Zugang zur Arbeit
Volltext
Dieser Text ist eine für diese Website angefertigte Übersetzung des türkischen Originals. Die Zahlen in eckigen Klammern sind die Seitenzahlen des Originals; die Quellenangaben in den Fußnoten sind unverändert übernommen. Maßgeblich für Zitate ist die Originalveröffentlichung (PDF).
DIE RECHTLICHE BEWERTUNG DER SPERRUNG DER INTERNETKOMMUNIKATION UND DIE DURCH DAS GESETZ NR. 5651 EINGEFÜHRTE REGELUNG
Murat Volkan Dülger
EINLEITUNG
Die Menschheit hat im 20. Jahrhundert auf nahezu allen Gebieten der Wissenschaft und Technik große Fortschritte und Erfolge erzielt und diese Fortschritte unmittelbar in ihr tägliches Leben übertragen. Diese wissenschaftlichen Fortschritte und technologischen Entwicklungen haben sich seit Beginn des 20. Jahrhunderts mit zunehmender Geschwindigkeit fortgesetzt und setzen sich auch im 21. Jahrhundert in steigendem Maße fort. Diese Forschungen wurden jedoch nicht nur betrieben, damit die Menschen unter besseren Bedingungen, bequemer und länger leben können, sondern ebenso zur Entwicklung einer Militärtechnologie, mit der sie einander vernichten können. Die bei diesen Arbeiten gewonnenen Erkenntnisse wurden auf die Technik angewandt und haben Eingang in das tägliche Leben gefunden.
Betrachtet man die Auswirkungen dieser technologischen Entwicklungen auf das menschliche Leben, so zeigt sich, dass insbesondere elektronische Geräte und informationstechnische Systeme in nahezu allen Bereichen des täglichen Lebens der modernen Gesellschaft eine überaus wichtige und unverzichtbare Rolle spielen. Die jüngste und am weitesten verbreitete dieser wissenschaftlichen und technologischen Entwicklungen sind die Fortschritte in der Informationstechnologie und die damit verbundene Entwicklung des Internets. Insbesondere der Umstand, dass das Internet seit Beginn der 1990er Jahre breiten Bevölkerungsschichten zur Nutzung offensteht, sich schlagartig verbreitet und rasch Eingang in das tägliche Leben gefunden hat, hat dieser Erfindung geradezu den Charakter einer Wissens- und Technologierevolution verliehen.
Das Internet ist ein sehr weiträumig angelegtes Netz, das dadurch entsteht, dass Netze, die ihrerseits durch die Verbindung von Millionen über die Welt verteilter informationstechnischer Systeme gebildet werden, wiederum miteinander verbunden werden1. Da diese Netze mit jedem Tag wachsen und neue Netz-Backbones in dieses System eingebunden werden, wird das Internet auch als „Netz der Computernetze der ganzen Welt“2 oder als „Netz zwischen den Netzen“ bezeichnet3. Hiervon ausgehend lässt sich das Internet als ein von mehreren Kommunikationsnetzen gemeinsam gebildetes Netz zwischen informationstechnischen Systemen definieren, in dem Dateien wie Texte, Bilder, Musik, Grafiken, Schriftstücke u. Ä. sowie Software, kurz jede Art von durch Menschen
Dieser Aufsatz ist in der İstanbul Barosu Dergisi, Band 81, Heft 2007/4, Juli – August 2007, auf den Seiten 1477 – 1545 erschienen.
Rechtsanwalt; Doktorand am Lehrstuhl für Öffentliches Recht des Instituts für Sozialwissenschaften der Universität Istanbul. geschaffener Information, in Form von Daten geteilt und übermittelt werden4.
In dieser Arbeit wird bewusst nicht der Begriff des Computers, sondern der des informationstechnischen Systems verwendet. Denn der Begriff des informationstechnischen Systems ist ein weiterer Begriff, der auch den des Computers umfasst. Heute gibt es neben Computern im klassischen Sinne, die aus Komponenten wie Monitor, Nur-Lese-Speicher, Speicher mit wahlfreiem Zugriff, Hauptprozessor, Tastatur u. Ä. bestehen, auch zahlreiche weitere Geräte wie Taschencomputer, Mobiltelefone, Bordcomputer, Fahrzeugortungssysteme, Systeme, die Speicherdienste erbringen, oder Server; auch diese können auf das Internet zugreifen und dort Daten übertragen. Folglich können Einzelne ihre Gedanken auch mit diesen Geräten äußern, und dementsprechend können auch mit diesen Geräten Straftaten begangen werden. Aus diesem Grund wird in dieser wie auch in unseren früheren Arbeiten bewusst der Begriff „informationstechnisches System“ bevorzugt, der all diese Geräte umfasst5.
Dass sich das Internet nach seinem Aufkommen innerhalb sehr kurzer Zeit verbreitet und in allen Bereichen der modernen Gesellschaft Eingang in das tägliche Leben gefunden hat, hat der Menschheit auf vielen Gebieten neue Möglichkeiten und Erleichterungen verschafft. Wie jedoch in der gesamten Zivilisationsgeschichte zu beobachten ist, können von diesen Möglichkeiten und Erleichterungen nicht nur Menschen Gebrauch machen, die ein normales Leben führen, sondern ebenso diejenigen, die illegalen Tätigkeiten nachgehen, Straftaten begehen, individuelle Freiheiten angreifen und sich gegen die gesellschaftliche Ordnung stellen. Diese Personen setzen ihre gegen die gesellschaftliche Ordnung verstoßenden oder auf deren Störung gerichteten Handlungen unter Ausnutzung dieser Möglichkeiten und/oder Erleichterungen fort6. Bisweilen können Menschen durch ihre im Internet vorgenommenen Handlungen sogar, ohne es überhaupt zu bemerken, Regeln verletzen, die als Strafnormen festgelegt sind.
Das Internet hat in den letzten zwanzig Jahren mit stetig zunehmender Intensität Eingang in das tägliche Leben der modernen Gesellschaft gefunden und ist zur Lebensader der entwickelten Gesellschaften für die Erzeugung und Übermittlung von Informationen geworden. Bedenkt man, dass der Besitz von Informationen heute als die größte Macht gilt, tritt deren Bedeutung noch deutlicher hervor. Wie bei allen neuen technischen Erfindungen war es auch mit der Verbreitung der informationstechnischen Systeme und der Datenübertragungsnetze, insbesondere des Internets, unvermeidlich, dass Missbräuche auftraten und stetig zunahmen7. So sind zum einen neue, als „Computerkriminalität“ bezeichnete Deliktstypen entstanden; zum anderen kommt es nunmehr auch dazu, dass terroristische Aktivitäten oder klassische Deliktstypen wie Beleidigung oder Betrug unter Einsatz dieser neuen Technologie verwirklicht werden8.
In dieser Arbeit soll daher versucht werden, die Maßnahmen, die zu ergreifen sind und ergriffen werden müssen, wenn der Verdacht besteht, dass über das Internet Strafnormen verletzt werden, oder wenn eine solche Verletzung festgestellt wird, und im Rahmen dieser Maßnahmen das Problem der Sperrbarkeit des Zugangs zu dem betreffenden strafrechtlich relevanten Inhalt aus rechtlicher Sicht zu erörtern, die damit zusammenhängenden Fragen und Probleme aufzuzeigen und Lösungsvorschläge zu unterbreiten.
Dabei soll das Thema der Sperrung der Internetkommunikation in wissenschaftlicher Herangehensweise nach den gemeinsamen Merkmalen, die es in sich aufweist, klassifiziert und entsprechend diesen Unterscheidungen untersucht werden.
Darüber hinaus wird in dieser Arbeit auch das erst vor sehr kurzer Zeit verabschiedete und mit seiner Veröffentlichung im Amtsblatt (Resmî Gazete) Nr. 26530 vom 23. Mai 2007 in Kraft getretene Gesetz Nr. 5651 vom 04.05.2007, das „Gesetz über die Regelung der im Internet erfolgenden Veröffentlichungen und die Bekämpfung der durch diese Veröffentlichungen begangenen Straftaten“, dessen Notwendigkeit wir seit Langem vertreten (allerdings nicht in dieser Form), im Hinblick auf die Regelung und Sperrung der Internetkommunikation untersucht und bewertet.
I. Unterscheidungen bei der Sperrung der Internetkommunikation
1. Die Unterscheidung zwischen der Sperrung des Zugangs zum Internet und der Sperrung der Internetkommunikation
Die erste Unterscheidung, auf die man beim Thema der Sperrung der Internetkommunikation stößt, betrifft die Frage, ob der Zugang oder die Kommunikation sperrbar ist. Der Zugang zum Internet ist eine individuelle Handlung und bezeichnet die Möglichkeit, ins Internet zu gelangen. Untersucht wird hier jedoch nicht die Sperrung des Zugangs Einzelner zum Internet, sondern die Sperrung der Kommunikation über das Internet. Aus diesem Grund wird als Titel der Arbeit der Begriff „Sperrung der Internetkommunikation“ verwendet.
Sogleich ist anzumerken, dass die Kommunikation im Internet einseitig erfolgen kann, wie etwa beim Betrieb einer Website, beim Internetjournalismus, bei der Schaltung von Werbung auf Webseiten u. Ä., aber auch im Wege wechselseitiger Interaktion (interaktiv), wie etwa bei der Teilnahme an Foren oder Chatrooms, beim Chatten über das Internet, beim Verfassen von Kommentaren zu Meldungen von Internetzeitungen u. Ä. Gegenstand der Untersuchung in dieser Arbeit ist das Problem der Sperrung der Kommunikation, gleich ob sie einseitig oder im Wege wechselseitiger Interaktion erfolgt.
Die Sperrung des Zugangs zum Internet kann sich hingegen beispielsweise daraus ergeben, dass eine Person, die über den Zugangsdienst eines Internet-Service-Providers (ISP) – in der Diktion des Gesetzes Nr. 5651 eines „Zugangsanbieters“ – auf das Internet zugreift, ihre Leistungspflichten aus dem mit dem ISP geschlossenen Zugangs- und Abonnementvertrag nicht erfüllt, oder umgekehrt daraus, dass der Zugangsanbieter aus irgendeinem Grund die ihm obliegende Leistung nicht erbringt. Dies fällt jedoch in den Bereich des Schuldrechts und kann nicht als Einschränkung der Gedankenfreiheit und als Sperrung der Internetkommunikation angesehen werden. Denn derjenige, der die erforderliche Leistung von seinem Zugangsanbieter – gleich aus welchem Grund – nicht erhält, kann dieselbe Leistung ohne Weiteres von einem anderen Zugangsanbieter beziehen.
Hierzu führt das Gesetz Nr. 5651 den Begriff der „Zugangssperre“ ein. In Art. 8 dieses Gesetzes mit der Überschrift „Anordnung der Zugangssperre und deren Vollzug“ heißt es: „Hinsichtlich der im Internet erfolgenden Veröffentlichungen, bei denen ein hinreichender Verdachtsgrund dafür besteht, dass ihr Inhalt die nachstehenden Straftaten verwirklicht, wird die Sperrung des Zugangs angeordnet…“. Diese Regelung sieht vor, dass der Zugang zu Websites, bei denen ein hinreichender Verdacht der Begehung der in dem Artikel aufgezählten Straftatbestände besteht, von den Zugangsanbietern gesperrt wird. Allerdings zeigt sich, dass bei dieser Regelung nicht berücksichtigt wurde, dass es im Internet auch Kommunikation in Form wechselseitiger Interaktion gibt und dass auch auf diese Weise Straftaten begangen werden können, dass etwa während eines virtuellen Chats kinderpornografische Daten übertragen werden können. Dieser Artikel wurde ausgehend von der Vorstellung, das Internet sei ein Bereich rein einseitiger Veröffentlichungstätigkeit, ohne Berücksichtigung des Teils der wechselseitigen Interaktion gefasst.
2. Die Unterscheidung zwischen der technischen und der rechtlichen Sperrbarkeit der Internetkommunikation
Zunächst ist festzuhalten, dass der Titel der Arbeit, „Rechtliche Bewertung der Sperrbarkeit der Internetkommunikation“, das Ergebnis einer bewussten Entscheidung ist. Denn die Frage, ob es technisch möglich ist, eine beliebige Website zu schließen oder den Zugang zu ihr zu sperren, bildet einen eigenen Untersuchungsgegenstand. So kann beispielsweise die Website „www.volkandulger.av.tr“, bei der durch gerichtliche Entscheidung ein strafrechtlich relevanter Inhalt festgestellt und deren Schließung angeordnet wurde, unverändert wieder zugänglich gemacht werden, indem ihre Endung durch kennzeichnende Erweiterungen wie „com.tr“, „com“ oder „gen.tr“ ersetzt wird. Ebenso ist es, wenn das Gericht die Sperrung des Zugangs zu dieser Website anordnet, zwar nicht möglich, über im Inland tätige Zugangsanbieter (Internet-Service-Provider) auf diese Website zuzugreifen, sehr wohl aber über Zugangsanbieter, die ihre Dienste aus dem Ausland erbringen.
Der Gesetzgeber, der um diesen Umstand weiß, regelt denn auch in Art. 8 des Gesetzes Nr. 5651, dass die Entscheidung über die Sperrung des Zugangs zu einer Website dem Zugangsanbieter (ISP) zur Umsetzung mitgeteilt wird. Infolge der Umsetzung dieser Entscheidung wird es nicht möglich sein, die betreffende Website vom Inland aus zu erreichen.
Wie ersichtlich, bildet dies den technischen Teil des Untersuchungsgegenstands und liegt außerhalb der Grenzen dieser Arbeit; auf die Frage der technischen Sperrbarkeit wird daher nur dort und nur insoweit eingegangen, als es erforderlich ist. In dieser Arbeit wird allein die rechtliche Dimension der Sperrung der Internetkommunikation im Rahmen von Lehre, Praxis und gesetzlichen Regelungen untersucht.
3. Die Unterscheidung der Sperrbarkeit der Internetkommunikation nach den Methoden „generelle Sperrung – spezielle Sperrung“
Beim Thema der Sperrung der Internetkommunikation unterliegt innerhalb der oben genannten Unterscheidung zwischen technischer und rechtlicher Sperrung die rechtliche Sperrung ihrerseits der Unterscheidung „generelle Sperrung – spezielle Sperrung“. Diese Unterteilung ähnelt ganz der Unterscheidung „Generalprävention – Spezialprävention“, deren Verwirklichung mit der Strafnorm bezweckt wird. Danach ist die „generelle Sperrung“ die Sperrung des Zugangs zu bestimmten Websites dadurch, dass der Internetzugang einem Filter unterworfen wird, noch bevor ein strafbares Element vorliegt; die „spezielle Sperrung“ ist dagegen die Sperrung des Zugangs zu einer Website mit strafrechtlich relevantem Inhalt, wenn der Verdacht der Verletzung einer Strafnorm besteht oder diese Verletzung vom Gericht als erwiesen angesehen wird. Ein weiteres Thema, das unter die spezielle Sperrung fallen kann, ist die Frage, ob gegen den Täter einer Straftat als Maßregel der Besserung und Sicherung ein „Verbot des Zugangs zum Internet“ verhängt werden kann. Die Anordnung und der Vollzug einer solchen Maßregel wären ein Beispiel für die spezielle Sperrung der Internetkommunikation.
Ein weiterer Punkt, der bei der speziellen Sperrung zu erwähnen ist, sind die in der Praxis von verschiedenen Behörden getroffenen Verwaltungsentscheidungen, die auf die Sperrung des Zugangs zu Websites gerichtet sind. Da diese Entscheidungen keine rechtliche Grundlage haben, können sie als „Verwaltungspraxis“ bezeichnet werden.
Auch die rechtliche Bewertung der Sperrbarkeit der Internetkommunikation soll nach diesen Unterscheidungen und innerhalb dieser Grenzen erläutert werden.
II. Die durch das Gesetz Nr. 5651 „über die Regelung der im Internet erfolgenden Veröffentlichungen und die Bekämpfung der durch diese Veröffentlichungen begangenen Straftaten“ eingeführten Regelungen
1. Allgemeines
Bislang wurde von den im Bereich der Informationstechnologie tätigen Wissenschaftlern, Vertretern der Branche und Juristen in jedem Forum und in jeder Veröffentlichung zum Ausdruck gebracht, dass es an einer rechtlichen Infrastruktur für die Regulierung des Internets fehle und dass eine solche sowohl für die Verhinderung und Feststellung rechtswidriger Handlungen als auch für die Bestimmung der für diese Handlungen Verantwortlichen dringend erforderlich sei.
Dieses bedeutende Defizit im Bereich der Informationstechnologie wurde vom Verkehrsministerium aufgegriffen, der in unserem Land auf diesem Gebiet obersten und einflussreichsten Institution, und von diesem Ministerium wurde auch ein Gesetzentwurf zur Bestimmung der Verantwortlichkeiten der Internetakteure und zur Regulierung des Internets ausgearbeitet. Dieser Gesetzentwurf wurde unter der Bezeichnung „Gesetz zur Verhinderung der im elektronischen Umfeld begangenen Straftaten und zur Änderung der Gesetze Nr. 2559 und 2937“ in acht Artikeln vorbereitet. Nachdem der Entwurf in dieser Fassung an den zuständigen Ausschuss überwiesen worden war, wurde er jedoch um Artikel ergänzt, in denen die Internetakteure definiert und das Recht auf Gegendarstellung und Berichtigung bei Internetveröffentlichungen geregelt werden; unter Änderung auch der Bezeichnung des Gesetzes wurde er dem Plenum des Parlaments zugeleitet, dort in dieser Fassung angenommen und ist so Gesetz geworden.
In Art. 1 des Gesetzes werden dessen Zweck und Anwendungsbereich dahin bestimmt, „die Pflichten und Verantwortlichkeiten der Inhaltsanbieter, Hostprovider, Zugangsanbieter und Anbieter kollektiver Nutzung sowie die Grundsätze und Verfahren der Bekämpfung bestimmter im Internet begangener Straftaten über die Inhaltsanbieter, Hostprovider und Zugangsanbieter zu regeln“. Dass mit diesem Gesetz Regelungen zu den Inhaltsanbietern, Hostprovidern und Anbietern kollektiver Nutzung sowie zur verwaltungsmäßigen Steuerung des Internets getroffen werden, ist sachgerecht. Dass mit diesem Gesetz jedoch Regelungen über die Bekämpfung der im Internet begangenen Straftaten über die Inhaltsanbieter, Hostprovider und Zugangsanbieter getroffen werden, widerspricht dem Zweck, den dieses Gesetz haben sollte.
Zunächst ist festzuhalten, dass Kriminalitätsbekämpfung nicht über „Inhaltsanbieter, Hostprovider und Zugangsanbieter“ betrieben werden kann. Diese Internetakteure sind keine Subjekte, über die Kriminalität zu bekämpfen wäre. Kriminalitätsbekämpfung wird durch die Gesamtheit von Bildung, Gesetzen, Polizeikräften und Justizmechanismus verwirklicht. Zweitens ist darauf hinzuweisen, dass die unter dem Gesichtspunkt der Kriminalitätsbekämpfung geregelten Artikel „Zwangsmaßnahmen“ im Sinne des Strafverfahrensrechts sind. Diese Artikel müssten daher im Abschnitt über die Zwangsmaßnahmen der türkischen Strafprozessordnung Nr. 5271 stehen.
2. Begriffsbestimmungen
In Art. 2 des Gesetzes werden unter der Überschrift „Begriffsbestimmungen“ einige im Gesetz verwendete Begriffe definiert. Danach bezeichnet: Präsidium das bei der Behörde eingerichtete Präsidium für Telekommunikation und Kommunikation; Information die Form, in der Daten eine Bedeutung erlangt haben; Zugang die Erlangung der Nutzungsmöglichkeit durch Verbindung mit einer Internetumgebung; Zugangsanbieter jede natürliche oder juristische Person, die ihren Nutzern den Zugang zur Internetumgebung ermöglicht; Inhaltsanbieter die natürliche und juristische Person, die jede Art von Informationen und Daten, die den Nutzern über die Internetumgebung angeboten werden, erzeugt, verändert und bereitstellt; Internetumgebung die im Internet geschaffene, der Öffentlichkeit zugängliche Umgebung außerhalb der Kommunikation sowie der persönlichen oder institutionellen Computersysteme; in der Internetumgebung erfolgende Veröffentlichung die Daten, die sich in der Internetumgebung befinden und zu deren Inhalt eine unbestimmte Zahl von Personen Zugang haben kann; Beobachtung das Verfolgen von Informationen und Daten ohne Einwirkung auf die Daten in der Internetumgebung; Anbieter kollektiver Nutzung denjenigen, der Personen an einem bestimmten Ort und für eine bestimmte Dauer die Möglichkeit zur Nutzung der Internetumgebung verschafft; Verkehrsdaten Werte wie die Beteiligten, den Zeitpunkt, die Dauer, die Art des in Anspruch genommenen Dienstes, die übertragene Datenmenge und die Verbindungspunkte in Bezug auf jede Art von in der Internetumgebung erfolgendem Zugang; Daten jeden Wert, der von einem Computer verarbeitet werden kann; Veröffentlichung die in der Internetumgebung erfolgende Veröffentlichung; Hostprovider die natürlichen und juristischen Personen, die Systeme bereitstellen oder betreiben, welche Dienste und Inhalte beherbergen.
3. Pflicht zur Information der Öffentlichkeit
In Art. 3 des Gesetzes wurde unter der Überschrift „Informationspflicht“ eine Regelung zum Veröffentlichen im Internet getroffen. Danach haben Inhaltsanbieter, Hostprovider und Zugangsanbieter ihre Identifikationsangaben nach den durch Verordnung festgelegten Grundsätzen und Verfahren in ihrer eigenen Internetumgebung so bereitzuhalten, dass sie für die Nutzer erreichbar und aktuell sind. Mit dieser Regelung wurde gleichsam eine Vorschrift geschaffen, die den in Art. 4 des Pressegesetzes Nr. 51879 geregelten Pflichtangaben in Druckwerken entspricht. Es handelt sich um eine positive Regelung, die in das Gesetz aufgenommen wurde, um ein in der Praxis häufig auftretendes Problem zu lösen. Wird über eine Internetseite eine Straftat begangen, so lassen sich die Identitätsdaten derjenigen, die den Inhalt dieser Webseite erstellt haben, in der Regel nicht ermitteln, und die Täter können nicht gefasst werden. Mit der Anwendung dieses Artikels wird den Inhaltsanbietern nun die Pflicht auferlegt, derartige Angaben zu veröffentlichen. Dagegen bereitet es keine Schwierigkeiten, an die im Artikel genannten Angaben der Zugangsanbieter und Hostprovider zu gelangen, denn da es sich bei diesen in der Regel um Handelsgesellschaften handelt, sind die betreffenden Angaben äußerst leicht zu erlangen. Zudem geben Zugangsanbieter und Hostprovider im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens auch die ihnen vorliegenden Informationen über die Inhaltsanbieter heraus. Gleichwohl ist es zu begrüßen, dass diese Regelung für jeden Internetakteur eingeführt wurde.
Das erste Problem, das sich im Zusammenhang mit dieser Regelung aufdrängt, ist jedoch die Frage, welche Inhaltsanbieter der genannten Informationspflicht unterliegen. In Art. 2 des Gesetzes wird der Inhaltsanbieter als natürliche oder juristische Person definiert, die jede Art von Informationen oder Daten, die den Nutzern über die Internetumgebung angeboten werden, erzeugt, verändert und bereitstellt. Danach ist jeder, der im Internet ein Blog eröffnet, einen Kommentar zu einer Meldung in einer Internetzeitung schreibt, an Chatrooms teilnimmt oder sich an Internetforen beteiligt, nach dieser Definition Inhaltsanbieter. Ist es aber sowohl in technischer Hinsicht als auch im Hinblick auf die Funktionsfähigkeit möglich, dass alle diese Personen die betreffenden Angaben jedes Mal auf der Website wiedergeben? Sollen diese Angaben etwa in einem Forum am Ende oder am Anfang jedes geschriebenen Satzes stehen? Unseres Erachtens sind diese Fragen zu verneinen. In Wahrheit hat der Gesetzgeber in diesem Artikel nicht die Inhaltsanbieter im Sinne des Art. 2 gemeint, sondern diejenigen, die eine Website besitzen und/oder betreiben. Es steht außer Zweifel, dass auch diese technisch gesehen Inhaltsanbieter sind und sogar einen großen Teil der Inhaltsanbieter ausmachen; da die Inhaltsanbieter aber nicht nur aus diesen Personen bestehen und es nicht praktikabel ist, dass andere Personen als der Inhaber und/oder Betreiber der Website bei jeder Bereitstellung von Inhalten die betreffenden Angaben machen und diese sichtbar auf der Website vorgehalten werden, ist die Regelung fehlerhaft. Die Verwendung des Begriffs „Inhaber und/oder Betreiber der Website“ anstelle der Inhaltsanbieter in diesem Artikel des Gesetzes würde dem mit diesem Gesetz verfolgten Zweck daher weit besser entsprechen.
In Art. 3 Abs. 2 des Gesetzes ist geregelt, dass dem Inhaltsanbieter, Hostprovider oder Zugangsanbieter, der die in Abs. 1 genannte Pflicht nicht erfüllt, vom Präsidium für Telekommunikation und Kommunikation eine Geldbuße von zweitausend YTL bis zehntausend YTL auferlegt wird. Hierzu ist anzumerken, dass die Aufnahme von Sanktionen mit Wahlmöglichkeit, die durch Angabe einer Unter- und Obergrenze der Strafe gebildet werden, in das Sanktionensystem dazu dient, dass diejenigen, die die Aufgabe der Rechtsprechung wahrnehmen und Berufsrichter sind, die Sanktion nach der Persönlichkeit desjenigen, dessen Tatbegehung erwiesen ist, nach seiner Neigung zur erneuten Begehung von Straftaten und nach der Schwere der Art der Tatbegehung individualisieren können. Bei der Bestimmung der Strafe zwischen der genannten Unter- und Obergrenze werden zahlreiche Kriterien berücksichtigt, etwa die Art der Begehung der Tat, das bei der Begehung der Tat verwendete Mittel, die Bedeutung und der Wert des Tatobjekts, Zeit und Ort der Tatbegehung, die Schwere des Schadens und der Gefahr, das Gewicht der Schuld des Täters, die Gründe und Beweggründe der Tat und das Ziel des Täters, das Vorleben des Täters sowie seine persönlichen und sozialen Verhältnisse10. Zudem wird hierzu in der gefestigten Rechtsprechung des Kassationshofs in Strafsachen ausgeführt, dass die Strafzumessung, gleich ob die Strafe an der Untergrenze oder an der Obergrenze festgesetzt wird, unbedingt zu begründen ist11. In diesem Artikel hingegen werden diejenigen, die die Verwaltungssanktion verhängen, keine Berufsrichter und womöglich sogar Personen sein, die nicht einmal eine juristische Ausbildung genossen haben. Nach welcher Erfahrung und nach welchem Maßstab werden diejenigen, die diese Entscheidung treffen, die betreffende Sanktion dann individualisieren? In dieser Form steht die Regelung in offenem Widerspruch zum Strafrecht und zur Sanktionentheorie. Grundlage dieser Regelung ist allerdings Art. 17 Abs. 2 des Ordnungswidrigkeitengesetzes Nr. 5326, in dem die Verwaltungssanktionen allgemein geregelt sind; dort heißt es: „Die Geldbuße kann auch dadurch bestimmt werden, dass im Gesetz ihre Unter- und Obergrenze angegeben wird. In diesem Fall werden bei der Bemessung der Höhe der Geldbuße der Unrechtsgehalt der begangenen Ordnungswidrigkeit sowie die Schuld und die wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters zusammen berücksichtigt“. Unter dem Unrechtsgehalt der Ordnungswidrigkeit seien, so wird ausgeführt, Gesichtspunkte wie das durch die Handlung verletzte gesellschaftliche Interesse, die Art, der Ort und die Zeit der Begehung der Handlung sowie die Schwere der Gefahr zu verstehen12. Gleichwohl sind die oben dargelegten Bedenken hinsichtlich der relativen Ausgestaltung der Verwaltungssanktionen damit nicht ausgeräumt.
Da in Art. 8 Abs. 12 des Gesetzes bestimmt ist, dass gegen Entscheidungen über Geldbußen, die vom Präsidium oder von der Behörde wegen der im Gesetz definierten Ordnungswidrigkeiten verhängt werden, die Rechtsmittel nach den Vorschriften des Verwaltungsprozessgesetzes Nr. 2577 eingelegt werden können, kann im Fall der Verhängung einer Geldbuße nach Art. 3 Abs. 2 zur Aufhebung dieser Entscheidung binnen sechzig Tagen Anfechtungsklage vor den Verwaltungsgerichten erhoben werden.
4. Verantwortlichkeit der Internetakteure
Im Gesetz Nr. 5651 über die Regelung der Internetveröffentlichungen ist in Art. 4 die Verantwortlichkeit des Inhaltsanbieters, in Art. 5 die des Hostproviders, in Art. 6 die des Zugangsanbieters und in Art. 7 die der Anbieter kollektiver Nutzung geregelt. Betrachtet man diese Regelung, so zeigt sich, dass im Allgemeinen Regelungen getroffen wurden, die den Bestimmungen des deutschen Teledienstegesetzes ähneln.
a. Verantwortlichkeiten und Pflichten der Inhaltsanbieter
In Art. 4 des Gesetzes heißt es, dass die Inhaltsanbieter für jede Art von Inhalten verantwortlich sind, die sie im Internet zur Nutzung bereitstellen. Anerkannt wird jedoch, dass die Inhaltsanbieter für fremde Inhalte, zu denen sie eine Verbindung herstellen, nicht verantwortlich sind. Stellt beispielsweise der Inhaber einer Website über seine Seite in Form eines „Links“ oder „Banners“ Verbindungen zu anderen Websites her und finden sich in den Inhalten dieser Verknüpfungen rechtswidrige Inhalte, so ist er hierfür nicht verantwortlich.
In Art. 4 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes wird ausgeführt, dass der Inhaltsanbieter nach den allgemeinen Vorschriften verantwortlich ist, wenn aus der Art der Präsentation des Inhalts, zu dem er eine Verbindung herstellt, eindeutig hervorgeht, dass er sich den verlinkten Inhalt zu eigen macht und bezweckt, dass der Nutzer zu diesem Inhalt gelangt. Was mit dieser Regelung gemeint ist, ist unklar. Was soll zunächst mit den „allgemeinen Vorschriften“ zum Ausdruck gebracht werden? Sind mit den allgemeinen Vorschriften dieses Gesetzes die allgemeinen Vorschriften des Strafgesetzbuchs oder die allgemeinen Vorschriften des Obligationengesetzes gemeint? Nach welchen Kriterien soll das „Sich-zu-eigen-Machen und das Bezwecken des Zugangs“ bestimmt und wie soll es bewiesen werden, solange ein Inhaltsanbieter nicht etwa auf seiner eigenen Website ausdrücklich erklärt, dass er sich einen bestimmten Inhalt einer anderen Seite zu eigen macht? Wenn ein Inhaltsanbieter über seine Website eine Verbindung zu einer Website herstellt, die zahlreiche kritische Beiträge enthält, und diese Website ausdrücklich lobt, in einem auf dieser Seite befindlichen Beitrag aber bestimmte Personen beleidigt werden – ist der verlinkende Inhaltsanbieter dann wegen dieses Beitrags verantwortlich? Ein weiteres wichtiges Beispiel, dem man in diesem Zusammenhang begegnen wird, betrifft die Suchmaschinen. Wenn der Inhaltsanbieter gegen Entgelt dafür sorgt, dass sein Link auf den oberen Plätzen erscheint, der Inhalt aber rechtswidrig ist – ist dann die Suchmaschine, die aufgrund ihres Vertrags bezweckt, dass dieser Link erreicht wird, hierfür verantwortlich? Diese Liste ließe sich verlängern. Es hat den Anschein, dass dieser Artikel des Gesetzes abgefasst wurde, ohne die oben geschilderten und mit hoher Wahrscheinlichkeit eintretenden Fallgestaltungen zu bedenken. Büßen werden dies die Internetakteure und die Juristen. Dieser Artikel sollte daher unter umfassender Berücksichtigung der genannten und ähnlicher Fallgestaltungen neu gefasst werden.
b. Verantwortlichkeiten und Pflichten der Hostprovider
In Art. 5 des Gesetzes ist die Verantwortlichkeit des Hostproviders geregelt, also derjenigen, die den unter der Bezeichnung „Hosting/Bereithaltung“ bekannten Dienst erbringen. Danach sind die Hostprovider nicht verpflichtet, die von ihnen gehosteten Inhalte zu kontrollieren oder zu erforschen, ob eine rechtswidrige Tätigkeit vorliegt. Es ist sogleich festzuhalten, dass dies eine sachgerechte Regelung ist; denn es liegt auf der Hand, dass es sowohl physisch unmöglich als auch höchst ungerecht wäre, die Hostprovider durch eine gegenteilige Regelung zu verpflichten, sich über den Inhalt der Millionen von Daten, für die sie ihre Dienste erbringen, Kenntnis zu verschaffen, und sie dafür verantwortlich zu machen.
In Abs. 2 dieses Artikels heißt es, dass die Hostprovider – unbeschadet der Vorschriften über die strafrechtliche Verantwortlichkeit – verpflichtet sind, den von ihnen gehosteten rechtswidrigen Inhalt aus der Veröffentlichung zu entfernen, wenn sie gemäß Art. 8 und 9 des Gesetzes Nr. 5651 davon in Kenntnis gesetzt werden und soweit dies technisch möglich ist. Zunächst ist festzuhalten, dass es eine dieses Thema unmittelbar betreffende Strafnorm noch nicht gibt. Es liegt nahe, dass der Gesetzgeber bei dieser Regelung mit Blick auf künftig zu erlassende, das Thema unmittelbar betreffende Strafnormen oder auf mittelbare Strafnormen gehandelt hat. Im Übrigen ist die Ausgestaltung des Artikels zweckmäßig.
c. Verantwortlichkeiten und Pflichten der Zugangsanbieter
In Art. 6 des Gesetzes Nr. 5651 sind die rechtliche Verantwortlichkeit und die Pflichten der Zugangsanbieter, also der Internet-Service-Provider, geregelt. Danach ist der Zugangsanbieter zunächst verpflichtet, den Zugang zu rechtswidrigen Inhalten, die einer seiner Nutzer veröffentlicht hat, zu sperren, wenn er nach dem Gesetz Nr. 5651 davon in Kenntnis gesetzt wird und soweit er technisch die Möglichkeit zur Sperrung hat. Auch dies ist eine sachgerechte Regelung; denn geregelt wird, dass die Zugangsanbieter für rechtswidrige Inhalte grundsätzlich nicht verantwortlich sind, sondern erst dann verantwortlich werden, wenn sie von diesem Umstand in Kenntnis gesetzt werden und den Zugang zu diesem Inhalt technisch sperren können.
