2014Murat Volkan DülgerAufsatz

Zusammenfassung

Dieses Werk ist in türkischer Sprache erschienen. Die Zusammenfassung auf dieser Seite ist eine Übersetzung; der Originaltitel steht in Klammern.

Mit der Zunahme von Umfang und Arten der chirurgischen Eingriffe, die heute insbesondere am Menschen vorgenommen werden können, ist das Bedürfnis nach einem neuen Ansatz für die Frage der Rechtmäßigkeit solcher medizinischen Eingriffe entstanden. Ärzte greifen berufsbedingt in die körperliche Unversehrtheit des Menschen ein; mit ihrem Verhalten können sie sogar entweder das Leben eines Menschen retten oder dessen Tod verursachen. Für das Strafrecht ist es von größter Bedeutung festzustellen, in welchem Zeitpunkt die Vornahme oder das Unterlassen welcher Handlung durch den Arzt rechtmäßig oder rechtswidrig ist.

Volltext

Dieser Text ist eine für diese Website angefertigte Übersetzung des türkischen Originals. Die Zahlen in eckigen Klammern sind die Seitenzahlen des Originals; die Quellenangaben in den Fußnoten sind unverändert übernommen. Maßgeblich für Zitate ist die Originalveröffentlichung (PDF).

Assist. Prof. Dr. Murat Volkan Dülger**

Mit der Zunahme des Umfangs und der Arten der chirurgischen Eingriffe, die heute insbesondere am Menschen vorgenommen werden können, ist das Bedürfnis nach einem neuen Zugang zur Frage der Rechtmäßigkeit solcher medizinischen Eingriffe entstanden. Ärzte greifen berufsbedingt in die körperliche Unversehrtheit des Menschen ein; durch ihr Verhalten können sie sogar entweder die Rettung des Lebens eines Menschen bewirken oder dessen Tod verursachen. Die Feststellung, in welchem Zeitpunkt die Vornahme oder das Unterlassen welcher Handlung durch den Arzt ein rechtmäßiges oder ein rechtswidriges Verhalten darstellt, ist für das Strafrecht von außerordentlicher Bedeutung.

Wer nach den Gesetzen die erforderliche Fähigkeit besitzt (dies ist je nach Lage verschieden, allgemein lässt sich jedoch sagen: wer volljährig und urteilsfähig ist), hat das Recht zu entscheiden, was mit seinem Körper geschieht, und darf zu keinem Eingriff gegen seinen Willen gezwungen werden. Vom Arzt und vom Gesundheitspersonal wird angenommen, dass sie im Interesse der untersuchten oder behandelten Person wissen, was für den Patienten das Beste ist. Eines der grundlegendsten Prinzipien der Medizinethik lautet, dass Menschen selbst beurteilen können, was für sie das Beste ist. An dieser Stelle gewinnt der Grundsatz der informierten Einwilligung Bedeutung. Im Verhältnis zwischen Arzt und Patient/Teilnehmer ist nämlich die Zustimmung des Teilnehmers zur Teilnahme an der Forschung/an der vorgeschlagenen Behandlung einzuholen, nachdem ihm die hierzu erforderlichen Informationen gegeben worden sind. Der Teilnehmer/Patient erklärt, nachdem er hinreichend aufgeklärt worden ist, ob er der Behandlung zustimmt oder nicht. Denn nur auf diese Weise kann er entscheiden, was für ihn das Beste ist. Diese Entscheidung, die der Einzelne über seinen eigenen Körper trifft, gilt freilich nicht unbedingt und uneingeschränkt. Nach den Rechtsvorschriften, die entsprechend den sozialen, moralischen, wirtschaftlichen, psychologischen und ethischen Gegebenheiten der jeweiligen Zeit ausgestaltet werden, sind manche Handlungen rechtlich verboten, und die Verletzung des Verbots ist mit einer Sanktion bedroht.

Im Lichte der Entwicklungen der heutigen medizinischen Wissenschaft sind über die klassischen Probleme dieses Gebiets und des Rechts hinaus völlig neue Probleme entstanden. Insbesondere die Entwicklung der Technologie, die Zunahme der Reisemöglichkeiten und das Entstehen eines neuen Sektors namens Gesundheitstourismus können die Suche der Menschen nach Heilung in einen Albtraum verwandeln und sie zu Opfern machen. In unserer Arbeit werden von diesem Blickwinkel aus nacheinander die gegenwärtige nationale Lage, die internationalen Dimensionen und die Rechtmäßigkeit/Rechtswidrigkeit bestimmter grenzüberschreitend erbrachter Gesundheitsleistungen wie Organhandel, Samenbanken und Leihmutterschaft zum Gegenstand der Untersuchung gemacht und zu bewerten versucht.

Organhandel - Da menschliche Organe und Gewebe nach unserer Auffassung nicht Gegenstand des Handels sein können, halten wir es nicht für erforderlich, eigens auf die Rechtswidrigkeit hinzuweisen

In der Biologie wird das Organ als eine Gewebegruppe definiert, die eine bestimmte Aufgabe oder eine Gesamtheit von Aufgaben erfüllt, das Gewebe dagegen als die Gesamtheit der Zellen, die eines der Bauelemente eines Körpers oder eines Organs bilden. Die Organtransplantation ist der Vorgang, bei dem an die Stelle eines Organs, das seine Aufgabe im Körper nicht mehr erfüllen kann, ein gesundes Organ übertragen wird, das einem lebenden Spender oder einem Verstorbenen entnommen wurde und dieselbe Aufgabe übernehmen soll. Die Organtransplantation gilt heute bei zahlreichen Organerkrankungen im fortgeschrittenen Stadium als anerkannte Behandlungsmethode. In unserem Land ist die Zahl derjenigen, die auf eine Organtransplantation warten, recht hoch. Dass es nicht genügend Spender gibt, um diesen Bedarf zu decken, treibt die auf ein Organ wartenden Patienten zum Kauf von Organen und zugleich Menschen in wirtschaftlicher Not zum Verkauf von Organen. Weltweit ist die Lage nicht anders. Es ist eine bekannte Tatsache, dass wohlhabende Dialysepatienten, insbesondere wenn der Organhandel in ihrem eigenen Land rechtlich verboten und mit Sanktionen bedroht ist, für eine Organtransplantation um die Welt reisen, dass Engländer und Deutsche nach Indien, Japaner in die USA, Nordamerikaner nach Peru und Brasilien fahren und dass dieser Handel unter der Bezeichnung „Medizintourismus“ professionell organisiert wird.

