Zusammenfassung
Dieses Werk ist in türkischer Sprache erschienen. Die Zusammenfassung auf dieser Seite ist eine Übersetzung; der Originaltitel steht in Klammern.
Der Kampf um die Verfügung über die Produktionsmittel ist die Ursache aller Interessenkonflikte und Kriege auf der Erde und der bis heute bestehenden sozioökonomischen Struktur. Geht man zudem davon aus, dass die Basis den Überbau in erheblichem Maße bestimmt, treten die Auswirkungen dieses Kampfes in aller Deutlichkeit zutage. Ein wichtiger Faktor, der mit diesem Kampf einhergeht und nicht vergessen werden darf, sind der Begriff der „Gedankenfreiheit“ und „die Hindernisse, die der Gedankenfreiheit in den Weg gelegt werden“. Bedenkt man, wie viele Menschen bei der Entstehung der heutigen Zivilisation und Kultur für ihre Ideen ihr Leben verloren haben, lassen sich die Bedeutung der „Gedankenfreiheit“ und die unerbittlichen Kämpfe, die um sie geführt wurden, besser begreifen.
Volltext
Dieser Text ist eine für diese Website angefertigte Übersetzung des türkischen Originals. Die Zahlen in eckigen Klammern sind die Seitenzahlen des Originals; die Quellenangaben in den Fußnoten sind unverändert übernommen. Maßgeblich für Zitate ist die Originalveröffentlichung (PDF).
Murat Volkan Dülger∗∗∗
EINLEITUNG
Der Kampf um die Verfügung über die Produktionsmittel ist die Ursache aller Interessenkonflikte und Kriege auf der Erde sowie der bis in die Gegenwart reichenden sozioökonomischen Struktur. Geht man zumal von der Tatsache aus, dass die Basis den Überbau in erheblichem Maße bestimmt, so treten die Auswirkungen dieses Kampfes in aller Deutlichkeit zutage1. Ein wichtiger Faktor, der mit diesem Kampf Hand in Hand geht und nicht vergessen werden darf, sind der Begriff der „Gedankenfreiheit“ und „die Hindernisse, die der Gedankenfreiheit in den Weg gelegt werden“. Führt man sich vor Augen, wie viele Menschen bei der Entstehung der heutigen Zivilisation und Kultur um ihrer Ideen willen ihr Leben verloren haben, so lassen sich die Bedeutung der „Gedankenfreiheit“ und die unerbittlichen Kämpfe, die um ihretwillen geführt wurden, besser begreifen.
In dieser Arbeit soll im Lichte des Textes der Europäischen Menschenrechtskonvention und der Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte untersucht werden, welchen Stand die „Gedankenfreiheit“ in der gemeinsamen Rechtskultur erreicht hat, die von den europäischen Ländern – dem Ursprung der meisten der oben erwähnten Kämpfe – geschaffen wurde und der auch die Türkei angehört; zugleich soll versucht werden, den konkreten rechtlichen Rahmen dieses abstrakten Begriffs abzustecken, für den so viele Menschen ihr Leben gelassen haben.
I. Begriff
Für den Begriff der Gedankenfreiheit sind bis heute zahlreiche Definitionen vorgeschlagen und ebenso viele befürwortende wie ablehnende Auffassungen vertreten worden. Statt hierzu eine neue Definition aufzustellen, erscheint es für diese Arbeit angemessener zu erläutern, weshalb nicht den Begriffen „Meinungsfreiheit“ oder „Freiheit der Gedankenäußerung“, sondern dem Begriff „Gedankenfreiheit“ der Vorzug gegeben wird. Soll gleichwohl eine Definition gegeben werden, so bietet sich die einschlägige Definition von Çetin Özek an, weil sie auch den Begriff der „Meinungsfreiheit“ erläutert:
„Die Gedankenfreiheit umfasst im Kern das Recht, einen bestimmten Gedanken zu äußern und dafür zu sorgen, dass sich Menschen um diesen Gedanken sammeln. In Wirklichkeit ist der bloße Gedanke ein Phänomen, das die Innenwelt des Menschen betrifft. Eine Beschränkung oder Behinderung der Fähigkeit und Möglichkeit des Menschen zu denken kommt ohnehin nicht in Betracht. Aus diesem Grund schließt die ‚Gedankenfreiheit‘ auch das Recht ein, den Gedanken zu äußern. Aus diesem Grund fallen aus politikwissenschaftlicher Sicht, da die Gedankenfreiheit in Wirklichkeit auch das Recht umfasst, den Gedanken zu verbreiten und Menschen um ihn zu vereinen, auch die Möglichkeiten, den Gedanken zu äußern und für ihn zu werben,
in den Rahmen der Gedankenfreiheit. Aus diesem Grund verwenden manche Autoren zur Bestimmung der Gedankenfreiheit den Ausdruck ‚Meinungsfreiheit‘.“2
Zwei der wichtigsten Merkmale, die den Menschen zum Menschen machen, sind die Fähigkeit zu denken und die Fähigkeit zu sprechen. Ein Lebewesen fällt demnach dadurch unter den Begriff des Menschen, dass es denken und das Gedachte ausdrücken kann. Werden Gedanken geordnet zusammengeführt, so entstehen Ideologien. „Ideologie ist die Art, in der eine weiter oder enger gefasste Gruppe von Menschen, eine Nation, eine Gesellschaft, eine soziale Klasse die Welt als Ganzes deutet; sie ist die Haltung, mit der sie dem gesamten Leben Ordnung gibt.“3 Ohne einen bewussten oder unbewussten ideologischen Zugang ist es also nicht möglich, zu denken und das Gedachte auszudrücken. Ideologien sind indes keine bloße Anhäufung von Wörtern. „Jede Ideologie schließt ihrem Sinn nach das Handeln ein. Es gibt keine Ideologie, die nicht letzten Endes in Handeln münden will, die nicht darauf abzielt, Einzelne und Gemeinschaften zu bestimmten Handlungen zu drängen. Der Logik nach ist ‚Ideologie‘ ein Handlungsprogramm; selbst wenn sie durch und durch aus Worten gewoben ist, lässt sich keine Ideologie denken, die nichts damit zu tun hätte, bestimmte Handlungen in Gang zu setzen, zu formen, anzusammeln und zu lenken ...“.4 Kurz gesagt: „Theorie und Handeln“ als Oberbegriff und die danach bestimmten Begriffe „Denken und Äußern des Gedankens“ lassen sich niemals voneinander getrennt denken.
Die Begriffe „Meinungsfreiheit“ oder „Freiheit der Gedankenäußerung“ trennen dagegen das Äußern des Gedankens in abstrakter Weise vom Akt des Denkens. Denn in Vergangenheit und Gegenwart, in unserem Land und im Ausland haben Geisteshaltungen, die dem fortschrittlichen, wissenschaftlich denkenden Verstand Einhalt zu gebieten suchen, diese beiden untrennbaren Begriffe einer abstrakten Unterscheidung unterworfen und die Kühnheit besessen zu sagen: „Ihr habt die Freiheit zu denken, aber nicht die Freiheit, das Gedachte zu äußern.“ Bülent Tanör hat dies denn auch deutlich ausgesprochen:
„Die Auffassung, die die Gedankenfreiheit in die Freiheit des Denkens und die Freiheit der Gedankenäußerung zweiteilt, die behauptet, die erste sei uneingeschränkt geschützt, die zweite dagegen beschränkt, und die diese Grundfreiheit damit auf die Freiheit reduziert, für sich allein zu denken oder Freunden und Bekannten sein Herz auszuschütten, ... hat Anhänger gefunden. Der Kern all dieser Ansichten besteht darin, die Gedankenfreiheit in der Mitte in eine Freiheit des Denkens (?) und eine Freiheit der Äußerung zu spalten und so das Wesen der Gedankenfreiheit auf ein bloßes Verbot der Vorkontrolle, also auf das Problem der Zensur, zu reduzieren, die Äußerungsfreiheit als an allerlei willkürliche Beschränkungen gebunden anzusehen und Meinungsdelikte als legitim erscheinen zu lassen.5“
Aus diesem Grund wird in dieser Arbeit im Lichte der vorstehenden Ausführungen grundsätzlich der Begriff „Gedankenfreiheit“ als Titel der Arbeit bevorzugt, um nicht mit denjenigen in einen Topf geworfen zu werden, die eine derartige künstliche Unterscheidung treffen, um dem Denken Einhalt zu gebieten.
