebracht haben, wurde jedoch im Gesetz Nr. 5377 zur Änderung des TCK keine entsprechende Änderung vorgenommen.

In Abs. 1 des Artikels, der bereits in der ursprünglichen Fassung vor der Änderung enthalten war, ist die Handlung der „Erlangung eines rechtswidrigen Vorteils mit einer fremden Bank- oder Kreditkarte“ geregelt, in Abs. 3, der ebenfalls bereits in der ursprünglichen Fassung des Artikels enthalten war, die Handlung der „Erlangung eines rechtswidrigen Vorteils mit einer gefälschten oder verfälschten Bank- oder Kreditkarte“. Danach wird im ersten Absatz des Artikels die Handlung unter Strafe gestellt, dass eine Person, die eine fremde Bank- oder Kreditkarte – auf welche Weise auch immer – erlangt hat oder besitzt, diese ohne Einwilligung des Karteninhabers oder der Person, der die Karte auszuhändigen ist, verwendet und sich oder einem Dritten auf diese Weise einen rechtswidrigen Vorteil verschafft. In Abs. 3 des Artikels ist dagegen die Handlung geregelt, dass der Täter durch die Verwendung einer gefälscht hergestellten oder einer echten, durch Bearbeitung verfälschten Kredit- oder Bankkarte für sich oder einen anderen einen rechtswidrigen Vorteil erlangt33. Wie bereits oben dargelegt, wurde in diesen Vorschriften außer den angedrohten Strafen nichts geändert.

Die wesentliche Änderung, die das Gesetz Nr. 5377 beim Missbrauch von Bank- oder Kreditkarten bewirkt hat, liegt in den in den Artikel eingefügten Absätzen 2 und 4. Von diesen umschreibt der zweite Absatz eine andere Begehungsform der Straftat, während der vierte Absatz einen persönlichen Strafausschließungsgrund regelt, der für den ersten Absatz gilt.

In Art. 245 Abs. 2 sind die Handlungen „Herstellung, Verkauf, Übertragung, Erwerb oder Annahme gefälschter Bank- oder Kreditkarten in Verbindung mit fremden Bankkonten“ als Tatbestand umschrieben. Wie ersichtlich, werden mit diesem Artikel im Wesentlichen die Handlungen der „Herstellung gefälschter Bank- oder Kreditkarten und deren Vertrieb“ geregelt. Betrachtet man die ursprüngliche Fassung des Artikels vor der Änderung, so zeigt sich, dass im ersten Absatz die Verwendung einer Karte ohne Einwilligung und im zweiten Absatz die Verwendung einer gefälscht hergestellten oder verfälschten Karte bestraft wurde; als wesentlicher Mangel dieser ursprünglichen Fassung zeigt sich jedoch, dass die bloße Herstellung gefälschter Karten und deren Vertrieb nicht bestraft wurden. In Art. 245 TCK Nr. 5237, der durch Art. 27 des Gesetzes Nr. 5377 neu gefasst wurde, ist dieser wesentliche Mangel behoben worden: Die betreffenden Handlungen wurden in den Artikel aufgenommen und als Tatbestand umschrieben.

Danach ist nicht nur die Handlung des Täters strafbar, gefälschte Bank- oder Kreditkarten in Verbindung mit fremden Bankkonten herzustellen, zu verkaufen oder zu übertragen, sondern auch der Erwerb oder die Annahme der so hergestellten Karten. Der Gesetzgeber will damit die Herstellung solcher gefälschter Karten an der Quelle unterbinden und bestraft die vier Stufen von der Herstellung dieser Karten bis zu ihrer Verwendung. Die erste dieser Stufen ist die Herstellung der gefälschten Karte, die zweite ihr Verkauf oder ihre Übertragung, die dritte ihr Erwerb oder ihre Übernahme und die vierte ihre Verwendung zur Erlangung eines unrechtmäßigen Vorteils. Die ersten drei dieser vier für gefälschte Karten geltenden Stufen werden in Art. 245 Abs. 2 jeweils gesondert umschrieben. In der Vorschrift wird nicht danach unterschieden, ob die Karten gegen Entgelt den Besitzer wechseln oder nicht; vielmehr soll jede Art des Besitzwechsels bestraft werden.

Mit der Wendung „in Verbindung mit fremden Bankkonten“ wurde im Tatbestand eine Vorbedingung für die Strafbarkeit aufgestellt. Begeht der Täter aber die in Art. 245 Abs. 2 umschriebene Straftat, wenn er in das informationstechnische System eines kartenausgebenden Finanzinstituts oder einer Bank eindringt, rechtswidrig auf seinen eigenen Namen oder auf den Namen einer in Wirklichkeit gar nicht existierenden fiktiven Person ein neues Konto eröffnet, auf diesem Konto durch ebenfalls fiktive Überweisungen Geld bereithält, zudem eine mit diesem Konto verbundene Kreditkarte herstellt und diese Karte verwendet oder verkauft? Wegen der genannten Vorbedingung kann der Täter nach diesem Artikel nicht verantwortlich gemacht werden; denn der Täter hat in diesem Beispiel die Karte nicht in Verbindung mit einem fremden Konto, sondern in Verbindung mit einem völlig fiktiven, jedoch nicht fremden Konto erstellt. In diesem Fall hat der Täter zunächst dadurch, dass er rechtswidrig in das informationstechnische System eingedrungen ist, ein fiktives Konto eröffnet und Geld darauf überwiesen hat, den in Art. 158 Abs. 1 Buchst. f TCK umschriebenen qualifizierten Betrug „unter Verwendung informationstechnischer Systeme, von Banken oder Kreditinstituten als Mittel“ begangen. Verwendet der Täter die auf diese Weise hergestellte gefälschte Karte, so kann er zusätzlich nach Art. 245 Abs. 3 verantwortlich gemacht werden. Verwendet der Täter die so hergestellte gefälschte Karte jedoch nicht, sondern verkauft oder überträgt er sie, so ist eine Bestrafung nach Art. 245 Abs. 2 nicht möglich, weil in diesem Fall die im Absatz umschriebene Vorbedingung nicht erfüllt, also keine Verbindung zu einem fremden Konto hergestellt worden ist.

Art. 245 Abs. 2 wurde in äußerst zutreffender Weise ausgestaltet und in den Wortlaut des Artikels eingefügt, womit versucht wurde, einen wichtigen Mangel in diesem Bereich zu beheben. Die Vorschrift kann insbesondere gegenüber den heute immer weiter verbreiteten und zu einem erheblichen Problem gewordenen „Phishing“-Handlungen34 abschreckend wirken und wird zudem die Bestrafung derjenigen ermöglichen, die mit dieser Methode gefälschte Karten herstellen und mit ihnen Handel treiben.

Die am Anfang des Absatzes eingefügte Vorbedingung „in Verbindung mit fremden Bankkonten“ begründet jedoch, wie das oben angeführte Beispiel zeigt, eine Lücke im Tatbestand. Deshalb ist es erforderlich, die Straftat ohne diese Wendung zu umschreiben, damit alle Handlungen erfasst werden, wie im oben angeführten Beispiel und in vergleichbaren Fällen. Will man eine solche Wendung unbedingt aufnehmen, so sollte die Formulierung „in Verbindung mit irgendeinem Bankkonto“ gewählt werden.

Darüber hinaus ist für diesen Tatbestand noch hervorzuheben, dass der Täter, der zunächst eine gefälschte Kreditkarte herstellt und sie anschließend selbst verwendet, nicht gesondert sowohl wegen der in Art. 245 Abs. 2 als auch wegen der in Abs. 3 umschriebenen Handlungen bestraft wird. Denn sind Hersteller und Verwender der Karte dieselbe Person, so ist zu berücksichtigen, dass für die Verwendung zunächst die gefälschte Karte hergestellt werden muss; in diesem Fall ist der Täter nur nach Art. 245 Abs. 3 verantwortlich.

Eine weitere Änderung durch das Änderungsgesetz Nr. 5377 betrifft die Sanktionen dieser beiden Absätze. Danach wurde die Freiheitsstrafe des Abs. 1 nicht geändert, während die ursprüngliche Regelung „es wird auf Geldstrafe erkannt“ in „es wird auf Geldstrafe bis zu fünftausend Tagessätzen erkannt“ umgewandelt wurde. Im dritten Absatz wurde dagegen nicht nur die Freiheitsstrafe geändert, sondern zusätzlich eine Geldstrafe eingefügt; die Sanktion dieses Absatzes lautet nun „wird mit Freiheitsstrafe von vier bis zu acht Jahren und mit Geldstrafe bis zu fünftausend Tagessätzen bestraft“. Dass die in der ursprünglichen Fassung des ersten Absatzes unbestimmte Geldstrafe unter Einräumung eines Ermessensspielraums für den Richter begrenzt wurde, ist im Hinblick auf den strafrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz positiv. Ebenso war die Androhung einer Geldstrafe im dritten Absatz des Artikels eine zutreffende Regelung. Allerdings wurde die Obergrenze der Freiheitsstrafe im dritten Absatz von ursprünglich sieben auf acht Jahre angehoben und damit gleichsam – bei Untergrenzen von drei Jahren in den ersten beiden Absätzen und von vier Jahren im dritten Absatz des Art. 245 – eine ansteigende Abstufung der Obergrenzen vorgenommen. Es ist jedoch sogleich hervorzuheben, dass insbesondere die im zweiten und dritten Absatz geregelten Handlungen im Verhältnis zueinander nicht leichter oder schwerer wiegen. Die in allen drei Absätzen geregelten Handlungen sind Fälle des Missbrauchs von Bank- und Kreditkarten durch unterschiedliche Handlungen. Während im ersten Absatz jedoch weder eine Fälschung noch ein mittels eines informationstechnischen Systems begangener Betrug in Rede steht, ist dies im zweiten und dritten Absatz der Fall. Folglich müssten die Strafen der übrigen Absätze schwerer sein als die des ersten Absatzes. Wie ersichtlich, sind die Untergrenzen der Freiheitsstrafen im ersten und zweiten Absatz jedoch gleich. Andererseits wäre es in ähnlicher Weise nicht erforderlich gewesen, bei den Strafen für die im zweiten und dritten Absatz geregelten Handlungen, die einander gleichsam ergänzen, zu differenzieren; dass nun aber bei den Freiheitsstrafen dieser Absätze sowohl bei den Untergrenzen als auch bei den Obergrenzen Unterschiede geschaffen wurden, lässt sich nicht erklären. Tatsächlich wurde auch nicht dargelegt, aus welchen Gründen diese Regelung getroffen wurde.

