Zusammenfassung
Dieses Werk ist in türkischer Sprache erschienen. Die Zusammenfassung auf dieser Seite ist eine Übersetzung; der Originaltitel steht in Klammern.
In dieser Arbeit wird versucht, die Lehre von der objektiven Zurechnung darzustellen. Die Lehre von der objektiven Zurechnung prüft, ob der Erfolg als Werk des Täters angesehen werden kann, und sucht die Verantwortlichkeit durch eine normative Bewertung zu bestimmen. Um über die objektive Zurechnung zu entscheiden, wird zunächst untersucht, ob die Handlung kausal war. Wird zur Bestimmung der erfolgsverursachenden Handlung, also zur Feststellung der Kausalität, die Bedingungstheorie (conditio sine qua non) herangezogen, so ergibt sich eine Vielzahl gleichwertiger Bedingungen, die den Erfolg herbeigeführt haben.
Die Begrenzung dieser Bedingungen und der strafrechtlichen Verantwortlichkeit erfolgt nach der Lehre von der objektiven Zurechnung. In der Arbeit wird zunächst der Rahmen der objektiven Zurechnung abgesteckt, und die Kriterien, die die Zurechnung begründen, werden erläutert. Anschließend wird behandelt, wie diese Kriterien die objektive Zurechnung begründen und ausschließen; zu jedem Kriterium werden zahlreiche Fallkonstellationen und Beispiele gewürdigt. Abschließend werden die Rechtsfolgen des Ausschlusses der objektiven Zurechnung behandelt, und es wird zu erklären versucht, weshalb das Fehlen der objektiven Zurechnung die Tatbestandsmäßigkeit entfallen lässt.
Volltext
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Objektive Zurechnung im Strafrecht (Objective Imputation in Criminal Law)
Murat Volkan Dülger* / Merve Bakdur* / Onur Özkan*
ZUSAMMENFASSUNG
Mit der vorliegenden Arbeit wird versucht, die Lehre von der objektiven Zurechnung darzustellen. Die Lehre von der objektiven Zurechnung untersucht, ob der Erfolg als Werk des Täters angesehen werden kann, und versucht, die Verantwortlichkeit mittels einer normativen Bewertung festzustellen. Um zu einer Entscheidung über die objektive Zurechnung zu gelangen, wird zunächst geprüft, ob die Tat kausal ist. Wird zur Bestimmung der Handlung, die zum Erfolg geführt hat, das heißt zur Feststellung der Kausalität, die Bedingungstheorie (conditio sine qua non) gewählt, so ergibt sich eine Vielzahl gleichwertiger Bedingungen, die den Erfolg herbeigeführt haben. Die Eingrenzung dieser Bedingungen und der strafrechtlichen Verantwortlichkeit erfolgt ebenfalls nach der Lehre von der objektiven Zurechnung. In der Arbeit wird zunächst der Rahmen der objektiven Zurechnung abgesteckt, und es werden die Kriterien erläutert, die die Zurechnung begründen. Anschließend wird behandelt, wie diese Kriterien die objektive Zurechnung begründen und ausschließen; zu jedem einzelnen Kriterium werden zahlreiche Konstellationen und Beispiele gewürdigt. Abschließend werden die Rechtsfolgen des Ausschlusses der objektiven Zurechnung behandelt, und es wird zu erklären versucht, weshalb das Fehlen der objektiven Zurechnung die Tatbestandsmäßigkeit entfallen lässt.
Schlüsselwörter: Objektive Zurechnung, Kausalzusammenhang, Erlaubtes Risiko, Subjektive Zurechnung, Regressverbot, Bedingungstheorie, Schutzzweck der Norm, Vertrauensgrundsatz.
ABSTRACT
In dieser Arbeit wurde versucht, die Lehre von der objektiven Zurechnung darzustellen. Die Lehre von der objektiven Zurechnung untersucht, ob der Erfolg als Werk des Täters angesehen werden kann, und versucht, die Verantwortlichkeit mittels einer normativen Bewertung zu bestimmen. Um zu einer Entscheidung über die objektive Zurechnung zu gelangen, wird zunächst geprüft, ob die Handlung kausal ist oder nicht. Wird die Kausalität nach der Bedingungstheorie (conditio-sine-qua-non-Formel) bestimmt, so ergibt sich eine Vielzahl gleichwertiger Bedingungen. Die Eingrenzung dieser Bedingungen und der strafrechtlichen Verantwortlichkeit erfolgt ebenfalls nach der Lehre von der objektiven Zurechnung. In der Arbeit wird zunächst der Rahmen der objektiven Zurechnung abgesteckt, und es werden die Kriterien erläutert, die die Zurechnung begründen. Anschließend wird erörtert, wie diese Kriterien die objektive Zurechnung begründen und ausschließen; zu jedem Kriterium wurden zahlreiche Konstellationen und Beispiele gewürdigt. Abschließend wurden die Rechtsfolgen des Ausschlusses der objektiven Zurechnung erörtert, und es wurde zu erklären versucht, weshalb das Fehlen der objektiven Zurechnung die gesetzliche Umschreibung der Straftat (den „Tatbestand“) entfallen lässt.
Keywords: Objektive Zurechnung, Kausalzusammenhang, Erlaubtes Risiko, Subjektive Zurechnung, Regressverbot, Bedingungstheorie, Schutzzweck der Norm, Vertrauensgrundsatz.
I. Die Begriffe der Zurechnung und der subjektiven Zurechnung im Allgemeinen
Der Kausalzusammenhang zwischen Handlung und Erfolg reicht für sich allein für die strafrechtliche Verantwortlichkeit nicht aus. Deshalb hat die Strafrechtslehre den Begriff der Zurechnung entwickelt. Während die Kausalität ein ontologischer und logischer Vorgang ist, der den Gegenstand der Naturwissenschaften bildet, ist die Zurechnung eine der Rechtswissenschaft eigene Bewertung1. Im Wörterbuch wird Zurechnung definiert als „das Stützen, Aufbürden, Zuschreiben eines Gedankens oder einer Sache auf eine Person oder eine Ursache“2. Im Strafrecht hingegen besteht die Zurechnung aus zwei Teilen, einem objektiven und einem subjektiven; sie hat zum Gegenstand, ob der Erfolg dem Täter zugerechnet werden kann und ob der Täter in subjektiver Hinsicht verantwortlich gemacht werden kann.
Die objektive Zurechnung sucht, wie im Folgenden dargelegt wird, eine Antwort auf die Frage, ob der Erfolg dem Täter als sein „Werk“, sein „Produkt“ zugerechnet werden kann. Den Rahmen der Lehre von der objektiven Zurechnung bildet eine objektive und normative Bewertung der Frage, ob der Täter für die Tat3 und für den Erfolg verantwortlich ist, der infolge der durch diese Tat in Gang gesetzten Kausalkette eingetreten ist. Erfolge, die nicht das Werk des Täters sind, und die aus diesen Erfolgen erwachsende strafrechtliche Verantwortlichkeit können ihm nicht zugerechnet werden.
Den anderen Teil der Zurechnung bildet die subjektive Zurechnung. Subjektive Zurechnung bedeutet, dass der Täter, damit seine Verantwortlichkeit für seine Tat bejaht werden kann, in der Regel vorsätzlich, ausnahmsweise fahrlässig gehandelt haben muss (Art. 21, 22 des türkischen Strafgesetzbuchs, TCK). Hier wird die subjektive Beziehung zwischen Täter und Tat bewertet. Lässt sich feststellen, dass der Täter bei seiner Handlung weder vorsätzlich noch fahrlässig gehandelt hat, so ist die subjektive Zurechnung nicht gegeben, und dem Täter wird keine strafrechtliche Verantwortlichkeit auferlegt. Hervorzuheben ist, dass die subjektive Zurechnung nicht nur die subjektive Seite des Unrechts und der Tatbestandsmäßigkeit als eines seiner Teile umfasst, sondern auch die Schuld im Sinne eines gegen die Tat des Täters gerichteten Vorwurfsurteils. So ist heute in der Lehre weithin anerkannt, dass Vorsatz und Fahrlässigkeit, die wir im Bereich des subjektiven Tatbestands prüfen, eine Doppelfunktion sowohl im Bereich des Unrechts als auch im Bereich der Schuld haben4.
Mit ihren beiden getrennten Teilen ist die Zurechnung eine rechtliche Bewertung der Frage, ob der Einzelne für sein Verhalten verantwortlich ist5. Denn der Begriff der Straftat entsteht dadurch, dass das Rechtsverhältnis sowohl objektiv als auch subjektiv verletzt wird6. Durch diese Bewertung wird die objektive Verantwortlichkeit aus dem Strafrecht ausgeschlossen7. Im Strafrecht kann die Verantwortlichkeit bejaht werden, wenn eine vorsätzlich oder fahrlässig begangene Tat einen Erfolg herbeigeführt hat, der als Werk ihres Täters angesehen werden kann. In diesem Sinne gilt im Strafrecht die subjektive Verantwortlichkeit. Dies ist auch eine der wichtigsten Errungenschaften des modernen Strafrechts8.
Nachdem Inhalt und Bedeutung des Gegenstands der Zurechnungsprüfung dargelegt worden sind, ist darauf einzugehen, wann und in welcher Reihenfolge diese Prüfungen vorzunehmen sind. Die Prüfung der objektiven Zurechnung geht der subjektiven Zurechnung voraus. Erst nachdem ein Erfolg dem Täter als sein Werk zugerechnet worden ist, kann untersucht werden, wie sich der Täter verhalten hat und ob bei ihm Vorsatz oder Fahrlässigkeit vorliegt (subjektive Verantwortlichkeit). Ohne objektive Zurechnung kann von subjektiver Zurechnung keine Rede sein9. Die objektive Zurechnung muss einen gegebenen Sachverhalt zunächst als unter dem Gesichtspunkt der strafrechtlichen Verantwortlichkeit bewertbar anerkennen. Vorsatz und Fahrlässigkeit, die die subjektive Zurechnung betreffen, bilden dagegen den Gegenstand des Abschnitts über den subjektiven Tatbestand.
II. Der Rahmen der Lehre von der objektiven Zurechnung
Nachdem mit der Kausalität festgestellt worden ist, dass ein Erfolg einer Handlung zugerechnet werden kann, wird im Rahmen der objektiven Zurechnung geklärt, ob die Handlung der Person zugerechnet werden kann10. Denn objektive Zurechnung bedeutet nicht die Zurechnung des Erfolgs zur Handlung. Ob der Erfolg infolge der Handlung des Täters eingetreten ist, ist Gegenstand des Kausalzusammenhangs. Ob der Täter jedoch für den durch seine Tat in Gang gesetzten Kausalverlauf verantwortlich ist, wird im Rahmen der objektiven Zurechnung geprüft. Unter objektiver Zurechnung ist daher die Frage zu verstehen, ob ein Verhalten – selbstverständlich zusammen mit den von ihm herbeigeführten Erfolgen – dem Einzelnen zugerechnet werden kann.
In der modernen Strafrechtslehre und damit in der Verbrechenslehre begrenzt die Bedingungstheorie, die von Lehre und Praxis zur Feststellung des Kausalzusammenhangs häufig zugrunde gelegt wird, den Kausalzusammenhang nicht, sondern fasst ihn weit. Das Hauptproblem, das im Rahmen der Bedingungstheorie behandelt wird, besteht darin, die ontologische Verknüpfung des Kausalitätsbefunds herzustellen; auch dieser Punkt muss vom Richter in jedem konkreten Fall gesondert gewürdigt werden11. Die Kausalität ist zwar ein erster Schritt zur Zurechnung, aber nicht der einzige und letzte. Zunächst werden durch Anwendung der Bedingungstheorie die kausalen Handlungen (Bedingungen) ermittelt12. Anschließend werden diese Bedingungen der normativen Bewertung der objektiven Zurechnung unterzogen. Kann der Erfolg als ein „Produkt“, ein „Werk“ der Tat des Täters angesehen werden, so werden diese Erfolge dem Täter zugerechnet. Wird der eingetretene Erfolg nicht als Werk des Verhaltens des Täters angesehen, so ist die objektive Zurechnung nicht gegeben13. Im Gegensatz zum Kausalzusammenhang dient die objektive Zurechnung der Begrenzung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit und sucht die strafrechtliche Verantwortlichkeit zu bestimmen.
Es ist daran zu erinnern, dass die Prüfung der objektiven Zurechnung nach der Feststellung des Kausalzusammenhangs vorzunehmen ist. Zu beachten ist ferner, dass die Lehre von der objektiven Zurechnung keinen Anwendungsbereich finden kann, wenn andere Theorien14 als die Bedingungstheorie zugrunde gelegt werden. Denn die anderen Theorien nehmen die Zurechnung und die Begrenzung bereits innerhalb des Kausalzusammenhangs vor.
Die Grundlagen der Theorie der objektiven Zurechnung sollen sich in den Auffassungen von Aristoteles, Hegel und Pufendorf finden15,16. Aristoteles hat ausgeführt, dass nur willentliche Handlungen in den Fällen, in denen die Bedeutung der Norm bekannt ist, Lob oder aber Tadel und Strafe verdienen17; Hegel hat dargelegt, dass die durch eine Handlung eingetretenen Erfolge dem Täter nicht immer zugerechnet werden können. Denn in manchen Fällen kann die Handlung erlaubt sein, während in anderen der Erfolg möglicherweise nicht zur Handlung gehört. Nach Hegel dürfen Erfolge, die allein auf Zufall beruhen und als Unglück oder Schicksal zu werten sind, dem Täter nicht zugerechnet werden18. „Unglück“ und „Unrecht“ sind voneinander zu trennen19. Diese Auffassungen Hegels können als eine Urform der objektiven Zurechnung angesehen werden.
Die Fortentwicklung der Lehre ist indes durch den deutschen Strafrechtler Richard Honig möglich geworden20. Folgt man der Bedingungstheorie, so wird zwar eine Vielzahl gleichwertiger Bedingungen festgestellt, die den Erfolg herbeigeführt haben (Kausalitätsurteil); es ist aber auch zu untersuchen, als Werk welcher Bedingung der Erfolg eingetreten ist (Zurechnungsurteil)21. Um für eine Handlung verantwortlich gemacht werden zu können, genügt es für sich allein nicht, dass diese Handlung kausal ist; der Täter muss auch den Kausalverlauf beherrschen22. Honig hat die Theorie anhand des Begriffs der „objektiven Bezweckbarkeit“ erläutert. Erfolge, die innerhalb der Grenzen dessen liegen, was der Täter mit seiner Tat bezwecken kann, müssen ihm zurechenbar sein (Urteil der Zweckhaftigkeit). Ist es dem Täter in dem Zeitpunkt, in dem er seine Tat begeht (ex ante), nicht möglich zu bezwecken, dass ein solcher Erfolg eintritt oder dass der Erfolg seiner Handlung in einer Weise eintritt, die derartige Nebenfolgen verursacht, so werden diese Erfolge dem Täter nicht zugerechnet23.
Von der Lehre von der objektiven Zurechnung, die sich auf dem geschilderten theoretischen Entwicklungspfad fortbewegt, lässt sich sagen, dass sie noch nicht in vollem Umfang Klarheit und Bestimmtheit erlangt hat24. Insbesondere einige ihrer Problemfelder bedürfen noch der Untersuchung und Bewertung. Gleichwohl steht außer Zweifel, dass die objektive Zurechnung zu einem unverzichtbaren Bestandteil der Verbrechenslehre geworden ist.
In der Zeit, in der die Theorie der objektiven Zurechnung noch nicht voll entwickelt war, stellte es ein bedeutendes Problem dar, wie die Bedingungstheorie zu begrenzen und worauf die Verantwortlichkeit des Täters zu stützen sei. Nach einem hierzu gebildeten Beispiel schickt der Täter seinen „Feind“ bei Regenwetter in ein Waldgebiet und hofft, dass dieser vom Blitz getroffen wird und stirbt. Tatsächlich wird die Person vom Blitz getroffen und kommt ums Leben. Wendet man die Bedingungstheorie an, so besteht zweifellos ein Kausalzusammenhang zwischen Handlung und Erfolg25. Andererseits wäre es nicht gerecht, den Täter wegen eines Tötungsdelikts verantwortlich zu machen, weil er eine Person in den Wald geschickt hat; dies würde den Bereich der Strafbarkeit außerordentlich ausdehnen. Eben hier wurde der Verzicht auf Bestrafung darauf gestützt, dass den Täter keine Schuld treffe. Danach „will“ der Täter den Erfolg nicht, er „wünscht“ ihn lediglich. Der Wunsch des Täters, sein Feind möge sterben, wirke sich nicht in der vom Vorsatz geforderten Weise auf den Erfolg aus. Deshalb fehle es an Vorsatz und Schuld26. Dabei ist daran zu erinnern, dass der Vorsatz (und die Fahrlässigkeit) seinerzeit unter der Schuld geprüft wurde und dass die Schuld nicht, wie es heute der Fall ist, als außerhalb der Merkmale der Straftat stehend angesehen wurde.
Diese Begründung war freilich keineswegs befriedigend. Denn am Vorsatz des Täters besteht kein Zweifel. Zudem kennt der Vorsatz keine Unterscheidungen wie die zwischen Wünschen und Wollen. Das eigentliche Problem liegt nicht darin, dass dem Täter der Vorsatz fehlte; vielmehr gibt es andere Umstände, die die Verantwortlichkeit beschränken. Der Täter kann nicht wegen einer Bedingung verantwortlich gemacht werden, die nicht in seiner Hand liegt (Blitzschlag).
Ebenso hat in einem weiteren Beispiel A in Tötungsabsicht auf B geschossen. B ist jedoch infolge eines Brandes in dem Krankenhaus gestorben, in das er eingeliefert worden war. Hier, so wird ausgeführt, gelange man zu fehlerhaften Ergebnissen, wenn man eine Lösung nach der klassischen Verbrechenslehre verfolge. In der klassischen Verbrechenslehre bestand die Tat aus der Trias Handlung – Kausalzusammenhang – Erfolg. Folgt man dieser Lehre, so zeigt sich, dass der Tod des B als Erfolg eingetreten ist (durch den Ausbruch des Brandes im Krankenhaus) und dass zwischen der Tat des A und dem Todeserfolg ein Kausalzusammenhang besteht (hätte A den Tötungsversuch nicht unternommen, so wäre B nicht ins Krankenhaus eingeliefert worden und nicht durch den dort ausgebrochenen Brand ums Leben gekommen). Folgt man der klassischen Verbrechenslehre, so besteht kein Zweifel daran, dass die objektiven Merkmale der Straftat verwirklicht sind. Die genannte Verbrechenslehre versucht das Problem daher mit den subjektiven Merkmalen zu lösen, und es wird ausgeführt, dass der Vorsatz des Täters hinsichtlich der Tötungshandlung entfalle (mit der Begründung, er habe keinen Vorsatz hinsichtlich des Todes durch den Brand gehabt). Dabei liegt auf der Hand, dass hier auch kein Vorsatzproblem besteht. Um von einem Versuch der Straftat sprechen zu können, muss Vorsatz vorliegen. Der Vorsatz entfällt nur dann, wenn die zum Tod führende Handlung im Hinblick auf den Todeserfolg nicht mehr als tatbestandsmäßig angesehen wird. Die Erklärung all dieser Erscheinungen und das Auffinden vernünftiger Antworten sind eben durch die Lehre von der objektiven Zurechnung möglich geworden.
Für das Vorliegen der objektiven Zurechnung bestehen bestimmte Kriterien:
• Der Täter muss durch seine Tat ein rechtlich nicht erlaubtes (verbotenes) Risiko schaffen oder ein bestehendes Risiko erhöhen,
• Der Erfolg muss aufgrund des vom Täter geschaffenen Risikos eingetreten sein, oder, anders ausgedrückt, der Täter muss den Kausalverlauf beherrschen, der mit dem Eintritt des Erfolgs endet,
• Die Schaffung dieses Risikos muss im Wirkungsbereich (in der Reichweite) des Straftatbestands liegen; es muss sich um ein für den Straftatbestand bedeutsames und strafbares Risiko handeln27.
Im Folgenden werden all diese Begriffe und Kriterien geklärt, und es wird untersucht, auf welche Weise sie die objektive Zurechnung begründen und ausschließen.
III. Fälle, in denen die objektive Zurechnung ausgeschlossen ist
A. Fälle, in denen kein rechtlich verbotenes (unerlaubtes) Risiko geschaffen wird
Um von objektiver Zurechnung sprechen zu können, muss das vom Täter durch seine Tat geschaffene Risiko die Grenzen des erlaubten Risikos überschreiten oder ein bestehendes Risiko erhöhen. Dabei ist zu klären, was mit dem Begriff „Risiko“ gemeint ist. Risiko bedeutet, dass der Täter durch die Begehung der Tat die Möglichkeit hervorruft, den Erfolg der Straftat herbeizuführen und das Tatobjekt sowie das durch die Straftat geschützte Rechtsgut zu verletzen. So schafft etwa Kemal, der nach dem Gesetz Nr. 252128 eine Erlaubnis für den Waffenhandel erhalten hat, mit dem Verkauf einer Waffe an einen anderen ein „Risiko“ im Hinblick auf den Eintritt des Todeserfolgs und die Verletzung des Rechts auf Leben. Auch wenn Kemal in sein Auto steigt und es im Stadtverkehr mit 100 Kilometern pro Stunde fährt, kann dies ein Risiko im Hinblick auf den Tod oder die Verletzung eines anderen begründen. Ebenso ruft es das Risiko hervor, einen Todes- oder Verletzungserfolg herbeizuführen, wenn Kemal ein Messer in Richtung eines anderen wirft. Mit „Risiko“ – oder mit dem Ausdruck „Gefahr“, den wir nicht bevorzugen, um eine Verwechslung mit dem Gefährdungsdelikt zu vermeiden – ist demnach die Schaffung einer Lage gemeint, in der der Erfolg herbeigeführt werden kann.
