1. Juli 2012Murat Volkan DülgerAufsatz

Zum Inhalt

Dieses Werk ist in türkischer Sprache erschienen. Die Zusammenfassung auf dieser Seite ist eine Übersetzung; der Originaltitel steht in Klammern.

Die Arbeit behandelt die Stellung des Verteidigers im Strafverfahren. Sie untersucht den normativen Rahmen der Verteidigung, stellt die Probleme der Praxis fest und unterbreitet Lösungsvorschläge.

Schlagwörter

  • Verteidiger
  • Strafverfahren
  • faires Verfahren
  • Verteidigung
  • Angeklagter

Volltext

Dieser Text ist eine für diese Website angefertigte Übersetzung des türkischen Originals. Die Zahlen in eckigen Klammern sind die Seitenzahlen des Originals; die Quellenangaben in den Fußnoten sind unverändert übernommen. Maßgeblich für Zitate ist die Originalveröffentlichung (PDF).

BEGUTACHTET

Die Stellung des Verteidigers im Strafverfahren und die in der Praxis auftretenden Probleme*

Assist. Prof. Dr. Murat Volkan DÜLGER**

Ö Z

Das Strafprozessrecht ist das Rechtsgebiet, das sich mit der Erfüllung der Aufgabe des Staates befasst, Gerechtigkeit und Sicherheit der Gesellschaft zu gewährleisten, indem er die unter Tatverdacht stehenden Einzelnen, also die Täter, vor Gericht stellt und erforderlichenfalls bestraft. Das Strafverfahren ist gleichsam das scharfe Schwert des Staates. Auf diesem Gebiet, auf dem der Einzelne äußerst schwach und wehrlos ist, ist der Verteidiger derjenige, der stark ist, dem Einzelnen beisteht, ihm bei seiner Verteidigung hilft und ihn dem mächtigen Staat nicht allein gegenüberstehen lässt. Deshalb offenbaren die der Verteidigung und dem Verteidiger eingeräumten Rechte und Freiheiten sowie deren Handhabung das wahre Gesicht des jeweiligen Regimes. Die tatsächliche Stellung der Verteidigung und des Verteidigeramts im Strafverfahren hat für das politische Regime die Funktion eines Lackmuspapiers. Diese Stellung muss so geregelt und in die Praxis umgesetzt werden, dass sich weder der Verteidiger, der die Verteidigungsaufgabe wahrnimmt, noch der verteidigte Einzelne wie Don Quijote im Kampf gegen Windmühlen fühlen. In unserer Arbeit wird zum einen die normative Struktur der Verteidigungsseite und des Verteidigeramts im Strafverfahren untersucht; zum anderen werden die in der Praxis auftretenden Probleme festgestellt, und es wird versucht, hierzu Lösungsvorschläge zu unterbreiten.

Schlüsselwörter: Verteidiger, Strafverfahren, faires Verfahren, Verteidigung, Angeklagter.

Die Stellung des Strafverteidigers im Strafverfahren und die praktischen Probleme

ABSTRACT

Das Strafprozessrecht ist das Rechtsgebiet, das sich mit der Aufgabe befasst, Gerechtigkeit und Sicherheit der Gesellschaft zu gewährleisten, indem über die Täter, mit anderen Worten über die unter Tatverdacht stehenden Einzelnen, geurteilt und, wann immer nötig, eine Strafe verhängt wird. Das Strafprozessrecht ist geradezu ein scharfes Schwert des Staates. Der Einzelne bleibt auf diesem Gebiet völlig schwach, hilflos und wehrlos. Derjenige, der wirkmächtig ist, der den Einzelnen unterstützt und ihm hilft, sich zu verteidigen, ist der Verteidiger. Daher zeigen die der Verteidigung und dem Verteidiger eingeräumten Rechte und Freiheiten sowie deren Durchsetzung genau das wahre Gesicht des Systems. Die Stellung der Verteidigung und des Verteidigers wirkt für das politische Regime wie Lackmuspapier. Diese Stellung ist mit Bedacht zu regeln und umzusetzen. In diesem Rahmen sollen sich weder der verteidigte Einzelne noch der Verteidiger so fühlen, als kämpften sie wie Don Quijote gegen Windmühlen. In dieser rechtswissenschaftlichen Untersuchung wird die normative Struktur der Verteidigung und des Verteidigers im Rahmen des Strafprozessrechts analysiert. Darüber hinaus werden die in der Praxis zutage tretenden Schwierigkeiten festgestellt, und es wird versucht, in dieser Untersuchung Lösungen anzubieten.

Schlüsselwörter: Verteidiger, Strafprozessrecht, faires Verfahren, Verteidigung, Angeklagter.

EINLEITUNG

Das Strafprozessrecht ist das Rechtsgebiet, das sich mit der Erfüllung der Aufgabe des Staates befasst, Gerechtigkeit und Sicherheit der Gesellschaft zu gewährleisten, indem er die unter Tatverdacht stehenden Einzelnen, also die Täter, vor Gericht stellt und erforderlichenfalls bestraft. Dieses Rechtsgebiet umfasst im weitesten Sinne die Grundsätze und Regeln für das Zusammenwirken der Tätigkeiten der Anklage, der Verteidigung und der Urteilsfindung1. Bei dieser Tätigkeit wird jedoch einerseits zum Schutz der gesellschaftlichen Ordnung Staatsgewalt ausgeübt, andererseits werden die Grundrechte und Grundfreiheiten der Einzelnen beschränkt, oder es wird zumindest mit der Beschränkung dieser Rechte und Freiheiten gedroht. In diesem Zusammenhang versucht das Strafverfahren, den Konflikt zwischen dem Strafanspruch des Staates und dem Freiheitsrecht des Beschuldigten oder Angeklagten nach den Grundsätzen des Strafrechts zu lösen2. Im Ergebnis erforscht das Strafprozessrecht in einer den Menschenrechten entsprechenden Weise die materielle Wahrheit und klärt so, ob der unter Tatverdacht stehende Einzelne tatsächlich schuldig ist; es ist bestrebt, durch die Bestrafung des für schuldig befundenen Einzelnen die öffentliche Ordnung zu gewährleisten und dabei das Gleichgewicht zwischen der Staatsgewalt und den Interessen der Gesellschaft einerseits und den individuellen Grundrechten und Grundfreiheiten des Beschuldigten/Angeklagten andererseits herzustellen3.

I. Die der Institution des Verteidigers eingeräumten Rechte und auferlegten Pflichten sind einer der Indikatoren für das Funktionieren des Rechtsstaats und für die Ausübung der Menschenrechte

Es liegt im Interesse der Gesellschaft, dass das Strafverfahren bestmöglich, gerecht sowie im Einklang mit dem Recht und den Menschenrechten durchgeführt wird; diesem Interesse wird dadurch entsprochen, dass das Verfahren so zügig und fair wie möglich durchgeführt wird4. Dementsprechend ist das Recht auf ein faires Verfahren heute sowohl in den supranationalen Menschenrechtsdokumenten als auch in den nationalen Verfassungen als Menschenrecht und Grundrecht anerkannt5. Seinen eigentlichen Ausgangspunkt hat das Recht auf ein faires Verfahren im Grundsatz des fairen Verfahrens/Grundsatz des „fair trial“. Der Begriff „fair hearing“ oder „fair trial“ wiederum stammt aus dem angloamerikanischen Strafprozessrecht6. Dieser Grundsatz hat auch in Art. 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention ausdrücklich Niederschlag gefunden; zudem ist den Einzelnen im Hinblick auf das Strafverfahren das Recht eingeräumt worden, den Beistand eines Verteidigers in Anspruch zu nehmen. Kurz gesagt bedeutet dieser Grundsatz, dass der Einzelne vor einem unparteiischen und unabhängigen Gericht mit der erforderlichen Unterstützung seine Verteidigung führen und sein Anliegen vortragen kann. Mit der Ausgestaltung dieses Grundsatzes als Recht in verschiedenen internationalen Dokumenten und nationalen Rechtsordnungen hat das „Recht auf ein faires Verfahren“ Gestalt angenommen7. Innerhalb des Rechts auf ein faires Verfahren ist, beispielsweise in Art. 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention, auch die „Möglichkeit, sich durch einen Rechtsanwalt vertreten zu lassen“, als eigenständiges Recht geregelt8.

Der eigentliche Maßstab dafür, ob in einem Land die Menschenrechte und Freiheiten sowie die Menschenwürde geschützt werden, sind die Regeln des Strafprozessrechts dieses Landes und die Art ihrer Anwendung. Denn das Strafverfahren ist der wichtigste Bereich, in dem die Einzelnen die Macht des Staates im eigentlichen Sinne zu spüren bekommen und dem Staat schutzlos gegenüberstehen. Das Strafverfahren ist gleichsam das scharfe Schwert des Staates. Auf diesem Gebiet, auf dem der Einzelne äußerst schwach und wehrlos ist, ist der Verteidiger derjenige, der stark ist, dem Einzelnen beisteht, ihm bei seiner Verteidigung hilft und ihn dem mächtigen Staat nicht allein gegenüberstehen lässt. Deshalb offenbaren die der Verteidigung und dem Verteidiger eingeräumten Rechte und Freiheiten sowie deren Handhabung das wahre Gesicht des jeweiligen Regimes. Die tatsächliche Stellung der Verteidigung und des Verteidigeramts im Strafverfahren hat für das politische Regime die Funktion eines Lackmuspapiers. Diese Stellung muss so geregelt und in die Praxis umgesetzt werden, dass sich weder der Verteidiger, der die Verteidigungsaufgabe wahrnimmt, noch der verteidigte Einzelne wie Don Quijote im Kampf gegen Windmühlen fühlen.

Die Gewähr dafür, dass das Strafverfahren, wie oben kurz dargelegt, ohne Verletzung der Menschenrechte sowie der Grundrechte und Grundfreiheiten und im Einklang mit dem Recht auf ein faires Verfahren durchgeführt wird, bildet die Institution der Verteidigung. Demnach sind die Verteidigung und das „Verteidigeramt“, das in der Praxis die Verteidigungsseite ausfüllt, wahrhaft unverzichtbare Elemente des Strafverfahrens. Denn damit angenommen werden kann, dass die Verteidigung im Strafverfahren wirklich ausgeübt werden kann, ist die Mitwirkung eines Verteidigers ein unbedingtes Erfordernis. Durch einen Verteidiger verteidigt zu werden, bedeutet, dass die Verteidigungsrechte wirklich ausgeübt werden9. Das Verteidigeramt als Sinnbild der Verteidigung ist daher gegenüber der Strafgewalt des Staates und der Befehlsgewalt der öffentlichen Hand der Verfechter der Grundrechte und Grundfreiheiten des Einzelnen.

Dem Verteidiger, der im Strafverfahren die Grundsätze der Demokratie und der Menschenrechte zu verwirklichen sucht, sind in allen Verfahrenssystemen verschiedene Rechte, Befugnisse und Pflichten zugewiesen, damit er seine Aufgabe, den Beschuldigten oder Angeklagten zu verteidigen, erfüllen kann. Die Verteilung dieser Rechte, Befugnisse und Pflichten im Verhältnis zu den beiden anderen Subjekten des Strafverfahrens, der Anklage und dem Gericht, ist ein grundlegender Maßstab dafür, an welchem Punkt des Spektrums zwischen Demokratie und Autoritarismus das Regime des betreffenden Staates steht10. Die dem Verteidiger im Zusammenhang mit seiner Aufgabe eingeräumten Rechte und Freiheiten bieten daher nicht nur dem Einzelnen, dessen Verteidigung er übernommen hat, Erleichterung und Sicherheit, sondern erfüllen auch im Hinblick auf das Vertrauen der Gesellschaft und den Grad der Demokratie des politischen Regimes eine wichtige Funktion.

Es ist von größter Bedeutung, dass auf der Verteidigungsseite des Strafverfahrens ein Verteidiger steht und dass diesem Verteidiger die Befugnisse und die Freiheit eingeräumt werden, die er braucht, um seine Aufgabe gebührend erfüllen zu können. Denn es genügt für eine vollständige und fehlerfreie Durchführung des Verfahrens nicht, dem Angeklagten Gelegenheit zur Verteidigung zu geben. Die Mehrheit der als Angeklagte vor Gericht stehenden Personen hat insbesondere in rechtlichen Fragen keinerlei Erfahrung und Kenntnis. Diese Personen sind daher nicht in der Lage zu wissen, wie sie sich verteidigen sollen, welcher Punkt im Verfahren wichtig und welcher unwichtig ist, welcher Beweis verwertet werden kann und welcher nicht (mit anderen Worten, ob die Beweise rechtswidrig sind oder nicht). Zudem kann es sein, dass sich der Angeklagte, selbst wenn er eine juristische Ausbildung hat oder sogar selbst als Verteidiger tätig gewesen ist, nicht so verteidigen kann, wie es erforderlich wäre – infolge von Empfindungen wie Unruhe, Angst und Scham, die es mit sich bringt, als Angeklagter vor einem Strafgericht zu stehen, und infolge der Kaltblütigkeit, die verloren geht, weil er das Geschehen nicht von außen betrachten kann11. Demnach benötigt jeder, der vor einem Strafgericht steht, ungeachtet seiner Ausbildung, seiner Stellung oder seines Amtes einen Verteidiger, um wirklich verteidigt zu sein.

Der Verteidiger hingegen hat dieselbe Ausbildung wie die Anklagevertretung durchlaufen und verfügt über eine vergleichbare Berufserfahrung; seine Anwesenheit im Verfahren stellt daher sicher, dass der Angeklagte während des Verfahrens rechtlich gleich stark ist. Zudem kann der Verteidiger, da er über Erfahrung im Strafverfahren verfügt und nicht selbst beschuldigt wird, mit kühlem Kopf handeln und so – „im Vergleich zu dem Angeklagten, der sich in einer überaus schwierigen Lage befindet“ – eine weitaus bessere Verteidigung führen. Denn es liegt im Interesse der Gesellschaft, dass das Verfahren im Einklang mit dem Recht und den Menschenrechten durchgeführt wird, dass die materielle Wahrheit auf menschenwürdige und redliche Weise ans Licht gebracht wird und dass der Angeklagte, selbst wenn er schuldig ist, keine höhere Strafe erhält, als er verdient; auf diese Weise wird auch der Staat in seinem Ansehen geschützt12. Infolgedessen wird – um zu verdeutlichen, welche Bedeutung es hat, wenn die Verteidigung nicht durch einen Verteidiger geführt wird, und um zu verhindern, dass ein Angeklagter ohne Verteidiger vor Gericht steht – die Schaffung einer Regel des Inhalts „kein Angeklagter ohne Verteidiger“ (nullum reus sine advocato) angestrebt13.

Ferner darf nicht vergessen werden, dass das Strafverfahren als Oberbegriff die Phasen des Ermittlungsverfahrens und des gerichtlichen Verfahrens gemeinsam umfasst. Der Einzelne, der einen Verteidiger benötigt, wenn er als Angeklagter vor Gericht steht, benötigt ihn daher erst recht, wenn als Beschuldigter gegen ihn ermittelt wird und er es mit Staatsanwalt, Polizei oder Gendarmerie zu tun hat. Denn in dieser Phase fühlt sich der Betroffene in der Regel schwächer und schutzloser. Unter einem anderen Gesichtspunkt verhindert die Mitwirkung des Verteidigers im Ermittlungsverfahren verbotene Methoden der Vernehmung und Befragung wie etwaige Folter, Misshandlung u. Ä. und gewährleistet zugleich, dass auch die übrigen Beweise ordnungsgemäß erhoben werden (zum Beispiel die Kontrolle darüber, dass die in Art. 134 der türkischen Strafprozessordnung (CMK) geregelte Gewinnung digitaler Beweise aus informationstechnischen Systemen der gesetzlichen Norm entsprechend durchgeführt wird). Auf diese Weise wird zum einen sichergestellt, dass die Beschuldigten menschenwürdig und rechtmäßig behandelt werden; zum anderen lässt sich, weil die Beweise rechtmäßig erhoben werden und auch der Verteidiger daran mitwirkt, verhindern, dass später Vorwürfe der Erlangung rechtswidriger Beweise und der Verwertung verbotener Beweise erhoben werden, die das Verfahren gefährden könnten.

Ausgehend von diesen oben genannten Grundprinzipien machen auch wir in unserer Arbeit die Institution des Verteidigers zum Gegenstand der Untersuchung, die sich allgemein zum Wohl der Menschheit und im Besonderen dafür einsetzt, dass das Strafverfahren im Einklang mit den Menschenrechten und dem Recht durchgeführt wird. Den Schwerpunkt dieser Untersuchung bilden jedoch weniger die normativen Regelungen, die Gerichtsentscheidungen und die Auffassungen der Lehre als vielmehr die Stellung des Verteidigeramts im Strafprozessrecht und, davon ausgehend, die Probleme, denen Verteidiger in der Praxis begegnen.