In Art. 6 Abs. 1 des Gesetzes Nr. 5651 ist zweitens geregelt, dass der Zugangsanbieter verpflichtet ist, die in der einschlägigen Verordnung bezeichneten Verkehrsdaten zu den von ihm erbrachten Diensten für eine in der Verordnung festzulegende Dauer von nicht weniger als sechs Monaten und nicht mehr als zwei Jahren zu speichern und die Richtigkeit, Integrität und Vertraulichkeit dieser Daten zu gewährleisten. Den Zugangsanbietern eine Pflicht zur Speicherung sämtlicher Verkehrsdaten für bis zu zwei Jahre aufzuerlegen, ist in mancher Hinsicht bedenklich, in mancher Hinsicht dagegen positiv. Eine solche Pflicht wird von den Zugangsanbietern zusätzliche Investitionen für die Vorhaltung der Verkehrsdaten erfordern. Zusätzliche Geräte für die Vorhaltung dieser Daten und zusätzliche Einrichtungen zur Unterbringung dieser Geräte bedeuten für die Zugangsanbieter erhebliche Kosten; dies ist die negative Seite der Regelung. Betrachtet man die Regelung von der anderen Seite, so wird die Speicherung dieser Daten über einen längeren Zeitraum verhindern, dass Informationen verloren gehen, die für die Bekämpfung der über das Internet begangenen Straftaten sehr wichtig und notwendig sind, und die Ermittlung der Täter ermöglichen. Darin liegt die positive Seite der Regelung. Prüft man diesen Absatz unter dem Gesichtspunkt des Gleichgewichts zwischen Freiheit und Sicherheit, so fügt er den individuellen Freiheiten keinen Schaden zu, sondern verursacht lediglich für einige Unternehmer zusätzliche Kosten. Andererseits ist der Nutzen, den er für die Bekämpfung von Straftätern bringt, so groß, dass er mit dem von ihm verursachten Schaden nicht zu vergleichen ist. Aus diesem Grund erweist sich die Regelung insgesamt als positiv.
In Art. 6 Abs. 1 Buchst. „c“ des hier untersuchten Gesetzes ist geregelt, dass der Zugangsanbieter, wenn er seine Tätigkeit einstellt, verpflichtet ist, dies mindestens drei Monate vor der Einstellung seiner Tätigkeit der Telekommunikationsbehörde, den Inhaltsanbietern und seinen Kunden mitzuteilen. Während es völlig natürlich und notwendig ist, dass der Zugangsanbieter dies den Inhaltsanbietern, die von ihm Dienste beziehen, also seinen Kunden, mitteilt, erscheint es nicht erforderlich, dieselbe Pflicht – wie es dem Wortlaut des Gesetzes entspricht – gegenüber allen Inhaltsanbietern vorzusehen. Im weiteren Verlauf des Absatzes heißt es, dass der Zugangsanbieter, der seine Tätigkeit einstellen wird, verpflichtet ist, die Verkehrsdaten zur Internetkommunikation, zu deren Speicherung er verpflichtet ist, nach den Grundsätzen und Verfahren, die in der hierzu zu erlassenden Verordnung bestimmt werden, der Telekommunikationsbehörde zu übergeben.
In Art. 6 Abs. 2 des Gesetzes Nr. 5651 ist, wie bereits oben erwähnt, geregelt, dass die Zugangsanbieter nicht verpflichtet sind zu kontrollieren, ob die Inhalte der über sie abgerufenen Informationen rechtswidrig sind und eine rechtliche Verantwortlichkeit begründen. Diese Regelung entspricht dem deutschen Teledienstegesetz und ist im Hinblick auf die Verantwortlichkeit der Zugangsanbieter eine positive Regelung.
Im letzten Absatz des Artikels ist geregelt, dass dem Zugangsanbieter, der die in Abs. 1 Buchst. b und c geregelten Pflichten nicht erfüllt, vom Verkehrsministerium eine Geldbuße von zehntausend YTL bis fünfzigtausend YTL auferlegt wird. Da in Art. 8 Abs. 12 des Gesetzes bestimmt ist, dass gegen Entscheidungen über Geldbußen, die vom Präsidium oder von der Behörde wegen der im Gesetz definierten Ordnungswidrigkeiten verhängt werden, die Rechtsmittel nach den Vorschriften des Verwaltungsprozessgesetzes Nr. 2577 eingelegt werden, kann im Fall der Verhängung einer Geldbuße nach Art. 6 Abs. 3 zur Aufhebung dieser Entscheidung binnen sechzig Tagen Anfechtungsklage vor den Verwaltungsgerichten erhoben werden.
d. Verantwortlichkeiten und Pflichten der Anbieter kollektiver Nutzung
In Art. 7 des Gesetzes Nr. 5651 über die Regelung der Internetveröffentlichungen ist unter der Überschrift „Pflichten der Anbieter kollektiver Nutzung“ die rechtliche Verantwortlichkeit derjenigen geregelt, die an öffentlich zugänglichen Orten unentgeltlich oder aber zu gewerblichen Zwecken, als sogenannte „Internetcafés“, Zugang zum Internet verschaffen. Danach sind die gewerblichen Anbieter kollektiver Nutzung verpflichtet, für die Ausübung dieser Tätigkeit eine Erlaubnisurkunde des höchsten Verwaltungsbeamten ihres Ortes einzuholen. Die Angaben zur Erlaubnis werden innerhalb von dreißig Tagen ab Stellung des Erlaubnisantrags von dem höchsten örtlichen Verwaltungsbeamten, bei dem der Antrag gestellt wurde, der Telekommunikationsbehörde mitgeteilt. Die Prüfung der Richtigkeit der für die Erlaubnisurkunde erforderlichen Angaben und in diesem Rahmen die Aufsicht über die gewerblichen Anbieter kollektiver Nutzung obliegen den höchsten örtlichen Verwaltungsbeamten. Die Grundsätze und Verfahren für die Erteilung der Erlaubnisurkunde und für die Aufsicht werden in der einschlägigen Verordnung geregelt. Mit dem genannten Artikel wurde somit für die Eröffnung und den Weiterbetrieb von Internetcafés das Verfahren der Erlaubniseinholung und der Aufsicht durch den höchsten örtlichen Verwaltungsbeamten eingeführt. Im Umkehrschluss ergibt sich aus diesem Absatz, dass das Erlaubnis- und Aufsichtsverfahren für nicht gewerbliche Anbieter kollektiver Nutzung nicht gilt. Wird demnach an Orten wie Universitäten, Hotels, Flughäfen oder Bibliotheken ein nicht gewerblicher Internetzugangsdienst erbracht, so bedarf es hierfür keiner Erlaubnis, und der höchste örtliche Verwaltungsbeamte hat an solchen Orten hinsichtlich des Internetzugangs keine Aufsichtsaufgabe.
In Abs. 2 des Artikels ist geregelt, dass alle Anbieter kollektiver Nutzung, gleich ob sie gewerblich handeln oder nicht, verpflichtet sind, Maßnahmen zu treffen, die den Zugang zu strafbaren Inhalten verhindern; für den Fall der Nichtbeachtung dieser Regel werden die Anbieter kollektiver Nutzung jedoch nicht verantwortlich gemacht, und eine Sanktion ist hierfür nicht vorgesehen. Dieser Artikel erfüllt daher keine andere Funktion, als die Absicht und den Wunsch des Gesetzgebers zum Ausdruck zu bringen. Gesetze sind aber keine Sammlung guter Absichten und Wünsche der Gesetzgeber. Jede in einem Gesetz enthaltene Norm muss eine bestimmte Funktion erfüllen. Das soll jedoch nicht heißen, dass die Anbieter kollektiven Zugangs durch den genannten Artikel verantwortlich gemacht werden müssten, wenn sie keine Maßnahmen zur Verhinderung des Zugangs zu strafbaren Inhalten treffen. Eine Pflicht, die Zugangsanbietern und Hostprovidern nicht auferlegt wird, den Anbietern kollektiven Zugangs aufzuerlegen, wäre weder billig noch rechtmäßig. Ohnehin ist es im Rahmen der Beteiligung an der Straftat nach den allgemeinen Vorschriften des türkischen Strafgesetzbuchs (TCK) zu beurteilen, wenn Anbieter kollektiven Zugangs ihre Kunden vorsätzlich zu strafbaren Inhalten hinlenken; es wäre nicht angebracht, zusätzlich auch mit diesem Gesetz eine ähnliche Regelung zu treffen, ohne eine Bestimmung zur Schuld des Täters vorzunehmen. Aus diesem Grund ist der genannte Absatz eine Regelung, die im Gesetz Nr. 5651 nicht enthalten sein müsste.
In Abs. 3 des Artikels heißt es, dass Personen, die der in Abs. 1 genannten Pflicht zur Einholung der Erlaubnis zuwiderhandeln, vom höchsten örtlichen Verwaltungsbeamten eine Geldbuße von dreitausend YTL bis fünfzehntausend YTL auferlegt wird. Da in Art. 8 Abs. 12 des Gesetzes Nr. 5651 bestimmt ist, dass gegen Entscheidungen über Geldbußen, die vom Präsidium oder von der Behörde wegen der im Gesetz definierten Ordnungswidrigkeiten verhängt werden, die Rechtsmittel nach den Vorschriften des Verwaltungsprozessgesetzes Nr. 2577 eingelegt werden, kann im Fall der Verhängung einer Geldbuße nach Art. 7 Abs. 3 zur Aufhebung dieser Entscheidung binnen sechzig Tagen Anfechtungsklage vor den Verwaltungsgerichten erhoben werden.
III. Die generelle Sperrung des Internetzugangs
Es ist unbestritten, dass das Internet ein Raum ist, in dem die Gedankenfreiheit so frei, unmittelbar und einfach ausgeübt wird wie nie zuvor. Ob die individuellen Freiheiten und die Gedankenfreiheit eine Grenze haben, ist in der Geschichte des politischen Denkens indes seit jeher umstritten. In der liberalen Auffassung wird hinsichtlich der individuellen Freiheiten die klassische Theorie vertreten, dass „die Freiheit des einen dort endet, wo die Freiheit des anderen beginnt“, und demgemäß ausgeführt, dass die Freiheiten eine Grenze haben und diese durch Rechtsnormen bestimmt wird. In der sozialistischen Auffassung wird dagegen ausgeführt, dass sich die individuellen Freiheiten erst durch ihre Ausübung verwirklichen können, dass abstrakt definierte, aber nicht ausübbare Freiheiten in Wirklichkeit keine Freiheiten sind und dass deshalb im kommunistischen System nur die tatsächlich ausübbaren Rechte als Freiheit definiert werden13. Der Bezug dieser theoretischen Debatte zum Untersuchungsgegenstand liegt darin, dass die Freiheiten im Internet von jedem, der über ein informationstechnisches System und einen Internetanschluss verfügt, tatsächlich und unmittelbar ausgeübt werden können. An diesem Punkt ist zu bestimmen, ob die tatsächlich ausübbare Freiheit eine Grenze hat und, wenn ja, wo diese Grenze verläuft.
Wie oben dargelegt, betritt jeder, der über ein informationstechnisches System und einen Internetanschluss verfügt, den virtuellen Raum und kann seine individuelle Freiheit mühelos ausüben. So kann beispielsweise eine Person im Königreich Schweden, das ein liberales Regime angenommen hat, ebenso wie eine Person in der Volksrepublik China, die ein kommunistisches Regime angenommen hat, oder eine Person in der Islamischen Republik Iran, die das Regime der Scharia angenommen hat, unmittelbar auf das Internet zugreifen und hat theoretisch die Möglichkeit, diese Freiheiten auszuüben. Es ist daher zu bestimmen, wo die Grenze dieser Freiheit beginnt und wo sie endet und ob eine Einschränkung dieser Freiheit rechtlich möglich ist.
Andererseits ist die Ausübung der Gedankenfreiheit im Internet überaus einfach. Als Beispiele für diese Ausübung lassen sich die Bereitstellung von Inhalten auf Websites, die Nutzung von Chatrooms, die Beteiligung an Foren in Forenbereichen, das Verfassen von Kommentaren zu Meldungen auf Websites, die Internetjournalismus betreiben, das Anlegen eines persönlichen Blogs und das Versenden elektronischer Post an Einzelne oder Gruppen nennen. In einem Umfeld, in dem die Gedankenfreiheit in einer bisher nicht dagewesenen Weise konkret und so mühelos ausgeübt wird, muss klar herausgearbeitet werden, ob diese Freiheit eine Grenze hat und, wenn ja, wo diese Grenze liegt.
Die Untersuchung des Inhalts und der Grenzen der Gedankenfreiheit ist so umfangreich, dass sie den Rahmen dieser Arbeit sprengen würde, und von einer Dimension, die Gegenstand einer eigenen Arbeit wäre. Wegen ihres unmittelbaren Bezugs zum Thema ist jedoch eine kurze Erläuterung zur Gedankenfreiheit angebracht. Danach lässt sich die Gedankenfreiheit – wie es sein muss, unter Einschluss auch der Freiheit, Gedanken zu äußern, also der Meinungsfreiheit14 – wie folgt definieren:
„Die Gedankenfreiheit umfasst im Kern das Recht, einen bestimmten Gedanken zu äußern und zu bewirken, dass man sich um diesen Gedanken schart. In Wirklichkeit ist der bloße Gedanke ein Phänomen, das die Innenwelt der Person betrifft. Eine Beschränkung oder Behinderung der Fähigkeit und Möglichkeit einer Person zu denken kommt ohnehin nicht in Betracht. Aus diesem Grund schließt die ‚Gedankenfreiheit‘ auch das Recht auf Äußerung des Gedankens ein. Aus diesem Grund fallen aus politikwissenschaftlicher Sicht, da die Gedankenfreiheit in Wirklichkeit auch das Recht umfasst, den Gedanken zu verbreiten und sich um ihn zusammenzuschließen, auch die Möglichkeiten, den Gedanken zu äußern und für ihn Propaganda zu betreiben, in den Rahmen der Gedankenfreiheit. Aus diesem Grund verwenden manche Autoren zur Bezeichnung der Gedankenfreiheit auch den Begriff ‚Meinungsfreiheit‘“15.
Die Grenzen dieser Freiheit sind in Art. 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention bestimmt, der auch unser Land als Vertragspartei angehört. Danach muss a) die Einschränkung durch eine rechtliche Regelung in Gesetzesform erfolgt, also gesetzlich vorgesehen sein, b) die Einschränkung auf einem legitimen Grund, also auf einem der in Art. 10 Abs. 2 der Konvention genannten Gründe beruhen16, c) müssen die Einschränkungsgründe eng ausgelegt werden, und es darf nicht vergessen werden, dass die Freiheit die Regel ist17. Als Schranke dieser Einschränkung hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte die Kriterien der „Notwendigkeit in einer demokratischen Gesellschaft“ und der „Verhältnismäßigkeit“ aufgestellt. Wird also die Gedankenfreiheit unter Berufung auf die in Art. 10 der Konvention genannten Gründe eingeschränkt, so muss diese Einschränkung als ihrer Schranke den beiden oben genannten Kriterien entsprechen. Wo diese Kriterien nicht erfüllt sind, ist eine Einschränkung der Gedankenfreiheit auch dann nicht möglich, wenn die übrigen Gründe vorliegen.
Auch bei der Sperrung der Internetkommunikation müssen diese Kriterien unbedingt beachtet werden; dies ist ein Gebot, das sich sowohl aus der Eigenart des Internets als auch aus supranationalen Übereinkommen und aus der Verfassung ergibt. Bei einer Regelung auf diesem Gebiet darf zudem nicht vergessen werden, dass das Internet seiner Natur nach ein Raum ist, in dem die Freiheiten in weiterem Umfang ausgeübt werden können.
An dieser Stelle stellt sich eine Vielzahl von Fragen: zunächst, ob das Internet ein Bereich ist, der rechtlichen Regelungen unterliegt; sodann, wenn anerkannt wird, dass das Internet ein rechtlicher Raum ist, von wem diese Regelung und die Kontrolle der Einhaltung der aufgestellten Regeln vorzunehmen ist; ob die Regeln des Presserechts auf Veröffentlichungen im Internet anwendbar sind; ob die Methode der Filterung zweckmäßig ist; wie die Praxis auf diesem Gebiet aussieht und wie sie aussehen sollte; ob das Gesetz Nr. 5651 als neue Regelung auf diesem Gebiet ausreichend und diesem Zweck angemessen ist. Auf den folgenden Seiten der Arbeit soll versucht werden, Antworten und Vorschläge zu diesen Fragen zu formulieren.
1. Das Internet ist ein Bereich, der rechtlichen Regelungen unterliegt
Für die Antworten auf die oben genannten Probleme und Fragen ist als Erstes festzuhalten, dass der virtuelle Raum und das Internet als das darin am weitesten verbreitete Netzsystem ohne jeden Zweifel ein rechtlicher Raum sind und dass es zur Regelung dieses Raums Rechtsnormen bedarf, die der Eigenart des Internets entsprechen.
Demnach bestehen Netzsysteme im virtuellen Raum wie das Internet oder Intranets unter der Regelung verschiedener Rechtsnormen fort und haben nach diesen Regelungen fortzubestehen. Im Grunde sind die Datenübertragungsnetze, die wir virtuellen Raum nennen, nichts anderes als eine weitere Dimension des realen Lebens. Es ist daher völlig selbstverständlich, dass eine Handlung, die im realen Raum als Straftat gilt oder mit einer Verwaltungssanktion belegt ist, auch im virtuellen Raum eine Straftat darstellt oder mit einer Verwaltungssanktion geahndet wird. Wird beispielsweise jemand im Wege der Presse beleidigt, so wird der Täter dieser Handlung bestraft (Art. 125 Abs. 2 des türkischen Strafgesetzbuchs, TCK); bliebe dieselbe Handlung, wenn sie auf einer persönlichen Website oder in einer Internetzeitung begangen wird, ohne Sanktion, so wäre dies nicht nur eine große Ungerechtigkeit, sondern würde das Internet auch zu einem Paradies für die Begehung von Straftaten machen; es ist daher nicht möglich, eine solche Handlung sanktionslos zu lassen. Der virtuelle Raum und insbesondere das Internet sind folglich ein Bereich, der durch Rechtsnormen geregelt werden muss und in dem rechtswidrige Handlungen durch straf- und/oder verwaltungsrechtliche Normen geahndet werden müssen.
Der wichtigste Punkt, auf den es hier zu achten gilt, ist, dass die Ausgestaltung und Anwendung dieser Rechtsnormen unter Berücksichtigung der Eigenart des Internets erfolgt. Wie bereits oben ausgeführt, ist das Internet der einzige Raum, in dem die Gedankenfreiheit bislang konkret und unmittelbar ausgeübt werden kann. Bei den betreffenden Regelungen ist äußerste Sorgfalt geboten, und Einschränkungen, die der Gedankenfreiheit im Wege stehen könnten, sind zu vermeiden. Regelungen auf diesem Gebiet sollten darauf abzielen, die Verletzung individueller Freiheiten, die Durchführung terroristischer Aktivitäten oder die Hilfeleistung zu solchen Aktivitäten, Menschenhandel und Kinderpornografie sowie rassistische Veröffentlichungen zu verhindern. Bei den zur Verwirklichung dieser Ziele getroffenen Regelungen darf jedoch nicht ins Übermaß verfallen werden, und die Eigenart des Internets ist zu wahren.
2. Modelle zur Regulierung des virtuellen Raums
Nachdem oben dargelegt wurde, dass das Internet durch Rechtsnormen geregelt werden muss, stellt sich die Frage, wie die Regulierung des virtuellen Raums aussehen soll. Eine der wirksamsten Maßnahmen, die bei der Bekämpfung der im virtuellen Raum begangenen rechtswidrigen Handlungen und insbesondere der Computerkriminalität zu ergreifen sind, ist die Regulierung des Internets als des gerade heute am weitesten verbreiteten Datenübertragungsnetzes18. Das Internet besteht, wie oben bereits ausgeführt, bis heute als der einzige Raum der Welt fort, in dem Gedankenfreiheit im eigentlichen Sinne besteht und nicht eingeschränkt wird oder, genauer gesagt, nicht eingeschränkt werden kann. Die Einräumung grenzenloser Freiheit im Internet kann jedoch neben den Vorteilen, die sie der Gesellschaft und dem Einzelnen bringt, auch zu Schäden führen wie Kinderpornografie, Rassismus und ethnischer Diskriminierung, internationalem und/oder virtuellem Terrorismus, dem Diebstahl personenbezogener Daten oder Betrug mittels informationstechnischer Systeme und Angriffen auf Persönlichkeitsrechte19.
Dass die Menschen über das Internet miteinander in Kommunikation getreten sind und Handel zu treiben begonnen haben, hat unvermeidlich dazu geführt, dass zwischen ihnen Auseinandersetzungen und Streitigkeiten entstehen. Deshalb hoffen manche der im virtuellen Raum befindlichen Personen noch immer, dass für die Beilegung dieser Streitigkeiten und die Verhinderung von Schäden allein Regeln ohne Rechtsnormcharakter gelten, die die virtuelle Gemeinschaft selbst hervorgebracht hat, wie die „Netiquette“ oder der „soziale Druck“. Dass täglich neue Nutzer zum virtuellen Raum hinzukommen und dementsprechend die finanzielle Struktur des virtuellen Raums mit jedem Tag etwas weiter wächst, hat die Notwendigkeit einiger neuer Regeln mit Rechtsnormcharakter neben den oben genannten Regelungen sowie das Erfordernis hervortreten lassen, diese so bald wie möglich in die Praxis umzusetzen. Den Kern dieses Problems bildet die Frage, von wem diese Regeln zur Regulierung des Internets aufgestellt werden und von wem ihre Anwendung kontrolliert wird20.
Im Wesentlichen werden zur Regulierung des virtuellen Raums vier Optionen vorgeschlagen, und diese Vorschläge konkurrieren miteinander. Bislang ist jedoch keiner dieser Vorschläge vollständig angenommen und umgesetzt worden. Die ersten drei dieser Vorschläge sind klassische und zentrale Modelle, der vierte Vorschlag ist dagegen ein nicht klassisches und nicht zentrales Modell. Die vierte Option ist eine Regelung, die unter Berücksichtigung des ethischen Verhaltens der Nutzer des virtuellen Raums vorgeschlagen wird; deshalb trägt das vierte Modell die Bezeichnung Modell der „Selbstregelung“21. Die genannten Modelle zur Regulierung des virtuellen Raums sind in Kürze die folgenden:
a. Modell der Regulierung auf nationaler Ebene
Dieses Modell ist die älteste und klassischste Methode rechtlicher Regelung und Souveränitätsausübung; es umfasst die Regelung, die ein Staat in dem Gebiet trifft, in dem er souverän ist. Heute werden in vielen Ländern die Regelungen zur Regulierung des virtuellen Raums und damit zusammenhängend zur Bekämpfung der Computerkriminalität – sowohl verwaltungsrechtlich zur Regelung des Internetzugangs als auch strafrechtlich zur Bestimmung der Verantwortlichen und privatrechtlich zur Beilegung von Streitigkeiten – nach dieser Methode getroffen22.
b. Modell der Regulierung durch internationale Übereinkommen
Ein weiterer Weg zur Regulierung des virtuellen Raums besteht darin, durch internationale Übereinkommen neue, auf den virtuellen Raum anwendbare Regeln aufzustellen. Dieser Lösungsweg trägt auch der universellen Seite des Problems Rechnung. Die konkreteste auf diesem Weg getroffene Regelung ist denn auch das vom Europarat erarbeitete „Europäische Übereinkommen über Computerkriminalität“. Mit diesem Übereinkommen wurde versucht, die aus dem internationalen Charakter der Computerkriminalität resultierenden Probleme zu beheben, und im Zusammenhang damit wurden auch Regeln zur Regulierung des virtuellen Raums eingeführt23. Eine weitere hierzu getroffene Regelung ist das ebenfalls vom Europarat erarbeitete „Zusatzprotokoll zum Europäischen Übereinkommen über Computerkriminalität betreffend die Kriminalisierung mittels Computersystemen begangener Handlungen rassistischer und fremdenfeindlicher Art“24. Darüber hinaus gibt es zu diesem Thema auch Dokumente, die von der Europäischen Union, den Vereinten Nationen, der G 8 und der O.E.C.D. erarbeitet wurden25. Zur Bekämpfung der Computerkriminalität bestehen insbesondere im Bereich der Kinderpornografie auch vom Europarat und von der Europäischen Union erarbeitete Regelungen26.
Der Mangel dieses Regulierungsmodells liegt darin, dass die von supranationalen Organisationen erarbeiteten Dokumente von den Staaten, die ihnen als Vertragsparteien angehören, entweder in ihre eigene innerstaatliche Gesetzgebung übernommen oder aber ordnungsgemäß zu einem Bestandteil des innerstaatlichen Rechts gemacht werden müssen. Dies kann häufig dazu führen, dass sowohl der Harmonisierungsprozess lange dauert als auch diese Dokumente im innerstaatlichen Recht nicht so angewandt werden, wie es sein sollte.
c. Regulierung durch internationale Organisationen
Ein dritter Weg, der für die Regulierung des virtuellen Raums vorgesehen wird, besteht darin, neue auf diesem Gebiet anzuwendende Regeln zu schaffen und zur Überwachung ihrer Anwendung neue internationale Organisationen zu gründen oder bestehenden Organisationen auf diesem Gebiet einige neue Aufgaben zu übertragen. Dieses Modell ist dazu gedacht, einen internationalen Ansatz für die Aktivitäten der nationalen Regierungen zu schaffen27. Der Grund, der dieses Modell hervorgebracht hat, sind die Ähnlichkeiten des virtuellen Raums und insbesondere des Internets mit Bereichen, die durch Regeln des Völkerrechts geregelt sind, wie die internationalen Gewässer, der antarktische Kontinent oder der Weltraum28.
So trifft beispielsweise die Weltorganisation für geistiges Eigentum, kurz als WIPO (World Intellectual Property Organization) bekannt, auf internationaler Ebene Regelungen dazu, wie Internet-Domainnamen (domain name) gebildet und vergeben werden, und wirkt auch an der Beilegung von Streitigkeiten im Zusammenhang mit Domainnamen mit.
Auch diese Modelle weisen jedoch die Mängel des unter Buchstabe (c) dargestellten Modells auf, weil die Regeln, die die betreffenden Organisationen anwenden werden, den Charakter von Dokumenten haben, die von supranationalen Organisationen erarbeitet wurden. Zudem ist es wahrscheinlich, dass auch im Prozess der Anerkennung der Befugnisse solcher Organisationen in der internationalen Gemeinschaft verschiedene Schwierigkeiten auftreten und sich der Prozess in die Länge zieht.
d. Modell der Selbstregelung (Self Regulation)
Das vierte Modell auf diesem Gebiet beruht darauf, dass eine Reihe von Regeln, die von den Internetnutzern und den Systembetreibern (Moderatoren, Internet-Service-Providern usw.) von selbst geschaffen wurden, gesammelt und, ohne zentralisiert zu werden, im virtuellen Raum zur Anwendung gebracht werden29. Als Beispiele für dieses Modell lassen sich die Methoden der „Selbstregulierung“ (self regulation) und der „Koregulierung“ (co-regulation) anführen30.
Bei diesem Regulierungsmodell wird darüber, welche der von selbst entstandenen Regeln auf den virtuellen Raum angewandt werden, welche Filterungen vorgenommen werden, welche Nutzer den virtuellen Raum betreten, mit welchen virtuellen Systemen kommuniziert wird, welche persönlichen Filtersysteme eingesetzt werden und von wem das System gesteuert wird, in der oben genannten Weise von den Internetakteuren selbst31 entschieden; von ihnen wird dies auch angewandt und kontrolliert. Für diese auf den virtuellen Raum anzuwendenden Regelungen bilden, wie ausgeführt wird, die wiederum im virtuellen Raum von selbst entstandenen, als „Netiquette“ bezeichneten Regeln den ersten Schritt32.
Auch wenn dieses Modell als das der eigentümlichen freiheitlichen Struktur des Internets am besten entsprechende Regulierungsmodell erscheint, wird es wegen der zahlreichen Unklarheiten, die es in sich birgt, als ein für sich allein schwer anwendbares Modell angesehen. So besteht beispielsweise weder ein Zwang, dass die von diesem Modell gebotenen Lösungen von allen Internetnutzern angenommen werden, noch ist geklärt, wer bei Nichtbeachtung der Regeln der Netiquette diese Nichtbeachtung kontrolliert und wer, falls erforderlich, die Sanktion verhängt. Kurz gesagt enthält dieses Modell weder einen Zwang zur Befolgung der von ihm aufgestellten Regeln noch eine Sanktion; es ist daher ein Regulierungsmodell, das neben den zwingenden Modellen subsidiär angewandt werden kann und auch angewandt werden sollte.
e. Eigene Auffassung zu den Regulierungsmodellen
Keine der oben erläuterten Methoden zur Regulierung des virtuellen Raums und insbesondere des Internets ist für sich allein geeignet, das Problem dieser Regulierung und der Bekämpfung der Computerkriminalität zu lösen; zugleich wird auch die Annahme einer oder aller dieser Methoden das Problem nicht mit einem Schlag lösen können. Die Regelungen zur Verwaltung des virtuellen Raums und zur Bekämpfung der Computerkriminalität sollten daher im Wege der gleichzeitigen und abgestuften Anwendung der vier oben erläuterten Optionen verwirklicht werden33.
Die betreffenden Regelungen müssen unbedingt sowohl im Wege internationaler Übereinkommen als auch mit der Unterstützung und Arbeit supranationaler Organisationen, durch verbindliche Gesetzesvorschriften des innerstaatlichen Rechts und durch die von den Internetakteuren hervorzubringenden, in ethischer Hinsicht verbindlichen Regeln der Netiquette getroffen werden. Das Wichtigste, worauf bei diesen Regelungen zu achten ist, ist der Umstand, dass das Internet der Raum ist, in dem die Gedankenfreiheit am einfachsten und unmittelbarsten ausgeübt wird, sowie die Eigenart des Internets.
3. Das Internet als Massenkommunikationsmittel und die Sperrung seiner Kommunikation
Unter dieser Überschrift wird der Fall untersucht, dass die Internetkommunikation von einer zuständigen öffentlichen Stelle generell gesperrt wird, ohne dass bereits eine gerichtliche Entscheidung vorliegt, um Internetveröffentlichungen wie Websites, Forenräume u. Ä. zu sperren, die Inhalte enthalten, bei denen der Verdacht eines strafrechtlich relevanten Gehalts besteht.
Das Internet ist nicht nur ein Mittel der individuellen Nutzung und Kommunikation, sondern fungiert zugleich als Massenkommunikationsmittel. Mit diesem Netzsystem können Einzelne miteinander chatten oder einander elektronische Post senden; ebenso ist es möglich, über Websites jeden beliebigen Gedanken zu äußern und für ihn Propaganda zu betreiben sowie über den Internetjournalismus jede Nachricht augenblicklich breiten Bevölkerungsschichten bekannt zu machen. Zur Klärung des Themas ist daher zunächst der Begriff der „Massenkommunikation“ kurz zu erläutern.
a. Der Begriff der Massenkommunikation im Allgemeinen
Begrifflich umfasst der „Massennachrichtenverkehr“ oder die „Massenkommunikation“ jede Art von Veröffentlichung, die mit den als Massenkommunikationsmittel definierten Medien Hörfunk, Fernsehen, Kinofilm, Videoband und Internet erfolgt. Das gemeinsame Merkmal dieser Mittel besteht darin, dass sie Nachrichten, Gedanken und Gefühle als Schrift, Bild, Bewegtbild und/oder Ton (die Gesamtheit dessen wird kurz als Multimedia bezeichnet) vervielfältigen und so anonymen Massen zugänglich machen. Ein weiteres wichtiges Merkmal dieser Mittel ist, dass ihnen die Funktionen zukommen, die Gesellschaft aufzuklären, zu bilden und zu unterhalten34.
Auch die Massenkommunikation ist wie die interpersonale Kommunikation eine auf Nachrichtenaustausch beruhende Handlung; während diese Handlung bei der persönlichen Kommunikation jedoch auf der individuellen Ebene verbleibt, erlangt sie bei der Massenkommunikation einen öffentlichen Charakter. Der wichtigste Unterschied zwischen der Massenkommunikation und der persönlichen Kommunikation besteht folglich darin, dass erstere öffentlichen Charakter hat und sehr breite Bevölkerungsschichten erreicht, letztere dagegen individuellen Charakter hat und eine begrenzte Zahl von Personen erreicht35.
b. Das Phänomen des Missbrauchs der Internetkommunikation
Während in der Kommunikationsrevolution, die der informationstechnischen Revolution vorausging, die Entwicklungen auf dem Gebiet der Kommunikationstechnologie die Macht von Gruppen oder Einzelpersonen zentralisiert hatten, ist im heutigen Informationszeitalter eine zentrale Kontrolle unmöglich geworden. Dies ist zwar im Sinne der Demokratisierung und Befreiung des Einzelnen und der Gesellschaft eine durchaus positive Entwicklung; doch grenzenlose Freiheit und die Freiheit eines jeden, auf jede gewünschte Information zuzugreifen und sie zu verbreiten, verschaffen auch manchen böswilligen Personen die Möglichkeit, auf Informationen zuzugreifen, die dem Einzelnen und der Gesellschaft schaden können, und diese zu verbreiten36. So kann beispielsweise auf die informationstechnischen Systeme, die von Kernenergieanlagen, der Rüstungsindustrie und von Einrichtungen genutzt werden, in denen öffentliche Dienstleistungen wie Verkehr, Gesundheit, Wasser, Heizung und Strom erbracht werden, ebenso zu gutwilligen, mit dem gewöhnlichen Betrieb zusammenhängenden Zwecken wie zu böswilligen Zwecken zugegriffen werden. Zudem kann das Internet, in dem für Gesellschaft und Einzelnen sehr nützliche Informationen geteilt werden, zugleich eine Plattform sein, auf der auch Informationen verbreitet und geteilt werden, die für diese als äußerst schädlich gelten. Diese Situation wird als „Demokratisierung der Gewalt“ bezeichnet37.
