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Dieses Werk ist in türkischer Sprache erschienen. Die Zusammenfassung auf dieser Seite ist eine Übersetzung; der Originaltitel steht in Klammern.
Der Aufsatz untersucht die Rechtslage urheberrechtlich geschützter Kunstwerke und beweglicher Kulturgüter im türkischen Recht. Behandelt werden die Rechte des Urhebers, der An- und Verkauf von Kulturgütern, die Nutzungs- und Ausstellungsrechte, die Rechtsstellung des Erwerbers, die Ausnahmen und steuerliche Fragen. Hinzu kommt ein Vergleich mit sechs Ländern.
Volltext
Dieser Text ist eine für diese Website angefertigte Übersetzung des türkischen Originals. Die Zahlen in eckigen Klammern sind die Seitenzahlen des Originals; die Quellenangaben in den Fußnoten sind unverändert übernommen. Maßgeblich für Zitate ist die Originalveröffentlichung (PDF).
İstanbul Medipol Üniversitesi Hukuk Fakültesi Dergisi (1), 2014; 107-161
Der rechtliche Schutz von Kulturgütern und Kunstwerken
Legal Protection of Cultural Property and Work of Arts
Assist. Prof. Dr. Murat Volkan Dülger
Mitglied des Lehrkörpers am Lehrstuhl für Strafrecht und Strafprozessrecht der Juristischen Fakultät der İstanbul Medipol Universität
ABSTRACT
In diesem Aufsatz, der eine Untersuchung der urheberrechtlich geschützten Kunstwerke und der beweglichen Kulturgüter in der türkischen Rechtsordnung zum Ziel hat, werden die wesentlichen Definitionen, Texte und einschlägigen Institutionen dargestellt. In den einzelnen Abschnitten werden die Rechte des Urhebers des Werks, der Kauf und Verkauf von Kulturgütern, Angaben zu den Nutzungs- und Aufführungsrechten, die Rechtsstellung des Erwerbers, Ausnahmen, die gemeinnützige Nutzung der Kunst, steuerliche Fragen sowie eine rechtsvergleichende Untersuchung in sechs Ländern neben der Türkei behandelt.
Schlüsselwörter: Kulturgüter, urheberrechtlich geschützte Werke, Kulturerbe, Geldwäsche, Kunsthandel
EINLEITUNG
Anatolien ist seit Beginn der bekannten Geschichte ein Landstrich, in dem verschiedene Zivilisationen entstanden sind und verschiedene Völker gelebt haben. Das an drei Seiten von Meeren umgebene Land mit gemäßigtem Klima und fruchtbaren Böden ist ein geographischer Raum, in dem große Zivilisationen Wurzeln geschlagen haben, in dem Sesshaftigkeit herrschte und in dem Mehrwert erzeugt wurde. Eben diese Bedingungen haben dazu geführt, dass sich in diesem Raum eine Vielzahl von Bauwerken, archäologischen Überresten und Werken der schönen Künste befindet, die von diesen Zivilisationen hinterlassen wurden. In Anatolien gibt es derartige Güter, die von jeder Gesellschaft vom antiken Griechenland bis zur heutigen Türkei hervorgebracht wurden.
Derartige Güter stehen in unserem Land im Wesentlichen unter dem Schutz und der Aufsicht des Ministeriums für Kultur und Tourismus und der Generaldirektion für Museen; wie unten im Einzelnen dargelegt wird, werden die hierzu erforderlichen Arbeiten durchgeführt. Während jedoch auf der ganzen
Welt der Schutz von Kulturgütern und Werken der schönen Künste und der Handel mit ihnen ein eigenständiges Rechtsgebiet bilden, findet dieses Thema in unserem Land keinerlei Beachtung; ja man weiß nicht einmal von seiner Existenz.
Das Besondere und Reizvolle des Themas liegt darin, ein Gebiet wie die Kunst, das sich in keine Grenzen und Schablonen fügt, mit einem Gebiet wie dem Recht zusammenzuführen, das stets Grenzen und feste Formen kennt. Dies wiederum eröffnet sowohl dem Künstler als auch dem Juristen neue Horizonte. Auch die Schwierigkeit des Themas rührt im Grunde eben daher. Dieses Unterfangen ist der Versuch, zwei Enden zusammenzubringen.
Mit der vorliegenden Arbeit möchten wir für unser Land den Rahmen dieses Rechtsgebiets abstecken, mit dem wir uns infolge glücklicher Zufälle zu befassen hatten und auf dem wir in verschiedenen internationalen Organisationen und Arbeitsgruppen mitgewirkt haben, und die wichtigsten Informationen über dieses Gebiet vermitteln.
I. Allgemeiner Rahmen der Kunstwerke und Kulturgüter
Wir meinen, dass die Darstellung dieses für unser Land neuen Gebiets am besten damit beginnt, zunächst die Begriffe des Kulturerbes und der Kulturgüter zu definieren und ihren Rahmen abzustecken. Ferner ist festzuhalten, dass diese Begriffsbestimmungen unter Berücksichtigung sowohl der Gesetze unseres Landes als auch der einschlägigen internationalen Rechtsvorschriften vorzunehmen sind.
A. Begriffe, rechtliche Regelungen und zuständige Institutionen
1. Begriffe
1. Kulturerbe, Kulturgut
Bevor auf das Thema eingegangen wird, sind zunächst das Kulturerbe und die Kulturgüter zu definieren; danach lässt sich folgende Definition geben: „Das kulturelle Erbe umfasst sämtliche kulturellen Ausdrucksformen, die aus der Vergangenheit stammen und der heutigen Gesellschaft als Erbe überkommen sind.“ Das Kulturgut ist in Art. 3-a-1 des Gesetzes zum Schutz der Kultur- und Naturgüter wie folgt definiert: „alle über der Erde, unter der Erde oder unter Wasser befindlichen beweglichen und unbeweglichen Güter, die mit Wissenschaft, Kultur, Religion und den schönen Künsten der vorgeschichtlichen und geschichtlichen Epochen in Zusammenhang stehen oder die in vorgeschichtlichen oder geschichtlichen Epochen Gegenstand des gesellschaftlichen Lebens waren und in wissenschaftlicher und kultureller Hinsicht einen eigenständigen Wert besitzen“ 1
2. Kunstwerk
Für das Kunstwerk gibt es hingegen keine vom Werk unabhängige, eigene Definition. Der Werkbegriff ist in Art. 1/B-a des Gesetzes Nr. 5846 über Geistes- und Kunstwerke (FSEK) definiert; danach bezeichnet „Werk: alle Arten von Geistes- und Kunsterzeugnissen, die die Eigenart ihres Urhebers tragen und als Werke der Wissenschaft und Literatur, der Musik, der schönen Künste oder als Filmwerke gelten“. Wie ersichtlich, ist die Werkdefinition im Gesetz weit gefasst; wissenschaftliche Veröffentlichungen, geistige Erzeugnisse, ja sogar Computerprogramme werden als Werke eingestuft, ohne dass es darauf ankäme, ob sie künstlerisch sind, und unter ihnen werden auch die „Werke der schönen Künste“ genannt. Im Hinblick auf die eigene Systematik des FSEK und die von ihm geschützten Rechte ist diese Definition angemessen. Dass im Werkbegriff auch die Werke der schönen Künste aufgeführt sind, ist jedoch insofern wichtig, als es zeigt, welche Bedeutung der Gesetzgeber derartigen Werken beimisst.
B. Rechtliche Regelungen und zuständige Institutionen
1. Nationale Regelungen
a. Gesetz Nr. 2863 zum Schutz der Kultur- und Naturgüter
Das grundlegende Gesetz, das in unserem Recht die Kulturgüter schützt, ist das im Jahr 1983 in Kraft getretene „Gesetz zum Schutz der Kultur- und Naturgüter“ Nr. 28632. Das Gesetz wurde im Jahr 1987 durch das Gesetz Nr. 3386 und im Jahr 2004 durch das Gesetz Nr. 5226 geändert. Es erfasst unbewegliche Kulturgüter (2. Abschnitt des Gesetzes) und bewegliche Kulturgüter (3. Abschnitt des Gesetzes). Nach Art. 23/a des Gesetzes Nr. 2863 sind die zu schützenden beweglichen Kultur- und Naturgüter folgende:
i. Tier- und Pflanzenfossilien jeder Art, menschliche Skelette, Feuersteine (Silex), vulkanische Gläser (Obsidian), Werkzeuge jeder Art aus Knochen oder Metall, Fliesen, Keramik und ähnliche Gefäße und Behältnisse, Statuen, Figurinen, Schrifttafeln, Schneid-, Schutz- und Schlagwaffen, Götzenbilder (Ikonen), Glasgegenstände, Schmuckgegenstände (hülliyat), Ringsteine, Ohrringe, Nadeln, Anhänger, Siegel, Armreife und dergleichen, Masken, Kronen (Diademe), auf Leder, Stoff, Papyrus, Pergament oder Metall geschriebene oder mit Darstellungen versehene Dokumente, Wägeinstrumente, Münzen, gestempelte oder beschriftete Platten, handgeschriebene oder illuminierte Bücher, Miniaturen, Stiche, Öl- oder Aquarellgemälde von künstlerischem Wert, Nachlassstücke (Reliquien), Orden, Medaillen, bewegliche Gegenstände aus Fayence, Ton, Glas, Holz, Stoff und dergleichen sowie deren Teile,
ii. Kulturgüter ethnographischer Art, die das gesellschaftliche Gefüge des Volkes widerspiegeln, einschließlich der von Menschenhand geschaffenen Werkzeuge und Gerätschaften, und die mit Wissenschaft, Religion und den mechanischen Künsten in Zusammenhang stehen,
iii. Nach dem Artikel können die Münzen der osmanischen Sultane Abdülmecit, Abdülaziz, Murat V., Abdülhamit II., Mehmet Reşat V. und Vahidettin sowie Münzen aus derselben Epoche im Inland gekauft und verkauft werden, ohne der Registrierung nach dem Gesetz Nr. 2863 zu unterliegen. Münzen, die nicht unter diesen Artikel fallen, unterliegen den allgemeinen Vorschriften des Gesetzes Nr. 2863.
iv. In Buchstabe b des Artikels ist vorgesehen, dass wegen ihrer Bedeutung für unsere nationale Geschichte auch Dokumente und Gegenstände von historischem Wert, die den Nationalen Befreiungskampf und die Gründung der Republik Türkei betreffen, sowie persönliche Gegenstände, Schriftstücke, Bücher, Schriften und ähnliche bewegliche Sachen Mustafa Kemal Atatürks als zu schützende Kulturgüter zu behandeln sind.
Art. 5 des Gesetzes regelt die Eigenschaft der Kulturgüter als Staatseigentum. Nach diesem Artikel haben die zu schützenden beweglichen und unbeweglichen Kultur- und Naturgüter, deren Vorhandensein auf Grundstücken des Staates, der öffentlichen Einrichtungen und Körperschaften sowie auf Grundstücken im Eigentum natürlicher und juristischer Personen des Privatrechts bekannt ist oder künftig zutage tritt, die Eigenschaft von Staatseigentum3. Stiftungsgüter, die wegen ihrer besonderen Eigenschaften einem eigenen Status unterstellt sind, fallen jedoch nicht in den Anwendungsbereich dieses Artikels. Als Folge der Eigenschaft dieser Sachen als Staatseigentum begründet Art. 4 des Gesetzes die Pflicht, aufgefundene Kulturgüter den zuständigen Stellen anzuzeigen.
Dieses Gesetz regelt zugleich den Kauf, den Verkauf und die Übertragung der oben definierten beweglichen Kulturgüter, ihre Aufnahme in Museen und den Handel mit Kulturgütern, das Verbot, Kulturgüter ins Ausland zu verbringen, sowie die Anfertigung von Kopien.
b. Einschlägige Verordnungen
Zur Konkretisierung der Anwendung des Gesetzes Nr. 2863 sind folgende Verordnungen erlassen worden:
„Verordnung über bewegliche Kulturgüter ethnographischer Art“, „Verordnung über die Ausfuhr zu schützender beweglicher Kultur- und Naturgüter ins Ausland und ihre Einfuhr ins Inland“, „Verordnung über das Sammeln zu schützender beweglicher Kultur- und Naturgüter und dessen Kontrolle“, „Verordnung über die Klassifizierung und Registrierung zu schützender beweglicher Kultur- und Naturgüter und ihre Aufnahme in Museen“, „Verordnung über die Grundsätze und das Verfahren der Errichtung, Genehmigung und Tätigkeit der Schutz-, Ausführungs- und Kontrollbüros, der Projektbüros und der Ausbildungseinheiten“, „Verordnung über den Handel mit beweglichen Kulturgütern und die Kontrolle der diesem Handel dienenden Geschäftsräume und Lager“, „Verordnung über die Prämie für Personen, die bewegliche Kultur- und Naturgüter auffinden oder anzeigen, und für Amtsträger, die sie sicherstellen“.
c. Zuständige und befugte Verwaltung
Das Ministerium für Kultur und Tourismus ist das für die Anwendung dieses Gesetzes verantwortliche Hauptverwaltungsorgan. Nach dem Gesetz ist das Ministerium verpflichtet, ohne Rücksicht darauf, in wessen Besitz sie sich befinden, die zum Schutz der zu schützenden Kultur- und Naturgüter erforderlichen Maßnahmen zu treffen, die Durchführung dieser Maßnahmen zu überwachen oder deren Überwachung durch andere Verwaltungsorgane, die Gemeinden und die Landratsämter sicherzustellen.
Die Generaldirektion für Kulturgüter und Museen ist als die für Kultur- und Naturgüter verantwortliche Einrichtung unter der Aufsicht des Ministeriums für Kultur und Tourismus für folgende Angelegenheiten zuständig:
i. dafür zu sorgen, dass die zu schützenden beweglichen und unbeweglichen Kultur- und Naturgüter durch archäologische Forschungen und Ausgrabungen freigelegt, geschützt, in Wert gesetzt und bekannt gemacht werden, und Maßnahmen zur Verhinderung ihrer Zerstörung und ihres Schmuggels zu treffen, ii. an den für erforderlich gehaltenen Orten die Einrichtung von Museen, Direktionen für Bauaufnahme und Denkmäler sowie Restaurierungs- und Konservierungslaboratorien vorzuschlagen und deren Verwaltungs- und Fachaufgaben zu regeln und wahrzunehmen, die Gründung privater Museen anzuleiten und zu unterstützen und diese im Rahmen bestimmter Grundsätze unter Kontrolle zu halten,
iii. die außerhalb unserer nationalen Grenzen verbliebenen, zu schützenden unbeweglichen Kulturgüter, die ein Vermächtnis der Vorfahren sind, festzustellen und im Rahmen gegenseitiger Kulturabkommen und kultureller Austauschprogramme Maßnahmen zu treffen, die deren Pflege und Instandsetzung gewährleisten,
iv. die erforderlichen Maßnahmen zur Entwicklung der Museen sowie zur Pflege und Restaurierung der zu schützenden Kultur- und Naturgüter zu treffen und umzusetzen,
v. zur Erfüllung der Aufgaben, die dem Hohen Rat zum Schutz der Kultur- und Naturgüter und den Schutzräten durch das Gesetz Nr. 2863 zum Schutz der Kultur- und Naturgüter übertragen sind, Dienstleistungen der Forschung, Untersuchung, Feststellung, Bewertung und Planung zu erbringen oder erbringen zu lassen,
vi. die Durchführung und Koordinierung der Vorgänge sicherzustellen, die die Fassung und Umsetzung der Beschlüsse des Hohen Rates zum Schutz der Kultur- und Naturgüter und der Schutzräte betreffen,
vii. dem Ministerium an den für erforderlich gehaltenen Orten die Einrichtung von Räten zum Schutz der Kultur- und Naturgüter und von Bürodirektionen vorzuschlagen und deren Verwaltungs- und Fachaufgaben zu regeln und wahrzunehmen,
viii. unter Nutzung aller Möglichkeiten und Mittel für die Entwicklung einer Kultur des Schutzes zu sorgen, (Eingefügte Wendung: 14/7/2004-5225/Art. 13) die Zertifizierungsverfahren für Kulturinvestitionen und kulturelle Unternehmungen in Koordination mit den zuständigen Stellen durchzuführen, deren Tätigkeiten zu überwachen sowie die Vergabe- und Bauaufsichtsaufgaben im Zusammenhang mit der Zuweisung, Restaurierung und Restitution von Kulturgütern wahrzunehmen oder wahrnehmen zu lassen,
ix. ähnliche Aufgaben wahrzunehmen, die vom Ministerium übertragen werden. Neben dem oben genannten Ministerium und der Generaldirektion hat das Gesetz Nr. 2863 außerdem drei weitere Verwaltungsorgane mit dem Schutz und der Inwertsetzung der Kultur- und Naturgüter betraut:
i. Das Generalsekretariat der Großen Nationalversammlung der Türkei (TBMM) (Nationale Paläste) hat die Aufgabe, die von der TBMM verwalteten nationalen Paläste zu schützen und in Wert zu setzen. Erforderlichenfalls findet eine technische Zusammenarbeit mit dem Ministerium für Kultur und Tourismus statt. ii. Das Ministerium für Nationale Verteidigung ist für den Schutz und die Inwertsetzung der Kultur- und Naturgüter in Militärgebieten, Grenzgebieten und Sperrgebieten verantwortlich. Die einzuhaltenden Grundsätze werden in einem Protokoll zwischen dem Ministerium für Kultur und Tourismus und dem Ministerium für Nationale Verteidigung festgelegt. iii. Die Generaldirektion für Stiftungen ist für den Schutz und die Inwertsetzung der Kultur- und Naturgüter verantwortlich, die den ihr unterstehenden Stiftungen gehören, sowie von Gütern in privatem und öffentlichem Eigentum wie Moscheen, Türben, Karawansereien, Medresen, Hanen, Hamams, kleinen Moscheen, Klöstern, Mevlevi-Konventen und Brunnen.
Auch das Ministerium für Umwelt und Städtebau und das Ministerium für Forst- und Wasserwirtschaft (Generaldirektion für Naturschutz und Nationalparks) verfügen über bestimmte Befugnisse beim Schutz der Kultur- und Naturgüter4
2. Rechtlicher Rahmen für den Schutz der Kulturgüter: Internationale Übereinkommen über Maßnahmen zum Verbot und zur Verhütung der rechtswidrigen Einfuhr, Ausfuhr und Übereignung von Kulturgut
a. UNESCO-Übereinkommen von 1970
Die Türkei hat das „UNESCO-Übereinkommen von 1970 über Maßnahmen zum Verbot und zur Verhütung der rechtswidrigen Einfuhr, Ausfuhr und Übereignung von Kulturgut“ mit dem Gesetz Nr. 2256 am 25. 12. 1979 angenommen5. Dieses Übereinkommen ist somit für unser Land in Kraft.
