Zusammenfassung
Dieses Werk ist in türkischer Sprache erschienen. Die Zusammenfassung auf dieser Seite ist eine Übersetzung; der Originaltitel steht in Klammern.
Im Strafrecht gehört die Beteiligung an der Straftat (Täterschaft und Teilnahme), eine der besonderen Erscheinungsformen der Straftat, zu den wichtigen Untersuchungsgegenständen der allgemeinen Straftatlehre. Denn grundsätzlich gehen die Strafgesetze bei der Umschreibung der Tatbestände davon aus, dass ein einzelner Täter die strafbaren Handlungen vornimmt, und gestalten die Tatbestände entsprechend aus. Manche als Straftat umschriebenen Handlungen können jedoch ihrer Natur nach von mehreren Tätern begangen werden. Andere sind ihrer Natur nach nicht so beschaffen, erhalten aber nach dem Willen des Gesetzgebers dadurch den Charakter einer Straftat, dass mehrere Täter zusammenkommen und die im Gesetz umschriebene Handlung vornehmen.
Auch in vielen konkreten Fällen zeigt sich, dass der Täter bei der Vornahme der strafbaren Handlungen die Hilfe anderer Personen in Anspruch nimmt, um die Tat leichter zu begehen und das Ziel zu erreichen. Die Bedeutung des Themas wächst erheblich, vor allem weil die organisierte Kriminalität heute stark zugenommen hat, weil die komplexer werdenden Lebensverhältnisse auch die Begehungsweisen komplexer gemacht haben und weil infolgedessen für die Begehung von Straftaten eine Vielzahl von Personen benötigt wird.
Volltext
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Murat Volkan Dülger∗∗∗
EINLEITUNG
Im Strafrecht bildet die Tatbeteiligung (Beteiligung an der Straftat), die eine der besonderen Erscheinungsformen der Straftat ist, einen der wichtigen Untersuchungsgegenstände der allgemeinen Straftatlehre. Denn bei der Umschreibung der Straftatbestände in den Strafgesetzen wird grundsätzlich davon ausgegangen, dass ein einziger Täter die strafbaren Handlungen vornimmt, und die Straftatbestände werden dementsprechend ausgestaltet; manche als Straftat umschriebenen Taten können jedoch ihrer Natur nach nur von mehreren Tätern begangen werden, während andere, obwohl dies ihrer Natur nach nicht der Fall ist, nach dem Willen des Gesetzgebers erst dadurch den Charakter einer Straftat erlangen können, dass mehrere Täter zusammenkommen und die im Gesetz umschriebene Tat verwirklichen. Auch in vielen konkreten Fällen zeigt sich, dass der Täter bei der Vornahme der strafbaren Handlungen die Hilfe anderer Personen in Anspruch nimmt, um die Straftat leichter begehen und das Ziel erreichen zu können. Insbesondere der Umstand, dass die organisierte Kriminalität heute stark zugenommen hat und die komplexer gewordenen Lebensverhältnisse auch den Begehungsweisen von Straftaten eine komplexe Struktur verliehen haben, sodass zur Verwirklichung von Straftaten eine Vielzahl von Personen benötigt wird, erhöht die Bedeutung des Themas in hohem Maße.
Eine Erklärung zu geben, die all diese Konstellationen erfasst, und sie auf ein zutreffendes theoretisches Fundament zu stellen, ist ein wichtiges Problem der allgemeinen Straftatlehre. Seine Bedeutung liegt darin, dass sich nur dann, wenn diese Verantwortlichkeiten klar und überzeugend herausgearbeitet werden, bestimmen lässt, welchen Verantwortlichkeitsstatus die Einzelnen für die von der Rechtsordnung als Straftat umschriebenen Taten haben, die sie verwirklicht oder zu deren Verwirklichung sie in irgendeiner Weise beigetragen haben, und dass nur dann sichergestellt werden kann, dass sie nach Maßgabe ihres Beitrags zur Tat bestraft werden.
So ist die Tatbeteiligung in den Art. 64, 65, 66 und 67 des türkischen Strafgesetzbuchs Nr. 765 (TCK) geregelt. In der über Jahre gewachsenen Praxis ist dieses Thema vielfach Gegenstand von Entscheidungen des Kassationshofs gewesen, und in der Praxis sind Beständigkeit und Bestimmtheit erreicht worden. Ebenso ist das Thema in der Lehre eingehend behandelt worden; dabei sind Auffassungen vertreten worden, die der systematischen Konzeption des Gesetzes in diesem Bereich entsprechen oder von ihr abweichen, und so sind die theoretische Struktur der Tatbeteiligung und die einschlägige strafrechtliche Praxis erläutert worden.
Die seit Langem verfolgten Bemühungen um eine Änderung des TCK haben jedoch auf dem Weg zum Beitritt zur Europäischen Union große Bedeutung erlangt und sich beschleunigt; infolgedessen ist mit dem am 26.09.2004 verabschiedeten Gesetz Nr. 5237 ein neues Strafgesetzbuch geschaffen worden. Dieses neue Gesetz weicht in erheblichem Maße von den Entwürfen ab, die ihm vorausgegangen sind, und hat in vielen Bereichen Änderungen und Neuerungen gebracht. Eines der Themen, die geändert und nach einer neuen Auffassung geregelt worden sind, ist die in den Art. 37, 38, 39, 40 und 41 des neuen türkischen Strafgesetzbuchs (YTCK) geregelte „Tatbeteiligung“.
Gegenstand dieser Arbeit ist die Erläuterung der Regelung der Tatbeteiligung im YTCK. Im ersten Abschnitt der Arbeit werden kurz die Entstehung des YTCK und sein Aufbau im Allgemeinen dargestellt. Im zweiten Abschnitt wird sodann das Thema der Mehrheit von Straftätern erläutert. Nachdem im dritten Abschnitt die Formen der Täterschaft untersucht worden sind, wird im vierten Abschnitt die theoretische Struktur der Tatbeteiligung erläutert; dabei werden insbesondere das Problem der Bestimmung des Täters und der Unterschied zwischen der Tatbeteiligung und den Mehrtäterdelikten hervorgehoben. Im fünften Abschnitt der Arbeit wird die Regelung der Tatbeteiligung im TCK Nr. 765 in ihren Grundzügen dargelegt; im sechsten und letzten Abschnitt wird sodann die Regelung der Tatbeteiligung im YTCK Nr. 5237, die den Hauptgegenstand der Arbeit bildet, zusammen mit der ihr zugrunde liegenden theoretischen Auffassung untersucht.
I. Entstehung und allgemeiner Aufbau des YTCK
A. Entstehung des YTCK
Seit den 1960er-Jahren hat das Justizministerium mit dem Ziel, den neuen und demokratischen Entwicklungen im Strafrecht Raum zu geben, verschiedene aus Strafrechtsexperten bestehende Kommissionen eingesetzt und Entwurfstexte für ein Strafgesetzbuch ausarbeiten lassen; als Ergebnis dieser Arbeiten ist der Entwurf eines türkischen Strafgesetzbuchs von 1989 entstanden.
Mit der erneuten Überprüfung dieses Entwurfs wurde wiederum dieselbe Kommission beauftragt; nachdem der Text seine endgültige Fassung erhalten hatte, entstand der Entwurf eines türkischen Strafgesetzbuchs von 1997, und dieser Text wurde der Großen Nationalversammlung der Türkei (TBMM) zur Beratung zugeleitet1. Nach den Neuwahlen im Jahr 1999 zog die Regierung den Entwurf eines türkischen Strafgesetzbuchs von 1997 zur erneuten Prüfung zurück, und es wurde ein neues Gremium gebildet; dieses Gremium nahm am Text von 1997 Änderungen vor und schuf so den Entwurf eines türkischen Strafgesetzbuchs von 2000. Zuletzt wurde derselbe Text erneut aufgegriffen und überarbeitet, woraus der Entwurf eines türkischen Strafgesetzbuchs von 2001 hervorging. Auch danach wurden die Arbeiten und Beratungen über diesen Entwurf in der TBMM fortgesetzt; der hierfür zuständige Unterausschuss des Parlaments nahm am 12. Mai 2004 an dem ihm vorliegenden Entwurfstext weitreichende Änderungen vor, nahm damit einen nahezu vollständig neuen Entwurf an und stellte ihn der Öffentlichkeit zur Diskussion und Stellungnahme vor.
Der vom Unterausschuss des Parlaments angenommene Entwurfstext wurde sodann vom Justizausschuss des Parlaments behandelt und, nachdem auch an diesem Text einige Änderungen vorgenommen worden waren, dem Plenum des Parlaments vorgelegt. Schließlich wurde der Entwurfstext am 26.09.2004 vom Parlament angenommen und ist als neues türkisches Strafgesetzbuch Nr. 5237 (YTCK) Gesetz geworden. Dieses Gesetz wird gemäß seinem Art. 344 am 01.04.2005 in Kraft treten.
B. Allgemeiner Aufbau des YTCK
Es wird ausgeführt, dass man sich bei der Schaffung des YTCK bemüht habe, die Grundsätze des modernen Strafrechts zu beachten, dass vor allem die staatsschützende Struktur des türkischen Strafgesetzbuchs Nr. 765 (TCK) aufgegeben und der Schutz der Person in den Vordergrund gerückt worden sei, dass zur Betonung dessen im Besonderen Teil, der das zweite Buch des Entwurfs bildet, die Regelung der Straftatbestände mit den Straftaten gegen Personen beginne und dass auf diese Weise in systematischer Hinsicht eine Angleichung an die in Europa geltenden modernen Strafgesetzbücher erreicht worden sei2.
Würdigt man diese Regelungsweise aus rechtsvergleichender Sicht, so zeigt sich in der Tat, dass in systematischer Hinsicht in vielen der heute in Europa geltenden modernen Strafgesetzbücher die Regelung der Straftaten im Besonderen Teil zunächst mit den „gegen Personen gerichteten“ Straftatbeständen beginnt3. Als Beispiele für diese Gesetze lassen sich das schweizerische Strafgesetzbuch, das österreichische Strafgesetzbuch, das spanische Strafgesetzbuch, das schwedische Strafgesetzbuch, das russische Strafgesetzbuch und das kroatische Strafgesetzbuch nennen4. Demgegenüber gibt es auch Gesetze, die an der alten Konzeption festhalten und zunächst die Straftaten gegen den Staat regeln5. Als Beispiele hierfür lassen sich das deutsche Strafgesetzbuch, das italienische Strafgesetzbuch, das dänische Strafgesetzbuch und das polnische Strafgesetzbuch nennen6.
Dieses Kriterium allein reicht jedoch nicht aus, um zu zeigen, ob ein Strafgesetzbuch modern ist oder nicht. Der eigentliche Maßstab hierfür ist, ob der Inhalt des Gesetzes den modernen Theorien und Auffassungen entspricht und ob das Gesetz einen Platz einnimmt, der der Zeit seiner Entstehung gemäß ist oder sogar über sie hinausweist7. Mit Bedauern ist festzustellen, dass das YTCK in dieser Hinsicht zwar einige zeitgemäße Regelungen aufzunehmen versucht, im Allgemeinen aber nicht mit den modernen Strafgesetzbüchern in Einklang steht. Es lässt sich jedoch sagen, dass die Systematik des Gesetzes einer der Punkte ist, in denen das YTCK mit den modernen Strafgesetzbüchern übereinstimmt, und dass dies eine sachgerechte Regelungsmethode ist8.
Das YTCK ist in zwei Büchern abgefasst; die Bücher sind in Teile, die Teile in Kapitel gegliedert. Im ersten Buch sind, wie schon im TCK Nr. 765, die allgemeinen Grundsätze des Strafrechts niedergelegt; dieses Buch ist in drei Teile mit den Überschriften „Grundprinzipien, Begriffsbestimmungen und Anwendungsbereich“, „Grundlagen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit“ und „Sanktionen“ gegliedert. Das zweite Buch ist dagegen in vier Teile gegliedert, nämlich „Straftaten gegen die Menschlichkeit“, „Straftaten gegen Personen“, „Straftaten gegen die Gesellschaft“ und „Straftaten gegen Nation und Staat und Schlussvorschriften“, und die Straftatbestände sind nach dieser Einteilung geregelt9.
Die Tatbeteiligung ist im ersten Buch des YTCK geregelt, und zwar im vierten, mit Beteiligung an der Straftat überschriebenen Kapitel des zweiten, mit Grundlagen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit überschriebenen Teils.
II. Die Unterscheidung zwischen Einzeltäterdelikten und Mehrtäterdelikten
Um das Thema der Tatbeteiligung richtig verstehen und würdigen zu können, muss zunächst die Unterscheidung zwischen Einzeltäterdelikt und Mehrtäterdelikt erläutert werden.
A. Einzeltäterdelikte
Als Einzeltäterdelikte werden die Straftatbestände bezeichnet, bei denen für die Begehung des in der gesetzlichen Definition enthaltenen Straftatbestands ein einziger Täter genügt. So wird der Täter in vielen Straftatbeständen auf diese Weise umschrieben, im TCK Nr. 765 mit dem Ausdruck „wer auch immer“ oder „wer“, im YTCK Nr. 5237 dagegen mit dem Ausdruck „jemand“ oder „Person“. Der Grund für die Hervorhebung dieser Form der Täterschaft liegt darin, dass sie, wie unten zu sehen sein wird, für die Tatbeteiligung von Bedeutung ist10.
B. Mehrtäterdelikte
Manche Straftatbestände können nur unter Mitwirkung mehrerer Täter begangen werden. Dies wird in der Lehre allgemein als „notwendige Beteiligung“ bezeichnet11. Einige der Straftatbestände, bei denen eine notwendige Beteiligung vorliegt, erfordern ihrer natürlichen Struktur nach zwingend die Mitwirkung von mindestens zwei Tätern, andere können ihrer gesetzlichen Definition nach nur von mehreren Personen begangen werden; für diese Straftatbestände wird in der Lehre der Begriff „Mehrtäterdelikt“ verwendet.
Den Mehrtäterdelikten kommt eine besondere Bedeutung zu; denn sie weisen in mancher Hinsicht Ähnlichkeiten mit der Tatbeteiligung auf, weshalb ihre Unterschiede herausgearbeitet werden müssen. In der Strafrechtslehre hat man sich mit den Mehrtäterdelikten zunächst nicht als eigenständigem Begriff befasst; als man bemerkte, dass sie abweichende Merkmale aufweisen, hielt man sie für eine Form der „Beteiligung“. Heute werden die Mehrtäterdelikte dagegen nicht mehr als eine Form der Beteiligung an der Straftat angesehen. Denn bei Straftatbeständen, bei denen für das Zustandekommen der Straftat zwingend mehrere Täter vorhanden sein müssen, handelt es sich nicht – wie bei der (notwendigen) Beteiligung an der Straftat – um eine besondere Erscheinungsform der Straftat, sondern unmittelbar um ein Merkmal, das die gesetzliche Definition für das Zustandekommen der Straftat verlangt12.
In der Lehre werden auch die Mehrtäterdelikte ihrerseits in „Konvergenzdelikte“ und „Begegnungsdelikte“ unterteilt13. Nach dieser Unterscheidung handeln bei den Konvergenzdelikten die Personen, die zum Zustandekommen der Straftat beitragen, in dieselbe Richtung und zur Verwirklichung desselben Ziels. Als Beispiele für Konvergenzdelikte lassen sich Art. 304 TCK (Meuterei von Untersuchungsgefangenen und Strafgefangenen), Art. 313 TCK (Bildung einer Vereinigung zur Begehung von Verbrechen), Art. 168 TCK (Bildung einer bewaffneten Bande), Art. 403 Nr. 10/11 TCK (Betäubungsmittelhandel im Rahmen einer Vereinigung) und Art. 236 TCK (gemeinschaftliches Verlassen des Dienstes durch Beamte) sowie Art. 296 YTCK (Meuterei von Untersuchungsgefangenen und Strafgefangenen) und Art. 220 YTCK (Bildung einer Organisation zur Begehung von Straftaten) nennen. Bei den Begegnungsdelikten wollen die Personen, die zum Zustandekommen der Straftat beitragen, ebenfalls die Verwirklichung desselben Ziels, gelangen diesmal jedoch dadurch zum Ziel, dass sie aus unterschiedlichen Richtungen handeln. Als Beispiele hierfür lassen sich die in Art. 403 Nr. 5 TCK und in Art. 188 Abs. 3 YTCK enthaltene Straftat (Handel mit Betäubungsmitteln) und die früher geltende Straftat des Ehebruchs anführen14.
Abschließend ist hierzu festzuhalten: Auch Straftatbestände, die ihrer Natur oder ihrer gesetzlichen Definition nach als Mehrtäterdelikte umschrieben sind, können in Tatbeteiligung begangen werden. Dies setzt jedoch voraus, dass außer den Tätern, die für die Verwirklichung der Mehrtäterdelikte zwingend erforderlich sind, weitere Personen zur Straftat beitragen15.
III. Formen der Täterschaft
A. Unmittelbare Täterschaft
Wenn im Strafgesetz Taten bestimmter Art als Straftaten geregelt werden, wird die Person, die diese Taten verwirklicht, als Adressat, das heißt als Täter der Straftat bezeichnet. Dieser Fall wird „unmittelbare oder selbständige Täterschaft“ genannt. Das heißt: Unmittelbarer Täter ist, wer die im Gesetz umschriebene Straftat unmittelbar begeht, die Tat selbst ausführt.
B. Mittäterschaft
Eine weitere Form der Täterschaft neben der unmittelbaren Täterschaft und der mittelbaren Täterschaft ist die Mittäterschaft. Bei dieser Form der Täterschaft leisten die Beteiligten in bestimmtem Umfang einen Beitrag zur strafbaren Tat und handeln aufgrund desselben Tatentschlusses. Für das Vorliegen von Mittäterschaft müssen zwei Kriterien erfüllt sein: zum einen die Begründung gemeinsamer Tatherrschaft durch die Täter, zum anderen das Vorliegen eines gemeinsamen Tatentschlusses16. Diese Kriterien werden unten im Rahmen der Ausführungen zum YTCK untersucht.
C. Mittelbare Täterschaft
Die Handlungen, die die Straftat bilden, können mitunter dadurch verwirklicht werden, dass eine andere Person als Werkzeug benutzt wird. In diesem Fall übt der Hintermann eine überlegene Herrschaft über die Person, die die Ausführungshandlungen der Straftat vornimmt, und über deren Handlung aus17. In diesem Fall spricht man von mittelbarer oder indirekter Täterschaft.
Es gibt zwei Konstellationen, die es dem im Hintergrund bleibenden Hintermann ermöglichen, Herrschaft über den Vordermann auszuüben, der die Ausführungshandlungen der Straftat vornimmt. Die erste besteht darin, dass sich der Vordermann in einem Irrtum befindet, die andere darin, dass gegen ihn Zwang angewendet oder er bedroht wird18. Kurz gesagt: Die Einwirkung des Vordermanns auf das Geschehen ist entweder nicht vorsätzlich, oder ihm fehlt die Fähigkeit, hierüber zu entscheiden (wie bei Kindern und Geisteskranken)19.
Zur Erklärung des Wesens der mittelbaren Täterschaft sind zwei unterschiedliche Auffassungen vertreten worden. Nach der Auffassung des klassischen Strafrechts, die dem Grundsatz der strengen Akzessorietät folgt und verlangt, dass die Haupttat tatbestandsmäßig, rechtswidrig und schuldhaft ist, kann der Hintermann, der die Straftat begehen lässt, nicht Teilnehmer sein, wenn die als Werkzeug benutzte Person schuldlos handelt oder man die Tat unter Gewalt und Drohung begehen lässt; deshalb, so wird vorgebracht, sei er als mittelbarer Täter verantwortlich zu machen. Nach der Auffassung, die dem Grundsatz der limitierten Akzessorietät folgt und es genügen lässt, dass die Haupttat tatbestandsmäßig und rechtswidrig ist, kann dagegen jeder Tatbeteiligte für seine eigene Schuld verantwortlich gemacht werden; dass der Täter, der die Haupttat verwirklicht, schuldlos ist, ändert an der Verantwortlichkeit der Teilnehmer nichts. Folglich kann eine Beteiligung an der Tat selbst dann in Betracht kommen, wenn der Täter der Haupttat nicht schuldhaft handelt. Da in diesem Fall die Täterschaft Vorrang vor der Teilnahme hat, liegt mittelbare Täterschaft vor, sofern der Anstifter oder der Gehilfe die Herrschaft über die Tat innehat20.
