Über das Buch
Dieses Werk ist in türkischer Sprache erschienen. Die Zusammenfassung auf dieser Seite ist eine Übersetzung; der Originaltitel steht in Klammern.
Dieses Werk enthält alle Computerstraftaten des türkischen Strafrechts sowie die Straftaten, die unter Einsatz von Informationssystemen begangen werden. Wie die Ermittlungs- und Hauptverfahren wegen dieser Straftaten zu führen sind, wird zudem anhand von Beispielentscheidungen, Schriftverkehr und praktischen Übungen veranschaulicht. So ist ein Praxisleitfaden für Richter, Staatsanwälte, Rechtsanwälte und Ermittlungsbeamte entstanden.
Volltext
Dieser Text ist eine für diese Website angefertigte Übersetzung des türkischen Originals. Die Zahlen in eckigen Klammern sind die Seitenzahlen des Originals; die Quellenangaben in den Fußnoten sind unverändert übernommen. Maßgeblich für Zitate ist die Originalveröffentlichung (PDF).
„VERBESSERUNG DER EFFIZIENZ DES TÜRKISCHEN STRAFJUSTIZSYSTEMS“
Gemeinsames Projekt der Europäischen Union und des Europarats
PRAXISLEITFADEN ZU COMPUTERKRIMINALITÄT, ZU DEN METHODEN DES ERMITTLUNGS- UND DES GERICHTLICHEN VERFAHRENS SOWIE ZUM INTERNET- UND KOMMUNIKATIONSRECHT
Bearbeitet von
Assist. Prof. Dr. Murat Volkan Dülger
(Computerkriminalität, Methoden des Ermittlungs- und des gerichtlichen Verfahrens sowie Internet- und Kommunikationsrecht)
Rechtsanwältin Gözde Modoğlu
(Computerkriminalität, Methoden des Ermittlungs- und des gerichtlichen Verfahrens sowie Internet- und Kommunikationsrecht)
Der Inhalt dieses Buches liegt in der Verantwortung des Verfassers und nicht in der des Europarats, der Europäischen Union und/oder der begünstigten Institutionen.
Dieses Buch wurde im Rahmen des Gemeinsamen Projekts der Europäischen Union und des Europarats mit dem Titel „Verbesserung der Effizienz des türkischen Strafjustizsystems“ gedruckt, das von der Europäischen Union, dem Europarat und der Republik Türkei finanziert und vom Europarat durchgeführt wird. Das Justizministerium der Republik Türkei, der Hohe Rat der Richter und Staatsanwälte, die Türkische Justizakademie und die Union der türkischen Anwaltskammern sind die Begünstigten dieses Projekts. Vergabebehörde des Projekts ist die Zentrale Finanzierungs- und Vergabeeinheit.
- 1. REGELUNGEN IM BEREICH DER INFORMATIONSTECHNOLOGIE11
- 1.1. Internationale Übereinkommen11
- 1.1.1. Übereinkommen über Computerkriminalität11
- 1.2. Gesetzliche Bestimmungen13
- 1.2.1. Türkisches Strafgesetzbuch:13
- 1.2.2. Gesetz Nr. 5651 über die Regelung von Veröffentlichungen im Internet und die Bekämpfung der durch diese Veröffentlichungen begangenen Straftaten15
- 1.2.3. Gesetz Nr. 5809 über die elektronische Kommunikation16
- 1.2.4. Gesetz Nr. 5070 über die elektronische Signatur16
- 1.2.5. Gesetz Nr. 5464 über Bankkarten und Kreditkarten16
- 1.2.6. Strafprozessordnung Nr. 527116
- 1.2.7. Gesetz über Geistes- und Kunstwerke19
- 1.2.8. Türkisches Obligationengesetz19
- 1.2.9. Türkisches Zivilgesetzbuch19
- 1.2.10. Türkisches Handelsgesetzbuch19
- 1.2.11. Zivilprozessordnung19
- 1.3. Bestimmungen in Verordnungen19
- 1.3.1. Verordnung über strafprozessuale und präventive Durchsuchungen19
- 1.3.2. Verordnung über im virtuellen Raum betriebene Glücksspiele20
- 1.3.3. Verordnung über die Sicherheit der elektronischen Kommunikation20
- 1.3.4. Verordnung über Geräte mit elektronischen Identifikationsdaten20
- 1.3.5. Verordnung über die Verfahren und Grundsätze der kodierten oder verschlüsselten Kommunikation öffentlicher Institutionen und Einrichtungen sowie natürlicher und juristischer Personen im Rahmen elektronischer Kommunikationsdienste20
- 1.3.6. Verordnung über die Verfahren und Grundsätze des Systems der registrierten elektronischen Post20
- 1.3.7. Verordnung über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre im Sektor der elektronischen Kommunikation20
- 1.3.8. Verordnung über die Verfahren und Grundsätze, die beim Schutz der Informationssysteme des Justizministeriums vor Gefahren aus dem Internet und bei der Gewährleistung der Datensicherheit einzuhalten sind20
- 1.3.9. Verordnung über die Anbieter gemeinschaftlicher Internetnutzung21
- 1.3.10. Verordnung über die Verfahren und Grundsätze der Regelung von Veröffentlichungen im Internet21
- 1.3.11. Verordnung über Internet-Domainnamen21
- 1.4. Bestimmungen in Mitteilungen (Tebliğ)21
- 1.4.1. Mitteilung über die Verfahren und technischen Kriterien im Zusammenhang mit der elektronischen Signatur21
- 1.4.2. Mitteilung über die Verfahren und technischen Kriterien im Zusammenhang mit dem System der registrierten elektronischen Post21
- 1.4.3. Mitteilung über das Verzeichnis der registrierten elektronischen Post und die Adressen der Konten der registrierten elektronischen Post21
- 2. BEGRIFFE25
- 2.1. Informationstechnisches System25
- 2.2. Computer25
- 2.3. Daten25
- 2.4. Elektronische Daten25
- 2.5. IP-Adresse (Internet Protocol)25
- 2.6. Ethernet-Karte26
- 2.7. MAC-Adresse (Media Access Control)26
- 2.8. Computer-Logdatei26
- 2.9. Server-Logdatei26
- 2.10. Computerprogramm26
- 2.11. RAM (Random Access Memory)26
- 2.12. Forensische Datensicherung (Image) und Hashwert26
- 2.13. Datennetz (Network), Internet, Internetumgebung, Intranet, Cloud-Dienste (Cloud Computing)27
- 2.14. Weitverkehrsnetz (WAN), lokales Netz (LAN)27
- 2.15. Domäne (Domain Name)27
- 2.16. Hostprovider, Inhaltsanbieter, Dienst-/Zugangsanbieter, Anbieter gemeinschaftlicher Nutzung, Anbieter elektronischer Zertifizierungsdienste28
- 2.17. Verkehrsdaten (Protokolldaten)28
- 2.18. Bei der Begehung von Straftaten eingesetzte technische Mittel und Methoden28
- 2.18.1. Virus28
- 2.18.2. Trojanisches Pferd (Trojaner)29
- 2.18.3. Wurm29
- 2.18.4. DoS- und DDoS-Angriffe30
- 2.18.5. Phishing-Angriffe30
- 2.18.6. Angriffe zum Knacken von Passwörtern30
- 2.18.7. Hacking31
- 2.18.8. Botnetz-Angriff31
- 2.18.9. Dumpster Diving32
- 2.18.10. Heimliches Abhören32
- 2.18.11. Datenmanipulation32
- 2.18.12. Scanning32
- 2.18.13. Superzapping33
- 2.18.14. Salami-Technik33
- 2.18.15. Kaninchen34
- 2.18.16. Geheimtüren34
- 2.18.17. Asynchrone Angriffe34
- 2.18.18. Unerwünscht empfangene elektronische Nachrichten34
- 2.18.19. Missbräuchliche Verwendung des DNS35
- 2.18.20. Umleitung von Webseiten35
- 2.18.21. Piggybacking36
- 2.18.22. Logische Bomben36
- 2.18.23. Identitätsvortäuschung36
- 2.18.24. Chamäleon36
- 2.18.25. Bereitstellung rechtswidriger Inhalte37
- 2.19. DNS (Domain Name System - Domainnamensystem)37
- 2.20. Server37
- 2.21. Internetumgebung37
- 2.22. Veröffentlichung im Internet38
- 2.23. Zugang38
- 2.24. Information38
- 2.25. Cracker38
- 2.26. Hacker38
- 3. IM TÜRKISCHEN STRAFGESETZBUCH GEREGELTE COMPUTERSTRAFTATEN41
- 3.1. Straftaten im Bereich der Informationstechnologie41
- 3.1.1. Straftat des rechtswidrigen Eindringens in ein informationstechnisches System und des Verbleibens im System (Art. 243 TCK)41
3.1.2. Straftat der Behinderung oder Störung der Funktionsfähigkeit eines informationstechnischen Systems sowie Straftat der
- Vernichtung oder Veränderung von Daten (Art. 244 Abs. 1–2 TCK)44
- 3.1.3. Straftaten des Missbrauchs von Bank- oder Kreditkarten (Art. 245)50
- 3.2. Straftaten, bei denen die Verwendung eines informationstechnischen Systems als Qualifikation geregelt ist54
- 3.2.1. Diebstahl unter Verwendung eines informationstechnischen Systems (Art. 142 Abs. 2 Buchst. e TCK)54
- 3.2.2. Betrug unter Verwendung eines informationstechnischen Systems (Art. 158 Abs. 1 Buchst. f)56
- 3.3. Durch Verwendung informationstechnischer Systeme begangene Straftaten58
- 3.3.1. Zahlungssysteme BKK 23, 39, im Gesetz über Bankkarten und Kreditkarten geregelte Straftaten58
- 3.3.2. Straftaten nach dem Gesetz über die elektronische Signatur (Art. 16-17 EİK)66
- 3.3.3. Online-Glücksspiel (Art. 228 TCK)71
- 3.3.4. Kinderpornografie (Art. 226 Abs. 3 TCK)72
- 3.3.5. Behinderung der Kommunikation (Art. 124 TCK)75
- 3.3.6. Straftaten gegen das Privatleben und den Geheimbereich des Lebens / Straftaten gegen personenbezogene Daten (Art. 132, 133, 134, 135, 136, 137, 138 TCK)76
- 3.3.7. Straftaten gegen Staatsgeheimnisse (Art. 326 Abs. 1, 327, 329, 330, 333, 334, 335, 336, 337 TCK)88
- 3.3.8. Art. 71 des Gesetzes über Geistes- und Kunstwerke92
- 3.3.9. Diebstahl von Figuren und Gegenständen virtueller Spiele103
- 4. METHODEN DER BEWEISGEWINNUNG109
- 4.1.1. Vernehmung109
- 4.1.2. Vom Anzeigeerstatter anzufordernde Angaben109
- 4.1.3. In der Beschuldigtenvernehmung zu erfragende Angaben109
- 4.1.4. Ermittlung der IP-Adresse109
- 4.1.5. Was ist eine IP-Adresse?109
- 4.1.6. Whois-Informationen und Ermittlung der IP-Nummer110
- 4.2. Analyse von E-Mail-Daten111
- 4.2.1. Untersuchung der Header-Informationen einer E-Mail111
- 4.2.2. Anforderung der Detailinformationen zu einem E-Mail-Konto111
- 4.2.3. Bei Internetermittlungen zu beachtende Punkte111
- 4.3. Durchsuchung und Beschlagnahme112
- 4.3.1. Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschluss112
- 4.3.2. Durchsuchung am Tatort113
- 4.4. Elektronisches Beweismittel113
- 4.4.1. Digitales/elektronisches Beweismittel (E-Beweis)113
- 4.4.2. Wo finden sich digitale Beweismittel?114
- 4.5. Gewinnung und Aufbewahrung elektronischer Beweismittel115
- 4.6. Forensische Datensicherung (Image)115
- 4.6.1. Hardwarebasierte forensische Datensicherung116
- 4.6.2. Softwarebasierte forensische Datensicherung116
- 4.6.3. Aufbewahrung117
- 4.7. Entschlüsselung, Auswertung und Datenwiederherstellung117
- 4.7.1. Dekryptologie (Entschlüsselung)117
- 4.7.2. Steganografie (Auswertung versteckter Daten)117
- 4.7.3. Datenwiederherstellung117
- 4.8. Untersuchung elektronischer Beweismittel (Identifizierung)117
- 4.9. Analyse elektronischer Beweismittel118
- 4.10. Berichterstattung und Vorlage bei der zuständigen Stelle118
- 4.11. Rückgabe und Einziehung118
- 5. VERANTWORTLICHKEIT UND PFLICHTEN DER INTERNETAKTEURE, ZUGANGSSPERRE UND ENTFERNUNG RECHTSWIDRIGER INHALTE AUS DER VERÖFFENTLICHUNG (GESETZ NR. 5651)121
- 5.1. Verantwortlichkeit und Pflichten der Internetakteure121
- 5.1.1. Informationspflicht der Internetakteure121
- 5.1.2. Sonstige Verantwortlichkeiten und Pflichten der Internetakteure121
- 5.1.3. Pflicht zur Entfernung von Inhalten aus der Veröffentlichung128
- 5.1.4. Pflicht zur Ergreifung von Filter- und ähnlichen Maßnahmen133
- 5.1.5. Pflicht zur Speicherung von Verkehrsdaten133
- 5.1.6. Pflicht zur Speicherung von Protokolldaten134
- 5.1.7. Straftaten, bei denen nach dem Gesetz Nr. 5651 eine Zugangssperre angeordnet wird134
- 5.1.8. Katalogstraftaten des Gesetzes Nr. 5237134
- 5.1.9. Straftaten in anderen Gesetzen, bei denen eine Zugangssperre angeordnet werden kann138
- 5.2. Zugangssperre als Zwangsmaßnahme144
- 5.2.1. Rechtsgrundlage144
- 5.2.2. Zur Anordnung Befugte144
- 5.2.3. Anzuwendendes Verfahren145
- 5.2.4. Aufhebung der Maßnahme145
- 5.2.5. Sanktion147
- 5.3. Zugangssperre als Verwaltungsmaßnahme147
- 5.3.1. Rechtsgrundlage147
- 5.3.2. Zur Anordnung Befugte148
- 5.3.3. Rechtsnatur der Zugangssperre als Verwaltungsmaßnahme148
- 5.3.4. Anzuwendendes Verfahren150
- 5.3.5. Sanktion151
- 5.4. Entfernung von Inhalten aus der Veröffentlichung und Zugangssperre151
- 6. INTERNATIONALES RECHTSHILFEERSUCHEN157
- 6.1. Das internationale Rechtshilfeersuchen im Allgemeinen157
- 6.2. Rechtsgrundlagen der internationalen Rechtshilfe aus Sicht der Türkei : ..157 6.3. Grundprinzipien des internationalen Rechtshilfeersuchens in Strafsachen158
- 6.3.1. Ersuchen werden nach dem Recht des ersuchten Staates erledigt158
- 6.3.2. Grundsätzlich werden keine Kosten erhoben158
- 6.3.3. Die Unterlagen werden in die Amtssprache des ersuchten Staates übersetzt158
- 6.4. Gründe für die Ablehnung eines Rechtshilfeersuchens159
- 6.4.1. Wenn der ersuchte Staat das Ersuchen als auf politische oder fiskalische Straftaten bezogen ansieht159
- 6.4.2. Wenn der ersuchte Staat die Erledigung des Ersuchens als seiner Souveränität, seiner Sicherheit, seiner öffentlichen Ordnung oder anderen wesentlichen Interessen zuwiderlaufend ansieht159
- 6.4.3. Voraussetzung der beiderseitigen Strafbarkeit159
- 6.5. Europäisches Übereinkommen über Computerkriminalität159
- 6.6. Rechtshilfeersuchen zur Erlangung von Verkehrsdaten / IP-Nummern bei Cyberkriminalität161
- 6.7. Probleme bei Cyberkriminalität, die daraus entstehen, dass der Tatort oder der Aufenthaltsort des Beschuldigten unbekannt ist :162
- 6.8. Fälle, in denen die Justizbehörden IP-Informationen und Verkehrsdaten unmittelbar erlangen können:162
- 6.9. Internationales Rechtshilfeersuchen bei Cyberkriminalität im Rahmen des 24/7-Netzwerks163
- 6.10. Rechtshilfe mit bestimmten Staaten bei Cyberkriminalität163
- 6.10.1. Vereinigte Staaten von Amerika163
- 6.10.2. Straftat der Beleidigung163
- 6.10.3. Straftat der falschen Verdächtigung164
- 6.10.4. Neben der Beleidigung begangene weitere Straftaten164
- 6.10.5. Im Internet unter Verwendung von Bank- oder Kreditkartendaten begangene Straftaten165
- 6.10.6. Rechtshilfe im Zusammenhang mit der Straftat der Verletzung der Privatsphäre165
- 6.10.7. Ersuchen im Zusammenhang mit Spieleseiten oder Spielfiguren165
- 6.11. Erstellung der Rechtshilfeunterlagen bei Cyberkriminalität165
- 6.11.1. Das Rechtshilfeersuchen166
- 6.11.2. Bei der Stellung eines Rechtshilfeersuchens wegen im Internet begangener Straftaten sind je nach Gegenstand der Straftat außerdem die folgenden Punkte von Bedeutung166
- 6.11.3. Bei Ersuchen wegen über Facebook begangener Straftaten sind bei der Abfassung des Ersuchens die folgenden Punkte zu beachten166
- 6.12. Entfernung des tatgegenständlichen Inhalts aus der Veröffentlichung167
- 6.13. Ersuchen um Sicherung von Verkehrsdaten oder Inhalten167
- 7. BEISPIELMATERIALIEN ZUR INTERNATIONALEN ZUSAMMENARBEIT169
- 8. BEISPIELMATERIALIEN ZU DEN RECHTSVORSCHRIFTEN UND ZUR PRAXIS DER ERMITTLUNGEN BEI COMPUTERKRIMINALITÄT195
- 9. FALLSTUDIEN ZUR COMPUTERKRIMINALITÄT293
PRAXISLEITFADEN ZU ERMITTLUNGSTECHNIKEN UND METHODEN DER BEWEISGEWINNUNG BEI COMPUTERKRIMINALITÄT
1. REGELUNGEN IM BEREICH DER INFORMATIONSTECHNOLOGIE
Der Begriff der Computerstraftat ist im Wesentlichen in den Art. 243-246 im 10. Abschnitt des türkischen Strafgesetzbuchs (TCK) geregelt. Bei näherer Betrachtung der genannten Artikel zeigt sich, dass der Gesetzgeber in diesen Vorschriften Eingriffe von außen in informationstechnische Systeme (unbefugtes Eindringen in das System, Veränderung oder Vernichtung der dort befindlichen Daten, Behinderung oder Störung der Funktionsfähigkeit des Systems usw.) zum Gegenstand der Regelung gemacht hat.
Computerstraftaten finden sich nicht nur im 10. Abschnitt des TCK. Über diese Artikel hinaus bezeichnet der Begriff der Computerstraftat auch sämtliche Straftaten, die unter Verwendung informationstechnischer Systeme begangen werden (zum Beispiel die falsche Verdächtigung, indem unter Verwendung von Computersystemen bei den zuständigen Stellen Anzeige oder Strafantrag wegen einer Straftat erstattet wird, von der man weiß, dass die betreffende Person sie nicht begangen hat, ebenso die Beleidigung einer Person unter Verwendung derselben Systeme, die Verletzung der Vertraulichkeit der Kommunikation zwischen Personen unter Verwendung informationstechnischer Systeme, das Speichern und Verbreiten von Darstellungen des sexuellen Missbrauchs von Kindern auf Computern sowie die Taten des qualifizierten Diebstahls nach Art. 142 Abs. 2 Buchst. e TCK und des qualifizierten Betrugs nach Art. 158 Abs. 1 Buchst. f TCK).
Denn bei der Feststellung, ob die betreffende Straftat verwirklicht ist, kommen die Ermittlungsmethoden zur Anwendung, die bei der Ermittlung der in den Art. 243-246 TCK enthaltenen Computerstraftaten angewendet werden (zum Beispiel die Feststellung, von dem Computer mit welcher IP-Nummer die tatgegenständliche Nachricht gesendet oder die Tat begangen wurde, sodann die forensische Datensicherung vom Computer des Beschuldigten, dem der Computer mit der ermittelten IP-Nummer gehört, und anschließend die Untersuchung dieser Daten durch Sachverständige). Im Ergebnis behält die unter Verwendung eines informationstechnischen Systems begangene Straftat (zum Beispiel die Beleidigung des Anzeigeerstatters auf Seiten sozialer Netzwerke) zwar ihre ursprüngliche Natur (also die der Beleidigung), doch ändert dies nichts an der Tatsache, dass sie unter Verwendung eines informationstechnischen Systems begangen wurde. Im Übrigen treten dieselben Probleme, die bei der Ermittlung der in den Art. 243-245 TCK genannten Computerstraftaten auftreten (etwa dass die Polizei und das Justizpersonal nicht über ausreichende Kenntnisse und Erfahrungen in Bezug auf diese Straftaten verfügen), auch bei der Ermittlung der sonstigen unter Verwendung informationstechnischer Systeme begangenen Straftaten auf.
Aus diesen Gründen sind in unserer Arbeit neben den in den Art. 243-246 TCK geregelten Computerstraftaten auch die sonstigen Straftatbestände untersucht worden, die in diesen Artikeln nicht aufgeführt sind, aber unter Verwendung informationstechnischer Systeme begangen werden können. Eigentlich können auch sehr viele klassische Straftaten mittels informationstechnischer Systeme begangen werden. Beispiele sind, dass derjenige, der zu einer vorsätzlichen Tötung anstiftet, dem Haupttäter über das Internet den Befehl erteilt, das Opfer zu töten, oder dass unter Verwendung von Computersystemen Propaganda für eine terroristische Organisation betrieben wird. Auch in diesen Fällen wird, ganz wie bei den Computerstraftaten, nach Beweisen geforscht.
Wir können nun zur zusammenfassenden Untersuchung der im geltenden Recht genannten Computerstraftaten und der Straftaten übergehen, die unter Verwendung informationstechnischer Systeme begangen werden können:
1.1. Internationale Übereinkommen
1.1.1. Übereinkommen über Computerkriminalität
Im Übereinkommen über Computerkriminalität sind die Auswirkungen der Computersysteme als informationstechnischer Systeme auf das Strafrecht und die von ihnen aufgeworfenen Probleme sowohl unter dem Gesichtspunkt des materiellen Strafrechts als auch unter dem des Strafverfahrens behandelt worden; dabei sollten für die Probleme, die sich in diesen Bereichen
rund um die Verwendung von Computersystemen ergeben, Lösungen geschaffen werden. Die Probleme des materiellen Strafrechts und des Strafverfahrens, die den zweiten Teil des Übereinkommens bilden, sind in zwei Hauptabschnitte gegliedert. Im ersten Abschnitt finden sich die Regelungen zum materiellen Strafrecht; im zweiten Abschnitt werden die Probleme des Strafverfahrens behandelt, wobei insbesondere für die Probleme, die sich im Zusammenhang mit der Erlangung, dem Schutz und der Aufbewahrung von Beweismitteln ergeben, Lösungen geschaffen werden sollten.
Der 4. Titel des Übereinkommens über Computerkriminalität, „Durchsuchung und Beschlagnahme gespeicherter Computerdaten“, ist wie folgt geregelt:
„Artikel 19 - Durchsuchung und Beschlagnahme gespeicherter Computerdaten
1. Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen und anderen Maßnahmen, um ihre zuständigen Behörden zu ermächtigen, in ihrem Hoheitsgebiet Folgendes zu durchsuchen oder in ähnlicher Weise darauf Zugriff zu nehmen:
a. ein Computersystem oder einen Teil davon sowie die darin gespeicherten Computerdaten, b. Geräte, auf denen Computerdaten gespeichert sind.
2. Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen und anderen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass ihre zuständigen Behörden, wenn sie nach Absatz 1 Buchstabe a ein bestimmtes Computersystem oder einen Teil davon durchsuchen oder darauf Zugriff nehmen und außerdem Grund zu der Annahme haben, dass die gesuchten Daten in einem anderen Computersystem oder einem Teil davon in ihrem Hoheitsgebiet gespeichert sind, die Durchsuchung oder den Zugriff auf dieses System ausdehnen können.
3. Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen und anderen Maßnahmen, um ihre zuständigen Behörden zu ermächtigen, in ihrem Hoheitsgebiet Computerdaten, auf die nach Absatz 1 oder 2 Zugriff genommen wurde, zu beschlagnahmen oder in anderer Weise sicherzustellen. Diese Maßnahmen umfassen die Einräumung der Befugnis,
a. ein Computersystem oder einen Teil davon oder Geräte, auf denen Computerdaten gespeichert sind, zu beschlagnahmen oder in ähnlicher Weise sicherzustellen, b. diese Computerdaten zu kopieren und zurückzubehalten, c. die Integrität der betreffenden gespeicherten Computerdaten zu erhalten, d. die betreffenden Daten in dem Computersystem, auf das Zugriff genommen wurde, unzugänglich und unbrauchbar zu machen oder zu löschen.
4. Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen und anderen Maßnahmen, damit ihre zuständigen Behörden jede Person, die Kenntnisse über die Funktionsweise des betreffenden Computersystems oder über die zum Schutz der darin enthaltenen Computerdaten verwendeten Maßnahmen hat, anweisen können, in vernünftigem Maß die Auskünfte zu erteilen, die für die Durchführung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Maßnahmen erforderlich sind.
5. Die in diesem Artikel genannten Befugnisse und Verfahren unterliegen den Artikeln 14 und 15.“
Die Vertragsstaaten des Übereinkommens müssen diese Normen in ihr innerstaatliches Recht umsetzen; darauf wird im Übereinkommen häufig hingewiesen.
In Abs. 1 des Artikels hat man sich hinsichtlich der Befugnis der zuständigen Behörden zur Durchsuchung oder zum Zugriff nicht mit der Formulierung „ein Computersystem, ein Teil eines Computers und die darin gespeicherten Computerdaten“ begnügt, sondern auch den Ausdruck „Geräte, auf denen Computerdaten gespeichert sind“ aufgenommen und damit die von uns bei der türkischen Strafprozessordnung (CMK) erwähnte Lücke geschlossen. Da der Computer eine Maschine ist, die nach bestimmten Befehlen Daten verarbeitet und speichert, sind alle seine physischen Bestandteile erfasst. Art. 1 des Übereinkommens sieht eine allgemeinere Definition vor und spricht nicht von der gesamten physischen Hardware der Maschine, sondern von Geräten, auf denen Computerdaten gespeichert sind. Auf diese Weise wird die Praxis erleichtert: Anstatt den gesamten Computer als Ganzes zu durchsuchen und bei Vorliegen der Voraussetzungen zu beschlagnahmen, kann dieselbe Maßnahme allein auf die Festplatte (HDD) oder auf DVDs angewendet werden. Auch Abs. 2 des Artikels hat die konkrete Bedeutung erweitert, indem er die anderen Systeme einbezieht, mit denen das Computersystem verbunden ist.
Abs. 3 des Artikels regelt die Beschlagnahme der betreffenden Computerdaten sowie deren Sicherstellung und Aufbewahrung.
In Abs. 4 des Artikels kommt der „Sachverständige für IT-Forensik“ ins Spiel.
Im Wortlaut des Artikels wird die Notwendigkeit zum Ausdruck gebracht, die erforderliche gesetzliche Regelung zu treffen, damit die sachkundige Person angewiesen werden kann, in vernünftigem Maß die Auskünfte zu erteilen, die für die Durchführung der in Abs. 1 und 2 genannten Maßnahmen erforderlich sind. In unserem Land wird dies von den Polizeikräften wahrgenommen, und es gibt nicht genügend Sachverständige für IT-Forensik.
Im letzten Absatz des Artikels ist schließlich bestimmt, dass die Befugnisse und Verfahren den Art. 14 und 15 desselben Übereinkommens unterliegen.
1.2. Gesetzliche Bestimmungen
1.2.1. Türkisches Strafgesetzbuch:
a. In Art. 6 Buchst. g TCK wird mit der Formulierung „Unter dem Ausdruck ‚durch Presse und Rundfunk‘ sind Veröffentlichungen durch schriftliche, visuelle, auditive und elektronische Massenkommunikationsmittel jeder Art zu verstehen“ hervorgehoben, dass unter dem Ausdruck „durch Presse und Rundfunk“ auch „Veröffentlichungen durch elektronische Massenkommunikationsmittel“ zu verstehen sind.
b. In Art. 125 Abs. 2 TCK ist auch die Begehung der Beleidigung durch eine an das Opfer gerichtete Nachricht in Ton, Schrift oder Bild unter Strafe gestellt. So können beispielsweise über das Internet versandte Nachrichten oder an die Gegenseite gerichtete beleidigende Texte und Nachrichten auf Seiten sozialer Netzwerke hierunter fallen.
c. In Art. 132 TCK ist die Verletzung der Vertraulichkeit der Kommunikation unter Strafe gestellt.
Danach werden die Verletzung der Vertraulichkeit der Kommunikation zwischen Personen, die Aufzeichnung dieser Kommunikation und deren Offenbarung nach dem Artikel bestraft. Darüber hinaus ist, ausgehend von der Definition in Art. 6 Abs. 1 Buchst. g TCK und der oben zu dieser Definition gegebenen Erläuterung, auch die Offenbarung der infolge der Verletzung dieser Vertraulichkeit erlangten Daten durch Presse und Rundfunk (zum Beispiel auf Seiten sozialer Netzwerke oder auf Nachrichtenseiten) strafbar.
d. In Art. 133 TCK sind als Straftat umschrieben: das Abhören nichtöffentlicher Gespräche zwischen Personen ohne Einwilligung eines der Beteiligten mit Hilfe eines Geräts oder deren Aufzeichnung mit einem Tonaufnahmegerät, die Aufzeichnung einer nichtöffentlichen Unterhaltung ohne Einwilligung der anderen Gesprächsteilnehmer, die Offenbarung der infolge der in Abs. 1 umschriebenen Handlung erlangten Daten sowie die Vornahme dieser Offenbarung durch Presse und Rundfunk im Sinne des Art. 6 Abs. 1 Buchst. g TCK und im Lichte der obigen Erläuterungen. Danach fällt es beispielsweise in den Anwendungsbereich dieses Artikels, wenn ein Gespräch zwischen zwei Personen ohne Einwilligung eines der Beteiligten abgehört und anschließend auf Internetseiten offenbart wird.
e. In Art. 134 des türkischen Strafgesetzbuchs (TCK) sind die Verletzung der Privatsphäre von Personen, die Verletzung dieser Privatsphäre durch Aufzeichnung von Bildern oder Tönen sowie deren Offenbarung durch Presse und Rundfunk im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Buchst. g TCK und im Lichte der obigen Erläuterungen als Straftat definiert. Danach ist es beispielsweise nach dieser Vorschrift strafbar, in der Wohnung einer Person eine versteckte Kamera anzubringen und die so erlangten Bild- und Tonaufnahmen im Internet zu verbreiten.
f. In Art. 142 Abs. 2 Buchst. e TCK ist der unter Verwendung informationstechnischer Systeme begangene qualifizierte Diebstahl als Straftat geregelt.
g. Wie in Art. 158 Abs. 1 Buchst. f TCK bestimmt, erfüllt der unter Verwendung informationstechnischer Systeme begangene Betrug den Tatbestand des qualifizierten Betrugs. Danach kann, um den einfachsten Fall zu nennen, der Beschuldigte nach dieser Vorschrift bestraft werden, wenn er über das Internet gegenüber dem Opfer täuschende Handlungen vornimmt, es dadurch irreführt und sich oder einem anderen einen Vorteil verschafft.
h. Werden die im 5. Abschnitt in den Art. 213–218 TCK geregelten Straftaten durch Presse und Rundfunk (im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Buchst. g TCK und im Lichte der obigen Erläuterungen) begangen, so wird die zu verhängende Strafe nach Art. 218 des Gesetzes um die Hälfte erhöht. Meinungsäußerungen, die die Grenzen der Berichterstattung nicht überschreiten und zum Zweck der Kritik erfolgen, stellen jedoch keine Straftat dar.
i. Art. 226 TCK regelt den Tatbestand der Obszönität; wer die in den Anwendungsbereich dieser Vorschrift fallenden Handlungen durch Presse und Rundfunk (im Lichte der Definition in Art. 6 Abs. 1 Buchst. g TCK und der obigen Erläuterungen) veröffentlicht oder deren Veröffentlichung vermittelt, wird nach Abs. 2 der Vorschrift ebenfalls bestraft. Ferner kann nach Abs. 4 der Vorschrift bestraft werden, wer Erzeugnisse herstellt, in das Land einführt, zum Verkauf anbietet, verkauft, befördert, lagert, anderen zur Nutzung überlässt oder besitzt, die Schriften, Ton- oder Bildaufnahmen über sexuelle Handlungen enthalten, die unter Anwendung von Gewalt, mit Tieren, an einem menschlichen Leichnam oder auf unnatürliche Weise vorgenommen werden. Darüber hinaus kann nach Abs. 5 der Vorschrift auch bestraft werden, wer den Inhalt der in den Absätzen 3 und 4 genannten Erzeugnisse durch Presse und Rundfunk (im Lichte der Definition in Art. 6 Abs. 1 Buchst. g TCK und der obigen Erläuterungen) veröffentlicht oder dessen Veröffentlichung vermittelt oder bewirkt, dass Kinder ihn sehen, hören oder lesen.
j. Im 10. Abschnitt des TCK sind die Delikte der Computerkriminalität geregelt, die die Grundlage des Workshops bilden.
Der in diesem Abschnitt enthaltene Art. 243 stellt in Abs. 1 das rechtswidrige Eindringen in ein informationstechnisches System als Ganzes oder in einen Teil davon und das weitere Verbleiben darin, in Abs. 2 die Begehung der in Abs. 1 genannten Tat in Bezug auf Systeme, die gegen Entgelt genutzt werden können, und in Abs. 3 den Fall, dass infolge dieser Taten Inhalte des Systems gelöscht oder verändert werden, unter Strafe.
Der in diesem Abschnitt enthaltene Art. 244 bestraft in Abs. 1 die Behinderung oder Störung der Funktionsfähigkeit eines informationstechnischen Systems, in Abs. 2 das Beschädigen, Löschen, Verändern oder Unzugänglichmachen von Daten in einem informationstechnischen System, das Einbringen von Daten in das System sowie das Übermitteln vorhandener Daten an einen anderen Ort und in Abs. 3 den Fall, dass diese Taten an einem informationstechnischen System einer Bank oder eines Kreditinstituts oder einer öffentlichen Einrichtung oder Körperschaft begangen werden. In Abs. 4 der Vorschrift heißt es: „Sofern die Erlangung eines unrechtmäßigen Vorteils für sich oder einen anderen durch die Begehung der in den vorstehenden Absätzen beschriebenen Taten keine andere Straftat darstellt, wird auf Freiheitsstrafe von zwei bis zu sechs Jahren und auf Geldstrafe bis zu fünftausend Tagessätzen erkannt.“ Damit ist vorgesehen, dass der Beschuldigte nach diesem Absatz bestraft wird, wenn der unrechtmäßige Vorteil, den er sich oder einem anderen durch die in den vorstehenden Absätzen beschriebenen Handlungen verschafft hat, keine andere Straftat darstellt.
Der in diesem Abschnitt enthaltene Art. 245 regelt den Missbrauch von Bank- und Kreditkarten als Straftat. Anzumerken ist, dass es unseres Erachtens nicht sachgerecht ist, diese Vorschrift in der Kategorie der Computerkriminalität zu regeln. Denn die genannte Vorschrift stellt ersichtlich den Fall unter Strafe, dass eine ohne Einwilligung erlangte Bank- oder Kreditkarte wiederum ohne Einwilligung des Karteninhabers benutzt wird. Da es bei dieser Straftat in dieser Gestalt in Wahrheit um die Benutzung der Karte geht, nachdem sie ohne Einwilligung ihres Inhabers aus dessen Besitz gelangt ist, etwa weil sie durch Diebstahl, Raub oder Verlust in fremde Hände geraten ist, wäre es nach unserer Überzeugung richtiger, sie unter den „Straftaten gegen das Vermögen“ im 10. Abschnitt des 2. Teils des 2. Buches des Gesetzes zu regeln.
k. Art. 267 TCK regelt die Straftat der falschen Verdächtigung; nach Abs. 1 dieser Vorschrift muss eine Anzeige oder ein Strafantrag, um den Tatbestand der falschen Verdächtigung erfüllen zu können, an die zuständigen Stellen gerichtet oder durch Presse und Rundfunk erfolgt sein.
Hier mag man sich zunächst fragen, wie die Straftat der falschen Verdächtigung zustande kommen kann, wenn die Anzeige oder der Strafantrag durch Presse oder Rundfunk erfolgt. Bekanntlich können Staatsanwälte jedoch jede in der Presse erschienene Meldung als Anzeige werten und ein Ermittlungsverfahren einleiten. So wie in diesem Sinne eine in der Print- oder Bildpresse erschienene Meldung vom Staatsanwalt als Anzeige gewertet und zum Gegenstand eines Ermittlungsverfahrens gemacht werden kann, steht im Lichte der Definition in Art. 6 Abs. 1 Buchst. g TCK und der obigen Erläuterungen auch nichts entgegen, dass Staatsanwälte einer Anzeige oder einem Strafantrag nachgehen, die in sozialen Medien oder auf Internetseiten veröffentlicht sind. Gelangt man in einem auf diese Weise eingeleiteten Ermittlungsverfahren zu der Überzeugung, dass etwa die über das Internet erstattete Anzeige oder der so gestellte Strafantrag unberechtigt war und der Betreffende mit dem Vorsatz der falschen Verdächtigung gehandelt hat, so steht nichts entgegen, gegen die Person, die diese Anzeige oder diesen Strafantrag im Internet erstattet hat, gesondert wegen falscher Verdächtigung zu ermitteln.
l. Art. 318 Abs. 2 TCK sieht eine Erhöhung der zu verhängenden Strafe vor, wenn die Tat der Entfremdung der Bevölkerung vom Wehrdienst durch Presse und Rundfunk begangen wird.
Hervorzuheben ist, dass die hier genannten Begriffe Presse oder Rundfunk im Lichte der Definition in Art. 6 Abs. 1 Buchst. g TCK und der obigen Erläuterungen nicht nur die Print- und Bildpresse, sondern zugleich auch die elektronischen Massenkommunikationsmittel umfassen.
1.2.2. Gesetz Nr. 5651 über die Regelung von Veröffentlichungen im Internet und die Bekämpfung von durch diese Veröffentlichungen begangenen Straftaten
Dieses Gesetz regelt die Akteure, die mit Veröffentlichungen im Internet in Verbindung stehen,
deren Verantwortlichkeiten, die Informationspflicht, die Anordnung der Zugangssperre, die Entfernung von Inhalten aus der Veröffentlichung und das Recht auf Gegendarstellung sowie die Verwaltungsstruktur und die Aufgaben.
1.2.3. Gesetz Nr. 5809 über die elektronische Kommunikation
Dieses Gesetz regelt die Grundsätze der elektronischen Kommunikation, die im Sektor der elektronischen Kommunikation zuständigen Stellen sowie deren Aufgaben und Befugnisse, die Genehmigungserteilung im Sektor der elektronischen Kommunikation, die Rechte und Pflichten der Betreiber, die Tarife, den Zugang und die Zusammenschaltung, das Wegerecht, die Enteignung, die Nummerierung und die Internet-Domainnamen, die Frequenzverwaltung, die Rechte der Verbraucher und Endnutzer, die benannten Stellen und die Marktüberwachung, die Aufsicht, die Befugnisse der Behörde und die verwaltungsrechtlichen Sanktionen sowie die Strafbestimmungen.
1.2.4. Gesetz Nr. 5070 über die elektronische Signatur
1.2.5. Gesetz Nr. 5464 über Bankkarten und Kreditkarten
1.2.6. Strafprozessordnung Nr. 5271
Unter den Bedingungen, die die sich rasch entwickelnde Informationstechnologie geschaffen hat, sind Computer und Computerprogramme zu einem wichtigen und untrennbaren Bestandteil des Lebens geworden. Wie viele andere nutzen auch Straftäter Computersysteme und hinterlassen dabei Spuren im Zusammenhang mit den von ihnen begangenen Straftaten. Von der türkischen Strafprozessordnung (CMK), die darauf abzielt, vom Beweis zum Angeklagten zu gelangen, und die technischen Beweisen Bedeutung beimisst, war nicht zu erwarten, dass sie der Erlangung von Beweisen, die sich möglicherweise in Computersystemen befinden, gleichgültig gegenübersteht. Da der Computer jedoch in sehr hohem Maße in das Leben des Einzelnen eingedrungen ist, sind in Computersystemen zahlreiche Informationen über das Privat- und Geschäftsleben von Personen gespeichert. Aus diesem Grund sind der Eingriff in diese Systeme, die Durchsuchung von Computersystemen und deren Beschlagnahme an strengere Voraussetzungen geknüpft als die einfache Beschlagnahme.
Die Strafprozessordnung Nr. 5271 enthält zu den Themen ‚Durchsuchung, Kopie und Beschlagnahme bei Computern, Computerprogrammen und Computerprotokollen‘, in Art. 135 ‚Feststellung, Abhören und Aufzeichnung der Kommunikation‘ und in Art. 140 ‚Überwachung mit technischen Mitteln‘ einige unterschiedliche Vorschriften. Diese in der CMK enthaltenen Regeln betreffen überwiegend die Möglichkeit, sich bei der Beweisführung für bestimmte Straftaten, denen außerhalb der Computerkriminalität besondere Bedeutung beigemessen wird, oder für Straftaten im Allgemeinen dem Bereich der Informationstechnologie zuzuwenden.
Art. 134 der Strafprozessordnung Nr. 5271 lautet wörtlich wie folgt:
„Artikel 134 – (1) Besteht in einem wegen einer Straftat geführten Ermittlungsverfahren keine Möglichkeit, auf andere Weise Beweise zu erlangen, so entscheidet der Richter auf Antrag des Staatsanwalts über die Durchsuchung des vom Beschuldigten benutzten Computers, der Computerprogramme und der Computerprotokolle, über die Anfertigung von Kopien der Computeraufzeichnungen sowie über die Entschlüsselung dieser Aufzeichnungen und ihre Übertragung in Textform.
(2) Kann auf Computer, Computerprogramme und Computerprotokolle nicht zugegriffen werden, weil das Passwort nicht entschlüsselt werden kann, oder können verborgene Informationen nicht erreicht werden, so können diese Geräte und Hilfsmittel beschlagnahmt werden, damit die Entschlüsselung vorgenommen und die erforderlichen Kopien angefertigt werden können. Sind die Entschlüsselung vorgenommen und die erforderlichen Kopien angefertigt worden, so werden die beschlagnahmten Geräte unverzüglich zurückgegeben.
(3) Bei der Beschlagnahme von Computern oder Computerprotokollen wird von sämtlichen im System befindlichen Daten eine Sicherungskopie erstellt.
(4) Auf Verlangen wird von dieser Sicherung eine Kopie angefertigt und dem Beschuldigten oder seinem Vertreter ausgehändigt; dies wird in der Niederschrift vermerkt und unterzeichnet.
(5) Auch ohne Beschlagnahme des Computers oder der Computerprotokolle kann eine Kopie aller oder eines Teils der im System befindlichen Daten angefertigt werden. Die kopierten Daten werden auf Papier ausgedruckt; dies wird in der Niederschrift festgehalten und von den Beteiligten unterzeichnet.“
Abs. 1 der Vorschrift ist im Einklang mit der Verfassung und dem Übereinkommen über Computerkriminalität ausgestaltet; als Vorbedingung ist das „Fehlen der Möglichkeit, auf andere Weise Beweise zu erlangen“, vorgesehen. Es handelt sich nicht um eine Maßnahme, auf die nur im Ermittlungsverfahren zurückgegriffen werden kann; vielmehr kann dieser Weg ohne Weiteres auch im gerichtlichen Verfahren beschritten werden. Erforderlich ist ein Antrag des Staatsanwalts. Damit auf diese Methode, mit der unmittelbar in die Privatsphäre eingegriffen wird, zurückgegriffen werden kann, müssen alle anderen Möglichkeiten ausgeschöpft sein.
Daher ist dieser Weg nur als letztes Mittel zu beschreiten. Die Maßnahme kann nur der Richter anordnen.
Die Wendung ‚Fehlen der Möglichkeit, auf andere Weise Beweise zu erlangen‘ im Wortlaut der Vorschrift zeigt, dass die erste Voraussetzung für die Vornahme einer Durchsuchung das „Fehlen der Möglichkeit, auf andere Weise Beweise zu erlangen“, ist. Liegen für die betreffende Straftat starke Beweise vor, so besteht kein Bedürfnis, auf elektronische Beweismittel zuzugreifen. Der Gesetzgeber hat für elektronische Beweismittel, um das Privatleben und die Privatsphäre des Einzelnen zu schützen, den Grundsatz der „Methode, auf die zuletzt zurückzugreifen ist“, übernommen. Diese Vorbedingung ist zwar im Hinblick auf die Rechte und Freiheiten des Einzelnen sachgerecht, kann jedoch nach der Natur der Sache zu Problemen führen. So kann es beispielsweise zum Verlust von Beweisen führen, wenn in einem Ermittlungsverfahren Computer nicht sofort beschlagnahmt oder nicht sofort durchsucht werden können. Aus diesem Grund ist dieser Absatz der Vorschrift eng auszulegen. Diese Frage hat der Staatsanwalt nach den Besonderheiten des konkreten Falles zu beurteilen. Hinzu kommt, dass der Gesetzgeber keinen Verdachtsgrad bestimmt hat, sodass für die Anwendung der Maßnahme das Vorliegen eines einfachen Verdachts genügt.
Die CMK hat bestimmte, von ihr als bedeutsam angesehene Zwangsmaßnahmen von den übrigen Maßnahmen abgegrenzt und ihre Anwendung nur für Fälle zugelassen, in denen die klassischen Ermittlungs- und Beweiserhebungsmethoden versucht worden sind und zu keinem Ergebnis geführt haben. Diese auch als ‚subsidiäre Anwendbarkeit‘ bezeichnete Voraussetzung ist eine konkretisierte Ausprägung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes. Danach ist, wenn zwei Zwangsmaßnahmen demselben Zweck dienen, diejenige vorzuziehen, die milder ist und weniger in die Rechte und Freiheiten des Einzelnen eingreift.
Nach Art. 134 Abs. 1 CMK kann eine Durchsuchung nur in dem vom Beschuldigten benutzten und ihm gehörenden Computer, in den Computerprotokollen usw. vorgenommen werden. Bei Computern, die von anderen Personen als dem Beschuldigten benutzt werden oder die Dritten gehören, kann diese Zwangsmaßnahme nicht angewandt werden, sofern der Beschuldigte sie nicht benutzt hat. Zunächst muss ein Beschuldigter vorhanden sein. Damit diese Zwangsmaßnahme bei einem Computer eines Dritten angewandt werden kann, muss der Beschuldigte den Computer oder das Computerprotokoll benutzt haben oder benutzen.
Auch wenn der vom Beschuldigten benutzte Computer einem anderen gehört, kann nach Erfüllung der erforderlichen Voraussetzungen eine Durchsuchung des Computers vorgenommen werden.
Abs. 2 der Vorschrift bestimmt, in welchen Fällen Computer und andere einschlägige Geräte beschlagnahmt werden. Dass eine Beschlagnahme nur für den Fall vorgesehen ist, dass festgestellt wird, dass der Computer verschlüsselt ist und verborgene Daten nicht erreicht werden konnten, bedeutet, dass die Geräte außerhalb dieser Fälle nicht beschlagnahmt werden dürfen. Die Vorschrift stellt den Fall klar, dass das Passwort nicht entschlüsselt werden kann. Nach dem betreffenden Absatz können der Computer selbst, externe Speicher oder sonstige Geräte und Hilfsmittel physisch beschlagnahmt werden, wenn der Computer selbst, seine Programme, seine Protokolle oder sein Betriebssystem verschlüsselt sind, diese Verschlüsselung nicht aufgehoben werden kann und die verborgenen Daten deshalb letztlich nicht untersucht werden können. Die Beschlagnahme ist vorläufiger Natur. Daher wird diese Maßnahme beendet, sobald die Verschlüsselung aufgehoben und die Kopie angefertigt ist. Dass all diese Vorgänge innerhalb angemessener Frist durchzuführen sind, steht außer Frage.
Abs. 3 der Vorschrift bestimmt, dass bei der Beschlagnahme eine Sicherung sämtlicher im System befindlicher Daten vorzunehmen ist. Kritisiert wird, dass die Sicherung in der Praxis nicht bei, sondern erst nach der Beschlagnahme vorgenommen wird. Die Sicherung am Tatort lässt sich wegen unzureichender technischer und räumlicher Bedingungen unter Umständen nicht ordnungsgemäß durchführen und kann auch zum Verlust von Beweisen führen. Wegen des vom Beschuldigten benutzten Computers und seiner Bestandteile steht bei der Sicherung zudem nicht immer eine Laborumgebung zur Verfügung. Daneben wird eine erst nach der Beschlagnahme erstellte Sicherung nicht verlässlich sein und kann für das Ermittlungsverfahren Fragezeichen hinterlassen. Aus diesem Grund müssen Verfahren und Grundsätze der Sicherung eingehender geregelt werden. Hier bedarf die Wendung „bei der Beschlagnahme“ einer sorgfältigen Auslegung. Dieser Vorgang lässt sich nicht allein auf den Tatort beschränken. Dem Zweck des Gesetzes entsprechend ist die Sicherung daher vorzunehmen, wenn nach der Verwahrung die Daten in einer Umgebung festgestellt werden, in der der Computer und seine Protokolle keinen Schaden nehmen.
Abs. 4 der Vorschrift regelt, dass eine Kopie der gesicherten Daten des Systems dem Beschuldigten oder seinem Vertreter auszuhändigen ist. Diese Regelung ist zwar zutreffend; da die Aushändigung der Kopien an den Beschuldigten jedoch etwa bei einer Straftat der Kinderpornografie, bei dem Vorwurf, es seien private Fotos und Videos von Personen vorhanden, oder in Ermittlungsverfahren, in denen es um Kreditkartendaten von Personen geht, die Fortsetzung der Tatbegehung ermöglichen kann, sind derartige Fälle gesondert zu berücksichtigen.
Abs. 5 der Vorschrift regelt, dass im Ermittlungsverfahren anstelle der Sicherung des gesamten Systems aus Gründen der Zeitersparnis lediglich die wesentlichen Punkte zu Papier gebracht werden. Diese Methode, die einen Ausnahmefall darstellt, kann nur angewandt werden, wenn im Zusammenhang mit dem Ermittlungsverfahren in Computerprogrammen oder Computerprotokollen sehr wichtige, punktuelle Beweise erlangt werden. Um dabei Datenverlusten und Bedenken vorzubeugen, kann der „Hashwert“ der Daten berechnet und über den ermittelten Wert eine Niederschrift aufgenommen werden.
Die Sicherung elektronischer Beweismittel und ihre elektronische Versiegelung liegen im Grunde weniger im Interesse des Beschuldigten als im Interesse der Beamten, die die Beweise erheben. Denn in einem Umfeld, in dem sich elektronische Beweismittel jederzeit verändern oder verändert werden können, bewegt sich in erster Linie der beweiserhebende Beamte auf unsicherem Boden. Bei jeder Beweiserhebung, bei der diese Schritte unterblieben sind, können der Beschuldigte oder sein Anwalt einwenden, die erhobenen Beweise seien rechtswidrig; in diesem Fall obliegt es den Polizeibeamten, das Gegenteil zu beweisen. Deshalb ist es insbesondere bei digitalen Beweismitteln sehr wichtig, dass sie rechtzeitig und ordnungsgemäß erhoben werden. Auf diese Weise werden Verzögerungen im Verfahren vermieden.
1.2.7. Gesetz über Geistes- und Kunstwerke
1.2.8. Türkisches Obligationengesetz
1.2.9. Türkisches Zivilgesetzbuch
1.2.10. Türkisches Handelsgesetzbuch
1.2.11. Zivilprozessordnung
1.3. Verordnungsbestimmungen
1.3.1. Verordnung über gerichtliche und präventive Durchsuchungen
Art. 17 der Verordnung über gerichtliche und präventive Durchsuchungen trägt die Überschrift „Durchsuchung, Kopie und Beschlagnahme bei Computern, Computerprogrammen und Computerprotokollen“ und lautet wie folgt:
„Artikel 17 – Besteht in einem wegen einer Straftat geführten Ermittlungsverfahren keine Möglichkeit, auf andere Weise Beweise zu erlangen, so entscheidet der Richter auf Antrag des Staatsanwalts über die Durchsuchung des vom Beschuldigten benutzten Computers, der Computerprogramme und der Computerprotokolle, über die Anfertigung von Kopien der Computeraufzeichnungen sowie über die Entschlüsselung dieser Aufzeichnungen und ihre Übertragung in Textform.
Kann auf Computer, Computerprogramme und Computerprotokolle nicht zugegriffen werden, weil das Passwort nicht entschlüsselt werden kann, oder können verborgene Informationen nicht erreicht werden, so können diese Geräte und Hilfsmittel beschlagnahmt werden, damit die Entschlüsselung vorgenommen und die erforderlichen Kopien angefertigt werden können. Sind die Entschlüsselung vorgenommen und die erforderlichen Kopien angefertigt worden, so werden die beschlagnahmten Geräte unverzüglich zurückgegeben.
Bei der Beschlagnahme von Computern oder Computerprotokollen wird von sämtlichen im System befindlichen Daten eine Sicherungskopie erstellt. Dieses Verfahren wird auch auf Computernetzwerke und andere entfernte Computerprotokolle sowie auf herausnehmbare Hardware angewandt.
Von dieser Sicherung wird in elektronischer Form eine Kopie angefertigt und dem Beschuldigten oder seinem Vertreter ausgehändigt; dies wird in der Niederschrift vermerkt und unterzeichnet.
Auch ohne Beschlagnahme des Computers oder der Computerprotokolle kann eine Kopie aller oder eines Teils der im System befindlichen Daten angefertigt werden. Über die Art der kopierten Daten wird eine Niederschrift aufgenommen und von den Beteiligten unterzeichnet. Eine Abschrift dieser Niederschrift wird auch dem Betroffenen ausgehändigt.“
Diese Vorschrift entspricht zwar Art. 134 der CMK Nr. 5271, erfasst darüber hinaus aber auch „Computernetzwerke und andere entfernte Computerprotokolle sowie herausnehmbare Hardware“. Damit ist die im Gesetz verwendete Wendung „der vom Beschuldigten benutzte Computer, die Computerprogramme und die Computerprotokolle“ erweitert worden. Die unzureichende, lückenhaft gebliebene Regelung müsste jedoch auch Speicherkarten, Handheld-Computer, Mobiltelefone, tragbare Speicher, Drucker und Faxgeräte, Modems und sonstige Träger elektronischer Daten erfassen. Das Computergehäuse, das in der Praxis unter „Computer“ verstanden und meist allein beschlagnahmt wird, ist lediglich eine
Einheit des Computers und nicht dessen Gesamtheit. Anstelle des Computergehäuses, das für sich allein nicht die Eigenschaft eines Tatmittels haben kann, müssen sämtliche zum Computer gehörenden Einheiten untersucht oder im Notfall beschlagnahmt werden.
1.3.2. Verordnung über im virtuellen Raum veranstaltete Glücksspiele
Die Verordnung, die die Verfahren und Grundsätze für die Verfolgung und Kontrolle der illegalen Veranstaltung von Glücksspielen im virtuellen Raum sowie für die Unterbindung der diesbezüglichen Anzeigen und Werbung regelt, wurde am 14.03.2006 im Amtsblatt (Resmî Gazete) Nr. 26108 veröffentlicht.
1.3.3. Verordnung über die Sicherheit der elektronischen Kommunikation
Die Verordnung, die die Verfahren und Grundsätze der Sicherheit der elektronischen Kommunikation regelt, wurde am 20.07.2008 im Amtsblatt (Resmî Gazete) Nr. 26942 veröffentlicht.
1.3.4. Verordnung über Geräte mit elektronischen Identitätsdaten
Die Verordnung, die die Verfahren und Grundsätze für die Registrierung von Geräten mit elektronischen Identitätsdaten, für die Verhinderung der Erbringung elektronischer Kommunikationsdienste an verlorene, geschmuggelte oder gestohlene Geräte sowie in Bezug auf Geräte regelt, deren elektronische Identitätsdaten verändert wurden, wurde am 27.06.2009 im Amtsblatt (Resmî Gazete) Nr. 27271 veröffentlicht.
1.3.5. Verordnung über die Verfahren und Grundsätze der codierten oder verschlüsselten Kommunikation öffentlicher Einrichtungen und Körperschaften sowie natürlicher und juristischer Personen im Rahmen elektronischer Kommunikationsdienste
Die Verordnung, die die Verfahren und Grundsätze sowie die vorzunehmenden Arbeiten und Vorgänge festlegt, die bei der Herstellung codierter oder verschlüsselter Kommunikationssysteme, bei den Antragsgrundsätzen, der Bewertung, den Genehmigungsverfahren, den Sicherheits- und Verwahrungsmaßnahmen, der Aufsicht, den Sanktionen und der Führung der Aufzeichnungen anzuwenden sind, wurde am 23.10.2010 im Amtsblatt (Resmî Gazete) Nr. 27738 veröffentlicht.
1.3.6. Verordnung über die Verfahren und Grundsätze des Systems der registrierten elektronischen Post
Die Verordnung, die die rechtlichen und technischen Aspekte des Systems der registrierten elektronischen Post sowie die Verfahren und Grundsätze seines Betriebs regelt, wurde am 25.08.2011 im Amtsblatt (Resmî Gazete) Nr. 28036 veröffentlicht.
1.3.7. Verordnung über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz ihrer Vertraulichkeit im Sektor der elektronischen Kommunikation
Die Verordnung, die die Verfahren und Grundsätze regelt, welche die im Sektor der elektronischen Kommunikation tätigen Betreiber bei der Verarbeitung und Speicherung personenbezogener Daten und beim Schutz ihrer Vertraulichkeit im Sektor der elektronischen Kommunikation einzuhalten haben, wurde am 24.07.2012 im Amtsblatt (Resmî Gazete) Nr. 28363 veröffentlicht.
1.3.8. Verordnung über die Verfahren und Grundsätze, die beim Schutz der Informationssysteme des Justizministeriums vor Gefahren aus dem Internet und bei der Gewährleistung der Datensicherheit einzuhalten sind
Die Verordnung, die die Verfahren und Grundsätze der Sicherheitsmaßnahmen regelt, die zum Schutz der Informationssysteme des Justizministeriums vor Gefahren aus dem Internet und zur Gewährleistung der Datensicherheit zu treffen sind, ist nicht im Amtsblatt (Resmî Gazete) veröffentlicht worden.
1.3.9. Verordnung über Anbieter gemeinschaftlicher Internetnutzung
Die Verordnung, die die Grundsätze und Verfahren betreffend die Pflichten und Verantwortlichkeiten der Anbieter gemeinschaftlicher Internetnutzung und der gewerblichen Anbieter gemeinschaftlicher Internetnutzung sowie deren Kontrolle regelt, wurde am 01/11/2007 im Amtsblatt (Resmî Gazete) Nr. 26687 veröffentlicht.
1.3.10. Verordnung über die Verfahren und Grundsätze der Regelung von Veröffentlichungen im Internet
Die Verordnung, die die Grundsätze und Verfahren betreffend die Pflichten und Verantwortlichkeiten der Inhaltsanbieter, Hostprovider und Zugangsanbieter sowie die Bekämpfung bestimmter im Internet begangener Straftaten über die Inhaltsanbieter, Hostprovider und Zugangsanbieter regelt, wurde am 30/11/2007 im Amtsblatt (Resmî Gazete) Nr. 26716 veröffentlicht.
1.3.11. Verordnung über Internet-Domainnamen
Die Verordnung, die die Verfahren und Grundsätze der Verwaltung der Internet-Domainnamen mit der Endung „.tr“ regelt, wurde am 07/11/2010 im Amtsblatt (Resmî Gazete) Nr. 27752 veröffentlicht.
1.4. Bestimmungen in Mitteilungen (Tebliğ)
1.4.1. Mitteilung (Tebliğ) über die Verfahren und technischen Kriterien im Zusammenhang mit der elektronischen Signatur
Die Mitteilung, die die Verfahren und technischen Kriterien der elektronischen Signatur im Einzelnen festlegt, wurde am 06/01/2005 im Amtsblatt (Resmî Gazete) Nr. 25692 veröffentlicht.
1.4.2. Mitteilung (Tebliğ) über die Verfahren und technischen Kriterien im Zusammenhang mit dem System der registrierten elektronischen Post
Die Mitteilung, die die Verfahren und technischen Kriterien des Systems der registrierten elektronischen Post im Einzelnen festlegt, wurde am 25/08/2011 im Amtsblatt (Resmî Gazete) Nr. 28036 veröffentlicht.
1.4.3. Mitteilung (Tebliğ) über das Verzeichnis der registrierten elektronischen Post und die Adressen der Konten der registrierten elektronischen Post
Die Mitteilung, die die Verfahren und Grundsätze für den Aufbau der Adressen der Konten der registrierten elektronischen Post sowie für die Einrichtung, die Aktualisierung, den Betrieb und die Nutzung des Verzeichnisses der registrierten elektronischen Post festlegt, wurde am 16/05/2012 im Amtsblatt (Resmî Gazete) Nr. 28294 veröffentlicht.
2. BEGRIFFE
2.1. Informationstechnisches System
Der Begriff bezeichnet ein auf die Verarbeitung, Speicherung und Übermittlung von Daten gerichtetes System, das aus Computer, Peripheriegeräten (für den Betrieb eines Computers nicht zwingend erforderliche, aber seine Nutzung erleichternde Geräte wie Lautsprecher, CD-ROM, Maus, Tastatur, Kopfhörer, Drucker usw.), Kommunikationsinfrastruktur (wie elektronische Kommunikation, Internet, Intranet) und Programmen besteht.
2.2. Computer
Der Begriff bezeichnet Desktop- und Laptop-Computer, Mobiltelefone und alle ähnlichen elektronischen Geräte, die entsprechend dem in ihrem Speicher befindlichen Programm arithmetische und logische Operationen ausführen, das auszuführende Programm und die zu verarbeitenden Daten im Speicher halten und mit ihrer Umgebung interagieren können.
Der elektronische Teil des Computers wird als Hardware, der Programmteil als Software bezeichnet. Ein Computer weist 4 Elemente auf. Diese sind:
a) Eingabe der Information (Eingabeeinheiten: Tastatur, Maus, Kamera, Scanner, Fax-Modem),
b) Speicherung der Information (Speicher: Festplatte, Diskette, CD, DVD, USB, externe Festplatte, Cloud-Computing usw.),
c) Verarbeitung der Information (Gehirn: Zentraleinheit, d. h. CPU),
ç) Ausgabe der Information (Ausgabeeinheiten wie Monitor, d. h. Bildschirm, Drucker, Plotter, Modem).
2.3. Daten
Der Begriff bezeichnet jeden Wert, der von einem Computer verarbeitet werden kann (siehe Art. 2 Buchst. a des Gesetzes Nr. 5651).
2.4. Elektronische Daten
Der Begriff bezeichnet Aufzeichnungen, die auf elektronischem, optischem oder ähnlichem Wege erzeugt, übertragen oder gespeichert werden (siehe Art. 3 Buchst. a des Gesetzes Nr. 5070)
2.5. IP-Adresse (Internet Protocol)
Der Begriff bezeichnet die nach den Standards des Internetprotokolls vergebene Adresse, die an ein bestimmtes Netzwerk angeschlossene Geräte verwenden, um einander zu erkennen, miteinander zu kommunizieren und einander Daten zu senden.
Jedem Computer, der sich mit dem Internet verbindet, wird vom Internetdiensteanbieter eine IP-Adresse zugewiesen; die anderen Computer im Internet erreichen diesen Computer über die ihm zugewiesene IP-Adresse.
IP-Adressen werden in zwei Gruppen eingeteilt, nämlich in dynamische und statische. In der Regel wird eine dynamische IP-Adresse verwendet. Dynamische IP-Adressen ändern sich je nach Zeit und Sitzung. Denn der Diensteanbieter weist dem Nutzer die in diesem Augenblick freie IP-Adresse zu. Die statische IP-Adresse bezeichnet dagegen eine Adresse, die sich nicht nach Zeit und Sitzung ändert. Sie kann jedoch vom Systemadministrator festgelegt und geändert werden.
Auch für Domainnamen gibt es eine IP-Adresse. Eine Verbindung lässt sich auch herstellen, indem diese IP-Adresse in das Feld eingegeben wird, in das man eine Internetseite schreibt (Webbrowser). Da die Eingabe dieser Ziffern jedoch weder praktisch noch einprägsam ist, wird ein Domain-Name-System verwendet, bei dem ein Domainname der IP-Adresse entspricht.
2.6. Ethernet-Karte
Es handelt sich um die in Netzwerksystemen verwendete Netzwerkschnittstellenkarte, die die Kommunikation zwischen Computer und Netzwerk herstellt. Jede Ethernet-Karte hat eine MAC-Adresse. Diese Adresse hat die Form 00-23-c3-45-00-b3. Die Ethernet-Karte teilt die zu übertragenden Daten in Pakete auf und sendet sie an das am Kartenausgang angeschlossene Netzwerkkabel.
2.7. MAC-Adresse (Media Access Control)
In einem Ethernet-Netzwerk werden die Systeme anhand ihrer MAC-Adresse voneinander unterschieden. Der Begriff bezeichnet die vom Hersteller in die Ethernet-Karte eines Computers einkodierten physischen Adressinformationen, die dazu dienen, die Netzwerkhardware in Umgebungen wie Ethernet, Wi-Fi oder Bluetooth zu identifizieren. Jede Ethernet-Karte besitzt eine weltweit einmalige Adresse. Verfügt beispielsweise ein Notebook über ein Modem, kabelgebundenes Ethernet und drahtloses Ethernet (Wi-Fi), so sind drei verschiedene MAC-Adressen vorhanden.
2.8. Computerprotokoll
Der Begriff bezeichnet die Daten, in denen Aufzeichnungen über die Vorgänge geführt werden, die der Computer und die auf dem Computer befindlichen Dateien durchlaufen haben.
2.9. Serverprotokoll
Der Begriff bezeichnet die Protokolldatei, in der sämtliche Änderungen auf einem Server aufgezeichnet werden. In den Protokollen werden Aufzeichnungen etwa über den Zugriff auf das Computernetzwerk, über Änderungen an Dateien sowie über das Herunter- und Hochladen von Daten geführt.
2.10. Computerprogramm
Die Gesamtheit der Befehle, die einem Computer erteilt werden, damit er eine Aufgabe ausführt, wird als Computerprogramm bezeichnet. Ein Computerprogramm wird unter Verwendung einer Programmiersprache geschrieben. Wird das Programm ausgeführt, so liest der Computer die betreffenden Befehle und erledigt die ihm im Programm beschriebene Aufgabe.
2.11. RAM (Random Access Memory)
Der Begriff bedeutet Speicher mit wahlfreiem Zugriff. Er besteht aus voneinander unabhängigen Speicherzellen. Daten können gespeichert, gelöscht, gelesen und verändert werden. Solange der Computer läuft, bleibt der RAM in Betrieb. Wird der Computer ausgeschaltet, so werden die im RAM gespeicherten Daten gelöscht.
2.12. Forensische Datensicherung (Image) und Hashwert
Die forensische Datensicherung (Image) bezeichnet den Vorgang, bei dem Datenspeichergeräte sektorweise auf ein anderes Datenspeichergerät kopiert werden.
Der Hashwert kann als Fingerabdruck von Dateien bezeichnet werden. Die Dateien werden mit verschiedenen komplexen Algorithmen durchlaufen, und es wird ein einzigartiger Fingerabdruck der Datei erzeugt.
In der IT-Forensik wird er verwendet, um festzustellen, ob die Informationen in einem Speicherbereich im Laufe eines Zeitraums verändert worden sind. Vor und nach den an den Daten vorgenommenen Vorgängen wird der Hashwert der Daten ermittelt. Ist der Hashwert vor und nach dem Vorgang derselbe, so kann daraus geschlossen werden, dass an den Daten keine Veränderung eingetreten ist; ist der Hashwert unterschiedlich, so kann daraus geschlossen werden, dass die Daten verändert worden sind. Allerdings gibt es hiervon auch Ausnahmen. Entsteht beispielsweise bei Images, die von Datenträgern mit defekten Sektoren erstellt werden, nach dem ersten Hashvorgang ein „Bad Sector“, so fällt der Hashwert beim zweiten Hashvorgang nach einer gewissen Zeit naturgemäß anders aus. Eine weitere Ausnahme ist ein RAM-Defekt. Außerdem kann der Hashwert auch deshalb abweichen, weil die verwendete Hardware beschädigt oder defekt ist oder elektrische Probleme auftreten. Die Polizei zieht es deshalb in der Praxis vor, die Images der Computer in ihren eigenen Dienststellen zu erstellen, um abweichende Hashwerte und mögliche Auseinandersetzungen zu vermeiden.
2.13. Informationstechnisches Netz (Network), Internet, Internetumgebung, Intranet, Cloud-Computing
Der Begriff informationstechnisches Netz (Network) bezeichnet die Struktur, die durch die Verbindung von Computern untereinander entsteht,
Internet das elektronische Kommunikationsnetz, das Computernetzwerke und institutionelle Computersysteme weltweit miteinander verbindet,
Internetumgebung die im Internet geschaffene, öffentlich zugängliche Umgebung, die außerhalb der Kommunikation sowie der persönlichen oder institutionellen Computersysteme liegt,
Intranet das Netz, das ausschließlich die Computer, lokalen Netze und Weitverkehrsnetze innerhalb einer bestimmten Organisation miteinander verbindet,
Cloud-Computing die allgemeine Bezeichnung für Dienste, die eine gemeinsame Nutzung von Informationen zwischen informationstechnischen Geräten ermöglichen.
2.14. Weitverkehrsnetz (WAN), lokales Netz (LAN)
Das Weitverkehrsnetz bezeichnet ein großes physisches oder logisches Netz, das mehreren Geräten die Kommunikation untereinander ermöglicht. Es handelt sich um sehr ausgedehnte Netze, die lokale Netze miteinander verbinden. Das bekannteste Weitverkehrsnetz ist das Internet.
Das lokale Netz bezeichnet ein Computernetzwerk, das Computer und Geräte in einem begrenzten geografischen Bereich wie Wohnung, Schule oder Arbeitsstätte miteinander verbindet.
2.15. Domain (Domain Name)
Es handelt sich um den Namen und die Adresse einer Website im Internet. In der Computerumgebung sind diese numerisch; sie wurden jedoch in sinntragende Wörter umgewandelt, damit sie einprägsam und leicht zu verwenden sind.
2.16. Hostprovider, Inhaltsanbieter, Dienste-/Zugangsanbieter, Anbieter gemeinschaftlicher Nutzung, Anbieter elektronischer Zertifizierungsdienste
Der Begriff Inhaltsanbieter bezeichnet natürliche oder juristische Personen, die Informationen oder Daten jeder Art, die den Nutzern über das Internet angeboten werden, erzeugen, verändern und bereitstellen,
Hostprovider natürliche oder juristische Personen, die Systeme bereitstellen oder betreiben, auf denen Dienste und Inhalte gehostet werden,
Dienste-/Zugangsanbieter natürliche oder juristische Personen jeder Art, die ihren Nutzern den Zugang zum Internet ermöglichen,
Anbieter gemeinschaftlicher Nutzung Personen, die anderen an einem bestimmten Ort und für eine bestimmte Zeit die Nutzung des Internets ermöglichen,
Anbieter elektronischer Zertifizierungsdienste öffentliche Einrichtungen und Körperschaften sowie natürliche Personen oder juristische Personen des Privatrechts, die Dienste im Zusammenhang mit elektronischen Zertifikaten, Zeitstempeln und elektronischen Signaturen erbringen.
2.17. Verkehrsdaten (Protokolldaten)
Der Begriff bezeichnet Werte wie Beteiligte, Zeitpunkt, Dauer, Art des in Anspruch genommenen Dienstes, übertragene Datenmenge und Verbindungspunkte in Bezug auf jeden im Internet erfolgten Zugriff.
Die Verkehrsdaten des Hostproviders bezeichnen in Bezug auf jede Art von Hosting im Internet Angaben wie Quell-IP-Adresse, Ziel-IP-Adresse, Datum und Uhrzeit der Verbindung, Adresse der angeforderten Seite, Vorgangsangaben (Einzelheiten der GET- und POST-Befehle) und Ergebnisangaben,
die Verkehrsdaten des Zugangsanbieters in Bezug auf jeden im Internet erfolgten Zugriff Angaben wie Name des Teilnehmers, Identitätsdaten, Vor- und Nachname, Anschrift, Telefonnummer, Datum und Uhrzeit der Verbindung mit dem System, Datum und Uhrzeit der Abmeldung vom System, die für die betreffende Verbindung vergebene IP-Adresse und Verbindungspunkte.
2.18. Bei der Begehung von Straftaten verwendete technische Mittel und Methoden
2.18.1. Virus
Computerviren sind kleine Softwareprogramme, die dazu entwickelt wurden, sich von einem Computer auf den anderen zu verbreiten und in den Betrieb des Computers einzugreifen.
Ein Virus kann die Daten auf Ihrem Computer beschädigen oder löschen, Ihr E-Mail-Programm benutzen, um sich auf andere Computer zu verbreiten, oder alles auf Ihrer Festplatte löschen.
Computerviren verbreiten sich in der Regel über Anhänge von E-Mail-Nachrichten oder über Instant Messaging. Deshalb ist es wichtig, E-Mail-Anhänge niemals zu öffnen, wenn nicht bekannt ist, von wem die Nachricht stammt, oder wenn nicht bekannt war, dass ein solcher Anhang eintreffen würde. Viren können sich in Gestalt von Anhängen wie lustigen Bildern, Glückwunschkarten oder Audio- und Videodateien tarnen.
Computerviren verbreiten sich außerdem über Downloads aus dem Internet. Sie können in illegaler Software oder in anderen Dateien oder Programmen verborgen sein, die man herunterladen möchte.
2.18.2. Trojanisches Pferd (Trojan)
Es handelt sich um Computerprogramme, die nützlich erscheinen, tatsächlich aber Schaden anrichten.
Trojanische Pferde verbreiten sich dadurch, dass Menschen dazu verleitet werden, ein Programm zu öffnen, von dem sie glauben, es stamme aus einer seriösen Quelle. Trojanische Pferde können sich auch in kostenlos heruntergeladener Software befinden. Aus einer nicht vertrauenswürdigen Quelle darf niemals Software heruntergeladen werden.
Ein Trojaner ist ein Programm, das auf eine von seinem „Opfer“ nicht erwartete Weise und ohne dessen Willen eine verborgene und in der Regel bösartige Tätigkeit entfaltet. Auch wenn dies nicht allgemein anerkannt ist, lässt sich sagen, dass der Unterschied zum Virus in der Selbstvervielfältigung liegt.
2.18.3. Wurm
Auch ein Wurm ist, wie ein Virus, dazu entwickelt, sich von einem Computer auf einen anderen zu kopieren, und er tut dies automatisch. Zunächst übernimmt er die Kontrolle über die Funktionen des Computers, die Dateien oder Informationen übertragen. Ist ein Wurm einmal in Ihr System gelangt, kann er sich selbständig weiterbewegen.
Die größte Gefahr von Würmern liegt in ihrer Fähigkeit, sich in großer Zahl zu vervielfältigen. So kann ein Wurm beispielsweise Kopien von sich an alle Personen in Ihrem E-Mail-Adressbuch senden, und anschließend können deren Computer dasselbe tun. Der durch diesen Dominoeffekt entstehende starke Netzwerkverkehr kann Unternehmensnetzwerke und das gesamte Internet verlangsamen.
Neue Würmer verbreiten sich bei ihrem ersten Auftreten sehr schnell. Sie legen Netzwerke lahm und führen dazu, dass Nutzer beim Aufrufen von Webseiten im Internet lange warten müssen.
Der Wurm ist eine Unterklasse der Viren. Ein Wurm verbreitet sich in der Regel ohne Zutun des Nutzers und verteilt vollständige (möglicherweise veränderte) Kopien von sich selbst von Netzwerk zu Netzwerk. Ein Wurm kann den Arbeitsspeicher oder die Netzwerkbandbreite aufbrauchen, was zum Absturz des Computers führen kann.
Da Würmer für ihre Verbreitung kein „Trägerprogramm“ und keine Trägerdatei benötigen, können sie auch einen Tunnel im System öffnen und es einem anderen ermöglichen, aus der Ferne die Kontrolle über den Computer zu übernehmen. Als Beispiele für Würmer aus jüngerer Vergangenheit lassen sich der Sasser-Wurm und der Blaster-Wurm nennen.
Beispiele für Würmer im Internet:
Beim Surfen im Internet erscheinen kleine Fenster mit interessant wirkenden Inhalten. Klicken wir darauf, lädt der Internetbrowser (Internet Explorer, Firefox usw.) Dateien herunter, die einen Wurmvirus enthalten. Von dem Augenblick des Klickens an wird der Virus
auf unserem Computer aktiv. Beispiele für Texte in solchen Fenstern:
• Glückwunsch, Sie haben 250 SMS gewonnen; klicken Sie hier, um sie auf Ihr Telefon herunterzuladen.
• Glückwunsch, Sie haben die Teilnahme an einer kostenlosen Verlosung gewonnen, mit der Sie die Chance auf eine Reise nach Amerika erhalten.
• Glückwunsch, Amerika steht vor Ihrer Tür.
• Sie haben einen Bonus für Ihre Visa-Karte gewonnen.
• Sie sind der 1.000.000. Besucher unserer Website. Sie haben von uns ein Lied als Geschenk gewonnen.
• Heute ist Ihr Glückstag. Sie haben von uns einen Geldpreis gewonnen.
• Glückwunsch, Sie haben von uns eine Uhr gewonnen.
2.18.4. DoS- und DDoS-Angriffe
DoS, ausgeschrieben Denial of Service, ist eine Angriffsart, die eine Methode zur Störung von Diensten darstellt. Es handelt sich um eine Angriffsart, die darauf abzielt, dass das Zielsystem infolge regelmäßiger oder unmittelbar aufeinanderfolgender Angriffe einer Person auf ein System niemandem mehr Dienste erbringen kann, oder die auf den Verbrauch sämtlicher Ressourcen dieses Systems gerichtet ist. Angriffe zur Störung von Diensten können mit zahlreichen Methoden durchgeführt werden.
DDoS dagegen ist eine Angriffsart, bei der ein Angreifer über eine Vielzahl zuvor dafür vorbereiteter Rechner den Zielcomputer angreift und damit bezweckt, dass das Zielsystem niemandem mehr Dienste erbringen kann. Dieses koordinierte Vorgehen vergrößert das Ausmaß des Angriffs und ermöglicht es zugleich dem Angreifer, verborgen zu bleiben. Die Werkzeuge, die diese Vorgänge ausführen, werden „Zombie“ genannt. Bei dieser Angriffsart wird es schwieriger, den Angreifer zu ermitteln. Denn der im Zentrum des Angriffs stehende Angreifer nimmt am Angriff eigentlich nicht teil. Er steuert lediglich die anderen IP-Nummern. Erfolgt der Angriff von einer einzigen IP-Adresse aus, kann eine Firewall ihn ohne Weiteres abwehren. Kommt der Angriff jedoch von einer größeren Zahl von IP-Adressen, so führt dies dazu, dass die Firewall außer Betrieb gesetzt wird (ein Log-Überlauf bringt die Firewall-Dienste zum Stillstand). Eben diese Eigenschaft ist das wichtigste Merkmal, das ihn vom DoS-Angriff unterscheidet.
2.18.5. Phishing-Angriffe
Phishing ist eine Angriffsart, deren Bezeichnung aus der Verbindung der Wörter „Password“ (Passwort) und „Fishing“ (Fischen) gebildet und ins Türkische mit yemleme (oltalama) übersetzt wurde. Phishing-Angriffe begegnen uns als die beliebteste Angriffsart der jüngsten Zeit. Mit der Phishing-Methode wird Computernutzern jedes Jahr ein Schaden in Höhe von Milliarden Dollar zugefügt. Phishing wird in der Regel eingesetzt, um das Passwort oder die Kreditkartendaten einer Person in Erfahrung zu bringen. Mithilfe einer E-Mail, die so gestaltet ist, als stamme sie von einer Bank oder einer amtlichen Stelle, werden Computernutzer auf gefälschte Websites gelenkt. Für Phishing-Angriffe werden gefälschte Webseiten von Banken, sozialen Netzwerken, E-Mail-Diensten, Online-Spielen usw. erstellt. Über diese Webseiten werden von den Computernutzern Angaben wie Personalien, Kartennummer und Passwort abgefragt. Die Daten der Nutzer, die den Aufforderungen in der E-Mail und auf der gefälschten Website nachkommen, werden gestohlen.
Hier ist auch darauf hinzuweisen, dass diese Angriffe ersichtlich weit verbreitet sind, wenn man berücksichtigt, dass in Suchmaschinen von Betrügern erstellte gefälschte Webadressen mancher Banken erscheinen. Als Vorsichtsmaßnahme lässt sich empfehlen, die Adressen von Banken von Hand (manuell) in die Adresszeile einzugeben.
2.18.6. Angriffe zum Knacken von Passwörtern
Der Vorgang, bei dem zu Daten, die von einem Computersystem übermittelt oder auf einem Computer gespeichert werden, das Passwort wiederhergestellt oder in Erfahrung gebracht wird, wird als Passwortknacken bezeichnet. Der allgemeine Ansatz hierbei besteht darin, sämtliche Vermutungen einzeln durchzuprobieren. Das Knacken von Passwörtern kann Menschen helfen, die ihr Computerpasswort vergessen haben. Es eröffnet außerdem die Möglichkeit, in der digitalen Welt auf geheime Daten zuzugreifen.
Die zum Knacken eines Passworts erforderliche Zeit kann je nach Länge und Komplexität des Passworts variieren; dieses Maß ergibt sich im Grunde aus der Entropie des Passworts, das heißt, die Komplexität des Passworts steigt, wenn darin nicht nur Buchstaben und Zahlen, sondern auch Zeichen wie ^%&/();? verwendet werden. Bei den als „Brute-force cracking“ bezeichneten „Angriffen mit roher Gewalt“ werden sämtliche in Betracht kommenden Passwortmöglichkeiten erraten und ausprobiert. Einer dieser Versuche trifft mit Sicherheit das tatsächliche Passwort. Die am häufigsten verwendeten Methoden des Passwortknackens – etwa der Wörterbuchangriff (dictionary attacks), Pattern Checking, die Methode der Wortlistenersetzung und ähnliche Methoden – verringern die Zahl der Versuche und werden in der Regel vor dem Brute-Force-Angriff eingesetzt.
2.18.7. Hacking
Neben den oben beschriebenen Personen, die ihr Fachwissen über informationstechnische Systeme zur Begehung von Straftaten einsetzen, gibt es auch Personen, die dieses Wissen einsetzen, um die Sicherheit der Systeme zu testen. Zu verstehen, wie informationstechnische Systeme von Hackern mühelos überwunden werden, wie in das System eingedrungen wird und wie verschiedene Handlungen vorgenommen werden, und dagegen Vorkehrungen zu treffen, ist ohne die Unterstützung dieser Personen recht schwierig. So erstatten viele Unternehmen wegen der Straftaten, die Hacker in ihren Systemen begehen, keine Anzeige bei den zuständigen Stellen und ziehen es vor, zu schweigen und ihre Verluste hinzunehmen, statt ihre Kunden zu verlieren.
Zur Überwindung dieser Schwierigkeiten greift man auf das Wissen und die Erfahrung von Personen zurück, die früher als Hacker tätig waren. Die Überprüfung der Sicherheit informationstechnischer Systeme durch Personen, die nie Hacking betrieben haben, hat keine hinreichend nützlichen Ergebnisse erbracht. Der Fachmann kann die Sicherheit des informationstechnischen Systems gegenüber Angriffen allenfalls testen, indem er seine Vorstellungskraft anstrengt oder die Kenntnisse anwendet, die er auf diesem Gebiet erworben hat. Denn da der IT-Sicherheitsexperte in Wahrheit kein Hacker ist, kann er, selbst wenn er sich darum bemüht, nicht wie ein Hacker denken und handeln.
IT-Sicherheitsexperten können bei der Überprüfung der Sicherheit eines informationstechnischen Systems nicht in der psychischen Verfassung denken, in der sich ein echter Hacker bei der Tatbegehung befindet, und keine plötzlichen Angriffe auf das System führen. Entscheidend ist aber, dass die Sicherheitsvorkehrungen des informationstechnischen Systems gegenüber dem Angriff eines echten Hackers geprüft werden. Zwar kann der IT-Sicherheitsexperte diesen Test durchführen, doch kann dieser Test niemals dem eines Hackers gleichkommen. Ausgehend von diesem Bedürfnis werden für diese Tests ehemalige Hacker eingesetzt, die keine Straftaten mehr begehen; sie werden als „ethical hacker (ethischer Hacker)“ bezeichnet.
2.18.8. Botnet-Angriff
Verfügt eine Person über eine Armee aus Zombie-PCs unter ihrem Befehl, so wird diese Armee „Botnet“ genannt. Mit einem Botnet versenden Straftäter von ihren Hauptrechnern aus Viren an andere Computer und bringen die infizierten Computer (Zombies genannt) in ihre Gewalt.
Zum anderen können sie diese Hunderttausende von Computern gleichzeitig steuern und ein einziges Ziel angreifen – beispielsweise mit der Leistung von 200,000 Computern ein einziges Ziel. Diejenigen, die Botnet-Server steuern, können
sämtliche nennenswerten Informationen (Kontodaten, Passwörter, Projekte, Dateien, Programme, personenbezogene Daten) auf den von ihnen versklavten Computern stehlen.
2.18.9. Mülltauchen
Bei der Methode des „Mülltauchens“, die auch als „Müllstöbern“ oder „Abfallsammeln“ bezeichnet wird, werden die Informationen gesammelt, die nach einem im informationstechnischen System durchgeführten Datenverarbeitungsvorgang zurückbleiben.
Diese Informationen werden in erster Linie dadurch erlangt, dass die Informationen gesammelt werden, die auf Materialien wie Papier oder Farbbändern verblieben sind, welche von Ausgabeeinheiten erzeugt und später weggeworfen wurden, oder dadurch, dass im Speicher des informationstechnischen Systems befindliche, nicht mehr benötigte gelöschte Informationen mit fortgeschrittenen Methoden wiederhergestellt werden.
2.18.10. Heimliches Abhören
Heimliches Abhören ist die Erlangung von Daten durch Eindringen in die Netze, die informationstechnische Systeme zur Datenübertragung nutzen, oder durch Auffangen der von informationstechnischen Systemen ausgestrahlten elektromagnetischen Wellen. Heimliches Abhören kann in der Weise erfolgen, dass die von Computermonitoren ausgestrahlten elektromagnetischen Wellen aufgefangen und wieder in ein Bildschirmbild umgewandelt werden, dass Daten mithilfe von Funksendern erlangt werden, die elektromagnetische Wellen auffangen können und in den Zentren informationstechnischer Systeme angebracht werden, dass Daten erlangt werden, indem elektromagnetische Wellen mittels zwischengeschalteter Verstärker aus großer Entfernung aufgefangen werden, oder dass die über das Netz fließenden Daten durch physische Eingriffe erlangt werden, die während der Datenübermittlung an den genutzten Netzen vorgenommen werden.
2.18.11. Datenmanipulation
Datenmanipulation ist die vorsätzliche Eingabe falscher Daten bei der Dateneingabe in Datensysteme oder die Veränderung der Daten nach ihrer Eingabe.
Als Formen der Datenmanipulation lassen sich die Verfälschung von Datenverarbeitungsdokumenten, die Veränderung der auf einem Datenspeichermedium gespeicherten Daten mit speziellen Werkzeugen, die Speicherung weiterer Daten zusätzlich zu den vorhandenen Daten sowie die Löschung bestimmter Daten oder deren Nichtanzeige in den Kontrollphasen nennen.
Diese Straftat können Personen begehen, die bei der Erstellung, Speicherung und Verarbeitung der Daten Aufsicht führen, die Daten übermitteln, kontrollieren oder verschlüsseln. Auch Personen, die auf informationstechnische Systeme in einem beliebigen Netz zugreifen können, können diese Straftat begehen, indem sie die Sicherheitsvorkehrungen überwinden.
2.18.12. Scannen
Scannen bezeichnet Vorgänge, bei denen Daten, deren Wert sich jedes Mal einer geordneten Folge entsprechend ändert, in rascher Folge in informationstechnische Systeme eingegeben werden, um die Fälle zu erfassen, in denen das System positiv antwortet.
