11. Juni 2019Murat Volkan DülgerBeitrag

Einleitung

Dieses Werk ist in türkischer Sprache erschienen. Die Zusammenfassung auf dieser Seite ist eine Übersetzung; der Originaltitel steht in Klammern.

Die am 16. April 2019 veröffentlichte Entscheidung des Datenschutzausschusses (Kişisel Verileri Koruma Kurulu) hat das berechtigte Interesse des Verantwortlichen zum Gegenstand. Sie erging auf einen Antrag hin, den ein Verantwortlicher bei der türkischen Datenschutzbehörde gestellt hatte, um personenbezogene Daten, die er zur Erfüllung seiner gesetzlichen Pflicht verarbeitet, im Rahmen des berechtigten Interesses verwenden zu dürfen. Zu beachten ist, dass es hier um zwei verschiedene Verarbeitungsbedingungen geht: Der Verantwortliche verarbeitet personenbezogene Daten, „um seine rechtliche Verpflichtung erfüllen zu können“, oder er möchte personenbezogene Daten, deren zweckgebundene Verarbeitung zwar beendet ist, die er aber weiterverarbeiten will, im Rahmen seines „berechtigten Interesses“ weiter verwenden.

Dieses Anliegen hat er auch dem Ausschuss mitgeteilt. Wegen der Bedeutung und der Reichweite der Verarbeitungsbedingungen, die Gegenstand der Entscheidung sind, werde ich zunächst die betreffenden Ausnahmetatbestände und die hierzu umstrittenen Punkte erläutern und so versuchen, die Entscheidung des Ausschusses zu würdigen. Dabei werde ich insbesondere auf die zusätzlichen Regelungen eingehen, die der Ausschuss mit seiner Entscheidung getroffen hat, und die Punkte hervorheben, bei denen die Verantwortlichen Sorgfalt walten lassen müssen. Außerdem werde ich an gegebener Stelle auf die Entscheidung des Verfassungsgerichts vom 28. September 2017, E. 2016/125, K. 2017/143, eingehen, in der beide in der Entscheidung des Ausschusses angesprochenen Ausnahmetatbestände behandelt werden.

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