2003Murat Volkan DülgerAufsatz

Zusammenfassung

Dieses Werk ist in türkischer Sprache erschienen. Die Zusammenfassung auf dieser Seite ist eine Übersetzung; der Originaltitel steht in Klammern.

Mit der Entwicklung der Gesellschaften und der zunehmenden Komplexität der gesellschaftlichen Beziehungen hat sich auch der Begriff der Straftat, den es in der gesamten Menschheitsgeschichte gibt, stetig gewandelt und verschiedene Dimensionen angenommen. Im Lichte der komplexen Handelsbeziehungen und der Organisationsprinzipien der kapitalistischen Wirtschaft haben sich parallel dazu auch der heutige Begriff der Kriminalität und die Methoden der Tatbegehung verändert; so ist schließlich die „organisierte Kriminalität“ entstanden.

Volltext

Dieser Text ist eine für diese Website angefertigte Übersetzung des türkischen Originals. Die Zahlen in eckigen Klammern sind die Seitenzahlen des Originals; die Quellenangaben in den Fußnoten sind unverändert übernommen. Maßgeblich für Zitate ist die Originalveröffentlichung (PDF).

Murat Volkan Dülger∗∗∗

EINLEITUNG

Mit der Entwicklung der Gesellschaften und der zunehmenden Komplexität der gesellschaftlichen Beziehungen hat sich auch der Begriff der Straftat, den es in der gesamten Menschheitsgeschichte gegeben hat, immer weiter gewandelt und verschiedene Dimensionen angenommen. Im Lichte der komplexen Handelsbeziehungen und der Organisationsprinzipien der kapitalistischen Wirtschaft haben sich parallel dazu auch der heutige Begriff der Kriminalität und die Methoden der Tatbegehung verändert, und im Ergebnis ist die „organisierte Kriminalität“ entstanden.

Die Menschheit, die sich in jeder Epoche der Geschichte bemüht hat, die Straftat, den Straftäter und die ihnen zugrunde liegenden sozioökonomischen, kulturellen und psychologischen Ursachen zu bekämpfen, hat – wenn auch spät – begonnen, auch diese besondere Art der Kriminalität mit besonderen Mitteln zu bekämpfen. Eines der wichtigen Elemente, die diesen Kampf unterstützen, sind die „besonderen Zwangsmaßnahmen bei der Bekämpfung der organisierten Kriminalität“, eine Art der Zwangsmaßnahmen des Strafverfahrensrechts.

In dieser Arbeit wird versucht, die genannten Zwangsmaßnahmen im Hinblick auf den Text der EMRK (Europäische Menschenrechtskonvention) und die Entscheidungen des EGMR (Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte) kurz zu würdigen. Zunächst werden die einschlägigen Begriffe definiert; sodann wird die Stellung der besonderen Zwangsmaßnahmen im Recht der Menschenrechte, wie es in Europa Gestalt angenommen hat, untersucht, und abschließend folgt eine kurze Würdigung aus der Sicht des innerstaatlichen Rechts der Republik Türkei.

I. Begriff

Wegen der Besonderheit des Themas müssen sowohl der Begriff der „organisierten Kriminalität“ als auch der Begriff der „Zwangsmaßnahme“ kurz erläutert werden. Danach wird sich der Begriff der „besonderen Zwangsmaßnahmen bei der Bekämpfung der organisierten Kriminalität“, die eine Untergruppe der Zwangsmaßnahmen bilden, besser verstehen lassen.

1. Organisierte Kriminalität

Der Begriff der organisierten Kriminalität ist für das Strafrecht und die Kriminologie ein eigenständiger Forschungsgegenstand; deshalb werden Definitionen stets unvollständig bleiben, und seine Merkmale müssten jeweils gesondert untersucht werden. Gleichwohl lässt sich kurz folgende Definition geben:

Organisierte Kriminalität sind Zusammenschlüsse, die mehrere Personen in hierarchischer Ordnung, diszipliniert und auf Dauer bilden, um zur Erzielung von Gewinn um jeden Preis auf dasselbe Ziel gerichtete Straftaten zu begehen, von denen angenommen wird, dass sie die öffentliche Ordnung stören1.

Darüber hinaus ist in unserem Recht die auf Vorteilserlangung gerichtete kriminelle Organisation, also die organisierte Kriminalität, in Art. 1 des durch das Gesetz Nr. 4723 geänderten Gesetzes Nr. 4422 zur Bekämpfung von auf Vorteilserlangung gerichteten kriminellen Organisationen wie folgt definiert:

„Denjenigen, die eine Organisation gründen oder leiten oder im Namen der Organisation tätig werden oder wissentlich Dienste für sie übernehmen, um unter Anwendung von Drohung, Druck, Zwang oder Gewalt und unter Einsatz der dadurch erzeugten abschreckenden, Furcht einflößenden oder einschüchternden Macht Straftaten zu begehen mit dem Ziel, unmittelbar oder mittelbar die Leitung und Kontrolle einer Einrichtung, Körperschaft oder eines Unternehmens an sich zu bringen, in öffentlichen Diensten, über Presse- und Rundfunkunternehmen sowie bei Vergabe-, Konzessions- und Genehmigungsverfahren Einfluss und Kontrolle zu erlangen, im Wirtschaftsleben Kartelle und Trusts zu schaffen, die Verknappung und den Mangel von Stoffen und Waren oder das Fallen oder Steigen der Preise herbeizuführen, sich oder anderen ungerechtfertigte Vorteile zu verschaffen, bei Wahlen Stimmen zu gewinnen oder Wahlen zu verhindern, ...“

Diese Definition ist zwar sehr ausführlich gefasst; das beruht aber weniger auf einer wissenschaftlichen Definition als darauf, dass das Gesetz jede Art von Straftatbestand erfassen will. Für unser Recht liefert sie gleichwohl eine konkrete Definition der organisierten Kriminalität.

