2019Murat Volkan Dülger, Neslihan Can Yavuz, Neslihan CanAufsatz

Zusammenfassung

Dieses Werk ist in türkischer Sprache erschienen. Die Zusammenfassung auf dieser Seite ist eine Übersetzung; der Originaltitel steht in Klammern.

In dieser Arbeit wird die 2018 überarbeitete Fassung der „Erklärung von Istanbul“, eines der wichtigsten Dokumente zu Organhandel und Organtransplantation, vergleichend untersucht.

Volltext

Dieser Text ist eine für diese Website angefertigte Übersetzung des türkischen Originals. Die Zahlen in eckigen Klammern sind die Seitenzahlen des Originals; die Quellenangaben in den Fußnoten sind unverändert übernommen. Maßgeblich für Zitate ist die Originalveröffentlichung (PDF).

Doz. Dr. Murat Volkan Dülger1

Wiss. Mitarbeiterin Neslihan Can2

EINLEITUNG

Die Organtransplantation, die als eines der bedeutendsten Wunder des vergangenen Jahrhunderts gelten kann, ist zwar eine Hoffnung für Menschen, deren Organe ihre Funktion verloren haben; sie ist jedoch nicht nur eine Hoffnung auf Heilung geblieben, sondern hat zugleich einen neuen illegalen Wirtschaftszweig namens Organhandel entstehen lassen. Um zu verhindern, dass der menschliche Körper zur Ware und zum Erzeugnis dieses Wirtschaftszweigs wird, sind deshalb auf nationaler und internationaler Ebene eine Reihe von Regelungen getroffen worden. Das vom Europarat im Jahr 1997 zur Unterzeichnung aufgelegte Übereinkommen zum Schutz der Menschenrechte und der Menschenwürde im Hinblick auf die Anwendung von Biologie und Medizin: Übereinkommen über Menschenrechte und Biomedizin (Biomedizin-Übereinkommen), dessen Vertragspartei auch die Türkei ist, bestimmt ausdrücklich, dass der menschliche Körper und Teile davon nicht Gegenstand eines finanziellen Gewinns sein dürfen. Der Spender kann daher, auch wenn er in die Verletzung seiner eigenen körperlichen Unversehrtheit zum Nutzen des Empfängers eingewilligt hat, hierfür keinen Vorteil erlangen.

Auf der Ebene der Vereinten Nationen und des Europarats bildet der Organhandel auch eine der Säulen der Bekämpfung des Menschenhandels. Die Staaten, die Vertragsparteien der unter der Federführung dieser Organisationen geschaffenen und verbindlichen internationalen Übereinkommen sind, bekämpfen den Organhandel daher abschreckend und präventiv. Da die genannten Übereinkommen jedoch nicht allein den Organhandel betreffen, haben sie keine Handlungen vorgesehen, die geeignet wären, die Abgrenzung zwischen Organtransplantation und Organhandel zu bestimmen, und haben keinen spezifischen Schutz gewähren können.

Das erste Dokument auf internationaler Ebene, in dem scharfe Definitionen des Organhandels und des Transplantationstourismus vorgenommen wurden, ist die im Jahr 2008 verkündete Deklaration von Istanbul zur Verhinderung von Organhandel und Transplantationstourismus. Das Dokument ist zwar nicht verbindlich, aber deshalb von Bedeutung, weil es erstmals Grundsätze und Definitionen für die Bekämpfung des Organhandels vorsieht. Auch das im Jahr 2018 in Kraft getretene Übereinkommen des Europarats gegen den Handel mit menschlichen Organen steht im Einklang mit der Deklaration und hält die Vertragsstaaten dazu an, zur wirksamen Bekämpfung des Organhandels Strafvorschriften zu schaffen und die Handlungen, die ihrem Wesen nach Organhandel sind, als Straftatbestände auszugestalten. Die Deklaration dient nicht nur als Leitfaden für internationale Übereinkommen, sondern empfiehlt den Staaten zur Bekämpfung des Organhandels zugleich, ein wirksames System der Organtransplantation und Organspende aufzubauen und auf diese Weise die Notwendigkeit zu beseitigen, dass Menschen sich dem Organhandel zuwenden.

In unserer Arbeit werden die internationalen Übereinkommen zum Organhandel kurz dargestellt und sodann die Neuerungen gewürdigt, die die im Jahr 2018 revidierte Fassung der Deklaration von Istanbul gebracht hat, die im Jahr 2008 verkündet wurde und mit ihren Grundsätzen bei der Bekämpfung von Organhandel und Transplantationstourismus eine Standardisierung herbeizuführen sucht.

