Zusammenfassung
Dieses Werk ist in englischer Sprache erschienen. Die Zusammenfassung auf dieser Seite ist eine Übersetzung; der Originaltitel steht in Klammern.
Ziel dieses Aufsatzes ist es, die durch Art. 245 des türkischen Strafgesetzbuchs Nr. 5237 (TCK) geschaffenen materiellen Straftatbestände im Lichte der wesentlichen Grundsätze der türkischen Straftatlehre zu analysieren, nach denen Handlungen als Straftaten beurteilt werden. Die Analyse umfasst die Erörterung, dass einzelne gesetzliche Regelungen rechtswidrig sind, ferner die Besonderheiten der Tatbestände, die Stadien des Ermittlungs- und des Hauptverfahrens sowie die Gründe, die sich mildernd auf Strafe und Vollstreckung auswirken. Entscheidungen des türkischen Kassationshofs werden an den entsprechenden Stellen angeführt.
Volltext
Dieser Text ist eine für diese Website angefertigte Übersetzung des englischen Originals. Die Zahlen in eckigen Klammern sind die Seitenzahlen des Originals; die Quellenangaben in den Fußnoten sind unverändert übernommen. Maßgeblich für Zitate ist die Originalveröffentlichung (PDF).
| AUFSATZ: |
|---|
| Bank- und Kreditkarten in der Türkei: ein Überblick über |
| das Strafrecht |
| Von Murat Volkan Dülger |
Die Entwicklung der Computertechnologie und der Netzwerkkommunikation hat Wirtschaft, Handel sowie öffentliche und private Dienstleistungen erheblich beeinflusst.1 Dies macht es erforderlich, bestehende Gesetze zu ändern und neue zu erlassen, um wirksame Rechtsbehelfe bereitzustellen und im Einklang mit den technologischen Entwicklungen neue Straftatbestände einzuführen.
Ziel dieses Aufsatzes ist es, die durch Art. 245 des türkischen Strafgesetzbuchs Nr. 5237 (TCK) geschaffenen Straftatbestände im Lichte der Grundprinzipien der türkischen Straftatlehre zu analysieren, die für die Beurteilung von Handlungen als Straftaten maßgeblich sind.
Die Analyse umfasst die Erörterung der These, dass einzelne gesetzliche Regelungen rechtswidrig sind, die Besonderheiten der Straftaten, das Ermittlungsverfahren und das gerichtliche Verfahren sowie die Gründe, die sich mildernd auf Strafe und Vollstreckung auswirken. Auf Entscheidungen des türkischen Kassationshofs wird dabei jeweils hingewiesen.
In diesem Zusammenhang legt der türkische Kassationshof2 in seiner Rechtsprechung die in den Art. 243, 244 und 245 TCK geregelten Straftaten aus dem Bereich der „Straftaten im Bereich der Informationstechnik“ nicht einheitlich aus. Dies führt zu mehreren Problemen bei der Bestimmung der Straftatbestände.
Während die Straftaten des „unbefugten Zugangs zu Computern“ (Art. 243) und der „Behinderung oder Zerstörung des Systems, Löschung oder Veränderung von Daten“ (Art. 244) Taten gegen Computersysteme erfassen, stellt der „Missbrauch von Bank- oder Kreditkarten“ (Art. 245) Handlungen unter Strafe, die darauf abzielen, mit echten oder gefälschten Karten einen Vorteil zu erlangen.
Art. 245 TCK definiert drei selbständige Straftaten.
Absatz 1 des Art. 245 regelt die Straftat der „Vorteilserlangung durch missbräuchliche Verwendung echter Bank- oder Kreditkarten“, Absatz 2 die Straftat der „Herstellung gefälschter Bank- oder Kreditkarten“ und Absatz 3 die Straftat der „Vorteilserlangung durch Verwendung gefälschter Bank- oder Kreditkarten“.
Daneben bestehen mildernde Bestimmungen: ein persönlicher Grund,
der auf eine Milderung der Strafe gerichtet ist, sowie eine Bestimmung, die unter Verweisung auf die Straftaten gegen das Vermögen die tätige Reue regelt.
Das Ziel des Gesetzgebers bei Art. 245 ist klar wie folgt formuliert:
Madde, banka veya kredi kartlarının hukuka aykırı olarak kullanılması suretiyle bankaların veya kredi sahiplerinin zarara sokulmasını, bu yolla çıkar sağlanmasını önlemek ve failleri cezalandırmak amacıyla kaleme alınmıştır.
Dieser Artikel wurde mit dem Ziel abgefasst, zu verhindern, dass Banken oder Karteninhaber durch die missbräuchliche und rechtswidrige Verwendung von Karten geschädigt und rechtswidrige Vorteile erlangt werden, sowie die Täter zu bestrafen.
Dies bedeutet, dass die missbräuchliche Verwendung von Bank- oder Kreditkarten und die dadurch erzielten rechtswidrigen Vorteile unabhängig davon bestraft werden, ob es sich um eine echte, von einem Kunden oder einem Dieb erlangte Bank- oder Kreditkarte handelt oder ob sie gefälscht oder nachgemacht ist. Darüber hinaus sind die Herstellung oder die Weitergabe gefälschter Karten auch dann als Straftaten definiert, wenn mit der Tat kein rechtswidriger Vorteil verbunden ist. Türkische Rechtswissenschaftler und Juristen haben jedoch kritisiert, dass Handlungen im Zusammenhang mit Fälschungswerkzeugen und -geräten nicht als Teil der Tathandlung definiert sind.
Geschütztes Rechtsgut der Straftat
Die durch Art. 245 TCK geschaffenen Straftatbestände sollen die Rechtsgüter schützen, die auch bei Diebstahl, Betrug, Untreue und Urkundenfälschung gewahrt werden. Geschützte Rechtsgüter sind das Vermögen des Einzelnen, die Zuverlässigkeit und das Vertrauen in staatlich gewährleistete Urkunden. Hinzu kommt die Gewährleistung eines sicheren und zügigen Ablaufs der Bankdienstleistungen, um das Funktionieren des Wirtschaftssystems des Staates zu erhalten. Die durch Art. 245 TCK geschaffenen Straftatbestände sind dem Abschnitt über die Straftaten im Bereich der Informationstechnik und nicht dem Abschnitt über die Straftaten gegen das Vermögen zugeordnet. Da dies der Systematik des Gesetzes widerspricht, wird vorgeschlagen, diese Straftatbestände neu zu fassen und in den Abschnitt „Straftaten
Dieses Werk ist lizenziert unter einer Creative Commons Attribution-NonCommercial-NoDerivs 3.0 Unported License Digital Evidence and Electronic Signature Law Review, 12 (2015) | 22 gegen das Vermögen“ einzuordnen.3 Die Bestimmungen über die persönlichen Strafmilderungsgründe und die Bestimmung über die tätige Reue belegen dies.4
Tatbestandsmäßigkeit
Die Türkei gehört zu den Ländern des kontinentaleuropäischen Rechtskreises.
Zur Erklärung der Straftatlehre werden unterschiedliche Auffassungen vertreten. Nach der von der Mehrheit vertretenen Lehre setzt sich die Straftat aus den Merkmalen der Tatbestandsmäßigkeit und der Rechtswidrigkeit zusammen. Die Schuld hingegen ist ein wertendes Urteil über die Tat des Täters; subjektive Elemente wie Vorsatz und Fahrlässigkeit gehören daher nicht zur Schuld. Kurz gesagt werden die Tathandlung (actus reus) und das subjektive Element (mens rea) des Common-Law-Systems im kontinentalen Rechtssystem unter der „Tatbestandsmäßigkeit“ geprüft. Diese Unterscheidung beruht auf der Bedeutung der Philosophie des Gegenstands, auf dem praktischen Nutzen und auf der Erklärung der Straftatlehre.
„Tatbestandsmäßigkeit“ bedeutet die Übereinstimmung zwischen den Rechtsnormen und der Tat des Täters sowie die innere Einstellung des Täters bei Begehung der Tat. Fallen diese auseinander, so liegt keine Straftat vor. Die Analyse folgt dem kontinentalen Recht.
Die objektiven Merkmale des Tatbestands
Der Täter
Die oben beschriebenen Straftaten kann jedermann begehen. Zwar erfordert die Herstellung einer gefälschten Kredit- oder Bankkarte Fachwissen, doch ist in Verbindung mit Art. 37 TCK5 Fachwissen über Datenverarbeitungssysteme nicht erforderlich.
