Zusammenfassung
Dieses Werk ist in türkischer Sprache erschienen. Die Zusammenfassung auf dieser Seite ist eine Übersetzung; der Originaltitel steht in Klammern.
Der Begriff der Menschenrechte lässt schon auf den ersten Blick, ohne dass es einer Erklärung bedürfte, an die Rechte denken, die dem Menschen zustehen. Er wird im Englischen mit „human rights“, im Französischen mit „droits de l'homme“ und im Deutschen mit „Menschenrechte“ wiedergegeben. In der Lehre werden Menschenrechte als Rechte definiert, die der Person allein deshalb zustehen, weil sie Mensch ist; unbestreitbar ist dies jedoch eine sehr vage und abstrakte Erklärung. Entfaltet man diese Worte, so zeigt sich, dass der Begriff zwei wichtige theoretische Fragen aufwirft: was es bedeutet, ein Recht zu haben, und wie das bloße Menschsein die Grundlage von Rechten bilden kann. Dies sind in theoretischer Hinsicht die ersten und vielleicht wichtigsten Fragen der Menschenrechte.
Volltext
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DER DURCH DIE EUROPÄISCHE MENSCHENRECHTSKONVENTION GEREGELTE GERICHTLICHE SCHUTZMECHANISMUS UND DIE IM ZUSATZPROTOKOLL NR. 14 VORGESEHENEN ÄNDERUNGEN*
Murat Volkan Dülger**
EINLEITUNG
Der Begriff der Menschenrechte ruft schon auf den ersten Blick, ohne dass es irgendeiner Erläuterung bedürfte, die Vorstellung von Rechten hervor, die dem Menschen zustehen. Im Englischen wird dieser Begriff mit „human rights“, im Französischen mit „droits de l’homme“ und im Deutschen mit „Menschenrechte“ wiedergegeben. In der Lehre werden die Menschenrechte zwar als die Rechte definiert, die einer Person allein deshalb zustehen, weil sie Mensch ist; unbestreitbar ist dies jedoch eine sehr vage und abstrakte Erklärung. Entfaltet man diese Worte, so zeigt sich, dass der Begriff zwei wichtige theoretische Fragen aufwirft: was es bedeutet, ein Recht zu haben, und wie es kommt, dass das bloße Menschsein die Grundlage der Rechte bildet1. Dies sind in theoretischer Hinsicht die ersten und vielleicht wichtigsten Fragen der Menschenrechte.
Das Recht ist ein Begriff von sehr weiter Bedeutung, dessen Rahmen sich im Grunde nicht genau abstecken lässt. In der Rechtsordnung hat der Begriff des Rechts zwei Bedeutungen, nämlich „Richtigkeit“ und „Befugnis“. Ist davon die Rede, dass eine Sache oder eine Handlung im Recht sei, so wird damit ausgedrückt, dass sie richtig ist; ist dagegen davon die Rede, dass jemand ein Recht auf etwas habe, so wird damit ausgedrückt, dass er dazu befugt ist. Eben das Recht in dieser zweiten Bedeutung, im Sinne der Befugnis, bildet den Rechtsbegriff der Menschenrechte.
Schwieriger ist die Begründung der Menschenrechte, das heißt die Erklärung dafür, dass man sie „allein aufgrund des Menschseins innehat“. An sich bezieht ein Recht, das eine Person im nationalen Recht oder im Völkerrecht geltend machen kann, seine Geltung aus den Quellen des positiven Rechts, also aus Gesetzen oder Verträgen. Geht man jedoch weiter zurück, so zeigt sich, dass diese geschriebenen Texte (nationale oder supranationale rechtliche Regelungen) keine Regeln sind, die jemand nach Lust und Laune niedergeschrieben hat, sondern dass sie systematisch zusammengestellt worden sind, um gesellschaftliche und individuelle Bedürfnisse zu befriedigen und zu ordnen, und dass folglich auch die Menschenrechte ihre Quelle in den Bedürfnissen der Menschen und der Gesellschaften haben2.
Dass sehr viele der als Menschenrechte anerkannten Rechte zum „Schutz der Würde“ entstanden sind, die einem Wesen zukommt, weil es Mensch ist, ist wiederum das wichtigste Merkmal, das diese Bedürfnisse von den übrigen Bedürfnissen und damit von den übrigen Rechten unterscheidet. Davon ausgehend zeigt sich, dass die Menschenrechte ihre Quelle in der Naturrechtslehre haben.
Diese Rechte sind Kategorien von Rechten, deren Bestehen auch dann anerkannt wird, wenn sie in keiner positiven Regelung enthalten sind; sie gelten als die höchsten Rechte, die den Menschen und die Menschenwürde schützen und deren schriftliche Niederlegung das betreffende Recht lediglich in seiner Geltendmachung gegenüber denjenigen stärkt, die es verletzen, nicht aber das Recht selbst3.
Dass sich der Begriff der Menschenrechte entwickelt hat und dass diese Rechte, in konkreten Dokumenten niedergelegt, den Herrschenden entgegengehalten werden können, stand am Ende eines langen und blutigen Prozesses. Dieser Kampf ging einher mit dem Kampf der Gesellschaften um ihre Befreiung und um die Erlangung von Grundrechten und Grundfreiheiten. Sein erstes symbolisches Beispiel ist der Gladiatorensklave „Spartakus“, der sich im Römischen Reich gegen die Herrschaft auflehnte. Das erste schriftliche, wenngleich symbolische Beispiel einer Errungenschaft auf diesem Gebiet ist die „Magna Carta Libertatum“, die erste Urkunde, mit der in England die Befugnisse des Königs gegen dessen Willen beschränkt wurden.
Im Laufe dieses Prozesses führte die Menschheit den Kampf um die Aneignung der Produktionsmittel, der die objektive Geschichte ausmacht4, und setzte zugleich, gleichsam als dessen Verlängerung, den Kampf darum fort, die Rechte, die ihr als Menschen zustehen, geltend machen und schützen zu können. Im weiteren Verlauf wurden dann, insbesondere mit der sich entwickelnden Industriegesellschaft, auf Wunsch und mit Unterstützung der herrschenden, über die Produktionsmittel verfügenden Klassen vor allem nach dem Zweiten Weltkrieg rasch Anstrengungen unternommen, die Menschenrechte zu verankern, damit die Produktion in einem sicheren und ungestörten Umfeld stattfinden und ebenso der Konsum gewährleistet werden konnte; der Kampf um die Menschenrechte wurde von da an intensiver und auf festerer Grundlage geführt.