In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass mit diesem Gesetz die „Gesetzgebungstechnik ohne Begründung“ fortgesetzt wurde, die insbesondere bei der Schaffung der türkischen Strafprozessordnung Nr. 5271 (CMK) Eingang in unsere Rechtswelt gefunden hat. In der Tat besitzt das Gesetz Nr. 5377 keine Begründung. Als das Gesetz vom Staatspräsidenten zur erneuten Beratung an das Parlament zurückverwiesen wurde, erstellte der Justizausschuss der Großen Nationalversammlung der Türkei (TBMM) lediglich einen Bericht, der die in der Begründung der Zurückverweisung genannten Artikel verteidigte. Darüber hinaus gibt es leider keine Begründungen, die den allgemeinen Anlass der betreffenden Änderungen aufzeigen und darlegen, weshalb bei den einzelnen geänderten Artikeln ein Änderungsbedarf gesehen wurde und mit welchem Ziel die Änderung erfolgte. Deshalb gibt es – neben den anderen Artikeln – auch keine Begründung dafür, aus welchem Grund die Obergrenze der Freiheitsstrafe in Art. 245 Abs. 3 angehoben wurde.

Die letzte Änderung, die durch Art. 27 des Gesetzes Nr. 5377 an Art. 245 TCK vorgenommen wurde, ist der in den Artikel eingefügte Abs. 4. Mit diesem Absatz wurde für den Tatbestand des ersten Absatzes ein „persönlicher Strafausschließungsgrund“ geregelt. Diese Regelung ist kein Rechtfertigungsgrund. Denn mit diesem Absatz wird die Handlung im Hinblick auf diese Personen nicht ihrer Rechtswidrigkeit enthoben; es wird lediglich bestimmt, dass gegen die im Absatz genannten Personen keine Strafe verhängt wird, wenn sie die betreffende Handlung begehen. Folgerichtig wird, wenn die Tat vom Täter oder von einem der Täter, der zu dem im Absatz umschriebenen Personenkreis gehört, gegen einen ebenfalls im Absatz umschriebenen Angehörigen begangen wird, gegen diese Person keine Strafe verhängt, die übrigen an der Straftat Beteiligten werden jedoch wegen der von ihnen begangenen Handlung bestraft. In diesem Absatz wurde ein persönlicher Strafausschließungsgrund geregelt, weil es sich um eine in der Praxis sehr häufig anzutreffende Konstellation handelt. Wir sind jedoch der Auffassung, dass es hier zutreffender gewesen wäre, den Tatbestand im Hinblick auf die betreffenden Personen als Antragsdelikt auszugestalten. Denn mit dieser Handlung wird eine rechtswidrige Handlung vorgenommen und eine Straftat begangen; auch wenn die im Absatz genannten Personen Angehörige sind, können sie in einer solchen Situation aus verschiedenen Erwägungen (etwa damit der Täter, der ihr Angehöriger ist, seine Strafe verbüßt, zur Vernunft kommt und sich nicht noch einmal auf so etwas einlässt) die Bestrafung der Personen wünschen, welche die Handlung begangen haben. Es war daher nicht angemessen, dem Opfer, das ein Angehöriger des Täters ist, kein Strafantragsrecht einzuräumen und stattdessen für den Täter einen vollständigen Strafausschluss vorzusehen.

Kurz gesagt soll mit diesem Artikel verhindert werden, dass durch die unrechtmäßige, rechtswidrige Verwendung der betreffenden Karten Banken und Karteninhabern Schaden zugefügt und auf diese Weise ein rechtswidriger Vorteil erlangt wird35. Dies wird auch in der Begründung des Artikels deutlich zum Ausdruck gebracht36.

Durch die Begehung dieser Straftat können dem Vermögen von Personen große Schäden zugefügt werden; dies zeigt sich deutlich an den bisherigen Vorfällen und an den in Entscheidungen des Kassationshofs behandelten Handlungen. Das durch diese Straftat geschützte Rechtsgut ist daher das Vermögen der Person.

Nachdem das durch die Straftat geschützte Rechtsgut auf diese Weise bestimmt ist, muss an der Ausgestaltung dieses Tatbestands eine wichtige Kritik geäußert werden. Obwohl das durch den Missbrauch von Bank- oder Kreditkarten geschützte Rechtsgut das Vermögen des Einzelnen ist, wurde diese Straftat nicht im Kapitel über die Straftaten gegen das Vermögen, sondern im Kapitel über die Straftaten im Bereich der Informationstechnologie geregelt. Da diese Art der Regelung der Systematik des Gesetzes widerspricht, sollte sie geändert und dieser Tatbestand in das Kapitel „Straftaten gegen das Vermögen“ übernommen werden37.

In diesem Artikel sind eigentlich drei verschiedene Tatbestände geregelt, die miteinander zusammenhängen und einander gleichsam ergänzen. Im ersten Absatz wird die „Erlangung eines rechtswidrigen Vorteils durch Verwendung einer fremden Bank- oder Kreditkarte“, im zweiten Absatz die „Herstellung und der Vertrieb gefälschter Bank- oder Kreditkarten“ und im dritten Absatz die „Erlangung eines unrechtmäßigen Vorteils durch Verwendung einer gefälschten Kredit- oder Bankkarte“ umschrieben.

B. Die im Kapitel „Straftaten gegen das Privatleben und den Geheimbereich des Lebens“ geregelten Tatbestände

Das Datenschutzrecht umfasst das Recht zu erfahren, welche personenbezogenen Daten von wem und für wen erhoben werden. In der türkischen Rechtsordnung hat das Thema Datenschutz bislang nicht die ausreichende und gebotene Aufmerksamkeit gefunden. Das Fehlen jeglicher gesetzlicher Regelung auf diesem Gebiet machte es erforderlich, das Thema in erster Linie unter dem Gesichtspunkt des Schutzes der Persönlichkeitsrechte zu behandeln. In diesem Zusammenhang wird der Schutz personenbezogener Daten im Allgemeinen unter Art. 24 des Zivilgesetzbuchs (MK) erörtert. Wird das Persönlichkeitsrecht durch die unbefugte Erlangung personenbezogener Daten verletzt, so erfolgen die privatrechtliche Beendigung der Verletzung und der Schadensersatz nach Art. 25 des Zivilgesetzbuchs und Art. 41 ff. des Obligationengesetzes (BK)38. Die Vorschriften des MK und des BK über die Verletzung des Persönlichkeitsrechts und deren Folgen finden daher Anwendung, gleichgültig mit welchem Mittel und in welchem Bereich die Persönlichkeitsverletzung erfolgt; denn das im Strafrecht herrschende Gesetzlichkeitsprinzip in Bezug auf Straftat und Strafe gilt im Privatrecht nicht39.

Wegen des oben genannten Grundsatzes müssen Handlungen wie die Verletzung personenbezogener Daten mittels eines informationstechnischen Systems, ihre rechtswidrige Erlangung oder ihr Missbrauch strafrechtlich gesondert geregelt und als Tatbestände ausgestaltet werden. In dieser Hinsicht wird darauf hingewiesen, dass – wie die in Deutschland auf diesem Gebiet getroffene gesetzliche Regelung – ein besonderes Gesetz über den Schutz personenbezogener Daten erforderlich ist40. Zudem wird ausgeführt, dass die in Art. 525 a/1 des türkischen Strafgesetzbuchs Nr. 765 (TCK) geregelte Straftat der Datenerlangung insoweit keinen ausreichenden und gebotenen Schutz gewährleistet41.

Bei Handlungen, durch die Persönlichkeitsrechte mittels der Erlangung personenbezogener Daten verletzt werden, ist auch zu beachten, dass außer den amtlichen Sicherheitsbehörden des Staates zahlreiche weitere Institutionen und Einrichtungen besondere Informationen über Einzelne sammeln und mit diesen Informationen Persönlichkeitsrechte verletzen können. Als Beispiele lassen sich Krankenhäuser nennen, die sehr sensible Informationen über Patienten in informationstechnischen Systemen vorhalten, rechtsmedizinische Institute, die DNA- und Fingerabdruckanalysen durchführen und deren Ergebnisse in informationstechnischen Systemen speichern, sowie die Daten, über die Mobilfunkbetreiber verfügen. Deshalb muss eine Regelung zum Schutz personenbezogener Daten nicht nur den Rahmen für die Erhebung und Verwendung dieser Informationen durch amtliche Stellen festlegen, sondern auch einen gesetzlichen Rahmen für private Einrichtungen, die über die Befugnis und die Technologie verfügen, diese Informationen zu speichern und zu verwenden42.

Unter Berücksichtigung der oben genannten Auffassungen und Kritikpunkte wurden im TCK Nr. 5237 die Handlungen der rechtswidrigen Erstellung, Verwendung oder Offenlegung personenbezogener Daten in gesonderten Artikeln geregelt. Damit wurde eine wichtige Lücke in der Regelung der Computerdelikte im TCK Nr. 765 geschlossen.

