2004Murat Volkan Dülger, M. Şükrü AlpaslanAufsatz

Zusammenfassung

Dieses Werk ist in türkischer Sprache erschienen. Die Zusammenfassung auf dieser Seite ist eine Übersetzung; der Originaltitel steht in Klammern.

Wie in anderen entwickelten Ländern mit liberaler Wirtschaftsordnung lässt auch in unserem Land der Staat (im Folgenden wegen der Eigenart des Themas auch „Verwaltung“ genannt) zahlreiche Infrastrukturarbeiten von Personen oder Einrichtungen der Privatwirtschaft ausführen, um seine Aufgaben mit dem Charakter öffentlicher Dienstleistungen erfüllen zu können. Das ist ein Erfordernis der liberalen Wirtschaft und zugleich eine Notwendigkeit, damit die Verwaltung die öffentlichen Dienstleistungen besser erbringen kann; andernfalls könnte sie diese nicht ohne Unterbrechung erbringen. In der Praxis werden zur Erbringung dieser Infrastrukturleistungen Verträge mit der Privatwirtschaft geschlossen. Nachdem die vertragsgegenständliche Arbeit einen bestimmten Stand erreicht hat oder vollständig abgeschlossen ist, zahlt die Verwaltung den ausführenden Unternehmen jedoch unter verschiedenen Vorwänden die ihnen zustehenden Abschlagszahlungen nicht oder nimmt daran erhebliche, mit der Art der Arbeit unvereinbare Kürzungen vor. Wegen dieser Kürzungen werden die im streitgegenständlichen Vertrag vorgesehenen Rechtsprechungsorgane angerufen. Diese legen die Verträge jedoch aus unerfindlichen Gründen fehlerhaft aus und halten in ihren Entscheidungen das Vorgehen der Verwaltung für rechtmäßig, obwohl es rechtswidrig ist.

Volltext

Dieser Text ist eine für diese Website angefertigte Übersetzung des türkischen Originals. Die Zahlen in eckigen Klammern sind die Seitenzahlen des Originals; die Quellenangaben in den Fußnoten sind unverändert übernommen. Maßgeblich für Zitate ist die Originalveröffentlichung (PDF).

EINLEITUNG

Wie in anderen entwickelten Ländern, die sich für ein liberales Wirtschaftssystem entschieden haben, lässt auch in unserem Land der Staat (im Folgenden wegen der Besonderheit des Themas auch als „Verwaltung“ bezeichnet) zur Erfüllung seiner Aufgaben mit dem Charakter einer öffentlichen Dienstleistung zahlreiche Infrastrukturarbeiten von Personen oder Einrichtungen ausführen, die in der Privatwirtschaft tätig sind. Dies ist nicht nur eines der Erfordernisse der liberalen Wirtschaft, sondern auch eine Notwendigkeit, damit die Verwaltung die öffentlichen Dienstleistungen besser erbringen kann; andernfalls wäre es der Verwaltung nicht möglich, die öffentlichen Dienstleistungen ununterbrochen zu erbringen.

In der Praxis werden jedoch, nachdem zur Erbringung dieser Infrastrukturleistungen ein Vertrag mit der Privatwirtschaft geschlossen und die vertragsgegenständliche Arbeit bis zu einem bestimmten Stand gebracht oder vollständig fertiggestellt worden ist, die Abschlagszahlungen an die ausführenden Unternehmen von der Verwaltung unter verschiedenen Vorwänden nicht geleistet, oder es werden von den Abschlagszahlungen in erheblichem Umfang und in einer mit der Natur der Arbeit unvereinbaren Weise Abzüge vorgenommen.

Werden solche Abzüge vorgenommen, so werden die im streitgegenständlichen Vertrag vorgesehenen Rechtsprechungsorgane angerufen; aus unerfindlichen Gründen legen diese Rechtsprechungsorgane die Verträge jedoch fehlerhaft aus, und obwohl das Vorgehen der Verwaltung rechtswidrig ist, wird es in diesen Entscheidungen für rechtmäßig befunden. Dies bedeutet für die ausführenden Unternehmen der Privatwirtschaft einen offenkundigen Rechtsverlust und einen großen wirtschaftlichen Schaden und schafft damit einen rechtswidrigen Zustand.

In dieser Arbeit soll dieser rechtswidrige Zustand im Lichte der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), deren Vertragspartei auch unser Land ist, und der Entscheidungen des nach dieser Konvention errichteten Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) kurz gewürdigt werden; ferner soll anhand eines ähnlichen Beispielsfalls, dem die Verfasser dieser Arbeit in der Praxis begegnet sind, erläutert werden, welche Entscheidung auf eine mögliche Beschwerde hin erlangt werden könnte.

Zum besseren Verständnis des Themas und weil es sich um ein in unserem Land erst seit Kurzem anerkanntes Rechtsprechungssystem handelt, werden in der Arbeit zunächst die Entstehung der EMRK und des EGMR und ihr Eingang in die Rechtsordnung unseres Landes dargestellt; im Anschluss werden die von der Verwaltung mit der Privatwirtschaft durchgeführten Arbeiten und geschlossenen Verträge rechtlich eingeordnet und so der Hintergrund der Streitigkeit erläutert; sodann wird der Reihe nach auf den Beispielsstreit und seinen Verlauf im innerstaatlichen Recht, auf die im innerstaatlichen Recht für diese Streitigkeit gefundene Lösung sowie – ausgehend von dieser Streitigkeit – auf die Frage eingegangen, ob diese Lösung und allgemein die anzutreffenden Streitigkeiten dieser Art mit den Grundsätzen der EMRK vereinbar sind. Mit der Untersuchung, zu welcher Rechtsverletzung die Lage nach Erschöpfung des innerstaatlichen Rechtswegs führt, wird so zugleich die Grundlage einer möglichen Individualbeschwerde dargelegt.

I. Die Entstehung der EMRK und ihr Eingang in die türkische Rechtsordnung

Die EMRK ist vom Europarat ausgearbeitet worden, der nach dem Zweiten Weltkrieg im Rahmen des Projekts der militärischen und wirtschaftlichen Einigung Westeuropas geschaffen und als grundlegende Struktur ausgestaltet wurde. Die Konvention wurde am 04.09.1950 von zwölf Staaten unterzeichnet, unter denen sich auch die Türkei befand. Die Konvention ist am 03.09.1953 in Kraft getreten; die Türkei hat die erforderlichen Schritte abgeschlossen und ist am 18.05.1954 Vertragspartei geworden1.

Mit der EMRK wurden zwei wichtige Institutionen zur Ausübung der Rechtsprechungstätigkeit geschaffen. Es sind dies die Europäische Kommission für Menschenrechte (EKMR), die mit dem Inkrafttreten des Protokolls Nr. 112 weggefallen ist, und der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR), der die Rechtsprechungstätigkeit als einziges und ständiges Organ fortführt3.

Im innerstaatlichen Recht der Türkei wird die EMRK den Gesetzen gleichgestellt; nach Art. 90 der Verfassung von 1982 kann jedoch gegen ordnungsgemäß in Kraft gesetzte Verträge – anders als bei den sonstigen gewöhnlichen Gesetzen – keine Nichtigkeitsklage beim Verfassungsgericht erhoben werden, was den völkerrechtlichen Verträgen eine andere Stellung verleiht als den übrigen Gesetzen4.

Die Türkei hat 1987 das Recht der Individualbeschwerde zur EKMR und 1990 zum EGMR und damit die Gerichtsbarkeit beider Organe anerkannt und ist infolge der zahlreichen gegen sie erhobenen Beschwerden, zu denen auch die politischen Verhältnisse jener Zeit beitrugen, mit einem Schlag in dieses Rechtssystem eingetreten5. Nach einer mehr als zehnjährigen Praxis werden heute einige innerstaatliche Normen, die im Widerspruch zur EMRK stehen, im Lichte des Textes der EMRK und der Entscheidungen des EGMR neu gefasst, und man ist bemüht, die Widersprüche zu beseitigen6.