Die erste greifbare Errungenschaft dieses langwierigen Kampfes auf internationaler Ebene war die von der Organisation der Vereinten Nationen (UN) geschaffene „Allgemeine Erklärung der Menschenrechte“. In der Folgezeit kam die „Europäische Menschenrechtskonvention“ (EMRK) hinzu, die ebenso bedeutsam ist wie diese Erklärung, als völkerrechtlicher Vertrag jedoch eine weitaus stärkere Bindungswirkung entfaltet und, weil sie einen gerichtlichen Schutzmechanismus vorsieht, in dieser Hinsicht die erste wirksame Regelung ist. Diese Konvention wurde vom Europarat geschaffen.
Daneben sind zwar auf regionaler Ebene auch auf dem afrikanischen und dem amerikanischen Kontinent supranationale Regelungen und Schutzmechanismen für die Menschenrechte geschaffen worden; die wirksamsten und am weitesten verbreiteten sind jedoch die beiden zuerst genannten geblieben. Diese beiden wichtigen Übereinkünfte und ihre Zusätze haben nicht nur wesentlich dazu beigetragen, dass der Begriff der Menschenrechte seinen heutigen Stand erreicht hat, sondern auch einen neuen Rechtszweig mit dem Namen „Recht der Menschenrechte“ entstehen lassen.
Gegenstand auch dieser Arbeit ist der durch die EMRK – die den Einzelnen gerade mit der von ihr getroffenen Regelung zum Träger von Rechten im Völkerrecht gemacht hat – geregelte gerichtliche Schutzmechanismus in seiner Funktionsweise. Bei der Untersuchung dieses gerichtlichen Schutzmechanismus werden vor allem die Konvention, die Verfahrensordnung des Gerichtshofs sowie die Protokolle Nr. 11 und Nr. 14 herangezogen. Die Ausführungen zum Protokoll Nr. 14, das Änderungen in der Arbeitsweise und im Aufbau des Gerichtshofs vorsieht und dessen Inkrafttreten erwartet wurde, das aber infolge des Vetos Russlands nicht in Kraft treten konnte, sind zur Hervorhebung in Fettdruck gesetzt. Außerdem ist die türkische Übersetzung des Protokolls Nr. 14 am Ende dieses Aufsatzes als Anhang wiedergegeben.
I. Der Europarat und die Europäische Menschenrechtskonvention
A. Entstehung und Aufbau des Europarats
1. Geschichte, Gründung und Ziel des Europarats
Damit sich das große Leid, das der Zweite Weltkrieg über die Menschen der ganzen Welt gebracht hatte, nicht wiederholt und Kriege im Voraus auf diplomatischem Wege verhindert werden können, wurde 1945 unter Führung der Siegermächte die Organisation der Vereinten Nationen gegründet. Kurze Zeit darauf begann man mit Arbeiten zur Verhinderung von Menschenrechtsverletzungen, wie sie insbesondere an den Völkern der am Krieg beteiligten Länder begangen worden waren, und schließlich nahm die Generalversammlung der Vereinten Nationen am 10. Dezember 1948 die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte an. Diese Erklärung spiegelt zwar die Forderungen der Weltgemeinschaft wider, bringt sehr wichtige Menschenrechte zum Ausdruck und ist in moralischer Hinsicht überaus bedeutsam und wirkungsvoll; sie ist jedoch ein Dokument ohne Zwangscharakter und ohne Durchsetzungskraft. Mit ihr wird den Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen zwar die Verpflichtung auferlegt, die in der Erklärung enthaltenen Rechte zu gewährleisten und zu schützen; für den Fall der Nichtbeachtung ist jedoch keine wirksame Sanktion vorgesehen5.
Um ein zivilisiertes und wieder starkes Europa mit gemeinsamen Werten zu schaffen und antidemokratischen, faschistischen oder nationalsozialistischen Diktaturen nie wieder Raum zu geben, haben die europäischen Staaten, die dem Schutz der Menschenwürde und der Menschenrechte Vorrang einräumten, zunächst eine politische Organisation mit dem Namen Europarat geschaffen. Architekt der EMRK und damit auch des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), der den gerichtlichen Schutz als ihre wichtigste Wirkung gewährleistet und die Verletzung der in der Konvention enthaltenen Rechte feststellt, ist der Europarat; mit anderen Worten sind sowohl die Konvention als auch der durch sie errichtete Gerichtshof vom Europarat geschaffen worden. Der Europarat wurde durch die Satzung des Europarats6 gegründet, die am 5. Mai 1949 zur Unterzeichnung aufgelegt wurde und am 3. August 1949 mit der Ratifikation durch sieben Staaten, der Voraussetzung ihres Wirksamwerdens, in Kraft trat.
Der Europarat wurde unmittelbar nach dem Zweiten Weltkrieg gegründet, der für den europäischen Kontinent in materieller wie in immaterieller Hinsicht große Zerstörung mit sich gebracht hatte. Mit der Errichtung dieser Organisation wurde das Ziel verfolgt, das Niveau des kulturellen, sozialen und politischen Lebens in Europa zu heben und das Verständnis von Menschenrechten, Demokratie und Rechtsstaat fortzuentwickeln7.
Der Rat bestand zunächst aus zehn westeuropäischen Staaten (Belgien, Frankreich, Luxemburg, den Niederlanden, dem Vereinigten Königreich, Dänemark, Norwegen, Irland, Italien, Schweden), die die Satzung am 5. Mai 1949 unterzeichnet und das Beitrittsverfahren binnen kurzer Zeit abgeschlossen hatten; mit der im Laufe der Zeit zunehmenden Wirksamkeit des Rates und insbesondere mit dem Beitritt der früher einem sozialistischen Regime unterworfenen Staaten Osteuropas nach 1990 stieg die Zahl der Mitgliedstaaten bis zum 1. Januar 2001 auf einundvierzig; danach erhöhte sie sich in jüngerer Zeit durch den Beitritt – in dieser Reihenfolge – Armeniens, Aserbaidschans, Bosnien-Herzegowinas, Serbiens und des Fürstentums Monaco auf sechsundvierzig; zuletzt stieg sie am 6. Juni 2006 mit dem Beitritt Montenegros, das sich von der ehemaligen Republik Jugoslawien gelöst hatte, zum Europarat auf siebenundvierzig. Zum 16. Juli 2007 beträgt die Zahl der Mitgliedstaaten des Europarats siebenundvierzig8.