Organisierte Kriminalität setzt, wie schon der Name sagt, eine Organisation voraus; deshalb kommt es vor, dass sie ebenso bewertet wird wie die gleichfalls organisiert begangenen terroristischen Straftaten2; auch Straftaten, die durch Bildung einer Bande begangen werden, werden ebenso bewertet. Da terroristische Straftaten jedoch aus politischen Beweggründen begangen werden und sich ihre Angehörigen in der Regel zusammenfinden, um eine politische Idee zu verwirklichen, unterscheidet sich die „organisierte Kriminalität“ von solchen Straftaten. Bei der Vereinigung, von der in der in Art. 313 des türkischen Strafgesetzbuchs (TCK) geregelten Straftat der „Bildung einer Vereinigung zur Begehung von Straftaten“ die Rede ist, entsteht dagegen in der Regel eine Gruppe, um eine oder mehrere Straftaten zu begehen, und die Gruppe löst sich nach Begehung bestimmter Straftaten wieder auf. Bei der organisierten Kriminalität hingegen ist das Ziel, „durch die Begehung von Straftaten Vorteile zu erlangen“, weshalb die begangenen Straftaten sehr vielfältig und zahlreich sind und daneben versucht wird, in der Gesellschaft Einfluss zu gewinnen. Auf diese Weise lassen sich die beiden Gruppen der Tatbegehung voneinander unterscheiden3.

2. Zwangsmaßnahme

Im türkischen Recht werden hierfür verschiedene Begriffe verwendet, etwa „Verfahrensmaßnahmen“4, „strafprozessuale Maßnahmen“5, „Zwangsmittel“6 und „Zwangsmaßnahme“7. In dieser Arbeit wird der in der Lehre inzwischen eingebürgerte Ausdruck „Zwangsmaßnahme“ verwendet.

Zwangsmaßnahmen sind rechtlich vorgesehene Maßnahmen, die den Fortgang des Strafverfahrens oder die Vollstreckung des ergangenen Urteils sichern sollen. Im türkischen Recht sind als Zwangsmaßnahmen die gerichtliche Kontrolle, die vorläufige Festnahme, die Untersuchungshaft, die Freilassung gegen Sicherheitsleistung, die Vorführung, die Beschlagnahme, die Durchsuchung, das Ausreiseverbot, die vorläufige Dienstenthebung, die Identitätsfeststellung, die Unterbringung zur Beobachtung und die körperliche Untersuchung geregelt8. Da diese Maßnahmen ihrer Natur nach in die Grundrechte und Grundfreiheiten des Einzelnen eingreifen, dürfen sie nicht ohne gesetzliche Regelung angewandt werden.

3. Besondere Zwangsmaßnahme bei der Bekämpfung der organisierten Kriminalität

Auch dieser Begriff wird in der Lehre mit Bezeichnungen wie „besondere strafprozessuale Maßnahme bei der Bekämpfung der organisierten Kriminalität“9, „verdeckte Ermittlungsmaßnahme bei der Bekämpfung der organisierten Kriminalität“10 oder „Zwangsmaßnahmen bei der Bekämpfung organisierter Straftaten“11 umschrieben. In dieser Arbeit wurde dagegen der Begriff „besondere Zwangsmaßnahme bei der Bekämpfung der organisierten Kriminalität“ bevorzugt, um einerseits die Übereinstimmung mit dem Oberbegriff zu wahren und andererseits hervorzuheben, dass diese Maßnahmen gegenüber den gewöhnlichen Zwangsmaßnahmen eine Besonderheit aufweisen, weil sie für die Bekämpfung der organisierten Kriminalität vorgesehen sind.

Diese Maßnahmen sind vorgesehen, um die Bekämpfung der organisierten Kriminalität als eine besondere Form der Kriminalitätsbekämpfung zu ermöglichen. Zweck dieser Maßnahmen ist es, Informationen von der Person oder den Personen zu gewinnen, gegen die sich die Maßnahme richtet, wobei verborgen wird, dass die der Informationsgewinnung dienenden Tätigkeiten im Namen des Staates erfolgen12. Gewissermaßen werden auf diesem Wege, um die organisierte Kriminalität und ihre Täter aufdecken zu können, Methoden eingesetzt, die die Nachrichtendienste zum Zweck der Informationsgewinnung anwenden und die sich nicht als Ermittlungsverfahren einordnen lassen13.

Diese Arten von Maßnahmen weisen zwar gegenüber den übrigen Unterschiede auf, doch betreffen diese Unterschiede die Art und den Zeitpunkt ihrer Anwendung. Im Übrigen müssen auch die für die Bekämpfung der organisierten Kriminalität vorgesehenen Zwangsmaßnahmen ebenso wie die gewöhnlichen Zwangsmaßnahmen gesetzlich geregelt sein, und die Maßnahmen dürfen nur auf Anordnung der zuständigen Stellen angewandt werden.

Zu diesen besonderen Zwangsmaßnahmen gehören die längerfristige Beobachtung (Observation), die polizeiliche Beobachtung, der Einsatz technischer Mittel, der Einsatz verdeckter Ermittler und die Inanspruchnahme von Vertrauenspersonen, die Überwachung des Fernmeldeverkehrs sowie die Nutzung der Möglichkeiten der automatisierten Datenverarbeitung14.

