Zum Inhalt
Dieses Werk ist in türkischer Sprache erschienen. Die Zusammenfassung auf dieser Seite ist eine Übersetzung; der Originaltitel steht in Klammern.
Die Arbeit behandelt, wie das türkische Obligationengesetz Nr. 6098, die türkische Zivilprozessordnung Nr. 6100 und das türkische Handelsgesetzbuch Nr. 6102 die Entwicklungen im IT-Bereich regeln, etwa die elektronische Signatur, die Online-Generalversammlung und die Zustellung per E-Mail. Untersucht werden die Risiken, die entstehen, wenn diese Neuerungen in strafbarer Weise missbraucht werden, und die strafrechtlichen Folgen.
Schlagwörter
- Wirtschaftsstraftat
- Computerstraftat
- türkisches Handelsgesetzbuch
- türkisches Obligationengesetz
- Zivilprozessordnung
- elektronische Signatur
- System der registrierten elektronischen Post
- E-Rechnungssystem (e-Fatura)
Volltext
Dieser Text ist eine für diese Website angefertigte Übersetzung des türkischen Originals. Die Zahlen in eckigen Klammern sind die Seitenzahlen des Originals; die Quellenangaben in den Fußnoten sind unverändert übernommen. Maßgeblich für Zitate ist die Originalveröffentlichung (PDF).
BEGUTACHTET
Die Auswirkungen der den Bereich der Informationstechnologie betreffenden Regelungen im türkischen Obligationengesetz, im türkischen Handelsgesetzbuch und in der Zivilprozessordnung auf das Strafrecht*
Assist. Prof. Dr. Murat Volkan DÜLGER**
Ö Z
Seit dem 19. Jahrhundert, in dem sich die industrielle Revolution vollzog, bildet die Wirtschaft die grundlegende Triebkraft des gesellschaftlichen Lebens. Diese Triebkraft hat zahlreiche rechtliche Regelungen des 20. Jahrhunderts beeinflusst, und es sind entsprechende Regelungen getroffen worden. Da die Stabilität und der Fortbestand der Wirtschaftsstruktur im Laufe der Zeit immer mehr an Bedeutung gewannen, begann man, diese Struktur durch besondere Bestimmungen in den grundlegenden rechtlichen Regelungen und sogar durch Normen der Strafgesetze zu schützen. Das türkische Obligationengesetz Nr. 6098 (TBK), die türkische Zivilprozessordnung Nr. 6100 (HMK) und das türkische Handelsgesetzbuch Nr. 6102 (TTK) sind die wichtigsten unter ihnen. Betrachtet man diese Gesetze, so zeigt sich, dass sie im Wesentlichen die Entwicklungen in der Welt der Informationstechnologie aufnehmen. Ferner zeigt sich, dass die genannten Gesetze Regelungen enthalten, die die Auswirkungen des IT-Sektors auf das Alltags- und Geschäftsleben erfassen. Instrumente des Informationszeitalters, denen man in wirtschaftlichen und geschäftlichen Beziehungen häufig begegnet – etwa die Verwendung der elektronischen Signatur, die Abhaltung der Generalversammlung einer Gesellschaft über das Internet, die wirksame Zustellung per elektronischer Post oder der Vertragsschluss per Telefax –, sind durch diese allgemeinen Kodifikationen zu rechtlichen Anwendungen geworden. Davon ausgehend wird in der Arbeit untersucht, welche Risiken die in TBK, TTK und HMK geregelten Neuerungen im Bereich der Informationstechnologie bergen, wenn sie missbraucht und dadurch zugleich Gegenstand strafbarer Handlungen werden, wie sich diese Handlungen im Strafrecht niederschlagen und zu welchen Verletzungen sie aus strafrechtlicher Sicht führen können.
Schlüsselwörter: Wirtschaftsstraftat, Computerstraftat, türkisches Handelsgesetzbuch, türkisches Obligationengesetz, Zivilprozessordnung, elektronische Signatur, System der registrierten elektronischen Post, Anwendung der E-Rechnung.
DIE AUSWIRKUNGEN DER DIE INFORMATIK BETREFFENDEN REGELUNGEN IM TÜRKISCHEN OBLIGATIONENGESETZ, IM TÜRKISCHEN HANDELSGESETZBUCH UND IN DER ZIVILPROZESSORDNUNG AUF DAS STRAFRECHT
ABSTRACT
Seit dem Beginn der industriellen Revolution im 19. Jahrhundert ist die Wirtschaft die grundlegende Triebkraft des gesellschaftlichen Zusammenlebens. Diese Triebkraft hat viele im 20. Jahrhundert erlassene Gesetze beeinflusst. Als die Stabilität und der Fortbestand der Wirtschaftsstruktur an Bedeutung gewannen, begann man im Laufe der Zeit, dieses System durch besondere Normen in den grundlegenden Gesetzen und auch durch die Normen des Strafrechts zu schützen. Das türkische Obligationengesetz Nr. 6098 (TBK), die Zivilprozessordnung Nr. 6100 (HMK) und das türkische Handelsgesetzbuch Nr. 6102 (TTK) sind die bedeutendsten unter ihnen. Analysiert man die genannten Gesetze, so zeigt sich, dass sie rechtliche Regelungen zu den Entwicklungen der Informatik und zu deren Auswirkungen auf das Alltags- und Geschäftsleben enthalten. Instrumente des Informationszeitalters wie die in Wirtschafts- und Handelsbeziehungen verwendete elektronische Signatur, Sitzungen der Generalversammlung über das Internet, die Versendung elektronischer Post für rechtliche Vorgänge oder der Vertragsschluss per Telefax sind durch diese allgemeinen Kodifikationen gesetzlich geregelt worden. In dieser Studie werden daher die Gefahren, die Auswirkungen dieser Handlungen auf das Strafrecht und die Frage untersucht, zu welchen Verletzungen im strafrechtlichen Sinne es führt, wenn die in TBK, HMK und TTK geregelten Neuerungen der Informatik missbraucht und Gegenstand strafbarer Handlungen werden.
Keywords: Wirtschaftsstraftat, Cyberkriminalität, Handelsgesetzbuch, Obligationengesetz, Zivilprozessordnung, elektronische Signatur, System der registrierten elektronischen Post, elektronische Rechnungsstellung.
EINLEITUNG
Zu den wichtigsten Rechtsgütern, die das Strafrecht schützt, gehört das Funktionieren des Wirtschaftssystems1. Es ist nicht denkbar, dass das Strafrecht, das darauf abzielt, Verstöße gegen die gesellschaftliche Ordnung festzustellen und die ihr zuwiderlaufenden Verhaltensweisen als Strafnorm zu fassen und zu bestrafen, das Wirtschaftssystem als wichtigen Bestandteil der gesellschaftlichen Ordnung nicht als Rechtsgut anerkennt und nicht schützt. Zu jeder Zeit und an jedem Ort, an dem Menschen in Gemeinschaft lebten, hat es ein Wirtschaftssystem gegeben. Doch seit dem 19. Jahrhundert, in dem sich die industrielle Revolution vollzog, bildet die Wirtschaft die grundlegende Triebkraft des gesellschaftlichen Lebens. Eben diese Triebkraft hat zahlreiche rechtliche Regelungen des 20. Jahrhunderts beeinflusst, und es sind entsprechende Regelungen getroffen worden. An erster Stelle stehen dabei das türkische Zivilgesetzbuch (TMK), das TBK, das TTK und die HMK. Da die Stabilität und der Fortbestand der Wirtschaftsstruktur im Laufe der Zeit immer mehr an Bedeutung gewannen, begann man, diese Struktur durch besondere Normen in den genannten Gesetzen und sogar durch Normen der Strafgesetze oder der Nebenstrafgesetze zu schützen.
Im heutigen Strafrecht ist der Begriff der Wirtschaftsstraftaten aufgekommen und hat im Strafrecht einen wichtigen Platz eingenommen2. Dass dieser Begriff entstanden ist und in die Strafgesetze Eingang gefunden hat, zeigt im Grunde, dass die Evolution des Strafrechts eine andere Stufe erreicht hat. Denn betrachtet man die Strafgesetze oder die Strafnormen enthaltenden Gesetze früherer Epochen, so zeigt sich, dass sie keine Normen über Wirtschaftsstraftaten enthielten. Nachdem sich jedoch seit dem 19. Jahrhundert der internationale Handel ausgebreitet hatte und insbesondere der Finanzsektor zum wichtigsten Akteur des Wirtschaftssystems geworden war und diese Struktur stützte, wurden rechtswidrige Handlungen zum Nachteil der Wirtschaftsstruktur als Straftaten definiert.
Eine weitere Stufe in der Evolution des Strafrechts wurde erreicht, als sich seit den 1990er Jahren die Welt der Informationstechnologie entwickelte, der elektronische Handel3 aufkam und das Internet rasch in das tägliche Leben Einzug hielt. Denn diese Veränderungen und ihre Folgen haben sowohl neue Arten von Rechtsbeziehungen entstehen lassen als auch dazu geführt, dass seit jeher bestehende Arten von Rechtsbeziehungen mit neuen Methoden verwirklicht werden, und man hat begonnen, sie auch in verschiedene Gesetze zu übernehmen4. Diese Übernahmen betrafen sowohl den Inhalt der Beziehungen, also das Recht selbst, als auch die Erstellung der Urkunden zum Nachweis des Rechts und den Nachweis des Rechts, also das Verfahren.
Auch die Rechtsordnung unseres Landes ist von den Veränderungen beeinflusst worden, und es sind entsprechende Regelungen getroffen worden. Das Zivilgesetzbuch Nr. 743 von 1926, das Obligationengesetz Nr. 818 von 1926 und das Zivilprozessgesetz Nr. 1086 von 1927, die als Teil der in den Gründungsjahren der Republik durchgeführten Rechtsrevolution erlassen wurden, sowie das ihnen folgende türkische Handelsgesetzbuch Nr. 6762 von 1956 waren zwar in der ersten Zeit nach ihrem Inkrafttreten Regelungen, die ihrer Zeit und der türkischen Gesellschaft voraus waren; im Laufe der Zeit sind sie jedoch veraltet, ihre Sprache hat sich vom heute gesprochenen Türkisch entfernt, und sie sind lückenhaft geblieben, weil sie zahlreiche Rechtsbeziehungen, die es zur Zeit ihrer Abfassung noch nicht gab, nicht erfassen. Zudem haben die aufgrund neu entstandener Bedürfnisse vorgenommenen Gesetzesänderungen die Gesetze, die ohnehin wegen Übersetzungsfehlern Unstimmigkeiten enthielten, noch unstimmiger gemacht. Ausgehend von diesen Überlegungen wurden anstelle der genannten Gesetze neue Texte ausgearbeitet, die von der Großen Nationalversammlung der Türkei (TBMM) angenommen wurden und Gesetzeskraft erlangt haben. Es handelt sich dabei um das türkische Obligationengesetz Nr. 6098 (TBK)5, die Zivilprozessordnung Nr. 6100 (HMK)6 und das türkische Handelsgesetzbuch Nr. 6102 (TTK)7, die sämtlich im Jahr 2011 Gesetz geworden sind. Die genannten Gesetze erweisen sich als diejenigen rechtlichen Regelungen, die gesondert zu behandeln sind.
Betrachtet man die genannten Gesetze, so zeigt sich, dass sie Regelungen enthalten, die die Entwicklungen in der Welt der Informationstechnologie und deren Auswirkungen auf das Alltags- und Geschäftsleben erfassen. Instrumente des Informationszeitalters, denen man in wirtschaftlichen und geschäftlichen Beziehungen häufig begegnet – etwa die Verwendung der elektronischen Signatur, die Abhaltung der Generalversammlung einer Gesellschaft über das Internet, die wirksame Zustellung per elektronischer Post oder der Vertragsschluss per Telefax –, sind durch diese allgemeinen Kodifikationen auf eine gesetzliche Grundlage gestellt worden. So war denn auch einer der Gründe für die Neufassung des TTK der Wunsch, Regelungen zu den Informationstechnologien aufzunehmen. In diesem Zusammenhang ist einer der grundlegenden Faktoren, die für den Erlass des TTK Nr. 6102 maßgeblich waren, die Verbreitung der elektronischen Geschäfte und des elektronischen Handels. Als Begründung für die Umsetzung in rechtliche Regelungen wird in diesem Zusammenhang angeführt, dass technologische Entwicklungen in das Handelsleben Einzug gehalten haben – etwa die Notwendigkeit, Bestimmungen in das Gesetz zu übernehmen, die, beginnend mit dem Abschluss von Verträgen, die Erstellung und Aufbewahrung von Dokumenten in elektronischer Form, die Einberufung der Sitzungen der Gesellschaftsorgane per elektronischer Post sowie die Teilnahme an der Sitzung, die Unterbreitung von Vorschlägen und die Stimmabgabe auf demselben Weg betreffen8.
Es ist freilich eine unausweichliche Tatsache, dass unter Nutzung der neuen Regelungen in den genannten Gesetzen mehr Straftaten und Straftaten nach anderen Begehungsmustern begangen werden. Berücksichtigt man die Zahl und die Häufigkeit der schon jetzt begangenen Computerstraftaten, so wird man häufig darauf stoßen, dass die durch die Regelungen dieser drei neuen Gesetze eröffneten Möglichkeiten rechtswidrig genutzt und dadurch Strafnormen verletzt werden.
Davon ausgehend werden wir zu untersuchen versuchen, welche Risiken die in TBK, TTK und HMK geregelten Neuerungen im Bereich der Informationstechnologie bergen, wenn sie missbraucht und dadurch zugleich Gegenstand strafbarer Handlungen werden, wie sich diese Handlungen im Strafrecht niederschlagen und zu welchen Verletzungen sie aus strafrechtlicher Sicht führen können.
Da es den Rahmen dieser Arbeit sprengen würde, sämtliche den Bereich der Informationstechnologie betreffenden Regelungen dieser Gesetze, die den Charakter allgemeiner Kodifikationen haben, erschöpfend einzeln zu untersuchen und ihre Auswirkungen auf das Strafrecht zu prüfen, werden die genannten Regelungen nicht erschöpfend behandelt; vielmehr werden diejenigen Regelungen untersucht, die am stärksten ins Auge fallen und voraussichtlich in den Bereich des Strafrechts fallen. Zudem bevorzugen wir in unserer Arbeit, da es sich um eine erste und neue Arbeit auf diesem Gebiet handelt, statt einer zu wissenschaftlichen Theoremen gelangenden Untersuchung die Methode des „wissenschaftlichen Essays“.
I. Die Auswirkungen der den Bereich der Informationstechnologie betreffenden Regelungen im türkischen Obligationengesetz auf das Strafrecht
1. Die Möglichkeit, den Vertrag mit elektronischer Signatur oder bestätigter Unterschrift zu schließen, im Hinblick auf Fälschungsvorwürfe
Die erste auffallende Regelung des TBK zum Bereich der Informationstechnologie ist Art. 14 über den Abschluss des Vertrages. Dieser Artikel enthält folgende Bestimmung: „Bei Verträgen, für die die Schriftform vorgesehen ist, müssen die Unterschriften der sich Verpflichtenden vorhanden sein. Soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht, ersetzen auch ein unterzeichneter Brief, ein Telegramm, dessen Urschrift von den sich Verpflichtenden unterzeichnet ist, Telefax oder ähnliche Kommunikationsmittel, sofern sie bestätigt sind, oder Texte, die mit sicherer elektronischer Signatur übermittelt und gespeichert werden können, die Schriftform“.