Erste Voraussetzung der Zurechnung ist die Entstehung eines rechtlich missbilligten, unerlaubten Risikos29. Deshalb sind die Grenzen der objektiven Zurechnung vom erlaubten Risiko her zu ziehen. An sich setzt jeder tatbestandsmäßige Erfolg die Schaffung eines bestimmten Risikos voraus30. Der Täter kann aber auch nicht stets dafür verantwortlich gemacht werden, dass er ein Risiko geschaffen – ein Risiko erhöht – hat. Denn die Schaffung dieses Risikos kann in manchen Fällen vom Recht erlaubt sein. Das spezifische Gewicht der objektiven Zurechnung liegt in dem Erfordernis, dass das riskante Verhalten in aller Regel im außerhalb des Rechts liegenden, vom Recht nicht gebilligten Bereich liegen muss. Ist ein Risiko nicht erlaubt, so begründet die Theorie der objektiven Zurechnung dies lediglich negativ: Geht es um ein Risiko, das den Erfolg verursacht hat, so wird zunächst untersucht, ob dieses Risiko erlaubt ist. Ist eine der Voraussetzungen der Erlaubnis nicht erfüllt, so ist die Schaffung dieses Risikos nicht erlaubt, und der aufgrund dieses Risikos eingetretene Erfolg kann dem Täter zugerechnet werden31.
1. Das erlaubte Risiko
Die Schaffung mancher Risiken wird als für den Fortgang des täglichen Lebens notwendig angesehen, und die Schaffung dieser Risiken ist rechtlich erlaubt. Denn wollte man Risiken dieser Art vollständig verbieten, so würde der wissenschaftliche, soziale und kulturelle Fortschritt verhindert. Deshalb werden die Risiken und Rechtsgutsverletzungen, die diese Tätigkeiten hervorrufen können, hingenommen.
Das erlaubte Risiko birgt jedoch hinsichtlich seines Inhalts und seines Standorts in der Verbrechenslehre gewisse Unklarheiten und wird auch in der Lehre auf unterschiedliche Weise zu erklären versucht. Von einem Teil der Autoren wird das erlaubte Risiko als sozialadäquates und akzeptiertes Verhalten bestimmt32. Nach einem anderen Autor hingegen ist es vom sozialadäquaten Verhalten zu unterscheiden und als Einwilligung oder Rechtfertigungsgrund bei sorgfaltswidrigem Verhalten einzuordnen33. Die Ansicht, das erlaubte Risiko sei allein bei Fahrlässigkeitsdelikten als Rechtfertigungsgrund anzuerkennen, wird, wenn auch selten, ebenfalls vertreten34.
Betrachtet man diese Ansichten, so zeigt sich, dass im Allgemeinen ausgeführt wird, erlaubtes Risiko und Vorsatz könnten nicht nebeneinander bestehen und schlössen einander aus. Die Ansicht, die in der Lehre an Gewicht gewonnen hat und die auch wir vertreten, geht hingegen dahin, dass das erlaubte Risiko auch bei Vorsatzdelikten anwendbar ist35. Trotz Vorliegens von Vorsatz ist es möglich, dass die Tat gleichwohl im Bereich des erlaubten Risikos bleibt und dem Täter objektiv nicht zugerechnet werden kann. So verhält es sich – wie wir in den Fällen einer rechtlich unerheblichen Risikoerhöhung sehen werden – in aller Regel dann, wenn jemand in der Hoffnung, er werde vom Blitz getroffen und sterben, in einen stürmischen Wald geschickt wird, wenn er in der Hoffnung auf einen Absturz zum Besteigen eines Flugzeugs überredet wird oder wenn er in dem Wunsch, er möge sterben, zu einer gefährlichen Sportart ermuntert wird. In diesen Fällen ist es nicht möglich, den Täter allein ausgehend von seinem Vorsatz wegen vorsätzlicher Tötung verantwortlich zu machen. Denn die Handlung liegt nach wie vor im Bereich des erlaubten Risikos36.
Tätigkeiten wie der Straßen-, Luft-, See- und Schienenverkehr, industrielle Tätigkeiten, Sportveranstaltungen, ärztliche Eingriffe, Arbeiten im Bereich der Atomenergie, Großbauten, die Herstellung von Sprengstoffen, der Betrieb von Bergwerken und dergleichen fallen in den Bereich des erlaubten Risikos37. Tätigkeiten dieser Art bergen ihrer Struktur nach eine gewisse Gefährlichkeit. Das Entstehen bestimmter Risiken ist von vornherein hingenommen worden; die Durchführung der Tätigkeiten ist nicht unterbunden, wohl aber an bestimmte Regeln gebunden worden. Diese Regeln sind entwickelt worden, um den Eintritt gefährlicher Erfolge zu verhindern, und mit ihnen ist der Rahmen des Bereichs des erlaubten Risikos abgesteckt worden. So sind die Regeln für den Straßenverkehr und der Bereich des erlaubten Risikos durch das Straßenverkehrsgesetz Nr. 2918 (KTK) festgelegt. Mit diesem Gesetz werden „die Maßnahmen, die zur Gewährleistung der Verkehrsordnung auf den Straßen im Hinblick auf die Sicherheit von Leben und Eigentum und in allen die Verkehrssicherheit betreffenden Angelegenheiten zu treffen sind“, geregelt (Art. 1 KTK). Sofern die Einzelnen diese Regeln einhalten und die Maßnahmen treffen, dürfen die betreffenden Tätigkeiten ausgeübt werden.
Der Fahrzeugverkehr gehört zu den ihrer Struktur nach gefährlichen Tätigkeiten. Moderne Fahrzeuge können sich mit hoher Geschwindigkeit fortbewegen, und dieser Umstand bringt auch bestimmte Risiken mit sich. Jedes Jahr ereignen sich zahlreiche Verkehrsunfälle, bei denen Menschen ums Leben kommen und Sachschäden entstehen38. Gleichwohl ist es nicht möglich, den Straßenverkehr zu verbieten. Würden anstelle von Fahrzeugen, die Geschwindigkeiten von 200 – 300 Kilometern pro Stunde erreichen können, „Handkarren“ benutzt, so entstünde ein solches Risiko in der Tat nicht, und Todes- oder Verletzungserfolge träten nicht ein. Bedenkt man jedoch, welche Beiträge ein derart schnelles Verkehrsmittel zur Wirtschaft, zum gesellschaftlichen Leben, zur Kultur und zur Hebung des Wohlstandsniveaus der Menschheit leistet, so liegt klar auf der Hand, dass auf die Nutzung des Straßenverkehrs nicht verzichtet und dieser nicht verboten werden kann. Denn der Verkehr ist für den Fortgang des sozialen und wirtschaftlichen Lebens unerlässlich. Überdies ermöglicht die Zulassung des Fahrzeugverkehrs die Herstellung neuer und moderner Autos, die Entwicklung von Technologien, die das Entstehen von Unfällen verhindern können, und die Herstellung von Autos mit einer Ausstattung, die bei Unfällen Leben und Eigentum schützen kann, und damit einen sichereren Verkehr. Selbstverständlich bedeutet die Zulassung des Fahrzeugverkehrs nicht, dass bei Verkehrsunfällen die objektive Zurechnung automatisch entfiele und die Täter nicht bestraft würden. Wie oben bereits ausgeführt, sind die erlaubten Bereiche in den Rechtsvorschriften ausgewiesen, und der Täter kann mit seiner Tat die Verkehrsregeln missachtet und gegen das Straßenverkehrsgesetz (KTK) verstoßen haben. In diesem Fall ist die objektive Zurechnung zweifellos gegeben.
Die Regeln, die ein Risiko erlauben, müssen nicht unbedingt durch eine Rechtsvorschrift aufgestellt sein. Neben den Rechtsvorschriften können auch Verhaltensregeln sowie Sorgfaltspflichten den Rahmen des Bereichs des erlaubten Risikos abstecken. So gibt es für ärztliche Eingriffe das Gesetz Nr. 1219 über die Art und Weise der Ausübung der Heilkunde und ihrer Zweige, das Allgemeine Gesundheitsschutzgesetz Nr. 1593 und verschiedene Verordnungen. Der Rahmen für ärztliche Eingriffe wird jedoch nicht allein durch diese abgesteckt. Es ist festzuhalten, dass bestimmte medizinische Standards (berufliche Verhaltensregeln - ärztliche Deontologie) und, wo solche fehlen, die Sorgfaltspflicht diese Grenzen bestimmen. Zeigt sich bei der Prüfung all dessen, dass der Erfolg aufgrund einer Komplikation39 eingetreten ist, so kann der Erfolg dem Täter (dem Arzt) objektiv nicht zugerechnet werden40,41.
Nachdem auf den Inhalt des Begriffs des erlaubten Risikos eingegangen worden ist, soll anhand von Beispielen erläutert werden, wann der Erfolg infolge eines erlaubten Risikos eingetreten ist und wann der Bereich des erlaubten Risikos überschritten ist:
A ist mit seinem Fahrzeug den Verkehrsregeln entsprechend unterwegs. Dabei springt der plötzlich vor ihm auftauchende fünfjährige Fußgänger B vor das Fahrzeug. A kann nicht mehr bremsen, um sein Auto anzuhalten, erfasst B und verursacht dessen Tod. Dass das Autofahren des A für den Tod des B kausal ist, steht außer Zweifel. Gleichwohl kann A der Todeserfolg nicht zugerechnet werden. Die regelgerechte Teilnahme am Straßenverkehr fällt unter das erlaubte Risiko. A kann daher nicht wegen fahrlässiger Tötung verantwortlich gemacht werden, zumal ihm auch kein sorgfaltswidriges Verhalten zur Last fällt42. Ist hingegen gegen die Verkehrsregeln verstoßen worden, liegen also Fälle vor wie fehlerhaftes Überholen, Überschreiten der Geschwindigkeitsbegrenzung, Weiterfahren ohne Anhalten am Fußgängerüberweg oder bei Rotlicht oder die Nichtbeachtung der bei Regen und Schnee gebotenen Vorkehrungen, so ist der Bereich des erlaubten Risikos verlassen.
Was ärztliche Eingriffe angeht, so wird der Arzt, wenn er alle Vorkehrungen getroffen hat, für Erfolge, die wegen der Risikobehaftetheit des vorzunehmenden Eingriffs komplikationsbedingt eintreten, nicht verantwortlich gemacht. Dagegen kann es sein, dass der Arzt die Komplikation nicht rechtzeitig bemerkt hat, dass er sie zwar bemerkt, aber nicht die erforderlichen Maßnahmen ergriffen hat oder dass er Maßnahmen ergriffen hat, diese aber nach den medizinischen Standards unzureichend geblieben sind. In diesem Fall liegt das Verhalten des Arztes außerhalb des Bereichs des erlaubten Risikos. Die Erfolge können ihm daher zugerechnet werden. Dies wird im Strafrecht und im Gesundheitsrecht als „Malpractice“ bezeichnet.
Auch manche sportlichen Betätigungen gehören, obwohl sie ihrer Struktur nach gefährlich sind, zum Bereich des erlaubten Risikos. Beim Boxen, der hierzu am häufigsten als Beispiel angeführten Sportart, kommt es verbreitet vor, dass Sportler verletzt werden und mitunter sterben43. Werden die Regeln des Sports und die gebotenen Schutzvorkehrungen eingehalten, so fallen die vorgenommenen Handlungen unter das erlaubte Risiko. Denn bei der Abwägung zwischen der Freiheit der Sportausübung und der ihr innewohnenden „sehr geringen Gefährlichkeit“ für das Leben überwiegt der in der Freiheit des Sports liegende Nutzen, und sportliche Betätigungen werden nicht verboten. Werden diese Regeln dagegen nicht eingehalten und werden etwa Boxer mit Metallteilen in den Handschuhen in einen Kampf auf Leben und Tod geschickt, so kann von einem erlaubten Risiko nicht mehr die Rede sein, weil die Lebensgefahr bei einer in dieser Weise ausgeübten sportlichen Betätigung in unerträglicher Weise steigt44.
Um ein weiteres Beispiel zu nennen: Auch die Lage des Waffenverkäufers ist im Rahmen des erlaubten Risikos zu würdigen. Selbst wenn der Käufer der Waffe mit dieser Waffe einen anderen tötet, ist die Handlung des Waffenverkaufs erlaubt. Denn die Ausübung derartiger Tätigkeiten ist zu einem Beruf geworden45.
Ferner ist auch auf das Verhältnis zwischen erlaubtem Risiko und Fahrlässigkeit einzugehen. Es zeigt sich, dass Taten, die den Bereich des erlaubten Risikos verlassen, zugleich eine Verletzung der Sorgfaltspflicht darstellen. Die Vermengung dieser beiden Begriffe kann Probleme bereiten. In der Tat ist in der modernen Theorie der objektiven Zurechnung die erste Voraussetzung dafür, dass von Unrecht gesprochen werden kann, die Schaffung eines unerlaubten Risikos durch sorgfaltspflichtwidriges Verhalten46. Der Ausgangspunkt der Fahrlässigkeitsdelikte liegt dort, wo der Bereich des erlaubten Risikos verlassen wird.
Im Grunde bedeutet das erlaubte Risiko nicht, dass die Nichterfüllung / Vernachlässigung der Sorgfaltspflicht rechtlich erlaubt wäre. Die Nichterfüllung dieser Sorgfaltspflicht wird selbstverständlich über die Fahrlässigkeit begründet und bestraft47. Das erlaubte Risiko bewirkt, dass der Erfolg nicht zugerechnet wird, wenn die ausgeübte Tätigkeit, also Handlungen, die ihrer Natur nach eine gewisse Gefährlichkeit bergen, innerhalb der aufgestellten Regeln vorgenommen wird. Jede Verletzung einer Sorgfaltspflicht innerhalb dieses Bereichs wirft dagegen die Frage der Verantwortlichkeit des Täters sowohl wegen des Verlassens des Bereichs des erlaubten Risikos als auch wegen einer fahrlässigen Tat auf. Insoweit darf auch die subjektive Seite der Fahrlässigkeit nicht vergessen werden48.
2. Die rechtlich unerhebliche Erhöhung eines Risikos
Hat die vorgenommene Handlung ein erlaubtes Risiko nur in einem für die Verletzung des Rechtsguts unerheblichen Maß erhöht, so kann der eingetretene Erfolg dem Täter objektiv nicht zugerechnet werden. Der Täter verringert in diesen Fällen ein Risiko nicht, erhöht es aber zugleich auch nicht in rechtlich erheblichem Maß49.
Als Beispiel lässt sich der bereits oben angeführte Fall denken, dass jemand dazu überredet wird, in den Wald zu gehen, und im Gewitter im Wald vom Blitz getroffen wird und ums Leben kommt. Unfälle, die sich bei Aktivitäten wie Waldspaziergängen, Bergwanderungen, Schwimmen oder Treppensteigen in derartigen Ausnahmesituationen ereignen können, liegen im Bereich des erlaubten Risikos. Denn derartige Aktivitäten bergen auch im gewöhnlichen Lauf des Lebens minimale Risiken wie im Beispielsfall in sich50. Auch jemanden dazu zu überreden, in den Wald zu gehen, ist eine rechtlich unerhebliche Handlung. Eigentlich setzt der Täter das Opfer hier durch seine Tat einem bestimmten Risikobereich aus, doch überschreitet dieses Risiko nicht die Grenzen des Bereichs des erlaubten Risikos. Es handelt sich gewissermaßen um sozial normale und im Allgemeinen ungefährliche Verhaltensweisen.
Es lassen sich weitere Beispiele anführen. So schenkt etwa A seinem Freund B, den er überhaupt nicht mag, jeden Monat zwei Flugtickets, damit dieser ein Flugzeug besteigt und stirbt. B, der vom Tötungsvorsatz des A nichts ahnt und ihn für einen sehr guten Freund hält, nimmt die geschenkten Tickets stets an und reist mit dem Flugzeug. Als B eines Tages wieder im Flugzeug sitzt, stürzt dieses wegen schlechter Wetterbedingungen ab, und mit B kommen alle ums Leben. Es lässt sich sagen, dass zwischen der Tat des A und dem Tod des B ein Kausalzusammenhang besteht. Denn hätte A nicht das Ticket gekauft und B zum Besteigen des Flugzeugs überredet, so wäre B nicht in dieses Flugzeug gestiegen und nicht gestorben. Gleichwohl ist es auch nicht möglich, A wegen vorsätzlicher Tötung verantwortlich zu machen, denn der Luftverkehr und die Flugreise bleiben im Rahmen des erlaubten Risikos, und dass A den B zum Besteigen des Flugzeugs überredet und das Ticket kauft, erhöht dieses Risiko auch nicht in rechtlich erheblichem Maß. Der Tod des B ist kein „Werk“ des A51.
Dasselbe gilt, wenn eine bereits bestehende Gefahr nur unerheblich erhöht wird. In dem auch in der deutschen Lehre verbreitet angeführten Beispiel zu der Frage, ob die Straftat des „Herbeiführens einer Überschwemmung“ nach § 313 des deutschen Strafgesetzbuchs verwirklicht ist, ist man zu dem Ergebnis gelangt, dass der Erfolg dem Täter nicht zugerechnet werden kann, wenn er die geringe Wassermenge hinzugießt, die das Überlaufen des Staudamms bewirkt52. Ist die Gefahr des Überlaufens ohnehin sehr wahrscheinlich (etwa weil es stärker geregnet hat als erwartet), so erscheint das Hinzufügen der geringen Wassermenge zwar als kausal für das Entstehen der Überschwemmung; im Hinblick auf die bestehende Gefahr liegt hier jedoch keine erhebliche Erhöhung des Risikos des Überlaufens vor53.
Gleichwohl kann es auch Fälle geben, in denen die objektive Zurechnung gegeben ist. In Fällen, in denen der Täter von vornherein über besonderes Wissen verfügt und seine Tat nach diesem Wissen ausrichtet, wird der Risikoerhöhung rechtliche Bedeutung beigemessen, und die objektive Zurechnung des Erfolgs wird möglich54. Weiß etwa der Täter, der jemanden dazu überredet, in den Wald zu gehen, dass sich in diesem Wald ein Mörder aufhält, so kann ihm der eintretende Todeserfolg zugerechnet werden. Denn das hier geschaffene Risiko besteht nicht bloß darin, dass jemand in den Wald geschickt wird, sondern darin, dass er an einen Ort geschickt wird, an dem sich ein Mörder aufhält und an dem sein Tod wahrscheinlich ist. Diese Lage liegt außerhalb des Bereichs des erlaubten Risikos, und die daraus entstehenden Erfolge können dem Täter zugerechnet werden. Handeln der Mörder im Wald und der Täter, der das Opfer dazu überredet, in den Wald zu gehen, in gedanklichem und tatsächlichem Zusammenwirken, so ist selbstverständlich von Beteiligung an der Straftat zu sprechen; andernfalls wird jeder für seine eigenen Taten verantwortlich gemacht55.
Ebenso ist das Risiko in einer das erlaubte Maß überschreitenden Weise geschaffen, wenn der Täter, der jemanden zum Besteigen eines Flugzeugs überredet, weiß, dass dieses Flugzeug einen technischen Defekt hat und mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit abstürzen wird, und seine Tat dennoch begeht. In diesem Fall ist die Zurechnung des Todeserfolgs zum Täter möglich56. Gleichfalls liegt die Handlung eines Arbeitgebers, der seine Beschäftigten nicht aus der Ferne arbeiten lässt, sondern ihre physische Anwesenheit am Arbeitsplatz verlangt, unter normalen Umständen im Bereich des erlaubten Risikos. Weiß der Arbeitgeber jedoch, dass in der Welt eine schwere Seuche herrscht, und zwingt er gleichwohl auch diejenigen Beschäftigten, deren Arbeit am Arbeitsplatz nicht zwingend erforderlich ist, zum Erscheinen am Arbeitsplatz, so können ihm die Erfolge zugerechnet werden, die darin bestehen, dass Beschäftigte sich am Arbeitsplatz anstecken und sterben oder an der Gesundheit geschädigt werden.
Entscheidend ist hier im Grunde, dass der Täter wie ein durchschnittlicher, in der betreffenden Gesellschaft lebender Mensch57 betrachtet wird und dass er sich aufgrund einer vor dem tatbestandsmäßigen Verhalten vorgenommenen Beurteilung (ex ante) bewusst ist, mit seiner Handlung das Risiko zu erhöhen58. Dieses besondere Vorwissen (Sonderwissen), über das der Täter tatsächlich schon vor dem Eintritt des Erfolgs verfügt, ist konstitutives Merkmal des unerlaubten Risikos, das die objektiven Merkmale ohnehin voraussetzen59. Dass der Täter seine Tat im Besitz dieses besonderen Wissens ausrichtet, gehört zum Begriff des Unrechts. Ob ein Rechtsgut verletzt worden ist und ob Unrecht vorliegt, lässt sich nur durch eine auf den Zeitpunkt der Tat / die Zeit vor der Tat bezogene Beurteilung feststellen60. Damit der Täter mit seiner Tat Unrecht verwirklichen kann, muss er daher bei der Vornahme seiner Handlung Kenntnis von der objektiven Gefährlichkeit der Tat haben. Auch dieses besondere Vorwissen ist Teil der vom Täter vorab vorgenommenen Beurteilung. Da das Ergebnis, zu dem der Täter mit seiner Beurteilung gelangt, die Gefährlichkeit seiner Handlung ist, führt die Vornahme des Verhaltens dazu, dass er den Bereich des erlaubten Risikos verlässt.
3. Die Risikoverringerung
Neben der Schaffung oder Erhöhung eines Risikos kann der Täter auch auf die Verringerung eines Risikos hingewirkt haben. Fälle der Risikoverringerung kommen in aller Regel bei Rettungshandlungen in Betracht. Nach der Lehre von der objektiven Zurechnung wird grundsätzlich eine Verantwortlichkeit des Täters dafür angenommen, dass er ein Risiko schafft oder erhöht. Da risikoverringernde Handlungen nicht hierunter fallen, können sie dem Täter auch nicht zugerechnet werden.
