9. März 2020Murat Volkan Dülger, Merve BakdurBeitrag

Einleitung

Dieses Werk ist in türkischer Sprache erschienen. Die Zusammenfassung auf dieser Seite ist eine Übersetzung; der Originaltitel steht in Klammern.

Art. 10 des am 25. Februar 2020 im Amtsblatt (Resmî Gazete) veröffentlichten Gesetzes Nr. 7222 „zur Änderung des Bankengesetzes und einiger weiterer Gesetze“ hat das Bankengesetz Nr. 5411 in einer Weise geändert, die auch das Datenschutzrecht sehr unmittelbar berührt. Nach der Gesetzesbegründung soll die Änderung Schwierigkeiten der Praxis beheben. Wir sind jedoch der Auffassung, dass sie die Gefahr birgt, neue Fragen und Probleme und sogar Lücken hervorzurufen. Weil der Gesetzgeber das Vertrauen in seine eigenen Regelungen verloren hat, drohen die „ausdrückliche Einwilligung“ und die „Informationspflicht“ ihre Funktion zu verlieren; die Verlässlichkeit des Gesetzes wird erschüttert.

Wenn man hinnimmt, dass Einwilligungstexte ihre Funktion verloren haben, und zusätzliche Verfahren schafft, die sie umgehen, besteht die Gefahr, dass dieselben Probleme immer wieder entstehen. Der Begriff des Geheimnisses wird in Rechtsprechung und Praxis schon bisher zum Schutz des Kunden ausgelegt. Gleichwohl bergen die Änderungen an seiner Definition und an seinen Ausnahmen die Gefahr, den Instituten neue Möglichkeiten zur Umgehung dieser Gesetze zu eröffnen. Denn die Ergänzungen dazu, welche Informationen die Banken nicht als Geheimnis ansehen und daher weitergeben dürfen und mit wem sie Informationen kraft Gesetzes selbst dann teilen dürfen, wenn es sich um Geheimnisse handelt, enthalten Lücken, die in der Praxis zu Problemen führen können.

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