Mit dieser Regelung im TBK, der grundlegenden Kodifikation für die Schuldverhältnisse, werden an Verträge, die mit elektronischer Signatur geschlossen werden, dieselben Folgen geknüpft wie an die klassische Form des mit eigenhändiger Unterschrift geschlossenen Vertrages. Damit wird eine Parallele zwischen dem Gesetz Nr. 5070 über die elektronische Signatur (EİK) und dem TBK hergestellt, dieser Art der Signatur Wirksamkeit zuerkannt und der Begriff der sicheren elektronischen Signatur verwendet. Denn im EİK werden Rechtsfolgen und Verbindlichkeit derjenigen elektronischen Signatur zuerkannt, die über ein Sicherheitszertifikat verfügt. Die Echtheit dieser Signatur und ihre Zuordnung zu einer Person lassen sich nämlich nur anhand des Sicherheitszertifikats überprüfen. So wird dies auch in der Begründung des Artikels bestätigt, in der es heißt: „Damit mit sicherer elektronischer Signatur übermittelte Texte die Schriftform ersetzen, müssen sie im Einklang mit dem Gesetz Nr. 5070 über die elektronische Signatur übermittelt worden sein und von den Empfängern auf dem Computer gespeichert und aufbewahrt werden können“. Mit diesem Gesetz wurde nicht eine umfassende Regelung des elektronischen Handels angestrebt; geregelt wurde vielmehr die elektronische Signatur, die der wesentliche Bestandteil der Infrastruktur des elektronischen Handels und des im öffentlichen Bereich durchzuführenden „E-Government“-Projekts ist. Wird die im virtuellen Raum getroffene Vereinbarung mit einer elektronischen Signatur vervollständigt, so hat dies zur Folge, dass das Erfordernis der einfachen Schriftform mitsamt der Unterschrift erfüllt ist. In Art. 15 Abs. 1 TBK wird dies wie folgt ausgedrückt: „…Auch die sichere elektronische Signatur hat dieselbe Beweiskraft wie die handschriftliche Unterschrift.“ In Art. 5 EİK heißt es: „Die sichere elektronische Signatur hat dieselbe Beweiskraft wie die handschriftliche Unterschrift“. In Abs. 2 des Artikels werden jedoch die Fälle genannt, in denen die Regel keine Anwendung findet. Diese werden bezeichnet als „Rechtsgeschäfte, die die Gesetze der amtlichen Form oder einer besonderen Förmlichkeit unterwerfen, sowie Sicherungsverträge…“. Nach dieser Bestimmung können im virtuellen Raum mit elektronischer Signatur alle Verträge, die der einfachen Schriftform bedürfen, wirksam geschlossen werden, mit Ausnahme der Bürgschaft, des Pfandes und des Vertrages, mit dem die Leistung eines Dritten versprochen wird. Wird jedoch eine andere persönliche Sicherheit als die Bürgschaft (Versprechen der Leistung eines Dritten, Schuldbeitritt) von einer juristischen Person gestellt, so unterliegt sie ohnehin keiner Form, sodass auch sie mit elektronischer Signatur begründet werden kann9.
Das EİK findet keine Anwendung auf Rechtsgeschäfte, deren Wirksamkeit an die amtliche Schriftform gebunden ist. So ist etwa der Finanzierungsleasingvertrag an die Voraussetzung gebunden, dass er beim Notar in amtlicher Schriftform geschlossen wird. Dieser Vertrag kann nicht im Wege der elektronischen Signatur geschlossen werden. Daher sollten die einschlägigen Gesetze geändert und Regelungen getroffen werden, wonach mit E-Signatur vorgenommene Geschäfte amtlichen Charakter haben, als wären sie vor dem Notar vorgenommen worden. Derzeit halten wir es jedoch nicht für angebracht, im Vertrauen auf ein System, bei dem man sich der Zuverlässigkeit der elektronischen Signatur nicht völlig sicher ist und das verschiedene Sicherheitslücken aufweist, eine solche Änderung vorzunehmen. Zwar würde die Praxis erleichtert und die Nutzung der elektronischen Signatur gesteigert, doch ist es sehr wahrscheinlich, dass zugleich die Kriminalitätsrate steigt. Denn es wird Täter geben, die diese Lücke ausnutzen wollen. Damit eine solche Regelung getroffen werden kann, muss zunächst die Sicherheit der informationstechnischen Systeme erhöht und auf diese Weise das Risiko, dass informationstechnische Systeme zum Gegenstand von Straftaten werden, auf ein Mindestmaß gesenkt werden10.
Außer der sicheren elektronischen Signatur ist nach Art. 14 TBK geregelt, dass ein Vertrag auch durch „Texte, die mit Telefax oder ähnlichen Kommunikationsmitteln, sofern sie bestätigt sind, … übermittelt und gespeichert werden können“, geschlossen werden kann und dass diese das Schriftformerfordernis erfüllen. Eine ähnliche Regelung gilt auch für die in Art. 21 Abs. 3 TTK geregelte Rechnung und das Bestätigungsschreiben; in dem Absatz heißt es: „Wer ein Schreiben erhält, das den Inhalt von Verträgen oder Erklärungen bestätigt, die telefonisch, telegrafisch, mittels irgendeines Kommunikations- oder informationstechnischen Mittels oder eines anderen technischen Mittels oder mündlich geschlossen bzw. abgegeben worden sind, und nicht innerhalb von acht Tagen ab dem Tag des Empfangs widerspricht, gilt als damit einverstanden, dass das betreffende Bestätigungsschreiben dem geschlossenen Vertrag oder den abgegebenen Erklärungen entspricht.“ Bemerkenswert ist, dass bei der Wendung „wer ein Schreiben erhält“ die Art des Empfangs des Schreibens, seine Form und/oder die dafür verwendeten Mittel nicht ausdrücklich geregelt, sondern der Auslegung überlassen worden sind. Demnach wird hier nicht verlangt, dass das Schreiben wie in Art. 18 TTK etwa mit sicherer elektronischer Signatur oder über das KEPS übermittelt worden ist11. Unseres Erachtens sind diese Regelungen geeignet, sowohl im Strafrecht als auch im Strafverfahrensrecht Probleme hervorzurufen.
Die Verfasser des TBK haben sich mit Blick auf den Entwicklungsstand, den die Welt erreicht hat, und unter Berücksichtigung der Wandelbarkeit des Alltagslebens sowie der Schnelligkeit und Globalität des Geschäftslebens dafür entschieden, die Begründung von Vertragsverhältnissen unter größtmöglicher Nutzung der sich entwickelnden Kommunikationsmittel zu ermöglichen; dies wird auch in der Begründung des Artikels ausdrücklich zum Ausdruck gebracht12. Für das Strafrecht, das konservativer ist und das Formerfordernis, also die Tatbestandsmäßigkeit, sowie die Rechtssicherheit in den Vordergrund stellt, gilt dies jedoch nicht in gleichem Maße. Dass bei Kommunikationswegen wie Telefax oder elektronischer Post, die als „ähnliches Kommunikationsmittel“ gelten können, eine Unterschrift oder eine sie ersetzende elektronische Signatur fehlt, kann daher dazu führen, dass verschiedene Fälschungs- und Betrugsdelikte leicht begangen werden.
Insbesondere kann das Fehlen einer eigenhändigen Unterschrift oder einer sicheren elektronischen Signatur auf diesen Dokumenten dazu führen, dass die Unterschrift bestritten wird, selbst wenn sich darunter eine Unterschrift befindet. Wird die Unterschrift bestritten, so wird es nicht möglich sein, den Täter zu ermitteln und/oder ihn auf der Grundlage eines rechtmäßigen Beweises zu bestrafen, weil nach der ständigen Rechtsprechung des Kassationshofs Sachverständigenuntersuchungen an Dokumenten, die keine eigenhändige Unterschrift tragen, keine Gültigkeit haben13.
So ist denn auch diese Regelung zu der Frage, wie die Unterschriften der sich Verpflichtenden bestätigt werden sollen, wenn das Schriftformerfordernis durch Telefax oder ähnliche Mittel erfüllt wird, auch unter den Fachleuten des Schuldrechts umstritten. Ein in verschiedenen Foren vorgebrachter Lösungsvorschlag geht beispielsweise dahin, die Bestätigung beim Notar vornehmen zu lassen, um festzustellen, von wem die Unterschrift unter dem Telefax oder der elektronischen Post stammt. Angesichts der Langsamkeit und der Kosten dieses Weges lässt sich jedoch kaum sagen, dass dies eine geeignete Lösung ist. Nach einer anderen Auffassung in der Lehre muss auch die Bestätigung wiederum per Telefax erfolgen, und bei diesem Verfahren bedarf es dann auch keiner Unterschrift mehr14. Diese Regelung, die schon im Schuldrecht Probleme bereiten dürfte, birgt somit auch für das Strafrecht Probleme.
Die Zurückweisung des Einspruchs der Generalstaatsanwaltschaft beim Kassationshof wurde am 6.05.1997 einstimmig beschlossen.“ Yargıtay Ceza Genel Kurulu E. 1997/6-63, K. 1997/96, T. 6.5.1997.
„1- Wie auch in der Entscheidung des Großen Strafsenats des Kassationshofs vom 14.10.2008 Nr. 49/219 dargelegt, ist das Ziel des Strafverfahrens die Ermittlung der materiellen Wahrheit, und eines der dafür herangezogenen Beweismittel sind Urkunden. Die Rechtsprechungsorgane haben bei der Entscheidung des durch den Tatvorwurf entstandenen Streits auch die Zuverlässigkeit der sichergestellten und von Amts wegen beigezogenen oder im Rahmen von Anklage und Verteidigung vorgelegten Urkunden zu überprüfen. Damit die Zuverlässigkeit überprüft werden kann, muss das Original der Urkunde oder, wenn dies nicht möglich ist, eine Abschrift oder Kopie, deren Übereinstimmung mit dem Original von den zuständigen Stellen oder Personen beglaubigt ist, zur Akte genommen werden. In Art. 26 der Verordnung über die Führung der Geschäftsstellen der Oberstaatsanwaltschaften und der erstinstanzlichen Strafgerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit ist bestimmt, dass im Fall der Abtrennung von Ermittlungsakten je eine beglaubigte Abschrift der Urkunden zu den abgetrennten Ermittlungsakten zu nehmen ist. Dass im Lichte dieser Ausführungen und angesichts des Umstands, dass sich einige in der Akte befindliche Ermittlungsunterlagen, die ersichtlich aus einer anderen Ermittlungsakte abgetrennt worden sind, als unbeglaubigte Fotokopien erwiesen haben, das Verfahren, ohne dass die Originale oder beglaubigten Abschriften dieser Unterlagen beigezogen und zur Akte genommen wurden, auf der Grundlage unbeglaubigter Unterlagen fortgesetzt und der Angeklagte wie geschehen verurteilt wurde, 2- dass nicht beachtet wurde, dass die Würdigung und Feststellung, ob bei Urkundenfälschungsdelikten die Täuschungseignung gegeben ist, dem Gericht obliegt und dass die in der gerichtlichen Asservatenstelle verzeichneten tatgegenständlichen Urkunden beigezogen und geprüft, ihre Merkmale in das Hauptverhandlungsprotokoll aufgenommen und sie in einer die Überprüfung ermöglichenden Weise zur Akte genommen werden müssen, ist gesetzwidrig, 3- dass mit Rücksicht auf Art. 7 Abs. 2 des türkischen Strafgesetzbuchs Nr. 5237 (TCK) zwingend zu prüfen ist, ob gegen den Angeklagten gemäß Art. 231 Abs. 5 und 14 der türkischen Strafprozessordnung Nr. 5271 (CMK) in der Fassung des Art. 562 des Gesetzes Nr. 5728, das nach dem Urteil im Amtsblatt (Resmî Gazete) vom 08.02.2008 Nr. 26781 veröffentlicht wurde und am selben Tag in Kraft getreten ist, die ‚Aussetzung der Urteilsverkündung‘ anzuordnen ist, ERGEBNIS: hat die Aufhebung erforderlich gemacht; da die Revisionsrügen des Verteidigers des Angeklagten insoweit für begründet erachtet wurden, wurde am 13.07.2009 einstimmig beschlossen, die im Übrigen nicht geprüften Urteile aus diesen Gründen gemäß Art. 321 des nach Art. 8 Abs. 1 des Gesetzes Nr. 5320 anzuwendenden Strafprozessgesetzes Nr. 1412 (CMUK) AUFZUHEBEN.“ Yargıtay 11. Ceza Dairesi, E. 2008/10310, K. 2009/9393, T. 13.7.2009.
Auch in Art. 15 des türkischen Obligationengesetzes (TBK) wird mit den Worten „Die Unterschrift muss vom sich Verpflichtenden handschriftlich geleistet werden. Auch die sichere elektronische Signatur entfaltet sämtliche Rechtsfolgen der handschriftlich geleisteten Unterschrift“ geregelt, wie die Unterschrift bei formbedürftigen Verträgen beschaffen sein muss. In Abs. 1 Satz 2 des Artikels wird der sicheren elektronischen Signatur dieselbe Funktion zugewiesen wie der eigenhändigen Unterschrift. Daher gelten unsere obigen Ausführungen zur sicheren elektronischen Signatur bei Art. 14 auch für diesen Artikel.
In den Art. 16 und 17 des Gesetzes über die elektronische Signatur (EİK) sind Fälschungshandlungen in Bezug auf die sichere elektronische Signatur und deren Zertifikate als Straftaten geregelt. Diese Strafnormen kommen bei elektronischen Signaturen in Betracht, die über ein Sicherheitszertifikat verfügen. In Art. 16 EİK ist die „Straftat der unbefugten Verwendung von Signaturerstellungsdaten“, in Art. 17 die „Straftat der Fälschung elektronischer Zertifikate“ geregelt15. Der wichtigste Grund für die Aufnahme dieser Tatbestände in das EİK liegt darin, dass im TBK die Möglichkeit eröffnet wird, mit elektronischer Signatur ein Schuldverhältnis zu begründen und insbesondere einen Vertrag zu schließen. Demnach wird mit den Straftaten, die durch Missbrauch der elektronischen Signatur begangen werden, das Vertrauen in derartige Daten, die im Bereich des Rechts Glaubwürdigkeit besitzen und vom Staat dem Einzelnen zugewiesen sind, kurz: das Vertrauen in die elektronische Signatur, geschützt; damit wird versucht, die formelle Verlässlichkeit vertraglicher Schuldverhältnisse auch mit den Mitteln des Strafrechts zu gewährleisten und sie gegen darauf gerichtete Rechtsverstöße durch eine Strafnorm zu schützen16. Demnach greifen bei einer Verwendung der sicheren elektronischen Signatur mit rechtswidrigen Methoden je nach Art der Handlung die in den Art. 16 und 17 EİK geregelten Tatbestände ein; daneben können auch Betrug und Urkundenfälschung in Betracht kommen. Wird jedoch durch Missbrauch der elektronischen Signatur eine falsche Urkunde hergestellt und damit ein Betrug begangen, so liegt, weil die durch diese Straftaten geschützten Rechtsgüter verschieden sind, zwischen ihnen kein Fall der Verbindung von Straftaten vor; vielmehr findet die Regel der Tatmehrheit (Realkonkurrenz) Anwendung.