Allerdings ist sogleich anzumerken, dass in der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), die den Kern des Untersuchungsgegenstands bildet, das „Recht auf Gedankenfreiheit“ und das „Recht auf Meinungsfreiheit“ als jeweils eigenständige Rechte geregelt sind. Die Vorschrift, die den Worten „Gedankenfreiheit“ genau entspricht, findet sich in Art. 9 EMRK als „Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit“, im Originaltext „freedom of thought, conscience and religion“. Die Gedankenfreiheit hat im Rahmen der EMRK ihre traditionellen Grenzen überschritten und erfasst auch politische, religiöse und philosophische Äußerungen jeder Art6. „Die in Art. 9 in Rede stehende Freiheit der ‚Gedanken‘ oder des ‚Denkens‘ (pensée, thought) hat, wie sich auch aus den Begriffen ‚Gewissen‘ oder ‚Glaube‘ (conscience) sowie ‚Religion‘, ‚Überzeugung‘, ‚Weltanschauung‘ (conviction, belief) ergibt, die Bedeutung einer Überzeugung, die die Geschlossenheit einer philosophischen Lehre aufweist. In Art. 10 geht es demgegenüber um die in Bedeutung und Reichweite weitere ‚Meinung‘ oder ‚Ansicht‘, ‚Auffassung‘ (opinion, opinions), das heißt um die durch Information gewonnene persönliche Überzeugung, die Art, zu denken und zu einem Werturteil zu gelangen, um das Haben von ‚Ideen‘ (idée, idea).“7 Damit ist dem Begriff der „Gedankenfreiheit“ in Art. 9 EMRK ein anderer Inhalt beigelegt als dem Gegenstand, der hier untersucht werden soll. Der Grund hierfür liegt nicht in der soeben angesprochenen, insbesondere in unserem Land häufig anzutreffenden Denkweise; die Trennung erklärt sich vielmehr daraus, dass die Meinungsfreiheit im Verlauf der historischen Entwicklung vor allem zusammen mit der Pressefreiheit gedacht wurde.
Da in dieser Arbeit jedoch eine rechtstechnische Untersuchung vorgenommen wird, wird in den folgenden Ausführungen, um dem Text der EMRK treu zu bleiben, der Begriff „Meinungsfreiheit“ (freedom of expression) verwendet.
II. Inhalt der Gedankenfreiheit
Es ist verfehlt, den Begriff der „Gedankenfreiheit“ als abstrakte, rein individuelle Freiheit zu verstehen. Zwar umfasst der Begriff die Freiheit des einzelnen Individuums, zu denken und das Gedachte mitzuteilen; die Bereiche, in denen diese Freiheit in unserem täglichen Leben am meisten benötigt wird, sind jedoch die „Massenkommunikation“ und die „politische Betätigung“.
Massenkommunikation vollzieht sich über die wichtigsten Massenkommunikationsmittel, nämlich Presse, Hörfunk und Fernsehen, Kinofilme, Videobänder, Schallplatten, Tonbänder und das Internet. Es ist ein Wesensmerkmal der Massenkommunikationsmittel, dass sie Funktionen wie die Aufklärung und Bildung der Bevölkerung erfüllen8. Der mit dem Thema am engsten verbundene Teil der politischen Betätigung sind die Propagandaarbeit, die Verbreitung politischer Ideen (Ideologien) und die Nutzung der Massenkommunikationsmittel für beide Tätigkeiten.
In der komplexen Gesellschaftsstruktur unserer Zeit, in der die Menschen zunehmend zu Zahnrädern der Maschinen werden, verliert die Gedankenfreiheit des Einzelnen an Bedeutung, während die Gedankenfreiheit derjenigen in den Vordergrund tritt, die die öffentliche Meinung bilden, insbesondere der zivilgesellschaftlichen Organisationen und der Presseorgane. Unter ihnen ist vor allem die Freiheit der Presse, die die Massenkommunikation ermöglicht, von großer Bedeutung. Der Presse kommt nicht nur für die Äußerung von Gedanken, sondern auch für deren Entstehung eine überaus wichtige Rolle zu9.
Wie sich zeigt, beherrscht die Gedankenfreiheit vollständig die Art, wie die Menschen das Leben betrachten und die Ereignisse deuten, und ebenso die Frage, ob sie durch ihre politischen Entscheidungen die politische Macht bestimmen können oder nicht. Denn diese Freiheit kann vernichtet werden, indem die Massenkommunikationsmittel in die Zange der Zensur genommen und sogar sinnlose Pressedelikte10 geschaffen werden und indem auch für die politische Betätigung Meinungsdelikte erfunden und deren Täter mit schweren Strafen belegt werden. In der Folge kann die Gesellschaft nach Belieben kontrolliert werden, indem den Menschen die zum Denken erforderlichen Mittel aus der Hand genommen werden. Deshalb muss der Inhalt des Begriffs der Meinungsfreiheit genau bestimmt werden, und in den Schutzbereich dieser Freiheit sind nicht allein die gedruckte Presse, sondern Kommunikationsmittel jeder Art und jede Form der Gedankenäußerung einzubeziehen.
Auch in Theorie und Praxis der EMRK, die Gegenstand dieser Arbeit ist, hat man sich bemüht, diesen Bereich weit zu fassen; abgesehen von Beschränkungen, die unbedingt notwendig sind und nach bestimmten Maßstäben erfolgen, sind Verletzungen dieser Freiheit mit Sanktionen belegt worden.
III. Die EMRK und die Meinungsfreiheit
1. Entstehung der EMRK und ihr Eingang in die türkische Rechtsordnung
Bevor die Struktur der Meinungsfreiheit in der EMRK untersucht wird, ist es sinnvoll, kurz über die Entstehung dieses Dokuments und den Prozess seiner Anwendung in unserem Land zu informieren. Die EMRK wurde vom Europarat hervorgebracht, der nach dem Zweiten Weltkrieg im Rahmen des Projekts der militärischen und wirtschaftlichen Einigung Westeuropas als dessen Bestandteil geschaffen und insbesondere als politische Grundstruktur ausgestaltet wurde. Die Konvention wurde am 04.09.1950 von zwölf Staaten, darunter die Türkei, unterzeichnet. Sie trat am 03.09.1953 in Kraft; die Türkei schloss die erforderlichen Verfahren ab und wurde am 18.05.1954 Vertragspartei der Konvention.
Mit der EMRK wurden zwei wichtige Organe zur Ausübung der Rechtsprechungstätigkeit geschaffen. Es sind dies die Europäische Kommission für Menschenrechte (im Folgenden kurz: Kommission), die mit Inkrafttreten des Protokolls Nr. 1111 weggefallen ist, und der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (im Folgenden kurz: Gerichtshof), der seine Rechtsprechungstätigkeit als einziges und ständiges Organ fortsetzt.
Im innerstaatlichen Recht der Türkei ist die EMRK den Gesetzen gleichgestellt; gemäß Art. 90 der Verfassung von 1982 kann jedoch gegen ordnungsgemäß in Kraft gesetzte völkerrechtliche Verträge – anders als bei den übrigen Gesetzen – keine Klage auf Nichtigerklärung vor dem Verfassungsgericht erhoben werden, was den völkerrechtlichen Verträgen gegenüber den übrigen Gesetzen eine besondere Stellung verleiht12.
Die Türkei hat am 28. Januar 1987 mit der Anerkennung des Rechts der Individualbeschwerde die Zuständigkeit der Europäischen Kommission für Menschenrechte (EKMR) und am 22. Januar 1990 auch die Gerichtsbarkeit des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) anerkannt13. Mit der Anerkennung der Gerichtsbarkeit des EGMR ist die Türkei vollständig in dieses Rechtssystem eingetreten; die Konvention hat für die Türkei volle Wirksamkeit erlangt, und die Türkei sah sich mit einem Schlag einer Vielzahl gegen sie gerichteter Beschwerden gegenüber14. Nach mehr als zehnjähriger Praxis werden heute einige unserer innerstaatlichen Rechtsnormen, die im Widerspruch zur EMRK stehen, im Lichte des Textes der EMRK und der Entscheidungen des EGMR nach und nach neu geregelt. Zwei wichtige Fragen, die an der Spitze der regelungsbedürftigen Themen stehen, sind die vollständige Streichung der Meinungsdelikte aus unserer Gesetzgebung und die Schaffung eines demokratischeren Pressegesetzes. Daneben wird auch in den Kopenhagener Kriterien, die als Vorbedingung für den Beitritt zur Europäischen Union aufgestellt wurden, die vollständige Gewährleistung der Gedankenfreiheit verlangt.15
2. Die Meinungsfreiheit in der EMRK
a. Der Begriff der Meinungsfreiheit in der EMRK
In der EMRK ist die Meinungsfreiheit in Art. 10 der Konvention16 geregelt. Im Originaltext der Konvention wird sie mit dem Ausdruck „freedom of expression“17 bezeichnet. Wörtlich übersetzt bedeutet dies „Äußerungsfreiheit“, in den passenden Worten unserer Sprache also „Meinungsfreiheit“. Da es in den westeuropäischen Ländern jedoch weder eine Unterscheidung, wie sie im Abschnitt zur Begriffsklärung dargestellt wurde, noch auf diese Unterscheidung gestützte Meinungsdelikte gibt, hat das, was in der Konvention mit dem Begriff „Meinungsfreiheit“ ausgedrückt werden soll, dieselbe Bedeutung wie das, was im Begriffsabschnitt dieser Arbeit mit dem Begriff „Gedankenfreiheit“ ausgedrückt werden soll; ein Widerspruch besteht daher nicht.
