2024Murat Volkan Dülger, Gülçin GümüşAufsatz

Zusammenfassung

Dieses Werk ist in englischer Sprache erschienen. Die Zusammenfassung auf dieser Seite ist eine Übersetzung; der Originaltitel steht in Klammern.

Mit dem täglichen Fortschritt der Technologie entwickeln sich auch die Gesellschaften weiter. In diesem Entwicklungsprozess ist das Internet mit seinen sozialen Netzwerken ein unverzichtbarer Teil unseres Alltags. Das Ausmaß, das das Teilen im Internet erreicht hat, und die Entwicklung von Informationstechnologien, die den Zugriff auf eine große Zahl von Daten und deren Speicherung ermöglichen, haben dazu geführt, dass Einzelne verlangen, Daten, die andere nicht kennen sollen, löschen und ihre Verbreitung unterbinden zu lassen; mit anderen Worten ist das „Recht auf Vergessenwerden“ entstanden.

Das Recht auf Vergessenwerden ist mit der Google-Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union aus dem Jahr 2014 auf die Tagesordnung gekommen und war Gegenstand zahlreicher aktueller nationaler und internationaler Regelungen und Gerichtsentscheidungen. Mit der Datenschutz-Grundverordnung der Europäischen Union, die am 25. Mai 2018 in Kraft getreten ist, hat es unter der Bezeichnung „Recht auf Löschung“ erstmals den rechtlichen Status eines Rechts erlangt. In der Türkei hat das Recht auf Vergessenwerden zwar noch keinen Eingang in eine gesetzliche Regelung gefunden; der Datenschutzausschuss (Kişisel Verileri Koruma Kurulu) hat jedoch erkennbar einige Schritte unternommen. Diese Arbeit will den Rahmen des Rechts auf Vergessenwerden nach dem gegenwärtigen Stand als Ganzes abstecken.

Volltext

Dieser Text ist eine für diese Website angefertigte Übersetzung der türkischen Fassung dieses Werkes („Unutulma Hakkı“). Die Zahlen in eckigen Klammern sind die Seitenzahlen der türkischen Fassung; die Quellenangaben in den Fußnoten sind unverändert übernommen. Maßgeblich für Zitate ist die Originalveröffentlichung (PDF).

Prof. Dr. Murat Volkan Dülger* / Gülçin Gümüş*

ZUSAMMENFASSUNG

Mit dem täglichen Fortschritt der Technologie entwickeln sich auch die Gesellschaften weiter. In diesem Entwicklungsprozess ist das Internet mit den sozialen Netzwerken, die es umfasst, ein unverzichtbarer Bestandteil unseres Alltags. Das Ausmaß, das das Teilen von Inhalten im Netz erreicht hat, und die Entwicklung der Informationstechnologien, die den Zugriff auf eine Vielzahl von Daten und deren Speicherung ermöglichen, haben das Verlangen der Menschen hervorgebracht, dass ihre Daten, von denen sie nicht wollen, dass andere sie kennen, gelöscht werden und ihre Verbreitung verhindert wird – mit anderen Worten das „Recht auf Vergessenwerden“. Das Recht auf Vergessenwerden, das mit der Google-Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union aus dem Jahr 2014 auf die Tagesordnung gelangt ist, ist Gegenstand zahlreicher aktueller Regelungen und Gerichtsentscheidungen auf nationaler und internationaler Ebene geworden. Mit der am 25. Mai 2018 in Kraft getretenen Datenschutz-Grundverordnung der Europäischen Union hat das Recht auf Vergessenwerden erstmals unter der Bezeichnung „Recht auf Löschung“ als Recht einen gesetzlichen Status erlangt. In der Türkei hat das Recht auf Vergessenwerden zwar noch keinen Eingang in eine gesetzliche Regelung gefunden, doch ist festzustellen, dass der Datenschutzausschuss (Kurul) hierzu einige Schritte unternommen hat. Die vorliegende Arbeit zielt darauf ab, auf dem erreichten Stand den Rahmen des Rechts auf Vergessenwerden als Ganzes abzustecken.

Schlüsselwörter: Recht auf Vergessenwerden, Recht auf Löschung, personenbezogene Daten, Schutz personenbezogener Daten, Datenschutz-Grundverordnung der Europäischen Union.

ABSTRACT

Mit dem Fortschritt der Technologie von Tag zu Tag entwickeln sich die Gesellschaften stetig weiter. In diesem Entwicklungsprozess ist das Internet mit seinen sozialen Netzwerken ein unverzichtbarer Teil unseres täglichen Lebens. Der Umfang des Teilens im Netz und die Entwicklung von Informationstechnologien, die den Zugriff auf eine große Zahl von Daten und deren Speicherung erlauben, haben zu dem Verlangen geführt, dass Daten, von denen der Einzelne nicht will, dass andere sie kennen, gelöscht werden und ihre Verbreitung verhindert wird – mit anderen Worten zum „Recht auf Vergessenwerden“. Das Recht auf Vergessenwerden, das mit der Google-Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union im Jahr 2014 auf die Tagesordnung gelangt ist, ist Gegenstand zahlreicher aktueller nationaler und internationaler Regelungen und Gerichtsentscheidungen geworden. Mit der Datenschutz-Grundverordnung der Europäischen Union, die am 25. Mai 2018 in Kraft getreten ist, hat das Recht auf Vergessenwerden erstmals unter der Bezeichnung „Recht auf Löschung“ rechtlichen Status als Recht erlangt. Obwohl das Recht auf Vergessenwerden in der Türkei noch keinen Platz in einer gesetzlichen Regelung gefunden hat, ist zu sehen, dass der Datenschutzausschuss einige Schritte unternommen hat. Diese Studie zielt darauf ab, auf dem gegenwärtigen Stand den Rahmen des Rechts auf Vergessenwerden als Ganzes zu zeichnen.

Keywords: Recht auf Vergessenwerden, Recht auf Löschung, personenbezogene Daten, Datenschutzrecht, Datenschutz-Grundverordnung der Europäischen Union.

EINLEITUNG

Jean Valjean ist ein Galeerensträfling; er ist wegen Diebstahls verurteilt und, nachdem die gegen ihn verhängte Strafe abgelaufen war, mit den Worten „Du bist nun frei“ entlassen worden – und ist dennoch nicht frei geworden. Nach dem Ende seiner Strafe versucht Valjean, ins Leben zurückzukehren, doch es gelingt ihm nicht. Denn überall, wo er einkehren und essen will, wird er fortgejagt, kein Wirt will ihn aufnehmen, und jede Tür, an die er klopft, wird ihm vor der Nase zugeschlagen, weil er ein Galeerensträfling ist. So wird er zu einem Menschen, der die Menschen, die Gesellschaft und das Leben hasst. Seine Strafe verbüßt zu haben bedeutet für Valjean nicht Freiheit; er hat die Galeerenstrafe abgesessen und hinter sich gebracht, doch seine Vergangenheit wird ihn niemals loslassen.1

Angesichts dieser Lage drängen sich folgende Fragen auf:

1. Verlangt Jean Valjean zu Recht, dass seine Vergangenheit vergessen wird?

2. Ist andererseits die von ihm begangene Straftat nicht zugleich ein Teil der Geschichte?

3. Haben die Wirte, die Valjean nicht aufnehmen wollen, und die Gesellschaft nicht ein Recht darauf, dies zu wissen?

4. Ist diese Information eine Nachricht, die der Gesellschaft zu unterbreiten ist?

5. Wie ist zwischen diesen Rechten ein Ausgleich herzustellen?

6. Ist es, falls die Interessen Jean Valjeans überwiegen, wirklich möglich, dass seine Vergangenheit vergessen wird?

Der Mensch, seiner Natur nach ein freies und sich stetig entwickelndes Wesen, sucht seit Anbeginn seines Daseins nach den Geheimnissen eines glücklichen2 und freien3 Lebens. Dafür bedarf er zweifellos eines Lebens, das der Menschenwürde entspricht. Das grundlegendste Erfordernis eines solchen Lebens ist wiederum, dass der Mensch mit den Rechten und Freiheiten ausgestattet ist, die ihm allein deshalb zustehen müssen, weil er Mensch ist.

Der Begriff der Menschenrechte geht von dem Grundsatz aus, dass der Mensch der Menschenwürde entsprechend leben und zeit seines Lebens seine körperliche und seelische Integrität entfalten können soll, und versucht von dort aus, die grundlegendsten Rechte und Freiheiten zu bestimmen, die dem Einzelnen zustehen müssen.4 Während sich das Recht der Menschenrechte am stärksten in Rechten niederschlägt, die als elementarer gelten können, etwa im Recht auf Leben, im Recht auf Gesundheit oder im Recht, nicht der Folter unterworfen zu werden, sind mit dem Wandel der Zeit und der Entwicklung der Technologie neue Rechte zum Schutz des Menschen erforderlich geworden.5 Denn die Menschenrechte, deren Grenzen bisher nach den Verhältnissen der Zeit ihrer Anerkennung bestimmt und geregelt worden sind, beginnen, den Menschen nicht mehr hinreichend zu schützen.

Der größte Bedarf hat sich in diesem Sinne darin gezeigt, dass der Mensch mit der fortschreitenden Technologie gläsern wird und sein Privatbereich immer weiter schrumpft. So wurde es anfangs als ausreichend angesehen, lediglich die das Privatleben betreffenden Informationen zu schützen, während es mit der Zeit erforderlich wurde, Daten jeder Art, die den Einzelnen betreffen, unter Schutz zu stellen. So ist – wenngleich unter verschiedenen Bezeichnungen wie Vertraulichkeit des Privatlebens, Achtung des Privat- und Familienlebens oder Schutz des Privatlebens – das Recht auf Privatsphäre anerkannt worden. In diesem Sinne und unabhängig davon ist das Recht auf Schutz personenbezogener Daten anerkannt worden, das von dem Grundsatz ausgeht, dass nicht nur die das Privatleben des Einzelnen betreffenden Daten, sondern Daten jeder Art zu schützen sind, die geeignet sind, ihn zu bestimmen.

Auch das Recht auf Vergessenwerden ist, insbesondere in der Zeit seines ersten Auftretens, als ein aus dem Recht auf Schutz personenbezogener Daten abgeleitetes Recht angesehen worden.6 Später ist die Diskussion aufgekommen, ob ein Recht auf Vergessenwerden als eigenständiges, vom Recht auf Schutz personenbezogener Daten unabhängiges Recht besteht. Das Recht auf Vergessenwerden ist unter den Rechten, die mit dem wachsenden Bewusstsein für den Schutz personenbezogener Daten auf die Tagesordnung gelangt sind, dasjenige, das die größte Neugier und das größte Interesse weckt; es sieht vor, dass personenbezogene Daten insbesondere im digitalen Umfeld vergessen werden. Dieses Recht gehört zu den jüngsten Diskussionen, die die Informationstechnologien im Bereich des Rechts ausgelöst haben; es ist eine neue Art von Recht, die wegen der Informationstechnologien entstanden ist, die dafür sorgen, dass sich Dritte anhand der Daten einer Person lange an diese erinnern.

Gegenstand dieser Arbeit ist das Recht auf Vergessenwerden in all seinen Aspekten, von seiner Entstehung bis heute. In unserer Arbeit werden wir das Hervortreten dieses Rechts durch eine internationale Gerichtsentscheidung und den anschließenden Prozess behandeln, in dem es Gegenstand internationaler gesetzlicher Regelungen geworden ist, und so die Grundlagen bestimmen, auf denen es beruht; sodann werden wir darzulegen versuchen, welchen Stand es heute sowohl auf internationaler Ebene im Rahmen der gesetzlichen Regelungen und der Gerichtsentscheidungen als auch in der Türkei im Lichte der Entscheidungen des Kassationshofs und der Regelungen des Datenschutzausschusses erreicht hat. In diesem Rahmen werden wir versuchen, Stellung und Bedeutung des Rechts auf Vergessenwerden im Gefüge der Menschenrechte und des Rechts auf Schutz personenbezogener Daten zu bestimmen. Die Grundlage der Arbeit lässt sich daher wie folgt zusammenfassen:

„Was bedeutet das Recht auf Vergessenwerden, woher ist es so plötzlich gekommen, wie ist sein gegenwärtiger Stand und wohin entwickelt es sich?“

Auf diese Weise möchten wir neben der Stellung dieses Rechts in der Rechtsordnung und in den rechtlichen Regelungen auch die philosophischen Grundlagen erläutern, auf denen es beruht, und so erreichen, dass das Recht auf Vergessenwerden in seinem Wesen als Ganzes verstanden wird.

I. ENTSTEHUNG UND ENTWICKLUNG DES RECHTS AUF VERGESSENWERDEN

Wie das Universum, die Welt und das Leben selbst befindet sich auch der Mensch in ständiger Bewegung und Veränderung. Wie schon der berühmte Philosoph Heraklit sagte: „Man kann nicht zweimal in demselben Fluss baden; weder der Fluss noch der Mensch ist dann noch derselbe. Das Einzige, was sich nicht ändert, ist die Veränderung selbst.“ Eben dies ist auch eines der größten Paradoxe der Sanktionstheorie, die ein wichtiger Teil des Strafrechts ist. Der Mensch, der vor zwanzig Jahren wegen einer schweren Straftat ins Gefängnis gekommen ist, und der Mensch, der dieses Gefängnis zwanzig Jahre später verlässt, sind nicht derselbe. Das gilt sowohl für die physiologische als auch für die psychische Verfassung dieser Person. Der Mensch will daher nicht ständig mit seiner Vergangenheit in Verbindung gebracht werden – zumal nicht mit deren negativen Seiten. Deshalb ist das Vergessenwerden mehr als ein Recht: Es ist für den Menschen ein unverzichtbares Bedürfnis. So hat auch Friedrich Nietzsche das Bedürfnis des Menschen, im Laufe seines Lebens zu vergessen, mit folgenden Worten ausdrücken wollen: „Ohne Vergessen ist es unmöglich zu leben.“7

Das Recht auf Vergessenwerden ist ein neuer Begriff, der es dem Einzelnen allgemein ermöglicht, die Herrschaft über seine personenbezogenen Daten auszuüben, indem er die Entfernung jeglicher Informationen verlangt, die in verschiedenen Umgebungen über ihn vorhanden sind. Dieses Recht ist zunächst vom Europäischen Gerichtshof und von einigen Richtern in Argentinien anerkannt8 und später auch von den Datenschutzbehörden zahlreicher europäischer Länder unterstützt worden.

Ausgangspunkt des Rechts ist der Gedanke, dass es nachteilige Folgen haben kann, wenn Informationen, anhand deren der Einzelne identifiziert werden kann, auch nach sehr vielen Jahren für Dritte noch zugänglich sind.

Da die Speicherung von Daten über sehr lange Zeiträume weitgehend durch digitale Systeme und technologische Mittel möglich ist, nimmt der Bereich der Informationstechnologie sowohl als Ursache als auch als Folge des Rechts einen wichtigen Platz ein. Denn die heutige Technologie ermöglicht es, große Datenmengen zu speichern, zu kopieren, zu reproduzieren und zu verarbeiten.9 Andererseits führt die Nutzung der sozialen Medien, die ganz überwiegend aus Plattformen zum Teilen von Daten bestehen, dazu, dass die Menschen weniger zu Vertraulichkeit und Privatheit als vielmehr zum Teilen gedrängt werden. Insbesondere mit der wachsenden Zahl der Internetnutzer und zugleich mit dem Aufkommen des Internets der Dinge als eines Hypernetzes, das Werke, Texte und Begriffe miteinander verknüpft, werden große, in Zetta- oder Petabyte10 messbare Datenmengen erzeugt und täglich im Internet geteilt.11 Den verhältnismäßig weitaus größten Teil dieser geteilten Daten bilden personenbezogene Daten. Zu berücksichtigen ist ferner, dass diese personenbezogenen Daten auch von der in jüngster Zeit erheblich fortentwickelten KI-Software genutzt werden und dass ein personenbezogenes Datum, das in irgendeinem Winkel des Internets in Vergessenheit zu geraten droht, beim Training dieser Software, bei ihrer Datenverarbeitung und bei der Erzeugung neuer Daten durch sie verwendet wird.

Auch die konkreten Fälle, die Gegenstand des Rechts auf Vergessenwerden sind, beruhen daher weitgehend auf Vorgängen im digitalen Umfeld. Es darf jedoch – worauf später im Einzelnen einzugehen sein wird – nicht vergessen werden, dass auch in physischer Form aufbewahrte Daten vom Recht auf Vergessenwerden erfasst sind.

Da beim Recht auf Vergessenwerden Gegenstand der Löschung personenbezogene Daten sind, beruht dieses Recht in erster Linie auf den Begriffen der Privatheit und des Datenschutzes. Daneben steht es in enger Beziehung zum geistigen Eigentum sowie zu den Rechten auf Ansehen und Anerkennung. Andererseits ist im Hinblick auf die Lage von Straftätern auch das Strafrecht, insbesondere die Sanktionstheorie, für das Thema von Belang. Denn der Gedanke, dass Personen, die eine Straftat begangen haben, nach Verbüßung ihrer Strafe und nach Ablauf einer gewissen Zeit nicht fortwährend mit dieser Straftat in Verbindung gebracht und stigmatisiert werden dürfen, nimmt im Strafrecht einen wichtigen Platz ein.12

Gleichwohl gibt es auch Stimmen, die dem Recht auf Vergessenwerden kritisch gegenüberstehen, weil es mit der Meinungsfreiheit in Widerspruch stehe und dazu führen könne, dass sich die Geschichte wiederholt. Zudem besteht die Sorge, dass das Recht seiner Breitenwirkung nach einen großen Teil der Gesellschaft betrifft und dass Straftäter mit seiner Hilfe ihre Taten verdecken und verbergen könnten. Auch wenn das Recht auf Vergessenwerden also von manchen Kreisen als notwendiges Grundrecht behandelt wird, ist es keineswegs von allen uneingeschränkt anerkannt.

Obwohl das Recht auf Vergessenwerden erstmals mit der Richtlinie 95/46/EG Gestalt angenommen hat, ist es im Wesentlichen erst durch die unten näher zu untersuchende, im Jahr 2014 ergangene Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union auf die Tagesordnung gelangt und Gegenstand der Diskussion geworden. Zuletzt hat es mit der am 25. Mai 2018 in Kraft getretenen Datenschutz-Grundverordnung der Europäischen Union (DSGVO) (jedenfalls für die Mitgliedstaaten der EU) eine normative Regelung erfahren. Damit hat das Recht auf Vergessenwerden erstmals unter der Bezeichnung „Recht auf Löschung“ als Recht einen gesetzlichen Status erlangt. In der Türkei hat das Recht auf Vergessenwerden zwar noch keinen Eingang in eine gesetzliche Regelung gefunden, doch ist festzustellen, dass auch der Datenschutzausschuss hierzu einige Schritte unternommen hat. In der gerichtlichen Praxis wird das Bestehen des Rechts auf Vergessenwerden insbesondere im Hinblick auf die Anwendung des Gesetzes Nr. 5651 im Wege der Rechtsprechung anerkannt.

Anzumerken ist, dass die DSGVO zwar Regelungen über die Löschung personenbezogener Daten trifft, aber nicht geeignet ist, die theoretischen oder philosophischen Diskussionen um das Recht auf Vergessenwerden zu klären. Auch wenn es also eine wichtige Entwicklung darstellt, dass das Recht auf Vergessenwerden mit der DSGVO auf eine gesetzliche Grundlage gestellt worden ist, muss gesagt werden, dass dies für sich allein keine Lösung der Problematik sein kann.

A. Das Bedürfnis nach einem Recht auf Vergessenwerden

Ein junger Mann hat sich infolge der Folterungen, die eine illegale bewaffnete Organisation, der er sich angeschlossen hatte, an Menschen verübte, und der dabei von ihm begangenen qualifizierten sexuellen Übergriffe mit dem HI-Virus infiziert und ist, als bekannt wurde, dass er Virusträger ist, aus der Organisation ausgestoßen worden. Danach ist er wegen der von ihm begangenen Straftaten vor Gericht gestellt worden, ins Gefängnis gekommen und hat seine Strafe verbüßt. Als er in sein normales Leben zurückkehren wollte, begannen die Schwierigkeiten – sowohl wegen der begangenen Straftaten als auch wegen seiner Krankheit: Er wurde von seiner Familie ausgegrenzt, fand keine Arbeit, konnte keine Freundschaften schließen und bemerkte, dass alle über ihn redeten. Der junge Mann, den diese Lage sehr zermürbte, konnte mit der Last seiner Vergangenheit nicht mehr leben; er wollte nicht mehr mit seiner Vergangenheit in Verbindung gebracht werden, wollte seine Vergangenheit vergessen und einen Neuanfang machen. Wie können wir aus dieser Sackgasse herausfinden? Welche Kategorie von Recht ist dafür erforderlich?

Das Internet ist ein universeller, offener und gewaltiger Informationsraum ohne zentrale Kontrolle oder Autorität. Dieser Informationsraum ermöglicht es jedem beliebigen Nutzer, sein persönliches Foto zu veröffentlichen, seine Kommentare und Ansichten zu teilen und sogar sämtliche sozialen Beziehungen vor Dritten offenzulegen. Auch eine andere Person kann beliebige – wahre oder irreführende – Informationen veröffentlichen und mit dem betreffenden Nutzer in Verbindung bringen. Im Ergebnis fällt es den Menschen schwer, die Verbreitung von Informationen über sich selbst zu kontrollieren, weil die Quellen des Internets ihrer Natur nach unbegrenzt und vielfältig sind. Zudem gibt es keinerlei Gewissheit über die Richtigkeit, Gültigkeit oder Verlässlichkeit dieser Informationen in Bezug auf die Person, der sie zugeschrieben werden.

Das eigentliche Problem besteht jedoch darin, dass solche Informationen Menschen in der realen Welt betreffen: Auf diese Weise können Personen geschädigt, kann ihr Ansehen beeinträchtigt und ihre Privatheit gefährdet werden!13

An dieser Stelle sind vor allem folgende eindrückliche Worte über das Internet anzuführen, das Begriffe wie Big Data, personenbezogene Daten und das Recht auf Vergessenwerden hat entstehen lassen: „Die Information im Internet ist nicht nur zugänglich (accessible), sondern zugleich unsterblich (eternal)“.14

Die Gefahren, die das Internet für persönliche Informationen schafft, lassen sich wie folgt zusammenfassen:

• Das Web vergisst nicht: Ist eine Information einmal im Internet veröffentlicht, kann sie an andere Stellen weitergeleitet werden, und ihre Löschung wird nahezu unmöglich. Auch wenn einige Kopien dieser Informationen gelöscht werden können, ist es stets möglich, dass sie andernorts erhalten bleiben.

Auf diese Gefahr des Internets hat auch das Büro des kanadischen Datenschutzbeauftragten mit seiner Erklärung vom 27. Januar 2011 „Schützen Sie Ihre persönlichen Informationen, denn das Internet vergisst nie“ aufmerksam gemacht.15 In der Erklärung wird die bestehende Gefahr wie folgt beschrieben:

• „Sie bemerken es vielleicht nicht, aber immer wenn Sie online gehen, schaffen Sie durch die Wörter und Bilder, die Sie veröffentlichen, und durch Ihre Aktivitäten eine Identität. Diese kann Teil Ihres Rufs werden, und das kann von Dauer sein. Sind persönliche Informationen einmal online, kann es schwierig sein, sie zu löschen. Selbst wenn es möglich ist, sie an einer Stelle zu löschen, kann es Versionen oder Kopien geben, die an einer anderen Stelle gespeichert sind, die Sie nicht kontrollieren können. Digitaler Speicherplatz ist billig, und Computerspeicher ist reichlich vorhanden. Anders als Menschen vergisst das Web nie. Deshalb ist es wichtig, darüber nachzudenken, was Sie online tun, und Ihre Informationen stets zu schützen.“ Zu der Frage, welche Risiken es birgt, wenn Informationen im Web nicht gelöscht werden, wird in der Erklärung insbesondere darauf hingewiesen, dass diese Informationen dazu verwendet werden können, Menschen bloßzustellen oder ihrem Ruf zu schaden. Als weitere Risiken werden außerdem genannt, dass Unternehmen diese Informationen ohne Unterrichtung und ohne Einwilligung nachverfolgen können und dass die Informationen in einer Weise, die erhebliche persönliche und finanzielle Schäden verursacht,

gestohlen und verwendet werden können. Angesichts eines Netzes, das niemals vergisst, wird angenommen, dass ein starkes öffentliches Interesse daran besteht, den Zugang zu persönlichen Informationen zu sperren, die dem Ansehen von Menschen schaden.16Ein einzelner Nutzer kann nicht das gesamte Web kontrollieren: Das Fehlen einer zentralen Autorität und das Bestehen unabhängiger Bereiche wie sozialer Netzwerke oder Blogs, die nach unterschiedlichen Richtlinien betrieben werden, erschweren die Kontrolle der vorhandenen Informationen und die Schaffung einer nationalen Gesetzgebung. Gleichwohl müssen die betroffenen Personen über bestimmte Rechte verfügen, um sich gegen Daten verteidigen zu können, die „die Wahrnehmung ihrer Person durch andere prägen“ und „Gegenstand öffentlicher Kritik sind“.17Die Wirkung der im Web enthaltenen Informationen: Andererseits ist dargelegt worden, dass die im Web enthaltenen Informationen das Leben der Einzelnen in irgendeiner Weise beeinflussen. Tag für Tag finden sich Untersuchungen dazu, dass Informationen, die in den Massenmedien erscheinen und der Kontrolle ihrer Inhaber entgleiten, Schäden an Privatheit und Ansehen verursachen.18

In einer im Jahr 2013 durchgeführten Untersuchung19 zu den Auswirkungen der in sozialen Medien enthaltenen Informationen auf die berufliche Laufbahn ist zunächst festgestellt worden, dass zwei Drittel der jungen Menschen nicht befürchten, ihre Nutzung sozialer Medien könne ihren künftigen Karriereaussichten schaden. Zugleich hat dieselbe Studie ergeben, dass zehn Prozent der jungen Menschen wegen ihrer Profile in sozialen Medien für eine Stelle abgelehnt worden sind und dass sieben von zehn mit der Personalauswahl betrauten Personen Bewerber aufgrund von im Web vorhandenen Informationen abgelehnt haben.

So hat Catherine Davis, Präsidentin der Parent Teacher Association, den Ernst der Lage mit folgenden Worten zum Ausdruck gebracht:20 „Heute kann ein dummer Fehler aus der Jugendzeit große Auswirkungen haben, und diese Aufzeichnungen können auch für den Rest ihres Lebens fortbestehen.“ Wenn wir befürchten müssten, dass eine uns betreffende Information länger in Erinnerung bleibt – würden wir dann unsere Ansichten auch zu jeder belanglosen Klatschgeschichte so unbefangen äußern, würden wir unsere persönlichen

Erfahrungen teilen, politische Kommentare abgeben, oder würden wir uns selbst zensieren?21

Dieser Umstand ist dahin erklärt worden, dass die einschüchternde Wirkung eines perfekten Gedächtnisses unser Verhalten verändern werde. So hat die Lehrerin Stacy Snyder22, deren Bewerbung wegen der von ihr im Internet geteilten Informationen abgelehnt worden ist, in diesem Zusammenhang gewarnt: „Achten Sie darauf, was Sie online veröffentlichen.“ Der Psychotherapeut Andrew Feldmar, der bei der Einreise aus Kanada in die Vereinigten Staaten von Amerika festgehalten und mit einem Einreiseverbot für die Vereinigten Staaten belegt wurde, weil im Internet Berichte darüber gefunden worden waren, dass er vor etwa vierzig Jahren Betäubungs- und Aufputschmittel konsumiert hatte, hat hinzugefügt: „Ich muss die Menschen davor warnen, dass die elektronischen Fußabdrücke, die sie im Internet hinterlassen, gegen sie verwendet werden. Sie lassen sich nicht löschen.“23

Dass die Vergangenheit des Einzelnen niemals vergessen wird, führt zu mehr Problemen und Schäden als Kritik an oder Angriffe auf seine Ehre oder sein Ansehen. Dass der Mensch sich von seiner Vergangenheit nicht lösen kann und alles in seiner Vergangenheit so erinnert wird, wie es war, kann sich nachteilig auf den Prozess auswirken, in dem der Einzelne seine Zukunft aufbaut. Die lückenlose Erinnerung an ein beliebiges Ereignis oder einen beliebigen Umstand ist geeignet, den Einzelnen auch daran zu hindern, sich selbst zu vergeben.24

Zur Wirkung der im Internet enthaltenen Informationen hat der US-amerikanische Unternehmer J. D. Lasica schon im Jahr 1998, lange bevor diese Probleme auf die Tagesordnung gelangten, mit folgenden Worten zum Ausdruck gebracht, dass die Folgen des gewaltigen Gedächtnisses des Internets nicht beachtet würden: „Alles, was Sie im Internet veröffentlichen, kann eines Tages zurückkehren, um Sie heimzusuchen. Demnach bleiben die online hinterlassenen Spuren bestehen, auch wenn wir uns von ihnen zu entfernen versuchen: Wie ein Schatten folgt uns unser Online-Leben, wohin wir auch gehen“.25

Dank seines Ewigkeitseffekts bewahrt das Internet schlechte Erinnerungen, vergangene Erlebnisse, Texte, Fotos oder Videos auf, die wir später leugnen oder an die wir uns nicht erinnern möchten. Vergessen ist für Menschen zwar ein normaler Vorgang, steht aber im Widerspruch zu dem, was von einem Computer erwartet wird: Denn im Informationszeitalter gilt es als Versagen, wenn unsere im Computer gespeicherten Daten verloren gehen.26

Für die Menschen wiederum bedeutet die Speicherung von Daten wie Strafregistereinträgen und Kredithistorien, dass der Einzelne weder institutionell noch sozial eine Chance hat, vergessen zu werden. Tatsächlich wird darauf hingewiesen, dass die neuen Technologien das soziale Vergessen beeinflussen. Während zu Recht auf die große Verbreitung der Praktiken der Datenerhebung aufmerksam gemacht wird, wird zugleich hervorgehoben, dass solche Praktiken Auswirkungen auf das soziale Gedächtnis haben und das Vergessenwerden verringern.27

Liest man all dies zusammen, so lässt sich sagen, dass die Einzelnen, um in ihren elementarsten Lebensbereichen wie dem Berufs-, Privat- und Sozialleben glücklich und frei sein zu können, darauf angewiesen sind, dass ihre insbesondere in digitalen Umgebungen vorhandenen Informationen nach einiger Zeit gelöscht werden.

In der heutigen Welt umfasst dieses Recht das Recht der Person, auf ihre von anderen gespeicherten und/oder verarbeiteten personenbezogenen Daten zuzugreifen, sie zu kontrollieren und bisweilen auch ihre Löschung zu verlangen. In der Praxis dient das Recht auf Vergessenwerden als Schutzschild gegenüber Medienplattformen, denn diese Plattformen teilen, weil sie das Recht auf Berichterstattung in Anspruch nehmen, zahlreiche Daten einschließlich personenbezogener Daten. Dieses Recht dient im gesamten Internet und insbesondere im elektronischen Geschäftsverkehr als Instrument dafür, dass die Person die Informationen über ihre eigenen personenbezogenen Daten kennen, kontrollieren und gegebenenfalls löschen lassen kann.28

B. Der Entstehungsprozess des Rechts

Das Recht auf Vergessenwerden zählt zu den jüngsten Rechten, die mit der Entstehung und Entwicklung des Bewusstseins für den Schutz personenbezogener Daten auf die Tagesordnung gelangt sind, und gehört zugleich zu denjenigen unter ihnen, denen das größte Interesse gilt. Zwar wird darüber gestritten, ob es ein solches Recht tatsächlich gibt und, wenn ja, welchen Umfang und welche Grenzen es hat; es besteht jedoch ein Recht auf Vergessenwerden, das entstanden ist, um angesichts der Gefahren, die die von den Informationstechnologien eröffneten Möglichkeiten schaffen, eine Garantie zu bieten und ein aktuelles Bedürfnis zu befriedigen, das im Laufe der Zeit auch durch Entscheidungen der Gerichte anerkannt worden ist und das vorsieht, dass die betroffene Person vergessen wird. Danach muss der Einzelne, dessen Informationen vor langer Zeit erlangt, erhoben oder verarbeitet worden sind und der über diese Daten keine Kontrolle mehr hat, die Last eines damaligen Ereignisses nicht auch heute noch tragen. An dieser Stelle ist anzumerken, dass das Geschehene nicht notwendig geeignet sein muss, ein negatives Urteil über die Person zu begründen. In der heutigen Zeit, in der personenbezogene Daten als solche geschützt sind, muss es für die Inanspruchnahme dieses Rechts genügen, dass ein lange zurückliegendes Geschehen, an dem die betroffene Person nicht mehr mitwirken und über das sie keine Kontrolle mehr ausüben kann, lediglich personenbezogene Daten enthält.

Die erste Entscheidung zum Recht auf Vergessenwerden betrifft die Verantwortlichkeit von Suchmaschinen. Diese Klage ist im Jahr 2009 von dem 62-jährigen, in Melbourne in Australien lebenden Milorad (Michael) Trkulja gegen Google und Yahoo erhoben worden. Der Kläger Trkulja machte geltend, bei der Suche nach dem Namen des als Drogenbaron bekannten „Tony Mokbel“ bei Google und Yahoo erscheine sein eigener Name unter den Ergebnissen, und dies verletze seine Persönlichkeitsrechte. Der Kläger war in der Vergangenheit zwar angeschossen worden; obwohl aber nicht erwiesen ist, dass dieser Vorfall etwas mit dem Drogenhandel zu tun hatte, erscheinen bei Suchanfragen in Google entsprechende Ergebnisse. Google hat zu seiner Verteidigung vorgebracht, es sei kein Inhaltsanbieter, die Suchergebnisse würden automatisch von Nachrichtenseiten bezogen. Das australische Gericht hat Google nicht für den dargebotenen Inhalt verantwortlich gemacht, jedoch festgestellt, dass Google diesen Inhalt nach dem Antrag, den der Kläger bei Google gestellt hatte, nicht hätte auflisten dürfen. Das Gericht gab Trkulja in dem von ihm angestrengten Verfahren Recht und verurteilte Google zu Schadensersatz in Höhe von 208.000 Dollar. Diese Entscheidung ist die erste bekannte Entscheidung zum Recht auf Vergessenwerden und auf Löschung, die speziell Suchmaschinen betrifft.29 Auch in der Folgezeit ist die Frage immer wieder vor die Gerichte gelangt und hat von Tag zu Tag etwas mehr Anerkennung gefunden.

Am Ende all dieser Bedürfnisse und Entwicklungen ist im Bereich des Schutzes personenbezogener Daten und damit der Informationstechnologie eine neue Art von Recht entstanden: das Recht auf Vergessenwerden (right to be forgotten)30.

C. Die Google-Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union

1. Bedeutung und Wirkung der Internetsuchmaschinen

Es ist eine unbestreitbare Tatsache, dass der gesellschaftliche Nutzen der Internetsuchmaschinen enorm ist. Täglich nutzen Menschen in aller Welt Suchmaschinen für verschiedene Tätigkeiten wie Einkaufen, Recherche und Unterhaltung sowie dazu, mit neuen Ideen in Berührung zu kommen oder sich über globale Entwicklungen zu informieren. Suchmaschinen übernehmen daher in der heutigen Informationsgesellschaft eine wirksame Rolle bei der Gewährleistung von Grundrechten wie der Meinungsfreiheit und dem Zugang zu Informationen31.

Neben ihren oben genannten Vorzügen haben die Internetsuchmaschinen auch zahlreiche Bedenken hinsichtlich der Privatheit aufgeworfen. Insoweit lässt sich eine zweifache Unterscheidung treffen:

(1) solche, die die Nutzer der Suchmaschinendienste betreffen, (2) solche, die die Ziele der Suche betreffen.32 Die erste Gruppe konzentriert sich auf die Privatheitsansprüche der Personen, die Internetsuchmaschinen nutzen. Bei der Online-Suche nach Informationen geben die Einzelnen vieles über sich preis – persönliche Interessen, Reisepläne, politische Überzeugungen, sexuelle Vorlieben, Gesundheitszustand usw. Tatsächlich sind die Daten im Abfrageprotokoll einer Suchmaschine weit aufschlussreicher als der Inhalt einer privaten E-Mail oder eines Telefongesprächs.33 Die zweite Gruppe bilden die Privatheitsansprüche der „Suchziele“. Internetsuchmaschinen haben es verhältnismäßig leicht gemacht, über nahezu jeden Informationen zu finden. Die personenbezogenen Daten einer Person, über die mit Hilfe einer Suchmaschine Informationen gesammelt werden sollen – Daten, die sonst über Unternehmenswebsites, Zeitungsartikel, Seiten sozialer Netzwerke, Blogs usw. verstreut blieben und sich nur sehr schwer zu einem sinnvollen Ganzen zusammenfügen ließen –, können leicht zusammengetragen werden, und so lässt sich über eine bestimmte Person ein umfassendes Profil erstellen. Im Ergebnis interessieren sich die Menschen heute stärker für die dank der Suchmaschinen erreichbaren Informationen, messen ihnen Bedeutung bei und berücksichtigen sie in verschiedenen Entscheidungsprozessen (Einstellung, Anbahnung von Freundschaften, Erstellung von Täterprofilen usw.).34 Insbesondere durch den Einsatz künstlicher Intelligenz ist dies heute noch einfacher geworden. Heute lassen sich selbst Personaldienstleister, wenn sie im Auftrag ihrer Kunden Einstellungsverfahren durchführen, von KI-Software unterstützen, die diese Daten nutzt.

Wegen der oben genannten Wirkungen sehen sich die Anbieter von Internetsuchmaschinendiensten mit Anträgen auf Entfernung bestimmter Verweise aus den Suchergebnissen konfrontiert. So können Einzelne von einer Suchmaschine verlangen, dass eine oder mehrere Webseiten, die personenbezogene Daten über sie enthalten, nicht länger in den Suchergebnissen angezeigt werden. Die Entfernung schädlicher Suchergebnisse oder von Verweisen auf Inhalte, die ohne Einwilligung die Privatheit verletzen, kann den davon Betroffenen erhebliche Erleichterung verschaffen. Zugleich wirft ein solcher Mechanismus eine Reihe von Fragen auf: Sind die Suchmaschinenanbieter verpflichtet, solchen Anträgen nachzukommen? Macht es einen Unterschied, ob der betreffende Inhalt rechtmäßig veröffentlicht worden ist? Soll ein Suchmaschinenanbieter damit betraut werden, den Ausgleich zwischen Meinungsfreiheit und Privatheit herzustellen? Diese Fragen stehen im Mittelpunkt der Rechtssache Google v. Spanien, über die der Gerichtshof der Europäischen Union am 13. Mai 2014 entschieden hat.35

2. Die Entscheidung

Die „Google-Entscheidung“36 des Gerichtshofs der Europäischen Union („Gerichtshof“), die das Interesse und die Neugier am Recht auf Vergessenwerden verstärkt hat, ist von großer Bedeutung, weil sie dazu geführt hat, dass dieses Recht auch durch Gerichtsentscheidungen anerkannt wird.37 In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall machte ein spanischer Rechtsanwalt namens Costeja González geltend, es verstoße gegen die Richtlinie 95/46/EG, dass bei einer Suche nach seinem Namen in der Suchmaschine Google noch immer Zeitungsberichte zugänglich seien, die Angaben darüber enthielten, dass er vor langer Zeit sein Eigentum habe verkaufen müssen, um Sozialversicherungsschulden zu regulieren. Der Gerichtshof gab dem Antragsteller Recht, stützte sich in seiner Entscheidung vom 13. Mai 2014 auf Art. 12 der Richtlinie, der das Auskunftsrecht der Person zum Gegenstand hat, und entschied, dass unter dem Namen der Person veröffentlichte personenbezogene Daten zu löschen sind, wenn sie, nachdem sie ungültig oder irrelevant geworden sind, über ihren Zweck hinausgehen.

Der Gerichtshof hielt es nicht für vernünftig, dass die fraglichen persönlichen Informationen, obwohl sie ihre Aktualität verloren hatten, die personenbezogenen Daten und die finanziellen Angaben der betroffenen Person offenlegten und 10–15 Jahre nach den eigentlichen Ereignissen noch immer ein breites Publikum erreichen konnten. Auch wenn diese Ereignisse in der Zeit, in der sie sich zutrugen, erhebliche immaterielle und wirtschaftliche Schäden verursacht haben, bestanden die Umstände, die zu ihrer Veröffentlichung geführt hatten, zur Zeit des Verfahrens nicht mehr.

Von den Ergebnissen, zu denen der Gerichtshof auf die ihm vorgelegten Fragen gelangt ist, lassen sich diejenigen, die mit dem Recht auf Vergessenwerden zusammenhängen, wie folgt zusammenfassen:

• Können die Tätigkeiten von Google in Bezug auf von Dritten veröffentlichte Daten

als „Verarbeitung von Daten“ im Sinne von Art. 2 Buchst. b der Richtlinie angesehen werden?38

Nach Auffassung von Google ist die Tätigkeit der Suchmaschinen nicht als Datenverarbeitung anzusehen, weil sie sich auf sämtliche im Internet verfügbaren Informationen bezieht, ohne dass die Suchmaschinen zwischen personenbezogenen Daten und sonstigen Informationen unterscheiden.39

Bei seiner Prüfung in dieser Hinsicht hat sich der Gerichtshof auf seine Entscheidungen gestützt, in denen er das Hochladen persönlicher Informationen auf eine Internetseite als Datenverarbeitung im Sinne der Richtlinie angesehen hat. Zudem enthalten, was die Hauptvorgänge betrifft, die von den Suchmaschinen aufgefundenen, indexierten, gespeicherten und den Nutzern bereitgestellten Daten Informationen über bestimmte oder bestimmbare natürliche Personen.40 Eine Suchmaschine erhebt solche Daten, speichert und ordnet sie anschließend im Rahmen ihrer Indexierungsprogramme, bewahrt sie auf ihren Servern auf und stellt sie ihren Nutzern in Form von Suchergebnissen bereit.41 Der Gerichtshof ist insoweit zu der Überzeugung gelangt, dass die in Art. 2 Buchst. b der Richtlinie aufgeführten Vorgänge vorgenommen werden, und hat entschieden, dass solche Vorgänge als Datenverarbeitung eingestuft werden können.

• Sind Suchmaschinen im Rahmen dieser Tätigkeiten im Sinne von Art. 2 Buchst. d der Richtlinie

als Verantwortliche anzusehen?