Die Türkei nahm die an sie gerichtete Einladung an und übermittelte gemäß Art. 4 der Satzung des Europarats ihre Entscheidung, dem Europarat beizutreten, am 08.08.1949 dem Generalsekretariat des Europarats. Zu dieser Beitrittsentscheidung wurde das Gesetz Nr. 5456 vom 12.12.1949 erlassen9. Die Türkei übermittelte ihre Ratifikationsurkunde am 13.04.1950 dem Generalsekretariat des Europarats und wurde gemäß Art. 42 Buchst. c der Satzung des Europarats mit Wirkung von diesem Tag an Mitglied des Europarats10.
Es liegt in der Natur völkerrechtlicher Verträge, dass Staaten ihnen nach den in ihrem innerstaatlichen Recht und im jeweiligen Vertrag festgelegten Verfahren aus „freiem Willen“ beitreten und diese Mitgliedschaft auf demselben Wege ebenfalls aus freiem Willen wieder beenden können11. Seit Bestehen des Europarats ist es bis heute nur ein einziges Mal vorgekommen, dass ein Mitgliedstaat seine Mitgliedschaft beendet hat. Griechenland sah sich, nachdem die durch den Militärputsch von 1967 an die Macht gelangte „Obristenjunta“ systematische Menschenrechtsverletzungen begangen hatte, der in der EMRK vorgesehenen Staatenbeschwerde zahlreicher Staaten ausgesetzt; während diese Beschwerde von der Europäischen Kommission für Menschenrechte (EKMR) geprüft wurde, trat Griechenland am 31.12.1970 aus dem Europarat aus. Nachdem diese Militärregierung infolge der militärischen Intervention der Türkei auf Zypern im Jahr 1974 gestürzt worden war, kehrte man in Griechenland zum demokratischen System zurück, und dieses Land wurde am 28.11.1974 wieder Mitglied des Europarats12.
Der Europarat ist vor allem als Folge der Reaktion auf die sehr schweren Menschenrechtsverletzungen entstanden, zu denen es während des Zweiten Weltkriegs in Europa gekommen war. Das Ziel des Europarats ist in Art. 1 Buchst. a der Satzung des Europarats wie folgt umschrieben: „eine engere Verbindung zwischen seinen Mitgliedern herzustellen, um die Ideale und Grundsätze, die ihr gemeinsames Erbe bilden, zu schützen und zu verwirklichen und um den wirtschaftlichen und sozialen Fortschritt zu beschleunigen“. In Art. 1 Buchst. b der Satzung heißt es, dass dieses Ziel neben anderen Faktoren wie der Tätigkeit der Organe usw. durch „den Schutz und die Fortentwicklung der Menschenrechte und Grundfreiheiten“ erreicht werden kann. Das wichtigste der mit der Gründung dieses Rates verfolgten Ziele ist daher „der Schutz der Menschenrechte, die Verhinderung von Menschenrechtsverletzungen und auf diesem Wege die Verwirklichung und Sicherung der Rechte und Freiheiten der Person auf dem europäischen Kontinent sowie damit die Gewährleistung des sozialen und wirtschaftlichen Fortschritts“.
Seit der Entstehung des Europarats bildet der Grundsatz der Achtung der Menschenrechte das wichtigste Ziel der Organisation13. So ist in Art. 3 der Satzung des Europarats ausdrücklich bestimmt, dass jeder Mitgliedstaat den Grundsatz der Vorherrschaft des Rechts und den Grundsatz anerkennt, dass jeder, der seiner Hoheitsgewalt unterliegt, der Menschenrechte und Grundfreiheiten teilhaftig werden soll. Außerdem ist in Art. 8 der Satzung das Verfahren zum Ausschluss von Mitgliedstaaten aus dem Europarat geregelt, die die Menschenrechte und Grundfreiheiten nicht achten und sie in schwerwiegender Weise verletzen; damit ist für die Mitgliedstaaten eine gewichtige Sanktion vorgesehen14.
2. Aufbau des Europarats
Zur Verwirklichung seines oben genannten Ziels ist der Europarat mit zwei Organen ausgestattet. Es sind dies das Ministerkomitee (Committee of Ministers) und die Parlamentarische Versammlung (Parliamentary Assembly). Darüber hinaus ist zur Unterstützung dieser beiden Organe und zur Erledigung der Verwaltungsgeschäfte das Generalsekretariat des Europarats eingerichtet worden.
a. Das Ministerkomitee
Das Ministerkomitee setzt sich aus den Außenministern der Mitgliedstaaten des Europarats oder aus den Ständigen Vertretern der einzelnen Mitgliedstaaten beim Europarat zusammen. Tritt das Ministerkomitee in der Besetzung mit den Ständigen Vertretern der Mitgliedstaaten zusammen, so wird es unter der Bezeichnung „Komitee der Ministerbeauftragten“ tätig. Während das aus den Außenministern bestehende Ministerkomitee zweimal jährlich zusammentritt, arbeitet das aus den Ständigen Vertretern bestehende Komitee der Ministerbeauftragten ständig. Das Ministerkomitee ist das höchste Entscheidungsorgan des Europarats; seine Entscheidungen ergehen in Form von Übereinkommen, Deklarationen und Erklärungen15.
Mit dem Protokoll Nr. 14 zur EMRK sollte auch die Aufgabe des Ministerkomitees
geändert werden. Danach wird dem Ministerkomitee das Recht eingeräumt, den Gerichtshof anzurufen, wenn einer der Vertragsstaaten der Konvention ein Urteil des EGMR nicht befolgt. Hierfür ist im Ministerkomitee ein Beschluss mit einer Mehrheit von 2/3 der Stimmen erforderlich. Außerdem wird dem Ministerkomitee mit dem Protokoll Nr. 14 das Recht eingeräumt, den Gerichtshof auch zur Auslegung der vom EGMR erlassenen Urteile anzurufen.
