2009Murat Volkan DülgerAufsatz

Zusammenfassung

Dieses Werk ist in türkischer Sprache erschienen. Die Zusammenfassung auf dieser Seite ist eine Übersetzung; der Originaltitel steht in Klammern.

Die Welt hat insbesondere in den letzten zwei Jahrhunderten in ihren wirtschaftlichen und sozialen Beziehungen eine große Entwicklung und einen großen Fortschritt erlebt. Treibende Kraft waren ersichtlich zunächst die mit der Erfindung der Dampfmaschine einsetzenden Entwicklungen in Wissenschaft und Technik; sie brachten wirtschaftliches Wachstum, und dieses Wachstum und die Interessenbeziehungen haben die Welt vollständig geprägt. Auffällig ist, dass infolge der außerordentlichen Entwicklung insbesondere der Informationstechnik und ihrer sofortigen Anwendung im Kommunikations- und Finanzsektor heute die Grenzen aufgehoben sind, die gesamte Menschheit in die Globalisierung einbezogen ist und Wirtschaft und Bankensektor dadurch in internationalem Maßstab gewachsen sind.

Volltext

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DAS BANKGEHEIMNIS UND DIE STRAFTATEN IM ZUSAMMENHANG MIT DER OFFENBARUNG DES GEHEIMNISSES

Murat Volkan Dülger*

EINLEITUNG

Die Welt hat sich insbesondere in den letzten beiden Jahrhunderten in ihren wirtschaftlichen und sozialen Beziehungen stark entwickelt und große Fortschritte gemacht. Treibende Kraft waren dabei in erster Linie die mit der Erfindung der Dampfmaschine einsetzenden Entwicklungen in Wissenschaft und Technik; sie brachten wirtschaftliches Wachstum mit sich, und dieses Wachstum und die damit verbundenen Interessenbeziehungen haben die Welt im vollen Sinne des Wortes geformt. Auffällig ist, dass insbesondere infolge der außerordentlichen Entwicklung der Informationstechnologie und ihrer sofortigen Anwendung im Kommunikations- und Finanzsektor heute die Grenzen aufgehoben sind, die gesamte Menschheit in die Globalisierung einbezogen ist und damit die Wirtschaft und der Bankensektor in internationalem Maßstab gewachsen sind.

Angesichts dessen haben die Staaten, um in dem mit der Globalisierung zunehmenden Wettbewerb ihre Volkswirtschaften wachsen zu lassen und dieses Wachstum nachhaltig zu gestalten, Maßnahmen auf internationaler Ebene ergriffen und in ihrem innerstaatlichen Recht verschiedene einschlägige Regelungen getroffen1. Genau im Herzen dieses wirtschaftlichen Getriebes stehen der Finanzsektor und dessen wichtigste Einrichtung, die Banken.

Die Wirtschaftswissenschaft ist der Wissenschaftszweig, der untersucht, wie das Gleichgewicht zwischen Produktion und Konsum sowie zwischen Angebot und Nachfrage hergestellt wird und wie die Produktionsfaktoren eingesetzt werden2. Das Wirtschaftssystem lässt sich kurz als die in einem Land angewandte Methode der Produktion, der Einkommensverteilung und des Konsums definieren. Hauptziel eines jeden Landes, sei es kapitalistisch oder kommunistisch3, ist es, das individuelle Wohlstandsniveau zu heben, mit dem die wirtschaftliche Entwicklung verwirklicht wird; die Hebung des Wohlstandsniveaus hängt wiederum von der Kapitalbildung ab. In dem Maße, in dem die Kapitalbildung zunimmt, steigen auch die Einkommen im gleichen Verhältnis. Da alle Wirtschaftssysteme auf der Mehrung des individuellen Wohlstands beruhen, sind ihre Ziele dieselben; sie unterscheiden sich in den Mitteln, die sie zur Erreichung des Ziels einsetzen. Allgemein wird von einem kapitalistischen System gesprochen, wenn es zwischen Produzenten und Konsumenten eine in Gewinnerzielungsabsicht handelnde Klasse von Vermittlern gibt und das Privateigentum anerkannt ist, von einem kommunistischen System dagegen, wenn die Produktion durch im Staatseigentum stehende Unternehmen erfolgt und die Güter wiederum durch diese Unternehmen an die Konsumenten weitergegeben werden4.

Unabhängig davon aber, welches Wirtschaftssystem in einem Land gewählt worden ist und wie es gehandhabt wird, gibt es Banken und Bankgeschäfte. Die Ankurbelung der Wirtschaft, die Verteilung der wirtschaftlichen Ressourcen und die Abwicklung der täglichen Finanzgeschäfte erfolgen stets über die Banken. Denn die Banken kreditieren den Staat, indem sie Finanzinstrumente wie Anleihen und Schatzwechsel erwerben, die der Staat ausgibt, um der Staatskasse Einnahmen für die öffentlichen Dienstleistungen zu verschaffen, oder sie vermitteln deren Verkauf an Anleger; sie sorgen für die Dynamik der Wirtschaft, indem sie großen, mittleren und kleinen Handelsunternehmen Bar- und Avalkredite gewähren; und sie verschaffen den Einzelnen, aus denen die Gesellschaft besteht, durch die Vergabe von Kreditkarten und Verbraucherkrediten oder durch Geldautomaten Möglichkeiten zur Deckung ihres täglichen Bedarfs. All dies zeigt deutlich, dass dem Bankgeschäft im wirtschaftlichen und sozialen Bereich ein wichtiger Platz zukommt5.

Aus diesem Grund werden für die Banken gesetzliche Regelungen mit überwiegend öffentlich-rechtlichem Charakter erlassen, und entweder in diesen Gesetzen oder in den allgemeinen Strafgesetzen werden zahlreiche Handlungen, die mit dem Bankgeschäft unvereinbar sind oder ihm schaden, als Straftaten definiert.

Zu den wichtigsten Punkten, die bei den Banken, denen im Wirtschaftsleben eine so große Bedeutung zukommt, zu beachten sind, gehört auch, dass verschiedene Informationen, von denen die Gesellschafter, Führungskräfte und Beschäftigten der Banken im Rahmen dieser Bankgeschäfte Kenntnis erlangen, als Geheimnis einzustufen und – von einigen gesetzlich begründeten Ausnahmefällen abgesehen – unbedingt zu wahren sind. Dies ist sowohl für das Funktionieren der Wirtschaft als auch für den Schutz des Ansehens der Banken und ihrer Eigenschaft als Vertrauensinstitution von größter Bedeutung.

In der vorliegenden Arbeit soll daher, nachdem zunächst kurz die Rechtsnatur des Bankrechts dargelegt worden ist, das eigentliche Thema, nämlich das Bankgeheimnis und die einschlägigen Regelungen im Bankwesengesetz und im türkischen Strafgesetzbuch (TCK), erläutert werden.

I. Bankrecht

A. Die Regelungen auf dem Gebiet des Bankrechts und des Bankgeheimnisses in der Türkei

1. Die Regelungen auf dem Gebiet des Bankrechts

In der Türkei hat sich das Bankgeschäft insbesondere parallel zur Entwicklung des internationalen Seehandels entwickelt; deshalb begann die Banktätigkeit in der Zeit des Osmanischen Reiches in der zweiten Hälfte des neunzehnten Jahrhunderts zunächst in Istanbul und später in Izmir. Die Banktätigkeit setzte sich in der Zeit der Republik fort, und zur Belebung und Finanzierung der Wirtschaft wurden von staatlicher Seite große Banken in der Form öffentlicher Wirtschaftsunternehmen (KİT) gegründet. Seit den 1980er Jahren wurden als Folge der in Wirtschaft und Politik vollzogenen Öffnung nach außen und der freien Marktwirtschaft zahlreiche Privatbanken gegründet und auch die Banken mit KİT-Status privatisiert. In dieser Phase wurden die Banken jedoch von den Krisen der Wirtschaft unmittelbar getroffen, und viele Banken mussten auf den Einlagensicherungsfonds (TMSF) übertragen werden. Eben diese Entwicklungen im Bankensektor haben dazu geführt, dass zur Regulierung der Banken verschiedene Gesetze erlassen wurden.

In der Zeit des Osmanischen Reiches waren die Bankgeschäfte nicht durch ein allgemeines Gesetz geregelt; sie wurden vielmehr im Rahmen des damaligen Rechtsverständnisses auf der Grundlage einschlägiger besonderer Fermane betrieben6. Das erste Gesetz auf dem Gebiet des Bankrechts ist das Gesetz Nr. 2243 zum Schutz der Einlagen vom 30.05.1933. Eigentlich ist dieses Gesetz kein Bankengesetz im vollen Sinne, sondern ein Gesetz, das auf den Schutz der Einleger gerichtet ist, aber unmittelbar die Banken betrifft. In diesem Gesetz sind die Vorschriften über die Einlagen und die Vorschriften, die die Einlagen entgegennehmenden Banken bei ihrer Tätigkeit zu beachten haben, ungeordnet nebeneinander geregelt7. In der Folge traten 1936 das Bankengesetz Nr. 2999, 1958 das Bankengesetz Nr. 7129, 1983 die Verordnung mit Gesetzeskraft Nr. 70 über die Banken (1985 durch das Gesetz Nr. 3182 in Gesetzesform überführt), 1999 das Bankengesetz Nr. 4389 und zuletzt 2005 das Bankwesengesetz Nr. 5411 in Kraft.

2. Die Regelungen auf dem Gebiet des Bankgeheimnisses

Die ersten Vorschriften über die Straftat der Offenbarung des Bankgeheimnisses fanden sich in Art. 19 Abs. 48 und in Art. 229 des Gesetzes Nr. 2243 zum Schutz der Einlagen. Danach wurde auch in den Art. 5510 und 5611 des Bankengesetzes Nr. 2999 die Straftat der Offenbarung des Bankgeheimnisses geregelt. Das Bankengesetz Nr. 7129, das an die Stelle dieses Gesetzes trat, regelte die Straftat der Offenbarung des Bankgeheimnisses in Art. 74 unter der Überschrift „Preisgabe von Geheimnissen“12. Außerdem wurde in Art. 75 dieses Gesetzes unter den Pflichten der vereidigten Bankprüfer auch die Verschwiegenheitspflicht genannt13. Später wurden durch Art. 1 der Verordnung mit Gesetzeskraft Nr. 28 die Art. 7414 und 7515 des Gesetzes Nr. 7129 geändert. Mit der Verordnung mit Gesetzeskraft Nr. 70 wurde die Straftat der Offenbarung des Bankgeheimnisses unter der Überschrift „Wahrung von Geheimnissen“ in Art. 82 des Gesetzes neu geregelt, wobei die Geldstrafen erhöht und das in Abs. 2 enthaltene Beschäftigungsverbot, die Strafe des Ausschlusses vom Beamtendienst sowie die Dreijahresfrist im letzten Absatz aus dem Wortlaut der Vorschrift gestrichen wurden16. Entsprechende Änderungen wurden auch bei der Verantwortlichkeit der vereidigten Bankprüfer vorgenommen; die sie betreffende Regelung wurde in Art. 84 des Gesetzes getroffen17. Im Bankengesetz Nr. 3182 schließlich wurden die betreffenden Straftatbestände in Art. 83 unter der Überschrift „Wahrung von Geheimnissen“18 und in Art. 85

Solche Personen dürfen nicht wieder im Staatsdienst beschäftigt werden.“

unter der Überschrift „Verantwortlichkeit der vereidigten Bankprüfer“19 geregelt. Das Bankengesetz Nr. 4389 wiederum regelte die Straftat der Offenbarung des Bankgeheimnisses in Art. 22 Abs. 8, 9 und 10 unter der Überschrift „Gerichtlich zu ahndende Straftaten und Strafen“20.

Betrachtet man die oben dargestellte historische Entwicklung der Regelung der Bankstraftaten, so zeigt sich, dass in den Gesetzen Nr. 2243, 2999, 7129 und 3182 sowie in den Verordnungen mit Gesetzeskraft Nr. 28 und 70 zwei gesonderte Straftatbestände für Bankbeschäftigte und für Bankprüfer geregelt waren, dass die Begehung dieser Tat durch Dritte nicht Gegenstand der Regelung war, dass für Bankbeschäftigte auf das Kriterium der Kenntniserlangung von der geheimen Information aufgrund „ihrer Aufgaben und ihrer Eigenschaft“, für Prüfer auf das der Kenntniserlangung „bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben“ abgestellt wurde und dass die Bankprüfer hinsichtlich des Strafmaßes strenger bestraft wurden als die Bankbeschäftigten.

Als Täter der Straftat der Offenbarung des Bankgeheimnisses wurden Dritte erst mit dem Gesetz Nr. 4389 erfasst. Das Gesetz Nr. 5411 hat das System des Gesetzes Nr. 4389 unverändert übernommen und zusätzlich bestimmt, dass auch Personen und Einrichtungen, die für die Bankenregulierungs- und -aufsichtsbehörde (BDDK) oder für die Banken Unterstützungsdienstleistungen erbringen, sowie deren Beschäftigte Täter dieser Straftat sein können21.

B. Die Rechtsnatur des Bankrechts

Die Rechtsnormen, denen die Banken unterliegen, sind gemischter Natur: Einerseits stehen die Banken mit ihren Kunden und mit anderen Finanzinstituten in Handelsbeziehungen, die durch Normen des Privatrechts geregelt sind; andererseits sind zahlreiche weitere Bereiche des Bankensektors durch Normen öffentlich-rechtlicher Natur geregelt, und den Banken werden verschiedene Beschränkungen auferlegt. Deshalb fällt das Bankrecht im weiteren Sinne teils in den Bereich des Privatrechts, teils in den des öffentlichen Rechts. Das Bankrecht im engeren Sinne ist dagegen die Gesamtheit der regulierenden und beschränkenden Normen, die in den speziell für das Bankgeschäft erlassenen Gesetzen enthalten sind. Auf Streitigkeiten, die zwischen den Banken und ihren Kunden oder anderen Finanzinstituten entstehen können, finden hingegen die Vorschriften des Handelsrechts und des Schuldrechts als Teile des Privatrechts Anwendung; in den eigens für die Banken erlassenen Gesetzen finden sich Regelungen dieser Art, von Ausnahmefällen abgesehen, nicht. Somit zeigt sich, dass das Bankrecht im engeren Sinne ein Teil des öffentlichen Rechts ist22.

Die allgemeinen und grundlegenden Normen des Bankrechts finden sich im Bankwesengesetz. In der Türkei gilt derzeit als grundlegende Regelung auf dem Gebiet des Bankrechts das Bankwesengesetz Nr. 5411, das mit seiner Veröffentlichung im Amtsblatt (Resmî Gazete) Nr. 25983 am 01.11.2005 in Kraft getreten ist.

Das Bankwesengesetz ist das grundlegende Gesetz, das den Finanzsektor, einen der wichtigsten Bausteine des Wirtschaftslebens, und den Bankensektor als das Herz dieses Sektors in ihrer öffentlich-rechtlichen Dimension regelt. Streitigkeiten, die aus der Geschäftstätigkeit der Banken entstehen, werden nach den Vorschriften gelöst, die private Rechtsbeziehungen regeln, wie dem türkischen Handelsgesetzbuch oder dem Obligationengesetz; die Sanktionen bestehen hier in der Regel in vermögensrechtlichen Folgen wie Schadensersatzhaftung, Unwirksamkeit der vorgenommenen Geschäfte u. Ä. Im Bankrecht und in dessen grundlegendem Gesetz, dem Bankwesengesetz, sind dagegen die Befugnisse und Verantwortlichkeiten der Banken, ihrer Führungskräfte und Beschäftigten sowie die Regeln über die Funktionsweise der Banken geregelt, deren öffentliche Seite im Wirtschaftsleben überwiegt. Die in diesem Gesetz für Führungskräfte und Beschäftigte der Banken vorgesehenen Sanktionen sind vermögens- und strafrechtliche Sanktionen, denen die Führungskräfte und Verantwortlichen einer gewöhnlichen Handelsgesellschaft nicht ausgesetzt wären23.

Eine wichtige Regelung, in der dieser öffentlich-rechtliche Charakter des Bankrechts und des Bankwesengesetzes zum Ausdruck kommt, besteht eben darin, dass die Offenbarung geheimer Informationen, von denen die im genannten Gesetz bezeichneten Personen aufgrund der Bankgeschäfte Kenntnis erlangt haben, als Straftat anerkannt ist und dass hierzu sowohl im Bankwesengesetz als auch im türkischen Strafgesetzbuch eine Regelung getroffen worden ist.

II. Straftaten in Bezug auf das Bankgeheimnis

A. Der Begriff des Geheimnisses und des Bankgeheimnisses

Der Begriff des Geheimnisses ist weder im türkischen Strafgesetzbuch, das die allgemeine Regelung hierzu enthält, noch im Bankwesengesetz erläutert. Weder Art. 73 des Bankwesengesetzes mit der Überschrift „Wahrung von Geheimnissen“ noch Art. 159 mit der Überschrift „Offenbarung von Geheimnissen“ enthält eine Definition oder Erläuterung des Bankgeheimnisses. Der Gesetzgeber hat die Definition der Begriffe Geheimnis und Bankgeheimnis demnach der Lehre und der Praxis überlassen. Bei der Bestimmung des Umfangs und der Grenzen des Bankgeheimnisses dürfen jedoch neben der Treuepflicht, die die Bankbeschäftigten und die mit der Bank in enger Beziehung stehenden Personen gegenüber der Bank trifft, auch Kriterien wie die Transparenz, die insbesondere für die Leitung und Beaufsichtigung der Banken von Bedeutung sind, nicht außer Acht gelassen werden24.

