2020Murat Volkan Dülger, Onur ÖzkanAufsatz

Zusammenfassung

Dieses Werk ist in türkischer Sprache erschienen. Die Zusammenfassung auf dieser Seite ist eine Übersetzung; der Originaltitel steht in Klammern.

Kryptowährungen und ihr bekanntestes Beispiel, Bitcoin, gelten als erstes Produkt der Blockchain-Technologie und versprechen grundlegende Veränderungen des herkömmlichen Handels und des heute anerkannten Geldbegriffs. Auf diese Wirkung der Kryptowährungen reagieren die Regierungen unterschiedlich. Während entwickelte Staaten Kryptowährungen als Vermögenswert anerkennen und besteuern, haben manche Staaten bekanntlich den Weg gewählt, ihre Nutzung zu verbieten. Trotz der Verbote und der Bemühungen um eine Besteuerung gibt es bislang weder auf nationaler noch auf internationaler Ebene ein Rechtsinstrument, das Kryptowährungen regelt.

In unserer Arbeit werden zunächst die Begriffe Geld und Kryptowährung untersucht; anschließend werden die nationalen und internationalen Entwicklungen auf diesem Gebiet dargestellt. Im zweiten und letzten Teil werden Kryptowährungen anhand der Vorschriften des türkischen Strafgesetzbuchs (TCK) gewürdigt; im Mittelpunkt steht die Frage, ob Kryptowährungen Tatobjekt des Diebstahls sein können.

Volltext

Dieser Text ist eine für diese Website angefertigte Übersetzung des türkischen Originals. Die Zahlen in eckigen Klammern sind die Seitenzahlen des Originals; die Quellenangaben in den Fußnoten sind unverändert übernommen. Maßgeblich für Zitate ist die Originalveröffentlichung (PDF).

FESTSCHRIFT für Prof. Dr. Mehmet Emin ARTUK

FESTSCHRIFT für Prof. Dr. Mehmet Emin ARTUK

Herausgeber Prof. Dr. Mahmut KOCA

Redaktionsausschuss der Festschrift

Prof. Dr. İzzet Özgenç

Prof. Dr. Mahmut Koca

Prof. Dr. İlhan Üzülmez

Doz. Dr. Mehmet Emin Alşahin

SEÇKİN | Hukuk

Ankara 2020 Akademische und berufsbezogene Veröffentlichungen

FESTSCHRIFT für Prof. Dr. Mehmet Emin ARTUK

Herausgeber: Mahmut KOCA

SEÇKİN | Hukuk 1623 Seiten, 17x25 cm.

Nr.: 2415

ISBN 978 975 02 6015 5 1. Lebenslauf von Prof. Dr. Mehmet Emin Artuk

KRYPTOWÄHRUNGSDELIKTE: DIE RECHTLICHE DIMENSION VON KRYPTOWÄHRUNGEN UND

IHRE BEWERTUNG NACH DEM TÜRKISCHEN STRAFGESETZBUCH

(Cryptocurrency Crimes: Legal Aspects of Crypto Currencies and Evaluation in Terms of Turkish Penal Code)

Kryptowährungsdelikte: Die rechtliche Dimension von Kryptowährungen und ihre Bewertung nach dem türkischen Strafgesetzbuch

Doz. Dr. Murat Volkan DÜLGER• - Onur ÖZKAN•

Doz. Dr. Murat Volkan DÜLGER - Onur ÖZKAN

ZUSAMMENFASSUNG

Kryptowährungen und ihr bekanntestes Beispiel, Bitcoin, gelten als erstes Produkt der Blockketten-Technologie (Blockchain) und versprechen radikale Veränderungen für den herkömmlichen Handel und für den heute anerkannten Geldbegriff. Angesichts dieser Wirkung der Kryptowährungen ist zu beobachten, dass die Regierungen voneinander abweichende Haltungen einnehmen. Während die entwickelten Länder Kryptowährungen als Vermögenswert anerkennen und besteuern, haben manche Länder bekanntlich den Weg gewählt, ihre Verwendung zu verbieten. Trotz der Verbots- und Besteuerungsbemühungen auf diesem Gebiet gibt es auf nationaler wie auf internationaler Ebene bislang kein Rechtsinstrument, das Kryptowährungen regelt. In unserer Arbeit werden zunächst die Begriffe Geld und Kryptowährung untersucht; anschließend werden die nationalen und internationalen Entwicklungen auf diesem Gebiet dargestellt. Im zweiten und letzten Teil unserer Arbeit werden die Kryptowährungen im Hinblick auf die Vorschriften des türkischen Strafgesetzbuchs bewertet; dabei wird insbesondere auf die Frage eingegangen, ob Kryptowährungen Tatobjekt des Diebstahls sein können.

Schlüsselwörter: Kryptowährungen, virtuelles Geld, elektronisches Geld, Computerkriminalität, Kryptowährungsdelikte, Straftaten gegen das Vermögen, Diebstahl, Computerdiebstahl, Betrug, Geldwäsche.

Cryptocurrency Crimes: Legal Aspects of Crypto Currencies and
Evaluation in Terms of Turkish Penal Code

ABSTRACT

Crypto currencies and its most well-known example, Bitcoin, are considered to be the first layer of the Blokchain technology and offer radical changes to traditional trade and to the notion of currency today. It is seen that governments follow different attitudes towards this effect of crypto currencies. While the developed countries accept and tax the crypto currency as an asset, some countries try to ban the use of it. In spite of the prohibition and taxation activities on the subject, there is not yet a legal instrument regulating crypto currencies at national and international level. In this study, firstly the concepts of currencies and crypto currency are examined and then national and international developments in this field are discussed. In the second part of our study, crypto currencies are evaluated in terms of the provisions of the Turkish Penal Code and especially the question of whether the crypto currency would constitute the subject of theft crime is emphasized.

Keywords: Cryptocurrency, Virtual Money, Electronic Money, Cybercrime, Cryptocrime, Crimes against property, Theft, Cybertheft, Fraud, Money laundering.

Einleitung

Wenn von Geld die Rede ist, denken wir zuerst an Geld, das in Form von Münzen oder Banknoten greifbar und sichtbar ist und eine physische Existenz hat. Muss Geld aber zwingend eine gegenständliche Wirklichkeit besitzen? Die gewaltige Entwicklung der Technologie lässt uns seit einiger Zeit solche Fragen stellen. Denn es ist unvermeidlich, dass die Technologie, die in allen Bereichen unseres Lebens eine große Rolle spielt und Veränderungen hervorruft, auch das Geld, die Wirtschaft und damit den Handel beeinflusst.

Bevor auf die grundlegenden Fragen zu den Kryptowährungen hingewiesen wird, ist zunächst die Frage „Was ist Geld?“ zu klären und damit eine Einführung in das Problem der Einordnung der Kryptowährungen zu geben. Auch wenn es keine einheitliche, gefestigte Definition gibt, lässt sich Geld als allgemein anerkanntes gemeinsames Tauschmittel definieren, das zur Bezahlung von Waren und Dienstleistungen sowie zur Begleichung von Schulden verwendet wird. Geld wird an dieser Stelle vor allem über seine Funktionen1 beschrieben, und in diesem Sinne lässt sich die ontologische Erklärung des Geldes geben, ohne auf die Vorstellung irgendeiner Form zurückzugreifen, in der es vorliegen müsste. Demnach ist jedes Zahlungsmittel, das zur Entrichtung eines Entgelts verwendet wird und allgemein anerkannt ist, als Geld anzusehen.

Untersuchen wir die Geschichte des Geldes, so sehen wir zunächst, dass in den primitiven Gesellschaften, in denen Waren getauscht wurden, werthaltige Güter wie Salz, Tabak, Leder, getrockneter Fisch und Vieh als Tauschmaßstab verwendet wurden. Diese Art von Geld wird als Warengeld (commodity money) bezeichnet. Auch wenn wir diese Vorgänge als Tauschgeschäfte einordnen, darf nicht vergessen werden, dass dem Warengeld ein Vertrauenstatbestand zugrunde liegt, der auf einem Verhältnis von Schuld und Forderung beruht. Danach wurden bekanntlich Geldarten wie Münzgeld, Gold- und Silberzertifikate sowie an Gold und Silber gebundenes repräsentatives Papiergeld (representative money) verwendet. Das Bankwesen entwickelte sich mit der verbreiteten Verwendung des Papiergeldes, und damit die Staaten das im Zentrum des modernen Wirtschaftssystems stehende Geld kontrollieren können, wurden als „zuständige Institutionen“ die Zentralbanken gegründet.

Anfangs bestand das Vertrauenselement hier darin, dass das Geld von den Regierungen durch die zuständigen Institutionen gegen Deckung in Edelmetall ausgegeben wurde. Die ausgebenden Institutionen verpflichteten sich außerdem gegenüber den Inhabern des Geldes, ihnen gegen das betreffende repräsentative Geld die Edelmetalle herauszugeben, die dessen Deckung bildeten. Diese Praxis, die im Grunde die Ursache dafür war, dass die Menschen Banknoten annahmen, wurde aufgegeben, weil die Banken ihre Metallreserven nicht im Umfang des von ihnen ausgegebenen Geldes hielten und weil die Menschen aufgrund von Äußerungen, die Banken befänden sich in schlechter Lage, die Banken stürmten (bank run). Anschließend ging mit der Aufhebung der als Bretton-Woods-System bezeichneten Praxis – der Bindung des Dollars an das Gold und der Bindung der Währungen der übrigen am System beteiligten Länder an den Dollar – durch die USA im Jahr 1971 das System des Goldstandards weltweit vollständig zu Ende, und es begann die Ausgabe ungedeckten Geldes. Damit hat sich das Vertrauen in das Geld heute auf das Vertrauen in die zur Ausgabe befugten Regierungen und auf das Ansehen der wirtschaftlichen Einrichtungen und Institutionen reduziert2.

Schließlich ist das auch als Buchgeld bezeichnete Geld, das sich auf Bankkonten befindet, aber keine physische Existenz hat, infolge von Entwicklungen wie dem Rückgang der Bargeldnutzung und der Ausbreitung elektronischer Geldumlaufnetze in den Mittelpunkt der Diskussionen über die Zukunft des Geldsystems gerückt3. Die Kryptowährung, auf die wir eingehen werden und die den Hauptgegenstand unserer Arbeit bildet, hat ebenfalls keine physische Existenz und weist auch gegenüber dem Buchgeld erhebliche Unterschiede auf; sie ist dank der Entwicklung der Technologie und des Internets entstanden und heute zu einem viel diskutierten Thema geworden.

Was ist eine Kryptowährung?

Die Kryptowährung (Cryptocurrency), über deren Definition keine Einigkeit besteht, ist ein elektronisches Geldsystem, das den Geldtransfer zwischen den Parteien ermöglicht, ohne dass es der Dienste irgendeines Dritten bedarf. Die erste und berühmteste Kryptowährung, Bitcoin, nutzt die Infrastruktur und die Technologie der Blockchain und wird, wenn die Evolution dieser Technologie beschrieben wird, sogar als Blockchain 1.0 bezeichnet4. Mithilfe der von Bitcoin bereitgestellten offenen Quellen sind zahlreiche Altcoins entwickelt worden, und die Zahl der Arten von Kryptowährungen ist erheblich gestiegen5. Bitcoin und die Kryptowährungen lassen sich klarer verstehen, wenn man sie mit anderen Währungen vergleicht und in ihre Elemente zerlegt:

a) Strukturelement – Eine unabhängige und verteilte Struktur: Anders als „herkömmliches“ Geld werden Kryptowährungen nicht von einer physischen Zentralbank ausgegeben, weil sie hinsichtlich der Ausgabe nicht an das Monopol der Regierungen oder an eine zentrale Autorität gebunden sind. Deshalb befindet sich ein Bitcoin in einer digitalen Geldbörse in einer Computerdatei, die auf einem Personal Computer oder bei einem Online-Dienst gespeichert ist6. Das Bitcoin-Netzwerk hat keinen Vermittler, Verwalter oder Aufseher; es besteht aus Rechnern, die von Ende zu Ende miteinander verbunden sind und freiwillig teilnehmen. Bitcoin ist insoweit von Entscheidungen der Banken und Staaten, die den Wert des Geldes beeinflussen, und von deren äußeren Einflüssen frei7. Bitcoin ist eine „unabhängige“ Währung; es handelt sich um ein System im virtuellen Raum, in dem jeder, der Bitcoin erzeugen möchte, dies tun kann, und an dessen Erzeugungstätigkeit im Grunde auch die Nutzer selbst mitwirken. Die als Miner (miners) bezeichneten Rechner lösen sehr schnell mathematische Probleme, um die Richtigkeit der Transaktionen zu bestätigen; denjenigen, die durch diesen Vorgang mithilfe ihrer Computersysteme eine Lösung finden und so einen neuen Geldblock schaffen, werden 25 neue Bitcoin zugeteilt. Nach den Worten Nakamotos kann das Geld dank dieses Anreizsystems in das System, das über keine zentrale Autorität zur Geldausgabe verfügt, wie gewünscht „verteilt“ gelangen. Gleichwohl ist darauf hinzuweisen, dass Bitcoin auf ein bestimmtes Geldangebot begrenzt ist.

b) Vertrauenselement: Die grundlegende Motivation für die Entstehung von Bitcoin liegt im Fehlen eines Mechanismus, mit dem Zahlungen über einen Kommunikationskanal ohne einen vertrauenswürdigen Dritten vorgenommen werden können. Nach Nakamoto erhöht das zunehmende Gewicht der Finanzinstitute als vertrauenswürdige Dritte im elektronischen Handel die Kosten; über Dritte abgewickelte Transaktionen weisen Sicherheitslücken auf, und da in der Regel eine Untergrenze besteht, wird es schwierig, Bewegungen kleiner Beträge, wie sie mit Bargeld vorgenommen werden, im elektronischen Umfeld durchzuführen. Als Lösung hierfür schlägt Bitcoin ein elektronisches Zahlungssystem vor, das „statt auf Vertrauen“ auf kryptografischem Beweis beruht und die beiden Parteien ohne Vermittler unmittelbar zusammenführt8. In diesem System wird das virtuelle Geld mittels einer digitalen Signatur auf den Empfänger übertragen; jede Übertragung erfolgt dadurch, dass der „Hash“ der vorangegangenen Transaktion gebildet und der öffentliche Schlüssel des Empfängers signiert wird. Die Übertragungen enthalten den Stempel des Zeitpunkts, zu dem sie vorgenommen wurden, und in diesem Stempel findet sich auch der Zeitpunkt der vorangegangenen Übertragung. Auf diese Weise wird durch einmalige und einzigartige Codes auch dem Problem der Doppelausgabe vorgebeugt9.

c) Element der Privatsphäre: Die Transaktionen sind anonym; sie werden unter Pseudonymen vorgenommen. Die Transaktionen stehen in keiner Verbindung zu natürlichen Personen, Einrichtungen oder Bankkonten. Die Nutzer können in das System eintreten und Geldbewegungen vornehmen, ohne ihre wahre Identität offenlegen zu müssen10. Die „Privatsphäre“ wird durch den Einsatz kryptografischer Techniken gewährleistet11. Bei den herkömmlichen Geldbewegungen, die überwiegend über Banken und verschiedene zwischengeschaltete Institute abgewickelt werden, bewahren diese Institute hingegen verschiedene Informationen und personenbezogene Daten auf, allen voran die Identitätsangaben der Beteiligten.

d) Transparenzelement: Jeder, der möchte, kann die im Bitcoin-Netzwerk stattfindenden Geldbewegungen verfolgen. So kann jedermann die auf dem Markt befindliche Bitcoin-Menge einsehen; zugleich lässt sich im Rahmen der Transfers zwischen den Geldbörsen verfolgen, an welchem Datum Transaktionen über wie viele Bitcoin vorgenommen wurden. Die Transaktionen sind transparent, schnell und global. Auch dies ist einer der grundlegenden Punkte, in denen sich Kryptowährungen von konventionellen Währungen unterscheiden. Freilich ist darauf hinzuweisen, dass trotz dieser Transparenz die Identität des betreffenden Bitcoin-Nutzers geheim gehalten und damit auch die Privatsphäre nicht in den Hintergrund gedrängt wird.