Der Vorgang wird wiederholt, indem jedes Mal um eine Nummer erhöht wird. Auf diese Weise werden die in einem bestimmten Bereich befindlichen informationstechnischen Systeme ermittelt. Dieselbe Methode wird auch eingesetzt, um mit dem Internet verbundene IP-Adressnummern oder auf IP-Adressen offene Ports zu finden.
Insbesondere das Port-Scanning ist eine der Methoden, auf die Computerstraftäter in letzter Zeit häufig zurückgreifen. Der hier verwendete Begriff Port bezeichnet die logischen Ports im Unterschied zu den an Computern vorhandenen physischen seriellen und parallelen Ports. Jede IP-Adresse ist in Ports, also virtuelle Datenwege, unterteilt. Dadurch kann gleichzeitig von derselben IP-Adresse aus mit verschiedenen Programmen ein Datenaustausch stattfinden. Durch Port-Scanning können Informationen über das fremde System erlangt und dessen Schwachstellen gefunden werden.
Auch zur Entschlüsselung der Passwörter passwortgeschützter Systeme wird ein Passwort-Scanning durchgeführt. Insbesondere aus Wörterbüchern gewählte Wörter sowie einfache Passwörter, die nur aus Ziffern oder nur aus Buchstaben bestehen, können von Programmen, die ein Passwort-Scanning durchführen, mühelos entschlüsselt werden. Scan-Programme sind über das Internet leicht zu finden. Passwort-Scanner-Programme probieren, um das gültige Passwort zu finden, die in der Datenbank vorhandenen Wörter und Buchstabenfolgen einzeln aus und prüfen die Antworten des Systems. Die Datenbank hat den Charakter eines Wörterbuchs, das, beginnend mit sinnvollen Wörtern, aus den weltweit am häufigsten verwendeten Passwörtern besteht.
2.18.13. Superzapping
Es handelt sich um Programme, die es ermöglichen, unter Umgehung sämtlicher Sicherheitskontrollen Änderungen am System vorzunehmen, um das System innerhalb kürzester Zeit wieder zum Laufen zu bringen, wenn informationstechnische Systeme aus verschiedenen Gründen funktionsunfähig geworden sind.
Erstmals trat es als ein Programm in Erscheinung, das „Kopierschutz“-Software umging, die bei Computern das Kopieren eines Programms von Diskette zu Diskette verhinderte.
Superzapping-Programme eröffnen Computerstraftätern, die in informationstechnischen Systemen Zerstörungen großen Ausmaßes anrichten wollen, sehr weitreichende Möglichkeiten, weil sie sämtliche Sicherheitsvorkehrungen ungehindert passieren können.
2.18.14. Salami-Technik
Diese Technik ist eine wirksame Methode, die in der Regel für Straftaten der rechtswidrigen Vorteilserlangung eingesetzt wird, die in den informationstechnischen Systemen von Banken begangen werden. Das System beruht im Kern darauf, dass aus sehr vielen Quellen (etwa aus einer Vielzahl von Bankkonten) je Quelle ein sehr geringer rechtswidriger Vorteil gezogen wird. Auf diese Weise können die Bank oder die Kontoinhaber die unbefugte Bewegung auf den Konten nicht ohne Weiteres bemerken; dass die kleinen Beträge aus einer Vielzahl von Quellen zusammengetragen werden, verschafft dem Täter jedoch einen rechtswidrigen Vorteil in großer Höhe. Zur Durchführung dieser Technik werden in der Regel ebenfalls Varianten von Trojaner-Software oder Software mit ähnlicher Funktion eingesetzt.1
In einem sehr häufig als Beispiel angeführten Fall bemerkte ein Bankangestellter, dass die alle vier Monate erfolgenden Zinszahlungen für die Millionen von der Bank geführten Einlagenkonten bis auf vier Dezimalstellen berechnet und anschließend ab- oder aufgerundet wurden. Nach der im informationstechnischen System der Bank vorhandenen Software wird jeder Betrag, der um 0,0075 eines Dollars darüber liegt, auf den nächsthöheren Cent aufgerundet und an den Einleger ausgezahlt; darunter liegende Beträge werden dagegen abgerundet und dem Konto der Bank gutgeschrieben. Als der Bankangestellte diese Funktionsweise durchschaut hatte, schrieb er eine Software, die den vom System ausgeführten Vorgang veränderte, und bewirkte, dass die abgerundeten Beträge nicht dem Konto der Bank, sondern einem von ihm eröffneten Konto zuflossen. Der Bankangestellte soll dieses Vorgehen drei Jahre lang angewandt und in dieser
Zeit einen rechtswidrigen Vorteil in Höhe von Millionen Dollar erlangt haben.2
2.18.15. Kaninchen
Die als Kaninchen bezeichneten Programme können sich wie das Tier, dem sie ihren Namen verdanken, sehr schnell vermehren. Sie erteilen dem Prozessor in dem informationstechnischen System, in das sie eingedrungen sind, fortwährend sinnlose Befehle, hindern ihn so daran, die Befehle zu erteilen, die den normalen Betrieb des informationstechnischen Systems gewährleisten, verlangsamen das System zunehmend und machen es schließlich funktionsunfähig.3
Kaninchen sind eine Art von Software, die in der Regel eingesetzt wird, um den Betrieb großer Mehrbenutzersysteme zu stören und das Datenübertragungsnetz zu unterbrechen. In einem Fall, der sich in England ereignete, bewirkte ein Hacker mit dem Pseudonym „Mad Hacker“ durch Kaninchen-Programme, die er auf die informationstechnischen Systeme der Queen-Mary-Universität und der Universität Hull geladen hatte, dass diese Systeme unablässig die Texte „Ich nehme an, Sie wissen, dass ich verrückt bin … Außerdem bin ich deprimiert“ und „Ich sehe, dass Sie mich herausfordern“ schrieben, und machte die Systeme auf diese Weise funktionsunfähig.
2.18.16. Verborgene Türen
Verborgene Türen, die auch Falltür, Hintertür oder offene Tür genannt werden, sind eine Virensoftware, die von der Person, die die Software eines Systems erstellt, verborgen in die Software eingebaut wird. Die Person, die den Virus auf dem Computer platziert hat, auf dem dieses Programm läuft, kann im Wege des Fernzugriffs in das informationstechnische System eindringen, ohne von den Systemkontrollen erfasst zu werden. Wie schon der Name sagt, handelt es sich um Schwachstellen, die von dem Unternehmen oder der Person, die die Anwendung entwickelt hat, bewusst offen gelassen wurden.
2.18.17. Asynchrone Angriffe
Computer arbeiten in bestimmten Fällen nicht synchron, sondern führen die Vorgänge in einer bestimmten Reihenfolge aus. Der Beginn eines Vorgangs richtet sich nach dem Ergebnis eines anderen Vorgangs. Dieses Arbeitsprinzip wird als asynchroner Betrieb bezeichnet.
Die Angriffsform, die auf der Veränderung von Daten beruht, die im Speicher warten, wird als asynchroner Angriff bezeichnet. Wird beispielsweise darauf gewartet, dass die übrigen Vorgänge abgeschlossen werden, um die Ergebnisse einer mit einem beliebigen Programm durchgeführten Arbeit über den Drucker auszugeben, so haben Personen mit guten Programmierkenntnissen währenddessen die Möglichkeit, an diesen im Speicher wartenden Daten nach ihren Wünschen Ergänzungen, Löschungen oder Änderungen vorzunehmen.
2.18.18. Unerwünscht empfangene elektronische Nachrichten
„Spam“, also unerwünscht empfangene E-Mails, ist insbesondere in den letzten Jahren zu einem bedeutenden Problem geworden, mit dem sich zahlreiche Nutzer sowie Administratoren und Nutzer großer informationstechnischer Systeme auseinandersetzen müssen. Das Wort Spam stammt aus den USA; es ist eine Abkürzung, die erstmals die Firma Hormel Foods Corporation für von ihr hergestellte Lebensmittel verwendete, und setzt sich aus den Anfangsbuchstaben der Wörter „spiced pork and ham“ zusammen. Obwohl diese Abkürzung damit nichts zu tun hat, wurde sie im Laufe der Zeit für E-Mails verwendet, die unerwünscht an die breite Masse versandt werden. In den von der Internationalen Handelsorganisation im Jahr 1996 veröffentlichten „ICC Guidelinies on Interactive Marketing Communicating“ wird Spam als Werbung definiert, die über ein Bulletin oder eine Newsgroup verbreitet wird, keinen kommerziellen Zweck verfolgt, mit den Themen dieses Forums nicht in Zusammenhang steht und deren Versendung nicht ausdrücklich gestattet ist.
Spam wird in der Regel eingesetzt, um Werbung für ein Produkt und dessen Vermarktung sowie Werbung und Nachrichten pornografischen Inhalts weltweit an ein Massenpublikum zu bringen.
Es wird darauf hingewiesen, dass derartige Nachrichten dadurch zunehmen, dass Organisationen, die über eine große Zahl von E-Mail-Adressen verfügen, ihre Datenbanken verkaufen.4
2.18.19. Unrechtmäßiger Missbrauch des DNS
Eine der häufig vorkommenden Straftaten ist auch der Diebstahl von Webseiten. Eine Website wird über Adressen erreicht, die als Domainnamen bezeichnet werden. Domainnamen werden in der Datenbank der Domain-Name-Server (DNS) geführt und weltweit bekannt gemacht. Möchte ein Internetnutzer eine Website aufrufen, so führt der Webbrowser eine DNS-Abfrage des Domainnamens durch, ermittelt die IP-Adresse des Servers, auf dem sich die Webseite befindet, und ruft die Seite von dieser IP-Adresse ab.
Wer eine Webseite veröffentlichen möchte, muss zunächst einen Domainnamen erwerben. Dazu wendet er sich an Diensteanbieter, die Domainnamen-Dienste erbringen.
Kommt ihm vor diesem Antrag eine andere Person zuvor und lässt den Domainnamen registrieren, so steht das Namensrecht dieser Person zu. Auch bei registrierten Domainnamen können Hacker oder ein Mitarbeiter eines Internetdiensteanbieters (ISP), der Zugang zu diesen Informationen hat, den Registrierungseintrag zu ihren eigenen Gunsten oder zugunsten eines Dritten ändern.
Diese Personen versuchen anschließend, die von ihnen registrierten Domainnamen zu hohen Preisen an diejenigen zu verkaufen, die deren wahre Inhaber sein müssten.
Diese Straftat kann in der Weise begangen werden, dass Internetdiensteanbieter die Angaben zu einem Internetantrag auf irgendeine Weise an böswillige Dritte durchsickern lassen.
Sie kann zugleich auch in der Weise begangen werden, dass Hacker in die Systeme des Diensteanbieters eindringen und auf die Informationen zugreifen.
2.18.20. Umleitung von Webseiten
Die Umleitung von Webseiten besteht darin, dass auf den DNS-Servern, also den Datenbanken, in denen die Domainnamen und IP-Adressen von Internetseiten geführt werden, rechtswidrig Änderungen vorgenommen werden und die Website dadurch auf eine andere IP-Adresse umgeleitet wird.
Die Nutzer geben den Domainnamen in den Webbrowser ein, um die Website zu erreichen. Da jedoch die DNS-Einträge geändert wurden, wird der Nutzer statt zu der IP-Adresse, zu der er gelangen müsste, zu der von den Tätern gewünschten Adresse umgeleitet und gelangt auf eine völlig andere Website.
Diese Methode wird in der Regel gegenüber Nutzern angewandt, die die Webseite einer Bank aufrufen möchten. Die Webseite, auf die die Nutzer umgeleitet werden, ist eine andere Webseite, die so gestaltet ist, dass sie der Webseite ähnelt, die eigentlich aufgerufen werden sollte. Gibt der Nutzer auf dieser Seite seine Passwörter ein, so erlangt der Hacker diese Passwörter. Insbesondere die Verbreitung des Einkaufens und der Bankgeschäfte über das Internet hat die Neigung von Straftätern verstärkt, sich mit dieser Methode die Daten von Bank- und Kreditkarten zu verschaffen.
2.18.21. Piggybacking
Piggybacking ist eine Technik, mit der auf physischem oder elektronischem Wege unbefugt in informationstechnische Systeme eingedrungen wird.
Physisches Piggybacking ist das Eindringen in die nur mit Berechtigung zugänglichen Bereiche informationstechnischer Systeme unter Ausnutzung der Zugangsberechtigung eines zugangsberechtigten Nutzers.
Elektronisches Piggybacking ist dagegen der unbefugte Zugriff auf informationstechnische Systeme unter Nutzung der Leitungen, über die die mit den informationstechnischen Systemen verbundenen Nutzer angeschlossen sind.
2.18.22. Logische Bomben
Die logische Bombe ist im Grunde eine Art von Trojaner-Software. Ebenso wie ein trojanisches Pferd gelangt sie unter dem Anschein einer nützlichen Software in das informationstechnische System, arbeitet dort normal und nimmt keinerlei schädigende Vorgänge vor. Treten jedoch bestimmte in der Software festgelegte Umstände ein oder ist ein von der Software bestimmtes Datum erreicht, so nimmt sie ihre wahre Identität an, wird tätig und beginnt mit ihren schädigenden Vorgängen.5
Da logische Bomben ausschließlich zu dem Zweck geschaffen werden, das informationstechnische System zu schädigen, in das sie eingedrungen sind, wirken sie für das System zerstörerisch, sobald sie aktiv werden. Der in unserem Land am 26.4.1999 aufgetretene „Tschernobyl-Virus-Fall“ ist ein gutes Beispiel für logische Bomben. Der Verfasser des Virus mit dem Namen CIH stellte die Software auf einer lokalen IT-Konferenz als nützlich vor und verteilte sie an Teilnehmer aus verschiedenen Ländern. Durch diese Personen gelangte die Software in kürzester Zeit in Länder wie Österreich, Australien, Israel, Chile, die Schweiz, Schweden, die USA, Russland und England. Die logische Bombe, die unter den Betriebssystemen Windows 95 und Windows 98 läuft, wird aktiv, sobald eine sie enthaltende Installationsdatei ausgeführt wird, und wartet im Speicher des informationstechnischen Systems. Die Software beginnt am 26. jedes Monats mit ihren schädigenden Handlungen und fügt dem System irreparable Schäden zu. Diese Software hat auch in unserem Land zahlreiche informationstechnische Systeme geschädigt und erhebliche materielle Verluste verursacht.6
2.18.23. Identitätsvortäuschung
Informationstechnische Systeme, die an ein bestimmtes Netz angeschlossen sind, werden nach Zugriffsberechtigungen in Bereiche unterteilt. Die Zugriffsmöglichkeit auf die Systeme muss nicht für jeden Computer gleich sein.
Die Nutzer des Systems erhalten Berechtigungen auf unterschiedlichen Stufen. Mithilfe ihrer Benutzernamen und Passwörter können die Nutzer in informationstechnischen Systemen auf unterschiedlichen Stufen Vorgänge ausführen.
Mit der fortschreitenden Technologie werden neben Benutzernamen und Passwörtern auch persönliche Merkmale wie Fingerabdruck oder Netzhautstruktur des Auges für den Systemzugang verwendet. Als Identitätsvortäuschung wird es bezeichnet, wenn sich andere Zugang zu den Systemen verschaffen, indem sie Benutzernamen und Passwort einer Person eingeben, die zum Zugriff auf informationstechnische Systeme berechtigt ist, oder deren persönliche Merkmale nachahmen.
2.18.24. Chamäleon
Die als Chamäleon bezeichneten Programme dringen wie Trojaner-Software im Wege der Täuschung des Systems ein. Chamäleons, die sich wie eine für das System normal arbeitende, harmlose Software verhalten und deren Eigenschaften zu besitzen scheinen, geben nach dem Eindringen in das System ihre wahre Identität zu erkennen und beginnen mit ihren schädigenden Handlungen. Diese Software verdankt ihren Namen ihrem Erfolg beim Sichverbergen.
Chamäleon-Programme speichern insbesondere in Mehrbenutzersystemen die Benutzernamen und Passwörter, die in dem informationstechnischen System vorhanden sind, in das sie eingedrungen sind, dank ihrer Fähigkeit, Daten nachzuahmen, in einer verborgenen Datei und geben anschließend auf dem Monitor des Systems die Meldung aus, „das System werde zu Wartungszwecken vorübergehend abgeschaltet“. Nachdem das System abgeschaltet ist, kann die Person, die die Chamäleon-Software einsetzt, in dem System, in das sie eingedrungen ist, an jede gewünschte Stelle gelangen und ihre Handlungen ausführen.7
2.18.25. Bereitstellung rechtswidriger Inhalte
Eine weitere sehr häufig anzutreffende Begehungsform der Computerkriminalität besteht darin, dass rechtswidrige Inhalte in informationstechnischen Systemen vorgehalten und über Datenübertragungsnetze anderen Nutzern zugänglich gemacht werden. Bei diesen Inhalten kann es sich um rassistische, diskriminierende, zu Gewalt aufrufende oder Persönlichkeitsrechte verletzende Inhalte handeln, aber auch um Inhalte im Zusammenhang mit Menschenhandel oder Kinderpornografie.
In einem Fall, der sich in unserem Land ereignete, wurde einem Hochschullehrer, der an der Universität auch Verwaltungsaufgaben wahrnahm, eine E-Mail gesandt, die Beleidigungen und Drohungen im Hinblick auf sein Verhalten und seine Praxis an der Universität enthielt. Die betreffende E-Mail enthielt die Drohung, ein in Ankara lebender Angehöriger des Hochschullehrers werde beobachtet und diesem Angehörigen werde Schaden zugefügt, falls er sein Verhalten nicht ändere.
Durch die an dieser E-Mail vorgenommenen technischen Untersuchungen wurde zunächst festgestellt, dass die Nachricht aus der Türkei versandt worden war, und sodann, dass sie aus derselben Provinz versandt worden war, in der sich der Hochschullehrer aufhielt. Durch die Verfolgung der elektronischen Spuren wurde der Täter, der diese Tat begangen hatte, schließlich gefasst und dem Gericht zugeführt.8
2.19. DNS (Domain Name System – Domain-Namen-System)
Es handelt sich um ein System, das dazu dient, den Internetraum zu unterteilen, die Teile zu benennen und die Kommunikation zwischen den Teilen zu organisieren.
2.20. Server
Es handelt sich um eine Computereinheit in Computernetzwerken, die Ressourcen vorhält, auf die andere Netzwerkkomponenten (Nutzer) zugreifen können und die zur Nutzung und/oder gemeinsamen Nutzung offenstehen.
2.21. Internetumgebung
Es handelt sich um die im Internet geschaffene, öffentlich zugängliche Umgebung, die außerhalb der Kommunikation sowie der persönlichen oder institutionellen Computersysteme liegt.
2.22. Veröffentlichung im Internet
Es handelt sich um Daten, die sich im Internet befinden und auf deren Inhalt eine unbestimmte Zahl von Personen zugreifen kann.
2.23. Zugang
Es handelt sich um die Erlangung der Nutzungsmöglichkeit durch Verbindung mit dem Internet über ein beliebiges Mittel.
2.24. Information
Es handelt sich um die Form von Daten, die Bedeutung erlangt hat.
2.25. Cracker
Es handelt sich um Personen, die kostenpflichtige Programme knacken (crack) und so deren kostenlose Nutzung ermöglichen. Hacker und Cracker dürfen nicht miteinander verwechselt werden. Cracker brechen Programme nicht auf; sie nehmen lediglich die vorgesehenen Änderungen am Programm vor und richten Änderungen wie kostenlose Nutzung, Theme und Sprache auf dem Programm ein. Im Türkischen wird anstelle von ‚crack‘ auch das Wort ‚ilaç‘ verwendet.
Crack ist die Bezeichnung für das Knacken von Programmen und für Reverse Engineering. Hack bedeutet dagegen dem Wortsinn nach „kleine Stücke abschlagen“; die Fähigkeiten der Hacker zu algorithmischem Denken, zur Bildung einer objektiven Topologie und zur Statistik (Iteration innerhalb vertretbarer Intervalle und Interpretation der Übereinstimmung (Korrelation)) haben sich zufällig entwickelt. Auf dem Gebiet der Low-Level-Programmierung und der Hardware verfügen sie weder über einen soliden Hintergrund noch erheben sie einen entsprechenden Anspruch.
2.26. Hacker
Der Hacker ist auch unter der Bezeichnung Computerpirat bekannt. Es handelt sich um Personen, die unerlaubt in private Computer oder in Computer und Netzwerke verschiedener Einrichtungen und Organisationen eindringen. Im Bereich der Computerprogrammierung ist ein Hacker ein Programmierer, der ein Ziel erreicht oder es ‚knackt‘, indem er auf einen Exploit eine Reihe von Korrekturen anwendet oder vorhandenen Code verwendet. Über informationstechnische Systeme schädigen sie mit unterschiedlichen Methoden andere Systeme oder Websites.
| Straftaten im Bereich der Informationstechnologie |
|
|---|---|
| Straftaten gegen das Privatleben und den Geheimbereich des Lebens |
|
| Straftaten in verschiedenen Abschnitten des türkischen Strafgesetzbuchs (TCK), die mit informationstechnischen Systemen begangen werden können |
|
3. DIE IM TÜRKISCHEN STRAFGESETZBUCH GEREGELTEN DELIKTE DER COMPUTERKRIMINALITÄT
3.1. Im Bereich der Informationstechnologie begangene Straftaten
3.1.1. Straftat des rechtswidrigen Eindringens in ein informationstechnisches System und des Verbleibens im System (Art. 243 TCK)
„Artikel 243
(1) Wer rechtswidrig in ein informationstechnisches System als Ganzes oder in einen Teil davon eindringt und dort weiter verbleibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Werden die im vorstehenden Absatz beschriebenen Taten in Bezug auf Systeme begangen, die gegen Entgelt genutzt werden können, so wird die zu verhängende Strafe um bis zur Hälfte ermäßigt.
(3) Werden durch diese Tat die im System enthaltenen Daten gelöscht oder verändert, so wird auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zwei Jahren erkannt. “
a. Geschütztes Rechtsgut
Das durch diese Straftat geschützte Rechtsgut ist die Sicherheit des informationstechnischen Systems. Durch die Verhinderung des rechtswidrigen Zugangs zu einem informationstechnischen System werden zahlreiche verschiedenartige Interessen der Personen geschützt, die das System in irgendeiner Weise nutzen, etwa als dessen Eigentümer oder Nutzer. Die Interessen dieser Personen können unterschiedliche Rechtsgüter sein, etwa der Schutz der Vertraulichkeit von Daten, die Unverletzlichkeit des Privatlebens oder das Sicherheitsgefühl, dessen Personen oder Institutionen bedürfen. Das Rechtsgut jedoch, das über all diesen steht und sie
umfasst, ist die Sicherheit des informationstechnischen Systems.1
b. Objektive Tatbestandsmerkmale
aa. Täter: Im Wortlaut der Vorschrift wird im Hinblick auf die Person, die die Straftat begeht, das Wort „wer“ verwendet, ohne dass eine besondere Eigenschaft bezeichnet würde; Täter dieser Straftat kann daher jedermann sein. Die Straftat des rechtswidrigen Eindringens in ein informationstechnisches System und des Verbleibens im System weist somit hinsichtlich des Täters keine Besonderheit auf.2
bb. Opfer: Die Straftat des rechtswidrigen Eindringens in ein informationstechnisches System und des Verbleibens im System weist hinsichtlich des Opfers keine Besonderheit auf; jedermann kann Opfer dieser Straftat sein. Opfer ist die Person, die Inhaber des durch eine bestimmte Straftat verletzten oder gefährdeten Rechts oder Interesses, also des durch die Straftat geschützten Rechtsguts, ist. Auch bei der Begehung dieser Straftat ist Opfer der Straftat die Person, deren Interesse durch die Verletzung der Sicherheit des informationstechnischen Systems geschädigt wird. Nach unserer Auffassung können nur natürliche Personen Opfer einer Straftat sein, juristische Personen können lediglich durch die Straftat Geschädigte sein; Opfer dieser Straftat sind daher ebenfalls natürliche Personen, während die betreffenden juristischen Personen durch die Straftat Geschädigte sind, wenn diese Straftat gegen das System einer Gesellschaft oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts begangen wird.3
cc. Tatobjekt: Tatobjekt ist das „informationstechnische System“, in das rechtswidrig eingedrungen oder in dem weiter verblieben wird. Während jedoch im Hinblick auf Abs. 1 das System selbst das Tatobjekt bildet, ist Tatobjekt bei der in Abs. 2 geregelten Qualifikation der Straftat „ein informationstechnisches System, das gegen Entgelt genutzt werden kann“, und bei der in Abs. 3 geregelten erfolgsqualifizierten Form der Straftat bilden „die im informationstechnischen System enthaltenen Daten“ das Tatobjekt.4
dd. Tathandlung: Den objektiven Tatbestand der Straftat des rechtswidrigen Eindringens in ein informationstechnisches System und des Verbleibens im System bilden die Handlungen des Eindringens in ein informationstechnisches System, auf welchem Wege auch immer, und des weiteren Verbleibens im informationstechnischen System. Dies ergibt sich eindeutig aus der in Art. 243 enthaltenen Formulierung „wer rechtswidrig in ein informationstechnisches System als Ganzes oder in einen Teil davon eindringt und dort weiter verbleibt“.
Der Ausdruck „eindringt“ müsste in „Zugang“ berichtigt werden. In der Praxis wird der Ausdruck „eindringt“ denn auch im Sinne von „Zugang“ verstanden.
Wegen der im Gesetzeswortlaut enthaltenen Fassung „eindringt und dort weiter verbleibt“ muss der Täter die Handlung des Eindringens und die des weiteren Verbleibens gemeinsam verwirklichen. Diese Regelung ist jedoch nicht sachgerecht. Für die Verwirklichung dieser Tat genügt allein die Handlung des „Eindringens“. Zusätzlich das Verbleiben zu verlangen, macht die Anwendung der Vorschrift oder den Schutz des rechtlichen Interesses unmöglich. In der Begründung der Vorschrift heißt es: „Die Tat, rechtswidrig in ein informationstechnisches System als Ganzes oder in einen Teil davon einzudringen oder dort weiter zu verbleiben, ist unter Strafe gestellt worden.“ Im Hinblick auf das Gesetzlichkeitsprinzip ist es nicht möglich, die Regelung in der Vorschrift in diesem Sinne zu verstehen. Es wäre sachgerecht, hier den Ausdruck „eindringt und dort weiter verbleibt“ in „eindringt oder dort weiter verbleibt“ zu ändern. Ebenso sachgerecht wäre es allerdings, im Einklang mit dem Europäischen Übereinkommen über Computerkriminalität anstelle der Unterscheidung „eindringt und dort weiter verbleibt“ den Ausdruck „Zugang“ einzuführen.
Für die Verwirklichung der Straftat des Eindringens in ein informationstechnisches System und des Verbleibens im System wird es als ausreichend angesehen, dass die Handlungen des Eindringens in das informationstechnische System und des Verbleibens darin vorgenommen werden; für die Vollendung der Straftat ist weder der Eintritt eines Schadens noch das Entstehen einer nahen Gefahr des Schadenseintritts erforderlich. Es handelt sich daher um ein abstraktes Gefährdungsdelikt.5
ee. Qualifikationen: In Art. 243 Abs. 2 TCK hat der Gesetzgeber die Begehung der Handlungen des rechtswidrigen Eindringens in ein informationstechnisches System oder des Verbleibens im System in Bezug auf „Systeme, die gegen Entgelt genutzt werden können“, als strafmildernden Grund vorgesehen.6
c. Subjektive Tatbestandsmerkmale
Den subjektiven Tatbestand der Straftat des Eindringens in ein informationstechnisches System und des weiteren Verbleibens im System bildet der Vorsatz; da das Gesetz nicht ausdrücklich bestimmt, dass die Straftat fahrlässig begangen werden kann, ist eine fahrlässige Begehung der Straftat nicht möglich.7
d. Merkmal der Rechtswidrigkeit
Im TCK Nr. 5237 sind die Rechtfertigungsgründe in vier Hauptgruppen zusammengefasst.
Es sind dies die Fälle der „Ausübung eines Rechts“ (Art. 26 Abs. 1), der „Ausführung einer gesetzlichen Bestimmung“ (Art. 24 Abs. 1), der „Notwehr“ (Art. 25 Abs. 1) und der „Einwilligung“ (Art. 26 Abs. 2). Die bei der Straftat des Eindringens in ein informationstechnisches System und des weiteren Verbleibens im System in Betracht kommenden Rechtfertigungsgründe sind die „Ausführung einer gesetzlichen Bestimmung“ und die „Einwilligung“.8
e. Besondere Erscheinungsformen der Straftat
aa. Versuch: Bei der Straftat des Eindringens in ein informationstechnisches System und des Verbleibens im System ist als objektiver Tatbestand die Verwirklichung der Handlungen des Eindringens in das System und des weiteren Verbleibens darin vorgesehen; darüber hinaus wird für die Verwirklichung der Straftat der Eintritt eines Schadens nicht verlangt. Dieser Deliktstyp ist aufgrund dieser Eigenschaft ein schlichtes Tätigkeitsdelikt. Da zwischen Handlung und Erfolg nicht unterschieden wird, ist ein Versuch der Straftat in der Form, dass die Handlung abgeschlossen ist, der Erfolg aber aus einem Grund ausbleibt, der nicht in der Hand des Täters liegt, nicht möglich. Denn mit der Vornahme der Handlung ist die Straftat vollendet. Zwar ist in der Lehre umstritten, ob die Tat des Verbleibens im System nach dem Eindringen in das informationstechnische System im Versuchsstadium stecken bleiben kann, doch überwiegt die Auffassung, dass diese Straftat dem Versuch nicht zugänglich ist.9
bb. Beteiligung: Eine Beteiligung an dieser Straftat ist nach den Beteiligungsvorschriften des TCK stets möglich.10
cc. Konkurrenzen: Die erste Konstellation, die bei der hier untersuchten Straftat in den Sinn kommt, ist die Frage, ob eine fortgesetzte Tat vorliegt. In der Tat ist es möglich, dass der Täter aufgrund desselben Tatentschlusses zu verschiedenen Zeitpunkten in ein informationstechnisches System eindringt und weiter im System verbleibt. Eben in diesem Fall bedarf die Frage, ob Art. 43 TCK angewandt werden kann,
der Klärung. Wenn beispielsweise ein Hacker in sehr kurzen Abständen vielfach in dasselbe informationstechnische System eindringt und es wieder verlässt, eine gewisse Zeit im System verbleibt und auf diese Weise den Systemnutzern zu beweisen sucht, dass er hierzu in der Lage ist, oder wenn er, um eine bestimmte Information in Erfahrung zu bringen, wegen des Abbruchs der Leitung mehrmals hintereinander eindringt, wenn auch nur kurz im System verbleibt und das System verlassen muss, ohne die gewünschte Information erlangt zu haben – kommt dann die fortgesetzte Tat zur Anwendung? Nach unserer Auffassung ist in diesem Fall Art. 43 TCK auf den Täter anzuwenden und die Strafe wegen einer einzigen Straftat zu erhöhen. Dringt der Täter dagegen in so großen Abständen in das System ein und verbleibt dort weiter, dass von demselben Tatentschluss nicht mehr gesprochen werden kann, so lässt sich nicht mehr sagen, dass der Täter aufgrund desselben Tatentschlusses gehandelt hat; dann wird für jede Handlung eine gesonderte Strafe verhängt und die Regel über das Zusammentreffen der Strafen angewandt.11
f. Sanktion, Ermittlungsverfahren und gerichtliches Verfahren
Für Täter, die die Straftat des Eindringens in ein informationstechnisches System und des Verbleibens im System begehen, ist „Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe“ vorgesehen. Da die Strafen wahlweise angedroht sind, können nicht beide Strafen nebeneinander verhängt werden; gegen den Täter wird entweder auf Freiheitsstrafe oder auf Geldstrafe erkannt.
Höhe und Berechnungsmethode der Geldstrafe sind in Art. 52 TCK geregelt.
Ist bei dieser Straftat die in Abs. 2 genannte strafmildernde Qualifikation verwirklicht, so werden die oben genannten Strafen um bis zur Hälfte ermäßigt.
Ist dagegen die in Art. 243 Abs. 3 genannte erfolgsqualifizierte Form der Straftat verwirklicht, so beträgt die gegen den Täter zu verhängende Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zwei Jahren; in diesem Fall kann gegen den Täter anstelle der Freiheitsstrafe keine Geldstrafe verhängt werden.12
3.1.2. Straftat der Behinderung oder Störung der Funktionsfähigkeit eines informationstechnischen Systems und Straftat der Löschung oder Veränderung von Daten (Art. 244 Abs. 1–2 TCK)
„(1) Wer die Funktionsfähigkeit eines informationstechnischen Systems behindert oder stört, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren bestraft.
(2) Wer Daten in einem informationstechnischen System beschädigt, löscht, verändert oder unzugänglich macht, Daten in das System einbringt oder vorhandene Daten an einen anderen Ort übermittelt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu drei Jahren bestraft.
(3) Werden diese Taten an einem informationstechnischen System einer Bank oder eines Kreditinstituts oder einer öffentlichen Einrichtung oder Körperschaft begangen, so wird die zu verhängende Strafe um die Hälfte erhöht.
(4) Sofern die Erlangung eines unrechtmäßigen Vorteils für sich oder einen anderen durch die Begehung der in den vorstehenden Absätzen beschriebenen Taten keine andere Straftat darstellt, wird auf Freiheitsstrafe von zwei bis zu sechs Jahren und auf Geldstrafe bis zu fünftausend Tagessätzen erkannt.“
a. Geschütztes Rechtsgut
Im erläuternden Bericht zu den Art. 4 und 5 des Europäischen Übereinkommens über Computerkriminalität (ASSS), die den in Art. 244 Abs. 1 und 2 geregelten Straftaten entsprechen, wird ausgeführt, das in Art. 4 geschützte Rechtsgut bestehe darin, die Schädigung der in einem informationstechnischen System enthaltenen Daten oder Software sowie die Beeinträchtigung und Beschädigung von Daten und Software zu verhindern und so deren ordnungsgemäßes und funktionsgerechtes Arbeiten sicherzustellen. Das in Art. 5 ASSS geschützte Rechtsgut bestehe dagegen im Wesentlichen darin, Angriffe auf informationstechnische Systeme zu verhindern, die ordnungsgemäße Nutzung informationstechnischer Systeme sicherzustellen und hiergegen gerichtete unrechtmäßige Verhaltensweisen zu unterbinden. Auf diese Weise werden die Rechte der Nutzer informationstechnischer Systeme auf funktionsgerechte Nutzung dieser Systeme geschützt. Geschützt wird demnach, wie wir auch oben ausgeführt haben, die einwandfreie und ordnungsgemäße Funktionsfähigkeit der Systeme und Daten.13
Nach der gesetzlichen Definition der Straftat des Art. 244 Abs. 4 muss der Täter für die Verwirklichung der Straftat infolge der von ihm mittels eines informationstechnischen Systems vorgenommenen Handlungen einen rechtswidrigen Vorteil erlangen; um was für einen Vorteil es sich handelt, ist jedoch nicht erläutert. Da hinsichtlich der Art des Vorteils nicht unterschieden wird, bildet der vom Täter erlangte materielle oder immaterielle Vorteil das durch die Straftat geschützte Rechtsgut.
b. Objektive Tatbestandsmerkmale
aa. Täter: Täter dieser Straftaten kann jedermann sein; die Gesetzesvorschrift bezeichnet insoweit keine besondere Eigenschaft. Mit diesen Straftaten werden sowohl Handlungen der Schädigung des informationstechnischen Systems als Ganzes als auch der Schädigung von Daten unter Strafe gestellt. Da es keine Straftat darstellt, wenn jemand ihm gehörende Daten, die sich in einem beliebigen informationstechnischen System befinden, schädigt, ohne die Rechte eines anderen zu verletzen, kommt der Feststellung des Täters Bedeutung zu. Stört oder behindert der Täter jedoch die Funktionsfähigkeit des Systems, um ihm gehörende Daten zu löschen oder unzugänglich zu machen, die sich in einem ihm nicht gehörenden informationstechnischen System befinden, so ist zwar nicht die Straftat des Art. 244 Abs. 2, wohl aber die Straftat des Abs. 1 verwirklicht.14
Auch bei der Straftat nach Art. 244 Abs. 4 kann jedermann Täter sein.
bb. Opfer: Bei der Straftat der Behinderung und Störung des Betriebs eines informationstechnischen Systems sowie bei der Straftat der Vernichtung oder Veränderung von Daten kann jedermann Opfer der Straftat sein; die Tatbestände weisen insoweit keine Besonderheit auf. Im Lichte der obigen Ausführungen zu den durch die Straftaten geschützten Rechtsgütern und zum Täter ist festzuhalten, dass man nicht notwendig Eigentümer oder Besitzer des informationstechnischen Systems oder der geschädigten Daten sein muss, um Opfer dieser Straftaten zu sein.
Infolge der Vornahme der Handlungen, die diese Straftaten bilden, wird Opfer dieser Straftat diejenige Person sein, die ein Interesse daran hat, auf das informationstechnische System und/oder auf mit Daten geschaffene Werte wie Software, wirtschaftliche Informationen, wissenschaftliche
Arbeiten, Informationen u. Ä. ohne jede Behinderung, Störung oder Verzögerung zuzugreifen und sie zu nutzen, und die über das informationstechnische System und/oder die Daten verfügungsbefugt ist.
Bei der Straftat der Erlangung eines rechtswidrigen Vorteils mittels eines informationstechnischen Systems wird hinsichtlich des Opfers keinerlei Besonderheit verlangt. Opfer kann jedermann sein.15
cc. Tatobjekt der Straftaten: Der wichtigste Gesichtspunkt, der die in Art. 244 Abs. 2 geregelte Straftat von der in Abs. 1 geregelten Straftat unterscheidet, ist das Tatobjekt. Während das informationstechnische System das Tatobjekt der in Abs. 1 geregelten Straftat bildet, bilden die im informationstechnischen System befindlichen Daten das Tatobjekt der in Abs. 2 enthaltenen Straftat.
Das Tatobjekt der in Art. 244 Abs. 4 geregelten Straftat bildet der vom Täter erlangte „rechtswidrige Vorteil“. Dieser Vorteil kann ein finanzieller Vorteil von wirtschaftlichem Wert sein; er kann aber auch ein immaterieller Vorteil sein, der keinen wirtschaftlichen Ertrag und Wert hat und ausschließlich auf die Befriedigung von Gefühlen gerichtet ist.16
dd. Tathandlungen:
aaa. Behinderung des Betriebs eines informationstechnischen Systems (Art. 244 Abs. 1 des türkischen Strafgesetzbuchs, TCK): Die Handlung, die der Gesetzgeber mit dieser Formulierung bezeichnet, besteht darin, dass durch Einwirkung auf das System jeglicher Nutzen, der aus dem ordnungsgemäßen Funktionieren des Systems zu ziehen wäre, vereitelt wird und das System seine Funktionen nicht erfüllen kann. Der Gesetzgeber hat den Begriff hier sehr weit gefasst und wollte, ohne auf die Art und Weise abzustellen, jede Handlung einbeziehen, die – abgesehen von der Störung des Betriebs des Systems – das Funktionieren des Systems behindert.17
bbb. Störung des Betriebs eines informationstechnischen Systems (Art. 244 Abs. 1 TCK): Die Bedeutung des Wortes „stören“ wird im Wörterbuch der Türkischen Sprachgesellschaft (TDK) erläutert als „etwas in einen Zustand versetzen, in dem es die von ihm erwartete Aufgabe nicht mehr erfüllen kann; die Ordnung eines Ortes oder einer Sache durcheinanderbringen; antasten, schädigen; in einen schlechten Zustand versetzen“. Ausgehend von dieser Erläuterung ist mit dem in Art. 244 Abs. 1 enthaltenen Ausdruck „stören“ gemeint, dass das informationstechnische System in einen Zustand versetzt wird, in dem es die von ihm erwartete Aufgabe nicht mehr erfüllen kann, dass die Ordnung des informationstechnischen Systems durcheinandergebracht wird, dass das informationstechnische System geschädigt oder in einen schlechten Zustand versetzt wird. Mit anderen Worten bedeutet die Störung des Betriebs des informationstechnischen Systems, dass das System teilweise oder vollständig funktionsunfähig gemacht wird.18
ccc. Beschädigung von Daten (Art. 244 Abs. 2 TCK): Das oben zur Handlung der Störung des Betriebs eines informationstechnischen Systems Ausgeführte gilt auch für die Handlung der Beschädigung von Daten. Ohnehin erfolgen nahezu alle schädigenden Handlungen, die außerhalb der dem informationstechnischen System zugefügten physischen Schäden liegen, über Daten und stellen die Handlung der Schädigung von Daten dar. Werden Daten beschädigt, um den Betrieb des informationstechnischen Systems zu behindern, so besteht das Ziel des Täters nicht darin, die im System befindlichen Daten zu schädigen, sondern darin, auf irgendeine Weise den Betrieb des informationstechnischen Systems zu stören; bei der in Abs. 2 des Artikels enthaltenen Handlung der Beschädigung von Daten will der Täter hingegen nicht den Betrieb des informationstechnischen Systems schädigen, sondern einen Teil der im informationstechnischen System enthaltenen Daten, etwa eine Anwendungssoftware oder bestimmte gespeicherte Informationen, unbrauchbar machen. Wie wir oben ebenfalls ausgeführt haben, ist dieses Ziel des Täters jedoch kein Merkmal des Tatbestands, sondern kann als Auslegungshilfe für die Bestimmung dienen, welcher Absatz auf die konkrete Handlung anzuwenden ist. Im Übrigen genügt nach beiden Absätzen für die Verwirklichung der Straftat das Vorliegen des Vorsatzes des Täters.19
ddd. Vernichtung von Daten (Art. 244 Abs. 2 TCK): Die Bedeutung des Wortes „vernichten“ wird im Wörterbuch der TDK erläutert als „der Existenz ein Ende setzen, beseitigen, zunichtemachen, entfernen“. Bei Daten in informationstechnischen Systemen ist es jedoch nicht in jedem Fall möglich, die Daten im oben erläuterten eigentlichen Sinne vollständig zu beseitigen oder ihrer Existenz ein Ende zu setzen. Daher ist festzuhalten, dass der Gesetzgeber mit diesem Ausdruck nicht die Handlung des Vernichtens im konkreten Sinne meint, sondern die im Bereich der Informationstechnologie geltende Handlung des logischen Vernichtens im abstrakten Sinne.20
eee. Veränderung von Daten (Art. 244 Abs. 2 TCK): Mit der Handlung der Veränderung von Daten ist gemeint, dass an die Stelle eines Datums oder einer Datengruppe andere Daten gesetzt werden.
Dies kann in der Veränderung einer aus wenigen Daten bestehenden Notiz oder eines Bildes bestehen, ebenso aber in der Veränderung etwa einer aus Daten bestehenden Anwendungssoftware. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn an die Stelle des vom Nutzer im System eingerichteten Passworts ein anderes Passwort gesetzt wird.21
ff. Unzugänglichmachen von Daten (Art. 244 Abs. 2 TCK): Das Unzugänglichmachen von Daten bedeutet, dass der Eigentümer der Daten oder der Berechtigte daran gehindert wird, zu dem von ihm gewünschten Zeitpunkt auf die von ihm gewünschten Daten zuzugreifen. Infolge dieser Handlung bleibt die Datenintegrität gewahrt, die Daten sind weder vernichtet noch beschädigt; der Zugang zu den Daten ist jedoch auf irgendeine Weise verhindert, und der an den Daten Berechtigte kann auf seine eigenen Daten nicht zugreifen. Dieses Ergebnis kann auf sehr unterschiedliche Weise herbeigeführt werden, etwa durch das Einschleusen eines Virus, das Setzen eines Passworts usw.22
ggg. Einbringen von Daten in ein informationstechnisches System (Art. 244 Abs. 2 TCK):
Mit der Handlung des Einbringens von Daten in ein informationstechnisches System ist gemeint, dass der Täter von außen und ohne Erlaubnis des Eigentümers oder des Berechtigten des Systems verschiedene Daten im informationstechnischen System oder auf einem Datenträger speichert, dorthin lädt oder dort hinzufügt.
Dieses Einbringen kann dadurch erfolgen, dass sich der Täter an den Computer setzt, einen Datenträger wie einen „externen Speicher“ oder „USB“ in die Laufwerkshardware einführt und die darauf befindlichen Daten auf den Computer lädt; es kann aber auch durch das Hochladen von Daten über das Internet verwirklicht werden.23
hhh. Übermittlung der im informationstechnischen System vorhandenen Daten an einen anderen Ort (Art. 244 Abs. 2 TCK): Damit werden die Handlungen bezeichnet, mit denen die im informationstechnischen System befindlichen Daten auf ein anderes, außerhalb dieses Systems befindliches informationstechnisches System oder auf einen Datenträger übertragen, dort gespeichert oder dorthin kopiert werden. Die Handlung der Übermittlung der im informationstechnischen System vorhandenen Daten an einen anderen Ort kann durch die Übertragung der Daten auf ein anderes informationstechnisches System über Datenübertragungsnetze, etwa über das Internet oder „wifi“, verwirklicht werden; sie kann aber auch dadurch erfolgen, dass an den Computer, auf dem sich die Daten befinden, ein Datenträger angeschlossen wird und die Daten auf diesem gespeichert werden.24
ııı. Die Tathandlung nach Art. 244 Abs. 4 TCK: Da dieser Tatbestand durch Verweisung von Art. 244 Abs. 4 auf die Abs. 1 und 2 desselben Artikels geregelt ist, bilden die Handlungen, die den objektiven Tatbestand der in Art. 244 Abs. 1 und 2 geregelten Straftat der Behinderung und Störung des Betriebs eines informationstechnischen Systems sowie der Straftat der Vernichtung oder Veränderung von Daten ausmachen, auch das Handlungselement dieser Straftat. Danach ist für die Verwirklichung dieser Straftat erforderlich, dass der Täter eine oder mehrere der folgenden Handlungen vornimmt: Behinderung des Betriebs des informationstechnischen Systems, Störung des Betriebs des informationstechnischen Systems, Beschädigung von Daten, Einbringen von Daten in das informationstechnische System, Übermittlung der im informationstechnischen System vorhandenen Daten an einen anderen Ort, Unzugänglichmachen von Daten, Veränderung von Daten und Vernichtung von Daten. Folglich ist auch diese Straftat als Delikt mit alternativen Tathandlungen ausgestaltet.
Der Gesetzgeber hat für die Verwirklichung der Straftat der Erlangung eines rechtswidrigen Vorteils mittels eines informationstechnischen Systems verlangt, dass der Täter infolge der von ihm vorgenommenen Handlungen – in der Formulierung des Gesetzes – „einen unrechtmäßigen Vorteil erlangt“. Mit dem Ausdruck „unrechtmäßiger Vorteil“ ist der „rechtswidrige Vorteil“ gemeint. Wie oben ebenfalls erläutert, kann dieser Vorteil ein auf Vermögensrechte bezogener, ebenso aber ein auf immaterielle Rechte bezogener Vorteil sein. Dies ist für jede Handlung gesondert zu beurteilen. Erlangt der Täter infolge der von ihm vorgenommenen Handlung keinen Vorteil, so ist diese Straftat nicht verwirklicht. In diesem Fall kann die Verwirklichung der in Art. 244 Abs. 1–2 enthaltenen Straftaten in Betracht kommen.
ee. Qualifikation der Straftat: In Art. 244 Abs. 3 TCK ist als Qualifikation der Straftaten vorgesehen, dass die in beiden Tatbeständen beschriebenen Handlungen „an einem informationstechnischen System begangen werden, das einer Bank oder einem Kreditinstitut oder einer öffentlichen Einrichtung oder Körperschaft gehört“. Danach wird bei Verwirklichung der Qualifikation die gegen den Täter zu verhängende Strafe um die Hälfte erhöht.25
f. Subjektives Merkmal der Tatbestandsmäßigkeit: Den subjektiven Tatbestand beider in Art. 244 Abs. 1 und 2 enthaltenen Straftaten bildet der Vorsatz. Darüber hinaus wird bei diesen Straftaten nicht verlangt, dass der Täter aus einem bestimmten Beweggrund handelt. Allerdings ist es auch möglich, dass durch die Vornahme der in Abs. 2 beschriebenen, auf Daten bezogenen Handlungen der Betrieb des Systems behindert oder gestört wird. In einem solchen Fall wird bei der Bestimmung, nach welchem Absatz die Handlung des Täters zu bestrafen ist, das Ziel des Täters, auch wenn es nicht als Merkmal der Straftat genannt ist, als Auslegungshilfe zu ermitteln sein. Da dies in den Tatbeständen nicht ausdrücklich bestimmt ist, ist eine fahrlässige Begehung beider Straftaten nicht möglich.26
d. Merkmal der Rechtswidrigkeit
Wie zum durch die Straftat geschützten Rechtsgut ausgeführt, wird mit der Straftat der Behinderung und Störung des Betriebs eines informationstechnischen Systems das ununterbrochene und einwandfreie Arbeiten des Systems geschützt, während mit der Straftat der Vernichtung oder Veränderung von Daten das Interesse der über die Daten verfügungsbefugten Person geschützt wird, ohne jede Behinderung, Störung oder Verzögerung auf die Daten zuzugreifen und sie zu nutzen. Daher stellt die Einwilligung des Inhabers dieser Rechte oder des Berechtigten einen Rechtfertigungsgrund dar.27
e. Besondere Erscheinungsformen der Straftat
aa. Versuch: Die Straftat der Behinderung und Störung des Betriebs eines informationstechnischen Systems sowie die Straftat der Vernichtung oder Veränderung von Daten können im Versuchsstadium stecken bleiben. Dies kann in der Weise geschehen, dass die Ausführungshandlungen nach ihrem Beginn unvollendet bleiben; es kann aber auch so geschehen, dass nach Abschluss aller auf die Ausführung der Straftat gerichteten Handlungen die Straftat aus Gründen, die nicht in der Hand des Täters liegen, nicht verwirklicht wird, weil der für die Verwirklichung der Straftat erforderliche Erfolg nicht eintritt.
Hinsichtlich der in Art. 244 Abs. 4 TCK geregelten Straftat weist der Versuch eine Besonderheit auf.
Denn das Handlungselement dieses Tatbestands ist in den Abs. 1 und 2 geregelt, der Erfolg der Straftat hingegen findet sich in Abs. 4. Lässt sich feststellen, dass der Vorsatz des Täters darauf gerichtet war, infolge der von ihm vorgenommenen Handlung einen rechtswidrigen Vorteil zu erlangen, ist aber die in Art. 244 Abs. 1 und 2 beschriebene Handlung vollendet und der Erfolg aus Gründen, die nicht in der Hand des Täters liegen, nicht eingetreten, so ist der Täter wegen Versuchs nach Art. 244 Abs. 4 zu bestrafen. Lässt sich dagegen nicht dartun, dass der Vorsatz des Täters auf die Erlangung eines rechtswidrigen Vorteils gerichtet war, sind aber die Handlungen nach Abs. 1 oder 2 vollendet, so ist der Täter nicht mehr wegen Versuchs der Straftat nach Abs. 4, sondern wegen der vollendeten Straftat nach Abs. 1 oder 2 zu bestrafen.28
bb. Beteiligung: Hinsichtlich der Beteiligung an den Straftaten besteht keine Besonderheit; die auftretenden Fälle sind im Rahmen der allgemeinen Vorschriften über die Beteiligung an der Straftat in den Art. 37, 38, 39 und 40 TCK zu beurteilen.29
cc. Konkurrenzen: Diese Straftaten können in Form der fortgesetzten Tat begangen werden. Wird beispielsweise in kurzen zeitlichen Abständen und im Rahmen desselben Tatentschlusses vielfach auf das informationstechnische System eingewirkt, um das Arbeiten des Systems zu behindern oder rechtswidrig Daten einzubringen, so liegt eine fortgesetzte Tat vor.
Mit der Begehung derselben Straftat, deren Vorliegen für die fortgesetzte Tat erforderlich ist, ist jedoch nicht gemeint, dass derselbe Artikel des Gesetzes mehrfach verletzt wird. Denn in vielen Artikeln des TCK sind voneinander unabhängige Tatbestände enthalten (zum Beispiel Art. 132, 133, 244, 245, 282 TCK). Folglich kann es sein, dass die begangenen Handlungen, obwohl sie denselben Artikel des Gesetzes verletzen, nicht dieselbe Straftat darstellen. In diesem Zusammenhang gilt: Stört der Täter zunächst das informationstechnische System des Opfers (Art. 244 Abs. 1 TCK) und erlangt er anschließend unter Nutzung dieses informationstechnischen Systems einen unrechtmäßigen Vorteil (Art. 244 Abs. 4 TCK), so liegt, selbst wenn diese
Handlungen im Rahmen desselben Tatentschlusses verwirklicht werden, keine fortgesetzte Tat vor, weil es sich um verschiedene Straftaten handelt, die verschiedene Rechtsgüter schützen. Dasselbe gilt für das Verhältnis zwischen den Tatbeständen in Art. 244 Abs. 1 und 2.30
f. Sanktion, Ermittlungsverfahren und gerichtliches Verfahren
Für beide in Art. 244 Abs. 1 und 2 TCK enthaltenen Straftaten ist ausschließlich eine freiheitsentziehende Strafe vorgesehen. Als Strafe für diese Straftaten sieht das Gesetz hinsichtlich Abs. 1 Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren, hinsichtlich Abs. 2 Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu drei Jahren vor. Ist die in Abs. 3 des die Straftat regelnden Art. 244 enthaltene Qualifikation der Straftat verwirklicht, so werden die gegen den Täter zu verhängenden Strafen, deren Unter- und Obergrenze oben genannt wurden, um die Hälfte erhöht.
Für Täter, die die in Art. 244 Abs. 4 TCK enthaltene Straftat der Erlangung eines rechtswidrigen Vorteils mittels eines informationstechnischen Systems begehen, ist sowohl eine freiheitsentziehende Strafe als auch eine Geldstrafe vorgesehen. Als Strafe für diese Straftat sieht das Gesetz Freiheitsstrafe von zwei bis zu sechs Jahren und Geldstrafe bis zu fünftausend Tagessätzen vor.31
3.1.3. Straftaten des Missbrauchs von Bank- oder Kreditkarten (Art. 245)
„(1) Wer eine einem anderen gehörende Bank- oder Kreditkarte, auf welche Weise auch immer, an sich bringt oder in seinem Besitz hat und sich oder einem anderen dadurch einen Vorteil verschafft, dass er sie ohne Einwilligung des Karteneigentümers oder der Person, der die Karte auszuhändigen ist, benutzt oder benutzen lässt, wird mit Freiheitsstrafe von drei bis zu sechs Jahren und mit Geldstrafe bis zu fünftausend Tagessätzen bestraft.
(2) Wer gefälschte Bank- oder Kreditkarten, die mit Bankkonten anderer verknüpft sind, herstellt, verkauft, überträgt, kauft oder annimmt, wird mit Freiheitsstrafe von drei bis zu sieben Jahren und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Tagessätzen bestraft.
(3) Wer sich oder einem anderen durch die Verwendung einer gefälscht hergestellten oder verfälschten Bank- oder Kreditkarte einen Vorteil verschafft, wird, sofern die Tat nicht eine andere, mit schwererer Strafe bedrohte Straftat darstellt, mit Freiheitsstrafe von vier bis zu acht Jahren und mit Geldstrafe bis zu fünftausend Tagessätzen bestraft.
(4) Wird die in Absatz 1 genannte Straftat zum Nachteil
a) eines der Ehegatten, gegen die keine Entscheidung über die Trennung ergangen ist,
b) eines Verwandten in auf- oder absteigender Linie oder eines Verschwägerten dieses Grades oder des Annehmenden oder des Angenommenen,
c) eines der in derselben Wohnung zusammenlebenden Geschwister begangen, so wird gegen den betreffenden Angehörigen keine Strafe verhängt.
(5) (Angefügter Absatz: 06/12/2006 - Gesetz Nr. 5560, Art. 11) Auf Taten, die unter Absatz 1 fallen, finden die Vorschriften dieses Gesetzes über die tätige Reue bei den Straftaten gegen das Vermögen Anwendung.“
a. Geschütztes Rechtsgut
In der Begründung des Artikels wird ausgeführt, dass die Straftaten des Missbrauchs von Bank- oder Kreditkarten im Grunde die „ratio legis“ zahlreicher Tatbestände in sich tragen; danach bilden die Rechtsgüter, die durch die „Straftaten des Diebstahls, des Betrugs, des Vertrauensmissbrauchs und der Fälschung“ geschützt werden sollen, die Rechtsgüter, die durch die in Art. 245 TCK geregelten, hier untersuchten Tatbestände geschützt werden sollen. Von diesen sollen durch die Straftaten des Diebstahls und des Betrugs das Vermögen der Personen, durch die Straftat des Vertrauensmissbrauchs das persönliche Vertrauen, das Personen einander entgegenbringen, und bei der Straftat der Fälschung das Vertrauen in Urkunden geschützt werden, denen in dem vom Staat den Einzelnen auferlegten Rechtsbereich Glaubwürdigkeit zukommt.32
b. Objektive Merkmale der Tatbestandsmäßigkeit
aa. Täter: Täter dieser Straftaten kann jedermann sein; das Gesetz sieht insoweit keine Besonderheit vor. Allerdings erfordern insbesondere die Beschaffung der bei der Herstellung gefälschter Kredit- oder Bankkarten verwendeten Werkzeuge und der Bankkontodaten sowie deren Aufbringung auf die Karten Fachkenntnisse auf einem bestimmten Niveau. Dies gilt jedoch nicht für jeden, der diese Straftat begeht oder sich an ihr beteiligt. Wie auch die in der Praxis aufgetretenen Beispiele zeigen, wird dieser Tatbestand heute in der Regel bandenmäßig begangen; für die Verwirklichung der Taten genügt es, dass nur eines der Bandenmitglieder über solche Fachkenntnisse verfügt.33
bb. Opfer: Zur Bestimmung des Opfers dieser Straftaten müssen zunächst die im Tatbestand enthaltenen Begriffe „Karteneigentümer“ und „Person, der die Karte auszuhändigen ist“ erläutert werden. In dem nach dem Inkrafttreten des TCK Nr. 5237 in Kraft getretenen „Gesetz über Bankkarten und Kreditkarten“ (BKKKK) wird abweichend von den in Art. 245 TCK enthaltenen Ausdrücken der Ausdruck „Karteninhaber“ verwendet.
Im BKKKK werden hierfür die Ausdrücke „Kartensystembetreiber“, „kartenausgebendes Institut“ und „Karteninhaber“ verwendet. Diese Begriffe sind in Art. 3 BKKKK definiert; danach bezeichnet „Kartensystembetreiber“: „Institute, die ein Bankkarten- oder Kreditkartensystem errichten und nach diesem System die Befugnis erteilen, Karten auszugeben oder Vertragsunternehmensverträge zu schließen“, „kartenausgebendes Institut“: „Banken und sonstige Institute, die zur Ausstellung von Bankkarten oder Kreditkarten befugt sind“, und „Karteninhaber“: „die natürliche oder juristische Person, die Bankkarten- oder Kreditkartendienstleistungen in Anspruch nimmt“.
Dass im türkischen Strafgesetzbuch (TCK) der Ausdruck „Karteneigentümer“ verwendet wird, obwohl das Gesetz über Bankkarten und Kreditkarten (BKKKK) unter seinen Ausdrücken insbesondere den des „Karteninhabers“ verwendet, hat zu einem Widerspruch zwischen zwei verschiedenen Gesetzen geführt, die denselben Gegenstand regeln. Denn der Karteninhaber ist nicht Eigentümer der Karte, sondern ihr Nutzungsberechtigter. Die wirklichen Eigentümer der Bank- und Kreditkarten sind die Banken oder Kreditinstitute. Demnach ist der im TCK enthaltene Ausdruck „Karteneigentümer“ unter Berücksichtigung der Regelung im BKKKK als Karteninhaber zu verstehen. In ähnlicher Weise ist auch die „Person, der die Karte auszuhändigen ist“, die Person, die Karteninhaber ist. Tatsächlich werden diese Ausdrücke in der Praxis im Sinne des Inhabers der Karte aufgefasst.
Zur Gewährleistung der Tatbestandsmäßigkeit sollten diese Punkte jedoch durch eine Änderung des Artikels in Einklang mit dem BKKKK gebracht und der Ausdruck „Karteninhaber“ in den Gesetzesartikel aufgenommen werden.34
cc. Tatobjekt: Tatobjekt sind Bankkarten und Kreditkarten.35
dd. Tathandlungen:
aaa. Erlangung eines rechtswidrigen Vorteils mit der Bank- oder Kreditkarte eines anderen (Art. 245 Abs. 1): Für die Verwirklichung der Straftat ist zunächst erforderlich, dass der Täter die Bank- oder
Kreditkarte an sich bringt oder in seinem Besitz hat. Die Vornahme dieser Handlungen allein genügt jedoch nicht zur Verwirklichung des Handlungselements der Straftat. Im Anschluss daran muss der Täter durch Benutzen oder Benutzenlassen der Karte einen unrechtmäßigen Vorteil erlangen. Der Tatbestand ist folglich als Delikt mit freier Begehungsweise und mit verbundenen Handlungen ausgestaltet. Demgegenüber ist nicht eingegrenzt, wie die Handlungen des Ansichbringens, des Besitzens, des Benutzens und des Benutzenlassens vorzunehmen sind; entscheidend ist, dass infolge dieser verbunden vorgenommenen Handlungen der unrechtmäßige Vorteil erlangt wird. Die Handlungen sind somit in sich frei ausgestaltet.36
bbb. Herstellung, Verkauf, Übertragung, Kauf oder Annahme gefälschter Bank- oder Kreditkarten, die mit Bankkonten anderer verknüpft sind: In Art. 245 Abs. 2 sind die Handlungen der Herstellung, des Verkaufs, der Übertragung, des Kaufs oder der Annahme gefälschter Bank- oder Kreditkarten, die mit Bank- oder Kreditkarten anderer verknüpft sind, als eigenständige Straftat geregelt. Bank- oder Kreditkarten können vollständig gefälscht hergestellt werden; ebenso ist es möglich, dass diese Karten, obwohl sie echt sind, durch verschiedene an ihnen vorgenommene Eingriffe verfälscht werden. Der Gesetzgeber hat diesen Umstand zutreffend erkannt und im Tatbestand abgebildet.
Der Tatbestand ist als Delikt mit alternativen Tathandlungen ausgestaltet; wird eine dieser Handlungen vorgenommen oder werden einige dieser Handlungen zusammen vorgenommen, so liegt eine Verletzung von Art. 245 Abs. 2 vor. Stellt der Täter beispielsweise zunächst die gefälschte Karte her und verkauft sie anschließend, so liegt nur eine einzige Straftat vor. Sind jedoch derjenige, der herstellt und anschließend verkauft, und derjenige, der kauft, verschiedene Personen, so liegt für jeden von ihnen gesondert eine Verletzung von Art. 245 Abs. 2 vor; zwischen ihnen besteht kein Fall der Beteiligung an der Straftat.37
ccc. Erlangung eines Vorteils durch Verwendung einer gefälscht hergestellten oder verfälschten Bank- oder Kreditkarte: Mit der in Art. 245 Abs. 3 enthaltenen Straftat werden die Handlungen bestraft, mit denen durch die Verwendung der in Abs. 2 genannten, gefälscht hergestellten oder durch Eingriffe an einer echten Karte verfälschten Karten ein unrechtmäßiger Vorteil erlangt wird. Der Tatbestand ist als Delikt mit freier Begehungsweise ausgestaltet; damit der Täter, der durch die Verwendung einer Bank- oder Kreditkarte in Kenntnis ihrer Unechtheit einen unrechtmäßigen Vorteil erlangt, nach diesem Absatz bestraft werden kann, ist es nicht erforderlich, dass er die tatgegenständliche Karte außerdem selbst gefälscht hergestellt oder verfälscht hat; die Erlangung eines unrechtmäßigen Vorteils mit derartigen Karten genügt für die Verwirklichung der Straftat.38
c. Subjektive Merkmale der Tatbestandsmäßigkeit
Bei jedem der in Art. 245 Abs. 1, 2 und 3 enthaltenen Tatbestände bildet der Vorsatz den subjektiven Tatbestand der Straftat. Ein weiteres Merkmal wird hinsichtlich des subjektiven Tatbestands bei der Straftat nicht verlangt.39
d. Merkmal der Rechtswidrigkeit
Nimmt der Täter die Handlungen, durch die er einen Vorteil erlangt, auf der Grundlage einer Einwilligung vor, so liegt keine Straftat vor; denn im Gesetz ist ausdrücklich bestimmt, dass der Täter bestraft wird, wenn der Vorteil „ohne Einwilligung des Karteneigentümers oder der Person, der die Karte auszuhändigen ist“, erlangt wird. In diesem Fall nimmt die Einwilligung des Karteneigentümers und der Person, der die Karte auszuhändigen ist, der Handlung den Charakter einer Straftat.40
e. Besondere Erscheinungsformen der Straftat
aa. Versuch: Bei den in Art. 245 Abs. 1 und 3 enthaltenen Tatbeständen ist für die Vollendung der Straftat erforderlich, dass der Täter neben der Vornahme der in der Tatbeschreibung enthaltenen Handlungen auch den Erfolg in Gestalt der „Erlangung eines unrechtmäßigen Vorteils“ herbeiführt.
Hat der Täter die Handlungen vollendet, ist der Erfolg aber nicht eingetreten, so ist die Straftat im Versuchsstadium stecken geblieben.41
Bei der in Art. 245 Abs. 2 enthaltenen Straftat liegen die Dinge dagegen anders. Bei dieser Straftat wird nicht verlangt, dass infolge der vom Täter vorgenommenen Handlungen zusätzlich ein Erfolg eintritt. Die Straftat ist folglich mit der Vornahme der in der Tatbeschreibung enthaltenen Handlungen durch den Täter verwirklicht. Demnach bleibt die Straftat im Versuchsstadium, wenn sich die vom Täter vorgenommenen Handlungen in Teilakte zerlegen lassen.
bb. Beteiligung: Hinsichtlich der Beteiligung an den in Art. 245 Abs. 1, 2 und 3 enthaltenen Straftaten besteht keine Besonderheit; die auftretenden Fälle sind im Rahmen der in den Art. 37, 38, 39 und 40 TCK geregelten allgemeinen Vorschriften über die Beteiligung an der Straftat zu beurteilen; bei diesen Straftaten ist jede Form der Beteiligung möglich.42 f. Sanktion, Ermittlungsverfahren und gerichtliches Verfahren
Für den Fall der Verwirklichung der in Art. 245 Abs. 1 beschriebenen Straftat der „Erlangung eines rechtswidrigen Vorteils mit der Bank- oder Kreditkarte eines anderen“ ist vorgesehen, dass gegen den Täter Freiheitsstrafe von drei bis zu sechs Jahren und Geldstrafe bis zu fünftausend Tagessätzen verhängt wird.
Wie ersichtlich, sind Freiheitsstrafe und Geldstrafe wegen der dazwischenstehenden Konjunktion „und“ nicht als wahlweise Sanktionen, sondern zur gemeinsamen Anwendung ausgestaltet.
Wird dagegen die in Abs. 2 des Artikels enthaltene Handlung der „Erlangung eines rechtswidrigen Vorteils mit einer gefälscht hergestellten oder verfälschten Bank- oder Kreditkarte“ verwirklicht, so wird gegen den Täter Freiheitsstrafe von vier bis zu sieben Jahren verhängt.
Für diese Handlung hat der Gesetzgeber keine Geldstrafe vorgesehen.43
3.2. Straftaten, bei denen die Nutzung eines informationstechnischen Systems als Qualifikation der Straftat ausgestaltet ist
3.2.1. Durch Nutzung eines informationstechnischen Systems begangener Diebstahl (Art. 142 Abs. 2 Buchst. e TCK)
a. Geschütztes Rechtsgut
Das durch diese Straftat geschützte Gut ist das Vermögen der Personen, mit anderen Worten das Eigentumsrecht.44
b. Objektive Merkmale der Tatbestandsmäßigkeit
aa. Täter: Täter dieser Straftat kann jedermann sein; hinsichtlich des Täters wird keine Besonderheit verlangt.45
bb. Opfer: Opfer dieser Straftat sind die Personen, deren Vermögen gemindert wird und deren in Form von Daten vorhandenes Geld mittels eines informationstechnischen Systems transferiert wird. Bei diesem Tatbestand ist jedoch – auch unter Berücksichtigung dessen, dass diese Straftaten in der Regel an bei Banken geführten Konten begangen werden – besonders auf die Frage einzugehen, ob Opfer dieser Straftaten die Banken oder die Personen sind, die bei der Bank ein Konto unterhalten. Zur Beantwortung dieser Frage ist die Rechtsnatur des Vertrags zwischen der Person und der Bank zu untersuchen.46
cc. Tatobjekt der Straftaten: Das Tatobjekt dieser Straftat bilden „Daten“. Daten, die – gleich ob personenbezogen oder nicht – unter Nutzung informationstechnischer Systeme Ziel der Diebstahlshandlung werden, bilden das Tatobjekt dieser Straftat. Danach bildet ein Datum, das keine Verbindung zum System hat, nicht das Tatobjekt dieser Straftat. Wird also, ohne dass ein informationstechnisches System genutzt wird, eine externe Festplatte weggenommen, um die darauf befindlichen Daten an sich zu bringen, so findet Art. 244 Abs. 2 Anwendung, und wird daraus ein unrechtmäßiger Vorteil erlangt, so findet Art. 244 Abs. 4 Anwendung.
In Art. 142 Abs. 2 Buchst. e TCK ist vom „Diebstahl durch Nutzung informationstechnischer Systeme“ die Rede. Hier wird dem Umstand Rechnung getragen, dass der Diebstahl wegen der einzigartigen Möglichkeiten, die das informationstechnische System bietet, sehr viel leichter begangen werden kann. Wesentlich an der Regelung ist – noch vor dem Diebstahl der Daten –, dass bei dem Diebstahl ein informationstechnisches System genutzt worden ist. Andererseits ist, so wie elektrische Energie Gegenstand eines Diebstahls sein kann, obwohl sie keine gegenständliche Beschaffenheit hat, ein ähnlicher Ansatz auch für „Daten“ durchaus möglich. Zudem haben auch „Daten“ letztlich einen wirtschaftlichen Wert. Als Erfordernis des Informationszeitalters, in dem wir leben, können Daten nach einem neuen Ansatz Gegenstand des Diebstahls sein.47
dd. Tathandlungen: Für die Verwirklichung des Diebstahls muss die bewegliche Sache von dem Ort, an dem sie sich befindet, weggenommen werden. Die Wegnahme ist verwirklicht, wenn eine Sache aus dem Herrschaftsbereich ihres Besitzers herausgenommen und in den Herrschaftsbereich des Täters verbracht wird. Entscheidend ist hier, dass der Täter eine Stellung erlangt hat, in der er über die Sache, die das Tatobjekt bildet, frei verfügen kann. Auf diese Weise wird es dem eigentlichen Besitzer unmöglich gemacht, über die Sache, die das Tatobjekt bildet, zu verfügen. Auch bei der Qualifikation der Straftat, die unter Nutzung informationstechnischer Systeme verwirklicht wird, muss die Sache (Gegenstände, Geld u. Ä.) wie beim Grundtatbestand der Straftat aus dem Herrschaftsbereich ihres Besitzers ausscheiden. In diesem Fall erfolgt die Handlung der „Wegnahme“ jedoch nicht physisch, sondern unter Nutzung informationstechnischer Systeme und im virtuellen Raum. Auch dies ist eine Vorschrift, die in der Praxis recht häufig vorkommt.48
c. Subjektives Merkmal der Tatbestandsmäßigkeit
Diese Straftat kann nur vorsätzlich begangen werden; da dies im Artikel nicht ausdrücklich bestimmt ist, ist eine fahrlässige Begehung nicht möglich.49
d. Merkmal der Rechtswidrigkeit: Stiehlt das Opfer, das einem Diebstahl im Wege der Informationstechnologie ausgesetzt war, auf dieselbe Weise Geld vom Bankkonto des Angeklagten oder eines Dritten, auf das sein Geld transferiert wurde, so ist es mit dem Inhalt dieses Rechtsinstituts und mit dem Zweck seiner gesetzlichen Regelung nicht vereinbar, vom Vorliegen einer Notwehrlage zu sprechen. In diesem Fall kann daher von Notwehr keine Rede sein. Die zweite Handlung stellt vielmehr selbst einen qualifizierten Diebstahl dar.50
e. Besondere Erscheinungsformen der Straftat
aa. Versuch: Da sich diese Straftat in Teilakte zerlegen lässt, kann sie im Versuchsstadium stecken bleiben. Denn für die Vollendung der Straftat genügt es nicht, dass die Sache weggenommen oder das in Form von Daten vorhandene Geld transferiert wird; es ist außerdem erforderlich, dass sie in den Herrschaftsbereich des Täters gelangt. Da dies eine gewisse Zeit erfordert, bleibt die Straftat im Versuchsstadium, wenn die Handlung während dieser Zeit unvollendet bleibt. Es sei jedoch sogleich angemerkt, dass bei Begehung der Straftat mittels informationstechnischer Systeme zwischen dem Transfer des in Form von Daten vorhandenen Geldes und seinem Eintritt in den Herrschaftsbereich des Täters ein in Sekunden messbarer Zeitraum liegt, sodass es nicht häufig vorkommt, dass die Straftat im Versuchsstadium stecken bleibt.51
bb. Beteiligung: Der Diebstahl weist hinsichtlich der Beteiligung keine Besonderheit auf; folglich ist jede Art der Beteiligung an dieser Straftat möglich.52
cc. Konkurrenzen: Dass über das Internet durch unbefugten Zugriff in das Online-System der Bank eingedrungen und von den Einlagen- oder Kreditkonten der Kunden Geld transferiert wird, wird, wie wir oben ebenfalls ausgeführt haben, nach der Entscheidung des Großen Strafsenats des Kassationshofs (YCGK) zutreffend unter Art. 142 Abs. 2 Buchst. e eingeordnet. In diesem Fall muss der Täter, bevor er den Diebstahl der das Geld repräsentierenden Daten begeht, sich Zugang zum informationstechnischen System der Bank verschaffen und im System verbleiben. Der Täter verwirklicht also, bevor er die Straftat nach Art. 142 Abs. 2 Buchst. e begeht, auch die in Art. 243 beschriebene Handlung. Daher ist das Verhältnis zwischen diesen beiden Artikeln zu klären. Hier stellt sich zunächst die Frage, ob bei diesen Straftaten ein Durchgangsdelikt in Betracht kommt. Ein Durchgangsdelikt liegt vor, wenn für die Begehung einer Straftat zunächst eine mit geringerer Strafe bedrohte Straftat begangen, diese Straftat also durchlaufen werden muss. Ein Durchgangsdelikt kommt jedoch nur in Betracht, wenn die zuerst begangene Straftat und die spätere, schwerere Straftat dasselbe Rechtsgut schützen. In Art. 243 wird indessen die Sicherheit des informationstechnischen Systems geschützt, während in Art. 244 Abs. 2 Buchst. e das Vermögen des Opfers geschützt wird. Da die durch diese beiden Straftaten geschützten Rechtsgüter somit verschieden
sind, kann ein Durchgangsdelikt nicht vorliegen. Andererseits setzt ein Durchgangsdelikt voraus, dass die zweite Straftat nicht begangen werden kann, ohne die erste Straftat zu durchlaufen (so ist es beispielsweise nicht möglich, eine vorsätzliche Tötung zu begehen, ohne eine vorsätzliche Körperverletzung zu begehen). Untersucht man beide Straftaten unter diesem Gesichtspunkt, so ist es für die Begehung des Diebstahls mittels eines informationstechnischen Systems nicht zwingend erforderlich, dass die Straftat des Zugangs zum System und des weiteren Verbleibens darin begangen wird. Denn damit die Handlung nach Art. 243 eine Straftat darstellt, muss sie rechtswidrig vorgenommen werden; werden diese Handlungen dagegen mit Einwilligung des Opfers vorgenommen, so entfällt das Merkmal der Rechtswidrigkeit, und die Straftat ist nicht verwirklicht. Werden beispielsweise IT-Sicherheitsexperten ermächtigt, das informationstechnische System der Bank zu testen oder zu warten, so sind der Zugang zum System und das Verbleiben im System rechtmäßig, und eine Straftat liegt nicht vor. Begehen nun diese Personen im Wege des Transfers der im System befindlichen Daten einen Diebstahl, so ist (auch unter Berücksichtigung dessen, dass diese Personen keine Bankangestellten sind) die in Art. 142 Abs. 2 Buchst. e beschriebene Straftat verwirklicht, die Straftat nach Art. 243 jedoch nicht begangen. Für die Begehung des Diebstahls mittels informationstechnischer Systeme ist es folglich nicht unbedingt erforderlich, dass die Straftat des Zugangs zu einem informationstechnischen System und des weiteren Verbleibens darin begangen wird. Im Ergebnis zeigt sich, dass auch unter diesem Gesichtspunkt zwischen beiden Straftaten kein Verhältnis eines Durchgangsdelikts besteht. Werden diese Handlungen zusammen verwirklicht, so ist gegen den Täter die Strafe für beide Straftaten zu verhängen.53
dd. Sanktion, Ermittlungsverfahren und gerichtliches Verfahren: Während für den Grundtatbestand des Diebstahls Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu drei Jahren vorgesehen ist, ist für die Qualifikation der Straftat nach Art. 142 Abs. 2 Buchst. e Freiheitsstrafe von drei bis zu sieben Jahren vorgesehen. Sowohl für den Grundtatbestand als auch für die Qualifikation dieser Straftat sind die Strafgerichte erster Instanz für die Verhandlung zuständig.54
3.2.2. Durch Nutzung eines informationstechnischen Systems begangener Betrug (Art. 158 Abs. 1 Buchst. f)
Im zehnten Abschnitt des TCK mit der Überschrift „Straftaten gegen das Vermögen“ ist in Art. 157 der Betrug geregelt, in Art. 158 sind die Qualifikationen des Betrugs geregelt. In Abs. 1 Buchst. f dieses Artikels findet sich der „durch Nutzung informationstechnischer Systeme begangene Betrug“. Danach gilt: „(1) Wird der Betrug ... f) unter Verwendung informationstechnischer Systeme, von Banken oder Kreditinstituten als Mittel ... begangen, so wird auf Freiheitsstrafe von zwei bis zu sieben Jahren und auf Geldstrafe bis zu fünftausend Tagessätzen erkannt ...“
Mit dieser Straftat werden sowohl das Vermögen der Einzelnen als auch ihre Willensfreiheit als auch das Vertrauen geschützt, das sie im gesellschaftlichen Leben anderen Menschen entgegenbringen.
Der Betrug weist hinsichtlich des Täters und des Opfers keine Besonderheit auf; jedermann kann Täter und Opfer dieser Straftat sein.
Nach den Entscheidungen des Kassationshofs ist für die Verwirklichung des Betrugs im Wege der Informationstechnologie erforderlich, dass sich die Täuschung, die das Handlungselement der Straftat bildet, gegen eine natürliche Person richtet, dass das Opfer in einen Irrtum versetzt und dadurch zu einer Verfügung zum Nachteil seines eigenen oder eines fremden Vermögens und zugunsten des Angeklagten oder eines anderen veranlasst wird und dass der Angeklagte infolge dieser Verfügung sich oder anderen einen unrechtmäßigen Vorteil verschafft.
So führt der Kassationshof in ständiger Rechtsprechung aus, dass in diesen Fällen kein Betrug vorliegt, und prüft die Handlungen unter dem Gesichtspunkt anderer Straftaten. So hat er etwa für die Erlangung eines unrechtmäßigen Vorteils mit Kreditkarten unter Anwendung des Mail-Order-Verfahrens ausgeführt, dass eine gegen eine natürliche Person gerichtete Täuschung vorliegen müsse, und entschieden, dass in diesem Fall nicht der Betrug mittels informationstechnischer Systeme, sondern die Straftat der Erlangung eines unrechtmäßigen Vorteils mit der Bank- oder Kreditkarte eines anderen verwirklicht ist.55 Diese Auffassung wird auch von der Lehre geteilt.
Die in der Praxis am häufigsten anzutreffenden Betrugshandlungen mittels informationstechnischer Systeme werden in der Weise verwirklicht, dass der Täter die Zugangspasswörter einer Person für soziale Medien (MSN Messenger, Facebook u. a.) oder für die elektronische Post an sich bringt, sich gegenüber den Freunden der Personen, deren Passwort er an sich gebracht hat, als Profilinhaber ausgibt und Geld verlangt oder das Aufladen von Guthaben auf ein bestimmtes Telefon fordert, und dass seinen Forderungen entsprochen wird. Der Täter erlangt hier den unrechtmäßigen Vorteil, indem er die Gutgläubigkeit, das Vertrauen oder bisweilen die Arglosigkeit der Opfer ausnutzt, die Freunde oder Angehörige des Profilinhabers sind. In der Welt der Computerkriminalität wird diese Methode als „Phishing“ bezeichnet; sie ist sowohl in unserem Land als auch im Ausland eine der am häufigsten anzutreffenden Betrugsmethoden.56 In seiner kürzesten Definition ist Phishing das Abfischen von Passwörtern; bei dieser von Spam-Versendern angewandten Methode wird der Nutzer mit einer ihm zugesandten E-Mail aufgefordert, seine Daten zu aktualisieren, und dazu gebracht, Angaben wie Benutzername und Passwort in vorbereitete Felder innerhalb der E-Mail oder in Felder auf einer echt aussehenden gefälschten Website einzugeben, die sich beim Anklicken öffnet.
Für die Verwirklichung des Betrugs muss ein unrechtmäßiger Vorteil erlangt werden; damit angenommen werden kann, dass die Straftat im Versuchsstadium stecken geblieben ist, müssen die Vorbereitungshandlungen abgeschlossen und die auf die Erlangung des unrechtmäßigen Vorteils gerichteten Ausführungshandlungen begonnen worden sein.
Die Strafe für den unter Nutzung informationstechnischer Systeme begangenen Betrug ist Freiheitsstrafe von drei bis zu sieben Jahren. Außerdem ist als Strafe für diese Straftat neben der Freiheitsstrafe auf Geldstrafe zu erkennen. Für diese Form des qualifizierten Betrugs ist zwar Geldstrafe bis zu fünftausend Tagessätzen vorgesehen, doch ist bestimmt, dass der Betrag der Geldstrafe nicht weniger als das Doppelte des aus der Straftat erlangten Vorteils betragen darf.57
3.3. Unter Nutzung informationstechnischer Systeme begangene Straftaten
3.3.1. Zahlungssysteme BKK 23, 39, im Gesetz über Bankkarten und Kreditkarten geregelte Straftaten
a. Allgemeines
Um das wirksame Funktionieren des Bank- und Kreditkartensystems zu gewährleisten, ist das Gesetz Nr. 5464 über Bankkarten und Kreditkarten durch Veröffentlichung im Amtsblatt (Resmî Gazete) vom 1. März 2006 in Kraft getreten. Da es vor dem Gesetz in unserer Rechtsordnung an einer besonderen Regelung fehlte, kam es im Zahlungssystem mit Bank- und Kreditkarten und zwischen den Beteiligten des Systems zu verschiedenen Rechtsstreitigkeiten. Neben den aufgetretenen Rechtsstreitigkeiten führte der Umstand, dass Bank- oder Kreditkarten Gegenstand von Straftaten wurden, dazu, dass die meisten Handlungen wegen des Gesetzlichkeitsprinzips und des Analogieverbots, die zu den Grundprinzipien des Strafrechts gehören, sanktionslos blieben, weil die Regelungen der Strafgesetze die aufgetretenen Rechtsverletzungen nicht beschrieben.
Es hat eine besondere Regelung Eingang in unsere Rechtsordnung gefunden, die auch Vorschriften mit sich bringt, die parallel zu der in Art. 245 des türkischen Strafgesetzbuchs Nr. 5237 (TCK) enthaltenen, auf die Verhinderung des Missbrauchs von Bank- und Kreditkarten gerichteten Regelung verlaufen.
b. Im Gesetz geregelte Straftaten
Das Gesetz über Bankkarten und Kreditkarten wurde allgemein mit dem Ziel geschaffen, Lösungen für die in Kartenzahlungssystemen auftretenden Rechtsprobleme zu finden, die Rechte und Verantwortlichkeiten der Personen und Einrichtungen, die Beteiligte des Systems sind, festzulegen und auf diese Weise das zuverlässige und wirksame Funktionieren des Systems zu gewährleisten. Daneben enthält das Gesetz jedoch auch Regelungen über Straftaten, die als Ergänzung der in Art. 245 des TCK Nr. 5237 geregelten Straftat des Missbrauchs von Bank- oder Kreditkarten ausgestaltet sind.
aa. Ausstellung falscher Belege:
Gesetz Nr. 5464
Artikel 36 - Wer sich oder einem anderen dadurch einen Vorteil verschafft, dass er wahrheitswidrig einen Belastungsbeleg, einen Barauszahlungsbeleg oder einen Gutschriftbeleg ausstellt oder diese Belege auf welche Weise auch immer verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe von zwei bis zu fünf Jahren und mit Geldstrafe bis zu fünftausend Tagessätzen bestraft.
Sollen die im Gesetzesartikel genannten Begriffe Belastungsbeleg, Barauszahlungsbeleg und Gutschriftbeleg definiert werden, so gilt Folgendes:
Belastungsbeleg (Verkaufsbeleg, Slip): der Beleg, der vom Vertragsunternehmen über die mit einer Bankkarte oder Kreditkarte vorgenommenen Umsätze ausgestellt wird, die aus dem Umsatz entstandene Schuld des Karteninhabers sowie weitere Angaben ausweist und vom Karteninhaber unterzeichnet wird, außer in den Fällen, in denen die Identität des Karteninhabers durch eine Codenummer, ein Passwort oder eine andere identitätsfeststellende Methode festgestellt wird.
Barauszahlungsbeleg: der Beleg, der bei Barauszahlungen der Banken oder der hierzu ermächtigten Vertragsunternehmen an den Inhaber einer Bankkarte oder Kreditkarte ausgestellt und vom Karteninhaber unterzeichnet wird, außer in den Fällen, in denen die Identität des Karteninhabers durch eine Codenummer, ein Passwort oder eine andere identitätsfeststellende Methode festgestellt wird.
Gutschriftbeleg: Er lässt sich definieren als der Beleg, der vom Vertragsunternehmen ausgestellt wird, damit dem Konto des Karteninhabers eine Gutschrift erteilt wird, wenn die unter Verwendung einer Bankkarte oder Kreditkarte erworbene Ware zurückgegeben, vom Bezug der Dienstleistung Abstand genommen oder der vorgenommene Umsatz storniert wird.
Im Wesentlichen lässt sich die in Rede stehende Straftat als eine zusammengesetzte Straftat bewerten, die die Merkmale der Fälschung privater Urkunden und des Betrugs in sich trägt, mit anderen Worten aus den Straftaten der Fälschung und des Betrugs besteht.
Die Straftat wird in der Weise verwirklicht, dass jemand sich oder einem anderen dadurch einen Vorteil verschafft, dass er wahrheitswidrig einen Belastungsbeleg, einen Barauszahlungsbeleg oder einen Gutschriftbeleg ausstellt oder diese Belege auf welche Weise auch immer verfälscht.
Diese in Art. 36 des Gesetzes über Bankkarten und Kreditkarten geregelte Straftat ist als Delikt mit alternativen Tathandlungen ausgestaltet. Die Straftat gilt als begangen, wenn jemand sich oder einem anderen dadurch einen Vorteil verschafft, dass er einen Belastungsbeleg, einen Barauszahlungsbeleg und einen Gutschriftbeleg ausstellt, als hätten ein Verkauf, eine Barauszahlung und eine Warenrückgabe oder ein Abstandnehmen vom Bezug einer Dienstleistung stattgefunden, obwohl dies in Wirklichkeit nicht der Fall war, oder dass er die in Rede stehenden Belege auf welche Weise auch immer verfälscht.
Hinsichtlich des durch die Straftat geschützten Rechtsguts lässt sich sagen, dass wie bei den Urkundenfälschungsdelikten neben dem öffentlichen Vertrauen allgemein das Vermögensrecht und, im Rahmen des allgemeinen Zwecks des Gesetzes, in dem die Straftat geregelt ist, das Kartenzahlungssystem geschützt werden.
Täter der Straftat kann grundsätzlich jedermann sein. Opfer dieser Straftat können grundsätzlich die Kartensystembetreiber, die kartenausgebenden Institute, die Banken oder die Karteninhaber sein.
Für die Verwirklichung dieser vorsätzlich begehbaren Straftat genügt es, dass der Täter neben dem wissentlichen und willentlichen Ausstellen des Belastungsbelegs, Barauszahlungsbelegs oder Gutschriftbelegs, von dem er weiß, dass er unwahr ist, mit dem Vorsatz handelt, infolge der Verwendung dieses unwahren Belegs sich oder einem anderen einen Vorteil zu verschaffen.