Nach Art. 17 Abs. 2 der Verfassung der Republik Türkei von 1982 gilt: „Außer bei medizinischer Notwendigkeit und in den gesetzlich bestimmten Fällen darf die körperliche Unversehrtheit der Person nicht angetastet werden; ohne ihre Einwilligung darf sie wissenschaftlichen und medizinischen Versuchen nicht unterworfen werden“. Dementsprechend ist in unserem Recht mit dem Gesetz über die Entnahme, Aufbewahrung, Verpflanzung und Übertragung von Organen und Geweben Nr. 2238 (ODNK) geregelt, wie Organtransplantationen durchzuführen sind. Das ODNK enthält eine Regelung mit der Überschrift Verbotene Handlungen. Nach Art. 15 ODNK wird „gegen diejenigen, die entgegen diesem Gesetz Organe und Gewebe entnehmen, aufbewahren, verpflanzen und übertragen, sowie gegen diejenigen, die diese kaufen und verkaufen, ihren Kauf und Verkauf vermitteln oder dabei als Kommissionäre tätig werden, sofern die Tat nicht mit einer schwereren Strafe bedroht ist, auf Freiheitsstrafe von zwei bis zu vier Jahren und auf schwere Geldstrafe von 50.000 Lira bis zu 100.000 Lira erkannt“. Daneben sind im türkischen Strafgesetzbuch Nr. 5237 (TCK) die Straftaten zu dem genannten Gegenstand in Art. 91 ff. geregelt. Im Anwendungsbereich der Vorschriften des TCK, das die Eigenschaft des späteren Gesetzes hat, wird nicht Art. 15 ODNK angewandt; es gelten vielmehr die Regelungen des TCK. Da Art. 91 TCK jedoch eine Strafsanktion zu diesem Gegenstand vorsieht, ohne die Voraussetzungen der Organ- und Gewebetransplantation festzulegen, ist hinsichtlich der Voraussetzungen der Organ- und Gewebetransplantation die Regelung des ODNK maßgebend. Ferner wird für Handlungen, die im ODNK, nicht aber im TCK geregelt sind, die Sanktionsvorschrift des Art. 15 ODNK herangezogen. So etwa: nach Art. 7 Buchst. d ODNK bei einem verheirateten Spender zu erforschen und in Erfahrung zu bringen, ob der mit ihm zusammenlebende Ehegatte von der Entscheidung des Spenders, Organe und Gewebe zu spenden, Kenntnis hat, und das Ergebnis in einem Protokoll festzuhalten; oder nach Art. 7 Buchst. f ODNK die Namen des Empfängers und des Spenders nicht bekannt zu geben, ausgenommen die Fälle, in denen Blutsverwandtschaft/Schwägerschaft/enge persönliche Beziehungen bestehen; oder der Fall, dass die Entnahme, Aufbewahrung, Verpflanzung und Übertragung von Organen und Geweben entgegen Art. 10 ODNK nicht von Gesundheitseinrichtungen vorgenommen wird, die über das hierfür erforderliche Fachpersonal sowie über die erforderlichen Geräte und Mittel verfügen.

Neben diesen Regelungen hat die Türkei das Übereinkommen zum Schutz der Menschenrechte und der Menschenwürde im Hinblick auf die Anwendung von Biologie und Medizin (Übereinkommen des Europarats über Menschenrechte und Biomedizin) unterzeichnet und mit dem am 9.12.2003 im Amtsblatt (Resmî Gazete) veröffentlichten Gesetz Nr. 5013 der Ratifikation des genannten internationalen Übereinkommens zugestimmt, zu Art. 20 Abs. 2 des Übereinkommens jedoch einen Vorbehalt mit der Begründung angebracht, dass er mit Art. 5 ODNK nicht vereinbar sei. Der Anwendungsbereich der Verordnung über Organ- und Gewebetransplantation von 2012 und der einschlägigen Vorschriften des TCK ist in Art. 2 ODNK erläutert. Danach fallen Autotransplantate, die Entnahme, Verpflanzung und Übertragung von Haaren und Haut sowie die Bluttransfusion nicht in diesen Anwendungsbereich; sie werden im Rahmen der geltenden gesundheitsrechtlichen Vorschriften durchgeführt.

Die grundlegende Unterscheidung bei der Entnahme von Organen oder Geweben wird danach getroffen, ob sie bei einem Verstorbenen oder bei einem lebenden Menschen erfolgt. Sowohl in unserem Land als auch in anderen Ländern sind die Regelungen über die Organübertragung an voneinander abweichende Voraussetzungen geknüpft. In unserem Recht findet sich die Verbotsregelung für den Organ- oder Gewebehandel außerhalb des erlaubten Rahmens in Art. 91, 92 und 93 TCK. Nach den Erkenntnissen, die der heutige Entwicklungsstand der Medizin hervorgebracht hat, ist das Kriterium für die Feststellung des Todeszeitpunkts des Menschen heute der Hirntod, und von dem Augenblick an, in dem der Hirntod eingetreten ist, kann nicht mehr von einem Lebenden gesprochen werden. Auch die Organ- oder Gewebetransplantation von einer lebenden Person ist wiederum nach den Vorschriften des ODNK geregelt.

Art. 91 TCK regelt unter der Überschrift „Organ- und Gewebehandel“ die Entnahme von Organen und Geweben bei einer Person ohne rechtswirksame Einwilligung, die rechtswidrige Entnahme von Organen und Geweben bei einem Verstorbenen, den Kauf und Verkauf von Organen und Geweben sowie die Vermittlung hierbei, das Aufbewahren, Übertragen oder Verpflanzen von Organen und Geweben, die auf rechtswidrigem Wege erlangt wurden, sowie das Aufgeben oder Veröffentlichen von Anzeigen oder Werbung, die auf die Beschaffung von Organen oder Geweben gegen einen bestimmten Vorteil gerichtet sind. Ob für die Entnahme eines Organs beim Organspender ein Rechtfertigungsgrund besteht, hängt vom Zweck der Heilung des Empfängers ab. Eine Einwilligung, die aus anderen Gründen oder in Eingriffe erteilt wird, die zum Heilungszweck nicht in einem angemessenen Verhältnis stehen, ist unwirksam. In diesem Rahmen stellt sich insbesondere das Problem der Spende von Organen und Geweben zu kommerziellen Zwecken. Nach Art. 21 des Übereinkommens über Menschenrechte und Biomedizin gilt: „Der menschliche Körper und Teile davon dürfen als solche nicht zur Erzielung eines finanziellen Gewinns verwendet werden“. So hat denn auch der Weltärztebund auf seiner 37. Generalversammlung im Oktober 1985 in Brüssel in einer Erklärung den Verkauf menschlicher Organe zum Zweck der Organübertragung verurteilt. Dies gilt jedoch nicht für die Person, der das Organ übertragen wird. Denn selbst wenn diese Person sich bereit erklärt hat, für den Erhalt des Organs Geld zu zahlen, ist die Wirksamkeit ihrer Einwilligung anzuerkennen, weil ihr eigentliches Ziel darin besteht, ihre Gesundheit oder ihr Leben zu retten. Ist jedoch das entnommene Organ für das Weiterleben des Spenders von Bedeutung und begründet die Entnahme des Organs eine unverhältnismäßige Gefahr für die Gesundheit dieser Person, so gelangt man auch hier zu dem Ergebnis, dass die Einwilligung in die Organübertragung rechts- und sittenwidrig ist. Da Organ- und Gewebeübertragungen nicht auf die Heilung des Spenders gerichtet sind, besteht Einigkeit darüber, dass die Aufklärungspflicht des Arztes in solchen Fällen im weitesten Umfang zu verstehen ist. Alles, was die Entscheidung des Spenders beeinflussen kann, muss mitgeteilt, nichts darf verschwiegen werden.