Ein Geheimnis ist jede Information, an deren Nichtbekanntwerden gegenüber anderen die Person um ihrer Ehre willen ein Bedürfnis und ein Interesse hat und die nur dem Geheimnisinhaber oder einem begrenzten Personenkreis bekannt ist25. Kurz gesagt lässt sich der Begriff des Geheimnisses als jede Information erklären, die anderen nicht bekannt ist und nicht bekannt zu sein braucht. Eine Information, die der Öffentlichkeit bereits zuvor bekannt war, hat jedoch, auch wenn sie an sich die Eigenschaft eines persönlichen Geheimnisses, eines Geschäftsgeheimnisses oder eines Bankgeheimnisses hätte, ihren Geheimnischarakter verloren; sie kann nicht mehr als Geheimnis bezeichnet werden. Der Geheimnisbegriff besteht somit aus zwei Teilen, einem subjektiven und einem objektiven. Der subjektive Teil ist der Wille des Geheimnisinhabers, dass die Information anderen nicht bekannt wird, der objektive Teil der Umstand, dass die geheime Information anderen nicht bekannt ist. Sogleich ist jedoch anzumerken, dass eine Information, deren Geheimhaltung ihr Inhaber wünscht, ihren Geheimnischarakter nicht dadurch verliert, dass sie mehr als einer Person bekannt ist; auch eine Information, die ein begrenzter Personenkreis teilt, behält ihren Geheimnischarakter, sofern der Wille derjenigen, die sie teilen, darauf gerichtet ist26.

Das Bankgeheimnis umfasst dagegen Informationen und Unterlagen, die sich auf Bankgeschäfte beziehen und an deren Kenntnis durch andere als die Beteiligten kein öffentliches Interesse besteht. Die Offenlegung der Bilanz einer Bank, deren Aktien öffentlich angeboten worden sind, hat daher nicht den Charakter eines Bankgeheimnisses; denn es handelt sich nicht um eine Information, die geheim zu halten, sondern im Gegenteil um eine, die offenzulegen ist. Dagegen betrifft die Höhe des Einlagenkontos eines Kunden oder des von ihm in Anspruch genommenen Kredits allein diesen Kunden, so dass diese Information ein Bankgeheimnis darstellt. Im Ergebnis fällt jede Information aus dem Bankgeschäft, die der Öffentlichkeit im Allgemeinen nicht bekannt zu sein braucht, unter das Bankgeheimnis27.

Dass die Banken die Geheimnisse derjenigen, die mit ihnen in Beziehung stehen, und insbesondere ihrer Kunden zu wahren haben, gilt als traditionelle Auffassung. Die Banken haben dem gerecht zu werden, was ihre Eigenschaft als Vertrauensinstitution verlangt. Als eines der Elemente, die dieses Vertrauen begründen, müssen die Banken auch ihre Verschwiegenheitspflicht erfüllen. Das Bankgeheimnis lässt sich jedoch nicht allein auf die Wahrung der Geheimnisse aus der Beziehung der Banken zu ihren Kunden beschränken. Unter diese Verschwiegenheitspflicht fallen auch Informationen über die eigene Funktionsweise und die wirtschaftliche Lage der Bank28. Das Bankgeheimnis gliedert sich daher in sich in zwei Teile: das eigene Geheimnis der Bank und das Kundengeheimnis. Das eigene Geheimnis der Bank ist jede Information, die die wirtschaftliche Stärke der Bank erkennen lässt. Unter das Kundengeheimnis fällt dagegen jede persönliche oder wirtschaftliche Information, die diejenigen, die als Kunden mit der Bank in Beziehung treten, im Rahmen des Bankgeschäfts mitteilen29.

Hierzu liegt derzeit beim Amt des Ministerpräsidenten der „Entwurf eines Gesetzes über das Geschäftsgeheimnis, das Geheimnis der Bank und das Kundengeheimnis“ vor; in Art. 2 dieses Entwurfs werden die Begriffe Geschäftsgeheimnis, Geheimnis der Bank und Kundengeheimnis erläutert. Nach diesem Gesetzentwurf bedeutet Geheimnis der Bank „die den Mitgliedern der Leitungs- und Aufsichtsorgane, den Mitarbeitern und den sonstigen Bediensteten der Bank bekannten Informationen über deren finanzielle und wirtschaftliche Lage sowie deren Kredit- und Liquiditätslage sowie alle Informationen und Unterlagen über das Kundenpotenzial der Bank, die Kreditvergabe, die Entgegennahme von Einlagen, die Grundsätze der Geschäftsführung, die sonstigen Bankdienstleistungen und -tätigkeiten und die Risikopositionen“; Kundengeheimnis bedeutet dagegen „alle Informationen und Unterlagen über die persönliche, wirtschaftliche und finanzielle Lage sowie die Liquiditäts- und Kreditlage des Kunden, die Handelsunternehmen und -gesellschaften, Banken, Versicherungsgesellschaften und die auf dem Kapitalmarkt und den Finanzmärkten tätigen Vermittlungsinstitute im Zusammenhang mit ihrem jeweiligen Tätigkeitsbereich in ihren Beziehungen zum Kunden unmittelbar oder mittelbar erlangen“. Wie ersichtlich, werden das Geheimnis der Bank und das Kundengeheimnis in diesem Gesetzentwurf ausführlicher und bestimmter definiert.

Demnach sind alle Informationen, die Banken, Finanzinstitute und sonstige Handelsunternehmen aufgrund ihrer Beziehungen zum Kunden vor und nach Vertragsschluss erlangen, die Bar- und Vermögensverhältnisse des Kunden, die von den Filialen ausgestellten Garantiebriefe, Bürgschaften, Rückgarantien, erteilte Avale, Gewinn- und Verlustrechnungen30, die den Kunden übersandten Kontoauszüge, bestellte Hypotheken, der Bank erteilte Überweisungsaufträge, Anlagetätigkeiten, die Kreditwürdigkeit, den Banken zum Inkasso oder als Sicherheit übergebene Wechsel sowie Informationen über gegen den Kunden eingeleitete Vollstreckungsverfahren und Klagen Informationen mit dem Charakter eines Kundengeheimnisses31. Informationen wie die Geschäfte im Zusammenhang mit der Banktätigkeit und die Finanz-, Kredit- und Liquiditätslage der Bank, die Frage, ob sie ihre Verpflichtungen gegenüber der Zentralbank erfüllt, der Marktanteil der Bank oder der Filiale an ihrem Standort, die Zahl der Einleger und Kreditkunden, die Grundsätze der Geschäftsführung, sämtliche gefassten Beschlüsse einschließlich der Bankpolitik, die bei den Geschäften angewandten technischen Verfahren, die Gesamteinlagen und der Betrag der in der Devisenposition gehaltenen Devisen haben dagegen den Charakter eines Geheimnisses der Bank32.

Die Verschwiegenheitspflicht der Banken wird im Wesentlichen auf drei Grundlagen gestützt. Erstens bedeutet die Offenbarung des Geheimnisses, wenn zwischen der Person, deren Geheimnis offenbart wird, und der Bank ein Vertragsverhältnis besteht, eine Verletzung dieses Vertrags; es handelt sich mithin um eine vertragliche Pflicht. Zweitens ist die Wahrung von Geheimnissen eine gesetzliche Pflicht im Rahmen des Zivilrechts, weil die Offenbarung von Geheimnissen eine Verletzung der in den Art. 23 und 24 des türkischen Zivilgesetzbuchs umschriebenen Persönlichkeitsrechte bedeutet. Schließlich ist die Verschwiegenheitspflicht durch Art. 73 des Bankwesengesetzes eingeführt worden; durch Art. 159 desselben Gesetzes und Art. 239 TCK ist die Offenbarung von Bankgeheimnissen als Straftat definiert. Die Wahrung dieser Geheimnisse ist damit auch im Rahmen des Verwaltungsrechts und des Strafrechts zu einer gesetzlichen Pflicht gemacht worden33.

Diese Unterscheidung zwischen dem Geheimnis der Bank und dem Kundengeheimnis ist insbesondere für die Herausarbeitung des durch die Straftat der Offenbarung des Bankgeheimnisses geschützten Rechtsguts sowie für die Bestimmung des Gegenstands des Bankgeheimnisses und die Festlegung seiner Grenzen von größter Bedeutung.

In dieser Arbeit wird der Begriff des Bankgeheimnisses als Oberbegriff verwendet, der sowohl das Geheimnis der Bank als auch das Kundengeheimnis umfasst. Ist vom Bankgeheimnis die Rede, so sind daher beide Arten von Geheimnissen gemeint.

Der Begriff des Bankgeheimnisses ist ein Unterfall des Begriffs des Berufsgeheimnisses. Deshalb sind in manchen Ländern für die Offenbarung des Bankgeheimnisses eigene Straftatbestände geschaffen worden, während in anderen Ländern die Regelung im Rahmen der Straftat der Offenbarung des Berufsgeheimnisses erfolgt34. So ist auch in der Türkei die Straftat der Offenbarung von Bankgeheimnissen sowohl im Bankwesengesetz als auch im TCK als eigener Straftatbestand geregelt.

B. Die Straftat der Offenbarung des Geheimnisses im Bankwesengesetz

1 Allgemeines

Banken sind Vertrauensinstitutionen. In ihren Beziehungen zu den Kunden müssen sie daher, wie es die Vertrauenswürdigkeit verlangt, sorgfältig darauf achten, sich im Einklang mit den gesetzlichen Vorschriften, den Handelsbräuchen und den Geboten von Treu und Glauben zu verhalten. Die vertrauliche Aufbewahrung der Unterlagen und Informationen, die im Rahmen der Bankgeschäfte über Kunden und Dritte erlangt werden, ist für die Banken eine aus ihrer Aufgabe folgende Pflicht35. Hierzu bestimmt Art. 73 des Bankwesengesetzes, dass die Gesellschafter der Banken, die Mitglieder ihres Verwaltungsrats, ihre Mitarbeiter, die in deren Namen handelnden Personen und ihre Bediensteten die Geheimnisse der Banken oder ihrer Kunden, von denen sie aufgrund ihrer Eigenschaft und ihrer Aufgaben Kenntnis erlangt haben, niemand anderem als den hierzu gesetzlich ausdrücklich ermächtigten Stellen offenbaren dürfen; damit sind zugleich die Grenzen des Geheimnisses bestimmt. Durch die Verweisung des Art. 159 des Bankwesengesetzes auf Art. 73 ist die Straftat der Offenbarung des Bankgeheimnisses geregelt. Liest man die Art. 73 und 159 des Gesetzes zusammen, so zeigt sich, dass die Straftat der Offenbarung des Geheimnisses mit Blick auf drei verschiedene Tätergruppen geregelt ist. Dies bedeutet jedoch nicht, wie von einigen Autoren im Schrifttum angenommen, dass drei gesonderte Straftatbestände geregelt wären36.

Die erste dieser Gruppen ist in Art. 73 Abs. 1 geregelt. Danach ist die Straftat der Offenbarung des Bankgeheimnisses verwirklicht, wenn der Vorsitzende und die Mitglieder des Ausschusses sowie das Personal der Behörde, der Vorsitzende und die Mitglieder des Fondsausschusses sowie das Personal des Fonds Geheimnisse der Banken, ihrer Tochtergesellschaften, Beteiligungsgesellschaften, gemeinschaftlich kontrollierten Gesellschaften und ihrer Kunden, von denen sie bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben Kenntnis erlangt haben, anderen als den nach diesem Gesetz und nach Sondergesetzen Befugten offenbaren. Dies kann kurz als „Begehung der Straftat der Offenbarung des Bankgeheimnisses durch Bedienstete der Behörde“ bezeichnet werden.

Die zweite Tätergruppe im Rahmen der Offenbarung des Bankgeheimnisses nach dem Bankwesengesetz ist in Art. 73 Abs. 3 geregelt. Danach ist es strafbar, wenn die Gesellschafter der Banken, die Mitglieder ihres Verwaltungsrats, ihre Mitarbeiter, die in deren Namen handelnden Personen und ihre Bediensteten Geheimnisse der Banken oder ihrer Kunden, von denen sie aufgrund ihrer Eigenschaft und ihrer Aufgaben Kenntnis erlangt haben, anderen als den hierzu ausdrücklich ermächtigten Stellen offenbaren. Dies kann kurz als „Begehung der Straftat der Offenbarung des Bankgeheimnisses durch Bankangehörige“ bezeichnet werden.

Die dritte Tätergruppe bilden schließlich Dritte, die weder Beschäftigte der Behörde noch einer Bank sind. So ist in Art. 159 Abs. 1 letzter Satz auch die Offenbarung des Bankgeheimnisses durch Dritte unter Strafe gestellt. Dies kann wiederum kurz als „Begehung der Straftat der Offenbarung des Bankgeheimnisses durch Dritte“ bezeichnet werden37.

Im Lichte dieser Ausführungen ist auch festzuhalten, dass die Straftat der Offenbarung des Bankgeheimnisses keine Bankstraftat im engeren Sinne ist. Denn Bankstraftaten im engeren Sinne sind Straftaten, die nur von der Bank, mit anderen Worten nur von Bankbeschäftigten, begangen werden können. Kann eine Straftat in Vertretung einer natürlichen Person oder einer anderen juristischen Person außerhalb der Bank begangen werden, so wird sie nicht als Bankstraftat im engeren Sinne angesehen38. In der Tat fällt dieser Straftatbestand, da er einen Teil der Straftat der Offenbarung des Berufsgeheimnisses bildet, nicht unter die Bankstraftaten im engeren Sinne.

2. Das durch die Straftat geschützte Rechtsgut

Das durch diesen Straftatbestand geschützte Rechtsgut stellt sich für das Kundengeheimnis und für das Geheimnis der Bank unterschiedlich dar.

Das Kundengeheimnis enthält bestimmte Informationen, die dem Einzelnen – sei er eine natürliche oder eine juristische Person – zuzuordnen sind. Bankgeheimnisse sind, wie oben bereits ausgeführt, ein Teil des Berufsgeheimnisses. Wird aufgrund des Berufsgeheimnisses das Geheimnis einer Person bekannt, so wird in deren Privatleben eingedrungen. Wird diese geheime Information offenbart, so wird demnach in die individuelle Freiheit des Geheimnisinhabers eingegriffen, und auch im Hinblick auf das Bankgeschäft wird bei der Offenbarung des Kundengeheimnisses in das Privatleben der Person eingegriffen. Das durch die Straftat der Offenbarung des Bankgeheimnisses im Hinblick auf das Kundengeheimnis vorrangig geschützte Gut ist somit die Freiheit der Kunden, ihr Privatleben geheim zu halten39.

Andererseits sind die Banken, wie bereits erwähnt, Vertrauensinstitutionen, und zum Vertrauen gehört auch, dass die Geheimnisse der Bankkunden nicht offenbart werden. Kommt es zu einer solchen Tat, so werden das Vertrauen in die betreffende Bank und ihr Ansehen erschüttert, und möglicherweise können, wenn das Ausmaß der Offenbarung im konkreten Fall groß ist, auch geschäftliche Verluste der betreffenden Bank eintreten. Indem die Offenbarung des Kundengeheimnisses unter Strafe gestellt wird, sollen also auch das Ansehen und die Vertrauenswürdigkeit der Banken geschützt werden. Das durch diese Straftat nachrangig geschützte Rechtsgut sind daher das Ansehen und die Vertrauenswürdigkeit der Banken.

Das durch das Geheimnis der Bank vorrangig geschützte Rechtsgut ist dagegen die wirtschaftliche Struktur der einzelnen Banken und damit des Landes insgesamt. Wie oben ausgeführt, stehen heute in allen Ländern die Banken im Herzen des Finanzsektors, und die Volkswirtschaften der Länder werden über die Banken gesteuert. Die Angehörigen der Banken sowie der Bankenaufsichts- und -kontrollbehörden erlangen Kenntnis von äußerst wichtigen und vertraulichen Informationen sowohl über die Funktionsweise als auch über die wirtschaftliche Lage der Banken. Die Offenbarung eben dieser geheimen Informationen kann sich auf die Lage und Stabilität der betreffenden Bank oder Banken und nach und nach auch der gesamten Volkswirtschaft auswirken. Das im Hinblick auf die Geheimnisse der Bank vorrangig geschützte Rechtsgut der Straftat ist daher die Geheimhaltung der Informationen über die Funktionsweise und die wirtschaftliche Struktur der Bank sowie der Schutz der wirtschaftlichen Ordnung und Stabilität.

Das durch das Geheimnis der Bank nachrangig geschützte Rechtsgut ist das Vertrauen, das den Angehörigen der Banken sowie der Bankenaufsichts- und -kontrollbehörden entgegengebracht wird. Denn diesen Personen wird von den Einrichtungen, bei denen sie tätig sind, Vertrauen geschenkt, und ihnen werden sehr wichtige Informationen zur Kontrolle und Verwendung überlassen. Diese Personen müssen den Einrichtungen, bei denen sie tätig sind, daher in voller Treue verbunden sein und dürfen dieses Vertrauen nicht enttäuschen. Auch dieses Rechtsgut wird somit durch die Straftat geschützt.

Das letzte durch das Geheimnis der Bank geschützte Rechtsgut ist schließlich – ebenso wie beim Kundengeheimnis – die Freiheit, das Privatleben geheim zu halten. Denn auch Banken sind juristische Personen, die in der Form der Aktiengesellschaft organisiert sind. Auch diese Personen haben daher ein Interesse daran, dass die ihnen zuzuordnenden geheimen Informationen nicht offenbart werden. Werden diese der juristischen Person Bank zuzuordnenden Informationen von den oben genannten Personen offenbart, so ist deren individuelle Freiheit auf Geheimhaltung des Geheimnisses verletzt.