II. Die rechtlichen und normativen Quellen der Institution des Verteidigers und ihre Auswirkungen auf die in der Praxis auftretenden Probleme

Die Beziehungen zwischen den Gliedern der Trias des Strafverfahrens – Anklage, Verteidigung und Gericht –, die Art der normativen Regelung dieser Tätigkeiten und vor allem die Art und Weise, wie diese normativen Regelungen in die Wirklichkeit umgesetzt werden, also die Praxis, sind der wichtigste Indikator für das Verhältnis des schwachen Einzelnen zum mächtigen Staatsapparat und für die Stellung des Einzelnen in dem betreffenden Land. Denn im Strafverfahren ist der Staat der Hauptakteur und spielt mit seiner starken Stellung dem Einzelnen gegenüber eine diesem überlegene und sehr wichtige Rolle. Daher müssen der rechtliche Rahmen und die normativen Quellen der Institution des Verteidigers bestimmt werden, die dieser Macht gegenüber der Verteidigung beisteht, ja sie selbst übernimmt. Andernfalls wird es dem Einzelnen und seinem Verteidiger nicht möglich sein, dem überaus mächtigen modernen Staat in der gebotenen Weise gegenüberzutreten.

a. Was ist Verteidigung?

In diesem Zusammenhang ist zunächst zu erläutern, was Verteidigung ist. Denn ohne die Bedeutung der Verteidigung sowie ihre normativen Quellen und Grundlagen darzulegen, wird es nicht möglich sein, diese Institution zu verstehen und die sie betreffenden positiven und negativen Regelungen und Praktiken herauszuarbeiten und der Kritik zu unterziehen. Zwar wird diese Institution in erheblichem Maße durch die Praxis geformt, ihr Ursprung liegt jedoch in den normativen Regelungen.

Verteidigung ist im weitesten Sinne die Gesamtheit der Verfahrenstätigkeiten, die der Angeklagte selbst oder sein Verteidiger gegenüber der Behauptung, der Angeklagte sei schuldig, mit dem Ziel vornimmt, darzulegen, dass dem Staat gegenüber dem Angeklagten kein Strafanspruch zusteht.

Demnach kann die Verteidigung sowohl vom Angeklagten als auch vom Verteidiger geführt werden. Angesichts der Tatsache, dass die Rechtstexte und damit die Straftatbestände heute äußerst detailliert und dementsprechend die Verfahrensregeln ausführlich und kompliziert sind, stellt es jedoch, wie oben bereits ausgeführt, keine wirkliche und gute Verteidigung dar, wenn sich Angeklagte, die auf diesem Gebiet weder Ausbildung noch Erfahrung haben, ohne Beistand selbst verteidigen. Daher wird die Verteidigung heute in den meisten Strafverfahren, zumal wenn die dem Angeklagten zur Last gelegten Straftaten mit schweren Strafen bedroht sind, vom Verteidiger geführt; ja selbst die von den Angeklagten persönlich vorgetragene Verteidigung wird von den Verteidigern vorbereitet oder zumindest gelenkt. Die Bedeutung und Notwendigkeit des Verteidigeramts steht demnach außer Frage.

b. Der die Verteidigungsaufgabe wahrnehmende Verteidiger ist anders als der Bevollmächtigte ein selbst gegenüber dem von ihm Verteidigten unabhängiges

Subjekt eigener Art des Strafprozessrechts

Auch das Verhältnis zwischen Verteidiger und Beschuldigtem/Angeklagtem ist in diesem Zusammenhang sowohl aus der Sicht des Schuldrechts als auch aus der des Strafprozessrechts zu erläutern; denn die Natur dieses Verhältnisses ist für die Bestimmung der rechtlichen Stellung und der öffentlichen Bedeutung des Verteidigers von Belang.

Der „Verteidiger“ ist anders als der „Bevollmächtigte“ nicht der Vertreter des Beschuldigten/Angeklagten14, sondern ein von diesem unabhängiges, eigenständiges Organ/Subjekt des Strafverfahrens. Im Strafrecht sind „in erster Linie“ nicht die privaten Interessen der Einzelnen zu schützen (woraus nicht gefolgert werden darf, die privaten Interessen der Einzelnen würden nicht geschützt oder seien unbedeutend), sondern das Interesse der Allgemeinheit, also der Gesellschaft; der öffentliche Charakter des Strafverfahrens und die Pflicht, in diesem Verfahren die Wahrheit zu erforschen, sind daher mit dem Vertretungsverhältnis im privatrechtlichen Sinne, also mit dem Auftragsvertrag, nicht vereinbar. In diesem Zusammenhang darf das Verhältnis zwischen dem Angeklagten und dem Verteidiger nicht als Vertretungsverhältnis angesehen werden. Der Verteidiger ist nicht stets Vertreter und/oder Gehilfe des Angeklagten; er hat gegenüber dem Angeklagten eine unabhängige Stellung15 sowie eigene Befugnisse und Verantwortlichkeiten. Der Verteidiger, der die öffentliche Aufgabe der Verteidigung wahrnimmt, befindet sich daher in einer Stellung, in der er von dem Beschuldigten/Angeklagten, dessen Verteidigung er übernommen hat, unabhängig, frei und nicht an Weisungen gebunden ist16. Der Verteidiger kann, sofern es zugunsten des Angeklagten geschieht, dem Willen des Angeklagten zuwiderhandeln. So kann er etwa, ohne den Angeklagten zu fragen, die Haftentlassung des inhaftierten Angeklagten beantragen; ebenso kann er, auch wenn der Angeklagte dies nicht wünscht, Beweise zugunsten des Angeklagten vorlegen oder den Freispruch des Angeklagten beantragen17.

Das Verteidigeramt ist eine Institution des öffentlichen Rechts; es ist daher nicht möglich, die Institution des Verteidigers und das Verhältnis des Verteidigers zum Angeklagten mit dem Auftragsverhältnis zu erklären, das einer anderen Logik und einem anderen Bedürfnis entspringt und eine Institution des Privatrechts ist. Im Strafverfahren vertritt der Verteidiger den von ihm Verteidigten nicht, sondern unterstützt als öffentliches Verfahrensorgan dessen Verteidigung; demnach lässt sich das Verhältnis zwischen Beschuldigtem/Angeklagtem und Verteidiger nicht mit dem Begriff der Vertretung erklären.

Das Verhältnis zwischen dem Verteidiger und dem Beschuldigten/Angeklagten ist grundsätzlich kein Vertretungsverhältnis, sondern ein eigenständiges Amtsverhältnis, dessen Funktionsweise durch Regeln des öffentlichen Rechts bestimmt ist18. So ist auch nach Auffassung des Kassationshofs der Verteidiger ein Organ, das einen öffentlichen Dienst versieht und die Aufgabe hat, im Namen des Gesetzes tätig zu werden; er hat einen vom Bevollmächtigten verschiedenen Status19. Denn dieser Status weist dem Verteidiger im Vergleich zum Bevollmächtigten andere Aufgaben, Verantwortlichkeiten und Vorrechte zu (so gibt es etwa die normative Regelung und die Praxis der Institution der notwendigen Verteidigung, die zugleich Recht und Pflicht ist, während ein Begriff, eine Regelung und eine Praxis der notwendigen Bevollmächtigung nicht existieren)20.

Demnach lässt sich das Verhältnis zwischen dem Verteidiger und dem von ihm Verteidigten selbst dann nicht als bloßes Auftragsverhältnis erklären, wenn der Verteidiger von diesem gewählt worden ist und von ihm eine Vollmacht erhalten hat. Diese Vollmacht ist weniger ein Auftragsvertrag im Sinne des Schuldrechts als vielmehr ein Dokument, das zeigt, dass der Verteidiger im Namen des Beschuldigten/Angeklagten handeln kann – ein Dokument mit dem Charakter einer „Macht des Anwalts“, wie in dem im Englischen für die Vollmacht verwendeten Ausdruck „power of attorney“.

Aus dieser Erläuterung darf jedoch nicht der Schluss gezogen werden, der Verteidiger könne zum Nachteil desjenigen handeln, dessen Verteidigung er übernommen hat. Selbstverständlich wird der Verteidiger sein Amt mit dem Ziel ausüben, die Rechte desjenigen zu schützen, dessen Verteidigung er übernommen hat; geraten jedoch die Verteidigung und seine eigenen persönlichen und/oder beruflichen Grundsätze in Konflikt, so muss der Verteidiger, statt zum Nachteil des von ihm Verteidigten zu handeln, die übernommene Aufgabe niederlegen. Denn der Verteidiger/Rechtsanwalt hat stets das Recht, eine an ihn herangetragene Sache abzulehnen, und dies gilt auch für die notwendige oder die fakultative Verteidigung. Der Verteidiger kann in einer Sache, die ihm nicht entspricht, als letztes Mittel die ihm angetragene Verteidigung ablehnen, ohne hierzu eine Erklärung abgeben zu müssen. Im Ergebnis ist der Verteidiger ein unabhängiges Organ der Rechtspflege, das bei der Verteidigung sowohl die Interessen des Angeklagten als auch die der Gesellschaft zu wahren sucht21.

Als Folge dieser Unabhängigkeit wird dem Beschuldigten/Angeklagten und seinem Verteidiger nach Art. 215 und 216 der türkischen Strafprozessordnung (CMK) jeweils gesondert das Wort erteilt. Ebenso hat der Verteidiger das Recht, bestimmte Verfahrenshandlungen vorzunehmen, an denen der Angeklagte nicht mitwirken kann; so steht etwa nach Art. 201 Abs. 1 CMK das Recht, Fragen unmittelbar zu stellen, nicht dem Angeklagten, sondern dem Verteidiger zu22.

Dieses Verhältnis ist auch nicht, wie einige Autoren in der Lehre ausführen, lediglich ein Beistandsverhältnis23. Denn in Fällen, in denen sämtliche Beweise offen zutage liegen und die Schuld des Angeklagten erwiesen ist, mag es dem Verteidiger zwar nicht möglich sein, dem Angeklagten Beistand zu leisten; tatsächlich aber wacht er dadurch, dass er bei der Durchführung des Verfahrens anwesend ist, darüber, dass das Verfahren fair und rechtmäßig geführt wird, und sorgt so dafür, dass die Entscheidung in ordnungsgemäßer Form und Qualität zustande kommt. Die Erklärung des Verteidigeramts allein als Beistand lässt demnach dessen Funktion für eine gute Durchführung des Verfahrens außer Acht. Nach unserer Auffassung ist das Verteidigeramt ein dem Strafverfahren eigenes Organ, das für die Dialektik sorgt, indem es der Anklage und dem Gericht gegenübertritt und so die Verteidigungsseite im eigentlichen Sinne bildet.

Es zeigt sich ferner, dass der Begriff des Verteidigers im Strafprozessrecht eine besondere Bedeutung hat. Verteidiger ist allein die Bezeichnung für den Rechtsanwalt des Beschuldigten/Angeklagten, der auf der Verteidigungsseite des Strafverfahrens steht. Der Rechtsanwalt des Nebenklägers ist daher nicht Verteidiger, sondern Bevollmächtigter. Ebenso werden Rechtsanwälte in den anderen Verfahrensarten, selbst wenn sie auf der Verteidigungsseite stehen, nicht als Verteidiger, sondern als Bevollmächtigte bezeichnet24. Auch dies stützt unsere Auffassung, dass das Verteidigeramt eine Institution eigener Art ist.

c. Das Verteidigeramt in den normativen Regelungen

Die demokratischen Regime haben sich nach der Französischen Revolution von 1789 auf der Grundlage der Menschenrechte zu erheben begonnen. Insbesondere in den Ländern, die die ganze Zerstörung des Zweiten Weltkriegs und das Mit-Füßen-Treten der Menschenwürde erlebt und bezeugt haben, wurden in den nach 1945 neu gestalteten Verfassungen die Menschenrechte verankert, und man war bestrebt, sie zu gewährleisten; um zu verhindern, dass sich eine solche Zerstörung wiederholt, wurde zudem der Europarat geschaffen, und dieses Organ hat die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) hervorgebracht25. Parallel zu dieser Entwicklung der Menschenrechte haben auch die Verteidigungsrechte sowohl in dieser internationalen Konvention als auch in den nationalen Verfassungen ihren Platz gefunden26. Während die EMRK ausdrücklich bestimmt, dass die Einzelnen den Beistand eines Verteidigers in Anspruch nehmen können, zeigt sich, dass in den Verfassungen bei den Regelungen über die Verteidigungsrechte der notwendige logische Zusammenhang zwischen den Verteidigungsrechten und der Meinungsfreiheit oder das Bedürfnis, den Einzelnen gegenüber den Justizorganen zu schützen, oder die Pflicht des Staates, den Bürger anzuhören, berücksichtigt wird27.

In diesem Zusammenhang ist zunächst auf Art. 6 der auch in unserem innerstaatlichen Recht unmittelbar anwendbaren EMRK, der das „Recht auf ein faires Verfahren“ regelt, und zwar auf dessen Abs. 3 Buchstabe „c“ einzugehen. In diesem Buchstaben ist als Recht geregelt, dass der Angeklagte das Recht hat, sich selbst zu verteidigen, und dass er ferner den Beistand eines Verteidigers seiner Wahl oder erforderlichenfalls eines vom Gericht bestellten Verteidigers in Anspruch nehmen kann. Es steht außer Frage, dass beide Formen der Ausübung der Verteidigungsrechte grundlegende Elemente sind, die das Verfahren fair machen28. Wie in anderen Ländern, die sich die demokratische Ordnung zu eigen gemacht haben, sind die Verteidigungsrechte auch in unserem Land in den Verfassungen verankert. Erstmals wurden die Verteidigungsrechte in Art. 83 des Kanuni Esasi von 1876 und in Art. 59 des Verfassungsgesetzes (Teşkilatı Esasiye Kanunu) von 1924 geregelt. Später wurde dieses Recht in Art. 31 der Verfassung von 1961 mit den Worten geregelt: „Jedermann hat das Recht, unter Inanspruchnahme aller legitimen Mittel und Wege vor den Gerichten als Kläger oder Beklagter seine Sache geltend zu machen und sich zu verteidigen“. In Art. 36 der derzeit geltenden Verfassung von 1982 ist dieses Recht in ähnlicher Weise wie in Art. 31 der Verfassung von 1961 mit den Worten verankert: „Jedermann hat das Recht, unter Inanspruchnahme der legitimen Mittel und Wege vor den Gerichten als Kläger oder Beklagter seine Sache geltend zu machen und sich zu verteidigen“.

Die türkische Strafprozessordnung Nr. 5271 (CMK) regelt in ihrem sechsten Abschnitt mit der Überschrift „Verteidigung“ in den Art. 149 – 156 die Verteidigung und in deren Rahmen das Verteidigeramt. Diese Artikel enthalten Regelungen über die Wahl des Verteidigers durch den Beschuldigten oder Angeklagten (Art. 149 CMK), die Bestellung des Verteidigers (Art. 150 CMK), das Vorgehen, wenn der Verteidiger seine Aufgabe nicht erfüllt, und den Ausschluss vom Verteidigeramt (Art. 151 CMK), die Verteidigung bei mehreren Beschuldigten oder Angeklagten (Art. 152 CMK), die Befugnis des Verteidigers zur Akteneinsicht (Art. 153 CMK), das Gespräch mit dem Verteidiger (Art. 154 CMK), die Anwesenheit des gesetzlichen Vertreters oder des Ehegatten in der Hauptverhandlung (Art. 155 CMK) und das bei der Bestellung des Verteidigers anzuwendende Verfahren (Art. 156 CMK). Über diese Artikel hinaus sind in zahlreichen weiteren Artikeln des Gesetzes die Rechte und Befugnisse des Verteidigers im Ermittlungsverfahren, im gerichtlichen Verfahren und im Rechtsmittelverfahren gesondert geregelt.

Darüber hinaus ist der Verteidiger in Art. 2 Abs. 1 Buchstabe c CMK definiert; danach ist Verteidiger „der Rechtsanwalt, der im Strafverfahren die Verteidigung des Beschuldigten oder Angeklagten führt“. Demgegenüber wird in Art. 2 Abs. 1 Buchstabe d CMK der Rechtsanwalt, der den Nebenkläger, den durch die Straftat Geschädigten oder die vermögensrechtlich haftende Person im Strafverfahren vertritt, als „Bevollmächtigter“ bezeichnet. Daraus ergeben sich zwei Folgerungen: Erstens misst die CMK dem Verteidiger besondere Bedeutung bei und verwendet diesen Begriff bewusst. Zweitens können andere Personen als Rechtsanwälte das Verteidigeramt nicht ausüben29.

Art. 1 des Rechtsanwaltsgesetzes Nr. 1136 bringt klar zum Ausdruck, dass die Anwaltschaft ein öffentlicher Dienst und ein freier Beruf ist und dass der Rechtsanwalt die unabhängige Verteidigung, die zu den konstitutiven Elementen der Rechtspflege gehört, frei vertritt. Darüber hinaus enthalten zahlreiche Artikel dieses Gesetzes, etwa die Art. 12, 13, 14 und 38, Regelungen zum Verteidigeramt.

d. Arten der Verteidigung durch einen Verteidiger

In unserem Land gibt es, wie sich zeigt, drei auf der CMK beruhende Arten der Verteidigung durch einen Verteidiger. Die erste ist der Verteidiger, den der Beschuldigte/Angeklagte aus freien Stücken wählt und von dem er wünscht, dass er im Ermittlungsverfahren/gerichtlichen Verfahren seine Verteidigung übernimmt.