Ein positiver Aspekt dieser Regelung im Hinblick auf die Computerdelikte besteht auch darin, dass die Tatbestände zu personenbezogenen Daten nicht zusammen mit den übrigen Tatbeständen im Kapitel „Straftaten im Bereich der Informationstechnologie“ geregelt wurden, sondern – entsprechend dem durch diese Straftaten geschützten Rechtsgut – im Kapitel „Straftaten gegen das Privatleben und den Geheimbereich des Lebens“, in dem vergleichbare Rechtsgüter geschützt werden43.

Die betreffenden Tatbestände werden im Folgenden artikelweise im Einzelnen untersucht:

1. Speicherung personenbezogener Daten (Art. 135)

Mit Art. 135 Abs. 1 TCK Nr. 5237 wurde die rechtswidrige Speicherung personenbezogener Daten unter Strafe gestellt. Mit Abs. 2 des Artikels wurden die Handlungen, die politischen, philosophischen und religiösen Anschauungen, die rassische Herkunft, die gewerkschaftlichen Verbindungen, das Sexualleben und den Gesundheitszustand von Personen als personenbezogene Daten zu erfassen, als Tatbestand geregelt44.

Eine mit der fortschreitenden Informationstechnologie sehr häufig anzutreffende Handlungsform, die zugleich einen Angriff auf die Persönlichkeitsrechte darstellt, ist die Erfassung personenbezogener Daten von Personen in informationstechnischen Systemen ohne deren Einwilligung.

Bekanntlich sammeln und verwenden insbesondere Krankenhäuser solche Daten über ihre Patienten, Finanzinstitute und Versicherungsunternehmen über Kreditmöglichkeiten und Zahlungsfähigkeit ihrer Kunden und Handelsunternehmen zu Werbe- und Marketingzwecken. Die Übertragung solcher Informationen als Daten in den virtuellen Raum ohne Einholung der Erlaubnis der betroffenen Person wurde mit dem hier untersuchten Artikel als Tatbestand ausgestaltet. Dies wird auch in der Begründung des Artikels deutlich zum Ausdruck gebracht45.

Damit werden, wie auch in der Begründung des Artikels ausgeführt wird46, die einschlägigen Bestimmungen des vom Europarat ausgearbeiteten „Übereinkommens zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten“, dem die Türkei durch ordnungsgemäße Ratifikation beigetreten ist, in unserem Recht zur Geltung gelangen.

2. Rechtswidrige Weitergabe oder Erlangung personenbezogener Daten (Art. 136)

Mit Art. 136 TCK Nr. 5237 werden die Handlungen der rechtswidrigen Weitergabe personenbezogener Daten an einen anderen, ihrer Verbreitung oder ihrer Erlangung als selbständiger Tatbestand geregelt; dies wird auch in der Begründung des Artikels ausdrücklich zum Ausdruck gebracht47.

Diese Regelung wird insbesondere auf Handlungen des Identitätsdiebstahls Anwendung finden, der in Ländern wie den Vereinigten Staaten von Amerika und England sehr häufig anzutreffen ist und als das am häufigsten begangene Computerdelikt gilt, sodass solche Handlungen nicht sanktionslos bleiben. Tatsächlich finden sich heute nahezu alle persönlichen Informationen und Identitätsdaten vor allem im Internet. Die meisten dieser Informationen werden aufgrund der Einwilligung der Betroffenen verschiedenen Websites zur Verfügung gestellt. Es war daher eine zutreffende Regelung, die rechtswidrige Weitergabe dieser Informationen an Dritte, ihre Verbreitung oder ihre Erlangung durch Dritte als Tatbestand auszugestalten.

3. Nichtvernichtung von Daten (Art. 138)

Mit Art. 138 TCK Nr. 5237 wird es unter Strafe gestellt, dass Personen, die verpflichtet sind, personenbezogene Daten trotz Ablaufs der gesetzlichen Frist aus dem System zu löschen, diese Pflicht nicht erfüllen48.

Mit diesem im TCK Nr. 5237 enthaltenen Tatbestand soll verhindert werden, dass rechtmäßig im System befindliche personenbezogene Daten dauerhaft in diesen Systemen verbleiben und dadurch jederzeit abrufbar sind; für diejenigen, die die Daten nicht aus dem System entfernen, also ihre diesbezügliche Pflicht vernachlässigen, wird eine Sanktion vorgesehen.

Menschen sind ihrer Natur nach freie Wesen. Deshalb wollen sie nicht als Einzelne leben, die ständig überwacht werden, über die Informationen gesammelt werden und die registriert werden. Erweckt man bei Menschen das Gefühl, ständig überwacht zu werden, so kann dies auch Misstrauen und Hass gegenüber dem politischen System hervorrufen, in dem sie leben; Menschen wollen also in Sicherheit und in Freiheit leben49. Daher müssen bei Personen, deren persönliche Informationen in einem bestimmten Abschnitt ihres Lebens – wenn auch rechtmäßig – als Daten in verschiedene Systeme eingegeben wurden, diese persönlichen Informationen nach einiger Zeit aus diesen Systemen entfernt werden. Die Vernichtung dieser Daten wünschen sowohl der Einzelne als auch der Staat. Denn ein Staat, der ständig Informationen über seine Bürger sammelt und speichert, kurz: seine Bürger registriert, kann niemals ein pluralistischer, freiheitlicher und demokratischer Staat sein und seine Bürger auch nicht zu einer diesen zeitgemäßen Grundsätzen verpflichteten Gesellschaft machen. Eben dies soll mit dem betreffenden Tatbestand verhindert werden.

C. Sonstige Tatbestände, die mittels informationstechnischer Systeme begangen werden können

Neben den oben erläuterten Tatbeständen gibt es im TCK Nr. 5237 weitere, in verschiedenen Kapiteln geregelte Tatbestände, die mittels informationstechnischer Systeme begangen werden können. Diese Tatbestände und kurze Erläuterungen dazu sind die folgenden:

1. Verletzung des Kommunikationsgeheimnisses (Art. 132)

In Art. 132 Abs. 1 TCK Nr. 5237 wurden Handlungen unter Strafe gestellt, durch die die Vertraulichkeit der Kommunikation zwischen Personen verletzt wird. Die Aufzeichnung des Kommunikationsinhalts bei dieser Handlung ist im zweiten Satz dieses Absatzes als eigener Tatbestand geregelt. Diese Straftat kann von einer Person begangen werden, die nicht Partei der Kommunikation ist. In Abs. 2 des Artikels wurde dagegen die Offenlegung der Kommunikation zwischen Personen unter Strafe gestellt. Die Offenlegung einer Kommunikation, an der die Person selbst beteiligt war, ohne Erlaubnis der anderen Partei dieser Kommunikation wurde in Abs. 3 des Artikels unter Strafe gestellt. Die Offenlegung dieser Kommunikation über Presse und Rundfunk ist in Abs. 4 als Strafschärfungsgrund vorgesehen.

Wie dem Wortlaut des Artikels zu entnehmen ist, wurde in diesem Artikel – anders als bei der in Art. 195 TCK Nr. 5237 geregelten Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses – nur der Begriff „Kommunikation“ verwendet, ohne anzugeben, wie diese erfolgt. Folglich fällt jede Art von Kommunikation in den Schutzbereich dieses Artikels.

Dank der fortschreitenden Technologie wird heute unter Verwendung informationstechnischer Systeme, insbesondere über das Internet, auch auf verschiedene Weisen wie E-Mail, elektronischen Chat, Internettelefonie oder Telekonferenz kommuniziert. Auch diese neuen, mittels informationstechnischer Systeme durchgeführten Kommunikationsformen werden durch die Regelung des betreffenden Artikels des TCK Nr. 5237 geschützt, und auch diejenigen, die eine solche Kommunikation verletzen, sollen bestraft werden. Dies wird auch in der Begründung des Artikels ausdrücklich festgehalten. Damit werden die Diskussionen darüber, ob eine per „elektronischem Chat oder E-Mail“ geführte Kommunikation unter Art. 195 TCK Nr. 765 fällt, beendet, und auch die über Datenübertragungsnetze geführten Kommunikationen werden vom Schutzbereich dieses Artikels erfasst.

2. Behinderung der Kommunikation (Art. 124)

Die in Art. 124 im siebten Kapitel „Straftaten gegen die Freiheit“ des zweiten Teils „Straftaten gegen die Person“ des zweiten Buches des TCK Nr. 5237 geregelte „Behinderung der Kommunikation“ kann mittels informationstechnischer Systeme begangen werden. Wie oben bei den Erläuterungen zu Art. 132 TCK Nr. 5237 ausgeführt, machen E-Mail und Chat heute den größten Teil der geführten Kommunikation aus. Da diese Methode gegenüber den anderen sowohl kostengünstiger als auch wesentlich schneller ist, wird sie inzwischen zunehmend bevorzugt. Daneben gelten auch über Datenübertragungsnetze geführte Telefongespräche und Telekonferenzen als weitere Formen elektronischer Kommunikation.

Da in dem hier untersuchten Artikel des TCK Nr. 5237 nur von Kommunikation die Rede ist und die Kommunikationsmittel nicht einzeln aufgezählt werden, erfüllt die Behinderung der Kommunikation den hier untersuchten Tatbestand, gleichgültig mit welchem Mittel die Kommunikation erfolgt; dies wird auch in der Begründung des Artikels ausdrücklich zum Ausdruck gebracht. Deshalb fallen auch Handlungen, durch die mittels eines informationstechnischen Systems geführte Kommunikation behindert wird, in den Schutzbereich des in Art. 124 TCK Nr. 5237 geregelten Tatbestands.

