2. Mai 2019Murat Volkan DülgerBeitrag

Einleitung

Dieses Werk ist in türkischer Sprache erschienen. Die Zusammenfassung auf dieser Seite ist eine Übersetzung; der Originaltitel steht in Klammern.

Das Datenschutzrecht der EU, das dem türkischen Datenschutzrecht im Allgemeinen und dem Gesetz Nr. 6698 über den Schutz personenbezogener Daten (KVKK) im Besonderen als Vorbild gedient hat, hat vor Kurzem einen bedeutenden Reformprozess durchlaufen. An die Stelle der Richtlinie 95/46, die das Rückgrat des Datenschutzrechts der Union bildete, ist die Datenschutz-Grundverordnung 2016/679 (DSGVO) getreten. Die DSGVO übernimmt die Grundprinzipien der Richtlinie 95/46 und führt sie fort. In einigen Fragen enthält sie jedoch detailliertere Regelungen, um den neuen Bedürfnissen, die neue Technologien hervorgebracht haben, und den Anforderungen der Gegenwart besser zu entsprechen. In diesem Rahmen sind auch die Regelungen der DSGVO zur Einwilligung zu betrachten.

Die Einwilligung gehört zu den grundlegendsten Begriffen des Datenschutzrechts und verleiht der Verarbeitung personenbezogener Daten ihre rechtliche Legitimation. Im Datenschutzrecht ist die Verarbeitung von Daten verboten, solange kein Rechtsgrund, mit anderen Worten kein Erlaubnistatbestand, vorliegt. Aus dieser Sicht ist die Nichtverarbeitung personenbezogener Daten die Regel, ihre Verarbeitung die Ausnahme. Gegenüber diesem allgemeinen Verbot bildet die Einwilligung der betroffenen Person, also ihre Zustimmung zur Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten, eine allgemeine Ausnahme oder einen allgemeinen Erlaubnistatbestand. Die „Einwilligung“ ist deshalb ein Begriff, dessen Umfang und Bedeutung sorgfältig untersucht und verstanden werden müssen. Zwar ist die Richtlinie 95/46 mit dem Inkrafttreten der DSGVO außer Kraft getreten, der bisherige Besitzstand zum Begriff der Einwilligung behält jedoch seine Gültigkeit.

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