In den Ende der 1990er Jahre angestellten Zukunftsprognosen wird ausgeführt, die größte Sorge im Hinblick auf die Zukunft der internationalen Gemeinschaft gehe dahin, dass die Entwicklungen bei den informationstechnischen Systemen und damit in der Informationsübertragungs- und Kommunikationstechnologie dem Terrorismus eine neue Dimension verleihen könnten. Ferner wird ausgeführt, dass das mit informationstechnischen Systemen aufgebaute Informations- und Kommunikationssystem des öffentlichen und des privaten Sektors, das für das Funktionieren der modernen Gesellschaftsordnung erforderlich ist, für Terroristen, die tätig werden könnten, um dessen komplexe und integrierte Struktur zu schädigen, ein sehr günstiges Umfeld bildet38.
Es ist bekannt, dass auf Gewinn ausgerichtete kriminelle Vereinigungen oder terroristische Organisationen das Internet nutzen, um die Vertraulichkeit ihrer Kommunikation zu sichern, ihre Propaganda zu betreiben und ihre finanziellen Mittel zu vermehren. So hat etwa Remzi Yusuf, der Planer des Anschlags, bei dem die Zwillingstürme des World Trade Center in New York zerstört und zahlreiche unschuldige Menschen getötet wurden, gestanden, dass er geplant hatte, die verschlüsselten Dateien der American Airlines mit Hilfe seines Laptops zu vernichten. Darüber hinaus können terroristische Organisationen, die informationstechnische Systeme für ihre eigenen Interessen einsetzen, ihre Gelder über das Internet transferieren und verwenden39. Denn terroristische oder mafiaartige Organisationen benötigen eine Finanzierung, um bestehen und ihre Taten fortsetzen zu können; eben diese Finanzierung wird durch Transaktionen im Wege des virtuellen Bankwesens sichergestellt, ja, die Gelder, die diese kriminellen Vereinigungen auf rechtswidrigem Wege erlangt haben, werden mit denselben Methoden gewaschen und legalisiert40. Dies sind sehr eindrucksvolle und tatsächlich geschehene Beispiele für den Missbrauch der Internetkommunikation.
c. Das Problem der Anwendbarkeit der Regeln des Presserechts auf die Internetpublizistik
Unter den Massenkommunikationsmitteln nehmen die gedruckte, die audiovisuelle und die elektronische Presse den wichtigsten Platz ein. Vor diesem Hintergrund werfen die über das Internet erfolgenden Veröffentlichungen, insbesondere mit Blick auf den Internetjournalismus, die Frage auf, ob die für die gedruckte und die audiovisuelle Presse entstandenen Regeln des Presserechts anwendbar sind, und bringen damit den Begriff der „Internetpublizistik“ hervor. Ist vom Begriff der Publizistik die Rede, so lautet eine der ersten Fragen, die sich aufdrängen, ob im Hinblick auf die Internetpublizistik eine „Zensur“ möglich ist.
Bei dieser Gelegenheit ist jedoch mit Nachdruck darauf hinzuweisen, dass der Begriff „Zensur“ in dieser Arbeit bewusst nicht verwendet worden ist. Denn in Art. 28 der Verfassung von 1982 heißt es ausdrücklich: „Die Presse ist frei, sie darf nicht zensiert werden“. Es sollte kein Zweifel daran bestehen, dass diese zwingende Bestimmung der Verfassung auch für die Internetpublizistik gilt.
Der Zusatzartikel 9, der durch Art. 26 des Gesetzes Nr. 4756 vom 15.05.2002 in das durch das Pressegesetz Nr. 5187 aufgehobene Pressegesetz Nr. 5680 eingefügt worden war, bestimmte: „Die Bestimmungen dieses Gesetzes über die materiellen und immateriellen Schäden, die aus Falschmeldungen, Beleidigungen und ähnlichen Taten entstehen, finden auch auf Schriften, Bilder, Zeichen, Bildaufnahmen mit oder ohne Ton und Ähnliches jeder Art Anwendung, die mittels Informationstechnologien und im Internet durch Einrichtung einer Seite oder in Form einer elektronischen Zeitung, eines elektronischen Bulletins usw. veröffentlicht werden“. Diese Bestimmung ist jedoch in der Lehre auf heftige Kritik gestoßen, und in das neue Pressegesetz Nr. 5187 ist eine vergleichbare Bestimmung nicht aufgenommen worden.
In der Tat enthält das aufgehobene Pressegesetz Nr. 5680 keine Regelung über „Falschmeldungen“, „Beleidigungen“ und ähnliche Handlungen. Die Straftat der Beleidigung ist im türkischen Strafgesetzbuch geregelt. In diesem Gesetz findet sich keine Bestimmung über die materiellen und immateriellen Schäden, die aus Falschmeldungen, Beleidigungen und ähnlichen Handlungen entstehen. Was mit dem Begriff der einer Beleidigung ähnlichen Handlung gemeint ist, erschließt sich nicht; diese Regelung verstößt offenkundig gegen den Bestimmtheitsgrundsatz, der ein Unterprinzip des Grundsatzes der Gesetzlichkeit von Straftat und Strafe ist41. Die Kritik an der betreffenden Regelung ließe sich in dieser Weise erweitern und fortsetzen.
Die Vielzahl und die Berechtigung dieser Kritikpunkte sowie der Umstand, dass die betreffenden Bestimmungen nicht in das neue Pressegesetz übernommen worden sind, zeigen deutlich, dass eine Regelung des Internets mit den Bestimmungen des Pressegesetzes nicht möglich ist; denn zwischen beiden besteht eine erhebliche Gewebeunverträglichkeit. So wie sich das Fernsehen und das Zeitungswesen voneinander unterscheiden, weist auch die Internetpublizistik eine von diesen beiden verschiedene Struktur auf und macht von den dem Internet eigenen Möglichkeiten Gebrauch42.
So kann etwa die Anwendung der Regeln über die Ausübung des Rechts auf Gegendarstellung und Berichtigung in der gedruckten und audiovisuellen Presse auf die Internetpublizistik zu verschiedenen Problemen und Unklarheiten führen. Das Recht auf Gegendarstellung und Berichtigung im Internet so auszugestalten, wie es im Pressegesetz geregelt ist, nämlich nach den Kriterien der Veröffentlichung an derselben Stelle, in derselben Form und in derselben Schriftgröße, bereitet aufgrund der Natur des Internets Schwierigkeiten.
Ein weiteres Problem, das sich im Zusammenhang mit der Internetpublizistik stellt, besteht darin, dass ein Inhalt, der Merkmale einer Straftat aufweist, dort über sehr lange Zeit verbleibt und dass man insbesondere, selbst wenn man gar nicht nach dieser Veröffentlichung sucht, auf sie stoßen kann, sobald man mit irgendeiner Suchmaschine nach einem in der Veröffentlichung vorkommenden Begriff suchen lässt43.
Aus den vorstehend erörterten Gründen sollten daher ein Gesetz und die dazugehörigen Verordnungen erlassen werden, in denen die Internetkommunikation und die Internetpublizistik unter Berücksichtigung der dem Internet eigenen Philosophie und technischen Struktur geregelt werden. Mit dieser Regelung sollte zum einen das Internet von dem Eindruck befreit werden, ein rechtsfreier Raum zu sein, zum anderen sollte darauf hingewirkt werden, dass die demokratischen Rechte und Freiheiten im weitestmöglichen Umfang ausgeübt werden können und zugleich die Verletzung individueller Freiheiten verhindert wird. In der Lehre wird dieses Thema denn auch mit folgender prägnanter Formulierung sehr treffend erläutert:
„Das Internet ist wie ein Leuchtturm … Es erhellt. Es weist den Weg. Das Leben findet im Internet statt. Unsere Entscheidungen darüber, wie Sie das Leben führen werden, werden auch die Zukunft des Landes bestimmen. Wir müssen Freiheit und Rechte als Regel, Beschränkungen als Ausnahme anerkennen und unsere Denkweise entsprechend ändern. Dies ist die einzige Option. Gegenteilige Optionen sind der Beweis dafür, dass wir nicht an die Herrschaft des Rechts und an die Grundsätze des Rechtsstaats glauben44.“
So ist denn auch in Art. 9 des Gesetzes Nr. 5651 über die Regelung von Internetveröffentlichungen, der die Überschrift „Entfernung des Inhalts aus der Veröffentlichung und Recht auf Gegendarstellung“ trägt, versucht worden, die Entfernung von Inhalten, durch die das Persönlichkeitsrecht verletzt wird, sowie das Recht auf Gegendarstellung und Berichtigung unter Berücksichtigung der besonderen Struktur des Internets zu regeln. Dieses Thema wird weiter unten unter einer eigenen Überschrift untersucht.
d. Überlegungen zur allgemeinen Sperrung der Internetkommunikation
Grundsätzlich neigen die Presse und die Internetpublizistik dazu, entsprechend dem großen Verlangen, von Ereignissen zu erfahren, die in der Gesellschaft Aufsehen erregen, Ereignissen von „sensationellem“ Charakter mehr Raum zu geben. Zumal auf einem Medienmarkt, der heute mit dem Begriff „Rating“ umschrieben wird und dem kommerzielle Erwägungen zugrunde liegen, ist dies als völlig natürlich anzusehen. Eben diese Neigung der Presse und der Internetpublizistik kann dazu führen, dass – teils wissentlich, teils unwissentlich – auch Nachrichten verbreitet werden, die Merkmale einer Straftat enthalten. Dies wiederum bringt die Beschränkung der Pressefreiheit und die Sperrung der Internetkommunikation auf die Tagesordnung.
Während die Veröffentlichungen der gedruckten und der audiovisuellen Presse wöchentlich, täglich oder augenblicklich konsumiert werden, bleiben die in der elektronischen Presse enthaltenen Nachrichten und Meinungen dauerhaft veröffentlicht und abrufbar; dies verleiht dem Thema im Hinblick auf die Internetpublizistik ein besonderes Gepräge. Der allgemeinen Sperrung der Internetkommunikation ist daher in diesem Rahmen gesonderte Bedeutung beizumessen45.
Die Diskussionen über die Wiedergabe von Inhalten mit Straftatmerkmalen durch das Internet haben auch Befürchtungen hinsichtlich einer Beschränkung der Pressefreiheit mit sich gebracht46; denn die „relative Freiheit“, über die die Presse heute verfügt, konnte erst durch einen Kampf über sehr viele Jahre hinweg errungen werden. Auch die Befürchtungen hinsichtlich einer Beschränkung der Freiheit der Internetkommunikation rühren insbesondere von den Beschränkungen her, die für die Art und Weise der Darstellung terroristischer Taten vorgeschlagen werden47. Insoweit ist für die Massenkommunikationsmittel darüber diskutiert worden, wie die Beschränkung vorzunehmen sei, und es sind verschiedene Auffassungen vertreten worden48; diese Auffassungen gelten auch für die Sperrung der Internetkommunikation. Wie oben dargelegt, bestehen heute vier verschiedene Auffassungen, wonach die Sperrung und Beschränkung der Internetkommunikation durch Rechtsnormen mit Gesetzesrang, durch internationale Übereinkommen, durch supranationale Institutionen oder im Wege der Selbstkontrolle zu erfolgen habe.
Dabei dürfen jedoch am Recht des Einzelnen auf Information und an der Freiheit der Presse zur Berichterstattung nur die geringstmöglichen Abstriche gemacht werden, und es ist auch zu verhindern, dass die politische Macht die vorzunehmende Beschränkung als Mittel benutzt, um die Presse zum Schweigen zu bringen. Deshalb wird für die Presseorgane, die mit dem gesunden und geordneten Funktionieren der Gesellschaft, in der sie sich befinden, eng verbunden sind, die Methode der Selbstkontrolle als die geeignetste Methode der Beschränkung angesehen. Hierbei kommen insbesondere den Gremien und/oder Einrichtungen, die die Presseorgane und die im Bereich der Internetpublizistik tätigen Einrichtungen unter einem Dach vereinen, wichtige Aufgaben zu; diese Beschränkung muss jedoch eine Methode der Selbstkontrolle allein im erforderlichen Umfang sein und darf niemals in Zensur umschlagen. Aus diesem Grund werden die Übertragung dieser Aufgabe auf das Präsidium für Telekommunikation und Kommunikation durch das Gesetz Nr. 5651 und die einschlägigen Gesetzesartikel nicht als geeignete Mittel zur Erreichung des angestrebten Ziels angesehen.
e. Die Regulierung des virtuellen Raums durch die Staaten und die allgemeine Filterung
Von verschiedenen Seiten wird die Auffassung vertreten, dass angesichts der über das Internet begangenen und möglicherweise begangenen rechtswidrigen Handlungen die Datenübertragungsnetze, heute insbesondere das Internet, kontrolliert und die Kommunikation und damit auch die Publizistik in diesem Bereich unter Kontrolle gehalten werden müssten. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass das Grundproblem bei der Kontrolle des virtuellen Raums in der Frage besteht, ob sich ein Kontrollmechanismus einrichten lässt, ohne die unverzichtbaren Grundsätze demokratischer Gesellschaften wie das Privatleben des Einzelnen und die Kommunikationsfreiheit zu beeinträchtigen. Das Dilemma, das sich hier stellt, liegt in der Schwierigkeit, die Bekämpfung der mittels des Internets begangenen Computerkriminalität und sonstiger rechtswidriger Handlungen zu verwirklichen, ohne den Wesensgehalt der universellen Grundrechte und Grundfreiheiten des Einzelnen anzutasten49.
Ein weiteres wichtiges Problem bei der Kontrolle des virtuellen Raums durch die Staaten ist in technischer Hinsicht die Frage, welcher Staat innerhalb welcher Grenzen diese Kontrolle vornehmen soll; denn im virtuellen Raum gibt es keine bestimmten und festen Grenzen im klassischen Sinne. Wird eine E-Mail oder eine über das Internet veröffentlichende Website verfolgt, so zeigt sich, dass man es mit Vorgängen zu tun hat, die in ganz unterschiedlichen Ländern stattfinden, und mit Personen, die sich ebenfalls in ganz unterschiedlichen Ländern aufhalten. Personen, informationstechnische Systeme, Hostprovider oder Serviceprovider, die sich im virtuellen Raum einem Land oder einem Ort zuordnen lassen, befinden sich im physischen Raum möglicherweise nicht in dem Land, in dem die rechtswidrige Handlung begangen wurde50. In technischer Hinsicht muss diesem Problem bei der Kontrolle des virtuellen Raums begegnet werden; hierfür wird internationale Zusammenarbeit vorgeschlagen51.
Bemerkenswert ist auch, dass heute parallel zu den immer lauter werdenden Stimmen für die Meinungsfreiheit auch die Äußerungen zunehmen, die auf eine weitere Verstärkung der staatlichen Kontrolle gerichtet sind52. Gegenwärtig bestehen hinsichtlich der Kontrolle des virtuellen Raums durch den Staat zwei einander entgegengesetzte Tendenzen: Freiheit im vollen Sinne und Kontrolle im vollen Sinne. Insoweit stellt das „Echelon-Projekt“, das im Folgenden als Beispiel kurz erläutert wird, im Hinblick auf die staatliche Kontrolle des virtuellen Raums ein Extrem dar53.
Die extremste Anwendung, die es dem Staat heute ermöglicht, den virtuellen Raum zu kontrollieren und damit alle miteinander kommunizierenden Menschen zu beobachten, ist das Projekt mit dem Namen „Echelon“, dessen Existenz selbst umstritten ist. Echelon ist der Codename des Projekts, das die Nachrichtendienste der USA, Großbritanniens, Kanadas, Australiens und Neuseelands geschaffen und in die Praxis umgesetzt haben, um die Kommunikation auf der Welt zu kontrollieren54.
Die Grundlagen des Echelon-Projekts wurden mit dem UKUSA-Abkommen von 1947 gelegt; 1971 wurde das Projekt in Betrieb genommen. Mit dem Projekt können sämtliche Daten kontrolliert werden, die über Telefon, Mobiltelefon, E-Mail, Fax, Telefax und Datenübertragungsnetze übermittelt werden. Es wird angegeben, dass mit dem im Echelon-Projekt eingesetzten System zwei Millionen Telefongespräche pro Minute und drei Milliarden pro Tag abgehört werden55. Das System bedient sich verschiedener Wege, um diese Überwachung durchzuführen und die Daten zu sammeln. Mit Antennensystemen werden Satellitenverbindungen, Telefonleitungen und Internetverbindungen sowie interkontinentale Kommunikationsleitungen abgehört. Die über die Leitungen laufenden Informationen werden regelmäßig gesammelt und durch ein als „dictionary“ (Wörterbuch) bezeichnetes Filtersystem geleitet; die Daten werden von Fachleuten mit Hilfe von Schlüsselwörtern verfolgt56.
Die Existenz von Echelon wird von den USA nicht eingeräumt; die Regierungen Australiens und Neuseelands haben die Existenz dieses Systems dagegen anerkannt. In dem Bericht, den das Europäische Parlament über Echelon hat erstellen lassen, heißt es, dass 90 % der Kommunikation in Europa von den USA kontrolliert würden. Es wird ausgeführt, es gebe Beweise dafür, dass das Projekt über den Zweck des Schutzes der nationalen Sicherheit der Vertragsstaaten des UKUSA-Abkommens hinaus zu autoritären Zwecken wie Industriespionage, Kontrolle des zivilen Verkehrs und Überwachung der persönlichen Kommunikation eingesetzt wird57.
Das Echelon-System ist eine bedeutende Maßnahme, die Staaten gegen Computerkriminalität und gegen über Datenübertragungsnetze begangene rechtswidrige Handlungen ergreifen können; eine derartige Maßnahme sollte jedoch in einer Welt, die um ihre Befreiung ringt, keinen Platz haben, weil sie jederzeit missbraucht werden kann und autoritären Haltungen den Boden bereitet. So wird denn auch ein diesem ähnliches Filtersystem in der Volksrepublik China angewandt, und die Einzelnen können keine Seite erreichen, die die Regierung nicht zulässt; auch wenn diese Regierung das von ihr praktizierte System, wie in der Einleitung kurz dargelegt, als wahre Demokratie bezeichnet, offenbart schon diese Methode für sich allein die autoritäre Struktur des Systems58.
Zwar wollte man in unserem Land mit dem geschaffenen Obersten Internetrat eine Art Kontrolle ausüben, doch handelt es sich dabei um ein Gebilde, das weit davon entfernt ist, den Zweck zu erfüllen, und das leicht ins Autoritäre abgleiten kann59. Mit dem Gesetz Nr. 5651 ist diese Funktion dagegen dem Präsidium für Telekommunikation und Kommunikation übertragen worden. Ungeachtet dieser Aufgabenzuweisungen ließe sich aufgrund der natürlichen Struktur des Internets allenfalls daran denken, dass eine zivile Einrichtung, die für die Öffentlichkeit transparent ist und der Kontrolle unabhängiger Richter untersteht, ohne Einschränkung der Grundrechte und Grundfreiheiten eine Filterung in Bezug auf bestimmte Straftaten und insbesondere auf Kinderpornografie vornimmt und auf diese Weise mögliche Straftaten und Straftäter ermittelt. Die Regulierung des Internets durch eine Einrichtung, die keine Autonomie besitzt, in die Verwaltungsstruktur eingegliedert ist und daher vollständig den Regeln des Verwaltungsrechts unterliegt, und die Verleihung der Befugnis an diese Einrichtung, die Internetkommunikation allgemein zu beschränken, würden daher entgegen Art. 28 der Verfassung die Schaffung einer „Zensurbehörde“ bedeuten, und mit einem Schlag würde das Damoklesschwert über dem Internet schweben. Dies würde zugleich bedeuten, dass auch die im Internet konkret gelebte Meinungsfreiheit zu Tode gebracht wird.
Diese Bedenken haben sich jedoch mit dem Gesetz Nr. 5651 bestätigt; dem Internet, in dem in unserem Land die Freiheiten leicht und unmittelbar ausgeübt werden, ist ein schwerer Schlag versetzt worden. Mit Art. 10 des Gesetzes Nr. 5651 ist dem TİB eine sehr weitreichende Möglichkeit der Kontrolle und Filterung, das heißt der Zensur, eingeräumt worden. Dies aber steht in diametralem Gegensatz zu der dem Internet eigenen Struktur und Philosophie.
4. Eine Verwaltungspraxis zur allgemeinen Sperrung der Internetkommunikation – Die Befugnisse der Telekommunikationsbehörde im Internet und ihre Entscheidungen
Eines der wichtigsten Kriterien, die im Besonderen das Verwaltungsrecht und im Allgemeinen das gesamte öffentliche Recht vom Privatrecht unterscheiden, besteht darin, dass die im Privatrecht geltende Freiheit, in den nicht von einem Verbot erfassten Bereichen alles tun zu dürfen, und der Grundsatz der Vertragsfreiheit im öffentlichen Recht und damit auch im Verwaltungsrecht nicht gelten. Danach kann eine Verwaltungsbehörde, die nach den Regeln des Verwaltungsrechts zu handeln hat, keinen Verwaltungsakt erlassen und keine Verwaltungshandlung vornehmen, sofern sie nicht durch das einschlägige Gesetz, die einschlägige Rechtsverordnung oder Verordnung dazu ermächtigt ist. Maßnahmen, die die Verwaltung ohne Rechtsgrundlage trifft, werden, um eben diese Rechtlosigkeit hervorzuheben, als „Verwaltungspraxis“ bezeichnet. Denn die Verwaltung stützt sich hier nicht auf Rechtsvorschriften, die ihr eine Befugnis verleihen, sondern auf ihre eigene Praxis; dieser Umstand macht die vorgenommene Handlung oder Maßnahme jedoch nicht rechtmäßig. Dass es hiervon im Verwaltungsrecht eine Ausnahme geben könnte, ist auch nicht denkbar; das Gegenteil würde bedeuten, dass die Grundsätze der transparenten Verwaltung und des Rechtsstaats durchlöchert werden.
Die Aufgabe, in unserem Land die Telekommunikationsdienste wahrzunehmen und die erforderlichen Regelungen zu treffen, ist durch das Telegrafen- und Telefongesetz Nr. 406 der „Telekommunikationsbehörde“ übertragen worden, die durch Art. 5 des Funkgesetzes Nr. 2813 vom 05.04.1983 in der Fassung des Gesetzes Nr. 4502 vom 27.01.2000 errichtet wurde60. Der Begriff der Telekommunikation ist in Art. 1 des Gesetzes Nr. 406 definiert als „die Übertragung, das Senden und das Empfangen von Zeichen, Symbolen, Tönen und Bildern jeder Art sowie von Daten jeder Art, die in elektrische Signale umgewandelt werden können, mittels Kabel-, Funk-, optischer, elektrischer, magnetischer, elektromagnetischer, elektrochemischer, elektromechanischer und sonstiger Übertragungssysteme“. Wie ersichtlich, fällt auch die Internetkommunikation unter die Definition der Telekommunikation. Folglich gehört es zu den Aufgaben der Telekommunikationsbehörde, Regelungen über die Bereitstellung der Dienste und der Infrastruktur zu treffen, die der Ermöglichung der Internetkommunikation dienen, und beispielsweise den Zugangsanbietern die erforderlichen Lizenzen zu erteilen.
Die Aufgaben und Befugnisse der Telekommunikationsbehörde sind in Art. 2 Buchst. f des Gesetzes Nr. 406 in der Fassung des Gesetzes Nr. 4673 vom 12.05.2001 bestimmt. Danach sind die Aufgaben und Befugnisse der Behörde wie folgt ausgewiesen: „die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Einhaltung der Bedingungen der Verträge, die sie mit den Betreibern einschließlich der Türk Telekom geschlossen hat, sowie der von ihr erteilten allgemeinen Genehmigungen und Telekommunikationslizenzen sicherzustellen, zu überwachen und zu kontrollieren, dass die Tätigkeiten im Einklang mit den Rechtsvorschriften sowie mit den Bedingungen des Aufgaben- und Konzessionsvertrags, der Telekommunikationslizenz oder der allgemeinen Genehmigung ausgeübt werden, im Falle eines Verstoßes eine Geldbuße bis zu 3 % des Umsatzes des betreffenden Betreibers im vorangegangenen Kalenderjahr zu verhängen, zum Zwecke der nationalen Sicherheit, der öffentlichen Ordnung oder der ordnungsgemäßen Erbringung des öffentlichen Dienstes die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, erforderlichenfalls die Anlagen gegen Entschädigung zu übernehmen oder im Falle groben Verschuldens den Konzessionsvertrag, die Telekommunikationslizenz oder die allgemeine Genehmigung aufzuheben“.
Vor dem Inkrafttreten des Gesetzes Nr. 5651 fand sich jedoch weder in irgendeiner Bestimmung des Gesetzes Nr. 406 noch in den auf der Grundlage dieses Gesetzes erlassenen untergesetzlichen Vorschriften irgendeine Bestimmung, wonach die Telekommunikationsbehörde die Internetkommunikation filtern oder, aus welchem Grund auch immer, die Internetkommunikation sperren könnte. Gleichwohl ist zu beobachten, dass die Türk Telekom A.Ş., die mit einer von der Telekommunikationsbehörde erteilten Lizenz arbeitet, nach dieser Lizenz einen virtuellen öffentlichen Dienst erbringt und deshalb hinsichtlich dieses Dienstes den oben erwähnten Regeln des Verwaltungsrechts unterliegt, nach eigenem Ermessen jede beliebige Website filtert. Nutzer, die eine der Filterung unterworfene Seite aufrufen wollten, gewannen deshalb den Eindruck, der Betrieb der Seite sei eingestellt worden. Dabei wird berichtet, dass im selben Zeitraum der Zugriff auf die betreffenden Seiten aus dem Ausland möglich und lediglich aus der Türkei nicht möglich gewesen sei. Dies wird als eine Praxis bezeichnet, die geradezu den Charakter einer Zensur hat. Versucht ein Nutzer, die gefilterte Seite aufzurufen, so wird die Anfrage an den Zielserver übermittelt, der Server beginnt, die Inhalte der Seite zu senden, doch da die gesendeten Daten den Client nicht erreichen, kommt eine Anzeige nicht zustande. Dies ist eine unter dem Gesichtspunkt der Meinungsfreiheit äußerst bedenkliche und zugleich rechts- und gesetzwidrige Praxis. Es wird berichtet, dass die Türk Telekom A.Ş. auf diese Weise nach eigenem Ermessen den Zugang zu bestimmten Seiten sperren könne und diesen Zustand zudem als „technische Vorarbeiten“ bezeichne61. Die Telekommunikationsbehörde, deren Befugnisse von der Aufhebung der Lizenz der betreffenden Einrichtung bis zur Verhängung einer Geldbuße in Höhe von 3 % des Vorjahresumsatzes gegen die betreffende Gesellschaft reichen, sieht diesem rechtswidrigen Zustand zu und reagiert in keiner Weise. Dieselbe Behörde hält sich hingegen, wie unten zu sehen sein wird, diesmal ohne jede Befugnis für berechtigt, bestimmte Unternehmen mit der Begründung, sie verfügten über keine Lizenz, mit Sanktionen zu belegen, die bis zur Schließung reichen.
Dies zeigt, dass die rechtliche Infrastruktur und die Anwendungsmethoden der Telekommunikationsdienste und der auf den Internetzugang gerichteten Dienste in unserem Land noch nicht vollständig gefestigt sind. Es zeigt ferner, dass zur Verhinderung dessen gesonderte Regelungen, in denen sowohl die Telekommunikationsdienste als auch der Internetzugang und die Befugnisse der Internetpersonen bestimmt werden, schnellstmöglich ausgearbeitet und als Gesetz verabschiedet werden müssen. Das Gesetz Nr. 5651 hat das auf diesem Gebiet erwartete Niveau nicht erreicht.
5. Die allgemeine Sperrung der Internetkommunikation nach dem Gesetz Nr. 5651 über die Regelung von Internetveröffentlichungen
Das Gesetz Nr. 5651 enthält keinen Artikel, der mit der allgemeinen Regulierung oder Kontrolle der Internetkommunikation überschrieben wäre. Geregelt werden die Regulierung und die Kontrolle der Internetkommunikation jedoch in Art. 10 Abs. 4 und 5 des Gesetzes, der die Überschrift „Verwaltungsstruktur und Aufgaben“ trägt. Dass eine so bedeutsame Regelung zum Internet, die unter einer eigenen Überschrift hätte stehen müssen, in einem Artikel über die Verwaltungsstruktur untergebracht ist, gleichsam als werde die getroffene Regelung versteckt, gibt wirklich zu denken.
Nachdem in Art. 10 Abs. 1 des Gesetzes bestimmt wird, dass die im Gesetz Nr. 5651 vorgesehenen Verwaltungsaufgaben von dem bei der Telekommunikationsbehörde eingerichteten Präsidium für Telekommunikation und Kommunikation wahrgenommen werden, regelt Abs. 2 die Schaffung der Planstellen für die diesem Präsidium zuzuweisenden Fachkräfte und Abs. 3, dass sämtliche Beschaffungen von Waren oder Dienstleistungen, die das Präsidium für Telekommunikation und Kommunikation im Zusammenhang mit seinen Aufgaben vornimmt, erfolgen, ohne dem Gesetz Nr. 4734 über das öffentliche Vergabewesen und dem Gesetz Nr. 4735 über öffentliche Vergabeverträge zu unterliegen, und dass die Ausgaben aus dem Haushalt der Telekommunikationsbehörde gedeckt werden.
Nach diesen die Verwaltungsstruktur betreffenden Absätzen wird in Abs. 4 des Artikels bestimmt, dass dem Präsidium für Telekommunikation und Kommunikation unbeschadet der ihm durch das Gesetz Nr. 5651 übertragenen sonstigen Aufgaben auch die nachstehend erläuterten Aufgaben übertragen werden. Danach sind die Aufgaben, die geradezu darauf hinauslaufen, das Internet der Zensur zu unterwerfen, die folgenden:
a. Das Präsidium wird durch Koordinierung zwischen dem Ministerium (gemeint ist hier das Verkehrsministerium), den Polizeikräften, den betroffenen öffentlichen Einrichtungen und Stellen, den Inhaltsanbietern, Hostprovidern und Zugangsanbietern sowie den einschlägigen Nichtregierungsorganisationen die Arbeiten durchführen, die darauf gerichtet sind, im Internet erfolgende Tätigkeiten und Veröffentlichungen zu verhindern, deren Inhalt Straftaten im Anwendungsbereich des Gesetzes Nr. 5651 darstellt, und zu diesem Zweck erforderlichenfalls Arbeitsgremien bilden, deren Kosten von der Behörde getragen werden.
Zunächst ist festzuhalten, dass dieses Gesetz keinen von ihm erfassten Straftatenkatalog enthält. In Art. 8 Abs. 1 sind jedoch die Straftatbestände bezeichnet, bei denen eine Zugangssperre angeordnet werden kann. Sollten im Hinblick auf die allgemeine Sperrung der Internetkommunikation nur diese Straftatbestände in den Anwendungsbereich des Gesetzes fallen, so wäre dies eine sowohl lückenhafte als auch fehlerhafte Regelung. Denn weder werden mittels des Internets nur diese Straftaten begangen, noch sind die betreffenden Straftatbestände in Art. 1, in dem der Zweck dieses Gesetzes erläutert wird, als die einzigen zu bekämpfenden Straftatbestände ausgewiesen; sie sind vielmehr im Wege der Aufzählung lediglich im Hinblick auf die Sperrung des Internetzugangs (die, wie unten zu erläutern sein wird, Gegenstand eines Artikels über die besondere Sperrung der Internetkommunikation ist) als diejenigen Straftatbestände bezeichnet, bei denen im Verdachtsfall eine Zugangssperre angeordnet werden kann.
b. Das Präsidium wird die Inhalte der im Internet erfolgenden Veröffentlichungen überwachen und, sofern festgestellt wird, dass Straftaten im Anwendungsbereich des Gesetzes Nr. 5651 begangen werden, die wiederum im Gesetz Nr. 5651 vorgesehenen Maßnahmen zur Sperrung des Zugangs zu den betreffenden Veröffentlichungen treffen.
Mit dieser Regelung wird in unserem Land ganz offen eine „Internetzensurbehörde“ geschaffen. Einen solchen Zustand gibt es auf der Welt nur in Ländern wie Nordkorea, der Volksrepublik China und Saudi-Arabien, in denen es keinerlei Meinungsfreiheit gibt und in denen die Verwaltung ihrem Volk keinerlei Vertrauen und Wertschätzung entgegenbringt. Mit Bedauern ist festzustellen, dass der Gesetzgeber unseres Landes unser Volk, das „frei im Denken, frei im Gewissen“ sein sollte, des Systems für würdig erachtet, das die Regierungen der beispielhaft genannten Länder auf ihre Völker anwenden. Dies hinzunehmen ist in keiner Hinsicht möglich. Die Menschen unseres Landes verfügen über das Niveau, die Bildung und das Bewusstsein, um aus freiem Willen unterscheiden zu können, welcher Inhalt für sie und ihre Familie von Nutzen und welcher schädlich ist. Das Volk unseres Landes hat das Stadium, in dem andere an seiner Stelle denken und entscheiden, längst hinter sich gelassen. Der Artikel, der dieses aus der Zeit des Imperiums stammende Verständnis zum Ausdruck bringt, muss daher unverzüglich aufgehoben werden. Denn auf der Grundlage der durch das betreffende Gesetz verliehenen Befugnis werden nicht nur Daten mit strafbarem Inhalt, sondern Inhalte jeder Art der Kontrolle unterworfen werden, und in allem wird sich eine Obszönität oder ein Missbrauch finden lassen, sodass der Zugang zum Internet gesperrt werden kann. Nach der Ausgestaltung dieses Gesetzes und dieses Artikels wird das Internet in unserem Land nicht, wie es seiner Natur entspräche, in einem Umfeld der Freiheit mit sehr geringen Eingriffen, sondern gleichsam von einem Diktator mit eiserner Faust regiert werden.