In seiner Verteidigung hat Google mehrere Gründe dafür angeführt, weshalb Google kein Verantwortlicher sei. Die wichtigsten Argumente, die es dafür vorgebracht hat, dass ein Suchmaschinenanbieter nicht als „Verantwortlicher“ im Sinne von Art. 2 Buchst. d der Richtlinie 95/46/EG anzusehen sei, sind folgende: Um als „Verantwortlicher“ zu gelten, müsse die betreffende Einrichtung zunächst den Zweck verfolgen, personenbezogene Daten zu verarbeiten. Die Suchmaschine von Google nehme Websites jedoch „unterschiedslos“ (also ohne auf personenbezogene Daten als solche abzuzielen) in ihren Index auf. Daher könne nicht angenommen werden, dass der Suchmaschinenanbieter bei der Verarbeitung der auf diesen Websites enthaltenen personenbezogenen Daten als „Verantwortlicher“ handele. Vielmehr sei die Person oder Einrichtung, die als „Verantwortlicher“ für diese Daten anzusehen sei, der Herausgeber dieser Informationen. Der Eingriff von Google in die Daten sei der Natur seiner Tätigkeit nach rein „akzessorisch“, denn die Suchmaschine mache lediglich von anderen veröffentlichte Informationen leichter zugänglich. Entscheide sich ein Herausgeber aus irgendeinem Grund, bestimmte Informationen von seiner Website zu entfernen, so würden diese Informationen nach einer gewissen Zeit aus dem Index von Google entfernt und erschienen nicht mehr in den Suchergebnissen. Im Ergebnis hat Google geltend gemacht, die Rolle einer Suchmaschine sei als die eines „Vermittlers“ im Sinne der Art. 12–14 der Richtlinie 2000/31 oder eines Anbieters von Telekommunikationsdiensten im Sinne des Erwägungsgrundes 47 der Richtlinie 95/46/EG zu verstehen.42

Diesen Auffassungen von Google sind die Europäische Kommission und die Mitgliedstaaten der EU mit deutlich abweichenden Gegenauffassungen entgegengetreten. Danach ist zunächst zwischen den Verarbeitungstätigkeiten der Herausgeber (Inhaltsanbieter) und den Verarbeitungstätigkeiten der Suchmaschinen zu unterscheiden. Suchmaschinen nehmen zahlreiche Vorgänge vor (Erhebung, Speicherung, Analyse, Reihung von Website-Inhalten usw.), die sich von den durch den Herausgeber der Informationen vorgenommenen völlig unterscheiden. Für diese Vorgänge bestimmen ausschließlich die Suchmaschinenanbieter sowohl die Zwecke als auch die Mittel. Im Ergebnis seien Suchmaschinen nicht bloß als „Vermittler“, sondern als Anbieter eines „Dienstes mit Mehrwert“ anzusehen, für den sie eigene Verantwortung tragen. Zur Bekräftigung dieses Arguments ist vorgebracht worden, der fragliche Schaden gehe im Wesentlichen auf die Tätigkeiten von Google zurück; denn wäre der fragliche Inhalt über die Suchmaschine nicht so leicht zu erreichen gewesen, so wäre der Schaden für das Ansehen des Klägers (González) weitaus geringer gewesen.43

Der Gerichtshof hat zunächst darauf hingewiesen, dass sowohl der Wortlaut als auch der Zweck von Art. 2 Buchst. d der Richtlinie weit auszulegen seien, um einen wirksamen und umfassenden Schutz der betroffenen Personen zu gewährleisten. Bei einer in diesem Zusammenhang vorzunehmenden Prüfung wäre es verfehlt, die Suchmaschine mit der Begründung vom Anwendungsbereich dieser Vorschrift auszunehmen, sie habe keine Kontrolle über die auf den Webseiten Dritter veröffentlichten personenbezogenen Daten.44

Zudem ist nach Auffassung des Gerichtshofs die Datenverarbeitung durch die Betreiber von Suchmaschinen als von der Verarbeitung auf den Websites, auf die sich die Suchergebnisse beziehen, verschieden und zu dieser hinzutretend anzusehen.45 Im Ergebnis ist der Gerichtshof zu dem Schluss gelangt, dass Suchmaschinen als Verantwortliche anzusehen sind, weil sie personenbezogene Daten verarbeiten und bei diesen Verarbeitungen eine maßgebliche Rolle spielen.46

Zu der Frage, ob Suchmaschinen im Rahmen der fraglichen Tätigkeit als Verantwortliche anzusehen sind, bestehen zwar unterschiedliche Auffassungen, die Mehrheit teilt jedoch die Ansicht des Gerichtshofs. Simon Hughes, zur Zeit der Entscheidung Mitglied des Parlaments des Vereinigten Königreichs, hat im Einklang mit der Entscheidung des Gerichtshofs die Auffassung vertreten, Suchmaschinen seien als Verantwortliche anzusehen. Denn diese Suchmaschinen seien gleichsam ein Tor zum System und entschieden in der Regel darüber, ob personenbezogene Daten überhaupt erst verarbeitet werden. Die Stellung als Verantwortlicher dürfe demnach nicht darauf beschränkt werden, über einen Verarbeitungszweck zu entscheiden; wer das Tor zum System sei, sei nicht schon deshalb kein Verantwortlicher, weil er bloß Vermittler sei.47

Parallel dazu ist auch Chris Scott,48 ein früherer Partner des Unternehmens Schillings, der Ansicht, dass Google nicht lediglich passiv Informationen bereitstellt, sondern zugleich die Suchergebnisse gestaltet. Nach seiner Auffassung herrscht unter den Suchmaschinen Wettbewerb, und das Ziel der Suchmaschinen, die sich in diesem Wettbewerb einen Vorsprung verschaffen wollen, besteht darin, den Nutzern zu helfen, genau das zu finden, was sie suchen. Deshalb erfüllen Suchmaschinen in diesem Prozess durch den Einsatz von Algorithmen eine Funktion, die dazu beiträgt, die Art und Weise und die Zwecke der Datenverarbeitung zu bestimmen.49

Andererseits gibt es hierzu auch Gegenstimmen. So hat etwa Professor Neil Cameron erklärt, er sei der Ansicht, dass Suchmaschinen keine Verantwortlichen im Sinne der Richtlinie seien, und er schließe sich insoweit den Schlussanträgen an, die Generalanwalt Jääskinen zu der Entscheidung des Gerichtshofs vorgelegt habe.50

Generalanwalt Jääskinen führt in seinen Schlussanträgen aus: „In Fällen, in denen Anbieter von Internetsuchmaschinendiensten hinsichtlich ihrer Verarbeitung personenbezogener Daten als Verantwortliche angesehen werden, verpflichtet Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie sie, die Interessen des Verantwortlichen oder der Dritten, in deren Interesse die Verarbeitung erfolgt, gegen die Interessen der betroffenen Personen abzuwägen. Wie der Gerichtshof in ASNEF und FECEMD geprüft hat, ist die Frage, ob die betreffenden Daten bereits in öffentlichen Quellen verfügbar sind, für diese Abwägung von Bedeutung.“51

• Obwohl sie von Dritten rechtmäßig veröffentlicht worden sind:

Können diese Informationen nach Art. 12 und 14 der Richtlinie dem Vergessen überantwortet werden?

In diesem Zusammenhang ist zunächst auf die Beschaffenheit der Informationen hinzuweisen. Denn die Informationen, deren Löschung der Antragsteller begehrt, sind zutreffend und rechtmäßig verbreitet worden. Gleichwohl hat der Gerichtshof ausgeführt, dass die Daten nicht unrichtig sein müssen, damit von einer mit der Richtlinie nicht vereinbaren Datenverarbeitung gesprochen werden kann. Danach ist insbesondere zu prüfen, ob die Verarbeitung im Hinblick auf die Zwecke unzureichend, unerheblich oder übermäßig ist. Insoweit kann sich eine Unvereinbarkeit daraus ergeben, dass die Informationen nicht auf dem neuesten Stand gehalten werden.52 Ausgehend von den Bestimmungen der Richtlinie kann demnach selbst eine anfänglich „rechtmäßige“ Verarbeitung „richtiger“ Daten im Laufe der Zeit zu einer Verarbeitung werden, die mit der Richtlinie nicht mehr im Einklang steht. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Daten für die Zwecke, für die sie seinerzeit erhoben oder verarbeitet worden sind, nicht mehr erforderlich, unzureichend oder unerheblich sind oder im Verhältnis zu diesen Zwecken und im Lichte der verstrichenen Zeit „übermäßig“ sind.53

Im Lichte dieser Feststellungen ist der Gerichtshof der Auffassung, dass die Informationen und Links in der Ergebnisliste zu löschen sind, wenn sie im Hinblick auf die Zwecke der vom Suchmaschinenbetreiber vorgenommenen Verarbeitung unzureichend, unerheblich oder nicht mehr relevant oder übermäßig sind.54 Der Gerichtshof hat ferner ausgeführt, dass die betroffene Person nach Art. 7 und 8 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verlangen kann, dass ihre Informationen nicht mehr durch Aufnahme in eine solche Ergebnisliste der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden.

Der Gerichtshof hat seine Feststellungen und Ausführungen auf den konkreten Fall angewandt, dargelegt, in welchen Fällen das Recht auf Vergessenwerden in Betracht kommen kann, und so die Elemente des Rechts aufgezählt:55

• In der Ergebnisliste, die ein Nutzer bei einer anhand des Namens der konkret betroffenen Person durchgeführten Google-Suche erhält, enthält das Online-Archiv einer Tageszeitung, das den Namen der betroffenen Person nennt und die Vorgänge erwähnt, die sie zur Begleichung ihrer Sozialversicherungsschulden vorgenommen hat, „Informationen über das Privatleben der betroffenen Person“ (Vorliegen einer Information über das Privatleben).

• Im Hinblick darauf, dass seit der ersten Veröffentlichung dieser Informationen über die betroffene Person eine „Zeit“ von sechzehn Jahren vergangen ist, ist die betroffene Person der Auffassung, dass diese Informationen in einer solchen mit ihrem Namen verknüpften Liste nicht mehr erscheinen sollten (Zeitablauf).

• Werden im konkreten Fall der Zugang der Öffentlichkeit zu den Informationen über die betroffene Person im Rahmen einer solchen Suche und das Begehren des Antragstellers zusammen gewürdigt, so zeigt sich, dass keine besonderen Gründe vorliegen, die ein überwiegendes Interesse der Öffentlichkeit am Zugang zu diesen Informationen begründen (Herstellung eines Zusammenhangs zwischen dem Zugang der Öffentlichkeit und dem Begehren der betroffenen Person).

Im Ergebnis hat der Gerichtshof entschieden, dass die Suchmaschine zur Erfüllung der Art. 12 und 14 der Richtlinie die von Dritten über die betroffene Person veröffentlichten Informationen aus der anschließend angezeigten Ergebnisliste zu entfernen hat. Ferner steht das im Lichte der Art. 7 und 8 der Charta der Grundrechte erhobene Verlangen, dass die Informationen über die betroffene Person nicht mehr in die Liste der Suchergebnisse aufgenommen werden, neben den wirtschaftlichen Interessen des Suchmaschinenbetreibers auch mit dem Interesse der Öffentlichkeit, bei einer Suche anhand des Namens der betroffenen Person Zugang zu diesen Informationen zu erhalten, in Zusammenhang. An dieser Stelle ist daher ein Ausgleich zwischen dem Eingriff in die Grundrechte der betroffenen Person und den überwiegenden Interessen der Öffentlichkeit herzustellen.56

Würdigt man dieses Urteil des Gerichtshofs in aller Kürze, so sind zum Recht auf Vergessenwerden folgende Feststellungen zu treffen:

•

•

•

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•

•

Das Recht auf Vergessenwerden setzt voraus, dass eine Verarbeitung personenbezogener Daten vorliegt und dass es einen Verantwortlichen gibt, der diese Verarbeitung vornimmt.

Zutreffende und rechtmäßig verbreitete Informationen können mit der Zeit zu einer mit der Richtlinie nicht vereinbaren Verarbeitung personenbezogener Daten werden. Zwar ging es im konkreten Fall um zutreffende und rechtmäßig verbreitete personenbezogene Daten; eine Aussage dazu, ob das Recht auf Vergessenwerden auch gegenüber unrichtigen oder rechtswidrig veröffentlichten personenbezogenen Daten in Betracht kommt, findet sich jedoch nicht.

Personenbezogene Daten, die mit der Richtlinie unvereinbar geworden sind, sind zumeist Daten, die für die Zwecke, für die sie erhoben oder verarbeitet worden sind, nicht mehr erforderlich, unzureichend oder unerheblich sind oder die im Verhältnis zu diesen Zwecken und im Lichte der verstrichenen Zeit „übermäßig“ sind.

In einem solchen Fall ist von einem Recht der betroffenen Person auszugehen, zu verlangen, dass ihre Informationen nicht mehr der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden.

Der Gerichtshof hat ausgeführt, dass sich dieses Recht aus einer Gesamtschau der Art. 12 und 14 der Richtlinie und der Art. 7 und 8 der Charta der Grundrechte ergibt, und damit die rechtliche Grundlage des Rechts auf Vergessenwerden festgestellt.

Schließlich ist ein Ausgleich herzustellen zwischen dem Wunsch der betroffenen Person, dass ihre Informationen nicht mehr der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, und – neben dem wirtschaftlichen Interesse der Suchmaschinenbetreiber – dem Interesse der Öffentlichkeit am Zugang zu diesen Informationen. Damit ist das Verhältnis des Rechts auf Vergessenwerden zu anderen Rechten und Freiheiten aufgezeigt und, wie unten zu untersuchen sein wird, die Grundlage für die Ausnahmen von dem Recht geschaffen worden. Daraus ergibt sich, dass das Recht nicht absolut ist.

Viviane Reding, die seit 1991 lange Zeit als Justizkommissarin der Europäischen Union tätig war, hat die Entscheidung des Gerichtshofs begrüßt und erklärt, dieses Urteil sei ein klarer Sieg für den Schutz der personenbezogenen Daten der Europäer. Reding sagte: „Die Staatsgewalt hat die Notwendigkeit bestätigt, die heutigen Datenschutzvorschriften aus der ‚digitalen Steinzeit‘ in die moderne Computerwelt von heute zu überführen.“57

3. Googles Schritte zur Umsetzung des Urteils

Zwar ist das Urteil des Gerichtshofs im konkreten Fall in Bezug auf González ergangen, der die Beschränkung des Zugangs zu Informationen über seine Person beantragt hatte; seine Wirkung reicht jedoch offenkundig weit darüber hinaus. Das Urteil gilt für alle betroffenen Personen, und wie oben bereits erwähnt, sind kurz nach dem Urteil zahlreiche einschlägige Anträge bei Google eingegangen. Es ist daher festzuhalten, dass das Urteil selbst für ein großes Unternehmen wie Google eine sehr große Belastung mit sich bringt.

Im Rahmen dieser Verpflichtungen hat Google seinen Nutzern zunächst am 29. Mai 2014 ein Webformular zur Verfügung gestellt, über das Anträge auf Entfernung aus den Suchergebnissen gestellt werden können.58 Diese Anträge werden zudem im „Google-Transparenzbericht (Google Transparency Report)“59 der Öffentlichkeit bekannt gegeben. Danach sind seit dem 29. Mai 2014 Anträge eingegangen, die die Entfernung von mehr als 6 Millionen URLs zum Gegenstand haben.

Google hat in diesem Webformular ferner mitgeteilt, dass nur diejenigen Ergebnisse entfernt werden, die bei einer Suche anhand des Namens der betroffenen Person erscheinen. So wurde etwa darauf hingewiesen, dass im Fall der Stattgabe eines Antrags auf Entfernung eines Artikels über John Smiths Reise nach Paris diese Ergebnisse zwar bei Suchanfragen zu „John Smith“ nicht mehr angezeigt werden, bei einer Suchanfrage wie etwa „Reise nach Paris“ jedoch angezeigt werden können.60

Dieser Gesichtspunkt ist für die Bestimmung des Umfangs des Rechts auf Vergessenwerden von Bedeutung. Der Gerichtshof hat ausgeführt, dass die zu entfernenden Ergebnisse zwar ursprünglich rechtmäßig veröffentlicht worden sind, dass aber Suchergebnisse, die später „unnötig, unzureichend, unerheblich oder übermäßig“ geworden sind, nunmehr rechtswidrig geworden und deshalb zu entfernen sind. Google hat dies allein im Sinne von Suchanfragen anhand des Namens verstanden.

So hat denn auch die Artikel-29-Datenschutzgruppe in den von ihr hierzu veröffentlichten Leitlinien61 ausgeführt, dass das Urteil nur die Ergebnisse betrifft, die bei Suchanfragen anhand des Namens der Person erzielt werden, und nicht nahelegt, die Seite vollständig zu löschen und aus den Indizes zu entfernen. Danach bleibt die Seite über andere Suchbegriffe erreichbar. Deshalb ist man zu dem Ergebnis gelangt, dass das Recht für die möglichen unterschiedlichen Kombinationen des Namens gilt, einschließlich des Nachnamens der Person oder abweichender Schreibweisen.62 Darüber hinaus fallen auch Suchbegriffe, die „Pseudonyme und Spitznamen“ (pseudonyms and nicknames) betreffen, in diesen Bereich, wenn sich feststellen lässt, dass sie mit der wirklichen Identität der Person verknüpft sind.63

Wir halten das Urteil im Hinblick auf das Recht auf Vergessenwerden in diesem Punkt für zutreffend. Personenbezogene Daten bestehen aus allen Informationen, die sich auf eine natürliche Person beziehen oder eine natürliche Person bestimmbar machen. Personenbezogene Daten können daher durch die Verarbeitung von Informationen in den unterschiedlichsten Mengen und Kombinationen verarbeitet werden. Zu verlangen, dass diese Kombinationen im Voraus erahnt und in der Suchmaschine nicht angezeigt werden, wäre jedoch sowohl lebensfremd als auch eine Last, die die Suchmaschinen nicht zu bewältigen vermöchten, und zugleich ein Begehren, das sich in der digitalen Umgebung nicht umsetzen ließe. Dieses Begehren muss daher in vernünftiger Weise begrenzt werden. Eben diese Begrenzung hat der Gerichtshof mit seinem Urteil vorgenommen.

Andererseits hat Google mit einer Erklärung vom 30. Mai 2014 bekannt gegeben, zur Erfüllung der Anforderungen des Urteils einen Beirat64 eingerichtet zu haben. In der Erklärung heißt es, das Urteil des Gerichtshofs stelle Google vor eine schwierige Entscheidung zwischen dem Recht des Einzelnen auf Vergessenwerden und dem Recht der Öffentlichkeit auf Information; man habe es vorgezogen, die Hilfe von Fachleuten in Anspruch zu nehmen, damit diese Fragen eingehend behandelt, zutreffend beurteilt und in die Praxis umgesetzt werden. Es lässt sich daher sagen, dass Google positive Schritte unternommen hat, damit das Urteil umgesetzt werden kann.

Unabhängig von diesen Bemühungen Googles ist jedoch die Frage aufgekommen, ob es richtig ist, die Entscheidungen über die Entfernung von Suchergebnissen den Suchmaschinen zu überlassen, und dies ist auf Kritik gestoßen. Nach dieser Auffassung kann der Umstand, dass die Anträge unmittelbar an die Suchmaschinen zu richten sind und von den Suchmaschinen geprüft und beschieden werden, die wirkliche Umsetzung des Urteils erschweren.65

Schließlich ist darauf einzugehen, wie Google die an es gerichteten Anträge behandelt und welche Kriterien es bei deren Prüfung heranzieht. Auf diese Weise lässt sich eine Vorstellung von den Fällen, in denen das Recht auf Vergessenwerden zur Anwendung kommt, und von seinem Umfang gewinnen.

Google erklärt, bei den hierzu gestellten Anträgen insgesamt einen Ausgleich anzustreben zwischen den Rechten des Einzelnen auf Privatsphäre und – neben dem Interesse der Öffentlichkeit am Zugang zu Informationen – den Rechten in Bezug auf die Zugänglichkeit von Informationen, die auch als Recht des Webmasters auf Verbreitung von Informationen eingeordnet werden. Bei der Prüfung der Anträge werde darauf geachtet, ob die Suchergebnisse, deren Entfernung begehrt wird, veraltete oder unerhebliche Informationen über die betroffene Person enthalten und ob die Informationen für die Öffentlichkeit von Belang sind.66

Google hat erklärt, dieses Verfahren im Rahmen der von der Artikel-29-Datenschutzgruppe festgelegten Grundsätze zu führen und sich insbesondere folgende Kriterien zu eigen gemacht zu haben:67

• Ist die betroffene Person eine Person des öffentlichen Lebens?

• Ist der Inhalt, dessen Entfernung begehrt wird, auf eigenen Wunsch der betroffenen Person an die Öffentlichkeit gelangt?

• Konnte die betroffene Person wissen, dass die Inhalte öffentlich zugänglich sein würden?

• Haben die Daten unverhältnismäßige Auswirkungen auf die Privatsphäre der betroffenen Person?

• Enthalten die Suchergebnisse Informationen, die die betroffene Person einem Risiko aussetzen?

Auch in diesem Punkt ist Google mit der Begründung kritisiert worden, es sei nicht hinreichend transparent, wie die Privatsphäre der betroffenen Personen und das öffentliche Interesse gegeneinander abgewogen werden. Ein weiterer Kritikpunkt ist, dass es im Antragsverfahren an einer unabhängigen Aufsicht fehlt. Auf diese Kritik hin hat Google eingeräumt, selbst mit der Umsetzung des Urteils zu ringen, und erklärt, alle erforderlichen Schritte zu unternehmen, um ihm bestmöglich nachzukommen.68

4. Die Frage der Umsetzbarkeit des Urteils

An dieser Stelle ist zunächst darauf einzugehen, dass das Urteil für alle Suchmaschinen gilt und deshalb für die IT-Welt eine sehr große Belastung mit sich bringt. Zwar ist Google die Suchmaschine, die an dem Verfahren vor dem Gerichtshof unmittelbar beteiligt war; die Entscheidung des Gerichtshofs ist jedoch für alle Suchmaschinen, große wie kleine, verbindlich. Google ist nach Marktanteilen die größte Suchmaschine Europas und wird aller Wahrscheinlichkeit nach auch diejenige sein, die sich der Mehrzahl der Anträge auf Entfernung von Links gegenübersieht. Das zeigen auch die nach dem Urteil veröffentlichten Statistiken zu den Anträgen deutlich.69

Da es sich um eine erste Entscheidung mit Präzedenzcharakter handelt, liegt auf der Hand, dass man in vergleichbaren Verfahren zu demselben Ergebnis gelangen wird, auch wenn sie die anderen Suchmaschinen nicht unmittelbar bindet. Das Ergebnis dieses Urteils und die daran anknüpfenden Auslegungen entfalten daher in Wahrheit auch für die anderen Suchmaschinen eine mittelbare Bindungswirkung. Auch die Suchmaschinen außer Google sind demnach in gewisser Weise Adressaten dieses Urteils und müssen wie Google Vorkehrungen treffen.

Zur Frage der Umsetzbarkeit des Urteils hat Google die an es gerichteten Anträge veröffentlicht: Nach dem Urteil des Gerichtshofs sind europaweit in den ersten vierundzwanzig Stunden zwölftausend und in den ersten vier Tagen rund vierzigtausend Anträge eingegangen.70 Es wurde darauf hingewiesen, dass allein die innerhalb eines Monats eingegangenen Anträge bedeuten, dass die Mitarbeiter von Google Millionen von URLs überprüfen müssen. Das ist somit selbst nach den Maßstäben eines globalen Unternehmens wie Google eine sehr große Belastung. Professor Luciano Floridi, den Google im Zusammenhang mit diesem Urteil zum Mitglied des Beirats berufen hat, hat auf die Frage, ob es Google praktisch möglich sei, diesem Urteil nachzukommen, mit folgenden Worten geantwortet: „Ja … Befolgung – hier geht es im Kern nicht darum, dem Urteil nachzukommen“.71

Das Urteil hat nicht nur zahlreiche neue Streitfragen aufgeworfen, sondern gilt auch als Sinnbild der ausdrücklichen Anerkennung des Rechts, weil es die Diskussionen darüber, ob es ein Recht auf Vergessenwerden überhaupt gibt, weitgehend beendet hat.72 So ist nach dem Urteil die Zahl der hierzu gestellten Anträge stark gestiegen, und die Gerichte haben begonnen, das Recht der betroffenen Person auf Vergessenwerden anzuerkennen.

II. RECHTSNATUR UND UMFANG DES RECHTS AUF VERGESSENWERDEN

A. Definition

Da es sich beim Recht auf Vergessenwerden um ein neuartiges Recht handelt, gibt es weder in den einschlägigen wissenschaftlichen Arbeiten noch in den internationalen Regelungen eine gefestigte Definition. Hinzu kommt, dass die Zahl der speziell diesem Thema gewidmeten Arbeiten recht begrenzt ist und auch die gesetzlichen Regelungen, in denen das Recht enthalten ist, noch nicht das Niveau erreicht haben, das dem bestehenden Bedarf gerecht würde. Das hängt neben der großen Neuheit des Rechts auch mit seinem Verhältnis zum IT-Recht zusammen. Die dynamische und komplexe Struktur des IT-Rechts führt dazu, dass es zu einem Gebiet geworden ist, das sich ständig fortentwickelt und zugleich in vielen Punkten umstritten ist.73

Das gilt zwar für jedes Rechtsgebiet, tritt im IT-Recht aber besonders deutlich hervor. Denn während viele Rechtsnormen der Erneuerung bedürfen, wenn sich die Gesellschaft wandelt und entwickelt, hängen die Rechtsnormen des IT-Rechts von der Entwicklung der Technik ab. Die Technik entwickelt sich aber weitaus schneller, als sich eine Gesellschaft wandelt. Sie hat inzwischen einen Stand erreicht, auf dem sie der Gesellschaft die Richtung vorgibt; die ganze Welt, die Staaten und die Gesellschaften bewegen sich entlang der technischen Entwicklungen. Die Rechtsnormen des IT-Rechts bedürfen daher einer weitaus größeren Dynamik. Dies wiederum erschwert es, Definition und Umfang der mit dem IT-Recht zusammenhängenden Begriffe zu bestimmen.

Das Recht auf Vergessenwerden ist, ganz allgemein ausgedrückt, das Begehren einer Person, dadurch vergessen zu werden, dass der Zugang zu ihren Daten unterbunden wird.74 Der Einzelne möchte aus irgendeinem Grund nicht, dass auf eine über ihn zugängliche Information zugegriffen und diese Information verbreitet wird, und sieht darin einen Widerspruch zu seinen Interessen. Ob diese Information zutreffend sein muss oder nicht und wie es um ihre Aktualität steht, wird unten im Rahmen der Elemente des Rechts erläutert. Bevor wir jedoch auf diese eingehenden Erläuterungen zu sprechen kommen, dürfen die folgenden Fragen niemals aus dem Blick geraten und müssen stets im Gedächtnis behalten werden:

– Was schützen wir mit dem Recht auf Vergessenwerden?

– Wen schützen wir mit diesem Recht?

– Wovor schützt dieses Recht die Menschen?

– Vor wem schützt dieses Recht die Menschen?75

In der Richtlinie 95/46/EG und in der DSGVO wird das Recht auf Vergessenwerden im Rahmen der Löschung behandelt und nicht unmittelbar definiert. Danach sind die Daten zu löschen, wenn die betroffene Person ihre ausdrückliche Einwilligung in die Verarbeitung der personenbezogenen Daten widerruft oder wenn die legitimen Zwecke, für die die personenbezogenen Daten verarbeitet werden, weggefallen sind und kein anderer Zweck besteht. Ergänzend ist erläutert worden, dass das Recht auf Vergessenwerden auch Folgendes umfasst: Sind die zu löschenden personenbezogenen Daten öffentlich gemacht worden, so hat der Verantwortliche alle angemessenen Maßnahmen zu treffen, um sämtliche für die Verarbeitung dieser Daten verantwortlichen Datenverarbeiter zu informieren, sodass alle Kopien der Daten gelöscht werden.76

Was unser nationales Recht betrifft, so findet sich die umfassendste einschlägige Definition in der Entscheidung des Großen Zivilsenats des Kassationshofs vom 17. Juni 2015, die sie wie folgt fasst: „Das Recht auf Vergessenwerden wird als das Recht bezeichnet, zu verlangen, dass – sofern kein überwiegendes öffentliches Interesse besteht – in der Vergangenheit erlebte negative Ereignisse, die im digitalen Gedächtnis gespeichert sind, nach einer gewissen Zeit vergessen werden und dass personenbezogene Daten, von denen die Person nicht möchte, dass andere sie kennen, gelöscht werden und ihre Verbreitung verhindert wird.“

Im Lichte dieser Ausführungen ist das Recht auf Vergessenwerden ein neues Recht, das es dem Einzelnen ermöglicht, die Entfernung jeder beliebigen Information zu verlangen, die in der physischen oder digitalen Umgebung über ihn vorhanden ist, und so zu erreichen, dass er nicht mehr mit diesen personenbezogenen Daten in Verbindung gebracht und vergessen wird; es dient damit dazu, dass er die Herrschaft über seine personenbezogenen Daten innehat.

B. Methoden der Ausübung des Rechts

Die Ausübung des Rechts auf Vergessenwerden kann im Allgemeinen auf vier verschiedene Arten erfolgen: Dereferenzierung, Anonymisierung, Löschung und Beschränkung des Zugangs. Die Frage, die sich hier stellt, ist, wie realistisch diese Methoden sind und ob sie die Ausübung dieses Rechts ermöglichen.77

Während es für den Menschen einer bewussten Anstrengung bedarf, sich Informationen einzuprägen und sich an sie zu erinnern, ist das Vergessen ein natürlicher und unbewusst ablaufender Vorgang. Anders als beim menschlichen Gehirn gibt es für den Computer hingegen noch keinen wissenschaftlichen Fortschritt, der diesen Mechanismus verwirklichen würde. Im Gegenteil: In der Welt der Computer ist das Vergessen eine technische Schwierigkeit und erfordert eine bewusste Anstrengung.78

Das Recht auf Vergessenwerden kann nicht allein als Recht verstanden werden, Informationen zu löschen oder ihre Verbreitung zu verhindern. In der sich rasant entwickelnden technologischen Welt muss dieses Recht vielschichtig verstanden und behandelt werden. Seinem Wesen nach ist das Recht auf Vergessenwerden ein sich ausweitendes Recht und lässt sich auch als das Recht des Einzelnen beschreiben, seine personenbezogenen Daten besser zu kontrollieren. Wie in der Gestalt, in der es vor dem Internet erstmals aufgekommen ist, findet dieses Recht auch in der Zeit nach dem Internet seine Legitimation darin, dass dem Einzelnen die persönliche Freiheit, die Menschenwürde und das Recht auf Selbstverwirklichung zuerkannt werden. Das Recht auf Vergessenwerden, dessen eigentlicher Grund die Privatsphäre ist, zeigt sich als das Recht des Einzelnen, seine persönlichen Informationen zu kontrollieren und seine Daten auch nach deren Weitergabe zurückzuholen oder zu löschen. In diesem Zusammenhang hat Whitman den Rahmen des Themas sehr treffend abgesteckt; danach „erscheint das Recht auf Privatsphäre als Recht auf informationelle Selbstbestimmung, das heißt als das Recht des Einzelnen, die Arten der über ihn offengelegten Informationen zu kontrollieren“.79 Dieser Ansatz bedeutet jedoch keineswegs, dass der Einzelne die Kontrolle über Informationen von öffentlichem Interesse in der Hand behalten könnte.80

C. Elemente

Gleichwohl genügen eine beliebige Person und eine beliebige Information über diese Person nicht, damit dieses Recht in Betracht kommt. Damit das Recht einschlägig und anwendbar ist, muss die Umgebung, in der sich die Information über die Person befindet, bestimmte Eigenschaften aufweisen. Das Verständnis dieser Eigenschaften hängt wiederum von den Elementen des Rechts auf Vergessenwerden ab. Auf diese Weise wird besser verständlich, was das Recht auf Vergessenwerden genau bedeutet.

Wie oben erwähnt, hat das Recht auf Vergessenwerden noch keine gefestigten Grundlagen und daher keine klaren, bestimmten und abschließenden Elemente; in groben Zügen lassen sich die Elemente des Rechts jedoch wie folgt zusammenfassen:

1. Das Element der öffentlich gemachten personenbezogenen Daten81

Gegenstand des Rechts einer Person auf Vergessenwerden sind ihre öffentlich gemachten personenbezogenen Daten. Deutlicher gesagt: Gegenstand des Antrags auf Sperrung des Zugangs, den die Person in Ausübung ihres Rechts auf Vergessenwerden stellt, sind ihre öffentlich zugänglichen personenbezogenen Daten. Die Person möchte durch Ausübung dieses Rechts den Zugang zu ihren personenbezogenen Daten unterbinden. Es geht mithin um das Recht und die Befugnis des Einzelnen, zu verlangen, dass Informationen, die mit ihm in Verbindung gebracht werden können, vergessen werden. Denn personenbezogene Daten sind alle Informationen, die eine natürliche Person identifizieren oder zu ihrer Identifizierung dienen können. Zwar steht der Schutz personenbezogener Daten in enger Beziehung zum Recht auf Vergessenwerden; um nicht vom Thema abzukommen, begnügen wir uns an dieser Stelle jedoch mit der Definition der personenbezogenen Daten und unternehmen nicht den Versuch, den Schutz personenbezogener Daten im Einzelnen darzustellen.82 Denn wir werden ohnehin in der gesamten Arbeit häufig auf den Begriff der personenbezogenen Daten Bezug nehmen und außerdem beim Verhältnis des Rechts auf Vergessenwerden zu anderen Rechten auch auf das Recht auf Schutz personenbezogener Daten eingehen.

Bilden die personenbezogenen Daten des Einzelnen den Gegenstand seines Rechts auf Vergessenwerden, so ist zu beachten, dass diese personenbezogenen Daten öffentlich zugänglich sein müssen. Darüber hinaus ist auch das Vorliegen der im Folgenden gesondert erläuterten Kriterien zu prüfen.

a. Der Zustand der personenbezogenen Daten im Zeitpunkt ihrer erstmaligen Veröffentlichung und Verbreitung

Für das Element der personenbezogenen Daten ist von Bedeutung, ob die personenbezogenen Daten, die der Einzelne zum Gegenstand seines Rechts auf Vergessenwerden machen kann, anfänglich rechtmäßig verbreitet worden sind. Mit rechtmäßiger Verbreitung ist gemeint, dass eine der Voraussetzungen für die Verarbeitung personenbezogener Daten vorliegt oder dass, wenn diese Voraussetzungen in keiner Weise gegeben sind, die ausdrückliche Einwilligung der betroffenen Person vorliegt.

Betrachtet man etwa die konkreten Fälle, die am häufigsten Gegenstand des Rechts auf Vergessenwerden sind, so lässt sich die Lage einer Person anführen, die eine Straftat begangen hat. Dass über diese Person in Fernsehsendern oder auf Internetseiten berichtet wird, stellt zweifellos einen Eingriff in ihr Privatleben und in ihr Recht auf Schutz personenbezogener Daten dar. Wägt man jedoch diese beeinträchtigten Rechte der Person mit der Meinungs- und Pressefreiheit und dem im öffentlichen Interesse bestehenden Recht auf Information ab, so ist die Berichterstattung über die Person das höherrangige Interesse, weil die Gesellschaft ein Recht darauf hat, informiert zu werden. Denn es darf nicht vergessen werden, dass auch Grundrechte und Grundfreiheiten wie der Schutz des Privatlebens und der Schutz personenbezogener Daten bei Vorliegen der Voraussetzungen im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eingeschränkt werden können.

Fehlt es an einem legitimen Zweck für die Verarbeitung personenbezogener Daten, so ist für die Verarbeitung der Daten die ausdrückliche Einwilligung der betroffenen Person erforderlich. Zu beachten ist, dass die Einholung einer ausdrücklichen Einwilligung rechtswidrig ist, wenn im konkreten Fall eine der Voraussetzungen für die Verarbeitung personenbezogener Daten vorliegt. Liegt die ausdrückliche Einwilligung des Einzelnen in die Verarbeitung, mit anderen Worten in die Veröffentlichung und Verbreitung seiner Daten vor oder hat er sie selbst öffentlich gemacht, so zeigt dies das Vorliegen der ausdrücklichen Einwilligung; es handelt sich also wiederum um personenbezogene Daten, die im Zeitpunkt ihrer erstmaligen Veröffentlichung rechtmäßig waren. Als Beispiel hierfür lassen sich die Beiträge anführen, die betroffene Personen zumeist über soziale Netzwerke teilen. Mit der Entwicklung der Technik sind die Einzelnen in die Lage gekommen, im Internet Inhalte zu teilen. Ein großer Teil der heute geteilten Inhalte ist denn auch von dieser Art.83 Hierunter fällt es, wenn eine Person ihre personenbezogenen Daten über ein soziales Netzwerk oder über eine eigene Website, einen eigenen Kanal oder einen eigenen Blog verbreitet.

Im Ergebnis sind personenbezogene Daten, die auf der Grundlage einer der Voraussetzungen für die Verarbeitung personenbezogener Daten oder gestützt auf die ausdrückliche Einwilligung der betroffenen Person öffentlich verbreitet werden, im ersten Zeitpunkt rechtmäßig verbreitete Daten.

Zu erörtern ist an dieser Stelle, ob personenbezogene Daten, um Gegenstand des Rechts auf Vergessenwerden sein zu können, im Zeitpunkt ihrer ersten Verbreitung rechtmäßig gewesen sein müssen oder ob es auf ihre Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit überhaupt nicht ankommt und beide Fälle erfasst sind. Hierzu werden unterschiedliche Auffassungen vertreten: Nach einer Auffassung muss die Information, die Gegenstand des Rechts auf Vergessenwerden ist, rechtmäßig verbreitet worden sein.84 Die rechtmäßig verbreitete Information kann von der betroffenen Person später zum Gegenstand des Rechts auf Vergessenwerden gemacht werden. Nach einer anderen Auffassung gehört es dagegen zu den Besonderheiten, die das Recht von anderen Rechten unterscheiden, dass der Gegenstand des Rechts auf Vergessenwerden nicht nur rechtswidrige Daten, sondern auch solche Daten umfasst, die im Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung rechtmäßig waren. Nach dieser Auffassung ist das Recht auf Vergessenwerden ein Recht, das sowohl auf rechtswidrig als auch auf rechtmäßig verbreitete Daten anwendbar ist.85 Einige Autoren nehmen dagegen unmittelbar keine Einschränkung in diesem Sinne vor, sondern weisen darauf hin, dass bei Betrachtung der Fälle, die Gegenstand des Rechts auf Vergessenwerden waren, die betreffende Information im Allgemeinen eine anfänglich rechtmäßig öffentlich gewordene Information ist; es wird ausgeführt, dass derjenige, der das Vergessenwerden begehrt, im Allgemeinen nicht behauptet, die Information sei rechtswidrig öffentlich geworden und unzutreffend. Da bis hierhin eine Verallgemeinerung unter Berücksichtigung der konkreten Fälle vorgenommen worden ist, meinen wir, dass damit für den gegenwärtigen Stand eine zutreffende Feststellung getroffen worden ist86.

Unseres Erachtens ist es nicht möglich, eine strikte Trennung dahin vorzunehmen, dass den Gegenstand des Rechts auf Vergessenwerden nur rechtswidrig oder nur rechtmäßig verbreitete Daten bildeten. Wir halten das im Übrigen auch nicht für richtig. Denn ist das betreffende personenbezogene Datum erstmals rechtswidrig veröffentlicht worden, so steht nichts entgegen, diesen Umstand zum Gegenstand des Rechts auf Vergessenwerden zu machen. Hier kann sich folgende Lage ergeben: Es besteht ohnehin weder ein Nutzen noch eine Notwendigkeit, ein anfänglich rechtswidrig verbreitetes personenbezogenes Datum zum Gegenstand des Rechts auf Vergessenwerden zu machen. Denn in einem solchen Fall liegt eine Verletzung des Rechts auf Schutz personenbezogener Daten vor, das umfassender und klarer geschützt ist als das Recht auf Vergessenwerden, und damit einhergehend – wenn auch nicht immer, so doch mit großer Wahrscheinlichkeit – eine Verletzung des Privatlebens. Geht es also um ein rechtswidrig verbreitetes personenbezogenes Datum, so wird es nicht im Interesse der betroffenen Person liegen, ihr Recht im Wege des Rechts auf Vergessenwerden zu suchen. In diesem Fall wird es sinnvoller sein, geltend zu machen, dass das Recht auf Schutz personenbezogener Daten oder, sofern die Voraussetzungen vorliegen, das Recht auf Schutz des Privatlebens verletzt worden ist. Dennoch meinen wir, dass eine strikte Trennung dahin, dass rechtswidrig verbreitete Daten nicht Gegenstand des Rechts auf Vergessenwerden sein können, nicht vorgenommen werden sollte, solange es keine dahingehende gesetzliche Regelung gibt.

b. Zur Frage der Richtigkeit der personenbezogenen Daten

Ob die personenbezogenen Daten, die Gegenstand des Rechts auf Vergessenwerden sind, zutreffend sein müssen, ist ein weiterer erörterungsbedürftiger Aspekt des Elements der personenbezogenen Daten. Eine unrichtige Information, die die Person nicht bestimmbar macht, braucht an dieser Stelle ohnehin nicht erörtert zu werden. Umstritten ist dagegen, was gilt, wenn das personenbezogene Datum zwar geeignet ist, auf eine natürliche Person hinzuweisen, aber unrichtige oder unvollständige Informationen enthält. Ein solcher Fall liegt etwa vor, wenn eine Person in einem gegen sie geführten Verfahren freigesprochen worden ist, an ihrem Arbeitsplatz jedoch die Information verbreitet worden ist, sie sei in dem Verfahren verurteilt worden.

Im Grunde ähnelt die Lage eines personenbezogenen Datums, das im Zeitpunkt seiner ersten Veröffentlichung unrichtig war, derjenigen eines rechtswidrig veröffentlichten personenbezogenen Datums. Unseres Erachtens könnte es auch hier falsch sein, eine Linie dahin zu ziehen, dass eine unrichtige Information unter keinen Umständen Gegenstand des Rechts auf Vergessenwerden sein kann. Denn die betroffene Person kann in diesem Fall wiederum unter dem Dach des Rechts auf Schutz personenbezogener Daten, das umfassender ist als das Recht auf Vergessenwerden, die Rechte auf Berichtigung oder Aktualisierung der Daten in Anspruch nehmen. Auch hier wird es also ohnehin nicht in ihrem Interesse liegen, das Recht auf Vergessenwerden geltend zu machen. Die betroffene Person ist allerdings auch nicht gezwungen, zu verlangen, dass eine über sie unrichtige Information durch die richtige ersetzt wird; sie kann auch in diesem Fall unmittelbar die Löschung verlangen. Wir müssen jedoch festhalten, dass nichts dagegen spricht, dass eine unrichtige Information Gegenstand des Rechts auf Vergessenwerden ist.

c. Zur Frage, ob die personenbezogenen Daten eine negative Wertung enthalten müssen

Zum Element der personenbezogenen Daten ist schließlich zu prüfen, ob die personenbezogenen Daten, die Gegenstand des Rechts auf Vergessenwerden sind und im Zeitpunkt ihrer ersten Veröffentlichung rechtmäßig und zutreffend waren, für die betroffene Person eine negative Wertung enthalten müssen. Das heißt: Die betreffenden Daten sind rechtmäßig verbreitet worden und enthalten in Bezug auf die betroffene Person zutreffende Informationen. Müssen in einem solchen Fall negative Wertungen über die betroffene Person im Raum stehen, damit das Recht auf Vergessenwerden in Betracht kommt? Oder kann das Recht auf Vergessenwerden ausgeübt werden, gleichgültig, ob sie negativ oder positiv sind?

Mit negativer Wertung ist gemeint, dass ein Datum zugänglich ist, an dem die Person Anstoß nimmt. Hierunter fällt etwa ein Zeitungsbericht über eine von ihr begangene Straftat oder ein Bild, das sie zwar selbst über ihr Konto in den sozialen Medien geteilt hat, das aber geeignet ist, negative Meinungen über sie hervorzurufen. Die Frage, die hier eigentlich zu stellen ist, lautet: Muss ein Datum, damit sich die betroffene Person an seiner Zugänglichkeit stört, zwingend eine negative Wertung über sie enthalten? Kann die betroffene Person nicht, gestützt auf rein subjektive Gründe, später an einem Foto Anstoß nehmen, das objektiv nichts Negatives enthält? Das ist selbstverständlich möglich. Es kann vorkommen, dass jemand nicht möchte, dass ein heute geteiltes Foto oder Video später abgerufen wird, oder dass er sich, obwohl es sich um einen für ihn lobenden Zeitungsbericht handelt, allein auf den Wunsch stützt, nicht in der Presse zu erscheinen.