b. Der Inhalt der Meinungsfreiheit in der EMRK
In Art. 10 Abs. 1 der Konvention wird der Inhalt dieser Freiheit dadurch bestimmt, dass es im Anschluss an die Wendung „Jede Person hat das Recht auf Meinungsfreiheit“ heißt, dieses Recht schließe „die Freiheit ein, Meinungen zu haben sowie Informationen und Ideen zu empfangen und weiterzugeben“. Ferner wird zum Ausdruck gebracht, dass bei der Ausübung dieser Freiheit behördliche Eingriffe und Staatsgrenzen keine Rolle spielen dürfen. Im letzten Satz des ersten Absatzes wird zudem festgehalten, dass es mit der Konvention vereinbar ist, den Betrieb von Hörfunk-, Fernseh- und Kinounternehmen von einer Genehmigung abhängig zu machen.
Die Meinungsfreiheit besteht aus zwei Elementen: der Freiheit, Nachrichten und Informationen zu empfangen, und der Freiheit, sie weiterzugeben. Damit genießt jede Art von Information die Freiheit, ohne Beschränkung durch irgendeine öffentliche Gewalt und ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen weitergegeben zu werden. Nach dem EGMR ist die „Meinungsfreiheit“ ein autonomer Begriff. Diese Bestimmung erweitert den Begriff; Kommunikationsmittel jeder Art wie Werbeanzeigen und Musikstücke werden in ihn einbezogen18.
Die nachstehend aufgeführten Maßnahmen stellen dagegen, wie auch die Praxis gezeigt hat, eine Verletzung von Art. 10 der Konvention dar: das Verbot einer Hörfunk- oder Fernsehsendelizenz, die Ablehnung eines Genehmigungsantrags oder die Rücknahme der Genehmigung; die Ahndung der Veröffentlichung oder Äußerung bestimmter Nachrichten oder Gedanken mit einer strafrechtlichen Sanktion oder einer Disziplinarstrafe; die Beschränkung der Veröffentlichung bestimmter Informationen durch gerichtliche Entscheidung oder eine gerichtliche Entscheidung, wonach ein Teil des Gewinns aus der Veröffentlichung einer vertraulichen oder geheimen Nachricht abzuführen ist; die Entfernung der Exemplare einer Veröffentlichung oder eines Films aus dem Handel, ihre Beschlagnahme, die Einziehung von Kunstwerken; das Veröffentlichungsverbot; die Verurteilung von Personen, die pornografische Veröffentlichungen oder Videofilme verbreiten, verkaufen oder vermieten (mit Ausnahme von Kinderpornografie)19; das Verbot eines Interviews; die Beschränkung des Zugangs zu Nachrichten; die gerichtliche Anordnung an einen Pressevertreter, seine Informationsquelle offenzulegen20.
Besonders hervorzuheben ist hier, dass der Gerichtshof fortwährend betont, dass die Aufgabe der Presse, ohne Überschreitung der Grenzen der Berichterstattung Nachrichten und Informationen zu vermitteln, die die Gesellschaft angehen, die Rolle der Presse in diesem Bereich und damit verbunden die Meinungsfreiheit zu den wesentlichen Grundlagen der demokratischen Gesellschaft gehören21.
Darüber hinaus hat der Gerichtshof in seinem Urteil Sunday Times22 aus dem Jahr 1980 eine sehr wichtige Feststellung getroffen und ausgeführt, dass auch Gedanken, die der Politik der Vertragsstaaten zuwiderlaufen oder Teilen der Gesellschaft missfallen, von diesem Recht umfasst sind. Der Hergang der Ereignisse, die zu einer Grundsatzentscheidung in dieser Frage geführt haben, ist kurz folgender:
Gegen Ende des Jahres 1950 brachte das Pharmaunternehmen Distillers ein Arzneimittel auf den Markt, das den Stoff „thalidomide“ enthielt. Anfang des Jahres 1960 durchgeführte Untersuchungen ergaben, dass dieses Arzneimittel mit dem Stoff „thalidomide“ bei den Kindern schwangerer Frauen, die es eingenommen hatten, verschiedene Fehlbildungen verursachte. Daraufhin nahm das Unternehmen das Arzneimittel vom Markt. Später wurden im Namen der Kinder, die durch das Arzneimittel geschädigt worden sein sollen, Klagen mit der Behauptung erhoben, das Unternehmen habe die Testergebnisse nachlässig behandelt. Bis zum Jahr 1968 wurde in 70 Verfahren ein Vergleich geschlossen. In den übrigen Verfahren, deren Zahl sich auf mehrere Hundert belief, wurden die Verhandlungen zwischen den Anwälten der Kläger und dem Unternehmen fortgesetzt. Im Jahr 1972 veröffentlichte die Zeitung Sunday Times einen Artikel, der das auf die Haftung von Pharmaunternehmen anwendbare Recht und – mit der Aufforderung „Denkt noch einmal nach“ – die Entschädigung kritisierte, die das Unternehmen Distillers den „thalidomide“-Opfern zahlen wollte. Distillers ersuchte den Generalstaatsanwalt, gegen die Zeitung Sunday Times ein Verfahren wegen Missachtung des Gerichts einzuleiten; dieses Ersuchen wurde von der Staatsanwaltschaft jedoch abgelehnt. Im Anschluss an diese Entwicklungen übersandte der Chefredakteur der Zeitung dem Generalstaatsanwalt einen neuen Artikel zu dem Thema, dessen Veröffentlichung beabsichtigt war. Dieser Artikel enthielt Beweise und Dokumente, die belegten, dass Distillers vor der Vermarktung des Arzneimittels die erforderlichen Sicherheitstests nicht durchgeführt hatte. Daraufhin erließ die Staatsanwaltschaft gestützt auf das „Gesetz über die Missachtung des Gerichts“ eine Verfügung, um die Veröffentlichung des betreffenden Artikels zu verhindern. Das Bezirksgericht bestätigte diese Entscheidung, das Berufungsgericht hob sie dagegen auf. Vor dem daraufhin angerufenen House of Lords wurde die Verfügung erneuert. Daraufhin wandten sich der Verleger und der Chefredakteur der Zeitung sowie eine Gruppe von Journalisten mit der Behauptung, Art. 10 EMRK sei verletzt worden, an die Kommission. Die Kommission entschied mit acht zu fünf Stimmen, dass die betreffende Verfügung die Meinungsfreiheit der Beschwerdeführer verletze; daraufhin gelangte der Fall vor den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte23, und es erging folgende Entscheidung:
oder einen Teil der Bevölkerung verletzen, schockieren oder beunruhigen, gilt sie ebenfalls.“
Damit hat der Gerichtshof hervorgehoben, dass die Demokratie eine Staatsform ist, in der neben den Ansichten der Mehrheit auch die der Minderheit vertreten und frei veröffentlicht werden können, selbst wenn sie für andere störend sind.
Eine weitere wichtige Entscheidung zu diesem Thema, die die Freiheiten unter dem Gesichtspunkt der politischen Haltung der Personen untersucht, ist das Urteil Incal v. Türkiye25 aus dem Jahr 1998. Ein Flugblatt, das İbrahim Incal, ein Rechtsanwalt aus İzmir und Vorsitzender des Provinzverbands İzmir der später vom Verfassungsgericht aufgelösten Partei der Arbeit des Volkes (Halkın Emeği Partisi), im Namen der Partei hatte veröffentlichen lassen und das Kritik an der Behandlung enthielt, die nach seiner Behauptung Bürgern kurdischer Herkunft in İzmir zuteilwurde, wurde von den zuständigen Behörden vor der Verteilung beschlagnahmt; gegen den Beschwerdeführer und die übrigen Mitglieder des Parteivorstands wurde vor dem Staatssicherheitsgericht Anklage erhoben. Im Ergebnis des Verfahrens wurden die Angeklagten, unter ihnen der Beschwerdeführer, wegen Verstoßes gegen Art. 312 Abs. 2 des türkischen Strafgesetzbuchs (TCK) bestraft. Gegen den Beschwerdeführer wurde neben weiteren Nebenstrafen eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten verhängt, die nicht in eine Geldstrafe umgewandelt wurde. Daraufhin wurde Beschwerde bei der EKMR erhoben; die Beschwerde durchlief die Kommission und gelangte ebenfalls vor den Gerichtshof.