Nach Art. 3 ODNK gilt: „Die Entnahme und der Verkauf von Organen und Geweben gegen Entgelt oder einen sonstigen Vorteil sind verboten“. Die Sanktion für dieses Verbot ist im TCK geregelt. In unserem Recht ist der Handel mit Organen und Geweben somit verboten. Den größten Teil des Organhandels macht der Handel mit Nieren aus. Leider ist der Kauf und Verkauf von Nieren in verschiedenen Ländern der Welt sehr verbreitet. Dies stellt sich insbesondere so dar, dass vom armen Spender genommen und an den reichen Empfänger verkauft wird, mit anderen Worten, dass der Arme einem Risiko ausgesetzt wird, um die Gesundheit des wohlhabenden Empfängers wiederherzustellen. Hunderte Nierenkranke aus den arabischen Ländern und aus Südostasien reisen zur Transplantation nach Indien. Indien ist im Laufe der Jahre zu einem der Zentren der Nierentransplantation in der Welt geworden. Denn die Preise sind niedrig, und Nieren sind reichlich zu finden. Von Ärzten wird es sogar schon als „Nierenmarkt“ bezeichnet. Es sind zahlreiche Hinterhof-/Schwarzkliniken eröffnet worden, die diesen Handel betreiben. Mehr noch, solche Kliniken geben Anzeigen auf, um Spender anzulocken, und betreiben dieses Geschäft, um nicht auf ein gesetzliches Hindernis zu stoßen, unter der Bezeichnung „belohntes Geschenk“. Begriffe wie belohntes Geschenk und belohnte Spende sind weitere Probleme, die der Organ- und Gewebehandel mit sich bringt. Das belohnte Geschenk oder die belohnte Spende ist ein materieller Vorteil in bestimmter Höhe, der dem Spender als Gegenleistung für das von ihm gegebene Organ gewährt wird. Der Spender wird für seine Spende belohnt. Es handelt sich also um die beschönigende Bezeichnung für Kauf und Verkauf im Organhandel. Insbesondere in Ländern, die in Regionen der Welt wie Indien, dem Fernen und dem Nahen Osten liegen, in denen keine Leichenorgane zur Verfügung stehen und zwischen den verschiedenen Bevölkerungsschichten ein deutliches Vermögensgefälle besteht, sowie in Ländern wie China, Nepal, Ägypten und der Türkei hat die rasch wachsende Bevölkerung zur Entwicklung des internationalen Handels mit menschlichen Organen geführt. Es ist bekannt, dass der Organhandel in den letzten Jahren auch in Russland, Rumänien und Moldau zugenommen hat. Als Folge dessen ist eine Art medizinischer Praxis entstanden, bei der menschliche Nieren von armen und bedürftigen Menschen gekauft werden, um sie einer Gruppe wohlhabender Empfänger zu übertragen, und die Vermittlern, Privatkliniken und Ärzten hohe Gewinne einbringt. Diese armen und bedürftigen Menschen, die ihre Nieren hergeben, erhalten die ihnen versprochene Gegenleistung, die ihre wirtschaftliche Lage, die sie in ihrer Not zum Verkauf ihrer Nieren getrieben hat, wenigstens ein Stück weit verbessern sollte, häufig nicht und haben am Ende lediglich ihre Nieren verloren. Nach der chinesischen „Verordnung über die Transplantation menschlicher Organe“ können beispielsweise nur Ehepaare oder nahe Verwandte Organe spenden. Aus diesem Grund sind verschiedene Vermittler aufgetreten, die eine in der Wirklichkeit nicht bestehende Nähe im Sinne dieser Verwandtschaftsgrade mit gefälschten Dokumenten belegen.

Die zu den Vereinten Nationen gehörende Weltgesundheitsorganisation (WHO) hat mit einer Mitte 2012 abgegebenen Erklärung das erschreckende Ausmaß vor Augen geführt, das der Organschmuggel erreicht hat. Nach den Untersuchungen der Organisation finden jedes Jahr rund zehntausend Nierenverkäufe auf dem Schwarzmarkt statt, was mehr als einer Niere pro Stunde entspricht. Die Organisation erklärte, dass die Nachfrage nach Nierenverkäufen wegen der Zunahme von Diabetes und ähnlichen Erkrankungen gestiegen sei. Die Organisation, die angab, dass Nieren 75 % der illegal transplantierten Organe ausmachen, legte dar, dass die Patienten überwiegend in China, Pakistan und Indien operiert werden, und erklärte, dass die Empfänger für eine einzige Niere bis zu 200.000 Dollar (367.000 TL) zahlen können. Der Betrag, der denjenigen gezahlt wird, die ihre Niere hergeben, belaufe sich dagegen auf höchstens 5.000 Dollar (9.000 TL), während der Rest des Geldes zwischen den Vermittlern und den Ärzten aufgeteilt werde. Da die Türkei zudem ein Transitland zwischen reichen und armen Ländern ist und auch in medizinischer Hinsicht (in Bezug auf Krankenhäuser und Ärzte) sehr gut aufgestellt ist, wird sie bei der Wahl des Landes, in dem die Operationen durchgeführt werden sollen, bevorzugt.

Für die Organtransplantation vom lebenden Spender gelten drei Grundprinzipien. Erstens darf die Entnahme eines Organs beim Spender dessen Gesundheit, Leben oder funktionelle Unversehrtheit nicht beeinträchtigen. Zweitens müssen die Spender sich ohne Druck oder Zwang aus freiem Willen zur Organspende bereitfinden. Drittens muss der Spender über die möglichen Folgen und Risiken des Eingriffs vollständig unterrichtet werden.

Im System des Organhandels kommen die meisten Spender aus einem Teil der Gesellschaft, in dem Gesundheit und Ernährung wegen Armut und wirtschaftlicher Schwierigkeiten ohnehin eingeschränkt sind. Es ist nicht realistisch zu sagen, dass diese Menschen unter den Bedingungen, in denen sie sich befinden, eine im eigentlichen Sinne freiwillige und zwanglose Einwilligung erteilen. Zudem ist es bei Transplantationen, die unter den unhygienischen Bedingungen von Hinterhof-Operationssälen stattfinden, ohne dass das medizinische Wissen und die Erfahrung der operierenden Ärzte hinterfragt würden oder bekannt wären, in hohem Maße wahrscheinlich, dass die Gesundheit des Spenders, die funktionelle Unversehrtheit seiner Organe und sein Leben beeinträchtigt werden. Außerdem wird der Spender über die Transplantation nicht hinreichend aufgeklärt; die Wünsche von Spendern, die im letzten Augenblick Abstand nehmen, werden übergangen, und mit oberflächlichen Beschwichtigungen, die Operation sei einfach, sowie mit dem Hinweis, nachdem man diesen Weg einmal eingeschlagen habe, gebe es kein Zurück mehr, werden dem Spender die Organe gleichsam mit Gewalt entnommen. Daneben sind auch die Empfänger hinsichtlich der Kosten, der Auswahl des Spenders sowie der Qualität der Beurteilung und der Untersuchungen der Gnade der Krankenhäuser und Ärzte ausgeliefert.

