Diese Seite fasst die Rechtslage in der Türkei zu mit KI erzeugten gefälschten Inhalten zusammen, die reale Personen ohne deren Einwilligung in sexuellen Bildern, Videos oder Tonaufnahmen zeigen. Grundlage sind die am Ende aufgeführten Veröffentlichungen von Prof. Dr. Murat Volkan Dülger. Die zitierten Vorschriften wurden am 1. November 2026 anhand amtlicher Quellen geprüft.
Das Problem
Heute genügen wenige gewöhnliche Fotos einer Person aus sozialen Medien, um eine realistische gefälschte sexuelle Darstellung von ihr zu erzeugen. Betroffen sind daher längst nicht mehr nur Prominente, sondern auch frühere Ehepartner, Kolleginnen und Kollegen, Studierende und Journalistinnen und Journalisten.
Nach Auffassung von Prof. Dr. Murat Volkan Dülger sind sexuelle Deepfakes ohne Einwilligung kein Problem der Beleidigung oder der Pornografie, sondern ein Angriff auf die sexuelle Selbstbestimmung und die intime Identität der Person. Dass das Bild gefälscht ist, mindert den Angriff nicht. Ist der Inhalt von einer echten Aufnahme nicht zu unterscheiden, muss die betroffene Person ihrer Umgebung zudem beweisen, dass er falsch ist.
KI-generierter „Racheporno“
In seinem Beitrag von 2019 über im Internet begangene Sexualdelikte verwendete Dülger den Begriff „Racheporno“ für die Verbreitung intimer Aufnahmen ohne Einwilligung nach dem Ende einer Beziehung, die der frühere Partner aufgenommen oder erhalten hatte. Er wies darauf hin, dass Täter nicht nur aus Rache, sondern auch aus Gewinnstreben oder zur Rufschädigung handeln, und dass ein Täter, der keine Aufnahmen der früheren Partnerin erlangen kann, dieselbe Tat begehen kann, indem er solche Aufnahmen erzeugt.
Generative KI hat diese Möglichkeit zu einem verbreiteten Phänomen gemacht. Der Täter benötigt keine echte intime Aufnahme mehr; auch ein früherer Partner, der nie eine intime Aufnahme geteilt hat, kann so Opfer werden. Obwohl der Begriff in der Öffentlichkeit eingeführt ist, sollte die rechtliche Bewertung vom Begriff der „intimen Darstellung ohne Einwilligung“ ausgehen.
Die geltenden Vorschriften des türkischen Rechts
Das türkische Strafgesetzbuch (TCK) enthält keine Vorschrift, die sexuelle Deepfakes ohne Einwilligung unmittelbar unter Strafe stellt. Die Praxis greift je nach Fall auf verschiedene Tatbestände zurück, von denen jeder nur einen Teil des Problems erfasst.
Die Verbreitung echter intimer Aufnahmen ohne Einwilligung ist eine rechtswidrige Offenbarung von Bild- oder Tonaufnahmen aus dem Privatleben und wird mit Freiheitsstrafe von zwei bis fünf Jahren bestraft (Art. 134 Abs. 2 TCK). Eine gefälschte Darstellung betrifft jedoch nicht das tatsächliche Privatleben; ihre Erfassung durch Art. 134 ist daher mit Blick auf das Analogieverbot (Art. 2 Abs. 3 TCK) zweifelhaft. Wer ein echtes intimes Foto verbreitet, wird bestraft, während die Strafbarkeit dessen, der aus gewöhnlichen Fotos eine nicht unterscheidbare Fälschung erzeugt und verbreitet, unklar bleibt.
Da der Tatbestand der sexuellen Belästigung (Art. 105 TCK) kein Bild voraussetzt, kann er bei sexueller Absicht und Belästigung auch auf gefälschte Darstellungen angewandt werden. Wer mit der Verbreitung solcher Darstellungen droht, um die betroffene Person zu einem Tun oder Unterlassen zu zwingen, begeht unabhängig davon, ob das Bild echt oder gefälscht ist, eine Erpressung (Art. 107 TCK).
Ein Deepfake, der mit Gesicht, Stimme und Merkmalen einer realen Person erzeugt wird, enthält personenbezogene Daten. In Betracht kommen daher die rechtswidrige Speicherung personenbezogener Daten (Art. 135 TCK; bei Daten zum Sexualleben erhöht sich die Strafe um die Hälfte) und die rechtswidrige Weitergabe oder Verbreitung von Daten (Art. 136 TCK). Die Vorschriften über Beleidigung (Art. 125 TCK) und Pornografie (Art. 226 Abs. 1–2 TCK) erfassen den eigentlichen Unrechtsgehalt, den Angriff auf die sexuelle Selbstbestimmung, nicht.