Gleichwohl liegt auf der Hand, dass auf den Täter, der den unwahren Beleg erstellt, aber aus irgendeinem Grund durch dessen Verwendung keinen Vorteil erlangt hat, die Vorschriften über den Versuch angewandt werden können. Diese Straftat ist dem Versuch zugänglich.
Hinsichtlich der Beteiligung weist die Straftat keinerlei Besonderheit auf. Das heißt, jede Art der Beteiligung an dieser Straftat ist möglich. Gleichwohl begehen in der Praxis meist Mitarbeiter von Vertragsunternehmen diese Straftat gemeinsam; sie kann aber, wie bereits ausgeführt, auch im Einvernehmen mit Karteninhabern oder Dritten begangen werden; mit anderen Worten lässt sich in vielfältiger Weise beobachten, dass die Straftat in Beteiligung begangen wird. Auch hinsichtlich der Konkurrenzvorschriften besteht für die Straftat keine besondere Regelung. Wird die Straftat zu verschiedenen Zeiten mit demselben Tatvorsatz mehrfach zum Nachteil einer Person oder eines Instituts begangen, so kann von einer fortgesetzten Tat gesprochen werden; ist sie dagegen zum Nachteil mehrerer Personen oder Institute begangen worden, so ist im Rahmen der Vorschriften über die Tatmehrheit anzunehmen, dass die Straftat so oft verwirklicht ist, wie Personen oder Institute betroffen sind. Schließlich ist auch anzumerken, dass, wenn mit derselben Handlung auch eine andere Straftat begangen wird, auf der Grundlage der Vorschriften über die Tateinheit gegen den Täter wegen derjenigen Straftat, die die schwerere
Strafe nach sich zieht, ein Urteil ergehen kann.
bb. Wahrheitswidrige Erklärung, Fälschung im Vertrag und in den dazugehörigen Unterlagen:
Gesetz Nr. 5464
Artikel 37 - Karteninhaber, die wahrheitswidrig erklären, ihre Bankkarte oder Kreditkarte verloren zu haben oder dass sie ihnen gestohlen worden sei, und die Karte selbst benutzen oder von einem anderen benutzen lassen, sowie diejenigen, die diese Karten wissentlich benutzen, werden mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu drei Jahren und mit Geldstrafe bis zu zweitausend Tagessätzen bestraft.
Wer im Kreditkartenvertrag oder im Vertragsunternehmensvertrag oder in den dazugehörigen Unterlagen eine Fälschung vornimmt oder zum Zweck der Unterzeichnung eines Vertrags gefälschte Unterlagen vorlegt, wird zu Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu drei Jahren verurteilt.
In Art. 37 des Gesetzes über Bankkarten und Kreditkarten sind in zwei Absätzen zwei Straftaten geregelt. Die erste betrifft die Bestrafung der Karteninhaber, die wahrheitswidrig erklären, ihre Bank- oder Kreditkarte verloren zu haben oder dass sie ihnen gestohlen worden sei, und die Karte selbst benutzen oder von einem anderen benutzen lassen, sowie der Dritten, die von der unwahren Erklärung über die Karte Kenntnis haben.
Die zweite betrifft die Bestrafung derjenigen, die im Kreditkartenvertrag oder im Vertragsunternehmensvertrag oder in den dazugehörigen Unterlagen eine Fälschung vornehmen oder in der Absicht, einen Vertrag zu unterzeichnen, gefälschte Unterlagen vorlegen.
In der Begründung des Artikels zu der im ersten Absatz geregelten Straftat ist von dem Ziel die Rede, den Missbrauch der Kartennutzung durch die Karteninhaber zu verhindern.
In der Praxis unseres Landes ist die Haftung des Karteninhabers durch das Gesetz Nr. 5464 über Bankkarten und Kreditkarten (Art. 12) begrenzt. Bei von manchen Instituten ausgegebenen Kreditkarten ist jedoch zu beobachten, dass für Fälle des unfreiwilligen Abhandenkommens wie Verlust oder Diebstahl die von Dritten getätigten Ausgaben zugunsten des Karteninhabers in den Versicherungsschutz einbezogen sind. Bislang wurde bei derartigen Handlungen angenommen, dass die Bank durch die Tat geschädigt werde, weil die Kreditkarte nach der unwahren Verlustmeldung der Karte benutzt wird, und dass die Tat einen Betrug gegenüber der Bank darstelle. War die geschädigte Bank eine öffentliche Bank, so wurde Art. 504 Nr. 7 des TCK Nr. 765 angewandt, war sie eine Privatbank, Art. 503 Abs. 1 des TCK Nr. 765. Tatsächlich liegt bei genauer Betrachtung auf der Hand, dass der Karteninhaber durch eine falsche Erklärung gegenüber dem kartenausgebenden Institut eine Täuschung begeht. Der erste Punkt, der hier zu beachten ist, besteht jedoch darin, dass nach dem Willen des Gesetzgebers die Straftat allein durch das Benutzen oder Benutzenlassen der in Rede stehenden Karte verwirklicht wird und darüber hinaus nicht, wie beim Betrug, die Erlangung eines Vorteils verlangt wird.
Mit der Benutzung der Karte wird zwar zwangsläufig das Ziel verfolgt, einen Vorteil zu erlangen; es ist jedoch zu sagen, dass im Fall der Erlangung eines Vorteils gegen den oder die Täter auch ein Urteil wegen Betrugs ergehen muss. Denn bei dieser Straftat ist allein die Benutzung der Karte für die Verwirklichung der Straftat als ausreichend angesehen worden.
Täter dieser Straftat kann grundsätzlich jeder sein, der Karteninhaber ist. Daneben ist ausgehend von dem ausdrücklich aufgenommenen Begriff des „Benutzenlassens“ zu sagen, dass auch Dritte, die nicht Karteninhaber sind, Täter sein können. Opfer sind die kartenausgebenden Institute oder die Banken. Tatobjekt ist die Bank- oder Kreditkarte. Damit diese vorsätzlich begehbare Straftat von einem Dritten begangen werden kann, muss dieser die Meldung über die Karte, genauer gesagt den Status der Karte, kennen. Für eine Person, die die Karte benutzt, ohne diese Eigenschaft zu kennen, kann diese Straftat nicht verwirklicht sein.
Der Versuch der im ersten Absatz geregelten Straftat ist möglich. Wird der Täter nach der unwahren Erklärung während der Benutzung der Karte gefasst, so liegt ein Versuch vor. Was die Beteiligung betrifft, so ist jede Art der Beteiligung möglich. Ohnehin wird, wenn die Karte einem anderen zur Benutzung überlassen wird, neben dem Karteninhaber auch derjenige, der die Karte benutzt, unmittelbar Täter dieser Straftat. Hinsichtlich der Konkurrenzvorschriften gilt: Hat der Karteninhaber mehrere Karten zum Nachteil mehrerer kartenausgebender Institute oder Banken benutzt, so wird angenommen, dass die Straftat so oft verwirklicht ist, wie es durch die Straftat Geschädigte gibt, mit anderen Worten so oft, wie Benutzungen vorliegen, und es wird nach den Regeln der Tatmehrheit geurteilt; bei Benutzung derselben Karte zu verschiedenen Zeiten wird dagegen das Vorliegen einer fortgesetzten Tat angenommen. Schließlich gilt: Erfüllt dieselbe Handlung auch eine andere im Gesetz beschriebene Straftat, so kann hier nach den Regeln der Tateinheit gegen den oder die Täter wegen derjenigen der von ihnen begangenen Straftaten geurteilt werden, die die schwerere Strafe vorsieht.
Im zweiten Absatz des Artikels findet sich dagegen eine Sonderregelung der im TCK Nr. 5237 geregelten Fälschungsstraftat. Hier geht es nicht um alle Urkunden, sondern um die Fälschung im Kreditkartenvertrag, im Vertragsunternehmensvertrag und in den dazugehörigen Unterlagen sowie daneben um die Vorlage gefälschter Unterlagen zum Zweck der Ausfertigung der in Rede stehenden Verträge. Die hier genannte Fälschung bezieht sich auf den Abschluss der Verträge; zu anderen Zwecken vorgenommene Fälschungshandlungen können nicht unter diesen Absatz gefasst werden. In der Praxis ist es ein häufig anzutreffender Fall, dass bei Kreditkarteninstituten oder, in der Regel, bei Banken unter Vorlage falscher Namen und Unterlagen Kartenanträge gestellt werden. Der Antragsteller kann unter Verschleierung seiner eigenen Identität eine Kreditkarte auf einen erfundenen oder einen fremden Namen erlangen. In manchen Fällen kann die Person, die den Kreditkartenantrag stellt, zwar ihre wahren Identitätsdaten angeben, aber unwahre Angaben zu ihrer wirtschaftlichen Lage machen, um eine Karte mit hohem Limit zu erhalten. Um den daraus möglicherweise entstehenden Schäden zu entgehen, reicht es daher nicht aus, dass die kartenausgebenden Institute wie ein ordentlicher Kaufmann handeln und bei den Geschäften die erforderliche Sorgfalt walten lassen. Die Bank, der über die antragstellende Person positive Auskünfte vorliegen, versendet die Kreditkarte nach einiger Zeit an eine Adresse, die sich die Täter für diesen Zweck vorübergehend beschafft haben. Die an diese Adressen versandten Kreditkarten können sodann sowohl bei Barabhebungen als auch beim Einkauf ohne Weiteres und ohne Verdacht zu erregen benutzt werden.
In der Rechtsprechung des Kassationshofs zu der im zweiten Absatz geregelten Straftat wird angenommen, dass mit der Herstellung der Karte, nachdem unter Vorlage gefälschter Unterlagen der Kartenvertrag ausgefertigt wurde, die Straftat nach Art. 245 Abs. 2 TCK verwirklicht ist und dass Art. 37 Abs. 2 des Gesetzes Nr. 5464 nur dann anwendbar ist, wenn die Herstellung der Karte wegen Ablehnung des Antrags nicht erfolgt.
cc. Unerlaubte Kartenausgabe:
Gesetz Nr. 5464
Artikel 38 - Wer ohne die in Artikel 4 dieses Gesetzes genannten Erlaubnisse ein Kartensystem errichtet, Kreditkarten ausgibt oder Vertragsunternehmensverträge schließt oder in seiner Firma, in Unterlagen jeder Art, in Anzeigen und Werbung oder in seinen öffentlichen Erklärungen Worte und Wendungen verwendet, die den Eindruck erwecken, dass er sich mit diesen Geschäften befasst,
wird als natürliche Person oder als Verantwortlicher einer juristischen Person mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu drei Jahren und mit Geldstrafe bis zu tausend Tagessätzen bestraft.
Bei einem Verstoß gegen Absatz 1 werden auf einen an die zuständige Oberstaatsanwaltschaft gerichteten Antrag der Behörde durch den Friedensstrafrichter, im Fall der Anklageerhebung durch das mit der Sache befasste Gericht, die Tätigkeiten und die Werbung der Geschäftsbetriebe vorläufig eingestellt und ihre Anzeigen eingezogen. Diese Maßnahmen bleiben bestehen, bis sie durch richterliche Entscheidung aufgehoben werden. Gegen diese Entscheidungen ist die Beschwerde zulässig.
Mit Art. 38 des Gesetzes über Bankkarten und Kreditkarten werden die Handlungen sanktioniert, die darin bestehen, ohne die erforderlichen Erlaubnisse ein Kartensystem zu errichten, Kreditkarten auszugeben oder Vertragsunternehmensverträge zu schließen oder in Firmen, in Unterlagen jeder Art, in Anzeigen und Werbung oder in öffentlichen Erklärungen Worte und Wendungen zu verwenden, die den Eindruck erwecken, man befasse sich mit diesen Geschäften. Die erforderlichen Erlaubnisse sind in Art. 4 desselben Gesetzes genannt. Als Gremium, bei dem die Erlaubnis einzuholen ist, wird in Art. 3 desselben Gesetzes der Rat für Bankenregulierung und Bankenaufsicht bestimmt.
Da die Ausgabe von Karten ohne Erlaubnis oder die Ausübung ähnlicher Tätigkeiten eine ernsthafte Bedrohung für die Sicherheit des Systems darstellen kann, hat der Gesetzgeber derartige Tätigkeiten zutreffend unter Sanktion gestellt. Neben der für die Täter dieser Straftat vorgesehenen Freiheits- und Geldstrafe sind für die Institute auch Maßnahmen wie die vorläufige Einstellung ihrer Tätigkeiten und ihrer Werbung sowie die Einziehung ihrer Anzeigen vorgesehen. Diese Straftat ist als Parallelregelung zu der in Art. 150 des Bankengesetzes Nr. 5411 geregelten Straftat der ‚unerlaubten Geschäftstätigkeit‘ ausgestaltet.
Damit die Handlungen, die in der Errichtung eines Kartensystems, der Ausgabe von Karten oder dem Abschluss von Vertragsunternehmensverträgen bestehen, als Straftat eingeordnet werden können, darf zunächst keine Erlaubnis eingeholt worden sein. Ist die Erlaubnis des Rates eingeholt worden, so steht außer Frage, dass diese Straftat nicht verwirklicht ist. Bei dieser als Delikt mit alternativen Tathandlungen ausgestalteten Straftat genügt es für die Verwirklichung der Straftat, dass der oder die Täter eine der im Artikel verbotenen Handlungen vornehmen. Außerdem wird für die Verwirklichung der Straftat kein Schadensmerkmal verlangt. Das heißt, es wird nicht verlangt, dass durch derartige Tätigkeiten unbedingt eine Person oder ein Institut geschädigt wird.
Täter der Straftat können natürliche Personen und die Verantwortlichen juristischer Personen, mit anderen Worten jedermann sein. Das heißt, auch diese Straftat ist, ebenso wie die Straftat der unerlaubten Geschäftstätigkeit, kein Sonderdelikt. Opfer der Straftat ist allgemein die gesamte Gesellschaft. Auch bei dieser vorsätzlich begehbaren Straftat genügt es für die Verwirklichung der Straftat, dass der Täter weiß, dass er ohne Erlaubnis handelt. Eine fahrlässige Begehung ist dagegen nicht möglich.
Im zweiten Absatz des hier untersuchten Artikels werden mit der Formulierung „Bei einem Verstoß gegen Absatz 1 werden auf einen an die zuständige Oberstaatsanwaltschaft gerichteten Antrag der Behörde durch den Friedensstrafrichter, im Fall der Anklageerhebung durch das mit der Sache befasste Gericht, die Tätigkeiten und die Werbung der Geschäftsbetriebe vorläufig eingestellt und ihre Anzeigen eingezogen. Diese Maßnahmen bleiben bestehen, bis sie durch richterliche Entscheidung aufgehoben werden. Gegen diese Entscheidungen ist die Beschwerde zulässig.“ die Maßnahmen gegen die juristischen Personen bestimmt, die mit den im ersten Absatz verbotenen Handlungen in Zusammenhang stehen.
dd. Verstoß gegen die Pflicht zur Informationssicherheit:
Gesetz Nr. 5464
Artikel 39 - Die die Geschäfte tatsächlich führenden Verantwortlichen der Institute, Vertragsunternehmen und Vertragsunternehmensverträge schließenden Institute, die den Bestimmungen des Artikels 8 Absatz 5 und des Artikels 23 dieses Gesetzes vorsätzlich zuwiderhandeln, sowie die Personen, die den Vorgang vornehmen, werden mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu drei Jahren und mit Geldstrafe bis zu tausend Tagessätzen bestraft.
Die die Geschäfte tatsächlich führenden Verantwortlichen und die betreffenden Mitarbeiter der kartenausgebenden Institute, Vertragsunternehmen und Vertragsunternehmensverträge schließenden Institute, die durch Unachtsamkeit oder Unvorsichtigkeit oder mangelnde berufliche Befähigung oder Verstoß gegen Anordnungen und Vorschriften verursachen, dass die für die Benutzung der Karten zwingend erforderliche und geheim zu haltende Codenummer, die Kartennummer, das Passwort oder eine andere identitätsfeststellende Methode offenbar wird, werden mit Geldstrafe bis zu tausend Tagessätzen bestraft.
Gegen diejenigen, die Artikel 31 dieses Gesetzes zuwiderhandeln, wird Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu drei Jahren und Geldstrafe bis zu tausend Tagessätzen verhängt.
Für das sichere Funktionieren des Kartenzahlungssystems ist es erforderlich, dass die Daten der Karteninhaber nur dem Karteninhaber oder dem kartenausgebenden Institut bekannt sind und anderen nicht bekannt werden. Aus diesem Grund hat der Gesetzgeber mit Art. 39 des Gesetzes über Bankkarten und Kreditkarten die Offenbarung von Informationen, die dem Personal der Bankenregulierungs- und Bankenaufsichtsbehörde (BDDK), den kartenausgebenden Instituten/Banken und den Vertragsunternehmen bekannt sind, aber geheim bleiben müssen, als Straftat ausgestaltet. Der Artikel besteht aus drei Absätzen.
Im ersten Absatz werden für den Fall der vorsätzlichen Zuwiderhandlung gegen Art. 8 Abs. 5 und Art. 23 desselben Gesetzes diese Handlungen der die Geschäfte tatsächlich führenden Verantwortlichen der vorsätzlich zuwiderhandelnden Institute, Vertragsunternehmen und Vertragsunternehmensverträge schließenden Institute sowie der Personen, die den Vorgang vornehmen, sanktioniert.
Im zweiten Absatz werden die Handlungen der die Geschäfte tatsächlich führenden Verantwortlichen der Institute, Vertragsunternehmen und Vertragsunternehmensverträge schließenden Institute, die wiederum den Art. 8 Abs. 5 und 23 fahrlässig zuwiderhandeln, sowie der Personen, die den Vorgang vornehmen, sanktioniert.
Im letzten Absatz werden schließlich diese Handlungen der Ratsmitglieder und des Personals der Behörde sowie der kartenausgebenden Institute und der Vertragsunternehmen sanktioniert, die Art. 31 des Gesetzes zuwiderhandeln.
Nach Art. 8 Abs. 5 des Gesetzes gilt: „Erfordert die Benutzung der Karten die Verwendung einer Codenummer, eines Passworts oder einer anderen identitätsfeststellenden Methode, so sind die kartenausgebenden Institute verpflichtet, die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, damit derartige Informationen geheim bleiben, und zu verhindern, dass die Kartennummer auf der Kundenausfertigung des Belastungs- und des Gutschriftbelegs sowie im Schriftverkehr offen erscheint.“ Nach Art. 23 hingegen gilt:
„Die Vertragsunternehmen dürfen die Informationen über die Karte und den Karteninhaber, die sie infolge der Benutzung der Karte erlangt haben, ohne schriftliche Einwilligung des Karteninhabers niemand anderem als den gesetzlich ermächtigten Personen, Einrichtungen und Stellen offenbaren, sie nicht aufbewahren und nicht kopieren. Die Vertragsunternehmen dürfen die Kartendaten nicht mit anderen Personen oder Instituten als dem Institut, mit dem sie den Vertragsunternehmensvertrag geschlossen haben, teilen, sie nicht verkaufen, kaufen oder tauschen. Die Institute, die Vertragsunternehmensverträge schließen, sind verpflichtet, die Anwendung dieses Absatzes zu überwachen. Die kartenausgebenden Institute sind verpflichtet, die von ihnen erlangten personenbezogenen Informationen geheim zu halten, sie nicht zu anderen Zwecken als zur Vermarktung ihrer eigenen Dienstleistungen zu verwenden und die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass andere als die gesetzlich ermächtigten Personen, Einrichtungen und Stellen Zugang zu diesen Informationen erhalten.“ Wer diesen aufgezählten Pflichten vorsätzlich zuwiderhandelt, wird nach dem ersten, wer ihnen fahrlässig zuwiderhandelt, nach dem zweiten Absatz des Artikels bestraft.
Die in Art. 8 Abs. 5 des Gesetzes sanktionierten Handlungen können von den Leitern und Mitarbeitern der kartenausgebenden
Institute oder Banken, die Handlungen nach Art. 23 hingegen von den Leitern oder Mitarbeitern der Vertragsunternehmen begangen werden. Offenbaren, speichern oder kopieren der Leiter oder die Mitarbeiter eines Vertragsunternehmens die erlangten Informationen mit Einwilligung des Karteninhabers (die nur durch schriftliche Erlaubnis möglich ist), so ist diese Straftat nicht verwirklicht. Im zweiten Absatz des Artikels wird mit der Formulierung ‚..die durch Unachtsamkeit oder Unvorsichtigkeit oder mangelnde berufliche Befähigung oder Verstoß gegen Anordnungen oder Vorschriften verursachen, dass … offenbar wird‘ auch die fahrlässige Nichterfüllung der in Rede stehenden Pflichten sanktioniert.
Im letzten Absatz des Artikels werden schließlich diese Handlungen derjenigen sanktioniert, die den in Art. 31 des Gesetzes in zwei Absätzen geregelten Pflichten zuwiderhandeln. Nach Art. 31 gilt: „Die Ratsmitglieder und das Personal der Behörde dürfen die Geheimnisse der unter dieses Gesetz fallenden Institute, der Karteninhaber und der Bürgen, von denen sie bei der Ausübung ihres Amtes Kenntnis erlangt haben, niemand anderem als den gesetzlich ausdrücklich Ermächtigten offenbaren und nicht zu ihrem eigenen Vorteil verwenden.“ Ferner „dürfen die Institute, die ein Kartensystem errichten, Karten ausgeben oder Vertragsunternehmensverträge schließen, die in Art. 29 genannten Institute sowie die Vertragsunternehmen, deren Gesellschafter, Verwaltungsratsmitglieder, Mitarbeiter, die in deren Namen handelnden Personen und deren Verantwortliche die Geheimnisse, von denen sie aufgrund ihrer Stellung und ihrer Aufgaben Kenntnis erlangt haben, niemand anderem als den gesetzlich ausdrücklich ermächtigten Stellen offenbaren. Diese Bestimmung findet auch auf die Institute, von denen die kartenausgebenden Institute Unterstützungsdienstleistungen beziehen, und auf deren Mitarbeiter Anwendung.“ Hinsichtlich der im ersten Absatz geregelten Handlungen sind die Offenbarung der Geheimnisse der Karteninhaber und Bürgen und deren Ausnutzung, hinsichtlich der im zweiten Absatz geregelten Handlungen die Offenbarung der aufgrund der Aufgabe erfahrenen Geheimnisse als Straftat ausgestaltet. Betrachtet man die Frage unter dem Gesichtspunkt der Täter der hier untersuchten Straftat, so lässt sich erkennen, dass im Artikel im Wesentlichen voneinander getrennt geregelte Sonderdelikte normiert sind. Opfer dieser Straftat sind die natürlichen oder juristischen Personen, deren Geheimnis oder Information offenbart oder preisgegeben und deren Interesse verletzt wird. Während die im ersten und dritten Absatz geregelten Straftaten vorsätzlich begangen werden können, wird die im zweiten Absatz geregelte Straftat, wie bereits ausgeführt, fahrlässig begangen. Während der Versuch der im ersten und dritten Absatz geregelten Straftaten möglich ist, ist der Versuch der Straftat nach dem zweiten Absatz, der die fahrlässige Begehung regelt, nicht möglich. Bei der hier untersuchten Straftat, bei der jede Art der Beteiligung möglich ist, erscheint auch die Anwendung der Konkurrenzvorschriften möglich.
ee. Strafrechtliche Verantwortlichkeit des Vertragsunternehmens:
Gesetz Nr. 5464
Artikel 40 - Die die Geschäfte tatsächlich führenden Verantwortlichen und die betreffenden Mitarbeiter von Vertragsunternehmen, die Artikel 17 Absatz 1 dieses Gesetzes, der in Artikel 18 enthaltenen Pflicht zur Entfernung der Zeichen, die anzeigen, dass Umsätze mit Bankkarte und Kreditkarte getätigt werden, und Artikel 19 Absatz 2 zuwiderhandeln, werden mit Geldstrafe bis zu tausend Tagessätzen bestraft.
Bekanntlich treffen die Vertragsunternehmen, die zu den Beteiligten des Systems gehören, bestimmte Pflichten. In Art. 40 des Gesetzes über Bankkarten und Kreditkarten ist denn auch die strafrechtliche Verantwortlichkeit der Vertragsunternehmen geregelt. Danach ist bestimmt, dass bei einem Verstoß gegen Art. 17 Abs. 1 des Gesetzes, bei einem Verstoß gegen die in Art. 18 enthaltene Pflicht zur Entfernung der Zeichen, die anzeigen, dass mit Bankkarte oder Kreditkarte eingekauft werden kann, und schließlich bei einem Verstoß gegen Art. 19 Abs. 2 die das Vertragsunternehmen tatsächlich führenden Verantwortlichen oder die Mitarbeiter des Vertragsunternehmens bestraft werden. In dem hier untersuchten Artikel, der die strafrechtliche Verantwortlichkeit der Vertragsunternehmen regelt, wird zunächst der Verstoß gegen Art. 17 Abs. 1 des Gesetzes bestraft. Danach gilt: „Die Vertragsunternehmen sind verpflichtet, das Verlangen der Karteninhaber anzunehmen, den Preis der von ihnen bezogenen Waren und Dienstleistungen mit Bankkarte oder Kreditkarte zu bezahlen.
Diese Verpflichtung gilt auch in Rabattzeiträumen. Die Vertragsunternehmen dürfen vom Karteninhaber wegen der Benutzung der Karte keine zusätzliche Zahlung unter der Bezeichnung Provision oder einer ähnlichen Bezeichnung verlangen.“ Eine weitere Pflicht der Vertragsunternehmen, die durch Art. 40 sanktioniert wird, ist die in Art. 18 des Gesetzes geregelte Pflicht. Diese lautet: „Die Vertragsunternehmen sind verpflichtet, die Zeichen, die anzeigen, dass Umsätze mit Bankkarte und Kreditkarte getätigt werden, am Eingang der Betriebsstätte und an einer für die Karteninhaber leicht sichtbaren Stelle anzubringen und diese Zeichen zu entfernen, wenn die Vertragsunternehmensverträge aus irgendeinem Grund enden. Die Vertragsunternehmen sind verpflichtet, die Karteninhaber zu warnen, wenn aus einem technischen Grund vorübergehend keine Umsätze getätigt werden können.“ In dem hier untersuchten Artikel ist das Nichtentfernen dieser Zeichen als Straftat ausgestaltet.
Schließlich sind die Vertragsunternehmen nach Art. 19 Abs. 2 des Gesetzes verpflichtet, im Fall der Rückgabe einer unter Verwendung der Karte gekauften Ware, des Abstandnehmens von ihrem Erwerb oder der Stornierung des Umsatzes einen Gutschriftbeleg auszustellen und eine Ausfertigung dem Karteninhaber auszuhändigen, während sie eine Ausfertigung aufbewahren. Auch bei einem Verstoß gegen diese Pflicht entsteht die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Vertragsunternehmens.
Opfer dieser Straftat sind bei den in Art. 17 Abs. 1 und Art. 19 des Gesetzes geregelten Handlungen der Karteninhaber und das kartenausgebende Institut, bei der in Art. 18 geregelten Handlung das kartenausgebende Institut. Die hier untersuchte Straftat ist zudem als vorsätzlich begehbare Straftat ausgestaltet. Zwar erscheint eine fahrlässige Begehung an sich möglich; da der Gesetzgeber hierzu jedoch keine Regelung getroffen hat, gelangt man zu dem Ergebnis, dass sie nur vorsätzlich begangen werden kann. Hinsichtlich der besonderen Erscheinungsformen ist anzumerken, dass die Straftat, die die strafrechtliche Verantwortlichkeit der Vertragsunternehmen regelt, hinsichtlich der Vorschriften über Beteiligung und Konkurrenzen keine Abweichung aufweist. Das heißt, die Vorschriften über Beteiligung und Konkurrenzen können auf die hier untersuchte Straftat angewandt werden. Zu der genannten Straftat ist anzumerken, dass die Vorschriften über den Versuch nicht angewandt werden können, weil sie zu den Straftaten gehört, bei denen der Erfolg unmittelbar an die Handlung anschließt.
f. Nichterteilung der bei der Aufsicht verlangten Auskünfte und Unterlagen:
Gesetz Nr. 5464
Artikel 41 - Wer die gemäß Artikel 27 Absatz 2 dieses Gesetzes verlangten Auskünfte und Unterlagen nicht erteilt oder diese Auskünfte und Unterlagen wahrheitswidrig erteilt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu einem Jahr und mit Geldstrafe bis zu eintausendfünfhundert Tagessätzen bestraft.
In Art. 41 des Gesetzes über Bankkarten und Kreditkarten ist wiederum eine Straftat geregelt, die der in Art. 153 Abs. 1 des Bankengesetzes Nr. 5411 geregelten Straftat der „Nichterteilung der von den zuständigen Stellen und den Aufsichtsbeauftragten verlangten Auskünfte und Unterlagen“ ähnelt. Danach werden die Handlungen derjenigen sanktioniert, die die gemäß Art. 27 Abs. 2 desselben Gesetzes verlangten Auskünfte und Unterlagen nicht erteilen oder diese Auskünfte und Unterlagen wahrheitswidrig erteilen. Die Aufsicht und Überwachung der Tätigkeiten der Institute, denen auf der Grundlage von Art. 4 desselben Gesetzes eine Geschäftserlaubnis erteilt wurde, wird von der Bankenregulierungs- und Bankenaufsichtsbehörde (BDDK) wahrgenommen. In Art. 27 Abs. 2 des Gesetzes ist eine Pflicht folgenden Inhalts geregelt: „Die unter das Gesetz fallenden Personen und Institute sind verpflichtet, der Behörde auf Verlangen im Rahmen der vom Rat festzulegenden Verfahren und Grundsätze alle Auskünfte und Unterlagen im Zusammenhang mit der Anwendung dieses Gesetzes zu übergeben, auch wenn sie geheim sind.“ In Art. 41 des Gesetzes wird mit der Formulierung „... wer diese Auskünfte und Unterlagen wahrheitswidrig erteilt …“ außerdem eine zweite Handlung sanktioniert. Die hier gemeinte
Wahrheitswidrigkeit ist nicht im Sinne einer Fälschung zu verstehen, sondern dahin, dass die in Rede stehende Auskunft oder Unterlage nicht der Wahrheit entspricht, unvollständig ist oder zu viel enthält. Denn der Gesetzgeber hat im Wortlaut des Artikels kein Merkmal erwähnt, aus dem sich auf eine Fälschung schließen ließe. Selbstverständlich besteht jedoch die Möglichkeit, dass in den in Rede stehenden Auskünften und Unterlagen eine Fälschung vorgenommen wird. In diesem Fall kann auch die Fälschungsstraftat verwirklicht sein. Während alle Auskünfte und Unterlagen, die der Rat verlangt und prüfen wird, das Tatobjekt dieser Straftat bilden, kommt es nicht darauf an, ob diese Auskünfte oder Unterlagen geheim sind. Diese Straftat kann von den Leitern oder Bevollmächtigten der Institute begangen werden, denen eine Geschäftserlaubnis erteilt wurde. Aufgrund dieser Eigenschaft ist diese Straftat ein Sonderdelikt. Opfer dieser Straftat, mit anderen Worten durch die Straftat Geschädigter, ist zudem die BDDK als die Behörde, der die Auskünfte nicht oder unrichtig erteilt wurden. Es ist zu sagen, dass die Straftat in beiden Fällen, das heißt hinsichtlich der Handlungen sowohl des Nichterteilens als auch des wahrheitswidrigen Erteilens, eine vorsätzlich begehbare Straftat ist. Zwar könnte das wahrheitswidrige Erteilen von Auskünften oder Unterlagen an sich auch fahrlässig geschehen; da der Wortlaut des Artikels aber keine ausdrückliche Bestimmung enthält, ist in diesem Fall keine Straftat verwirklicht.
3.3.2. Im Gesetz über die elektronische Signatur enthaltene Straftaten (EİK Art. 16-17)
Unbefugte Verwendung von Signaturerstellungsdaten
Artikel 16- (Geändert: 23/1/2008 – 5728/Art. 525)
Wer zum Zweck der Erstellung einer elektronischen Signatur ohne Einwilligung der betreffenden Person Signaturerstellungsdaten oder eine Signaturerstellungseinheit erlangt, weitergibt, kopiert oder diese Einheiten nachbildet sowie wer unter Verwendung unbefugt erlangter Signaturerstellungseinheiten unbefugt eine elektronische Signatur erstellt, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu drei Jahren und mit Geldstrafe nicht unter fünfzig Tagessätzen bestraft.
Werden die im vorstehenden Absatz genannten Straftaten von Mitarbeitern eines Anbieters elektronischer Zertifizierungsdienste begangen, so werden diese Strafen um bis zur Hälfte erhöht.
Fälschung elektronischer Zertifikate
Artikel 17- (Geändert: 23/1/2008 – 5728/Art. 526)
Wer ganz oder teilweise gefälschte elektronische Zertifikate erstellt oder gültig erstellte elektronische Zertifikate nachahmt oder verfälscht sowie wer diese elektronischen Zertifikate wissentlich verwendet, wird mit Freiheitsstrafe von zwei bis zu fünf Jahren und mit Geldstrafe nicht unter hundert Tagessätzen bestraft.
Werden die im vorstehenden Absatz genannten Straftaten von Mitarbeitern eines Anbieters elektronischer Zertifizierungsdienste begangen, so werden diese Strafen um bis zur Hälfte erhöht.“
a. Geschütztes Rechtsgut
Das durch diese Straftaten geschützte Rechtsgut weist große Ähnlichkeit mit dem Rechtsgut auf, das durch die Urkundenfälschungsdelikte geschützt werden soll. Geschützt werden sollen folglich das Vertrauen in derartige Daten, denen in dem vom Staat geschaffenen Rechtsbereich Glaubwürdigkeit zukommt, und dementsprechend auch das Vertrauen der Einzelnen in die Glaubwürdigkeit und Gültigkeit dieser Daten.58 b. Objektive Merkmale der Tatbestandsmäßigkeit
aa. Täter: Bei den Straftaten der unbefugten Verwendung von Daten zur Erstellung elektronischer Signaturen und der Fälschung elektronischer Zertifikate wird in den Gesetzesartikeln hinsichtlich des Täters keinerlei Besonderheit verlangt. Daher kann jedermann diese Straftaten begehen.
Da das Gesetz jedoch für beide Straftaten eine von der beruflichen Tätigkeit des Täters abhängige, strafschärfende Qualifikation vorsieht, ist die Feststellung der Tätigkeit, die der Täter ausübt, von Bedeutung. Danach wird die Strafe um bis zur Hälfte erhöht verhängt, wenn der Täter, der die Tat begeht, Mitarbeiter eines Anbieters elektronischer Zertifizierungsdienste ist.59
bb. Opfer: Opfer dieser Straftaten ist stets die Gesellschaft. Wer durch die Straftaten der unbefugten Verwendung von Daten zur Erstellung elektronischer Signaturen und der Fälschung elektronischer Zertifikate einen Schaden erleidet, ist nicht Opfer, sondern befindet sich in der Stellung des „durch die Straftat Geschädigten“.60
cc. Tatobjekt der Straftaten: Das Tatobjekt beider Straftaten bilden allgemein Daten. Denn sowohl die elektronische Signatur als auch das elektronische Zertifikat bestehen aus digitalen Daten. Anders als die Daten, die das Tatobjekt von Art. 244 des türkischen Strafgesetzbuchs Nr. 5237 (TCK) bilden, sind diese Daten jedoch nicht beliebige in einem informationstechnischen System befindliche Daten, sondern die Daten, die bei der Erstellung der im EİK genannten elektronischen Signatur und des Zertifikats verwendet werden.
Das Tatobjekt der in Art. 16 EİK genannten Straftat bilden die Daten und Einheiten zur Erstellung elektronischer Signaturen, das Tatobjekt der in Art. 17 geregelten Straftat die elektronischen Zertifikate. Auch wenn es sich, wie auch in der gesetzlichen Regelung zum Ausdruck kommt, um verschiedene Instrumente handelt, sind es doch Instrumente, die einander ergänzen und die elektronische Signatur zu einem gültigen Bestätigungssystem machen.61
dd. Tathandlungen:
aaa. Hinsichtlich der Straftat der unbefugten Verwendung von Daten zur Erstellung elektronischer Signaturen (Art. 16 EİK);
aaaa. Erlangung der Daten oder der Einheit: Die Erlangung der Signaturerstellungsdaten oder der Signaturerstellungseinheit kann durch Zugang zu einem informationstechnischen System erfolgen, ebenso aber dadurch, dass ein Datenträger erlangt wird, auf dem sie sich befinden.
Der Zugang zu dem informationstechnischen System, zu dem zur Erlangung der betreffenden Daten oder der Einheit Zugang genommen wird, muss nicht rechtswidrig sein. Diese Handlung ist verwirklicht, wenn für die Erlangung der Daten oder der Einheit zur Erstellung elektronischer Signaturen keine ausdrückliche Einwilligung des Berechtigten vorliegt oder wenn zwar in die Erlangung anderer Daten oder einer anderen Einheit eingewilligt wurde, aber nicht klar ist, ob diese Einwilligung auch die elektronische Signatur umfasst.62
bbbb. Weitergabe der Daten oder der Einheit: Auch die Handlung der Weitergabe der Signaturerstellungsdaten oder der Signaturerstellungseinheit kann von einem informationstechnischen System aus über ein Datenübertragungsnetz erfolgen, ebenso aber dadurch verwirklicht werden, dass ein Datenträger, auf dem sie sich befinden,
weitergegeben wird. Damit die Handlung der Weitergabe der Signaturerstellungsdaten oder der Signaturerstellungseinheit ohne Erlaubnis des Berechtigten verwirklicht werden kann, müssen diese jedoch zunächst vom Täter erlangt worden sein. Diese Erlangung kann allerdings rechtmäßig, ebenso aber rechtswidrig erfolgen. Damit die Handlung der Weitergabe der Daten und Einheiten eine Straftat darstellt, muss die Weitergabe, ohne dass es auf die rechtliche Beurteilung der vorausgegangenen Erlangung ankommt, ohne Einwilligung des Berechtigten erfolgen.63
cccc. Kopieren der Daten oder der Einheit: Die Handlung des Kopierens der Signaturerstellungsdaten oder der Signaturerstellungseinheit kann entweder dadurch verwirklicht werden, dass über ein Datenübertragungsnetz Zugang zu einem informationstechnischen System genommen wird und die betreffenden Daten oder die Einheit kopiert werden, oder dadurch, dass auf einen Datenträger oder von solchen Trägern in ein informationstechnisches System kopiert wird. Wie oben zur Handlung der Weitergabe der Signaturerstellungsdaten oder der Signaturerstellungseinheit erläutert, können die Einheit oder die Daten, die Gegenstand des Kopierens sind, vor der die Straftat bildenden Handlung rechtmäßig erlangt worden sein; werden sie jedoch ohne Einwilligung der betreffenden Person kopiert, so ist die die Straftat bildende Handlung verwirklicht.64
dddd. Nachbildung der Signaturerstellungseinheit: In Art. 3 Buchst. e EİK ist die Signaturerstellungseinheit definiert. Danach bildet „das Software- oder Hardwaremittel, das die Signaturerstellungsdaten verwendet, um eine elektronische Signatur zu erstellen“, die Signaturerstellungseinheit. Die Nachbildung der Software oder der Hardware, die diese Einheit bildet, durch den Täter ist als eine der Handlungen ausgestaltet, die die hier untersuchte Straftat verwirklichen. Danach erfüllt die Handlung, die Software oder Hardware, die die Signaturerstellungseinheit bildet, auf welche Weise und zu welchem Zweck auch immer ohne Einwilligung des Berechtigten zu erstellen, die Straftat der unbefugten Verwendung von Daten zur Erstellung elektronischer Signaturen.65
eeee. Unbefugte Erstellung einer elektronischen Signatur: In dem hier untersuchten Art. 16 EİK ist auch die unbefugte Erstellung einer elektronischen Signatur unter Verwendung unbefugt erlangter Signaturerstellungseinheiten als eine der Handlungen ausgestaltet, die die Straftat verwirklichen. Danach ist Art. 16 EİK verletzt, wenn der Täter die Hardware und die Software, die Signaturerstellungseinheiten sind, unbefugt an sich bringt und unbefugt eine elektronische Signatur erstellt. Wie dieses Ansichbringen erfolgt ist, ist ohne Bedeutung; entscheidend ist, dass sie ohne Erlaubnis des Berechtigten erlangt werden.66
bbb. Hinsichtlich der Straftat der Fälschung elektronischer Zertifikate (Art. 17 EİK);
aaaa. Erstellung eines gefälschten elektronischen Zertifikats: In Art. 3 Buchst. ı EİK ist das elektronische Zertifikat definiert. Danach bildet „die elektronische Aufzeichnung, die die Signaturprüfdaten und die Identitätsdaten des Unterzeichners miteinander verknüpft“, das elektronische Zertifikat. Die Handlung, die Aufzeichnung, die die Signaturprüfdaten und die Identitätsdaten miteinander verknüpft und ein elektronisches Zertifikat bildet, ganz oder teilweise gefälscht zu erstellen, erfüllt die Straftat der Fälschung elektronischer Zertifikate.67
bbbb. Nachahmung gültiger Zertifikate: Auch die Handlung der Nachahmung eines gültigen elektronischen Zertifikats, das von einem Anbieter elektronischer Zertifizierungsdienste erstellt wurde, dessen Eigenschaften in Art. 8 EİK geregelt sind, verwirklicht die hier untersuchte Straftat. Diese Nachahmungshandlung wird in der Regel in Form des Kopierens erfolgen, weil es nicht einfach ist, das aus einem komplexen Algorithmus bestehende Zertifikat anhand des Originals abzuschreiben. Das Mittel, mit dem kopiert wird, ist für die Verwirklichung der Straftat ohne Bedeutung; entscheidend ist, dass im Ergebnis ein nachgeahmtes Zertifikat entsteht, das dieselben Eigenschaften wie das gültige Zertifikat aufweist und dieselben Wirkungen entfaltet.68
cccc. Verfälschung gültiger Zertifikate: Die Bedeutung des Wortes „verfälschen“ wird im elektronischen Wörterbuch der Türkischen Sprachgesellschaft (TDK) erläutert als „beschädigen, verändern“. Mit der Handlung, durch die der Täter ein gültiges elektronisches Zertifikat auf welche Weise auch immer verändert oder beschädigt, ist Art. 17 EİK verletzt. Diese Handlung des Veränderns oder Beschädigens kann dadurch erfolgen, dass den Daten, die das Zertifikat bilden, neue Daten hinzugefügt oder vorhandene Daten entfernt werden, ebenso aber dadurch, dass die Anordnung der vorhandenen Daten verändert wird. Wird jedoch durch Veränderung der Daten ein ganz oder teilweise gefälschtes Zertifikat erstellt, so ist nicht mehr die Handlung des Verfälschens, sondern die Handlung der Erstellung eines gefälschten elektronischen Zertifikats verwirklicht.69
dddd. Verwendung eines gefälschten Zertifikats: Art. 17 des türkischen Gesetzes über die elektronische Signatur (EİK) regelt die Tathandlung, die oben genannten gefälschten, nachgeahmten, verfälschten oder unbefugt erstellten elektronischen Zertifikate wissentlich zu verwenden. Diese Verwendung muss nicht darin bestehen, dass das Zertifikat im Rechtsverkehr als Beweismittel eingesetzt wird.
Zu welchem Zweck das Zertifikat auch immer verwendet wird: Für die Verwirklichung dieser Straftat ist erforderlich, dass es in Kenntnis seiner Unechtheit verwendet wird.
Dass der Täter ein von ihm selbst erstelltes gefälschtes Zertifikat verwendet, weist für die Verwirklichung der Straftat keinerlei Besonderheit auf. Da innerhalb eines einzigen Straftatbestands sowohl die Erstellung des Zertifikats als auch die Verwendung des erstellten Zertifikats als alternative Tathandlungen geregelt sind, wirkt sich dies auf die Verwirklichung der Straftat nicht aus.70
ee. Qualifikation der Straftat: In Art. 16 und 17 jeweils Abs. 2 EİK ist für beide Straftaten dieselbe strafschärfende Qualifikation vorgesehen. Mit der Formulierung „werden die im vorstehenden Absatz genannten Straftaten von Beschäftigten eines Anbieters elektronischer Zertifizierungsdienste begangen, so werden diese Strafen um bis zur Hälfte erhöht“ führt danach der Umstand, dass der Täter Beschäftigter eines Anbieters elektronischer Dienste ist, zu einer Erhöhung der Strafe um bis zur Hälfte.71
c. Subjektiver Tatbestand
Für die in Art. 16 EİK geregelte Straftat verlangt der Gesetzgeber, dass der Täter seine Handlungen „zum Zweck der Erstellung einer elektronischen Signatur“ vornimmt. Für die Verwirklichung der Straftat muss somit beim Täter neben dem Tatvorsatz zusätzlich auch das Merkmal der Absicht
vorliegen. Nimmt der Täter seine Handlungen nicht „zum Zweck der Erstellung einer elektronischen Signatur“ vor, so wird er, wenn seine Handlungen eine andere Straftat erfüllen, nach den betreffenden Artikeln bestraft; erfüllen sie keine andere Straftat, so wird gegen den Täter keine Strafe verhängt.
Für die in Art. 17 EİK geregelte Straftat verlangt der Gesetzgeber dagegen, dass der Täter seine Handlungen vorsätzlich begeht. Da anders als bei dem in Art. 16 geregelten Straftatbestand nicht verlangt wird, dass der Täter mit einer bestimmten Absicht handelt, besteht der subjektive Tatbestand dieser Straftat allein im Vorsatz.72
d. Rechtswidrigkeit
Nimmt der Täter die Handlungen, die die in Art. 16 EİK geregelte Straftat erfüllen, mit Erlaubnis der Person vor, die die elektronische Signatur betrifft, so liegt keine Straftat vor; denn der Artikel verlangt für die Verwirklichung der Straftat, dass der Täter ohne Erlaubnis des Betroffenen handelt, und bei Vorliegen einer Einwilligung entfällt diese Rechtswidrigkeit. Im Gesetz ist allerdings nicht klargestellt, wer diese betroffene Person ist. Der allgemeinen Regelung des Gesetzes entspricht es, dass dies die Person ist, die hinsichtlich der Verwendung der elektronischen Signatur berechtigt ist. Wer aufgrund seiner Rechtsinhaberschaft zur Verwendung der Signatur befugt ist, ist auch zur Erteilung der Einwilligung befugt.
Im Hinblick auf Art. 17 EİK besteht dagegen weder ein aus der Einwilligung des Betroffenen noch ein aus dem Gesetz folgender Rechtfertigungsgrund.73
e. Besondere Erscheinungsformen der Straftat
aa. Versuch: Die in Art. 16 und 17 EİK geregelten Straftaten sind, wie oben bereits ausgeführt, schlichte Tätigkeitsdelikte, bei denen neben der Handlung kein gesonderter Erfolg verlangt wird. Ein Versuch dieser Straftaten kommt daher nur in Betracht, wenn sich die Handlungen, die das Handlungselement bilden, in Teilakte zerlegen lassen. Die Straftat kann jedoch im Versuchsstadium stecken bleiben, wenn die im Gesetz genannten Begehungsformen aus Gründen, die nicht in der Hand des Täters liegen, unvollendet bleiben, etwa wegen eines Stromausfalls oder des Abschaltens des Systems.74
bb. Beteiligung: Bei den in Art. 16 und 17 EİK geregelten Straftaten bestehen hinsichtlich der Beteiligung keine Besonderheiten; die auftretenden Beteiligungsformen sind nach Art. 37, 38, 39, 40 und 41 des türkischen Strafgesetzbuchs (TCK) zu beurteilen, und die sich ergebenden Probleme sind danach zu lösen.75
cc. Konkurrenzen: Die in Art. 16 EİK geregelte Straftat der unbefugten Verwendung von Signaturerstellungsdaten kann in Konkurrenz stehen mit der in Art. 244 Abs. 1 und 2 TCK geregelten „Straftat der Behinderung oder Störung des Betriebs eines informationstechnischen Systems und Straftat der Vernichtung oder Veränderung von Daten“, der in Art. 244 Abs. 4 geregelten „Straftat der Erlangung eines rechtswidrigen Vorteils mittels eines informationstechnischen Systems“, der in Art. 135 geregelten „Straftat der Aufzeichnung personenbezogener Daten“ und der in Art. 136 geregelten „Straftat der rechtswidrigen Weitergabe oder Erlangung personenbezogener Daten“.
Da das EİK jedoch ein Gesetz ist, das ausschließlich die elektronische Signatur regelt, beziehen sich auch die darin enthaltenen Straftatbestände speziell auf die elektronische Signatur. Zwar bestehen auch elektronische Signaturen aus Daten, und die an ihnen vorgenommenen Handlungen sind geeignet, auch die oben genannten, im TCK geregelten Straftatbestände zu verletzen; da das EİK gegenüber dem TCK jedoch ein Spezialgesetz ist, haben auch die im EİK geregelten Strafnormen gegenüber den Strafnormen des TCK den Charakter von Spezialvorschriften. Steht Art. 16 EİK daher mit den im TCK geregelten Computerstraftaten in einem Konkurrenzverhältnis, so findet Art. 16 EİK Anwendung. Weil das EİK somit auch gegenüber dem TCK den Charakter eines Spezialgesetzes hat, sind auftretende Konkurrenzprobleme im Rahmen des Verhältnisses von Spezialvorschrift und allgemeiner Vorschrift zu lösen.
Steht die in Art. 17 EİK geregelte Straftat der Fälschung elektronischer Zertifikate mit anderen Computerstraftaten in Konkurrenz, so finden, wie oben ausgeführt, wegen des Charakters des EİK als Spezialgesetz bei den Regelungen zu Straftatbeständen, die außerhalb der „allgemeinen Vorschriften“ liegen, vorrangig die in diesem Gesetz enthaltenen Strafnormen Anwendung.76
f. Sanktion, Ermittlungsverfahren und gerichtliches Verfahren
Für die Täter der in Art. 16 und 17 EİK geregelten Straftaten sind sowohl Freiheitsstrafe als auch Geldstrafe vorgesehen. Für die Straftat nach Art. 16 des Gesetzes sind Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu drei Jahren und Geldstrafe von nicht unter fünfzig Tagessätzen vorgesehen. Für die Straftat nach Art. 17 des Gesetzes sind dagegen Freiheitsstrafe von zwei bis zu fünf Jahren und Geldstrafe von nicht unter hundert Tagessätzen vorgesehen. Da nach Art. 52 TCK die Geldstrafe, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt, siebenhundertdreißig Tagessätze nicht übersteigen darf, ist bei der Festsetzung der Zahl der Tagessätze diese Zahl als Obergrenze zugrunde zu legen.77
3.3.3. Online-Glücksspiel (Art. 228 TCK)
Online-Glücksspiel (Art. 228 TCK): Zwar wurde während des Seminars in Afyon bei der Erörterung des Online-Glücksspiels auf Art. 228 TCK verwiesen; wie sich aus dem nachstehenden Gesetzestext ergibt, ist jedoch offenkundig, dass dieser Artikel bei herkömmlichen Glücksspielen denjenigen bestraft, der die Räumlichkeit bereitstellt. Das herkömmliche Glücksspielen selbst fällt dagegen nicht in den Bereich von Straftat und Strafe, sondern in den der Ordnungswidrigkeiten und wird nach Art. 34 des Ordnungswidrigkeitengesetzes Nr. 5326 mit einer verwaltungsrechtlichen Sanktion geahndet.
a – Bereitstellen von Räumlichkeiten und Gelegenheiten zum Glücksspiel, Art. 228 TCK
(1) Wer Räumlichkeiten und Gelegenheiten zum Glücksspiel bereitstellt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr und mit Geldstrafe bestraft.
(2) Werden Räumlichkeiten und Gelegenheiten für das Glücksspiel von Kindern bereitgestellt, so wird die zu verhängende Strafe verdoppelt.
(3) Wegen dieser Straftat werden gegen juristische Personen die für sie spezifischen Maßregeln der Besserung und Sicherung angeordnet.
(4) Glücksspiele im Sinne der Anwendung des Strafgesetzbuchs sind Spiele, die mit Gewinnabsicht betrieben werden und bei denen Gewinn und Verlust vom Zufall abhängen
b – Art. 34 des Ordnungswidrigkeitengesetzes Nr. 5326
(1) Gegen denjenigen, der Glücksspiel betreibt, wird eine Geldbuße von hundert Türkischen Lira verhängt. Außerdem werden die aus dem Glücksspiel erzielten Einnahmen beschlagnahmt, und es wird die Übertragung des Eigentums auf die öffentliche Hand angeordnet.
(2) Über die Geldbuße und die Beschlagnahme wegen dieser Ordnungswidrigkeit entscheiden die Polizeibeamten, über die Übertragung des Eigentums auf die öffentliche Hand entscheidet der Leiter der örtlichen Zivilverwaltung.
c – Das Online-Glücksspiel ist dagegen speziell im Gesetz Nr. 7258 geregelt. Art. 5 des Gesetzes Nr. 7258 über die Veranstaltung von Wetten und Glücksspielen bei Fußball- und anderen Sportwettkämpfen enthält folgende Sonderregelung: ‚Wer ohne gesetzliche Ermächtigung im Zusammenhang mit Sportwettkämpfen Wetten mit festen Quoten oder Totalisatorwetten veranstaltet oder für deren Durchführung Räumlichkeiten oder Gelegenheiten bereitstellt, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu drei Jahren und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Tagessätzen bestraft. Wer es ermöglicht, dass im Ausland veranstaltete Wetten oder Glücksspiele jeder Art durch Verschaffung des Zugangs über das Internet oder auf sonstige Weise von der Türkei aus gespielt werden, wird mit Freiheitsstrafe von zwei bis zu fünf Jahren bestraft. Wer im Zusammenhang mit Wetten oder Glücksspielen jeder Art Geldtransfers vermittelt, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu drei Jahren und mit Geldstrafe bis zu fünftausend Tagessätzen bestraft. Wer Personen durch Werbung oder auf sonstige Weise zur Teilnahme an Wetten oder Glücksspielen jeder Art anreizt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zwei Jahren und mit Geldstrafe bis zu dreitausend Tagessätzen bestraft. Im Zusammenhang mit den in diesem Artikel beschriebenen Straftaten werden Gegenstände, die für Wetten oder Glücksspiele jeder Art bestimmt sind oder dabei verwendet werden oder die den Gegenstand der Straftat bilden, sowie Vermögenswerte jeder Art, die für diese Spiele eingesetzt oder durch sie erlangt werden, nach den Vorschriften des türkischen Strafgesetzbuchs Nr. 5237 vom 26/9/2004 über die Einziehung von Gegenständen und Erträgen eingezogen. Wegen der in diesem Artikel beschriebenen Straftaten werden gegen juristische Personen die für sie spezifischen Maßregeln der Besserung und Sicherung angeordnet. Auf die in diesem Artikel beschriebenen Straftaten finden die Vorschriften über die Zugangssperre des Gesetzes Nr. 5651 vom 4/5/2007 über die Regelung von Veröffentlichungen im Internet und die Bekämpfung der durch diese Veröffentlichungen begangenen Straftaten Anwendung.‘ Ferner ist auf der Grundlage von Art. 10 des Gesetzes Nr. 3289 vom 21/5/1986 über die Organisation und die Aufgaben der Generaldirektion für Jugend und Sport sowie der Bestimmungen des Gesetzes Nr. 7258 vom 29/4/1959 über die Veranstaltung von Wetten und Glücksspielen bei Fußball- und anderen Sportwettkämpfen die Anwendungsverordnung über auf Sportwettkämpfen beruhende Wetten mit festen Quoten und Totalisatorwetten im Amtsblatt (Resmî Gazete) vom 28.02.2009 veröffentlicht worden.
3.3.4. Kinderpornographie (Art. 226 Abs. 3 TCK)
„… (3) Wer bei der Herstellung von Erzeugnissen, die obszöne Bilder, Schriften oder Worte enthalten, Kinder einsetzt, wird mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu zehn Jahren und mit Geldstrafe bis zu fünftausend Tagessätzen bestraft. Wer diese Erzeugnisse in das Land einführt, vervielfältigt, zum Verkauf anbietet, verkauft, befördert, lagert, ausführt, besitzt oder anderen zur Nutzung überlässt, wird mit Freiheitsstrafe von zwei bis zu fünf Jahren und mit Geldstrafe bis zu fünftausend Tagessätzen bestraft.“
Im dritten Absatz des Gesetzes finden sich zwei gesonderte Straftatbestände, die dem Schutz von Kindern vor Obszönität dienen. Der erste wird dadurch verwirklicht, dass bei der Herstellung von Erzeugnissen, die obszöne Bilder, Schriften oder Worte enthalten, Kinder eingesetzt werden. Die zweite Straftat wird durch die Begehung einer der folgenden Handlungen verwirklicht: Einfuhr dieser Erzeugnisse in das Land, Vervielfältigung, Anbieten zum Verkauf, Verkauf, Beförderung, Lagerung, Ausfuhr, Besitz oder Überlassung zur Nutzung an andere. Mit dem dritten Absatz des Artikels ist also die Kinderpornographie unter Strafe gestellt worden; in den Anwendungsbereich dieser Straftat fallen der Einsatz von Kindern bei der Herstellung obszöner Erzeugnisse sowie die Einfuhr in das Land, die Vervielfältigung, das Anbieten zum Verkauf, der Verkauf, die Beförderung, die Lagerung, die Ausfuhr, der Besitz und die Überlassung zur Nutzung an andere von obszönen Erzeugnissen, bei denen Kinder eingesetzt wurden.
Mit Art. 226 Abs. 3 TCK ist, ohne dass der Ausdruck Kinderpornographie verwendet wird, der Einsatz von Kindern bei der Herstellung, der Hervorbringung von Erzeugnissen obszönen Inhalts als Straftat geregelt worden. Mit dem hier verwendeten Ausdruck „obszönes Erzeugnis“ ist Kinderpornographie gemeint.
Bei der Kinderpornographie ist zu beachten, dass der Gegenstand der Tat Bilder, Schriften oder Worte enthalten muss. Was diese Eigenschaft nicht aufweist, etwa ein erregender Geruch, kann also nicht Gegenstand dieser Straftat sein.
Es zeigt sich, dass Taten mit kinderpornographischen Bildern, Tönen oder Worten in der Regel mittels informationstechnischer Systeme begangen werden. In der Praxis kommt es beispielsweise häufig vor, dass derartige Bilder über eine Internetseite mit Ursprung im Ausland per E-Mail an Ihren Computer gesendet werden, dass eine derartige Bild- oder Tonaufnahme über die Adresse facebook.com, eines der sozialen Netzwerke, geteilt wird, dass derartige Bilder im virtuellen Raum verkauft oder abgespielt werden oder dass derartige Filme im virtuellen Raum archiviert und gespeichert werden.
Das durch diese Straftat (Kinderpornographie) geschützte Rechtsgut ist ebenso der Schutz der körperlichen, geistigen, sittlichen, seelischen und emotionalen Unversehrtheit von Kindern wie die Verhinderung einer Schädigung ihrer psychischen Verfassung. Dass Kinderpornographie als eine Form des sexuellen Missbrauchs unter Strafe gestellt ist, beruht darauf, dass das Kind seine seelische und körperliche Entwicklung noch nicht abgeschlossen hat und seine Fähigkeit, über das eigene Sexualverhalten autonom zu entscheiden, noch nicht ausgebildet ist.
Opfer der im dritten Absatz geregelten Straftat sind Kinder, also Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, aber standesamtlich verheiratet sind, können nicht Opfer der Straftat sein. Es ist nicht erforderlich, dass Gegenstand des obszönen Erzeugnisses ein reales Kind ist; maßgeblich ist hier der wahrnehmbare Inhalt des Erzeugnisses.
Für pornographische Darstellungen gibt es zwar zahlreiche Definitionen; die Kinderpornographie ist jedoch in Art. 2 Buchst. c des Fakultativprotokolls zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend den Verkauf von Kindern, die Kinderprostitution und die Kinderpornographie definiert, das am 25.05.2000 zwischen den Vertragsstaaten des von den Vereinten Nationen zum Schutz der Kinderrechte geschaffenen Übereinkommens über die Rechte des Kindes unterzeichnet und mit dem Gesetz Nr. 4755 gebilligt und angenommen wurde. Danach ist Kinderpornographie wie folgt definiert: „jede Darstellung eines Kindes, gleichviel durch welches Mittel, bei wirklichen oder simulierten eindeutigen sexuellen Handlungen oder jede Darstellung der Geschlechtsteile eines Kindes in einer Weise, die vorwiegend sexuellen Zwecken dient.“ Damit ein Werk als pornographisch gelten kann, muss es als Ganzes bei objektiver Betrachtung in erheblichem Maße auf die Erregung des Geschlechtstriebs abzielen, zwischenmenschliche Beziehungen ausblenden, den Menschen zu einem Sexualobjekt herabwürdigen, deutlicher gesagt die Sexualität verabsolutieren, und sexuelle Verhaltensweisen fernab jeder Ästhetik und auf Erregung ausgerichtet darstellen und dabei lediglich in allen Einzelheiten die Geschlechtsorgane zeigen. Ein Werk, das diese Merkmale in sich vereint, ist ein pornographisches Werk. ( Özbek, Müstehcenlik Suçu, (2009), sh. 19-21, Aktaran, Osman Yaşar, Mustafa Artuç, TCK Yorumu )
Nach Art. 9 des Übereinkommens des Europarats über Computerkriminalität bezeichnet der Begriff der Kinderpornographie
a) die Beteiligung einer minderjährigen Person an einer eindeutig sexuellen Handlung
b) die Beteiligung einer Person mit dem Erscheinungsbild einer minderjährigen Person an einer eindeutig sexuellen Handlung
c) real erscheinende Bilder, die die Beteiligung einer minderjährigen Person an einer eindeutig sexuellen Handlung zeigen.
Nach Art. 32 des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes gewähren die Vertragsstaaten dem Kind Schutz davor, zu einer Arbeit herangezogen zu werden, die seine körperliche, geistige, seelische, sittliche oder soziale Entwicklung schädigen könnte. Nach Art. 34 dieses Übereinkommens wiederum sollen die Vertragsstaaten verhindern,
a) dass das Kind zur Aufnahme einer rechtswidrigen sexuellen Betätigung verleitet oder gezwungen wird,
b) dass Kinder durch Prostitution oder andere rechtswidrige sexuelle Betätigungen ausgebeutet werden,
c) dass Kinder für pornographische Darbietungen und Materialien eingesetzt werden; zu diesem Zweck treffen sie alle erforderlichen Maßnahmen auf nationaler und internationaler Ebene.
In Fällen, in denen feststeht, dass eine obszöne Veröffentlichung im Sinne von Art. 226 TCK vorliegt, bedarf es zwar keines Sachverständigen; in manchen Fällen können die Rechtsanwender jedoch in Zweifel geraten. In solchen Fällen kann der Ausschuss zum Schutz Minderjähriger vor schädlichen Veröffentlichungen beim Ministerpräsidentenamt angerufen werden, der nach den Bestimmungen des Gesetzes Nr. 1117 zum Schutz Minderjähriger vor schädlichen Veröffentlichungen mit der Tätigkeit als amtlicher Sachverständiger betraut ist. Besteht die Möglichkeit, dass das als obszön bezeichnete Werk ein wissenschaftliches Werk oder ein Werk von künstlerischem oder literarischem Wert ist, so kann hierzu auch eine Begutachtung durch juristische Sachverständige veranlasst werden, die aus der Universität auszuwählen sind. Der Kassationshof weist darauf hin, dass Gutachten von Personen, die hierfür nicht fachkundig sind, der Entscheidung nicht zugrunde gelegt werden dürfen. In der Entscheidung des 5. Strafsenats des Kassationshofs vom 05.02.2007, Nr. 2006/13422-2007/757, wurde es als Aufhebungsgrund angesehen, „… dass wie geschehen entschieden wurde, gestützt auf ein von Polizeibeamten erstelltes Protokoll, wonach der betreffende ausländische Film gegen die allgemeine Sittlichkeit und den Anstand verstoße und pornographischen Inhalts sei, ohne dass durch ein Sachverständigengutachten festgestellt worden wäre, ob der Inhalt des verfahrensgegenständlichen Films gegen die allgemeine Sittlichkeit verstößt, indem er das Scham- und Sittlichkeitsgefühl der Bevölkerung verletzt oder deren sexuelle Begierden erregt und ausnutzt, und ob bei der Herstellung des Erzeugnisses Kinder eingesetzt wurden“ .
Die Tathandlung der im dritten Absatz des Artikels geregelten Straftat besteht darin, bei der Herstellung von Erzeugnissen, die obszöne Bilder, Schriften und Worte enthalten, Kinder einzusetzen sowie Erzeugnisse, bei denen Kinder eingesetzt wurden, in das Land einzuführen, zu vervielfältigen, zum Verkauf anzubieten, zu verkaufen, zu befördern, zu lagern, auszuführen, zu besitzen und anderen zur Nutzung zu überlassen. Zu beachten ist hier, dass die Begehung der Straftat keinen kommerziellen Zweck voraussetzt. Die Straftat ist also auch dann verwirklicht, wenn obszöne Bilder zum persönlichen Bedarf, etwa zum Vergnügen, Gegenstand der im Artikel genannten alternativen Tathandlungen sind. In der Entscheidung des 5. Strafsenats des Kassationshofs vom 01.10.2007, Nr. 2007/9856-2007/6957, heißt es, „dass auch der vorsätzliche Besitz und die vorsätzliche Speicherung zu individuellen Zwecken als Straftat gelten und dass deshalb die Tat, die der Angeklagte nach den dem Tathergang entsprechenden Feststellungen begangen hat, nämlich sich mittels eines Computersystems eine große Zahl von Bildern und Videoaufnahmen mit Kinderpornographie und mit sexuellen Handlungen mit Tieren zu verschaffen und diese auf seinem Computer systematisch zu speichern und zu besitzen, was nach Menge, Art und Aufzeichnungsform der obszönen Bilder ersichtlich über einen langen Zeitraum und vorsätzlich geschah“, auch dann, wenn sie persönlichen Zwecken diente, über Art. 44 des TCK Nr. 5237 die Straftat nach Art. 226 Abs. 3 desselben Gesetzes erfüllt.
Unter dem im Artikel verwendeten Ausdruck „herstellen“ ist das Hervorbringen von Bildern, Schriften und Worten obszönen Charakters zu verstehen. Wird das Kind also erst nach den Dreharbeiten zu einem pornographischen Film bei der Lagerung der CD eingesetzt, so führt dies nicht zur Verwirklichung der Straftat.
Die in Art. 226 Abs. 3 TCK geregelte Straftat ist ein Delikt mit alternativen Tathandlungen. Damit die Tat die genannte Straftat erfüllt, muss daher eine der im Artikel aufgezählten Handlungen vorgenommen werden. Die Straftat ist nicht erst mit der Vornahme aller, sondern bereits mit der Vornahme einer einzigen dieser Handlungen verwirklicht.
Wird während des Einsatzes von Kindern bei der Herstellung von Erzeugnissen, die obszöne Bilder, Schriften oder Worte enthalten, zugleich die Straftat des sexuellen Missbrauchs von Kindern begangen, so sind die in Art. 44 TCK geregelten Vorschriften über die Tateinheit (Idealkonkurrenz) anzuwenden. Da die in Art. 103 Abs. 2 TCK vorgesehene Strafe die schwerere ist, wird die Strafe in diesem Fall nicht nach Art. 226 Abs. 3 TCK, sondern nach Art. 103 Abs. 2 TCK verhängt.
3.3.5. Verhinderung der Kommunikation (Art. 124 TCK)
„Artikel 124
(1) Wird die Kommunikation zwischen Personen rechtswidrig verhindert, so wird auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zwei Jahren oder auf Geldstrafe erkannt.
(2) Wer die Kommunikation zwischen öffentlichen Einrichtungen rechtswidrig verhindert, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren bestraft.
(3) Wird die Veröffentlichungs- oder Sendetätigkeit eines Presse- oder Rundfunkorgans jeder Art rechtswidrig verhindert, so wird auf die Strafe nach Absatz 2 erkannt.“
Die „Straftat der Verhinderung der Kommunikation“, die in Art. 124 im Siebten Abschnitt „Straftaten gegen die Freiheit“ des Zweiten Teils „Straftaten gegen Personen“ des Zweiten Buchs des türkischen Strafgesetzbuchs Nr. 5237 (TCK) geregelt ist, erfasst die mit jedem beliebigen Kommunikationsmittel geführte Kommunikation und schließt damit auch die mittels informationstechnischer Systeme geführte Kommunikation ein.
Den weitaus größten Teil der heutigen Kommunikation machen E-Mail und Chat aus. Da diese Methode im Vergleich zu den anderen sowohl kostengünstiger als auch wesentlich schneller ist, wird sie inzwischen bevorzugt.
Daneben gelten auch über Datenübertragungsnetze geführte Telefongespräche und Telekonferenzen als weitere Formen der elektronischen Kommunikation.
Da in dem hier untersuchten Artikel des TCK lediglich von Kommunikation die Rede ist und die Kommunikationsmittel nicht einzeln aufgezählt werden, erfüllt die Verhinderung der Kommunikation die hier untersuchte Straftat unabhängig davon, mit welchem Mittel sie geführt wird; dies ist auch in der Begründung des Artikels ausdrücklich zum Ausdruck gebracht worden. Daher sind auch Handlungen, mit denen die mittels informationstechnischer Systeme geführte Kommunikation verhindert wird, dem Schutzbereich des in Art. 124 TCK geregelten Straftatbestands zuzuordnen.
Wird zur Verhinderung der über informationstechnische Systeme geführten Kommunikation das informationstechnische System oder werden die darin befindlichen Daten beschädigt, so verletzt der Täter mit einer einzigen Handlung mehrere Strafnormen des Gesetzes; daher wird nach der Regel der Tateinheit (Idealkonkurrenz) die Strafe der mit der höheren Strafe bedrohten Straftat gegen den Täter verhängt. Begeht der Täter diese Handlung, um die Kommunikation zwischen Personen zu verhindern, so findet in diesem Fall die in Art. 244 Abs. 1 und 2 TCK geregelte Straftat der Beschädigung des informationstechnischen Systems und der Daten
Anwendung. Begeht der Täter seine Tat dagegen, um die in Art. 124 Abs. 2 geregelte Kommunikation zwischen öffentlichen Einrichtungen zu verhindern, so wird auf ihn Art. 124 Abs. 2 angewendet, da die Strafe dieser Straftat höher ist als die nach Art. 244 Abs. 1 und 2.78
3.3.6. Straftaten gegen das Privatleben und den Geheimbereich des Lebens / Straftaten gegen personenbezogene Daten (Art. 132, 133, 134, 135, 136, 137, 138 TCK)
3.3.6.1. Verletzung der Vertraulichkeit der Kommunikation (Art. 132)
„(1) Wer die Vertraulichkeit der Kommunikation zwischen Personen verletzt, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Erfolgt diese Verletzung der Vertraulichkeit durch Aufzeichnung der Kommunikationsinhalte, so wird die zu verhängende Strafe verdoppelt.
(2) Wer die Inhalte der Kommunikation zwischen Personen rechtswidrig offenbart, wird mit Freiheitsstrafe von zwei bis zu fünf Jahren bestraft.
(3) Wer den Inhalt der mit ihm geführten Kommunikation ohne Einwilligung der anderen Seite rechtswidrig öffentlich offenbart, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Auf dieselbe Strafe wird erkannt, wenn die so offenbarten Daten durch Presse und Rundfunk veröffentlicht werden.“
In Art. 132 Abs. 1 TCK ist die Verletzung der Vertraulichkeit der Kommunikation zwischen Personen unter Strafe gestellt. Die Aufzeichnung des Kommunikationsinhalts bei dieser Tat ist im zweiten Satz dieses Absatzes als Qualifikation der Straftat geregelt. Diese Straftat kann von einer Person begangen werden, die nicht Partei der Kommunikation ist. Bei dieser Straftat ist die „Mehrzahl der Opfer“ ein in der Definition der Straftat enthaltenes Merkmal.
In Abs. 2 des Artikels ist dagegen die Offenbarung der Kommunikation zwischen Personen durch einen Dritten unter Strafe gestellt. Auch die Offenbarung der von einer Person selbst geführten Kommunikation ohne Erlaubnis der anderen an dieser Kommunikation beteiligten Seite ist in Abs. 3 des Artikels unter Strafe gestellt. Die Offenbarung dieser Kommunikation durch Presse und Rundfunk ist in Abs. 4 als strafschärfende Qualifikation vorgesehen.
Wie aus dem Wortlaut des Artikels ersichtlich ist, wird in diesem Artikel – anders als bei der in Art. 195 TCK geregelten Straftat betreffend die Vertraulichkeit des Post- und Fernsprechverkehrs – lediglich der Begriff „Kommunikation“ verwendet; wie sie geführt wird, ist jedoch nicht bestimmt. Demnach steht jede Art von Kommunikation unter dem Schutz dieses Artikels.
Dank der fortschreitenden Technologie wird heute unter Einsatz informationstechnischer Systeme, insbesondere über das Internet, auf verschiedene Weise kommuniziert, etwa per E-Mail, elektronischer Unterhaltung (Chat), Telefongespräch über das Internet oder Telekonferenz. Auch diese neuen, mittels informationstechnischer Systeme verwirklichten Kommunikationsformen werden durch die Regelung des genannten Artikels des TCK unter Schutz gestellt, und auch diejenigen, die eine solche Kommunikation verletzen, sollen bestraft werden. Dies ist auch in der Begründung des Artikels ausdrücklich festgehalten.79
3.3.6.2. Abhören oder Aufzeichnen von Gesprächen zwischen Personen (Art. 133)
„(1) Wer nichtöffentliche Gespräche zwischen Personen ohne Einwilligung eines der Beteiligten mit einem Gerät abhört oder mit einem Tonaufnahmegerät aufzeichnet, wird mit Freiheitsstrafe von zwei bis zu fünf Jahren bestraft.
(2) Wer ein nichtöffentliches Gespräch, an dem er teilnimmt, ohne Einwilligung der anderen Gesprächsteilnehmer mit einem Tonaufnahmegerät aufzeichnet, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(3) Wer Daten, die durch die Aufzeichnung nichtöffentlicher Gespräche zwischen Personen erlangt wurden, rechtswidrig offenbart, wird mit Freiheitsstrafe von zwei bis zu fünf Jahren und mit Geldstrafe bis zu viertausend Tagessätzen bestraft. Auf dieselbe Strafe wird erkannt, wenn die so offenbarten Daten durch Presse und Rundfunk veröffentlicht werden.“
Bei dieser Straftat ist das Abhören und Aufzeichnen von Gesprächen zwischen Personen unter Strafe gestellt. Insbesondere der Umstand, dass Mobiltelefone heute zugleich über Ton- und Bildaufzeichnungsfunktionen verfügen und dass andererseits die zur Ton- und Bildaufzeichnung hergestellten Geräte äußerst klein geworden sind, führt dazu, dass derartige Taten häufig begangen werden.
In Abs. 1 des Artikels ist unter Strafe gestellt, nichtöffentliche Gespräche zwischen Personen ohne Einwilligung eines der Beteiligten mit einem Gerät abzuhören oder mit einem Tonaufnahmegerät aufzuzeichnen.
In Abs. 2 des Artikels ist dagegen unter Strafe gestellt, dass eine Person ein nichtöffentliches Gespräch, an dem sie selbst teilnimmt, mit einem Tonaufnahmegerät aufzeichnet.
In Abs. 3 des Artikels sind schließlich die Fälle als Straftat geregelt, in denen der Täter aus Informationen, die durch die Begehung der in Abs. 1 und 2 geregelten Straftaten erlangt wurden, in Kenntnis dieser Eigenschaft der Informationen einen Vorteil zieht, sie einem anderen überlässt oder anderen Personen die Kenntnisnahme ermöglicht. Außerdem ist bestimmt, dass dieselbe Strafe verhängt wird, wenn diese Gespräche durch Presse und Rundfunk veröffentlicht werden. Nach unserer Auffassung ist der Täter, der nach der Straftat nach Abs. 1 oder 2 die Straftat nach Abs. 3 begeht, wegen beider Straftaten gesondert zu bestrafen. Denn das Abhören und Aufzeichnen von Gesprächen muss nicht zwangsläufig dazu führen, dass diese offenbart, einem anderen überlassen oder zur Erlangung eines Vorteils genutzt werden. Da die Begehung der Straftat nach Abs. 3 zudem nicht zwingend voraussetzt, dass der Täter die Straftaten nach Abs. 1 oder 2 begangen hat, können diese auch nicht als straflose Vortaten angesehen werden.80
3.3.6.3. Verletzung der Privatsphäre (Art. 134)
„(1) Wer die Privatsphäre von Personen verletzt, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Wird die Privatsphäre durch Aufzeichnung von Bildern oder Tönen verletzt, so wird die zu verhängende Strafe verdoppelt.
(2) Wer Bilder oder Töne, die das Privatleben von Personen betreffen, rechtswidrig offenbart, wird mit Freiheitsstrafe von zwei bis zu fünf Jahren bestraft. Auf dieselbe Strafe wird erkannt, wenn die so offenbarten Daten durch Presse und Rundfunk veröffentlicht werden.“
Auch die Verletzung der Privatsphäre ist eine Straftat, die in jüngster Zeit häufig vorkommt und wegen einiger Vorfälle auch in der Presse breiten Raum einnimmt. Diese Regelung in Art. 134 ist eine mit dem TCK Nr. 5237 neu in das Strafrecht eingeführte Straftat und bezweckt den Schutz der in Art. 20 der Verfassung verankerten Vertraulichkeit des Privat- und Familienlebens der Person.
Die Überschrift des Abschnitts, in dem Art. 134 steht, lautet „Straftaten gegen das Privatleben und den Geheimbereich des Lebens“. Betrachtet man auch die übrigen Straftaten des Abschnitts, so zeigt sich, dass in Art. 132, 133, 135, 136 und 138 auf die eine oder andere Weise Informationen und Daten geschützt werden sollen, die die Privatsphäre betreffen. Auch in Art. 134 wird die Straftat ohne nähere Umschreibung mit den Worten „wer die Privatsphäre verletzt“ definiert. Die Straftat in Art. 134 hat demnach gegenüber den anderen allgemeinen Charakter; Art. 134 muss daher in den Fällen Anwendung finden, in denen die übrigen Artikel dieses Abschnitts nicht anwendbar sind.
In Art. 134 Abs. 1 Satz 1 ist der Straftatbestand ohne jede Umschreibung als Delikt mit freier Begehungsform ausgestaltet. Diese Straftat kann daher durch jede Handlung begangen werden, die geeignet ist, die Privatsphäre einer Person zu verletzen.
In Art. 134 Abs. 1 Satz 2 ist dagegen die Verletzung der Privatsphäre durch Aufzeichnung von Bildern oder Tönen als Qualifikation der Straftat geregelt, und es ist bestimmt, dass die Untergrenze der Strafe nicht weniger als ein Jahr betragen darf.
In Art. 134 Abs. 2 ist schließlich die Offenbarung von Bildern und Tönen, die das Privatleben von Personen betreffen, als eigenständige Straftat geregelt. Zudem ist die Begehung dieser Straftat durch Presse und Rundfunk als Qualifikation geregelt, und es ist bestimmt, dass die Strafe gegenüber dem Grundtatbestand um die Hälfte erhöht wird.81
3.3.6.4. Aufzeichnung personenbezogener Daten
„(1) Wer rechtswidrig personenbezogene Daten aufzeichnet, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu drei Jahren bestraft.
(2) Wer Informationen über die politischen, weltanschaulichen oder religiösen Überzeugungen oder die rassische Herkunft von Personen oder rechtswidrig Informationen über ihre sittlichen Neigungen, ihr Sexualleben, ihren Gesundheitszustand oder ihre gewerkschaftlichen Verbindungen als personenbezogene Daten aufzeichnet, wird nach dem vorstehenden Absatz bestraft.“
a. Geschütztes Rechtsgut
Die in Art. 135 TCK geregelte Straftat der Aufzeichnung personenbezogener Daten ist im neunten Abschnitt „Straftaten gegen das Privatleben und den Geheimbereich des Lebens“ des Zweiten Teils „Straftaten gegen Personen“ des Zweiten Buchs „Besondere Vorschriften“ des TCK geregelt. Wie sich schon aus der Systematik des Gesetzes klar ergibt, schützt dieser Straftatbestand allgemein das Privatleben und den Geheimbereich des Lebens der Personen, im Besonderen aber die personenbezogenen Daten.82
b. Objektiver Tatbestand
aa. Täter: Im Wortlaut des Artikels wird für die Person, die die Straftat begeht, das Wort „wer“ verwendet und darüber hinaus keine besondere Eigenschaft genannt; Täter dieser Straftat kann daher jedermann sein. Die Straftat der Aufzeichnung personenbezogener Daten weist somit hinsichtlich des Täters keine Besonderheit auf.83
bb. Opfer: Bei der Straftat der Aufzeichnung personenbezogener Daten können alle natürlichen Personen Opfer sein; der Straftatbestand weist insoweit keine Besonderheit auf. Opfer der Straftat können allerdings nur natürliche Personen sein. Da juristische Personen nach der Straftatlehre nicht Opfer einer Straftat sein können, sind bei vergleichbaren Handlungen zum Nachteil der Daten juristischer Personen, sofern die Voraussetzungen vorliegen, die natürlichen Personen, die die juristische Person vertreten, Opfer der Straftat. Davon abgesehen können vergleichbare Handlungen gegen die Geschäftsgeheimnisse von Handelsgesellschaften nur bei Vorliegen der Voraussetzungen die in Art. 239 TCK geregelte Straftat der Offenbarung von Geschäftsgeheimnissen erfüllen.84
Um Opfer dieser Straftat zu sein, muss man nicht notwendigerweise Eigentümer oder Besitzer der in dem informationstechnischen System aufgezeichneten Daten sein; entscheidend ist, dass sich die aufgezeichneten personenbezogenen Daten auf den Einzelnen beziehen.
cc. Tatobjekt: Tatobjekt dieser in Art. 135 TCK geregelten Straftat sind „personenbezogene Daten“ . Außerdem ist in Abs. 2 dieses Artikels gesondert bestimmt, dass auch „personenbezogene Daten über die politischen, weltanschaulichen und religiösen Überzeugungen, die rassische Herkunft, die gewerkschaftlichen Verbindungen, das Sexualleben und den Gesundheitszustand von Personen“ Tatobjekt sind.
Hier ist nochmals hervorzuheben, dass diese Informationen nicht in Form von Daten vorliegen müssen, die in einem informationstechnischen System verwendet und übertragen werden können; denn in der Begründung des Artikels heißt es, dass „hinsichtlich der Aufzeichnung der Daten im virtuellen Raum oder konkret auf Papier kein Unterschied gemacht wird“ . Der Datenbegriff wird in diesem Straftatbestand also nicht im engen Sinne als „Information in Form eines digitalen Codes, die sich in einem informationstechnischen System oder auf einem Datenträger befindet und verarbeitet wird“, sondern im weiten Sinne als „Information jeder Art“ verwendet.85
dd. Tathandlung: Mit diesem Straftatbestand ist unter Strafe gestellt, personenbezogene Daten jeder Art rechtswidrig in informationstechnische Systeme oder schriftliche Aufzeichnungen aufzunehmen. Dass hinsichtlich der Aufzeichnung der Daten im virtuellen Raum oder auf Papier kein Unterschied gemacht wird, ist auch in der Begründung des Artikels festgehalten. Die Aufzeichnung der Daten kann danach in der Eingabe von Daten im engen Sinne, also in Form eines digitalen Codes, in ein informationstechnisches System oder auf einen Datenträger bestehen, aber ebenso darin, dass personenbezogene Informationen handschriftlich oder mit der Schreibmaschine auf ein Blatt Papier übertragen werden.
c. Subjektiver Tatbestand
Diese Straftat kann vorsätzlich begangen werden. Die Strafnorm verlangt hinsichtlich des subjektiven Tatbestands keine weitere Besonderheit. Da der Täter für die Begehung der Straftat vorsätzlich handeln muss und insoweit keine weitere Besonderheit bestimmt ist, kann diese Straftat nicht fahrlässig begangen werden.86
d. Qualifikationen der Straftat
In Art. 137 TCK sind unter der Überschrift „Qualifikationen“ für die Straftaten des Abschnitts über die Straftaten gegen das Privatleben und den Geheimbereich des Lebens strafschärfende Qualifikationen vorgesehen, die an die Eigenschaft des Täters anknüpfen. Danach gilt:
„Werden die in den vorstehenden Artikeln beschriebenen Straftaten a) von einem Amtsträger unter Missbrauch der ihm durch sein Amt verliehenen Befugnis, b) unter Ausnutzung der Erleichterung, die ein bestimmter Beruf oder ein bestimmtes Gewerbe bietet, begangen, so wird die zu verhängende Strafe um die Hälfte erhöht.“
Nach Art. 137 Buchst. a wird die Strafe des Täters um die Hälfte erhöht, wenn die Straftat der Aufzeichnung personenbezogener Daten von einem Amtsträger unter Missbrauch der ihm durch sein Amt verliehenen Befugnis begangen wird. Der Begriff des Amtsträgers im Sinne des TCK ist in Art. 6 Buchst. c definiert. Danach ist „unter dem Ausdruck Amtsträger die Person, die durch Ernennung oder Wahl oder auf sonstige Weise dauernd, befristet oder vorübergehend an der Ausübung öffentlicher Tätigkeit mitwirkt“ , zu verstehen.
Nach Art. 137 Buchst. b wird die Strafe des Täters ebenfalls um die Hälfte erhöht, wenn diese Straftat unter Ausnutzung der Erleichterung begangen wird, die ein bestimmter Beruf oder ein bestimmtes Gewerbe bietet. Unter dem hier verwendeten Begriff „ein bestimmter Beruf oder ein bestimmtes Gewerbe“ ist ein Tätigkeitszweig zu verstehen, der mit der IT-Branche und deren technischem Bereich zusammenhängt.
Ein Punkt, der hier anzusprechen und zu kritisieren ist, ist auch die Regelung der „besonderen Kategorien personenbezogener Daten“ , die in Art. 135 Abs. 2 hinsichtlich des Tatobjekts genannt werden. In diesem Absatz heißt es: „Wer Informationen über die politischen, weltanschaulichen oder religiösen Überzeugungen oder die rassische Herkunft von Personen oder rechtswidrig Informationen über ihre sittlichen Neigungen, ihr Sexualleben, ihren Gesundheitszustand oder ihre gewerkschaftlichen Verbindungen als personenbezogene Daten aufzeichnet, wird nach dem vorstehenden Absatz bestraft“ . In dem vom Unterausschuss des Parlaments angenommenen Entwurf des Strafgesetzbuchs war vorgesehen, dass es eine strafschärfende Qualifikation darstellt, wenn diese besonderen Kategorien personenbezogener Daten Tatobjekt sind. In dem vom Justizausschuss dem Plenum zugeleiteten, dort angenommenen und Gesetz gewordenen Text ist der Fall, dass besondere Kategorien personenbezogener Daten Tatobjekt sind, jedoch nicht als strafschärfende Qualifikation vorgesehen. Damit hat die gesonderte Nennung dieser Daten gesetzgebungstechnisch ihren Sinn verloren. Dabei wäre es die sachgerechtere Regelung gewesen, wie in dem im Unterausschuss angenommenen Text vorzusehen, dass es eine strafschärfende Qualifikation darstellt, wenn diese Daten Tatobjekt sind.
Wird von den in diesem Absatz genannten Gegenständen beispielsweise eine Information über den Gesundheitszustand nicht bezogen auf eine Person, sondern allgemein in der Form „in der Region x ist die Krankheit … verbreitet“ aufgezeichnet, hat sie also den Charakter einer statistischen Information, so liegt nach diesem Absatz keine Straftat vor. Denn in diesem Fall ist die Information nicht als personenbezogenes Datum aufgezeichnet worden.87
e. Rechtswidrigkeit
In der Definition der Straftaten in Art. 135 und 136 TCK ist eigens zum Ausdruck gebracht, dass der Täter seine Handlungen „rechtswidrig“ vornehmen muss. Nach einer in der Lehre vertretenen, derzeit in der Minderheit befindlichen Auffassung, der auch wir uns anschließen, werden dieser und ähnliche Begriffe im Straftatbestand mitunter überflüssigerweise verwendet, um auf das Fehlen eines allgemeinen Rechtfertigungsgrundes hinzuweisen; der Gesetzgeber ermahne den Richter hier, dem Vorliegen von Rechtfertigungsgründen besondere Aufmerksamkeit zu widmen, doch müsse eine solche Rechtswidrigkeit nicht vom Vorsatz umfasst sein, und sie gehöre daher nicht zur Definition der Straftat. So ist denn auch bei den Straftaten nach Art. 135 und 136 Abs. 1 TCK der Ausdruck „rechtswidrig“ in diesem Sinne verwendet worden.
Nach der von uns vertretenen Auffassung hat dieser in der Definition der Straftat enthaltene Ausdruck daher keine besondere Bedeutung, und er gehört nicht zum Straftatbestand.