An dieser Stelle ist festzuhalten, dass das Geschehen nicht zwingend geeignet sein muss, eine negative Wertung über die Person zu begründen. In der heutigen Zeit, in der personenbezogene Daten als solche geschützt sind, muss es für die Inanspruchnahme dieses Rechts genügen, dass ein lange zurückliegendes Geschehen, an dem die betroffene Person nicht mehr mitwirken und das sie nicht mehr kontrollieren kann, lediglich personenbezogene Daten enthält. Dies ist daher dem Ermessen der betroffenen Person zu überlassen. Denn ein Ansatz, wonach nur das Vergessen schlechter personenbezogener Daten verlangt werden könnte, ist mit den Grundprinzipien des Datenschutzrechts nicht vereinbar. Es ist die betroffene Person, die bestimmt, was gut und was schlecht ist, und die entscheidet, ob sie – gut oder schlecht – mit dieser Information in Verbindung gebracht werden möchte.

2. Das Element der Person

Ob das Recht auf Vergessenwerden nur natürlichen Personen zusteht oder ob auch juristische Personen dieses Recht in Anspruch nehmen können, ist ein weiterer umstrittener Punkt des Rechts.

Ob das Recht auf Vergessenwerden auf juristische Personen anzuwenden ist, hängt im Wesentlichen vom Verständnis des Rechts ab. Wird es als Menschenrecht aufgefasst, so kann nicht erwartet werden, dass es auf juristische Personen Anwendung findet. Tritt man dagegen dafür ein, dass auch die Persönlichkeit juristischer Personen zu schützen und einer Beeinträchtigung ihrer Ehre und ihres Ansehens vorzubeugen ist, so lässt sich die Auffassung vertreten, dass auch juristische Personen das Recht auf Vergessenwerden in Anspruch nehmen können.

Geht man noch etwas weiter zurück, so ist auch das Verständnis des Rechts auf Schutz personenbezogener Daten von Bedeutung, mit dem das Recht auf Vergessenwerden eng verbunden ist. Wir sind, wie festzuhalten ist, der Auffassung, dass das Recht auf Schutz personenbezogener Daten als Menschenrecht zu behandeln ist.87 Auch das Recht auf Vergessenwerden folgt ähnlichen Prinzipien wie der Schutz personenbezogener Daten und beruht darüber hinaus auf dem Bedürfnis der Person, im weiteren Verlauf ihres Lebens vergessen zu werden. Wir meinen daher, dass das Recht auf Vergessenwerden nach seinem Ausgangspunkt und seinen theoretischen Grundlagen als Menschenrecht zu behandeln und nur auf natürliche Personen anzuwenden ist. Wir müssen allerdings auch unterstreichen, dass dies die heutige Sichtweise widerspiegelt und sich je nach der Rolle der juristischen Personen ändern kann.

Tatsächlich wird das Recht auf Vergessenwerden derzeit nur auf natürliche Personen angewandt. Während schon die einschlägige Praxis in Bezug auf natürliche Personen in hohem Maße umstritten ist, ist die Frage der juristischen Personen noch recht ungeklärt. Gleichwohl hat es verschiedene konkrete Fälle gegeben, in denen auch juristische Personen verlangt haben, in den Genuss des Rechts auf Vergessenwerden zu kommen, und insbesondere in den europäischen Ländern wird dies diskutiert.

Wie oben bereits erwähnt, wird die Lage der juristischen Personen später eingehend behandelt. An dieser Stelle müssen wir erneut unterstreichen, dass nach dem gegenwärtigen Stand des Rechts auf Vergessenwerden für die Verwirklichung des Elements der Person eine natürliche Person gegeben sein muss und dass es keine gegenteilige Praxis gibt.

3. Das Element der Zeit

Der vielleicht wichtigste Grund dafür, dass das Recht auf Vergessenwerden an einer ganz anderen Stelle steht als die übrigen Rechte, ist das Element der Zeit. Während bei anderen Rechten die verstrichene Zeit ohne Bedeutung ist, ja das Recht zumeist in dem Zeitpunkt ausgeübt wird, in dem die Rechtswidrigkeit und die Verletzung eintreten, verhält es sich beim Recht auf Vergessenwerden ganz anders. Mehr noch: Dass das Recht auf Vergessenwerden überhaupt in Betracht kommt, hängt gerade von der inzwischen verstrichenen Zeit ab; mit anderen Worten ist das Element, das beim Recht auf Vergessenwerden die Rechtswidrigkeit begründet, der Zeitablauf.

Wie oben bereits ausgeführt, bedeutet das Fehlen jeder Rechtswidrigkeit im Zeitpunkt der ersten Veröffentlichung und Verbreitung der personenbezogenen Daten, dass entweder eine der Voraussetzungen für die Verarbeitung vorliegt oder die Verarbeitung auf die ausdrückliche Einwilligung der betroffenen Person gestützt wird. Bei rechtswidrigen Verarbeitungen ist ohnehin das Recht auf Schutz personenbezogener Daten verletzt, sodass man sich unmittelbar auf dieses Recht berufen kann und in der Ausübung des Rechts auf Vergessenwerden kein Nutzen zu sehen ist. Denn besteht bereits im Zeitpunkt der Veröffentlichung eine für die betroffene Person nachteilige Lage, so kann sie die Rechtswidrigkeit über das Recht auf Schutz des Privatlebens oder das Recht auf Schutz personenbezogener Daten geltend machen und ihr Recht suchen. Bei anfänglich rechtmäßig verbreiteten personenbezogenen Daten kommt dagegen später, aufgrund der verstrichenen Zeit oder veränderter Umstände, das Recht auf Vergessenwerden in Betracht. Beim Recht auf Vergessenwerden ist daher zumeist von einer anfänglich rechtmäßigen Lage die Rede.

Was aber ändert sich, sodass in Bezug auf eine rechtmäßige Lage das Recht auf Vergessenwerden in Betracht kommen kann? Hier kommt die Zeit ins Spiel, die zwischen der ersten Veröffentlichung der Daten und dem Zeitpunkt vergeht, in dem das Recht auf Vergessenwerden ausgeübt werden soll. In diesem Zeitraum können bei anfänglich rechtmäßig verbreiteten Daten folgende Veränderungen eintreten:

• Wegfall der Zwecke der Verarbeitung der personenbezogenen Daten,

• Vorhandensein unzureichender, unvollständiger, unerheblicher oder fehlerhafter Informationen über die betroffene Person,

• Vorhandensein von Informationen, die außerhalb der Verarbeitungszwecke liegen oder über diese hinausgehen, sowie Nutzungen und Verbreitungen, die den Verarbeitungszwecken zuwiderlaufen,

• Vorhandensein von Informationen, die selbst unter Berücksichtigung der Verarbeitungszwecke einen übermäßigen Bezug zur betroffenen Person aufweisen,

• Abnahme der Bedeutung der Information für die Öffentlichkeit,

• Über all dies hinaus die verstrichene Zeit, die veränderten Umstände und der veränderte Mensch.

Betrachten wir die zuerst genannten möglichen Veränderungen, so zeigt sich eine enge Beziehung zum Datenschutzrecht. Denn in diesen Fällen wird zumeist eine rechtmäßige Verarbeitung personenbezogener Daten rechtswidrig und unterliegt deshalb den datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Eben daher rührt die enge Beziehung des Rechts auf Vergessenwerden zum Recht auf Schutz personenbezogener Daten. Es wird sogar vertreten, dass das Recht auf Vergessenwerden mit dem Recht auf Schutz personenbezogener Daten ein untrennbares Ganzes bilde und als dessen Bestandteil behandelt werden müsse. Wir teilen diese Auffassung nicht, möchten aber eine enge Beziehung unterstreichen, die sich nicht durch scharfe Linien auftrennen lässt. Auch wenn also die zuerst aufgezählten Fälle Gegenstand des Datenschutzrechts sind, können sie auch im Rahmen des Rechts auf Vergessenwerden in Betracht kommen.

Es gibt jedoch eine weit darüber hinausgehende Frage der Zeit, und gerade dies ist der Bereich, in dem das Recht auf Vergessenwerden eigentlich zum Tragen kommt. Dieser Bereich ist der Punkt, an dem sich das Recht auf Vergessenwerden, das sich von Zeit zu Zeit mit anderen Rechten überschneidet, von diesen abhebt.

Die Bedeutung des Elements der Zeit zeigt sich zunächst darin, dass die Bedeutung der Information für die Öffentlichkeit mit der verstrichenen Zeit abnimmt. Danach soll ein historisches Ereignis nach langer Zeit nicht mehr wiederbelebt werden. Je weiter eine Information in die Vergangenheit zurückreicht, desto größer wird die Wahrscheinlichkeit, dass die persönlichen Interessen den öffentlichen Interessen vorgehen. Denn während die Herrschaft der Person über die Information aus der Vergangenheit zunimmt, nehmen Bedeutung und Gewicht dieser Information für die Öffentlichkeit ab88.

Darüber hinaus befinden sich, wie oben ausgeführt, das Leben und der Mensch selbst in ständiger Bewegung und Veränderung. Die Zeit ist eine der wichtigsten Ursachen dieser Veränderung. Mit der verstrichenen Zeit verändern sich Umstände und Menschen fortwährend. Am Ende einer solchen Veränderung möchte der Einzelne zumeist nicht mehr mit seinem Zustand vor der Veränderung in Verbindung gebracht werden. Zwar ist dies zumeist nach einem schlimmen Ereignis in der Vergangenheit der Fall; es muss aber nicht immer ein schlimmes Ereignis vorgefallen sein. Veränderung bedeutet nicht, dass jemand, der schlecht ist und deshalb eine Straftat begangen hat, sich später in einen sehr guten Menschen verwandelt und nichts Böses mehr tut. Im Übrigen würde ein Ansatz, der vom schlechthin schlechten oder schlechthin guten Menschen ausgeht, denjenigen, der die Beurteilung vornimmt, in die Irre führen.

Es lässt sich allerdings auch nicht leugnen, dass das Recht auf Vergessenwerden eher nach einer begangenen Straftat oder nach einem schlimmen Ereignis im Leben eines Menschen in Betracht kommt. Schließlich möchte der Einzelne, selbst wenn er sieht, dass er selbst oder die Umstände sich verändert haben, zumeist nicht, dass eine über ihn verbreitete gute Information vergessen wird. So ist etwa die Wahrscheinlichkeit, dass ein Geschäftsmann, der in seinem Geschäftsleben eine schlechte Phase durchgemacht hat und in Insolvenz gefallen ist, Jahre später mit diesem Ereignis in Verbindung gebracht werden möchte, weitaus geringer als die Wahrscheinlichkeit, dass ein anderer Geschäftsmann auch nach sehr langer Zeit noch mit seinen Erfolgen oder seinen Wohltaten in Verbindung gebracht werden möchte. Unseres Erachtens steht zwar nichts entgegen und ist nichts dagegen einzuwenden, dass die betroffene Person auch in einem solchen Fall das Recht auf Vergessenwerden in Anspruch nimmt; es ist aber eine Tatsache, dass dieses Recht in der Praxis nahezu ausschließlich in Bezug auf schlimme Ereignisse ausgeübt wird.

Genau hier kommt auch die Beziehung des Strafrechts zum Recht auf Vergessenwerden ins Spiel. Denn dies ist eines der größten ungelösten Probleme des Strafrechts. Der Einzelne wird wegen einer von ihm begangenen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von sehr vielen Jahren verurteilt, doch in dieser Zeit verändert sich der Verurteilte, an dem die Strafe vollstreckt wird (der Gefangene), selbst. Auch wenn man gemeinhin glaubt, dass es so kommen wird, und ein dahingehender Wunsch besteht, darf dies auch nicht nur als Veränderung zum Guten und nach vorn verstanden werden. Irgendeine Veränderung ist jedoch unvermeidlich.

Im Ergebnis verändert sich der Einzelne mit der verstrichenen Zeit sowohl körperlich als auch seelisch. Er möchte dann nicht ständig mit seinem „früheren Zustand“ oder, allgemeiner gesagt, mit seiner Vergangenheit in Verbindung gebracht werden. Deshalb ist das Vergessenwerden des Einzelnen im Hinblick auf das Element der Zeit weniger ein Wunsch als ein unverzichtbares Bedürfnis, damit er sein Leben so, wie er es möchte, und unabhängig von den schlimmen Ereignissen seiner Vergangenheit fortführen kann.

Friedrich Nietzsche hat dieses Bedürfnis denn auch in seiner Arbeit, die er als „These vom aktiven Vergessen“ bezeichnet hat, theoretisch gefasst. Nietzsche hat das Bedürfnis des Menschen zu vergessen auf die Geschichtlichkeit gestützt.

Nach ihm ist der größte Unterschied zwischen Menschen und Tieren der Unterschied der „Geschichtlichkeit“: Tiere kennen das Phänomen der Geschichtlichkeit nicht und leben, ohne einen Unterschied zwischen gestern und heute zu empfinden. Die Menschen haben dagegen, anders als die Tiere, ein geschichtliches Bewusstsein, und ihre Vergangenheit ist ständig bei ihnen. Nach Nietzsche ist die einzige Bedingung dafür, glücklich sein zu können, dass es gelingt zu vergessen.89

Dass der Mensch vergisst, hängt aber zweifellos davon ab, dass er vergessen wird. Nur wenn er vergessen ist und nicht mehr mit seiner Vergangenheit in Verbindung gebracht wird, kann auch er vergessen. Wir meinen daher, dass beim Recht auf Vergessenwerden – von den übrigen Elementen einmal abgesehen – das Element der Zeit für das Verständnis des Gedankens und der Philosophie, die dem Recht zugrunde liegen, von Bedeutung ist.

An dieser Stelle mag sich die Frage aufdrängen, ob es eine bestimmte Frist gibt, die verstrichen sein muss, damit das Recht auf Vergessenwerden in Anspruch genommen werden kann. Hierzu ist festzuhalten, dass ein Ansatz, wonach das Recht nach Ablauf einer im Voraus klar und eindeutig festgelegten Frist ausgeübt werden kann, mit der Philosophie, die wir oben darlegen wollten, ohnehin nicht vereinbar ist. Eine solche Lage besteht denn auch nicht. Da der Wunsch des Menschen, in den Genuss des Rechts auf Vergessenwerden zu kommen, jedoch zumeist davon abhängt, dass ein bestimmter Prozess hinter ihm liegt oder bestimmte Veränderungen eingetreten sind, lässt sich sagen, dass nach der Natur des Rechts auf Vergessenwerden zumeist eine gewisse Zeit verstrichen ist. Das bedeutet aber nicht, dass es eine konkrete Frist gäbe, die verstrichen sein muss.

Im Ergebnis liegt im Kern des Rechts auf Vergessenwerden das Recht der Person, sich nach Ablauf einer bestimmten Zeit dagegen zu wenden, dass die sie betreffenden Informationen in anderen Zusammenhängen verwendet werden. Das Recht auf Vergessenwerden ist daher unmittelbar mit dem Begriff der Informationsautonomie verbunden. Eine Information aus der Vergangenheit einer Person mag diese im Zeitpunkt des Geschehens nicht stören; im Laufe der Zeit kann die Indexierung dieser Informationen durch Suchmaschinen im Internet für die betroffene Person jedoch verschiedene Nachteile mit sich bringen; die Person möchte möglicherweise nicht mit diesen Informationen in Verbindung gebracht werden. In diesem Zusammenhang umfasst das Recht auf Vergessenwerden auch das Recht der Person, ihre Ansichten zu ändern oder die betreffenden Informationen zu bereuen. Dass Menschen nicht möchten, dass irgendeine Information über sie fortwährend in Erinnerung gerufen wird, bildet den oben erwähnten Kern des Vergessenwerdens; das Recht auf Vergessenwerden gibt der Person daher die Möglichkeit, die verlorene Kontrolle über die sie betreffenden Informationen zurückzugewinnen.

4. Die Umgebung, in der sich die Daten befinden

Schließlich ist zu untersuchen, ob das Recht auf Vergessenwerden im Hinblick auf die Umgebung, in der sich die personenbezogenen Daten befinden, eine Besonderheit aufweist. Müssen sich die personenbezogenen Daten, zu denen die betroffene Person den Zugang unterbinden möchte, in der digitalen Umgebung befinden? Oder kann das Recht auf Vergessenwerden auch in Bezug auf personenbezogene Daten ausgeübt werden, die sich in der physischen Umgebung befinden?

An dieser Stelle möchten wir zunächst auf den Ausgangspunkt dieser Frage eingehen. Wie bereits erwähnt, ist das Recht auf Vergessenwerden mit der Entwicklung der Informationstechnologien aufgekommen. Zwar war die Bedeutung des Vergessens stets bekannt; eines derartigen Schutzes bedurfte es früher jedoch nicht, weil es keine Umgebung gab, in der Daten so lange gespeichert werden konnten, dass sie des Vergessens bedurft hätten. Die Informationstechnologien haben dies auf dem heute erreichten Stand jedoch ermöglicht und dafür gesorgt, dass sowohl eine sehr große Zahl von Daten aufgezeichnet als auch über lange Zeiträume gespeichert werden kann. Eben deshalb ist, auch wenn das Bedürfnis nach dem Vergessen von Daten stets bestanden hat, das Erfordernis, dies rechtlich zu regeln und unter Schutz zu stellen, im Wesentlichen erst mit den Mitteln der Informationstechnologie entstanden. Es gibt sogar Auffassungen, die das Recht auf Vergessenwerden als ein dem IT-Recht zugehöriges Recht behandeln.

Es besteht daher kein Zweifel daran, dass die gesetzliche Anerkennung und der Schutz des Rechts auf Vergessenwerden im Wesentlichen den Informationstechnologien zu verdanken sind. Gleichwohl halte ich es im Hinblick auf das Bedürfnis des Einzelnen nach Vergessen nicht für richtig, allein aus diesem Grund ein Recht auf Vergessenwerden nur in Bezug auf Daten in der digitalen Umgebung anzuerkennen. Denn auch Daten, die sich in der physischen Umgebung befinden, können Gegenstand des Rechts auf Vergessenwerden sein. So ist denn auch in einer einschlägigen Entscheidung des Großen Zivilsenats des Kassationshofs, die später näher erläutert wird, mit den Worten „…nicht nur für personenbezogene Daten in der digitalen Umgebung…“ ausdrücklich anerkannt worden, dass das Recht auf Vergessenwerden auch auf Daten angewandt werden kann, die sich in der physischen Umgebung befinden.

D. Zweck und geschützte Werte

Aus einer umfassenden Perspektive stützt auch die Logik der Rechte und der von den Rechten geschützten Werte ein solches Recht. Zunächst haben die Einzelnen zu Recht ein großes Interesse daran, ihre Daten sicher zu halten, und zeigen deshalb auch den Wunsch, die sie betreffenden Daten zu löschen. Neben diesem Interesse erheben die Einzelnen, bei ganz schlichter Betrachtung, einen derartigen Rechtsanspruch, weil sie glauben, dass er ihnen zustehen muss.90

Dieser Gedanke deckt sich mit den Untersuchungen, die die Universität von Pennsylvania im Jahr 2009 zu den Einstellungen gegenüber verhaltensbezogener Werbung durchgeführt hat. Danach sind 92 % der Befragten der Ansicht, dass es ein Gesetz geben sollte, das Websites und Werbeunternehmen verpflichtet, „auf Verlangen“ alle Informationen über eine Person zu löschen. Auch wenn dies nicht ausreichend erscheint, um sichere Schlüsse zu ziehen, zeigt es doch, dass eine Lage besteht, die ernsthaft zu berücksichtigen ist. Denn es macht deutlich, dass das Recht, wenn auch auf pragmatischer Ebene, Unterstützung findet. Auch der CEO von Google, Eric Schmidt, hat dies in einer Erklärung vom 6. Mai 2013 bestätigt.91 Nach seiner Auffassung ist das Fehlen eines Löschknopfs im Internet ein diskussionswürdiges und wichtiges Thema, denn es gibt einen Zeitpunkt, zu dem das Löschen richtig ist.92

Die Werte, die das Recht auf Vergessenwerden schützen will, lassen sich unter drei Überschriften zusammenfassen. Der erste wirkt sich auf die gesamte Gesellschaft aus, während der zweite die betroffene Person betrifft. Schließlich lässt sich der Zweck anführen, durch die Löschung der Datenverschmutzung vorzubeugen.

1. Das Recht auf Vergessenwerden als Menschenrecht

Das Recht auf Vergessenwerden ist im Hinblick auf die von ihm geschützten Werte zunächst im Rahmen der Menschenrechte zu würdigen. An dieser Stelle möchten wir weniger auf den Streit eingehen, ob das Recht auf Vergessenwerden unmittelbar ein Menschenrecht ist oder nicht, als vielmehr auf einen anderen Punkt aufmerksam machen. Der erste Wert, den das Recht auf Vergessenwerden schützt, ist aus einer ganz anderen und weiteren Perspektive zu betrachten als die Gewährleistung und der Schutz, die es der betroffenen Person bietet.

Dass im Zusammenhang mit dem Untersuchungsgegenstand Grundrechte und Grundfreiheiten wie der Schutz des Privatlebens, die Meinungsfreiheit und die Freiheit der Kommunikation Menschenrechte sind, steht außer Zweifel. Sodann wird auch das Recht auf Schutz personenbezogener Daten, auch wenn noch nicht alle Zweifel vollständig ausgeräumt sind, weitgehend als Menschenrecht angesehen. Um feststellen zu können, ob auch das Recht auf Vergessenwerden hierher gehört, ist auf die Grundprinzipien zu blicken, die der Begriff der Menschenrechte in sich aufgenommen hat.

Der Begriff der Menschenrechte lässt sich als die Rechte definieren, die aus der körperlichen und seelischen Existenz der Person herrühren und die ihr allein aufgrund ihres Menschseins von Geburt an zustehen. Die Menschenrechte lassen sich jedoch nicht allein über die Definition dieses Begriffs verstehen. Die Menschenrechte enthalten ein Ideal, das weit über die Definition eines Begriffs, eines Wortes oder einer Wortgruppe hinausgeht und umfassender ist. Deshalb ist auf die Begriffe und Ereignisse zu blicken, die die Grundlage der Menschenrechte bilden und wegweisend dafür sein können, was wir unter Menschenrechten zu verstehen haben.

Die Menschenrechte beruhen vor allem auf dem Schutz der materiellen und ideellen Existenz des Einzelnen.93 Den Maßstab dafür, dass die Person ihre materielle und ideelle Existenz entfalten kann, bildet die Menschenwürde.94 Der Grund hierfür liegt darin, dass der Mensch in einer der Menschenwürde entsprechenden Weise existieren können muss, damit seine Persönlichkeit gewahrt und entfaltet werden kann. Nach dem türkischen Verfassungsgericht bedeutet Menschenwürde, dass der Wert anerkannt und geachtet wird, der dem Menschen allein aufgrund seines Menschseins zukommt, in welcher Lage und unter welchen Bedingungen er sich auch befinden mag. Sie ist eine Verhaltenslinie von solcher Art, dass eine Behandlung, die hinter ihr zurückbleibt, den Menschen, dem sie widerfährt, seines Menschseins beraubt.95

Der Gedanke, dass die Rechte, die entstanden sind, um die von der Technik im Leben des Menschen verursachten negativen Auswirkungen zu beheben, im Wesentlichen auf den Schutz der Menschenwürde zielen, macht auch die Beziehung des Rechts auf Vergessenwerden zur Menschenwürde deutlich. Dass mit den technischen Entwicklungen und der Verbreitung des Internets das Privatleben vor aller Augen liegt und der Bereich der Privatheit schrumpft, hat die Gefahr einer Beeinträchtigung der Menschenwürde erhöht. Da die Menschenwürde einen so unverzichtbaren Bereich bildet, dass er nicht gefährdet werden darf, müssen zum Schutz dieses Bereichs neue Rechte entwickelt werden. Auch das Recht auf Vergessenwerden gehört, obwohl es historisch schon früher vorhanden war, zu den Rechten, die auf der Grundlage dieses Gedankens entwickelt worden sind. Deshalb lässt sich sagen, dass das Recht auf Vergessenwerden im Wesentlichen auf den Schutz der Menschenwürde zielt.

Diese Beziehung ist im Grunde erstmals im Urteil „Lebach“96 des deutschen Bundesverfassungsgerichts vom 5. Juni 1973 aufgezeigt worden. Das Urteil betrifft einen Raubüberfall auf ein Munitionsdepot der deutschen Streitkräfte sowie die Wachsoldaten, die bei dem Überfall ums Leben kamen oder schwer verletzt wurden. Ein Verurteilter, der wegen dieser Tat in Untersuchungshaft genommen und zu sechs Jahren Freiheitsstrafe verurteilt worden war, machte, nachdem ein deutscher Fernsehsender das Geschehen zu einem Dokumentarfilm verarbeitet und seinen Namen häufig wiederholt hatte, geltend, dies stelle einen Angriff auf seine Persönlichkeitsrechte dar, und verlangte das Verbot dieses Dokumentarfilms sowie Schadensersatz.

Das Landgericht Mainz führte aus, der Verurteilte sei eine „relative Person der Zeitgeschichte“ und könne sich deshalb nicht auf das Recht auf Schutz seiner Persönlichkeit berufen. Das Oberlandesgericht Koblenz erkannte demgegenüber an, dass der Fall zusammen mit den durch Art. 1 und 2 des deutschen Grundgesetzes geschützten Persönlichkeitsrechten zu würdigen sei. Gleichwohl gelangte es in seiner Entscheidung zu der Überzeugung, dass angesichts der durch Art. 5 des Grundgesetzes geschützten Freiheit der Informationsvermittlung und des Umstands, dass der Verurteilte eine Person der Zeitgeschichte sei, die Interessen der Öffentlichkeit überwögen.

Das deutsche Bundesverfassungsgericht hat den Fall dagegen aus einer umfassenderen Perspektive betrachtet. Zunächst hat es ausgeführt, dass Art. 1 und 2 des deutschen Grundgesetzes das Recht des Einzelnen auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit und seiner Menschenwürde sowie den Autonomiebereich schützen, in dem jeder seine Persönlichkeit entfalten und wahren und so sein eigenes Privatleben gestalten kann. Das Gericht hat festgestellt, dass selbst nach seiner eigenen Rechtsprechung nicht der gesamte Bereich des Privatlebens generell absoluten Schutz genießt. Gleichwohl können weder die Interessen der Staaten an der Verhütung und Bekämpfung von Straftaten noch das öffentliche Interesse stets eine Rechtfertigung für die Verletzung der Persönlichkeitsrechte sein. Vielmehr sind auch die mit der Menschenwürde eng verbundenen Rechte auf freie Entfaltung und auf Achtung der Persönlichkeit zu berücksichtigen.

Das Bundesverfassungsgericht hat darauf hingewiesen, dass die Menschenwürde und das Recht auf Entfaltung der Persönlichkeit einerseits und die Informationsfreiheit und die Rundfunkfreiheit andererseits offen miteinander kollidieren. Die Auflösung dieses Konflikts hängt von einem herzustellenden Ausgleich ab. Danach kann die Rundfunkfreiheit zwar eine beschränkende Wirkung auf die aus dem Persönlichkeitsrecht hergeleiteten Ansprüche haben; die aus der öffentlichen Darstellung herrührende Beeinträchtigung der Persönlichkeit muss jedoch in einem angemessenen Verhältnis zur Bedeutung der Sendung stehen, die die Kommunikationsfreiheit schützt.

Genau an dieser Stelle gibt das Gericht einen Hinweis auf das Recht auf Vergessenwerden. Danach lässt es die verfassungsrechtliche Gewährleistung des Persönlichkeitsrechts nicht zu, dass sich die Medien „zeitlich unbeschränkt“ mit der Person des Straftäters und seiner Privatsphäre befassen. Auch der Straftäter, der durch eine schwere Straftat die Empörung der Öffentlichkeit auf sich gezogen hat und von allen missbilligt wird, bleibt Mitglied der Gemeinschaft und behält insoweit weiterhin sein verfassungsrechtlich gewährleistetes Recht auf Schutz der Persönlichkeit.97 Auch wenn die von einem Strafgericht ausgesprochene Verurteilung im öffentlichen Interesse bekannt gemacht worden und auf die berechtigte Reaktion der Gesellschaft gestoßen ist, kann dies keine Rechtfertigung dafür sein, fortdauernde oder wiederholte Eingriffe in den persönlichen Bereich der Straftäter zur Normalität werden zu lassen. Das Gericht hat allerdings ausgeführt, dass sich eine für alle Fälle geltende, nach Monaten und Jahren bemessene zeitliche Grenze nicht festlegen lässt.98

Dieses Verfahren ist sehr wichtig, weil es die Bedeutung des Rechts auf Vergessenwerden für die Menschenwürde und das Recht der Person auf Entfaltung ihrer materiellen und ideellen Existenz aufzeigt. Zudem hat es dies im Rahmen der Freiheiten getan, sich zu informieren und Informationen zu verbreiten. Darüber hinaus hat es mit der Aussage, dass die Ereignisse Teil der geschichtlichen Vergangenheit sind, auch den Begriff der Geschichtlichkeit berücksichtigt. Da die Fälle, in denen das Recht auf Vergessenwerden mit den genannten Begriffen kollidiert, später gesondert behandelt werden, begnügen wir uns an dieser Stelle damit, lediglich auf den Bezug des Verfahrens zum Recht auf Vergessenwerden einzugehen.

Schließlich ist festzuhalten, dass die Menschenwürde und das Recht auf Entfaltung der materiellen und ideellen Existenz weit mehr sind als der unmittelbare Bezug auf eine einzelne Person; es handelt sich um eine Frage, die die gesamte Gesellschaft angeht. Deshalb halten wir es für richtiger, die Werte, die das Recht auf Vergessenwerden unter diesem Gesichtspunkt schützt, ebenfalls unter dieser Überschrift zu untersuchen.

2. Das Vergessenwerden der betroffenen Person

Nach den Werten, die das Recht auf Vergessenwerden im Zusammenhang mit den Menschenrechten schützt, entfaltet es seine größte Wirkung zweifellos unmittelbar bei der betroffenen Person. Denn die Person, der das Recht zuerkannt wird, ist die betroffene Person, und sie ist es auch, die das Vergessenwerden verlangen wird.

Gehen wir vom Begriff der Menschenwürde zur betroffenen Person über, so ist auf die Beziehung der Menschenwürde zum autonomen Individuum einzugehen. Danach ist eines der grundlegendsten Ziele, die die Menschenwürde erreichen will, die Schaffung eines autonomen Bereichs, in dem der Einzelne seine materielle und ideelle Existenz entfalten kann. Der Einzelne muss in diesem Bereich die Möglichkeit haben, sein eigenes Leben zu gestalten und sich selbst zu entfalten. Dabei muss er nicht nach äußeren Einflüssen, sondern nach seinem eigenen Willen handeln können.

Der Einzelne, der nach den Begriffen der Menschenwürde und der Autonomie sein eigenes Leben nach seinen Vorstellungen gestalten können soll, muss, um dies tun zu können, dieselbe Freiheit auch in Bezug auf seine eigenen Daten haben. Da bei einem Einzelnen, der über seine eigenen Daten nicht mitbestimmen kann, von Autonomie keine Rede sein kann, wäre auch das Ziel der Menschenwürde nicht erreicht.

Es liegt auf der Hand, dass ein Einzelner, der seine personenbezogenen Daten für schutzlos hält, dies sehr ernst nehmen wird. Wenn die Einzelnen meinen, dass ihre persönlichen Informationen leicht verloren gehen und in die Hände potenzieller Straftäter oder derjenigen gelangen können, die sie gegen sie verwenden wollen, fühlen sie sich gefährdet: „Sind die Daten schutzlos, so sind die Menschen selbst schutzlos; sind ihre Daten bedroht, so sind sie selbst bedroht“.99

Eben deshalb kann die Verwendung oder der Missbrauch von Daten unmittelbar zu Bedrohungen der Autonomie führen. Denn es ist ein für die Autonomie höchst bedeutsames Gefühl der Bedrohung vorhanden. Deshalb müssen die Menschen mehr Kontrolle über ihre Daten haben und auch spüren, dass sie diese Kontrolle haben.100

Diese Bedrohung der Autonomie wird als qualitativ verschieden von den allgemeinen Bedrohungen des Datenschutzes angesehen. Denn in den meisten Fällen, in denen bei Datenverarbeitungen eine Gefahr besteht, steht hinter der Erhebung und Verwendung der Daten seitens des Datenverarbeiters zumindest bis zu einem gewissen Grad eine Begründung. Bei Suchmaschinen verhält es sich dagegen anders: Suchmaschinen zielen darauf ab, aus Suchanfragen Daten zu gewinnen, und für die betroffene Person ist nicht vorhersehbar, was mit den Daten geschieht oder wer die Daten erhebt. Dies bedeutet einen neuen Mangel an Kontrolle und ein neues Bündel von Risiken.101

Der Weg, diese Risiken zu beseitigen, ist eine Änderung des Paradigmas, das die Aufbewahrung von Daten bestimmt. Maßgeblich darf nicht sein, ob ein Grund gegen die Aufbewahrung besteht; wer Daten vorhält, muss sich vielmehr auf eine Begründung stützen, die die Aufbewahrung rechtfertigt. Das wiederum bedeutet, personenbezogene Daten zu löschen, sofern kein berechtigter Grund für ihre Aufbewahrung besteht.102 Um von einer Autonomie der Einzelnen über ihre personenbezogenen Daten sprechen zu können, muss daher die Löschung personenbezogener Daten zwingend in Betracht kommen.

Dass der Einzelne auch über seine eigenen Daten autonom sein muss, ist erstmals mit dem als „Census“ bekannten, auch „Volkszählungsurteil“ genannten Urteil des deutschen Bundesverfassungsgerichts vom 15. Dezember 1983 zur Sprache gekommen. Die Bedenken, die daraus erwuchsen, dass das den Gegenstand des Urteils bildende Volkszählungsgesetz die Erhebung weit mehr Daten zuließ als eine einfache Volkszählung und dass die Gefahr einer zweckfremden Verwendung dieser Daten bestand, wurden vor das deutsche Bundesverfassungsgericht getragen. Das Gericht hat die vom deutschen Grundgesetz gewährleisteten Begriffe der Menschenwürde und der Persönlichkeitsrechte gemeinsam gewürdigt, aus diesen beiden Rechten ein neues Recht mit der Bezeichnung „Recht, über die eigenen personenbezogenen Daten zu verfügen (informationelles Selbstbestimmungsrecht)“ abgeleitet und damit eine Entscheidung getroffen, die ihrer Zeit weit voraus war. Damit ist aufgezeigt worden, dass der Einzelne zum Schutz seiner Menschenwürde und zur Entfaltung seiner Persönlichkeit frei über seine personenbezogenen Daten verfügen können muss. Mit diesem Urteil ist aus der Perspektive des Schutzes personenbezogener Daten aufgezeigt worden, dass die Kontrolle des Einzelnen über seine eigenen Daten mit der Menschenwürde, der individuellen Freiheit und dem Recht, über die eigenen personenbezogenen Daten (Informationen) zu verfügen, eng zusammenhängt. Ferner ist ausgeführt worden, dass dies eine der Voraussetzungen einer demokratischen Gesellschaft ist103. Denn die Autonomie des Einzelnen über Informationen gewährleistet nicht nur, dass das Datenschutzrecht die Einzelnen vor Eingriffen in ihre personenbezogenen Daten schützt, sondern gilt zugleich als Voraussetzung für die unbefangene Teilnahme der Bürger an den politischen Prozessen des demokratischen Verfassungsstaats.104

Demnach gelangt man zu dem Ergebnis, dass das Recht auf Vergessenwerden nach der Menschenwürde und dem Recht auf Entfaltung der materiellen und ideellen Integrität, die es allgemein schützt, in erster Linie auch das Recht der betroffenen Person schützt, über ihre personenbezogenen Daten zu verfügen. Wir meinen, dass an dieser Stelle nicht eigens darauf eingegangen zu werden braucht, dass auch das Recht auf Schutz personenbezogener Daten allgemein geschützt wird, weil der Gegenstand des Rechts auf Vergessenwerden ohnehin personenbezogene Daten sind und es deshalb nützlicher ist, das Thema aus diesem Blickwinkel zu betrachten. Gleichwohl müssen wir festhalten, dass auch das Recht auf Vergessenwerden alle Zwecke des Schutzes personenbezogener Daten in sich trägt.

Der wichtigste Unterschied des Rechts auf Vergessenwerden zum Recht auf Schutz personenbezogener Daten liegt darin, dass es im Hinblick auf das Bedürfnis der betroffenen Person nach Vergessen eine psychologische und philosophische Seite hat. Gewiss beruht auch der Schutz personenbezogener Daten darauf, dass die Einzelnen mit der fortschreitenden Technik gläsern werden, und auf den negativen Auswirkungen der Überwachung auf die Einzelnen, und es wird in diesem Rahmen versucht, die Menschenwürde zu schützen. Beim Recht auf Vergessenwerden ist das Geschützte jedoch unmittelbar dieser psychologische und philosophische Ansatz selbst. Ein weiterer Wert, den das Recht auf Vergessenwerden in Bezug auf die betroffene Person schützt, liegt daher darin, dass es ihr Vergessenwerden gewährleistet!

Da das Bedürfnis des Einzelnen nach Vergessen und damit auch nach Vergessenwerden, um sein Leben ohne Bindung an die Last der Vergangenheit nach seinen Vorstellungen führen zu können, oben eingehend erläutert worden ist, begnügen wir uns an dieser Stelle zur Vermeidung von Wiederholungen damit, lediglich auf den betreffenden Abschnitt zu verweisen und auf die Bedeutung des Vergessenwerdens für das Leben des Einzelnen hinzuweisen.

3. Vermeidung von Datenverschmutzung

Mit der Entwicklung der Informationstechnologien, der Zunahme der Kapazitäten dieser Mittel und der Möglichkeit, auf sehr kleinen Geräten sehr große Datenmengen zu speichern, hat man begonnen, Daten aufzubewahren, gleichgültig, ob sie nötig sind oder nicht. Die Menschen bewahren eine Vielzahl von Daten auf, entweder – obwohl sie sie nicht mehr benötigen – mit dem Gedanken „vielleicht schaue ich später noch einmal hinein“ oder in der Annahme, sie künftig zu benötigen, mit dem Gedanken „ich hebe es lieber auf, vielleicht brauche ich es später noch“. So ist das Phänomen entstanden, das wir heute als „Datenverschmutzung“ bezeichnen. Eines der Hauptziele dessen, dass eine Pflicht zur Löschung personenbezogener Daten vorgesehen und der betroffenen Person das Recht eingeräumt wird, dies unmittelbar zu verlangen, besteht eben darin, diese Verschmutzung zu beseitigen und ihr Anwachsen zu verhindern.

Wir müssen allerdings festhalten, dass dieser Zweck auch dem Recht auf Schutz personenbezogener Daten zugrunde liegt und für das Recht auf Vergessenwerden ein nachgeordneter Zweck ist.

E. Umfang

Zwar ist das Recht der betroffenen Person auf Löschung auch im Gesetz Nr. 6698 vorgesehen; das Gesetz enthält jedoch keine näheren Ausführungen zum Umfang dieses Rechts. Deshalb soll der Umfang auf der Grundlage der einschlägigen Regelungen der DSGVO und des oben erläuterten Urteils des Gerichtshofs bestimmt werden. Danach haben Personen das Recht, die Löschung ihrer personenbezogenen Daten zu verlangen und in den folgenden Fällen die Verarbeitung der Daten zu unterbinden:

1. Wegfall der Erforderlichkeit der personenbezogenen Daten für die Zwecke ihrer Erhebung oder Verarbeitung

Oben wurde dargelegt, dass der Verantwortliche bei der Verarbeitung personenbezogener Daten die Grundsätze der Verarbeitung für festgelegte, eindeutige und legitime Zwecke sowie der Aufbewahrung der Daten für die Dauer, die für diesen Zweck erforderlich ist, zu beachten hat. Die betroffene Person, die bemerkt, dass diese Pflicht nicht erfüllt worden ist, hat, sofern keine Ausnahme eingreift, das Recht, die Löschung dieser Daten zu verlangen.

In den Fällen, in denen der Verantwortliche personenbezogene Daten auf der Grundlage der Einwilligung der betroffenen Person verarbeitet, ist der Verantwortliche, wenn die betroffene Person diese Einwilligung widerruft und es für die Verarbeitung an einer anderweitigen Rechtsgrundlage fehlt, verpflichtet, diesem Verlangen nachzukommen und die betreffenden Daten zu löschen oder zu vernichten. Der Gerichtshof hat diese Lage als die Fälle bestimmt, in denen die Daten für die Zwecke, für die sie erhoben oder verarbeitet worden sind, nicht mehr erforderlich, unzureichend oder unerheblich sind oder im Verhältnis zu diesen Zwecken und im Lichte der verstrichenen Zeit „übermäßig“ sind.

In den Fällen, in denen die ausdrückliche Einwilligung der betroffenen Person die einzige Rechtsgrundlage der Verarbeitung durch den Verantwortlichen ist, kann die betroffene Person das Recht auf Vergessenwerden in Anspruch nehmen, wenn diese Einwilligung widerrufen wird und keine andere Rechtsgrundlage besteht. Es kann jedoch vorkommen, dass der Verantwortliche die personenbezogenen Daten zugleich auf andere Gründe gestützt verarbeitet. Sind beispielsweise einige der personenbezogenen Daten der betroffenen Person für die Erfüllung des mit ihr geschlossenen Vertrags zwingend erforderlich, so kann das Recht auf Vergessenwerden auf diese Daten nicht angewandt werden.105

2. Widerspruch der betroffenen Person gegen die Verarbeitung und Fehlen vorrangiger berechtigter Gründe für die Verarbeitung

Das gesetzliche Recht der betroffenen Person, der Verarbeitung zu widersprechen, wurde oben untersucht. Die betroffene Person, die dieses Recht ausübt, hat parallel dazu das Recht, die Löschung der betreffenden Daten zu verlangen. Es ist jedoch mit Nachdruck darauf hinzuweisen, dass insbesondere das Recht, der Verarbeitung personenbezogener Daten zu Zwecken der Direktwerbung zu widersprechen, zwar absolut ist, dies aber kein absolutes Recht auf Löschung auslöst. Es kann vorkommen, dass sich der Verantwortliche auf eine andere Rechtsgrundlage stützen kann, bei der das Recht auf Vergessenwerden nicht gilt. Sind beispielsweise die zu Werbezwecken verarbeiteten Daten über die betroffene Person zugleich für die Erfüllung des Vertrags zwingend erforderlich, so kann von einem Verlangen nach Löschung dieser Daten keine Rede sein.106

3. Unrechtmäßige Verarbeitung der personenbezogenen Daten

Die betroffene Person, die bemerkt, dass ihre personenbezogenen Daten rechtswidrig verarbeitet worden sind oder gegenwärtig verarbeitet werden, kann in diesem Fall das Recht auf Löschung ausüben. Gegenstand dieses Rechts können personenbezogene Daten sein, bei denen der Verantwortliche mehr Daten erhoben hat, als zur Erreichung seines Ziels erforderlich ist, bei denen er unter Verletzung der Vertraulichkeitspflicht die erforderlichen Maßnahmen nicht getroffen hat oder die länger aufbewahrt werden, als es für den festgelegten Zweck erforderlich ist.

4. Erforderlichkeit der Löschung der personenbezogenen Daten zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung nach dem Recht, dem der Verantwortliche unterliegt

Dieser Fall wird insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Aufbewahrungsfrist für personenbezogene Daten in den einschlägigen Rechtsvorschriften festgelegt ist. So kann beispielsweise die betroffene Person, die weiß, dass ihre personenbezogenen Daten nach den einschlägigen Rechtsvorschriften fünf Jahre lang aufzubewahren sind, nach Ablauf dieser Frist das Recht auf Löschung ausüben. Im Übrigen ist der Verantwortliche nach Ablauf dieser Frist ohnehin auch verpflichtet, diese Daten von sich aus zu löschen.