Die Besonderheit dieser Maßnahmen besteht darin, dass auf sie nicht – wie bei den gewöhnlichen Zwangsmaßnahmen – nach Begehung einer Straftat als Teil des Ermittlungsverfahrens zurückgegriffen wird, sondern dass diese Zwangsmaßnahmen vielmehr vor Begehung einer Straftat gegen Personen ergriffen werden, die sich in Kreisen bewegen, von denen angenommen wird, dass sie organisiert Straftaten begehen, oder zu denen entsprechende Hinweise eingegangen sind. Als natürliche Folge davon erfährt bei den gewöhnlichen Zwangsmaßnahmen die von der Maßnahme betroffene Person sofort von dem gegen sie gerichteten Vorgehen und kann ihr Recht suchen, indem sie gegen diese Maßnahmen Rechtsbehelfe einlegt. Bei den besonderen Zwangsmaßnahmen dagegen wird die Person, gegen die die Maßnahme angewandt wird, der Natur der Sache nach nicht davon unterrichtet; sie erfährt von der Maßnahme erst, wenn deren Anwendung beendet ist, und dies kann mitunter zu Rechtsverletzungen führen. Zudem ist die Kontrolle der besonderen Maßnahmen im Vergleich zu den gewöhnlichen Maßnahmen schwierig.

II. Besondere Zwangsmaßnahmen in der EMRK

Bevor die einschlägige Regelung der EMRK untersucht wird, ist es sinnvoll, kurz über die Entstehung dieses Dokuments und den Prozess seiner Anwendung in unserem Land zu informieren.

1. Die Entstehung der EMRK und ihr Eingang in die türkische Rechtsordnung

Die EMRK wurde vom Europarat hervorgebracht, der nach dem Zweiten Weltkrieg im Rahmen des Projekts der militärischen und wirtschaftlichen Einigung Westeuropas geschaffen und als grundlegende Struktur ausgestaltet wurde. Die Konvention wurde am 04.09.1950 von zwölf Staaten, darunter die Türkei, unterzeichnet. Die Konvention ist am 03.09.1953 in Kraft getreten; die Türkei ist nach Abschluss der erforderlichen Verfahren am 18.05.1954 Vertragspartei geworden.

Mit der EMRK wurden zwei wichtige Organe zur Ausübung der Rechtsprechungstätigkeit geschaffen. Es sind dies die Europäische Kommission für Menschenrechte (EKMR), die mit dem Inkrafttreten des Protokolls Nr. 1115 weggefallen ist, und der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR), der seine Rechtsprechungstätigkeit als einziges und ständiges Organ fortsetzt.

Im innerstaatlichen Recht der Türkei ist die EMRK den Gesetzen gleichgestellt; nach Art. 90 der Verfassung von 1982 kann jedoch gegen ordnungsgemäß in Kraft gesetzte völkerrechtliche Verträge – anders als bei den sonstigen gewöhnlichen Gesetzen – keine Nichtigkeitsklage beim Verfassungsgericht erhoben werden, was den völkerrechtlichen Verträgen eine andere Stellung verleiht als den übrigen Gesetzen16.

Die Türkei hat 1987 die Zuständigkeit der EKMR und 1990 die Gerichtsbarkeit des EGMR anerkannt und ist infolge zahlreicher gegen sie erhobener Beschwerden mit einem Schlag in dieses Rechtssystem eingetreten17. Nach einer mehr als zehnjährigen Praxis werden heute einige innerstaatliche Rechtsnormen, die im Widerspruch zur EMRK stehen, im Lichte des Textes der EMRK und der Entscheidungen des EGMR nach und nach neu geregelt.

2. Kommunikation und Schutz des Privatlebens in der EMRK

In der EMRK findet sich keine Regelung, die sich unmittelbar auf besondere Verfahrensmaßnahmen bezieht. Von einer Konvention, die auf internationaler Ebene angesiedelt ist und den allgemeinen Rahmen der Rechte absteckt, war ohnehin nicht zu erwarten, dass sie einen derart speziellen Gegenstand regelt. In Art. 8 der Konvention wird jedoch eine der Maßnahmen, die Gegenstand dieser Arbeit sind, unmittelbar angesprochen, und die Rechtsprechung des EGMR hat es ermöglicht, auch für die anderen besonderen Zwangsmaßnahmen Verallgemeinerungen vorzunehmen.

a. Inhalt von Art. 8 EMRK

Das Recht, das in der EMRK in unmittelbarem Zusammenhang mit den besonderen Zwangsmaßnahmen steht, ist in Art. 8 der Konvention geregelt. Im Originaltext der Konvention wird es mit dem Ausdruck „protection of privacy and family life“18 bezeichnet. Im Türkischen entspricht dem der Ausdruck „Schutz des Privat- und Familienlebens“. Der Umfang des Rechts wird in Absatz 1 des Artikels wie folgt umschrieben:

„Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz“19.

Auch wenn die im Artikel aufgezählten Gegenstände als unterschiedliche Sachverhalte erscheinen mögen, werden sie in Wirklichkeit allesamt als ein Ganzes gedacht und ausgelegt. So haben Gölcüklü/Gözübüyük dies wie folgt ausgedrückt: „Da die Begriffe Privatleben, Familienleben, Wohnung und Korrespondenz (Kommunikation) als verschiedene Ausläufer ein und derselben Quelle, nämlich des individuellen Lebens, in gewissem Sinne ineinandergreifen, gelten die für einen von ihnen maßgeblichen Überlegungen mutatis mutandis auch für die anderen“20.