Die Wahl der Vorschrift hat auch verfahrensrechtliche Folgen. Die Verletzung des Privatlebens ist ein Antragsdelikt; die rechtswidrige Speicherung sowie die rechtswidrige Weitergabe oder Erlangung von Daten sind es nicht (Art. 139 TCK). Bei Antragsdelikten ist der Strafantrag binnen sechs Monaten ab Kenntnis von Tat und Täter zu stellen (Art. 73 TCK).
Rechtsbehelfe der betroffenen Person
Am dringendsten ist die schnelle Entfernung des Inhalts. Wer geltend macht, durch eine Veröffentlichung im Internet in seinem Privatleben verletzt zu sein, kann sich unmittelbar an die Präsidentschaft der Behörde für Informations- und Kommunikationstechnologien wenden und die Sperrung des Zugangs verlangen (Art. 9/A Gesetz Nr. 5651). Der Antrag muss die vollständige Adresse (URL), die Art der Rechtsverletzung und Angaben zur Identität enthalten. Daneben kann bei der Staatsanwaltschaft Strafantrag und Strafanzeige gestellt werden; die Sicherung der Adressen und Daten der Inhalte ist für die Beweisführung wichtig.
Rechtsvergleich
Die Richtlinie (EU) 2024/1385 zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt verpflichtet die Mitgliedstaaten, das Herstellen, Manipulieren oder Verändern von Material, das den Anschein erweckt, eine Person sei an sexuell expliziten Handlungen beteiligt, und dessen anschließende öffentliche Zugänglichmachung ohne Einwilligung unter Strafe zu stellen, wenn dies geeignet ist, der Person schweren Schaden zuzufügen (Art. 5 Abs. 1 Buchst. b). Auch die Drohung damit zur Nötigung ist zu bestrafen (Art. 5 Abs. 1 Buchst. c). Die Begehung gegenüber früheren oder aktuellen Ehe- oder Lebenspartnern muss als erschwerender Umstand berücksichtigt werden können (Art. 11 Buchst. k), und das Material ist umgehend zu entfernen (Art. 23). Die Umsetzungsfrist endet am 14. Juni 2027.
Die KI-Verordnung (Verordnung (EU) 2024/1689) wurde durch die Verordnung (EU) 2026/1744 (digitaler Omnibus) um zwei Verbote ergänzt: Systeme, die ohne Einwilligung realistische Darstellungen der Intimbereiche einer identifizierbaren Person oder dieser Person bei sexuellen Handlungen erzeugen oder manipulieren, und Systeme, die Darstellungen sexuellen Kindesmissbrauchs erzeugen (Art. 5 Abs. 1 Buchst. ba und bb). Sie gelten ab dem 2. Dezember 2026. Die Pflicht der Betreiber von Deepfake-Systemen, die künstliche Erzeugung offenzulegen, gilt seit dem 2. August 2026 (Art. 50 Abs. 4).
Im Vereinigten Königreich ist es seit dem 6. Februar 2026 strafbar, ohne Einwilligung ein Bild zu erzeugen oder erzeugen zu lassen, das einen Erwachsenen scheinbar in intimem Zustand zeigt (Sexual Offences Act 2003, ss. 66E und 66F). In den USA stellt der seit dem 19. Mai 2025 geltende TAKE IT DOWN Act die wissentliche Veröffentlichung KI-generierter intimer Bilder ohne Einwilligung unter Strafe und verpflichtet Plattformen, solche Inhalte binnen achtundvierzig Stunden nach Meldung der betroffenen Person zu entfernen.
Darstellungen von Kindern
Art. 226 Abs. 3 TCK bestraft, wer bei der Herstellung pornografischer Erzeugnisse Kinder, wirklichkeitsnahe Darstellungen von Kindern oder kindlich wirkende Personen verwendet, mit Freiheitsstrafe von fünf bis zehn Jahren und Geldstrafe. Nach Dülger fallen KI-generierte Missbrauchsdarstellungen unter die „wirklichkeitsnahen Darstellungen von Kindern“. Das Problem ist hier keine Gesetzeslücke, sondern eine Rechtsdurchsetzung, die mit Geschwindigkeit und Menge der Erzeugung nicht Schritt hält.
Bewertung
Nach Prof. Dr. Murat Volkan Dülger sollte das türkische Strafgesetzbuch unter den Straftaten gegen die sexuelle Unversehrtheit, im Anschluss an die sexuelle Belästigung, um einen eigenen Tatbestand ergänzt werden. Er sollte das Herstellen, Weitergeben und Verbreiten von Inhalten erfassen, die eine Person ohne Einwilligung bei sexuellen Handlungen oder mit ihren Intimbereichen zeigen und von der Wirklichkeit kaum zu unterscheiden sind; die Verbreitung sollte schwerer bestraft werden als die Herstellung. Der Tatbestand sollte technikneutral sein, und ein Hinweis auf die Fälschung sollte die Strafbarkeit nicht entfallen lassen, denn der Angriff auf die sexuelle Identität dauert auch dann an, wenn die Fälschung bekannt ist. Die Tat gegenüber früheren oder aktuellen Ehe- oder Lebenspartnern sollte ein Qualifikationstatbestand sein, die Verfolgung ein Antragsdelikt.