Beispiel: A fährt mit seinem Auto in Tötungsabsicht mit hoher Geschwindigkeit auf B zu. B geht auf der Straße und sieht nicht, dass das Auto auf ihn zukommt. C stößt B weg, um ihn zu retten. B wird durch den Stoß an den Straßenrand geschleudert, schlägt mit dem Kopf auf den Bordstein und wird verletzt. Betrachtet man den Fall, so hat C durch sein rettendes Eingreifen den Erfolg (dass B mit dem Kopf auf den Bordstein schlägt und verletzt wird) verursacht. Denn ohne das Eingreifen des C ließe sich nicht sagen, dass dieser Erfolg eingetreten wäre. Andererseits hat C mit diesem Eingreifen ein schwereres Risiko abgewendet. Denn hätte C nicht eingegriffen, so hätte A den B mit seinem Auto überfahren und dessen Tod verursacht. Da C ein Risiko verringert hat, kann ihm der Verletzungserfolg bei B nicht zugerechnet werden.
Betrachtet man den Fall, so besteht kein Kausalitätsproblem; auch im Hinblick auf den subjektiven Tatbestand besteht kein Problem, weil derartige Handlungen in aller Regel vorsätzlich vorgenommen werden. Die Lösung muss daher, bevor man zu dieser Stufe gelangt, auf der Ebene der Zurechnung gefunden werden. Denn es entspräche auch nicht dem Zweck der Strafgesetze, Handlungen zu verbieten, die darauf gerichtet sind, die Lage, in der sich das geschützte Rechtsgut befindet, nicht zu verschlechtern, sondern zu verbessern; eine gegenteilige Haltung würde nämlich dazu führen, dass das Strafrecht, das seine Quelle in den gesellschaftlichen Verhaltensnormen hat, in Widerspruch zu einer wichtigen gesellschaftlichen Verhaltensnorm geriete, nämlich zu der Regel, dass die Einzelnen einander helfen und solidarisch miteinander sind.
Bei genauer Betrachtung zeigt sich, dass im Beispielsfall auch keine Notwehrlage vorliegt. C hat sich nicht gegen A verteidigt, der einen rechtswidrigen Angriff verübt. Er hat auf B eingewirkt. In diesem Fall liegt daher kein Rechtfertigungsgrund vor. Gleichwohl schlagen manche Autoren für solche Fälle eine Lösung vor, die vom Rechtfertigungsgrund der „mutmaßlichen Einwilligung“ ausgeht. Ihnen zufolge bestehen keine Bedenken dagegen, den eingetretenen Erfolg dem Täter objektiv zuzurechnen. Die Tat sei jedoch aufgrund mutmaßlicher Einwilligung gerechtfertigt. Wäre sich B der Tat des A bewusst, die zum Todeserfolg führen würde, so würde er in die auf seine Rettung gerichtete Körperverletzungshandlung des C einwilligen61.
Nach unserer Auffassung entfällt jedoch bereits mit der auf der Stufe der Tatbestandsmäßigkeit vorzunehmenden Prüfung der objektiven Zurechnung die Zurechnung, sodass in die Prüfung der Rechtfertigungsgründe nicht mehr einzutreten ist. Denn bei einer Lösung auf der Ebene der Rechtfertigung müsste die Risikoverringerung zunächst als Verletzung des Rechtsguts angesehen werden, und wie auch der Fall zeigt, liegt eine Rechtsgutsverletzung nicht vor62. Im Strafrecht ist es nicht verboten, Angriffe auf ein Rechtsgut zu verhindern oder diese Angriffe abzuschwächen. Auch die Theorie der objektiven Zurechnung bezieht den Fall der Verringerung eines Risikos nicht in ihren Anwendungsbereich ein. Die Tat des Täters, der das Risiko verringert, lässt die Tatbestandsmäßigkeit entfallen. Da die Prüfung der Tatbestandsmäßigkeit der Rechtswidrigkeit vorausgeht, bedarf es eines Übergangs zu dieser Stufe nicht63.
Was aber gilt, wenn der Täter das Risiko nicht „verringern“ kann? Denken wir dies am Beispiel durch: C hat B weggestoßen, um ihn vor einem tödlichen Zusammenstoß mit dem Auto zu retten; B ist jedoch mit dem Kopf auf den Bordstein geschlagen und an der dabei erlittenen Hirnblutung gestorben. Das Risiko konnte also nicht verringert werden; der Todeserfolg ist auch in dem Fall eingetreten, in dem rettend eingegriffen wurde. Hier stellt sich eigentlich auch eine ethische, philosophische Frage. Wenn der Täter eine riskante Rettungshandlung vornimmt, handelt er im Grunde nicht in der Absicht, ein Leben zu beenden, sondern in der Absicht, dieses Leben zu retten. Er ist nicht verpflichtet, die Rettungshandlung vorzunehmen; ihn trifft keine Pflicht zur Abwendung des Erfolgs. Wie gerecht ist es, einem Täter, der in der Absicht handelt, ein Leben zu retten, den Todeserfolg zuzurechnen; liegt hier wirklich Unrecht vor, und ist die Bestrafung legitim?
Nach unserer Auffassung sollte der Ausschluss der Zurechnung durch risikoverringernde Handlungen nur in den Fällen gelten, in denen dieses Risiko tatsächlich verringert worden ist. Hat der Täter das Risiko durch seine Tat nicht verringern können, so kann ihm der Erfolg zugerechnet werden. Der Täter handelt ohnehin außerhalb des Bereichs des erlaubten Risikos. Dass die Zurechnung trotz Überschreitung des erlaubten Risikos nicht gegeben ist, sollte nur in den Fällen möglich sein, in denen dieses Risiko verringert worden ist. Indem der Täter die Rettungshandlung unternimmt, ruft er ein neues Risiko hervor, und er übernimmt zudem ein bestehendes Risiko und handelt in der Hoffnung, es zu verringern. Möglicherweise wäre der Erfolg auch ohne diese Handlung nicht eingetreten (im obigen Beispiel könnte A im letzten Augenblick bremsen und das Auto herumreißen und so den Zusammenstoß verhindern oder dessen Wirkung abschwächen), oder es könnte dem Opfer aus eigener Kraft oder durch die Handlung eines Dritten eine erfolgreiche Rettung gelingen. Verringert der Täter, der einen neuen Kausalverlauf in Gang setzt und ein Risiko hervorruft, das bestehende Risiko nicht, so ist ihm der Erfolg objektiv zuzurechnen. Die Lehre von der Risikoverringerung sollte die Fälle nicht erfassen, in denen das Risiko nicht verringert worden ist.
Daraus darf jedoch auch nicht der Schluss gezogen werden, dass der Täter zu bestrafen sei. Die objektive Zurechnung eines Erfolgs ist die erste Stufe der Prüfung, ob der Täter für den Erfolg verantwortlich gemacht werden kann. Selbst wenn der Erfolg dem Täter objektiv zugerechnet wird, kann man zu dem Ergebnis gelangen, dass der Täter aus anderen Gründen nicht zu bestrafen ist. In diesem Beispiel ist die strafrechtliche Verantwortlichkeit auf einer anderen Stufe zu klären, und es ist in eine Prüfung der Fahrlässigkeit einzutreten (subjektive Zurechenbarkeit). Lässt sich sagen, dass der Täter alle erforderlichen Anstrengungen unternommen hat, damit der Erfolg nicht eintritt, dieser aber gleichwohl eingetreten ist, so kann dem Täter kein fahrlässiges Unrecht zur Last gelegt werden. Denn in diesem Fall hat der Täter die gebotene Sorgfalt beachtet. Lässt sich dagegen sagen, dass der Täter diese Pflicht verletzt hat und das Opfer nicht gestorben wäre, wenn er bei der Rettungshandlung die gebotene Sorgfalt beachtet hätte, so kommt eine Verantwortlichkeit des Täters wegen fahrlässiger Tötung in Betracht. Zudem darf in jedem Fall nicht vergessen werden, dass A, der mit zur Begehung des Tötungsdelikts geeigneten Mitteln zur Tat angesetzt hat, wegen versuchter vorsätzlicher Tötung verantwortlich ist (es darf nicht vergessen werden, dass A in dem oben gebildeten Beispiel sein Fahrzeug auf B zugesteuert hat, um ihn vorsätzlich zu töten).
Es kommen auch weitere Beispiele in Betracht, in denen das Risiko nicht verringert wird und die Wirkungen des Kausalverlaufs fortdauern. Die objektive Zurechnung kann auch dann in Betracht kommen, wenn der Täter nicht bloß die Wirkungen eines begonnenen Kausalverlaufs nicht verhindert / nicht aufhält, sondern zugleich einen völlig neuen Kausalverlauf in Gang setzt. Auch im obigen Beispiel wird der Täter im Grunde deshalb verantwortlich gemacht, weil er einen neuen Kausalverlauf in Gang gesetzt hat. Diese Unterscheidung kann jedoch noch schärfer ausfallen.
So sieht etwa der Stellwerker A, dass ein mit hoher Geschwindigkeit fahrender Zug auf einen haltenden Personenzug auffahren wird, und warnt den Lokführer B. Da die Verbindung zwischen beiden nicht zustande kommt, erreicht die Warnmeldung des A den B nicht. Damit nicht alle Fahrgäste ums Leben kommen, stellt A die Weiche um und lenkt den Zug auf Gleise, auf denen einige Gleisarbeiter Wartungsarbeiten ausführen. Mit dieser Entscheidung hat A Dutzenden von Fahrgästen das Leben gerettet, aber auch den Tod der Gleisarbeiter verursacht. Hier kann wegen des neu geschaffenen Kausalverlaufs keine Risikoverringerung angenommen werden, und die Todeserfolge können A zugerechnet werden. Die Entscheidung darüber, ob A zu bestrafen ist, wird nicht auf der Risikoverringerung beruhen, sondern auf einer Prüfung nach den Grundsätzen der Fahrlässigkeit oder des Notstands64.
B. Fälle, in denen der Erfolg nicht auf dem geschaffenen Risiko beruht und die Beherrschung durch den Täter entfällt
Bislang blieben die vom Täter geschaffenen / erhöhten Risiken entweder im Bereich des erlaubten Risikos, oder der Täter handelte in den Fällen, in denen das erlaubte Risiko überschritten war, mit dem Ziel, ein bestehendes Risiko zu verringern. Wird der Täter demnach für jedes Verhalten verantwortlich gemacht, mit dem er das erlaubte Risiko überschreitet? Diese Frage ist mit „Nein“ zu beantworten. Denn auch wenn der Täter eine das erlaubte Risiko überschreitende Tat begeht, gibt es Fälle, in denen die Erfolge dieser Tat dem Täter objektiv nicht zugerechnet werden können.
In Fällen dieser Art ist der Erfolg nicht aufgrund des vom Täter geschaffenen Risikos eingetreten, und die Beherrschung des Kausalverlaufs durch den Täter ist entfallen. Wie dem auch sei, der Täter wird nicht für einen Kausalverlauf und für Erfolge verantwortlich gemacht, die er nicht vorhergesehen hat und deren Vorhersehen von ihm nicht erwartet werden kann. In solchen Fällen kann es sein, dass der Täter nicht geplant hat, dass der Erfolg auf diese Weise eintritt (subjektive Vorhersehbarkeit), und dass dessen Vorhersehen auch objektiv nicht von ihm erwartet werden kann (objektive Vorhersehbarkeit)65,66. Ein nicht zu erwartender Kausalverlauf kann auf einem Naturereignis beruhen, aber auch darauf, dass das Opfer oder ein Dritter durch sein Handeln das Risiko auf sich nimmt. Bei genauer Betrachtung ist der Erfolg in all diesen Fällen nicht aufgrund des vom Täter geschaffenen Risikos, sondern durch andere Risiken herbeigeführt worden. Die Zurechnung des eingetretenen Erfolgs zum Täter ist daher nicht möglich.
Dagegen führt nicht jede abweichende Art des Erfolgseintritts dazu, dass der Kausalverlauf der Beherrschung durch den Täter entgleitet. Hat der Täter durch seine Tat ein rechtlich verbotenes (unerlaubtes) Risiko geschaffen, so stehen unerhebliche Abweichungen im Kausalzusammenhang der objektiven Zurechnung des eingetretenen Erfolgs zum Täter nicht entgegen. So wirft etwa A den Nichtschwimmer B in den Fluss, damit dieser ertrinkt. B schlägt jedoch, bevor er ins Wasser fällt, mit dem Kopf gegen den Brückenpfeiler und stirbt nicht durch Ertrinken, sondern an der dabei erlittenen Hirnblutung. Die Abweichung ist hier unerheblich. Der Todeserfolg bei B ist aufgrund des von A geschaffenen Risikos und unter dessen Beherrschung eingetreten. Der Todeserfolg wird ihm zugerechnet67.
1. Fälle, in denen der Erfolg aufgrund eines atypischen Kausalverlaufs (eines Naturereignisses, eines Zufalls) eintritt
Die erste Konstellation, in der der tatbestandsmäßige Erfolg nicht als Verwirklichung (Realisierung) des vom Täter geschaffenen Risikos eintritt und dem Täter nicht zugerechnet werden kann, bilden die Fälle, in denen der Erfolg im Rahmen atypischer (außergewöhnlicher) Kausalverläufe eintritt. Ob ein Kausalverlauf außergewöhnlich ist, bestimmt sich nach den Erfahrungen des täglichen Lebens. Als atypisch gelten Geschehnisse, die als außerhalb des gewohnten Verlaufs liegend angesehen werden und mit deren Eintritt nach der allgemeinen Lebenserfahrung nicht zu rechnen ist. Ein aufgrund einer atypischen Entwicklung eingetretener Erfolg ist nicht das Werk des Täters, sondern das Werk des Zufalls68.
Solche atypischen Kausalverläufe treten zumeist als Werk eines Naturereignisses oder eines Zufalls ein. Beispiel: A hat mit einer Schusswaffe auf B geschossen und ihn verletzt. Der verletzte B ist ins Krankenhaus eingeliefert worden. B ist jedoch nicht wegen des Schusses des A ums Leben gekommen, sondern wegen eines Erdbebens oder eines Brandes im Krankenhaus. Hier ist zunächst der Kausalzusammenhang festzustellen. Hätte A nicht auf B geschossen, so wäre B nicht ins Krankenhaus eingeliefert und von der dortigen Naturkatastrophe oder dem dortigen Zufall nicht betroffen worden. Die Tat des A ist demnach für den Todeserfolg kausal. Die zweite Prüfung erfolgt beim erlaubten Risiko. Es steht außer Zweifel, dass A mit dem Schuss auf B ein Risiko außerhalb des Erlaubten geschaffen hat. Gleichwohl kann dieser Erfolg A nicht zugerechnet werden. Denn der Erfolg ist nicht aufgrund des von A geschaffenen Risikos eingetreten. Der Todeserfolg ist ein Produkt des Naturereignisses oder des Zufalls. Der Tod des B wird nicht als Werk des A angesehen69.
Bei der Betrachtung der Kausalentwicklung ist daran zu erinnern, dass ein Brand oder ein Erdbeben im Krankenhaus kein zu erwartendes Ereignis ist. Denn in Krankenhäusern kommt es nicht täglich oder häufig zu Bränden oder Erdbeben; solche Fälle sind Ausnahmen (objektive Vorhersehbarkeit). Es lässt sich auch nicht sagen, dass der Täter, bevor er auf das Opfer schoss (ex ante), vorhergesehen hätte, dass das Opfer ins Krankenhaus eingeliefert würde, dass in diesem Krankenhaus ein Brand ausbrechen oder die Erde beben und das Opfer deshalb ums Leben kommen würde (subjektive Vorhersehbarkeit).
Beispiele dieser Art lassen sich vermehren. Während B ins Krankenhaus gebracht wird, erleidet der Sanitäter, der die Trage trägt, einen Herzinfarkt; B stürzt von der Trage auf die Treppe und kommt durch die dabei erlittenen Schläge ums Leben70. Ein biologischer Vorgang (Herzinfarkt) ist zufällig in diesem Augenblick eingetreten, hat eine atypische Kausalentwicklung hervorgerufen und die objektive Zurechnung entfallen lassen.
Gleichwohl lässt sich nicht sagen, dass eine atypische Kausalentwicklung die objektive Zurechnung stets ausschließt. Es kann auch Ausnahmefälle geben. So verhält es sich, wenn das Risiko eine beim Opfer vorhandene besondere Disposition auslöst und der Erfolg deshalb eintritt. B ist Bluter. A will B töten und greift ihn mit einer Axt an. A trifft mit der Axt nicht den Kopf des B, verletzt ihn aber am Arm. Wegen der Krankheit des B gerinnt sein Blut nicht, und die Wunde, die normalerweise möglicherweise nicht tödlich wäre, führt zu seinem Tod. Auch hier liegt keine beachtliche Abweichung und keine Änderung im Inhalt des Vorsatzes vor. Der Täter (A) ist wegen vollendeter Tötung verantwortlich71,72 (ob A von diesem Zustand des B wusste, wird unter der Überschrift des subjektiven Tatbestands geprüft und ist nicht Gegenstand der objektiven Zurechnung).
2. Fälle, in denen der Erfolg aufgrund der Handlung des Opfers eintritt (Übernahme durch das Opfer)
Die Verantwortlichkeit im Strafrecht ist begrenzt und subjektiv. In Fällen, in denen das Verhalten einer anderen Person in den Kausalverlauf eintritt, können die völlig freien und eigenverantwortlichen Verhaltensweisen eines anderen dem Täter nicht zugerechnet werden. Der Einzelne kann nur für sein eigenes Verhalten verantwortlich gemacht werden73. Hat das Opfer sich aus freiem Willen selbst geschädigt oder sich in die Gefahr einer Schädigung begeben, so können die aus diesem Verhalten herrührenden Erfolge dem Täter objektiv nicht zugerechnet werden74.
So hat etwa A den B verletzt, der daraufhin ins Krankenhaus eingeliefert worden ist. B, der infolge der Verletzung Blut verliert, ist bei Bewusstsein, und es besteht keine erhebliche Lebensgefahr. Die Ärzte erklären, dass bei B eine Bluttransfusion vorgenommen werden müsse. B lehnt die Bluttransfusion jedoch aus religiöser Überzeugung ab und stirbt. Hier hat das Opfer die Behandlung und die Bluttransfusion aus freiem Willen abgelehnt; der deshalb eingetretene Todeserfolg kann dem Täter nicht zugerechnet werden.
In einem anderen Beispiel ist B heroinabhängig und Stammkunde des Heroinhändlers A. Eines Tages beschafft sich B wiederum Heroin bei A, kann jedoch, als er sich das Heroin spritzt, die Dosis nicht richtig bemessen und stirbt an einer Überdosis. Der Handel mit Heroin liegt außerhalb des Bereichs des erlaubten Risikos und ist für sich genommen eine Straftat (Art. 188 des türkischen Strafgesetzbuchs, TCK). Gleichwohl ist es nicht möglich, A wegen dieses von ihm geschaffenen Risikos (Verkauf von Heroin) für den Tod des B verantwortlich zu machen. Denn B hat aus eigenem Willen gehandelt und sich das Heroin selbst injiziert.
Die Beispiele sind jedoch nicht immer so eindeutig. Es können auch Fälle eintreten, in denen Täter und Opfer das Risiko gemeinsam übernehmen. So ist etwa B in eine Bar gegangen und hat bis zum Sonnenaufgang gefeiert. Der alkoholisierte B verlässt die Bar zusammen mit seinen Freunden. A, der weiß, dass B alkoholisiert ist, bittet B gleichwohl, ihn nach Hause zu fahren. Während B und A im Auto unterwegs sind, verliert B die Kontrolle über das Fahrzeug, verursacht einen Unfall und führt den Tod des A herbei. In einem anderen Beispiel nimmt B an illegalen Rennveranstaltungen teil, die in den Nachtstunden ausgetragen werden. A findet das sehr cool und bietet an, B bei den Rennen auf dem Beifahrersitz als Copilot zu unterstützen. Während des Rennens prallt das Auto des B gegen die Leitplanken, und der auf dem Beifahrersitz sitzende A kommt ums Leben.
Im dritten Beispiel ist A ein großer Adrenalinliebhaber und möchte seit Langem Autosurfen betreiben. Obwohl er sich der Gefahr bewusst ist, erliegt er seiner Leidenschaft und erklärt, er wolle, während B das Auto mit einer bestimmten Geschwindigkeit fährt, auf das Autodach steigen und versuchen, sich darauf im Gleichgewicht zu halten75. Während B entsprechend den ihm von A erteilten Geschwindigkeitsanweisungen fährt, verliert A die Kontrolle, stürzt und stirbt. Welche Lösung ist schließlich zu verfolgen, wenn der Partner, der weiß, dass der andere das Aids-Virus in sich trägt, in das Verhalten einwilligt, das die Gefahr einer Virusübertragung schafft (den Geschlechtsverkehr), und das Virus infolge des Geschlechtsverkehrs auf ihn übertragen wird?76
In all diesen Beispielen überschneiden sich die Risiken in der Tat zeitlich und konkurrieren miteinander. Es zeigt sich, dass jedes der Risiken auch außerhalb des erlaubten Bereichs liegt.
In solchen Fällen ist nach dem deutschen Strafrechtler Roxin, der einen großen Beitrag zur Theorie der objektiven Zurechnung geleistet hat, dem „Prinzip der Eigenverantwortlichkeit“ (Prinzip der gleichrangigen Eigenverantwortlichkeit) zu folgen. In Fällen, in denen konkurrierende Risiken geschaffen werden, wird vom Opfer, das frei handelt und sich selbst in diese Gefahr begibt, erwartet, dass es die Gefahr mindestens ebenso vorhersieht wie der Täter, oder das Opfer sieht sie ohnehin vorher. Akzeptiert das Opfer die betreffende Gefahr, so dürfen die eintretenden Erfolge dem Täter nicht zugerechnet werden77. In allen oben genannten Beispielen ist auch das Opfer mindestens in gleichem Maße wie der Täter Urheber der Risiken.