A. Rechtsgrundlagen

1) Übereinkommen zum Schutz der Menschenrechte und der Menschenwürde im Hinblick auf die Anwendung von Biologie und Medizin: Übereinkommen über Menschenrechte und Biomedizin (1997)

Art. 21 des Biomedizin-Übereinkommens bestimmt, dass der menschliche Körper und Teile davon als solche nicht Gegenstand eines finanziellen Gewinns sein dürfen. Gleichwohl ist die Entnahme von Organen und Gewebe von lebenden Spendern oder von Verstorbenen zu Transplantationszwecken möglich. Der Empfänger kann die Transplantation eines von einer lebenden Person entnommenen Organs oder Gewebes als Behandlung nur dann in Anspruch nehmen, wenn kein geeignetes Organ oder Gewebe einer verstorbenen Person verfügbar ist und keine andere Behandlungsmethode besteht. Das Übereinkommen verlangt jedoch in Art. 5 als besondere Ausprägung des Autonomieprinzips die Einwilligung des Spenders, die hierzu ausdrücklich und eigens entweder in schriftlicher Form oder vor einer amtlichen Stelle erteilt worden sein muss. Auch das im Jahr 2002 in Kraft getretene Zusatzprotokoll zum Übereinkommen gebietet den Vertragsstaaten, angemessene Sanktionen zu verhängen, wenn der menschliche Körper zum Gegenstand eines finanziellen Gewinns gemacht und damit dieses Verbot verletzt wird3.

2) Zusatzprotokoll zur Verhütung, Bekämpfung und Bestrafung des Menschenhandels, insbesondere des Frauen- und Kinderhandels, zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität (2003)

Nach Art. 3 dieses Übereinkommens, das im Wesentlichen zur Bekämpfung des Menschenhandels geschaffen wurde, ist der Menschenhandel umfassend definiert4 und als die Anwerbung, Übergabe, Beförderung und Verbringung von Personen zum Zweck der Ausbeutung bestimmt worden. Der Begriff der Ausbeutung schließt auch die Entnahme der Organe einer Person ein. Wird eine Person mit den im Artikel genannten Mitteln getäuscht und werden ihr Organe entnommen, so wird die Organentnahme auch dann als Menschenhandel gewertet, wenn das Opfer in diese Ausbeutung einwilligt.

3) Übereinkommen des Europarats zur Bekämpfung des Menschenhandels (2005)

Es handelt sich um eine vom Europarat geschaffene Regelung, die darauf abzielt, die Standards des Zusatzprotokolls zur Verhütung, Bekämpfung und Bestrafung des Menschenhandels, insbesondere des Frauen- und Kinderhandels, zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität weiterzuentwickeln. Das Übereinkommen hat den Menschenhandel in einer Weise definiert, die mit dem Begriff des Menschenhandels im Einklang steht. Danach ist die Entnahme der Organe der Opfer mit den in Art. 4 aufgezählten Mitteln oder durch Täuschung Menschenhandel.

4) Deklaration von Istanbul zur Verhinderung von Organhandel und Transplantationstourismus (2008)

Im Jahr 2008 kamen auf Betreiben der Transplantationsgesellschaft (The Transplantation Society- TTS) und der Internationalen Gesellschaft für Nephrologie ( International Society of Nephrology-ISN) Teilnehmer – in erster Linie medizinische Fachleute – aus Mitgliedstaaten des Europarats und der Vereinten Nationen und aus verschiedenen Disziplinen in Istanbul zusammen; als Ergebnis dieser Tagung, auf der eine Standardisierung in Bezug auf die Organtransplantation und die Verhinderung des Organschmuggels angestrebt wurde, wurden unter der Bezeichnung Deklaration von Istanbul zur Verhinderung von Organhandel und Transplantationstourismus eine Reihe von Grundsätzen aufgestellt. Die Deklaration ist rechtlich nicht verbindlich, aber deshalb bedeutsam, weil sie gemeinsame Grundsätze festlegt. Denn ihr Hauptzweck besteht, wie auch in ihrem erläuternden Bericht ausgeführt wird, darin, Fachleuten und Gesetzgebern ethische Orientierung zu geben. Die Deklaration hat festgehalten, dass zwischen der Organentnahme gegen einen wirtschaftlichen Vorteil und der Organspende zu unterscheiden ist, dass zu verhindern ist, dass der menschliche Körper zum Gegenstand wirtschaftlichen Gewinns gemacht wird, dass die Organspende zu fördern ist, dass ein verlässliches Datensystem zum Organhandel aufzubauen ist und dass die Staaten eine gemeinsame Definition des Organhandels annehmen müssen.