Das Strafrecht allein kann das Problem nicht lösen. Art. 9/A Gesetz Nr. 5651 sollte solche Inhalte ausdrücklich erfassen und Verfahrensgarantien gegen Missbrauch vorsehen. Die wirksamste Maßnahme liegt nach Dülger auf Systemebene: KI-Systeme, die auf die Erzeugung intimer Darstellungen ohne Einwilligung angelegt sind oder dies zu einem vernünftigerweise vorhersehbaren Ergebnis machen, ohne Schutzvorkehrungen dagegen zu haben, sollten nach dem Vorbild von Art. 5 Abs. 1 Buchst. ba KI-Verordnung auch im türkischen Recht nicht in Verkehr gebracht werden dürfen. Das ist kein Technologieverbot, sondern eine Pflicht zu Schutzvorkehrungen. Bei Darstellungen von Kindern sollte der Vorrang ebenfalls einem Verbot auf Systemebene und den Erkennungs- und Löschpflichten der Plattformen gelten.
Die zitierten Vorschriften und Quellen und ihre Geltung für die Türkei
Die auf dieser Seite zitierten Vorschriften und Quellen sind im Folgenden mit vollständiger Bezeichnung und ihrer rechtlichen Geltung für die Türkei aufgeführt. Bei Texten, die in der Türkei nicht gelten, ist angegeben, warum sie herangezogen werden und in welchen Fällen sie Personen in der Türkei dennoch binden können.
- Türkisches Recht: Türkisches Strafgesetzbuch, Gesetz Nr. 5237 (TCK; Amtsblatt vom 12.10.2004, Nr. 25611); Gesetz Nr. 5651 über die Regelung von Veröffentlichungen im Internet und die Bekämpfung der durch solche Veröffentlichungen begangenen Straftaten (Amtsblatt vom 23.5.2007, Nr. 26530); Gesetz Nr. 6698 über den Schutz personenbezogener Daten (KVKK; Amtsblatt vom 7.4.2016, Nr. 29677). In der Türkei in Kraft und verbindlich.
- Richtlinie (EU) 2024/1385 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt: Richtlinien binden nur die EU-Mitgliedstaaten und sind in nationales Recht umzusetzen (Frist 14. Juni 2027). Für die Türkei nicht verbindlich. Herangezogen, um die Antwort der EU auf dasselbe Problem zu zeigen, und als Vorbild für das türkische Recht.
- KI-Verordnung: Verordnung (EU) 2024/1689 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024. In der EU seit dem 1. August 2024 in Kraft. Da die Türkei kein EU-Mitglied ist, gilt sie in der Türkei nicht und bindet türkische Behörden und Gerichte nicht. Sie bindet jedoch Anbieter und Betreiber in der Türkei, die Systeme in der EU in Verkehr bringen oder in Betrieb nehmen oder deren Systemausgaben in der EU verwendet werden (Art. 2 Abs. 1 Buchst. a und c). Weil die Türkei EU-Beitrittskandidat ist und im Rahmen der Zollunion ihre technischen Produktvorschriften angleichen muss, wird die Verordnung auch als Vorbild für türkische Regelungen herangezogen.
- Digitaler Omnibus: Verordnung (EU) 2026/1744 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juli 2026 zur Änderung der KI-Verordnung; in der EU seit dem 27. Juli 2026 in Kraft. Für die Türkei gilt dasselbe wie für die KI-Verordnung.
- Vereinigtes Königreich, Sexual Offences Act 2003, ss. 66B, 66E und 66F (eingefügt durch den Online Safety Act 2023 und den Data (Use and Access) Act 2025): gilt in England und Wales; für die Türkei nicht verbindlich. Als rechtsvergleichendes Beispiel herangezogen.
- Vereinigte Staaten, TAKE IT DOWN Act (Pub. L. 119-12, 19.5.2025): US-Bundesrecht; für die Türkei nicht verbindlich. Als rechtsvergleichendes Beispiel herangezogen.
Weitere Veröffentlichungen und Seiten
- Über das Internet begangene Sexualstraftaten
- Der strafrechtliche Schutz personenbezogener Daten nach dem türkischen Datenschutzgesetz und dem türkischen Strafgesetzbuch
- Emotionale und sexuelle Beziehungen zwischen KI-Wesen und Menschen: Ersetzen Sexroboter den Menschen?
- Das Recht auf Vergessenwerden
- Die KI-Verordnung der EU und der Datenschutz
Stand: 1. November 2026. Diese Seite dient der allgemeinen Information und ersetzt keine rechtliche Beratung im Einzelfall.