Wird der menschliche Körper wie eine gewöhnliche Sache als eine Ware angesehen, die gegen bekannte und im Voraus festgelegte Beträge verkauft werden kann, so werden in der Gesellschaft Verfall und ein unrechtes und ungerechtes System des Zugangs und der Verteilung heraufbeschworen, denn in diesem System wird der Reiche stets auf der Empfängerseite und der Arme stets auf der Spenderseite stehen.

Um dem Organhandel vorzubeugen, sollte man sich Programmen der Transplantation von Leichenorganen zuwenden und die Organentnahme bei Spendern, die – abgesehen von lebenden Verwandten – weder verwandt sind noch in einer emotionalen Nähebeziehung stehen, wegen der Gefahr der Kommerzialisierung unterbinden. Sowohl weltweit als auch in der Türkei muss man für eine Organtransplantation auf legalem Wege sehr lange auf Wartelisten stehen, und häufig kommt man bis zum Tod nicht an die Reihe. Aus diesem Grund wird der illegale Weg des Organhandels gewählt. Die Menschen scheuen aus religiösen, wirtschaftlichen oder sozialen Gründen vor der Organspende zurück. Während weltweit eine Vielzahl von Empfängern auf der Warteliste steht, ist es unter diesen Bedingungen schwierig, legale Spender zu finden. Daher sollten entweder die Menschen zur Organspende ermutigt werden, was sowohl durch den Staat als auch durch Nichtregierungsorganisationen zu gewährleisten ist, oder die Organspende vom lebenden Menschen sollte sehr viel enger begrenzt und die Organtransplantation unter strenger Kontrolle durchgeführt werden. So hat denn auch die Weltgesundheitsversammlung im Jahr 1987 ihre Besorgnis über den gewinnorientierten Handel mit menschlichen Organen unter lebenden Menschen zum Ausdruck gebracht und erklärt, dass dieser Handel mit den grundlegendsten menschlichen Werten nicht vereinbar sei und der von den Vereinten Nationen hervorgebrachten Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte sowie dem Geist der Verfassung der Weltgesundheitsorganisation widerspreche.

Samenbank – Eine aus soziokulturellen Gründen gemiedene und nicht erlaubte, gerade deshalb aber zum Rückgriff auf illegale Wege führende und die Menschen zu Lösungen jenseits der Grenzen treibende

Praxis

Als Samenspende wird der rechtliche Vorgang bezeichnet, bei dem gesunde Spermien, deren Befruchtungsfähigkeit zuvor durch sämtliche erforderlichen Tests nachgewiesen wurde, nach ihrer Aufbewahrung durch Kühlung einer Person oder mehreren Personen gegeben werden, die keine Kinder bekommen können; die Zentren, in denen dieser Vorgang im Allgemeinen durchgeführt wird, werden Samenbanken genannt.

Wendet sich die Frau oder die Klinik, die eine Samenspende wünscht, an die Bank, so erläutert die Bank der Empfängerin die medizinischen und rechtlichen Bedingungen, und der Vertrag kommt zustande, indem die Empfängerin die Bedingungen annimmt und die Zahlung leistet. Die Empfängerin trifft unter den Spendern, die ihre Identität nicht verbergen wollen, anhand ihrer Fotos und sämtlicher persönlicher Angaben eine Auswahl, und die Bank sendet das gewünschte Sperma an die Klinik, in der die Empfängerin behandelt wird. Wer Sperma erhalten möchte, wählt nach den von ihm festgelegten Kriterien wie Staatsangehörigkeit, Hautfarbe, Augenfarbe, Körpergröße, Blutgruppe und Intelligenzniveau des Samenspenders aus.

Nach Art. 18 der Verordnung über die Anwendung von Behandlungen der assistierten Reproduktion und über Zentren für Behandlungen der assistierten Reproduktion von 2010 ist unter der Überschrift der Verbote im Zusammenhang mit der Anwendung von Behandlungsmethoden der assistierten Reproduktion geregelt, dass es in der Türkei rechtlich nicht möglich ist, Samen zu spenden und eine Samenbank zu eröffnen.

Wer mithilfe einer Samenbank ein Kind bekommen möchte, reist jedoch ins Ausland oder lässt diesen Eingriff auf illegalem Wege im Inland vornehmen. Obwohl die Samenspende in unserem Land verboten ist, wurden Personen, die diesen Eingriff im Ausland in Anspruch nehmen wollten, Beratungsleistungen angeboten. Mit einer Änderung der Verordnung wurde jedoch auch verboten, mithilfe von Sperma oder Eizellen aus einer Samenbank schwanger zu werden, diese Methode anzuwenden und diese Methode zu empfehlen. Andererseits wird auch behauptet, dass es in unserem Land illegale Samenbanken gebe; bekannt ist, dass es Frauen gibt, die Kinder zur Welt gebracht haben, nachdem sie Sperma aus Ländern wie Israel, Griechenland und Zypern gekauft hatten.

Das Gesundheitsministerium, das Samenbanken mit der Begründung, „die türkische Abstammung zu schützen“, nicht zulässt, wird auch diejenigen IVF-Zentren schließen müssen, die ihre Patienten an Samenbanken im Ausland verweisen oder sie hierzu ermuntern. Eine Klinik, die Patienten dorthin verweist oder vermittelt, wird beim ersten Mal für drei Monate und, wenn sie dieselbe Handlung ein zweites Mal begeht, auf unbestimmte Zeit geschlossen. Auch die Zertifikate, die den Ärzten, die ihre Patienten hierzu ermuntern, für die Tätigkeit im Bereich der In-vitro-Fertilisation erteilt wurden, werden vom Gesundheitsministerium widerrufen, und derjenige, der die Behandlung durchführt, derjenige, der sie vermittelt, die schwanger gewordene Person und der Spender werden der Staatsanwaltschaft gemeldet. Das bedeutet zugleich, dass gegen sie ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wird.

In diesem Zusammenhang hat das Gesundheitsministerium erklärt, dass eine Beurteilung im Rahmen der Regelung des Art. 231 des türkischen Strafgesetzbuchs (TCK) vorgenommen werde.