5. Personenbezogene Daten, die im Zusammenhang mit der Bestimmung über Online-Dienste für Kinder erhoben wurden

Die DSGVO legt besonderen Wert auf den Schutz der personenbezogenen Daten von Kindern im Zusammenhang mit Online-Diensten. Dieses Recht schützt Kinder davor, dass die Einwilligung in die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten zu einem Zeitpunkt eingeholt wird, in dem sie sich möglicherweise nicht aller Risiken bewusst sind, die sich später aus der Verarbeitung ihrer Daten durch Online-Dienste ergeben können, und gibt ihnen die Befugnis, später die Löschung dieser Daten zu verlangen.107

Der Verantwortliche hat in den Fällen, in denen er aufgrund dieser Anträge oder Möglichkeiten personenbezogene Daten löschen muss, unter Berücksichtigung der verfügbaren Technologie und der Implementierungskosten angemessene Schritte, einschließlich der erforderlichen technischen Maßnahmen, zu unternehmen. Die Verantwortlichen dürfen allerdings nicht vergessen, dass das Recht auf Löschung kein absolutes Recht ist und Ausnahmen unterliegt. Löscht etwa ein Verantwortlicher, der personenbezogene Daten aufgrund einer rechtlichen Verpflichtung ohnehin verarbeiten muss, auf einen bei ihm eingegangenen Löschungsantrag hin die betreffenden personenbezogenen Daten, so kann er nunmehr dafür haften, seine rechtliche Verpflichtung nicht erfüllt zu haben. Wir meinen daher, dass es richtiger ist, wenn die Verantwortlichen an dieser Stelle unter Berücksichtigung auch der einschlägigen gesetzlichen Regelungen die erforderliche Prüfung vornehmen, ob sie die betreffenden personenbezogenen Daten tatsächlich löschen müssen, und die Löschung erst danach durchführen.

F. Ausnahmen von dem Recht

Eine der wichtigen Fragen im Zusammenhang mit dem Recht auf Vergessenwerden besteht darin, dass ein Ausgleich zwischen verschiedenen Rechten herzustellen ist. In diesem Rahmen wird insbesondere der Ausgleich erörtert zwischen der Menschenwürde des Einzelnen, seinem Recht auf Entfaltung seiner materiellen und ideellen Existenz und dem Schutz seiner personenbezogenen Daten, mit denen das Recht in engster Beziehung steht, einerseits und der Freiheit der Öffentlichkeit, auf Informationen zuzugreifen, sowie der Freiheit der Informationsanbieter, der Öffentlichkeit Informationen zur Verfügung zu stellen, andererseits.

Das grundlegende Ergebnis, das sich hieraus ergibt, ist nach der Auffassung, der auch wir uns anschließen, dass das Recht auf Vergessenwerden kein unbegrenztes und absolutes Recht ist. Wir erkennen dieses Recht an, sind aber der Überzeugung, dass dort, wo es mit anderen Grundrechten und Grundfreiheiten kollidiert, ein Ausgleich herzustellen ist und ein absolutes Vergessenwerden nicht anerkannt werden darf.

Da das Verhältnis des Rechts auf Vergessenwerden zu den anderen Grundrechten und Grundfreiheiten unten unter einer eigenen Überschrift untersucht wird, begnügen wir uns an dieser Stelle mit dem Hinweis, dass das Recht nicht absolut ist und Ausnahmen kennt.

G. Das Problem der gesetzlichen Grundlage des Rechts

Festzuhalten ist, dass es bislang keine gesetzliche Regelung gibt, in der das Recht auf Vergessenwerden unmittelbar definiert und geschützt wäre, und dass hierzu lediglich einige Arbeiten begonnen haben. Wie später zu untersuchen sein wird, ist die einzige Regelung, die das Recht unter Schutz stellt, die Bestimmung der DSGVO, in der das Recht auf Vergessenwerden im Rahmen des Rechts auf Löschung behandelt wird. Diese Bestimmung wird jedoch als unzureichend angesehen, weil sie das Recht auf Vergessenwerden nicht unmittelbar anerkennt und für die umstrittenen Punkte des Rechts keine Lösung bietet.

Auch wenn das Recht auf Vergessenwerden noch nicht ausdrücklich geregelt ist, kann seine normative Existenz wegen der Rechte und Freiheiten, mit denen es zusammenhängt, über die bestehenden gesetzlichen Regelungen anerkannt werden. Zweifellos ist es für den Schutz eines Rechts ein wichtiger Schritt, dass es ausdrücklich auf eine gesetzliche Grundlage gestellt und normativ fundiert wird. Doch auch wenn ein neu entstandenes Recht noch nicht ausdrücklich in einer normativen Quelle geregelt ist, kann es durch weite Auslegung ähnlicher Rechte als vom bestehenden Recht umfasst angesehen werden. Unseres Erachtens ist in einem solchen Fall auch ein gesetzlich nicht geregeltes Recht als geschützt anzusehen. So ist derzeit auch der Schutz des Rechts auf Vergessenwerden zu verstehen.

Wie oben erwähnt, wird das Recht auf Vergessenwerden heute als eine notwendige Kategorie von Rechten angesehen, um die Menschenwürde zu verwirklichen, die eines der grundlegendsten Ziele der Menschenrechte ist, und um zu gewährleisten, dass der Einzelne seine materielle und ideelle Existenz entfalten kann. In diesem Zusammenhang ist das Bestehen des Rechts auf Vergessenwerden ein unverzichtbarer Bestandteil für einen hinreichenden Schutz des durch gesetzliche Regelungen ausdrücklich geschützten Privatlebens und des Rechts auf Schutz personenbezogener Daten.

Zudem hat der Umstand, dass das Recht Gegenstand konkreter Fälle geworden ist und diese konkreten Fälle, wie oben dargelegt, bei den Gerichten Anerkennung gefunden haben, dazu geführt, dass das Thema über die Rechtsprechung zur Sprache gekommen und geschützt worden ist. Es wäre daher falsch zu sagen, das Recht auf Vergessenwerden habe keinerlei normative Grundlage. Es ist aber auch eine nicht zu leugnende Tatsache, dass es viele umstrittene und ungeklärte Punkte gibt.

Auch wenn wegen der großen Neuheit des Rechts ein mittelbarer Schutz angenommen werden kann, wird dieser Schutz angesichts der sich ständig fortentwickelnden Technik binnen kurzer Zeit unzureichend sein. Deshalb meinen wir, dass das Recht auf Vergessenwerden durch gesetzliche Regelungen definiert, sein Umfang bestimmt und die für dieses Recht hinreichenden und erforderlichen Garantien geschaffen werden müssen. Dabei muss jedoch der Umfang des Rechts sorgfältig bestimmt und der Ausgleich mit den anderen Grundrechten und Grundfreiheiten, mit denen es kollidieren kann, mit großer Sorgfalt und Umsicht festgelegt werden.

III. DAS VERHÄLTNIS DES RECHTS AUF VERGESSENWERDEN ZU EINIGEN ANDEREN RECHTEN

Das Recht auf Vergessenwerden steht in Wechselwirkung mit zahlreichen anderen Rechten, weil es personenbezogene Daten betrifft, weil es andere Personen als die betroffene Person oder die Gesellschaft berühren kann und weil es eng mit den Informationstechnologien verbunden ist. Diese Eigenschaft des Rechts auf Vergessenwerden schließt neben dem Umstand, dass es einige andere Rechte stützt oder ergänzt, auch ein, dass es mit verschiedenen Rechten in Konflikt steht. Gegenstand dieses Abschnitts sind eben die Rechte, mit denen das Recht auf Vergessenwerden im positiven oder negativen Sinne in Wechselwirkung steht.

Das Recht auf Vergessenwerden gerät zwangsläufig in Konflikt mit anderen Menschenrechten oder Grundrechten und Grundfreiheiten wie der Meinungsfreiheit, dem Recht auf Information, dem Eigentumsrecht oder dem Recht auf inländische oder grenzüberschreitende gewerbliche Betätigung. Die Grenzen des Rechts auf Vergessenwerden ergeben sich eben aus dem Ausgleich mit diesen Rechten; wie viele andere Kategorien von Rechten ist daher auch das Recht auf Vergessenwerden in diesem Sinne niemals unbegrenzt. In diesem Zusammenhang hängt die Anerkennung und Akzeptanz des Rechts auf Vergessenwerden als Recht von der Legitimität der Grenzen ab, die dieses Recht anderen Grundrechten setzt.108

Festzuhalten ist, dass es bei den Rechten, denen das Recht auf Vergessenwerden nach Zweck und geschützten Werten ähnelt, keinen Bereich gibt, in dem eine Verständigung schwerfiele, während es bei den Rechten, mit denen es kollidiert, viele umstrittene und ungeklärte Punkte gibt. Deshalb wird zunächst kurz auf die Rechte eingegangen, mit denen es eng verbunden ist; im Wesentlichen werden jedoch die Rechte behandelt, mit denen das Recht auf Vergessenwerden kollidiert. Denn die heftige Kritik an dem Recht und die Einwände, die sich gegen seine Anwendung richten, rühren aus diesen Konflikten her.

In Wahrheit ist weder das Recht auf freie Meinungsäußerung noch das Recht auf Privatsphäre noch das Recht auf Vergessenwerden eine Erfindung der modernen Welt. Die innere Verbindung und das Gleichgewicht zwischen diesen Rechten sind seit Jahrhunderten auf die Probe gestellt worden und werden wegen der Entwicklungen in Wissenschaft und Technik weiterhin Tag für Tag auf die Probe gestellt. Tatsächlich weiß man von Fällen aus den 1800er-Jahren, in denen die Löschung öffentlich zugänglicher Informationen verlangt wurde.109 Gleichwohl hat mit der wachsenden digitalen Speicherkapazität und dem Aufkommen des Internets, das eine unmittelbare und weit verbreitete Kommunikation ermöglicht, die Häufigkeit von Gesprächen, Bildern und Auftritten zugenommen, die der Einzelne für sich behalten möchte. Traditionell gelten die vier Wände der Wohnung des Einzelnen als Grenze für die Nachforschungen Dritter und des Staates. Offen gesagt wird in der digitalen Welt jedoch infrage gestellt, ob diese physische Grenze ausreicht, denn mit der Verbreitung des Internets ist die Vertraulichkeit des Privatlebens so bedroht wie nie zuvor. Die Wohnung einer Person bietet nicht mehr die Grenzen, die für einen vollständigen Schutz vor Angriffen auf die Privatsphäre erforderlich sind.110

Es sollen sowohl die Rechte behandelt werden, mit denen das Recht auf Vergessenwerden Zweck und Funktion teilt, als auch diejenigen, zu denen es in völligem Gegensatz steht; so soll eine Antwort auf die Fragen gesucht werden, ob das Recht absolut anerkannt werden muss, ob es überhaupt nicht anerkannt werden darf oder ob es in einem Ausgleich zwischen diesen Rechten stehen muss, und auf diese Weise soll versucht werden zu verstehen, an welcher Stelle das Recht stehen sollte.

A. Die mit dem Recht auf Vergessenwerden zusammenhängenden Rechte

Festzuhalten ist, dass die Rechte, die das Recht auf Vergessenwerden stützen, ohnehin in der gesamten Arbeit und vor allem unter den Überschriften zu den Elementen des Rechts und den von ihm geschützten Werten eingehend untersucht worden sind; zur Vermeidung von Wiederholungen werden wir uns an dieser Stelle daher damit begnügen, lediglich kurz daran zu erinnern und auf die betreffenden Abschnitte zu verweisen.

1. Im Hinblick auf den Begriff der Menschenrechte

Hier ist weniger auf den Streit einzugehen, ob das Recht auf Vergessenwerden als Menschenrecht behandelt werden kann, als vielmehr, wie oben bereits ausgeführt, auf die enge Beziehung des Rechts auf Vergessenwerden zu den Grundbegriffen der Menschenrechte.

Die Menschenrechte gehen vor allem vom Recht der Person auf Entfaltung ihrer materiellen und ideellen Integrität aus. Die Rechte, die dem Einzelnen allein aufgrund seines Menschseins zustehen, sind an die Rechte geknüpft, die er haben muss, um seine materielle und ideelle Integrität entfalten zu können. Andererseits muss zur Verwirklichung der Menschenrechte auch die Menschenwürde zugrunde gelegt werden. Der Einzelne muss in einer der Menschenwürde entsprechenden Weise existieren können, um seine Persönlichkeit wahren und entfalten zu können.

Genau hier wird die Beziehung des Rechts auf Vergessenwerden zum Bereich der Menschenrechte im Wesentlichen deutlich sichtbar. Denn mit dem Recht auf Vergessenwerden lässt der Einzelne das Negative der Vergangenheit hinter sich, hegt die Hoffnung auf einen Neuanfang und verlangt auf diese Weise den Schutz seiner materiellen und ideellen Integrität in Bezug auf seine Vergangenheit, seine Gegenwart und seine Zukunft111.

Der EGMR beschreibt als Wesenskern der Konvention die Achtung der Menschenwürde und der menschlichen Freiheit. In diesem Rahmen ist die persönliche Autonomie ein wichtiger Grundsatz, der diesen Garantien zugrunde liegt. Dem persönlichen Bereich jedes Einzelnen ist der erforderliche Schutz zu gewähren, einschließlich aller Rechte, die die Identität der Einzelnen betreffen.112 Der Gerichtshof stuft den Begriff der persönlichen Autonomie somit als ein für die Garantien der Konvention unerlässliches Element ein und gelangt zu dem Ergebnis, dass zu dessen Verwirklichung der persönliche Bereich des Einzelnen geschützt werden muss. Es liegt auf der Hand, dass hierfür der erforderliche Schutz für die personenbezogenen Daten gewährleistet werden muss, die den größten Teil des persönlichen Bereichs des Einzelnen ausmachen, und dass dem Einzelnen in Bezug auf diesen Bereich Autonomie einzuräumen ist. Auch das Recht auf Vergessenwerden beruht auf der Autonomie des Einzelnen, im Laufe der Zeit Inhaber von Rechten an seinen personenbezogenen Daten zu sein.113

Auch der Schutz der Würde und des Ansehens des Menschen gehört zu den Anliegen, die das Recht auf Vergessenwerden verfolgt. Denn dass ein Ereignis, dessen Vergessen die Person wünscht, tatsächlich stattgefunden hat, bedeutet nicht, dass die Würde und das Ansehen dieser Person nicht zu schützen wären.114

2. Schutz des Privatlebens

Nach der Überschrift der Menschenrechte im Allgemeinen ist der Schutz des Privatlebens das umfassendste und weiteste der Grundrechte und Grundfreiheiten, mit denen das Recht auf Vergessenwerden ähnliche Ziele und Werte schützt. Wie bereits erwähnt, gibt es Auffassungen, nach denen das Recht auf Vergessenwerden als Bestandteil des Schutzes des Privatlebens zu behandeln ist. Hinzu kommt, dass auch das Recht auf Schutz personenbezogener Daten, obwohl es heute als eigenständiges Recht anerkannt ist, nach wie vor unter der Überschrift des Schutzes des Privatlebens behandelt wird. Das grundlegendste Beispiel hierfür ist, dass der EGMR die einschlägigen konkreten Fälle im Rahmen des dem Schutz des Privatlebens gewidmeten Art. 8 der Konvention würdigt. Auch wenn es daher zum Umfang, zur Rechtsnatur und zur Eigenständigkeit dieser Rechte unterschiedliche Auffassungen gibt, ist die enge Beziehung der Rechte zueinander im Hinblick auf Ziele und Werte eine Tatsache, die sich weder bestreiten noch leugnen lässt.

Deshalb müssen unter den Rechten, mit denen das Recht auf Vergessenwerden in Wechselwirkung steht, der Schutz des Privatlebens und sogar die Unterpunkte dieses Rechts behandelt werden. Gleichwohl bedarf es an dieser Stelle keiner eingehenden Erläuterung des Begriffs des Privatlebens und dieses Rechts. Es soll vielmehr ein allgemeiner Rahmen des Schutzes des Privatlebens gezeichnet und versucht werden, den Platz und die Bedeutung des Rechts auf Vergessenwerden darin zu bestimmen. Es werden daher nur Ausführungen gemacht, die darauf abzielen, die Beziehung dieses Rechts zum Recht auf Vergessenwerden aufzuzeigen.

a. Der Schutz des Privatlebens im Allgemeinen und das Recht auf Vergessenwerden

Der Begriff des Privatlebens bezeichnet einen komplexen und umfassenden Bereich, der sich weder definieren noch eingrenzen lässt115. So hat auch der EGMR in seinen Entscheidungen von einer Definition des Privatlebens abgesehen, um einer Einengung des Begriffs vorzubeugen.

In der Entscheidung „Niemietz v. Deutschland“116 vertritt der Gerichtshof die Auffassung, dass eine erschöpfende Definition des Begriffs des Privatlebens weder möglich noch ein solches Bemühen erforderlich sei.117 Gleichwohl hat er ausgeführt, es wäre übermäßig restriktiv, den Begriff auf einen „inneren Bereich“ zu beschränken, in dem der Einzelne sein eigenes Privatleben nach Belieben führen kann, und die nicht zu diesem Bereich gehörende Außenwelt gänzlich davon auszuschließen. Der Gerichtshof hat festgehalten, dass das Recht auf Privatleben bis zu einem gewissen Grad auch einschließen muss, Beziehungen zu anderen Menschen aufzunehmen und aufrechtzuerhalten. Demnach stellt der Gerichtshof ausdrücklich klar, dass das Privatleben beispielsweise auch das „Recht, Beziehungen zu anderen Menschen aufzunehmen und zu entwickeln“, umfassen muss.118

Auch in der Entscheidung „Costello-Roberts v. Vereinigtes Königreich“119 ist der Gerichtshof zu einer ähnlichen Überzeugung gelangt und hat ausgeführt, der Begriff des Privatlebens sei so weit, dass er sich nicht im Einzelnen und eindeutig erläutern lasse. Er hat diesen Begriff als einen Begriff eingeordnet, der weiter ist als die Privatsphäre und auch einen mit der Außenwelt verbundenen Bereich umfasst, in dem jeder Einzelne seine Persönlichkeit frei bilden und entfalten kann.120

b. Privatsphäre

Die Privatsphäre des Einzelnen ist der Grundbaustein des Schutzes des Privatlebens. Denn vor allem anderen muss der private Bereich des Einzelnen geschützt werden. Die Privatsphäre bildet für die Einzelnen einen unverzichtbaren Bereich. So kam eine in den USA zu Websites sozialer Netzwerke durchgeführte Umfrage zu dem Ergebnis, dass die Befragten ernsthaft darüber besorgt waren, einen Mangel an Kontrolle zu erleben, während an ihren privaten (private) Daten großes Interesse besteht und diesen große Gefahr droht.121

Es liegt daher auf der Hand, dass die Erwartung des Einzelnen in Bezug auf seine Privatsphäre und seine personenbezogenen Daten den Gegenstand des Rechts auf Vergessenwerden bilden werden. Während sich dies für das Recht auf Schutz des Privatlebens mit Sicherheit sagen lässt, ist es im Rahmen des Rechts auf Privatsphäre umstritten. Das Recht auf Privatsphäre schützt Daten, deren Bekanntgabe an die Öffentlichkeit die Personen nicht wünschen. Beim Recht auf Vergessenwerden geht es dagegen um eine Information, die bereits in die Öffentlichkeit gelangt ist. Daher wird ausgeführt, dass das Recht auf Vergessenwerden technisch gesehen nicht im Rahmen des Rechts auf Privatsphäre geschützt werden könne.122

c. Schutz des Ansehens der Person

Der Schutz des Ansehens des Einzelnen ist ein Grundrecht, das in den grundlegenden nationalen und internationalen Regelungen entweder unmittelbar oder im Rahmen des Schutzes des Privatlebens behandelt wird. Der EGMR behandelt das Ansehen des Einzelnen im Zusammenhang mit Art. 8 der Konvention, der das Privatleben schützt.

In dieser Hinsicht ist die Entscheidung „Karakó v. Ungarn“123 von Bedeutung, die wichtige Aussagen und Überzeugungen des Gerichtshofs zum Schutz des Ansehens enthält. Nach Auffassung des Gerichtshofs haben die von Art. 8 der Konvention erfassten persönlichen Rechte und die Integrität der Persönlichkeit nichts mit der äußeren Bewertung des Einzelnen zu tun. Beim Ansehen hingegen ist diese Bewertung ausschlaggebend: Eine Person kann die Achtung der Gesellschaft verlieren, gleichgültig ob zu Recht oder zu Unrecht, die Integrität des Einzelnen aber kann nicht verloren gehen und ist unveräußerlich. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs kann das Ansehen mitunter als eigenständiges Recht anerkannt werden; überwiegend wird es geschützt, wenn die Behauptungen vollständig zutreffen, den Charakter eines Angriffs haben und eine unvermeidliche unmittelbare Auswirkung auf das Privatleben des Beschwerdeführers haben.

Der unseres Erachtens wichtigste Punkt der Entscheidung ist, dass sie nicht nur die Rechtsnatur des Ansehens bestimmt, sondern auch einen Vergleich mit der Meinungsfreiheit vornimmt. Nach Auffassung des Gerichtshofs kann Art. 10 der Konvention, der die Meinungsfreiheit regelt, zum Schutz des Ansehens eingeschränkt werden. Zudem ist der Gerichtshof der Überzeugung, dass der Artikel selbst Einschränkungen zulässt. Deshalb umfasst nach Auffassung des Gerichtshofs der Ausdruck „Rechte anderer“ in Art. 10 Abs. 2 auch die Rechte auf persönliche Integrität und kann die Grundlage für eine Einschränkung der Meinungsfreiheit bilden, solange die zum Schutz des Privatlebens vorgenommene Einschränkung verhältnismäßig ist.124

Dass der Inhalt, der Gegenstand des Rechts auf Vergessenwerden ist, das Ansehen der betroffenen Person betrifft, ist für die Beurteilung, ob das Recht anzuwenden ist, von Bedeutung. Denn die Person wünscht in der Regel, dass Informationen vergessen werden, die ihrem Ansehen schaden, und führt bei der Ausübung des Rechts auf Vergessenwerden auch diesen Grund an. Vor allem aber ist sie mit dieser Begründung im Recht. Dass eine Person das Vergessen von Informationen verlangt, die geeignet sind, ihr Ansehen zu schädigen, ist ein Verhalten, das nach dem gewöhnlichen Lauf des Lebens von ihr erwartet werden kann. Der im Rahmen des Schutzes des Privatlebens behandelte Begriff des Schutzes des Ansehens der Person steht daher in enger Beziehung zum Recht auf Vergessenwerden.

3. Recht auf Schutz personenbezogener Daten

Das Recht auf Schutz personenbezogener Daten ist der Bereich, zu dem das Recht auf Vergessenwerden in jeder Hinsicht die engste Beziehung aufweist. Dass das Bedürfnis nach beiden Rechten aus ähnlichen Gründen entstanden ist, die Beziehung der Rechte zu den Informationstechnologien und die Bedeutung der digitalen Umgebung sowie die Gemeinsamkeit der verfolgten Ziele und der geschützten Werte haben es unmöglich gemacht, die beiden Rechte voneinander zu trennen. Das geht so weit, dass das Recht auf Vergessenwerden als ergänzendes Element, als Bestandteil oder als Unterpunkt des Rechts auf Schutz personenbezogener Daten angesehen wird.

Der wichtigste Gesichtspunkt an dieser Stelle ist zudem, dass der Gegenstand des Rechts auf Vergessenwerden ohnehin personenbezogene Daten sind; denn was durch die Ausübung des Rechts auf Vergessenwerden dem Zugriff entzogen werden soll, sind personenbezogene Daten. Deshalb hat zweifellos auch das Recht auf Schutz personenbezogener Daten in allen Phasen des Rechts auf Vergessenwerden seinen Platz.

Da diese Beziehung jedoch ohnehin in der gesamten Arbeit behandelt und an gegebener Stelle auf das Recht auf Schutz personenbezogener Daten Bezug genommen wird, begnügen wir uns hier, um Wiederholungen zu vermeiden, damit, auf die einschlägigen Abschnitte zu verweisen und die Bedeutung, den Umfang und das Ausmaß dieser Beziehung zu unterstreichen.

B. Rechte und Begriffe, mit denen das Recht auf Vergessenwerden kollidiert

1. Der Begriff der Historizität

Betrachtet man das Recht auf Vergessenwerden aus einem Blickwinkel, der weit über die Grundrechte und Grundfreiheiten hinausgeht, so ergibt sich eines seiner größten Dilemmata aus dem „Phänomen der Historizität“. Wird die Vergangenheit eines Einzelnen, der die Last seiner Vergangenheit nicht tragen will, zugleich als Teil der Geschichte anerkannt, so stehen sich das Begehren des Einzelnen und die Bewahrung der Geschichte gegenüber.

So ist das Begehren der Mörder des deutschen Filmschauspielers Walter Sedlmayr, ihre Vorstrafen von der Wikipedia-Seite Sedlmayrs entfernen zu lassen, tatsächlich ein Versuch, „die Geschichte neu zu schreiben“.125 Dieser Versuch der Vorbestraften wurde jedoch zunächst vom Bundesgerichtshof zurückgewiesen, und anschließend wurde auch ihre wegen einer Rechtsverletzung erhobene Beschwerde vom EGMR für unzulässig befunden. Infolge dieser Entscheidungen wurden die Namen der vorbestraften Brüder wieder auf die deutschsprachige Seite von Wikipedia gesetzt. Damit wurde verhindert, dass für personenbezogene Daten, die das historische und gesellschaftliche Bewusstsein bilden, das Recht auf Vergessenwerden in Anspruch genommen wird.

2. Meinungsfreiheit

Der Kernpunkt der Kritik am Recht auf Vergessenwerden lässt sich unter der Überschrift des Rechts auf Meinungsfreiheit zusammenfassen. Die Meinungsfreiheit ist ein Grundrecht, das durch sämtliche nationalen und internationalen Regelungen über die Grundrechte und Grundfreiheiten geschützt ist, und es besteht die Sorge, dass das Recht auf Vergessenwerden diesem Recht schaden werde, weil es mit ihm kollidiert. Deshalb gibt es Auffassungen, die dafür eintreten, das Recht auf Vergessenwerden nicht anzuerkennen oder es, falls es doch anerkannt wird, so auszugestalten, dass es mit der Meinungsfreiheit nicht kollidiert. Um diese Kritik zu klären, muss der Begriff der Meinungsfreiheit verstanden und eindeutig bestimmt werden, welche Aspekte er umfasst. Auf diese Weise lassen sich die Punkte ermitteln, an denen das Recht auf Vergessenwerden und die Meinungsfreiheit kollidieren.

Die Meinungsfreiheit, die in erster Linie durch Art. 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention mit der Überschrift „Meinungsfreiheit“ geschützt wird, ist vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in der Entscheidung „Stoll v. Schweiz“126 umfassend untersucht worden. Danach ist die Meinungsfreiheit eine der wesentlichen Grundlagen einer demokratischen Gesellschaft und gilt als eine der Grundvoraussetzungen dafür, dass sich der Einzelne und die Gesellschaft entfalten können. Nach Absatz 2 des genannten Artikels gilt diese Freiheit nicht nur für Äußerungen, die als „positiv“ angesehen werden, oder für belanglose und kein Interesse weckende Angelegenheiten, sondern auch für unpassende, schockierende und beunruhigende Ideen und Informationen. Dies sind die Erfordernisse des Pluralismus, der Toleranz und der Meinungsvielfalt, ohne die von einer demokratischen Gesellschaft nicht die Rede sein kann. Auch wenn diese Freiheit wie die anderen Grundrechte und Grundfreiheiten Ausnahmen unterliegt, ist sie unbedingt weit auszulegen, und jeder Grund für eine Einschränkung muss überzeugend dargelegt werden.127 Zudem darf nicht vergessen werden, dass es bei der Meinungsfreiheit auch Schranken der Beschränkung gibt und dass diese in der Notwendigkeit in einer demokratischen Gesellschaft und in der Verhältnismäßigkeit bestehen.

Die Meinungsfreiheit bedeutet, dass eine Information oder ein Gedanke frei nach außen geäußert werden kann und dass man zu einer solchen Information oder einem solchen Gedanken frei Zugang hat. In diesem Rahmen muss die Freiheit des Inhalts der Äußerung, des Subjekts der Äußerung und der Mittel, durch die die Äußerung bereitgestellt oder zugänglich wird, als Ganzes gewährleistet sein. Denn fehlt eines davon, kann von einem wirksamen Schutz der Meinungsfreiheit nicht die Rede sein.

Die Meinungsfreiheit schließt ein, dass eine Information oder ein Gedanke frei geäußert werden kann. Die Äußerung von Informationen umfasst auch die Freiheit, Informationen zu verbreiten und Informationen bereitzustellen. Folglich müssen auch Personen, Einrichtungen oder Organisationen, die Informationen bereitstellen, im Rahmen der Meinungsfreiheit behandelt und geschützt werden. Es liegt auf der Hand, dass in diesem Rahmen insbesondere Presse- und Medienorgane von Bedeutung sind.

So hat der EGMR die Pressefreiheit wegen der Tätigkeit der Informationsbereitstellung im Rahmen der Meinungsfreiheit behandelt. Danach müssen Presse- und Medienorgane und ihre Quellen durch Gesetze so geschützt werden, dass die Pressefreiheit verwirklicht wird. Ohne diesen Schutz würde verhindert, dass die Öffentlichkeit über Themen unterrichtet wird, die in ihrem Interesse liegen. Der Schutz der Presse ist daher für die Unterrichtung der Öffentlichkeit und für die Fähigkeit der Presse, zutreffende und verlässliche Informationen bereitzustellen, von größter Bedeutung. In einer demokratischen Gesellschaft ist ein Eingriff in die Pressefreiheit eine abschreckende und mit der Meinungsfreiheit unvereinbare Praxis.128

Die technologische Entwicklung hat das Internet zum wichtigsten Mittel für die Verbreitung einer Information gemacht. Dies ist mit der Web-2.0-Technologie, mit der die Einzelnen selbst Inhalte teilen können, auf eine höhere Stufe gehoben worden. Das Recht auf Vergessenwerden steht daher auch mit dem Web 2.0 in Verbindung. Denn das Web 2.0 ermöglicht Interaktion; die Menschen haben auf diese Weise die Möglichkeit, Informationen, Bilder und Videos zu teilen und, allgemeiner ausgedrückt, sich selbst auszudrücken.129

Heute stehen daher nicht nur Presseorgane, sondern auch Einzelne, indem sie Informationen verbreiten und Inhalte teilen, bei der Meinungsfreiheit auf der Seite der Informationsanbieter. Der EGMR führt aus, dass die Meinungsfreiheit ein jedermann zuerkanntes Recht ist und dass daher nicht nur Einrichtungen wie Presse und Medien, sondern auch natürliche Personen diesen Schutz genießen müssen.130 Deshalb muss jeder, der Informationen und Inhalte bereitstellt, gleichgültig ob natürliche oder juristische Person, im Rahmen der Meinungsfreiheit geschützt werden.

Der EGMR hat das Internet, insbesondere seit es von Nutzern geschaffene Inhalte gibt, als „eine für die Meinungsfreiheit beispiellose Plattform“ bezeichnet.131 Das Internet gilt daher heute als eines der wichtigsten Mittel, bei denen die Meinungsfreiheit zum Tragen kommt. Folglich müssen die Presse und das Internet im Rahmen der Meinungsfreiheit geschützt werden. Denn ein wirksamer Schutz der Meinungsfreiheit wird nicht nur als Schutz der Äußerung verstanden, sondern auch als Schutz des Mittels, mit dem diese Äußerung vorgebracht, kundgetan oder verbreitet wird.

Im Ergebnis besteht kein Zweifel daran, dass das Internet eine der grundlegendsten Quellen für die Gewährleistung und den Schutz der Meinungsfreiheit ist. Im Hinblick auf das Recht auf Vergessenwerden ist jedoch einen Schritt weiterzugehen und nach dem Platz der Suchmaschinen in der Meinungsfreiheit zu fragen: Gelten auch Suchmaschinen im Hinblick auf die Meinungsfreiheit als Informationsanbieter? Festzuhalten ist, dass Suchmaschinen zwar nicht diejenigen sind, die die Information unmittelbar verbreiten, bei der Verbreitung der Information aber als Vermittler genutzt werden. Da, wie oben ausgeführt, auch die Mittel, mit denen die Äußerung kundgetan wird, von der Meinungsfreiheit erfasst sind, müssen auch Suchmaschinen als bei der Verbreitung von Informationen eingesetztes Mittel von der Meinungsfreiheit erfasst sein.

Dem Umstand, dass die Meinungsfreiheit die Bereitstellung von Informationen umfasst, steht auf der anderen Seite das Recht auf Information gegenüber. Damit sich die Einzelnen informieren können, müssen sie auch Zugang zu Informationen haben. Im Hinblick auf den Wesensgehalt, den dieses Recht schützen will, ist zunächst zu verstehen, dass es im Grunde nicht um den individuellen Zugang zu einer Information geht. Was das Recht schützen will, ist weniger der Wunsch einer Person, aus einem subjektiven Grund Zugang zu irgendeiner Information zu erhalten, als vielmehr die Freiheit der Gesellschaft, sich zu informieren und Zugang zu Informationen zu haben. Genau hier tritt auch die Verbindung des Rechts mit dem „öffentlichen Interesse“ zutage.

Ob man sich über ein Thema, das die gesamte Gesellschaft objektiv betrifft und zu dem daher jedermann freien Zugang haben kann, frei informieren kann, hängt davon ab, ob ein „öffentliches Interesse“ besteht. Denn es liegt auf der Hand, dass das Recht auf Information in einem Fall, in dem das Vorliegen eines öffentlichen Interesses bejaht wird, einen weiter reichenden Schutz gewährt.

In der Beziehung zum Recht auf Vergessenwerden stehen sich die Information, hinsichtlich deren die betroffene Person die Sperrung des Zugangs verlangt und die sie vergessen wissen will, und das Zugangsrecht eines anderen Einzelnen gegenüber. Genau in dieser Hinsicht ist der oben genannte Begriff des öffentlichen Interesses von Bedeutung. Denn wenn ein Einzelner nicht will, dass auf seine personenbezogenen Daten zugegriffen wird, kommt ein Schutz des Wunsches einer anderen Person, aus eigenen persönlichen Gründen Zugang zu dieser Information zu erhalten, nicht einmal in Betracht. Was hier zu erörtern ist und sich tatsächlich gegenübersteht, ist die Frage, was die personenbezogenen Daten des Einzelnen, um die es beim Recht auf Vergessenwerden geht, im Hinblick auf den Begriff des öffentlichen Interesses bedeuten: Zu fragen ist in diesem Zusammenhang, ob das Recht des Einzelnen auf Schutz seiner personenbezogenen Daten oder das Interesse der Öffentlichkeit überwiegt. Da sich hier zwei gewichtige Interessen gegenüberstehen, sind wir der Ansicht, dass zuallererst die betreffenden Begriffe nach Inhalt und Umfang klar und eindeutig bestimmt werden müssen.

Der Widerspruch zwischen dem Recht auf Vergessenwerden und der Meinungsfreiheit beginnt genau an diesem Punkt. Mit dem Recht auf Vergessenwerden soll erreicht werden, dass auf Antrag der betroffenen Person eine persönliche Information entfernt und der Zugang anderer Personen zu dieser Information verhindert wird. Folglich beinhaltet die Erfüllung des Rechts einer betroffenen Person auf Vergessenwerden einen Eingriff in die Meinungsfreiheit, indem die Bereitstellung von Informationen und der Zugang zu Informationen verhindert werden.

Deshalb wird die Auffassung vertreten, dass die Meinungsfreiheit in dieser Hinsicht eine Grenze haben müsse. Danach gibt es einige Fälle, in denen die Datenschutznormen den Schutz irgendeiner Vertraulichkeit nicht erfordern. Auch die Meinungsfreiheit im Rahmen der Informationsfreiheit und des Rechts auf Zugang zu Informationen ist in dieser Weise zu behandeln. In einem solchen Fall kann die Verarbeitung personenbezogener Daten nur schwer mit einer weiteren Stärkung der Rechte und Interessen der Einzelnen Hand in Hand gehen. Nach der EU-Richtlinie über die Weiterverwendung öffentlicher Daten sind die Kommunikationsfreiheit und das Recht auf Information, die Meinungsfreiheit und die Freiheit des Zugangs zu amtlichen Dokumenten an die partizipative Demokratie und an das Funktionieren des Binnenmarkts mit dem freien Verkehr von Dienstleistungen und Informationen geknüpft.132

Was die Rechte auf Vertraulichkeit und Sicherheit der Daten von anderen Rechten, insbesondere von der Meinungsfreiheit nach der Konvention, unterscheidet, ist, dass sie in der Regel einen auf individuelle Interessen gerichteten Schutz gewähren. Die Meinungsfreiheit hingegen ist nicht nur mit der persönlichen Äußerung und Entfaltung verbunden, sondern zugleich mit gesellschaftlichen Interessen wie der Präsenz von Ideen in den verschiedenen Foren, dem guten Funktionieren der Presse, der Suche nach der Wahrheit und ihrer Eigenschaft als Voraussetzung der Demokratie. Art. 8 der Konvention, der den Schutz des Privatlebens regelt, schützt dagegen nach überwiegender Auffassung nur individuelle Interessen wie Autonomie, Würde und persönliche Entfaltung.133

Folglich ist anzuerkennen, dass das Recht auf Privatsphäre einen materiellen Anwendungsbereich hat. Denn Art. 8 der Konvention gewährt grundsätzlich einen Schutz für das Privatleben, das Familienleben, die Korrespondenz und das häusliche Leben einer Person.134 Gleichwohl ist darauf hinzuweisen, dass in der Lehre zunehmend auch eine öffentliche Dimension der Privatsphäre anerkannt wird.135 Der EGMR führt zudem aus, dass das Recht auf Privatsphäre auch die persönliche Entfaltung eines Einzelnen schützt, den Schutz vor Einwirkungen aus der Umwelt einschließt und sich auf Fragen des Datenschutzes erstrecken kann.136

Dieser Unterschied in Bezug auf die individuellen Interessen hat zugleich erhebliche Auswirkungen auf die Arten von Beschwerdeführern, die eine Beschwerde wegen des Rechts auf Privatsphäre erheben können. Die Konvention ermöglicht es grundsätzlich natürlichen Personen, Personengruppen und juristischen Personen, sich über einen Eingriff in ihre Konventionsrechte zu beschweren. Tatsächlich hat der EGMR anerkannt, dass Kirchen die Religionsfreiheit geltend machen können (Art. 9 EMRK), dass Presseorganisationen im Rahmen der Meinungsfreiheit geschützt werden (Art. 10 EMRK) und dass Begehren von Gewerkschaften zulässig sind, wenn diese im Rahmen der Meinungsfreiheit den Schutz ihrer Versammlungs- und Vereinigungstätigkeit verlangen (Art. 11 EMRK).137

Gleichwohl führt der Gerichtshof aus, dass sich grundsätzlich nur natürliche Personen auf die Rechte auf Privatsphäre und Vertraulichkeit berufen können, und begründet dies damit, dass Art. 8 EMRK nur individuelle Interessen schütze. Wenn beispielsweise eine Kirche wegen der Befürchtung, dass im Zusammenhang mit einem Strafverfahren ihre Vertraulichkeit verletzt werde, Schutz durch die Polizei verlangt, ist unter Berücksichtigung der Eigenart des Rechts zu bestimmen, inwieweit ein solches Recht einer zivilgesellschaftlichen Organisation geschützt werden kann.138

Es trifft zu, dass eine Kirche nach Art. 9 der Konvention das Recht hat, die Religionsfreiheit ihrer Mitglieder und Vertreter innezuhaben, diese Freiheit auszuüben und sie in jeder Hinsicht des Wirkens der Kirche einzufordern, und dass jedermann dieses Recht zu achten hat. Art. 8 der Konvention bezieht sich dagegen, anders als dieser, nicht auf einen gemeinsamen Charakter und ein gemeinsames Verständnis, sondern auf eine Person.139 Der Gerichtshof hat dies deshalb zu seiner Rechtsprechungslinie gemacht und Beschwerden außerhalb dieser Linie als unzulässig eingestuft. Er hat ausgeführt, dass von dieser Linie nur in Ausnahmefällen abgewichen werden könne: „Im Grunde hat der Gerichtshof es abgelehnt, dass Gruppen natürlicher Personen die Verletzung eines in der Konvention anerkannten Rechts geltend machen, während von der Staatenbeschwerde nur selten Gebrauch gemacht wird (Art. 33 EMRK). Damit bleibt allein der Weg offen, wegen der Verletzung des Rechts eines Einzelnen auf Vertraulichkeit Beschwerde zu erheben.“140

Das Problem besteht an dieser Stelle darin, dass die Fokussierung auf natürliche Personen und auf den individuellen Schaden den Schutz in Fällen erschwert, die nicht einen bestimmten Einzelnen betreffen, sondern große Gruppen der Gesellschaft und potenziell jedermann berühren. Angesichts der Tendenz zum Einsatz immer größerer Datenerhebungssysteme ist damit zu rechnen, dass das Interesse an Big-Data-Fällen zunimmt. In solchen Fällen steht der EGMR vor der Wahl, entweder an seiner strengen Auslegung der individuellen Interessen des Opfers festzuhalten und die Rechtssache für unzulässig zu erklären oder aber anzuerkennen, dass die Rechtssachen in seine Zuständigkeit fallen, und die Fokussierung auf individuelle Schäden aufzugeben oder zu erweitern.141

Der Gerichtshof entscheidet sich im Allgemeinen in den folgenden drei Fällen für die zweite Option:

• wenn die Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer geschädigt wird, hinreichend plausibel ist,

• wenn die Wahrscheinlichkeit hoch ist, dass der Beschwerdeführer künftig von der Praxis betroffen sein wird,

• wenn die bloße Existenz eines solchen Gesetzes oder einer solchen Politik zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führt.142

Es wird befürchtet, dass eben diese Unterschiede zwischen dem Recht auf Vergessenwerden und der Meinungsfreiheit zu Zensur führen. So erklären manche diesen Umstand damit, dass klarer geregelt sein müsse, wie das Recht auf Vergessenwerden angewendet werden kann, während andere unter Verweis auf die oben behandelte Entscheidung des EuGH meinen, die EU verlange von Google, das Web zu zensieren. Die Befürchtungen konzentrieren sich an dieser Stelle darauf, dass das Internet nicht mehr so frei und offen sein könnte, wie es derzeit ist.143

Peter Fleischer, Berater von Google in Fragen der Privatsphäre, hat darauf hingewiesen, dass das Recht, das Vergessenwerden und die Löschung von Informationen zu verlangen, ein sehr aktueller Trend sei und dass der Schutz personenbezogener Daten immer häufiger als Begründung für Maßnahmen der Online-Zensur herangezogen werde, und damit auf die Gefahr aufmerksam gemacht, dass das Thema einen Boden für Zensur bereiten könne.144

Im Lichte all dieser Ausführungen ist zuallererst zu verstehen, dass Ungewissheit darüber besteht, wie das Internet im Besonderen und die Meinungsfreiheit im Allgemeinen einerseits und ein Recht wie das Recht auf Vergessenwerden andererseits nebeneinander bestehen, ausgeübt und angewendet werden können. Unseres Erachtens müssen daher zunächst Ideen und Argumente entwickelt werden, um diesen Mangel zu beheben. Auf diese Weise ist zwischen dem Recht auf Vergessenwerden und den Rechten und Begriffen, die mit diesem Recht kollidieren, ein Ausgleich herzustellen und klar zu bestimmen, wie all diese Begriffe nebeneinander ausgeübt und angewendet werden können.