Bei der Straftat der Aufzeichnung personenbezogener Daten machen die Einwilligung des Opfers oder eine gesetzlich verliehene Befugnis die Tat rechtmäßig. Zeichnet eine Person die Daten aufgrund einer Erlaubnis auf, die vom Inhaber der Daten oder vom Betroffenen erteilt wurde, so liegt keine Straftat vor. Die Aufzeichnung personenbezogener Daten aufgrund einer gesetzlich verliehenen Befugnis ist ein weiterer Rechtfertigungsgrund.88
f. Besondere Erscheinungsformen der Straftat
aa. Versuch: Die Straftat der Aufzeichnung personenbezogener Daten kann im Versuchsstadium stecken bleiben. Der Versuch kann darin bestehen, dass der Täter mit den Ausführungshandlungen begonnen hat und diese unvollendet bleiben; die Straftat kann aber auch dann im Versuchsstadium bleiben, wenn die Ausführungshandlungen zwar abgeschlossen sind, der Erfolg der Aufzeichnung jedoch aus Gründen, die nicht in der Hand des Täters liegen, nicht eintritt.89
bb. Beteiligung: Hinsichtlich der Beteiligung an der Straftat bestehen keine Besonderheiten; die auftretenden Konstellationen sind im Rahmen der in Art. 37, 38, 39 und 40 TCK geregelten allgemeinen Vorschriften über die Beteiligung an der Straftat zu beurteilen.
Sind die an der Straftat Beteiligten jedoch Amtsträger oder üben sie einen bestimmten einschlägigen Beruf oder ein bestimmtes einschlägiges Gewerbe aus, so wird ihre Strafe nach Art. 137 des türkischen Strafgesetzbuchs (TCK) erhöht.90
cc. Konkurrenzen: Die Straftat, bei der sich am ehesten ein Konkurrenzproblem mit dieser Straftat ergibt, ist die in Art. 244 Abs. 1 und 2 geregelte „Straftat der Behinderung oder Störung des Betriebs eines informationstechnischen Systems und Straftat der Vernichtung oder Veränderung von Daten“. Insbesondere hat die in Art. 244 Abs. 2 mit der Wendung „wer Daten in das System einbringt“ umschriebene Handlung dieselbe Bedeutung wie die „Aufzeichnung von Daten“, die das Handlungselement des Art. 135 bildet.
Betrachtet man die beiden Straftatbestände jedoch näher, so zeigt sich, dass in Art. 135 personenbezogene Daten, in Art. 244 Abs. 2 dagegen Daten jeder Art das Tatobjekt bilden; andererseits geht es in Art. 244 Abs. 2 lediglich um das Einbringen von Daten in ein informationstechnisches System, während in Art. 135 die Aufzeichnung auf jedem zur Aufzeichnung geeigneten Medium, gleichgültig ob informationstechnisches System oder nicht, das Handlungselement der Straftat bildet. Danach haben Art. 135, weil er hinsichtlich des Tatobjekts nur personenbezogene Daten erfasst, und Art. 244, weil er hinsichtlich des Handlungselements nur die Aufzeichnung in informationstechnischen Systemen erfasst, jeweils gegenüber dem anderen den Charakter einer „Spezialnorm“. Zwischen diesen beiden Straftatbeständen ist zunächst zu versuchen, anhand der Unterscheidung von Spezialnorm und allgemeiner Norm zu einem Ergebnis zu gelangen; ist dies nicht möglich, so ist die Regel der Tateinheit (Idealkonkurrenz) anzuwenden.
Diese Straftat kann als fortgesetzte Tat begangen werden. Sie kann auch als Dauerdelikt begangen werden.91
g. Sanktion, Ermittlungsverfahren und gerichtliches Verfahren
Für die Täter der Straftat der Aufzeichnung personenbezogener Daten ist ausschließlich Freiheitsstrafe vorgesehen. Das Gesetz sieht als Strafe für diese Straftat Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu drei Jahren vor.
Ziehen juristische Personen aus der Begehung dieser Straftat einen rechtswidrigen Vorteil, so werden nach Art. 140 TCK die in Art. 60 TCK aufgeführten, für sie spezifischen Maßregeln der Besserung und Sicherung gegen sie angewendet.92
3.3.6.5. Weitergabe oder Erlangung personenbezogener Daten (Art. 136)
a. Geschütztes Rechtsgut
Das durch diesen Straftatbestand geschützte Rechtsgut ist dasselbe wie das Rechtsgut, das bei der in Art. 135 TCK geregelten Straftat der Aufzeichnung personenbezogener Daten geschützt wird. Kurz gesagt schützt dieser Straftatbestand allgemein das Privatleben und den Geheimbereich des Lebens der Personen, im Besonderen aber die personenbezogenen Daten.93
b. Objektiver Tatbestand
aa. Täter: Im Wortlaut des Artikels wird für die Person, die die Straftat begeht, keine besondere Eigenschaft genannt; Täter dieser Straftat kann daher jedermann sein. Die Straftat der Weitergabe und Erlangung personenbezogener Daten weist somit hinsichtlich des Täters keine Besonderheit auf.
Da es jedoch nach Art. 137 TCK als strafschärfende Qualifikation vorgesehen ist, dass derjenige, der diese Straftat begeht, Amtsträger ist, wird die Amtsträgereigenschaft des Täters bei der Bestimmung der Strafe berücksichtigt.94
bb. Opfer: Bei der Straftat der Weitergabe oder Erlangung personenbezogener Daten kann jedermann Opfer sein; der Straftatbestand weist insoweit keine Besonderheit auf. Um Opfer dieser Straftat zu sein, muss man nicht notwendigerweise Eigentümer oder Besitzer der in dem informationstechnischen System aufgezeichneten Daten sein; entscheidend ist, dass sich die weitergegebenen, verbreiteten oder erlangten personenbezogenen Daten auf den Einzelnen beziehen.95
cc. Tatobjekt: Tatobjekt dieser Straftat sind „personenbezogene Daten“. Das Tatobjekt der Straftat der Weitergabe und Erlangung personenbezogener Daten ist mit dem der in Art. 135 geregelten Straftat der Aufzeichnung personenbezogener Daten vollkommen identisch; die ausführlichen Erläuterungen zum Tatobjekt bei Art. 135 gelten daher unverändert auch für diesen Straftatbestand.
In der Praxis hat der Kassationshof in einer Entscheidung zur Straftat der Verbreitung personenbezogener Daten festgestellt, dass auch Telefonnummern personenbezogene Daten sind. Auch wir schließen uns dieser Auffassung an.96
dd. Tathandlung:
aaa. Weitergabe personenbezogener Daten an einen anderen: Die Weitergabe personenbezogener Daten an einen anderen kann auf ganz unterschiedliche Weise erfolgen. Als Beispiele lassen sich die persönliche Übergabe oder die Übersendung schriftlicher Daten per Post nennen oder die Weitergabe im virtuellen Raum befindlicher personenbezogener Daten, indem diese auf einer „CD-ROM“ gespeichert oder über das Internet als E-Mail versandt werden.
Eine Straftat liegt auch dann vor, wenn personenbezogene Daten an eine andere Person weitergegeben werden, die zwar selbst einer Verschwiegenheitspflicht unterliegt, an der Kenntnis der betreffenden personenbezogenen Daten aber kein Interesse hat oder mit der Angelegenheit nichts zu tun hat, etwa an einen Arzt, der an der Behandlung des Patienten nicht beteiligt ist.
Dass Angehörige des Gesundheitspersonals untereinander zum Zweck der Behandlung des Patienten im Rahmen des Informationsaustauschs bestimmte den Patienten betreffende Daten einander übermitteln, darf jedoch nicht als Weitergabe und Verbreitung im Sinne von Art. 136 angesehen werden.97
Der „andere“ bei der Tathandlung der Weitergabe personenbezogener Daten an einen anderen kann eine natürliche, aber ebenso eine juristische Person sein. Die Straftat ist verwirklicht, wenn der Täter die personenbezogenen Daten an eine natürliche oder juristische Person weitergibt, die nicht das Opfer der Straftat ist.
bbb. Verbreitung personenbezogener Daten: Auch die Verbreitung personenbezogener Daten kann auf ganz unterschiedliche Weise erfolgen. Sie kann dadurch geschehen, dass personenbezogene Daten schriftlich in Briefform an mehrere Personen versandt werden, aber ebenso dadurch, dass personenbezogene Daten auf einer Website im Internet anderen zugänglich gemacht, in einem Forum bekannt gegeben oder auf Twitter oder Facebook veröffentlicht werden. In ähnlicher Weise sind auch die Fälle des Versands von Massen-E-Mails oder SMS (Kurznachrichten) der Tathandlung des Verbreitens zuzuordnen.
Für die Verwirklichung der Straftat genügt es, dass die personenbezogenen Daten einer einzigen Person weitergegeben oder offenbart werden; es ist nicht erforderlich, dass jedermann von diesen Informationen Kenntnis erlangt. Die Verbreitung personenbezogener Daten kann auch über die gedruckte Presse, die audiovisuellen Medien oder die Online-Presse erfolgen. Mit dem Verbreiten von Daten ist gemeint, dass der Inhalt der Daten anderen in einer Weise zur Kenntnis gebracht wird, dass viele Personen davon erfahren können; als Beispiel für das Verbreiten lässt sich auch die Veröffentlichung personenbezogener Daten in einer Publikation unter Angabe der Identität anführen.98
ccc. Erlangung personenbezogener Daten: Die Erlangung personenbezogener Daten, die dritte alternative Tathandlung dieses Straftatbestands, kann dadurch verwirklicht werden, dass Schriftstücke, auf denen personenbezogene Daten verzeichnet sind, von ihrem Aufbewahrungsort weggenommen werden, aber ebenso dadurch, dass in das informationstechnische System, in dem die Daten gespeichert sind, eingedrungen wird, die Daten auf einem USB-Datenträger gespeichert werden und dieser mitgenommen wird. Erfasst sind somit sämtliche Methoden, die auf die Erlangung personenbezogener Daten gerichtet sind.99
c. Subjektiver Tatbestand:
Der subjektive Tatbestand dieser Straftat ist der Vorsatz. Da dies im Straftatbestand nicht ausdrücklich bestimmt ist, kann diese Straftat nicht fahrlässig begangen werden.100
d. Qualifikationen der Straftat:
In Art. 137 TCK sind unter der Überschrift „Qualifikationen“ für die Straftaten des Abschnitts über die Straftaten gegen das Privatleben und den Geheimbereich des Lebens strafschärfende Qualifikationen vorgesehen, die an die Eigenschaft des Täters anknüpfen. Danach wird die gegen den Täter zu verhängende Strafe um die Hälfte erhöht, wenn eine dieser Qualifikationen verwirklicht ist.101
e. Rechtswidrigkeit:
Bei diesem Straftatbestand machen die Einwilligung des Opfers oder eine gesetzlich verliehene Befugnis die Tat rechtmäßig. Gibt eine Person personenbezogene Daten aufgrund einer Erlaubnis weiter, die vom Inhaber der Daten oder vom Betroffenen erteilt wurde, verbreitet oder erlangt sie diese auf dieser Grundlage oder nimmt eine zuständige Person dieselben Handlungen aufgrund einer ihr gesetzlich verliehenen Befugnis vor, so liegt keine Straftat vor.
Im Übrigen gelten die zum Merkmal der Rechtswidrigkeit bei Art. 135 dargelegten Gründe und die Ausführungen dazu, dass die rechtswidrige Begehung der Straftat im Straftatbestand eigens genannt wird, auch für die Straftat der rechtswidrigen Weitergabe oder Erlangung personenbezogener Daten.
Eine interessante Frage im Zusammenhang mit dieser Straftat ist, welche Straftat vorliegt, wenn ein Arbeitnehmer, der aus dem Betrieb ausscheidet oder entlassen wird, die Passwörter mit den Zugangscodes zu einem informationstechnischen System, die ihm der Berechtigte mit seiner Einwilligung überlassen hat, nicht zurückgibt. Zunächst ist festzuhalten, dass hier die in Art. 136 geregelte Straftat der Erlangung personenbezogener Daten nicht in Betracht kommt, da die Einwilligung des Betroffenen vorliegt. Die anfängliche Einwilligung steht der Verwirklichung dieser Straftat entgegen. Andererseits ist zu erörtern, ob der Fall vorliegt, dass eine dem Täter zum Besitz überlassene Sache auf das Rückgabeverlangen hin geleugnet wird. Wird durch die Nichtrückgabe dieses Passworts der Zugang zu einem System oder einer Website von wirtschaftlichem Wert vollständig unmöglich, so lässt sich nach unserer Auffassung – ebenso wie beim Diebstahl mittels eines informationstechnischen Systems – mit der Begründung, dass auch dieses Passwort einen wirtschaftlichen Wert darstellt, sagen, dass bei Nichtrückgabe des Passworts ein Leugnen des Besitzes vorliegt und die in Art. 155 TCK geregelte Straftat des Vertrauensmissbrauchs verwirklicht ist. Es ist allerdings sehr wahrscheinlich, dass diese Auslegung am Verbot der ausdehnenden Auslegung scheitert, das in Art. 2 TCK geregelt ist. Ist andererseits der Zugang zum System auch ohne dieses dem ehemaligen Beschäftigten überlassene Passwort möglich, so liegt ohnehin kein Leugnen des Besitzes vor, und auch die Straftat ist nicht verwirklicht. Der Kassationshof hat dagegen in einem ihm vorliegenden konkreten Streitfall, ohne auf diese theoretischen Erörterungen einzugehen, die wir oben anzustellen versucht haben, mit der Begründung, dass ein Passwort nicht als Sache angesehen werden könne, entschieden, dass hier die Straftat des Vertrauensmissbrauchs nicht vorliegt.102
f. Besondere Erscheinungsformen der Straftat
aa. Versuch: Die Straftat der rechtswidrigen Weitergabe und Erlangung personenbezogener Daten kann im Versuchsstadium stecken bleiben. Lassen sich die Handlungen, die den objektiven Tatbestand der Straftat bilden, in Teilakte zerlegen, so kann die Straftat im Versuchsstadium bleiben. Da für die Verwirklichung der Straftat jedoch kein gesonderter Erfolg vorgesehen ist, wird es nicht häufig vorkommen, dass diese Straftat im Versuchsstadium bleibt.103
bb. Beteiligung: Hinsichtlich der Beteiligung an der Straftat bestehen keine Besonderheiten; die auftretenden Konstellationen sind im Rahmen der allgemeinen Vorschriften über die Beteiligung an der Straftat zu beurteilen. Sind die an der Straftat Beteiligten jedoch Amtsträger oder üben sie einen bestimmten einschlägigen Beruf oder ein bestimmtes einschlägiges Gewerbe aus, so wird ihre Strafe nach Art. 137 TCK erhöht.104
cc. Konkurrenzen: Die Straftat der Weitergabe und Erlangung personenbezogener Daten kann als fortgesetzte Tat begangen werden, etwa wenn personenbezogene Daten aufgrund desselben Tatentschlusses mehrfach verbreitet oder an eine andere Person weitergegeben werden. In diesem Fall gilt der Täter als Täter einer einzigen Straftat, seine Strafe wird jedoch erhöht.
Diese Straftat kann auch als Dauerdelikt begangen werden. In diesem Fall gilt die Straftat als in dem Zeitpunkt begangen, in dem die andauernde Handlung endet, und auch die Verjährung beginnt von diesem Zeitpunkt an zu laufen.
Im Bereich der Konkurrenzen ist das Verhältnis zwischen Art. 243 und Art. 136 von Bedeutung. Denn zahlreiche personenbezogene Daten sind in informationstechnischen Systemen gespeichert, und sie werden durch unbefugtes Eindringen in diese Systeme erlangt. In diesem Fall stellt sich die Frage, ob Art. 243 im Verhältnis zu Art. 136 ein Durchgangsdelikt sein kann. Nach unserer Auffassung liegt hier jedoch kein Durchgangsdelikt vor. Denn ein Durchgangsdelikt setzt voraus, dass die zweite Straftat nicht begangen werden kann, ohne dass die erste begangen wird, und dass die Straftaten dasselbe Rechtsgut schützen. Dies ist aber nicht unter allen Umständen der Fall. Denn für die Erlangung personenbezogener Daten müssen diese nicht notwendigerweise in einem informationstechnischen System gespeichert sein; zudem sind auch die von den beiden Straftatbeständen geschützten Werte verschieden. So wird denn auch in der Lehre ausgeführt, dass sich bei demjenigen, der in ein informationstechnisches System eindringt und die dort befindlichen personenbezogenen Daten erlangt, dies nach außen in Gestalt zweier Veränderungen niederschlage, dass in diesem Fall sowohl das Eindringen in das informationstechnische System als auch die Erlangung personenbezogener Daten verwirklicht sei und dass deshalb in diesem Fall sowohl Art. 243 TCK als auch Art. 136 TCK anzuwenden seien (Tatmehrheit, Realkonkurrenz).
Auch zwischen der in Art. 135 TCK geregelten Straftat der Aufzeichnung personenbezogener Daten und der in Art. 136 geregelten Straftat der rechtswidrigen Weitergabe und Erlangung personenbezogener Daten kann eine Konkurrenz von Straftaten in Betracht kommen. So kann der Täter, um das Privatleben einer Person, gegen die er Feindschaft hegt, zu verbreiten, gezwungen sein, die Daten über diese Person zunächst aufzuzeichnen. Auch in diesem Fall liegt kein Durchgangsdelikt vor, denn personenbezogene Daten können auch verbreitet, weitergegeben oder erlangt werden, ohne dass sie aufgezeichnet werden. Werden beispielsweise die Passwörter für den Zugriff auf in der Cloud gespeicherte personenbezogene Daten erlangt, so ist die Tathandlung des Erlangens ohne Aufzeichnung vorgenommen. Ebenso kann bei der Verbreitung im virtuellen Raum gespeicherter personenbezogener Daten eines anderen die in Art. 136 beschriebene Straftat ohne vorherige Aufzeichnung begangen werden; ein notwendiger Zusammenhang besteht zwischen beiden also nicht.
Erfüllt die Offenbarung eines personenbezogenen Datums zugleich die Straftat der Beleidigung, so besteht zwischen dieser Straftat und der Straftat der Beleidigung Tateinheit (Idealkonkurrenz), da durch eine Handlung mehrere Straftaten verwirklicht werden. Der Täter ist nach der Straftat verantwortlich, die mit der schwersten Strafe bedroht ist. Da die Strafe für die Straftat der Offenbarung personenbezogener Daten höher ist, wird der Täter in diesem Fall wegen dieser Straftat bestraft.105
g. Sanktion, Ermittlungsverfahren und gerichtliches Verfahren
Für die Täter der Straftat der rechtswidrigen Weitergabe und Erlangung personenbezogener Daten ist ausschließlich Freiheitsstrafe vorgesehen. Das Gesetz sieht als Strafe für diese Straftat Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu vier Jahren vor.
Ziehen juristische Personen aus der Begehung dieser Straftat einen rechtswidrigen Vorteil, so werden nach Art. 140 TCK die in Art. 60 TCK aufgeführten, für sie spezifischen Maßregeln der Besserung und Sicherung gegen sie angewendet.106
3.3.6.6. Nichtvernichtung von Daten (Art. 138 TCK)
„Wer verpflichtet ist, Daten innerhalb des Systems zu vernichten, und dieser Pflicht trotz Ablaufs der gesetzlich bestimmten Fristen nicht nachkommt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu einem Jahr bestraft.“
a. Geschütztes Rechtsgut
Mit diesem Straftatbestand werden zwei verschiedene Rechtsgüter geschützt. Das eine ist „die Zuverlässigkeit und das Funktionieren der öffentlichen Verwaltung“, das andere „die Sicherheit personenbezogener Daten“.107
b. Objektiver Tatbestand
aa. Täter: Täter dieser Straftat ist, wer „damit betraut ist, Daten innerhalb des Systems zu vernichten“. Diese Aufgabe wird in den einschlägigen Spezialgesetzen bestimmt; im Strafgesetz ist zu Recht nicht angegeben, durch welche Gesetze diese Aufgaben übertragen werden, und es ist eine allgemeine Formulierung gewählt worden. In jedem konkreten Fall ist dieses Gesetz zu ermitteln und zu prüfen, wem welche Aufgabe der Datenvernichtung übertragen ist.
Auch wenn der Täter diese Aufgabe für die öffentliche Hand wahrnimmt, muss er nicht die Eigenschaft eines „Amtsträgers“ im Sinne der Definition des Art. 6 TCK besitzen. Da der hier untersuchte Straftatbestand ohnehin „eine Straftat der Pflichtvernachlässigung besonderer, eigener Art“ ist, wird nicht verlangt, dass der Täter Amtsträger ist. Werden daher in einem Gesetz, das Regelungen zu personenbezogenen Daten trifft, derartige Aufgaben auch Personen übertragen, die keine Amtsträger sind, so können auch diese Täter der hier untersuchten Straftat sein.108
bb. Opfer: Opfer dieser Straftat ist kein bestimmter Einzelner. Zwar gehören die nicht vernichteten personenbezogenen Daten bestimmten Einzelpersonen; da mit diesem Straftatbestand jedoch, wie oben zum geschützten Rechtsgut ausgeführt, das Vertrauen in die öffentliche Verwaltung geschützt wird, ist auch das Opfer der Straftat die Allgemeinheit.
Die Person, deren personenbezogene Daten nicht vernichtet wurden, ist jedoch durch die Straftat Geschädigter und kann an dem wegen der Straftat geführten Verfahren als Nebenkläger teilnehmen.109
cc. Tatobjekt: Tatobjekt dieser Straftat sind „personenbezogene Daten“. Das Tatobjekt der in Art. 138 geregelten Straftat der Nichtvernichtung personenbezogener Daten ist mit dem der in Art. 135 geregelten Straftat der Aufzeichnung personenbezogener Daten und der in Art. 136 geregelten Straftat der rechtswidrigen Weitergabe und Erlangung personenbezogener Daten vollkommen identisch; die Ausführungen zum Tatobjekt bei Art. 135 gelten daher unverändert auch für diesen Straftatbestand.110
dd. Tathandlung: Das Handlungselement dieser Straftat besteht aus zwei miteinander verbundenen, unterschiedlichen Handlungen. Zunächst muss den Täter eine aus irgendeiner rechtlichen Regelung folgende Pflicht zur Vernichtung personenbezogener Daten treffen, und er muss die in dieser Regelung vorgesehene Aufbewahrungsfrist für die Daten verstreichen lassen. Daran anknüpfend ist die Straftat verwirklicht, wenn er die Daten, die das Tatobjekt bilden, im Anschluss an den Ablauf dieser Frist nicht vernichtet.
Für die Straftat der Nichtvernichtung von Daten wird kein gesonderter Erfolg verlangt. Die Straftat ist mit der betreffenden Unterlassung verwirklicht. Diese Straftat ist daher kein Verletzungsdelikt, sondern ein abstraktes Gefährdungsdelikt.111
c. Subjektiver Tatbestand
Der subjektive Tatbestand dieser Straftat ist der Vorsatz; eine fahrlässige Begehung der Straftat ist nicht möglich.112
d. Rechtswidrigkeit
Da bei der in Art. 138 des Gesetzes geregelten Straftat der Nichtvernichtung personenbezogener Daten zwei verschiedene Rechtsgüter geschützt werden und dementsprechend sowohl der Einzelne, den die personenbezogenen Daten betreffen, als auch jeder Einzelne, der die Gesellschaft bildet, Opfer der Straftat ist, macht die Einwilligung des durch die Straftat Geschädigten die Tat nicht rechtmäßig, obwohl ihn die nicht vernichteten Daten betreffen.113
e. Besondere Erscheinungsformen der Straftat
aa. Versuch: Dieser Straftatbestand kann, wie zum objektiven Tatbestand ausgeführt, durch Unterlassen begangen werden. Es ist daher nicht möglich, dass die auf die Begehung dieser Straftat gerichteten Handlungen im Versuchsstadium bleiben.114
bb. Beteiligung: Eine Beteiligung an dieser Straftat ist möglich. Hinsichtlich der Beteiligung an der Straftat bestehen keine Besonderheiten; die auftretenden Konstellationen sind im Rahmen der allgemeinen Vorschriften über die Beteiligung an der Straftat zu beurteilen. Bei diesem Straftatbestand erscheint es allerdings kaum möglich, dass die in Art. 39 Abs. 2 Buchst. „b“ und „c“ genannten Formen der Beteiligung verwirklicht werden.115
cc. Konkurrenzen: Die Straftat der Nichtvernichtung von Daten kann als fortgesetzte Tat begangen werden, etwa wenn personenbezogene Daten mit demselben Tatvorsatz nacheinander nicht vernichtet werden. In diesem Fall gilt der Täter als Täter einer einzigen Straftat, seine Strafe wird jedoch erhöht.116
Außerdem ist die in Art. 138 geregelte Straftat der Nichtvernichtung personenbezogener Daten ihrer Definition nach
ein Dauerdelikt (mütemadi). Die Straftat dauert an, bis gegen den Täter ein verwaltungs- oder strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet oder dieser Zustand festgestellt wird.117
f. Sanktion, Ermittlungsverfahren und gerichtliches Verfahren
Für die Täter der Straftat der Nichtvernichtung personenbezogener Daten ist ausschließlich Freiheitsstrafe vorgesehen. Das Gesetz sieht als Strafe für diese Straftat Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu einem Jahr vor.
Ziehen juristische Personen aus der Begehung dieser Straftat einen rechtswidrigen Vorteil, so werden nach Art. 140 des türkischen Strafgesetzbuchs (TCK) die in Art. 60 TCK aufgeführten, für sie spezifischen Maßregeln der Besserung und Sicherung gegen sie angewendet.118
3.3.7. Straftaten gegen Staatsgeheimnisse (Art. 326 Abs. 1, 327, 329, 330, 333, 334, 335, 336, 337 TCK)
3.3.7.1. Die Sicherheit des Staates betreffende Urkunden
„Artikel 326
(1) Wer Urkunden oder Schriftstücke, die die Sicherheit des Staates oder seine inneren oder äußeren politischen Interessen betreffen, ganz oder teilweise vernichtet, zerstört oder verfälscht oder sie, sei es auch nur vorübergehend, an einem anderen Ort als dem verwendet, für den sie bestimmt sind, durch Täuschung an sich bringt oder stiehlt, wird mit Freiheitsstrafe von acht bis zu zwölf Jahren bestraft.
(2) Sind die vorstehend genannten Taten während eines Krieges begangen worden oder haben sie die Kriegsvorbereitungen, die Kriegstüchtigkeit oder die militärischen Operationen des Staates gefährdet, so wird lebenslange Freiheitsstrafe verhängt.“
Der Wortlaut des Artikels ist aus Art. 132 Abs. 1 des TCK Nr. 765 übernommen; die Tatbestandsmerkmale wurden beibehalten, die Obergrenze der Strafe wurde herabgesetzt. Geschütztes Rechtsgut ist die Sicherheit des Landes. Der objektive Tatbestand der Straftat besteht darin, Urkunden oder Schriftstücke ganz oder teilweise zu vernichten, zu beseitigen, zu zerstören, zu verfälschen, an einem anderen Ort als ihrem Aufbewahrungsort zu verwenden, durch Täuschung an sich zu bringen oder zu stehlen. Für die Anwendung des Artikels ist es nicht erforderlich, dass die Papiere oder Urkunden ein Geheimnis enthalten. Geschützt ist nicht das in der Urkunde enthaltene Geheimnis, sondern die Urkunde oder das Schriftstück, das die Sicherheit oder die politischen Interessen des Staates betrifft. Werden diese Urkunden oder Schriftstücke in elektronischer Form aufbewahrt, so ist es möglich, auf informationstechnischem Weg auf sie zuzugreifen und sie zu zerstören.
Siehe die Entscheidung der Vereinigten Senate des Militärkassationshofs vom 21/06/2007, E. 2007/83, K. 2007/81.
3.3.7.2. Beschaffung von Informationen, die die Sicherheit des Staates betreffen
„Artikel 327
(1) Wer sich Informationen verschafft, die im Hinblick auf die Sicherheit des Staates oder seine inneren oder äußeren politischen Interessen ihrer Natur nach geheim bleiben müssen, wird mit Freiheitsstrafe von drei bis zu acht Jahren bestraft.
(2) Ist die Tat während eines Krieges begangen worden oder hat sie die Kriegsvorbereitungen, die Kriegstüchtigkeit oder die militärischen Operationen des Staates gefährdet, so wird lebenslange Freiheitsstrafe verhängt.“
Der Wortlaut des Artikels ist als Entsprechung zu den Bestimmungen des letzten Absatzes von Art. 132 des TCK Nr. 765 gefasst; die Tatbestandsmerkmale wurden unverändert beibehalten. Geschütztes Rechtsgut ist die Landesverteidigung. Der objektive Tatbestand der Straftat besteht darin, sich Informationen zu verschaffen, die geheim bleiben müssen. Im Wortlaut des Artikels ist zwar mit dem „Sichverschaffen“ nur eine einzige Handlung vorgesehen, doch kann diese auf unterschiedlichen Wegen erfolgen. Das Sichverschaffen kann auch auf informationstechnischem Weg erfolgen.
Entscheidung der Vereinigten Senate des Militärkassationshofs vom 21/06/2007, E. 2007/83, K. 2007/81.
3.3.7.3. Offenbarung von Informationen, die die Sicherheit und die politischen Interessen des Staates betreffen
„Artikel 329
(1) Wer Informationen offenbart, die im Hinblick auf die Sicherheit des Staates oder seine inneren oder äußeren politischen Interessen ihrer Natur nach geheim bleiben müssen, wird mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu zehn Jahren bestraft.
(2) Ist die Tat in Kriegszeiten begangen worden oder hat sie die Kriegsvorbereitungen, die Kriegstüchtigkeit oder die militärischen Operationen des Staates gefährdet, so wird der Täter mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu fünfzehn Jahren bestraft.
(3) Ist die Tat infolge von Fahrlässigkeit des Täters eingetreten, so wird der Täter im Fall des ersten Absatzes mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zwei Jahren, bei Vorliegen eines der im zweiten Absatz genannten Fälle mit Freiheitsstrafe von drei bis zu acht Jahren bestraft.“
Der Wortlaut des Artikels entspricht den Bestimmungen, die in Art. 136 Abs. 1, 2 und 5 des TCK Nr. 765 unter der Überschrift „Offenbarung von Staatsgeheimnissen“ geregelt waren. Geschütztes Rechtsgut ist die Landesverteidigung. Der objektive Tatbestand der Straftat besteht darin, Informationen zu offenbaren (preiszugeben), die ihrer Natur nach geheim bleiben müssen. Die geheimen Informationen müssen die Sicherheit oder die inneren oder äußeren politischen Interessen des Staates betreffen und ihrer Natur nach geheim bleiben müssen, also ein Geheimnis sein.
Es genügt, dass die Offenbarung gegenüber einer oder mehreren Personen erfolgt. Sie muss nicht gegenüber der Allgemeinheit erfolgen. Im Fall der fahrlässigen Verursachung der Tat nach dem letzten Absatz ist hingegen nicht die vorgenommene Offenbarung gemeint, sondern der Fall, dass das Geheimnis infolge der Fahrlässigkeit des Täters in die Hände desjenigen gelangt, der es offenbart. Die Straftat nach Art. 329 Abs. 1 und 2 kann ohne Weiteres auf informationstechnischem Weg begangen werden; ebenso ist es möglich, dass Informationen, die die Sicherheit und die politischen Interessen des Staates betreffen (etwa in Computerdateien gespeicherte Daten), infolge des Verschuldens der mit ihrer Aufbewahrung betrauten Person oder Personen von anderen auf informationstechnischem Weg erlangt werden.
Siehe die Entscheidung der Vereinigten Senate des Militärkassationshofs vom 21/06/2007, E. 2007/83, K. 2007/81.
3.3.7.4. Offenbarung von Informationen, die geheim bleiben müssen
„Artikel 330
(1) Wer Informationen, die im Hinblick auf die Sicherheit des Staates oder seine inneren oder äußeren politischen Interessen ihrer Natur nach geheim bleiben müssen, zum Zweck der politischen oder militärischen Spionage offenbart, wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft.
(2) Ist die Tat in Kriegszeiten begangen worden oder hat sie die Kriegsvorbereitungen, die Kriegstüchtigkeit oder die militärischen Operationen des Staates einer Gefahr ausgesetzt, so wird der Täter mit erschwerter lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft.“
Der Wortlaut des Artikels ist dadurch entstanden, dass die als Erschwerungsgrund des Straftatbestands in Art. 136 Abs. 1 des TCK Nr. 765 vorgesehene Bestimmung (Handeln zum Zweck der politischen oder militärischen Spionage) zu einer eigenständigen Straftat ausgestaltet wurde. Der objektive Tatbestand der Straftat besteht darin,
Informationen, die geheim bleiben müssen, zum Zweck der Spionage zu offenbaren. Die Informationen müssen geheimer Natur sein und die Sicherheit oder die inneren oder äußeren politischen Interessen des Staates betreffen. Politische Spionage ist das Sammeln von Informationen zugunsten eines fremden Staates und zum Nachteil des türkischen Staates, seiner Staatsangehörigen oder der in ihm ansässigen Personen; militärische Spionage ist das Sammeln militärischer Informationen zugunsten eines fremden Staates und zum Nachteil der Republik Türkei.
3.3.7.5. Ausnutzung von Staatsgeheimnissen, Treuebruch im Staatsdienst
„Artikel 333
(1) Wer wissenschaftliche Entdeckungen, neue Erfindungen oder gewerbliche Neuerungen, von denen er aufgrund seines Amtes Kenntnis erlangt hat und deren Geheimhaltung die Sicherheit des Staates erfordert, zu seinem eigenen Vorteil oder zum Vorteil eines anderen verwendet oder ihre Verwendung ermöglicht, wird mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu zehn Jahren und mit Geldstrafe bis zu dreitausend Tagessätzen bestraft.
(2) Wird die Tat zugunsten eines Staates begangen, der sich mit der Türkei im Krieg befindet, oder gefährdet sie die Kriegsvorbereitungen, die Kriegstüchtigkeit oder die militärischen Operationen des Staates, so wird der Täter mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft.
(3) Wer vom türkischen Staat beauftragt ist, in einem fremden Land eine bestimmte Angelegenheit des Staates zu besorgen, wird, wenn er diesen Auftrag nicht treu erfüllt und aus dieser Tat ein Schaden entstehen kann, mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu zehn Jahren bestraft.
(4) Wer davon Kenntnis erhält, dass die in diesem Artikel beschriebenen Straftaten begangen werden sollen, und sie nicht rechtzeitig den zuständigen Stellen anzeigt, wird, auch wenn die Straftat im Versuchsstadium geblieben ist, mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zwei Jahren bestraft.“
Der Wortlaut des Artikels ist eine teilweise Wiederholung der in Art. 138 des TCK Nr. 765 geregelten Bestimmung. Der im alten Gesetz enthaltene Fall der Begehung der Straftat zum Nachteil der Verbündeten ist nicht übernommen worden. Geschütztes Rechtsgut ist in Abs. 1 die Verhinderung der Offenbarung wissenschaftlicher und gewerblicher Geheimnisse, die im Hinblick auf die Sicherheit des Staates geheim bleiben müssen, bei der Straftat des Treuebruchs im Amt nach Abs. 3 die Gewährleistung, dass die im Namen des Staates beauftragte Person ihren Auftrag treu erfüllt, und bei der Straftat nach dem letzten Absatz die Gewährleistung der Staatssicherheit durch die Verhinderung derartiger Straftaten.
3.3.7.6. Beschaffung verbotener Informationen
„Artikel 334
(1) Wer sich Informationen verschafft, deren Offenbarung die zuständigen Stellen nach Gesetz und untergesetzlichen Rechtsvorschriften verboten haben und die ihrer Natur nach geheim bleiben müssen, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu drei Jahren bestraft.
(2) Hat die Tat die Kriegsvorbereitungen, die Kriegstüchtigkeit oder die militärischen Operationen des Staates einer Gefahr ausgesetzt, so wird der Täter mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu zehn Jahren bestraft.“
3.3.7.7. Beschaffung verbotener Informationen zum Zweck der Spionage
„Artikel 335
(1) Wer sich Informationen, deren Offenbarung die zuständigen Stellen nach Gesetz und untergesetzlichen Rechtsvorschriften verboten haben und die ihrer Natur nach geheim bleiben müssen, zum Zweck der politischen oder militärischen Spionage verschafft, wird mit Freiheitsstrafe von acht bis zu zwölf Jahren bestraft.
(2) Ist die Tat zugunsten eines Staates begangen worden, der sich mit der Türkei im Krieg befindet, oder hat sie die Kriegsvorbereitungen, die Kriegstüchtigkeit oder die militärischen Operationen des Staates einer Gefahr ausgesetzt, so wird der Täter mit erschwerter lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft.“
Die Beschaffung verbotener Informationen ist in Art. 334 des Gesetzes Nr. 5237, die Beschaffung verbotener Informationen zum Zweck der Spionage in Art. 335 des Gesetzes Nr. 5237 geregelt. Der Wortlaut des Art. 334 ist als Entsprechung zu Art. 132 Abs. 3 und 4 des TCK Nr. 765 gefasst; der Wortlaut des Art. 335 besteht dagegen in einer Neufassung der in Art. 133 Abs. 2, 3 und 4 des TCK Nr. 765 enthaltenen Bestimmungen unter Beibehaltung der Tatbestandsmerkmale.
Das in Art. 334 geschützte Rechtsgut sind die Landesverteidigung und die öffentliche Sicherheit.
Der objektive Tatbestand der Straftat besteht darin, sich Informationen zu verschaffen, die geheim bleiben müssen und deren Offenbarung verboten ist; die Straftat ist mit dem Sichverschaffen (der Kenntnisnahme) der Information vollendet. Für die Vollendung der Straftat ist es nicht erforderlich, dass auch die Schriftstücke erlangt werden, in denen die Informationen enthalten sind, oder dass die verschafften Informationen an einen anderen weitergegeben werden. Die Verwirklichung der Straftat setzt voraus, dass Gesetz und untergesetzliche Rechtsvorschriften den zuständigen Stellen die Befugnis verliehen haben, die Offenbarung der betreffenden Informationen zu verbieten, und dass die fraglichen Informationen damit ihrer Natur nach zwingend geheim bleiben müssen.
Das in Art. 335 geschützte Rechtsgut ist die Sicherheit des Landes. Der objektive Tatbestand der Straftat besteht darin, sich Informationen, deren Offenbarung verboten ist und die ihrer Natur nach geheim bleiben müssen, zum Zweck der politischen und militärischen Spionage zu verschaffen; das zur Erlangung der Informationen verwendete Mittel oder der Umstand, ob auch die Schriftstücke erlangt wurden, in denen die Informationen enthalten sind, haben auf die Straftat keinen Einfluss.
Vorausgesetzt ist, dass die Informationen nach den Rechtsvorschriften verboten sind und ihrer Natur nach geheim bleiben müssen. Lässt sich beim Täter kein Spionagevorsatz feststellen, so ist die Straftat nach Art. 334 in Betracht zu ziehen.
Ebenso kann auch diese Straftat unter Einsatz informationstechnischer Systeme begangen werden. Es ist möglich, dass die im Artikel beschriebenen, geheim zu haltenden Informationen in elektronischer Form, in einer Computerdatei oder auf ähnlichen digitalen Speichermedien vorgehalten und von dort beschafft werden.
3.3.7.8. Offenbarung verbotener Informationen
„Artikel 336
(1) Wer Informationen offenbart, deren Offenbarung die zuständigen Stellen nach Gesetz und untergesetzlichen Rechtsvorschriften verboten haben und die ihrer Natur nach geheim bleiben müssen, wird mit Freiheitsstrafe von drei bis zu fünf Jahren bestraft.
(2) Ist die Tat in Kriegszeiten begangen worden oder hat sie die Kriegsvorbereitungen, die Kriegstüchtigkeit oder die militärischen Operationen des Staates gefährdet, so wird der Täter mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu fünfzehn Jahren bestraft.
(3) Ist die Tat infolge von Fahrlässigkeit des Täters eingetreten, so wird der Täter im Fall des ersten Absatzes mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zwei Jahren, im Fall des zweiten Absatzes mit Freiheitsstrafe von drei bis zu acht Jahren bestraft.“
3.3.7.9. Offenbarung verbotener Informationen zum Zweck der politischen oder militärischen Spionage
„Artikel 337
(1) Wer Informationen, deren Offenbarung die zuständigen Stellen nach Gesetz und untergesetzlichen Rechtsvorschriften verboten haben und die ihrer Natur nach geheim bleiben müssen, zum Zweck der politischen oder militärischen Spionage offenbart, wird mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu fünfzehn Jahren bestraft.
(2) Ist die Tat in Kriegszeiten begangen worden oder hat sie die Kriegsvorbereitungen, die Kriegstüchtigkeit oder die militärischen Operationen des Staates einer Gefahr ausgesetzt, so wird erschwerte lebenslange Freiheitsstrafe verhängt.“
Die Offenbarung verbotener Informationen ist in Art. 336 des Gesetzes Nr. 5237, die Offenbarung verbotener Informationen zum Zweck der politischen oder militärischen Spionage in Art. 337 des Gesetzes Nr. 5237 geregelt. Der Wortlaut des Art. 336 ist als Entsprechung zu den Bestimmungen in Art. 137 Abs. 1, Abs. 2 und letzter Absatz des TCK Nr. 765 gefasst; der Wortlaut des Art. 337 ist dagegen eine Wiederholung der in Art. 137 Abs. 3 des TCK Nr. 765 enthaltenen Bestimmung und des in Abs. 2 enthaltenen Erschwerungsgrundes.
Das in Art. 336 und 337 geschützte Rechtsgut sind die Landesverteidigung und die Sicherheit des Staates. In Art. 336 besteht der objektive Tatbestand der Straftat darin, Informationen zu offenbaren, deren Offenbarung verboten ist und die ihrer Natur nach geheim bleiben müssen. In Art. 337 ist dagegen geregelt, dass diese Offenbarung zum Zweck der militärischen und politischen Spionage erfolgt. Das Verbot muss nach Gesetzen, Rechtsverordnungen und Verordnungen ergangen sein, und die Information muss zu den Informationen gehören, die ihrer Natur nach geheim bleiben müssen. Die Straftat nach Abs. 1 und 2 kann vorsätzlich, die Straftat nach Abs. 3 fahrlässig begangen werden.
Zu der Frage, ob der Inhalt einer bei der Durchsuchung der Wohnung einer Militärperson sichergestellten CD über die Spezialkräfte Informationen enthält, die im Hinblick auf die Sicherheit des Staates oder seine inneren oder äußeren politischen Interessen geheim bleiben müssen, siehe die Entscheidung der Vereinigten Senate des Militärkassationshofs vom 21/06/2007, E. 2007/83, K. 2007/81.
Die in den oben aufgezählten Artikeln genannten Straftaten können selbstverständlich auch unter Einsatz informationstechnischer Systeme als Mittel begangen werden. So kann eine Person, die über Informationen verfügt, die die Sicherheit und die politischen Interessen des Staates betreffen, diese in digitaler Form aufbewahren oder auch auf Datenspeichern vorhalten, die in digitalen Umgebungen verwendet werden (Flash-Speicher, CD, DVD, Festplatte, Diskette, Speicherkarten usw.). Leitet jemand, der diese Informationen auf dem von ihm benutzten Computer aufbewahrt, sie aus eigenem Antrieb und Willen an andere weiter oder verschaffen sich infolge seines Verschuldens andere Personen Zugang zu seinem Computer und greifen auf die gespeicherten Informationen zu, so können viele der oben genannten Straftaten auf informationstechnischem Weg begangen werden.
Für die in Art. 326, 327, 329, 330, 333, 334, 335, 336 und 337 TCK geregelten Straftatbestände können die im Gemeinsamen Bericht der CAS-Gruppe genannten Methoden der Beweisgewinnung herangezogen werden.
3.3.8. Art. 71 des Gesetzes über Geistes- und Kunstwerke
3.3.8.1. Straftaten der Verletzung der Verwertungsrechte, der Urheberpersönlichkeitsrechte und der verwandten Schutzrechte nach dem Gesetz über Geistes- und Kunstwerke (Art. 71 FSEK)
a. Geschütztes Rechtsgut
Von den hier untersuchten Straftatbeständen regelt Art. 71 die Handlungen, mit denen im Zusammenhang mit Computersoftware die Verwertungsrechte und die Urheberpersönlichkeitsrechte des Rechtsinhabers sowie die verwandten Schutzrechte verletzt werden. Es zeigt sich, dass die gegen die Verwertungsrechte gerichteten Handlungen eine Minderung des Vermögens des Opfers herbeiführen, das über die Computersoftware verfügungsbefugt ist. Infolge der vom Täter begangenen Handlungen, Software rechtswidrig zu vervielfältigen oder zu nutzen, kommt es unvermeidlich zu einer Minderung der Einnahmen, die der an der Software Berechtigte mit dieser Software erzielt oder zu erzielen erwartet.
Wir sind daher der Auffassung, dass diese in Art. 71 geregelten Handlungen Straftaten gegen das Vermögen sind und dass das geschützte Rechtsgut das Vermögen der Person ist.
Anders verhält es sich dagegen bei den in Art. 71 FSEK geregelten Handlungen, die sich gegen die Urheberpersönlichkeitsrechte des an Computerprogrammen Berechtigten richten.
Die Urheberpersönlichkeitsrechte sind eine Folge der Urheberschaft. Dieses Recht gehört als Folge davon, dass der Urheber das Werk geschaffen hat, zu den Rechten, die höchstpersönlich, nicht auf andere übertragbar, unverzichtbar und nicht vererblich sind und weder Gegenstand einer Verfügung unter Lebenden noch einer Verfügung von Todes wegen sein können. Im Grunde bilden die Urheberpersönlichkeitsrechte und die Verwertungsrechte des Urhebers eine Einheit und sind die Rechtsfolge der Urheberschaft. Die Aufspaltung in Urheberpersönlichkeitsrechte und Verwertungsrechte, aus der zwei Arten von Rechten hervorgehen, ist im Grunde eine theoretische Unterscheidung; sie wird in den heutigen Wirtschaftsbeziehungen vorgenommen, um die kommerzielle Nutzung des vom Urheber geschaffenen Werks zu ermöglichen. Da das FSEK jedoch eine solche Regelung enthält, beurteilen Lehre und Praxis die Frage in dieser Weise. Wie schon aus der Überschrift des Artikels ersichtlich ist, werden mit dieser Straftat außerdem rechtswidrige Handlungen bestraft, die sich gegen die Urheberpersönlichkeitsrechte des an der Software Berechtigten richten. Als Urheberpersönlichkeitsrechte stehen dem Urheber einer Software das Recht, die Software der Öffentlichkeit zugänglich zu machen (Art. 14 FSEK), das Recht auf Nennung des Namens des Urhebers der Software, also das Recht, als Urheber bekannt gemacht zu werden (Art. 15 Abs. 1 FSEK), das Recht, Änderungen an der Software zu untersagen (Art. 16 und Art. 17 Abs. 1 FSEK), und die Rechte des Urhebers der Software gegenüber dem Besitzer und dem Eigentümer, also die Rechte des Urhebers auf Zugang zum Original des Werks (Art. 17 Abs. 2 FSEK), zu. Wird eines dieser Rechte verletzt, so wird der Täter nach Art. 71 FSEK bestraft. Das durch diesen Straftatbestand geschützte Rechtsgut sind danach die in den einschlägigen Artikeln des FSEK genannten Urheberpersönlichkeitsrechte des Urhebers der Software. Wir bewerten diese Handlungen daher als Straftat gegen Personen eigener Art.119
b. Objektiver Tatbestand
aa. Täter: Bei der Straftat der Verletzung der Urheberpersönlichkeitsrechte sind Täter dieser Straftat diejenigen, die nach Art. 71 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes „ein noch nicht veröffentlichtes Werk ohne schriftliche Erlaubnis der Berechtigten mit Mitteln jeder Art, die der Übertragung von Zeichen, Ton oder Bild dienen, der Öffentlichkeit übermitteln oder veröffentlichen“, nach Art. 71 Abs. 1 Nr. 4 „den Inhalt eines noch nicht veröffentlichten Werks offenbaren“, nach Art. 71 Abs. 1 Nr. 1 „ein Werk ohne schriftliche Erlaubnis verändern“, nach Art. 71 Abs. 2 „das Werk eines anderen als ihr eigenes ausgeben“ und nach Art. 71 Abs. 1 Nr. 3 und Art. 71 Abs. 1 Nr. 5 „Plagiatshandlungen begehen“.
Bei der Verletzung der Verwertungsrechte ist Täter dagegen, wer ohne schriftliche Erlaubnis der Berechtigten das Werk bearbeitet, vervielfältigt, verbreitet, aufführt, mit elektronischen Geräten der Öffentlichkeit übermittelt, zu gewerblichen Zwecken erwirbt, einführt oder ausführt und über seinen persönlichen Bedarf hinaus besitzt oder lagert.120
bb. Opfer: Bei den hier untersuchten Straftaten kommt der Bestimmung des Opfers Bedeutung zu; denn alle drei Straftaten sind nach Art. 75 FSEK Antragsdelikte. Ein Ermittlungsverfahren wird daher nur auf Strafantrag des Opfers durchgeführt, dessen Rechte verletzt wurden, und der Täter wird bestraft, wenn die Tat als erwiesen angesehen wird. In Art. 75 FSEK wird mit den Worten „Damit der gestellte Strafantrag als wirksam anerkannt werden kann, haben die Rechtsinhaber oder die Verwertungsgesellschaften, denen sie angehören, die ihre Rechte nachweisenden“ zum Ausdruck gebracht, dass Opfer dieser Straftaten derjenige ist, dessen Rechte verletzt wurden; allerdings gilt:
Nach den einschlägigen Artikeln des FSEK ist der eigentliche Rechtsinhaber zwar der Urheber des Werks (der Software), der das Werk (die Computersoftware) entwickelt,
hergestellt und hervorgebracht hat; da jedoch insbesondere eine Übertragung der Verwertungsrechte am Werk (an der Software) in Betracht kommen kann, müssen diese für jeden Straftatbestand gesondert bestimmt werden.
Im Recht des geistigen Eigentums wird als natürliche Folge der Voraussetzung, dass das Werk die Eigenart seines Urhebers trägt, als Urheber eines Werks die Person angesehen, die es geschaffen hat. Es wird ausgeführt, dass dies eine universelle Regel sei und ihren Ursprung in der Naturrechtslehre habe. Verleger, Produzenten und juristische Personen können daher nicht Urheber sein; infolge der Zwänge des Wirtschaftslebens ist man jedoch von diesem Grundsatz abgewichen, hat Ausnahmen eingeführt und hinsichtlich der Verwertungsrechte die Übertragung der Urheberschaft ermöglicht; dasselbe gilt allerdings nicht für die höchstpersönlichen Urheberpersönlichkeitsrechte am Werk.
Um bei den in Art. 71 des türkischen Gesetzes über Geistes- und Kunstwerke (FSEK) geregelten Straftaten der Verletzung der Verwertungsrechte das Opfer bestimmen zu können, muss im Lichte der oben gegebenen kurzen Erläuterung festgestellt werden, wem das Recht an der Software zusteht. Dieses Recht kann der Person oder den Personen zustehen, die die Software hergestellt oder entwickelt haben; es kann aber nach Art. 8 FSEK – allein hinsichtlich der Verwertungsrechte – auch dem zuständigen Organ der juristischen Person zustehen, die die Herstellung der Software veranlasst hat. Außerdem ist die Übertragung dieser Rechte durch eine Lizenz oder einen Vertrag auf den Produzenten oder den Verleger möglich. Ist der Erwerber jedoch eine juristische Person, so ist diese im Fall der Rechtsverletzung nicht mehr Opfer der Straftat, sondern durch die Straftat Geschädigte.
Da die dem Urheber zustehenden Verwertungsrechte nach Art. 27 FSEK noch siebzig Jahre nach seinem Tod geschützt bleiben, können auch die Erben des Urhebers Rechtsinhaber sein. Eben deshalb muss bei der Begehung von Straftaten gegen die Verwertungsrechte das Opfer in jedem Einzelfall bestimmt werden; Opfer ist diejenige Person, der die Rechte an der Software im Zeitpunkt der Tatbegehung zustehen.
Bei der Verletzung der Urheberpersönlichkeitsrechte bereitet die Bestimmung des Opfers nicht die Schwierigkeiten, die bei Handlungen gegen die Vermögensrechte bestehen. Da der Urheber der Software seine Urheberpersönlichkeitsrechte nach der Regelung des FSEK nicht übertragen kann, ist Opfer einer zu seinen Lebzeiten begangenen Straftat gegen die Urheberpersönlichkeitsrechte der Urheber der Software. Für die Zeit nach seinem Tod bestimmt Art. 19 FSEK, dass die in Art. 14 und Art. 15 Abs. 1 desselben Gesetzes geregelten Befugnisse aus den Urheberpersönlichkeitsrechten auf die in Art. 19 genannten Erben übergehen. Diese Personen erben nicht die betreffenden Urheberpersönlichkeitsrechte; sie erwerben vielmehr ein neues, auf dem Gesetz beruhendes Recht. Die Verletzung dieser Rechte ist in Art. 71 unter den tatbestandsmäßigen Handlungen aufgeführt und unter Strafe gestellt. Deshalb sind diese Personen als gesetzliche Rechtsinhaber Opfer der Straftat, wenn nach dem Tod des Urhebers innerhalb der siebzigjährigen Schutzfrist die in Art. 14 und Art. 15 Abs. 1 FSEK geregelten Urheberpersönlichkeitsrechte verletzt werden.121
cc. Tatobjekt: Tatobjekt des hier untersuchten Straftatbestands sind allgemein Werke jeder Art, im Hinblick auf den Gegenstand dieser Arbeit also Computersoftware. Im Jahr 1995 wurde durch das Gesetz Nr. 4110 in das FSEK – insbesondere um die Verpflichtungen aus den von der Türkei unterzeichneten internationalen Übereinkommen zu erfüllen und mit den durch die fortschreitende Technik ausgelösten Entwicklungen Schritt zu halten – die Formulierung aufgenommen, dass „in jeder Form ausgedrückte Computerprogramme sowie deren Entwurfsmaterial, sofern es in einem späteren Stadium zu einem Programm führt, … als Werk“ gelten.
In Art. 1/B Buchst. g FSEK werden Computerprogramme dagegen definiert als „eine Folge von Computerbefehlen, die so angeordnet ist, dass sie ein Computersystem veranlasst, einen bestimmten Vorgang oder eine bestimmte Aufgabe auszuführen, sowie die vorbereitenden Arbeiten, die zur Entstehung und Entwicklung dieser Befehlsfolge führen“.
Da Software in den vorangegangenen Abschnitten ausführlich erläutert wurde, wird dies hier nicht wiederholt. Der wesentliche Unterschied zwischen der Software, die Tatobjekt dieser Straftat ist, und der Software als Gesamtheit von Daten, die insbesondere Tatobjekt der in Art. 244 des türkischen Strafgesetzbuchs Nr. 5237 (TCK) geregelten Straftat ist, besteht jedoch darin, dass es sich hier um Software mit Werkcharakter handelt. Daneben wird in der Lehre weiterhin darüber gestritten, ob auch Websites, die zu den am weitesten verbreiteten Instrumenten des Internets gehören und eine eigene Gestaltung und Ästhetik aufweisen, als Werk im Sinne des FSEK anzusehen sind und ob die sehr häufig vorkommende unveränderte Übernahme solcher Seiten unter anderem Namen oder der Diebstahl von Websites im virtuellen Raum unter die im FSEK geregelten Straftatbestände fällt, ob Websites also Tatobjekt dieser Straftat sein können.
Damit ein Erzeugnis als Werk im Sinne der Regelung des FSEK gelten kann, muss es die Eigenart seines Urhebers aufweisen und einer der im Gesetz genannten Werkarten angehören.
Dass Computersoftware zu den Werken der Wissenschaft und Literatur gehört, ist in Art. 2 Abs. 1 FSEK ausdrücklich bestimmt; ob die Software die Eigenart ihres Urhebers aufweist, ist dagegen in jedem Einzelfall zu beurteilen. Tatobjekt ist demnach Software, die die Eigenart der Person aufweist, die sie geschaffen hat.
Außerdem regelt das FSEK neben den selbständig geschaffenen Werken auch die „Bearbeitungen“, also Werke, die in Anlehnung an ein bereits bestehendes Werk durch dessen Umgestaltung in eine andere Form entstanden sind. Gerade in der Softwarebranche sind sie sehr häufig anzutreffen; viele der heute weit verbreiteten Programme sind früheren Programmen ähnlich oder deren Weiterentwicklung. In Art. 6 Nr. 10 und 11 FSEK, der die Bearbeitung regelt, ist bestimmt, dass auch Computersoftware eine Bearbeitung sein kann. Auch Software mit diesen Eigenschaften ist somit Tatobjekt der in Art. 71 FSEK geregelten Straftat.
Ein wichtiger Punkt, der hier hervorzuheben ist, besteht darin, dass Computersoftware nicht in ihrer Gesamtheit durch das FSEK geschützt ist und daher nur bestimmte Teile der Software Tatobjekt sein können. Während der „Programmablauf“, der die logische Abfolge der Verarbeitungsschritte einer Software festlegt, und der „Quellcode der Software“ Tatobjekt der untersuchten Straftaten sind, gilt dies nicht für den „Algorithmus“, also die logischen Schritte, die jeder Software zugrunde liegen, und für die „Benutzeroberfläche“ (ausgenommen den Fall, dass der visuelle und akustische Teil der Oberfläche originell ist).122
dd. Tathandlung:
aaa. Tathandlungen der Straftat gegen die Urheberpersönlichkeitsrechte:
aaaa. Öffentliche Wiedergabe und Veröffentlichung: Nach Art. 71 Abs. 1 Nr. 1 ist es strafbar, ein Werk (eine Software) ohne schriftliche Erlaubnis der Rechtsinhaber mit Mitteln jeder Art, die der Übertragung von Zeichen, Ton oder Bild dienen, öffentlich wiederzugeben oder zu veröffentlichen (Verletzung des Rechts des Rechtsinhabers, das Werk der Öffentlichkeit zugänglich zu machen). Im Gesetz ist diese Straftat wie folgt umschrieben: „Wer ein Werk ohne schriftliche Erlaubnis der Rechtsinhaber … mit Mitteln jeder Art, die der Übertragung von Zeichen, Ton oder
Bild dienen, öffentlich wiedergibt, veröffentlicht …, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft“. Durch diese Handlung wird das in Art. 14 FSEK geregelte Recht des Urhebers verletzt, sein Werk (seine Software) der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Ob, wann und in welcher Form eine Computersoftware der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird, bestimmt ausschließlich der Urheber des Werkes (der Software). Die Veröffentlichung der Software ist auch deshalb von Bedeutung, weil sie Voraussetzung für die wirtschaftliche Verwertung ist. Demnach erfüllt es diesen Tatbestand, wenn eine Software ohne schriftliche Erlaubnis ihres Urhebers vom Original vervielfältigt und zu gewerblichen Zwecken verkauft, verteilt oder auf andere Weise in den Handel gebracht wird. Ob die Software mit Einwilligung ihres Urhebers der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist oder nicht, ist für die Verwirklichung der Tat ohne Bedeutung.123
bbbb. Mitteilung des Inhalts eines noch nicht veröffentlichten Werkes: Das in Art. 14 Abs. 2 FSEK geregelte Recht, über den Inhalt eines der Öffentlichkeit noch nicht zugänglich gemachten Werkes Auskunft zu geben, ist die natürliche Folge des in Art. 14 FSEK enthaltenen „Veröffentlichungsrechts“ des Urhebers, also des „Rechts, dem Werk Öffentlichkeit zu verschaffen“. Zum Schutz vor der Verletzung dieses Rechts stellt Art. 71 Abs. 1 Nr. 4 FSEK es unter Strafe, ohne Erlaubnis der Rechtsinhaber die Öffentlichkeit über den Inhalt eines noch nicht veröffentlichten Werkes zu unterrichten (Offenbarung des Werkinhalts).124
cccc. Anbringen eines Namens am Werk: Eine weitere Tathandlung dieser Straftat besteht darin, ein Werk (eine Software) ohne Erlaubnis des Urhebers der Software mit einem Namen zu versehen. Durch diese Handlung wird die in Art. 15 FSEK geregelte Befugnis verletzt, die Software mit einem Namen zu versehen. Die Befugnis, eine Software mit einem Namen zu versehen, steht allein dem Urheber der Software zu; sie kann nur durch schriftlichen Vertrag übertragen werden. Wer eine Software ohne Erlaubnis mit einem Namen versieht, verwirklicht die Straftat gegen die Urheberpersönlichkeitsrechte. Steht ein Werk mehreren Personen zu, so ist die Straftat auch dann verwirklicht, wenn der Täter seinen eigenen Namen an die Stelle des Namens eines der Urheber setzt oder ihn zusätzlich neben die Namen der wahren Urheber schreibt. Denn für die Begehung der Straftat durch diese Handlung genügt es, dass der Täter das fremde Werk mit seinem eigenen Namen versieht; ob die Namen der wahren Urheber auf dem Werk stehen oder nicht, ist für die Verwirklichung der Straftat ohne Einfluss.125
dddd. Verteilung, Verbreitung und Veröffentlichung des Werkes unter dem Namen eines bekannten Dritten: Auch die Vervielfältigung, Verteilung, Verbreitung oder Veröffentlichung eines Werkes, einer Darbietung, eines Tonträgers oder einer Produktion unter Verwendung des Namens eines bekannten Dritten ist eine Straftat gegen die Urheberpersönlichkeitsrechte. Damit soll verhindert werden, dass das Werk unter Ausnutzung des Namens und des Rufs eines anderen einen Wert erlangt, den es nicht oder nicht in diesem Umfang verdient, und/oder dass das Ansehen der Person, deren Name angebracht wird, beschädigt wird.126
eeee. Unterlassene Angabe der zitierten Quelle, unrichtige, unzureichende oder irreführende Quellenangabe: In den Art. 32, 33, 34, 35, 36, 37 und 40 FSEK ist das Recht geregelt, in wissenschaftlichen Werken oder in Veröffentlichungen, die dem Informationsanspruch der Allgemeinheit dienen, zu zitieren. Wird von dem in diesen Artikeln geregelten Recht durch Bezugnahme auf eine Computersoftware Gebrauch gemacht, die als Quelle dienende Software aber nicht, unrichtig oder unzureichend angegeben oder eine irreführende Quelle genannt, so ist ebenfalls die Straftat gegen die Urheberpersönlichkeitsrechte verwirklicht. Zitiert jemand dagegen ohne Quellenangabe aus einem anderen eigenen Werk, so liegt keine Straftat vor. Allerdings ist der Unterschied zwischen Art. 71 Abs. 1 Nr. 3 und Nr. 5 herauszuarbeiten. Wird bei einem Zitat aus einem Werk überhaupt keine Quelle angegeben, so liegt die Handlung nach Nr. 3 vor; ist die beim Zitat angegebene Quelle dagegen unzureichend, unrichtig oder irreführend, so liegt die Handlung nach Nr. 5 vor.127
ff. Änderung des Werkes: Schließlich stellt auch die Änderung einer Software ohne schriftliche Erlaubnis ihres Urhebers eine Straftat gegen die Urheberpersönlichkeitsrechte dar. Durch diese Handlung wird die in Art. 16 FSEK geregelte Regel verletzt, dass an der Software keine Änderungen vorgenommen werden dürfen. Der Urheber der Software will, dass sein Werk unversehrt und unverändert erhalten bleibt; deshalb dürfen nach der Regelung des FSEK ohne Erlaubnis des Urhebers der Software weder an der Software noch am Namen ihres Urhebers Kürzungen, Ergänzungen oder sonstige Änderungen vorgenommen werden. Außerhalb der in Art. 16 FSEK bezeichneten Grenzen bedürfen Änderungen an der Software der schriftlichen Erlaubnis ihres Urhebers; fehlt diese Erlaubnis, so verwirklicht die Änderung der Software die hier untersuchte Straftat.128
bbb. Tathandlungen gegen die Vermögensrechte:
aaaa. Bearbeitung des Werkes: Die Bearbeitung einer Software ohne schriftliche Erlaubnis des Rechtsinhabers erfüllt den Tatbestand der Straftat gegen die Vermögensrechte. Durch diese Handlung wird das in Art. 21 FSEK geregelte Recht zur Bearbeitung der Software verletzt.
Die Befugnis zur Bearbeitung einer Software steht allein dem Urheber der Software zu; die Straftat ist verwirklicht, sobald durch Bearbeitung der Software ohne Erlaubnis ihres Urhebers eine „bearbeitete Software“ geschaffen wird.129
bbbb. Vervielfältigung des Werkes: Die Vervielfältigung einer Software ohne schriftliche Erlaubnis des Rechtsinhabers bildet einen weiteren Tatbestand der Straftat gegen die Vermögensrechte. Die Vervielfältigung ist ein mit informationstechnischen Systemen durchgeführter technischer Vorgang, durch den die Zahl der Exemplare einer der Öffentlichkeit zugänglich gemachten Software erhöht wird, damit sie zum Zweck wirtschaftlichen Ertrags jedermann erreicht. Diese Handlung kommt in der Praxis sehr häufig vor; es wird darauf hingewiesen, dass der Softwareindustrie dadurch Verluste entstehen, die sich auf Millionen von Dollar belaufen.
Denn während der Arbeitsaufwand und die wirtschaftlichen Kosten für die Schaffung von Computersoftware enorm sind, genügen für die Herstellung von Kopien sehr wenig Zeit und sehr geringe Kosten. Durch diese Handlung wird die in Art. 22 FSEK geregelte Befugnis zur Vervielfältigung der Software verletzt. Die Befugnis zur Vervielfältigung einer Software steht allein dem Urheber der Software zu; die Straftat ist verwirklicht, sobald die Software ohne Erlaubnis ihres Urhebers auf welche Weise auch immer vervielfältigt wird. Ob sich die Vervielfältigung auf die Originalsoftware oder auf eine Software mit Bearbeitungscharakter bezieht, ist für die Verwirklichung der Straftat ohne Einfluss.
Das Vervielfältigungsrecht, die älteste und am weitesten verbreitete Form der wirtschaftlichen Nutzung eines Werkes, bildet zugleich die Grundlage der heutigen Rechte des geistigen Eigentums.130
cccc. Anbieten der vom Täter selbst vervielfältigten Kopien des Werkes zum Verkauf: Auch wer ohne schriftliche Erlaubnis des Rechtsinhabers von ihm selbst vervielfältigte Kopien einer Software oder ihrer Bearbeitungen zum Verkauf anbietet, begeht eine Straftat gegen die Vermögensrechte. Mit dem Anbieten zum Verkauf ist gemeint, dass die Software mittels jeder Art von Vermarktungsmethode an die Verbraucher gebracht wird.
So hat denn auch der Kassationshof, hiervon ausgehend, auch die Vermietung als ein Zugänglichmachen an die Verbraucher
angesehen und das Vorliegen der Straftat bejaht. Durch diese Handlung wird das in Art. 23 FSEK geregelte Recht zur Verbreitung der Software verletzt. Das Recht, eine Software zum Verkauf anzubieten, steht allein dem Urheber der Software zu; die Straftat ist verwirklicht, sobald die Software ohne Erlaubnis ihres Urhebers zum Verkauf angeboten wird.131
dddd. Verbreitung des Werkes durch Vermietung oder öffentliches Verleihen: Auch die Verbreitung einer Software durch Vermietung oder öffentliches Verleihen ohne Erlaubnis des Rechtsinhabers erfüllt den Tatbestand der Straftat gegen die Vermögensrechte. Durch diese Handlung wird das in Art. 23 Abs. 3 FSEK geregelte Recht verletzt, die Software zu vermieten und öffentlich zu verleihen. Das Recht, eine Software zu vermieten und zu verleihen, steht allein dem Urheber der Software zu; die Straftat ist verwirklicht, sobald die Software ohne Erlaubnis ihres Urhebers vermietet oder öffentlich verliehen wird.132
eeee. Einfuhr des Werkes: Auch die Einfuhr einer Software ohne Erlaubnis des Rechtsinhabers ist als Tatbestand der Straftat gegen die Vermögensrechte geregelt. Die Einfuhr einer Software ist nur mit Erlaubnis der Person zulässig, der die Rechte an der Software zustehen. Die Straftat ist verwirklicht, sobald die Software ohne Erlaubnis des an ihr Berechtigten eingeführt wird. Die Entrichtung der Einfuhrabgaben hat auf die Verwirklichung der Straftat keinen Einfluss. Personen, die eingeführte Software vermarkten oder sie zu anderen Zwecken als dem persönlichen Gebrauch erwerben oder nutzen, werden so behandelt, als hätten sie dieselbe Handlung begangen.133
ff. Aufführung des Werkes: Eine weitere Tathandlung der Straftat der Verletzung der Vermögensrechte ist die „Aufführung“. Denn Art. 24 Abs. 1 FSEK mit der Überschrift „Aufführungsrecht“ regelt dieses Recht mit den Worten: „Das Recht, ein Werk unmittelbar oder mit Geräten, die der Übertragung von Zeichen, Ton oder Bild dienen, durch Aufführung zu nutzen, etwa indem es an öffentlichen Orten vorgelesen, gespielt, aufgeführt oder vorgeführt wird, steht ausschließlich dem Urheber zu.“ Das Aufführungsrecht ist die Befugnis, ein Werk auf andere Weise als durch Veröffentlichung so der Öffentlichkeit darzubieten, dass es die Sinne anspricht. Bei der Aufführung wird ein Werk mit einem nicht körperlich fixierten Mittel der Öffentlichkeit dargeboten. Während sich die Aufführung unmittelbar an die menschliche Wahrnehmung richtet, um die Sinne des Menschen anzusprechen, ist die Veröffentlichung die Form, in der das Werk in einem festen Medium der Öffentlichkeit dargeboten wird. Demnach fallen das öffentliche Vorlesen eines Werkes, die Darbietung eines Musikwerkes, die Aufführung eines Theater- oder Opernwerkes vor Publikum oder die Vorführung eines Filmwerkes unter die Aufführung. Eben solche Handlungen sind durch die Wendung „Aufführung eines Werkes ohne schriftliche Erlaubnis der Rechtsinhaber“ in Art. 71 Abs. 1 Nr. 1 FSEK unter Strafe gestellt worden.134
gggg. Verbreitung und Veröffentlichung des Werkes über ein Datenübertragungsnetz: Eine der Tathandlungen der Straftat gegen die Vermögensrechte besteht ferner darin, eine Software ohne schriftliche Erlaubnis des Rechtsinhabers über ein Datenübertragungsnetz zu verbreiten oder ihre Veröffentlichung zu vermitteln. Durch diese Handlung wird das in Art. 25 FSEK geregelte Recht verletzt, die Software mit Mitteln, die der Übertragung von Zeichen, Ton und/oder Bild dienen, öffentlich wiederzugeben. Das Recht, eine Software auf diese Weise wiederzugeben, steht allein dem Urheber der Software zu; die Straftat ist verwirklicht, sobald die Software ohne schriftliche Erlaubnis ihres Urhebers wiedergegeben wird. Dieses Recht bezeichnet die öffentliche Wiedergabe von Geistes- und Kunstwerken durch Einrichtungen, die über Hörfunk, Fernsehen, Satellit und Kabel drahtgebunden oder drahtlos senden, sowie über virtuelle Netze wie das Internet.135
hhhh. Erwerb des Werkes zu gewerblichen Zwecken: Eine der Tathandlungen der Straftat gegen die Vermögensrechte ist ferner der Erwerb einer Software zu gewerblichen Zwecken ohne schriftliche Erlaubnis des Rechtsinhabers. Durch diese im Tatbestand enthaltene Handlung wird kein Verwertungsrecht des Urhebers unmittelbar geschützt. Mit der Strafbewehrung dieser Handlung soll jedoch – wenn auch nur mittelbar – das Recht der Rechtsinhaber geschützt werden, die aus dem Werk fließenden Verwertungsrechte zu nutzen und über diese Rechte in jeder Weise zu bestimmen. Erfolgt der Erwerb nicht zu gewerblichen, sondern zu persönlichen Zwecken (und dies ist der im Alltag allgemein anzutreffende Vorgang, der den Rechtsinhabern einen materiellen Nutzen aus den Werken verschafft), so liegt keine Straftat vor.136
ıııı. Besitz und Lagerung des Werkes zu anderen als persönlichen Zwecken: Mit der Strafbewehrung des Besitzes oder der Lagerung zu anderen als persönlichen Zwecken soll – wie insbesondere mit dem Gesetz Nr. 4110 bezweckt – verhindert werden, dass die Verwertungsrechte der Rechtsinhaber durch den illegalen Handel mit Geistes- und Kunstwerken oder durch Handlungen, die dazu führen, verletzt werden. Mit dem Besitz oder der Lagerung zu anderen als persönlichen Zwecken meint der Gesetzgeber, dass Geistes- und Kunstwerke Gegenstand illegalen Handels werden. So fällt jeder Besitz und jede Lagerung, die nicht gewerblichen Zwecken dient, unter den persönlichen Zweck und stellt keine Straftat dar. Außerdem umfasst die Lagerung parallel zur Entwicklung der Informationstechnologien auch das Sammeln von Daten in Formaten wie mp3, mpe4, DVD, DivX und dergleichen, also ihr Vorhandensein auf einem beschreibbaren, zur Speicherung geeigneten Medium.137
ccc. Tathandlungen gegen die verwandten Schutzrechte:
Zwar enthält die Überschrift des Art. 71 FSEK die Wendung „Verletzung der verwandten Schutzrechte“, und im Eingang des Normtextes ist – auf den gesamten Artikel bezogen – hinsichtlich aller darin enthaltenen Straftaten von der Verletzung der verwandten Schutzrechte die Rede; da die Inhaber verwandter Schutzrechte jedoch nicht die Eigenschaft eines Urhebers besitzen, kommen für sie – mit Ausnahme der ausübenden Künstler – Straftaten gegen die dem Urheber zuerkannten Urheberpersönlichkeitsrechte nicht in Betracht. Da die Straftaten der Verletzung der verwandten Schutzrechte im Kern die Verwertungsrechte der Inhaber verwandter Schutzrechte verletzen, stellen die begangenen Verletzungshandlungen naturgemäß eine weitere Erscheinungsform der Straftaten der Verletzung der Verwertungsrechte dar.
Deshalb gelten die oben zu den Straftaten der Verletzung der Verwertungsrechte gemachten Ausführungen auch für die Straftat der Verletzung der verwandten Schutzrechte. Folglich können hinsichtlich der ausübenden Künstler, der Tonträgerhersteller, der Hörfunk- und Fernsehunternehmen und der Filmhersteller nur diejenigen Handlungen die Straftat der Verletzung der verwandten Schutzrechte begründen, die nach Art. 71 des türkischen Gesetzes über Geistes- und Kunstwerke (FSEK) die Straftat der Verletzung der Verwertungsrechte des Rechtsinhabers darstellen.138
c. Subjektiver Tatbestand
Alle drei in Art. 71 FSEK geregelten Straftaten können nur vorsätzlich begangen werden;
da das Gesetz dies nicht ausdrücklich vorsieht, ist ihre fahrlässige Begehung nicht möglich. Im Übrigen weisen diese Straftaten hinsichtlich des subjektiven Tatbestands keine Besonderheit auf.139
d. Rechtswidrigkeit
Verwirklicht der Täter die nach dem FSEK strafbaren Handlungen auf der Grundlage einer Einwilligung, so liegt keine Straftat vor; denn bei allen drei Straftatbeständen setzt die Strafbarkeit voraus, dass der Täter ohne Erlaubnis des Rechtsinhabers handelt. Liegt eine Einwilligung vor, so entfällt die Rechtswidrigkeit. Bei den in Art. 71 Abs. 1 FSEK geregelten Straftaten muss die Einwilligung, die die Rechtswidrigkeit ausschließt, jedoch schriftlich erteilt sein. Danach liegt bei demjenigen, der ein Werk „bearbeitet, aufführt, vervielfältigt, ändert, verteilt, mit Mitteln jeder Art, die der Übertragung von Zeichen, Ton oder Bild dienen, öffentlich wiedergibt, veröffentlicht oder rechtswidrig bearbeitete oder vervielfältigte Werke zum Verkauf anbietet, verkauft, durch Vermietung oder Verleihen oder auf sonstige Weise verbreitet, zu gewerblichen Zwecken erwirbt, ein- oder ausführt, zu anderen Zwecken als dem persönlichen Gebrauch besitzt oder lagert“, der auf der Einwilligung beruhende Rechtfertigungsgrund nur dann vor, wenn er diese Handlungen mit schriftlicher Erlaubnis vornimmt; nur dann entfällt die Straftat. Für die in Art. 71 Abs. 2, 3, 4, 5 und 6 enthaltenen Straftaten und die sie begründenden Handlungen ist das Erfordernis der schriftlichen Erlaubnis nicht vorgesehen. Bei ihnen ist die Einwilligung, also die Erlaubnis, daher auch dann als Rechtfertigungsgrund wirksam, wenn sie mündlich oder in einem nicht unterzeichneten Schriftstück erteilt worden ist, sofern dies durch Beweismittel wie Zeugen und dergleichen nachgewiesen werden kann.140
e. Besondere Erscheinungsformen der Straftat
aa. Versuch: Die in Art. 71 FSEK geregelten Straftaten sind, wie oben ausgeführt, schlichte Tätigkeitsdelikte, die keinen gesonderten Erfolg voraussetzen. Da die Straftat mit der Handlung des Täters zugleich vollendet ist, wird sie in vielen Fällen nicht im Versuchsstadium stecken bleiben können. Lässt sich die Handlung jedoch in Teilakte zerlegen, so ist es möglich, dass die Straftat im Versuchsstadium bleibt. Dies ist etwa dann der Fall, wenn die Handlung aus Gründen, die nicht in der Hand des Täters liegen, etwa wegen eines Stromausfalls oder weil das Opfer sein System abschaltet, unvollendet bleibt oder wenn die Kopiergeräte während des Drucks, bevor es zur Vervielfältigung kommt, von der Ordnungspolizei beschlagnahmt werden.141 bb. Beteiligung: Bei den hier untersuchten Straftaten ist jede Form der Beteiligung möglich. Auf die Beteiligung an der Straftat können je nach den Besonderheiten des Einzelfalls die Art. 37, 38, 39, 40 und 41 des türkischen Strafgesetzbuchs (TCK) angewendet werden.142
cc. Konkurrenzen: In Art. 71 FSEK sind drei verschiedene Straftatbestände – die Verletzung der Urheberpersönlichkeitsrechte, die Verletzung der Verwertungsrechte und die Verletzung der verwandten Schutzrechte – in ein und demselben Artikel geregelt. Diese Regelung hat zu Unübersichtlichkeit geführt, und eine ihrer wichtigsten Auswirkungen zeigt sich bei den Konkurrenzen. Denn hat der Täter, der verschiedene Handlungen verwirklicht, die zwar im selben Artikel geregelt sind, aber zu verschiedenen Straftaten gehören, alternative Tathandlungen einer einzigen Straftat verwirklicht, oder ist davon auszugehen, dass er verschiedene Straftaten begangen hat?
Nach der allgemeinen Begründung des TCK Nr. 5237 und den zur allgemeinen Verbrechenslehre verfassten neueren Werken liegen so viele Straftaten vor, wie Handlungen gegeben sind, und es sind so viele Strafen zu verhängen, wie Straftaten vorliegen. In Art. 71, insbesondere in dessen Abs. 1, sind verschiedene Straftaten, die unterschiedliche Rechtsgüter schützen, zusammen geregelt. In Art. 71 Abs. 1 werden drei verschiedene Rechte der Rechtsinhaber geschützt, nämlich die Urheberpersönlichkeitsrechte, die Vermögensrechte und die verwandten Schutzrechte.
Werden durch die Handlungen des Täters drei verschiedene Rechte verletzt, so sind drei verschiedene Straftaten begangen; es liegen so viele Straftaten vor, wie Rechtsgüter verletzt und/oder Opfer in ihren Rechten verletzt worden sind. Auch wenn ein Opfer Inhaber mehrerer Rechte ist, etwa wenn der Künstler sowohl Urheber als auch ausübender Künstler ist, liegt nicht eine einzige Straftat vor, sondern es bestehen zwei verschiedene Straftaten, nämlich die Verletzung der Verwertungsrechte und die Verletzung der Urheberpersönlichkeitsrechte, und es ist Tatmehrheit (Realkonkurrenz) anzunehmen. Die drei verschiedenen Straftatbestände, die früher in den Art. 71, 72 und 73 geregelt waren, sind durch die Neuregelung in einem einzigen Artikel geregelt worden; das bedeutet jedoch nicht, dass nur ein einziger Straftatbestand geschaffen worden wäre.
Da sich jedoch die von diesen Straftaten geschützten Rechtsgüter und die Tatobjekte, gegen die sie sich richten, unterscheiden, ändert sich an der Selbständigkeit dieser drei Straftaten nichts.
Dass die Handlungen, die diese drei getrennten Straftaten zum Schutz der voneinander unabhängigen Urheberpersönlichkeitsrechte, Verwertungsrechte und verwandten Schutzrechte betreffen, im selben Artikel geregelt sind, macht sie folglich nicht zu alternativen Tathandlungen.
Bei den in Art. 71 FSEK geregelten Straftaten ist eine fortgesetzte Tat möglich; verwirklicht der Täter also in Ausführung desselben Tatentschlusses mehrfach Handlungen, die eine der in Art. 71 geregelten Straftaten begründen, so wird gegen ihn nach Art. 43 TCK eine erhöhte Sanktion verhängt. Vervielfältigt der Täter jedoch beispielsweise Software in so großen zeitlichen Abständen, dass von demselben Tatentschluss nicht mehr gesprochen werden kann, so ist eine fortgesetzte Tat nicht mehr anzunehmen; hier ist vielmehr von zwei selbständigen Straftaten auszugehen und die Regel über das Zusammentreffen der Strafen anzuwenden.
Auch wenn Straftaten in Bezug auf Werke verschiedener Personen begangen werden, findet Art. 43 TCK keine Anwendung.143
f. Sanktion, Ermittlungsverfahren und gerichtliches Verfahren
Als Sanktion für die Straftat der Verletzung der Verwertungsrechte ist „Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe“ bestimmt.
Für die Straftat der Verletzung der Urheberpersönlichkeitsrechte sind dagegen für die verschiedenen Handlungen unterschiedliche Sanktionen vorgesehen. Für die in Art. 71 Abs. 1 Nr. 1 enthaltenen Handlungen, „ein Werk ohne schriftliche Erlaubnis der Rechtsinhaber mit Mitteln jeder Art, die der Übertragung von Zeichen, Ton oder Bild dienen, öffentlich wiederzugeben oder zu veröffentlichen“ und „das Werk ohne schriftliche Erlaubnis der Rechtsinhaber zu ändern“, ist „Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe“ vorgesehen.
Für die in Art. 71 Abs. 1 Nr. 4 enthaltene Handlung, der Öffentlichkeit Mitteilung über den Inhalt eines Werkes zu machen, ist „Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten“ vorgesehen.
Für die in Art. 71 Abs. 1 Nr. 2 enthaltene Handlung, „ein fremdes Werk als eigenes mit einem Namen zu versehen“, ist „Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe“ vorgesehen; wird diese Straftat durch Verteilung oder Veröffentlichung begangen, so ist die Obergrenze der Freiheitsstrafe auf fünf Jahre festgesetzt, und es ist bestimmt, dass nicht auf Geldstrafe erkannt werden kann.
Für die in Art. 71 Abs. 1 Nr. 3 enthaltene „Handlung, aus einem Werk ohne Quellenangabe zu zitieren“, ist „Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe“ vorgesehen.
Für die in Art. 71 Abs. 1 Nr. 5 enthaltene Handlung, „zu einem Werk eine unzureichende, unrichtige oder irreführende Quelle anzugeben“, ist „Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten“ vorgesehen.
Ermittlung und Verfolgung dieser Straftat setzen nach Art. 75 Abs. 1 FSEK einen Strafantrag voraus. Das Gesetz lässt es nicht genügen, dass der durch die Straftat Geschädigte unmittelbar Strafantrag stellt. Vielmehr müssen die Rechtsinhaber oder die Verwertungsgesellschaften, deren Mitglied sie sind, damit der Strafantrag wirksam ist, der Oberstaatsanwaltschaft die Urkunden und sonstigen Beweismittel vorlegen, die ihre Rechte belegen; andernfalls wird er nicht als wirksamer Strafantrag gewertet.
Nach Art. 75 Abs. 2 des Gesetzes Nr. 5846 werden bei den in diesem Gesetz enthaltenen Straftaten, deren Ermittlung und Verfolgung einen Strafantrag voraussetzen, die Inhaber der Urheberpersönlichkeits- und Verwertungsrechte am Werk von den betreffenden natürlichen und juristischen Personen, allen voran den Bediensteten des Ministeriums für Nationale Bildung und des Ministeriums für Kultur und Tourismus, über den Sachverhalt unterrichtet, damit sie ihr Antragsrecht ausüben können.
Neben der Ausgestaltung der in Art. 71 FSEK geregelten Handlungen als Straftaten und ihrer Sanktionierung kann wegen dieser Handlungen nach Art. 66 Abs. 1 FSEK auch Schadensersatzklage erhoben werden.
In Art. 76 Abs. 1 FSEK heißt es: „Für Klagen aus den durch dieses Gesetz geregelten Rechtsverhältnissen sind ohne Rücksicht auf den Streitwert und die im Gesetz angedrohte Strafe die vom Justizministerium einzurichtenden Fachgerichte zuständig.“ Damit ist bestimmt, dass hierfür Fachgerichte eingerichtet werden. In den Großstädten, allen voran in Istanbul, Ankara und Izmir, sind hierfür Fachgerichte als „Strafgericht für geistige und gewerbliche Schutzrechte“ eingerichtet worden, und die Strafverfahren aus dem Gesetz werden vor diesen Gerichten geführt. In den übrigen Städten ist ein vom Hohen Rat der Richter und Staatsanwälte (HSYK) bestimmtes Strafgericht erster Instanz am jeweiligen Ort als Fachgericht tätig.
Straftat der unbefugten Beseitigung oder Änderung der bei der öffentlichen Zugänglichmachung des Werkes sichtbaren Informationen und der diese Informationen darstellenden Zahlen oder Codes (Art. 71 Abs. 2)
Durch den Zusatzartikel 4, der mit Art. 37 des Gesetzes Nr. 4630 vom 21.2.2001 in das FSEK eingefügt wurde, ist die unbefugte Beseitigung und Änderung der bei der öffentlichen Zugänglichmachung des Werkes verwendeten Informationen und der diese Informationen darstellenden digitalen Codes verboten worden. In dem genannten Zusatzartikel 4 heißt es: „Informationen, die sich auf das Werk und den Urheber, auf den Inhaber eines der Rechte am Werk oder auf die Fristen und Bedingungen der Nutzung des Werkes beziehen und die auf den Werkexemplaren angebracht sind oder bei der öffentlichen Zugänglichmachung des Werkes erscheinen, sowie die Zahlen oder Codes, die diese Informationen darstellen, dürfen nicht unbefugt beseitigt oder geändert werden. Originale oder Kopien von Werken, deren Informationen und die diese Informationen darstellenden Zahlen oder Codes unbefugt geändert oder beseitigt worden sind, dürfen nicht verteilt, nicht zur Verteilung eingeführt, nicht gesendet und nicht öffentlich wiedergegeben werden. Die Bestimmungen des vorstehenden Absatzes gelten auch für Tonträger und auf Tonträgern festgelegte Darbietungen.“
In Art. 71 Abs. 2 FSEK heißt es wiederum: „Wer die in Abs. 1 des Zusatzartikels 4 dieses Gesetzes genannten Taten unbefugt begeht, sowie Anbieter von Informationsinhalten, die fortfahren, die in diesem Gesetz anerkannten Rechte zu verletzen, werden, sofern ihre Taten nicht eine mit schwererer Strafe bedrohte Straftat darstellen, mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu zwei Jahren bestraft.“ Damit ist die Missachtung des Verbots in Zusatzartikel 4 unter Strafe gestellt worden.
Nach unserer Auffassung schützt diese Straftat sowohl die Verwertungsrechte als auch die Urheberpersönlichkeitsrechte der Urheber und der sonstigen Rechtsinhaber.144
3.3.8.2. Art. 125, 106, 105, 267, 107, 148 TCK
Zwar haben wir oben bei der Behandlung der unter Verwendung informationstechnischer Systeme begangenen Straftaten sechs Straftaten aufgezählt, doch ist diese Aufzählung nicht abschließend. Heute kann nämlich jede Art von Straftat unter Verwendung informationstechnischer Systeme begangen werden. Auf diese Weise kann sogar ein Mord begangen werden. So können heute vorsätzliche Tötungsdelikte dadurch begangen werden, dass ein im Krankenhaus an ein Gerät angeschlossener Patient durch einen Eingriff in das informationstechnische System des Krankenhauses getötet wird oder dass durch einen Eingriff in das informationstechnische System von Fahrzeugen die Bremsanlage oder ein anderes Teil außer Funktion gesetzt wird. Mit dieser Unterscheidung verfolgen wir nicht das Ziel, jede einzelne Straftat zu definieren oder ihre Entsprechung in den Rechtsvorschriften hier wiederzugeben. Die Merkmale dieser Straftaten sind ohnehin bekannt; sie werden hier nur deshalb erneut angesprochen, weil auch sie über das Internet begangen werden können.