In diesem Rahmen lassen sich Kryptowährungen und im Besonderen Bitcoin zusammenfassend als Währungen beschreiben, die an keinen öffentlichen oder privaten Sektor gebunden sind, an deren Regulierungs- und Kontrollprozessen die Nutzer selbst mitwirken, deren Ausgabe wiederum durch die Nutzer erfolgt und verteilt sowie begrenzt ist und bei deren Geldbewegungen die Gewährleistung von Privatsphäre und Transparenz maßgeblich ist.

Die rechtliche Dimension der Kryptowährungen

Wie stets folgt das Recht der Technologie nach: Die Menschen setzen heute ihre Gedanken zunächst mithilfe der Technologie in verschiedene Werke um, und erst danach bemühen sich die Regierungen unter Berücksichtigung der Wirkungsbereiche dieser Werke und Entwicklungen um eine rechtliche Regelung. So verhält es sich auch bei den Kryptowährungen und den übrigen Neuerungen, die die Blockchain-Technologie mit sich gebracht hat12. Gegenwärtig gibt es weder ein internationales noch ein nationales rechtliches Regelungsinstrument, das die Funktionsweise der Kryptowährungen regelt13.

In einer solchen Gesetzeslücke streben die Staaten an, Regelungen für Bitcoin und davon abgeleitete Währungen zu schaffen – insbesondere mit der Begründung, dass diese als Mittel zur Begehung verschiedener Straftaten verwendet und außerdem aus Straftaten stammende Vermögenswerte mit ihnen gewaschen werden, und mit dem Ziel, dies zu verhindern. Trotz des Fehlens eines Rechtsinstruments, das virtuelles Geld regelt, ist festzuhalten, dass ein Teil der Länder (Algerien, Bolivien, Bangladesch, Ägypten, Nepal, Kambodscha, Thailand, Indonesien, Pakistan, China, Vietnam, VAE, Iran, Irak, Saudi-Arabien)14 die Verwendung von Kryptowährungen verboten hat, während in einem anderen Teil der Länder (USA, Vereinigtes Königreich, Kanada, Australien, Russland, Japan, Schweiz, Dänemark, Spanien, Schweden, Österreich, Norwegen)15 die Einkünfte aus Kryptowährungsgeschäften besteuert werden.

A. Bemühungen um die Regulierung der Kryptowährungen auf internationaler Ebene

Die internationalen Bemühungen haben sich darauf konzentriert, Einstimmigkeit über die potenziellen Vorteile und Risiken der Kryptowährungen zu erzielen16. Eine der umfassendsten Arbeiten hierzu stammt von der Arbeitsgruppe für finanzielle Maßnahmen (Financial Action Task Force, FATF), die 1989 von den G-7-Staaten bei der OECD gegründet wurde, um die internationale Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung sicherzustellen. Die FATF hat zunächst in ihrem Bericht vom Juni 201417 eine Arbeit zur Definition der virtuellen Währungen und der mit ihnen verbundenen Risiken vorgelegt und ein Jahr später, im Juni 2015, den Leitfaden für einen risikobasierten Ansatz bei virtuellen Währungen veröffentlicht18.

In ihrem Bericht definiert die FATF virtuelles Geld als digitale Darstellung eines Wertes, die digital gehandelt werden kann und als Tauschmittel fungiert, und/oder als Recheneinheit oder als Wertspeicher; zugleich stellt sie fest, dass es in keiner Rechtsordnung bislang einen rechtlichen Status erlangt hat. Insoweit kann der Austausch virtuellen Geldes zwischen Personen nur den zwischen ihnen geltenden vertraglichen Regeln unterliegen19. Im Weiteren befasst sich die FATF mit der Risikodimension der virtuellen Währungen und stellt fest, dass deren dezentrale/verteilte Systeme insbesondere gegenüber Risiken, die aus der Anonymität erwachsen können, schutzlos sind. In ähnlicher Weise wird ausgeführt, dass auch ihre weltweite Zugänglichkeit die Risiken bei der Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung erhöht20.

Im Leitfaden der FATF vom Juni 2015 wird hingegen die Anwendbarkeit der Empfehlungen, die das Gremium zuvor zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung veröffentlicht hatte, auf die durch die virtuellen Währungen entstandenen neuen Sachverhalte behandelt21; anschließend wird der für dieses Geld zu verfolgende risikobasierte Ansatz dargelegt22. Außerdem führt der Bericht verschiedene präventive Maßnahmen auf, die in einigen Ländern wie den Vereinigten Staaten von Amerika, dem Vereinigten Königreich, China, Frankreich und der Schweiz ergriffen wurden, um Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung mittels Kryptowährungen zu verhindern23.

Eine weitere wichtige internationale Arbeit zu unserem Thema ist der Bericht, den der Internationale Währungsfonds (International Monetary Fund, IMF) im Jahr 2016 unter dem Titel „Virtuelle Währungen und darüber hinaus: Erste Überlegungen“ veröffentlicht hat24. Der Bericht behandelt einen weiteren Gegenstand als die Kryptowährungen, nämlich das virtuelle Geld, enthält jedoch auch für die Kryptowährungen wichtige Ausführungen.

Virtuelle Währungen werden in diesem Bericht als digitale Darstellungen von Werten definiert, die von privaten Entwicklern ausgegeben werden und auf eine eigene Recheneinheit lauten25. Im Weiteren wird erörtert, ob virtuelle Währungen als Geld anerkannt werden können, und – in einer Weise, der wir uns nicht anschließen – ausgeführt, dass virtuelles Geld wegen der Volatilität (volatility) seines Wertes kein verlässliches Wertaufbewahrungsmittel sei, dass seine Anerkennung als Tauschmittel wegen seiner derzeit geringen Größenordnung und seines kleinen Netzwerks schwerfalle und dass keine hinreichenden Belege dafür vorlägen, dass es als eigenständige Recheneinheit angesehen werden könne26.

Der Bericht führt ferner aus, dass die Regulierung des Bereichs des virtuellen Geldes und die Entwicklung einer entsprechenden Politik die staatlichen Stellen vor Schwierigkeiten stellen; dass vor allem ein begrifflicher Konsens nicht einmal zwischen den Behörden und Rechtsvorschriften ein und derselben Regierung erzielt werden konnte, wird an folgendem Beispiel aufgezeigt: Während die amerikanische Steuerbehörde, die Bundessteuerverwaltung (Internal Revenue Service, IRS), virtuelles Geld als Wirtschaftsgut einordnet, erkennt das Netzwerk zur Bekämpfung von Finanzkriminalität des Finanzministeriums (Financial Crimes Enforcement Network, FinCEN) dieses Geld im Rahmen seiner eigenen Zwecke als Wert an27. Im Weiteren geht der Bericht auf die Schwierigkeiten bei der Rückverfolgung virtueller Währungen und auf die Probleme ein, die ihre grenzüberschreitende Technologie für rechtliche Regelungen auf nationaler Ebene aufwirft28. Zu den Risiken wird schließlich ausgeführt, dass die Technologien des virtuellen Geldes eine Bedrohung für die finanzielle Integrität darstellen und dass es wegen der verteilten Struktur dieses als wichtiges Feld für die Geldwäsche angesehenen Transaktionsnetzes selbst dann, wenn alle großen Risiken, die es birgt, beseitigt wären, überaus schwierig wäre, in dieses Netz einzugreifen und auf diesem Gebiet das Recht anzuwenden und durchzusetzen29.

Es zeigt sich, dass der Internationale Währungsfonds insbesondere mit seinen Einschätzungen zur Definition der virtuellen Währung und dazu, dass sie nicht als Geld eingeordnet werden könne, gegenüber den Kryptowährungstechnologien, die gewissermaßen eine Bedrohung für seine eigene Zukunft darstellen, eine konservative Haltung einnimmt. Parallel dazu ist darauf hinzuweisen, dass am Ende der Grundsätze, die den Ländern empfohlen werden, die Regelungen zum virtuellen Geld schaffen wollen, die Integration zwischen den virtuellen Währungen und dem herkömmlichen Finanzsystem betont wird30.

Neben diesen Arbeiten sind auf regionaler Ebene innerhalb der Europäischen Union (EU) die Arbeiten der mit der Beobachtung der Finanzbewegungen betrauten Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (European Banking Authority, EBA) und der Europäischen Zentralbank (European Central Bank, ECB) bemerkenswert. Von der EBA liegen ein Warnhinweis vom 13. Dezember 201331, eine Stellungnahme vom 4. September 201432 und ein Bericht vom 9. Januar 201933 vor.

In ihrem Warnhinweis definiert die EBA die virtuelle Währung als eine nicht regulierte Form digitalen Geldes, die nicht von einer Zentralbank ausgegeben, reguliert oder garantiert wird und als Zahlungsmittel fungieren kann. Im weiteren Verlauf des Warnhinweises wird auf die Risiken aufmerksam gemacht, die virtuelle Währungen mit sich bringen können; die Nutzer werden davor gewarnt, dass virtuelles Geld auf Handelsplattformen oder aus digitalen Geldbörsen gestohlen werden kann, dass virtuelle Währungen als Zahlungsmittel nicht geschützt sind, dass die Preise raschen Veränderungen ausgesetzt und volatil sind, dass die Geldbewegungen Gegenstand krimineller Aktivitäten sein können und dass möglicherweise Steuerpflichten bestehen34.

In ihrer Stellungnahme von 2014 hat die EBA hingegen Definitionen der virtuellen Währungen und der Marktteilnehmer aufgenommen35, die potenziellen Vorteile virtuellen Geldes erläutert36 und ist auf die damit verbundenen Risiken37 sowie auf den im Fall einer Regulierung zu wählenden Ansatz38 eingegangen. Nach Auffassung der EBA bringt virtuelles Geld bedeutende wirtschaftliche Vorteile mit sich, weil es die bei Geldbewegungen anfallenden Kosten und den Zeitaufwand verringert, die Endgültigkeit der Zahlungen gewährleistet, zum Wirtschaftswachstum beitragen kann und die finanzielle Ausbreitung außerhalb der EU ermöglicht. Als Vorteile, die es dem Einzelnen bieten kann, werden die Gewährleistung der Sicherheit personenbezogener Daten und die begrenzte Eingriffsmöglichkeit öffentlicher Stellen genannt.

Die Stellungnahme enthält eine umfassende Risikoanalyse, in der insgesamt siebzig Risiken, geordnet nach hoher, mittlerer und geringer Bedeutung, dargelegt werden. Zusammengefasst bergen virtuelle Währungen nach Auffassung der EBA für die Nutzer das Risiko, durch Handlungen wie Betrug und Diebstahl verschiedene wirtschaftliche Schäden zu erleiden; für die finanzielle Integrität sind sie gefährlich, weil sie Gegenstand von Geldwäsche und Wirtschaftskriminalität sein können; und für die Regulierungsbehörden bringen sie, weil es sich um ein neues Gebiet handelt, verschiedene Regulierungsrisiken mit sich. Angesichts dieser Risiken empfiehlt die EBA den Regierungen einen Ansatz, der langfristige und internationale rechtliche Regelungen vorsieht39.

Was schließlich den Bericht vom 9. Januar 2019 angeht, so ist zunächst festzuhalten, dass die EBA darin im Kern die Frage der Anwendbarkeit des EU-Rechts auf Kryptowerte (virtuelle Währungen sowie Token/Münzen, die für Anlagezwecke und für den Erwerb von Waren und Dienstleistungen verwendet werden) behandelt. Dem Bericht zufolge stellen Tätigkeiten mit Kryptowerten keine der Dienstleistungen dar, die unter die EU-Regelungen über das Bankwesen, den Zahlungsverkehr und das elektronische Geld fallen, und deshalb bestehen Risiken für die Verbraucher, die auf EU-Ebene durch keinerlei Regelung geschützt sind40. In ihrem Bericht bestimmt die EBA unter Verweis auf ihre Stellungnahme von 2014 und auf die Arbeiten der FATF die Risiken der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung41 und macht auch auf die Entwicklung der Kryptowerte und der Märkte aufmerksam, auf denen diese Werte gehandelt werden42. Nach Auffassung der EBA weisen diese Marktentwicklungen zugleich darauf hin, dass die EU-Rechtsvorschriften zur Bekämpfung der Geldwäsche weiter überprüft werden müssen. Die EBA empfiehlt daher der Europäischen Kommission, unter Berücksichtigung der Probleme innerhalb und außerhalb des Finanzsektors eine umfassende Kosten-Nutzen-Analyse durchzuführen, und erklärt, dass die Schritte, die die EU-Organe in Bezug auf die Tätigkeiten mit Kryptowerten und auf die Verbraucher unternehmen, verfolgt werden43.

B. Bemühungen um die Regulierung der Kryptowährungen auf nationaler Ebene

In der Türkei gibt es bis heute keinerlei gesetzliche Regelung zu Kryptowährungswerten. Schritte der amtlichen Stellen der Türkei auf diesem Gebiet sind jedoch die Erklärung des Ausschusses für Bankenregulierung und -aufsicht (BDDK) vom 25. November 201344, diejenige des Unterstaatssekretariats für das Schatzamt vom 11. Januar 201845 sowie das Rundschreiben, das der Kapitalmarktausschuss (SPK) am 27. November 2017 an die Institute gerichtet hat46, und dessen Erklärung im Wochenbulletin vom 27. September 201847.