Die EMRK ist ein Text, der die Grundsätze enthält, die die Vertragsstaaten einzuhalten und dementsprechend in ihren innerstaatlichen Rechtsordnungen anzuwenden verpflichtet sind. Auch die Rechte, die im Rahmen der nach Annahme der Konvention beobachteten gesellschaftlichen Bedürfnisse anerkannt und in Zusatzprotokollen geregelt worden sind, werden ebenso angewandt wie die Artikel der EMRK.

Im System der EMRK gibt es zwei Seiten: auf der einen Seite den Vertragsstaat, auf der anderen den Einzelnen, der innerhalb der Grenzen des Vertragsstaats eine Rechtsverletzung erleidet. Die aus der Konvention folgende Verpflichtung des Staates besteht darin, sicherzustellen, dass die durch die Konvention geregelten Rechte innerhalb seines Staatsgebiets nicht verletzt werden, und darüber hinaus ein System zu schaffen, das im Fall einer Verletzung im innerstaatlichen Recht Abhilfe gegen diese Verletzung schaffen kann. Den Staat trifft außerdem die Pflicht, die erforderlichen Untersuchungen zu den Ursachen der Verletzung durchzuführen und die Schäden, die der Einzelne durch die Verletzung erlitten hat, in angemessener Weise wiedergutzumachen.

Nach dem oben erläuterten System gehört es zum natürlichen Funktionieren des Systems, dass eine Streitigkeit, die innerhalb der Grenzen des Vertragsstaats durch irgendeine Verfügung des Staates entsteht, im Rahmen der EMRK gewürdigt und, wenn sich im Ergebnis eine „Verletzung“ zeigt, als „Individualbeschwerde“ vor den EGMR gebracht wird. Das Recht der Individualbeschwerde steht nach Art. 34 EMRK nicht nur Einzelpersonen, sondern neben anderen7 auch „juristischen Personen (Gesellschaften), selbst wenn sie liquidiert sind“, zu8.

II. Die Rechtsnatur der von Verwaltung und Privatwirtschaft durchgeführten Arbeit und des Vertrags und das anwendbare Rechtsgebiet

Die Arbeiten, die von der Privatwirtschaft ausgeführt werden, um die Infrastruktur für die von der Verwaltung zu erbringenden öffentlichen Dienstleistungen zu schaffen, haben nicht den Charakter einer „virtuellen öffentlichen Dienstleistung“9, deren Erbringung durch die Privatwirtschaft für zweckmäßig erachtet wird. Denn bei Arbeiten dieser Art kommt es – anders als beim Modell „Bauen-Betreiben-Übertragen“ und wie es im Allgemeinen bei Bauarbeiten der Fall ist – nicht dazu, dass nach Ausführung der Bauarbeiten die Anlagen betrieben werden und das bauausführende Unternehmen die erzielten Einnahmen als Gegenleistung für die Arbeit behält. Das Bauwerk wird gegen ein bestimmtes Entgelt errichtet und nach Fertigstellung der Verwaltung als Auftraggeberin übergeben.

Die natürliche Folge dessen, dass die Arbeit keine virtuelle öffentliche Dienstleistung ist, besteht darin, dass auch die Verträge, die bei der Vergabe dieser Arbeiten zwischen der Privatwirtschaft und der Verwaltung geschlossen werden, nicht die Merkmale eines „Verwaltungsvertrags“ aufweisen; denn von einem Verwaltungsvertrag kann nur gesprochen werden, wenn eine der Vertragsparteien die Verwaltung ist, der Vertrag die Durchführung einer öffentlichen Dienstleistung betrifft und der Verwaltung durch den Vertrag Befugnisse eingeräumt werden, die über die privatrechtlichen Befugnisse hinausgehen10. Da es – wie auch bei dem Vertrag im unten zu untersuchenden Beispielsfall – an den Erfordernissen der „Durchführung einer öffentlichen Dienstleistung“ und der „Einräumung von über die privatrechtlichen Befugnisse hinausgehenden Befugnissen an die Verwaltung“ fehlt, ist der Vertrag, der bei solchen an die Privatwirtschaft vergebenen Arbeiten unterzeichnet wird, ein klassischer „schuldrechtlicher Vertrag“ und das anwendbare Rechtsgebiet das „Schuldrecht“. Solche Verträge werden im Schuldrecht als „vollkommen zweiseitige (synallagmatische) Verträge“ bezeichnet11. Danach müssen beide Parteien ihre aus dem Vertrag folgenden Leistungen wechselseitig vollständig erbringen.

In der Lehre wird ausgeführt, dass derartige vollkommen zweiseitige schuldrechtliche Verträge auch von der Verwaltung geschlossen werden können, dass sie den zwischen Privatpersonen geschlossenen Verträgen gleichstehen, dass der Verwaltung als einer der Vertragsparteien keine Überlegenheit zukommt, dass Streitigkeiten aus solchen Verträgen in der ordentlichen Gerichtsbarkeit entschieden werden und dass die von der Verwaltung nach dem Gesetz über staatliche Ausschreibungen geschlossenen Verträge über Kauf, Verkauf, Miete und die „Vergabe von Arbeiten“ als schuldrechtliche Verträge eingestuft werden12.

III. Der Beispielsfall und der Grund der Streitigkeit

Der Beispielsstreit, der im Hinblick auf die in dieser Untersuchung behandelten Artikel der EMRK eine Verletzung darstellt, ist aus dem Bau einer Autobahn entstanden, mit dem gemäß dem Vertrag vom 19.03.1987 zwischen der Verwaltung und einem großen Bauunternehmen der Privatwirtschaft (im Folgenden kurz „Unternehmen“ genannt) begonnen wurde. Unmittelbar nach Beginn des Autobahnbaus, zu dem sich das Unternehmen vertraglich verpflichtet hatte, verlangte die Verwaltung mit Schreiben vom 28.03.1988, Nr. 7101894, von allen Autobahnbauunternehmern und Ingenieurbüros, dass die Tragschicht des Bauwerks gemäß den „Technischen Vertragsbedingungen für Autobahnen“ und den „Technischen Vorschriften für bituminöse Decken, Anhang 1986“ ausgeführt werde. Damit wurden die Beschaffenheit der Materialien und die Herstellungsgrundlagen für die im Vertrag durch übereinstimmende Willenserklärungen der Parteien vereinbarte Leistung „Herstellung einer mechanisch stabilisierten unteren Tragschicht“ durch einseitige Willenserklärung der Verwaltung vollständig geändert.

Daraufhin stellte das Unternehmen mit Schreiben vom 12.01.1990 den Antrag, einen neuen Einheitspreis festzusetzen, da zwischen dem Preis des Materials, dessen Verwendung für die Herstellung der Tragschicht der vertragsgegenständlichen Autobahn vereinbart war, und dem Preis des von der Verwaltung verlangten Materials ein Unterschied bestehe und dies dem Vertrag nicht entspreche. Da sich in den Einheitspreistarifen und -tabellen keine der ausgeführten Arbeit entsprechende Beschreibung und kein entsprechender Einheitspreis fand, ergab sich nach Ziffer 52.2 des Vertrags die Notwendigkeit, einen neuen Einheitspreis zu bilden. Der vom Unternehmen ausgearbeitete Vorschlag für einen neuen Einheitspreis wurde auch von den Verantwortlichen des mit den Ingenieurleistungen betrauten Unternehmens (im Folgenden kurz „Ingenieur“ genannt) geprüft; nach den geführten Gesprächen wurde Einvernehmen erzielt, und der Vorschlag wurde als Protokoll über den neuen Einheitspreis der Regionaldirektion der türkischen Straßenverwaltung (TCK) vorgelegt, von der Regionaldirektion unterzeichnet, gebilligt und an die Abteilung Autobahnen der Generaldirektion für Fernstraßen in Ankara weitergeleitet.