Sie begegnen uns beispielsweise als falsche Verdächtigung durch eine Eingabe bei BİMER, als öffentliche Beleidigung auf Facebook, als sexuelle Belästigung auf Twitter usw. Inzwischen erleben wir, dass in ähnlicher Weise auch Erpressungs- und Raubdelikte unter Verwendung informationstechnischer Systeme begangen werden können.
Hinsichtlich der Merkmale der Straftat ergibt sich zwar keine Änderung, doch ist dieser Umstand für die Geschäftsverteilung sowohl bei der Polizei als auch bei den Staatsanwaltschaften und Gerichten von Bedeutung; es sollte hervorgehoben werden, dass in der Praxis dadurch erhebliche Nachteile für die Betroffenen entstehen, dass jede Straftat, in der das Wort Internet vorkommt, an die Dezernate für Computerkriminalität weitergeleitet wird. Soll bei der Polizei oder den Staatsanwaltschaften ein Dezernat für Computerkriminalität eingerichtet werden, so muss unseres Erachtens ausdrücklich bestimmt werden, für welche Straftaten dieses Dezernat zuständig ist.
3.3.9. Diebstahl virtueller Spielfiguren und ihrer Ausrüstung
Die Entwicklungen in der Welt der digitalen Spiele und der damit verbundene Anstieg der Nutzerzahlen haben den Markt für digitale Spiele wie überall auf der Welt auch in unserem Land erheblich wachsen lassen. Dass sich diese Entwicklung zwangsläufig auch auf den Bereich der Computerkriminalität auswirkt, ist unvermeidlich. Der Diebstahl von Konten, Figuren, Figureneigenschaften und Spielgegenständen digitaler Spiele begegnet uns als neues Feld der Computerkriminalität.
In der Praxis zeigt sich, dass die Betroffenen bei Anzeigen, die sie wegen online spielbarer Spiele bei den Justizbehörden erstatten, die Handlung, der sie ausgesetzt waren, in der Regel als Diebstahl bezeichnen und je nach Eigenart des gespielten Spiels und der Art der Figur, die sie in der virtuellen Welt steuern, Behauptungen vorbringen wie ‚man hat mein Raumschiff gestohlen‘, ‚man hat mein Flugzeug gestohlen‘, ‚man hat meinen Krieger gestohlen‘, ‚man hat meine Axt, mein Schwert gestohlen‘. Ist der Vorgang, der Gegenstand solcher Anzeigen ist, ein Diebstahl? Der Versuch, diese Frage zu beantworten, macht deutlich, dass die Definitionen und Begriffe der klassischen Straftaten bei Problemen der Computerkriminalität nicht ausreichen.
Welchen rechtlichen Status eine Person in der fiktiven virtuellen Spielwelt hat, der sie als Mitglied ohne Zahlung eines Entgelts beigetreten ist und in der sie sich mit der von ihr geschaffenen Figur bewegt, und welchen rechtlichen Status die Figur, die sie in dieser Welt besitzt, sowie die mit dieser Figur entwickelten und erlangten Eigenschaften haben, sind umstrittene Fragen, die bis heute nicht abschließend beantwortet sind. In den ‚Nutzungsbedingungen‘, die den Nutzern bei nahezu allen Online-Spielen bei der ersten Registrierung vorgelegt und in der Regel ungelesen bestätigt werden, wird bestimmt, dass die Spielfiguren
nicht verkauft, nicht übertragen und nicht einmal verschenkt werden dürfen und dass die Nutzer hinsichtlich der Figuren und Gegenstände, die sie im Spiel besitzen, keine Ansprüche aus einem Eigentumsrecht geltend machen können; dies geschieht mit Formulierungen wie: „Ungeachtet entgegenstehender Bestimmungen dieses Vertrags erkennen Sie an und bestätigen Sie, dass Sie an Ihrem Konto kein Eigentum und keine sonstigen Eigentumsrechte haben werden und dass sämtliche Rechte am Konto ausschließlich ……. games zustehen und zustehen werden und allein zugunsten von …… games wirken und wirken werden. Sie erkennen an und bestätigen, dass Sie – gleichgültig, welcher Preis für …. Punkte oder virtuelle Gegenstände angeboten oder gezahlt wurde – an den von Ihnen erworbenen Spielwerten, virtuellen Gegenständen oder ….. Punkten keinerlei Ansprüche, Rechte, Interessen, Eigentum oder sonstige besondere Rechte haben. Außerdem haftet ……. games, soweit das einschlägige Gesetz dies äußerstenfalls zulässt, in keiner Weise für die Vernichtung, Löschung, Änderung oder Beschädigung der Spielwerte, virtuellen Gegenstände oder ……. Punkte, dafür, dass sie ‚in die Hände von Hackern gelangen‘, oder für sonstige Schäden oder Verluste, einschließlich, aber nicht beschränkt auf die Löschung der Spielwerte, virtuellen Gegenstände oder ……. Punkte bei Kündigung oder Beendigung Ihres Kontos.“
Es wird davon ausgegangen, dass im Rahmen der bestehenden Verträge lediglich von Nutzungsrechten der Nutzer im Online-Spielsystem gesprochen werden kann. Außerdem lässt sich, auch wenn dies in den Vertragsbestimmungen verboten ist, nicht verhindern, dass die Figuren und Spielgegenstände von Online-Spielen unter deren eigenen Nutzern gegen Entgelt durch Kauf und Verkauf, Tausch und dergleichen den Inhaber wechseln und dadurch einen wirtschaftlichen Wert erlangen.
Beurteilt man das Thema aus strafrechtlicher Sicht, so gilt Folgendes:
In der Regelung, die den Diebstahl definiert,
„Artikel 141 – Wer eine fremde bewegliche Sache ohne Einwilligung ihres Besitzers von dem Ort, an dem sie sich befindet, wegnimmt, um sich oder einem anderen einen Vorteil zu verschaffen, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu drei Jahren bestraft.“, ist ausdrücklich bestimmt, dass Tatobjekt des Diebstahls nur eine bewegliche Sache sein kann.
Können die Figur und die Spielgegenstände eines Online-Spiels dann als bewegliche Sache angesehen werden? In der Diskussion hierüber wird einerseits vertreten, dass Daten in einem informationstechnischen System nicht die Eigenschaft einer beweglichen Sache haben und nicht Tatobjekt des Diebstahls sein können, andererseits, dass ein Vermögensgegenstand, dem Daten im informationstechnischen System entsprechen und der in der realen Welt einen wirtschaftlichen Wert verkörpert, Tatobjekt des Diebstahls sein kann.
Nach der ersten Auffassung kann die rechtswidrige Erlangung von Online-Spielfiguren Gegenstand der in den Art. 243 und 244 des Gesetzes Nr. 5237 geregelten Straftaten des unbefugten Zugangs zu einem informationstechnischen System sowie der Behinderung oder Störung des Systems und der Vernichtung oder Veränderung von Daten sein.
Im Ergebnis ist unstreitig, dass Online-Spielsysteme informationstechnische Systeme sind. Es wird vertreten, dass der unbefugte Zugriff auf die Figuren der Nutzer in dem System, das diese im Rahmen der ihnen eingeräumten Rechte und Befugnisse durch Zugang nutzen, mittels Erlangung des Passworts des Nutzers die in Art. 243 TCK geregelte Straftat erfüllt.
Wird das Passwort der Spielfigur, deren Nutzung durch unbefugten Zugriff ermöglicht wurde, geändert, wird der dem Nutzer gehörende Datensatz vollständig gelöscht, werden Eigenschaften der Spielfigur auf andere Figuren übertragen oder wechseln Spielfigur und Spielgegenstände gegen einen materiellen oder immateriellen Vorteil den Inhaber, so erfüllt dies nach dieser Auffassung die in Art. 244 TCK umschriebene Straftat der Beschädigung, Vernichtung, Veränderung oder Unzugänglichmachung von Daten in einem informationstechnischen System sowie die Straftat, sich oder einem anderen durch die Begehung dieser Taten einen unrechtmäßigen Vorteil zu verschaffen.
Nach der zweiten Auffassung erfüllen die oben genannten Handlungen gegen Online-Spielfiguren und Spielgegenstände dagegen den Tatbestand des Diebstahls unter Verwendung informationstechnischer Systeme nach Art. 142 Abs. 2 Buchst. e TCK Nr. 5237.
Wie sich die Praxis in dieser Frage entwickeln wird, hängt auch davon ab, dass die Begriffe der klassischen Straftatdefinitionen nunmehr den heutigen Verhältnissen entsprechend ausgelegt und in unsere Rechtsordnung aufgenommen werden. Die Zahl der in der virtuellen Welt begangenen realen Straftaten nimmt von Tag zu Tag rasch zu. Dass mit der Zeit auch neue Straftatbestände erforderlich werden, ist unvermeidlich.
4. METHODEN DER BEWEISGEWINNUNG
4.1.1. Vernehmung
4.1.2. Vom Anzeigeerstatter anzufordernde Informationen
Was ist die Straftat? Es wird nach Antworten auf Fragen zum Gegenstand und Ausmaß der Straftat und zum Kenntnisstand des Anzeigeerstatters gesucht. Es werden Auskünfte darüber eingeholt, welche Beweise für die Straftat gegebenenfalls vorliegen, sowie über Angaben zur Website, Bildschirmausdrucke und E-Mail-Nachrichten.
Wann wurde die Straftat begangen? Es ist genau zu ermitteln, an welchem Tag und zu welcher Uhrzeit die Straftat begangen wurde. Bei im Internet begangenen Straftaten ist die Zeit für die richtige Feststellung der IP-Daten von Bedeutung, um zum Beschuldigten zu gelangen.
Wo wurde die Straftat begangen? Es wird nach Antworten auf die Fragen gesucht, unter Verwendung welcher Website, welcher Kommunikationsplattform, welchen digitalen Materials und welchen Computers sie begangen wurde.
Wie wurde die Straftat begangen? Bei Internetstraftaten wird geklärt, ob sie schriftlich, mit Bildmaterial, durch Fernzugriff auf das System oder unter Verwendung informationstechnischer Systeme begangen wurde.
Warum wurde die Straftat begangen? Es wird ermittelt, ob es darum ging, vom Anzeigeerstatter einen Vorteil zu verlangen, ob persönliche und familiäre Gründe, politische und weltanschauliche Gründe usw. vorlagen.
Wer hat die Straftat begangen? Vom Anzeigeerstatter werden die genaue Anschrift und die Personalien des Beschuldigten verlangt und, wenn er sie nicht kennt, Angaben, die zur Ermittlung des Beschuldigten dienen können, etwa der Name des E-Mail-Kontos, die IP-Nummer, die Telefonnummer, der Profilname, die Linkseite, die Website, die ID-Nummer und Kontaktnummern.
4.1.3. In der Beschuldigtenvernehmung zu erfragende Informationen
Die Personalien und Kontaktdaten des Beschuldigten werden gemäß der Verordnung über die Vernehmung in das Protokoll aufgenommen. Es wird ermittelt, wann und unter Verwendung welchen Computers und welcher Kommunikationsgeräte und -materialien die Straftat begangen wurde. Es wird nach Antworten auf die Fragen gesucht, ob er den vom Anzeigeerstatter behaupteten Vorgang verwirklicht hat, ob die E-Mail-Adresse, der Profilname und der Telefonanschluss, auf den die IP-Nummer registriert ist, auf ihn selbst angemeldet sind, was er – falls er den Vorwurf bestreitet – darüber weiß, wer die behauptete Straftat begangen hat, sowie – falls ein Durchsuchungsbeschluss ergangen ist – nach Antworten auf Fragen zu den bei der Untersuchung der digitalen Beweismittel festgestellten Befunden.
4.1.4. Feststellung der IP-Adresse
4.1.5. Was ist eine IP-Adresse?
Im Internet hat jeder Computer eine IP-Adresse (Internet-Protokoll-Adresse). Eine typische IP-Adresse besteht aus 4 durch Punkte getrennten Gruppen von je 3 Ziffern; sie lautet zum Beispiel 212.123.234.20. Heute, da die IP-Nummern nahezu erschöpft sind, stellt IPv6 als neue IP-Version 340 Billionen mal Billionen mal Billionen verschiedene IP-Adressen bereit.
Hat ein Computer eine IP-Adresse, so finden alle Computer im Internet diese Adresse ohne Weiteres. Kennen Sie also die IP-Adresse einer Website, so können Sie die Verbindung auch herstellen, indem Sie diese Adresse in Ihren Webbrowser
eingeben. Da es jedoch schwierig ist, sich diese Zahlen zu merken, sind Domainnamen vergeben worden, die jeweils einer IP-Adresse entsprechen. Ein Netz aus speziellen Servern (Domainnamen-Server – Domain Name Server – DNS), die sich bei den meisten Internetdiensteanbietern befinden, hält die Information vor, welcher Domainname welcher IP-Adresse entspricht, und leitet die Nutzer zu den richtigen Adressen. Der Datenverkehr im Internet beruht auf diesen IP-Adressen. So kommt es zu keinerlei Verwechslung.
Auch Ihr Computer hat eine IP-Adresse. Wenn Sie die Telefonnummer Ihres ISP anwählen und die Verbindung herstellen, verbinden Sie sich in Wirklichkeit mit einem Server bei diesem ISP. Dieser Server weist Ihrem Computer anhand des Benutzernamens und des Passworts, die Sie bei der Verbindung verwenden, eine der ihm zur Verfügung stehenden freien Adressen (zum Beispiel 212.172.xxx.xxx) als Internet-Protokoll-Nummer (IP-Nummer) zu.
Deshalb ändert sich bei jeder Verbindung die letzte Zahl Ihrer IP-Adresse. Auch wenn sich Ihre IP-Nummer ändert, wird jedoch in den LOG-Aufzeichnungen des Servers gespeichert, an welchem Tag und zu welcher Uhrzeit welche IP-Adresse welcher Telefonnummer zugewiesen wurde.
Beim Surfen im Internet ist nunmehr die Ihnen zugeteilte IP-Nummer Ihre Identität. Auch Sie verwenden diese Ihnen zugewiesene IP-Adresse, wenn Sie sich mit Websites oder E-Mail-Postfächern verbinden.
Manche IP-Adressen sind fest (static IP), das heißt, sie ändern sich nie. Damit eine Website jedes Mal gefunden werden kann, wenn ihre Adresse eingegeben wird, ist ihre IP-Adresse in der Regel fest.
Ihre eigene IP-Adresse können Sie erfahren, indem Sie, während Sie mit dem Internet verbunden sind, die Seiten www.ipnedir.com oder www.whatismyip.com aufrufen.
Ein allgemein anerkanntes System der Internetadressierung. Dank der IP-Adressen, die von der Organisation ICAAN mit Sitz in den USA vergeben werden, wird verhindert, dass dieselbe Adresse mehr als einem Rechner zugeteilt wird. Eine in Buchstaben ausgedrückte Adresse wie www.iem.gov.tr besteht in Wirklichkeit aus Ziffern; so entspricht die Adresse http://www.iem.gov.tr in Wirklichkeit den Ziffern 212.175.85.227.
4.1.6. Whois-Angaben und Feststellung der IP-Nummer
Mit einer Whois-Abfrage können wir eine Reihe von Informationen über eine Website erlangen (Verantwortlicher der Seite, Hostprovider, Inhalt der Seite).
Es gibt zwar Websites, die Whois-Angaben kostenlos bereitstellen; daneben ist es jedoch möglich, eine Reihe von Informationen über Websites über die Abfragemaske für Website-Informationen auf der Website www.tib.gov.tr zu beschaffen, der offiziellen Website des Präsidiums für Telekommunikation und Kommunikation (Telekomünikasyon İletişim Başkanlığı).
Mit den durch die Whois-Abfrage gewonnenen Informationen können wir bei dem betreffenden Unternehmen Auskünfte anfordern, etwa über die Adresse, unter der die Seite betrieben wird, über die Person oder das Unternehmen, die bzw. das Inhaltsanbieter ist, sowie über Personalien und Anschrift.
4.2. Analyse von E-Mail-Daten
4.2.1. Untersuchung der Header-Informationen elektronischer Post
Die Header-Information ist eine Angabe, in der die Absenderdaten einer E-Mail, die bei einem der von uns genutzten Maildienste (Hotmail, Windowslive, Outlook.com, Msn, Gmail, Yahoo, Mynet) eingeht, im Einzelnen aufgeführt sind und die es uns ermöglicht, den Weg nachzuvollziehen, den die E-Mail nach dem Versand genommen hat. Aus diesem Grund ist es anhand der Header-Informationen in der Regel möglich, die IP-Nummer, die der Absender beim Versand der E-Mail verwendet hat, zusammen mit Datum und Uhrzeit des Versands festzustellen. Die Header-Informationen der einzelnen Diensteanbieter unterscheiden sich voneinander. Ein weiterer wichtiger Punkt ist hier das Versanddatum zu der von uns festgestellten IP-Nummer. Da dieses Datum meist einer Zeitzone außerhalb der Türkei angehört, müssen Datum und Uhrzeit in die türkische Zeitzone umgerechnet werden. Außerdem darf nicht außer Acht gelassen werden, dass der Absender die IP-Daten im Inhalt der versandten E-Mail verborgen haben kann. In diesem Fall ist die IP-Nummer bei dem betreffenden E-Mail-Diensteanbieter schriftlich anzufordern.
4.2.2. Anforderung der Detaildaten eines E-Mail-Kontos
Als Detaildaten eines E-Mail-Kontos werden je nach Bedarf angefordert: das Datum, an dem die Person ihr Mailkonto eröffnet hat, die IP-Nummer, mit der sie sich an dem Tag und zu der Uhrzeit der erstmaligen Kontoeröffnung registriert hat, die persönlichen Registrierungsdaten, die sie dem Maildienst bei der Registrierung angegeben hat, und die im Mailkonto gespeicherte Kontaktliste.
4.2.3. Bei Internetermittlungen zu beachtende Punkte
a. Der wichtigste Punkt, der bei über das Internet begangenen Straftaten zu beachten ist, besteht darin, dass bei Antragsdelikten unbedingt eine Weisung der Staatsanwaltschaft vorliegen muss.
Die Institutionen erteilen ohne Weisung der Staatsanwaltschaft keine Auskunft darüber, von wem eine IP-Adresse genutzt wurde.
b. Bei der Feststellung von IP-Adressen ist es für die Ermittlung des Beschuldigten wichtig, dass die Zeitangabe richtig festgestellt und richtig in die Landeszeit umgerechnet wird.
c. Von den Unternehmen, die Inhaber von in unserem Land betriebenen und registrierten Websites sind, sowie von den Inhaltsanbieter- und Hostprovider-Unternehmen können Auskünfte und Unterlagen jeder Art angefordert werden. Bei ausländischen Unternehmen, die nicht in unserem Land registriert sind, kann dagegen nur die Staatsanwaltschaft im Wege eines justiziellen Rechtshilfeersuchens ein Ersuchen stellen. Bei Unternehmen ausländischer Herkunft, die in unserem Land eine Vertretung haben, können jedoch die Polizeidienststellen Auskünfte anfordern.
Das einzige Unternehmen mit einer Vertretung in unserem Land ist die Microsoft Corporation.
d. Zur Verwendung bei der Untersuchung der bei der Durchsuchung festgestellten digitalen Materialien, von denen Images (Kopien) erstellt werden, wird bei der zuständigen Staatsanwaltschaft eine Festplatte angefordert, deren Kapazität um 30 % über der Kapazität der beschlagnahmten Materialien liegt.
Beträgt die Kapazität der beschlagnahmten Materialien beispielsweise 500 GB, so muss die für die Imageerstellung zu verwendende Festplatte eine Kapazität von 750 GB haben.
e. Da das Unternehmen, von dem die IP-Daten angefordert werden, Datum und Uhrzeit nach der Zeitzone des Landes mitteilt, in dem es seine Dienste erbringt, muss geprüft werden, ob Datum und Uhrzeit der festgestellten IP-Daten in der Zeit unseres Landes angegeben sind. In der Türkei wird als Zeitzone während der Sommerzeit GMT +3, während der Winterzeit hingegen GMT +2
verwendet. Die Zeitzonenangabe in Informationen, die in der Form GMT -7, UTC -7 und -07 gemacht werden, ist dieselbe; die Zeitzone ist -7. Um die mitgeteilte Uhrzeit in die in unserem Land geltende Uhrzeit umrechnen zu können, muss zunächst der Zeitunterschied zwischen der Zeitzone -7 und der Zeitzone unseres Landes festgestellt werden. Davon ausgehend ist klar ersichtlich, dass der Zeitunterschied zwischen GMT -7 und GMT +2 9 Stunden beträgt. Addiert man also 9 Stunden zu der mitgeteilten Uhrzeit, so hat man die Uhrzeit festgestellt, die dieser Uhrzeit in unserem Land entspricht. Im Ergebnis müssen alle mitgeteilten IP-Zeiten in die Zeitzone unseres Landes umgerechnet werden. Wie in dem obigen Beispiel dargelegt, müssen wir 9 Stunden addieren, um die Zeitzone GMT-7 in GMT +2 umzurechnen, und 6 Stunden abziehen, um die Zeitzone GMT +8 in GMT +2 umzurechnen.
4.3. Durchsuchung und Beschlagnahme
4.3.1. Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschluss
Damit bei Computern, Computerdateien und -programmen eine Durchsuchung und Beschlagnahme durchgeführt werden kann, ist zunächst – zur Feststellung und Sicherstellung der vom Beschuldigten genutzten Geräte – nach Art. 116 ff. der türkischen Strafprozessordnung (CMK) ein Durchsuchungsbeschluss im allgemeinen Sinne und zugleich die Untersuchung der sicherzustellenden Materialien im Rahmen von Art. 134 CMK beim Gericht zu beantragen.
Durchsuchung und Beschlagnahme bei Computern, Computerdateien und -programmen sind in Art. 134 CMK und in Art. 17 der Verordnung über gerichtliche und präventive Durchsuchungen geregelt. Nach diesen Regelungen gilt: „Besteht während der wegen einer Straftat geführten Ermittlungen keine Möglichkeit, auf andere Weise Beweise zu erlangen, so ordnet der Richter auf Antrag des Staatsanwalts die Durchsuchung des vom Beschuldigten genutzten Computers sowie der Computerprogramme und Computerdateien, die Anfertigung von Kopien der Aufzeichnungen sowie die Entschlüsselung der Aufzeichnungen und ihre Umwandlung in Text an“ (Art. 134 Abs. 1 CMK; Art. 17 Abs. 1 der Verordnung). Nach dieser Regelung müssen für die Durchsuchung von Computern, Computerdateien und -programmen folgende Voraussetzungen vorliegen:
• Vorliegen eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens,
• Fehlen einer Möglichkeit, auf andere Weise Beweise zu erlangen,
• Vorhandensein eines vom Beschuldigten genutzten Computers oder Computerprogramms bzw. einer von ihm genutzten Computerdatei,
Der Begriff des Computers ist entsprechend der fortschreitenden Technik weit auszulegen. Die Türkische Sprachgesellschaft (TDK) definiert den Computer als „elektronisches Gerät, das eine aus zahlreichen arithmetischen oder logischen Operationen bestehende Aufgabe nach einem vorgegebenen Programm ausführt und abschließt; Elektronengehirn“. Neben den Personal Computern können alle Geräte, die automatisch Vorgänge ausführen und Daten speichern können, in diesem Rahmen berücksichtigt werden, etwa Mobiltelefone, Tablet-Computer, Smart-TVs, externe Festplatten, Flash-Speicher, Speicherkarten, Spielkonsolen, Mediaplayer, Navigationsgeräte, CDs und DVDs und dergleichen.
• Antrag des Staatsanwalts,
• Entscheidung des Richters,
Die Beschlagnahmeentscheidung wird von der am Tatort anwesenden Polizei unter Berücksichtigung der in Art. 134 Abs. 2 CMK genannten Gründe vollzogen und in einem Protokoll festgehalten. Deshalb ist von den Daten auf dem Computer in ihrem vorhandenen Zustand eine Sicherungskopie anzufertigen, der Computer ist zurückzugeben, und die vorzunehmende Durchsuchung ist an dieser Sicherungskopie durchzuführen. Sind die Passwörter entschlüsselt und die erforderlichen Kopien angefertigt, so sind die beschlagnahmten Geräte unverzüglich zurückzugeben. Sicherungskopien von Inhalten, deren bloßer Besitz strafbar ist, wie Kreditkartenpasswörter, Kinderpornografie und dergleichen, dürfen nicht herausgegeben werden.
Ob dem Beschuldigten oder seinem Vertreter ein Exemplar der anzufertigenden Sicherungskopie ausgehändigt wird, ist deren Wunsch überlassen. Der Beschuldigte ist jedoch zu fragen, ob er ein Exemplar wünscht, und dies ist aktenkundig zu machen.
Die in Art. 134 Abs. 5 CMK geregelte Vorgehensweise, von sämtlichen oder einem Teil der Daten im System eine Kopie anzufertigen, die Daten auf Papier auszudrucken und dies im Protokoll festzuhalten, ist in Anbetracht der Beschaffenheit informationstechnischer Geräte und des Umfangs der auf ihnen gespeicherten Daten nicht zweckdienlich und daher praktisch nicht durchführbar.
4.3.2. Durchsuchung am Tatort
Die Beweiserhebung ist bei der Computerkriminalität eines der wichtigsten Probleme dieser Straftaten. Die Erfolgsquote bei der Beweiserhebung ist ein wichtiger Indikator für die Bekämpfung der Computerkriminalität. Dass mögliche Tatbeweise zuverlässig und vollständig festgestellt und unbeschädigt erhoben werden, ist nur möglich, wenn der erste Zugriff am Tatort ordnungsgemäß erfolgt.
Bei der Computerkriminalität müssen die Orte, an denen sich Spuren und Hinweise auf die Straftat finden können, gut bekannt sein; zahlreiche Möglichkeiten sind sorgfältig in Betracht zu ziehen. Während der Beweisgewinnung ist unbedingt zu verhindern, dass am Tatort etwa anwesende Personen (zum Beispiel Sicherheitskräfte), die über keine Kenntnisse und Erfahrungen auf diesem Gebiet verfügen, in Geräte und System eingreifen. Es darf nicht übersehen werden, dass ein falscher Eingriff die Beweise vollständig vernichten kann.
Die Phase der Gewinnung elektronischer Beweismittel beginnt, wie bei den klassischen Straftaten, mit dem Eintreffen der Polizei am Tatort. Ebenso wie bei den klassischen Straftaten ist es sehr wichtig, Maßnahmen wie die Sicherung des Tatorts und die Entfernung unbefugter Personen vom Tatort unverzüglich durchzuführen. Nur so kann gewährleistet werden, dass der Zustand der am Tatort befindlichen elektronischen Geräte zuverlässig erhalten bleibt.
Es ist jedoch sehr wahrscheinlich, dass sich am Tatort außer den digitalen Beweismitteln auch klassische Tatbeweise befinden. Insbesondere wenn es um einen Computer geht, sind auch Fingerabdrücke, die sich auf Tastatur und Maus (mouse) befinden können, am Ort befindliche Kleidungsstücke und Gegenstände des Beschuldigten und dergleichen Beweismittel. In dieser Phase darf auch die kriminaltechnische Untersuchung nicht vernachlässigt werden. Sie muss jedoch so erfolgen, dass die empfindlichen potenziellen digitalen Beweismittel nicht beschädigt werden. So kann etwa eine Fingerabdrucksuche auf einer CD wegen der verwendeten Chemikalien zum Verlust der auf der CD enthaltenen Informationen führen.
Deshalb muss zwischen der kriminaltechnischen Spurensicherung und der Sicherung IT-forensischer Daten ein vernünftiges Gleichgewicht gefunden werden.
Zunächst ist der Tatort zu fotografieren; es sind Notizen und Skizzen anzufertigen, aus denen die Standorte der vor Ort befindlichen Computer, Drucker und sonstigen Hardwaregeräte hervorgehen.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass hinsichtlich der bis zu diesem Stadium angewandten Methoden die Kriminalistik und die Methoden der IT-Forensik nebeneinander eingesetzt werden
4.4. Elektronisches Beweismittel
4.4.1. Digitales/elektronisches Beweismittel (E-Beweis)
Es handelt sich um auf einem elektronischen Gerät gespeicherte oder mittels solcher Geräte übermittelte
Informationen und Daten. Digitale Beweismittel unterscheiden sich von klassischen Beweismitteln. Klassische Beweismittel sind mit bloßem Auge sichtbar und können nach Anordnung ihrer Beschlagnahme oder Verwahrung ohne Weiteres mitgenommen werden; digitale Beweismittel haben dagegen keine derart greifbare Beschaffenheit. Selbstverständlich benötigen auch digitale Beweismittel eine Hardware; es gibt daher stets ein Hardwaregerät, in dem sich ein digitales Beweismittel befindet. Entscheidend sind jedoch die E-Beweise in diesem Hardwaregerät.
Als digitale Beweismittel können aus elektronischen Geräten folgende Befunde gewonnen werden, die als Beweis dienen können:
• Videoaufnahmen
• Fotos
• Textdateien (Word-, Excel-, OpenOffice-Dateien usw.)
• Verschiedene Computerprogramme
• Kommunikationsaufzeichnungen (Aufzeichnungen von SMS, MSN Messenger, GTalk usw.)
• Versteckte und verschlüsselte Dateien/Ordner
• Datumsangaben zur Erstellung und Änderung von Dateien sowie zum Zugriff auf sie
• Zuletzt besuchte und häufig genutzte Websites
• Aus dem Internet heruntergeladene Dateien (download)
• Sowie gelöschte Dateien/Ordner dieser Art
4.4.2. Wo finden sich digitale Beweismittel?
Wie oben ausgeführt, befindet sich ein digitales Beweismittel auf einem elektronischen Gerät. Dass digitale Beweismittel zwingend in einer elektronischen Hardware enthalten sind, ist ein Punkt, in dem sie sich von klassischen Beweismitteln unterscheiden. Denn klassische Beweismittel können sich an jedem beliebigen Ort befinden. Ein weiterer Unterschied besteht darin, dass man zu den Beweisen für eine Straftat sonst auf irgendeine Weise gelangen kann, während digitale Beweismittel den Einsatz bestimmter technischer Untersuchungs- und Analysemethoden erforderlich machen. Die Gewinnung digitaler Beweismittel ist daher weitaus schwieriger als die klassischer Beweismittel. Zudem können digitale Beweismittel sehr schnell beschädigt, verändert, verloren und sogar vernichtet werden.
Die wichtigsten elektronischen Hardwarekomponenten, in denen digitale Beweismittel vorhanden sein können, lassen sich wie folgt aufzählen:
a. Computer b. Internetumgebung c. Handheld-Computer (PDA, PALM, Pocket PC) d. Mobiltelefone e. Speicherkarten f. Wechselspeicher (Flash Memory), CDs und DVDs g. MP3-Player h. Kameras und Fotoapparate ı. Drucker, Fax- und Fotokopiergeräte i. Sonstige Hardware
Die Hardware, die Beweise enthalten und Gegenstand einer IT-forensischen Untersuchung sein kann, ist nicht auf die genannte beschränkt. Als Beispiele für elektronische Geräte, deren Zahl und Vielfalt täglich zunimmt und die Beweise enthalten können, lassen sich nennen: Spielkonsolen, Netzwerkgeräte (network), Modems, Geräte zur globalen Positionsbestimmung (GPS), Geräte zum Kopieren von Kreditkarten, Anrufbeantworter usw.
4.5. Gewinnung und Aufbewahrung elektronischer Beweismittel
Die Erhebung ist die Gewinnung der Beweise. In der Phase der Erhebung steht der Tatort im Vordergrund. Ob die Beweise ordnungsgemäß erhoben werden können, hängt davon ab, wie ordnungsgemäß der erste Zugriff am Tatort erfolgt ist. Bei der Beweiserhebung kann für jede Art von Hardware eine andere Methode erforderlich sein. Es ist sehr wichtig, dass der IT-Forensiker über das Wissen und die Erfahrung verfügt, die erforderlich sind, um den Beweisverlust auf das geringstmögliche Maß zu beschränken.
Die Tatortuntersuchung umfasst den Prozess von der Absicherung der Umgebung bis zur Verbringung der Beweise ins Labor. In diesem Prozess ist die Erhebung der Beweise am Tatort die grundlegendste Phase. Denn je ordnungsgemäßer die Beweise erhoben werden, desto erfolgreicher werden die nachfolgenden Phasen abgeschlossen. Die Beweiserhebung erfordert besonderes Fachwissen. Die Tatortteams müssen über ausreichende Kenntnisse informationstechnischer Systeme verfügen und auf digitale Sprengfallen achten, die die Beweise vernichten können. Zu diesem Prozess gehören auch die unversehrte Aufbewahrung der am Tatort gewonnenen Beweise in der Zeit bis zu ihrer Verbringung ins Labor und ihre Übersendung an das Labor.1
4.6. Forensische Datensicherung (Image)
Während der kriminaltechnischen Untersuchung sind auch die elektronischen Beweismittel zu erheben; dazu ist zunächst festzustellen, wo und in welchem Format sich die Beweise befinden und wie sie gespeichert sind.
(etwa C:\Users\Documents and Settings\Aydogan Tan\Belgelerim\web\Aydogan Tan\ Eski av.tr dosyalar\adlî-bilisim.html - _ftn11.) Anschließend werden die Funktionsweise der vor Ort befindlichen elektronischen Hardware und ihre Verbindungen untereinander festgestellt, und es wird entsprechend vorgegangen. Befindet sich am Tatort beispielsweise ein ausgeschalteter Computer, so darf er keinesfalls eingeschaltet werden; ein eingeschalteter Computer darf dagegen keinesfalls unmittelbar ausgeschaltet werden.
Wird der Computer eingeschaltet, so startet das Betriebssystem, und der Computer beginnt, Daten zu verarbeiten. Dies kann zur Folge haben, dass Daten überschrieben werden und potenzielle Beweise verloren gehen. Ist der Computer eingeschaltet, so darf keinesfalls ein Programm ausgeführt, ja der Computer nicht einmal ausgeschaltet werden. Die Ausführung irgendeines Programms kann den Verlust eines potenziellen Beweises bedeuten. Ist der Computer in Betrieb, der Bildschirm aber schwarz, so ist zu prüfen, ob der Bildschirm eingeschaltet ist; anschließend ist durch Bewegen der Maus (mouse) das Bild wiederherzustellen. Vorgänge wie der Zugriff auf die Beweise in einem laufenden Computer oder die Datenrettung werden naturgemäß nicht in diesem Augenblick und am Tatort durchgeführt werden können. Dazu muss der Computer sichergestellt und mitgenommen werden. Wird jedoch eine Hardware mitgenommen, bei der schon das Ausschalten zu Datenverlust führen kann, so sind zunächst alle Befunde auf dem Computer, die mit dem Verlassen des Betriebszustands verloren gehen können, festzustellen und zu bestimmen; die Bildschirmanzeige ist unbedingt zu fotografieren, etwa laufende Programme sind zu notieren, und der Computer ist nicht herunterzufahren, sondern es ist das Netzkabel an der Rückseite zu ziehen. Dies mag zwar zum Verlust gewisser Daten führen, verhindert aber, dass die Integrität der Beweise beeinträchtigt wird. Der Verlust einer geringen Datenmenge ist dem Verlust sämtlicher Beweise vorzuziehen. Im Übrigen ist es wenig wahrscheinlich, dass sämtliche Beweise auf dem Computer erreicht werden können, ohne dass IT-Forensiker im Labor verschiedene Analysen durchführen.
Auch die Sicherstellung der Computer und ihre Verbringung zur Untersuchung in die Labore erfordern große Aufmerksamkeit und Sorgfalt. Wegen der empfindlichen
Beschaffenheit der Hardwaregeräte ist es unerlässlich, sie sorgfältig zu verpacken und mit derselben Sorgfalt zu transportieren. Erschütterungen, elektrische Ströme, elektromagnetische Umgebungen, übermäßige Hitze oder der Kontakt mit Flüssigkeiten führen dazu, dass diese Geräte ihre Funktion verlieren, was den Verlust potenzieller Beweise bedeutet. Außerdem muss die Verpackung so beschaffen sein, dass statische Elektrizität und Magnetfelder keine Wirkung entfalten. (C:\Users\Documents and Settings\Aydogan Tan\Belgelerim\web\Aydogan Tan\Eski av.tr dosyalar\adlî-bilisim.html - _ftn14.)
Die Untersuchungen zum Zweck der Beweissuche werden nicht an der Hardware selbst, sondern an den davon angefertigten Kopien durchgeführt. Dies verhindert den Verlust der in der Hardware enthaltenen Daten. Deshalb ist es sehr wichtig, einwandfreie Kopien der Daten auf den Geräten anzufertigen. Der in der IT-Forensik vorgenommene Vorgang des Eins-zu-eins-Kopierens wird als Image (Eins-zu-eins-Kopie) bezeichnet. Dieses Kopieren erfolgt dadurch, dass von sämtlichen Daten im System unter Verwendung spezieller Software oder Hardware Bit für Bit ein Abbild (Image / Eins-zu-eins-Kopie) auf einem anderen Datenträger erzeugt wird. Die Bedeutung des forensischen Images liegt darin, dass es bei späteren Untersuchungen den Zugriff auch auf gelöschte, veränderte und deformierte Daten ermöglicht. Die Imageerstellung erfolgt auf zwei Arten:
4.6.1. Hardwarebasierte Imageerstellung
Für die forensische Imageerstellung werden eigens entwickelte Geräte verwendet. Der Vorgang wird durchgeführt, indem an den einen Anschluss dieser Geräte der Beweisdatenträger und an den anderen Anschluss der Datenträger angeschlossen wird, auf den das Image geschrieben werden soll. Da der Anschluss, an den der Beweisdatenträger angeschlossen ist, schreibgeschützt ist, besteht hier nicht die Gefahr, dass die Integrität des Beweises beeinträchtigt wird. Als Ergebnis des Vorgangs wird ein „digitaler Prüfwert (Hash)“ erzeugt.
4.6.2. Softwarebasierte Imageerstellung
Die hohen Kosten der bei der hardwarebasierten Imageerstellung verwendeten Geräte haben die Polizeikräfte veranlasst, nach kostenlosen und zuverlässigen Alternativen zu suchen. Die in diesem Rahmen verwendeten Techniken der softwarebasierten Imageerstellung lassen sich unter zwei Überschriften zusammenfassen.
a) Mittels bootfähiger CDs (Boot CD);
Hierbei handelt es sich um den Vorgang, bei dem eine kostenlos über das Internet erhältliche CD in den Beweiscomputer eingelegt, das auf der CD installierte Betriebssystem gestartet und Images der Beweisdatenträger erstellt werden, ohne dass diese ausgebaut werden. Dies erfordert im Vergleich zur hardwarebasierten Imageerstellung mehr Schulung; der Zugriff auf die Beweisdatenträger erfolgt schreibgeschützt, und es besteht nicht die Gefahr, dass die Integrität des Beweises beeinträchtigt wird. Als Ergebnis des Vorgangs wird ein „digitaler Prüfwert (Hash)“ erzeugt. Die am häufigsten verwendeten, für forensische Untersuchungen erstellten bootfähigen CDs sind: FCCU Gnu/Linux Boot CD, Helix Boot CD, Caine Boot CD, Backtrack Boot CD usw.
b) Unter Verwendung forensischer Untersuchungssoftware;
Nahezu alle bei der forensischen Untersuchung verwendeten Programme verfügen über ein Modul zur Imageerstellung. Das Image wird erstellt, indem der Datenträger mit software- oder hardwareseitigem Schreibschutz an den Computer angeschlossen wird, auf dem das Programm läuft. Auch bei diesem Vorgang wird ein Hash-Wert erzeugt.
Ein weiterer wichtiger Punkt, der bei der Imageerstellung zu beachten ist, besteht darin, dass das System, von dem die Kopien angefertigt werden sollen, etwa der Computer, nicht unmittelbar in Betrieb genommen werden darf. Das Einschalten des Computers kann, da damit auch das Betriebssystem startet, zur Folge haben, dass bei der Verarbeitung neuer Daten frühere Daten verloren gehen.
Bei der Gewinnung elektronischer Beweismittel zu beachtende Punkte:
a) Dem Personal, das die Durchsuchung durchführt, ist eine Liste der Beweismittel auszuhändigen, die bei den Beschuldigten voraussichtlich aufgefunden werden,
b) nach Sicherung des Tatorts ist der Tatort detailliert zu fotografieren,
c) es darf nicht außer Acht gelassen werden, dass an digitalen Beweismitteln eine Fingerabdrucksuche durchgeführt werden kann; deshalb muss jeder an der Durchsuchung beteiligte Bedienstete unbedingt Handschuhe tragen,
d) ausgeschaltete informationstechnische Systeme dürfen nicht eingeschaltet, eingeschaltete nicht sofort ausgeschaltet werden,
e) der Beschuldigte, seine Angehörigen oder sein Vertreter dürfen nicht in die Nähe der elektronischen Beweismittel gelassen werden,
f) bei der Durchsuchung darf unbeteiligten Personen oder unbeteiligtem Personal der Zutritt zum Tatort nicht gestattet werden,
g) die angefertigten Kopien oder die beschlagnahmten Gegenstände sind sicher an den Untersuchungsort zu verbringen,
h) während der Untersuchung ist für die nötige Ordnung zu sorgen, damit die Kopien keinen Schaden nehmen.
4.6.3. Aufbewahrung
Art. 9 der Verordnung über Tatgegenstände regelt die „Maßnahmen in Bezug auf Wertgegenstände und Urkunden sowie auf Tatgegenstände, die verderben oder an Wert verlieren können oder schwer aufzubewahren sind“. Diese Bestimmung lautet: „Gegenstände wie Computer, Computerdateien und die Originale oder Kopien der zu diesem System gehörenden Daten sowie Speichergeräte, auf denen sich Ton- und Bildaufzeichnungen befinden, werden in einer geeigneten Umgebung aufbewahrt, die ihre Beschädigung verhindert und ihren Schutz vor Feuchtigkeit, Hitze, Magnetfeldern und Stößen gewährleistet.“
4.7. Entschlüsselung, Dekodierung und Datenrettung
4.7.1. Dekryptologie (Entschlüsselung)
Stößt man bei der Untersuchung auf verschlüsselte Dateien oder Datenträger, so werden die Passwörter mit spezieller Software geknackt.
4.7.2. Steganografie (Dekodierung verborgener Daten)
Die Technik der Steganografie besteht darin, eine geheime Nachricht mit verschiedenen Methoden und Techniken in einer offenen Nachricht zu verbergen. Der größte Vorteil der Steganografie gegenüber der Verschlüsselung liegt daher darin, dass jemand, der die Information sieht, nicht bemerkt, dass in dem, was er sieht, eine wichtige Information enthalten ist; so wird darin auch nicht nach einer Information gesucht.
4.7.3. Datenrettung
Hierbei handelt es sich um die Erstellung von Images von Datenspeichern, von denen wegen eines Defekts oder einer Beschädigung kein Image erstellt werden kann, mittels spezieller Hardware und Software. Das beschlagnahmte Material ist nach der Datenrettung möglicherweise nicht mehr funktionsfähig.
4.8. Untersuchung der elektronischen Beweismittel (Identifizierung)
Die Phase der Erhebung endet mit der Imageerstellung, und die Phase der Untersuchung beginnt. Nach der Erstellung des Images tritt die technische Seite der Arbeit etwas in den Hintergrund. In dieser Phase liegen bestimmte Befunde vor. Einige davon sind sichtbar, andere noch nicht. Mit den nicht sichtbaren Befunden sind versteckte und gelöschte Dateien gemeint.
Durch die Untersuchung werden an all diesen Befunden verschiedene Vorgänge durchgeführt und so mögliche strafrechtlich relevante Elemente
zutage gefördert. Die Phase der Untersuchung ist, kurz gesagt, der Prozess, in dem die als Image gesicherten Daten in eine mit dem Auge wahrnehmbare Form gebracht werden. Am Ende der Untersuchungsphase werden Daten jeder Art sichtbar gemacht. Als das, was zuerst in den Sinn kommt und am häufigsten vorkommt, lassen sich beispielsweise nennen: Fotos, Grafikdateien, Videos, verschiedene Textdokumente (Word, Excel, OpenOffice usw.), Gesprächsaufzeichnungen (Chat, MSN, GTalk usw.), E-Mails, besuchte und häufig genutzte Websites, komprimierte Dateien und Ordner, verschlüsselte Verzeichnisse, gelöschte Dateien und Ordner sowie Datumsangaben zur Erstellung und Änderung von Dateien und zum Zugriff auf sie.
In dieser Phase wird bestimmte Software eingesetzt. Als Beispiele hierfür lassen sich EnCase, X-Ways und FTK nennen, die in unserem Land auch von der Polizei verwendet werden.
4.9. Analyse der elektronischen Beweismittel
Nachdem sämtliche als Image gesicherten Daten des Systems sichtbar gemacht worden sind, beginnt die Phase der Analyse. In dieser Phase wird festgestellt, welche der gewonnenen Daten in welchem Umfang in einem Bericht zur Vorlage bei den Justizbehörden aufbereitet werden. Es ist nicht falsch zu sagen, dass diese Phase eine Art Aussonderungsphase ist. Alle irrelevanten Dateien werden in dieser Bewertungsphase ausgeschieden und gelangen nicht in die Berichtsphase; die Befunde, die als verwertbar angesehen werden, werden mit Protokollen übergeben, die auch die Methoden ihrer Gewinnung im Einzelnen darlegen.
4.10. Berichterstattung und Vorlage bei der zuständigen Stelle
In dieser Phase sind die digitalen Beweismittel erhoben und haben die Phasen der Untersuchung und Analyse durchlaufen; nunmehr ist die Berichterstattung als letzte Phase der IT-Forensik erreicht. Nun ist zu bestimmen, welche Befunde für das betreffende Ermittlungsverfahren verwertbar sind, und diese sind den Justizbehörden vorzulegen. Insofern enthält die Phase der Berichterstattung eine rechtliche Bewertung. Hier stellt sich allerdings eine weitere Frage: Wer nimmt diese rechtliche Bewertung vor? Diese Bewertung nimmt nicht mehr der IT-Forensiker, sondern die Polizei vor. Welche der Daten, die die Untersuchungsphase durch den oder die IT-Forensiker durchlaufen haben, als Beweis in Betracht kommen und für die betreffende Straftat verwertbar sind, wird von der mit den Ermittlungen betrauten Polizei beurteilt und den Justizbehörden vorgelegt. In dem vorgelegten Bericht werden auch die technische Seite der Gewinnung der digitalen Beweismittel und die verwendeten Methoden der IT-Forensik ausführlich und in verständlicher Sprache dargelegt. Der erstellte Bericht muss außerdem Angaben zum Sachverhalt, zum Zeitraum der Untersuchung, zu den untersuchten elektronischen Beweismitteln, zu der bei der Untersuchung verwendeten Software und Hardware, zu den bei der Untersuchung angewandten Methoden sowie zu den am Ende der Untersuchung gewonnenen Befunden enthalten.
4.11. Rückgabe und Einziehung
Von den Daten auf dem Computer ist in ihrem vorhandenen Zustand eine Sicherungskopie anzufertigen, der Computer ist zurückzugeben, und die vorzunehmende Durchsuchung ist an dieser Sicherungskopie durchzuführen. Bei verschlüsselten Geräten werden die beschlagnahmten Geräte unverzüglich zurückgegeben, sobald die Passwörter entschlüsselt und die erforderlichen Kopien angefertigt sind. Obwohl dies gesetzlich nicht geregelt ist, werden nach der Übung der Praktiker Sicherungskopien von Inhalten, deren bloßer Besitz strafbar ist, wie Kreditkartenpasswörter, Kinderpornografie und dergleichen, nicht herausgegeben.
Ob dem Beschuldigten oder seinem Vertreter ein Exemplar der anzufertigenden Sicherungskopie ausgehändigt wird, ist deren Wunsch überlassen. Der Beschuldigte ist jedoch zu fragen, ob er ein Exemplar wünscht, und dies ist aktenkundig zu machen.
5. VERANTWORTLICHKEIT UND PFLICHTEN DER INTERNETAKTEURE, ZUGANGSSPERRE UND ENTFERNUNG RECHTSWIDRIGER INHALTE (GESETZ NR. 5651)
5.1. Verantwortlichkeit und Pflichten der Internetakteure
5.1.1. Informationspflicht der Internetakteure
Die Informationspflicht ist in Art. 3 des „Gesetzes über die Regelung von Veröffentlichungen im Internet und die Bekämpfung der durch diese Veröffentlichungen begangenen Straftaten“ vom 23/05/2007 mit der Nummer 26530 geregelt. Inhaltsanbieter, Hostprovider und Zugangsanbieter, die gewerbliche oder wirtschaftliche Zwecke verfolgen, sind verpflichtet, ihre Identifikationsangaben in ihrem eigenen Internetauftritt richtig, vollständig und aktuell so bereitzuhalten, dass die Nutzer sie unter der Rubrik „Kontakt“ unmittelbar von der Startseite aus erreichen können. Gegen einen Inhalts-, Host- oder Zugangsanbieter, der die genannte Pflicht nicht erfüllt, verhängt das Präsidium eine Geldbuße von zweitausend bis zehntausend Neuen Türkischen Lira.1
Mit der Neuregelung wurde dem betreffenden Artikel ein Abs. 3 angefügt und folgende Bestimmung eingeführt: „Denjenigen, die die in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallenden Tätigkeiten vom Inland oder vom Ausland aus ausüben, kann anhand der Informationen, die über die Kontaktmöglichkeiten auf ihren Internetseiten, den Domainnamen, die IP-Adresse und ähnliche Quellen gewonnen werden, per elektronischer Post oder mit anderen Kommunikationsmitteln eine Mitteilung zugestellt werden.“ Mit dieser Bestimmung ist dem Präsidium für Telekommunikation und Kommunikation (TİB) im Hinblick auf die Informationspflicht eine Erleichterung verschafft worden; es ist bestimmt, dass Inhalts-, Host- und Zugangsanbietern auf den im Normtext genannten Wegen Mitteilungen zugestellt werden können. An dieser Stelle stellt sich die Frage, ob der Betroffene von der Mitteilung Kenntnis erlangt hat. Zweck der Mitteilung an den Adressaten ist es nämlich, diesen von der Mitteilung in Kenntnis zu setzen und ihn zum Handeln zu veranlassen. Erreicht die Mitteilung den Adressaten nicht ordnungsgemäß, so kann dies zu einem Rechtsverlust führen. Daher müssen insbesondere die Wendungen „und ähnliche Quellen“ und „andere Kommunikationsmittel“ klar gefasst sein, damit die Betroffenen wissen, auf welchen Wegen ihnen Mitteilungen zugestellt werden.
5.1.2. Sonstige Verantwortlichkeit und Pflichten der Internetakteure
5.1.2.1. Inhaltsanbieter und ihre Pflichten
Der Inhaltsanbieter ist in Art. 2 Abs. 1 Buchst. f des Gesetzes Nr. 5651 definiert als natürliche oder juristische Person, die Informationen oder Daten jeder Art für die Nutzer im Internet erzeugt, ändert und bereitstellt.
In Art. 4 des Gesetzes heißt es: „Der Inhaltsanbieter ist für jeden Inhalt verantwortlich, den er im Internet zur Nutzung bereitstellt.“ Damit wird bestimmt, dass Inhaltsanbieter für jeden Inhalt verantwortlich sind, den sie im Internet zur Nutzung bereitstellen, auf ihre Websites hochladen oder dessen Vorhandensein im virtuellen Raum sie auf irgendeine Weise bewirken.
Dieselbe Regelung findet sich auch in Art. 6 der Durchführungsverordnung.
In Art. 4 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes heißt es: „Der Inhaltsanbieter ist für fremde Inhalte, auf die er einen Link setzt, nicht verantwortlich.“ Damit wird ausdrücklich anerkannt, dass Inhaltsanbieter für fremde Inhalte, auf die sie verlinken und die sie zugänglich machen, nicht verantwortlich sind.
In Art. 4 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes heißt es dagegen: „Ist jedoch aus der Art der Darstellung eindeutig ersichtlich, dass er sich den verlinkten Inhalt zu eigen macht und bezweckt, dass der Nutzer zu diesem Inhalt gelangt, so ist er nach den allgemeinen Vorschriften verantwortlich.“ Damit ist geregelt, in welchem Fall Inhaltsanbieter für Inhalte verantwortlich sind, auf die sie verlinken. Was mit dieser Regelung gemeint ist, ist nicht klar. Da in Art. 6 Abs. 2 Satz 2 der Durchführungsverordnung genau dieselbe Formulierung verwendet wird, gibt auch die Verordnung der Praxis keine Orientierung. Was ist zunächst mit den „allgemeinen Vorschriften“ gemeint? Sind damit die allgemeinen Vorschriften dieses Gesetzes, die allgemeinen Vorschriften des Strafgesetzes oder die allgemeinen Vorschriften des Obligationengesetzes gemeint? Nach welchen Maßstäben soll das „Sich-zu-eigen-Machen und das Bezwecken des Zugangs“ bestimmt und wie soll es bewiesen werden, solange ein Inhaltsanbieter nicht etwa auf seiner eigenen Website ausdrücklich erklärt, dass er sich einen bestimmten Inhalt einer anderen Seite zu eigen macht? Wenn ein Inhaltsanbieter über seine Website auf eine Website verlinkt, die zahlreiche kritische Beiträge enthält, und diese Website ausdrücklich lobt, in einem Beitrag auf dieser Seite aber bestimmte Personen beleidigt werden, ist dann der verlinkende Inhaltsanbieter für diesen Beitrag verantwortlich? Ein weiteres wichtiges Beispiel, das in diesem Zusammenhang begegnen wird, betrifft die Suchmaschinen. Wenn der Inhaltsanbieter durch Zahlung eines Entgelts bewirkt, dass sein Link auf den oberen Plätzen erscheint, der Inhalt aber rechtswidrig ist, ist dann die Suchmaschine, die aufgrund ihres Vertrags den Zugang zu diesem Link bezweckt, dafür verantwortlich?
Ein weiteres aktuelles und wichtiges Beispiel sind Websites, die die Web-2.0-Technologie verwenden. Die von diesen Seiten verwendete Technologie ermöglicht es, dass sich Inhalte im Internet sehr schnell verbreiten. Insbesondere durch den Einsatz von RSS-Abonnementsystemen können Inhalte automatisch aktualisiert werden, so dass ein Inhalt gleichzeitig auf Tausenden von Websites veröffentlicht wird. Enthält ein auf diese Weise verbreiteter Inhalt strafbare Elemente, so muss jede einzelne Website gesondert beurteilt und die Verantwortlichkeit unter Würdigung der Art der Darstellung durch den Inhaltsanbieter bestimmt werden. Berücksichtigt man die überaus weite Verbreitung der Web-2.0-Technologie, so kann es in manchen Fällen dazu kommen, dass Tausende von Personen wegen eines einzigen Inhalts wegen Beteiligung an der Straftat verantwortlich gemacht werden. In diesem Fall müssten nach dem Gleichheitsgrundsatz entweder alle Inhaltsanbieter zur Verantwortung gezogen werden, oder man müsste sich nach dem Grundsatz der persönlichen strafrechtlichen Verantwortlichkeit damit begnügen, nur die Person zur Verantwortung zu ziehen, die den Inhalt erstellt hat oder Inhaber des Links ist.
Diese Liste ließe sich verlängern. Offenkundig ist dieser Artikel des Gesetzes abgefasst worden, ohne die oben wiedergegebenen und mit hoher Wahrscheinlichkeit eintretenden Fallgestaltungen zu bedenken. Büßen werden dafür die Internetakteure und die Juristen. Dieser Artikel sollte daher unter umfassender Berücksichtigung dieser und ähnlicher Fallgestaltungen neu gefasst werden.2
Mit der Neuregelung wurde dem Artikel ein Abs. 3 angefügt und folgende Regelung eingeführt: „Der Inhaltsanbieter übergibt dem Präsidium im Rahmen der Erfüllung der diesem durch dieses Gesetz und andere Gesetze übertragenen Aufgaben die von ihm angeforderten Informationen in der verlangten Form und trifft die vom Präsidium mitgeteilten Maßnahmen.“ Für diese dem TİB mit der Neuregelung eingeräumten Befugnisse ist kein Rahmen festgelegt worden, und es ist nicht bestimmt, welchen Inhalt die anzufordernden Informationen haben. Dem TİB ist damit eine weitreichende Befugnis eingeräumt worden, ohne dass hinsichtlich der Art der Informationen irgendeine Beschränkung vorgenommen worden wäre. Dass einer Behörde, die kein Gericht ist, derart weitreichende Befugnisse eingeräumt werden, verletzt nicht nur den durch die Verfassung gewährleisteten Schutz des Privatlebens und die Kommunikationsfreiheit, sondern verstößt auch gegen den Grundsatz des Schutzes personenbezogener Daten, der durch die Änderung des Jahres 2010 in Art. 20 der Verfassung verankert worden ist. Die Regelung steht auch im Widerspruch zu der in Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) enthaltenen Regelung über den Schutz personenbezogener Daten und – auch wenn er noch nicht Gesetz geworden ist – zu dem im Rahmen der Angleichung an die EU-Datenschutzrichtlinie (Nr. 95/46) ausgearbeiteten Entwurf eines Gesetzes über den Schutz personenbezogener Daten. Zwar hat das Gesetz die vom TİB zu erlangenden Informationen auf Verkehrsdaten beschränkt, doch ist es möglich, durch die Verfolgung der Verkehrsdaten der Nutzer Rückschlüsse auf ihre Identität zu ziehen; dies zeigt, dass es sich bei diesen Daten um personenbezogene Daten handelt. Einer der grundlegendsten Grundsätze des Schutzes personenbezogener Daten ist, dass Daten für festgelegte, eindeutige und legitime Zwecke verarbeitet werden, ein weiterer, dass sie nur so lange aufbewahrt werden, wie es für den Zweck, für den sie verarbeitet werden, erforderlich ist. Es besteht also ein Verbot der Vorratsspeicherung von Daten. Mit der eingeführten Regelung ist jedoch vorgesehen, dass Daten ohne jeden Maßstab gesammelt werden.
Hinzu kommt, dass die gesetzliche Grundlage des TİB in den Rechtsvorschriften der Zusatzartikel 7 des Gesetzes über die Aufgaben und Befugnisse der Polizei (PVSK) ist. Die betreffende Regelung regelt die Befugnis der Polizei zur nachrichtendienstlichen Informationsgewinnung, und das TİB ist zu dem Zweck errichtet worden, die Erfassung der Telekommunikation zu nachrichtendienstlichen Zwecken oder im Rahmen des Strafverfahrens sicherzustellen.3 Mit der betreffenden Regelung ist dem TİB die Befugnis eingeräumt worden, Informationen jeder Art zu sammeln, ohne dass die Gesetzmäßigkeit seines Ersuchens überprüft würde und ohne dass eine richterliche Entscheidung vorläge.
Nach Auffassung des EGMR verstößt es gegen das Rechtsstaatsprinzip, das zu den Grundbegriffen der Demokratie gehört, wenn Verwaltungsbehörden bzw. Rechtsanwendern in Angelegenheiten, die Grundrechte berühren können, übermäßige Befugnisse bzw. übermäßige Macht eingeräumt werden.4 In diesem Rahmen müssen die Gesetze die Grenzen des auszuübenden Ermessens und die Art seiner Ausübung klar aufzeigen. Betrachtet man die vorstehenden Ausführungen zusammen mit dem Umstand, dass ein Angehöriger des Nationalen Nachrichtendienstes (MİT) zum Präsidenten des Präsidiums für Telekommunikation und Kommunikation (TİB) ernannt worden ist, so ist die Lage besorgniserregend.
5.1.2.2. Hostprovider und ihre Pflichten
Hostprovider sind in Art. 2 Abs. 1 Buchst. m des Gesetzes Nr. 5651 als natürliche oder juristische Personen definiert, die Systeme bereitstellen oder betreiben, welche Dienste und Inhalte beherbergen. Um in der Türkei als Hostprovider tätig sein zu können, muss nach den in der Tätigkeitsverordnung festgelegten Grundsätzen eine Tätigkeitsbescheinigung eingeholt werden. Wer die betreffenden Hostprovider sind, sowie nähere Angaben zu ihren Tätigkeitsbescheinigungen können der Webseite der Behörde für Informationstechnologien und Kommunikation (BTK) entnommen werden.
In Art. 5 des Gesetzes ist die Verantwortlichkeit des Hostproviders, also derjenigen, die den unter dieser Bezeichnung bekannten „Hosting-Dienst/Bereithaltungsdienst“ erbringen, wie folgt geregelt: „Der Hostprovider ist nicht verpflichtet, den von ihm gehosteten Inhalt zu kontrollieren oder zu erforschen, ob eine rechtswidrige Tätigkeit vorliegt.“ Danach sind die Hostprovider nicht verpflichtet, den von ihnen gehosteten Inhalt zu kontrollieren oder zu erforschen, ob eine rechtswidrige Tätigkeit vorliegt. In der Gesetzesbegründung heißt es, diese Regelung sei unter Berücksichtigung der Bestimmungen des ASSS und des ATS ausgearbeitet worden. Zudem steht die Regelung in dieser Form auch mit Art. 15 der E-Commerce-Richtlinie der EU im Einklang.
Es ist festzuhalten, dass dies eine sachgerechte Regelung ist. Mit einer gegenteiligen
Regelung die Hostprovider zu zwingen, vom Inhalt der Millionen von Daten, für die sie ihre Dienste erbringen, Kenntnis zu nehmen, und sie hierfür verantwortlich zu machen, wäre offenkundig sowohl physisch unmöglich als auch höchst ungerecht.
In Abs. 2 dieses Artikels heißt es hingegen, dass die Hostprovider verpflichtet sind, den von ihnen gehosteten rechtswidrigen Inhalt zu entfernen, wenn sie hiervon nach den Art. 8 und 9 des Gesetzes Nr. 5651 in Kenntnis gesetzt werden.
Mit der Neuregelung wurden in Abs. 2 des Artikels die Wendungen „unbeschadet der Vorschriften über die strafrechtliche Verantwortlichkeit“ und „und den rechtswidrigen Inhalt zu entfernen, soweit dies technisch möglich ist“ gestrichen; damit ist die Entfernung des Inhalts im Falle einer Mitteilung nach den Art. 8 und 9 des Gesetzes unter allen Umständen zwingend geworden.
Eine weitere Pflicht, die den Hostprovidern durch die Neuregelung im Gesetz Nr. 5651 auferlegt wurde, betrifft die Speicherung der Verkehrsdaten. Danach sind die Hostprovider verpflichtet, die Verkehrsdaten zu den von ihnen erbrachten Hosting-Diensten für einen durch Verordnung zu bestimmenden Zeitraum von nicht weniger als einem Jahr und nicht mehr als zwei Jahren zu speichern und die Richtigkeit, Integrität und Vertraulichkeit dieser Daten zu gewährleisten. Verkehrsdaten sind in Art. 2 des Gesetzes Nr. 5651 definiert als die Gesamtheit der Werte wie Beteiligte, Zeitpunkt, Dauer, Art des in Anspruch genommenen Dienstes, übertragene Datenmenge und Verbindungspunkte in Bezug auf jeden im Internet erfolgten Zugriff.5 Parallel zu der Regelung, die mit Abs. 3 des die Pflichten der Inhaltsanbieter regelnden Art. 4 eingeführt wurde, ist dem Hostprovider mit Abs. 5 des betreffenden Artikels die „Pflicht, die vom Präsidium angeforderten Informationen dem Präsidium in der angeforderten Form zu übergeben und die vom Präsidium mitgeteilten Maßnahmen zu treffen“, auferlegt worden. Mit Abs. 6 des Artikels wurde folgende Regelung eingeführt: „Gegen den Hostprovider, der die Anzeige der Hostprovider-Tätigkeit unterlässt oder seine Pflichten aus diesem Gesetz nicht erfüllt, wird vom Präsidium eine Geldbuße von zehntausend bis hunderttausend Türkischen Lira verhängt.“ Wie sich auch aus dem Wortlaut des Artikels ergibt, verfügt das TİB bei der Festsetzung der Geldbuße über eine uneingeschränkte Befugnis. Wie bereits ausgeführt, sind die vom TİB anzufordernden Informationen zwar auf Verkehrsdaten beschränkt, doch ist jedes der Daten, die sich aus der Auswertung dieser Informationen gewinnen lassen, ein personenbezogenes Datum. Denn durch die Auswertung der Bewegungen von Personen im Internet lassen sich ohne Weiteres Informationen und damit Daten über diese Personen gewinnen. Die Würdigung zu Art. 4 Abs. 3 des Gesetzes gilt auch für den hier in Rede stehenden Absatz und wird daher nicht wiederholt. Anders als beim Inhaltsanbieter wird jedoch der Umstand, dass den Hostprovidern bei Nichterfüllung ihrer Pflichten die Sanktion der Geldbuße droht, dazu führen, dass die Hostprovider diese Informationen zwangsläufig weitergeben. Das Gesetz sieht keinen Mechanismus vor, mit dem der Weitergabe der genannten Informationen widersprochen werden könnte; die Hostprovider werden sich dem zudem nicht widersetzen, weil sie an der Frage der Weitergabe der Informationen kein eigenes Interesse haben und die Nichterfüllung der Pflicht sanktioniert ist. Die Personen wiederum, deren Informationen weitergegeben werden, haben keine Möglichkeit, einen Rechtsbehelf zu ergreifen, da sie von dem Vorgang keine Kenntnis haben; dies führt vor Augen, dass das TİB in übermäßigem Maße mit Exekutivbefugnissen ausgestattet ist.
5.1.2.3. Zugangsanbieter und ihre Pflichten
Zugangsanbieter sind in Art. 2 Abs. 1 Buchst. e des Gesetzes Nr. 5651 als natürliche oder juristische Personen definiert, die Personen die Möglichkeit des Zugangs zum Internet verschaffen. Um in der Türkei als Zugangsanbieter tätig sein zu können, muss eine Tätigkeitsbescheinigung nach den Grundsätzen eingeholt werden, die in der Tätigkeitsverordnung festgelegt sind.
Wer die betreffenden Zugangsanbieter sind, sowie nähere Angaben zu ihren Tätigkeitsbescheinigungen können der Webseite der BTK entnommen werden.
Art. 6 des Gesetzes Nr. 5651 regelt die rechtliche Verantwortlichkeit und die Pflichten der Zugangsanbieter, also der Internet-Service-Provider (İSS). Danach ist der Zugangsanbieter zunächst verpflichtet, den Zugang zu einem von einem seiner Nutzer veröffentlichten rechtswidrigen Inhalt zu sperren, wenn er hiervon nach dem Gesetz Nr. 5651 in Kenntnis gesetzt wird. Mit der Neuregelung wurde die Wendung „soweit die Sperrung technisch möglich ist“ aus dem Wortlaut des Artikels gestrichen. Die Zugangsanbieter müssen daher über jede technische Ausstattung und Software verfügen, die erforderlich ist, um die Sperrung vornehmen zu können.
Mit der Neuregelung wurde dem ersten Absatz des betreffenden Artikels folgende Bestimmung angefügt: „Er ist verpflichtet, in Bezug auf Veröffentlichungen, für die eine Zugangssperre angeordnet wurde, Maßnahmen zu treffen, die alternative Zugangswege versperren.“ Der Wortlaut des Artikels enthält keinerlei Erläuterung dazu, was unter alternativen Wegen zu verstehen ist. Hinsichtlich der Pflichten der Zugangsanbieter besteht daher Unklarheit. Sind die Zugangsanbieter verpflichtet, sämtliche Wege zu erforschen? Wenn eine solche Pflicht besteht, mit welchen Mitteln sollen sie dies bewerkstelligen und wie sollen sie die Kosten hierfür tragen? Die Beantwortung dieser Fragen ist wichtig, denn Abs. 3 des betreffenden Artikels des Gesetzes sieht für den Zugangsanbieter, der seine Pflichten nicht erfüllt, eine vom Präsidium zu verhängende Geldbuße von zehntausend bis fünfzigtausend TL vor. In Art. 6 Abs. 1 des Gesetzes Nr. 5651 ist zweitens geregelt, dass der Zugangsanbieter verpflichtet ist, die in der einschlägigen Verordnung bezeichneten Verkehrsdaten zu den von ihm erbrachten Diensten für einen in der Verordnung zu bestimmenden Zeitraum von nicht weniger als sechs Monaten und nicht mehr als zwei Jahren zu speichern und die Richtigkeit, Integrität und Vertraulichkeit dieser Daten zu gewährleisten. Den Zugangsanbietern eine Pflicht zur Speicherung sämtlicher Verkehrsdaten für bis zu zwei Jahre aufzuerlegen, ist in mancher Hinsicht bedenklich, in anderer Hinsicht dagegen eine positive Regelung. Eine solche Pflicht wird es erforderlich machen, dass die Zugangsanbieter für die Vorhaltung der Verkehrsdaten zusätzliche Investitionen tätigen. Zusätzliche Geräte für die Vorhaltung dieser Daten und zusätzliche Anlagen, in denen diese Geräte untergebracht werden, bedeuten für die Zugangsanbieter erhebliche Kosten; dies ist die negative Seite der Regelung. Betrachtet man die Regelung von der anderen Seite, so wird die Speicherung dieser Daten über einen längeren Zeitraum verhindern, dass für die Bekämpfung der über das Internet begangenen Straftaten sehr wichtige und notwendige Informationen verloren gehen, und die Ermittlung der Täter ermöglichen. Dies wiederum macht die positive Seite der Regelung aus.
In Art. 6 Abs. 1 Buchst. „c“ des hier untersuchten Gesetzes ist geregelt, dass der Zugangsanbieter, wenn er seine Tätigkeit einstellt, verpflichtet ist, dies mindestens drei Monate vor der Einstellung seiner Tätigkeit der Telekommunikationsbehörde, seinen Inhaltsanbietern und seinen Kunden mitzuteilen. Im weiteren Verlauf des Absatzes heißt es, dass der Zugangsanbieter, der seine Tätigkeit einstellen wird, verpflichtet ist, die Verkehrsdaten zur Internetkommunikation, zu deren Speicherung er verpflichtet ist, nach den Grundsätzen und Verfahren, die in der hierzu zu erlassenden Verordnung festgelegt werden, der Telekommunikationsbehörde zu übergeben.
Mit der Neuregelung erhielt Art. 6 Abs. 1 Buchst. d folgende Fassung: „Er ist verpflichtet, die vom Präsidium angeforderten Informationen dem Präsidium in der angeforderten Form zu übergeben und die vom Präsidium mitgeteilten Maßnahmen zu treffen.“ Die Ausführungen in dem Abschnitt, in dem die Pflichten des Inhaltsanbieters und des Hostproviders gewürdigt wurden, gelten wiederum in gleicher Weise auch für diesen Buchstaben.
In Art. 6 Abs. 2 des Gesetzes Nr. 5651 ist, wie oben bereits erwähnt,
geregelt, dass die Zugangsanbieter nicht verpflichtet sind zu kontrollieren, ob die Inhalte der Informationen, auf die über sie zugegriffen wird, rechtswidrig sind und ob sie eine rechtliche Verantwortlichkeit begründen. Diese Regelung entspricht dem deutschen Teledienstegesetz und ist im Hinblick auf die Verantwortlichkeit der Zugangsanbieter eine positive Regelung.
Das Gesetz Nr. 5651 hat die Verantwortlichkeit der Zugangsanbieter nach denselben Grundsätzen geregelt wie diejenige der Hostprovider. Nach Art. 8 Abs. 10 des Gesetzes gilt: „Die Verantwortlichen der Hostprovider oder Zugangsanbieter, die einer als Zwangsmaßnahme ergangenen Anordnung der Zugangssperre nicht nachkommen, werden, sofern die Tat nicht eine andere, mit schwererer Strafe bedrohte Straftat darstellt, mit Geldstrafe von fünfhundert bis dreitausend Tagessätzen bestraft.“ In Art. 8 Abs. 11 ist wiederum geregelt, dass bei Nichtbefolgung der als Verwaltungsmaßnahme ergangenen Anordnungen der Zugangssperre vom Präsidium des TİB gegen den Zugangsanbieter eine Geldbuße von zehntausend bis hunderttausend TL verhängt wird. Für den Fall, dass die Anordnung nicht innerhalb von vierundzwanzig Stunden ab dem Zeitpunkt der Verhängung der Geldbuße befolgt wird, ist geregelt, dass das TİB den Widerruf der Zulassung beschließen kann.
Im letzten Absatz von Art. 6 des Gesetzes Nr. 5651 ist geregelt, dass gegen den Zugangsanbieter, der die in Abs. 1 Buchst. b und c geregelten Pflichten nicht erfüllt, vom Verkehrsministerium eine Geldbuße von zehntausend bis fünfzigtausend TL verhängt wird. Da es in Art. 8 Abs. 12 des Gesetzes heißt, dass gegen die Entscheidungen über Geldbußen, die vom Präsidium oder von der Behörde wegen der im Gesetz bestimmten Ordnungswidrigkeiten verhängt werden, die Rechtsbehelfe nach den Vorschriften des Verwaltungsprozessgesetzes Nr. 2577 gegeben sind, kann im Falle der Verhängung einer Geldbuße nach Art. 6 Abs. 3 innerhalb von sechzig Tagen vor den Verwaltungsgerichten Anfechtungsklage auf Aufhebung dieser Entscheidung erhoben werden.6
5.1.2.3.1. Verband der Zugangsanbieter
Mit der Neuregelung wurde dem Gesetz Art. 6/A angefügt und zur Sicherstellung des Vollzugs der Anordnungen der Zugangssperre die Gründung eines Verbands unter der Bezeichnung „Verband der Zugangsanbieter“ vorgesehen. Der Artikel schreibt vor, dass alle Diensteanbieter und alle Unternehmen, die Internetzugangsdienste erbringen, Mitglied des Verbands sein müssen, und bestimmt, dass Diensteanbieter, die nicht Mitglied sind, nicht tätig sein dürfen und ihre Lizenzen folglich widerrufen werden. Dies ist eine recht schwere Sanktion. Zudem sind bekanntlich die an ein Unternehmen gebundenen Lizenzen/Genehmigungen nach Art. 1 des Protokolls Nr. 1 zur EMRK ein im Rahmen des Eigentumsrechts geschützter Vermögenswert. Auch die Genehmigung zur Erbringung von Internetdiensten gehört zu den Lizenzen dieser Art; der Widerruf solcher Lizenzen unter Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit stellt daher eine Verletzung des Eigentumsrechts dar.7 Mit dem betreffenden Artikel wurde vorgeschrieben, dass sämtliche Anordnungen der Zugangssperre, die nicht in den Anwendungsbereich von Art. 8 fallen, von den Zugangsanbietern vollzogen werden und dass die hierfür erforderliche technische Ausstattung und Software von den Zugangsanbietern zu beschaffen ist. Zwar heißt es in dem Artikel, der Verband sei eine juristische Person des Privatrechts; doch die Pflichtmitgliedschaft in der Einrichtung, das Erfordernis, dass die ihr angehörenden Diensteanbieter nach Maßgabe ihrer Gewinnquoten monatliche Zahlungen an den Verband leisten, der Umstand, dass sie die Satzung nicht selbst gestalten können und dass deren Inkrafttreten der Genehmigung der BTK bedarf, kurz: der Umstand, dass es sich nicht um eine aus freiem Willen gegründete Einrichtung handelt, zeigen, dass er gleichsam die Eigenschaft einer juristischen Person des öffentlichen Rechts hat.
5.1.2.4. Anbieter gemeinschaftlicher Nutzung und ihre Pflichten
Anbieter gemeinschaftlicher Nutzung sind in Art. 2 des Gesetzes Nr. 5651 als diejenigen definiert, die an einem bestimmten Ort und für eine bestimmte Dauer die Möglichkeit der Internetnutzung bereitstellen.
Das Gesetz sieht für die Anbieter gemeinschaftlicher Internetnutzung unterschiedliche Formen der Verantwortlichkeit vor, je nachdem, ob sie zu gewerblichen Zwecken handeln oder nicht.
Pflichten der Anbieter gemeinschaftlicher Internetnutzung In Art. 7 des Gesetzes ist unter der Überschrift „Pflichten der Anbieter gemeinschaftlicher Nutzung“ die rechtliche Verantwortlichkeit derjenigen geregelt, die an öffentlich zugänglichen Orten unentgeltlich oder – als „Internetcafé“ bezeichnet – zu gewerblichen Zwecken Zugang zum Internet bereitstellen. Danach sind gewerbliche Anbieter gemeinschaftlicher Nutzung verpflichtet, für die Ausübung dieser Tätigkeit beim Verwaltungsleiter des Ortes, an dem sie sich befinden, eine Erlaubnisbescheinigung einzuholen. Innerhalb von dreißig Tagen nach Stellung des Erlaubnisantrags werden die Angaben zur Erlaubnis von dem örtlichen Verwaltungsleiter, bei dem der Antrag gestellt wurde, der Telekommunikationsbehörde (heute der BTK) mitgeteilt. Die Prüfung der Richtigkeit der für die Erlaubnisbescheinigung erforderlichen Angaben und in diesem Rahmen die Aufsicht über die gewerblichen Anbieter gemeinschaftlicher Nutzung obliegen den örtlichen Verwaltungsleitern. Die Grundsätze und Verfahren für die Erteilung der Erlaubnisbescheinigung und für die Aufsicht werden wiederum in der einschlägigen Verordnung geregelt. Mit dem genannten Artikel wurde demnach für die Eröffnung und den Weiterbetrieb von Internetcafés das Verfahren der Erlaubniserteilung und der Aufsicht durch den Verwaltungsleiter eingeführt.
Aus dem Umkehrschluss dieses Absatzes ergibt sich, dass das Erlaubnis- und Aufsichtsverfahren für nicht gewerbliche Anbieter gemeinschaftlicher Nutzung nicht gilt. Wird demnach an Orten wie Universitäten, Hotels, Flughäfen oder Bibliotheken ein nicht gewerblicher Internetzugangsdienst erbracht, so ist hierfür keine Erlaubnis einzuholen, und dem örtlichen Verwaltungsleiter kommt an solchen Orten hinsichtlich des Internetzugangs keine Aufsichtsaufgabe zu.
In Abs. 2 des Artikels ist bestimmt, dass alle Anbieter gemeinschaftlicher Internetnutzung unabhängig davon, ob sie zu gewerblichen Zwecken handeln, verpflichtet sind, die durch Verordnung festgelegten Maßnahmen zur Sperrung des Zugangs zu strafbaren Inhalten und zur Führung der Zugriffsprotokolle über die Nutzung zu treffen. Mit Art. 7 Abs. 4 wurde folgende Regelung getroffen: „Der örtliche Verwaltungsleiter ist befugt, gegen gewerbliche Anbieter gemeinschaftlicher Nutzung, die ihre Pflichten verletzen, je nach Schwere des Verstoßes nach Maßgabe der durch Verordnung festzulegenden Verfahren und Grundsätze eine der folgenden Sanktionen zu verhängen: Verwarnung, Geldbuße von eintausend bis fünfzehntausend Türkischen Lira oder Untersagung der gewerblichen Tätigkeit für bis zu drei Tage.“ Damit ist vorgesehen, dass Sanktionen verhängt werden, wenn die Anbieter gemeinschaftlicher Nutzung ihre Pflichten nicht erfüllen. An sich ist es nach den allgemeinen Vorschriften des türkischen Strafgesetzbuchs (TCK) unter dem Gesichtspunkt der Beteiligung an der Straftat zu beurteilen, wenn Anbieter gemeinschaftlichen Zugangs ihre Kunden vorsätzlich zu strafbaren Inhalten leiten; überdies ist es nicht angemessen, auch mit diesem Gesetz eine ähnliche Regelung zu treffen, ohne eine Feststellung zur Schuld des Täters vorzusehen. Der genannte Absatz ist daher eine Regelung, die im Gesetz Nr. 5651 nicht enthalten sein müsste.
Da es in Art. 8 Abs. 12 des Gesetzes Nr. 5651 heißt, dass gegen die Entscheidungen über Geldbußen, die vom Präsidium oder von der Behörde wegen der im Gesetz bestimmten Ordnungswidrigkeiten verhängt werden, die Rechtsbehelfe nach den Vorschriften des Verwaltungsprozessgesetzes Nr. 2577 gegeben sind, kann im Falle der Verhängung einer Geldbuße nach Art. 7 Abs. 4 innerhalb von sechzig Tagen vor den Verwaltungsgerichten Anfechtungsklage auf Aufhebung dieser Entscheidung erhoben werden.
Mit Abs. 3 des betreffenden Artikels wurde den gewerblichen Anbietern gemeinschaftlicher Nutzung die Pflicht auferlegt, im Rahmen des Schutzes der Familie
und der Kinder, der Verhütung von Straftaten und der Ermittlung der Täter die Maßnahmen zu treffen, deren Verfahren und Grundsätze in der Verordnung festgelegt sind. Nach dem heute erreichten Stand ist nahezu jeder zum Anbieter gemeinschaftlicher Nutzung geworden. In einem Büro, in dem zwei Personen arbeiten, in einer Wohnung, in der vier Personen leben, an einer Universität mit mehr als tausend Nutzern oder in Einrichtungen wie einem Flughafen, deren Nutzerzahl in die Tausende geht – nahezu überall wird Zugang zum Internet bereitgestellt, und diejenigen, die ihn bereitstellen, erlangen nach der Regelung des Gesetzes Nr. 5651 die Eigenschaft eines Anbieters gemeinschaftlicher Nutzung und unterliegen den Pflichten des Art. 7. Selbst wenn man für einen Augenblick annimmt, dass der Einsatz von Filtersoftware durch große Unternehmen oder Einrichtungen wie Universitäten insbesondere in finanzieller Hinsicht wirksam wäre, bleibt es ein Fragezeichen, wie dies in Wohnungen oder in kleinen Büros oder Betrieben umgesetzt werden soll oder wie diese die finanzielle Last tragen können.
Andererseits wird ausgeführt, die grundlegendste Pflicht der Anbieter gemeinschaftlicher Nutzung bestehe darin, Maßnahmen zur Verhinderung des Zugangs zu strafbaren Inhalten zu treffen, und für diese Pflicht komme es nicht darauf an, ob der Anbieter gemeinschaftlicher Nutzung seine Tätigkeit zu gewerblichen Zwecken ausübt oder nicht. Auch in der Gesetzesbegründung heißt es, der Europarat habe mit seinen Entscheidungen Nr. 1999/246 und 2005/854 die Mitgliedstaaten aufgefordert, zur Gewährleistung einer sicheren Nutzung des Internets Filter- und Sperrprogramme zu entwickeln und zu demselben Zweck Bildungs- und Aufklärungsmaßnahmen auszuweiten; Anbieter gemeinschaftlicher Nutzung wie Internetcafés würden von allen Teilen der Gesellschaft einschließlich der Kinder intensiv für den Zugang zum Internet genutzt, weshalb die bei diesen Orten ansetzenden Präventivmaßnahmen bei der Bekämpfung der Kriminalität im Internet einen wichtigen Platz einnähmen. Auch wenn die Gesetzesbegründung die Anbieter gemeinschaftlicher Internetnutzung so darstellt, als bestünden sie allein aus Internetcafés, beschränken sie sich, wie oben eingehend dargelegt, jedoch nicht auf diese; insoweit ist die Regelung verfehlt.
In der Verordnung über die gemeinschaftliche Nutzung sind die Verfahren und Grundsätze, die die Anbieter gemeinschaftlicher Nutzung zu beachten haben, eingehend geregelt. Nach Art. 5 der Verordnung sind die Anbieter gemeinschaftlicher Internetnutzung ebenso wie die Zugangsanbieter verpflichtet, die Verkehrsdaten ein Jahr lang zu speichern und die Richtigkeit, Integrität und Vertraulichkeit dieser Daten zu gewährleisten. Die Verordnung enthält jedoch keine Sanktion für den Verstoß gegen diese Pflicht.8
5.1.3. Pflicht zur Entfernung von Inhalten
Nach dem durch die Neuregelung gefassten Art. 9 über die Entfernung von Inhalten gilt: „Natürliche und juristische Personen sowie Einrichtungen und Organisationen, die geltend machen, durch den Inhalt einer im Internet erfolgten Veröffentlichung in ihren Persönlichkeitsrechten verletzt zu sein, können sich an den Inhaltsanbieter oder, falls dieser nicht erreichbar ist, an den Hostprovider wenden und im Wege der Abmahnung die Entfernung des Inhalts verlangen; sie können sich aber auch unmittelbar an den Friedensstrafrichter wenden und die Sperrung des Zugangs zu dem Inhalt beantragen.“ Mit dem ersten Absatz ist demnach nicht nur das Notice-and-Takedown-Verfahren eröffnet, sondern demjenigen, der einen Angriff auf seine Persönlichkeitsrechte geltend macht, als zweite Möglichkeit auch das Recht eingeräumt, sich unmittelbar an das Gericht zu wenden. Im zweiten Absatz ist bestimmt, dass die Anträge der Personen, die geltend machen, durch den Inhalt einer im Internet erfolgten Veröffentlichung in ihren Persönlichkeitsrechten verletzt zu sein, vom Inhaltsanbieter und/oder Hostprovider spätestens innerhalb von vierundzwanzig Stunden zu beantworten sind.
Mit Abs. 4 des Artikels ist die URL-bezogene Zugangssperre geregelt.
Die URL-Adresse ist im Gesetz als „die vollständige Internetadresse, unter der sich der betreffende Inhalt im Internet befindet“, definiert. Mit der Neuregelung ist bestimmt, dass der Zugang grundsätzlich im Wege der URL-Sperre zu sperren ist. Der Richter wird die Zugangssperre daher nur in Bezug auf den Teil anordnen, in dem das Persönlichkeitsrecht verletzt wird. Nach dem Wortlaut des Artikels kann die Sperrung des Zugangs zu der gesamten Veröffentlichung nur in den Fällen angeordnet werden, in denen die Verletzung durch die Sperrung der URL-Adresse nicht unterbunden werden kann. Die auf die URL-Adresse beschränkte Zugangssperre ist im Hinblick auf den Eingriff in die von der Verfassung geschützten Grundrechte und Grundfreiheiten eine weitaus zutreffendere Regelung. In Abs. 5 des Artikels ist bestimmt, dass der Richter die Anordnung der Zugangssperre unmittelbar dem Verband übersendet.
Dieser Absatz ist eine Folge der in Art. 6/A Abs. 7 getroffenen Regelung, wonach die Zustellung an den Verband als auch an die Zugangsanbieter erfolgt gilt.
Der Artikel bestimmt, dass der Richter über die Anträge spätestens innerhalb von vierundzwanzig Stunden ohne mündliche Verhandlung entscheidet. Da bei einer Würdigung nach Aktenlage durch den Richter entschieden wird, ohne dass die Äußerungen der betroffenen Person eingeholt werden, wird das Recht der Person ohne Garantien eingeschränkt. Im fünften Absatz des Artikels ist bestimmt, dass die Anordnungen der Zugangssperre unmittelbar dem Verband übersandt werden.
Nach dem Artikel wird die dem Verband übersandte Anordnung der Zugangssperre unverzüglich an den Zugangsanbieter weitergeleitet und von diesem spätestens innerhalb von vier Stunden vollzogen. Abs. 9 des betreffenden Artikels bestimmt Folgendes: Werden die Veröffentlichung, die die Verletzung des Persönlichkeitsrechts betrifft, welche Gegenstand der richterlichen Anordnung der Zugangssperre ist, oder gleichartige Veröffentlichungen auch unter anderen Internetadressen veröffentlicht, so wird die bestehende Anordnung auf Antrag der betroffenen Person beim Verband auch auf diese Adressen angewandt. Im sechsten Absatz des Artikels ist das Beschwerderecht des Präsidiums für Telekommunikation und Kommunikation (TİB) nach den Vorschriften der türkischen Strafprozessordnung Nr. 5271 (CMK) geregelt. Für den Fall der Verletzung der genannten Pflichten ist eine Geldstrafe von fünfhundert bis dreitausend Tagessätzen vorgesehen.
Die Regelung des Art. 9 entspricht zwar dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, da sie allein auf die Entfernung des rechtswidrigen Inhalts abzielt; da jedoch die Inhaltsanbieter und Hostprovider, an die sich die Entscheidung richtet, überwiegend im Ausland ansässig sind und die im Internet aus offenen Quellen zugänglichen Kontaktdaten dieser Personen weitgehend unvollständig und unrichtig sind, bereitet die Vollstreckung der Entscheidungen über die Entfernung von Inhalten Schwierigkeiten. Bei diesen Entscheidungen kann das zentrale System, das bei Anordnungen der Zugangssperre über Domainnamen und IP-Adresse angewandt wird, nicht eingesetzt werden; die Vollstreckung dieser Entscheidungen macht es vielmehr unumgänglich, unmittelbar mit dem Inhaltsanbieter oder Hostprovider in Verbindung zu treten.