3. Beleidigung (Art. 125)

In Art. 125 im achten Kapitel „Straftaten gegen die Ehre“ des TCK Nr. 5237 ist die „Beleidigung“ geregelt. Mit dieser Regelung wurde die vom TCK Nr. 765 übernommene Unterscheidung zwischen Beleidigung (hakaret) und Beschimpfung (sövme) aufgegeben.

In Abs. 2 des betreffenden Artikels wird anerkannt, dass die Beleidigung auch dann verwirklicht ist, wenn die Tat durch eine an das Opfer gerichtete Ton-, Schrift- oder Bildnachricht begangen wird. Danach wird auch die mittels informationstechnischer Systeme begangene Beleidigung bestraft.

Zudem kommt es sehr häufig vor, dass von den in den übrigen Absätzen des Artikels genannten Strafschärfungsgründen insbesondere die öffentliche oder über die virtuelle Presse und Medien erfolgende Begehung der Beleidigung über Datenübertragungsnetze verwirklicht wird. Mit dieser Regelung des TCK Nr. 5237 werden über Datenübertragungsnetze begangene Beleidigungen, die öffentlich oder über die virtuelle Presse erfolgen, als Strafschärfungsgrund anerkannt.

4. Diebstahl unter Verwendung eines informationstechnischen Systems (Art. 142 Abs. 2 Buchst. „e“)

In Art. 142 im zehnten Kapitel „Straftaten gegen das Vermögen“ des TCK Nr. 5237 sind die qualifizierten Formen des Diebstahls geregelt. In Abs. 2 Buchst. „e“ dieses Artikels findet sich der „Diebstahl unter Verwendung eines informationstechnischen Systems“. Dass mit der fortschreitenden Technologie täglich neue Begehungsformen von Computerdelikten auftreten, hat die Notwendigkeit einer solchen Regelung deutlich gemacht.

Bei der Behandlung dieses Tatbestands wurde ausgeführt, dass zu den Handlungen, die von der in Art. 525 b/2 TCK Nr. 765 geregelten Straftat der Erlangung eines rechtswidrigen Vorteils erfasst wurden, auch Diebstahlshandlungen mittels eines informationstechnischen Systems gehörten. Mit diesem Artikel des TCK Nr. 5237 wird dieser Tatbestand unter Berücksichtigung des „durch die Straftat geschützten Rechtsguts“ in dem einschlägigen Kapitel und innerhalb des einschlägigen Tatbestands geregelt. Zugleich wird damit versucht, der gegen Art. 525 b/2 TCK Nr. 765 erhobenen Kritik zu begegnen, die Vorschrift sei zu weit gefasst.

Es war jedoch keine zutreffende Regelung, diesen Tatbestand, den man als Computerdiebstahl bezeichnen kann, in Art. 144 TCK Nr. 5237 als einen der qualifizierten Fälle des Diebstahls aufzunehmen. Denn in Art. 143 ist der Grundtatbestand des Diebstahls umschrieben, und in dieser Umschreibung werden körperliche Gegenstände als Tatobjekt genannt. Zwar wird im zweiten Buchstaben desselben Artikels bestimmt, dass auch elektrische Energie Objekt dieser Straftat sein kann; die Daten, die das Objekt des Computerdiebstahls bilden, sind jedoch weder ein körperlicher Gegenstand noch elektrische Energie.

Art. 144 steht daher im Widerspruch zu Art. 143. Deshalb muss dieser Tatbestand zwar ebenfalls im Kapitel „Straftaten gegen das Vermögen“, jedoch als selbständiger Tatbestand geregelt werden.

Aus dieser Regelung lässt sich auch nicht entnehmen, welche Art von mittels eines informationstechnischen Systems begangenen Diebstahlshandlungen diese Straftat erfüllen. Soll mit diesem Tatbestand der Diebstahl körperlicher Gegenstände unter Verwendung eines informationstechnischen Systems oder der Diebstahl von Daten geregelt werden? Wie kann unter Verwendung eines informationstechnischen Systems ein körperlicher Gegenstand gestohlen werden? Sind nicht körperliche Gegenstände, sondern Daten gemeint, so ist wiederum die Ausgestaltung des Tatbestands fehlerhaft, denn im Grundtatbestand, in dem die Straftat umschrieben ist, wird ausdrücklich bestimmt, dass das Tatobjekt aus körperlichen Gegenständen besteht. Danach ließe sich sagen, dass diese Straftat durch die Handlung verwirklicht wird, mit der der Täter ohne Einwilligung der Person in der Absicht, sich oder einem anderen einen Vorteil zu verschaffen, die Herrschaft der Person über die Sache mittels eines informationstechnischen Systems beendet. Dies scheint jedoch, zumindest derzeit, ein Fall zu sein, der in der Praxis kaum vorkommen wird.

Ebenfalls ist hervorzuheben, dass künftigen Anwendungs- und Auslegungsfehlern und Unklarheiten vorgebeugt würde, wenn diese Straftat als selbständiger Tatbestand geregelt und ausdrücklich bestimmt würde, was das Tatobjekt ist und welche Handlungen bestraft werden sollen.

Zudem ist festzuhalten, dass Handlungen, durch die mittels eines informationstechnischen Systems ein rechtswidriger Vorteil erlangt wird, in der Regel durch an informationstechnischen Systemen vorgenommene „Manipulationshandlungen“ begangen werden, und solche täuschenden Handlungen werden dem „Betrug“ zugeordnet. Berücksichtigt man auch die obigen Ausführungen, so zeigt sich deshalb, dass der mittels eines informationstechnischen Systems begangene Diebstahl derzeit nur selten zur Anwendung kommen wird. Da jedoch mit der fortschreitenden Technologie die Begehungsformen solcher Handlungen voraussichtlich zunehmen werden, wäre es eine zutreffende Regelung gewesen, eine solche Vorschrift im Sinne der obigen Kritik und in der erläuterten Weise in das TCK Nr. 5237 aufzunehmen; die vorliegende Ausgestaltung des Tatbestands ist jedoch eindeutig fehlerhaft.

5. Betrug unter Verwendung eines informationstechnischen Systems (Art. 158 Abs. 1 Buchst. „f“)

In Art. 158 im zehnten Kapitel „Straftaten gegen das Vermögen“ des neuen TCK (YTCK) sind die qualifizierten Formen des Betrugs geregelt. In Abs. 1 Buchst. „f“ dieses Artikels findet sich der „Betrug unter Verwendung informationstechnischer Systeme“. Die obigen Ausführungen zu den Gründen und zur Methode der Regelung des Diebstahls unter Verwendung informationstechnischer Systeme gelten auch für diesen Tatbestand.

Mit diesem Artikel sollte eine der in der Praxis am häufigsten anzutreffenden Formen der Computerdelikte geregelt werden, und es wurde versucht, Handlungen zu bestrafen, durch die infolge täuschender Vorgänge an informationstechnischen Systemen ein rechtswidriger Vorteil erlangt wird.

Die oben für den Diebstahl vorgebrachte Kritik trifft jedoch auch auf diesen Tatbestand zu. In Art. 157 TCK Nr. 5237, der den Grundtatbestand des Betrugs regelt, wird mit der Wendung „durch ein täuschendes Verhalten einen anderen irreführt“ bestimmt, dass für die Verwirklichung dieser Straftat die Täuschung einer Person erforderlich ist. Bei Betrugshandlungen mittels eines informationstechnischen Systems muss die Täuschungshandlung dagegen gegenüber dem informationstechnischen System erfolgen; andernfalls liegt ein klassischer Betrug vor, bei dem das informationstechnische System lediglich als Werkzeug dient. Der „Betrug unter Verwendung informationstechnischer Systeme“ in Art. 158 Abs. 1 Buchst. „f“ ist aber auf der Grundlage des Grundtatbestands in Art. 157 geregelt. Betrachtet man den Grundtatbestand, so ist dort bestimmt, dass die Täuschung einer Person erforderlich ist.

Wie ersichtlich, wurde diese Qualifikation des Betrugs geregelt, ohne die Besonderheiten informationstechnischer Systeme und der mittels eines informationstechnischen Systems begangenen Betrugshandlungen zu berücksichtigen. In diesem Fall wird die Inanspruchnahme eines informationstechnischen Systems bei der Täuschung von Personen als Qualifikation des Betrugs gewertet. Mit dieser Regelung wurden daher nicht die „Handlungen, durch die infolge täuschender Vorgänge an informationstechnischen Systemen ein rechtswidriger Vorteil erlangt wird“, geregelt, sondern es wurde geregelt, dass das informationstechnische System beim Betrug als bloßes Werkzeug eingesetzt wird.

Für den oben genannten Tatbestand muss daher ein gesonderter, selbständiger Tatbestand geschaffen werden.

6. Obszönität (Art. 226)

In Art. 226 im siebten Kapitel „Straftaten gegen die öffentliche Sittlichkeit“ des dritten Teils „Straftaten gegen die Allgemeinheit“ des TCK Nr. 5237 ist die „Obszönität“ geregelt. Der Wortlaut des Artikels enthält Regelungen über Obszönität und über den Schutz von Kindern vor solchen schädlichen Veröffentlichungen. Da diese schädlichen Veröffentlichungen unter Verwendung informationstechnischer Systeme, insbesondere über Datenübertragungsnetze, verbreitet und geteilt werden können, kann auch dieser Tatbestand mittels informationstechnischer Systeme begangen werden.