Betrachtet man die Erklärung des BDDK, die älteste der oben genannten Arbeiten, so zeigt sich, dass der Ausschuss insbesondere die Frage behandelt, ob die Kryptowährung Bitcoin unter das Gesetz Nr. 6493 „über Zahlungs- und Wertpapierabwicklungssysteme, Zahlungsdienste und E-Geld-Institute“ fällt. In der Erklärung heißt es: „Bitcoin, das als virtuelle Währung bekannt ist, die von keiner amtlichen oder privaten Einrichtung ausgegeben und für deren Gegenwert keine Garantie übernommen wird, wird nach seiner gegenwärtigen Struktur und Funktionsweise nicht als elektronisches Geld im Sinne des Gesetzes angesehen; deshalb wird auch seine Überwachung und Aufsicht im Rahmen dieses Gesetzes nicht für möglich gehalten.“ Damit wird der Schluss gezogen, dass Bitcoin nicht in den Anwendungsbereich des Gesetzes fällt.

Art. 3 des Gesetzes Nr. 6493 enthält den Abschnitt „Begriffsbestimmungen“, und

in Buchstabe (ç) wird elektronisches Geld wie folgt definiert: „Der Geldwert, der gegen einen vom E-Geld-Emittenten entgegengenommenen Geldbetrag ausgegeben, elektronisch gespeichert und zur Ausführung der in diesem Gesetz definierten Zahlungsvorgänge verwendet wird und der auch von anderen natürlichen und juristischen Personen als dem E-Geld-Emittenten als Zahlungsmittel angenommen wird.“ Dieser Regelung ist zu entnehmen, dass für die Einordnung eines Geldes als elektronisches Geld vier Kriterien festgelegt sind. Diese lassen sich wie folgt angeben: (i) Ausgabe gegen einen Geldbetrag durch den E-Geld-Emittenten, also nach Art. 3 Abs. 1 Buchst. d durch eine juristische Person, der im Rahmen des Gesetzes die Befugnis zur Ausgabe elektronischen Geldes erteilt worden ist48, (ii) elektronische Speicherung, (iii) Verwendung zur Ausführung von Zahlungsvorgängen, die im Gesetz in Art. 3 Abs. 1 Buchst. u als die auf Anweisung des Zahlers oder des Zahlungsempfängers ausgeführte Einzahlung, Übertragung oder Abhebung eines Geldbetrags definiert sind, und (iv) Annahme als Zahlungsmittel auch durch andere natürliche und juristische Personen als den E-Geld-Emittenten.

Da Kryptowährungen in einer digitalen Geldbörse in einer Computerdatei aufbewahrt werden, die auf einem Personal Computer oder bei einem Online-Dienst gespeichert ist, erfüllen sie das Kriterium der elektronischen Speicherung; da sie zur Ausführung der im Gesetz definierten Zahlungsvorgänge verwendet werden, erfüllen sie das genannte dritte Kriterium; und da sie zwischen natürlichen und juristischen Personen als Zahlungsmittel angenommen werden, erfüllen sie das letzte Kriterium. Die erste und vielleicht entscheidendste Voraussetzung können Kryptowährungen jedoch nicht erfüllen: zum einen, weil sie über keine rechtliche Organisationsform verfügen, die die im Gesetz genannten Voraussetzungen erfüllen könnte, und ihre Tätigkeit nicht nach dem Gesetz Nr. 5411 ausüben; zum anderen, weil der BDDK keine Möglichkeit hat, Kryptowährungseinrichtungen zu prüfen und zu beaufsichtigen, die in der Türkei weder einen Sitz noch eine Zweigniederlassung haben; und schließlich, weil sie nicht von einer bestimmten zentralen Einrichtung gegen einen Geldbetrag, sondern von ihren Nutzern gegen die Lösung schwieriger mathematischer Aufgaben ausgegeben und verteilt in das System eingebracht werden. Insoweit ist es nicht möglich, Kryptowährungen als „elektronisches Geld“ im Sinne des Gesetzes Nr. 6493 einzuordnen. Nähert man sich der Frage theoretisch und berücksichtigt, dass elektronisches Geld lediglich eine digitale Darstellung des von den Regierungen ausgegebenen, im Umlauf befindlichen Fiatgeldes ist, so gelangt man zu dem Ergebnis, dass Kryptowährungen kein elektronisches Geld, sondern „virtuelles Geld“ sind; auch in unserer Arbeit werden die Kryptowährungen bereits auf der Grundlage dieser Annahme untersucht.

Um auf die Erklärung zurückzukommen: Der Ausschuss hat im Weiteren ausgeführt, dass der Umstand, dass bei Transaktionen mit Bitcoin und ähnlichem virtuellem Geld die Identität der Beteiligten nicht bekannt ist, es erleichtert, dieses virtuelle Geld für illegale Aktivitäten einzusetzen. Nach Auffassung des BDDK sind Kryptowährungen wie Bitcoin außerdem neben Risiken wie der möglichen extremen Volatilität ihres Marktwerts und der Möglichkeit, dass digitale Geldbörsen gestohlen werden, verloren gehen oder ohne Wissen ihrer Inhaber unrechtmäßig verwendet werden, wegen der Unumkehrbarkeit der vorgenommenen Transaktionen auch Risiken ausgesetzt, die aus operativen Fehlern oder aus dem Missbrauch durch böswillige Verkäufer herrühren.

Das Unterstaatssekretariat für das Schatzamt hat mit seiner Presseerklärung vom 11. Januar 2018 zunächst daran erinnert, dass Kryptowährungen in unserem Land keine gesetzliche Grundlage haben und dass die in diesem Rahmen vorgenommenen Transaktionen nicht unter der Garantie irgendeiner amtlichen Stelle stehen. Sodann wurde parallel zum BDDK auf die mit Kryptowährungen verbundenen Risiken aufmerksam gemacht und ausgeführt, dass die auf die Beschaffung von Startkapital gerichteten Praktiken von Unternehmungen, die Kryptowährungen ausgeben wollen, mangels Regulierung und Aufsicht einen günstigen Boden für Betrug bilden. Abschließend erklärt das Unterstaatssekretariat, dass es die Nutzer an die mit Kryptowährungen verbundenen Risiken erinnert habe und dass sich die Betroffenen bewusst sein müssten, dass ihnen Nachteile entstehen können.

Der SPK führt seinerseits im Rundschreiben vom 27. November 2017, seiner ersten Arbeit zu diesem Thema, Folgendes aus: „Es wurde mitgeteilt, dass unter Berücksichtigung dessen, dass es in der Türkei keine Regelung oder Definition für virtuelle Währungen gibt und dass virtuelle Währungen nicht zu den Elementen gehören, die den vom Kapitalmarktgesetz erfassten derivativen Instrumenten als Basiswert dienen können, beschlossen worden ist, darauf hinzuweisen, dass in diesem Stadium keine auf virtuellen Währungen beruhenden Kassa- oder Derivategeschäfte für Kunden vorgenommen werden sollen.“ Der Ausschuss erklärt somit, dass virtuelles Geld nicht die Merkmale aufweist, die es zum Basiswert der vom Kapitalmarktgesetz Nr. 6362 erfassten derivativen Instrumente machen könnten.

Betrachtet man das Gesetz, so zeigt sich, dass Art. 3 den Abschnitt „Begriffsbestimmungen“ enthält und dass derivative Instrumente in drei verschiedenen Formen behandelt werden49. Danach können derivative Instrumente bei Geschäften über den Verkauf, den Kauf oder den Tausch von Wertpapieren verwendet werden, ebenso können sie in Abhängigkeit vom Preis oder von Preisänderungen bestimmter Vermögenswerte ausgegeben werden, oder sie bezeichnen Hebelgeschäfte über Devisen, Edelmetalle oder andere vom Ausschuss zu bestimmende Geschäfte. Derivative Instrumente sind Finanzinstrumente, die den Kauf, den Verkauf oder den Tausch eines Finanzprodukts zu dem am Geschäftstag festgelegten Preis an einem bestimmten Ort und zu einem bestimmten Zeitpunkt zum Inhalt haben. Geschäfte über derivative Produkte werden demnach durch Forward-, Futures-, Options- und Swap-Verträge abgewickelt. Da Kryptowährungen weder auf der Grundlage eines Vermögenswerts ausgegeben noch mit Blick auf Änderungen eines bestimmten Preises gehandelt werden, können sie weder nach dem positiven Recht noch theoretisch als „derivatives Instrument“ eingeordnet werden. Ebenso wenig können sie als „Wertpapier“ anerkannt werden, da sie keinen Anteil verbriefen und nicht als Schuldinstrument verwendet werden50.

Im Wochenbulletin, in dem der SPK die ersten Angebote virtuellen Geldes (Initial Coin Offering, ICO) bewertet, wird hingegen festgestellt, dass ICOs sehr riskante und spekulative Anlagen sind. Es wird ausgeführt, dass die meisten der auch als „Kryptowährungsverkauf“ oder „Token-Verkauf“ bekannten Praktiken, die in der Regel unter Einsatz der Blockchain-Technologie auf das Einsammeln von Geld gerichtet sind, außerhalb des Regulierungs- und Aufsichtsbereichs des SPK liegen. Im Weiteren warnt der SPK die Menschen vor den mit ICOs verbundenen Risiken; er macht darauf aufmerksam, dass – ähnlich wie bei Kryptowährungen – auch der Wert der erworbenen Token einer extremen Volatilität unterliegen kann, dass die eingesammelten Gelder möglicherweise nicht für die angegebenen Zwecke verwendet werden, dass die von den Verkäufern bereitgestellten Unterlagen unvollständige und irreführende Angaben enthalten können und dass, weil sich die Mehrzahl der mit solchen Praktiken finanzierten Projekte in einem frühen Stadium befindet, das Projekt scheitern und die gesamte Anlage verloren gehen kann. Schließlich teilt der SPK mit, dass die beim Ausschuss geführten Arbeiten an untergesetzlichen Regelungen über die Verfahren und Grundsätze für Crowdfunding-Tätigkeiten, die im Rahmen des Kapitalmarktrechts durchgeführt werden sollen, fortgesetzt werden und dass es je nach Einzelfall unterschiedlich zu beurteilen ist, ob „Token-Verkäufe“, die Ähnlichkeiten mit und Unterschiede zu öffentlichen Angeboten und Crowdfunding-Tätigkeiten aufweisen, in die Regulierungsgrenzen des Ausschusses fallen; es wird erklärt, dass der Ausschuss gegen Tätigkeiten, die vor dem Inkrafttreten der untergesetzlichen Regelungen ohne Genehmigung unter der Bezeichnung Crowdfunding durchgeführt werden, alle erforderlichen verwaltungs- und strafrechtlichen Maßnahmen ergreifen wird. Nach Auffassung des Ausschusses sollten die Anleger in diesem Stadium Verkäufen von Kryptowerten, die voraussichtlich unter der Bezeichnung Crowdfunding durchgeführt werden, kein Vertrauen schenken.

Bewertet man den Stand, den unser Land in Bezug auf die Kryptowährungen erreicht hat, so zeigt sich, dass unsere öffentlichen Einrichtungen mit Arbeiten zu diesem Thema begonnen haben, dass jedoch – ähnlich wie bei den internationalen Institutionen – eher ein risikoorientierter Ansatz entwickelt worden ist. Die Prüfung des Gesetzes Nr. 6493 über Zahlungs- und Wertpapierabwicklungssysteme, Zahlungsdienste und E-Geld-Institute und des Kapitalmarktgesetzes Nr. 6362 ergibt hingegen, dass diese Regelungen auf Kryptowährungen keine Anwendung finden können, weil Kryptowährungen weder als elektronisches Geld noch als Wertpapier noch als derivatives Instrument eingeordnet werden können. Andererseits erscheint es im Licht der aktuellen Entwicklungen wahrscheinlich und nahe, dass dieses Fehlen einer Regelung für Kryptowährungen behoben wird. Diese Feststellung hat insbesondere dadurch gleichsam ihre Bestätigung gefunden, dass im Elften Entwicklungsplan angekündigt worden ist, die Zentralbank der Republik Türkei (TCMB) werde eine Kryptowährung ausgeben; die Regelung dieses Bereichs ist für unser Recht nunmehr unausweichlich geworden51. Diese Initiative der TCMB zeigt, dass selbst ein zentralistisches System gegenüber technologischen Entwicklungen, die es von Grund auf zu verändern versprechen, nicht gleichgültig bleiben kann. Die Kryptowährungstechnologie hat das Zentralbankwesen, das auf der Erfahrung von Jahrhunderten beruht, in einem Zeitraum von nur zehn Jahren tiefgreifend beeinflusst.

Kryptowährungsdelikte

Der Bereich, in dem Kryptowährungen in den Medien vielleicht am häufigsten Erwähnung finden, ist ihre Verwendung bei Computerstraftaten. Da es im Bitcoin-System überaus schwierig ist, Geldbewegungen zu verfolgen und von den Pseudonymen auf die wirklichen Personen zu schließen, haben Straftäter, die ihre illegalen Aktivitäten anonym und im Verborgenen betreiben wollen, diese Aktivitäten mit der Zeit über Kryptowährungen fortgeführt.

Kryptowährungen werden in der Regel dazu verwendet, die Verbindung von Erträgen aus Straftaten zu ihrer Quelle zu kappen und sie unauffindbar zu machen; ebenso können sie Gegenstand von Diebstahlshandlungen durch Hacker sein, und außerdem dienen sie als Mittel bei der Begehung strafbarer Handlungen wie Drogenhandel, Schmuggel, Kinderpornografie und Prostitution 52. Für die „über Kryptowährungen begangenen Straftaten“, die bei der Begehung dieser Straftaten große Neuerungen gebracht haben und als bedeutendes Kriminalitätsfeld angesehen werden, werden in den internationalen Arbeiten und in der Öffentlichkeit die Begriffe „Kryptokriminalität“ (crypto crime)53, „Kryptowährungsdelikte“ (cryptocurrency crimes)54 und „mit Kryptowährungen zusammenhängende Straftaten“ (crypto currencies related crimes)55 verwendet. Wir bevorzugen in dieser Arbeit als Titelbegriff den Ausdruck „Kryptowährungsdelikte“. Denn wir sind der Überzeugung, dass dieser Begriff das Thema überaus umfassend, prägnant und einprägsam beschreibt.