Dieses Übereinkommen wurde im Jahr 1970 von 122 Mitgliedstaaten unterzeichnet, um den Umfang des Schutzes zu erweitern, der für Kulturgüter erstmals durch das Haager Übereinkommen von 1954 (Übereinkommen zum Schutz des Kulturerbes bei bewaffneten Konflikten und Protokoll) eingeführt worden war6. Die UNESCO hat im Jahr 1978 das Zwischenstaatliche Komitee zur Förderung der Rückgabe von Kulturgütern an die Länder, denen sie gehören, eingerichtet7. Dieses Komitee ist ein Verhandlungs-, Vermittlungs- und Schlichtungsausschuss und hat zum Ziel, die Rückgabe bedeutender Kulturgüter zu erleichtern. Die Beschlüsse des Komitees haben empfehlenden Charakter und sind nicht bindend; sein Hauptziel ist neben der Rückgabe von Kulturgütern die Stärkung des öffentlichen Bewusstseins in dieser Frage8. Das Komitee hat 22 Mitglieder, darunter die Türkei9. Zugleich ergreift die UNESCO, insbesondere in Krisensituationen, Sofortmaßnahmen, um das öffentliche Bewusstsein zu schärfen10
Das Übereinkommen von 1970 sieht, um die Staaten zum Handeln zu veranlassen, vorbeugende Maßnahmen, Rückgabebestimmungen und ein System der internationalen Zusammenarbeit vor11. In Art. 1 des Übereinkommens wird das Kulturgut im Wege der Einzelaufzählung definiert12:
„Im Sinne der Bestimmungen dieses Übereinkommens gelten als Kulturgut die Güter, die – gleichviel, ob sie religiöser Natur sind oder nicht – von jedem Staat als für Archäologie, Vorgeschichte, Geschichte, Kunst oder Wissenschaft bedeutsam bezeichnet werden und unter die folgenden Kategorien fallen:
a) seltene Exemplare und Sammlungen der Zoologie, Botanik, Mineralogie und Anatomie sowie Gegenstände von paläontologischem Wert;
b) Güter, die sich auf die Geschichte einschließlich der Geschichte von Wissenschaft und Technik sowie der Militär- und Sozialgeschichte, auf das Leben der Staatsmänner, Gelehrten, Denker und Künstler der Nationen und auf bedeutende Ereignisse beziehen;
c) Ergebnisse rechtmäßig oder rechtswidrig durchgeführter Ausgrabungen und archäologischer Funde;
d) zerbrochene, verstreute Teile, die von Denkmälern von geschichtlichem und künstlerischem Wert sowie von archäologischen Stätten übrig geblieben sind;
e) Münzen, gravierte Siegel, Inschriften und dergleichen, die mehr als hundert Jahre alt sind;
f) ethnologische Gegenstände;
g) die nachstehend aufgeführten Güter von künstlerischem Wert:
I) Gemälde, Bilder und Zeichnungen, die auf jeder Art von Fläche und mit jedem Material von Hand geschaffen sind (ausgenommen sind von Hand verzierte Manufakturwaren und industrielle Entwürfe);
II) Originalstatuen aus jedem Material und Erzeugnisse der Bildhauerkunst;
III) Originalstiche, Drucke und Lithographien;
IV) Montagen und Assemblagen von künstlerischem Wert aus jedem Material;
h) seltene Handschriften, vor dem Jahr 1500 hergestellte Drucke sowie alte Bücher, Veröffentlichungen und Dokumente von besonderer Bedeutung in geschichtlicher, literarischer und wissenschaftlicher Hinsicht (einzeln oder in Sammlungen);
i) Briefmarken, Stempelmarken und ähnliche Marken (einzeln oder in Sammlungen);
j) Archive (einschließlich Schallplatten-, Foto- und Filmarchive);
k) Einrichtungsgegenstände, die mehr als hundert Jahre alt sind, und alte Musikinstrumente.“
Art. 4 des Übereinkommens enthält eine näher erläuternde Definition des „dem Staat gehörenden Kulturerbes“:
„Die Staaten, die diesem Übereinkommen als Vertragsparteien beigetreten sind, erkennen an, dass die zu den folgenden Kategorien gehörenden Kulturgüter nach diesem Übereinkommen das ureigene Kulturgut jedes Staates sind:
a) Kulturgüter, die aus dem individuellen oder kollektiven Genie der Staatsangehörigen des betreffenden Staates hervorgegangen sind, sowie von diesem Staat als bedeutsam angesehene Kulturgüter, die von Personen geschaffen wurden, die im Hoheitsgebiet dieses Staates oder als Staatenlose dort ansässig sind;
b) im Staatsgebiet gefundene Kulturgüter;
c) Kulturgüter, die archäologische, ethnologische und naturwissenschaftliche Missionen mit Zustimmung der zuständigen Behörden des Landes, das der ursprüngliche Eigentümer der Güter ist, erworben haben;
d) Kulturgüter, die Gegenstand frei vereinbarter Tauschgeschäfte gewesen sind
e) Kulturgüter, die mit Zustimmung der zuständigen Behörden des Landes, das der ursprüngliche Eigentümer der Güter ist, unentgeltlich erworben oder auf gesetzlichem Wege gekauft worden sind.“
Art. 5 des Übereinkommens hat den Staaten zur Verhinderung der rechtswidrigen Einfuhr, Ausfuhr und Übereignung von Kulturgut die Pflicht auferlegt, eine oder mehrere Dienststellen zum Schutz des Kulturguts einzurichten, sofern solche in ihrem Hoheitsgebiet noch nicht bestehen13 Art. 6 des Übereinkommens führt für den Fall der Ausfuhr von Kulturgut die Pflicht zu einer Ausfuhrbescheinigung ein; die Ausfuhr von Kulturgut ohne diese von den zuständigen Stellen des Staates erteilte Ausfuhrbescheinigung ist verboten14 Die Vertragsstaaten verpflichten sich nach Art. 7 des Übereinkommens, vom Zeitpunkt des Inkrafttretens des UNESCO-Übereinkommens von 1970 an auf ein Rückgabeersuchen des Ursprungslandes hin das betreffende Kulturgut zu beschlagnahmen und geeignete Schritte zu dessen Rückgabe zu unternehmen, sofern das ersuchende Land demjenigen, der diese Güter als gutgläubiger Erwerber erlangt hat, eine angemessene Entschädigung zahlt15
Art. 13 des Übereinkommens regelt die Pflicht der Staaten, vorbeugende Maßnahmen zu treffen:
„Die Staaten, die diesem Übereinkommen als Vertragsparteien beigetreten sind, verpflichten sich ferner (im Rahmen der eigenen Rechtsvorschriften jedes Staates) zu Folgendem:
a) mit geeigneten Maßnahmen Eigentumsübertragungen zu verhindern, die geeignet erscheinen, die rechtswidrige Einfuhr und Ausfuhr von Kulturgut zu erleichtern;
b) Maßnahmen zu treffen, die die Zusammenarbeit der zuständigen Dienststellen ermöglichen, um die Rückgabe rechtswidrig ausgeführten Kulturguts an die Berechtigten in kürzester Frist zu erleichtern;
c) die Ansprüche zu bearbeiten, die von den wahren Eigentümern verloren gegangenen oder gestohlenen Kulturguts oder von deren Vertretern geltend gemacht werden;
d) abgesehen davon, dass jedem Vertragsstaat dieses Übereinkommens in Bezug auf bestimmte Kulturgüter das Recht der Unverjährbarkeit zuerkannt wird, diese Güter zu klassifizieren und sie für unveräußerlich zu erklären und dadurch ihre Wiedererlangung durch die betreffenden Staaten zu erleichtern, falls sie ausgeführt worden sind.“
Nach Art. 14 des Übereinkommens ist jeder Mitgliedstaat verpflichtet, zur Verwirklichung dieser Maßnahmen im Rahmen seiner Möglichkeiten einen angemessenen Haushalt bereitzustellen und erforderlichenfalls einen Fonds einzurichten.
Demnach zeigt sich, dass das UNESCO-Übereinkommen von 1970 die internationale Zusammenarbeit fördert und den Vertragsstaaten des Übereinkommens zu diesem Zweck eine Reihe von Pflichten auferlegt.
Um die internationale Zusammenarbeit sicherzustellen, hat die UNESCO UNIDROIT – eine unabhängige zwischenstaatliche Organisation mit Sitz in Rom, die zur Harmonisierung und Modernisierung des von den Staaten angewandten Privatrechts, insbesondere des Handelsrechts, gegründet wurde – ersucht, als ergänzendes Instrument zum Übereinkommen von 1970 das UNIDROIT-Übereinkommen von 1995 über gestohlene oder rechtswidrig ausgeführte Kulturgüter auszuarbeiten. Mit diesem Übereinkommen verpflichten sich die Staaten, ein gemeinsames Vorgehen in Bezug auf gestohlene oder rechtswidrig ausgeführte Kulturgüter zu entwickeln und dafür zu sorgen, dass Rückgabeansprüche unmittelbar vor den innerstaatlichen Gerichten geprüft werden. Zudem erfasst das UNIDROIT-Übereinkommen nicht nur die registrierten oder deklarierten, sondern alle gestohlenen Kulturgüter und schreibt die Rückgabe sämtlicher Kulturgüter vor. Obwohl die Türkei Mitglied von UNIDROIT ist, hat sie das UNIDROIT-Übereinkommen von 1995 über gestohlene oder rechtswidrig ausgeführte Kulturgüter bislang nicht ratifiziert16
b. Sonstige multilaterale Übereinkommen
i. Das Übereinkommen zum Schutz des architektonischen Erbes Europas (Übereinkommen von Granada, 1985) wurde von der Türkei 1989 ratifiziert und ist 1990 in Kraft getreten17 ii. Das Europäische Übereinkommen zum Schutz des archäologischen Erbes (Übereinkommen von Valletta, 1992) wurde von der Türkei 1999 ratifiziert und ist 2000 in Kraft getreten18 iii. Das Übereinkommen zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt (Paris, 1957) wurde von der Türkei 1982 ratifiziert und ist 1983 in Kraft getreten19 iv. Das Übereinkommen zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten (Den Haag, 1954) wurde von der Türkei im Jahr 1965 ratifiziert und ist in Kraft getreten20 v. Das Übereinkommen zur Erhaltung des immateriellen Kulturerbes (Paris, 2003) wurde von der Türkei im Jahr 2006 ratifiziert und ist in Kraft getreten21
C. Rechte des Urhebers
1. Urheberpersönlichkeitsrechte
In der Türkei ist der Schutz urheberrechtlich geschützter Werke im Gesetz Nr. 5846 über Geistes- und Kunstwerke (FSEK) geregelt. Die Türkei ist Mitglied der Berner Übereinkunft und des TRIPS-Übereinkommens22; das FSEK wurde nach den Änderungen von 1995 und 2001 mit diesen Übereinkommen in Einklang gebracht. Wie oben bereits erwähnt, ist das Werk in Art. 1/B FSEK definiert.
Nach dieser Bestimmung muss ein Werk zunächst die Eigenart seines Urhebers tragen; mit anderen Worten muss es, um als Werk geschützt zu werden, Originalität aufweisen. Um im Rahmen des FSEK geschützt zu sein, muss ein Werk zugleich das Ergebnis einer geistigen Anstrengung sein und einer der vier im Artikel vorgesehenen Gruppen angehören23. Diese Gruppen sind die Werke der „Wissenschaft und Literatur“, der „Musik“, der „schönen Künste“ und die „Filmwerke“24. Mit anderen Worten: Die Kriterien für den urheberrechtlichen Schutz sind Originalität, Kreativität und Eigenart.
Nach Art. 6 des Gesetzes sind Geistes- und Kunsterzeugnisse, die unter Benutzung eines anderen Werks geschaffen werden und im Verhältnis zu diesem Werk nicht selbständig sind, Bearbeitungen (bearbeitete Werke)25. Der Artikel nennt als Beispiele für Bearbeitungen: Übersetzungen; die Übertragung eines Werks wie eines Romans, einer Erzählung, eines Gedichts oder eines Theaterstücks in eine andere der genannten Gattungen; die Verfilmung von Werken der Musik, der schönen Künste, der Wissenschaft und der Literatur oder ihre Umgestaltung in eine Form, die sich zur Verfilmung und zur Sendung in Hörfunk und Fernsehen eignet; musikalische Arrangements und Einrichtungen; die Übertragung von Werken der schönen Künste von einer Form in andere Formen; die Zusammenfassung aller Werke eines Urhebers oder seiner Werke derselben Art zu einer Gesamtausgabe; sowie die Zusammenstellung ausgewählter und gesammelter Werke zu einem bestimmten Zweck und nach einem besonderen Plan. Nach Art. 6 werden Bearbeitungen, die die Eigenart des Bearbeiters tragen, im Rahmen des FSEK als „Werk“ geschützt26
Art. 8 des Gesetzes bestimmt, dass Urheber eines Werks derjenige ist, der es geschaffen hat. Damit können nach dem FSEK nur natürliche Personen Urheber sein27. Zugleich ist Urheber der Bearbeitung der Bearbeiter, vorbehaltlich der Rechte des Urhebers des Originalwerks. Nach Art. 18 FSEK werden die Rechte an Werken, die Arbeitnehmer bei der Verrichtung ihrer Arbeit geschaffen haben, mangels abweichender Vereinbarung von denjenigen ausgeübt, die sie beschäftigen oder bestellt haben.
Da sowohl der Urheber des Originalwerks als auch der Urheber der Bearbeitung als Urheber geschützt werden, wird bei den diesen beiden zuerkannten Rechten kein Unterschied gemacht. Auch Minderjährige können Rechtsinhaber sein.
Die Urheberpersönlichkeitsrechte stehen ausschließlich dem Urheber zu; sie können nicht auf einen Dritten übertragen werden, und auf sie kann nicht verzichtet werden. Der Urheber kann jedoch die Ausübung der Urheberpersönlichkeitsrechte einem Dritten überlassen. Zudem ist die Schutzdauer der Urheberpersönlichkeitsrechte nicht begrenzt. Nach dem Tod des Urhebers können die Personen, denen die Verwertungsrechte zugutekommen, oder die Angehörigen des Urhebers gestützt auf die Urheberpersönlichkeitsrechte verhindern, dass Dritte diese Rechte gefährden, etwa dass der Urheber herabgewürdigt wird28. Die Urheberpersönlichkeitsrechte sind folgende:
i. Veröffentlichungsbefugnis: Ob ein Werk der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird, sowie Zeitpunkt und Art seiner Veröffentlichung bestimmt ausschließlich der Urheber. Ist die Art, in der das Werk der Öffentlichkeit zugänglich gemacht oder veröffentlicht wird, geeignet, die Ehre und das Ansehen des Urhebers zu verletzen, so kann der Urheber, selbst wenn er einem anderen eine schriftliche Erlaubnis erteilt hat, untersagen, dass das Werk im Original oder in bearbeiteter Form der Öffentlichkeit vorgestellt oder veröffentlicht wird. Ein vertraglicher Verzicht auf die Unter-
sagungsbefugnis ist unwirksam. Der Schadensersatzanspruch der anderen Partei bleibt unberührt. ii. Befugnis zur Namensnennung: Die Entscheidung darüber, ob das Werk unter dem Namen oder einem Decknamen des Urhebers oder ohne Namen der Öffentlichkeit zugänglich gemacht oder veröffentlicht wird, steht ausschließlich dem Urheber zu. iii. Befugnis, Änderungen am Werk zu untersagen: Ohne Erlaubnis des Urhebers dürfen am Werk oder am Namen des Urhebers keine Kürzungen, Zusätze oder sonstigen Änderungen vorgenommen werden. iv. Recht auf Zugang zum Original des Werks: Der Urheber kann das Werk vom Eigentümer oder Besitzer, der das Original in Händen hat, herausverlangen, um es vorübergehend zu nutzen. v. Ausstellungsrecht (Zurschaustellung): Ist das Werk ein Einzelstück und ein Original, so kann der Urheber das Werk unter Erfüllung der Schutzbedingungen und gegen Rückgabe verlangen, um es in Arbeiten und Ausstellungen zu verwenden, die alle seine Schaffensperioden umfassen. vi. Recht, die Zerstörung des Werks zu verhindern: Der Eigentümer des Originals kann nach Maßgabe der Bedingungen des mit dem Urheber geschlossenen Vertrags über das Werk verfügen. Er darf das Werk jedoch nicht beschädigen oder vernichten und die Rechte des Urhebers nicht beeinträchtigen. Damit ist das sachenrechtliche Eigentumsrecht des Eigentümers zugunsten des Urhebers beschränkt worden29
2. Verwertungsrechte
Die Verwertungsrechte des Urhebers sind folgende: i. Bearbeitungsrecht: Das Recht, ein Werk zu bearbeiten, steht ausschließlich dem Urheber zu. ii. Vervielfältigungsrecht: Das Recht, ein Werk ganz oder teilweise zu vervielfältigen, steht ausschließlich dem Urheber zu. Als Vervielfältigung gelten die Herstellung einer zweiten Kopie vom Original des Werks, die Aufzeichnung mit allen bestehenden oder künftig entstehenden Medien und Ton- und Musikaufzeichnungsgeräten sowie die Ausführung von Plänen, Projekten und architektonischen Entwurfszeichnungen. iii. Verbreitungsrecht: Das Recht, ein Werk beziehungsweise die Vervielfältigungsstücke des Werks oder seiner Bearbeitung in irgendeiner Weise zu verbreiten, zu vermieten, zu verleihen, zu verkaufen oder zum Gegenstand des Handels zu machen und das Werk auf diese Weise zu nutzen, steht ausschließlich dem Urheber zu. iv. Werden Exemplare eines Werks auf legalem oder illegalem Wege in die Türkei eingeführt, so steht das Recht, das Werk öffentlich zu machen und zu nutzen, ausschließlich dem Urheber zu. v. Recht der Vorführung oder Aufführung an öffentlich zugänglichen Orten: Das Recht, das Werk im Wege der Aufführung zu nutzen, etwa das Original oder die bearbeitete Fassung unmittelbar oder mit Mitteln jeder Art, die der Übertragung von Zeichen, Ton und/oder Bild dienen, einschließlich der digitalen Übertragung, vorzutragen, vorzuführen und auszustellen, steht ausschließlich dem Urheber zu. Zugleich steht dem Urheber auch das Recht zu, die Aufführung von dem Ort, an dem sie der Öffentlichkeit dargeboten wird, mit technischen Mitteln an einen anderen Ort zu übertragen.
vi. Senderecht: Das Recht zur Sendung mit Mitteln jeder Art, die der Übertragung von Zeichen, Ton und/oder Bild dienen, einschließlich der digitalen Übertragung, steht ausschließlich dem Urheber zu30
Die Verwertungsrechte des Urhebers können, anders als die Urheberpersönlichkeitsrechte, auf Dritte übertragen werden oder Gegenstand von Rechtsgeschäften sein. Der Urheber kann die Höhe der als Gegenleistung geschuldeten Vergütung frei bestimmen. Der Urheber kann die Wahrnehmung seiner Rechte jedoch einer Verwertungsgesellschaft überlassen. In diesem Fall kann diese Verwertungsgesellschaft Tarife für die bei der Aufführung zu zahlenden Vergütungen festsetzen31
Nach Art. 27 FSEK besteht die Dauer der Nutzung der Verwertungsrechte während der Lebenszeit des Urhebers und siebzig Jahre nach seinem Tod fort. Bei einer Verletzung dieser Rechte kommt es nicht darauf an, ob den Verletzer ein Verschulden trifft.
II. Kauf, Verkauf und Ausfuhr von Kulturgütern und Kunstwerken
Obwohl die Verbringung von Kultur- und Naturgütern ins Ausland verboten ist, kommen derartige Taten in unserem Land häufig vor. Um solche Taten zu verhindern und nicht sanktionslos zu lassen, sind sie im Gesetz Nr. 2863 als Straftaten geregelt.
Kulturgüter und Kunstwerke werden wegen der Schwankungen ihrer Marktpreise seit jeher als Mittel benutzt, um Erträge aus Straftaten in das legale System einzuschleusen und buchmäßig zu erfassen, fachsprachlich: zu waschen; denn es ist überaus einfach, ein für zehn Lira verkauftes Kunstwerk so darzustellen, als sei es für tausend Lira verkauft worden, und die Differenz, indem man sie wie einen legalen Gewinn erklärt und versteuert, in das legale Wirtschaftssystem einzuschleusen. Deshalb enthalten das Völkerrecht und die Rechtsordnungen ausländischer Staaten hierzu Regelungen und strenge Maßnahmen. In diesem Zusammenhang widmet die Financial Action Task Force (FATF), die weltweit wichtigste internationale Organisation im Kampf gegen die Geldwäsche, dem Thema besondere Aufmerksamkeit.
Aus diesem Grund werden in diesem Abschnitt unseres Aufsatzes zunächst die Straftat des Schmuggels von Kultur- und Naturgütern und anschließend die Begriffsbestimmungen zu Erträgen aus Straftaten und Geldwäsche, die zuständigen Institutionen und die allgemeinen Rechtsvorschriften behandelt.
A. Die Straftat des Schmuggels von Kultur- und Naturgütern
Damit die Gesellschaften Zeugen der Vergangenheit sein und ihre nationale Identität bewahren können, ist der Schutz der Kulturgüter wichtig, und die Länder ergreifen, um diesen Schutz gewähr-
leisten zu können, administrative und rechtliche Maßnahmen. Die astronomischen Preise, die in den entwickelten Ländern sowohl unter der Hand als auch auf offiziellen Auktionen erzielt werden, heizen jedoch den Schmuggel dieser Güter an. Seit sich in den letzten Jahren auch internationale kriminelle Organisationen der Sache angenommen haben, hat der Kulturgüterschmuggel eine neue Dimension angenommen, und die Schmuggelfälle sind noch komplexer geworden. Das starke Interesse, das Kulturgütern anatolischer Herkunft in den reichen Marktländern entgegengebracht wird, hat dazu geführt, dass auch unser Land vom Schmuggel nachteilig betroffen ist32 Das Gesetz zum Schutz der Kultur- und Naturgüter hat diese Güter mit den von ihm geschaffenen Straftatbeständen in verschiedener Hinsicht unter Schutz gestellt. In Art. 5 des Gesetzes zum Schutz der Kultur- und Naturgüter ist bestimmt, dass bewegliche und unbewegliche Kultur- und Naturgüter die Eigenschaft von Staatseigentum haben. Auch wenn an beweglichen Kulturgütern ausnahmsweise ein Eigentumsrecht begründet werden kann, hat dieses Recht wegen des öffentlichen Charakters dieser Werte nur im Inland Bedeutung und ist hinsichtlich der Verbringung ins Ausland beschränkt33
1. Merkmale der Straftat
a. Tatbestandsmäßigkeit
In Art. 68 des Gesetzes Nr. 2863 zum Schutz der Kultur- und Naturgüter, der die Überschrift „Personen, die dem Verbot der Verbringung ins Ausland zuwiderhandeln“ trägt und durch Art. 411 des Gesetzes Nr. 5728 vom 23. 01. 2008 geändert wurde, heißt es: „Die Person, die Kultur- und Naturgüter entgegen diesem Gesetz ins Ausland verbringt, wird mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu zwölf Jahren und mit Geldstrafe bis zu fünftausend Tagessätzen bestraft.“
b. Objektiver Tatbestand
Da in Art. 68 des Gesetzes Nr. 2863 zum Schutz der Kultur- und Naturgüter zur Bezeichnung des Täters der Ausdruck „Person“ verwendet wird, kann jedermann Täter dieser Straftat sein. Zwar wird nicht verlangt, dass der Täter eine bestimmte Eigenschaft aufweist; ist er jedoch Amtsträger, so ist die Tat zusätzlich unter dem Gesichtspunkt der in Art. 266 des türkischen Strafgesetzbuchs (TCK) geregelten Straftat des Amtsmissbrauchs zu würdigen34 Das Opfer der Straftat ist im Artikel nicht bezeichnet. Kultur- und Naturgüter gehören grundsätzlich allen Individuen, die die Gesellschaft bilden35. Das Gesetz bestimmt zwar, dass auch zu schützende bewegliche Kulturgüter Gegenstand von Privateigentum sein können; wir sind jedoch der Auffassung, dass der betreffende Eigentümer oder Besitzer nicht Opfer dieser Straftat, sondern nur Opfer eines Diebstahls sein kann.