Zwar sind Rechte, die mit dem Inhalt des in Art. 8 geregelten Rechts zusammenhängen, in Art. 5 des Protokolls Nr. 7 als Recht auf „Gleichberechtigung der Ehegatten“ und in Art. 12 der Konvention als „Recht auf Eheschließung“ geregelt; die Regelungsweise des Art. 8 zeigt jedoch, dass die in diesem Artikel enthaltenen Rechte als ein von diesen Teilen gesondertes Ganzes zu würdigen sind21. Deshalb erfasst der Schutzbereich des Rechts Eingriffe, die von außen – auf rechtlichem Wege oder nicht – in das Privatleben vorgenommen werden, wobei hier insbesondere an die „besonderen Zwangsmaßnahmen bei der Bekämpfung der organisierten Kriminalität“ zu denken ist.

Die Entscheidungen des EGMR zu besonderen Zwangsmaßnahmen sind zum Abhören der Kommunikation und zur Heranziehung anonymer Zeugen ergangen. Es handelt sich um die Urteile Malone22, Huvig23, Kruslin24, Klass25, A. v. Frankreich26, Leander27 und Lüdi2829. Von diesen Urteilen ist insbesondere das Urteil Klass30 von Bedeutung, weil es zum einen ein Grundsatzurteil ist und weil der EGMR zum anderen eine abstrakte Normenkontrolle vorgenommen hat, obwohl keine tatsächliche Verletzung vorlag31. Deshalb werden sich die Ausführungen in dieser Arbeit vorwiegend an diesem Urteil orientieren.

Der Konventionstext enthält keine Definition der Rechte; die Existenz dieser Rechte tritt zutage, wenn sie verletzt werden. Die Rechte des Artikels sind positiv gefasst32, und indem die Achtung der von ihm erfassten Rechte geboten wird, macht er den Einzelnen zum Rechtsträger und schützt ihn insbesondere gegen willkürliche Eingriffe des Staates33. Der Inhalt des Artikels wird verständlicher, wenn dargelegt wird, in welchen Fällen die Freiheiten eingeschränkt werden können.

b. Art. 8 Abs. 2 EMRK, Fälle, in denen das Recht eingeschränkt werden kann

Hierzu ist zunächst festzuhalten, dass die EMRK keine allgemeine Schrankenbestimmung enthält, wie sie der frühere Art. 13 der Verfassung der Republik Türkei von 1982 vorsah. Eine derart antidemokratische Regelungsweise ist mit der allgemeinen Systematik der Konvention nicht vereinbar. In der Konvention ist die Einschränkung eines Rechts jeweils in dem Artikel ausgewiesen, der dieses Recht enthält; auf diese Weise sollte vermieden werden, abstrakte und beliebig dehnbare Einschränkungsgründe zu schaffen.

Die Art. 8, 9, 10 und 11 der Konvention sowie Art. 2 des Protokolls Nr. 4 sind in ähnlicher Weise aufgebaut. In den ersten Absätzen dieser Artikel sind die Rechte oder Freiheiten geregelt, die geschützt werden sollen, in den zweiten Absätzen die oben genannten Einschränkungsgründe34. Deshalb hat der EGMR die Einschränkungsgründe zu den oben aufgezählten Artikeln der Konvention in verschiedenen Entscheidungen mit Geltung auch für die jeweils anderen Artikel herausgearbeitet. Auch in Art. 8 Abs. 2 der Konvention sind die Gründe für Einschränkungen genannt, denen das Recht auf „Schutz des Privat- und Familienlebens“ unterworfen werden kann.

Diese Einschränkungsgründe sind in den Worten der Konvention wie folgt aufgezählt: „im Interesse der nationalen Sicherheit, der öffentlichen Sicherheit oder des wirtschaftlichen Wohls des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung oder zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral, zum Schutz der Freiheiten und Rechte anderer“.

Auf den ersten Blick mag eine solche Schrankenklausel sehr weit und unbestimmt erscheinen; im Rahmen der im Konventionstext enthaltenen Maßstäbe und der vom EGMR selbst entwickelten Rechtsprechung sind diese Einschränkungen jedoch ihrerseits Bindungen unterworfen worden. Hier ist zunächst hervorzuheben, dass der EGMR im Urteil Klass und andere festgestellt hat, dass bei Einschränkungen eine „enge Auslegung“ geboten ist: Dieser Grundsatz wurde mit den Worten „Der Gerichtshof ... sieht sich dem Grundsatz der Meinungsfreiheit gegenüber, der durch einige zwingend eng auszulegende Ausnahmen begrenzt wird“ ausdrücklich zum Ausdruck gebracht35. Damit lautet die erste Erkenntnis, die wir aus der Rechtsprechung des EGMR gewinnen, dass die Einschränkungsgründe für das in Rede stehende Recht einer engen Auslegung unterliegen36.

Im Urteil Sunday Times37 hat der Gerichtshof ferner unter Bezugnahme auf das Urteil Handyside38 ausgeführt, dass in erster Linie die Vertragsstaaten verpflichtet sind, die in der Konvention anerkannten Rechte zu schützen, und dass ihnen hierfür ein Handlungsspielraum eingeräumt ist, dass dem Gerichtshof jedoch letztlich in jedem Fall die Befugnis zusteht, dies zu überprüfen.