Unter Organhandel (organ trafficking) ist nach der Deklaration

a) die Entnahme von Organen von einem Verstorbenen oder einer lebenden Person ohne gültige Einwilligung oder ohne Genehmigung der Verwaltungsbehörde oder die Entnahme von Organen gegen einen wirtschaftlichen oder sonstigen Vorteil für den Spender oder einen Dritten

b) die Beförderung, Manipulation, Transplantation und Verwendung dieser Organe zu anderen Zwecken

c) das Fordern oder Anbieten eines rechtswidrigen Vorteils dafür, dass medizinisches Personal, eine staatliche Stelle oder ein Beschäftigter einer privaten Einrichtung Organe entnimmt oder deren Entnahme erleichtert

d) das Anwerben und Verleiten von Empfängern und Spendern gegen einen wirtschaftlichen oder sonstigen Vorteil

e) der Versuch der Begehung der genannten Handlungen, die Beihilfe und die Anstiftung hierzu

zu verstehen.

Eine weitere Definition der Deklaration ist der Menschenhandel zum Zweck der Organentnahme (trafficking in persons for the purpose of organ removal). Nach dieser Definition, die auch mit dem Zusatzprotokoll zur Verhütung, Bekämpfung und Bestrafung des Menschenhandels, insbesondere des Frauen- und Kinderhandels, zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität im Einklang steht, gilt

„die Beförderung, Verbringung, Beherbergung oder Aufnahme von Personen zum Zweck der Entnahme ihrer Organe unter Drohung, Gewaltanwendung oder sonstiger Nötigung, ihre Entführung, ihre Täuschung, ihre Irreführung, der Missbrauch ihrer Verletzlichkeit, die Leistung von Zahlungen oder die Gewährung sonstiger Vorteile zur Erlangung ihrer Einwilligung, die Ausnutzung ihrer Notlage“

als Menschenhandel zum Zweck der Organentnahme.

Als Ansässiger (resident) ist nach der Deklaration eine Person zu verstehen, die ungeachtet des Bandes der Staatsangehörigkeit in einem Land lebt; als Nichtansässiger (non resident) ist hingegen zu verstehen, wer vorübergehend an einem Ort lebt, an einen Ort reist und sich zum Zweck der Transplantation an einem Ort aufhält.

Die Reise zum Zweck der Transplantation (travel for transplantation) wiederum ist das Überschreiten verschiedener Jurisdiktionsgrenzen durch Personen zum Zweck der Organtransplantation. Zum Transplantationstourismus wird diese Reise, wenn sie mit Menschenhandel zum Zweck der in unethischer Weise erfolgenden Entnahme von Organen oder mit Organhandel verbunden ist oder wenn staatliche Organe, Angehörige der Gesundheitsberufe oder private Transplantationszentren die Transplantationsleistungen ihres Landes Nichtansässigen zur Verfügung stellen, ohne die auf eine Transplantation angewiesene Bevölkerung des Landes zu berücksichtigen.

Selbstversorgung bei Organspende und Organtransplantation (self sufficiency in organ donation and transplantation) bedeutet, dass die Staaten unter Nutzung der Transplantations- und Spendedienste in ihrem Land Transplantationen für die im Land Ansässigen durchführen können und im Rahmen des Möglichen in der Lage sind, die Ressourcen auch mit Personen in anderen Jurisdiktionen zu teilen. Die Selbstversorgung muss bei Organtransplantation und Organspende das grundlegende Ziel der Staaten sein, denn weil die Staaten bei den Transplantationsleistungen nicht selbstversorgend sind, können sich Menschen dem Organhandel zuwenden.

Finanzielle Neutralität (financial neutrality) bedeutet, dass der Spender und seine Familie durch die Organspende weder einen wirtschaftlichen Verlust erleiden noch einen Gewinn erzielen. Dass der Spender keinen Vorteil erlangen darf, damit der menschliche Körper und seine Teile nicht zur Ware herabgewürdigt werden, ist nachvollziehbar; da aber auch nicht erwartet werden kann, dass jemand unter Gefährdung des eigenen Lebens in eine Organtransplantation einwilligt, dürfen die Entnahme des Organs sowie die medizinische Versorgung und Behandlung des Spenders in der Folgezeit für den Spender keine Last begründen. Denn obwohl für den Spender keine Indikation besteht, ist er zum Nutzen des Empfängers einem medizinischen Eingriff ausgesetzt worden und muss auch durch besondere Regelungen geschützt werden. Andernfalls wäre die Organspende für den Einzelnen keine vorzugswürdige Option, und man würde sich dem Organhandel zuwenden. Um dies zu verhindern, war in der ursprünglichen Fassung der Deklaration geregelt, dass die medizinische Versorgung und Nachsorge des lebenden Spenders während und auch nach der Organspende zu gewährleisten ist und von der allgemeinen Krankenversicherung oder von privaten Versicherungen getragen wird. Im Kern stellen die Zahlungen, die an dieser Stelle für den Spender zu leisten sind, also keine Gegenleistung für seine Spende dar, sondern sind ein Teil der rechtmäßigen Kosten der Behandlung des Empfängers durch die Organtransplantation.