Regelungen, die Straftaten und Strafen enthalten, können nur in einem Gesetz getroffen werden, und es liegt offen zutage, dass die Regelung, die Samenbanken verbietet, eine Verordnungsbestimmung ist. Während bestimmt ist, dass ein Verstoß gegen diese Regelungen einer verwaltungsrechtlichen Sanktion unterliegt, heißt es, den Grundsatz, dass Straftat und Strafe durch Gesetz bestimmt sein müssen, und das strafrechtliche Analogieverbot zu missachten, wenn bei der Staatsanwaltschaft Strafanzeige erstattet und gestützt auf Art. 231 TCK gleichsam im Wege der Analogie ein Ermittlungsverfahren eingeleitet werden soll. Sollen derartige Handlungen aus kriminalpolitischen Gründen bestraft werden, so muss für sie entweder im TCK oder in dem einschlägigen Gesetz ein eigener Straftatbestand geschaffen werden.

Auch wenn die Gegner der Samenbanken zur Stützung ihrer Thesen vorbringen, der Mensch dürfe nicht zum Gegenstand des Handels gemacht und nicht wie eine Marktware gekauft und verkauft werden, so wird doch, damit rechtlich von einem „Menschen“ gesprochen werden kann, nach Art. 28 des türkischen Zivilgesetzbuchs Nr. 4721 die vollendete Lebendgeburt vorausgesetzt, die zugleich den Zeitpunkt des Erwerbs der Persönlichkeit bildet. Folglich haben die Leibesfrucht, die nicht vollständig und lebend geboren ist, oder das Sperma die Eigenschaft als Mensch noch nicht erlangt. Mehr noch: Die im TCK Nr. 5237 geregelten, gegen den Menschen begehbaren Straftaten wie die vorsätzliche Tötung können gegenüber der Leibesfrucht bzw. dem Sperma nicht begangen werden, denn diese gelten nicht als Menschen. Demnach ist umstritten, ob der Kauf von Sperma rechtlich Menschenhandel darstellt. (Mit Nachdruck ist hier darauf hinzuweisen, dass mit dem genannten Menschenhandel nicht der in Art. 80 TCK als Strafnorm geregelte „Menschenhandel“ gemeint ist, sondern der Umstand, dass der Kauf und Verkauf von Menschen zum Gegenstand des Handels gemacht wird.)

Die Gründe, aus denen die Samenspende gewählt wird, sind vielfältig. Ein verheiratetes Paar, das die Samenspende in Anspruch nehmen möchte, kann in Fällen wie einer Hodenschädigung infolge einer zur Krebsbehandlung durchgeführten Strahlen- oder Chemotherapie oder eines angeborenen Fehlens der Spermienproduktion oder dann, wenn der Mann an einer Erbkrankheit leidet, die auf seine Kinder übergehen kann, von den Samenbanken verlangen, dass sein Sperma zur späteren Verwendung eingefroren wird; ebenso können sich Männer, bei denen keine oder nur wenige Spermien vorhanden sind, bei denen mit den durchgeführten Behandlungen keine Schwangerschaft erzielt werden konnte oder deren Versuche wegen Störungen der Spermienmorphologie erfolglos geblieben sind, sowie Paare, die wegen einer Verwandtenehe einem Risiko ausgesetzt sind, für eine Behandlung mittels Samenspende entscheiden. Darüber hinaus kann auch eine ledige, nicht verheiratete Frau den Wunsch haben, mit der Methode der Samenspende ein Kind zu bekommen, indem sie es selbst zur Welt bringt.

Die in Dänemark ansässige, von Ole Schou gegründete größte Samenbank der Welt, Cryos, trägt jährlich zur Geburt von mehr als 2000 Kindern bei und exportiert zudem Sperma in mehr als 70 Länder. Die Mehrheit der Spender der Bank sind Universitätsstudenten, die ein- bis zweimal pro Woche in die Bank kommen und spenden und auf diese Weise aus der Samenspende Einkünfte erzielen. Der Gründer der Bank hat erklärt, dass er in der Zeit unmittelbar nach der Gründung auf Werbung angewiesen gewesen sei, dass diejenigen, die zum ersten Mal von der Samenbank und der Samenspende hörten, ihr Erstaunen nicht hätten verbergen können, dass sich die Menschen jedoch mit der Zeit daran gewöhnt hätten und er inzwischen nicht einmal mehr Werbung benötige. In vielen Ländern wie Dänemark, Griechenland, Zypern, den USA, England und Belgien gibt es Samenbanken, und der Samenspende steht dort rechtlich nichts entgegen. Obwohl die Samenbank eine Einrichtung ist, von der man in unserem Land seit geraumer Zeit hört, hat sie sich nicht davon befreien können, mit Vorurteilen betrachtet zu werden.

Es lässt sich jedoch nicht sagen, dass es alle Probleme beseitigt, wenn diese Praxis gesetzlich geregelt und auf eine rechtliche Grundlage gestellt wird. Auch in diesem Fall treten verschiedene Rechtsprobleme auf; selbst der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR), den wir als das höchste gerichtliche Organ des Rechtsraums bezeichnen können, dem wir angehören, sieht sich veranlasst, verschiedene Entscheidungen zu treffen. So hat der EGMR in seiner letzten, aus dem Jahr 2006 stammenden Entscheidung zur Leibesfrucht eine gegen das Vereinigte Königreich gerichtete Beschwerde geprüft. In dem Fall, der zu dieser Beschwerde führte, hatten sich die Beschwerdeführerin und ihr Partner im Jahr 2000 an eine Reproduktionsklinik gewandt; aufgrund der durchgeführten Untersuchungen wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin an Eierstockkrebs erkrankt war und ihre Eierstöcke entfernt werden mussten. Vor der Operation wurden der Beschwerdeführerin elf Eizellen entnommen und mit dem Sperma ihres Partners befruchtet; sechs Embryonen wurden eingefroren. Einige Zeit nach diesem Eingriff trennte sich die Beschwerdeführerin von ihrem Partner und wollte aus den Embryonen mithilfe einer Leihmutter ein Kind bekommen. Der frühere Partner, der in dieser Zeit von der Sache erfuhr, erklärte, er wolle nicht der genetische Vater des Kindes sein, und verhinderte die Verwendung der Embryonen. Das nationale Gericht entschied zugunsten des Partners. Ausgehend von der Auffassung, dass es in dieser Frage europaweit keinen Konsens gebe, wies der EGMR darauf hin, dass jeder Rechtsordnung ein eigener Beurteilungsspielraum zukomme. Im Ergebnis wies der EGMR die Beschwerde zurück und entschied, dass der durch künstliche Befruchtung erzeugte Embryo bis zu seiner Einsetzung in die Gebärmutter der Leihmutter vom Recht des Vereinigten Königreichs nicht geschützt werde und ihm daher kein Recht auf Leben zustehe.

