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Der Arbeitgeber darf am Arbeitsplatz aus Sicherheits- oder Effizienzgründen Kameras einsetzen; die Überwachung muss aber verhältnismäßig und begrenzt sein. Gebetsräume, Umkleideräume und Toiletten dürfen nicht überwacht werden. Die Beschäftigten sind vorab zu informieren, und auf die Kameraüberwachung ist mit sichtbaren Hinweisen aufmerksam zu machen.
Beschäftigte können beim Arbeitgeber erfragen, welche Daten über sie verarbeitet werden; wird der Antrag abgelehnt oder nicht fristgerecht beantwortet, steht die Beschwerde beim Datenschutzausschuss offen (Gesetz Nr. 6698, Art. 4, 10, 11, 13 und 14).