2. Täter und Opfer

Hinsichtlich des Täters dieser Straftat trifft das Gesetz verschiedene Unterscheidungen. Danach sind in Art. 159 durch Verweisung auf Art. 73 eigentlich drei ähnliche Straftatbestände geregelt, die von drei verschiedenen Gruppen begangen werden können. Diese Gruppen sind, kurz gesagt, die Bediensteten der Behörde, die Bankangehörigen und Dritte. Auch wenn auf den ersten Blick der Eindruck entsteht, diese Straftaten könnten von jedermann begangen werden, zeigt eine eingehende Prüfung der Vorschriften, dass für drei verschiedene Gruppen ein einziger Straftatbestand umschrieben ist. Deshalb werden alle drei Tätergruppen gesondert untersucht.

Opfer dieser Straftat ist die juristische Person Bank oder der Kunde, deren Geheimnis offenbart wird. Wird ein beiden gemeinsames Geheimnis offenbart, so sind beide Opfer. Auch wenn infolge der Offenbarung des Bankgeheimnisses nur die Persönlichkeitsrechte des Kunden verletzt werden und nur er Opfer ist, befindet sich infolge dieser Tat auch die Bank in der Stellung des durch die Straftat Geschädigten.

a. Beschäftigte der Behörde als Täter der Straftat

Der Fall, dass die von uns kurz als Beschäftigte der Behörde bezeichneten Personen Täter der Straftat der Offenbarung des Bankgeheimnisses sind, ist in Art. 73 Abs. 1 des Gesetzes geregelt. Da in dieser Vorschrift jedoch die im gesamten Gesetz verwendeten Abkürzungen gebraucht werden, sind diese zunächst zu erläutern. In Art. 3 des Bankwesengesetzes mit der Überschrift „Begriffsbestimmungen und Abkürzungen“ werden definiert: Ausschuss als der Bankenregulierungs- und -aufsichtsausschuss; Behörde als die Bankenregulierungs- und -aufsichtsbehörde; Vorsitzender als der Vorsitzende des Bankenregulierungs- und -aufsichtsausschusses; Fonds als der Einlagensicherungsfonds; Fondsausschuss als der Ausschuss des Einlagensicherungsfonds; Fondsvorsitzender als der Vorsitzende des Ausschusses des Einlagensicherungsfonds. Das Unterstützungsdienstleistungsunternehmen wird in derselben Vorschrift definiert als Unternehmen, das den vom Bankwesengesetz erfassten Einrichtungen im Rahmen der vom Ausschuss festzulegenden Grundsätze Dienstleistungen erbringt, die eine Verlängerung oder Ergänzung ihrer Hauptdienstleistungen darstellen; ausgenommen sind die von der Zentralbank gegründeten oder innerhalb der Zentralbank tätigen Einrichtungen sowie die unter der Aufsicht des Kapitalmarktausschusses stehenden Clearing-, Verwahr- und Zentralregistereinrichtungen.

Aufgrund der Verweisung des Art. 159 des Bankwesengesetzes auf Art. 73 können nach Art. 73 Abs. 1 Täter der Straftat der Offenbarung des Bankgeheimnisses durch Bedienstete der Behörde der Vorsitzende und die Mitglieder des Ausschusses sowie das Personal der Behörde, der Vorsitzende und die Mitglieder des Fondsausschusses sowie das Personal des Fonds sein. Außerdem können auch die Personen und Einrichtungen, von denen die BDDK externe Unterstützungsdienstleistungen bezieht, sowie deren Beschäftigte Täter dieser Straftat sein. Wie auch in der Gesetzesbegründung ausgeführt, handelt es sich hierbei um eine durch das Gesetz Nr. 5411 eingeführte Neuerung, die im Bankengesetz Nr. 4389 nicht enthalten war40.

Das entscheidende Merkmal für die Bestimmung des Täters dieser Straftat ist, dass der Täter von der nicht zu offenbarenden Information bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben Kenntnis erlangt hat. Erlangt der Täter von einem solchen Geheimnis Kenntnis, bevor er sein Amt förmlich angetreten hat, und offenbart er es, so kann diese Tat nicht nach Art. 159 des Bankwesengesetzes bestraft werden. Sind in diesem Fall jedoch die Merkmale der Straftat nach Art. 239 des türkischen Strafgesetzbuchs (TCK) erfüllt, so wird der Täter nach der in dieser Vorschrift enthaltenen allgemeinen Bestimmung bestraft41.

Ein weiterer wichtiger Punkt, der in diesem Zusammenhang anzusprechen ist, ist die Frage, was gilt, wenn Geheimnisse offenbart werden, von denen Kenntnis erlangt wurde, als sich die Aktiengesellschaft noch im Gründungsstadium befand und die Eigenschaft einer Bank noch nicht erlangt hatte. Diese Konstellation ist in Art. 73 Abs. 2 geregelt. Danach heißt es im zweiten Satz des Absatzes, dass die geheimen Informationen und Unterlagen, die die Behörde erlangt, bei der Erteilung der Gründungs- und Betriebserlaubnis, bei der Beaufsichtigung der Tätigkeiten, bei der Überwachung der Einhaltung der Vorschriften und bei der Verhandlung der gegen Entscheidungen des Ausschusses erhobenen verwaltungsgerichtlichen Klagen verwendet werden dürfen; im dritten Satz wird sodann bestimmt, dass die geheimen Informationen und Unterlagen, die die Behörde im Rahmen dieses Absatzes erlangt, keiner Person, Behörde oder Einrichtung offenbart werden dürfen. Offenbaren Angehörige der Behörde geheime Informationen über eine Gesellschaft, die einen Gründungsantrag gestellt, aber noch keine Betriebserlaubnis erhalten und damit die Eigenschaft einer Bank noch nicht erlangt hat, so ist demnach die Straftat der Offenbarung des Bankgeheimnisses nach Art. 159 des Bankwesengesetzes verwirklicht. Kurz gesagt sind die Führungskräfte und Beschäftigten der Behörde auch dann Täter der Straftat der Offenbarung des Bankgeheimnisses, wenn sie geheime Informationen über eine Gesellschaft offenbaren, die sich noch im Stadium der Bankgründung befindet.

Der letzte Punkt, der hierzu anzuführen ist, ist, dass die Verschwiegenheitspflicht dieser Personen auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit fortbesteht. Dies ist in Art. 73 Abs. 1 letzter Satz mit den Worten „diese Pflicht besteht auch nach dem Ausscheiden aus dem Amt fort“ ausdrücklich geregelt. Zudem heißt es in der Begründung der Vorschrift: „Hinsichtlich der Verschwiegenheitspflicht besteht keine zeitliche Begrenzung“. Für die Angehörigen der Behörde besteht die Verschwiegenheitspflicht demnach bis an ihr Lebensende fort42.

b. Bankbeschäftigte als Täter der Straftat

Die Verschwiegenheitspflicht der Bankbeschäftigten ist in Art. 73 Abs. 3 geregelt. Nach diesem Absatz sind die Gesellschafter der Bank, die Mitglieder des Verwaltungsrats, die Mitarbeiter, die in deren Namen handelnden Personen und die Bediensteten verpflichtet, das Bankgeheimnis zu wahren. Offenbaren diese Personen Informationen mit dem Charakter eines Bankgeheimnisses, von denen sie Kenntnis erlangt haben, so sind sie daher Täter der Straftat der Offenbarung des Bankgeheimnisses. Wie in Abs. 1 der Vorschrift geregelt, können auch die Personen und Einrichtungen, von denen die Banken externe Unterstützungsdienstleistungen beziehen, sowie deren Beschäftigte Täter dieser Straftat sein.

Dass die im Gesetz als Gesellschafter der Bank bezeichneten Anteilseigner Geheimnisse der Bank oder der Kunden kennen, erscheint normalerweise kaum möglich. Erlangt eine Person, die diese Eigenschaft besitzt, jedoch aus welchem Grund auch immer Kenntnis von einer solchen Information, so ist sie verpflichtet, dieses Geheimnis nicht zu offenbaren. Mit dem Ausdruck Mitarbeiter der Bank sind dagegen alle Bediensteten gemeint, gleich welche Aufgabe sie in der Bank wahrnehmen43. Mit diesem Begriff wird nicht zwischen denjenigen unterschieden, die unmittelbar Bankgeschäfte betreiben, und denjenigen, die Hilfsdienste verrichten. Demnach unterliegen der Generaldirektor der Bank ebenso wie der Filialleiter, der Kassierer, der Sicherheitsbedienstete und die Reinigungskraft derselben Pflicht. Denn alle diese Personen erlangen in einem je nach Art ihrer Aufgabe unterschiedlichen Umfang und Gewicht Kenntnis von Geheimnissen der Bank und der Kunden.

Damit diese Personen Täter sein können, müssen sie von den Informationen mit dem Charakter eines Bankgeheimnisses aufgrund ihrer Eigenschaft und ihrer Aufgaben Kenntnis erlangt haben. Wie ersichtlich, unterscheidet sich die Regelung in diesem Absatz von dem in Abs. 1 für die Beschäftigten der Behörde aufgestellten Merkmal der Kenntniserlangung bei der Wahrnehmung der Aufgaben. Dieser Unterschied beruht darauf, dass Abs. 1 den Fall regelt, dass die Beschäftigten der Behörde von Geheimnissen sämtlicher Banken Kenntnis erlangen können und diese offenbaren, während Abs. 3 nur die Offenbarung des Geheimnisses einer einzigen Bank regelt. Nach der Regelung des Abs. 1 kann der Täter nur bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben an diese Informationen gelangen. Der Täter, der Bankangehöriger ist, kann dagegen auch außerhalb der Wahrnehmung seiner Aufgaben aufgrund seiner Eigenschaft als Bankangehöriger oder aufgrund seiner Aufgabe an eine solche Information gelangen. Dieser Unterschied lässt sich an einem Beispiel besser verdeutlichen. Teilt etwa jemand einem Bankdirektor außerhalb des Dienstes mit, dass er bei dessen Bank einen Wohnungsbaukredit aufnehmen möchte, über wie viel Bargeld er verfügt und in welcher Höhe er einen Kredit aufnehmen möchte, so darf der Bankdirektor diese Informationen, von denen er Kenntnis erlangt hat, nicht offenbaren, auch wenn er sich nicht im Dienst befand. Denn diese Informationen mit dem Charakter eines Kundengeheimnisses sind ihm aufgrund seiner Eigenschaft mitgeteilt worden. Eine vergleichbare Situation kommt bei den Beschäftigten der Behörde dagegen nicht in Betracht.

Im Schrifttum vertreten einige Autoren die Auffassung, das Geheimnis der Bank und das Kundengeheimnis erfassten nicht nur die Bank, der der Täter angehört, oder deren Kunden, sondern seien weiter zu verstehen und erfassten alle Banken und Kunden; die Bankbeschäftigten seien daher für die Offenbarung all dieser Geheimnisse von Banken und Kunden verantwortlich44. Dieser Auffassung kann in dieser Form nicht gefolgt werden, denn es handelt sich um eine erweiternde Auslegung, und wenn Art. 73 zusammen mit Art. 159 ausgelegt wird, ist eine solche erweiternde Auslegung für die strafrechtliche Anwendung nicht annehmbar. Tatsächlich bedarf es im Hinblick auf den Anwendungsbereich des Art. 73 Abs. 3 des Gesetzes einer solchen Auslegung gar nicht, denn das Kriterium, das die Verantwortlichkeit der Bankbeschäftigten für das Bankgeheimnis bestimmt, ist in demselben Absatz mit den Informationen angegeben, von denen sie „… aufgrund ihrer Eigenschaft und ihrer Aufgaben …“ Kenntnis erlangt haben. Dies ist im vorangehenden Absatz ausführlich erläutert worden. Richtigerweise ist hier zu unterscheiden. Hat der Bankbeschäftigte aufgrund seiner Eigenschaft und seiner Aufgabe von dem Geheimnis einer anderen Bank oder ihres Kunden Kenntnis erlangt, so muss er es wahren; andernfalls begeht er eine Straftat. Hat der Bankbeschäftigte dagegen nicht aufgrund dieser Eigenschaft und Aufgabe, sondern bei einem Treffen unter Freunden von einer geheimen Information über eine andere Bank oder deren Kunden Kenntnis erlangt, so stellt deren Offenbarung aus zwei Gründen keine Straftat dar. Erstens verliert diese Information mit ihrer Offenbarung den Geheimnischarakter, so dass es an einem Tatobjekt fehlt. Ist derjenige, der diese Information offenbart hat, ebenfalls ein Bankangehöriger, so kann die Tat nur für diese Person eine Straftat darstellen; da die Information aber mit der Offenbarung ihren Geheimnischarakter verliert, kann für den Bankangehörigen, der auf diese Weise von dem Geheimnis Kenntnis erlangt und es offenbart, die Straftat nicht verwirklicht sein. Zweitens stellt die Offenbarung auch deshalb keine Straftat dar, weil der Bankangehörige von dieser Information nicht aufgrund seiner Eigenschaft als Bankangehöriger und seiner Aufgabe, sondern von einem Freund aufgrund seiner persönlichen Beziehung Kenntnis erlangt hat.

In der Begründung der Vorschrift heißt es zur Verschwiegenheitspflicht der Bankbeschäftigten: „Im Bankengesetz Nr. 4389, das durch dieses Gesetz aufgehoben wird, richtete sich die Verschwiegenheitspflicht nicht an die juristische Person Bank, sondern unmittelbar an ‚die mit der Anwendung des Gesetzes und der Beaufsichtigung der Anwendung Betrauten‘ und an ‚die Mitarbeiter und sonstigen Bediensteten‘, und die Vorschrift war nur in strafrechtlicher Hinsicht ausgestaltet. Die betreffende Bestimmung war daher nicht geeignet, eine Grundlage für die Verschwiegenheitspflicht der Bank als juristischer Person zu bilden. Mit dieser Regel, die sich an die juristische Person Bank richtet, ist für die Verschwiegenheitspflicht der Banken (und der anderen im Gesetz genannten Einrichtungen) in privatrechtlicher Hinsicht eine unmittelbare Grundlage geschaffen worden“. Mit dieser Begründung wird zum Ausdruck gebracht, dass durch Art. 73 Abs. 3 die Verschwiegenheitspflicht auch im Hinblick auf die juristische Person der Banken geregelt worden sei. Offen gesagt lässt sich ein solcher Sinn dem Wortlaut dieses Absatzes nur schwer entnehmen. Zudem kann eine geheime Information nicht von einer abstrakten juristischen Person zur Kenntnis genommen und offenbart werden; sie kann nur von den Organen der juristischen Person offenbart und der juristischen Person zugerechnet werden. Eine Verantwortlichkeit der juristischen Person wegen Offenbarung des Bankgeheimnisses kann daher nur insoweit in Betracht kommen, als die juristische Person Bank für Schadensersatzansprüche der Person haftbar gemacht wird, deren Rechte durch ein von einem Organ der Bank offenbartes Geheimnis verletzt worden sind. Im Übrigen ist eine Verantwortlichkeit der juristischen Person für die Straftat der Offenbarung des Bankgeheimnisses angesichts des in der Türkei geltenden Strafrechtssystems und der Ausgestaltung des TCK ohnehin nicht möglich. Denn das TCK erkennt die strafrechtliche Verantwortlichkeit juristischer Personen nicht an.

Auch die Verschwiegenheitspflicht der Gesellschafter, Führungskräfte und Beschäftigten der Banken sowie der Beschäftigten der Einrichtungen, die die Banken unterstützen, besteht nach Beendigung ihrer Tätigkeit fort. In Art. 73 Abs. 3 letzter Satz ist dies mit den Worten „diese Pflicht besteht auch nach dem Ausscheiden aus dem Amt fort“ ausdrücklich geregelt. Zudem heißt es in der Begründung der Vorschrift: „Hinsichtlich der Verschwiegenheitspflicht besteht keine zeitliche Begrenzung“. Für die Angehörigen der Behörde besteht die Verschwiegenheitspflicht demnach bis an ihr Lebensende fort.

c. Dritte als Täter der Straftat

Der Fall, dass Dritte Täter der Straftat der Offenbarung des Bankgeheimnisses sind, ist in Art. 159 Abs. 1 letzter Satz geregelt. Danach werden dieselben Strafen auch gegen Dritte verhängt, die Geheimnisse der Banken und der Kunden offenbaren.

Mit Dritten sind hier alle gemeint, die nicht zu den in Art. 73 Abs. 1 genannten Personen – „Vorsitzender und Mitglieder des Ausschusses sowie Personal der Behörde, Vorsitzender und Mitglieder des Fondsausschusses sowie Personal des Fonds“ –, nicht zu den in Art. 73 Abs. 3 genannten Personen – „Gesellschafter der Banken, Mitglieder des Verwaltungsrats, Mitarbeiter, in deren Namen handelnde Personen und Bedienstete“ – und nicht zu den Beschäftigten der Einrichtungen gehören, die diese unterstützen.

Offenbart etwa eine Person, die für die Behörde im Rahmen eines Mandatsvertrags Rechtsberatungs- und Anwaltsdienstleistungen erbringt, Informationen mit dem Charakter eines Bankgeheimnisses über die Funktionsweise der Bank, ihre wirtschaftliche Lage, ihre gewerblichen Kunden oder über gegen einzelne Kunden betriebene Zwangsvollstreckungsverfahren, so ist diese Person Täter der von Dritten begangenen Straftat der Offenbarung des Bankgeheimnisses.

3. Tatobjekt

Tatobjekt dieser Straftat ist das „Bankgeheimnis“. Da das Bankgeheimnis im Abschnitt „Geheimnis und Bankgeheimnis“ dieser Arbeit ausführlich erläutert worden ist, werden die Ausführungen hier nicht wiederholt. Zu nennen sind jedoch einige Begriffe, die dem Begriff des Bankgeheimnisses durch dieses Gesetz hinzugefügt worden sind.