Absatz 4 des Art. 245, der nachträglich in das Gesetz eingefügt wurde, lautet wie folgt:
Birinci fıkrada yer alan suçun (Başkasına ait bir banka veya kredi kartını, her ne suretle olursa olsun ele geçiren veya elinde bulunduran kimse, kart sahibinin veya kartın kendisine verilmesi gereken kişinin rızası olmaksızın bunu kullanarak veya kullandırtarak kendisine veya başkasına yarar sağlarsa, üç yıldan altı yıla kadar hapis ve beşbin güne kadar adlî para cezası ile cezalandırılır.);
a) Haklarında ayrılık kararı verilmemiş eşlerden birinin,
b) Üstsoy veya altsoyunun veya bu derecede kayın hısımlarından birinin veya evlat edinen veya evlâtlığın,
c) Aynı konutta beraber yaşayan kardeşlerden birinin, zararına olarak işlenmesi hâlinde, ilgili akraba hakkında cezaya hükmolunmaz.
Bei der in Absatz 1 definierten Straftat (Wer Bank- oder Kreditkarten eines anderen, aus welchem Grund auch immer, erlangt oder besitzt oder diese Karten ohne Einwilligung des Karteninhabers oder des Empfängers der Karte verwendet oder sich oder Dritten dadurch einen Vorteil verschafft, dass er sie von anderen verwenden lässt, wird mit Freiheitsstrafe von drei bis zu sechs Jahren und zusätzlich mit Geldstrafe bestraft.);
a) eines der Ehegatten, die nicht durch eine gerichtliche Trennungsentscheidung rechtlich getrennt sind,
b) eines der Verwandten in aufsteigender oder absteigender Linie, der Blutsverwandten, der Adoptierenden oder der Adoptierten,
c) eines der in derselben Wohnung zusammenlebenden Geschwister, wird im Fall der Begehung der Tat gegen den betreffenden Angehörigen keine Strafe verhängt.
Diese Bestimmung ermöglicht es einer Person, die zu einer der in dem Absatz genannten Kategorien gehört, einen persönlichen Strafmilderungsgrund geltend zu machen. Dies hindert nicht das Vorliegen der Straftat; es besagt lediglich, dass gegen diese bezeichneten Personen keine Strafe verhängt werden kann, selbst wenn die Straftat in all ihren Merkmalen vollendet ist.6 Es handelt sich um einen gesetzlichen Grund der Straflosigkeit, sodass der Angeklagte nicht verurteilt werden kann. Unabhängig davon, ob die rechtswidrigen Vorteile dem Handelnden oder einem Dritten zugutekommen, ist der Handelnde Täter der Straftat, wenn die im Artikel beschriebenen Handlungen verwirklicht sind.
Das Opfer
Um das Opfer solcher Straftaten zu bestimmen, bedürfen die in der Definition der Straftaten verwendeten Begriffe „Karteneigentümer“ und „Kartenempfänger“ der näheren Erläuterung.
In dem Gesetz Nr. 5464 mit der Bezeichnung „Gesetz über Bankkarten und Kreditkarten“ (CBCCC) (Banka ve Kredi Kartları Kanunu) wird anstelle des Begriffs „Karteneigentümer“ der Begriff „Karteninhaber“ verwendet. Dies ist eine andere Bedeutung als in Art. 245 TCK. Ein Karteninhaber ist der Nutzungsberechtigte einer Karte, nicht deren Eigentümer. Die eigentlichen Eigentümer von Bank- oder Kreditkarten sind die Banken oder Kreditinstitute. Dementsprechend ist der Begriff „Karteneigentümer“ im TCK mit Blick auf diese Festlegung im CBCCC als „Karteninhaber“ zu verstehen.7 In Art. 3 des Gesetzes Nr. 5464 wird der Karteninhaber definiert als:
Kart hamili banka kartı veya kredi kartı hizmetlerinden yararlanan gerçek veya tüzel kişidir.
Eine natürliche oder juristische Person, die Bank- oder Kreditkartendienstleistungen in Anspruch nimmt.
Ein Kunde, der die auf seinen Namen ausgestellte Karte nicht erhalten hat, obwohl sie auf seinen Namen ausgefertigt wurde, ist Opfer solcher Straftaten. Nach der türkischen Straftatlehre (wie nach der deutschen Straftatlehre und anderen kontinentaleuropäischen Straftatlehren) folgt daraus, dass das Opfer eine natürliche Person sein muss. Ist der Eigentümer der Karte eine juristische Person, so ist die juristische Person nicht Opfer der Straftat, sondern kann nur Geschädigter sein.8 Der Unterschied zwischen Opfer und Geschädigtem besteht darin, dass das Opfer Beteiligter des Strafverfahrens ist, während der Geschädigte Beteiligter des Rechtsverhältnisses ist und sich sein Anspruch unmittelbar aus seiner Rechtsstellung ergibt.9 Opfer ist die Person, die von der Straftat unmittelbar betroffen ist. Der Geschädigte
hingegen ist die Person, die von den Folgen der Straftat betroffen ist. Nur natürliche Personen können Opfer der Straftat sein; eine juristische Person kann nur Geschädigter sein.
Das Tatobjekt
Um das Tatobjekt dieser Straftat zu verstehen, bedürfen Begriff und Funktion der „Bankkarte“ und der „Kreditkarte“ der näheren Erläuterung. Auch wenn die Straftat als Missbrauch von Bank- oder Kreditkarten formuliert ist, gibt es Karten, die zum Erwerb von Waren und Dienstleistungen verwendet werden, in vielen Formen.10 Die gebräuchlichsten Formen sind Plastikkarten, auch als Plastikgeld bekannt, Zahlungskarten, Bankkarten, Kreditkarten, Debitkarten, Geldautomatenkarten, Kundenkarten, Smartcards, Chipkarten, Affinity-Karten und virtuelle Karten.11 Auf andere Karten als Bank- oder Kreditkarten kann Art. 245 TCK nicht angewandt werden. Eine Bank- oder Kreditkarte allein bildet nicht das Tatobjekt. Gegenstand der Straftat ist der Vorteil, den der Täter aus der Verwendung der Karte oder der auf der Karte gespeicherten Daten zieht. Tatobjekt dieser Straftat sind daher materielle Vorteile. Art. 245 TCK regelt drei verschiedene Arten von Straftaten. Die in Absatz 1 definierte Straftat lautet wie folgt:
Wer Bank- oder Kreditkarten eines anderen, aus welchem Grund auch immer, erlangt oder besitzt oder diese Karten ohne Einwilligung des Karteninhabers oder des Empfängers der Karte verwendet oder sich oder Dritten dadurch einen Vorteil verschafft, dass er sie von anderen verwenden lässt, wird mit Freiheitsstrafe von drei bis zu sechs Jahren und zusätzlich mit Geldstrafe bestraft.
Absatz 3 lautet wie folgt:
Wer sich oder einem anderen durch Verwendung einer gefälschten oder verfälschten Bank- oder Kreditkarte einen Vorteil verschafft, wird mit Freiheitsstrafe von vier bis zu acht Jahren und mit Geldstrafe bis zu fünftausend Tagessätzen bestraft, sofern die Tat nicht eine andere Straftat darstellt.
Kreditkarten bilden neben den rechtswidrigen Vorteilen das Tatobjekt, da die Straftat nur mit Bank- oder Kreditkarten begangen werden kann. Das Tatobjekt der in Absatz 2 des Artikels definierten Straftat lautet dagegen wie folgt:
Wer sich oder Dritten durch Verwendung einer gefälschten Bank- oder Kreditkarte einen Vorteil verschafft, wird mit Freiheitsstrafe von vier bis zu sieben Jahren bestraft, sofern die begangene Tat keine andere Straftat als Fälschung darstellt.