Der Gerichtshof gelangte hier zu der Auffassung, dass Art. 10 verletzt worden sei. Dabei beschrieb er die Freiheit, politische Ideen zu vertreten und zu äußern, wie folgt:
„Wie der Gerichtshof wiederholt ausgesprochen hat, bildet die in Art. 10 verankerte Meinungsfreiheit eine der wesentlichen Grundlagen einer demokratischen Gesellschaft; sie ist eine Grundvoraussetzung für die Entwicklung dieser demokratischen Gesellschaft und für die Selbstverwirklichung jedes Einzelnen. Die Meinungsfreiheit gilt, in den Grenzen des Art. 10 Abs. 2, nicht nur für ‚Informationen‘ und ‚Ideen‘, die zustimmend aufgenommen oder als harmlos oder belanglos angesehen werden, sondern auch für ‚Informationen‘ und ‚Ideen‘, die verletzen, schockieren oder beunruhigen; dies verlangen Pluralismus, Toleranz und Aufgeschlossenheit, die unverzichtbare Elemente einer ‚demokratischen Gesellschaft‘ sind.
Die Meinungsfreiheit ist zwar für jedermann wichtig, für politische Parteien und ihre aktiven Mitglieder aber ganz besonders. Politische Parteien vertreten ihre Wähler, machen auf deren Probleme aufmerksam und verteidigen deren Interessen. Daher verlangt ein Eingriff in die Meinungsfreiheit eines Politikers, der wie der Beschwerdeführer einer Oppositionspartei angehört, vom Gerichtshof eine besonders sorgfältige Prüfung der Sache.“
Wie ersichtlich, hat der Gerichtshof dem Umstand, dass der Beschwerdeführer einer Oppositionspartei angehörte, besondere Bedeutung beigemessen und darin einen Grund gesehen, die Sache eingehender zu prüfen. Der Gerichtshof hat unterstrichen, dass neben den Auffassungen der Mehrheit auch die der Minderheit von Bedeutung sind und dass gerade diese, und zwar vorrangig, in den Genuss der Meinungsfreiheit kommen.
Während in der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) Gedanken jeder Art einen derart weiten Schutz genießen, können antidemokratische Gedanken diesen Schutz nicht in Anspruch nehmen. Die Kommission hat in der Entscheidung Glimmerveen und Hagenbeek betont, dass Gedanken und Informationen, die zur Rassendiskriminierung aufstacheln, nicht in den Schutzbereich des Art. 10 fallen26.
c. Art. 10 Abs. 2 EMRK: Die Fälle, in denen die Meinungsfreiheit eingeschränkt werden kann
Hier ist zunächst festzuhalten, dass die EMRK keine allgemeine Schrankenbestimmung enthält, wie sie Art. 13 der türkischen Verfassung von 1982 in der Fassung vor der Änderung des Jahres 2001 vorsah. Eine derart antidemokratische Regelungsweise ist mit der allgemeinen Systematik der Konvention nicht vereinbar. Schließlich ist dieser antidemokratische Verfassungsartikel, den insbesondere die Verfassungsrechtler seit Jahren sehr häufig und scharf kritisiert hatten, durch das Gesetz Nr. 4709 vom 03.10.2002 geändert worden; dabei wurde ausdrücklich bestimmt, dass eine Einschränkung in der Weise vorgesehen werden kann, wie dies in der EMRK der Fall ist. Auch dies dürfte eine deutliche und sehr positive Auswirkung der Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) und des Konventionssystems auf unser innerstaatliches Recht sein.
Die Einschränkung eines in der Konvention geregelten Rechts ist jeweils in dem Artikel ausgewiesen, der dieses Recht regelt; auf diese Weise hat man sich bemüht, keine abstrakten und beliebig dehnbaren Einschränkungsgründe zu schaffen. In Art. 10 Abs. 2 der Konvention sind die Einschränkungsgründe genannt, die für das Recht auf „Meinungsfreiheit“ vorgesehen werden können.
Diese Einschränkungsgründe werden mit den Worten der Konvention wie folgt aufgezählt: „im Interesse der nationalen Sicherheit, der territorialen Unversehrtheit oder der öffentlichen Sicherheit, zur Verhütung von Unordnung oder von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral, zum Schutz des guten Rufes und der Rechte anderer, zur Verhinderung der Preisgabe vertraulich erlangter Informationen oder zur Wahrung der Autorität und der Unparteilichkeit der Rechtsprechung“.
Art. 10 Abs. 1 regelt den Inhalt der Meinungsfreiheit. Absatz 2 desselben Artikels enthält dagegen die Einschränkungen. Auch wenn eine solche Schrankenbestimmung auf den ersten Blick sehr weit und unbestimmt erscheinen mag, sind diese Einschränkungen durch die Kriterien des Konventionstextes und durch die vom EGMR selbst geschaffene Rechtsprechung eingegrenzt worden. Hier ist zunächst hervorzuheben, dass nach dem Urteil Sunday Times, das der EGMR im Jahr 1980 erlassen hat, die Gedankenfreiheit nicht schrankenlos ist, bei ihrer Beschränkung jedoch eine „enge Auslegung“ geboten ist. In dem Urteil ist dieser Grundsatz unter Bezugnahme auf das Urteil Klass und andere27 mit den Worten
„Der Gerichtshof ... sieht sich dem Grundsatz der Meinungsfreiheit gegenüber, der nur wenigen, zwingend eng auszulegenden Ausnahmen
unterliegt“ ausdrücklich ausgesprochen worden. Die erste Erkenntnis, die wir aus der Rechtsprechung des EGMR gewinnen, ist somit, dass die Gründe für eine Einschränkung der Meinungsfreiheit eng auszulegen sind28.
Wiederum im Urteil Sunday Times hat der Gerichtshof unter Bezugnahme auf das Urteil Handyside ausgeführt, dass der Schutz der in der Konvention anerkannten Rechte in erster Linie den Vertragsstaaten obliegt und ihnen hierfür ein Spielraum eingeräumt ist, dass in letzter Instanz aber in jedem Fall der Gerichtshof befugt ist, dies zu überprüfen; wörtlich heißt es:
geschützten Meinungsfreiheit vereinbar ist, abschließend zu entscheiden; diese Kontrolle erstreckt sich nicht nur auf die zugrunde liegenden gesetzlichen Regelungen, sondern auch auf die gerichtlichen Entscheidungen, die diese Rechtsvorschriften anwenden, selbst wenn sie von einem unabhängigen Gericht erlassen worden sind.“
Ein weiterer wichtiger Punkt, der in diesem Urteil ausdrücklich ausgesprochen wird, ist, dass die Kontrolle des Gerichtshofs nicht auf die gesetzlichen Regelungen beschränkt ist, sondern auch die Entscheidungen unabhängiger Gerichte erfasst, welche die Meinungsfreiheit einschränken.
Wir hatten bereits darauf hingewiesen, dass mit dem Begriff der „Meinungsfreiheit“ in der EMRK insbesondere auch die Pressefreiheit gemeint ist. Ein weiterer Punkt, der hier hervorzuheben ist, besteht darin, dass bis in die letzten Jahre stets von der „Freiheit der Presse zu berichten“ die Rede war, diese sich nunmehr aber in ein „Recht der Menschen auf Information“ verwandelt hat29. Auch der Gerichtshof hat in demselben, oben genannten Urteil – diesmal unter Bezugnahme auf das Urteil Kjeldsen, Busk Madsen und Pedersen aus dem Jahr 197630 – diesen Wandel und die von der Gesellschaft ausgehende Erwartung deutlich gemacht. Nach Auffassung des Gerichtshofs gilt:
„Diese Grundsätze (die Einschränkungsgründe des Art. 10 Abs. 2)31 gewinnen besondere Bedeutung, wenn es um die Presse geht. Sie gelten in gleichem Maße für den Bereich der Rechtspflege, die in erheblichem Umfang den Interessen der Allgemeinheit dient und die Mitwirkung einer aufgeklärten Öffentlichkeit erfordert ..., die Medien dürfen zwar nicht in die geordnete Rechtspflege eingreifen, es obliegt ihnen aber, Informationen und Ideen über Fragen, mit denen die Gerichte befasst sind, ebenso mitzuteilen wie in anderen Bereichen von öffentlichem Interesse. Nicht nur haben die Medien die Aufgabe, solche Informationen und Ideen mitzuteilen; auch die Öffentlichkeit hat ein Recht darauf, diese Informationen und Ideen zu erhalten.“
Im selben Urteil findet sich ferner folgende Aussage:
„Wie der Gerichtshof bereits früher ausgeführt hat, gewährleistet Art. 10 nicht nur die Freiheit der Presse, die Öffentlichkeit zu informieren, sondern auch das Recht der Öffentlichkeit, zutreffend informiert zu werden.“
Von den zwei weiteren wichtigen Einschränkungskriterien, die hier zu behandeln sind, besteht das erste darin, dass „das mit der Einschränkung der Meinungsfreiheit verfolgte Ziel legitim“ sein muss, das zweite darin, dass die Einschränkung „gesetzlich vorgesehen“ sein muss. Ein gutes Beispiel hierfür ist die Rechtssache Zana v. Türkiye32, weil sie jüngeren Datums ist, beide Kriterien ausdrücklich prüft und zudem unser Land betrifft.