In dem vor dem Bayerischen Obersten Landesgericht verhandelten Verfahren zum Aids-Virus hat das Gericht entschieden, dass dem Täter die Handlung der Übertragung des Aids-Virus nicht zugerechnet werden kann. Es trifft zu, dass das Risiko der Aids-Übertragung vom Täter ausging und von ihm geschaffen wurde. Das Opfer hat jedoch durch sein Verhalten, ungeschützten Geschlechtsverkehr zu haben, für sich selbst ein neues Risiko geschaffen. Nach dem Prinzip der Eigenverantwortlichkeit hat das Opfer, das ein gleichwertiges Risiko schafft, auch die möglichen Erfolge der Tat übernommen. In diesem Fall bleibt kein dem Täter zurechenbarer Erfolg übrig78. Ebenso hatte das Opfer in der Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf, in der das Autosurfen geprüft wurde, dem Täter die Anweisung erteilt, während des Surfens mit einer bestimmten Geschwindigkeit zu fahren. Der Täter hat sich jedoch bewusst nicht an diese Geschwindigkeitsgrenze gehalten. Das Gericht ist hier zu der Überzeugung gelangt, dass das Opfer in die Tat eingewilligt hatte, diese Einwilligung jedoch durch die Missachtung der Geschwindigkeitsanweisung mit einem Mangel behaftet war79. Es hat deshalb entschieden, dass der Todeserfolg dem Täter zuzurechnen ist. Wäre diese Grenze hingegen nicht überschritten worden, so erschiene eine objektive Zurechnung des Erfolgs zum Täter kaum möglich80.
Folgt man dem Prinzip der Eigenverantwortlichkeit, so darf nicht vergessen werden, dass Täter und Opfer hinsichtlich des geschaffenen Risikos und der Folgen des Risikos über denselben Kenntnisstand verfügen müssen. Ist sich etwa im Beispiel des alkoholisierten Fahrers das Opfer dieses Umstands nicht bewusst oder erweckt der Täter den Eindruck, er habe nur so viel Alkohol getrunken, dass er die Herrschaft über das Fahrzeug nicht verlieren werde, so weiß das Opfer über das Risiko, das es mit dem Einsteigen in dieses Fahrzeug eingeht, und über die Folgen des Risikos nicht ebenso viel wie der Täter. Ebenso muss im Aids-Beispiel das Opfer über alle Umstände der Lage den erforderlichen Kenntnisstand haben, damit der Erfolg dem das Virus tragenden Täter objektiv nicht zugerechnet werden kann81. Kann von einem gleichen Kenntnisstand über die Gefahr gesprochen werden, so ist dem Prinzip der Eigenverantwortlichkeit zu folgen und zu dem Ergebnis zu gelangen, dass der Erfolg objektiv nicht zugerechnet werden kann. Die bewusste Übernahme der Gefahr durch das Opfer schließt die objektive Zurechnung aus82.
Für die Fälle, in denen das Opfer die Gefahr bewusst übernimmt, ist auf eine Unterscheidung einzugehen. In solchen Fällen können mitunter auch Konstellationen eintreten, in denen der Täter die volle Tatherrschaft innehat, sodass es möglich sein kann, ihn für den eingetretenen Erfolg verantwortlich zu machen. Auch in den Fällen, in denen der Täter die Tatherrschaft innehat, kann das Opfer diese Gefahr bewusst hingenommen, gewollt und übernommen haben. Diese Übernahme, die rechtlich als Einwilligung gewertet werden kann, führt jedoch nicht zum Wegfall der objektiven Zurechnung83.
Danach besteht ein Unterschied zwischen der Beteiligung des Opfers an einer von einem anderen geschaffenen, von außen kommenden Gefahr in Gestalt der Einwilligung und dem Fall, dass die Gefahr im Herrschaftsbereich des Opfers selbst liegt. In beiden Fällen kann davon gesprochen werden, dass sich das Opfer bewusst in eine Gefahr begibt. In den Fällen jedoch, in denen sich die Gefahr vollständig im Herrschaftsbereich des Opfers verwirklicht, ist die Zurechnung dieser Erfolge zu einem anderen nicht möglich84.
Genau dieser Unterschied besteht etwa zwischen dem Fall, dass A beim Drogenhändler B Heroin kauft und stirbt, indem er sich mit diesem Heroin den goldenen Schuss setzt, und dem Fall, dass die Person den Händler B bittet, ihr diese hohe Dosis zu injizieren, und der Händler durch die Injektion der hohen Dosis den Tod der Person verursacht. Im ersten Fall liegt die Tat vollständig im Herrschaftsbereich des Opfers A. Im zweiten Fall liegt die Herrschaft über die Handlung des Injizierens des Heroins bei dem Händler B, auch wenn er seine Tat auf Wunsch des A und aufgrund dessen Übernahme der Gefahr begeht. In diesem Fall ist anzunehmen, dass die objektive Zurechnung gegeben ist und die Merkmale der Tatbestandsmäßigkeit erfüllt sind. Andererseits ist auch eine Berufung auf einen Rechtfertigungsgrund in Gestalt der Einwilligung des A nicht möglich. Denn die Einwilligung des A in die Beendigung seines eigenen Lebens kann nicht als wirksam anerkannt werden. In dem Fall, in dem B durch die Injektion des Heroins aufgrund der hohen Dosis den Tod des A verursacht, besteht strafrechtliche Verantwortlichkeit, weil er die Tatherrschaft innehat85.
Schließlich ist das zu den illegalen Rennen gebildete Beispiel einer Lösung zuzuführen. Beim illegalen Autorennen ist neben den konkurrierenden Risiken und dem Prinzip der Eigenverantwortlichkeit auch die Frage von Bedeutung, in welchem Maß der Täter den Kausalverlauf beherrscht. Zwar führt und lenkt der Fahrer das Auto, doch darf dies für sich allein nicht zu dem Ergebnis führen, dass ihm der Erfolg zugerechnet werden kann. Das Opfer weiß, wenn es in die Teilnahme an einem illegalen Rennen einwilligt, dass der Täter keine sichere Herrschaft über das Rennen und das Auto hat. Auch wenn der Fahrer den Erfolg nicht will, kann er die Herrschaft über die Tat verlieren und möglicherweise nicht verhindern, dass die betreffenden ungewollten Erfolge eintreten. Hinsichtlich der Herrschaft oder des Wissens um das Risiko besteht zwischen dem Täter auf dem Fahrersitz und dem Opfer auf dem Beifahrersitz kein Unterschied. Indem das Opfer das Risiko der Teilnahme an dem illegalen Rennen eingeht, nimmt es die daraus entstehenden Gefahren auf sich. Die Lehre von der objektiven Zurechnung ist entwickelt worden, um eine gerechte Verteilung des Risikos zu gewährleisten. Würde der Erfolg dem Täter auf dem Fahrersitz zugerechnet, so könnte von einer gerechten Risikoverteilung keine Rede sein. Der Erfolg darf dem Täter objektiv nicht zugerechnet werden86.
3. Fälle, in denen der Erfolg aufgrund der Handlung eines Dritten eintritt (Übernahme durch einen Dritten)
So wie das vom Opfer geschaffene Risiko die objektive Zurechnung des Erfolgs zum Täter ausschließen kann, ist es auch möglich, dass das von einem anderen, das heißt von einem Dritten, geschaffene Risiko dazwischentritt und den Erfolg herbeiführt. Da jeder für seine eigene Tat und deren Folgen verantwortlich gemacht werden kann, ist die Zurechnung dieses Erfolgs zum Täter nicht möglich, wenn die Tat des Dritten den Erfolg herbeigeführt hat87. Wie bereits zuvor erwähnt, ist jedoch auch die vorsätzliche Handlung eines Dritten kein Umstand, der den Kausalzusammenhang unterbricht. Die Handlung ist für den Erfolg kausal, doch bedarf es einer Prüfung, ob der rechtliche Zusammenhang besteht. Dies hat seine Quelle im „Regressverbot“88. Das Regressverbot bedeutet, dass in Fällen, in denen mehrere tatbestandsmäßige Handlungen vorliegen, für die Zurechnung allein die letzte, den Erfolg herbeiführende Handlung zugrunde gelegt und nicht auf die erste Handlung zurückgegriffen wird.
Beispiel: A schießt auf den Mafiaboss B und verletzt ihn. C schmiedet seit Langem Pläne, um sich an dem Mafiaboss B zu rächen, der seine gesamte Familie getötet hat. C, der B im Krankenhaus ohne Bewachung antrifft, tötet B. In diesem Beispiel ist der Tod des B nicht durch die Verwirklichung des von A geschaffenen Risikos, sondern als Verwirklichung des von C geschaffenen Risikos eingetreten. Die Tat des A ist zweifellos kausal, denn sie hat dazu geführt, dass B ins Krankenhaus eingeliefert wurde, und C hat die Tötungshandlung im Krankenhaus begangen. Da C mit seiner Tat jedoch ein neues und eigenständiges Risiko geschaffen hat, kann der Todeserfolg A nicht zugerechnet werden. C ist allein wegen vorsätzlicher Tötung verantwortlich. Die Verantwortlichkeit des A reicht bis zu dem Stadium, in dem B ins Krankenhaus eingeliefert und von C getötet wird. Hat A in Tötungsabsicht auf B geschossen, so ist er wegen versuchter vorsätzlicher Tötung, hat er in Verletzungsabsicht geschossen, wegen vollendeter vorsätzlicher Körperverletzung verantwortlich.
In einem anderen Beispiel ist B wiederum infolge des Schusses des A ins Krankenhaus gebracht worden. B ist jedoch nicht dadurch ums Leben gekommen, dass ein Dritter ihn vorsätzlich getötet hat, sondern dadurch, dass der Fahrer des Rettungswagens, mit dem er ins Krankenhaus gebracht wurde, die Geschwindigkeitsbegrenzung überschritten und die Kontrolle über das Lenkrad verloren hat. Auch hier kann der Todeserfolg bei B dem A nicht zugerechnet werden. Zwar hat A mit seiner Tat bewirkt, dass B ins Krankenhaus gebracht und zu diesem Zweck in den Rettungswagen gelegt wurde, doch ist die fahrlässige Tat des Rettungswagenfahrers dazwischengetreten, und der Erfolg ist infolge der Verwirklichung dieses Risikos eingetreten. Der Fahrer des Rettungswagens ist wegen fahrlässiger Tötung, A wegen versuchter vorsätzlicher Tötung / vorsätzlicher Körperverletzung verantwortlich.
Wie ersichtlich, betreffen die Beispiele die auch unter dem Kausalzusammenhang behandelten Probleme der „überholenden Kausalität“. Bei der überholenden Kausalität sind Beispiele zu Fällen „mehrstufiger Kausalität“ gebildet worden, in denen die erste Handlung als kausal angesehen wird. Auch wenn die zuerst vorgenommene Handlung in diesen Fällen Kausalitätswert besitzt, sollte der eingetretene Erfolg dem Täter objektiv nicht zugerechnet werden können, weil er von einem Dritten herbeigeführt worden ist89.
In den obigen Beispielen schafft der Täter, der die erste Handlung vornimmt, durch sein vorsätzliches Verhalten ein Risiko. Es können jedoch auch Fälle eintreten, in denen der Täter fahrlässig handelt und diese Handlung das Vorstadium der vorsätzlichen oder fahrlässigen Handlung eines Dritten bildet90. In solchen Fällen schafft der Täter durch seine fahrlässige Handlung ein Risiko, während die Verwirklichung dieses Risikos im Erfolg durch die vorsätzliche oder fahrlässige Handlung des Dritten vollendet wird91. Umstritten ist im Rahmen der Zurechnung gerade die Verantwortlichkeit desjenigen, der im ersten Schritt fahrlässig handelt. Hierzu sind verschiedene Theorien entwickelt worden:
i. Theorie des adäquaten Zurechnungszusammenhangs (Durchgängigkeitserfordernis)92
Nach dieser Theorie entfällt die Verantwortlichkeit des A, der im obigen Beispiel die erste Handlung vorgenommen hat, nicht. Die vorsätzliche und schuldhafte Handlung des Dritten berührt die Fahrlässigkeitshaftung desjenigen nicht, der mit dem ersten Schritt die geeigneten Bedingungen geschaffen hat. Der Erfolg kann demjenigen, der die erste Handlung vorgenommen hat, nur dann nicht zugerechnet werden, wenn die Handlung des Dritten nach der allgemeinen Lebenserfahrung in keiner Weise vorhersehbar war93. Auf der Grundlage der Bedingungstheorie macht diese Theorie geltend, dass der Kausalzusammenhang nicht unterbrochen werden dürfe, weil der Erfolg nicht hätte eintreten können, wenn die von der ersten Person geschaffenen Zwischenursachen nicht aufgetreten wären. Als Einschränkung zieht sie die Fälle heran, in denen das vorsätzliche Eingreifen mit dem pflichtwidrigen Verhalten in Zusammenhang steht und diese Wirkung bis zum Eintritt des Erfolgs fortdauert94.
ii. Theorie der Unterbrechung des Zurechnungszusammenhangs95
Nach dieser Theorie hebt es die Fahrlässigkeitsverantwortlichkeit der ersten Person auf, wenn ein voll verantwortlich handelnder Dritter das Geschehen vorsätzlich und schuldhaft in die Hand nimmt. Im Beispielsfall kann der Erfolg A objektiv nicht zugerechnet werden. Begründet wird die Theorie damit, dass die Strafnormen gebieten, beherrschbare Erfolge zu vermeiden96. Die volle Herrschaft des A über den Erfolg ist durch die andere Person entfallen, die voll verantwortlich in das Geschehen eingetreten ist. Da die Verursachung des Erfolgs ohnehin zur Bestrafung der vorsätzlich handelnden Täter führt, besteht kein Bedürfnis, die fahrlässigen Handlungen im Hintergrund in diesen Verantwortungsbereich einzubeziehen. Mitunter können sogar Personen, die sich rechtmäßig verhalten, den Boden für später vorsätzlich Handelnde bereiten. Man denke etwa an den Fall, dass jemand, der mit einer Waffe ein öffentlich zugängliches Einkaufszentrum aufsucht, diese Waffe sorgfaltsgemäß in Verwahrung gibt und der für die Schließfächer Verantwortliche die Waffe später an sich nimmt und seinen Freund erschießt. Hätte die Person die Waffe nicht in Verwahrung gegeben, wäre dieser Erfolg möglicherweise nicht eingetreten, weil die Wahrscheinlichkeit, dass jemand mit einer Waffe in ein Einkaufszentrum kommt, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge sehr gering ist. Die Theorie beruht auf dem Gedanken, dass selbst rechtmäßig Handelnde keine vollständige Gewähr dafür bieten können, dass kein Unrecht entsteht, und dass auch rechtmäßige Verhaltensweisen bei Vorliegen der erforderlichen Bedingungen zu Unrecht führen können.
iii. Theorie der begrenzten Verantwortlichkeit (die Theorie der begrenzten Verantwortungsbereiche)97
Nach dieser Theorie sind bei der Bestimmung der Zurechnung die Verantwortungsbereiche aller an der Tat Beteiligten getrennt voneinander zu beurteilen. Damit der Erfolg der ersten, fahrlässigen Handlung objektiv zugerechnet werden kann, ist eine Beurteilung unter zwei Gesichtspunkten erforderlich. Danach kann der Erfolg der ersten Person zugerechnet werden, wenn deutliche Anzeichen dafür vorliegen, dass der vorsätzlich handelnde Dritte „tatgeneigt“98 ist, oder wenn derjenige, der die erste Handlung vornimmt, kraft einer „Garantenstellung“99 verpflichtet ist, den Eintritt des Erfolgs zu verhindern.
Die Theorie begrenzt den Verantwortungsbereich ausgehend vom Grundsatz der persönlichen Verantwortlichkeit. Deshalb wird von jedem erwartet, sich so zu verhalten, dass er die Rechtsgüter anderer nicht gefährdet. Daneben darf aber jeder auch darauf vertrauen, dass andere keine gefahrschaffenden Verhaltensweisen an den Tag legen. Da ein Handeln in ständigem Misstrauen den Fortgang des täglichen Lebens unmöglich machen würde, soll eine Strafsanktion gegen denjenigen, der die erste Handlung vorgenommen hat, nur dann möglich sein, wenn eine Bestrafung allein wegen der Verursachung der Straftat geboten ist oder wenn eine besondere Schutzpflicht besteht. Mit dieser Lösung wird auch die fahrlässige Beteiligung an einer Vorsatztat nur in Ausnahmefällen anerkannt.
Ein Beispiel: Der Soldat A legt seine Waffe auf den Beistelltisch. Sein Sohn B, der die Waffe dort sieht, nimmt sie an sich und tötet seinen Freund C, der sich ständig über ihn lustig macht. Dass die Tat des A kausal ist, steht außer Zweifel: Hätte A die Waffe nicht dort liegen lassen, hätte B sie nicht an sich genommen und C nicht getötet100. Die Tat des A ist zudem eine fahrlässige Handlung, die gegen die Sorgfaltspflicht verstößt. Er hätte die erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen treffen und die Waffe an einem Ort aufbewahren müssen, der für niemanden zugänglich ist. Kann A nun wegen des von ihm geschaffenen Risikos (des offenen Liegenlassens der Waffe) verantwortlich gemacht werden?
In einem anderen Beispiel bewahrt der Laborleiter B ein von ihnen entwickeltes, sehr starkes Schlangengift in seinem Schrank auf. Er hat den Schrank jedoch nicht abgeschlossen, sodass jeder Zugang zu ihm hat. Sein Assistent C nimmt das Gift an sich, mischt es dem Labormitarbeiter A, mit dem er in ständiger Konkurrenz steht, ins Essen und verursacht so dessen Tod. Kann der Todeserfolg B zugerechnet werden?
In der Lehre ist als Lösung die oben wiedergegebene, als „Regressverbot“ bezeichnete Auffassung entwickelt worden. In diesen Fällen, in denen die Beteiligungsregeln nicht anwendbar sind, liegt die gesamte Verantwortung bei dem Täter, der die zweite Handlung vornimmt. Auch nach unserer Auffassung sollte in solchen Fällen das Regressverbot anerkannt und das Problem der objektiven Zurechnung auf diese Weise gelöst werden. Denn die Theorie bestimmt den Verantwortungsbereich zutreffender. Die Neigung, Personen von der strafrechtlichen Verantwortlichkeit freizustellen, erscheint mindestens ebenso bedenklich wie das Bestreben, jede Handlung unter Strafe zu stellen. Der Dritte hat nämlich durch sein völlig freies Verhalten ein anderes Risiko geschaffen, und der Erfolg ist durch die Verwirklichung dieses Risikos eingetreten. Dem Täter, der die fahrlässige erste Handlung vorgenommen hat, sollte der Erfolg nicht zugerechnet, die Strafbarkeit nicht derart weit gefasst werden. Niemand ist verpflichtet, den Umstand, dass sein Verhalten den Boden für eine von einem anderen begangene Straftat bereiten könnte, als Möglichkeit in Rechnung zu stellen. Eine Verantwortlichkeit für ein Verhalten, das das Vorstadium einer anderen Tat bildet, kommt nur in den Fällen in Betracht, in denen die Beteiligungsregeln anwendbar sind101.
Betrachtet man die obigen Fälle im Lichte des Regressverbots, so können dem Soldaten A und dem Laborleiter B, die durch ihre fahrlässige Handlung den Boden für die Straftat eines Dritten bereitet haben, die betreffenden Todeserfolge nicht zugerechnet werden; bei der Bestimmung der Verantwortlichkeit wird auf die erste Handlung nicht „zurückgegriffen“. Im ersten Fall wird die Zurechnung bei der Prüfung des Fahrlässigkeitsdelikts freilich schon deshalb möglich sein, weil die Sorgfaltspflicht, die der Besitzer einer Waffe zu beachten hat, das Niveau einer Garantenstellung erreicht und sich aus dem Gesetz ergibt102. Der verbleibende Teil ist im Rahmen der Beteiligung zu lösen.
Wie ersichtlich, kann eine stets derart strikte Anwendung des Regressverbots zu manchen ungerechten Ergebnissen führen. Hat der fahrlässig handelnde Täter durch seine Tat Vorschriften verletzt, die der Sicherheit dienen, und eine rechtlich erhebliche Gefahr geschaffen, die den Bereich des erlaubten Risikos überschreitet, so muss die Zurechnung möglich sein103. In diesem Rahmen haben der Soldat und der Laborleiter dadurch, dass sie die Waffe beziehungsweise das Schlangengift offen liegen ließen und die gebotenen Schutzvorkehrungen nicht trafen, der Sicherheit dienende Vorschriften verletzt. Mittel, die eine tödliche Wirkung haben können, wie Waffen und Gift, unter geeigneten Bedingungen aufzubewahren, ist eine Pflicht derjenigen, die sie verwenden. Deshalb darf das Regressverbot auf sie keine Anwendung finden. Wäre dagegen nicht eine Waffe oder Gift, sondern ein Messer auf der Küchenarbeitsplatte liegen gelassen worden und hätte ein Dritter mit diesem Messer einen Menschen getötet, so könnte von einer vergleichbaren Sicherungspflicht keine Rede sein, und der Erfolg könnte demjenigen, der das Messer auf der Arbeitsplatte vergessen hat, nicht zugerechnet werden. Im Ergebnis sind Täter, die Mittel wie Waffen oder Gift, die ihrem Hauptverwendungszweck nach eine Gefahr für das menschliche Leben bergen, nicht in der gebotenen Weise sichern, wegen fahrlässiger Tötung, die Täter hingegen, die das Opfer unter Verwendung dieser Waffe oder dieses Gifts töten, wegen vorsätzlicher Tötung jeweils gesondert verantwortlich.