So wurden im Rahmen des Schreibens der Verwaltung vom 28.03.1988 und gemäß Ziffer 52.2 des Vertrags die Einheitspreise für die untere Tragschicht zwischen dem Unternehmen und dem Ingenieur einvernehmlich gebildet, vom Ingenieur mit Zustimmung der Regionaldirektion in die Abschlagsrechnung des Unternehmens vom 31.12.1990 aufgenommen und damit zum Vertragspreis; die Zahlungen an das Unternehmen auf der Grundlage dieses neuen Einheitspreises wurden 53 Monate lang bis zur Abschlagsrechnung Nr. 79 vom 31.05.1995 fortgesetzt. In diesem Zeitraum wurden auch 90 % der Arbeiten an der unteren Tragschicht fertiggestellt. Daraus ergibt sich, dass die Verwaltung dem Unternehmen den neuen Einheitspreis 53 Monate lang unverändert und ohne jeden Vorbehalt gezahlt hat.

Neben der Änderung der Tragschicht verlangte die Verwaltung vom Unternehmen mit Schreiben vom 11.03.1998 die Herstellung einer bituminösen Tragschicht, für die sich im Projekt, in den Leistungsverzeichnissen und unter den Einheitspreisen weder ein Preis noch eine Beschreibung fand. Mit der Ausführung dieser Arbeit wurde im Jahr 1990 begonnen.

Der neue Einheitspreis für die bituminöse Tragschicht wurde auch von der Regionaldirektion und der Abteilung Autobahnen der Generaldirektion für Fernstraßen unterzeichnet; dieser Preis, den der Ingenieur ohne jeden Vorbehalt in den Abschlagsrechnungen ansetzte, wurde auch von der Verwaltung rund 5 Jahre lang gezahlt. Unterdessen wurden bis zu 90 % der Arbeiten an der bituminösen Tragschicht vollständig fertiggestellt.

Da das Leistungsverzeichnis des Vertrags für die nach den genehmigten Projekten und Berichten vorzunehmende Bodenverbesserung mit frei dränierendem Material aus Steinbruchgestein und aus Aushubgestein keinen auf die Arbeit anwendbaren Einheitspreis enthielt, wurden die vom Unternehmen erstellten Einheitspreisanalysen mit Schreiben vom 22.05.1990 dem Ingenieur zur Prüfung vorgelegt. Nach den geführten Gesprächen wurde Einvernehmen erzielt und der neue Einheitspreis den Bedingungen entsprechend festgesetzt. Danach wurde der neue Einheitspreis auf „8.11$/m3“ festgelegt.

Der Ingenieur übersandte den neuen Einheitspreis der Verwaltung mit Schreiben vom 08.12.1992. Unterdessen leistete die Verwaltung die Zahlungen auf der Grundlage des festgelegten neuen Preises ohne jeden Vorbehalt. Die gesamte Arbeit wurde zu diesen Einheitspreisen ausgeführt und im Jahr 1993 abgeschlossen.

Auch bei der Gewinnung von frei dränierendem Material aus Aushubgestein verliefen die Ereignisse ähnlich wie beim Einheitspreis für die Gewinnung von frei dränierendem Material aus Steinbruchgestein: Da das Leistungsverzeichnis des Vertrags keinen anwendbaren Einheitspreis enthielt, wurden auf Antrag des Unternehmens Gespräche mit dem Ingenieur geführt; zwischen beiden wurde den Vertragsbedingungen entsprechend Einvernehmen über einen Einheitspreis von 5.39$/m3 erzielt, und dies wurde der Verwaltung mit Schreiben des Ingenieurs vom 08.10.1992 mitgeteilt. Die Arbeiten zu diesen wiederum ohne jeden Vorbehalt gezahlten Einheitspreisen wurden im Jahr 1992 abgeschlossen.

Nach diesen Entwicklungen teilte die Verwaltung dem Unternehmen mit ihren Schreiben vom 20.10.1995, Nr. 5383, und vom 27.10.1995, Nr. 5507, mit, dass für vier der fünfunddreißig neu festgelegten Leistungspositionen die Einheitspreise, deren Begründung und Zustandekommen oben erläutert wurden, von den Inspektoren des Ministeriums neu festgesetzt worden seien und dass deshalb:

a. der Einheitspreis von 23.50$/Tonne für die Herstellung der bituminösen Tragschicht auf 23.44$/Tonne geändert worden sei, die Abschlagszahlungen für künftig auszuführende Arbeiten auf der Grundlage dieses neuen Einheitspreises berechnet würden und die in den früheren Abschlagszahlungen geleistete Überzahlung von rund 118.340$ einbehalten worden sei,

b. eine Änderung der Einheitspreise für die Herstellung der unteren Tragschicht nicht erforderlich sei, für künftig auszuführende Arbeiten 11.-$/m3 als Einheitspreis angewandt würden und die Überzahlung von rund 17.1 Millionen $, die wegen des in den früheren Abschlagsrechnungen verwendeten Einheitspreises von 15.80$/m3 geleistet worden sei, in Raten von den Abschlagszahlungen einbehalten werde,

c. der Einheitspreis von 8.11$/m3 für die Beschaffung, den Transport und den Einbau von frei dränierendem Material aus Steinbruchgestein sowie die Bodenverbesserung auf 5.69$/m3 geändert worden sei, die Abschlagszahlungen für künftig auszuführende Arbeiten auf der Grundlage dieses neuen Einheitspreises berechnet würden und die in den früheren Abschlagszahlungen geleistete Überzahlung von rund 3.8 Millionen $ in Raten von den Abschlagszahlungen einbehalten werde,

d. der Einheitspreis von 5.39$/m3 für die Beschaffung und den Transport von frei dränierendem Material aus Aushubgestein sowie die Bodenverbesserung auf 3.66$/m3 geändert worden sei, die Abschlagszahlungen für künftig auszuführende Arbeiten auf der Grundlage dieses neuen Einheitspreises berechnet würden und die in den früheren Abschlagszahlungen geleistete Überzahlung von rund 1.1 Millionen $ in Raten von den Abschlagszahlungen einbehalten werde.

Hinsichtlich der Durchführung der Einbehalte sei beschlossen worden,

- dass die gesamte Überzahlung durch Einbehalte in Höhe von 20 % von den künftigen Abschlagszahlungen eingezogen werde,

- dass die Einbehalte erforderlichenfalls auch über den Satz von 20 % hinaus vorgenommen werden könnten;

dies wurde dem Unternehmen mitgeteilt.

Wie ersichtlich, ist die Verwaltung in dieser Lage dazu übergegangen, die Zahlungen, die sie dem Unternehmen fünf Jahre lang als Gegenleistung für die vertragsgemäß in Auftrag gegebenen Arbeiten geleistet hatte, mit der Behauptung, sie seien überhöht gewesen, durch einseitigen Akt und nach fünf Jahren, ohne dass auch nur eine gerichtliche Entscheidung vorlag, einzubehalten. Die Verwaltung hat dabei die Regeln missachtet, dass der zwischen ihr und dem Unternehmen geschlossene Vertrag ein schuldrechtlicher Vertrag ist und dass ein Vertrag ohne beiderseitige Zustimmung nicht geändert werden kann, und hat offenkundig rechtswidrig gehandelt.

Angesichts dessen hat das Unternehmen, das geltend macht, die ihm zustehende Vertragsvergütung sei ihm in offenkundig rechtswidriger Weise entzogen worden, zunächst als innerstaatlichen Rechtsbehelf den im Vertrag vorgesehenen Weg des „schiedsgerichtlichen Verfahrens“ beschritten, um sein Recht zu suchen13.

Dass sich der Vorgang in dieser Weise zugetragen hat und dass in das Recht des Unternehmens eingegriffen wurde, indem seine Abschlagszahlungen trotz des geschlossenen Vertrags durch einseitige Willenserklärung gekürzt wurden, wird unten unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung des Eigentumsrechts nach Art. 1 des Zusatzprotokolls Nr. 1 zur EMRK untersucht.