Von den unterschiedlichen Auffassungen, die zur Erklärung von Wesen und Umfang der mittelbaren Täterschaft vertreten worden sind, galt für das TCK Nr. 765 der Grundsatz der strengen Akzessorietät. Da in der Regelung dieses Gesetzes für die Beteiligung an der Straftat das dualistische System übernommen worden war, kam die Rechtsfigur der mittelbaren Täterschaft zum Zuge, um die Lücke dieses Systems zu schließen. Da das dualistische System für das YTCK Nr. 5237 jedoch aufgegeben worden ist, können die Teilnehmer für ihre Schuld verantwortlich gemacht werden, auch wenn die Person, die die Haupttat verwirklicht, nicht schuldhaft handelt. Danach wird, wer einen anderen durch Täuschung und ohne dessen Vorsatz eine Straftat begehen lässt, für seine schuldhafte Tat verantwortlich gemacht. So findet sich im TCK Nr. 765 keine Regelung zur mittelbaren Täterschaft, während dieser Fall in Art. 37 Abs. 2 des YTCK Nr. 5237 ausdrücklich geregelt ist.
Im Ergebnis wird bei der mittelbaren Täterschaft die Person, die einen anderen in der oben dargestellten Weise zur Begehung einer Straftat veranlasst, für die Tat der als Werkzeug dienenden Person so verantwortlich gemacht, als hätte sie die Straftat selbst begangen.
IV. Die Tatbeteiligung aus theoretischer Sicht
A. Gegenstand der Tatbeteiligung
Auch die Straftatbestände, die außerhalb der oben dargestellten Gruppen der Einzeltäterdelikte und der Mehrtäterdelikte liegen, können, ohne dass dies zwingend wäre, von mehreren Personen gemeinsam begangen werden. Bei der Regelung der Straftatbestände in den Besonderen Teilen der Strafgesetzbücher wird, von Ausnahmefällen abgesehen, davon ausgegangen, dass sie von einer Person verwirklicht werden. Wie oben bereits ausgeführt, werden jedoch auch diese Straftatbestände in der Regel nicht von einer einzelnen Person, sondern durch das Zusammenwirken mehrerer Personen oder durch deren Beiträge unterschiedlicher Art verwirklicht21. In diesem Fall tragen alle Tatbeteiligten, die zum Zustandekommen der als Straftat umschriebenen Tat beigetragen haben, wegen ihres Beitrags zur Tat Verantwortung, wenn auch nur in bestimmtem Umfang22.
Mit den Regeln über die Tatbeteiligung wird also die Verantwortlichkeit der an der Straftat beteiligten Personen für den Fall geregelt, dass eine Straftat, die von einer einzelnen Person begangen werden kann, unter Beteiligung mehrerer Personen begangen wird23.
B. Rechtliche Grundlage der Tatbeteiligung
Dass der Gegenstand der Tatbeteiligung (der Beteiligung an der Straftat) darin besteht, den Verantwortlichkeitsstatus der Personen, die sich an der als Straftat umschriebenen Unrechtstat beteiligen, für diese Tat zu bestimmen24, ist oben bereits ausgeführt worden.
Die Beiträge dieser Tatbeteiligten zum Zustandekommen einer Straftat können unterschiedlicher Art sein. Während einige dieser Beiträge für das Zustandekommen der Straftat unerlässlich sind, können andere das Zustandekommen der Straftat erleichtern oder die Entschlossenheit des Täters zur Begehung der Straftat verstärken. Diese Beiträge müssen einer Bewertung unterzogen werden, um den Grad der Verantwortlichkeit der Beitragenden zu bestimmen; aus dieser Bewertung ergeben sich sodann die Formen der Tatbeteiligung.
In der türkischen Strafrechtslehre hat man das Thema der Tatbeteiligung von zwei unterschiedlichen Auffassungen aus zu erklären versucht. Während einige Autoren das Thema ausgehend von der Unterscheidung zwischen Haupttäter und Nebentäter erläutern, die für die Beteiligung an der Straftat die klassische Auffassung darstellt25, vertreten die Autoren, die sich in den letzten Jahren mit diesem Thema befasst haben und insbesondere unter dem Einfluss der deutschen Lehre stehen, dass diese Zweiteilung aufzugeben sei, dass es zwei Hauptkategorien, nämlich „Täter und Teilnehmer“, gebe und dass der zur Straftat geleistete Beitrag anhand dieser beiden Begriffe zu erörtern sei26. In der Praxis ist man dagegen nach der im TCK Nr. 765 anerkannten Unterscheidung zwischen „Hauptbeteiligung und Nebenbeteiligung“ verfahren und hat die Beteiligung an der Straftat danach erläutert. In den Regelungen des YTCK Nr. 5237 zur Tatbeteiligung ist diese Zweiteilung jedoch aufgegeben worden; die an der Straftat Beteiligten werden dort, wie im deutschen Recht, allein in Täter und Teilnehmer unterschieden.
1. Täter
Wenn im Strafgesetz Taten bestimmter Art als Straftaten geregelt werden, wird die Person, die diese Taten verwirklicht, als Adressat, das heißt als Täter der Straftat bezeichnet. In der Lehre wird der Täter als „eigentlicher Adressat der Verhaltensnorm, Zentralgestalt der der Deliktsbeschreibung entsprechenden Sachverhalte, des Strafrechts“ definiert. Kurz gesagt ist Täter, wer die im Gesetz als Straftat umschriebene Unrechtstat verwirklicht27, die eigentliche Tat vornimmt, die das Zustandekommen der Straftat bewirkt28, und die für die Verwirklichung der Straftat „unerlässliche“ Handlung ausführt29.
Auch der Täterbegriff kann seinerseits in drei verschiedenen Formen auftreten. Danach liegt „unmittelbare oder selbständige Täterschaft“ vor, wenn der Täter die im Gesetz umschriebene eigentliche Tat allein verwirklicht, „mittelbare Täterschaft“, wenn diese Tat unter Einsatz eines Werkzeugs verwirklicht wird, und „Mittäterschaft“, wenn die Tat gemeinsam mit mehreren Tatbeteiligten verwirklicht wird30.
Zu den Kriterien, die die Täterstellung bestimmen, sind insbesondere in der deutschen Strafrechtslehre verschiedene Auffassungen entstanden. Als Beispiele lassen sich „die Auffassung, die auf den Kausalzusammenhang abstellt“, „die Auffassung, die den Täterbegriff eng und weit auslegt“, „die (subjektive) Auffassung, die auf die Bestimmung der Strafe nach dem Täter abstellt“, und „die Auffassung, die auf das Kriterium der Tatherrschaft abstellt“, nennen. Es wird ausgeführt, dass in der deutschen Lehre heute unter den Auffassungen, die die rechtliche Grundlage der Tatbeteiligung erklären, die Theorie, „die auf das Kriterium der Tatherrschaft abstellt“, von einer großen Mehrheit anerkannt werde31. Im Rahmen dieser Arbeit ist es nicht möglich, all diese Auffassungen darzustellen; da es sich jedoch um die auch im neuen türkischen Strafgesetzbuch (YTCK) anerkannte Auffassung handelt, wird auf das Prinzip der „Tatherrschaft“ unten kurz eingegangen.
2. Teilnehmer
Als Teilnehmer wird die Person definiert, die die in der gesetzlichen Definition der Straftat enthaltene Tat nicht allein vollständig verwirklicht, zu deren Verwirklichung jedoch in irgendeiner Weise beiträgt32.
Danach erweitern die im Gesetz enthaltenen allgemeinen Vorschriften über die Teilnahme den Bereich der Verantwortlichkeit33. Mit anderen Worten: Die Regeln über die Teilnahme sind Regeln, die die Vorschrift, in der die eigentliche Straftat geregelt ist, auch auf andere Personen als den Täter erstrecken. Insofern haben die Regeln über die Teilnahme ergänzenden Charakter; die natürliche Folge hiervon ist, dass Personen, die zur Straftat beitragen, aber nicht als Täter angesehen werden können, für die Straftat nicht verantwortlich gemacht und nicht bestraft werden könnten, wenn das Strafgesetz keine Regeln über die Teilnahme enthielte34.
Auch die Teilnahme gliedert sich, wie die Täterschaft, ihrerseits in Formen. Danach sind Anstiftung und Beihilfe die beiden Formen der Teilnahme35. Die näheren Ausführungen hierzu erfolgen unten bei der Untersuchung des durch das YTCK eingeführten Systems.
Der letzte Punkt, der zur Teilnahme anzusprechen ist, ist das „Akzessorietätsprinzip“. Der Grund für das Bestehen dieses Prinzips liegt darin, dass es für den Teilnehmer in den Fällen, in denen die für das Vorliegen von Täterschaft erforderlichen Voraussetzungen fehlen, an die Stelle dieser Voraussetzungen tritt und es so ermöglicht, den Teilnehmer für die Straftat verantwortlich zu machen36. Auch dieses Thema wird unten näher untersucht.
C. Systeme zur Bestimmung der Verantwortlichkeit bei der Tatbeteiligung
Für die Bestimmung der Verantwortlichkeit und die Bestrafung der Beteiligten bei Straftaten, die in Tatbeteiligung begangen werden, gibt es drei Systeme. Es sind dies das Gleichheitssystem, das dualistische System und das System der Bestimmung der Strafe nach dem Täter.
1. Das Gleichheitssystem
Nach diesem System lässt sich zwischen den Bedingungen, die die Straftat hervorbringen, nicht unterscheiden; folglich lässt sich auch die Straftat, die durch den Eintritt des angestrebten Erfolgs entsteht, nicht in Teile zerlegen. Dann können auch die Beiträge, die die an der Entstehung einer Straftat mitwirkenden Personen zum Zustandekommen der Straftat geleistet haben, nicht aufgeteilt und für sich allein bestraft werden37. Danach werden die Personen, die zum Zustandekommen einer Straftat beitragen, unabhängig von ihrem Beitrag mit der vollen Strafe der Straftat bestraft, weil sie „hinsichtlich der gemeinsamen Begehung der Straftat eine Schicksalsgemeinschaft eingegangen sind“38 und sich damit die Straftat des anderen zu eigen gemacht haben39. Da in diesem System nicht zwischen Täter und Teilnehmer unterschieden und jeder an der Straftat Beteiligte in gleicher Weise bestraft wird, wird dieses System auch als „objektive Einheit der Straftat“ bezeichnet40.
Auch die Vertreter dieses Systems vertreten untereinander verschiedene Auffassungen, sind sich im Ergebnis jedoch darin einig, dass jeder an der Straftat Beteiligte mit derselben Strafe zu bestrafen ist41. Dieses System ist allerdings wegen seiner großen Strenge kritisiert worden, und in der Praxis hat man dem Richter ein Ermessen eingeräumt und ihm damit die Möglichkeit gegeben, die Strafe je nach dem Beitrag der Tatbeteiligten zur Verwirklichung der Straftat zu erhöhen oder zu mildern.
Als Beispiele für Gesetze, in denen dieses System für die Regelung der Tatbeteiligung übernommen worden ist, lassen sich das neue französische Strafgesetzbuch und das kanadische Strafgesetzbuch nennen42.
2. Das dualistische System
Dieses System wird auch als „klassisches System“ bezeichnet. Danach wird nach der Rolle der Beteiligten beim Zustandekommen der Straftat eine Zweiteilung vorgenommen: Diejenigen, die für die Begehung der Straftat maßgeblich sind und Handlungen von wesentlicher Art vornehmen, erhalten die volle Strafe der Straftat und werden als „Haupttäter“ bezeichnet. Diejenigen hingegen, die zum Zustandekommen der Straftat nicht mit Handlungen von wesentlicher Art beitragen, sondern Handlungen vornehmen, die das Zustandekommen der Straftat lediglich unterstützen, erhalten eine geringere Strafe als die volle Strafe der Straftat und werden als „Nebentäter“ bezeichnet43.
Auch zu der Frage, nach welchem Kriterium Haupttäter und Nebentäter voneinander abzugrenzen sind, sind unterschiedliche Auffassungen entstanden. Nach denjenigen, die von einer subjektiven Grundlage ausgehen, ist Haupttäter, wer die strafbare Tat als seine eigene Tat betrachtet, Nebentäter dagegen, wer sich an der Tat eines anderen beteiligt und diese Tat als die eines anderen ansieht. Nach denjenigen, die von einer objektiven Grundlage ausgehen, ist hingegen Haupttäter, wer die in der gesetzlichen Definition enthaltene tatbestandsmäßige Handlung vornimmt, Nebentäter dagegen, wer außerhalb dieser Handlung einen Beitrag leistet44.
Als Beispiele für Gesetze, die dieses System anerkennen, lassen sich das italienische Strafgesetzbuch von 1889 und das türkische Strafgesetzbuch Nr. 765 (TCK) nennen. Darüber hinaus ist auch im angelsächsischen Rechtssystem das dualistische System anerkannt, das sich aus seinen Wurzeln im Gewohnheitsrecht des traditionellen englischen Rechtssystems und in der hierzu ergangenen Rechtsprechung entwickelt hat. In England und in vielen Bundesstaaten der Vereinigten Staaten von Amerika wird für die Tatbeteiligung das dualistische System angewandt45.
3. Das System der Bestimmung der Strafe nach dem Täter
Das System der Strafzumessung nach dem Täter wird in der Lehre auch als „subjektives System“ bezeichnet46. Bestimmendes Element dieses Systems ist, dass „jedem die Strafe nach der Intensität seiner eigenen Bösartigkeit“ aufzuerlegen sei47. Auch in diesem System gibt es die Unterscheidung zwischen Haupttäter und Nebentäter; bei der Verhängung der Strafe sollen jedoch auch die Persönlichkeit der Beteiligten, ihr seelischer Zustand und ihre Lebensführung vor der Tat für die Bestimmung der Strafe von Bedeutung sein, und dem Richter soll hierbei ein Ermessen eingeräumt werden48. Die Prüfung des Vorlebens einer Person im Hinblick auf die Bestimmung der Strafe hat in die nach dem Zweiten Weltkrieg geschaffenen modernen Strafgesetzbücher allerdings keinen Eingang gefunden. Gleichwohl wird ausgeführt, dass die positivistischen Autoren, die diese Auffassung vertreten, dafür eintreten, Untersuchungen, die die Persönlichkeit des Täters zutage fördern, und insbesondere der Prüfung der Beweggründe Raum zu geben und jeden Täter mit der seiner Persönlichkeit angemessenen Strafe zu bestrafen49.
Als Beispiele für Gesetze, in denen das System der Bestimmung der Strafe nach dem Täter gilt, lassen sich die Strafgesetzbücher Italiens und der Schweiz anführen. Auch die Strafgesetzbücher Deutschlands und Österreichs sind unter dem Einfluss dieses Systems ausgestaltet worden, weichen in einigen Punkten jedoch von ihm ab50. Es ist allerdings darauf hinzuweisen, dass nach dem System dieser Gesetze dem Täter zwar eine Strafe nach dem Maß seiner Bösartigkeit auferlegt wird, bei der Bestimmung der Strafhöhe jedoch das Vorleben und die Gewohnheiten der Täter nicht berücksichtigt werden; es erfolgt eine auf die strafbare Tat beschränkte Prüfung.
D. Voraussetzungen der Tatbeteiligung
Damit die unten zu erläuternden Fälle der Tatbeteiligung vorliegen können, müssen bestimmte Voraussetzungen gegeben sein. Diese Voraussetzungen gelten für die Anwendung der Regeln über die Tatbeteiligung sowohl im TCK Nr. 765 als auch im YTCK Nr. 5237; sie werden ohnehin durch Auslegung dieser Regeln gewonnen51. Es sind dies: dass an der Straftat mehrere Personen beteiligt sind, dass die Handlungen kausal sind, dass der Wille zur Beteiligung an der Straftat vorliegt und dass die Tat bei der Tatbeteiligung zumindest das Versuchsstadium erreicht hat.
1. Mehrzahl der an der Straftat Beteiligten
Um von Tatbeteiligung sprechen zu können, müssen sich zunächst mehrere Personen an der Straftat beteiligen. Diese an der Straftat beteiligten Personen dürfen jedoch nicht zu den Tätern gehören, die bei den oben erläuterten Mehrtäterdelikten für das Zustandekommen der Straftat erforderlich sind. Dass im Übrigen auch bei den Mehrtäterdelikten eine Tatbeteiligung in Betracht kommen kann, ist oben ebenfalls ausgeführt worden52.
Ferner setzt die Verantwortlichkeit des Teilnehmers voraus, dass eine Handlung vorgenommen wird; denn ohne Handlung kommt auch keine Verantwortlichkeit in Betracht. Diese Handlung kann verschiedene Formen annehmen. Die betreffenden Handlungen können positiver oder negativer Art und ebenso physischer oder psychischer Art sein53.
2. Kausalzusammenhang der Handlungen
Die zweite Voraussetzung dafür, dass Tatbeteiligung in Betracht kommt, besteht darin, dass die Handlung physischer oder psychischer Art des an der Straftat Beteiligten in einem Kausalzusammenhang mit der Verwirklichung der die Straftat bildenden eigentlichen Tat steht. Lässt sich sagen, dass der Erfolg ohne den Beitrag des Tatbeteiligten nicht oder nicht in der eingetretenen Weise eingetreten wäre, so lässt sich feststellen, dass die Handlung des Tatbeteiligten für die Verwirklichung des Straftatbestands kausal ist54.
Ob eine Handlung kausal ist und ob dies die Anwendung der Regeln über die Tatbeteiligung ermöglicht, ist ferner für jeden konkreten Fall zu prüfen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Tatbeteiligten einander nicht kennen müssen, dass der Beitrag zum Zustandekommen der Straftat physischer oder psychischer Art sein kann und dass der auf die Tatbeteiligung gerichtete Wille und der geleistete Beitrag zusammen vorliegen müssen55.
3. Vorliegen des Willens zur Beteiligung an der Straftat
Die dritte Voraussetzung für die Anwendbarkeit der Regeln über die Tatbeteiligung ist, dass bei den Tatbeteiligten der Wille zur Beteiligung an der Straftat vorliegt. Neben der Kausalität der Handlung, mit der zur Straftat beigetragen wird, ist erforderlich, dass derjenige, der sie vornimmt, auch den Willen hat, zur Straftat beizutragen. Daraus folgt, dass der Tatbeteiligte seine in der Beteiligung an der Straftat bestehende Handlung vorsätzlich, das heißt wissentlich und willentlich, vornehmen muss. Der Tatbeteiligte muss sowohl die Handlung, mit der er seinen Beitrag leistet, als auch seinen Beitrag zu der Straftat, die der Täter zu begehen beabsichtigt, kennen und wollen.56.
Ein wichtiges Thema, das unter dieser Überschrift anzusprechen ist, ist die Frage, ob Tatbeteiligung bei Fahrlässigkeitsdelikten möglich ist. Zunächst ist festzuhalten, dass eine Beteiligung an einer vorsätzlich begangenen Straftat durch eine fahrlässige Handlung nicht möglich ist; denn wie oben bereits ausgeführt, muss der Tatbeteiligte die Handlung, mit der er seinen Beitrag leistet, vorsätzlich vornehmen. Bei vorsätzlicher Beteiligung an einem Fahrlässigkeitsdelikt liegt dagegen nicht mehr Tatbeteiligung, sondern Täterschaft vor. Ebenso liegt bei fahrlässiger Beteiligung an einem Fahrlässigkeitsdelikt nicht Tatbeteiligung, sondern Täterschaft vor57.