Die Konvention verlangt außerdem, dass die Einschränkung rechtmäßig erfolgt. Hervorgehoben wird hier – insbesondere mit Blick auf unser innerstaatliches Recht –, dass Maßnahmen, die die in der Konvention aufgeführten Rechte einschränken, durch Gesetz getroffen werden müssen.

Aus diesen Ausführungen ergibt sich für uns, dass das in Art. 8 der Konvention geregelte Recht durch eine besondere Zwangsmaßnahme nur eingeschränkt werden kann, wenn die in zwei wichtigen Kriterien genannten Voraussetzungen erfüllt sind:

1. Die Einschränkung muss rechtmäßig durch Gesetz erfolgen. Diese Gesetze müssen für alle Bürger zugänglich sein, und die Folge eines gesetzwidrigen Verhaltens muss klar sein. Zudem kann dieses Gesetz nicht nur in einem förmlichen Gesetz im klassischen Sinne bestehen, sondern auch aus anderen Rechtsquellen wie Sitte, Brauch oder Gewohnheit hervorgehen. Selbst manche ethischen Regeln werden diesem Bereich zugerechnet39.

2. Die Einschränkung muss sich auf einen der in Art. 8 Abs. 2 genannten Gründe stützen. Diese Gründe sind:

i) Schutz der nationalen Sicherheit;

ii) Schutz der öffentlichen Sicherheit;

iii) Schutz des wirtschaftlichen Wohls des Landes;

iv) Aufrechterhaltung der Ordnung, Verhütung von Straftaten;

v) Schutz der öffentlichen Moral und der Gesundheit;

vi) Schutz der Freiheiten und Rechte Dritter.

c. Art. 8 Abs. 2 EMRK, Grenze der Einschränkung

Auch die in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Gründe, die eine Einschränkung des Rechts auf „Schutz des Privat- und Familienlebens“ rechtfertigen, haben eine Grenze. Diese Grenze ist in den Entscheidungen des EGMR herausgearbeitet worden und besteht aus zwei Kriterien: der „Notwendigkeit in einem demokratischen Land“ und der „Verhältnismäßigkeit“. Zwar hat der Gerichtshof in seinen anderen einschlägigen Entscheidungen je nach Lage des Falles einige abweichende Kriterien aufgestellt, doch werden diese beiden Kriterien in allen Entscheidungen zu Einschränkungen berücksichtigt40.

Beim ersten dieser Kriterien prüft der Gerichtshof in Bezug auf die ihm vorliegende Sache, ob die vorgenommene Einschränkung in einem demokratischen Land notwendig ist, und verlangt für die Einschränkung ein „soziales Bedürfnis“41. Im Urteil Handyside hat der Gerichtshof die Frage geklärt, indem er auch darlegte, was unter einer „demokratischen Gesellschaft“ zu verstehen ist. Nach Auffassung des Gerichtshofs ist eine demokratische Gesellschaft eine Gesellschaft, in der „Pluralismus, Offenheit und Toleranz“ herrschen42. Demnach kann nicht in jedem Ermittlungsverfahren insbesondere auf das Abhören von Telefonen und den Einsatz verdeckter Beamter zurückgegriffen werden; hierfür muss – wie bei der Bekämpfung der organisierten Kriminalität – in einer demokratischen Gesellschaft ein soziales Bedürfnis bestehen. Auch der Gerichtshof hat dies in der Rechtssache Klass und andere festgestellt und das von der deutschen Regierung geschaffene Gesetz, das besondere Zwangsmaßnahmen zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität enthält, nicht als konventionswidrig angesehen43.

Beim zweiten Kriterium, das bei der Kontrolle berücksichtigt wird, verlangt der Gerichtshof ein angemessenes Verhältnis zwischen der im innerstaatlichen Recht getroffenen Einschränkungsentscheidung und dem damit verfolgten Ziel. Dies ist ein Grundsatz, der in jedem Bereich des Rechts gilt. In jeder Disziplin des Rechts wird stets ein vernünftiges Verhältnis zwischen den getroffenen Maßnahmen und dem erreichten Ziel verlangt. Auch wenn die organisierte Kriminalität bekämpft wird, dürfen bei den Menschenrechten keine Abstriche gemacht werden.

III. Die Lage im türkischen Recht

In unserem Recht bestand insoweit bis zu dem im Jahr 1999 erlassenen Gesetz Nr. 4422 zur Bekämpfung von auf Vorteilserlangung gerichteten kriminellen Organisationen eine Lücke. Bis zu diesem Zeitpunkt wurde von verschiedenen Autoren die Auffassung vertreten, das Abhören der Kommunikation als eine der besonderen Zwangsmaßnahmen könne ausgehend von dem Begriff der „sonstigen Sendungen“ in Art. 91 der türkischen Strafprozessordnung (CMUK) durchgeführt werden44. Daneben vertraten einige Autoren die Ansicht, es sei bedenklich, ein Ergebnis in einer so wichtigen Frage, die geeignet ist, Grundrechte und Grundfreiheiten zu verletzen, im Wege der Auslegung zu gewinnen, und es bedürfe hierfür eines eigenen Gesetzes45. Der Gesetzgeber hat offenbar den Autoren der zweiten Auffassung recht gegeben, denn er hat mit dem Erlass des oben genannten Gesetzes Klarheit in dieser Frage schaffen wollen.