IV. Das gerichtliche Verfahren, die ergangene Entscheidung und die Erschöpfung des innerstaatlichen Rechtswegs

A. Die Entscheidung des Schiedsgerichts

Infolge der oben geschilderten Ereignisse hat das Unternehmen, das eine Verletzung seines Rechts geltend macht, zur Beilegung der zwischen ihm und der Verwaltung entstandenen Streitigkeit von seinen vertraglichen Rechten Gebrauch gemacht und den Weg des Schiedsverfahrens beschritten; mit einem am 20.11.1995 über das Notariat Ankara zugestellten Mahnschreiben teilte es mit, dass es seinen Schiedsrichter gewählt habe und dass auch die Gegenseite ihren Schiedsrichter wählen möge, und leitete auf diese Weise das Schiedsverfahren ein.

Das Schiedsgericht nahm seine Rechtsprechungstätigkeit mit seiner ersten Sitzung am 13.01.1996 auf und beendete sie mit seinem Schiedsspruch vom 08.07.2000. Die Entscheidung erging nach dem durchgeführten Verfahren mit Stimmenmehrheit. Der vom Unternehmen gewählte Schiedsrichter hat der Entscheidung ein Sondervotum beigefügt und erklärt, dass er ihr nicht zustimme. In der Entscheidung gelangte das Schiedsgericht zu dem Ergebnis, dass das von der Verwaltung angewandte Verfahren dem Vertrag und dem Gesetz entspreche, und führte aus, dass der von den Abschlagszahlungen des Unternehmens vorgenommene Einbehalt nicht rechtswidrig sei. Durch diese Entscheidung erlitt das Unternehmen einen Einnahmeverlust von erheblichem Umfang14. Gegen diese Entscheidung legte das Unternehmen Revision ein.

B. Die Revisionsprüfung

Das Unternehmen hielt den Schiedsspruch für ungerechtfertigt und trug seine Einwände mit Schriftsatz vom 16.10.2000 dem 15. Zivilsenat des Kassationshofs vor. Darin legte es seine Einwände sowohl zum Verfahren als auch zur Sache ausführlich dar.

Die Revisionsgründe, die gegen Schiedssprüche geltend gemacht werden können, sind in Art. 533 der türkischen Zivilprozessordnung (HUMK) auf vier festgelegt und beschränkt. Es sind dies:

a) dass die Entscheidung nach Ablauf der Schiedsfrist ergangen ist,

b) dass über etwas entschieden wurde, was nicht beantragt war,

c) dass die Schiedsrichter über eine Frage entschieden haben, die nicht in ihre Zuständigkeit fiel,

d) dass die Schiedsrichter nicht über jedes der Vorbringen beider Parteien entschieden haben.

Trotz dieser gesetzlichen Beschränkung hat der 15. Zivilsenat des Kassationshofs unter Berufung auf den Beschluss zur Vereinheitlichung der Rechtsprechung vom 28.01.1994, Nr. 4/1, die Revisionsprüfung ausgehend von der in diesem Beschluss anerkannten Auffassung vorgenommen, wonach „... die Streitigkeit, wenn die Parteien vorsehen, dass sie nach materiellem Recht zu entscheiden ist, nach materiellem Recht entschieden wird und in diesem Fall auch der 15. Zivilsenat des Kassationshofs bei der Revisionsprüfung eine Prüfung des materiellen Rechts vornimmt ...“.

Im konkreten Fall enthält der das Schiedsverfahren betreffende Teil des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrags jedoch keine Regelung, wonach die Schiedsrichter das materielle Recht anzuwenden hätten. In Ziffer 67.3 mit der Überschrift „Schiedsverfahren“ im Abschnitt mit der Oberüberschrift „Beilegung von Streitigkeiten“ des Vertrags ist dies klar bestimmt; diese Klausel lautet:

„Das vom Schiedsgericht einzuhaltende Verfahren ............... wird im Einklang mit dem türkischen Schiedsgesetz sowie den türkischen Schiedsvorschriften, -verfahren und -regeln vom Schiedsgericht selbst festgelegt und durchgeführt.“

Nach dieser fehlerhaften Feststellung und Entscheidung in verfahrensrechtlicher Hinsicht hat der 15. Zivilsenat des Kassationshofs auch bei der Prüfung in der Sache fehlerhaft entschieden und den Schiedsspruch bestätigt. Mit dieser Bestätigung ist der innerstaatliche Rechtsweg beendet; denn die Vorschriften der HUMK sehen zwar für andere gerichtliche Entscheidungen den Rechtsbehelf der „Entscheidungsberichtigung“ vor, nicht aber für Entscheidungen von Schiedsgerichten15.

Dass die Rechtswidrigkeiten, die bei der Art und Weise der Handhabung der in unserem innerstaatlichen Recht geregelten Schiedsklausel in der Streitigkeit unseres Falles aufgetreten sind, bei der Revisionsprüfung unberücksichtigt geblieben sind, wird unten im Rahmen des in Art. 6 EMRK geregelten Rechts auf ein faires Verfahren behandelt.

V. Würdigung der Streitigkeit im Lichte der EMRK

A. Der Kern der Streitigkeit und die einschlägigen Regelungen der EMRK

Wie oben im Einzelnen dargelegt, sah sich das Unternehmen damit konfrontiert, dass die ihm fünf Jahre lang gezahlten Gelder durch einseitige Erklärung und Verfügung der Verwaltung und – was noch wichtiger ist – ohne jede gerichtliche Entscheidung einbehalten wurden. Mit anderen Worten: Die Verfügung der Verwaltung über das Vermögen des Unternehmens hat diesem einen erheblichen Schaden zugefügt. Es liegt daher eine Verletzung des Eigentumsrechts des Unternehmens vor. Betrachtet man diese Lage im Rahmen der EMRK, so ist die Bestimmung, deren Anwendung in erster Linie in Betracht kommt, das in Art. 1 des Zusatzprotokolls Nr. 1 zur Konvention (Art. 1 P-1) geregelte „Eigentumsrecht“.

Der Wortlaut des Protokolls, der dieses Eigentumsrecht regelt, lautet:

„Jede natürliche oder juristische Person hat das Recht auf Achtung ihres Eigentums. Niemandem darf sein Eigentum entzogen werden, es sei denn, dass das öffentliche Interesse es verlangt, und nur unter den durch Gesetz und durch die allgemeinen Grundsätze des Völkerrechts vorgesehenen Bedingungen.

Die vorstehenden Bestimmungen beeinträchtigen nicht das Recht der Staaten, diejenigen Gesetze anzuwenden, die sie für die Regelung der Benutzung des Eigentums im Einklang mit dem Allgemeininteresse oder zur Sicherung der Zahlung der Steuern oder sonstigen Abgaben oder von Geldstrafen für erforderlich halten.“

Sodann führen die sowohl verfahrensrechtlich als auch in der Sache rechtswidrige Entscheidung des Schiedsgerichts, das das Unternehmen entsprechend dem einschlägigen Abschnitt des Vertrags ordnungsgemäß zur Beilegung der Streitigkeit angerufen hatte, und die rechtswidrige Bestätigung dieser Entscheidung, die der 15. Zivilsenat des Kassationshofs wiederum infolge einer fehlerhaften Einordnung ausgesprochen hat, zu dem Ergebnis, dass dem Unternehmen gegenüber ein unfaires Verfahren durchgeführt wurde. Betrachtet man diese Lage im Rahmen der EMRK, so ist die Bestimmung, deren Anwendung in erster Linie in Betracht kommt, das in Art. 6 der Konvention geregelte „Recht auf ein faires Verfahren“.

