Zusammenfassung
Dieses Werk ist in türkischer Sprache erschienen. Die Zusammenfassung auf dieser Seite ist eine Übersetzung; der Originaltitel steht in Klammern.
Wir leben in einer Zeit, in der KI-Entitäten in alle Bereiche unseres Lebens vorgedrungen sind. Parallel zur technologischen Entwicklung sind wir jedoch in eine Phase eingetreten, in der diese Feststellung allein unsere Lage nicht mehr hinreichend beschreibt. Das liegt daran, dass nicht nur die Künstliche Intelligenz (KI) in alle Bereiche unseres Lebens vorgedrungen ist, sondern dass auch wir sie in allen Lebensbereichen angenommen haben. Besonders in letzter Zeit nutzen wir die Entwicklungen, die uns jede Art von Tätigkeit erleichtern, und die damit verbundenen Annehmlichkeiten in höchstem Maße. Wir sind geradezu an einem Punkt angelangt, an dem wir unsere Aufgaben nicht mehr erledigen können, ohne auf die Errungenschaften dieser Technologien zurückzugreifen. Die Menschen auf der einen Seite und mit KI-Algorithmen ausgestattete Software sowie sich von Tag zu Tag weiterentwickelnde KI-Entitäten auf der anderen Seite sind immer enger miteinander verflochten.
Das führt dazu, dass KI-gestützte Software und Roboter das Sexualleben der Menschen beeinflussen. Eine Untersuchung hat ergeben, dass der weitaus größte Teil der technologischen Entwicklungen, etwa Raumfahrzeuge und Atomwaffen, durch Kriege ausgelöst wurde, dass diese Entwicklungen aber am häufigsten im Bereich von Sexualität und Sex genutzt und verwertet werden. Es ist bekannt, dass die technologische und wissenschaftliche Entwicklung gerade in der Zeit zwischen den beiden Kriegen stark an Fahrt gewonnen hat. Auch Künstliche Intelligenzen und Roboter werden seit Beginn ihrer Entwicklung auf verschiedenen Wegen dazu verwendet, die sexuellen Empfindungen der Menschen zu befriedigen.
Volltext
Dieser Text ist eine für diese Website angefertigte Übersetzung des türkischen Originals. Die Zahlen in eckigen Klammern sind die Seitenzahlen des Originals; die Quellenangaben in den Fußnoten sind unverändert übernommen. Maßgeblich für Zitate ist die Originalveröffentlichung (PDF).
Doz. Dr. Murat Volkan DÜLGER
In einer Zeit, in der Wesen mit künstlicher Intelligenz
in jeden Bereich unseres Lebens vorgedrungen sind, sind wir parallel zu den technologischen Entwicklungen in eine Phase eingetreten, in der diese Aussage allein eigentlich nicht mehr ausreicht, um unsere gegenwärtige Lage zu beschreiben. Der Grund dafür liegt nicht nur darin, dass die künstliche Intelligenz in jeden Bereich unseres Lebens vorgedrungen ist, sondern ebenso darin, dass auch wir die künstliche Intelligenz in jedem Bereich unseres Lebens akzeptiert haben.
Besonders in letzter Zeit sind wir an einen Punkt gelangt, an dem wir, ohne die Entwicklungen, die uns die Ausübung jeglicher Tätigkeit erleichtern, und die von diesen Entwicklungen gebotenen Erleichterungen in höchstem Maße zu nutzen und ohne uns gleichsam der Segnungen dieser technologischen Entwicklungen zu bedienen,
unsere Angelegenheiten nicht mehr erledigen können.
Menschen und mit Algorithmen der künstlichen Intelligenz ausgestattete Software sowie Wesen mit künstlicher Intelligenz, die sich von Tag zu Tag weiterentwickeln, wachsen immer enger zusammen. Dies führt auch dazu, dass Software und Roboter mit künstlicher Intelligenz Einfluss auf das Sexualleben der Menschen nehmen.
Eine Untersuchung hat ergeben, dass die große Mehrheit der technologischen Entwicklungen zwar durch Kriege ausgelöst wurde, dass aber die Bereiche, in denen diese Entwicklungen am meisten eingesetzt und genutzt werden, Sexualität und Sex sind.
Es ist zudem eine bekannte Tatsache, dass die Entwicklungen auf technologischem und wissenschaftlichem Gebiet insbesondere in der Zeit zwischen den beiden Kriegen erheblich
an Fahrt gewonnen haben. Auch künstliche Intelligenz und Roboter werden seit dem Tag ihrer Entwicklung auf verschiedenen Wegen zur Befriedigung der sexuellen Gefühle der Menschen eingesetzt. In jüngster Zeit ist jedoch zur Sprache gekommen, dass diese Wesen nicht nur von außen zur Befriedigung der Menschen eingesetzt werden, sondern selbst in das Geschehen einbezogen sind, dass es zwischen Menschen und Robotern zu einer emotionalen Annäherung kommen kann und dass – noch weiter gehend – zwischen ihnen infolge sexueller Anziehung Sex stattfinden kann.
Sämtliche Untersuchungen zur sexuellen Annäherung zwischen Menschen und Robotern werden in Amerika und Europa durchgeführt, wo zum einen die künstliche Intelligenz weiter entwickelt ist und zum anderen
über Sexualität und Sex aus politischen, religiösen und soziokulturellen Gründen unbefangener gesprochen und diskutiert werden kann. In der Türkei gibt es zu diesem Thema bislang weder Untersuchungen noch ein Diskussionsforum; da aber auch in unserem Land die Technologie intensiv genutzt wird und sich fortentwickelt, sollten im Rahmen des Stellenwerts von Wesen mit künstlicher Intelligenz in unserem Leben, ihrer Zukunft und der Probleme, die sie verursachen können, auch ihre Auswirkungen auf Sexualität und Sex erörtert werden. Kann es wirklich möglich sein, dass Menschen am Zusammensein mit einem Roboter Gefallen finden und ihre sexuellen Gefühle dabei stärker befriedigt werden? Werden die Menschen an Robotern mehr Lust
empfinden und Roboter als Sexualpartner bevorzugen können, ja sich sogar in diese Roboter verlieben können? Wird es wirklich dazu kommen können, dass es zwischen Eheleuten wegen eines Roboters zu Eifersucht, Auseinandersetzungen und Streit kommt und dass sich diese Personen scheiden lassen? Kann in Ländern, in denen der Ehebruch als Straftat geregelt ist, ein Ehegatte als Täter gelten, wenn er Sex mit einem Roboter hat? Kann Sex mit einem Roboter als berechtigter Scheidungsgrund gelten, und soll er als solcher gelten? Wird eine Person, die das Zusammensein mit einem Roboter erzwingt, Täter der Straftat des sexuellen Übergriffs sein, oder wird das unter Gewaltanwendung erzwungene Zusammensein mit diesen Wesen in einem anderen Straftatbestand geregelt oder aber als Sachbeschädigung gewertet werden?
SIND ZWISCHEN MENSCHEN UND WESEN MIT KÜNSTLICHER INTELLIGENZ/ROBOTERN
EMOTIONALE ANNÄHERUNG UND SEX MÖGLICH?