C. Fälle, die nicht in den Schutzzweck (Schutzbereich) der Norm fallen
Mit jedem Deliktstypus sind ein Rechtsgut, das geschützt werden soll, sowie eine Gesamtheit von Verhaltensweisen und Erfolgen verbunden, die verboten werden sollen. Mitunter führt der Täter durch sein Verhalten zwar eine Verletzung dieser Werte herbei, der von ihm verwirklichte Erfolg fällt aber nicht in den von der Norm geschützten Bereich.
Nach einem klassischen Beispiel zu diesem Thema fahren A und B nachts Fahrrad und bewegen sich hintereinander auf der öffentlichen Straße in ihrem Wohnviertel fort. Keines der beiden Fahrräder hat eine Beleuchtung. Der in diesem Augenblick mit seinem Auto vorbeifahrende C biegt in die Straße ein, auf der sich die Radfahrer befinden, kann den vorausfahrenden A nicht sehen, fährt ihn an und verursacht dessen Tod. Der Gesichtspunkt, dass der Fall nicht in den Schutzzweck der Norm fällt, kommt hier nicht für den Autofahrer C, sondern für den zweiten Radfahrer B zur Anwendung. Hätte das Fahrrad des hinterherfahrenden B eine Beleuchtung gehabt, hätte C die Radfahrer sehen können, und der Unfall wäre nicht geschehen. Die Tat des B ist insoweit kausal. Zudem stellt das Radfahren ohne Licht auf öffentlicher Straße eine Pflichtverletzung dar; die Grenzen des erlaubten Risikos sind überschritten. Gleichwohl kann der Todeserfolg bei A dem B nicht zugerechnet werden. Denn die Pflicht, auf öffentlicher Straße kein unbeleuchtetes Fahrrad zu benutzen, dient dem Schutz des jeweiligen Radfahrers selbst. Von einer Pflichtnorm des Inhalts, durch die Benutzung einer Beleuchtung für die Beleuchtung und Sicherheit anderer Personen zu sorgen, kann dagegen keine Rede sein. Da die Tat des B somit außerhalb des Schutzzwecks der Norm liegt, kann ihm der Todeserfolg bei A nicht zugerechnet werden, und er ist nicht wegen fahrlässiger Tötung verantwortlich104.
Das Thema lässt sich auch mit Beispielen zum erlaubten Risiko verbinden. So ist etwa A mit seinem Auto unterwegs und hält die gebotenen Geschwindigkeitsvorschriften ein. In diesem Augenblick springt das fünfjährige Kind B auf die Fahrbahn; A erfasst B mit seinem Auto und verursacht dessen Tod. Die Tat des A, der die Geschwindigkeitsvorschriften einhält, liegt innerhalb der Grenzen des erlaubten Risikos. Allerdings hat er fünf Minuten vor dem Zusammenstoß mit B eine rote Ampel überfahren. Hätte A an der roten Ampel gehalten, hätte er B nicht erfasst. Lässt sich vertreten, dass er gegen das Rotlichtgebot verstoßen hat und ihm der Todeserfolg deshalb zugerechnet werden kann?
Eine solche Argumentation ist verfehlt. Prüft man den Schutzzweck der Norm, so zeigt sich, dass das Anhalten an einer roten Ampel nur für den Fußgänger- und Fahrzeugverkehr vor dieser Ampel oder in ihrer unmittelbaren Nähe eine Funktion hat. Das Nichtanhalten an einer roten Ampel führt nicht dazu, dass man für einen Unfall verantwortlich ist, der sich fünf oder zehn Minuten später ereignet. Der Erfolg hat sich nicht im Schutzbereich der vom Täter verletzten Norm (Nichtanhalten an einer mehrere Kilometer entfernten roten Ampel) verwirklicht; er kann dem Täter daher nicht zugerechnet werden105.
Der Schutzzweck (Schutzbereich) der Norm ist eines der Elemente, die die Zurechnung sowohl bei Vorsatz- als auch bei Fahrlässigkeitsdelikten begrenzen. Ein weiteres Beispiel zum Schutzbereich der Norm lautet: In der Nähe einer Wohnsiedlung gilt zur Vermeidung von Lärm eine Geschwindigkeitsbegrenzung von 30 km. A hält diese Geschwindigkeitsbegrenzung nicht ein, kann wegen eines auf die Fahrbahn tretenden Fußgängers nicht rechtzeitig bremsen und verursacht durch den Zusammenstoß dessen Tod. Auch hier wäre es nicht möglich, A, der den Unfall bei Einhaltung der Geschwindigkeitsbegrenzung hätte vermeiden können, die fahrlässige Tötung objektiv zuzurechnen. Denn der Zweck, zu dem die Norm hier erlassen wurde, besteht gerade darin, einen Erfolg zu verhindern, der von dem im konkreten Fall tatsächlich eingetretenen Erfolg völlig verschieden ist, nämlich die Entstehung von Lärm. Für Erfolge, die durch die Verletzung von Normen eintreten, welche zur Verhinderung von Erfolgen mit völlig anderer Zielrichtung erlassen wurden, kann der Täter nicht bestraft werden106. Ziel ist es, den besonderen Zusammenhang zwischen dem eingetretenen Erfolg und der Sorgfaltspflicht herauszuarbeiten; auf diese Weise sollen die Grenzen der Strafbarkeit enger gezogen werden107.
Ein wichtiges Problem dieser Einschränkung besteht darin, dass bei den meisten Sorgfaltspflichtnormen das geschützte Rechtsgut oder der Schutzzweck nicht bestimmt ist. Manche Normen dienen dem Schutz mehrerer Rechtsgüter. Dabei kann es sich sowohl um ein durch eine Straftat geschütztes Rechtsgut als auch um ein durch eine Ordnungswidrigkeit oder eine unerlaubte Handlung geschütztes Rechtsgut handeln. Derartige Normen werden erlassen, um den gesunden und sicheren Ablauf des täglichen Lebens insgesamt zu regeln. Bei der Verletzung dieser allgemeinen Normen können jedoch Probleme auftreten108. So verfolgen Normen wie die oben genannte Geschwindigkeitsbegrenzung, auch wenn sie an bestimmten Orten zu einem bestimmten Zweck erlassen wurden, in Wahrheit den Hauptzweck, sämtliche Verhaltensweisen zu verhindern, die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge einen Todes- oder Verletzungserfolg herbeiführen können. Die Regelung von Verhaltensvorschriften in allen Bereichen, die nach der allgemeinen Lebenserfahrung gefährlich sind, bezweckt den Schutz des menschlichen Lebens und sämtlicher Mitglieder der Gesellschaft (zum Beispiel älterer Menschen, seh- oder gehbehinderter Menschen, von Kindern in der Nähe von Schulausgängen). Daher sind unseres Erachtens für den im konkreten Fall schwer zu bestimmenden Schutzbereich der Norm alle Gesichtspunkte zu berücksichtigen, die mit dem Zweck der Norm zusammenhängen und deren Verhinderung der Schutz bezweckt109.
D. Besondere Fallgruppen, die die objektive Zurechnung ausschließen
1. Fälle, in denen ein Pflichtwidrigkeitszusammenhang bestehen muss (Fälle der hypothetischen Kausalität bei rechtmäßigem Verhalten)
Der Täter hat gegen eine ihm obliegende Pflicht verstoßen. Er hätte den Eintritt des betreffenden Erfolgs jedoch auch dann nicht verhindern können, wenn er die Pflicht erfüllt hätte. Derselbe Erfolg wäre unabhängig davon eingetreten, ob die Pflicht beachtet wurde oder nicht. Bei der Feststellung der Verantwortlichkeit wird somit eine Hypothese gebildet und geprüft, ob der Erfolg auch bei rechtmäßigem Verhalten eingetreten wäre. Lässt sich sagen, dass der Erfolg mit Sicherheit eingetreten wäre, so wird geltend gemacht, dass der Erfolg nicht auf der Pflichtwidrigkeit des Täters beruht, und die Zurechnung entfällt110.
Ein Beispiel: Der Unternehmer A lässt in seiner Fabrik Schuhe und Hausschuhe aus Leder herstellen. Die aus China bezogenen Lederhäute werden desinfiziert und den Arbeitern zur Verarbeitung übergeben. A hat den Arbeitern versehentlich Häute übergeben, die er noch nicht hatte desinfizieren lassen; die Arbeiter erkrankten infolge eines Bakteriums im Leder und starben. Die Untersuchungen ergaben, dass kein Desinfektionsmittel gegen das Bakterium hätte wirken können111.
In einem anderen Beispiel hat sich der Arzt A im Bereitschaftsdienst betrunken und konnte deshalb bei einem spät in der Nacht eingelieferten Patienten den erforderlichen Eingriff nicht vornehmen. Der Patient ist gestorben; die Obduktion hat jedoch ergeben, dass A den Tod des Patienten auch dann nicht hätte verhindern können, wenn er nicht betrunken gewesen wäre und den erforderlichen Eingriff vorgenommen hätte112. Wie ersichtlich, hat sich in beiden Beispielen bei den nachträglichen Untersuchungen herausgestellt, dass der Erfolg auch dann „sicher“ eingetreten wäre, wenn die Täter nicht pflichtwidrig gehandelt hätten. Der Erfolg kann ihnen nicht zugerechnet werden.
Umstritten war, auf welchen Grund der Ausschluss der Verantwortlichkeit in solchen Beispielen zu stützen ist. Insbesondere in der Anfangsphase der Entwicklung der Theorie wurde vertreten, es sei auf den Grundsatz „im Zweifel für den Angeklagten“ zurückzugreifen. Werde angenommen, dass der Erfolg auch bei Beachtung der Pflicht eingetreten wäre, so stehe nicht fest, dass der Erfolg aufgrund der Tat des Täters eingetreten sei. Eine andere Auffassung geht dagegen von der „Risikoerhöhung“ aus. Habe die Pflichtverletzung des Täters das Risiko des Erfolgseintritts erhöht, so müsse ihm der Erfolg auch zugerechnet werden können.
Unseres Erachtens ist die Auffassung von der „Risikoerhöhung“ zutreffender. Der Grundsatz „im Zweifel für den Angeklagten“ kann bei der Auslegung der Regeln des materiellen Rechts nicht herangezogen werden. Dieser Grundsatz ergibt sich allein aus dem Erfordernis, dass im Strafverfahrensrecht bei der Beweisführung eine sichere Überzeugung erreicht werden muss. Vor allem aber liegt hier kein Problem des „Beweises“, sondern ein Problem der „Zurechnung“ vor. Um von einem dem Täter zurechenbaren Erfolg sprechen zu können, muss dieser ein die erlaubten Grenzen überschreitendes Risiko geschaffen oder ein bestehendes Risiko erhöht haben. In den Fällen, in denen der Erfolg bei pflichtwidrigem Verhalten ohnehin und mit Sicherheit eintritt, schafft oder erhöht der Täter dieses Risiko nicht. Erhöht die Tat des Täters dagegen das Risiko des Erfolgseintritts, so ist er für den Erfolg verantwortlich zu machen113.
2. Vertrauensgrundsatz
Der Vertrauensgrundsatz findet in Situationen Anwendung, in denen viele Personen gleichzeitig an derselben Tätigkeit beteiligt sind. Er wurde zwar anfangs für die im Straßenverkehr begangenen Straftaten anerkannt, hat sich aber inzwischen ausgeweitet und kommt heute neben den Straßenverkehrsdelikten vor allem bei der Arbeit im Team und bei fahrlässig begangenen Handlungen zum Tragen114. Nach diesem Grundsatz sind Personen bei ihrem Verhalten nicht verpflichtet, die Möglichkeit in Rechnung zu stellen, dass andere sich rechtswidrig verhalten könnten. Wer rechtmäßig handelt, darf darauf „vertrauen“, dass sich auch der andere in gleicher Weise rechtmäßig verhalten wird, und ist für Schäden, die aufgrund dieses Vertrauens eintreten, strafrechtlich nicht verantwortlich115. Im umgekehrten Fall zur Verletzung der objektiven Sorgfaltspflicht, das heißt, wenn es infolge einer sorgfaltsgemäß vorgenommenen Handlung zu einer Rechtsgutsverletzung kommt, liegt nicht mehr „Unrecht“, sondern „Unglück“ vor116.
So ist etwa jemand, der verkehrsgerecht mit seinem Auto fährt und Vorfahrt hat, nicht gezwungen, sein Verhalten auf die Möglichkeit einzurichten, dass ein anderer die Kreuzung fehlerhaft überquert und einen Unfall verursachen könnte. Er darf im Vertrauen darauf handeln, dass auch die anderen diese Regeln einhalten und achten werden. Er braucht seine Geschwindigkeit nicht in der Annahme zu verringern, ein Dritter werde seine Vorfahrt missachten. Bei einem deshalb eintretenden Unfall wird der Erfolg den Tätern angelastet, die gegen diese Regel verstoßen haben; seine eigene Verantwortlichkeit kommt nicht in Betracht117.
Ebenso sind bei der Arbeit im Team die Teammitglieder nicht gezwungen zu kontrollieren, ob die anderen sich rechtswidrig verhalten, und ihr Handeln danach auszurichten. Denn eine ständige Kontrolle des Verhaltens der anderen könnte sie wiederum daran hindern, die ihnen obliegenden eigentlichen Aufgaben ordnungsgemäß zu erfüllen118. Jedes Teammitglied ist grundsätzlich nur für sein eigenes Verhalten verantwortlich und kann sich damit begnügen, dieses rechtmäßig zu gestalten. Eine darüber hinausgehende Verantwortung wird den Teammitgliedern nach dem Vertrauensgrundsatz nicht auferlegt.
Allerdings hat auch der Vertrauensgrundsatz bestimmte Grenzen. Als zwei solche Grenzen werden genannt: rechtswidrige Verhaltensweisen eines anderen, die ganz offensichtlich vorhersehbar und vermeidbar sind, sowie die Fälle, in denen die für unerfahrene Personen im Team verantwortlichen hierarchischen Vorgesetzten gegenüber der Tat untätig bleiben119. Als Beispiel für die erste Grenze lässt sich anführen, dass einer der im Team operierenden Ärzte stark betrunken ist und bei einer Teilnahme an der Operation dem Patienten schwere Schäden zufügen könnte. In der Tat gelangt man bei strikter Anwendung des Vertrauensgrundsatzes zu dem Ergebnis, dass jeder für seine eigene Tat verantwortlich ist und das Vertrauen darauf, dass auch die anderen die Regeln einhalten, nicht bestraft werden kann. Der Schaden, den der betrunkene Arzt anrichten wird, ist jedoch ganz offensichtlich und vorhersehbar. In diesem Fall müssen die übrigen Teammitglieder gegen ihn einschreiten und verhindern, dass er an der Operation teilnimmt und einen Schaden verursacht. Andernfalls kommt auch ihre Verantwortlichkeit in Betracht.
Als Beispiel für die zweite Grenze lässt sich anführen, dass ein neu zum Team gestoßener, unerfahrener Assistenzarzt von dem für ihn verantwortlichen Arzt, der das Operationsteam leitet, beaufsichtigt und überwacht werden muss. Der Arzt, der das Operationsteam leitet, hat dessen Verhalten unbedingt zu überwachen. Die Verantwortlichkeit des vorgesetzten Arztes kann nicht unter Berufung auf den Vertrauensgrundsatz ausgeschlossen werden120.
IV. Strafrechtliche Folgen des Ausschlusses der objektiven Zurechnung
Die Theorie der objektiven Zurechnung untersucht die Frage, ob die objektiven Merkmale dem Täter zugerechnet werden können. Ziel der Untersuchung ist es, die allgemeinen objektiven Merkmale eines zurechenbaren Verhaltens zu bestimmen121. Die Feststellung, ob eine Tat zuzurechnen ist, erfolgt unabhängig davon, was der Täter gedacht hat und von welchem Willen und Ziel er sich bei seinem Handeln leiten ließ. Scheidet man diese subjektiven Elemente aus, so bleiben von der Beurteilung objektive und normative Maßstäbe übrig. Deshalb wird die Theorie als „Theorie der objektiven Zurechnung“ bezeichnet.
Bei der Beurteilung einer kausalen Tat prüft die Theorie, ob diese ein der Gestalt des Deliktstypus entsprechendes Risiko geschaffen hat und ob sich der Erfolg unter diesem Risiko verwirklicht hat122. Ob auf der ersten Stufe das erlaubte Risiko überschritten wurde, wird durch Untersuchung der Strafnorm bestimmt. Denn diese Normen sehen bestimmte Verhaltens- und Sorgfaltsregeln vor; ein bestimmtes Handeln wird verboten. Wird dieser Maßstab verlassen, so liegt das Risiko außerhalb des erlaubten Bereichs, und es kann von einem rechtlich verbotenen Risiko gesprochen werden. Mit der Schaffung des Deliktstypus werden somit ein ihm zugehöriger Risikorahmen und ein Schutzzweck festgelegt.
Die im Gesetz vorgesehenen Merkmale des Tatbestands der Straftat und die von ihm aufgestellten Verhaltensregeln (Gebots- und Verbotsnormen) können nicht nackt und für sich allein betrachtet werden. Wann die Verhaltensanweisungen als nicht befolgt anzusehen sind, lässt sich nach Sinn und Zweck der Norm bestimmen. Dass eine Tat für den Erfolg lediglich kausal ist, bedeutet nicht, dass sie eine tatbestandsmäßige Tat und ihre Folge ein tatbestandsmäßiger Erfolg ist. Um diese Feststellung treffen zu können, muss geklärt werden, ob die Tat ein unerlaubtes Risiko geschaffen hat123.
Demnach vermag der Kausalzusammenhang für sich allein das Merkmal der Tatbestandsmäßigkeit nicht zu erfüllen. Denn die der Tatbestandsmäßigkeit zugrunde liegenden Verhaltensnormen können nicht als ein Verbot im Sinne eines bloßen „Nicht-Verursachens“ angesehen werden. Bedenkt man die Kette, die bei Anwendung der Bedingungstheorie entsteht und immer weiter zurückreicht, so ist es nicht möglich, jede einzelne Tat als tatbestandsmäßig anzusehen. Diese Theorie kann durch die an Sinn und Zweck der Norm ausgerichtete Zurechnungsprüfung, das heißt durch die Theorie der objektiven Zurechnung, begrenzt werden. Da diese Begrenzung am Tatbestand ansetzt und die Zurechnung der Merkmale des Tatbestands zur Folge hat, führt der Ausschluss der objektiven Zurechnung zum Ausschluss der Tatbestandsmäßigkeit124,125.
Es gibt Entscheidungen des Kassationshofs, in denen er die objektive Zurechnung fehlerhaft zusammen mit Begriffen wie Schuld oder Fahrlässigkeit behandelt126,127. Derartige Entscheidungen sind nicht nur unter dem Gesichtspunkt der Systematik der Straftatprüfung unrichtig, sondern führen auch dazu, dass die Bedeutung der im Strafrecht verwendeten Begriffe falsch ausgelegt wird. Denn der Übergang zur Schuldprüfung bedeutet bei einem Verhalten, dass die Tatbestandsmäßigkeit der Straftat und darüber hinaus die Rechtswidrigkeit der Tat bejaht worden sind. Von diesem Punkt an wird geprüft, ob dem Täter sein Verhalten normativ vorgeworfen werden kann und ob Unrechtsbewusstsein vorliegt. Im Lichte der obigen Ausführungen bricht die objektive Zurechnung die Prüfung dagegen bereits auf der Stufe der Tatbestandsmäßigkeit ab, sodass wir ein Vorwurfsurteil nicht mehr zu bilden brauchen. Kann der Erfolg dem Täter objektiv nicht zugerechnet werden, so ist kein Unrecht entstanden. Beim fahrlässig begangenen Unrecht sind die „Erhöhung der Gefahr“ und das „Überschreiten des erlaubten Risikos“ Gesichtspunkte, die zutreffend ausgelegt werden müssen. Neben den übrigen Kriterien der objektiven Zurechnung bei den Vorsatzdelikten ist bei den Fahrlässigkeitstatbeständen die objektive Vorhersehbarkeit des Erfolgs der problematische Bereich, der für die Zurechnung zu prüfen ist.