Im Ergebnis
Bei der Überwindung dieser Schwierigkeiten ist es von großer Bedeutung, mit nationalen und internationalen Einrichtungen und Organisationen sowie mit den Internetakteuren Formen der Zusammenarbeit jenseits der klassischen Verfahren zu entwickeln. Von großer Bedeutung ist insbesondere, dass die Entscheidungsinstanzen unmittelbar mit den inländischen Ansprechstellen der im Ausland ansässigen Internetakteure in Verbindung treten.
Für diejenigen, die über keine inländische Ansprechstelle verfügen, ist es zwingend geboten, die bestehenden klassischen Verfahren (die ihrerseits der Fortentwicklung und Aktualisierung bedürfen) sowie neue Modelle der Zusammenarbeit zu entwickeln, die die verteilte und dynamische Struktur des Internets erforderlich macht (ähnlich der besonderen Vereinbarung zwischen der brasilianischen Bundesstaatsanwaltschaft und Google Brasilien).
Darüber hinaus ist es ebenfalls unerlässlich, bestehenden internationalen Übereinkommen wie dem Übereinkommen über Computerkriminalität beizutreten und die im Rahmen dieser Übereinkommen geschaffenen internationalen Mechanismen zu nutzen.
Bei der Ermittlung der Kontaktdaten der Adressaten können die Abfrageergebnisse der vom Präsidium bereitgestellten Internetadresse http://internet.tib.gov.tr herangezogen werden. Auf dieser Seite finden sich auch die aus offenen Quellen gewonnenen Kontaktdaten der im Ausland ansässigen Adressaten. Ferner sind unter der Adresse http://tib.gov.tr, die zu den Offline-Diensten des Präsidiums gehört, verlässliche Kontaktdaten der im Inland ansässigen Hostprovider abrufbar.
5.1.3.1. Sperrung des Zugangs zu Inhalten zum Schutz des Privatlebens
Der am meisten diskutierte Artikel der Neuregelung ist Art. 9/A des Gesetzes. Nach dem ersten Absatz dieses Artikels gilt: „Personen, die geltend machen, durch den Inhalt einer im Internet erfolgten Veröffentlichung in ihrer Privatsphäre verletzt zu sein, können sich unmittelbar an das Präsidium wenden und die Anwendung der Maßnahme der Sperrung des Zugangs zu dem Inhalt beantragen.“ Der dritte Absatz bestimmt, dass das TİB diesen bei ihm eingegangenen Antrag unverzüglich dem Verband zum Vollzug mitteilt und dass die Entscheidung spätestens innerhalb von vier Stunden vollzogen wird. Wird eine Verletzung der Privatsphäre geltend gemacht, so wird die Maßnahme der Zugangssperre folglich angewandt, ohne dass geprüft wird, ob ein anderes von der Verfassung geschütztes Grundrecht oder eine andere Grundfreiheit diesem Recht vorgeht. Zwar bestimmt Abs. 5 des Artikels, dass die Person, die beim TİB den Antrag stellt und die Verletzung ihres Rechts geltend macht, ihren Antrag innerhalb von 24 Stunden dem Friedensstrafgericht vorlegen muss und der Richter seine Entscheidung spätestens innerhalb von 48 Stunden bekannt geben muss; gleichwohl wird ein rechtswidriges Ergebnis eintreten. Gelangt der Richter zu der Überzeugung, dass die Privatsphäre nicht verletzt ist, so ist in das Recht bereits eingegriffen worden, weil das TİB die Maßnahme vollzogen hat. Im umgekehrten Fall wird, da das Gericht nach Aktenlage entscheidet, ohne Einholung der Äußerungen der betroffenen Person entschieden, und das Recht der Person wird ohne Garantien eingeschränkt. Im sechsten Absatz des Artikels ist das Beschwerderecht des TİB nach den Vorschriften der CMK Nr. 5271 geregelt. Auch wenn das Gesetz für den Hostprovider und den Inhaltsanbieter einen solchen Beschwerdeweg nicht vorsieht, ist anzunehmen, dass die Beschwerde im Rahmen von Art. 268 CMK möglich ist. Da die mit Gründen versehene Entscheidung des Richters an diesem Punkt jedoch nicht zugestellt wird, muss Beschwerde eingelegt werden, ohne den Wortlaut der Entscheidung gesehen zu haben.
Abs. 8 des Artikels wiederum regelt die Befugnis des TİB, bei Gefahr im Verzug die Zugangssperre unmittelbar anzuordnen. Das größte Problem dieses Absatzes besteht darin, dass die vom TİB getroffene Entscheidung der gerichtlichen Kontrolle entzogen ist. Zwar heißt es in dem Absatz, gegen die Entscheidung des TİB könne beim Friedensstrafgericht Beschwerde eingelegt werden; wird jedoch keine Beschwerde eingelegt, so ergibt sich, dass die Anordnung der Zugangssperre ohne jede gerichtliche Entscheidung von einer Verwaltungsbehörde getroffen werden kann. Dieser Absatz zeigt, dass das TİB mit übermäßig weiten Befugnissen ausgestattet ist.
Im Ergebnis müssen Anordnungen der Zugangssperre zwingend durch richterliche Entscheidung ergehen. Um den Straftaten begegnen zu können, die einen unmittelbaren Angriff auf die Rechte der Personen darstellen, und um ein zügiges Verfahren zu gewährleisten, lässt sich das angestrebte Ziel dadurch erreichen, dass Fachgerichte eingerichtet werden, die ausschließlich in diesem Bereich tätig sind und nach Prüfung der Anträge die Zugangssperre anordnen.
5.1.3.2. Art. 9 des Gesetzes Nr. 5651
ARTIKEL 9:
(1) Natürliche und juristische Personen sowie Einrichtungen und Organisationen, die geltend machen, durch den Inhalt einer im Internet erfolgten Veröffentlichung in ihren Persönlichkeitsrechten verletzt zu sein, können sich an den Inhaltsanbieter oder, falls dieser nicht erreichbar ist, an den Hostprovider wenden und im Wege der Abmahnung die Entfernung des Inhalts verlangen; sie können sich aber auch unmittelbar an den Friedensstrafrichter wenden und die Sperrung des Zugangs zu dem Inhalt beantragen.
(2) Die Anträge der Personen, die geltend machen, durch den Inhalt einer im Internet erfolgten Veröffentlichung in ihren Persönlichkeitsrechten verletzt zu sein, werden vom Inhaltsanbieter und/oder Hostprovider spätestens innerhalb von vierundzwanzig Stunden beantwortet.
(3) Auf Antrag derjenigen, deren Persönlichkeitsrechte durch den Inhalt einer im Internet erfolgten Veröffentlichung verletzt sind, kann der Richter in dem in diesem Artikel bezeichneten Umfang die Zugangssperre anordnen.
(4) Der Richter erlässt die nach diesem Artikel zu treffenden Anordnungen der Zugangssperre grundsätzlich im Wege der Sperrung des Zugangs zum Inhalt (in Form der URL usw.) nur in Bezug auf die Veröffentlichung, den Teil oder den Abschnitt, in dem die Verletzung des Persönlichkeitsrechts erfolgt ist. Sofern es nicht zwingend erforderlich ist, darf die Sperrung des Zugangs zu der gesamten Veröffentlichung auf der Internetseite nicht angeordnet werden. Gelangt der Richter jedoch zu der Überzeugung, dass die Verletzung durch die Sperrung des Zugangs zum Inhalt unter Angabe der URL-Adresse nicht unterbunden werden kann, so kann er unter Angabe der Gründe auch die Sperrung des Zugangs zu der gesamten Veröffentlichung auf der Internetseite anordnen.
(5) Die vom Richter nach diesem Artikel erlassenen Anordnungen der Zugangssperre werden unmittelbar dem Verband übersandt.
(6) Der Richter entscheidet über den nach diesem Artikel gestellten Antrag spätestens innerhalb von vierundzwanzig Stunden ohne mündliche Verhandlung. Gegen diese Entscheidung kann nach den Vorschriften der Strafprozessordnung Nr. 5271 vom 4/12/2004 Beschwerde eingelegt werden.
(7) Ist der Inhalt, der Gegenstand der Zugangssperre ist, entfernt worden, so wird die richterliche Entscheidung von selbst wirkungslos.
(8) Die vom Verband an den Zugangsanbieter übersandte Anordnung der Sperrung des Zugangs zum Inhalt wird vom Zugangsanbieter unverzüglich, spätestens innerhalb von vier Stunden, vollzogen.
(9) Werden die Veröffentlichung, die die Verletzung des Persönlichkeitsrechts betrifft, welche Gegenstand der vom Richter nach diesem Artikel erlassenen Anordnung der Zugangssperre ist, oder gleichartige Veröffentlichungen auch unter anderen Internetadressen veröffentlicht, so wird die bestehende Anordnung auf Antrag der betroffenen Person beim Verband auch auf diese Adressen angewandt.
(10) Die verantwortliche Person, die die Entscheidung des Friedensstrafrichters nicht entsprechend den in diesem Artikel genannten Voraussetzungen und nicht fristgerecht vollzieht, wird mit Geldstrafe von fünfhundert bis dreitausend Tagessätzen bestraft.
5.1.3.3. Sperrung des Zugangs zu Inhalten zum Schutz des Privatlebens
Artikel 9/A:
(1) Personen, die geltend machen, durch den Inhalt einer im Internet erfolgten Veröffentlichung in ihrer Privatsphäre verletzt zu sein, können sich unmittelbar an das Präsidium wenden und die Anwendung der Maßnahme der Sperrung des Zugangs zu dem Inhalt beantragen.
(2) In diesem Antrag sind die vollständige Adresse (URL) der Veröffentlichung, die die Rechtsverletzung verursacht, eine Erläuterung dazu, in welcher Hinsicht das Recht verletzt ist, sowie Angaben zum Nachweis der Identität anzugeben. Sind diese Angaben unvollständig, so wird der Antrag nicht bearbeitet.
(3) Das Präsidium teilt diesen bei ihm eingegangenen Antrag unverzüglich dem Verband zum Vollzug mit; die Zugangsanbieter vollziehen diesen Maßnahmeantrag unverzüglich, spätestens innerhalb von vier Stunden.
(4) Die Zugangssperre wird im Wege der Sperrung des Zugangs zum Inhalt (in Form der URL) in Bezug auf die Veröffentlichung, den Teil, den Abschnitt, das Bild oder das Video vollzogen, die die Privatsphäre verletzen.
(5) Die Personen, die die Zugangssperre beantragen, legen den Antrag auf Zugangssperre, den sie damit begründen, dass durch den Inhalt einer im Internet erfolgten Veröffentlichung die Privatsphäre verletzt sei, innerhalb von vierundzwanzig Stunden ab der Stunde der Antragstellung dem Friedensstrafrichter zur Entscheidung vor. Der Richter prüft, ob durch den Inhalt der im Internet erfolgten Veröffentlichung die Privatsphäre verletzt ist, gibt seine Entscheidung spätestens innerhalb von achtundvierzig Stunden bekannt und übersendet sie unmittelbar dem Präsidium; andernfalls tritt die Maßnahme der Zugangssperre von selbst außer Kraft.
(6) Gegen diese Entscheidung des Richters kann das Präsidium nach den Vorschriften des Gesetzes Nr. 5271 Beschwerde einlegen.
(7) Ist der Inhalt, der Gegenstand der Zugangssperre ist, entfernt worden, so wird die richterliche Entscheidung von selbst wirkungslos.
(8) In Fällen, in denen im Zusammenhang mit der Verletzung der Privatsphäre Gefahr im Verzug besteht, wird die Zugangssperre unmittelbar auf Anordnung des Präsidenten vom Präsidium vorgenommen. Gegen diese Entscheidung kann beim Friedensstrafgericht Beschwerde eingelegt werden.
5.1.3.3. Art. 58 Abs. 4 des türkischen Handelsgesetzbuchs
III - Verantwortlichkeit der Presse-, Rundfunk-, Kommunikations- und IT-Unternehmen
ARTIKEL 58:
(1) Ist der unlautere Wettbewerb durch Presse-, Rundfunk-, Kommunikations- und IT-Unternehmen jeder Art oder durch Einrichtungen begangen worden, die infolge künftiger technischer Entwicklungen ihre Tätigkeit aufnehmen werden, so können die in Art. 56 Abs. 1 Buchst. (a), (b) und (c) genannten Klagen nur gegen die Urheber des in der Presse Veröffentlichten, des Programms, des auf dem Bildschirm, im IT-Medium oder in ähnlichen Umgebungen Angezeigten, des als Ton Ausgestrahlten oder des auf irgendeine Weise Übermittelten sowie gegen die Inserenten erhoben werden; wenn jedoch
a) das in der Printpresse Veröffentlichte, das Programm, der Inhalt, das Bild, der Ton oder die Mitteilung ohne Wissen oder entgegen der Zustimmung ihrer Urheber oder des Inserenten veröffentlicht worden ist,
b) die Auskunft darüber verweigert wird, wer der Urheber des in der Printpresse Veröffentlichten, des Programms, des Bildes, des Tons oder der Mitteilung oder wer der Inserent ist,
c) es aus anderen Gründen nicht möglich ist, den Urheber des in der Printpresse Veröffentlichten, des Programms, des Bildes, des Tons oder der Mitteilung oder den Inserenten zu ermitteln oder gegen sie vor einem türkischen Gericht Klage zu erheben, so können die oben genannten Klagen gegen den verantwortlichen Redakteur, den Chefredakteur, den Programmproduzenten, die Person, die das Bild, den Ton oder die Mitteilung in das Rundfunk-, Kommunikations- oder IT-Medium eingestellt hat oder hat einstellen lassen, und den Leiter der Anzeigenabteilung erhoben werden; können diese nicht benannt werden, so können sie gegen den Inhaber des Unternehmens oder der Einrichtung erhoben werden.
(2) Außer in den in Abs. 1 vorgesehenen Fällen kann bei Verschulden einer der in demselben Absatz genannten Personen ohne Rücksicht auf die Reihenfolge Klage erhoben werden.
(3) Auf die in Art. 56 Abs. 1 Buchst. (d) und (e) genannten Klagen finden die Vorschriften des türkischen Obligationengesetzes Anwendung.
(4) Hat der Diensteanbieter die Übermittlung der unlauteren Wettbewerbshandlung nicht veranlasst, den Empfänger der Übermittlung oder den die Handlung ausmachenden Inhalt nicht ausgewählt oder diesen nicht so verändert, dass die Handlung verwirklicht wird, so können die Klagen nach Abs. 1 dieses Artikels gegen ihn nicht erhoben und einstweilige Maßnahmen gegen ihn nicht angeordnet werden. In Fällen, in denen die nachteiligen Folgen der unlauteren Wettbewerbshandlung umfangreich sind oder der durch sie verursachte Schaden groß sein wird, kann das Gericht nach Anhörung auch des betreffenden Diensteanbieters die einstweilige Maßnahme zur Beendigung oder Verhinderung der unlauteren Wettbewerbshandlung auch gegen den Diensteanbieter anordnen oder andere, dem konkreten Fall angemessene und durchführbare Maßnahmen treffen, einschließlich der vorübergehenden Entfernung des Inhalts. 5.1.3.4. Entfernung von Inhalten nach anderen Gesetzen
(Nach Art. 24, 25 des türkischen Zivilgesetzbuchs – MK – und Art. 399 der türkischen Zivilprozessordnung – HMK – kann die Entfernung des Inhalts angeordnet werden.)
Die Anordnungen der Maßnahme der Zugangssperre, die im Rahmen der im Abschnitt über die Zugangssperre im Einzelnen dargestellten gesetzlichen Regelungen ergehen, können auch in Form der Entfernung des Inhalts ergehen. Das im Rahmen von Art. 9 des Gesetzes Nr. 5651 auftretende Problem der Vollstreckung und des Vollzugs der Entscheidungen kann auch bei Entscheidungen dieser Art bestehen.
5.1.4. Pflicht zum Ergreifen von Filter- und ähnlichen Maßnahmen
Anbieter gemeinschaftlicher Internetnutzung und gewerbliche Anbieter gemeinschaftlicher Internetnutzung sind verpflichtet, Maßnahmen zur Verhinderung des Zugangs zu strafbaren Inhalten zu treffen. Gewerbliche Anbieter gemeinschaftlicher Internetnutzung sind darüber hinaus verpflichtet, beim örtlichen Verwaltungsleiter eine Erlaubnisbescheinigung einzuholen und die vom Präsidium zugelassene Inhaltsfiltersoftware einzusetzen.
Die Aufsicht über die gewerblichen Anbieter gemeinschaftlicher Internetnutzung wird von den örtlichen Verwaltungsleitern ausgeübt.
Gegen eine Person, die ohne Erlaubnisbescheinigung des örtlichen Verwaltungsleiters gewerblich als Anbieter gemeinschaftlicher Nutzung tätig ist, verhängt der örtliche Verwaltungsleiter eine Geldbuße von dreitausend bis fünfzehntausend Neuen Türkischen Lira.
Als Beispiel für gewerbliche Anbieter gemeinschaftlicher Nutzung lassen sich Internetcafés, für nicht gewerbliche Anbieter gemeinschaftlicher Nutzung Universitäten, öffentliche Einrichtungen, Hotels usw. nennen.
5.1.5. Pflicht zur Speicherung von Verkehrsdaten
Verkehrsdaten des Zugangsanbieters bezeichnen in Bezug auf jeden im Internet erfolgten Zugriff Angaben wie die Identitätsdaten des Teilnehmers, Vor- und Nachname, Anschrift und Telefonnummer, Datum und Uhrzeit der Anmeldung am System, Datum und Uhrzeit der Abmeldung vom System, die für die betreffende Verbindung vergebene IP-Adresse und die Verbindungspunkte.
Verkehrsdaten des Hostproviders bezeichnen in Bezug auf jedes Hosting im Internet Angaben wie Quell-IP-Adresse, Ziel-IP-Adresse, Datum und Uhrzeit der Verbindung, die angeforderte Seitenadresse (Einzelheiten der GET- und POST-Befehle) und die Ergebnisdaten.
Nach den Rechtsvorschriften sind die Zugangsanbieter verpflichtet, die Verkehrsdaten nicht weniger als sechs Monate und nicht mehr als zwei Jahre, die Hostprovider hingegen nicht weniger als ein Jahr und nicht mehr als zwei Jahre vorzuhalten.
5.1.6. Pflicht zur Führung von Protokolldaten (Log)
Sie bezeichnen die im eigenen internen Netz vergebenen IP-Adressdaten, Datum und Uhrzeit des Beginns und des Endes der Nutzung sowie die eindeutige Netzwerkgerätenummer (MAC-Adresse) der Rechner.
Es geht jedoch nicht darum, die Information vorzuhalten, welche tatsächliche IP-Adresse die Rechner beim Zugang zum Internet erhalten und auf welche Veröffentlichungen mit dieser IP-Adresse zugegriffen wird.
Das Programm zur Signierung von IP-Logs dient dazu, die geführten Protokolle über die interne IP-Vergabe mit einem Zeitstempel versehen aufzubewahren. Es kann unter der Adresse http://www.tib.org.tr kostenlos heruntergeladen werden. Mit diesem Programm wird keine Logdatei erzeugt, sondern die vorhandene Logdatei signiert. Es ist nicht auf allen Rechnern, sondern nur auf dem Hauptrechner zu installieren. Die Aufbewahrungsfrist für die geführten Protokolle beträgt 1 Jahr.
5.1.7. Straftaten, bei denen nach dem Gesetz Nr. 5651 die Zugangssperre angeordnet wird
5.1.8. Katalogstraftaten des Gesetzes Nr. 5237
„ARTIKEL 8 – (1) Die Zugangssperre wird in Bezug auf im Internet erfolgte Veröffentlichungen angeordnet, bei denen hinreichende Verdachtsgründe dafür bestehen, dass ihr Inhalt die folgenden Straftaten verwirklicht:
a) die im türkischen Strafgesetzbuch Nr. 5237 vom 26/9/2004 geregelten Straftaten
1) Verleitung zum Suizid (Art. 84),
2) sexueller Missbrauch von Kindern (Art. 103 Abs. 1),
3) Erleichterung des Gebrauchs von Betäubungs- oder Aufputschmitteln (Art. 190),
4) Verschaffen gesundheitsgefährdender Stoffe (Art. 194),
5) Obszönität (Art. 226),
6) Prostitution (Art. 227), 7) Bereitstellen von Ort und Gelegenheit zum Glücksspiel (Art. 228).“
5.1.8.1. Obszönität
Zunächst ist festzuhalten, dass sich der Inhalt des Begriffs der Obszönität nach Zeit und Ort wandelt, dass es äußerst schwierig ist zu definieren, was obszön, was erotisch und was pornografisch ist, und dass die Grenzen dazwischen äußerst unscharf sind. Bekanntlich wandelt sich das, was als obszön und als Pornografie gilt, nicht nur von Epoche zu Epoche, sondern auch von Land zu Land und sogar innerhalb desselben Landes zwischen verschiedenen Kulturgruppen. Gleichwohl können Materialien, die einen künstlerischen, medizinischen, wissenschaftlichen oder ähnlichen Wert haben, als nicht obszöne Materialien eingestuft werden. In diesem Zusammenhang liegen ein Leitfaden zur Sexualerziehung oder jeglicher Inhalt, der anthropologische, soziologische, medizinische oder historische Aspekte der Sexualität zum Gegenstand hat, außerhalb des Begriffs der Obszönität. So sind denn auch in Art. 266 des türkischen Strafgesetzbuchs (TCK) wissenschaftliche Werke uneingeschränkt vom Anwendungsbereich der Straftat der Obszönität ausgenommen. Werken von künstlerischem und literarischem Wert wird dagegen eine bedingte Ausnahme gewährt. Damit ein Werk von künstlerischem und literarischem Wert vom Anwendungsbereich des Art. 266 ausgenommen werden kann, verlangt das Gesetz, dass unter allen Umständen die Vorschrift beachtet wird, die den Einsatz von Kindern bei der Herstellung von Erzeugnissen mit obszönem Inhalt verbietet, und dass der Zugang von Kindern zu solchen Werken verhindert wird.
In der Lehre wird die Obszönität in zwei Kategorien unterteilt: Erotik und Pornografie.
So wie die Definition der Obszönität äußerst vage ist, ist auch die Definition von Erotik und Pornografie äußerst vage. Erotik wird als die sprachliche oder bildliche Darstellung gewaltfreier, nicht erniedrigender und einvernehmlicher sexueller Handlungen definiert.
Erotik ist ein Inhalt, bei dem trotz sexuellen Bezugs die sexuelle Erregung nicht im Vordergrund steht und die Geschlechtsorgane nicht zu sehen sind. Pornografie hingegen wird als die Beschreibung oder Darstellung der Geschlechtsorgane in erregtem Zustand definiert. Der Hauptzweck der Pornografie besteht, so wird ausgeführt, allein in der Herbeiführung sexueller Erregung.
Eine weitere wichtige Frage, die hier anzusprechen ist, lautet, ob pornografisches Material, in dem Erwachsene mitwirken, eine Straftat darstellt. Heute besteht in Ländern, die in sozioökonomischer Hinsicht und parallel dazu in der Regel auch in Bezug auf die Meinungsfreiheit entwickelt sind, eine gefestigte Auffassung, dass Material der Erwachsenenpornografie und dessen Verbreitung keine Straftat darstellen.
Ein weiterer wichtiger Punkt, der hier anzusprechen ist, besteht darin, dass die Begriffe Pornografie und Obszönität in den USA deutlich anders definiert und begrifflich gefasst werden als im europäischen Übereinkommen über Computerkriminalität. Danach wird die Pornografie der Meinungsfreiheit zugerechnet, während die Obszönität außerhalb dieser Freiheit liegt und als Straftat definiert ist. In diesem Land wird die Erwachsenenpornografie eigentlich als opferlose Straftat angesehen. Dass sie als Straftat bezeichnet wird, wird auf überkommene moralische Werte gestützt. Die Personen, die hier Opfer sein müssten, sind allerdings diejenigen, die in den betreffenden Bildern oder Filmen als Modelle oder Darsteller mitwirken.
Die Modelle oder Darsteller in diesen Filmen oder Bildern sind indes älter als achtzehn Jahre, machen diese Aufnahmen aufgrund der mit den Produzenten geschlossenen Verträge gegen Entgelt, und es ist nicht der Fall, dass sie getäuscht oder zur Teilnahme an diesen Aufnahmen gezwungen würden. Folglich gibt es auch kein Opfer im strafrechtlichen Sinne.
Was andererseits die Konsumenten dieser Materialien betrifft, so werden diese nicht offen verkauft und können nur von Personen über 18 Jahren erworben und angesehen werden. Auf diese Weise wurde versucht zu verhindern, dass die psychische Entwicklung von Kindern durch diese Materialien beeinträchtigt wird. Zudem kann von einer Opfereigenschaft der Erwachsenen, die diese Materialien ansehen, keine Rede sein. Es handelt sich um eine bewusste Entscheidung von Personen, die die sexuelle Reife erlangt haben. Ob deren Herstellung und Konsum moralisch richtig sind, fällt nicht in den Interessenbereich des Strafrechts, und der Staat hat auch nicht die Aufgabe, Erwachsene vor solchen Materialien zu schützen. Denn der laizistische Staat mischt sich in das Sexualleben und die Wünsche seiner Bürger nicht ein, solange die Freiheit eines anderen nicht berührt wird; dies wäre nur in einem von religiösen Regeln beherrschten Regime möglich. Deshalb sollten auch in unserem Land, das für sich in Anspruch nimmt, ein laizistischer Staat zu sein, derartige Handlungen entkriminalisiert und diesbezügliche Zwangsmaßnahmen nicht ergriffen werden.
Andernfalls könnte es bald möglich sein, dass Webseiten mit Bildern von Damen im Badeanzug oder Bikini oder Seiten, auf denen Unterwäsche oder Damen-Nylonstrümpfe/Unterwäsche beworben und verkauft werden, als obszön angesehen werden, dass der Zugang zu ihnen nach diesem Artikel im Rahmen einer Zwangsmaßnahme gesperrt wird und dass ihre Betreiber bestraft werden. All diese Ausführungen beziehen sich jedoch auf die Erwachsenenpornografie; Kinderpornografie oder der Schutz von Kindern vor Erzeugnissen für Erwachsene sind hiervon ausdrücklich ausgenommen. Die Staaten sind auch aufgrund internationaler Übereinkommen dafür verantwortlich, Kinder hiervor zu schützen, und müssen jede erdenkliche Maßnahme treffen.9
5.1.8.2. Bereitstellen von Ort und Gelegenheit zum Glücksspiel:
Auch die Straftat des Bereitstellens von Ort und Gelegenheit zum Glücksspiel ist in diesem Rahmen zu beurteilen. Ob der Einzelne Glücksspiel betreiben will oder nicht, ist eine rein individuelle Entscheidung. Menschen, die Geld in der Tasche haben, um zu spielen, füllen die Spielbanken in den Nachbarländern und schaffen dort erhebliche wirtschaftliche Einnahmen. Um an diesen wirtschaftlichen Einnahmen teilzuhaben, sollte auch in unserem Land sowohl das reale als auch das virtuelle Glücksspiel freigegeben werden; für die Personen, die spielen dürfen, sollten jedoch Beschränkungen sowohl hinsichtlich des Alters als auch hinsichtlich des Einkommensniveaus eingeführt werden. Andernfalls geht die Branche in den Untergrund und betreibt dies illegal, und zugleich setzen die Nachbarländer diese Tätigkeit auf ihrem Gebiet fort und lenken die genannten wirtschaftlichen Einnahmen zu sich.
Für die konkrete Lage gilt jedoch, dass diese Handlung nach der in unserem Land geltenden Kriminalpolitik unter Strafe gestellt ist; daher sollte auch das Veranstalten von Glücksspiel im virtuellen Raum ausdrücklich in Art. 228 TCK geregelt werden. Andererseits entsteht ein großer Widerspruch dadurch, dass für die Handlung des Glücksspiels die Zwangsmaßnahme der Zugangssperre angewandt werden kann, während diese Maßnahme für Deliktstypen, deren geschütztes Rechtsgut im Vergleich dazu weitaus bedeutender ist, nicht angewandt werden kann.
Offen gesagt hat der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung dieses Gesetzes weniger die Interessen der Gesellschaft und des Einzelnen sowie die Bedeutung des durch die Straftat geschützten Rechtsguts als vielmehr gewisse moralische Bedenken in den Vordergrund gestellt. Dies hat, wie oben dargelegt, dazu geführt, dass ein in vielerlei Hinsicht merkwürdiges Gesetz in Kraft getreten ist.
Die Lücke, die das Verbot von Spielbanken in unserem Land hinterlässt, wird von Online-Casinos gefüllt. Über die überwiegend im Ausland ansässigen Online-Glücksspielseiten kann auf Fußball-, Basketball-, Pferderenn- und Tennisveranstaltungen gewettet werden; ebenso ist es möglich, zeitgleich Poker, Roulette oder andere Glücksspiele zu spielen. Das für das Glücksspiel erforderliche Geld wird, ohne dass Steuern entrichtet werden, auf Wegen wie Überweisung und Kreditkarte an die Online-Glücksspielseiten im Ausland transferiert. In manchen Fällen wird der Transfer des Geldes auf Konten im Ausland unter Einschaltung von Mittelspersonen bewerkstelligt. Die auf diese Weise über das Internet betriebenen Glücksspiele werden sowohl zur Geldwäsche genutzt als auch führen sie zu Steuerausfällen und Steuerhinterziehung. Es wird geschätzt, dass in der Türkei 1,5 Millionen Menschen über das Internet Glücksspiele und Wetten betreiben und dass der Jahresumsatz der Online-Glücksspielunternehmen 1 Milliarde Dollar übersteigt. Dank der Anpassung der Software ist es sogar möglich geworden, über das Mobiltelefon zu spielen. Daher, so wird ausgeführt, nimmt die Zahl der Besucher von Online-Glücksspielseiten rasch zu. Denn die über das Internet betriebenen Casinos erbringen ihre Dienste überwiegend von Orten aus, an denen die Aufsicht gering ist und die als Steueroasen bekannt sind. Dadurch entziehen sie sich nicht nur der rechtlichen Verantwortlichkeit, sondern auch den Kontrollen in Bezug auf Steuern und Geldwäsche. Da zudem die Investitions- und Betriebskosten solcher Casinos im Vergleich zu herkömmlichen Spielbanken sehr niedrig sind, schütten Online-Casinos weitaus höhere Gewinnquoten aus, was dazu führt, dass sie stärker bevorzugt werden.
Ein weiterer Punkt, auf den wir in diesem Zusammenhang eingehen möchten, ist, dass das Bereitstellen von Ort und Gelegenheit zum Glücksspiel für Kinder als Qualifikation der in Art. 228 TCK geregelten Straftat ausgestaltet ist. Der Anwendung dieser in Art. 228 Abs. 2 enthaltenen Regelung auf im Internet begangene Straftaten stehen einige Hindernisse entgegen. Derzeit ist es technisch nicht möglich, das Alter der Besucher von Webseiten zutreffend festzustellen. Die Altersverifikationssysteme, die für den Zutritt zu vielen Webseiten auf deren Startseiten vorgesehen sind, lassen sich leicht umgehen. Folglich ist die Feststellung, ob Kindern Ort und Gelegenheit zum Glücksspiel bereitgestellt wurden, äußerst schwierig. Selbst wenn dies festgestellt wird, muss zudem bewiesen werden, dass der Täter seine Handlung in dem Wissen vorgenommen hat, Kindern Ort und Gelegenheit zum Glücksspiel bereitzustellen; wird die Handlung im Internet begangen, so ist der Beweis hierfür außer durch ein Geständnis des Täters nicht möglich.
Während in der ersten Zeit nach Inkrafttreten des Gesetzes Nr. 5651 die Zugangssperre wegen der Straftat des Bereitstellens von Ort und Gelegenheit zum Glücksspiel nicht allzu häufig angewandt wurde, hat sich dies in jüngster Zeit geändert. Infolge der Zunahme der auf Internet-Glücksspielseiten umlaufenden Geldbeträge und der Verstärkung der Kontrollen dieser Seiten durch die Behörden, allen voran die Verwaltung der Nationallotterie (Millî Piyango İdaresi), ist auch bei den Sperrmaßnahmen des Präsidiums für Telekommunikation und Kommunikation (TİB) wegen dieser Straftat eine Zunahme zu verzeichnen.
Schließlich wurde in Art. 5 Abs. 2 des Gesetzes Nr. 7258 mit Blick auf die Möglichkeit, dass solche Spiele über das Internet veranstaltet werden, eine besondere Regelung für das Internet getroffen. Danach ist es unter Strafe gestellt, zu ermöglichen, dass im Ausland veranstaltete Wetten und Glücksspiele jeder Art durch Verschaffung des Zugangs über das Internet oder auf andere Weise in der Türkei gespielt werden. Parallel dazu wurde auch eine Regelung für diejenigen getroffen, die zur Teilnahme an Wetten oder Glücksspielen anreizen. Wer im Internet Wetten veranstaltet, wirbt hierfür auch im Internet. Um die Ausbreitung solcher Seiten zu verhindern, wurde im Gesetz Nr. 7258 das Anreizen von Personen zur Teilnahme an Wetten oder Glücksspielen jeder Art als Straftat anerkannt. Um die Bekämpfung dieser Straftat noch wirksamer zu gestalten, wurde anerkannt, dass in Bezug auf die im Gesetz Nr. 7258 geregelten Straftaten der Zugang nach dem Gesetz Nr. 5651 gesperrt werden kann.10
5.1.8.3. Straftaten gegen Atatürk
Nach Art. 8 Abs. 1 Buchst. (a) des Gesetzes Nr. 5651 kann die Zugangssperre angeordnet werden, wenn der Verdacht besteht, dass die im Gesetz über Straftaten gegen Atatürk geregelten Straftaten durch im Internet erfolgte Veröffentlichungen verwirklicht werden.
Die heftigste Kritik und die intensivsten Diskussionen über die im Gesetz Nr. 5651 enthaltenen Sperrgründe sind entstanden, als der Zugang zur Videoplattform Youtube wegen Beleidigung Atatürks gesperrt wurde. Der Zugang zu Youtube, einer der meistbesuchten Seiten der Welt, war bereits vor Inkrafttreten des Gesetzes Nr. 5651 durch Entscheidungen verschiedener Gerichte gesperrt worden.
Im Zusammenhang mit dieser Straftat wurde die erste Anordnung der Zugangssperre nach Inkrafttreten des Gesetzes Nr. 5651 vom 11. Friedensstrafgericht Ankara erlassen. Darüber hinaus haben zahlreiche weitere Gerichte mit ähnlicher Begründung die Sperrung des Zugangs zur Webseite Youtube angeordnet. Die betreffenden Entscheidungen wurden zu unterschiedlichen Zeitpunkten aufgehoben; die Seite blieb jedoch über lange Zeit gesperrt und fand damit sogar weltweit Beachtung. In diesem Zusammenhang wurde die Sperrung des Zugangs zu Youtube im Fortschrittsbericht 2008 der EU über die Türkei kritisiert. Gleichwohl wurde ausgeführt, der eigentliche Grund dafür, dass die Zugangssperre lange Zeit nicht aufgehoben wurde, liege darin, dass das die Plattform betreibende Unternehmen die erforderliche und erwartete Zusammenarbeit nicht gezeigt habe.11
5.1.9. Straftaten, bei denen nach anderen Gesetzen die Zugangssperre angeordnet werden kann
5.1.9.1. Zusatzartikel 4 des Gesetzes über Geistes- und Kunstwerke (FSEK)
Zusatzartikel 4 - (Zusatzartikel: 03/03/2001 - 4630/Art. 37)
Die auf den Vervielfältigungsstücken eines Werkes angebrachten oder bei der öffentlichen Wiedergabe des Werkes erscheinenden Informationen über das Werk und den Urheber, über den Inhaber eines der Rechte am Werk oder über die Fristen und Bedingungen der Nutzung des Werkes sowie die Zahlen oder Codes, die diese Informationen darstellen, dürfen nicht unbefugt entfernt oder geändert werden. Originale oder Kopien von Werken, deren Informationen oder deren diese Informationen darstellende Zahlen oder Codes unbefugt geändert oder entfernt wurden, dürfen nicht verbreitet, nicht zum Zwecke der Verbreitung eingeführt, nicht gesendet und nicht der Öffentlichkeit übermittelt werden.
Die Vorschriften des vorstehenden Absatzes gelten auch für Tonträger und auf Tonträgern festgelegte Darbietungen.
(Geänderter Absatz: 03/03/2004 - 5101/Art. 25)*1* Werden die den Urhebern und den Inhabern verwandter Schutzrechte durch dieses Gesetz zuerkannten Rechte von Diensteanbietern und Anbietern von Informationsinhalten mit Mitteln verletzt, die der Übertragung von Zeichen, Ton und/oder Bild dienen, einschließlich der digitalen Übertragung, so werden die von der Verletzung betroffenen Werke auf Antrag der Rechtsinhaber aus dem Inhalt entfernt. Hierzu wendet sich die natürliche oder juristische Person, deren Rechte beeinträchtigt sind, zunächst an den Anbieter von Informationsinhalten und verlangt, dass die Verletzung innerhalb von drei Tagen eingestellt wird. Dauert die Verletzung an, so wird nunmehr auf Antrag beim Staatsanwalt vom Diensteanbieter verlangt, den Dienst, den er dem die Verletzung fortsetzenden Anbieter von Informationsinhalten erbringt, innerhalb von drei Tagen einzustellen. Wird die Verletzung eingestellt, so wird der Dienst für den Anbieter von Informationsinhalten wieder erbracht. Die Diensteanbieter übermitteln dem Ministerium am ersten Werktag jedes Monats eine Liste mit den Namen der Anbieter von Informationsinhalten. Die Diensteanbieter und die Anbieter von Informationsinhalten sind verpflichtet, auf Verlangen des Ministeriums jede Art von Informationen und Unterlagen vorzulegen. Die Verfahren und Grundsätze für die Durchführung der in diesem Artikel genannten Angelegenheiten werden durch eine vom Ministerium zu erlassende Verordnung bestimmt.
5.1.9.2. Art. 5 des Gesetzes Nr. 7258 über die Veranstaltung von Wetten und Glücksspielen bei Fußball- und anderen Sportwettkämpfen
Artikel 5 - (Geänderter Artikel: 22/02/2007-Gesetz Nr. 5583/Art. 3; Geänderter Artikel: 23/01/2008-Gesetz Nr. 5728/Art. 256)
Wer ohne gesetzliche Ermächtigung im Zusammenhang mit Sportwettkämpfen Wetten mit festen Quoten oder Totalisatorwetten veranstaltet oder für deren Durchführung Ort oder Gelegenheit bereitstellt, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu drei Jahren und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Tagessätzen bestraft.
Personen, die es ermöglichen, dass im Ausland veranstaltete Wetten oder Glücksspiele jeder Art durch Verschaffung des Zugangs über das Internet oder auf sonstige Weise von der Türkei aus gespielt werden, werden mit Freiheitsstrafe von zwei bis zu fünf Jahren bestraft.
Personen, die im Zusammenhang mit Wetten oder Glücksspielen jeder Art Geldtransfers vermitteln, werden mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu drei Jahren und mit Geldstrafe bis zu fünftausend Tagessätzen bestraft.
Wer Personen durch Werbung oder auf sonstige Weise zur Teilnahme an Wetten oder Glücksspielen jeder Art anreizt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zwei Jahren und mit Geldstrafe bis zu dreitausend Tagessätzen bestraft.
Im Zusammenhang mit den in diesem Artikel bestimmten Straftaten werden die Gegenstände, die für Wetten oder Glücksspiele jeder Art bestimmt sind oder bei diesen verwendet werden oder die den Gegenstand der Straftat bilden, sowie alle Vermögenswerte, die für diese Spiele eingesetzt oder durch diese erlangt werden, nach den Vorschriften des türkischen Strafgesetzbuchs Nr. 5237 vom 26/9/2004 über die Einziehung von Gegenständen und Erträgen eingezogen.
Wegen der in diesem Artikel bestimmten Straftaten werden gegen juristische Personen die für diese vorgesehenen Sicherungsmaßregeln angeordnet.
In Bezug auf die in diesem Artikel bestimmten Straftaten finden die Vorschriften über die Zugangssperre des Gesetzes Nr. 5651 vom 4/5/2007 über die Regelung der im Internet erfolgten Veröffentlichungen und die Bekämpfung der durch diese Veröffentlichungen begangenen Straftaten Anwendung.
5.1.9.3. Art. 6 des Gesetzes Nr. 633 über die Einrichtung und die Aufgaben des Präsidiums für Religiöse Angelegenheiten
Artikel 6 - (Geänderter Artikel: 26/04/1976 - 1982/Art. 1; Aufgehoben: durch Entscheidung des Verfassungsgerichts vom 18/12/1979, E. 1979/25, K. 1979/46; Geänderter Artikel: 01/07/2010-Gesetz Nr. 6002/Art. 5)
Der Ausschuss für die Prüfung von Koranexemplaren und für Koranrezitation besteht aus einem Vorsitzenden und acht Mitgliedern. Die Amtszeit des Vorsitzenden und der Mitglieder des Ausschusses beträgt fünf Jahre. Wer wegen Ablaufs seiner Amtszeit ausscheidet, kann erneut ernannt werden.
Der Vorsitzende und die Mitglieder des Ausschusses für die Prüfung von Koranexemplaren und für Koranrezitation müssen folgende Voraussetzungen erfüllen:
a) Mindestens drei Jahre im Präsidium tätig gewesen sein.
b) Absolvent eines religiösen Hochschulstudiums sein.
c) Hafiz sein.
d) Über eine vom Präsidium anerkannte Befähigung auf den Gebieten Aşere, Takrib und Tayyibe verfügen oder auf dem Gebiet der Koranexegese (Tefsir) promoviert haben.
Der Ausschuss für die Prüfung von Koranexemplaren und für Koranrezitation hat folgende Aufgaben:
a) Koranexemplare, Koranteile, Koranexemplare mit Übersetzung und Texte des Heiligen Korans zu prüfen, um ihren fehlerfreien und vollständigen Druck und ihre fehlerfreie und vollständige Veröffentlichung sicherzustellen, und sie sodann zu siegeln oder zu genehmigen.
b) Fehlerhaft oder unvollständig gedruckte oder veröffentlichte Koranexemplare und Koranteile sowie Ton- oder Bildveröffentlichungen des Heiligen Korans festzustellen.
c) Arbeiten zur Wissenschaft der Koranrezitation durchzuführen und ein Archiv aufzubauen.
Drucker und Verleger übersenden dem Präsidium je zwei unterzeichnete Exemplare der von ihnen gedruckten und veröffentlichten Koranexemplare und Koranteile sowie Ton- und Bildveröffentlichungen des Heiligen Korans.
Koranexemplare und Koranteile sowie Ton- und Bildveröffentlichungen des Heiligen Korans, deren fehlerhafter oder unvollständiger Druck oder deren fehlerhafte oder unvollständige Veröffentlichung vom Ausschuss festgestellt wurde, werden auf Antrag
des Präsidiums durch Entscheidung des Friedensgerichts für Zivilsachen am Ort der Veröffentlichung beschlagnahmt und vernichtet.
Erfolgt die unter den fünften Absatz fallende Veröffentlichung im Internet, so ordnet das Friedensgericht für Zivilsachen auf Antrag des Präsidiums die Zugangssperre in Bezug auf diese Veröffentlichung an. Eine Ausfertigung dieser Entscheidung wird dem Präsidium für Telekommunikation und Kommunikation zum Vollzug übersandt.
Gegen die Entscheidungen, die das Friedensgericht für Zivilsachen nach den Vorschriften des fünften und sechsten Absatzes trifft, und gegen seine Entscheidungen über die Ablehnung des Antrags des Präsidiums kann innerhalb von zwei Wochen ab Verkündung oder Zustellung beim Zivilgericht erster Instanz Widerspruch eingelegt werden. Die auf den Widerspruch ergangene Entscheidung ist endgültig.
Die Einlegung eines Widerspruchs gegen die Beschlagnahme- und Vernichtungsentscheidung oder gegen die Anordnung der Zugangssperre steht der Beschlagnahme der den Gegenstand der Entscheidung bildenden Veröffentlichungen und der Sperrung des Zugangs nicht entgegen.
Die den Gegenstand der Beschlagnahme- und Vernichtungsentscheidung bildenden Veröffentlichungen werden vernichtet, wenn gegen diese Entscheidung nicht fristgerecht Widerspruch eingelegt oder der eingelegte Widerspruch zurückgewiesen wird.
5.1.9.4. Rechtsverordnung mit Gesetzeskraft (KHK) Nr. 556 über Marken
Nach der Rechtsverordnung mit Gesetzeskraft Nr. 556 vom 27/06/1995 über den Schutz von Marken gilt:
Artikel 76 - Personen, die eine Klage der in dieser Rechtsverordnung mit Gesetzeskraft vorgesehenen Art erhoben haben oder erheben werden, können zur Sicherung der Wirksamkeit der Klage den Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragen, sofern sie nachweisen, dass die streitgegenständliche Marke in der Türkei in einer Weise benutzt wird, die eine Verletzung ihrer eigenen Markenrechte darstellt, oder dass ernsthafte und wirksame Vorbereitungen für ihre Benutzung getroffen werden.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung kann vor Klageerhebung, zusammen mit der Klage oder später gestellt werden. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird getrennt von der Klage geprüft.
Art der einstweiligen Verfügung
Artikel 77 – Die einstweiligen Verfügungen müssen so beschaffen sein, dass sie die Wirksamkeit des zu erlassenden Urteils vollständig gewährleisten, und insbesondere die nachstehend genannten Maßnahmen umfassen:
a) die Einstellung der Handlungen, die eine Verletzung des Markenrechts des Klägers darstellen,
b) die Beschlagnahme und Verwahrung der unter Verletzung des Markenrechts hergestellten oder eingeführten Sachen an jedem Ort, an dem sie sich innerhalb der Grenzen der Türkei befinden, einschließlich des Zolls sowie der Freihäfen oder Freizonen,
c) die Leistung einer Sicherheit für den Ersatz eines etwaigen Schadens.
Anwendung der Vorschriften der Zivilprozessordnung
Artikel 78 – In Bezug auf Feststellungsanträge und einstweilige Verfügungen finden in den übrigen Fragen die Vorschriften der Zivilprozessordnung Anwendung.
5.1.9.5. Art. 389 der türkischen Zivilprozessordnung (HMK)
Artikel 399 - (1) Stellt sich heraus, dass die Partei, zu deren Gunsten die einstweilige Verfügung erlassen wurde, im Zeitpunkt der Antragstellung im Unrecht war, oder tritt die Verfügung von selbst außer Kraft oder wird sie auf Widerspruch aufgehoben, so ist diese Partei zum Ersatz des durch die ungerechtfertigte einstweilige Verfügung erlittenen Schadens verpflichtet.
(2) Die Schadensersatzklage wegen einer ungerechtfertigten einstweiligen Verfügung ist bei dem Gericht zu erheben, das über die Klage in der Hauptsache entschieden hat.
(3) Das Recht, Schadensersatzklage zu erheben, verjährt mit Ablauf eines Jahres ab Rechtskraft des Urteils oder ab dem Außerkrafttreten der einstweiligen Verfügung.
5.1.9.6. Art. 8 des Gesetzes Nr. 4733
Artikel 8 - (Geänderter Artikel: 23/01/2008-Gesetz Nr. 5728/Art. 498; Geänderter Artikel: 03/04/2008-Gesetz Nr. 5752/Art. 3)
Mit Ausnahme derjenigen, die ohne gewerblichen Zweck unter Verwendung selbst erzeugter Produkte nicht mehr als fünfzig Kilogramm geschnittenen Drehtabak gewinnen oder nicht mehr als dreihundertfünfzig Liter vergorene alkoholische Getränke herstellen, werden diejenigen, die ohne Genehmigung der Behörde zur Errichtung einer Anlage und zur Aufnahme der Tätigkeit Tabak verarbeiten oder eine Fabrik, Anlage oder Produktionsstätte zur Herstellung von Tabakerzeugnissen, Ethylalkohol, Methanol oder alkoholischen Getränken errichten und betreiben, mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu drei Jahren und mit Geldstrafe von fünftausend bis zehntausend Tagessätzen bestraft. Dieselbe Strafe wird auch gegen diejenigen verhängt, die gegen Art. 6 Abs. 2 und 3 dieses Gesetzes verstoßen, sowie gegen diejenigen, die in ihren Anlagen außerhalb der genehmigten Kategorie tätig sind.
(Aufgehobener Absatz: 28/03/2013-Gesetz Nr. 6455/Art. 31)
(Aufgehobener Absatz: 28/03/2013-Gesetz Nr. 6455/Art. 31)
(Aufgehobener Absatz: 28/03/2013-Gesetz Nr. 6455/Art. 31)
Gegen natürliche und juristische Personen, die auf dem Markt für Tabak, Tabakerzeugnisse, Ethylalkohol, Methanol und alkoholische Getränke Waren oder Dienstleistungen erzeugen, verarbeiten, aus- oder einführen, vermarkten, kaufen oder verkaufen, werden die nachstehenden verwaltungsrechtlichen Sanktionen verhängt:
a) Gegen diejenigen, die die von der Behörde nach diesem Gesetz oder den einschlägigen Rechtsvorschriften angeforderten Verkaufs- oder Tätigkeitsberichte über ihre gewerbliche Tätigkeit oder Informationen, Unterlagen und Proben trotz schriftlicher Mahnung nicht innerhalb der gesetzten Frist vorlegen, die unrichtige oder irreführende Informationen oder Unterlagen vorlegen oder die die erforderlichen Anlagen und Räumlichkeiten nicht zur Prüfung zugänglich machen, wird eine Geldbuße von fünfzigtausend bis zweihundertfünfzigtausend Neuen Türkischen Lira verhängt.
b) Gegen diejenigen, die den vom Erzeuger gekauften Tabak nicht bei den Verkaufszentren oder bei der Behörde registrieren lassen, die den Termin für den Abschluss des schriftlichen Vertrags nicht einhalten, die Beginn und Ende der Verarbeitung sowie ihre Tabakbestände und Tabaklager nicht fristgerecht melden, die ohne Genehmigung eine nicht standardgemäße Verarbeitung vornehmen, die Arbeiten, die nach diesem Gesetz von Personen mit dem Titel eines Tabakexperten auszuführen sind, von Unbefugten ausführen lassen oder die ihre Pflichten im Rahmen des auf der Grundlage eines schriftlichen Vertrags oder im Wege der Versteigerung erfolgenden An- und Verkaufs nicht fristgerecht erfüllen, wird eine Geldbuße von zehntausend bis fünfzigtausend Neuen Türkischen Lira verhängt. Diese Vorschrift gilt auch für diejenigen, die ohne Genehmigung der Behörde Samen oder Setzlinge einer einem bestimmten Gebiet eigenen Tabaksorte in Gebieten aussäen oder pflanzen, die anderen Sorten vorbehalten sind, oder sie zu diesen Zwecken befördern.
c) Gegen diejenigen, die ohne Genehmigung oder ohne Aktualisierung Änderungen an den Hauptzutaten oder an der Produktverpackung vornehmen und die Produkte in den Verkehr bringen, wird eine Geldbuße von fünfzigtausend bis fünfhunderttausend Neuen Türkischen Lira verhängt.
d) Gegen diejenigen, die ohne Genehmigung der Behörde in Verarbeitungs- oder Produktionsanlagen Maßnahmen vornehmen, die unter eine Projektänderung fallen, die ihre installierten Maschinen im Inland ganz oder teilweise in eine von demselben Unternehmen errichtete neue oder alte Fabrik verlagern, auf ein anderes Unternehmen übertragen oder ins Ausland verbringen oder die ihre Tätigkeit ohne Anzeige einstellen, wird eine Geldbuße von fünfzigtausend bis fünfhunderttausend Neuen Türkischen Lira verhängt.
e) Gegen diejenigen, die ohne Genehmigung der Behörde oder ohne Anzeige lose alkoholische Getränke in den Verkehr bringen, versenden oder an anderen als den genehmigten Orten lagern, wird eine Geldbuße von zweihunderttausend Neuen Türkischen Lira verhängt.
f) Gegen Groß- oder Einzelhändler von Tabakerzeugnissen, Ethylalkohol, Methanol oder alkoholischen Getränken oder gegen Betreiber eines Getränkeausschanks, die Produkte von Personen beziehen, die keine Bescheinigung der Behörde besitzen, oder an solche Personen Produkte verkaufen oder die außerhalb der in ihrer Bescheinigung angegebenen Betriebsstätte verkaufen, wird eine Geldbuße von eintausend bis zehntausend Neuen Türkischen Lira verhängt.
g) Gegen diejenigen, die ohne Verkaufsbescheinigung der Behörde Tabakerzeugnisse, Ethylalkohol, Methanol und alkoholische Getränke im Großhandel verkaufen, wird eine Geldbuße von fünfzigtausend Neuen Türkischen Lira, gegen diejenigen, die sie im Einzelhandel verkaufen, eine Geldbuße von fünftausend Neuen Türkischen Lira verhängt.
h) Gegen diejenigen, die ohne Berechtigungsbescheinigung der Behörde oder ohne Anzeige mit Tabak handeln, wird eine Geldbuße von fünfzigtausend Neuen Türkischen Lira verhängt.
ı) Gegen diejenigen, die ohne Konformitätsbescheinigung der Behörde Schnupftabak, Kautabak, Wasserpfeifentabak oder Zigarettenpapier in Blättern oder Zigarettenhülsen herstellen, verkaufen oder zum Verkauf anbieten, wird (...)* eine Geldbuße von fünftausend Neuen Türkischen Lira verhängt.
j) Gegen diejenigen, die, ohne hierzu befugt zu sein, Getränke offen verkaufen oder ausschenken, sowie gegen diejenigen, die zum Verkauf angebotene Tabakerzeugnisse, Ethylalkohol, Methanol und alkoholische Getränke verkaufen, indem sie deren Verkaufsverpackungen aufbrechen oder sie aufteilen, wird eine Geldbuße von eintausend bis zehntausend Neuen Türkischen Lira verhängt.
k) Gegen diejenigen, die ein Vertriebssystem einrichten oder tätig werden, um Tabakerzeugnisse oder alkoholische Getränke an Verbraucher (...)* unter Einsatz von Mitteln des elektronischen Handels wie Internet, Fernsehen, Fax und Telefon oder im Wege der Postbestellung zu verkaufen, wird eine Geldbuße von zwanzigtausend bis hunderttausend Neuen Türkischen Lira verhängt. Erfolgt der Verkauf im Internet, so wird die Zugangssperre nach den Verfahren angeordnet, die im Gesetz Nr. 5651 vom 4/5/2007 über die Regelung der im Internet erfolgten Veröffentlichungen und die Bekämpfung der durch diese Veröffentlichungen begangenen Straftaten vorgesehen sind, und auf diese Anordnung finden ebenfalls die Vorschriften des genannten Gesetzes Anwendung.*
1) Gegen diejenigen, die Tabakerzeugnisse oder alkoholische Getränke in den Regalen oder Ständen der Verkaufsstellen oder in Präsentationseinheiten jeder Art so platzieren, dass dies gegen die Rechtsvorschriften über Werbung und Verkaufsförderung sowie gegen die Regelungen der Behörde verstößt oder einem Unternehmen einen Vorteil verschafft, wird eine Geldbuße von dreißigtausend Neuen Türkischen Lira verhängt.
m) Gegen diejenigen, die gegen die Regelungen verstoßen, die die Behörde nach diesem Gesetz erlassen hat, um Kampagnen, Verkaufsförderungsaktionen, Werbung und Produktpräsentationen zu verhindern, die zum Konsum und zum Kauf von Tabakerzeugnissen oder alkoholischen Getränken anreizen oder ermuntern, wird eine Geldbuße von dreißigtausend Neuen Türkischen Lira verhängt.
n) Gegen diejenigen, die Tabakerzeugnisse oder alkoholische Getränke über Verkaufsautomaten verkaufen oder im Wege von Wetten, Preisvergaben und dergleichen abgeben, wird, sofern ihre Taten keine Straftat darstellen, eine Geldbuße von fünfzigtausend bis zweihundertfünfzigtausend Neuen Türkischen Lira verhängt.
o) (Zusatzbuchstabe: 13/02/2011-Gesetz Nr. 6111/Art. 175) Gegen diejenigen, die zu gewerblichen Zwecken geschnittenen Drehtabak herstellen, verkaufen oder zum Verkauf anbieten, wird eine Geldbuße verhängt, die sich nach der Menge des von ihnen hergestellten, verkauften oder zum Verkauf angebotenen Tabaks richtet: bis zu 50 Kilogramm (einschließlich 50 Kilogramm) 250 TL; von 50 Kilogramm bis zu 100 Kilogramm (einschließlich 100 Kilogramm) 500 TL; von 100 Kilogramm bis zu 250 Kilogramm (einschließlich 250 Kilogramm) 1.500 TL; von 250 Kilogramm bis zu 500 Kilogramm (einschließlich 500 Kilogramm) 3.000 TL; bei mehr als 500 Kilogramm 5.000 TL.
Wird festgestellt, dass außer in den Fällen der oben aufgeführten Taten dieses Gesetz, das Gesetz Nr. 4250, die nach diesen Gesetzen erlassenen Verordnungen oder die in den von der Behörde ausgestellten Bescheinigungen enthaltenen Auflagen nicht eingehalten werden, so werden die betreffenden natürlichen und juristischen Personen verwarnt, und es wird ihnen eine angemessene Frist zur Beseitigung des Verstoßes gesetzt. Die für jeden Vorgang zu setzende Frist wird von der Behörde bestimmt. Dauert der Verstoß nach Ablauf der gesetzten Frist an, oder ist die Beseitigung des Verstoßes nicht möglich – in diesem Fall ohne Fristsetzung –, so werden die von der Behörde ausgestellten Bescheinigungen widerrufen.
Im Wiederholungsfall werden die Geldbußen in doppelter Höhe der vorangegangenen Geldbuße verhängt. Bei Wiederholung der in Buchst. (c) des fünften Absatzes aufgeführten Taten wird zudem angeordnet, dass das Inverkehrbringen des von dem Verstoß betroffenen Produkts für bis zu ein Jahr untersagt wird; werden die in den Buchst. (a), (b), (d), (e), (f), (j), (k), (1), (m) und (n) aufgeführten Taten innerhalb von fünf Jahren nach Begehung der ersten Tat zum dritten Mal begangen, so wird der Widerruf der Bescheinigungen angeordnet. Für Verkäufer, deren Verkaufsbescheinigung widerrufen wurde, für Dritte, die in der vom Widerruf der Verkaufsbescheinigung betroffenen Betriebsstätte unter demselben Betriebsnamen tätig sind, sowie – wenn die vom Widerruf betroffene Betriebsstätte von den Verkäufern, deren Verkaufsbescheinigung widerrufen wurde, unter einem anderen Betriebsnamen tatsächlich weiterbetrieben wird – für Dritte, auf die dieser Betrieb eingetragen erscheint, kann zwei Jahre lang kein neuer Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung gestellt werden.
(Geänderter Absatz: 13/02/2011-Gesetz Nr. 6111/Art. 175) Personen, gegen die wegen Taten, die gegen dieses Gesetz, das Gesetz Nr. 4250 oder das Gesetz Nr. 5607 verstoßen, eine rechtskräftige Verurteilung vorliegt, wird keinerlei Bescheinigung für eine Tätigkeit auf den Märkten erteilt, deren Regulierung der Behörde obliegt; bereits erteilte Bescheinigungen werden von der Behörde widerrufen. In der vom Gericht zu erlassenden Verurteilung wird auch angeordnet, dass alle die Tätigkeit betreffenden Bescheinigungen bis zur Rechtskraft der Entscheidung ruhen. Bis zum Abschluss des Verfahrens können Herstellern und Importeuren Banderolen, Etiketten, Hologramme, Marken, Stempel oder ähnliche Kennzeichen in der von der zuständigen Verwaltung für angemessen erachteten Menge ausgegeben werden. Sind die betreffenden Taten geeignet, die öffentliche Gesundheit oder die Sicherheit des Tabak- und Alkoholmarkts zu beeinträchtigen, so ordnet das zuständige Gericht im Laufe des Verfahrens nach der gegebenen Beweislage vorläufig das Ruhen der Bescheinigungen an.
Für die Verhängung der verwaltungsrechtlichen Sanktionen wegen der in den Buchst. (f), (g), (h), (ı) und (j) sowie (o)* des fünften Absatzes genannten Taten und für die Entscheidung über den Übergang des Eigentums an allen Gegenständen, die den Gegenstand dieser Taten bilden, auf die öffentliche Hand sind die örtlichen Verwaltungsleiter zuständig; für die Verhängung von Geldbußen wegen der in den übrigen Buchstaben genannten Taten ist die Behörde zuständig. Die von den örtlichen Verwaltungsleitern verhängten verwaltungsrechtlichen Sanktionen werden der Behörde innerhalb von fünfzehn Tagen mitgeteilt.
Gegen die nach den Vorschriften dieses Gesetzes ergangenen Entscheidungen über verwaltungsrechtliche Sanktionen können die Rechtsbehelfe nach den Vorschriften des Verwaltungsprozessgesetzes Nr. 2577 vom 6/1/1982 eingelegt werden. Die Klage vor dem Verwaltungsgericht ist jedoch innerhalb von fünfzehn Tagen ab Zustellung des Verwaltungsakts zu erheben. Die Erhebung der Anfechtungsklage vor dem Verwaltungsgericht hemmt den Vollzug der Entscheidung nicht.
Soweit dieses Gesetz in Bezug auf die verwaltungsrechtlichen Sanktionen keine Regelung enthält, finden die Vorschriften des Ordnungswidrigkeitengesetzes Nr. 5326 vom 30/3/2005 Anwendung.
(Zusatzabsatz: 28/03/2013-Gesetz Nr. 6455/Art. 31) Die Behörde kann in Bezug auf die Markttätigkeiten die öffentlichen Klagen, die gegen natürliche und juristische Personen, die auf dem Markt für Tabak, Tabakerzeugnisse, Ethylalkohol, Methanol und alkoholische Getränke Waren oder Dienstleistungen erzeugen, verarbeiten, aus- oder einführen, vermarkten, kaufen oder verkaufen, sowie gegen deren Verantwortliche erhoben werden, als
Nebenklägerin verfolgen. In diesen Angelegenheiten kann sie Strafanzeige erstatten und im Hinblick auf die Anwendung der Rechtsvorschriften bei den Justiz- und Verwaltungsbehörden die Verhängung von Sanktionen beantragen.
(Zusatzabsatz: 28/03/2013-Gesetz Nr. 6455/Art. 31) Die Verhängung von Geldbußen oder verwaltungsrechtlichen Sanktionen nach diesem Gesetz steht der Anwendung der übrigen Vorschriften dieses Gesetzes sowie der in anderen Gesetzen vorgesehenen Strafen und Maßnahmen nicht entgegen.
(Zusatzabsatz: 28/03/2013-Gesetz Nr. 6455/Art. 31) Zur Bekämpfung der Abhängigkeit von Betäubungsmitteln jeder Art, alkoholischen Getränken, Tabak und Tabakerzeugnissen werden im Haushalt des Gesundheitsministeriums die erforderlichen Mittel veranschlagt, um der Türkischen Gesellschaft Grüner Halbmond (Türkiye Yeşilay Cemiyeti) Zuwendungen zu gewähren, ohne dass Art. 29 des Gesetzes Nr. 5018 Anwendung findet.
5.2. Die Zugangssperre als Zwangsmaßnahme
5.2.1. Gesetzliche Grundlage
In Art. 8 Abs. 2 des Gesetzes ist die „Zugangssperre“ als strafprozessuale Zwangsmaßnahme geregelt. Dass es sich um eine strafprozessuale Zwangsmaßnahme handelt, ergibt sich aus den Formulierungen in Art. 8 Abs. 2 „gegen die als Zwangsmaßnahme ergangene Entscheidung über die Zugangssperre kann nach der Strafprozessordnung Nr. 5271 vom 4/12/2004 Beschwerde eingelegt werden“, in Abs. 10 „wer einer als Zwangsmaßnahme ergangenen Anordnung der Zugangssperre nicht nachkommt …“ und in Abs. 11 „wird die als Verwaltungsmaßnahme ergangene Anordnung der Zugangssperre nicht befolgt …“. Weder in der Überschrift noch im Inhalt des Absatzes wird hingegen gesagt, dass es sich um eine Zwangsmaßnahme handelt. Dies ist gesetzgebungstechnisch eine äußerst missglückte Regelungsweise, denn der Gesetzesartikel ist gleichsam zu einem Rätsel gemacht worden.12
5.2.2. Anordnungsbefugte
Die Zugangssperre wird im Ermittlungsverfahren vom Richter, im gerichtlichen Verfahren vom Gericht angeordnet. Im Ermittlungsverfahren kann bei Gefahr im Verzug der Staatsanwalt die Zugangssperre anordnen. Ordnet der Staatsanwalt die Zugangssperre an, so legt er seine Anordnung innerhalb von vierundzwanzig Stunden dem örtlich und sachlich zuständigen Richter zur Bestätigung vor, und der Richter entscheidet hierüber innerhalb von vierundzwanzig Stunden nach Eingang der Anordnung des Staatsanwalts. Wird die Anordnung des Staatsanwalts nicht innerhalb von vierundzwanzig Stunden bestätigt, trifft der Richter also bis zum Ablauf von vierundzwanzig Stunden nach Eingang der Anordnung des Staatsanwalts weder eine positive noch eine negative Entscheidung, so gilt die Anordnung des Staatsanwalts als nicht bestätigt und wird vom Staatsanwalt aufgehoben. Gegen die als Zwangsmaßnahme ergangene Anordnung der Zugangssperre kann nach den Art. 267 ff. der türkischen Strafprozessordnung Nr. 5271 (CMK) Beschwerde eingelegt werden.
Zunächst ist festzuhalten, dass es eine positive Entwicklung ist, dass die auf die Zugangssperre gerichtete Maßnahmeentscheidung, die bis zum Inkrafttreten des Gesetzes Nr. 5651 ohne gesetzliche Grundlage von den Richtern, wie es sein soll, gleichsam im Wege der „Rechtsschöpfung“, die Aufgabe des Zivilrichters ist, getroffen wurde, auf eine gesetzliche Grundlage gestellt worden ist. Damit wird die Praxis legalisiert. Dass die Befugnis zum Erlass einer so bedeutsamen Entscheidung den Richtern übertragen wurde, ist eine weitere positive Entwicklung. Wann Gefahr im Verzug vorliegt, bestimmt der Staatsanwalt selbst und entscheidet danach selbst. Allerdings erscheint die Wahrscheinlichkeit, dass bei den in Art. 8 Abs. 1 genannten Deliktstypen Gefahr im Verzug eintritt, gering.
Denn Deliktstypen, die ein sofortiges Eingreifen erfordern, wie vorsätzliche Tötung, organisierte Kriminalität oder Terrorstraftaten, sind in dieser Liste nicht enthalten. Dass gleichwohl auch diese Anordnung des Staatsanwalts der richterlichen Kontrolle unterworfen ist, dass sowohl für die Übersendung der Anordnung als auch für ihre Überprüfung kurze Fristen von vierundzwanzig Stunden gelten und dass auch an den Fall, dass der Richter nicht entscheidet, eine Rechtsfolge geknüpft und bestimmt ist, dass dies die Aufhebung der Maßnahme bedeutet, macht diese Regelung zu einer guten Regelung.13
5.2.3. Anzuwendendes Verfahren
Nach Art. 8 Abs. 3 des Gesetzes wird eine Ausfertigung der Anordnung der Zugangssperre, die je nachdem, ob sich die Akte im Ermittlungsverfahren oder im gerichtlichen Verfahren befindet, vom Richter, vom Gericht oder vom Staatsanwalt erlassen wurde, dem Präsidium zum Vollzug übersandt. Auf diese Weise unterrichtet das Präsidium alle Zugangsanbieter unter Angabe der betreffenden Anordnung schriftlich über die Angelegenheit und stellt sicher, dass die Anordnung der Sperrung des Zugangs zu den in der Anordnung bezeichneten Adressen vollzogen wird. Diese Anordnung wird, nachdem das Präsidium sie den Zugangsanbietern mitgeteilt hat, unverzüglich und spätestens innerhalb von vierundzwanzig Stunden ab dem Zeitpunkt der Mitteilung der Anordnung vollzogen (Art. 8 Abs. 5 des Gesetzes Nr. 5651).
Demnach ist es nicht möglich, die Anordnungen unmittelbar den Zugangsanbietern zu übersenden. Die Anordnung der Zugangssperre wird den Zugangsanbietern vom Präsidium für Telekommunikation und Kommunikation (TİB) mitgeteilt.
In der Durchführungsverordnung ist anerkannt, dass diese Anordnungen den Zugangsanbietern auf elektronischem Wege mitgeteilt werden. Auf diese Weise können die Inhaltsanbieter, Hostprovider oder Zugangsanbieter rasch erreicht und der Vollzug der Anordnung sichergestellt werden.
Art. 15 der Durchführungsverordnung führt die Angaben auf, die in Anordnungen der Zugangssperre enthalten sein müssen. Danach müssen in der Anordnung die Bezeichnung der anordnenden Stelle, das Aktenzeichen des Ermittlungsverfahrens oder des Gerichts, die Straftat, wegen der die Maßnahme beantragt wird, und die hinreichenden Verdachtsgründe, die URL und der Domainname, unter denen sich die Informationen zur Straftat befinden, die IP-Adresse des Hostproviders sowie die Sperrmethode – nach Domainname oder nach IP-Adresse – angegeben werden. Es wird ausgeführt, dass für die Sperrung des Zugangs zu Webseiten unterschiedliche Techniken eingesetzt werden können. Weder das Gesetz noch die Verordnung enthält eine Regelung dazu, welche Technik einzusetzen ist. Der anordnende Richter muss daher bei seiner Entscheidung diejenige Methode wählen, die die Freiheit der Internetkommunikation am wenigsten einschränkt und die Rechte anderer am wenigsten beeinträchtigt.14
5.2.4. Wegfall der Maßnahmeanordnung
Ergeht als Ergebnis des von der Staatsanwaltschaft geführten Ermittlungsverfahrens eine Entscheidung über die Einstellung des Verfahrens, so wird die Anordnung der Zugangssperre von selbst wirkungslos. In diesem Fall übersendet die Staatsanwaltschaft die Einstellungsverfügung und ein Schreiben darüber, dass die Zwangsmaßnahme wirkungslos geworden ist, dem Präsidium; das Präsidium teilt dies wiederum den Zugangsanbietern mit und sorgt für die Aufhebung der Sperre.
Nach Art. 8 Abs. 2 des Gesetzes Nr. 5651 kann gegen die als Zwangsmaßnahme
ergangenen Anordnungen der Zugangssperre nach den Vorschriften der CMK Nr. 5271 Beschwerde eingelegt werden. Darüber hinaus ist in Art. 8 Abs. 13 geregelt, dass gegen die dem TİB zum Vollzug übersandten Anordnungen auch das TİB Beschwerde einlegen kann.
Die Durchführungsverordnung sieht zwar vor, dass gegen diese Anordnungen außer vom TİB auch von den Betroffenen nach den Vorschriften der türkischen Strafprozessordnung Nr. 5271 (CMK) Beschwerde eingelegt werden kann; eine erläuternde Aussage dazu, wer die Betroffenen sind, fehlt jedoch. Demnach wird man sagen können, dass unter dem Begriff des Betroffenen diejenigen Personen zu verstehen sind, deren rechtliche Interessen berührt werden, und dass selbst den Nutzern einer Website ein Beschwerderecht gegen die Anordnung der Zugangssperre zusteht.
Was geschieht mit der Maßnahme der Zugangssperre, wenn gegen die Einstellungsverfügung nach Art. 173 CMK Beschwerde eingelegt und im Ergebnis der Beschwerde die Erhebung der öffentlichen Klage verlangt wird? In Art. 8 Abs. 7 des Gesetzes Nr. 5651 ist ausdrücklich bestimmt, dass im Falle einer Einstellungsverfügung die zuvor ergangene Anordnung der Zugangssperre von selbst unwirksam wird, ohne dass es einer weiteren Entscheidung bedarf. Erlässt der Staatsanwalt also nach Art. 172 CMK eine Einstellungsverfügung, so entfällt die betreffende Maßnahme von selbst, auch wenn die Verfügung später Gegenstand einer Beschwerde wird. Erhebt der Staatsanwalt aufgrund der auf die Beschwerde ergangenen Entscheidung durch Abfassung einer Anklageschrift Klage, so kann, falls diese Maßnahme erneut erforderlich wird, nach dem oben dargestellten Verfahren entschieden werden; dabei handelt es sich jedoch um eine zweite, andere Maßnahmeanordnung.
Ähnlich wie in dem oben erläuterten Fall der Einstellungsverfügung wird die Anordnung der Zugangssperre von selbst unwirksam, wenn der Täter im Ergebnis des gerichtlichen Verfahrens freigesprochen wird. Auch in diesem Fall wird eine Ausfertigung des freisprechenden Urteils dem Präsidium übersandt, und das Präsidium veranlasst in der oben erläuterten Weise das Erforderliche. Was aber geschieht, wenn sich im Ergebnis des Verfahrens herausstellt, dass die begangene Tat tatsächlich eine Straftat ist, sie jedoch nicht von dem vor Gericht stehenden Angeklagten begangen wurde? Was wird aus der Maßnahme, wenn in dem Verfahren mehrere Personen angeklagt sind und einige von ihnen freigesprochen, andere dagegen wegen der ihnen zur Last gelegten Straftaten verurteilt werden? Bei der Fassung dieses Artikels ist die Regelung eben so getroffen worden, als würde gleichsam nur die Tat abgeurteilt oder als stünde nur ein einziger Täter vor Gericht; dies aber ist geeignet, Probleme hervorzurufen. Die Antworten auf die obigen Fragen müssen wie folgt lauten:
Im ersten Fall besteht die rechtswidrige Tat fort, der Angeklagte ist jedoch freigesprochen worden; daher muss dieser Umstand im Urteil festgehalten und von der Staatsanwaltschaft unter einem anderen Ermittlungsaktenzeichen ein Ermittlungsverfahren geführt werden. Da die Maßnahmeanordnung nach Art. 8 Abs. 8 des Gesetzes Nr. 5651 infolge des Freispruchs von selbst unwirksam wird, ist zusammen mit diesem neuen Ermittlungsverfahren unter Einhaltung des erforderlichen Verfahrens erneut eine Anordnung der Zugangssperre zu beantragen.
Im zweiten Fall hingegen besteht die Zwangsmaßnahme fort, wenn die Angeklagten wegen einer Veröffentlichung verurteilt werden, deren Inhalt die in Art. 8 Abs. 1 genannten Straftaten darstellt. Auch dies führt jedoch zu einer Lage, die mit dem Strafverfahrensrecht nicht vereinbar ist. Denn Zwangsmaßnahmen bestehen während des Ermittlungsverfahrens und des gerichtlichen Verfahrens fort, weil ihr Zweck darin liegt, eine raschere und wirksamere Durchführung des Ermittlungsverfahrens und des gerichtlichen Verfahrens zu gewährleisten. Sollen die Maßnahmen fortdauern, so muss dies in dem vom Gericht erlassenen Urteil als Sanktion oder als Maßregel der Besserung und Sicherung ausgesprochen werden. Auch die Maßnahme der Zugangssperre entfällt im Falle des Freispruchs des Täters oder sämtlicher Täter von selbst; was aber gilt für die Anordnung im Falle der Verurteilung? Denn mit Entscheidungen, die das Verfahren beenden, wie Freispruch oder Verurteilung, entfallen die Zwangsmaßnahmen. Eben deshalb muss eine neue Maßregel der Besserung und Sicherung geschaffen werden, die diese Maßnahme fortsetzt.
In der jetzigen Fassung des Gesetzes besteht eine Gesetzeslücke hinsichtlich der Frage, was im Falle der Verurteilung aus der Maßnahme der Zugangssperre wird. Da Zwangsmaßnahmen die Grundrechte und Grundfreiheiten einschränken, ist es – ebenso wie bei Strafnormen – nach dem Grundsatz der Gesetzlichkeit von Straftat und Strafe nicht möglich, Lücken bei den Zwangsmaßnahmen im Wege der Auslegung oder der Analogie zu schließen.
Wird der Inhalt, der die in Art. 8 Abs. 1 des Gesetzes aufgezählten Straftaten darstellt, aus der Veröffentlichung entfernt, so wird die Anordnung der Zugangssperre im Ermittlungsverfahren vom Staatsanwalt, im gerichtlichen Verfahren vom Gericht aufgehoben (Art. 8 Abs. 9 des Gesetzes Nr. 5651). Ein Antrag der von der Maßnahme betroffenen Parteien wird hierfür nicht vorausgesetzt; Staatsanwalt oder Gericht können diese Entscheidung von Amts wegen treffen; dies hindert die von der Sache Betroffenen jedoch nicht daran, einen Antrag zu stellen. Dass der Staatsanwalt über die Aufhebung der Zwangsmaßnahme von sich aus entscheidet, ist nicht sachgerecht; so wie diese Anordnung auf Antrag des Staatsanwalts vom Richter erlassen oder bei Gefahr im Verzug dem Richter zur Bestätigung vorgelegt wird, muss auch die Entscheidung über die Aufhebung durch richterliche Entscheidung oder mit richterlicher Bestätigung erfolgen. Gleichwohl ist auch diese Regelung eine zweckmäßige und demokratische Regelung, die die Rechte der Einzelnen schützt.15
5.2.5. Sanktion
Die Verantwortlichen von Hostprovidern oder Zugangsanbietern, die der als Zwangsmaßnahme ergangenen Anordnung der Zugangssperre nicht nachkommen, werden, sofern die Tat nicht eine andere, mit schwererer Strafe bedrohte Straftat darstellt, mit Geldstrafe von fünfhundert bis zu dreitausend Tagessätzen bestraft. Hostprovider oder Zugangsanbieter, die der ihnen vom Präsidium nach Art. 8 Abs. 5 mitgeteilten Anordnung der Zugangssperre nicht spätestens innerhalb von vierundzwanzig Stunden ab dieser Mitteilung nachkommen, werden nach Art. 8 Abs. 10 zu einer Geldstrafe verurteilt. Dass auf diese Weise wirksame Lösungen getroffen wurden, um die Anordnung der Zugangssperre durchsetzen zu können, ist im Hinblick auf die Anwendbarkeit und Wirksamkeit des Gesetzes eine sachgerechte Regelung.16
5.3. Die Zugangssperre als Verwaltungsmaßnahme
5.3.1. Gesetzliche Grundlage
In Art. 8 Abs. 4 des Gesetzes Nr. 5651 ist die Sperrung des Internetzugangs als Verwaltungsmaßnahme geregelt. Dass sie als Verwaltungsmaßnahme ausgestaltet ist, ergibt sich nicht aus der Überschrift oder dem Inhalt des betreffenden Absatzes, sondern aus der Regelung in Abs. 11. Da es in Abs. 11 heißt „wird die als Verwaltungsmaßnahme ergangene Anordnung der Zugangssperre nicht befolgt“ und in den vorangehenden Absätzen bestimmt ist, dass die Regelung in Abs. 2 den Charakter einer strafprozessualen Zwangsmaßnahme hat, ergibt sich, dass die Regelung in Abs. 4 eine Verwaltungsmaßnahme ist. Erneut ist darauf hinzuweisen, dass eine derartige Regelung unter dem Gesichtspunkt der Gesetzgebungstechnik ein äußerst negatives Beispiel ist; denn der Gesetzesartikel ist gleichsam zu einem Rätsel gemacht worden.17
5.3.2. Zur Anordnung Befugte
Demnach wird die Anordnung der Zugangssperre von Amts wegen vom Präsidium für Telekommunikation und Kommunikation erlassen, wenn sich der Inhaltsanbieter oder Hostprovider von Veröffentlichungen, deren Inhalt die in Art. 8 Abs. 1 genannten Straftaten darstellt (Art. 84 des türkischen Strafgesetzbuchs Nr. 5237 (TCK) Verleitung zum Suizid, Art. 130 Abs. 1 sexueller Missbrauch von Kindern, Art. 190 Erleichterung des Gebrauchs von Betäubungs- und Aufputschmitteln, Art. 194 Überlassen gesundheitsgefährdender Stoffe, Art. 226 Obszönität, Art. 227 Prostitution, Art. 228 Bereitstellen von Ort und Gelegenheit zum Glücksspiel, die im Gesetz Nr. 5816 über Straftaten gegen Atatürk geregelten Straftaten), im Ausland befindet oder wenn es – auch bei Sitz des Inhaltsanbieters oder Hostproviders im Inland – um Veröffentlichungen geht, deren Inhalt die in Abs. 1 Buchst. a Nrn. 2 und 5 genannten Straftaten darstellt. Diese Anordnung wird dem Zugangsanbieter mitgeteilt, und er wird aufgefordert, das Erforderliche zu veranlassen.
Wie wir in der gesamten vorliegenden Arbeit dargelegt haben, darf der Verwaltung eine solche Befugnis nicht eingeräumt werden, weil diese Befugnis je nach Belieben der Verwaltungsbeamten leicht in willkürlichen Gebrauch umschlagen kann. Im Schrifttum weisen einige Autoren zwar darauf hin, dass es nicht sachgerecht sei, in ein und derselben Angelegenheit sowohl Justiz- als auch Verwaltungsbehörden zu ermächtigen; sie führen jedoch aus, dass derartige Befugnisse in vielen demokratischen Ordnungen Verwaltungseinrichtungen nach Art des TİB übertragen würden, weil bei rechtswidrigen Inhalten rasches Handeln geboten sei. Wir teilen diese Auffassung der Autoren nicht. Zum einen ist es möglich und erforderlich, dass auch die Justizbehörden zur Entfernung rechtswidriger Inhalte rasch handeln; zum anderen bedeutet der Umstand, dass diese Praxis in einer anderen demokratischen Ordnung besteht, nicht, dass diese Praxis als solche demokratisch ist.18
5.3.3. Rechtsnatur der Zugangssperre als Verwaltungsmaßnahme
Im Verwaltungsrecht gibt es keinen eigenständigen Rechtsakt mit der Bezeichnung „Verwaltungsmaßnahme“; es handelt sich mithin nicht um einen Rechtsakt oder ein Verwaltungshandeln eigener Art. Die in diesem Gesetz geregelte Verwaltungsmaßnahme der Zugangssperre ist ein einseitiger „individuell-subjektiver“ Akt, den die Verwaltung erlässt, um die öffentliche Sicherheit als eine öffentliche Dienstleistung zu gewährleisten. Demnach unterliegen derartige Entscheidungen des Präsidiums den Regeln des Verwaltungsrechts, und die Instanz, bei der sie anzufechten sind, ist die Verwaltungsgerichtsbarkeit.
Es ist jedoch festzuhalten, dass diese Regelung rechtswidrig und nicht zweckmäßig ist. Die Ermächtigung der Verwaltung in einem Bereich, der in die Zuständigkeit der rechtsprechenden Organe fällt, stellt eine offenkundige Kompetenzanmaßung dar. In dem Absatz ist bestimmt, dass die Anordnung der Zugangssperre von Amts wegen vom TİB, einer Verwaltungseinrichtung, erlassen wird, wenn sich der Inhaltsanbieter oder Hostprovider von Veröffentlichungen, die eine in Art. 8 Abs. 1 genannte Straftat darstellen, im Ausland befindet. Ferner ist geregelt, dass die Anordnung der Zugangssperre auch dann von Amts wegen vom Präsidium erlassen wird, wenn sich Inhaltsanbieter und Hostprovider im Inland befinden, der Inhalt aber die Straftaten des sexuellen Missbrauchs von Kindern nach Art. 130 Abs. 1 des TCK Nr. 5237 und der Obszönität nach Art. 226 darstellt. Vorkehrungen mit Maßnahmecharakter, die eigentlich Gegenstand des Prozessrechts sind, finden sich sowohl im Verwaltungsprozessrecht (Aussetzung der Vollziehung) als auch im Zivilprozessrecht (einstweilige Verfügungen und Beweissicherungsverfahren) und im Strafverfahrensrecht (Untersuchungshaft, Durchsuchung u. a.). Diese Maßnahmen bestehen in Vorkehrungen, die noch während des laufenden Verfahrens getroffen werden, damit die rechtsprechende Tätigkeit ordnungsgemäß ausgeübt werden kann und die am Ende ergehenden Entscheidungen vollzogen werden können. Diese Maßnahmen weisen zudem zwei Merkmale auf: Sie sind Mittel, und sie sind vorläufig. Auch für die Verwaltung ist es möglich, Regelungsakte mit dem Charakter einer Verwaltungsmaßnahme zu erlassen. So ist es etwa eine Verwaltungsmaßnahme, wenn die Polizei die Strecke, auf der ein Demonstrationszug stattfinden soll, zur Sicherheit des Zuges für den Fahrzeugverkehr sperrt. Aber auch diese Verwaltungsmaßnahmen weisen sowohl das Merkmal auf, Mittel zur Erreichung eines Zwecks zu sein, als auch das Merkmal der Vorläufigkeit. Der hier in Rede stehenden Regelung über die Zugangssperre durch die Verwaltung fehlen dagegen der Mittelcharakter und die Vorläufigkeit. In dem betreffenden Absatz ist nicht angegeben, wofür die Anordnung der Zugangssperre, die die Verwaltung trifft, ein Mittel ist. Die Anordnung der Zugangssperre mit dem Charakter einer Zwangsmaßnahme ist dagegen im Zusammenhang mit der Tätigkeit im Ermittlungsverfahren und im gerichtlichen Verfahren geregelt. Wann die Anordnung der Zugangssperre mit dem Charakter einer Verwaltungsmaßnahme endet, ist in dem Artikel nicht bestimmt; für die Anordnung der Zugangssperre mit dem Charakter einer Zwangsmaßnahme ist dies hingegen ausdrücklich geregelt worden.
All dies zeigt deutlich, wie fehlerhaft die getroffene Regelung ist.
Betrachtet man ferner die Natur der in Art. 8 Abs. 4 des Gesetzes Nr. 5651 geregelten Verwaltungsmaßnahme, so zeigt sich, dass es sich um eine Maßnahme handelt, die die rechtsprechende Tätigkeit betrifft, und dass sie daher in Wahrheit eine Zwangsmaßnahme ist. In den Abs. 2 und 3 des Artikels ist den für das Ermittlungsverfahren und das gerichtliche Verfahren zuständigen Organen für bestimmte Straftaten die Befugnis eingeräumt worden, die Zugangssperre als Zwangsmaßnahme anzuordnen, und das Verfahren hierfür geregelt worden. In Abs. 4 desselben Artikels ist der Verwaltung dagegen eine Entscheidungsbefugnis nicht etwa zu dem Zweck eingeräumt worden, eine ordnungsgemäßere Verwaltung zu ermöglichen, sondern dazu, für dieselben Deliktstypen, die von der strafprozessualen Zwangsmaßnahme erfasst sind, lediglich unter etwas anderen Voraussetzungen eine Maßnahme anzuordnen. Dabei ist es durchaus möglich, dass die rechtsprechenden Organe auch dann entscheiden, wenn sich der Inhaltsanbieter oder Hostprovider im Ausland befindet oder wenn der Inhalt den Missbrauch von Kindern oder Obszönität betrifft. Ohnehin ist dem Staatsanwalt in Abs. 2 für Fälle der Gefahr im Verzug eine Entscheidungsbefugnis eingeräumt. In einer für die Grundrechte und Grundfreiheiten derart bedeutsamen Frage neben den rechtsprechenden Organen der Verwaltung eine Befugnis einzuräumen, ist sinnlos, antidemokratisch und mit dem Recht unvereinbar.
Ein wichtiger Punkt, auf den in diesem Zusammenhang hinzuweisen ist, ist der Unterschied zwischen den Verfahren, die bei der als Zwangsmaßnahme und bei der als Verwaltungsmaßnahme ergehenden Anordnung der Zugangssperre eingehalten werden. Für die als Zwangsmaßnahme getroffene Anordnung ist geregelt, dass sie grundsätzlich vom Gericht erlassen werden kann, bei Gefahr im Verzug jedoch vom Staatsanwalt, dass die vom Staatsanwalt erlassene Anordnung aber spätestens innerhalb von vierundzwanzig Stunden dem Richter zur Bestätigung vorgelegt wird und dass die Anordnung von selbst entfällt, wenn der Richter unmittelbar erklärt, sie nicht zu bestätigen, oder innerhalb von vierundzwanzig Stunden hierüber nicht entscheidet.