Tatobjekt ist nach Art. 32 des Gesetzes Nr. 2863 das „im Inland zu schützende bewegliche Kultur- und Naturgut“. Insoweit kommt es nicht darauf an, ob das betreffende Gut klassifiziert und registriert worden ist. Auch wenn sie mangels Anzeige noch nicht klassifiziert und registriert sind, bilden derartige Güter das Tatobjekt. Seiner Natur und Beschaffenheit nach ist Gegenstand des Schmuggeldelikts das bewegliche Kulturgut. Tatobjekt können jedoch auch Teile sein, die aus einem unbeweglichen Kulturgut herausgelöst und abgetrennt wurden und dadurch die Eigenschaft einer beweglichen Sache erlangt haben36
Die Tathandlung dieser Straftat besteht darin, das in Art. 68 beschriebene, im Inland zu schützende Kultur- und Naturgut ins Ausland zu verbringen. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass Amtsträger, denen bei der Verbringung von Kultur- und Naturgütern ins Ausland eine Kontrollaufgabe obliegt, sich durch Unterlassen an dieser Begehungstat beteiligen, wenn sie trotz Kenntnis von der begangenen Tat untätig bleiben. Ist der Amtsträger zudem durch Urkundenfälschung oder durch Erlangung eines Vorteils in die Sache verwickelt, so wird er auch wegen Fälschung öffentlicher Urkunden (Art. 204 Abs. 2, Art. 212 TCK) oder wegen Bestechung (Art. 252 TCK) zur Verantwortung gezogen. Der Schmuggel von Kulturgütern ist ein Delikt mit freier Begehungsform. Denn er kann durch jede Handlung begangen werden, die die Verbringung von Kulturgütern ins Ausland ermöglicht. Um die Bedeutung der Handlung des Verbringens ins Ausland zu bestimmen, sind die Definition des türkischen Staatsgebiets in Art. 8 Abs. 2 TCK und die Definition des Zollgebiets der Republik Türkei in Art. 2 des Zollgesetzes Nr. 4458 heranzuziehen37
Im Straftatbestand ist bestimmt, dass die Straftat mit dem „Verbringen ins Ausland“ verwirklicht wird; der Eintritt eines darüber hinausgehenden Erfolgs wird nicht verlangt, sodass es sich um ein schlichtes Tätigkeitsdelikt handelt38. Durch die auf die Verbringung ins Ausland gerichteten Handlungen müssen die Güter, die das Tatobjekt bilden, über die Landesgrenzen hinaus verbracht werden. Vollendet ist die Straftat in dem Zeitpunkt, in dem die Kultur- und Naturgüter ins Ausland verbracht sind. Bei der Ausreise über Zollübergänge ist die Straftat mit dem Überschreiten der Zolllinie vollendet. Insbesondere an Flughäfen genügt es für die Vollendung der Straftat nicht, dass nach Passieren des Röntgengeräts die Passagierwartehallen betreten werden, die jedermann betreten und verlassen kann. Der Kassationshof nimmt an, dass in diesem Stadium mit den Ausführungshandlungen noch nicht begonnen worden ist. In diesem Fall liegt kein Versuch des Schmuggels vor, sondern die über die Verweisung auf Art. 24 in Art. 70 bezeichnete Straftat39. Der einschlägige Artikel lautet: „Wer Art. 24 dieses Gesetzes zuwiderhandelt, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu drei Jahren
und mit schwerer Geldstrafe von fünfundzwanzigtausend bis zu hunderttausend Lira bestraft.“; Art. 24 wiederum stellt es unter Sanktion, Kulturgüter in Besitz zu haben, ohne der Verwaltung und Aufsicht zu unterliegen.
c. Subjektiver Tatbestand
Der Schmuggel von Kultur- und Naturgütern ist ein Delikt, das vorsätzlich begangen werden kann. Da der Straftatbestand keine Wendung enthält, die auf direkten Vorsatz hinweist, ist auch die Begehung mit bedingtem Vorsatz möglich. Eine fahrlässige Begehung der Straftat ist dagegen nicht möglich. Zugleich wird im Rahmen des Art. 30 TCK, der das Institut des Irrtums regelt, auch derjenige mangels Vorsatzes nicht bestraft, der nicht weiß, dass der von ihm ins Ausland verbrachte Gegenstand ein Kulturgut ist. Ebenso kommt Art. 30 TCK dem Täter zugute, der irrig annimmt, die im Gesetz Nr. 2863 genannten Rechtfertigungsgründe lägen vor40
d. Merkmal der Rechtswidrigkeit
Das Gesetz Nr. 2863 enthält einige Regelungen, die die Verbringung von Kultur- und Naturgütern ins Ausland gestatten. Sie sind unter dem Gesichtspunkt der Erfüllung einer gesetzlichen Vorschrift (Art. 24 Abs. 1 TCK) und der Ausübung eines Rechts (Art. 26 Abs. 1 TCK) zu würdigen. Es handelt sich um die Verbringung dieser Güter ins Ausland zu Ausstellungszwecken nach Art. 32 Abs. 1 des Gesetzes Nr. 2863 (unter Einhaltung der im Gesetz und in der einschlägigen Verordnung festgelegten Voraussetzungen), um den Fall nach Art. 32 Abs. 2, dass die Angehörigen des diplomatischen Korps in der Türkei die Kulturgüter ausländischer Herkunft, die sie bei ihrer Einreise in die Türkei unter Anmeldung mitgebracht haben, bei ihrer Ausreise wieder mitnehmen dürfen, sowie um die mit Art. 24 für Güter ethnographischer Art getroffene Regelung. Danach gilt: „Der Kauf, der Verkauf und die Übertragung der in Buchstabe (a) des Art. 23 genannten Kulturgüter ethnographischer Art im Inland sind frei. Welchen Epochen die ethnographischen Werke, deren Kauf und Verkauf freigegeben wird, angehören müssen, ihre sonstigen Eigenschaften sowie die Voraussetzungen ihrer Erfassung und Registrierung werden durch eine Verordnung bestimmt. Zu schützende bewegliche Kulturgüter, die den Nationalen Befreiungskampf und die Geschichte der Republik Türkei betreffen oder Atatürk gehörten, können vom Ministerium, vom Ministerium für Nationale Verteidigung oder von der Atatürk-Hochbehörde für Kultur, Sprache und Geschichte angekauft werden. Die Kontrolle derjenigen Werke dieser Art, die auf welche Weise auch immer ins Ausland verbracht werden sollen, kann jedoch sowohl von den dem Ministerium unterstehenden Museen als auch von Fachkräften vorgenommen werden, die an bestimmten Zollausgangsstellen eingesetzt werden. An welchen Übergängen Fachkräfte eingesetzt werden, wird durch eine Verordnung bestimmt. Diejenigen Werke dieser Art, bei denen nach der Kontrolle Bedenken gegen die Verbringung ins Ausland bestehen, werden festgestellt und ihren Eigentümern unter der Bedingung zurückgegeben, dass ihre Verwertung im Inland erfolgt. An den in diesem Artikel genannten Werken, deren Kauf und Verkauf freigegeben ist, bleibt das Vorzugsrecht des Staates vorbehalten.“ Zugleich bilden auch gewöhnliche Kulturgüter, die nach dem Gesetz Nr. 2863 keiner Kontrolle unterliegen, nicht das Objekt dieser Straftat41
2. Besondere Erscheinungsformen der Straftat
Gelingt es dem Täter, der mit den auf die Verbringung von Kultur- und Naturgütern ins Ausland gerichteten Ausführungshandlungen begonnen hat, aus hindernden Gründen gegen seinen Willen nicht, die Tat zu vollenden, so bleibt die Straftat im Versuchsstadium stecken. Wird der Täter auf einer Reise im Inland mit Kultur- und Naturgütern angetroffen, so ist, weil die auf das Verbringen ins Ausland gerichteten Ausführungshandlungen noch nicht begonnen haben, nicht die Straftat des Art. 68 gegeben; vielmehr ist je nach Art der Tat zu prüfen, ob die Straftaten der Art. 67 oder 70 verwirklicht sind42
Der Schmuggel von Kultur- und Naturgütern weist hinsichtlich der Beteiligung keine Besonderheit auf; es ist nach den allgemeinen Vorschriften zu verfahren.
Der Schmuggel von Kultur- und Naturgütern weist hinsichtlich der Konkurrenzen keine Besonderheit auf. Daher ist im Rahmen der allgemeinen Vorschriften des türkischen Strafgesetzbuchs (TCK) über die Konkurrenzen nach den Besonderheiten des konkreten Falls zu entscheiden43
3. Sanktion
Die Sanktion für den Schmuggel beweglicher Kultur- und Naturgüter ist „Freiheitsstrafe von fünf bis zu zwölf Jahren und Geldstrafe bis zu fünftausend Tagessätzen“ (Art. 68 des Gesetzes Nr. 2863). Der Richter wird die Strafe unter Berücksichtigung der Besonderheiten des konkreten Falls im Rahmen des Art. 61 Abs. 1 TCK konkret bemessen, indem er sich der Obergrenze oder der Untergrenze annähert44; dabei kann insbesondere der materielle Wert des Tatobjekts berücksichtigt werden.
B. Sorgfaltspflicht zur Bekämpfung der Geldwäsche
1. Nationale Regelungen
Die Türkei hat wegen ihrer eigenen Bedürfnisse wie auch wegen ihrer Verantwortung aus den von ihr ratifizierten internationalen Übereinkommen und aus den Beschlüssen der internationalen Organe, denen sie angehört, im Jahr 1996 zur wirksamen Bekämpfung der Geldwäsche das Gesetz Nr. 4208 erlassen. Mit diesem Gesetz wurden Erträge aus Straftaten und deren Wäsche erstmals in der Rechtsordnung definiert und mit Sanktionen belegt. Außerdem wurde zur Verfolgung und Aufdeckung dieser Taten der Untersuchungsausschuss für Finanzkriminalität (MASAK) eingerichtet45. In Art. 282 des im Jahr 2004 in Kraft getretenen türkischen Strafgesetzbuchs Nr. 5237 (TCK) ist unter der Überschrift „Geldwäsche“ ein neuer Straftatbestand geregelt, den das alte TCK Nr. 765 nicht kannte. Anders als im Gesetz Nr. 4208 sind in Art. 282 TCK die Vortaten (die Straftaten, aus denen die Erträge er-
zielt werden) nicht abschließend aufgezählt, sodass eine den 40 Empfehlungen der FATF entsprechende Regelung getroffen wurde. Mit dieser Regelung des TCK sind die die Straftat betreffenden Regelungen des Gesetzes Nr. 4208 stillschweigend außer Kraft getreten. Später wurde mit dem am 11. 10. 2006 verabschiedeten „Gesetz über die Verhinderung der Geldwäsche“ Nr. 5549 die große Mehrzahl der Vorschriften des Gesetzes Nr. 4208 aufgehoben. Diese Regelungen sind insbesondere im Hinblick auf die Herstellung der Übereinstimmung mit den 40 Empfehlungen der FATF überaus wichtige Entwicklungen46 Die Einzelheiten der Anwendung dieser Präventivmaßnahmen sind in den einschlägigen Verordnungen geregelt: „Verordnung über Maßnahmen zur Verhinderung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung“ (Maßnahmenverordnung), „Verordnung über das Programm zur Einhaltung der Pflichten zur Verhinderung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung“ (Compliance-Verordnung) und „Verordnung über die Untersuchung der Geldwäschestraftat und schließlich Verordnung über die Grundsätze und das Verfahren der Arbeit des Koordinierungsrats für die Bekämpfung der Finanzkriminalität“47 Außerdem hat der MASAK zur Klarstellung der Anwendung dieser Verordnungen die Allgemeinen Mitteilungen Nr. 5, 6, 7, 8 und 9 veröffentlicht; die nach Maßgabe des Gesetzes Nr. 4208 veröffentlichten Allgemeinen Mitteilungen Nr. 1, 2, 3 und 4 wurden hingegen aufgehoben48
2. Internationale Übereinkommen, deren Vertragspartei die Türkei ist, und Organisationen, deren Mitglied sie ist
Unter dieser Überschrift möchten wir uns darauf beschränken darzulegen, um welche es sich handelt, statt die Beziehungen zu diesen Organisationen zu erläutern. Chronologisch lassen sich diese Beziehungen wie folgt ordnen: Die Türkei hat das „Übereinkommen des Europarats über die Finanzierung des Terrorismus sowie das Waschen, das Aufspüren, die Beschlagnahme und die Einziehung von Erträgen aus Straftaten“ vom 16. Mai 2005 am 28. März 2007 ratifiziert. Das „Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Korruption“ hat sie am 18. Mai 2006 ratifiziert. Das „Übereinkommen des Europarats über das Waschen, das Aufspüren, die Beschlagnahme und die Einziehung von Erträgen aus Straftaten“ (Straßburger Übereinkommen) hat sie am 16. Juni 2004 ratifiziert. Das „Strafrechtsübereinkommen des Europarats über Korruption“ hat sie am 14. Januar 2004 ratifiziert. Die Türkei ist am 1. Januar 2004 Mitglied der Staatengruppe gegen Korruption (GRECO) geworden. Das „Zivilrechtsübereinkommen des Europarats über Korruption“ hat sie am 17. April 2003 unterzeichnet. Das „Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität“ (Palermo-Übereinkommen) hat sie am 30. Januar 2003 ratifiziert. Die Türkei ist im Juni 1998 der EGMONT-Gruppe und am 25. September 1991 der FATF beigetreten49
Daneben bestehen auch bilaterale Abkommen, die die Türkei zur Bekämpfung der Geldwäsche mit Slowenien, Deutschland, Polen, Griechenland, Italien, Bulgarien, Rumänien und der Türkischen Republik Nordzypern (KKTC) geschlossen hat50
3. Präventivmaßnahmen und Pflichten zur Bekämpfung der Geldwäsche a. Pflicht zur Identifizierung des Kunden
Diese Maßnahme und Pflicht ist in Übereinstimmung mit der Empfehlung Nr. 5 der 40 Empfehlungen der FATF, dem Grundsatz „Kenne deinen Kunden“, in Art. 3 des Gesetzes Nr. 5549 geregelt. Danach sind die im Gesetz Nr. 5549 genannten Verpflichteten gehalten, vor der Durchführung einer Transaktion die Identität ihrer Kunden festzustellen. Die Transaktionen, bei denen vor ihrer Durchführung eine Identitätsfeststellung vorzunehmen ist, werden in zwei Gruppen eingeteilt: solche, die „einer Betragsbeschränkung unterliegen“, und „verdächtige Transaktionen“. Die Einzelheiten hierzu sind in der Verordnung Nr. 2007/13012 in der Fassung der Verordnung Nr. 2009/15720 geregelt. Danach ist bei dauerhaften Geschäftsbeziehungen und bei Transaktionen, bei denen der Verdacht besteht, dass der betreffende Vermögenswert auf illegalem Wege erlangt wurde, die Identitätsfeststellung ohne Rücksicht auf die Höhe des Transaktionsgegenstands zwingend. Liegen diese Fälle nicht vor, so ist die Identitätsfeststellung bei Transaktionen ab 2000 TL zwingend. Die Verordnung von 2009 regelt zugleich, dass bei einer dauerhaften Geschäftsbeziehung auch ein Informationsaustausch über Zweck und Eigenart der Geschäftsbeziehung stattfinden muss51
b. Verdachtsmeldung und Meldung in regelmäßigen Abständen
Nach Art. 6 des Gesetzes Nr. 5549 sind die Verpflichteten im Einklang mit der Empfehlung Nr. 19 der FATF gehalten, Transaktionen, die den vom Ministerium festgelegten Betrag übersteigen, dem MASAK zu melden. Verdächtige Transaktionen sind dagegen in der Empfehlung Nr. 13 der FATF geregelt. Dementsprechend müssen die Verpflichteten den MASAK nach Art. 4 des Gesetzes Nr. 5549 ohne Rücksicht auf die Höhe der Transaktion über alle verdächtigen Transaktionen unterrichten. Die Einzelheiten dieser Meldung sind in Art. 27 Abs. 1 der Maßnahmenverordnung geregelt. Danach gilt: „Eine verdächtige Transaktion liegt vor, wenn irgendeine Information, ein Verdacht oder ein verdachtsbegründender Umstand dafür besteht, dass der Vermögenswert, der Gegenstand einer bei den Verpflichteten oder durch deren Vermittlung vorgenommenen oder versuchten Transaktion ist, auf illegalem Wege erlangt wurde oder zu illegalen Zwecken verwendet wird, in diesem Rahmen für terroristische Handlungen oder von terroristischen Organisationen, Terroristen oder Terrorismusfinanzierern verwendet wird oder mit diesen in Beziehung oder Verbindung steht.“ Nach dieser Regelung ist der MASAK befugt, die Typen verdächtiger Transaktionen zu bestimmen, und er hat diese Fragen mit der von ihm veröffentlichten Allgemeinen Mitteilung Nr. 6 umfassend geregelt. Danach ist die verdächtige Transaktion dem MASAK innerhalb von zehn Arbeitstagen zu melden. Die meldenden Personen dürfen keiner zivil- oder strafrechtlichen Verantwort-
lichkeit unterliegen, und ihre Identität ist geheim zu halten.
Die Meldepflichtigen sind in Art. 4 der Maßnahmenverordnung aufgeführt: Banken; Einrichtungen außer Banken, die zur Ausgabe von Bankkarten oder Kreditkarten befugt sind; die in den devisenrechtlichen Vorschriften genannten zugelassenen Wechselstuben; Geldverleiher im Sinne der Vorschriften über das Geldverleihgeschäft sowie Finanzierungs- und Factoringgesellschaften; Kapitalmarktintermediäre, Vermittlungsgesellschaften für Termingeschäfte und Portfolioverwaltungsgesellschaften; Verwalter von Investmentfonds; Investmentgesellschaften; Versicherungs-, Rückversicherungs- und Pensionsgesellschaften sowie Versicherungs- und Rückversicherungsmakler; Finanzierungsleasinggesellschaften; Einrichtungen, die im Rahmen der kapitalmarktrechtlichen Vorschriften Abwicklungs- und Verwahrungsdienstleistungen erbringen; das Präsidium der Istanbuler Goldbörse, beschränkt auf die Verwahrungsdienstleistung; die Generaldirektion der Post- und Telegrafenverwaltung sowie Frachtunternehmen; Vermögensverwaltungsgesellschaften; Personen, die Edelmetalle, Edelsteine oder Schmuck kaufen und verkaufen; die Generaldirektion der Münzprägeanstalt und Stempeldruckerei, beschränkt auf die Prägung der Goldmünzen der Republik und der Schmuckgoldstücke der Republik; Vermittlungseinrichtungen der Edelmetallbörse; Personen, die sich gewerblich mit dem Kauf und Verkauf von Immobilien befassen, sowie diejenigen, die solche Geschäfte vermitteln; Personen, die sich mit dem Kauf und Verkauf von See-, Luft- und Landfahrzeugen jeder Art einschließlich Baumaschinen befassen; Personen, die sich mit dem Kauf und Verkauf von historischen Werken, Antiquitäten und Kunstwerken befassen oder diese versteigern; diejenigen, die im Bereich der Glücksspiele und Wetten tätig sind, einschließlich der Generaldirektion der Nationalen Lotterieverwaltung, des Türkischen Jockey-Clubs und des Präsidiums der Spor-Toto-Organisation; Sportvereine; Notare; freiberufliche Rechtsanwälte, beschränkt auf Tätigkeiten im Sinne des Art. 35 Abs. 2 des Rechtsanwaltsgesetzes Nr. 1136 wie den Kauf und Verkauf von Immobilien sowie die Gründung, Verwaltung und Übertragung von Gesellschaften, Stiftungen und Vereinen, soweit dies den Vorschriften anderer Gesetze hinsichtlich des Verteidigungsrechts nicht widerspricht; freiberufliche Buchhalter, freiberufliche Buchhalter und Finanzberater sowie vereidigte Finanzberater, die nicht bei einem Arbeitgeber angestellt sind; unabhängige Prüfungsgesellschaften, die zur Prüfung auf den Finanzmärkten befugt sind; die in der Türkei gelegenen Zweigniederlassungen, Agenturen, Vertreter und Handelsbevollmächtigten sowie ähnlichen abhängigen Einheiten eines Verpflichteten mit Sitz im Ausland.