Die Deklaration von Istanbul ist zwar kein rechtlich verbindliches Dokument, hat aber eine beträchtliche Wirkung entfaltet und ist zu einem Dokument geworden, das von zahlreichen Institutionen, allen voran der Europäischen Union und dem Europarat, als Referenz herangezogen wird. Die Deklaration definiert zwar eine Reihe von Handlungen und führt sie als Handlungen auf, die Organhandel und Transplantationstourismus darstellen; da sie aber ausdrücklich nicht verbindlich ist, hat sie die Staaten zur Bekämpfung dieser Handlungen ermutigt5.

Auch für das türkische Recht hat die Deklaration Wirkungen entfaltet: Weil der Umstand, dass sich nicht feststellen lässt, welche Art von Beziehung zwischen Empfänger und Spender besteht, den Verdacht des Organhandels begründen kann, ist nach Art. 9 Abs. 1 Buchst. f der Richtlinie über das Nationale Koordinierungssystem für Organ- und Gewebetransplantation das Erfordernis der Verwandtschaft eingeführt worden. Damit ist vorgesehen, dass vom lebenden Spender auf Bluts- und Schwägerschaftsverwandte bis einschließlich zum vierten Grad transplantiert werden darf und dass für Personen, die dieses Verwandtschaftserfordernis nicht erfüllen, die Genehmigung der Ethikkommission einzuholen ist.

5) Übereinkommen des Europarats gegen den Handel mit menschlichen Organen (2015)

Der Ausschuss für Strafrechtsfragen, der Lenkungsausschuss für Bioethik und der Europäische Ausschuss für Organtransplantation, die im Jahr 2011 auf Einladung des Ministerkomitees zusammentraten, gelangten zu der Überzeugung, dass die bestehenden verbindlichen internationalen Übereinkommen erhebliche Lücken aufweisen, und zur Bekämpfung des Organhandels sah sich der Europarat veranlasst, ein neues Übereinkommen zu schaffen. Denn nach den genannten Übereinkommen wurde eine Person, die in die Entnahme ihres Organs eingewilligt hatte, im Hinblick auf den Organhandel nicht als Opfer angesehen.

Wie auch im erläuternden Bericht zum Übereinkommen des Europarats gegen den Handel mit menschlichen Organen6 ausgeführt wird, ist der Organhandel mit der Menschenwürde und dem Recht auf Leben unvereinbar und stellt zugleich eine ernste Bedrohung der öffentlichen Gesundheit dar. Zweck des Übereinkommens ist es, zusätzlich zu den Handlungen, die im internationalen Recht bereits erfasst sind und zu deren Einstufung als Straftat im innerstaatlichen Recht die Vertragsstaaten verpflichtet sind, neue Straftatbestände zu schaffen und letztlich den Organhandel zu beseitigen. Der Europarat verpflichtet die Vertragsstaaten daher zur Bekämpfung und Verhütung des von ihm als globale Bedrohung eingestuften Organhandels dazu, ein detailliertes Strafverfahren auszugestalten, Überwachungsmechanismen zur Verhütung des Organhandels festzulegen und auch im materiellen Strafrecht Regelungen zu treffen.

Die Ziele des Übereinkommens bestehen nicht nur darin, den Organhandel durch die Einführung von Strafvorschriften repressiv zu bekämpfen, sondern zugleich darin, die Opfer zu schützen und zur Bekämpfung des Organhandels, der ein globales Ausmaß erreicht hat, die internationale Zusammenarbeit zwischen den Vertragsstaaten zu verstärken.