Eine weitere wichtige Änderung, die mit diesem Protokoll eingeführt werden sollte, besteht darin, dass das Ministerkomitee
die Zahl der Richter in den Kammern ändern kann. Nach Art. 27 Abs. 2 EMRK, der infolge der Änderung durch das Protokoll Nr. 14 zu Art. 26 wird, kann das Ministerkomitee auf Antrag des Plenums des Gerichtshofs durch einstimmigen Beschluss für einen bestimmten Zeitraum anordnen, dass die Zahl der Richter der aus sieben Mitgliedern bestehenden Kammern auf fünf verringert wird (Art. 6 des Zusatzprotokolls Nr. 14).
b. Die Parlamentarische Versammlung
Die Parlamentarische Versammlung besteht aus Vertretern, die von den nationalen Parlamenten der Mitgliedstaaten aus dem Kreis ihrer eigenen Mitglieder gewählt werden. Die Zahl der Mitglieder, die die Mitgliedstaaten in die Parlamentarische Versammlung entsenden, bestimmt sich im Verhältnis zu ihrer Bevölkerungszahl. Auch Staaten, die nicht Mitglied des Europarats sind, können in dieser Versammlung mit dem Status eines „Sondergastes“ oder eines „Beobachters“ vertreten sein. Fachausschüsse, die zur Bearbeitung eines bestimmten Themas gebildet werden, werden von der Parlamentarischen Versammlung eingesetzt. Eine wichtige Aufgabe dieser Versammlung besteht außerdem darin, die Richter des EGMR zu wählen16. Eine gesetzgebende Aufgabe hat diese Versammlung nicht. Sie erfüllt Funktionen wie die, dem Ministerkomitee Empfehlungen zu unterbreiten, ein Forum zu sein, auf dem gesellschaftliche Probleme erörtert werden, und eine treibende Kraft für die Entwicklung der Menschenrechte zu sein17.
c. Das Generalsekretariat des Europarats
Das Generalsekretariat ist gewissermaßen das Exekutivorgan des Europarats. Es besteht aus einem Generalsekretär, einem Stellvertretenden Generalsekretär und der erforderlichen Zahl von Bediensteten. Der Generalsekretär und sein Stellvertreter werden von der Parlamentarischen Versammlung gewählt. Die übrigen Bediensteten des Generalsekretariats werden vom Generalsekretär ernannt. Der Generalsekretär ist für seine Amtsführung dem Ministerkomitee verantwortlich18.
d. Der Menschenrechtskommissar des Europarats
Die Einrichtung des Amtes eines Menschenrechtskommissars beim Europarat geht auf die Entschließung (99)50 zurück, die das Ministerkomitee auf seiner 104. Tagung am 7. Mai 1999 gefasst hat. Dieser Kommissar wird von der Parlamentarischen Versammlung des Europarats gewählt. Ihm ist die Aufgabe übertragen, für die Förderung der Menschenrechtserziehung in den Mitgliedstaaten des Europarats zu sorgen und auf die Stärkung des Bewusstseins für die Menschenrechte hinzuwirken. Zusätzlich ist dem Kommissar die Aufgabe übertragen, darüber zu wachen, dass die Einzelnen in den vollen Genuss der Menschenrechte kommen können – das Anliegen, dem der Europarat die größte Bedeutung beimisst.
Eine Individualbeschwerde an den Menschenrechtskommissar mit dem Ziel einer Untersuchung ist nicht möglich. Der Kommissar führt in den Angelegenheiten, die in seinen Aufgabenbereich fallen, länderbezogene Untersuchungen durch; so war er bislang beispielsweise in Ländern wie Tschetschenien und Georgien tätig. Der Kommissar erstellt jedes Jahr einen Bericht, der dem Ministerkomitee und der Parlamentarischen Versammlung vorgelegt wird. Daneben gibt der Kommissar zu den in seinen Aufgabenbereich fallenden Fragen Empfehlungen ab, nimmt Stellung und erstellt Berichte19.
Mit dem Protokoll Nr. 14 sollte dem Menschenrechtskommissar des Europarats das Recht eingeräumt werden,
sich an dem Verfahren vor dem Gerichtshof zu beteiligen. Danach kann der Kommissar dem Gerichtshof schriftliche Stellungnahmen vorlegen und auch als Drittbeteiligter an den mündlichen Verhandlungen teilnehmen (Art. 13 des Zusatzprotokolls Nr. 14)20.
B. Geschichte der EMRK und Katalog der von ihr geschützten Rechte
1. Geschichte und Entstehung der EMRK
Der Europarat als Symbol der politischen Einheit in Europa (zu der Zeit, als der Rat und die Konvention in Kraft traten: in Westeuropa) und die von ihm hervorgebrachte EMRK haben denselben Ursprung. Zweck der Ausarbeitung dieser Konvention ist es, durch die Sicherung der Grundrechte und Grundfreiheiten die in Art. 1 der Satzung des Europarats genannte politische Einigung Europas zu ermöglichen. Geht man von dieser Integration aus, so lässt sich nicht sagen, dass die EMRK ausschließlich den Schutz der Menschenrechte bezweckt. Berücksichtigt man die Kräfte, die den Europarat hervorgebracht haben, und den Umstand, dass zur Zeit seiner Entstehung der Kalte Krieg herrschte, so zeigt sich, dass diese Konvention neben ihren sichtbaren Zielen auch das Ziel verfolgte, dem westeuropäischen Denksystem einen Rahmen zu geben, es von dem im Ostblock geltenden Denksystem scharf abzugrenzen und zu schützen. Daher ist diese Konvention im Grunde Ausdruck einer politischen Haltung21.
Der vollständige Titel dieser Konvention lautet „Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten“. Heute wird sie in unserem Land jedoch allgemein als Europäische Menschenrechtskonvention („Avrupa İnsan Hakları Sözleşmesi“, AİHS) bezeichnet; in der Lehre gibt es auch Autoren, die stattdessen die Bezeichnung „İnsan Hakları Avrupa Sözleşmesi“ (İHAS) verwenden.