4. Die für alle Täter gleiche Straftat muss zumindest das Versuchsstadium erreicht haben (Akzessorietätsregel)
Die vierte und letzte Voraussetzung für das Vorliegen von Tatbeteiligung ist das Bestehen der Akzessorietätsregel und das Erfordernis, dass die Tat der gesetzlichen Definition zumindest das Stadium des Versuchs erreicht hat. Wegen Handlungen, die sich noch im Stadium der Vorbereitungshandlung befinden und das Stadium des Versuchs der Straftat nicht erreicht haben, kann von Tatbeteiligung nicht gesprochen werden58. Dies ist die natürliche Folge der Akzessorietätsregel, die unten eingehend behandelt wird.
Da die genannte Akzessorietätsregel sowohl für das TCK Nr. 765 als auch für das YTCK Nr. 5237 gilt, ist es in der Anwendung beider Gesetze nicht möglich, dass Tatbeteiligung ohne diese Regel und wegen einer Straftat zustande kommt, die das Versuchsstadium nicht erreicht hat.
V. Die Regelung der Tatbeteiligung im TCK Nr. 765
Im TCK Nr. 765 ist das dualistische System übernommen und zwischen Hauptbeteiligung und Nebenbeteiligung unterschieden worden. Danach ist als Entsprechung der Täterschaft in Art. 64 TCK die Hauptbeteiligung, als Entsprechung der Teilnahme in Art. 65 TCK die Nebenbeteiligung geregelt. Beide Formen der Tatbeteiligung sind ihrerseits in physische Beteiligung und psychische Beteiligung unterteilt. Während bei den Formen der Hauptbeteiligung den Tätern die volle für die Straftat vorgesehene Strafe auferlegt wird, ist bei den Formen der Nebenbeteiligung vorgesehen, dass den Tätern eine geminderte Strafe auferlegt wird59.
A. Hauptbeteiligung
Im System des TCK Nr. 765 ist auch die Hauptbeteiligung ihrerseits zweigeteilt. Die eine Form ist die physische Hauptbeteiligung, die andere die psychische Hauptbeteiligung. Bei der physischen Hauptbeteiligung ist die Person geregelt, die die Tat begeht, welche die Straftat bildet, und die Handlung vornimmt, bei der psychischen Hauptbeteiligung dagegen die Anstiftung.
1. Physische Hauptbeteiligung
Die physische Hauptbeteiligung, das heißt die Täterschaft, ist in Art. 64 Abs. 1 TCK geregelt; danach werden „diejenigen, die die Tat begehen“, und „diejenigen, die die Tat unmittelbar gemeinsam begehen“, als physische Haupttäter mit der vollen für die Straftat vorgesehenen Strafe bestraft. Mit dem Begriff desjenigen, der die Tat begeht, ist die Person gemeint, die die im Straftatbestand umschriebene Handlung unmittelbar vornimmt. Danach ist derjenige, der die Tat begeht, beim Tötungsdelikt, wer den Abzug der Waffe betätigt, und bei der Körperverletzung, wer den Faustschlag versetzt. Es ist möglich, dass mehrere Personen die Tat begehen (Mittäterschaft), etwa wenn zwei Personen denselben Wald an verschiedenen Stellen in Brand setzen60.
Mit der Wendung „die Tat unmittelbar gemeinsam begehen“ ist dagegen der Fall gemeint, dass die in der gesetzlichen Definition für das Zustandekommen der Straftat bezeichnete Handlung zwar nicht unmittelbar vorgenommen wird, die von der Person vorgenommene Handlung jedoch gleichzeitig mit der für das Zustandekommen der Straftat erforderlichen Handlung erfolgt und für das Zustandekommen der Straftat von großer Bedeutung ist61. In der Lehre wird ausgeführt, dass es sich hierbei eigentlich um einen Fall der Nebenbeteiligung handele, der jedoch mit Rücksicht auf die Bedeutung, die dem auf diese Weise zur Straftat geleisteten Beitrag für deren Zustandekommen zukommt, als Hauptbeteiligung gewertet werde62.
Als Beispiele für diese Form der Beteiligung lassen sich anführen: dass bei der Körperverletzung jemand die Arme des Gegners seines in eine Schlägerei verwickelten Freundes festhält und es so ermöglicht, dass der Freund den Gegner mit dem Messer verletzt; dass bei der Vergewaltigung jemand die Arme des Opfers festhält und es dem Täter so ermöglicht, den Geschlechtsverkehr zu vollziehen; oder dass beim Diebstahl jemand den Geldschrank öffnet, das darin befindliche Geld und den Schmuck jedoch nicht an sich nimmt.
2. Psychische Hauptbeteiligung
Die psychische Hauptbeteiligung ist dagegen in Art. 64 Abs. 2 TCK geregelt. Gemeint ist damit die „Anstiftung“; in der Vorschrift ist bestimmt, dass auch den Anstiftern die volle Strafe der Straftat auferlegt wird. Bei der Anstiftung wird der physische Haupttäter, der keinerlei Gedanken an die Begehung einer Straftat hegt, dazu gebracht, den Tatentschluss zu fassen63.
Der wichtigste Unterschied zwischen der Anstiftung und den Formen der psychischen Nebenbeteiligung besteht darin, dass der physische Haupttäter bei der Anstiftung zuvor keinen auf die Begehung einer Straftat gerichteten Gedanken hat. Bei der psychischen Nebenbeteiligung hingegen besteht beim physischen Haupttäter bereits ein zuvor entstandener Gedanke an die Begehung einer Straftat, der vom psychischen Nebentäter jedoch bestärkt wird.
In Art. 64 Abs. 2 TCK, in dem die Anstiftung geregelt ist, ist mit den Worten „steht jedoch fest, dass derjenige, der die Tat ausführt, ein persönliches Interesse an ihrer Begehung hat, so beträgt die Strafe des Anstifters anstelle der Todesstrafe 24 Jahre und anstelle des lebenslangen Zuchthauses 20 Jahre Zuchthaus; die übrigen Strafen werden um ein Sechstel herabgesetzt.“ der Fall, dass der physische Haupttäter an der von ihm begangenen Straftat ein persönliches Interesse hat, als Milderungsgrund für den psychischen Haupttäter vorgesehen. Der Grund hierfür ist die Überlegung, dass die Einwirkung des Anstifters nicht allein für die Begehung der Straftat maßgeblich gewesen ist64.
B. Nebenbeteiligung
Im System des TCK Nr. 765 ist auch die Nebenbeteiligung ihrerseits dreigeteilt. Es sind dies die physische Nebenbeteiligung, die psychische Nebenbeteiligung und die notwendige Nebenbeteiligung. Während bei der physischen Nebenbeteiligung geregelt ist, dass der an der Straftat Beteiligte durch physische Handlungen Hilfe leistet, ist bei der psychischen Nebenbeteiligung der Fall geregelt, dass der an der Straftat Beteiligte in psychischer Hinsicht Unterstützung leistet.
1. Physische Nebenbeteiligung
Die physische Nebenbeteiligung ist in Art. 65 Abs. 2 und 3 TCK geregelt. Diese Form der Beteiligung ist auf zweierlei Weise umschrieben: Danach werden „diejenigen, die Verrichtungen und Mittel beschaffen, die der Begehung der Tat dienen“, und „diejenigen, die vor oder während der Begehung der Straftat deren Ausführung durch Beistand und Hilfe erleichtern“, als physische Nebentäter angesehen und nach der Regelung in Abs. 3 mit einer geringeren Strafe als der vollen für die Straftat vorgesehenen Strafe bestraft.
Die Beschaffung der bei der Begehung der Tat zu verwendenden Verrichtungen und Mittel muss vor der Begehung der Straftat erfolgen. So muss etwa die Waffe beschafft oder der Täter zum Tatort gebracht werden. Fällt diese Handlung zeitlich mit den Ausführungshandlungen der Straftat zusammen, so liegt entweder physische Hauptbeteiligung in Form der unmittelbar gemeinsamen Begehung oder physische Nebenbeteiligung in Form der Leistung von Beistand und Hilfe vor65. Ferner muss die betreffende Verrichtung oder das betreffende Mittel zur Begehung der Straftat geeignet sein und bei der Verwirklichung der Straftat verwendet werden. Andernfalls kommt physische Nebentäterschaft nicht in Betracht66.
Mit der Erleichterung der Tat durch Beistand und Hilfe sind die Hilfe für den Täter (Beistand, müzaheret) und die Hilfe zur Tat (Hilfe, muavenet) gemeint67. Hierunter fällt jede Art von Hilfe, die die Begehung der Straftat erleichtert. Diese Hilfe kann vor der Verwirklichung der Straftat, aber auch während ihrer Begehung geleistet werden68. Haben Hilfe und Beistand, die vor der Begehung der Straftat geleistet werden, jedoch den Charakter einer Ausführungshandlung, so liegt, da dieser Fall dann in den Bereich der Vorbereitungshandlungen fällt, ein Fall der Hauptbeteiligung vor. Diese Abgrenzung hat der Richter in jedem konkreten Fall vorzunehmen69. Als Beispiele hierfür lassen sich anführen, dass der Sicherheitsbedienstete einer Bank deren Tür offen lässt und weggeht, damit die Bank ausgeraubt werden kann, oder dass den Räubern mitgeteilt wird, wann Geld in den Tresor der Bank gebracht wird.
2. Psychische Nebenbeteiligung
Die psychische Nebenbeteiligung ist dagegen in Art. 65 Abs. 1 und 2 TCK geregelt. Danach bilden „die Ermunterung zur Begehung einer Straftat“, „die Bestärkung des Entschlusses, die Straftat zu begehen“, „das Versprechen, nach Begehung der Tat Beistand und Hilfe zu leisten“, und „die Erteilung von Anweisungen darüber, auf welche Weise die Straftat zu begehen ist“, die Fälle der psychischen Nebenbeteiligung.
Mit der im Gesetz als Form der psychischen Nebenbeteiligung genannten „Ermunterung zur Begehung einer Straftat“ ist gemeint, dass der Täter, der den Gedanken an die Begehung einer Straftat hegt, sich hierzu aber noch nicht entschlossen hat, dazu gebracht wird, den Entschluss zur Begehung der Straftat zu fassen. „Die Bestärkung des Entschlusses, die Straftat zu begehen“ bedeutet, dass der Täter, der sich zur Begehung der Straftat entschlossen hat, dazu ermuntert wird, die Handlungen vorzunehmen, die den objektiven Tatbestand der Straftat bilden. Mit dem „Leisten von Beistand und Hilfe nach Begehung der Tat“ ist gemeint, dass dem Täter vor Begehung der Straftat zugesagt wird, ihm zu helfen, falls er die Straftat verwirklicht. „Die Erteilung von Anweisungen“ schließlich bedeutet, dem Täter vor Beginn der die Straftat bildenden Ausführungshandlungen den Weg zu weisen und ihm die Art und Weise der Begehung der Straftat zu erläutern70.
3. Notwendige Nebenbeteiligung
Der Fall, dass sich eine Person an der Begehung der Straftat in einer der oben erläuterten Formen der Nebenbeteiligung beteiligt, die Verwirklichung der Straftat ohne diesen Beitrag jedoch nicht möglich wäre, ist in Art. 65 Abs. 2 letzter Satz TCK geregelt. In der Lehre wird dieser Fall als „notwendige Nebenbeteiligung“ bezeichnet. Nach der gesetzlichen Regelung wird in diesem Fall, obwohl die Tat der Person lediglich den Grad einer Nebenbeteiligung erreicht, wegen des Gewichts ihres Beitrags zum Zustandekommen der Straftat ihre Strafe wie bei der Hauptbeteiligung ohne Minderung in Höhe der vollen für die Straftat vorgesehenen Strafe verhängt71.
Als Beispiel hierfür lässt sich anführen, dass einem von zwei miteinander kämpfenden Männern von seinem bei ihm stehenden Freund eine Pistole gereicht wird, die dieser aus seinem Gürtel gezogen hat, und dass derjenige, der die Pistole entgegennimmt, sie abfeuert und die andere an dem Kampf beteiligte Person tötet. Wie hier zu sehen ist, wäre die Verwirklichung des Tötungsdelikts nicht möglich, wenn der notwendige Nebentäter die Pistole nicht übergäbe.
C. Wirkung der strafbeeinflussenden Umstände auf die Tatbeteiligten
Ein wichtiges Thema der Tatbeteiligung, zu dem zahlreiche Auffassungen vertreten und verschiedene Diskussionen geführt worden sind, ist die Wirkung der strafbeeinflussenden Umstände auf die Tatbeteiligten, mit anderen Worten die Frage, ob diese Umstände auf die Tatbeteiligten übergehen (sich auf sie erstrecken).
Als strafbeeinflussender Umstand werden Gründe definiert, die die Art (den Charakter) der Straftat nicht verändern, sich jedoch auf die Beschaffenheit der Straftat auswirken, dafür maßgeblich sind, ob die Straftat als schwerer oder leichter anzusehen ist, und außerhalb der Merkmale der Straftat liegen72.
Da das türkische Strafgesetzbuch Nr. 765 (TCK) unter dem Einfluss der Auffassung des klassischen Strafrechts ausgestaltet worden ist, sind in diesem Gesetz außerhalb der Merkmale der Straftat strafbeeinflussende Umstände vorgesehen; das TCK Nr. 765 enthält daher Vorschriften sowohl über strafmildernde als auch über strafschärfende Umstände73. Obwohl im TCK Nr. 765 für einige Straftatbestände in den Vorschriften, in denen sie geregelt sind, strafaufhebende und strafmildernde Umstände genannt sind, fehlt eine allgemeine Regelung über deren Wirkung auf die Tatbeteiligten. Für die Wirkung der strafschärfenden Umstände auf die Tatbeteiligten enthalten die Art. 66 und 67 jedoch allgemeine Regelungen74. Im Folgenden werden diese Umstände kurz erläutert.
1. Persönliche strafbeeinflussende Umstände
Die persönlichen strafbeeinflussenden Umstände werden in persönliche strafmildernde Umstände und persönliche strafschärfende Umstände unterteilt.
a. Persönliche strafmildernde Umstände
Persönliche strafmildernde Umstände wirken sich nicht auf die Strafe der Tatbeteiligten aus. Sie wirken nur für den Tatbeteiligten, in dessen Person der persönliche Milderungsgrund vorliegt (wie zum Beispiel in Art. 285 Abs. 2 TCK und Art. 523 TCK); daher enthält das TCK Nr. 765 hierzu keine allgemeine Regelung75.
b. Persönliche strafschärfende Umstände
Die Wirkung der persönlichen strafschärfenden Umstände auf die Tatbeteiligten ist in Art. 66 TCK ausdrücklich geregelt. Danach wird ein strafschärfender Umstand persönlicher Art, wenn er den an der Straftat Beteiligten bekannt ist, auch auf diejenigen angewandt, die ihn kennen76. Diese Voraussetzung der Kenntnis muss in dem Zeitpunkt erfüllt sein, in dem die Teilnehmer ihren auf die Tatbeteiligung gerichteten Willen äußern oder mit diesem Willen handeln77. Ferner unterscheidet das Gesetz nicht danach, ob der persönliche strafschärfende Umstand beim Haupttäter oder beim Nebentäter vorliegt; in beiden Fällen wird der betreffende strafschärfende Umstand auf die Tatbeteiligten angewandt, die ihn kennen78.
Dass die Wirkung persönlicher strafschärfender Umstände auch auf die übrigen Tatbeteiligten anerkannt wird, ist in der Lehre auf Kritik gestoßen. Hierzu führen einige Autoren aus, dass nur die beim Haupttäter vorliegenden persönlichen strafschärfenden Umstände auch die übrigen Tatbeteiligten erfassen sollten; unter Anführung von Beispielen aus der Rechtsvergleichung wird kritisiert, dass es nicht sachgerecht sei, wenn ein beim Nebentäter vorliegender persönlicher strafschärfender Umstand auf die übrigen Tatbeteiligten wirke, und es wird ferner ausgeführt, dass es auch unzureichend sei, wenn sich das TCK insoweit allein mit der Voraussetzung der Kenntnis begnüge, und dass der Umstand, dass nicht wie im Vorbildgesetz verlangt werde, dass dies die Begehung der Straftat erleichtert, die Regelung noch bedenklicher mache79. Wiederum führen einige Autoren aus, dass es unzureichend sei, sich allein mit der Voraussetzung der Kenntnis zu begnügen, und dass daneben auch die Voraussetzung zu verlangen sei, dass die Begehung der Straftat erleichtert wird80. Andere Autoren führen dagegen aus, dass diese Regelung im Hinblick auf den die Tatbeteiligung betreffenden Grundsatz der allgemeinen Straftatlehre verfehlt sei und deshalb aus dem Gesetz gestrichen werden müsse81.
In der Tat erscheint es nicht als gerechte Regelung, dass persönliche strafschärfende Umstände auf die übrigen Tatbeteiligten wirken. Persönliche Umstände sollten, wie schon der Name sagt, für den Täter wirken, für den sie gelten. Wer einem anderen bei der Tötung von dessen Vater hilft, handelt nicht mit dem Gedanken, „einen Vater zu töten“, sondern lediglich mit dem Gedanken, „irgendeinen Menschen zu töten“. Ebenso ist es in gleichem Maße unnötig, dass ein für den Nebentäter geltender persönlicher strafschärfender Umstand auf die übrigen Tatbeteiligten übergeht82.
Für den Fall, dass persönliche strafschärfende Umstände gemäß Art. 66 TCK die übrigen Tatbeteiligten erfassen, ist auch vorgesehen, dass die Strafe der Tatbeteiligten, deren Strafe erhöht verhängt wird, in bestimmtem Umfang gemindert wird. Das heißt: Zunächst wird die Strafe der Tatbeteiligten wegen des persönlichen strafschärfenden Umstands erhöht; sodann wird gemäß Art. 66 Abs. 2 bei der erschwerten lebenslangen Freiheitsstrafe und der lebenslangen Freiheitsstrafe eine Minderung vorgenommen, während die Minderung bei den übrigen Strafen dem Ermessen des Richters überlassen bleibt.
2. Tatbezogene strafbeeinflussende Umstände
Auch die tatbezogenen strafbeeinflussenden Umstände werden in tatbezogene strafmildernde Umstände und tatbezogene strafschärfende Umstände unterteilt.
a. Tatbezogene strafmildernde Umstände
Zu den tatbezogenen strafmildernden Umständen gibt es in der Lehre unterschiedliche Auffassungen. Einige Autoren führen aus, dass sich diese Umstände, da das TCK Nr. 765 keine allgemeine Regelung über tatbezogene strafmildernde Umstände enthalte, nicht auf die Strafe der Tatbeteiligten auswirkten und nur für den Tatbeteiligten wirkten, in dessen Person der tatbezogene Milderungsgrund vorliege83. Andere Autoren führen dagegen aus, dass für die tatbezogenen strafmildernden Umstände die Regel gelte, dass sie auf alle Tatbeteiligten wirkten, weil diese Umstände den materiellen Bestand der Straftat beträfen84. Die Autoren dieser zweiten Auffassung führen ferner aus, dass die tatbezogenen strafmildernden Umstände, obwohl das TCK insoweit keine ausdrückliche Regelung enthalte, auf alle Tatbeteiligten wirken müssten, dass jedoch umstritten sei, ob es sich hierbei um eine Frage der Wirkung strafbeeinflussender Umstände auf die Tatbeteiligten handele85.