In dieser Rechtssache wurde aufgrund der Individualbeschwerde des früheren Bürgermeisters von Diyarbakır, Mehdi Zana, geprüft, ob der türkische Staat neben zahlreichen weiteren Konventionsartikeln auch Art. 10 EMRK verletzt hat. Zana, ein ehemaliger Politiker, hatte im August 1987, als er als Strafgefangener im Militärgefängnis von Diyarbakır einsaß, in einem Interview gegenüber Journalisten Erklärungen abgegeben, in denen er die Aktivitäten der PKK rühmte, die in der Südostregion der Türkei, in der es bis vor Kurzem zu massiven Terrorakten kam, eine separatistische Politik verfolgt und die – allen voran von der Türkei als Beschwerdegegnerin, aber auch von den übrigen Mitgliedstaaten des Europarats – „als separatistische Terrororganisation angesehen wird“, und in denen er hinsichtlich der bei den Terrorakten getöteten Zivilisten äußerte, es sei „ein Fehler begangen worden“. Die daraufhin tätig gewordene Staatsanwaltschaft erhob gegen Zana öffentliche Klage; nach einem langen Verfahren wurde angenommen, dass seine Erklärung die in Art. 312 des türkischen Strafgesetzbuchs (TCK) beschriebene Straftat erfüllte, und er wurde zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt. Auch der Kassationshof als letzte gerichtliche Instanz in der Türkei bestätigte dieses Urteil. Daraufhin wandte sich Zana, wie oben erwähnt, mit einer gegen die Türkei gerichteten Beschwerde an die Europäische Kommission für Menschenrechte (AİHK) und rügte eine Verletzung der Art. 6 Abs. 1 und 3, 9 und 10 EMRK.
Bei der Prüfung der Begründetheit der Beschwerde Zanas hat der EGMR die hier untersuchten „Kriterien, nach denen die Meinungsfreiheit eingeschränkt werden kann“, auf den konkreten Fall angewandt. Danach hat der Gerichtshof zunächst anerkannt, dass die strafrechtliche Verfolgung des Beschwerdeführers und seine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe wegen seiner Erklärungen gegenüber Journalisten „eine Einschränkung der Meinungsfreiheit“ darstellen. Sodann hat er unterstrichen, dass die Einschränkung gegen Art. 10 verstößt, wenn sie „nicht gesetzlich vorgesehen“ ist oder „nicht auf eines oder mehrere der in Art. 10 Abs. 2 genannten legitimen Ziele gerichtet“ ist.
Demgemäß hat der Gerichtshof in dem ihm vorliegenden Fall geprüft, ob die Einschränkung der Meinungsfreiheit gesetzlich vorgesehen war, mit anderen Worten, ob es hierfür ein „Gesetz“ gab; falls es ein Gesetz gab, auf welches legitime Ziel die Einschränkung gestützt wurde; und schließlich, ob der Eingriff trotz Vorliegens all dieser Voraussetzungen notwendig war, ob also die Einschränkung der Meinungsfreiheit „einem zwingenden gesellschaftlichen Bedürfnis entsprang“. Anhand dieser Kriterien ist er zu seinem Ergebnis gelangt und hat diese Kriterien ein weiteres Mal bestätigt33.
In Rn. 47 des Urteils hat der Gerichtshof mit den Worten „Der Gerichtshof stellt fest, dass die Verurteilung und die Strafe des Beschwerdeführers auf den Art. 168 und 312 des türkischen Strafgesetzbuchs ... beruhen, und nimmt daher an, dass der beanstandete Eingriff gesetzlich vorgesehen war“ für den konkreten Fall das Vorliegen des ersten dieser Kriterien, nämlich der
Gesetzmäßigkeit, dargelegt.
Anschließend hat der Gerichtshof in den Rn. 51–62 des Urteils die Beschwerde „in Bezug auf die Meinungsfreiheit“ geprüft. In Rn. 51 hat er zunächst unter Bezugnahme auf die oben genannten Grundsatzurteile den Rahmen der Frage abgesteckt und die Geltung dieser Grundsätze bestätigt. Außerdem hat er mit folgenden Worten unterstrichen, dass jeder konkrete Fall nach seinen eigenen Umständen zu beurteilen ist:
In den folgenden Randnummern hat der Gerichtshof sodann kurz den Gang der Ereignisse dargestellt und mit den nachstehenden Worten ausgeführt, dass die fragliche Einschränkung vorgenommen wurde, um das legitime Ziel der „Notwendigkeit in einer demokratischen Gesellschaft“ (die eines der im nächsten Abschnitt zu untersuchenden Kriterien der Schranken-Schranken ist) zu erreichen, und dass dies keine konventionswidrige Lage und damit keine Verletzung begründet:
„Der Gerichtshof wird die Erklärung des Beschwerdeführers in der Fassung zugrunde legen, in der sie am 30. August 1987 in der überregionalen Tageszeitung Cumhuriyet veröffentlicht wurde ... und die er im Wesentlichen auch nicht bestritten hat. Die Erklärung besteht aus zwei Sätzen. Im ersten Satz erklärt der Beschwerdeführer, er unterstütze die nationale Befreiungsbewegung PKK, sei aber nicht für Massaker. Im zweiten Satz sagt er: ‚Jeder macht Fehler, die PKK tötet Frauen und Kinder aus Versehen‘.
Diese Worte lassen sich auf verschiedene Weise auslegen. Jedenfalls aber sind sie widersprüchlich und mehrdeutig. Sie sind widersprüchlich, weil es schwerlich möglich erscheint, zugleich die PKK, eine terroristische Organisation, die zur Erreichung ihrer Ziele Gewalt anwendet, zu unterstützen und sich gegen Massaker auszusprechen. Sie sind mehrdeutig, weil Zana die Tötung von Frauen und Kindern zwar missbilligt, sie zugleich aber als einen Fehler bezeichnet, der jedem unterlaufen kann.
Gleichwohl darf diese Erklärung nicht isoliert betrachtet werden. Sie hat unter den konkreten Umständen des Falles, deren sich der Beschwerdeführer bewusst sein musste, eine besondere Bedeutung. Wie der Gerichtshof bereits ausgeführt hat (...), fiel dieses Interview zeitlich mit blutigen Angriffen der PKK auf Zivilisten in der Südostregion der Türkei zusammen, in der die Spannung damals ihren Höhepunkt erreicht hatte.
Unter diesen Umständen kann angenommen werden, dass die Unterstützung, die der frühere Bürgermeister von Diyarbakır, der wichtigsten Stadt des Südostens, in einem in einer großen überregionalen Tageszeitung veröffentlichten Interview der von ihm als nationale Befreiungsbewegung bezeichneten PKK zuteilwerden ließ, die ohnehin explosive Stimmung in dieser Region weiter verschärfen würde.
Der Gerichtshof ist daher der Auffassung, dass die gegen den Beschwerdeführer verhängte Strafe vertretbar als Antwort auf ein zwingendes gesellschaftliches Bedürfnis angesehen werden kann und dass die von den nationalen Behörden angeführten Gründe stichhaltig und ausreichend sind; jedenfalls hat der Beschwerdeführer nur ein Fünftel seiner Strafe im Gefängnis verbracht.(...)
Unter Berücksichtigung all dieser Faktoren und der Grenzen des Beurteilungsspielraums, über den die nationalen Behörden in einem solchen Fall verfügen, ist der Gerichtshof der Auffassung, dass der geprüfte Eingriff in einem angemessenen Verhältnis zu den verfolgten legitimen Zielen stand.