Die EMRK wurde am 4. November 1950 in Rom, der Hauptstadt Italiens, von den Außenministern der Mitgliedstaaten des Europarats unterzeichnet. Sie trat am 3. September 1953 in Kraft, an dem Tag, an dem die Voraussetzung ihres Inkrafttretens – der Abschluss des Beitrittsverfahrens durch zehn Mitgliedstaaten – vom zehnten Staat erfüllt und dessen Ratifikationsurkunde beim Generalsekretariat des Europarats hinterlegt wurde. Damit waren unter den vom Europarat geschaffenen Regelungen die Grundlage und der Ausgangspunkt für den Prozess der Ausarbeitung von Menschenrechtsdokumenten geschaffen22.
Mit der Anerkennung des Individualbeschwerderechts – der wichtigsten Neuerung der Konvention – durch sechs Vertragsstaaten trat auch die darauf bezogene Regelung in Kraft, und am 18. Mai 1954 wählte das Ministerkomitee die ersten Mitglieder der Europäischen Kommission für Menschenrechte. Nachdem später die Gerichtsbarkeit des früheren Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte anerkannt worden und in Kraft getreten war, wurden am 21. Januar 1959 die ersten Richter dieses früheren Gerichtshofs gewählt; damit begann das durch die Konvention eingeführte gerichtliche Schutzsystem in vollem Umfang zu arbeiten.
In der ursprünglichen Fassung der Konvention wurden diejenigen Grundrechte und Grundfreiheiten geregelt, die zu den wesentlichen Rechten der ersten Generation gehören und auf die sich zehn Staaten geeinigt hatten. Unter Berücksichtigung der Bedürfnisse, die in den knapp siebzig Jahren seit dem Abschluss der Konvention im Jahr 1950 bis heute entstanden sind, wurden jedoch insbesondere solche Rechte, die unter den damaligen Verhältnissen nicht zum Gegenstand der Konvention gemacht werden konnten, durch Zusatzprotokolle zur Konvention als schutzbedürftige Rechte geregelt. In diesem Zusammenhang sind bis heute vierzehn Zusatzprotokolle ausgearbeitet worden, von denen einige neue Arten von Rechten schaffen und andere Verfahrensregelungen enthalten, die den Aufbau des gerichtlichen Schutzsystems verändern; dreizehn dieser Zusatzprotokolle sind in Kraft getreten.
Eines der wichtigsten dieser Protokolle ist das am 1. November 1998 in Kraft getretene Protokoll Nr. 11. Vom Zeitpunkt ihres Inkrafttretens bis zu diesem Tag wurde die Konvention in ihrer ursprünglichen Fassung angewandt. Mit dem Protokoll Nr. 11 wurde sowohl die Konvention – einschließlich der Artikelnummern – geändert als auch, damit verbunden, das gerichtliche Schutzsystem erheblich umgestaltet. Der Zustand der Konvention und des gerichtlichen Schutzsystems vor und nach dem Protokoll Nr. 11 wird im Folgenden dargestellt.
Da sich jedoch auch die mit dem Protokoll Nr. 11 vorgenommenen Änderungen als unzureichend erwiesen und sich insbesondere
die Verfahren wegen der in den Kammern aufgelaufenen Arbeitslast so sehr in die Länge zogen, dass das „Recht auf ein faires Verfahren“ beeinträchtigt wurde, wurde das Protokoll Nr. 14 ausgearbeitet und den Mitgliedstaaten des Europarats zur Unterzeichnung und Ratifikation vorgelegt; da es jedoch in der Duma, dem Unterhaus des Parlaments der Gemeinschaft Unabhängiger Staaten – des einzigen Landes, das die Übereinkunft weder unterzeichnet noch ratifiziert hat –, durch Veto abgelehnt wurde, ist es derzeit nicht anwendbar. Das Protokoll Nr. 14, die Änderungen, die mit diesem Protokoll eingeführt werden sollten, und die Bewertungen zu seiner Ablehnung durch das Veto Russlands werden unten im Einzelnen dargestellt.
Die Bedeutung der EMRK ergibt sich nicht aus den Rechten, die sie gewährleistet, und auch nicht daraus, dass sie die Grundlage des Europarats bildet, sondern daraus, dass sie mit dem von ihr vorgesehenen gerichtlichen Schutzsystem zum einen den Vertragsstaaten das im Völkerrecht sonst nicht bekannte Recht einräumt, gleichsam eine Klage im öffentlichen Interesse (actio popularis) zu erheben, und zum anderen – was noch wichtiger ist – den Einzelnen das Recht gibt, wegen der Rechtsverletzungen, denen sie selbst ausgesetzt waren, Beschwerde zu erheben. Damit wurden die Einzelnen erstmals innerhalb eines gerichtlichen Schutzmechanismus, dessen Funktionsweise wirksam geregelt ist, als Subjekte vorgesehen, die im Völkerrecht Träger von Rechten sind, und zugleich wurde der Schutz der Menschenrechte zum Gegenstand einer Regelung auf internationaler Ebene gemacht. Zwar waren die Einzelnen schon zuvor, im Jahr 1907, in einer Einrichtung mit dem Namen Zentralamerikanischer Gerichtshof als Subjekte des Völkerrechts vorgesehen; diese Einrichtung blieb jedoch wirkungslos und konnte sich zudem nur sehr kurze Zeit halten23.
Aufgrund dieser Eigenschaft ist die Konvention in gewisser Hinsicht zugleich ein Dokument, das den abstrakten Stand, den die westliche Demokratie erreicht hat, konkret sichtbar macht24. Es darf jedoch nicht vergessen werden: Auch wenn diese Rechte erstmals von einer Einrichtung der genannten westlichen Staaten definiert worden sind und man sie durch einen gerichtlichen Schutzmechanismus zu schützen versucht hat, bedeutet dies nicht, dass sie auch von den Regierenden dieser Länder verinnerlicht worden wären und auf alle, die unter dem Schutzschirm der Konvention stehen, gleich und uneingeschränkt angewandt würden.