Es lässt sich nicht sagen, dass diese im TBK enthaltenen Bestimmungen ausreichen, um sämtliche rechtswidrigen Handlungen zu erfassen. Es wird möglich werden, verschiedene Formen des qualifizierten Betrugs (Art. 158 Abs. 1 Buchst. f TCK), des qualifizierten Diebstahls (Art. 142 Abs. 2 Buchst. e TCK), des Vertrauensmissbrauchs (Art. 155 TCK) und der Urkundenfälschung (Art. 207–210 TCK), für die es schon jetzt Beispiele gibt, unter Ausnutzung des durch diese Regelungen des TBK geschaffenen Vertrauensumfelds zu begehen. So kann etwa die sichere elektronische Signatur die Unterschrift unter der Urkunde bilden, die Gegenstand der Urkundenfälschung ist17; damit kommt die unbefugte Verwendung der elektronischen Signatur durch Unberechtigte ebenso in Betracht wie die Verwendung der mit ihrer Hilfe hergestellten falschen Urkunden und die Erlangung eines rechtswidrigen Vorteils auf diesem Weg.
2. Der Einsatz der Informationstechnologien beim unlauteren Wettbewerb im Sinne des TBK
Ein weiterer Punkt, auf den wir im TBK eingehen möchten, ist Art. 57 mit der Überschrift „Unlauterer Wettbewerb“. Dieser Artikel enthält folgende Bestimmung: „Wer infolge der Verbreitung unwahrer Nachrichten oder der Veröffentlichung derartiger Anzeigen oder infolge eines gegen die Regeln der Redlichkeit verstoßenden Verhaltens einen Rückgang seiner Kundschaft erleidet oder Gefahr läuft, sie zu verlieren, kann die Einstellung dieses Verhaltens und bei Vorliegen eines Verschuldens den Ersatz seines Schadens verlangen. Die Bestimmungen des türkischen Handelsgesetzbuchs über den unlauteren Wettbewerb in Handelssachen bleiben vorbehalten.“
Festzuhalten ist, dass dieser Artikel die Bestimmung über den unlauteren Wettbewerb ist, die auf die berufliche Tätigkeit von Personen Anwendung findet, die keine Kaufleute sind; deshalb enthält er den Vorbehalt zugunsten der Bestimmungen des türkischen Handelsgesetzbuchs (TTK), auf die wir unten gesondert eingehen werden.
Ein Blick in die Begründung des Artikels zeigt, dass er unter Berücksichtigung der Entwicklungen in der Informations- und Kommunikationstechnologie gefasst worden ist. So wird dies in der Begründung ausdrücklich hervorgehoben, in der es heißt: „Die in Artikel 48 Absatz 1 des Obligationengesetzes Nr. 818 verwendete Wendung ‚unrichtige Anzeigen‘ ist im Entwurf unter Berücksichtigung der Entwicklungen in der Kommunikationstechnologie in die Fassung ‚Verbreitung unwahrer Nachrichten oder Veröffentlichung derartiger Anzeigen‘ umgewandelt worden, wodurch der Anwendungsbereich der Bestimmung erweitert wurde“.
Zahlreiche Vorgänge wie Werbung, Produktpräsentation u. Ä. werden über das Internet oder die sozialen Medien abgewickelt. Erreicht der unlautere Wettbewerb zugleich das Ausmaß eines Angriffs auf die Persönlichkeitsrechte und einer Beleidigung, so ist die in Art. 125 TCK geregelte Straftat der Beleidigung verwirklicht. In diesem Fall kann die Sperrung des Zugangs zu der Website in Betracht kommen, auf der sich die Beleidigung befindet. Da die Beleidigung jedoch im Gesetz Nr. 5651 über die Regelung der Veröffentlichungen im Internet und die Bekämpfung der durch diese Veröffentlichungen begangenen Straftaten nicht zu den Katalogtaten gehört, wird der Antrag, wenn in einer bei der Staatsanwaltschaft wegen Beleidigung erstatteten Strafanzeige zugleich die Sperrung des Zugangs zu der Website als Maßnahme beantragt wird, entweder schon auf der Ebene der Staatsanwaltschaft oder auf der Ebene des Friedensstrafgerichts abgelehnt.
Auch wenn dies als Gesetzeslücke erscheint, lässt sich das Ziel erreichen, indem man das in Art. 9 des Gesetzes Nr. 5651 geregelte „Notice-and-Takedown“-Verfahren nutzt, also das Begehren zunächst unmittelbar an die Betreffenden richtet und sich bei ablehnender Antwort an das Friedensstrafgericht wendet. Derzeit funktioniert das System im Allgemeinen. Außerdem kann ein solcher Antrag nach den Art. 24 und 25 des türkischen Zivilgesetzbuchs (TMK) auch beim Zivilrichter gestellt werden. Im Übrigen gibt es im TBK anders als im TTK keinen besonderen Straftatbestand des unlauteren Wettbewerbs.
II. Die Auswirkungen der den Bereich der Informationstechnologie betreffenden Regelungen im türkischen Handelsgesetzbuch auf das Strafrecht
Unter den drei Gesetzen ist es das TTK, das die meisten Regelungen mit Bezug zum IT-Recht enthält. Das ist auch nur natürlich, denn Handel und Finanzsektor stehen an der Spitze der Bereiche, in denen Lösungen aus dem Bereich der Informationstechnologie am häufigsten eingesetzt werden. Es ist daher völlig normal, dass die Fragen aus diesen Sektoren, die voraussichtlich zu Streitigkeiten führen, und die Wege zu ihrer Lösung in das TTK übernommen worden sind. In diesem Zusammenhang sind im TTK zahlreiche Regelungen zu den Produkten der Informationstechnologien getroffen worden; die betreffenden Produkte und die Artikel, in denen sie vorkommen, sind folgende: elektronische Post (Art. 18, 428, 1525, 1528), elektronische Signatur (Art. 18, 94, 1526), Website (Art. 39, 171, 174, 198, 353, 359, 399, 414, 420, 422, 428, 448, 450, 455, 460, 461, 473, 474, 483, 486, 541, 562, 966, 1524, 1527), Datenbank (Art. 24, 1526), Datenträger (Art. 65, 82, 86), System der registrierten elektronischen Post (Art. 18, 1525), elektronische Generalversammlung (Art. 1527), elektronischer Verwaltungsrat (Art. 390, 1527), elektronische Umgebung (Art. 24, 64, 65, 82, 127, 390, 1525, 1526, 1527, 1528).
1. Das Risiko, dass die Möglichkeit, das Handelsunternehmen über das Internet bekannt zu machen, Betrugshandlungen zunehmen lässt
Der erste Punkt, der uns im TTK zu diesem Thema auffällt, ist die Regelung in Art. 12 Abs. 2 über die Personen, die als Kaufleute gelten. Im Text des Artikels heißt es: „Wer der Öffentlichkeit durch Rundschreiben, Zeitung, Rundfunk, Fernsehen oder andere Bekanntmachungsmittel mitgeteilt hat, dass er ein Handelsunternehmen gegründet und eröffnet hat, oder wer sein Unternehmen in das Handelsregister hat eintragen lassen und dies bekannt gemacht hat, gilt als Kaufmann, auch wenn er den Betrieb tatsächlich noch nicht aufgenommen hat“. Nach dieser Bestimmung genügt es für die Kaufmannseigenschaft, dass die Gründung und Eröffnung des Handelsunternehmens der Öffentlichkeit außer mit den klassischen Bekanntmachungsmethoden mit anderen Bekanntmachungsmitteln mitgeteilt wird. Die am weitesten verbreiteten dieser anderen Mittel sind Websites oder Veröffentlichungen in sozialen Medien wie „Blog“ und „LinkedIn“.
Obwohl diese Regelung unseres Erachtens sachgerecht und zeitgemäß ist, birgt sie verschiedene Risiken. Denn auf dem Stand, den die Informationsgesellschaft erreicht hat, werden Informationen im Internet in der Regel ungeprüft für richtig gehalten. Während an der Echtheit von Gesellschaften und Einrichtungen ohne Website sogar gezweifelt wird, können Gesellschaften, die in Wirklichkeit nicht existieren, aber über eine Website verfügen, als echte, etablierte Gesellschaft und als Handelsunternehmen wahrgenommen werden, selbst wenn sie nur aus einer einzigen Person und einem Computer bestehen. Eben diese Wahrnehmung kann dazu führen, dass böswillige Personen ihre nicht existierenden Handelsunternehmen durch Werbung usw. in sozialen Netzwerken als echt erscheinen lassen und sich im Wege des Betrugs ungerechtfertigte und rechtswidrige Vorteile verschaffen. Ein weiterer Punkt, auf den hinzuweisen ist: Weil die Regelung in Art. 12 Abs. 2 TTK bestimmt, dass bei einer solchen Veröffentlichung in den sozialen Medien die Kaufmannseigenschaft erworben wird, können die Vertrauenswürdigkeit und die Handlungen, mit denen sie missbraucht wird, zunehmen.
Unsere Ausführungen bedeuten jedoch nicht, dass der betreffende Artikel des TTK schlecht gefasst wäre. Indem der Gesetzgeber bestimmte, dass die Kaufmannseigenschaft durch jede Art von Bekanntmachung erworben wird, wollte er sowohl das Verfahren erleichtern als auch diejenigen hindern, die wie ein Kaufmann auftreten und sich den damit verbundenen Verantwortlichkeiten mit der Begründung entziehen wollen, bestimmte Form- und Bekanntmachungserfordernisse nicht erfüllt zu haben. Wie wir oben bereits ausgeführt haben, kann jedoch das übermäßige Vertrauen in das Internet oder das Vorhandensein unbedarfter Nutzer in Verbindung mit der genannten Regelung zu einer Zunahme von Betrugshandlungen führen.
Das TTK hat es ermöglicht, unter Nutzung der elektronischen Umgebung in unterschiedlichen Situationen Erleichterungen zu schaffen. Art. 1524 TTK trägt die Überschrift „Elektronische Geschäfte und Dienste der Informationsgesellschaft, Website“. Angestrebt wurde, den Internetdienst in jeder Hinsicht in erster Linie zur Gewährleistung von Transparenz zu nutzen. Dementsprechend ist geregelt, dass der den Diensten der Informationsgesellschaft gewidmete Teil der Website jedermann zugänglich sein muss. Es fehlt jedoch eine Regelung über die Schaffung einer Behörde oder Einrichtung, die die Zuverlässigkeit der erbrachten Dienste überwacht. Auch in der Praxis gibt es keine solche Behörde oder Einrichtung. Ebenso wenig gibt es ein Gesetz und/oder eine untergesetzliche Regelung über die Tätigkeit unabhängiger Einrichtungen, deren Aufgabe es ist, die Zuverlässigkeit der Dienste zu bestätigen, die von im elektronischen Handel tätigen Unternehmen angeboten werden. Eine solche Einrichtung sollte geschaffen werden; sie muss jedoch finanziell wie administrativ völlig unabhängig sein, darf nicht wie das TİB innerhalb eines Präsidiums errichtet werden, und die Exekutive darf weder bei der Wahl der Mitglieder noch bei der Ausübung ihres Amtes Einfluss haben. Diese Aufsicht wird, indem sie sowohl feststellt, ob im geschäftlichen Bereich die zwingenden Vorschriften eingehalten werden, als auch, ob die personenbezogenen Daten der Kunden geschützt werden, wirksam und nützlich sein, um Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden, die in der Praxis auftreten würden. Im Gesetzgebungsverfahren zum Entwurf des Gesetzes über die Regelung des elektronischen Handels sollte eine unabhängige Behörde/Einrichtung geschaffen werden, die diese Aufgabe wahrnimmt18.
2. Das Problem, dass die fehlende Einstufung des Missbrauchs des Systems der registrierten elektronischen Post als Straftat eine Gesetzeslücke entstehen lässt
In Art. 18 Abs. 3 TTK heißt es: „Zwischen Kaufleuten erfolgen Anzeigen oder Mahnungen, die darauf gerichtet sind, die andere Partei in Verzug zu setzen, den Vertrag zu kündigen oder vom Vertrag zurückzutreten, durch den Notar, durch eingeschriebenen Brief, durch Telegramm oder unter Verwendung der sicheren elektronischen Signatur über das System der registrierten elektronischen Post“. Eine dazu parallele Regelung findet sich in Art. 7/a, der durch das im Amtsblatt vom 19. Januar 2011 Nr. 27820 veröffentlichte Gesetz Nr. 6099 zur Änderung des Zustellungsgesetzes und einiger Gesetze in das Zustellungsgesetz Nr. 7201 eingefügt wurde: „Einer Person, die eine für Zustellungen geeignete elektronische Adresse angibt und die Zustellung an diese Adresse verlangt, kann auf elektronischem Weg zugestellt werden. An Aktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Kommanditgesellschaften auf Aktien ist zwingend auf elektronischem Weg zuzustellen. Kann die elektronische Zustellung nach den Bestimmungen der Absätze eins und zwei aus einem zwingenden Grund nicht erfolgen, so wird nach den anderen in diesem Gesetz genannten Verfahren zugestellt. Die elektronische Zustellung gilt am Ende des fünften Tages nach dem Tag als bewirkt, an dem sie die elektronische Adresse des Adressaten erreicht hat. Die Verfahren und Grundsätze für die Anwendung dieses Artikels werden durch Verordnung bestimmt“. Außerdem ist die vom Justizministerium ausgearbeitete Verordnung über die elektronische Zustellung (ETY) im Amtsblatt vom 19.1.2013 veröffentlicht worden und am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft getreten. Wie man sieht, ist die Infrastruktur für die Bestimmung des TTK auf dem Gebiet des Zustellungsrechts bereits vor Inkrafttreten des TTK durch die Änderung des Zustellungsgesetzes und die einschlägige Verordnung geschaffen worden. Diese Regelungen zeigen, dass das System der registrierten elektronischen Post und die elektronische Zustellung so geregelt worden sind, dass sie insbesondere ein wirksames Element des Geschäftslebens bilden. In Art. 18 Abs. 3 TTK ist geregelt, dass Mahnungen oder Anzeigen, die zwischen Kaufleuten zur Vornahme bestimmter, die Handelsunternehmen beider Parteien betreffender Geschäfte versandt werden, in der vom Gesetz vorgegebenen Form erfolgen müssen. Demnach können Mahnungen oder Anzeigen, die darauf gerichtet sind, die andere Partei in Verzug zu setzen, den Vertrag zu kündigen oder vom Vertrag zurückzutreten, unter Verwendung der sicheren elektronischen Signatur über das System der registrierten elektronischen Post erfolgen19. So ist es etwa möglich und wirksam, den Widerspruch gegen eine Rechnung, für den kein Formerfordernis besteht und der im Geschäftsleben sehr häufig vorkommt, mit sicherer elektronischer Signatur zu erklären20. In ähnlicher Weise gelten auch die Aufzeichnungen, die der Anbieter registrierter E-Mail-Dienste über die von ihm über das System der registrierten elektronischen Post erbrachten Dienste erstellt, sowie die Nachweise der registrierten elektronischen Post bis zum Beweis des Gegenteils als voller Beweis (Art. 15 Abs. 1 der Verordnung über die elektronische Post)21. Im Ergebnis ist mit dieser Regelung des TTK für alle Kaufleute die Zustellung im Zusammenhang mit bestimmten Geschäften per elektronischer Post als Möglichkeit ausgestaltet worden, während im Zustellungsgesetz die elektronische Zustellung an Aktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Kommanditgesellschaften auf Aktien zwingend vorgeschrieben ist; dasselbe wird in Art. 7 ETY wiederholt. Zwar ist in beiden Gesetzen die elektronische Zustellung geregelt, doch unterscheiden sich Zweck, Anwendungsbereich und die zustellenden Stellen.