Für die Straftat der Verwendung gefälschter Bank- oder Kreditkarten ist der Nachweis eines rechtswidrigen Vorteils nicht erforderlich. Zur Begehung der in Art. 245 Abs. 1 definierten Straftat muss sich die Karte, die Tatobjekt ist, im Besitz einer Person befinden, und zwar einer anderen Person als des Täters. Dies ist zwar keine Vorbedingung, aber ein Merkmal des Tatobjekts. Daher kann ein Kunde, der eine Karte rechtmäßig besitzt, diese Straftat mit seiner eigenen Karte nicht begehen. Die Personen, die in den persönlichen Strafmilderungsgründen des Art. 245 Abs. 4 genannt sind, fallen unter das Merkmal „einem anderen gehörend“.12
Tathandlung – die Handlung, die die Straftat bildet
Die Tathandlung ist in Art. 245 Abs. 1 TCK definiert. Sie besteht in der Erlangung rechtswidriger Vorteile dadurch, dass Bank- oder Kreditkarten ohne Einwilligung des Karteninhabers oder der Person, die rechtlich zum Besitz der Karte berechtigt ist, vom Täter selbst oder von einem Dritten verwendet werden.13
Absatz 2 des Artikels bestimmt, dass das Fälschen, Verkaufen, Übertragen, Kaufen oder Annehmen gefälschter Bank- oder Kreditkarten, die mit dem Konto eines anderen verknüpft sind, die Tathandlungen der Straftat bilden. Art. 245 Abs. 3 definiert die Straftat der Erlangung rechtswidriger Vorteile für sich oder einen Dritten durch die Verwendung gefälschter Bank- oder Kreditkarten, die durch Verknüpfung mit dem Konto eines anderen hergestellt wurden, oder durch die Verwendung echter Bank- oder Kreditkarten, die verfälscht wurden. Wie gezeigt, sieht dieser Artikel drei verschiedene Straftaten vor und stuft sie als selbständige Handlung14 (Abs. 1 und 3) und als alternative Handlung (Abs. 2) ein.
Rechtswidrige Vorteile durch Bank- oder Kreditkarten, die anderen gehören (245/1)
Die Erlangung rechtswidriger Vorteile durch Verwendung der Bank- oder Kreditkarte eines anderen kann auf verschiedene Weise erfolgen. Diese Straftat kann begangen werden, indem zur Erlangung rechtswidriger Vorteile fremde Karten an Geldautomaten
zur Bargeldabhebung, in Geschäften zum Einkaufen oder in Transaktionsnetzen verwendet werden.15 Mit der Entwicklung neuer Technologien entstehen andere Methoden zur Begehung dieser Straftat. Das Gesetz sieht daher insoweit keine Beschränkungen vor.
Erste Voraussetzung für die Verwirklichung der Straftat ist, dass der Täter die Bank- oder Kreditkarte in seinem Besitz hat. Damit allein ist die Tathandlung jedoch noch nicht vollständig erfüllt. Der Täter muss die Karte darüber hinaus selbst verwenden oder verwenden lassen, um einen rechtswidrigen Vorteil zu erlangen. Aus diesem Grund wird dieser Deliktstyp als verhaltensungebundenes, mehraktiges Delikt eingeordnet. Entscheidend ist, dass der rechtswidrige Vorteil durch das Zusammentreffen dieser Handlungen erlangt wird: Besitz und rechtswidrige Vorteilserlangung.
Es macht keinen Unterschied, ob die Karte gestohlen, gefunden, nachträglich ausgetauscht oder mit Einwilligung des Opfers erlangt wurde. Entscheidend ist, dass der Täter die Karte erlangt. Während die Erlangung der Karte in der Regel auf rechtswidrigem Wege erfolgt, kann der Besitz der Karte durchaus rechtmäßig sein. Der bloße Besitz der Karte ist für sich genommen jedoch keine Straftat. Hinzukommen muss, dass mit der Karte rechtswidrige Vorteile erlangt werden.
Es genügt auch nicht, die Karte rechtswidrig zu erlangen oder zu besitzen. Bei dieser Straftat muss die Karte ohne Einwilligung des Karteneigentümers oder der Person, die sich rechtmäßig im Besitz der Karte befinden sollte, verwendet oder durch einen Dritten verwendet werden.16 In beiden Fällen ist Art. 245 Abs. 1 auf den Dritten anzuwenden, da dieser weiß, dass er die Karte ohne jede Berechtigung verwendet. Unter dieser Voraussetzung ist zu prüfen, ob der als Täter in Betracht kommende Dritte „Kenntnis“ hat oder nicht.17
Früher qualifizierte der Kassationshof Fälle, in denen die von der Bank ausgestellte Karte gestohlen wurde, bevor sie den Karteneigentümer erreichte, und an Geldautomaten zur Bargeldabhebung verwendet wurde, als Betrug.18 Ebenso wertete es der Kassationshof als Diebstahl nach Art. 149 Abs. 3 des türkischen Strafgesetzbuchs (TCK), wenn der Täter die Karte und die Geheimzahl mit Einwilligung des Karteninhabers erlangt.19 Der Gesetzgeber hat das Recht jedoch dahin reformiert, dass sämtliche mit Bank- oder Kreditkarten begangenen strafbaren Handlungen Art. 245 TCK unterfallen. Folglich gelten diese Unterscheidungen, die unter dem alten TCK bestanden, nicht mehr.
Wird die Bank- oder Kreditkarte bei einem Handelsgeschäft verwendet und legt der Täter die Karte dem Handelsunternehmen als seine eigene vor, so macht er sich entweder einen gefälschten Ausweis zunutze, der mit den Angaben auf der Karte übereinstimmt, oder aber den Umstand, dass das Handelsunternehmen es versäumt, sich durch ordnungsgemäße Identifizierung des Kunden hinreichend zu vergewissern, dass dieser zur Vornahme des Geschäfts berechtigt ist.20 Seit Inkrafttreten des TCK Nr. 5237 beurteilt der Kassationshof diese Handlungen nach Art. 245 Abs. 1.21
Eine weitere Konstellation, in der diese Straftat begangen werden kann, liegt vor, wenn mittels einer Karte rechtswidrige Vorteile erlangt werden, obwohl die Karte nicht körperlich in Besitz genommen wird.
Nach einer Auffassung setzt die Straftat die körperliche Verwendung einer Karte durch einen Dritten voraus.22 Werden jedoch rechtswidrige Vorteile erlangt, so ist Art. 245 Abs. 1 anzuwenden.23 Tatsächlich hat der Kassationshof Online-Einkäufe mit Kreditkartendaten unter Art. 245 Abs. 1 subsumiert und den Anwendungsbereich der Vorschrift damit nicht auf den körperlichen Besitz der Kreditkarte beschränkt.24
Mitunter stellt ein Kartenherausgeber zu demselben Kreditkartenkonto eine Zusatzkarte aus, indem er etwa Ehemann und Ehefrau jeweils eine Karte gibt, obwohl die Karte auf den Namen des Ehemanns lautet.
Verwendet ein Dieb die Ausweis- und Kreditkartendaten des Opfers, um über das Online-Banking eine Zusatzkarte auf den Namen des Opfers zu beantragen, nimmt er die Karte sodann vom Kurier entgegen und erlangt er anschließend rechtswidrige Vorteile,25 so ist auf diesen Sachverhalt Art. 245 Abs. 1 anzuwenden.26
Art. 245 TCK enthält die Wendungen „wer eine fremde Bank- oder Kreditkarte, gleich aus welchem Grund, an sich bringt oder in Besitz hat“ und „ohne Einwilligung des Karteneigentümers oder der Person, der die Karte auszuhändigen ist“. Der Anwendungsbereich dieser Straftat umfasst auch Fälle, in denen die Bank- oder Kreditkarte an Geldautomaten oder im Internet verwendet wird, wenn dabei das Konto überzogen oder das Limit überschritten wird.
