Diese Seite fasst die Regeln zusammen, die in der Türkei gelten, wenn Kryptowerte mit der Wäsche von Erträgen aus Straftaten oder der Terrorismusfinanzierung in Verbindung stehen. Sie beruht auf den am Ende aufgeführten Veröffentlichungen von Prof. Dr. Murat Volkan Dülger. Die genannten Vorschriften wurden am 31. Oktober 2026 anhand amtlicher Quellen überprüft.

Der Besitz von Kryptowerten ist nicht strafbar

Die Ausgabe, der Besitz sowie der Kauf und Verkauf von Kryptowerten sind in der Türkei nicht strafbar. Geregelt sind die Intermediäre, nicht der Kryptowert selbst. Zwei Grenzen gelten. Nach der Verordnung der Zentralbank über die Nichtverwendung von Kryptowerten bei Zahlungen (Amtsblatt vom 16. April 2021, Nr. 31456) dürfen Kryptowerte weder unmittelbar noch mittelbar für Zahlungen verwendet werden. Kryptowerte-Dienstleistungen dürfen nur mit einer Erlaubnis nach dem Kapitalmarktgesetz erbracht werden.

Eine eigene „Kryptostraftat“ gibt es nicht. Die Geldwäsche mittels Kryptowerten ist eine neue Begehungsweise einer bestehenden Straftat. In der Praxis liegt die Schwierigkeit beim Nachweis und bei der Ermittlungskapazität, nicht in fehlenden Normen.

Der Geldwäschetatbestand (Art. 282 TCK)

Nach Art. 282 Abs. 1 des türkischen Strafgesetzbuchs (TCK) wird bestraft, wer Vermögenswerte, die aus einer mit einer Mindeststrafe von sechs Monaten Freiheitsstrafe oder mehr bedrohten Straftat herrühren, ins Ausland verbringt oder Transaktionen unterzieht, um ihre illegitime Herkunft zu verschleiern oder den Eindruck eines rechtmäßigen Erwerbs zu erwecken. Die Strafe beträgt drei bis sieben Jahre Freiheitsstrafe und bis zu 20.000 Tagessätze Geldstrafe. Wer, ohne an dieser Tat beteiligt zu sein, solche Vermögenswerte wissentlich erwirbt, annimmt, besitzt oder verwendet, wird nach Art. 282 Abs. 2 mit zwei bis fünf Jahren Freiheitsstrafe bestraft.

Die Freiheitsstrafe erhöht sich um die Hälfte, wenn ein Amtsträger oder ein Berufsträger in Ausübung seines Berufs die Tat begeht; die Strafe verdoppelt sich, wenn die Tat im Rahmen der Tätigkeit einer zur Begehung von Straftaten gebildeten Organisation begangen wird. Nach Art. 282 Abs. 6 wird nicht bestraft, wer vor Beginn des Hauptverfahrens (kovuşturma) die Sicherstellung der Vermögenswerte ermöglicht oder sie erleichtert, indem er den Behörden ihren Aufenthaltsort mitteilt.

Zwei Regime sind auseinanderzuhalten. Das strafrechtliche Regime beruht auf Art. 282 TCK. Das präventive Regime beruht auf dem Gesetz Nr. 5549 über die Verhinderung der Wäsche von Erträgen aus Straftaten; hier genügt ein Verdacht, und die Sanktionen sind überwiegend Geldbußen, wobei Art. 14 und 15 des Gesetzes auch Kriminalstrafen vorsehen. Eine Verdachtsmeldung ist weder eine Beschuldigung noch für sich allein ein Beweismittel.

Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen (Gesetz Nr. 7518)

Das Gesetz Nr. 7518 (Amtsblatt vom 2. Juli 2024, Nr. 32590) hat Art. 3 des Kapitalmarktgesetzes Nr. 6362 um die Begriffe Kryptowert, Wallet, Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, Verwahrungsdienstleistung und Plattform ergänzt. Nach Art. 35/B bedürfen Gründung und Tätigkeit eines Anbieters der Erlaubnis der Kapitalmarktbehörde (Sermaye Piyasası Kurulu, SPK). Nach Art. 35/C muss der Anbieter seine Kunden nach dem Gesetz Nr. 5549 identifizieren; Transfers richten sich nach den Vorschriften des SPK und der Behörde zur Ermittlung von Finanzdelikten (MASAK), einschließlich der Angaben zu Auftraggeber und Begünstigtem.

Das Erbringen von Kryptowerte-Dienstleistungen ohne Erlaubnis ist nach Art. 109/A strafbar und wird mit drei bis fünf Jahren Freiheitsstrafe und 5.000 bis 10.000 Tagessätzen Geldstrafe bestraft. Art. 110/A schafft einen eigenen Tatbestand der Veruntreuung bei Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen.

Die Mitteilungen III-35/B.1 und III-35/B.2 des SPK über Gründung und Tätigkeit der Anbieter wurden am 13. März 2025 veröffentlicht (Amtsblatt Nr. 32840). Der SPK veröffentlicht außerdem eine Liste der Unternehmen, die während der Übergangszeit tätig sind, und weist darauf hin, dass die Aufnahme in diese Liste keine Erlaubnis bedeutet.

