1. Januar 2018Murat Volkan DülgerBeitrag

Einleitung

Dieses Werk ist in türkischer Sprache erschienen. Die Zusammenfassung auf dieser Seite ist eine Übersetzung; der Originaltitel steht in Klammern.

Die „Verordnung über das Verantwortlichenregister“ wurde am 30. Dezember 2017 im Amtsblatt (Resmî Gazete) Nr. 30286 veröffentlicht. Sie enthält umfassende Regelungen zum Verantwortlichenregister, das erstmals im Gesetz Nr. 6698 über den Schutz personenbezogener Daten (KVKK) vorgesehen war, und war von allen, die das Datenschutzrecht verfolgen, mit Spannung erwartet worden. Als Tag des Inkrafttretens wurde der 1. Januar 2018 festgelegt. Zunächst ist festzuhalten, dass der Begriff des Verantwortlichenregisters schon vor dieser Verordnung im KVKK enthalten war. Art. 16 KVKK lautet: „Unter der Aufsicht des Ausschusses führt das Präsidium ein öffentlich zugängliches Verantwortlichenregister.“

Damit begründet die Gesetzesvorschrift zwei Pflichten: Der Datenschutzausschuss (Kişisel Verileri Koruma Kurulu) hat ein Verantwortlichenregister zu führen, und natürliche und juristische Personen, die personenbezogene Daten verarbeiten, haben sich in das Register eintragen zu lassen. Abs. 2 desselben Artikels sieht vor, dass der Ausschuss Ausnahmen von dieser Pflicht zulassen kann; Abs. 3 regelt, welche Angaben der Antrag auf Eintragung in das Verantwortlichenregister enthalten muss. Schließlich bestimmt Abs. 5 desselben Artikels, dass die weiteren Verfahrensregeln und Grundsätze zum Verantwortlichenregister durch Verordnung geregelt werden, und deutet damit bereits auf den Erlass der Verordnung hin, die wir heute untersuchen. Um die Bedeutung der Pflicht zur Eintragung in das Verantwortlichenregister zu verstehen, ist auch auf die im Gesetz vorgesehenen Sanktionen einzugehen.

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