Es wäre nicht falsch zu sagen, dass die Praxis der Samenbanken in unserem Land wegen seiner an die soziokulturellen Traditionen sowie an Sitten und Gebräuche gebundenen Moralvorstellungen keinen Anklang findet. Denn in der Gesellschaft herrscht die Auffassung vor, dass „es nicht gern gesehen wird, wenn vaterlose Kinder zur Welt kommen“. Zudem wird angenommen, dass sich für das Kind, das geboren wird, ein Abstammungsproblem stellen werde. Daneben können sich in erbrechtlicher Hinsicht gewisse Probleme ergeben. Die Möglichkeit, dass, nachdem ein Spender bei der Samenbank gespendet hat, später aus der Bank Sperma auch auf die Schwester des Spenders übertragen werden könnte, führt dazu, dass die moralischen und ethischen Regeln erneut hinterfragt werden. Das Gesundheitsministerium wiederum betont mit der „Verordnung über Behandlungsverfahren der assistierten Reproduktion und über Zentren für assistierte Reproduktion“, dass eine Schwangerschaft mit Samen- und Eizellen, die anderen gehören oder deren Herkunft ungewiss ist, in der Türkei mit der Begründung verboten sei, dass es auf die Feststellbarkeit der „Abstammung“, also der Vaterschaft, ankomme.

Es gibt keine Veränderung und keine Neuerung, der sich nicht dadurch begegnen ließe, dass mit Blick auf die Regelungen der Länder, in denen die Samenspende legal ist, die erforderlichen Änderungen in der Gesetzgebung unseres Landes vorgenommen werden. Wissenschaft und Technik schreiten nämlich mit jedem Tag voran, und angesichts neuer Entwicklungen müssen zu den neu entstehenden Begriffen und Praktiken neue gesetzliche Regelungen getroffen werden. Auch die Samenspende ist ein solcher Fall. Andernfalls besteht – wie in Gesellschaften, die mit den Errungenschaften der fortschreitenden Technik nicht Schritt halten können – auch in unserem Land die Gefahr, dass die Samenspende auf illegalem Wege in Anspruch genommen wird. Menschen von bestimmten Rechten auszuschließen, indem man ihnen Regeln aufzwingt, deren Gründe sie hinterfragen und deren Zweck sie nicht verstehen, wird die illegalen grenzüberschreitenden Wege attraktiv machen.

Leihmutterschaft – Eine nicht zu verbietende, sondern auf der Grundlage einer Regelung anzuwendende

Praxis

Bei der Leihmutterschaft werden die den Wunscheltern entnommenen Ei- und Samenzellen im Labor vereinigt, und nach der Entstehung des Embryos wird dieser auf die Leihmutter übertragen. Anschließend findet die Geburt statt, nachdem die Leibesfrucht im Leib der Leihmutter die neunmonatige Entwicklung durchlaufen hat. Dieses Verfahren ist ein Hoffnungsschimmer insbesondere für Frauen, die in jungen Jahren und bevor sie Mutter werden konnten, infolge verschiedener Erkrankungen ihre Gebärmutter dauerhaft verloren haben, weil es ihnen ermöglicht, ein Kind aus ihren eigenen Genen/Eizellen zu bekommen. Als Leihmutter wird die Frau bezeichnet, die das Kind einer Frau, der aus irgendeinem Grund die Fähigkeit fehlt, ein Kind zu gebären, oder für die eine Geburt gefährlich sein könnte, an deren Stelle in ihrer Gebärmutter austrägt. Der einzige Weg hierzu besteht darin, die Gebärmutter einer gesunden Frau zu nutzen, die bereits geboren hat.

Das im Leib der Leihmutter heranwachsende Kind bezieht Nährstoffe und Sauerstoff aus dem Körper der Leihmutter. Außerdem wird es von psychischen Traumata beeinflusst, die auf übermäßigen Stress und Kummer der Leihmutter zurückgehen. Daneben können auch bestimmte bei der Leihmutter vorhandene Viruserkrankungen wie AIDS oder Hepatitis auf das Kind übergehen. Die Gesundheitskontrolle der Leihmutter muss daher sehr sorgfältig durchgeführt worden sein.

Anwendungen solcher neuen Reproduktionstechniken stehen in unserer Gesellschaft aus verschiedenen Gründen im Widerspruch zum traditionellen Familienverständnis davon, wie man zu Kindern kommt. Wie die Samenspende ist auch die Leihmutterschaft in unserem Land nach Art. 18 der Verordnung über Behandlungsverfahren der assistierten Reproduktion und über Zentren für assistierte Reproduktion aus dem Jahr 2010 verboten.

Neben den USA, England, Brasilien und Belgien, in denen die in der Türkei verbotene Leihmutterschaft erlaubt ist, gehört auch Griechenland zu den Orten, an denen die Leihmutterschaft legal ist. Viele Paare, die im Wege der Leihmutterschaft Eltern werden möchten, reisen auf die griechische Insel Kreta; die Familien, die den Transfer dort vornehmen lassen, kehren anschließend in die Türkei zurück und verbringen die neun Monate fernab der Blicke entsprechend dem Vertrag, den sie untereinander geschlossen haben. Da die Leihmutterschaft auch auf Zypern rechtlich verboten ist, bevorzugen türkische Familien wegen der Nähe zumeist Kreta. Dies führt die grenzüberschreitende illegale Dimension der Leihmutterschaft aus Sicht der Türkei vor Augen und zeigt, dass es gar nicht so schwer ist, dies auf illegalem Wege zu tun.

Ärzte, die in Ländern arbeiten, in denen die Leihmutterschaft nicht verboten ist, üben ihren Beruf nach dem Recht des Landes aus, in dem sie tätig sind, und nehmen ihre Eingriffe vor, ohne darauf zu achten, welche Staatsangehörigkeit die Paare besitzen oder in welchem Land sie leben. Im Ergebnis können auf diesem Wege auch die Staatsangehörigen unseres Landes im Ausland Kinder bekommen. Angesichts eines solchen Grundtriebes bilden Verbote daher kein Hindernis; sie drängen die Menschen lediglich auf illegale Wege, die aus Sicht unseres Landes verboten sind.

Auch im Iran, einem islamischen Land, ist die Leihmutterschaft anzutreffen; in einigen medizinischen Zentren in Teheran, Isfahan und anderen Städten wird unfruchtbaren Paaren die Leihmutterschaft als Option angeboten.

In Ländern wie Deutschland, Frankreich und Spanien, die wie die Türkei die Leihmutterschaft verbieten, besteht der Hauptzweck dieses Verbots darin, die Kommerzialisierung des menschlichen Körpers zu verhindern und dem Verkauf von Kindern entgegenzutreten. Einige Länder wie Belgien, die Niederlande, Finnland und Indien hingegen schweigen, indem sie keinerlei gesetzliche Regelung über die Leihmutterschaft treffen, und erteilen damit eine Art stillschweigende Zustimmung. In der Ukraine, im US-Bundesstaat Kalifornien und im schweizerischen Kanton Zürich sowie bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen in England (die Keimzellen müssen von der Mutter oder vom Vater stammen, und es muss eine gerichtliche Entscheidung vorliegen), ferner ebenfalls unter bestimmten Voraussetzungen in Griechenland (gerichtliche Genehmigung) ist die Leihmutterschaft erlaubt. Die wesentlichen Gründe dafür, dass die Leihmutterschaft in diesen Ländern anerkannt ist, sind der Schutz vor illegalen Praktiken auf diesem Gebiet und vor genetischen Krankheiten.