Im Lichte der vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass es, da das TCK keine Regelung über tatbezogene strafmildernde Umstände enthält, nach dem Grundsatz der Gesetzlichkeit von Straftat und Strafe nicht möglich ist, dies im Wege der Auslegung anzuwenden86. Tatbezogene strafmildernde Umstände gelten daher nur für die Person, die sie betreffen, und wirken sich nicht auf die Strafe der übrigen an der Straftat beteiligten Personen aus.
b. Tatbezogene strafschärfende Umstände
Die Wirkung der tatbezogenen strafschärfenden Umstände auf die Tatbeteiligten ist ebenfalls geregelt, und zwar in Art. 67 TCK. Danach können diese Umstände allein die Beschaffenheit der Tat betreffen, es kann sich aber auch um Umstände handeln, die den Charakter der Straftat verändern87.
Tatbezogene strafschärfende Umstände sind in der Regel Umstände, die die Mittel der Begehung der Straftat betreffen und bewirken, dass die Tat schwerer wiegt. Beispiele sind etwa die Begehung einer Straftat in Verkleidung (Art. 493 Abs. 3, 497 TCK), die Anwendung von List und Gewalt bei der Begehung der Straftat (Art. 175, 179, 495 TCK) und die Begehung der Straftat mit einer Waffe (Art. 457 TCK)88.
Ist ein strafschärfender Umstand tatbezogener Art den an der Straftat Beteiligten bekannt, so wird er auch auf diejenigen angewandt, die ihn kennen89; die Kenntnis dieses Umstands ist daher Voraussetzung dafür, dass tatbezogene strafschärfende Umstände auch auf die Tatbeteiligten wirken können. Dafür, dass der tatbezogene Umstand auf die übrigen Tatbeteiligten wirken kann, macht es keinen Unterschied, ob dieser Umstand beim Haupttäter oder beim Nebentäter vorliegt90.
In Art. 67 TCK wird, anders als in der entsprechenden Vorschrift des Vorbildgesetzes und anders als in Art. 66, verlangt, dass die Kenntnis im Zeitpunkt der Verwirklichung der Tat vorliegt. Diese Regelung zum Zeitpunkt der Kenntnis wird in der Lehre zu Recht kritisiert91.
V. Die Regelung der Tatbeteiligung im YTCK Nr. 5237
A. Das vorgesehene System
Oben ist auf die Systeme zur Bestimmung der Verantwortlichkeit bei der Tatbeteiligung hingewiesen und dargelegt worden, dass von ihnen das dualistische System vom TCK Nr. 765 übernommen worden ist.
Dass im neuen türkischen Strafgesetzbuch Nr. 5237 (YTCK) dagegen von diesem System und seiner Zweiteilung Abstand genommen worden ist, wird in der Begründung zu Art. 37 ausgeführt, in dem die Tatbeteiligung im Gesetz geregelt ist. Als Grund hierfür wird angegeben, dass „der bedeutendste Nachteil dieses Systems darin besteht, dass der Beitrag der Person zur Begehung der Straftat nicht innerhalb der Gesamtheit der verwirklichten Straftat, sondern unabhängig von ihr betrachtet wird“, und dass „die Unterscheidung zwischen ‚Hauptbeteiligung‘ und ‚Nebenbeteiligung‘ zu einer ungerechten und ungleichen Bestrafung führt und in der Praxis Schwierigkeiten und Unsicherheiten verursacht“92. Wie aus den nachstehenden eingehenden Ausführungen ersichtlich wird, hat sich das System zwar in theoretischer Hinsicht geändert, doch sind die im TCK enthaltenen Regelungen insbesondere durch die unter den Überschriften Anstiftung und Beihilfe getroffenen Regelungen fortgeführt worden93.
Ferner ist anzumerken, dass der Gesetzgeber, wie er auch in seiner Begründung ausführt, zwar von den Nachteilen des dualistischen Systems gesprochen, zwischen den Regelungen des dualistischen Systems und dem neuen System jedoch keinen deutlichen Unterschied geschaffen hat. Darüber hinaus ist auch die Begründung, die den Systemwechsel zu erklären versucht, unzureichend geblieben, und es ist wiederum nicht theoretisch erläutert worden, weshalb eine Änderung in theoretischer Hinsicht erforderlich war.
In der Begründung zu Art. 37 YTCK wird ausgeführt, dass bei der Bestimmung des Täters und, davon abhängig, bei der Bestimmung der Beteiligungsformen, das heißt der Teilnehmer, das Prinzip der „über die Tat ausgeübten Herrschaft“ zugrunde gelegt worden sei. In der Begründung der Vorschrift heißt es, dass es sich bei der Tatbeteiligung um die Regeln über die Bestimmung der Verantwortlichkeit derjenigen handele, die zur Straftat beitragen, und dass die Formen der Beteiligung an der Straftat nach dem neu eingeführten System „Täterschaft, Anstiftung und Beihilfe“ seien94.
Eine Aussage darüber, welches System das Gesetz für die Bestimmung der Verantwortlichkeit der an der Straftat Beteiligten übernommen hat, führt zu einem besseren Ergebnis, wenn sie erst nach der Untersuchung der Regelungen des YTCK zur Tatbeteiligung getroffen wird.
B. Täterschaft
Oben ist ausgeführt worden, dass im YTCK Nr. 5237 vom dualistischen System Abstand genommen worden ist. Infolgedessen gibt es im YTCK zwei Hauptkategorien, nämlich „Täter“ und „Teilnehmer“; darüber hinaus werden diese Formen der Beteiligung an der Straftat nicht in „Haupt-“ und „Neben-“ unterteilt. Täter ist, wer die Straftat unmittelbar begeht, Teilnehmer dagegen, wer bei der Begehung der Straftat Hilfe leistet oder zu ihr anstiftet.
In Art. 37 YTCK ist unter der Überschrift Täterschaft in Abs. 1 die „unmittelbare Täterschaft“ und in Abs. 2 die „mittelbare Täterschaft“ geregelt.
1. Unmittelbarer Täter
Nach Art. 37 Abs. 1 YTCK „ist jede der Personen, die die in der gesetzlichen Definition der Straftat enthaltene Tat gemeinsam verwirklichen, als Täter verantwortlich“. Unmittelbarer Täter ist, wer die Tat, die die Straftat hervorbringt, die Ausführungshandlungen, selbst vornimmt95. Diese Vorschrift ist geschaffen worden, um an die Stelle des in Art. 64 Abs. 1 TCK geregelten „physischen Haupttäters“ zu treten. Da die Anstiftung nach dem mit dem YTCK eingeführten neuen System nicht als Täterschaft angesehen wird, ist die Anstiftung in dieser Vorschrift nicht geregelt.
In der Lehre üben einige Autoren Kritik dahin, dass es verfehlt sei, für die Tatbeteiligung die Vornahme der im Gesetz umschriebenen Handlungen zu verlangen, und dass die Tatbeteiligung dann nur in einem äußerst engen Bereich angewandt werden könne96. Zwar wäre es in der Tat eine sachgerechtere Regelung gewesen, diese Wendung nicht zu verwenden und von denjenigen zu sprechen, die gemeinsam „die Straftat begehen“; doch ist auch die Verwendung dieser Wendung nicht allzu nachteilig, denn Täter ist, wer die Tat der gesetzlichen Definition der Straftat verwirklicht, und eben dies kommt in der betreffenden Wendung zum Ausdruck.
In der Lehre wird ausgeführt, dass die Regelung der Täterschaft in Art. 37 Abs. 1 YTCK aus § 25 des deutschen Strafgesetzbuchs übernommen worden sei, dass jedoch die in § 25 Abs. 1 des deutschen Strafgesetzbuchs enthaltene, auf die Definition des Täters gerichtete Regelung „Als Täter wird bestraft, wer die Straftat selbst oder durch einen anderen begeht“ nicht in das YTCK übertragen worden sei, dass der Grund hierfür nicht ersichtlich sei und dass dies eine Lücke im Gesetz schaffe97.
Eigentlich ist es nicht erforderlich, im Gesetz in dieser Weise ausdrücklich eine Definition des Täters aufzunehmen; denn wer Täter ist und in welchen Fällen der Einzelne als Täter angesehen und für die von ihm verwirklichten Taten verantwortlich gemacht wird, wird in Lehre und Praxis klar herausgearbeitet. Würde in den Strafgesetzen jeder Begriff definiert, so könnte dies zu einer kasuistischen Methode führen und zudem den Anwendungsbereich des Gesetzes in einer der verfolgten Kriminalpolitik widersprechenden Weise nachteilig einengen. Nach der in diesem Gesetz gewählten Methode stellt es jedoch einen erheblichen Mangel dar, dass unter der Überschrift Täter die Mittäterschaft und die mittelbare Täterschaft definiert werden, der Täter selbst aber, der das eigentliche Thema und die Überschrift des Abschnitts bildet, nicht definiert wird.
2. Mittäter
In Art. 37 Abs. 1 YTCK ist nicht nur die Täterschaft einer einzelnen Person, sondern auch die Mittäterschaft geregelt. Dass man bei der Regelung der Tatbeteiligung im YTCK unter dem Einfluss der aktuellen Lehren des deutschen Strafrechts gestanden hat, ist oben bereits ausgeführt worden. Eines der konkreten Beispiele hierfür zeigt sich in der Regelung der Rechtsfigur der Mittäterschaft in Art. 37 und insbesondere in der hierauf bezogenen Begründung der Vorschrift. In der Begründung wird ausgeführt, dass für das Vorliegen von Mittäterschaft zwei Voraussetzungen erfüllt sein müssten, nämlich zum einen „das Erfordernis, dass die Täter gemeinsam die Herrschaft über die Tat ausüben“, und zum anderen „das Vorliegen eines gemeinsamen Tatentschlusses“. Sind diese beiden Kriterien erfüllt, so liegt Mittäterschaft vor, und allen Tätern wird die volle für die Straftat vorgesehene Strafe auferlegt. Die betreffenden Kriterien sind die folgenden:
a. Herrschaft über die Begehung der Straftat
Herrschaft über die Begehung der Straftat bedeutet, dass die Täter entsprechend der zwischen ihnen bestehenden Arbeitsteilung die Herrschaft über einen Teil der strafbaren Tat ausüben. Bei der Mittäterschaft beruht die Verantwortlichkeit nicht wie bei der Teilnahme auf der Akzessorietätsregel; vielmehr sind die Täter für die Tat verantwortlich, die sie selbst entsprechend der Arbeitsteilung verwirklicht haben98.
Ob Tatherrschaft ausgeübt wird, ist unter Berücksichtigung der Aufgaben zu bestimmen, die die Tatbeteiligten bei der Begehung der Straftat übernommen haben, sowie der Bedeutung und Notwendigkeit, die dieser Aufgabe für das Zustandekommen der Straftat zukommt. Dabei handelt es sich jedoch nicht um eine Bewertung, die nach Vollendung der Tat und Entstehung der Straftat rückblickend in der Art vorgenommen würde: „Wäre die Straftat verwirklicht worden, wenn es die von einem der Täter verwirklichte Tat nicht gegeben hätte?“ Ohne Rücksicht auf den eingetretenen Erfolg sind im Hinblick auf das Zustandekommen der konkreten Tat die vom Täter vorgenommenen Handlungen, die einen Teil der Tat bilden, und die Bedeutung dieser Handlungen zu bewerten, und danach ist zu entscheiden. So ist dies auch in der Begründung der Vorschrift klar zum Ausdruck gebracht worden99.
So üben etwa bei einem Überfall auf ein Juweliergeschäft derjenige, der das Gold und das Geld einsammelt und in den Sack steckt, derjenige, der die Waffe auf die Angestellten des Juweliers richtet und dafür sorgt, dass sie untätig bleiben, und sogar derjenige, der an der Tür des Juweliers wartet und dadurch, dass er den Zutritt verhindert, die Benachrichtigung der Polizei unterbindet, in gleichem Maße die Herrschaft über die verwirklichte Raubtat aus. Das Einsammeln des Goldes und des Geldes, das Untätighalten der Angestellten und das Verhindern der Benachrichtigung der Polizei sind für die erfolgreiche Durchführung der Raubtat in gleichem Maße wichtig und wirksam. Deshalb haben in dem genannten Beispiel alle, die zum Zustandekommen der Straftat beitragen, die Stellung von Mittätern im Sinne von Art. 37 Abs. 1 YTCK.
Es muss jedoch nicht in jedem Fall so sein, dass die Taten der zur Straftat beitragenden Täter einander wie im obigen Beispiel ergänzen. So etwa in dem Fall, dass fünf Personen zusammenkommen, sich verabreden und auf dem Weg, den ihr gemeinsamer Feind nehmen wird, einen Hinterhalt legen, dass alle fünf zugleich schießen, als die als Feind betrachtete Person an dieser Stelle vorbeikommt, dass einige Kugeln das Opfer treffen, andere dagegen nicht, und dass sie im Ergebnis doch den Tod ihres gemeinsamen Feindes herbeiführen.
Hier nimmt jeder Täter mit demselben Tatvorsatz dieselbe Ausführungshandlung vor, und durch die Beteiligung vieler Personen machen sie den Eintritt des von ihnen angestrebten Ergebnisses wahrscheinlicher. Hier kommt es nicht mehr darauf an, aus wessen Waffe die Kugel stammt, die den Tod verursacht hat. Indem die Täter ihre Waffen auf ihren gemeinsamen Feind richten und schießen, bringen sie dieselbe Entschlossenheit zur Begehung der Straftat zum Ausdruck und verletzen das durch dieselbe Straftat geschützte Rechtsgut. Im Ergebnis führen sie auch den Eintritt des von ihnen angestrebten Ergebnisses herbei. Deshalb muss in diesem Fall allen Tätern die volle für die Straftat vorgesehene Strafe auferlegt werden100.
Insbesondere bei den Straftaten der vorsätzlichen Tötung und der vorsätzlichen Körperverletzung besteht für Fälle, die dem oben genannten Beispiel ähneln und in denen bei Vorliegen von Mittätern nicht feststeht, mit wessen Waffe der Tod oder die Körperverletzung herbeigeführt worden ist, in der Lehre101 und in den Entscheidungen des Kassationshofs102 die Auffassung, dass die Strafe gemäß Art. 463 TCK zu mindern sei; angesichts der Gesetzesvorschrift sind diese Praxis und diese Auffassung zwingend. Daneben gibt es in der Lehre auch Auffassungen, die diese Ansicht kritisieren und darlegen, dass sie mit der allgemeinen Straftatlehre nicht vereinbar ist103.
Angesichts der klaren Regelung des Art. 37 YTCK und der hierzu ergangenen Begründung der Vorschrift104 wird es nicht mehr möglich sein, bei Taten dieser Art eine Strafminderung vorzunehmen. Im Einklang mit der Auffassung des Gesetzgebers hierzu ist in das YTCK ohnehin keine ähnliche Regelung aufgenommen worden, die dem Art. 463 TCK entspräche. Von den in der Lehre vertretenen Auffassungen ist somit die oben genannte, die Regelung kritisierende Auffassung auch vom Gesetzgeber übernommen worden, und man hat die ungerechte Praxis in diesem Bereich beenden wollen.
Ein weiteres Thema, auf das hier einzugehen ist, ist der Beitrag zu Vorbereitungshandlungen. Sogleich ist festzuhalten, dass Mittäterschaft nicht vorliegt, wenn lediglich zu Vorbereitungshandlungen beigetragen worden ist und keine Beteiligung an den Ausführungshandlungen erfolgt ist oder wenn die Straftat, ohne dass zu den Ausführungshandlungen übergegangen worden ist, im Versuchsstadium stecken geblieben ist. Denn in diesem Fall kommt eine Ausübung der Tatherrschaft nicht in Betracht. Wer Handlungen dieser Art vornimmt, ist als Teilnehmer (Gehilfe) anzusehen105.
b. Gemeinsamer Tatentschluss
Eine weitere Voraussetzung für das Vorliegen von Mittäterschaft ist, dass zwischen den Tätern ein gemeinsamer Tatentschluss besteht. Dieser muss darin bestehen, dass bei allen Tätern der Wille und das Wissen vorhanden sind, gemeinsam eine Tat zu verwirklichen und auf diese Weise ein Ergebnis zu erreichen. In der Begründung der Vorschrift heißt es, diese Entschlossenheit sei im Rahmen des Vorsatzbegriffs zu denken106; dies ist jedoch eine verfehlte Erklärung, denn der Vorsatz ist ein für die Straftat erforderliches Merkmal, während der Entschluss weiter reicht als der Vorsatz und vor allem der Wille ist, diese Straftat gemeinsam mit anderen zu begehen.
Verlangt der Straftatbestand über den allgemeinen Tatvorsatz hinaus einen Beweggrund, das heißt einen besonderen Vorsatz, so muss, um von Tatbeteiligung sprechen zu können, ferner auch dieser besondere Vorsatz von allen Tätern geteilt werden107. Andernfalls kann von einem gemeinsamen Tatentschluss und damit von Mittäterschaft nicht gesprochen werden.
Dass die Tatbeteiligten ihre Taten unter dem Einfluss unterschiedlicher Vorsatzformen wie des direkten Vorsatzes oder des bedingten Vorsatzes verwirklichen, berührt die Mittäterschaft dagegen nicht. So will etwa in dem Fall, dass zwei Personen in der Absicht, einen Terroranschlag zu verüben, vor einem Einkaufszentrum eine Bombe ablegen, einer der Täter, dass nach der Explosion der Bombe auch einige Menschen sterben, während der andere dies voraussieht, ihm aber gleichgültig gegenübersteht. Aufgrund der nach der Explosion der Bombe verwirklichten Tötungstat werden beide Täter gemäß Art. 37 Abs. 1 YTCK als Mittäter angesehen und erhalten die für die verwirklichte Straftat vorgesehene Strafe. Dies wird auch in der Begründung der Vorschrift ausgeführt108.
Um vom Vorliegen eines gemeinsamen Tatentschlusses sprechen zu können, muss dieser vor der Begehung der Straftat oder während der Vornahme der Ausführungshandlungen bestehen. Kommt dagegen, während einer der Täter die Ausführungshandlungen der Straftat vornimmt, der andere Täter hinzu und trägt ebenfalls zur Straftat bei, so kann vom Vorliegen eines gemeinsamen Tatentschlusses nicht mehr gesprochen werden; hier entspricht die Lage desjenigen, der ohne Verständigung zur Straftat beiträgt, der Teilnahme (Gehilfe)109. So wird dies auch in der Begründung der Vorschrift ausgeführt110.
Überschreitet einer der Mittäter bei der Begehung der Straftat die Grenze der Straftat, deren Begehung sie verabredet haben, und begeht er eine schwerere Straftat, so liegt hinsichtlich des verabredeten Straftatbestands Mittäterschaft, hinsichtlich des unter Überschreitung der Grenze verwirklichten Straftatbestands dagegen Alleintäterschaft vor. Bemerkt etwa bei einem im Wege des Taschendiebstahls begangenen Diebstahl das Opfer die Tat und zieht daraufhin einer der Täter eine Waffe und verwirklicht unter Anwendung von Gewalt die in Art. 148 des neuen türkischen Strafgesetzbuchs (YTCK) geregelte Straftat des Raubes, so wird der Täter, der sich am Raub nicht beteiligt, wegen des verabredeten Straftatbestands, nämlich des in Art. 142 YTCK geregelten qualifizierten Diebstahls, bestraft, während der Täter, der die Waffe auf das Opfer richtet und Gewalt anwendet, allein wegen des in Art. 148 YTCK geregelten Raubes bestraft wird.