2. Ratifikation und Anwendung der EMRK durch die Türkei
Die Konvention wurde von der Türkei am 4. September 1950 unterzeichnet, an dem Tag, an dem sie erstmals zur Unterzeichnung aufgelegt wurde. Vertragspartei wurde die Türkei rund ein Jahr nach dem Inkrafttreten der Konvention am 3. September 1953, nämlich am 18. Mai 1954, als sie nach Abschluss der erforderlichen Verfahren ihre Ratifikationsurkunde beim Generalsekretariat des Europarats hinterlegte. Die Konvention wurde vom Parlament mit dem Gesetz Nr. 6366 vom 10. März 1954 gebilligt; bei der Verabschiedung des Zustimmungsgesetzes im Parlament fand jedoch keinerlei Debatte über diesen Gegenstand statt25. Ebenso wenig rief der Beitritt zur Konvention im politischen Leben größeres Interesse hervor; er wurde lediglich als Teil der Integration in den Westen angesehen26.
Die Türkei hat am 28. Januar 1987 mit der Anerkennung des Individualbeschwerderechts die Zuständigkeit der EKMR und am 22. Januar 1990 auch die Gerichtsbarkeit des früheren Gerichtshofs anerkannt. Mit der Anerkennung der Gerichtsbarkeit des früheren Gerichtshofs ist die Türkei vollständig in dieses Rechtssystem eingetreten; die Konvention hat für die Türkei ihre volle Wirksamkeit erlangt, und die Türkei sah sich mit einem Mal einer Vielzahl gegen sie gerichteter Beschwerden gegenüber27. Auch das große Interesse, das die Konvention und das von ihr eingeführte gerichtliche Schutzsystem in unserem Land finden, hat sich erst nach diesem Zeitpunkt eingestellt.
In den Rechtsordnungen der anderen Vertragsstaaten ist die Stellung der EMRK im innerstaatlichen Recht unterschiedlich geregelt. In einigen Ländern steht die Konvention im Rang der Verfassung, in anderen im Rang der Gesetze, in wieder anderen nimmt sie eine Stellung zwischen Verfassung und Gesetz ein. Im innerstaatlichen Recht der Türkei ist die EMRK den Gesetzen gleichgestellt; nach Art. 90 der Verfassung von 1982 mit der Überschrift „Zustimmung zu völkerrechtlichen Verträgen“ kann gegen ordnungsgemäß in Kraft gesetzte völkerrechtliche Verträge – anders als bei den übrigen Gesetzen – nicht mit dem Antrag auf Nichtigerklärung das Verfassungsgericht angerufen werden, was den völkerrechtlichen Verträgen gegenüber den übrigen Gesetzen eine besondere Stellung verleiht28. In dieser Fassung gab die Regelung in der Lehre jedoch Anlass zu Diskussionen, und es wurden zu der Frage unterschiedliche Auffassungen vertreten29; die herrschende Meinung in der Lehre, der auch wir uns angeschlossen haben, ging dahin, dass völkerrechtliche Verträge und damit auch die EMRK zwischen der Verfassung und den Gesetzen stehen und gegenüber den Gesetzen eine stärkere Stellung haben. Diese Diskussion wurde vor allem im Hinblick auf die Wirksamkeit der Bestimmungen der EMRK im innerstaatlichen Recht und auf die Frage geführt, ob sie vor den Gerichten anstelle des Gesetzes unmittelbar angewandt werden können.
Um eben diese Diskussionen zu beenden und in dieser Frage einen klaren Grundsatz aufzustellen, hat der Gesetzgeber mit dem Gesetz Nr. 5170 vom 07.05.2004 dem Art. 90 Abs. 5 der Verfassung als zweiten Satz die Formulierung angefügt: „Bei Streitigkeiten, die sich daraus ergeben können, dass ordnungsgemäß in Kraft gesetzte völkerrechtliche Verträge über Grundrechte und Grundfreiheiten und Gesetze zum selben Gegenstand unterschiedliche Bestimmungen enthalten, sind die Bestimmungen der völkerrechtlichen Verträge maßgebend“; damit hat er diese Diskussion in normativer Hinsicht in dem Sinne beendet, den auch wir seit jeher vertreten haben. Kollidiert künftig eine Vorschrift des innerstaatlichen Rechts mit einem Artikel der EMRK, in dem ein Grundrecht oder eine Grundfreiheit geregelt ist, so bleibt die innerstaatliche Norm unangewendet, und der Konventionsartikel wird unmittelbar angewandt.
Das Protokoll Nr. 14 wiederum wurde von der Türkei am 6. Oktober 2004 unterzeichnet und am 1. Juni 2006 von der Großen Nationalversammlung der Türkei (TBMM) als Gesetz Nr. 5512 angenommen; das Gesetz über seine Annahme wurde am 8. August 2006 im Amtsblatt (Resmî Gazete) Nr. 26253 veröffentlicht. Nach Abschluss des Ratifikationsverfahrens wurde die Urkunde am 2. Oktober 2006 beim Generalsekretariat des Europarats hinterlegt.
3. Katalog der von der EMRK geschützten Rechte
Mit der Konvention wurden die Menschenrechte auf dem Mindestniveau geregelt und unter Schutz gestellt, auf das sich die europäischen Mitgliedstaaten des Europarats unter den Verhältnissen vor rund siebzig Jahren einigen konnten30. Die EMRK und die zu ihr geschaffenen Protokolle regeln einen bedeutenden Teil der „klassisch-liberalen“ Rechte und Freiheiten, die in den von den Vereinten Nationen geschaffenen Dokumenten unter den Überschriften „bürgerliche und politische Rechte“ und in der Verfassung der Republik Türkei von 1982 unter den Überschriften „Rechte der Person“ und „politische Rechte“ geregelt sind und in der Lehre als Rechte der ersten Generation bezeichnet werden31. Die als Rechte der zweiten Generation eingestuften „sozialen Rechte“ hat der Europarat hingegen zum Gegenstand einer gesonderten Regelung und Einrichtung gemacht; hierzu wurde die „Europäische Sozialcharta“ ausgearbeitet, die am 18. Oktober 1961 zur Unterzeichnung aufgelegt wurde und am 26. Februar 1965 in Kraft trat32.