Die zweite ist der in Art. 150 Abs. 1 CMK geregelte Fall, dass der Beschuldigte/Angeklagte, obwohl keine Notwendigkeit besteht, selbst erklärt, den Beistand eines Verteidigers in Anspruch nehmen zu wollen, aber nicht in der Lage zu sein, einen Verteidiger zu wählen. In diesem Fall wird dem Beschuldigten/Angeklagten auf seinen Antrag hin ein Verteidiger bestellt. Auch dies ist fakultative Verteidigung; sie unterscheidet sich von der ersten dadurch, dass die Vergütung des Verteidigers von der Rechtsanwaltskammer getragen wird und die Auswahl/Bestellung durch die Rechtsanwaltskammer erfolgt.

Die dritte ist die notwendige Verteidigung. Auch hier wird in zwei Fällen ein notwendiger Verteidiger bestellt. Nach Art. 150 Abs. 2 CMK gilt: „Ist der Beschuldigte oder Angeklagte, der keinen Verteidiger hat, ein Kind, in einem Maße behindert, dass er sich nicht selbst verteidigen kann, oder taub und stumm, so wird ein Verteidiger bestellt, ohne dass es seines Antrags bedarf.“ Nach Art. 150 Abs. 3 CMK wird auch „in Ermittlungsverfahren und gerichtlichen Verfahren wegen Straftaten, die im Mindestmaß mit Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren bedroht sind“, in den Fällen, in denen der Angeklagte oder Beschuldigte keinen Verteidiger hat, ein Verteidiger bestellt, ohne dass es seines Antrags bedarf. Darüber hinaus sind in verschiedenen Artikeln der CMK Verfahrenshandlungen geregelt, bei denen ein Verteidiger anwesend sein muss30.

Somit zeigt sich, dass die CMK Nr. 5271 die notwendige Verteidigung zumindest teilweise anerkennt und sie im Vergleich zum Strafprozessgesetz Nr. 1412 (CMUK) weiter gefasst hat31. In Verfahren, in denen die notwendige Verteidigung vorgeschrieben ist, wertet der Kassationshof die Durchführung des Verfahrens oder einer Verfahrenshandlung ohne Verteidiger als Beschränkung der Verteidigungsrechte und behandelt sie als absoluten Aufhebungsgrund; diese Regel wird streng angewandt.

e. Bewertung der normativen Regelungen

Wir sind der Einschätzung, dass die in den Rechtsvorschriften unseres Landes zum Verteidigeramt getroffenen Regelungen im Allgemeinen nahezu auf dem gleichen Niveau stehen wie die Regelungen in den Rechtsordnungen anderer Länder und zudem mit der EMRK im Einklang stehen. Betrachtet man jedoch, wiederum ohne auf Einzelheiten einzugehen, das Gesamtbild, so halten wir die Regelung im Hinblick darauf, die Verteidigung durch einen Verteidiger für alle Strafverfahren zwingend vorzuschreiben (allgemeine notwendige Verteidigung), für insoweit unzureichend; die Regelung, wonach für die Anfertigung von Abschriften der Schriftstücke aus der Ermittlungs-/Verfahrensakte die Vorlage einer Vollmacht zwingend verlangt wird, halten wir zudem für verfehlt, weil dies mit der Wahrnehmung des Verteidigeramts nicht vereinbar ist.

III. In der Praxis auftretende Probleme

Nachdem wir oben den Rahmen der rechtlichen Regelungen zum Verteidigeramt abgesteckt und unsere Bewertung hierzu dargelegt haben, möchten wir nun darstellen, wie sich diese Regeln in der Praxis niederschlagen, und parallel dazu einige Detailregeln zur Wahrnehmung des Verteidigeramts und deren Anwendung aufzeigen; schließlich möchten wir die Praxis bewerten und das Ergebnis, zu dem wir gelangt sind, zur Diskussion stellen.

a. Dass Verteidiger im Strafverfahren gleichsam unerwünschte Personen seien,

ist eine aus der Vergangenheit überkommene, fortbestehende Vorstellung

Mit Bedauern müssen wir feststellen, dass die Institution des Verteidigers, die den Menschenrechten entspricht, eine Garantie für die Grundrechte und Grundfreiheiten darstellt und zugleich eines der drei Standbeine des Strafprozessrechts bildet, im Strafverfahren gleichsam die Stellung einer unerwünschten Person einnimmt.

Im Zivilprozess wird das gesamte Verfahren von der Klageerhebung über die Beweiserhebung bis zur Stellung der Anträge von den Bevollmächtigten der Parteien betrieben. Ohne die Parteien und insbesondere ihre Bevollmächtigten kann das Verfahren also nicht voranschreiten; in dieser Verfahrensart stehen daher, von Ausnahmefällen abgesehen, auf der Seite des Anspruchstellers und auf der Verteidigungsseite Rechtsanwälte, und die Klage wird von diesen Rechtsanwälten erhoben und geführt. Dementsprechend sind die im Zivilprozess tätigen Rechtsanwälte ein wesentliches Element dieser Verfahrensart und werden auch von den Richtern/Gerichten so wahrgenommen32. Im Strafverfahren dagegen erhebt verfahrensbedingt im Ermittlungsverfahren die Staatsanwaltschaft und im gerichtlichen Verfahren das Gericht selbst die Beweise; dies unterscheidet das Strafverfahren erheblich vom Zivilprozess, erlegt insbesondere den Verteidigern keine Pflicht zur Beweisvorlage auf, und da die Beweise in vielen Fällen von einer Art sind, dass die Polizeikräfte sie erheben können, können die Verteidiger dies selbst dann nicht tun, wenn sie es wollten.

Eben dieser Umstand führt dazu, dass sich bei Richtern und Staatsanwälten eine Wahrnehmung im Sinne von „Wozu braucht es einen Verteidiger“ und ein entsprechendes Verhalten herausbilden. In vielen Strafverfahren wird die Anwesenheit eines Verteidigers oder sein späterer Eintritt in das Ermittlungsverfahren oder das gerichtliche Verfahren im Sinne von „Wozu war das nötig“ aufgefasst, und Verteidiger werden wie ein unerwünschtes Element empfangen. Dies wird den Verteidigern zwar nie unmittelbar gesagt, wohl aber in Situationen geäußert, in denen keine Verteidiger zugegen sind, ja sogar gegenüber den Beschuldigten oder Angeklagten selbst, oder es kommt in der Haltung und im Umgang gegenüber den Verteidigern zum Ausdruck. Im einfachsten Fall heißt es gut gemeint nebenbei: „In diesem Verfahren kann ein Anwalt nichts ausrichten“. In manchen Verfahren lassen Richter, die es gewohnt sind, ohne Verteidiger zu verhandeln, trotz Anwesenheit eines Verteidigers sogar bestimmte grundlegende/übliche Anträge allein zur Beschleunigung des Verfahrens als Erklärung des Verteidigers zu Protokoll nehmen, ohne dass der Verteidiger insoweit überhaupt einen Antrag gestellt hat.

Diese Umstände und Verhaltensweisen weisen darauf hin, dass sich die Wahrnehmung in unserem Justizsystem ändern muss. Denn selbst wenn der Verteidiger wegen der Eigenart des konkreten Ermittlungsverfahrens und/oder Verfahrens nicht etwa durch die Vorlage von Beweisen oder den Antrag auf deren Beiziehung usw. unmittelbar auf das Verfahren einwirkt, kontrolliert er doch die Rechtmäßigkeit der vorgenommenen Verfahrenshandlungen im Hinblick auf den oder die von ihm verteidigten Angeklagten; schon dieser Grund allein bewirkt, dass die Anwesenheit des Verteidigers – „in einer Rechtsordnung, in der um der Sicherheit willen die Form ebenso wichtig ist wie der Inhalt“ – das Ermittlungsverfahren und das gerichtliche Verfahren in formeller Hinsicht rechtmäßig und verlässlich macht. Andernfalls wird das Schicksal der Einzelnen in die Hände von Personen gelegt, die weder die Aufgabe noch die Pflicht haben, den Beschuldigten/Angeklagten zu verteidigen. Die Anwesenheit des Verteidigers macht die ergehende Entscheidung daher zu einer verlässlichen und objektiven Entscheidung. Andernfalls ist die Dialektik des Verfahrens nicht gewährleistet, und dementsprechend kommt keine richtige und verlässliche Entscheidung zustande (auch wenn dies nicht unmittelbar Gegenstand dieses Aufsatzes ist, müssen wir festhalten, dass es ebenfalls eine negative, die Verwirklichung der Verfahrensdialektik verhindernde Regelung ist, dass in den Hauptverhandlungen vor den Strafgerichten erster Instanz die Anklagevertretung nicht vorgesehen ist).

In der Tat ist das Verteidigeramt eines der drei Standbeine und eines der konstitutiven Elemente des Strafverfahrens. Die Entscheidung entsteht aus der Würdigung von Anklage und Verteidigung. Anklage und Verteidigung sind daher gleichsam die beiden Seiten der Medaille der Entscheidung. Dieses dialektische Verhältnis von Verteidigung und Anklage erfordert, dass zwischen Verteidigung und Anklage ein Gleichgewicht besteht. Aus eben diesen Gründen ist die Verteidigung als Recht in den supranationalen Menschenrechtsdokumenten und in den Verfassungen verankert33. Derjenige, gegen den als Angeklagten eine Anklageschrift erstellt wurde, kann tatsächlich schuldig, ebenso gut aber unschuldig sein. Eben deshalb ist der Angeklagte, wie der Name schon sagt, eine Person, von der noch nicht bekannt ist, dass sie schuldig ist, die aber für schuldig gehalten und dringend verdächtigt wird. Um diesen Verdacht zu überwinden und zu einer für den Angeklagten günstigen oder ungünstigen Entscheidung gelangen zu können, ist das Vorhandensein der Verteidigung unerlässlich. Damit diese Aufgabe gebührend erfüllt werden kann, muss daher das Funktionieren der Verteidigung erleichtert werden. Zudem kommt der Verteidigung, also der Antithese, auch für die Richtigkeit der Entscheidung eine sehr wichtige Funktion zu. Dies wiederum gewährleistet, dass die Strafgerechtigkeit nach Billigkeit verwirklicht wird, und – da die Gerechtigkeit ja das Fundament des Staates ist – den Schutz des Staates selbst34.

Damit in unserem Land Verfahren durchgeführt werden können, die wirklich dem Recht und den Menschenrechten entsprechen, muss sich zunächst diese nach wie vor bestehende Sichtweise vollständig ändern, und es muss anerkannt werden, dass der Verteidiger ebenso wie Richter und Staatsanwalt ein unverzichtbares Element des Strafverfahrens ist. Dieser Wandel lässt sich jedoch nicht durch Rechtsvorschriften herbeiführen; entscheidend ist ein Wandel des Verständnisses. Daher sollte an unseren juristischen Fakultäten und in den berufsbegleitenden Fortbildungen für Richter und Staatsanwälte auf diesen Punkt eingegangen und er klar vermittelt werden.

b. Um die Gleichheit zwischen Anklage und Verteidigung zumindest dem äußeren Anschein nach herzustellen,

muss die Sitzordnung in den Gerichten geändert werden

Auch die Art der Durchführung der Hauptverhandlungen und die Sitzordnung der Beteiligten im Strafverfahren sind in höchstem Maße verfehlt und rechtswidrig. Zunächst einmal muss sich die bis heute praktizierte Sitzordnung in der Verhandlung, die dadurch entsteht, dass die Staatsanwälte als Anklagevertretung auf der Richterbank neben den Richtern und auf gleicher Höhe mit ihnen sitzen, unbedingt ändern.

In der Praxis sagen die Rechtsanwälte hierzu untereinander, „die Staatsanwälte säßen wegen eines Fehlers des Tischlers oben“. Natürlich ist dies eine halb scherzhafte Klage; die Staatsanwälte sitzen nicht wegen eines Tischlerfehlers, sondern unter dem Einfluss einer bestimmten Denkweise so. Ausgehend von der Vorstellung, der „heilige Staat“ müsse dem Einzelnen in jeder Hinsicht überlegen sein, hat auch der Staatsanwalt als Vertreter des Staates seinen Platz oben auf der Richterbank; ihm gegenüber stehen der Angeklagte, der die Rolle Gullivers im Land der Riesen spielt, und insbesondere sein Verteidiger unten an einem gewöhnlichen Platz, und so werden dem Angeklagten und seinem Verteidiger schon zu Beginn des Verfahrens ihre Lage und ihre Stellung zu verstehen gegeben.

In den Ländern, die wir bislang besuchen und sehen konnten, ja selbst in solchen, deren Stellung im Spektrum der Demokratie umstritten ist, sitzen in den Gerichtssälen auf der Richterbank ausschließlich die Richter; alle anderen Verfahrenssubjekte haben ihren Platz auf gleicher Höhe einander gegenüber oder nebeneinander, und den Staatsanwälten wird in keiner Weise eine besondere Bedeutung beigemessen, die über die den Verteidigern zuerkannte hinausginge. So verhält es sich beispielsweise in den Gerichten der Republik Aserbaidschan, in denen wir uns vor Kurzem anlässlich einer wissenschaftlichen Tagung aufgehalten haben. Verteidiger und Angeklagte einerseits und Staatsanwälte andererseits haben ihren Platz einander gegenüber und auf gleicher Höhe. In allen Verfahrensarten sind es die Richter, die auf der Richterbank zu sitzen haben, weil sie im Namen der Nation das Verfahren führen und entscheiden und weil sie für die Ordnung im Gericht sorgen und gleichsam Präsident, Oberhaupt des Gerichts sind. So ist es auch in den Verfahrenssystemen aller Länder, die sich die Demokratie westlicher Prägung zu eigen gemacht haben.

In unserem Land besteht die Sitzordnung im Gericht jedoch seit den ersten Jahren, in denen die Republik ausgerufen wurde und die Justizeinrichtungen entstanden, in dieser Form, und diese Praxis beruht, soweit uns bekannt ist, auch auf keiner geschriebenen Regel. Wird dieses Thema von unseren Anwaltskollegen zur Sprache gebracht, so wird es in etwas herablassendem Ton mit Antworten wie „Ist alles andere erledigt, ist nur noch dieses Problem übrig? Der Staatsanwalt des Staates wird selbstverständlich auf der Richterbank sitzen“ abgetan und unter den Teppich gekehrt. Dabei ist die betreffende Forderung Anzeichen eines wirklichen Problems; sie gehört zu den unabdingbaren Voraussetzungen dafür, dass ein rechtmäßiges, unabhängiges und unparteiisches Verfahren sowohl inhaltlich als auch der Form nach richtig durchgeführt wird.

In unserem Land, in dem zur Behebung der in der Justiz zutage tretenden Missstände ständig ein „Justizreformpaket!“ aufgelegt wird, werden zusammen mit diesen Paketen auch überaus schöne und moderne Justizpaläste gebaut und in Betrieb genommen; leider besteht jedoch auch in diesen neuen Gebäuden in den Sitzungssälen dieselbe Sitzordnung fort. Dies zeigt uns deutlich, dass sich das äußere Erscheinungsbild geändert hat, der Inhalt oder, mit anderen Worten, das Verständnis sich aber noch immer nicht geändert hat.

Zudem führt die Staatsanwaltschaft die Ermittlungs- oder Anklagetätigkeit im Namen der Allgemeinheit, nimmt ihre Handlungen also im Namen aller Einzelnen vor, die die Gesellschaft bilden. Der Staatsanwalt ist dem Einzelnen gegenüber nicht Partei des Staates, oder es wird zumindest erwartet, dass er nicht Partei ist. In der Praxis zeigt sich jedoch, dass dies kaum beachtet wird. Es werden Anklagen mit unzureichenden Beweisen erhoben; man handelt nach der Devise „Ich erhebe Anklage, der Richter soll entscheiden“; Beweise zugunsten des Beschuldigten oder Angeklagten werden, sofern sie nicht ganz offenkundig sind, nicht zur Akte genommen; so entsteht gleichsam ein „Verteidiger des Staates“, der dem Einzelnen gegenüber die Partei des Staates ergreift. Dass nun dieser Verteidiger des Staates auch noch nicht auf gleicher Höhe mit dem Verteidiger des Einzelnen, sondern oben neben den Richtern sitzt, versetzt den Staatsanwalt gegenüber dem Einzelnen, über den verhandelt wird, in eine völlig ungleiche Lage; zudem wird in psychologischer Hinsicht in den Augen des Einzelnen der Verteidiger des Staates stärker als sein eigener Verteidiger. Leider wird diese formale Wahrnehmung in der Praxis vollends zur Wirklichkeit, wenn der Verteidiger eine passive Haltung einnimmt.