Zudem ist auch nicht klar, was unter dem mit dieser Regelung gemeinten Begriff der Veröffentlichung zu verstehen ist. In Art. 2 des Gesetzes, der die Begriffsbestimmungen enthält, wird die Veröffentlichung als im Internet erfolgende Veröffentlichung definiert; doch auch dies genügt nicht und erklärt nicht, was unter einer Internetveröffentlichung zu verstehen ist. Ohnehin ist der verwendete Begriff, wie wir oben bereits dargelegt haben, fehlerhaft: Gegenstand der Regelung dieses Gesetzes sind nicht Internetveröffentlichungen, sondern ist die Internetkommunikation; denn die Veröffentlichung ist eine einseitige Handlung, während die Mehrzahl der über das Internet ausgeübten Tätigkeiten interaktiv ist, sodass sich diese Handlung nicht mit dem Begriff der Veröffentlichung, sondern nur mit dem Begriff der Kommunikation beschreiben lässt. Versteht man den Begriff der Veröffentlichung hingegen als Kommunikation, so drängt sich die Frage auf, ob die E-Mails, die Personen einander senden, von dem betreffenden Präsidium abgehört werden. Dies ist eine erschreckende Frage. Lautet die Antwort auf diese Frage ja – und dies ist der Sinn, der sich aus der Regelung des Gesetzes ergibt –, so wird jede Art von Kommunikation im Internet einschließlich der Kommunikation zwischen Personen abgehört werden. Dies wiederum wird dazu führen, dass in unserem Land eine Echelon-ähnliche Struktur entsteht, dass unser Land kein Rechtsstaat, sondern ein Polizeistaat wird und dass sowohl die Verfassung als auch die Europäische Menschenrechtskonvention mit Füßen getreten werden.
Der letzte hier anzusprechende Punkt ist, dass die Feststellung, dass eine Straftat begangen wurde, einzig und allein von den örtlich und sachlich zuständigen Gerichten getroffen werden kann. Außer dieser Stelle kann keine Behörde, keine Einrichtung und keine Person eine Feststellung darüber treffen, dass eine Straftat begangen wurde. Besteht jedoch der Verdacht, dass eine Straftat begangen wurde, so wird von Privatpersonen oder von den hiermit betrauten Personen bei den in der türkischen Strafprozessordnung Nr. 5271 (CMK) bezeichneten Stellen Strafanzeige erstattet oder Strafantrag gestellt, und nachdem die Staatsanwaltschaft die erforderlichen Ermittlungen durchgeführt hat, wird, sofern hinreichende Beweise dafür vorliegen, dass der oder die Täter die Straftat begangen haben, öffentliche Klage erhoben. Doch selbst keine dieser Phasen stellt eine Feststellung dar, dass eine Straftat begangen wurde; es wird lediglich von einem Verdacht ausgegangen. Während die Verfassung und die einschlägigen Gesetze die Entscheidung über die Feststellung der Straftat den unabhängigen Gerichten übertragen haben, macht der Umstand, dass durch Gesetz einer Verwaltungsbehörde eine solche Befugnis und Aufgabe übertragen worden ist, den betreffenden Artikel offenkundig verfassungswidrig. Deshalb sollte der betreffende Gesetzesartikel dem Verfassungsgericht vorgelegt und von diesem Gericht auch aufgehoben werden.
c. Das Präsidium wird bestimmen, auf welcher Ebene, zu welcher Zeit und in welcher Weise die Überwachung der Inhalte der im Internet erfolgenden Veröffentlichungen stattfindet.
Auch mit diesem Absatz wird dem Präsidium die Befugnis und Aufgabe übertragen zu bestimmen, wie die von ihm im Internet vorzunehmende Filterung und Zensur durchzuführen ist; die oben zu Buchstabe „b“ gemachten Ausführungen und die dort geäußerte Kritik gelten auch für diese Bestimmung.
ç. Die Grundsätze und Verfahren für die bei der Filterung und Blockierung zu verwendenden Systeme und für die zu treffenden Regelungen, die in den Zulassungen der Betreiber durch die Telekommunikationsbehörde sowie in den Erlaubnisbescheinigungen vorzusehen sind, welche die Leiter der örtlichen Zivilverwaltung den gewerblichen Anbietern gemeinschaftlicher Nutzung erteilen, werden vom Präsidium festgelegt.
Auch aus dieser Bestimmung ergibt sich, dass den gewerblichen Anbietern gemeinschaftlichen Zugangs die Betriebserlaubnis erteilt wird, sofern sie Filter- und Blockierungsverfahren einsetzen, und dass die hierfür maßgeblichen Grundsätze und Verfahren vom Präsidium festgelegt werden. Viele Täter begehen ihre rechtswidrigen Handlungen an oder mittels informationstechnischer Systeme unter Nutzung der Dienste der genannten gewerblichen Anbieter gemeinschaftlichen Zugangs, um ihre Spuren zu verwischen. Deshalb ist der Einsatz von Filter- und Blockierungssystemen an diesen Orten nicht allzu befremdlich; insbesondere wenn man berücksichtigt, dass die große Mehrheit derjenigen, die diese Orte am häufigsten nutzen, Kinder unter 18 Jahren sind, erscheint dies als positive Regelung. Allerdings wird damit lediglich der Zugang zu Inhalten gesperrt, deren Gegenstand eine Straftat ist; Handlungen wie das Hochladen von Inhalten, deren Gegenstand eine Straftat ist, in das Internet oder insbesondere die auf diesem Wege rechtswidrig erfolgende Erlangung wirtschaftlicher Vorteile werden damit nicht verhindert. Hierfür ist es von größter Bedeutung, dass insbesondere die Identität der Personen festgestellt wird, die an solchen Orten Straftaten begehen. Daher sollte, wie es in vielen Ländern praktiziert wird, an solchen Orten über die Personen, die die Dienste in Anspruch nehmen, eine zeitlich geordnete Aufzeichnung geführt werden, und es sollten in ausreichendem Umfang Angaben zu Identität und Anschrift erhoben werden. Es ist bedauerlich und stimmt nachdenklich, dass mit dem Gesetz Nr. 5651 zur Bekämpfung von Straftaten einige übermäßige und unnötige Maßnahmen getroffen wurden, während sehr einfache, aber sehr notwendige Maßnahmen unterblieben sind.
d. Es ist Aufgabe des Präsidiums für Telekommunikation und Kommunikation, jede erforderliche technische Infrastruktur einschließlich eines Überwachungs- und Meldezentrums einzurichten und einrichten zu lassen sowie diese Infrastruktur zu betreiben oder ihren Betrieb sicherzustellen, um durch Überwachung der Veröffentlichungen im Internet die Begehung der in Art. 8 Abs. 1 des Gesetzes Nr. 5651 aufgezählten Straftaten zu verhindern (Verleitung zum Suizid nach Art. 84 des türkischen Strafgesetzbuchs Nr. 5237 (TCK), sexueller Missbrauch von Kindern nach Art. 130 Abs. 1, Erleichterung des Gebrauchs von Betäubungs- und Aufputschmitteln nach Art. 190, Abgabe gesundheitsgefährdender Stoffe nach Art. 194, Obszönität nach Art. 226, Prostitution nach Art. 227, Bereitstellung von Ort und Gelegenheit zum Glücksspiel nach Art. 228, die im Gesetz Nr. 5816 über Straftaten gegen Atatürk enthaltenen Straftaten).
Dass zur Bekämpfung der betreffenden Straftaten eine technische Überwachung durchgeführt und hierfür ein System eingerichtet wird, ist eine positive Regelung; ihre Beschränkung allein auf die genannten Straftatbestände genügt jedoch nicht. So ist es etwa nicht nachvollziehbar, dass für terroristische Straftaten eine solche Überwachung nicht stattfindet. Bei dieser Überwachung darf jedoch nicht zu einem Weg wie der oben unter Buchstabe „b“ genannten Einzelprüfung jeder Art von Kommunikation gegriffen werden. Das Gleichgewicht zwischen Freiheit und Sicherheit muss sehr sorgfältig gewahrt werden. Eben dies ist auch das größte Problem dieses Gesetzes. Es stellt etwa einen großen Widerspruch dar, dass im Zusammenhang mit der Straftat der Bereitstellung von Gelegenheit zum Glücksspiel eine Überwachung möglich ist, für terroristische Taten eine solche Überwachung dagegen nicht. Außerdem ist es nicht nachvollziehbar, dass nach dieser Regelung diese Entscheidungen, die die Grundrechte und Grundfreiheiten unmittelbar betreffen, nicht von Richtern, sondern von Verwaltungsbehörden getroffen werden. Die Infrastruktur für diese Maßnahmen sollte von dieser Behörde geschaffen werden, doch sollten diese Maßnahmen nicht ohne richterliche Entscheidung zur Anwendung gebracht werden.
e. Das Präsidium hat die Aufgabe, die Mindestkriterien für die Herstellung von Hardware und die Erstellung von Software nach den Grundsätzen der Filterung, Abschirmung und Überwachung festzulegen, die bei verschiedenen im Internet öffentlich zugänglichen Diensten vorzunehmen sind.
Was mit dem in diesem Absatz genannten Begriff der „verschiedenen im Internet öffentlich zugänglichen Dienste“ gemeint ist, ist unklar. Auch in Art. 2 des Gesetzes findet sich weder ein solcher Begriff noch dessen Definition. Durch Filterung, Abschirmung und Überwachung bei diesen Diensten, deren Bedeutung unbestimmt ist, wird es ebenfalls möglich, den Schutz des Privatlebens und die Kommunikationsfreiheit zu verletzen und die Meinungsfreiheit einzuschränken. Regelungen, nach denen ohne eine bestimmte Ausgestaltung in offener, unbegrenzter Weise über das Internet Beschränkungen jeder Art vorgenommen werden können, sind daher mit der Struktur des Internets schlechterdings unvereinbar.
f. Zu den Aufgaben des Präsidiums gehört nach der Regelung ferner, die Zusammenarbeit und Koordinierung mit den internationalen Einrichtungen und Organisationen im Bereich der Informationstechnik und des Internets sicherzustellen.
g. Schließlich ist dem Präsidium auch die Aufgabe übertragen worden, den zuständigen Polizeikräften und Ermittlungsbehörden im Rahmen seiner technischen Möglichkeiten jede erforderliche Hilfe zu leisten und die Koordinierung sicherzustellen, um zu verhindern, dass Erzeugnisse, die darstellende Bilder, Texte oder Töne jeder Art enthalten, welche die Begehung der in Art. 8 Abs. 1 des Gesetzes Nr. 5651 aufgezählten Straftaten im Internet zum Gegenstand haben, beworben, in das Land eingeführt, vorrätig gehalten, vermietet oder verkauft werden.
Dass dem Präsidium die Aufgabe übertragen wird, die Polizeikräfte und die Ermittlungsbehörden zur Bekämpfung der in Art. 8 Abs. 1 des Gesetzes bezeichneten Straftaten durch Erteilung von Auskünften zu unterstützen, ist eine gewöhnliche Regelung. Werden aber, wenn eine andere im TCK enthaltene Straftat mittels des Internets begangen wird, das Präsidium Informationen über die Begehung dieser Straftat und ihre Täter erlangt und die zuständigen Stellen diese anfordern, diese Informationen nicht erteilt werden? Wenn diese Informationen nicht erteilt werden, was ist der Grund hierfür? Worin unterscheiden sich die in Art. 8 bezeichneten Straftatbestände von den übrigen Straftatbeständen? Eine vernünftige Antwort auf diese Fragen zu geben, erscheint schwierig. Es hat den Anschein, dass der Gesetzgeber unter dem Einfluss der Tagesdiskussionen die betreffenden Straftatbestände eigens zum Gegenstand der Regelung gemacht hat, um eine Reaktion zu zeigen; doch auch dies ist eine lückenhafte und fehlerhafte Regelung geworden.
h. Dem Präsidium für Telekommunikation und Kommunikation ist durch Art. 10 Abs. 5 des Gesetzes Nr. 5651
als letzte Aufgabe übertragen worden, die erforderliche Zusammenarbeit und Koordinierung mit dem Internetrat sicherzustellen, der vom Verkehrsministerium gemäß dem Zusatzartikel 1 des Gesetzes Nr. 3348 über die Organisation und die Aufgaben des Verkehrsministeriums62 unter Beteiligung je eines Vertreters gebildet wird, der aus dem Justizministerium, dem Innenministerium, dem für Kinder, Frauen und Familie zuständigen Staatsministerium, der Telekommunikationsbehörde und den weiteren benötigten Ministerien, öffentlichen Einrichtungen und Stellen sowie aus dem Kreis der Internetdiensteanbieter und der einschlägigen Nichtregierungsorganisationen ausgewählt wird; ferner alle erforderlichen Maßnahmen und Entscheidungen im Zusammenhang mit den Vorschlägen zu treffen, die der Internetrat zur Bestimmung der Veröffentlichungen mit zu überwachenden, zu filternden und zu sperrenden Inhalten und zu ähnlichen Fragen unterbreitet.
Mit diesem Absatz wird dem Präsidium für Telekommunikation und Kommunikation somit auch die Aufgabe übertragen, unmittelbar am Prozess des Erlasses und der Umsetzung der Filter- und Sperrentscheidungen des Obersten Internetrats mitzuwirken. Damit ist das Präsidium zu der wirksamsten Einrichtung gemacht worden, die bei der Regulierung und Kontrolle des Internets aktiv und unmittelbar Aufgaben übernimmt.
IV. Die besondere Sperrung der Internetkommunikation
Mit der besonderen Sperrung der Internetkommunikation ist die Sperrung der Internetkommunikation aus Anlass einer konkreten Handlung oder eines konkreten Sachverhalts gemeint. Besteht der Verdacht, dass mittels der Internetkommunikation eine Straftat begangen oder ein rechtswidriger Zustand wie etwa ein Eingriff in Persönlichkeitsrechte herbeigeführt wurde, oder steht dies aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung fest, so stellt die Sperrung des Zugangs zu der Website, die das Straftatmerkmal enthält, die besondere Sperrung der Internetkommunikation dar.
In der Praxis wurde bis zum Inkrafttreten des Gesetzes Nr. 5651 die Internetkommunikation (der Zugang zur Website) in der Regel durch gerichtliche Entscheidung gesperrt; eine Entscheidung über die Schließung der Webseiten erging dagegen nicht. Trotz dieser positiven Praxis war insbesondere in jüngster Zeit auch zu beobachten, dass Verwaltungsbehörden, obwohl ihnen hierfür weder Befugnisse noch Aufgaben zustehen, völlig rechtswidrige und als nichtig anzusehende Entscheidungen über die Sperrung der Internetkommunikation trafen und dass dies bis zur Schließung von Websites reichte.
Die besondere Sperrung der Internetkommunikation soll daher im Folgenden zunächst, um die bisherige Praxis aufzuzeigen, im Lichte dieser beiden Vorgehensweisen anhand konkreter Beispiele aus der Praxis und sodann nach den einschlägigen Regelungen des neu in Kraft getretenen Gesetzes Nr. 5651 erläutert werden.
1. Die Sperrung der Internetkommunikation durch gerichtliche Entscheidung
In unserem Land gab es bis vor Kurzem keine rechtliche Regelung darüber, dass die Internetkommunikation aus Anlass eines konkreten Sachverhalts gesperrt wird und von wem und nach welchem Verfahren dies zu geschehen hat. In der Praxis war jedoch zu beobachten, dass die Gerichte die Sperrung des Internetzugangs anordneten und die Staatsanwaltschaften diese Maßnahmen vollzogen. Dieses Verfahren stellte auch die verbreitetste Form der besonderen Sperrung der Internetkommunikation dar.
Ging bei der Staatsanwaltschaft, die in unserem Land für die Durchführung strafrechtlicher Ermittlungen zuständig ist, eine Anzeige ein, dass mittels des Internets eine Straftat begangen worden sei, oder lag insoweit ein Strafantrag vor, so beantragte die Staatsanwaltschaft beim Friedensstrafgericht die „Sperrung des Zugangs zu der Website, die das Merkmal der Straftat enthält“, und der Friedensstrafrichter, der die betreffende Website am Computer und/oder anhand eines Ausdrucks der Website prüfte, entschied über die Stattgabe oder die Ablehnung des Antrags. Es ist jedoch auch darauf hinzuweisen, dass den betreffenden Anträgen in der Praxis stattgegeben wurde, wenn der Antrag ernsthaft war und der Inhalt, der Gegenstand der Ermittlungen war, Merkmale einer Straftat aufwies.
In ähnlicher Weise konnten auch bei Eingriffen in Persönlichkeitsrechte die Zivilgerichte mit entsprechenden Anträgen angerufen und von diesen Gerichten Entscheidungen über die Sperrung des Zugangs zu den betreffenden Websites erwirkt werden.
Zur besseren Veranschaulichung der Lage in der Praxis sei folgendes konkretes Beispiel zu diesem Thema angeführt:
a. Beispielsfall zur Sperrung der Internetkommunikation durch gerichtliche Entscheidung
Auf einer Internetseite wurden die Namen zahlreicher in ihren Branchen führender Unternehmen unseres Landes sowie sämtliche Marken und Logos dieser Unternehmen veröffentlicht; es wurde dazu aufgefordert, mit den betreffenden Unternehmen keine Geschäfte zu machen und diese Marken nicht zu kaufen, und diese Unternehmen und Marken wurden auf der betreffenden Seite als „gottloses Kapital“ und „Feinde der Religion“ bezeichnet.
Daraufhin erstatteten die Bevollmächtigten einer der Gesellschaften, deren Firma auf der betreffenden Website aufgeführt war, bei der zuständigen Staatsanwaltschaft Strafanzeige und beantragten, den Zugang zu der Seite, auf der die betreffende Veröffentlichung erfolgte, zu unterbinden und die Seite zu schließen. In dem betreffenden Schriftsatz heißt es wörtlich:
„Bei einer von der Mandantin durchgeführten Recherche wurde festgestellt, dass auf der Internetseite mit dem Namen www.dindusmanlari.com unberechtigte und wahrheitswidrige Propaganda gegen die Mandantin und die mit ihr verbundenen Unternehmen betrieben wird.
In dem mit „Gottloses Kapital“ überschriebenen Abschnitt der oben genannten Internetseite wird eine Liste aufgeführt, in der sich auch die Gesellschaften unter dem Dach von … befinden; die in dieser Liste genannten Unternehmen werden als ‚Feinde der Religion‘ bezeichnet und dadurch beleidigt, und den Besuchern der Seite wird gesagt, sie sollten die Waren und Dienstleistungen dieser Unternehmen nicht erwerben. Die auf der betreffenden Internetseite enthaltenen Äußerungen lauten wörtlich wie folgt:
‚O ihr Gläubigen, selbst wenn ihr auf dem Dorf lebt: Kauft nicht bei den Feinden Allahs ein. Vergesst nicht, dass selbst der letzte Heller, den du den Feinden Allahs gibst, euch morgen im Jenseits am Kragen packen und von euch Rechenschaft fordern wird …
Die unten aufgelisteten Unternehmen sind Unternehmen, die es sich zur Lebensart gemacht haben, mit Allah zu streiten. Damit nicht genug, sie nähren auch die Feinde der Religion. Hütet euch davor, auch nur ein einziges Erzeugnis dieser Unternehmen zu kaufen oder ihre Dienstleistungen in Anspruch zu nehmen. Vergesst nicht, wie sie mit dem Gerede vom grünen Kapital gläubige Menschen in die Klasse der Aussätzigen einordnen wollten …
Und wenn es in eurem Umfeld solche Unternehmen gibt, also niederträchtige Gesellschaften, die die Feindschaft gegen Allah und die Gläubigen zur Philosophie erhoben haben, dann teilt es uns mit. Wir wollen sie bloßstellen, damit diese Ehrlosen nicht auf dem Rücken des muslimischen Volkes reich werden und Feindschaft gegen die Religion betreiben!‘
……………………..
Betrachtet man die betreffende Internetseite, so ergibt sich – ja schon aus dem Namen der Seite –, dass ihr einziger Zweck darin besteht, das Volk unter dem Deckmantel der Religion aufzuwiegeln, indem gegen angesehene Personen und Unternehmen, die ihre Geschäfte gesetzeskonform und redlich betreiben, ohne jede Begründung unberechtigte Anschuldigungen erhoben werden, die das Ausmaß einer Beleidigung erreichen. Wie auch dem obigen Zitat zu entnehmen ist, wird die Mandantin mit Ausdrücken wie ‚haben es sich zur Lebensart gemacht, mit Allah zu streiten‘, ‚Feind der Religion‘, ‚niederträchtig‘ und ‚ehrlos‘ beleidigt. Dass diese Veröffentlichungen der Internetseite geeignet sind, das Ansehen der Mandantin, eines Unternehmens von unbestreitbarem Renommee in der Türkei, und der mit ihr verbundenen Unternehmen zu beschädigen, bedarf keiner Erläuterung. Zusätzlich zu diesen Beleidigungen wird auf der Seite mit den Worten ‚kauft kein einziges Erzeugnis dieser Unternehmen‘ versucht, die Bevölkerung zu beeinflussen, und auf diese Weise werden die Mandantin und die mit ihr verbundenen Unternehmen geschädigt. Es liegt auf der Hand, dass die betreffenden Veröffentlichungen sittenwidrig sind und die Persönlichkeitsrechte verletzen. Daher stellen diese Beleidigungen, die von den Parteien, gegen die wir eine einstweilige Verfügung beantragen, über die betreffende Internetseite begangen werden, eine unerlaubte Handlung zum Nachteil der Mandantin dar und verursachen schwer wiedergutzumachende Schäden.
Aus den dargelegten Gründen ist es erforderlich, die Angeklagten (Beschuldigten), die für die Gesellschaft mit dem Namen … verantwortlich sind, zu bestrafen und, um zu verhindern, dass die Angeklagten (Beschuldigten) der Mandantin und den mit ihr verbundenen Unternehmen weiteren Schaden zufügen, die Veröffentlichungen der Seite www.dindusmanlari.com unverzüglich einzustellen und die Seite zu schließen; sollte dies nicht möglich sein, ist der Zugriff auf die betreffende Internetseite aus der Türkei über die Internetdiensteanbieter innerhalb der Grenzen der Türkei zu unterbinden.“
Die zuständige Staatsanwaltschaft, die diesen Schriftsatz erhielt, leitete unverzüglich die Ermittlungen ein und ließ einerseits sogleich von „einem Experten für Strafrecht“ ein Sachverständigengutachten zu der Frage einholen, ob die auf der Website enthaltenen Anschuldigungen und die verwendeten Worte eine Beleidigung darstellen63, andererseits ersuchte sie die zuständigen Abteilungen der Polizeidirektion, die IP-Nummern (Internet Protocol Number) der Computer, von denen aus die Seite betrieben wurde, und deren Inhaber festzustellen. Im Anschluss daran wurde beim diensthabenden Friedensstrafgericht die Einstellung der Veröffentlichungen der Internetseite beantragt. In diesem Schreiben heißt es:
„Die den Anzeigeerstatter … betreffenden Ermittlungsunterlagen werden in der Anlage übersandt; es wird beantragt, im Hinblick auf die auf der Internetseite des Angeklagten mit dem Namen ‚www.dindusmanlari.com‘ veröffentlichten Beleidigungen und Veröffentlichungen, die das Volk unter Anknüpfung an Unterschiede der Religion und der Konfession offen zu Hass und Feindschaft aufstacheln, die Einstellung der Veröffentlichungen auf der Internetseite anzuordnen.“
Das diensthabende Friedensstrafgericht, bei dem dieser Antrag einging, gab ihm statt und erließ folgende Entscheidung:
„Im Hinblick auf den in der Akte befindlichen, unter der Überschrift ‚Hier ist das gottlose Kapital‘ veröffentlichten Text und die auf der Seite www.dindusmanlari.com veröffentlichte Internetveröffentlichung, die Kapitalgesellschaften und Firmen aufführt, ist mit dem Vorgang der Oberstaatsanwaltschaft … vom 16.4.2004 Nr. … ein Ermittlungsverfahren nach Art. 312 des türkischen Strafgesetzbuchs (TCK) eingeleitet worden; deshalb wurde nach Prüfung anhand der Akten, mit der Möglichkeit der Beschwerde, entschieden, bis zum Abschluss der Ermittlungen die Veröffentlichung in der Türkei und die Übermittlung über das Internet des auf der Seite www.dindusmanlari.com veröffentlichten Textes mit der Überschrift ‚Hier ist das gottlose Kapital‘ sowie der Veröffentlichung betreffend die Firmennamen und Embleme der unter der Überschrift ‚Hier ist das gottlose Kapital‘ genannten Gesellschaften einzustellen und die Ermittlungsunterlagen an die Staatsanwaltschaft zurückzugeben64.“
b. Würdigung des Beispielsfalls zur Sperrung der Internetkommunikation durch gerichtliche Entscheidung
Diese Praxis im Zusammenhang mit dem oben im Einzelnen geschilderten Beispielsfall hat zwei gute Seiten und eine schlechte Seite. Die erste der guten Seiten dieser Praxis besteht darin, dass nicht die Schließung der Website, sondern lediglich die Sperrung des Zugangs zu den einschlägigen Abschnitten dieser Website angeordnet wird. Danach wird, sofern dies technisch möglich ist, nicht die Sperrung des Zugangs zur gesamten Website, sondern nur die Sperrung des Zugangs zu den Abschnitten verlangt, die das Straftatmerkmal enthalten. Es ist jedoch sogleich anzumerken, dass hierauf in der Praxis nicht geachtet wird und dass die Zugangsanbieter, denen eine dahingehende gerichtliche Entscheidung übersandt wird, den Zugang zur gesamten betreffenden Website sperren. Eigentlich stellt sich auch dies aus Sicht der Zugangsanbieter als rechtswidrige Praxis dar. Diese Unternehmen setzen jedoch – zu Recht –, da es insoweit an jeder gesetzlichen Regelung fehlt, die ihnen zugehende gerichtliche Entscheidung lediglich so, wie sie sie verstehen, und nach Maßgabe ihrer technischen Möglichkeiten um. Ferner ist festzuhalten, dass diese Entscheidungen in praktischer Hinsicht für das Land, in dem die Entscheidung ergeht, Wirkung entfalten und die betreffende Seite nicht mehr angezeigt werden kann; da diese Entscheidung jedoch nur für die innerhalb der Landesgrenzen ansässigen Zugangsanbieter verbindlich ist, bleibt der Zugriff auf die Website aus dem Ausland trotz dieser Entscheidung möglich, wenn die betreffende Website vom Ausland aus betrieben wird.
Die eigentlich gute Seite der Praxis besteht aber darin, dass die Sperrung des Zugangs zu einer Website als Frage eines Grundrechts und einer Grundfreiheit im Rahmen der Meinungsfreiheit angesehen wird und die Beschränkung nur durch richterliche Entscheidung erfolgen kann. Wie unten zu erläutern sein wird, wird diese Praxis jedoch durch eine in jüngster Zeit anzutreffende Verwaltungspraxis durchlöchert; ebenso wird in der Regelung des Gesetzes Nr. 5651 entgegen dieser von selbst entstandenen Regel einer Verwaltungseinrichtung die Befugnis und Aufgabe übertragen, eine Zugangssperre anzuordnen.
Die schlechte Seite der Praxis besteht hingegen darin, dass diese Entscheidung über die Sperrung der Kommunikation getroffen wurde, ohne auf irgendeine Rechtsnorm gestützt zu sein. Das Recht ist aber eine Gesamtheit von Normen, und es steht im Widerspruch zum Rechtsstaatsprinzip, ohne Norm, also ohne Regel, noch dazu in einem solchen die Grundrechte und Grundfreiheiten betreffenden Bereich Entscheidungen zu treffen und zu vollziehen. Es ist allerdings darauf hinzuweisen, dass im „Gesetz über die Regelung von im Internet erfolgenden Veröffentlichungen und die Bekämpfung der durch diese Veröffentlichungen begangenen Straftaten“ Nr. 5651 in den Art. 4, 5, 6 und 7 der Reihe nach die „Verantwortlichkeit des Inhaltsanbieters“, die „Pflichten des Hostproviders“, die „Pflichten des Zugangsanbieters“ und die „Pflichten der Anbieter gemeinschaftlicher Nutzung“ und sodann in Art. 8 die „Anordnung der Zugangssperre und ihre Vollziehung“ sowie in Art. 9 die „Entfernung des Inhalts aus der Veröffentlichung und das Recht auf Gegendarstellung“ geregelt worden sind. Damit ist versucht worden, die Internetkommunikation auf eine gesetzliche Grundlage zu stellen. Die einschlägigen Regelungen dieses Gesetzes sollen im Folgenden unter dem Gesichtspunkt der allgemeinen Sperrung der Internetkommunikation erläutert werden. Damit wird die Zugangssperre, die bislang durch gerichtliche Entscheidung angeordnet wurde, grundsätzlich weiterhin von den Gerichten angeordnet werden, nunmehr aber auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen.
2. Die Sperrung der Internetkommunikation durch Verwaltungspraxis - Das Beispiel der Sperrung der Kommunikation durch Entscheidung des Telekommunikationsrats
In diesem Beispielsfall wird rechtlich gewürdigt, dass die Telekommunikationsbehörde (TK), obwohl sie hierfür weder befugt noch zuständig war, die Sperrung des Zugangs zu einer Website anordnete, über die eine Handelsgesellschaft ihre gesamte Tätigkeit abwickelte, und welche Folgen die Vollziehung dieser Entscheidung hatte.
a. Beispielsfall zur Sperrung der Internetkommunikation durch Verwaltungspraxis
Adressat der rechtswidrigen Maßnahme ist in diesem Beispielsfall eine Gesellschaft, die in der IT-Branche tätig ist und nahezu ihre gesamte Geschäftstätigkeit über ihre eigene Website abwickelt. Die Gesellschaft ist nicht nur in nahezu allen Bereichen der IT-Branche tätig, sondern befasst sich auch mit dem Massenversand von SMS (Massenkurznachrichten) und wickelt dieses Geschäft über die Website ab, auf der sich auch ihre übrigen geschäftlichen Tätigkeiten befinden.
Die Gesellschaft hat eine Software für den Massenversand von SMS entwickelt und ermöglicht es aufgrund eines mit den GSM-Betreibern (Mobilfunkkommunikation) geschlossenen Vertrags unter Nutzung der Infrastruktur und der Kommunikationsdienste dieser GSM-Betreiber ihren Kunden, sich mit dem ihnen zugeteilten Benutzercode und Passwort auf der betreffenden Website anzumelden und die gewünschte SMS-Nachricht an die gewünschten Telefonnummern zu senden; im Grunde stellt sie lediglich eine von ihr selbst entwickelte Software zur Nutzung bereit und stellt ihren Kunden das Entgelt für diese Nutzungsüberlassung zusammen mit dem Entgelt für die Kommunikationsdienste in Rechnung, das sie selbst an die GSM-Betreiber zahlt. Tatsächlich verlangt die Gesellschaft hier von ihren Kunden nur das Entgelt für die Nutzung der von ihr entwickelten Software; eine darüber hinausgehende Tätigkeit, die sich als Kommunikationstätigkeit bezeichnen ließe, übt sie nicht aus. Da die GSM-Betreiber jedoch nicht unmittelbar mit dem Endnutzer in Kontakt treten wollen, erheben sie das Entgelt für den von ihnen erbrachten Kommunikationsdienst nicht unmittelbar beim Endnutzer, sondern bei der Gesellschaft, und die Gesellschaft legt dieses Entgelt auf ihre Kunden als Endnutzer um. Diese Praxis wird seit etwa sieben Jahren sowohl von der dieser Sanktion ausgesetzten Gesellschaft als auch von den anderen Gesellschaften der Branche, die diesen Dienst erbringen, in dieser Weise geübt.
Der Telekommunikationsrat hat nun auf eine bei ihm eingegangene Beschwerde hin entschieden, dass diese Praxis ein nach dem Telegrafen- und Telefongesetz Nr. 406 lizenzpflichtiger „Telekommunikationsdienst“ sei, und ihre Einstellung verlangt; in diesem Zusammenhang hat die Telekommunikationsbehörde jeweils ein Schreiben an das Gouverneursamt der Provinz, in der die Gesellschaft ihren Sitz hat, an die GSM-Betreiber, deren Kommunikationsdienste die Gesellschaft in Anspruch nimmt, sowie an die Unternehmen gerichtet, die den von der Gesellschaft genutzten Internetzugang bereitstellen, und darin verlangt, die Erbringung der betreffenden Dienste an die Gesellschaft einzustellen und die Tätigkeit der betreffenden Gesellschaft durch das Gouverneursamt zu beenden.
In diesem Zusammenhang wurde mit dem Schreiben, das die TK an den Zugangsanbieter richtete, der als Internetdiensteanbieter tätig ist und den Nutzern den Zugang zu der Website der betreffenden Gesellschaft ermöglicht, unter Hinweis darauf, dass der lizenzlose Verkauf von Massen-SMS durch die Gesellschaft nach der Entscheidung des Telekommunikationsrats vom 28.02.2007 Nr. 2007/DK – 08/18 nicht rechtmäßig sei, die Sperrung des Zugangs zu der Internetseite der Gesellschaft verlangt. Die betreffende Entscheidung des Rats und das Schreiben der TK an die den Zugang bereitstellenden Unternehmen lauten wie folgt:
„Im Zusammenhang mit den Bewertungen, die aufgrund der bei unserer Behörde eingegangenen Beschwerden darüber vorgenommen wurden, dass einige von der Behörde nicht zugelassene Unternehmen sich gegenüber den GSM-Betreibern zum Versand großer Mengen von SMS verpflichten, durch Vereinbarungen mit diesen SMS im Paket erwerben und diese SMS sodann über das Internet gegen Entgelt Dritten zur Nutzung anbieten, ist in der Entscheidung des Telekommunikationsrats vom 28/02/2007 Nr. 2007/DK– 08/118 ‚gestützt auf Art. 1 und Art. 2 Buchst. (a) und (f) des Gesetzes Nr. 406, auf Art. 18 Abs. 2 des Gesetzes Nr. 406, auf Art. 6 der Verordnung über die Zulassung für Telekommunikationsdienste und -infrastrukturen und auf Ziff. 5.2 der Regelungsanlage zu ‚Anhang A6 Dienst der kabelgebundenen und kabellosen Internetdiensteanbieter‘, die zu den ‚Anhang A Dienstspezifische Anhänge‘ der Verordnung über die Zulassung für Telekommunikationsdienste und -infrastrukturen gehört‘, sowie auf Art. 9 der Verordnung über die Organisation und die Aufgaben sowie die Arbeitsverfahren und -grundsätze der Telekommunikationsbehörde;
1. die erforderlichen Schritte zu unternehmen, damit der Zugang der Internetnutzer
………….
zu den Internetseiten mit diesen Namen von allen in unserem Land tätigen Internetdiensteanbietern gesperrt wird,
2. an die GSM-Betreiber ein Schreiben zu richten, damit die mit diesen Unternehmen geschlossenen Teilnehmerverträge aufgehoben werden, da festgestellt wurde, dass die oben genannten Unternehmen die Dienste, die sie aufgrund von Teilnehmerverträgen in Anspruch nehmen, Dritten anbieten,
3. gemäß der in Art. 18 Abs. 2 des Gesetzes Nr. 406 enthaltenen Bestimmung ‚Die Anlagen derjenigen, die entgegen Art. 2 Buchst. (a) ohne allgemeine Genehmigung und Lizenz Telekommunikationsdienste erbringen, werden auf Antrag der Behörde von den zuständigen Leitern der örtlichen Zivilverwaltung geschlossen, und ihre Dienste werden eingestellt. Im Wiederholungsfall wird gegen die Täter eine Geldstrafe von zweihundert Millionen Lira bis zu drei Milliarden Lira verhängt‘ die erforderlichen Schritte einzuleiten, damit die Tätigkeit der betreffenden Unternehmen, bei denen festgestellt wurde, dass sie ohne Zulassungsbescheinigung Ihrer Behörde Nachrichtendienste anbieten, auf Antrag der Behörde von den zuständigen Leitern der örtlichen Zivilverwaltung stillgelegt wird …‘
beschlossen worden.