Die in der Konvention oder in den Zusatzprotokollen enthaltenen Rechte und Freiheiten umfassen nicht alle Rechte und Freiheiten, die den Einzelnen heute in der westlichen Demokratie zuerkannt werden. Gleichwohl werden auch nicht alle in der Konvention und in den Zusatzprotokollen enthaltenen Rechte von den Vertragsstaaten der Konvention und der Protokolle anerkannt. Diese Nichtanerkennung von Rechten erfolgt auf zwei Wegen. Der erste besteht darin, dass ein Staat den Zusatzprotokollen, die neue Rechte regeln, nicht beitritt, der zweite darin, dass die Mitgliedstaaten zu den in der Konvention oder in den Zusatzprotokollen enthaltenen Rechten Vorbehalte anbringen33. Vor allem bei den Ländern, die der Konvention in den letzten Jahren beigetreten sind, ist zu beobachten, dass Vorbehalte zur Konvention oder zu den Zusatzprotokollen angebracht werden34.
Die in der EMRK und in den Zusatzprotokollen zu ihr enthaltenen Rechte und Freiheiten sind die folgenden35:
In der EMRK enthaltene Rechte und Freiheiten
Recht auf Leben (Art. 2)
Verbot der Folter (Art. 3)
Verbot der Sklaverei und der Zwangsarbeit (Art. 4)
Recht auf Freiheit und Sicherheit der Person (Art. 5)
Recht auf ein faires Verfahren (Art. 6)
Gebot der Gesetzlichkeit von Straftaten und Strafen (Art. 7)
Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens sowie der Freiheit der Wohnung und der Korrespondenz (Art. 8)
Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit (Art. 9)
Recht auf Meinungsfreiheit (Art. 10)
Recht auf Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit (Art. 11)
Recht auf Eheschließung und Familiengründung (Art. 12)
Freiheit der Rechtsverfolgung (Art. 13)
Im Protokoll Nr. 1 enthaltene Rechte und Freiheiten
Recht auf Eigentum (Art. 1)
Recht auf Bildung und Unterricht (Art. 2)
Freiheit, die gesetzgebende Körperschaft in geheimer Abstimmung und freier Wahl zu bilden (Art. 3)
Im Protokoll Nr. 4 enthaltene Rechte und Freiheiten
Recht, nicht wegen einer Verpflichtung aus privatrechtlichen Beziehungen in der persönlichen Freiheit beschränkt zu werden (Art. 1)
Recht auf Freizügigkeit und freie Wahl des Wohnsitzes (Art. 2)
Verbot der Ausweisung eigener Staatsangehöriger und der Verweigerung ihrer Einreise (Art. 3)
Verbot der Kollektivausweisung von Ausländern (Art. 4)
Im Protokoll Nr. 6 enthaltene Rechte und Freiheiten
Mit diesem Protokoll wurde lediglich für die Vertragsstaaten des Protokolls die Abschaffung der Todesstrafe vorgesehen und bestimmt, dass diese Strafe nur in den besonderen Fällen angewandt werden darf, in denen Kriegszustand herrscht.
Im Protokoll Nr. 7 enthaltene Rechte und Freiheiten
Verbot der willkürlichen Ausweisung eines Ausländers, der sich rechtmäßig in einem Land aufhält (Art. 1)
Recht der wegen einer Straftat verurteilten Person, ein höheres Gericht anzurufen (Art. 2)
Regel, dass der zu Unrecht verurteilten Person eine Entschädigung zu zahlen ist (Art. 3)
Verbot, wegen derselben Straftat erneut vor Gericht gestellt oder bestraft zu werden (Art. 4)
Recht der Ehegatten auf Gleichberechtigung in der Ehe (Art. 5)
Im Protokoll Nr. 12 enthaltene Rechte und Freiheiten
Mit diesem Zusatzprotokoll wird jede Form der Diskriminierung verboten.
Im Protokoll Nr. 13 enthaltene Rechte und Freiheiten
Mit diesem Zusatzprotokoll wird die Abschaffung der Todesstrafe unter allen Umständen geregelt.
Mit den Protokollen Nr. 2, 3, 5, 8, 9, 10 und 11 wurden dagegen verschiedene Regeln über die Funktionsweise des durch die EMRK eingeführten gerichtlichen Schutzsystems geschaffen. Das wichtigste von ihnen ist, wie bereits oben erwähnt, das Protokoll Nr. 11, das die Konvention und das gerichtliche Schutzsystem geändert hat.
Darüber hinaus war mit dem Protokoll Nr. 14 vorgesehen, im Aufbau und in der Arbeitsweise des Gerichtshofs Änderungen vorzunehmen, die eine Beschleunigung der Verfahren bewirken sollten; wie oben kurz angesprochen, ist das Inkrafttreten dieses Protokolls derzeit jedoch nicht möglich.
II. Die in der EMRK vorgesehenen Organe des gerichtlichen Schutzes
Das wichtigste Merkmal der EMRK besteht darin, dass sie für die in der Konvention enthaltenen Rechte ein gerichtliches Schutzsystem einführt und Rechtsprechungsorgane schafft und dass sie den Einzelnen das Recht zuerkennt, diese Organe anzurufen, und sie damit zu Subjekten des Völkerrechts macht.
Die Konvention und das von ihr eingeführte System haben sich auf die Entwicklung der Menschenrechtspolitik der Mitgliedstaaten des Europarats und ihrer Regelungen auf dem Gebiet der Menschenrechte überaus konstruktiv ausgewirkt und sind bis heute das wirksamste System auf dem Gebiet der Menschenrechte. Als Grund hierfür werden die Wirksamkeit des in der Konvention vorgesehenen gerichtlichen Schutzsystems und die Haltung der Vertragsstaaten bei dessen Befolgung genannt; als weiteren Grund führt Rolv Ryssdal, einer der früheren Präsidenten des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, an, dass die Konvention „zum Grundgesetz Europas geworden“ sei36.
Aus diesen Gründen ist das von der Konvention eingeführte Schutzsystem zum Opfer seines eigenen Erfolgs geworden und wird von einer sehr schweren Arbeitslast erdrückt37. Zu diesem starken Anstieg der Arbeitslast hat neben dem Erfolg der Konvention vor allem beigetragen, dass seit Beginn der 1990er Jahre insbesondere die Länder Osteuropas und des Balkans der Konvention beigetreten und damit in ihr Rechtsprechungssystem einbezogen worden sind und dass darüber hinaus auch einige weitere Vertragsstaaten das Individualbeschwerderecht und die Gerichtsbarkeit des früheren Gerichtshofs anerkannt haben.