Es darf jedoch nicht vergessen werden, dass Kryptowährungen wegen der oben eingehend dargestellten Möglichkeiten, die sie Straftätern bieten – etwa Anonymität und Entbehrlichkeit eines Vermittlers –, bei der Begehung der genannten Straftaten als Mittel und als Alternative zum herkömmlichen Geld verwendet werden. Es gibt daher keine eigenständige Straftatenart namens Kryptowährungsdelikt; der Begriff bezeichnet lediglich eine neue Begehungsform der von uns aufgezählten Straftaten56.

A. Kryptowährungsdelikte als eine Art der Computerkriminalität

Kryptowährungsdelikte richten sich mittels informationstechnischer Systeme gegen das informationstechnische System und gegen Daten sowie gegen das ordnungsgemäße und funktionsfähige Arbeiten, die Sicherheit und die Integrität des Systems bzw. der Daten; sie entfalten ihren Charakter daher im Cyberraum und werden in diesem Sinne als Begehungsmittel der Computerkriminalität und als ein Feld der Computerkriminalität angesehen.

Eines der ersten und bekanntesten Beispiele hierfür betrifft die Website mit dem Namen Silk Road. Diese Website wurde im Februar 2011 in dem als Deep Web bekannten Internetnetz eingerichtet, zu dem eine Verbindung nur über spezielle Server hergestellt wird. Die webbasierte Einrichtung, die eine Plattform für den Handel mit Drogen, gefälschten Ausweisen, gefälschten Produkten, Kreditkarten und Software war und Anonymität ermöglichte, wurde wegen dieser Eigenschaften zunehmend von illegalen Organisationen genutzt und entwickelte sich mit der Zeit zu einer Anwendung, die nur noch zur Finanzierung des Drogen-, Menschen- und Organhandels verwendet wurde. Nachdem sie von kriminellen Organisationen intensiv genutzt worden war, wurde sie im September 2013 Gegenstand von Ermittlungen des US-Justizministeriums, und gegen den Eigentümer und Betreiber der Website wurde mit der Begründung Strafanzeige erstattet, dass über die Website illegale Waren und Dienstleistungen über anonyme Konten verkauft worden seien.

Im Oktober 2013 wurde die Website vom FBI geschlossen und Ross Ulbricht, einer der Administratoren der Website, festgenommen. Bei der Website, die sich den Vorwürfen des Drogenhandels, des Hackings und der Geldwäsche gegenübersah, stellte sich heraus, dass die Zahlungen abweichend von den herkömmlichen Zahlungsmethoden über Bitcoin abgewickelt wurden. So wurden im Rahmen der Ermittlungen 173.991 Bitcoin sichergestellt, die bei illegalen Aktivitäten verwendet worden waren.

Es wurde festgehalten, dass Silk Road aus diesen Aktivitäten Provisionseinnahmen in Höhe von 1,2 Milliarden Dollar erzielt hat. Daneben wurde hervorgehoben, dass über die Transaktionen Millionen von Dollar gewaschen und Beträge in gleicher Höhe aus dem Drogenhandel erlangt wurden57. In jüngerer Zeit, am 12. April 2019, wurde gegen Thomas White, den Gründer und Administrator von Silk Road 2.0, wegen der Beschaffung von Drogen, der Geldwäsche und des Besitzes einer großen Zahl anstößiger Bilder von Kindern auf seinem Computer eine Freiheitsstrafe verhängt58.

In einem anderen Fall war die 2006 gegründete, in Costa Rica ansässige Einrichtung namens Liberty Reserve eine Website, die eingerichtet worden war, damit Straftäter ihre Erträge aus Kreditkartenbetrug, Identitätsdiebstahl, Anlagebetrug, Hacking, Drogenhandel und Kinderpornografie verteilen, verwahren und waschen konnten59. Die weltweit tätige Website hatte 200.000 Nutzer in den USA und mehr als eine Million Nutzer weltweit und wickelte etwa 55 Millionen Transaktionen ab, die nahezu sämtlich illegal waren.

Dass auch Kryptowährungen als Zahlungsmittel verwendet werden konnten und dass die Nutzer bei Geldtransfers ihre Liberty-Reserve-Kontonummern verbergen und die Transfers damit vollständig unverfolgbar machen konnten, trug dazu bei, dass die Website mit der Zeit auch von zahlreichen kriminellen Organisationen und Geldwäschern bevorzugt wurde. Im Mai 2013 nahm das US-Justizministerium insgesamt sieben Mitarbeiter, darunter den Administrator der Website, in Gewahrsam, mit der Begründung, dass ein Betrag von mehr als 6 Milliarden Dollar zum Zweck der Geldwäsche verwendet worden sei. Als Grund für diese Operation wurde ein Verstoß gegen Section 311 des USA Patriot Act angeführt. Arthur Budovsky, der für die Finanzen zuständige Leiter von Liberty Reserve, wurde wegen seiner Taten zu einer Freiheitsstrafe von 20 Jahren verurteilt60.

Im Ergebnis haben verschiedene Eigenschaften der Kryptowährungen – etwa die Möglichkeit, anonym zu bleiben und Transaktionen ohne Identitätsfeststellung vorzunehmen, sowie die fehlende Verfolgbarkeit der Geldbewegungen – dazu geführt, dass sich kriminelle Organisationen, Geldwäscher und Straftäter, die sonstige illegale Aktivitäten betreiben, Websites zuwenden, die Kryptowährungen und ihre Technologie als Plattform nutzen, und ihre Aktivitäten in diesem Bereich entfalten. Die Kryptowährung hat wegen der positiven Entwicklungen und Neuerungen, die sie einerseits mit sich bringt, und wegen der Risiken, die sie andererseits birgt, und der Möglichkeiten, die sie Tätern bietet, gleichsam eine zwiespältige Struktur. Gerade hierin liegt auch für die Gesetzgeber die Schwierigkeit, diesen Bereich zu regeln: Es lässt sich nicht entscheiden, ob die positiven Entwicklungen, die die Kryptowährung ermöglicht, oder die erheblichen Gefahren, die sie mit sich bringt, überwiegen und zugrunde zu legen sind.

B. Bewertung der Kryptowährungsdelikte nach dem türkischen Strafgesetzbuch

Zunächst ist eine Verwirrung in dieser Frage auszuräumen. Die Verwendung von Kryptowährungen stellt keine Straftat dar und begründet keine strafrechtliche Verantwortlichkeit. Denn nach Art. 2 des türkischen Strafgesetzbuchs (TCK) gilt: „Niemand darf wegen einer Tat, die das Gesetz nicht ausdrücklich als Straftat bezeichnet, bestraft oder mit einer Maßregel der Besserung und Sicherung belegt werden. Andere als die im Gesetz vorgesehenen Strafen und Maßregeln der Besserung und Sicherung dürfen nicht verhängt werden.“ Im türkischen Strafrechtssystem gilt der Grundsatz der Gesetzlichkeit von Straftat und Strafe; die genannte Vorschrift ist die normative Grundlage dieses Prinzips. Berücksichtigt man, dass die Kryptowährung oder ihre Verwendung in keiner gesetzlichen Regelung Niederschlag gefunden hat, so kann die Nutzung von Kryptowährungen, die nicht ausdrücklich als Straftat bezeichnet ist, nicht als Straftat gelten, weil sie weder im TCK noch in anderen Gesetzen als Straftatbestand geregelt ist; deshalb darf niemand bestraft oder mit einer Maßregel der Besserung und Sicherung belegt werden. Die Wahrnehmung „Die Verwendung von Kryptowährungen ist eine Straftat“, die im Zusammenhang damit entstanden ist, dass Kryptowährungen überwiegend zur Geldwäsche eingesetzt werden, entspricht nicht der Wirklichkeit.

Bei der Bewertung der Kryptowährungen im Hinblick auf das TCK sind die ersten Straftaten, die uns in den Sinn kommen, weil Kryptowährungen ihr Tatobjekt bilden können, „Diebstahl“ (Art. 141 TCK), „Betrug“ (Art. 157 TCK), „Behinderung oder Störung eines informationstechnischen Systems, Vernichtung oder Veränderung von Daten“ (Art. 244 TCK) und „Wäsche von aus Straftaten stammenden Vermögenswerten“ (Art. 282 TCK).

1. Die mittels Kryptowährungen begangenen Straftaten des Diebstahls und der Behinderung oder Störung eines informationstechnischen Systems, der Vernichtung oder Veränderung von Daten

Oben wurde bereits darauf hingewiesen, dass Kryptowährungen aus den digitalen Geldbörsen der Betroffenen oder über die von ihnen genutzten Handelsplattformen gestohlen werden können, dass die Betroffenen materielle Schäden erleiden können und dass insbesondere Hacker Angriffe auf Kryptowährungsbewegungen verüben können. An dieser Stelle drängt sich daher die Frage auf: „Können Kryptowährungen Tatobjekt des Diebstahls sein?“ Im Weiteren ließe sich erwägen, ob die Taten – weil bei der Kryptowährung, ähnlich wie beim Buchgeld, von einem Geld ohne physische Existenz die Rede ist und die Taten über Daten begangen werden, die sich in informationstechnischen Systemen befinden – die Straftat der Behinderung oder Störung eines informationstechnischen Systems, der Vernichtung oder Veränderung von Daten und die Erlangung eines unrechtmäßigen Vorteils aus diesen Taten verwirklichen. Aus diesem Grund ziehen wir es vor, die beiden Straftaten in diesem Unterabschnitt gemeinsam und vergleichend zu würdigen.

a. Können Kryptowährungen Tatobjekt des Diebstahls sein?

Zunächst ist mit folgender Feststellung zu beginnen: Im türkischen Recht ist nicht geklärt, wie Kryptowährungen einzuordnen sind, ob sie als Geld oder als irgendein anderer Wert anerkannt werden. Wie oben ausgeführt, hat der BDDK in seiner Presseerklärung vom 25. November 2013 erklärt, dass die Kryptowährung eine virtuelle Währung sei, die von keiner amtlichen oder privaten Einrichtung ausgegeben und für deren Gegenwert keine Garantie übernommen werde, dass sie nach ihrer gegenwärtigen Struktur und Funktionsweise nicht als elektronisches Geld im Sinne des Gesetzes Nr. 6493 angesehen werde und dass deshalb auch ihre Überwachung und Aufsicht im Rahmen dieses Gesetzes nicht für möglich gehalten werde. Andererseits führt auch der SPK aus, dass zunächst ein reales Produkt, ein Vermögenswert, vorhanden sein müsse, auf dem das Wertpapier beruht, und dass Bitcoin, weil von einem solchen Produkt bei ihm nicht die Rede sein könne, seiner Wertpapierdefinition nicht entspreche. Merkwürdig ist indes, dass beide Institutionen die Nutzer zwar davor warnen, dass die Unbekanntheit der Identität der Beteiligten bei Transaktionen mit Bitcoin und ähnlichem virtuellem Geld ein günstiges Umfeld für die Verwendung dieses virtuellen Geldes bei illegalen Aktivitäten schafft, dass der Marktwert von Bitcoin schwanken kann und dass Risiken bestehen wie die Möglichkeit, dass digitale Geldbörsen gestohlen werden, verloren gehen oder ohne Wissen ihrer Inhaber unrechtmäßig verwendet werden, jedoch keinerlei Gegenmaßnahme gegen die Gesetzeslücke auf diesem Gebiet ergreifen.

Der Diebstahl ist in Art. 141 TCK wie folgt geregelt: „Wer eine fremde bewegliche Sache ohne Einwilligung des Besitzers von dem Ort, an dem sie sich befindet, in der Absicht wegnimmt, sich oder einem anderen einen Vorteil zu verschaffen, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu drei Jahren bestraft.“ Im Anschluss an die klare Regelung der Vorschrift besteht in der Lehre Einigkeit darüber, dass Tatobjekt des Diebstahls die „fremde bewegliche Sache“ ist61. Entscheidend ist an dieser Stelle, welche Bedeutung dem Begriff der beweglichen Sache beigemessen wird und auf welche Quellen bei seiner Definition zurückgegriffen wird. Die Durchsicht der Auffassungen zeigt, dass ausgeführt wird, der Sachbegriff sei nach dem türkischen Zivilgesetzbuch zu bestimmen, und die Sache müsse infolgedessen eine „körperliche“ (physische) Existenz haben62.

Im Licht all dieser Informationen ergibt sich, dass Bitcoin und davon abgeleitete Kryptowährungen als virtuelle Güter derzeit nicht die Eigenschaft einer beweglichen Sache besitzen; insoweit liegt der Gedanke nahe, dass nach dem Grundsatz der Gesetzlichkeit von Straftat und Strafe aus Taten, die an Kryptowährungen begangen werden, im Hinblick auf die Vermögensdelikte und insbesondere den Diebstahl keinerlei strafrechtliche Verantwortlichkeit entsteht. Diese Annahme führt uns jedoch nicht immer zum richtigen Ergebnis.

b. Die Straftat des Computerdiebstahls und ihre Würdigung im Hinblick auf die an Kryptowährungen begangenen Diebstahlstaten

Die Begehung des Diebstahls unter Verwendung informationstechnischer Systeme ist als Qualifikation in Art. 142 Abs. 2 Buchst. „e“ des TCK Nr. 5237 geregelt63. Dass mit der fortschreitenden Technologie täglich eine neue Begehungsform der Computerkriminalität entsteht, hat die Notwendigkeit einer solchen Regelung hervorgebracht64. Es bestehen jedoch Fragezeichen dahin, ob das Tatobjekt aus körperlichen Gegenständen oder aus Daten besteht. Während Daten das Tatobjekt dieser als Computerdiebstahl zu bezeichnenden Straftat bilden können, ist der Umstand, dass die Vorschrift unter dem Diebstahl und als dessen Qualifikation geregelt ist, die Hauptursache für das Aufkommen derartiger Fragen. Deshalb sind wir auch der Überzeugung, dass es nicht sachgerecht ist, die betreffende Regelung in dieser Form vorzusehen.

Unseres Erachtens bilden die „Daten“, die unter Verwendung informationstechnischer Systeme Gegenstand der Diebstahlshandlung werden, das Tatobjekt dieser Straftat. Daten können – wie beim elektronischen Geld – digitale Darstellungen herkömmlichen Geldes sein; sie können aber auch – wie bei den Kryptowährungen – virtuelle Güter sein, die unmittelbar aus sich heraus einen wirtschaftlichen Wert verkörpern und in dieser Form den Inhaber wechseln.