Im Rahmen der genannten Entscheidung des Rats ersuche ich mit Nachdruck darum, das Erforderliche zu veranlassen, damit die Dienstleistungsverträge mit den Unternehmen, deren Firmen und Internetadressen oben angegeben sind, aufgehoben werden und der Zugang zu den Internetseiten gesperrt wird, und unsere Behörde über das Ergebnis zu unterrichten.“
Daraufhin wurde der Zugang zu der betreffenden Website vom Internetdiensteanbieter (ISS) unterbrochen. Infolge dieser Maßnahme wurde der Zugang zu der Website gesperrt, über die die Gesellschaft auch alle ihre übrigen geschäftlichen Tätigkeiten abwickelte, und beim Versuch, diese Seite aufzurufen, erschien der Hinweis „Der Zugang wurde durch gerichtliche Entscheidung gesperrt“. Darüber hinaus wurde infolge dieser Entscheidung und Maßnahme auch die Kommunikation unterbunden, die die Gesellschaft per E-Mail mit ihren Kunden führte, die ihre Mitarbeiter untereinander führten und die ihre Mitarbeiter persönlich führten. In diesem Beispiel liegt also eine Sperrung der Internetkommunikation im vollen Sinne vor.
Daraufhin erhoben die Bevollmächtigten der von der betreffenden Entscheidung und Maßnahme betroffenen Gesellschaft beim örtlich und sachlich zuständigen Verwaltungsgericht Anfechtungsklage mit dem Antrag, die oben genannte Entscheidung des Telekommunikationsrats aufzuheben und ihre Vollziehung auszusetzen.
b. Würdigung des Beispielsfalls zur Sperrung der Internetkommunikation durch Verwaltungspraxis
Die Telekommunikationsbehörde und der Telekommunikationsrat sind unabhängige, autonome Verwaltungseinrichtungen und unterliegen den Regeln des Verwaltungsrechts. Im Verwaltungsrecht gilt der Grundsatz, dass die Verwaltung unzuständig ist; die Verwaltung kann nur dann Rechtsakte erlassen und Handlungen vornehmen, wenn ihr durch eine Rechtsnorm ausdrücklich eine Befugnis verliehen ist. Es ist daher nicht möglich, dass eine Verwaltungseinrichtung ohne eine Rechtsnorm, auf die sie sich stützt, in irgendeiner Angelegenheit eine Entscheidung trifft und diese vollzieht. Kurz gesagt, ist die Verwaltung in Fällen, in denen ihr nicht durch eine Rechtsnorm eine Befugnis verliehen ist, grundsätzlich unzuständig und kann keinerlei Maßnahme treffen. Ferner kann nach der Verfassung eine Regelung, die die Grundrechte und Grundfreiheiten betrifft, auch nicht durch eine untergesetzliche Verwaltungsvorschrift getroffen werden.
Im Lichte dieser Ausführungen kann der Telekommunikationsrat nur dann eine entsprechende Entscheidung treffen und vollziehen, wenn ihm in der einschlägigen gesetzlichen Regelung die Befugnis verliehen ist, „eine Entscheidung über die Sperrung der Internetkommunikation zu treffen und vollziehen zu lassen“. Die Errichtung und die Befugnisse der Telekommunikationsbehörde und des Telekommunikationsrats sind im „Telegrafen- und Telefongesetz Nr. 406“ geregelt. Die Prüfung dieses Gesetzes ergibt, dass der Telekommunikationsbehörde „die Befugnis, eine Entscheidung über die Sperrung der Internetkommunikation zu treffen und zu vollziehen“, nicht verliehen worden ist und dass das betreffende Gesetz keine dahingehende Regelung enthält.
Zudem bietet die von der betreffenden Sanktion betroffene Gesellschaft über ihre Website nicht nur den Massen-SMS-Dienst an, sondern übt daneben auch andere geschäftliche Tätigkeiten aus und wickelt vor allem auch ihre unternehmensbezogene und individuelle Kommunikation über diese Website ab. Gleichwohl findet sich eine Befugnis der TK und auch des Rats, den Internetzugang zu sperren, weder in Art. 18 Abs. 2 des Gesetzes Nr. 406 noch in den übrigen Bestimmungen der für sie einschlägigen Rechtsvorschriften. Es zeigt sich daher, dass diese Entscheidung des Telekommunikationsrats unter Verstoß gegen die allgemeinen Grundsätze des Verwaltungsrechts und die einschlägigen rechtlichen Regelungen sowie ohne eine entsprechende Befugnis der Behörde oder des Rats ergangen ist.
Ein weiterer Beleg dafür, dass eine auf die Sperrung der Internetkommunikation gerichtete Entscheidung der Telekommunikationsbehörde und des Telekommunikationsrats rechtswidrig ist, liegt darin, dass diese Entscheidung in der Praxis, wie oben dargelegt, von den Gerichten getroffen wird. Das Internet und die mit ihm verbundenen Neuerungen haben in den letzten fünfzehn Jahren in unserem Land Einzug gehalten und werden inzwischen weithin genutzt. In dem Zeitraum, in dem sich die hier untersuchte Verwaltungspraxis ereignete, fehlte es an einer ausreichenden rechtlichen Regelung der Internetinfrastruktur; insbesondere gab es keine Regelung über die rechtliche Verantwortlichkeit der kurz als „Internetpersonen“ bezeichneten, im Internet in unterschiedlicher Stellung auftretenden Personen, nämlich der Inhaltsanbieter, Zugangsanbieter und Hostprovider, über die auf diesem Gebiet möglichen rechtlichen Maßnahmen und damit über die Internetkommunikation und die Internetpublizistik. Trotz dieser Gesetzeslücke hatte die Praxis jedoch gewisse Abhilfen gefunden, und insbesondere hatten die Gerichte begonnen, in Bezug auf im Internet veröffentlichte Websites, die Beleidigungen oder illegale Propaganda enthalten, einstweilige Anordnungen zur Sperrung des Zugangs zu diesen zu erlassen. Diese Entscheidung wurde, wie oben dargelegt, ausschließlich auf Antrag der Parteien oder des Staatsanwalts je nach Gegenstand von den Friedenszivilgerichten oder den Friedensstrafgerichten oder, im Falle der Klageerhebung, vom Gericht der Hauptsache erlassen. Denn die Praxis erkannte an, dass es sich hierbei um ein die Kommunikationsfreiheit betreffendes Grundrecht handelt, das nur durch richterliche Entscheidung beschränkt werden kann. Dieser Zustand ist denn auch durch das Gesetz Nr. 5651 zur Rechtsnorm erhoben worden; es ist geregelt worden, dass der Internetzugang grundsätzlich durch richterliche Entscheidung unterbunden werden kann. Während die Entwicklung der Rechtslehre und der Praxis in unserem Land in diese Richtung geht, darf es nicht möglich sein, dass eine autonome Verwaltungsbehörde unter Anmaßung fremder Befugnisse eine solche Entscheidung trifft. Wie das oben angeführte Beispiel zeigt, haben die Telekommunikationsbehörde und der Telekommunikationsrat jedoch mit der von ihnen getroffenen Entscheidung sowohl vor als auch nach dem Gesetz Nr. 5651 eine den unabhängigen Gerichten zustehende justizielle Befugnis usurpiert.
So ist denn auch in Art. 8 des neu verabschiedeten Gesetzes Nr. 5651 geregelt, dass die Zugangssperre von den Gerichten angeordnet wird. In Art. 8 Abs. 4 dieses Gesetzes ist hingegen geregelt, dass in den in diesem Absatz bezeichneten Fällen die Zugangssperre von dem in Art. 2 Abs. 1 Buchst. (b) desselben Gesetzes definierten, bei der Telekommunikationsbehörde eingerichteten „Präsidium für Telekommunikation und Kommunikation“ angeordnet wird. Wie ersichtlich, werden dem Präsidium für Telekommunikation und Kommunikation in diesem Gesetz für die Zugangssperre neue Aufgaben übertragen, und es wird bestimmt, dass der Zugang nur bei Verdacht der Begehung bestimmter Straftatbestände gesperrt werden kann und dass dies in der Regel von den Gerichten, ausnahmsweise vom Präsidium für Telekommunikation und Kommunikation angeordnet wird. Auch der Erlass dieser Regelung zeigt sehr deutlich, dass die Telekommunikationsbehörde und der Telekommunikationsrat weder vor diesem Gesetz noch nach dem Inkrafttreten dieser Regelung über eine solche Befugnis verfügen.
Als Letztes ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass eine derartige, die Grundrechte und Grundfreiheiten betreffende Regelung nur durch Gesetz getroffen werden kann. Wie oben bereits dargelegt, betreibt die von der betreffenden Verwaltungssanktion betroffene Gesellschaft im Rahmen ihrer Tätigkeit in der IT-Branche nicht nur den Verkauf von Massen-SMS; sie wickelt über diese Seite vielmehr ihre übrigen geschäftlichen Tätigkeiten ab und stellt auf der Grundlage der betreffenden Seite auch die Kommunikation per E-Mail mit ihren Kunden und unter ihren eigenen Mitarbeitern sicher. Durch die genannte Entscheidung wird daher auch die Kommunikationsfreiheit der Gesellschaft beschränkt.
Die Kommunikationsfreiheit ist in Art. 22 der Verfassung der Republik Türkei von 1982 geregelt, der sich im zweiten Teil mit der Überschrift „Grundrechte und Grundpflichten“ befindet. In diesem Artikel wird die Kommunikationsfreiheit wie folgt bestimmt: „Sofern nicht eine ordnungsgemäß ergangene richterliche Entscheidung vorliegt, die auf einem oder mehreren der Gründe der nationalen Sicherheit, der öffentlichen Ordnung, der Verhütung von Straftaten, des Schutzes der allgemeinen Gesundheit und der allgemeinen Moral oder des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer beruht, und sofern nicht in Fällen, in denen Gefahr im Verzug besteht, wiederum aus diesen Gründen eine schriftliche Anordnung der durch Gesetz ermächtigten Stelle vorliegt, darf die Kommunikation nicht behindert und ihre Vertraulichkeit nicht angetastet werden. Die Entscheidung der zuständigen Stelle wird innerhalb von vierundzwanzig Stunden dem zuständigen Richter zur Genehmigung vorgelegt. Der Richter gibt seine Entscheidung innerhalb von achtundvierzig Stunden bekannt; andernfalls tritt die Entscheidung von selbst außer Kraft …“.
Ferner ist in Art. 13 der Verfassung, der sich in demselben Teil befindet und die Überschrift „Beschränkung der Grundrechte und Grundfreiheiten“ trägt, dargelegt, unter welchen Voraussetzungen und in welcher Weise die Grundrechte und Grundfreiheiten beschränkt werden können. Dort heißt es: „Die Grundrechte und Grundfreiheiten können, ohne dass ihr Wesensgehalt angetastet wird, nur aus den in den einschlägigen Artikeln der Verfassung bezeichneten Gründen und nur durch Gesetz beschränkt werden. Diese Beschränkungen dürfen nicht gegen Wortlaut und Geist der Verfassung, die Erfordernisse der demokratischen Gesellschaftsordnung und der laizistischen Republik sowie den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen“. In den einschlägigen Art. 13 und 22 der Verfassung der Republik Türkei von 1982 sind somit der Inhalt des betreffenden Rechts sowie Form und Voraussetzungen seiner Beschränkung klar geregelt. Es ist klar und eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass die zu den Grundrechten und Grundfreiheiten gehörende „Kommunikationsfreiheit“ einzig und allein durch „Gesetz“ beschränkt werden kann und dass die Entscheidung über eine Beschränkung dieses Rechts nur vom Richter getroffen wird.
Angesichts dieser verfassungsrechtlichen Regelung ist es nicht möglich, dass die Kommunikationsfreiheit, wie in der hier untersuchten Entscheidung des Rats geschehen, durch eine Mitteilung (Tebliğ) und/oder eine Entscheidung des Telekommunikationsrats, des Organs der Telekommunikationsbehörde als einer autonomen Verwaltungseinrichtung, beschränkt oder unterbunden wird. Jede gegenteilige Entscheidung und Maßnahme stellt einen ganz offenkundigen Verstoß gegen die Verfassung und das Rechtsstaatsprinzip dar. Daher zeigt sich, dass die Anordnung der Sperrung des Zugangs zu der Website der genannten Gesellschaft, da es sich um eine die Grundrechte und Grundfreiheiten betreffende Regelung handelt, sowohl dem Gegenstand als auch der Form nach offenkundig verfassungswidrig ist.
V. Würdigung des Gesetzes Nr. 5651 im Hinblick auf die besondere Sperrung der Internetkommunikation (Zugangssperre)
Die oben erläuterten, insbesondere von den Gerichten erlassenen Entscheidungen über die Zugangssperre haben von selbst eine Praxis entstehen lassen, deren rechtliche Infrastruktur jedoch unvollständig geblieben ist. Dieses Fehlen einer rechtlichen Infrastruktur ist von den mit der IT-Branche und dem IT-Recht befassten Personen bei jeder Gelegenheit zur Sprache gebracht worden. Der Gesetzgeber hat diesem Mangel der Rechtsvorschriften und dieser Kritik Rechnung getragen und versucht, den Mangel mit dem Gesetz Nr. 5651 über die Regelung der Internetpublizistik zu beheben; er hat, wie oben dargelegt, zunächst in den Art. 4, 5, 6 und 7 die rechtlichen Verantwortlichkeiten und Pflichten der Internetsubjekte und in den Art. 8 und 9 die besondere Sperrung der Internetkommunikation oder, mit anderen Worten, die Zugangssperre geregelt, die Gegenstand dieses Abschnitts ist.
1. Straftatbestände, bei denen eine Zugangssperre angeordnet werden kann
In Art. 8 des Gesetzes Nr. 5651 ist geregelt, dass in Bezug auf im Internet erfolgende Veröffentlichungen, bei denen ein hinreichender Verdachtsgrund dafür besteht, dass ihr Inhalt die Straftaten der Verleitung zum Suizid nach Art. 84 des türkischen Strafgesetzbuchs Nr. 5237 (TCK), des sexuellen Missbrauchs von Kindern nach Art. 130 Abs. 1, der Erleichterung des Gebrauchs von Betäubungs- und Aufputschmitteln nach Art. 190, der Abgabe gesundheitsgefährdender Stoffe nach Art. 194, der Obszönität nach Art. 226, der Prostitution nach Art. 227, der Bereitstellung von Ort und Gelegenheit zum Glücksspiel nach Art. 228 oder die im Gesetz Nr. 5816 über Straftaten gegen Atatürk enthaltenen Straftaten darstellt, die Sperrung des Zugangs angeordnet wird. Da das Gesetz insoweit die Sperrung der Internetkommunikation als Zugangssperre bezeichnet, wird, um keine Verwirrung zu stiften und das Thema leichter verständlich zu machen, der Begriff „Zugangssperre“ verwendet.
Nach dieser Regelung kann eine Zugangssperre einzig und allein hinsichtlich der oben aufgezählten Straftatbestände angeordnet werden; dem Richter oder dem ausnahmsweise entscheidenden Präsidium ist hier hinsichtlich der Straftatbestände, bei denen eine Zugangssperre angeordnet wird, kein Ermessen eingeräumt. Auch wenn es auf den ersten Blick angebracht erscheinen mag, für eine Zwangsmaßnahme wie die Zugangssperre, die schwerwiegende Folgen haben kann, eine derart einschränkende Regelung zu treffen, macht diese Beschränkung die Regelung in Wahrheit unzureichend und unzweckmäßig. Denn es ist als erheblicher Mangel anzusehen, dass die Anordnung der Zugangssperre allein auf diese Straftatbestände beschränkt bleibt und diese Zwangsmaßnahme bei zahlreichen anderen bedeutsamen Straftatbeständen nicht angewandt werden kann. Wird etwa der Zugang zu diesen Inhalten nicht gesperrt werden, wenn auf einer Website Methoden beschrieben werden, wie man durch Verwendung von Gift einen Menschen tötet, ohne Spuren zu hinterlassen, oder wenn erläutert wird, wie sich mit sehr leicht erhältlichen Geräten und Materialien eine Splitterbombe herstellen lässt? Oder wird, wenn sich herausstellt, dass über eine Website Mitglieder einer organisierten kriminellen Vereinigung kommunizieren, dort Geldwäscheoperationen durchgeführt werden und sie die von ihnen zu begehenden Straftaten in dieser Umgebung planen, der Zugang zu dieser Seite zur Verhütung der Straftat nicht gesperrt werden, nachdem die Polizeikräfte daraufhin ordnungsgemäß die erforderliche und ausreichende technische Überwachung durchgeführt haben? Wird, wenn eine terroristische Organisation über die ihr gehörende Website Propaganda betreibt, den Staat und die Sicherheitskräfte herausfordert und über diese Seite Mitglieder für die Organisation wirbt, der Zugang zu dieser Seite nicht gesperrt werden, weil diese Handlungen nicht zu den Katalogstraftaten gehören? Angesichts der Ausgestaltung des Gesetzes fällt die Antwort auf diese Fragen leider negativ aus. Angesichts dieser Regelung ist es nicht möglich, für einen anderen als die in Art. 8 Abs. 1 des Gesetzes bezeichneten Straftatbestände eine Zugangssperre anzuordnen. In dieser Form dient die Regelung nicht dem angestrebten Zweck und bleibt lückenhaft. Es wäre nach hier vertretener Auffassung eine wirksamere und zweckmäßigere Regelung, wenn bei der Ausgestaltung von Art. 8 des Gesetzes – wie in Art. 100 der türkischen Strafprozessordnung Nr. 5271 (CMK) – die als besonders bedeutsam angesehenen Straftatbestände eigens bezeichnet würden und in diesen Fällen die Anordnung der Zugangssperre erleichtert würde, dem Richter aber auch hinsichtlich der übrigen Straftatbestände ein Ermessen eingeräumt würde.
Auch hinsichtlich der Straftatbestände, bei deren Begehung nach diesem Gesetz eine Zugangssperre angeordnet werden kann, bestehen gewisse Bedenken. Insbesondere ist umstritten, wie notwendig es ist, dass die Straftaten der Obszönität und der Bereitstellung von Ort und Gelegenheit zum Glücksspiel zu den Straftatbeständen gehören, die eine Anordnung dieser Zwangsmaßnahme erfordern. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass sich der Inhalt des Begriffs der Obszönität je nach Zeit und Ort wandelt, dass es äußerst schwierig ist zu bestimmen, was obszön, was erotisch und was pornografisch ist, und dass die Grenzen dazwischen äußerst verschwommen sind. Bekanntlich wandelt sich das, was als obszön und als Pornografie gilt, nicht nur von Epoche zu Epoche, sondern auch von Land zu Land und sogar innerhalb desselben Landes zwischen verschiedenen Kulturgruppen65. Gleichwohl können Materialien, die einen künstlerischen, medizinischen, wissenschaftlichen oder ähnlichen Wert haben, als nicht pornografische Materialien eingestuft werden66. Daher wäre es angemessener, in Art. 226 des TCK Nr. 5237 und in diesem Gesetz anstelle des Begriffs der Obszönität den Begriff der Pornografie zu verwenden67. So ist denn auch in dem vom Europarat erarbeiteten Europäischen Übereinkommen über Computerkriminalität anstelle des Begriffs obszön der Begriff der pornografischen Handlung verwendet worden, und welche Handlungen als pornografisch eingestuft werden, ist im Übereinkommen im Wege ausdrücklicher Aufzählung definiert. Die Anordnung einer Zwangsmaßnahme auf der Grundlage dieses Begriffs, dessen Inhalt von Person zu Person variiert, ist daher geeignet, zu Missbrauch zu führen.
Ein wichtiges Thema, das hier anzusprechen ist, ist auch die Frage, ob pornografische Materialien, in denen Erwachsene mitwirken, eine Straftat darstellen. In Ländern, die heute in sozioökonomischer Hinsicht und parallel dazu in der Regel auch hinsichtlich der Meinungsfreiheit entwickelt sind, besteht ein gefestigtes Verständnis dahin, dass Materialien der Erwachsenenpornografie und deren Verbreitung keine Straftat darstellen68. Wichtig ist hier auch der Hinweis, dass in den USA die Begriffe Pornografie und Obszönität eindeutig anders definiert und begrifflich gefasst werden als im Europäischen Übereinkommen über Computerkriminalität. Danach wird die Pornografie der Meinungsfreiheit zugerechnet, während die Obszönität außerhalb dieser Freiheit bleibt und als Straftat definiert ist. Demnach wird die Erwachsenenpornografie eigentlich als opferlose Straftat angesehen. Dass sie als Straftat bezeichnet wird, wird auf aus der Vergangenheit überkommene Moralvorstellungen gestützt. Die Personen, die hier Opfer sein müssten, sind jedoch diejenigen, die in den betreffenden Bildern oder Filmen als Modelle oder Darsteller auftreten. Die in diesen Filmen oder Bildern auftretenden Darsteller sind aber älter als 18 Jahre, machen diese Aufnahmen gegen Entgelt aufgrund der mit den Produzenten geschlossenen Verträge, und es kommt nicht in Betracht, dass sie getäuscht oder zur Teilnahme an diesen Aufnahmen gezwungen werden. Folglich gibt es auch kein Opfer im strafrechtlichen Sinne. Was andererseits die Konsumenten dieser Materialien angeht, so werden diese nicht offen verkauft und können einzig und allein von Personen über 18 Jahren erworben und angesehen werden. Damit ist versucht worden zu verhindern, dass die psychische Entwicklung von Kindern durch diese Materialien beeinträchtigt wird. Auch davon, dass die erwachsenen Personen, die diese Materialien ansehen, zu Opfern würden, kann keine Rede sein. Es handelt sich um eine bewusste Entscheidung von Personen, die die sexuelle Reife erlangt haben. Ob ihre Herstellung und ihr Konsum moralisch richtig sind, fällt nicht in den Interessenbereich des Strafrechts, und der Staat hat auch nicht die Aufgabe, Erwachsene vor solchen Materialien zu schützen. Denn der laizistische Staat mischt sich in das Sexualleben und die sexuellen Wünsche seiner Bürger nicht ein, solange die Freiheit eines anderen nicht berührt wird; dies ist nur in einem von religiösen Regeln beherrschten Regime möglich. Deshalb sollten auch in unserem Land, das für sich in Anspruch nimmt, einen laizistischen Staat zu haben, derartige Handlungen entkriminalisiert und diesbezügliche Zwangsmaßnahmen nicht ergriffen werden. Andernfalls könnte es bald möglich werden, dass Websites mit Bildern von Damen im Badeanzug oder Bikini oder Seiten, die Unterwäsche oder Damen-Nylonstrümpfe präsentieren und elektronisch verkaufen, als obszön angesehen werden, dass nach diesem Artikel im Rahmen der Zwangsmaßnahme der Zugang zu ihnen gesperrt wird und dass ihre Verantwortlichen bestraft werden. All diese Ausführungen beziehen sich jedoch auf die Erwachsenenpornografie; die Kinderpornografie oder der Schutz von Kindern vor Erzeugnissen für Erwachsene sind hiervon unbedingt ausgenommen. Der Staat ist auch aufgrund internationaler Übereinkommen dafür verantwortlich, Kinder hiervor zu schützen, und muss alle Maßnahmen ergreifen.
Auch die Straftat der Bereitstellung von Ort und Gelegenheit zum Glücksspiel ist in diesem Rahmen zu würdigen. Ob der Einzelne Glücksspiel betreiben will oder nicht, ist eine rein individuelle Entscheidung. Menschen, die Geld in der Tasche haben, um zu spielen, füllen die Spielbanken in den Nachbarländern und schaffen dort erhebliche wirtschaftliche Einnahmen. Um an diesen wirtschaftlichen Einnahmen teilhaben zu können, sollte auch in unserem Land sowohl das reale als auch das virtuelle Glücksspiel freigegeben werden, wobei jedoch für die Personen, die spielen dürfen, Beschränkungen sowohl hinsichtlich des Alters als auch hinsichtlich des Einkommensniveaus einzuführen wären. Andernfalls geht die Branche zum einen in den Untergrund und betreibt dies illegal, zum anderen setzt sie diese Tätigkeit in den Nachbarländern fort und lenkt die betreffenden wirtschaftlichen Einnahmen um. In der konkreten Lage ist diese Handlung jedoch nach der in unserem Land geltenden Kriminalpolitik unter Strafe gestellt worden; deshalb sollte auch die Veranstaltung von Glücksspielen im virtuellen Raum ausdrücklich in Art. 228 TCK geregelt werden69. Andererseits schafft es einen großen Widerspruch, dass für die Handlung des Glücksspiels die Zwangsmaßnahme der Zugangssperre angewandt werden kann, während diese Maßnahme für Straftatbestände, deren geschütztes Rechtsgut im Vergleich dazu weitaus bedeutsamer ist, nicht angewandt werden kann.
Offen gesagt hat der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung dieses Gesetzes weniger die Interessen der Gesellschaft und des Einzelnen sowie die Bedeutung des durch die Straftat geschützten Rechtsguts als vielmehr gewisse moralische Bedenken in den Vordergrund gestellt. Dies hat, wie oben dargelegt, dazu geführt, dass ein in vielerlei Hinsicht sonderbares Gesetz in Kraft getreten ist.
2. Die Anordnung der Zugangssperre als Zwangsmaßnahme
In Art. 8 Abs. 2 des Gesetzes ist die „Zugangssperre“ als strafprozessuale Zwangsmaßnahme geregelt. Dass es sich um eine strafprozessuale Zwangsmaßnahme handelt, ergibt sich aus den Regelungen in Art. 8 Abs. 2 „gegen die Entscheidung über die als Zwangsmaßnahme angeordnete Zugangssperre kann nach der Strafprozessordnung Nr. 5271 vom 4/12/2004 Beschwerde eingelegt werden“, in Abs. 10 „wer der Anordnung der als Zwangsmaßnahme angeordneten Zugangssperre nicht nachkommt …“ und in Abs. 11 „wird der als Verwaltungsmaßnahme angeordneten Zugangssperre nicht nachgekommen …“. Dass es sich um eine Zwangsmaßnahme handelt, wird hingegen weder in der Überschrift noch im Inhalt des Absatzes angegeben. Dies ist unter dem Gesichtspunkt der Gesetzgebungstechnik eine äußerst missglückte Regelungsweise, denn der Gesetzesartikel ist gleichsam zu einem Rätsel gemacht worden.
Ein gewichtiger Kritikpunkt betrifft insoweit auch den Standort der Regelung dieses Absatzes: Strafprozessuale Zwangsmaßnahmen werden in dem hierfür maßgeblichen allgemeinen Gesetz, der Strafprozessordnung, im einschlägigen Abschnitt geregelt; allerdings ist es möglich, für bestimmte besondere Straftatbestände (etwa Bankstraftaten) Zwangsmaßnahmen vorzusehen, die auf deren Begehungsweise zugeschnitten und nur auf diese Straftatbestände anwendbar sind. Betrachtet man dagegen die mit dem Gesetz Nr. 5651 getroffene Regelung, so zeigt sich, dass die betreffende Zwangsmaßnahme auf zahlreiche Straftatbestände aus unterschiedlichen Bereichen angewandt werden kann. Demnach wäre es angemessener gewesen, mit dem Gesetz Nr. 5651 die CMK Nr. 5271 zu ändern, die Überschrift des Ersten Buches, Vierten Teils, Fünften Kapitels, „Überwachung der mittels Telekommunikation geführten Kommunikation“, in „Überwachung und Sperrung der mittels Telekommunikation und Internet geführten Kommunikation“ zu ändern und die betreffenden Artikel nach Art. 138 als Art. 138a ff. zu regeln. Dass dieser Weg nicht gewählt, sondern die Regelung in einem gesonderten Gesetz getroffen wurde, hat dazu geführt, dass die ein Ganzes bildenden Regeln des Strafverfahrens zersplittert worden sind.
Die Zugangssperre wird im Ermittlungsverfahren vom Richter, im gerichtlichen Verfahren vom Gericht angeordnet. Im Ermittlungsverfahren ordnet bei Gefahr im Verzug der Staatsanwalt die Zugangssperre an. Ordnet der Staatsanwalt die Zugangssperre an, so legt er seine Entscheidung binnen vierundzwanzig Stunden dem örtlich und sachlich zuständigen Richter zur Bestätigung vor; der Richter entscheidet hierüber seinerseits binnen vierundzwanzig Stunden nach Eingang der Entscheidung des Staatsanwalts. Wird die Entscheidung des Staatsanwalts nicht binnen vierundzwanzig Stunden bestätigt, ergeht also nach Ablauf von vierundzwanzig Stunden seit Eingang der staatsanwaltlichen Entscheidung weder eine zustimmende noch eine ablehnende Entscheidung des Richters, so gilt die Entscheidung des Staatsanwalts als nicht bestätigt und wird vom Staatsanwalt aufgehoben. Gegen die als Zwangsmaßnahme angeordnete Zugangssperre kann zudem nach Art. 267 ff. der türkischen Strafprozessordnung Nr. 5271 (CMK) Beschwerde eingelegt werden.
Zunächst ist festzuhalten, dass es eine positive Entwicklung ist, die auf die Sperrung des Zugangs gerichtete Maßnahme auf eine gesetzliche Grundlage zu stellen; bislang hatten die Richter sie ohne gesetzliche Grundlage, so wie es sein soll, gleichsam im Wege jener „Rechtsschöpfung“ angeordnet, die Aufgabe des Zivilrichters ist. Damit wird die Praxis legalisiert. Eine weitere positive Entwicklung besteht darin, dass die Befugnis zu einer so bedeutsamen Entscheidung den Richtern übertragen worden ist. Welche Fälle solche der Gefahr im Verzug sind, bestimmt der Staatsanwalt selbst und entscheidet dementsprechend selbst. Im Hinblick auf die in Art. 8 Abs. 1 genannten Straftatbestände erscheint die Wahrscheinlichkeit, dass Gefahr im Verzug eintritt, allerdings gering. Denn Straftatbestände, die ein sofortiges Eingreifen erfordern, wie die Tötung eines Menschen, organisierte Straftaten oder terroristische Straftaten, sind in dieser Liste nicht enthalten. Gleichwohl machen die folgenden Umstände diese Regelung zu einer überaus guten und demokratischen Regelung: Auch diese Entscheidung des Staatsanwalts unterliegt der richterlichen Kontrolle; sowohl für ihre Übermittlung als auch für ihre Überprüfung gelten kurze Fristen von vierundzwanzig Stunden; und auch an den Fall, dass der Richter nicht entscheidet, ist eine Rechtsfolge geknüpft, indem bestimmt wird, dass dies die Aufhebung der Maßnahme bedeutet.
Nach Art. 8 Abs. 3 des Gesetzes wird eine Ausfertigung der Anordnung der Zugangssperre, die je nachdem, ob sich die Akte im Stadium des Ermittlungsverfahrens oder des gerichtlichen Verfahrens befindet, vom Richter, vom Gericht oder vom Staatsanwalt erlassen worden ist, dem Präsidium zur weiteren Veranlassung übersandt. Auf diese Weise unterrichtet das Präsidium unter Angabe der betreffenden Entscheidung sämtliche Zugangsanbieter schriftlich über den Vorgang und stellt sicher, dass die Entscheidung über die Sperrung des Zugangs zu den in ihr bezeichneten Adressen vollzogen wird. Die Entscheidung ist nach der Mitteilung des Präsidiums an die Zugangsanbieter unverzüglich, spätestens jedoch binnen vierundzwanzig Stunden ab dem Zeitpunkt ihrer Mitteilung, zu vollziehen (Art. 8 Abs. 5 des Gesetzes Nr. 5651).
Ergeht nach Abschluss der von der Staatsanwaltschaft geführten Ermittlungen eine Einstellungsverfügung, so wird die Anordnung der Zugangssperre von selbst unwirksam. In diesem Fall übersendet die Staatsanwaltschaft die Einstellungsverfügung und ein Schreiben darüber, dass die Zwangsmaßnahme unwirksam geworden ist, an das Präsidium; das Präsidium teilt dies seinerseits den Zugangsanbietern mit und sorgt so für die Aufhebung der Sperre. Was aber geschieht mit der Maßnahme der Zugangssperre, wenn gegen die Einstellungsverfügung gemäß Art. 173 CMK Beschwerde eingelegt wird und der Vorsitzende des Großen Strafgerichts auf die Beschwerde hin die Erhebung der öffentlichen Klage verlangt? In Art. 8 Abs. 7 des Gesetzes Nr. 5651 ist ausdrücklich bestimmt, dass die zuvor ergangene Anordnung der Zugangssperre im Fall einer Einstellungsverfügung von selbst unwirksam wird, ohne dass es einer weiteren Entscheidung bedarf. Erlässt der Staatsanwalt also gemäß Art. 172 CMK eine Einstellungsverfügung, so entfällt die Maßnahme von selbst, auch wenn die Verfügung später mit der Beschwerde angefochten wird. Erhebt der Staatsanwalt auf die Beschwerde hin aufgrund der Entscheidung des Vorsitzenden des Großen Strafgerichts durch Abfassung einer Anklageschrift Klage und wird die Maßnahme erneut für erforderlich gehalten, so kann sie nach dem oben dargestellten Verfahren angeordnet werden; dabei handelt es sich dann jedoch um eine zweite, eigenständige Maßnahmeanordnung.