Zunächst ist es angebracht, diese Frage ohne Zögern zu bejahen. Betrachtet man Stellung und Rolle der Sexualität im menschlichen Leben, so zeigt sich, dass sie im Grunde seit uralten Zeiten besteht, dass aber die Forschung dem Begriff der Sexualität, dem man lediglich eine Fortpflanzungsfunktion zuschrieb, zahlreiche unterschiedliche Blickwinkel, allen voran psychologische und gesellschaftliche, hinzugefügt hat.
Außerdem zeigt sich, dass die Menschen selbst in Zeitaltern, in denen die Technologie noch nicht entwickelt war,
bestrebt waren, ihre sexuelle Lust und Befriedigung auf das höchste Maß zu steigern, und dazu verschiedene Hilfsmittel hervorgebracht haben.
Mit der Entwicklung der Technologie haben sich diese Hilfsmittel weiterentwickelt und sind in die Lage gekommen, den Menschen mehr Lust zu bereiten; zugleich haben die Menschen emotionale Gefühle für diese Hilfsmittel entwickelt, sodass es nicht mehr nur um deren Verwendung zum Lustgewinn ging, sondern der Wunsch aufkam, mit ihnen Sex zu haben. Dass in diesem sich so entwickelnden Prozess der menschlichen Sexualität Roboter, die sich ganz wie Menschen verhalten und menschenähnliche Eigenschaften zeigen können, keinen Platz finden,
ist nicht denkbar. Tatsächlich gibt es dafür bereits heute zahlreiche Beispiele. Angesichts dieser raschen Entwicklung der Technologie bin ich der Auffassung, dass in naher Zukunft Roboter gebaut werden, die noch mehr menschliche Eigenschaften aufweisen und von einem Menschen gleichsam kaum noch zu unterscheiden sind, und dass Liebes- und Sexbeziehungen zwischen Menschen und Robotern sich verbreiten, ja sogar zur Normalität werden. Weil in diesen Ländern zum einen die Technologie weiter entwickelt ist und über Wesen mit künstlicher Intelligenz früher gesprochen wurde und weil zum anderen Sexualität und Sex dort, wie es sich gehört, als etwas ganz Natürliches gelten und einen Bereich bilden, über den unbefangen gesprochen und diskutiert wird, haben die Untersuchungen und Studien zur Annäherung zwischen Menschen und Robotern in Amerika und Europa begonnen und schreiten dort • rasch voran.
Es werden Diskussionen zu dem Thema geführt, Bücher und Aufsätze veröffentlicht, und man denkt über Vor- und Nachteile nach und versucht, auch Lösungen gegen mögliche Gefahren zu entwickeln. So wird eine große Zahl von Wissenschaftlern, die Fachleute auf ihrem Gebiet sind, vor allem Soziologen, den vierten „Internationalen Kongress über Sex und Liebe mit Robotern (International Congress on Love and Sex with Robot)“ an der Universität von Montana in Amerika veranstalten.
In dem 2007 von dem kanadischen Astronomen David Levy veröffentlichten Buch „Sex und Liebe mit Robotern: Die Evolution der Mensch-Roboter-Beziehungen“, das die emotionalen und sexuellen Beziehungen zwischen Robotern und Menschen zum Gegenstand hat, wird die These vertreten, dass die Menschheit, so wie sie mit der Zeit die gleichgeschlechtliche Ehe akzeptiert hat, mit der Zeit auch die Liebe zu Robotern und die Eheschließung mit ihnen akzeptieren werde. In dem Buch wird ausgeführt, dass die Menschen unter einem Einsamkeitsproblem litten und dass dieses Problem mit Sexrobotern überwunden werde.
Tatsächlich gelangt man, zumal seit der so starken Verbreitung der sozialen Medien, zu Forschungsergebnissen, wonach die Menschen im Grunde nicht geselliger, sondern einsamer geworden sind. Dass eben diese Einsamkeit mit Robotern ausgefüllt wird und
die Menschen folglich emotionale Gefühle für diese Roboter entwickeln werden, erscheint möglich. Außerdem wird auf Aspekte hingewiesen, unter denen das Zusammensein von Mensch und Roboter vorteilhaft sein könnte, etwa darauf, dass Roboter bei der Behandlung der Pädophilie als Krankheit eingesetzt werden könnten.
Die Diskussionen über den möglichen Nutzen und Schaden eines Zusammenseins von Menschen und Robotern dauern heute im Rahmen unterschiedlicher Auffassungen an.
Welche Folgen wird es für einen Menschen haben, der gerade erst in die Pubertät eingetreten ist, wenn er seine erste sexuelle Erfahrung mit einem Roboter macht?
Zwar mag es als nützlich gelten, dass er von der Erfahrung eines eigens dafür gebauten Roboters profitieren und lernen und überdies an einem mit Bewusstsein ausgestatteten Roboter erhebliche Lust empfinden kann; wird er aber im Zusammensein mit diesem Roboter, insbesondere in emotionaler Hinsicht, die Empfindungen erleben können, die er mit einem Menschen erleben könnte?
Wird der Einsatz von Robotern in Kindergestalt zur Behandlung pädophiler Patienten einen günstigen Verlauf der Behandlung bewirken oder zum Fortschreiten der Krankheit führen? Und wird andererseits, selbst wenn bei der Behandlung positive Entwicklungen erzielt werden sollten, ein solcher Einsatz von Kinderrobotern als mit Moral und Recht vereinbar gelten? Wird diese Unvereinbarkeit
im Hinblick auf die übrigen Menschen in der Gesellschaft oder im Hinblick auf den eingesetzten Kinderroboter zu beurteilen sein? Denn die psychologischen Auswirkungen einer solchen Methode auf andere Menschen sind zu bewerten. Zeigt der Roboter hingegen in hohem Maße menschenähnliche Eigenschaften und werden ihm verschiedene Rechte zuerkannt, so ist zu versuchen, die Rechtmäßigkeit dieser Methode im Zusammenhang mit ihren Auswirkungen auf den Kinderroboter festzustellen.
Wird schließlich, sollte es mit fortschreitender Technologie möglich werden, Roboter zu bauen, die wirklich wie Menschen fühlen können, ein solcher Einsatz dieser Roboter hinnehmbar sein?
Andererseits wird in der heutigen Zeit, in der vor allem Frauen als Sexsklavinnen benutzt werden, die Auffassung vertreten, dass insbesondere Roboter, die allein für den Sex vorgesehen und programmiert sind, eine Lösung für dieses Problem sein könnten. Auf diese Weise würde zum einen der Einsatz von Menschen als Sexsklaven zurückgehen und zum anderen sexuell übertragbaren Krankheiten vorgebeugt. Auch wenn es unter dem Gesichtspunkt der Interessenabwägung derzeit als die bessere Idee erscheinen mag, einen Roboter statt eines Menschen als Sexarbeiter einzusetzen: Wird in Zeiten, in denen es – wie vorhergesehen – Roboter geben wird, die eigene Rechte und Freiheiten einfordern oder besitzen, ein solcher Einsatz dieser Roboter durch den Menschen
mit dem Recht jener Zeit vereinbar sein? Werden sich die Roboter als Sexsklaven benutzen lassen? Und ist, selbst wenn darin eingewilligt wird, diese Einwilligung als Rechtfertigungsgrund anzuerkennen, wenn auch Robotern Rechte zuerkannt werden, die den Persönlichkeitsrechten der Menschen ähneln?