Im Ergebnis ist Art. 10 der Konvention nicht verletzt worden.“
Aus diesen Ausführungen folgt, dass für eine Einschränkung der Meinungsfreiheit die in drei wichtigen Kriterien bezeichneten Voraussetzungen erfüllt sein müssen:
1. Die Einschränkung muss durch eine rechtliche Regelung in Gestalt eines Gesetzes (prescribed by law) erfolgt, also „gesetzlich vorgesehen“ sein. Diese Gesetze müssen allen Bürgern zugänglich sein, und die Folge eines gesetzwidrigen Verhaltens muss klar sein. Zudem muss dieses Gesetz nicht in einem förmlichen Gesetz im klassischen Sinne bestehen, sondern kann sich auch aus anderen Rechtsquellen wie Gewohnheitsrecht, Brauch oder Übung ergeben. Selbst manche ethischen Regeln werden diesem Bereich zugerechnet.
2. Die Einschränkung muss auf einem legitimen Grund beruhen, also auf einem der in Art. 10 Abs. 2 genannten Gründe. Diese Gründe sind:
i) nationale Sicherheit, territoriale Unversehrtheit, öffentliche Sicherheit;
ii) Wahrung der Autorität und der Unabhängigkeit der Justiz;
iii) Verhinderung der Preisgabe vertraulich erlangter Informationen;
iv) Aufrechterhaltung der Ordnung, Verhütung von Straftaten;
v) Schutz der öffentlichen Moral und der Gesundheit;
vi) Schutz der Ehre, des guten Rufes und der Rechte Dritter.34
3. Die Einschränkungsgründe sind eng auszulegen; es darf nicht vergessen werden, dass die Freiheit die Regel ist.
Diese Kriterien lassen sich dem Konventionstext entnehmen und sind zudem in den Urteilen des Gerichtshofs Barthold35 aus dem Jahr 1986 und Sunday Times36 aus dem Jahr 1991 ausgesprochen worden.
d. Art. 10 Abs. 2 EMRK: Die Schranken-Schranken
Auch die in Art. 10 Abs. 2 EMRK genannten Gründe, die eine Einschränkung der Meinungsfreiheit rechtfertigen, haben eine Grenze. Diese Grenze ist in der Rechtsprechung des EGMR herausgearbeitet worden und besteht aus zwei Elementen: der „Notwendigkeit in einem demokratischen Land“ und der „Verhältnismäßigkeit“. Zwar hat der Gerichtshof in anderen einschlägigen Urteilen je nach Lage des Falles einige abweichende Kriterien entwickelt, doch werden diese beiden Kriterien in allen Urteilen zur Einschränkung berücksichtigt37.
Beim ersten dieser Kriterien prüft der Gerichtshof, ob die in der ihm vorliegenden Sache vorgenommene Einschränkung in einem demokratischen Land notwendig ist, und verlangt für die Einschränkung ein „gesellschaftliches Bedürfnis“38.
In seinem Urteil Observer und Guardian aus dem Jahr 199139 hat der Gerichtshof dagegen entschieden, dass ein vorläufiges Veröffentlichungsverbot rechtlich vorhersehbar war, dass es jedoch eine Rechtsverletzung darstellt, wenn es von Dauer ist. Allerdings ist hier sogleich anzumerken, dass die innerstaatliche Entscheidung über das vorläufige Veröffentlichungsverbot während eines Verfahrens erging, das die Staatsanwaltschaft mit dem Ziel eines vollständigen Veröffentlichungsverbots angestrengt hatte, und den Aufschub der Veröffentlichung von in einem Buch enthaltenen Informationen in der Zeitung betraf. Es wurde also weder das Erscheinen der gesamten Zeitung untersagt noch zu einem Mittel wie der Beschlagnahme der Zeitung gegriffen; verhindert wurde lediglich die Veröffentlichung eines Artikels. Obwohl das innerstaatliche englische Recht die Frage mit solcher Behutsamkeit behandelt hatte, hat der Gerichtshof die Entscheidung, die Veröffentlichung des Artikels dauerhaft zu untersagen, als Rechtsverletzung eingestuft. Dies bedeutet jedoch nicht, dass der Gerichtshof jede vorläufige Maßnahme zur Untersagung einer Veröffentlichung für konventionskonform hält; denn es darf nicht vergessen werden, dass der Gerichtshof die Konventionsbestimmungen mit Blick auf den ihm vorliegenden konkreten Fall auslegt und entscheidet.
Im selben Urteil hat der Gerichtshof ferner entschieden, dass bei Material, dessen Vertraulichkeit entfallen ist, ein Veröffentlichungsverbot selbst in Gestalt einer einstweiligen Maßnahme eine Rechtsverletzung darstellt. Der Gerichtshof hat die Auffassung vertreten, dass der Versuch, die Vertraulichkeit zu wahren, nachdem die Information öffentlich geworden ist, kein in einer demokratischen Gesellschaft notwendiger Eingriff sein kann. Auch in dem Urteil aus dem Jahr 1991 betreffend die Zeitung Sunday Times, die die Sache vor die europäischen Organe gebracht hatte, weil das Verbot, dieselben Informationen in der Zeitung zu veröffentlichen, auch sie selbst treffe, hat der Gerichtshof aus den oben genannten Gründen entschieden, dass Art. 10 der Konvention verletzt worden ist.
Beim zweiten Kriterium, das bei der Kontrolle berücksichtigt wird, verlangt der Gerichtshof ein angemessenes Verhältnis zwischen der im innerstaatlichen Recht getroffenen Entscheidung, die Meinungsfreiheit einzuschränken, und dem angestrebten Ziel. Dies ist ein Grundsatz, der in allen Bereichen des Rechts gilt. In jeder Disziplin des Rechts wird stets ein vernünftiges Verhältnis zwischen den getroffenen Maßnahmen und dem erreichten Zweck verlangt.
Ein gutes Beispiel für die Kriterien der „Notwendigkeit in einem demokratischen Land“ und der „Verhältnismäßigkeit“, welche die Schranken-Schranken bilden, ist auch das oben erwähnte Urteil Incal.
In dieser Rechtssache hat der Gerichtshof zunächst geprüft, ob Einschränkungsgründe vorlagen, und deren Vorliegen bestätigt. Sodann hat er die beiden Kriterien berücksichtigt, welche die Schranken-Schranken bilden, hat festgestellt, dass beide überschritten wurden, und ist zu der Auffassung gelangt, dass hier Art. 10 verletzt worden ist. Wichtig sind insbesondere die folgenden Passagen, in denen der Gerichtshof auf die Unverhältnismäßigkeit der getroffenen Maßnahmen hinweist:
„Die Grenzen zulässiger Kritik sind gegenüber der Regierung weiter gezogen als gegenüber einem einfachen Bürger oder selbst einem Politiker. In einem demokratischen System müssen die Handlungen und Unterlassungen der Regierung der genauen Kontrolle nicht nur der Legislative und der Judikative, sondern auch der öffentlichen Meinung unterliegen. Zudem gebietet es die beherrschende Stellung, welche die Regierung einnimmt, dass sie nur in begrenzten Fällen auf das Strafverfahren zurückgreift, insbesondere wenn ihr andere Mittel zur Verfügung stehen, um auf ungerechtfertigte Angriffe und Kritik ihrer Gegner zu antworten .... Der Gerichtshof nimmt den radikalen Charakter des streitigen Eingriffs zur Kenntnis ...“
Wenn die Vertragsstaaten Maßnahmen zur Gewährleistung der öffentlichen Ordnung treffen, müssen sie die Urteile des Gerichtshofs und die Konvention unbedingt beachten und das Gleichgewicht zwischen der getroffenen Maßnahme und dem damit erzielten Nutzen sehr sorgfältig so herstellen, dass die Meinungsfreiheit nicht beeinträchtigt wird. Daneben darf nicht aus dem Blick geraten, dass das Strafrecht – dies ist einer der allgemeinen Rechtsgrundsätze, auf den auch der Gerichtshof in der oben wiedergegebenen Passage hinweist – subsidiärer Natur ist und nicht sogleich als erstes Mittel eingesetzt werden darf. Andernfalls wird dies zu neuen Verletzungsurteilen führen; denn wie das Urteil Incal zeigt, ist die Haltung des Gerichtshofs in dieser Frage eindeutig.
Auch in der oben ausführlich behandelten und in weiten Teilen wiedergegebenen Rechtssache Zana sind diese Kriterien klar herausgestellt worden; unter Anwendung auch dieser Kriterien der Schranken-Schranken wurde entschieden, dass keine Verletzung von Art. 10 EMRK vorliegt, dass diese Kriterien also nicht überschritten wurden.