Die im Ausland gelegenen Zweigniederlassungen, Agenturen, Vertreter und Handelsbevollmächtigten sowie ähnlichen abhängigen Einheiten eines Verpflichteten mit Sitz in der Türkei haben die Vorschriften der Verordnung anzuwenden, soweit die Rechtsvorschriften und die zuständigen Behörden des Landes, in dem sie tätig sind, dies zulassen52
c. Verordnung über die Einhaltung der Pflichten
Gestützt auf Art. 5 des Gesetzes Nr. 5549 wurde die „Verordnung über das Programm zur Einhaltung der Pflichten zur Verhinderung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung“ vom 16. September 2008 erlassen. Nach dieser Verordnung sind zwei verschiedene Regelungen vorgesehen. Die erste ist ein auf der Grundlage eines risikobasierten Ansatzes entwickeltes Compliance-Programm, das die Einhaltung des Gesetzes und der gesetzeskonform erlassenen Verordnungen und Mitteilungen gewährleisten soll. Die zweite ist die Regelung über die Einrichtung von Compliance-Einheiten und die Bestellung von Compliance-Beauftragten, damit die erforderlichen Meldungen erstattet werden und bei den Verpflichteten verantwortliche Personen und Stellen vorhanden sind53. Die in dieser Verordnung genannten Punkte werden derzeit angewandt.
d. Untersuchungsausschuss für Finanzkriminalität (MASAK)
Die Länder, die Kriminalität bekämpfen, insbesondere die Mitglieder der FATF, verfügen über Finanzermittlungseinheiten. In der Empfehlung Nr. 26 der FATF ist geregelt, dass zentrale Meldestellen für Finanztransaktionen (FIU) einzurichten sind. Die Türkei ist 1998 der EGMONT-Gruppe beigetreten, die 1995 in Brüssel von einer Gruppe nationaler FIU gegründet wurde. Die FIU der Türkei ist der MASAK, der gemäß Art. 3 des Gesetzes Nr. 4208 eingerichtet wurde und am 17. Februar 1997 seine Tätigkeit aufgenommen hat. Der MASAK untersteht nach Art. 19 des Gesetzes Nr. 5549 unmittelbar dem Finanzministerium. Meldungen über Geldwäsche werden von ständig beim MASAK tätigen Fachkräften einer Vorprüfung unterzogen. Die Aufgaben und Befugnisse des MASAK sind in Art. 19 des Gesetzes Nr. 5549 geregelt:
i. zur Verhinderung der Geldwäsche Politiken auszuarbeiten und Umsetzungsstrategien zu entwickeln, zu diesem Zweck die Koordinierung zwischen den Behörden und Einrichtungen sicherzustellen, gemeinsame Arbeiten durchzuführen sowie Meinungen und Informationen auszutauschen.
ii. im Rahmen der festgelegten Politiken Entwürfe von Gesetzen, Rechtsverordnungen und Verordnungen auszuarbeiten und Regelungen zur Anwendung des Gesetzes Nr. 5549 und der hierzu ergangenen Beschlüsse des Ministerrats zu treffen.
iii. Untersuchungen über die Entwicklungen im Bereich der Geldwäsche und über die Methoden zur Verhinderung und Aufdeckung der Geldwäschestraftat durchzuführen.
iv. zur Verhinderung der Geldwäsche sektorale Untersuchungen durchzuführen, Maßnahmen zu entwickeln und die Praxis zu beobachten.
v. Tätigkeiten zur Steigerung der Sensibilität und der Unterstützung der Öffentlichkeit durchzuführen. vi. im Rahmen der Verhinderung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung Daten zu erheben sowie Verdachtsmeldungen entgegenzunehmen, zu analysieren und auszuwerten
vii. im Auswertungsverfahren bei Bedarf die Polizei und andere Stellen darum zu ersuchen,
dass sie in ihrem eigenen Aufgabenbereich Prüfungen und Nachforschungen durchführen. viii. in Bezug auf Transaktionen, die in den Anwendungsbereich des Gesetzes Nr. 5549 fallen, Nachforschungen und Prüfungen durchzuführen oder durchführen zu lassen. ix. bei der Oberstaatsanwaltschaft Strafanzeige zu erstatten, damit nach den Vorschriften der türkischen Strafprozessordnung (CMK) das Erforderliche veranlasst wird, wenn die durchgeführten Nachforschungen und Prüfungen Tatsachen dafür ergeben, dass die Geldwäschestraftat begangen wurde. x. die von den Staatsanwälten übermittelten Angelegenheiten zu prüfen und Ersuchen um Feststellung der Geldwäschestraftat nachzukommen. xi. die Angelegenheit der zuständigen Staatsanwaltschaft zu übermitteln, wenn ernsthafte Verdachtsgründe dafür bestehen, dass die Straftat der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung begangen wurde. xii. dafür zu sorgen, dass im Rahmen des Gesetzes und der einschlägigen Rechtsvorschriften die Einhaltung der Pflichten geprüft wird. xiii. von öffentlichen Behörden und Einrichtungen, natürlichen und juristischen Personen sowie Organisationen ohne Rechtspersönlichkeit Auskünfte und Unterlagen jeder Art zu verlangen. xiv. zu beantragen, dass Beschäftigte anderer öffentlicher Behörden und Einrichtungen vorübergehend beim Präsidium eingesetzt werden, wenn deren Kenntnisse und Fachwissen benötigt werden. xv. in den in seinen Aufgabenbereich fallenden Angelegenheiten die internationalen Beziehungen wahrzunehmen sowie Meinungen und Informationen auszutauschen. xvi. mit den entsprechenden Stellen ausländischer Staaten Informationen und Unterlagen auszutauschen und zu diesem Zweck Verständigungsmemoranden zu unterzeichnen, die nicht den Charakter eines völkerrechtlichen Vertrags haben54
C. Pflicht der Staaten zur Ermittlung des Ursprungslandes
Nach Art. 7 des UNESCO-Übereinkommens sind die Staaten verpflichtet, „im Rahmen der innerstaatlichen Gesetze alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um zu verhindern, dass Museen oder ähnliche Einrichtungen ihres Landes Kulturgüter erwerben, die einem anderen Vertragsstaat des Übereinkommens gehören und nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens rechtswidrig ausgeführt worden sind; den Eigentümerstaat nach Möglichkeit über Kulturgüter zu unterrichten, die einem Vertragsstaat dieses Übereinkommens gehören, nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens für die beiden betroffenen Parteien rechtswidrig aus dem Hoheitsgebiet dieses Staates verbracht und ihnen angeboten worden sind“.
Die Pflicht der Staaten zur Ermittlung des Ursprungslandes ist zugleich in Art. 2. 3. der Ethischen Richtlinien für Museen von ICOM beschrieben55:
„Es sind alle Anstrengungen zu unternehmen, um sicherzustellen, dass ein Objekt oder Exemplar, das zum Kauf, als Schenkung, als Leihgabe, als Vermächtnis oder zum Tausch angeboten wird, in dem Land, in dem es sich befand, nicht auf illegale Weise erworben und aus dem Land, in dem es sich befand – das Land, in dem das Museum liegt, eingeschlossen –, oder aus einem anderen, zwischengeschalteten Land nicht auf illegale Weise ins Ausland verbracht worden ist. Insoweit ist mit der gebotenen Sorgfalt die Geschichte des Gegenstands von dem Zeitpunkt an, in dem er gefunden oder hergestellt wurde, lückenlos festzustellen.“
Die Türkei ist Mitglied von ICOM; das Türkische Nationalkomitee von ICOM wurde durch eine Verordnung vom 11. 12. 1970 errichtet und ist nach wie vor mit Sitz in Ankara tätig56. Die Türkei ist folglich verpflichtet, diese ethischen Regeln einzuhalten, und hat zugleich das Recht zu verlangen, dass auch die anderen Staaten, die Mitglied dieser Organisation sind, diese Regeln einhalten.
In keinem nationalen Gesetz wird jedoch die Pflicht zur Ermittlung des Ursprungslandes unmittelbar ausgeführter Kulturgüter angesprochen. Art. 33 des Gesetzes zum Schutz der Kultur- und Naturgüter regelt mit den Worten „Die Einfuhr von Kulturgütern aus dem Ausland ist frei“, dass die Einfuhr von Kulturgütern in die Türkei keiner Beschränkung unterliegt.
Gleichwohl ist die Ausfuhr von Kulturgütern nicht völlig der Kontrolle entzogen. Nach der Verordnung über bewegliche Kulturgüter ethnographischer Art vom 3. 5. 1988 unterliegt die Einfuhr von Kultur- und Naturgütern aus dem Ausland zwar keiner Beschränkung; wer diese Güter einführt, ist jedoch verpflichtet, bei der Einreise in die Türkei eine Inventarliste anzumelden, die Fotografien der Gegenstände und deren Merkmale wie Bezeichnung, Klasse und Maße enthält, und eine Abschrift dieser Liste auch den zuständigen Museen zu übergeben. Die Museen haben an diesen Kulturgütern ein Vorkaufsrecht, und die Bewertung, die Versteigerung und der Verkauf dieser Güter erfolgen unter der Kontrolle der Museen57
D. Sorgfaltspflicht der Sammler / Kommissionäre von Kulturgütern und Kunst
Nicht alle Kulturgüter und Werke der schönen Künste sind Eigentum des Staates. Es gibt auch Kulturgüter und zahlreiche Kunstwerke, die im Eigentum natürlicher oder juristischer Personen stehen. Kulturgüter im Eigentum natürlicher oder juristischer Personen sind folgende:
i. Kulturgüter, an denen bereits vor der Altertümerverordnung (Asar-ı Atika Nizamnamesi) vom 23. 4. 1906, der ersten einschlägigen gesetzlichen Regelung im Osmanischen Reich, ein Eigentumsrecht begründet worden war. ii. Kulturgüter, die von der Pflicht zur Auflistung und Registrierung ausgenommen wurden, deren Aufnahme in Museen nicht für erforderlich gehalten wurde und die ihren Eigentümern zusammen mit einer Bescheinigung zurückgegeben worden sind. iii. Kulturgüter, an denen das Eigentum im Ausland erworben wurde58 Nach Art. 25 des Gesetzes zum Schutz der Kultur- und Naturgüter können die Eigentümer über Kulturgüter, die mit einer Bescheinigung zurückgegeben worden sind, in jeder Weise verfügen. Nach Art. 24 Abs. 2 des Gesetzes Nr. 2863 sind der Kauf, der Verkauf und die Übertragung der in Buchstabe (a) des Art. 23 genannten Kulturgüter ethnographischer Art im Inland frei. Welchen Epochen die ethnographischen Werke, deren Kauf und Verkauf freigegeben wird, angehören müssen, ihre sonstigen Eigenschaften sowie die Voraussetzungen ihrer Erfassung und Registrierung werden durch eine Verordnung bestimmt. Art. 3 der Verordnung über bewegliche Kulturgüter ethnographischer Art bestimmt: „Der Kauf, der Verkauf und die Übertragung von Kulturgütern ethnographischer Art, die die Museumssammlungen nicht ergänzen und keinen Dokumentationswert haben, sowie von Münzen, die Abdülmecit, Abdülaziz, Murat V., Abdülhamit II., Mehmet Reşat V. und Vahidettin zuzuordnen sind oder aus derselben Epoche stammen, sind im Inland frei; sie unterliegen zudem nicht der Registrierung.“ Die Bewertung wird von den Museen vorgenommen, und dem Eigentümer wird eine Bescheinigung darüber ausgehändigt, dass Kauf, Verkauf und Übertragung im Inland gestattet sind. Nach Art. 26 des Gesetzes Nr. 2863 können Sammler, sofern sie die Werke beim zuständigen Museum registrieren lassen, Werke jeder Art aus ihren Sammlungen untereinander tauschen oder verkaufen, wenn sie dies dem Ministerium für Kultur und Tourismus fünfzehn Tage zuvor anzeigen. Beim Ankauf hat das Ministerium für Kultur und Tourismus den Vorrang. Um eine Privatsammlung anlegen zu können, ist eine Erlaubnisbescheinigung des Ministeriums für Kultur und Tourismus einzuholen; die Sammler sind verpflichtet, ihre Tätigkeit dem Ministerium für Kultur und Tourismus anzuzeigen und die beweglichen Kulturgüter nach Maßgabe der Verordnung in das Inventarbuch einzutragen. Diese Frage ist in der vom Ministerium für Kultur und Tourismus erlassenen „Verordnung über das Sammeln zu schützender beweglicher Kultur- und Naturgüter und dessen Kontrolle“, die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt (Resmî Gazete) Nr. 27530 vom 23. 3. 2010 in Kraft getreten ist, eingehend geregelt59 Der Handel mit Kulturgütern ist in Art. 27 des Gesetzes geregelt. Danach erfolgt der Handel mit beweglichen Kulturgütern, die nach Art. 25 von der Klassifizierung und Registrierung ausgenommen wurden und deren Aufnahme in staatliche Museen nicht für erforderlich gehalten wird, mit Erlaubnis des Ministeriums für Kultur und Tourismus. Die Händler müssen beim Ministerium für Kultur und Tourismus eine Lizenz einholen. Derartige Lizenzen gelten drei Jahre lang und können einen Monat vor Ablauf der Frist erneuert werden. Händlern, die nicht gesetzeskonform handeln, wird die Lizenz entzogen. Nach Art. 28 des Gesetzes müssen diejenigen, die mit beweglichen Kulturgütern handeln, über von ihrem Wohnsitz getrennte Geschäftsräume verfügen.
Öffentliche Einrichtungen und Anstalten (einschließlich der Gemeinden und der Provinzsonderverwaltungen), Stiftungen sowie natürliche und juristische Personen sind verpflichtet, bewegliche Kultur- und Naturgüter sowie Sammlungen, die sich unter den von ihnen zu verkaufenden Sachen und Nachlässen befinden oder Gegenstand der Verkäufe bei von ihnen veranstalteten Versteigerungen sind, zunächst den staatlichen Museen anzuzeigen und vorzulegen. Das Ministerium für Kultur und Tourismus kann aus Kultur- und Naturgütern gebildete Sammlungen zu dem Preis ankaufen, den eine von ihm einzusetzende Kommission festsetzt. Diejenigen davon, die auf den Fiskus übergegangen sind und deren Aufnahme in die Museumssammlungen für erforderlich gehalten wird, werden nach den Bestimmungen der Verordnung über das staatliche Sachvermögen auf das Ministerium für Kultur und Tourismus übertragen (Art. 30 des Gesetzes Nr. 2863).
Nach dem „Internationalen Ethikkodex der UNESCO für Kulturguthändler“ dürfen Personen, die sich berufsmäßig mit dem Handel mit Kulturgut befassen, ein Kulturgut weder einführen noch ausführen noch übertragen, wenn sie den Verdacht haben, dass es gestohlen, auf rechtswidrigem Wege eingeführt, bei illegalen Grabungen zutage gefördert oder auf rechtswidrigem Wege ausgeführt wurde. Danach darf ein Händler, der einen vernünftigen Grund zu der Annahme hat, dass der Gegenstand aus einer illegalen Grabung stammt oder auf rechtswidrige oder treuwidrige Weise aus einer offiziellen Grabung, einer geschützten Stätte oder einem Bauwerk erlangt wurde, kein weiteres Geschäft mit diesem Gegenstand vornehmen, ausgenommen Geschäfte mit dem Land, in dem sich die Stätte oder das Bauwerk befindet. Ein Händler, der einen vom Herkunftsland gesuchten Gegenstand in Besitz hat, ist verpflichtet, alle rechtlichen Schritte für die Rückgabe an das Herkunftsland zu unternehmen60
E. Rechte, Pflichten und Rechtsverletzungen aus privatrechtlichen Regelungen
1. Fälschungen und Verletzung von Urheberrechten
Wird ein nicht originales Stück verkauft, so kann der Käufer den Verkäufer gestützt auf Art. 219 ff. der allgemeinen Bestimmungen des türkischen Obligationenrechts, welche die Mängelhaftung regeln, in Anspruch nehmen.
Ist das nicht originale Stück eine rechtswidrige Kopie des Originals, so haftet der Verkäufer zugleich auch gegenüber dem Urheber (nach dem türkischen Gesetz über Geistes- und Kunstwerke, FSEK, gegenüber den Schöpfern des Werks). Bei einer Verletzung von Urheberrechten stehen dem Urheber sowohl zivilrechtliche als auch strafrechtliche Sanktionsmöglichkeiten zur Verfügung. Art. 66 FSEK sieht vor, dass der Rechtsinhaber bei Verletzung seiner Verwertungs- und Urheberpersönlichkeitsrechte Klage auf Beseitigung der Rechtsverletzung
erheben kann. Bei der Beseitigungsklage kommt es auf ein Verschulden des Verletzers nicht an61 Der Rechtsinhaber kann seinen materiellen und immateriellen Schaden nach Art. 68, 69 und 70 FSEK geltend machen. Art. 68 FSEK sieht einen gesetzlichen Schadensersatz vor; danach beträgt der Schaden, den der Rechtsinhaber wegen des verletzten Rechts erlitten hat, das Dreifache des Verkehrswerts des verletzten Rechts62 Die Verletzung der Urheberrechte an einem Werk ist in Art. 71 FSEK definiert und mit Freiheitsstrafe von 1 Jahr bis zu 5 Jahren und mit Geldstrafe bedroht.
Das FSEK sieht für Zivil- und Strafverfahren keine Verjährung vor. Diese ist nach den allgemeinen Bestimmungen des türkischen Obligationengesetzes (TBK) und des türkischen Strafgesetzbuchs (TCK) zu bestimmen63. Nach dem TBK beträgt die Verjährungsfrist ein Jahr. Diese Frist beginnt mit der Kenntnis von der Verletzung und dem erlittenen Schaden. Stellt die Verletzung jedoch zugleich eine Straftat dar und unterliegt sie nach dem Strafgesetz einer längeren Verjährungsfrist, so ist die strafrechtliche Verjährungsfrist anzuwenden. Demnach beträgt die Verjährungsfrist bei Urheberrechtsverletzungen nach Art. 66 TCK acht Jahre.
2. Freihändiger Verkauf, örtliche Besonderheiten
Die kaufvertraglichen Bestimmungen des TBK finden auch auf den Verkauf von Kulturgütern Anwendung, die Gegenstand eines freihändigen Verkaufs sein können.
3. Verkauf im Wege der Versteigerung
Eine der verbreitetsten Verkaufsformen für Kunstwerke ist die Versteigerung. Nahezu die Hälfte des Kunsthandels wird über Versteigerungen abgewickelt. Der Hauptgrund für die Schwierigkeit, Kulturgüter zu bewerten, liegt darin, dass diese Werke in der Regel aus Materialien ohne nennenswerte Kosten gefertigt sind und, weil sie nur in sehr begrenztem Umfang gehandelt werden, einem Vergleich nicht zugänglich sind. Bei der Bewertung von Kulturgütern sind die Identität des am Gegenstand interessierten Sammlers, der Preis, den die Sammler dem Gegenstand beimessen, sowie der Preis, den sie zu zahlen bereit sind, um den Gegenstand zu erlangen und den Erwerb durch andere Sammler zu verhindern, ausschlaggebend. Zugleich sind selbstverständlich auch die Art der Ankündigung der Versteigerung und die Reihenfolge, in der die Kunstwerke aufgerufen werden, von Bedeutung. Nach allgemeiner Praxis werden weniger teure Gegenstände früher zur Versteigerung gebracht. Auch die Vertraulichkeit ist bei der Versteigerung ein wichtiger Punkt; deshalb erhalten die Eigentümer von Kulturgütern in der Regel eine Nummer für den ihnen gehörenden Gegenstand. Der Schutz des Gegenstands und des Privatlebens seines Eigentümers ist der wesentliche Grund für diese Vertraulichkeit. Leider hat die Anonymität aber – auch wenn dies dem öffentlichen Interesse zuwiderläuft – zur Folge, dass Vermögenswerte vor der Steuerverwaltung verborgen und gestohlene Kulturgüter vor ihren Herkunftsländern versteckt werden. Unter Berücksichtigung des Rechts der Öffentlichkeit, Standort und Zustand alter und bedeutender Kunstwerke zu kennen, verpflichten einige Länder die Sammler, den Behörden bestimmte Angaben über ihre Sammlungen zu machen64
Art. 26 Abs. 6, 7 und 8 des Gesetzes über den Schutz von Kultur- und Naturgütern bestimmt, dass natürliche und juristische Personen mit einer vom Ministerium für Kultur und Tourismus zu erteilenden Erlaubnisurkunde Sammlungen aus schutzbedürftigen beweglichen Kulturgütern anlegen können und dass die Sammler verpflichtet sind, ihre Tätigkeit dem Ministerium für Kultur und Tourismus anzuzeigen und die beweglichen Kulturgüter gemäß der Verordnung über das Sammeln schutzbedürftiger beweglicher Kultur- und Naturgüter und dessen Kontrolle in das Inventarbuch einzutragen65. Die Sammler können Stücke ihrer Sammlungen verkaufen; dem Ministerium steht insoweit jedoch ein Vorkaufsrecht zu. In Art. 7 der Verordnung über das Sammeln schutzbedürftiger beweglicher Kultur- und Naturgüter und dessen Kontrolle heißt es im Einklang mit dem Gesetz: „Die in die Sammlung aufzunehmenden beweglichen Kultur- und Naturgüter werden vom Sammler unter Aufsicht der Museumsfachkräfte in zwei von der Museumsdirektion auszugebende Inventarbücher eingetragen. Bei der Eintragung werden die Art des Erwerbs, die Epoche und die physische Beschreibung der beweglichen Kultur- und Naturgüter angegeben. Ein Exemplar dieses Inventarbuchs, das auch die von den Eigentümern ordnungsgemäß angefertigten Fotografien der beweglichen Kultur- und Naturgüter enthält, wird im Museum aufbewahrt.“
Der Verkauf im Wege der Versteigerung ist in den Art. 274-281 TBK geregelt. Nach Art. 275 TBK gilt das Angebot des Versteigerers als Aufforderung zur Abgabe eines Angebots, und die übrigen Personen, die bieten, geben Angebote ab. Jeder Bieter ist an sein Angebot gebunden, bis ein anderer ein höheres Gebot abgibt. Im türkischen Recht gibt es zwei Arten des Verkaufs im Wege der Versteigerung: Die Zwangsversteigerung ist der Verkauf, der ohne Rücksicht auf die Zustimmung des Verfügungsberechtigten von amtlichen Stellen durchgeführt wird. Freiwillige Versteigerung: Maßgeblich ist der Wille des Verfügungsberechtigten. Diese Versteigerung kann öffentlich oder privat sein. Die freiwillige öffentliche Versteigerung wird vorher bekannt gemacht, und jeder, der die Voraussetzungen erfüllt, kann teilnehmen. Die private Versteigerung wird dagegen nicht bekannt gemacht, und nur geladene Personen können an ihr teilnehmen66
4. Gewährleistungen des Verkäufers, Sanktionen bei Verletzung und Verjährung
Dem Käufer stehen Ansprüche aus Rechtsgewährleistung und aus Sachgewährleistung zu.
a. Anspruch aus Rechtsgewährleistung
In Art. 41 des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf von 1980 ist die Rechtsgewährleistung wie folgt bestimmt: „Der Verkäufer hat Ware zu liefern, die frei von jeglichen Rechten und Ansprüchen Dritter ist, es sei denn, der Käufer hat eingewilligt, die mit diesen Rechten und Ansprüchen behaftete Ware anzunehmen“. Dieses Recht ist in den Art. 214 bis 218 TBK unter den Pflichten des Verkäufers geregelt. Nach Art. 214 TBK haftet der Verkäufer dem Käufer, wenn diesem die Kaufsache ganz oder teilweise von einem Dritten aufgrund eines Rechts entzogen wird, das bereits bei Abschluss des Kaufvertrags bestand. Nach Abs. 2 desselben Artikels haftet der Verkäufer jedoch nicht, wenn der Käufer die Gefahr der Entziehung bei Vertragsschluss kannte, es sei denn, der Verkäufer hat die Haftung hierfür besonders übernommen. Nach Art. 214 Abs. 2 TBK können die Parteien eine Vereinbarung treffen, welche die Rechtsgewährleistungspflicht des Verkäufers aufhebt oder beschränkt. Diese Bestimmung gilt jedoch nicht, wenn der Verkäufer bösgläubig ist.