Wie man sieht, werden zu den absehbaren möglichen Folgen der emotionalen und sexuellen Annäherung zwischen Wesen mit künstlicher Intelligenz und Menschen Ideen entwickelt, insbesondere unter dem Gesichtspunkt, ob sie eine Lösung für bestehende Probleme bieten kann oder nicht, und man versucht, diese Ideen anhand verschiedener Kritik fortzuentwickeln. Jedes erörterte Thema bringt ein Problem und damit ein Ergebnis hervor, das in den Gegenstandsbereich eines eigenen Rechtsgebiets fällt. Deshalb ist darüber nachzudenken, welche Auswirkungen die einschlägigen Entwicklungen auf die bestehende Rechtsordnung haben können, und auch wenn der Einsatz von Robotern für Sex einem praktischen Zweck dienen mag, ist im Hinblick auf die Möglichkeit, dass Roboter künftig als Personen angesehen werden, die Rechtmäßigkeit dieses Zustands zu klären. An dieser Stelle ist anzumerken: Auch wenn das sexuelle Zusammensein mit Wesen mit künstlicher Intelligenz und Robotern, Kinderroboter eingeschlossen, bislang von keinem Land
beschränkt worden ist, hat die Europäische Kommission entsprechende Arbeiten aufgenommen.
KANN DAS ZUSAMMENSEIN MIT SEXROBOTERN GEGENSTAND DES EHEBRUCHS SEIN ODER ALS BERECHTIGTER SCHEIDUNGSGRUND ANGESEHEN WERDEN?
Was unser nationales Recht angeht, so ist im türkischen Zivilgesetzbuch, in dem das Familienrecht geregelt ist, der Ehebruch eines Ehegatten als Grund dafür ausgestaltet, dass der andere Ehegatte Scheidungsklage erheben kann. Ist es angesichts dieser unter der Überschrift der Scheidungsgründe geregelten Vorschrift möglich, das sexuelle Zusammensein mit Sexrobotern in diesem Rahmen zu würdigen? Ehebruch ist der Geschlechtsverkehr, den ein verheirateter Mann oder eine verheiratete Frau aus eigenem Wunsch und Willen mit einem anderen als dem Ehegatten vollzieht. Lässt sich der Sexroboter unter den in der Definition genannten Begriff „ein anderer“ fassen? Sexroboter, die heute ganz anders konzipiert sind als intelligentes Sexspielzeug, sind inzwischen zu Wesen geworden, die fühlen und ihrem Gegenüber antworten können und mit denen eher ein wechselseitiger Austausch möglich ist, als dass sie ein einseitiges Lustspielzeug wären; sie haben damit begonnen, geradezu menschliche Eigenschaften zu zeigen. Wäre es nicht durchaus möglich, einen solchen Roboter als einen anderen anzuerkennen und
als Gegenstand des Ehebruchs gelten zu lassen? Doch wie rechtmäßig wäre es, diese Sexroboter im Wege einer weiten Auslegung des Ehebruchsbegriffs als eine der am Ehebruch beteiligten Parteien anzuerkennen, wo sie doch, so menschenähnliche Eigenschaften sie auch zeigen mögen, von der Rechtsordnung noch nicht anerkannt und keiner persönlichkeitsähnlichen Qualifikation unterworfen worden sind?
Ein in Amerika lebender, seit 36 Jahren verheirateter Mann, von dem der Dokumentarfilm „The Sex Robots Are Coming“ handelt, hat an vier Tagen in der Woche Sex mit seinem Roboter, dem er den Namen April gegeben hat, führt sie zum Essen aus und kauft ihr Geschenke. Er berichtet, dass die Menschen ringsum sie, wenn sie essen gehen, geradezu für eine lebendige Frau hielten und dass April ihm zuhöre und ihn verstehen könne.
Streicht man in den Sätzen, die ich bis hierher gebildet habe, das Wort Roboter, so gelangt man zu der Überzeugung, dass eigentlich unmittelbar von einer anderen Frau oder einem anderen Mann die Rede ist.
Bedeutet nun der Umstand, dass eine solche Situation allein wegen der Eigenschaft als Roboter vom Gesetz nicht verboten ist und überdies von der Gesellschaft nicht gebilligt wird, dass es für den anderen Ehegatten keinerlei rechtlichen Schutz gibt?
Da die geltenden Rechtsnormen leider nicht ausreichen, um die Probleme zu bewältigen, sobald Wesen mit künstlicher Intelligenz ihr Gegenstand sind, gelangen wir zu dem Ergebnis, dass es
neuer gesetzlicher Regelungen zu diesem Thema bedarf. Nach meiner persönlichen Überzeugung ist, wenn es um Ehebruch geht, das überwiegende Interesse des anderen Ehegatten zu wahren, der geschützt werden soll. Der Grund dafür ist, dass Menschen dank humanoider Roboter die Person, mit der sie Sex haben werden, nunmehr gleichsam mit eigenen Händen erschaffen und deren Persönlichkeit bestimmen können.
Dieser Umstand ist geeignet, den verheirateten Ehegatten von seiner Frau/seinem Mann zu entfremden und den anderen Ehegatten in die Einsamkeit zu treiben. Gleichwohl ist in dieser Konstellation, die sich wie bei den meisten Rechtsproblemen je nach dem konkreten Fall gestalten kann, auch die Haltung der Gegenseite zu berücksichtigen. Zieht man zudem die gesetzliche Bestimmung heran, wonach der verzeihende Teil kein Klagerecht hat, so ist festzuhalten, dass die Vorschriften über den Ehebruch auf einen Ehegatten, der diesen Zustand akzeptiert und sich daran nicht stört, keine Anwendung finden sollten.
So liegen in dem oben genannten Beispiel Äußerungen der Ehefrau des Mannes, der eine Beziehung mit seinem Roboter namens April führt, vor, wonach sie die Situation anfangs zwar befremdlich gefunden, sich mit der Zeit aber daran gewöhnt habe und beruhigt sei, weil der Roboter keine echte Frau sei.
Den Fall, dass einer der Ehegatten eine Beziehung mit einem Sexroboter unterhält, versucht man innerhalb der Grenzen des geltenden Rechtssystems anhand der Frage, welche Umstände als Scheidungsgrund anerkannt werden können,
zu lösen. Werden diese Roboter von der Rechtsordnung anerkannt, sind sie also – in der Verfassung und im Zivilgesetzbuch geregelt – ganz wie Menschen rechts- und handlungsfähig und werden sie den Menschen gleichgestellt, so wird es möglich sein, diesen Sachverhalt unmittelbar als Ehebruch anzusehen. Wird er als Ehebruch angesehen, so kommen neben dem Scheidungsgrund auch Klagen auf immateriellen Schadensersatz gegen den Sexroboter in Betracht, der sich bewusst ist, mit einer verheirateten Person zusammen zu sein. Ein auf diese Weise rechts- und handlungsfähiger Roboter wird auch Partei eines Rechtsstreits sein können. Mag man dies unter den geltenden Regelungen auch für die vernünftigste Lösung halten: Wird es den heutigen Bedürfnissen gerecht werden können, auch Robotern eine den Menschen gleiche Persönlichkeit zuzuerkennen? Dafür halte ich es noch für zu früh.