Im Unterschied zu seinen fehlerhaften Würdigungen gibt es auch zutreffende Entscheidungen des Kassationshofs, in denen er unmittelbar auf die Theorie der objektiven Zurechnung Bezug nimmt. In der Würdigung einer dieser Entscheidungen wurde auf folgenden Gesichtspunkt abgestellt128:
„Der Kausalzusammenhang ist für den eingetretenen Erfolg zwar zwingend erforderlich, reicht für sich allein aber nicht aus; vielmehr ist zusätzlich zu prüfen, ob der Erfolg dem Täter auch zuzurechnen ist. In diesem Rahmen kann der schwere Erfolg dem Täter nur dann objektiv zugerechnet werden, wenn dieser schwere und andere Erfolg die Verwirklichung und unmittelbare Folge der besonderen Gefahr ist, die mit der Begehung des Grunddelikts verbunden ist, ihm anhaftet und ihm eigen ist. Führt beispielsweise ein Schlag auf das Auge zum Verlust des Sehvermögens, so wird angenommen, dass der Täter den möglichen Eintritt des Sehverlusts vorhergesehen hat, und er wird für die eingetretene schwere Folge verantwortlich gemacht. Hat der Täter jedoch hinsichtlich des eingetretenen schweren und anderen Erfolgs keinen bedingten Vorsatz, konnte er aber vorhersehen, dass dieser schwere und andere
Erfolg eintreten kann, so ist für seine Verantwortlichkeit hinsichtlich dieses Erfolgs zumindest Fahrlässigkeit erforderlich. Für die Fahrlässigkeitshaftung genügt es, dass der Erfolg objektiv vorhersehbar ist (…)“
In der Entscheidung wurde das erwähnte Kriterium der objektiven Vorhersehbarkeit im Hinblick auf die objektive Zurechnung bei Fahrlässigkeitsdelikten gewürdigt. Dieses Kriterium ist, wie oben dargelegt, für die Zurechnung maßgeblich. Ist die Folge der Gefahr, die der Täter durch sein Verhalten schafft, objektiv nicht vorhersehbar, so hat sich das Risiko als zufälliger Unfall und in unerwarteter Weise verwirklicht. Weiß der Täter beispielsweise, dass das Opfer herzkrank ist, beginnt er, mit Fäusten auf das Opfer einzuschlagen, und stirbt das Opfer schließlich vor Angst an einem Herzinfarkt, so wird angenommen, dass der Täter den Erfolg aufgrund seines Wissens objektiv vorhersehen konnte. Denn es lässt sich annehmen, dass ein normaler Mensch als Angehöriger der Gesellschaft, in der wir leben – auf den bei der objektiven Beurteilung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit abgestellt wird –, vorhersehen kann, dass die Anwendung von Gewalt gegen eine Person, von der bekannt ist, dass sie herzkrank ist, möglicherweise einen Anfall auslöst. In diesem Fall kann der Erfolg dem Täter bei der Fahrlässigkeitshaftung als sein Werk zugerechnet werden. Wäre das Opfer nicht herzkrank gewesen, so ließe sich unter normalen Umständen nur noch von einem leichten Erfolg sprechen, der durch einen einfachen ärztlichen Eingriff behoben werden kann. Auch wenn der Täter von der Herzkrankheit keine Kenntnis hat, wird ihm der Todeserfolg nicht zugerechnet, da er ihn objektiv nicht vorhersehen kann.
Zu demselben Beispiel ist anzumerken: Geht das Verhalten des Täters in derartigen Fällen über das hinaus, was durch einen einfachen ärztlichen Eingriff behoben werden kann, so liegt das Risiko ohnehin innerhalb der durch die Handlung geschaffenen Gefahr. Zu erörtern ist dann, ob eine erfolgsqualifizierte vorsätzliche Körperverletzung vorliegt. Die Prüfung betrifft somit die Frage, ob das Verhalten des Täters die im Hinblick auf den Todeserfolg erforderliche Gefährlichkeit aufweist129.
Schlussbetrachtung
Die Theorie der objektiven Zurechnung erfüllt, wenn man beim Kausalzusammenhang die Bedingungstheorie zugrunde legt, eine sehr wichtige Funktion für die Begrenzung der unerträglich weiten Verantwortlichkeit des Täters. Im Grunde ist es für die Feststellung des Kausalzusammenhangs nicht möglich, die Bedingungstheorie ohne die Theorie der objektiven Zurechnung anzuwenden. Die beiden Theorien sind gleichsam wie siamesische Zwillinge miteinander verwachsen und ohne einander nicht verwendbar. Gemeinsam angewandt führen sie jedoch bei der Bestimmung des Kausalzusammenhangs zu besseren und gerechteren Ergebnissen als alle anderen Theorien. Deshalb folgen auch wir bei der Bestimmung des Kausalzusammenhangs der Bedingungstheorie, sind aber der Auffassung, dass bei der Feststellung der Verantwortlichkeit auch die objektive Zurechnung heranzuziehen ist. Gleichwohl genügt die Anerkennung der objektiven Zurechnung für die Lösung des Problems nicht; vielmehr müssen die auftretenden Probleme und atypischen Konstellationen einzeln gelöst werden.
Die Lehre von der objektiven Zurechnung ist, gemessen an der Geschichte des Strafrechts, ein verhältnismäßig junges Thema. Ihre Entwicklung begann um die Mitte des 20. Jahrhunderts. Vielleicht sind deshalb viele Bereiche und Annahmen der Theorie noch immer umstritten, und es lässt sich nicht sagen, dass sie bereits abschließend geklärt wären. In der vorliegenden Arbeit wurde daher das Ziel verfolgt, diese problematischen und umstrittenen Bereiche der Lehre von der objektiven Zurechnung auf den Prüfstand zu stellen und anhand verschiedener Beispiele zu erläutern. Anhand der Beispiele und Streitfragen sollte ein allgemeiner Rahmen der Lehre gezeichnet werden, und es sollten die Kriterien bestimmt werden, nach denen der Erfolg dem Täter zugerechnet werden kann. Da die bei der Definition der objektiven Zurechnung festgelegten Voraussetzungen nicht in jedem Fall unmittelbar zur Zurechnung des Erfolgs an den Täter führen, wurden zur Bestimmung der Grenzen dieser Voraussetzungen zahlreiche umstrittene Beispiele gewürdigt.
Abschließend möchten wir auf die praktische Auswirkung eingehen, die der Ausschluss der objektiven Zurechnung im Strafrecht auf die Lösung konkreter Fälle hat. Ist ein Erfolg aus einem der oben behandelten Gründe dem Täter nicht zurechenbar, so ist ohne weitere Prüfung zu dem Ergebnis zu gelangen, dass die Tatbestandsmäßigkeit zu verneinen ist. Bei der Beurteilung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit – sei es in einem Gerichtsverfahren, sei es in einer Arbeit im Rahmen der juristischen Ausbildung – werden im ersten Schritt die Handlung und der tatbestandsmäßige Erfolg bestimmt; unter Angabe der Handlung und des eingetretenen Erfolgs wird dargelegt, aus welchem Grund der Erfolg dem Täter nicht zugerechnet werden kann, und danach darf diese Handlung in die Erörterungen zur zweiten und zu den folgenden Fragen nicht mehr einbezogen werden. Denn für diese Handlung gilt die Prüfung als abgeschlossen. Kann der Erfolg dem Täter objektiv nicht zugerechnet werden, so bedarf es keiner Erörterung subjektiver Merkmale wie Vorsatz oder Fahrlässigkeit, der Rechtfertigungsgründe oder der Schuld mehr.
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Welzel, Hans, Das Deutsche Strafrecht, 11. Auflage, Walter de Gruyter, Berlin, 1969.
Fußnoten
- Doz. Dr., Mitglied des Lehrkörpers am Lehrstuhl für Strafrecht und Strafprozessrecht der Juristischen Fakultät der İstanbul Aydın Universität, [email protected], ORCID: 0000-0003-4034-5436, Datum der Einreichung des Beitrags: ... ↑
- Rechtsanwältin, Rechtsanwaltskammer Istanbul, Doktorandin am Fachbereich Öffentliches Recht des Instituts für Sozialwissenschaften der Universität Istanbul, Rheinische Friedrich-Wilhelms Universität Bonn L.L.M., [email protected], ORCID: 0000-0003-0150-916X.
- Rechtsanwalt, Rechtsanwaltskammer Istanbul, Masterstudent am Fachbereich Öffentliches Recht des Instituts für Sozialwissenschaften der Universität Istanbul, [email protected], ORCID: 0000-0002-3391-4728.
- Hans Kelsen, Nedensellik ve İsnadiyet, Çev. Zeki Hafızoğulları, Ankara Üniversitesi Hukuk Fakültesi Dergisi, 1978, Cilt 35, Sayı 1-4, s. 221 - 222. ↑
- TDK Güncel Türkçe Sözlüğü, (Çevrimiçi) https://sozluk.gov.tr/?kelime=isnat, (Erişim Tarihi: 11.05.2020). ↑
- Entsprechend der finalen Handlungslehre, der wir für die vorsätzlichen Begehungsdelikte folgen, verwenden wir Tat (fiil) und Handlung gleichbedeutend. ↑
- Nach der in der deutschen Lehre vertretenen Auffassung, der sich mit der modernen Verbrechenslehre auch wir anschließen, sind Vorsatz und Fahrlässigkeit beide nicht nur Bestandteil des Unrechts. Nach dieser Auffassung, die wir als Doppelfunktion bezeichnen, ist der Vorsatz einerseits eine Verhaltensform, andererseits eine Schuldform. Der Fall, in dem diese zweifache Sichtweise speziell bei den Vorsatzdelikten ihre Funktion zeigt, ist der Irrtum über die Voraussetzungen der Rechtfertigungsgründe, siehe: Hans Heinrich Jescheck/Weigend Thomas, Lehrbuch des Strafrechts Allgemeiner Teil, 5. Auflage, Berlin, Duncker & Humblot, 1996, s. 243; Helmut Satzger, “Die sog. »Retterfälle« als Problem der objektiven Zurechnung”, JURA 2014, s. 695-706. Auch Doğan führt als Argument für die Doppelfunktion des Vorsatzes an, dass die vorsätzliche Begehungsform einer Straftat schwerer bestraft wird als die fahrlässige. In der Tat sieht das türkische Strafgesetzbuch für die vorsätzliche Begehung des Tötungsdelikts lebenslange Freiheitsstrafe (Art. 81), für die fahrlässige Begehung dagegen Freiheitsstrafe von zwei bis zu sechs Jahren (Art. 85) vor. Dieser Unterschied in der Bestrafung beruht darauf, dass der Vorsatz auch im Bereich der Schuld Wirkung entfaltet. Siehe: Koray Doğan, Neticesi Sebebiyle Ağırlaşmış Suçlar, 2. Bası, Ankara, Adalet Yayınevi, 2015, s. 197. ↑
- Kelsen, s. 221. ↑
- Michael Köhler, “Der Begriff der Zurechnung” in: Festschrift für Hans Joachim Hirsch zum 70.Geburtstag am 11. April 1999, Hrsg. Thomas Weigend/Georg Küpper, Berlin New York, De Gruyter, 1999, s.68. ↑
- In Art. 20 des türkischen Strafgesetzbuchs (TCK) wird mit den Worten „Die strafrechtliche Verantwortlichkeit ist persönlich. Niemand darf wegen der Tat eines anderen verantwortlich gemacht werden“ der Grundsatz der Persönlichkeit der strafrechtlichen Verantwortlichkeit geregelt. Wenn von der Persönlichkeit der strafrechtlichen Verantwortlichkeit die Rede ist, wird zwar allein das Schuldprinzip in den Vordergrund gestellt; es darf aber nicht übersehen werden, dass sie auch die objektive Zurechnung umfasst. Denn in Art. 20 wird auf die Schuld nicht Bezug genommen. In den Vordergrund gestellt wird nicht allein die Schuld, sondern die Zurechnung, siehe: Yener Ünver, “YTCK’da Kusurluluk”, Ceza Hukuku Dergisi, Seçkin Yayıncılık, Yıl 1, Sayı 1, Eylül 2006, s. 48; Uğur Ersoy, “Türk ve Alman Ceza Hukuku Sistemlerinde Kusur Prensibinin Kapsamı ve Objektif Cezalandırılabilme Şartlarının Kusur Prensibi ile Bağdaşabilirliği”, Türkiye Barolar Birliği Dergisi, Sayı 109, Yıl 2013, s. 205, dn. 2. ↑
- Siehe: Claudius Geisler, Zur Vereinbarkeit objektiver Bedingungen der Strafbarkeit mit dem Schuldprinzip-Zugleich ein Beitrag zum Freiheitsbegriff des modernen Schuldstrafrechts, Berlin, 1998, s. 19; Pierluigi Schaad, Die objektiven Strafbarkeitsbedingungen im schweizerischen Strafrecht mit Berücksichtigung des deutschen und des österreichischen Rechts, Winterthur, 1964, s. 6; Ersoy, Kusur Prensibinin Kapsamı, s. 207. ↑
- Doğan, Neticesi Sebebiyle Ağırlaşmış Suçlar, s. 103. ↑
- Heinz Koriath, “Fahrlässigkeit und Schuld” in: Festschrift für Heike Jung zum 65.Geburtstag am 23. April 2007, Hrsg. Heinz Müller-Dietz/Egon Müller, Baden Baden, Nomos, 2007, s. 400. Koriath hat in seinem Beitrag, in dem er das Verhältnis von Fahrlässigkeit und Schuld erläutert, für die Kausalität weniger eine logische Verknüpfung als vielmehr, um die Verständlichkeit zu erleichtern, die Formel von der Verbindung zwischen Handlung und Erfolg verwendet. Das eigentliche Problem ist jedoch, wie er in seinem Beitrag ausführt, die Beurteilung, die anhand von „Zweck/Wille“, das heißt im heutigen Sinne im Rahmen von Vorsatz oder Fahrlässigkeit, vorzunehmen ist. Der Unterschied zwischen dem Willenselement einerseits und Verhalten und Erfolg andererseits ist Gegenstand der subjektiven Zurechnung. ↑
- Claus Roxin, Strafrecht Allgemeiner Teil, Band I Grundlagen Der Aufbau der Verbrechenslehre, 4. Auflage, Verlag C.H.Beck, München, 2006, § 11, kn. 20. ↑
- Die Bedingungstheorie, die in der deutschen Lehre auch als „Äquivalenztheorie“ bezeichnet wird, bestimmt die Kausalität mit der Formel „condicio sine qua non“, das heißt mit einer Beurteilung nach dem Muster „ohne sie wäre es nicht dazu gekommen“ im Hinblick auf den Eintritt des Erfolgs, siehe: Roxin, AT/I § 11, kn. 6 vd. ↑
- Siehe: Doğan, Neticesi Sebebiyle Ağırlaşmış Suçlar, s. 104; Koriath, Fahrlässigkeit und Schuld, s. 400. Sind Kausalität und objektive Zurechnung festgestellt, so ist der Erfolg als ein Werk des Täters anerkannt. Doğan, Neticesi Sebebiyle Ağırlaşmış Suçlar, s. 135; Timur Demirbaş, Ceza Hukuku Genel Hükümler, 13. Bası, Ankara, Seçkin Yayıncılık, 2018, s. 245. ↑
- Diese Theorien zum Kausalzusammenhang sind: die Theorie der wirksamsten Bedingung (Die wirksamste Bedingungstheorie), die Theorie der adäquaten Ursache (Adäquanztheorie) und die Theorie der rechtlichen Erheblichkeit (Relevanztheorie), siehe: Mehmet Emin Artuk/Ahmet Gökcen/Mehmet Emin Alşahin/Kerim Çakır, Ceza Hukuku Genel Hükümler, 13. Bası, Ankara, Adalet Yayınevi, 2019, s. 358 vd. ↑
- Christoph Hübner, Die Entwicklung der objektiven Zurechnung, Schriften zum Strafrecht, Heft 150, Duncker & Humblot, Berlin, 2004, s. 29 vd.; Ünver, İzin Verilen Risk, s. 223; Carl-Friedrich Stuckenberg, “Causation”, in: The Oxford Handbook of Criminal Law, Eds: Markus D. Dubber/Tatjana Hörnle, Oxford, Oxford University Press, 2014, s. 487. ↑
- Kant hat die Zurechnung als ethisches Problem behandelt. Nach Kant besteht die Zurechnung aus zwei Teilen. Der erste dieser Teile erlaubt es uns, die Person als diejenige anzusehen, die diese Tat ausgeführt hat (Täter) (Zuschreibung). Der zweite Teil hat dagegen die Bestimmung der Verantwortlichkeit und die Anlastung des Erfolgs an den Täter zum Gegenstand (Zurechnung). Es ist ein Unterschied, ob man jemanden für seine Tat verantwortlich macht oder ob man ihn als Urheber dieser Tat ansieht. Kann beispielsweise bei einem ärztlichen Eingriff (einer Operation) der Patient nicht gerettet werden und stirbt er, so steht außer Zweifel, dass der Arzt A, der den Eingriff vorgenommen hat, als Urheber (Täter) der Tat anzusehen ist. Ob er für diese Tat verantwortlich gemacht werden kann, gehört dagegen zum zweiten Teil der Zurechnung. Dies erfordert eine gesonderte rechtliche und moralische Bewertung. Hervorzuheben ist, dass die Frage, ob jemand als Täter anzusehen ist, in der modernen Strafrechtslehre nicht Gegenstand der objektiven Zurechnung ist. Da sie damit zusammenhängt, ob die Tat kausal ist, wird sie beim Kausalzusammenhang erläutert. Die Verantwortlichkeit für die kausale Tat oder, anders ausgedrückt, die Frage, ob der Täter verantwortlich gemacht werden kann, wird im Rahmen der objektiven Zurechnung beurteilt. An dieser Stelle ist es hilfreich, Kants Definition der Zurechnung wiederzugeben: „Zurechnung (imputatio) in moralischer Bedeutung ist das Urteil, wodurch jemand als Urheber (causa libera) einer Handlung, die alsdann Tat (factum) heißt und unter Gesetzen steht, angesehen wird; welches, wenn es zugleich die rechtlichen Folgen aus dieser Tat bei sich führt, eine rechtskräftige (imputatio iudicaria), sonst aber nur eine beurteilende Zurechnung (imputatio diudicatoria) sein würde“, siehe: Matthias Kaufmann, et al. (Ed.), Zurechnung als Operationalisierung von Verantwortung, Archiv für Rechts- und Sozialphilosophie, Beiheft 134, Franz Steiner Verlag Nomos, 2004, s. 247-262, 250. Kant fährt fort: „Diejenige (physische oder moralische) Person, welche rechtskräftig zuzurechnen die Befugnis hat, heißt der Richter oder auch der Gerichtshof.“ ↑
- Köhler, Der Begriff der Zurechnung, s. 66. ↑
- Ünver, İzin Verilen Risk, s. 223; Kay Schumann, “Von der sogenannten „objektiven Zurechnung“ im Strafrecht”, Juristische Ausbildung (JURA), 2008, s. 408 vd. ↑
- Stuckenberg, s. 487; Bahri Öztürk/Mustafa Ruhan Erdem, Uygulamalı Ceza Hukuku ve Güvenlik Tedbirleri Hukuku, 18. Bası, Ankara, Seçkin Yayıncılık, 2018, kn. 384. ↑
- Siehe auch: Claus Roxin, Strafrechtliche Grundlagenprobleme, Berlin New York, Walter de Gruyter, 1972, s. 123 vd. ↑
- Richard Honig, "İlliyet Nazariyesine Dair", Çev. M. Yavuz Abadan, İstanbul Üniversitesi Hukuk Fakültesi Mecmuası, C. II, S. 5-6, 1936, s. 180-181. ↑
- Honig, İlliyet Nazariyesine Dair, s. 184. ↑
- Honig, İlliyet Nazariyesine Dair, s. 183, 184. ↑
- Jescheck/Weigend, s. 257; Roxin, AT/I § 11, kn. 46; Berrin Akbulut, Ceza Hukuku Genel Hükümler, 6. Bası, Ankara, Adalet Yayınevi, 2019, s. 341, dn. 492. ↑
- Welzel behandelt das genannte Beispiel bei der Erläuterung der subjektiven Merkmale. Der Autor führt aus, dass die Bestrafung in diesem Beispiel, wenn man die objektiven Merkmale als erfüllt ansieht, nur durch die Verneinung des Vorsatzes verhindert werden könne. Beim Vorsatz reichen das Wissens- und das Willenselement zur Erklärung jedoch nicht aus. Denn derjenige, der den anderen in den Wald schickt, weiß, dass ein Blitzschlag den Tod eines Menschen verursachen kann, und will darüber hinaus auch, dass der von ihm Geschickte stirbt. Nicht bestraft werden dürfen allein außergewöhnliche, zufällige Geschehnisse, bei denen der Hintermann mit seiner Hoffnung, seinem Wunsch keine Herrschaft über den Geschehensablauf erlangen kann, siehe: Hans Welzel, Das Deutsche Strafrecht, 11. Auflage, Walter de Gruyter, Berlin, 1969, s. 66. Roxin hat jedoch auch zu diesem Beispiel bemerkt, dass der Wille der Person und ihr Plan subjektiv ineinandergreifen und sich verwirklichen, sodass die Begründung nicht völlig befriedige. Nach ihm muss der völlig zufällige Tod objektiv beurteilt und das Problem somit gelöst werden, bevor man in den Bereich der subjektiven Zurechnung gelangt, siehe: Roxin, AT/I § 11, kn. 44. ↑