Die als Verwaltungsmaßnahme getroffene Anordnung wird dagegen nur in den im Gesetz genannten Ausnahmefällen (die aufgrund der Struktur des Internets eher zur Regel als zur Ausnahme geworden sind) unmittelbar vom Präsidium erlassen und keiner richterlichen Instanz zur Bestätigung vorgelegt. Dies ist eine schwer verständliche, der Struktur des Internets in keiner Weise entsprechende und äußerst antidemokratische Regelung, die jederzeitige Eingriffe in die Grundrechte und Grundfreiheiten ermöglicht.
Selbst die Anordnung des Staatsanwalts, der – mag er auch administrative und justizielle Aufgaben haben und dienstlich der Verwaltung unterstehen – vor allem „ein Jurist“ ist und auch im justiziellen Sinne tätig wird, wird spätestens innerhalb von vierundzwanzig Stunden dem Richter zur Bestätigung vorgelegt; dass demgegenüber eine solche Anordnung vom TİB getroffen wird, das aus Personen besteht, die höchstwahrscheinlich keine juristische Ausbildung erhalten haben, keinerlei justizielle Aufgabe wahrnehmen und Bedienstete der Verwaltung sind, und dass diese Anordnung der Kontrolle keiner Instanz unterworfen wird, ist eine äußerst fehlerhafte Regelung. Zwar ist es möglich, gegen diese Anordnung vor den Verwaltungsgerichten Anfechtungsklage zu erheben und die Aussetzung der
Vollziehung zu beantragen, doch ist es kaum möglich, dass diese Gerichte in kurzer Zeit entscheiden. Gerade in einer die Kommunikation betreffenden Angelegenheit kann schon eine minutenlange Unterbrechung der Veröffentlichung erhebliche Probleme verursachen. Zwischen den Vierundzwanzig-Stunden-Regelungen für die als Zwangsmaßnahme ergehende Anordnung und dieser Regelung, bei der der Verwaltungsrechtsweg offensteht, besteht auch in zeitlicher Hinsicht ein großer Widerspruch.19
5.3.4. Anzuwendendes Verfahren
Nach Art. 8 Abs. 4 des Gesetzes wird die vom Präsidium erlassene Anordnung der Zugangssperre allen Zugangsanbietern mitgeteilt und die Umsetzung der Anordnung über die Sperrung des Zugangs zu den in der Anordnung bezeichneten Adressen sichergestellt. Dieser Anordnung ist nach der Mitteilung des Präsidiums an die Zugangsanbieter unverzüglich, spätestens innerhalb von vierundzwanzig Stunden ab dem Zeitpunkt der Mitteilung der Anordnung, nachzukommen (Art. 8 Abs. 5 des Gesetzes Nr. 5651).
Werden ferner die Identitäten derjenigen festgestellt, die die Veröffentlichung vorgenommen haben, welche Gegenstand der vom Präsidium nach Art. 8 Abs. 4 des Gesetzes getroffenen Anordnung der Zugangssperre mit dem Charakter einer Verwaltungsmaßnahme ist, so erstattet das Präsidium bei der Staatsanwaltschaft Strafanzeige. Diese Regelung steht im Widerspruch zum Strafgesetz und zu den Regeln des Strafverfahrens. Denn nach Art. 278 des TCK Nr. 5237, das bei Erlass dieser Regelung in Kraft war, ist es als Straftat umschrieben, eine Straftat, die gerade begangen wird, den zuständigen Stellen nicht anzuzeigen. Mit der gerade begangenen Straftat ist hier die Kenntnis von der die Straftat darstellenden Handlung gemeint; eine Kenntnis von der Identität des Täters ist dagegen nicht erforderlich. Den Täter zu finden und seine Identität festzustellen, ist Sache der Ermittlungsbehörden. Auch strafprozessual ist es bei der Stellung eines Strafantrags oder der Erstattung einer Strafanzeige nicht erforderlich, die Identität und die genaue Anschrift des Täters mitzuteilen. Es genügt sogar, lediglich eine Personenbeschreibung des Täters zu geben, und ebenso wird die bloße Anzeige der Tat gegen Unbekannt als wirksame Strafanzeige oder wirksamer Strafantrag anerkannt. Demnach ist es nach der Regelung zwangsläufig, dass der Gegenstand der vom Präsidium erlassenen Anordnung der Zugangssperre eine Straftat ist. Im Lichte der obigen Ausführungen ist das Präsidium daher verpflichtet, sobald es von der Tat erfährt, mit allen ihm vorliegenden Informationen (selbstverständlich auch zum Täter, wenn es von diesem erfahren hat) bei der zuständigen Staatsanwaltschaft Strafanzeige zu erstatten. Angesichts der Regelung des TCK ist eine nochmalige Regelung hierzu ohnehin überflüssig. Dass der Absatz die Erstattung dieser Strafanzeige jedoch an die Bedingung knüpft, dass die Identität des Täters festgestellt ist, steht in offenem Widerspruch zu TCK und CMK und erschwert aus Sicht des Präsidiums sogar die Begehung der in Art. 278 TCK – vor dessen Aufhebung durch das Verfassungsgericht – umschriebenen Straftat.
Hier ließe sich zwar etwa erwidern, „die Feststellung der betreffenden Identitäten wird ohnehin vom Präsidium vorgenommen“; doch auch diese Erwiderung wäre verfehlt. Erstens wird ein Ermittlungsverfahren auch geführt, ohne dass die Identität des Täters festgestellt ist; so wird etwa zugleich nach der Identität des Täters geforscht und versucht, Beweise zur Tat zu erheben. Zweitens sind die Ermittlungsbehörden nicht verpflichtet, die Feststellung der Identität der Täter dieser Taten unbedingt vom Präsidium zu verlangen. Diese Nachforschung kann beispielsweise von den zuständigen Einheiten der Polizei vorgenommen werden; ebenso kann ein entsprechendes Ersuchen an andere mit der Sache befasste Einrichtungen oder Organisationen gerichtet werden. Das Ermessen und das Wahlrecht liegen insoweit bei den Ermittlungsbehörden. Im Ergebnis ist Art. 8 Abs. 6 des Gesetzes Nr. 5651 als fehlerhafte, mit TCK und CMK in Widerspruch stehende Regelung ausgestaltet worden.20
5.3.5. Sanktion
Gegen Zugangsanbieter, die der als Verwaltungsmaßnahme ergangenen Anordnung der Zugangssperre nicht nachkommen, wird eine Geldbuße von zehntausend bis hunderttausend TL verhängt. Wird der Anordnung zudem nicht innerhalb von vierundzwanzig Stunden nach Verhängung der Geldbuße nachgekommen, so kann die Behörde auf Antrag des Präsidiums den Widerruf der Zulassung zur Erbringung von Zugangsdiensten beschließen. Demnach werden Zugangsanbieter, die der ihnen vom Präsidium nach Art. 8 Abs. 5 mitgeteilten Anordnung der Zugangssperre nicht spätestens innerhalb von vierundzwanzig Stunden ab dieser Mitteilung nachkommen, nach Art. 8 Abs. 11 mit einer Geldbuße belegt; haben sie den Zugang vierundzwanzig Stunden nach Festsetzung der Geldbuße noch immer nicht gesperrt, so kann diesmal auch ihre Zulassung widerrufen werden.
Dass auf diese Weise wirksame Lösungen getroffen wurden, um die Anordnung der Zugangssperre durchsetzen zu können, ist im Hinblick auf die Anwendbarkeit und Wirksamkeit des Gesetzes eine sachgerechte Regelung. Allerdings gibt es keine logische Erklärung dafür, dass für die Verwaltungsmaßnahme eine so schwere Sanktion – und zwar gerade für den Zugangsanbieter – vorgesehen ist, obwohl für die als Zwangsmaßnahme ergehende Anordnung der Zugangssperre eine Sanktion wie der Widerruf der Zulassung nicht vorgesehen ist. Diese Regelung hat der betreffenden Verwaltungsmaßnahme den Charakter einer Maßnahme genommen, sie gleichsam zu einer eigenständigen Regel und ihre Folge zu einer Sanktion gemacht, und dabei ist keinerlei Verhältnismäßigkeit gewahrt worden.
Da in Art. 8 Abs. 12 des Gesetzes bestimmt ist, dass gegen Entscheidungen über Geldbußen, die das Präsidium oder die Behörde wegen der im Gesetz umschriebenen Ordnungswidrigkeiten verhängt, die Rechtsbehelfe nach den Vorschriften des Verwaltungsprozessgesetzes Nr. 2577 gegeben sind, kann, wenn nach Art. 11 eine Geldbuße verhängt oder von der Behörde der Widerruf der Zulassung beschlossen wird, zur Aufhebung dieser Entscheidungen innerhalb von sechzig Tagen Anfechtungsklage vor den Verwaltungsgerichten erhoben werden.21
5.4. Entfernung von Inhalten aus der Veröffentlichung und Zugangssperre
In Art. 9 des Gesetzes Nr. 5651 mit der Überschrift „Entfernung des Inhalts aus der Veröffentlichung und Zugangssperre“ ist eine Regelung getroffen worden, die auf die Entfernung der betreffenden Inhalte aus der Veröffentlichung zugunsten der Personen gerichtet ist, deren Rechte durch über das Internet übermittelte Inhalte verletzt werden.
Dieses in der Praxis sehr häufig anzutreffende, als „Notice-and-Take-down-Verfahren“ bezeichnete Vorgehen hat in hohem Maße zu erfolgreichen Ergebnissen geführt.
Nach diesem Artikel kann eine Person, die behauptet, durch im Internet befindliche Inhalte in ihren Rechten verletzt zu sein, sich an den Inhaltsanbieter und, falls dieser nicht erreichbar ist, an den Hostprovider wenden und die Entfernung des sie betreffenden Inhalts aus der Veröffentlichung verlangen; sie kann sich aber auch unmittelbar an den Friedensstrafrichter wenden und die Sperrung des Zugangs zu dem Inhalt beantragen. Inhaltsanbieter und Hostprovider beantworten das Verlangen spätestens innerhalb von vierundzwanzig Stunden, nachdem es ihnen zugegangen ist.
Obwohl dies eine für die Praxis äußerst geeignete Regelung ist, treten in zwei Punkten Schwierigkeiten auf. Die erste besteht darin, dass das betreffende Verlangen nur gegenüber denjenigen Anwendung finden kann, die vom Inland aus Inhalte anbieten oder hosten.
Denn wer diese Handlung vom Ausland aus vornimmt, bleibt sowohl im Hinblick auf den Anwendungsbereich des Gesetzes als auch wegen der Unmöglichkeit, Sanktionen gegen ihn zu verhängen, außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes. Dies ist jedoch weder ein Grund, der in der Hand des Gesetzgebers
läge, noch ein Mangel in der Fassung des Artikels. Dieser Umstand macht die internationale Dimension der Frage deutlich und zeigt, dass ähnliche Regelungen in allen Ländern erforderlich sind und eine zwischenstaatliche Zusammenarbeit unerlässlich ist.
Der zweite problematische Punkt ist der Fall, dass das Verlangen an den Hostprovider gerichtet wird, wenn der Inhaltsanbieter nicht erreichbar ist; denn der Hostprovider ist nicht befugt, in die Inhalte einzugreifen, für die er seinen Dienst erbringt. Ein gegenteiliges Vorgehen kann zur Verwirklichung der in Art. 244 des türkischen Strafgesetzbuchs (TCK) geregelten „Straftat der Behinderung oder Störung eines informationstechnischen Systems, der Vernichtung oder Veränderung von Daten“ führen. Zwar lässt sich sagen, dass Art. 9 Abs. 1 des Gesetzes Nr. 5651 für die in Art. 244 TCK geregelte Straftat aus Sicht der Inhaltsanbieter einen Rechtfertigungsgrund darstellt; dies gilt jedoch nur für die Entfernung des Inhalts, der die Rechtsverletzung verursacht. Nicht rechtmäßig ist es dagegen, wenn insbesondere Hostprovider mit der Begründung, sie verfügten nicht über die zum Eingriff in den Inhalt der Website erforderlichen Passwörter, zusammen mit dem rechtsverletzenden Inhalt die gesamte Webseite entfernen, auf der sich dieser Inhalt befindet, und so den Zugang sperren. In diesem Fall stellt Art. 9 Abs. 1 des Gesetzes Nr. 5651 keinen Rechtfertigungsgrund dar, sodass für die Hostprovider eine strafrechtliche Verantwortlichkeit in Betracht kommt. Bei der Anwendung von Art. 9 Abs. 1 des Gesetzes Nr. 5651 darf daher nur der rechtsverletzende Inhalt aus der Veröffentlichung entfernt werden.
Wendet sich die Person, die eine Verletzung ihres Persönlichkeitsrechts behauptet, unmittelbar an das Friedensstrafgericht, so entscheidet der Richter über den Antrag spätestens innerhalb von vierundzwanzig Stunden ohne mündliche Verhandlung. Gegen diese Entscheidung des Friedensstrafrichters kann nach Art. 267 ff. der türkischen Strafprozessordnung Nr. 5271 (CMK) Beschwerde eingelegt werden.
Der oben geäußerte Vorbehalt gilt auch für die Regelung in diesem Absatz. Worüber soll entschieden werden, wenn sich der Inhaltsanbieter und/oder der Hostprovider im Ausland befindet, und wie soll die Entscheidung, selbst wenn sie ergeht, vollzogen werden? Wird der Zugang zu den rechtsverletzenden Inhalten möglich bleiben, wenn sich der betreffende Inhaltsanbieter und/oder Hostprovider im Ausland befindet und die ergangene Entscheidung nicht vollzogen werden kann? Wie oben dargelegt, wirken sich hier die Mängel der in Art. 8 geregelten Anordnung der Zugangssperre aus. Denn in einem solchen Fall müsste eine Anordnung der Zugangssperre hinsichtlich des rechtsverletzenden Inhalts ergehen können; hierzu hätten in dem betreffenden Artikel die Straftaten nicht begrenzt werden dürfen, oder es hätte auch die Straftat der Beleidigung in diesen Katalog aufgenommen werden müssen.
Das in der Praxis am häufigsten auftretende Problem im Zusammenhang mit diesem Artikel besteht für die in ihrem Recht verletzte Person in der Frage, „wie sie ihren Hinweis vorzunehmen hat“. Der Gesetzesartikel enthält hierzu weder ein Formerfordernis noch eine bestimmte Form. In Art. 9 ist bestimmt, dass es erforderlich und ausreichend ist, dass die Person, die eine Verletzung ihrer Rechte behauptet, gegenüber dem Inhaltsanbieter und, falls dieser nicht erreichbar ist, gegenüber dem Hostprovider vorstellig wird, ein Verlangen äußert und einen Antrag stellt. In diesem Zusammenhang genügt es in der Praxis, den betreffenden Internetakteuren eine E-Mail zu senden; wird das Gericht angerufen, so wird diese E-Mail für sich allein als ausreichend angesehen, um Art. 9 in Gang zu setzen. Einige Friedensstrafrichter verlangen jedoch, dass der Hinweis durch eine „über den Notar versandte Abmahnung“ erfolgt, und weisen die Anträge andernfalls mit der Begründung zurück, das Formerfordernis sei nicht erfüllt. Dies ist eine völlig rechts- und gesetzwidrige Praxis. Zunächst enthält das Gesetz kein solches Formerfordernis. Ein im Gesetz nicht vorgesehenes Formerfordernis so auszulegen und anzuwenden, dass die Inanspruchnahme eines zum Schutz der Rechte des Einzelnen geschaffenen Rechtsbehelfs eingeengt wird, ist aber nicht möglich. Bedenkt man zudem, dass die Versendung einer einseitigen Abmahnung über den Notar Kosten von etwa hundert TL pro Seite verursacht, so belaufen sich die Kosten für die Person, der Unrecht geschehen ist, auf zehntausend TL, wenn auf hundert verschiedenen Seiten beleidigende Meldungen über sie stehen und sie diese alle entfernen lassen will. Den Einzelnen, dessen Recht verletzt worden ist, zu zwingen, für die Ausübung dieses Rechts auch noch solche Kosten zu tragen, bedeutet zugleich eine Verletzung des Eigentumsrechts und das Fehlen eines wirksamen innerstaatlichen Rechtsbehelfs. Auch dies ist eine offenkundige Rechtswidrigkeit. Außerdem sollten die Gerichte und die übrigen staatlichen Stellen nunmehr auch ihr Misstrauen gegenüber den Einzelnen ablegen.
6. INTERNATIONALES RECHTSHILFEERSUCHEN
6.1. Das internationale Rechtshilfeersuchen im Allgemeinen
Als die Computerkriminalität erstmals auftrat, wurden diese Straftaten nur innerhalb der Grenzen des Nationalstaats begangen. Mit dem Aufkommen und der Verbreitung des Internets haben sie jedoch eine internationale Dimension gewonnen. Die Verbreitung des Internets hat die Globalisierung, die sich im Bereich des Handels ohnehin bemerkbar machte, noch weiter beschleunigt; die Globalisierung wiederum hat die Nutzung des Internets unumgänglich gemacht, und so haben sich beide in einer Spirale gegenseitig angetrieben.
Zusammengefasst hat das Thema mit der Beschleunigung der Globalisierung auf internationaler Ebene an Bedeutung gewonnen; denn die internationale Kriminalität ist ein Teil des Globalisierungsprozesses.
Infolgedessen ist die Computerkriminalität auch in das Blickfeld des internationalen Strafrechts gerückt.
Eines der wichtigsten Merkmale der Computerkriminalität besteht darin, dass diese Straftaten in der Regel grenzüberschreitend begangen werden und daher eine internationale Dimension aufweisen. Folglich gibt es heute im Zusammenhang mit der Computerkriminalität nicht nur internationale Organisationen und Arbeiten, sondern auch sehr bedeutsame rechtliche Regelungen. So sind die meisten einschlägigen Regelungen der nationalen Rechtsordnungen entweder aus internationalen Regelungen übernommen oder an diese angepasst worden. Insbesondere seit dem Inkrafttreten des Europäischen Übereinkommens über Computerkriminalität verhält es sich für die Vertragsstaaten genau so.
Im Grunde trägt die Computerkriminalität globalen Charakter. Denn insbesondere diejenigen Computerstraftaten, die begangen werden, um einen rechtswidrigen wirtschaftlichen Vorteil oder geheime Daten zu erlangen, durchlaufen in der Regel internationale Abläufe.
Weil diese Straftaten eine internationale Dimension haben, in der Regel grenzüberschreitend begangen werden und daher Teil des internationalen Strafrechts sind, können die Computerkriminalität und ihre Bekämpfung nicht wirksam bewältigt werden, ohne die Themen „Problem des Anwendungsbereichs der Strafgesetze“ und „internationale Rechtshilfe“ zu berücksichtigen. Die erfreuliche Entwicklung im Zusammenhang mit diesen Straftaten besteht darin, dass die internationale Gemeinschaft, die sich ihrer Schwere bewusst geworden ist, zu ihrer Bekämpfung seit Langem eine Zusammenarbeit auf internationaler Ebene aufgenommen hat.1
6.2. Rechtsgrundlagen der internationalen Rechtshilfe aus Sicht der Türkei :
Aus Sicht der Türkei wird die internationale Rechtshilfe im Rahmen multilateraler Übereinkommen oder bilateraler Verträge und, wo solche fehlen, im Rahmen der Regeln des Völkergewohnheitsrechts oder des Grundsatzes der Gegenseitigkeit durchgeführt.
Multilaterale Übereinkommen
Als Mitglied des Europarats ist die Türkei Vertragspartei zahlreicher internationaler Übereinkommen, die Bestimmungen über die internationale Rechtshilfe enthalten, wie des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen, des Europäischen Übereinkommens über die internationale Geltung von Strafurteilen oder des Europäischen Übereinkommens über die Übertragung der Strafverfolgung.
Das multilaterale Übereinkommen, auf das wir im internationalen Rechtshilfeverkehr am häufigsten zurückgreifen,
ist das auch unter der Abkürzung CİKAYAS bekannte Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen.
Dieses Übereinkommen, das Übereinkommen Nr. 30 des Europarats, wurde im Jahr 1959 zur Unterzeichnung aufgelegt und hat den Charakter eines aus dreißig Artikeln bestehenden Rahmenübereinkommens. Die Türkei ist diesem Übereinkommen im Jahr 1968 beigetreten.
Alle europäischen Länder sind Vertragsparteien des CİKAYAS; daneben gehören dem genannten Übereinkommen auch einige nichteuropäische Staaten wie Aserbaidschan, Armenien, Israel, Südkorea und Brasilien an.
Bilaterale Verträge
Die Rechtshilfe mit Staaten, die nicht Vertragspartei des CİKAYAS sind und mit denen wir einen bilateralen Vertrag haben, wird nach den Bestimmungen der bilateralen Verträge geleistet. Die Zahl der Staaten, mit denen wir einen bilateralen Vertrag haben, nimmt stetig zu. Derzeit bestehen bilaterale Verträge über Rechtshilfeersuchen in Strafsachen mit den Vereinigten Staaten von Amerika, China, Marokko, Indien, dem Irak, dem Iran, Kasachstan, Kirgisistan, Kuwait, der Türkischen Republik Nordzypern (K.K.T.C.), dem Libanon, Ägypten, der Mongolei, Usbekistan, Pakistan, Syrien, Tadschikistan, Tunesien, Turkmenistan und Jordanien.
Gegenseitigkeit
Die Rechtshilfe mit Staaten, mit denen uns keinerlei vertragliche Bindung verbindet (Turkmenistan, Kanada, Kosovo usw.), wird nach dem Prinzip der Gegenseitigkeit (Reziprozität) geleistet.
6.3. Grundprinzipien des internationalen Rechtshilfeersuchens in Strafsachen
6.3.1. Ersuchen werden nach dem Recht des ersuchten Staates erledigt
Rechtshilfeersuchen werden nach den im Recht des betreffenden Staates vorgesehenen Regeln erledigt. Für die von unserem Land ausgehenden Ersuchen bedeutet dies: Ist unser Ersuchen im Einklang mit dem Recht jenes Landes erledigt worden, so gilt es auch nach unserem Recht als wirksam. Dies lässt sich an folgendem Beispiel erläutern: In den Vereinigten Staaten von Amerika nimmt das FBI die Aufgaben der Kriminalpolizei wahr. Nach dem Recht der USA wird das Ersuchen vom FBI erledigt, gleichgültig, ob es von einem Gericht oder einer Staatsanwaltschaft gestellt wurde. Daher wird die Einlassung des Angeklagten, die das FBI auf ein gerichtliches Ersuchen hin aufgenommen hat, nach unserem Recht als wirksam anerkannt.
6.3.2. Grundsätzlich werden keine Kosten erhoben
Rechtshilfe wird grundsätzlich geleistet, ohne dass Kosten erhoben werden. Für Ersuchen, die Fachkunde erfordern oder Kosten verursachen, wie ein ärztliches Gutachten, ein DNA-Analysegutachten oder ein Sachverständigengutachten, können jedoch Kosten verlangt werden.
6.3.3. Die Unterlagen werden in die Amtssprache des ersuchten Staates übersetzt
Von Ausnahmen abgesehen, werden die Rechtshilfeunterlagen in die Amtssprache des ersuchten Staates übersetzt. Die Unterlagen werden dem ersuchten Staat in der Urschrift zusammen mit der Übersetzung übersandt.
6.4. Gründe für die Ablehnung eines Rechtshilfeersuchens
Nach Art. 2 des CİKAYAS kann die um Hilfe ersuchte Vertragspartei das Ersuchen aus folgenden Gründen ablehnen:
6.4.1. Wenn der ersuchte Staat das Ersuchen als auf politische oder fiskalische Straftaten bezogen ansieht
Für den Begriff der politischen Straftat gibt es keine Definition, auf die sich alle Staaten geeinigt hätten. Jeder Staat definiert die politische Straftat nach seiner eigenen Gefahrenwahrnehmung und seiner politischen Position. Dies hat zur Folge, dass eine Straftat, die von einem Staat als terroristische Straftat angesehen wird, von einem anderen Staat als politische Straftat angesehen und das Rechtshilfeersuchen mit dieser Begründung abgelehnt werden kann. Ein bekannter Terrorismusexperte hat gesagt: „Auch der Terrorismus liegt, genau wie die Schönheit, im Auge des Betrachters.“
Zwar ist im CİKAYAS bestimmt, dass Ersuchen wegen fiskalischer Straftaten abgelehnt werden können; im Zusatzprotokoll Nr. 1 ist jedoch bestimmt, dass ein Ersuchen nicht deshalb abgelehnt werden darf, weil es eine fiskalische Straftat betrifft. Da das Zusatzprotokoll Nr. 1 auch von unserem Land ratifiziert und in Kraft gesetzt worden ist, ist mit den anderen Staaten, die Vertragsparteien dieses Protokolls sind, auch bei fiskalischen Straftaten Rechtshilfe möglich.
6.4.2. Wenn der ersuchte Staat die Erledigung des Ersuchens als seiner Souveränität, seiner Sicherheit, seiner öffentlichen Ordnung oder anderen wesentlichen Interessen zuwiderlaufend ansieht
Diese als Ablehnungsgrund angeführten und angewandten Begriffe sind keine konkreten, klar umgrenzten Begriffe und können von Land zu Land unterschiedlich sein.
6.4.3. Erfordernis der beiderseitigen Strafbarkeit
Das Erfordernis der beiderseitigen Strafbarkeit bedeutet, dass die dem Rechtshilfeersuchen zugrunde liegende Tat sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach dem Recht des ersuchten Staates eine Straftat ist. Im CİKAYAS findet sich – abgesehen von Art. 5, der die Bestimmungen über Durchsuchung und Untersuchungshaft enthält – keine Regelung über das Erfordernis der beiderseitigen Strafbarkeit.
Gleichwohl erledigen die Vertragsstaaten Ersuchen, die eine nach ihrem eigenen Recht nicht strafbare Tat betreffen, mit der Begründung nicht, sie widersprächen der öffentlichen Ordnung.
Andererseits ist das Erfordernis der beiderseitigen Strafbarkeit in den meisten bilateralen Verträgen enthalten, deren Vertragspartei wir sind. So ist etwa in Art. 22 des Vertrags zwischen der Türkei und den USA über Auslieferung und Rechtshilfe aus dem Jahr 1981 bestimmt, dass der ersuchte Staat Ersuchen ablehnen kann, die Taten betreffen, welche nach seinem eigenen Recht nicht strafbar sind.
6.5. Das Europäische Übereinkommen über Computerkriminalität
Das Europäische Übereinkommen über Computerkriminalität haben 10 Staaten, darunter die Vereinigten Staaten von Amerika, Großbritannien, Frankreich, Deutschland und Japan, unterzeichnet und nach Ratifikation durch ihr nationales Parlament in Kraft gesetzt. 37 Länder, zu denen auch die Türkei gehört, haben das Übereinkommen unterzeichnet, es aber noch nicht von ihrem Parlament verabschieden lassen.
Das Übereinkommen ist im Dezember 2012 der Großen Nationalversammlung der Türkei (TBMM) zur Zustimmung zugeleitet, im Auswärtigen Ausschuss des Parlaments angenommen und an das Plenum überwiesen worden. Derzeit (Stand August 2013) wird seine Aufnahme in die Tagesordnung des Plenums erwartet.
Das Übereinkommen enthält zur Rechtshilfe im Bereich der Cyberstraftaten umfassende
Bestimmungen; wegen ihrer Bedeutung wird auf diese Bestimmungen und die durch sie eingeführten Neuerungen im Folgenden kurz eingegangen.
Artikel 23 – Rechtshilfe
Art. 23 des Übereinkommens verpflichtet die Vertragsstaaten zur Zusammenarbeit bei strafrechtlichen Ermittlungen oder Verfahren, die Computersysteme oder Computerdaten betreffen.
Artikel 25 – Allgemeine Grundsätze der Rechtshilfe
In Art. 25 des Übereinkommens ist bestimmt, dass Ersuchen in erster Linie nach dem Recht der ersuchten Vertragspartei erledigt werden und dass die ersuchte Vertragspartei ein Rechtshilfeersuchen nicht allein deshalb ablehnen darf, weil die in den Art. 2 bis 11 des Übereinkommens aufgeführten Straftaten nach ihrem eigenen Recht rein fiskalische Straftaten sind.
Artikel 26 - Unaufgefordert übermittelte Informationen
Nach Art. 26 des Übereinkommens können die Justizbehörden der Vertragsstaaten Informationen, die sie im Rahmen ihrer eigenen Ermittlungen erlangt haben, unmittelbar an einen anderen Staat übermitteln, wenn sich ergibt, dass diese Informationen dort zur Einleitung von Ermittlungen nach diesem Übereinkommen dienen können.
Artikel 27 - Verfahren für eingehende Rechtshilfeersuchen in Fällen, in denen keine völkerrechtlichen Übereinkünfte in Kraft sind
In Art. 27 des Übereinkommens wird danach unterschieden, ob zwischen den Vertragsparteien ein Rechtshilfeabkommen besteht oder nicht.
Für den Fall, dass ein solches Abkommen nicht besteht, ist bestimmt, dass zwischen den Vertragsparteien die in den Abs. 2 bis 10 dieses Artikels enthaltenen Verfahrensbestimmungen über die Rechtshilfe gelten. Besteht zwischen den Vertragsparteien dagegen ein Rechtshilfevertrag, so müssen sie ausdrücklich zustimmen, damit die Verfahrensbestimmungen des Art. 27 zwischen ihnen gelten können. So besteht etwa zwischen der Türkei und den USA ein Vertrag über gegenseitige Rechtshilfe. Gleichwohl kann (sobald die Türkei dieses Übereinkommen unterzeichnet hat), wenn beide Seiten hierüber Einvernehmen erzielen, vereinbart werden, dass für das Rechtshilfeverfahren im Bereich der Cyberstraftaten anstelle der Bestimmungen des bilateralen Vertrags die Bestimmungen des Art. 27 dieses Übereinkommens gelten.
In den Abs. 2 bis 10 des Art. 27 finden sich Bestimmungen, wonach die ersuchte Vertragspartei das Ersuchen ablehnen kann, wenn sie die dem Ersuchen zugrunde liegende Straftat als politische Straftat oder als ihrer öffentlichen Ordnung oder ihrer Souveränität zuwiderlaufend ansieht.
Andererseits ist in den genannten Absätzen ferner bestimmt, dass die Justizbehörden der Vertragsparteien in dringenden Fällen unmittelbar miteinander korrespondieren können, dass in einem solchen Fall eine Abschrift des Ersuchens zusätzlich der zuständigen zentralen Behörde zu übermitteln ist und dass Ersuchen oder sonstige Mitteilungen auch über Interpol übersandt und entgegengenommen werden können.
Artikel 29 - Erleichterung der Sicherung gespeicherter Computerdaten
In Art. 29 des Übereinkommens ist bestimmt, dass eine Vertragspartei, die beabsichtigt, ein Rechtshilfeersuchen in Bezug auf Computerdaten zu stellen, die sich im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei befinden, diese Vertragspartei um die Sicherung der betreffenden Daten ersuchen kann.
Artikel 30 - Erleichterung der Weitergabe gesicherter Verkehrsdaten
Stellt der ersuchte Staat, wenn nach Art. 29 ein Ersuchen um Sicherung von Aufzeichnungen gestellt wird, fest, dass an den Daten, die Gegenstand des Ersuchens sind, auch ein Diensteanbieter in einem anderen Land beteiligt ist, so muss er nach Art. 30 des Übereinkommens Verkehrsdaten weitergeben, damit dieser Diensteanbieter und der Weg, auf dem die Daten übermittelt wurden, festgestellt werden können.
Das heißt, der ersuchte Staat muss dem ersuchenden Staat die Verkehrsdaten überlassen und ihm so den Zugriff auf die Daten im dritten Staat erleichtern.
Artikel 31 - Rechtshilfe beim Zugriff auf gespeicherte Computerdaten
Art. 31 des Übereinkommens räumt den Vertragsstaaten das Recht ein, um Daten zu ersuchen, die sich in einem innerhalb der nationalen Grenzen des anderen Staates befindlichen Computersystem befinden oder dort gespeichert sind.
Artikel 32 - Grenzüberschreitender Zugriff auf gespeicherte Computerdaten mit Zustimmung oder in Fällen, in denen diese Daten öffentlich zugänglich sind
Art. 32 des Übereinkommens gibt den Vertragsstaaten die Möglichkeit, ohne Genehmigung des jeweils anderen Staates auf öffentlich zugängliche Computerdaten innerhalb der nationalen Grenzen des anderen zuzugreifen sowie auf gespeicherte Computerdaten über ein Computersystem zuzugreifen oder diese Informationen zu erhalten, nachdem die Zustimmung der zur Weitergabe befugten Person eingeholt wurde.
Artikel 33 - Rechtshilfe bei der Erhebung von Verkehrsdaten in Echtzeit
In Art. 33 des Übereinkommens ist bestimmt, dass die Vertragsparteien einander vorbehaltlich der Anwendung ihres innerstaatlichen Rechts bei der Erhebung von Verkehrsdaten in Echtzeit unterstützen.
Artikel 34 - Rechtshilfe beim Abfangen von Inhaltsdaten
In Art. 33 des Übereinkommens ist bestimmt, dass die Vertragsparteien einander vorbehaltlich der Anwendung ihres innerstaatlichen Rechts bei der Erhebung von Inhaltsdaten privater Kommunikation in Echtzeit unterstützen.
6.6. Rechtshilfeersuchen zur Beschaffung von Verkehrsdaten / IP-Nummern bei Cyberstraftaten
Die bei Cyberstraftaten am häufigsten angewandte Methode, um zum Beschuldigten zu gelangen, besteht darin, die bei dem tatgegenständlichen Vorgang verwendete IP-Nummer festzustellen und den Internetanschlussinhaber zu ermitteln, dem die IP-Nummer zugewiesen war. Auch die große Mehrzahl der im Zusammenhang mit derartigen Straftaten gestellten internationalen Rechtshilfeersuchen enthält das Ersuchen, die IP-Nummer oder die Verkehrsdaten von dem betreffenden Unternehmen zu beschaffen.
Erweist sich die Anschrift des Anschlussinhabers, der die festgestellte IP-Nummer nutzt, als Internetcafé, Hotel, Einkaufszentrum oder dergleichen, so ist die Ermittlung des Beschuldigten recht schwierig. Denn an derartigen Orten, die ihren Kunden mit oder ohne Passwort einen drahtlosen Internetzugang bereitstellen, wird nicht aufgezeichnet, welcher Nutzer ins Internet gegangen ist. Erweist sich die festgestellte Anschrift dagegen als Wohnung, so werden in der Praxis die Bewohner der Wohnung vernommen. Legt die Person in einem solchen Fall jedoch kein Geständnis ab, so müssen die Ermittlungen zum Nachweis der Tat vertieft werden. Hinzu kommt, dass Einlassungen, wegen der WLAN-Nutzung hätten auch Dritte über diese IP ins Internet gehen können oder es hätten sich zeitweise auch andere als Gäste in der Wohnung aufgehalten, das Beweisproblem noch etwas weiter verschärfen.
Andererseits kann, selbst wenn an der mithilfe der IP-Nummer festgestellten Anschrift nur der Internetanschlussinhaber wohnt, gegen diese Person allein auf der Grundlage der IP-Nummer kein verurteilendes Urteil ergehen, solange sie kein Geständnis ablegt oder die IP-Nummer nicht durch andere Beweise gestützt wird. Für den sicheren Nachweis der Tat ist es erforderlich, an der Anschrift eine Durchsuchung durchzuführen, Computer oder Geräte mit Computereigenschaften wie Tablets, Smartphones und sogar Smart-TVs festzustellen und diese Geräte gemäß Art. 134 der türkischen Strafprozessordnung (CMK) inhaltlich zu durchsuchen. Sind die Geräte formatiert oder die Inhalte mithilfe spezieller Programme gelöscht worden, so sinkt die Chance, an den gesuchten Inhalt zu gelangen. Außerdem ist bei der Durchsuchung nach Art. 134 CMK das Gleichgewicht zwischen der Straftat und der anzuwendenden Maßnahme zu wahren.
6.7. Probleme, die sich bei Cyberstraftaten daraus ergeben, dass der Tatort oder der Aufenthaltsort des Beschuldigten unbekannt ist :
Nach den Art. 11 und 12 des türkischen Strafgesetzbuchs (TCK) müssen für eine Strafverfolgung in der Türkei wegen im Ausland begangener Straftaten (neben den übrigen Voraussetzungen) die Voraussetzungen, dass sich der Beschuldigte in der Türkei befindet und dass das Mindestmaß der im Gesetz für die Straftat angedrohten Strafe 1 Jahr oder mehr beträgt, gemeinsam vorliegen.
Wird jedoch ein Rechtshilfeersuchen um Beschaffung von IP-Informationen oder Verkehrsdatenaufzeichnungen an einen ausländischen Staat gerichtet, so steht anfangs meist nicht fest, ob die Tat innerhalb oder außerhalb der Türkei begangen wurde. Ergibt sich aus den im Wege der Rechtshilfe erlangten Informationen, dass sich der Beschuldigte im Ausland befindet, so besteht keine Möglichkeit, in das gerichtliche Verfahren überzugehen; dies bedeutet, dass das Rechtshilfeersuchen für ein Ermittlungsverfahren gestellt wurde, das zu keinem Ergebnis führen wird.
6.8. Fälle, in denen die Justizbehörden IP-Informationen und Verkehrsdaten unmittelbar beschaffen können:
Hostprovider-Unternehmen wie Facebook, Twitter usw. geben die von den Justizbehörden bei ihnen angeforderten IP-Informationen, Verkehrsdaten oder inhaltsbezogenen Informationen grundsätzlich nicht heraus und erklären, diese könnten im Wege der Rechtshilfe durch ein Ersuchen an den Staat erlangt werden, in dem das Unternehmen seinen Sitz hat.
Eine der Ausnahmen von dieser Regel besteht darin, dass sämtliche zum Unternehmen Microsoft gehörenden Internetdienste wie Hotmail, Windows Live und MSN IP-Informationen und sonstige Verkehrsdaten herausgeben, wenn sich unsere Justizbehörden im Ermittlungsverfahren oder im gerichtlichen Verfahren unmittelbar an die Vertretung in der Türkei wenden. Sie erklären jedoch, dass Ersuchen um Feststellung von Inhalten im Wege eines an die Justizbehörden der USA zu richtenden Rechtshilfeersuchens gestellt werden müssten.
Als weitere Ausnahme hiervon lässt sich anführen, dass Facebook unter bestimmten Voraussetzungen IP-Informationen oder Verkehrsdaten unmittelbar herausgibt. Facebook stuft die Straftaten des versuchten Suizids, der versuchten Tötung, das Auffinden einer vermissten Person oder den sexuellen Missbrauch von Kindern als dringende Angelegenheit ein und gibt IP-Informationen oder Verkehrsdaten heraus, wenn unsere Ermittlungsbehörden unmittelbar darum ersuchen.
6.9. Internationale Rechtshilfeersuchen im Rahmen von 7/24 bei Cyberstraftaten
Art. 35 des Europäischen Übereinkommens über Computerkriminalität verpflichtet jeden Vertragsstaat, Kontaktstellen einzurichten, die an 7 Tagen in der Woche 24 Stunden täglich zur Verfügung stehen.
In Art. 35 Abs. 4 ist sodann bestimmt, dass die Kontaktstellen die für Rechtshilfe und Auslieferung zuständigen Stellen oder ein Teil von ihnen sein müssen; ist dies nicht der Fall, so muss die Kontaktstelle in der Lage sein, sich rasch mit den genannten Stellen abzustimmen.
Es ist beschlossen worden, zu dem Übereinkommen eine Erklärung dahin abzugeben, dass die 7/24-Kontaktstelle für die Türkei die Abteilung für die Bekämpfung von Cyberkriminalität der Generaldirektion für Sicherheit ist. Es gibt jedoch Bestrebungen, dass auch die Generaldirektion für internationales Recht und auswärtige Beziehungen des Justizministeriums, die zentrale Behörde für die Rechtshilfe, zusammen mit der genannten Abteilung 7/24-Kontaktstelle wird.
6.10. Rechtshilfe mit einzelnen Ländern bei Cyberstraftaten
6.10.1. Vereinigte Staaten von Amerika
Die meistgenutzten Hostprovider-Unternehmen der Internetwelt wie Facebook, Google, Yahoo, Twitter, Skype, Youtube, Hotmail und M. Messenger haben ihren Sitz in den Vereinigten Staaten von Amerika. Auch die große Mehrzahl der im Internet begangenen Straftaten wird über diese Hostprovider-Unternehmen begangen. Von Ausnahmen abgesehen, teilen diese Unternehmen die wegen strafrechtlicher Ermittlungen angeforderten IP-Informationen oder ähnlichen Informationen nicht unmittelbar mit den Justizbehörden und erklären, dies sei nur über ein an die USA zu richtendes internationales Rechtshilfeersuchen möglich.
Selbst wenn die Straftat, die Gegenstand der Ermittlungen ist, über eine in einem anderen Land befindliche Zweigniederlassung, Vertretung oder zur Abwicklung des Werbegeschäfts gegründete Tochtergesellschaft der genannten Unternehmen begangen wurde, können an andere Länder gerichtete Rechtshilfeersuchen nicht erledigt werden, weil die IP-Nummer oder die sonstigen Verkehrsdaten an den Sitzen der Unternehmen in den USA gespeichert werden.
Da andererseits die Rechtshilfepraxis der Vereinigten Staaten von Amerika je nach Deliktsart unterschiedlich sein kann, werden im Folgenden einige Informationen hierzu gegeben:
6.10.2. Die Straftat der Beleidigung
Im Strafrecht der Vereinigten Staaten von Amerika gibt es keine Regelung über Straftaten der Beleidigung oder Beschimpfung. Sämtliche Rechtshilfeersuchen zu derartigen Straftaten, etwa um Beschaffung von IP-Aufzeichnungen, Vernehmung, Anschriftenermittlung usw., werden von den Behörden der USA mit dem Hinweis, ‚derartige Handlungen fielen in den Bereich der von der Verfassung der USA geschützten
Meinungsfreiheit und könnten nicht Gegenstand eines Strafverfahrens, sondern nur unter bestimmten Voraussetzungen Gegenstand von Schadensersatz sein‘, unerledigt zurückgesandt. Aus diesem Grund werden Rechtshilfeersuchen wegen der Straftat der Beleidigung von der zentralen Behörde der Türkei nicht an die USA weitergeleitet, sondern an die Justizbehörde zurückgegeben.
Als Ablehnungsgrund führt die zentrale Behörde der USA Art. 22 des Vertrags zwischen der Türkei und den USA über die Rechtshilfe aus dem Jahr 1981 an. Art. 22 räumt jedem Vertragsstaat die Befugnis ein, Ersuchen nicht zu erledigen, die Handlungen betreffen, welche bei ihm nicht strafbar sind. Andererseits wird die Meinungsfreiheit vom Obersten Bundesgericht des genannten Landes sehr weit ausgelegt. In diesem Rahmen gelten selbst beleidigende oder herabwürdigende Handlungen, die sich gegen Staatsoberhäupter, Amtsträger oder religiös als heilig angesehene Werte richten, nicht als Straftat.
6.10.3. Die Straftat der falschen Verdächtigung
Auch wenn die Tat von unseren Justizbehörden nicht ausdrücklich als Beleidigung, sondern als ‚falsche Verdächtigung‘ eingeordnet wird, werden (außerhalb der Voraussetzungen des Art. 267 TCK) schriftlich, mündlich oder bildlich über eine Person getätigte belästigende Äußerungen von den Behörden der USA ebenfalls der Meinungsfreiheit zugeordnet.
Wird beispielsweise im Internet berichtet, ein Beamter habe Bestechungsgeld angenommen, so werten die Behörden der USA diese Handlung als Ausübung der Meinungsfreiheit.
Sind jedoch in der genannten erfundenen Meldung unter Angabe von Ort, Zeit, Örtlichkeit und Personennamen die Merkmale der Straftat erfunden worden, ist wegen dieser Anschuldigungen gegen den Beamten ein Ermittlungsverfahren wegen Bestechlichkeit eingeleitet worden und hat sich in der Folge herausgestellt, dass die Meldung vorsätzlich verbreitet wurde, obwohl bekannt war, dass der Beamte eine solche Straftat nicht begangen hat, und ist daraufhin gegen den Beschuldigten ein Ermittlungsverfahren nach Art. 267 TCK eingeleitet worden, so ist anzunehmen, dass die Behörden der USA diesen Sachverhalt als außerhalb der Meinungsfreiheit liegend bewerten werden. In diesem Fall müssen in der Akte jedoch Erkenntnisse aufgezeigt werden, die die Überzeugung begründen, dass der Beschuldigte die tatgegenständlichen Behauptungen vorsätzlich aufgestellt hat, obwohl er die Wahrheit kannte.
6.10.4. Weitere neben der Straftat der Beleidigung begangene Straftaten
Auch wenn das Rechtshilfeersuchen neben der Straftat der Beleidigung weitere Straftaten (zum Beispiel Bedrohung oder Körperverletzung) umfasst, wird es von den Justizbehörden der USA unter Berufung auf Art. 22 des bilateralen Vertrags nicht erledigt. Deshalb kann ein Rechtshilfeersuchen zu Ermittlungen, in denen neben der Beleidigung weitere Straftaten in Rede stehen, erledigt werden, wenn das Ersuchen auf die anderen Straftaten gestützt wird, ohne die Beleidigung zum Gegenstand des Ersuchens zu machen. So ist etwa in einem wegen vorsätzlicher Körperverletzung und Bedrohung geführten Ermittlungsverfahren ein Ersuchensschreiben, das auf die Vernehmung des Anzeigeerstatters gerichtet ist, allein auf der Grundlage der Straftat der vorsätzlichen Körperverletzung abzufassen. In diesem Fall dürfen im Text des Ersuchensschreibens oder in seinen Anlagen keine Anträge oder Angaben zur Straftat der Beleidigung enthalten sein.
Bei Rechtshilfeersuchen, die im gerichtlichen Verfahren gestellt werden, ist die Beifügung der Anklageschrift zum Ersuchensschreiben zwingend. Da die beigefügte Anklageschrift in diesem Fall jedoch auch Angaben zur Straftat der Beleidigung enthält, wird das Ersuchen nicht erledigt. Ist daher bereits in das gerichtliche Verfahren übergegangen worden und enthält die Anklageschrift auch Angaben zur Straftat der Beleidigung, so besteht keine Möglichkeit, dass das Rechtshilfeersuchen erledigt wird.
6.10.5. Im Internet unter Verwendung von Bank- oder Kreditkartendaten begangene Straftaten
In der Praxis der USA ist der Staatsanwalt befugt, von der Verfolgung jeder beliebigen Straftat abzusehen, indem er unter Berücksichtigung von Gesichtspunkten wie der Geringfügigkeit des Schadens erklärt, dass an der Einleitung von Ermittlungen kein öffentliches Interesse besteht. Auch mit Blick auf diese im innerstaatlichen Recht bestehende Praxis ordnen die Behörden der USA die aus anderen Ländern eingehenden Ersuchen nach Priorität und erledigen wegen hoher Arbeitsbelastung und unzureichender Ressourcen Ersuchen zu Straftaten nicht, denen sie geringe Priorität beimessen.
In diesem Rahmen werden Rechtshilfeersuchen in Strafsachen zu Straftaten wie dem Tätigen von Ausgaben über das Internet oder der Überweisung von Geld auf das Konto eines anderen unter Verwendung rechtswidrig erlangter Kreditkarten- oder Bankkontodaten von der zentralen Behörde der USA nicht erledigt. Zur Begründung wird angeführt, dass bei derartigen Straftaten der Schaden der Opfer von der Bank ersetzt werde, dem Opfer mithin kein Schaden verbleibe, und dass derartige Straftaten in der Praxis der USA als von geringer Priorität gälten. Es wird jedoch erklärt, dass das Ersuchen erneut geprüft werde, wenn strafschärfende Umstände vorliegen – etwa die Begehung im Rahmen einer Organisation, in organisierter Form oder gegenüber einer Vielzahl von Personen sowie die Verursachung großer Schäden – und ergänzende Informationen und Unterlagen übermittelt werden, die dies belegen.
6.10.6. Rechtshilfe im Zusammenhang mit der Straftat der Verletzung der Privatsphäre
Bei Ersuchen, die das Eröffnen und Nutzen eines gefälschten Kontos bei Facebook oder einem ähnlichen sozialen Netzwerk im Namen des Opfers nach irgendwie erfolgter Erlangung seines Fotos betreffen oder die Verwendung anstößiger Fotos unbeteiligter Dritter oder das Verfassen verschiedener Texte in Konten sozialer Netzwerke, die unter Verwendung des Namens oder der Daten des Opfers eröffnet wurden, lehnen die Justizbehörden der USA die Rechtshilfeersuchen mit der Erklärung ab, es liege kein Beweis dafür vor, dass das Foto dem Opfer gestohlen oder rechtswidrig erlangt worden sei, und derartige Taten, die unter Verwendung eines irgendwie im Internet vorhandenen Fotos des Opfers begangen würden, oder die übrigen oben genannten Taten seien nach dem Recht der USA nicht Gegenstand eines Strafverfahrens, sondern könnten lediglich als zivilrechtliche Streitigkeit angesehen werden.
6.10.7. Ersuchen im Zusammenhang mit Spieleseiten oder Spielfiguren
Bei Rechtshilfeersuchen, die mit der Angabe gestellt werden, die Erlangung bestimmter von Nutzern erstellter Spielfiguren durch den Beschuldigten im Wege des Knackens von Passwörtern oder auf andere Weise stelle eine Straftat dar, gilt:
- Es ist zu erläutern, ob das vom Opfer auf der betreffenden Spieleseite erstellte tatgegenständliche Benutzerkonto/Profil ein informationstechnisches System ist und, wenn ja, aufgrund welcher Eigenschaften es als informationstechnisches System angesehen wird.
- Es ist zu erläutern, was der Begriff des angeblich gestohlenen ‚Spielgegenstands / der Spielfigur‘ bedeutet, ob es sich um einen rechtlich schutzwürdigen Vermögenswert handelt, wenn ja, aufgrund welcher Eigenschaft er rechtlich geschützt ist, wie hoch sein materieller Wert gegebenenfalls ist und wie dieser Wert ermittelt wurde.
6.11. Erstellung der Rechtshilfeunterlagen bei Cyberstraftaten
Die Rechtshilfeunterlagen bestehen aus dem Ersuchensschreiben und seinen Anlagen. Die Angaben und Unterlagen, die das bei einem Rechtshilfeersuchen wegen Cyberstraftaten erstellte Ersuchensschreiben und seine Anlagen
enthalten müssen, weisen gegenüber den für andere Straftaten erstellten Unterlagen Besonderheiten auf. In diesem Abschnitt werden hierzu in Grundzügen Informationen gegeben.
6.11.1. Das Ersuchensschreiben im Rechtshilfeverkehr
Das Ersuchensschreiben im Rechtshilfeverkehr lässt sich als besondere Art von Schreiben definieren, das die ersuchende Justizbehörde an die Justizbehörde des ersuchten Landes richtet.
Im Text des Ersuchensschreibens:
Anzugeben sind die Bezeichnung der ersuchenden Justizbehörde, das Tatdatum, Erläuterungen zur Definition der Straftat und zur Art der Begehung der betreffenden Straftat, die Nummern der Strafvorschriften, Name und Anschrift der zu vernehmenden Person sowie die Bezeichnung des völkerrechtlichen Vertrags, auf den das Ersuchen gestützt wird.
In der Anlage zum Ersuchensschreiben:
Beizufügen sind die Anklageschrift (im gerichtlichen Verfahren), der Wortlaut der voraussichtlich anzuwendenden Gesetzesartikel, Abschriften der Anzeige, der Einlassung oder der Zeugenaussagen, Unterlagen mit Beweischarakter sowie die Übersetzung des Ersuchensschreibens und der beigefügten Unterlagen.
6.11.2. Bei Rechtshilfeersuchen wegen im Internet begangener Straftaten sind je nach Gegenstand der Straftat zusätzlich folgende Punkte von Bedeutung
- Im Ersuchensschreiben sind die Zeitpunkte anzugeben, zu denen der tatgegenständliche Inhalt in das Konto des sozialen Netzwerks oder auf die Webseite eingestellt und von dort entfernt wurde.
- Wurde der tatgegenständliche Inhalt von einer E-Mail-Adresse versandt, so sind im Ersuchensschreiben die E-Mail-Adressen des Absenders und des Empfängers sowie das Versanddatum anzugeben.
-Im Ersuchensschreiben ist ausführlich zu erläutern, aufgrund welcher Eigenschaften der veröffentlichte Text oder das veröffentlichte Bild, die versandte E-Mail oder die Handlungen, die an in sozialen Netzwerken erstellten Benutzerkonten vorgenommen wurden, eine Straftat darstellen.
- Im Text des Ersuchensschreibens ist die dem Ersuchen zugrunde liegende Straftat zu definieren und zu erörtern, in welcher Weise die Merkmale der Straftat im konkreten Fall erfüllt sind.
-Ist Gegenstand der Straftat eine Videoaufnahme, so sind im Text des Ersuchensschreibens möglichst detaillierte Angaben zum Inhalt des Videos zu machen, der Link, unter dem das Video zu finden ist, ist im Ersuchensschreiben anzugeben, und der Inhalt ist, wiederum wenn möglich, auf einer CD zu speichern und dem Ersuchensschreiben beizufügen.
-Je nach Gegenstand der Straftat ist ein gut lesbarer Ausdruck der Webseite oder der versandten E-Mail anzufertigen. Ist die tatgegenständliche Seite nicht erreichbar oder ist der tatgegenständliche Inhalt verändert worden, so ist dies in einem Protokoll festzuhalten und dem Ersuchensschreiben beizufügen.
6.11.3. Bei Ersuchen wegen über Facebook begangener Straftaten sind bei der Abfassung des Ersuchensschreibens folgende Punkte zu beachten
-Im Ersuchensschreiben ist der Benutzername / die Profilangabe des Beschuldigten oder die vollständige Bezeichnung der von ihm bei der Registrierung bei Facebook verwendeten E-Mail-Adresse anzugeben. Es genügt, wenn eine dieser beiden Angaben im Ersuchensschreiben enthalten ist. Ist jedoch keine dieser Angaben im Ersuchensschreiben enthalten, so können Ersuchen um Feststellung von Verkehrsdaten, von IP-Aufzeichnungen oder von Inhalten nicht erledigt werden.
-Der Benutzername oder die Profilangabe, die im Ersuchensschreiben enthalten sein muss, ist nicht der Name auf der Facebook-Pinnwand des Beschuldigten. Wird im Ersuchensschreiben beispielsweise ein Nickname wie ‚KASIRGA‘ oder ein aus Vor- und Nachnamen bestehender Profilname wie ‚Işın Kılıcı‘ angegeben, so kann das Ersuchen nicht erledigt werden. Denn es kann auch andere Personen geben, die denselben Namen oder Nickname verwenden.
-Der Benutzername, der im Ersuchensschreiben enthalten sein muss, besteht aus sämtlichen Angaben, die beim Öffnen der tatgegenständlichen Facebook-Seite im Bereich der Taskleiste stehen. Diese Angaben müssen vollständig kopiert und in den Text des Ersuchensschreibens übernommen werden.
Beispiel : https://www.facebook.com/profile.php?id=1613577911
-Kann der Benutzername nicht festgestellt werden, so ist die E-Mail-Adresse anzugeben, die der Beschuldigte bei der Registrierung bei Facebook verwendet hat.
Beispiel : [email protected]
6.12. Entfernung des tatgegenständlichen Inhalts aus der Veröffentlichung
Alle sozialen Netzwerke verfügen über Bildschirmbereiche, die es den Nutzern ermöglichen, eine Meldung zur Entfernung bedenklicher Inhalte abzugeben.
Die von den Nutzern erhobenen Beschwerden werden weitgehend berücksichtigt und die Inhalte entfernt.
Diese Seiten, die in ihrer großen Mehrzahl ihren Sitz in den USA haben, legen die Meinungsfreiheit jedoch im Allgemeinen weit aus und können Anträge auf Entfernung von Inhalten ablehnen, indem sie manche Äußerungen, die nach unserem Recht als Beleidigung gelten können (insbesondere solche gegen Politiker), als innerhalb der Grenzen der Kritik liegend ansehen.
6.13. Ersuchen um Sicherung von Verkehrsdaten oder Inhalten
Das Europäische Übereinkommen über Computerkriminalität verpflichtet die Vertragsstaaten, die erforderlichen gesetzlichen Grundlagen dafür zu schaffen, dass Verkehrsdaten, zu denen auch die IP-Informationen gehören, für eine bestimmte Dauer gespeichert werden. Diese Fristen, die im Recht verschiedener Staaten – ob Vertragspartei des Übereinkommens oder nicht – vorgesehen sind, können unterschiedlich sein. Zudem ist die Praxis der Hostprovider-Unternehmen zwar unterschiedlich, doch können die meisten Unternehmen Ersuchen, die ihnen nach Ablauf der gesetzlichen Frist übermittelt werden, mit dem Hinweis ablehnen, die Aufzeichnung sei gelöscht worden.
Soll daher im Wege der internationalen Rechtshilfe um Verkehrsdaten ersucht werden, so muss dieses Ersuchen den betreffenden Unternehmen innerhalb der im Recht des ersuchten Staates geregelten Aufbewahrungsfrist für Aufzeichnungen übermittelt werden.
In der Türkei wiederum ist der Zugangsanbieter nach Art. 6 Abs. 1 des Gesetzes Nr. 5651, der die Pflichten des Zugangsanbieters (Service-Providers) regelt, verpflichtet, die Verkehrsdaten für die in einer Verordnung festzulegende Dauer von nicht weniger als sechs Monaten und nicht mehr als zwei Jahren
zu speichern. Nach Art. 8 Buchst. b der auf der Grundlage des Gesetzes Nr. 5651 erlassenen Verordnung über die Verfahren und Grundsätze zur Regelung der im Internet erfolgenden Veröffentlichungen ist der Zugangsanbieter verpflichtet, die Verkehrsdaten 1 Jahr lang zu speichern.
Beim Präsidium für Telekommunikation und Kommunikation werden grundsätzlich keine Verkehrsdaten gespeichert. In der Praxis kann das TİB jedoch auf ein Ersuchen der Justizbehörden um Beschaffung von Verkehrsdaten diese Daten beim betreffenden Zugangsanbieter beschaffen und an die Justizbehörde weiterleiten. Die auf diese Weise beschafften Verkehrsdaten bewahrt das TİB bis zum Ablauf der Frist der Verfolgungsverjährung auf.
Dauer der Speicherung von Verkehrsdaten*(IP-Aufzeichnungen usw.) nach dem Recht der USA :
Nach dem Recht der USA (18 U.S.C. § 2703 - f ) werden Verkehrsdaten zu im Internet begangenen Straftaten von Hostprovidern oder Zugangsanbietern 90 Tage lang gespeichert. Wenden sich innerhalb dieser Frist staatliche Stellen an sie, so wird die genannte Speicherdauer um weitere 90 Tage verlängert.
FALLANALYSE 1
Ahmet Halis, der sich am 13.10.2013 in sein Konto auf der Website mit dem Domainnamen www.facebook.com eingeloggt hatte und dort Zeit verbrachte, sah im Kommentar zu einem auf seiner Pinnwand geteilten Link den Text „In diesem Link werden unsere Gefallenen beleidigt, klicke, um zu protestieren!“ und klickte auf den Link. In dem Augenblick, in dem er auf den Link klickte, gab er in der Annahme, er sei aus seinem Facebook-Konto abgemeldet worden, auf der vor ihm erscheinenden Facebook-Anmeldeseite seinen Benutzernamen und sein Passwort ein und meldete sich erneut auf der Seite an.
Bora Açıkgöz stellt gefälschte Software her, die darauf abzielt, durch Anfertigung einer Kopie der Webseiten von Social-Media-Seiten wie Facebook, von Banken usw. die Kontodaten des Nutzers zu stehlen. Bora Açıkgöz, der auf diesem Weg die Facebook-Kontodaten von Ahmet Halis erlangt hatte, nahm über den Facebook-Chat Kontakt zu den Personen auf der Freundesliste von Ahmet Halis auf und ließ sie glauben, er sei Ahmet Halis.
Auch Ceren Has ist eine der Personen, zu denen Bora Açıkgöz auf diese Weise Kontakt aufnahm.
Bora Açıkgöz teilte Ceren Has mit, „er befinde sich in finanziellen Schwierigkeiten; wenn sie 250 TL auf die von ihm angegebene IBAN einzahle, werde er ihr dieses Darlehen nach 10 Tagen zurückzahlen“. Daraufhin zahlte Ceren Has in der Annahme, Ahmet Halis befinde sich in einer Notlage, 250 TL auf die angegebene IBAN ein.
Nachdem Ceren Has das Geld eingezahlt hatte, rief sie Ahmet Halis aus Sorge um ihn an. In diesem Telefongespräch erfuhr Ceren Has, dass die Person, die auf Facebook mit ihr gesprochen hatte, nicht Ahmet Halis war und dass Ahmet Halis kein solches Darlehen erbeten hatte. Ahmet Halis wiederum erfuhr, dass sein Facebook-Konto gekapert worden war und dass auf diese Weise Kontakt zu seinen Freunden aufgenommen und in seinem Namen um ein Gelddarlehen gebeten wurde.
Ahmet Halis und Ceren Has gingen aufgrund dieses Vorfalls zur Polizeiwache und erstatteten Strafanzeige.
FRAGEN
1. Stellen Sie die im Sachverhalt verwirklichten Deliktstypen fest; erläutern Sie, welche Straftat gegen wen begangen wurde.
2. Erläutern Sie, welcher technischen Methode sich Bora Açıkgöz bei der Begehung der Straftat bedient hat.
3. Stellen Sie fest, welche Informationen zur Ermittlung des Beschuldigten aus welchem Grund benötigt werden und von welchen Stellen diese Informationen zu erlangen sind.
4. Erläutern Sie, welche der Methoden der Beweiserlangung im Sachverhalt anzuwenden ist/sind und welche Beweise mit der/den anzuwendenden Methode(n) erlangt werden.
5. Erläutern Sie, welchen rechtlichen Status Facebook nach dem Gesetz Nr. 5651 hat.
6. Erläutern Sie, welches Verfahren einzuhalten ist, um die Protokolldaten von Facebook zu beschaffen.
7. Stellen Sie fest, welche Ermittlungsschritte zur Ermittlung des Beschuldigten erforderlich sind.
ANTWORTEN
1. Stellen Sie die im Sachverhalt verwirklichten Deliktstypen fest; erläutern Sie, welche Straftat gegen wen begangen wurde.
Bora Açıkgöz hat gegenüber Ahmet Halis die Straftat des unbefugten Zugangs zu einem informationstechnischen System (Art. 243 türkisches Strafgesetzbuch – TCK) und gegenüber Ceren Has die Straftat des Betrugs unter Verwendung informationstechnischer Systeme als Tatmittel begangen.
2. Erläutern Sie, welcher technischen Methode sich Bora Açıkgöz bei der Begehung der Straftat bedient hat.
Die technische Methode, deren sich Bora Açıkgöz bei der Begehung der Straftat gegenüber Ahmet Halis bedient hat, ist das „Phishing“. Phishing ist eine Angriffsart, deren Bezeichnung aus der Verbindung der Wörter „Password“ (Passwort) und „Fishing“ (Fischen) gebildet und ins Türkische als yemleme (oltalama) übersetzt worden ist. Phishing-Angriffe begegnen uns als die beliebteste Angriffsart der jüngsten Zeit. Mit der Phishing-Methode wird Computernutzern jedes Jahr ein Schaden von Milliarden Dollar zugefügt. Phishing wird in der Regel eingesetzt, um das Passwort oder die Kreditkartendaten einer Person in Erfahrung zu bringen. Mithilfe einer E-Mail, die so gestaltet ist, als stamme sie von einer Bank oder einer amtlichen Stelle, werden Computernutzer auf gefälschte Seiten geleitet. Für Phishing-Angriffe werden gefälschte Webseiten von Banken, sozialen Netzwerken, E-Mail-Diensten, Online-Spielen usw. erstellt. Dort werden vom Computernutzer persönliche Daten, Kartennummer, Passwort usw. verlangt. Die Daten der Nutzer, die den Aufforderungen in der E-Mail und auf der gefälschten Seite nachkommen, werden gestohlen.
Hier ist auch darauf hinzuweisen, dass diese Angriffe verbreitet sind, wenn man bedenkt, dass in Suchmaschinen von Betrügern erstellte gefälschte Webadressen mancher Banken erscheinen. Als Vorsichtsmaßnahme lässt sich empfehlen, die Adressen von Banken von Hand (manuell) in die Adressleiste einzugeben.
3. Stellen Sie fest, welche Informationen zur Ermittlung des Beschuldigten aus welchem Grund benötigt werden und von welchen Stellen diese Informationen zu erlangen sind.
a) Benötigt wird die IP-Information des Computers, von dem aus die Betrugstat des Beschuldigten begangen worden sein soll.
Sie bezeichnet die nach den Standards des Internetprotokolls vergebene Adresse, die an ein bestimmtes Netz angeschlossene Geräte verwenden, um einander zu erkennen, miteinander zu kommunizieren und einander Daten zu senden.
Jedem Computer, der sich mit dem Internet verbindet, wird vom Internetdiensteanbieter eine IP-Adresse zugewiesen, und die anderen Computer im Internet erreichen diesen Computer über diese ihm zugewiesene IP-Adresse.
IP-Adressen werden in zwei Gruppen eingeteilt, dynamische und statische. In der Regel wird jedoch eine dynamische IP-Adresse verwendet. Dynamische IP-Adressen ändern sich je nach Zeit und Sitzung. Denn der Diensteanbieter weist dem Nutzer die in diesem Augenblick freie IP-Adresse zu. Die statische IP-Adresse bezeichnet dagegen eine Adresse, die sich nicht nach Zeit und Sitzung ändert. Sie kann jedoch vom Systemadministrator festgelegt und geändert werden.
Außerdem gibt es auch für Domainnamen eine IP-Adresse. Eine Verbindung lässt sich auch herstellen, indem diese IP-Adresse in das Feld, in das wir eine Internetseite eingeben (Webbrowser), eingegeben wird. Da es jedoch nicht praktisch und nicht einprägsam ist, diese Ziffern einzugeben, wird ein Domain-Name-System verwendet, bei dem der Domainname der IP-Adresse entspricht.
b) Benötigt werden die Daten der Person, der die Kontonummer gehört, auf die der Beschuldigte zur Begehung der Betrugstat Geld verlangt haben soll. Diese Daten werden bei der Bank angefordert.
4. Erläutern Sie, welche der Methoden der Beweiserlangung im Sachverhalt anzuwenden ist/sind und welche Beweise mit der/den anzuwendenden Methode(n) erlangt werden.
Da nach der Ermittlung des Beschuldigten eine Beweiserlangung auf andere Weise nicht möglich ist, ordnet der Richter gemäß Art. 134 der türkischen Strafprozessordnung (CMK) auf Antrag des Staatsanwalts die Durchsuchung des vom Beschuldigten benutzten Computers, der Computerprogramme und der Computerdateien an. Die ordnungsgemäße Erhebung der Beweise hängt davon ab, wie ordnungsgemäß der erste Zugriff am Tatort erfolgt. Es ist sehr wichtig, dass der IT-Forensiker über das Wissen und die Erfahrung verfügt, die erforderlich sind, um den Beweisverlust so gering wie möglich zu halten. Bei der Beweiserlangung ist eine Sicherungskopie der Daten auf dem Computer in ihrem vorhandenen Zustand anzufertigen, der Computer zurückzugeben und die Durchsuchung an dieser Sicherungskopie vorzunehmen. Kann auf den Computer, die Computerprogramme und die Computerdateien nicht zugegriffen werden, weil das Passwort nicht entschlüsselt werden kann, oder können verborgene Informationen nicht erreicht werden, so können diese Geräte und Ausrüstungsgegenstände beschlagnahmt werden, damit die Entschlüsselung vorgenommen und die erforderlichen Kopien angefertigt werden können. Sind die Entschlüsselung vorgenommen und die erforderlichen Kopien angefertigt worden, so werden die beschlagnahmten Geräte unverzüglich zurückgegeben. Befinden sich auf dem Computer des Beschuldigten Daten, deren bloßer Besitz bereits strafbar ist, wie Kreditkartenpasswörter, Kinderpornografie usw., so dürfen die Sicherungskopien nicht ausgehändigt werden. Ob dem Beschuldigten oder seinem Vertreter ein Exemplar der anzufertigenden Sicherungskopie ausgehändigt wird, ist deren Wunsch überlassen.
Der Beschuldigte ist jedoch zu fragen, ob er ein Exemplar wünscht, und dieser Umstand ist zu protokollieren.
Die Erfolgsquote bei der Beweiserhebung ist ein wichtiger Indikator für die Bekämpfung der Computerkriminalität.
Die zuverlässige und vollständige Feststellung möglicher Tatbeweise und ihre unbeschädigte Erhebung sind nur möglich, wenn der erste Zugriff am Tatort ordnungsgemäß erfolgt. Es ist sehr wichtig, dass der IT-Forensiker über das Wissen und die Erfahrung verfügt, die erforderlich sind, um den Beweisverlust so gering wie möglich zu halten. Während der Beweiserlangung müssen Eingriffe von am Tatort etwa anwesenden Personen (zum Beispiel Sicherheitskräften), die über kein Wissen und keine Erfahrung auf diesem Gebiet verfügen, in Geräte und System unbedingt verhindert werden. Bei der kriminaltechnischen Untersuchung sind auch die elektronischen Beweismittel zu erheben; hierzu ist zunächst festzustellen, wo und in welchem Format sich die Beweise befinden und wie sie gespeichert sind. Anschließend werden die Funktionsweise der vor Ort befindlichen elektronischen Hardware und ihre Verbindungen untereinander festgestellt, und es wird entsprechend vorgegangen. Befindet sich am Tatort beispielsweise ein ausgeschalteter Computer, so darf er keinesfalls eingeschaltet werden; ein eingeschalteter Computer darf dagegen keinesfalls einfach ausgeschaltet werden. Wird der Computer eingeschaltet, so startet das Betriebssystem, und der Computer beginnt, Daten zu verarbeiten. Die Folge kann sein, dass Daten überschrieben werden und potenzielle Beweise verloren gehen. Ist der Computer eingeschaltet, so darf keinesfalls irgendein Programm ausgeführt und der Computer auch nicht ausgeschaltet werden. Die Ausführung irgendeines Programms kann den Verlust eines potenziellen Beweises bedeuten. Läuft der Computer, ist der Bildschirm aber schwarz, so ist zu prüfen, ob der Bildschirm eingeschaltet ist, und anschließend durch Bewegen der Maus (mouse) dafür zu sorgen, dass das Bild erscheint. Vorgänge wie der Zugriff auf die Beweise in einem laufenden Computer oder die Wiederherstellung von Daten sind naturgemäß nicht in diesem Augenblick und nicht am Tatort möglich. Hierfür muss der Computer sichergestellt und mitgenommen werden. Soll eine Hardware mitgenommen werden, bei der schon das Ausschalten zu Datenverlust führen kann,
so sind zunächst alle auf dem Computer vorhandenen Befunde, die mit dem Verlassen des Betriebszustands verloren gehen können, zu ermitteln und festzuhalten; die Bildschirmanzeige ist unbedingt zu fotografieren, etwa laufende Programme sind zu notieren, und der Computer ist nicht herunterzufahren, sondern das Netzkabel an der Rückseite ist zu ziehen. Dies kann zwar möglicherweise zum Verlust einiger Daten führen, verhindert aber eine Beeinträchtigung der Integrität der Beweise. Der Verlust einer geringen Datenmenge ist dem Verlust sämtlicher Beweise vorzuziehen. Im Übrigen ist es wenig wahrscheinlich, dass sich alle Beweise auf dem Computer erschließen lassen, ohne dass IT-Forensiker in einer Laborumgebung verschiedene Analysen vornehmen. Untersuchungen zum Zweck der Beweissuche dürfen nicht an der Hardware, sondern müssen an den davon angefertigten Kopien vorgenommen werden. Dies verhindert den Verlust der in der Hardware enthaltenen Daten. Es ist sehr wichtig, einwandfreie Kopien der Daten auf den Geräten anzufertigen. Das in der IT-Forensik vorgenommene Eins-zu-eins-Kopieren wird als Image (Eins-zu-eins-Kopie) bezeichnet. Dieses Kopieren erfolgt dadurch, dass unter Einsatz spezieller Software oder Hardware von sämtlichen Daten des Systems Bit für Bit auf einem anderen Datenträger ein Abbild (Image / Eins-zu-eins-Kopie) erstellt wird. Die Bedeutung des forensischen Images liegt darin, dass es die Möglichkeit eröffnet, bei späteren Untersuchungen auch auf gelöschte, veränderte oder beschädigte Daten zuzugreifen. Nachdem sämtliche Daten, von denen ein Image des Systems erstellt wurde, sichtbar gemacht worden sind, wird zur Analysephase übergegangen. Die letzte Phase der IT-Forensik ist die Phase der Berichterstattung und der Vorlage an die zuständige Stelle. Die Phase der Berichterstattung umfasst eine rechtliche Würdigung. Die Würdigung nimmt nicht der IT-Forensiker, sondern die Polizei vor. Welche der Daten, die die Untersuchungsphase des oder der IT-Forensiker(s) durchlaufen haben, als Beweis in Betracht kommen und für die betreffende Straftat verwertbar sind, wird von der mit den Ermittlungen betrauten Polizei gewürdigt und den Justizbehörden vorgelegt.
5. Erläutern Sie, welchen rechtlichen Status Facebook nach dem Gesetz Nr. 5651 hat.
Mit dem Gesetz Nr. 5651 sind Inhaltsanbieter, Hostprovider und Zugangsanbieter definiert und ihre Verantwortlichkeit und ihre Pflichten geregelt worden. Auch wenn Facebook als Seite amerikanischen Ursprungs nicht dem türkischen Recht unterliegt, hat es, sofern es ein Büro in der Türkei unterhält, die Stellung eines Hostproviders, wie er in Art. 2 Abs. 1 Buchst. m des Gesetzes Nr. 5651 mit den Worten „natürliche oder juristische Personen, die Systeme bereitstellen oder betreiben, welche Dienste und Inhalte beherbergen.“ definiert ist. Der Hostprovider ist nicht verpflichtet, den von ihm gehosteten Inhalt zu kontrollieren oder zu erforschen, ob eine rechtswidrige Tätigkeit vorliegt. Der Hostprovider ist verpflichtet, einen von ihm gehosteten rechtswidrigen Inhalt – unbeschadet der Vorschriften über die strafrechtliche Verantwortlichkeit – aus der Veröffentlichung zu entfernen, wenn er hiervon nach den Art. 8 und 9 des Gesetzes Nr. 5651 in Kenntnis gesetzt wird und soweit dies technisch möglich ist. Nach Art. 8 Abs. 10 des Gesetzes Nr. 5651 werden bei Vorliegen einer als Zwangsmaßnahme ergangenen Anordnung der Zugangssperre die Verantwortlichen von Hostprovidern, die der ihnen von den hierfür Zuständigen rechtmäßig übermittelten Anordnung der Zugangssperre nicht nachkommen, obwohl ihnen dies technisch möglich ist, mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zwei Jahren bestraft, sofern die Tat nicht mit einer schwereren Strafe bedroht ist. Verkehrsdaten sind die Gesamtheit von Werten wie Beteiligte, Zeitpunkt, Dauer, Art des genutzten Dienstes, übertragene Datenmenge und Verbindungspunkte in Bezug auf jeden im Internet erfolgten Zugriff. Die Hostprovider sind verpflichtet, die Verkehrsdaten sechs Monate lang zu speichern und die Richtigkeit, Integrität und Vertraulichkeit dieser Daten zu gewährleisten.
6. Erläutern Sie, welches Verfahren einzuhalten ist, um die Protokolldaten von Facebook zu beschaffen.
Eines der wichtigsten Merkmale der Computerkriminalität besteht darin, dass diese Straftaten in der Regel grenzüberschreitend begangen werden und daher eine internationale Dimension aufweisen. Folglich gibt es heute im Zusammenhang mit der Computerkriminalität nicht nur internationale Organisationen und Arbeiten, sondern auch sehr bedeutsame rechtliche Regelungen. So sind die meisten einschlägigen Regelungen der nationalen Rechtsordnungen entweder aus internationalen Regelungen übernommen oder an diese angepasst worden. Insbesondere seit dem Inkrafttreten des Europäischen Übereinkommens über Computerkriminalität verhält es sich für die Vertragsstaaten genau so. Aus Sicht der Türkei bestehen multilaterale und bilaterale Übereinkünfte über die internationale Rechtshilfe. Zwischen der Türkei und den Vereinigten Staaten von Amerika bestehen bilaterale Verträge über Rechtshilfeersuchen in Strafsachen. Eines der Übereinkommen über internationale Rechtshilfeersuchen ist auch das Europäische Übereinkommen über Computerkriminalität. Das Europäische Übereinkommen über Computerkriminalität haben 10 Staaten, darunter die Vereinigten Staaten von Amerika, Großbritannien, Frankreich, Deutschland und Japan, unterzeichnet und nach Ratifikation durch ihr nationales Parlament in Kraft gesetzt. 37 Länder, zu denen auch die Türkei gehört, haben das Übereinkommen unterzeichnet, es aber noch nicht von ihrem Parlament verabschieden lassen. Das Übereinkommen ist im Dezember 2012 der Großen Nationalversammlung der Türkei (TBMM) zur Zustimmung zugeleitet, im Auswärtigen Ausschuss des Parlaments angenommen und an das Plenum überwiesen worden. Derzeit wird seine Aufnahme in die Tagesordnung des Plenums erwartet.
Die bei Cyberstraftaten am häufigsten angewandte Methode, um zum Beschuldigten zu gelangen, besteht darin, die bei dem tatgegenständlichen Vorgang verwendete IP-Nummer festzustellen und den Internetanschlussinhaber zu ermitteln, dem die IP-Nummer zugewiesen war. Auch die große Mehrzahl der im Zusammenhang mit derartigen Straftaten gestellten internationalen Rechtshilfeersuchen enthält das Ersuchen, die IP-Nummer oder die Verkehrsdaten von dem betreffenden Unternehmen zu beschaffen. Hostprovider-Unternehmen wie Facebook geben die von den Justizbehörden bei ihnen angeforderten IP-Informationen, Verkehrsdaten oder inhaltsbezogenen Informationen grundsätzlich nicht heraus und erklären, diese könnten im Wege der Rechtshilfe durch ein Ersuchen an den Staat erlangt werden, in dem das Unternehmen seinen Sitz hat. Als Ausnahme lässt sich anführen, dass Facebook unter bestimmten Voraussetzungen IP-Informationen oder Verkehrsdaten unmittelbar herausgibt. Facebook stuft die Straftaten des versuchten Suizids, der versuchten Tötung, das Auffinden einer vermissten Person oder den sexuellen Missbrauch von Kindern als dringende Angelegenheit ein und gibt IP-Informationen oder Verkehrsdaten heraus, wenn unsere Ermittlungsbehörden unmittelbar darum ersuchen. Da in unserem Fall jedoch keine derartige Straftat begangen wurde, müssen die Protokolldaten unter Durchführung des Rechtshilfeverfahrens angefordert werden.
7. Stellen Sie fest, welche Ermittlungsschritte zur Ermittlung des Beschuldigten erforderlich sind.
a) Der Anzeigeerstatter erscheint mit der von der Staatsanwaltschaft zugewiesenen Eingabe bei der Bezirkspolizeidirektion.
b) Reichen die Angaben des Anzeigeerstatters in der Eingabe/in seiner Aussage bei der Staatsanwaltschaft nicht aus, so wird er eingehend vernommen.
c) Zu der Seite wird im Internet unter der Adresse www.tib.gov.tr eine Whois-Abfrage durchgeführt.
d) Über die Seite wird ein Web-Feststellungsbericht erstellt.
e) Die IP-Nummern des Computers, von dem aus zu den Zeitpunkten der Betrugstat auf das gehackte Konto zugegriffen wurde, sind im Wege der Rechtshilfe im Rahmen des zwischen den USA und der Türkei bestehenden Vertrags zwischen der Republik Türkei und den Vereinigten Staaten von Amerika über die Auslieferung und die gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen aus dem Jahr 1981 von den USA anzufordern.
Denn Ersuchen, die unsere Justizbehörden unmittelbar selbst an sie richten, erledigen sie nicht. Sie betrachten jedoch Straftaten wie versuchten Suizid, versuchte Tötung, das Auffinden einer vermissten Person oder Kindesmissbrauch, die für den Schutz des menschlichen Lebens von Bedeutung sind, als dringende Angelegenheit und geben Verkehrsdaten oder IP-Informationen heraus, wenn sich unsere Justizbehörden unmittelbar an sie wenden.
f) Die genaue Anschrift und die Personalien des Inhabers der Kontonummer bei der Zakkum Bank, auf die Ceren Has das verlangte Geld eingezahlt hat, sowie die Angaben zu dem betreffenden Vorgang werden bei der Bank angefordert.
g) Die IP-Daten werden in die Ortszeit unseres Landes umgerechnet.
h) Zu der aufgelösten IP-Adresse wird eine Whois-Abfrage durchgeführt.
i) Die verdächtige IP-Adresse wird beim Diensteanbieter (bei Türk Telekom) abgefragt. In der Praxis der letzten 3 Monate ist dank der vom TİB ermächtigten Einheit bei der Polizeidirektion die Notwendigkeit entfallen, zur Feststellung der IP-Adresse des Beschuldigten die Diensteanbieter anzuschreiben. Die betreffende Einheit kann die IP-Informationen des Beschuldigten in wesentlich kürzerer Zeit feststellen.
j) Nach Prüfung der von den betreffenden Unternehmen und Einrichtungen übermittelten Personalien und Anschriften und wenn auch weitere Beweise auf dieselbe Person hinweisen, wird der Beschuldigte ermittelt.
k) Auf Weisung der Staatsanwaltschaft wird, um weitere Straftaten und Tatbeweise zu erlangen, die Genehmigung zur Durchsuchung der Wohnung oder der Arbeitsstätte des Beschuldigten und zur Beschlagnahme sowie zur Durchsuchung und Untersuchung der bei der Durchsuchung aufgefundenen Computer und sonstigen digitalen Materialien – der Computer, Computerprogramme und Computerdateien sowie Festplatten – gemäß Art. 134 CMK beantragt.
l) Bei der zuständigen Staatsanwaltschaft werden Festplatten angefordert, deren Kapazität die der beschlagnahmten Materialien um 30 % übersteigt, damit sie bei der Untersuchung der bei der Durchsuchung festgestellten digitalen Materialien durch Anfertigung von Images verwendet werden können.
m) Die festgestellten digitalen Materialien werden mit einem Begleitschreiben, dem gerichtlichen Beschluss, der die Untersuchungsgenehmigung enthält, und einer Abschrift der Ermittlungsunterlagen persönlich bei der Dienststelle für die Bekämpfung von Cyberkriminalität abgegeben.
n) Der im Ergebnis der Untersuchung erstellte Bericht und die digitalen Materialien werden von der Ermittlungseinheit entgegengenommen.
o) Auf der Grundlage des Berichts und der übrigen Beweise wird der der Tat Beschuldigte eingehend zur Sache vernommen.
FALLANALYSE 2
Süleyman Başkol ging zur Zakkum Bank, um mit seiner Kreditkarte Geld abzuheben. Als er am Geldautomaten versuchte, seine Karte in den Kartenschlitz einzuführen, blieb die Karte stecken.
Die hinter ihm in der Schlange wartende Bihter Zil bot ihm ihre Hilfe an, brachte die PIN der Karte in Erfahrung und unternahm einige Versuche, die Karte freizubekommen, hatte damit jedoch keinen Erfolg. Daraufhin verließ Süleyman Başkol in der Annahme, seine Karte nicht zurückerlangen zu können, den Ort des Geschehens. Anschließend holte Bihter Zil die Karte mithilfe der Vorrichtung heraus, die sie am Kartenschacht angebracht hatte, und hob mit der in Erfahrung gebrachten PIN das auf der Karte verfügbare Geld ab.
Bihter Zil verschaffte sich am Geldautomaten der Zakkum Bank die Karten-PIN, die Kontonummer und die sonstigen Verschlüsselungselemente von Süleyman Başkol und stellte eine gefälschte Kreditkarte her, indem sie diese Daten mit einem als Encoder bezeichneten Gerät, das der Kodierung solcher Daten dient, auf den Magnetstreifen einer auf ihren eigenen Namen ausgestellten Plastikkarte übertrug. Auf diese Weise stellte sie eine gefälschte Kreditkarte her, deren Inhaberin dem Anschein nach Bihter Zil war, die in Wirklichkeit aber mit dem Bankkonto von Süleyman Başkol verknüpft war. Mit dieser von ihr hergestellten Bankkarte kaufte sie im Internet auf den Websites www.abc.com und www.123.com ein und schloss bei der Partnerbörse www.xyz.com amerikanischer Herkunft gegen ein bestimmtes Entgelt eine 5-monatige Mitgliedschaft ab.
Selin Kaptı lud eine Schadsoftware, die Bihter Zil auf eine der Websites zum kostenlosen Herunterladen von Programmen hochgeladen hatte, in der Annahme, sie sei sicher, auf ihren Computer herunter. Bihter Zil erlangte auf diese Weise die Möglichkeit, auf den Computer von Selin Kaptı zuzugreifen, und verfolgte sämtliche Vorgänge, die Selin Kaptı an ihrem Computer vornahm, sowie den Bildschirm und die Tastatur des Computers.
Infolge dieser Überwachung verschaffte sie sich die Daten des Kontos von Selin Kaptı bei der Zakkum Bank, loggte sich in das Konto ein und überwies 100.000 TL auf ihr eigenes Konto.
FRAGEN
1. Erläutern Sie, welche technische Methode Bihter Zil angewandt hat, um auf den Computer von Selin Kaptı zuzugreifen.
2. Bestimmen Sie die im Fall verwirklichten Straftatbestände und erläutern Sie, welche Straftat gegen wen begangen wurde.
3. Erläutern Sie, welche Methode(n) der Beweisgewinnung im Fall anzuwenden ist/sind und welche Beweise mit der/den anzuwendenden Methode(n) erlangt werden.
4. Erläutern Sie, welchen rechtlichen Status die Websites www.abc.com, www.123.com und www.xyz.com nach dem Gesetz Nr. 5651 haben.
5. Erläutern Sie, welches Verfahren einzuhalten ist, um die Protokolldaten von der Partnerbörse www.xyz.com zu erlangen.
6. Stellen Sie fest, welche Ermittlungsschritte zur Ermittlung des Beschuldigten erforderlich sind.
ANTWORTEN
1. Erläutern Sie, welche technische Methode Bihter Zil angewandt hat, um auf den Computer von Selin Kaptı zuzugreifen.
Die technische Methode, die Bihter Zil angewandt hat, um auf den Computer von Selin Kaptı zuzugreifen, ist das „Trojanische Pferd (Trojaner). Trojanische Pferde sind Computerprogramme, die nützlich erscheinen, in Wirklichkeit aber Schaden anrichten. Trojanische Pferde verbreiten sich dadurch, dass Menschen dazu verleitet werden, ein Programm zu öffnen, von dem sie annehmen, es stamme aus einer seriösen Quelle. Trojanische Pferde können auch in Software enthalten sein, die Sie kostenlos
herunterladen. Installieren Sie niemals Software aus einer Quelle, der Sie nicht vertrauen.
Ein Trojaner ist ein Programm, das auf eine Weise, mit der sein „Opfer“ nicht rechnet, und ohne dessen Willen eine verborgene und in der Regel bösartige Tätigkeit entfaltet. Vom Virus unterscheidet er sich dadurch, dass er sich nicht selbst vervielfältigt (auch wenn diese Unterscheidung nicht allgemein anerkannt ist).
2. Bestimmen Sie die im Fall verwirklichten Straftatbestände und erläutern Sie, welche Straftat gegen wen begangen wurde.
a) Bihter Zil hat gegenüber Süleyman Başkol die Straftat der Erlangung oder des Besitzes einer fremden Bankkarte begangen (Art. 245 Abs. 1-1 türkisches Strafgesetzbuch – TCK).
b) Indem Bihter Zil unter Verwendung der Karte von Herrn Süleyman Başkol eine gefälschte Bankkarte herstellte, deren Inhaberin sie selbst ist, hat sie die Straftat der Herstellung einer gefälschten Bankkarte unter Verknüpfung mit fremden Bankkonten (Art. 245 Abs. 2 TCK) begangen.
Indem Bihter Zil mit dieser von ihr gefälscht hergestellten Bankkarte auf den Websites www.abc.com und www.123.com einkaufte und bei der Partnerbörse www.xyz.com gegen ein bestimmtes Entgelt eine 5-monatige Mitgliedschaft abschloss, hat sie die Straftat begangen, „sich oder einem anderen durch die Verwendung einer gefälscht hergestellten oder verfälschten Bankkarte einen Vorteil zu verschaffen“ (Art. 245 Abs. 3 TCK).