Im türkischen Rechtssystem wird bei beweglichen Sachen der Erwerb geschützt, den der gutgläubige Käufer vom Besitzer vornimmt, dem die Sache anvertraut war. Nicht geschützt ist dagegen der Erwerb von Sachen, die dem Eigentümer ohne seinen Willen aus dem Besitz gekommen sind; aus diesem Grund kann der Käufer den Verkäufer in Anspruch nehmen. Um den Verkäufer haftbar machen zu können, muss der Käufer ihm die Klage des Dritten anzeigen; andernfalls kann sich der Verkäufer von der Haftung befreien, indem er beweist, dass ein günstigeres Urteil hätte erwirkt werden können, wenn ihm die Anzeige gemacht worden wäre. Der Verkäufer kann dem Rechtsstreit beitreten oder an die Stelle des Käufers treten und den Prozess als Beklagter führen. Die zivilrechtliche Haftung des Verkäufers besteht zehn Jahre lang.
Ist die Sache dem Käufer vollständig entzogen worden, so gilt der Kaufvertrag als von selbst aufgelöst. Nach Art. 217 TBK kann der Käufer Zinsen und sonstige Aufwendungen, die Prozesskosten und die sonstigen unmittelbaren Schäden sowie den gezahlten Preis verlangen. Ist die Sache dem Käufer nur teilweise entzogen worden, so kann er nach Art. 218 TBK lediglich Ersatz seines Schadens verlangen, sofern er nicht beweist, dass er den Vertrag bei Kenntnis der Rechte des Dritten nicht geschlossen hätte67
b. Sachgewährleistung
Der Verkäufer haftet dem Käufer sowohl dafür, dass die Kaufsache die von ihm in irgendeiner Weise zugesicherten Eigenschaften nicht aufweist, als auch für körperliche, rechtliche oder wirtschaftliche Mängel, die der Beschaffenheit oder der die Beschaffenheit beeinflussenden Menge widersprechen und den Wert der Sache im Hinblick auf ihren Verwendungszweck sowie den Nutzen, den der Käufer von ihr erwartet, aufheben oder erheblich mindern, und zwar auch dann, wenn er von deren Vorhandensein nichts wusste (Art. 219 TBK). Trifft den Verkäufer bei der Übertragung der mangelhaften Kaufsache grobes Verschulden, so ist jede Vereinbarung, welche die Mängelhaftung aufhebt oder beschränkt, schlechthin nichtig (Art. 221 TBK). Der Verkäufer haftet jedoch nicht für Mängel, die dem Käufer bei Abschluss des Kaufvertrags bekannt waren. Für Mängel, die der Käufer bei hinreichender Prüfung der Kaufsache hätte erkennen können, haftet der Verkäufer nur, wenn er deren Nichtvorhandensein besonders zugesichert hat (Art. 222 TBK). Den Käufer trifft nach Art. 223 TBK die Obliegenheit, die Sache zu untersuchen; der Verkäufer kann sich jedoch bei grobem Verschulden nicht darauf berufen, dass die Untersuchungsobliegenheit nicht erfüllt worden sei.
Der Käufer hat folgende Wahlrechte: 1. Rücktritt vom Vertrag unter der Erklärung, zur Rückgabe der Kaufsache bereit zu sein, 2. Behalten der Kaufsache und Minderung des Kaufpreises im Verhältnis zum Mangel, 3. unentgeltliche Nachbesserung der Kaufsache auf Kosten des Verkäufers, sofern dies keinen übermäßigen Aufwand erfordert, 4. sofern möglich, Ersatz der Kaufsache durch eine gleichartige mangelfreie Sache.
Der Käufer hat stets das Recht, nach den allgemeinen Bestimmungen Ersatz seines Schadens zu verlangen. Der Verkäufer kann die Ausübung der Wahlrechte durch den Käufer abwenden, indem er ihm sofort eine gleichartige mangelfreie Sache liefert und den erlittenen Schaden vollständig ersetzt.
Die Verjährungsfrist beträgt 2 Jahre ab dem Tag der Übergabe der Sache; bei grobem Verschulden des Verkäufers gilt diese Frist jedoch nicht68
5. Beteiligungs- und Folgerecht des Künstlers
Die Beteiligung am Verkaufserlös von Werken der bildenden Künste (Beteiligungs- und Folgerecht) ist in Art. 45 FSEK geregelt. Danach können der Urheber oder seine Erben, wenn zwischen dem Weiterverkaufspreis und dem Preis des ersten Verkaufs ein offensichtliches Missverhältnis besteht, nach dem ersten Verkauf und innerhalb der siebzigjährigen Schutzfrist von demjenigen, der den Weiterverkauf vornimmt, bei jedem Verkauf einen Anteil an der Differenz der Verkaufspreise verlangen.
Das Beteiligungs- und Folgerecht kann nicht für alle Werke geltend gemacht werden. Werke der Baukunst sind von diesem Recht ausgenommen, und das verkaufte Werk muss das Original oder ein die Signatur des Urhebers tragendes Originalexemplar des Originalwerks sein.
Anders als nach der EU-Richtlinie über das Folgerecht des Urhebers des Originals eines Kunstwerks setzt die Ausübung dieses Rechts im türkischen Recht voraus, dass zwischen dem Verkaufspreis und dem vorangegangenen Verkaufspreis ein offensichtliches Missverhältnis besteht69
F. Steuer- und Zollpflichten
1. Mehrwertsteuer (KDV) und Verkaufsteuer
Nach Art. 1 Abs. 3 Buchst. d des Mehrwertsteuergesetzes Nr. 3065 unterliegen Verkäufe an Versteigerungsorten und in Zolllagern der Mehrwertsteuer (KDV). Wird das Kunstwerk oder die Antiquität jedoch beim Antiquitätenhändler oder außerhalb eines Versteigerungsorts verkauft, so nimmt der Staatsrat an, dass der Verkauf nicht
Gegenstand der Mehrwertsteuer ist.
Steuerpflichtiger ist nach Art. 8 Abs. 1 Buchst. a derjenige, der die Lieferung ausführt, beim Verkauf im Wege der Versteigerung also das Auktionshaus, das die Versteigerung veranstaltet; denn die Lieferung bedeutet die Übertragung der Rechte an der Sache auf den Käufer oder dessen Vertreter.
Nach Art. 10 Buchst. a des Mehrwertsteuergesetzes tritt der Steuertatbestand nicht im Zeitpunkt des Verkaufs, sondern im Zeitpunkt der Lieferung der Sache an den Käufer ein, denn die Rechte an der Sache werden im Zeitpunkt der Lieferung übertragen.
Nach Art. 23 Buchst. d des Mehrwertsteuergesetzes ist Bemessungsgrundlage der Steuer bei Verkäufen an Versteigerungsorten der endgültige Verkaufspreis. Das Auktionshaus stellt für den Verkäufer eine Rechnung aus, die zugleich den Betrag der Provision enthält; auch diese Provision unterliegt der Mehrwertsteuer. Die Mehrwertsteuer wird vom Auktionshaus beim Finanzamt angemeldet. Verkäufe an Versteigerungsorten sind in der Allgemeinen Mitteilung (Tebliğ) zur Mehrwertsteuer mit der Seriennummer 15 im Einzelnen geregelt70
2. Zollrechtliche Verantwortung des Staates für Kultur- und Kunstwerke
Im Zollbereich führen die Länder entweder ein Genehmigungssystem ein oder sie verbieten die Ausfuhr von Kulturgütern. Überwiegend praktizieren die Staaten das System, das die Ausfuhr von einer Genehmigung abhängig macht71. Nach Art. 33 des Gesetzes über den Schutz von Kultur- und Naturgütern ist die Einfuhr von Kulturgütern aus dem Ausland frei. Schutzbedürftige bewegliche Kultur- und Naturgüter im Inland dürfen jedoch nicht ins Ausland verbracht werden. Von dieser Regel bestehen Ausnahmen, etwa für vorübergehende Ausstellungen unter der Voraussetzung, dass alle Sicherheitsvorkehrungen getroffen werden, sowie dafür, dass die Angehörigen des diplomatischen Korps in der Türkei Kulturgüter ausländischer Herkunft, die sie bei der Einreise in die Türkei angemeldet und mitgebracht haben, bei der Ausreise wieder mitnehmen dürfen (Gesetz Nr. 2863 Art. 32). Die Verordnung über die Verbringung schutzbedürftiger beweglicher Kultur- und Naturgüter ins Ausland und ihre Einfuhr ins Inland enthält eingehende Regelungen zur Sicherheit und zur Versicherung.
Die Verordnung über bewegliche Kulturgüter ethnografischer Art führt die Kulturgüter auf, deren Verbringung ins Ausland verboten ist. Dies sind alle beweglichen Kulturgüter, die aus geologischen, vorgeschichtlichen und geschichtlichen Epochen stammen, unter geologischen, anthropologischen, prähistorischen, archäologischen und kunstgeschichtlichen Gesichtspunkten dokumentarischen Wert besitzen und die sozialen, kulturellen, technischen und wissenschaftlichen Merkmale sowie den Entwicklungsstand ihrer Epoche widerspiegeln, ferner die Kulturgüter ethnografischer Art, die die Sitten und Gebräuche sowie die religiösen Überzeugungen der türkischen Nation bis zum Ende der Zeit des Osmanischen Reiches symbolisieren, selten sind, Museumssammlungen zu ergänzen geeignet sind und dokumentarischen Wert besitzen, sowie die schutzbedürftigen beweglichen Kulturgüter, die den nationalen Befreiungskampf, die Geschichte der türkischen Republik und Atatürk betreffen. Die Verbringung der übrigen Güter ins Ausland ist frei. Die Kontrolle der Kulturgüter, die ins Ausland verbracht werden sollen, obliegt den dem Ministerium unterstehenden Museen72
Zollverbote lösen mitunter den Schmuggel von Kunstwerken aus; deshalb sind strenge Zollkontrollen und die Solidarität zwischen den Zollbehörden wichtig. Die Türkei ist seit 1951 Mitglied der Weltzollorganisation (DGÖ-WCO) (früher Rat für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens)73. Das von diesem Rat ausgearbeitete Internationale Übereinkommen über die gegenseitige Amtshilfe zur Verhütung, Verfolgung und Ermittlung von Zuwiderhandlungen gegen die Zollvorschriften wurde im Jahr 1977 unterzeichnet74
Die Zusammenarbeit zwischen den Zollbehörden und den für Kulturgüter zuständigen Behörden ist erforderlich. Dementsprechend bestimmt Art. 5 der Verordnung über bewegliche Kulturgüter ethnografischer Art, dass an den Zollstellen Fachkräfte eingesetzt werden75
Auch die Angehörigen des diplomatischen Korps in der Türkei müssen es bei der Einreise anmelden, wenn sie ein Kulturgut mit sich führen, dessen Verbringung außer Landes verboten ist76. Diese Pflicht steht auch im Einklang mit dem Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen von 196177. Art. 9 der Verordnung über die Verbringung von Kultur- und Naturgütern ins Ausland und ihre Einfuhr ins Inland verlangt, dass Personen, die mit diplomatischem Status in die Türkei einreisen, dem Außenministerium ein bebildertes Inventarverzeichnis vorlegen. Eine Ausfertigung dieses Verzeichnisses leitet das Außenministerium auch dem Ministerium für Kultur und Tourismus zu78
Für Verstöße gegen die Zollvorschriften sind Freiheits- oder Geldstrafen vorgesehen. Nach Art. 68 des Gesetzes über den Schutz von Kultur- und Naturgütern umfasst diese Strafe Freiheitsstrafe von 5 bis zu 12 Jahren und Geldstrafe bis zu 5000 Tagessätzen79
III. Nutzung und Präsentation von Kulturgütern
A. Einfuhrmehrwertsteuer und Zoll
Der Zusatzbeschluss vom 20. 05. 1993 zum Einfuhrregime bestimmt, dass alle in den Zolltarifen aufgeführten Waren, die zur Ausstellung in privaten oder öffentlichen Museen eingeführt werden, vom Zoll befreit sind80 Wird die Ware zu einem anderen Zweck als der Ausstellung eingeführt, so ist die Einfuhrsteuer im Mehrwertsteuergesetz geregelt. Nach Art. 1 und 2 dieses Gesetzes ist bei der Einfuhr aller Waren und Dienstleistungen Einfuhrmehrwertsteuer zu entrichten81 Art. 167 des Zollgesetzes zählt als Ausnahmen von der Zollpflicht auf: Waren, deren Wert 150 Euro nicht übersteigt, persönliche Gegenstände, die von natürlichen Personen in den freien Verkehr übergeführt werden, im Rahmen internationaler Beziehungen erhaltene Geschenke, Gegenstände für Bildungs-, Wissenschafts- und Kulturzwecke sowie wissenschaftliche Instrumente und Geräte, im Erbgang übergegangene persönliche Gegenstände und von Reisenden mitgeführte Geschenkartikel, deren Wert 430 Euro nicht übersteigt82 Die Zollschuld entsteht bei der Einfuhr, wenn die Ware in den freien Verkehr übergeführt oder vorübergehend eingeführt wird (teilweise Befreiung vom Zoll), im Zeitpunkt der Registrierung der Zollanmeldung. Abgabenschuldner ist der Anmelder83. Gibt ein Vertreter die Anmeldung ab, so ist auch der Vertretene Schuldner.
B. Schutz des gutgläubigen Erwerbers
Art. 5 des Gesetzes über den Schutz von Kultur- und Naturgütern bestimmt, dass schutzbedürftige bewegliche und unbewegliche Kultur- und Naturgüter, deren Vorhandensein auf Grundstücken des Staates und der öffentlichen Einrichtungen und Anstalten sowie auf Grundstücken im Eigentum von dem Privatrecht unterliegenden natürlichen und juristischen Personen bekannt ist oder die dort künftig zutage treten, Staatseigentum sind. Demnach ist der gutgläubige Erwerb dieser Kulturgüter nicht geschützt, weil Staatsgüter nicht Gegenstand von Privateigentum sein können84 Für die Kulturgüter, die nicht hierunter fallen, gewährt das türkische Rechtssystem dem gutgläubigen Erwerber hingegen einen bedingten Schutz. Art. 988 des türkischen Zivilgesetzbuchs (TMK) lautet: „Der Erwerb desjenigen, der vom Besitzer, dem eine bewegliche Sache anvertraut war, gutgläubig das Eigentum oder ein beschränktes dingliches Recht an dieser Sache erwirbt, wird auch dann geschützt, wenn der Besitzer zu solchen Verfügungen nicht befugt war.“ Jedoch bestimmt Art. 989 TMK: „Der Besitzer, dem eine bewegliche Sache gestohlen wird, verloren geht oder sonst wider seinen Willen abhandenkommt, kann binnen fünf Jahren gegen jeden, der die Sache in Händen hat, die Fahrnisklage erheben. Ist diese bewegliche Sache auf einer öffentlichen Versteigerung, auf dem Markt oder von jemandem, der mit Waren gleicher Art handelt, gutgläubig erworben worden, so kann die Fahrnisklage gegen den gutgläubigen ersten und die späteren Erwerber nur unter der Voraussetzung erhoben werden, dass der gezahlte Preis erstattet wird.“ Der Schadensersatzanspruch des gutgläubigen Besitzers gegen den Verkäufer sowie, wegen der Aufwendungen, die er auf die herausgegebene Sache gemacht hat, gegen den Eigentümer bleibt vorbehalten. Das TMK sieht für den Anspruch des Bestohlenen gegen den nicht gutgläubigen Erwerber eine Verjährungsfrist von fünf Jahren vor85
Diese Vorschriften über den gutgläubigen Erwerber finden jedoch auf Rückgabeersuchen der Herkunftsländer wegen rechtswidrig ins Ausland verbrachter Kulturgüter keine Anwendung, und zwar wegen des oben erwähnten Art. 7 des UNESCO-Übereinkommens von 1970, das von der Türkei wirksam ratifiziert worden ist.
C. Rückgabeersuchen wegen rechtswidriger Ausfuhr: Politik und Praxis der Türkei im Bereich des Schmuggels von Antiquitäten und historischen Artefakten, ihre Unterstützung der um Rückgabe ersuchenden Staaten und Personen
Die Türkei gehört zu den Ländern, die Ziel des Schmuggels von Antiquitäten und Kunstwerken sind, und die aus der Türkei geschmuggelten Werke werden in den führenden Museen der Welt ausgestellt und befinden sich in den Privatsammlungen der Welt86. Die von den zuständigen Stellen ergriffenen Maßnahmen haben zur Rückgabe zahlreicher aus der Türkei geschmuggelter Werke geführt87. Als Beispiel hierfür kann die im Jahr 2011 von den USA zurückgegebene Herakles-Statue genannt werden88. Ein aktuelles Beispiel für die Rückgabe von Kulturgütern an ihr Herkunftsland ist auch die Rückgabe von vier Tränenfläschchen, die dem Irak gehören89. Die rechtswidrige Verbringung von Werken aus der Türkei stellt, wie oben dargelegt, eine Straftat dar.
Nach Art. 7 des UNESCO-Übereinkommens von 1970 sind die Staaten im Hinblick auf das Ersuchen des Herkunftsstaats verpflichtet, „gestohlenes und eingeführtes Kulturgut auf Ersuchen des betroffenen Vertragsstaats zu beschlagnahmen und es zurückzugeben, sofern dem Eigentümer, der es als gutgläubiger Erwerber erworben hat, eine angemessene Entschädigung gezahlt wird“ .
