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Nein. Versteckt sich der Angeklagte im Inland oder verlässt er das Land, wird das Verfahren dadurch nicht angehalten; die Strafprozessordnung regelt diesen Fall unter der Überschrift „Flüchtiger“.
Gegen einen flüchtigen Angeklagten kann verhandelt werden; eine Person, die nicht vernommen wurde, darf jedoch nicht verurteilt werden. Mit dem 12. Justizpaket (Gesetz Nr. 7589) wurde diese Grenze erweitert: Auch eine Entscheidung, dass von Strafe abgesehen wird, ist nun ausgeschlossen. Wird eine Sicherungsmaßnahme angeordnet, können der Angeklagte oder sein Verteidiger die Wiederaufnahme des Verfahrens beantragen.