Im Gesetz zur Bekämpfung von auf Vorteilserlangung gerichteten kriminellen Organisationen (ÇASÖMK) sind als besondere Zwangsmaßnahmen in Art. 2 das Abhören und Aufzeichnen der Kommunikation, in Art. 3 die verdeckte Observation, in Art. 4 die Auswertung von Aufzeichnungen und Daten, in Art. 5 der Einsatz verdeckter Beamter, in Art. 6 die Anwendung der erweiterten Beschlagnahme und in Art. 7 der Zeugenschutz vorgesehen46. In demselben Gesetz sind außerdem die Fälle, in denen diese Maßnahmen angewandt werden können, und die Kontrollmechanismen geregelt. Nach unserem Recht ist es nicht möglich, auf andere als diese für die Bekämpfung der organisierten Kriminalität vorgesehenen Zwangsmaßnahmen zurückzugreifen. Andernfalls würde nicht nur ein rechtswidriger Zustand geschaffen, sondern auch die Konvention verletzt.

Jede dieser Maßnahmen einzeln zu erläutern, würde den Rahmen der Arbeit sprengen; mit dieser Regelung ist jedoch das Kriterium der Rechtmäßigkeit erfüllt, das die Vorbedingung der in Art. 8 Abs. 2 der Konvention genannten Einschränkungsgründe bildet. Ob die übrigen Kriterien eingehalten werden, wird die konkrete Praxis zeigen.

SCHLUSS

Am Ende der Arbeit steht die Überzeugung, dass der EGMR bei der Auslegung von Art. 8 EMRK seine gewohnte freiheitliche und die Einschränkungsgründe ihrerseits begrenzende Methode gewählt hat. Der Gerichtshof hat jedoch unterstrichen, dass die Grenze der Freiheit die Freiheit der anderen Menschen ist, und insbesondere in seinem Urteil in der Rechtssache Klass und andere mittelbar gezeigt, dass für die „Bekämpfung der organisierten Kriminalität“ gewisse Opfer erforderlich sind. Selbstverständlich hat er dies im Einklang mit dem Kriterium der Erfordernisse einer demokratischen Gesellschaft getan und festgestellt, dass die Bekämpfung der organisierten Kriminalität und die Einführung bestimmter besonderer Zwangsmaßnahmen für diesen Kampf in einer demokratischen Gesellschaft ein „soziales Bedürfnis“ darstellen.

Betrachtet man die Frage aus der Sicht unseres innerstaatlichen Rechts, so ist festzuhalten, dass bei der Anordnung, Anwendung und Kontrolle dieser Maßnahmen stets die Kriterien des EGMR zu berücksichtigen sind und dass insoweit sehr genau auf die feine Unterscheidung zwischen Rechtmäßigkeit und Rechtswidrigkeit zu achten ist.

LITERATURVERZEICHNIS

Alpaslan M. Şükrü, “Avrupa İnsan Hakları Sözleşmesi Uygulamasında Düşünce ve Basın Özgürlüğü”, Prof. Dr. Sahir Erman’a Armağan, İstanbul, İÜHF Eğitim Öğretim ve Yardımlaşma Vakfı Yayını, 1999.

Batum, Süheyl, Avrupa İnsan Hakları Sözleşmesi ve Türk Anayasal Sistemine Etkileri, İstanbul, İÜHF Yayını, 1993.

Centel, Nur, Ceza Muhakemesi Hukukunda Tutuklama ve Yakalama, İstanbul, Beta Yayınevi, 1992.

Council of Europe, European Convention on Human Rights – As Amended By Protocol No.11, European Treaty Series, No.5, Strasbourg.

Doğru, Osman/Nalbant Atilla, İnsan Hakları Avrupa Mahkemesi ve Türkiye Karar Özetleri (1995–2000), İstanbul, İstanbul Barosu Yayınları, 2001.

Doğru, Osman (ed.), İnsan Hakları Avrupa Mahkemesi Kararlar Rehberi (1960–1994), İstanbul Barosu Yayınları, İstanbul 1999.

Doğru, Osman, İnsan Hakları Uluslararası Mevzuatı – International Human Rights Instruments, İstanbul, Beta Yayınevi, 1998.

Doğru, Osman (ed.), İnsan Hakları Kararlar Derlemesi, C.I, İstanbul İstanbul Barosu Yayınları, 1998.

Erdem, Mustafa Ruhan, Ceza Muhakemesinde Organize Suçlulukla Mücadelede Gizli Soruşturma Tedbirleri, Ankara, Seçkin Yayıncılık, 2001.

Erem, Faruk, Ceza Usulü Hukuku, 5.Bası, Ankara, Sevinç Matbaası, 1978.

Gemalmaz, M. Semih, İnsan Hakları Belgeleri (Bölgesel Sistemler), İstanbul, Alkım Kitapevi, 1999.

Gölcüklü, A. Feyyaz/A. Şeref Gözübüyük, Avrupa İnsan Hakları Sözleşmesi ve Uygulaması, 2. Bası, Ankara, Turhan Kitabevi, 1998.

Harris, D.J./M. O’Boyle/C. Warbick, Law of the European Convention on Human Rigts, London-Dublin-Edinburg, Butterworths, 1995.

Jacobs, Francis G./Robin C. A. White, The European Convention On Human Rights, 2’nd Edition, Oxford, Clarendon Press, 1996.

Kaboğlu, İbrahim Ö.(ed), Kopenhag Kriterleri-Avrupa Konseyi ve Avrupa Birliği’nin Ortak Paydası Mı ?, İstanbul, İstanbul Barosu İnsan Hakları Merkezi Yayını, 2001.

Karakuş, Hakan, Avrupa İnsan Hakları Mahkemesi Kararları ve Karşıoylarında Türkiye, İstanbul, İstanbul Barosu Yayınları, 2001.