Ähnlich wie im oben dargestellten Fall der Einstellungsverfügung wird die Anordnung der Zugangssperre von selbst unwirksam, wenn der Täter am Ende des gerichtlichen Verfahrens freigesprochen wird. Auch in diesem Fall wird eine Ausfertigung des freisprechenden Urteils dem Präsidium übersandt, das wie oben dargestellt das Erforderliche veranlasst. Bekanntlich wird im Strafverfahren jedoch nicht über die Tat, sondern über den Angeklagten geurteilt, der die Tat begangen hat. Was geschieht, wenn sich im Verfahren herausstellt, dass die begangene Tat tatsächlich eine Straftat ist, aber nicht der vor Gericht stehende Angeklagte sie begangen hat? Und welches Schicksal hat die Maßnahme, wenn im Verfahren mehrere Personen angeklagt sind und einige von ihnen freigesprochen, andere dagegen wegen der ihnen zur Last gelegten Straftaten verurteilt werden? Bei der Fassung dieses Artikels ist so verfahren worden, als werde gleichsam über die Tat geurteilt oder als stehe nur ein einziger Täter vor Gericht; dies ist geeignet, Probleme hervorzurufen. Die Antworten auf die vorstehenden Fragen müssen wie folgt lauten. Im ersten Fall besteht die rechtswidrige Tat fort, der Angeklagte ist aber freigesprochen worden; dies ist daher im Urteil festzuhalten, und die Staatsanwaltschaft hat unter einem anderen Ermittlungsaktenzeichen Ermittlungen zu führen. Da die Maßnahmeanordnung gemäß Art. 8 Abs. 8 des Gesetzes Nr. 5651 infolge des Freispruchs von selbst unwirksam wird, ist zusammen mit diesen neuen Ermittlungen unter Einhaltung des erforderlichen Verfahrens erneut die Anordnung der Zugangssperre zu beantragen.
Im zweiten Fall dauert die Zwangsmaßnahme fort, wenn die Angeklagten wegen der Veröffentlichung verurteilt werden, deren Inhalt die in Art. 8 Abs. 1 genannten Straftaten verwirklicht. Auch dies stellt jedoch eine Lage dar, die mit dem Strafverfahrensrecht nicht vereinbar ist. Denn Zwangsmaßnahmen bestehen während des Ermittlungsverfahrens und des gerichtlichen Verfahrens fort, weil ihr Zweck darin liegt, eine zügigere und wirksamere Durchführung des Ermittlungsverfahrens und des gerichtlichen Verfahrens zu gewährleisten. Sollen Maßnahmen fortdauern, so wird dies in dem vom Gericht erlassenen Urteil als Sanktion oder als Maßregel der Besserung und Sicherung ausgesprochen. Auch die Maßnahme der Zugangssperre entfällt von selbst, wenn der Täter oder sämtliche Täter freigesprochen werden; was aber geschieht mit der Anordnung im Fall der Verurteilung? Denn mit Entscheidungen, die das Verfahren beenden, wie Freispruch oder Verurteilung, entfallen die Zwangsmaßnahmen. Eben deshalb muss in dem Kapitel mit der Überschrift „Maßregeln der Besserung und Sicherung“, das im Ersten Buch, Dritten Teil, Zweiten Kapitel des türkischen Strafgesetzbuchs Nr. 5237 (TCK) geregelt ist, eine neue Maßregel geschaffen werden, die diese Maßnahme fortsetzt. In seiner jetzigen Fassung weist das Gesetz hinsichtlich der Frage, welches Schicksal die Maßnahme der Zugangssperre im Fall der Verurteilung hat, eine Gesetzeslücke auf. Nach dem Grundsatz der Gesetzlichkeit von Straftat und Strafe kann diese auch nicht im Wege der Auslegung oder der Analogie geschlossen werden.
Wird der Inhalt, der die in Art. 8 Abs. 1 des Gesetzes aufgezählten Straftaten verwirklicht, aus der Veröffentlichung entfernt, so wird die Anordnung der Zugangssperre im Ermittlungsverfahren vom Staatsanwalt, im gerichtlichen Verfahren vom Gericht aufgehoben (Art. 8 Abs. 9 des Gesetzes Nr. 5651). Ein Antrag der von der Maßnahme Betroffenen ist hierfür nicht vorausgesetzt; Staatsanwalt oder Gericht können diese Entscheidung von Amts wegen treffen, was die Beteiligten jedoch nicht daran hindert, einen entsprechenden Antrag zu stellen. Dass der Staatsanwalt über die Aufhebung der Zwangsmaßnahme von sich aus entscheidet, ist nicht sachgerecht: So wie die Anordnung auf Antrag des Staatsanwalts vom Richter getroffen oder bei Gefahr im Verzug dem Richter zur Bestätigung vorgelegt wird, so sollte auch die Entscheidung über die Aufhebung durch richterliche Entscheidung oder mit richterlicher Bestätigung ergehen. Gleichwohl handelt es sich auch hier um eine zweckmäßige und demokratische Regelung, die die Rechte des Einzelnen schützt.
Die Verantwortlichen von Hostprovidern oder Zugangsanbietern, die der als Zwangsmaßnahme angeordneten Zugangssperre nicht nachkommen, werden mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zwei Jahren bestraft, sofern die Tat nicht eine andere, mit schwererer Strafe bedrohte Straftat darstellt. Mit diesem Absatz hat der Gesetzgeber einen neuen Straftatbestand geschaffen. Danach werden Hostprovider oder Zugangsanbieter nach Art. 8 Abs. 10 bestraft, wenn sie die ihnen gemäß Art. 8 Abs. 5 vom Präsidium mitgeteilte Anordnung der Zugangssperre nicht spätestens binnen vierundzwanzig Stunden nach dieser Mitteilung vollziehen. Dass auf diese Weise wirksame Lösungen für die Durchsetzung der Anordnung der Zugangssperre gefunden worden sind, ist im Hinblick auf die Anwendbarkeit und Wirksamkeit des Gesetzes eine sachgerechte Regelung.
3. Die Anordnung der Zugangssperre als Verwaltungsmaßnahme
In Art. 8 Abs. 4 des Gesetzes Nr. 5651 ist die Sperrung des Internetzugangs als Verwaltungsmaßnahme geregelt. Dass sie als Verwaltungsmaßnahme geregelt ist, ergibt sich nicht aus der Überschrift oder dem Inhalt des Absatzes, in dem sie steht, sondern aus der Regelung in Abs. 11. Da es in Abs. 11 heißt „wird die als Verwaltungsmaßnahme angeordnete Zugangssperre nicht vollzogen“ und in den vorangehenden Absätzen angegeben ist, dass die Regelung in Abs. 2 den Charakter einer strafprozessualen Zwangsmaßnahme hat, ergibt sich, dass die Regelung in Abs. 4 eine Verwaltungsmaßnahme ist. Erneut ist festzuhalten, dass eine derartige Regelung unter dem Gesichtspunkt der Gesetzgebungstechnik ein äußerst negatives Beispiel darstellt; denn der Gesetzesartikel ist geradezu zu einem Rätsel gemacht worden.
Danach wird die Zugangssperre von Amts wegen vom Präsidium für Telekommunikation und Kommunikation (Telekomünikasyon İletişim Başkanlığı) angeordnet, wenn sich der Inhaltsanbieter oder der Hostprovider von Veröffentlichungen, deren Inhalt die in Art. 8 Abs. 1 genannten Straftaten verwirklicht (TCK Nr. 5237 Art. 84 Verleitung zum Suizid, Art. 130 Abs. 1 sexueller Missbrauch von Kindern, Art. 190 Erleichterung des Gebrauchs von Betäubungs- und Aufputschmitteln, Art. 194 Abgabe gesundheitsgefährdender Stoffe, Art. 226 Obszönität, Art. 227 Prostitution, Art. 228 Bereitstellen von Ort und Gelegenheit zum Glücksspiel, die Straftaten nach dem Gesetz Nr. 5816 über Straftaten gegen Atatürk), im Ausland befindet oder wenn es – selbst wenn sich der Inhaltsanbieter oder der Hostprovider im Inland befindet – um Veröffentlichungen geht, deren Inhalt die in Abs. 1 Buchst. (a) Nrn. (2) und (5) bezeichneten Straftaten verwirklicht. Diese Entscheidung wird dem Zugangsanbieter mitgeteilt, und er wird aufgefordert, das Erforderliche zu veranlassen.
Im Verwaltungsrecht gibt es keinen eigenständigen Rechtsakt mit der Bezeichnung „Verwaltungsmaßnahme“; es handelt sich mithin nicht um einen Rechtsakt oder ein tatsächliches Handeln eigener Art. Die in diesem Gesetz geregelte Verwaltungsmaßnahme der Zugangssperre ist ein einseitiger „individuell-subjektiver“ Akt70, den die Verwaltung erlässt, um die öffentliche Sicherheit als eine öffentliche Dienstleistung zu gewährleisten. Demnach unterliegen derartige Entscheidungen des Präsidiums den Regeln des Verwaltungsrechts, und die Instanz, vor der sie angefochten werden können, ist die Verwaltungsgerichtsbarkeit.
Es ist jedoch festzuhalten, dass diese Regelung rechtswidrig und nicht zweckmäßig ist. Die Verwaltung in einem Bereich zu ermächtigen, der in die Zuständigkeit der Rechtsprechungsorgane fällt, stellt eine offenkundige Kompetenzanmaßung dar. In dem Absatz heißt es, dass die Zugangssperre von Amts wegen vom Präsidium für Telekommunikation und Kommunikation, einer Verwaltungseinrichtung, angeordnet wird, wenn sich der Inhaltsanbieter oder der Hostprovider von Veröffentlichungen, die die in Art. 8 Abs. 1 genannte Straftat verwirklichen, im Ausland befindet. Ferner ist geregelt, dass die Zugangssperre selbst dann von Amts wegen vom Präsidium angeordnet wird, wenn sich Inhaltsanbieter und Hostprovider im Inland befinden, sofern der Inhalt die Straftaten des sexuellen Missbrauchs von Kindern nach Art. 130 Abs. 1 TCK Nr. 5237 und der Obszönität nach Art. 226 verwirklicht. Vorkehrungen mit Maßnahmecharakter, die eigentlich Gegenstand des Verfahrensrechts sind, finden sich sowohl im Verwaltungsprozessrecht (Aussetzung der Vollziehung) als auch im Zivilprozessrecht (einstweilige Verfügungen und Beweissicherungsverfahren) als auch im Strafverfahrensrecht (Untersuchungshaft, Durchsuchung u. a.). Diese Maßnahmen bestehen in Vorkehrungen, die noch während der laufenden Rechtsprechungstätigkeit getroffen werden, damit diese ordnungsgemäß ausgeübt und die am Ende ergehenden Entscheidungen vollzogen werden können71. Zudem weisen diese Maßnahmen zwei Merkmale auf: Sie sind Mittel zum Zweck, und sie sind vorläufig72. Auch die Verwaltung kann regelnde Akte mit dem Charakter einer Verwaltungsmaßnahme erlassen. So ist es etwa eine Verwaltungsmaßnahme, wenn die Polizei die Strecke eines Demonstrationszuges zu dessen Sicherheit für den Fahrzeugverkehr sperrt. Auch diese Verwaltungsmaßnahmen weisen jedoch sowohl das Merkmal auf, Mittel zur Erreichung eines Zwecks zu sein, als auch das Merkmal der Vorläufigkeit. Der vorliegenden Regelung über die Zugangssperre durch die Verwaltung fehlen dagegen der Charakter als Mittel und die Vorläufigkeit. In dem betreffenden Absatz ist nicht angegeben, wessen Mittel die Zugangssperre ist, wenn die Verwaltung sie anordnet. Die Zugangssperre mit dem Charakter einer Zwangsmaßnahme ist dagegen im Zusammenhang mit der Tätigkeit im Ermittlungsverfahren und im gerichtlichen Verfahren geregelt. Wann die Zugangssperre mit dem Charakter einer Verwaltungsmaßnahme endet, ist in dem Artikel nicht bestimmt, während dies für die Zugangssperre mit dem Charakter einer Zwangsmaßnahme ausdrücklich geregelt worden ist. All dies zeigt deutlich, wie fehlerhaft die getroffene Regelung ist.
Betrachtet man zudem die Natur der in Art. 8 Abs. 4 des Gesetzes Nr. 5651 geregelten Verwaltungsmaßnahme, so zeigt sich, dass es sich um eine Maßnahme handelt, die die Rechtsprechungstätigkeit betrifft, und damit in Wahrheit um eine Zwangsmaßnahme. In Abs. 2 und 3 des Artikels ist den Organen des Ermittlungsverfahrens und des gerichtlichen Verfahrens für bestimmte Straftaten die Befugnis eingeräumt worden, die Zugangssperre als Zwangsmaßnahme anzuordnen, und das Verfahren hierfür ist geregelt worden. In Abs. 4 desselben Artikels ist der Verwaltung dagegen eine Entscheidungsbefugnis eingeräumt worden, die nicht dem Zweck einer besseren Verwaltungsführung dient, sondern lediglich dazu, für dieselben Straftatbestände, die von der strafprozessualen Zwangsmaßnahme erfasst sind, unter nur geringfügig anderen Voraussetzungen eine Maßnahme anzuordnen. Dabei können die Rechtsprechungsorgane durchaus auch dann entscheiden, wenn sich der Inhaltsanbieter oder der Hostprovider im Ausland befindet und wenn der Inhalt den Missbrauch von Kindern oder Obszönität betrifft. Ohnehin ist dem Staatsanwalt in Abs. 2 für Fälle der Gefahr im Verzug eine Entscheidungsbefugnis eingeräumt worden. In einer für die Grundrechte und Grundfreiheiten derart bedeutsamen Angelegenheit außerhalb der Rechtsprechungsorgane der Verwaltung eine Befugnis einzuräumen, ist sinnlos, antidemokratisch und mit dem Recht unvereinbar.
Ein wichtiger Punkt, der in diesem Zusammenhang hervorzuheben ist, ist der Unterschied zwischen den Verfahren, die bei der als Zwangsmaßnahme und bei der als Verwaltungsmaßnahme angeordneten Zugangssperre eingehalten werden. Für die als Zwangsmaßnahme getroffene Entscheidung ist geregelt, dass sie grundsätzlich vom Gericht erlassen werden kann, bei Gefahr im Verzug jedoch vom Staatsanwalt, einem Amtsträger der Verwaltung; die Entscheidung des Staatsanwalts ist dann spätestens binnen vierundzwanzig Stunden dem Richter zur Bestätigung vorzulegen, und sie entfällt von selbst, wenn der Richter unmittelbar erklärt, sie nicht zu bestätigen, oder binnen vierundzwanzig Stunden nicht über sie entscheidet. Die als Verwaltungsmaßnahme getroffene Entscheidung wird dagegen nur in den im Gesetz genannten Ausnahmefällen (die angesichts der Struktur des Internets eher zur Regel als zur Ausnahme werden dürften) unmittelbar vom Präsidium getroffen und keiner richterlichen Stelle zur Bestätigung vorgelegt. Dies ist eine schwer verständliche, mit der Struktur des Internets schlechthin unvereinbare und äußerst antidemokratische Regelung, die jederzeit Eingriffe in die Grundrechte und Grundfreiheiten ermöglichen wird. Wenn selbst die Entscheidung des Staatsanwalts, der zwar ein Amtsträger der Verwaltung, vor allem aber „ein Jurist“ ist und auch Tätigkeiten im justiziellen Sinne ausübt, spätestens binnen vierundzwanzig Stunden dem Richter zur Bestätigung vorgelegt wird, dann ist es eine äußerst fehlerhafte Regelung, dass ein Präsidium, das sich aus Personen zusammensetzt, die höchstwahrscheinlich keine juristische Ausbildung haben, keinerlei richterliche Aufgabe wahrnehmen und Agenten der Verwaltung sind, eine solche Entscheidung trifft und diese der Kontrolle keiner Stelle unterworfen ist. Zwar kann gegen diese Entscheidung vor den Verwaltungsgerichten Anfechtungsklage erhoben und die Aussetzung der Vollziehung beantragt werden; bei diesen Gerichten ist eine Entscheidung in kurzer Zeit jedoch kaum zu erlangen. Gerade in einer Angelegenheit, die die Kommunikation betrifft, kann schon eine Unterbrechung der Veröffentlichung von wenigen Minuten erhebliche Probleme verursachen. Gemessen an den Vierundzwanzig-Stunden-Regelungen für die als Zwangsmaßnahme getroffene Entscheidung birgt diese Regelung, gegen die der Verwaltungsrechtsweg offensteht, auch in zeitlicher Hinsicht einen großen Widerspruch.
Nach Art. 8 Abs. 4 des Gesetzes wird die vom Präsidium angeordnete Zugangssperre sämtlichen Zugangsanbietern mitgeteilt, und es wird sichergestellt, dass die Entscheidung über die Sperrung des Zugangs zu den in ihr bezeichneten Adressen vollzogen wird. Die Entscheidung ist nach der Mitteilung des Präsidiums an die Zugangsanbieter unverzüglich, spätestens jedoch binnen vierundzwanzig Stunden ab dem Zeitpunkt ihrer Mitteilung, zu vollziehen (Art. 8 Abs. 5 des Gesetzes Nr. 5651).
Werden ferner die Identitäten derjenigen festgestellt, die die Veröffentlichung vorgenommen haben, welche Gegenstand der vom Präsidium gemäß Art. 8 Abs. 4 des Gesetzes als Verwaltungsmaßnahme angeordneten Zugangssperre ist, so erstattet das Präsidium Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft. Diese Regelung steht im Widerspruch zum Strafgesetz und zu den Regeln des Strafverfahrens. Denn nach Art. 278 des türkischen Strafgesetzbuchs Nr. 5237 (TCK) ist es als Straftat umschrieben, eine Straftat, die gerade begangen wird, den zuständigen Stellen nicht anzuzeigen. Mit der Straftat, die gerade begangen wird, ist hier die Kenntnis von der Tat gemeint, die die Straftat darstellt; Kenntnis von der Identität des Täters ist dagegen nicht erforderlich. Den Täter zu finden und seine Identität festzustellen, ist Sache der Ermittlungsbehörden. Auch strafverfahrensrechtlich müssen bei der Stellung eines Strafantrags oder der Erstattung einer Strafanzeige die Identität und die genaue Anschrift des Täters nicht angegeben werden; es genügt schon die bloße Personenbeschreibung des Täters, und ebenso wird die bloße Anzeige der Tat gegen Unbekannt als wirksame Strafanzeige oder als wirksamer Strafantrag anerkannt. Demnach ist es nach der Regelung unvermeidlich, dass der Gegenstand der vom Präsidium angeordneten Zugangssperre eine Straftat ist; im Lichte der vorstehenden Ausführungen ist das Präsidium daher verpflichtet, sobald es von der Tat erfährt, mit allen ihm vorliegenden Informationen (und selbstverständlich, sofern es den Täter in Erfahrung gebracht hat, auch unter dessen Angabe) Strafanzeige bei der zuständigen Staatsanwaltschaft zu erstatten. Angesichts der Regelung des TCK ist eine nochmalige Regelung hierzu ohnehin überflüssig. Dass der Absatz die Erstattung dieser Strafanzeige jedoch an die Bedingung knüpft, dass die Identität des Täters festgestellt ist, steht in offenem Widerspruch zum TCK und zur türkischen Strafprozessordnung (CMK) und erschwert für das Präsidium sogar die Begehung der in Art. 278 TCK umschriebenen Straftat. Zwar ließe sich hier erwidern, die Feststellung der betreffenden Identitäten werde ohnehin vom Präsidium vorgenommen; auch diese Antwort wäre jedoch unzutreffend. Erstens werden Ermittlungen auch geführt, ohne dass die Identität des Täters festgestellt ist; so wird etwa zugleich nach der Identität des Täters geforscht und versucht, Beweise zur Tat zu erheben. Zweitens sind die Ermittlungsbehörden keineswegs verpflichtet, die Feststellung der Identität der Täter dieser Taten unbedingt vom Präsidium zu verlangen. Diese Nachforschung kann beispielsweise von den zuständigen Einheiten der Polizei durchgeführt werden; ebenso kann ein entsprechendes Ersuchen an andere mit der Sache befasste Behörden oder Einrichtungen gerichtet werden. Das Ermessen und das Wahlrecht liegen insoweit bei den Ermittlungsbehörden. Im Ergebnis ist Art. 8 Abs. 6 des Gesetzes Nr. 5651 als fehlerhafte Regelung geschaffen worden, die im Widerspruch zu TCK und CMK steht.
Zugangsanbietern, die der als Verwaltungsmaßnahme angeordneten Zugangssperre nicht nachkommen, wird eine Geldbuße von zehntausend bis hunderttausend YTL auferlegt. Wird die Entscheidung zudem nicht binnen vierundzwanzig Stunden ab dem Zeitpunkt der Verhängung der Geldbuße vollzogen, so kann die Telekommunikationsbehörde auf Antrag des Präsidiums den Widerruf der Zulassung zur Erbringung von Zugangsdiensten beschließen. Danach werden die Zugangsanbieter nach Art. 8 Abs. 11 mit einer Geldbuße belegt, wenn sie die ihnen gegenüber gemäß Art. 8 Abs. 5 vom Präsidium ergangene Anordnung der Zugangssperre nicht spätestens binnen vierundzwanzig Stunden nach dieser Mitteilung vollziehen; haben sie den Zugang vierundzwanzig Stunden nach Verhängung der Geldbuße noch immer nicht gesperrt, so kann ihnen nunmehr auch die Zulassung entzogen werden. Dass auf diese Weise wirksame Lösungen für die Durchsetzung der Anordnung der Zugangssperre gefunden worden sind, ist im Hinblick auf die Anwendbarkeit und Wirksamkeit des Gesetzes eine sachgerechte Regelung. Es gibt jedoch keine logische Erklärung dafür, dass für die Verwaltungsmaßnahme eine derart schwere Sanktion, noch dazu gegen den Zugangsanbieter, vorgesehen ist, obwohl für die Zugangssperre als Zwangsmaßnahme eine Sanktion wie der Entzug der Zulassung nicht vorgesehen ist. Diese Regelung hat die Verwaltungsmaßnahme ihres Charakters als Maßnahme entkleidet, sie gleichsam zu einer eigenständigen Regel und ihre Folge zu einer Sanktion gemacht, und dabei ist keinerlei Verhältnismäßigkeit gewahrt worden.
In Art. 8 Abs. 12 des Gesetzes ist bestimmt, dass gegen Entscheidungen über Geldbußen, die das Präsidium oder die Telekommunikationsbehörde wegen der im Gesetz umschriebenen Ordnungswidrigkeiten verhängt, die Rechtsbehelfe nach den Vorschriften des Verwaltungsprozessgesetzes Nr. 2577 gegeben sind; wird daher nach Art. 11 eine Geldbuße verhängt oder von der Telekommunikationsbehörde der Widerruf der Zulassung beschlossen, so kann zur Aufhebung dieser Entscheidungen binnen sechzig Tagen Anfechtungsklage vor den Verwaltungsgerichten erhoben werden.
3. Entfernung rechtswidriger Inhalte aus der Veröffentlichung und Recht auf Gegendarstellung
In Art. 9 des Gesetzes Nr. 5651 mit der Überschrift „Entfernung von Inhalten aus der Veröffentlichung und Recht auf Gegendarstellung“ ist für Personen, deren Rechte durch über das Internet übermittelte Inhalte verletzt werden, die Entfernung dieser Inhalte aus der Veröffentlichung und das hierauf bezogene Recht auf Gegendarstellung geregelt. Damit ist versucht worden, auch für ein im Internet sehr häufig auftretendes Problem eine Lösung zu finden. Insbesondere hinsichtlich des Rechts auf Gegendarstellung ist die Regelung unter Berücksichtigung des im Pressegesetz enthaltenen Rechts auf Gegendarstellung und Berichtigung getroffen worden.
Nach diesem Artikel kann eine Person, die geltend macht, durch einen im Internet befindlichen Inhalt in ihren Rechten verletzt zu sein, sich an den Inhaltsanbieter oder, wenn dieser nicht zu erreichen ist, an den Hostprovider wenden und verlangen, dass der sie betreffende Inhalt aus der Veröffentlichung entfernt und die von ihr verfasste Gegendarstellung, die den Umfang der Veröffentlichung nicht überschreiten darf, eine Woche lang im Internet veröffentlicht wird. Der Inhaltsanbieter beziehungsweise der Hostprovider hat diesem Verlangen binnen zwei Tagen ab dem Tag nachzukommen, an dem es ihm zugegangen ist. Wird dem Veröffentlichungsverlangen innerhalb dieser Frist nicht entsprochen, so gilt es als abgelehnt.
Obwohl dies eine praxistaugliche Regelung ist, wird sie in zwei Punkten Schwierigkeiten bereiten. Der erste besteht darin, dass das Verlangen nur gegenüber denjenigen Anwendung finden kann, die vom Inland aus Inhalte anbieten oder Speicherplatz bereitstellen. Denn wer diese Handlung vom Ausland aus vornimmt, bleibt sowohl im Hinblick auf den Anwendungsbereich des Gesetzes als auch wegen der Unmöglichkeit, Sanktionen gegen ihn zu verhängen, außerhalb der Reichweite dieses Gesetzes. Dies ist jedoch weder ein Umstand, der in der Hand des Gesetzgebers läge, noch ein Mangel in der Fassung des Artikels. Dieser Umstand macht vielmehr die internationale Dimension des Themas deutlich und zeigt, dass ähnliche Regelungen in allen Ländern erforderlich sind und eine Zusammenarbeit zwischen den Staaten unerlässlich ist.
Der zweite problematische Punkt ist der Fall, dass das Verlangen an den Hostprovider gerichtet wird, weil der Inhaltsanbieter nicht zu erreichen ist; denn der Hostprovider ist nicht befugt, in die Inhalte einzugreifen, für die er seine Dienste erbringt. Ein gegenteiliges Vorgehen könnte zur Verwirklichung der in Art. 244 TCK geregelten „Straftat der Behinderung oder Störung eines informationstechnischen Systems, der Vernichtung oder Veränderung von Daten“ führen. Zwar lässt sich sagen, dass Art. 9 Abs. 1 des Gesetzes Nr. 5651 für die Inhaltsanbieter einen Rechtfertigungsgrund hinsichtlich der in Art. 244 TCK geregelten Straftat bildet; dies gilt jedoch nur für die Entfernung des Inhalts, der die Rechtsverletzung verursacht. Diese ist aber nicht möglich, ohne in die Website als Ganzes einzugreifen; da die Hostprovider nicht über die Passwörter verfügen, die für einen Eingriff in den Inhalt der Website erforderlich sind, bleibt ihnen einzig, zusammen mit dem rechtsverletzenden Inhalt die gesamte Webseite, auf der sich dieser befindet, zu entfernen und so den Zugang zu sperren. Da dies den in Art. 9 Abs. 1 des Gesetzes Nr. 5651 genannten Rechtfertigungsgrund nicht erfüllt, wird es zur strafrechtlichen Verantwortlichkeit der Hostprovider führen. Die Regelung, nach der das Verlangen an die Hostprovider gerichtet werden kann, ist daher verfehlt.
Wird auf das Verlangen nach Entfernung des Inhalts aus der Veröffentlichung binnen zwei Tagen nicht geantwortet und gilt es damit als abgelehnt, so kann der Antragsteller binnen fünfzehn Tagen nach Ablauf dieser Frist das Friedensstrafgericht seines eigenen Wohnsitzes anrufen und beantragen, die Entfernung des Inhalts aus der Veröffentlichung sowie die einwöchige Veröffentlichung der von ihm verfassten Gegendarstellung, die den Umfang der Veröffentlichung nicht überschreiten darf, im Internet anzuordnen. Der Friedensstrafrichter entscheidet über diesen Antrag binnen drei Tagen ohne mündliche Verhandlung. Gegen diese Entscheidung des Friedensstrafrichters kann nach Art. 267 ff. CMK Nr. 5271 Beschwerde eingelegt werden.
Der oben geäußerte Vorbehalt gilt auch für die Regelung in diesem Absatz. Was soll entschieden werden, wenn sich der Inhaltsanbieter und/oder der Hostprovider im Ausland befindet, und wie soll eine Entscheidung, selbst wenn sie ergeht, vollzogen werden? Wird der Zugang zu den rechtsverletzenden Inhalten möglich bleiben, wenn sich der Inhaltsanbieter und/oder der Hostprovider im Ausland befindet und die ergangene Entscheidung nicht vollzogen werden kann? Hier wirken sich, wie oben dargelegt, die Mängel der in Art. 8 geregelten Anordnung der Zugangssperre aus. Denn in einem solchen Fall müsste hinsichtlich des rechtsverletzenden Inhalts eine Zugangssperre angeordnet werden können; dazu hätten die Straftaten in dem genannten Artikel nicht begrenzt werden dürfen, oder es hätte auch die Beleidigung in diesen Katalog aufgenommen werden müssen.
Binnen zwei Tagen nach Zustellung der vom Friedensstrafrichter erlassenen und rechtskräftig gewordenen Entscheidung an den Inhaltsanbieter oder Hostprovider, der dem nach Abs. 1 gestellten Verlangen nicht nachgekommen ist, wird der betreffende Inhalt aus der Veröffentlichung entfernt und mit der Veröffentlichung der Gegendarstellung begonnen, die die in ihrem Recht verletzte Person verfasst und deren Veröffentlichung der Richter angeordnet hat.
Zwar lässt sich dem Wortlaut des Absatzes der Sinn entnehmen, als müsse zusammen mit dem Verlangen nach Entfernung des Inhalts aus der Veröffentlichung auch eine Gegendarstellung eingereicht werden; eine solche Pflicht besteht jedoch nicht. Die in ihrem Recht verletzte Person kann auch lediglich die Entfernung des Inhalts aus der Veröffentlichung verlangen. Ebenso kann der Richter, wenn die verfasste Gegendarstellung rechtswidrige Inhalte enthält, lediglich die Entfernung des Inhalts aus der Veröffentlichung anordnen und den Antrag auf Veröffentlichung der Gegendarstellung ablehnen. In einem solchen Fall kann gegen die Ablehnung des Antrags auf Veröffentlichung der Gegendarstellung nach der CMK Beschwerde eingelegt oder, sofern die Frist gewahrt ist, der Text geändert und der Antrag erneut gestellt werden. Für den Hostprovider gelten die Ausführungen zu Abs. 1 jedoch auch für die Regelung in diesem Absatz.
Die verantwortliche Person, die die oben dargestellte Entscheidung des Friedensstrafrichters nicht ordnungsgemäß und fristgerecht vollzieht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zwei Jahren bestraft.
Ist der Inhaltsanbieter oder der Hostprovider eine juristische Person, so wird dieser Absatz auf den Verantwortlichen für die Veröffentlichung angewandt.
Auch mit diesem Artikel hat der Gesetzgeber einen neuen Straftatbestand geschaffen. Er hat damit die Nichtbefolgung der Entscheidung des Friedensstrafrichters über die Entfernung des Inhalts und die Veröffentlichung der Gegendarstellung durch Inhaltsanbieter und Hostprovider als Straftat eingestuft und dafür eine Freiheitsstrafe vorgesehen. Das Verfahren wegen dieser Straftat wird jedoch nicht von dem Friedensstrafrichter geführt, der die Entfernung des Inhalts aus der Veröffentlichung angeordnet hat, sondern – da Tatort der Ort ist, an dem sich der Inhaltsanbieter oder der Hostprovider befindet – vom Friedensstrafgericht dieses Ortes.
Mit dem zweiten Satz des Absatzes ist der im Gesetz nicht vorhandene Begriff „eines Verantwortlichen für die Veröffentlichung“ eingeführt worden. In Art. 3 des Gesetzes mit der Überschrift „Informationspflicht“ ist für Inhaltsanbieter, Hostprovider und Zugangsanbieter keine Pflicht vorgesehen, einen solchen Verantwortlichen zu bestimmen. Wer soll also bestraft werden, wenn diese Internetsubjekte keinen Verantwortlichen für die Veröffentlichung bestimmt haben und juristische Personen sind? Selbst wenn in der zu diesem Gesetz zu erlassenden Verordnung die Pflicht eingeführt würde, einen Verantwortlichen für die Veröffentlichung zu benennen, wäre die Bestrafung dieser Personen nicht möglich, weil dann die strafrechtliche Verantwortlichkeit gleichsam durch eine Verordnung begründet würde. Es handelt sich daher um eine technisch mangelhafte Regelung. Selbst wenn ein solcher technischer Mangel nicht bestünde, ist andererseits mit der Einführung einer Pflicht, für das Internet – wie den verantwortlichen Redakteur der gedruckten Presse – einen Verantwortlichen für die Veröffentlichung zu benennen, gleichsam versucht worden, für die Inhalte im Internet einen „Sündenbock“ zu schaffen. Auf der anderen Seite wird dieser Verantwortliche aus Sorge vor Bestrafung die betreffenden Veröffentlichungen unbedingt vornehmen wollen, sodass der Vollzug der richterlichen Entscheidung gewährleistet sein wird. Diese Regelung wird jedoch dazu führen, dass ähnliche Probleme der strafrechtlichen Verantwortlichkeit, wie sie in der Presse insbesondere bei den verantwortlichen Redakteuren auftreten, auch im Bereich des Internets auftreten, und zwar in sehr großem Umfang.
ERGEBNIS und EMPFEHLUNGEN
Zur Regulierung und „Kontrolle“ des Internets werden in unserem Land wie in der ganzen Welt sehr unterschiedliche Auffassungen und Methoden vertreten. Das gemeinsame Problem, über das sich alle mit dem Thema Befassten einig sind, ist jedoch die Unzulänglichkeit der gesetzlichen Grundlagen auf diesem Gebiet. Gleichwohl nehmen, wie es in der Natur des Lebens liegt und bei jeder technologischen Entwicklung der Fall ist, auch im Bereich der Informationstechnologie die Zahl der rechtswidrigen Taten, die insbesondere unter Einsatz des Internets als Mittel begangen werden, sowie Umfang und Art des angerichteten Schadens von Tag zu Tag zu.