Damit sich eben diese Wahrnehmung ändert und Gleichheit zumindest dem äußeren Anschein nach hergestellt wird, muss zunächst die bestehende Sitzordnung geändert werden, und alle außer dem Richter/den Richtern des Gerichts müssen ihren Platz gegenüber der Richterbank und auf gleicher Höhe haben.

c. Während der Beratung über Entscheidung und Zwischenentscheidung muss die Anklagevertretung von sich aus

den Saal verlassen

Ein weiteres tatsächliches und bedeutsames Problem in diesem Zusammenhang besteht darin, dass, wenn die Gerichte die Verhandlung unterbrechen, um in irgendeiner Frage eine Zwischenentscheidung oder ein Urteil zu fällen, alle im Gerichtssaal Anwesenden – „einschließlich des Angeklagten und des Verteidigers“ – hinausgeschickt werden, die Staatsanwälte jedoch im Gerichtssaal auf der Richterbank und neben dem Richter oder den Richtern verbleiben. Dies ist ein offenkundig rechtswidriger Zustand, der das Verfahren beschädigt und Zweifel an den ergangenen Entscheidungen aufkommen lässt. Denn die Staatsanwaltschaft, die die öffentliche Anklage führt, ist ebenso wie die Verteidigung Partei des Strafprozesses. Bei der Entscheidungsfindung müssen entweder beide Parteien gemeinsam im Saal anwesend sein oder – richtigerweise – beide den Saal verlassen und das erkennende Gericht mit den Beweisen und seinem Gewissen allein lassen.

Wird dieser Umstand in der Verhandlung von den Verteidigern zur Sprache gebracht und verlangt, dass auch die Staatsanwälte den Saal verlassen, so erklären die Gerichte, „die Staatsanwälte sprächen während der Fassung der Zwischenentscheidung nicht“. Ob die Staatsanwälte während der Beratung und der Fassung des Urteils oder der Zwischenentscheidung sprechen oder nicht, können die Verteidigung und die Angeklagten nicht wissen. Selbst wenn man annimmt, dass die Staatsanwälte in dieser Zeit tatsächlich nicht sprechen, hinterlassen diese Praxis und dieses Bild – wie wir von Anfang an dargelegt haben – in einer Rechtsordnung, in der die Form für die Vertrauenswürdigkeit von großer Bedeutung ist, einen äußerst schlechten Eindruck und erwecken den Anschein, als handelten die Staatsanwaltschaft, die Partei des Verfahrens ist, und das Gericht, das unparteiisch sein muss, als ein und dieselbe Seite. (Denn auch wenn die Staatsanwaltschaft bei der Erfüllung ihrer Aufgabe unparteiisch handeln muss, vertritt sie als Verfahrenssubjekt gegenüber dem Angeklagten die Interessen der Gesellschaft und ist als Behörde Partei des Prozesses.) Bedauerlicherweise entsteht dieser Eindruck nicht nur bei den Verteidigern, die diesen Beruf professionell ausüben, sondern auch bei den Einzelnen, aus denen die Gesellschaft besteht und die in irgendeiner Weise am Verfahren beteiligt sind, etwa als Angeklagte, Zeugen, Nebenkläger oder Zuhörer. Dies wiederum erschüttert das Vertrauen der Gesellschaft in die Justiz. Dieses Problem ist daher keine unnötige Laune der Rechtsanwälte, sondern ein ernstes Problem, das das Vertrauen in die Justiz betrifft.

Die einzige Lösung hierfür besteht darin, dass die Staatsanwälte bei der Fassung einer Zwischenentscheidung oder eines Urteils von sich aus den Saal verlassen, ohne dass es irgendeiner Aufforderung bedarf, und dass zu deren Durchsetzung das Justizministerium einen Runderlass herausgibt oder – obwohl dies unseres Erachtens überflüssig ist – in die türkische Strafprozessordnung (CMK) eine entsprechende Vorschrift aufgenommen wird. Im Ergebnis muss sich dieser Zustand so bald wie möglich ändern, und das kontradiktorische Verfahren muss auch in dieser Hinsicht in den Zustand gebracht werden, in dem es sich befinden sollte.

Ein weiteres damit zusammenhängendes Problem besteht darin, dass sich der Richter während der Verhandlung, wenn eine Rechtsfrage auftritt oder eine Entscheidung getroffen werden soll, ohne dass es für erforderlich gehalten wird, die Anwesenden aus dem Saal zu schicken, zum Staatsanwalt hinüberbeugt und mit ihm so spricht, dass andere es nicht hören können. Manche Gerichte lassen sich mit der Begründung, sie hätten eine hohe Arbeitsbelastung, von den Staatsanwälten geradezu wie von Hilfsrichtern unterstützen. Zwar nehmen die Staatsanwälte derzeit vorübergehend nicht an den Verhandlungen vor den Strafgerichten erster Instanz teil; in der Zeit, in der sie an den Hauptverhandlungen teilnahmen, lief es jedoch in der Regel so ab, und wir glauben daher auch nicht, dass sich dies ändern wird, wenn die Staatsanwälte wieder an den Hauptverhandlungen teilnehmen, denn es handelt sich um einen Zustand, der sich in der Praxis herausgebildet hat.

Wie wir im vorstehenden Absatz dargelegt haben, wirft dieser Zustand einen Schatten auf die Unparteilichkeit des Verfahrens und stellt zugleich eine Beleidigung der Verteidigung dar. Das Gericht muss im Verfahren vollkommen unparteiisch sein; so wie sich die Richter während der Verhandlung nicht zum Ohr des Verteidigers hinüberbeugen, um mit ihm über irgendeine Frage zu sprechen oder sich mit ihm zu beraten, dürfen sie dies auch mit dem Staatsanwalt nicht tun. So wie die Verteidigung die eine der Parteien bildet, die dem Gericht gegenüberstehen, bildet die andere Partei die Anklagebehörde, also die Staatsanwaltschaft. Dass die Staatsanwälte ihr Gehalt vom Staat beziehen und die Anklage im Namen der Gesellschaft führen, stellt sie hinsichtlich Aufgabe, Unabhängigkeit und Unparteilichkeit nicht den Richtern gleich. Das Gericht muss daher zu beiden Parteien den gleichen Abstand halten und dies durch seine Praxis zeigen.

Wenn ein Gericht, das während der Hauptverhandlung vor aller Augen mit dem Staatsanwalt so spricht, dass andere es nicht hören können, zur Entscheidungsfindung alle außer dem Staatsanwalt aus dem Saal schickt, dann ist die Erklärung, es habe nicht mit dem Staatsanwalt gesprochen und der Staatsanwalt habe auf die Entscheidungsfindung keinen Einfluss gehabt, zumindest der Form nach nicht realistisch. Zu verlangen, dass man in diesem Fall an die Unparteilichkeit des Strafgerichts glaubt, wäre eine allzu gutgläubige Erwartung.

Der erste Schritt zur Behebung dieser Probleme kann dadurch erfolgen, dass die Sitzordnung in den Gerichtssälen geändert wird, die Staatsanwälte von der Richterbank heruntergeholt werden und sichergestellt wird, dass sie sich auf gleicher Höhe und in gleicher Stellung wie die Verteidiger befinden. Zweitens müssen die Richter von diesen Praktiken ablassen und den aus der ausgeübten Aufgabe folgenden Abstand, der zwischen ihnen und den Verteidigern besteht, auch gegenüber den Staatsanwälten wahren35.

d. Verteidiger und Angeklagter müssen im Sitzungssaal gemeinsam und nebeneinander sitzen

und während der Hauptverhandlung ständig miteinander kommunizieren können

Ein weiteres in der Praxis auftretendes Problem besteht darin, dass in den Verhandlungen vor den Strafgerichten insbesondere die Strafverteidiger und die Angeklagten an getrennten Plätzen sitzen und daran gehindert werden, während der Hauptverhandlung miteinander zu kommunizieren.

Abgesehen von Ausnahmefällen werden die Angeklagten unmittelbar gegenüber der Richterbank, an der der Richter sitzt, und entfernt von der Verteidigung platziert, die sich vom Richter aus gesehen auf der linken Seite befindet. Insbesondere wenn sich der Angeklagte in Untersuchungshaft befindet, bereitet es schon Probleme, wenn der Strafverteidiger und der Angeklagte miteinander sprechen, sich Zeichen geben oder auch nur Blickkontakt aufnehmen, und sie werden daran gehindert, miteinander zu kommunizieren. In manchen Fällen wird der Strafverteidiger, der auf irgendeine Weise mit dem von ihm verteidigten Angeklagten in Verbindung treten möchte, von dem zur Bewachung eingesetzten Gendarmen oder vom Richter verwarnt, und derartige Versuche werden zumindest nicht gern gesehen.

Nach Auffassung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) will die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) dagegen – insbesondere wegen der bedeutenden Rolle, die das Recht auf ein faires Verfahren in einer demokratischen Gesellschaft spielt – erreichen, dass die Verteidigung nicht theoretisch und illusorisch, sondern konkret und wirklich gewährleistet wird. In diesem Zusammenhang umfasst das Recht des Angeklagten auf den Beistand eines Verteidigers das Recht auf Anwesenheit eines Verteidigers sowie das Recht, den Verteidiger zu konsultieren und mit ihm zu sprechen36.

Einer der wichtigen Momente, in denen ein Angeklagter die Unterstützung des Verteidigers benötigt, ist das Stadium der Hauptverhandlung. Bei der derzeitigen Sitzordnung der Gerichte in unserem Land hat der Strafverteidiger jedoch keine Möglichkeit, der von ihm verteidigten Person beizustehen oder seine beratende Aufgabe zu erfüllen. Dabei gibt es weder in der CMK noch in einem anderen Gesetz oder einer Verordnung eine Regelung, nach der die Sitzordnung so zu sein hätte. Gleichwohl führt es zu großen Problemen, wenn der Strafverteidiger neben der von ihm verteidigten Person sitzen möchte; ja, die Strafverteidiger unternehmen, weil sie sich an diese Ordnung gewöhnt haben, nicht einmal den Versuch, sie zu ändern. Soweit uns bekannt ist, hat bislang ein Anwaltskollege in dieser Frage beharrt, schließlich auch Erfolg gehabt und während der Hauptverhandlung neben dem Angeklagten gesessen, dessen Verteidigung er übernommen hatte37. Nach der gebotenen

das Recht auf ein faires Verfahren aufgehoben werde, das zu fällende Urteil jeder Überzeugungskraft entbehre und nicht auf die Herstellung von Gerechtigkeit gerichtet sein könne; und ich erklärte, dass ich die Vorsitzende und die Mitglieder des Gerichts ablehne, die durch die Fortsetzung einer falschen Praxis, die ihre Grundlage nicht in der Verfassung, im Gesetz, in der Europäischen Menschenrechtskonvention und in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte hat, mein Verteidigungsrecht beschränken und mir mein Recht auf ein faires Verfahren nehmen, und beantragte, von der früheren Zwischenentscheidung abzurücken.

Auch Staatsanwalt Osman Çakır sagte: ‚Wir wiederholen unsere frühere Stellungnahme.‘

Die Kammer entschied mit Ziffer 1 ihrer Zwischenentscheidung, dass kein Anlass bestehe, von der in dieser Sitzung ergangenen Zwischenentscheidung abzurücken, räumte uns eine Frist zur Einreichung unseres Ablehnungsgesuchs ein und vertagte die Hauptverhandlung auf den 20.03.2008. 2. An der Hauptverhandlung, die am 20.03.2008 vor dem 3. Großen Strafgericht Beyoğlu stattfand, nahmen im Namen der beruflichen Solidarität das Vorstandsmitglied und die Schatzmeisterin der Anwaltskammer Istanbul, Rechtsanwältin Berrin Adıyaman, das Vorstandsmitglied Rechtsanwalt Muammer Aydın sowie die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte Ufuk Özkap, Kemal Aytaç, Ömer Kavili, Muhittin Köylüoğlu, Ayşe Eren, Sevgi Akbenlioğlu, Hasan Kılıç und Ömer Yasa als Vertreter teil; der stellvertretende Präsident der Anwaltskammer Istanbul, Rechtsanwalt Mehmet Durakoğlu, nahm als Beobachter teil.

Nach Beginn der Hauptverhandlung ergriff ich das Wort:

Richter und Staatsanwälte üben keine Befugnis aus, die ihre Grundlage nicht in der Verfassung und in den Gesetzen (in der von uns unterzeichneten und inzwischen auch in unserem innerstaatlichen Recht geltenden Europäischen Menschenrechtskonvention und in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte) hat. Versuchen sie es dennoch (wie in unserem Fall), so beschränken sie das Verteidigungsrecht und verletzen das Recht auf ein faires Verfahren. Der Angeklagte hat das Recht, das Verteidigungsrecht mit Hilfe eines Verteidigers ununterbrochen in Anspruch zu nehmen. Stehe ich nach der Zwischenentscheidung des Gerichts in dem als Platz des Angeklagten errichteten Holzverschlag, so liegt zwischen meinem Anwalt und mir ein Abstand von 3 – 5 Metern, und wenn ich meinen Verteidiger um Rat fragen möchte, werde jedes Mal entweder ich zu meinem Verteidiger gehen oder mein Verteidiger zu mir kommen müssen, und dieser Zustand wird mein Recht, das Verteidigungsrecht ununterbrochen in Anspruch zu nehmen, offenkundig aufheben. Können Sie sich eine solche Praxis vorstellen? Ist so etwas überhaupt denkbar? Die Kammer hat meinen Antrag in ihrer ersten Zwischenentscheidung vom 13.11.2007 mit der nicht rechtlichen Begründung ‚aufgrund der Praxis und der Gepflogenheiten‘ abgelehnt. Ihr Gericht hat den Begriff ‚Praxis und Gepflogenheit‘ über die Verfassung, das Gesetz, die Europäische Menschenrechtskonvention und die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte gestellt; dies ist ein sehr schwerwiegender Rechtsfehler. Während in dem in der modernen Welt angewandten Verfahrenssystem der Beschuldigte/Angeklagte in jedem Stadium ununterbrochen das Verteidigungsrecht und das Recht hat, mit dem Verteidiger zusammen zu sein, der seine Verteidigung führen wird, wird in unserem Land (trotz aller Gesetzesänderungen) das Verteidigungsrecht bereits im Ermittlungsverfahren beschränkt (ich könnte viele Beispiele nennen, etwa durch einen Geheimhaltungsbeschluss oder dadurch, dass der Verteidiger, nachdem der Beschuldigte mit seiner Aussage begonnen hat, nicht in die Vernehmung eingreifen kann, oder dadurch, dass die Beweise zugunsten des Beschuldigten nicht erhoben werden), und diese Beschränkung setzt sich im gerichtlichen Verfahren fort. Aus diesen Gründen enden die vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte gegen die Republik Türkei anhängig gemachten Verfahren stets mit Begründungen wie der, das Verteidigungsrecht sei beschränkt und das Recht auf ein faires Verfahren verletzt worden, zum Nachteil der Republik Türkei. Die türkische Justiz und der türkische Richter (und die Staatsanwälte) müssen nunmehr ihre alten Gewohnheiten ablegen und ein Verfahren führen, bei dem das am Ende ergehende Urteil sowohl im öffentlichen Gewissen als auch beim Angeklagten, beim Opfer und beim Nebenkläger die Wirkung ‚dem Recht ist Genüge getan‘ erzeugt. Ich möchte als Angeklagter dieselben Rechte in Anspruch nehmen wie der Nebenkläger, und so wie der Nebenkläger neben seinem Vertreter/Anwalt stehen kann, möchte auch ich neben meinem Vertreter stehen, sagte ich.

Auch meine Vertreter ergriffen jeweils einzeln das Wort, legten die Nachteile dar, die es hat, wenn der Angeklagte und sein Vertreter an getrennten Plätzen stehen, und beantragten, von der Zwischenentscheidung vom 13.11.2007 abzurücken.