Gelangt in der Türkei ein Werk ausländischer Herkunft an die Generaldirektion für Museen und besteht die Möglichkeit, dass dieses Werk gestohlen oder rechtswidrig aus seinem Land ausgeführt wurde,
so wird zur Bestimmung des Herkunftslandes eine fachliche Begutachtung durchgeführt. Sodann werden über das Außenministerium von diesem Land Unterlagen darüber angefordert, dass das Kulturgut auf rechtswidrigem Wege außer Landes gebracht wurde. Bis zum Eingang der Antwort des betreffenden Landes wird das Kulturgut in einer der Museumsdirektionen in Verwahrung genommen90 Zugleich übermittelt das Außenministerium dem Ministerium für Kultur und Tourismus die Liste der gestohlenen Werke der Mitgliedstaaten von Interpol. Auch die Kulturguthändler und die Sammler werden über das Landratsamt (Kaymakamlık) gewarnt91
D. Rechte in Bezug auf die Ausstellung, die Reproduktion und den gewerblichen Verkauf von Kulturgütern
1. Ausstellung
Nach Art. 4 des Gesetzes über den Schutz von Kultur- und Naturgütern sind Personen, die Kulturgüter auffinden, verpflichtet, dies den zuständigen Stellen anzuzeigen. Nach Art. 25 werden von diesen angezeigten Kulturgütern die schutzbedürftigen beweglichen Kultur- und Naturgüter vom Ministerium für Kultur und Tourismus nach wissenschaftlichen Grundsätzen klassifiziert und registriert. Diejenigen davon, deren Verbleib in staatlichen Museen für erforderlich gehalten wird, werden ordnungsgemäß in die Museen aufgenommen. Die Grundsätze und Verfahren der Auflistung, der Registrierung und der Aufnahme in die Museen richten sich nach der Verordnung über die Klassifizierung, Registrierung und Aufnahme schutzbedürftiger beweglicher Kultur- und Naturgüter in die Museen92 Im Inland schutzbedürftige Kulturgüter dürfen nicht über die Landesgrenzen hinaus verbracht werden; unter Berücksichtigung der nationalen Interessen können sie jedoch zum Zweck der vorübergehenden Ausstellung ins Ausland verbracht werden, sofern alle Sicherheitsvorkehrungen getroffen sind, die Werke vom Zielland versichert werden und die vom Ministerium gebildete Kommission zustimmt. (Gesetz Nr. 2863 Art. 32). Die hier genannten Sicherheitsvorkehrungen sind in der Verordnung über die Verbringung schutzbedürftiger beweglicher Kultur- und Naturgüter ins Ausland und ihre Einfuhr ins Inland geregelt93
2. Reproduktion
Nach Art. 34 des Gesetzes über den Schutz von Kultur- und Naturgütern bedürfen das Fotografieren und Filmen sowie die Anfertigung von Abgüssen und Kopien der beweglichen und unbeweglichen Kulturgüter an den dem Ministerium für Kultur und Tourismus unterstehenden Ruinenstätten und in dessen Museen zu Zwecken des Unterrichts, der Bildung, der wissenschaftlichen Forschung und der Präsentation der Genehmigung des Ministeriums für Kultur und Tourismus. Geregelt wird dies durch die Verordnung über das Filmen und Fotografieren sowie die Anfertigung von Abgüssen und Kopien von Kulturgütern in Museen, in den Museen angeschlossenen Einheiten und an Ruinenstätten94. Nach der Verordnung bestimmen die Museumsdirektionen nach den vom Ministerium im Voraus festzulegenden Grundsätzen, welche Güter in den Museen, den ihnen angeschlossenen Einheiten und an den Ruinenstätten von jedermann ohne Genehmigung fotografiert und gefilmt werden dürfen und unter welchen Bedingungen dies geschieht. Für Personen, die außerhalb dieser Regeln Kopien anfertigen wollen, ist ein Genehmigungssystem vorgesehen, nach dem für Video- und Filmaufnahmen, für die Anfertigung von Abgüssen, Nachbildungen, Reproduktionen und Kopien sowie für die Abnahme von Abklatschen ein Antrag bei der Zentrale des Ministeriums und im Übrigen ein Antrag bei den zuständigen Museumsdirektionen zu stellen ist.
Die oben dargelegten Verwertungs- und Urheberpersönlichkeitsrechte des Künstlers aus dem türkischen Gesetz über Geistes- und Kunstwerke (FSEK) bleiben vorbehalten.
3. Gewerblicher Verkauf
Nach Art. 27 des Gesetzes über den Schutz von Kultur- und Naturgütern können bewegliche Kulturgüter, die von der Klassifizierung und Registrierung ausgenommen wurden und deren Aufnahme in staatliche Museen nicht für erforderlich gehalten wird, mit Genehmigung des Ministeriums für Kultur und Tourismus Gegenstand des Handels sein. Die Händler müssen beim Ministerium einen Erlaubnisschein einholen.
Nach Art. 28 des Gesetzes Nr. 2863 ist es untersagt, den eigenen Wohnsitz als Geschäftsraum anzugeben. Die Geschäftsräume und Lager derjenigen, die mit Kulturgut handeln, werden von Bediensteten des Ministeriums für Kultur und Tourismus kontrolliert. Nach Art. 30 des Gesetzes sind öffentliche Einrichtungen und Anstalten (einschließlich der Gemeinden und der Provinzsonderverwaltungen), Stiftungen sowie natürliche und juristische Personen verpflichtet, bewegliche Kultur- und Naturgüter sowie Sammlungen, die sich unter den von ihnen zu verkaufenden Sachen und Nachlässen befinden oder Gegenstand der Verkäufe bei von ihnen veranstalteten Versteigerungen sind, zunächst den staatlichen Museen anzuzeigen und vorzulegen. Das Ministerium für Kultur und Tourismus kann aus Kultur- und Naturgütern gebildete Sammlungen zu dem Preis ankaufen, den eine von ihm einzusetzende Kommission festsetzt. Die Einzelheiten hierzu sind in der Verordnung über den Handel mit beweglichen Kulturgütern und die Kontrolle der diesem Handel dienenden Geschäftsräume und Lager95 geregelt.
4. Leihgabe zu Ausstellungszwecken, vorübergehende Einfuhr und Garantie des Schutzes vor Beschlagnahme
Der Transport und die Versicherung von Kulturgütern sowie die Einholung der Genehmigung zur Leihgabe für Ausstellungen erfolgen in der Praxis in der Regel im Wege von Vereinbarungen zwischen Leihgeber und Leihnehmer. Die Bestimmungen dieser Vereinbarungen stehen rechtlich unter dem Schutz der Gesetze und Gerichte des Landes des Leihgebers oder werden von beiden Seiten vereinbart.
Die wesentlichen Elemente, die diese Vereinbarungen verlangen, sind: die Aufbewahrung der Werke unter Bedingungen, die ihrem physischen Schutz angemessen sind, der Transport dieser Werke durch auf Kunsttransporte spezialisierte Privatunternehmen und ausnahmslos der Abschluss von Kunstversicherungen „von Nagel zu Nagel“. Einige Länder, die Werke ausleihen, und insbesondere staatliche Museen verlangen vom Außenministerium, dem das entleihende Museum zugeordnet ist, eine staatliche Zusicherung des Schutzes vor Beschlagnahme.
E. Verfahren zum Schutz von Kultur- und Kunstwerken: Verhütung der Zerstörung der Werke
1. In Bezug auf alle Museen
Nach dem mit „Sicherheitsvorkehrungen“ überschriebenen Art. 7 der Verordnung über den inneren Dienst der Museen96 werden die Schlüssel zu den Ausstellungssälen sowie zu den Vitrinen und Depots des Museums unter der Verantwortung des Direktors in einem versiegelten Schrank oder Tresor aufbewahrt. Ohne Genehmigung des Ministeriums darf kein Werk aus den Museen entfernt werden, und nach den Schließzeiten dürfen keine Besucher eingelassen werden. Taschen und ähnliche Gegenstände, die die Besucher bei sich führen, werden vom Personal am Eingang in Verwahrung genommen.
Das Ministerium für Kultur und Tourismus hat am 21. 3. 2001 einen Leitfaden für das Museumswesen herausgegeben, der zahlreiche Sicherheitsvorkehrungen für Museen enthält und zahlreiche von den Museen zu führende Inventarlisten aufführt97. Bei Zerstörung, Verlust oder Diebstahl eines Kulturguts wird vom Ministerium und in bestimmten Fällen vom Fiskus Klage erhoben98
2. In Bezug auf private Museen
Die Verordnung über private Museen und ihre Kontrolle99 macht die Errichtung eines privaten Museums von der Genehmigung des Ministeriums für Kultur und Tourismus abhängig. Das Ministerium trifft die für die Genehmigung erforderliche Entscheidung, nachdem es beurteilt hat, ob das betreffende Museum die für die Aufbewahrung von Kulturgütern erforderlichen Voraussetzungen erfüllt. Nach Art. 11 der Verordnung werden die Bedingungen, unter denen private Museen die Werke aufbewahren, vom Ministerium kontrolliert; wird festgestellt, dass keine einwandfreien Bedingungen bestehen, kann die Genehmigung widerrufen werden. Im Fall einer Zerstörung ist das Ministerium binnen drei Tagen zu benachrichtigen. Das Ministerium leitet wegen des Zerstörungsfalls eine Untersuchung ein.
3. In Bezug auf private Sammlungen
Nach Art. 8 der Verordnung über das Sammeln schutzbedürftiger beweglicher Kultur- und Naturgüter und dessen Kontrolle100 werden die Sammler mindestens einmal jährlich von dem Direktor des Museums, dem sie hinsichtlich der Kontrolle unterstehen, oder von den von ihm beauftragten Museumsfachkräften kontrolliert. Sind die Anforderungen an den Zustand, die Aufbewahrung und die Sicherheit der beweglichen Kultur- und Naturgüter nicht erfüllt, so hat der Sammler die festgestellten Mängel binnen dreißig Tagen zu beheben. Gelangt die Museumsdirektion in Fällen wie dem Verlust, dem Diebstahl oder der Beschädigung eines beweglichen Kultur- oder Naturguts zu der Überzeugung, dass ein Versäumnis des Sammlers vorliegt, so besteht die Möglichkeit, dass die Sammlungserlaubnis widerrufen und gegen den Sammler Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft erstattet wird. Die unter dem Vorsitz des Museumsdirektors gebildete Kommission kann auch über die Höhe einer Entschädigung für das verlorene / zerstörte Kulturgut entscheiden.
F. Verfahren der Verwendung von Kunstwerken als Sicherheit
Rechte des geistigen Eigentums tragen, obwohl sie keine körperliche Existenz haben, sich von dem Gegenstand unterscheiden, in dem sie verkörpert sind, und nur zeitlich begrenzt genutzt werden können, ein Eigentumsrecht in sich, das Gegenstand von Rechtsgeschäften ist. Folglich können sie als Sicherheit gestellt werden; diese Rechte können gekauft und verkauft, übertragen, im Wege der Lizenz zur Nutzung überlassen und gepfändet werden101. Dies gilt für die Verwertungsrechte. Für die Urheberpersönlichkeitsrechte des Künstlers kommt dies nicht in Betracht. So kann etwa der Name des Urhebers niemals vom Werk entfernt werden.
G. Versicherung und Lagerung von Kunstwerken
Transportversicherungen decken in der Regel Schäden, Bruch und Diebstahl. Die Versicherung der Waren wird im Allgemeinen von den Verkäufern – üblicherweise bei CIF-Verkäufen – und von den Käufern meist für geringwertige Waren abgeschlossen; es kann auch mit der Versicherungsgesellschaft eine laufende Versicherungspolice vereinbart werden. Versicherungsfragen werden im Allgemeinen durch die INCOTERMS geregelt102
Kunstwerke werden in der Regel durch Kunstversicherungen „von Nagel zu Nagel“ versichert. In der Praxis werden die Modelle der „Kunstversicherung“ als Allgefahrenversicherung angeboten, und dies bedeutet, dass alle Ereignisse, die das Werk schädigen, vom Versicherungsschutz umfasst sind. Der ungefähre Handelswert des Werks wird von einem Fachmann bestimmt, auf den sich die Parteien geeinigt haben. Diese Praxis des vereinbarten Wertes
beschleunigt und erleichtert die Auszahlung der vereinbarten Summe. Wird das Werk beschädigt, so trägt die Versicherung die Restaurierungskosten, und bei Verlust wird eine Erstattung geleistet, die auch die Schäden umfasst.
Die Versicherung von Nagel zu Nagel umfasst die Verpackung der Werke an ihrem Standort und ihren Transport zum Ausstellungsort, die Dauer der Ausstellung sowie den Rücktransport der Werke an den Ort, von dem sie abgeholt wurden. Zusätzlich zur Versicherungspolice können auch unterstützende Leistungen wie Qualitätsstandards und Maßnahmen zur Sicherung des Schutzes des Werks in Anspruch genommen werden.
H. Verfahren in den Freihandelszonen
Die Freihandelszonen sind durch das Gesetz Nr. 3218 geregelt. Danach ist der Ministerrat befugt, Lage und Grenzen dieser Zonen festzulegen. In der Türkei gibt es einundzwanzig Freihandelsgebiete, die den unter der Generaldirektion für Freizonen arbeitenden Freizonendirektionen unterstehen. In jeder Freizone gibt es eine Zolldirektion. Die Freizonen gelten nicht als Zollgebiet. Der Handel zwischen den Freizonen und der Türkei unterliegt dem Regime des internationalen Handels103
IV. Verkauf von Kulturgütern und Kunstwerken
A. Vorübergehende Einfuhr zu Verkaufszwecken
In der Türkei ist das Verfahren der vorübergehenden Einfuhr in den Art. 128-134 des Zollgesetzes und in den Art. 415-470 der Zollverordnung geregelt. Zudem wurde das unter Federführung des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens zustande gekommene Übereinkommen über die vorübergehende Einfuhr (Istanbuler Übereinkommen) von der Türkei am 28. 6. 1990 unterzeichnet, und das zu den Anlagen des Zollübereinkommens über das Carnet ATA für die vorübergehende Einfuhr von Waren (ATA-Übereinkommen) gehörende Übereinkommen über Ausstellungen und Messen ist am 23. 11. 1974 in Kraft getreten104 Im Zusammenhang mit dem ATA-Übereinkommen und seinen Anlagen ist die Allgemeine Zollmitteilung (Tebliğ) Nr. 4 in Kraft, die die von den Zollverwaltungen zu erledigenden Verfahren in Bezug auf die Carnets ATA und die Waren festlegt, die mit Carnets ATA vorübergehend eingeführt werden können105. Danach können Kunstwerke in der Türkei nicht zum Zweck des Verkaufs Gegenstand der vorübergehenden Einfuhr sein. Nur Waren, die auf Ausstellungen, Messen, Tagungen und an ähnlichen Orten gezeigt werden sollen, können Gegenstand der vorübergehenden Einfuhr sein.
B. Einlieferung zum Verkauf im Wege der Versteigerung
Auf dem türkischen Auktionsmarkt werden im Wesentlichen zwei Arten der Einlieferung praktiziert: der Festverkauf und der Kommissionsverkauf. Festverkauf bedeutet, den Gegenstand zu einem festgelegten Preis an das Auktionshaus zu verkaufen. Das Eigentum an dem antiken Objekt oder dem Kunstwerk geht endgültig auf das Auktionshaus über. Das vereinbarte Entgelt wird dem Eigentümer des Werks gezahlt und in Rechnung gestellt.
Beim Kommissionsverkauf hingegen bringt die natürliche oder juristische Person, die den antiken Gegenstand verkaufen möchte, diesen zum Auktionshaus. Das Auktionshaus nimmt das Werk gegen einen Beleg entgegen. Diese Entgegennahme ist vorübergehend; in der Regel wird das Werk nach der Versteigerung zurückgegeben, der Eigentümer des Werks kann diese Frist jedoch verlängern. Das Auktionshaus kann den Gegenstand bei Fälschung oder Wertlosigkeit zurückgeben. Ist der Gegenstand verkauft worden, wird er anschließend dem Käufer zugesandt; ist er nicht verkauft worden und haben die Parteien keine längere Verwahrungsdauer vereinbart, wird er dem Eigentümer zusammen mit einem Beleg übergeben.
Nachdem die Kunstwerke zusammengetragen worden sind, wird ein Auktionskatalog erstellt. Dieser Katalog wird, um die für die Versteigerung erforderliche Genehmigung zu erhalten, zusammen mit einem nach dem Gesetz Nr. 2464 über die Gemeindeeinnahmen an die Gemeinde zu richtenden Antrag eingereicht. Der Katalog wird zugleich an die Provinzdirektion für Kultur und Tourismus und an die Museumsdirektion gesandt, damit festgestellt wird, ob die zu verkaufenden Gegenstände unter das Gesetz über den Schutz von Kultur- und Naturgütern fallen. Dort werden die Kunstwerke von Fachleuten geprüft und erforderlichenfalls von der Versteigerung ausgeschlossen106
C. Sanktionen bei Verzug des Käufers
1. Verzug des Käufers mit der Abnahme der Sache
Der Verkäufer kann normalerweise die Bestimmungen des türkischen Obligationengesetzes (TBK) über den Verzug des Käufers anwenden. Nach den Art. 106-108 TBK erfüllt der Verkäufer seine Pflicht zur Übergabe der Sache, indem er die Sache hinterlegt oder verkaufen lässt.
Der Verkäufer kann sich zugleich auch auf den Schuldnerverzug des Käufers berufen, weil die Abnahme der Sache eine Schuld des Käufers ist. Nach allgemeiner Auffassung kann der Verkäufer jedoch nur den Schaden verlangen, den er durch die Verzögerung der Übergabe erlitten hat, nicht aber seine Rechte aus Art. 125 TBK, insbesondere das Recht zur einseitigen Auflösung des Vertrags, ausüben; denn die Pflicht zur Abnahme der Sache ist eine Nebenpflicht107
2. Verzug des Käufers mit der Zahlung des Preises
Der Rücktritt des Verkäufers vom Vertrag ist an Voraussetzungen geknüpft: Bei Verkäufen gegen Barzahlung ist der Verkäufer im Verzugsfall berechtigt, sofort vom Vertrag zurückzutreten, ohne dass es einer Mahnung oder einer Fristsetzung bedarf. Bei Verkäufen auf Kredit kann der Verkäufer nur die Zahlung und den Ersatz des Verzugsschadens verlangen. Nach Art. 278 TBK sind Zahlungen bei Versteigerungen, sofern nichts anderes vorgesehen ist, bar zu leisten, und der Verkäufer kann den Vertrag sofort auflösen, wenn nicht gezahlt wird. Zugleich kann er nach Art. 125 TBK auch Zinsen verlangen108
V. Nutzung von Kultur- und Kunstgütern im öffentlichen Interesse: Private Einrichtungen und Museen
A. Langfristige Leihgaben an öffentliche Einrichtungen, Nutzungen und ihre Grenzen
Nach dem Gesetz Nr. 2863 über den Schutz von Kultur- und Naturgütern sind öffentliche Einrichtungen befugt, bewegliche Kulturgüter nach der Entscheidung einer vom Ministerium eingesetzten Kommission anzukaufen und zu registrieren109. Gleichwohl können bewegliche Kulturgüter, deren Aufnahme in die Museen nicht für erforderlich gehalten wird, von natürlichen oder juristischen Personen entliehen werden. Eine besondere gesetzliche Regelung über Leihgaben an öffentliche Einrichtungen besteht jedoch nicht. Öffentliche Einrichtungen und Privatpersonen können Vereinbarungen über die Leihgabe eines Kulturguts treffen, und diese Vereinbarungen unterliegen den einschlägigen Regelungen des Privatrechts110
B. Private Einrichtungen und Museen, Grundmerkmale und Beschränkungen
Öffentliche Einrichtungen und Anstalten, natürliche und juristische Personen sowie private Einrichtungen (sofern ein Zusammenhang mit ihren Gründungszwecken besteht) sind auf Antrag berechtigt, ein privates Museum zu eröffnen. Anträge für private Museen werden im Rahmen des Gesetzes Nr. 2863 und der Verordnung über private Museen111 geprüft. Die Kontrolle der privaten Museen erfolgt unter Berücksichtigung der Eignung und des Fortbestands der Museen. Von natürlichen und juristischen Personen errichtete Museen dürfen auf der Grundlage des vom Ministerium erteilten Erlaubnisscheins bewegliche Kulturgüter entsprechend ihrem jeweiligen Fachgebiet in Besitz haben. Der Schutz der Kulturgüter in diesen Museen unterliegt denselben Grundsätzen wie in den staatlichen Museen112
VI. Steuerliche Regelungen
A. Vermögensbezogene Steuern
Im türkischen Steuersystem besteht die Vermögensteuer aus der Grundsteuer, der Erbschaftsteuer und der Kraftfahrzeugsteuer. Eine andere Steuerart, die als Vermögensteuer eingestuft werden könnte, gibt es nicht113. Art. 4 des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes zählt die Befreiungen auf. Nach dieser Bestimmung können die Grundsteuer und die Erbschaftsteuer auch auf Vermögenswerte angewendet werden, die in die Kategorie der Kulturgüter fallen.
Das Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz findet auf jeden unentgeltlichen Erwerb Anwendung. Dieses Gesetz erfasst nach seinem Art. 1 und dem Territorialitätsprinzip die Vermögenswerte innerhalb der Grenzen der Türkei und nach dem Personalitätsprinzip die im Ausland befindlichen Vermögenswerte türkischer Staatsangehöriger. Eine Ausnahme von dieser Bestimmung besteht, wenn diese Vermögenswerte von einer Person erworben werden, die Ausländer ist und keinen Wohnsitz in der Türkei hat114. Steuertatbestand ist der unentgeltliche Erwerb, und Steuerpflichtiger ist der Erwerber. Bemessungsgrundlage ist nach Art. 10 des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes der nach dem Steuerverfahrensgesetz ermittelte Verkehrswert des Erwerbs. Nach Art. 12 des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes können bestimmte Aufwendungen von der Steuer abgezogen werden. Die Besteuerung erfolgt nach den Art. 7 und 14 des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes auf der Grundlage der Erklärung des Steuerpflichtigen. Manche Kulturgüter können von dieser Steuer ausgenommen sein. Nach Art. 4 Buchst. a des Gesetzes werden im Erbgang übergegangene Haushaltsgegenstände sowie dem Erblasser gehörende persönliche Gegenstände und als Familienandenken aufbewahrte Gegenstände wie Gemälde, Schwerter und Medaillen nicht besteuert.