Zu den am häufigsten angewandten Methoden zählen betrügerische Vorgehensweisen an Geldautomaten, etwa die Manipulation des Geldautomaten.27 Nach der Lehre ist Art. 245 Abs. 1 auch in solchen Fällen anwendbar.28
Unterschiedliche Auffassungen bestehen darüber, welche Straftat vorliegt, wenn die Geldausgabe am Geldautomaten durch Anbringen einer Vorrichtung am Geldausgabeschacht verhindert und das Geld an sich genommen wird, nachdem der Karteninhaber den Geldautomaten verlassen hat. Im Schrifttum wird vertreten, dass auf diese Fälle Art. 244 Abs. 4 statt Art. 245 Abs. 1 anwendbar sein kann.29 Die Entscheidungen des Kassationshofs aus der Zeit des TCK Nr. 765 werten sie dagegen als Diebstahl.30
Eine weitere häufig anzutreffende Konstellation ist die Abhebung von Bargeld oder Gehalt mit der Bankkarte eines Verstorbenen. Der Kassationshof hat entschieden, dass diese Handlungen nach Art. 245 Abs. 1 TCK zu beurteilen sind.31
Wegen der höheren Sicherheit ist die Verwendung von Chip und Geheimzahl bei Kartentransaktionen allgemein üblich geworden. Gleichwohl ist es weiterhin möglich, diese Option zu umgehen und Karten zu verwenden, ohne bei der Verwendung die Geheimzahl einzugeben.32 Rechtswidrige Vorteile lassen sich erlangen, indem vorgetäuscht wird, der Karteninhaber habe die Transaktion autorisiert. Dieser Methode bedienen sich Kartenakzeptanzstellen, die Zahlungen per Karte annehmen, und die mit ihnen zusammenarbeitenden kriminellen Organisationen.33
Der Kassationshof subsumiert diese Fälle unter Art. 245 Abs. 1.34
Herstellen, Verkaufen, Übertragen, Kaufen oder Annehmen von Bank- oder Kreditkarten, die durch Verknüpfung mit fremden Konten gefälscht wurden (Art. 245 Abs. 2)
Die in Art. 245 Abs. 2 TCK umschriebene Straftat ist als Delikt mit alternativen Tathandlungen ausgestaltet. So stellt etwa die Herstellung und der Verkauf einer gefälschten Karte durch den Täter eine Straftat dar. Sind dagegen derjenige, der die gefälschte Karte herstellt, und derjenige, der sie verkauft, verschiedene Personen, so ist jede von ihnen gesondert wegen Verstoßes gegen Art. 245 Abs. 2 zu beurteilen.35 Zudem umfasst „das Herstellen gefälschter Bank- oder Kreditkarten durch Verknüpfung der Karte mit fremden Konten“, das eine der in Absatz 2 des Art. 245 umschriebenen alternativen Tathandlungen ist, mehrere miteinander verbundene Handlungen. Da diese Handlungen einzeln aufgeführt sind, handelt es sich um ein verhaltensgebundenes Delikt. Verhaltensgebundene Delikte sind solche, bei denen das Gesetz festlegt, welche Arten von Handlungen die Straftat ausmachen.36
Dass das Verkaufen, Übertragen, Kaufen oder Annehmen im Gesetz als eigenständige Straftaten ausgestaltet sind, hat den Grund, diese Handlungen unabhängig davon unter Strafe zu stellen, ob sie zu einem rechtswidrigen Vorteil führen oder nicht. Auch wenn die Handlungen des Annehmens und des Kaufens das Besitzen einschließen, sollte diese Handlung nach dem Gesetzlichkeitsprinzip zudem gesondert in das Gesetz aufgenommen werden.37
Gefälschte Bank- oder Kreditkarten können auf vielfältige Weise hergestellt werden. Eine der gängigsten Methoden besteht darin, über Datenübertragungsnetze und Geldautomaten Informationen über den Kartennutzer und die Bankkonten zu sammeln und diese Informationen auf den Magnetstreifen einer auf den Namen des Täters gedruckten Plastikkarte zu übertragen.38
Darüber hinaus ist die Herstellung gefälschter Karten nicht nur auf körperliche Karten zu beziehen, sondern muss auch die Nutzung der virtuellen Umgebung, etwa des Internet-Bankings, bei Finanztransaktionen einschließen.39
Diese Straftat liegt auch vor, wenn virtuelle gefälschte Karten, die mit einem echten Bankkonto verknüpft sind, verkauft, übertragen, gekauft oder angenommen werden. Nach Absatz 2 des Art. 245 ist es nicht erforderlich, dass durch das Herstellen, Verkaufen, Übertragen usw. gefälschter Karten rechtswidrige Vorteile erlangt werden. Diese Handlungen genügen für sich genommen, um die Straftat zu verwirklichen. Bei diesem Deliktstyp knüpft die Strafbarkeit daher an die Handlung und nicht an den Erfolg an.40 Wie das Gesetz über Bankkarten und Kreditkarten und die Entscheidungen des Kassationshofs klar bestimmen, fallen sowohl körperliche als auch virtuelle Karten unter den Begriff der Bank- oder Kreditkarte.41
Der Kassationshof hat entschieden, dass Fälle, in denen Banken zum Zweck der Kontoeröffnung gefälschte Dokumente vorgelegt werden, unter Art. 37 Abs. 2 des Gesetzes über Bankkarten und Kreditkarten fallen. Wird also einem Täter, der die Kontoeröffnung mit einem gefälschten Ausweis beantragt hat, eine Kreditkarte ausgestellt, so ist Art. 245 Abs. 1 TCK anzuwenden; wird dem Täter die Kreditkarte nicht ausgestellt, so ist Art. 37 Abs. 2 des Gesetzes Nr. 5456 anzuwenden.42
Begeht ein einzelner Täter diese Handlungen, so liegt nur eine Straftat vor; führen mehrere Täter die Handlung aus, so gilt jeder von ihnen als Täter der Straftat.
Erlangung rechtswidriger Vorteile mittels gefälschter oder verfälschter Bank- oder Kreditkarten (Art. 245 Abs. 3)
Absatz 3 des Art. 245 umschreibt die Straftat, sich oder einem Dritten durch die Verwendung gefälschter oder verfälschter Bank- oder Kreditkarten einen rechtswidrigen Vorteil zu verschaffen.43 Dieser Deliktstyp ist als Delikt mit alternativen Tathandlungen ausgestaltet.44 Der Täter muss die Karte nicht selbst gefälscht oder verfälscht haben, um wegen dieser Straftat belangt zu werden; es genügt, dass er sich mit der gefälschten Karte, deren gespeicherte Informationen gefälscht sind, einen rechtswidrigen Vorteil verschafft.45
Machines? Establishing Identity Between Humans and Software Code, or whether You Know it is a Dog, and if so, which Dog?’, Computer and Telecommunications Law Review, 2015, Volume 21, Issue 5, 135 – 148.
Nach Inkrafttreten des TCK Nr. 5237 entschied der 11. Strafsenat des Kassationshofs, dass Taten, bei denen rechtswidrige Vorteile mit Karten erlangt werden, die mithilfe gefälschter Dokumente hergestellt wurden, nach Art. 158 Abs. 1 Buchst. f TCK zu beurteilen sind.46 Der Große Strafsenat des Kassationshofs entschied dagegen in einem Fall vom 27.05.2008, dass solche Taten nach Art. 245 Abs. 3 zu beurteilen sind.47 Diese Vorschrift wird als Spezialvorschrift gegenüber Art. 158 Abs. 1 Buchst. f eingeordnet, der den Betrug mittels informationstechnischer Systeme regelt.
Werden rechtswidrige Vorteile mit gefälschten Verkaufsbelegen erlangt, die unter Mitwirkung einer Person aus dem zahlenden Institut mit gefälschten Karten erstellt wurden, so ist Absatz 3 des Art. 245 anzuwenden.
Da die Täuschungshandlung nicht gegenüber einer natürlichen Person begangen wird, gilt die Verwendung gefälschter Kreditkarten bei Finanztransaktionen nicht als Betrug, sondern als Erlangung rechtswidriger Vorteile mittels gefälschter Karten. Die Entscheidungen des Kassationshofs bestätigen diese Auslegung.48
Wird mit Geschäftsinhabern vereinbart, den Anschein zu erwecken, es sei unter Verwendung gefälschter Karten ein Geschäft abgewickelt worden, und werden dadurch rechtswidrige Vorteile erlangt, so zieht es der Kassationshof vor, nach Art. 245 Abs. 3 zu bestrafen.49
Erfolg
Im Strafrecht ist es nicht bei allen Deliktstypen erforderlich, einen Erfolg festzustellen. Dieses Merkmal ist bei denjenigen Straftaten ausdrücklich vorgesehen, bei denen der Erfolg zum Tatbestand gehört und für die Tatbestandsmäßigkeit erforderlich ist. Bei den in Art. 245 Abs. 1 und 3 geregelten Straftaten ist dieser Erfolg der „Vorteil“, der dem Täter durch die Tathandlung zufließt.50 Dieser Vorteil muss materieller Art sein und einen Geldwert haben. Absatz 1 erfasst Fälle, in denen die auf die Erlangung von Vorteilen gerichtete strafbare Tätigkeit unterbrochen wird, Absatz 2 sieht einen bedingten Versuch vor und Absatz 3 die Vollendung einer Straftat.