Werden personenbezogene Daten auf der Grundlage anderer Gründe als der Einwilligung der betroffenen Person verarbeitet, so geraten die Interessen der betroffenen Person, weil sie durch das Recht auf Vergessenwerden geschützt sind, in Konflikt mit anderen Interessen, Rechten und Freiheiten: mit denen der Person, die die Daten verarbeitet, oder der an einer solchen Verarbeitung interessierten Personen oder mit bestimmten öffentlichen Interessen, insbesondere aber mit der Meinungsfreiheit und der Pressefreiheit. Deshalb steht eine unbeschränkte Anwendung des Rechts auf Vergessenwerden der vollständigen Erhaltung und der Integrität der Archive entgegen. Aus demselben Grund kann sie mit der Aufgabe kollidieren, das gesellschaftliche Gedächtnis zu bewahren. Sie behindert die historische Forschung. Darüber hinaus hat sie Auswirkungen auf die Geschäftskontinuität, die Verwaltung von Personalakten, die Pflicht zur Aufbewahrung von Beweismitteln usw., und zwangsläufig muss im Zusammenhang mit der Ausübung dieses Rechts auch die Pflicht berücksichtigt werden, Daten zum Zweck der öffentlichen Sicherheit aufzubewahren.145

C. Die Abwägung des Rechts auf Vergessenwerden mit anderen Rechten und Begriffen

Oben haben wir versucht, die Beziehung des Rechts auf Vergessenwerden sowohl zu den Rechten und Begriffen darzulegen, mit denen es ähnliche Ziele und Werte schützt, als auch zu denen, mit denen es kollidiert. Während die Rechte und Freiheiten, die gleichgerichtete Ziele wie das Recht auf Vergessenwerden verfolgen, für die Anwendung des Rechts kein Hindernis bilden, gilt dies für die mit ihm kollidierenden Rechte nicht. Diese Rechte sind bei Anwendung des Rechts auf Vergessenwerden gefährdet und werden in unterschiedlicher Weise beeinträchtigt.

Was ist in dieser Lage zu tun? Soll das Recht auf Vergessenwerden ignoriert und von seiner Anerkennung abgesehen werden? Soll man sich darum bemühen, zwischen dem Recht auf Vergessenwerden und den mit ihm kollidierenden Rechten und Interessen einen Ausgleich herzustellen, damit sie nebeneinander bestehen können? Oder soll das Recht auf Vergessenwerden uneingeschränkt anerkannt und die Beeinträchtigung der anderen Rechte hingenommen werden?

Es liegt auf der Hand, dass in dieser Lage die zweite Option die vernünftigste ist. Denn das heutige Bedürfnis nach dem Recht auf Vergessenwerden ist oben unter Berücksichtigung sowohl der Bedeutung des Vergessens im menschlichen Leben als auch der Wirkung personenbezogener Daten im Internet eingehend dargelegt worden. Auch wenn sein Umfang und seine Grenzen noch nicht ganz eindeutig bestimmt sind, ist die Existenz eines solchen Rechts unseres Erachtens daher anzuerkennen. Dies zeigen auch die Entscheidung des EuGH sowie die Entscheidungen und die Praxis anderer Rechtsprechungsorgane. Gleichwohl darf auch nicht zugelassen werden, dass die Meinungsfreiheit, deren Bedeutung und insbesondere gesellschaftliche Dimension oben hervorgehoben und erläutert wurden, und auf der anderen Seite der Begriff der Historizität beeinträchtigt werden.

Im Ergebnis kommt ein Verzicht weder auf das Recht auf Vergessenwerden noch auf die Meinungsfreiheit in Betracht. Deshalb gilt es, das Recht auf Vergessenwerden und die anderen Rechte und Freiheiten in all ihren Dimensionen zu erfassen und nebeneinander zur Geltung zu bringen. Unter dieser Überschrift werden wir versuchen, den Ausgleich zu erläutern, der zwischen dem Recht auf Vergessenwerden und den mit diesem Recht kollidierenden Interessen herzustellen ist, und das Thema zu erhellen.

Zuallererst müssen wir jedoch festhalten, dass die Herstellung dieses Ausgleichs selbstverständlich nicht so einfach ist, wie es sich sagen lässt. Dafür gibt es viele Gründe. Zunächst setzt die Anwendung mehrerer Rechte und Interessen, ohne dass eines von ihnen Schaden nimmt, voraus, dass klare und eindeutige Regeln darüber aufgestellt werden, wie diese Anwendung zu erfolgen hat. Denn besteht Ungewissheit, so bedeutet dies, dass die Rechte gefährdet sind. Gleichwohl lässt sich nicht im Voraus abschließend festlegen, welcher der Begriffe – Recht auf Vergessenwerden oder Meinungsfreiheit – überwiegt oder in welchen Fällen das Recht auf Vergessenwerden Anwendung finden kann. Diese Gewissheit lässt sich nur nach der Eigenart des konkreten Falles gewinnen.

Die gegenwärtige Rechtmäßigkeit der personenbezogenen Daten der betroffenen Person, die Gegenstand des Rechts auf Vergessenwerden sind, ihre Art, die Umgebung, in der sie sich befinden, die verstrichene Zeit und, wichtiger noch, die Beziehung der betreffenden Information zu den Begriffen des Rechts auf Information und der Freiheit der Informationsbereitstellung im Rahmen der Meinungsfreiheit sowie ihre Relevanz für die Öffentlichkeit gehören zu den wichtigsten Gesichtspunkten, die zu beachten sind. Eine Vorhersage wie „in diesem Fall ist die Meinungsfreiheit maßgeblich, in jenem Fall wird das Recht auf Vergessenwerden angewendet und der Zugang zu der betreffenden Information gesperrt“ ist daher weder möglich noch ein richtiger Ansatz. Unter dieser Überschrift soll deshalb nicht so sehr versucht werden, feste und klare Linien zu ziehen, als vielmehr zu ermitteln, worauf bei einem Ausgleich zwischen dem Recht auf Vergessenwerden und den anderen Rechten und Freiheiten zu achten ist und welche Kriterien berücksichtigt werden können.

1. Der Ausgleich zwischen dem Recht auf Vergessenwerden und der Meinungsfreiheit

Um besser zu verstehen, welche Gesichtspunkte bei dem herzustellenden Ausgleich berücksichtigt werden können, sind zunächst die folgenden Fragen zu klären:

a. Ist das Recht auf Vergessenwerden ein absolutes Recht?

Um zu bestimmen, wonach das Recht auf Vergessenwerden abzuwägen ist, ist zunächst seine Rechtsnatur unter dem Gesichtspunkt zu betrachten, ob es absolut ist oder nicht. Bereits zuvor wurde ausgeführt, dass dieses Recht nicht absolut ist und Ausnahmen unterliegt. In der Tat ist ein völlig unbeschränkter Schutz des Rechts auf Vergessenwerden nicht möglich, wenn man insbesondere die Bedeutung und die Art der Rechte und Freiheiten betrachtet, mit denen es kollidiert.

So sind die Ausnahmen von Art. 17 DSGVO, der das Recht auf Löschung regelt, und von Abs. 2 desselben Artikels, von dem angenommen wird, dass das Recht auf Vergessenwerden in seinem Rahmen zu behandeln ist, in Abs. 3 des Artikels aufgezählt. Nach Art. 17 Abs. 3 Buchst. a DSGVO kann die Information, die Gegenstand des Rechts auf Vergessenwerden ist, nicht gelöscht werden, soweit sie für den Zweck der Ausübung der Meinungsfreiheit und des Rechts auf Information als erforderlich einzustufen ist. Eine ähnliche Regelung fand sich auch in Art. 9 sowie in den Erwägungsgründen 17 und 37 der Richtlinie 95/46/EG. Der in der DSGVO enthaltene Ausdruck „akademische Zwecke“ war in der Richtlinie 95/46/EG allerdings nicht enthalten. Danach findet das Recht auf Löschung in den folgenden Fällen keine Anwendung, soweit dies erforderlich ist:

• Ausübung des Rechts auf Meinungsäußerung und Information;

• im Hinblick auf die Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung, die eine Verarbeitung nach dem Recht der Union oder des Mitgliedstaats erfordert, dem der Verantwortliche unterliegt, oder im Hinblick auf die Wahrnehmung einer im öffentlichen Interesse liegenden Aufgabe oder die Ausübung einer dem Verantwortlichen übertragenen hoheitlichen Befugnis;

• aus Gründen des öffentlichen Interesses im Bereich der öffentlichen Gesundheit gemäß Art. 9 Abs. 2 Buchst. h und i sowie Art. 9 Abs. 3;

• für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke, wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke oder statistische Zwecke gemäß Art. 89 Abs. 1, soweit das in Absatz 1 genannte Recht voraussichtlich die Verwirklichung der Ziele dieser Verarbeitung unmöglich macht oder ernsthaft beeinträchtigt

• (e) im Hinblick auf die Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen.

Andererseits ist ausdrücklich klargestellt worden, dass das Recht auf Vergessenwerden nicht absolut geschützt ist. In diesem Rahmen ist dargelegt worden, dass es insbesondere dann zu beschränken ist, wenn es mit den Rechten der Meinungs- und Informationsfreiheit kollidiert. Darüber hinaus wird das Recht auf Vergessenwerden auch dann nicht angewendet, wenn die personenbezogenen Daten, die Gegenstand des Löschungsantrags sind, von Gesetzes wegen verarbeitet werden müssen oder wenn sie für das öffentliche Interesse, für wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke oder statistische Zwecke, für die Archivierung oder für die Verteidigung gesetzlicher Rechte erforderlich sind.

Ähnlich ist die Lage im Hinblick auf unser nationales Recht. Art. 28 des Gesetzes Nr. 6698 mit der Überschrift „Ausnahmen“, der die Fälle der vollständigen Ausnahme regelt, nennt die Fälle, in denen die Bestimmungen des Gesetzes keine Anwendung finden. Mit diesem Artikel sind personenbezogene Daten, die zum Zweck der Meinungsfreiheit, der wissenschaftlichen und historischen Forschung, der öffentlichen Ordnung und des öffentlichen Interesses – mit denen das Recht auf Vergessenwerden in besonderem Maße kollidiert – sowie von den Justizbehörden verarbeitet werden, vom Anwendungsbereich des Gesetzes ausgenommen worden. Folglich sind diese Fälle auch im Hinblick auf das Gesetz als Grenzen des Rechts auf Vergessenwerden zu behandeln.

Andererseits ist auch in dem vom Datenschutzausschuss (Kurul) veröffentlichten Leitfaden zum Recht auf Vergessenwerden (Bewertung des Rechts auf Vergessenwerden speziell im Hinblick auf Suchmaschinen) ausgeführt worden, dass das Recht auf Vergessenwerden kein absolutes Recht ist, das von den betroffenen Personen unter allen Umständen geltend gemacht werden kann, sondern ein Recht mit Ausnahmecharakter, und dass deshalb für jeden konkreten Einzelfall anhand von Kriterien eine Bewertung vorzunehmen und zu entscheiden ist.146

Es liegt daher auf der Hand, dass auch das Recht auf Vergessenwerden nach Maßgabe der Voraussetzungen, denen die Verarbeitung personenbezogener Daten unterliegt, Beschränkungen unterworfen ist. Auch wenn sich die Fälle, in denen das Recht auf Vergessenwerden keine Anwendung findet, durch gesetzliche Bestimmungen festlegen lassen, halten wir dies nicht für ausreichend.

Zunächst sind wir der Auffassung, dass diese Grenzen recht weit gezogen sind. Wir meinen und erkennen an, dass heute ohne die Verarbeitung personenbezogener Daten keine Tätigkeit – von alltäglichen bis zu beruflichen Tätigkeiten – ordnungsgemäß ausgeübt werden kann, sind aber der Ansicht, dass dies Regeln unterliegen muss, die so festgelegt sind, dass der Wesensgehalt des Rechts nicht angetastet wird. Es hat keinerlei Sinn, eine Regel aufzustellen und diese Regel anschließend durch Ausnahmen nahezu wirkungslos zu machen. Wird in unserem Zusammenhang eine solche Haltung eingenommen, so lässt sich nicht mehr erreichen als der Anschein, dass personenbezogene Daten geschützt würden und das Recht auf Vergessenwerden gewährleistet sei. Deshalb ist bei den eingeführten Beschränkungen große Vorsicht geboten. Werden zu viele Ausnahmen zur Beschränkung der Ausübung des Rechts vorgesehen und diese Ausnahmen überdies mit sehr allgemeinen und einander wiederholenden Begriffen formuliert, so lässt sich kein ausreichender Schutz gewährleisten.

Andererseits zeigt der Umstand, dass das Recht auf Vergessenwerden hinsichtlich seiner gesetzlichen Grundlage schwach und nicht unmittelbar geschützt ist, dass parallel dazu auch die Ausnahmen von diesem Recht nicht ausdrücklich festgelegt sind. Wir müssen unterstreichen, dass die oben aufgezählten Ausnahmen im Wesentlichen für das Recht auf Löschung vorgesehen sind. Derzeit gibt es daher keine Beschränkungen, die mit Blick auf den Wesensgehalt des Rechts auf Vergessenwerden eingeführt worden wären. So gibt es beispielsweise keine Ausnahmetatbestände, die unmittelbar auf Punkte eingehen wie die Wirkung der personenbezogenen Daten, die Gegenstand des Rechts sein werden, im Internet, ihren Bezug zur Öffentlichkeit und die Stellung der betroffenen Person.

So hat der EGMR beispielsweise in der Entscheidung „M.L. und W.W. v. Deutschland“ das Begehren der Beschwerdeführer zurückgewiesen und entschieden, dass im konkreten Fall beim Ausgleich zwischen dem Recht auf Vergessenwerden und dem überwiegenden Nutzen und Interesse der Öffentlichkeit an Information das Letztere schwerer wiege, und in der Entscheidung des Bundesgerichtshofs keine Rechtsverletzung festgestellt. Auch diese Entscheidung zeigt daher deutlich, dass das Recht auf Vergessenwerden kein absolutes Recht ist.

Es zeigt sich, dass die DSGVO auch die Regelungen enthält, die erforderlich sind, damit dem Recht auf Vergessenwerden kein Vorrang vor der Meinungsfreiheit und den Informationsrechten der Presse eingeräumt wird. So ist neben der Ausnahme in Art. 17 Abs. 3 mit Art. 85 DSGVO hervorgehoben worden, dass die Mitgliedstaaten Regelungen über die Verarbeitung personenbezogener Daten zu journalistischen Zwecken sowie über die Verarbeitung zu akademischen, künstlerischen und literarischen Zwecken zu treffen haben. Nach Art. 2 Abs. 2 Buchst. c DSGVO greifen die Schutzmechanismen der DSGVO auch dann nicht, wenn personenbezogene Daten von einer natürlichen Person im Rahmen einer ausschließlich persönlichen und häuslichen Tätigkeit verarbeitet werden. Diese Regelungen sind daher als Mechanismen zu berücksichtigen, die verhindern, dass das Recht auf Vergessenwerden Vorrang vor dem Recht auf Meinungsfreiheit erlangt.

Im Ergebnis besteht kein Zweifel daran, dass das Recht auf Vergessenwerden nicht absolut ist und es angesichts der Rechte und Begriffe, mit denen es kollidiert, auch gar nicht sein kann. Auch wenn sich nicht mit festen Linien eingrenzen lässt, in welchen Fällen es nicht absolut ist, und hierfür auf die Besonderheiten des konkreten Falles abzustellen ist, sind wir gleichwohl der Ansicht, dass unter Berücksichtigung der Ziele und Werte, die das Recht schützt, dem Recht eigene und angemessene Beschränkungstatbestände eingeführt werden müssen.

b. Kann die Meinungsfreiheit beschränkt werden?

Nachdem feststeht, dass das Recht auf Vergessenwerden nicht absolut ist, sind die Grenzen der Meinungsfreiheit zu betrachten. Auch die Meinungsfreiheit ist zweifellos wie viele andere Grundrechte und Grundfreiheiten nicht absolut und kann in verschiedenen Fällen beschränkt werden. Es lässt sich daher sagen, dass weder das Recht auf Vergessenwerden noch die Meinungsfreiheit absolut ist. Während jedoch das Recht auf Vergessenwerden den oben genannten weiten und zahlreichen Ausnahmetatbeständen unterliegt, unterliegt die Meinungsfreiheit den Bestimmungen über die Beschränkung der Grundrechte und Grundfreiheiten. Von einer in diesem Fall vorzunehmenden Beschränkung lässt sich sagen, dass sie einen weitaus engeren Umfang hat.

Für eine Beschränkung der Meinungsfreiheit ist erforderlich, dass der Eingriff gesetzlich vorgesehen ist, dass die Beschränkungsgründe eng ausgelegt werden und dass er in einer demokratischen Gesellschaft notwendig und verhältnismäßig ist. Dies ist in der Entscheidung des EGMR „S. und Marper v. Vereinigtes Königreich“147 umfassend erörtert worden. Danach muss ein Eingriff vor allem als „für eine demokratische Gesellschaft notwendig“ gewertet werden können. Der Eingriff muss auf einem legitimen Ziel beruhen und einem gesellschaftlichen Bedürfnis entsprechen. Außerdem muss das beschränkte Recht in einem angemessenen Verhältnis zu dem mit dem Eingriff verfolgten Ziel stehen. In diesem Rahmen müssen die Maßnahmen der nationalen Behörden ein ausreichendes und erforderliches Maß aufweisen.

Der EGMR hat mit der Entscheidung „Christine Goodwin v. Vereinigtes Königreich“148 ausgeführt, dass sich Eingriffe und Begriffe angesichts der Vielfalt der von den Vertragsstaaten geübten Praxis von Fall zu Fall unterscheiden können und dass den Behörden deshalb ein Beurteilungsspielraum eingeräumt ist. Gleichwohl ist bei einem Eingriff in Grundrechte und Grundfreiheiten darauf zu achten, dass ein gerechter Ausgleich zwischen den allgemeinen Interessen der Gesellschaft und den Interessen des Einzelnen gewahrt wird.149 Der Gerichtshof ist im Lichte seiner Rechtsprechung auf die Begriffe des Ausgehens von einem legitimen Grund, der Vorhersehbarkeit und der Gleichheit vor dem Gesetz eingegangen. Gleichwohl ist unter allen Umständen zuerst und vor allem der Schutz der Menschenrechte zugrunde zu legen.150

Die Weite dieses den Mitgliedstaaten überlassenen Beurteilungsspielraums ist ebenfalls in der oben genannten Entscheidung S. und Marper erläutert worden. Danach hängt die Weite des Beurteilungsspielraums von einer Reihe von Faktoren ab, etwa der Natur der in der Konvention geregelten Rechte, der Bedeutung dieser Rechte für den Einzelnen sowie der Art, der Methode und dem Ziel des Eingriffs. Dieser Spielraum ist enger, wenn das Recht für die Privatsphäre des Einzelnen von großer Bedeutung ist.151

Im Ergebnis ist die Meinungsfreiheit zwar ein Grundelement für die Entstehung und Entwicklung einer demokratischen Gesellschaft, sie ist aber nicht absolut und kann in verschiedenen Fällen beschränkt werden. Ob eine solche Beschränkung als rechtmäßig anzuerkennen ist, hängt jedoch von den zahlreichen oben erwähnten unterschiedlichen Elementen ab. Auch wenn es also wie beim Recht auf Vergessenwerden auch bei der Meinungsfreiheit Beschränkungen gibt, ist festzuhalten, dass diese Beschränkungen einen weitaus engeren Umfang haben als beim Recht auf Vergessenwerden.

2. Bei der Abwägung der Rechte zu berücksichtigende Gesichtspunkte

Im Lichte der bisherigen Ausführungen bestehen bei der Anwendung und Ausübung des Rechts auf Vergessenwerden keine Probleme hinsichtlich der Rechte, mit denen es ähnliche Ziele und Werte schützt, wohl aber Hindernisse hinsichtlich der Rechte und Begriffe, mit denen es im Widerspruch steht. Diese Hindernisse wurden oben dargelegt. Wegen des Bedürfnisses nach dem Recht auf Vergessenwerden ist es jedoch auch nicht möglich, unter Hinweis auf diese Widersprüche vollständig auf dieses Recht zu verzichten. Deshalb muss zwischen den miteinander kollidierenden Rechten und Begriffen ein Ausgleich hergestellt werden, ohne den Wesensgehalt der Rechte anzutasten, und auf diese Weise sichergestellt werden, dass in den konkreten Fällen das höchste und grundlegende schutzwürdige Interesse ermittelt und danach gehandelt wird.

Dies ist selbstverständlich eine Lage, die sich nicht im Voraus mit festen und klaren Linien eingrenzen lässt. Gleichwohl ist die Ermittlung der Kriterien, die bei der Herstellung dieses Ausgleichs zu berücksichtigen sind, der erste und grundlegende Schritt. Unter dieser Überschrift soll, ausgehend von dem Gedanken, dass das Recht auf Vergessenwerden heute eine Notwendigkeit ist, versucht werden, die Gesichtspunkte darzulegen, die dazu dienen, an den Punkten, an denen dieses Recht mit anderen Rechten und Begriffen kollidiert, einen Ausgleich herzustellen, damit es in der gebotenen Weise angewendet und ausgeübt werden kann.

a. Bestimmung des Umfangs des Rechts auf Vergessenwerden

Für die Abwägung des Rechts auf Vergessenwerden mit anderen Rechten und Freiheiten ist die Bestimmung seines Umfangs von größter Bedeutung. Sie zeigt die Grenze auf, in welchen Fällen das Recht ausgeübt werden kann oder in welchen Fällen es keine Anwendung findet, und so kann es insbesondere dazu kommen, dass kollidierende Rechte und Begriffe gemeinsam angewendet werden oder ein Recht hinter dem anderen zurücktritt.

An dieser Stelle ist zunächst darauf einzugehen, welche Informationen mit der Ausübung des Rechts auf Vergessenwerden entfernt werden müssen. Bedeutet das Recht der betroffenen Person auf Vergessenwerden, dass die personenbezogenen Daten, die Gegenstand des Rechts sind, aus jeder Umgebung entfernt werden müssen? Oder beseitigt es den Zugang zu den personenbezogenen Daten nur bezogen auf bestimmte Konstellationen und Suchanfragen? Zunächst muss ich festhalten, dass dies eine Diskussion ist, die für die digitale Umgebung gilt. Denn wird das Recht auf Vergessenwerden in Bezug auf personenbezogene Daten ausgeübt, die sich in einer physischen Umgebung befinden, so gibt es keinen anderen Weg, als das Medium, in dem sich die betreffenden personenbezogenen Daten befinden (Zeitung, Zeitschrift, Buch usw.), zu beseitigen, mit anderen Worten zu vernichten. In der digitalen Umgebung ist die Lage dagegen anders: Hier geht es darum, mit welchen Wörtern man in der Suchmaschine sucht, welche Suchergebnisse erscheinen und dass die personenbezogenen Daten in unterschiedlicher Form in unterschiedlichen Umgebungen vorhanden sind. Genau daraus ergibt sich auch die Gefährdung personenbezogener Daten in der digitalen Umgebung. Sind personenbezogene Daten auf irgendeine Weise in diese Umgebung gelangt, so können sie für ganz unterschiedliche Zwecke verwendet werden und sich innerhalb von Sekunden über einen sehr weiten Bereich verbreiten.

An dieser Stelle gibt es Auffassungen, nach denen das Recht auf Vergessenwerden in Wahrheit nicht in der Entfernung oder Vernichtung der personenbezogenen Daten besteht, die Gegenstand des Rechts sind, sondern in ihrer Entfernung aus den Suchergebnissen bezogen auf bestimmte Suchanfragen. Danach macht das sogenannte „Recht auf Vergessenwerden“ der EU lediglich die Löschung der Informationen aus den Suchmaschinen erforderlich, verlangt aber keine vollständige Entfernung seitens des Inhaltsservers. Im Ergebnis bleiben die betreffenden Websites tatsächlich weiterhin erreichbar, werden aber in den Suchergebnissen nicht aufgeführt. Die Meinungsfreiheit und die Rechte auf Privatsphäre ermöglichen in dieser Hinsicht die Herstellung eines relativen Ausgleichs.152

So verhält es sich auch in der Google-Entscheidung des EuGH. Google hat erklärt, die ergangene Entscheidung dahin zu verstehen, dass die den Gegenstand des Rechts bildenden personenbezogenen Daten der betroffenen Person, die das Recht auf Vergessenwerden ausüben will, in den Ergebnissen einer mit ihrem Namen durchgeführten Suche nicht aufgeführt werden. Daher sind die Daten, deren Vergessen verlangt wird, in Wahrheit weiterhin vorhanden und zugänglich; sie werden lediglich dem Nutzer, der die Suche durchführt, bei bestimmten Suchanfragen nicht angezeigt.

Dies wird kritisiert, weil es kein wirkliches Vergessenwerden bewirken könne. In der Tat ist es unmöglich, dass bei einer Information, die lediglich bei in bestimmter Weise – etwa mit dem Namen der betroffenen Person – durchgeführten Suchanfragen nicht erscheint, von einem wirklichen Vergessenwerden die Rede sein kann. Auch wenn dies für ihre Verbreitung und Erreichbarkeit in gewissem Maße wirksam sein mag, kann das Recht auf Vergessenwerden sein Ziel nur sehr schwer wirklich erreichen, solange die Information bei einer auf andere Weise durchgeführten Suche zugänglich ist. Gleichwohl machen die Freiheit des Internets und die Abwägung des Rechts mit den anderen Rechten und Freiheiten, mit denen es kollidiert, eine solche Beschränkung unumgänglich.

Deshalb ist es neben der Definition des Rechts auf Vergessenwerden und seiner Absicherung durch gesetzliche Regelungen auch von Bedeutung, seinen Umfang in dieser Weise zu bestimmen, um an dem Punkt, an dem es mit anderen Rechten und Begriffen kollidiert, den Ausgleich zu gewährleisten.

b. Privacy-by-Design-Standards

An dieser Stelle werden Privacy-by-Design-Standards neben der Informationssicherheit als Abhilfe bei der Umsetzung und Verbesserung der Gesetze und Politiken zu personenbezogenen Daten in Betracht gezogen. Dazu gehört beispielsweise das Recht auf Vergessenwerden, das nach der Entscheidung des EuGH bedeutet, dass „unzureichende, irrelevante oder nicht mehr erforderliche, übermäßige“ Daten aus den von Suchmaschinen aufgelisteten Ergebnissen gelöscht werden.153 Derzeit gibt es jedoch einige Diskussionen über die Anwendung des Rechts. Zu den wichtigsten gehören die Ungewissheit im Entscheidungsprozess bei der Bearbeitung der Anträge Einzelner und der Vorgang, mit dem die Links aus dem Medium entfernt werden, in dem sie sich tatsächlich befinden. So sind Google und ähnliche Suchmaschinen wegen der Pflichten, die einerseits die Gewährleistung von Gerechtigkeit, andererseits die Einhaltung gesetzlicher Verfahren und schließlich die Gewährleistung von Transparenz erfordern, in eine schwierige Lage geraten.154

Rigo Wenning, Justiziar des World Wide Web Consortium (W3C), das Standards und Leitlinien entwickelt, die jedermann dabei helfen sollen, ein Web zu schaffen, das auf den Grundsätzen der Zugänglichkeit, der Internationalisierung, der Vertraulichkeit und der Sicherheit beruht, hat vorgeschlagen, das als „robots.txt“ bekannte Webprotokoll zu standardisieren.155 Die Datei robots.txt ist eine einfache Textdatei, die, wenn sie in der Dateistruktur der Website abgelegt wird, der Suchmaschine ein Signal mit der Aufforderung sendet, die Seite nicht zu indexieren und nicht durchsuchbar zu machen. Alle großen Suchmaschinen wie Bing, DuckDuckGo und Google halten sich an das robots.txt-Protokoll. Wenning hat vorgeschlagen, das Protokoll so zu standardisieren, dass es eine Tagging-Funktion enthält, mit der Websites nur für Suchanfragen mit bestimmten Such-Tags (etwa dem Namen einer Person) ignoriert werden. Mit anderen Worten: Solange man nicht nach einem spezifisch getaggten Ausdruck wie dem Namen einer Person oder Ähnlichem (zum Beispiel „Will“ für „Bill“ und „William“) sucht, erscheint die Website in den Suchergebnissen. Mit einer solchen Standardisierung wäre die Anwendung des Rechts auf Vergessenwerden möglich, solange Suchmaschinen wie Google das robots.txt-Protokoll befolgen. Selbstverständlich ist es unvermeidlich, dass eine solche Lösung einige eigene Probleme mit sich bringt.

c. Öffentliches Interesse

Bei einem Ausgleich zwischen dem Recht auf Vergessenwerden und den Rechten und Begriffen, mit denen dieses Recht kollidiert, ist das Kriterium des öffentlichen Interesses das am leichtesten verständliche und unterscheidbare konkrete Instrument. Dieses Kriterium tritt insbesondere im Hinblick auf den Begriff der Historizität und die Meinungsfreiheit deutlicher hervor. Danach ist bei einem Widerspruch zwischen den beiden Interessen das Interesse der Öffentlichkeit und nicht ein individueller Schutz zugrunde zu legen.

Wie oben bereits ausgeführt, dienen die Begriffe des Schutzes des Privatlebens, des Schutzes personenbezogener Daten und des Rechts auf Vergessenwerden wegen ihrer Beziehung zum Bereich der Menschenrechte zwar auch dem gesellschaftlichen Nutzen, betreffen aber im Wesentlichen die persönliche Integrität und gewähren einen individuellen Schutz und eine individuelle Garantie. Die Meinungsfreiheit hat demgegenüber, insbesondere im Rahmen der Bereitstellung von und des Zugangs zu Informationen, eine gesellschaftliche Perspektive.

Festzuhalten ist, dass der Begriff des öffentlichen Interesses das wichtigste Kriterium für die Bestimmung der Grenze des Rechts auf Vergessenwerden ist, weshalb dieser Begriff und seine Beziehung zum Recht auf Vergessenwerden klar herausgearbeitet werden müssen. Demgegenüber ist eine eindeutige Würdigung des öffentlichen Interesses durch den EGMR für den Fall der Kollision der Meinungsfreiheit und des Rechts auf Vergessenwerden im Rahmen von Art. 8 der Konvention bislang nicht ersichtlich. Gleichwohl hat sich der EGMR in der Entscheidung „Caroline von Hannover v. Deutschland“ zumindest für den Bereich der Medien geäußert. Die Rechtssache betrifft das Begehren Caroline von Hannovers auf Achtung ihres Privatlebens; sie hatte rechtliche Schritte gegen Fotografen eingeleitet, die Fotos von ihr aufgenommen hatten, auf denen ihre von ihrem Alltagsleben völlig getrennten Tätigkeiten privater Natur zu sehen waren. Der Gerichtshof ist der Auffassung, dass „die Verbreitung von Informationen durch das Interesse des Staates und der betreffenden Personen daran begrenzt sein muss, dass nicht jede ihrer persönlichen und privaten Informationen offengelegt wird“.156

Die Entscheidung des EGMR von Hannover v. Deutschland zeigt deutlich die europäische Sicht auf das Recht auf Privatsphäre im Zusammenhang mit der Meinungsfreiheit und den Ansatz, das Recht einer Person auf Privatsphäre und die Meinungsfreiheit einer anderen im Kollisionsfall gegeneinander abzuwägen. Der zwischen diesen Grundrechten hergestellte Ausgleich spiegelt wider, welche Funktion das Privatrecht zwischen Einzelnen erfüllt. Klägerin in diesem interessanten und richtungsweisenden Verfahren war Prinzessin Caroline, die älteste Tochter des Fürsten Rainier III. von Monaco. Die Behauptung, einige Medienunternehmen hätten sie an mehreren Orten fotografiert, an denen die Prinzessin nach ihrem Vorbringen eine berechtigte Erwartung auf Privatsphäre hatte, gelangte bis vor den EGMR. Prinzessin Caroline machte geltend, die Veröffentlichung vertrauter Fotos von ihr und ihrer Familie an diesen Orten durch die Medien verletze ihr Recht auf Privatsphäre aus Art. 8 EMRK. Die deutschen Gerichte, vor denen das Verfahren auf nationaler Ebene geführt wurde, stellten unter Hinweis auf die Stellung der Prinzessin als halböffentliche Person fest, dass ihr Recht auf Privatsphäre wegen ihres gesellschaftlichen Status naturgemäß gemindert sei, und ließen die Veröffentlichung dieser Bilder gestützt auf die Presse- und Meinungsfreiheit zu. Die Prinzessin erhob daraufhin Beschwerde beim EGMR gegen den deutschen Staat, der nach ihrem Vorbringen im Hinblick auf die Massenmedien seine positiven Verpflichtungen aus der Verfassung und der Europäischen Menschenrechtskonvention verletzt hatte.157

Auf diese Beschwerde hin hat der EGMR eine Verletzung durch Deutschland festgestellt. Ungeachtet des Status der Prinzessin als halböffentliche Persönlichkeit hält der EGMR fest, er „bekräftigt, dass der Begriff des Privatlebens Aspekte der persönlichen Identität wie den Namen einer Person oder das Bild einer Person umfasst.“ Der Gerichtshof hat entschieden, dass „das Privatleben ... die körperliche und psychische Integrität einer Person umfasst“ und dass er Art. 8 daher dahin auslegt, „die Entwicklung der Persönlichkeit jedes Einzelnen in seinen Beziehungen zu anderen Menschen ohne Einmischung von außen zu gewährleisten“. Dies hat den Gerichtshof zu dem Schluss geführt, dass es „selbst im öffentlichen Kontext einen Bereich der Interaktion mit anderen, der in den Anwendungsbereich des ‚Privatlebens‘ fallen kann“158, gebe.159

Bei diesem Ergebnis hat der Gerichtshof anerkannt, dass die durch Art. 10 der Konvention garantierte Meinungsfreiheit gegen den Schutz des Privatlebens abzuwägen ist.160 Der Gerichtshof hat die Veröffentlichung der Fotos als Verletzung des Rechts der Prinzessin auf Privatsphäre gewertet, denn „obwohl die Beschwerdeführerin der Öffentlichkeit bekannt ist, kann nicht angenommen werden, dass die veröffentlichten Fotos zu irgendeiner Debatte von allgemeinem gesellschaftlichem Interesse beitragen“.161 Dabei darf nicht vergessen werden, dass mit dieser gegen den Staat ergangenen Entscheidung im Grunde „wegen der verfassungsrechtlichen Dimension der Sache“ ein einfacher deliktsrechtlicher Konflikt unter Beteiligung einer Privatperson zum Gegenstand gemacht wurde. Zudem schützen die Grundrechte und Grundfreiheiten nach dem europäischen Ansatz den Einzelnen nicht nur vor Rechtsverletzungen durch den Staat; sie verpflichten den Staat darüber hinaus, ausreichende und positive Maßnahmen zu ergreifen, um den Schutz der Einzelnen vor Rechtsverletzungen durch andere Einzelne zu gewährleisten. Im Ergebnis ist die Entscheidung Caroline von Hannover eine Entscheidung, in der die behauptete Verletzung des Rechts auf Schutz des Privatlebens nicht so sehr unter dem Gesichtspunkt der Beschränkung dieses Rechts in seiner öffentlich-rechtlichen Dimension, sondern vielmehr durch die Linse des Individualrechts wirksam analysiert wurde.162 Deshalb ist sie auch für den Schutz personenbezogener Daten und das Recht auf Vergessenwerden eine wichtige Entscheidung.

Im Ergebnis wird sich die Frage, ob das Recht auf Vergessenwerden ausgeübt werden kann, weitgehend nach dem Bezug der Information zur Öffentlichkeit bestimmen. In diesem Rahmen sind die Art der Information, die Stellung der betroffenen Person und – im Zusammenhang mit der verstrichenen Zeit – die Frage, ob die Information für die Öffentlichkeit von Nutzen ist, die Gesichtspunkte, auf die einzugehen ist.

d. Das Kriterium der verstrichenen Zeit

Die Zeit, die vom Tag der Erstveröffentlichung der Information, die Gegenstand des Rechts auf Vergessenwerden ist, bis zu dem Tag verstrichen ist, an dem sie Gegenstand des Rechts wird, ist für die Abwägung der Rechte von Bedeutung. Ich muss festhalten, dass die Frage der Zeit in der Regel eine Anwendung zugunsten des Rechts auf Vergessenwerden bewirkt. Denn die Länge der seit der Erstveröffentlichung der persönlichen Information verstrichenen Zeit mindert den Bezug der Information zu den Rechten und Freiheiten, die mit dem Recht auf Vergessenwerden kollidieren.

Auf einer Zeitskala lässt sich sagen: Je weiter der Ursprung der Information zurückreicht, desto mehr werden die persönlichen Interessen das öffentliche Interesse überwiegen und beherrschen. Demnach wird, ausgehend vom allgemeinen Persönlichkeitsrecht, ein Blick auf die unmittelbaren und mittelbaren Spuren des Rechts auf Vergessenwerden als eines besonderen Rechts geworfen; einige wichtige datenschutzrechtliche Begriffe werden im Lichte der tatsächlichen Anwendung dieses neuen und grundlegenden Rechts untersucht, und auch die möglichen rechtlichen und technologischen Grenzen dieses Rechts werden berücksichtigt.163

Im Ergebnis können Belange der Privatsphäre, wenn die Information keinen Nachrichtenwert mehr hat, der Offenlegung bestimmter Tatsachen und bereits zuvor öffentlich gemachter Tatsachen entgegenstehen und hierfür ein berechtigter Grund sein. Ist die Information jedoch im Interesse der Öffentlichkeit weiterhin erforderlich, so kann das Recht auf Vergessenwerden nicht ausgeübt werden.

D. Die Unterscheidung zwischen dem Recht auf Vergessenwerden und dem Recht auf Löschung

Dass das Recht auf Vergessenwerden das Verlangen nach Löschung der die betroffene Person betreffenden Informationen einschließt, hat dazu geführt, dass es zusammen mit dem Recht auf Löschung behandelt wird. Es ist sogar zu beobachten, dass diese beiden Rechte in der Vorstellung, sie hätten dasselbe Ziel und dieselbe Funktion, gleichbedeutend verwendet werden. Daneben gibt es auch Fälle, in denen manche Kreise, die das Recht auf Vergessenwerden aus den oben dargelegten Gründen kritisieren, dem Recht auf Löschung positiver gegenüberstehen.

Ob dies lediglich eine begriffliche Verwirrung ist oder ob darunter auch inhaltlich Verschiedenes zu verstehen ist, gehört zu den umstrittenen Punkten des Rechts auf Vergessenwerden. Zwar wurde zunächst – insbesondere weil auch die DSGVO eine Regelung im Rahmen des Rechts auf Löschung getroffen hat – angenommen, das Recht auf Vergessenwerden habe dasselbe Ziel und denselben Umfang wie das Recht auf Löschung; diese Annahme ist jedoch mit der Zeit aufgebrochen und der Diskussion gewichen, ob Löschen und Vergessenwerden Verschiedenes bedeuten. Auch unter dieser Überschrift soll versucht werden, diese Diskussion zu klären.

Unseres Erachtens darf das Recht auf Löschung nicht mit dem Recht auf Vergessenwerden gleichgesetzt werden. Zwar sind Gegenstand beider Rechte personenbezogene Daten, und hinsichtlich der Vorgänge, die mit der Ausübung des Rechts an den Daten vorgenommen werden, bestehen Ähnlichkeiten; der Ausgangspunkt der Rechte und die ihnen zugrunde liegende Philosophie sind jedoch völlig verschieden.

Wir müssen festhalten, dass diese Unterscheidung vor allem von jenen Kreisen getroffen wird, die gegen die Anerkennung des Rechts auf Vergessenwerden sind und stattdessen das Recht auf Löschung vorschlagen. Danach hat das Recht auf Vergessenwerden mit dem Umschreiben der Geschichte oder mit Zensur zu tun, während es beim Recht auf Löschung darum geht, dem Staat einen wirksameren, effektiveren Kontrollmechanismus und Beschränkungen aufzuerlegen und zu verhindern, dass mehr Daten als nötig kommerziell gespeichert werden. Dies als Vergessenwerden zu bezeichnen, kann daher irreführend sein. Denn beim Löschen geht es nicht um das Vergessen, sondern um Kontrolle.164

Diese Auffassung räumt ein, dass es in mancher Hinsicht reizvoll sein mag, von einem Recht auf Vergessenwerden zu sprechen, meint aber unter Verweis auf die Rechte und Begriffe, mit denen es kollidiert, dass es in wichtigeren Punkten zurückbleibe. Denn während das Recht auf Vergessenwerden eine Zurückweisung der Gesellschaft und letztlich ein undemokratisches Umfeld hervorbringen könne, könne das Recht auf Löschung ganz im Gegenteil eine Unterstützungs- und Schutzfunktion bei den Interaktionen der Einzelnen mit der Gesellschaft erfüllen. Daher sei die gegen die freie Rede gerichtete Bedrohung durch das Recht auf Vergessenwerden sehr leicht zu erkennen, ein begrenzteres und qualifiziertes Recht werde dagegen nicht dieselbe Wirkung haben. Zudem werde das Recht auf Löschung in Fällen, die sich als freie Meinungsäußerung einordnen lassen, in der Regel einer Ausnahme unterliegen. Deshalb sei auch nur schwer zu dem Schluss zu gelangen, hinter dem Recht auf Löschung stehe eine Agenda in Gestalt einer Verletzung der Meinungsfreiheit.165

Darüber hinaus wird angenommen, dass das Recht auf Vergessenwerden in die Tätigkeit freier Unternehmer eingreife, Einschränkungen und Beschränkungen mit sich bringe und potenziell eine erhebliche finanzielle Last verursache. Zwar lässt sich dasselbe auch vom Recht auf Löschung sagen, doch wird ausgeführt, dass das Recht auf Löschung bei der Herstellung eines Ausgleichs zwischen den Interessen wirksamer sei und angemessene und vernünftige Beschränkungen mit sich bringe. Danach müsse die Standardannahme sein, dass der Einzelne seine Daten löschen kann.166

Wir sind der Ansicht, dass das Recht auf Vergessenwerden – unter der Voraussetzung, dass die oben dargelegte Abwägung mit den kollidierenden Rechten und Freiheiten berücksichtigt wird – nach Maßgabe des herzustellenden Ausgleichs anzuerkennen ist, schließen uns aber zugleich der Auffassung an, dass das Recht auf Löschung und das Recht auf Vergessenwerden nicht als identische Rechte zu behandeln sind. Wir stützen dies jedoch nicht auf die Begründung, das Recht auf Löschung sei gut, das Recht auf Vergessenwerden dagegen schlecht, sondern darauf, dass die Grundlagen beider Rechte voneinander verschieden sind.

Wie oben auch eingehend dargelegt, liegt es auf der Hand, dass das Recht auf Vergessenwerden mit Grundrechten und grundlegenden Begriffen kollidiert, die auch für die Gesellschaft von sehr großer Bedeutung sind. Das heutige Bedürfnis des Einzelnen, zu vergessen und vergessen zu werden, sowie die gefährliche Lage, in der sich personenbezogene Daten mit der Entwicklung der informationstechnischen Mittel befinden, machen jedoch auch das Bedürfnis nach dem Recht auf Vergessenwerden deutlich. Daher ist zunächst anzuerkennen, dass ein Bedürfnis nach dem Recht auf Vergessenwerden besteht und dass dieses Bedürfnis durch das Recht auf Löschung nicht gedeckt werden kann, und sodann nach Wegen zu suchen, dieses Recht in der vernünftigsten Weise anzuwenden.