Art. 73 Abs. 1, in dem die Pflicht zur Wahrung des Bankgeheimnisses geregelt ist, regelt die den Beschäftigten der Behörde auferlegte Pflicht. Für diese Tätergruppe setzt die Verwirklichung der Straftat voraus, dass die nicht zu offenbarenden Geheimnisse den Banken, ihren Tochtergesellschaften, Beteiligungsgesellschaften, gemeinschaftlich kontrollierten Gesellschaften und ihren Kunden zuzuordnen sind. Für die Führungskräfte und Beschäftigten der BDDK und des TMSF bilden die Bankgeheimnisse der oben Genannten das Tatobjekt.

In Art. 73 Abs. 3, der die Regelung für die Bankangehörigen enthält, sind die Führungskräfte und Beschäftigten der Banken dagegen nur verpflichtet, die Geheimnisse der Bank, bei der sie tätig sind, und ihrer Kunden zu wahren. Für sie ist keine Pflicht zur Wahrung der Geheimnisse der Tochtergesellschaften, Beteiligungsgesellschaften und gemeinschaftlich kontrollierten Gesellschaften der Banken eingeführt worden. Für Täter, die Bankangehörige sind, bilden daher allein die Geheimnisse der Bank, bei der sie tätig sind, und ihrer Kunden das Tatobjekt. Zwar kann die Wahrung der Geheimnisse der Tochtergesellschaften, Beteiligungsgesellschaften und gemeinschaftlich kontrollierten Gesellschaften der Banken für diese Personen im Rahmen der privatrechtlichen Vorschriften vertraglich als Pflicht begründet werden; doch selbst wenn ein solcher Vertrag geschlossen wird, stellt die Offenbarung derartiger Informationen keine Straftat im Sinne des Art. 159 dar. Die Offenbarung solcher Informationen kann wegen Verstoßes gegen den zwischen der Bank und ihrem Beschäftigten geschlossenen Vertrag zur Kündigung des Arbeitsvertrags aus wichtigem Grund und zu Schadensersatzansprüchen führen. Außerdem kann sie, sofern auch die übrigen Merkmale vorliegen und derartige Informationen als Geschäftsgeheimnis einzustufen sind, die Straftat der Offenbarung eines Geschäftsgeheimnisses nach Art. 239 des türkischen Strafgesetzbuchs (TCK) erfüllen.

Für Dritte bilden allein die Geheimnisse der Bank und der Kunden das Tatobjekt. Offenbaren Dritte, wie oben ausgeführt, Geheimnisse der Tochtergesellschaften, Beteiligungsgesellschaften und gemeinschaftlich kontrollierten Gesellschaften der Banken, so kann dies die Straftat der Offenbarung eines Geschäftsgeheimnisses nach Art. 239 TCK erfüllen.

4. Objektiver Tatbestand

a. Handlung

Den objektiven Tatbestand dieser Straftat bildet die Offenbarung einer Information mit dem Charakter eines Bankgeheimnisses. Ob die Offenbarung schriftlich, mündlich, bildlich oder in virtueller Umgebung erfolgt und mit welchem Mittel sie vorgenommen wird, ist für die Verwirklichung der Straftat ohne Bedeutung45. Die Straftat der Offenbarung des Bankgeheimnisses kann sowohl durch aktives Tun als auch durch Unterlassen begangen werden. Offenbart der Täter die geheime Information seinem Gegenüber unmittelbar oder sendet er sie per E-Mail an alle in seiner Verteilerliste, so ist die Straftat durch aktives Tun begangen. Lässt der Täter Unterlagen, die geheime Informationen enthalten und die er aufzubewahren hat, so auf seinem Schreibtisch liegen, dass andere sie sehen können, oder steht er auf und geht weg, während diese Informationen auf dem Bildschirm seines Computers angezeigt werden, so ist die Straftat in der Form des Unterlassens durch Tun46 begangen.

Für die Verwirklichung des Handlungsteils der Straftat ist es nicht erforderlich, dass das Bankgeheimnis öffentlich wird und der Allgemeinheit bekannt wird. Der Handlungsteil der Straftat ist bereits dann verwirklicht, wenn die geheime Information einer einzigen Person außer dem Geheimnisinhaber offenbart wird. Entscheidend ist bei dieser Straftat, dass die Nichtoffenbarung der geheimen Information gewährleistet wird; ist die Information einmal offenbart, so macht es für den Geheimnisinhaber keinen Unterschied, ob sie einer Person oder tausend Personen offenbart worden ist. Für die Verwirklichung des Handlungsteils dieser Straftat ist es daher nicht erforderlich, dass die geheime Information öffentlich wird und der Allgemeinheit bekannt gegeben wird47.

Außerdem ist diese Straftat ein Gefährdungsdelikt; für ihre Vollendung ist nicht erforderlich, dass im Ergebnis ein Schaden eintritt. Die Straftat ist vollendet, gleichviel ob die Bank oder der Kunde als Geheimnisinhaber infolge der Offenbarung der Information mit dem Charakter eines Bankgeheimnisses einen Schaden erleidet oder nicht.

Steht das Bankgeheimnis mehreren Personen zu, so erfüllt die Weitergabe der Information an eine dieser Personen nicht die Straftat der Offenbarung des Geheimnisses. Wird etwa jedem der Inhaber eines Gemeinschaftskontos Auskunft über die Höhe und die Bewegungen dieser Konten erteilt, so liegt keine Straftat vor. Denn jede dieser Personen ist ohnehin befugt, von den betreffenden Informationen Kenntnis zu haben. Hat jedoch einer der Inhaber des Gemeinschaftskontos bei derselben Bank ein Einzelkonto und werden die Informationen über dieses Einzelkonto einem der anderen Inhaber des Gemeinschaftskontos mitgeteilt, so ist die Straftat verwirklicht. Denn über dieses Einzelkonto dürfen einer anderen Person als dem Kontoinhaber keine Informationen mehr offenbart werden.

Die offenbarte Information muss wahr sein. Wird etwa, obwohl ein Verkauf der Bank gar nicht zur Debatte steht, eine Auskunft so erteilt, als gäbe es dergleichen, oder wird über eine Person, die nicht Kunde der Bank ist, eine Auskunft so erteilt, als wäre sie Bankkunde, so ist diese Straftat nicht verwirklicht, weil keine wahre Information mitgeteilt wird. In einem solchen Fall kann jedoch eine Schädigung des Ansehens der Bank in Betracht kommen.

Für die Verwirklichung der Straftat ist es auch nicht erforderlich, dass die Information mit dem Charakter eines Bankgeheimnisses vollständig offenbart wird. Es genügt für die Verwirklichung dieser Straftat, wenn die Offenbarung eines Teils der geheimen Information Dritten die Kenntnisnahme ermöglicht48.

Wer in der Vorstellung handelt, ein Bankgeheimnis zu offenbaren, in Wirklichkeit aber eine Mitteilung macht, die diese Eigenschaft nicht hat, wird für diese Tat nicht verantwortlich gemacht. Diese Konstellation wurde in der Zeit der Geltung des TCK Nr. 765 als „Putativdelikt oder Wahndelikt“ bezeichnet, und obwohl das Gesetz hierzu keine ausdrückliche Regelung enthielt, wurde angenommen, dass es nicht möglich sei, den Täter wegen eines Umstands, der in Wirklichkeit keine Straftat darstellt, allein mit Rücksicht auf seine Schuld zu bestrafen49. In dem durch das TCK Nr. 5237 eingeführten neuen System ist diese Konstellation dagegen in Art. 30 Abs. 1 des Gesetzes ausdrücklich geregelt; dort heißt es: „Wer bei der Begehung der Tat die objektiven Merkmale der gesetzlichen Umschreibung der Straftat nicht kennt, handelt nicht vorsätzlich“. In der Lehre wird dies als Irrtum über die objektiven Merkmale der Straftat bezeichnet und dahin erläutert, dass der Irrtum über die objektiven Merkmale der Straftat (Tatbestandsirrtum) die Unkenntnis, die unvollständige und die falsche Kenntnis der objektiven Merkmale der Straftat im konkreten Fall bedeute; kurz gesagt stimme in diesem Fall die Vorstellung des Täters vom konkreten Geschehen nicht mit der Wirklichkeit überein50. Der Täter wird in diesem Fall daher nicht bestraft, denn was er in Wirklichkeit offenbart hat, ist keine geheime Information, und eine Straftat ist auch nicht verwirklicht.

Offenbart der Täter eine Information, die in Wirklichkeit ein Geheimnis ist, ohne diese Eigenschaft zu kennen, so sind wiederum die Irrtumsvorschriften des TCK heranzuziehen. Auch in diesem Fall kann der Täter nicht bestraft werden, weil er einem Irrtum über den objektiven Tatbestand unterlegen ist. Selbst wenn der Täter diesem Irrtum, dem er nicht hätte unterliegen dürfen, infolge fahrlässigen Verhaltens unterlegen ist, kann er für diese Tat nicht verantwortlich gemacht werden, weil die Straftat der Offenbarung des Bankgeheimnisses nicht fahrlässig begangen werden kann. Die Einlassung des Täters, er habe nicht gewusst, dass er verpflichtet sei, Informationen dieser Art nicht zu offenbaren, greift dagegen nicht durch, weil es sich hierbei um einen Rechtsirrtum handelt und nach Art. 4 TCK die Unkenntnis des Gesetzes nicht als Entschuldigung gilt; dieser Irrtum des Täters bleibt unberücksichtigt, und der Täter wird bestraft.

Zwischen den Abs. 1 und 3 des Art. 73 des Bankwesengesetzes, der die Verschwiegenheitspflicht regelt, besteht ein wichtiger Unterschied, der sich auf den objektiven Tatbestand auswirkt. In Abs. 1 ist geregelt, dass diejenigen, die von einem Bankgeheimnis Kenntnis erlangen, es nicht offenbaren und außerdem „nicht zum eigenen Vorteil oder zum Vorteil anderer verwenden“ dürfen. Diese Regelung findet sich in Abs. 3 derselben Vorschrift jedoch nicht. Dadurch entsteht der Eindruck, als dürften die Anteilseigner, Führungskräfte und Beschäftigten der Banken diese Informationen zum eigenen Vorteil oder zum Vorteil eines anderen verwenden. Das ist jedoch nicht der Fall; gleichgültig, wer von dem Bankgeheimnis Kenntnis erlangt hat, kommt eine Verwendung durch die Kenntnis erlangenden Personen zum eigenen Vorteil oder zum Vorteil eines Dritten nicht in Betracht. Es hat keinen Sinn, dass in Abs. 1 nach der Handlung des Offenbarens zusätzlich die Handlung der unbefugten Verwendung genannt wird. Diese Straftat ist mit der Offenbarung der geheimen Information verwirklicht, und damit ist auch die Handlung beendet; für die Verwirklichung der Straftat ist es nicht erforderlich, dass die Information außerdem verwendet oder daraus ein unrechtmäßiger Vorteil gezogen wird. Es handelt sich somit um eine überflüssige Formulierung; dass das Geheimnis nach seiner Offenbarung auch noch zum persönlichen Vorteil verwendet wird, kann allenfalls als Strafschärfungsgrund ausgestaltet werden. In Abs. 3 ist eine solche Formulierung dagegen zutreffend nicht enthalten; für die Verwirklichung der Straftat ist allein die Handlung des Offenbarens genannt. Es war verfehlt, zwischen den Absätzen, in denen die Täter der Straftat der Offenbarung des Bankgeheimnisses und ihre Pflichten bestimmt werden, einen solchen Unterschied zu schaffen. Da jedoch in Abs. 2 des Art. 159, der die eigentliche Straftat regelt, der Fall, dass der Täter durch die Offenbarung von Bankgeheimnissen sich oder einem anderen einen Vorteil verschafft, als Strafschärfungsgrund ausgestaltet ist, wird diese fehlerhafte Regelung in Art. 73 in der Praxis keine Probleme bereiten51.

b. Erfolg

Für die Verwirklichung der Straftat genügt allein die Vornahme der auf die Offenbarung gerichteten Handlung; der Eintritt eines darüber hinausgehenden Erfolgs wird nicht verlangt. Mit der Vornahme der Handlung ist auch die Straftat verwirklicht. Dieser Straftatbestand ist daher grundsätzlich ein Delikt, bei dem der Erfolg mit der Handlung zusammenfällt.

Da die Straftat erst in dem Zeitpunkt verwirklicht ist, in dem das Geheimnis offenbart wird, ist sie, wenn die Tat mündlich oder bildlich begangen wird, in diesem Augenblick verwirklicht, und die Tat lässt sich nicht in Teilakte zerlegen. Besonderheiten ergeben sich jedoch, wenn die Offenbarung des Geheimnisses per E-Mail, Mobiltelefonnachricht, Brief oder Video erfolgt. Was gilt etwa, wenn der Täter das Geheimnis, zu dessen Wahrung er verpflichtet ist, per E-Mail versendet, die Nachricht aber zurückkommt, ohne den Empfänger erreicht zu haben, wenn es per Mobiltelefon versendet wird, wegen einer Störung beim Netzbetreiber aber den Empfänger nicht erreicht, oder wenn der Brief oder die Videoaufnahmen auf dem Postweg verloren gehen? In diesem Fall ist, weil die Tat in Teilakte zerlegbar ist und die betreffende Information den Empfänger nicht erreicht hat und damit nicht offenbart worden ist, davon auszugehen, dass der Erfolg nicht eingetreten und die Straftat nicht verwirklicht ist. Da der Täter jedoch die Handlung vorgenommen hat, ist anzunehmen, dass die Straftat im Versuchsstadium geblieben ist, und der Täter wird nach den Vorschriften des TCK über den Versuch bestraft.

5. Subjektiver Tatbestand

Der subjektive Tatbestand dieser Straftat weist keine Besonderheit auf. Zur Begehung der Straftat muss der Täter die Handlung der Offenbarung einer Information mit dem Charakter eines Bankgeheimnisses wissentlich und willentlich vornehmen. Kurz gesagt kann diese Straftat mit allgemeinem Vorsatz begangen werden; aus welchem Beweggrund der Täter die Tat begeht, ist ohne Bedeutung. Dass der Täter mit einer besonderen Absicht handelt, wird für die Verwirklichung der Straftat nicht verlangt.

Dass der Täter durch die Offenbarung der betreffenden Informationen einen Vorteil erlangt, ist dagegen als Strafschärfungsgrund vorgesehen. Im Schrifttum vertreten einige Autoren die Auffassung, diese Regelung bezeichne eine besondere Absicht und gehöre zum subjektiven Tatbestand; damit sie sich auf den objektiven Tatbestand auswirken könne, müsse sich diese Wendung nicht auf den Vorsatz, sondern auf den Erfolg beziehen, das heißt, damit die Regelung ein Strafschärfungsgrund sein könne, müsse es heißen „dass durch die Offenbarung der Geheimnisse ein Vorteil erlangt worden ist“ oder ähnlich52. Da die Straftat jedoch auch dann verwirklicht ist, wenn der Täter nicht mit einer solchen Absicht gehandelt hat, hat dies auf den Vorsatz des Täters keinen Einfluss. Es handelt sich um den Fall, dass das Vorliegen eines unmittelbar hierauf gerichteten Ziels beim Täter mit einer schwereren Sanktion belegt wird als der Grundtatbestand.

Da in der Umschreibung der Straftat nicht bestimmt ist, dass sie auch fahrlässig begangen werden kann, ist die Straftat nicht verwirklicht, wenn der Täter die Offenbarung eines Geheimnisses fahrlässig verursacht. Legt der Täter etwa durch fahrlässiges Verhalten Unterlagen mit geheimen Informationen an einen Ort, an dem jedermann sie sehen kann, versendet er eine Karte oder einen Brief offen oder werden die Informationen bekannt, weil er am Telefon laut gesprochen hat, so kann er nicht bestraft werden. Dies kann jedoch im Verhältnis des Täters zur Bank und im Verhältnis der Bank zu ihren Kunden eine Schadensersatzhaftung und die Kündigung des Arbeitsvertrags aus wichtigem Grund nach sich ziehen53. Nimmt der Täter diese Handlungen dagegen nicht fahrlässig, sondern vorsätzlich vor, so ist die Tat, wie oben ausgeführt, in der Form des Unterlassens durch Tun begangen. Insoweit kommt es darauf an, die Schuldform festzustellen, mit der der Täter bei der Vornahme dieser Handlungen gehandelt hat.

6. Das Merkmal der Rechtswidrigkeit

Die Nichtoffenbarung der Geheimnisse aus dem Bankgeschäft ist sowohl für das Ansehen der Banken als auch für ihre Eigenschaft als Vertrauensinstitution von größter Bedeutung. Deshalb sind derartige Handlungen sowohl im Bankwesengesetz als auch im TCK als Straftatbestand geregelt. Die Nichtoffenbarung dieser Geheimnisse darf jedoch nicht dazu führen, dass auf diesem Wege bestimmte Straftaten verschleiert werden. Die Straftatbestände, deren Verschleierung unter dem Deckmantel des Bankgeheimnisses am häufigsten vorkommt, sind diejenigen der Wäsche von aus Straftaten stammenden Vermögenswerten (Schwarzgeld) und der Steuerhinterziehung. Die Bestimmung des Umfangs des Bankgeheimnisses gewinnt in diesem Zusammenhang große Bedeutung für die Festlegung des empfindlichen Gleichgewichts zwischen dem Recht auf Geheimhaltung persönlicher und geschäftlicher Informationen und der Bekämpfung der Kriminalität. So werden die Vertragsstaaten in Art. 40 des von den Vereinten Nationen ausgearbeiteten Übereinkommens gegen Korruption aufgefordert, in ihrem innerstaatlichen Recht Regelungen zu treffen, um Hindernisse zu überwinden, die sich aus den Gesetzen über die Vertraulichkeit von Bankkonten ergeben54. Bei der Ausgestaltung der Rechtfertigungsgründe für die Straftat der Offenbarung des Bankgeheimnisses sind daher auch diese Bedenken zu berücksichtigen.