Das Leben und selbstverständlich auch die Rechtspraxis als ein Teil davon haben sich jedoch umgehend auf diese Lage eingestellt und verschiedene Methoden entwickelt, um die über das Internet begangenen rechtswidrigen Taten zu unterbinden und ihre Täter zu ermitteln. Dieser Prozess der Methodenbildung hat sich sogar in anerkennenswerter Weise als richterliche Rechtsschöpfung vollzogen. Infolgedessen haben, wie oben ausführlich dargelegt, insbesondere im Ermittlungsverfahren des Strafprozesses die Friedensstrafrichter auf Antrag der Staatsanwälte „Zugangssperren“ angeordnet; dadurch ist der Zugang zu rechtswidrigen Inhalten gesperrt und verhindert worden, dass der Einzelne und die Gesellschaft weiter geschädigt werden.
Das aus Juristen bestehende Organ der Justiz hat trotz fehlender gesetzlicher Grundlage mit Blick auf die Interessen des Einzelnen und der Gesellschaft gehandelt, die gebotene juristische Sensibilität gezeigt und im Bewusstsein, ein Grundrecht und eine Grundfreiheit einzuschränken, die betreffenden Entscheidungen beim Richter eingeholt. Leider hat das Organ der Verwaltung nicht dieselbe Sensibilität aufgebracht. Einige der oben beispielhaft genannten Verwaltungsbehörden oder -einrichtungen haben ohne Befugnis und Zuständigkeit Entscheidungen wie die Schließung von Websites getroffen, die nicht einmal die Justiz trifft, sich damit Kompetenzen angemaßt und so rechtswidrige Akte und Handlungen herbeigeführt.
Ausgehend davon, dass das Internet kein rechtsfreier Raum ist, sind andererseits auch die Diskussionen darüber, wie dieser Bereich zu regulieren und zu kontrollieren ist, nicht von der Tagesordnung verschwunden, und es sind hierzu zahlreiche Überlegungen vorgetragen worden. Einerseits wird vertreten, die Sicherheit solle durch eine allgemeine Filterung und Kontrolle des Internets gewährleistet werden; andererseits wird vorgebracht, das Internet sei bislang der einzige Bereich, in dem die Meinungsfreiheit uneingeschränkt und unmittelbar gelte und mühelos ausgeübt werden könne, und durch Filterung und Kontrolle des Internets werde seine eigentümliche Struktur zerstört. An diesem Punkt gilt es, Lösungswege zu finden, die diese beiden Auffassungen miteinander vereinbaren, und im Internet Sicherheit und Freiheit zugleich lebendig zu erhalten. Die beste Lösung hierfür besteht darin, eine Vielzahl von Maßnahmen gemeinsam zu ergreifen und insbesondere sicherzustellen, dass die Regulierung und Steuerung des Internets von unabhängigen Institutionen wahrgenommen wird.
Während in unserem Land diese intensiven Diskussionen und die Suche nach Lösungen andauerten, ist ein vom Verkehrsministerium ausgearbeiteter Gesetzentwurf vom Plenum des Parlaments angenommen und damit Gesetz geworden; er ist vom Staatspräsidenten verkündet und in Kraft gesetzt worden. Dieses Gesetz ist das „Gesetz über die Regelung der im Internet vorgenommenen Veröffentlichungen und die Bekämpfung der durch diese Veröffentlichungen begangenen Straftaten“ Nr. 5651.
Eigentlich ist mit diesem Gesetz versucht worden, eine Lösung für die oben genannten Kritikpunkte und Diskussionen zu finden und die rechtliche Infrastruktur der Internetkommunikation in unserem Land zu schaffen. Wie oben ausführlich dargelegt, zeigt sich jedoch, dass dem Gesetzgeber dies nicht recht gelungen ist. Neben positiven und demokratischen Regelungen enthält das Gesetz auch Regelungen, die dem Recht und der Natur des Internets eindeutig zuwiderlaufen und überdies antidemokratisch sind.
Die erste und gewichtige Kritik an dem Gesetz geht dahin, dass der Gesetzgeber unter dem Eindruck der Tagesdiskussionen und um eine Reaktion zu zeigen, insbesondere Straftaten wie Obszönität und Kindesmissbrauch in abschließender Weise zum Gegenstand der Regelung gemacht hat. Kindesmissbrauch und Kinderpornografie sind Straftatbestände, die alle Staaten besonders bekämpfen und gegen die sie Maßnahmen ergreifen müssen. Dass die Regelung jedoch allein auf diese Straftatbestände beschränkt geblieben ist, hat, wie oben bereits dargelegt, dazu geführt, dass das Gesetz eine lückenhafte Regelung ist.
In Art. 1 dieses Gesetzes werden Zweck und Anwendungsbereich des Gesetzes dahin umschrieben, „die Pflichten und Verantwortlichkeiten der Inhaltsanbieter, Hostprovider, Zugangsanbieter und Anbieter gemeinschaftlicher Nutzung sowie die Grundsätze und Verfahren der Bekämpfung bestimmter im Internet begangener Straftaten über die Inhaltsanbieter, Hostprovider und Zugangsanbieter zu regeln“. Dass mit diesem Gesetz Regelungen zu den Inhaltsanbietern, Hostprovidern und Anbietern gemeinschaftlicher Nutzung sowie zur verwaltungsmäßigen Steuerung des Internets getroffen werden, ist zwar positiv; Regelungen zur Bekämpfung der im Internet begangenen Straftaten über die Inhaltsanbieter, Hostprovider und Zugangsanbieter zu treffen, widerspricht jedoch dem Zweck des Gesetzes. Zunächst ist festzuhalten, dass Straftaten nicht über „Inhaltsanbieter, Hostprovider und Zugangsanbieter“ bekämpft werden können. Diese Internetakteure sind keine Subjekte, über die Straftaten zu bekämpfen wären. Straftaten werden durch Bildung, Gesetze, Polizeikräfte und den Mechanismus der Justiz bekämpft. Zweitens ist festzuhalten, dass es sich bei den unter dem Gesichtspunkt der Bekämpfung von Straftaten geregelten Artikeln um „Zwangsmaßnahmen“ des Strafverfahrensrechts handelt. Diese Artikel gehören daher in das Kapitel über die Zwangsmaßnahmen der türkischen Strafprozessordnung Nr. 5271 (CMK).
In Art. 3 des Gesetzes Nr. 5651 sind nicht die Inhaltsanbieter im Sinne von Art. 2 gemeint, sondern diejenigen, die eine Website besitzen und/oder betreiben. Technisch sind zweifellos auch sie Inhaltsanbieter und stellen sogar den überwiegenden Teil der Inhaltsanbieter; da die Inhaltsanbieter jedoch nicht nur aus diesen Personen bestehen und es nicht praktikabel ist, dass andere Personen als der Inhaber und/oder Betreiber der Website bei jeder Bereitstellung von Inhalten die betreffenden Angaben machen und diese sichtbar auf der Website vorgehalten werden, ist dies eine fehlerhafte Regelung. Es entspräche daher dem mit diesem Gesetz verfolgten Zweck besser, in diesem Artikel des Gesetzes anstelle der Inhaltsanbieter den Begriff „Inhaber und/oder Betreiber der Website“ zu verwenden.
In Art. 4 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes heißt es, dass Inhaltsanbieter nach den allgemeinen Vorschriften verantwortlich sind, wenn aus der Art der Darbietung des Inhalts, zu dem sie eine Verknüpfung herstellen, eindeutig hervorgeht, dass sie sich den verknüpften Inhalt zu eigen machen und bezwecken, dass der Nutzer zu diesem Inhalt gelangt. Was mit dieser Regelung gemeint ist, ist unklar. Was soll zunächst mit den „allgemeinen Vorschriften“ ausgedrückt werden? Ist das Gesetz, auf dessen allgemeine Vorschriften verwiesen wird, das Strafgesetz oder das Obligationengesetz? Nach welchen Kriterien soll das „Zueigenmachen und das Bezwecken des Zugangs“ bestimmt und wie soll es bewiesen werden, solange ein Inhaltsanbieter nicht etwa auf seiner eigenen Website ausdrücklich erklärt, sich einen bestimmten Inhalt einer anderen Website zu eigen zu machen? Ist der verknüpfende Inhaltsanbieter für einen Beitrag verantwortlich, wenn er über seine Website eine Verknüpfung zu einer Website herstellt, die zahlreiche kritische Beiträge enthält, und diese Website ausdrücklich lobt, in einem dort befindlichen Beitrag aber bestimmte Personen beleidigt werden? Ein weiteres wichtiges Beispiel, das in diesem Zusammenhang begegnen wird, betrifft die Suchmaschinen. Ist die Suchmaschine, die vertragsgemäß bezweckt, dass diese Verknüpfung erreicht wird, dafür verantwortlich, wenn der Inhaltsanbieter gegen Entgelt erreicht, dass seine Verknüpfung auf den oberen Plätzen erscheint, der Inhalt aber rechtswidrig ist? Diese Liste ließe sich verlängern. Offenkundig ist dieser Artikel des Gesetzes abgefasst worden, ohne die oben wiedergegebenen Fallgestaltungen zu bedenken, deren Eintritt höchstwahrscheinlich ist. Die Strafe dafür werden die Internetakteure und die Juristen zu tragen haben. Der Artikel muss daher unter umfassender Berücksichtigung dieser und ähnlicher Fallgestaltungen neu gefasst werden.
Nach Art. 6 Abs. 1 des Gesetzes Nr. 5651 sind die Zugangsanbieter zweitens verpflichtet, die in der einschlägigen Verordnung bezeichneten Verkehrsdaten zu den von ihnen erbrachten Diensten für die in der Verordnung festzulegende Dauer, die sechs Monate nicht unterschreiten und zwei Jahre nicht überschreiten darf, zu speichern und die Richtigkeit, Integrität und Vertraulichkeit dieser Daten zu gewährleisten. Betrachtet man die Regelung von der anderen Seite, so ist die Speicherung dieser Daten über einen längeren Zeitraum für die Bekämpfung der über das Internet begangenen Straftaten, für die Verhinderung des Verlusts der erforderlichen Informationen und für die Ermittlung der Täter von großer Bedeutung. Darin liegt die positive Seite der Regelung. Prüft man diesen Absatz unter dem Gesichtspunkt des Gleichgewichts zwischen Freiheit und Sicherheit, so beeinträchtigt er die individuellen Freiheiten nicht, sondern verursacht lediglich für einige Unternehmer zusätzliche Kosten; andererseits ist der Nutzen, den er für die Bekämpfung der Straftäter bringt, unvergleichlich größer als der Schaden, den er anrichtet. Es zeigt sich daher, dass es sich insgesamt um eine positive Regelung handelt.
In Art. 6 Abs. 2 des Gesetzes Nr. 5651 ist, wie oben bereits erwähnt, geregelt, dass die Zugangsanbieter nicht verpflichtet sind zu prüfen, ob die Inhalte der über sie abgerufenen Informationen rechtswidrig sind und eine rechtliche Verantwortlichkeit begründen. Diese Regelung entspricht dem deutschen Teledienstegesetz und ist im Hinblick auf die Verantwortlichkeit der Zugangsanbieter eine positive Regelung.
In Art. 7 Abs. 2 des Gesetzes ist geregelt, dass sämtliche Anbieter gemeinschaftlicher Nutzung, unabhängig davon, ob sie gewerblich tätig sind, verpflichtet sind, Maßnahmen zu treffen, die den Zugang zu strafbaren Inhalten verhindern; für den Fall der Nichtbeachtung dieser Regel sind die Anbieter gemeinschaftlicher Nutzung jedoch nicht verantwortlich gemacht worden, und eine Sanktion ist hierfür nicht vorgesehen. Dieser Artikel hat daher keine andere Funktion, als die Absicht und den Wunsch des Gesetzgebers zum Ausdruck zu bringen; Gesetze sind aber keine Sammlung guter Absichten und Wünsche der Gesetzgeber, vielmehr muss jede in einem Gesetz enthaltene Norm eine bestimmte Funktion erfüllen. Dies soll allerdings nicht bedeuten, dass die Anbieter gemeinschaftlichen Zugangs mit diesem Artikel verantwortlich gemacht werden müssten, wenn sie keine Maßnahmen zur Verhinderung des Zugangs zu strafbaren Inhalten treffen. Eine Pflicht, die für Zugangsanbieter und Hostprovider nicht vorgesehen ist, für die Anbieter gemeinschaftlichen Zugangs einzuführen, wäre weder billig noch rechtmäßig. Ohnehin ist es nach den allgemeinen Vorschriften des türkischen Strafgesetzbuchs (TCK) unter dem Gesichtspunkt der Beteiligung an der Straftat zu beurteilen, wenn Anbieter gemeinschaftlichen Zugangs ihre Kunden vorsätzlich zu strafbaren Inhalten hinleiten; überdies wäre es nicht sachgerecht, auch mit diesem Gesetz eine ähnliche Regelung zu treffen, ohne eine Bestimmung zur Schuld des Täters vorzunehmen. Der betreffende Absatz ist daher eine Regelung, die im Gesetz Nr. 5651 nicht enthalten sein müsste.
Das Gesetz Nr. 5651 enthält keinen Artikel, der die Überschrift der allgemeinen Regulierung oder Kontrolle der Internetkommunikation trägt. In Art. 10 Abs. 4 und 5 des Gesetzes mit der Überschrift „Verwaltungsaufbau und Aufgaben“ sind die Regulierung und die Kontrolle der Internetkommunikation jedoch geregelt. Dass eine für das Internet derart bedeutsame Regelung, die unter einer eigenen Überschrift hätte getroffen werden müssen, unter einem den Verwaltungsaufbau betreffenden Artikel getroffen worden ist, gleichsam als solle sie versteckt werden, gibt wahrlich zu denken.
Einen Straftatenkatalog, den das hier untersuchte Gesetz erfasst, gibt es nicht. In Art. 8 Abs. 1 sind jedoch die Straftatbestände bezeichnet, bei denen eine Zugangssperre angeordnet werden kann. Sollten im Hinblick auf die allgemeine Sperrung der Internetkommunikation nur diese Straftatbestände in den Anwendungsbereich des Gesetzes fallen, so wäre dies eine lückenhafte und zugleich fehlerhafte Regelung. Denn zum einen werden über das Internet nicht nur diese Straftaten begangen, zum anderen sind die betreffenden Straftatbestände in Art. 1, in dem der Zweck dieses Gesetzes erläutert wird, auch nicht als die einzigen zu bekämpfenden Straftatbestände ausgewiesen; sie sind vielmehr im Wege der Aufzählung lediglich im Hinblick auf die Sperrung des Internetzugangs (bei der es sich um einen Artikel über die besondere Sperrung der Internetkommunikation handelt) als diejenigen Straftatbestände ausgewiesen, bei denen im Verdachtsfall eine Zugangssperre angeordnet werden kann.
Mit der Regelung in Art. 10 des Gesetzes wird in unserem Land ganz offen eine „Internetzensurbehörde“ geschaffen. Dies ist unter keinem Gesichtspunkt hinnehmbar. Nach der Regelung dieses Gesetzes und dieses Artikels wird das Internet in unserem Land nicht, wie es seiner Natur entspricht, in einem Umfeld der Freiheit mit nur ganz geringen Eingriffen verwaltet, sondern gleichsam von einem Diktator mit eiserner Faust regiert werden.
Unklar ist ferner, was unter dem mit dieser Regelung gemeinten Begriff der Veröffentlichung zu verstehen ist. In Art. 2 des Gesetzes, der die Begriffsbestimmungen enthält, ist die Veröffentlichung als im Internet vorgenommene Veröffentlichung definiert; auch dies genügt jedoch nicht und erklärt nicht, was unter einer Internetveröffentlichung zu verstehen ist. Der verwendete Begriff ist, wie wir oben bereits dargelegt haben, ohnehin verfehlt: Gegenstand dieses Gesetzes sind nicht Internetveröffentlichungen, sondern die Internetkommunikation; denn die Veröffentlichung ist eine einseitige Handlung, während die Mehrzahl der über das Internet ausgeübten Tätigkeiten interaktiv ist, sodass diese Handlung nicht mit dem Begriff der Veröffentlichung, sondern nur mit dem Begriff der Kommunikation zu erfassen ist.
Ein weiterer Punkt, der in diesem Zusammenhang hervorzuheben ist, besteht darin, dass die Feststellung, dass eine Straftat begangen worden ist, einzig und allein von den örtlich und sachlich zuständigen Gerichten getroffen werden kann. Außer dieser Instanz kann keine Behörde, keine Einrichtung und keine Person feststellen, dass eine Straftat begangen worden ist. Besteht jedoch der Verdacht, dass eine Straftat begangen worden ist, so erstatten Privatpersonen oder die hiermit betrauten Personen bei den in der türkischen Strafprozessordnung Nr. 5271 (CMK) bezeichneten Stellen Strafanzeige oder stellen Strafantrag; nachdem diese Stelle die erforderlichen Ermittlungen durchgeführt hat, wird öffentliche Klage erhoben, wenn hinreichende Beweise dafür vorliegen, dass der oder die Täter die Straftat begangen haben. Aber selbst keiner dieser Schritte ist eine Feststellung, dass eine Straftat begangen worden ist; es wird lediglich von einem Verdacht ausgegangen. Während die Verfassung und die einschlägigen Gesetze die Entscheidung über die Feststellung der Straftat den unabhängigen Gerichten zugewiesen haben, macht es den betreffenden Artikel offenkundig verfassungswidrig, dass durch Gesetz einer Verwaltungsbehörde eine solche Befugnis und Aufgabe übertragen worden ist. Dieser Gesetzesartikel muss daher vor das Verfassungsgericht gebracht und von diesem für nichtig erklärt werden.
Ein gewichtiger Mangel des Gesetzes liegt auch in der Regelung über die Anbieter gemeinschaftlicher Nutzung. Insbesondere an Orten wie Internetcafés müssen über die Nutzer der Dienste ordnungsgemäße zeitbezogene Aufzeichnungen geführt und in ausreichendem Umfang Angaben zu Identität und Anschrift erhoben werden; dies wird derzeit in vielen Ländern praktiziert. Es ist bedauerlich und gibt zu denken, dass mit dem Gesetz Nr. 5651 zur Bekämpfung von Straftaten einige übermäßige und unnötige Maßnahmen getroffen, sehr einfache, aber dringend notwendige Maßnahmen dagegen unterlassen worden sind.
Dass zur Bekämpfung der in Art. 8 des Gesetzes aufgezählten Straftaten nach Art. 10 Abs. 4 Buchst.
d) eine technische Überwachung durchgeführt und hierfür ein System eingerichtet wird, ist eine positive Regelung; ihre Beschränkung allein auf die genannten Straftatbestände reicht jedoch nicht aus. So ist es etwa nicht nachvollziehbar, dass eine solche Überwachung bei terroristischen Straftaten nicht stattfindet.
Was mit dem in Art. 10 Abs. 4 Buchst. e) des Gesetzes genannten Begriff der „verschiedenen im Internet öffentlich zugänglichen Dienste“ gemeint ist, ist unklar. Auch in Art. 2 des Gesetzes findet sich weder ein solcher Begriff noch seine Definition. Durch Filterung, Abschirmung und Überwachung in diesen Diensten, deren Bedeutung unklar ist, können zudem der Schutz des Privatlebens und die Freiheit der Kommunikation verletzt und die Meinungsfreiheit eingeschränkt werden. Regelungen, nach denen ohne eine bestimmte Regelung und in offener Weise jede Art von Beschränkung über das Internet vorgenommen werden kann, sind daher mit der Struktur des Internets schlechthin unvereinbar.
Dass die Anordnung der Zugangssperre allein auf die in Art. 8 genannten Straftatbestände beschränkt ist und diese Zwangsmaßnahme bei anderen, sehr bedeutsamen Straftatbeständen nicht angewandt werden kann, ist nicht sachgerecht. Angesichts dieser Regelung ist es nicht möglich, für einen anderen als die in Art. 8 Abs. 1 des Gesetzes genannten Straftatbestände eine Zugangssperre anzuordnen. Diese Regelung dient jedoch nicht dem angestrebten Zweck und bleibt lückenhaft. Es wäre nach hier vertretener Auffassung eine wirksamere und zweckmäßigere Methode gewesen, bei der Fassung von Art. 8 des Gesetzes – wie in Art. 100 CMK Nr. 5271 – die als besonders bedeutsam angesehenen Straftatbestände eigens zu benennen und für diese die Anordnung der Zugangssperre zu erleichtern, dem Richter aber auch hinsichtlich der übrigen Straftatbestände ein Ermessen einzuräumen.
Auch hinsichtlich der Straftatbestände, bei denen eine Zugangssperre angeordnet werden kann, bestehen gewisse Vorbehalte. Insbesondere ist fraglich, wie notwendig es ist, dass die Obszönität und das Bereitstellen von Ort und Gelegenheit zum Glücksspiel zu den Straftatbeständen gehören, die eine Entscheidung über diese Zwangsmaßnahme erfordern.
Auch der Regelungsstandort der Zugangssperre als Zwangsmaßnahme ist nicht sachgerecht. Angemessener wäre es gewesen, mit dem Gesetz Nr. 5651 die CMK Nr. 5271 zu ändern, die Überschrift des Ersten Buchs, Vierten Teils, Fünften Kapitels der CMK, die „Überwachung der mittels Telekommunikation geführten Kommunikation“ lautet, in „Überwachung und Sperrung der mittels Telekommunikation und Internet geführten Kommunikation“ zu ändern und die betreffenden Artikel im Anschluss an Art. 138 CMK als Art. 138a ff. zu regeln. Dass dieser Weg nicht gewählt und die Vorschriften in einem gesonderten Gesetz geregelt worden sind, hat zu einer Zersplitterung der Regeln des Strafverfahrens geführt, die ein Ganzes bilden.
Es ist eine positive Entwicklung, die auf die Sperrung des Zugangs gerichtete Maßnahme auf eine gesetzliche Grundlage zu stellen; bis zum Inkrafttreten des Gesetzes Nr. 5651 hatten die Richter sie ohne gesetzliche Grundlage, so wie es sein soll, im Wege der „Rechtsschöpfung“ angeordnet. Damit wird die Praxis legalisiert. Eine weitere positive Entwicklung besteht darin, dass die Befugnis zu einer derart bedeutsamen Entscheidung den Richtern übertragen worden ist. Zudem machen die folgenden Umstände diese Regelung zu einer überaus guten und demokratischen Regelung: Auch die vom Staatsanwalt angeordnete Zugangssperre unterliegt der richterlichen Kontrolle; sowohl für die Übermittlung dieser Entscheidung als auch für ihre Überprüfung gelten kurze Fristen von vierundzwanzig Stunden; und auch an den Fall, dass der Richter nicht entscheidet, ist eine Rechtsfolge geknüpft, indem bestimmt wird, dass dies die Aufhebung der Maßnahme bedeutet.
Die Zugangssperre als Zwangsmaßnahme entfällt von selbst, wenn der Täter oder sämtliche Täter freigesprochen werden; was mit der Anordnung im Fall der Verurteilung geschieht, ist dagegen unklar, denn mit dieser das Verfahren beendenden Entscheidung entfallen die Zwangsmaßnahmen. Eben deshalb muss in dem Kapitel mit der Überschrift „Maßregeln der Besserung und Sicherung“, das im Ersten Buch, Dritten Teil, Zweiten Kapitel des TCK Nr. 5237 geregelt ist, eine neue Maßregel geschaffen werden, die diese Maßnahme fortsetzt. In dieser Fassung weist das Gesetz hinsichtlich der Frage, welches Schicksal die Maßnahme der Zugangssperre im Fall der Verurteilung hat, eine Gesetzeslücke auf. Nach dem Grundsatz der Gesetzlichkeit von Straftat und Strafe kann diese auch nicht im Wege der Auslegung oder der Analogie geschlossen werden.
Die Regelung über die Anordnung der Zugangssperre als Verwaltungsmaßnahme ist rechtswidrig und nicht zweckmäßig. Die Verwaltung in einem Bereich zu ermächtigen, der in die Zuständigkeit der Rechtsprechungsorgane fällt, stellt eine offenkundige Kompetenzanmaßung dar. Die strafprozessualen Zwangsmaßnahmen und die Maßnahmen des Verwaltungsprozesses weisen sowohl das Merkmal auf, ein Mittel zur Erreichung eines Zwecks zu sein, als auch das Merkmal der Vorläufigkeit. Der vorliegenden Regelung fehlen dagegen sowohl der Charakter als Mittel als auch die Vorläufigkeit. In dem betreffenden Absatz ist nicht angegeben, wofür die Zugangssperre ein Mittel ist, wenn die Verwaltung sie anordnet. Die Zugangssperre mit dem Charakter einer Zwangsmaßnahme ist dagegen im Zusammenhang mit der Tätigkeit im Ermittlungsverfahren und im gerichtlichen Verfahren geregelt. Wann die Zugangssperre mit dem Charakter einer Verwaltungsmaßnahme endet und zu welchem Zweck sie vorgesehen ist, ist in dem Artikel nicht bestimmt, während dies für die Zugangssperre mit dem Charakter einer Zwangsmaßnahme ausdrücklich geregelt worden ist. All dies zeigt deutlich, wie fehlerhaft die getroffene Regelung ist.
Betrachtet man zudem die Natur der in Art. 8 Abs. 4 des Gesetzes Nr. 5651 geregelten Verwaltungsmaßnahme, so zeigt sich, dass es sich um eine Maßnahme handelt, die die Rechtsprechungstätigkeit betrifft, und dass diese Regelung damit in Wahrheit eine Zwangsmaßnahme ist. In einer für die Grundrechte und Grundfreiheiten derart bedeutsamen Angelegenheit außerhalb der Rechtsprechungsorgane auch noch der Verwaltung eine Befugnis einzuräumen, ist sinnlos, antidemokratisch und zugleich mit dem Recht unvereinbar. Zwar kann gegen diese Entscheidung vor den Verwaltungsgerichten Anfechtungsklage erhoben und die Aussetzung der Vollziehung beantragt werden; bei diesen Gerichten ist eine Entscheidung in kurzer Zeit jedoch kaum zu erlangen, und gerade in einer Angelegenheit, die die Kommunikation betrifft, kann schon eine Unterbrechung der Veröffentlichung von wenigen Minuten erhebliche Probleme verursachen. Gemessen an der Vierundzwanzig-Stunden-Regelung für die als Zwangsmaßnahme getroffene Entscheidung birgt diese Regelung, gegen die der Verwaltungsrechtsweg offensteht, auch in zeitlicher Hinsicht einen großen Widerspruch.
Werden ferner die Identitäten derjenigen festgestellt, die die Veröffentlichung vorgenommen haben, welche Gegenstand der vom Präsidium gemäß Art. 8 Abs. 4 des Gesetzes als Verwaltungsmaßnahme angeordneten Zugangssperre ist, so erstattet das Präsidium Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft. Diese Regelung steht im Widerspruch zum Strafgesetz und zu den Regeln des Strafverfahrens. Denn nach Art. 278 TCK Nr. 5237 ist es als Straftat umschrieben, eine Straftat, die gerade begangen wird, den zuständigen Stellen nicht anzuzeigen. Mit der Straftat, die gerade begangen wird, ist hier die Kenntnis von der Tat gemeint, die die Straftat darstellt; Kenntnis von der Identität des Täters ist dagegen nicht erforderlich. Den Täter zu finden und seine Identität festzustellen, ist Sache der Ermittlungsbehörden. Im Ergebnis ist Art. 8 Abs. 6 des Gesetzes Nr. 5651 als fehlerhafte Regelung geschaffen worden, die im Widerspruch zu TCK und CMK steht.
Es gibt keine logische Erklärung dafür, dass für die Verwaltungsmaßnahme eine derart schwere Sanktion, noch dazu gegen den Zugangsanbieter, vorgesehen ist, obwohl für die als Zwangsmaßnahme angeordnete Zugangssperre eine Sanktion wie der Entzug der Zulassung nicht vorgesehen ist. Diese Regelung hat die Verwaltungsmaßnahme ihres Charakters als Maßnahme entkleidet, sie gleichsam zu einer eigenständigen Regel und in ihrer Folge zu einer Sanktion gemacht, und dabei ist keinerlei Verhältnismäßigkeit gewahrt worden.
In Art. 9 des Gesetzes Nr. 5651 mit der Überschrift „Entfernung von Inhalten aus der Veröffentlichung und Recht auf Gegendarstellung“ ist für Personen, deren Rechte durch über das Internet übermittelte Inhalte verletzt werden, die Entfernung dieser Inhalte aus der Veröffentlichung und das hierauf bezogene Recht auf Gegendarstellung geregelt. Damit ist versucht worden, auch für ein im Internet sehr häufig auftretendes Problem eine Lösung zu finden. Insbesondere hinsichtlich des Rechts auf Gegendarstellung ist die Regelung unter Berücksichtigung des im Pressegesetz enthaltenen Rechts auf Gegendarstellung und Berichtigung getroffen worden. Insgesamt ist dies eine positive Regelung. Dass den Hostprovidern die Pflicht auferlegt wird, Inhalte aus der Veröffentlichung zu entfernen, steht jedoch im Widerspruch zur Struktur des Internets und zu dem in Art. 244 TCK geregelten Straftatbestand.
Zudem ist es unvermeidlich, dass die Anwendung dieses Artikels auf die im Inland befindlichen Inhaltsanbieter und/oder Hostprovider beschränkt bleibt. Die Verhinderung ähnlicher Rechtsverletzungen und ihre wirksame Bekämpfung erfordern daher internationale Zusammenarbeit und ähnliche Regelungen auch in den anderen Ländern.
Im Ergebnis ist das Gesetz Nr. 5651, obwohl es eigentlich ein im Hinblick auf die Regelung der Infrastruktur der Internetkommunikation in unserem Land erwartetes Gesetz war, zu einem Zensurgesetz geworden, das weit davon entfernt ist, diese Erwartungen zu erfüllen. Mit dem Gesetz sind die Filterung des Internets und die Zugangssperre als Zwangsmaßnahme durch gerichtliche Entscheidung und durch Verwaltungsentscheidung geregelt worden. Zunächst ist festzuhalten, dass die Entscheidung, die eine strafprozessuale Zwangsmaßnahme ist, in die CMK gehört. Andererseits darf der Verwaltung die Befugnis zu einer derartigen Entscheidung nicht eingeräumt werden, auch wenn diese den Charakter einer Zwangsmaßnahme hat. Auch die Einräumung der Befugnis zur Filterung an das TİB ist äußerst verfehlt. Mit diesem Gesetz ist die Zugangssperre als Zwangsmaßnahme insbesondere für Straftaten sexueller Art und für einige wenige weitere Straftaten geregelt worden, während zahlreiche bedeutsame Straftatbestände außerhalb dieser Regelung geblieben sind. Aus diesen Gründen ist das Gesetz Nr. 5651 kein Gesetz der gewünschten Qualität, sondern eine Regelung, die geeignet ist, in der Praxis zahlreiche Probleme hervorzurufen.
Zur Beseitigung der oben ausführlich dargelegten Nachteile und Bedenken muss das Gesetz von einem Gremium, in dem Vertreter der IT-Branche und mit dem Thema befasste Juristen zusammenkommen, erneut überarbeitet und neu gefasst werden, und die Kontrolle und Regulierung des Internets muss von einer zivilgesellschaftlichen Organisation wahrgenommen werden. Auf diese Weise muss dieses Umfeld, in dem die Meinungsfreiheit unmittelbar und mühelos ausgeübt wird, sowohl aufhören, ein Ort zu sein, an dem leicht Straftaten begangen werden, als auch dem Einfluss der jeweiligen politischen Machthaber entzogen bleiben.
LITERATURVERZEICHNIS
Akdeniz, Yaman, “Çağdaş İnternet Yönetimi”, Güncel Hukuk, S.6, İstanbul, Haziran 2004.
Akdeniz, Yaman, Internet Governance: Towards the Modernization of Policy Making Process in Turkey, İstanbul Ankara İzmir Adana, TBV Serise 1, Papatya Publication Education, 2003.
Alacakaptan, Uğur, “Terörün Değişen Yüzü ve Dünya - 1”, Hukuk ve Adalet Eleştirel Hukuk Dergisi Y.1, S.1, Ocak-Mart 2004.
Atakan, Yurtsan, “İnternette Gazete Yayıncılığı”, Bilişim Hukuku, Der. Mete Tevetoğlu, İstanbul, Kadir Has Üniversitesi Yayınları, 2006.
Aydın, Öykü Didem, Üç Demokraside Düşünce Özgürlüğü ve Ceza Hukuku, C.I, Ankara, Seçkin Yayıncılık, 2004.
Centel, Nur/Hamide Zafer/Özlem Çakmut, Türk Ceza Hukukuna Giriş, 3. Bası, İstanbul, Beta Yayıncılık, 2005.
Centel, Nur/Hamide Zafer, Ceza Muhakemesi hukuku, 3. Bası, İstanbul, Beta Yayıncılık, 2005.
Çeken, Hüseyin, Council of Europe’s Convention 2001 on Cybercrimes and Turkey, Unpublished Master of Science Thesis (University of Marmara European Community Institute Law of European Union), İstanbul, 2003.
Darlington, Roger, “Should The Internet Be Regulated?”, (Çevrimiçi)
http://www.rogerdarlington. co.uk/regulation.html, 19.04.2004.
Değirmenci, Olgun, Mukayeseli Hukukta ve Türk Hukukunda Suçtan Kaynaklanan Malvarlığı Değerlerini Aklama Suçu, Ankara, Turhan Kitabevi, 2007.
Derksen, Roland, “Strafrechtliche Verantwortug für in internationalen Computernetzen verbeitete Daten mit strafbarem Inhalt”, NJW, S.29, Frankfurt, Juli 1997.
Dülger, Murat Volkan, “Teknolojideki ve Kitle İletişim Araçlarındaki Gelişmelerin Uluslararası Terörizme Etkileri”, Hukuk ve Adalet Eleştirel Hukuk Dergisi, Y.4, S.10, İlkbahar 2007.
Dülger, Murat Volkan, Bilişim Suçları, Ankara, Seçkin Yayıncılık, 2004.
Dülger, Murat Volkan, “Avrupa Konseyi ve Avrupa Birliği Düzenlemelerinde Çocuk Pornografisinin İnternet Aracılığıyla Yayılmasına Karşı Yapılan Düzenlemeler”, İstanbul Barosu Dergisi, İstanbul, S.4, 2004.