- Ünver, İzin Verilen Risk, s. 222, 223; Öztürk/Erdem, (18), kn. 384. ↑
- Roxin hat die ersten beiden Kriterien in seinem Lehrbuch zum Allgemeinen Teil als „Prinzipien der objektiven Zurechnung“ behandelt, siehe: Roxin, AT/I § 11, kn. 47, 48. In seinem Buch über die Probleme des Strafrechts hat er das letzte Kriterium dagegen als Vertiefung der Zurechnungslehre von Honig von Larenz übernommen. Danach sieht er den Erfolg als zurechenbar an, „von dem sich ergibt, dass er im Gesetz zu diesem Zweck geregelt ist“, siehe: Roxin, Grundlagen, s. 124. ↑
- Gesetz Nr. 2521 über die Herstellung, den An- und Verkauf und den Besitz von Jagd- und Sportgewehren, Zielpistolen und Jagdmessern, Amtsblatt (Resmî Gazete) vom 10.03.1982, Nr. 17629. ↑
- Urs Kindhäuser, Strafrecht Allgemeiner Teil, 8. Auflage, Nomos, Baden-Baden, 2017, § 11, kn. 5; Rudolf von Rengier, Strafrecht Allgemeiner Teil, 11. Auflage, München, C. H. Beck, 2019, § 13, kn. 46. ↑
- Kindhäuser, AT, § 11, 2008, kn. 4, 5. ↑
- Kindhäuser, AT, § 11, 2008, kn. 5. ↑
- Siehe: Roxin, AT/I § 11, kn. 65-66; Welzel, (11), s. 132; Ünver, İzin Verilen Risk. ↑
- Jescheck/Weigend, s. 401. ↑
- Siehe auch: Roxin, AT/I § 11, kn. 65, dn. 160-162, s. 271-273. ↑
- Kristian Kühl, Strafrecht Allgemeiner Teil, 8. Auflage, München, Vahlen, 2017, § 4, kn. 38; Johannes Wesels/Werner Beulke, Strafrecht Allgemeiner Teil und Ihr Aufbau, 39. Aufl., Heidelberg München Landsberg Frechen Hamburg, 2009, § 6, kn. 178. ↑
- Ünver, İzin Verilen Risk, s. 275; auch Roxin hat ausgeführt, dass das als Rechtfertigungsgrund eingeordnete erlaubte Risiko in Wahrheit bereits vor der Prüfung der Rechtmäßigkeit Wirkung entfaltet und die Zurechnung der materiellen (objektiven) Merkmale des Tatbestands hindert, siehe: Roxin, AT/I § 11, kn. 66. ↑
- Kayıhan İçel, Taksirden Doğan Sübjektif Sorumluluk, İstanbul, İstanbul Üniversitesi Yayınları, 1967, s. 145 ; Ünver, İzin Verilen Risk, s. 9, 11; Roxin, AT/I § 11, kn. 66, 67. ↑
- Betrachtet man die jährlichen Unfälle in der Türkei, so ereigneten sich im Jahr 2018 428.311 Unfälle; 307.071 Personen wurden verletzt, 3.368 Personen starben am Unfallort und 3.307 Personen nach dem Unfall. Emniyet Genel Müdürlüğü Trafik Başkanlığı, Yıllara Göre Trafik Kaza İstatitikleri, (Çevrimiçi), http://trafik.gov.tr/kurumlar/trafik.gov.tr/04-Istatistik/Genel/Genel_Kazalarr.pdf (Çevrimiçi) 15.05.2020. ↑
- Die Komplikation lässt sich auch als ein Schaden definieren, dessen mögliches Auftreten trotz eines dem medizinischen Standard entsprechenden Eingriffs in medizinischen Kreisen anerkannt ist und der trotz aller Vorsichtsmaßnahmen unvermeidbar eintritt, siehe Pervin Somer, Komplikasyon Yönetimi Tıp Hukuku Atölyesi-I, Ed. Akyıldız/Hakeri/Çelik/Somer, Seçkin Yayıncılık, Ankara, 2013, s. 110. ↑
- Ünver, İzin Verilen Risk, s. 281. ↑
- Auch der Große Strafsenat des Kassationshofs hat in verschiedenen Entscheidungen hervorgehoben, dass ärztliche Eingriffe in den Bereich des erlaubten Risikos fallen. „Ärztliche Eingriffe sind im Allgemeinen Eingriffe, die im Rahmen des ‚erlaubten Risikos‘ vorgenommen werden. Das erlaubte Risiko wird als der Bereich rechtlich gestatteter Gefahrschaffung beschrieben. Personen dürfen nicht bei jedem Verhalten, das einen Schaden oder eine Gefahr hervorrufen kann, unter Strafdrohung stehen. Um die gesellschaftliche Entwicklung zu gewährleisten oder höherwertige Rechtsgüter erreichen zu können, muss es Personen in bestimmten Fällen gestattet sein, aufgrund der Art ihrer Tätigkeit in einem bestimmten Umfang und Maß ein Risiko zu schaffen. Entscheidend ist, dass die regelgerecht vorgenommenen Verhaltensweisen innerhalb des Bereichs des erlaubten Risikos erfolgen und sich auch der Erfolg innerhalb dieses Bereichs verwirklicht. In diesem Fall kommt eine Verantwortlichkeit nicht in Betracht. Als Beispiele für Bereiche des erlaubten Risikos werden die Durchführung einer Operation als Form des ärztlichen Eingriffs, der Betrieb eines Bergwerks, die sportliche Betätigung, die Herstellung von Sprengstoffen, das Führen eines Fahrzeugs im Straßenverkehr, die regelgerechte Jagdausübung und der Betrieb einer Industrieanlage genannt. Es lässt sich jedoch sagen, dass das Übernahmeverschulden in dem Sinne, dass ein Arzt, der auf dem betreffenden Gebiet kein Facharzt ist, die Diagnose oder Behandlung übernimmt, sowie das Organisationsverschulden – sowohl individuell auf Seiten des Arztes als auch institutionell auf Seiten der Einrichtung, in der er tätig ist – außerhalb des erlaubten Risikos liegen.“ YCGK, E. 2017/12-271, K. 2017/278, 16.5.2017. Für Entscheidungen in ähnlichem Sinne siehe: YCGK, E. 2014/12-103 K. 2014/552, 9.12.2014; E. 2013/653 K. 2015/430, 1.12.2015; E. 2014/9-790 K. 2015/146, 5.5.2015. ↑
- Veli Özer Özbek/Koray Doğan/Pınar Bacaksız, Türk Ceza Hukuku Genel Hükümler, 10. Bası, Ankara, Seçkin Yayıncılık, 2019, s. 251; Artuk/Gökcen/Alşahin/Çakır, Genel Hükümler (13), s. 360; Bernd Heinrich, Ceza Hukuku Genel Kısım, Cilt I-II, Ankara, Adalet Yayınevi, 2014, C. I, kn. 237. ↑
- Zwar ist uns hierzu keine amtliche Untersuchung begegnet, doch heißt es in einem Bericht der internationalen Nachrichtenagentur CNN, dass zwischen 1890 und 2011 1.604 Boxer ums Leben gekommen seien und jedes Jahr etwa 13 Boxer sterben. Siehe: https://edition.cnn.com/2019/10/17/sport/boxing-deaths-patrick-day-spt-intl-trnd/index.html (Çevrimiçi) 16.05.2020. So die Todesstatistik; es ist aber auch eine Tatsache, dass sich nahezu jeder Boxer, der in den Ring steigt, verletzt. ↑
- Ünver, İzin Verilen Risk, s. 186. Es gibt auch Auffassungen, die gefährliche sportliche Betätigungen statt mit dem erlaubten Risiko mit der Einwilligung des Opfers zu erklären suchen. In unserem Recht sind jedoch das Recht auf Leben und die körperliche Unversehrtheit keine Rechte, über die der Einzelne uneingeschränkt verfügen kann; die Einwilligung einer Person in ihre eigene Tötung und in Verletzungshandlungen, die die körperliche Unversehrtheit erheblich beeinträchtigen, wird nicht als wirksam anerkannt. Zudem wäre es auch nicht richtig zu sagen, dass Sportler durch die Ausübung einer sportlichen Tätigkeit in ihren eigenen Tod oder ihre eigene Verletzung einwilligen, in diesem Sinne siehe: Ünver, İzin Verilen Risk, s. 187. ↑
- Welzel, (11), s. 55. Anders liegt es jedoch, wenn der Waffenverkäufer weiß, dass der Käufer diese Waffe erwirbt, um einen anderen zu töten, und er den Verkauf der Waffe gleichwohl will (direkter Vorsatz) oder billigend in Kauf nimmt (bedingter Vorsatz). Dann kann von einer Beteiligung (Beihilfe) an einer objektiv zurechenbaren Tötungshandlung gesprochen werden. Derartige Fälle sind im Abschnitt über die Beteiligung behandelt worden. Für eine eingehende Untersuchung zu berufsbedingten Handlungen und zur Herstellung des Zusammenhangs mit der Beteiligung an einer Straftat siehe ferner: Muhammed Demirel, “Mesleki Hareketlerle Suça Yardım Etmenin Cezalandırılabilirliği”, İstanbul Üniversitesi Hukuk Fakültesi Mecmuası, C. LXXV, S. 2, 2017, s. 489-534. ↑
- Ingeborg Puppe, in: Nomos Kommentar Strafgesetzbuch, Hrsg: Urs Kindhäuser/Ulfrid Neumann/Hans-Ullrich Paeffgen, 5. Aufl., Nomos, 2017, § 15, kn. 1. ↑
- Siehe: Roxin, AT/I § 24, kn. 6. ↑
- In der Lehre haben Jescheck/Weigend bei dieser Unterscheidung die Verletzung der objektiven Sorgfaltspflicht als „Handlungsunrecht“, den Eintritt des Erfolgs, die Verursachung des Erfolgs und die Vorhersehbarkeit des Erfolgs dagegen als „Erfolgsunrecht“ behandelt, Jescheck/Weigend, s. 577 vd. Die Verursachung des Erfolgs wurde im Zusammenhang mit der Rechtswidrigkeit gewürdigt und als Problem der objektiven Zurechnung behandelt, siehe: Roxin, AT/I § 24, kn. 9. Auch Roxin hat ausgeführt, dass die Sorgfaltspflichtwidrigkeit ein strafrechtliches Merkmal ist, das verschiedene Zurechnungskriterien in sich birgt, siehe: Roxin, AT/I § 24, kn. 10 vd. ↑
- Walter Gropp, Strafrect Allgemeiner Teil, 4. Aufl, Heidelberg, Springer, 2015, s. 157; Roxin, AT/I § 11, kn. 55; Ünver, İzin Verilen Risk, s. 281; Özbek/Doğan/Bacaksız, Genel Hükümler, (10), s. 250; Öztürk/Erdem, (18), kn. 384; Akbulut, Genel Hükümler, (6), s. 354. ↑
- Siehe auch: Roxin, AT/I § 11, kn. 55. ↑
- Allerdings lässt sich auch sagen, dass der Täter den Erfolg nicht beherrscht. Denn der Todeserfolg ist infolge eines Naturereignisses eingetreten. Wäre das Flugzeug dagegen wegen eines Pilotenfehlers abgestürzt, so wäre der Erfolg infolge der riskanten Tat eines Dritten eingetreten. Da jedoch der Kauf des Flugscheins durch A den Bereich des erlaubten Risikos nicht überschreitet, braucht nicht einmal untersucht zu werden, ob dieses Risiko den Erfolg herbeigeführt hat. Aufgrund der auf der Vorstufe vorzunehmenden Prüfung des erlaubten Risikos kommt es zur Prüfung der Beherrschbarkeit auf der nächsten Stufe nicht mehr. Siehe auch: Heinrich, C. I, kn. 245. ↑
- Roxin, AT/I § 11, kn. 55. ↑
- Roxin, AT/I § 11, kn. 55. Obwohl Puppe letztlich zum selben Ergebnis gelangt wie Roxin, ist sie bei der Lösung dieses Problems einen anderen Weg gegangen: Nach ihr zieht die Bejahung des Kausalzusammenhangs in dem in diesem Fall verstandenen Sinne die Zurechnung des gesamten Unrechts nach sich, siehe: Puppe, Nomos Kommentar, §§ 13, kn. 69, 74-76. ↑
- Özbek/Doğan/Bacaksız, Genel Hükümler, (10), s. 250; Roxin, AT/I § 11, kn. 56. Otto widerspricht dieser Auffassung. Nach ihm fällt diese Konstellation in den Verantwortungsbereich der letzten Person, die die Handlung beherrscht, siehe: Harro Otto, Grundkurs Strafrecht, 7. Auflage, Berlin De Gruyter, 2005, § 6, kn. 4. ↑
- Özbek/Doğan/Bacaksız, Genel Hükümler, (10), s. 250, 251; Roxin, AT/I § 11, kn. 56. ↑
- Dieses besondere Zusatzwissen (Sonderwissen) ist auf Kritik gestoßen. Autoren, die der finalen Handlungslehre folgen, haben eingewandt, dass die Theorie der objektiven Zurechnung den objektiven Tatbestand der Straftat verlasse und in den Vorsatz eindringe, wenn man in den in den Beispielen genannten Wissensfällen für die Gefahrschaffung anerkenne, dass der Täter Kenntnis von der Schaffung einer rechtlich missbilligten Lage hat. Dies bedeute folglich, dass man sich mit dem subjektiven Tatbestand befasse, und das bleibe oberflächlich, siehe: Armin Kaufmann, “Objektive Zurechnung beim Vorsatzdelikt?”, in: Festschrift für Hans-Heinrich Jescheck, Hrsg: Theo Vogler/Joachim Hermann, Band I, Dunckner&Humboldt, 1985, s. 260 vd. Jakobs hat dieses Sonderwissen hingegen für unerheblich und belanglos gehalten, solange es nicht Teil der beruflichen, sozialen und kulturellen Stellung des Täters und des daraus herrührenden Wissens ist. So lehnt er es etwa ab, einen Biologiestudenten wegen eines Tötungsdelikts verantwortlich zu machen, der an seinem Arbeitsplatz als Kellner aufgrund seiner Ausbildung bemerkt, dass ein Gemüse, das er im Salat sieht, giftig ist, es aber gleichwohl hinnimmt, dass der Salat serviert wird. Auch wenn damit eine Ausweitung des Bereichs der Strafbarkeit vermieden werden soll, erscheint das Ergebnis jedoch nicht einleuchtend, siehe: Günther Jakobs, “Tätervorstellung und objektive Zurechnung”, in: Gedächtnisschrift für Armin Kaufmann, Hrsg: von Dornseifer/Horn/Schilling/Schöne/Struensee/Zielinski, Köln Berlin, Heymann, 1989, s. 273. ↑
- Im Deutschen wird dieser vernünftige Beobachter als „ein einsichtiger Beobachter“ bezeichnet. Gemeint ist jedoch ein Maßstab, der dem Maßstab der Person gleicht, von der bei Fahrlässigkeitsdelikten die Beachtung der objektiven Sorgfaltspflicht erwartet wird. Zum Begriff siehe: Roxin, AT/I § 11, kn. 56. ↑
- Roxin, AT/I § 11, kn. 56. ↑
- Roxin, AT/I § 11, kn. 57. ↑
- Roxin, AT/I § 11, kn. 57. ↑
- Michael Köhler, Strafrecht Allgemeiner Teil, Berlin - Heidelberg, Springer, 1997 s. 148; Özbek/Doğan/Bacaksız, Genel Hükümler, (10), s. 251, dn. 181. ↑
- Jescheck/Weigend, s. 287; Roxin, AT/I § 11, kn. 54. ↑
- Vgl. Heinrich, C. I, kn. 247. ↑
- Vgl. Heinrich, C. I, kn. 248. Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass in derartigen Beispielen der im deutschen Recht als Rechtfertigungsgrund anerkannte Notstand nicht eingreift. In solchen Konstellationen, die in der Lehre als „Gefahrengemeinschaft“ bezeichnet werden, wird die Aufopferung von Leben gegen Leben nicht als Rechtfertigungsgrund anerkannt. Es ist jedoch anzumerken, dass auch diese Annahme nicht völlig gefestigt ist und dass sich anhand anderer Beispiele die Rechtmäßigkeit der Tat vertreten ließe. Die diesbezüglichen Streitfragen bleiben dem Abschnitt über den Notstand vorbehalten. Festzuhalten ist allerdings, dass der Täter sich jedenfalls dann nicht mehr auf den Notstand als Rechtfertigungsgrund berufen kann, wenn Arbeiter, die bis zu diesem Zeitpunkt nicht in Gefahr waren, durch das Umstellen der Weiche in Gefahr gebracht werden. Im deutschen Recht kann dem Täter allein der entschuldigende Notstand zugutekommen. Schließlich ist zu bemerken, dass der Notstand im türkischen Recht ausschließlich als ein die Schuld ausschließender Umstand geregelt ist und eine solche Unterscheidung nicht vorgesehen ist. Zu den Auffassungen zur Gefahrengemeinschaft siehe: Zeynel Temel Kangal, Ceza Hukukunda Zorunluluk Durumu, Ankara, Seçkin Yayıncılık, 2010, s. 320 vd. ↑
- Objektive Vorhersehbarkeit und subjektive Vorhersehbarkeit bilden die Grenzen der gewöhnlichen (einfachen) Fahrlässigkeit und der objektiven Zurechnung. Ist von Unvorhersehbarkeit die Rede, so kann weder angenommen werden, dass der Täter hinsichtlich der Tat fahrlässig gehandelt hat, noch kann ihm die Tat objektiv zugerechnet werden, siehe: Mehmet Cemil Ozansü, Ceza Hukukunda Kasttan Doğan Sübjektif Sorumluluk, Ankara, Seçkin, 2007, s. 54. ↑
- Untersucht man diese beiden Vorhersehbarkeitskriterien, so zeigt sich, dass die Grenzen der Fahrlässigkeit und der objektiven Zurechnung in gleicher Weise bestimmt werden. Für die Zurechnung des Erfolgs an den Täter ist erforderlich, dass dem Täter das Erfordernis, den Eintritt des Erfolgs objektiv vorherzusehen, auferlegt werden kann. Für das Fahrlässigkeitsdelikt bedeutet dies, dass nach Eintritt des Erfolgs der Kausalverlauf zwischen dem Täter und seinem sorgfaltswidrigen Verhalten zu untersuchen ist. Will man die objektive Vorhersehbarkeit definieren, so bezeichnet sie die Lage, in der bei Beachtung der durch Rechtsnormen oder die gemeinsame Lebenserfahrung begründeten und den Menschen zur Beachtung aufgegebenen Sorgfaltspflichten der Eintritt des tatbestandsmäßigen Erfolgs im konkreten Fall vorhergesehen und folglich vermieden werden kann. Für eine Definition in diesem Sinne siehe: Mahmut Koca/İlhan Üzülmez, Türk Ceza Hukuku Genel Hükümler, 12. Bası, Ankara, Seçkin Yayıncılık, 2019, s. 211; Kühl, AT, § 17, kn. 40. Der Grund dafür, dass die Verwirklichung dieser Tatbestandsmerkmale nicht vorhergesehen wurde, muss darin liegen, dass die erwartete und gebotene Aufmerksamkeit und Sorgfalt nicht aufgewandt wurde. An dieser gemeinsamen Grenze zwischen der objektiven Vorhersehbarkeit, die eines der objektiven Merkmale des Fahrlässigkeitsdelikts ist, und der Lehre von der objektiven Zurechnung lässt sich sagen, dass die Grenze der gesetzlichen Pflichten und der im Gesetz besonders geregelten Fälle im Bereich der Fahrlässigkeit, bei den Vorsatzdelikten dagegen im Bereich der objektiven Zurechnung liegt. ↑
- Roxin, AT, § 11, kn. 69, 70; Artuk/Gökcen/Alşahin/Çakır, Genel Hükümler (13), s. 356; Akbulut, Genel Hükümler, (6), s. 355. ↑
- Heinrich, C. I, kn. 249. ↑
- Hat A mit Tötungsvorsatz geschossen, so wird er wegen versuchter vorsätzlicher Tötung, hat er mit Körperverletzungsvorsatz geschossen, wegen vollendeter vorsätzlicher Körperverletzung bestraft. In dieser Fallgestaltung ist es nicht möglich, A wegen einer vollendeten vorsätzlichen Tötung verantwortlich zu machen. ↑
- Vgl. Heinrich, C. I, kn. 249. ↑
- Vgl. Jescheck/Weigend, s. 289; Ünver, İzin Verilen Risk, s. 286; Artuk/Gökcen/Alşahin/Çakır, Genel Hükümler, (13), s. 356; Akbulut, Genel Hükümler, (6), s. 355; Özbek/Doğan/Bacaksız, Genel Hükümler, (10), s. 244. ↑
- Hier mag sich die Frage aufdrängen, wie die Zurechnung erfolgt, wenn der Täter keinen Tötungsvorsatz hat. Zunächst ist festzuhalten, dass der Todeserfolg auch in diesem Fall objektiv zuzurechnen ist. Um den Täter für einen Erfolg verantwortlich zu machen, bedarf es jedoch nicht nur der objektiven, sondern auch der subjektiven Zurechnung. Lässt sich sagen, dass der Täter hinsichtlich des Tötungsdelikts nicht vorsätzlich gehandelt hat, ihm aber Fahrlässigkeit zur Last fällt, so kommt seine Verantwortlichkeit wegen eines erfolgsqualifizierten Delikts in Betracht. Fällt ihm dagegen keine Fahrlässigkeit zur Last, so ist er nur wegen vorsätzlicher Körperverletzung verantwortlich. Ein Beispiel: A wirft ohne Tötungsvorsatz, um B zu verletzen, einen Dartpfeil auf ihn. B erleidet daraufhin eine der Panikattacken, die er häufig durchmacht, bekommt einen Herzinfarkt und stirbt. Da A hier nicht mit Tötungsvorsatz gehandelt hat, ist er, sofern ihm Fahrlässigkeit zur Last fällt (wenn A von den Panikattacken weiß und von ihm erwartet werden kann vorherzusehen, dass diese Situation eine solche auslösen kann), wegen Körperverletzung mit Todesfolge verantwortlich. Die vorsätzliche Tötung kann ihm dagegen nicht zugerechnet werden. Vgl. Heinrich, C. I, kn. 249. ↑
- Öztürk/Erdem, (18), kn. 388; Gropp, § 5, kn. 48. ↑
- Heinrich, C. I, kn. 252. ↑
- Für eine eingehende und rechtsvergleichende Untersuchung, in der Beispielsprobleme behandelt werden, siehe: Reşit Karaaslan, “Ölüm veya Yaralanma ile Sonuçlanan Yasadışı Araba Yarışlarının Olası Kast-Bilinçli Taksir Ayrımı ve Objektif İsnadiyet Teorisi Çerçevesinde Değerlendirilmesi”, Türkiye Barolar Birliği Dergisi, S. 145, 2019, s. 203 – 272. ↑