Roboter werden in unserer geltenden Rechtsordnung derzeit nach der aus dem römischen Recht stammenden Unterscheidung zwischen Person und Sache als Sache angesehen. Dass es sich bei dem fraglichen Wesen jedoch um einen humanoiden Roboter handelt, entfernt uns von einem schlichten Sachbegriff, nähert uns gleichsam dem Begriff „Mensch“ an und verweist uns auf die unter dem Begriff der natürlichen Person getroffenen Regelungen. Besteht ein Unterschied zwischen einem verheirateten Mann, der einen Sexroboter benutzt, und einer verheirateten Frau, die einen Vibrator • benutzt? Betrachtet man Sexroboter als schlichtes Sexualobjekt, so unterscheiden sie sich in Wahrheit in nichts von einem gewöhnlichen Vibrator. Eine Frau, die einen Vibrator benutzt, kann sich jedoch weder mit ihm unterhalten und ihm ihr Herz ausschütten, noch führt sie ihren Vibrator etwa zum Essen aus und kauft ihm Geschenke. Betrachtet man die Sache von der anderen Seite, so kann ein Vibrator, während er benutzt wird, seinem Gegenüber weder etwas sagen und Anweisungen geben noch daran Lust empfinden und erklären, dass er in sein Gegenüber verliebt sei. Demnach ist es nicht möglich, dass die Einordnung dieser Roboter als gewöhnliches Objekt die möglichen Probleme löst und den einschlägigen Bedürfnissen gerecht wird. Gleichwohl wäre es auch kein richtiger Ansatz, diese Roboter als Menschen zu definieren und anzuerkennen, so sehr sie auch menschenähnliche Eigenschaften zeigen und so schwer sie mit der Zeit sogar vom Menschen zu unterscheiden sein mögen. So gelangen wir zu dem Ergebnis, dass uns die überkommene, bis heute fortgeltende Unterscheidung zwischen Person und Sache angesichts der technologischen Entwicklungen nicht mehr genügt.
Meiner Ansicht nach werden mit der Entwicklung von Wesen mit künstlicher Intelligenz und von humanoiden Sexrobotern und mit ihrem vollständigen Einzug in unser Leben die Begriffe Sexualität, Ehe, Untreue, Ehebruch,
Scheidung und Polygamie/Monogamie neu definiert werden müssen.
KANN DAS ZUSAMMENSEIN MIT SEXROBOTERN DAZU FÜHREN, DASS DIE FORTSETZUNG DER EHELICHEN GEMEINSCHAFT UNZUMUTBAR WIRD?
Da mit der Institution der Ehe eine neue Familie gegründet wird, die den Kern der modernen Gesellschaft bildet, wird seit vielen Jahren betont, dass sie einer der grundlegendsten und wichtigsten Bestandteile der Gesellschaft ist. Deshalb ist die Ehe stets als etwas Heiliges beschrieben worden, das es zu schützen gilt, und es ist anerkannt, dass die Ehegatten jedes Verhalten zu unterlassen haben, durch das die Ehe Schaden nehmen könnte.
Ausgehend von diesem Gedanken haben viele Rechtsordnungen Verhaltensweisen, die gegen die Treuepflicht zwischen den Ehegatten verstoßen, sowie jedes Verhalten, das den Fortbestand der Ehe erschwert, als Scheidungsgrund ausgestaltet.
Ist die eheliche Gemeinschaft so tief zerrüttet, dass einem der Ehegatten die Fortsetzung des gemeinsamen Lebens nicht zugemutet werden kann, so ist dies ein allgemeiner Scheidungsgrund.
Dies erfasst auch jedes zwischen den Ehegatten nicht vorhersehbare Verhalten, das die Treuepflicht verletzt.
Auch wenn wir versuchen, die mit der fortschreitenden Technologie unserer Zeit entstehenden Probleme mit den genannten geltenden Regelungen zu lösen, lässt sich an manchen Punkten keine Antwort geben.
Kann es als Verletzung der Treuepflicht gewertet werden, wenn einer der Ehegatten eine Beziehung mit einem Sexroboter führt? Muss, damit von einer Verletzung der Treuepflicht die Rede sein kann, die Beziehung ausschließlich mit einem anderen Menschen eingegangen worden sein?
Es liegt auf der Hand, dass eine emotionale und sexuelle Beziehung mit einem Sexroboter nicht damit gleichgesetzt werden kann, dass eine Frau einen Vibrator benutzt.
Denn es besteht ein Unterschied zwischen dem Zusammensein des anderen Teils mit einem Roboter und der Benutzung eines Sexualobjekts, und beides ruft beim anderen Teil nicht dieselbe Wirkung hervor.
Verbringt ein Ehegatte außer Haus Zeit mit einem Sexroboter, so liegt die Sorge sehr nahe, dass die Würde des anderen Ehegatten Schaden nehmen könnte. Ist die eheliche Gemeinschaft für denjenigen, dessen Ehegatte auf diese Weise eine Beziehung mit einem Sexroboter unterhält, noch fortführbar?
SEXUELLE BELÄSTIGUNG VON SEXROBOTERN ODER SEXUELLE ÜBERGRIFFE AUF SEXROBOTER DURCH MENSCHEN: WERDEN SEXROBOTER OPFER VON SEXUALSTRAFTATEN SEIN KÖNNEN?
Die im türkischen Strafgesetzbuch (TCK) geregelte Straftat des sexuellen Übergriffs bedeutet, dass die körperliche Unversehrtheit einer Person durch sexuelle Übergriffe
verletzt wird. Für die Verwirklichung der Straftat muss die körperliche Unversehrtheit der Person durch Verhaltensweisen verletzt worden sein, die auf die Befriedigung sexueller Begierden gerichtet sind. Geschütztes Rechtsgut der Straftat ist in erster Linie die sexuelle Freiheit des Opfers im Rahmen der sexuellen Unverletzlichkeit, sodann seine körperliche und seelische Integrität und Unverletzlichkeit. Opfer der Straftat des sexuellen Übergriffs muss eine Person sein; hinsichtlich der Eigenschaften dieser Person wird dabei keinerlei Unterscheidung getroffen. Demnach kann der Täter die Straftat gegen jedermann begehen, ob Frau oder Mann, jung oder alt. An dieser Stelle ist jedoch zu beachten, dass, wenn das Opfer jünger als achtzehn Jahre ist, nicht die Straftat des sexuellen Übergriffs, sondern die Straftat des sexuellen Missbrauchs verwirklicht wird.
Sexuelle Belästigung liegt dagegen vor, wenn jemand mündlich oder schriftlich auf die Sexualität einer Person gerichtete, belästigende Handlungen mit sexueller Zielsetzung vornimmt, die keine Berührung des Körpers umfassen. Hinsichtlich des Opfers besteht kein Unterschied zur Straftat des sexuellen Übergriffs. Geschütztes Rechtsgut ist zwar in erster Linie die sexuelle Freiheit, doch kommt es auch darauf an, zu verhindern, dass der Einzelne belästigt wird, und so sicherzustellen, dass er in Ruhe und Frieden leben kann. Das Kriterium, das diese beiden Straftaten voneinander unterscheidet, besteht darin, dass bei der Straftat der sexuellen Belästigung die
körperliche Unversehrtheit des Opfers nicht verletzt wird. Hier findet keinerlei Berührung des Körpers des Opfers statt.