Dülger, Murat Volkan, “Avrupa İnsan Hakları Sözleşmesi’nde Düşünce Özgürlüğü”, Prof.
Dr. Çetin Özek Armağanı, İstanbul, Galatasaray Üniversitesi Yayını, 2004, s.283-300.
Dülger, Murat Volkan, “Avrupa İnsan Hakları Mahkemesi Kararlarında Organize Suçla Mücadelede Özel Koruma Tedbirleri”, Yıldızhan Yayla’ya Armağan, İstanbul, Galatasaray Üniversitesi Yayını, 2003.
Dülger, Murat Volkan, “Kitle İletişim Araçları ve Terörizm”, Çevrimiçi:
http://www.hukukcu. com/bilimsel/kitaplar/kitleiletisim _teror.htm, 02.04.2007.
Elcock, Ward, “Submission to the Special Committee of the Senate on Security and Intelligence”, June 24, 1998.
Erkan, Boğaç/Murat Songür, Açıklamalı Bilgisayar ve İnternet Terimleri Sözlüğü, Ankara, Hacettepe – Taş Yayınevi, 1999.
Gözübüyük, A. Şeref, Yönetim Hukuku, 9. Bası, Ankara, Turhan Kitabevi, 1996.
İçel, Kayıhan/Yener Ünver, Kitle Haberleşme Hukuku, 6. Bası, İstanbul, Beta Yayıncılık, 2005.
İçel, Kayıhan/Füsun Sokullu Akıncı/İzzet Özgenç/Adem Sözüer/Fatih S. Mahmutoğlu/Yener Ünver, Yaptırım Teorisi, İstanbul, Beta Yayıncılık, 2000.
İlkiz, Fikret, “Avrupa İnsan Hakları Sözleşmesi ve İfade Özgürlüğü Açısından Basın, Radyo ve Televizyon Kanunlarının Değerlendirilmesi”, İfade Özgürlüğü ve Türk Ceza Hukuku, İstanbul, Ceza Hukuku Derneği Yayını, 2003.
Johnson, David. R., “Lawmaking and Law Enforcement İn Cyberspace”, (Çevrimiçi)
http://www.cli.org/DR/make.html, 19.04.2004.
Johnson, David R./David G. Post, “Law and Borders: The Rise of Law in Cyberspace” SLR, (Çevrimiçi) http://www.cli.org/ X0025_LBFIN.html, 19.04.2004.
Johnson, David R. /David G. Post, “And How Shall the Net Be Governed? A Meditation on the Relative Virtues Of Decentralized, Emergent Law”, (Çevrimiçi) http://www.cli.org/emdraft.html, 19.04.2004.
Kolb, Anton, “Siberetik: Dijital Bir Dünya İçinde Sorumluluk”, Çev: Tekin Memiş, Atatürk Üniversitesi Erzincan Hukuk Fakültesi Dergisi, Erzincan, C:V S:1-4, 2001.
Köksal, Ahmet Turan/Dilek Oktay/Sarp Eser, Kim Korkar Bilgisayardan? İnternet, ;İstanbul, Pusula Yayıncılık, 1999, s.407; Zafer Demirkol, İnternet Teknolojileri, İstanbul, 2001.
Kunter, Nurullah/Feridun Yenisey, Muhakeme Hukuku Dalı Olarak Ceza Muhakemesi Hukuku, 10. Bası, İstanbul, Beta Yayıncılık, 1998.
Mac Neill, Michael, “Cyberspace Governance: Canadian Reflections”, (Çevrimiçi)
http://www.carleton.ca/• mmacneil/ 118/1999/draft-macneil-cyber.htm, 19.04.2004.
Memiş, Tekin, “İki Uluslararası Sempozyum ve Bir Özet”, Atatürk Üniversitesi Erzincan Hukuk Fakültesi Dergisi, C.V, S.1-4, 2001.
Ocak, Alp Tekin, “Denetim Toplumu: Gözetleniyoruz”, Günışığı Aylık Hukuk Dergisi, S:14, Nisan 2004.
Otacı, Cengiz, Türk Kabahatler Hukuku, Ankara, Turhan Kitabevi, 2006.
Özay, İl Han, Günışığında Yönetim, İstanbul, Alfa Yayıncılık, 1996.
Özcan, Mehmet, “Siber Terörizm ve Ulusal Güvenlik”, İnternet ve Hukuk, Der: Yeşim M.
Atamer, İstanbul, İstanbul Bilgi Üniversitesi Yayını, 2004.
Özdilek, Ali Osman, İnternet ve Hukuk, İstanbul, Papatya Yayıncılık, 2002.
Özek, Çetin, Basın Özgürlüğünden Bilgilenme Hakkına, İstanbul, Alfa Yayıncılık, 1999.
Özek, Çetin, Türk Basın Hukuku, İstanbul, İstanbul Üniversitesi Hukuk Fakültesi Yayını, 1978.
Ruh, Jr. Joseph F., “Introduction to the Internet, The Internet and Business: A Lawyer’s Guide to the Emerging Legal Issues”, (Çevrimiçi) www.wahburnlaw.edu, 28.12.2003.
Salıcı, Berfu/İsmail Güneş, “İnternette Güvenlik ve Denetim: Masumiyet Yitiriliyor Mu?”
(Çevrimiçi) http://www.bilgiyonetimi.org/cm/pages/mkl_gos.php?nt=243, 14.04.2004.
Sardar, Ziauddin/Jerry Ravets, “Reaping the Technological Whirlwind”, Ed. Ziauddin Sardar/Jerry Ravets, Cyberfutures: Culture and Politics on the Information Superhighway, London, Pluto Press Ltd., 1996.
Sınar, Hasan, İnternet ve Ceza Hukuku, İstanbul, Beta Yayıncılık, 2001.
Sieber, Ulrich, “Legal Aspects of Computer - Related Crime in the Information Society – Comcrime Study”, (Çevrimiçi) http://europa.eu.int//ISPO/legal/en/comcrime/ sieber.html, 20.05.2007.
Tanilli, Server, Devlet ve Demokrasi Anayasa Hukukuna Giriş, 8. Bası, İstanbul, Çağdaş Yayınlar, 1996.
Tanör, Bülent, TCK. 142. Madde Düşünce Özgürlüğü ve Uygulama, İstanbul, Forum Yayınları, 1979.
Wall, David S., “İnternet Rejimi ve Düzenleme Sorunu”, Çev. Hasan Sınar, Adalet Yüksekokulu 20. Yıl Armağını, İstanbul, Beta Yayıncılık, 2001.
Whine, Michael, “Cyberspice – A New Medium for Communication Command and Control by Extremist”, Studies in Conflict and Terrorism, Routledge, Vol.22, N.3, July 1999.
Yarsuvat, Duygun, “Müstehcenliğin Neresindeyiz”, Güncel Hukuk, S:9, İstanbul, Eylül 2004.
Yenidünya, Caner/Olgun Değirmenci, Mukayeseli Hukukta ve Türk Hukukunda Bilişim Suçları, İstanbul, Legal Yayıncılık, 2003.
Yıldız, Sevil, Suçta Araç Olarak İnternetin Teknik ve Hukuki Yönden İncelenmesi, Ankara, Nobel Yayıncılık, 2007.
Yurtcan, Erdener, Ceza Yargılaması Hukuku, 11. Bası, İstanbul, Vedat Kitapçılık, 2005.
Zittrain, Jonathan/Benjamin Edelman, “Internet Filtering in China” SSRNEL, (Çevrimiçi)
http://papers.ssrn.com/ sol3/papers.cfm?abstract_id=399920, 14.04.2004.
Fußnoten
- Boğaç Erkan/Murat Songür, Açıklamalı Bilgisayar ve İnternet Terimleri Sözlüğü, Ankara, Hacettepe – Taş Yayınevi, 1999, s.282. ↑
- Roland Derksen, “Strafrechtliche Verantwortug für in internationalen Computernetzen verbeitete Daten mit strafbarem Inhalt”, NJW, S.29, Frankfurt, Juli 1997, s.1878; Ziauddin Sardar/Jerry Ravets, “Reaping the Technological Whirlwind”, Ed. Ziauddin Sardar/Jerry Ravets, Cyberfutures: Culture and Politics on the Information Superhighway, London, Pluto Press Ltd., 1996, s.1. ↑
- Ahmet Turan Köksal/Dilek Oktay/Sarp Eser, Kim Korkar Bilgisayardan? İnternet, ;İstanbul, Pusula Yayıncılık, 1999, s.407; Zafer Demirkol, İnternet Teknolojileri, İstanbul, 2001, s.2; Jr. Joseph F. Ruh, “Introduction to the Internet, The Internet and Business: A Lawyer’s Guide to the Emerging Legal Issues”, (Çevrimiçi) www.wahburnlaw.edu, 28.12.2003; Caner Yenidünya/Olgun Değirmenci, Mukayeseli Hukukta ve Türk Hukukunda Bilişim Suçları, İstanbul, Legal Yayıncılık, 2003, s36. ↑
- Murat Volkan Dülger, Bilişim Suçları, Ankara, Seçkin Yayıncılık, 2004, s.51; Ali Osman Özdilek, İnternet ve Hukuk, İstanbul, Papatya Yayıncılık, 2002, s.13. ↑
- Ebenso siehe: Dülger, Bilişim Suçları, s.46,47. ↑
- Murat Volkan Dülger, “Kitle İletişim Araçları ve Terörizm”, Çevrimiçi: http://www.hukukcu.com/bilimsel/kitaplar/kitleiletisim _teror.htm, 02.04.2007. ↑
- Dülger, Bilişim Suçları, s.9. ↑
- Murat Volkan Dülger, “Teknolojideki ve Kitle İletişim Araçlarındaki Gelişmelerin Uluslararası Terörizme Etkileri”, Hukuk ve Adalet Eleştirel Hukuk Dergisi, Y.4, S.10, İlkbahar 2007, s.60-64. ↑
- Art. 4 des Pressegesetzes: „In jedem Druckwerk werden Ort und Datum des Drucks, die Namen des Druckers und gegebenenfalls des Verlegers, gegebenenfalls deren Handelsfirmen sowie die Geschäftsanschriften angegeben. Auf Anzeigen, Tarife, Rundschreiben und dergleichen findet diese Vorschrift keine Anwendung. In jeder periodischen Veröffentlichung mit Ausnahme der Veröffentlichungen von Nachrichtenagenturen werden darüber hinaus der Sitz der Verwaltung, die Namen des Inhabers, gegebenenfalls seines Vertreters, und des verantwortlichen Leiters sowie die Art der Veröffentlichung angegeben.“ ↑
- Nur Centel/Hamide Zafer/Özlem Çakmut, Türk Ceza Hukukuna Giriş, 3. Bası, İstanbul, Beta Yayıncılık, 2005, s.582-603; Kayıhan İçel/Füsun Sokullu Akıncı/İzzet Özgenç/Adem Sözüer/Fatih S. Mahmutoğlu/Yener Ünver, Yaptırım Teorisi, İstanbul, Beta Yayıncılık, 2000, s.158-168. ↑
- „Dass am Ende des nach der Aufhebung durchgeführten Verfahrens, obwohl die Aufhebung zugunsten des Angeklagten erfolgt war, ohne hinreichende Begründung eine über dem Mindestmaß liegende Strafe festgesetzt worden ist, ist gesetzwidrig …“ 9. Yargıtay Ceza Dairesi, Kt. 28.01.1997, E.1996/5362, K.1997/457, Yargıtay Kararları Dergisi, C.25, S.10, 1999, s.1478; zu ähnlichen Entscheidungen siehe: İçel vd., a.g.e., s.160 dn.44-162 dn.57. ↑
- Cengiz Otacı, Türk Kabahatler Hukuku, Ankara, Turhan Kitabevi, 2006, s.68. ↑
- Server Tanilli, Devlet ve Demokrasi Anayasa Hukukuna Giriş, 8. Bası, İstanbul, Çağdaş Yayınlar, 1996, s.161-167. ↑
- In der Vergangenheit haben einige Autoren im Schrifttum die Meinungsfreiheit künstlich in „Denkfreiheit und Freiheit der Meinungsäußerung“ aufgespalten und ausgeführt, die Denkfreiheit sei unbegrenzt, die Freiheit der Meinungsäußerung dagegen begrenzt. Von einem Gedanken, der nicht geäußert werden kann, lässt sich jedoch nicht sagen, er sei frei; anzuerkennen, dass der Mensch die Freiheit hat, für sich selbst zu denken, zugleich aber zu erklären, dass er nicht die Freiheit hat, diese Gedanken zu äußern, stellt einen logischen Widerspruch in sich dar. Näher dazu siehe: Bülent Tanör, TCK. 142. Madde Düşünce Özgürlüğü ve Uygulama, İstanbul, Forum Yayınları, 1979, s.82-84; Murat Volkan Dülger, “Avrupa İnsan Hakları Sözleşmesi’nde Düşünce Özgürlüğü”, Prof. Dr. Çetin Özek Armağanı, İstanbul, Galatasaray Üniversitesi Yayını, 2004, s.296. ↑
- Çetin Özek, Türk Basın Hukuku, İstanbul, İstanbul Üniversitesi Hukuk Fakültesi Yayını, 1978, s.27. ↑
- Als diese Gründe werden genannt: i) die nationale Sicherheit, die territoriale Unversehrtheit, die öffentliche Sicherheit; ii) die Wahrung der Autorität und der Unabhängigkeit der Rechtsprechung; iii) die Verhinderung der Verbreitung vertraulich erlangter Informationen; iv) die Aufrechterhaltung der Ordnung, die Verhütung von Straftaten; v) der Schutz der Moral und der Gesundheit; vi) der Schutz der Ehre, des guten Rufes und der Rechte Dritter. ↑
- Dülger, Düşünce Özgürlüğü, s.296. ↑
- Dülger, Bilişim Suçları, s.328. ↑
- Roger Darlington, “Should The Internet Be Regulated?”, (Çevrimiçi) http://www.rogerdarlington.co.uk/regulation.html, 19.04.2004. ↑
- David. R. Johnson, “Lawmaking and Law Enforcement İn Cyberspace”, (Çevrimiçi) http://www.cli.org/DR/make.html, 19.04.2004. ↑
- Hüseyin Çeken, Council of Europe’s Convention 2001 on Cybercrimes and Turkey, Unpublished Master of Science Thesis (University of Marmara European Community Institute Law of European Union), İstanbul, 2003, s.10. ↑
- Dülger, Bilişim Suçları, s.329. ↑
- Näher dazu siehe: Ulrich Sieber, “Legal Aspects of Computer - Related Crime in the Information Society – Comcrime Study”, (Çevrimiçi) http://europa.eu.int//ISPO/legal/en/comcrime/sieber.html, 20.05.2007; Dülger, Bilişim Suçları, s.104 vd. ↑
- Çeken, a.g.e., s.61; Dülger, Bilişim Suçları, s.108. ↑
- Dülger, Bilişim Suçları, s.109,110. ↑
- Murat Volkan Dülger, “Avrupa Konseyi ve Avrupa Birliği Düzenlemelerinde Çocuk Pornografisinin İnternet Aracılığıyla Yayılmasına Karşı Yapılan Düzenlemeler”, İstanbul Barosu Dergisi, İstanbul, S.4, 2004, 1485-1496. ↑
- Çeken, a.g.e., s.12. ↑
- Michael Mac Neill, “Cyberspace Governance: Canadian Reflections”, (Çevrimiçi) http://www.carleton.ca/• mmacneil/ 118/1999/draft-macneil-cyber.htm, 19.04.2004. ↑
- David S. Wall, “İnternet Rejimi ve Düzenleme Sorunu”, Çev. Hasan Sınar, Adalet Yüksekokulu 20. Yıl Armağını, İstanbul, Beta Yayıncılık, 2001, s.207-209. ↑
- Yaman Akdeniz, Internet Governance: Towards the Modernization of Policy Making Process in Turkey, İstanbul Ankara İzmir Adana, TBV Serise 1, Papatya Publication Education, 2003, s.51-57; Yaman Akdeniz, “Çağdaş İnternet Yönetimi”, Güncel Hukuk, S.6, İstanbul, Haziran 2004, s.24. ↑
- David R. Johnson/David G. Post, “And How Shall the Net Be Governed? A Meditation on the Relative Virtues Of Decentralized, Emergent Law”, (Çevrimiçi) http://www.cli.org/emdraft.html, 19.04.2004. ↑
- Tekin Memiş, “İki Uluslararası Sempozyum ve Bir Özet”, Atatürk Üniversitesi Erzincan Hukuk Fakültesi Dergisi, C.V, S.1-4, 2001, s.445. ↑
- Dülger, Bilişim Suçları, s.330, Çeken, a.g.e., s.16. ↑
- Kayıhan İçel/Yener Ünver, Kitle Haberleşme Hukuku, 6. Bası, İstanbul, Beta Yayıncılık, 2005, s.9-11. ↑
- Sevil Yıldız, Suçta Araç Olarak İnternetin Teknik ve Hukuki Yönden İncelenmesi, Ankara, Nobel Yayıncılık, 2007, s.8,9. ↑
- Dülger, Bilişim Suçları, s.323. ↑
- Uğur Alacakaptan, “Terörün Değişen Yüzü ve Dünya - 1”, Hukuk ve Adalet Eleştirel Hukuk Dergisi Y.1, S.1, Ocak-Mart 2004, s.134,135. ↑
- Michael Whine, “Cyberspice – A New Medium for Communication Command and Control by Extremist”, Studies in Conflict and Terrorism, Routledge, Vol.22, N.3, July 1999, s.231; Ward Elcock, “Submission to the Special Committee of the Senate on Security and Intelligence”, June 24, 1998. ↑
- Berfu Salıcı/İsmail Güneş, “İnternette Güvenlik ve Denetim: Masumiyet Yitiriliyor Mu?” (Çevrimiçi) http://www.bilgiyonetimi.org/cm/pages/mkl_gos.php?nt=243, 14.04.2004. ↑
- Näher dazu siehe: Olgun Değirmenci, Mukayeseli Hukukta ve Türk Hukukunda Suçtan Kaynaklanan Malvarlığı Değerlerini Aklama Suçu, Ankara, Turhan Kitabevi, 2007, s.125 vd. ↑
- Fikret İlkiz, “Avrupa İnsan Hakları Sözleşmesi ve İfade Özgürlüğü Açısından Basın, Radyo ve Televizyon Kanunlarının Değerlendirilmesi”, İfade Özgürlüğü ve Türk Ceza Hukuku, İstanbul, Ceza Hukuku Derneği Yayını, 2003, s.92. ↑
- Yurtsan Atakan, “İnternette Gazete Yayıncılığı”, Bilişim Hukuku, Der. Mete Tevetoğlu, İstanbul, Kadir Has Üniversitesi Yayınları, 2006, s.344. ↑
- Atakan, a.g.y., s.345. ↑
- İlkiz, a.g.y., s.94. ↑
- Atakan, a.g.y., s.345. ↑
- Çetin Özek, Basın Özgürlüğünden Bilgilenme Hakkına, İstanbul, Alfa Yayıncılık, 1999, s.15–36. ↑
- Özek, Türk Basın Hukuku, s.283 vd. ↑
- Zu den hierzu im Bereich des Internets geführten Diskussionen und vertretenen Auffassungen siehe: Dülger, Bilişim Suçları, s.328-330. ↑
- Salıcı/Güneş, a.g.y. ↑
- David R. Johnson/David G. Post, “Law and Borders: The Rise of Law in Cyberspace” SLR, (Çevrimiçi) http://www.cli.org/ X0025_LBFIN.html, 19.04.2004, s.6,7. ↑
- Dülger, Bilişim Suçları, s.326. ↑
- Dülger, Bilişim Suçları, s.326. ↑
- Anton Kolb, “Siberetik: Dijital Bir Dünya İçinde Sorumluluk”, Çev: Tekin Memiş, Atatürk Üniversitesi Erzincan Hukuk Fakültesi Dergisi, Erzincan, C:V S:1-4, 2001, s.452. ↑
- Alp Tekin Ocak, “Denetim Toplumu: Gözetleniyoruz”, Günışığı Aylık Hukuk Dergisi, S:14, Nisan 2004, s.42. ↑
- Mehmet Özcan, “Siber Terörizm ve Ulusal Güvenlik”, İnternet ve Hukuk, Der: Yeşim M. Atamer, İstanbul, İstanbul Bilgi Üniversitesi Yayını, 2004, s.324. ↑
- Ocak, a.g.y., s.42; Özcan, Siber Terörizm, s.324. ↑
- Salıcı/Güneş, a.g.y.; Ocak, a.g.y., s.42. ↑
- Jonathan Zittrain/Benjamin Edelman, “Internet Filtering in China” SSRNEL, (Çevrimiçi) http://papers.ssrn.com/ sol3/papers.cfm?abstract_id=399920, 14.04.2004. ↑
- Näher dazu siehe: Hasan Sınar, İnternet ve Ceza Hukuku, İstanbul, Beta Yayıncılık, 2001, s.113-117; Salıcı/Güneş, a.g.y. ↑
- „Mit diesem Gesetz ist die Telekommunikationsbehörde (Telekomünikasyon Kurumu) errichtet worden, die Rechtspersönlichkeit des öffentlichen Rechts sowie Verwaltungs- und Finanzautonomie besitzt und über einen Sonderhaushalt verfügt, um im Rahmen der in diesem Gesetz und im Telegrafen- und Telefongesetz Nr. 406 vom 4.2.1924 bezeichneten allgemeinen Grundsätze die gesetzlich vorgesehenen Befugnisse und Verantwortlichkeiten wahrzunehmen und die sonstigen ihr übertragenen Aufgaben zu erfüllen. Die Behörde ist bei der Erfüllung ihrer Aufgaben unabhängig. Das Ministerium, dem die Behörde zugeordnet ist, ist das Verkehrsministerium. Zur Erbringung der in Art. 4 Abs. (g) aufgezählten Dienste werden die Kontrolle, ob Funksysteme entsprechend den festgelegten Techniken und Verfahren betrieben werden, die Feststellung und Beseitigung von Interferenzen, die Zusammenarbeit mit den staatlichen Sicherheitsbehörden im Rahmen der geltenden Rechtsvorschriften in Fragen der Funktätigkeit, die die Sicherheit des Staates und der Person betreffen, sowie die nationalen und internationalen technischen Überwachungsdienste und -tätigkeiten (Monitoring) von der Behörde wahrgenommen. Entscheidungsorgan der Behörde ist der Telekommunikationsrat (Telekomünikasyon Kurulu), der aus einem Ratsvorsitzenden und (geänderte Formulierung: 5189 - 16.6.2004 / Art. 7) "sechs" Mitgliedern besteht.“ ↑
- Atakan, a.g.y., s.347. ↑
- Zusatzartikel 1 des Gesetzes Nr. 3348 über die Organisation und die Aufgaben des Verkehrsministeriums - (geändert durch das Gesetz Nr. 4502 vom 27.1.2000) Das Ministerium kann zur Festlegung der Politik, die im Zusammenhang mit den durch die Technologie hervorgebrachten neuen Verkehrs- und Kommunikationsdiensten zu entwickeln ist, vorübergehende Beiräte einrichten, an denen erfahrene und sachkundige Personen und Vertreter von Einrichtungen von außerhalb des Ministeriums teilnehmen. Die Reise- und Unterbringungskosten der Mitglieder dieses Beirats sowie die sonstigen Kosten der Tätigkeit des Beirats werden aus dem Haushalt des Verkehrsministeriums bestritten. Bei dem genannten Beirat handelt es sich um das Gremium, das zuvor unter der Bezeichnung „Hoher Internetrat“ (İnternet Üst Kurulu) tätig war. ↑
- Eigentlich sollten und müssen Staatsanwälte, die sich ausschließlich mit dem Strafrecht befassen, sehr gut feststellen können, ob die in einem Text enthaltenen Worte oder Vorwürfe eine Beleidigung darstellen. Dies ist jedoch ein eindrückliches Beispiel dafür, wie das Institut des Sachverständigenbeweises missbraucht wird. ↑
- Diese Ermittlungen dauern noch an, und auch die genannte Entscheidung über die Einstellung der Veröffentlichung besteht fort. ↑
- Duygun Yarsuvat, “Müstehcenliğin Neresindeyiz”, Güncel Hukuk, S:9, İstanbul, Eylül 2004, s.49. ↑
- Dülger, Çocuk Pornografisinin İnternet Aracılığıyla Yayılmasına Karşı Yapılan Düzenlemeler, s.1490. ↑
- Dülger, Bilişim Suçları, s.292. ↑
- Das wichtigste Beispiel hierfür bildet die Praxis in den Vereinigten Staaten von Amerika. In diesem Land wird die Darbietung pornografischen Materials der Meinungsfreiheit zugeordnet. Die wichtigste Regelung zum Begriff der „Meinungsfreiheit“ in den USA ist danach der in der Verfassung der USA enthaltene „Erste Zusatzartikel“ (first amendmend). Inhaltlich betrachtet ist der Erste Zusatzartikel eine Schutzvorschrift, die nicht auf die Äußerungsfreiheit beschränkt ist, sondern auch andere Freiheiten wie die Presse-, die Versammlungs-, die Petitions- und die Vereinigungsfreiheit in sich birgt. Nach der Verfassung der USA hat die Meinungsfreiheit ihren Ursprung in der Pflicht des Staates gegenüber dem Volk. Der Staat ist also aufgrund seiner dienenden Aufgabe verpflichtet, diese Freiheiten zu schützen. Auf den ersten Blick mag der Erste Zusatzartikel den Eindruck erwecken, er gewähre den Freiheiten einen absoluten Schutz. Entgegen dieser Annahme ist der Bereich des absoluten Schutzes jedoch recht eng. Grundsatz ist, dass die Freiheiten nach bestimmten Methoden und Maßstäben beschränkt werden. Diese Methoden und Maßstäbe werden durch die Rechtsprechung entwickelt und als „Test“ übernommen, um auf vergleichbare Fälle angewandt zu werden. Unter den vom Ersten Zusatzartikel geschützten Freiheiten kommt der Meinungs- und Äußerungsfreiheit große Bedeutung zu. Dass die frühe Praxis in den USA dahin ging, bestimmte Meinungsäußerungen nicht als „Meinungsäußerung“ anzusehen und vom Schutz auszunehmen, hat den Anwendungsbereich des Ersten Zusatzartikels verengt. Auch die Pornografie ist in dieser frühen Praxis nicht als „Meinungsäußerung“ angesehen und vom Schutzbereich ausgenommen worden. Im Laufe der Zeit sind dynamische Auslegungen aufgekommen, und der verengte Schutzbereich des Ersten Zusatzartikels ist zunehmend weit verstanden worden. Mit der sich entwickelnden dynamischen Auslegung hat auch die Pornografie ihren Platz im Schutzbereich gefunden. Besonders hervorzuheben ist hier die Unterscheidung der Begriffe Pornografie und Obszönität. In der Entscheidung Miller vs. California sind Obszönität und Pornografie definiert und die Grenzen des Schutzes nach dem Ersten Zusatzartikel bestimmt worden. Danach werden explizite Äußerungen und Bilder, die mit dem Ziel dargeboten werden, beim Betrachter sexuelle Erregung hervorzurufen, als „Pornografie“ definiert, während unsittliche, anstößige, abstoßende, sexuellen Missbrauch enthaltende Äußerungen, Bilder oder Handlungen der „Obszönität“ zugeordnet worden sind. Die hier getroffene Unterscheidung bestimmt zugleich den Schutzbereich des Ersten Zusatzartikels. Demnach kann die Pornografie im Rahmen der Meinungs- und Äußerungsfreiheit den allgemeinen Schutz in Anspruch nehmen, die Obszönität dagegen nicht. Um diese Zweiteilung zu bestimmen, ist durch Gerichtsentscheidung der „Miller-Test“ entwickelt und ein Maßstab festgelegt worden. (Miller v. California, 413 U.S. 15, 1973) Beim Miller-Test wird der Inhalt bewertet, und als „obszön“ werden Äußerungen, Darstellungen oder Handlungen definiert, die inhaltlich folgende Merkmale aufweisen: das Fehlen politischer, künstlerischer und im eigentlichen Sinne wissenschaftlicher Werte; die Verletzung der gesellschaftlichen Standards in Bezug auf die Obszönität; und das ausschließliche Ansprechen der unsittlichen Interessen der Person. Wie ersichtlich, zieht jedoch auch dieser Maßstab äußerst unbestimmte Grenzen. Dass die Pornografie der Äußerungsfreiheit zugeordnet wird, darf nicht zu der Annahme verleiten, die im Wege der Pornografie erfolgende Äußerung befinde sich ohne jede Beschränkung in einem absolut geschützten Bereich. Die zunehmende Verbreitung der Kinderpornografie, die auf Kindesmissbrauch und auf der Betrachtung von Kindern als Sexualobjekten beruht, hat die Menschen dazu veranlasst, über die Grenzen der Pornografie nachzudenken. So bestimmen heute Kinder sowie Frauen, die zwar erwachsen sind, aber gegen ihren Willen mit Gewalt gezwungen werden, Modell oder Objekt der Pornografie zu sein, die Grenzen der Pornografie im Verhältnis zur Äußerungsfreiheit. Öykü Didem Aydın, Üç Demokraside Düşünce Özgürlüğü ve Ceza Hukuku, C.I, Ankara, Seçkin Yayıncılık, 2004, s. 55, 58, 62, 82. ↑
- Dülger, Bilişim Suçları, s.333. ↑
- „Durch subjektive Akte wird im Allgemeinen für eine bestimmte Person oder zwischen bestimmten Personen eine besondere Rechtslage geschaffen. Die geschaffene Rechtslage ist sowohl subjektiv als auch persönlich. Der subjektive Akt ist ein Akt, der eine neue Rechtslage entstehen lässt. Subjektive Akte können im Bereich der Verwaltung einseitig, aber auch zweiseitig sein. Die im Bereich der Verwaltung verbreiteten subjektiven Akte sind einseitige Akte; bei subjektiven Akten dieser Art, wie der Festsetzung einer Steuer gegen eine bestimmte Person oder der Beschlagnahme einer Zeitung, ist die Verwaltung bei der Bestimmung des Inhalts des subjektiven Akts wiederum an zuvor aufgestellte Regeln gebunden; die Verwaltung ist bei der Bestimmung des Inhalts des Akts nicht völlig frei. Bei zweiseitigen subjektiven Akten, etwa bei Verträgen, ist dagegen dem Willen der Beteiligten Raum gegeben, ob der Akt vorgenommen wird und welchen Inhalt er erhält. Die Vertragschließenden sind in gewissem Umfang frei, sowohl ob sie den Vertrag schließen als auch welchen Inhalt sie ihm geben.“ A. Şeref Gözübüyük, Yönetim Hukuku, 9. Bası, Ankara, Turhan Kitabevi, 1996, s.260. „Auch im Bereich des Verwaltungsrechts sind bei Sanktionen, deren Grenzen durch gesetzliche Regelungen bestimmt sind, wie etwa der Schließung bis zu fünfzehn Tagen, dem Verbot der Ausübung eines Berufs oder Gewerbes oder der Geldstrafe bis zu fünf Millionen Lira, die Akte ‚subjektiv‘, in denen sich die unter Berücksichtigung der subjektiven Umstände festgesetzten Strafen konkretisieren. İl Han Özay, Günışığında Yönetim, İstanbul, Alfa Yayıncılık, 1996, s.343. ↑
- Erdener Yurtcan, Ceza Yargılaması Hukuku, 11. Bası, İstanbul, Vedat Kitapçılık, 2005, s.301; Nur Centel/Hamide Zafer, Ceza Muhakemesi Hukuku, 3. Bası, İstanbul, Beta Yayıncılık, 2005,s.244; Murat Volkan Dülger, “Avrupa İnsan Hakları Mahkemesi Kararlarında Organize Suçla Mücadelede Özel Koruma Tedbirleri”, Yıldızhan Yayla’ya Armağan, İstanbul, Galatasaray Üniversitesi Yayını, 2003, s.276. ↑
- Nurullah Kunter/Feridun Yenisey, Muhakeme Hukuku Dalı Olarak Ceza Muhakemesi Hukuku, 10. Bası, İstanbul, Beta Yayıncılık, 1998, s.605,606. ↑
Verwandte Publikationen
Dülger, Murat Volkan, Computerkriminalität und Recht der Internetkommunikation (Bilişim Suçları ve İnternet İletişim Hukuku), 11. Aufl., Seçkin Verlag, Ankara, 2025.
Dülger, Murat Volkan / Modoğlu, Gözde, Praxisleitfaden zu Computerkriminalität, Ermittlungs- und Strafverfolgungsmethoden sowie zum Recht der Internetkommunikation (Bilişim Suçları, Soruşturma ve Kovuşturma Yöntemleri ile İnternet İletişim Hukuku Uygulama Rehberi), Gemeinsame Veröffentlichung der Europäischen Union und des Europarats, Ankara, 2014.
Dülger, Murat Volkan, “Kontosperrung und Beschlagnahme bei Computerstraftaten: Analyse von Art. 128/A der türkischen Strafprozessordnung (CMK) unter den Gesichtspunkten der Grundrechte, der Systematik des Strafverfahrens und der Rechtsvergleichung” (Bilişim Suçlarında Hesabın Askıya Alınması ve Elkoyma: CMK (Ceza Muhakemesi Kanunu) m. 128/A’nın Temel Haklar, Ceza Muhakemesi Sistematiği ve Karşılaştırmalı Hukuk Açısından Analizi), Tagungsbeitrag, 2026.
Dülger, Murat Volkan, “Die Nutzung von Kryptowerten zur Geldwäsche und die dagegen zu treffenden Maßnahmen” (The Use of Crypto Assets in Money Laundering and the Measures to Be Taken Against It), Istanbul Aydın University Faculty of Law Journal, Bd. 10, Nr. 1, 2024, S. 41-94.
Dülger, Murat Volkan, “Die Nutzung von Kryptowerten zur Geldwäsche und die zu treffenden Maßnahmen” (Kripto Varlıkların Suç Gelirlerinin Aklanmasında Kullanılması ve Alınması Gereken Önlemler), Zeitschrift der Juristischen Fakultät der Istanbul Aydın Universität (İstanbul Aydın Üniversitesi Hukuk Fakültesi Dergisi), Bd. 10, Nr. 1, 2024, S. 41-94.