Werden Bankgeheimnisse „den durch die Gesetze ausdrücklich ermächtigten Stellen“ offenbart, so wird die Tat rechtmäßig, und eine Straftat ist nicht verwirklicht. Der erste bei diesem Rechtfertigungsgrund zu prüfende Punkt ist daher, dass die Befugnis auf einer gesetzlichen Regelung beruht. So ist diese Straftat etwa nicht verwirklicht, wenn nach Art. 9 Abs. 2 des Gesetzes Nr. 3628 „über die Abgabe von Vermögenserklärungen und die Bekämpfung von Bestechung und Korruption“ dem Ethikrat für öffentliche Bedienstete oder nach den Art. 4 ff. des Gesetzes Nr. 5549 „über die Verhinderung der Wäsche von Erträgen aus Straftaten“ dem Untersuchungsausschuss für Finanzkriminalität und den von diesem Ausschuss ermächtigten Prüfungsstellen die von ihnen angeforderten, unter das Bankgeheimnis fallenden Informationen erteilt werden. Das häufigste Beispiel hierfür ist der Fall, dass der BDDK, weil sie die wirtschaftliche Struktur der Banken überwacht und beaufsichtigt, Auskunft über die wirtschaftliche Struktur und Lage der Bank erteilt wird; da auch dies gesetzlich geregelt ist, liegt ein Rechtfertigungsgrund vor. Denn mit der durch die genannten Gesetze erteilten Befugnis wird bestimmt, dass diese Gremien berechtigt sind, in den ihre Untersuchungen betreffenden Angelegenheiten Informationen und Unterlagen von natürlichen und juristischen Personen anzufordern, und dass die Personen, von denen Auskunft verlangt wird, sich der Erteilung von Informationen und der Herausgabe von Unterlagen nicht unter Berufung auf die Vertraulichkeitsvorschriften in Sondergesetzen entziehen können55. Ebenso stellt die Offenbarung von Bankgeheimnissen bei einer Zeugenaussage in einem nach der türkischen Strafprozessordnung (CMK) geführten Ermittlungsverfahren oder gerichtlichen Verfahren oder vor einem Handelsgericht erster Instanz nach der türkischen Zivilprozessordnung (HUMK) keine Straftat dar, weil das „Bankgeheimnis“ weder in der Zivilprozessordnung noch in der Strafprozessordnung als Grund für ein Zeugnisverweigerungsrecht genannt ist.

Der zweite hier zu beachtende Punkt ist, dass mit dem Begriff der ermächtigten Stelle nicht nur das Organ gemeint ist, dem die Befugnis eingeräumt ist, Auskunft zu verlangen, sondern auch das Organ, dem der Beschäftigte der Behörde, des Fonds oder der Bank aufgrund ausdrücklicher gesetzlicher Regelung Auskunft zu erteilen verpflichtet ist. Verlangt daher der Handelsminister oder ein Gouverneur von der Bank Auskunft über einen Kunden, so ist, da es keine Gesetzesvorschrift gibt, die dem Bankbeschäftigten insoweit eine Auskunftspflicht auferlegt, bei Erteilung der verlangten Auskunft die Straftat verwirklicht, und dies ist nicht mehr als Rechtfertigungsgrund anzusehen56. Im Ergebnis liegt ein Rechtfertigungsgrund vor, wenn dem Täter gesetzlich die Pflicht auferlegt ist, von sich aus oder auf Verlangen Auskunft zu erteilen57.

Im Schrifttum wird ausgeführt, die Offenbarung gegenüber den durch die Gesetze ausdrücklich ermächtigten Stellen sei auf die Beantwortung der gestellten Fragen und die Offenbarung der mit diesen Fragen zusammenhängenden Informationen beschränkt; die Banken könnten den nach dieser Vorschrift ermächtigten Stellen keine Erlaubnis zur Einsichtnahme in die Bankunterlagen erteilen58. In der Tat ist dieser Rechtfertigungsgrund auf den konkreten Fall und die konkreten Fragen zu beschränken; insbesondere bei Kundengeheimnissen darf die Offenbarung all dieser persönlichen Informationen gegenüber den ermächtigten Stellen nicht als Rechtfertigungsgrund anerkannt werden. Bei einer Prüfung, die die BDDK kraft ihrer Aufgabe hinsichtlich der Lage der Bank durchführt, begründet jedoch auch die Öffnung der Aufzeichnungen über die allgemeine Lage der Bank zur Einsichtnahme – wenn auch nicht der Informationen über einzelne Kunden – einen sich aus dem Gesetz ergebenden Rechtfertigungsgrund.

Erweist sich ein Scheck eines Kunden der Bank als ungedeckt, so werden auch die Mitteilung, dass das Bankkonto des Kunden keinen zur Einlösung des Scheckbetrags ausreichenden Betrag aufweist, und die Mitteilung, wie viel Geld für eine Teilzahlung auf dem Konto vorhanden ist oder dass keines vorhanden ist, sowie die Bekanntgabe der Zustellungsanschrift des Bankkunden an den Scheckinhaber oder dessen Vertreter für das wegen des ungedeckten Schecks gegen den Bankkunden einzuleitende Zwangsvollstreckungsverfahren als Rechtfertigungsgrund für die Straftat der Offenbarung des Bankgeheimnisses anerkannt.

Ebenso ist diese Straftat nicht verwirklicht, wenn in einem gegen den Schuldner betriebenen Zwangsvollstreckungsverfahren im Rahmen der Pfändung von Forderungen des Schuldners gegen Dritte der Bank, bei der er Einlagen unterhält, eine Pfändungsanzeige zugeht und die Bank daraufhin dem Vollstreckungsamt Auskunft über die bei ihr befindlichen Einlagen ihres Einlegers erteilt und die Pfändung ermöglicht59. So hat der 12. Zivilsenat des Kassationshofs in einer hierzu ergangenen Entscheidung ausgeführt, dass die Auskunft, die die Bank dem Vollstreckungsamt über ihren Einleger erteilt hat, rechtmäßig ist, dass dies jedoch auf die Erteilung der Auskünfte beschränkt ist, die das Vollstreckungsverfahren betreffen, in dem die Auskunft verlangt wird60.

Auch die Einwilligung des Geheimnisinhabers bildet einen Rechtfertigungsgrund für diese Straftat. Der Einwilligende muss jedoch zur Erteilung der Einwilligung in vollem Umfang befugt sein. Ist eine Information zugleich dem Kunden und der Bank zuzuordnen, so ist die Einwilligung sowohl der Bank als auch des Kunden erforderlich; fehlt die Einwilligung auch nur eines von beiden, so wird die Tat nicht rechtmäßig61. Für den Nachweis ist es sehr nützlich, wenn die Einwilligung des Kunden schriftlich vorliegt62. Auch wenn die Banken über ihre Kunden ein Referenzschreiben ausstellen, liegt ein Rechtfertigungsgrund vor, weil hierfür das Verlangen und die Einwilligung des Kunden im Voraus vorliegen. Aus Beweisgründen sollte auch dieses Verlangen des Kunden schriftlich eingeholt werden.

Auch der Fall, dass die Bank über ihre eigene institutionelle Struktur und ihre internen Abläufe Auskunft erteilt, ist ein Rechtfertigungsgrund. Grundsätzlich steht die Befugnis, über das Geheimnis der Bank Auskunft zu erteilen, dem Verwaltungsrat der Bank und, sofern dieser sie dazu ermächtigt, der Generaldirektion der Bank zu. Eine Erklärung über das Geheimnis der Bank außerhalb dieser Organe stellt grundsätzlich eine Straftat dar63. Hier ist jedoch in jedem konkreten Fall erst dann ein Ergebnis zu ziehen, nachdem geprüft worden ist, ob in Bezug auf den Täter eine Befugnisübertragung und eine Erlaubnis vorliegen.

Die betreffende Einwilligung muss vor der Begehung der Straftat oder bei ihrer Begehung vorliegen. Als Rechtfertigungsgrund wirkt sich die Einwilligung darauf aus, ob eines der Merkmale der Straftat vorliegt oder nicht. Nur wenn die Einwilligung vor oder bei der Tat vorliegt, fehlt es am Merkmal der Rechtswidrigkeit, so dass die begangene Tat nicht als Straftat eingestuft werden kann. Wird die Tat dagegen erst genehmigt, nachdem sie vollendet und die Straftat verwirklicht ist, so berührt dies ihre Eigenschaft als Straftat nicht. Wird die Tat nach ihrer Begehung genehmigt und kein Strafantrag gestellt, so hindert dies das Ermittlungsverfahren nicht und beseitigt die Strafbarkeit der Tat nicht, da es sich ohnehin um einen von Amts wegen zu verfolgenden Straftatbestand handelt64. Dass einige Autoren im Schrifttum sich so äußern, als sei auch die nach Begehung der Straftat erteilte Einwilligung ein Rechtfertigungsgrund65, ist daher mit der allgemeinen Verbrechenslehre nicht vereinbar.

Der Befehl des Vorgesetzten kann bei dieser Straftat nicht als Rechtfertigungsgrund anerkannt werden; denn der auf die Offenbarung einer Information mit dem Charakter eines Bankgeheimnisses gerichtete Befehl des Vorgesetzten ist ein Befehl, dessen Gegenstand eine Straftat darstellt, und ist daher nach Art. 24 Abs. 3 des türkischen Strafgesetzbuchs (TCK) kein Rechtfertigungsgrund. In diesem Fall werden sowohl der Vorgesetzte, der den Befehl erteilt, als auch der Beamte, der ihn ausführt, hierfür verantwortlich gemacht.

Wird die Information mit dem Charakter eines Bankgeheimnisses dagegen unter Zwang, Gewalt, Einschüchterung und Drohung offenbart, so wird dies nach Art. 28 TCK als Rechtfertigungsgrund anerkannt, und der Täter wird hierfür nicht verantwortlich gemacht.

Auch in den Abs. 2 und 4 des Art. 73 des Gesetzes sind Rechtfertigungsgründe genannt. Nach Abs. 2 fallen die Informationen und Unterlagen, die die Behörde im Rahmen einer mit den ihr im Ausland entsprechenden Aufsichtsstellen zu schließenden Vereinbarung erteilt, nicht unter das Geheimnis. Weiter heißt es, dass der Ausschuss verpflichtet ist, den Schutz der von ihm aufzusetzenden Vereinbarungsdokumente und der außerhalb dieser Dokumente erlangten Geheimnisse zu gewährleisten. Ferner wird in demselben Absatz bestimmt, dass die Behörde die geheimen Informationen und Unterlagen, die sie im Rahmen dieses Absatzes erlangt, keiner Person, Behörde oder Einrichtung überlassen darf, und im letzten Satz heißt es: „Die Behörde kann für die Erteilung von Informationen, die unter ein durch Gerichtsentscheidung festgelegtes Geheimnis fallen, nicht verantwortlich gemacht werden“.

Angesichts der Globalisierung der Wirtschaft und des Umstands, dass die Banken Kunden in aller Welt haben, mit aller Welt Geschäfte tätigen und sogar die eigenen Anteilseigner der Banken aus aller Welt stammen, kann nichts natürlicher und notwendiger sein, als dass die Aufsichtsbehörden untereinander Informationen austauschen und dies gesetzlich geregelt wird. Dies beseitigt jedoch nicht den Geheimnischarakter der ausgetauschten Informationen. Ebenso wenig wie es den Geheimnischarakter einer die Bank betreffenden Information berührt, wenn der Generaldirektor der Bank sie mit dem Verwaltungsrat der Bank teilt, berührt es den Geheimnischarakter, wenn eine derartige Information mit ausländischen Aufsichtsbehörden geteilt wird. Dass in dem Absatz bestimmt wird, die ausgetauschten Informationen und Unterlagen hätten keinen Geheimnischarakter, ist daher eine äußerst verfehlte Regelung. Ohnehin wird in den folgenden Sätzen des Absatzes mit der Bestimmung, dass diese ausgetauschten Informationen „als Geheimnis zu wahren“ sind und anderen nicht offenbart werden dürfen, zum Ausdruck gebracht, dass sie Geheimnischarakter haben. Kurz gesagt widersprechen sich Satz 1 und Satz 2 des Art. 73 Abs. 2. Eigentlich hätte hier nicht bestimmt werden müssen, dass die ausgetauschten Informationen keinen Geheimnischarakter haben, sondern dass ihr Austausch keine Offenbarung des Geheimnisses darstellt, und es hätte klar zum Ausdruck gebracht werden müssen, dass es sich um einen Rechtfertigungsgrund im Sinne des Art. 159 handelt. Trotz der fehlerhaften Regelung ist der betreffende Absatz in diesem Sinne zu verstehen.

Außerdem ist nicht zu erkennen, was mit dem letzten Satz des Absatzes gesagt werden soll. Einen Begriff wie „durch Gerichtsentscheidung festgelegtes Geheimnis“ gibt es in der Türkei nicht; damit eine Information Geheimnischarakter hat, muss sie nicht zum Gegenstand einer Entscheidung des Gerichts gemacht worden sein. Sollte hier gemeint sein, dass die Offenbarung der infolge des betreffenden Austauschs erlangten Informationen vor den Ermittlungs- und Strafverfolgungsorganen im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens oder gerichtlichen Verfahrens nicht verweigert werden kann, so bedarf es auch hierfür ohnehin keiner besonderen Regelung. Sofern es sich nicht um ein Staatsgeheimnis handelt und kein Hindernis für die Zeugenaussage besteht, sind Zeugen gehalten, bei der Staatsanwaltschaft und vor den Gerichten auf Verlangen jede Information zu offenbaren, gleichviel ob sie Geheimnischarakter hat oder nicht. Der letzte Satz des Absatzes ist daher eine fehlerhafte und überflüssige Regelung. Kurz gesagt ist auch die Erteilung geheimer Informationen durch die BDDK im Rahmen der Vereinbarungen, die sie mit vergleichbaren Einrichtungen im Ausland geschlossen hat, ein Rechtfertigungsgrund.

In Art. 73 Abs. 4 des Bankwesengesetzes ist schließlich geregelt, dass der Austausch von Informationen und Unterlagen sowie die Erbringung von Dienstleistungen, die im Rahmen der schriftlichen Verträge zwischen Kreditinstituten und Finanzinstituten einerseits und Unterstützungsdienstleistungsunternehmen andererseits zur Überwachung, Bewertung und Kontrolle der Risikolage der Kunden dieser Institute und zur Erbringung der Kundendienstleistungen erfolgen, sowie ferner jeder Austausch von Informationen und Unterlagen, den Kreditinstitute und Finanzinstitute untereinander unmittelbar oder über von mindestens fünf Banken zu gründende Gesellschaften vornehmen, nicht unter Art. 73 fällt. Bekanntlich ist das Bankgeschäft der Beruf, Risiken zu messen, einzugehen und zu steuern. Deshalb gehört es zu den wichtigsten Elementen dieses Berufs, dass die Banken insbesondere über ihre Kreditkunden oder vor der Kreditvergabe über die Antragsteller Nachforschungen anstellen und das zu übernehmende Risiko vorherzusehen versuchen66. Um dies zu verwirklichen, richten die Banken zum einen in ihrem eigenen Haus Abteilungen für die Risikoüberwachung ein, zum anderen sammeln sie Informationen von anderen Banken und Finanzinstituten, und schließlich beziehen sie Unterstützungsdienstleistungen von Unternehmen, die sich ausschließlich mit dieser Aufgabe befassen. Mit Art. 73 Abs. 4 wird also bestimmt, dass ein derartiger Informationsaustausch keine Offenbarung des Geheimnisses ist und damit im Hinblick auf Art. 159 einen Rechtfertigungsgrund darstellt.

7. Umstände, die sich auf die Straftat auswirken

Der Umstand, der sich beim Bankgeheimnis auf die Straftat auswirkt, ist in Abs. 2 des Art. 159 geregelt, der den Straftatbestand enthält; danach wird die Strafe erhöht, wenn die Täter der Straftat der Offenbarung des Bankgeheimnisses die Geheimnisse in der Absicht offenbart haben, sich oder anderen einen Vorteil zu verschaffen. Für die Verwirklichung des Strafschärfungsgrundes ist es nicht erforderlich, dass der Täter infolge des von ihm offenbarten Geheimnisses einen rechtswidrigen Vorteil erlangt. Es genügt für die Verwirklichung des Strafschärfungsgrundes, dass der Täter in dieser Absicht handelt.

8. Besondere Erscheinungsformen der Straftat

Da die Straftat der Offenbarung des Bankgeheimnisses, wie oben bei der Prüfung des objektiven Tatbestands ausgeführt, ein Delikt ist, bei dem der Erfolg mit der Handlung zusammenfällt, kann sie grundsätzlich nicht im Versuchsstadium bleiben. Die fortschreitende Technik ermöglicht es jedoch in manchen Fällen, den objektiven Tatbestand dieser Straftat in Teilakte zu zerlegen. Erfolgt etwa die Offenbarung eines Geheimnisses per E-Mail und fällt das System aus, bevor diese Nachricht den Empfänger erreicht hat, so dass sie nicht übermittelt werden kann, so ist die Handlung aus der Sicht des Täters abgeschlossen, der Erfolg aber nicht eingetreten und die Straftat nicht vollendet, weil die Offenbarung nicht stattgefunden hat. Da die Tat in diesem Fall in Teilakte zerlegt werden kann, ist anzunehmen, dass die Straftat im Versuchsstadium geblieben ist, und gegen den Täter wird die Strafe für die versuchte Straftat verhängt.