Im Rahmen der Regelungen des TTK und des Zustellungsgesetzes können auch Personen oder Gesellschaften, für die keine Pflicht besteht, die elektronische Zustellung freiwillig nutzen. Demnach wird sie in zahllosen Bereichen zum Einsatz kommen: zwischen Gesellschaften, zwischen Gesellschaften und natürlichen Personen sowie innerhalb von Einrichtungen bei jeder Art von Schriftverkehr, beim Austausch von Dokumenten, bei Verträgen, Zustellungen, Mahnungen/Anzeigen, E-Rechnungen, Aufstellungen über Telefongespräche, Bankaufträgen, Kontoauszügen, der Versendung von Kreditkartenabrechnungen, Bestellungen, Angeboten in Vergabeverfahren, E-Commerce-Geschäften und dergleichen. Auf Wunsch der Nutzer werden mit den vom KEPHS zu erbringenden Mehrwertdiensten auch eine sichere Kommunikation unter Wahrung der Vertraulichkeit der Kommunikation und die Aufbewahrung elektronischer Dokumente in einer sicheren Umgebung möglich sein22.
Um diese Regelungen zu verstehen, müssen zunächst das System der registrierten elektronischen Post und sein Unterschied zur gewöhnlichen elektronischen Post dargestellt werden. Die elektronische Post (E-Mail) ist wegen der Verbreitung des Internets, der leichten Übermittelbarkeit von Daten jeder Art und ihrer geringen Kosten in unserem Land wie in der ganzen Welt zu einem der am intensivsten genutzten Kommunikationsmittel geworden. Die technische Zuverlässigkeit und die rechtliche Gültigkeit aller per E-Mail übermittelten Dokumente und Schreiben (E-Mail-Nachrichten), allen voran der amtlichen und geschäftlichen, sind für Absender und Empfänger von großer Bedeutung. Die Kommunikation über die derzeit verbreitet genutzte Standard-E-Mail (SEP) ist eine Kommunikationsform, die rechtlich und technisch nicht als sicher gilt, bei der die Identität von Absender und Empfänger nicht festgestellt werden kann, die Übermittlung der Post nicht mit Gewissheit sichergestellt ist und Übermittlung und Inhalt stets bestritten werden können, ohne dass das Gegenteil bewiesen werden könnte.
Dass sich mit der Standard-E-Mail – vor allem weil die Identität von Absender und Empfänger nicht mit Gewissheit festgestellt werden kann – nicht gewährleisten lässt, dass ein elektronisches Dokument mit technischer und rechtlicher Gewissheit versandt, aufbewahrt und empfangen wird, ohne von anderen verändert oder eingesehen zu werden, ist eines der wesentlichen Hindernisse dafür, amtliche und geschäftliche Vorgänge über das Internet abzuwickeln.
Die registrierte elektronische Post (KEP) (Registered E-Mail: REM, Certified E-Mail: CEM) lässt sich dagegen kurz als rechtlich gültige und technisch sichere elektronische Post definieren. Das KEP-System gewährleistet unter Verwendung der rechtlich gültigen sicheren elektronischen Signatur und des Zeitstempels mithilfe des „Anbieters registrierter E-Mail-Dienste (KEPHS)“, dass eine elektronische Post übermittelt worden ist, und ermöglicht es, die Identität der absendenden und der empfangenden Partei, die Unverändertheit der übermittelten Nachricht und ihrer Anhänge durch Dritte sowie den Zeitpunkt der Versendung festzustellen und darüber rechtlich gültigen, vollen Beweis zu schaffen. Mit dem KEP-System lässt sich mit Gewissheit feststellen, wann Sendungen in elektronischer Form vorgenommen wurden, wer Absender und wer Empfänger war und welches die übermittelte Nachricht und ihre Anhänge waren. Unter den am System beteiligten Parteien kann weder der Absender bestreiten, die Nachricht versandt zu haben, noch der Empfänger, sie erhalten zu haben.
Die im System der registrierten elektronischen Post versandten und empfangenen E-Mails laufen über den „Anbieter registrierter E-Mail-Dienste (KEPHS)“, der die Rolle eines „vertrauenswürdigen Dritten“ einnimmt, von der zuständigen Behörde zugelassen ist und Kontrollen unterliegt. Die Nutzer des Systems können, wenn sie es wünschen, beim KEPHS zusätzlich beantragen, dass eine Kopie ihrer Sendungen (ihrer elektronischen Dokumente) aufbewahrt wird, um sie in einem etwaigen künftigen Streitfall vorlegen zu können. Der KEPHS ist nicht verpflichtet, eine inhaltsgleiche Kopie der Sendungen vorzuhalten oder zu archivieren; technisch kann er deren „Hashwert (hash)“ vorhalten. Auch muss nicht jeder Nutzer zwingend die Dienste desselben KEPHS in Anspruch nehmen; die Nutzer können registrierte E-Mail-Dienste von verschiedenen Anbietern beziehen und sicher und rechtlich gültig miteinander kommunizieren. Zusammenfassend wird das KEP-System von zugelassenen KEPHS betrieben. Welche technischen, administrativen, finanziellen und rechtlichen Eigenschaften diese Einrichtungen als vertrauenswürdige Dritte – ebenso wie die Anbieter elektronischer Zertifizierungsdienste (ESHS) im Bereich der E-Signatur – aufweisen müssen, welche Verantwortlichkeiten und Pflichten sie haben und wie sie kontrolliert werden, wird durch Rechtsvorschriften bestimmt.
Das Europäische Institut für Telekommunikationsnormen (ETSI), das die Normen der Europäischen Union im Bereich der Telekommunikation festlegt, hat die Normen für das KEP-System zunächst (ETSI TS 102 640) am 20. November 2008 in drei Teilen veröffentlicht. Zusätzlich zu den ersten drei veröffentlichten Teilen der Norm wurden die Teile 4 und 5 zusammen mit den Aktualisierungen der ersten drei Teile im Januar 2010 vollständig veröffentlicht. Heute werden in Ländern wie den USA, Belgien, Italien und Deutschland Systeme der registrierten elektronischen Post und der elektronischen Zustellung angewandt23.
Dass auch in unserem Land die Behörde für Informationstechnologien und Kommunikation (BTK) die Behörde sein wird, die für die Regelungen, Zulassungen und Kontrollen auf diesem Gebiet zuständig und dazu befugt ist, ergibt sich aus Art. 1525 Abs. 2 des neuen türkischen Handelsgesetzbuchs (TTK). Gestützt auf diese Bestimmung hat die BTK die „Verordnung über die Verfahren und Grundsätze des Systems der registrierten elektronischen Post“ erlassen und damit die erforderliche Regelung getroffen; diese Verordnung ist im Amtsblatt (Resmî Gazete) vom 25. August 2011 Nr. 28026 veröffentlicht worden. Nach Art. 29 der Verordnung war vorgesehen, dass die Regelung am 1. Juli 2012 in Kraft tritt, und nach ihrem Übergangsartikel 2, dass diejenigen, die KEPHS werden wollen, ab dem 1. Mai 2012 bei der Behörde einen Antrag stellen können.
Mit dem KEP-System können amtliche, private und geschäftliche Dokumente oder Schreiben jeder Art zwischen Behörden, Einrichtungen und Privatpersonen elektronisch versandt und empfangen werden; mit anderen Worten können elektronischer Schriftverkehr und elektronische Mitteilungen (Erklärungen, Meldungen, Anträge, Zustellungen, Mahnungen, Anzeigen usw.) wirksam vorgenommen werden. Es wird in zahllosen Bereichen zum Einsatz kommen: beim Schriftverkehr zwischen öffentlichen Stellen und innerhalb von Behörden, beim Schriftverkehr zwischen öffentlichen Stellen und Privatwirtschaft, Einrichtungen und Bürgern, bei Zustellungen jeder Art zwischen natürlichen und juristischen Personen, bei der Versendung von Dokumenten, von Mahnungen/Anzeigen und von elektronischen Rechnungen, bei Aufstellungen über Telefongespräche, Bankkontoauszügen, der Versendung von Kreditkartenabrechnungen, beim Online-Einkauf, bei Kreditanträgen, Bestellungen, Verträgen, Angeboten in Vergabeverfahren, beim unternehmensinternen Schriftverkehr und dergleichen. Mit der KEP werden auch eine sichere Kommunikation unter Wahrung der Vertraulichkeit der Kommunikation und die Aufbewahrung elektronischer Dokumente in einer sicheren Umgebung möglich sein. Um eine registrierte E-Mail-Adresse zu erhalten und das KEP24-System nutzen zu können, müssen die rechtlich gültigen Identitätsdaten der Person zwingend festgestellt werden25. Der KEPHS wird die Nachweise (Dokumente) über diese Kommunikation und die erforderlichen Transaktionsaufzeichnungen langfristig und sicher aufbewahren. Bei Bedarf wird er sie den Parteien und/oder den Justizbehörden und den Polizeikräften zur Verfügung stellen26.
Werden die Daten im KEP-System, das wir oben kurz zu erläutern versucht haben, von Dritten oder von den Mitarbeitern des KEPHS selbst auf verschiedene Weise missbraucht, so liegt der Gedanke nahe, dass Straftaten wie – allen voran – die Aufzeichnung personenbezogener Daten (Art. 135 des türkischen Strafgesetzbuchs, TCK) und deren Verbreitung (Art. 136 TCK) sowie qualifizierter Betrug (Art. 158 Abs. 1 Buchst. f TCK) und Diebstahl (Art. 142 Abs. 2 Buchst. e TCK) begangen werden können.
Dass die KEP nicht wie die sichere elektronische Signatur in einem besonderen Gesetz geregelt ist und dass für Handlungen wie die Herstellung gefälschter KEP und deren Missbrauch nicht – wie im Gesetz über die elektronische Signatur (EİK) – unter Berücksichtigung ihrer Unterschiede zu anderen, ähnlichen Tatbeständen besondere Tatbestände geschaffen worden sind, stellt unseres Erachtens ein erhebliches Defizit und eine Gesetzeslücke dar. Wir halten es für sinnvoller, auch deren unbefugte Verwendung oder Herstellung als eigenständige Straftaten zu regeln und so den strafrechtlichen Schutz auf diesem Gebiet zu verstärken.
3. Die Erfassung des Einsatzes von Informationstechnologien als Tatmittel bei der Straftat des unlauteren Wettbewerbs im Sinne des TTK
Ein weiterer Artikel mit unmittelbarem Bezug zum Strafrecht, auf den wir hier eingehen möchten, betrifft die in Art. 62 TTK geregelten Handlungen, die wegen unlauteren Wettbewerbs eine strafrechtliche Verantwortlichkeit begründen. Auch wenn dies in der Überschrift des Artikels nicht zum Ausdruck kommt, lässt sich der Tatbestand als „Straftat des unlauteren Wettbewerbs“ bezeichnen. Dieser Tatbestand wird im Gesetz wie folgt definiert:
„(1) a) Wer vorsätzlich eine der in Artikel 55 genannten Handlungen unlauteren Wettbewerbs begeht,
b) wer, damit seine eigenen Angebote und Offerten denen seiner Mitbewerber vorgezogen werden, vorsätzlich unrichtige oder irreführende Angaben über seine persönlichen Verhältnisse, seine Erzeugnisse, seine Arbeitsergebnisse, seine geschäftliche Tätigkeit und seine Geschäfte macht, c) wer Arbeitnehmer, Beauftragte oder andere Hilfspersonen täuscht, um zu erreichen, dass sie sich die Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisse des Arbeitgebers oder ihrer Auftraggeber verschaffen, d) wer als Arbeitgeber oder Auftraggeber erfährt, dass seine Arbeiter oder Arbeitnehmer oder seine Beauftragten bei der Verrichtung ihrer Arbeit eine strafbare Handlung unlauteren Wettbewerbs begangen haben, und diese Handlung nicht verhindert oder die wahrheitswidrigen Angaben nicht berichtigt, wird, sofern die Tat nicht eine andere, mit schwererer Strafe bedrohte Straftat darstellt, auf Strafantrag eines derjenigen, die nach Artikel 56 zur Erhebung der Zivilklage berechtigt sind, wegen der unter jeden einzelnen Buchstaben fallenden Taten mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“
In Art. 63 ist dagegen die strafrechtliche Verantwortlichkeit juristischer Personen anders geregelt als in den entsprechenden Regelungen des TCK. Danach gilt: „Wird bei der Besorgung der Geschäfte juristischer Personen eine Handlung unlauteren Wettbewerbs begangen, so findet Artikel 62 auf die Mitglieder des Organs oder die Gesellschafter Anwendung, die für die juristische Person gehandelt haben oder hätten handeln müssen. Wird die Handlung unlauteren Wettbewerbs im Rahmen der Tätigkeit einer juristischen Person begangen, so können gegen die juristische Person auch die für sie spezifischen Maßregeln der Besserung und Sicherung angeordnet werden“.
Wie man sieht, ist der Tatbestand durch Verweisung auf den in Art. 55 geregelten unlauteren Wettbewerb ausgestaltet. Die Elemente Täter, Opfer und Tathandlung, die den objektiven Tatbestand bilden, sind daher eigentlich in Art. 55 geregelt. Dass die dort genannten Fälle unlauteren Wettbewerbs unter Einsatz informationstechnischer Systeme und insbesondere über das Internet verwirklicht werden, ist möglich und sehr wahrscheinlich. Wir meinen sogar, dass heute, da der elektronische Handel sowie die Internetmedien und die Internetwerbung so weit entwickelt sind, die meisten der in Art. 55 genannten Handlungen unlauteren Wettbewerbs in den von uns genannten Bereichen begangen werden. Somit lässt sich auch dieser Tatbestand zu den Straftaten zählen, die mittels informationstechnischer Systeme begangen werden. Wir halten es daher für überaus sachgerecht, dass Art. 55, der den unlauteren Wettbewerb regelt, und damit auch die genannte Straftat mit Blick auf die informationstechnischen Systeme und den IT-Bereich gefasst worden sind.
Es erscheint angebracht, in diesem Zusammenhang auch auf ein weiteres Problem einzugehen, das in der Praxis häufig auftritt. Insbesondere Veröffentlichungen im Internet erfolgen augenblicklich, das heißt, Inhalte können in einem Augenblick auf die Website hochgeladen und ebenso in einem Augenblick wieder entfernt werden. Dasselbe gilt, wenn Handlungen unlauteren Wettbewerbs über das Internet begangen werden. Wird die Unterbindung des unlauteren Wettbewerbs oder der Ersatz der daraus entstandenen Schäden verlangt oder wegen dieser Handlungen Strafanzeige erstattet, so vernichten die Täter die wettbewerbswidrigen Inhalte sofort und beseitigen damit das wichtigste Beweismittel sowohl für den Schadensersatzprozess als auch für das strafrechtliche Ermittlungsverfahren. Um dem vorzubeugen und der Beeinträchtigung des Betroffenen abzuhelfen, muss unverzüglich eine Beweissicherung erfolgen.