Ein wichtiger Punkt, der hier hervorzuheben ist, besteht darin, dass die Verwendung des Begriffs „Pornografie“ anstelle des offenen, zeitabhängigen und auslegungsbedürftigen Begriffs „obszön“ den Tatbestand wesentlich besser und bestimmbarer machen würde50. Zwar lassen sich die Grenzen beider Begriffe nicht genau bestimmen; insbesondere Inhalt und Bedeutung des Begriffs „obszön“ wandeln sich jedoch nicht nur von Epoche zu Epoche, sondern auch von Land zu Land und sogar innerhalb desselben Landes zwischen verschiedenen Kulturgruppen51. Deshalb sollte im Gesetz nach dem Bestimmtheitsgrundsatz anstelle dieses Begriffs der Begriff der Pornografie verwendet werden.

Damit es in der Praxis nicht zu Unklarheiten kommt, wäre es eine zutreffende Regelung gewesen, in der betreffenden Vorschrift festzuhalten, dass diese Straftat auch über Datenübertragungsnetze begangen werden kann.

Daneben stellt es einen wesentlichen Mangel des neuen TCK (YTCK) dar, dass die Kinderpornografie nicht – insbesondere nach dem Vorbild der einschlägigen Artikel des Übereinkommens des Europarats über Computerkriminalität – als eigener Tatbestand geregelt wurde.

Auch wenn diese Ausgestaltung des Artikels unzureichend ist, kann er auf obszöne Veröffentlichungen über Datenübertragungsnetze angewandt werden.

Doch auch diese Ausgestaltung des Artikels birgt Widersprüche in sich. Während insbesondere im Einzelnen geregelt wird, wie und auf welche Weise obszöne Veröffentlichungen verkauft oder gezeigt werden, ist die Regelung über die Bestrafung derjenigen, die solche Produkte verkaufen, ausführen, lagern und an sonstigen Handlungen beteiligt sind, unzureichend.

Aus dieser Struktur des Artikels lässt sich nicht klar entnehmen, welche Handlung warum und auf welche Weise mit Sanktionen belegt wird52.

6. Bereitstellung von Räumlichkeiten und Gelegenheiten zum Glücksspiel (Art. 228)

In Art. 228 im siebten Kapitel „Straftaten gegen die öffentliche Sittlichkeit“ des dritten Teils „Straftaten gegen die Allgemeinheit“ des türkischen Strafgesetzbuchs Nr. 5237 (TCK) ist die „Bereitstellung von Räumlichkeiten und Gelegenheiten zum Glücksspiel“ geregelt. Der Tatbestand enthält keine konkrete Aussage darüber, dass die Begehung dieser Handlung im virtuellen Raum bestraft wird. Da das durch diese Straftat geschützte Rechtsgut jedoch der Schutz des Einzelnen vor den Übeln des Glücksspiels ist und in der gesetzlichen Umschreibung ohne Einschränkung die Wendung „Bereitstellung von Räumlichkeiten und Gelegenheiten“ verwendet wird, ist auch die Veranstaltung von Glücksspiel im virtuellen Raum diesem Tatbestand zuzuordnen, und die Täter sind zu bestrafen.

Mit der fortschreitenden Technologie ist heute die Veranstaltung von Glücksspiel über das Internet weiter verbreitet als in einer Räumlichkeit. Für die Täter ist es zudem sowohl im Hinblick auf die Schaffung von Räumlichkeit und Gelegenheit als auch im Hinblick auf das Entdeckungsrisiko schwieriger, die Tat an einem konkreten Ort zu begehen. Hinzu kommt, dass die Veranstaltung von Glücksspiel im virtuellen Raum für die Verwirklichung dieses Tatbestands günstiger ist, da sowohl die Bereitstellung einer Räumlichkeit entfällt als auch das Entdeckungsrisiko geringer ist und zudem die Möglichkeit besteht, wesentlich mehr Personen zu erreichen. Deshalb ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber auch dies bedacht hat, als er den Tatbestand als Delikt mit freier Tathandlung ausgestaltete.

Gleichwohl sind wir der Auffassung, dass es eine wesentlich bessere Regelung wäre, die Veranstaltung von Glücksspiel im virtuellen Raum im Wortlaut des Artikels gesondert zu nennen und als Qualifikation der Straftat auszugestalten.

III. Kritik und Stellungnahmen zu den Computerdelikten

Zunächst ist festzuhalten, dass die als Computerdelikte einzuordnenden Tatbestände im TCK Nr. 5237 unter Berücksichtigung des durch die Straftat geschützten Rechtsguts in den einschlägigen Kapiteln nach dem jeweils geschützten Rechtsgut geregelt sind. Tatbestände, deren geschütztes Rechtsgut gemischter Natur ist, wurden dagegen mit dem informationstechnischen System als gemeinsamem Bezugspunkt in einem eigenen Kapitel zusammengefasst. Der Missbrauch von Bank- oder Kreditkarten hätte jedoch nach dem von ihm geschützten Rechtsgut im Kapitel über die Straftaten gegen das Vermögen stehen müssen; stattdessen wurde er im Kapitel über die Straftaten gegen informationstechnische Systeme geregelt. Dies muss korrigiert und der Tatbestand in das einschlägige Kapitel aufgenommen werden.

In Art. 525 a/1 TCK Nr. 765 war die Erlangung von Daten als Straftat geregelt, nicht aber die Kenntnisnahme von den darin enthaltenen Informationen durch unbefugtes Eindringen in ein informationstechnisches System ohne deren Erlangung. Als positive Bewertung ist festzuhalten, dass dieser Mangel in Art. 245 des Entwurfs behoben wurde. Damit wurden die Handlungen der mit dem Begriff „Hacker“ bezeichneten Computerpiraten einer Regelung unterworfen.

Sowohl im TCK Nr. 765 als auch in dem der Großen Nationalversammlung der Türkei (TBMM) vorgelegten Regierungsentwurf war die „Fälschung von Daten“ geregelt. In dem im Unterausschuss des Parlaments geändert angenommenen Entwurfstext wurde dieser Tatbestand jedoch nicht aufgenommen; letztlich ist er auch im TCK Nr. 5237, das Gesetz geworden ist, nicht enthalten. Da kriminalpolitisch gesehen solche Urkunden mittels eines informationstechnischen Systems erstellt und verwendet werden können und dadurch das öffentliche Vertrauen verletzt werden kann, sollte dieser Tatbestand im TCK Nr. 5237 geregelt und im Kapitel über die Straftaten gegen das öffentliche Vertrauen aufgenommen werden. Dieser Tatbestand sollte im oben genannten einschlägigen Kapitel entweder selbständig oder jeweils gesondert innerhalb der Tatbestände der Fälschung öffentlicher und privater Urkunden geregelt werden.

Die Verwendung informationstechnischer Systeme bei organisierter Kriminalität und Cyberterrorismus muss dringend geregelt werden, und hierzu sind in den einschlägigen Gesetzen Regelungen zu treffen. Daneben sind auch Regelungen über Handlungen wie Rassismus, Aufruf zur Gewalt, Aufstachelung der Bevölkerung zu Hass und Feindseligkeit, Anstiftung zu Straftaten und Propaganda für terroristische Organisationen zu treffen, die mittels informationstechnischer Systeme im virtuellen Raum begangen werden53.

Unter Berücksichtigung des Phänomens des Cyberterrorismus sollte die Begehung terroristischer Handlungen unter Inanspruchnahme von Datenübertragungsnetzen als Strafschärfungsgrund gelten. Denn während Täter terroristischer Handlungen bei den klassischen Tatbeständen sogar ihr eigenes Leben in Gefahr bringen, verringert die Begehung der Handlungen mittels informationstechnischer Systeme sowohl das von ihnen eingegangene Risiko als auch das Risiko, entdeckt und gefasst zu werden, und erleichtert die Begehung der Straftat.

Ebenso sollten die Kommunikation krimineller Organisationen mit ihren Mitgliedern sowie die Verwendung und Übertragung ihrer finanziellen Mittel gesondert geregelt und als Strafschärfungsgrund ausgestaltet werden; die obigen Ausführungen hierzu gelten auch an dieser Stelle. Dass das TCK Nr. 5237 hierzu keinerlei Regelung enthält, ist als wesentlicher Mangel anzusehen.

Die Veranstaltung von Glücksspiel über Datenübertragungsnetze sollte unbedingt in einem eigenen Absatz als Qualifikation des Art. 228, also als strafschärfender Umstand, geregelt werden. Insoweit besteht eine große Gesetzeslücke. Das TCK Nr. 5237 enthält hierzu keine besondere Regelung. Während aber in unserem Land sogar konkrete Spielkasinos verboten sind, die nicht für jedermann erreichbar sind, kann heute jeder, der will, in virtuellen Kasinos spielen. Zwar wird in Art. 228 TCK Nr. 5237 mit der Wendung „Bereitstellung von Räumlichkeiten und Gelegenheiten zum Glücksspiel“ eine weite Formulierung verwendet; damit jedoch keine Auslegungsprobleme entstehen und es in der Praxis nicht zu Unklarheiten kommt, wäre es eine angemessene Regelung, auch die „Veranstaltung von Glücksspiel mittels informationstechnischer Systeme im virtuellen Raum“ im Wortlaut des Artikels zu nennen.

Vor allem in den Vereinigten Staaten von Amerika und in Australien ist der Versand unerwünschter E-Mails (Spam) als Straftat geregelt. Dies ist ein im wahrsten Sinne des Wortes belästigender Zustand, der das Verkehrsaufkommen in den Datenübertragungsnetzen erhöht, in den E-Mail-Postfächern von Einrichtungen und Personen sehr viel Platz einnimmt und damit den internationalen Handel erschwert. Auch diese Handlung muss im TCK Nr. 5237 als Tatbestand geregelt werden.