Der für den Untersuchungsgegenstand einschlägige Teil des Artikels, der dieses Recht auf ein faires Verfahren regelt, lautet:

„1. Jede Person hat ein Recht darauf, dass über ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder – soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält – wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde ...“

B. Die Anwendbarkeit von Art. 1 des Protokolls Nr. 1 auf die Streitigkeit im Lichte der Praxis

Sowohl in der Lehre als auch in der Praxis wird ausgeführt, dass der in Art. 1 P-1 genannte Begriff des „Vermögens“ in dem Sinne, den das Wort „biens“ der französischen Fassung zum Ausdruck bringt und der weiter ist als das Wort „possessions“ der englischen Fassung, umfassend zu verstehen sei.16 Unter diesen Begriff und den von ihm gewährten Schutz können verschiedene Rechte fallen, etwa bewegliche und unbewegliche Sachen, körperliche oder unkörperliche Vermögenswerte, Anteile, Patente, Schiedssprüche, der Anspruch auf Ruhegehalt, das Recht des Vermieters auf den Mietzins, wirtschaftliche Interessen im Zusammenhang mit der Ausübung einer Tätigkeit, das Recht auf Ausübung eines Berufs, die berechtigte Erwartung, dass ein bestimmtes Verfahren angewandt wird, ein Rechtsanspruch und die Kundschaft eines Kinos17. Davon ausgehend ist es selbstverständlich, dass Gelder, die als Gegenleistung für eine aufgrund eines Vertrags ausgeführte Arbeit vereinnahmt und als Entgelt für die geleistete Arbeit verdient worden sind, dem Schutz dieser Bestimmung unterstehen, da sie zum Vermögen zu rechnen sind.

Der hier angesprochene Schutz wird im Kern als Schutz vor Eingriffen des Staates verstanden. Zudem muss der Eingriff den wirtschaftlichen Wert, den der Beschwerdeführer gegenwärtig innehat, zu dessen Nachteil beeinträchtigt haben; so ist der türkische Staat etwa in Beschwerden wegen Enteignungen für die verspätete Zahlung der Entschädigungen verantwortlich gemacht worden18. Demnach stellt es ebenfalls einen Eingriff im Sinne von Art. 1 dar, wenn der Staat die vereinnahmte Vertragsvergütung durch einseitige Willenserklärung und Verfügung „zurücknimmt“19.

Nach Art. 1 P-1 verfügt der Staat bei der Durchführung sozial- und wirtschaftspolitischer Maßnahmen, die sich als Eingriff in das Eigentumsrecht auswirken, über einen weiten Beurteilungsspielraum. Dies bedeutet jedoch nicht, dass dem EGMR bei der Beurteilung der Legitimität eines solchen Eingriffs keine Rolle zukäme. Der EGMR hat seine Auffassung hierzu in der Entscheidung James v. Vereinigtes Königreich dargelegt; dort heißt es: „Der EGMR kann seine eigene Beurteilung nicht an die Stelle derjenigen der nationalen Behörden setzen, er hat jedoch nach Art. 1 des Protokolls Nr. 1 die beanstandete Maßnahme zu prüfen und dabei die Gesichtspunkte zu hinterfragen, die das Vorgehen der nationalen Behörden bestimmt haben“20, so der Gerichtshof21.

Insbesondere in den letzten Jahren gibt es zahlreiche Entscheidungen des EGMR, in denen er gestützt auf seine oben genannte Entscheidung festgestellt hat, dass der Staat seinen Beurteilungsspielraum bei der Beschränkung des Eigentums überschritten und das durch Art. 1 P-1 gewährleistete Eigentumsrecht verletzt hat22.

Seit der gegen Schweden ergangenen Entscheidung Sporrong und Lönnroth des EGMR vom 23. September 1982 ist anerkannt, dass Art. 1 P-1 für seine Anwendung drei verschiedene Regeln enthält23. Es sind dies:

a) Die im ersten Satz des Art. 1 niedergelegte erste Regel ist allgemeiner Natur und regelt den freien Genuss des Eigentumsrechts.

b) Die im zweiten Satz des Art. 1 geregelte zweite Regel betrifft die Entziehung des Eigentums und knüpft sie an bestimmte Voraussetzungen.

c) Die im zweiten Absatz geregelte dritte Regel schließlich räumt den Vertragsstaaten die Befugnis ein, Regelungen zu treffen, mit denen die Ausübung des Eigentumsrechts im Einklang mit dem Allgemeininteresse kontrolliert wird24.

Im Lichte dieser Regeln verletzt der Eingriff der Verwaltung (des Staates), der sich als „Zurücknahme“ bereits gezahlter Gelder darstellt, offenkundig den Grundsatz des freien Genusses des Eigentumsrechts.

Bei der Prüfung, ob diese Regel verletzt ist, untersucht der Gerichtshof, ob bei dem vorgenommenen Eingriff ein „gerechter Ausgleich“ zwischen dem Eigentumsrecht als einem der Grundrechte des Einzelnen und den Allgemeininteressen der Gemeinschaft gewahrt worden ist25.

Betrachtet man in diesem Rahmen unseren Fall, so ist zunächst festzuhalten, dass die Verwaltung (der Staat) durch einseitige Erklärung und Verfügung und ohne jede gerichtliche Entscheidung, darüber hinaus gestützt auf eine von Amts wegen durchgeführte Prüfung durch Inspektoren und rund fünf Jahre nach Leistung sämtlicher Zahlungen einen erheblichen Geldbetrag einbehalten, mit anderen Worten Geld in dieser Höhe mit Beschlag belegt hat. Für den so in Erscheinung tretenden Eingriff in das Eigentum wurde weder eine gesetzliche Regelung zugrunde gelegt, noch lässt sich dieses Vorgehen als Wahrung der Allgemeininteressen der Gemeinschaft bezeichnen; denn die Verwaltung hat ja bereits unter Wahrung des Allgemeininteresses einen Vertrag geschlossen, und die Parteien haben sich verpflichtet, diesem Vertrag treu zu bleiben.

In der Entscheidung Stran Greek Refineries und Stratis Andreadis v. Griechenland26, einem ähnlichen und beispielhaften Fall jüngeren Datums, hat der EGMR die spätere Nichtzahlung der Vergütungsansprüche eines Unternehmens, das auf vertraglicher Grundlage Arbeiten für den Staat ausgeführt hatte, unter den Begriff des „Eigentums“ gefasst und ist zu dem Ergebnis gelangt, dass der Staat das Recht des Unternehmens verletzt hat27.

Im Lichte dieser Ausführungen und der Entscheidungen des EGMR ergibt sich für den Beispielsfall, der Gegenstand dieser Untersuchung ist, dass der Eingriff der Verwaltung (des Staates) Art. 1 des Protokolls Nr. 1 verletzt.

C. Die Anwendbarkeit von Art. 6 EMRK auf die Streitigkeit im Lichte der Praxis

Es liegt auf der Hand, dass die Gerichte, die das Unternehmen wegen der oben geschilderten Streitigkeit im innerstaatlichen Recht als „Abhilfe“ angerufen hat, verpflichtet sind, den in Art. 6 EMRK niedergelegten Grundsatz zu beachten; ein Verfahren, das ohne Beachtung dieses Grundsatzes durchgeführt wird, führt zu einer Rechtsverletzung.

Art. 6 EMRK regelt das „Recht auf ein faires Verfahren“. Dieser Artikel gewährleistet dem Einzelnen das Recht auf ein faires und öffentliches Verfahren, wenn über seine zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen ihn erhobene Anklage zu entscheiden ist. Der EGMR hat diese Bestimmung unter Hinweis auf ihre grundlegende Bedeutung für das Funktionieren der Demokratie weit ausgelegt und dies in der Entscheidung Delcourt v. Belgien28 wie folgt zum Ausdruck gebracht: „Im Sinne der Konvention nimmt das Recht auf eine faire Rechtspflege in demokratischen Gesellschaften einen so herausragenden Platz ein, dass eine einschränkende Auslegung von Art. 6 Abs. 1 dem Ziel und Zweck dieser Bestimmung nicht entspräche“29. Art. 6 regelt sowohl den Fall der Entscheidung über die zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen des Einzelnen als auch den Fall seiner Anklage; da der Gegenstand dieser Arbeit jedoch das Eigentumsrecht betrifft und die Ausführungen diesem und den damit zusammenhängenden Fragen gewidmet sind, wird in den folgenden Ausführungen von Art. 6 nur die „Entscheidung über die zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen des Einzelnen“ behandelt.