Als diese Verletzungen erstmals auftraten, wurde ihre Feststellung, also die Feststellung, dass der im jeweiligen Augenblick von der Website gefertigte Ausdruck mit der Bildschirmanzeige übereinstimmt, von den Notaren vorgenommen. Diese Praxis erleichterte den Ablauf außerordentlich. Später wurde jedoch mit dem vom Verband der Notare herausgegebenen Rundschreiben Nr. 27 vom 9.7.2004 bekannt gegeben, dass derartige Feststellungen in die Zuständigkeit der Gerichte fallen und nur von den Gerichten getroffen werden können27. Mit dem Rundschreiben begannen die Friedenszivilgerichte, derartige Feststellungen zu treffen. Wurde bei den Friedenszivilgerichten eine Feststellung beantragt, so wurde sogleich ein Sachverständiger bestellt und die Feststellung ohne Rücksicht darauf getroffen, wo sich die für die Veröffentlichung verantwortlichen Personen befanden; diese Feststellung konnte sowohl im Zivilprozess als auch im Strafverfahren als Beweis verwendet werden. Mit der am 1.10.2011 in Kraft getretenen türkischen Zivilprozessordnung (HMK) hat sich die Lage jedoch geändert. Nunmehr wird bei derartigen Feststellungsanträgen die Vorschrift über die Zuständigkeit der Gerichte sehr streng angewandt; soll beispielsweise festgestellt werden, dass eine in Van ansässige Person (etwa ein Vertragshändler) über das Internet türkeiweit Handlungen unlauteren Wettbewerbs begangen hat, so wird der Antrag, wenn er in Istanbul gestellt wird, wegen Unzuständigkeit abgelehnt, obwohl die Gesellschaft, zu deren Nachteil der unlautere Wettbewerb betrieben wird, ihren Sitz in Istanbul hat. Dies führt zum einen bei einem sehr kurzen und einfachen Vorgang zu unnötigen Kosten und Zeitverlust; zum anderen – und das ist noch wichtiger – vernichten die Täter, die wegen des Zeitverlusts meist von der Sache erfahren, die Beweise der Tat, indem sie die Inhalte aus dem Internet entfernen. Kurz gesagt, die Gerichte, deren Aufgabe es ist, für Gerechtigkeit zu sorgen und Unrecht zu beseitigen, führen mit ihrer Praxis Unrecht herbei. Zur Lösung des Problems muss entweder die betreffende Vorschrift zweckentsprechend ausgelegt und derartigen Anträgen stattgegeben oder die Vorschrift geändert werden.
Ein weiterer Punkt, auf den wir eingehen möchten, ist die in Art. 63 TTK enthaltene Regelung über die Verantwortlichkeit juristischer Personen. In der Regelung des Art. 63 TTK über die strafrechtliche Verantwortlichkeit juristischer Personen ist die Formulierung „findet auf die Mitglieder des Organs oder die Gesellschafter Anwendung, die für die juristische Person … hätten handeln müssen“ geeignet, die nicht auf Schuld beruhende objektive strafrechtliche Verantwortlichkeit wieder einzuführen. Dies steht auch mit dem einschlägigen Ansatz des TCK nicht im Einklang. Denn es zeigt sich, dass mit dem TCK Nr. 5237 die letzten Spuren der objektiven strafrechtlichen Verantwortlichkeit, die es in entwickelten Rechtsordnungen nicht gibt, getilgt worden sind (bei den erfolgsqualifizierten Delikten wird hinsichtlich der schwereren Folge zumindest eine Verantwortlichkeit des Täters auf der Stufe der Fahrlässigkeit verlangt) und dass man ein auf Schuld gegründetes Verantwortlichkeitsverständnis zu verankern sucht28. Die Regelung erscheint dagegen als eine diesem Verständnis zuwiderlaufende Regelung.
Unseres Erachtens liegt der Grund für die Aufnahme dieser Regelung in der komplexen Struktur des Tatbestands und darin, dass in demselben Tatbestand sowohl Begehungs- als auch Unterlassungshandlungen erfasst sind. So wird in Abs. (d) des Art. 62, der die Straftat regelt, mit den Worten, wer erfahre, dass eine strafbare Handlung unlauteren Wettbewerbs begangen worden sei, und diese Handlung nicht verhindere oder die wahrheitswidrigen Angaben nicht berichtige, zum Ausdruck gebracht, dass die Straftat durch Unterlassen begangen werden kann. Es ist anzunehmen, dass auch die betreffende Wendung in Art. 63 mit Blick auf die Regelung in Abs. (d) des Art. 62 verwendet worden ist.
Andernfalls wäre Art. 63 als völlig unvereinbar mit dem geltenden Strafgesetzbuch und der heute anerkannten allgemeinen Verbrechenslehre und als Produkt eines überholten Verständnisses anzusehen.
In Art. 58 TTK ist die „Verantwortlichkeit der Presse-, Rundfunk-, Kommunikations- und Informatikunternehmen“ bei der Begehung unlauteren Wettbewerbs geregelt. Nach dieser Regelung sind zwar grundsätzlich die Inhaltsanbieter verantwortlich; ähnlich wie in der presserechtlichen Verantwortlichkeitsordnung können jedoch in bestimmten Fällen auch andere Personen verantwortlich gemacht werden, wobei es sich allerdings um privatrechtliche Verantwortlichkeiten handelt. Ferner enthält Art. 58 Abs. 4 Satz 2 eine Regelung über die Zugangssperre als einstweilige Maßnahme. Danach gilt: „In Fällen, in denen die nachteiligen Folgen der Handlung unlauteren Wettbewerbs weitreichend sind oder der von ihr verursachte Schaden groß sein wird, kann das Gericht nach Anhörung auch des betreffenden Diensteanbieters die Anordnung über die Beendigung oder Verhinderung der Handlung unlauteren Wettbewerbs auch gegen den Diensteanbieter erlassen oder andere dem konkreten Fall angemessene, durchführbare Maßnahmen treffen, einschließlich der vorübergehenden Entfernung des Inhalts.“
Diese Regelung über den Diensteanbieter ist zwar auf die Verhinderung unlauteren Wettbewerbs gerichtet, kann aber schwerwiegende Folgen haben. Zunächst ist es, da die Entfernung des Inhalts möglich und in diesem Artikel geregelt ist, sinnlos, eine Maßnahme gegen den Diensteanbieter zu verhängen, obwohl nicht er es ist, der den unlauteren Wettbewerb betreibt. Zudem heißt es, dass vor Erlass dieser Anordnung der Diensteanbieter anzuhören ist. Was aber geschieht, wenn der Diensteanbieter nicht erreichbar ist oder trotz wirksamer Zustellung nicht erscheint und nicht angehört wird? Unseres Erachtens ist diese Regelung ein offenkundiger Fall, in dem ein anderer für die Tat des Täters verantwortlich gemacht wird. Wegen der oben dargelegten Schwierigkeit der Beweissicherung ist auch die Anwendung dieses Artikels äußerst schwierig, denn bei einem unlauteren Wettbewerb, der nicht mit Beweisen belegt werden kann, lässt sich dieser Artikel nicht zur Anwendung bringen. Im Ergebnis ist es keine sachgerechte Regelung, den Diensteanbieter verantwortlich zu machen.
4. Das Risiko, dass die Führung von Handelsbüchern, Belegen und Aufzeichnungen als elektronische Daten
und deren Aufbewahrung Gegenstand verschiedener Computerstraftaten
werden können
In den Art. 64 und 65 TTK ist geregelt, dass Geschäftsaufzeichnungen und -belege sowie die Handelsbücher die Form elektronischer Daten haben und in dieser Form aufbewahrt und archiviert werden können, dass sie gültige Aufzeichnungen sind und sowohl zur Erfüllung der auf diesem Gebiet bestehenden Pflicht genügen als auch als Beweismittel verwendet werden können. Die von Kaufleuten zu führenden Bücher und sonstigen Aufzeichnungen können in Form der Ablage der Belege, die Tatsachen und Geschäftsvorfälle festhalten, oder mittels Datenträgern geführt werden. Werden die Bücher und die sonstigen erforderlichen Aufzeichnungen in elektronischer Form geführt, so muss sichergestellt sein, dass die Informationen während der Aufbewahrungsfrist zugänglich sind und innerhalb dieser Frist jederzeit ohne Weiteres gelesen werden können. Nach Art. 65 Abs. 4 TTK finden die Abs. 1 und 3 des Art. 65 analog Anwendung. Diese Regelung bietet den Buchführenden für die Aufbewahrung der Belege, die die Aufzeichnungen, Tatsachen und Geschäftsvorfälle enthalten und zugleich nachweisen, zwei Möglichkeiten. Die erste ist die physische Ablage, die zweite die Verwendung von Datenträgern. Der Begriff Datenträger bezeichnet jede Art von Gerät zum Transport von Daten, das Daten in digitaler Form enthält, wie CD, externe Festplatte oder USB-Speicher29.
Bei der Aufbewahrung dieser Daten, insbesondere in elektronischer Form, ist große Sorgfalt geboten. Diese Daten können personenbezogene Daten sein und haben zugleich in der Regel den Charakter von Geschäftsgeheimnissen. Sie können daher Gegenstand der Straftat der Aufzeichnung personenbezogener Daten (Art. 135 TCK), der rechtswidrigen Weitergabe oder Erlangung von Daten (Art. 136 TCK), der Nichtvernichtung von Daten (Art. 138 TCK) oder der Offenbarung von Informationen oder Unterlagen, die ein Geschäfts-, Bank- oder Kundengeheimnis darstellen (Art. 239 TCK), sein. Außerdem ist es möglich, dass durch die Erlangung dieser Daten gegenüber den Inhabern der Informationen und Unterlagen die Straftaten der Bedrohung (Art. 106 TCK), der Erpressung (Art. 107 TCK) oder des unlauteren Wettbewerbs (Art. 62 TTK) begangen werden oder dass, indem die Informationen erlangt und zur Täuschung Dritter verwendet werden, ein Betrug (Art. 157/158 TCK) begangen wird.
Das Risiko, dass die Daten Gegenstand der oben genannten Straftaten werden, bedeutet nicht, dass die Regelungen der Art. 64 und 65 TTK verfehlt wären; im Gegenteil stellen sie unseres Erachtens einen positiven und fortschrittlichen Schritt dar, weil sie die Informationstechnologie im Handelsrecht abbilden. Es darf jedoch nicht übersehen werden, dass ihnen auch derartige Risiken innewohnen. Die Schwierigkeit rührt nicht von der Regelung des TTK her, sondern daher, dass es in unserem Land noch immer keine gesetzliche Regelung über den Schutz und die Verarbeitung personenbezogener Daten gibt, aus der hervorgeht, was personenbezogene Daten sind, wo und wie diese Daten aufzubewahren sind, wer auf die Daten zugreifen darf und von wem und auf welche Weise die Daten verarbeitet werden dürfen.
Dieser Zustand lässt unser Land in die Kategorie der Länder fallen, die hinsichtlich der Weitergabe personenbezogener Daten als unzuverlässig gelten; im Ergebnis kommen ausländische Investoren entweder gar nicht oder investieren nicht im erwarteten Umfang, wodurch das Handelsleben und die Wirtschaft beeinträchtigt werden. Das Fehlen eines Gesetzes über personenbezogene Daten hemmt auch Vorhaben auf dem Gebiet des Strafrechts.
Infolge der fehlenden Rechtsvorschriften können zahlreiche öffentliche Stellen die Möglichkeiten der internationalen Zusammenarbeit nicht nutzen und versäumen die Gelegenheit, ihre Dienste weitaus wirksamer zu erbringen. Den Einrichtungen des Privatsektors wiederum entgeht ein erhebliches wirtschaftliches Potenzial, weil es an nationalen Rechtsvorschriften fehlt, die den Informationsfluss mit dem Ausland regeln und ihren Kunden oder Pendants im Ausland Sicherheit geben würden.
Für die Entwicklung einiger Branchen, für die in der Türkei ein Wachstum prognostiziert wird (etwa Informationstechnologie, Gesundheit, Automobil), und für ihre Fähigkeit, Kunden aus dem Ausland zu gewinnen, spielt der Schutz personenbezogener Daten eine entscheidende Rolle. So führt es etwa bei den Gesundheitsdienstleistungen, bei denen für die kommende Zeit ein weiterer Anstieg der Nachfrage aus dem Ausland erwartet wird, zum Verlust einer bedeutenden wirtschaftlichen Chance – und wird dies auch weiterhin tun –, dass sich potenzielle Kunden anderen Optionen zuwenden, weil es an einer den Standards entsprechenden Gewähr auf diesem Gebiet fehlt.
Insbesondere die Verbreitung neuer Technologien, die mit der Nutzung personenbezogener Daten verbunden sind, und der Umstand, dass das wirtschaftliche Potenzial dieser Technologien ein beträchtliches Ausmaß erreicht hat, haben den Bedarf an Regelungen auf diesem Gebiet erhöht. Zudem können ausländische Unternehmen in unserem Land nicht präsent sein, weil die Rechtsvorschriften der Länder, denen sie unterliegen, die Übermittlung der bei ihnen vorhandenen Daten an Unternehmen in der Türkei nicht zulassen, sodass bedeutende Investitionsmöglichkeiten ungenutzt bleiben; wegen dieses Mangels haben ferner Unternehmen türkischer Herkunft, die im Ausland tätig sind, Schwierigkeiten bei der Verarbeitung von Kundendaten und versäumen die Möglichkeit, einen Mehrwert zu schaffen30.
Wie man sieht, genügt es nicht, allein im TTK positive und fortschrittliche Regelungen zu treffen. Die Förderung von Handel und Investitionen muss als Ganzes gedacht werden, und die Rechtsvorschriften, die einander auf diesem Gebiet stützen oder Teile eines Ganzen sind, müssen als Gesamtheit in Kraft gesetzt werden.
5. Die den Handelsgesellschaften auferlegten Pflichten als Risiko, insbesondere bei Angriffen
auf ihre Websites, und ihr Potenzial,
zu ungerechtfertigten Sanktionen zu führen
Im Abschnitt „Schlussbestimmungen“ des türkischen Handelsgesetzbuchs (TTK) sind im Unterabschnitt „Elektronische Vorgänge und Dienste der Informationsgesellschaft“ geregelt: in Art. 1524 die Pflicht jeder Kapitalgesellschaft, eine Internetseite zu unterhalten; in Art. 1525 die Mitteilungen, die wirksam sind, wenn sie per elektronischer Post erfolgen; in Art. 1526 die Vorgänge, die mit sicherer elektronischer Signatur vorgenommen werden können und nicht vorgenommen werden können; in Art. 1527 schließlich die Gesellschaftsorgane, die auf elektronischem Wege zusammentreten können. Damit haben die Mehrwerte, die die Informations- und Kommunikationstechnologien mit sich bringen, für Handelsgesellschaften ihren bloß unterstützenden und nachrangigen Charakter verloren und sind zu einem der wesentlichen Werte, zu einem der Bausteine einer Handelsgesellschaft geworden31.
Die rechtswidrige Veränderung oder Vernichtung der auf der Internetseite der Gesellschaft enthaltenen Informationen, die Verhinderung des Zugriffs auf die Internetseite, ferner die Aufnahme von Inhalten auf der Seite, die eine Straftat des unlauteren Wettbewerbs oder eine Beleidigung darstellen, die Begehung rechtswidriger Handlungen gegen E-Mails oder unter deren Verwendung, die Verhinderung der auf elektronischem Wege stattfindenden Sitzung des Verwaltungsrats der Gesellschaft durch Sabotage oder die Veröffentlichung ihres Inhalts, nachdem dieser rechtswidrig erlangt wurde, sind Handlungen, die Straftaten darstellen; sie bilden – in der Terminologie der IT-Branche – die „Hintertür“ der sachgerechten und gut gemeinten Regelungen des TTK auf diesem Gebiet.
Werden diese Handlungen von Dritten in der Absicht begangen, Handelsgesellschaften zu schädigen, so werden die Handelsgesellschaften zum einen durch diese Angriffe zu Opfern; zum anderen sehen sie sich der Gefahr ausgesetzt, ein zweites Mal zu Opfern zu werden, nämlich durch die Sanktionen, die ihnen drohen können, weil sie die oben genannten Pflichten – wenn auch nur vorübergehend – nicht erfüllen konnten. Daher sind bei der Anwendung dieser Vorschriften die Beweise sorgfältig zu würdigen, und statt einer starren Handhabung ist eine zweckgerechte Auslegung geboten.