Insbesondere unter Berücksichtigung der in anderen Ländern zu unerwünschten elektronischen Nachrichten getroffenen Regelungen sollte für dieses Problem eine Lösung gefunden und der Versand unerwünschter elektronischer Nachrichten unter Strafe gestellt werden. In diesem Zusammenhang sollten in Übereinstimmung mit der Regelung des Europäischen Übereinkommens über das grenzüberschreitende Fernsehen Regelungen gegen täuschende, irreführende, ausbeuterische sowie die Sicherheit von Eigentum und Leben gefährdende Werbung im virtuellen Raum getroffen werden54; insbesondere sollten die Herstellung von Werbung, die vorsätzlich die Sicherheit von Leben und Eigentum gefährdet, und ihre Verbreitung über das Internet unter Strafe gestellt werden55.

Heute können sogar viele klassische Tatbestände wie die Tötung mittels eines informationstechnischen Systems über Datenübertragungsnetze verwirklicht werden (etwa wenn durch Eindringen in das Computernetz eines Krankenhauses ein an das System angeschlossenes lebenserhaltendes Gerät abgeschaltet und dadurch der Patient getötet wird). Die Verwendung informationstechnischer Systeme und Datenübertragungsnetze bei diesen Handlungen erschwert sowohl die Aufdeckung der Straftat als auch die Ermittlung des Täters, während sie dem Täter die Begehung der Straftat außerordentlich erleichtert und die von ihm eingegangenen Risiken sowie die Wahrscheinlichkeit, gefasst zu werden, verringert. Deshalb sollte bei Tatbeständen, die mittels informationstechnischer Systeme verwirklicht werden können, die Verwendung dieser Systeme für die jeweiligen Tatbestände als Strafschärfungsgrund vorgesehen werden.

Die strafrechtliche Verantwortlichkeit der im virtuellen Raum tätigen Personen muss unbedingt geregelt werden. Derzeit besteht in unserem Land insoweit eine vollständige Gesetzeslücke; selbst wenn Straftaten und Täter aufgedeckt werden, können diese Personen wegen der Gesetzeslücke nicht bestraft werden. Diese Regelungen können – wie im deutschen Teledienstegesetz – in einem eigenen Gesetz getroffen werden, sie können aber auch in den einschlägigen Gesetzen erfolgen; auch in der Lehre werden hierzu unterschiedliche Auffassungen vertreten56. Bei der Schaffung dieser Regelungen müssen jedoch die universellen Grundsätze der Gedankenfreiheit berücksichtigt werden; insbesondere muss die Regelung im Rahmen des in Art. 10 der EMRK verankerten „Rechts auf Meinungsfreiheit“ und der in Abs. 2 desselben Artikels genannten Fälle, in denen dieses Recht eingeschränkt werden kann, erfolgen57. Die Bestimmung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit der im virtuellen Raum tätigen Personen darf nicht auf eine Beschneidung der Gedankenfreiheit hinauslaufen58.

Wie oben dargelegt, enthält das in unserem Land geltende Recht keine Regelung, die die strafrechtliche Verantwortlichkeit von Personen für ihre Handlungen im Internet bestimmt59. Deshalb sollte in einem eigenen Gesetz die strafrechtliche Verantwortlichkeit der Internetakteure, nämlich der Internetdiensteanbieter, der Zugangsanbieter und der Inhaltsanbieter, jeweils gesondert geregelt werden60. Da insbesondere Inhaltsanbieter jedoch Presseunternehmen oder im Bereich des Online-Journalismus tätige Einrichtungen sein können, sollte ihre Verantwortlichkeit so geregelt werden, dass das Recht des Einzelnen auf Information nicht beeinträchtigt wird.

Zudem ist an dieser Stelle festzuhalten, dass die Regelung, die am 15.05.2002 durch Art. 26 des Gesetzes Nr. 4756 als Zusatzartikel 9 in das frühere Pressegesetz Nr. 5680 vom 15.07.1950 eingefügt wurde und vorsah, dass die Bestimmungen dieses Gesetzes über materielle und immaterielle Schäden aus Falschmeldungen, Beleidigungen und ähnlichen Handlungen auf Personen anzuwenden sind, die im Internet veröffentlichen, mit dem Wesen des virtuellen Raums und des Internets nicht vereinbar war. Da zwischen Online-Veröffentlichungen und Druckerzeugnissen in jeder Hinsicht große Unterschiede bestehen, war das Gesetz zudem keine angemessene Regelung. Während es heute geboten wäre, angesichts einer zur Monopolisierung tendierenden und nahezu einstimmigen Printpresse die Freiheit und Meinungsvielfalt der über das Internet betriebenen virtuellen Presse zu schützen, wurde dies durch die betreffende Gesetzesvorschrift behindert61.

Diese Vorschrift des Gesetzes war weder im Hinblick auf den Schutz vor den durch solche Veröffentlichungen verursachten Schäden noch im Hinblick auf die Ermittlung des Täters geeignet, ihren Zweck zu erfüllen, und es war wiederholt darauf hingewiesen worden, dass sie aufgehoben werden müsse. Der Gesetzgeber hat diese heftige Kritik berücksichtigt und in das neue Pressegesetz Nr. 5187 vom 09.06.2004 zutreffend keine derartigen Regelungen über das Internet aufgenommen und damit dem wesentlichen Unterschied zwischen Internetpublizistik und Printpublizistik Rechnung getragen.

Bei der Regelung der rechtlichen Verantwortlichkeit der Internetakteure ist zwischen Websites, die über Datenübertragungsnetze als virtuelle Presse auftreten, und von Privatpersonen eingerichteten Websites ohne publizistische Zielsetzung zu unterscheiden. So hat beispielsweise der Betreiber einer Website, der ein Forum verwaltet, keine Pflicht, die auf dieser Website eingehenden Beiträge zu kontrollieren und alle zu lesen, und eine solche Pflicht sollte auch nicht durch Gesetz geschaffen werden; der Betreiber sollte deshalb, wenn die an die Website gesandten Beiträge Straftaten enthalten, für diese Beiträge nicht verantwortlich gemacht werden. Eine Regelung sollte unter Beachtung dieser Unterscheidung getroffen werden.

Bei der Bekämpfung der Computerdelikte lässt sich ein Ergebnis nur erzielen, wenn materielles Strafrecht und Strafverfahrensrecht gemeinsam betrachtet werden. Der aufgrund ihrer Besonderheit internationale Charakter der Computerdelikte führt zu Problemen hinsichtlich des Tatorts und damit zu der Frage, wo die Straftat verfolgt werden soll. Diese Probleme lassen sich nur überwinden, wenn die internationale Zusammenarbeit funktionsfähig gemacht wird. Das Übereinkommen des Europarats über Computerkriminalität enthält hierzu ausführliche Regelungen. Dieses Problem könnte überwunden werden, wenn auch unser Land diesem Übereinkommen beitritt und in den Vorschriften des TCK Nr. 5237 über den Tatort die erforderlichen, mit diesem Übereinkommen übereinstimmenden Regelungen getroffen werden62.

Bei Angriffen auf Persönlichkeitsrechte mittels informationstechnischer Systeme über Datenübertragungsnetze ist insbesondere an die Delikte der Beleidigung und Beschimpfung über das Internet zu denken63. Werden diese Handlungen über das Internet begangen, so erlangen in sehr kurzer Zeit sehr viele Personen von ihnen Kenntnis; zudem gibt es, wenn diese Handlungen insbesondere auf Nachrichtenseiten oder in Foren begangen werden, für das Internet keine Maßnahmen zur Beseitigung der Folgen der Handlung, wie sie das Pressegesetz für Druckwerke vorsieht. Aus diesen Gründen sollten sowohl Maßnahmen für diesen Bereich geregelt als auch die Nutzung des virtuellen Raums, insbesondere des Internets, bei der Begehung von Straftaten wie Beleidigung, Beschimpfung, Bedrohung und Verletzung der Kommunikationsfreiheit als Strafschärfungsgrund anerkannt werden, und die zwischen diesen Regelungen und den bestehenden Computerdelikten möglicherweise entstehenden Konkurrenzprobleme sollten durch ausdrückliche Regelungen gelöst werden64.

Eine wichtige Regelung, die im Zusammenhang mit den Computerdelikten getroffen werden muss, ist auch die Ausgestaltung des sexuellen Missbrauchs von Kindern zu kommerziellen Zwecken im virtuellen Raum als selbständiger Tatbestand65. Dass Kinder von Personen wie Eltern, Erziehungsberechtigten oder Vormündern gezwungen werden, zum Gegenstand pornografischer Materialien wie Bilder oder Filme zu werden, sowie die Vermarktung und der Erwerb solcher Materialien über das Internet sollten als Tatbestand ausgestaltet werden66. Zudem sollten der Besitz jeglichen kinderpornografischen Materials in informationstechnischen Systemen, dessen Zugänglichmachung, Übermittlung und Verwendung als Tatbestand geregelt werden.

Insbesondere „jede Handlung im Zusammenhang mit Kinderpornografie“, die über das Internet begangen wird, sollte unter Strafe gestellt werden. Welche Handlungen dies sind, wird im Übereinkommen des Europarats über Computerkriminalität im Einzelnen aufgeführt. Obwohl diese Handlungen sehr dringend unter Strafe gestellt werden müssten, ist Art. 226 des neuen TCK (YTCK), der die einschlägige Regelung enthält, insoweit äußerst unzureichend.