Im Hinblick auf die Konkurrenzen weist der hier untersuchte Straftatbestand insbesondere im Verhältnis zu der in Art. 239 TCK geregelten „Straftat der Offenbarung von Informationen und Unterlagen mit dem Charakter eines Geschäftsgeheimnisses, Bankgeheimnisses oder Kundengeheimnisses“ Besonderheiten auf. Denn der im TCK geregelte Straftatbestand und der im Bankwesengesetz geregelte Straftatbestand sind identisch; nur ist der Straftatbestand im Bankwesengesetz weitaus detaillierter und komplizierter ausgestaltet als der im TCK. Der einzige Unterschied zwischen dem im Bankwesengesetz und dem im TCK geregelten Straftatbestand besteht darin, dass im Bankwesengesetz der Fall geregelt ist, dass der Täter die geheimen Informationen offenbart, nachdem er sie rechtmäßig erlangt hat, während das TCK denselben Fall auch für Geheimnisse regelt, die der Täter rechtswidrig erlangt hat. In den Fällen, in denen Informationen mit dem Charakter eines Bankgeheimnisses nach rechtmäßiger Erlangung offenbart werden, ist daher Art. 159 des Bankwesengesetzes, in den Fällen, in denen sie nach rechtswidriger Erlangung offenbart werden, dagegen Art. 239 TCK anzuwenden. Der Grund hierfür ist, dass das Bankwesengesetz gegenüber dem TCK sowohl das spätere als auch das speziellere Gesetz ist67.

Ein wichtiges Problem, das sich in diesem Zusammenhang stellen kann, ist auch die Frage, was gilt, wenn Bankgeheimnisse offenbart werden, die personenbezogene Daten darstellen. Denn Art. 136 TCK stellt es unter Strafe, personenbezogene Daten rechtswidrig an einen anderen weiterzugeben, zu verbreiten oder sich zu verschaffen. Gibt ein Beschäftigter der Behörde oder der Bank ein Geheimnis, das personenbezogene Daten darstellt, an einen anderen weiter, so gilt dies für diese Personen als rechtswidrige Offenbarung des Geheimnisses, so dass durch eine einzige Handlung des Täters zwei verschiedene Vorschriften zweier verschiedener Gesetze verletzt sind. Da in diesem Fall durch dieselbe Handlung zwei verschiedene Straftaten begangen werden, sind die Regeln der Tateinheit anzuwenden. Danach ist gemäß Art. 44 TCK Art. 136 TCK anzuwenden, weil die Strafe des in Art. 136 TCK geregelten Straftatbestands höher ist als die des in Art. 159 des Bankwesengesetzes geregelten Straftatbestands. Da Art. 136 TCK keine Bankstraftat regelt, erscheint es nicht möglich, das Bankwesengesetz im Verhältnis zu dieser Vorschrift als Spezialgesetz anzusehen und anzuwenden. Da in diesem Fall insbesondere Informationen mit dem Charakter eines Kundengeheimnisses als personenbezogene Daten anzusehen sind und bei ihrer Offenbarung Art. 136 TCK anzuwenden ist, wird der Anwendungsbereich des Art. 159 des Bankwesengesetzes äußerst begrenzt sein.

Im Hinblick auf die Beteiligung an der Straftat weist der Straftatbestand dagegen keine Besonderheit auf; jede Form der Beteiligung ist möglich.

9. Sanktion

Art. 159 des Bankwesengesetzes sieht für Täter, die die Straftat der Offenbarung des Bankgeheimnisses begehen, Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu drei Jahren und Geldstrafe von eintausend bis zu zweitausend Tagessätzen vor. Diese Strafe ist ohne Unterscheidung zwischen Tätern, die Beschäftigte der Behörde sind, Tätern, die Bankbeschäftigte sind, und Tätern, die Dritte sind, geregelt. Wird die Straftat vom Täter in der Absicht begangen, einen Vorteil zu erlangen, so wird die Strafe um ein Sechstel erhöht. Da Freiheitsstrafe und Geldstrafe hier nicht als wahlweise Sanktionen vorgesehen sind, wird auf beide Sanktionsarten erkannt, wenn festgestellt wird, dass der Täter die ihm zur Last gelegte Tat begangen hat. Dem Richter ist insoweit kein Wahlrecht eingeräumt.

Bei der Straftat der Offenbarung des Geheimnisses nach Art. 239 TCK und der Straftat der Offenbarung des Geheimnisses nach Art. 159 des Bankwesengesetzes ist der Rahmen der Freiheitsstrafe derselbe; in beiden Straftatbeständen ist Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu drei Jahren vorgesehen. Während Art. 159 des Bankwesengesetzes jedoch Geldstrafe von eintausend bis zu zweitausend Tagessätzen vorsieht, sieht Art. 239 TCK ohne Angabe einer Untergrenze Geldstrafe bis zu fünftausend Tagessätzen vor.

Der Zweck der Regelung des Bankgeheimnisses ist oben beim durch die Straftat geschützten Rechtsgut dargelegt worden. Wie auch aus den dortigen Ausführungen ersichtlich, ist diese Straftat im Wesentlichen ein für die Beschäftigten der Behörde, des Fonds und der Banken geschaffener Straftatbestand. Die Informationen mit dem Charakter eines Bankgeheimnisses befinden sich ohnehin jederzeit im Wissen und in der Verfügung dieser Personen; der Zugang zu ihnen stellt für diese Personen kein Problem dar. Dass der Straftatbestand bei den Sanktionen jedoch nicht zwischen diesen Personen und Dritten unterscheidet und die von den Beschäftigten der Behörde, des Fonds und der Banken begangene Tat – wegen ihrer Treuepflicht gegenüber ihrer Arbeitsstätte und des gebotenen Schutzes des Ansehens ihres Berufs – nicht mit einer höheren Strafe belegt als die von Dritten begangene, hat eine Ungerechtigkeit geschaffen68.

Zusätzlich ist als Maßregel der Besserung und Sicherung in Art. 159 Abs. 2 letzter Satz bestimmt, dass den Verantwortlichen je nach Bedeutung der Tat der Offenbarung des Bankgeheimnisses die Tätigkeit in den vom Bankwesengesetz erfassten Einrichtungen vorübergehend, jedoch für nicht weniger als zwei Jahre, oder dauerhaft untersagt wird. Sogleich ist anzumerken, dass es nicht möglich ist, gegen den Täter allein diese Maßregel anzuordnen; wird am Ende des Verfahrens gegen den Täter festgestellt, dass seine Schuld an der ihm zur Last gelegten Tat erwiesen ist, so wird, nachdem gegen ihn Freiheitsstrafe und Geldstrafe verhängt worden sind, auch die betreffende Maßregel angeordnet. Der Gesetzgeber hat dem Richter auch hinsichtlich der Anordnung dieser Maßregel kein Ermessen eingeräumt. Ergeht gegen den Täter ein verurteilendes Urteil, so muss in demselben Urteil zwingend auch diese Maßregel angeordnet werden. Die Bedeutung der Tat spielt nur für die Bestimmung der Dauer eine Rolle. Unter Berücksichtigung von Kriterien wie der Bedeutung des vom Täter offenbarten Geheimnisses, der Auswirkungen des offenbarten Geheimnisses auf die Wirtschaft, die Bank oder den Kunden und sogar der Bedeutung der Aufgabe der Person, die das Geheimnis offenbart hat, kann diese Dauer befristet, mindestens jedoch zwei Jahre, oder unbefristet sein. Der Richter übt sein Ermessen bei der Bestimmung der Dauer nach diesen Kriterien aus. Diese Maßregel ist zwar sachgerecht; es ist jedoch offen zu sagen, dass es für eine Person, die wegen einer solchen Straftat verurteilt worden ist, im Bankensektor ohnehin überaus schwierig ist, in demselben Sektor wieder eine Anstellung zu finden; mit der Gesetzesvorschrift wird diese Praxis eigentlich nur auf eine gesetzliche Grundlage gestellt.

10. Strafverfolgung

Nach Art. 162 des Bankwesengesetzes ist für die Einleitung des Ermittlungsverfahrens und des gerichtlichen Verfahrens wegen der in diesem Gesetz bezeichneten Straftaten ein schriftlicher Antrag der BDDK oder des TMSF bei der zuständigen Oberstaatsanwaltschaft erforderlich. Im Gesetz ist ausdrücklich bestimmt, dass es sich hierbei um eine Prozessvoraussetzung handelt; ohne schriftliches Ersuchen der Behörde oder des Fonds ist die Durchführung eines Ermittlungsverfahrens und eines gerichtlichen Verfahrens also nicht möglich. Zwar ist für den Staatsanwalt eine Ausnahme dahin geschaffen worden, dass er bei Gefahr im Verzug von Amts wegen das Ermittlungsverfahren einleiten und die Behörde und den Fonds nachträglich unterrichten kann; dies gilt jedoch nur für die in Art. 160 Abs. 3 geregelte abstrakte Bankveruntreuung. Bei den übrigen im Bankwesengesetz enthaltenen Straftaten kann der Staatsanwalt daher selbst bei Gefahr im Verzug nicht von sich aus das Ermittlungsverfahren einleiten. Für eine solche Unterscheidung des Gesetzgebers zwischen den Straftatbeständen gibt es keine logische Erklärung; zudem ist sie geeignet, für die ordnungsgemäße Durchführung der Ermittlungen verschiedene Probleme hervorzurufen69. Leitet der Staatsanwalt irrtümlich, etwa weil er diese Vorschrift vergessen hat, von sich aus das Ermittlungsverfahren ein, so muss er, sobald er von der Prozessvoraussetzung Kenntnis erlangt, das Ermittlungsverfahren in dem Stadium, in dem es sich befindet, anhalten, die BDDK oder den TMSF über den Sachverhalt unterrichten und das Ermittlungsverfahren auf das von dort eingehende schriftliche Ersuchen hin fortsetzen.

In Art. 162 Abs. 2 des Bankwesengesetzes ist jedoch bestimmt, dass bei den Straftaten der Rufschädigung, der Offenbarung von Geheimnissen und der Veruntreuung das Klagerecht der Betroffenen und die Vorschriften der türkischen Strafprozessordnung (CMK) unberührt bleiben. Eigentlich ist die Aufnahme des ersten Teils dieser Bestimmung überflüssig. Der durch die Straftat Geschädigte und das Opfer, die zum Kreis der von der Straftat Betroffenen gehören, haben ohnehin das Recht, nach dem Zivilgesetzbuch und dem Obligationengesetz Klage zu erheben; dieses Recht besteht auch dann, wenn es in dem betreffenden Absatz nicht genannt wird.

Andererseits wird mit demselben Absatz bestimmt, dass bei den Straftaten der Rufschädigung, der Offenbarung von Geheimnissen und der Veruntreuung die Vorschriften der CMK vorbehalten bleiben, das heißt, dass bei diesen Straftatbeständen nicht Art. 162 Abs. 1, sondern unmittelbar die CMK anzuwenden ist. Auch im Schrifttum wird ausgeführt, dass die durch diese drei Straftatbestände Geschädigten und die Opfer bei der Staatsanwaltschaft Strafanzeige erstatten können und dass die Staatsanwaltschaften angesichts dieses Absatzes wegen der betreffenden Straftatbestände sogar von Amts wegen ein Ermittlungsverfahren einleiten können70. So ist diese Auffassung in der Entscheidung des Großen Strafsenats des Kassationshofs zu der entsprechenden Bestimmung des Bankengesetzes Nr. 4491 ausdrücklich zum Ausdruck gebracht worden71.

In Art. 163 des Gesetzes ist geregelt, dass die Staatsanwälte, wenn die Behörde oder der Fonds die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens beantragt, nach Abschluss ihrer Ermittlungen nicht verpflichtet sind, die öffentliche Klage zu erheben, und dass die Entscheidung über die Einstellung des Verfahrens, die der Staatsanwalt nach Abschluss der Ermittlungen trifft, je nach Betroffenem der Behörde oder dem Fonds und der betreffenden Bank zugestellt wird. Die Behörde, der Fonds und die Banken können gegen diese Entscheidung nach Art. 173 CMK Beschwerde einlegen; wird auf die Beschwerde hin die Erstellung einer Anklageschrift angeordnet, so wird eine Abschrift dieser Anklageschrift der Behörde oder dem Fonds zugestellt. Dass der Bank, die in keinem Stadium des Ermittlungsverfahrens und des gerichtlichen Verfahrens berücksichtigt wird, lediglich das Recht zur Beschwerde gegen die Entscheidung über die Einstellung des Verfahrens eingeräumt wird, die Anklageschrift aber, wenn der Beschwerde stattgegeben und eine Anklageschrift erstellt wird, der Bank, die Beschwerde eingelegt hat, nicht zugestellt wird, ist sowohl eine Lücke als auch ein Fehler. Es wäre eine weitaus sachgerechtere Regelung gewesen, die Bank, die sich in der Stellung des unmittelbar Geschädigten befindet, in alle Stadien dieses Verfahrens einzubeziehen. Bei der Straftat der Offenbarung des Bankgeheimnisses wird die Beschwerde gegen die Entscheidung über die Einstellung des Verfahrens von den durch die Straftat Geschädigten nach den einschlägigen Vorschriften der CMK eingelegt.

Nach Art. 162 Abs. 1 letzter Satz des Gesetzes erlangen die Behörde oder der Fonds, sofern sie einen entsprechenden Antrag stellen, von selbst die Stellung eines Nebenklägers und nehmen am Verfahren teil. Sie brauchen neben diesem Antrag nicht noch gesondert bei Gericht die Zulassung als Nebenkläger zu beantragen, und es bedarf hierüber auch keiner Entscheidung. Dieser Antrag darf jedoch nicht mit dem Antrag verwechselt werden, den die Behörde oder der Fonds zur Einleitung des Ermittlungsverfahrens stellt. Jener Antrag ist eine Prozessvoraussetzung und setzt das Ermittlungsverfahren in Gang; bei dem hier in Rede stehenden Antrag handelt es sich dagegen um einen Antrag, der gestellt wird, nachdem der Staatsanwalt die Anklageschrift erstellt hat und mit deren Zulassung durch das Gericht die öffentliche Klage erhoben worden ist. Der Unterschied zum gewöhnlichen Verfahren des Anschlusses als Nebenkläger besteht darin, dass die Behörde oder der Fonds in dem Augenblick, in dem der Schriftsatz mit dem Antrag auf Anschluss an das Verfahren bei Gericht eingereicht wird, von selbst die Stellung eines Nebenklägers erlangt, ohne dass es einer weiteren Entscheidung des Gerichts bedürfte. Weshalb der Gesetzgeber einen vom gewöhnlichen Verfahren abweichenden Weg gewählt hat, ist allerdings nicht nachvollziehbar. Wird dagegen im Zusammenhang mit der Straftat der Offenbarung des Bankgeheimnisses aufgrund eines Ermittlungsverfahrens, das auf die Strafanzeige des Opfers und/oder des durch die Straftat Geschädigten hin eingeleitet wurde, öffentliche Klage erhoben, so können die durch die Straftat Geschädigten die Stellung eines Nebenklägers nicht von selbst erlangen. Wollen sie sich dem Verfahren anschließen, so müssen sie ihren Antrag an das Gericht richten, das das gerichtliche Verfahren führt, und das Gericht muss diesem Antrag stattgeben und ihre Zulassung als Nebenkläger beschließen.

Im Ergebnis gilt die Regelung des Art. 162 Abs. 1 für die Straftat der Offenbarung des Bankgeheimnisses nicht; jeder, der durch diese Straftat geschädigt worden ist oder von ihr Kenntnis erlangt, kann Strafanzeige erstatten, und die Staatsanwaltschaft kann von Amts wegen Ermittlungen aufnehmen, sobald sie von der Begehung dieser Straftat erfährt.

Für die im Bankengesetz (Bankacılık Kanunu) enthaltenen Straftaten sieht Art. 164 des Gesetzes mit der Überschrift „Besondere Zuständigkeit“ vor, dass das gerichtliche Verfahren vor einem Gericht mit besonderer Zuständigkeit durchgeführt wird. Hierzu ist sogleich anzumerken, dass dies eine sachgerechte Regelung ist und dass sie, da es sich um eine vor den durchzuführenden Verfahren eingeführte Regelung handelt, auch den Grundsatz des gesetzlichen Richters nicht verletzt. Zudem sind die Bankstraftaten ein Gebiet mit detaillierten und technischen Regelungen, das Kenntnisse sowohl des Strafrechts als auch des Bankrechts erfordert. Deshalb ist es eine überaus sachgerechte Lösung, auf diesem Gebiet einzelnen Gerichten eine besondere Zuständigkeit zu übertragen und auf diese Weise spezialisierte Gerichte zu schaffen.

Nach Art. 164 des Gesetzes wird die Straftat der Offenbarung des Bankgeheimnisses vor den Großen Strafgerichten Nr. (1) verhandelt, die den Namen der Provinz tragen, zu der der Ort der Tatbegehung gehört. Darüber hinaus können dort, wo dies für erforderlich gehalten wird, auf Vorschlag des Justizministeriums und durch Beschluss des Hohen Rates der Richter und Staatsanwälte auch die anderen dortigen Großen Strafgerichte mit der Verhandlung derartiger Straftaten betraut oder neue Große Strafgerichte errichtet werden. So wurde denn auch gestützt auf diesen Artikel des Gesetzes durch den Beschluss des Hohen Rates der Richter und Staatsanwälte vom 24.03.2005 mit der Nr. 2005/188 bestimmt, dass innerhalb der Verwaltungsgrenzen der Provinz Istanbul das 8. Große Strafgericht und in den Provinzen außerhalb Istanbuls die Großen Strafgerichte Nr. 2 zuständig sind. Zu beachten ist hierbei, dass über Straftaten, die am Tag der Beschlussfassung und davor begangen wurden, nach dem Grundsatz des gesetzlichen Richters das zuständige Gericht verhandeln darf, das ermächtigte Gericht dagegen nur über Straftaten, die nach der Beschlussfassung begangen wurden. Andernfalls würde im Namen der Schaffung spezialisierter Gerichte der Grundsatz des gesetzlichen Richters, ein universelles Menschenrecht, preisgegeben, was für unser Land als Rechtsstaat nicht einmal in Betracht kommen darf.

