11. April 2020Murat Volkan Dülger, Cansu Ceren KahramanBeitrag

Einleitung

Dieses Werk ist in türkischer Sprache erschienen. Die Zusammenfassung auf dieser Seite ist eine Übersetzung; der Originaltitel steht in Klammern.

Bekanntlich ist die Übermittlung personenbezogener Daten ins Ausland ein einziges Rätsel, seit das Gesetz Nr. 6698 über den Schutz personenbezogener Daten (KVKK) am 7. April 2016 in Kraft getreten ist. Denn für die Übermittlung in nicht sichere Länder muss beim Datenschutzausschuss (Kişisel Verileri Koruma Kurulu) eine Genehmigung beantragt werden, und zwar mit einer Verpflichtungserklärung, dass die personenbezogenen Daten geschützt sind und geschützt bleiben. Die bislang beim Ausschuss gestellten Anträge sind jedoch ohne Ergebnis geblieben (bekannt ist, dass einige, wenn auch nicht viele Verantwortliche eine Genehmigung beantragt haben). Hinzu kommt, dass der Ausschuss die Liste der sicheren Länder noch immer nicht bekannt gegeben hat. In dieser Lage bleibt Verantwortlichen, die personenbezogene Daten ins Ausland übermitteln wollen, nur eine Möglichkeit, nämlich die ausdrückliche Einwilligung.

Leider ist auch dieser Weg zwar theoretisch gangbar, in der Praxis aber nahezu unmöglich (etwa wegen der Frage, ob Beschäftigte ihre ausdrückliche Einwilligung aus freiem Willen erteilen, und weil die ausdrückliche Einwilligung jederzeit widerrufen werden kann). Daraus darf selbstverständlich nicht geschlossen werden, dass der Ausschuss schlecht arbeitet. Es ist anzuerkennen, dass er intensiv und erfolgreich daran arbeitet, das Datenschutzrecht in der Türkei zu verankern. Ebenso wenig darf jedoch vergessen werden, dass die große Mehrheit der derzeitigen Übermittlungen ins Ausland rechtswidrig erfolgt (wenn man bedenkt, dass das KVKK vor vier Jahren in Kraft getreten ist). Die Arbeit des Ausschusses verdient in manchen Punkten Anerkennung, in anderen Kritik.

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