Art. 6 EMRK, der das Recht auf ein faires Verfahren regelt, garantiert bei der Entscheidung über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen in erster Linie jedermann das Recht auf eine faire Verhandlung. Wie sich aus dem Wortlaut des Artikels klar ergibt, erfasst er nicht alle Verfahren, an denen der Einzelne beteiligt ist, sondern ist auf diejenigen beschränkt, die zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen betreffen. Es kommt daher darauf an, zu bestimmen, welche Ansprüche und Verpflichtungen dies sind30.

Zunächst ist hier festzuhalten, dass sich sowohl natürliche als auch juristische Personen und Personenvereinigungen auf die Garantien des Art. 6 EMRK berufen können31. Zu der Frage, was zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen sind, hat der EGMR eine umfangreiche Rechtsprechung entwickelt. Der EGMR hat klargestellt, dass der Begriff der zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen autonom ist und nicht allein unter Verweis auf das innerstaatliche Recht des Staates ausgelegt werden kann, gegen den sich die Beschwerde richtet32.

Unter die zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen fallen zunächst die Rechte und Pflichten aus den Beziehungen von Privatpersonen untereinander. Für den Untersuchungsgegenstand ist von Bedeutung, dass in diesen Begriff auch vertragliche Beziehungen zwischen einer Privatperson und dem Staat einbezogen werden. Das Eigentum wird vom EGMR als einer der Bereiche angesehen, die in den Anwendungsbereich des Art. 6 fallen33. Das Recht auf ein faires Verfahren findet Anwendung auf Enteignungs-, Flurbereinigungs- und Planungsverfahren, auf diejenigen Abschnitte von Baugenehmigungs- und sonstigen grundstücksbezogenen Genehmigungsverfahren, die die Eigentumsrechte an dem betreffenden Grundstück unmittelbar berühren, sowie auf allgemeinere Verfahren, deren Ausgang die Nutzung und den Genuss des Eigentums beeinflusst34.

Hier ist jedoch sogleich darauf hinzuweisen, dass der EGMR in einer Entscheidung aus dem Jahr 1979 für das schiedsgerichtliche Verfahren ausgeführt hat, dass die in Fällen der „obligatorischen Schiedsgerichtsbarkeit“ gebildeten Schiedsgerichte Art. 6 EMRK zu beachten haben, dass Art. 6 dagegen auf Schiedsgerichte, die von den Parteien bei Verträgen mit einer „fakultativen Schiedsklausel“ gewählt werden, nicht anwendbar ist.35 Im Lichte dieser Entscheidung ist für den Beispielsfall nicht zu erwarten, dass der Gerichtshof zu einem anderen Ergebnis als in seiner oben genannten Entscheidung gelangt, wenn wegen der Verfahrens- und Sachmängel des schiedsgerichtlichen Verfahrens eine Verletzung von Art. 6 geltend gemacht wird. Für den Beispielsfall kann daher als Verletzung des in Art. 6 geregelten „Rechts auf ein faires Verfahren“ allein geltend gemacht werden, dass der 15. Zivilsenat des Kassationshofs die Revisionsprüfung vorgenommen hat, ohne sämtliche vom Kläger vorgebrachten Gesichtspunkte einzubeziehen, und entgegen der Regelung der türkischen Zivilprozessordnung (HUMK).

Auch die unterschiedlichen Verfahrensvorschriften, die bei der Revision gegen Schiedssprüche zur Anwendung kommen, und der Umstand, dass die Entscheidung des 15. Zivilsenats endgültig ist und gegen sie nicht etwa der im gewöhnlichen Revisionsverfahren gegebene Rechtsbehelf der „Entscheidungsberichtigung“ eingelegt werden kann, können als Verletzung sowohl von Art. 6 als auch – in Verbindung mit diesem Artikel – von Art. 13 geltend gemacht werden. Art. 13 der Konvention lautet:

„... Jede Person, die in ihren in der Konvention geregelten Rechten oder Freiheiten verletzt worden ist, muss sich an eine Instanz wenden können, bei der sie im innerstaatlichen Recht wirksame Abhilfe finden kann, auch wenn diese Verletzungen von Amtsträgern in Ausübung ihres Amtes begangen worden sind ...“

Im Rahmen dieser Bestimmung, die als „Vorhandensein eines wirksamen innerstaatlichen Rechtsbehelfs“ bezeichnet wird, kann vor dem EGMR als Rechtsverletzung geltend gemacht werden, dass die Revisionsprüfung durch den 15. Zivilsenat des Kassationshofs kein wirksamer Rechtsbehelf ist. Im Ergebnis erscheint es möglich, für den Abschnitt nach dem schiedsgerichtlichen Stadium eine Rechtsverletzung mit der Begründung geltend zu machen, dass das „Recht auf ein faires Verfahren“ nicht gewahrt wurde.

VI. Das Verfahren der Individualbeschwerde

A. Allgemeines

Das Verfahren der Individualbeschwerde zum EGMR ist in Art. 34 der Konvention dargelegt. Danach besteht die erste der beiden wichtigsten Regeln, die mögliche Beschwerdeführer zu beachten haben, darin, dass die Individualbeschwerde nach Erschöpfung des innerstaatlichen Rechtswegs erhoben wird. Beschwerden, die vor Erschöpfung des innerstaatlichen Rechtswegs erhoben werden, werden nicht angenommen36. Die zweite wichtige Regel lautet, dass die Beschwerde innerhalb einer Frist von 6 Monaten nach Ergehen der letzten Entscheidung in der Streitigkeit (im Beispielsfall der Entscheidung des 15. Zivilsenats des Kassationshofs) zu erheben ist37.

Das Beschwerdeverfahren wird damit eingeleitet, dass das Beschwerdeformular an die Kanzlei des EGMR gesandt wird und diese dessen Eingang und Registrierung mitteilt. Um die Frist von 6 Monaten zu unterbrechen, kann die Individualbeschwerde mitunter auch durch ein vor Fristablauf an die Kanzlei zu sendendes Schreiben erhoben werden, das den Gegenstand der Beschwerde, die Partei und die als verletzt gerügten Bestimmungen klar bezeichnet. In diesem Fall wird für die Zusammenstellung und Übersendung sowohl des Beschwerdeformulars als auch aller sonstigen Angaben und Unterlagen eine Nachfrist von sechs Wochen gewährt. Für die Annahme dieser Beschwerden durch den Gerichtshof sind keinerlei Gebühren oder Zahlungen zu entrichten38.

B. Das Zulässigkeitsstadium

Eine in der oben beschriebenen Weise beim EGMR erhobene Beschwerde wird zunächst einer Prüfung unterzogen, die als „Zulässigkeitsstadium“ bezeichnet werden kann. Dieses Stadium ist in Art. 35 der Konvention geregelt. In diesem Rahmen wird zunächst geprüft, ob die Beschwerde innerhalb von 6 Monaten nach Erschöpfung des innerstaatlichen Rechtswegs erhoben wurde. Darüber hinaus werden im Zulässigkeitsstadium Beschwerden mit folgenden Merkmalen für unzulässig erklärt:

a) Beschwerden, deren Urheber unbekannt ist (anonyme Beschwerden).

b) Beschwerden, die inhaltlich mit einer vom Gerichtshof bereits geprüften Sache übereinstimmen, die einer anderen internationalen Untersuchungs- oder Vergleichsinstanz unterbreitet worden sind und die keinerlei neue Angaben zur Sache enthalten.

c) Beschwerden, die nicht unter die Bestimmungen der Konvention oder der dazugehörigen Protokolle fallen, offensichtlich unbegründet sind oder als Missbrauch des Beschwerderechts angesehen werden.

Hinzuweisen ist ferner darauf, dass Beschwerden, bei denen die oben beschriebenen Merkmale festgestellt werden, auch in jedem Stadium des Verfahrens zurückgewiesen werden können. Beschwerden, bei denen sich in der Vorprüfung durch den berichterstattenden Richter ergibt, dass sie diese Merkmale aufweisen, werden „aus dem Register gestrichen“ (strike off the list). Die in diesem Fall ergehenden Entscheidungen sind in der Regel kurz und nicht begründet39.