Die Handlungen, deren Ausgestaltung als Straftatbestand das Übereinkommen vorsieht, sind: die rechtswidrige Entnahme von Organen (Art. 4), die Verwendung rechtswidrig entnommener Organe zur Implantation oder zu anderen Zwecken (Art. 5), die Implantation von Organen außerhalb des innerstaatlichen Transplantationssystems (Art. 6), das rechtswidrige Fordern und Anbieten eines Vorteils, das rechtswidrige Anwerben und Rekrutieren (Art. 7), die Aufbereitung, Konservierung, Lagerung, Beförderung, Verbringung, Entgegennahme, Ausfuhr und Einfuhr illegal entnommener Organe (Art. 8) sowie die Beihilfe zu den aufgezählten Handlungen, die Anstiftung hierzu oder deren Versuch (Art. 9).

Was unter der illegalen Entnahme eines Organs zu verstehen ist, wird in Art. 4 des Übereinkommens im Einzelnen erläutert. Danach ist die Entnahme von Organen von einer lebenden Person oder einem Verstorbenen rechtswidrig, wenn sie dem innerstaatlichen Recht nicht entspricht und nicht auf einer freien, aufgeklärten und eigens erteilten Einwilligung beruht. Rechtswidrig ist auch die Entnahme von Organen von einer lebenden Person, einem Verstorbenen oder einem Dritten gegen eine wirtschaftliche oder vergleichbare Leistung oder das Anbieten einer solchen.

Ferner wertet das Übereinkommen nicht nur die Entnahme von Organen zum Zweck der Transplantation als Organhandel, sondern auch die Entnahme von Organen zu Zwecken der wissenschaftlichen Forschung, zur Gewinnung von Organen und Zellen – etwa in Gestalt der Entnahme der Herzklappe aus dem Herzen – und für eine rechtswidrige Zelltherapie7.

Art. 12 des Übereinkommens sieht für die Handlungen, die als Verwendung rechtswidrig entnommener Organe zur Implantation oder zu anderen Zwecken, als rechtswidriges Fordern und Anbieten eines Vorteils, als rechtswidriges Anwerben und Rekrutieren sowie als Beihilfe zu den Handlungen, deren Ausgestaltung als Straftat im Übereinkommen empfohlen wird, als Anstiftung hierzu oder als deren Versuch aufgezählt sind, als Sanktion die Verhängung strafrechtlicher Sanktionen einschließlich freiheitsentziehender Strafen vor. Diese Sanktionen, die abschreckend, wirksam und verhältnismäßig sein müssen, können darüber hinaus in einer Geldstrafe oder Geldbuße, in einem vorübergehenden oder dauerhaften Verbot der gewerblichen Tätigkeit, in einem Eingreifen eines staatlichen Organs in die Tätigkeit oder in der Liquidation bestehen. Außerdem können auch die Erträge aus den im Übereinkommen aufgezählten Straftatbeständen beschlagnahmt werden.

B) Die Neuerungen der Revision der Deklaration von Istanbul von 2018

Auch wenn die Strafvorschriften im Wortlaut voneinander abweichen, wird im Kern die Organtransplantation quid pro quo als Organhandel eingestuft. Seit der Verkündung der Deklaration von Istanbul im Jahr 2008 verbreitet die aus Fachleuten bestehende Überwachungsgruppe der Deklaration von Istanbul (Declaration of Istanbul Custodian Group-DICG), deren Tätigkeit von TTS und ISN finanziert wird, die in der Deklaration aufgeführten Grundsätze. Denn durch die Verbreitung der Grundsätze, die Ermutigung der Menschen zur Organspende unter Beachtung ethischer Prinzipien und die zunehmende Verbreitung der Organtransplantation werden die Länder bei der als Behandlungsmethode eingesetzten Transplantation selbstversorgend werden, und Organhandel und Transplantationstourismus werden ein Ende finden8. Auch dank der Bemühungen der DICG sind beispielsweise in China die Regelungen über die Verwendung von Organen, die Strafgefangenen entnommen wurden, aufgehoben und auf globaler Ebene wichtige Schritte unternommen worden9.

In der ursprünglichen Fassung der Deklaration von 2008 wurde zwischen Organhandel und Menschenhandel zum Zweck des Organhandels nicht unterschieden; diese Unterscheidung wurde mit der Revision von 2018 eingeführt.