Was die Verantwortlichkeit der Mittäter für erfolgsqualifizierte Delikte111 betrifft, so werden die Täter, zwischen denen hinsichtlich des Grunddelikts ein gemeinsamer Tatentschluss besteht, als Mittäter für die von ihnen verwirklichte Tat verantwortlich gemacht. Für die eingetretene schwere Folge sind dagegen von den Mittätern der Täter oder die Täter verantwortlich, die die eingetretene schwere Folge zumindest infolge einer fahrlässigen Handlung verursacht haben; Täter, die an der eingetretenen schweren Folge nicht einmal ein Verschulden im Grad der Fahrlässigkeit trifft, können für diese Folge nicht verantwortlich gemacht werden112.
Nach der Regelung des türkischen Strafgesetzbuchs Nr. 765 (TCK) werden die Mittäter im Fall der schwereren Folge dagegen für den eingetretenen Erfolg verantwortlich gemacht, gleichgültig, ob sie fahrlässig gehandelt haben oder völlig schuldlos sind. Da Art. 23 des YTCK Nr. 5237 mit den Worten „Führt eine Tat zum Eintritt eines schwereren oder eines anderen als des vom Vorsatz umfassten Erfolgs, so kann die Person hierfür nur verantwortlich gemacht werden, wenn sie hinsichtlich dieses Erfolgs zumindest fahrlässig gehandelt hat“ verlangt, dass der Täter zumindest fahrlässig handelt, um für erfolgsqualifizierte Delikte verantwortlich gemacht werden zu können, müssen diese Täter für das Vorliegen von Mittäterschaft hinsichtlich der schwereren Folge zumindest fahrlässig handeln; Personen, die nicht einmal ein Verschulden im Grad der Fahrlässigkeit trifft, können, da sie für den eingetretenen Erfolg nicht verantwortlich gemacht werden können, auch nicht als Mittäter angesehen werden. Wie ersichtlich, ist mit dem oben genannten Art. 23 YTCK für die Verantwortlichkeit für das erfolgsqualifizierte Delikt eine positive Regelung getroffen worden.
3. Mittelbarer Täter
In der Regelung des TCK Nr. 765 ist die Rechtsfigur der mittelbaren Täterschaft weder allgemein geregelt, noch findet sich für besondere Fälle eine einschlägige Vorschrift. Dass in der Lehre kritisiert worden ist, dieser Zustand schaffe eine Lücke im Strafgesetz, ist vom Gesetzgeber berücksichtigt worden, und die bislang von Lehre und Praxis anerkannte mittelbare Täterschaft ist mit dem YTCK zur Gesetzesvorschrift geworden113.
In Art. 37 Abs. 2 YTCK ist die mittelbare Täterschaft mit den Worten „Als Täter wird auch verantwortlich gemacht, wer bei der Begehung der Straftat einen anderen als Werkzeug benutzt“ geregelt. Wie sich aus dem klaren Wortlaut des Gesetzes ergibt und wie auch in der Begründung der Vorschrift ausgeführt wird114, übt bei der mittelbaren Täterschaft der Hintermann eine überlegene Herrschaft über die Person, die die Ausführungshandlungen der Straftat vornimmt, und über deren Handlung aus.
Der wichtige Punkt, der hier hervorzuheben ist, ist der Unterschied zwischen dem mittelbaren Täter und dem Anstifter. Der mittelbare Täter hat das Geschehen von Anfang bis Ende unter seiner Kontrolle. Die Person, die die Ausführungshandlungen der Straftat vornimmt, tut wie ein Roboter nur, was ihr gesagt wird, und vermittelt die verwirklichte Tat lediglich, ohne sie zu wollen; das heißt, bei der mittelbaren Täterschaft wird eine der Personen zum Werkzeug der anderen. Bei der Anstiftung hingegen bringt jemand eine Person, die keinen Entschluss zur Begehung einer Straftat gefasst hat, dazu, den Tatentschluss zu fassen, und überredet den Täter hierzu; der Angestiftete begeht die Straftat danach jedoch auch aus eigener Initiative und aus eigenem Willen115.
Bei der mittelbaren Täterschaft ist nicht die Person verantwortlich, die die eigentlichen Ausführungshandlungen vornimmt, sondern die Person, die im Hintergrund steht und unter Einsatz der als Werkzeug dienenden Person die Verwirklichung der Straftat herbeiführt; sie wird mit der für die Straftat vorgesehenen Sanktion bestraft.
Mit Art. 37 Abs. 2 Satz 2 YTCK, in dem die mittelbare Täterschaft geregelt ist, ist ferner ein allgemeiner strafschärfender Umstand vorgesehen worden: Für den Fall, dass der mittelbare Täter bei der Begehung der Straftat Schuldunfähige als Werkzeug benutzt, ist vorgesehen, dass die zu verhängende Strafe um ein Drittel bis zur Hälfte erhöht wird116. Für die Einführung dieses strafschärfenden Umstands gibt es zwei Gründe. Der eine ist, wie auch in der Begründung des Gesetzes ausgeführt wird, die Ausnutzung schuldunfähiger Personen, der andere, dass sich solche schuldunfähigen Personen leichter überreden und zur Begehung von Straftaten lenken lassen117.
Diese Regelung ist jedoch so gestaltet, dass sie zu Unklarheiten führen kann. Wie oben ausgeführt, ist in Abs. 2, in dem der strafschärfende Umstand vorgesehen ist, von den „Fällen, die die Schuldfähigkeit aufheben“, die Rede, ohne dass angegeben wird, welche Fälle dies sind. In den Art. 24 bis 34 YTCK sind unter der Überschrift „Fälle, die die strafrechtliche Verantwortlichkeit aufheben oder mindern“, verfehlterweise die Fälle, die die Schuld ausschließen, und die Fälle, die die strafrechtliche Verantwortlichkeit aufheben, an derselben Stelle geregelt. Auch in der Lehre ist umstritten, welche Verantwortlichkeit sie aufheben; die Art der Regelung dieses Absatzes verstößt daher gegen den Bestimmtheitsgrundsatz. Danach wird die Strafe erhöht verhängt, wenn schuldunfähige Personen vom mittelbaren Täter benutzt werden.
Wie oben erläutert, werden Personen, die – sei es unmittelbar, sei es mittelbar – die Herrschaft über die Tat innehaben und deren Beiträge zur Straftat von erheblichem Gewicht sind, nach der Regelung des YTCK als Täter angesehen und mit der vollen für die Straftat vorgesehenen Sanktion bestraft.
Als natürliche Folge der Abkehr vom dualistischen System im YTCK ist auch eine Regelung über die notwendige Nebenbeteiligung entbehrlich geworden. Als Grund für die Aufnahme dieser Regelung war ohnehin angeführt worden, dass man einige vom dualistischen System hervorgerufene Probleme überwinden wollte. Im neuen System, in dem der Täter nach dem oben erläuterten Kriterium der Tatherrschaft bestimmt wird, werden Personen, die früher als notwendige Nebenteilnehmer eingestuft, jedoch mit der vollen für die Straftat vorgesehenen Strafe bestraft wurden, fortan zutreffend als Täter eingestuft und dementsprechend als Mittäter der Straftat bestraft.
C. Teilnahme
Oben ist ausgeführt worden, dass mit dem YTCK die Unterscheidung zwischen Täter und Teilnehmer eingeführt worden ist. Teilnehmer ist, wer keine Herrschaft über die strafbare Tat hat und dessen Tat nicht dieselbe Bedeutung zukommt wie der desjenigen, der die Straftat ausführt, der aber gleichwohl zur Begehung der Straftat beiträgt und damit seinen Willen zur Beteiligung an der Straftat zeigt.
Oben ist bei der theoretischen Erläuterung der Teilnahme ausgeführt worden, dass „die Regeln über die Teilnahme Regeln sind, die die Vorschrift, in der die eigentliche Straftat geregelt ist, auch auf andere Personen als den Täter erstrecken, dass die Regeln über die Teilnahme insofern ergänzenden Charakter haben und dass als natürliche Folge hiervon Personen, die zur Straftat beitragen, aber nicht als Täter angesehen werden können, für die Straftat nicht verantwortlich gemacht und nicht bestraft werden können, wenn das Strafgesetz keine Regeln über die Teilnahme enthält“. Aus diesem Grund ist die Teilnahme in den Art. 38 und 39 YTCK ausdrücklich geregelt.
Als Formen der Teilnahme sind in Art. 38 YTCK die „Anstiftung“ und in Art. 39 die „Beihilfe“ geregelt.
Es gibt jedoch einen Grundsatz, der erforderlich ist, damit die Teilnehmer für die Tat eines anderen verantwortlich gemacht werden können, und der als „Akzessorietätsregel“ bezeichnet wird. Dieser Grundsatz, dessen Geltung in der Lehre bislang anerkannt war, ist mit Art. 40 des YTCK Nr. 5237 zur Gesetzesvorschrift geworden. Hier ist jedoch eine wichtige Kritik am Gesetz anzubringen.
Es besteht kein Bedürfnis, die Akzessorietätsregel in Art. 40 YTCK ausdrücklich zu regeln. Es handelt sich ohnehin um eine Regel, die in der Lehre erörtert, geklärt und in ihrer Geltung anerkannt ist. Auf diese Weise wird das Arbeitsfeld der Lehre, die eine der wichtigen Quellen für die Fortentwicklung des Rechts ist, eingeengt, und ihr sind durch die gesetzliche Regelung die Hände gebunden. Dies wiederum wird verhindern, dass neue Theorien, die hierzu künftig entstehen könnten, auf dieses Thema angewandt werden.
Darüber hinaus sind in der betreffenden Vorschrift unter der Überschrift Akzessorietätsregel in Abs. 2 die „Regelung über die Tatbeteiligung bei Sonderdelikten“ und in Abs. 3 die „Regelung darüber, dass die Tat für das Vorliegen von Tatbeteiligung zumindest im Versuchsstadium stecken geblieben sein muss“, aufgenommen worden, die mit der Akzessorietätsregel nichts zu tun haben. Während schon die Regelung der Akzessorietätsregel im Gesetz unnötig ist, hat der Umstand, dass unter dieser Überschrift zudem sachfremde Themen geregelt sind, Art. 40 YTCK gänzlich verfehlt werden lassen. Es ist festzuhalten, dass es die angemessenste Lösung wäre, diese Vorschrift nicht in den Gesetzestext aufzunehmen.
Zum besseren Verständnis der Teilnahme werden im Folgenden zunächst die Akzessorietätsregel und sodann die Formen der Teilnahme, nämlich Anstiftung und Beihilfe, erläutert.
1. Die Akzessorietätsregel
Um von einer Beteiligung an einer Straftat als Teilnehmer sprechen zu können, muss eine von einer anderen Person begangene, der gesetzlichen Definition entsprechende strafbare Tat vorliegen. Damit die Teilnehmer (Anstifter oder Gehilfe) für diese von einem anderen verwirklichte Tat verantwortlich gemacht werden können, bedarf es eines rechtlichen Bindeglieds; dieses wird in der Lehre als Akzessorietätsregel bezeichnet118.
Die Akzessorietätsregel tritt, wenn die für das Vorliegen von Täterschaft zwingenden Voraussetzungen fehlen, an deren Stelle und begründet so die Verantwortlichkeit der Teilnehmer für die verwirklichte Straftat. Auf diese Weise wird der Tatbeteiligte, der keine Herrschaft über die Tat ausüben kann oder die besondere Tätereigenschaft nicht in seiner Person aufweist und deshalb nicht als Täter angesehen werden kann, nach der Akzessorietätsregel für die verwirklichte Straftat verantwortlich gemacht119.
Nach der Akzessorietätsregel ist es, damit der Anstifter oder der Gehilfe für die verwirklichte Straftat verantwortlich gemacht werden kann, erforderlich, dass der Täter die von ihm begangene Straftat vorsätzlich begeht und die Tat rechtswidrig ist. Das heißt, bei einer fahrlässig begangenen Straftat kommt Teilnahme nicht in Betracht. Ebenso kommt, wenn für die vom Täter verwirklichte Tat ein Rechtfertigungsgrund vorliegt, auch eine Anstiftung oder Beihilfe zu einer nicht verwirklichten Straftat nicht in Betracht, weil die Tat keine Straftat darstellt.
Nach der Akzessorietätsregel ist es, um die Teilnehmer für die Straftat verantwortlich machen zu können, nicht erforderlich, dass der Täter, der die strafbare Tat verwirklicht, schuldfähig ist. Wird etwa ein schuldunfähiger Geisteskranker dazu angestiftet, einen Menschen zu töten, und wird ihm eine Waffe verschafft, und tötet der Geisteskranke daraufhin die ihm bezeichnete Person mit der Waffe, so kann der schuldunfähige Geisteskranke zwar wegen der von ihm verwirklichten Straftat nicht bestraft werden; auf die Person, die ihn angestiftet und ihm durch die Beschaffung der Waffe geholfen hat, geht dieses Fehlen der Schuldfähigkeit nach der Akzessorietätsregel jedoch nicht über, und diese Person(en) werden für die verwirklichte Straftat verantwortlich gemacht und in der im Gesetz für sie bestimmten Weise bestraft.
Ebenso entfalten nach der Akzessorietätsregel persönliche Umstände, die die Strafe mildern oder aufheben, nur für den betreffenden Tatbeteiligten Wirkung. Wer etwa einen Menschen, der sich wegen eines seine Gesundheit gefährdenden Hungers in einem Notstand befindet, dazu anstiftet, in eine Bäckerei einzudringen und Brot zu stehlen, wird wegen Anstiftung zum Diebstahl bestraft, während derjenige, der die Tat verwirklicht, gemäß Art. 24 Abs. 2 YTCK nicht bestraft wird.
Als natürliche Folge der Akzessorietätsregel sind in das YTCK Nr. 5237 die im TCK Nr. 765 und im Regierungsentwurf enthaltenen Vorschriften über die Anwendung der „persönlichen und tatbezogenen strafschärfenden Umstände“ auf die Teilnehmer nicht aufgenommen worden. Denn nachdem das dualistische System aufgegeben und eine Art System der Bestimmung der Strafe nach dem Täter übernommen und damit die Akzessorietätsregel ausdrücklich aufgenommen worden ist, besteht kein Bedürfnis mehr, die strafschärfenden Umstände in persönliche und tatbezogene zu unterteilen und sie gesondert im Gesetzestext zu nennen. In der Lehre wird ohnehin die Auffassung vertreten, dass es nicht angebracht sei, Regelungen dieser Art in eine Gesetzesvorschrift aufzunehmen, weil dies mit der allgemeinen Straftatlehre nicht vereinbar sei120.
2. Anstiftung
In Art. 38 YTCK ist mit den Worten „Wer einen anderen zur Begehung einer Straftat anstiftet, wird mit der Strafe der begangenen Straftat bestraft“ die Anstiftung als eine Form der Teilnahme geregelt. Dass die Gesetzesvorschrift keine Definition der Anstiftung enthält, ist in der Lehre kritisiert worden121; in der Tat ist es ein erheblicher Mangel, dass eine so eingehende Regelung über die Anstiftung getroffen, der Begriff der Anstiftung aber nicht definiert worden ist. Entweder hätte man die Anstiftung nicht so eingehend regeln und die Erläuterung des Themas Lehre und Praxis überlassen sollen, oder man hätte in eine so eingehende Regelung auch die Definition der Anstiftung aufnehmen müssen.
Als Folge dessen, dass das YTCK für die Bestimmung der Verantwortlichkeit bei der Tatbeteiligung das dualistische System nicht anerkennt, ist die Anstiftung keine psychische Hauptbeteiligung mehr, sondern wird als eine Form der Teilnahme gewertet.
Bei der Würdigung der Regelung des TCK Nr. 765 ist die Anstiftung auch unter dem Einfluss des dualistischen Systems „wegen der vorgesehenen Strafe als Haupttäterschaft“ erklärt worden. Dies vermag die Wirkung der Anstiftung jedoch nicht vollständig zu erklären; denn bei der Anstiftung fehlt ein unmittelbarer Beitrag zu der Tat, die den objektiven Tatbestand der Straftat bildet. Nachdem mit dem YTCK Nr. 5237 das dualistische System für die Tatbeteiligung aufgegeben und für die Bestimmung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit der Täter bei der Tatbeteiligung das Prinzip der „Tatherrschaft“ übernommen worden ist, ist die Anstiftung nicht als eine Form der Täterschaft, sondern im Einklang mit diesem Prinzip als eine Form der Teilnahme geregelt worden; denn bei der Anstiftung hat der Anstifter keine Herrschaft über die Tat, die die Straftat bildet. Dies ist eine sachgerechte Regelung; zwar ist vorgesehen, dass dem Anstifter wie dem Täter die volle Strafe der Straftat auferlegt wird, doch ist dies eine Folge der Bedeutung, die der Gesetzgeber der Anstiftung beimisst, und beruht nicht darauf, dass die Anstiftung in theoretischer Hinsicht eine Form der Täterschaft wäre.
Bei der Anstiftung wird der physische Haupttäter, der keinerlei Gedanken an die Begehung einer Straftat hegt, dazu gebracht, den Tatentschluss zu fassen122. Eine Anstiftung kann daher nur bei einem Straftatbestand vorliegen, der vorsätzlich begangen werden kann. Da die Anstiftung darin besteht, willentlich eine psychische Einwirkung in Richtung auf die Verwirklichung der Tat auszuüben, ist es nicht möglich, eine Anstiftung durch ein Unterlassen zu verwirklichen; die Anstiftung ist eine Form des aktiven Tuns123.
Auch die Anstiftungshandlung selbst muss von demjenigen, der sie vornimmt, vorsätzlich vorgenommen werden. Dabei muss auf den Täter in Richtung auf die Straftat eingewirkt werden, deren Begehung gewollt ist, und es muss auch die Person bestimmt sein, gegen die sich die Tat richten soll; darüber hinaus ist es für das Vorliegen einer Anstiftung jedoch nicht erforderlich, Ort und Zeit der Verwirklichung der Tat anzugeben. Ferner muss auch der Angestiftete, das heißt der Täter, der die Straftat verwirklichen soll, bestimmt sein. Durch auf eine Anstiftung gerichtete Handlungen, die vorgenommen werden, ohne dass dieser bestimmt ist, wird – sofern auch die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind – die Straftat der „Aufstachelung zur Begehung einer Straftat“ verwirklicht, die im YTCK in Art. 214 geregelt ist und an die Stelle von Art. 311 TCK tritt124.
Für das Vorliegen einer Anstiftung ist es nach der Akzessorietätsregel erforderlich, dass die Tat, zu der angestiftet worden ist, vom Täter verwirklicht wird oder zumindest im Versuchsstadium stecken bleibt; andernfalls spricht man von einer „erfolglos gebliebenen Anstiftung“, und in diesem Fall wird gegen den Anstifter keine Strafe verhängt125.
Der wichtigste Unterschied zwischen der Anstiftung und der bei der Beihilfe, der anderen Form der Teilnahme, vorgesehenen Handlung, „zur Begehung der Straftat zu ermuntern oder den Tatentschluss zu bestärken“, besteht darin, dass der Täter bei der Anstiftung zuvor keinen auf die Begehung einer Straftat gerichteten Gedanken hat. Bei der Beihilfe, der anderen Form der Teilnahme, besteht beim Täter hingegen bereits ein zuvor entstandener Gedanke an die Begehung einer Straftat, der vom Gehilfen jedoch bestärkt wird126.