Andererseits gilt die unbefugte Verwendung fremder Bank- oder Kreditkarten, bei der abgehobenes Bargeld öffentlich verteilt
oder für wohltätige Zwecke gespendet wird, um immaterielle Vorteile zu erlangen, als Erlangung eines materiellen Vorteils, da der Täter den Vorteil dadurch erzielt, dass er Verfügungsgewalt über das Geld ausübt.51 Mit anderen Worten: Wer eine Bank- oder Debitkarte ohne Ermächtigung des Kontoinhabers verwendet, indem er Geld abhebt und es einer wohltätigen Einrichtung zukommen lässt, ohne materielle Vorteile anzustreben, erlangt gleichwohl einen materiellen Vorteil. In der Tatbestandsumschreibung sind die vom Täter erlangten Vorteile genannt, nicht dagegen Schäden des Opfers.
Bei der in Absatz 2 des Art. 245 umschriebenen Straftat ist es zur Erfüllung der Tatbestandsmerkmale nicht erforderlich, dass der Täter die Tat zu Ende führt oder einen rechtswidrigen Vorteil erlangt. Die Herstellung gefälschter Karten ist erforderlich, damit die Handlung als Straftat gilt. Weitere Merkmale wie die Schädigung anderer sind in der Umschreibung dieses Deliktstyps nicht enthalten. Für den in Art. 245 umschriebenen Deliktstyp werden außer dem Vorsatz des Täters keine weiteren subjektiven Merkmale verlangt.
Der subjektive Tatbestand – Vorsatz
Bei den in den Absätzen 1, 2 und 3 umschriebenen Straftaten bildet der Vorsatz den subjektiven Tatbestand. Vorsatz ist der Wille, einen Schaden herbeizuführen, und das Wissen um die rechtlichen Folgen der Straftat, wie sie im Gesetz umschrieben ist.52 Die Tatbestandsumschreibung in Art. 245 nennt den Vorsatz nicht. Auch in der Auslegung durch die Gerichte ist das Merkmal des Vorsatzes in diesem Tatbestand nicht enthalten.53 Fahrlässigkeit ist bei diesen drei Deliktstypen kein Merkmal des subjektiven Tatbestands.
Das Merkmal der Rechtswidrigkeit
Das Merkmal der Rechtswidrigkeit wird als Verstoß gegen eine rechtliche Regelung oder eine gesetzliche Vorschrift definiert. Verwirklicht der Täter die Handlungen, die die Merkmale der Straftat ausmachen, mit Einwilligung des Opfers, so liegt keine Straftat vor. Die Einwilligung ist kein Bestandteil des Vorsatzes. Denn die Einwilligung des Kartennutzers oder der Person, die im Besitz der Karte ist, macht die Handlung des Täters rechtmäßig; hat der Täter den Kunden jedoch durch Täuschung zur Preisgabe von Informationen veranlasst, so liegt eine Straftat vor.
Besondere Erscheinungsformen der Straftaten
Versuch
Da die ersten drei Absätze des Art. 245 unterschiedliche Straftaten umschreiben, ist der Versuch dieser Straftaten gesondert zu untersuchen. Die in Art. 245 Abs. 1 und 3 geregelten Straftaten sind über die Erlangung eines rechtswidrigen Vorteils definiert. Hat der Täter die Handlungen vollständig vorgenommen, ohne dass der Erfolg eingetreten ist, so sind die Handlungen als Versuch zu qualifizieren. Nach Art. 36 TCK54 bleibt der Täter jedoch straffrei, wenn er die Karte verwendet, die Tat aber willentlich aufgibt, bevor Vorteile erlangt werden.55
Wird der Täter gefasst, bevor er Gelegenheit hatte, die Karte zu verwenden, und stellt die Handlung für sich genommen bereits eine Straftat dar, so wird sie nicht als Versuch gewertet, und der Täter kann wegen dieser Straftat bestraft werden. Der Kassationshof hat dies in seiner jüngsten Entscheidung auch bestätigt.56
Nach Absatz 2 des Art. 245 ist ein rechtswidriger Vorteil als Erfolg nicht erforderlich, damit die Handlungen des Täters eine Straftat darstellen. Die Straftat ist in dem Zeitpunkt vollendet, in dem die gefälschte Karte hergestellt, verkauft, übertragen oder angenommen wird.57 Versucht der Täter jedoch, gefälschte Kreditkarten herzustellen, und bemerkt die Bank dies vor Abschluss der Herstellung und gelingt es ihr, den Täter fassen zu lassen, so ist Art. 37 Abs. 2 des Gesetzes Nr. 5464 über Bankkarten und Kreditkarten anzuwenden.58
Kauft oder übernimmt der Täter eine gefälschte oder verfälschte Karte in der Absicht, rechtswidrige Vorteile zu erlangen, und wird er gefasst, bevor er die Karte verwendet, so liegt nicht der Versuch der in Absatz 3 umschriebenen Straftat, sondern die vollendete Straftat nach Absatz 2 vor.59
Beteiligung
Beteiligung ist die Mitwirkung als Beteiligter an einer Tat oder einer Straftat. Die Absätze 1, 2 und 3 des Art. 245 enthalten keine besonderen Regelungen zur Beteiligung. Fragen der Beteiligung an diesen Straftaten sind daher nach den allgemeinen Vorschriften des türkischen Strafgesetzbuchs (TCK) über die Beteiligung zu beurteilen. Bei diesen Straftaten sind sämtliche Formen der Beteiligung möglich.
Erlangt die Person A einen rechtswidrigen Vorteil durch die Verwendung der Bank- oder Kreditkarte der Person B, etwa wenn A die Karte des B von der Person C erhält, so erfüllt die bloße Annahme dieser Vorteile durch A nicht den Tatbestand des Art. 245 Abs. 1. In diesen Fällen ist Art. 165 TCK anzuwenden.60 Bei der in Absatz 3 des Art. 245 umschriebenen Straftat gilt die Person A als Täter, wenn die Person C an der mit der gefälschten Karte begangenen Straftat beteiligt ist und Nutznießer der rechtswidrigen Vorteile ist.61
Konkurrenzen
Art. 245 TCK soll auf die einschlägigen Handlungen unabhängig davon Anwendung finden, wie die Karte erlangt wurde. Da der Wortlaut des Art. 245 Abs. 2 bestimmt: „sofern die Tat nicht eine andere, mit schwererer Strafe bedrohte Straftat darstellt“, ist Tateinheit (Idealkonkurrenz) bei diesem Zusammentreffen von Straftaten nicht möglich.62
Die in Art. 245 Abs. 1 umschriebene Straftat kann als fortgesetzte Tat begangen werden. Der Kassationshof hat entschieden, dass dann, wenn dieselbe Person Karten verschiedener Banken erlangt und verwendet, für jede Karte eine gesonderte Straftat als begangen gilt.63 Da in diesem Fall nicht eine Handlung, sondern mehrere Handlungen vorliegen, kann Art. 43 Abs. 2 keine Anwendung finden. Deshalb kommt es auf die Bestimmung des Opfers der Straftat an. Wie bereits ausgeführt, kann Opfer dieser Straftat nur eine natürliche Person sein. Eine geschädigte juristische Person, etwa die Bank oder das Finanzinstitut als Eigentümerin der Karte, gilt rechtlich nicht als Opfer der Straftat.64
Nach der Entscheidung des Großen Strafsenats des Kassationshofs (ACPC) vom 18.10.2011 richtet sich die Zahl der Straftaten nach der Zahl der Opfer und nicht nach der Zahl der Karten. Wird die Straftat mehrfach gegen dasselbe Opfer begangen, so ist die Regel über die fortgesetzte Tat anzuwenden.65 Stellt derselbe Täter nicht eine, sondern mehrere Karten her, so liegt im Rechtssinne eine Handlung vor. Wird diese Handlung in Serie begangen, so wird der Täter nur wegen einer Straftat bestraft.66
Unterschiedliche Auffassungen bestehen darüber, ob neben dem Verstoß gegen Art. 245 Abs. 1 auch ein Diebstahl begangen wird, wenn eine Bankkarte rechtswidrig erlangt wird. Der Große Strafsenat (ACPC) hat entschieden, dass in solchen Fällen Art. 245 Abs. 1 und Art. 142 nebeneinander anzuwenden sind, Art. 145 dagegen nicht herangezogen wird.67 Eine Auffassung kritisiert die Einordnung durch den Großen Strafsenat im Hinblick auf das Merkmal der Tatbestandsmäßigkeit, da sämtliche Formen der Erlangung der Karte unabhängig von ihrer Rechtmäßigkeit von der Tatbestandsmäßigkeit der Straftat erfasst sind.68