Die Fassung von 2008 definierte als Organhandel im Wesentlichen die Organtransplantation, bei der das von einem Lebenden oder einem Verstorbenen zu entnehmende Organ durch Drohung, Gewaltanwendung, sonstigen Zwang, Entführung, Irreführung, Täuschung oder unter Ausnutzung der Verletzlichkeit und der Schutzbedürftigkeit erlangt wird. Sie stufte es also nicht als Organhandel ein, wenn jemand aus freiem Willen gegen einen wirtschaftlichen Vorteil in die Organtransplantation einwilligt. Dass die Definition des Organhandels nunmehr auch die einvernehmliche Vornahme gegen einen wirtschaftlichen oder sonstigen Vorteil erfasst, dient dem Zweck, den Einklang mit Art. 4 des im Jahr 2018 in Kraft getretenen Übereinkommens des Europarats gegen den Handel mit menschlichen Organen herzustellen. Das Vorliegen einer Einwilligung genügt nicht, um die Organtransplantation vom Organhandel abzugrenzen; vielmehr muss diese Einwilligung außerdem frei von wirtschaftlichen und sonstigen Vorteilen sein, der Spender muss einwilligungsfähig und er muss aufgeklärt sein.

Die mit Einwilligung des Betroffenen vorgenommene Organtransplantation nicht zu verbieten, bereitet dem Organhandel den Boden. Denn im Organhandel entscheiden sich die meisten Spender wegen Armut und anderer sozialer Probleme dafür, Spender zu werden; in diesem Fall kann von einer freiwilligen und zwanglosen Einwilligung keine Rede sein10. Zwar kann diese Bestimmung zur strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Spenders als eines der Beteiligten an Organhandel und Transplantationstourismus führen; berücksichtigt man jedoch auch die Funktion des Rechts, den Einzelnen vor sich selbst zu schützen, so dient die Einstufung der auf Einwilligung beruhenden, gegen wirtschaftliche Vorteile vorgenommenen Transplantation als Organhandel zugleich auch dem Schutz von Empfänger und Spender.

Die einvernehmliche Organtransplantation gegen einen wirtschaftlichen oder sonstigen Vorteil stellt zwar Organhandel dar; in diesem Fall muss sich jedoch auch bei der Sichtweise der Deklaration auf das Opfer des Organhandels und dessen Schutz sowie bei den Strafvorschriften, die unter Berücksichtigung dieser Denkweise zu schaffen sind, etwas ändern. So darf etwa, wer seine Niere transplantieren lässt, um einen wirtschaftlichen Vorteil zu erlangen, in diesem Fall nicht als Opfer angesehen werden. Zweifellos tun Menschen, die auf diese Weise um eines Vorteils willen Spender werden, dies in den meisten Fällen, um ihren Lebensunterhalt zu bestreiten; wird dies aber strafrechtlich bekämpft, so muss zugleich auch der Spender bestraft werden. So wird beispielsweise nach dem Straftatbestand des Art. 91 des türkischen Strafgesetzbuchs Nr. 5237, der den Organ- und Gewebehandel regelt, auch derjenige, der seine Organe und Gewebe verkauft, zu derselben Strafe verurteilt wie derjenige, der einer Person ohne rechtlich wirksame Einwilligung ein Organ entnimmt. Der türkische Gesetzgeber berücksichtigt jedoch auch die wirtschaftliche Lage und die Notlage desjenigen, der seine Organe und Gewebe verkauft, und sieht die Milderung der Strafe oder das Absehen von Strafe als persönlichen Strafmilderungsgrund oder als Strafausschließungsgrund vor. Abschreckung lässt sich nur durch Strafvorschriften dieser Art erreichen, während es durch die Sozialpolitik des Staates möglich sein wird, auch die Umstände, die die Spender in den Organhandel treiben, und deren wirtschaftlichen Nährboden zu beseitigen.

In der ursprünglichen Fassung der Deklaration war die Unterscheidung zwischen Organhandel und Menschenhandel zum Zweck der Organentnahme nicht enthalten; sie wurde 2018 eingeführt. Dass das Europäische Übereinkommen gegen den Handel mit menschlichen Organen in Kraft getreten ist und dieses Übereinkommen im Hinblick auf den Organhandel detailliertere und differenziertere Regelungen vorsieht als das Übereinkommen des Europarats zur Bekämpfung des Menschenhandels, hat dazu geführt, dass sich diese Unterscheidung auch in der Deklaration niedergeschlagen hat.

Die Fassung der Deklaration von 2018 geht bei der Aufzählung der Handlungen des Menschenhandels zum Zweck der Organentnahme von der Prämisse aus, dass die Einwilligung der Betroffenen fehlt. Das heißt: Willigt der Spender aus freiem Willen in die Handlungen ein, die Organhandel darstellen, so ist dies nach der Deklaration als Organhandel zu bestrafen; wer dagegen aus freiem Willen in den Menschenschmuggel zum Zweck der Entnahme seiner Organe einwilligt, soll nicht wegen Organhandels bestraft werden.