In Art. 38 Abs. 2 YTCK, in dem die Anstiftung geregelt ist, ist für die Anstiftung ein allgemeiner strafschärfender Umstand vorgesehen. Danach wird die Strafe des Anstifters um ein Drittel bis zur Hälfte erhöht, wenn die Anstiftung unter Ausnutzung des Einflusses verwirklicht wird, der sich aus dem Verwandtschaftsverhältnis in auf- und absteigender Linie ergibt. Bei der Anstiftung von Kindern zu einer Straftat wird dagegen nicht einmal das Bestehen eines Verwandtschaftsverhältnisses in auf- und absteigender Linie verlangt. Anlass für die Einführung dieses allgemeinen strafschärfenden Umstands waren die „Morde im Namen der Sitte“, die in unserem Land insbesondere in jüngster Zeit die Empörung der Öffentlichkeit hervorgerufen haben. Bei diesen Tötungstaten üben in feudalen Strukturen lebende Familien unter Ausnutzung des Verwandtschaftsverhältnisses in auf- und absteigender Linie mitunter Druck auf einen Täter im Kindesalter aus und führen durch Anstiftung zur Straftat die Verwirklichung der Tötungstat herbei. Dieselbe soziale Lage und Notwendigkeit gilt auch für Tötungstaten, die aus Gründen der heute in abnehmendem Maße fortbestehenden Blutrache begangen werden. Diese und ähnliche Straftatbestände und Zwecke hat der Gesetzgeber vor Augen gehabt, als er den genannten allgemeinen strafschärfenden Umstand für die Anstiftung geregelt hat.
Als Grund für die Regelung dieses strafschärfenden Umstands bei der Anstiftung ist jedoch eine verfehlte Begründung gegeben worden. Danach besteht die rechtliche Grundlage dieses strafschärfenden Umstands darin, dass „das Phänomen der Anstiftung für sich allein ein Unrecht darstellt“. Dies ist eine verfehlte Begründung; denn zwar trifft es zu, dass die Anstiftung für sich allein ein Unrecht darstellt und einen Willen zur Begehung einer Straftat zutage treten lässt; dies könnte jedoch die Begründung für eine Regelung sein, nach der der Anstifter bestraft wird, obwohl die Straftat nicht verwirklicht worden ist, und wird der Anstifter trotz einer nicht begangenen Straftat bestraft, so lässt sich sagen, dass „die Anstiftung für sich allein Ausdruck eines Unrechts ist“ und dieses Verhalten deshalb bestraft wird, obwohl keine Straftat begangen worden ist. Dass die Anstiftung von Kindern zum strafschärfenden Umstand gemacht worden ist, hat mit dieser Begründung jedoch nichts zu tun; die Begründung dieses strafschärfenden Umstands ist die oben erläuterte.
Dass in einem Gesetz, von dem behauptet wird, es sei unter Abkehr von der Straftatlehre nach den Erkenntnissen der modernen Kriminalpolitik ausgestaltet worden, mit Blick auf eine bestimmte Region und eine begrenzte Zahl von Fällen ein allgemeiner strafschärfender Umstand vorgesehen wird, ist mit den zeitgemäßen Grundsätzen, die angeblich das gesamte Gesetz prägen, schlechterdings unvereinbar127.
In Abs. 3 derselben Vorschrift, in der die Anstiftung geregelt ist, ist für die Anstiftung diesmal ein allgemeiner strafmildernder Umstand vorgesehen. Danach kann die Strafe „des Täters oder des anderen Tatbeteiligten, der in dem Fall, dass der Anstifter nicht bekannt ist, dessen Identität aufzudecken hilft“, gemindert werden. Als Begründung hierfür wird die Erleichterung der Strafverfolgung angeführt128.
An dieser Stelle ist klar festzuhalten, dass die Aufnahme einer unbestimmten Formulierung in Strafgesetze dem im Strafrecht geltenden Bestimmtheitsgrundsatz widerspricht. So steht es mit dem Bestimmtheitsgrundsatz in Widerspruch, dass in Art. 38 Abs. 3, der die Anstiftung regelt, mit „kann verhängt werden“ eine offene Formulierung verwendet wird. Die Fassung des hier untersuchten Absatzes ist deshalb fehlerhaft; entweder hätte auf diesen Absatz ganz verzichtet oder mit „wird verhängt“ eine bestimmte Formulierung gewählt werden müssen.
Diese Regelung ist vor allem deshalb bemerkenswert, weil sie zeigt, welche Bedeutung der Gesetzgeber der Anstiftung beimisst. Benennt der Täter oder benennen bei einer Tatbeteiligung die Täter den Anstifter, so kann ihre Strafe in dem im Gesetz bestimmten Umfang gemildert werden; diese Milderung ist jedoch nicht zwingend, vielmehr ist dem Richter insoweit ein Ermessen eingeräumt. Voraussetzung für die Ausübung dieses Ermessens ist, dass die zum Anstifter gemachten Angaben die Aufdeckung der materiellen Wahrheit ermöglichen. Dass von den Teilnehmern der Gehilfe den Anstifter benennt, ist dagegen für den Gehilfen nicht als Milderungsgrund vorgesehen. Diese Regelung wird in der Lehre zu Recht mit der Begründung kritisiert, sie schaffe den „verehrten Bürger als Denunzianten“129, die Täter könnten die Gerichte irreführen, indem sie die Namen von Personen nennen, gegen die sie einen Groll hegen130, und es sei widersprüchlich, demjenigen, der den Anstifter aufdeckt, eine Milderung zu gewähren, nicht aber demjenigen, der den Täter aufdeckt131.
Die genannte Regelung ist nicht sachgerecht; denn wie auch die Autoren ausführen, die sie kritisieren, wird damit von den Betroffenen verlangt, als Denunzianten aufzutreten. Zum anderen ist es weder in der Gesetzesbegründung erläutert noch erscheint es logisch erklärbar, dass für die Aufdeckung des Anstifters ein solcher Milderungsgrund vorgesehen ist, für die Aufdeckung des Täters oder des Gehilfen dagegen nicht.
Vergleicht man im Ergebnis hinsichtlich der Anstiftung die Regelung des türkischen Strafgesetzbuchs Nr. 765 (TCK) mit der Regelung des neuen türkischen Strafgesetzbuchs Nr. 5237 (YTCK), so zeigt sich – abgesehen von den im YTCK für die Anstiftung vorgesehenen allgemeinen Strafschärfungs- und Strafmilderungsgründen – insbesondere für die Praxis kein großer Unterschied. Der Unterschied ist in theoretischer Hinsicht vorgenommen worden: Die Anstiftung ist aus der Haupttäterschaft herausgenommen und als eine Form der Teilnahme geregelt worden.
Diese Regelung ist jedoch nicht geeignet, die Praxis und die vor dem Inkrafttreten des YTCK hierzu ergangenen Entscheidungen des Kassationshofs gegenstandslos zu machen. Allerdings ist nicht nachvollziehbar, weshalb es einer theoretischen Änderung bedurfte, die für die Praxis keinerlei Auswirkung hat. Im Übrigen gelten die für die Verwirklichung der Anstiftung erforderlichen und in der Lehre ausführlich erläuterten Voraussetzungen auch für die in Art. 38 YTCK geregelte Anstiftung.
3. Beihilfe
In Art. 39 YTCK ist die „Beihilfe“132 als die andere Form der Teilnahme geregelt133. In der Gesetzesbegründung heißt es, dieser Artikel sei in Anlehnung an den Artikel über die „Nebenbeteiligung“ im Regierungsentwurf gefasst worden. Tatsächlich zeigt die Prüfung des Artikels, dass er dem Artikel des Regierungsentwurfs weitgehend entspricht und zugleich große Ähnlichkeit mit Art. 65 des TCK Nr. 765 aufweist, in dem die Nebenbeteiligung geregelt war.
In Art. 39 Abs. 2 YTCK ist im Einzelnen aufgeführt, worin die Beihilfe zur Straftat besteht. Danach liegt die Beihilfe als eine Form der Teilnahme vor, wenn eine oder mehrere der folgenden Handlungen vorgenommen werden: „zur Begehung der Straftat ermuntern oder den Entschluss zur Begehung der Straftat bestärken oder zusagen, nach der Begehung der Tat Hilfe zu leisten, Hinweise dazu geben, wie die Straftat zu begehen ist, oder die bei der Begehung der Tat verwendeten Mittel beschaffen, die Ausführung der Straftat dadurch erleichtern, dass vor oder während ihrer Begehung Hilfe geleistet wird“134.
Mit der im Gesetz als eine der Formen der Beihilfe genannten „Ermunterung zur Begehung der Straftat“ ist gemeint, dass ein Täter, der den Gedanken an die Begehung einer Straftat hegt, sich hierzu aber noch nicht entschlossen hat, dazu gebracht wird, sich für die Begehung der Straftat zu entscheiden. „Den Entschluss zur Begehung der Straftat bestärken“ bedeutet dagegen, dass der Entschluss des bereits zur Tat entschlossenen Täters, die den objektiven Tatbestand der Straftat bildenden Handlungen vorzunehmen, unterstützt und in dieser Richtung gefestigt wird.
Mit der „Zusage, nach der Begehung der Tat Hilfe zu leisten“ ist gemeint, dass dem Täter vor der Begehung der Straftat versprochen wird, ihm zu helfen, wenn er die Straftat verwirklicht. „Hinweise geben“ bedeutet dagegen, dem Täter vor Beginn der die Straftat bildenden Ausführungshandlungen die Art und Weise der Tatbegehung so zu erläutern, dass ihm damit der Weg zur Begehung der Straftat gewiesen wird135.
Eine weitere der im Gesetz genannten Formen der Beihilfe ist das Beschaffen der bei der Begehung der Tat verwendeten Mittel. Die Mittel, die bei der Begehung der Tat verwendet werden sollen, müssen vor der Begehung der Straftat beschafft werden. So muss etwa die Waffe, die bei der Straftat verwendet werden soll, vorher herbeigeschafft und dem Täter übergeben werden. Außerdem muss das beschaffte Mittel zur Begehung der Straftat geeignet sein und bei ihrer Verwirklichung verwendet werden. Andernfalls liegt keine Beihilfe und damit auch keine Teilnahme vor136.
Die letzte in Art. 39 YTCK geregelte Konstellation der Beihilfe ist in Buchstabe „c“ des Absatzes 2 genannt. Danach ist auch die Erleichterung der Ausführung der Straftat durch Hilfeleistung vor oder während ihrer Begehung ein Fall der Teilnahme in Form der Beihilfe. Hierunter fällt jede Art von Hilfe, die die Begehung der Straftat erleichtert. Wie auch der klare Wortlaut des Artikels zeigt, kann diese Hilfe sowohl vor der Verwirklichung der Straftat als auch während ihrer Begehung geleistet werden137. Hat die vor der Begehung der Straftat geleistete Hilfe jedoch die Eigenschaft einer Ausführungshandlung, die den objektiven Tatbestand der Straftat bildet, so liegt Täterschaft vor, weil dieser Fall dann nicht mehr in den Bereich der Vorbereitungshandlung fällt. Diese Abgrenzung hat der Richter in jedem Einzelfall vorzunehmen138.
Damit Beihilfe vorliegt, muss nach der Akzessorietätsregel die Tat, zu der Hilfe geleistet wird, vom Täter verwirklicht worden oder zumindest im Versuchsstadium stecken geblieben sein; andernfalls liegt keine Teilnahme in Form der Beihilfe vor.
Ferner muss die Beihilfe zu einer Straftat vorsätzlich geleistet werden; die fahrlässige Beihilfe wird nicht bestraft. Ebenso muss der Straftatbestand, zu dem Hilfe geleistet wird, eine vorsätzlich begangene Straftat sein. Daraus, dass die Beihilfe vorsätzlich geleistet werden muss, folgt, dass die Straftat, zu der Hilfe geleistet wird, eine konkret bestimmbare Straftat sein muss. Deshalb ist die Unterstützung von Organisationen, die zur Begehung von Straftaten gebildet worden sind, in den Strafgesetzen als eigener Straftatbestand geregelt139.
Wie sich aus den vorstehenden Ausführungen und aus dem Vergleich von Art. 65 TCK mit Art. 39 YTCK klar ergibt, besteht zwischen den beiden Artikeln kein Unterschied. In die „Beihilfe“, die mit dem YTCK als eine Form der Teilnahme anerkannt worden ist, sind sämtliche in Art. 65 TCK geregelten Fälle der materiellen und der psychischen Nebenbeteiligung aufgenommen worden, und es ist eine Regelung getroffen worden, die sich mit jener eins zu eins deckt140. Dies wird dazu führen, dass sich für die Praxis kein Unterschied ergibt und auch die bisher hierzu ergangenen Gerichtsentscheidungen unverändert Geltung behalten.
D. Das Stadium, das die Tat bei der Tatbeteiligung erreicht haben muss
In Art. 40 Abs. 3, in dem die Akzessorietätsregel bei der Tatbeteiligung geregelt ist, wird das Stadium bezeichnet, das die Straftat erreicht haben muss, damit jemand wegen Tatbeteiligung zur Verantwortung gezogen werden kann. Wie bereits oben ausgeführt, war es gänzlich verfehlt, eine Frage, die der Lehre hätte überlassen bleiben müssen und in theoretischer Hinsicht ohnehin gelöst ist, obendrein unter einer nicht einschlägigen Überschrift zu regeln.
Wegen der quantitativen Wirkung der Akzessorietätsregel und als Voraussetzung der Tatbeteiligung muss die Straftat, zu der angestiftet oder Hilfe geleistet wird, vollendet oder zumindest im Versuchsstadium stecken geblieben sein, damit jemand als Teilnehmer in Gestalt des Anstifters oder des Gehilfen zur Verantwortung gezogen werden kann. Wegen einer Tat, die noch im Stadium der Vorbereitungshandlungen verblieben ist und das Versuchsstadium nicht erreicht hat, kommt eine Teilnahme nicht in Betracht. Dies ist auch in der Begründung des Artikels ausdrücklich festgehalten141.
E. Tatbeteiligung bei Sonderdelikten
Ein weiterer im Rahmen der Akzessorietätsregel geregelter Fall ist die in Art. 40 Abs. 2 behandelte Beteiligung an Sonderdelikten. Vorweg ist festzuhalten, dass es, wie oben ausgeführt, auch bei diesem Thema verfehlt war, es überhaupt im Gesetz und überdies unter einer nicht einschlägigen Überschrift zu regeln.
Sonderdelikte sind durch eine Eigenschaft gekennzeichnet, die bei den in den Besonderen Teilen der Strafgesetze enthaltenen Straftatbeständen für die Verwirklichung der Straftat beim Täter vorausgesetzt wird. Danach werden bei diesen Straftatbeständen personengebundene Eigenschaften verlangt, etwa dass der Täter Amtsträger ist (Unterschlagung im Amt) oder dass er nach der in der Lehre allgemein vertretenen Ansicht ein Mann ist (Vergewaltigung).
Nach der Akzessorietätsregel und Art. 40 Abs. 2 YTCK ist bei Sonderdelikten nur derjenige als Täter für die Straftat verantwortlich, der die besondere Tätereigenschaft aufweist. Die übrigen an einer solchen Straftat mitwirkenden Personen können nur Teilnehmer in Gestalt des Anstifters oder des Gehilfen sein. Wird der Täter jedoch, wie etwa bei der Unterschlagung im Amt, unter dem Einfluss von Gewalt und Drohung im Wege der mittelbaren Täterschaft benutzt, so müssen die Hintermänner, die sich dieser Person bedienen, wegen Unterschlagung im Amt bestraft werden, als wären sie selbst Amtsträger142.
Bei den genannten Straftatbeständen ist eine Tatbeteiligung möglich. An diesen Straftaten können sich auch Personen beteiligen, welche die besondere Tätereigenschaft nicht aufweisen. In diesem Fall muss der Tatbeteiligte jedoch diese Eigenschaft des Täters kennen143.
Eine Besonderheit weist die Beteiligung an einem Sonderdelikt bei den Mehrtäterdelikten auf. Für die Verwirklichung der in Art. 212 des TCK Nr. 765 geregelten Straftat der Bestechlichkeit bedarf es nicht nur eines Bestechungsempfängers, sondern auch eines Bestechenden; die von jedem dieser Täter verwirklichte Tat stellt jedoch für ihn selbst eine Straftat dar, weshalb eine Beteiligung des einen an der Tat des anderen nicht in Betracht kommt. Bei einer Beteiligung an dieser Straftat bereitete nun die Frage Schwierigkeiten, nach der Straftat welches Täters die Tatbeteiligten zu bestrafen seien. Deshalb ist mit der Änderung des Art. 216 TCK der Grundsatz geregelt worden, dass die Tatbeteiligten nach dem Artikel bestraft werden, nach dem derjenige Täter bestraft wird, zu dessen Tat sie Hilfe geleistet haben144.
Im YTCK ist dagegen in Art. 252 Abs. 1 die Straftat der Bestechlichkeit geregelt, und im anschließenden Absatz 2 desselben Artikels ist bestimmt, dass auch der Bestechende wegen dieser Straftat wie ein Amtsträger zur Verantwortung gezogen wird. Damit ist für diese Straftat auch das Problem der Beteiligung am Sonderdelikt gelöst. Danach ist eine Beteiligung an dieser Straftat unter der Voraussetzung möglich, dass der Beteiligte weiß, dass der Täter Amtsträger ist.
Will man hieraus eine allgemeine Schlussfolgerung ziehen, so ist die für das TCK Nr. 765 anerkannte Regel zutreffend. Danach werden auch bei der Anwendung des YTCK Nr. 5237 bei Mehrtäterdelikten, wenn einer oder mehrere der Täter eine bestimmte Eigenschaft aufweisen, diejenigen, die in Kenntnis dieser Eigenschaft des Täters Hilfe leisten oder anstiften, wegen Beteiligung an der von diesem Täter begangenen Straftat bestraft.
F. Rücktritt vom Versuch bei der Tatbeteiligung
In Art. 41 YTCK ist die Wirkung des Rücktritts vom Versuch bei der Tatbeteiligung geregelt. Während eine solche Regelung im TCK Nr. 765 fehlte, ist sie im neuen Strafgesetzbuch ausdrücklich und ausführlich getroffen worden; allerdings ist sogleich anzumerken, dass es, auch wenn hier der Rücktritt vom Versuch bei der Tatbeteiligung geregelt wird, in systematischer Hinsicht sachgerechter gewesen wäre, diesen Artikel im Abschnitt „Versuch der Straftat“ zu regeln.
In Art. 36 YTCK sind der Rücktritt vom Versuch und die aktive Reue (tätige Reue) gemeinsam geregelt. Danach gilt: „Tritt der Täter freiwillig von den Ausführungshandlungen der Straftat zurück …, so wird er nicht wegen Versuchs bestraft; stellt jedoch der vollendete Teil für sich bereits eine Straftat dar, so wird er nur mit der für diese Straftat vorgesehenen Strafe bestraft“. Wie ersichtlich, besteht der einzige Unterschied zwischen diesem Artikel und Art. 61 Abs. 2 TCK, in dem der Rücktritt vom Versuch geregelt war, darin, dass in Art. 36 zugleich auch der Fall der tätigen Reue geregelt ist145.
In Art. 41 YTCK ist dagegen bestimmt, dass bei Straftaten, bei denen eine Tatbeteiligung vorliegt, nur der freiwillig zurücktretende Tatbeteiligte in den Genuss des Rücktritts vom Versuch kommt, während die übrigen Tatbeteiligten im Umfang des vollendeten Teils der Straftat bestraft werden.
Zunächst ist festzuhalten, dass, wenn der Täter von den Ausführungshandlungen der Straftat Abstand nimmt und kein Versuch vorliegt, eine Verantwortlichkeit der Tatbeteiligten nicht in Betracht kommt, weil die hierauf bezogene Voraussetzung der Tatbeteiligung nicht erfüllt ist.
Gibt der Gehilfe seine in Art. 39 bezeichneten Beihilfehandlungen auf, so liegt für den Gehilfen ein Rücktritt vom Versuch vor.
Damit für den Anstifter ein Rücktritt vom Versuch in Betracht kommt, muss er den Angestifteten davon überzeugen, die Straftat nicht zu begehen, und der Angestiftete muss sich überzeugen lassen und die Ausführungshandlungen der Straftat aufgeben. Setzt der Angestiftete seine Tat trotz aller Bemühungen des Anstifters um die Nichtbegehung der Straftat fort, so liegt für den Anstifter gemäß Art. 41 Abs. 2 ein Rücktritt vom Versuch vor146.