Wird die Bankkarte unter dem Vorwand erlangt, dem Opfer zu helfen, und nimmt der Täter das Geld an sich, so liegt ein Diebstahl vor.69 Wird die Bank- oder Kreditkarte durch Betrug erlangt, so sind die Strafen, da der Betrug und die Straftat nach Art. 245 Abs. 1 keine zusammengesetzte Straftat bilden, nach den Regeln der Tatmehrheit (Realkonkurrenz) zusammenzurechnen.70 Der Kassationshof ist jedoch anderer Auffassung und hat entschieden, dass sich die Strafe allein nach Art. 245 Abs. 1 TCK bestimmt.71
Nimmt der Täter das Geld an sich, nachdem das Opfer den Geldautomaten verlassen hat, so stellt die Tat einen einfachen Diebstahl dar, weil die Bankkarte nicht erlangt wird, keine informationstechnischen Systeme verwendet werden und das Opfer nicht durch qualifizierte Handlungen getäuscht wird. Der Kassationshof teilt diese Auffassung.72 Da es andererseits möglich ist, gefälschte Bank- oder Kreditkarten herzustellen, ohne eine Fälschung amtlicher Urkunden zu begehen, ist der Täter gesondert wegen Fälschung amtlicher Urkunden und, je nach Tathandlung, wegen Herstellung gefälschter Bank- oder
Kreditkarten (Art. 245 Abs. 2) oder wegen Erlangung rechtswidriger Vorteile mittels Bank- oder Kreditkarten zu bestrafen.73 Nach Auffassung des Kassationshofs liegt eine Erlangung rechtswidriger Vorteile mittels Bank- oder Kreditkarten und kein Betrug vor, wenn der Täter die Kartendaten des Opfers kopiert, eine gefälschte Karte auf seinen eigenen Namen herstellt und rechtswidrige Vorteile erlangt.74
Kauft der Täter zunächst die gefälschte oder verfälschte Bank- oder Kreditkarte (Straftat nach Art. 245 Abs. 2) und verwendet er diese Karte sodann, um rechtswidrige Vorteile zu erlangen (Straftat nach Art. 245 Abs. 3), so ist er nach Art. 245 Abs. 3 zu bestrafen. Der Kassationshof ist jedoch anderer Auffassung und entscheidet, dass der Täter wegen jeder dieser Straftaten gesondert zu bestrafen ist.75
Strafmilderung
Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Strafe erlassen oder gemildert werden, obwohl die im Gesetz unter Strafe gestellte Tat begangen wurde. Persönliche Strafausschließungs- oder Strafmilderungsgründe sind Umstände, die bei Begehung der Tat vorliegen und verhindern, dass der Täter bestraft wird. Strafaufhebungsgründe treten dagegen erst nach Vollendung der Straftat ein. Nach den Erläuterungen zum vierten und zum fünften Absatz lautet der in Absatz 4 des Art. 245 umschriebene persönliche Strafausschließungs- oder Strafmilderungsgrund wie folgt:
Wird die in Absatz 1 umschriebene Straftat zum Nachteil
a) eines Ehegatten, hinsichtlich dessen keine gerichtliche Trennung ausgesprochen ist,
b) eines Verwandten in aufsteigender oder absteigender Linie, eines Blutsverwandten, eines Adoptierenden oder eines Adoptierten,
c) eines in derselben Wohnung lebenden Bruders oder einer in derselben Wohnung lebenden Schwester
begangen, so wird gegen den betreffenden Angehörigen keine Strafe verhängt
Die tätige Reue ist in Absatz 5 des Art. 245 wie folgt geregelt: „Auf Taten, die in den Anwendungsbereich des ersten Absatzes fallen, finden die Vorschriften dieses Gesetzes über die tätige Reue bei Straftaten gegen das Vermögen Anwendung.“ Dieser Absatz gilt nur für die in Absatz 1 umschriebene Straftat.76
Das Verhältnis zwischen Täter und Opfer
Absatz 4 des Art. 245 bestimmt Folgendes:
Wird die in Absatz 1 umschriebene Straftat zum Nachteil
a) eines Ehegatten, hinsichtlich dessen keine gerichtliche Trennung ausgesprochen ist;
b) eines Verwandten in aufsteigender oder absteigender Linie, eines Blutsverwandten, eines Adoptierenden oder eines Adoptierten;
c) eines in derselben Wohnung lebenden Bruders oder einer in derselben Wohnung lebenden Schwester
begangen, so wird gegen den betreffenden Angehörigen keine Strafe verhängt.
Dieser Absatz sieht vor, dass Angehörige des Täters, die wegen einer Straftat verurteilt werden, nicht bestraft werden können.77
Tätige Reue
In Absatz 5 des Art. 245 ist die tätige Reue mit der Formulierung vorgesehen: „Auf Handlungen, die in den Anwendungsbereich des ersten Absatzes fallen, finden die in diesem Gesetz geregelten Vorschriften über die tätige Reue bei Straftaten gegen das Vermögen Anwendung“. Die tätige Reue bei Vermögensdelikten ist in Art. 168 TCK geregelt. Damit die tätige Reue zum Tragen kommt, muss der Täter die maßgeblichen Handlungen aus freiem Willen vornehmen.78 Für einen Täter, der sich in einer Vollzugsanstalt befindet, ist es schwierig, den Schaden wiedergutzumachen; erfüllt jedoch seine Familie diese Voraussetzung auf Ersuchen des Täters, so sind die Voraussetzungen der tätigen Reue gegeben.79
Bei Straftaten mit mehreren Beteiligten kommen die übrigen Beteiligten, die an der Schadenswiedergutmachung nicht mitwirken, nicht in den Genuss der tätigen Reue.80 Bei der Bemessung der Strafmilderung steht dem Gericht ein Ermessensspielraum zu.
Sanktion, Ermittlungsverfahren und gerichtliches Verfahren
Wird die in Absatz 1 des Art. 245 umschriebene Straftat begangen, so wird der Täter mit Freiheitsstrafe von drei bis zu sechs Jahren und mit Geldstrafe von bis zu fünftausend Tagessätzen bestraft. Die Strafe für die in Absatz 2 des Art. 245 umschriebene Straftat beträgt mindestens drei und höchstens sieben Jahre Freiheitsstrafe. Wahlweise ist eine Geldstrafe vorgesehen. Wird die in Absatz 3 unter Strafe gestellte Handlung begangen, so sind Freiheitsstrafe von vier bis zu acht Jahren und Geldstrafe von bis zu fünftausend Tagessätzen vorgesehen.
Erlangen juristische Personen durch diese Straftat einen rechtswidrigen Vorteil, so werden nach Art. 246 TCK die in Art. 60 TCK81 geregelten, eigens für sie vorgesehenen Maßregeln der Sicherung angewandt.
Ist die gefälschte Karte mit Offshore-Konten verknüpft oder von Instituten im Ausland ausgegeben und findet die Transaktion im Inland statt, so stellen sich keine Fragen der Zuständigkeit. Die inländischen Gerichte nehmen ihre Zuständigkeit in Anspruch, wenn der Täter die rechtswidrigen Vorteile im Inland erlangt. Der Kassationshof teilt diese Auffassung.82 Für die drei in Art. 245 umschriebenen Straftaten ist das Strafgericht erster Instanz für das gerichtliche Verfahren zuständig.
Schlussbemerkungen
Die technologische Entwicklung stellt uns fortwährend vor neue Herausforderungen. Es ist zu begrüßen, dass solche Straftaten, wie in Art. 245 TCK geschehen, gesondert geregelt werden. Ein Nebenzweck der Regelung besteht zudem darin, Unstimmigkeiten zwischen den Entscheidungen der Instanzgerichte und des Kassationshofs zu vermeiden, wie sie zur Zeit der Geltung des TCK Nr. 765 bestanden.
Das geschützte Rechtsgut bei Bank- oder Kreditkarten gründet im Eigentum des Einzelnen.
Straftaten im Zusammenhang mit Bank- oder Kreditkarten sind als
Straftaten im Bereich der Datenverarbeitung und nicht als Straftaten gegen das Vermögen ausgestaltet. Konzeptionell sind diese Tatbestände besser im Abschnitt über „Datenverarbeitungssysteme“ aufgehoben, da es um die Entwendung von Vermögen unter Verwendung von Datenverarbeitungssystemen geht. Dr. Murat Volkan Dülger ist Assistenzprofessor an der Juristischen Fakultät der İstanbul Medipol Universität, Lehrstuhl für Strafrecht und Strafprozessrecht, Direktor des Forschungs- und Anwendungszentrums für IT-Recht der İstanbul Medipol Universität und Vorsitzender der Kommission für IT-Recht der Rechtsanwaltskammer İstanbul.