In der ursprünglichen Fassung der Deklaration war die Kommerzialisierung der Transplantation (transplant commercialism) als Praktiken und Politiken definiert, die das Organ als Ware behandeln, die gekauft, verkauft oder gegen materiellen Gewinn verwendet werden kann; in der Fassung von 2018 ist diese Definition nicht mehr enthalten. Denn mit dieser Definition wurde die Bekämpfung des Umstands betont, dass schutzbedürftige Gruppen wie ungebildete und arme Menschen, illegale Migranten, Strafgefangene sowie Wirtschafts- oder politische Flüchtlinge wegen ihrer Notlage zum Gegenstand des Organhandels und zu Opfern gemacht werden11. Mit der Fassung von 2018 haben sich dagegen die Deklaration und die internationale Sichtweise auf den Organhandel gewandelt, und es ist anerkannt worden, dass es Organspender nicht allein wegen einer Notstandslage gibt und dass auch diese Spender Täter der Straftat des Organhandels sind.

Mit der Revision von 2018 ist die Unterscheidung zwischen Ansässigen (resident) und Nichtansässigen (non resident) eingeführt worden. Die Einführung dieser Definition ist für die Bestimmung der Personen von Bedeutung, die Gegenstand des Transplantationstourismus sein werden.

Die Reise zum Zweck der Transplantation war 2008 als das Überschreiten einer anderen Jurisdiktionsgrenze durch Organe, Spender, Empfänger und auf Transplantationen spezialisierte Angehörige der Gesundheitsberufe zum Zweck der Transplantation bestimmt, während 2018 vom Überschreiten durch Personen die Rede ist. Im Zusammenhang der Deklaration wird klargestellt, dass unter Jurisdiktionsgrenze (jurisdictional border) nicht nur die Grenze zwischen verschiedenen Nationen zu verstehen ist, sondern dass auch die Reise zwischen Staaten, Provinzen, sonstigen innerhalb eines Landes amtlich festgelegten Gebieten sowie regionalen und supranationalen Rechtsträgern, die zur Regelung der Organspende und Organtransplantation befugt sind, erfasst ist.

Der Versuch der Begehung von Handlungen, die Organhandel darstellen, die Anstiftung und die Beihilfe hierzu, die in der ursprünglichen Fassung der Deklaration nicht als Organhandel darstellende Handlungen aufgeführt waren, haben als selbständige Straftatbestände ebenfalls Eingang in die Definition des Organhandels gefunden. Betrachtet man die Begründung dieser Änderung, so zeigt sich, dass damit der Einklang mit dem Straftatbestand des Versuchs des Organhandels sowie der Anstiftung und der Beihilfe hierzu hergestellt werden soll, den Art. 9 des Übereinkommens des Europarats gegen den Handel mit menschlichen Organen den Vertragsstaaten aufgibt.

Die Fassung von 2008 nahm die Resolution Nr. 44.25 der Weltgesundheitsversammlung (WHA), des leitenden Organs der Weltgesundheitsorganisation (WHO), über den Kauf und Verkauf von Organen zu Transplantationszwecken auf und sah das Verbot und die Bestrafung von Werbemaßnahmen einschließlich solcher in elektronischen und gedruckten Medien, von Anreizen und von Vermittlungstätigkeiten zum Zweck der Kommerzialisierung der Transplantation, des Organhandels und des Transplantationstourismus vor. So gehört nach Art. 21 Abs. 3 des Übereinkommens des Europarats gegen den Handel mit menschlichen Organen zu den präventiven Maßnahmen, die die Vertragsstaaten auf nationaler Ebene zu ergreifen haben, auch das Verbot von Tätigkeiten wie Werbung und Anpreisung, die um eines wirtschaftlichen Vorteils oder sonstigen Gewinns willen erfolgen. Die Fassung der Deklaration von 2018 hat jedoch unverständlicherweise keinen Grundsatz zum Verbot derartiger Werbe- und Reklametätigkeiten aufgestellt.

C) Lösung und Vorschläge

Eine Säule der Bekämpfung von Organschmuggel und Organhandel besteht zweifellos auch darin, zu verhindern, dass Menschen, die für ihre Behandlung auf eine Organtransplantation angewiesen sind, sich diese Behandlung auf illegalem Wege verschaffen. Dass in der Praxis bei der Transplantation von Organen Verstorbener den Angehörigen ein Mitspracherecht eingeräumt wird, obwohl der Betroffene seine Organe gespendet oder eine letztwillige Verfügung getroffen hat, beeinträchtigt die Organspende.