Beschwerden, die für zulässig befunden werden oder bei denen in der Vorprüfung „kein offensichtlicher Anhaltspunkt“ vorliegt, der ihre Unzulässigkeit begründen würde, werden dem betreffenden Staat zugestellt (communicate), und damit beginnt das gerichtliche Verfahren.

Das gerichtliche Verfahren dauert recht lange. In den Lehrbüchern zur Praxis des Gerichtshofs wird angegeben, dass diese Dauer in manchen vorrangig behandelten Fällen 12 Monate40, in manchen Fällen dagegen 4-5 Jahre beträgt.

B. Die Türkei und die Individualbeschwerden

In der rund 16-jährigen Praxis seit dem 28.01.1987, dem Tag, an dem die Türkei die Anwendbarkeit des Kontrollmechanismus der EMRK auch auf sich selbst anerkannt hat, haben die Grundsätze der durch die Konvention gewährleisteten Menschenrechte die gesellschaftliche Haltung, die erstarrten und schwer zu beeinflussenden Auffassungen des Staates und vor allem im innerstaatlichen Recht die Verfassung und die Gesetze in hohem Maße beeinflusst und Veränderungen bewirkt41. Großen Einfluss hatten dabei die überaus zahlreichen Beschwerden, die seit 1987, dem Jahr der Anerkennung der Individualbeschwerde durch die Türkei, gegen sie erhoben wurden, und die Entscheidungen des Gerichtshofs, in denen Rechtsverletzungen festgestellt wurden. Zudem gab es wegen der antidemokratischen Vorgänge nach dem Militärputsch von 1982 neben Individualbeschwerden auch Staatenbeschwerden gegen die Türkei.42

Seit 1993 ist die Zahl der Individualbeschwerden wegen der Menschenrechtsverletzungen, zu denen es insbesondere bei der im Südosten geführten Terrorismusbekämpfung kam, erheblich gestiegen. Neben Beschwerden, die Grundrechte und Grundfreiheiten zum Gegenstand haben – etwa das Recht auf Leben, Misshandlung und Folter, die Dauer des Polizeigewahrsams, die Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren, Beschränkungen der Gedankenfreiheit oder Parteiverbote43 –, sind Beschwerden zu ganz unterschiedlichen Themen erhoben worden, vom Ersatz der Schäden, die durch die „verspätete Zahlung von Enteignungsentschädigungen“ entstanden sind, bis hin zu den „durch Entscheidungen des Hohen Militärrats in den Ruhestand versetzten Angehörigen der Streitkräfte“.

Anfangs zogen diese Vorgänge die Aufmerksamkeit der staatlichen Stellen auf sich und führten zu mancher ablehnenden Haltung gegenüber denjenigen, die Individualbeschwerde erhoben; als sich zeigte, dass auch ein solches Verhalten seinerseits zur Feststellung einer Verletzung von Art. 34 der Konvention führte, haben die staatlichen Organe – wie wir selbst beobachten konnten – von derartigem feindseligem Verhalten Abstand genommen. Im türkischen Staat wird der EGMR inzwischen als Teil des Rechtssystems wahrgenommen. Insbesondere in den letzten Jahren werden die Beschwerden überwiegend im Wege der gütlichen Einigung erledigt, bevor der Gerichtshof eine Verletzung feststellt.

In dieser Hinsicht ist festzuhalten, dass zwischen einer Beschwerde zum EGMR und der Anrufung des Kassationshofs heute in ideeller wie in materieller Hinsicht kein Unterschied besteht. So wie sich die Rechtsanwender und die Staatsbediensteten an dieses Rechtsprechungssystem und seine Ergebnisse gewöhnt haben, müssen sich auch die eigentlichen Rechtsinhaber, also der Einzelne, das heißt die Bürger, und die Leiter der aus ihrem Zusammenschluss entstehenden juristischen Personen an diese Tatsache gewöhnen und dürfen sich nicht scheuen, ihre Rechte geltend zu machen.

SCHLUSS

Im Lichte der obigen Würdigung lautet das allgemeine Ergebnis, dass es dem Staat nicht möglich ist, das Eigentum über die in Art. 1 des Zusatzprotokolls Nr. 1 zur EMRK genannten Beschränkungen hinaus zu beschränken, zumal nicht unter Missachtung der Verträge, die er mit den in seinem Land befindlichen Personen geschlossen hat und bei denen er als Privatrechtssubjekt gehandelt hat. Ohnehin handelt es sich dabei nicht um die Beschränkung eines Rechts, sondern um eine „Usurpation des Rechts“. Deshalb stehen denjenigen, die durch solche Vorgänge geschädigt worden sind, die Tore Europas weit offen, um ihr Recht zu suchen, und im Ergebnis wird dieser Zustand aller Wahrscheinlichkeit nach durch eine Entscheidung des EGMR behoben werden. Ergeht daraufhin eine Entscheidung gegen die Türkei, so wird auch aus Sicht der Türkei die fortdauernde Begehung einer Rechtsverletzung beendet, und da ein weiterer Makel auf dem Gebiet der Menschenrechte beseitigt wird, wird ein Beitrag zum Weg hin zu einem demokratischeren Land geleistet.

Für den Beispielsfall lautet das Ergebnis, dass es möglich und angebracht ist, die Streitigkeit, die sich kurz dahin zusammenfassen lässt, dass „die dem Unternehmen fünf Jahre lang gezahlten Gelder durch einseitige Erklärung und Verfügung der Verwaltung und ohne jede gerichtliche Entscheidung einbehalten wurden“, in erster Linie mit der Rüge einer Verletzung von Art. 1 des Zusatzprotokolls 1 zur EMRK als Individualbeschwerde vor den EGMR zu bringen. Es ist davon auszugehen, dass eine Beschwerde dieser Art auch hohe Erfolgsaussichten hat, sofern sie sorgfältig vorbereitet und der Sachverhalt gut dargelegt wird.

Abgesehen von dieser Rüge ist festzuhalten, dass die Rüge einer Verletzung des in Art. 6 EMRK niedergelegten „Rechts auf ein faires Verfahren“ einzig und allein im Hinblick auf die Revisionsprüfung durch den 15. Zivilsenat des Kassationshofs erhoben werden kann, dass sie hinsichtlich des Verfahrens vor dem „fakultativen Schiedsgericht“ wegen der früheren ähnlichen Entscheidung des EGMR dagegen nicht erhoben werden kann und dass, selbst wenn sie erhoben würde, die Erfolgsaussichten dafür, dass der Gerichtshof in dieser Frage eine abweichende Rechtsprechung entwickelt, nicht hoch sind.

Es kann geltend gemacht werden, dass der Umstand, dass der 15. Zivilsenat wegen des abweichenden Verfahrens im Revisionsstadium die letzte Instanz ist und dass das für andere Verfahren vorgesehene Stadium der Entscheidungsberichtigung für Schiedssprüche nicht vorgesehen ist, in Verbindung mit Art. 6 eine Verletzung von Art. 13 darstellt. Es lässt sich jedoch nicht sagen, dass diese Rüge stark wäre.

Die Wahrscheinlichkeit, dass das Unternehmen nach Ausübung des Individualbeschwerderechts bei staatlichen Aufträgen auf gewisse Schwierigkeiten stößt, erscheint beim heute erreichten Stand und angesichts des Prozesses der Demokratisierung und der Anpassung an die EU, in dem sich das Land befindet, gering. Dass ein solcher Fall, sollte er eintreten, seinerseits eine Verletzung darstellen würde, ist oben ausgeführt worden. Es ist auch möglich, in jedem Stadium des auf die Beschwerde zum EGMR hin durchgeführten Verfahrens mitzuteilen, dass eine ablehnende Haltung dieser Art auf die von den Unternehmen erhobenen Beschwerden zurückgeht, und eine neue Verletzung zu rügen.