Das 3. Große Strafgericht Beyoğlu, bestehend aus der Vorsitzenden Münevver Duygulu Aksünger, dem Mitglied Mustafa Tok und dem Mitglied Pınar Şafat: Rechts- und Sitzordnung ist der Platz des Verteidigers jedoch an der Seite der Person, deren Verteidigung er übernommen hat, auch wenn diese sich in Untersuchungshaft befindet. Nur so ist es ihm möglich, mit dem Angeklagten ununterbrochen und unmittelbar zu kommunizieren und ihm beizustehen. Zudem wird es dem Einzelnen, der sich gegenüber dem Richter und dem Staatsanwalt, die den Staat vertreten, äußerst schwach fühlt, auch in psychologischer Hinsicht eine sehr große Stütze sein, wenn sein Verteidiger körperlich an seiner Seite ist.

e. Rechtsanwälte, die die Aufgabe der Verteidigung wahrnehmen, müssen – gleich ob als Pflicht- oder als Wahlverteidiger – in den Sitzungsprotokollen der Strafverfahren als „Verteidiger“

eingetragen werden

Eines der formalen Elemente der Schwierigkeiten in der Praxis besteht darin, dass Rechtsanwälte, die die Aufgabe der Verteidigung wahrnehmen, als „Bevollmächtigter“ in die Protokolle aufgenommen werden. An vielen Gerichten werden die Rechtsanwälte, die die Verteidigungsaufgabe erfüllen, ohne Unterscheidung als Bevollmächtigte bezeichnet und auch in den Sitzungsprotokollen als „Rechtsanwalt …… als Bevollmächtigter des Angeklagten …..“ eingetragen. An manchen Gerichten hingegen werden die Rechtsanwälte, die von den CMK-Diensten der Anwaltskammern nach Art. 147 Abs. 1 Buchst. c, Art. 150 und 156 CMK bestellt werden, als Verteidiger bezeichnet, während die Rechtsanwälte, die die Verteidigungsaufgabe aufgrund einer vom Angeklagten erteilten Vollmacht übernehmen, als Bevollmächtigte bezeichnet werden. Beides sind völlig fehlerhafte Praktiken. Gleich ob er eine vom Angeklagten erteilte Vollmacht hat oder nach der CMK bestellt worden ist: Die Bezeichnung des Rechtsanwalts, der im Strafverfahren verteidigt, lautet Verteidiger. Denn auf welche Weise er auch immer beauftragt worden sein mag, die Aufgabe des Verteidigers ist ein und dieselbe38. Auch diese fehlerhafte Praxis muss daher so bald wie möglich geändert werden.

Die Aufgabenbeschreibung des Verteidigers wird selbst vom Kassationshof falsch verstanden. In der oben erwähnten Entscheidung des Großen Strafsenats des Kassationshofs vom 9.12.1974 wird die Aufgabe der Verteidiger definiert als die eines „Organs, das einen öffentlichen Dienst versieht und verpflichtet ist, im Namen des Gesetzes auf den Freispruch des Angeklagten oder auf dessen Bestrafung mit einer milden Strafe hinzuwirken“.

Die Aufgabe der Verteidiger besteht jedoch nicht allein und um jeden Preis darin, den Freispruch der von ihnen verteidigten Personen und/oder eine geringere Strafe für sie zu erreichen. Unseres Erachtens besteht die eigentliche Aufgabe darin, sicherzustellen, dass das Verfahren im Einklang mit den universellen Grundsätzen des Rechts und den Menschenrechten und in fairer Weise geführt wird, dies

Unter Berücksichtigung dessen, dass das Verteidigungsrecht als Ganzes uneingeschränkt ausgeübt werden kann, dass der Beistand des Verteidigers ununterbrochen in Anspruch genommen werden kann, dass das Recht auf ein faires Verfahren im Gewissen der Menschen verankert wird und dass der Angeklagte die Rechte des Opfers in gleicher Weise ebenfalls in Anspruch nehmen kann, wurde einstimmig beschlossen, von der diese Frage betreffenden Zwischenentscheidung unseres Gerichts vom 13.11.2007 abzurücken; mit diesen Worten hat es eine für die Verteidigung historische Entscheidung getroffen…“ Zum vollständigen Wortlaut des genannten Schriftsatzes, zur Entscheidung des 3. Großen Strafgerichts Beyoğlu und zu den Schreiben, die das Präsidium der Anwaltskammer Istanbul an die zuständigen Stellen gerichtet hat, siehe: İstanbul Barosu Yönetim Kurulu Çalışma Raporu 2006 – 2008, s.193 – 206. zu überwachen und erforderlichenfalls gegen fehlerhafte Praktiken einzuschreiten. Die Verteidiger sind daher die Gewähr dafür, dass ein faires Verfahren sichergestellt wird und Menschenrechtsverletzungen verhindert werden. Am Ende des Verfahrens besteht stets die Möglichkeit, dass die verteidigte Person verurteilt wird, wie viel Mühe und Geschick der Verteidiger auch aufwenden mag. Denn dies hängt in der Regel neben der Mühe und dem Geschick des Verteidigers auch von den in der Akte befindlichen Beweisen ab. In diesem Fall wird, legt man die Definition des Kassationshofs zugrunde, der Verteidiger, der den Freispruch oder eine geringere Strafe für die von ihm verteidigte Person nicht erreichen konnte, als erfolglos gelten. Dabei hat der Verteidiger auch bei diesem Ergebnis seine Aufgabe mit Erfolg erfüllt, wenn er in jedem Stadium des Verfahrens anwesend war, die von ihm verteidigte Person über die möglichen Folgen aufgeklärt und alles in seiner Macht Stehende getan hat, damit das Verfahren im Einklang mit dem Recht und den Menschenrechten geführt wird.

Tatsächlich ist es nicht zu leugnen, dass der Kampf derjenigen, die als Verteidiger tätig sind, und aller anderen Rechtsanwälte seinen Anteil daran hat, dass in unserem Land heute manche Menschenrechtsverletzungen, die insbesondere im Strafverfahren vorkommen, zurückgegangen sind. Dies zeigt, dass die Verteidiger in unserem Land ihre Aufgabe trotz allem gut erfüllen.

f. Verteidiger dürfen für kein Wort und keine Äußerung, die sie im Rahmen der Verteidigungsaufgabe

verwenden, zur Verantwortung gezogen werden

Das Verteidigungsrecht ist eine Erscheinungsform der Gedankenfreiheit. Dass die Worte, die vor den Rechtsprechungsorganen und zu einem bestimmten Zweck – um sich von einem Vorwurf zu befreien – gebraucht werden, und die dabei geäußerten Gedanken in Freiheit vorgebracht werden können, ist eines der Elemente, die das Verteidigungsrecht ausmachen. In einem freiheitlichen und demokratischen Politikverständnis sind die Rechte der Person so weit und so geachtet wie möglich. Auch das Verteidigungsrecht kommt in den Genuss dieser Möglichkeiten. So fällt auf, dass im geschichtlichen Verlauf zwischen der Entwicklung des Verteidigungsrechts und der Entwicklung der demokratischen Bewegung ein enger Zusammenhang besteht. Autoritäre Regime neigen dagegen dazu, das Verteidigungsrecht einzuschränken39. Eben diese Feststellung zeigt, dass der Grad und die Handhabung der der Verteidigung eingeräumten Rechte und Freiheiten – ungeachtet aller pathetischen Rhetorik – die Wirklichkeit des in dem betreffenden Land herrschenden Regimes offenlegen.

Die Freiheit der Rechtsverfolgung ist nicht nur eine Verfahrensregel, sondern darüber hinaus ein subjektives Grundrecht. Ein subjektives Recht aber verleiht der Person eine Anspruchsbefugnis. Der Anspruch auf Rechtsverfolgung bedeutet für die am Verfahren Beteiligten die Möglichkeit, zu allen tatsächlichen und rechtlichen Fragen des konkreten Falles ihre Auffassung zu äußern und damit gehört zu werden40. Damit dieses Recht gebührend und tatsächlich ausgeübt werden kann, dürfen diejenigen, die die Verteidigung führen, also der Beschuldigte/Angeklagte oder sein Verteidiger, für die Äußerungen oder Ansichten, die sie bei der Verteidigung schriftlich oder mündlich vorbringen, nicht zur Verantwortung gezogen werden. Dies wird als Verteidigungsimmunität bezeichnet.

Das wesentliche Element der Verteidigungsimmunität besteht darin, dass diejenigen, die bei der Wahrnehmung dieser Aufgabe Worte, Äußerungen und Ansichten vorbringen, dafür nicht bestraft werden. Denn wenn derjenige, der die Verteidigungsaufgabe wahrnimmt, in der Sorge handelt, die von ihm gebrauchten Äußerungen könnten als Straftat gewertet und bestraft werden, wird er auf manche Äußerungen und Ansichten, die er in seiner Verteidigung vorbringen würde, verzichten, und in diesem Fall kann nicht davon die Rede sein, dass die Verteidigungsaufgabe gebührend erfüllt worden ist41.

Allerdings ist die Verteidigungsimmunität in den Gesetzen in der Regel nur für bestimmte Straftaten, Personen und Voraussetzungen anerkannt worden. Dies führt dazu, dass die Immunität eingeschränkt und bisweilen völlig beseitigt wird. So ist die Verteidigungsimmunität in Art. 128 des türkischen Strafgesetzbuchs (TCK) für die Beleidigungsdelikte anerkannt worden, wobei verlangt wird, dass die Behauptungen und Wertungen mit dem Rechtsstreit in Zusammenhang stehen42. Damit die Verteidigungsaufgabe vollständig erfüllt werden kann, dürfen die Verteidiger – insbesondere in Verfahren wegen politischer Straftaten – für die von ihnen vorgebrachten Worte und Ansichten in keiner Weise zur Verantwortung gezogen werden. Denn in vielen politischen Prozessen werden weniger die Handlungen des Angeklagten oder die Verletzung von Verfahrensregeln zum Gegenstand der Verteidigung gemacht, als vielmehr (oder zusammen mit diesen) die Ansichten, die Äußerungen oder die Weltanschauung des Angeklagten, deren Wissenschaftlichkeit und deren Äußerbarkeit in einer demokratischen Gesellschaft verteidigt. Besonders deutlich tritt dies bei den Straftaten zutage, die die Äußerung von Gedanken betreffen. Damit das Verteidigungsrecht in diesen Verfahren vollständig und so, wie es sein sollte, verwirklicht werden kann, müssen die Verteidiger in den Genuss einer ausnahmslosen Verteidigungsimmunität kommen. So ist das in Art. 36 der Verfassung geregelte Verteidigungsrecht als ein Recht ausgestaltet, dessen Einschränkung nicht möglich ist.

Trotz dieser Ausführungen ist in der Praxis zu beobachten, dass diejenigen, die sich verteidigen, und die Verteidiger wegen der Äußerungen und Gedanken, die sie in ihrer Verteidigung vorbringen, Ermittlungsverfahren und gerichtlichen Verfahren ausgesetzt werden. Selbst wenn diese Äußerungen oder die vorgebrachten Ansichten einen großen Teil der Gesellschaft und sogar die anderen Verfahrenssubjekte stören, müssen sie hingenommen werden und muss ihnen bedingungslose Immunität gewährt werden, damit das Verfahren fair geführt und nicht in das Verteidigungsrecht eingegriffen wird. Nur so kann eine furchtlose, unabhängige und freie Verteidigung gewährleistet werden.

g. Die rechtlichen und tatsächlichen Hindernisse für die Einsicht der Verteidiger in die Ermittlungsakten und für die

Anfertigung von Abschriften müssen beseitigt werden

Eine weitere Praxis, die sich als Beschränkung des Verteidigungsrechts darstellt, die Wahrnehmung der Verteidigeraufgabe nahezu unmöglich macht und zu völlig rechtswidrigen Ergebnissen führt, besteht darin, dass die Verteidiger daran gehindert werden, die Ermittlungsakten einzusehen und/oder Fotokopien von Schriftstücken anzufertigen, oder dass für die Anfertigung von Fotokopien von Schriftstücken eine Abschrift der Vollmacht verlangt wird. Aufgrund dieser Praxis stehen die Verteidiger sehr häufig bei der Vernehmung an der Seite des Beschuldigten, ohne irgendeine Kenntnis über die Ermittlungen zu haben, und können naturgemäß die Verteidigungsaufgabe nicht ordnungsgemäß erfüllen.

Obwohl Art. 153 der türkischen Strafprozessordnung (CMK) keine dahin gehende Regelung enthält, wird von den Verteidigern für die Anfertigung von Fotokopien aus der Akte eine Vollmacht verlangt; als Begründung dafür wird unter Verstoß gegen die Normenhierarchie eine Verordnungsbestimmung angeführt, und während der Ermittlungen, in denen die Maßnahmen sehr rasch ablaufen, werden das Verteidigungsrecht und die Aufgabenerfüllung der Verteidiger beschränkt und damit behindert. Art. 45 der Verordnung über die Geschäftsstellen der Oberstaatsanwaltschaften (Cumhuriyet Başsavcılığı Kalem Yönetmeliği), der als Begründung hierfür angeführt wird und verlangt, dass der Verteidiger eine Vollmacht vorlegt, um die Ermittlungsunterlagen einsehen und Abschriften anfertigen zu können, entspricht nicht der Regelungsphilosophie der CMK. Es ist sinnlos und widersprüchlich, dass ein Gesetz, das dem Verteidiger das Gespräch mit dem Beschuldigten ohne Vollmacht gestattet, von dem Verteidiger, der vor dem Gespräch die Akte einsehen muss, eine Vollmacht verlangen soll43.

Diese Verordnung und diese Praxis verstoßen daher gegen die CMK. Dieser Zustand muss so bald wie möglich behoben werden; insbesondere muss die Praxis aufgegeben werden, während der Ermittlungen für die Anfertigung von Abschriften von Schriftstücken aus der Akte eine Vollmacht zu verlangen. Die Aufgabe des Verteidigers besteht doch darin zu kontrollieren, ob die materielle Wahrheit auf rechtmäßige Weise erforscht wird. Damit der Verteidiger diese Aufgabe erfüllen kann, muss er die Maßnahmen kennen, die die Organe des Ermittlungsverfahrens und des gerichtlichen Verfahrens vornehmen, sie kontrollieren und auf sie Einfluss nehmen können44. Andernfalls wird es weder möglich sein, dass der Verteidiger seine Aufgabe erfüllt, noch dass das Verfahren fair und redlich abläuft.

h. Der Erlass eines Geheimhaltungsbeschlusses nach Art. 153 Abs. 2 CMK vereitelt das Verteidigungsrecht vollständig, und diese Regelung wird in der Praxis

in einer über ihren Zweck hinausgehenden Weise missbraucht

In Art. 153 Abs. 2 CMK findet sich die Regelung: „Die Befugnis des Verteidigers, den Akteninhalt einzusehen oder Abschriften von Schriftstücken anzufertigen, kann auf Antrag des Staatsanwalts durch Beschluss des Friedensstrafrichters beschränkt werden, wenn dies den Zweck der Ermittlungen gefährden kann“. Diese Vorschrift, die in der Praxis „Geheimhaltungsbeschluss“ genannt wird, wird missbraucht; obwohl es nicht erforderlich ist, wird diese Bestimmung in sehr vielen Ermittlungsverfahren angewandt, und zahlreiche Schriftstücke und Informationen aus der Ermittlungsakte werden der Verteidigung vorenthalten. Die Verteidigung erhält zu diesen Informationen und Schriftstücken erst nach der Zulassung der Anklageschrift Zugang (Art. 153 Abs. 3 CMK); bis zu diesem Stadium sind die Verteidigungsrechte jedoch beschränkt, und zahlreiche Maßnahmen zu ihren Lasten sind bis dahin bereits vorgenommen worden.

Diese Vorschrift, die eigentlich als besondere Maßnahme zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität eingeführt wurde, ist sowohl in ihrer normativen Struktur als auch in ihrer Anwendung rechtswidrig und fehlerhaft; sie hebt das Verteidigungsrecht auf und macht es den Verteidigern unmöglich, ihre Aufgabe wahrzunehmen. Betrachtet man Art. 153 Abs. 2 CMK, so zeigt sich, dass die dortige Beschränkung nur für den Verteidiger des Beschuldigten oder Angeklagten vorgesehen ist und nicht für die anderen am Strafverfahren beteiligten Personen wie den Antragsteller, den Nebenkläger, den vermögensrechtlich Haftenden oder den Beschuldigten bzw. Angeklagten selbst gilt. Denn in dem Absatz ist nur vom Verteidiger die Rede. Wie wir oben dargelegt haben, ist der Verteidiger jedoch ein Verfahrenssubjekt eigener Art im Strafverfahren und umfasst die anderen Verfahrenssubjekte nicht. Da andererseits der Grundsatz gilt, dass Regelungen, die Grundrechte und Grundfreiheiten einschränken, auch im Strafverfahrensrecht nicht weit ausgelegt und nicht analog angewandt werden dürfen, ist die Anwendung dieser Beschränkung auf andere Personen als die Verteidiger sowohl nach der theoretischen Struktur des Strafverfahrensrechts als auch nach der Fassung der Vorschrift nicht möglich. Folglich können der Angeklagte, der Antragsteller, der vermögensrechtlich Haftende, der Beschuldigte sowie der Vertreter des Antragstellers oder des Nebenklägers die gesamte Akte einsehen und eine Abschrift davon erhalten45. Dass die Einsicht in die in der Ermittlungsakte befindlichen Schriftstücke und die Anfertigung von Abschriften allein für die Verteidiger beschränkt sind, ist unbestreitbar ein müßiges Unterfangen und wird zudem keine praktische Bedeutung haben. Im Ergebnis ist diese Vorschrift in ihrer Ausgestaltung fehlerhaft.