Hier ist die Frage zu erörtern, wie es sich verhält, wenn zwei verschiedene, in zwei Absätzen desselben Artikels geregelte Straftatbestände zusammen verwirklicht werden. Damit der Täter unter Verwendung einer gefälscht hergestellten oder verfälschten Bank- oder Kreditkarte sich oder einem anderen einen unrechtmäßigen Vorteil verschaffen kann, muss er diese Karte zuvor entweder herstellen oder kaufen oder auf irgendeine Weise annehmen. Daneben bleibt als einzige weitere Möglichkeit, in den Besitz der Karte zu gelangen, dass sie gefunden wird. Da der Täter aber nicht wissen kann, dass die von ihm gefundene Karte gefälscht ist, fehlt es in diesem Fall am Vorsatz, sodass die Straftat nach Abs. 3 nicht verwirklicht ist. Die Begehung der Straftat nach Abs. 3 setzt folglich voraus, dass der Täter zuvor eine der in Abs. 2 genannten Handlungen vorgenommen hat. Danach sind die in Abs. 2 genannten Handlungen im Verhältnis zur Straftat nach Abs. 3 mitbestrafte Vortaten. Der Kassationshof entscheidet jedoch dahin, dass der Täter, wenn er die Karte sowohl herstellt als auch verwendet, wegen beider Straftaten gesondert zu bestrafen ist.
c) Bihter Zil hat gegenüber Selin Kaptı die Straftat des „qualifizierten Diebstahls“ begangen. (Begehung des Diebstahls unter Verwendung informationstechnischer Systeme)
3. Erläutern Sie, welche Methode(n) der Beweisgewinnung im Fall anzuwenden ist/sind und welche Beweise mit der/den anzuwendenden Methode(n) erlangt werden.
Da nach der Ermittlung des Beschuldigten auf andere Weise keine Beweise erlangt werden können, ordnet der Richter gemäß Art. 134 der türkischen Strafprozessordnung (CMK) auf Antrag des Staatsanwalts die Durchsuchung des vom Beschuldigten benutzten Computers, der Computerprogramme und der Computerdateien an. Ob die Beweise ordnungsgemäß erhoben werden können, hängt davon ab, wie sachgerecht der erste Zugriff am Tatort erfolgt. Es ist von großer Bedeutung, dass der IT-Forensiker über das Wissen und die Erfahrung verfügt, die erforderlich sind, um den Beweisverlust so gering wie möglich zu halten. Bei der Beweiserhebung ist von den auf dem Computer befindlichen Daten in ihrem aktuellen Zustand eine Sicherungskopie anzufertigen, der Computer ist zurückzugeben, und die Durchsuchung ist an dieser Sicherungskopie vorzunehmen. Kann auf den Computer, die Computerprogramme und die Computerdateien nicht zugegriffen werden, weil das Passwort nicht entschlüsselt werden kann, oder sind verborgene Informationen nicht zugänglich, so können diese Geräte und Hilfsmittel beschlagnahmt werden, damit die Entschlüsselung vorgenommen und die erforderlichen Kopien angefertigt werden können. Sind die Entschlüsselung erfolgt und die erforderlichen Kopien angefertigt, so werden die beschlagnahmten Geräte unverzüglich zurückgegeben. Befinden sich auf dem Computer des Beschuldigten Inhalte, deren Besitz als solcher strafbar ist, etwa Kreditkartenpasswörter, Kinderpornografie u. Ä., so dürfen die Sicherungskopien nicht ausgehändigt werden. Ob dem Beschuldigten oder seinem Vertreter eine Kopie der anzufertigenden Sicherung ausgehändigt wird, ist dem Wunsch dieser Personen überlassen.
Der Beschuldigte ist jedoch zu fragen, ob er eine Kopie wünscht, und dies ist zu protokollieren.
Die Erfolgsquote bei der Beweiserhebung ist ein wichtiger Indikator für die Bekämpfung der Computerkriminalität.
Die zuverlässige und vollständige Feststellung möglicher Tatbeweise und ihre unversehrte Sicherung sind nur möglich, wenn der erste Zugriff am Tatort ordnungsgemäß erfolgt. Es ist von großer Bedeutung, dass der IT-Forensiker über das Wissen und die Erfahrung verfügt, die erforderlich sind, um den Beweisverlust so gering wie möglich zu halten. Während der Beweiserhebung ist unbedingt zu verhindern, dass am Tatort etwa anwesende Personen (zum Beispiel solche, die für die Sicherheit sorgen), die über kein Wissen und keine Erfahrung auf diesem Gebiet verfügen, in die Geräte und das System eingreifen. Bei der kriminaltechnischen Untersuchung sind auch die elektronischen Beweismittel zu sichern; hierzu ist zunächst festzustellen, wo und in welchem Format sich die Beweise befinden und wie sie gespeichert sind. Anschließend werden die Funktionsweise der vor Ort befindlichen elektronischen Hardware und ihre Verbindungen untereinander festgestellt, und es wird entsprechend vorgegangen. Befindet sich am Tatort beispielsweise ein ausgeschalteter Computer, so darf er keinesfalls eingeschaltet werden; ein eingeschalteter Computer darf hingegen keinesfalls unmittelbar ausgeschaltet werden. Wird der Computer eingeschaltet, so startet das Betriebssystem, und der Computer beginnt, Daten zu verarbeiten. Dies kann dazu führen, dass Daten überschrieben werden und potenzielle Beweise verloren gehen. Ist der Computer eingeschaltet, so darf keinesfalls ein Programm ausgeführt werden; der Computer darf nicht einmal ausgeschaltet werden. Die Ausführung irgendeines Programms kann den Verlust eines potenziellen Beweises bedeuten. Läuft der Computer, ist der Bildschirm aber schwarz, so ist zu prüfen, ob der Bildschirm eingeschaltet ist; anschließend ist durch Bewegen der Maus (mouse) dafür zu sorgen, dass das Bild erscheint. Maßnahmen wie der Zugriff auf die in einem laufenden Computer befindlichen Beweise oder die Wiederherstellung von Daten lassen sich naturgemäß nicht sofort und am Tatort durchführen. Hierfür muss der Computer sichergestellt und mitgenommen werden. Soll eine Hardware mitgenommen werden, bei der schon das Ausschalten zu Datenverlust führen kann, so sind zunächst sämtliche auf dem Computer vorhandenen Befunde, die mit dem Ende des Betriebszustands verloren gehen können, festzustellen und festzuhalten; die Bildschirmanzeige ist unbedingt zu fotografieren, laufende Programme sind gegebenenfalls zu notieren, und der Computer ist nicht herunterzufahren, sondern es ist das Netzkabel an der Rückseite zu ziehen. Dies mag zwar zum Verlust einzelner Daten führen, verhindert aber, dass die Integrität der Beweise beeinträchtigt wird. Der Verlust einer geringen Datenmenge ist dem Verlust sämtlicher Beweise vorzuziehen. Im Übrigen ist es wenig wahrscheinlich, dass sämtliche auf dem Computer befindlichen Beweise zugänglich werden, ohne dass IT-Forensiker im Labor verschiedene Analysen durchführen. Untersuchungen, die der Beweissuche dienen, sind nicht an der Hardware selbst, sondern an den davon angefertigten Kopien vorzunehmen. Dies verhindert den Verlust der auf der Hardware befindlichen Daten. Es ist von großer Bedeutung, dass von den auf den Geräten befindlichen Daten einwandfreie Kopien angefertigt werden.
Der in der IT-Forensik vorgenommene Vorgang des exakten Kopierens wird als Image (1:1-Kopie) bezeichnet.
Dieses Kopieren erfolgt dadurch, dass mithilfe spezieller Software oder Hardware Bit für Bit ein Abbild (ein Image / eine 1:1-Kopie) sämtlicher im System befindlichen Daten auf einem anderen Datenträger erstellt wird. Die Bedeutung des forensischen Images liegt darin, dass es bei den späteren Untersuchungen den Zugriff auch auf gelöschte, veränderte und beschädigte Daten ermöglicht. Nachdem sämtliche Daten, von denen ein Image aus dem System erstellt wurde, sichtbar gemacht worden sind, folgt die Analysephase. Die letzte Phase der IT-Forensik ist die der Berichterstattung und der Vorlage an die zuständige Stelle.
Die Phase der Berichterstattung umfasst eine rechtliche Würdigung. Diese Würdigung nimmt nicht der IT-Forensiker, sondern die Polizei vor. Welche der Daten, die die Untersuchung durch den oder die IT-Forensiker durchlaufen haben, als Beweis in Betracht kommen und für die betreffende Straftat verwertbar sind, wird von der mit den Ermittlungen befassten Polizei gewürdigt und den Justizbehörden vorgelegt.
4. Welchen rechtlichen Status haben die Websites www.abc.com, www.123.com und www.xyz.com nach dem Gesetz Nr. 5651? Erläutern Sie.
Das Gesetz Nr. 5651 definiert die Inhaltsanbieter, die Hostprovider und die Zugangsanbieter und regelt ihre Verantwortlichkeit und ihre Pflichten. Die Partnerbörse www.xyz.com unterliegt als Website amerikanischer Herkunft zwar nicht dem türkischen Recht; unterhält sie jedoch ein Büro in der Türkei, so hat sie die Stellung eines Hostproviders, wie er in Art. 2 Abs. 1 Buchst. m des Gesetzes Nr. 5651 definiert ist: „natürliche oder juristische Personen, die Systeme bereitstellen oder betreiben, auf denen Dienste und Inhalte gehostet werden.“ Der Hostprovider ist nicht verpflichtet, die von ihm gehosteten Inhalte zu kontrollieren oder zu erforschen, ob eine rechtswidrige Tätigkeit vorliegt. Der Hostprovider ist verpflichtet, den von ihm gehosteten rechtswidrigen Inhalt, unbeschadet der Vorschriften über die strafrechtliche Verantwortlichkeit, zu entfernen, wenn er hiervon gemäß den Art. 8 und 9 des Gesetzes Nr. 5651 in Kenntnis gesetzt wird und soweit dies technisch möglich ist. Nach Art. 8 Abs. 10 des Gesetzes Nr. 5651 werden, wenn eine als Zwangsmaßnahme angeordnete Zugangssperre vorliegt, die Verantwortlichen von Hostprovidern, die die ihnen von den zuständigen Stellen ordnungsgemäß übermittelte Sperranordnung nicht umsetzen, obwohl ihnen dies technisch möglich ist, mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zwei Jahren bestraft, sofern die Tat nicht mit einer schwereren Strafe bedroht ist. Verkehrsdaten sind die Gesamtheit von Werten wie Beteiligte, Zeitpunkt, Dauer, Art des in Anspruch genommenen Dienstes, übertragene Datenmenge und Verbindungspunkte, die sich auf jeden im Internet erfolgten Zugriff beziehen. Die Hostprovider sind verpflichtet, die Verkehrsdaten sechs Monate lang zu speichern und die Richtigkeit, Integrität und Vertraulichkeit dieser Daten zu gewährleisten.
Die Einkaufsportale www.abc.com und www.123.com können je nach dem von ihnen erbrachten Dienst Hostprovider im oben beschriebenen Sinne oder Inhaltsanbieter im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Buchst. f des Gesetzes Nr. 5651 sein. Der Inhaltsanbieter ist in der betreffenden Vorschrift wie folgt definiert: „natürliche oder juristische Personen, die jede Art von Informationen oder Daten erzeugen, verändern und den Nutzern im Internet bereitstellen.“ Der Inhaltsanbieter ist für jeden Inhalt verantwortlich, den er im Internet zur Nutzung bereitstellt. Für fremde Inhalte, auf die er verlinkt, ist der Inhaltsanbieter nicht verantwortlich. Ergibt sich jedoch aus der Art der Darstellung eindeutig, dass er sich den verlinkten Inhalt zu eigen macht und bezweckt, dass der Nutzer zu diesem Inhalt gelangt, so ist er nach den allgemeinen Vorschriften verantwortlich.
5. Erläutern Sie, welches Verfahren einzuhalten ist, um die Protokolldaten von der Website www.xyz.com zu erlangen.
Eines der wichtigsten Merkmale der Computerkriminalität besteht darin, dass diese Straftaten in der Regel grenzüberschreitend begangen werden und daher eine internationale Dimension aufweisen. Dementsprechend gibt es heute im Bereich der Computerkriminalität nicht nur internationale Organisationen und Arbeiten, sondern auch sehr gewichtige rechtliche Regelungen. So sind die meisten einschlägigen Regelungen der nationalen Rechtsordnungen entweder aus internationalen Regelwerken übernommen oder an diese angepasst worden. Dies gilt für die Vertragsstaaten insbesondere seit dem Inkrafttreten des Europäischen Übereinkommens über Computerkriminalität. Für die Türkei bestehen multilaterale und bilaterale Abkommen über die internationale Rechtshilfe. Zwischen der Türkei und den Vereinigten Staaten von Amerika bestehen bilaterale Verträge über Rechtshilfeersuchen in Strafsachen. Eines der Übereinkommen, die internationale Rechtshilfeersuchen betreffen, ist das Europäische Übereinkommen über Computerkriminalität. 10 Staaten, darunter die Vereinigten Staaten von Amerika, Großbritannien, Frankreich, Deutschland und Japan, haben das Europäische Übereinkommen über Computerkriminalität unterzeichnet, in ihren nationalen Parlamenten ratifiziert und in Kraft gesetzt. 37 Staaten, darunter auch die Türkei, haben das Übereinkommen unterzeichnet, es jedoch noch nicht durch ihr Parlament gebracht. Das Übereinkommen wurde im Dezember 2012 der Großen Nationalversammlung der Türkei (TBMM) zur Zustimmung zugeleitet, im Auswärtigen Ausschuss des Parlaments angenommen und an das Plenum überwiesen. Derzeit wird seine Aufnahme in die Tagesordnung des Plenums erwartet. Die bei Cyberstraftaten am häufigsten angewandte Methode, um den Beschuldigten zu ermitteln, besteht darin, die IP-Adresse festzustellen, die bei der Vornahme der tatgegenständlichen Handlung verwendet wurde, und den Internetanschlussinhaber zu bestimmen, dem diese IP-Adresse zugewiesen war. Auch die große Mehrzahl der internationalen Rechtshilfeersuchen, die im Zusammenhang mit solchen Straftaten gestellt werden, ist darauf gerichtet, die IP-Adresse oder die Verkehrsdaten von dem betreffenden Unternehmen zu erlangen.
6. Stellen Sie fest, welche Ermittlungsschritte zur Ermittlung des Beschuldigten erforderlich sind.
Ermittlungen wegen der von Bihter Zil gegenüber Süleyman Başkol begangenen Straftat der Erlangung oder des Besitzes einer fremden Bankkarte
a) Anforderung eines gut lesbaren Kontoauszugs, der die betreffenden Ausgaben mit der von der Zakkum Bank ausgegebenen Bankkarte des Anzeigeerstatters Süleyman Başkol ausweist.
b) Anforderung etwa vorhandener Aufnahmen der Überwachungskamera von der Filiale der Zakkum Bank.
c) Anforderung eines Kontoauszugs von der Zakkum Bank, aus dem sich ergibt, ob nach der Erlangung der Bankkarte mit der Karte irgendwelche Transaktionen vorgenommen wurden.
d) Wird festgestellt, dass mit der Bankkarte eingekauft wurde: Vernehmung der Verantwortlichen des Unternehmens, bei dem eingekauft wurde, als Auskunftspersonen dazu, wer den Einkauf getätigt hat, um sämtliche Informationen und Unterlagen zu erlangen, die der Feststellung hierzu dienen (IP-Adresse, Telefonnummer, Identität und Anschrift, Lieferort und Lieferanschrift der Ware)
e) Ausgehend von den Informationen des Unternehmens, den Kameraaufnahmen und den Kontoauszügen: Einholung der erforderlichen Informationen und Unterlagen bei der Telekom-Direktion oder bei anderen Serviceprovidern, um den Internetanschlussinhaber zu ermitteln, der die betreffenden Einkäufe getätigt hat,
f) Ermittlung des Beschuldigten auf diesem Wege,
g) Vernehmung des Beschuldigten im Beisein eines Verteidigers.
Ermittlungen gegen Bihter Zil wegen der Straftat, „sich oder einem anderen durch die Verwendung einer gefälscht hergestellten oder verfälschten Bankkarte einen Vorteil zu verschaffen“
a) Anforderung eines gut lesbaren Kontoauszugs, der die betreffenden Ausgaben mit der von der Zakkum Bank ausgegebenen Bankkarte des Anzeigeerstatters Süleyman Başkol ausweist.
b) Anfrage bei der Z Bank, auf welche Weise die Ausgabe getätigt wurde (POS/Internet)
c) Falls sie über das Internet getätigt wurde: Anfrage bei der Bank, von welcher IP-Adresse aus und in welchem Datums- und Zeitraum dies geschah.
d) Falls sie über ein POS-Gerät getätigt wurde: Anfrage bei der Bank, über das POS-Gerät welches Geschäftsbetriebs dies geschah. (vollständige Firma, Anschrift und Telefonnummer des Geschäftsbetriebs)
e) Anfrage bei der Bank, ob die Karte des Anzeigeerstatters noch in Gebrauch ist.
f) Anfrage bei der Bank, ob sich der Anzeigeerstatter in irgendeiner Weise an die Zakkum Bank gewandt hat,
g) Falls sich der Anzeigeerstatter an sie gewandt hat: Anfrage, was daraufhin veranlasst wurde,
h) Vernehmung der Verantwortlichen des Unternehmens, bei dem eingekauft wurde, als Auskunftspersonen dazu, wer den Einkauf getätigt hat, um sämtliche Informationen und Unterlagen zu erlangen, die der Feststellung hierzu dienen (IP-Adresse, Telefonnummer, Identität und Anschrift, Lieferort und Lieferanschrift der Ware)
ı) Ausgehend von den Informationen des Unternehmens: Einholung der erforderlichen Informationen und Unterlagen bei der Telekom-Direktion oder bei anderen Serviceprovidern, um den Internetanschlussinhaber zu ermitteln, der die betreffenden Einkäufe getätigt hat,
i) Ermittlung des Beschuldigten auf diesem Wege,
j) Vernehmung des Beschuldigten im Beisein eines Verteidigers.
Ermittlungen gegen Bihter Zil wegen der gegenüber Selin Kaptı begangenen Straftat des „qualifizierten Diebstahls“
a) Einholung der IP-Adresse des Anschlussinhabers, der die Überweisung vorgenommen hat, sowie der sonstigen zu seiner Ermittlung dienlichen Informationen bei der Bankfiliale, um den Anschlussinhaber zu ermitteln, der die betreffende Online-Überweisung vom Konto von Selin Kaptı bei der Filiale X der Zakkum Bank vorgenommen hat.
b) Feststellung über die Telekom-Direktion oder andere Unternehmen, wem die IP-Adresse und ähnliche Daten zuzuordnen sind, und Vernehmung dieser Person im Beisein eines Verteidigers gemäß Art. 147 ff. CMK,
c) Einholung sämtlicher Informationen und Unterlagen zur Kontonummer, zur Anschrift und zur Identitätsfeststellung von Bihter Zil bei der Filiale X der Zakkum Bank, gegebenenfalls einschließlich der Aufnahmen der Überwachungskamera, Ermittlung dieser Person und ihre Vernehmung gemäß den Art. 147 ff.
Fallanalyse 3
Texil ist ein E-Commerce-Unternehmen, das Textilerzeugnisse verkauft und auf seinem Gebiet führend ist.
Serverm erbringt für die Gesellschaft Texil seit 5 Jahren Dienste als Serviceprovider. Texil zahlt Serverm für diese Dienste monatlich 30.000 TL. Am Ende des 5. Jahres teilte Texil, nachdem ihr von anderen Serviceprovidern günstige Angebote zugegangen waren, Serverm die Lage mit und erklärte, man werde mit anderen Unternehmen abschließen, falls das Entgelt nicht gesenkt werde. Serverm, die einen großen Teil ihrer Einnahmen von der Gesellschaft Texil bezieht, arbeitete hierzu zahlreiche Angebote aus und legte sie dem Generaldirektor der Gesellschaft Texil, Rafi Manger, vor.
Texil war mit den Angeboten jedoch nicht zufrieden, beendete die Vereinbarung mit Serverm und unterzeichnete einen Vertrag mit einem neuen Serviceprovider namens Giyote.
Yaşar Kaybetmez, der Generaldirektor von Serverm, der darüber verärgert war, dass Texil trotz all seiner Bemühungen mit Giyote abgeschlossen hatte, und der einen großen Teil seiner Einnahmen verlor, schickte dem IT-Mitarbeiter des Unternehmens, Mazlum Münir, eine E-Mail mit dem Wortlaut: „Zeig es ihnen, du weißt schon, was zu tun ist!“
Auf die von Yaşar Kaybetmez erhaltene E-Mail hin griff der Mitarbeiter des Unternehmens, Mazlum Münir, 2 Monate lang zu den Zeiten des stärksten Einkaufsbetriebs über zahlreiche Rechner die neuen Server der Gesellschaft Texil an und bewirkte so, dass das Zielsystem für niemanden mehr Dienste erbringen konnte.
Giyote, der neue Serviceprovider der Gesellschaft Texil, bemerkte die Lage zwar sofort, konnte die genannten Angriffe jedoch nicht abwehren. Da dieser Zustand 2 Monate lang mit großer Heftigkeit andauerte, begab sich Rafi Manger, der Generaldirektor der geschädigten Gesellschaft Texil, zur Staatsanwaltschaft und erstattete Strafanzeige.
FRAGEN
1. Erläutern Sie, welche technische Methode bei dem Angriff angewandt wurde, den Mazlum Münir gegen die Server der Gesellschaft Texil verübt hat.
2. Bestimmen Sie die im Fall verwirklichten Straftatbestände und erläutern Sie, welche Straftat gegen wen begangen wurde.
3. Erläutern Sie, welche Methode(n) der Beweisgewinnung im Fall anzuwenden ist/sind und welche Beweise mit der/den anzuwendenden Methode(n) erlangt werden.
4. Erläutern Sie, welchen rechtlichen Status das E-Commerce-Unternehmen Texil nach dem Gesetz Nr. 5651 hat.
5. Erläutern Sie, welches Verfahren zur Erlangung der Protokolldaten einzuhalten wäre, wenn das E-Commerce-Unternehmen Texil ein Unternehmen ausländischer Herkunft wäre.
6. Stellen Sie fest, welche Ermittlungsschritte zur Ermittlung des Beschuldigten erforderlich sind.
ANTWORTEN
1. Erläutern Sie, welche technische Methode bei dem Angriff angewandt wurde, den Mazlum Münir gegen die Server der Gesellschaft Texil verübt hat.
Bei diesem Angriff wurde die DDOS-Technik angewandt.
DoS, ausgeschrieben Denial of Service, ist eine Angriffsart, mit der ein Dienst gestört wird. Es handelt sich um eine Angriffsart, die darauf abzielt, dass das Zielsystem infolge regelmäßiger oder rasch aufeinanderfolgender Angriffe einer Person auf ein System für niemanden mehr Dienste erbringen kann oder dass sämtliche Ressourcen dieses Systems aufgebraucht werden. Angriffe zur Störung von Diensten lassen sich mit zahlreichen Methoden durchführen.
DDoS hingegen ist eine Angriffsart, bei der ein Angreifer über zahlreiche von ihm zuvor präparierte Rechner den Zielcomputer angreift und darauf abzielt, dass das Zielsystem für niemanden mehr Dienste erbringen kann. Dieses koordinierte Vorgehen vergrößert einerseits das Ausmaß des Angriffs und ermöglicht es andererseits dem Angreifer, verborgen zu bleiben. Die Werkzeuge, die diese Vorgänge ausführen, werden Zombies genannt. Bei dieser Angriffsart wird es schwieriger, den Angreifer ausfindig zu machen. Denn der Angreifer, der im Zentrum des Angriffs steht, beteiligt sich in Wirklichkeit nicht selbst am Angriff. Er steuert lediglich die anderen IP-Adressen. Wird der Angriff von einer einzigen IP-Adresse aus geführt, so kann eine Firewall ihn ohne Weiteres abwehren. Geht der Angriff jedoch von einer größeren Zahl von IP-Adressen aus, so wird die Firewall außer Funktion gesetzt (der Überlauf der Protokolle bringt die Firewall-Dienste zum Stillstand). Eben diese Eigenschaft ist das wichtigste Merkmal, das ihn vom DoS-Angriff unterscheidet.
2. Bestimmen Sie die im Fall verwirklichten Straftatbestände und erläutern Sie, welche Straftat gegen wen begangen wurde.
Yaşar Kaybetmez, der Generaldirektor von Serverm, hat als Anstifter und Mazlum Münir, der IT-Mitarbeiter des Unternehmens, hat als Täter gegenüber der Gesellschaft Texil durch die Behinderung des informationstechnischen Systems die Straftat nach Art. 244 Abs. 1 des türkischen Strafgesetzbuchs (TCK), „Behinderung oder Störung eines informationstechnischen Systems, Vernichtung oder Veränderung von Daten“, begangen.
3. Erläutern Sie, welche Methode(n) der Beweisgewinnung im Fall anzuwenden ist/sind und welche Beweise mit der/den anzuwendenden Methode(n) erlangt werden.
Da nach der Ermittlung des Beschuldigten auf andere Weise keine Beweise erlangt werden können, ordnet der Richter gemäß Art. 134 der türkischen Strafprozessordnung (CMK) auf Antrag des Staatsanwalts die Durchsuchung des vom Beschuldigten benutzten Computers, der Computerprogramme und der Computerdateien an. Ob die Beweise ordnungsgemäß erhoben werden können, hängt davon ab, wie sachgerecht der erste Zugriff am Tatort erfolgt. Es ist von großer Bedeutung, dass der IT-Forensiker über das Wissen und die Erfahrung verfügt, die erforderlich sind, um den Beweisverlust so gering wie möglich zu halten. Bei der Beweiserhebung ist von den auf dem Computer befindlichen Daten in ihrem aktuellen Zustand eine Sicherungskopie anzufertigen, der Computer ist zurückzugeben, und die Durchsuchung ist an dieser Sicherungskopie vorzunehmen. Kann auf den Computer, die Computerprogramme und die Computerdateien nicht zugegriffen werden, weil das Passwort nicht entschlüsselt werden kann, oder sind verborgene Informationen nicht zugänglich, so können diese Geräte und Hilfsmittel beschlagnahmt werden, damit die Entschlüsselung vorgenommen und die erforderlichen Kopien angefertigt werden können. Sind die Entschlüsselung erfolgt und die erforderlichen Kopien angefertigt, so werden die beschlagnahmten Geräte unverzüglich zurückgegeben. Befinden sich auf dem Computer des Beschuldigten Inhalte, deren Besitz als solcher strafbar ist, etwa Kreditkartenpasswörter, Kinderpornografie u. Ä., so dürfen die Sicherungskopien nicht ausgehändigt werden. Ob dem Beschuldigten oder seinem Vertreter eine Kopie der anzufertigenden Sicherung ausgehändigt wird, ist dem Wunsch dieser Personen überlassen. Der Beschuldigte ist jedoch zu fragen, ob er eine Kopie wünscht, und dies ist zu protokollieren. Die Erfolgsquote bei der Beweiserhebung ist ein wichtiger Indikator für die Bekämpfung der Computerkriminalität. Die zuverlässige und vollständige Feststellung möglicher Tatbeweise und ihre unversehrte Sicherung sind nur möglich, wenn der erste Zugriff am Tatort ordnungsgemäß erfolgt. Es ist von großer Bedeutung, dass der IT-Forensiker über das Wissen und die Erfahrung verfügt, die erforderlich sind, um den Beweisverlust so gering wie möglich zu halten. Während der Beweiserhebung ist unbedingt zu verhindern, dass am Tatort etwa anwesende Personen (zum Beispiel solche, die für die Sicherheit sorgen), die über kein Wissen und keine Erfahrung auf diesem Gebiet verfügen, in die Geräte und das System eingreifen. Bei der kriminaltechnischen Untersuchung sind auch die elektronischen Beweismittel zu sichern; hierzu ist zunächst festzustellen, wo und in welchem Format sich die Beweise befinden und wie sie gespeichert sind. Anschließend werden die Funktionsweise der vor Ort befindlichen elektronischen Hardware und ihre Verbindungen untereinander festgestellt, und es wird entsprechend vorgegangen. Befindet sich am Tatort beispielsweise ein ausgeschalteter Computer, so darf er keinesfalls eingeschaltet werden; ein eingeschalteter Computer darf hingegen keinesfalls unmittelbar ausgeschaltet werden. Wird der Computer eingeschaltet, so startet das Betriebssystem, und der Computer beginnt, Daten zu verarbeiten. Dies kann dazu führen, dass Daten überschrieben werden und potenzielle Beweise verloren gehen. Ist der Computer eingeschaltet, so darf keinesfalls ein Programm ausgeführt werden; der Computer darf nicht einmal ausgeschaltet werden. Die Ausführung irgendeines Programms kann den Verlust eines potenziellen Beweises bedeuten. Läuft der Computer, ist der Bildschirm aber schwarz, so ist zu prüfen, ob der Bildschirm eingeschaltet ist; anschließend ist durch Bewegen der Maus (mouse) dafür zu sorgen, dass das Bild erscheint. Maßnahmen wie der Zugriff auf die in einem laufenden Computer befindlichen Beweise oder die Wiederherstellung von Daten lassen sich naturgemäß nicht sofort und am Tatort durchführen. Hierfür muss der Computer sichergestellt und mitgenommen werden. Soll eine Hardware mitgenommen werden, bei der schon das Ausschalten zu Datenverlust führen kann, so sind zunächst sämtliche auf dem Computer vorhandenen Befunde, die mit dem Ende des Betriebszustands verloren gehen können, festzustellen und festzuhalten; die Bildschirmanzeige ist unbedingt zu fotografieren, laufende Programme sind gegebenenfalls zu notieren, und der Computer ist nicht herunterzufahren, sondern es ist das Netzkabel an der Rückseite zu ziehen. Dies mag zwar zum Verlust einzelner Daten führen, verhindert aber, dass die Integrität der Beweise beeinträchtigt wird. Der Verlust einer geringen Datenmenge ist dem Verlust sämtlicher Beweise vorzuziehen. Im Übrigen ist es wenig wahrscheinlich, dass sämtliche auf dem Computer befindlichen Beweise zugänglich werden, ohne dass IT-Forensiker im Labor verschiedene Analysen durchführen. Untersuchungen, die der Beweissuche dienen, sind nicht an der Hardware selbst, sondern an den davon angefertigten Kopien vorzunehmen. Dies verhindert den Verlust der auf der Hardware befindlichen Daten. Es ist von großer Bedeutung, dass von den auf den Geräten befindlichen Daten einwandfreie Kopien angefertigt werden.
Der in der IT-Forensik vorgenommene Vorgang des exakten Kopierens wird als Image (1:1-Kopie) bezeichnet.
Dieses Kopieren erfolgt dadurch, dass mithilfe spezieller Software oder Hardware Bit für Bit ein Abbild (ein Image / eine 1:1-Kopie) sämtlicher im System befindlichen Daten auf einem anderen Datenträger erstellt wird. Die Bedeutung des forensischen Images liegt darin, dass es bei den späteren Untersuchungen den Zugriff auch auf gelöschte, veränderte und beschädigte Daten ermöglicht. Nachdem sämtliche Daten, von denen ein Image aus dem System erstellt wurde, sichtbar gemacht worden sind, folgt die Analysephase. Die letzte Phase der IT-Forensik ist die der Berichterstattung und der Vorlage an die zuständige Stelle.
Die Phase der Berichterstattung umfasst eine rechtliche Würdigung. Diese Würdigung nimmt nicht der IT-Forensiker, sondern die Polizei vor. Welche der Daten, die die Untersuchung durch den oder die IT-Forensiker durchlaufen haben, als Beweis in Betracht kommen und für die betreffende Straftat verwertbar sind, wird von der mit den Ermittlungen befassten Polizei gewürdigt und den Justizbehörden vorgelegt.
4. Erläutern Sie, welchen rechtlichen Status das E-Commerce-Unternehmen Texil nach dem Gesetz Nr. 5651 hat.
Das E-Commerce-Unternehmen Texil kann je nach dem von ihm erbrachten Dienst Hostprovider oder Inhaltsanbieter sein.
Der Hostprovider ist in Art. 2 Abs. 1 Buchst. m des Gesetzes Nr. 5651 wie folgt definiert: „natürliche oder juristische Personen, die Systeme bereitstellen oder betreiben, auf denen Dienste und Inhalte gehostet werden.“ Der Hostprovider ist nicht verpflichtet, die von ihm gehosteten Inhalte zu kontrollieren oder zu erforschen, ob eine rechtswidrige Tätigkeit vorliegt. Der Hostprovider ist verpflichtet, den von ihm gehosteten
rechtswidrigen Inhalt, unbeschadet der Vorschriften über die strafrechtliche Verantwortlichkeit, zu entfernen, wenn er hiervon gemäß den Art. 8 und 9 des Gesetzes Nr. 5651 in Kenntnis gesetzt wird und soweit dies technisch möglich ist. Nach Art. 8 Abs. 10 des Gesetzes Nr. 5651 werden, wenn eine als Zwangsmaßnahme angeordnete Zugangssperre vorliegt, die Verantwortlichen von Hostprovidern, die die ihnen von den zuständigen Stellen ordnungsgemäß übermittelte Sperranordnung nicht umsetzen, obwohl ihnen dies technisch möglich ist, mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zwei Jahren bestraft, sofern die Tat nicht mit einer schwereren Strafe bedroht ist. Verkehrsdaten sind die Gesamtheit von Werten wie Beteiligte, Zeitpunkt, Dauer, Art des in Anspruch genommenen Dienstes, übertragene Datenmenge und Verbindungspunkte, die sich auf jeden im Internet erfolgten Zugriff beziehen. Die Hostprovider sind verpflichtet, die Verkehrsdaten sechs Monate lang zu speichern und die Richtigkeit, Integrität und Vertraulichkeit dieser Daten zu gewährleisten.
Der Inhaltsanbieter ist in Art. 2 Abs. 1 Buchst. f des Gesetzes Nr. 5651 wie folgt definiert: „natürliche oder juristische Personen, die jede Art von Informationen oder Daten erzeugen, verändern und den Nutzern im Internet bereitstellen.“ Der Inhaltsanbieter ist für jeden Inhalt verantwortlich, den er im Internet zur Nutzung bereitstellt. Für fremde Inhalte, auf die er verlinkt, ist der Inhaltsanbieter nicht verantwortlich. Ergibt sich jedoch aus der Art der Darstellung eindeutig, dass er sich den verlinkten Inhalt zu eigen macht und bezweckt, dass der Nutzer zu diesem Inhalt gelangt, so ist er nach den allgemeinen Vorschriften verantwortlich.
5. Erläutern Sie, welches Verfahren zur Erlangung der Protokolldaten einzuhalten wäre, wenn das E-Commerce-Unternehmen Texil ein Unternehmen ausländischer Herkunft wäre.
Eines der wichtigsten Merkmale der Computerkriminalität besteht darin, dass diese Straftaten in der Regel grenzüberschreitend begangen werden und daher eine internationale Dimension aufweisen. Dementsprechend gibt es heute im Bereich der Computerkriminalität nicht nur internationale Organisationen und Arbeiten, sondern auch sehr gewichtige rechtliche Regelungen. So sind die meisten einschlägigen Regelungen der nationalen Rechtsordnungen entweder aus internationalen Regelwerken übernommen oder an diese angepasst worden. Dies gilt für die Vertragsstaaten insbesondere seit dem Inkrafttreten des Europäischen Übereinkommens über Computerkriminalität. Für die Türkei bestehen multilaterale und bilaterale Abkommen über die internationale Rechtshilfe. Zwischen der Türkei und den Vereinigten Staaten von Amerika bestehen bilaterale Verträge über Rechtshilfeersuchen in Strafsachen. Eines der Übereinkommen, die internationale Rechtshilfeersuchen betreffen, ist das Europäische Übereinkommen über Computerkriminalität. 10 Staaten, darunter die Vereinigten Staaten von Amerika, Großbritannien, Frankreich, Deutschland und Japan, haben das Europäische Übereinkommen über Computerkriminalität unterzeichnet, in ihren nationalen Parlamenten ratifiziert und in Kraft gesetzt. 37 Staaten, darunter auch die Türkei, haben das Übereinkommen unterzeichnet, es jedoch noch nicht durch ihr Parlament gebracht. Das Übereinkommen wurde im Dezember 2012 der Großen Nationalversammlung der Türkei (TBMM) zur Zustimmung zugeleitet, im Auswärtigen Ausschuss des Parlaments angenommen und an das Plenum überwiesen. Derzeit wird seine Aufnahme in die Tagesordnung des Plenums erwartet. Die bei Cyberstraftaten am häufigsten angewandte Methode, um den Beschuldigten zu ermitteln, besteht darin, die IP-Adresse festzustellen, die bei der Vornahme der tatgegenständlichen Handlung verwendet wurde, und den Internetanschlussinhaber zu bestimmen, dem diese IP-Adresse zugewiesen war. Auch die große Mehrzahl der internationalen Rechtshilfeersuchen, die im Zusammenhang mit solchen Straftaten gestellt werden, ist darauf gerichtet, die IP-Adresse oder die Verkehrsdaten von dem betreffenden Unternehmen zu erlangen.
6. Stellen Sie fest, welche Ermittlungsschritte zur Ermittlung des Beschuldigten erforderlich sind.
a) Von dem Hosting-Unternehmen Giyote, dem Hostprovider der Gesellschaft Texil, werden die IP-Adressen angefordert, von denen aus die betreffenden Websites zu den Zeitpunkten der Angriffe aufgerufen wurden.
b) Die Telefon-, Adress- und Identitätsdaten der Personen, die die festgestellten IP-Adressen verwendet haben, werden bei Türk Telekom oder bei anderen Serviceprovidern abgefragt. In der Praxis der letzten 3 Monate ist es dank der von der TİB ermächtigten Einheit bei der Polizeidirektion nicht mehr erforderlich, die Serviceprovider anzuschreiben, um die IP-Adresse des Beschuldigten festzustellen. Diese Einheit kann die IP-Daten des Beschuldigten in wesentlich kürzerer Zeit ermitteln.
c) Die von den betreffenden Unternehmen und Einrichtungen übermittelten Identitäts- und Adressdaten werden überprüft, und die verdächtige Person oder die verdächtigen Personen werden ermittelt.
d) Auf Weisung der Staatsanwaltschaft werden, um weitere Straftaten und Tatbeweise ermitteln zu können, die Durchsuchung der Wohnung oder der Geschäftsräume des Beschuldigten und die Beschlagnahme sowie außerdem die Genehmigung beantragt, die bei der Durchsuchung aufgefundenen Computer und sonstigen digitalen Datenträger gemäß Art. 134 CMK – Computer, Computerprogramme und -dateien sowie Festplatten – zu durchsuchen und zu untersuchen.
e) Zur Verwendung bei der Anfertigung von Images und der Untersuchung der bei der Durchsuchung aufgefundenen digitalen Datenträger werden bei der zuständigen Staatsanwaltschaft Festplatten mit einer Kapazität angefordert, die diejenige der beschlagnahmten Datenträger um 30 % übersteigt.
f) Die aufgefundenen digitalen Datenträger werden mit einem Begleitschreiben, dem gerichtlichen Beschluss, der die Genehmigung zur Untersuchung enthält, und einer Abschrift der Ermittlungsakte dem Dezernat für die Bekämpfung von Cyberkriminalität persönlich übergeben.
g) Der nach der Untersuchung erstellte Bericht und die digitalen Datenträger werden von der Ermittlungseinheit entgegengenommen.
h) Auf der Grundlage des Berichts und der übrigen Beweise wird der Beschuldigte zu der Straftat eingehend vernommen.
FALLANALYSE 4
Die Website mit dem Domainnamen Cizgifilmilehayat.com ist eine eigens für Kinder bestimmte Website, die Kinder häufig besuchen, um sich die gewünschten Zeichentrickfilme anzusehen. Als der Inhaber dieser Website ein kostenloses Programm von einem USB-Stick, den er von einem Freund erhalten hatte, auf seinem Computer speicherte, wurde Schadsoftware auf den Computer geladen. Diese Schadsoftware war von Coşkun Sapkın hergestellt worden. Mithilfe dieser Schadsoftware veränderte Coşkun Sapkın einige der auf der Website gespeicherten Zeichentrickvideos und fügte in diese Videos ab einer bestimmten Minute Bilder sexuellen Inhalts ein. Die 6-jährige Çisem Çaresiz, die die Website besuchte, um Zeichentrickfilme anzusehen, sah sich die inhaltlich veränderten Videos weiter an, ohne ihrer Familie etwas davon zu sagen.
Çisem Çaresiz, ein Mädchen, das den Kindergarten Atıl besucht, erzählte ihrem Ballettlehrer Hasan Münasebetsiz, dass sie in den Zeichentrickfilmen, die sie sich ansah, merkwürdige Dinge gesehen habe, die sie nicht verstehe, und zeigte ihm diese Zeichentrickvideos. Hasan Münasebetsiz sagte, die Personen in den Videos spielten ein Spiel und hätten dabei viel Spaß; wenn sie wolle, könne auch sie dieses Spiel spielen und in den Videos vorkommen. Nachdem sich Çisem Çaresiz bereit erklärt hatte, „das Spiel zu spielen“, schärfte Hasan Münasebetsiz ihr ein, ihrer Familie nichts von diesen Spielvideos zu erzählen, und sagte, sie würden ihr eine Überraschung bereiten. Anschließend ließ Hasan Münasebetsiz Çisem Çaresiz in zahlreichen Videos sexuellen Inhalts mitwirken und teilte diese Videos auf Pornoseiten.
Kaan Bostan, der 21-jährige Cousin von Çisem Çaresiz, wurde Mitglied einer der Websites, auf die Hasan Münasebetsiz die Videos hochgeladen hatte, zahlte das Entgelt und lud zahlreiche Videos auf seinen Computer herunter. Als er sah, dass in den heruntergeladenen Videos seine Cousine Çisem Çaresiz mitwirkte, benachrichtigte er in Panik die Familie.
Die Familie von Çisem Çaresiz erstattete unmittelbar nach dem Ansehen der Videos Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft.
FRAGEN
1. Erläutern Sie, welche technische Methode Coşkun Sapkın angewandt hat, um Schadsoftware auf die Website cizgifilmilehayat.com zu laden.
2. Bestimmen Sie die im Fall verwirklichten Straftatbestände und erläutern Sie, welche Straftat gegen wen begangen wurde.
3. Erläutern Sie, welche Methode(n) der Beweisgewinnung im Fall anzuwenden ist/sind und welche Beweise mit der/den anzuwendenden Methode(n) erlangt werden.
4. Welchen rechtlichen Status hat die Website Cizgifilmilehayat.com nach dem Gesetz Nr. 5651? Erläutern Sie.
5. Erläutern Sie, welches Verfahren zur Erlangung der Protokolldaten einzuhalten wäre, wenn Cizgifilmilehayat.com ausländischer Herkunft wäre.
6. Stellen Sie fest, welche Ermittlungsschritte zur Ermittlung des Beschuldigten erforderlich sind.
ANTWORTEN
1. Erläutern Sie, welche technische Methode Coşkun Sapkın angewandt hat, um Schadsoftware auf die Website cizgifilmilehayat.com zu laden.
Die technische Methode, die Coşkun Sapkın angewandt hat, um Schadsoftware auf die Website cizgifilmilehayat.com zu laden,
ist das „Trojanische Pferd (Trojaner). Trojanische Pferde sind Computerprogramme, die nützlich erscheinen, in Wirklichkeit aber Schaden anrichten. Trojanische Pferde verbreiten sich dadurch, dass Menschen dazu verleitet werden, ein Programm zu öffnen, von dem sie annehmen, es stamme aus einer seriösen Quelle. Trojanische Pferde können auch in Software enthalten sein, die Sie kostenlos herunterladen. Installieren Sie niemals Software aus einer Quelle, der Sie nicht vertrauen.
Ein Trojaner ist ein Programm, das auf eine Weise, mit der sein „Opfer“ nicht rechnet, und ohne dessen Willen eine verborgene und in der Regel bösartige Tätigkeit entfaltet. Vom Virus unterscheidet er sich dadurch, dass er sich nicht selbst vervielfältigt (auch wenn diese Unterscheidung nicht allgemein anerkannt ist).
2. Bestimmen Sie die im Fall verwirklichten Straftatbestände; welche Straftat wurde gegen wen begangen? Erläutern Sie.
Coşkun Sapkın hat, indem er die Website www.cizgifilmilehayat.com hackte und die Videoinhalte (Daten) veränderte, die Straftat der „Behinderung oder Störung des Systems, Vernichtung oder Veränderung von Daten“ begangen.
Die Handlung von Coşkun Sapkın, den Videos auf der betreffenden Website obszöne Bilder hinzuzufügen, fällt unter die in Art. 226 Abs. 1 Buchst. b des türkischen Strafgesetzbuchs (TCK) geregelte Straftat der Obszönität, die dadurch begangen wird, dass „die Inhalte an Orten, die Kindern zugänglich sind oder von Kindern eingesehen werden können, öffentlich gezeigt werden“. Darüber hinaus verwirklicht diese Handlung zugleich die in Art. 226 Abs. 2 geregelte Straftat der „Veröffentlichung obszöner Bilder über Presse und Rundfunk“. Da dieser Fall als „Tateinheit (Idealkonkurrenz)“ im Sinne von Art. 44 TCK zu behandeln ist, wird Coşkun Sapkın nach Art. 226 Abs. 2 TCK bestraft, der die schwerere Strafe vorsieht.
Die Handlung von Hasan Münasebetsiz, die kleine Çisem Çaresiz in Videos sexuellen Inhalts mitwirken zu lassen, verwirklicht die in Art. 226 Abs. 3 TCK geregelte Straftat des Einsatzes von Kindern bei der Herstellung von Erzeugnissen mit obszönen Bildern. Zugleich verwirklicht die Handlung von Hasan Münasebetsiz, diese Videos auf einer Pornoseite zu veröffentlichen, die Straftat der „Verbreitung des Inhalts der Erzeugnisse über Presse und Rundfunk“ (Art. 226 Abs. 5 TCK). Da die von Hasan Münasebetsiz vorgenommenen Handlungen – darunter die Bereitstellung dieser Inhalte über Presse und Rundfunk – zwei voneinander verschiedene, selbständige Straftaten darstellen, ist Tatmehrheit (Realkonkurrenz) anzunehmen.
Dass Kaan Bostan diese Inhalte auf seinem Computer besitzt, nachdem er von der Pornoseite „Kinderpornografie heruntergeladen“ hat, verwirklicht die Straftat des „Besitzes von Kinderpornografie“ nach Art. 226 Abs. 3 TCK.
3. Erläutern Sie, welche Methode(n) der Beweisgewinnung im Fall anzuwenden ist/sind und welche Beweise mit der/den anzuwendenden Methode(n) erlangt werden.
Da nach der Ermittlung des Beschuldigten auf andere Weise keine Beweise erlangt werden können, ordnet der Richter gemäß Art. 134 der türkischen Strafprozessordnung (CMK) auf Antrag des Staatsanwalts die Durchsuchung des vom Beschuldigten benutzten Computers, der Computerprogramme und der Computerdateien an. Ob die Beweise ordnungsgemäß erhoben werden können, hängt davon ab, wie sachgerecht der erste Zugriff am Tatort erfolgt. Es ist von großer Bedeutung, dass der IT-Forensiker über das Wissen und die Erfahrung verfügt, die erforderlich sind, um den Beweisverlust so gering wie möglich zu halten. Bei der Beweiserhebung ist von den auf dem Computer befindlichen Daten in ihrem aktuellen Zustand eine Sicherungskopie anzufertigen, der Computer ist zurückzugeben, und die Durchsuchung ist an dieser Sicherungskopie vorzunehmen. Kann auf den Computer, die Computerprogramme und die Computerdateien nicht zugegriffen werden, weil das Passwort nicht entschlüsselt werden kann, oder sind verborgene Informationen nicht zugänglich, so können diese Geräte und Hilfsmittel beschlagnahmt werden, damit die Entschlüsselung vorgenommen und die erforderlichen Kopien angefertigt werden können. Sind die Entschlüsselung erfolgt und die erforderlichen Kopien angefertigt, so werden die beschlagnahmten Geräte unverzüglich zurückgegeben. Befinden sich auf dem Computer des Beschuldigten Inhalte, deren Besitz als solcher strafbar ist, etwa Kreditkartenpasswörter, Kinderpornografie u. Ä., so dürfen die Sicherungskopien nicht ausgehändigt werden. Ob dem Beschuldigten oder seinem Vertreter eine Kopie der anzufertigenden Sicherung ausgehändigt wird, ist dem Wunsch dieser Personen überlassen.
Der Beschuldigte ist jedoch zu fragen, ob er eine Kopie wünscht, und dies ist zu protokollieren.
Die Erfolgsquote bei der Beweiserhebung ist ein wichtiger Indikator für die Bekämpfung der Computerkriminalität.
Die zuverlässige und vollständige Feststellung möglicher Tatbeweise und ihre unversehrte Sicherung sind nur möglich, wenn der erste Zugriff am Tatort ordnungsgemäß erfolgt. Es ist von großer Bedeutung, dass der IT-Forensiker über das Wissen und die Erfahrung verfügt, die erforderlich sind, um den Beweisverlust so gering wie möglich zu halten. Während der Beweiserhebung ist unbedingt zu verhindern, dass am Tatort etwa anwesende Personen (zum Beispiel solche, die für die Sicherheit sorgen), die über kein Wissen und keine Erfahrung auf diesem Gebiet verfügen, in die Geräte und das System eingreifen. Bei der kriminaltechnischen Untersuchung sind auch die elektronischen Beweismittel zu sichern; hierzu ist zunächst festzustellen, wo und in welchem Format sich die Beweise befinden und wie sie gespeichert sind. Anschließend werden die Funktionsweise der vor Ort befindlichen elektronischen Hardware und ihre Verbindungen untereinander festgestellt, und es wird entsprechend vorgegangen. Befindet sich am Tatort beispielsweise ein ausgeschalteter Computer, so darf er keinesfalls eingeschaltet werden; ein eingeschalteter Computer darf hingegen keinesfalls unmittelbar ausgeschaltet werden. Wird der Computer eingeschaltet, so startet das Betriebssystem, und der Computer beginnt, Daten zu verarbeiten. Dies kann dazu führen, dass Daten überschrieben werden und potenzielle Beweise verloren gehen. Ist der Computer eingeschaltet, so darf keinesfalls ein Programm ausgeführt werden; der Computer darf nicht einmal ausgeschaltet werden. Die Ausführung irgendeines Programms kann den Verlust eines potenziellen Beweises bedeuten. Läuft der Computer, ist der Bildschirm aber schwarz, so ist zu prüfen, ob der Bildschirm eingeschaltet ist; anschließend ist durch Bewegen der Maus (mouse) dafür zu sorgen, dass das Bild erscheint. Maßnahmen wie der Zugriff auf die in einem laufenden Computer befindlichen Beweise oder die Wiederherstellung von Daten lassen sich naturgemäß nicht sofort und am Tatort durchführen. Hierfür muss der Computer sichergestellt und mitgenommen werden. Soll eine Hardware mitgenommen werden, bei der schon das Ausschalten zu Datenverlust führen kann, so sind zunächst sämtliche auf dem Computer vorhandenen Befunde, die mit dem Ende des Betriebszustands verloren gehen können, festzustellen und festzuhalten; die Bildschirmanzeige ist unbedingt zu fotografieren, laufende Programme sind gegebenenfalls zu notieren, und der Computer ist nicht herunterzufahren, sondern es ist das Netzkabel an der Rückseite zu ziehen. Dies mag zwar zum Verlust einzelner Daten führen, verhindert aber, dass die Integrität der Beweise beeinträchtigt wird. Der Verlust einer geringen Datenmenge ist dem Verlust sämtlicher Beweise vorzuziehen. Im Übrigen ist es wenig wahrscheinlich, dass sämtliche auf dem Computer befindlichen Beweise zugänglich werden, ohne dass IT-Forensiker im Labor verschiedene Analysen durchführen. Untersuchungen, die der Beweissuche dienen, sind nicht an der Hardware selbst, sondern an den davon angefertigten Kopien vorzunehmen. Dies verhindert den Verlust der auf der Hardware befindlichen Daten. Es ist von großer Bedeutung, dass von den auf den Geräten befindlichen Daten einwandfreie Kopien angefertigt werden.
Der in der IT-Forensik vorgenommene Vorgang des exakten Kopierens wird als Image (1:1-Kopie) bezeichnet.
Dieses Kopieren erfolgt dadurch, dass mithilfe spezieller Software oder Hardware Bit für Bit ein Abbild (ein Image / eine 1:1-Kopie) sämtlicher im System befindlichen Daten auf einem anderen Datenträger erstellt wird. Die Bedeutung des forensischen Images liegt darin, dass es bei den späteren Untersuchungen den Zugriff auch auf gelöschte, veränderte und beschädigte Daten ermöglicht. Nachdem sämtliche Daten, von denen ein Image aus dem System erstellt wurde, sichtbar gemacht worden sind, folgt die Analysephase. Die letzte Phase der IT-Forensik ist die der Berichterstattung und der Vorlage an die zuständige Stelle.
Die Phase der Berichterstattung umfasst eine rechtliche Würdigung. Diese Würdigung nimmt nicht der IT-Forensiker, sondern die Polizei vor. Welche der Daten, die die Untersuchung durch den oder die IT-Forensiker
durchlaufen haben, als Beweis in Betracht kommen und für die betreffende Straftat verwertbar sind, wird von der mit den Ermittlungen befassten Polizei gewürdigt und den Justizbehörden vorgelegt.
4. Welchen rechtlichen Status hat die Website Cizgifilmilehayat.com nach dem Gesetz Nr. 5651? Erläutern Sie.
Es handelt sich um einen Inhaltsanbieter im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Buchst. f des Gesetzes Nr. 5651. Der Inhaltsanbieter ist in der betreffenden Vorschrift wie folgt definiert: „natürliche oder juristische Personen, die jede Art von Informationen oder Daten erzeugen, verändern und den Nutzern im Internet bereitstellen.“ Der Inhaltsanbieter ist für jeden Inhalt verantwortlich, den er im Internet zur Nutzung bereitstellt. Für fremde Inhalte, auf die er verlinkt, ist der Inhaltsanbieter nicht verantwortlich. Ergibt sich jedoch aus der Art der Darstellung eindeutig, dass er sich den verlinkten Inhalt zu eigen macht und bezweckt, dass der Nutzer zu diesem Inhalt gelangt, so ist er nach den allgemeinen Vorschriften verantwortlich.
5. Erläutern Sie, welches Verfahren zur Erlangung der Protokolldaten einzuhalten wäre, wenn Cizgifilmilehayat.com ausländischer Herkunft wäre.
Eines der wichtigsten Merkmale der Computerkriminalität besteht darin, dass diese Straftaten in der Regel grenzüberschreitend begangen werden und daher eine internationale Dimension aufweisen. Dementsprechend gibt es heute im Bereich der Computerkriminalität nicht nur internationale Organisationen und Arbeiten, sondern auch sehr gewichtige rechtliche Regelungen. So sind die meisten einschlägigen Regelungen der nationalen Rechtsordnungen entweder aus internationalen Regelwerken übernommen oder an diese angepasst worden. Dies gilt für die Vertragsstaaten insbesondere seit dem Inkrafttreten des Europäischen Übereinkommens über Computerkriminalität. Für die Türkei bestehen multilaterale und bilaterale Abkommen über die internationale Rechtshilfe. Zwischen der Türkei und den Vereinigten Staaten von Amerika bestehen bilaterale Verträge über Rechtshilfeersuchen in Strafsachen. Eines der Übereinkommen, die internationale Rechtshilfeersuchen betreffen, ist das Europäische Übereinkommen über Computerkriminalität. 10 Staaten, darunter die Vereinigten Staaten von Amerika, Großbritannien, Frankreich, Deutschland und Japan, haben das Europäische Übereinkommen über Computerkriminalität unterzeichnet, in ihren nationalen Parlamenten ratifiziert und in Kraft gesetzt. 37 Staaten, darunter auch die Türkei, haben das Übereinkommen unterzeichnet, es jedoch noch nicht durch ihr Parlament gebracht. Das Übereinkommen wurde im Dezember 2012 der Großen Nationalversammlung der Türkei (TBMM) zur Zustimmung zugeleitet, im Auswärtigen Ausschuss des Parlaments angenommen und an das Plenum überwiesen. Derzeit wird seine Aufnahme in die Tagesordnung des Plenums erwartet. Die bei Cyberstraftaten am häufigsten angewandte Methode, um den Beschuldigten zu ermitteln, besteht darin, die IP-Adresse festzustellen, die bei der Vornahme der tatgegenständlichen Handlung verwendet wurde, und den Internetanschlussinhaber zu bestimmen, dem diese IP-Adresse zugewiesen war. Auch die große Mehrzahl der internationalen Rechtshilfeersuchen, die im Zusammenhang mit solchen Straftaten gestellt werden, ist darauf gerichtet, die IP-Adresse oder die Verkehrsdaten von dem betreffenden Unternehmen zu erlangen.
6. Stellen Sie fest, welche Ermittlungsschritte zur Ermittlung des Beschuldigten erforderlich sind.
Ermittlungen gegen Coşkun Sapkın wegen der Straftat der „Behinderung oder Störung des Systems, Vernichtung oder Veränderung von Daten“
a) Der Anzeigeerstatter erscheint mit der von der Staatsanwaltschaft zugewiesenen Eingabe bei der Kreispolizeidirektion.
b) Reichen die Angaben in der Eingabe des Anzeigeerstatters bzw. in seiner Aussage bei der Staatsanwaltschaft nicht aus, so wird er eingehend vernommen.
c) Zu der Website wird im Internet unter der Adresse www.tib.gov.tr eine Whois-Abfrage durchgeführt.
d) Über die Website wird ein Web-Feststellungsbericht erstellt.
e) Die IP-Adressen des Computers, von dem aus auf die gehackte Website zugegriffen wurde, werden beim Hosting-Unternehmen (Hostprovider) der Website angefordert.
f) Die verdächtige IP-Adresse wird beim Serviceprovider (bei Türk Telekom) abgefragt. In der Praxis der letzten 3 Monate ist es dank der von der TİB ermächtigten Einheit bei der Polizeidirektion nicht mehr erforderlich, die Serviceprovider anzuschreiben, um die IP-Adresse des Beschuldigten festzustellen. Diese Einheit kann die IP-Daten des Beschuldigten in wesentlich kürzerer Zeit ermitteln.
g) Die von den betreffenden Unternehmen und Einrichtungen übermittelten Identitäts- und Adressdaten werden überprüft, und der Beschuldigte wird ermittelt.
h) Auf Weisung der Staatsanwaltschaft werden, um weitere Straftaten und Tatbeweise ermitteln zu können, die Durchsuchung der Wohnung oder der Geschäftsräume des Beschuldigten und die Beschlagnahme sowie außerdem die Genehmigung beantragt, die bei der Durchsuchung aufgefundenen Computer und sonstigen digitalen Datenträger gemäß Art. 134 CMK – Computer, Computerprogramme und -dateien sowie Festplatten – zu durchsuchen und zu untersuchen.
i) Zur Verwendung bei der Anfertigung von Images und der Untersuchung der bei der Durchsuchung aufgefundenen digitalen Datenträger werden bei der zuständigen Staatsanwaltschaft Festplatten mit einer Kapazität angefordert, die diejenige der beschlagnahmten Datenträger um 30 % übersteigt.
j) Die aufgefundenen digitalen Datenträger werden mit einem Begleitschreiben, dem gerichtlichen Beschluss, der die Genehmigung zur Untersuchung enthält, und einer Abschrift der Ermittlungsakte dem Dezernat für die Bekämpfung von Cyberkriminalität persönlich übergeben.
k) Der nach der Untersuchung erstellte Bericht und die digitalen Datenträger werden von der Ermittlungseinheit entgegengenommen.
l) Auf der Grundlage des Berichts und der übrigen Beweise wird der Beschuldigte zu der Straftat eingehend vernommen.
Veröffentlichung obszöner Bilder über Presse und Rundfunk durch Coşkun Sapkın;
a) Der Anzeigeerstatter erscheint mit der von der Staatsanwaltschaft zugewiesenen Eingabe bei der Kreispolizeidirektion.
b) Reichen die Angaben in der Eingabe des Anzeigeerstatters bzw. in seiner Aussage bei der Staatsanwaltschaft nicht aus, so wird er eingehend vernommen.
c) Zu der Website wird im Internet unter der Adresse www.tib.gov.tr eine Whois-Abfrage durchgeführt.
d) Über die Website wird ein Web-Feststellungsbericht erstellt.
e) Die IP-Adressen des Computers, von dem aus auf die Website zugegriffen wurde, werden beim Hosting-Unternehmen (Hostprovider) der Website angefordert.
f) Die verdächtige IP-Adresse wird beim Serviceprovider (bei Türk Telekom) abgefragt. In der Praxis der letzten 3 Monate ist es dank der von der TİB ermächtigten Einheit bei der Polizeidirektion nicht mehr erforderlich, die Serviceprovider anzuschreiben, um die IP-Adresse des Beschuldigten festzustellen. Diese Einheit kann die IP-Daten des Beschuldigten in wesentlich kürzerer Zeit ermitteln.
g) Die von den betreffenden Unternehmen und Einrichtungen übermittelten Identitäts- und Adressdaten werden überprüft, und der Beschuldigte wird ermittelt.
h) Auf Weisung der Staatsanwaltschaft werden, um weitere Straftaten und Tatbeweise ermitteln zu können, die Durchsuchung der Wohnung oder der Geschäftsräume des Beschuldigten und die Beschlagnahme sowie außerdem die Genehmigung beantragt, die bei der Durchsuchung aufgefundenen Computer und sonstigen digitalen Datenträger gemäß Art. 134 CMK – Computer, Computerprogramme und -dateien sowie Festplatten – zu durchsuchen und zu untersuchen.
i) Zur Verwendung bei der Anfertigung von Images und der Untersuchung der bei der Durchsuchung aufgefundenen digitalen Datenträger werden bei der zuständigen Staatsanwaltschaft Festplatten mit einer Kapazität angefordert, die diejenige der beschlagnahmten Datenträger um 30 % übersteigt.
j) Die aufgefundenen digitalen Datenträger werden mit einem Begleitschreiben, dem gerichtlichen Beschluss, der die Genehmigung zur Untersuchung enthält, und einer Abschrift der Ermittlungsakte dem Dezernat für die Bekämpfung von Cyberkriminalität persönlich übergeben.
k) Der nach der Untersuchung erstellte Bericht und die digitalen Datenträger werden von der Ermittlungseinheit entgegengenommen.
l) Auf der Grundlage des Berichts und der übrigen Beweise wird der Beschuldigte zu der Straftat eingehend vernommen.
Ermittlungen wegen der Hasan Münasebetsiz zur Last gelegten „Bereitstellung von Inhalten, bei denen Kinder zur Herstellung von Erzeugnissen mit obszönen Bildern eingesetzt wurden, über Presse und Rundfunk“;
a) Der Anzeigeerstatter erscheint mit der von der Staatsanwaltschaft zugewiesenen Eingabe bei der Kreispolizeidirektion.
b) Reichen die Angaben in der Eingabe des Anzeigeerstatters bzw. in seiner Aussage bei der Staatsanwaltschaft nicht aus, so wird er eingehend vernommen.
c) Zu der Website wird im Internet unter der Adresse www.tib.gov.tr eine Whois-Abfrage durchgeführt.
d) Über die genannte Pornoseite wird ein Web-Feststellungsbericht erstellt.
e) Außerdem kann gegen diese Website, weil sie Kinderpornografie veröffentlicht und weil Kinderpornografie zu den Katalogstraftaten gehört, bei denen nach dem Gesetz Nr. 5651 eine Zugangssperre angeordnet werden kann, ein Ermittlungsverfahren eingeleitet werden, um die Anordnung einer Zugangssperre zu erwirken.
f) Ergibt die Whois-Abfrage, dass die Website ausländischer Herkunft ist, so ist zu prüfen, ob zwischen dem ausländischen Staat und der Türkei ein Rechtshilfeabkommen besteht, und die IP-Adressen des Computers, von dem aus auf das Konto der Website zugegriffen wurde, sind im Wege der Rechtshilfe von dem betreffenden Staat anzufordern.
g) Kann die IP-Adresse erlangt werden und werden die festgestellten Identitätsdaten durch die sonst erhobenen Beweise bestätigt, so werden die Identitäts- und Adressdaten überprüft, und der Beschuldigte wird ermittelt.
h) Auf Weisung der Staatsanwaltschaft werden, um weitere Straftaten und Tatbeweise ermitteln zu können, die Durchsuchung der Wohnung oder der Geschäftsräume des Beschuldigten und die Beschlagnahme sowie außerdem die Genehmigung beantragt, die bei der Durchsuchung aufgefundenen Computer und sonstigen digitalen Datenträger gemäß Art. 134 CMK – Computer, Computerprogramme und -dateien sowie Festplatten – zu durchsuchen und zu untersuchen.
i) Zur Verwendung bei der Anfertigung von Images und der Untersuchung der bei der Durchsuchung aufgefundenen digitalen Datenträger werden bei der zuständigen Staatsanwaltschaft Festplatten mit einer Kapazität angefordert, die diejenige der beschlagnahmten Datenträger um 30 % übersteigt.
j) Die aufgefundenen digitalen Datenträger werden mit einem Begleitschreiben, dem gerichtlichen Beschluss, der die Genehmigung zur Untersuchung enthält, und einer Abschrift der Ermittlungsakte dem Dezernat für die Bekämpfung von Cyberkriminalität persönlich übergeben.
k) Der nach der Untersuchung erstellte Bericht und die digitalen Datenträger werden von der Ermittlungseinheit entgegengenommen.
l) Auf der Grundlage des Berichts und der übrigen Beweise wird der Beschuldigte zu der Straftat eingehend vernommen.
FALLANALYSE 5
Akif Kibar arbeitet als Marketingleiter bei der İnşa A.Ş., die Beratungsleistungen im Baubereich erbringt. Die Gesellschaft İnşa A.Ş. arbeitet an einem Webprojekt, in dem Projekte ihrer Branche veröffentlicht werden, die Nutzer Angebote auf die Projekte abgeben und die Akteure dieses Bereichs zusammenkommen.
Die Yapım A.Ş., eine der größten Konkurrentinnen der İnşa A.Ş., betreibt bereits ein ähnliches Webprojekt. „yapiyapi.com“, das Projekt dieses Konkurrenzunternehmens, ist eine Website, die ihre Dienste gegen kostenpflichtige Mitgliedschaft anbietet. Akif Kibar möchte diese Website einsehen, weil er meint, dies werde den eigenen Projekten zugutekommen. Als er eines Tages das Lichtpausgeschäft Oz Ozalitçisi aufsuchte, mit dem man für die Erstellung der Firmenkataloge seit Langem zusammenarbeitete, bemerkte er, dass auf dem Bildschirm eines der dort befindlichen Computer die Website des Konkurrenzunternehmens geöffnet war. Daraufhin bat er die bei Oz Ozalitçi beschäftigte Berrin Beyaz um die Erlaubnis, die Website unter Verwendung der Mitgliedsdaten einzusehen; Berrin Beyaz lehnte das Ansinnen jedoch mit der Begründung ab, hierzu nicht befugt zu sein. Als sich Berrin Beyaz entfernte, brachte er den Benutzernamen von Oz Ozalitçisi in Erfahrung; nach seiner Rückkehr ins Büro probierte er mit dem Benutzernamen viele Male Passwörter aus und stellte fest, dass eines davon richtig war.
Anschließend verschaffte sich Akif Kibar von einem Firmencomputer aus unter Verwendung dieser Daten Zugang zu „yapiyapi. com“. Auf diese Weise gewann er zahlreiche Ideen für die Webprojekte seines Unternehmens und verwertete sie. Infolgedessen wurde das Webprojekt der Gesellschaft İnşa A.Ş. in kurzer Zeit fertiggestellt und nahm unter dem Domainnamen www.insainsaatdanismanlik.com den Betrieb auf.
Da es nicht möglich ist, dass sich auf der Website des Konkurrenzunternehmens zwei Personen gleichzeitig anmelden, bemerkten die Verantwortlichen von Oz Ozalitçi, dass sich ein anderer in das System eingeloggt hatte. Daraufhin wurde bei der Staatsanwaltschaft Strafanzeige erstattet; Berrin Beyaz, die der Staatsanwalt im Zuge der Ermittlungen vernahm, sagte aus, Akif Kibar habe sie um die Mitgliedsdaten gebeten, sie habe sie ihm jedoch nicht gegeben; er könne die Daten dem auf dem Schreibtisch liegenden Notizbuch entnommen haben, als sie sich entfernt habe.
FRAGEN
1. Erläutern Sie, welche technische Methode Akif Kibar angewandt hat, um sich den Benutzernamen und das Passwort für die Domain zu verschaffen, unter der das genannte Projekt des Konkurrenzunternehmens betrieben wird.
2. Bestimmen Sie den im Fall verwirklichten Straftatbestand und erläutern Sie, welche Straftat gegen wen begangen wurde.
3. Welche Methode(n) der Beweisgewinnung ist/sind im Fall anzuwenden, und welche Beweise werden mit der/den anzuwendenden Methode(n) erlangt? Erläutern Sie.
4. Erläutern Sie, welchen rechtlichen Status das Unternehmen „yapiyapi.com“ nach dem Gesetz Nr. 5651 hat.
5. Erläutern Sie, welches Verfahren zur Erlangung der Protokolldaten einzuhalten wäre, wenn yapiyapi.com ein Unternehmen ausländischer Herkunft wäre.
6. Stellen Sie fest, welche Ermittlungsschritte zur Ermittlung des Beschuldigten erforderlich sind.
ANTWORTEN
1. Erläutern Sie, welche technische Methode Akif Kibar angewandt hat, um sich den Benutzernamen und das Passwort für die Domain zu verschaffen, unter der das genannte Projekt des Konkurrenzunternehmens betrieben wird.
Die von Akif Kibar angewandte technische Methode ist der Angriff durch Passwortknacken. Als Passwortknacken bezeichnet man den Vorgang, das Passwort von Daten, die von einem Computersystem übermittelt oder auf einem Computer gespeichert werden, wiederherzustellen oder in Erfahrung zu bringen. Der allgemeine Ansatz hierbei besteht darin, sämtliche Vermutungen einzeln durchzuprobieren. Das Passwortknacken kann Menschen helfen, die ihr Computerpasswort vergessen haben. Das Passwortknacken eröffnet darüber hinaus in der digitalen Welt den Zugriff auf vertrauliche Daten.
Die zum Knacken eines Passworts benötigte Zeit kann je nach Länge und Komplexität des Passworts variieren; dieses Maß ergibt sich eigentlich aus der Entropie des Passworts, das heißt, die Komplexität des Passworts steigt, wenn darin nicht nur Buchstaben und Ziffern, sondern auch Zeichen wie ^%&/();? verwendet werden. Bei den als „Brute-force cracking“ bezeichneten Angriffen mit roher Gewalt werden sämtliche in Betracht kommenden Möglichkeiten eines Passworts erraten und ausprobiert. Einer dieser Versuche trifft mit Sicherheit das richtige Passwort. Die am häufigsten verwendeten Methoden des Passwortknackens – etwa der Wörterbuchangriff (dictionary attacks), Pattern Checking, das Verfahren der Ersetzung anhand von Wortlisten usw. – verringern die Zahl der Versuche und werden in der Regel vor dem Brute-Force-Angriff eingesetzt.
2. Bestimmen Sie den im Fall verwirklichten Straftatbestand und erläutern Sie, welche Straftat gegen wen begangen wurde.
a) Akif Kibar hat, indem er unbefugt und rechtswidrig in die Website des Konkurrenzunternehmens Yapım A.Ş. eindrang und dort weiter verblieb, die in Art. 243 des türkischen Strafgesetzbuchs (TCK) geregelte Straftat des „unbefugten Zugangs zu einem informationstechnischen System“ begangen.
b) Benötigt werden die Daten der Person, der die Kontonummer zuzuordnen ist, auf die der Beschuldigte zur Begehung des Betrugs mutmaßlich Geld angefordert hat. Diese Daten werden bei der Bank angefordert.
3. Erläutern Sie, welche Methode(n) der Beweisgewinnung im Fall anzuwenden ist/sind und welche Beweise mit der/den anzuwendenden Methode(n) erlangt werden.
Da nach der Ermittlung des Beschuldigten auf andere Weise keine Beweise erlangt werden können, ordnet der Richter gemäß Art. 134 der türkischen Strafprozessordnung (CMK) auf Antrag des Staatsanwalts die Durchsuchung des vom Beschuldigten benutzten Computers, der Computerprogramme und der Computerdateien an. Ob die Beweise ordnungsgemäß erhoben werden können, hängt davon ab, wie sachgerecht der erste Zugriff am Tatort erfolgt. Es ist von großer Bedeutung, dass der IT-Forensiker über das Wissen und die Erfahrung verfügt, die erforderlich sind, um den Beweisverlust so gering wie möglich zu halten. Bei der Beweiserhebung ist von den auf dem Computer befindlichen Daten in ihrem aktuellen Zustand eine Sicherungskopie anzufertigen, der Computer ist zurückzugeben, und die Durchsuchung ist an dieser Sicherungskopie vorzunehmen. Kann auf den Computer, die Computerprogramme und die Computerdateien nicht zugegriffen werden, weil das Passwort nicht entschlüsselt werden kann, oder sind verborgene Informationen nicht zugänglich, so können diese Geräte und Hilfsmittel beschlagnahmt werden, damit die Entschlüsselung vorgenommen und die erforderlichen Kopien angefertigt werden können. Sind die Entschlüsselung erfolgt und die erforderlichen Kopien angefertigt, so werden die beschlagnahmten Geräte unverzüglich zurückgegeben. Befinden sich auf dem Computer des Beschuldigten Inhalte, deren Besitz als solcher strafbar ist, etwa Kreditkartenpasswörter, Kinderpornografie u. Ä., so dürfen die Sicherungskopien nicht ausgehändigt werden. Ob dem Beschuldigten oder seinem Vertreter eine Kopie der anzufertigenden Sicherung ausgehändigt wird, ist dem Wunsch dieser Personen überlassen.
Der Beschuldigte ist jedoch zu fragen, ob er eine Kopie wünscht, und dies ist zu protokollieren.
Die Erfolgsquote bei der Beweiserhebung ist ein wichtiger Indikator für die Bekämpfung der Computerkriminalität.
Die zuverlässige und vollständige Feststellung möglicher Tatbeweise und ihre unversehrte Sicherung sind nur möglich, wenn der erste Zugriff am Tatort ordnungsgemäß erfolgt. Es ist von großer Bedeutung, dass der IT-Forensiker über das Wissen und die Erfahrung verfügt, die erforderlich sind, um den Beweisverlust so gering wie möglich zu halten. Während der Beweiserhebung ist unbedingt zu verhindern, dass am Tatort etwa anwesende Personen (zum Beispiel solche, die für die Sicherheit sorgen), die über kein Wissen und keine Erfahrung auf diesem Gebiet verfügen, in die Geräte und das System eingreifen. Bei der kriminaltechnischen Untersuchung sind auch die elektronischen Beweismittel zu sichern; hierzu ist zunächst festzustellen, wo und in welchem Format sich die Beweise befinden und wie sie gespeichert sind. Anschließend werden die Funktionsweise der vor Ort befindlichen elektronischen Hardware und ihre Verbindungen untereinander festgestellt, und es wird entsprechend vorgegangen. Befindet sich am Tatort beispielsweise ein ausgeschalteter Computer, so darf er keinesfalls eingeschaltet werden; ein eingeschalteter Computer darf hingegen keinesfalls unmittelbar ausgeschaltet werden. Wird der Computer eingeschaltet, so startet das Betriebssystem, und der Computer beginnt, Daten zu verarbeiten. Dies kann dazu führen, dass Daten überschrieben werden und potenzielle Beweise verloren gehen. Ist der Computer eingeschaltet, so darf keinesfalls ein Programm ausgeführt werden; der Computer darf nicht einmal ausgeschaltet werden. Die Ausführung irgendeines Programms kann den Verlust eines potenziellen Beweises bedeuten. Läuft der Computer, ist der Bildschirm aber schwarz, so ist zu prüfen, ob der Bildschirm eingeschaltet ist; anschließend ist durch Bewegen der Maus (mouse) dafür zu sorgen, dass das Bild erscheint. Maßnahmen wie der Zugriff auf die in einem laufenden Computer befindlichen Beweise oder die Wiederherstellung von Daten lassen sich naturgemäß nicht sofort und am Tatort durchführen. Hierfür muss der Computer sichergestellt und mitgenommen werden. Soll eine Hardware mitgenommen werden, bei der schon das Ausschalten zu Datenverlust führen kann, so sind zunächst sämtliche auf dem Computer vorhandenen Befunde, die mit dem Ende des Betriebszustands verloren gehen können, festzustellen und festzuhalten; die Bildschirmanzeige ist unbedingt zu fotografieren, laufende Programme sind gegebenenfalls zu notieren, und der Computer ist nicht herunterzufahren, sondern es ist das Netzkabel an der Rückseite zu ziehen. Dies mag zwar zum Verlust einzelner Daten führen, verhindert aber, dass die Integrität der Beweise beeinträchtigt wird. Der Verlust einer geringen Datenmenge ist dem Verlust sämtlicher Beweise vorzuziehen. Im Übrigen ist es wenig wahrscheinlich, dass sämtliche auf dem Computer befindlichen Beweise zugänglich werden, ohne dass IT-Forensiker im Labor verschiedene Analysen durchführen. Untersuchungen, die der Beweissuche dienen, sind nicht an der Hardware selbst, sondern an den davon angefertigten Kopien vorzunehmen. Dies verhindert den Verlust der auf der Hardware befindlichen Daten. Es ist von großer Bedeutung, dass von den auf den Geräten befindlichen Daten einwandfreie Kopien angefertigt werden.
Der in der IT-Forensik vorgenommene Vorgang des exakten Kopierens wird als Image (1:1-Kopie) bezeichnet.
Dieses Kopieren erfolgt dadurch, dass mithilfe spezieller Software oder Hardware Bit für Bit ein Abbild (ein Image / eine 1:1-Kopie) sämtlicher im System befindlichen Daten auf einem anderen Datenträger erstellt wird. Die Bedeutung des forensischen Images liegt darin, dass es bei den späteren Untersuchungen den Zugriff auch auf gelöschte, veränderte und beschädigte Daten ermöglicht. Nachdem sämtliche Daten, von denen ein Image aus dem System erstellt wurde, sichtbar gemacht worden sind, folgt die Analysephase. Die letzte Phase der IT-Forensik ist die der Berichterstattung und der Vorlage an die zuständige Stelle.
Die Phase der Berichterstattung umfasst eine rechtliche Würdigung. Diese Würdigung nimmt nicht der IT-Forensiker, sondern die Polizei vor. Welche der Daten, die die Untersuchung durch den oder die IT-Forensiker durchlaufen haben, als Beweis in Betracht kommen und für die betreffende Straftat verwertbar sind, wird von der mit den Ermittlungen befassten Polizei gewürdigt und den Justizbehörden vorgelegt.
4. Welchen rechtlichen Status hat das Unternehmen „yapiyapi.com“ nach dem Gesetz Nr. 5651? Erläutern Sie.
Da auf Yapiyapi.com die Nachrichten aus der Branche vom Inhaber der Website veröffentlicht werden, handelt es sich um einen Inhaltsanbieter; dieser ist in Art. 2 Abs. 1 Buchst. f des Gesetzes Nr. 5651 wie folgt definiert: „natürliche oder juristische Personen, die jede Art von Informationen oder Daten erzeugen, verändern und den Nutzern im Internet bereitstellen.“ Der Inhaltsanbieter ist für jeden Inhalt verantwortlich, den er im Internet zur Nutzung bereitstellt. Für fremde Inhalte, auf die er verlinkt, ist der Inhaltsanbieter nicht verantwortlich. Ergibt sich jedoch aus der Art der Darstellung eindeutig, dass er sich den verlinkten Inhalt zu eigen macht und bezweckt, dass der Nutzer zu diesem Inhalt gelangt, so ist er nach den allgemeinen Vorschriften verantwortlich.
5. Erläutern Sie, welches Verfahren zur Erlangung der Protokolldaten einzuhalten wäre, wenn www.yapiyapi.com ein Unternehmen ausländischer Herkunft wäre.
Eines der wichtigsten Merkmale der Computerkriminalität besteht darin, dass diese Straftaten in der Regel grenzüberschreitend begangen werden und daher eine internationale Dimension aufweisen. Dementsprechend gibt es heute im Bereich der Computerkriminalität nicht nur internationale Organisationen und Arbeiten, sondern auch sehr gewichtige rechtliche Regelungen. So sind die meisten einschlägigen Regelungen der nationalen Rechtsordnungen entweder aus internationalen Regelwerken übernommen oder an diese angepasst worden. Dies gilt für die Vertragsstaaten insbesondere seit dem Inkrafttreten des Europäischen Übereinkommens über Computerkriminalität. Für die Türkei bestehen multilaterale und bilaterale Abkommen über die internationale Rechtshilfe. Zwischen der Türkei und den Vereinigten Staaten von Amerika bestehen bilaterale Verträge über Rechtshilfeersuchen in Strafsachen. Eines der Übereinkommen, die internationale Rechtshilfeersuchen betreffen, ist das Europäische Übereinkommen über Computerkriminalität. 10 Staaten, darunter die Vereinigten Staaten von Amerika, Großbritannien, Frankreich, Deutschland und Japan, haben das Europäische Übereinkommen über Computerkriminalität unterzeichnet, in ihren nationalen Parlamenten ratifiziert und in Kraft gesetzt. 37 Staaten, darunter auch die Türkei, haben das Übereinkommen unterzeichnet, es jedoch noch nicht durch ihr Parlament gebracht. Das Übereinkommen wurde im Dezember 2012 der Großen Nationalversammlung der Türkei (TBMM) zur Zustimmung zugeleitet, im Auswärtigen Ausschuss des Parlaments angenommen und an das Plenum überwiesen. Derzeit wird seine Aufnahme in die Tagesordnung des Plenums erwartet. Die bei Cyberstraftaten am häufigsten angewandte Methode, um den Beschuldigten zu ermitteln, besteht darin, die IP-Adresse festzustellen, die bei der Vornahme der tatgegenständlichen Handlung verwendet wurde, und den Internetanschlussinhaber zu bestimmen, dem diese IP-Adresse zugewiesen war. Auch die große Mehrzahl der internationalen Rechtshilfeersuchen, die im Zusammenhang mit solchen Straftaten gestellt werden, ist darauf gerichtet, die IP-Adresse oder die Verkehrsdaten von dem betreffenden Unternehmen zu erlangen.
6. Stellen Sie fest, welche Ermittlungsschritte zur Ermittlung des Beschuldigten erforderlich sind.
a) Der Anzeigeerstatter erscheint mit der von der Staatsanwaltschaft zugewiesenen Eingabe bei der Kreispolizeidirektion.
b) Reichen die Angaben in der Eingabe des Anzeigeerstatters bzw. in seiner Aussage bei der Staatsanwaltschaft nicht aus, so wird er eingehend vernommen.
c) Die vom Anzeigeerstatter in der Eingabe benannte Zeugin, Frau B, wird vernommen.
d) Zu der Website, auf die unbefugt zugegriffen wurde, wird im Internet unter der Adresse www.tib.gov.tr eine Whois-Abfrage durchgeführt.
e) Über die Website, auf die unbefugt zugegriffen wurde, wird ein Web-Feststellungsbericht erstellt.
f) Bei dem Unternehmen, das Hostprovider der betreffenden Website ist, werden die IP-Adressen zu den Zeitpunkten abgefragt, zu denen der unbefugte Zugriff erfolgte.
g) Ausgehend von den Informationen des Hostproviders werden bei der Telekom-Direktion oder bei anderen Serviceprovidern die erforderlichen Informationen und Unterlagen eingeholt, um den Internetanschlussinhaber zu ermitteln, der die betreffenden Einkäufe getätigt hat.
h) Die von den betreffenden Unternehmen und Einrichtungen übermittelten Identitäts- und Adressdaten werden überprüft, und der Beschuldigte wird ermittelt, wenn auch die sonstigen Beweise auf dieselbe Person hinweisen.
i) Auf Weisung der Staatsanwaltschaft werden, um weitere Straftaten und Tatbeweise ermitteln zu können, die Durchsuchung der Wohnung oder der Geschäftsräume des Beschuldigten und die Beschlagnahme sowie außerdem die Genehmigung beantragt, die bei der Durchsuchung aufgefundenen Computer und sonstigen digitalen Datenträger gemäß Art. 134 CMK – Computer, Computerprogramme und -dateien sowie Festplatten – zu durchsuchen und zu untersuchen.
j) Zur Verwendung bei der Anfertigung von Images und der Untersuchung der bei der Durchsuchung aufgefundenen digitalen Datenträger werden bei der zuständigen Staatsanwaltschaft Festplatten mit einer Kapazität angefordert, die diejenige der beschlagnahmten Datenträger um 30 % übersteigt.
k) Die aufgefundenen digitalen Datenträger werden mit einem Begleitschreiben, dem gerichtlichen Beschluss, der die Genehmigung zur Untersuchung enthält, und einer Abschrift der Ermittlungsakte dem Dezernat für die Bekämpfung von Cyberkriminalität persönlich übergeben.
l) Der nach der Untersuchung erstellte Bericht und die digitalen Datenträger werden von der Ermittlungseinheit entgegengenommen.
m) Auf der Grundlage des Berichts und der übrigen Beweise wird der Beschuldigte zu der Straftat eingehend vernommen.
Fußnoten
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- Dülger s.110. ↑
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- Dülger, s.112. ↑
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- Türkiye Gazeteciler Cemiyeti Raporu, İnternet Ortaminda Yapilan Yayinlarin Düzenlenmesi ve Bu Yayinlar Yoluyla Işlenen Suçlarla Mücadele Edilmesi Hakkinda Kanunda Değişiklik Yapilmasina Dair Kanun Teklifi Raporu, Av. Ersü Oktay Huduti,sf. 7 ↑
- Türkiye Gazeteciler Cemiyeti Raporu, İnternet Ortaminda Yapilan Yayinlarin Düzenlenmesi ve Bu Yayinlar Yoluyla Işlenen Suçlarla Mücadele Edilmesi Hakkinda Kanunda Değişiklik Yapilmasina Dair Kanun Teklifi Raporu, Av. Ersü Oktay Huduti,sf. 8 ↑
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- Türkiye Gazeteciler Cemiyeti Raporu, İnternet Ortaminda Yapilan Yayinlarin Düzenlenmesi ve Bu Yayinlar Yoluyla Işlenen Suçlarla Mücadele Edilmesi Hakkinda Kanunda Değişiklik Yapilmasina Dair Kanun Teklifi Raporu, Av. Ersü Oktay Huduti,sf.15 ↑
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Verwandte Publikationen
Dülger, Murat Volkan, Computerkriminalität und Recht der Internetkommunikation (Bilişim Suçları ve İnternet İletişim Hukuku), 11. Aufl., Seçkin Verlag, Ankara, 2025.
Dülger, Murat Volkan, “Kontosperrung und Beschlagnahme bei Computerstraftaten: Analyse von Art. 128/A der türkischen Strafprozessordnung (CMK) unter den Gesichtspunkten der Grundrechte, der Systematik des Strafverfahrens und der Rechtsvergleichung” (Bilişim Suçlarında Hesabın Askıya Alınması ve Elkoyma: CMK (Ceza Muhakemesi Kanunu) m. 128/A’nın Temel Haklar, Ceza Muhakemesi Sistematiği ve Karşılaştırmalı Hukuk Açısından Analizi), Tagungsbeitrag, 2026.
Dülger, Murat Volkan, “Die Nutzung von Kryptowerten zur Geldwäsche und die dagegen zu treffenden Maßnahmen” (The Use of Crypto Assets in Money Laundering and the Measures to Be Taken Against It), Istanbul Aydın University Faculty of Law Journal, Bd. 10, Nr. 1, 2024, S. 41-94.
Dülger, Murat Volkan, “Die Nutzung von Kryptowerten zur Geldwäsche und die zu treffenden Maßnahmen” (Kripto Varlıkların Suç Gelirlerinin Aklanmasında Kullanılması ve Alınması Gereken Önlemler), Zeitschrift der Juristischen Fakultät der Istanbul Aydın Universität (İstanbul Aydın Üniversitesi Hukuk Fakültesi Dergisi), Bd. 10, Nr. 1, 2024, S. 41-94.
Dülger, Murat Volkan, “Die Rechtsordnung für Anbieter sozialer Netzwerke, Internet-Nachrichtenseiten und Over-the-Top-Dienste und ihre Kritik” (Sosyal Ağ Sağlayıcıların İnternet Haber Sitelerinin ve Şebekeler Üstü Hizmet Sağlayıcıların Hukuki Rejimi ve Eleştirisi), Rechtsanwaltskanzlei Dülger, 1. Juni 2023.