Wenn jemand einen Sexroboter sehr schön oder sexy findet, von ihm stark beeindruckt, ja erregt ist und deshalb, um seine sexuellen Begierden zu befriedigen, die Beine dieses Roboters streichelt, ohne körperlichen Kontakt zum Roboter sein Geschlechtsorgan entblößt und vorzeigt oder im Vorbeigehen an dem Roboter sagt: „Ich brenne, ich vergehe nach dir“, so stellen sich einige Fragen dazu, in welchem Rahmen diese Handlungen zu würdigen sind:
Zunächst: Ist die Tat, die die Person durch das Streicheln der Beine des Roboters begangen hat, mit der Einwilligung des Roboters oder gegen seinen Willen begangen worden?
Denn es liegt auf der Hand, dass die Straftat des sexuellen Übergriffs nur verwirklicht ist, wenn die Einwilligung des Gegenübers fehlt. Kann man aber von der Einwilligung eines Sexroboters sprechen?
Werden Roboter gebaut, die die Fähigkeit besitzen, ihren Partner selbst zu wählen oder eine Person, die sie begehrt, zurückzuweisen, so lässt sich sagen, dass auch von der Einwilligung dieser Roboter die Rede sein muss.
Damit gegenüber einer mit oder ohne Einwilligung des Sexroboters begangenen Tat Schutz gewährt werden kann, muss ein rechtliches Interesse bestehen. Damit die Straftat des sexuellen Übergriffs, deren geschütztes Rechtsgut die sexuelle Freiheit sowie die körperliche und seelische
Integrität des Opfers ist, verwirklicht sein kann, muss auch dem Sexroboter sexuelle Freiheit zuerkannt werden. Kann man aber von der körperlichen Integrität eines Sexroboters sprechen? Kann infolge der Tat die seelische Gesundheit des Roboters beeinträchtigt und seine seelische Integrität verletzt werden? Betrachtet man die Straftat der sexuellen Belästigung, die auch das Interesse daran im Blick hat, dass der Einzelne nicht belästigt wird und in Frieden leben kann: Lässt sich sagen, dass der Friede des Roboters durch die fraglichen Taten gestört worden ist? Bejaht man dies, so tritt zwar eine Verletzung des Interesses ein, das das Gesetz schützen will, doch ergeben sich Probleme bei den objektiven Tatbestandsmerkmalen der Straftat.
Bedenkt man, dass Sexroboter ohnehin zu dem Zweck geschaffen werden, die sexuellen Begierden von Menschen zu befriedigen, so ist die Frage, ob die gegen diese Roboter verübten Taten rechtswidrig sind oder nicht, ein weiterer Punkt, der der Erörterung bedarf. Es liegt auf der Hand, dass die Lage nicht derjenigen gleicht, in der wir einen zum Schreiben hergestellten Stift kaufen und frei sind, damit zu schreiben, wie es uns beliebt. Ebenso wenig lässt sich sagen, dass es sich so verhält wie bei einer Frau, die ihre sexuellen Begierden befriedigen möchte, einen Vibrator kauft und mit diesem Vibrator tun kann, was sie will. So gesehen ist es demnach nicht möglich, den
Sexroboter als gewöhnliches Objekt einzuordnen. Betrachtet man die Lage mit Blick auf Menschen, so lässt sich als Beispiel anführen, dass eine Person, die den Arztberuf ausübt, um Kranke zu behandeln, etwa zu einer Untersuchung oder Operation gezwungen wird.
Kann diese Person zu der betreffenden Tätigkeit gezwungen werden, nur weil sie eben zu diesem Zweck den Arztberuf gewählt hat? Im Rahmen dieses Beispiels lasse ich die Vorschriften über die Behandlungspflichten des Arztes unberührt.
Es lässt sich nicht sagen, dass die beiden Beispiele, das für Sachen wie das für Menschen gebildete,
die Lage genau treffen. Dass die Tat, obwohl der Sexroboter menschenähnliche Eigenschaften aufweist und die Fähigkeit besitzt, eine Person, die ihn begehrt, zurückzuweisen, allein mit Blick auf den Zweck seiner Erschaffung
als rechtmäßig angesehen wird, halte ich nicht für einen berechtigten Ansatz. In Betracht kommt, die Frage zunächst nach dem rechtlichen Status der Roboter und sodann nach den Eigenschaften des jeweiligen Sexroboters zu lösen.
In der heutigen Zeit, in der Roboter mit immer anderen Eigenschaften hergestellt werden, ist auch auf die Möglichkeit einzugehen, dass diese Roboter um des sexuellen Zusammenseins willen zu einer bestimmten Phase gezwungen werden. Als Beispiel lässt sich hierzu anführen, dass der von dem spanischen Ingenieur Sergi Santos hergestellte Sexroboter Samantha • nicht in den Sexmodus wechseln kann, ohne die Phasen der Romantik und des Vorspiels durchlaufen zu haben. Wie lässt es sich in einem solchen Szenario bezeichnen, wenn man Samantha zum Geschlechtsverkehr zwingt, ohne ihr die gewünschte Romantik zu geben?
Durch welche Handlung kann Samantha was für ein Merkmal welcher Straftat sein?
Die Sexroboter, deren mögliche Opfereigenschaft wir bis hierher erörtert haben, sind die klassischen Roboter, die uns in den Sinn kommen, wenn ganz allgemein von Robotern die Rede ist. Die Entwicklung der Technologie beschränkt sich jedoch nicht darauf. Neben Robotern mit klassischem Erscheinungsbild werden auch Kindersexroboter, die vor allem zur Behandlung pädophiler Patienten vorgesehen sind, sowie in Tiergestalt gestaltete Roboter gebaut.
Werden die Handlungen, die Gegenstand der Sexualstraftaten sind, gegen diese Roboter vorgenommen, so ist gesondert zu erörtern, ob diese Roboter Opfer sein können.
Der Gedanke, Kindersexroboter zur Behandlung pädophiler Patienten einzusetzen, hat zahlreiche Kritik hervorgerufen. Die Kritik geht ganz überwiegend dahin, dass ein solcher Einsatz die Patienten weniger heile als vielmehr die Pädophilie steigere und als Mittel der Ermutigung dienen werde. Wird, wenn Kindersexroboter aufkommen und gegen diese Roboter die Handlungen vorgenommen werden, die die oben beschriebenen Straftaten
verwirklichen, die Straftat des sexuellen Missbrauchs verwirklicht sein und der Kinderroboter Opfer dieser Straftat sein können?
Unter der Annahme, dass wir in eine von der Rechtsordnung anerkannte Roboterwelt übergegangen sind, würde dies eine schreckliche Zeit heraufführen, in der es Kindersexarbeiter gibt.
Zunächst muss ich festhalten, dass ich Kindersexroboter aus verschiedenen physischen und psychologischen Gründen ablehne. Auch wenn sie zur Behandlung der Krankheit vorgesehen sind, schließe ich mich der hierzu geäußerten Kritik an und bin der Überzeugung, dass eine solche Behandlungsmethode keine positiven Ergebnisse hervorbringen und überdies nicht als rechtmäßig anerkannt werden kann.
Der erste Grund dafür ist, dass heute, da Wesen mit künstlicher Intelligenz noch nicht als Personen anerkannt sind und die Opfereigenschaft nicht vollständig erlangt haben, die Gesellschaft selbst Opfer ist. Dass ein Wesen in Kindergestalt, mag es auch ein Roboter sein, zum Gegenstand von Sex gemacht wird, darf in keiner Weise hingenommen werden. Der zerstörerischen Wirkung und den Folgen eines solchen Zustands für die Gesellschaft lässt sich nicht entgehen.