Diese Vorschrift und die daraus folgende Praxis führen zu zwei fehlerhaften Ergebnissen. Erstens verletzt es den Gleichheitsgrundsatz, dass diese Beschränkung dem Verteidiger auferlegt wird, während sie den anderen Personen nicht auferlegt ist. Andererseits wird die Beschränkung in der Praxis gesetzes- und damit rechtswidrig auch auf diese Personen angewandt. Dass das Recht auf Zugang zur Akte, mit anderen Worten zu den Beweisen, das den anderen am Strafverfahren beteiligten Personen nicht versagt ist, dem Verteidiger, der diese Akte und diese Beweise zur Erfüllung seiner Aufgabe am dringendsten benötigt, nicht gewährt, ja ihm versagt wird, verstößt gegen die Verfassung, gegen die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) und vor allem gegen die universellen Grundsätze des Rechts und die Erfordernisse der Rechtsstaatlichkeit46. Dass der Verteidiger die in der Ermittlungsakte enthaltenen Behauptungen, Aussagen, Protokolle über die Telekommunikationsüberwachung und Aufzeichnungen aus der technischen Überwachung, also sämtliche Beweise, im Fall der Beschränkung nicht erhalten kann, hindert ihn an der Verteidigung; dies verletzt offenkundig das in Art. 13 der Verfassung zum Ausdruck kommende Verbot, den Wesensgehalt der Grundrechte und Grundfreiheiten anzutasten, und vernichtet das Verteidigungsrecht, das eine der elementarsten Stützen der Grundrechte und Grundfreiheiten ist47. Dieser Zustand verstößt insbesondere gegen das in Art. 5 EMRK geregelte Recht auf Freiheit und Sicherheit und gegen das in Art. 6 geregelte Recht auf ein faires Verfahren und stellt zugleich einen offenkundigen Verstoß gegen das in Art. 19 der Verfassung geregelte Recht auf Freiheit und Sicherheit der Person dar48.

Andererseits steht in unserem Land sowohl aufgrund der gesetzlichen Regelungen als auch aufgrund der gefestigten Rechtsprechung des Kassationshofs klar und unbestreitbar fest, dass in allen Verfahren, insbesondere aber im Strafverfahren, rechtswidrig erlangte Beweise nicht verwertet werden dürfen und dass auch Beweise, die ausgehend von auf diesem Wege erlangten Beweisen gewonnen wurden, als rechtswidrig gelten.

Es bestehen äußerst klare Regelungen, die diese Frage unmittelbar regeln: in Art. 38 Abs. 6 der Verfassung „Gesetzwidrig erlangte Erkenntnisse können nicht als Beweis anerkannt werden.“, in Art. 217 Abs. 2 CMK „Die zur Last gelegte Straftat kann mit jedem auf rechtmäßige Weise erlangten Beweis bewiesen werden.“, in Art. 206 Abs. 2 CMK „Ist ein Beweis, dessen Erhebung beantragt wird, gesetzwidrig erlangt worden, so wird der Antrag abgelehnt.“, in Art. 230 Abs. 1 Buchst. b CMK „In der Begründung des verurteilenden Urteils sind die Beweise zu erörtern und zu würdigen sowie die dem Urteil zugrunde gelegten und die zurückgewiesenen Beweise anzugeben; in diesem Rahmen sind die in der Akte befindlichen, mit rechtswidrigen Methoden erlangten Beweise gesondert und ausdrücklich zu bezeichnen.“ und in Art. 289 Abs. 1 CMK „Dass das Verteidigungsrecht in für das Urteil wesentlichen Punkten durch Gerichtsbeschluss beschränkt worden ist und dass das Urteil auf einem mit rechtswidrigen Methoden erlangten Beweis beruht, stellt eine absolute Rechtsverletzung dar“. Darüber hinaus hat der Große Strafsenat des Kassationshofs in seiner hierzu ergangenen Entscheidung vom 17.11.2009, Aktenzeichen (Esas) 2009/7-160, Entscheidungsnummer (Karar) 2009/264, nochmals nachdrücklich zum Ausdruck gebracht, dass weder rechtswidrige Beweise noch die Beweise, die deren Fortsetzung darstellen, also die Früchte des vergifteten Baumes, dem Urteil zugrunde gelegt werden dürfen und dass der Angeklagte freizusprechen ist, wenn keine anderen Beweise vorliegen.

Demnach sind sämtliche Beschränkungsbeschlüsse, die, weil sie das Verteidigungsrecht vernichten, rechtswidrig erlassen und wiederum rechtswidrig vollzogen werden, sowie alle weiteren im Anschluss an diese Beschlüsse vorgenommenen Maßnahmen rechtswidrig. Diese und ähnliche Praktiken verletzen jeweils die oben genannten Artikel sowohl der EMRK als auch der Verfassung und der CMK49. Dieses bedeutende Hindernis für die Verteidigung und die Verteidigertätigkeit muss so bald wie möglich beseitigt werden; die einschlägigen Vorschriften müssen so geändert werden, dass es nur in zwingend erforderlichen Fällen in Ermittlungsverfahren wegen eines begrenzten Kreises von Straftaten (zum Beispiel organisiert begangener Betäubungsmittelstraftaten) angewandt werden kann, und die Rechtsanwender müssen hierzu geschult werden.

i. Die Hindernisse für die notwendige Verteidigung müssen beseitigt und die finanziellen Probleme gelöst werden; ohne Verteidiger darf nicht entschieden werden, und

die Terminsstunden müssen eingehalten werden

Auch bei der Praxis der notwendigen Verteidigung bestehen ernste Schwierigkeiten. Die notwendige Verteidigung ist im Wesentlichen in Art. 147 Abs. 1 Buchst. c, Art. 150 und 156 CMK geregelt. Diese Aufgabe ist ein ernst zu nehmender öffentlicher Dienst und wird durch den Einsatz und die Bemühungen der Anwaltskammern und der Rechtsanwälte aufrechterhalten. Dass jedoch die für die Aufgabe der notwendigen Verteidigung gezahlten Vergütungen äußerst niedrig gehalten und erst nach langer Zeit oder gar nicht ausgezahlt werden, hat das System an den Rand des Zusammenbruchs gebracht und diese Aufgabe für die Rechtsanwälte zu einer Fronarbeit gemacht50.

Ein gesondertes Problem ist ferner, dass nach der durch das Gesetz Nr. 5560 vorgenommenen Änderung des Art. 13 des Gesetzes Nr. 5320 über das Inkrafttreten und die Anwendung der Strafprozessordnung die Vergütung, die dem nach der CMK auf Ersuchen der Ermittlungs- und Gerichtsbehörden von der Anwaltskammer bestellten Verteidiger gezahlt wird, zu den Verfahrenskosten gerechnet wird. Denn es ist rechtswidrig und mit der Freiheit der Verteidigung unvereinbar, die Vergütung des Pflichtverteidigers, die Folge einer gesetzlich angeordneten Notwendigkeit ist, als „Verfahrenskosten“ vom verurteilten Angeklagten zurückzufordern. So wie der Staat, der die Erbringung der ihrer Natur nach kostspieligen Justizdienste kraft seines Daseinsgrundes übernimmt, vom Verurteilten nicht das Gehalt des Richters, des Staatsanwalts oder der Polizeikräfte zurückverlangt, darf er auch die Vergütung des Verteidigers nicht verlangen, der nach der CMK bestellt wird und eine öffentliche Aufgabe wahrnimmt. Diese Verpflichtung ergibt sich zudem auch aus Art. 6 EMRK51. Denn es ist nicht nur sinnlos, im Fall der Bestellung eines Pflichtverteidigers die finanzielle Last dieser Notwendigkeit dem Angeklagten aufzubürden; auch der Beschuldigte, der sich mangels finanzieller Mittel keinen Verteidiger wählen kann, aber einen solchen in Anspruch nehmen möchte und deshalb die Bestellung eines Verteidigers durch die Anwaltskammer beantragt, könnte in dem Gedanken, er werde später unterliegen und dies finanziell nicht tragen können, auf diesen Beistand verzichten, obwohl er ihn erhalten möchte. Dies aber bedeutet eine mittelbare Beschränkung des Verteidigungsrechts.

Ein weiteres Problem, das in der Praxis von Zeit zu Zeit auftritt, besteht darin, dass die Gerichte ohne Verteidiger entscheiden, wenn der nach Art. 150 CMK von der Anwaltskammer bestellte Verteidiger in der Hauptverhandlung nicht anwesend ist, sich zur Unzeit aus der Hauptverhandlung zurückzieht oder sich der Erfüllung seiner Aufgabe entzieht52. Dabei ist diese Möglichkeit in Art. 151 CMK ausdrücklich geregelt; danach hat das Gericht oder der Richter in diesem Fall unverzüglich die erforderlichen Schritte zur Bestellung eines anderen Verteidigers zu unternehmen, wobei die Sitzung unterbrochen oder auch ihre Vertagung beschlossen werden kann. So hebt auch der Kassationshof Entscheidungen auf, die unter Missachtung von Art. 151 ohne Verteidiger ergangen sind. Nach Auffassung des Kassationshofs ist es geeignet, „das Verteidigungsrecht zu beschränken, wenn trotz der Bestimmung des Art. 151 CMK, wonach das Gericht, wenn der Verteidiger in der Hauptverhandlung nicht anwesend ist, unverzüglich einen Verteidiger bestellen und die Vertagung der Hauptverhandlung beschließen kann, dies nicht beachtet und in einer Sitzung, in der die Verteidiger der Angeklagten nicht anwesend waren, ein Urteil gefällt wird“53.

Dass die Gerichte die Terminsstunden nicht einhalten, insbesondere dass im Abstand von jeweils fünf Minuten hundert Verhandlungen angesetzt oder alle Verhandlungen auf dieselbe Uhrzeit gelegt werden, ist in der Praxis das Problem aller Rechtsanwälte, die Verhandlungen wahrnehmen. So wie die Gerichte an einem Tag zahlreiche Verhandlungen haben, haben auch die Rechtsanwälte in der Regel an einem Tag zahlreiche Verhandlungen. Und selbst wenn Rechtsanwälte an einem Tag nur eine einzige Verhandlung haben, haben sie daneben noch viele andere berufliche Tätigkeiten. Ein Rechtsanwalt aber, dem mitgeteilt wurde, die Verhandlung finde um neun Uhr statt, und der, wenn er vor dem Sitzungssaal eintrifft und auf die Liste schaut, sieht, dass hundert Verhandlungen auf dieselbe Uhrzeit angesetzt sind und er an achtzigster Stelle steht, begehrt zu Recht auf. Die Gerichte müssen darauf achten und sich bemühen, unter Berücksichtigung ihrer Arbeitsbelastung und der Zeit, in der sie eine Verhandlung abschließen, die Abstände zwischen den Verhandlungen entsprechend festzulegen und die Verhandlungen auf realistische Uhrzeiten anzusetzen. Stellt sich darüber hinaus aus irgendeinem Grund heraus, dass die Verhandlung an dem zuvor bestimmten Tag und/oder zu der zuvor bestimmten Uhrzeit nicht stattfinden wird, so muss dies allen Beteiligten, die in der Sache tätig sind oder eine Verfahrensstellung haben, vor dem Verhandlungstag per E-Mail und SMS mitgeteilt werden; insbesondere muss verhindert werden, dass Rechtsanwälte erst dann erfahren, dass keine Verhandlung stattfindet, wenn sie vor dem Sitzungssaal eintreffen. Das gebietet der Respekt, der der Justiz, dem Einzelnen und den Rechtsanwälten entgegenzubringen ist.

j. Vor Gerichten, die – gleich wie sie heißen und in welchem Gesetz sie geregelt sind – für die Aburteilung bestimmter Straftaten mit Sonderzuständigkeiten ausgestattet sind, werden die Verteidigungsrechte der Angeklagten beschränkt und wird insbesondere die Aufgabenerfüllung der Verteidiger

behindert

Art. 250 CMK, in dem die Gerichte mit Sonderzuständigkeit geregelt waren, ist durch Art. 105 Abs. 6 des Gesetzes Nr. 6352 vom 2.7.2012 aufgehoben worden. Der vorläufige Art. 2 desselben Gesetzes enthält die Regelung: „Verweisungen in den Rechtsvorschriften auf die nach Artikel 250 Absatz 1 der Strafprozessordnung errichteten Großen Strafgerichte gelten als Verweisungen auf die in Artikel 10 Absatz 1 des Antiterrorgesetzes bezeichneten Großen Strafgerichte.“ Art. 10 des Antiterrorgesetzes Nr. 3713 (TMK) wiederum ist ebenfalls durch Art. 75 des Gesetzes Nr. 6352 (Gesetz zum III. Reformpaket) vollständig geändert worden. Nach dieser Regelung „werden die Verfahren, die wegen der in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallenden Straftaten eingeleitet werden, vor den Großen Strafgerichten verhandelt, die in Provinzen eingesetzt werden, welche der Hohe Rat der Richter und Staatsanwälte auf Vorschlag des Justizministeriums so bestimmt, dass der Gerichtsbezirk mehr als eine Provinz umfassen kann. Die Vorsitzenden und Mitglieder dieser Gerichte dürfen von der Justizkommission der ordentlichen Gerichtsbarkeit nicht an anderen Gerichten oder mit anderen Aufgaben als denen dieser Gerichte betraut werden…“.

Auch wenn also die nach Art. 250 zuständigen Großen Strafgerichte abgeschafft worden sind (wobei diese Gerichte fortbestehen werden, bis sie die Verfahren abgeschlossen haben, die sie derzeit verhandeln), sind nunmehr durch Art. 10 TMK wiederum mit Sonderzuständigkeit ausgestattete „Antiterrorgerichte“ errichtet worden (eine solche Bezeichnung findet sich im Gesetz nicht, wird von uns aber der Einfachheit halber verwendet). Wie die Praxis an diesen Gerichten aussehen wird, steht noch nicht fest. Das schlechte Erbe der Staatssicherheitsgerichte und der Großen Strafgerichte mit Sonderzuständigkeit hat uns jedoch dazu gezwungen, das nachstehende Beispiel einer schlechten Regelung und Praxis zu untersuchen. Denn richtig verstanden, bildet auch das schlechte Beispiel ein „gutes“ Beispiel dafür, aus der Vergangenheit Lehren zu ziehen und sich zum Besseren zu entwickeln. Unser Wunsch ist, dass es an diesen neuen Gerichten keine Praktiken gibt, die das Verteidigungsrecht und das Recht auf ein faires Verfahren beschränken oder gar aufheben.

Die nach Art. 250 CMK zuständigen Gerichte sind – wie in vielen anderen Hinsichten – auch wegen ihrer Haltung gegenüber den Verteidigern heftig kritisiert worden. Die Wartezeiten vor dem Sitzungssaal dieser Gerichte haben ein unglaubliches Ausmaß erreicht. Die Verhandlung wird auf neun Uhr angesetzt, doch selbst um drei Uhr ist man noch nicht in die Verhandlung gelangt. Fragt man nach dem Grund, so können unverständliche Antworten gegeben werden wie die, „wenn im Protokoll vermerkt werde, dass die Verhandlung um drei Uhr stattfinde, würden die inhaftierten Angeklagten nicht rechtzeitig aus der Justizvollzugsanstalt vorgeführt“. Dabei genügt es zur Lösung dieses Problems – oder müsste es in einem Rechtsstaat genügen –, dass das Gericht ein Schreiben an die Leitung der Justizvollzugsanstalt richtet, damit gegen die Bediensteten, die die inhaftierten Angeklagten nicht vorführen, vorgegangen wird, und dass erforderlichenfalls gegen die betreffenden Bediensteten Strafanzeige wegen Vernachlässigung der Dienstpflicht erstattet wird. Denn derartige Verhaltensweisen erschweren den Verteidigern ihre Arbeit außerordentlich und lassen bei ihnen zugleich den Eindruck entstehen, dass ihnen vom Gericht kein Respekt entgegengebracht wird. Zumindest denken die Bürger, die sehen, wie Rechtsanwälte vor dem Gericht stundenlang darauf warten, dass ihre Verhandlung an die Reihe kommt, dass die rechtsprechende Gewalt der Verteidigung keinen Respekt entgegenbringt, und sprechen dies auch aus.

Außerdem werden in den Verfahren vor diesen Gerichten, wenn die Verhandlung zur Fassung einer Zwischenentscheidung unterbrochen wird, alle im Saal Anwesenden hinausgeschickt, und die Sitzungsprotokolle, die auch die Zwischenentscheidung enthalten, werden den vor dem Sitzungssaal wartenden Verteidigern in die Hand gedrückt. Dass die Zwischenentscheidung ohne Verteidiger und Angeklagten zustande kommt, ist rechtswidrig; es beschränkt das Verteidigungsrecht, indem es mögliche Interventionen verhindert, die die Verteidigung zur Berichtigung der Entscheidung oder zur Erfüllung ihrer Anträge vornehmen könnte. Da zudem die Zwischenentscheidungen dieser Verhandlungen nicht in Anwesenheit des Verteidigers diktiert werden, werden die Verteidiger auch nicht – und sei es nur aus Höflichkeit – gefragt, ob ihnen die Verhandlungstermine passen. Die Staatsanwälte hingegen verlassen den Sitzungssaal während der Fassung der Zwischenentscheidung nicht.