Abschließend ist festzuhalten, dass alle zu treffenden Regelungen mit einem positiven und konstruktiven Ansatz so ausgestaltet werden sollten, dass die Freiheit die Regel und die Beschränkung die Ausnahme ist; dabei dürfen das Rechtsstaatsprinzip, das Gesetzlichkeitsprinzip in Bezug auf Straftat und Strafe, der in unserer Verfassung verankerte Grundsatz des Wesensgehalts der Grundrechte und Grundfreiheiten sowie das in der EMRK und in den Entscheidungen des EGMR niedergelegte Kriterium der Notwendigkeit in einer demokratischen Gesellschaft nicht preisgegeben werden.

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Fußnoten

  1. Murat Volkan Dülger, Bilişim Suçları, Ankara, Seçkin Yayıncılık, 2004, s.63. ↑
  2. Zu dieser Kritik siehe: Dülger, Bilişim Suçları, s.65,66. ↑
  3. Carlo Sarzana di S. Ippolito, “Bilişim Alanındaki Yeni Teknolojilerin Hukuksal Yansıması, İtalya’daki Durum” Çev: Vesile Sonay Daragenli, İÜHFM Prof. Dr. Türkan Rado’ya Armağan Sayısı, İstanbul, C:LV, S:3, 1997, s.393. ↑
  4. Näher zu diesen in der Lehre vorgeschlagenen Definitionen und den dafür verwendeten Kriterien siehe: Dülger, Bilişim Suçları, s.66,67. ↑
  5. Dülger, Bilişim Suçları, s.67. ↑
  6. Dülger, Bilişim Suçları, s.211. ↑
  7. Murat Volkan Dülger, “Bilişim Suçları ve Yeni Türk Ceza Kanunu”, Kazancı hukuk, İşletme ve Maliye Bilimleri Dergisi, S.5, Ocak 2005, s.114. ↑
  8. Dülger, Bilişim Suçları, s.210. ↑
  9. Dülger, Bilişim Suçları, s.211. ↑
  10. Berrin Akbulut, “Türk Ceza Hukukunda Bilişim Suçları”, Yayınlanmamış Doktora Tezi (Selçuk Üniversitesi Sosyal Bilimler Enstitüsü Kamu Hukuku Anabilim Dalı Ceza ve Ceza Usul Hukuku Bilim Dalı), Konya, 1999, s.78; Olgun Değirmenci, “Bilişim Suçları”, Yayınlanmamış Yüksek Lisans Tezi (Marmara Üniversitesi Sosyal Bilimler Enstitüsü Hukuk Anabilim Dalı Kamu Hukuku Bilim Dalı), İstanbul, 2002, s.152, 153. ↑
  11. Dülger, Bilişim Suçları, s.211. ↑
  12. Yılmaz Yazıcıoğlu, “Bilişim Suçları Konusunda 2001 Türk Ceza Kanunu Tasarısının Değerlendirilmesi”, Hukuk ve Adalet: Eleştirel Hukuk Dergisi, İstanbul, Y:1, S:1, Ocak-Mart 2004, s.175; Değirmenci, Bilişim Suçları, s.152; Akbulut, Ceza Hukukunda Bilişim Suçları, s.78. ↑
  13. Dülger, Bilişim Suçları, s.212. ↑
  14. Yazıcıoğlu, 2001 Tasarısının Değerlendirilmesi, s.177. ↑
  15. Murat Volkan Dülger, “Bilişim Suçlarına İlişkin Düzenlemelerin Eleştirisi”, Türk Ceza Kanunu Tasarısı: Türk Ceza Hukuku Derneği Toplantısı (10 Temmuz 2004): İstanbul Barosu-Türk Ceza Hukuku Derneği Toplantısı (10 Eylül 2004): Kurumsal Raporlar-Toplantılara Sunulan Raporlar-Bilimsel Raporlar, İstanbul, İstanbul Barosu-Galatasaray Üniversitesi-Türk Ceza Hukuku Derneği Ortak Yayını, 2004, s.111. ↑
  16. Yazıcıoğlu, 2001 Tasarısının Değerlendirilmesi, s.177; Akbulut, Ceza Hukukunda Bilişim Suçları, s.78; Değirmenci, Bilişim Suçları, s.153. ↑
  17. Murat Volkan Dülger, “Yeni Türk Ceza Kanunu’nda Düzenlenen Bilişim Suçları ve Bu Suçlarla Mücadelede Alınması Gereken Önlemler”, 2. Polis Bilişim Sempozyumu, Ankara, Emniyet Genel Müdürlüğü Bilgi İşlem Dairesi Başkanlığı, 2005, s.201. ↑
  18. Stein Schjolberg, “The Legal Framework – Unauthorized Access to Computer Systems: Penal Legislation in 44 Countries” (Çevrimiçi) http://www.mosstingrett.no/info/legal.html#37, 08.02.2004; Değirmenci, Bilişim Suçları, s.128. ↑
  19. Necati Meran, Yeni Türk Ceza Kanununda Sahtecilik – Malvarlığı Bilişim Suçları ile Ekonomi ve Ticaret Alanında Suçlar, Ankara, Seçkin Yayıncılık, 2005, s.363; Dülger, Bilişim Suçları, s.214. ↑
  20. Ali Karagülmez, Bilişim Suçları ve Soruşturma – Kovuşturma Evreleri, Ankara, Seçkin Yayıncılık, 2005, s.167. ↑
  21. Levent Kurt, Tüm Yönleriyle Bilişim Suçları ve Türk Ceza Kanunundaki Uygulaması, Ankara, Seçkin Yayıncılık, 2005, s.151; Meran, a.g.e., s.365; Karagülmez, a.g.e., s.167. ↑
  22. In unserem Buch „Bilişim Suçları“ hatten wir hierzu ausgehend davon, dass im Tatbestand die Konjunktion „oder“ verwendet wurde, die Auffassung vertreten, es handle sich um ein Delikt mit alternativen Tathandlungen. Wie ersichtlich, wurde im Tatbestand jedoch die Konjunktion „und“ verwendet und die Straftat als Delikt mit kumulativen Tathandlungen umschrieben. Deshalb schließen auch wir uns in dieser Arbeit der Auffassung der anderen Autoren an, die hierzu die zutreffende Ansicht vertreten. Dülger, Bilişim Suçları, s.217. ↑
  23. Yazıcıoğlu, 2001 Tasarısının Değerlendirilmesi, s.179. ↑
  24. Anderer Ansicht: Değirmenci, Bilişim Suçları, s.154; Özel, İletişim Faaliyetleri, s.860, 865; Yazıcıoğlu, 2001 Tasarısının Değerlendirilmesi, s.179. ↑
  25. Schjolberg, a.g.y.; Değirmenci, Bilişim Suçları, s.129, 130; Yazıcıoğlu, Bilgisayar Suçları, s.182, 183. ↑
  26. Yargıtay Ceza Genel Kurulu, K.t. 10.04.2001, E.2001/76-30 K.2001/757, Yargıtay Kararları Dergisi, Haziran 2001, s.913-915. ↑
  27. Cevat Özel, “Bilişim Suçları İle İletişim Faaliyetleri Yönünden Türk Ceza Kanunu Tasarısı”, İstanbul Barosu Dergisi, İstanbul, C.LXXV, S.7-8-9, Eylül 2001, s.863. ↑
  28. Yazıcıoğlu, 2001 Tasarısının Değerlendirilmesi, s.182. ↑
  29. „Es wurde für angemessen erachtet, diese Handlungen, die eigentlich die rationes legis der Straftaten des Diebstahls, des Betrugs, der Untreue und der Fälschung insgesamt in sich vereinen, zur Vermeidung von Unsicherheiten und Abweichungen in der Rechtsprechung als selbständige Straftat auszugestalten.“ ↑
  30. Murat Volkan Dülger, “Banka ve Kredi Kartlarının Kötüye Kullanılması Suçu”, Güncel Hukuk Dergisi, İstanbul, S:23, Kasım 2005, s.28-30. ↑
  31. Dülger, Bilişim Suçları, s.252. ↑
  32. Siehe hierzu: Dülger, Bilişim Suçları, s.252. ↑
  33. Dülger, Bilişim Suçları, s.254. ↑
  34. „Phishing“ ist ein vom englischen Wort „fishing“ (Fischen) abgeleiteter Begriff, der sich ins Türkische mit „oltaya alma“ (an die Angel nehmen) übersetzen lässt. Kurz gesagt handelt es sich bei dieser Handlung um eine Form des mittels informationstechnischer Systeme begangenen Betrugs, bei der der Täter eine Kopie der Website der vom Opfer genutzten Bank, seines E-Mail-Dienstes oder einer ähnlichen Website, auf der das Opfer seine persönlichen Daten eingeben muss, erstellt, das Opfer täuscht und dessen persönliche Daten erlangt und sich auf diese Weise einen unrechtmäßigen Vorteil verschafft. Siehe hierzu: (Çevrimiçi) http://www.antiphishing.org/, 17.08.2005; “Sanal Dolandırıcılıkta Son Nokta Phishing”, (çevrimiçi) http://www.iem.gov.tr/iem/?idno=147, 17.08.2005. ↑
  35. Özel, İletişim Faaliyetleri, s.862; Değirmenci, Bilişim Suçları, s.158, 159. ↑
  36. „Der Artikel wurde verfasst, um zu verhindern, dass durch die rechtswidrige Verwendung von Bank- oder Kreditkarten Banken oder Kreditinhaber geschädigt werden und auf diese Weise ein Vorteil erlangt wird, und um die Täter zu bestrafen.“ ↑
  37. Dülger, Bilişim Suçlarına İlişkin Düzenlemelerin Eleştirisi, s.109; Dülger, Bilişim Suçları, s.252. ↑