IV. DIE STELLUNG DES RECHTS AUF VERGESSENWERDEN IM NATIONALEN RECHT

A. Der Ansatz in den Entscheidungen des Verfassungsgerichts und des Kassationshofs

1. Die N.B.B.-Entscheidung des Verfassungsgerichts

Auch im Hinblick auf unser nationales Recht reicht der Beginn der Diskussion über das Recht auf Vergessenwerden nicht weit zurück. Eingehend behandelt wurde das Thema erstmals in der N.B.B.-Entscheidung des Verfassungsgerichts vom 3. März 2016.167

a. Sachverhalt

Auf den Seiten des Internetarchivs einer landesweit erscheinenden Zeitung waren über einen Vorfall, in dem infolge eines gegen den Beschwerdeführer wegen des Vorwurfs des Drogenkonsums geführten Strafverfahrens eine Geldstrafe verhängt worden war, insgesamt drei Nachrichten veröffentlicht worden, zwei im Jahr 1998 und eine im Jahr 1999. Der Beschwerdeführer machte geltend, dass die ihn betreffenden Nachrichten im Archivbereich der Internetseite des betreffenden Presseorgans weiterhin veröffentlicht würden, und übersandte dem Presseorgan eine Abmahnung mit der Aufforderung, die Internetveröffentlichung zu entfernen. In der Abmahnung wurde vorgebracht, die auf der Website veröffentlichten Nachrichten verletzten die Ehre und Würde des Beschwerdeführers, höben die auf sein Privatleben bezogene Privatsphäre auf und wirkten sich, obwohl er keine in der Öffentlichkeit stehende prominente Person sei, nachteilig auf sein Berufs- und Sozialleben, allen voran auf sein Familienleben, aus. Da die an den Inhaltsanbieter gerichtete Abmahnung ohne Erfolg blieb, wandte sich der Beschwerdeführer daraufhin mit dem Antrag auf Sperrung des Zugangs zu den genannten Nachrichten gegen das betreffende Presseorgan an das Friedensstrafgericht (das mit der durch das Gesetz Nr. 6545 vorgenommenen Änderung der türkischen Strafprozessordnung (CMK) seit Juni 2014 zum Friedensstrafrichteramt geworden ist).

Das Friedensstrafgericht betonte zunächst die Meinungs- und Pressefreiheit und führte aus, Aufgabe der Presse sei es im Allgemeinen, über wahre und aktuelle Nachrichten zu informieren, die im öffentlichen Interesse liegen und von gesellschaftlichem Belang sind, zum Nachdenken anzuregen sowie Kritik zu üben, zu kommentieren und zu warnen. Bei Prüfung des konkreten Falles stellte es jedoch fest, dass der Beitrag seine Aktualität verloren habe und dass weder ein Nachrichtenwert noch ein öffentliches Interesse daran bestehe, dass die Nachricht auf der Tagesordnung bleibe. Das Gericht gelangte zu dem Ergebnis, dass der Inhalt in dieser Form eine das Privatleben des Betroffenen betreffende verletzende und kränkende Information darstelle und dass die Persönlichkeitsrechte verletzt seien, weil er jedem, der dies wünsche, die Möglichkeit verschaffe, mühelos auf das Privatleben zuzugreifen, und gab dem Antrag des Beschwerdeführers auf Zugangssperre statt.

In dem Verfahren, das infolge der gegen die Entscheidung eingelegten Beschwerde vor das Strafgericht erster Instanz gelangte, hob dieses Gericht die Entscheidung über die Zugangssperre auf. Zur Begründung führte das Gericht aus, die Nachrichten enthielten keinen Inhalt, der die Ehre und Würde des Beschwerdeführers, der die Zugangssperre beantragt hatte, verletze, und die Nachricht mit Archivcharakter habe am Tag ihrer Veröffentlichung die augenscheinliche Wirklichkeit wiedergegeben. Darüber hinaus führte es aus, dass der Beitrag zwar Tatsachen und Ansichten enthalte, die den Antragsteller störten, der Journalist, der keinen Vorsatz zur Verletzung von Rechten habe, aber selbst dann nicht dafür verantwortlich gemacht werden könne, wenn sich die Tatsachen später als unzutreffend herausstellten. Die betroffene Person hat daraufhin Beschwerde beim Verfassungsgericht erhoben und die Verletzung des Rechts auf Schutz und Entfaltung der ideellen Existenz der Person und im Besonderen des Rechts auf Schutz des persönlichen Ansehens gerügt.168

b. Entscheidung

Das Gericht hat die Beschwerde zunächst im Zusammenhang mit dem Recht auf Schutz des persönlichen Ansehens gewürdigt. Danach erfasst das in Art. 17 der Verfassung geregelte Recht der Person, ihre materielle und ideelle Existenz zu schützen und zu entfalten, auch Angriffe auf die persönliche Ehre und das persönliche Ansehen der Einzelnen. In diesem Sinne trifft den Staat die negative Verpflichtung, nicht willkürlich in die persönliche Ehre und das persönliche Ansehen einzugreifen, die Teil der ideellen Existenz des Einzelnen sind, und die positive Verpflichtung, Angriffe Dritter zu verhindern.

Unter Hervorhebung auch der Rechtsprechung des EGMR hat das Gericht ausgeführt, dass das Recht auf Schutz des persönlichen Ansehens Teil des durch Art. 8 EMRK geschützten Rechts auf Achtung des Privatlebens ist.

Darüber hinaus hat das Gericht für den Schutz des Rechts auf Schutz des persönlichen Ansehens im konkreten Fall vorausgesetzt, dass der Angriff ein bestimmtes Maß an Schwere erreicht hat, dass er in einer Weise erfolgt ist, die es dem Beschwerdeführer erschwert, das Recht, die Achtung seines Ansehens zu verlangen, persönlich wahrzunehmen, und dass der Eingriff nicht in vorhersehbarer Weise als Folge eigener Handlungen der Person eingetreten ist. Demgegenüber hat das Gericht für Angriffe über das Internet ausgeführt, dass die Erreichbarkeit und die Verbreitung, die dieses Medium bietet, sowie die Leichtigkeit der Speicherung und Aufbewahrung von Nachrichten und Ideen zu berücksichtigen seien und dass der Umstand, dass Nachrichten, die zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung eine bestimmte Schwelle der Schwere nicht überschritten haben oder auf eigene Handlungen der Person zurückgehen, im Internet lange Zeit zugänglich bleiben, die Ehre und das Ansehen der Personen beeinträchtigen könne.

Im Anschluss daran hat das Verfassungsgericht eine Verbindung zwischen dem Recht auf Schutz der Ehre und des Ansehens und dem Recht auf Schutz personenbezogener Daten hergestellt. Das Gericht hat festgestellt, dass bei der Übertragung von Veröffentlichungen in das Internet und bei der Herstellung einer Verbindung zwischen Person und Nachricht technisch gesehen die Daten der Person im Internet verarbeitet werden müssen und dass Inhaltsanbieter im Sinne des Gesetzes Nr. 5651 diejenigen sind, die die personenbezogenen Daten in den betreffenden Veröffentlichungen in das Internet übertragen und so die Nachrichten über Personen über das Zeitungsarchiv zugänglich machen. Diese Beziehung zwischen dem Recht auf Schutz der Ehre und des Ansehens und den personenbezogenen Daten macht es demnach erforderlich, Angriffe auf die Ehre und das Ansehen im Internet in Verbindung mit dem Recht auf Schutz personenbezogener Daten zu würdigen.

Das Gericht ist auf den Begriff der personenbezogenen Daten eingegangen und hat daran erinnert, dass personenbezogene Daten nur in den gesetzlich vorgesehenen Fällen oder mit ausdrücklicher Einwilligung der Person verarbeitet werden dürfen. Demgegenüber hat es ausgeführt, dass eine im Rahmen der in der Verfassung definierten Meinungs- und Pressefreiheit erfolgte Berichterstattung eine Ausnahme von den genannten Grenzen bilde. Denn Nachrichten und Ideen, die im Rahmen der Meinungs- und Pressefreiheit ins Internet gestellt werden, bringen in den meisten Fällen auch die Verwendung und Verarbeitung personenbezogener Daten mit sich. Gleichwohl hat die Erleichterung des Zugangs zu Nachrichtenarchiven infolge der Verbreitung des Internets und der weit verbreiteten Nutzung dieses Mediums durch die Presse eine virtuelle Umgebung geschaffen, die dem Vergessen einer über Personen veröffentlichten Nachricht keine Gelegenheit lässt. Dem steht gegenüber, dass die Meinungsfreiheit, wie auch in früheren Entscheidungen des Gerichts169 festgestellt, nicht nur die Freiheit umfasst, Gedanken und Ideen zu verbreiten, sondern zugleich die Freiheit, Zugang zu Nachrichten und Ideen zu erhalten.170

Unter Bezugnahme auch auf die oben untersuchte Google-Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union hat das Gericht ausgeführt, dass die Meinungs- und Pressefreiheit und das Recht auf Schutz der Ehre und des Ansehens, die sich in diesem Prozess gegenüberstehen, Grundrechte und Grundfreiheiten sind, die Schutz auf gleichem Niveau erfordern. Deshalb hat sich die Notwendigkeit ergeben, das gestörte Gleichgewicht zwischen beiden Grundrechten wiederherzustellen. Nach Auffassung des Gerichts kann das genannte Gleichgewicht in der heutigen Zeit, in der das Vergessen mit dem Internetjournalismus schwierig geworden ist, dadurch wiederhergestellt werden, dass hinsichtlich der Ehre und des Ansehens das Recht der Einzelnen auf Vergessenwerden anerkannt wird.171

An dieser Stelle hat das Gericht die Gesichtspunkte genannt, auf die es bei der Feststellung des Bestehens des Rechts auf Vergessenwerden ankommt, damit dieses gegenüber der Presse- und Meinungsfreiheit geschützt werden kann:172

„Damit eine Internet-Nachricht im Rahmen des Rechts auf Vergessenwerden aus dem Internet entfernt werden kann, müssen daher für jeden konkreten Einzelfall Gesichtspunkte geprüft werden wie der Inhalt der Veröffentlichung, die Dauer ihrer Abrufbarkeit, der Verlust ihrer Aktualität, der Umstand, dass sie nicht als historisches Datum angesehen werden kann, ihr Beitrag zum öffentlichen Interesse (der gesellschaftliche Wert der Nachricht, ihre Eigenschaft, Licht auf die Zukunft zu werfen), die Frage, ob die von der Nachricht betroffene Person Politiker oder prominent ist, der Gegenstand der Nachricht oder des Artikels, in diesem Zusammenhang die Frage, ob die Nachricht Tatsachen oder

Werturteile enthält, sowie das Interesse der Öffentlichkeit an den betreffenden Daten.“

Darüber hinaus hat das Gericht an seine Entscheidung173 erinnert, in der es anerkannt hat, dass ein Eingriff in den Internetzugang im Rahmen der Meinungsfreiheit zu prüfen ist, und unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des EGMR ausgeführt, dass im Internet vorgehaltene Nachrichtenarchive von der Meinungs- und Pressefreiheit erfasst sind und dass die Entfernung von Nachrichten aus dem Archiv einen Eingriff in die Pressefreiheit darstellt.174 Demgegenüber hat das Gericht ausgeführt, dass die Presse und damit auch die Nachrichten in Internetarchiven die Beschränkungen beachten müssen, die zum Schutz „des Rufes oder der Rechte anderer, ihres Privat- oder Familienlebens“ vorgesehen sind, einer der in den Art. 26, 27 und 28 der Verfassung aufgezählten Beschränkungen.175

In diesem Rahmen hat das Gericht zunächst ausgeführt, dass die Nachrichten aus den Jahren 1998 und 1999 über das Strafverfahren gegen die betroffene Person ihre Aktualität verloren haben und dass der gesellschaftliche Nachrichtenwert, der für eine leichte Zugänglichkeit im Archiv erforderlich wäre, nicht mehr besteht oder dass die Nachricht auch nicht geeignet ist, Licht auf die Zukunft zu werfen. Auch im Hinblick auf den Inhalt der Nachricht lässt sich nicht sagen, dass es zu historischen, statistischen oder wissenschaftlichen Zwecken zwingend erforderlich wäre, ihre leichte Zugänglichkeit im Internet sicherzustellen. In diesem Zusammenhang hat das Gericht entschieden, dass die leichte Zugänglichkeit der im Internet veröffentlichten Nachrichten über den Beschwerdeführer als betroffene Person, der im Hinblick auf das öffentliche Interesse keine politische oder mediale Persönlichkeit ist, dessen Ansehen beeinträchtigt.176

Nach Auffassung des Gerichts sind die Nachrichten über den Beschwerdeführer zudem Nachrichten, die im Rahmen des Rechts auf Vergessenwerden zu würdigen sind. Insoweit ist es unter Berücksichtigung der vom Internet gebotenen Erleichterungen des Zugangs zu der Entscheidung gelangt, dass zum Schutz der Ehre und des Ansehens des Beschwerdeführers der Zugang zu der genannten Nachricht gesperrt werden muss. Aus diesen Gründen gelangt das Gericht zu dem Ergebnis, dass die Ablehnung des vom Beschwerdeführer als betroffener Person gestellten Antrags auf Zugangssperre dessen verfassungsmäßige Rechte verletzt hat.177

Im Ergebnis ist diese Entscheidung von erheblicher Bedeutung, weil das Verfassungsgericht das Recht auf Vergessenwerden darin ausdrücklich anerkennt. Es zeigt sich, dass das Gericht festgestellt hat, das Recht auf Vergessenwerden ergebe sich als natürliche Folge aus den grundlegenden Zielen und Aufgaben des Staates, der Unverletzlichkeit der Person, ihrer materiellen und ideellen Existenz, dem Schutz des Privatlebens und dem Recht, den Schutz personenbezogener Daten zu verlangen. In diesem Rahmen ist festzustellen, dass das Verfassungsgericht auf einen gerechten Ausgleich zwischen der Meinungs- und Pressefreiheit und dem Recht der Person auf Vergessenwerden abzielt. Insoweit ist der Staat dafür verantwortlich, dem Einzelnen die Möglichkeit zu geben, „eine neue Seite aufzuschlagen“, indem er verhindert, dass andere von dem erfahren, was der Einzelne in der Vergangenheit erlebt hat. Daraus ergibt sich, dass die Entscheidung dem Staat zugleich eine positive Verpflichtung zum Schutz des Rechts auf Vergessenwerden auferlegt.

2. Die Fatih-Saraman-Entscheidung des Verfassungsgerichts

Eine weitere im Zusammenhang mit dem Recht auf Vergessenwerden ergangene Entscheidung ist die Fatih-Saraman-Entscheidung des Verfassungsgerichts vom 27. Februar 2019.178

a. Sachverhalt

In dem der Beschwerde zugrunde liegenden Fall hatte der Beschwerdeführer im Alter von unter 18 Jahren einen Diebstahl begangen und war wegen dieser Straftat verurteilt worden. Nach Vollendung des 18. Lebensjahres nahm er an der Auswahlprüfung für die Einstellung von Justizvollzugsbeamten teil und bestand die Prüfung; seine Ernennung unterblieb jedoch, weil bei der vor der Einstellung durchgeführten Sicherheitsüberprüfung die vor Vollendung des 18. Lebensjahres ergangene Verurteilung als Grund herangezogen wurde. Der Beschwerdeführer schöpfte daraufhin mit der Begründung, dass die Eintragungen im Strafregisterarchiv aus der Zeit vor Vollendung des 18. Lebensjahres bei der Einstellung in den öffentlichen Dienst nicht berücksichtigt und außer den Justizbehörden keiner Einrichtung oder Person mitgeteilt werden dürften, zunächst alle Rechtswege aus und erhob anschließend Individualbeschwerde beim Verfassungsgericht.

b. Entscheidung

Obwohl das Gericht bei seiner Prüfung die gesamte einschlägige Gesetzgebung, insbesondere Art. 20 der Verfassung und das Gesetz Nr. 6698, berücksichtigt hat, hat es seine Entscheidung im Wesentlichen darauf gestützt, dass Art. 20 der Verfassung verletzt sei, und ist dabei von einer Verletzung des Schutzes des Privatlebens ausgegangen. Die normativen Grundlagen dieser Entscheidung bilden unter anderem Art. 53 Abs. 4 des türkischen Strafgesetzbuchs (TCK) und Art. 10 Abs. 3 des Strafregistergesetzes Nr. 5352. Danach wird zwar nach Art. 53 TCK gegen den Täter der Verlust bestimmter Rechte angeordnet, gegen Personen, die die Straftat im Alter von unter 18 Jahren begangen haben, darf jedoch der Verlust der Fähigkeit, in ein öffentliches Amt berufen und gewählt zu werden, nicht angeordnet werden. Art. 10 Abs. 3 des Strafregistergesetzes bestimmt wiederum: „Strafregister- und Archiveintragungen über Personen unter achtzehn Jahren dürfen nur zur Würdigung im Rahmen von Ermittlungsverfahren und gerichtlichen Verfahren von den Oberstaatsanwaltschaften, Richtern oder Gerichten angefordert werden.“ Trotz dieser Regelungen wurde der Strafregistereintrag über den Beschwerdeführer, der zur Tatzeit unter 18 Jahre alt war, an eine andere Stelle weitergegeben, und gegen den Beschwerdeführer wurde entschieden, ihn nicht in den öffentlichen Dienst aufzunehmen, obwohl dies auch in Art. 53 TCK nicht vorgesehen ist und es hierzu keine Entscheidung gab.

Die Verwaltung hat diese Entscheidung auf die Regelungen des Gesetzes Nr. 4045, des „Gesetzes über die Sicherheitsüberprüfung, die Wiedereinräumung der Rechte von aus bestimmten Gründen aus dem Dienst entlassenen öffentlichen Bediensteten und von nicht in den öffentlichen Dienst aufgenommenen Personen sowie über die Änderung des Kriegsrechtsgesetzes Nr. 1402“, gestützt. Die Sicherheitsüberprüfung und Archivrecherche in Bezug auf Personal, das in bestimmten öffentlichen Ämtern beschäftigt werden soll, wird nach dem Gesetz Nr. 4045 durchgeführt. Mit den Änderungen, die durch die Verordnung mit Gesetzeskraft (KHK) Nr. 676 vom 03.10.2016 und das Gesetz Nr. 7070 über die Billigung dieser KHK an Art. 48 des Beamtengesetzes Nr. 657 vorgenommen wurden, ist jedoch geregelt worden, dass die genannte Sicherheitsüberprüfung und Archivrecherche bei jedem durchzuführen ist, der in ein Beamtenverhältnis berufen werden soll; damit sind diese Überprüfung und Recherche als allgemeine Voraussetzung für die Berufung in den öffentlichen Dienst ausgestaltet worden.179

Nachdem das Gericht ausgeführt hat, dass das Gesetz Nr. 4045 keine Regelung darüber enthält, wie lange und auf welche Weise personenbezogene Daten verarbeitet werden, und dass auch die zur Durchführung dieses Gesetzes erlassene Verordnung Unklarheiten aufweist, hat es sich zum Recht auf Vergessenwerden wie folgt geäußert:

„Es zeigt sich, dass das Gesetz Nr. 4045 keinerlei Regelung dazu enthält, welche Informationen und Unterlagen Gegenstand der Sicherheitsüberprüfung und der Archivrecherche sind, woher diese Informationen beschafft werden, auf welche Weise und wie lange sie aufbewahrt werden, ob die Personen die Möglichkeit haben, den betreffenden Informationen zu widersprechen, ob die Informationen nach einer gewissen Zeit gelöscht werden können oder welches Verfahren für die Löschung einzuhalten ist, wie die öffentlichen Bediensteten mit Geheimhaltungsstufe und die Berufsgruppen bestimmt werden, welches die Verfahren und Grundsätze der Sicherheitsüberprüfung und der Archivrecherche sind und welche Stellen sie durchführen. Darüber hinaus ergibt sich, dass die Gesetze keine Regelung mit einem Verweis auf das Gesetz Nr. 5352 enthalten, das bei rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilungen als erstes in den Sinn kommen und angewendet werden müsste, und dass keinerlei Bestimmung vorgesehen ist, die die Einzelnen vor Willkür schützt. Ebenso ergibt sich, dass auch die Verordnung über Sicherheitsüberprüfung und Archiv die Fragen nicht regelt, wie lange die erlangten Informationen aufbewahrt werden, ob die Informationen nach einer gewissen Zeit gelöscht werden können oder welches Verfahren für die Löschung einzuhalten ist und ob die Personen die Möglichkeit haben, den betreffenden Informationen zu widersprechen, und dass sie keine Bestimmungen enthält, die die Garantien des Rechts der Einzelnen auf Achtung ihres Privatlebens gewährleisten.“180

Mit ähnlichen Worten hat das Gericht das Bestehen des Rechts auf Vergessenwerden implizit auch wie folgt zum Ausdruck gebracht und darauf gestützt die Rechtswidrigkeit in dem der Beschwerde zugrunde liegenden Fall auch im Hinblick auf die angewandte Verordnung dargelegt:

„Hinzu kommt, dass die Verordnung Bestimmungen enthält, wonach die Informationen und Unterlagen, die das Ergebnis der Überprüfung und Recherche enthalten, in der bei den Sicherheitsbehörden geführten Akte des Betroffenen unbefristet aufbewahrt werden und die Informationen über Personen, bei denen in der Sicherheitsüberprüfung und Archivrecherche ein negativer Befund festgestellt wurde, zwischen dem Unterstaatssekretariat des Nationalen Nachrichtendienstes und der Generaldirektion für Sicherheit wechselseitig ausgetauscht werden; dabei zeigt sich, dass die Personen weder die Möglichkeit haben, den betreffenden Informationen zu widersprechen, noch eine Löschung der Informationen nach einer gewissen Zeit ermöglicht wird. Daraus ergibt sich, dass die Sicherheitsüberprüfung und die Archivrecherche nicht objektiven, vorhersehbaren und im Voraus bestimmbaren Garantien und Verfahren unterworfen sind, dass sie vollständig nach den Weisungen der zuständigen Behörden durchgeführt werden und in dieser Form eine für Willkür offene Lage schaffen.“181

Nach Auffassung des Gerichts haben die Regelungen des Gesetzes Nr. 4045 die wesentlichen Grundlagen, die Grundsätze und den Rahmen der Materie, die eine Beschränkung von Grundrechten und Grundfreiheiten beinhaltet, nicht in der gebotenen Weise festgelegt. Nach Auffassung des Gerichts enthält das genannte Gesetz keine klaren und detaillierten Regeln, die sicherstellen, dass seine Adressaten über hinreichende Garantien gegen Kompetenzüberschreitung und Willkür verfügen. Die Regelung, auf der der Eingriff beruht, der Anlass der Beschwerde war, erfüllt daher das Erfordernis der Gesetzlichkeit nicht.182 Im Ergebnis hat das Gericht entschieden, dass Art. 20 der Verfassung verletzt worden ist.

Auch wenn das Gericht seine Entscheidung auf das Gesetzlichkeitsprinzip gestützt hat, hätte eigentlich ausdrücklich die Verletzung des „Rechts auf Vergessenwerden“ zur Sprache gebracht werden müssen. Denn gerade Art. 53 Abs. 4 TCK und Art. 10 Abs. 3 des Strafregistergesetzes regeln für Kinder das Recht auf Vergessenwerden. Diese Regelungen sind eingeführt worden, damit Kinder nicht ihr Leben lang von Straftaten betroffen sind, die sie begangen haben, bevor sie die Volljährigkeit erreicht haben und bevor ihre Einsichts- und Steuerungsfähigkeit voll entwickelt war, und damit diese Straftaten kein Hindernis für ihr Recht auf Bildung und Arbeit darstellen. Die Umsetzung dieses den Kindern eingeräumten Rechts im wirklichen Leben besteht darin sicherzustellen, dass besondere Kategorien personenbezogener Daten nicht an Personen außerhalb der zuständigen Stellen weitergegeben und nicht verarbeitet werden.

In dem der Beschwerde zugrunde liegenden Fall wurden dagegen sowohl personenbezogene Daten mit unzuständigen Stellen geteilt als auch diese Daten verarbeitet, wodurch in offenkundig gesetzwidriger Weise sowohl das Recht der Person auf Schutz ihrer personenbezogenen Daten als auch ihr Recht auf Arbeit und ihr Recht auf Vergessenwerden verletzt wurden. Die Entscheidung des Gerichts ist daher ein zutreffender und fortschrittlicher Schritt und unterstreicht, dass – worum es auch gehen mag – keine den normativen Regelungen zuwiderlaufende Maßnahme getroffen werden darf und dass das Recht auf Vergessenwerden uneingeschränkt anzuwenden ist.

Diese Entscheidung setzt zudem den Gedanken der Anerkennung des Rechts auf Vergessenwerden fort, den das Verfassungsgericht mit der N.B.B.-Entscheidung angenommen hat. Auch in dieser Hinsicht ist sie daher eine positive Entscheidung.

B. Der Ansatz des Kassationshofs

1. Die Entscheidung des Großen Zivilsenats des Kassationshofs vom 17.06.2015

Die behauptete Verletzung des Rechts auf Vergessenwerden ist auch Gegenstand von Schadensersatzansprüchen wegen eines Angriffs auf das Persönlichkeitsrecht gewesen. Auf die Entscheidung des Kassationshofs ist einzugehen, weil mit ihr das Recht auf Vergessenwerden erstmals im türkischen Recht thematisiert und eine Definition des Rechts gegeben worden ist.

Die vom Großen Zivilsenat des Kassationshofs (YHGK) erlassene Entscheidung183 betrifft einen Schadensersatzanspruch wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts, der darauf gestützt wurde, dass ein Strafurteil, das in einem anderen Verfahren ergangen war, in dem die betroffene Person Opfer war, in einem wissenschaftlichen Buch veröffentlicht wurde, ohne dass die Daten der Person anonymisiert worden wären.

Im fraglichen Fall brachte die betroffene Person vor, in einer in einem Buch wiedergegebenen Gerichtsentscheidung werde angegeben, dass sie Opfer einer fortgesetzten Tat des sexuellen Übergriffs geworden sei, die unter Missbrauch des durch ein öffentliches Amt oder ein Dienstverhältnis vermittelten Einflusses begangen wurde.

Am Ende des durchgeführten Verfahrens wurde der Angeklagte, ein Amtsträger, bestraft. Auf die Revision hin wurde das Urteil nach Prüfung im Jahr 2009 bestätigt. Die betroffene Person hatte als Opfer sowohl im Ermittlungsverfahren als auch in der Hauptverhandlung offen geschildert, wie sich der sexuelle Übergriff zugetragen hatte; diese Schilderungen wurden auch in den Text der Entscheidung aufgenommen. Dass diese Entscheidung unter offener Schilderung des gesamten Geschehens in einem im April 2010, vier Jahre nach dem Tatzeitpunkt, erschienenen Buch ohne Einwilligung des Opfers wiedergegeben wurde, hat die betroffene Person als Opfer zum Gegenstand einer Schadensersatzforderung gemacht. Mit dem Recht auf Vergessenwerden verlangt die betroffene Person die Möglichkeit, ihre Zukunft frei zu gestalten, indem ein unglückliches Ereignis ihrer Vergangenheit in Vergessenheit gerät, mit anderen Worten: in ihrem Leben eine neue Seite aufzuschlagen.

Der YHGK hat den Fall als Problem der Grenzziehung zwischen dem Recht auf Vergessenwerden und dem daraus folgenden Schutz personenbezogener Daten und des Persönlichkeitsrechts einerseits und der Freiheit von Wissenschaft und Kunst andererseits behandelt. Nach Ansicht des YHGK ist zur Lösung des Problems ein gerechter Ausgleich zwischen der Wissenschafts- und Kunstfreiheit und den Grundrechten des Einzelnen herzustellen. Der YHGK hat zunächst den Umfang des Begriffs der personenbezogenen Daten bestimmt und das grundlegende Ziel sowie die Grundsätze dargelegt, die dem Schutz personenbezogener Daten zugrunde liegen:

„Der Schutz personenbezogener Daten steht in engem Zusammenhang mit den Menschenrechten. Denn die Offenlegung personenbezogener Daten kann in erster Linie den Schutz des Privatlebens verletzen, und auch einige weitere damit verbundene Rechte können beeinträchtigt werden.

Die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) enthält keine Bestimmung über personenbezogene Daten. Der Gerichtshof hat jedoch in seinen einschlägigen Entscheidungen den Begriff der personenbezogenen Daten inhaltlich ausgefüllt. Sogleich ist festzuhalten, dass eine zahlenmäßige Begrenzung der personenbezogenen Daten nicht möglich ist. Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung und der wissenschaftlichen Veröffentlichungen können jedoch als personenbezogene Daten angesehen werden: die Identitäts-, wirtschaftlichen und digitalen Informationen einer Person, die die Identität des Einzelnen offenbaren, eine Person bestimmbar machen und charakterisieren, ihre Staatsangehörigkeit, ihre Überzeugungen, Rasse, politische Meinung, philosophische Überzeugung, Religion, Konfession oder sonstigen Glaubensüberzeugungen, die Mitgliedschaft in Vereinen, Stiftungen und Gewerkschaften, Gesundheitsinformationen, Fotografien, Fingerabdrücke, Gesundheitsdaten, Telefonnachrichten, das Telefonverzeichnis sowie die Texte, Fotografien, Ton- oder Bildaufnahmen, die sie in sozialen Netzwerken verfasst oder geteilt hat.

Der Schutz personenbezogener Daten gewinnt in unserer Zeit parallel zur stetigen Entwicklung des Begriffs der Menschenrechte und des Bewusstseins für deren Schutz an Bedeutung. Grundlegendes Ziel des Rechts auf Schutz personenbezogener Daten ist es, die Person zu schützen, indem die Vertraulichkeit des Privatlebens des Einzelnen gewährleistet wird. Das Recht auf Schutz personenbezogener Daten, das in der Informationsgesellschaft zu einem immer wichtigeren Thema wird, erweist sich als Erfordernis dafür, dass der Einzelne in einem demokratischen Rechtsstaat sein Leben nach seinem freien Willen selbst gestalten kann. Andererseits sind die freie Entfaltung der Persönlichkeit des Einzelnen, der Schutz seiner Persönlichkeit und die Schaffung einer aus freien Individuen bestehenden Gesellschaftsordnung nur möglich, wenn das Recht des Einzelnen an seinen personenbezogenen Daten geschützt wird. Dieses Recht ist, wie oben

ausgeführt, in Art. 20 Abs. 2 der Verfassung der Republik Türkei ausdrücklich geregelt.“

Im Anschluss hat der YHGK das Recht auf Vergessenwerden behandelt, indem er es mit dem Recht auf Schutz personenbezogener Daten in Verbindung gebracht, es jedoch als eigenständiges Recht anerkannt hat. In diesem Sinne bildet das Recht auf Vergessenwerden nach Ansicht des YHGK, was die Einhaltung der Kriterien der Verhältnismäßigkeit und der angemessenen Dauer bei der Speicherung oder Aufbewahrung personenbezogener Daten betrifft, im Grunde das Dach des Rechts auf Schutz personenbezogener Daten. Danach liegt beiden Rechten das Anliegen zugrunde, zu gewährleisten, dass der Einzelne über seine personenbezogenen Daten frei verfügen kann, dass er Pläne für die Zukunft machen kann, ohne an der Hürde der Vergangenheit hängen zu bleiben, und dass die Verwendung personenbezogener Daten zum Nachteil der Person verhindert wird.

Im Anschluss daran hat der YHGK in seine Entscheidung auch die erste Definition des Rechts auf Vergessenwerden aufgenommen, die in unserem nationalen Recht gegeben wurde:

„Das Recht auf Vergessenwerden lässt sich als das Recht beschreiben, zu verlangen, dass im digitalen Gedächtnis befindliche negative Ereignisse der Vergangenheit nach einer gewissen Zeit vergessen werden und dass personenbezogene Daten, von denen die Person nicht möchte, dass andere sie kennen, gelöscht werden und ihre Verbreitung verhindert wird, sofern kein überwiegendes öffentliches Interesse besteht.“

In diesem Rahmen ist in der Entscheidung auch der Inhalt des Rechts auf Vergessenwerden in einer zweiseitigen Betrachtung herausgearbeitet worden: Zum einen verschafft es der betroffenen Person das Recht, „ihre Vergangenheit zu kontrollieren“ und „zu verlangen, dass bestimmte Umstände aus ihrer Vergangenheit gelöscht werden und man sich nicht an sie erinnert“; zum anderen trifft die Adressaten auch die Pflicht, Vorkehrungen dafür zu treffen, dass Dritte bestimmte Informationen über die Person nicht verwenden oder sich nicht an sie erinnern.

In seiner Entscheidung ist der YHGK ferner zu dem Ergebnis gelangt, dass das Recht auf Vergessenwerden – auch wenn es Auffassungen gibt, wonach sein Gegenstand allein in digitalen Daten bestehe – unter Berücksichtigung der Eigenschaften des Rechts und seines Verhältnisses zu den Menschenrechten nicht nur für personenbezogene Daten im digitalen Raum, sondern auch für personenbezogene Daten anzuerkennen ist, die an einem für die Öffentlichkeit leicht zugänglichen Ort aufbewahrt werden.

Gegenstand der Entscheidung war auch die Frage, ob das Recht unter das in Art. 8 EMRK geregelte Recht auf Achtung des Privatlebens gefasst werden kann. In der Entscheidung wird die Auffassung wiedergegeben, dass das unter dem Recht auf Achtung des Privatlebens geschützte „Recht auf Privatheit“ auch das rechtliche Interesse des Einzelnen umfasst, die Informationen über sich selbst kontrollieren zu können. Danach hat die betroffene Person ein rechtliches Interesse daran, dass ihre Daten nicht ohne ihre Einwilligung offengelegt und verbreitet werden und andere keinen Zugang zu diesen Informationen erhalten, kurz: dass ihre personenbezogenen Daten vertraulich bleiben.

Der YHGK hat im konkreten Fall ausgeführt, dass keine besonderen Gründe vorlägen, die ein überwiegendes öffentliches Interesse begründen, etwa eine bedeutende Rolle der Daten im öffentlichen Leben und ein starkes Interesse der Allgemeinheit an diesen Daten; er ist daher zu dem Ergebnis gelangt, dass in der in das wissenschaftliche Werk aufgenommenen Entscheidung personenbezogene Daten nicht offen erscheinen dürfen, und hat dem Schadensersatzbegehren der betroffenen Person stattgegeben. Demgegenüber ist darauf hinzuweisen, dass die Mitglieder der Minderheit, die der Entscheidung nicht zugestimmt haben, die Auffassung vertraten, eine Anonymisierung der in Gerichtsentscheidungen enthaltenen Namen sei nicht erforderlich, Verfahren würden von Ausnahmen abgesehen öffentlich geführt und das Urteil werde öffentlich verkündet, weshalb der Schutz des Privatlebens nicht verletzt sei.

In diesem Rahmen wird die Entscheidung als überaus positive Entwicklung angesehen, weil sie das Recht auf Vergessenwerden als eigenständiges Recht anerkennt und dieses Recht darin erstmals von den Gerichten definiert wird. Bedeutsam ist die Entscheidung ferner deshalb, weil die Nichterfüllung des Rechts auf Vergessenwerden als Angriff auf die Persönlichkeitsrechte zum Gegenstand von Schadensersatzforderungen gemacht werden kann.

2. Entscheidung des Großen Strafsenats des Kassationshofs vom 30.10.2018

Eine der bedeutenden Entscheidungen, in denen das Recht auf Vergessenwerden sowie die Meinungs- und Pressefreiheit erörtert wurden, ist die Entscheidung des Großen Strafsenats des Kassationshofs zu einem Zeitungsbericht.184 Die Entscheidung betrifft den Strafantrag einer Person, die zur Zeit der Geltung des türkischen Strafgesetzbuchs Nr. 765 (TCK) wegen der Straftat der „Freiheitsberaubung in wollüstiger Absicht“ verurteilt worden war, gegen den verantwortlichen Redakteur, der diesen Vorfall 22 Jahre später in einer Tageszeitung in Form einer Kolumne aufgegriffen hatte. Der Nebenkläger hat ausgeführt, „dass sich der fragliche Vorfall im Jahr 1991 ereignet habe, er wegen dieses Vorfalls vor Gericht gestellt und bestraft und seine Strafe zur Bewährung ausgesetzt worden sei, er 1998 in Osmaniye bei der Provinzdirektion für Jugenddienste und Sport eine Tätigkeit als Führungskraft aufgenommen habe, eine solche Berichterstattung 22 Jahre nach dem Vorfall darauf abziele, ihn zu zermürben, an dem Bericht keinerlei öffentliches Interesse bestehe und er deshalb in seiner Familie ernsthafte Schwierigkeiten habe“.

Der Große Strafsenat des Kassationshofs (YCGK) ist zu der Überzeugung gelangt, dass wegen des unmittelbaren Bezugs des Falles zur Meinungs- und Pressefreiheit zunächst diese Fragen anhand der nationalen und internationalen Regelungen zu würdigen seien und sodann auf die Berichterstattung, die Kritik und darüber hinaus auf das Recht auf Vergessenwerden, das in unserem Recht durch die Rechtsprechung Eingang gefunden hat, sowie auf die Merkmale der Straftat der Beleidigung einzugehen sei.

Bei der in diesem Rahmen vorgenommenen Prüfung wurden zunächst die internationalen und nationalen Regelungen zur Meinungsfreiheit dargestellt und ausgeführt, dass die Meinungsfreiheit unabdingbare Voraussetzung der Demokratie, Grundlage zahlreicher Rechte und Freiheiten und zugleich Quelle der persönlichen und gesellschaftlichen Entwicklung sei und aus diesen Gründen im weitesten Sinne gewährleistet werde. Anschließend wurde die Pressefreiheit behandelt und auf die Ausnahmen von dieser Freiheit eingegangen. Nach Ansicht des YCGK gilt: „In den freiheitlichen Demokratien unserer Zeit wird die Äußerung von Gedanken, von Ausnahmen abgesehen, in einem breiten Spektrum geschützt und kommt, indem sie der Meinungsfreiheit zugeordnet wird, im weitesten Umfang in den Genuss der Rechte, die diese Freiheit gewährt“.

Andererseits erkennt der YCGK auch an, dass zwischen der Freiheit, Gedanken zu äußern und zu verbreiten, der Meinungs- und der Pressefreiheit einerseits und dem Schutz der Ehre und des Ansehens der Person andererseits ein Ausgleich herzustellen ist. Denn nach seiner Überzeugung erfordert die Nutzung des Internets zwar den Schutz der genannten Grundrechte und Grundfreiheiten auch im virtuellen Raum, sie wirft aber angesichts der Risiken, die für den Schutz des Privatlebens, für Ehre und Ansehen sowie für den Schutz und die Entfaltung der materiellen und ideellen Existenz bestehen, ebenso die Frage von Eingriffen in diese Rechte und Freiheiten auf. Der YCGK führt aus, dass das Gleichgewicht zwischen der Meinungs- und Pressefreiheit und der Würde und dem Ansehen des Einzelnen, die gleichrangig zu schützen sind, dadurch zugunsten der Pressefreiheit gestört worden sei, dass die Presse das Internet intensiv nutzt, und dass sich diese Störung des Gleichgewichts nur durch die Anerkennung des Rechts des Einzelnen auf Vergessenwerden verhindern lasse.

Im Lichte all dieser Erwägungen ist der YCGK zu der Überzeugung gelangt, dass im konkreten Fall aufgrund bestimmter Umstände das Recht auf Vergessenwerden sowie Würde, Ehre und Ansehen des Einzelnen überwiegen:

„Würdigt man zusammen: die Gesamtheit des Beitrags und die Art, in der die Ausdrücke verwendet wurden; dass das dem Beitrag zugrunde liegende, nach den Regelungen über das Strafregister im Grunde als nicht geschehen geltende Strafurteil gegen den Nebenkläger ein Geschehen betrifft, das sich rund zwanzig Jahre vor dem Tatzeitpunkt ereignet hat; dass der Nebenkläger insoweit hinsichtlich dieses Geschehens im Rahmen des Rechts auf Vergessenwerden das Recht hat, die Ergreifung der erforderlichen Maßnahmen zu verlangen; dass der Nebenkläger nach der Art des von ihm ausgeübten öffentlichen Amtes keine politische, mediale oder ähnliche Stellung innehat, die das besondere Interesse der Gesellschaft auf sich zieht; die Art des vom Nebenkläger ausgeübten öffentlichen Amtes; dass sich – entgegen dem Inhalt des Beitrags – aus der Akte keine nennenswerte Veränderung im Rang des vom Nebenkläger in jüngerer Zeit ausgeübten Amtes ergibt; und dass der Angeklagte, ein Journalist, die frühere Verurteilung des Nebenklägers, die er selbst in Händen hielt und zu prüfen und zu würdigen Gelegenheit hatte, obwohl sie nach dem TCK Nr. 765

die in dessen Art. 430 Abs. 2 geregelte Straftat der Freiheitsberaubung in wollüstiger Absicht betraf, abweichend von der Wirklichkeit als die schwerer wiegende Straftat des sexuellen Missbrauchs dargestellt hat, so kann nicht davon die Rede sein, dass der Bericht einen Aktualitätswert hätte oder die Öffentlichkeit ein Interesse daran hätte, von diesem Umstand zu erfahren und ihn zu erörtern; da sich ergibt, dass die Handlung des Angeklagten eine reale Gefahr hervorgerufen hat, die darauf gerichtet ist, das Vertrauen zu beseitigen, das die Öffentlichkeit dem Nebenkläger als Amtsträger entgegenbringen muss, ist anzunehmen, dass die im Beitrag verwendeten Ausdrücke ein Ausmaß erreichen, das Würde, Ehre und Ansehen des Adressaten verletzt.“

Diese Entscheidung des YCGK ist überaus bedeutsam, weil sie darlegt, welche Gesichtspunkte bei der Anwendung des Rechts auf Vergessenwerden zu würdigen sind. Danach hat der YCGK folgende Kriterien gewürdigt:

• Die seit dem Ereignis verstrichene Zeit:

Einer der wichtigsten Gesichtspunkte bei der Anwendung des Rechts auf Vergessenwerden ist die seit dem Ereignis verstrichene Zeit. Der YCGK hat hervorgehoben, dass seit dem Ereignis 22 Jahre vergangen sind.

• Merkmale der Person, die das Recht auf Vergessenwerden in Anspruch nehmen will: Der YCGK hat ausgeführt, dass der Nebenkläger nach der Art des von ihm ausgeübten öffentlichen Amtes keine politische, mediale oder ähnliche Stellung innehat, die das besondere Interesse der Gesellschaft auf sich zieht.

• Aktualität des Inhalts, der Gegenstand des Rechts auf Vergessenwerden ist:

Nach Ansicht des YCGK hat der Bericht keinen Aktualitätswert.

• Grad der Richtigkeit des Inhalts, der Gegenstand des Rechts auf Vergessenwerden ist:

Zwar bezieht sich das Recht auf Vergessenwerden im Wesentlichen auf wahre Begebenheiten; der vom YCGK hervorgehobene Gesichtspunkt, dass etwas „anders, als es ist, und schwerer dargestellt“ wird, ist jedoch überaus bedeutsam. Es ist anzunehmen, dass bei Vorliegen solcher Umstände die Wahrscheinlichkeit steigt, dass das Recht auf Vergessenwerden zur Anwendung kommt.

• Öffentliches Interesse:

Der YCGK ist zu der Überzeugung gelangt, dass von einem Interesse der Öffentlichkeit daran, von diesem Umstand zu erfahren und ihn zu erörtern, nicht die Rede sein kann. Andererseits ruft der fragliche Bericht eine reale Gefahr hervor, die darauf gerichtet ist, das Vertrauen zu beseitigen, das die Öffentlichkeit dem Nebenkläger als Amtsträger entgegenbringen muss.

C. Der Ansatz des Datenschutzausschusses

Da das Recht auf Vergessenwerden in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Recht auf Schutz personenbezogener Daten steht, ist auch von großer Bedeutung, wie der Datenschutzausschuss (Kişisel Verileri Koruma Kurulu, „KVKK“) das Thema behandelt. Der KVKK hat das Recht auf Vergessenwerden erstmals in einer im Jahr 2020 ergangenen Entscheidung zum Gegenstand gemacht und seither zahlreiche Regelungen zu dem Thema veröffentlicht.