Die Bestimmung des Tatobjekts steht im Mittelpunkt der Diskussion darüber, welcher Straftatbestand anzuwenden ist: der Computerdiebstahl (Art. 142 Abs. 2 Buchst. e) oder die Straftat der Erlangung eines unrechtmäßigen Vorteils über Daten mittels eines informationstechnischen Systems (Art. 244). Diese Diskussion setzte sich eine Zeit lang in den Entscheidungen des Kassationshofs in der Weise fort, dass verschiedene Senate nach unterschiedlichen Straftatbeständen verurteilten; später wurde sie Gegenstand einer Entscheidung des Großen Strafsenats des Kassationshofs (YCGK), mit der die Einheitlichkeit der Entscheidungen hergestellt werden sollte65.

In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall verwendeten die gemeinschaftlich handelnden Angeklagten das Internetbanking-Passwort des als Nebenklägerin auftretenden Unternehmens, das sie sich zuvor unrechtmäßig verschafft hatten, und loggten sich über das Internet in das Bankkonto des Opfers ein. Anschließend überwiesen sie das auf dem Konto befindliche Geld auf ein Konto, das auf den Namen eines der Angeklagten eröffnet worden war. Den überwiesenen Betrag hoben sie sodann in einer anderen Bankfiliale ab.

In seiner Entscheidung hat der YCGK zutreffend ausgeführt, dass der Vorsatz der Täter bei ihren Handlungen, die sich als Überweisung des auf dem Konto befindlichen Geldes und anschließende Abhebung bei einer anderen Bank darstellten, weniger darauf gerichtet war, die auf dem Bankkonto des als Nebenklägerin auftretenden Unternehmens befindlichen Daten an einen anderen Ort zu senden, als vielmehr darauf, sich das durch diese Daten repräsentierte Geld als Sache anzueignen. Der Große Strafsenat hat im Weiteren ausgeführt, dass der Angeklagte auch keine andere Alternative hatte, als informationstechnische Systeme als Mittel zu verwenden, um an das Geld auf dem Internetbanking-Konto des Opfers zu gelangen. Im Ergebnis hat das Gericht die Tat nicht nach Art. 244 Abs. 4, sondern als „Diebstahl unter Verwendung eines informationstechnischen Systems“ eingeordnet. Seit dieser Entscheidung aus dem Jahr 2009 wenden die Strafsenate des Kassationshofs auf derartige Handlungen Art. 142 Abs. 2 Buchst. e TCK an.

Auch wenn diese Entscheidung zum Buchgeld ergangen ist, ist sie für die Kryptowährungsdelikte ein überaus wichtiger Fingerzeig. Denn das Geld hat zwar als Papier, also als Gegenstand, Kosten und einen Wert; seinen eigentlichen Wert verleiht ihm jedoch seine Kaufkraft. Geld, das Kaufkraft ausdrückt, kann auf Papier gedruckt, ebenso aber auf Metall oder auf Stein geprägt sein oder – wie wir es heute erörtern und wie es uns künftig unausweichlich in vollem Umfang begegnen wird – aus einer Gesamtheit von Code und Blöcken bestehen. Es zeigt sich, dass das Geld als Gegenstand seiner Art nach im geschichtlichen Verlauf mit den technologischen Entwicklungen Schritt gehalten und mit der heute erreichten Stufe die Form von Daten angenommen hat66.

An dieser Stelle ergibt sich eine weitere Streitfrage, wenn man das Thema zusammen mit dem vorstehenden Unterabschnitt betrachtet. Es wurde ausgeführt, dass Tatobjekt des Diebstahls eine „bewegliche Sache“ sein muss; Kryptowährungen sind jedoch im türkischen Recht nicht Gegenstand irgendeiner rechtlichen Regelung geworden und nicht als von irgendeiner Regelung erfasst angesehen worden. Zugleich ist an das Erfordernis zu erinnern, dass die bewegliche Sache eine physische Existenz haben muss. Ist in diesem Fall die Anwendung des Diebstahlstatbestands auf Kryptowährungen, die – anders als das Buchgeld – rechtlich noch nicht eingeordnet sind und keine unmittelbare körperliche Existenz bzw. Entsprechung haben, als extensive Auslegung zu werten, oder führt diese Auslegung zur Analogie? Im Grunde ist unsere Untersuchung in diesem Unterabschnitt auf diese Frage hin angelegt67.

Im Anschluss an die Auffassung, dass Daten das Tatobjekt des Computerdiebstahls bilden, ist festzustellen, dass auch einige Autoren in der Lehre Datenträger dem Diebstahl zuordnen, jedoch vertreten, dass sich der bei diesem Datentransfer erlangte wirtschaftliche Vorteil auf einen Gegenstand beziehen müsse, der in der Außenwelt eine körperliche Substanz besitzt68. Es ist daran zu erinnern, dass eine Gegenauffassung in der Lehre dahin geht, dass Daten den Gegenstand der in Form der Überweisung von Buchgeld begangenen Handlung bilden und dass Art. 244 TCK angesichts seines Charakters als Spezialnorm auf derartige Handlungen anzuwenden ist69.

Anders als das Buchgeld hat die Kryptowährung keine unmittelbare Entsprechung in der Außenwelt. Die Kryptowährung unterscheidet sich also von der zahlenmäßigen Entsprechung eines auf einem Einlagenkonto befindlichen Betrags, die in Ihrem Internetbanking-Konto sichtbar ist. Die Daten, die die Kryptowährung repräsentieren, sind zugleich der wirtschaftliche Wert selbst.

Bitcoin und davon abgeleitete Kryptowährungen sind ein Wert, der an eigenen Börsen gegen Entgelt erworben werden kann und in virtuellen Geschäften, die im unter der Bezeichnung E-Commerce bekannten Internetumfeld von Hostprovidern eröffnet werden, zwischen Käufern und Verkäufern als Alternative zum herkömmlichen Geld verwendet wird; er ist in Wirklichkeit weder greifbar noch sichtbar und wird in keiner Druckerei oder Münzstätte hergestellt. Im Internet wird mit Bitcoin gehandelt; ebenso wird er vom Käufer als Gegenwert für verkaufte Produkte an den Verkäufer gezahlt, und der Verkäufer kann den erlangten Bitcoin wiederum über im Internet vorhandene Börsen in eine im Umlauf befindliche Währung, zum Beispiel in US-Dollar, umtauschen. Kryptowährungen sind daher für sich genommen und in teleologischer Hinsicht virtuelle Güter, die einen wirtschaftlichen Wert verkörpern und in dieser Form den Inhaber wechseln. Dieser wirtschaftliche Wert tritt in der Außenwelt in Erscheinung, indem er in eine herkömmliche Währung umgetauscht oder indem dafür eine Ware erworben wird. Insoweit ergibt sich, dass Kryptowährungen als digitale Daten die Zahlenwerte bilden, die den Bestand an Bitcoin oder einer davon abgeleiteten Kryptowährung repräsentieren, und dass sie, weil sie im virtuellen Raum als Geld anerkannt sind, die Entsprechung von Vermögenswerten, also für sich genommen einen wirtschaftlichen Wert, darstellen.

Andererseits hat der Gesetzgeber mit der Regelung des Computerdiebstahls auch seinen Willen in dieser Frage zum Ausdruck gebracht. Der Versuch, diesen Straftatbestand in strikter Bindung an die Merkmale des Grundtatbestands und an den Wortlaut der Vorschrift anzuwenden, würde seine Anwendung hingegen unmöglich machen. Die Möglichkeit zu beseitigen, virtuelle Güter und Vermögenswerte im Cyberraum unter dem Titel „Straftaten gegen das Vermögen“ zu schützen, wäre mit dem Willen des Gesetzgebers und der ratio legis der Vorschrift nicht vereinbar.

Andererseits darf es nicht möglich sein, auf Taten, die Kryptowährungen oder elektronisches Geld betreffen, Art. 244 Abs. 4 anzuwenden, weil wir der Vorstellung nicht folgen, dass Daten, die in einer derart digitalisierten Welt einen wirtschaftlichen Wert bilden, wie einfache Daten behandelt werden70.

Auch der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hat in einer Entscheidung zum Verkauf von Bitcoin Bitcoin und davon abgeleitete Kryptowährungen im Rahmen der Mehrwertsteuerrichtlinie 2006/112/EG als – wenn auch virtuelle – Währung anerkannt und in diesem Sinne entschieden, dass diese Umsätze nach Art. 135 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie ebenso wie Umsätze mit herkömmlichen Währungen von den Mitgliedstaaten von der Steuer auszunehmen sind71. Parallel zur Rechtsprechung des EuGH ist festzuhalten: Kryptowährungen lediglich als Daten anzusehen und den wirtschaftlichen Wert, den sie verkörpern, in diesem Sinne in den Hintergrund zu drängen, gibt die aktuelle Lage nicht wieder; im Wege einer „teleologischen Auslegung“ sind Handlungen des Kryptowährungsdiebstahls, die sich gegen das Vermögen der Betroffenen richten, nach Art. 142 Abs. 2 Buchst. e zu bestrafen72.

Kurzum: Kryptowährungen sind als „Daten“ einzuordnen, die einen Vermögenswert repräsentieren und dessen Entsprechung bilden. Infolge dieser Einordnung können die Kryptowerte der Betroffenen mit den Instrumenten des Strafrechts geschützt werden, die den Schutz des Vermögens bezwecken.

Es lässt sich nicht vertreten, dass der Gesetzgeber, der mit dem Diebstahlstatbestand selbst die geringsten leicht übertragbaren Vermögenswerte schützen will und überdies eine Regelung zum Computerdiebstahl vorgesehen hat, Kryptowährungen und virtuelle Güter, die eine überaus große Wirtschaft sowie bedeutende Vermögenswerte und deren Umlauf in sich bergen, nicht schützen wollte. Auf die extensive Auslegung wird gerade dann zurückgegriffen, wenn die vom Gesetzgeber verwendeten Ausdrücke gegenüber dem Sinn, den er ihnen geben wollte, unvollständig und zu eng bleiben, um diesen Willen im Licht der aktuellen Entwicklungen auszulegen und dem Gesetzestext den Willen des Gesetzgebers und die ratio legis des Textes zu verleihen. In der heutigen Zeit, in der – allen voran die finanziellen Werte – unser gesamtes Leben digitalisiert ist, besteht keine zwingende Bindung des Inhalts, dass der Begriff der beweglichen Sache strafrechtlich eine unmittelbare „physische“ Entsprechung haben müsste; vielmehr ist zu erwarten, dass auch der Begriff der beweglichen Sache einen Wandel durchläuft. Gleichwohl ist darauf hinzuweisen, dass man sich auf diesem schmalen Grat zwischen Analogie und extensiver Auslegung, auf dem wir uns befinden, einer solchen Auslegung leider in beiderlei Weise nähern kann. Auch wenn wir der Überzeugung sind, dass es sich um eine extensive Auslegung handelt, mag in künftigen Diskussionen zu dieser Frage auch die gegenteilige Auffassung anzutreffen sein.

Zugleich ist zu wiederholen, dass es methodisch problematisch ist, den Computerdiebstahl als Qualifikation des Diebstahls vorzusehen, weil dies die Anwendung der Vorschrift erheblich erschwert und den technologischen Wandel, den die Straftat durchlaufen hat, sowie ihre Natur nicht berücksichtigt. Angesichts der Tatsache, dass sich heute ein großer Teil der Geldbewegungen durch den Umlauf von Daten in informationstechnischen Systemen vollzieht, sind wir der Überzeugung, dass Begriffe wie „bewegliche Sache“, „Besitz“ und „Eigentum“, das Erbe des römischen Rechts, den Bedürfnissen der Gegenwart nicht gerecht werden.

Auch die Merkmale des Diebstahls über diese Begriffe zu gewinnen und an der Wortlautauslegung festzuhalten, bedeutet, gegenüber Handlungen, die im Cyberraum begangen werden, gleichgültig zu bleiben. Im Grunde begründet gerade dieser Umstand die Notwendigkeit, im Wege einer „teleologischen Auslegung“ zur Umschreibung der Straftat zu gelangen. Dabei müsste die betreffende Straftat mit ihren die Tatbestandsmäßigkeit betreffenden Merkmalen in einer den Bedürfnissen der Gegenwart entsprechenden Weise als „eigenständiger“ Straftatbestand geregelt werden, und die Diskussionen und Fragezeichen, die sich an diesem Punkt verdichten, müssten beantwortet werden.

2. Der mittels Kryptowährungen begangene Betrug

Art. 158 Abs. 1 Buchst. „f“ TCK regelt den Betrug, der unter Verwendung informationstechnischer Systeme begangen wird73. Mit dieser Vorschrift wird einer der am häufigsten anzutreffenden Typen der Computerkriminalität geregelt; bestraft werden Handlungen, mit denen durch täuschende Vorgänge an informationstechnischen Systemen ein rechtswidriger Vorteil erlangt wird.

Der Kassationshof hält bei dem mittels informationstechnischer Systeme begangenen Betrug am Grundtatbestand fest und verlangt, dass der Täter täuschende Handlungen gegenüber einer natürlichen Person vornimmt. Ausgehend von der Auffassung, dass diese täuschenden Handlungen nicht gegenüber einem informationstechnischen System vorgenommen werden können, verlangt er für die Verwirklichung der Straftat, dass die täuschende Handlung gegenüber einer natürlichen Person vorgenommen wird und dass bei der Täuschung der natürlichen Person, die dieser List Glauben schenkt, auch informationstechnische Systeme verwendet werden und dadurch ein unrechtmäßiger Vorteil erlangt wird74.

Die genannte Straftat kann im Zusammenhang mit unserem Thema insbesondere bei Angeboten virtuellen Geldes (Initial Coin Offering, ICO) auftreten. Wird bei Projekten, für die mit solchen Praktiken Gelder eingesammelt werden, durch zur Täuschung geeignete Machenschaften ein unrechtmäßiger Vorteil erlangt – etwa dadurch, dass die im Rahmen dieser Angebote eingesammelten Gelder nicht für die angegebenen Zwecke verwendet werden oder dass die von den Anbietern bereitgestellten Unterlagen unvollständige und irreführende Angaben enthalten und die Betroffenen auf diese Weise getäuscht werden –, so ist der unter Verwendung eines informationstechnischen Systems begangene Betrug verwirklicht.

3. Die mittels Kryptowährungen begangene Geldwäsche

Art. 282 TCK regelt die Straftat der Wäsche von aus Straftaten stammenden Vermögenswerten. Die Vollendung der Geldwäsche – in der von uns bevorzugten Formulierung: der Wäsche von Erträgen aus Straftaten – setzt voraus, dass ein aus einer zuvor begangenen Straftat erlangter Vermögenswert ins Ausland verbracht oder verschiedenen Vorgängen unterzogen wird, um seine Herkunft zu verschleiern oder die Überzeugung hervorzurufen, er sei auf rechtmäßigem Wege erlangt worden75.