In Art. 41 Abs. 2 YTCK ist bestimmt, dass der Rücktritt vom Versuch auf diese Personen auch dann Anwendung findet, wenn die Straftat aus einem anderen Grund als den auf ihre Nichtbegehung gerichteten Bemühungen des freiwillig Zurücktretenden nicht verwirklicht wird oder wenn sie trotz aller Bemühungen des freiwillig Zurücktretenden begangen wird.
ERGEBNIS
Es heißt, mit dem YTCK Nr. 5237 sei für die Tatbeteiligung ein neues System eingeführt worden. Das trifft in gewisser Hinsicht zu; tatsächlich ist das im TCK Nr. 765 für die Tatbeteiligung anerkannte dualistische System im neuen Strafgesetz nicht übernommen worden. Danach ist für die Tatbeteiligten die Unterscheidung „Haupt-/Nebenbeteiligung“ aufgehoben worden, und es sind allein Täterschaft und Teilnahme geregelt worden. Auch die „Anstiftung“, die nach dem TCK als psychische Haupttäterschaft galt, ist nach der neu vorgesehenen Unterscheidung zutreffend als eine Form der Teilnahme geregelt worden.
In anderer Hinsicht hat sich jedoch, insbesondere für die Praxis, gegenüber der Regelung des TCK keine große Änderung ergeben. Denn wegen der Bedeutung, die der Gesetzgeber der Anstiftung beimisst, ist im YTCK Nr. 5237 ebenso wie im TCK Nr. 765 vorgesehen, dass gegen den Anstifter wie gegen den die Straftat verwirklichenden Täter die volle Strafe der Straftat verhängt wird. Daneben sind die materielle und die psychische Nebentäterschaft unter der Überschrift der Beihilfe zusammengefasst und bei vereinfachter Sprache genau so beibehalten worden wie im TCK Nr. 765.
Von diesem System, das der Gesetzgeber als neu bezeichnet, lässt sich nicht sagen, dass es einem der Systeme, die für die Bestimmung der Verantwortlichkeit der an der Straftat Mitwirkenden vorgeschlagen werden, vollständig entspricht. Auch wenn es in der Begründung heißt, das dualistische System sei aufgegeben worden, besteht, wie oben dargelegt, kaum ein Unterschied zu den Artikeln des TCK Nr. 765.
Dass das dualistische System aufgegeben und ein anderes System übernommen worden ist, trifft eigentlich nur in gewisser Hinsicht und relativ zu. Tatsächlich sind im Gesetz allein Täterschaft und Teilnahme vorgesehen, und die für das Vorliegen der Teilnahme erforderliche Akzessorietätsregel ist ausdrücklich geregelt worden. Dieser Unterschied betrifft jedoch die Verankerung der Tatbeteiligung auf einem in theoretischer Hinsicht anderen Fundament; für die Praxis hat er keinen großen Unterschied gebracht. Lediglich die notwendige Nebenbeteiligung, die, wie es heißt, geregelt worden war, um die Nachteile des dualistischen Systems zu beseitigen, ist, wie es sein sollte, in die Täterschaft einbezogen worden, sodass es insoweit keiner gesonderten Regelung mehr bedurfte.
Da das übernommene System demnach weder das Einheitstätersystem noch das dualistische System ist, lässt es sich als eine abgewandelte Erscheinungsform des subjektiven Systems einordnen. Im Ergebnis lässt sich sagen, dass diese neue Regelung dem alten System ähnelt und deshalb auch die hierzu ergangenen früheren Gerichtsentscheidungen nicht gegenstandslos macht, die Tatbeteiligung aber in theoretischer Hinsicht auf ein anderes Fundament stellt.
Da jedoch, wie oben gezeigt, außer der theoretischen Grundlage kaum ein Unterschied eingeführt worden ist, gibt es keine befriedigende Erklärung dafür, weshalb eine solche Änderung vorgenommen und ein seit Jahren angewandtes System aufgegeben worden ist, dessen Probleme sowohl von der Lehre als auch von der Praxis gelöst worden waren. Obendrein sind dabei einige Fehler begangen und Themen und Begriffe, die in die Lehre gehören, in die gesetzliche Regelung aufgenommen worden. Deshalb ist eine Regelung entstanden, die der Kritik ausgesetzt ist.
Im Ergebnis lässt sich zwar sagen, dass die zur Tatbeteiligung getroffenen Regelungen für die Praxis keine sehr große Änderung gebracht haben; es lässt sich aber auch sagen, dass in theoretischer Hinsicht eine Änderung herbeigeführt worden ist und fehlerhafte Regelungen aufgenommen worden sind, wie sie in einem neuen Gesetz nicht vorkommen sollten, und dass es sich deshalb um eine der Kritik ausgesetzte Regelung handelt.
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Fußnoten
- Dieser Aufsatz ist in Yeditepe Üniversitesi Hukuk Fakültesi Dergisi, C. I, S. 2, Ocak 2005, s.85–137 erschienen. • Rechtsanwalt; Doktorand am Lehrstuhl für Öffentliches Recht des Instituts für Sozialwissenschaften der Universität Istanbul. ↑
- Zur allgemeinen Struktur des der Großen Nationalversammlung der Türkei (TBMM) zur Beratung vorgelegten Regierungsentwurfs und zu der daran geübten Kritik siehe: Çetin Özek, “1997 Türk Ceza Yasası Tasarısı’na İlişkin Düşünceler”, İÜHFM Prof. Dr. Hıfzı Veldet Velidedeoğlu’na Armağan Sayısı, C:LVI, S:1-4, İstanbul, 1998, s.21-68. ↑
- Mustafa Avcı, “Türk Ceza Kanunu, TCK Tasarıları ve Özellikle 2004 TCK Tasarısı’nın Genel Olarak Değerlendirilmesi”, Türk Ceza Kanunu Reformu: İkinci Kitap: Makaleler, Görüşler, Raporlar, Der: Teoman Ergül, Ankara, Türkiye Barolar Birliği Yayını, 2004, s.211. Anderer Ansicht: „Zudem ist festzustellen, dass – entgegen dem in der Öffentlichkeit vermittelten Eindruck, der Entwurf der Unterkommission stelle den Menschen in den Vordergrund – die Strafen aufs Äußerste verschärft worden sind, fortwährend erfolgsqualifizierte Delikte und Strafen vorgesehen werden und eine repressive Logik verfolgt wird.“ Ümit Kocasakal/Fehmi Demir/Mehmet İpek, “Kişilere Karşı Suçlar”, Türk Ceza Kanunu Tasarısı: Türk Ceza Hukuku Derneği Toplantısı (10 Temmuz 2004): İstanbul Barosu-Türk Ceza Hukuku Derneği Toplantısı (10 Eylül 2004): Kurumsal Raporlar-Toplantılara Sunulan Raporlar-Bilimsel Raporlar, İstanbul, İstanbul Barosu-Galatasaray Üniversitesi-Türk Ceza Hukuku Derneği Ortak Yayını, 2004, s.48. ↑
- Yener Ünver, Ceza Hukukuyla Korunması Amaçlanan Hukuksal Değer, Ankara, Seçkin Yayıncılık, 2003, s.823. ↑
- Yener Ünver, “Çeşitli Ülkelerdeki Güncel Ceza Hukuku Gelişmeleri”, Prof. Dr. Çetin Özek Armağanı, İstanbul, Galatasaray Üniversitesi Yayını, 2004, s.907-1012; Ünver, Hukuksal Değer, s.815-818 ↑
- Ünver, Hukuksal Değer, s.824. ↑
- Ünver, Hukuksal Değer, s.815-818 ↑
- Ünver, Hukuksal Değer, s.824. ↑
- Ünver, Hukuksal Değer, s.830. ↑
- Zur Kritik an dieser Ausgestaltung siehe: Erdener Yurtcan, “Türk Ceza Kanunu Tasarısına İlişkin Genel İnceleme”, Türk Ceza Kanunu Tasarısı: Türk Ceza Hukuku Derneği Toplantısı (10 Temmuz 2004): İstanbul Barosu-Türk Ceza Hukuku Derneği Toplantısı (10 Eylül 2004): Kurumsal Raporlar-Toplantılara Sunulan Raporlar-Bilimsel Raporlar, İstanbul, İstanbul Barosu-Galatasaray Üniversitesi-Türk Ceza Hukuku Derneği Ortak Yayını, 2004, s.75. ↑
- Timur Demirbaş, Ceza Hukuku Genel Hükümler, Ankara, Seçkin Yayıncılık, 2002, s.411. ↑
- Kayıhan İçel/Füsun Sokullu Akıncı/İzzet Özgenç/Adem Sözüer/Fatih Mahmutoğlu/Yener Ünver, Suç Teorisi, 2. Kitap, Yeniden Gözden Geçirilmiş İkinci Bası, İstanbul, Beta Yayıncılık, 2000, s.367. ↑
- Türkan Yalçın Sancar, Çok Failli Suçlar, Ankara, Seçkin Yayıncılık, 1998, s.36. ↑
- Mehmet Emin Artuk/Ahmet Gökçen/Caner Yenidünya, Ceza Hukuku Genel Hükümler I, Üçüncü Baskı, Ankara, Seçkin Yayıncılık, 2002, s.801,802; İçel vd., a.g.e., s.368. ↑
- İçel vd., a.g.e., s.368. ↑
- Artuk/Gökçen/Yenidünya, a.g.e., s.804. ↑
- İçel vd., a.g.e., s.371. ↑
- Ali Kemal Yıldız, “Dolayısıyla Faillik”, Ceza Hukuku Günleri: 70. Yılında Türk Ceza Kanunu-Genel Hükümler (26-27 Mart 1997-İstanbul), İstanbul, Beta Yayıncılık, 1998, s.235; İçel vd., a.g.e., s.399; Demirbaş, a.g.e., s.424. ↑
- İçel vd., a.g.e., s.400. ↑
- Demirbaş, a.g.e., s.424. ↑
- İzzet Özgenç, Suça İştirakin Hukuki Esası ve Faillik, İstanbul, İstanbul Büyükşehir Belediyesi Hukuk Müşavirliği Yayını, 1996, s.199; Yıldız, a.g.y., s.236. ↑
- Demirbaş, a.g.e., s.411. ↑
- Faruk Erem/Ahmet Danışman/Mehmet Emin Artuk, Ceza Hukuku Genel Hükümler, Tümüyle Gözden Geçirilmiş Ondördüncü Baskı, Ankara, Seçkin Yayınevi, 1997, s.357; İçel vd., a.g.e., s.369. ↑
- Ayhan Önder, Ceza Hukuku Dersleri, İstanbul, Filiz Kitapevi, 1992, s.414; Demirbaş, a.g.e., s.411. ↑
- İçel vd., a.g.e., s.369; Erem/Danışman/Artuk, a.g.e., s.369; Önder, a.g.e., s.414. ↑
- Sulhi Dönmezer/Sahir Erman, Nazari ve Tatbiki Ceza Hukuku, C.II, Yeniden Gözden Geçirilmiş Onbirinci Bası, İstanbul, Beta Yayıncılık, 1997 s.464; Erem/Danışman/Artuk, a.g.e., s.361,362; Önder, a.g.e., s.434 vd. ↑
- Özgenç, a.g.e., s.139 vd.; İçel vd., a.g.e., s.370. ↑
- Özgenç, a.g.e., s.139. ↑
- John Kaplan/Robert Weisberg, Criminal Law Cases and Materials, Canada, Little, Brown & Company (Canada) Limited, 1986, s.577. ↑
- Michael J. Allen, Textbook on Criminal Law, London, Blackstone Press Limited, 1999, s.190. ↑
- İçel vd., a.g.e., s.370. ↑
- Näher dazu siehe: Özgenç, a.g.e., s.41-126. ↑
- İçel vd., a.g.e., s.370; Özgenç, a.g.e., s.141. ↑
- İçel vd., a.g.e., s.370. ↑
- Dönmezer/Erman, a.g.e., s.448; Demirbaş, a.g.e., s.412. ↑
- İçel vd., a.g.e., s.370. ↑
- İçel vd., a.g.e., s.371. ↑
- Demirbaş, a.g.e., s.413. ↑
- Serap Keskin, “Suç Ortaklığı (Suça İştirak)”, Ceza Hukuku Günleri: 70. Yılında Türk Ceza Kanunu-Genel Hükümler (26-27 Mart 1997-İstanbul), İstanbul, Beta Yayıncılık, 1998, s.228; Artuk/Gökçen/Yenidünya, a.g.e., s.806; Demirbaş, a.g.e., s.413; Dönmezer/Erman, a.g.e., s.453-455; Önder, a.g.e., s.415,416. ↑
- Erem/Danışman/Artuk, a.g.e., s.359. ↑
- Demirbaş, a.g.e., s.413. ↑
- Zu diesen Ansichten siehe: Dönmezer/Erman, a.g.e., s.453-455; Keskin, a.g.y., s.227,228. ↑
- Keskin, a.g.y., s.228,229. ↑
- Dönmezer/Erman, a.g.e., s.456; Erem/Danışman/Artuk, a.g.e., s.359; Artuk/Gökçen/Yenidünya, a.g.e., s.806; Demirbaş, a.g.e., s.413,414; Keskin, a.g.y., s.229. ↑
- Keskin, a.g.y., s.229. ↑
- Kaplan/Weisberg, a.g.e., s.577; Allen, a.g.e., s.190. ↑
- Erem/Danışman/Artuk, a.g.e., s.359; Önder, a.g.e., s.417,418. ↑
- Dönmezer/Erman, a.g.e., s.460; Erem/Danışman/Artuk, a.g.e., s.359; Artuk/Gökçen/Yenidünya, a.g.e., s.806; Demirbaş, a.g.e., s.414; Keskin, a.g.y., s.229. ↑
- Keskin, a.g.y., s.230. ↑
- Dönmezer/Erman, a.g.e., s.463. ↑
- Keskin, a.g.y., s.230-231; Demirbaş, a.g.e., s.414. ↑
- Da deren Erläuterung jedoch den Rahmen dieser Arbeit sprengen würde, werden die Regeln unter Überschriften in jeweils einem Absatz erläutert; in den zitierten Quellen findet sich eine ausführliche Erläuterung dieser Voraussetzungen. ↑
- Dönmezer/Erman, a.g.e., s.466. ↑
- Dönmezer/Erman, a.g.e., s.468. ↑
- Dönmezer/Erman, a.g.e., s.465, Önder, a.g.e., s.420. ↑
- Önder, a.g.e., s.420. ↑
- Dönmezer/Erman, a.g.e., s.483; Önder, a.g.e., s.425. ↑
- Önder, a.g.e., s.422,423. Dönmezer/Erman weisen zwar darauf hin, dass die Beteiligung an Fahrlässigkeitsdelikten grundsätzlich möglich sei, führen aber aus, es sei zutreffender, dies weniger als Beteiligung an Fahrlässigkeitsdelikten denn als gemeinschaftliche Begehung von Fahrlässigkeitsdelikten zu werten, und für die Anerkennung der Beteiligung an Fahrlässigkeitsdelikten sei eine ausdrückliche gesetzliche Regelung erforderlich, um allen Zweifeln und theoretischen Streitigkeiten ein Ende zu setzen. Dönmezer/Erman, a.g.e., s.496. ↑
- Dönmezer/Erman, a.g.e., s.478; Önder, a.g.e., s.421. ↑
- İçel vd., a.g.e., s.371; Artuk/Gökçen/Yenidünya, a.g.e., s.807. ↑
- Bahri Öztürk/Mustafa Ruhan Erdem/Veli Özer Özbek, Uygulamalı Ceza Hukuku ve Emniyet Tedbirleri Hukuku, Gözden Geçirilmiş ve Genişletilmiş Beşinci Baskı, Ankara, Seçkin Yayınevi, 2001, s.269,270. ↑
- Dönmezer/Erman, a.g.e., s.520; Erem/Danışman/Artuk, a.g.e., s.391; Artuk/Gökçen/Yenidünya, a.g.e., s.821; Demirbaş, a.g.e., s.431. ↑
- Artuk/Gökçen/Yenidünya, a.g.e., s.821; Demirbaş, a.g.e., s.431. ↑
- Demirbaş, a.g.e., s.432. ↑
- Erem/Danışman/Artuk, a.g.e., s.397; Artuk/Gökçen/Yenidünya, a.g.e., s.823. ↑
- Dönmezer/Erman, a.g.e., s.529. ↑
- Dönmezer/Erman, a.g.e., s.529; Demirbaş, a.g.e., s.432. ↑
- Dönmezer/Erman, a.g.e., s.530. ↑
- Demirbaş, a.g.e., s.433. ↑
- Dönmezer/Erman, a.g.e., s.530. ↑
- Dönmezer/Erman, a.g.e., s.531,532; Demirbaş, a.g.e., s.436. ↑
- Demirbaş, a.g.e., s.437. ↑
- Dönmezer/Erman, a.g.e., s.512. ↑
- İçel vd., a.g.e., s.407. ↑
- Önder, a.g.e., s.444. ↑
- Dönmezer/Erman, a.g.e., s.514; Önder, a.g.e., s.444; Erem/Danışman/Artuk, a.g.e., s.409. ↑
- İçel vd., a.g.e., s.408; Dönmezer/Erman, a.g.e., s.514; Önder, a.g.e., s.444. ↑
- Dönmezer/Erman, a.g.e., s.535; Önder, a.g.e., s.444. Bei İçel u. a. wird dagegen ausgeführt, diese Kenntnis müsse im Zeitpunkt der Beteiligung an der Straftat vorliegen, und Dönmezer/Erman nähmen insoweit eine einschränkende Auslegung vor; was mit dem Zeitpunkt der Beteiligung an der Straftat gemeint ist, wird jedoch nicht klar dargelegt, und im folgenden Absatz heißt es, der Zeitpunkt der Beteiligung an der Straftat sei nicht der Zeitpunkt der Vornahme der Handlung, sondern der Zeitpunkt der Bildung dieses Willens. İçel vd., a.g.e., s.408 dn.121. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass Dönmezer/Erman mit der in ihren Ausführungen verwendeten Formulierung, „die Kenntnis vom Vorliegen des persönlichen strafschärfenden Umstands wird vor der Vornahme der kausal bedeutsamen Handlungen oder zumindest während der Vornahme dieser Handlungen vorhanden sein“, zeigen, dass sie insoweit keine einschränkende Auslegung vornehmen. ↑
- İçel vd., a.g.e., s.409; Dönmezer/Erman, a.g.e., s.536; Önder, a.g.e., s.444. ↑
- Önder, a.g.e., s.444,445. ↑
- Dönmezer/Erman, a.g.e., s.515. ↑
- İçel vd., a.g.e., s.409. ↑
- So bringen auch Dönmezer/Erman zum Ausdruck, dass dies ein Nachteil des dualistischen Systems ist: „Wird nämlich das System der Strafbemessung nach dem Täter anerkannt, so entfällt das Problem der Erstreckung von selbst, und die persönlichen strafschärfenden Umstände werden für jeden Teilnehmer gesondert berücksichtigt. Wird dagegen das dualistische System zugrunde gelegt, so ist es nicht richtig, einen strafschärfenden Umstand, dem für die Begehung der Straftat keinerlei kausale Bedeutung zukommt, allein aus der Erwägung, dass die übrigen Teilnehmer ihn kannten, auch auf diese zu erstrecken“ Dönmezer/Erman, a.g.e., s.515. ↑
- Önder, a.g.e., s.444; Erem/Danışman/Artuk, a.g.e., s.410. ↑
- Dönmezer/Erman, a.g.e., s.517. ↑
- Dönmezer/Erman, a.g.e., s.517 dn.328. ↑
- Erem/Danışman/Artuk, a.g.e., s.410. ↑
- Erem/Danışman/Artuk, a.g.e., s.414. ↑
- Dönmezer/Erman, a.g.e., s.518; Erem/Danışman/Artuk, a.g.e., s.414. ↑
- İçel vd., a.g.e., s.408; Dönmezer/Erman, a.g.e., s.514; Önder, a.g.e., s.444; Erem/Danışman/Artuk, a.g.e., s.414. ↑
- Dönmezer/Erman, a.g.e., s.537; Önder, a.g.e., s.445. ↑
- İçel vd., a.g.e., s.409; Dönmezer/Erman, a.g.e., s.537; Önder, a.g.e., s.445. ↑