Fußnoten

  1. Murat Volkan Dülger, “Avrupa İnsan Hakları Mahkemesi Kararlarında Organize Suçla Mücadelede Özel Koruma Tedbirleri”, Yıldızhan Yayla’ya Armağan, İstanbul, Galatasaray Üniversitesi Yayınları, 2003, s.277. ↑
  2. Dieses Protokoll ist am 01.11.1998 in Kraft getreten. Mit ihm wurde der Aufbau des EGMR vollständig geändert und der Gerichtshof zu einem ständig tätigen Gericht umgestaltet. ↑
  3. Dülger, s.277. ↑
  4. Süheyl Batum, Avrupa İnsan Hakları Sözleşmesi ve Türk Anayasal Sistemine Etkileri, İstanbul, İÜHF Yayını, 1993, s.55-58. ↑
  5. Osman Doğru, Atilla Nalbant, İnsan Hakları Avrupa Mahkemesi ve Türkiye Karar Özetleri (1995-2000), İstanbul, İstanbul Barosu Yayınları, 2001, s.1-4; Hakan Karakuş, Avrupa İnsan Hakları Mahkemesi Kararları ve Karşıoylarında Türkiye, İstanbul, İstanbul Barosu Yayınları, 2001, s.2-5. ↑
  6. Dülger, s.278. ↑
  7. Außer dem Einzelnen können auch Personengruppen, Nichtregierungsorganisationen, Gesellschaften, Anteilseigner, Stiftungen, Berufsverbände, Gewerkschaften, politische Parteien und religiöse Einrichtungen Beschwerde erheben. ↑
  8. Mehmet Şükrü Alpaslan, “İnşaat Sözleşmelerinden Doğan İhtilafların Avrupa İnsan Hakları Mahkemesine Bireysel Başvuru Olarak Götürülebilmesi Hakkında Bir Değerlendirme”, İntes İnşaat Sanayii Dergisi Türkiye’de Tahkim ve İnşaat Sözleşmeleri Eki, Y:12, S: 71, Mayıs, Haziran 2002, s.20. ↑
  9. İl Han Özay, Günışığında Yönetim, İstanbul, Alfa Yayınevi, 1996, s.232-235. ↑
  10. A. Şeref Gözübüyük, Yönetim Hukuku, 9. Basım, Ankara, Turhan Kitabevi, 1996, s.275. ↑
  11. M. Kemal Oğuzman/M. Turgut Öz, Borçlar Hukuku Genel Hükümler, İstanbul, Filiz Kitabevi, 1995, s.43, 44. ↑
  12. Gözübüyük, s.277, 278. ↑
  13. Alpaslan, s.21-23. ↑
  14. Verhältnis des einbehaltenen Betrags zum Gesamtpreis des Projekts: Da der Gesamtpreis des Projekts 360.000.000.-$ und der einbehaltene Betrag rund 33.065.000.-$ beträgt, beläuft sich dieses Verhältnis auf rund 10 %. ↑
  15. Alpaslan, s.24-26. ↑
  16. D.J. Harris/M. O’Boyle, C. Warbrick, Law of the European Convention on Human Rights, London, Dublin, Edinburg, Butterworths, 1995, s.517. ↑
  17. Monica Carss-Frisk, The Right to Property: A Guide to the Implementation of Article 1 of Prtocol No.1 to the European Convention on Human Rights, Second Impression, Germany, Human Rights Handbooks No.4, Directorate General of Human Rights Council of Europe, 2003, s.6. ↑
  18. A. Şeref Gözübüyük/A. Feyyaz Gölcüklü, Avrupa İnsan Hakları Sözleşmesi ve Uygulaması: Avrupa İnsan Hakları Mahkemesi İnceleme ve Yargılama Yöntemi, 11. Ek Protokola Göre Hazırlanıp Genişletilmiş 4. Bası, Ankara, Turhan Kitabevi, 2003, s.419. ↑
  19. Die hier angesprochene Rücknahme kann – wie im Beispielsfall – auch nachträglich und in der Form eines Abzugs von den „entstandenen Forderungen“ erfolgen; auch dies ist ein „Eingriff“. ↑
  20. James v. Birleşik Krallık, A98, 1986, par.46. ↑
  21. Carss-Frisk, s.6. ↑
  22. Siehe z. B.: Sporrong ve Lonnroth v. İsveç, A52, 1982; Hentrich v. Fransa, A 296-A, 1994; Holy Monasteries v. Yunanistan, A310-A, 1994; Pressos Compania Naveira SA v. Belçika, A332, 1995; Aka v. Türkiye, 1998-VI, 1998; Papachelas v. Yunanistan, 25 Mart 1999; Brumarescu v. Romanya, 28 Ekim 1999; Immobiliare Saffi v. İtalya, 28 Ekim 1999; Sapacek v. Çek Cumhuriyeti, 9 Kasım 1999; Beyeler v. İtalya, 5 Ocak 2000; Chassagnou v. Fransa, 29 Nisan 2000; Carbonara ve Ventura v. İtalya, 30 Mayıs 2000; Yunanistan’ın Eski Kralı ve Diğerleri v. Yunanistan, 23 Kasım 2000. ↑
  23. Durmuş Tezcan/Mustafa Ruhan Erdem/Oğuz Sancakdar, Avrupa İnsan Hakları Sözleşmesi Işığında Türkiye’nin İnsan Hakları Sorunu, 2. Baskı, Ankara, Seçkin Yayıncılık, 2004, s.529. ↑
  24. Carss-Frisk, s.6-8. ↑
  25. Gözübüyük/Gölcüklü, s.425, 426. ↑
  26. Stran Greek Refinerise ve Stratis Andreadis v. Yunanistan, A301-B, 1994. ↑
  27. Carss-Frisk, s.12. ↑
  28. Delcourt v. Belçika, 17 Ocak 1970. ↑
  29. Nuala Mole/Catharina Harby, The Right to A Fair Trial: A Guide to the Implementation of Article 6 of the European Convention on Human Rights, Second Impression, Germany, Human Rights Handbooks No.3, Directorate General of Human Rights Council of Europe, 2003, s.5,6. ↑
  30. Mole/Harby, s.11. ↑
  31. Tezcan/Erdem/Sancakdar, s.311. ↑
  32. Mole/Harby, s.11. ↑
  33. Sibel İnceoğlu, İnsan Hakları Avrupa Mahkemesi Kararlarında Adil Yargılanma Hakkı: Kamu ve Özel Hukuk Alanlarında Ortak Yargısal Hak ve İlkeler, İstanbul, Beta Yayıncılık, 2002, s.30, 31. ↑
  34. Mole/Harby, s.12. ↑
  35. Bromelid and Malmström v. Sweden 8588/79 ve 8589/79. ↑
  36. Gözübüyük/Gölcüklü, s.63. ↑
  37. Gözübüyük/Gölcüklü, s.87. ↑
  38. Philip Leach, Taking a Case to the European Court of Human Rights, London, Blackstopne’s Human Rights Series, 2001, s.14. ↑
  39. Gözübüyük/Gölcüklü, s.101,105. ↑
  40. Der Fall Soering v. UK betraf die Auslieferung des Beschwerdeführers aus dem Vereinigten Königreich an die USA. Solche das Auslieferungsrecht betreffenden Fälle werden vorrangig behandelt. Siehe: Leach, s.27. ↑
  41. Mehmet Şükrü Alpaslan, “Türkiye’nin AİHM Macerası”, Görüş, İstanbul, Türk Sanayicileri ve İşadamları Derneği Yayın Organı, Sayı 57 Kasım-Aralık 2003, s.36. ↑
  42. Zwei davon sind die Beschwerde Zypern gegen die Türkei, 10.07.1978, 8007/77, und die Beschwerde Frankreich, Norwegen, Dänemark, Schweden und Niederlande gegen die Türkei, 6.12.1983, 9940-9944/82. ↑
  43. Alpaslan, AİHM Macerası, s.40. ↑

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