C. Die im TCK geregelte Straftat der Offenbarung von Geheimnissen

Neben der oben eingehend untersuchten Straftat der Offenbarung des Bankgeheimnisses, die in Art. 159 und kraft Verweisung in Art. 73 des Bankengesetzes Nr. 5411 geregelt ist, ist in unserem Recht auch in Art. 239 des türkischen Strafgesetzbuchs Nr. 5237 (TCK) die Straftat der „Offenbarung von Informationen oder Unterlagen, die ein Geschäftsgeheimnis, Bankgeheimnis oder Kundengeheimnis darstellen“ geregelt.

Das TCK Nr. 5237 ist am 1. Juni 2005 in Kraft getreten, das Bankengesetz Nr. 5411 dagegen am 01.11.2005, also genau fünf Monate nach dem Inkrafttreten des TCK. Es gibt keinerlei logische Erklärung dafür, dass derselbe Straftatbestand, nachdem er in das Strafgesetzbuch als die grundlegende Regelung auf dem Gebiet des Strafrechts aufgenommen worden war, ohne jede in der Sache erhebliche Änderung auch in das Bankengesetz aufgenommen wurde. Beide Straftatbestände sind von demselben Gesetzgeber ausgearbeitet worden, und beide Gesetze, in denen sie enthalten sind, wurden nach einem langen Verfahren dem Plenum vorgelegt und verabschiedet. Wenn dieser Straftatbestand ohnehin im Entwurf des Bankengesetzes enthalten war, weshalb wurde er dann in das TCK aufgenommen, oder umgekehrt: Weshalb wurde er, nachdem dieser Straftatbestand in Kraft getreten war, zusätzlich noch im Bankengesetz geregelt? Dies zeigt, dass diese Regelungen leider ohne die gebotene Sorgfalt und Ernsthaftigkeit getroffen wurden. Der Grund dafür, dass diese Straftat trotz des TCK in das Bankengesetz aufgenommen wurde, ist nicht nur nicht nachvollziehbar, er wird auch in der Begründung dieses Gesetzes nicht erläutert.

Darüber hinaus verstößt die im Bankengesetz enthaltene Regelung der Straftat der Offenbarung des Bankgeheimnisses auch gegen den Bestimmtheitsgrundsatz, der ein Teilelement des Grundsatzes der Gesetzlichkeit von Straftat und Strafe ist. Bekanntlich muss nach dem Grundsatz der Gesetzlichkeit von Straftat und Strafe jede Handlung, die im Recht als Strafnorm anerkannt wird, mitsamt ihrer Strafe zwingend in einer geschriebenen Regelung mit Gesetzesrang enthalten sein. Es genügt jedoch nicht, dass diese Norm lediglich im Gesetz enthalten ist; nach dem Bestimmtheitsgrundsatz müssen die Tatbestandsbeschreibung und die Strafe darüber hinaus für jedermann verständlich sein. Die im Bankengesetz geregelte Straftat der Offenbarung des Bankgeheimnisses ist dagegen durch die Verweisung des Art. 159 auf Art. 73 geregelt. Art. 73 wiederum ist ein Artikel, der mit Blick auf privatrechtliche und verwaltungsrechtliche Pflichten abgefasst wurde. Infolgedessen ist es außerordentlich schwierig, diesen Straftatbestand zu verstehen und zu erläutern. Dies begründet einen Verstoß gegen den Bestimmtheitsgrundsatz. Demgegenüber ist derselbe Straftatbestand in Art. 239 TCK in einer sehr klaren, bestimmten und schlichten Sprache abgefasst, und dieser Artikel ist für jedermann ohne Weiteres verständlich.

Im türkischen Rechtssystem wird es im Allgemeinen vorgezogen, hinsichtlich der Straftat der Offenbarung von Geheimnissen auf das TCK zu verweisen, statt eine besondere Regelung zu treffen. Mit Art. 159 des Bankengesetzes wurde dagegen ein besonderer Straftatbestand geschaffen, der dasselbe Maß an Freiheitsstrafe vorsieht wie Art. 239 TCK. Betrachtet man allerdings in der historischen Entwicklung auch die früheren Bankengesetze, so zeigt sich, dass in ihnen allen die Straftat der Offenbarung des Bankgeheimnisses geregelt war. Demgegenüber wurde mit dem neuen TCK ein Systemwechsel vollzogen, und zahlreiche Straftatbestände, die sich in Sondergesetzen befanden, wurden in dieses allgemeine Gesetz aufgenommen. Angesichts einer solchen Entscheidung steht es auch zu ihr im Widerspruch, dass nach gerade einmal fünf Monaten eine derartige Regelung getroffen wurde. In der Lehre wird allerdings auch diese Entscheidung des TCK kritisiert und ausgeführt, es sei ein falscher Weg, dass das TCK in Sondergesetzen geregelte Materien wieder in seinen Anwendungsbereich einbezieht72. Die andere Auffassung hierzu kritisiert dagegen, dass derselbe Straftatbestand, obwohl das TCK ihn bereits enthält, genau fünf Monate nach dem Inkrafttreten des TCK im Bankengesetz in komplizierter und mit den Grundsätzen des Strafrechts kollidierender Weise geregelt wurde73. In der Tat war es sinnlos und überflüssig, diesen Straftatbestand im Bankengesetz nochmals in gleicher Weise zu regeln.

Die oben zu dem in Art. 159 des Bankengesetzes geregelten Straftatbestand gemachten Ausführungen gelten in gleicher Weise auch für den in Art. 239 TCK geregelten Straftatbestand; sie werden hier nicht wiederholt74. Im Folgenden soll lediglich versucht werden, die Unterschiede zwischen den beiden Straftatbeständen herauszuarbeiten.

Der wichtigste Unterschied zwischen Art. 239 TCK und der Straftat der Offenbarung des Bankgeheimnisses, die durch die Verweisung des Art. 159 des Bankengesetzes auf dessen Art. 73 geregelt ist, zeigt sich im letzten Satz des Art. 239 Abs. 1. Denn sowohl nach dem ersten Satz des Art. 239 Abs. 1 als auch bei der im Bankengesetz geregelten Straftat der Offenbarung des Bankgeheimnisses erlangt der Täter die geheimen Informationen rechtmäßig, entweder während seiner Tätigkeit oder aufgrund seiner Tätigkeit und seiner Stellung, und die Straftat entsteht mit der Offenbarung dieser Information. Im zweiten Satz des Art. 239 Abs. 1 ist dagegen der Fall unter Strafe gestellt, dass der Täter die betreffenden Unterlagen rechtswidrig an sich bringt und sie anschließend Unbefugten übergibt und offenbart. Die Offenbarung rechtswidrig erlangter Informationen ist allein in diesem Artikel geregelt. Somit ist Art. 239 TCK nicht stillschweigend aufgehoben worden, sondern bleibt in Kraft.

Übergibt der Täter die rechtswidrig erlangten Informationen, die ein Bankgeheimnis darstellen, ohne sie zu offenbaren, wiederum den zuständigen Personen der Bank oder gibt er sie überhaupt nicht weiter, so liegt keine Straftat vor. Denn mit diesem Artikel wird nicht die rechtswidrige Erlangung der betreffenden Informationen, sondern deren Weitergabe an Unbefugte und deren Offenbarung unter Strafe gestellt. Erfüllt die rechtswidrige Erlangung dieser Informationen einen anderen Straftatbestand (zum Beispiel Nötigung, Bedrohung, Diebstahl oder Diebstahl mittels informationstechnischer Systeme), so wird der Täter zusätzlich auch wegen dieser Straftat bestraft.

Abgesehen von diesen Unterschieden weichen die Tatbestandsbeschreibungen der beiden Gesetze nicht voneinander ab. Lediglich ist der Straftatbestand im Bankengesetz im Wege der Verweisung auf Art. 73 und in äußerst verworrener Weise geregelt.

Verletzt eine Handlung sowohl Art. 239 TCK als auch Art. 159 des Bankengesetzes, so ist, wie oben bereits dargelegt, Art. 159 des Bankengesetzes anzuwenden, weil das Bankengesetz gegenüber dem TCK sowohl das speziellere als auch das spätere Gesetz ist.