Geldwäscherechtliche Pflichten und Travel Rule

Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen sind seit dem 1. Mai 2021 Verpflichtete nach der Verordnung über Maßnahmen zur Verhinderung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung (Art. 4 Abs. 1 Buchst. ü). Sie müssen ihre Kunden identifizieren, Transaktionen überwachen und verdächtige Transaktionen der MASAK melden.

Art. 24/A dieser Verordnung, eingefügt durch den Präsidialbeschluss Nr. 9305 (Amtsblatt vom 25. Dezember 2024, Nr. 32763), hat die Travel Rule eingeführt. Bei von einem Anbieter vermittelten Transfers ab 30.000 TL muss die Transfernachricht den Namen und die Wallet-Adresse des Auftraggebers sowie mindestens eine weitere Identifikationsangabe enthalten, deren Richtigkeit überprüft wird; Name und Wallet-Adresse des Begünstigten sind ebenfalls anzugeben. Der Schwellenwert wurde durch den Präsidialbeschluss Nr. 11845 (Amtsblatt vom 7. Oktober 2026, Nr. 33393) von 15.000 TL auf 30.000 TL angehoben.

Die Allgemeine Mitteilung Nr. 29 der MASAK (Amtsblatt vom 28. Juni 2025, Nr. 32940) hat unter anderem Wartefristen für bestimmte Auszahlungen von Kryptowerten sowie tägliche und monatliche Höchstbeträge für Stablecoin-Transfers eingeführt.

Terrorismusfinanzierung

Die Terrorismusfinanzierung ist im Gesetz Nr. 6415 über die Verhinderung der Terrorismusfinanzierung (Amtsblatt vom 16. Februar 2013, Nr. 28561) geregelt. Das Gesetz definiert „Mittel“ als Geld oder jede bewegliche oder unbewegliche, materielle oder immaterielle Sache, jedes Recht und jede Forderung, deren Wert in Geld ausgedrückt werden kann, sowie jede Urkunde, die sie verkörpert (Art. 2). Kryptowerte werden nicht ausdrücklich genannt; die Definition ist nicht auf bestimmte Formen von Vermögenswerten beschränkt.

Nach Art. 4 wird mit fünf bis zehn Jahren Freiheitsstrafe bestraft, wer einem Terroristen oder terroristischen Organisationen Mittel zur Verfügung stellt oder für sie sammelt, mit der Absicht oder dem Wissen und Wollen, dass sie ganz oder teilweise für die in Art. 3 als Straftaten bestimmten Handlungen verwendet werden, auch ohne Bezug zu einer bestimmten Tat und sofern die Handlung keine schwerer bestrafte Straftat darstellt. Es ist nicht erforderlich, dass die Mittel tatsächlich bei der Begehung einer Straftat verwendet wurden (Art. 4 Abs. 3).

Das Gesetz sieht auch das Einfrieren von Vermögenswerten vor. Einfrierungsbeschlüsse nach Resolutionen des UN-Sicherheitsrats werden durch einen im Amtsblatt veröffentlichten Präsidialbeschluss umgesetzt und unverzüglich angewandt (Art. 5). Ersuchen ausländischer Staaten werden von der Bewertungskommission geprüft und vom Präsidenten entschieden (Art. 6). In der Türkei befindliche Vermögenswerte können im Zusammenhang mit einer gerichtlich rechtskräftig als terroristisch eingestuften Organisation und bei Vorliegen hinreichender Gründe auf Vorschlag der Kommission durch gemeinsamen Beschluss des Ministers für Finanzen und Staatsschatz und des Innenministers eingefroren werden; der Beschluss wird sofort vollzogen und binnen 48 Stunden dem vom Rat der Richter und Staatsanwälte bestimmten Strafgericht für schwere Straftaten (ağır ceza mahkemesi) in Ankara zur Bestätigung vorgelegt, das binnen fünf Tagen entscheidet (Art. 7). Art. 5 und 7 wurden durch das Gesetz Nr. 7262 über die Verhinderung der Finanzierung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen (Amtsblatt vom 31. Dezember 2020, Nr. 31351) geändert.

Für Verpflichtete, einschließlich der Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, liegt eine verdächtige Transaktion auch vor, wenn eine Information oder ein Verdacht besteht, dass die Vermögenswerte für terroristische Handlungen oder von terroristischen Organisationen, Terroristen oder Terrorismusfinanzierern verwendet werden oder mit ihnen in Verbindung stehen; solche Transaktionen sind der MASAK unabhängig vom Betrag zu melden (Art. 27 der Maßnahmenverordnung).