Berücksichtigt man, dass die Geldwäsche im Abschnitt „Straftaten gegen die Rechtspflege“ geregelt ist, so zeigt sich, dass das durch diese Straftat geschützte Rechtsgut in erster Linie das ordnungsgemäße Funktionieren der Rechtspflege ist. Denn die Handlungen, die den Geldwäschetatbestand verwirklichen, hindern die Ermittlungsbehörden daran, an die Werte zu gelangen, die Gegenstand der Straftat sind, und erschweren die Aufdeckung der Vortaten, aus denen der Ertrag stammt, und der Täter oder machen sie sogar unmöglich. Betrachtet man darüber hinaus die Gründe und Ziele der Geldwäschebekämpfung, so zeigt sich, dass die Verhinderung des Besitzes und der Verwendung von Erträgen aus Straftaten, die Unterbindung der Finanzierung neuer Straftaten und der Schutz der öffentlichen Ordnung die weiteren durch den Geldwäschetatbestand geschützten Rechtsgüter bilden76.

Wenn von Geldwäsche die Rede ist, ist darunter nicht ein einfacher, einzelner Vorgang, sondern eine Gesamtheit zahlreicher und komplexer Vorgänge zu verstehen. Geldwäscher bedienen sich nämlich zur Erreichung ihrer Ziele einer Vielzahl verschiedenartiger Methoden. Diese Wäschevorgänge durchlaufen verschiedene Phasen. Die ausländische und die nationale Lehre sowie die Praxis sind sich darin einig, dass die Geldwäsche aus drei Phasen besteht77.

Zunächst wird in der Platzierungsphase der durch die Straftat erlangte Wert in das legale Wirtschaftssystem eingeschleust; in der zweiten Phase, der Verschleierungsphase, wird durch eine Vielzahl verschiedenartiger Finanztransaktionen versucht, den Ertrag aus der Straftat zu verändern, seine Verbindungen zur Quelle gänzlich zu beseitigen und ihn unauffindbar zu machen; und schließlich wird in der Integrationsphase der Ertrag aus der Straftat, dessen Verbindung zur Quelle gekappt ist, mittels legaler Geschäfte in das Finanzsystem des Landes eingeschleust, in dem er erlangt wurde oder in dem die kriminelle Organisation ansässig ist78.

Kryptowährungen können wegen der mit der Blockchain-Technologie verbundenen Eigenschaften der Dezentralität und der Anonymität in allen drei Phasen der Geldwäsche eingesetzt werden. In der Platzierungsphase unterliegt der Ertrag aus der Straftat, wenn er statt als Bargeld oder in anderen Finanzinstrumenten als Kryptowährung gehandelt wird, nicht den strengen Kontrollanforderungen, denen das Bank- und das Finanzsystem unterworfen sind, weil die Kryptowährungstechnologie es den Parteien ermöglicht, ohne Vermittler und ohne Verifizierung unmittelbar miteinander Geschäfte zu tätigen79.

In der Verschleierungsphase kann mit Kryptowährungen durch komplexe, als „Mixing“ bezeichnete Geldbewegungen, die die Identitätsverfolgung verhindern und die Transaktionen in unvorhersehbaren Kombinationen zusammenführen, die Verbindung des Ertrags aus der Straftat zu seiner Quelle gekappt und auf diese Weise seine Spur verwischt werden80. Insoweit bieten die Blockchain-Technologie und der Umstand, dass die Verschleierungsphase über informationstechnische Systeme abgewickelt wird, den Tätern Möglichkeiten im negativen Sinne.

Auch in der Integrationsphase der Geldwäsche können Kryptowährungen eingesetzt werden. Werden die aus der Straftat erlangten Vermögenswerte als Kryptowährung gehalten, so können mit diesem Geld, wie oben ausgeführt, reale und virtuelle Waren und Dienstleistungen erworben werden, und es kann an Wechselstellen in nationale Währungen umgetauscht werden. Auf diese Weise ist es möglich, die aus der Straftat erlangten Vermögenswerte durch legale Geschäfte in das Finanzsystem einzuschleusen81.

Schluss

Kryptowährungssysteme sind lediglich ein Produkt der Blockketten-Technologie (Blockchain); diese Technologie verfügt über ein gewaltiges Potenzial und über die Kraft, mit unterschiedlichen Anwendungsfeldern – von der Art, wie wir Geschäfte tätigen, bis zu unseren Gewohnheiten bei der Verwaltung unseres Vermögens, von unseren Gewohnheiten im Umgang mit Maschinen und Fahrzeugen bis zur Frage, wie wir sicher wählen können – unser Leben zu durchdringen. Es heißt, dass es im Zuge dieses Wandels zahlreiche Branchen und Institutionen geben wird, deren heutige Arbeitsmethoden sich völlig verändern werden, und dass ebenso viele auf dem Vermittlungsprinzip beruhende Einrichtungen und Geschäftszweige wie das Versicherungs- und das Bankwesen verschwinden werden.

Auch die Kryptowährungen werden in diesem Prozess im Alltag und im Rahmen geschäftlicher Tätigkeiten weltweit von zahlreichen Unternehmen als Zahlungsmittel für den Erwerb realer und virtueller Waren und Dienstleistungen akzeptiert, an Hunderten von Wechselstellen und Börsen gehandelt und in beide Richtungen gegen die im Umlauf befindlichen Landeswährungen getauscht. Dass die Kryptowährungen ein auf bis zu 850 Milliarden US-Dollar angewachsenes Marktvolumen erreicht haben, führt die Größe dieses Sektors ebenfalls vor Augen. Während die Kryptowährungen mit den vielfältigen Möglichkeiten, die sie bieten, das Interesse von Privatpersonen und Unternehmen wecken, bildet die Anfälligkeit der Technologie für Missbrauch die Kehrseite der Medaille.

Kryptowährungen entwickeln sich in jüngster Zeit zu einem System, das bei der Begehung von Diebstahl, Betrug, Steuerhinterziehung, Drogendelikten, Online-Glücksspiel und Geldwäsche verwendet wird. Auch wenn die aus dem römischen Recht überkommenen Begriffe die Anwendung von Vermögensdelikten wie Diebstahl, Raub und Betrug auf Angriffe gegen Kryptowerte erschweren, gebietet die teleologische Auslegung, dass diese Straftatbestände Anwendung finden. Demgegenüber bedarf es zum Schutz vor Handlungen, die sich – wie der Computerdiebstahl – gegen das virtuelle Vermögen der Menschen im Cyberraum richten, auch eines eigenständigen Straftatbestands.

Da sich das Anwendungsfeld der Kryptowährungen in illegale Bereiche hinein entwickelt, vermögen die Regierungen nicht abzusehen, welche Regelungen sie hierzu treffen und welche Maßnahmen sie ergreifen können; stattdessen gehen sie dazu über, die Technologie unmittelbar aufzuhalten und diese Bewegungen zu verbieten.

Wir sind der Überzeugung, dass der Umstand, dass Länder unmittelbar zu Verbotsregelungen greifen, ohne Vorschriften zu schaffen, die Kryptowährungen definieren, regeln, ihren rechtlichen Status bestimmen und sie beaufsichtigen, auf die konservative Haltung in dieser Frage zurückgeht. Über die Rechtsordnung ein vollständiges Verbot zu verhängen, statt wissenschaftliche und technologische Entwicklungen anzunehmen und mit ihnen Schritt zu halten, löst die Probleme, die die Technologie mit sich bringt, nicht, sondern verschärft sie im Gegenteil. Dabei zeichnet sich ab, dass die Zukunft die Grundwerte, die wir zu schützen suchen, unabhängig davon verändern wird, was wir über sie denken. Der Widerstand gegen Entwicklung und Neuerungen wird das Tempo dieses Wandels nicht bremsen.