- Mustafa Ruhan Erdem, “Cinsel İlişki Yoluyla Başkasına HIV Virüsü Bulaştırmanın Cezalandırılabilirliği Sorunu”, Atatürk Üniversitesi Erzincan Hukuk Fakültesi Dergisi, C.VIII, S. 1 – 2, 2004, s. 84. ↑
- Claus Roxin, “Zur einverständlichen Fremdgefährdung: Zugleich Besprechung von BGH, Urteil v. 20. 11. 2008 – 4 StR 328/08”, Juristen Zeitung, C. 64, S. 8, 2009, s. 401; Karaaslan, Yasadışı Araba Yarışları, s. 264. ↑
- Roxin, Zur einverständlichen Fremdgefährdung, s. 401; BayObLG, Mögliche Straflosigkeit des einverständlichen Geschlechtsverkehrs eines HIV-Infizierten, NJW 1990, s. 131. ↑
- Die Gerichte und manche Stimmen in der Lehre haben sich, beeinflusst von den Lösungen des Privatrechts, daran gemacht, die betreffenden Rechtsfiguren mit der Einwilligung des Opfers zu erklären. Dabei darf jedoch nicht übersehen werden, dass das Opfer in seinen eigenen Tod nicht einwilligt und, da es sich nicht um ein Recht handelt, über das es uneingeschränkt verfügen könnte, auch nicht einwilligen kann, dass das Opfer in Wahrheit in der Vorstellung handelt, die betreffende Gefahr werde sich nicht verwirklichen, und dass überdies eine Einwilligung in ein Fahrlässigkeitsdelikt nicht möglich ist, Roxin, AT/I § 11, kn. 123 vd.; Ünver, İzin Verilen Risk, s. 312. Daher ist bei der Lösung derartiger Fälle danach zu verfahren, ob das Opfer über das Bestehen und den Umfang des Risikos hinreichend informiert war und die Gefahr bewusst auf sich genommen hat. ↑
- Karaaslan, Yasadışı Araba Yarışları, s. 264. ↑
- Erdem, HIV Virüsü Bulaştırmanın Cezalandırılabilirliği, s. 84; siehe auch: Roxin, Zur einverständlichen Fremdgefährdung, s. 403. ↑
- Özbek/Doğan/Bacaksız, Genel Hükümler, (10), s. 244. ↑
- Die Einwilligung des Opfers in das vom Täter geschaffene Risiko ist von der Einwilligung zu unterscheiden, die wir bei den Rechtfertigungsgründen behandeln. Denn diese im Rahmen der objektiven Zurechnung geprüfte Einwilligung beendet die Prüfung bereits im Bereich der Kausalität, weil keine Straftat vorliegt. Da der objektive und der subjektive Tatbestand nicht erfüllt sind, bedarf es keiner Prüfung der Rechtfertigungsgründe mehr. Siehe: Roxin, Zur einverständlichen Fremdgefährdung, s. 402. ↑
- Heinrich, C. II, kn. 1047. ↑
- Zur entsprechenden Entscheidung des deutschen Bundesgerichtshofs siehe: BGH: Strafrecht - Besonderer Teil: Körperverletzung mit Todesfolge, JuS 2004, s. 350 vd; Heinrich, C. II, kn. 1049. ↑
- Karaaslan, Yasadışı Araba Yarışları, s. 266. Bestehen Zweifel hinsichtlich der Fahrlässigkeit, so ist an den Fall zu denken, dass das Risiko von der Einwilligung des Geschädigten vollständig gedeckt ist. Trifft den Schädiger, das heißt den Täter, kein weiterer vermeidbarer Fehler und trägt der Geschädigte dieselbe Verantwortung wie der Schädiger, so werden die Risiken als gleich angesehen, siehe: Roxin, Zur einverständlichen Fremdgefährdung, s. 404 vd. ↑
- Kühl, § 4, kn. 84; Otto, § 6, kn. 84; Heinrich, C. I, kn. 253. ↑
- Roxin, AT/I § 11, kn. 28. ↑
- Heinrich, C. I, kn. 253. ↑
- Artuk/Gökcen/Alşahin/Çakır, Genel Hükümler, (13), s. 359; Özbek/Doğan/Bacaksız, Genel Hükümler, (10), s. 247. ↑
- Roxin, AT/I, § 24, kn. 26. ↑
- Puppe, Strafgesetzhbuch Nomos Kommentar, §§ 13 kn. 253 vd. Diese Auffassung lässt sich auch als Durchgängigkeitserfordernis, das heißt als adäquater Kausalzusammenhang, bezeichnen. Der Begriff, der im Türkischen auch als Kohärenzerfordernis verstanden werden kann, schließt unerwartete Umstände zwischen Erfolg und Kausalität aus; siehe auch: Koca/Üzülmez, Genel Hükümler, s. 222. Im Allgemeinen ist es diese Theorie, die in den Entscheidungen des deutschen Bundesgerichtshofs häufig bevorzugt wird, siehe: Heinrich, C. II, § 28 kn. 1051. ↑
- Als stärkstes Beispiel für die Berechtigung der Theorie werden ärztliche Eingriffe angeführt. Denn wenn nach der ersten fahrlässigen Handlung, die den Erfolg vorbereitet hat, der Betroffene später im Krankenhaus von einer vorsätzlich oder fahrlässig handelnden Person verletzt wird, darf diese Verantwortlichkeit desjenigen, der die erste Handlung vorgenommen hat, nicht entfallen. Andernfalls besteht die Gefahr, die Handlung der ersten Person zu einer rechtmäßigen zu machen. Die Theorie wendet sich dagegen, dass die Rechtswidrigkeit der ersten Gefahr auf diese Weise in Rechtmäßigkeit verwandelt wird, siehe: Puppe, Nomos Kommentar, §§ 13 kn. 254; siehe auch: Roxin, AT/I, § 11, kn. 135. ↑
- Heinrich hat ausgeführt, dass es sich hierbei um eine einschränkende, regulierende Wirkung handelt, siehe: Heinrich, C. II, § 28 kn. 1051. Zugleich wurde als Argument für den einschränkenden Charakter angeführt, dass für die Erleichterung einer anderen, durch eine fahrlässige Handlung ermöglichten Straftat das Vorliegen der fahrlässigen Handlung zwingend erforderlich sei. Hierfür wurde darauf verwiesen, dass eine fahrlässige Beteiligung an einer vorsätzlichen Handlung möglich sei. Diese Auffassung ist kritisiert worden, weil sie den Bereich der Strafbarkeit übermäßig ausdehnt. Denn sie führt dazu, dass bei jedem Ermittlungsverfahren auch nach den Personen geforscht werden muss, die die fahrlässigen Ersthandlungen vorgenommen haben. ↑
- Für die Unterbrechung des Zusammenhangs wird der Ausdruck „Unterbrechung“ verwendet. Dass jemand nicht die Absicht hat, zur späteren vorsätzlichen Tat eines anderen beizutragen, darf nicht als Schaffung einer Gelegenheit für die spätere vorsätzliche Handlung gewertet werden. Siehe: Köhler, AT, s. 145; Otto, AT, s.62 vd. Unter der Bezeichnung Theorie der Unterbrechung des Kausalzusammenhangs siehe: Koca/Üzülmez, Genel Hükümler, s. 222. ↑
- Köhler hält diese Theorie für jeden Fall kumulativer Kausalität (die man auch alternative oder Doppelkausalität nennen könnte) für erforderlich. Zudem hat er die in der Lehre vorgenommene Bewertung als unwesentliche Abweichung auch als eine übermäßige Ausdehnung im Hinblick auf den Vorsatz des Täters gewertet, siehe: Köhler, AT, s. 146. ↑
- Die Theorie wurde entwickelt, um die Nachteile der oben genannten Theorien zu vermeiden, und ist heute auch in der deutschen Rechtsprechung allgemein anerkannt, siehe: Roxin, AT/I, § 24, kn. 26 vd; Kühl, AT, § 4, kn. 49 vd, 67; Rengier, § 52 kn. 58. „Auch wenn manche ihr Bestreben, für derartige Fälle eine Lösung zu finden, in Theorien zum Ausdruck bringen, die sie auf den Grundsatz des ‚Regressverbots‘ stützen, ist der Grundsatz, auf den hier eigentlich abzustellen ist, das ‚Verantwortungsprinzip‘. Der Grundsatz muss nicht nur in den Fällen gelten, in denen das Leben eines anderen eigenhändig gefährdet wird, sondern auch in diesen Fällen.“ Siehe: Detlev Sternberg-Lieben/Frank Peter Schuster, in: Schönke/Schröder Strafgesetzbuch Kommentar, Albin Eser (Gesamtredaktion), 30. Aufl., 2019, § 15 kn. 171; zum Regressverbot siehe auch: Kindhäuser, AT, §11 kn. 37 vd. ↑
- Johannes Kaspar, Grundprobleme der Fahrlässigkeitsdelikte, JuS 2012, 112, s.114: Kaspar, der die Tatgeneigtheit erläutert, führt aus, dass in einem Mehrfamilienhaus, in dem ein Täter wohnt, der den Plan hat, das ganze Haus niederzubrennen, und dies ständig laut äußert, derjenige, der trotz Kenntnis der Äußerungen des Täters brennbare Stoffe im Treppenhaus abgestellt hat, nicht mehr im Vertrauen darauf handeln darf, dass niemand ein unrechtes Verhalten begehen werde. Dies wird als erkennbare Tatgeneigtheit bezeichnet. ↑
- Rengier, AT, § 52 kn. 58. ↑
- Vgl. Özbek/Doğan/Bacaksız, Genel Hükümler, (10), s. 247. ↑
- Jescheck/Weigend, s. 573; Roxin, I, § 24, kn. 27 vd; Gropp, § 5, n. 48 vd.; Kühl, § 4, kn. 49; Özbek/Doğan/Bacaksız, Genel Hükümler, (10), s. 247; Artuk/Gökcen/Alşahin/Çakır, Genel Hükümler, (13), s. 359. ↑
- In diesem Sinne siehe: Jescheck/Weigend, AT, s. 573; Heinrich, C. II, § 28 kn. 1053; Koca/Üzülmez, Genel Hükümler, s. 224; Sulhi Dönmezer/Sahir Erman, Nazari ve Tatbiki Ceza Hukuku, C. I-II, 14. Bası, Der Yayınları, İstanbul, 2019, no. 975. ↑
- Özbek/Doğan/Bacaksız, Genel Hükümler, (10), s. 247; Artuk/Gökcen/Alşahin/Çakır, Genel Hükümler, (13), s. 359; Heinrich, C. I, kn. 254. ↑
- Roxin, I, § 8, kn. 25; Heinrich, C. I, kn. 250; Ünver, İzin Verilen Risk, s. 292, 293. ↑
- Ünver, İzin Verilen Risk, s. 289; Doğan, Neticesi Sebebiyle Ağırlaşmış Suçlar, (2), s. 140, 141. ↑
- Näher zu dieser Theorie siehe: Elvan Keçelioğlu, Taksirli Suçun Dogmatiği, Ankara, Turhan Kitabevi, 2015, s. 128 vd. ↑
- Koca/Üzülmez, Genel Hükümler, s. 218. Zu dieser Theorie sind verschiedene zustimmende und ablehnende Auffassungen vertreten worden; zu diesen siehe: Keçelioğlu, Taksir, s. 130 vd; Kühl, AT, § 17, kn. 70. ↑
- Siehe: Kühl, AT, § 17, kn. 76. ↑
- Für weitere Beispiele siehe: Kühl, AT, § 17, kn. 74 vd.; Heinrich, C. II, § 28 kn. 1046. ↑
- Özbek/Doğan/Bacaksız, Genel Hükümler, (10), s. 249; Kühl, § 4, kn. 58, 73; Otto, § 10, kn. 19; Heinrich, C. I, kn. 251; Roxin, Grundlagenprobleme, s. 170-175. ↑
- Roxin, AT/I, § 11, kn. 74, 88 vd.; Gropp, § 5, kn. 48; Öztürk/Erdem, (18), kn. 390; Ünver, İzin Verilen Risk, s. 306. ↑
- Doğan, Neticesi Sebebiyle Ağırlaşmış Suçlar, (2), s. 141. ↑
- Roxin, AT/I, § 11, kn. 76 vd.; Kühl, § 4, kn. 58, 73; Otto, § 10, kn. 19; Gropp, § 5, kn. 47; Özbek/Doğan/Bacaksız, Genel Hükümler, (10), s. 249; Akbulut, Genel Hükümler, (6), s. 350; Ünver, İzin Verilen Risk, s. 232 vd. ↑
- Akbulut, Genel Hükümler, (6), s. 364; Öztürk/Erdem, (18), kn. 805. ↑
- Tuğrul Katoğlu, “Ekip Halinde Yürütülen Faaliyetlerde Güven İlkesi ve Ceza Sorumluluğu”, Türkiye Barolar Birliği Dergisi, S. 63, 2007, s. 29, 31; Ünver, İzin Verilen Risk, s. 339, 340; Doğan, Neticesi Sebebiyle Ağırlaşmış Suçlar, (2), s. 161. ↑
- Welzel, (11), s. 129 vd. ↑
- Roxin, AT/I § 24, kn. 21 vd.; Ünver, İzin Verilen Risk, s. 341; Akbulut, Genel Hükümler, (6), s. 365. ↑
- Katoğlu, Güven İlkesi, s. 30. ↑
- In einem weiteren Beispiel kann es in diesem Rahmen nicht hingenommen werden, dass im Straßenverkehr im Vertrauen darauf ein Risiko eingegangen wird, eine mit hoher Geschwindigkeit auf eine rote Ampel zufahrende Person werde die Regel beachten. Siehe: Sternberg-Lieben/Schuster, Schönke/Schröder Strafgesetzbuch, § 15 kn. 150 vd. ↑
- Ünver, İzin Verilen Risk, s. 345; Akbulut, Genel Hükümler, (6), s. 367. ↑
- Roxin, AT/I, § 10, kn. 55, § 11, kn. 46; Puppe, Nomos Kommentar, § 16, kn. 9. ↑
- Heinrich, C. I, kn. 243. ↑
- Kindhäuser, § 11, kn. 4. ↑
- In diesem Sinne siehe: Roxin, I, § 11 kn. 53; Theodor Lenckner/Jörg Eisele in: Schönke/Schröder Strafgesetzbuch Kommentar, Albin Eser (Gesamtredaktion), 30. Aufl., 2019, vor §§ 13 ff. kn. 92. ↑
- In der Lehre konzentrieren sich die Auffassungen auf die Rechtsnatur des erlaubten Risikos; bei der Bestimmung der Rechtsnatur gibt es zahlreiche abweichende, gegenteilige Auffassungen, die darin einen Rechtfertigungsgrund sehen. Zu den Auffassungen siehe Ünver, İzin Verilen Risk, s. 126-162. Für eine Auffassung in der türkischen Strafrechtslehre, die das erlaubte Risiko als einen im türkischen Strafgesetzbuch (TCK) nicht enthaltenen Rechtfertigungsgrund einordnet, siehe: Öztürk/Erdem, (18), kn. 513 vd. Auch nach Özbek/Doğan/Bacaksız liegt in den Fällen der Risikoverringerung in Wahrheit ein dem Täter objektiv zurechenbarer Erfolg vor. In derartigen Beispielen sei es dogmatisch richtiger, zum gleichen Ergebnis über eine auf Rechtfertigungsgründe gestützte Lösung zu gelangen. Als Rechtfertigungsgründe kämen je nach Lage des konkreten Falles die mutmaßliche Einwilligung oder der Notstand in Betracht, siehe: Özbek/Doğan/Bacaksız, Genel Hükümler, (10), s. 251, dn. 181. ↑
- „Zwar steht fest, dass der Angeklagte und der andere Angeklagte mit den von ihnen geführten Kraftfahrzeugen auf einer Straße innerhalb geschlossener Ortschaft ein Rennen fuhren, dass der auf dem linken Fahrstreifen fahrende Angeklagte dem Angeklagten, der ihn überholen wollte, keinen Platz machte und das Überholen nicht zuließ, dass der Angeklagte dadurch, dass er mit einer über den gesetzlichen Höchstgeschwindigkeiten liegenden Geschwindigkeit fuhr und die Geschwindigkeit seines Fahrzeugs nicht den durch die Straßen- und Verkehrslage gebotenen Bedingungen anpasste, die in Art. 100 der Straßenverkehrsverordnung festgelegten gesetzlichen Höchstgeschwindigkeiten verletzte und seine in Art. 52 Abs. 1 Buchst. b des Gesetzes Nr. 2918 vorgesehenen Pflichten nicht erfüllte; auch besteht die Möglichkeit, dass sein derartiges Verhalten den in Art. 179 Abs. 2 TCK geregelten Straftatbestand der Gefährdung der Verkehrssicherheit erfüllt. Angesichts dessen jedoch, dass für den auf dem linken Fahrstreifen mit etwa 110-120 km/h fahrenden Angeklagten bei einem Wechsel auf den rechten Fahrstreifen, um dem anderen Angeklagten, der ihn überholen wollte, Platz zu machen, die Gefahr bestand, selbst auf den vor ihm mit etwa 30 km/h fahrenden, vom Zeugen geführten Lastkraftwagen aufzufahren, ist anzunehmen, dass vom Angeklagten nicht erwartet werden konnte, dem anderen Angeklagten Platz zu machen, dass der Erfolg, der dadurch eintrat, dass der mit ihm ein Rennen fahrende Angeklagte von hinten auf den vor ihm fahrenden Lastkraftwagen auffuhr, außerhalb des vom Angeklagten beherrschbaren Bereichs lag, dass sich nicht sagen lässt, der vom anderen Angeklagten verursachte Unfall wäre mit Sicherheit unterblieben, wenn der Angeklagte seine Sorgfaltspflicht erfüllt hätte, das Geschehen sei aufgrund des Risikos eingetreten, das der Angeklagte durch das Fahren mit einer über den gesetzlichen Höchstgeschwindigkeiten liegenden Geschwindigkeit geschaffen hat, und der eingetretene Erfolg sei das Werk des Angeklagten, dass folglich der Verkehrsunfall, der mit einer zum Funktionsverlust eines Organs des Nebenklägers führenden Verletzung endete, dem Angeklagten objektiv nicht zugerechnet werden kann und dass dementsprechend den Angeklagten an dem eingetretenen Geschehen keine Schuld trifft. Demnach ist zu entscheiden, dass das den Angeklagten betreffende freisprechende Urteil, das Gegenstand des verfahrens- und gesetzmäßigen Beharrungsbeschlusses des örtlichen Gerichts ist, zu bestätigen ist.“ YCGK, E. 2017/12-269, K. 2019/210, T. 14.3.2019; „Da zwischen den von S. T. und seiner Gruppe begangenen Straftaten und dem dem Angeklagten zur Last gelegten Unterlassen kein Kausalzusammenhang hergestellt werden kann, der eingetretene Erfolg dem Angeklagten mithin objektiv nicht zugerechnet werden kann und sich somit ergibt, dass auch die Voraussetzungen der Verantwortlichkeit wegen Unterlassens nicht erfüllt sind“, 16. CD., E. 2019/1950, K. 2019/2164, T. 29.3.2019. ↑
- Es gibt allerdings auch ein positives Beispiel: „Im vorliegenden Fall, in dem der Angeklagte mit dem von ihm geführten Fahrzeug bei der Fahrt durch ein Waldgebiet gegen eine Erdmasse prallte, das Fahrzeug Feuer fing und der Brand auf das Waldgebiet übergriff, sodass das Waldgebiet abbrannte, hätte der Angeklagte, der ohne hinreichende Aufmerksamkeit und Sorgfalt das Umstürzen des von ihm geführten Fahrzeugs verursachte, zwar vorhersehen müssen, dass das Fahrzeug umstürzen kann und dass daraus manche schädlichen Folgen entstehen können; den Erfolg, der dadurch eintrat, dass infolge des Brandes des Fahrzeugs die Flammen auf das Waldgebiet übergriffen und die Bäume verbrannten, konnte er jedoch nicht vorhersehen, wie auch die Vorhersehung eines solchen Erfolgs überhaupt nicht möglich ist. Denn es besteht kein Zweifel daran, dass der eingetretene Erfolg außerhalb des vom Menschen beherrschbaren Bereichs lag. Beherrschbarkeit bedeutet, dass der Erfolg in erheblichem Maße lenk- und steuerbar ist. Demnach kann der Erfolg dem Täter, selbst wenn dieser eine rechtlich erhebliche Gefahr geschaffen hat, nicht angelastet werden, wenn ein völlig atypischer Erfolg vorliegt, das heißt, wenn der Erfolg von niemandem erwartet werden kann, weil der Geschehensablauf völlig außerhalb des gewöhnlichen Laufs der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung liegt. Denn der Erfolg ist dann nicht mehr ein Werk des Täters, sondern vielmehr ein Ergebnis des Zufalls. Dass der Brand des Fahrzeugs infolge des Umstürzens und überdies das Übergreifen des entstandenen Brandes auf den Wald nach der täglichen Lebenserfahrung keine zu erwartende Folge darstellen, ist so offensichtlich, dass es keiner Erörterung bedarf. Die gegenteilige Auffassung liefe auf die Anerkennung der Theorie der objektiven Zurechnung hinaus, die in unserer Rechtsordnung in Fällen, in denen keine rechtlich erhebliche Gefahr vorliegt, nicht anerkannt wird: Es liegt auf der Hand, dass eine solche Annahme sowohl gegen das Gesetzlichkeitsprinzip und den Grundsatz der Billigkeit, die zu den unverzichtbaren Grundsätzen des Strafrechts gehören, als auch gegen die gefestigte Rechtsprechung verstieße. Im Lichte der vorstehenden Ausführungen hätte in dem Fall, in dem der infolge des Umstürzens des Fahrzeugs entstandene Brand auf den Wald übergriff und zum Abbrennen der bewaldeten Fläche führte, der Angeklagte wegen der in ihren Merkmalen nicht erfüllten Straftat freigesprochen werden müssen, da der Erfolg vom Angeklagten weder vorhergesehen wurde noch vorhersehbar war; dass stattdessen wie geschehen eine Verurteilung ausgesprochen wurde, ohne dass in den Urteilsgründen in einer die Überprüfung ermöglichenden Weise dargelegt wurde, wie man zu der Erkenntnis gelangt ist, dass der eingetretene Erfolg hätte vorhergesehen werden müssen(…)“ 19. CD., E. 2015/36080, K. 2017/7049, T. 20.9.2017. ↑
- Yargıtay 3. CD., E. 2010/6651, K. 2012/32108, T. 1.10.2012. ↑
- Doğan, Neticesi Sebebiyle Ağırlaşmış Suçlar, s. 158. ↑
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