6. Notwendigkeit, im Falle des Übergangs zum E-Rechnungssystem die unter Nutzung dieses Systems erfolgende Begehung der Straftaten der
Steuerhinterziehung, der Steuerverkürzung und der Urkundenfälschung als strafschärfende Qualifikation zu regeln
Die Belege und die Dokumentation, die E-Commerce-Unternehmen, die naturgemäß für weitaus mehr Kunden Geschäfte abwickeln, nach den Rechtsvorschriften zu erstellen haben, bereiten diesen Unternehmen sowohl wegen des Arbeitsaufwands als auch im Hinblick auf Ablage und Aufzeichnung Schwierigkeiten. Einer der Schritte, die unternommen wurden, um diese Schwierigkeit zu verringern, ist die Inbetriebnahme des Elektronischen Rechnungsregistrierungssystems.
Die Belege, die für Verkäufe im Internet auszustellen sind, unterscheiden sich nicht von den Belegen, die bei Verkäufen über herkömmliche Kanäle auszustellen sind. An erster Stelle der Belege, die gewerblich tätige Steuerpflichtige auszustellen haben, steht die „Rechnung“. Steuerpflichtige, die elektronischen Handel betreiben, tätigen naturgemäß viele Geschäfte. Deshalb möchten sie elektronische Rechnungen ausstellen und so ihren Arbeitsaufwand verringern. Das Elektronische Rechnungsregistrierungssystem (EFKS), eine für den Übergang zur elektronischen Rechnung vorgesehene Zwischenlösung, können Unternehmen nutzen, die mit dem Präsidium der Einnahmenverwaltung ein Protokoll unterzeichnet haben. Unternehmen, die die EFKS-Anwendung nutzen, sind nicht verpflichtet, je eine Ausfertigung der von ihnen nach den steuerrechtlichen Vorschriften ausgestellten Rechnungen in Papierform aufzubewahren; ihren Empfängern können sie die Rechnung in Papierform oder auf einem magnetischen Datenträger aushändigen. Die in diesem Fall zu erstellenden E-Rechnungen müssen im PDF-Format erstellt oder mit sicherer elektronischer Signatur unterzeichnet werden; in allen anderen Fällen hat eine E-Rechnung nach den steuerrechtlichen Vorschriften keinerlei Gültigkeit. Nutzer, die die E-Rechnungs-Anwendung in Anspruch nehmen, können:
• an im System registrierte Nutzer E-Rechnungen senden,
• von im System registrierten Nutzern E-Rechnungen empfangen,
• ihre versandten oder empfangenen E-Rechnungen auf ihre Computer herunterladen, sie in elektronischer Form aufbewahren und auf Verlangen vorlegen.
Nach der Allgemeinen Mitteilung zum Steuerverfahrensgesetz, laufende Nr. 416, können Steuerpflichtige, die nach Art. 232 des Steuerverfahrensgesetzes Nr. 213 (VUK) zur Ausstellung von Rechnungen verpflichtet sind, die E-Rechnungs-Anwendung nutzen. Steuerpflichtige, die E-Rechnungen ausstellen und versenden möchten, müssen zunächst in der E-Rechnungs-Anwendung ein eigenes Benutzerkonto einrichten.
Als Vorteile des Systems der elektronischen Rechnung lassen sich nennen:
• Da das beim Steuerpflichtigen verbleibende Exemplar der Rechnungen und – wenn der Kunde es wünscht – das für den Kunden bestimmte Exemplar auf elektronischem Wege übermittelt werden, entfallen die Druck- und Versandkosten der Rechnungen.
• Da für Rechnungen nach dem VUK eine Aufbewahrungs- und Vorlagefrist von fünf Jahren gilt, entfallen die Kosten der Aufbewahrung über fünf Jahre. Bedenkt man insbesondere, dass manche Unternehmen mit professionellen Archivierungsunternehmen zusammenarbeiten, so haben diese Kosten für die Unternehmen inzwischen erhebliche Bedeutung erlangt.
• Das Missgeschick, Strafen hinnehmen zu müssen, die sich daraus ergeben, dass die im VUK vorgesehenen Aufbewahrungs- und Vorlagepflichten infolge einer physischen Beschädigung der Rechnungen (Brand, Überschwemmung usw.) nicht eingehalten werden, entfällt. Die in Art. 359 VUK vorgesehene Strafe ist die Strafe für Steuerhinterziehung; der Artikel sieht eine Strafe von einem Jahr bis zu drei Jahren vor. Daneben darf auch die in Art. 344 desselben Gesetzes für den Fall der Steuerverkürzung vorgesehene Strafe in dreifacher Höhe nicht vergessen werden32.
Es darf jedoch nicht übersehen werden, dass diese Regelung, die unmittelbar das Handelsrecht betrifft, auch das Strafrecht unmittelbar betrifft. Denn der oben genannte Art. 359 VUK gehört zu den Vorschriften, deren Verletzung in der Praxis häufig vorkommt. Dementsprechend wird in zahlreichen Verfahren gegen die Täter wegen der Ausstellung gefälschter Rechnungen auch Anklage wegen Urkundenfälschung erhoben. Es darf nicht außer Acht gelassen werden, dass es mit der Verbreitung der E-Rechnungs-Anwendung zu einem Anstieg der Häufigkeit dieser Straftaten kommen wird. Auf diesem Gebiet, auf dem schon gegenwärtig, unter dem System gedruckter Belege, eine Vielzahl von Straftaten begangen wird, wird bei einem Übergang zur elektronischen Form in den Fällen, in denen es für die Erstellung der Belege nicht mehr erforderlich ist, Tatbeteiligte wie eine Vertragsdruckerei des Finanzministeriums oder ein drittes Unternehmen einzuschalten, ein Anstieg der Zahl der Straftaten und der Straftäter unvermeidlich sein. Dies wiederum wird dazu führen, dass die gesellschaftliche Ordnung auf diesem Gebiet weiter beeinträchtigt wird, dass der Staat erhebliche Steuerausfälle erleidet und dass die Ungerechtigkeit im Wettbewerb zunimmt.
Um dies in gewissem Maße zu verhindern und durch Erhöhung der Abschreckungswirkung die Verlässlichkeit des Systems zu schützen, wäre es bei Inbetriebnahme des Systems angebracht, die Begehung der Straftaten der Steuerhinterziehung und der Steuerverkürzung sowie der Urkundenfälschung unter Nutzung des E-Rechnungssystems als strafschärfende Qualifikation zu regeln. Denn die Begehung klassischer Straftaten unter Nutzung informationstechnischer Systeme ist in der Regel zum einen leichter und verringert zum anderen das Risiko der Täter, gefasst zu werden.
III. Die Auswirkungen der den Bereich der Informationstechnologie betreffenden Regelungen in der Zivilprozessordnung auf das Strafrecht
Auch die am 1. Oktober 2011 in Kraft getretene türkische Zivilprozessordnung Nr. 6100 (HMK) enthält verschiedene wichtige Regelungen, die darauf abzielen, den Bereich der Informationstechnologie nutzbar zu machen. In Art. 199 HMK ist bestimmt, dass Daten wie geschriebene oder gedruckte Texte, Urkunden, Zeichnungen, Pläne, Skizzen, Fotografien, Filme, Bild- oder Tonaufzeichnungen sowie Daten in elektronischer Form und ähnliche Informationsträger die Eigenschaft eines Dokuments haben.
Art. 205 Abs. 2 bestimmt, dass ordnungsgemäß mit sicherer elektronischer Signatur erstellte elektronische Daten einer Urkunde gleichstehen; nach Abs. 3 prüft der Richter von Amts wegen, ob ein dem Gericht als Beweis vorgelegtes elektronisch signiertes Dokument mit sicherer elektronischer Signatur erstellt worden ist. Damit sollte, wie auch in der Gesetzesbegründung ausgeführt, die Unsicherheit hinsichtlich der Beweiskraft elektronisch signierter Dokumente beseitigt werden.
Einer der Vorteile, die man sich von sicheren elektronischen Signaturen und, im weiteren Sinne, von digitalen Signaturen verspricht, liegt darin, dass sie grundsätzlich nicht abgestritten werden können33. Grundsätzlich gilt ein mit sicherer elektronischer Signatur unterzeichnetes Dokument als vom Signaturinhaber unterzeichnet, und der Absender gilt als für diese Signatur verantwortlich34. Es lässt sich jedoch nicht sagen, dass diese Signaturen in keiner Weise bestritten werden könnten; eine solche Aussage könnte zudem zu Rechtsverlusten führen. Denn in Fällen, in denen etwa die für die Erstellung der sicheren elektronischen Signatur erforderliche Signaturerstellungseinheit gestohlen wurde oder auf andere Weise abhandengekommen ist, kann es möglich sein, dass auch andere Personen als der Signaturinhaber mittels der Daten des Signaturinhabers zur Erstellung der sicheren elektronischen Signatur Signaturen leisten35. Aus eben diesem Grund bestimmt Art. 210, dass im Falle des Bestreitens von Daten, die mit sicherer elektronischer Signatur erstellt wurden, ein Sachverständigengutachten einzuholen ist, wenn der Richter nach Anhörung der Partei, die die Daten bestreitet, zu keiner Überzeugung gelangen kann.
Während bei eigenhändig unterzeichneten Dokumenten der Unterzeichner durch Untersuchung des Dokuments mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bestimmt werden kann, lässt sich bei elektronisch signierten Dokumenten die Identität der Person, die das Dokument signiert hat, nicht mit Sicherheit feststellen. Denn die elektronische Signatur wird in elektronischer Umgebung erzeugt, und diese Umgebung spiegelt die charakteristischen Merkmale der Person nicht wider. Ob die sichere elektronische Signatur mit der Einheit zur Erstellung sicherer elektronischer Signaturen des betreffenden Signaturinhabers erzeugt wurde, lässt sich nur durch eine technische Untersuchung feststellen. Daher kann bei solchen Signaturen zwar festgestellt werden, wem die sichere elektronische Signatur gehört, nicht aber, von wem die Signatur persönlich geleistet wurde36.
Nach Art. 15 Buchstabe (f) der Verordnung über die Verfahren und Grundsätze zur Anwendung des Gesetzes über die elektronische Signatur ist der Signaturinhaber verpflichtet, den Anbieter elektronischer Dienste unverzüglich zu unterrichten, wenn er Zweifel an der Vertraulichkeit oder Sicherheit der Signaturerstellungsdaten hat. Der Anbieter elektronischer Zertifizierungsdienste ist verpflichtet sicherzustellen, dass Anträge auf Widerruf des qualifizierten elektronischen Zertifikats zumindest telefonisch und ununterbrochen gestellt werden können. Nach Eingang des Widerrufsantrags ist das qualifizierte elektronische Zertifikat unverzüglich zu widerrufen. Ein auf diese Weise widerrufenes qualifiziertes elektronisches Zertifikat bleibt bis zum Ende seiner Gültigkeitsdauer in den Aufzeichnungen über den Widerrufsstatus verzeichnet. Nach Art. 13 der Verordnung über die elektronische Signatur ist der Anbieter elektronischer Zertifizierungsdienste verpflichtet, die Aufzeichnung über den Widerrufsstatus der qualifizierten elektronischen Zertifikate ohne jede Identitätsprüfung kostenlos und ununterbrochen öffentlich zugänglich zu halten37.
Art. 16 des Gesetzes über die elektronische Signatur (EİK) sieht vor, dass Personen, die zum Zweck der Erstellung einer elektronischen Signatur ohne Einwilligung des Signaturinhabers Signaturerstellungsdaten und eine Signaturerstellungseinheit erlangen, weitergeben, kopieren oder solche Einheiten nachbilden, sowie diejenigen, die mittels unbefugt erlangter Signaturerstellungseinheiten unbefugt elektronische Signaturen erstellen, mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu drei Jahren und mit Geldstrafe von nicht weniger als fünfzig Tagessätzen bestraft werden. Art. 17 EİK sieht vor, dass diejenigen, die ganz oder teilweise gefälschte elektronische Zertifikate erstellen oder gültig erstellte elektronische Zertifikate nachmachen oder verfälschen, sowie diejenigen, die solche elektronischen Zertifikate wissentlich verwenden, mit Freiheitsstrafe von zwei bis zu fünf Jahren und mit Geldstrafe von nicht weniger als hundert Tagessätzen bestraft werden. Für den Fall, dass die genannten Straftaten von Mitarbeitern des Anbieters elektronischer Zertifizierungsdienste begangen werden, ist eine Erhöhung der Strafen um die Hälfte vorgesehen. Während bestimmt ist, dass die durch diese Straftaten entstandenen Schäden gesondert zu ersetzen sind, ist eine Verantwortlichkeit des Signaturinhabers nicht geregelt38.
Art. 219 regelt die Art und Weise der Vorlage elektronischer Dokumente bei Gericht, Art. 243, dass Zeugen per elektronischer Post geladen werden können, Art. 412, dass die Schiedsvereinbarung auf elektronischem Wege geschlossen werden kann, und Art. 445 schließlich, dass über das UYAP-System und auf elektronischem Wege mit sicherer elektronischer Signatur Klage erhoben und zahlreiche weitere Verfahrenshandlungen vorgenommen werden können.
Demnach wird auch in der HMK den Lösungen aus dem Bereich der Informationstechnologie und den elektronischen Daten große Bedeutung beigemessen. Dass über das Nationale Justiznetzwerk-Projekt (UYAP) Klage erhoben und jede andere Verfahrenshandlung vorgenommen werden kann, ohne dass hierfür zusätzlich ein physisches Exemplar verlangt wird, zeigt für sich allein, welche Bedeutung dem Thema beigemessen wird.
Diese Regelungen bergen jedoch erhebliche Risiken. Wird ein mit sicherer elektronischer Signatur unterzeichnetes Dokument bestritten, so kommen insbesondere den Sachverständigen wichtige Aufgaben zu. Hier zeigt sich auch die Bedeutung der Auswahl des Sachverständigen. Die Gutachten, die auf diesem rein technischen Gebiet erstattet werden, werden die Verfahrensparteien sowie die Juristen, nämlich den Richter und die Parteivertreter, binden. Wird dies missbraucht, so kommt die in Art. 276 des türkischen Strafgesetzbuchs (TCK) geregelte „Straftat der falschen Sachverständigen- und Dolmetschertätigkeit“ in Betracht. Geschieht dies gegen einen bestimmten Vorteil, so kommt die in Art. 252 Abs. 2 TCK geregelte Qualifikation der Bestechung in Betracht.
Da nach Art. 199 HMK elektronische Daten als Dokumente und nach Art. 205 Abs. 2 mit elektronischer Signatur unterzeichnete Dokumente als Urkunden gelten, erfüllen nunmehr auch Handlungen des Veränderns, Verfälschens und Vernichtens, die an mit elektronischen Daten erstellten Dokumenten vorgenommen werden, die in Art. 207 TCK geregelte Straftat der Fälschung einer Privaturkunde und die in Art. 208 geregelte Straftat der Beschädigung, Vernichtung und Unterdrückung einer Privaturkunde.
Ebenso kann es dazu kommen, dass durch die Verwendung elektronischer Daten in Übereinstimmung mit den von der HMK zugelassenen Verfahren die Straftaten in Bezug auf personenbezogene Daten nach Art. 135 und 136 TCK oder die Straftat der Computersabotage sowie der Datenlöschung oder Datenveränderung nach Art. 244 begangen werden.