1. Entscheidung des KVKK vom 23.06.2020, Nr. 2020/482

Der KVKK sah sich erstmals veranlasst, das Recht auf Vergessenwerden zu würdigen, als bei ihm verschiedene Anträge eingingen, die auf die „Löschung von in Berichten auf Internetseiten genannten Vor- und Nachnamen oder der Berichte selbst nach dem Gesetz Nr. 6698“ sowie darauf gerichtet waren, „die betreffenden Zeitungsarchive einer technischen Vorkehrung zu unterwerfen, sodass sie von Suchmaschinen nicht indexiert werden“.185

In dieser Würdigung hat er unter Bezugnahme auf die einschlägigen nationalen und internationalen Regelungen und Gerichtsentscheidungen versucht, den Umfang des Themas zu bestimmen. Nach Ansicht des KVKK liegt auf der Hand, dass in unserem Recht Instrumente zur Gewährleistung dieses Rechts vorhanden sind, auch wenn das Recht auf Vergessenwerden in unseren Rechtsvorschriften begrifflich nicht vorkommt. Es besteht daher kein Zweifel mehr daran, dass der KVKK das Recht auf Vergessenwerden anerkennt.

Sodann hat der KVKK gewürdigt, wie Anträge im Rahmen des Rechts auf Vergessenwerden zu behandeln sind. Im Ergebnis dieser Würdigung ist der KVKK zu folgenden Schlussfolgerungen gelangt:

• Suchmaschinen sind Verantwortliche, und die von Suchmaschinen ausgeübten Tätigkeiten sind Verarbeitungen personenbezogener Daten.

• Das Recht auf Vergessenwerden ist zwar ein Oberbegriff; die einschlägigen Anträge werden jedoch anhand von Art. 20 Abs. 3 der Verfassung, der Art. 4, 7 und 11 des Gesetzes Nr. 6698 sowie Art. 8 der Verordnung über die Löschung, Vernichtung oder Anonymisierung personenbezogener Daten gewürdigt.

• Die betroffenen Personen müssen sich mit ihren Anträgen auf Entfernung von Suchergebnissen aus dem Index zunächst an die Suchmaschinen als Verantwortliche wenden; werden diese Anträge abgelehnt oder nicht beantwortet, können sie Beschwerde beim Ausschuss (Kurul) einlegen. In diesem Fall können die betroffenen Personen zugleich auch unmittelbar den Rechtsweg beschreiten.

• Bei der Beurteilung dieser Anträge ist darauf abzustellen, „welches der widerstreitenden Interessen überwiegt, wobei eine Abwägung zwischen den Grundrechten und Grundfreiheiten der betroffenen Person und den Interessen vorzunehmen ist, die die Öffentlichkeit am Erhalt der betreffenden Information hat“;

allerdings können im jeweiligen Einzelfall auch zusätzliche Kriterien in Betracht kommen.

Der KVKK hat zu den Kriterien, die bei Würdigungen im Rahmen des Rechts auf Vergessenwerden zu berücksichtigen sind, einen Text in Form von Fragen und Antworten veröffentlicht; sämtliche in diesem Text genannten Kriterien sind auch in unserer Arbeit wiedergegeben.186

Ferner wurde am 17.07.2020 die „Öffentliche Bekanntmachung zu Anträgen auf Entfernung der Ergebnisse von Suchen, die über Suchmaschinen anhand des Vor- und Nachnamens von Personen durchgeführt werden, aus dem Index“ veröffentlicht, die die oben wiedergegebene Entscheidung des KVKK und die im Ergebnis der Entscheidung gewonnenen Überzeugungen enthält und mit der oben wiedergegebenen Zusammenfassung der Entscheidung übereinstimmt.187 In dieser Bekanntmachung wird ergänzend mitgeteilt, dass beschlossen wurde, die in der Entscheidung enthaltenen Verfahrensregeln und Grundsätze den Betreibergesellschaften der Suchmaschinen mitzuteilen und dafür zu sorgen, dass die für die Anwendbarkeit des Rechts auf Vergessenwerden erforderlichen Schritte unternommen werden.

2. Entscheidung des KVKK vom 08.12.2020, Nr. 2020/927

Diese Entscheidung des KVKK ist überaus bedeutsam, weil darin die in der vorangegangenen Entscheidung genannten Kriterien an einem konkreten Fall gewürdigt wurden.188 Der der Entscheidung zugrunde liegende Fall betrifft die Berichterstattung über eine Untersuchung, die gegen eine als Hochschullehrer an einer Universität tätige Person eingeleitet worden war. Der Antragsteller brachte vor, sein an die Suchmaschine gerichteter Entfernungsantrag sei erfolglos geblieben und der fragliche Bericht beeinträchtige sein Leben, und beantragte, die betreffenden Inhalte einer technischen Vorkehrung zu unterwerfen, sodass sie in der Suchmaschine nicht indexiert werden.

Die vom KVKK bei diesem Antrag geprüften Kriterien und die Lage im konkreten Fall stellen sich wie folgt dar:

FrageLage im konkreten Fall
Ist der antragsgegenständliche InhaltJa

zutreffend?
Worauf bezieht sich der Inhalt?Er bezieht sich auf das Berufsleben der betroffenen Person, und die betroffene Person übt weiterhin dieselbe Tätigkeit aus.
Enthält der Inhalt besondere Kategorien personenbezogener Daten?Nein
Ist der Inhalt aktuell?Ja
Besteht eine gesetzliche Pflicht zur Veröffentlichung des Inhalts?Nein
Wurde der Inhalt von der Person selbst veröffentlicht?Nein
Betrifft der Inhalt eine mit Strafe bedrohte Tat?Nein

Unter Berücksichtigung all dieser Gesichtspunkte ist der KVKK zu der Überzeugung gelangt, dass das Vorgehen des Verantwortlichen, die Inhalte nicht zu entfernen, sachgerecht war.

3. Entscheidung des KVKK vom 22.05.2020, Nr. 2020/414

In dem dieser Entscheidung des KVKK zugrunde liegenden Fall geht es hingegen darum, dass ein im Rahmen eines Strafverfahrens gegen die betroffene Person ergangenes Urteil auf der Internetseite einer Zeitung wiedergegeben wurde.189 In dem vom Rechtsanwalt der betroffenen Person gestellten Antrag wurde vorgebracht, die begangene Straftat stamme aus dem Jahr 2009, die verhängte Strafe sei vollständig vollstreckt worden und der fragliche Bericht beeinträchtige das Berufs- und Familienleben der betroffenen Person.

Die Zeitung, die den Bericht veröffentlicht hatte, verteidigte sich hingegen gerade mit den Rechten und Begriffen, mit denen das Recht auf Vergessenwerden kollidiert, und machte geltend, (i) dass die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der Meinungsfreiheit nach Art. 28 Abs. 1 Buchst. c des Gesetzes über den Schutz personenbezogener Daten (KVKK) einen Rechtfertigungsgrund darstelle, (ii) dass das Empfangen und Weitergeben von Nachrichten nach Art. 26 der Verfassung als Teil der Meinungsfreiheit gelte, (iii) dass der fragliche Bericht im Rahmen des Informationsanspruchs der Öffentlichkeit verfasst worden sei, (iv) dass die Presse- und Medienfreiheit nach Legislative, Judikative und Exekutive als vierte Gewalt anerkannt sei, (v) dass die Medien Gefahr liefen, funktionslos zu werden, wenn solche Berichte ohne Rücksicht auf das öffentliche Interesse allein deshalb entfernt würden, weil die betroffene Person sie als störend empfindet, (vi) dass von der Offenlegung einer geheimen Information durch sie keine Rede sein könne und (vii) dass hinsichtlich der Entfernung der Veröffentlichungen die im Gesetz Nr. 5651 vorgesehenen Verfahren in Anspruch genommen werden könnten.

Der KVKK ist bei seiner Prüfung des konkreten Falles zu dem Ergebnis gelangt, dass an dem Bericht ein öffentliches Interesse besteht und dass im Verhältnis der kollidierenden Rechte die Meinungsfreiheit die Persönlichkeitsrechte überwiegt; er ist zu der Überzeugung gelangt, dass nichts zu veranlassen ist, weil der Antrag unter Art. 28 Abs. 1 Buchst. c des Gesetzes Nr. 6698 fällt.

4. Entscheidung des KVKK vom 10.11.2022, Nr. 2022/1201

In seiner jüngsten zu diesem Thema veröffentlichten Entscheidung hat der KVKK dem auf das Recht auf Vergessenwerden gestützten Begehren des Antrags stattgegeben und beschlossen, den Verantwortlichen anzuweisen, den antragsgegenständlichen Inhalt so aus dem Index zu entfernen, dass er nicht mehr mit dem Vor- und Nachnamen der betroffenen Person in Verbindung gebracht werden kann.190 In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall hatte die betroffene Person vorgebracht, dass man bei einer Suche nach ihrem Namen über die Suchmaschine auf eine Seite des Amtsblatts (Resmî Gazete) gelange, und die Entfernung dieser Seite beantragt.

Bei der Prüfung durch den KVKK wurde festgestellt, dass der antragsgegenständliche Inhalt eine Zustellung an die betroffene Person nach dem Zustellungsgesetz (Tebligat Kanunu) betrifft. Denn nach dem Zustellungsgesetz galt der betreffende Inhalt binnen fünfzehn Tagen ab dem Tag seiner Bekanntmachung im Amtsblatt als zugestellt. An dem antragsgegenständlichen Inhalt besteht daher vor allem keinerlei öffentliches Interesse. Zudem sind seit dem antragsgegenständlichen Vorgang mehr als zwanzig Jahre vergangen, sodass er insoweit seine Aktualität verloren hat. Nach Ansicht des KVKK kann die in dem Inhalt enthaltene Information, auch wenn sie bestätigt, dass die betroffene Person von der ihr zur Last gelegten Straftat durch Gerichtsentscheidung freigesprochen wurde, zu Vorurteilen gegenüber der betroffenen Person führen. Schließlich hat der betreffende Inhalt auch mit journalistischen Tätigkeiten nichts zu tun. In der Gesamtwürdigung all dieser Gesichtspunkte wurde das auf das Recht auf Vergessenwerden gestützte Begehren der betroffenen Person für begründet erachtet.

Aus dieser Entscheidung ergibt sich, dass die Begriffe, denen der KVKK bei der Frage, ob ein auf das Recht auf Vergessenwerden gestütztes Begehren begründet ist, die größte Bedeutung beimisst, das öffentliche Interesse, die Aktualität und die Pressefreiheit sind.

V. DAS RECHT AUF VERGESSENWERDEN AUS SICHT DES VERANTWORTLICHEN

Da das Recht auf Vergessenwerden ein Verlangen der betroffenen Person beinhaltet, muss es auch eine Seite geben, an die dieses Verlangen zu richten und von der es zu erfüllen ist. Diese Seite ist zweifellos der Verantwortliche. Zwar erkennen wir an, dass den Verantwortlichen im Rahmen des Rechts auf Vergessenwerden gewisse Pflichten treffen; dass das Recht auf Vergessenwerden nicht unmittelbar geregelt ist, erschwert es jedoch, diese Frage bestimmbar zu machen. Auch wenn es sich um ein insbesondere durch die Rechtsprechung der Gerichte anerkanntes Recht handelt und es auf eine gewisse theoretische Grundlage gestellt worden ist, ist es mangels einer ausdrücklichen Regelung unmöglich, dem Verantwortlichen unmittelbar eine Verantwortlichkeit aufzuerlegen.

Gleichwohl ist das „Recht auf Löschung/Recht auf Vergessenwerden“ der betroffenen Person in Art. 17 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) geregelt, und dort ist klargestellt, was der Verantwortliche auf ein Löschungsverlangen hin zu tun hat. Wie wir in der gesamten Arbeit an gegebener Stelle erwähnt und zuvor unter einer eigenen Überschrift erläutert haben, sind das Recht auf Löschung und das Recht auf Vergessenwerden nicht völlig bedeutungsgleich. Dementsprechend ist festzuhalten, dass auch die aufzuerlegenden Pflichten einander zwar weitgehend ähneln, aber nicht deckungsgleich sein werden.

Aus diesem Grund werden wir unter dieser Überschrift versuchen, anhand von Erläuterungen zu Art. 17 DSGVO die Pflichten des Verantwortlichen im Rahmen des Rechts auf Vergessenwerden zu bestimmen. In diesem Rahmen werden wir, wie oben erläutert, an gegebener Stelle auch auf die Initiativen von Google eingehen. Schließlich werden wir die Hindernisse ansprechen, auf die der Verantwortliche bei der Erfüllung dieser Verlangen stoßen kann. Auf diese Weise werden wir versuchen, die Bedeutung des Rechts auf Vergessenwerden sowohl aufseiten der betroffenen Person als auch aufseiten des Verantwortlichen verständlich zu machen.

A. Die Aufgaben des Verantwortlichen im Rahmen des Rechts auf Vergessenwerden

Art. 17 DSGVO mit der Überschrift „Recht auf Löschung (Recht auf Vergessenwerden)“ ist die grundlegende Regelung, die das Recht auf Vergessenwerden ausdrücklich nennt. Die DSGVO hat damit das Recht auf Löschung und das Recht auf Vergessenwerden so behandelt, dass sie füreinander stehen können.

Es war nicht leicht, das „Recht auf Vergessenwerden (right to be forgotten)“, das in der Pressemitteilung der EU-Kommission aus dem Jahr 2010 ausdrücklich genannt worden war, ausdrücklich in die Verordnung aufzunehmen. Während die EU-Kommission die Aufnahme des Rechts wünschte, wollte das Europäische Parlament, dass – wie in der Regelung des Art. 12 der Richtlinie 95/46/EG – der Begriff „Recht auf Löschung (right to erasure)“ verwendet wird. Nach langen Verhandlungen, in denen auch der Rat der EU davon überzeugt wurde, dass der Ausdruck Recht auf Vergessenwerden in der Verordnung erscheinen solle, hat Art. 17 der Verordnung das Recht auf Löschung und das Recht auf Vergessenwerden gemeinsam geregelt.

Gleichwohl hat die DSGVO in ihrer Erläuterung zum Recht auf Vergessenwerden unter der Überschrift der Schlüsselthemen des Datenschutzrechts ausgeführt, dass dieses Recht als „Ergänzung“ zum Recht auf Löschung erstmals durch die DSGVO geregelt worden sei. Dieser Punkt wird später eingehender behandelt. An dieser Stelle ist jedoch ein Blick auf den betreffenden Artikel erforderlich, um die Pflichten des Verantwortlichen im Rahmen des Rechts auf Vergessenwerden zu bestimmen.

Der erste Absatz des Artikels regelt die Pflicht des Verantwortlichen zur Löschung ohne jede Verzögerung in den Fällen, dass die personenbezogenen Daten für den Zweck, für den sie verarbeitet wurden, nicht mehr notwendig sind, dass die betroffene Person ihre ausdrückliche Einwilligung widerruft und die Voraussetzungen der Verarbeitung nicht vorliegen, dass die betroffene Person von ihrem Widerspruchsrecht Gebrauch macht, dass die personenbezogenen Daten rechtswidrig verarbeitet wurden, dass nach den Rechtsvorschriften, denen der Verantwortliche unterliegt, eine Pflicht zur Löschung der personenbezogenen Daten entstanden ist oder dass die personenbezogenen Daten im Zusammenhang mit der Erbringung von Diensten der Informationsgesellschaft erhoben wurden. Anzumerken ist, dass das hier Geregelte das Recht auf Schutz personenbezogener Daten betrifft und die Pflichten des Verantwortlichen im Rahmen des Rechts der betroffenen Person auf Schutz ihrer personenbezogenen Daten regelt.

Abs. 2 des Artikels nähert sich hingegen erkennbar dem Recht auf Vergessenwerden, indem er die Fälle regelt, in denen die personenbezogenen Daten „öffentlich gemacht worden sind“. So hat die DSGVO in ihrer Erläuterung zum Recht auf Vergessenwerden unter der Überschrift der Schlüsselthemen des Datenschutzrechts ausgeführt, dass dieses Recht in Art. 17 Abs. 2 seinen Platz gefunden habe. An dieser Stelle ist kurz erläutert, was der Verantwortliche zunächst im Rahmen der Löschung und sodann im Hinblick auf das diese ergänzende Recht auf Vergessenwerden zu tun hat.

Danach gibt es vor allem keinerlei Vorgabe und keine Pflicht dazu, wie personenbezogene Daten zu löschen sind. Allein maßgeblich ist, dass es am Ende des Verarbeitungsvorgangs nicht mehr möglich ist, die betreffenden personenbezogenen Daten ohne unverhältnismäßigen Aufwand zu erkennen. In diesem Rahmen wird es als ausreichend angesehen, dass der Datenträger, auf dem sich die Daten befinden, physisch zerstört worden ist oder die Daten mithilfe einer speziellen Software dauerhaft vernichtet worden sind.

Dasselbe gilt für das Gesetz Nr. 6698. Weder das Gesetz noch die nach dem Gesetz in Kraft getretene „Verordnung über die Löschung, Vernichtung und Anonymisierung personenbezogener Daten“191 enthalten eine Vorgabe dazu, wie der Verantwortliche die Löschung vorzunehmen hat. Dies ist zwar dem Ermessen des Verantwortlichen überlassen; es wird jedoch ausgeführt, dass der Verantwortliche unter Berücksichtigung der Besonderheiten der konkreten Umstände die am besten geeignete Methode zu wählen hat.

Für das im Rahmen des Rechts auf Vergessenwerden Gebotene sind hingegen einige zusätzliche Pflichten eingeführt worden. Danach muss der Verantwortliche, insbesondere zur Stärkung des Rechts auf Vergessenwerden im Online-Bereich, angemessene Maßnahmen treffen, um alle anderen Datenverarbeiter hierüber zu informieren, wenn er die personenbezogenen Daten öffentlich gemacht hat und einer der Löschungsgründe vorliegt; auf diese Weise müssen sämtliche Kopien der personenbezogenen Daten gelöscht sein.192

Offen gesagt lässt sich nicht behaupten, dass für das Recht auf Vergessenwerden über das im Rahmen der Löschungspflicht Gebotene hinaus sehr große Änderungen eingeführt worden wären. Es geht lediglich darum, dass der Verantwortliche die anderen Datenverarbeiter informiert und die Kopien gelöscht werden. Da es um angemessene Schritte des Verantwortlichen geht, lässt sich auch im Hinblick auf die Kommunikation mit den anderen Verantwortlichen nicht sagen, dass eine umfassende Last auferlegt worden wäre. Zudem ist unklar, ob sich die Angemessenheit bestimmter Maßnahmen nach der subjektiven Lage des betreffenden Verantwortlichen oder nach objektiven Kriterien bestimmt.193

Hierzu meinen wir zunächst, dass der ausdrückliche Hinweis darauf, dass auch die Kopien zu löschen sind, mit den Zielen des Rechts auf Vergessenwerden im Einklang steht. Denn dieses Ziel lässt sich nur erreichen, wenn auch die Kopien der personenbezogenen Daten gelöscht werden, mit denen die betroffene Person nicht mehr in Erinnerung bleiben und nicht mehr in Verbindung gebracht werden möchte. Andernfalls kann weder davon die Rede sein, dass das Vergessen eintritt, noch davon, dass dieses Recht ausgeübt wird.

Die für das Recht auf Vergessenwerden vorgesehene Pflicht zur Löschung der Kopien muss für das Recht auf Löschung erst recht gelten. Es ist sogar zu erörtern, inwieweit die Löschung der Kopien, die für das Recht auf Löschung geboten ist, für das Recht auf Vergessenwerden erforderlich ist. Denn beim Vergessenwerden werden die personenbezogenen Daten anders als bei der Löschung nicht vollständig gelöscht; vielmehr wird insbesondere ihre Auffindbarkeit in Suchmaschinen erschwert. Andererseits ist es bei beiden Rechten recht schwierig, dass die Löschung der betreffenden Kopien in der Wirklichkeit ihre Entsprechung findet. Zu den Hauptgründen dieser Schwierigkeit gehört, dass insbesondere in großen Organisationen in regelmäßigen Abständen sehr große Datensätze kopiert werden. Die Daten, auf die sich ein einzelnes Verlangen bezieht, aus diesen Kopien zu löschen, ist nicht nur schwierig, sondern auch recht kostspielig.

Wir erwarten, dass hierfür künftig eine neue Regelung getroffen wird oder sich diese Frage in der Praxis in eine andere Richtung entwickelt. Denn in einem Universum, in dem es digitale Geräte und das Internet gibt, ist ein Vergessenwerden im eigentlichen Sinne in Wahrheit nicht möglich.

Andererseits hat die DSGVO diese Pflicht „für die Fälle, in denen er gemäß Absatz 1 zur Löschung der personenbezogenen Daten verpflichtet ist“, vorgesehen; mit anderen Worten hat die DSGVO diese Pflicht auf den oben erläuterten ersten Absatz desselben Artikels beschränkt, der die Fälle regelt, die eine Löschung personenbezogener Daten erfordern. Ein zusätzlicher Fall, in dem das Recht auf Vergessenwerden in Betracht kommen könnte, ist somit nicht vorgesehen. Unseres Erachtens bedeutet dies, dass das Recht auf Vergessenwerden hinsichtlich seiner Merkmale, seines Zwecks und des geschützten Rechtsguts nicht getrennt vom Recht auf Schutz personenbezogener Daten behandelt worden ist. Denn die Merkmale und Zwecke der Fälle, in denen ein Recht in Betracht kommen kann, hängen miteinander zusammen. Auch wenn die DSGVO für das im Rahmen des Rechts auf Vergessenwerden Gebotene über das Recht auf Löschung hinaus einige Pflichten eingeführt hat, engt jedoch die Beschränkung des Rechts auf Vergessenwerden auf die Fälle, in denen „die personenbezogenen Daten gelöscht werden müssen“, die Funktion des Rechts ein.

Selbstverständlich ist dies nicht dahin zu verstehen, dass ein sehr weiter Anwendungsbereich festgelegt werden müsste. Denn auch in einem solchen Fall könnte es, wie bereits angesprochen, zu einem erheblichen Konflikt mit anderen Grundrechten und Grundfreiheiten wie der Meinungsfreiheit und dem Recht auf Information kommen. Wir meinen jedoch, dass zusätzlich zu den Fällen, in denen das Recht auf Löschung ausgeübt werden kann, auch die Fälle, in denen das Recht auf Vergessenwerden in Betracht kommt, die Grundlagen, auf denen das Recht beruht, sowie seine Zwecke und Funktionen bestimmt werden müssen.

An dieser Stelle ist auch auf die Initiativen des Unternehmens Google einzugehen, dem als Erstem eine Pflicht zur Gewährleistung des Rechts auf Vergessenwerden auferlegt wurde. Die oben untersuchte Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) ist in vielerlei Hinsicht bedeutsam: Erstmals wurde eine Pflicht zur Gewährleistung des Rechts auf Vergessenwerden begründet, und erstmals wurde die Umsetzung dieser Pflicht von einem globalen Unternehmen wie Google verlangt. Dass das Thema in vielerlei Hinsicht noch derart ungeklärt ist, macht es insbesondere auch für Google schwierig, sich seiner Pflichten aus dieser Entscheidung bewusst zu sein. So hat auch Google dies eingeräumt und offen erklärt, dass man sehr damit ringe, wie die Entscheidung umzusetzen sei. Dass die Entscheidung weitreichende Pflichten enthält und dass seither Millionen von Anträgen an das Unternehmen gerichtet wurden, zeigt dies deutlich.

Gleichwohl sind die öffentliche Bereitstellung eines Webformulars für die Antragstellung und die Veröffentlichung von Berichten zu dem Thema wichtige Schritte zum Schutz des Rechts. Bedeutsam ist ferner, dass in diesem Webformular Informationen dazu enthalten sind, wie das Unternehmen das Thema behandelt, und dass offen angegeben wird, wie es die Antragsverfahren im Rahmen dieser Entscheidung beurteilt und abschließt.

Dass Google einen aus Fachleuten des Gebiets bestehenden Beirat eingerichtet hat, um seine Pflichten aus der Entscheidung bestmöglich umsetzen zu können, ist eine positive Entwicklung, weil es das Bemühen um die Umsetzung der Entscheidung zeigt. Für sich genommen bedeutet dies jedoch nicht, dass Google alle möglichen Maßnahmen ergriffen hat. Ohnehin erfordert es in einem derart großen Unternehmen, dessen Kerngeschäft die Datenverarbeitung ist, eine gewisse Zeit, alle möglichen Maßnahmen zu ergreifen.

Im Ergebnis hat der Verantwortliche bei Ausübung des Rechts auf Löschung auf Folgendes zu achten:

• Wie und in welcher Weise er die Löschung vornimmt, liegt in seinem Ermessen.

• Der Verantwortliche hat unter den vorhandenen Optionen die angemessenste zu bestimmen.

• Es darf nicht möglich sein, die personenbezogenen Daten ohne unverhältnismäßigen Aufwand zu erkennen.

Beim Recht auf Vergessenwerden treffen ihn zusätzlich folgende Pflichten:

Zunächst hat er alle anderen Datenverarbeiter über die Angelegenheit zu informieren.

• Auf diese Weise hat er sicherzustellen, dass auch sämtliche Kopien der personenbezogenen Daten gelöscht werden, die Gegenstand des Rechts auf Vergessenwerden sind.

• Der Verantwortliche hat in beiden Punkten alle erforderlichen angemessenen Schritte zu unternehmen.

• Darüber hinaus hat der Verantwortliche, um das Recht auf Vergessenwerden erfüllen zu können, geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zu treffen, die gewährleisten, dass die Empfänger die personenbezogenen Daten erfassen. In diesem Zusammenhang kann, wo es angebracht ist, über die Aufzeichnung der Verarbeitungstätigkeiten hinaus ein „Datenschutz-Managementsystem (Data Protection Management System)“ hilfreich sein.194

B. Die Anwendbarkeit des Rechts auf Vergessenwerden und das durch HTTPS geschaffene Hindernis

Für einen wirksamen Schutz des Rechts auf Vergessenwerden müssen neben den Pflichten, die die Verantwortlichen treffen, auch die Entscheidungen der Gerichte als der zur Rechtsanwendung berufenen höchsten Instanz umgesetzt und in diesem Sinne das Recht verwirklicht werden. Für unser Land gehören jedoch die aus dem HTTPS-Protokoll herrührenden Probleme zu den größten Hindernissen für die Anwendbarkeit des Rechts auf Vergessenwerden.

Wie bereits ausgeführt, befindet sich die große Mehrheit der Daten, die Gegenstand des Rechts auf Vergessenwerden sind, im digitalen Raum. Die Vollstreckbarkeit der zum Recht auf Vergessenwerden ergangenen Entscheidungen hängt demnach davon ab, dass die betreffenden Daten aus dem digitalen Raum gelöscht werden, technisch gesprochen also von der Zugangssperre. Die Regeln über die Sperrung des Internetzugangs und der Internetkommunikation sind im Gesetz Nr. 5651, dem „Gesetz über die Regelung der im Internet erfolgenden Veröffentlichungen und die Bekämpfung der durch diese Veröffentlichungen begangenen Straftaten“, enthalten. Nach dem Gesetz Nr. 5651 gibt es vier Wege der Zugangssperre. Diese sind die Sperrung des Zugangs über den Domainnamen, die Sperrung des Zugangs über die IP-Adresse, die Sperrung des Zugangs zum Inhalt (URL) und die Sperrung des Zugangs unter Verwendung ähnlicher Methoden. Entscheidungen über Zugangssperren werden, mit Ausnahme derjenigen nach Art. 8 des Gesetzes, vom Verband der Zugangsanbieter (Erişim Sağlayıcıları Birliği) vollzogen.

Liegen im Internet Umstände vor, die die Persönlichkeitsrechte verletzen, stehen dem Rechtsinhaber für die Zugangssperre zwei Wege offen. Der erste ist das Verfahren des unmittelbaren Hinweises an den Inhaltsanbieter, der zweite der Antrag beim Friedensstrafrichteramt. Das Friedensstrafrichteramt muss seine Entscheidung und der Inhaltsanbieter seine Antwort auf den Antrag spätestens innerhalb von vierundzwanzig Stunden erteilen.

HTTP (Hyper Text Transfer Protocol) ist das Kommunikationsprotokoll, das die Regeln der Datenübertragung zwischen Client und Servern im Internet festlegt. Dieses Protokoll verfügt über eigene Regeln; im Rahmen dieser Regeln wird die Kommunikation hergestellt und werden die Daten übertragen. Der Client richtet mithilfe eines Internetbrowsers eine Anfrage an den Server, der Server antwortet mittels verschiedener Programme, und so wird das Surfen im Internet möglich. HTTPS wiederum ist das um das Protokoll SSL (Secure Sockets Layer) ergänzte HTTP-Protokoll, deutlicher gesagt: die sicherere Fassung von HTTP. Normalerweise wird der Zugang zu einer Internetseite gesperrt, indem man sich in die Übertragungskette einschaltet, die wechselseitig zwischen Server und Browser besteht. Im Fall von HTTPS verfügt die Übertragung jedoch über eine verschlüsselte Kette, sodass eine Sperrung durch Dazwischentreten nicht möglich ist. Auf diese Weise werden Websites sicherer gemacht.

In unserem Land bestanden bei der Umsetzung der von den Gerichten angeordneten Zugangssperren große Schwierigkeiten, die schon vor dem Inkrafttreten des zur Regulierung des Internets erlassenen Gesetzes Nr. 5651 vorhanden waren und auch danach fortdauerten. Es wurde erwartet, dass die Geschäftsstellen der Gerichte jedem einzelnen Zugangsanbieter gesondert zustellen und diese die Entscheidungen sodann umsetzen. Um eben diesem Chaos und dieser Schwierigkeit ein Ende zu setzen, wurde mit dem durch Art. 90 des Gesetzes Nr. 6518 vom 06.02.2014 in das Gesetz Nr. 5651 eingeführten „Verband der Zugangsanbieter“ die Aufgabe und Befugnis, die Entscheidungen über Zugangssperren umzusetzen, diesem Verband übertragen. Ferner wurde in Abs. 6 desselben Gesetzes mit der Formulierung „Entscheidungen über Zugangssperren, die nicht unter Art. 8 dieses Gesetzes fallen, werden von den Zugangsanbietern vollzogen …“ eigens hervorgehoben, dass der Verband lediglich eine vermittelnde Einrichtung ist. Der Grund für die Einführung dieses Zusatzartikels wurde im Bericht des Unterausschusses wie folgt angegeben:

„Mit dem Ziel, zur Beseitigung der Probleme, die Entscheidungen über die Entfernung von Inhalten aus der Veröffentlichung und über die Sperrung des Zugangs zu Inhalten in der bisherigen Praxis aufwerfen, sowie von Hindernissen wie der Nichtvollstreckbarkeit und der Ungewissheit über den Adressaten den Verband der Zugangsanbieter als zivile Initiative zu schaffen; in den Verfahren zur Umsetzung von Maßnahmenentscheidungen betreffend Internetveröffentlichungen anstelle öffentlicher Akteure die von den Vertretern der Branche gebildete zivile Initiative wirksam werden zu lassen und eine Angleichung an die Praxis der entwickelten Länder zu erreichen; allen Diensteanbietern die Mitgliedschaft im Verband als Voraussetzung für die Fortsetzung ihrer Tätigkeit vorzuschreiben; und die Grundsätze und Verfahren für den geschaffenen Verband festzulegen, ist dem Entwurf als Rahmenartikel 97 eine Bestimmung hinzugefügt worden, die die Einfügung eines Art. 6/A in das Gesetz Nr. 5651 über die Regelung der im Internet erfolgenden Veröffentlichungen und die Bekämpfung der durch diese Veröffentlichungen begangenen Straftaten vorsieht.“

Wie ersichtlich, besteht der Zweck der Einführung dieses Artikels darin, wie in modernen Rechtsstaaten und Gesellschaften die Umsetzung gerichtlicher Entscheidungen sicherzustellen. Der Verband der Zugangsanbieter, der die in der Türkei ergangenen Entscheidungen über Zugangssperren vollzieht, gibt jedoch an, keine Sperrung vornehmen zu können, weil seine vorhandene Infrastruktur die Sperrung von HTTPS nicht ermögliche. Folglich kann eine von türkischen Gerichten nach türkischen Gesetzen erlassene Entscheidung von einem hierfür zuständigen, durch türkisches Gesetz errichteten Verband auf Websites, die in der Türkei veröffentlichen, nicht angewandt werden. Um die Schieflage dieser (Nicht-)Umsetzung zu erkennen, muss man unseres Erachtens kein Jurist sein.

Der Verband der Zugangsanbieter hat bei der Umsetzung der Entscheidungen eigentlich den Charakter einer Hilfseinrichtung. Die eigentliche Verantwortung für die Umsetzung der Entscheidungen über Zugangssperren liegt bei den Inhaltsanbietern. Wie wir in der Praxis erleben, entfernen jedoch Inhaltsanbieter, die persönlichkeitsrechtsverletzende Veröffentlichungen vornehmen, den Inhalt trotz der vom Friedensstrafrichteramt angeordneten Zugangssperre nicht. Die wichtigsten Gründe hierfür sind, dass die Entscheidungen über Zugangssperren infolge der aufgetretenen Probleme mit dem HTTPS-Protokoll nicht vollstreckt werden können und dass in unserem Recht keinerlei Sanktion dafür vorgesehen ist, dass Inhaltsanbieter die gerichtliche Entscheidung trotz ihres Erlasses nicht umsetzen und den Zugang zu den Daten nicht selbst sperren.

In diesem Rahmen zeigt sich, dass das größte Hindernis für eine wirksame Anwendung des rechtlichen Schutzes, der für das Recht auf Vergessenwerden geschaffen wurde, im Stadium der Vollstreckung der ergangenen gerichtlichen Entscheidungen liegt. Geboten ist hier zunächst, dem Verband der Zugangsanbieter die erforderliche Infrastruktur bereitzustellen, die geeignet ist, den Zugang zu Seiten mit HTTPS zu sperren. Eines der wichtigsten Erfordernisse des Rechtsstaats ist die Umsetzung der Entscheidungen der Gerichte als der zur Anwendung der Rechtsnormen berufenen höchsten Instanz. Zweitens sollten im Gesetz Nr. 5651 eine Ordnungswidrigkeit, die für Inhaltsanbieter, die gerichtlichen Entscheidungen nicht nachkommen, eine Geldbuße und weitere Maßnahmen vorsieht, sowie eine Straftat geregelt werden, die für den Verantwortlichen eines Inhaltsanbieters, der diesen Entscheidungen vorsätzlich nicht nachkommt, Freiheitsstrafe und Geldstrafe und darüber hinaus für juristische Personen Maßregeln der Besserung und Sicherung vorsieht.

C. Die mit Art. 9 Abs. 10 des Gesetzes Nr. 5651 eingeführte Regelung

Mit Abs. 10, der durch das Gesetz Nr. 7253 vom 29.07.2020 in Art. 9 des Gesetzes Nr. 5651 eingefügt wurde, ist eine Regelung geschaffen worden, die dem Einzelnen die Ausübung des Rechts auf Vergessenwerden gegenüber Suchmaschinen ermöglicht: „Auf Antrag derjenigen, deren Persönlichkeitsrechte durch den Inhalt einer im Internet erfolgten Veröffentlichung verletzt werden, kann der Richter anordnen, dass der Name des Antragstellers nicht mit den Internetadressen in Verbindung gebracht wird, die Gegenstand der Entscheidung nach diesem Artikel sind“.

Damit ist im Rahmen von Art. 9 die Möglichkeit eröffnet worden, dass ein Inhalt, wenn die Verletzung des Persönlichkeitsrechts auf personenbezogenen Daten beruht, die unter das Recht auf Vergessenwerden fallen, nicht nur aus der Online-Veröffentlichung entfernt wird, sondern auch aus den Suchmaschinen, in denen dieser Inhalt angezeigt wird. Bei der Entscheidung ist hier darauf zu achten, ob die Voraussetzungen des Rechts auf Vergessenwerden erfüllt sind. Begründen danach im Rahmen des konkreten Antrags die oben erläuterten Rechte und Begriffe wie die Geschichtlichkeit oder die Meinungsfreiheit ein gegenüber dem Recht der Person auf Vergessenwerden überwiegendes Interesse, so darf nicht verhindert werden, dass der antragsgegenständliche Inhalt in Suchmaschinen erscheint, selbst wenn das Persönlichkeitsrecht verletzt wird.

Mit dem Zusatzartikel, der durch das Gesetz Nr. 7253 aus dem Jahr 2020 in das Gesetz Nr. 5651 eingefügt wurde, sind auch Regelungen für Anbieter sozialer Netzwerke getroffen worden. Die mit diesem Artikel eingeführten Pflichten und die dem Einzelnen eingeräumten Rechte eröffnen, wenn auch mittelbar, neue Möglichkeiten für die Ausübung des Rechts auf Vergessenwerden.

SCHLUSS

Während hinsichtlich des Rechts auf Schutz personenbezogener Daten anfangs umstritten war, ob ein solches Recht überhaupt besteht, wird das Recht auf Vergessenwerden inzwischen zunehmend als ein aus dem Recht auf Schutz personenbezogener Daten abgeleitetes Recht anerkannt. Heute ist hingegen die Diskussion darüber aufgekommen, ob das Recht auf Vergessenwerden als ein vom Recht auf Schutz personenbezogener Daten unabhängiges, eigenständiges Recht besteht.

Das Recht auf Vergessenwerden sieht als dasjenige Recht, das unter den mit der Entwicklung des Bewusstseins für den Schutz personenbezogener Daten aufgekommenen Rechten die größte Neugier und das größte Interesse weckt, vor, dass personenbezogene Daten insbesondere im digitalen Raum vergessen werden. Dieses Recht ist die jüngste Diskussion, die die Informationstechnologien im Bereich des Rechts hervorgebracht haben, und eine neue Art von Recht, die wegen der Informationstechnologien entstanden ist, die dafür sorgen, dass an eine Person anhand ihrer Daten insbesondere über lange Zeit erinnert wird.

In der Lehre werden inzwischen Auffassungen vertreten, wonach das Recht auf Vergessenwerden ein vom Recht auf Schutz personenbezogener Daten verschiedenes Recht ist, beide jedoch wie die zwei Seiten einer Medaille zwei voneinander verschiedene, aber aneinander haftende Rechte sind. Wir müssen festhalten, dass auch wir diese Auffassung teilen.

Das Recht auf Löschung darf nicht als dasselbe Recht wie das Recht auf Vergessenwerden verstanden werden. Auch wenn der Gegenstand beider Rechte personenbezogene Daten sind und hinsichtlich der Vorgänge, die bei Ausübung des Rechts an den Daten vorgenommen werden, Ähnlichkeit besteht, sind der Ausgangspunkt der Rechte und die Philosophie, der sie folgen, völlig verschieden. Anzumerken ist, dass diese Unterscheidung vor allem von denjenigen Kreisen getroffen wird, die sich gegen die Anerkennung des Rechts auf Vergessenwerden wenden und stattdessen das Recht auf Löschung vorschlagen. Danach hat das Recht auf Vergessenwerden mit der Umschreibung der Geschichte oder mit Zensur zu tun, während es beim Recht auf Löschung darum geht, dem Staat einen wirksameren, effektiveren Kontrollmechanismus und Beschränkungen aufzuerlegen und zu verhindern, dass mehr Daten als nötig zu kommerziellen Zwecken gespeichert werden. Es kann daher irreführend sein, dies als Vergessenwerden zu bezeichnen. Denn bei der Löschung geht es nicht um das Vergessen, sondern um Kontrolle.

Da das Recht auf Vergessenwerden eine neue Art von Recht ist, gibt es weder in den einschlägigen wissenschaftlichen Arbeiten noch in den internationalen Regelungen eine Definition, über die Einigkeit erzielt worden wäre. Hinzu kommt, dass die Zahl der spezifisch diesem Thema gewidmeten Arbeiten insbesondere in der Türkei recht begrenzt ist und auch die gesetzlichen Regelungen, in denen das Recht vorkommt, noch nicht das Niveau erreicht haben, das den bestehenden Bedarf deckt. Dies hängt neben der Eigenschaft des Rechts, sehr neu zu sein, mit seinem Verhältnis zum IT-Recht zusammen. Die dynamische und komplexe Struktur des IT-Rechts führt dazu, dass es zu einem Gebiet geworden ist, das sich ständig fortentwickelt und zugleich in vielen Punkten umstritten ist. Das Recht auf Vergessenwerden ist, ganz allgemein ausgedrückt, das Verlangen einer Person, vergessen zu werden, indem der Zugang zu ihren Daten verhindert wird. Der Einzelne will aus irgendeinem Grund nicht, dass auf eine über ihn zugängliche Information zugegriffen und diese Information verbreitet wird, und sieht darin einen Widerspruch zu seinem Interesse.

Der Einzelne verändert sich mit der Zeit sowohl körperlich als auch seelisch. Deshalb will er nicht fortwährend mit seinem „früheren Zustand“ oder, allgemeiner gesagt, mit seiner Vergangenheit in Verbindung gebracht werden. Aus diesem Grund ist das Vergessenwerden des Einzelnen, damit er sein Leben so, wie er es wünscht, und unabhängig von den schlimmen Ereignissen seiner Vergangenheit fortführen kann, im Hinblick auf das Zeitmoment weniger ein Wunsch als ein unverzichtbares Bedürfnis. So hat Friedrich Nietzsche dieses Bedürfnis in seiner Arbeit, die er als „These vom aktiven Vergessen“ bezeichnete, theoretisch gefasst. Nietzsche hat das Bedürfnis des Menschen zu vergessen auf die Geschichtlichkeit gegründet. Ihm zufolge ist der größte Unterschied zwischen Menschen und Tieren der Unterschied der „Geschichtlichkeit“: Tiere kennen das Phänomen der Geschichtlichkeit nicht und leben, ohne einen Unterschied zwischen gestern und heute zu empfinden. Der Mensch hat hingegen anders als die Tiere ein geschichtliches Bewusstsein, und seine Vergangenheit begleitet ihn ständig. Nach Nietzsche ist die einzige Bedingung des Glücklichseins eben, vergessen zu können. Dass der Mensch vergisst, hängt aber zweifellos davon ab, dass er vergessen wird. Nur wenn er vergessen und nicht mehr mit seiner Vergangenheit in Verbindung gebracht wird, kann auch er vergessen. Daher meinen wir, dass beim Recht auf Vergessenwerden – von den übrigen Merkmalen abgesehen – das Zeitmoment für das Verständnis des Gedankens und der Philosophie, die dem Recht zugrunde liegen, von Bedeutung ist.

Obwohl das Recht auf Vergessenwerden erstmals in verdeckter Form in der Richtlinie 95/46/EG enthalten war, ist es im Wesentlichen erst mit der Google-Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union aus dem Jahr 2014 auf die Tagesordnung gelangt und Gegenstand der Diskussion geworden. Zuletzt ist es auch durch die am 25. Mai 2018 in Kraft getretene Datenschutz-Grundverordnung der Europäischen Union (DSGVO) ausdrücklich geregelt worden. Damit hat das Recht auf Vergessenwerden erstmals unter der Bezeichnung „Recht auf Löschung“ als Recht gesetzlichen Status erlangt. Anzumerken ist, dass die DSGVO zwar Regelungen über die Löschung personenbezogener Daten enthält, aber nicht geeignet ist, die theoretischen oder philosophischen Diskussionen über das Recht auf Vergessenwerden zu klären. Auch wenn mit der DSGVO insofern eine wichtige Entwicklung eingetreten ist, als das Recht auf Vergessenwerden auf eine gesetzliche Grundlage gestellt wurde, ist daher festzuhalten, dass dies allein keine Lösung der Frage sein kann.

Das Recht auf Vergessenwerden, das insbesondere mit der Google-Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union aus dem Jahr 2014 auf die Tagesordnung gelangt ist, ist Gegenstand zahlreicher aktueller Regelungen und Gerichtsentscheidungen nationaler und internationaler Art geworden. Mit der am 25. Mai 2018 in Kraft getretenen Datenschutz-Grundverordnung der Europäischen Union hat das Recht auf Vergessenwerden erstmals unter der Bezeichnung „Recht auf Löschung“ als Recht gesetzlichen Status erlangt.