- Zu Art. 37 des neuen türkischen Strafgesetzbuchs Nr. 5237 (YTCK) wird als Grund für die Aufgabe des dualistischen Systems folgende Begründung angeführt: „Der wichtigste Nachteil dieses Systems besteht darin, dass der Beitrag einer Person zur Begehung der Straftat nicht im Gesamtzusammenhang der verwirklichten Straftat, sondern losgelöst von dieser betrachtet wird. So wird etwa bei einem in einer Betriebsstätte begangenen bewaffneten Raub die Tat desjenigen, der draußen Schmiere steht, unabhängig von der Gesamtheit des Raubes gewürdigt. Deshalb wird derjenige, der Schmiere steht, in der Praxis bald als ‚Haupttäter‘, bald als ‚Nebentäter‘ zur Verantwortung gezogen. In diesem System lässt sich häufig nicht zweifelsfrei feststellen, ob die an der Begehung der Straftat beteiligten Personen als ‚Haupttäter‘ oder als ‚Nebentäter‘ verantwortlich sind. Würdigt man im Beispielsfall dagegen die Wirkung, die das Schmierestehen auf die Verwirklichung des gemeinsam mit anderen begangenen Raubes hat, als Ganzes, so gelangt man zu dem Ergebnis, dass auch derjenige, der Schmiere steht, gemeinsam mit den übrigen Tatbeteiligten die gemeinsame Herrschaft über die Begehung der Straftat ausübt. In diesem Fall muss auch derjenige, der Schmiere steht, als Täter zur Verantwortung gezogen werden. Da die auch im Regierungsentwurf übernommene Unterscheidung zwischen ‚Hauptbeteiligung‘ und ‚Nebenbeteiligung‘ zu einer ungerechten und ungleichen Bestrafung führt und in der Praxis Schwierigkeiten und Zweifel hervorruft, ist die auf dieser Unterscheidung beruhende Regelung aus dem Entwurf gestrichen worden.“ ↑
- Köksal Bayraktar/Önder Öztürel/Pınar Memiş, “Türk Ceza Kanunu Tasarısı Genel Hükümleri”, Türk Ceza Kanunu Tasarısı: Türk Ceza Hukuku Derneği Toplantısı (10 Temmuz 2004): İstanbul Barosu-Türk Ceza Hukuku Derneği Toplantısı (10 Eylül 2004): Kurumsal Raporlar-Toplantılara Sunulan Raporlar-Bilimsel Raporlar, İstanbul, İstanbul Barosu-Galatasaray Üniversitesi-Türk Ceza Hukuku Derneği Ortak Yayını, 2004, s.35. Diese Autoren weisen zwar darauf hin, dass die neue Regelung dem alten System ähnele, führen aber aus, dass bei Täterschaft, Anstiftung und Beihilfe unnötige Einzelheiten aufgenommen worden seien. In dem System, das angeblich neu eingeführt worden ist, hat man sich tatsächlich in unnötigen Einzelheiten verloren. So bedarf es etwa keiner ausdrücklichen Regelung der mittelbaren Täterschaft und der Akzessorietätsregel; ebenso ist es überflüssig, dass die Anstiftung in unverständlicher Weise derart in den Vordergrund gerückt und so ausführlich geregelt wird. ↑
- „Mit der neuen Regelung werden die Beteiligungsformen nach dem Maßstab der über die Begehung der Tat ausgeübten Herrschaft bestimmt. Die in diesem System jeweils als Verantwortlichkeitsstatus vorgesehenen Beteiligungsformen beschränken sich auf Täterschaft, Anstiftung und Beihilfe.“ ↑
- Im angelsächsischen Rechtssystem wird der unmittelbare Täter als „principal“, Haupttäter ersten Grades, bezeichnet. Kaplan/Weisberg, a.g.e., s.577. ↑
- Duygun Yarsuvat/Köksal Bayraktar/Necmi Yüzbaşıoğlu/Erdoğan Bülbül/Ümit Kocasakal/E. Eylem Aksoy/Pınar Memiş/Gülşah Kurt/Çağla Tansuğ/Didem Yılmaz, “Türk Ceza Kanunu Tasarısı Hakkında Galatasaray Üniversitesinin Görüşü”, Türk Ceza Kanunu Tasarısı: Türk Ceza Hukuku Derneği Toplantısı (10 Temmuz 2004): İstanbul Barosu-Türk Ceza Hukuku Derneği Toplantısı (10 Eylül 2004): Kurumsal Raporlar-Toplantılara Sunulan Raporlar-Bilimsel Raporlar, İstanbul, İstanbul Barosu-Galatasaray Üniversitesi-Türk Ceza Hukuku Derneği Ortak Yayını, 2004, s.130,131. ↑
- Durmuş Tezcan/Mustafa Ruhan Erdem, “Dokuz Eylül Üniversitesi Hukuk Fakültesi’nin TCK Tasarısı Hakkındaki Raporu”, Türk Ceza Kanunu Reformu: İkinci Kitap: Makaleler, Görüşler, Raporlar, Der: Teoman Ergül, Ankara, Türkiye Barolar Birliği Yayını, 2004, s.346,347. ↑
- İçel vd., a.g.e., s.372; Özgenç, a.g.e., s.261. ↑
- „Bei der Mittäterschaft hat jeder Tatbeteiligte den Status eines Täters, weil neben dem gemeinsamen Tatentschluss auch eine gemeinsame Herrschaft über die Tat begründet wird. Bei der Feststellung, ob eine gemeinsame Herrschaft begründet worden ist, werden die Rollen der Tatbeteiligten bei der Ausführung der Straftat und das Gewicht ihrer Beiträge berücksichtigt. In diesem Fall liegt es in der Hand eines jeden Mittäters, ob die Tat ausgeführt wird oder erfolglos bleibt. So sind etwa bei einem Raub, bei dem einer der Tatbeteiligten das Opfer durch Gewalt oder Drohung ausschaltet und der andere das Geld und die sonstigen Wertsachen an sich nimmt, die das Opfer bei sich trägt, die Beiträge der beiden Tatbeteiligten zur Begehung der Straftat im Hinblick auf deren Ausführung so beschaffen, dass sie einander ergänzen. Folglich begründen beide Tatbeteiligte eine gemeinsame Herrschaft über die Begehung der Straftat.“ ↑
- İçel vd., a.g.e., s.377,378. ↑
- Sulhi Dönmezer, Kişilere ve Mala Karşı Cürümler, 14. Bası, İstanbul, Beta Yayıncılık, 1995, s.147-154. ↑
- „Der Anzeigeerstatter hat angegeben, dass ihn einer der von den Angeklagten geworfenen Steine getroffen habe; da nicht festgestellt werden konnte, durch den von welchem Angeklagten geworfenen Stein er verletzt worden ist, sind die festgesetzten Strafen gemäß Art. 463 TCK zu mildern.“ 2. CD. Kt. 15.06.1983, E.83/4212 K.83/4359; zitiert nach: İçel vd., a.g.e., s.379 dn.33. ↑
- İçel vd., a.g.e., s.379,380. ↑
- „Mittäterschaft ist auch in Fällen möglich, in denen sich die Beteiligungsbeiträge der Tatbeteiligten nicht wechselseitig ergänzen. In manchen Fällen können die Täter übereinkommen, dass jeder von ihnen sämtliche Merkmale der gesetzlichen Umschreibung der Straftat allein verwirklicht. So schießen etwa fünf Personen, die untereinander vereinbart haben, einen Menschen zu töten, gleichzeitig auf das Opfer, um die Wahrscheinlichkeit, dass das Ziel erreicht wird, noch weiter zu erhöhen. Ein Teil der abgefeuerten Kugeln trifft das Opfer, ein anderer Teil nicht. In diesem Beispielsfall handeln alle Tatbeteiligten auf der Grundlage eines gemeinsamen Tatentschlusses zusammen. Selbst wenn nur eine einzige der von diesen fünf Tatbeteiligten abgefeuerten Kugeln das Opfer trifft und dessen Tod verursacht, wird jeder von ihnen als Mittäter wegen vollendeter vorsätzlicher Tötung zur Verantwortung gezogen.“ ↑
- İçel vd., a.g.e., s.383. ↑
- „Eine weitere zwingende Voraussetzung der Mittäterschaft ist das Vorliegen eines gemeinsamen Tatentschlusses unter den Tätern. Der gemeinsame Tatentschluss, der sich auf die Vornahme einer bestimmten Handlung und auf den Eintritt des Erfolgs bezieht, ist als vom Vorsatz umfasst anzusehen.“ ↑
- İçel vd., a.g.e., s.384,385. ↑
- „Dass sich der auf die Begehung der Straftat gerichtete Vorsatz der Tatbeteiligten unterscheidet, etwa als direkter oder als bedingter Vorsatz, hat keinen Einfluss auf ihre Verantwortlichkeit als Mittäter.“ ↑
- İçel vd., a.g.e., s.386,387. ↑
- „Wird dem Täter einer Straftat ohne dessen Wissen, aufgrund eines einseitigen Willensentschlusses, vor Beginn der Begehung der Straftat oder während ihrer Ausführung Hilfe geleistet, so ist der Betreffende nicht als Mittäter, sondern als Gehilfe zur Verantwortung zu ziehen.“ ↑
- In der Lehre wird diese Konstellation zwar allgemein als „Fall der objektiven Verantwortlichkeit“ bezeichnet; mit zutreffender Begründung wird in der Lehre jedoch ausgeführt, dass dies eine irrige Ansicht sei und dass „Fahrlässigkeit, Überschreitung des Vorsatzes und erfolgsqualifizierte Delikte“ Fälle der subjektiven Verantwortlichkeit seien. Siehe: Yener Ünver, “Ceza Hukukunda Objektif Sorumluluk”, Ceza Hukuku Günleri: 70. Yılında Türk Ceza Kanunu-Genel Hükümler (26-27 Mart 1997-İstanbul), İstanbul, Beta Yayıncılık, 1998, s.111,112. ↑
- İçel vd., a.g.e., s.389. ↑
- Es wird ausgeführt, dass die gesonderte Regelung der mittelbaren Täterschaft im YTCK ein Beleg dafür sei, dass in diesem Gesetz die zeitgemäßen Institute des Strafrechts Aufnahme gefunden hätten. Siehe: Avcı, a.g.y., s.216. Die mittelbare Täterschaft ist jedoch ein Institut, dessen Existenz in der Verbrechenslehre seit langem anerkannt ist, und die gesetzliche Definition eines Instituts, das in Lehre und Praxis ohnehin anerkannt ist und angewandt wird, macht das Gesetz nicht zeitgemäß. ↑
- „Bei der mittelbaren Täterschaft übt der Hintermann die Herrschaft über die Person, welche die Ausführungshandlungen der Straftat vornimmt, und über deren Handlung aus und wird wegen dieser Herrschaft als Täter zur Verantwortung gezogen.“ ↑
- Yıldız, a.g.y., s.236; Özgenç, a.g.e., s.200. ↑
- In der Lehre wird ausgeführt, dass es zutreffender wäre, die Strafe auch im Hinblick auf Taubstumme sowie auf nicht geisteskranke Alkohol- und Betäubungsmittelabhängige zu erhöhen. Fatih Selami Mahmutoğlu, “TBMM Adalet Komisyonu’nda Kabul Edilen Türk Ceza Kanunu Tasarısı Hakkında Görüş”, Türk Ceza Kanunu Reformu: İkinci Kitap: Makaleler, Görüşler, Raporlar, Der: Teoman Ergül, Ankara, Türkiye Barolar Birliği Yayını, 2004, s.367. ↑
- Zur Kritik an dieser Regelung, die damit begründet wird, dass es in der Rechtsvergleichung einen solchen strafschärfenden Umstand nicht gebe und insoweit keine besondere Lage bestehe, die eine Erhöhung der Strafe erfordere, siehe: Tezcan/Erdem, a.g.y., s.347. ↑
- İçel vd., a.g.e., s.410; Önder, a.g.e., s.424. ↑
- İçel vd., a.g.e., s.370. ↑
- İçel vd., a.g.e., s.409. Anderer Ansicht siehe: Tezcan/Erdem, a.g.y., s.347. ↑
- Mehmet Emin Artuk/Ali Rıza Çınar, “Yeni Bir Ceza Kanunu Arayışları ve Adalet Alt Komisyonu Tasarısı Üzerine Düşünceler”, Türk Ceza Kanunu Reformu: İkinci Kitap: Makaleler, Görüşler, Raporlar, Der: Teoman Ergül, Ankara, Türkiye Barolar Birliği Yayını, 2004, s.77. ↑
- Demirbaş, a.g.e., s.432. ↑
- İçel vd., a.g.e., s.389. ↑
- Köksal Bayraktar, Suç İşlemeğe Tahrik Cürmü, İstanbul, İÜHF Yayını, 1977, s.16; İçel vd., a.g.e., s.402; Demirbaş, a.g.e., s.432. ↑
- Dönmezer/Erman, a.g.e., s.464,476,477. ↑
- Yıldız, a.g.y., s.237. ↑
- Ebenso sowie zur Kritik an dieser Regelung, die damit begründet wird, dass es in der Rechtsvergleichung einen solchen strafschärfenden Umstand nicht gebe und insoweit keine besondere Lage bestehe, die eine Erhöhung der Strafe erfordere, siehe: Tezcan/Erdem, a.g.y., s.347. ↑
- „Im dritten Absatz ist eine Vorschrift aufgenommen worden, die dem Zweck des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens und des gerichtlichen Verfahrens dient.“ ↑
- Köksal Bayraktar, “Türk Ceza Kanunu Tasarısı’na İlişkin Genel Bir Değerlendirme ve Genel Hükümler Üzerine Birkaç Eleştiri”, Türk Ceza Kanunu Reformu: İkinci Kitap: Makaleler, Görüşler, Raporlar, Der: Teoman Ergül, Ankara, Türkiye Barolar Birliği Yayını, 2004, s.33; Yarsuvat vd., a.g.y., s.131. ↑
- Mehmet Alagöz, “Türk Ceza Kanunu Tasarısı”, Türk Ceza Kanunu Reformu: İkinci Kitap: Makaleler, Görüşler, Raporlar, Der: Teoman Ergül, Ankara, Türkiye Barolar Birliği Yayını, 2004, s.251; Mahmutoğlu, a.g.y., s.367. ↑
- Mahmutoğlu, a.g.y., s.367. ↑
- Im angelsächsischen Rechtssystem ist die Beihilfe als Entsprechung zum Begriff „accessory“, des Täters zweiten Grades, geregelt. Nach diesem System wird der Täter zweiten Grades anstelle des im dualistischen System vorhandenen Nebentäters verwendet. Kaplan/Weisberg, a.g.e., s.577. ↑
- In der Lehre wird ausgeführt, dass sich die Beihilfe und die Nebenbeteiligung stark voneinander unterschieden, dass die Beihilfe kein Rechtsbegriff im vollen Sinne sei und dass die Verwendung dieses Begriffs künftig weit ausgelegt werden könne. Yarsuvat, a.g.y., s.131. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die Beihilfe zwar sämtliche Handlungen erfasst, die im türkischen Strafgesetzbuch Nr. 765 (TCK) die Nebenbeteiligung ausmachen, in theoretischer Hinsicht aber nicht geregelt worden ist, um an die Stelle der Nebenbeteiligung zu treten. Dieser Begriff ist, wie oben dargelegt, Folge der Unterscheidung zwischen Täter und Teilnehmer und bildet eine Form der Teilnahme. ↑
- Dieselben Konstellationen werden auch im angelsächsischen Rechtssystem im Rahmen der der Beihilfe entsprechenden Haupttäterschaft zweiten Grades gewürdigt. Allen, a.g.e., s.193. ↑
- Dönmezer/Erman, a.g.e., s.531,532; Demirbaş, a.g.e., s.436. ↑
- Dönmezer/Erman, a.g.e., s.529; Demirbaş, a.g.e., s.432. ↑
- Demirbaş, a.g.e., s.433. ↑
- Dönmezer/Erman, a.g.e., s.530. ↑
- İçel vd., a.g.e., s.406. ↑
- In der Lehre wird ausgeführt, diese Regelung sei nicht sachgerecht, weil sie kasuistischer sei als die frühere Regelung. Siehe: Artuk/Çınar, a.g.y., s.77. Wie oben ausführlich dargelegt, besteht jedoch zwischen dem Artikel, in dem im TCK Nr. 765 die Nebentäterschaft geregelt war, und Art. 38 des YTCK Nr. 5237, in dem die Beihilfe geregelt ist, abgesehen von der Schlichtheit der Sprache kein Unterschied. ↑
- „Für die Verantwortlichkeit als Anstifter oder Gehilfe muss die Straftat vollendet oder zumindest in das Versuchsstadium gelangt sein. Diese Folge wird aus der quantitativen Wirkung der Akzessorietätsregel abgeleitet.“ ↑
- Sahir Erman, Kamu İdaresine Karşı İşlenen Suçlar, İstanbul, Dünya Yayıncılık, 1992, s.39. ↑
- Erem/Danışman/Artuk, a.g.e., s.379,380; Ayhan Önder, Türk Ceza Hukuku Özel Hükümler, İstanbul, Filiz Kitabevi, 1994, s.217. ↑
- Mehmet Emin Artuk/Ahmet Gökcen/A. Caner Yenidünya, Ceza Hukuku Özel Hükümler, 4. Baskı, Ankara, Turhan Kitabevi, 2003, s.410,411. ↑
- In der Gesetzesbegründung heißt es dagegen, mit der Aufgabe der Unterscheidung zwischen beendetem und unbeendetem Versuch sei auch der Fall der tätigen Reue nicht geregelt worden und der Rücktritt vom Versuch sei so geregelt worden, dass er sämtliche Ausführungshandlungen umfasse; dies sei zugleich eines der grundlegenden Instrumente der modernen Kriminalpolitik. Auch wenn eine andere Bezeichnung gewählt wird, stellt es tätige Reue dar, wenn der Täter sich nicht damit begnügt, von den Ausführungshandlungen Abstand zu nehmen, sondern sich nach Abschluss der Ausführungshandlungen darum bemüht, dass die Straftat nicht verwirklicht wird. Dass der Täter in beiden genannten Fällen nicht bestraft wird, ist eine kriminalpolitische Entscheidung. Ferner ist auch hier darauf hinzuweisen: Die tätige Reue, die im Artikel tatsächlich geregelt ist, auch wenn es in der Begründung des Artikels heißt, sie sei es nicht, kann nicht nur dadurch verwirklicht werden, dass der Täter selbst den Eintritt des Erfolgs verhindert, sondern auch dadurch, dass er den Eintritt des Erfolgs unter Einschaltung einer anderen Person verhindert. So etwa, wenn der Täter, nachdem er einen Brand gelegt hat, einen anderen den Feuerlöscher benutzen und den Brand löschen lässt. ↑
- Für das türkische Strafgesetzbuch Nr. 765 (TCK) wird ausgeführt, dass in derselben Konstellation ein Rücktritt vom Versuch in Betracht kommen könne, wenn der Anstifter die zuständigen Stellen benachrichtigt und unter deren Einwirkung erreicht wird, dass die Straftat nicht vollendet wird.Önder, a.g.e., s.406. ↑
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