Mit der fortschreitenden Technologie bedeuten Stammzelltherapie und therapeutisches Klonen (Klonen zu Heilzwecken) die Vervielfältigung von Stammzellen zu dem Zweck, Organe herzustellen. Auch dieses Verfahren kann den Bedarf an Organspenden beseitigen, und weil sich auch das Problem der Abstoßung der gewonnenen Organe und Gewebe durch den Körper nicht stellen wird, kann eine wirksamere Behandlung möglich sein. Da jedoch auch dies – ebenso wie die zahlreichen ethischen Probleme, die einst auftraten, bis die Organtransplantation als Behandlungsmethode anerkannt wurde – neue Probleme hervorrufen wird, hat es bislang keine Anerkennung gefunden. Zudem kann mit der Entwicklung des Bioingenieurwesens auch die Transplantation künstlicher Organe verbreitet und so der Bedarf an der Transplantation von Organen und Geweben menschlichen Ursprungs verringert werden.

Auch rechtlich erscheint das Klonen nach türkischem Recht ethisch und rechtlich noch nicht möglich, da das Biomedizin-Übereinkommen und im türkischen innerstaatlichen Recht die Verordnung über Verfahren der assistierten Reproduktion und über Zentren für assistierte Reproduktion die Erzeugung von Embryonen ausschließlich zu Forschungszwecken nicht gestatten. Gleichwohl kann unter Nutzung auch der Stammzelltherapie, die die Technologie hervorgebracht hat, der Bedarf an Organtransplantationen verringert werden, und damit kann die Bekämpfung des Organhandels möglich werden.

Fußnoten

  1. Hochschullehrer am Lehrstuhl für Strafrecht und Strafprozessrecht der Juristischen Fakultät der İstanbul Aydın Universität, [email protected] ↑
  2. Wissenschaftliche Mitarbeiterin am Lehrstuhl für Strafrecht und Strafprozessrecht der Juristischen Fakultät der İstanbul Aydın Universität, [email protected] ↑
  3. Siehe Art. 26. ↑
  4. „Bezeichnet die Anwerbung, Beförderung, Verbringung, Beherbergung oder Aufnahme von Personen zum Zweck der Ausbeutung durch die Anwendung oder Androhung von Gewalt oder durch andere Formen der Nötigung, durch Entführung, Betrug, Täuschung, Missbrauch von Einfluss, Ausnutzung der Hilflosigkeit der Person oder durch die Gewährung von Zahlungen oder Vorteilen an eine Person oder an andere, um das Einverständnis von Personen zu erlangen, die Gewalt über eine andere Person haben. Der Begriff der Ausbeutung umfasst mindestens die Ausnutzung der Prostitution anderer oder andere Formen sexueller Ausbeutung, Zwangsarbeit oder Zwangsdienstbarkeit, Sklaverei oder sklavereiähnliche Praktiken, Leibeigenschaft oder die Entnahme von Organen.“ ↑
  5. Ata Bozoklar, “İstanbul Deklarasyonunun Önemi”, II. Uluslararası Tıp Hukuku Kongresi Bildiriler Kitabı, Ed. Hakan Hakeri/ Cahid Doğan, Adalet Yayınevi, Ankara, 2018, ss.805-809. ↑
  6. Das vom Europarat ausgearbeitete Übereinkommen wurde im Jahr 2015 für die Europäische Union, die Mitgliedstaaten der Union, die Staaten mit Beobachterstatus beim Europarat und sonstige Nichtmitgliedstaaten zur Unterzeichnung aufgelegt und ist am 01/03/2018 in Kraft getreten. Auch die Türkei hat das Übereinkommen am 25/03/2015 unterzeichnet, es jedoch nicht in ihr innerstaatliches Recht überführt. ↑
  7. Explanatory Report to the Council of Europe Convention against Trafficking in Human Organs, para. 21. ↑
  8. Francis L. Delmonico, The Declaration of Istanbul and Its Global Impact on Organ Transplantation, s.1 https://www.kidneynews.org (27.05.2019). ↑
  9. Delmonico, s.1. ↑
  10. Murat Volkan Dülger, “Organ Bağışı ve Nakline İlişkin Düzenleyici Kuralların Önemi”, II. Uluslararası Tıp Hukuku Kongresi Bildiriler Kitabı, Ed. Hakan Hakeri/ Cahid Doğan, Adalet Yayınevi, Ankara, 2018, ss.781-789. ↑
  11. Siehe Grundsatz 6 “Organ trafficking and transplant tourism violate the principles of equity, justice, and respect for human dignity and should be prohibited. Because transplant commercialism targets impoverished and otherwise vulnerable donors, it leads inexorably to inequity and injustice and should be prohibited” ↑

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