LITERATURVERZEICHNIS

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Fußnoten

  1. 2. Werke von Prof. Dr. Mehmet Emin Artuk Erste Auflage: Juni 2020 3. Über Prof. Dr. Mehmet Emin Artuk verfasste Seitengestaltung: Erinnerungen Ayşegül KEMEÇ 4. Wissenschaftliche Beiträge 5. Festschrift Umschlaggestaltung: Yiğit Can AYDIN © Seçkin Yayıncılık San. ve Tic. A.Ş. Sämtliche Veröffentlichungsrechte an diesem Buch liegen bei der Seçkin Yayıncılık San. ve Tic. A.Ş. Ohne schriftliche Genehmigung des Verlags darf das Buch – mit Ausnahme von Zitaten zu Werbezwecken, die insgesamt eine Seite nicht überschreiten – in keiner Weise ganz oder teilweise in irgendeinem Medium veröffentlicht oder vervielfältigt werden. Verkauf und Vertrieb: Verlagszentrale Mustafa Kemal Mahallesi 2158. Sokak No:13 Çankaya/ANKARA Tel: 0-312-435 30 30 Fax: 0-312-435 24 72 [email protected] Justizgebäude İstanbul Çağlayan Justizgebäude İstanbul Kartal Filiale İstanbul Şişli Regionales Berufungsgericht Filiale Ankara Sıhhiye Filiale Filiale Filiale Abide-i Hürriyet Cad. Filiale Strazburg Caddesi D Blok 2. Bodrum Kat No: 5 C Blok Zemin Kat No: 29 Kartal No:183/A Şişli C Blok Zemin Kat No: 23/B Sıhhiye Çağlayan Tel: (216) 303 11 23 Tel: (212) 234 34 77 No: 23 Kartal Tel: (312) 230 52 62 Tel: (212) 240 0015 Fax: (216) 303 11 23 Fax: (212) 231 24 69 Tel: (216) 303 20 00/5462 Fax: (312) 230 52 62 Fax: (212) 240 0015 [email protected] [email protected] [email protected] [email protected] [email protected] Website: www.seckin.com.tr Seçkin Yayıncılık Zertifikat-Nr.: 45644 Druck: Sözkesen Matbaacılık Tic. Ltd. Şti. – Zertifikat-Nr.: 46586 İVOGSAN 1518 Sok. Mat-Sit İş Merkezi No: 2/40 Yenimahalle/ANKARA - Tel: (0-312) 395 21 10 • Mitglied des Lehrkörpers der Juristischen Fakultät der İstanbul Aydın Üniversitesi/Rechtsanwalt. • Rechtsanwaltsanwärter.
  2. Zu den Funktionen, die das Geld erfüllt, werden im Schrifttum zumeist gezählt: eine Recheneinheit auszudrücken (unit of account), als Tauschmittel anerkannt zu sein (medium of exchange), einen Wert zu repräsentieren (store of value) und als Mittel für aufgeschobene Zahlungen verwendet zu werden (means for deferred payment). Karl E. Case/Ray C. Fair/Sharon M. Oster, Principles of Macroeconomics, 12. Ed., Pearson, London, 2017, s. 188-189; Daron Acemoglu/David Laibson/John List, Macroeconomics, 1. Ed., Pearson, London, 2016, s. 275-276; Campbell R. McConnell/Stanley L. Brue/Sean Masaki Flynn, Macroeconomics, 21. Ed., McGraw-Hill Education, New York, 2017, s. 290; Rudiger Dornbusch/Stanley Fischer/Richard Startz, Macroeconomics, 11. Ed., McGraw-Hill Education, New York, 2011, s. 380; David Birch, Before Babylon, Beyond Bitcoin: From Money that We Understand to Money that Understands Us (Perspectives), London Publishing Partnership, London, 2017, s. 27-28. ↑
  3. Die heute im Umlauf befindlichen „traditionellen“ Gelder lassen sich als gesetzliche Zahlungsmittel definieren, die auf der Grundlage einer staatlichen Entscheidung ausgegeben werden, nicht durch Edelmetalle wie Gold, Silber usw. gedeckt sind, auf dem Vertrauen in die Stelle, deren Unterschrift sie tragen, und in die Fälschungssicherheit des von ihr ausgegebenen Papiers beruhen und für den Austausch von Waren und Dienstleistungen verwendet werden. Da sie von einer zentralen Autorität wie den Zentralbanken festgelegt, reguliert, überwacht und ausgegeben werden und auf dem Ansehen beruhen, das die betreffende Regierung und Einrichtung genießt, werden sie als Fiatgeld (fiat currency) eingeordnet. ↑
  4. Georgios Papadopoulos, “Money in the New Technological Pardigm” (Çevrimiçi) https://ssrn.com/ abstract=1586028, (Erişim Tarihi: 25 Nisan 2019); Auch Bitcoin, die bekannteste und erste Kryptowährung, gehört zu den bevorzugten Themen der Diskussionen über die Zukunft des Geldsystems. Der Entwickler von Bitcoin, Satoshi Nakamoto (ein Pseudonym der Person, Gruppe oder Einrichtung, die Bitcoin entwickelt hat), führt in seinem berühmten Aufsatz, in dem er Bitcoin vorstellte, aus, dass der Handel im Internet ganz überwiegend auf Finanzinstitute angewiesen sei, die als vertrauenswürdige Dritte für die Abwicklung elektronischer Zahlungen dienen. In diesem Sinne zielt Bitcoin darauf ab, an die Stelle dieser Finanzinstitute zu treten. Nach Nakamoto wird ein elektronisches Zahlungssystem benötigt, das statt auf Vertrauen auf einem kryptografischen Beweis beruht und in dem zwei Parteien unmittelbar miteinander Transaktionen vornehmen können, ohne einen vertrauenswürdigen Dritten zu benötigen. Siehe: Satoshi Nakatomo, “Bitcoin: A Peer-to-Peer Electronic Cash System” (Çevrimiçi) https://bitcoin.org/bitcoin.pdf (Erişim Tarihi: 25 Nisan 2019). ↑
  5. Melanie Swan, Blockchain: Blueprint for a New Economy, O'Reilly Media, California, 2015, s. 1. ↑
  6. Die Kryptowährung wird seit Langem in einem Atemzug mit Bitcoin genannt, und die beiden Begriffe werden geradezu gleichgesetzt. Die am 18. Juni 2019 vorgestellte Kryptowährung „Libra“, zu deren Gründern bedeutende Unternehmen wie Facebook, Visa, Paypal, Uber, Spotify und Mastercard gehören, scheint jedoch die Kraft zu haben, diese Vorherrschaft von Bitcoin zu brechen und auch den Blick auf den Begriff der Kryptowährung zu verändern. Siehe: Libra, White Paper, (Çevrimiçi) https://libra.org/en-US/white-paper/ (Erişim Tarihi: 20 Temmuz 2019). Diese Wirkung von Libra, das im Jahr 2020 den Betrieb aufnehmen soll, zeigt sich schon jetzt auf dem Gebiet des Rechts. Der Ausschuss für Finanzdienstleistungen der Vereinigten Staaten von Amerika (USA) hat angesichts dieses Vorhabens von Facebook den ersten Schritt zur Regulierung des Bereichs getan, indem er einen Bericht erstellt hat, der Libra und dessen Auswirkungen auf Verbraucher, Anleger und das Finanzsystem der USA zum Gegenstand hat. United States House of Representatives Committee on Financial Services, “Examining Facebook’s Proposed Cryptocurrency and Its Impact on Consumers, Investors, and the American Financial System” (Çevrimiçi) https://financialservices.house.gov/uploadedfiles/hhrg-116-ba00-20190717- sd002_-_memo.pdf (Erişim Tarihi: 20 Temmuz 2019). In ähnlicher Weise ruft auch die Europäische Zentralbank angesichts dieser Wirkung von Libra die Gesetzgeber zur Regulierung auf. Angeline Benoit/James Regan, "Facebook's Cryptocurrency Plan Draws ECB Warning on Regulation", Bloomberg, (Çevrimiçi) https://www.bloomberg.com/news/articles/2019-07- 07/facebook-s-cryptocurrency-plan-draws-ecb-warning-on-regulation (Erişim Tarihi: 20 Temmuz 2019). Zwar sind die Entwicklungen auf diesem Gebiet zum Zeitpunkt der Erstellung unserer Arbeit noch sehr neu; dieses Vorhaben von Facebook ist jedoch geeignet, ein Ausgangspunkt für das Verständnis der Bedeutung des Themas und der Auslöser zahlreicher künftiger rechtlicher Arbeiten, Berichte sowie nationaler und internationaler Regelungen zu sein. ↑
  7. Robby Houben/Alexander Snyers, Cryptocurrencies and Blockchain: Legal context and implications for financial crime, money laundering and tax evasion, European Union, 2018, s. 31, (Çevrimiçi) http://www.europarl.europa.eu/cmsdata/150761/TAX3%20Study%20on%20cryptocurrencies%20and%20blockchain.pdf (Erişim Tarihi: 25 Nisan 2019). ↑
  8. Rosario Girasa, Regulation of Cryptocurrencies and Blockchain Technologies, Palgrave Studies in Financial Services Technology, Springer, Heidelberg, 2018, s. 7. ↑
  9. Nakatomo, s. 1. ↑
  10. Armağan Ebru Bozkurt Yüksel, “Elektronik Para, Sanal Para, Bitcoin ve Linden Doları’na Hukuki Bir Bakış”, İÜHFM, C. LXXIII, S. 2, 2015, s. 200-201. ↑
  11. Sermaye Piyasası Kurulu Araştırma Dairesi, Kripto-Para Bitcoin, (Çevrimiçi) http://www.spk.gov.tr/ SiteApps/Yayin/YayinGoster/1130, s. 16, (Erişim Tarihi: 25 Nisan 2019); Erdal Durdu, Kripto Para Birimi Olarak Bitcoin ve Ceza Hukuku, Yayımlanmamış Yüksek Lisans Tezi, Galatasaray Üniversitesi, 2018, s. 28. ↑
  12. Arvind Narayanan/Joseph Bonneau/Edward Felten/Andrew Miller/Steven Goldfeder, Bitcoin and Cryptocurrency Technologies: A Comprehensive Introduction, Princeton University Press, New Jersey, 2016, s. 139. ↑
  13. Einer der Hauptfaktoren für die Bemühungen der Staaten um rechtliche Regelungen, die Kryptowährungen zum Gegenstand haben, sind die nicht zu übersehenden Entwicklungen bei der Nutzung und der Technologie von Bitcoin und anderen Arten von Kryptowährungen. In diesem Sinne siehe Franziska Boehm/Paulina Pesch, “Bitcoin: A First Legal Analysis - with reference to German and US-American law”, in: Rainer Böhme/Michael Brenner/Tyler Moore/Matthew Smith (eds.), Financial Cryptography and Data Security: FC 2014 Workshops, BITCOIN and WAHC 2014, Christ Church, Barbados, March 7, 2014, Revised Selected Papers, Springer, Berlin-Heidelberg, 2014, s. 43. Nach einer im Jahr 2016 durchgeführten breit angelegten Untersuchung wird geschätzt, dass – auch wenn dies nicht genau festgestellt werden kann – 5,8 Millionen Personen aktiv Kryptowährungen besitzen und dass es annähernd 35 Millionen Kryptowährungs-Wallets gibt. Garrick Hileman/ Michel Rauchs, Global Cryptocurrency Benchmarking Study, Cambridge Centre for Alternative Finance, Cambridge Judge Business School, University of Cambridge, 2017, s. 27, 52 (Çevrimiçi) https://www.jbs.cam.ac.uk/fileadmin/user_upload/research/centres/alternativefinance/downloads/ 2017-global-cryptocurrency-benchmarking-study.pdf (Erişim Tarihi: 25 Nisan 2019). ↑
  14. Schon heute lässt sich sagen, dass dezentrale Technologien wie Kryptowährungen, Smart Contracts und Kryptowerte sowie autonom handlungsfähige Organisationen im digitalen Handel eine große Rolle spielen und dessen Zukunft prägen. Gleichwohl ist dieses Gebiet in rechtlicher Hinsicht sozusagen noch Neuland, und es ist überdies zu beobachten, dass die Staaten geradezu eine Strategie des „Ignorierens“ verfolgen. Es wird vertreten, dass staatliche Einrichtungen und große multinationale Unternehmen mit der verbreiteten Nutzung dieser Technologien ihre Kontrolle über den Handel und ihre Fähigkeit, ihn zu lenken, verlieren werden und dass dieser Paradigmenwechsel – ganz wie bei der Lex Mercatoria – dazu führen wird, dass die den Handel regelnden Regeln im Laufe der Zeit ihre eigenen Bräuche und Gewohnheiten herausbilden und die Rechtssubjekte diesem Recht folgen, dass also für die Kryptotechnologien das Rechtsgebiet der "Lex Cryptographia" entstehen wird. Aaron Wright/Primavera De Filippi, “Decentralized Blockchain Technology and The Rise Of Lex Cryptographia”, 2015, (Çevrimiçi) https://papers.ssrn.com/sol3/papers.cfm?abstract_id=2580664, s. 48, (Erişim Tarihi: 25 Nisan 2019). ↑
  15. Zur vollständigen Liste der Länder, in denen Kryptowährungen verboten sind, samt Darstellung auf einer Weltkarte und Tabelle siehe: The Law Library of Congress, Regulation of Cryptocurrency Around the World (Çevrimiçi) https://www.loc.gov/law/help/cryptocurrency/cryptocurrency-world-survey.pdf, s. 4 (Erişim Tarihi: 25 Nisan 2019). ↑
  16. The Law Library of Congress, s. 5. ↑
  17. Durdu, s. 36. ↑
  18. Financial Action Task Force (FATF), Virtual Currencies: Key Definitions and Potential AML/ CFT Risks (Çevrimiçi) https://www.fatf-gafi.org/media/fatf/documents/reports/Virtual-currency-key-definitions-and-potential-aml-cft-risks.pdf (Erişim Tarihi: 25 Nisan 2019). ↑
  19. FATF, Guidance for a Risk-Based Approach to Virtual Currencies (Çevrimiçi) https://www.fatfgafi.org/ media/fatf/documents/reports/Guidance-RBA-Virtual-Currencies.pdf (Erişim Tarihi: 25 Nisan 2019). ↑
  20. FATF, Virtual Currencies: Key Definitions and Potential AML/CFT Risks, s. 4. ↑
  21. FATF, Virtual Currencies: Key Definitions and Potential AML/CFT Risks, s. 9. ↑
  22. FATF, Guidance for a Risk-Based Approach to Virtual Currencies, s. 6-12. ↑
  23. FATF, Guidance for a Risk-Based Approach to Virtual Currencies, s. 25-32. ↑
  24. FATF, Guidance for a Risk-Based Approach to Virtual Currencies, s. 15-22. ↑
  25. International Monetary Fund (IMF), Virtual Currencies and Beyond: Initial Considerations, (Çevrimiçi), https://www.imf.org/external/pubs/ft/sdn/2016/sdn1603.pdf (Erişim Tarihi: 25 Nisan 2019). ↑
  26. IMF, s. 7. ↑
  27. IMF, s. 17. ↑
  28. IMF, s. 24. ↑
  29. IMF, s. 25. ↑
  30. IMF, s. 27-28. ↑
  31. IMF, s. 36. ↑
  32. European Banking Authority (EBA), Warning to Consumers on Virtual Currencies, (Çevrimiçi) https://eba.europa.eu/documents/10180/598344/EBA+Warning+on+Virtual+Currencies.pdf (Erişim Tarihi: 25 Nisan 2019). ↑
  33. EBA, EBA Opinion on ‘Virtual Currencies’, (Çevrimiçi) https://eba.europa.eu/documents/ 10180/ 657547/ EBA-Op-2014-08+Opinion+on+Virtual+Currencies.pdf (Erişim Tarihi: 25 Nisan 2019). ↑
  34. EBA, Report with Advice for the European Commission on Crypto-Assets, (Çevrimiçi) https://eba.euro-pa.eu/documents/10180/2545547/EBA+Report+on+crypto+assets.pdf (Erişim Tarihi: 25 Nisan 2019). ↑
  35. EBA, Warning to Consumers on Virtual Currencies, s. 2-3. ↑
  36. EBA, EBA Opinion on ‘Virtual Currencies’, s. 10-16. ↑
  37. EBA, EBA Opinion on ‘Virtual Currencies’, s. 16-21. ↑
  38. EBA, EBA Opinion on ‘Virtual Currencies’, s. 21-38. ↑
  39. EBA, EBA Opinion on ‘Virtual Currencies’, s. 38-45. ↑
  40. EBA, EBA Opinion on ‘Virtual Currencies’, s. 37-41. ↑
  41. EBA, Report with Advice for the European Commission on Crypto-Assets, s. 4. ↑
  42. EBA, Report with Advice for the European Commission on Crypto-Assets, s. 20-22. ↑
  43. EBA, Report with Advice for the European Commission on Crypto-Assets, s. 29. ↑
  44. EBA, Report with Advice for the European Commission on Crypto-Assets, s. 29-30. ↑
  45. Bankacılık Denetleme ve Düzenleme Kurulu (BDDK), Bitcoin Hakkında Basın Açıklaması (Çevrimiçi) https://www.bddk.org.tr/ContentBddk/dokuman/duyuru_0512_01.pdf (Erişim Tarihi: 25 Nisan 2019). ↑
  46. https://www.ntv.com.tr/ekonomi/hazineden-kripto-para-aciklamasi-bitcoin-icin-ilk-adim, vnVCCQyDWkywrV66EtH0fA?_ref=infinite (Erişim Tarihi: 25 Nisan 2019). ↑