Der Gerichtshof hat in der Google-Entscheidung entschieden, dass die Suchmaschine zur Erfüllung der Art. 12 und 14 der Richtlinie die von Dritten veröffentlichten, die betroffene Person betreffenden Informationen aus der im Anschluss angezeigten Ergebnisliste zu entfernen hat. Ferner berührt das im Lichte der Art. 7 und 8 der Charta der Grundrechte erhobene Verlangen, dass die die betroffene Person betreffenden Informationen nicht mehr in die Liste der Suchergebnisse aufgenommen werden, neben den wirtschaftlichen Interessen der Suchmaschine auch das Interesse der Öffentlichkeit daran, bei einer Suche anhand des Namens der betroffenen Person Zugang zu diesen Informationen zu erhalten. Demnach ist an dieser Stelle ein Ausgleich zwischen dem Eingriff in die Grundrechte der betroffenen Person und den überwiegenden Interessen der Öffentlichkeit herzustellen. Will man diese Entscheidung des Gerichtshofs kurz würdigen, so sind zum Recht auf Vergessenwerden folgende Feststellungen zu treffen:

Dass das Recht auf Vergessenwerden in Betracht kommt, setzt voraus, dass eine Verarbeitung personenbezogener Daten vorliegt und ein Verantwortlicher vorhanden ist, der diese Verarbeitung vornimmt. Zutreffende und rechtmäßig verbreitete Informationen können mit der Zeit zu einer mit der Richtlinie unvereinbaren Verarbeitung personenbezogener Daten werden. Auch wenn es im konkreten Fall um zutreffende und rechtmäßig verbreitete personenbezogene Daten ging, findet sich insoweit keine Aussage dazu, ob das Recht auf Vergessenwerden auch gegenüber unrichtigen oder rechtswidrig veröffentlichten personenbezogenen Daten in Betracht kommt. Personenbezogene Daten, die mit der Richtlinie unvereinbar geworden sind, sind zumeist Daten, die über die Zwecke hinaus, für die sie erhoben oder verarbeitet wurden, nicht mehr erforderlich sind, die unzureichend oder unerheblich sind oder die im Zusammenhang mit diesen Zwecken und im Lichte der verstrichenen Zeit „übermäßig“ sind. In einem solchen Fall ist von einem Recht der betroffenen Person zu sprechen, zu verlangen, dass ihre Informationen der Öffentlichkeit nicht mehr zugänglich gemacht werden. Der Gerichtshof hat das Recht auf Vergessenwerden rechtlich festgestellt, indem er ausgeführt hat, dass sich dieses Recht aus einer Zusammenschau der Art. 12 und 14 der Richtlinie und der Art. 7 und 8 der Charta der Grundrechte ergibt. Schließlich ist ein Ausgleich herzustellen zwischen dem Wunsch der betroffenen Person, dass ihre Informationen der Öffentlichkeit nicht mehr zugänglich gemacht werden, und dem wirtschaftlichen Interesse der Suchmaschinenbetreiber sowie dem Interesse der Öffentlichkeit am Zugang zu den betreffenden Informationen. Damit ist das Verhältnis des Rechts auf Vergessenwerden zu anderen Rechten und Freiheiten aufgezeigt und, wie unten zu untersuchen sein wird, die Grundlage für die Ausnahmen von dem Recht geschaffen worden. Andererseits wird deutlich, dass das Recht nicht absolut gilt.

Zum Recht auf Vergessenwerden gibt es zahlreiche Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) und des EuGH. Daneben sind auch in unserem Land Entscheidungen des Verfassungsgerichts (AYM) und des Großen Zivilsenats des Kassationshofs (YHGK) zu diesem Recht ergangen, und auch wenn das Gesetz über den Schutz personenbezogener Daten (KVKK) dieses Recht nicht ausdrücklich anspricht, wird versucht, Rahmen und Inhalt des Rechts durch Gerichtsentscheidungen zu bestimmen. Auch der Datenschutzausschuss (KVK Kurulu) hat mit der von ihm erlassenen „Verordnung über die Löschung, Vernichtung und Anonymisierung personenbezogener Daten“ der Sache nach, wenn auch mittelbar, eine Regelung zum Recht auf Vergessenwerden getroffen.

Eine wichtige Entwicklung in Lehre und Praxis auf diesem Gebiet ist die Tendenz, dass beim Recht auf Vergessenwerden nicht übertrieben werden dürfe. Diese Tendenz zeigt sich insbesondere in der Entscheidung des EGMR vom 28. Juli 2018 in der Sache „M.L. und W.W. v. Deutschland“. Der Gerichtshof ist gegenüber dem Vorbringen der Beschwerdeführer, ihr Recht auf Vergessenwerden sei im Hinblick auf eine von ihnen in der Vergangenheit begangene Straftat verletzt worden, hinsichtlich des überwiegenden Interesses der Öffentlichkeit zu dem Ergebnis gelangt, dass das Interesse der Gesellschaft an dem betreffenden Geschehen seinerzeit hoch gewesen sei und dass sich die Öffentlichkeit angesichts des Umstands, dass die Inhalte bis kurz vor der Freilassung der Beschwerdeführer veröffentlicht wurden, nicht nur für Informationen über ein aktuelles Ereignis, sondern auch dafür interessiere, zu vergangenen Ereignissen recherchieren zu können. In diesem Rahmen besteht die Aufgabe der Presse darin, an der demokratischen Meinungsbildung mitzuwirken, indem sie auf die in ihren Archiven aufbewahrten, öffentlich zugänglichen alten Nachrichtenbeiträge zugreift. Der Zugang der Öffentlichkeit zu den in Nachrichtenarchiven enthaltenen Inhalten ist eine Folge der in Art. 10 EMRK geregelten Meinungsfreiheit. Im Ergebnis hat der Gerichtshof aus diesen und damit zusammenhängenden Gründen entschieden, dass die Rechte der Beschwerdeführer nicht verletzt wurden. Dieses Recht ist folglich nicht grenzenlos; jedem auf das Recht auf Vergessenwerden gestützten Verlangen zu entsprechen, ist sowohl technisch als auch wegen des überwiegenden Interesses der Öffentlichkeit in dieser Frage nicht immer möglich. Für die Bestimmung des Rahmens des anfangs als absolut wahrgenommenen Rechts auf Vergessenwerden sind dies eine zutreffende Entscheidung und eine zutreffende Sichtweise.

Es gibt Auffassungen, wonach das Recht auf Vergessenwerden in Wahrheit nicht die Entfernung oder Vernichtung der personenbezogenen Daten bedeutet, die Gegenstand des Rechts sind, sondern deren Entfernung aus den Suchergebnissen, beschränkt auf bestimmte Suchanfragen. Danach verlangt das sogenannte „Recht auf Vergessenwerden“ der EU lediglich die Löschung der Informationen aus den Suchmaschinen, nicht aber eine vollständige Entfernung durch den Inhaltsserver.

Im Ergebnis bleiben die betreffenden Websites tatsächlich weiterhin zugänglich, werden jedoch in den Suchergebnissen nicht aufgeführt. Ein relatives Gleichgewicht zwischen den Belangen der Redefreiheit und der Privatsphäre erfordert dies. So verhält es sich auch in der Google-Entscheidung des EuGH. Google hat erklärt, die ergangene Entscheidung dahin zu verstehen, dass die personenbezogenen Daten der betroffenen Person, die das Recht auf Vergessenwerden ausüben will, soweit sie Gegenstand des Rechts sind, in den Ergebnissen einer Suche nach ihrem Namen nicht aufgeführt werden. Die Daten, deren Vergessen verlangt wird, sind folglich in Wahrheit weiterhin vorhanden und zugänglich; sie werden lediglich dem Nutzer, der die Suche durchführt, bei bestimmten Suchanfragen nicht angezeigt. Dies wird kritisiert, weil es kein wirkliches Vergessenwerden bewirken könne. In der Tat ist es unmöglich, dass bei einer Information, die lediglich bei auf bestimmte Weise – etwa anhand des Namens der betroffenen Person – durchgeführten Suchanfragen nicht erscheint, von einem wirklichen Vergessenwerden die Rede sein kann. Auch wenn sich im Hinblick auf Verbreitung und Erreichbarkeit eine gewisse Wirkung einstellen mag, ist es sehr schwer, dass das Recht auf Vergessenwerden sein Ziel wirklich erreicht, solange die Information bei einer auf andere Weise durchgeführten Suche zugänglich ist. Gleichwohl machen die Freiheit des Internets und der Ausgleich mit den anderen Rechten und Freiheiten, mit denen das Recht kollidiert, eine solche Beschränkung unumgänglich.

Der wichtigste Gedanke, den wir gewonnen haben, während wir den Schlusspunkt unter diese Arbeit setzen, ist, dass wir hier noch ganz am Anfang stehen und dass zu diesem Thema noch vieles zu sagen ist.

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AYM, Asım Bayar ve Veysel Bayar Başvurusu, Başvuru No: 2014/4141, 4 Ekim 2017.

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AYM, Yaman Akdeniz ve diğerleri, B. No: 2014/3986, 2 Nisan 2014.

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YHGK, T. 17.06.2015, E. 2014/4-56, K.2015/1679.

Fußnoten

  1. Mitglied des Lehrkörpers am Lehrstuhl für Strafrecht und Strafprozessrecht der Juristischen Fakultät der İstanbul Aydın Üniversitesi. [email protected]. https://orcid.org/0000-0003-4034-5436. ↑
  2. *Masterstudentin im Fach IT-Recht an der İstanbul Aydın Üniversitesi. [email protected]. https://orcid.org/0000-0003-0047-8293.
  3. Victor HUGO, Sefiller, Çev. Volkan Yalçıntoklu, 8. Baskı, Türkiye İş Bankası Yayınları, İstanbul, 2019. ↑
  4. Der berühmte Philosoph und Gelehrte Farabi sieht im Glück den Zweck des Daseins. Ihm zufolge sind die Menschen da, um glücklich zu sein, und handeln allein mit dem Ziel, glücklich zu sein. Denn das Endziel des gesamten Lebens ist das Glück, und der Mensch lebt, um es zu erreichen. In ähnlicher Weise war das Glück auch für Aristoteles stets das wertvollste und grundlegendste Ziel des Menschen. Näher dazu siehe Nurefşan BULUT USLU, Farabi ve Aristoteles’te Mutluluk Ahlakı, Kırıkkale Üniversitesi Sosyal Bilimler Dergisi, Cilt 8, Sayı 2, Temmuz 2018, s. 469-480. Siehe ferner Mehmet Kasım ÖZGEN, Mutluluk Problemi, Artus Yayınları, İstanbul, 2017. ↑
  5. Nach Jean Paul Sartre, einem der bedeutendsten Vertreter der Existenzphilosophie, hat die Freiheit keine Grundlage; die Freiheit ist selbst das Wesen aller Dinge. Sartre begreift die Freiheit als Grundbedingung der menschlichen Existenz. Ihm zufolge ist Existenz nur durch Freiheit möglich. In ähnlicher Weise hat auch Nikolai Berdjajew die Freiheit mit dem Stoff in Verbindung gebracht, aus dem die Existenz des Menschen gewebt ist. Näher dazu siehe Kasım MÜMİNOV, Nikolay Berdyayev ve Sartre Felsefesinde Kişilik ve Özgürlük Problemi, Dini Araştırmalar, Ocak – Haziran 2016, Cilt. 19, Sayı. 48, s. 9-24. ↑
  6. Nach der Wiener Erklärung und dem Aktionsprogramm der Vereinten Nationen entspringen alle Menschenrechte der der menschlichen Natur innewohnenden Würde und dem Eigenwert des Menschen, und Subjekt der Menschenrechte ist wiederum der Mensch selbst; siehe: Vienna Declaration and Programme of Action, s. 1, https://www.ohchr.org/en/ professionalinterest/pages/vienna.aspx. ↑
  7. Jack DONNELY, Universal Human Rights In Theory and Practice, 3. Baskı, Cornell University Press, Ithaca and London, 2013, s. 98. ↑
  8. „Da das Recht auf Vergessenwerden aus den im Zusammenhang mit der Privatheit entwickelten Grundsätzen hervorgeht, ist es stets als Teil des Rechts auf Privatheit anerkannt worden.“ Siehe Franz WERRO, “The Right to Be Forgotten: The General Report—Congress of the International Society of Comparative Law”, in: The Right To Be Forgotten A Comparative Study of the Emergent Right’s Evolution and Application in Europe, the Americas, and Asia, Ed: Franz Werro, Springer, Charm, 2020, s. 10. ↑
  9. Friedrich NIETZSCHE, Hayat Dediğin Nedir Ki?, Çev. Erkan Aslan, Aylak Adam, İstanbul, 2015. ↑
  10. National Civil Appeals Chamber, Da Cunha v. Yahoo and Google, 10.02.2010; Da Cunha, eine argentinische Schauspielerin und Sängerin, macht geltend, dass ihre bei Google und Yahoo auffindbaren Fotografien mit Websites sexuellen Inhalts in Verbindung gebracht würden und dies ihrer Karriere und ihren persönlichen Überzeugungen schade, und verlangt die Entfernung dieser Fotografien. Die mit der Sache befasste Richterin Virginia Simari hat den Rechtsstreit unter dem Gesichtspunkt der Meinungsfreiheit und des Rechts des Einzelnen, sein eigenes Bild zu kontrollieren, behandelt. Nach Simari gehört das Recht der Person, ihr eigenes Bild zu kontrollieren, zu den Persönlichkeitsrechten. Simari hat auf eine Abhandlung des Rechtsprofessors Julio César Rivera Bezug genommen, in der vertreten wird, dass das Recht des Einzelnen, seine personenbezogenen Daten zu kontrollieren, auch das Recht umfasst, die Verwendung seines Bildes durch andere zu verhindern. Davon ausgehend hat Richterin Simari die Fragen der Aktualisierung von Informationen und der Löschung nicht mehr aktueller Informationen erörtert und wichtige Auffassungen zu den Grundlagen des Rechts auf Vergessenwerden dargelegt. Näher dazu siehe Edward L. CARTER, Argentina’s Right to be Forgotten, https://law.emory.edu/eilr/content/volume-27/issue-1/recent-developments/argentinas-right-to-be-forgotten.html. ↑
  11. Heute ist sowohl bei der Zahl der erzeugten digitalen und klassischen Dokumente als auch bei den für ihre Erzeugung und Speicherung eingesetzten technischen Mitteln eine große Diversifizierung festzustellen. Der Fluss an Dokumenten und Informationen, die gesammelt, bewahrt und verbreitet werden müssen, ist explosionsartig angewachsen. Tatsächlich erzeugen Unternehmen täglich einen Informationsstrom in einem Umfang, der auf Tausende Terabyte geschätzt werden kann. Big Data, das von verschiedenen Mobiltechnologien, aus sozialen Medien, aus Online-Transaktionen, von mit dem Internet verbundenen Gegenständen und den daran angeschlossenen Sensoren stammt, nimmt ein Volumen in der Größenordnung von Zetta- oder Petabyte ein. ↑
  12. 1 Petabyte (P) = 1,000,000 Gigabyte (G); 1 Zettabyte (Z) = 1,000,000 Petabyte (P) = 1,000,000,000 Gigabyte (G). ↑
  13. Abderrazak MKADMİ, Preservation and the Right to be Forgotten, Archives in The Digital Age, Volume 8, John Wiley & Sons, Londra, 2021, s. 113. ↑
  14. Edward L. CARTER, “The Right To Be Forgotten”, http://oxfordre.com/communication/view/ 10.1093/acrefore/9780190228613.001.0001/acrefore-9780190228613-e-189; (Çevrimiçi) 9 Mart 2019. ↑
  15. Yod-Samuel MARTIN / Jose M. del ALAMO, “Forget About Being Forgetting: From the Right to Oblivion to the Right of Reply”, Data Protection on the Move: Current Developments in ICT and Privacy/Data Protection, Ed: SergeGutwirth / Ronald Leenes / Paul De Hert, Springer, Charm, 2016, s. 250. ↑
  16. Stefania ALESSI, “Ethernal Sunshine: The Right to be Forgotten in the European Union after the 2016 General Data Protection Regulation”, Emory International Law Review, V. 32, 2017, s. 155. ↑
  17. https://www.priv.gc.ca/en/opc-news/news-and-announcements/2011/nr-c_110127/ . (Çevrimiçi), 27 Mayıs 2021. ↑
  18. Office of the Privacy Commissioner of Canada, What are they saying about me?, s. 8: https://www.priv.gc.ca/media/1810/or_201601_e.pdf. (Çevrimiçi), 27 Mayıs 2021. ↑
  19. MARTIN/ALAMO, s. 250. ↑
  20. MARTIN/ALAMO, s. 251. ↑
  21. Sarah QUINN, “Facebook costing 16-34s jobs in tougheconomicclimate”, https://ondeviceresearch.com/blog/facebook-costing-16-34s-jobs-in-tough-economic-climate, (Çevrimiçi) 27 Mayıs 2021. ↑
  22. Associated Press , “Naked Photos, E-Mail Get Teens in Trouble”, https://www.foxnews.com/story/naked-photos-e-mail-get-teens-in-trouble, (Çevrimiçi), 27 Mayıs 2021. ↑
  23. Viktor MAYER-SCHÖNBERGER, Delete: The Virtue of Forgetting in the Digital Age, Princeton University Press, New Jersey, 2009, s. 5. ↑
  24. In dieser im Zusammenhang mit dem Recht auf Vergessenwerden häufig erzählten Geschichte heißt es, ein Foto, das die in den USA lebende Stacy Snyder, die Lehrerin werden wollte, im Jahr 2006 im sozialen Netzwerk My Space geteilt habe und das sie mit Alkohol zeige, habe bei der Schulleitung Missfallen erregt, und allein deshalb sei Snyder nicht Lehrerin geworden. In Wirklichkeit verhält es sich jedoch anders: Snyder hat an der Conestoga Valley High School eine Ausbildung zur Lehrerin absolviert, war dabei jedoch nicht erfolgreich. Um ihr vierjähriges Studium abschließen zu können, bemüht sich Snyder, an der Millersville University ihre Leistungspunkte zu vervollständigen. Das Lehrerdiplom hätte Snyder nicht von der Millersville University, sondern von ihrer eigentlichen Schule, der Conestoga Valley High School, erhalten. Es mag zutreffen, dass Snyders Foto auf My Space, das sie mit Alkohol zeigt, der Schulleitung missfiel; obwohl jedoch kein Zusammenhang zwischen diesem Vorfall und dem Umstand bestand, dass Snyder nicht als Lehrerin arbeiten konnte, hat Snyders Anwalt unter Berufung hierauf Klage gegen die Millersville University erhoben. Das mit der Sache befasste Gericht hat in seiner Entscheidung auf die Berichte über Stacy Snyders Leistung im „Unterrichtspraktikum“ an der Conestoga Valley High School Bezug genommen. Danach wurde Snyder in ihrem Wissensstand, in der Beherrschung des zu vermittelnden Stoffs, in Grammatik und Wissensvermittlung sowie darin, sich gegenüber den Schülern durchzusetzen, als unzureichend beurteilt. Mit dieser Begründung hat das Gericht festgestellt, dass zwischen dem auf My Space veröffentlichten Foto und dem Umstand, dass Snyder nicht Lehrerin werden konnte, kein Zusammenhang besteht, und die Klage abgewiesen. Siehe Jack HERLOCKER, “Stacy Snyder and the Untruth That Won't Die”, September 22, 2015, https://medium.com/@jherlocker/stacy-snyder-and-the-untruth-that-won-t-die-549c2f525661, (Çevrimiçi), 27 Mayıs 2021. ↑
  25. MAYER-SCHÖNBERGER, s. 4-6. ↑
  26. MAYER-SCHÖNBERGER, s. 5. 25Ângela Guimarães PEREIRA / Lucia VESNIĆ-ALUJEVIĆA / Alessia GHEZZIA, “The Ethics of Forgetting and Remembering in the Digital World through the Eye of the Media”, The Ethics of Memory in a Digital Age: Interrogating the Right to be Forgotten, Ed. Alessia Ghezzi / Ângela Guimarães Pereira/ Lucia Vesnić- Alujević, Palgrave Macmillan, Hampshire, 2014, s. 11. ↑
  27. PEREIRA/VESNIĆ-ALUJEVIĆA/GHEZZIA, s. 11. ↑
  28. PEREIRA/VESNIĆ-ALUJEVIĆA/GHEZZIA, s. 11, 12. ↑
  29. WERRO, s. 1, 2. ↑
  30. Trkulja v. Google Inc. LLC & Anor (No. 5), 2012, VSC 533, Australia Supreme Court of Victoria 12.11.2012, http://censorshipcases.wordpress.com/2013/02/16/australia-trkulja-v-google-inc-llc-anor-no-5-2012-vsc- 533-supreme-court-of-victoria12-11-2012/, (Çevrimiçi), 3 Haziran 2021. ↑
  31. Zu diesem Begriff siehe Meg Leta JONES, Ctrl + Z: The Right to Be Forgotten, New York University Press, New York, 2016, s. 1 vd.; Amitai ETZIONI, Privacy in a Cyber Age, Palgrave Macmillan, New York, 2015, s.113-122; Cécile DE TERWANGNE, “The Right to be Forgotten and Informational Autonomy in the Digital Environment”, The Ethics of Memory in a Digital Age: Interrogating the Right to be Forgotten, Ed: Alessia Ghezzi / Ângela Guimarães Pereira / Lucia Vesnić-Alujević, European Commisson, Joint Research Centre, Palgrave Macmillan, New York, 2014, s. 82 – 101; MARTIN/ALAMO, s. 249 – 276. ↑
  32. Brendan VAN ALSENOY, Data Protection Law in the EU: Roles, Responsibilities and Liability, Intersentia, Cambridge – Antwerp – Chicago, 2019, s. 511. ↑
  33. Omer TENE, “What Google Knows: Privacy and Internet Search Engines”, Utah Law Review, No. 4, 2008, s. 1440 vd. ↑
  34. TENE, s. 1442, 1443. ↑
  35. VAN ALSENOY, s. 511, 512. ↑
  36. VAN ALSENOY, s. 512. ↑
  37. Google Spain SL, Google Inc. v. Agencia Española de Protección de Datos (AEPD)–Mario Costeja González, C-131/12, 13 Mayıs 2014, https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=CELEX %3A62012CJ0131, (Çevrimiçi), 3 Haziran 2021. ↑
  38. Zur Entscheidung und ihrer Würdigung siehe Armağan Ebru BOZKURT YÜKSEL, Bulut Bilişimde Kişisel Verilerin Korunması, Yetkin, Ankara, 2016, s. 132 – 136. ↑
  39. Zum Beispiel das automatische Indexieren, das vorübergehende Speichern und schließlich das Bereitstellen einer von Dritten im Internet verbreiteten Information für die Internetnutzer in einer bestimmten Rangfolge. ↑
  40. VAN ALSENOY, s. 521, 522. ↑
  41. Google Spain, § 27. ↑
  42. Google Spain, § 28. ↑
  43. VAN ALSENOY, s. 522. ↑
  44. VAN ALSENOY, s. 522, 523. ↑
  45. Google Spain, § 34. ↑
  46. Google Spain, § 35. ↑
  47. Google Spain, § 41. ↑
  48. House of Lord, European Union Committee, EU Data Protection Law: A “Right to be Forgotten”?, 2nd Report of Session 2014–15, The Stationery Office Limited, London, 2014, s. 14, § 29. ↑
  49. Schillings ist ein internationales Beratungsunternehmen für Reputation und Privatsphäre, das aus Fachleuten für Reputation, Privatsphäre, Risikoberatung, Cybersicherheit und Informationsgewinnung besteht. Das Unternehmen ist eine Alternative Business Structure (ABS) und wird von der Solicitors Regulation Authority (SRA) des Vereinigten Königreichs reguliert und zugelassen. Es bietet Dienstleistungen an, die Risikoberatung, Rechtsdienstleistungen und IT-Sicherheit umfassen. Auch Chris Scott ist ein früherer leitender Mitarbeiter dieses Unternehmens, der dort zum Partner befördert wurde. ↑
  50. House of Lord, The The Select Committee on the European Union Home Affairs, Healthand Education (Sub- Committee F) Inquiryon The Right to be Forgotten, 2 Temmuz 2014, http://data.parliament.uk/writtenevidence/committeeevidence.svc/evidencedocument/eu-sub-f-home-affairs-health-and-education-committee/the-right-to-be-forgotten/oral/11212.html, (Çevrimiçi), 23 Mayıs 2020. ↑
  51. House of Lord, Inquiry on The Right to be Forgotten, 2 Temmuz 2014. ↑
  52. Opinion of Advocate General Jääskinen, C-131/12, Google Spain SL Google Inc. v. Agencia Española de Protección de Datos (AEPD)– Maria Costeja González, 25 Haziran 2013, para, 107, http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?docid=138782&doclang=EN, (Çevrimiçi), 3 Haziran 2021. ↑
  53. Google Spain, § 92. ↑
  54. Google Spain, § 93. ↑
  55. Google Spain, § 94. ↑
  56. Google Spain, § 98. ↑
  57. Google Spain, § 99. ↑
  58. Zu dem Bericht, der auch die betreffende Äußerung enthält, siehe: https://www.theguardian.com/technology/2014/may/13/right-to-be-forgotten-eu-court-google-search-results. (Çevrimiçi), 3 Mart 2024. ↑
  59. https://support.google.com/websearch/answer/6349986?hl=en . (Çevrimiçi), 3 Mart 2024. ↑
  60. https://transparencyreport.google.com/eu-privacy/overview?hl=tr . (Çevrimiçi), 3 Mart 2024. ↑
  61. https://support.google.com/transparencyreport/answer/7347822?hl=tr . (Çevrimiçi), 3 Mart 2024. ↑
  62. Article 29 Data Protection Working Party, Guidelines on the Implementation of the Court of Justice of the European Union Judgment on “Google Spain and Google Inc. v. Agencia Española de Protección de Datos (AEPD) and Mario Costaja González” C - 131/12, 26 Kasım 2014, https://ec.europa.eu/justice/article-29/documentation/opinion-recommendation/files/2014/wp225_en.pdf. (Çevrimiçi), 3 Haziran 2021. ↑
  63. Working Party, s. 9, § 21. ↑
  64. Working Party, s. 6, § 13. ↑
  65. Die Website des Beirats ist unter folgendem Link abrufbar: https://archive.google.com/advisorycouncil/. (Çevrimiçi), 3 Haziran 2021. ↑
  66. House of Lord, European Union Committee, EU Data Protection Law: A “Right to be Forgotten”?, 2nd Report of Session2014–15, The Stationery Office Limited, London, 2014, s. 15, § 36. ↑
  67. https://docs.google.com/file/d/0B8syaai6SSfiT0EwRUFyOENqR3M/edit?pli=1 . (Çevrimiçi), 3 Haziran 2021. ↑
  68. Office of the Privacy Commissioner of Canada, s. 5. ↑
  69. Office of the Privacy Commissioner of Canada, s. 5. ↑
  70. House of Lord, European Union Committee, EU Data Protection Law: A “Right to be Forgotten?", 2nd Report of Session 2014–15, The Stationery Office Limited, London, 2014, s. 14, § 31. ↑
  71. House of Lord, EU Data Protection Law: A “Right to be Forgotten?”, s. 14. ↑
  72. House of Lord, EU Data Protection Law: A “Right to be Forgotten?”, s. 15. ↑
  73. Infolge des großen Widerhalls, den die Entscheidung gefunden hat, hat die Artikel-29-Datenschutzgruppe eine eigene Untersuchung zu dem Thema durchgeführt und Leitlinien dazu veröffentlicht, wie die Entscheidung auszulegen ist. Der Gerichtshof hat die Auffassung vertreten, dass angesichts der potenziellen Schwere der Auswirkungen dieser Verarbeitung auf die Grundrechte auf Privatsphäre und Datenschutz die Rechte der betroffenen Person im Allgemeinen gegenüber dem wirtschaftlichen Interesse der Suchmaschine und dem Interesse der Internetnutzer, über die Suchmaschine Zugang zu den personenbezogenen Informationen zu erhalten, überwiegen müssen. Gleichwohl ist ein Ausgleich der betroffenen Rechte und Interessen vorzunehmen, und das Ergebnis muss sich je nach Art und Sensibilität der verarbeiteten Daten und nach dem Interesse der Öffentlichkeit am Zugang zu diesen bestimmten Informationen ableiten lassen. So liegt es etwa auf der Hand, dass bei Verarbeitungen, deren Gegenstand eine bedeutende Rolle im öffentlichen Leben spielt, auch das Interesse der Öffentlichkeit bei der Bestimmung dieses Ausgleichs erheblich ins Gewicht fällt. Auf diese Weise haben die Leitlinien die Entscheidung ausgelegt und erläutert, wie sie zu verstehen ist. Damit haben sie zu bestimmen versucht, auf welche Kriterien Datenschutzbehörden und Verantwortliche bei der Beurteilung einschlägiger Anträge zu achten haben. Siehe Article 29 Data Protection Working Party, Guidelines on The Implementation of The Court of Justice of The European Union Judgment on “Google Spain and Inc v. Agencia Española de Protetción de Datos (AEPD) and Mario Costeja González” S-131/12, 26 Kasım 2014, 14/EN, WP 225. ↑
  74. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass das Recht auf Vergessenwerden nicht allein digitale Daten betrifft. Auch wenn es weitgehend die Digitaltechnik war, die die Fragen im Zusammenhang mit derartigen Rechten in den Vordergrund gerückt hat, fallen auch nicht digitale Daten in den Anwendungsbereich dieses Rechts. MKADMI, s. 151. ↑
  75. Es gibt jedoch auch engere und einfachere Definitionen dieses Begriffs, zum Beispiel: „Das Recht auf Vergessenwerden besteht im Wesentlichen darin, bestimmte Informationen über vergangene Handlungen, die unerwünscht sind und/oder einem Einzelnen schaden oder ihn verletzen können, aus dem Web entfernen zu können. Es kann auch dadurch verwirklicht werden, dass eine oder mehrere Webseiten von den Suchmaschinen in Bezug auf den Vor- und Nachnamen einer Person entfernt werden (Löschung der Seiten aus den Suchmaschinen). Im ersten Fall sprechen wir vom Recht auf Löschung und im zweiten Fall vom Recht auf Dereferenzierung.“, MKADMI, s. 150. ↑
  76. MKADMI, s. 150. ↑
  77. Zu der betreffenden Erläuterung siehe https://gdpr-info.eu/issues/right-to-be-forgotten/ (Çevrimiçi), 23 Mayıs 2020. ↑
  78. MKADMI, s. 156, 157. ↑
  79. MKADMI, s. 157. ↑
  80. James Q. WHITMAN, “The Two Western Cultures of Privacy: Dignity versus Liberty”, Yale Law Journal, Vol. 113, No. 6, 2004, s. 1186, 1210. ↑
  81. WERRO, s. 18. Siehe ferner Robert C. POST, “Data Privacy and Dignitary Privacy: Google Spain, The Right to be Forgotten, and the Construction of the Public Sphere”, Duke Law Journal, V. 67, 2018, s. 1051. ↑
  82. Dieses Merkmal ist in den einschlägigen nationalen Quellen auch als „Informationsmerkmal“ behandelt worden. Siehe Eren SÖZÜER, Unutulma Hakkı: İnsan Hakları Hukuku Perspektifinden Bir İnceleme, On İki Levha Yayıncılık, Ankara, 2017, s. 43. Da jedoch der Einzelne das Recht auf Vergessenwerden nur ausüben kann, wenn eine ihm zuordenbare Information, also ein personenbezogenes Datum von ihm, vorliegt, habe ich es vorgezogen, dieses Merkmal als Merkmal der personenbezogenen Daten zu behandeln. Auch wenn die Begriffe Information und Daten in der Arbeit füreinander verwendet werden, halte ich es für richtiger, bei der Benennung als Merkmal des Rechts das Wort Daten zu verwenden. Zum Unterschied zwischen den Begriffen Information und Daten siehe Murat Volkan DÜLGER, Kişisel Verilerin Korunması Hukuku, 3. Baskı, Hukuk Akademisi, İstanbul, 2019, s. 153. ↑
  83. Näher zum Begriff der personenbezogenen Daten siehe DÜLGER, Kişisel Verilerin Korunması Hukuku, (3), s. 151-176. 83 Eine im Jahr 2017 durchgeführte Untersuchung führt vor Augen, in welch außerordentlichem Umfang im Web binnen kürzester Zeit Inhalte geteilt werden. Der Untersuchung zufolge laden im Jahr 2017 Nutzer in jeder Minute durchschnittlich 243.000 Fotos über ihre Facebook-Konten hoch, während über Twitter 350.000 Beiträge geteilt werden. Die Gespräche, die sämtliche Skype-Nutzer weltweit innerhalb einer Minute führen, summieren sich auf zwei Millionen Minuten. Zur Grafik der betreffenden Untersuchung siehe http://www.go-globe.com/blog/things-that-happen-every-60-seconds (Çevrimiçi), 23 Mayıs 2020. ↑
  84. Siehe SÖZÜER, s. 43. Zwar führt der Autor im Anschluss an die Auffassung, die Information müsse ursprünglich rechtmäßig verbreitet worden sein, aus: „Gleichwohl können diese Merkmale in den verschiedenen Erscheinungsformen des Rechts auf Vergessenwerden unterschiedlich ausfallen“; was er an dieser Stelle genau meint, erschließt sich jedoch nicht. ↑
  85. Can YAVUZ, İnternet’teki Arama Sonuçlarından Kişisel Verilerin Kaldırılması: Unutulma Hakkı, Seçkin Yayıncılık, Ankara, 2016, s. 55, 56. ↑
  86. Cemile TURGUT, Kişilik Hakkının Bir Görünümü Olarak Unutulma Hakkı, On İki Levha Yayıncılık, İstanbul, 2021, s. 239. Allerdings führt die Autorin im Anschluss aus, dass die Frage in den Fällen, in denen die Veröffentlichung von Anfang an rechtswidrig war, im Rahmen von Rechten wie dem Schutz des Privatlebens oder dem Schutz der Ehre oder des Ansehens zu beurteilen sei. Wir sind de lege ferenda der Auffassung, dass das Recht auf Vergessenwerden auch bei rechtswidrig veröffentlichten Daten in Betracht kommen muss. ↑
  87. Murat Volkan DÜLGER, “İnsan Hakları ve Temel Hak ve Özgürlükler Bağlamında Kişisel Verilerin Korunması”, İstanbul Medipol Üniversitesi Hukuk Fakültesi Dergisi, Y. 5, S. 1, Bahar 2018, s. 77-82. ↑
  88. WEBER, s. 121. ↑
  89. Friedrich NIETZSCHE, On the Advantage and Disadvantage of History for Life, Translated by: Peter Preuss, 15. Baskı, Hackett Pub Co, Cambridge, 1980. ↑
  90. Paul BERNAL, Internet Privacy Rights - Rights to Protect Autonomy, Cambridge University Press, Cambridge, 2014, s. 178. ↑
  91. Zu dem Interview, in dem sich auch die genannte Äußerung findet, siehe https://www.businessinsider.com/schmidt-internet-needs-a-delete-button-2013-5 (Çevrimiçi), 23 Mayıs 2020. ↑
  92. BERNAL, s. 178. ↑
  93. Kahan Onur ARSLAN, “İnsan Onuru ve Koruma Tedbirleri Bağlamında Temel Bir İlke Olarak İnsan Onurunun Korunması”, Türkiye Barolar Birliği Dergisi, S. 120, 2015, s. 156 – 157. ↑
  94. Ali Tarık GÜMÜŞ, “Türk Anayasasında Kişinin Maddi ve Manevi Varlığını Koruma Geliştirme Hakkı”, Selçuk Üniversitesi Hukuk Fakültesi Dergisi, C. 13, S. 2, 2005, s. 139. ↑
  95. AYM, E. 1963/132, K. 1966/29. ↑
  96. BVerfGE 35, 202, 5 Haziran 1973. ↑
  97. Das Gericht hat dies mit dem Begriff des „Rechts, in Ruhe gelassen zu werden (right to be left alone)“ erläutert. ↑
  98. BVerfGE 35, 202 – Lebach, Bundesverfassungsgericht (First Division) 5 June 1973 BVerfGE 35, 202. ↑
  99. BERNAL, s. 176. ↑
  100. BERNAL, s. 176. ↑
  101. BERNAL, s.176. ↑
  102. BERNAL, s.177. Der Autor spricht an dieser Stelle vom Recht auf Löschung und geht auf dessen Unterschiede zum Recht auf Vergessenwerden ein. Da auf die Unterschiede zwischen dem Recht auf Löschung und dem Recht auf Vergessenwerden jedoch später eingegangen wird, soll hier lediglich das Verhältnis des Begriffs der Autonomie zur Löschung personenbezogener Daten verständlich gemacht werden. ↑
  103. Jef AUSLOOS, The Right to Erasure in EU Data Protection Law, Oxford University Press, Oxford, 2020, s. 27, 28. ↑
  104. Gerrit HORNUNG/Christoph SCHNABEL, “Data Protection in Germany I: The Population Census Decision and the Right to Informational Self Determination”, Computer Law & Security Review, Vol. 25, 2009, s. 86; AUSLOOS, s. 41. ↑
  105. An dieser Stelle ist anzumerken, dass es nach dem Gesetz Nr. 6698 rechtswidrig ist, wenn der Verantwortliche von der betroffenen Person eine Einwilligung einholt, obwohl er sich für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten auf irgendeinen gesetzlichen Grund stützen kann. Entsteht jedoch nach dem Antrag auf Ausübung des Rechts auf Vergessenwerden ein neuer legitimer Zweck, so ergibt sich kein Problem. ↑
  106. Heledd LLOYD-JONES / Peter CAREY, “The Rights of Inviduals”, Data Protection: A Practical Guide to UK Law, Ed: Peter Carey, 5. Bası, Oxford University Press, Oxford, 2018, s.144. ↑
  107. LLOYD-JONES/CAREY, s. 145. ↑
  108. WERRO, s. 2. ↑
  109. Siehe Karen ELTIS / Pierre TRUDEL, Canadian Report: Delisting in the Digital Age – A Hybrid Approach to Bridge the European and American Visions of the “Right to be Forgotten”, International Academy of Comparative Law - Fukuoka Congress, 2018, s . 3. Siehe ferner Amy GAJDA, “Privacy, Press, and the Right to Be Forgotten in the United States”, Washington Law Review, Vol. 93, 2018, s. 201-264. ↑
  110. WERRO, s. 19. ↑
  111. TURGUT, s. 121. Siehe ferner: Olgun DEĞİRMENCİ, Yargısal İçtihatların Ortaya Çıkardığı Bir Hak: Unutulma Hakkı (Çerçevesi ve Hak Üzerine Düşünceler), Terazi Hukuk Dergisi, Cilt:13, Sayı:144, Ağustos, 2018, s. 155. ↑
  112. Christine Goodwin v. Birleşik Krallık, Başvuru No: 28957/95, 11 Temmuz 2002, § 90. Ähnlich siehe Pretty v. Birleşik Krallık, Başvuru No. 2346/02, 29 Nisan 2002, § 62. ↑
  113. Rolf H. WEBER, The Right to be Forgotten: More Than a Pandora’s Box?, 2011, s. 121, § 3; https://www.jipitec.eu/issues/jipitec-2-2-2011/3084/jipitec%202%20-%20a%20-%20weber.pdf. (Çevrimiçi), 23 Mayıs 2020. ↑
  114. TURGUT, s. 124. ↑
  115. Zur Untersuchung des Einflusses des Rechts auf Schutz des Privatlebens auf das Recht auf Vergessenwerden im Rahmen der Sphärentheorie (Öffentlichkeitssphäre, Privatsphäre und Intim-/Geheimsphäre) siehe TURGUT, s. 129 – 141. ↑
  116. Niemietz v. Almanya, Başvuru No: 13710/88, 16 Aralık 1992, § 29. ↑
  117. Gilles DUTERTRE, Avrupa İnsan Hakları Mahkemesi Kararlarından Örnekler, Avrupa Konseyi Yayınları, Strazburg, 2013, s. 201. ↑
  118. Orla LYNSKEY, The Foundations of EU Data Protection Law, Oxford University Press, Oxford, 2015, s. 106. ↑
  119. Costello – Roberts v. Birleşik Krallık, Başvuru No: 13134/87, 26 Mart 1993. ↑
  120. Ivana ROAGNA, Avrupa İnsan Hakları Sözleşmesi Kapsamında Özel Hayata ve Aile Hayatına Saygı Gösterilmesi Hakkının Korunması, Avrupa Konseyi İnsan Hakları El Kitapları, Avrupa Konseyi Yayını, Strazburg, 2012, s. 12. ↑
  121. Roger TAYLOR, “No Privacy without Transparency”, Data Protection and Privacy: The Age of Intelligent Machines, Ed: Ronald Leenes / Rosamunde van Brakel /Serge Gutwirth/ Paul De Hert, Hart Publishing, Oxford, 2017, s. 66. Siehe ferner Susan B. BARNES, A Privacy Paradox: Social Networking in the United States, 2006, https://firstmonday.org/ojs/index.php/fm/article/view/1394. (Çevrimiçi), 23 Mayıs 2020. ↑
  122. SÖZÜER, s. 60. ↑
  123. Karakó v. Macaristan, Başvuru No: 39311/05, 28 Nisan 2009, § 23. ↑
  124. Karakó, § 24, 25. ↑
  125. BERNAL, s. 201. ↑
  126. Stoll v. İsviçre, Başvuru No: 69698/01, 10 Aralık 2007, § 101. ↑
  127. Ähnlich siehe Animal Defenders International v. Birleşik Krallık, Başvuru No: 48876/08, 22 Nisan 2013 § 100; Morice v. Fransa, Başvuru No: 29369/10, 23 Nisan 2015, § 124. ↑
  128. Goodwin v. Birleşik Krallık, Başvuru No: 5493/72, 27 Mart 1996, § 39. ↑
  129. DE TERWANGNE, s. 90. ↑
  130. Autronic AG v. İsviçre, Başvuru No: 12726/87, 22 Mayıs 1990, § 47. Siehe ferner Sunday Times v. Birleşik Krallık, Başvuru No: 6538/74, 26 Nisan 1979. ↑
  131. Delfi AS v. Estonya, Başvuru No: 64569/09, 16 Haziran 2015, § 101. ↑
  132. Ugo PAGALLO, “The Impact of Domestic Robots on Privacy and Data Protection, and the Troubles with Legal Regulation by Design”, Data Protection on the Move: Current Developments in ICT and Privacy/Data Protection, Eds: Serge Gutwirth / Ronald Leenes / Paul De Hert, Springer, Heidelberg, 2016, s. 399. ↑
  133. Bart VEN DER SLOOT, “Is the Human Rights Framework Still Fit for the Big Data Era? A Discussion of the ECtHR’s Case Law on Privacy Violations Arising from Surveillance Activities”, Data Protection on the Move: Current Developments in ICT and Privacy/Data Protection, Eds: Serge Gutwirth / Ronald Leenes / Paul De Hert, Springer, Heidelberg, 2016, s. 417, 418. ↑
  134. PAGALLO, s. 399. ↑
  135. DER SLOOT, s. 418. ↑
  136. Leander v. İsveç, Başvuru No:9248/81,26 Mart 1987; Amann v. İsviçre, Başvuru No. 27798/95, 16 Şubat 2000; Rotaru v. Romanya, Başvuru No. 28341/95, 4 Mayıs 2000. ↑
  137. DER SLOOT, s. 418. ↑
  138. DER SLOOT, s. 418. ↑
  139. Stes Colas Estand others v. Fransa, Başvuru No. 37971/97, 16 Nisan 2002. ↑
  140. DER SLOOT, s. 418, 419. ↑
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