Zu den Konstellationen, die von dieser Straftat erfasst werden, gehört der Fall, dass mittels einer Karte rechtswidrige Vorteile erlangt werden, obwohl die Karte nicht körperlich erlangt wird. Nach einer Auffassung setzt die Straftat voraus, dass die Karte körperlich verwendet wird oder dass ein Dritter die Karte verwendet – offen bleibt allerdings, wie ein Dritter die Karte verwenden kann, wenn sie sich nicht in seinem Besitz befindet. Werden jedoch rechtswidrige Vorteile erlangt, so wird vorgeschlagen, Art. 245 Abs. 1 anzuwenden. Hervorzuheben ist, dass der Kassationshof den Anwendungsbereich der Vorschrift tatsächlich nicht auf den körperlichen Besitz der Kreditkarte beschränkt hat.
Der Kassationshof hat entschieden, dass dann, wenn dieselbe Person Karten verschiedener Banken erlangt und verwendet, für jede Karte eine gesonderte Straftat als begangen gilt. Deshalb kommt es auf die Bestimmung des Opfers der Straftat an. Nach der türkischen Strafrechtslehre können Opfer von Straftaten nur natürliche Personen sein. Ist der Eigentümer der Karte eine juristische Person, so ist diese nicht Opfer der Straftat, sondern kann nur Geschädigte sein.
Eine weitere problematische Konstellation liegt vor, wenn der Täter zunächst die gefälschte oder verfälschte Bank- oder Kreditkarte kauft (Tatbestand des Art. 245 Abs. 2) und diese Karte sodann verwendet, um rechtswidrige Vorteile zu erlangen (Straftat nach Art. 245 Abs. 3). In diesen Fällen ist der Täter nach Art. 245 Abs. 3 zu bestrafen. Der Kassationshof ist jedoch anderer Auffassung und entscheidet, dass der Täter wegen jeder dieser Straftaten gesondert zu bestrafen ist.
Das Problem besteht darin, dass hinsichtlich des Missbrauchs von Bank- oder Kreditkarten eine Gesetzeslücke besteht, derer sich der türkische Gesetzgeber annehmen muss. Es ist nicht hilfreich, wenn das Recht die Rechte des Kartenherausgebers außer Acht lässt.
© Murat Volkan Dülger, 201583
Fußnoten
- Murat Volkan Dülger, Bilişim Suçları ve İnternet İletişim Hukuku, 5th Edition, Seçkin Publishing House, October 2014, p. 71. ↑
- In der Türkei dienen die Entscheidungen des Kassationshofs den Gerichten, Staatsanwälten und Rechtsanwälten als Orientierung. Die im Schrifttum angeführten Entscheidungen stützen entweder die Auffassungen der Autoren oder bringen eine abweichende Auffassung zum Ausdruck. ↑
- Dülger, p. 448; Özbek, p. 1022; Sacit Yılmaz, Banka veya Kredi Kartlarının Kötüye Kullanılması Suçu, Türkiye Barolar Birliği Dergisi, Issue 87, 2010, p. 267. ↑
- Veli Özer Özbek/Nihat Kanbur/Pınar Bacaksız/Koray Doğan/İlker Tepe, Türk Ceza Hukuku Özel Hükümler, Seçkin Publishing House, Ankara, 2011, p. 885; Yılmaz, p. 290. ↑
- Täterschaft Art. 37 – (1) Jede der Personen, die die im Gesetz als Straftat umschriebene Tat gemeinschaftlich ausführen, ist für deren Rechtsfolgen als Täter verantwortlich. (2) Als Täter ist auch verantwortlich, wer sich zur Begehung einer Straftat eines anderen bedient. Die Strafe desjenigen, der sich einer oder mehrerer schuldunfähiger Personen bedient, wird um ein Drittel bis zur Hälfte erhöht. ↑
- Dülger, p. 460; Özbek/Kanbur/Bacaksız/Doğan/Tepe, p. 880. ↑
- Dülger, p. 464; Yılmaz, p. 268; Zudem hat der Große Strafsenat des Kassationshofs in einer Entscheidung ausgeführt: „Opfer der in Art. 245 Abs. 1 des türkischen Strafgesetzbuchs (TCK) geregelten Straftat ist der Inhaber der Bank- oder Kreditkarte. Auch die in Absatz 1 genannte Person, der die Karte auszuhändigen ist, ist Inhaber der Karte. Zwar werden die informationstechnischen Systeme der Bank oder des Kreditinstituts bei der Straftat als Mittel verwendet und steht die Bankkarte im Eigentum der Bank, doch machen diese Umstände die Bank nicht zum Opfer der Straftat. Banken und Kreditinstitute haben in diesen Fällen die Stellung des Geschädigten.“ (Appeal Court Assembly of Penal Chambers, 18.10.2011 Date 2011/6-166 File Number and 2011/ 213 Decision Number.) ↑
- Yılmaz, p. 268. ↑
- Eyüp Yılmaz, Türkiye’de Kredi Kartı Uygulaması ve Ekonomik Etkileri, İstanbul, Türkmen Bookstore, 2000, p. 8. ↑
- Dülger, p. 467. ↑
- In der gesetzlichen Umschreibung der Straftat ist nicht festgelegt, welche Handlungen die Straftat ausmachen. ↑
- Dülger, p. 469. ↑
- Özbek, p. 1031. ↑
- Dülger, p. 471. ↑
- Penal Chamber no. 6 of the Appeal Court. 24.3.1999, File Number.1998/12638, Decision Number. 1999/1628. ↑
- Penal Chamber no. 11 of the Appeal Court. 8.4.2002, FN. 2517 DN. 2929. ↑
- Dülger, p. 463. ↑
- Penal Chamber no. 11 of the Appeal Court. FN. 2008/4588, DN. 2010/489. ↑
- Özbek, p. 1031. ↑
- Dülger, p. 480. ↑
- Penal Chamber no. 11 of the Appeal Court. FN. 2009/10354, DN. 2010/141 vgl. Dülger, p. 465; Penal Chamber no. 8 of the Appeal Court. 1.4.2014 FN. 2013/2611, DN. 2014/8185. ↑
- Dülger, p. 480. ↑
- Dülger, p. 480; der Kassationshof hat ausgeführt, dass Art. 245 Abs. 1 auch dann anzuwenden ist, wenn rechtswidrige Vorteile unter Verwendung der Bank- oder Kreditkarte eines anderen erlangt werden. (Penal Chamber no. 11 of the Appeal Court. 14.10.2010, FN. 2010/10947, DN. 2010/11189). ↑
- Näher zu solchen Angriffen von Dieben auf Geldautomaten siehe Stephen Mason, When Bank Systems Fail Debit cards, Credit cards, ATMs, mobile and online banking: your rights and what to do when things go wrong (2nd edn, PP Publishing, 2014). ↑
- Dülger, p. 482. Diese Methode ist in Entscheidungen des Kassationshofs erörtert und als Missbrauch von Bank- oder Kreditkarten anerkannt worden. (Penal Chamber no. 11 of the Appeal Court. 12.07.2010, FN. 2008/9810, DN. 2010/8428) ↑
- Es ist unbestreitbar, dass Geldautomaten als Ganzes informationstechnische Systeme (sogenannte vernetzte Systeme) sind, ja einen Teil des informationstechnischen Systems der Banken bilden, das auch als vernetzte Kommunikation bezeichnet wird. Die Behinderung der Funktion der Geräte durch körperliche Einwirkung und der aus dieser Behinderung erwachsende rechtswidrige Vorteil fallen daher in den Anwendungsbereich des Art. 244 Abs. 4 TCK. Für den rechtswidrigen Vorteil, der ohne Verwendung einer Karte, aber durch körperliche Einwirkung erlangt wurde, ist der Täter nach diesem Absatz zu bestrafen (Dülger, p. 483). ↑
- Penal Chamber no. 6 of the Appeal Court 11.3.1997, FN. 23588, DN, 2515; Penal Chamber no. 6 of the Appeal Court. 23.11.1995, FN. 11688, DN. 12125. ↑