B. Wertzuwachssteuer
Die Wertzuwachssteuer ist im Einkommensteuergesetz unter der Überschrift „Sonstige Gewinne und Einkünfte“ geregelt. Es handelt sich um die siebte im Gesetz aufgezählte Einkunftsart. Im türkischen Steuersystem gibt es keine andere Steuer, die auf Wertzuwachsgewinne erhoben wird. Die übrigen in Art. 2 des Einkommensteuergesetzes aufgezählten Einkommensteuern gehen der Steuer auf „Sonstige Gewinne und Einkünfte“ vor; denn Gewinne aus Wertzuwächsen gelten als gelegentliche Einkünfte. Gewinne aus Kunstwerken und antiken Gegenständen können nach Art. 2 des Einkommensteuergesetzes unter die „sonstigen Gewinne und Einkünfte“ gefasst werden und werden nach Art. 80 dieses Gesetzes besteuert. Art. 103 des Einkommensteuergesetzes regelt die Steuertarife. Danach werden die Steuerbefreiungen durch Allgemeine Mitteilungen (Tebliğ) bestimmt. Wertzuwachsgewinne unterhalb eines bestimmten Betrags werden nicht besteuert.
C. Steuerbefreiungen bei Überlassung, Schenkung und Spende an öffentliche Einrichtungen
Nach Art. 89 Nr. 7 des Einkommensteuergesetzes sind für kulturelle Aktivitäten bestimmte Steuerbefreiungen vorgesehen. Danach sind Spenden und Schenkungen für die folgenden, von den Behörden geförderten Zwecke von der Steuer befreit:
i. die Durchführung nichtkommerzieller nationaler oder internationaler Veranstaltungen im Bereich kultureller und künstlerischer Aktivitäten,
ii. die Erstellung von visuellen, auditiven oder gedruckten Materialien wie Büchern, Katalogen, Broschüren, Filmen, Kassetten, CDs und DVDs – einschließlich der auf magnetischem, elektronischem und informationstechnischem Wege hergestellten –, die die Kultur, die Kunst, die Geschichte, die Literatur, die Architektur und das immaterielle Kulturerbe des zivilisatorischen Erbes unseres Landes betreffen oder der Präsentation des Landes dienen, die Veröffentlichung diesbezüglicher Sammelwerke und Forschungsarbeiten,
ihre Verbreitung und Bekanntmachung im In- und Ausland, iii. die Erhaltung von Handschriften und seltenen Werken und ihre Übertragung in elektronische Form sowie die Aufnahme dieser Werke in die Sammlung des Ministeriums für Kultur und Tourismus, iv. die Pflege, Instandsetzung und Erhaltung der unbeweglichen Kulturgüter im Sinne des Gesetzes Nr. 2863 über den Schutz von Kultur- und Naturgütern, die Erstellung von Bauaufnahme-, Restaurierungs- und Rekonstruktionsprojekten sowie Versetzungsarbeiten, v. Rettungsgrabungen, wissenschaftliche Grabungen und Oberflächenbegehungen, vi. Arbeiten zum Schutz unbeweglicher türkischer Kulturgüter im Ausland an Ort und Stelle oder zur Rückführung der unserem Land gehörenden Kulturgüter in die Türkei, vii. Arbeiten zur Erstellung des Kulturinventars, viii. Arbeiten zur Aufnahme der beweglichen Kulturgüter im Sinne des Gesetzes Nr. 2863 sowie von Erzeugnissen und Werken aus den Bereichen der bildenden Künste und des zeitgenössischen und traditionellen Kunsthandwerks in die Sammlung des Ministeriums für Kultur und Tourismus und zur Gewährleistung ihrer Sicherheit.
D. Besteuerung privater Einrichtungen und Museen in der Gründungs- und Betriebsphase
Private Einrichtungen und Museen unterliegen der Körperschaftsteuer. Nach Art. 2 des Körperschaftsteuergesetzes bilden die Einkünfte der Kapitalgesellschaften, der Genossenschaften, der öffentlichen Wirtschaftsbetriebe, der Handels-, Industrie- und Landwirtschaftsbetriebe, die wie ein öffentlicher Wirtschaftsbetrieb ausländischer Staaten behandelt werden und ausländischen öffentlichen Verwaltungen und Einrichtungen gehören oder diesen angegliedert sind, der wirtschaftlichen Betriebe von Vereinen oder Stiftungen sowie der Arbeitsgemeinschaften die Bemessungsgrundlage der Steuer. Private Museen können als Handelsbetriebe angesehen werden. Diese Museen können von einem Verein oder von einer Kapitalgesellschaft errichtet worden sein. Die Errichtung eines privaten Museums und die Genehmigung hierfür richten sich nach der Verordnung über private Museen und ihre Kontrolle.
Für private Museen, die von Kapitalgesellschaften errichtet werden, gilt nach dem mit „Sonstige Steuerbefreiungen“ überschriebenen Art. 10 des Körperschaftsteuergesetzes und der Allgemeinen Mitteilung (Tebliğ) Nr. 1: Bei einem Museumsprojekt, das vom Ministerium für Kultur und Tourismus gefördert oder als förderungswürdig angesehen wird, können die Aufwendungen zu hundert Prozent von der Körperschaftsteuer befreit werden, sofern die Gesamtaufwendungen in der Steuererklärung ausgewiesen werden. Erforderlich ist jedoch eine Bescheinigung darüber, dass das Projekt vom Ministerium gefördert wird.
Nach der Verordnung über private Museen und ihre Kontrolle kann von den Besuchern ein Eintrittsgeld verlangt werden. Der Satz der Mehrwertsteuer (KDV) wird nach Art. 28 des Mehrwertsteuergesetzes und den jährlichen Beschlüssen des Ministerrats bestimmt. Bei den Eintrittsgeldern gibt es zudem einen Anteil der Staatskasse und einen der Gemeinde vorbehaltenen Anteil115
VII. Kulturgüter in der Rechtsvergleichung
In diesem Teil unserer Arbeit möchten wir aus rechtsvergleichender Sicht auf die Regelungen und die Praxis einiger Länder eingehen. Bei der Auswahl der Beispielländer haben wir uns, wie anzumerken ist, bemüht, insbesondere solche Länder zu berücksichtigen, die sowohl in der Kunst als auch in deren rechtlicher Regelung als auch im Handel mit Kulturgütern und Kunstwerken hervortreten.
A. Österreich
In Österreich gibt es kein einheitliches Gesetz über Kulturgüter; vielmehr finden sich unterschiedliche Bestimmungen in zahlreichen Gesetzen. Österreich ist Vertragspartei der Konvention zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten und des Übereinkommens zur Erhaltung des immateriellen Kulturerbes, ist jedoch dem UNESCO-Übereinkommen von 1970 und dem UNESCO-Übereinkommen von 1995 nicht beigetreten. In Österreich nimmt der Kultur- und Kunsthandel einen wichtigen Platz ein. Zwischen 1990 und 1997 wurden weltweit Werke österreichischer Künstler im Gesamtwert von rund 225 Millionen Euro gehandelt116
In Österreich wird die Sorgfaltspflicht, die demjenigen abverlangt wird, der ein Kulturgut oder ein Kunstwerk erwirbt, bei Erwerbern, die keine Kaufleute sind, nicht vorausgesetzt; für Kaufleute bestimmt sie sich nach den Handelsbräuchen. Für den Kaufmann steigt die Sorgfaltspflicht mit zunehmender Professionalität. Kauf- oder Tauschverträge über Kulturgüter und Kunstwerke können wegen Übervorteilung aufgehoben werden. Die Auktionshäuser sind im Einklang mit den Gepflogenheiten des internationalen Kunstrechts tätig. Beim Verkauf eines gefälschten Werks stehen dem Käufer in Österreich Wahlrechte zu. Dies sind in erster Linie der Austausch gegen eine mangelfreie Sache oder die Behebung des Mangels und, wenn dies nicht möglich ist, die Minderung des Preises oder die Auflösung des Vertrags117. Auch der Verkäufer unterliegt auf derselben Grundlage und nach dem österreichischen Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB) einer objektiven und gesteigerten Sorgfaltspflicht. Die Sorgfaltspflicht steigt proportional zur Professionalität des Verkäufers und zum Wert des Werks. Sie bestimmt sich nach gefestigten Handelsbräuchen und Gepflogenheiten. Der Grad der Sachkunde des Verkäufers und der Wert des Werks können sogar eine wissenschaftliche Untersuchung der Echtheit oder der Herkunft des Werks erforderlich machen118. Sammler hingegen gelten nach dem österreichischen Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuch nicht als Fachleute und unterliegen nicht der gesteigerten Sorgfaltspflicht, sondern der Sorgfaltspflicht eines umsichtigen Durchschnittsmenschen119
Für das Folgerecht des Künstlers gelten die Richtlinie 2001/84/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates sowie das entsprechend geänderte Urheberrechtsgesetz. Danach muss das Originalstück verkauft worden sein, es muss sich um einen Weiterverkauf handeln, und dieser muss durch „eine auf dem Kunstmarkt tätige Person“ erfolgen. Eine gesetzliche Definition der „auf dem Kunstmarkt tätigen Person“ gibt es nicht; das Gesetz stellt jedoch klar, dass Auktionatoren und Auktionshäuser unter diesen Begriff fallen. Andere Verkäufer (etwa private Kunstsammler, die regelmäßig mit Kunst handeln) sind im Gesetz nicht genannt und bleiben in einer Grauzone. Der Weiterverkaufspreis muss 2500 Euro ohne Mehrwertsteuer übersteigen120 Hinsichtlich der Ausfuhr von Kulturgütern hat das Denkmalschutzgesetz die Ausfuhr von Kulturgütern bestimmter Kategorien genehmigungspflichtig gemacht. Das Kulturgut muss unter Schutz stehen oder unter eine der Kategorien fallen, die in der Ausfuhrverordnung des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur aufgeführt sind. Unter Schutz gestellt wird ein Kulturgut aufgrund der gesetzlichen Vermutung, wenn es im Eigentum des Staates, der Kirche oder anerkannter Religionsgemeinschaften steht, oder, wenn an der Erhaltung des Gegenstands ein öffentliches Interesse besteht, durch Verwaltungsanordnung des Bundesdenkmalamts. Nach der Ausfuhrverordnung bedürfen Werke lebender Künstler oder solcher Künstler, seit deren Tod noch keine zwanzig Jahre vergangen sind, keiner Ausfuhrgenehmigung. Abgesehen von dieser Ausnahme können auch Werke, die nicht älter als fünfzig Jahre sind und nicht im Eigentum ihrer Schöpfer stehen, ohne Genehmigung ausgeführt werden. Werke, die älter als fünfzig Jahre sind und einen Wert von mehr als 150.000 Euro haben, sind genehmigungspflichtig. Für verschiedene Arten von Werken gelten jedoch unterschiedliche Kriterien. Die Genehmigung wird erteilt, wenn der Grund für die Ausfuhr das öffentliche Interesse überwiegt. Bei rechtswidriger Ausfuhr kann eine Strafe von bis zu 50.800 Euro verhängt werden121 In Österreich setzt der Eigentumserwerb des Käufers, der eine Sache von einem Nichteigentümer kauft, voraus, dass er gutgläubig ist und dass der Kauf in einem Auktionshaus, bei einem nach dem österreichischen Handelsgesetzbuch befugten Kaufmann oder vom Besitzer, dem die Sache anvertraut war, erfolgt ist122 In Österreich werden auch Rückgabeansprüche in Bezug auf Werke geltend gemacht, die während des Holocaust geraubt wurden. Nach 1945 wurden verschiedene Gesetze über Rückgabeansprüche erlassen, die jedoch häufig als unzureichend angesehen wurden, oder es wurden keine ausreichenden Entschädigungen zugesprochen. Bis Anfang der Neunzigerjahre kam es nicht zur Rückgabe von Werken, und das Thema wurde nur selten öffentlich diskutiert. 1998 wurden die Werke „Wally“ und „Tote Stadt III“ von Egon Schiele in New York als von den Nationalsozialisten geraubte Werke beschlagnahmt. Dieser Vorfall schärfte das öffentliche Bewusstsein, und noch im selben Jahr wurde das österreichische Kunstrückgabegesetz erlassen. Dieses Gesetz erfasst jedoch nur Museen, Bibliotheken und Sammlungen der öffentlichen Hand. Werke in privaten Einrichtungen blieben ausgenommen123
Für Rückgabeersuchen aus dem Ausland in Bezug auf gestohlene oder illegale Werke gilt das im Einklang mit der Richtlinie 93/7/EWG des Rates erlassene Kulturgüterrückgabegesetz. Danach kann die Rückgabe von Werken, die aus EU-Staaten nach Österreich geschmuggelt wurden, vor den österreichischen Gerichten gegen den Besitzer geltend gemacht werden. Die Republik Österreich steht kraft Gesetzes auf der Seite des Beklagten. Das Gericht entscheidet darüber, ob die Gesetze des Landes, aus dem ausgeführt wurde, verletzt worden sind, und dementsprechend über die Rückgabe des Kulturguts. Nach diesem Gesetz kann auch die Republik Österreich Rückgabeansprüche gegen den Besitzer geltend machen124
B. Deutschland
In den Verfassungen einiger deutscher Länder ist der Schutz der Kultur und der historischen Bauwerke verankert. Auf der Ebene unterhalb der Verfassung schützen die deutschen Gesetze bewegliche und unbewegliche Kulturgüter. National wertvolle Kulturgüter sind in Verzeichnissen aufgeführt. Jedes Land hat zudem sein eigenes Schutzregime. In Deutschland ist der Kulturgüterschutz vorwiegend auf den Schutz unbeweglicher Kulturgüter ausgerichtet125
Deutschland ist dem UNESCO-Übereinkommen von 1970 im Jahr 2007 beigetreten. Das Ausführungsgesetz schützt Kulturgüter mit einem Wert von mehr als 1000 Euro. Ist unklar, ob die Ausfuhr des Kulturguts vor oder nach dem Inkrafttreten des Gesetzes erfolgt ist, so wird angenommen, dass sie danach erfolgt ist. Deutschland ist nicht Vertragspartei des UNIDROIT-Übereinkommens von 1995126
Die Sorgfaltspflicht des Erwerbers bestimmt sich nach dem Einzelfall. Mit dem Grad der Professionalität und dem Wert des Werks steigt auch die Sorgfaltspflicht. Bei Werken von hohem Wert werden internationale Handelsregister wie das Art Loss Register oder die Lost Art Database herangezogen, um festzustellen, ob der Gegenstand gestohlen ist. Zugleich kann auch bei Werken zweifelhafter Herkunft, etwa bei Werken, die auf einem Flohmarkt oder an einem ähnlichen Ort erworben wurden, eine eingehendere Prüfung erforderlich sein. Die Verletzung der Sorgfaltspflicht kann dem Schutz des gutgläubigen Erwerbs entgegenstehen127. Die Sorgfaltspflicht des Verkäufers besteht hingegen aus drei Elementen: Das Werk muss mangelfrei (unbeschädigt und vollständig) sein, das Werk muss ein Original sein, und das Werk darf nicht gestohlen, nicht rechtswidrig ausgeführt und nicht von zweifelhafter Herkunft sein. Die Sorgfaltspflicht steigt proportional zur Professionalität128. Im Kunsthandel und im Auktionswesen ist die Sorgfaltspflicht am höchsten; sie erfordert die Untersuchung des Werks und die Recherche in den
Datenbanken über verlorene Kunstwerke. Mit der Umsetzung des Übereinkommens von 1970 in das nationale Recht im Jahr 2007 sollten Transparenz und Rückverfolgbarkeit im Handel mit Kunstwerken und Antiquitäten erhöht werden. Danach sind Auktionatoren und Kunsthändler verpflichtet, die Unterlagen über Herkunft, Beschreibung und Preis des Werks sowie die Kontaktdaten des Käufers zehn Jahre lang aufzubewahren129 Die Fälschung eines Werks wird im deutschen Recht unter dem Gesichtspunkt der „mangelhaften Sache“ beurteilt. Dem Käufer stehen in diesem Fall drei Wahlrechte zu: Rücktritt vom Kauf, Minderung des Preises oder Schadensersatz. Schadensersatz kann nur bei Vorsatz oder Fahrlässigkeit des Verkäufers verlangt werden130 Im deutschen Recht haben der Urheber und, für die Dauer von siebzig Jahren nach seinem Tod, seine Erben das Recht, einen degressiv gestaffelten Anteil am Verkaufspreis zu verlangen. Das Beteiligungs- und Folgerecht setzt einen Verkaufspreis von mindestens 400 Euro voraus131 Hinsichtlich der Ausfuhr von Kulturgütern unterliegen die Kulturgüter, die im Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes und im Verzeichnis national wertvoller Archive eingetragen sind, einem Ausfuhrverbot. Für die Aufnahme in diese Verzeichnisse muss der Gegenstand für das deutsche Kulturerbe bedeutsam sein. Die in das Verzeichnis eingetragenen Kulturgüter können in Privateigentum oder in Staatseigentum stehen oder einer Kirche gehören. Für die Kulturgüter dieses Verzeichnisses können ausnahmsweise dauerhafte, häufiger jedoch vorübergehende Ausfuhrgenehmigungen eingeholt werden. Bei ungenehmigter Ausfuhr drohen empfindliche strafrechtliche Sanktionen132 Im deutschen Recht ist der Eigentümer einer gestohlenen oder verloren gegangenen Sache stark geschützt; in diesem Fall wird der gutgläubige Erwerb nicht geschützt. Geschützt ist jedoch der gutgläubige Erwerb bei Verkäufen, die im Wege öffentlicher Versteigerung durch einen Gerichtsvollzieher oder einen Amtsträger durchgeführt werden. Wer eine gestohlene Sache gutgläubig erwirbt, erlangt das Eigentum, wenn er sie zehn Jahre lang unangefochten als Besitzer in Händen hatte133. Diese Bestimmungen des deutschen Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten auch für Rückgabeansprüche im Zusammenhang mit dem Holocaust. Diese Ansprüche bleiben wegen Verjährung in der Regel erfolglos134 Was Rückgabeansprüche gegen juristische Personen des öffentlichen Rechts betrifft, so hat Deutschland 1998 die Washingtoner Prinzipien unterzeichnet; nach diesen Prinzipien sind von den Nationalsozialisten geraubte Kunstwerke und ihre Vorkriegseigentümer zu ermitteln, und es ist für jeden Einzelfall eine „gerechte und faire“ Lösung zu finden. Im Sinne dieser Prinzipien hat Deutschland eine für öffentliche Einrichtungen nicht verbindliche, empfehlende „Handreichung“ erarbeitet135
Deutschland ist Vertragsstaat des UNESCO-Übereinkommens von 1970; bei Rückgabeersuchen anderer Vertragsstaaten hat der Mitgliedstaat das Recht, die Rückgabe innerhalb eines Jahres zu verlangen, nachdem er von der rechtswidrigen Ausfuhr Kenntnis erlangt hat. Diese Verjährungsfrist beträgt dreißig Jahre ab dem Diebstahl und bei Werken in öffentlichen Sammlungen fünfundsiebzig Jahre. Während des Zweiten Weltkriegs wurden zahllose Werke nach Deutschland und aus Deutschland verbracht. Deshalb hat Deutschland sowohl wegen der ihm entzogenen Werke als auch wegen der Rückgabeersuchen anderer Länder entsprechende diplomatische Beziehungen entwickelt. 1994 wurde von der deutschen Bundesregierung und sämtlichen Ländern zur Gewährleistung nationaler und internationaler Transparenz die Koordinierungsstelle für Kulturgutverluste eingerichtet; diese Einrichtung ist die zentrale Stelle für die Dokumentation verlorener Kulturgüter. Sie arbeitet mit der Lost Art Database zusammen136
Das deutsche Recht unterteilt die Rechte des Urhebers in zwei Gruppen: Urheberpersönlichkeitsrechte und Nutzungsrechte. Die Urheberpersönlichkeitsrechte können nicht auf Dritte, auch nicht auf den Eigentümer des Werks, übertragen werden; die Nutzungsrechte hingegen können, ähnlich wie in der Türkei, zur wirtschaftlichen Nutzung des Werks übertragen werden137
C. Vereinigte Staaten von Amerika (nach den Bundesgesetzen und den Gesetzen des Bundesstaates New York)
In den USA gibt es zahlreiche Gesetze zum Schutz historischer Stätten und von Gegenständen von kulturellem Wert. Die beiden wichtigsten grundlegenden Gesetze darunter sind das Gesetz zum Schutz archäologischer Ressourcen von 1979 und das Rückgabegesetz von 1990. Beide Gesetze stellen den Schmuggel von Kulturgütern unter Strafe138. Die USA sind Vertragspartei des UNESCO-Übereinkommens von 1970 und haben das Kulturgüter-Umsetzungsgesetz (CPIA) erlassen. Das CPIA setzt lediglich Art. 7 Buchst. b und Art. 9 des Übereinkommens um. Dieses Gesetz ermöglicht es der Bundesregierung, in Museen befindliche gestohlene Werke, die Vertragsstaaten des Übereinkommens gehören, zu beschlagnahmen und bilaterale Abkommen zu schließen. Die USA haben zwölf bilaterale Abkommen geschlossen, und zwar mit Kambodscha, Zypern, Italien, Mali, El Salvador, Bolivien, Kolumbien, Honduras, Nicaragua, Peru, Guatemala und Ecuador. Die USA sind nicht Vertragspartei des UNIDROIT-Übereinkommens von 1995139
Im Anschluss an den jüngsten wirtschaftlichen Abschwung hat der US-Markt mit Rekordpreisen einen Sprung gemacht. Trotz dieses Erfolgs geht der Anteil der USA am globalen Kunstmarkt infolge des
Aufstiegs Chinas zurück. Ein großer Teil des Kunsthandels in den USA findet in New York statt140 Das Eigentum an einem gestohlenen Werk geht selbst bei gutem Glauben nicht auf den Käufer über. Der Kauf und Verkauf von Kulturgütern unterliegt dem Einheitlichen Handelsgesetzbuch (UCC), das in allen Bundesstaaten einschließlich des Bundesstaates New York gilt. Nach diesem Gesetz stehen dem Käufer grundlegende Gewährleistungen zu, auf die durch schriftlichen Vertrag verzichtet werden kann. Hierzu gehören Gewährleistungen wie die, dass kein Dritter ein Recht an der Kaufsache hat und dass die verkaufte Sache mangelfrei ist. Kaufleute trifft hinsichtlich dieser Gewährleistungen eine weitergehende Verpflichtung als Nichtkaufleute. Für Waren mit einem Wert von mehr als 500 US-Dollar ist der Vertrag schriftlich abzuschließen141. Ist das Werk eine Fälschung, so kann auf die Gewährleistungsbestimmungen des UCC zurückgegriffen, gegen den Verkäufer auf Aufhebung des Kaufs und Schadensersatz aus unerlaubter Handlung geklagt oder der Vertrag wegen Vertretung ohne Vertretungsmacht oder wegen beiderseitigen Irrtums aufgelöst werden.