Andererseits kann es in einer Zukunft, in der Roboter im eigentlichen Sinne über künstliche Intelligenz verfügen und in der von den Eigenschaften Bewusstsein, Wille und Gefühl die Rede sein kann, nicht als mit Moral und Recht vereinbar gelten, diese Kinderroboter, und sei es zu Behandlungszwecken, in irgendeiner Weise als
Sexroboter einzusetzen. In diesem Fall wird auch der mit künstlicher Intelligenz ausgestattete Kinderroboter ganz wie ein Mensch ein Bewusstsein haben und fühlen können.
Opfer werden dann sowohl der Kinderroboter wegen seiner menschenähnlichen Eigenschaften als auch die Gesellschaft sein.
Aus diesen Gründen lehne ich die Herstellung und Verwendung von Robotern in Kindergestalt als Sexroboter, aus welchem Grund auch immer, entschieden ab.
Dazu ist zunächst der Bau von Kindersexrobotern zu unterbinden. Stellen Personen sodann rechtswidrig einen Kindersexroboter her, so sind je nach den Eigenschaften dieser Roboter die Individuen, aus denen die Gesellschaft besteht, oder die Roboter selbst als Opfer anzuerkennen.
Auch die Verwendung dieser Roboter als Sexroboter nach ihrer Herstellung kann als eigener Straftatbestand oder als strafschärfende Qualifikation der Straftat der Herstellung geregelt werden.
Eine weitere Roboterart, die anders gestaltet ist als das klassische Erscheinungsbild, das uns beim Wort Roboter zuerst in den Sinn kommt, sind Roboter in Tiergestalt.
Sexuelle Übergriffe von Menschen auf Tiere gelten heute als eine der beschämendsten Seiten der Menschheit, und solchen Vorfällen begegnen wir leider
häufig. Die wachsende Bedeutung der Tierrechte hat den Gedanken hervorgebracht, dass Angriffe auf Tiere ernsthaften Sanktionen unterliegen müssen. Deshalb haben auch in unserem Land, wenn auch spät, die einschlägigen Arbeiten begonnen, und vor Kurzem ist dem Parlament der Entwurf eines Tierschutzgesetzes vorgelegt worden. In dieser Zeit, in der präventive Arbeiten gegen Angriffe auf Tiere durchgeführt werden und die Bedeutung der Tierrechte von Tag zu Tag stärker erkannt wird, ist auch zu erörtern, ob die Herstellung von Sexrobotern in Tiergestalt und die Verwendung dieser Roboter durch Menschen im Hinblick auf ihre möglichen Auswirkungen und Folgen für die Gesellschaft als rechtmäßig anerkannt werden können. Wird, falls dies als rechtswidrig bewertet wird, der Sexroboter in Tiergestalt als Opfer anerkannt werden können? Auch diese Frage bedarf selbstverständlich einer Antwort.
SEXUELLE BELÄSTIGUNG VON MENSCHEN ODER SEXUELLE ÜBERGRIFFE AUF MENSCHEN DURCH SEXROBOTER: WERDEN SEXROBOTER TÄTER VON SEXUALSTRAFTATEN SEIN KÖNNEN?
Nach der heute anerkannten und auch in unserem Land geltenden Straftatlehre des kontinentaleuropäischen Rechtssystems
kann Täter einer Straftat nur eine natürliche Person sein. So verhält es sich auch bei den Straftaten des sexuellen Übergriffs und der sexuellen Belästigung.
Das geltende Rechtssystem vermag keine Antwort darauf zu geben, dass Sexroboter in irgendeiner Weise Gegenstand irgendeiner Sexualstraftat werden. Für die Gegenwart lautet die Antwort auf diese Frage daher im Grunde, dass Sexroboter nicht Täter der Straftat des sexuellen Übergriffs sein können. Aus diesem Grund werde ich zu diesem Abschnitt Überlegungen nicht im Rahmen der bestehenden Rechtsordnung, sondern im Rahmen der Rechtsordnung anstellen, wie sie sein sollte.
Geht man von der Annahme aus, dass ein Roboter entstanden ist, der – gleich zu welchem Zweck er geschaffen wurde – selbstständig lernen kann und, wenn auch nur teilweise, über Bewusstsein und Willen verfügt, so sind zur Klärung der Frage, ob dieser Roboter Täter von Sexualstraftaten sein kann, folgende Schritte zu durchlaufen:
Zunächst ist zu prüfen, ob Wesen mit künstlicher Intelligenz und Roboter von der Verfassung und vom Zivilgesetzbuch definiert worden sind und ob ihr rechtlicher Status bestimmt worden ist.
Je nach der Einteilung, der sie unterworfen werden, lässt sich absehen, ob sie Täter sein können. Sind Roboter beispielsweise zwar Gegenstand gesetzlicher Regelungen, werden sie aber, ähnlich der Unterscheidung zwischen unbeweglichen und beweglichen Sachen, als Sache
qualifiziert, so können sie nicht Täter der Straftat sein.
Es ist festzustellen, ob die Handlung oder die Handlungen, die zur Verwirklichung der Straftat geführt haben, auf einen dem Roboter erteilten Befehl hin oder aus seinem eigenen bewussten Willen heraus erfolgt sind.
Es muss einen Unterschied machen, ob ein Roboter einen Mann, von dessen Muskeln er sehr beeindruckt ist, aus eigenem Wunsch und Willen berührt oder ob er auf den Befehl seines Eigentümers hin tätig wird, eine Frau zu berühren, die dieser schön findet. Nimmt der Roboter die tatbestandliche Handlung ohne jede Anordnung, Empfehlung oder jeden Befehl ganz aus eigenem Bewusstsein und Wunsch vor, so kann er als Täter anerkannt werden; begeht er die Straftat dagegen auf Befehl einer anderen Person, so wird von einer vollen Täterschaft nicht die Rede sein können. In beiden Fällen ist die Stellung des Roboters umstritten. Kommt im zweiten Fall, wenn Empfehlungen und Vorschläge eines anderen vorliegen, Anstiftung in Betracht? Können, wenn der Befehlsgeber und der Roboter die tatbestandlichen Handlungen gemeinsam vornehmen, beide jeweils als Mittäter anerkannt werden?
Oder liegt, weil der Wille des Roboters unter fremden Einfluss gebracht worden ist, Täterschaft vor? Ist der Roboter schließlich in der letzten Variante bei der Begehung der Straftat lediglich ein einfaches Werkzeug?
Die denkbaren Möglichkeiten lassen sich mit weiteren Beispielen vermehren.
Um all diese Fragen beantworten zu können, ist zunächst die Frage nach der Natur der Handlung des Wesens mit künstlicher Intelligenz bei der Verwirklichung der Straftat zu klären. Sodann ist zu bestimmen, ob das Wesen mit künstlicher Intelligenz Täter sein kann und, wenn ja, welche Arten von Sanktionen, die den allgemeinen Grundsätzen des geschaffenen Rechts entsprechen, gegen dieses Wesen verhängt werden können.