Die FATF-Empfehlung 5 verlangt, die Terrorismusfinanzierung auch ohne Bezug zu einer bestimmten terroristischen Tat unter Strafe zu stellen; Empfehlung 6 verlangt, Vermögenswerte der vom UN-Sicherheitsrat oder vom Staat selbst nach Resolution 1373 gelisteten Personen und Organisationen unverzüglich einzufrieren. Nach der Auslegungsnote zu Empfehlung 15 gelten diese Maßnahmen auch für virtuelle Vermögenswerte und ihre Dienstleister. In ihrem Bericht vom Juli 2026 stellt die FATF unter Verweis auf ihren Stablecoin-Bericht vom März 2026 fest, dass terroristische Organisationen, darunter ISIL und Al-Qaida, zunehmend Stablecoins gegenüber Bitcoin bevorzugen. In der Europäischen Union bestimmt Art. 11 der Richtlinie (EU) 2017/541 den Tatbestand der Terrorismusfinanzierung; die Geldtransferverordnung und die Geldwäscheverordnung gelten für die Terrorismusfinanzierung ebenso wie für die Geldwäsche.

Internationale Standards

Die FATF-Empfehlung 15 wurde im Oktober 2018 geändert und im Juni 2019 um eine Auslegungsnote ergänzt, um virtuelle Vermögenswerte und ihre Dienstleister in die Geldwäscheregeln einzubeziehen: Risikobewertung, Lizenzierung oder Registrierung, Aufsicht und Travel Rule. Die aktualisierte Leitlinie der FATF zum risikobasierten Ansatz stammt vom Oktober 2021. In ihrem siebten Targeted Update vom Juli 2026 berichtet die FATF, dass 83 % der befragten Rechtsordnungen Rechtsvorschriften zur Travel Rule erlassen haben und dass die meisten festgestellten illegalen On-Chain-Aktivitäten inzwischen Stablecoins betreffen. Die Türkei wurde am 28. Juni 2024 von der Liste der Länder unter verstärkter Beobachtung („graue Liste“) gestrichen.

In der Europäischen Union gilt die Verordnung über Märkte für Kryptowerte (MiCA, Verordnung (EU) 2023/1114) seit dem 30. Dezember 2024, ihre Vorschriften über Stablecoins (vermögenswertereferenzierte Token und E-Geld-Token) seit dem 30. Juni 2024; die Übergangsfristen für bestehende Anbieter endeten spätestens am 1. Juli 2026. Die Geldtransferverordnung (EU) 2023/1113 wendet die Travel Rule seit dem 30. Dezember 2024 betragsunabhängig auf Kryptowertetransfers an. Die Geldwäscheverordnung (EU) 2024/1624, die ab dem 10. Juli 2027 gilt, zählt alle Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen zu den Verpflichteten und verbietet anonyme Kryptokonten. Die EU-Behörde zur Bekämpfung der Geldwäsche (AMLA) in Frankfurt am Main soll ab 2028 ausgewählte Unternehmen unmittelbar beaufsichtigen.

Vergleich mit dem deutschen Recht

In Deutschland ist die Geldwäsche in § 261 StGB geregelt. Seit dem 18. März 2021 kann jede rechtswidrige Tat Vortat sein (All-Crimes-Ansatz); der Grundtatbestand sieht Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor. Im türkischen Recht kommt dagegen nur eine Tat als Vortat in Betracht, die mit einer Mindeststrafe von sechs Monaten Freiheitsstrafe bedroht ist, und die Strafe beträgt drei bis sieben Jahre. Die Terrorismusfinanzierung ist in § 89c StGB geregelt: Wer Vermögenswerte sammelt, entgegennimmt oder zur Verfügung stellt mit dem Wissen oder in der Absicht, dass sie von einer anderen Person zur Begehung einer terroristischen Straftat verwendet werden sollen, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft; sind die Vermögenswerte geringwertig, beträgt die Strafe drei Monate bis fünf Jahre (§ 89c Abs. 1 und 5). Im türkischen Recht beträgt die Strafe nach Art. 4 des Gesetzes Nr. 6415 fünf bis zehn Jahre. Zur Terrorismusfinanzierung im Sinne des GwG gehört nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 GwG die Begehung einer Tat nach § 89c StGB. Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen sind nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 GwG Verpflichtete. Das Kryptomärkteaufsichtsgesetz (KMAG) dient der Durchführung von MiCA; zuständige Behörde ist die BaFin. Die Übergangsfrist für in Deutschland bereits zugelassene Unternehmen endete am 31. Dezember 2025.

Bewertung

Nach Auffassung von Prof. Dr. Murat Volkan Dülger ist der risikobasierte Ansatz der FATF richtig; das Missbrauchspotenzial rechtfertigt aber weder ein Verbot von Kryptowerten noch eine Behinderung der Blockchain-Technologie, denn ein Verbot kann die Tätigkeit in den Untergrund drängen. Kryptowerte hinterlassen eine dauerhafte Transaktionsspur, die Bargeld nicht hat; Erträge wurden über die bei Intermediären gespeicherten Daten und durch internationale Zusammenarbeit zurückgewonnen. Den bloßen Besitz von Kryptowerten als Verdachtsgrund zu behandeln, ist mit den Grundprinzipien des Strafrechts unvereinbar.

Weiterführende Veröffentlichungen

Rechtsstand: 31. Oktober 2026. Diese Seite dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Beratung im Einzelfall.