Auktionshäuser gewähren in der Regel eine fünfjährige Garantiefrist gegen Fälschungen142. Sammler verkaufen ihre Werke in der Regel im Wege des Kommissionsverkaufs, indem sie sie Auktionshäusern oder Kunsthändlern überlassen. In diesem Fall ist es wichtig, dass der Verkäufer die Zuverlässigkeit der Einrichtung prüft, die das Werk in Verwahrung nimmt. In New York stehen Künstler und ihre Erben bei Kommissionsverkäufen unter einem besonderen Schutzstatus; derselbe Schutz gilt jedoch nicht für Sammler. Händler wiederum sind verpflichtet, die erforderlichen Nachforschungen zur Herkunft des Werks und zu der Möglichkeit, dass es gestohlen ist, anzustellen und Datenbanken wie das Art Loss Registry und die International Foundation for Art Research zu überprüfen143 In den USA unterliegt die Ausfuhr von Kulturgütern keinen Beschränkungen. Güter, deren Handel nach innerstaatlichem Recht legal ist, können ausgeführt werden. Lediglich auf Bundesebene bestehen einige wenige Ausnahmen, und diese betreffen Werke der amerikanischen Ureinwohner oder den Schutz wildlebender Tiere und Pflanzen144 Die Eigentümerstellung wird bei jedem Verkauf erworben, sofern der Käufer nicht ausdrücklich darauf verzichtet. Ein unwirksamer Erwerb kann aufgehoben oder als nichtig angesehen werden. Der ursprüngliche Eigentümer eines gestohlenen Gegenstands kann die Sache vom gutgläubigen Erwerber zurückverlangen, doch ist dieses Recht beschränkt. Im Bundesstaat New York schützen die Verjährungsregeln den ursprünglichen Eigentümer; die Verjährung beginnt im Rahmen einer „Regel von Verlangen und Verweigerung“ erst, nachdem der ursprüngliche Eigentümer die Sache vom gutgläubigen Erwerber herausverlangt hat und die Herausgabe verweigert worden ist, zu laufen145. Auch für Ansprüche im Zusammenhang mit dem Holocaust gibt es keine Sonderregel; sie sind im Rahmen dieser Regeln zu beurteilen146
Das Kulturgüter-Umsetzungsgesetz (CPIA) hat strenge Sanktionen eingeführt, die es dem Erwerber unmöglich machen, sich der Beschlagnahme bestimmter gestohlener oder rechtswidrig ausgeführter Güter durch die Regierung oder ihrer Rückführung in ihr Land zu widersetzen. Der Erwerber kann das Werk nur behalten, wenn er hinreichend belegen kann, dass es innerhalb der gesetzlichen Grenzen ausgeführt wurde147. Die USA sehen, abgesehen von begrenzten Ausnahmen wie den Werken der amerikanischen Ureinwohner, keine Ausfuhrbeschränkungen für Kulturgüter vor; deshalb sind an das Ausland gerichtete Rückgabeersuchen selten148
Regelungen über die Rechte des Urhebers und das Urheberrecht finden sich im Allgemeinen in Bundesgesetzen. Während die Vorführung und öffentliche Zugänglichmachung des Werks durch den Eigentümer, der es in Besitz hat, in der Regel nicht von der Zustimmung des Urhebers abhängig gemacht wird, ist die Reproduktion zustimmungspflichtig. Das Werk ist zu Lebzeiten des Künstlers und bis siebzig Jahre nach seinem Tod urheberrechtlich geschützt. Vor 1923 geschaffene Werke gelten in der Regel als gemeinfrei149
D. England und Wales
In England und Wales gibt es für den Schutz des kulturellen Erbes und der Kunstwerke und für die sonstigen damit zusammenhängenden Fragen kein einheitliches Gesetz; vielmehr sind Kunstwerke und andere Kulturgüter durch zahlreiche Gesetze unter Schutz gestellt. In jedem Einzelfall muss bestimmt werden, unter welches Gesetz das betreffende Gut fällt150
England ist dem UNESCO-Übereinkommen von 1970 im Jahr 2002 beigetreten. Nach diesem Übereinkommen wurde kein besonderes Ausführungsgesetz erlassen, denn die bestehende Gesetzgebung wurde als mit dem Übereinkommen vereinbar angesehen. Die einzige Ausnahme bestand darin, das bestehende Diebstahlsrecht im Hinblick auf den unredlichen Handel mit „bemakeltem“ Kulturgut zu verschärfen (Gesetz über den Handel mit Kulturgut – Straftaten – von 2003). Das Vereinigte Königreich hat im Einklang mit der EU-Richtlinie 1993/7/EWG die Definition des „Kulturgegenstands“ übernommen, und dieser Begriff ist sehr weit gefasst151
Das Vereinigte Königreich ist nicht Vertragspartei des UNIDROIT-Übereinkommens von 1995. Als EU-Mitglied wendet es die EU-Richtlinie 1993/7/EWG an. Diese Richtlinie eröffnet die Möglichkeit der Rückgabe von
„nationalen Schätzen“ und „zu öffentlichen Sammlungen gehörenden Kulturgütern“ aus den Mitgliedstaaten152 Das Vereinigte Königreich war viele Jahre lang als das nach den USA führende Land auf dem Kunstmarkt weltweit die Nummer zwei. In den letzten Jahren sind diese beiden Länder mit dem Aufstieg Chinas jedoch in der Weltrangliste zurückgefallen. Gleichwohl behauptet das Vereinigte Königreich mit einem Anteil von 19 % am Weltmarkt nach wie vor seine starke Stellung. In London und in anderen Städten gibt es zahlreiche Auktionshäuser und starke Märkte153 Im Vereinigten Königreich unterliegt der Kauf und Verkauf von Kunstwerken den allgemeinen Kaufregeln, die auch für andere Gegenstände gelten. Den Käufer trifft keine Rechtspflicht, die Herkunft des Werks zu erforschen. Das für den Kauf maßgebliche Gesetz ist das Warenkaufgesetz von 1979. Danach gelten als Grundprinzipien, dass der Vertrag keiner Schriftform bedarf, dass den Verkäufer eine Rechtsgewährleistungspflicht trifft, dass die Eigentümerstellung und die Gefahren mit Vertragsschluss auf den Käufer übergehen und dass der Verkäufer, sofern im Vertrag nichts anderes vereinbart ist und sofern er hiervon keine Kenntnis hat, weder für die Beschreibung noch für die Echtheit der Sache einsteht. Ist jedoch der Verkäufer oder eine mit ihm verbundene Person der Fälscher, so kann der Käufer den Vertrag wegen unwahrer Angaben auflösen und Ersatz seines Schadens verlangen. Ob eine Sanktion in Betracht kommt, wenn der Verkäufer die Fälschung nicht kannte und die Echtheit nicht garantiert hat, ist dagegen umstritten, und hierzu gibt es unterschiedliche Gerichtsentscheidungen. Auktionshäuser sagen in der Praxis eine zeitlich begrenzte Garantie gegen Fälschungen zu154 Für das Beteiligungs- und Folgerecht des Künstlers gilt im Vereinigten Königreich die genannte EU-Richtlinie. Dieses Recht erfasst Werke lebender Urheber und solcher Urheber, seit deren Tod höchstens siebzig Jahre vergangen sind, sofern die Werke einen Wert von mehr als 1000 Euro haben155 Im Vereinigten Königreich gelten für Kulturgüter zwei verschiedene Ausfuhrbeschränkungen. Die erste betrifft die Natur des Gegenstands; ein Beispiel hierfür sind bestimmte Kulturgüter, die aus gefährdeten Arten hergestellt sind, nach dem „Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen“, dessen Vertragspartei das Vereinigte Königreich ist. Für manche Gegenstände ist ein Ausfuhrverbot vorgesehen, die Ausfuhr anderer Gegenstände ist genehmigungspflichtig. Die zweite Art der Ausfuhrbeschränkung betrifft die Bedeutung des Gegenstands. Für Kulturgüter, die älter als fünfzig Jahre sind und einen bestimmten finanziellen Wert übersteigen, wurde ein System der Ausfuhrgenehmigung eingeführt. Die von einem Fachausschuss zu prüfenden Werke werden an der Ausfuhr gehindert, wenn sie als von nationaler Bedeutung angesehen werden156 Nach dem Warenkaufgesetz gehen die Eigentümerstellung und die damit verbundenen Gefahren mit Vertragsschluss auf den Käufer über. In den meisten Fällen übernimmt der Käufer jedoch die Rechtsstellung, die der Verkäufer innehatte. Hat der Verkäufer eine wirksame Rechtsstellung, so hat sie auch der Käufer. Mit dem Verjährungsgesetz von 1980 wurden die Rechte des gutgläubigen Erwerbers jedoch erweitert, indem eine Verjährungsfrist von sechs Jahren ab dem Zeitpunkt eingeführt wurde, in dem der Gegenstand aus der Hand gegeben wurde. Die Beweislast für den guten Glauben trägt der Erwerber157
Für Kulturgüter, die unter Verstoß gegen die Ausfuhrbeschränkungen der Herkunftsländer ins Ausland geschmuggelt oder geplündert wurden, bestehen verschiedene Möglichkeiten; das Rückgabeersuchen sollte nicht als die einzige Möglichkeit betrachtet werden. Nach dem Recht des Vereinigten Königreichs kann in Bezug auf diese Güter auch eine gerichtliche Entscheidung beantragt werden, die feststellt, dass das Kulturgut rechtswidrig aus seinem Land verbracht wurde (Kingdom of Spain v. Christie’s, 1986). Eine solche Feststellung mindert die Marktgängigkeit des Gegenstands und führt dazu, dass nach dem Gesetz über Straftaten im Handel mit Kulturgut von 2003 eine strafrechtliche Verantwortlichkeit entsteht. Der Erwerber wird jedoch nicht zur Verantwortung gezogen, wenn er nicht wusste, dass der Gegenstand geschmuggelt oder geplündert worden war158. Zugleich leistet die Regierung des Vereinigten Königreichs über das Ministerium für Kultur, Medien und Sport (DCMS) ausländischen Regierungen Unterstützung nach dem UNESCO-Übereinkommen von 1970 und der EU-Richtlinie 1993/7/EWG159
Im Vereinigten Königreich bestehen die Urheberrechte des Urhebers für die Dauer von siebzig Jahren nach seinem Tod. Im Vereinigten Königreich wird zwischen Kunstwerken und Designs unterschieden, die keinem Urheberrechtsschutz unterliegen160
E. Italien
Italien ist das Land, das hinsichtlich der Gesetze zum Schutz von Kulturgütern über die ältesten und umfassendsten Gesetze verfügt. Art. 9 der italienischen Verfassung spricht vom nationalen Erbe. In Art. 822 des italienischen Zivilgesetzbuchs heißt es, dass die zum nationalen Erbe gehörenden Bauwerke, Museumssammlungen, Gemäldegalerien, Archive und ähnlichen Güter des Staates und der Gebietskörperschaften nach Maßgabe anderer Gesetze zum nationalen Erbe gehören.
Das italienische Gesetz über Kulturerbe und Natur (İKMTY) definiert die beweglichen und unbeweglichen Kulturgüter. Danach sind Kulturgüter die Güter, die zu den Museumssammlungen, Gemäldegalerien, Archiven und Büchersammlungen des Staates, der Gebietskörperschaften, öffentlicher Einrichtungen, gemeinnütziger Einrichtungen oder sonstiger juristischer Personen des öffentlichen Rechts
gehören, sowie alle Güter von künstlerischem, historischem, archäologischem und ethno-anthropologischem Wert, die sich in den Händen aller anderen Personen befinden. Das Kulturministerium ist die Stelle, die zur Beurteilung dieses kulturellen Werts befugt ist. Werke lebender Künstler und Werke, die nicht älter als 50 Jahre sind, fallen nicht in die Kategorie der Kulturgüter und nicht in den Anwendungsbereich des İKMTY161 Italien ist Vertragspartei des UNESCO-Übereinkommens von 1970 und des UNIDROIT-Übereinkommens von 1995, des UNESCO-Übereinkommens von 2005 über den Schutz und die Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen sowie des UNESCO-Übereinkommens von 2003 zur Erhaltung des immateriellen Kulturerbes162 Der Kunsthandel in Italien macht 3 % des weltweiten Handels aus163 Die Erwerber von Kunstwerken werden in zwei Gruppen eingeteilt: Händler (Auktionshäuser) und private Sammler. Während für die Letzteren lediglich guter Glaube verlangt wird, ist für Händler eine an Professionalität und Sachkunde geknüpfte Sorgfaltspflicht vorgesehen. Sowohl für den Händler als auch für den Sammler besteht das Risiko strafrechtlicher Verantwortlichkeit, wenn der Verdacht besteht, dass ein Gegenstand aus einer Straftat stammt. Im italienischen Recht haben die Rechte des gutgläubigen Erwerbers jedoch in jedem Fall Vorrang vor denen des früheren Eigentümers.
Beim Erwerb eines Kunstwerks sind einige Punkte zu beachten, die sich aus dem İKMTY ergeben: Manche Kulturgüter können zu den Gütern gehören, deren Verkauf und Ausfuhr vom Kulturministerium beschränkt worden ist164. Neben diesen Ausfuhrbeschränkungen bestehen unterschiedliche Regeln für den Verkehr von Kulturgütern innerhalb und außerhalb der EU165. Zugleich muss der Verkäufer beim Verkauf von Kulturgütern dem Kulturministerium Anzeige erstatten, und dem Ministerium steht ein Vorkaufsrecht zu. Für die Ausfuhr bestimmter Kulturgüter, die älter als fünfzig Jahre sind und kulturelle Bedeutung haben können, ist die Genehmigung des Kulturministeriums erforderlich; diese Genehmigung ist befristet. Ebenfalls nach dem İKMTY muss der gewerbliche Verkäufer dem Käufer ein Echtheitszertifikat oder Unterlagen mit hinreichenden Angaben zur Herkunft des Werks aushändigen166 Ist das Werk eine Fälschung, so werden gegen die Fälscher Freiheits- und Geldstrafen verhängt. Zugleich kann diese Fälschung je nach Einzelfall auch als Betrug zum Nachteil des Käufers zu werten sein167 Der gutgläubige Erwerber hat zu beweisen, dass er das Kulturgut in Italien und in gutem Glauben erworben hat. Selbst bei Bösgläubigkeit des Erwerbers ist eine Ersitzungsfrist von 20 Jahren vorgesehen. Italien leistet den ersuchenden Ländern bei der Rückgabe von Kulturgütern Unterstützung. Für EU-Staaten gilt die Richtlinie 1993/7/EWG, und auch Nicht-EU-Staaten können im Rahmen der Übereinkommen von UNESCO und UNIDROIT die Rückgabe verlangen168
Im italienischen Recht bestehen Urheberpersönlichkeitsrechte und wirtschaftliche Rechte des Urhebers; die wirtschaftlichen Rechte gehen mit dem Verkauf des Werks nicht von selbst über, für ihren Übergang ist die ausdrückliche Einwilligung des Urhebers erforderlich169
F. Spanien
In Spanien ist das Gesetz über das nationale Erbe das grundlegende Gesetz über Kulturgüter. Spanien ist Vertragspartei des UNESCO-Übereinkommens von 1970 und des UNIDROIT-Übereinkommens von 1995. Nach seinen Erklärungen zu den Art. 3, 5 und 6 des UNIDROIT-Übereinkommens kann nach spanischem Recht der Anspruch auf Rückgabe eines Kulturguts, das zu den nationalen Gütern Spaniens gehört, nicht befristet werden. Die bereits erwähnte EU-Richtlinie 1993/7/EWG ist auch in Spanien in Kraft170
Beim Erwerb von Kulturgütern wird der gute Glaube grundsätzlich geschützt. Kulturgüter, die dem Staat oder der Kirche gehören, dürfen jedoch nicht an Privatpersonen oder private Einrichtungen verkauft oder übertragen werden. Ebenso dürfen zum nationalen Erbe gehörende Kulturgüter von öffentlichen Einrichtungen nicht an Privatpersonen verkauft werden. Eine Übertragung dieser Güter ist nicht möglich171. Vor dem Verkauf von Kulturgütern sind die zuständigen Stellen über den Preis und die Verkaufsbedingungen zu unterrichten. Der Staat hat das Recht, dieses Kulturgut binnen 2 Monaten zu erwerben172. Kulturgüter, die zu den spanischen nationalen Gütern gehören, können Ausfuhrverboten unterliegen173
SCHLUSS
Wir haben versucht, die nationalen und internationalen Rechtsvorschriften und die Praxis zum Schutz von Kunstwerken und Kulturgütern im türkischen Rechtssystem durch den Staat und durch internationale Organisationen im Namen des Urhebers und der Allgemeinheit zusammenfassend darzustellen und zu würdigen. Bei den Recherchen für diese Arbeit ist der Reichtum der Gesetzgebung und der Rechtsprechung in der Türkei, die die Stellung eines Transitlandes (einer Transitroute) einnimmt, besonders aufgefallen. Die Häufung der Vorfälle, insbesondere im Bereich des Schmuggels historischer Artefakte, hat in der Türkei als einer Wiege der Zivilisationen dazu geführt, dass der rechtliche Rahmen streng und klar
gezogen wurde. Die gesamte Gesetzgebung der Türkei ist so reich und entwickelt, dass sie einen Beitrag zum internationalen Regelwerk leisten kann.
Einer der wichtigen Punkte, die uns aufgefallen sind, ist auch, dass nicht verhindert werden kann, dass historische Güter und Kulturgüter weniger zum Schmuggel als vielmehr unter Überhöhung ihres Verkehrswerts insbesondere zur Geldwäsche verwendet werden. Ein Lösungsvorschlag besteht hier darin, eine Einrichtung nach Art der juristischen Personen des Völkerrechts zu schaffen und in diesem Bereich tätig werden zu lassen.
Unser Land liegt im Kunsthandel noch weit zurück, denn diese Tätigkeit (das Sammeln von Kunstwerken) setzt in gewissem Umfang finanzielle Mittel voraus oder verlangt, dass Einrichtungen für diesen Bereich ein Budget bereitstellen. In den letzten Jahren ist jedoch zu beobachten, dass private Einrichtungen Interesse an diesem Bereich zeigen, dass private Museen und Ausstellungen eröffnet und Versteigerungen veranstaltet werden. Im Bewusstsein eben dieser Entwicklung wird es die beste Lösung sein, die rechtlichen Regelungen und/oder die Änderungen der Regelungen, die dieser Bereich erfordert, im Voraus vorzunehmen, statt eine Panikgesetzgebung zu schaffen.
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ZUSAMMENFASSUNG
In diesem Aufsatz, der die Stellung der Kunstwerke und der beweglichen Kulturgüter einschließlich derjenigen, die zum Kulturerbe gehören, im türkischen Rechtssystem bestimmen will, werden insbesondere die grundlegenden Definitionen, Texte und einschlägigen Institutionen dargestellt. In den Abschnitten des Aufsatzes werden die Rechte des Urhebers; der Kauf und Verkauf von Kulturgütern, die Sorgfaltspflicht der Staaten und der Kulturguthändler; die Rechte in Bezug auf Nutzung und Präsentation; die Ausnahmen; die Nutzung im öffentlichen Interesse, die Rechte der Urheber in privaten Einrichtungen und Museen; das Steuerrecht; die Regelungen von sechs verschiedenen Ländern und die Regelungen im türkischen Recht erläutert.
Schlüsselwörter: Kulturgüter, urheberrechtlich geschützte Werke, kulturelles Erbe, Geldwäsche, Kunsthandel
Fußnoten
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