Das größte Problem im Verfahren der nach Art. 250 CMK zuständigen Gerichte lag jedoch in Abs. 1 Buchst. f des aufgehobenen Art. 252. Nach diesem Absatz konnte der Vorsitzende des Gerichts den Angeklagten oder Verteidiger, der die Ordnung der Hauptverhandlung störte, aus dem Sitzungssaal entfernen, sodass er an der gesamten Sitzung dieses Tages nicht mehr teilnehmen durfte. Ergab sich, dass der Angeklagte und/oder der Verteidiger auch in der nächsten Sitzung ihr Verhalten, das die Hauptverhandlung erheblich beeinträchtigte, fortsetzen würden, und wurde ihre Anwesenheit nicht für erforderlich gehalten, so konnte das Gericht beschließen, die Hauptverhandlung in ihrer Abwesenheit fortzusetzen. Dieser Beschluss durfte nicht so angewandt werden, dass er das Vorbringen von Anklage und Verteidigung zur Sache verhinderte, und dem Angeklagten war zu gestatten, sich durch einen anderen Verteidiger vertreten zu lassen. Beharrte der aus dem Sitzungssaal entfernte Angeklagte oder Verteidiger auch in den folgenden Sitzungen darauf, die Ordnung der Hauptverhandlung zu stören, so konnte auch beschlossen werden, dass er an allen oder einem Teil der Sitzungen in derselben Sache nicht mehr teilnimmt. Tatsächlich war zu beobachten, dass diese Vorschrift während der Geltungsdauer der Art. 250 und 252 häufig angewandt wurde.

Dabei bedeuten diese Regelung und ihre Anwendung eine offene Missachtung des Verteidigungsrechts, das wir mit Attributen wie „höchst unantastbar, heilig usw.“ zu erhöhen, zu schützen und unangetastet zu lassen versuchen. Schlimm ist, dass dies von einem Gericht getan wird, vor dem das Verfahren geführt wird; noch schlimmer ist, dass sowohl die individuelle Verteidigung (der Angeklagte) als auch die öffentliche Verteidigung (der Verteidiger) gleichgesetzt und für nichts geachtet werden. Dafür, wie diese Vorschrift in den Verfahren vor den Gerichten mit Sonderzuständigkeit missbraucht worden ist, gibt es zahlreiche Beispiele. Es ist nicht hinnehmbar, dass diese Befugnis, die keinem Gericht und keiner Behörde zuerkannt werden dürfte, gerade Gerichten verliehen worden ist, vor denen äußerst bedeutsame Verfahren geführt werden. Denn die Verteidigung hat ihrer Struktur nach bisweilen das Gericht als Partei zum Gegner (weil auch das Gericht eine Beweislast und die Befugnis/Pflicht zur Beweiserhebung hat), und die Verteidiger, die die Verteidigung wahrnehmen, können den Spruchkörper hart angehen.

Es ist äußerst leicht, manche bei der Verteidigung gebrauchten Äußerungen, vorgebrachten Ansichten oder gezeigten Haltungen und Verhaltensweisen als „Störung der Ordnung der Hauptverhandlung“ zu werten. Damit wird es den Gerichten äußerst leicht gemacht – und zwar gestützt auf eine normative Grundlage –, Angeklagte und/oder Verteidiger, deren Verteidigungsstil und -methode ihnen missfallen und/oder die sie scheuen, faktisch aus dem Verfahren auszuschließen. Damit aber wird dem Betroffenen ganz offenkundig das Verteidigungsrecht genommen. Dass dem Angeklagten zur Abmilderung dieses Zustands das Recht eingeräumt wird, einen anderen Verteidiger zu beauftragen, ist eine bloße Scheinregelung. Denn zum einen hat der Angeklagte wirtschaftlich möglicherweise gar nicht die Möglichkeit, einen anderen Verteidiger zu wählen und zu beauftragen; zum anderen zeigt sich, dass dies keine mit der Wirklichkeit zu vereinbarende Regelung ist, wenn man bedenkt, wie schwer es einem neuen Verteidiger, der die Verteidigung übernimmt, fallen muss, mitten im Verfahren oder an dessen Ende in voller Kenntnis der Sache eine sachgerechte Verteidigung zu führen (insbesondere wenn man berücksichtigt, dass die Verfahren vor diesen Gerichten aus zahlreichen Aktenordnern bestehen und wie schwierig es ist, diese aus Tausenden von Seiten bestehenden Akten vollständig zu kennen und zu beherrschen).

Zu derartigen Praktiken darf daher nicht gegriffen werden, und Regelungen dieser Art dürfen in die Gesetze nicht aufgenommen werden. Zur Wahrung der Sitzungsdisziplin können wirksame Lösungen darin bestehen, dass der Verteidiger bei der zuständigen Berufsorganisation, der Anwaltskammer, angezeigt und die Durchführung einer verwaltungsrechtlichen Untersuchung veranlasst wird, während beim Angeklagten die im Ermessen des Gerichts stehenden Strafmilderungsgründe nicht angewandt werden. Aus welchem Grund auch immer: Das Verteidigungsrecht darf nicht beschränkt und die Entscheidungen der Gerichte dürfen nicht befleckt werden.

k. Die Beschränkung des Rechts des im Polizeigewahrsam befindlichen Beschuldigten auf ein Gespräch mit dem Verteidiger durch Art. 10 des Antiterrorgesetzes (TMK) ist eine offene Vereitelung und

Missachtung des Verteidigungsrechts

Wie oben dargelegt, lautet Buchst. ç des durch Art. 75 des Gesetzes Nr. 6352 geänderten Art. 10 des Antiterrorgesetzes Nr. 3713: „Die in Artikel 91 Absatz 1 der Strafprozessordnung vorgesehene Dauer des Polizeigewahrsams von vierundzwanzig Stunden beträgt achtundvierzig Stunden.“, Buchst. d: „Kann der Zweck der Ermittlungen gefährdet werden, so wird über die Lage der vorläufig festgenommenen oder in Polizeigewahrsam genommenen Person oder der Person, deren Polizeigewahrsam verlängert worden ist, auf Anordnung des Staatsanwalts nur ein Angehöriger benachrichtigt.“ und Buchst. e: „Das Recht des im Polizeigewahrsam befindlichen Beschuldigten auf ein Gespräch mit dem Verteidiger kann auf Antrag des Staatsanwalts durch richterlichen Beschluss für die Dauer von vierundzwanzig Stunden beschränkt werden; in diesem Zeitraum darf keine Vernehmung erfolgen.“

Es zeigt sich, dass es sich bei diesen Regelungen um besondere Verfahrensmaßnahmen handelt, die zur Bekämpfung terroristischer Straftaten eingeführt worden sind. Es ist eine Tatsache, dass es unvermeidlich ist, besondere Verfahrensmaßnahmen vorzusehen und anzuwenden, um den Terror oder die Organisationen der organisierten Kriminalität bekämpfen zu können. Die bisherige Praxis in unserem Land zeigt jedoch, dass als Ausnahme eingeführte Bestimmungen in der Regel als Regel angewandt werden. So wurden beispielsweise bei der Anwendung des aufgehobenen Art. 250 Gesellschaften, Vereine und sogar Sportvereine, deren Leiter oder Mitarbeiter der Begehung von Straftaten verdächtigt wurden, als „kriminelle Vereinigung“ eingestuft, in den gegen diese Personen geführten Ermittlungen besondere Verfahrensmaßnahmen eingesetzt und das Gesetz auf diese Weise umgangen.

Betrachtet man ausgehend von diesem Erbe und diesem Vorbehalt die Regelungen in Art. 10 TMK, so halten wir sie nicht für positive Regelungen. Allem Anschein nach wird in den im Rahmen dieses Gesetzes geführten Ermittlungen eine längere Dauer des Polizeigewahrsams gelten, wird nur ein Angehöriger des Beschuldigten benachrichtigt werden (wobei es für diesen Angehörigen äußerst leicht ist, alle anderen zu benachrichtigen) und wird vor allem erforderlichenfalls während der ersten vierundzwanzig Stunden das Gespräch mit dem Verteidiger verhindert werden. Diese Regelung ist antidemokratisch und zeigt zugleich das Misstrauen, das der Institution des Verteidigers entgegengebracht wird. Berücksichtigt man die Rechtspraxis unseres Landes, so ist sie zudem für Missbrauch offen. Denn so wie in der Zeit, in der Art. 250 der türkischen Strafprozessordnung (CMK) in Kraft war, selbst legale Organisationen als illegale Organisationen eingestuft wurden, werden nunmehr dieselben legalen Organisationen als terroristische Organisationen eingestuft werden, um die Anwendung dieser Bestimmungen zu ermöglichen. Bedenkt man zudem, dass dieses Gesetz neben den terroristischen Straftaten auch auf zahlreiche Wirtschaftsstraftaten angewandt werden kann, so wird die Aufhebung des Art. 250 im Grunde nicht viel bedeuten.

Andererseits ist es ein völliger Rückschritt, dass dem Beschuldigten in den ersten vierundzwanzig Stunden des Polizeigewahrsams das Gespräch mit dem Verteidiger verwehrt wird. Welcher Behandlung soll der Beschuldigte in dieser Zeit denn unterzogen werden, dass das Gespräch verhindert wird? Das Gespräch des im Polizeigewahrsam befindlichen Beschuldigten mit dem Verteidiger ist ein zutiefst menschliches Recht. Denn es ist unbestreitbar, dass erst recht auch derjenige, der unter Verdacht steht, des Beistands eines Rechtsanwalts bedarf. Für einen Menschen, der sich in einer ungewohnten Umgebung befindet, dessen Freiheiten beschränkt sind und der noch nicht genau weiß, was ihm vorgeworfen wird, ist der Verteidiger die einzige Verbindung zur Außenwelt und die einzige Stütze. Noch vor den rechtlichen Gründen zeigt schon dieser menschliche Grund, dass die Beschränkung des Rechts auf ein Gespräch mit dem Verteidiger in den ersten vierundzwanzig Stunden grundlegenden menschlichen Werten widerspricht. Der Einwand gegen diese Auffassung wird dahin gehen, dass die Operationen im Rahmen der Ermittlungen, in die auch der Beschuldigte einbezogen ist, noch andauern und dass im Fall eines Gesprächs mit dem Verteidiger die anderen Beschuldigten fliehen könnten. Dies ist ein Einwand, der einen wahren Kern hat. Da in dieser Zeit jedoch auch der Beschuldigte nicht vernommen werden darf, werden vierundzwanzig Stunden, die er verbringt, ohne zu wissen, was ihm tatsächlich vorgeworfen wird und was mit ihm geschehen wird, zu einer psychischen Folter. Zudem wird es angesichts der bisherigen Praxis nicht lange dauern, bis diese als Ausnahme eingeführte Regelung in der Praxis zu einem sehr häufig angewandten Grundsatz wird. Jedenfalls ist diese Regelung insofern gravierend, als sie die Sicht des Gesetzgebers auf die Verteidigung zeigt. Die Bestimmung über das Gespräch mit dem Verteidiger muss daher so bald wie möglich aufgehoben werden; andererseits müssen auch die juristischen Fakultäten und die Anwaltskammern eine ernsthafte Ausbildung darüber anbieten, was Anwaltschaft und Verteidigung sind, sowie über die berufsethischen Werte und Regeln.

l. Damit der Verteidigung der gebotene Respekt und das gebotene Verhalten entgegengebracht werden, kommen den Anwaltskammern und den juristischen Fakultäten bei der Ausbildung der Rechtsanwälte wichtige

Aufgaben zu

In unseren bisherigen Ausführungen haben wir versucht, die Sicht der Gerichte und der Anklagebehörden auf die Verteidigung und die Verteidiger im Allgemeinen anhand von Beispielen darzustellen und die Aspekte, die wir für negativ halten, zu kritisieren. Im Ergebnis müssen wir feststellen, dass sich uns kein positives Bild bietet. Es darf jedoch nicht vergessen werden, dass, wenn in irgendeiner Frage ein Missstand besteht, alle an dieser Frage Beteiligten daran in unterschiedlichem Maße Verantwortung tragen. Daher sind auch die Verteidiger selbst mitursächlich für diese negative Haltung gegenüber der Institution der Verteidigung und den Verteidigern und für das Entstehen eines Teils der Missstände in der Praxis. Diese Missstände reichen von unangemessener Kleidung über das Erscheinen in der Hauptverhandlung ohne Kenntnis der Akte oder gar ohne Akte und über ein der Institution des Verteidigers nicht würdiges Verhalten während der Hauptverhandlung bis hin zu belasteten Beziehungen zum Mandanten. Da es um den menschlichen Faktor geht, ist es selbstverständlich nicht möglich, diese Missstände völlig zu beseitigen. Es ist jedoch möglich, sie auf ein Mindestmaß zu reduzieren. Eben bei diesem Bemühen, sie auf ein Mindestmaß zu reduzieren, kommen den Anwaltskammern und den juristischen Fakultäten große Aufgaben zu.

Zunächst wird an den juristischen Fakultäten, während eine abstrakte, theoretische rechtsdogmatische Ausbildung vermittelt wird, die Tatsache außer Acht gelassen, dass die Studierenden diese Kenntnisse einige Jahre später auf konkrete Streitigkeiten anwenden werden. Dieses Problem lässt sich nicht allein durch praktische Übungen überwinden. Auch in den theoretischen Vorlesungen von konkreten Fällen auszugehen, könnte eine bessere Anwendung der erworbenen Kenntnisse ermöglichen; daneben müssen auch die Stunden für praktische Übungen erhöht werden. Da zudem ein großer Teil der Absolventen der juristischen Fakultäten als Rechtsanwalt tätig wird, wäre es äußerst nützlich, das anwaltliche Berufsrecht als Wahlfach zu unterrichten. Äußerst nützlich wäre es sogar, wenn berufserfahrene Rechtsanwälte, die eine gewisse Stellung erreicht haben, an die juristischen Fakultäten kämen und in regelmäßigen Abständen Vorträge über den Beruf hielten.

Die Hauptlast liegt in dieser Frage jedoch bei den Anwaltskammern. Die Ausbildungszentren für Rechtsanwaltsanwärter, die derzeit bei den Anwaltskammern in den Großstädten tätig sind, müssen auch auf die anderen Provinzen ausgedehnt werden, und die Anwaltskammern, die eine gefestigte Ordnung etabliert haben, müssen die Anwaltskammern in den anderen Städten unterstützen. Die Ausbildungszentren für Rechtsanwaltsanwärter müssen leistungsfähiger gemacht werden; in den dortigen Lehrveranstaltungen muss weniger Raum für theoretische Fächer sein, die ohnehin an den juristischen Fakultäten gelehrt werden, als vielmehr für Themen wie die Frage, wie man als Rechtsanwalt konkrete Probleme löst, die Bedeutung und Notwendigkeit der Anwaltschaft und der Verteidigung, berufliche Haltung und Respekt, die rechtmäßige Beweiserhebung und den Kampf gegen rechtswidrige Beweise. Auf diese Weise kann auch die Verteidigung, statt nur Kritik zu üben, selbst konkret tätig werden und zu einem wichtigen Teil der Lösung dieses Problems werden.

SCHLUSS

Damit ein der Billigkeit und Gerechtigkeit entsprechendes, faires Verfahren geführt werden kann, muss der Verteidiger seine oben genannten Aufgaben erfüllen und die mit dieser Aufgabe verbundenen Befugnisse tatsächlich ausüben können54. Hierfür müssen die oben dargelegten Probleme so bald wie möglich einer Lösung zugeführt werden. Andernfalls wird weiterhin ein Strafverfahrenssystem arbeiten, das auf dem Papier vollständig erscheint, in der Praxis aber lückenhaft ist.

In unserem Strafverfahrenssystem haben wir in Stichpunkten folgende Gesichtspunkte und die damit zusammenhängenden Probleme hinsichtlich der Verteidigung und der Institution des Verteidigers festgestellt: Erstens sind die der Institution des Verteidigers eingeräumten Rechte und auferlegten Pflichten einer der Gradmesser für das Funktionieren des Rechtsstaats und für die Ausübung der Menschenrechte. Regelungen und Praktiken, die diese Institution betreffen, müssen daher unter Berücksichtigung dieses Gesichtspunkts gestaltet werden. Zweitens muss anerkannt werden, dass der Verteidiger, der die Verteidigungsaufgabe wahrnimmt, anders als der Bevollmächtigte ein Subjekt des Strafverfahrensrechts eigener Art ist, das selbst gegenüber der von ihm verteidigten Person unabhängig ist. Diese Anerkennung könnte dazu führen, dass viele in der Praxis auftretende Probleme von selbst entfallen.