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  49. Die Regelungen über die juristischen Personen, denen die Befugnis zur Ausgabe von E-Geld erteilt wird, finden sich in Art. 18 ff. des Gesetzes. Nach Art. 18 des Gesetzes können diese Institute nur als Aktiengesellschaft gegründet werden; ihr in bar und frei von jedem Scheingeschäft eingezahltes Kapital muss mindestens fünf Millionen Türkische Lira betragen; diejenigen, die zehn Prozent oder mehr der Anteile an ihrem Kapital halten, und diejenigen, die die Kontrolle innehaben, müssen die Eigenschaften aufweisen, die das Bankengesetz Nr. 5411 von Bankgründern verlangt; sie müssen ihre Tätigkeiten über die im Gesetz Nr. 5411 definierten Banken ausüben und auch die übrigen in dem Artikel aufgeführten Voraussetzungen erfüllen. ↑
  50. Abkürzungen und Begriffsbestimmungen Artikel 3 - (1) Bei der Anwendung dieses Gesetzes bezeichnet der Ausdruck o) Wertpapiere: mit Ausnahme von Geld, Schecks, gezogenen Wechseln und Eigenwechseln 1) Aktien, sonstige aktienähnliche Werte sowie Hinterlegungsscheine für diese Aktien, 2) Schuldtitel oder auf verbrieften Vermögenswerten und Erträgen beruhende Schuldtitel sowie Hinterlegungsscheine für diese Werte; u) Derivative Instrumente: die nachstehend aufgeführten oder vom Ausschuss als hierunter fallend bestimmten sonstigen derivativen Instrumente: 1) derivative Instrumente, die das Recht verleihen, Wertpapiere zu kaufen, zu verkaufen oder gegeneinander zu tauschen, 2) derivative Instrumente, deren Wert abhängt vom Preis oder Ertrag eines Wertpapiers; vom Kurs einer Devise oder von dessen Änderung; von einem Zinssatz oder von dessen Änderung; vom Preis eines Edelmetalls oder Edelsteins oder von dessen Änderung; vom Preis einer Ware oder von dessen Änderung; von Statistiken, die von Einrichtungen veröffentlicht werden, die der Ausschuss für geeignet befunden hat, oder von deren Änderung; vom Stand eines Index, der einen Kreditrisikotransfer ermöglicht, Messgrößen wie Energiepreise und Klimavariablen aufweist und aus den genannten Größen gebildet wird, oder von der Änderung dieses Standes, ferner die Derivate dieser Instrumente und Derivate, die das Recht verleihen, die genannten Basiswerte gegeneinander zu tauschen, 3) gehebelte Geschäfte auf Devisen und Edelmetalle sowie auf sonstige vom Ausschuss zu bestimmende Vermögenswerte. ↑
  51. Durdu, s. 53. ↑
  52. „Es wird ein blockchainbasiertes digitales Zentralbankgeld eingeführt werden.“, siehe: Türkiye Cumhuriyeti Cumhurbaşkanlığı Strateji ve Bütçe Başkanlığı, On Birinci Kalkınma Planı (2019- 2023), (Çevrimiçi) http://www.sbb.gov.tr/wp-content/uploads/2019/07/OnbirinciKalkinmaPlani.pdf, Temmuz 2019, s. 42, (Erişim Tarihi: 20 Temmuz 2019). ↑
  53. Illegale Aktivitäten machen einen bedeutenden Teil der Bitcoin-Transaktionen aus. In einer Untersuchung aus dem Jahr 2017 werden etwa ein Viertel aller Nutzer (26 %) und knapp die Hälfte der Bitcoin-Transaktionen (46 %) mit illegalen Aktivitäten in Verbindung gebracht. Der Untersuchung zufolge werden über Bitcoin jährlich etwa 37 Millionen Transaktionen abgewickelt, deren Wert sich auf 76 Milliarden Dollar beläuft. Siehe Sean Foley/Jonathan R. Karlsen/Tālis J. Putniņš, “Sex, drugs, and bitcoin: How much illegal activity is financed through cryptocurrencies?”, The Review of Financial Studies, V. 32, I. 5, Oxford University Press, Oxford, 2019, s. 1800. ↑
  54. Corinne Ramey, “The Crypto Crime Wave Is Here”, Wall Street Journal, (Çevrimiçi) https://www.wsj.com/articles/the-crypto-crime-wave-is-here-1524753366, 26.04.2018 (Erişim Tarihi: 10 Haziran 2019); Thomas Simms, “At Least 95 Percent of Crypto Crimes Involve Bitcoin, Chainalysis Executive Says”, Yahoo, (Çevrimiçi) https://finance.yahoo.com/news/least-95-percentcrypto-crimes-112200840.html, 25.04.2019, (Erişim Tarihi: 10 Haziran 2019); Dante Disparte, “Crypto Crime Is Taking A Violent Turn”, Forbes, (Çevrimiçi) https://www.forbes.com/sites/dantedisparte/2019/01/28/crypto-crime-is-taking-a-violent-turn/#3556778d15a5, 28.01.2019, (Erişim Tarihi: 10 Haziran 2019); Chainalysis, Crypto Crime Report, (Çevrimiçi) https://uploads-ssl.webflow.com/5a9360f88433cb00018022c2/5c4f67ee7deb5948e2941fda_Chainalysis%20January% 202019%20Crypto%20Crime%20Report.pdf, Ocak 2019, (Erişim Tarihi: 10 Haziran 2019). ↑
  55. Jen Wieczner, “Bitcoin Accounts for 95% of Cryptocurrency Crime, Says Analyst”, Fortune, (Çevrimiçi) http://fortune.com/2019/04/24/bitcoin-cryptocurrency-crime/, 25.04.2019, (Erişim Tarihi: 10 Haziran 2019); William Suberg, “EU: Malta Needs to Improve Readiness to Respond to Cryptocurrency Crime”, Cointelegraph, (Çevrimiçi) https://cointelegraph.com/news/eu-malta-needs-to-improvereadiness-to-respond-to-cryptocurrency-crime 05.06.2019, (Erişim Tarihi: 10 Haziran 2019); David J. White, “Cryptocurrency Crimes Are in a Class of Their Own”, Corporate Counsel Business Journal (CCBJ), (Çevrimiçi) https://ccbjournal.com/articles/cryptocurrency-crimes-are-in-a-class-of-their-own, 03.01.2019, (Erişim Tarihi: 10 Haziran 2019); Yulia Rieth, “How Crypto Crimes Change Players' Security Approach”, DeCenter, (Çevrimiçi) https://decenter.org/en/how-crypto-crimes-change-playerssecurity-approach, 06.02.2018, (Erişim Tarihi: 10 Haziran 2019). ↑
  56. Simon Dyson/William J Buchanan/Liam Bell, “The Challenges of Investigating Cryptocurrencies and Blockchain Related Crime”, The Journal of The British Blockchain Association (The JBBA), Vol. 1, I. 2, s. 55-63. ↑
  57. Auch die Benennung der heute verbreitet verwendeten Begriffe „Weiße-Kragen-Delikte“ und „Weiße-Kragen-Kriminalität“ knüpft nicht an die Art oder den Gegenstand der begangenen Straftat an, sondern an die Täter. Denn eine Deliktsart namens Weiße-Kragen-Delikt gibt es nicht; die mit diesem Ausdruck gemeinten Straftaten sind in der Regel Straftaten wie Unterschlagung im Amt, Untreue, betrügerischer Bankrott, Manipulation von Ausschreibungen, Manipulation bei der Erfüllung der Leistung, Marktbetrug (Manipulation) und Steuerhinterziehung. Der Begriff „Weiße-Kragen-Kriminalität“ wurde jedoch von dem amerikanischen Kriminologen Edwin H. Sutherland erstmals im Jahr 1940 verwendet und hat danach in der ganzen Welt ganz überwiegend Anerkennung gefunden und den Vorzug erhalten. Zu dem Aufsatz siehe Edwin H. Sutherland, “White-Collar Criminality”, American Sociological Review, Vol. 5, No. 1, s. 1-12. Aus ähnlichen Erwägungen haben auch wir den Begriff „Kryptowährungsdelikte“ gewählt; die ausführliche Bezeichnung, die den Gegenstand vollständig erfasst, müsste jedoch „mit Kryptowährungen begangene Straftaten“ lauten. ↑
  58. Malcolm Campbell-Verduyn, “Bitcoin, Crypto-Coins, And Global Anti-Money Laundering Governance”, Crime Law and Social Change, V.69, I.2, Springer, 2018, s. 299-300; Alan Brill/ Lonnie Keene, “Cryptocurrencies: The Next Generation of Terrorist Financing?”, Defence Against Terrorism Review, Vol. 6, No. 1, Spring & Fall 2014, Centre of Excellence-Defence Against Terrorism, s. 21 (Çevrimiçi) https://ssrn.com/abstract=2814914 (Erişim Tarihi: 25 Nisan 2019). ↑
  59. https://www.theguardian.com/technology/2019/apr/12/uk-man-jailed-guiding-mind-behind-silkroad-drugs-site-dark-web (Erişim Tarihi: 25 Nisan 2019). ↑
  60. FATF, Virtual Currencies: Key Definitions and Potential AML/CFT Risks, s. 11. ↑
  61. https://www.bbc.com/news/technology-36247289 (Erişim Tarihi: 25 Nisan 2019). ↑
  62. M. Emin Artuk/Ahmet Gökcen/M. Emin Alşahin/Kerim Çakır, Ceza Hukuku Özel Hükümler, 17. Bası, Adalet Yayınevi, Ankara, 2018, s. 459; Durmuş Tezcan/Mustafa Ruhan Erdem/R. Murat Önok, Teorik ve Pratik Ceza Özel Hukuku, 16. Bası, Seçkin, Ankara, 2018, s. 682; Mahmut Koca/İlhan Üzülmez, Türk Ceza Hukuku Özel Hükümler, 5. Bası, Adalet Yayınevi, Ankara, 2018, s. 557; Veli Özer Özbek/Koray Doğan/Pınar Bacaksız/İlker Tepe, Türk Ceza Hukuku Özel Hükümler, 13. Bası, Seçkin, Ankara, 2018 s. 610; Ali Kemal Yıldız, Hırsızlık Suçu, Özel Ceza Hukuku, c. IV, Malvarlığına Karşı Suçlar, On İki Levha Yayıncılık, İstanbul, 2018, s. 19. ↑
  63. Artuk/Gökcen/Alşahin/Çakır, (17), s. 460; Tezcan/Erdem/Önok, (16), s. 683-684; Koca/Üzülmez, (5), s. 558; Özbek/Doğan/Bacaksız/Tepe, (13), s. 610; Yıldız, s. 20. ↑
  64. Qualifizierter Diebstahl Artikel 142 - (2) Wird die Straftat e) unter Verwendung informationstechnischer Systeme begangen, so wird auf Freiheitsstrafe von fünf bis zu zehn Jahren erkannt. ↑
  65. Murat Volkan Dülger, Bilişim Suçları ve İnternet İletişim Hukuku, 7. Bası, Seçkin, Ankara, 2018, s. 461. ↑
  66. Yargıtay Ceza Genel Kurulu (YCGK), E. 2009/11–193 K. 2009/268, T. 17.11.2009. ↑
  67. Dülger, Bilişim Suçları ve İnternet İletişim Hukuku, s. 468. ↑
  68. Eine ähnliche Diskussion zum Diebstahl ist bereits unter der Geltung des aufgehobenen türkischen Strafgesetzbuchs Nr. 765 (TCK) geführt worden. Die Rechtsfrage konzentrierte sich darauf, ob die „Naturkräfte“, die nach dem Zivilgesetzbuch als bewegliche Sachen gelten, nämlich die elektrische Energie und die Telefonleitung, Gegenstand des Diebstahls sein können, obwohl sie keine körperliche Existenz haben. Der Kassationshof hat die unbefugte Nutzung elektrischer Energie als Diebstahl gewertet (zur Entscheidung siehe YCGK, 1976/6–433 E., 1976/444 K., T. 25.10.1976.). Hinsichtlich der Telefonleitung hat er zunächst auf Diebstahl erkannt (YCGK, 1988/6–175 E., 1988/206 K., T. 27.06.1988.) ist dann aber, noch bevor auch nur ein Jahr vergangen war, von dieser Rechtsprechung abgerückt (YCGK, 1988/6–443 E., 1989/2 K., T. 30.01.1989.). Diese Handlungen der unbefugten Nutzung, die auch Gegenstand eines Beschlusses zur Vereinheitlichung der Rechtsprechung waren, hat die Große Generalversammlung des Kassationshofs zur Vereinheitlichung der Rechtsprechung dagegen als Diebstahl gewertet (Yargıtay İçtihadı Birleştirme Büyük Genel Kurulu, 1989/2 E., 1990/2 K., T. 06.04.1990.). All diese Diskussionen endeten im Jahr 1991 damit, dass dem Diebstahlstatbestand ein zusätzlicher Absatz mit dem Wortlaut „Auch jede Art von Energie, die einen wirtschaftlichen Wert hat, gilt als bewegliche Sache.“ angefügt wurde. Im TCK Nr. 5237 ist die Nutzung von Telefonleitung, elektrischer Energie, Wasser und Erdgas dagegen mit der Regelung über die „Inanspruchnahme ohne Gegenleistung“ (Art. 163 TCK) zu einem eigenen Straftatbestand gemacht worden. In unserer Arbeit sind auch die aus dieser Problematik gewonnenen Erkenntnisse berücksichtigt worden. Es darf jedoch nicht vergessen werden, dass Krypto- und Buchgeld andere Eigenschaften aufweisen als Naturkräfte wie die elektrische Energie und als die Telefonfrequenz. Vor allem besteht der Daseinszweck, die Zielsetzung (frz. finalité) dieser Gelder anders als bei der elektrischen Energie darin, wirtschaftliche Werte zu repräsentieren, den Austausch von Waren und Dienstleistungen zwischen den Personen zu erleichtern und als Träger zu dienen. Sie sind daher anders zu beurteilen als die elektrische Energie, und auch die Natur dieser Gelder ist zu berücksichtigen. ↑
  69. Koca/Üzülmez, (5), s. 559, 879. ↑
  70. Özbek/Doğan/Bacaksız/Tepe, (13), s. 993; Tezcan/Erdem/Önok, (16), s. 711. Nach einer weiteren Ansicht hat das auf ein Bankeinlagenkonto eingezahlte Geld zugunsten des Berechtigten die Natur eines „Forderungsrechts“. Da ein Forderungsrecht insoweit nicht als Gegenstand einer Diebstahlshandlung gewertet werden kann und – wie in der oben erörterten Entscheidung des Großen Strafsenats des Kassationshofs (YCGK) – auch kein Vorgang an Daten in Rede steht, sieht man sich in dieser Frage einer Gesetzeslücke gegenüber. Zu dieser Ansicht siehe İsa Başbüyük, “İnternet Bankacılığı Aracılığıyla Gerçekleştirilen Hukuka Aykırı Havalenin Bilişim Suçları Açısından Değerlendirilmesi”, Ceza Hukuku Dergisi, Yıl: 8, Sayı: 21, 2013, s. 197-214. ↑
  71. Dülger, Bilişim Suçları ve İnternet İletişim Hukuku, s. 469. ↑
  72. Avrupa Birliği Adalet Divanı (ABAD), Skatteverket/Hedqvist, C-264/14, T. 22.10.2015, para. 52, 58. ↑
  73. „Im Ergebnis gilt: Zwar stellt es keinen Diebstahl dar, wenn Daten, Informationen oder Programme, die sich in einem informationstechnischen System befinden, unbefugt an einen anderen Ort übermittelt oder von dem Ort, an dem sie sich befinden, entnommen werden; wird jedoch auf diesem Wege die Verfügungsmöglichkeit des Besitzers über das einem anderen gehörende Geld aufgehoben und das Geld an einen anderen Ort übermittelt, so ist dies als Diebstahl zu werten. Insoweit liegt weder ein Verstoß gegen das Gesetzlichkeitsprinzip bei Straftaten und Strafen vor, noch kann von einer Verletzung des Analogieverbots die Rede sein.“. Ebenso siehe: Ersan Şen, “Bitcoin Çalınır mı?”, Haber7, (Çevrimiçi) http://www.haber7.com/yazarlar/ prof-dr-ersan-sen/1948163-bitcoin-calinir-mi (Erişim Tarihi: 10 Haziran 2019). ↑
  74. Qualifizierter Betrug Artikel 158 - (1) Wird der Betrug f) unter Verwendung informationstechnischer Systeme (…) als Mittel begangen, so wird auf Freiheitsstrafe von fünf bis zu zehn Jahren erkannt. Es wird auf Freiheitsstrafe von drei bis zu zehn Jahren und auf Geldstrafe bis zu fünftausend Tagessätzen erkannt. In den unter den Buchstaben (e), (f), (j), (k) und (l) genannten Fällen darf jedoch die Untergrenze der Freiheitsstrafe nicht weniger als vier Jahre und die Höhe der Geldstrafe nicht weniger als das Doppelte des aus der Straftat erlangten Vorteils betragen. ↑
  75. Dülger, Bilişim Suçları ve İnternet İletişim Hukuku, s. 476. ↑
  76. Murat Volkan Dülger, Suç Gelirlerinin Aklanmasına İlişkin Suçlar ve Yaptırımlar, Seçkin, Ankara, 2011, s. 527-546. ↑
  77. Dülger, Suç Gelirlerinin Aklanmasına İlişkin Suçlar ve Yaptırımlar, s. 443-455. ↑
  78. Dülger, Suç Gelirlerinin Aklanmasına İlişkin Suçlar ve Yaptırımlar, s. 70. ↑
  79. Dülger, Suç Gelirlerinin Aklanmasına İlişkin Suçlar ve Yaptırımlar, s. 72-79. ↑
  80. Malcolm Campbell-Verduyn/Marcel Goguen, “The Mutual Constitution of Technology and Global Governance: Bitcoin, Blockchains, and the International Anti-money-laundering Regime”, in: Malcolm Campbell-Verduyn (ed.), Bitcoin and Beyond: Cryptocurrencies, Blockchains, and Global Governance, RIPE Series in Global Political Economy, Routledge, Oxford-New York, 2018, s. 74; Durdu, s. 189. ↑
  81. Campbell-Verduyn/Goguen, s. 80; Durdu, s. 189. ↑
  82. Durdu, s. 190. ↑

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