Trotz dieser Risiken, die sie in sich bergen, halten wir auch die Regelungen der HMK, die auf die Nutzung der Lösungen aus dem Bereich der Informationstechnologie abzielen, für sachgerecht.
ERGEBNIS
Wie zu sehen ist, enthalten das TTK und die HMK durchgehend Regelungen zum Bereich der Informationstechnologie; mit Regelungen allgemeiner Art wurde erreicht, dass die im Handelsleben bereits verwendeten Lösungen und Erleichterungen der Informationstechnologien eine rechtliche Grundlage erhalten. In ähnlicher Weise enthält auch das türkische Obligationengesetz (TBK) auf diesem Gebiet sehr wichtige, in der Sache bedeutsame Regelungen. Wir halten diese Regelungen für überaus sachgerecht und für dem Informationszeitalter, in dem wir uns gegenwärtig befinden, angemessen.
Der Bereich der Informationstechnologie und die Welt des Internets sind – ebenso wie die Erfindung des Automobils und die Entdeckung der Atome – für Missbrauch offen, obwohl es sich um Errungenschaften zum Nutzen der Menschheit handelt. All diesen negativen Seiten zum Trotz darf nicht angenommen werden, die betreffenden Erfindungen oder Neuerungen seien schlecht. Was das Risiko des Missbrauchs dieser Möglichkeiten angeht, auf das wir von Anfang an hingewiesen haben, so zeigt die rund zwanzigjährige Praxis auf diesem Gebiet, dass insbesondere auf wirtschaftlichen Vorteil gerichtete Computerstraftaten immer häufiger begangen werden.
An dieser Stelle tritt die Kriminalpolitik auf den Plan und sorgt für die Festlegung, welche Handlungen als Straftaten geregelt und bestraft werden und welche Handlungen nicht als Straftaten angesehen, sondern im Rahmen des im Strafrecht anerkannten Begriffs des erlaubten Risikos beurteilt und straflos gelassen werden. Bei unserem kurzen Überblick über die den Bereich der Informationstechnologie betreffenden Regelungen in allen drei Gesetzen haben wir oben versucht, auf diejenigen Punkte einzugehen, die das Risiko eines Missbrauchs dieser Instrumente in sich tragen und bei denen das Strafrecht, indem es sie als Straftat anerkennt, das Risiko zu verhindern und/oder zu bestrafen sucht. Die Punkte, die wir in diesem Zusammenhang in groben Zügen festgestellt haben, lassen sich wie folgt zusammenfassen:
Dass der Vertragsschluss mit elektronischer Signatur oder mit bestätigter Unterschrift erfolgen kann, kann im Hinblick auf Fälschungsvorwürfe Probleme aufwerfen; der Einsatz von Informationstechnologien beim unlauteren Wettbewerb im Sinne des TBK ist eine mögliche Konstellation; dass die Bekanntmachung des Handelsunternehmens über das Internet erfolgen kann, birgt das Risiko einer Zunahme von Betrugshandlungen; bei der Straftat des unlauteren Wettbewerbs im Sinne des TTK ist der Einsatz von Informationstechnologien als Tatmittel vorgesehen; die Führung und Aufbewahrung von Handelsbüchern, Belegen und Aufzeichnungen als elektronische Daten kann Gegenstand verschiedener Computerstraftaten sein; die den Handelsgesellschaften auferlegten Pflichten haben insbesondere bei Angriffen auf ihre Websites das Potenzial, Risiken zu schaffen und zu ungerechtfertigten Sanktionen zu führen.
Ferner sind wir der Auffassung, dass mögliche Missbräuche des Systems der registrierten elektronischen Post, obwohl sie derzeit nicht als Straftat geregelt sind, insoweit bestraft werden können, als solche Handlungen unter andere Straftatbestände fallen, dass dieses System jedoch unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Systems und seines Missbrauchs – ganz wie bei der sicheren elektronischen Signatur – durch die Schaffung eigener Straftatbestände geschützt werden sollte.
Darüber hinaus sind wir der Auffassung, dass es im Falle der Einführung der E-Rechnungs-Anwendung, um mögliche Verstöße in gewissem Maße zu verhindern und durch Erhöhung der Abschreckungswirkung die Verlässlichkeit des Systems zu schützen, angebracht wäre, die Begehung der Straftaten der Steuerhinterziehung und der Steuerverkürzung sowie der Urkundenfälschung unter Nutzung des E-Rechnungssystems als strafschärfende Qualifikation zu regeln; denn die Begehung klassischer Straftaten unter Nutzung informationstechnischer Systeme ist in der Regel zum einen leichter und verringert zum anderen das Risiko der Täter, gefasst zu werden.
Im Ergebnis genügt es nicht, allein im TTK positive und fortschrittliche Regelungen zu treffen. Die Steigerung von Handel und Investitionen muss als Ganzes gedacht werden, und die Rechtsvorschriften, die einander auf diesem Gebiet stützen oder Teile voneinander sind, müssen als Ganzes in Kraft gesetzt werden. Wir sind daher der Auffassung, dass mit dem Beginn der Anwendung dieser drei Gesetze, die den Charakter allgemeiner Kodifikationen haben, vielleicht nicht sogleich neue Straftatbestände geschaffen werden, dass aber insbesondere die den Bereich der Informationstechnologie betreffenden Regelungen neben ihrer ganz überwiegend zweckentsprechenden Nutzung angesichts ihres Missbrauchs zunächst neue Begehungsmuster hervorbringen werden und dass man im Laufe der Zeit versuchen wird, diese Risiken und Missbräuche durch die Schaffung neuer Straftatbestände im TCK oder in anderen Gesetzen zu verhindern und zu bestrafen.
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Fußnoten
- Dieser Aufsatz hat ein Begutachtungsverfahren durchlaufen und ist in der Datenbank TÜBİTAK–ULAKBİM indexiert.
- Mitglied des Lehrkörpers am Lehrstuhl für Strafrecht und Strafprozessrecht der Juristischen Fakultät der İstanbul Medipol Üniversitesi.
- Die Ökonomie (Wirtschaftslehre) ist die Wissenschaft, die untersucht, wie das Gleichgewicht zwischen Produktion und Konsum oder zwischen Angebot und Nachfrage hergestellt wird und wie die Produktionsfaktoren (Boden, Arbeit, Kapital und Unternehmer) eingesetzt werden. Es darf jedoch nicht übersehen werden, dass diese Definition grundsätzlich für das auf den Regeln der Marktwirtschaft beruhende kapitalistische System gilt, nicht aber für das sozialistische System. Ali Özgüven, İktisat Bilimine Giriş, 8. Bası, İstanbul, Filiz Kitabevi, 2005, s.3. ↑
- Zur Definition der Wirtschaftsstraftat und näher dazu siehe: Murat Volkan Dülger, Suç Gelirlerinin Aklanmasına İlişkin Suçlar ve Yaptırımlar, Ankara, Seçkin Yayıncılık, 2011, s.213–218. ↑
- „Die Europäische Union hat den E-Commerce schlicht als „Verkauf von Waren und Dienstleistungen über das Internet“ definiert. Darüber hinaus definiert die OECD den E-Commerce als „über das Internet abgewickelte Handelsgeschäfte“ und unterteilt ihn in „Geschäfte zwischen Unternehmen und Geschäfte zwischen Unternehmen und Endnutzern“.“ Zu dieser Definition und näher dazu siehe: Bilgi Toplumu Stratejisinin Yenilenmesi Projesi, İnternet Girişimciliği ve E-Ticaret Ekseni Mevcut Durum Raporu, 10 Nisan 2013, s.80 vd. ↑
- Murat Volkan Dülger, Bilişim Suçları ve İnternet İletişim Hukuku, 2. Bası, Ankara, Seçkin Yayıncılık, 2012, s.39, 40. ↑
- Verabschiedet am: 11.01.2011, veröffentlicht im Amtsblatt (Resmî Gazete) am: 04.02.2011, Nr. 27836. ↑
- Verabschiedet am: 12.01.2011, veröffentlicht im Amtsblatt (Resmî Gazete) am: 04.02.2011, Nr. 27836. ↑
- Verabschiedet am: 13.01.2011, veröffentlicht im Amtsblatt (Resmî Gazete) am: 14.02.2011, Nr. 27846. ↑
- Sami Karahan, Ticari İşletme Hukuku, 23. Bası, Konya, Mimoza Yayınları, 2012, s.11–13. ↑
- M. Kemal Oğuzman/M. Turgut Öz, Borçlar Hukuku Genel Hükümler, C.I, 10. Bası, İstanbul, Vedat Kitapçılık, 2012, s.148. ↑
- Bilgi Toplumu Stratejisinin Yenilenmesi Projesi, İnternet Girişimciliği ve E-Ticaret Ekseni Mevcut Durum Raporu, 10 Nisan 2013, s.150, 151. ↑
- Taner Sevim, “6102 Sayılı Türk Ticaret Kanununda Bilişim Hukuku”, Bilişimin Ticaret Hukukuna Etkileri Paneli, İstanbul Barosu Bilişim Hukuku Merkezi, İstanbul, 20.2.2013, s.9. ↑
- „… In Art. 14 Abs. 2 des Entwurfs wurden unter Berücksichtigung der neuen Entwicklungen in der Kommunikationstechnologie diesen auch Texte hinzugefügt, die – sofern sie bestätigt sind – per Telefax oder mit ähnlichen Kommunikationsmitteln sowie mit sicherer elektronischer Signatur übermittelt und gespeichert werden können, und der Anwendungsbereich der Vorschrift wurde erweitert.“ ↑
- „Auf die Revision des Verteidigers des Angeklagten gegen das Urteil des 3. Großen Strafgerichts Bakırköy vom 19.12.1995, Nr. 441/409, mit dem der wegen Fälschung angeklagte Ü.B. gemäß Art. 342 Abs. 1 und Art. 59 des türkischen Strafgesetzes (TCY) zu einer schweren Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 8 Monaten verurteilt worden war, hat der 6. Strafsenat des Kassationshofs nach Prüfung der Akte am 5.2.1997 unter Nr. 13330/955 entschieden, „das dem Verfahren und dem Gesetz entsprechende Urteil zu bestätigen“. Die Generalstaatsanwaltschaft beim Kassationshof hat dagegen am 5.3.1996 unter Nr. 26020 mit folgender Begründung Einspruch eingelegt: (Nach den Sachverständigengutachten konnte nicht mit Sicherheit festgestellt werden, dass Schrift und Unterschrift des Indossanten von der Hand des Angeklagten stammen; zudem bestehen Widersprüche zwischen den Gutachten. Zwar ist es keine Voraussetzung, dass die den Gegenstand der Fälschung bildende Schrift und Unterschrift von der Hand des Angeklagten stammen, und es mag für möglich gehalten werden, dass der Angeklagte diesen Text von einem Dritten schreiben und unterzeichnen ließ; eine solche Annahme muss jedoch nicht immer der Wirklichkeit entsprechen. Denn häufig werden Wertpapiere auch per Post oder durch Mittelspersonen übersandt. Daher kann ein Gutachten, das die Unechtheit von Schrift und Unterschrift feststellt, nicht in jedem Fall als für eine Verurteilung ausreichend angesehen werden. Der Angeklagte macht geltend, er habe den Scheck ausgestellt und ihn seiner Schwester Ş., der Ehefrau des Nebenklägers, übergeben, damit sie ihn dem Nebenkläger aushändige, und von dem Indossament habe er nichts gewusst; auch H.Ç. bestätigt diese Einlassung; und da es nicht dem gewöhnlichen Lauf des Lebens entspricht, dass der Angeklagte, ein Diplom-Ingenieur der Elektronik, durch eine Fälschung auf einem Scheck über einen nicht hohen Betrag eine ehrenrührige Straftat begeht, ist ein Sachverständigengutachten zu der Frage einzuholen, ob Schrift und Unterschrift des Indossanten dem Angeklagten zuzuordnen sind. ) Nach Übersendung der Akte an das Erste Präsidium des Kassationshofs wurde sie vom Großen Strafsenat verlesen, und das Erforderliche wurde beraten und erwogen: ENTSCHEIDUNG: Nach der geprüften Akte betrifft die Meinungsverschiedenheit zwischen dem Fachsenat und der Generalstaatsanwaltschaft beim Kassationshof die Frage, ob eine Erweiterung der Ermittlungen erforderlich ist. Es ergibt sich, dass sich der Angeklagte aufgrund eines Protokolls, das die Parteien wegen einer gemeinsam erworbenen Immobilie untereinander aufgesetzt hatten, verpflichtet hatte, am 30.6.1991 einen Scheck über 6.965.000 Lira auszustellen und dem Anzeigeerstatter zu übergeben; dass der Anzeigeerstatter F.S., nachdem der Angeklagte den genannten Scheck nicht ausgestellt hatte, gestützt auf das Protokoll die Zwangsvollstreckung gegen den Angeklagten betrieb; dass der Anzeigeerstatter, weil der Angeklagte der Forderung widersprach, Klage auf Aufhebung des Widerspruchs erhob und das 5. Zivilgericht erster Instanz Bakırköy der Klage stattgab und den Widerspruch aufhob; und dass, nachdem der Angeklagte in der Verhandlung vor dem Zivilgericht erster Instanz den tatgegenständlichen Scheck vorgelegt und die daraufhin veranlasste Untersuchung ergeben hatte, dass das Indossament gefälscht war, gegen den Angeklagten das Verfahren eingeleitet wurde, das Gegenstand des Einspruchs ist. In dem gegen den Angeklagten geführten Verfahren hat die Fachabteilung für Physik und Graphologie des Instituts für Rechtsmedizin bei der veranlassten Untersuchung des tatgegenständlichen Schecks in ihrem Gutachten vom 6.1.1994 ausgeführt, dass das Indossament auf der Rückseite des tatgegenständlichen Schecks ( die Unterschrift F.S. ) gefälscht ist und dass die Unterschrift unter dem Namen F.S. nicht von der Hand des Anzeigeerstatters stammt. Dieselbe Fachabteilung hat in ihrem Gutachten vom 24.3.1995 zudem erklärt, dass Schriftzug und Unterschrift „F.S.“ auf der Rückseite des tatgegenständlichen Schecks von der Hand des Angeklagten stammen können. Die oben genannten Untersuchungen der Abteilung für Physik und Graphologie des Instituts für Rechtsmedizin wurden am Original des tatgegenständlichen Schecks vorgenommen. Demgegenüber hat der Angeklagte Gutachten zu den Akten gereicht, die er aufgrund von Untersuchungen erhalten hatte, die er außergerichtlich von den Sachverständigen, den Graphologen O.M. und K.S., anhand von Fotokopien des Schecks hatte vornehmen lassen; zwar heißt es in diesen Gutachten, Schriftzug und Unterschrift „F.S.“ auf der Rückseite des Schecks stammten nicht von der Hand des Angeklagten, da es jedoch eine wissenschaftlich gesicherte Tatsache ist, dass eine an einer Fotokopie vorgenommene Untersuchung keine verlässlichen Ergebnisse liefern kann, ist man zu dem Schluss gelangt, dass diese Privatgutachten nicht überzeugend sind. Da sich unter diesen Umständen ohne jeden Zweifel ergibt, dass der Angeklagte die ihm zur Last gelegte Tat begangen hat, indem er auf der Rückseite des von ihm echt ausgestellten Schecks ein gefälschtes Indossament anbrachte, ist der auf die Erweiterung der Ermittlungen gerichtete Einspruch zurückzuweisen. ERGEBNIS : Aus den dargelegten Gründen, ↑