Kazan, Turgut, “Organize Suçlarla Mücadelede Koruma Tedbirleri”, Yargı Reformu 2000 Sempozyumu, İzmir, İzmir Barosu Yayını, 2000.

Kunter, Nurullah/Feridun Yenisey, Muhakeme Hukuku Dalı Olarak Ceza Muhakemesi Hukuku, 11.Bası, İstanbul, Beta Yayınevi, 2000.

Leach, Philip, Taking a Case to the Eurapian Court of Human Rights, London, Blackstone Press Limited, 2001.

Nicol, Andrew/Gavin Millar/Andrew Sharland, Media Law & Human Rights, London, Blackstone Press Limited, 2001.

Özek, Çetin, “Organize Suç”, Prof.Dr. Nurullah Kunter’e Armağan, İstanbul, İÜHF Eğitim, Öğretim ve Yadımlaşma Vakfı Yayını, 1998.

Öztürk, Bahri/Mustafa R. Erdem/ Veli Özer Özbek, Uygulamalı Ceza Muhakemesi Hukuku, 5. Bası, Ankara, Seçkin Yayınevi, 2000.

Sözüer, Adem, “Türkiye’de ve Karşılaştırmalı Hukuta Telefon, Teleks, Faks ve Benzeri Araçlarla Yapılan Özel Haberleşmenin Bir Ceza Yargılaması Önlemi Olarak Denetlenmesi”, İstanbul, İÜHFM C. LV S. 3 Prof. Dr. Türkan Rado’ya Armağan Sayısı, 1997.

Tosun, Öztekin, Türk Suç Muhakemesi Hukuku Dersleri I, İstanbul, İÜHF Yayını, 1984.

Yurtcan, Erdener, Ceza Yargılaması Hukuku, 7.Bası, İstanbul, Kazancı Kitapçılık, 1998.