Die Leihmutterschaft zu verbieten und als Alternative auf die Adoption zu verweisen, erscheint nicht als sachgerechte Entscheidung. Denn während bei der Leihmutterschaft zwischen Kind und Eltern eine vollständige oder teilweise genetische Verbindung hergestellt wird, besteht bei der Adoption zu keinem der beiden Elternteile eine genetische Verbindung. Während bei einer typischen Adoption ein bereits vorhandenes Kind angenommen wird, können die Eltern bei der Leihmutterschaft die Leihmutter nach ihren charakterlichen/körperlichen Eigenschaften auswählen. Kurz gesagt: Adoption und Leihmutterschaft sind etwas völlig Verschiedenes.

Solange keine Beweise dafür vorliegen, dass das aufgrund eines Leihmutterschaftsvertrags geborene Kind schädlichen Auswirkungen dieser Situation ausgesetzt ist, sind die Fortpflanzungsentscheidungen der Einzelnen zu respektieren.

Der Leihmutterschaftsvertrag beutet sozial und wirtschaftlich schlechter gestellte Frauen aus; die armen Frauen der Dritten Welt werden als Mittel benutzt, um die Fortpflanzungsdefizite westlicher Frauen auszugleichen, die unfruchtbar sind oder ihre Fortpflanzungspläne aus Karrieregründen aufschieben. Die neuen Techniken der assistierten Reproduktion sind inzwischen zu einer internationalen Industrie geworden. Wegen der rechtlichen Verbote und Beschränkungen in den eigenen Ländern fördern Gründe wie die Möglichkeit, billiger, schneller und leichter eine Leihmutter zu finden, sowie die Möglichkeit der Geschlechtswahl den Fortpflanzungstourismus aus dem Westen in die Länder der Dritten Welt. Obwohl es an ausreichenden rechtlichen Regelungen zu ihrem Schutz fehlt, verspricht die Leihmutterschaft vielen jungen und unqualifizierten asiatischen oder osteuropäischen Frauen, weit mehr Geld zu verdienen, als sie mit einer legalen Arbeit in ihrem eigenen Land verdienen könnten. So bietet dieser Sektor, der die Gelegenheit eröffnet, ein Einkommen zwischen 3000 und 6000 Dollar zu erzielen, während das jährliche Pro-Kopf-Einkommen in Indien bei rund 500 Dollar liegt, armen indischen Frauen eine attraktive finanzielle Option. Es wird sogar behauptet, dieser Sektor sei zur zweitgrößten Industrie des Landes geworden.

Die bei der Samenspende erörterte Frage, ob das Kind, das Gegenstand der Praxis ist, also der Mensch, Gegenstand des Handels sein kann, wird seit jeher auch bei der Leihmutterschaft diskutiert. Der Leihmutterschaftsvertrag ist nicht dasselbe wie der Verkauf eines Kindes, sondern wird der Übertragung der elterlichen Rechte am Kind gleichgestellt. Allerdings ist in diesem Punkt noch etwas richtigzustellen. Aus rechtlicher Sicht ist die Zahlung an die Leihmutter kein Entgelt für die Übertragung des elterlichen Sorgerechts auf die Wunscheltern; sie ist lediglich die Gegenleistung dafür, dass die Leihmutter zugunsten der Wunscheltern auf ihren rechtlichen Anspruch auf Elternschaft am Kind verzichtet. Denn das Recht der Leihmutter ist kein übertragbares, sondern nur ein verzichtbares Recht. Auch wenn der Leihmutterschaftsvertrag nicht als Verkauf eines Kindes angesehen werden kann, wird er jedoch weiterhin moralisch abgelehnt. Die Übergabe des Kindes von der Leihmutter an die Wunscheltern ist ein wesentliches Merkmal des Vertrags, und die Weggabe eines Kindes an einen anderen aus anderen Beweggründen als Liebe und Großzügigkeit bedeutet in gewisser Weise die Verdinglichung des Kindes.

Blickt man auf die weltweite Praxis, so ist es in einigen Bundesstaaten der USA und in einigen europäischen Ländern verboten, die Leihmutterschaft gegen Geld durchzuführen und so zu einem Geschäft zu machen; in manchen ist es dagegen gesetzlich vorgeschrieben, dass die Leihmutterschaft gegen ein bestimmtes Entgelt erfolgt. Mit Leihmüttern wurden verschiedene Umfragen/Untersuchungen durchgeführt. Die Forschungen, die Ragone in den USA von 1988 bis 1996 in drei verschiedenen Zentren für Leihmutterschaftsprogramme durchgeführt hat, sind das Ergebnis sowohl persönlicher Gespräche als auch förmlicher Interviews mit achtundzwanzig Leihmüttern. Ragone beobachtete zunächst, dass die Antworten der Leihmütter auf die Frage „Welche Gründe haben Sie dazu bewogen, Leihmutter zu werden?“ einander glichen, und stieß auf bestimmte, sich aber wiederholende Gründe wie in der Regel den Wunsch, einem unfruchtbaren Paar zu einem Kind zu verhelfen, den finanziellen Gewinn und die Freude an der Schwangerschaft. Daneben weist Ragones Arbeit jedoch darauf hin, dass auch Schuldgefühle wegen eines früheren Schwangerschaftsabbruchs und/oder wegen der Freigabe eines eigenen Kindes zur Adoption Frauen dazu motivieren können, Leihmutter zu werden. Auf die Frage, ob sie der Meinung seien, das von ihnen geborene Kind gehöre ihnen, antworteten ausnahmslos alle Frauen, dass sie nicht so dächten. Aus ihrer Sicht bedeutet es nicht, auf das Kind zu verzichten, wenn sie die von ihnen geborenen Kinder nach einer gewissen Zeit den wirklichen Eltern übergeben, sondern, es seinen Eltern zurückzugeben. Solche statistischen Daten können freilich je nach den Traditionen, der Struktur und der Kultur der Gesellschaft, in der sie erhoben werden, unterschiedlich ausfallen.