Wie man sieht, müssen, wenn es um Wesen mit künstlicher Intelligenz und Straftaten geht, die Themen der Straftatlehre wie Handlung, Kausalzusammenhang, subjektiver Tatbestand, Schuld und Schuldhaftigkeit, über die Strafrechtler seit Jahren tiefgreifende Debatten führen und für die sie Lösungen suchen, sowie die rechtsphilosophische Problematik der Frage, ob der Wille frei ist, und die darauf gegebenen Antworten neu bestimmt werden.
Folglich muss eine Arbeit über die strafrechtliche Verantwortlichkeit von Wesen mit künstlicher Intelligenz diese Grundthemen und Grundsatzdebatten des Strafrechts einbeziehen.
KÖNNEN SEXROBOTER ZUR VERHINDERUNG DER STRAFTAT DES MENSCHENHANDELS EINGESETZT WERDEN?
Ein weiteres der derzeit für Sexroboter vorgesehenen Einsatzgebiete ist
die Verhinderung der Straftat des Frauenhandels. Es ist eine bekannte Tatsache, dass es zu den größten Übeln unserer Zeit gehört, dass Frauen gewaltsam festgehalten und zur Arbeit gezwungen werden, um sie der Prostitution zuzuführen. Die Zahl der Opfer der Straftat des Menschenhandels hat weltweit jährlich die Millionengrenze erreicht. 90 % dieser Opfer sind Frauen und Kinder im Alter von 15 bis 26 Jahren, die zum Zweck der Prostitution festgehalten werden. Wie schwer die Sanktionen auch sein mögen, die eingeführt werden, um diesen Zahlen entgegenzuwirken – wie jedes rechtswidrige Verhalten lässt sich leider auch dieses nicht vollständig unterbinden. Zudem ist bekannt, dass Menschen um ihrer sexuellen Lust willen zahlreiche Sanktionen in Kauf nehmen. Hinzu kommt, dass in diesem Handelskreislauf sehr hohe wirtschaftliche Gewinne im Spiel sind, was auf die Menschen ebenfalls als Anreiz wirkt. Mit dem Aufkommen der Sexroboter ist der Gedanke entstanden, dass sie zur Verhinderung der Straftat des Frauenhandels eingesetzt werden und hier eine Lösung darstellen könnten. Angesichts der heutigen Beschaffenheit von Wesen mit künstlicher Intelligenz erscheint es unter dem Gesichtspunkt der Interessenabwägung angemessener, eigens zu diesem Zweck hergestellte Roboter einzusetzen, als Frauen und Kinder zu benutzen. Eine Frau oder ein Kind lässt sich nach derart schweren Traumata • kaum wieder in die Gesellschaft eingliedern.
Für Sexroboter hingegen, die sich dieser Lage nicht bewusst sind und deren Herstellungszweck ohnehin in der Befriedigung sexueller Gefühle besteht, kommen derartige traumatische Folgen nicht in Betracht.
Deshalb kann es möglich sein, dass die zunehmende Verbreitung des Einsatzes von Sexrobotern zur sexuellen Befriedigung von Menschen sich positiv auf die Verhinderung des Frauenhandels auswirkt.
Dank der Sexroboter, die sie besitzen, werden Menschen Frauen oder Kindern keinen Schaden zufügen und sie nicht zum Zweck der Prostitution benutzen.
Auf dem heutigen Stand der Technologie mag der Einsatz von Sexrobotern anstelle von Frauen vorzugswürdig sein, doch wird sich dies mit dem Fortschritt der Technologie mit hoher Wahrscheinlichkeit ändern. Werden die mit der fortschreitenden Technologie erwarteten humanoiden Roboter entwickelt und erlangen diese Roboter ganz wie Menschen Persönlichkeit, so wird die von uns vorgenommene Interessenabwägung das Problem nicht lösen können.
In diesem Fall ist auch die sexuelle Unverletzlichkeit des Roboters ganz wie die des Menschen als ein schutzwürdiges Gut anzuerkennen.
Im Übrigen: Was werden wir tun, selbst wenn wir Menschen dies nicht anerkennen, wenn ein Roboter, der seine Rechte einzufordern vermag, vor uns tritt und seine sexuelle Freiheit verlangt?
Eine weitere Entwicklung im Zusammenhang mit Sexrobotern,
die recht erstaunlich klingt, besteht andererseits darin, dass diese Roboter als Arbeitskräfte in Bordellen tätig sind. So sehr dies beim ersten Hören als unmögliche Praxis erscheinen mag, handelt es sich nicht um einen bloßen Gedanken, sondern um eine bereits verwirklichte Tatsache. In Spanien, England, Deutschland, den Niederlanden, Österreich und Russland sind Bordelle eröffnet worden und in Betrieb gegangen, in denen ausschließlich Sexroboter ihre Dienste anbieten. Die Nachfrage nach diesen Bordellen kommt nicht nur von Männern, sondern auch von Frauen.
Außerdem ist zu beobachten, dass auch Frauen, die fürchten, betrogen zu werden, für ihre Ehemänner die in diesen Bordellen tätigen Sexroboter bevorzugen. Die in diesen Bordellen tätigen Sexroboter sind nicht einfach und ohne besondere Merkmale, sondern verfügen im Gegenteil auch über verschiedene Fähigkeiten.
Henry in England arbeitet dank der Gespräche und Scherze, die er macht, und der Liebesgedichte, die er vortragen kann, zu einem atemberaubenden Preis; die in Russland in Betrieb genommenen Sexroboter können über Heizsysteme, die ihre Körpertemperatur regulieren, und über Vibrationsmechanismen verfügen.
Dass in diesen Bordellen Sexroboter an die Stelle von Frauen treten, habe Vorteile, etwa dass die Zahl sexuell übertragbarer Krankheiten zurückgehen werde und dass Frauen nicht mehr als Sexobjekte benutzt würden,
so heißt es.
Die an der Universität Portsmouth zu Cyberkultur und Cybersexualität forschende Dr.
Trudy Barber vertritt die Auffassung, dass die Menschen ihr Bedürfnis nach Sex nach einiger Zeit mit Robotern stillen werden.
Ich muss festhalten, dass ich nichts gegen Bordelle mit Sexrobotern habe und überdies glaube, dass sich diese Bordelle mit der Zeit verbreiten werden.
Wie oben angesprochen, kann dies unter Gesichtspunkten wie der Gesundheit und der Verhinderung bestimmter Straftaten vorteilhafter sein als Bordelle mit Menschen. Zu bedenken sind außerdem die sexuellen Begierden derjenigen Menschen, die am Zusammensein mit Sexrobotern mehr Lust empfinden werden. Wäre es angesichts der Existenz von Menschen, die mit Sexrobotern Zeit verbringen, mit ihnen zusammen sein und mit ihnen Geschlechtsverkehr haben möchten, nicht ein Verhalten, das die Rechte und Freiheiten dieser Menschen beeinträchtigt, wenn man sich gegen Bordelle mit Sexrobotern stellte?
Aus den genannten Gründen meine ich, dass der Staat und die Unternehmen, die Sexroboter herstellen, in dieser Frage eine unterstützende Haltung einnehmen können.
Auch wenn die Kosten für den Besitz eines Sexroboters derzeit sehr hoch sind, erwartet uns ein Szenario, in dem diese Roboter mit der Zeit in jeden Bereich unseres Lebens einbezogen sein werden und es nicht mehr sonderlich merkwürdig sein wird, draußen unterwegs an einem Roboter vorbeizugehen
oder gemeinsam mit ihm in der Schlange zu stehen. Die Zunahme von Produktion und Nachfrage wird naturgemäß auch die Kosten senken. So werden Menschen Sexroboter ohne Weiteres nutzen und ihre sexuellen Begierden auf diese Weise befriedigen können. Bordelldienstleistungen nicht mit echten Menschen, sondern mit Robotern als Sexarbeitern zu erbringen, wird jedenfalls für eine gewisse Zeit der nützlichere Ansatz sein.