SCHLUSS
Die wichtigste Erkenntnis dieser Arbeit ist, dass nach Auffassung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), der für sich die Befugnis in Anspruch nimmt, die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) auszulegen und insoweit Recht zu schaffen, der allgemeine Grundsatz im Hinblick auf die Gedankenfreiheit zugunsten der Freiheit ausfällt. Diese Freiheit ist so ausgestaltet worden, dass die im Konventionstext enthaltenen Einschränkungsgründe der engsten Auslegung unterworfen werden; ja selbst dies genügt nicht, denn der Gerichtshof entwickelt darüber hinaus selbst neue Kriterien wie die „Notwendigkeit in einem demokratischen Land“ und die „Verhältnismäßigkeit“, welche die Schranken-Schranken bilden, und übt seine Kontrolle nach diesen aus.
Daneben beurteilt der Gerichtshof jeden konkreten Fall nach dessen eigenen Umständen und gelangt danach zu seinem Ergebnis. Während Einschränkungen, die in einem bestimmten Teil eines Landes vorgenommen werden, keine Verletzung des Rechts auf Meinungsfreiheit darstellen, können dieselben Einschränkungen in einem anderen Teil desselben Landes eine Verletzung dieses Rechts begründen.
Außerdem hat sich der Gerichtshof in seiner über die Jahre gewachsenen Rechtsprechung im Bereich der Meinungsfreiheit der Presse und der politischen Meinungsfreiheit als sehr sensibel erwiesen. Wo es um diese beiden Fälle geht, hat der Gerichtshof den Begriff der Meinungsfreiheit weitaus weiter ausgelegt und ausgeführt, dass sie unverzichtbare Elemente der Demokratie sind.
Im Ergebnis müssen die Vertragsstaaten der EMRK sehr sorgfältig vorgehen, wenn sie eine Regelung treffen, welche die „Meinungsfreiheit“ berührt, und auch ihren Verwaltungsapparat in dieser Hinsicht schulen; andernfalls erscheint es unvermeidlich, dass der betreffende Staat sich vor dem EGMR mit Verletzungsurteilen konfrontiert sieht.
Betrachtet man hingegen die einschlägigen Regelungen unseres Landes, so wurden, nachdem es hieß, „die Freiheit ist die Regel“, unter jeder „Freiheit“ zahlreiche Einschränkungsgründe aufgezählt und, als ob dies nicht genügte, obendrein noch allgemeine Einschränkungsgründe vorgesehen; durch die oben erwähnten Änderungen, die im Jahr 2001 an Art. 13 der Verfassung von 1982 vorgenommen wurden, ist jedoch zumindest der allgemeine Einschränkungsgrund entfallen. Nun ist die Reihe daran, die antidemokratischen Bestimmungen in den einzelnen Verfassungsartikeln und in verschiedenen Gesetzen zu ändern.
Bezeichnend sind insbesondere die folgenden Beispiele, die sich speziell für das Presserecht anführen lassen: Was die Verantwortlichkeit der Personen angeht, können – wie in Art. 16 des Pressegesetzes – Dritte, die mit der strafbaren Handlung nichts zu tun haben, für rechtswidrige Handlungen anderer verantwortlich gemacht werden40; für Presse-, Hörfunk- und Fernsehunternehmen werden in sinnlosem Maße unverhältnismäßige Schließungen und Geldstrafen vorgesehen, und dennoch kann noch immer von Gedankenfreiheit gesprochen werden. Leider werden die Hindernisse für die Gedankenfreiheit, die zwei große und verdiente Juristen unseres Landes, die sich eingehend mit dem Presserecht befasst haben, im Jahr 1953 im Vorwort zur ersten Auflage ihres Werkes benannt hatten, nach 47 Jahren im Vorwort der im Jahr 2000 erschienenen letzten Auflage des Werkes wiederum in gleicher Weise zum Ausdruck gebracht41. Auch dies zeigt, dass unser Land in dieser Frage – obwohl es Teil des Europarats und des europäischen Menschenrechtsschutzes ist und sich anschickt, im Prozess der Integration mit Europa wichtige Schritte zu unternehmen – trotz mancherlei Drucks von außen keinen Fingerbreit vorangekommen ist.
Die volle Bedeutung und der volle Gehalt der Änderungen des „Demokratisierungspakets“, die in den vergangenen Monaten vorgenommen wurden, um den Zug der Europäischen Union nicht zu verpassen, werden sich erst in der Praxis zeigen; man sieht sich also der Tatsache gegenüber, dass es für die Demokratisierung noch immer Zeit braucht.
Trotz dieses düsteren Bildes müssen unverzüglich im Lichte des Textes der EMRK und der Urteile des EGMR die erforderlichen Demokratisierungsschritte im innerstaatlichen Recht eingeleitet werden; sie dürfen keine kraftlosen Reformansätze bleiben, sondern müssen auch in die Praxis umgesetzt werden, und hierfür muss das Bewusstsein sowohl der Einzelnen als auch der Verwaltung geschärft werden, damit die Hindernisse für die Gedankenfreiheit aufhören, das Schicksal der Menschen unseres Landes zu sein. Nur auf diesem Weg können Generationen heranwachsen, die frei im Denken und frei im Gewissen sind.
LITERATURVERZEICHNIS
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Untersuchte Urteile des EGMR
Barthold v. Almanya; Seri A, No. 98; E.H.R.R. c.13, s 431.
Incal v. Türkiye; Karar sıra no. 933, Karar tarihi 09.06.1998,
Handyside v. Birleşik Krallık; Seri A, No. 24; E.H.R.R. c.1, s. 737,
Kjeldsen, Busk Madsen ve Pedersen v. Danimarka; Seri A, No. 23; E.H.R.R. c.1, s. 711,
Klass ve diğerleri v. Almanya; Seri A, No. 28; E.H.R.R. c.2, s 214,
Observer ve Guardian v. Birleşik Krallık; Seri A, No. 216; E.H.R.R. c.14, s 153,
Sunday Times v. Birleşik Krallık (I); Seri A, No. 38; E.H.R.R. c.3, s 317,
Sunday Times v. Birleşik Krallık (I); Seri A, No. 217; E.H.R.R. c.14, s 229,
Zana v. Türkiye; Karar sıra no. 854, Karar tarihi 25.11.1997.
Fußnoten
- Dieser Aufsatz wurde mit dem zweiten Preis des Jahres 2000 des von der Aybay-Rechtsstiftung (Aybay Hukuk Vakfı) ausgelobten Kapani-Savcı-Preises für Untersuchungen zum Recht der Menschenrechte ausgezeichnet und ist veröffentlicht in: Prof. Dr. Çetin Özek Armağanı, İstanbul, Galatasaray Üniversitesi Yayınları, 2004, s.283- 298. • Rechtsanwalt, Doktorand in der Abteilung für Öffentliches Recht des Instituts für Sozialwissenschaften der Universität Istanbul. ↑
- Server Tanilli, Uygarlık Tarihi, 5. Bası, İstanbul, Say Kitapçılık, 1981, s.99. ↑
- Çetin Özek, Türk Basın Hukuku, , İstanbul, İstanbul Üniversitesi Hukuk Fakültesi Yayını, 1978, s.27. ↑
- Nermi Uygur, Kuram - Eylem Bağlamı Çözümleyici Bir Felsefe Denemesi, İstanbul Yapı Kredi Yayınları, 1996, s.89. ↑
- Uygur, a.g.e., s.94. ↑
- Bülent Tanör, TCK. 142. Madde Düşünce Özgürlüğü ve Uygulama, , İstanbul, Forum Yayınları, 1979, s.82,83. ↑
- İbrahim Kaboğlu, “Pozitif Anayasa Hukukunda Düşünce Özgürlüğünün Sınırları”, Düşünce Özgürlüğü, İstanbul, Afa Yayıncılık, 1998, s.208. ↑
- A. Feyyaz Gölcüklü/A. Şeref Gözübüyük, Avrupa İnsan Hakları Sözleşmesi ve Uygulaması, 2. Bası, Ankara, Turhan Kitapevi, 1998, s.317. ↑
- Kayıhan İçel, Kitle Haberleşme Hukuku, 5. Bası, İstanbul, Beta Yayınevi 2001, s.11. ↑
- Nevzat Toroslu, “Basın Özgürlüğü ve Sınırları”, T.C. Başbakanlık Basın – Yayın Enformasyon Genel Müdürlüğü, basım tarihi ve yeri belli değil, s.4. ↑
- Ausführlich hierzu siehe: Çetin Özek, Basın Suçlarında Ceza Sorumluluğu, İstanbul, İstanbul Üniversitesi Hukuk Fakültesi Yayını, 1972, s.7-18; Özek, Türk Basın Hukuku, s.521 vd. ↑