  38. Nilgün Başalp, Kişisel Verilerin Korunması ve Saklanması, Ankara, Yetkin Yayınları, 2004, s.100-103; Nilgün Başalp, “Kişisel Verilerin Korunması ve İnternet”, İnternet ve Hukuk, Der: Yeşim M. Atamer, İstanbul, İstanbul Bilgi Üniversitesi Yayını, 2004, s.6. ↑
  39. Sibel Özel, Uluslararası Alanda Medya ve İnternette Kişilik Hakkının Korunması, Ankara, Seçkin Yayıncılık, 2004, s.168. ↑
  40. Yener Ünver, “Türk Ceza Kanunu’nun ve Ceza Kanunu Tasarısının İnternet Açısından Değerlendirilmesi”, İstanbul Üniversitesi Hukuk Fakültesi Mecmuası, C.LIX, S.1-2, İstanbul 2001, s.93,94: Zu diesem Zweck hat das Justizministerium einen Entwurf unter der Bezeichnung „Entwurf eines Gesetzes über den Schutz personenbezogener Daten“ ausarbeiten lassen, der jedoch noch nicht Gesetz geworden ist. Zu einer eingehenden Untersuchung dieses Entwurfs siehe: Başalp, Kişisel Verilerin Korunması ve Saklanması, s.107-126. ↑
  41. Yener Ünver, “Federal Almanya’da Terör ve Organize Suçluluk ile İlgili Düzenlemeler”, Prof. Dr. Nurullah Kunter’e Armağan, İstanbul, İÜHF Eğitim Öğretim ve Yardımlaşma Vakfı Yayını, 1998, s.437. ↑
  42. İbrahim Cerrah, “Bilişim Teknolojileri ve Etik: Bilişim Teknolojilerinin Güvenlik Hizmetlerinde Kullanımının ‘Etik Boyutu’ ve ‘Sosyal Sonuçları’”, Polis Bilimleri Dergisi, Ankara, C:4, S:1-2, Ocak-Haziran 2002, s.139. ↑
  43. Anderer Ansicht: Özel, İletişim Faaliyetleri, s.864. ↑
  44. Özel, İletişim Faaliyetleri, s.865; Değirmenci, Bilişim Suçları, s.156, 157. ↑
  45. „In unserer Zeit wird von manchen Institutionen und Einrichtungen die Praxis angewandt, Aufzeichnungen über Personen in elektronische Form zu übertragen und aufzubewahren; auf diese Weise werden in Krankenhäusern Aufzeichnungen über Patienten, bei Versicherungsunternehmen über Versicherte, bei Banken und bei Geschäften, in denen auf Kredit eingekauft wird, über Kunden geführt. Werden diese Informationen zweckwidrig verwendet oder gelangen sie auf irgendeine Weise in die Hände Dritter und werden rechtswidrig genutzt, so können die Personen, über die Informationen gesammelt wurden, große Schäden erleiden. In dieser Hinsicht wurde die rechtswidrige Aufzeichnung von Informationen über Personen als Straftat umschrieben.“ ↑
  46. „In dieser Hinsicht wurde mit der betreffenden Umschreibung der Straftat den einschlägigen Bestimmungen des im Rahmen des Europarats ausgearbeiteten ‚Übereinkommens zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten‘, dem auch die Türkei durch Unterzeichnung am 28. Januar 1981 beigetreten ist, Geltung verschafft.“ ↑
  47. „Mit dieser Vorschrift wurde die rechtswidrige Weitergabe personenbezogener Daten an andere, ihre Verbreitung oder ihre Erlangung – unabhängig davon, ob sie rechtmäßig gespeichert wurden oder nicht – als selbständige Straftat umschrieben.“ ↑
  48. Özel, İletişim Faaliyetleri, s.865; Değirmenci, Bilişim Suçları, s.157. ↑
  49. Zur Darstellung einer utopischen Welt, in der Menschen ständig überwacht und registriert werden, und des menschlichen Verhaltens in dieser Welt siehe: George Orwell, Bin Dokuz Yüz Seksen Dört, Çev: Nuran Akgören, İstanbul, Can Yayınları, 1999. ↑
  50. Şeref Dede, “Topluma Karşı Suçlar”, Türk Ceza Kanunu Tasarısı: Türk Ceza Hukuku Derneği Toplantısı (10 Temmuz 2004): İstanbul Barosu-Türk Ceza Hukuku Derneği Toplantısı (10 Eylül 2004): Kurumsal Raporlar-Toplantılara Sunulan Raporlar-Bilimsel Raporlar, İstanbul, İstanbul Barosu-Galatasaray Üniversitesi-Türk Ceza Hukuku Derneği Ortak Yayını, 2004, s.63. ↑
  51. Duygun Yarsuvat, “Müstehcenliğin Neresindeyiz”, Güncel Hukuk, S:9, İstanbul, Eylül 2004, s.49; Murat Volkan Dülger, “Avrupa Konseyi ve Avrupa Birliği Düzenlemelerinde Çocuk Pornografisinin İnternet Aracılığıyla yayılmasına Karşı Yapılan Düzenlemeler”, İstanbul Barosu Dergisi, İstanbul, S.4, 2004, s.1490-1493. ↑
  52. Mehmet Emin Artuk/Ali Rıza Çınar, “Yeni Bir Ceza Kanunu Arayışları ve Adalet Alt Komisyonu Tasarısı Üzerine Düşünceler”, Türk Ceza Kanunu Reformu: İkinci Kitap: Makaleler, Görüşler, Raporlar, Der: Teoman ergül, Ankara, Türkiye Barolar Birliği Yayını, 2004, s.81. ↑
  53. Ünver, Ceza Kanununun Değerlendirilmesi, s.106,107. ↑
  54. Ausführlich hierzu siehe: Emrehan İnal, Reklam Hukuku ve Aldatıcı Reklamlar, İstanbul, Beta Yayıncılık, 2000, s.102-119. ↑
  55. Ünver, Ceza Kanununun Değerlendirilmesi, s.135, 136. ↑
  56. Kayıhan İçel, “Avrupa Konseyi Siber Suç Sözleşmesi Bağlamında Avrupa Siber Suç Politikasının Ana İlkeleri”, İstanbul Üniversitesi Hukuk Fakültesi Mecmuası, İstanbul, C.LIX, S.1-2, s.10; Ünver, Ceza Kanununun Değerlendirilmesi, s.81, 82. ↑
  57. Zu diesem Artikel der EMRK und den Fällen, in denen das Recht eingeschränkt werden kann, siehe: Mehmet Şükrü Alpaslan, “Avrupa İnsan Hakları Sözleşmesi Uygulamasında Düşünce ve Basın Özgürlüğü”, Prof. Dr. Sahir Erman’a Armağan, İstanbul, İÜHF Eğitim Öğretim ve Yardımlaşma Vakfı Yayını, 1999, s.27-31; Murat Volkan Dülger, “Avrupa İnsan Hakları Sözleşmesi’nde Düşünce Özgürlüğü”, Prof. Dr. Çetin Özek Armağanı, İstanbul, Galatasaray Üniversitesi Yayınları, 2004, s.283-298. ↑
  58. Ünver, Ceza Kanununun Değerlendirilmesi, s.82. ↑
  59. Selman Dursun, “İnternetten Kaynaklanan Ceza Sorumluluğundaki Gelişmeler”, MHB Prof. Dr. Gülören Tekinalp’a Armağan, Y.23, S.1-2, 2003, s.285. ↑
  60. Hasan Sınar, “İnternet’in Ortaya Çıkardığı Hukuki Sorunlara Bir Ceza Hukuku Yaklaşımı”, MHB Prof. Dr. Yılmaz Altuğ’a Armağan, Y: 17-18, S:1-2, 1997-1998, s.365-370; Cevat Özel/M. Gökhan Ahi, “Bilişim Suçlarında Usul ve Sorumluluk Sistemi Üzerine Öneriler”, Güncel Hukuk, S:6, İstanbul, Haziran 2004, s.21. ↑
  61. „Die Presse unterscheidet sich von anderen Arten der Kommunikation nicht nur dadurch, dass sie politische Themen mit besonderem Nachdruck behandelt, sondern auch dadurch, dass sie diese Themen einem Publikum vorlegt und auf diese Weise eine breit angelegte öffentliche Debatte anstößt, die das Ideal der demokratischen Gesellschaft ist. Da die öffentliche Meinung zudem die Aufgabe übernimmt, der Macht der Herrschenden eine Schranke zu setzen, kommt einem Mittler (medium), der die Öffentlichkeit betrifft und mobilisiert, große Bedeutung zu.“Frederick Schauer, İfade Özgürlüğü: Felsefi Bir İnceleme, Çev: M. Bahattin Seçilmişoğlu, Ankara, Liberal Düşünce Topluluğu Yayını, 2002, s.152. Im Lichte der obigen Ausführungen gilt diese Auffassung heute insbesondere für die virtuelle Presse in noch höherem Maße. ↑
  62. Ebenso:Hasan Sınar, “Avrupa Konseyi Siber Suç Sözleşmesi Üzerine Bir Deneme”, Prof. Dr. Çetin Özek Armağanı, İstanbul, Galatasaray Üniversitesi Yayınları, 2004, s.785; Özel/Ahi, a.g.y., s.22. ↑
  63. Erol Karaoğlu, “İnternet Ortamından Gerçekleştirilebilecek Bir İhlal Türü Olarak Asılsız İsnat”, (Çevrimiçi) http://www.bilisimhukuku.net/index.php?option=content&task=view&id=337&Itemid=40 20.04.2004. ↑
  64. Karaoğlu, a.g.y., s.87. ↑
  65. Ünver, Ceza Kanununun Değerlendirilmesi, s.99. ↑
  66. Ünver, Ceza Kanununun Değerlendirilmesi, s.101. ↑

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