WELCHER LÖSUNGSWEG SOLLTE ANGESICHTS ALL DIESER PROBLEME IM ZUSAMMENHANG MIT SEXROBOTERN BESCHRITTEN WERDEN?
In einer Zeit, in der die künstliche Intelligenz einen derart festen Platz in unserem Leben eingenommen hat und wir kaum noch einen einzigen Tag verbringen können, ohne Anwendungen zu nutzen, die mit KI-Algorithmen geschrieben wurden, ist es eine unausweichliche Tatsache, dass in gleicher Weise auch Wesen mit künstlicher Intelligenz in unser Leben treten werden. Wäre es nicht möglich, dass Tage kommen, an denen wir – so wie wir heute ohne die von uns genutzten KI-Anwendungen nicht mehr auskommen – künftig auch ohne Roboter unser Leben nicht mehr fortführen können? Hätte man uns aber früher gesagt, dass die künstlichen Intelligenzen, die wir heute selbst nutzen, so tief in unser Leben eindringen und wir uns ihnen derart anpassen würden – wie glaubwürdig
wäre das gewesen?
Es wird erwartet, dass die künstliche Intelligenz infolge dieser raschen technologischen Entwicklungen einen sehr weit fortgeschrittenen Stand erreichen wird.
Tatsächlich werden schon in der Gegenwart hochentwickelte KI-Programme geschrieben und verschiedene Roboter mit künstlicher Intelligenz hergestellt. Infolgedessen stellen sich die Fragen, wie sich Wesen mit künstlicher Intelligenz in der Welt des Rechts niederschlagen werden und auf welche Weise ihr rechtlicher Status zu bestimmen ist.
Dadurch, dass Roboter mit der Zeit als Sexroboter hergestellt werden, um die sexuellen Wünsche der Menschen zu befriedigen, entstehen auch im Zusammenhang mit Sexrobotern verschiedene Probleme.
Wie ich oben ausführlich dargelegt habe, hat die Nutzung von Sexrobotern zahlreiche Fragezeichen in körperlicher, psychologischer, sozialer und gesellschaftlicher Hinsicht aufgeworfen. Es ist ungeklärt, wie zu verfahren ist, wenn diese Roboter als Tatmittel verwendet werden, wenn sie zur Verhinderung verschiedener Straftaten programmiert und hergestellt werden und schließlich, wenn sie selbst Straftaten begehen. Um diese Fragen beantworten und zur richtigen Lösung gelangen zu können, sollten meines Erachtens im Bereich der Technologie und der künstlichen Intelligenz parallel zu den technologischen Entwicklungen auf der Ebene des Rechts Arbeiten aufgenommen, ethische Grundsätze festgelegt und gesetzliche Regelungen
geschaffen werden. Meine Auffassung dazu, nach welchem Rechtsprinzip und wie diese Regelungen ausgestaltet sein sollten, ist in der Reihenfolge der Priorität die folgende:
Zunächst ist das Thema im Kontext des Verfassungsrechts zu behandeln. Hier sind der rechtliche Status der Wesen mit künstlicher Intelligenz zu definieren und ihre Grundrechte und Grundfreiheiten ausdrücklich festzulegen.
Sodann muss das Zivilrecht als Grundlage des Rechts zum Zuge kommen. Nach dem Vorbild des Personenrechts sollte ein Titel etwa mit der Bezeichnung „Recht der Wesen mit künstlicher Intelligenz“ vorgesehen werden, und unter diesem Titel sollten Beginn und Ende der Existenz der Wesen mit künstlicher Intelligenz sowie Bestimmungen zum Familienrecht, zum Erbrecht und zum Sachenrecht geregelt werden.
Meines Erachtens sollte in dieser Reihenfolge das Strafrecht folgen. Es ist zu klären, was in einer strafrechtlichen Streitigkeit, an der Wesen mit künstlicher Intelligenz beteiligt sind, zu geschehen hat und wie und wonach ihre Verantwortlichkeit festzustellen ist.
Da es um soziale, wirtschaftliche und kulturelle Beziehungen und Tätigkeiten der Wesen mit künstlicher Intelligenz gehen wird, sind schließlich auch in anderen Rechtsdisziplinen wie dem Handelsrecht, dem Arbeitsrecht und dem Schuldrecht Regelungen zu treffen. Denkt man an Roboter mit künstlicher Intelligenz, die eine Staatsangehörigkeit erhalten, so lässt sich sogar sagen, dass selbst das internationale
Recht zum Zuge kommen muss.
Nachdem die Roboter allgemein mit rechtlichen Instrumenten definiert, geregelt und bestimmt worden sind, sind Arbeiten durchzuführen, die sich speziell auf die Eigenschaften dieser Roboter richten. Auch Sexroboter gehören zu den Roboterarten, für die besondere Regelungen gelten müssen.
Viele der Diskussionen, die ich oben untersucht und bei denen ich die Fragezeichen zu den von mir vorhergesehenen möglichen Problemen benannt habe, bestehen allein in Bezug auf Sexroboter.
Daher sind im Anschluss an die allgemeinen Vorschriften dort, wo diese Vorschriften nicht ausreichen, besondere Vorschriften für Sexroboter zu schaffen.
WELCHE HALTUNG SOLLTE ANGESICHTS DES UMSTANDS EINGENOMMEN WERDEN, DASS SEXROBOTER IN UNSER LEBEN GETRETEN SIND?
Dass die Sexualität entgegen verbreiteter Annahme in psychologischer, körperlicher und gesellschaftlicher Hinsicht in unserem Leben von erheblicher Bedeutung ist und als Ausdrucksform der eigenen Persönlichkeit des Menschen beschrieben wird und dass Sexroboter die sexuellen Wünsche der Menschen ansprechen, hebt die Sexroboter deutlich von den übrigen Robotern ab. Zwar sind seit Beginn der Menschheitsgeschichte verschiedene Objekte verwendet worden, doch mit dem Beginn der Herstellung von Sexrobotern ist etwas zum ersten Mal geschehen: Es ist möglich geworden, dass Menschen mit diesen Robotern
eine emotionale und sexuelle Beziehung eingehen. Während in vielen Gesellschaften schon die Sexualität zwischen Menschen geradezu mythisch überhöht, tabuisiert und zu einem Bereich gemacht worden ist, über den nicht gesprochen werden darf, könnte das Sexualleben von Menschen und Robotern abgelehnt und könnten Forschung und Diskussion zu diesem Thema gemieden werden. Vor technologischen Entwicklungen davonzulaufen und so zu tun, als gäbe es sie nicht, wird uns jedoch nicht nur keinen Nutzen bringen, sondern im Gegenteil dazu führen, dass wir zurückbleiben. Da Sexroboter inzwischen eine unausweichliche Realität geworden sind, müssen sie mit ihrem Nutzen und ihren Nachteilen in jeder Hinsicht und aus der Sicht jeder wissenschaftlichen Disziplin einer eingehenden Untersuchung unterzogen werden.
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