- Penal Chamber no. 11 of the Appeal Court. 17.5.2001, FN. 8352, DN. 9183; Penal Chamber no. 11 of the Appeal Court. 15.9.2008, FN. 10263, DN. 8833; Penal Chamber no. 11 of the Appeal Court. 12.3.2007, FN. 8843, DN. 1582. ↑
- Stephen Mason, When Bank Systems Fail Debit cards, credit cards, ATMs, mobile and online banking: your rights and what to do when things go wrong, chapter 3. ↑
- Penal Chamber no. 11 of the Appeal Court. 22.2.2012, FN. 2012/1289, DN. 2012/2012; Penal Chamber no. 11 of the Appeal Court. 19.3.2012, FN. 17457, DN. 3681. ↑
- Dülger, p. 487 ↑
- Özbek, p. 1047. ↑
- Özbek, p. 1047. ↑
- Penal Chamber no. 11 of the Appeal Court, 27.12.2006, FN. 7193, DN. 10572; Stephen Mason, When Bank Systems Fail Debit cards, credit cards, ATMs, mobile and online banking: your rights and what to do when things go wrong, chapter 3. ↑
- Zwischen den Systemen werden lediglich digitale Daten übermittelt, sodass es auf den körperlichen Gegenstand nicht entscheidend ankommt. Zur Diskussion siehe Stephen Mason and Timothy S. Reiniger: ‘“Trust” Between ↑
- Dülger, p 488. ↑
- Penal Chamber no. 11 of the Appeal Court. 14.10.2010, FN. 2008/20436, DN. 2010/11188. ↑
- Penal Chamber no. 11 of the Appeal Court. 8.5.2013, FN. 2011/10450, DN. 2013/7470; Penal Chamber no. 11 of the Appeal Court. 13.2.2013, FN. 2010/15673, DN.2013/2350; Penal Chamber no. 11 of the Appeal Court. 24.6.2009, FN. 6640, DN. 7968. ↑
- Penal Chamber no. 11 of the Appeal Court, 11.3.2009, FN. 5813, DN. 2309; Penal Chamber no. 11 of the Appeal Court, 28.11.2008, FN. 17722, DN. 12548. ↑
- In der Strafrechtslehre sind Delikte mit alternativen Tathandlungen solche, bei denen mehrere Handlungen unabhängig voneinander begangen werden und bereits die Verwirklichung einer dieser Handlungen die Straftat begründet. ↑
- Dülger, p. 491-492. ↑
- Penal Chamber no. 11 of the Appeal Court. 2.7.2007, FN.4211 DN.4564. ↑
- Appeal Court Assembly of Penal Chambers. 27.5.2008, FN. 2008/11-87, DN. 2008/150. ↑
- Penal Chamber no. 11 of the Appeal Court. FN. 2007/722, DN.2010/434. ↑
- Penal Chamber no. 11 of the Appeal Court. 9.11.2010, FN. 2008/11048, DN. 2010/12705. ↑
- Dülger, p. 503-504. ↑
- Art. 21 TCK. ↑
- Rücktritt vom Versuch Art. 36 – Gibt jemand die Ausführung der zur Begehung der Straftat erforderlichen Handlungen freiwillig auf oder verhindert er durch eigenes Bemühen die Vollendung der Straftat, so wird er wegen dieser Straftat nicht bestraft; stellt jedoch der bereits verwirklichte Teil eine Straftat dar, so wird er nur wegen dieser Straftat bestraft. ↑
- Dülger, p. 491. ↑
- Penal Chamber no. 11 of the Appeal Court. 3.6.2014, FN. 2014/2546, DN. 2014/13667. ↑
- Yılmaz, p. 282. ↑
- Dülger, p. 512; der Kassationshof teilt somit diese Auffassung. (Penal Chamber no. 11 of the Appeal Court. 22.12.2010, FN. 2010/14173, DN. 2010/14817). ↑
- Dülger, p. 512; Penal Chamber no. 11 of the Appeal Court. FN. 2008/1964, DN. 2010/19. ↑
- Dülger, p. 512; der Kassationshof teilt diese Auffassung (Penal Chamber no. 11 of the Appeal Court. 22.12.2010, FN 2010/14173, DN. 2010/14817) ↑
- Penal Chamber no. 11 of the Appeal Court. 30.10.2006, FN. 2006/5208, DN. 2006/8493. ↑
- Dülger, p. 518. ↑
- Penal Chamber no. 11 of the Appeal Court. 14.10.2010, FN. 2009/22925, DN. 2010/11207. Die Begründung dieser Entscheidung stützte sich darauf, dass Banken, die als juristische Personen die Karte ausgeben, nicht als Opfer der Straftat gelten. ↑
- Dülger, p. 523; Özbek, p. 1042. ↑
- Dülger, p. 523. ↑
- Dülger, p. 532. ↑
- Appeal Court Assembly of Penal Chambers. 30.3.2010, FN. 2010/11-17, DN. 2010/65. ↑
- Dülger, p. 514. ↑
- Penal Chamber no. 11 of the Appeal Court. 31.3.2011, FN. 2011/821, DN. 2011/1777. ↑
- Dülger, p. 523. ↑
- Penal Chamber no. 8 of the Appeal Court. 13.6.2012, FN. 2012/11116, DN. 2012/20386. ↑
- Penal Chamber no. 11 of the Appeal Court. 12.4.2010, FN. 2007/6701, DN. 2010/4353. ↑
- Dülger, p. 550. ↑
- Penal Chamber no. 11 of the Appeal Court. 13.4.2009, FN. 2007/5473, DN. 2009/4127. ↑
- Penal Chamber no. 11 of the Appeal Court. 29.11.2010, FN. 2010/7594, DN. 2010/13649. ↑
- Dülger, p. 558; Penal Chamber no. 8 of the Appeal Court. 29.5.2013, FN. 2012/37166, DN. 2013/16416 vgl. Dülger, p. 558. ↑
- Dülger, p. 561. ↑
- Dülger, p. 537. ↑
- Penal Chamber no. 11 of the Appeal Court 26.3.2008, FN.282, DN. 1793. ↑
- Maßregeln der Sicherung für juristische Personen Art. 60 – (1) Im Fall der Verurteilung wegen einer Straftat, die unter Mitwirkung der Organe oder Vertreter einer besonderem Recht unterliegenden und aufgrund der Erlaubnis einer öffentlichen Einrichtung tätigen juristischen Person oder unter Missbrauch der durch diese Erlaubnis verliehenen Befugnis begangen wurde, kann das Gericht die Entziehung dieser Erlaubnis anordnen. (2) Die Vorschriften über die Einziehung finden auch auf juristische Personen Anwendung, die an der Begehung der Straftat beteiligt sind. (3) Ist zu erwarten, dass die Anwendung der Vorschriften der vorstehenden Absätze schwerere Folgen nach sich zieht, so kann der Richter von der Verhängung dieser Maßregeln absehen. (4) Die Vorschriften dieses Artikels finden in den gesetzlich besonders bestimmten Fällen Anwendung. ↑
- Penal Chamber no. 11 of the Appeal Court. 2.2.2009, FN. 2008/5405, DN. 2009/397 vgl. Dülger, p. 572. ↑
- Mit Dank an Stephen Mason und Aylin Pınar Aydemir für ihre hilfreichen Anmerkungen zu diesem Aufsatz. ↑
Verwandte Publikationen
Dülger, Murat Volkan, Strafrecht Allgemeiner Teil (Ceza Hukuku Genel Hükümler), 4. Aufl., Seçkin Verlag, Ankara, 2026.
Dülger, Murat Volkan / Taşkın, Şaban Cankat, Strafprozessrecht (Ceza Muhakemesi Hukuku), 3. Aufl., Seçkin Verlag, Ankara, 2026.
Dülger, Murat Volkan, Straftaten und Sanktionen im Zusammenhang mit dem Waschen von Erträgen aus Straftaten (Der Tatbestand der Geldwäsche) (Suç Gelirlerinin Aklanmasına İlişkin Suçlar ve Yaptırımlar (Kara Paranın Aklanması Suçu)), 3. Aufl., Seçkin Verlag, Ankara, 2026.
Dülger, Murat Volkan / Taşkın, Şaban Cankat, Fallbuch zum Strafprozessrecht (Ceza Muhakemesi Hukuku Pratik Kitabı), 6. Aufl., Seçkin Verlag, Ankara, 2025.
Dülger, Murat Volkan, Gesetzessammlung Strafrecht und Strafprozessrecht (Ceza ve Ceza Muhakemesi Hukuku Mevzuatı), 8. Aufl., Seçkin Verlag, Ankara, 2025.