- Dieses Protokoll ist am 01.11.1998 in Kraft getreten. Mit ihm wurde die Struktur des EGMR vollständig geändert und dieser in einen in Vollzeit tätigen Gerichtshof umgewandelt. ↑
- Süheyl Batum, Avrupa İnsan Hakları Sözleşmesi ve Türk Anayasal Sistemine Etkileri, İstanbul, İstanbul Üniversitesi Hukuk Fakültesi Yayını, 1993, s.55–58. ↑
- Gölcüklü/Gözübüyük, a.g.e., s.VI. ↑
- Hakan Karakuş, Avrupa İnsan Hakları Mahkemesi Kararları ve Karşıoylarında Türkiye, , İstanbul, İstanbul Barosu Yayınları, 2001, s.2-5. ↑
- Ausführlich hierzu siehe: İbrahim Ö. Kaboğlu (Ed), Kopenhag Kriterleri - Avrupa Konseyi ve Avrupa Birliği’nin Ortak Paydası Mı?, İstanbul, İstanbul Barosu İnsan Hakları Merkezi Yayını, 2001. ↑
- Zur türkischen Übersetzung der Konvention und ihrer Zusatzprotokolle siehe: M. Semih Gemalmaz, İnsan Hakları Belgeleri (Bölgesel Sistemler), İstanbul, Alkım Kitapevi 1999. Zu einer englisch-türkischen Textgegenüberstellung siehe: Osman Doğru, İnsan Hakları Uluslararası Mevzuatı – International Human Rights Instruments, İstanbul Beta Yayınevi, 1998. Die englischen und französischen Originalfassungen der Konventionstexte können außerdem auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) unter www.echr.coe.int eingesehen werden. ↑
- Council of Europe, European Convention on Human Rights – As Amended By Protocol No.11, European Treaty Series, No.5, Strasbourg. ↑
- Kaboğlu, Düşünce Özgürlüğünün Sınırları, s.209. ↑
- Die Herstellung und Übermittlung von Kinderpornografie ist im „Übereinkommen des Europarats über Computerkriminalität“, das am 23. November 2001 in der ungarischen Hauptstadt Budapest unterzeichnet wurde und in Kraft getreten ist, als Straftat geregelt. Werden gegen die in diesem Übereinkommen bezeichneten Handlungen die ebenfalls dort vorgesehenen Maßnahmen ergriffen, so stellt dies daher im Hinblick auf die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) und ihre Anwendung keine Verletzung dar, weil beide Übereinkommen auf dieselbe Quelle, den Europarat, zurückgehen. Zum englischen Originaltext des Übereinkommens des Europarats über Computerkriminalität siehe http://conventions.coe.int/Treaty/CandreListeTraites.htm 06.05.2002, zur türkischen Übersetzung siehe http://www.c4group.net/ivhp 15.04.2002. „Wie der Gerichtshof im Urteil Handyside24 ausgeführt hat, bildet die Meinungsfreiheit eine der wesentlichen Grundlagen einer demokratischen Gesellschaft; die Gedankenfreiheit gilt, in den Grenzen des Art. 10 Abs. 2, nicht nur für Informationen und Ideen, die zustimmend aufgenommen oder als harmlos oder belanglos angesehen werden; für Informationen und Ideen, die den Staat ↑
- M. Şükrü Alpaslan, “Avrupa İnsan Hakları Sözleşmesi Uygulamasında Düşünce ve Basın Özgürlüğü”, Prof. Dr. Sahir Erman’a Armağan, İstanbul, İstanbul Üniversitesi Hukuk Fakültesi Eğitim, Öğretim ve Yardımlaşma Vakfı Yayını, 1999, s 29. ↑
- Philip Leach, Taking a Case to the European Court of Human Rights, London, Blackstone Press Limited, 2001, s 166. ↑
- Sunday Times v. Birleşik Krallık; Seri A, No. 38; E.H.R.R. c.3, s 317. Zur türkischen Übersetzung des Urteils siehe: Osman Doğru (ed.), İnsan Hakları Kararlar Derlemesi, C.I, İstanbul, İstanbul Barosu Yayınları, 1998, s 341-385. ↑
- Alastair Mowbray, Cases And Materials On The European Convention On Human Rights, London Edinburgh Dublin, Butterworths, 2001, s 453. ↑
- Handyside v. Birleşik Krallık; Seri A, No. 24; E.H.R.R. c.1, s 737. Zur türkischen Übersetzung des Urteils siehe: Doğru, Kararlar Derlemesi, C.I, s 221–244.
- Incal v. Türkiye; Karar sıra no. 933, Karar tarihi 09.06.1998, zur türkischen Übersetzung des Urteils siehe: Doğru, Kararlar Derlemesi, C.II, s 395-418. ↑
- Alpaslan, a.g. m., s 32. „Der Gerichtshof ... hat betont, dass die Verantwortung für den Schutz der in der Konvention anerkannten Rechte und Freiheiten in erster Linie bei den Vertragsstaaten selbst liegt. Insoweit belässt Art. 10 Abs. 2 den Vertragsstaaten einen Beurteilungsspielraum. Dieser Spielraum ist sowohl dem nationalen Gesetzgeber ... als auch den Organen überlassen, die mit der Auslegung und Anwendung des geltenden Rechts betraut sind und zu denen auch die unabhängigen Gerichte gehören. Gleichwohl räumt Art. 10 Abs. 2 der Konvention den Vertragsstaaten keinen unbegrenzten Beurteilungsspielraum ein; der Gerichtshof ... ist befugt, über die Frage, ob ein Verbot mit der in Art. 10 ↑
- Klass ve diğerleri v. Almanya; Seri A, No. 28; E.H.R.R. c.2, s 214. Zur türkischen Übersetzung des Urteils siehe Doğru, Kararlar Derlemesi, C.I, s 303-328. ↑
- Andrew Nicol/Gavin Millar/Andrew Sharland, London, Media Law & Human Rights, Blackstone Press Limited, 2001, s 12. ↑
- Çetin Özek, Basın Özgürlüğünden Bilgilenme Hakkına, Alfa Yayınevi, İstanbul 1999, s XIX. ↑
- Kjeldsen, Busk Madsen and Pedersen v. Danimarka; Seri A, No. 23; E.H.R.R. c.1, s 711. Zur türkischen Übersetzung des Urteils siehe: Doğru, Kararlar Derlemesi, C.I, s 206-220. ↑
- In den Text eingefügt. ↑
- Zana v. Türkiye; Karar sıra no. 854, Karar tarihi 25.11.1997, zur türkischen Übersetzung des Urteils siehe Doğru, Kararlar Derlemesi, C.II, s 304-326. „Der Gerichtshof ist der Auffassung, dass die oben in Rn. 51 dargelegten Grundsätze auch für Maßnahmen gelten, die im Kampf gegen den Terrorismus zur Aufrechterhaltung der nationalen Sicherheit und der öffentlichen Sicherheit getroffen werden. In diesem Zusammenhang muss der Gerichtshof unter sorgfältiger Berücksichtigung der besonderen Umstände jedes Falles und des Beurteilungsspielraums des Staates prüfen, ob ein gerechter Ausgleich zwischen dem Grundrecht des Einzelnen auf Meinungsfreiheit und dem legitimen Recht einer demokratischen Gesellschaft, sich gegen die Aktivitäten terroristischer Organisationen zu schützen, hergestellt worden ist. Folglich hat der Gerichtshof in der ihm vorliegenden Sache zu beurteilen, ob die Verurteilung und die Strafe Zanas einem zwingenden gesellschaftlichen Bedürfnis entsprachen und ob sie in einem angemessenen Verhältnis zu den verfolgten legitimen Zielen standen. Zu diesem Zweck hält es der Gerichtshof für wichtig, den Inhalt der Äußerungen des Beschwerdeführers im Lichte der Lage zu würdigen, die damals in der Südostregion der Türkei herrschte.“ ↑
- Fikret İlkiz, “Avrupa İnsan Hakları Sözleşmesi ve İfade Özgürlüğü”, T.C. Başbakanlık Basın-Yayın Enformasyon Genel Müdürlüğü, basım tarihi ve yeri belli değil, s 57. ↑
- Alpaslan, a.g.m., s 30. ↑
- Barthold v. Almanya; Seri A, No. 98; E.H.R.R. c.13, s 431. ↑
- Sunday Times v. Birleşik Krallık; Seri A, No. 217; E.H.R.R. c.14, s 229. ↑
- Alpaslan, a.g.m., s 30; Gölcüklü/Gözübüyük, a.g.e., s 328,329. ↑
- Alpaslan, a.g.m., s 30. ↑
- Observer ve Guardian v. Birleşik Krallık; Seri A, No. 216; E.H.R.R. c.14, s 153. ↑
- Siehe hierzu: Çetin Özek/Sahir Erman, Açıklamalı Basın Kanunu ve İlgili Mevzuat, İstanbul, Alfa Yayınevi, 2000, s 114– 162. ↑
- Özek/Erman, a.g.e., s I-III. ↑