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Fußnoten

  1. Rechtsanwalt, Doktorand am Lehrstuhl für Öffentliches Recht des Instituts für Sozialwissenschaften der Universität Istanbul. ↑
  2. Hamdi Yasaman, “Finansal Hizmetler Kanunu Tasarısı Uyarınca Bankaların Yönetimi ve Kurumsal Yönetim”, Banka Hukuku, İstanbul, Vedat Kitapçılık, 2005, s.14. ↑
  3. Ali Özgüven, İktisat Bilimine Giriş, 8. Bası, İstanbul, Filiz Kitabevi, 2005, s.3. Es ist jedoch anzumerken, dass diese Definition, da sie nach den Regeln der Marktwirtschaft gebildet ist, eher dem kapitalistischen System entspricht und für das sozialistische System nicht gilt. ↑
  4. Zwar ziehen manche Autoren dem Begriff des kommunistischen Wirtschaftssystems den des sozialistischen Wirtschaftssystems vor; der Sozialismus ist jedoch eine Stufe im Übergang zum Kommunismus, weshalb nach der materialistischen philosophischen Strömung das endgültige Wirtschaftssystem der Kommunismus ist. ↑
  5. Özgüven, a.g.e., s.158. ↑
  6. Cengiz Kostakoğlu, Banka Kredi Sözleşmeleri ve Kredi Kartlarından Doğan Uyuşmazlıklar, İstanbul, Beta Yayıncılık, 2006, s.1. ↑
  7. Ahmet Battal, Bankacılık Kanunu Şerhi, Ankara, Seçkin Yayıncılık, 2006, s.37 ↑
  8. Ünal Tekinalp, Banka Hukukun Esasları, İstanbul, Beta Yayıncılık, 1988, s.39 vd. ↑
  9. „Artikel 19 - …Bankprüfer, die Geheimnisse offenbaren, von denen sie anlässlich der Prüfung und Aufsicht Kenntnis erlangen, werden in der staatlichen Organisation und in staatlichen Ämtern sowie bei Banken nicht wieder beschäftigt. Darüber hinaus werden sie mit schwerer Geldstrafe von nicht unter hundert bis zu tausend Lira und mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Monat bestraft.“ ↑
  10. „Artikel 22 – Bankbedienstete jeder Art, die Geheimnisse des Instituts, dem sie angehören, offenbaren oder das Institut betreffende Informationen zu ihrem eigenen Vorteil verwenden, werden mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder mit schwerer Geldstrafe bis zu tausend Lira oder mit beiden Strafen bestraft.“ ↑
  11. „Artikel 55 – Bankangehörige, die Geheimnisse der Bank, von denen sie aufgrund ihrer Stellung und ihrer Aufgaben Kenntnis haben, ohne triftigen Grund offenbaren, werden zu Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten und zu schwerer Geldstrafe bis zu hundert Lira verurteilt. Offenbaren die im vorstehenden Absatz genannten Personen diese Geheimnisse in der Absicht, sich oder anderen einen Vorteil zu verschaffen, so werden sie zu Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zwei Jahren und zu schwerer Geldstrafe von hundert bis zu tausend Lira verurteilt.“ ↑
  12. „Artikel 56 – Vereidigte Prüfer, die Geheimnisse, von denen sie aufgrund ihrer Aufgaben Kenntnis haben, ohne triftigen Grund offenbaren, werden mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu einem Jahr bestraft. ↑
  13. „Artikel 74 – Bankangehörige und sonstige Bedienstete, die Geheimnisse der Bank oder der Kunden der Bank, von denen sie aufgrund ihrer Stellung und ihrer Aufgaben Kenntnis haben, anderen als den zuständigen Stellen offenbaren, werden zu Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu einem Jahr und zu schwerer Geldstrafe von fünfhundert bis zu zweitausend Lira verurteilt. Offenbaren die im vorstehenden Absatz genannten Personen diese Geheimnisse in der Absicht, sich oder anderen einen Vorteil zu verschaffen, so werden sie mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zwei Jahren und mit schwerer Geldstrafe von tausend bis zu fünftausend Lira bestraft; außerdem wird auf das dauernde oder zeitweilige Verbot ihrer Beschäftigung bei Banken oder auf die Aberkennung der Amtsfähigkeit erkannt. Die Bestimmung dieses Artikels findet auf Bankangehörige und sonstige Bedienstete auch im Falle ihres Ausscheidens aus dem Dienst für die Dauer von drei Jahren vom Tag ihres Ausscheidens an Anwendung.“ ↑
  14. „Artikel 75 – Vereidigte Bankprüfer und ihre Assistenten, die Geheimnisse, von denen sie aufgrund ihrer Aufgaben Kenntnis haben, anderen als den zuständigen Stellen offenbaren, werden zu Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zwei Jahren und zu schwerer Geldstrafe nicht unter zweitausend Lira verurteilt. Offenbaren die im vorstehenden Absatz genannten Personen diese Geheimnisse in der Absicht, sich oder anderen einen Vorteil zu verschaffen, so werden sie zu Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu drei Jahren und zu schwerer Geldstrafe nicht unter fünftausend Lira verurteilt; außerdem wird auf die dauernde oder zeitweilige Aberkennung der Amtsfähigkeit und auf das Verbot ihrer Beschäftigung bei Banken erkannt.“ ↑
  15. „Artikel 74 – Bankangehörige und sonstige Bedienstete, die Geheimnisse der Bank oder der Kunden der Bank, von denen sie aufgrund ihrer Stellung und ihrer Aufgaben erfahren haben, anderen als den hierzu gesetzlich ausdrücklich ermächtigten Stellen offenbaren, werden mit Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu einem Jahr und mit schwerer Geldstrafe von zehntausend bis zu vierzigtausend Lira bestraft. Offenbaren die im ersten Absatz genannten Personen diese Geheimnisse in der Absicht, sich oder anderen einen Vorteil zu verschaffen, so werden sie mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zwei Jahren und mit schwerer Geldstrafe von zwanzigtausend bis zu hunderttausend Lira bestraft; außerdem wird auf das zeitweilige oder dauernde Verbot ihrer Beschäftigung bei Banken oder auf die Aberkennung der Amtsfähigkeit erkannt. Die Bestimmung dieses Artikels findet auf Bankangehörige und sonstige Bedienstete auch im Falle ihres Ausscheidens aus dem Dienst für die Dauer von drei Jahren vom Tag ihres Ausscheidens an Anwendung.“ ↑
  16. „Artikel 75 – Gegen vereidigte Bankprüfer und ihre Assistenten, die Geheimnisse, von denen sie aufgrund ihrer Aufgaben erfahren haben, anderen als den zuständigen Stellen offenbaren, wird auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zwei Jahren und auf schwere Geldstrafe nicht unter vierzigtausend Lira erkannt. Offenbaren die im ersten Absatz genannten Personen diese Geheimnisse in der Absicht, sich oder anderen einen Vorteil zu verschaffen, so werden sie zu Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu drei Jahren und zu schwerer Geldstrafe nicht unter hunderttausend Lira verurteilt; außerdem wird auf die dauernde oder zeitweilige Aberkennung der Amtsfähigkeit und auf das Verbot ihrer Beschäftigung bei Banken erkannt.“ ↑
  17. „Artikel 82 – 1) Bankangehörige und sonstige Bedienstete, die Geheimnisse der Bank oder der Kunden der Bank, von denen sie aufgrund ihrer Stellung und ihrer Aufgaben erfahren haben, anderen als den hierzu gesetzlich ausdrücklich ermächtigten Stellen offenbaren, werden mit Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu einem Jahr und mit schwerer Geldstrafe von hunderttausend bis zu fünfhunderttausend Lira bestraft. 2) Offenbaren die im ersten Absatz genannten Personen diese Geheimnisse in der Absicht, sich oder anderen einen Vorteil zu verschaffen, so werden sie mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zwei Jahren und mit schwerer Geldstrafe von zweihunderttausend bis zu einer Million Lira bestraft. 3) Die Bestimmung dieses Artikels findet auf Bankangehörige und sonstige Bedienstete auch im Falle ihres Ausscheidens aus dem Dienst Anwendung.“ ↑
  18. „Artikel 84 – 1) Gegen vereidigte Bankprüfer und ihre Assistenten, die Geheimnisse, von denen sie aufgrund ihrer Aufgaben erfahren haben, anderen als den zuständigen Stellen offenbaren, wird auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zwei Jahren und auf schwere Geldstrafe nicht unter zweihunderttausend Lira erkannt. 2) Offenbaren die im ersten Absatz genannten Personen diese Geheimnisse in der Absicht, sich oder anderen einen Vorteil zu verschaffen, so werden sie zu Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu drei Jahren und zu schwerer Geldstrafe nicht unter fünfhunderttausend Lira verurteilt; außerdem wird auf die zeitweilige oder dauernde Aberkennung der Amtsfähigkeit erkannt. 3) Die Bestimmung dieses Artikels findet auf die vorstehend genannten Personen auch im Falle ihres Ausscheidens aus dem Amt für die Dauer von drei Jahren vom Tag ihres Ausscheidens an Anwendung“ ↑
  19. „Artikel 83 – 1) Bankangehörige und sonstige Bedienstete, die Geheimnisse der Bank oder ihrer Kunden, von denen sie aufgrund ihrer Stellung und ihrer Aufgaben erfahren haben, anderen als den hierzu gesetzlich ausdrücklich ermächtigten Stellen offenbaren, werden mit Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu einem Jahr und mit schwerer Geldstrafe von hunderttausend bis zu fünfhunderttausend Lira bestraft. 2) (Geändert durch Artikel 2 der Verordnung mit Gesetzeskraft (KHK) Nr. 538) Der Informationsaustausch über Kunden, der zur Überwachung und Kontrolle der Kredite zwischen den in Artikel 47 bezeichneten Finanzinstituten unmittelbar oder über Gesellschaften erfolgt, die von mindestens zehn Instituten zu gründen sind, fällt nicht unter diese Bestimmung. 2) Offenbaren die im ersten Absatz genannten Personen diese Geheimnisse in der Absicht, sich oder anderen einen Vorteil zu verschaffen, so werden sie mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zwei Jahren und mit schwerer Geldstrafe von zweihunderttausend bis zu einer Million Lira bestraft. 3) Die Bestimmung dieses Artikels findet auf Bankangehörige und sonstige Bedienstete auch im Falle ihres Ausscheidens aus dem Dienst Anwendung.“ ↑
  20. „Artikel 85 – 1) Gegen vereidigte Bankprüfer und ihre Assistenten, die Geheimnisse, von denen sie aufgrund ihrer Aufgaben erfahren haben, anderen als den zuständigen Stellen offenbaren, wird auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zwei Jahren und auf schwere Geldstrafe nicht unter zweihunderttausend Lira erkannt. 2) Offenbaren die im ersten Absatz genannten Personen diese Geheimnisse in der Absicht, sich oder anderen einen Vorteil zu verschaffen, so werden sie zu Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu drei Jahren und zu schwerer Geldstrafe nicht unter fünfhunderttausend Lira verurteilt; außerdem wird auf die zeitweilige oder dauernde Aberkennung der Amtsfähigkeit erkannt. 3) Die Bestimmung dieses Artikels findet auf die vorstehend genannten Personen auch im Falle ihres Ausscheidens aus dem Amt für die Dauer von drei Jahren vom Tag ihres Ausscheidens an Anwendung“ ↑
  21. „Artikel 22/8 – Personen, die bei der Anwendung dieses Gesetzes und bei der Aufsicht über seine Anwendung tätig sind, dürfen die ihnen während ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Geheimnisse der Banken sowie ihrer Beteiligungen, Einrichtungen und Kunden niemand anderem als den nach diesem Gesetz und den für sie geltenden Sondergesetzen Befugten offenbaren und nicht zu ihrem eigenen Vorteil verwenden. Diese Verpflichtung besteht auch nach ihrem Ausscheiden aus dem Amt fort. Gegen Personen, die dieser Verpflichtung nicht nachkommen, wird auf Zuchthausstrafe von einem Jahr bis zu drei Jahren und auf schwere Geldstrafe nicht unter zwei Milliarden Lira erkannt. Artikel 22/9 – Die Angehörigen und sonstigen Bediensteten der Banken dürfen Geheimnisse der Banken oder ihrer Kunden, von denen sie aufgrund ihrer Stellung und ihrer Aufgaben erfahren haben, niemand anderem als den hierzu gesetzlich ausdrücklich ermächtigten Stellen offenbaren. Diese Verpflichtung besteht auch nach ihrem Ausscheiden aus dem Dienst fort. Gegen Personen, bei denen ein Verstoß gegen die Bestimmung dieses Artikels festgestellt wird, wird auf Zuchthausstrafe von einem Jahr bis zu drei Jahren und auf schwere Geldstrafe nicht unter einer Milliarde Lira erkannt. Dieselben Strafen werden auch gegen Dritte verhängt, die Geheimnisse der Bank und ihrer Kunden offenbaren. Der Informationsaustausch über Kunden, der zur Überwachung und Kontrolle der Kredite zwischen Finanzinstituten, deren Haupttätigkeitsgegenstand die Geld- und Kapitalmärkte sowie das Versicherungswesen sind und die auf diesen Gebieten mit einer nach den für sie geltenden Sondergesetzen erteilten Erlaubnis und Zulassung tätig sind, und den von der Behörde für geeignet befundenen Gesellschaften unmittelbar oder über Gesellschaften erfolgt, die von mindestens zehn Instituten zu gründen sind, fällt nicht unter diese Bestimmung. Artikel 22/10 – Offenbaren die in den Absätzen (7) und (8) genannten Personen die Geheimnisse in der Absicht, sich oder anderen einen Vorteil zu verschaffen, so werden sie zu Zuchthausstrafe von drei bis zu fünf Jahren und zu schwerer Geldstrafe nicht unter drei Milliarden Lira verurteilt; zudem wird ihnen je nach der Bedeutung der Tat die Tätigkeit in den unter dieses Gesetz fallenden Einrichtungen zeitweilig oder dauernd untersagt.“ ↑
  22. Uğur Yiğit, Bankacılık Suçları, İstanbul, Has Matbaacılık, 2006, s.418. ↑
  23. Battal, Bankacılık Kanunu Şerhi, s.38. ↑
  24. Battal, Bankacılık Kanunu Şerhi , s.39. ↑
  25. Süheyl Donay, Bankacılık Ceza Hukuku, İstanbul, Beta Yayıncılık, 2007, s.94. ↑
  26. Servet Taşdelen, 4491-4672 ve 4743 Sayılı Yasalarla Değişik Bankalar Kanunu Şerhi, Ankara, Özbay Matbaası, 2002, s.651. ↑
  27. Süheyl Donay, Meslek Sırrının Açıklanması Suçu, İstanbul, İstanbul Üniversitesi Yayını, 1978, s.4-6. ↑
  28. Donay, Bankacılık Ceza Hukuku, s.95. ↑
  29. Donay, Meslek Sırrının Açıklanması Suçu, s.220. ↑
  30. Donay, Bankacılık Ceza Hukuku, s.95,96. ↑
  31. Seza Reisoğlu, Bankalar Kanunu Şerhi, Ankara, 1998, s.830. ↑
  32. Yiğit, a.g.e., s.404; Donay, Meslek Sırrının Açıklanması Suçu, s.220. ↑
  33. Yiğit, a.g.e., s.405; Reisoğlu, a.g.e., s.831,832. ↑
  34. Ahmet Battal, Güven Kurumu Nitelendirmesi Işığında Bankaların Hukuki Sorumluluğu, Anakara, Banka ve Ticaret Hukuku Enstitüsü Yayını, 2001, s.211 ↑
  35. Donay, Meslek Sırrının Açıklanması Suçu, s.220. ↑
  36. Kostakoğlu, a.g.e., s.2. ↑
  37. Yiğit, a.g.e., s.403. ↑
  38. Yiğit, a.g.e., s.403. ↑
  39. Fatih Selami Mahmutoğlu, Ekonomik Suçlar Bağlamında Kredi Hukukundan Kaynaklanan Suç ve İdari Suçlar, Ankara, Seçkin yayıncılık, 2003, s.79. ↑
  40. Donay, Meslek Sırrının Açıklanması Suçu, s.72-79. ↑
  41. Zur Begründung des Artikels siehe: Osman Oy, Genel ve Madde Gerekçeli 5411 Sayılı Bankacılık Kanunu ve 4389 Sayılı Bankalar Kanunun Yürürlükte Kalan Maddeleri, İstanbul, Beta Yayıncılık, 2005, s.114. ↑
  42. Donay, Bankacılık Ceza Hukuku, s.97. ↑
  43. Donay, Bankacılık Ceza Hukuku, s.98. ↑
  44. Donay, Bankacılık Ceza Hukuku, s.98. ↑
  45. Yiğit, a.g.e., s.406. ↑
  46. Donay, Meslek Sırrının Açıklanması Suçu, s.110. ↑
  47. Wird eine Straftat, die durch positives Tun (Begehen) verwirklicht werden kann, durch ein negatives Verhalten (Unterlassen) herbeigeführt, so liegt ein unechtes Unterlassen vor. Hier geht es darum, dass ein Erfolg, dessen Herbeiführung verboten ist, nicht verhindert und dieser Erfolg durch Nichttun verursacht wird. Unterlassungsähnliche Delikte und Unterlassungsdelikte sind voneinander verschieden. Unterlassungsdelikte bestehen darin, dass das vom Gesetz vorgesehene Verhalten nicht vorgenommen, also nicht ausgeführt wird. Die Unterlassungsdelikte sind das Gegenstück zu den reinen Begehungsdelikten. Bei ihnen besteht keine Pflicht zur Abwendung des Erfolgs. Bei den unterlassungsähnlichen Delikten besteht dagegen eine Pflicht zur Abwendung des Erfolgs; der Eintritt des Erfolgs gehört zum Tatbestand. Bei den unechten Unterlassungsdelikten geht es darum, dass ein Erfolg, dessen Eintritt das Gesetz verhindert wissen will, nicht verhindert wird. Dass derartige Verhaltensweisen den Begehungshandlungen gleichgestellt und bestraft werden können, setzt jedoch voraus, dass den Täter eine besondere Rechtspflicht zum Handeln trifft. Damit also derjenige, der den Erfolg nicht verhindert, verantwortlich sein kann, muss ihn eine Pflicht zur Abwendung des Erfolgs treffen. Centel/Zafer/Çakmut, a.g.e., s.253,254. ↑
  48. Donay, Meslek Sırrının Açıklanması Suçu, s.106. ↑
  49. Donay, Meslek Sırrının Açıklanması Suçu, s.107. ↑
  50. Sulhi Dönmezer/Sahir Erman, Nazari ve Tatbiki Ceza Hukuku, C.I, 12. Bası, İstanbul, Beta Yayıncılık, 1997, s.363,364; Donay, Meslek Sırrının Açıklanması Suçu, s.108. ↑
  51. İzzet Özgenç, Türk Ceza Hukuku Genel Hükümler, Ankara, Seçkin yayıncılık, 2006, s.375,376. Einige Autoren bezeichnen diese Konstellation dagegen als „wesentlichen Irrtum über die Merkmale der Straftat“ und führen aus, dass der wesentliche Irrtum über die Merkmale der Straftat die Schuld des Täters ausschließe und der Täter daher nicht bestraft werden könne, siehe: Nur Centel/Hamide Zafer/Özlem Çakmut, Türk Ceza Hukukuna Giriş, 3. Bası, İstanbul, Beta Yayıncılık, 2005, s.440. ↑
  52. Donay, Bankacılık Ceza Hukuku, s.100. ↑
  53. Yiğit, a.g.e., s.423. ↑
  54. Yiğit, a.g.e., s.426. ↑
  55. Donay, Bankacılık Ceza Hukuku, s.94. ↑
  56. Kostakoğlu, a.g.e., s.2. ↑
  57. Sahir Erman, Bankacılık Suçları: Ticari Ceza Hukuku V, İstanbul, İstanbul Üniversitesi Döner Sermaye İşletmesi, 1984, s.318,319; Yiğit, a.g.e., s.423,424; Taşdelen, a.g.e., s.656. ↑
  58. Erman, a.g.e., s.318,319. ↑
  59. Reisoğlu, a.g.e., s.835. ↑
  60. Baki Kuru, İcra ve İflas Hukuku, 2. Bası, İstanbul, Türkmen Kitabevi, 2006, s.405,406. ↑
  61. „Hat der Schuldner bei der Abgabe der Vermögenserklärung sein Bankguthaben nicht angegeben oder überhaupt keine Vermögenserklärung abgegeben, so ist die Pfändung des Guthabens bei der Bank möglich, bei der der Schuldner nach Angabe des Gläubigers ein Guthaben unterhält. Wegen des Bankgeheimnisses (Art. 22/7, 8 und 9 des Bankengesetzes) kann der Gläubiger nicht wissen, bei welcher Bank ein Konto des Schuldners besteht. Deshalb pfändet das Vollstreckungsamt auf Antrag des Gläubigers das Guthaben bei der Bank, bei der der Schuldner nach Angabe (Vermutung) des Gläubigers ein Guthaben unterhält. Ob der Schuldner bei dieser Bank tatsächlich ein Guthaben hat, wird sich erst nach der ersten Pfändungsmitteilung herausstellen. (Prof. Dr. Baki Kuru İcra İflas Hukuku, 2004 Baskı, Sf:405) Dritte, denen eine Pfändungsmitteilung oder eine Lohnpfändung zugestellt worden ist, können sich der Auskunft nicht unter Berufung auf das Berufs- oder Bankgeheimnis entziehen; sie sind verpflichtet, Auskunft zu erteilen und das, was dem Schuldner zusteht (sein Geld, seinen Lohn, seine Sachen), dem Vollstreckungsamt zu übergeben. (Prof. Dr. Baki Kuru, adı geçen eser Sf:436) Im konkreten Fall hat die beschwerdeführende Bank die in den vorstehenden Ausführungen bezeichnete Pflicht erfüllt. Darüber hinaus Umstände mitzuteilen, die unter das Bankgeheimnis fallen, ist für den Abschluss der Sache im Rahmen dieses Vollstreckungsverfahrens weder erforderlich noch zwingend...“ Yargıtay 12. Hukuk Dairesi, 2005/4949 E. 2005/7737 K. 11.04.2005 T. Kazancı otomasyon yazılımı, 19.06.2007. ↑
  62. Erman, a.g.e., s.319. ↑
  63. Reisoğlu, a.g.e., s.836. ↑
  64. Reisoğlu, a.g.e., s.837. ↑
  65. Donay, Meslek Sırrının Açıklanması Suçu, s.135. ↑
  66. Yiğit, a.g.e., s.405,425. ↑
  67. Battal, Bankacılık Kanunu Şerhi, s.277. ↑
  68. Donay, Bankacılık Ceza Hukuku, s.101. ↑
  69. Yiğit, a.g.e., s.418, 428. ↑
  70. Yiğit, a.g.e., s.470; Donay, Bankacılık Ceza Hukuku, s.122; Battal, Bankacılık Kanunu Şerhi, s.426. ↑
  71. Donay, Bankacılık Ceza Hukuku, s.124. ↑
  72. „…auf die Revision des Verteidigers der Angeklagten hin hat der Sechste Strafsenat des Kassationshofs nach Prüfung der Akte das Urteil mit Entscheidung vom 7.12.2001, Nr. 13761/15101, wegen des Fehlers aufgehoben, dass ‚das Verfahren fortgesetzt und auf Bestrafung der Angeklagten erkannt wurde, ohne dass dieses Erfordernis erfüllt war, obwohl nach Art. 24 des Bankengesetzes Nr. 4389 bestimmt ist, dass Ermittlungen und Strafverfolgung nur unter der Voraussetzung eines Antrags des Ausschusses für Bankenregulierung und -aufsicht durchgeführt werden können‘. Das erstinstanzliche Gericht hat dagegen mit Entscheidung vom 13.3.2002, Nr. 27/31, an seinem ersten Urteil mit folgender Begründung festgehalten: ‚In Art. 24/3 des Gesetzes Nr. 4389 ist bestimmt, dass das Recht der betroffenen Einrichtungen, wegen der in Art. 22 Abs. 3, 6, 8 und 9 bezeichneten Straftaten Klage zu erheben, unberührt bleibt. Die Generaldirektion der als Nebenklägerin beteiligten Bank hat gegen die Angeklagten Anzeige erstattet und sich der erhobenen öffentlichen Klage angeschlossen. In diesem Fall bedarf es nicht zusätzlich eines Antrags des Ausschusses für Bankenregulierung und -aufsicht.‘… In dem Fall, in dem auf Bestrafung der Angeklagten nach Art. 22 Abs. 3 Satz 2 des Bankengesetzes Nr. 4389 erkannt wurde, konzentriert sich die Meinungsverschiedenheit zwischen dem Fachsenat und dem erstinstanzlichen Gericht auf die Frage, ob für die Strafverfolgung der Angeklagten nach Art. 24 desselben Gesetzes ein Antrag der Behörde für Bankenregulierung und -aufsicht zwingend erforderlich ist… Da die Banken durch die in diesem Absatz vorgesehene Veruntreuung durch Bankpersonal sowie durch die in den Absätzen (6), (8) und (9) geregelten Straftaten unmittelbar geschädigt werden, wurde es nicht für erforderlich gehalten, für die Strafverfolgung wegen dieser Straftaten einen Antrag der ‚Behörde‘ zu verlangen… So ist dies denn auch in der Begründung des Gesetzes Nr. 4491 vom 17.12.1999, mit dem Art. 24 Abs. (3) des Bankengesetzes geändert wurde, wie folgt erläutert: ‚In Anbetracht dessen, dass die Banken schon derzeit nach den Art. 503, 504, 508 und 510 des türkischen Strafgesetzbuchs, die die Vorschriften über Untreue und Betrug enthalten, gegen ihr Personal und die Beteiligten vorgehen können, die die in diesen Artikeln bezeichneten Taten begehen, wurde den Banken parallel zu den genannten Artikeln hinsichtlich der in Art. 12 dieses Gesetzes getroffenen Regelungen die Möglichkeit eingeräumt, unabhängig von einem Antrag der Behörde von ihrem Recht Gebrauch zu machen, gegen ihr Personal und die Beteiligten Anzeige bei den Staatsanwaltschaften zu erstatten.‘… Demnach ist der Beharrungsbeschluss in verfahrensrechtlicher Hinsicht zutreffend, und es ist zu entscheiden, dass die Akte zur Prüfung des Urteils in der Sache an den Fachsenat übersandt wird. Aus den dargelegten Gründen wurde in der Beratung vom 17.9.2002 einstimmig entschieden, dass der Beharrungsbeschluss des erstinstanzlichen Gerichts in verfahrensrechtlicher Hinsicht zutreffend ist und die Akte zur Prüfung in der Sache an den Sechsten Strafsenat des Kassationshofs übersandt wird.“ Yargıtay Ceza Genel Kurulu, Kt. 17.09.2002, E.2002/6-204, K.2002/309, Yargıtay Kararları Dergisi, C.29, S.1, Ocak 2003, s.94-96. ↑
  73. Donay, Bankacılık Ceza Hukuku, s.101. ↑
  74. Adem Sözüer, s.168; Yiğit, a.g.e., s.412,413. ↑
  75. Näher zu Art. 239 des türkischen Strafgesetzbuchs Nr. 5237 (TCK) siehe: Necati Meran, Sahtecilik Malvarlığı Bilişim Suçları ile Ekonomi ve Ticaret Alanında Suçlar, Ankara, Seçkin yayıncılık, 2005, s.338-348. ↑

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