Nach Art. 282 des türkischen Zivilgesetzbuchs wird die Abstammung zwischen Mutter und Kind durch die Geburt begründet. Sollte die Leihmutterschaft rechtlich möglich werden, so müssten neben den zu treffenden neuen Regelungen auch Bestimmungen wie diese geändert werden. Denn es ist keineswegs einfach, die Rechtsstellung des aufgrund eines Leihmutterschaftsvertrags geborenen Kindes zu bestimmen. Es ist nämlich höchst umstritten, ob die Mutter des von der Leihmutter geborenen Kindes rechtlich die Leihmutter ist oder die Frau, von der die Eizellen stammen, die zur Erzeugung des auf die Leihmutter übertragenen Embryos verwendet wurden. Zu wem wird die Abstammung des Kindes begründet sein? Der Körper der Leihmutter ist lediglich als Mittel dafür verwendet worden, dass sich der Embryo entwickelt und als Kind zur Welt kommt. Das Kind hat jedoch seine körperliche Entwicklung im Leib der Leihmutter vollendet und wurde in dieser Zeit von ihr ernährt. Die Abstammung vom Vater wiederum wird in gleicher Weise nach der Feststellung der wirklichen Mutter zu dem Ehemann, der mit der Mutter verheiratet ist, oder durch Anerkennung oder durch richterliches Urteil begründet. Bleiben diese Regelungen in ihrer gegenwärtigen Form bestehen, so wird die Leihmutter als die Mutter gelten, zu der die Abstammung begründet ist, während die Mutter, deren Eizellen bei der Entstehung des Kindes verwendet wurden, das Kind nur adoptieren kann, indem sie die Voraussetzungen der Adoption erfüllt. Das führt zu einer merkwürdigen Lage. Ist die Leihmutter verheiratet, so gilt die Leihmutter als Mutter, und da das Kind nach der Vaterschaftsvermutung während der Ehe entstanden ist, wird als Vater der Ehemann der Leihmutter gelten. Wird die Leihmutter, um dies zu vermeiden, unter dem Namen der Frau, der die Eizellen entnommen wurden, in das Krankenhaus aufgenommen, in dem sie entbinden wird, so ist wiederum die in Art. 231 TCK geregelte Straftat der Veränderung der Abstammung eines Kindes verwirklicht.

So wurde in der Zeitung UK Independent vom 4. Juli 1995 berichtet, dass die niederländische Polizei eine Bande gefasst habe, die junge polnische Frauen in die Falle lockte und vermarktete, die für in den Niederlanden, Deutschland und Belgien lebende, fortpflanzungsunfähige Paare als Leihmütter dienen sollten, dass die Frauen durch Anzeigen in polnischen Zeitungen getäuscht worden seien, die ihnen versprachen, nach eigenem Ermessen als Leihmutter tätig zu sein und gutes Geld zu verdienen, und dass die Bande wegen der Organisation von Leihmutterschaft zu kommerziellen Zwecken und wegen Frauenhandels zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden sei.

In diesem Zusammenhang erscheint es als großer Mangel, dass der Fortpflanzungstourismus keiner rechtlichen Ordnung zugeführt worden ist. Es zeigt sich, dass der Fortpflanzungstourismus ein schmutziger Sektor ist, der die emotionalen und wirtschaftlichen Bedürfnisse der Menschen ausbeutet, und dass, weil der Leihmutterschaftsvertrag eine kommerzielle Seite hat, in gewissem Sinne Kinder- und Frauenhandel betrieben wird.

Schluss

Im Ergebnis zeigt die Untersuchung, die wir unter den Überschriften dreier bedeutender medizinischer Entwicklungen vorgenommen haben, dass Behandlungsmethoden, die den Menschen Hoffnung geben und Heilung bringen, missbraucht werden können und dass, während die Beteiligten zu Opfern werden, manche Personen (insbesondere kriminelle Organisationen) hierdurch in hohem Maße unrechtmäßige Gewinne erzielen. Diese schlimmen Folgen dürfen jedoch die Anwendung dieser Behandlungen und die wissenschaftliche Arbeit auf diesem Gebiet nicht verhindern. Zu den Bedingungen der wissenschaftlichen Arbeit an diesen Entwicklungen und zu ihrer Anwendung müssen unverzüglich gesetzliche Regelungen geschaffen werden; rechtswidrige Sachverhalte müssen festgestellt und als Straftaten geregelt, gegen die Täter müssen wirksame Ermittlungen geführt und diejenigen, deren Straftaten festgestellt werden, bestraft werden; und auf diesem Gebiet müssen unbedingt in internationaler Zusammenarbeit einheitliche Regeln geschaffen werden.

Ein weiteres Ergebnis, zu dem wir gelangt sind, und zugleich unser Vorschlag ist, dass die rechtlichen Begriffe neu definiert werden müssen. Die Rechtsstellung des vorgeburtlichen menschlichen Lebens wird seit vielen Jahren diskutiert. Bis vor kurzer Zeit blieb diese Diskussion auf den Schwangerschaftsabbruch beschränkt. In der heutigen Welt werden Embryonen jedoch in einem breiten Spektrum zu Forschungs-, Versuchs- und Anwendungszwecken verwendet: von der Verwendung des Embryos in Versuchen im Rahmen der Stammzellforschung über die Erzeugung von Lebewesen durch Klonen und die Nutzung der Möglichkeiten der Befruchtung außerhalb der Gebärmutter im Wege künstlicher Befruchtung bis hin zur Verbindung menschlicher Eizellen mit tierischem genetischem Material. In den heutigen Rechtsordnungen wird das vorgeburtliche menschliche Leben nicht als „Person“ anerkannt. Daher ist es ebenso möglich, den Embryo als bloße Sache anzusehen, die lediglich aus einem Zellhaufen besteht, wie es möglich ist, ihm, weil er ein Lebewesen der menschlichen Gattung ist, eine der Person gleiche Stellung zuzuerkennen. Demnach bergen beide Lösungen, zu denen man ausgehend vom klassischen Rechtsdenken gelangt, ihre je eigenen Probleme in sich. In einem solchen Dilemma geht unser Vorschlag dahin, die Unterscheidung zwischen Sache und Person, die vom Stadium der „Jäger und Sammler“ der Menschheit bis in die Gegenwart reicht, neu zu überdenken und zu erwägen, durch eine Neudefinition dieser Begriffe eine dritte Kategorie zu schaffen.

Ein weiteres Ergebnis, das wir in diesem Zusammenhang festhalten möchten, ist, dass, obwohl die Leihmutterschaft – insbesondere in ihrer internationalen Dimension – zu einer der beliebtesten Techniken der assistierten Reproduktion geworden ist, auf diesem Gebiet sowohl auf nationaler als auch auf internationaler Ebene eine vollständige Gesetzeslücke besteht. Das Recht ist hinter den Fortschritten der Medizin und den damit verbundenen gesellschaftlichen Entwicklungen zurückgeblieben. Die noch heute geltende, im römischen Recht wurzelnde Regel „Mater semper certa est“ (die Mutter ist stets gewiss) reicht heute zur Lösung der rechtlichen Probleme nicht mehr aus. Daher müssen auf diesem Gebiet unter Berücksichtigung sowohl der medizinischen als auch der gesellschaftlichen und der rechtlichen Bedürfnisse neue und lösungsorientierte Regelungen getroffen werden.

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Fußnoten

  1. Dieser Aufsatz ist in „Sağlık Düşüncesi ve Tıp Kültürü Dergisi, S.26, 2013, s.68 – 73“ erschienen. ↑
  2. Hochschullehrer am Lehrstuhl für Strafrecht und Strafprozessrecht der Juristischen Fakultät der Istanbul Medipol Universität. ↑

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