Es besteht eine aus der Vergangenheit überkommene Vorstellung, wonach die Verteidiger im Strafverfahren gleichsam unerwünschte Personen seien; diese Vorstellung muss endlich aufgegeben und die Tatsache anerkannt werden, dass die Verteidigung ein unverzichtbares, konstitutives Element des Strafverfahrens ist. Um die Gleichheit zwischen Anklage und Verteidigung zumindest dem äußeren Anschein nach herzustellen, muss die Sitzordnung in den Gerichten geändert werden; Anklage und Verteidigung müssen im Sitzungssaal auf gleicher Höhe Platz nehmen. Während der Beratung über das Urteil und über Zwischenentscheidungen muss die Anklagebehörde von sich aus den Saal verlassen. Verteidiger und Angeklagter müssen im Sitzungssaal gemeinsam und nebeneinander sitzen und während der Hauptverhandlung ständig miteinander kommunizieren können. Dies sind fehlerhafte Praktiken, die aus der Art und Weise der Durchführung der Hauptverhandlung herrühren, sich aber auf den Kern des Verfahrens auswirken.

Verteidiger dürfen für kein Wort und keine Äußerung, die sie im Rahmen der Verteidigungsaufgabe verwenden, zur Verantwortung gezogen werden. Andernfalls wird eine furchtlose und freie Verteidigung nicht möglich sein und die Verteidigungsaufgabe nicht im eigentlichen Sinne erfüllt werden können. Der Erlass eines Geheimhaltungsbeschlusses nach Art. 153 Abs. 2 CMK vereitelt das Verteidigungsrecht vollständig, und diese Regelung wird in der Praxis in einer über ihren Zweck hinausgehenden Weise missbraucht. Die rechtlichen und tatsächlichen Hindernisse für die Einsicht der Verteidiger in die Ermittlungsakten und für die Anfertigung von Abschriften müssen beseitigt werden. Vor Gerichten, die – gleich wie sie heißen und in welchem Gesetz sie geregelt sind – für die Verhandlung bestimmter Straftaten mit Sonderzuständigkeiten ausgestattet sind, werden die Verteidigungsrechte der Angeklagten beschränkt und wird insbesondere die Aufgabenerfüllung der Verteidiger behindert. Insbesondere die durch das Gesetz Nr. 6352 in Art. 10 TMK vorgenommenen Regelungen bewerten wir im Hinblick auf die Ausübung des Verteidigungsrechts und die ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung der Verteidiger als einen Schritt zurück. Unsere Hoffnung geht dahin, dass diese Ausnahmebestimmungen nicht zur Regel gemacht und nicht in jedem Fall, ob nötig oder unnötig, angewandt werden. Die unseres Erachtens beste Lösung in dieser Frage ist jedoch die Aufhebung dieser Bestimmungen.

Schließlich ist die grundlegende Aufgabe, die zu leisten ist, damit der Verteidigung und der Institution des Verteidigers der gebotene Respekt entgegengebracht wird und diese Missstände beseitigt werden, die Ausbildung. An den juristischen Fakultäten und anschließend in den Ausbildungszentren für Rechtsanwaltsanwärter der Anwaltskammern muss gelehrt werden, dass die Verteidigung und die Verteidiger ein unverzichtbares Element des Verfahrens sind und dass diejenigen, die die Verteidigungsaufgabe wahrnehmen, als Gegenstück zu dieser Befugnis und Aufgabe in vielerlei Hinsicht große Verantwortung tragen.

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Gölcüklü, Feyyaz/Şeref Gözübüyük, Avrupa İnsan Tosun, Öztekin, Türk Suç Muhakemesi Hukuku Dersleri, Hakları Sözleşmesi ve Uygulaması, 4. Bası, Ankara, C.I, Genel Kısım, 4. Bası, İstanbul Üniversitesi Hukuk Turhan Kitabevi, 2003. Fakültesi Yayını, 1984.

Harris, D. J./M. O’Boyle/E. P. Bates/C. M. Buckley, Law Tumlukçuoğlu, Sinan, “Gizlilik/Kısıtlama Kararlarının of the European Convention on Human Rights, Second Anayasa ve AİHS Karşısında Hukuksal Konumu”, Gün- Edition, Oxford University Press, 2009. cel Hukuk Aylık Hukuk Dergisi, S.96/12, Aralık 2011, s.48–51.

İnceoğlu, Sibel, İnsan Hakları Avrupa Mahkemesi Kararlarında Adil Yargılanma Hakkı, İstanbul, Beta Ünver, Yener /Hakan Hakeri, Ceza Muhakemesi Hukuku, Yayıncılık, 2002. 5. Bası, Ankara, Adalet Yayınevi, 2012.

Zafer, Hamide, Faile Yardım Suçu ve Müdafiin Bu Suçtan Sorumluluğu, İstanbul, Beta Yayınları, 2004.

Fußnoten

  1. Dieser Aufsatz ist die erweiterte, überarbeitete und zu einem Aufsatz umgestaltete Fassung des Vortrags, der auf dem II. Rechtskongress der türkischen Welt (II. Türk Dünyası Hukuk Kurultayı), 14.–16. November 2011, in Istanbul gehalten wurde.
  2. Dieser Aufsatz hat ein Begutachtungsverfahren (Peer-Review) durchlaufen und wird in der Datenbank TÜBİTAK–ULAKBİM indexiert.
  3. Mitglied des Lehrkörpers für Strafrecht und Strafprozessrecht an der Juristischen Fakultät der Istanbul Medipol Universität.
  4. Nurullah Kunter/Feridun Yenisey/Ayşe Nuhoğlu, Muhakeme Hukuku Dalı Olarak Ceza Muhakemesi Hukuku, 18. Bası, İstanbul, Beta Yayıncılık, 2010, s.13. ↑
  5. Faruk Erem, Diyalektik Açıdan Ceza Yargılaması Hukuku, 6. Bası, Ankara, Işın Yayıncılık, 1986, s.40. ↑
  6. Hamide Zafer, Faile Yardım Suçu ve Müdafiin Bu Suçtan Sorumluluğu, İstanbul, Beta Yayınları, 2004, s.255. ↑
  7. Erem, a.g.e., s.57. ↑
  8. Sinan Kocaoğlu, Müdafi, Ankara, Seçkin Yayıncılık, 2011, s.30. ↑
  9. Ausführlich zu diesem Grundsatz siehe: Friedrich Christian Schroeder/Feridun Yenisey/ Wolfgang Peukert, Ceza Muhakemesinde ‘Fair Trial’ İlkesi, İstanbul, İstanbul Barosu CMUK Uygulama Servisi Yayınları, 1999, s.1 vd. ↑
  10. Für einen Überblick über das Recht auf ein faires Verfahren siehe: Sibel İnceoğlu, İnsan Hakları Avrupa Mahkemesi Kararlarında Adil Yargılanma Hakkı, İstanbul, Beta Yayıncılık, 2002, s.1 – 8; zum Schutzbereich dieses Rechts siehe: İnceoğlu, a.g.e., s.11 vd. ↑
  11. D. J. Harris/M. O’Boyle/E. P. Bates/C. M. Buckley, Law of the European Convention on Human Rights, Second Edition, Oxford University Press, 2009, s.310 – 322; İnceoğlu, a.g.e., s.317–319. ↑
  12. Centel, Müdafi ile Savunma Hakkı, s.320. ↑
  13. Kocaoğlu, a.g.e., s.23. ↑
  14. Centel, Müdafi ile Savunma Hakkı, s.319, 320. ↑
  15. Centel, Müdafi ile Savunma Hakkı, s.321. ↑
  16. Öztekin Tosun, Türk Suç Muhakemesi Hukuku Dersleri, C.I, Genel Kısım, 4. Bası, İstanbul Üniversitesi Hukuk Fakültesi Yayını, 1984, s.596. ↑
  17. Yener Ünver/Hakan Hakeri, Ceza Muhakemesi Hukuku, 5. Bası, Ankara, Adalet Yayınevi, 2012, s.230. ↑
  18. Ünver/Hakeri, a.g.e., s.231. ↑
  19. Kunter/Yenisey/Nuhoğlu, a.g.e., s.408. ↑
  20. Ünver/Hakeri, a.g.e., s.231. ↑
  21. Nur Centel, Ceza Muhakemesi Hukukunda Müdafi, İstanbul, 1984, s.48 vd.; Centel, Müdafi ile Savunma Hakkı, s.331. ↑
  22. YCGK, 9.12.1974, 272/447, YKD, S.7, Temmuz 1975, s.34. ↑
  23. Mahmutoğlu/Dursun vertreten hingegen die Auffassung, dass der Verteidiger nicht den von ihm verteidigten Angeklagten, sondern die Verteidigung als Verfahrensorgan vertritt. Zur Stellung der Institution des Verteidigers im Verhältnis zum Angeklagten äußern sie sich jedoch nicht. Siehe Fatih Selami Mahmutoğlu/Selman Dursun, Türk Hukuku’nda Müdafiin Yasaklılık Halleri, Ankara, Seçkin Yayıncılık, 2004, s.20. ↑
  24. Nur Centel, “Müdafi ile Savunma Hakkı ve Adalet Bakanlığı Genelgesi”, İstanbul Barosu Dergisi, C.76, S.2, 2002, s.331; Kunter/Yenisey/Nuhoğlu, a.g.e., s.408. ↑
  25. Ünver/Hakeri, a.g.e., s.231. ↑
  26. Zu den Autoren, die diese Auffassung vertreten, siehe: Centel, Müdafi ile Savunma Hakkı, s.331; Ünver/ Hakeri, a.g.e., s. 230. ↑
  27. Kunter/Yenisey/Nuhoğlu, a.g.e., s.409. ↑
  28. Murat Volkan Dülger, “Avrupa İnsan Hakları Sözleşmesi ile Düzenlenen Yargısal Koruma Mekanizması ve 14 Nolu Ek Protokolle Öngörülen Değişiklikler”, Uğur Alacakaptan’a Armağan, C.I, İstanbul, İstanbul Bilgi Üniversitesi Yayınları, 2008, s.243 – 245. ↑
  29. Centel, Müdafi ile Savunma Hakkı, s.316. ↑
  30. Centel, Müdafi ile Savunma Hakkı, s.317. ↑
  31. Zu ausführlichen Erläuterungen und zu den Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) hierzu siehe: Feyyaz Gölcüklü/Şeref Gözübüyük, Avrupa İnsan Hakları Sözleşmesi ve Uygulaması, 4. Bası, Ankara, Turhan Kitabevi, 2003, kn. 541. ↑
  32. Ünver/Hakeri, a.g.e., s.230, 231. ↑
  33. Zu diesen Fällen siehe: Ünver/Hakeri, a.g.e., s.231–236. ↑
  34. Ünver/Hakeri, a.g.e., s.231. ↑
  35. Zwar ist es formal möglich, dass der Prozess von den Rechtsinhabern selbst oder von den Personen, gegen die Klage erhoben worden ist, persönlich geführt wird; angesichts der zunehmenden Komplexität des Wirtschafts- und Alltagslebens und des damit verbundenen Umfangs der rechtlichen Verfahren sowie der großen Fülle der Rechtsvorschriften kommt es jedoch nur selten vor, dass ein Prozess ohne Bevollmächtigte geführt wird, deren Beruf die Anwaltschaft ist. ↑
  36. Kunter/Yenisey/Nuhoğlu, a.g.e., s.400. ↑
  37. Kunter/Yenisey/Nuhoğlu, a.g.e., s.400. ↑
  38. Eine weitere und grundlegende Kritik unsererseits in diesem Zusammenhang geht dahin, dass Staatsanwälte und Gerichte/Richter in getrennten Gebäuden tätig sein und auch ihre Arbeitsräume in verschiedenen Gebäuden liegen sollten. So ist die Unterbringung und Arbeitsweise insbesondere in den USA und in Westeuropa in dieser Weise organisiert. ↑
  39. Centel, Müdafi ile Savunma Hakkı, s.322. ↑
  40. Da das Thema von außerordentlicher Bedeutung ist und um den Erfolg des Herrn Rechtsanwalt Uğur Poyraz in dieser Frage aufzuzeigen und ein Beispiel zu geben, möchten wir den Schriftsatz vom 1.4.2008, den er in dieser Sache an das Präsidium der Anwaltskammer Istanbul gerichtet hat, mit seiner Erlaubnis hier wörtlich wiedergeben: „1. An der Hauptverhandlung vom 13.11.2007 in dem Strafverfahren, das gegen mich unter dem Aktenzeichen 2005/246 Esas vor dem 2. Großen Strafgericht Beyoğlu mit dem Vorwurf eingeleitet worden ist, ich hätte die Straftat begangen, ‚den diensttuenden Richter während der Hauptverhandlung durch Wort und Tat angegriffen und beleidigt zu haben‘, habe ich zusammen mit meinem Verteidiger, Rechtsanwalt Ömer Kavili, teilgenommen. Ich bat um das Wort und sagte: - dass in unserer Praxis der Nebenkläger/das Opfer und sein Vertreter nebeneinander stehen,–dass der Angeklagte dagegen (in vielen Gerichtssälen) an einem von seinem Verteidiger/Vertreter getrennten Platz stehen muss,– dass dieser Zustand das Recht des Angeklagten, den Beistand seines Verteidigers/Vertreters ständig in Anspruch zu nehmen, aufhebt und eine Schwächung der Verteidigung bewirkt,–dass, selbst wenn der Angeklagte inhaftiert ist, die Aufgabe der Polizeikräfte darin besteht, die Flucht des Angeklagten zu verhindern, in unserer Praxis aber verhindert wird, dass der Angeklagte und sein Vertreter/Verteidiger nebeneinander stehen und sogar, dass sie miteinander sprechen,–dass dieser Zustand, der seine Grundlage nicht in der Verfassung und den Gesetzen hat, wegen der Beschränkung des Verteidigungsrechts eine Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren nach Art. 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention darstellt; und ich beantragte, zu beschließen, dass ich zusammen mit meinem Verteidiger sitzen darf. Der Staatsanwalt erklärte in seiner Stellungnahme zu diesem Antrag, in der Praxis befänden sich an der Seite der Nebenkläger deren Verteidiger, der Angeklagte aber sitze in einem von seinem Anwalt getrennten Bereich, und es bestehe die Möglichkeit, dass dieser Zustand eine Beschränkung des Verteidigungsrechts des Angeklagten bewirke, und sagte: ‚Es wird dafürgehalten, dem Angeklagten zu gestatten, zusammen mit seinem Verteidiger zu sitzen, wenn er dies wünscht.‘ Auf meinen Antrag und die Stellungnahme des Staatsanwalts hin hat das Gericht meinen Antrag mit der Begründung abgelehnt, es sei zu der Überzeugung gelangt, dass der Platz, an dem sich der Angeklagte im Sitzungssaal aufzuhalten habe, aufgrund der Praxis und der Gepflogenheiten festgelegt sei, dass der Angeklagte jederzeit die Möglichkeit habe, mit seinem Verteidiger zu sprechen, dass ihm auf Antrag auch das Gespräch mit seinem Verteidiger ermöglicht werde und dass dieser Zustand das Verteidigungsrecht nicht beschränke. Auf diese Zwischenentscheidung des Gerichts hin ergriff ich erneut das Wort und sagte: dass die Gerichte verpflichtet seien, das Verfahren im Einklang mit der Verfassung und den Gesetzen zu führen; dass es ihnen nicht möglich sei, die Verfahren auf der Grundlage einer falschen Praxis fortzuführen, die ihre Grundlage nicht in der Verfassung, im Gesetz, in der Europäischen Menschenrechtskonvention und in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte hat; dass, wenn durch die Beschränkung des Verteidigungsrechts ↑
  41. Kunter/Yenisey/Nuhoğlu, a.g.e., s.409. ↑
  42. Centel, Müdafi ile Savunma Hakkı, s.316. ↑
  43. Centel, Müdafi ile Savunma Hakkı, s.319. ↑
  44. Kunter/Yenisey/Nuhoğlu, a.g.e., s.401. ↑
  45. Kunter/Yenisey/Nuhoğlu, a.g.e., s.401. ↑
  46. Kunter/Yenisey/Nuhoğlu, a.g.e., s.411. ↑
  47. Kunter/Yenisey/Nuhoğlu, a.g.e., s.403. ↑
  48. Sinan Tumlukçuoğlu, “Gizlilik/Kısıtlama Kararlarının Anayasa ve AİHS Karşısında Hukuksal Konumu”, Güncel Hukuk Aylık Hukuk Dergisi, S.96/12, Aralık 2011, s.48. ↑
  49. Tumlukçuoğlu, a.g.y., s.49. ↑
  50. Tumlukçuoğlu, a.g.y., s.49. ↑
  51. Tumlukçuoğlu, a.g.y., s.50. ↑
  52. Tumlukçuoğlu, a.g.y., s.50, 51. ↑
  53. Kunter/Yenisey/Nuhoğlu, a.g.e., s.412. ↑
  54. Kunter/Yenisey/Nuhoğlu, a.g.e., s.412. ↑
  55. Ünver/Hakeri, a.g.e., s.246. ↑
  56. 10. CD. 26.12.2005, 24359/19605. Zitiert nach: Ünver/Hakeri, a.g.e., s.246. ↑
  57. Kunter/Yenisey/Nuhoğlu, a.g.e., s.404. ↑

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