Fußnoten

  1. Dieser Aufsatz ist erschienen in: Yıldızhan Yayla’ya Armağan, İstanbul, Galatasaray Üniversitesi Yayınları, 2003, s.275-283. • Rechtsanwalt, Doktorand am Lehrstuhl für Öffentliches Recht des Instituts für Sozialwissenschaften der Universität Istanbul. ↑
  2. Çetin Özek, “Organize Suç”, Prof.Dr. Nurullah Kunter’e Armağan, İstanbul, İÜHF Eğitim Öğretim ve Yardımlaşma Vakfı Yayını, 1998, s. 195; Turgut Kazan, “Organize Suçlarla Mücadelede Koruma Tedbirleri”, Yargı Reformu 2000 Sempozyumu, İzmir, İzmir Barosu Yayını, 2000, s. 566. ↑
  3. Kazan, a.g.y., s.566,567. ↑
  4. Mustafa Ruhan Erdem, Ceza Muhakemesinde Organize Suçlulukla Mücadelede Gizli Soruşturma Tedbirleri, Ankara, Seçkin Yayıncılık, 2001, s. 43,44. ↑
  5. Faruk Erem, Ceza Usulü Hukuku, 5.Bası, Ankara, Sevinç Matbaası, 1978, s. 461. ↑
  6. Erdener Yurtcan, Ceza Yargılaması Hukuku, 7.Bası, İstanbul, Kazancı Kitapçılık, 1998, s. 398. ↑
  7. Nur Centel, Ceza Muhakemesi Hukukunda Tutuklama ve Yakalama, İstanbul, Beta Yayınevi, 1992, s. 2. Centel hat sich in ihrem Werk jedoch der Mehrheit angeschlossen und den Begriff „Zwangsmaßnahme“ verwendet. ↑
  8. Nurullah Kunter/Feridun Yenisey, Muhakeme Hukuku Dalı Olarak Ceza Muhakemesi Hukuku, 11.Bası, İstanbul, Beta Yayınevi, 2000, s. 590; Bahri Öztürk/Mustafa R. Erdem/Veli Özer Özbek, Uygulamalı Ceza Muhakemesi Hukuku, 5. Bası, Ankara, Seçkin Yayınevi, 2000, s. 553, Öztekin Tosun, Türk Suç Muhakemesi Hukuku Dersleri I, İstanbul, İÜHF Yayını, 1984, s. 818. ↑
  9. Kunter/Yenisey, a.g.e., s. 597, Öztürk/Erdem/Özbek, a.g.e., s. 553-610. ↑
  10. Öztürk/Erdem/Özbek, a.g.e., s. 610. ↑
  11. Erdem, a.g.e., s. 23. ↑
  12. Kazan, a.g.y., s. 566. ↑
  13. Erdem, a.g.e., s. 48,49. ↑
  14. Erdem, a.g.e., s. 49. ↑
  15. Erdem, a.g.e., s. 48-119. ↑
  16. Dieses Protokoll ist am 01.11.1998 in Kraft getreten. Mit ihm wurde die Struktur des EGMR vollständig verändert und der Gerichtshof zu einem in Vollzeit tätigen Gericht umgestaltet. ↑
  17. Süheyl Batum, Avrupa İnsan Hakları Sözleşmesi ve Türk Anayasal Sistemine Etkileri, İstanbul, İÜHF Yayını, 1993, s.55- 58. ↑
  18. Osman Doğru/Atilla Nalbant, İnsan Hakları Avrupa Mahkemesi ve Türkiye Karar Özetleri (1995-2000), İstanbul, İstanbul Barosu Yayınları, 2001, s. 1-4; Hakan Karakuş, Avrupa İnsan Hakları Mahkemesi Kararları ve Karşıoylarında Türkiye, İstanbul, İstanbul Barosu Yayınları, 2001, s. 2-5. ↑
  19. Council of Europe, European Convention on Human Rights – As Amended By Protocol No.11, European Treaty Series, No.5, Strasbourg. ↑
  20. Zur türkischen Übersetzung der Konvention und ihrer Zusatzprotokolle siehe M. Semih Gemalmaz, İnsan Hakları Belgeleri (Bölgesel Sistemler), İstanbul, Alkım Kitapevi, 1999. Zu einer vergleichenden englisch-türkischen Textfassung siehe Osman Doğru, İnsan Hakları Uluslararası Mevzuatı – International Human Rights Instruments, İstanbul Beta Yayınevi, 1998. Für die englischen und französischen Originalfassungen der Konventionstexte kann außerdem die Website des EGMR unter www.echr.coe.int herangezogen werden. ↑
  21. A. Feyyaz Gölcüklü/A. Şeref Gözübüyük, Avrupa İnsan Hakları Sözleşmesi ve Uygulaması, 2. Bası, Ankara, Turhan Kitabevi, 1998, s. 317; ebenso siehe Erdem, a.g.e., s. 147. ↑
  22. Francis G. Jacobs/Robin C. A. White, The European Convention On Human Rights, 2’nd Edition, Oxford, Clarendon Press, 1996, s. 172. ↑
  23. Malone v. United Kingdom, Judgment of 2 Aug. 1984, Series A, No. 82; (1985) 7 EHRR 14. ↑
  24. Huvig v. France, Judgement of 24 Apr. 1990, Series A, No. 176-B; (1990) 12 EHRR 528. ↑
  25. Kruslin v. France, Judgement of 24 Apr. 1990, Series A, No. 176-B; (1990) 12 EHRR 547. ↑
  26. Klass and others v. Germany, Judgement of 6 Sept. 1978, series a, No.28; (1979-80) 2 EHRR 214 ↑
  27. A v. France, Judgement of 23 Nov. 1993, Series A, No. 277-B; (1994) 17 EHRR 462. ↑
  28. Leander v. Sweden, Judgement of 26 Mar. 1987, Series A, No. 116; (1987) 9 EHRR 433. ↑
  29. Lüdi v. Switzerland, Judgement of 15 June 1992, Series A, No. 238; (1993) 15 EHRR 173. ↑
  30. Jacobs/White, a.g.e., s. 206-210. Zu Kurzzusammenfassungen der Urteile siehe: Osman Doğru (ed.), İnsan Hakları Avrupa Mahkemesi Kararlar Rehberi (1960-1994), İstanbul, İstanbul Barosu Yayınları, 1999, No 086,215,214,030,442,126,357. ↑
  31. Zur türkischen Übersetzung des Urteils siehe Osman Doğru (ed.), İnsan Hakları Kararlar Derlemesi, C.I, İstanbul Barosu Yayınları, İstanbul, 1998, s. 303–328. ↑
  32. Adem Sözüer, “Türkiye’de ve Karşılaştırmalı Hukukta Telefon, Teleks, Faks ve Benzeri Araçlarla Yapılan Özel Haberleşmenin Bir Ceza Yargılaması Önlemi Olarak Denetlenmesi”, İstanbul, İÜHFM c. LV s 3 Prof. Dr. Türkan Rado’ya Armağan Sayısı, 1997, s. 75. ↑
  33. Philip Leach, Taking a Case to the Eurapian Court of Human Rights, London, Blackstone Press Limited, 2001, s. 150; D.J. Harris/M. O’Boyle/C. Warbick, Law of the European Convention on Human Rigts, London-Dublin-Edinburg, Butterworths, 1995, s. 302. ↑
  34. Gölcüklü/Gözübüyük, a.g.e., s. 292. ↑
  35. Gölcüklü/Gözübüyük, a.g.e., s. 292. ↑
  36. Andrew Nicol/Gavin Millar/Andrew Sharland, Media Law & Human Rights, London, Blackstone Press Limited, 2001, s. 12. ↑
  37. Sözüer, a.g.y., s 74. ↑
  38. Sunday Times (The) v. United Kingdom, Judgment of 26 Apr. 1979, Series A, No 30; (1979-80) 2 EHRR 245. ↑
  39. Handyside v. United Kingdom, Judgment of 7 Dec. 1976 Series A, No. 24; (1979-80) 1 EHRR 737. ↑
  40. M. Şükrü Alpaslan, “Avrupa İnsan Hakları Sözleşmesi Uygulamasında Düşünce ve Basın Özgürlüğü”, Prof. Dr. Sahir Erman’a Armağan, İstanbul, İÜHF Eğitim Öğretim ve Yardımlaşma Vakfı Yayını, 1999, s. 30; Sözüer, a.g.y., s. 74. ↑
  41. Alpaslan, a.g.y., s 30; Gölcüklü/Gözübüyük, a.g.e., s 294,295. ↑
  42. Alpaslan, a.g.y., s 30. ↑
  43. Erdem, a.g.y., s 151. ↑
  44. Sözüer, a.g.y., s. 76. ↑
  45. Sözüer, a.g.y., s. 76-80. ↑
  46. Sözüer, a.g.y., s. 86 vd. ↑
  47. Öztürk/Erdem/Özbek, a.g.e., s. 629 vd. ↑

PDF herunterladen (türkisch)

Verwandte Publikationen