- „… Nunmehr erfüllen Telex-, Telefax- und andere ähnliche Texte die Schriftform, wenn dem Empfänger mitgeteilt worden ist, dass sie vom Absender gebilligt (bestätigt) wurden, und wenn auch der Empfänger dem ersten Absender mitgeteilt hat, dass der von ihm selbst übersandte Text gebilligt wird; solange diese Bestätigungsmitteilung nicht übersandt ist, gilt das Formerfordernis als nicht erfüllt. Eine weitere sehr wichtige Neuerung dieser Regelung besteht darin, dass beim Vertragsschluss durch Telefax und ähnliche Nachrichten das Formerfordernis auch ohne die Unterschriften der Parteien als erfüllt gelten kann. Sobald der Empfänger dem Absender mitgeteilt hat, dass der übersandte Text gebilligt wird, ist die einfache Schriftform erfüllt, ohne dass es einer Unterschrift bedarf. Obwohl die Vorschrift insoweit nicht eindeutig ist, sind wir der Auffassung, dass die Bestätigung auf demselben Weg (per Telefax) erfolgen muss. Zweifellos kann in Fällen, in denen das Gesetz ein besonderes Formerfordernis aufstellt, wie bei Bürgschafts- und anderen Personalsicherungsverträgen sowie bei bestimmten Verbraucherverträgen, nach diesen Vorschriften keine Wirksamkeit erreicht werden.“ Oğuzman/Öz, a.g.e., s.147. ↑
- Näher zu diesen Straftatbeständen siehe: Dülger, Bilişim Suçları, s.637 – 652. ↑
- Dülger, Bilişim Suçları, s.639, 640. ↑
- Mehmet Emin Artuk/Ahmet Gökcen/Caner Yenidünya, Ceza Hukuku Özel Hükümler, 12. Bası, Ankara, Adalet Yayınevi, 2012, s.468. ↑
- Bilgi Toplumu Stratejisinin Yenilenmesi Projesi, İnternet Girişimciliği ve E-Ticaret Ekseni Mevcut Durum Raporu, 10 Nisan 2013, s.184, 185. ↑
- Sabih Arkan, Ticari İşletme Hukuku, 16. Bası, Ankara, Banka ve Ticaret Hukuku Araştırma Enstitüsü Yayını, 2012, s.67, 154; Karahan, a.g.e, s.109, 110. ↑
- Karahan, a.g.e., s.115. ↑
- Arkan, a.g.e., s.355. ↑
- Serhat Koç/Nihan Güneli, “Kayıtlı Elektronik Posta ve Elektronik Tebligat”, Bilişimin Ticaret Hukukuna Etkileri Paneli, İstanbul Barosu Bilişim Hukuku Merkezi, İstanbul, 20.2.2013, s.18. ↑
- Die Anwendungen der registrierten elektronischen Post (KEP) in der Welt stellen sich wie folgt dar: Das KEP-System ist in Ländern wie den EU-Staaten Italien, Frankreich, Deutschland, Belgien, Spanien und Schweden sowie den USA nach Erlass der entsprechenden Regelungen seit Beginn der 2000er-Jahre in die Praxis umgesetzt worden und steht in vielen weiteren Ländern kurz vor der Einführung. Das KEP-System und seine Komponenten wurden von ETSI offiziell als Telekommunikationsstandard (ETSI/TS 102 640) in 5 Teilen mit Stand Januar 2010 veröffentlicht. Italien wendet das System der registrierten E-Mail seit dem 11. Februar 2005 als „certified e-mail (cep)“ (posta elettronica certificata – PEC) auf der Grundlage der hierfür erlassenen gesetzlichen Regelungen an. In Deutschland wurde das KEP-System als wichtiger Bestandteil des Programms „E-Government 2.0“ unter der Bezeichnung De-Mail-System ab Mitte 2009 in Friedrichshafen eingeführt, und im Jahr 2010 wurde mit den Arbeiten zur landesweiten Verbreitung begonnen. Die USA haben mit dem im Juni 2000 erlassenen „Electronic Signatures in Global and National Commerce Act“ die rechtliche Infrastruktur der registrierten elektronischen Post geregelt und mit der Anwendung begonnen. Rpost (www.rpost.com) ist nach den Rechtsvorschriften der USA im E-Mail-Verkehr insbesondere als Beweisanbieter tätig. ↑
- (Çevrimiçi) http://www.verion.com.tr/index.php/tr/e-kutuphane/kep-nedr/kayitli-elektronk-posta-kep.html, 05.10.2011. ↑
- Der Absender sendet die zu übermittelnde registrierte E-Mail-Nachricht (gegebenenfalls samt Anhängen) unter Verwendung seiner registrierten E-Mail-Adresse an den KEPHS, dessen Dienste er in Anspruch nimmt. (Handelt es sich um ein Dokument/Schreiben, das nach dem Gesetz vom Absender zu unterzeichnen und mit einem Zeitstempel zu versehen ist, so sendet er es, nachdem er es mit seiner eigenen sicheren elektronischen Signatur unterzeichnet und von einem zugelassenen ESHS mit einem Zeitstempel hat versehen lassen) Sobald der KEPHS die Nachricht erhalten hat, sendet er dem Absender eine „Empfangsbestätigung“ darüber, dass seine Nachricht eingegangen ist. Die Empfangsbestätigung enthält Angaben zur Identität des Absenders, zu Datum und Uhrzeit der Absendung sowie dazu, dass seine Nachricht eingegangen ist; sie wird vom KEPHS elektronisch signiert und mit einem Zeitstempel versehen. Bei der Übermittlung der Nachricht des Absenders an den Empfänger erstellt der KEPHS einen „Versandumschlag“, unterzeichnet ihn mit sicherer elektronischer Signatur und fügt einen rechtsgültigen Zeitstempel hinzu. Damit ist die Datenintegrität der Nachricht gewährleistet, und eine spätere Veränderung lässt sich feststellen. Der Versandumschlag besteht – ganz wie bei der gewöhnlichen Post – aus den Identitäts- und E-Mail-Adressdaten von Absender und Empfänger sowie der Nachricht selbst. Der KEPHS teilt dem Absender durch eine „Übermittlungs-/Zustellbestätigung“ mit, dass die Nachricht dem Empfänger übermittelt wurde. Konnte sie nicht übermittelt werden, sendet er eine „Unzustellbarkeitsbestätigung“ darüber, dass die Übermittlung nicht möglich war. Die Übermittlungsbestätigung enthält die Identitätsdaten des Empfängers sowie Datum und Uhrzeit der Übermittlung. Damit gilt die E-Mail-Nachricht (und gegebenenfalls ihre Dateianhänge) als rechtsgültig und sicher zugestellt. ↑
- Dem Exekutivausschuss E-Transformation Türkei wurde von der Behörde für Informationstechnologien und Kommunikation (BTK) in der Sitzung vom Dezember 2008 eine erläuternde und informierende allgemeine Präsentation über e- KEP gehalten. Der Exekutivausschuss E-DTR hat mit Beschluss Nr. 28 vom 15. Juli 2009 die BTK beauftragt, Arbeiten zum Thema KEP durchzuführen. Nach dem Gesetz über die elektronische Kommunikation sind der BTK die Aufgabe und die Befugnis übertragen, im Bereich der Infrastruktur, der Systeme und der Dienste der elektronischen Kommunikation im Einklang mit den vom Verkehrsministerium festgelegten Strategien Regelungen zu erlassen und Aufsicht auszuüben. Auch hinsichtlich der Grundkomponenten des KEP-Systems, der elektronischen Signatur (E-Signatur) und des Zeitstempels, liegt die Regelungs- und Aufsichtsbefugnis nach dem Gesetz Nr. 5070 über die elektronische Signatur bei der BTK. Mit dem neuen türkischen Handelsgesetzbuch und dem Entwurf eines Gesetzes über die Beschleunigung der E-Government-Projekte und die Verbreitung elektronischer Vorgänge wird die registrierte elektronische Post durch Einfügung eines Artikels in das Gesetz Nr. 5809 über die elektronische Kommunikation geregelt, und auch die Aufgabe der Regelung, Zulassung und Aufsicht in Bezug auf das KEP-System wird der BTK übertragen. ↑
- „In dem Schreiben vom 22.03.2004 Nr. 06763, das von der Generaldirektion für Rechtsangelegenheiten des Justizministeriums eingegangen und in der Sitzung des Vorstands vom 05.07.2004 erörtert worden ist – die Generaldirektion war um ihre Stellungnahme zu der Angelegenheit gebeten worden, nachdem das Präsidium einer Rechtsanwaltskammer beantragt hatte, unser in Bezug genommenes Rundschreiben, wonach die Feststellung der im Internet veröffentlichten, einzuhaltenden Veröffentlichungsregeln nicht bei den Notariaten vorgenommen werden kann, im Hinblick auf Internetveröffentlichungen zu überprüfen und zu bewerten und die zur Vermeidung von Rechtsverlusten erforderliche Änderung vorzunehmen –, heißt es: „Die Beweissicherung ist ein Rechtsinstitut, das eingeführt wurde, um sicherzustellen, dass Beweise, die einen anhängigen oder künftig zu erhebenden Rechtsstreit betreffen, unter bestimmten Voraussetzungen vorzeitig erhoben und gesichert werden. In Art. 368 des Zivilprozessgesetzes ist bestimmt, dass die Feststellung eines Umstands, für den in einem anhängigen Verfahren die Beweisaufnahme und Prüfung noch nicht an der Reihe ist oder der in einem künftig zu erhebenden Verfahren geltend gemacht werden soll, durch Zeugen, Augenschein, Sachverständige oder sonstige Beweismittel beantragt werden kann. In Art. 370 desselben Gesetzes heißt es, dass für die Beweissicherung das Gericht zuständig ist, bei dem das Verfahren anhängig ist, oder, wenn noch keine Klage erhoben ist, das Gericht oder der Friedensrichter, bei dem die Beweissicherung am schnellsten und mit den geringsten Kosten möglich ist. Die von Notaren vorgenommenen Feststellungen sind dagegen in Art. 61 des Notariatsgesetzes geregelt; mit der dortigen Formulierung „Die Notare stellen den Zustand und die Beschaffenheit einer Sache oder eines Ortes, deren Wert sowie die Identität und die Erklärungen der betroffenen Personen fest...“ ist den Notaren die Befugnis eingeräumt, in bestimmten Angelegenheiten Feststellungen zu treffen. Diese Befugnis ist jedoch durch Art. 60 desselben Gesetzes begrenzt. Nach Abs. 1 und 2 dieses Artikels, in dem die Aufgaben der Notare aufgezählt sind, gehört es nicht zu den Aufgaben der Notare, Rechtsgeschäfte zu beurkunden, deren Vornahme durch Gesetz einer anderen Behörde, Stelle oder Person übertragen ist, und Rechtsgeschäfte vorzunehmen, deren Vornahme in amtlicher Form die Gesetze vorschreiben und für die die zuständigen Stellen bestimmt sind. Auch die Feststellung von Internetveröffentlichungen hat den Charakter einer Beweissicherung im Sinne des Art. 368 des Zivilprozessgesetzes; da diese Befugnis und Aufgabe nach Art. 370 desselben Gesetzes den Gerichten übertragen ist, können derartige Feststellungen nicht von Notaren vorgenommen werden. Demnach gilt: Die Frage erfordert ihrem Wesen nach eine gerichtliche Auslegung, und im Streitfall ist die von den Gerichten zu treffende abschließende Entscheidung zugrunde zu legen; gleichwohl ist die Erledigung von Anträgen auf Feststellung von Internetveröffentlichungen durch die Notariate angesichts des Art. 370 des Zivilprozessgesetzes und des Art. 60 Abs. 1 und 2 des Notariatsgesetzes nicht möglich“.“ ↑
- Mehmet Emin Artuk/Ahmet Gökcen/Caner Yenidünya, Ceza Hukuku Genel Hükümler, 6. Bası, Ankara, Adalet Yayınevi, 2012, s.14, 15. ↑
- Karahan, a.g.e., s.300. ↑
- Bilgi Toplumu Stratejisinin Yenilenmesi Projesi, Bilgi Güvenliği, Kişisel Bilgilerin Korunması ve Güvenli İnternet Ekseni Mevcut Durum Raporu, 10 Nisan 2013, s.63. ↑
- Koç/Güneli, a.g.y., s.7. ↑
- Bilgi Toplumu Stratejisinin Yenilenmesi Projesi, İnternet Girişimciliği ve E-Ticaret Ekseni Mevcut Durum Raporu, 10 Nisan 2013, s.194, 195. ↑
- Mehmet Ertan Yardım, “Güvenli Elektronik İmzanın İnkarı”, (Çevrimiçi) http://www. iscturkey.org/2010/2008/2006/pdf/ bildiri/29.pdf, 4.2.2013. ↑
- Mesut Orta, Elektronik İmza ve Uygulaması, Ankara, Seçkin Yayıncılık, 2005, s.60. ↑
- Ayşe Ece Acar, Medeni Muhakeme Hukukunda Elektronik İmzalı Belgelerin Delil Niteliği, İstanbul, XII Levha Yayıncılık, 2013, s.165. ↑
- Acar, a.g.e., s.171. ↑
- Acar, a.g.e., s.171. ↑
- Näher zu diesen Straftaten siehe: Dülger, Bilişim Suçları, s.637 – 652. ↑
Verwandte Publikationen
Dülger, Murat Volkan, Computerkriminalität und Recht der Internetkommunikation (Bilişim Suçları ve İnternet İletişim Hukuku), 11. Aufl., Seçkin Verlag, Ankara, 2025.
Dülger, Murat Volkan / Modoğlu, Gözde, Praxisleitfaden zu Computerkriminalität, Ermittlungs- und Strafverfolgungsmethoden sowie zum Recht der Internetkommunikation (Bilişim Suçları, Soruşturma ve Kovuşturma Yöntemleri ile İnternet İletişim Hukuku Uygulama Rehberi), Gemeinsame Veröffentlichung der Europäischen Union und des Europarats, Ankara, 2014.
Dülger, Murat Volkan, “Kontosperrung und Beschlagnahme bei Computerstraftaten: Analyse von Art. 128/A der türkischen Strafprozessordnung (CMK) unter den Gesichtspunkten der Grundrechte, der Systematik des Strafverfahrens und der Rechtsvergleichung” (Bilişim Suçlarında Hesabın Askıya Alınması ve Elkoyma: CMK (Ceza Muhakemesi Kanunu) m. 128/A’nın Temel Haklar, Ceza Muhakemesi Sistematiği ve Karşılaştırmalı Hukuk Açısından Analizi), Tagungsbeitrag, 2026.
Dülger, Murat Volkan, “Die Nutzung von Kryptowerten zur Geldwäsche und die dagegen zu treffenden Maßnahmen” (The Use of Crypto Assets in Money Laundering and the Measures to Be Taken Against It), Istanbul Aydın University Faculty of Law Journal, Bd. 10, Nr. 1, 2024, S. 41-94.
Dülger, Murat Volkan, “Die Nutzung von Kryptowerten zur Geldwäsche und die zu treffenden Maßnahmen” (Kripto Varlıkların Suç Gelirlerinin Aklanmasında Kullanılması ve Alınması Gereken Önlemler), Zeitschrift der Juristischen Fakultät der Istanbul Aydın Universität (İstanbul Aydın Üniversitesi Hukuk Fakültesi Dergisi), Bd. 10, Nr. 1, 2024, S. 41-94.