Dieser starke Anstieg der Arbeitslast und der Umstand, dass die Erhebung einer Beschwerde in manchen Fällen als kompliziertes Verfahren empfunden wurde, haben das Problem der Wirksamkeit des Schutzmechanismus auf die Tagesordnung gesetzt, weil sich zum einen die Verfahren verlängerten und das Ergebnis verzögerte und zum anderen die Erhebung einer Beschwerde in manchen Fällen schwierig war38. Eben als Abhilfe hiergegen wurde das Protokoll Nr. 11 ausgearbeitet und der Aufbau des gerichtlichen Schutzsystems vollständig geändert. Die Entscheidungen der vor dem Protokoll Nr. 11 tätigen EKMR und des früheren Gerichtshofs haben ihre Gültigkeit und Anwendbarkeit jedoch nach wie vor behalten. Diese Entscheidungen werden zur Erläuterung zahlreicher Rechtsbegriffe herangezogen, und auch in vielen Entscheidungen des EGMR wird auf sie als Leitentscheidungen verwiesen.
Schon sehr kurze Zeit nach dem Inkrafttreten des Protokolls Nr. 11 zeigte sich jedoch,
dass die vorgenommenen Änderungen nicht ausreichten, um die Arbeitslast zu bewältigen; deshalb begann man in den zuständigen Ausschüssen, nach Wegen zu suchen, um die Abläufe zu beschleunigen und neue Maßnahmen für die Wirksamkeit der Urteile des Gerichtshofs zu ergreifen. Als Ergebnis dieser Arbeiten entstand der Text des Protokolls Nr. 14, der für die Vertragsstaaten der Konvention zur Unterzeichnung aufgelegt wurde. Dieses Protokoll wurde von sämtlichen Mitgliedstaaten des Europarats unterzeichnet und von allen mit Ausnahme der GUS ratifiziert. Sobald auch die GUS das Ratifikationsverfahren abgeschlossen hätte, wäre das Protokoll in Kraft getreten, und Aufbau und Arbeitsweise des Gerichtshofs hätten sich noch etwas weiter verändert. Das Erwartete ist jedoch nicht eingetreten: Die GUS hat gegen das Protokoll ihr Veto eingelegt und sein Inkrafttreten verhindert.
Auch wenn das Protokoll Nr. 14 nicht in Kraft getreten ist, ist es sinnvoll, die Änderungen zu erläutern, die mit ihm eingeführt werden sollten. Daher wird im Folgenden zunächst das gerichtliche Schutzsystem in der ursprünglichen Fassung der Konvention vor dem Inkrafttreten des Protokolls Nr. 11 dargestellt; anschließend werden die mit dem Protokoll Nr. 14 eingeführten Änderungen aufgezeigt. Im Anschluss daran werden der Aufbau und die Funktionsweise des nach dem Inkrafttreten des Protokolls Nr. 11 geltenden, derzeit noch in Kraft befindlichen Systems und die Systemänderungen, die mit dem Protokoll Nr. 14 wirksam werden sollten, gemeinsam erläutert.
A. Die Organe des gerichtlichen Schutzes vor dem Protokoll Nr. 11
In der vor dem 1. November 1998 geltenden ursprünglichen Fassung der EMRK waren als Organe des gerichtlichen Schutzsystems die Europäische Kommission für Menschenrechte (EKMR) und der frühere Europäische Gerichtshof für Menschenrechte vorgesehen. Daneben gehörte auch das Ministerkomitee des Europarats zu dem von der EMRK eingeführten gerichtlichen Schutzsystem; es war mit einer Reihe von Befugnissen ausgestattet, vor allem mit der Befugnis, über eine den Organen des gerichtlichen Schutzes vorgelegte Beschwerde endgültig zu entscheiden und die Befolgung der Entscheidungen dieser Organe durch die Vertragsstaaten zu überwachen39.
Wie oben bereits ausgeführt, sind die EKMR und der frühere Gerichtshof Organe, die durch die EMRK errichtet wurden, während das Ministerkomitee des Europarats ein unmittelbar durch die Satzung des Europarats geschaffenes Organ ist. Demgemäß ist die EKMR ein quasi-gerichtliches und der frühere Gerichtshof ein rein gerichtliches Organ, das Ministerkomitee des Europarats hingegen ein Organ politischer Natur. In der ursprünglichen Fassung der EMRK waren diesem Organ jedoch auch einige gerichtliche Aufgaben übertragen, was das Ministerkomitee des Europarats, obwohl es an sich ein politisches Organ ist, zu einem Organ machte, das Aufgaben gerichtlicher Natur wahrnahm40. Aufgaben und Aufbau dieser Organe werden im Folgenden dargestellt.
1. Die Europäische Kommission für Menschenrechte
Die EKMR war während der rund fünfzig Jahre ihrer Tätigkeit das wichtigste Organ des gerichtlichen Schutzsystems. Der Hauptgrund hierfür lag darin, dass die Beschwerden zunächst bei diesem Organ einzulegen waren und es gleichsam wie ein Filter wirkte. In der Zeit vor dem Protokoll Nr. 11, in der dieses Organ bestand, wurden sämtliche Beschwerden bei der EKMR eingelegt und von ihr anhand der Beschwerdevoraussetzungen geprüft. Die Beschwerden, die die EKMR für zulässig erklärte, konnten zur gerichtlichen Entscheidung vor den früheren Gerichtshof gebracht werden. Hinsichtlich der Beschwerden, die die EKMR für unzulässig erklärte, war es dagegen innerhalb dieses Systems nicht möglich, eine andere Stelle anzurufen oder eine erneute Prüfung der Unzulässigkeitsentscheidung zu verlangen. Mit dieser Unzulässigkeitsentscheidung war der Beschwerdeweg innerhalb des Systems der EMRK beendet.
Erklärte die EKMR die Beschwerde für zulässig, so wurde zum einen die Untersuchung in der Sache fortgeführt und zum anderen auf eine gütliche Einigung hingewirkt (Art. 32 EMRK a. F.).
Nach diesem Stadium erstellte die EKMR unter Verwendung der im Zuge der Untersuchung gewonnenen Erkenntnisse einen Bericht über die Begründetheit der Beschwerde und legte darin ihre Auffassung dazu dar, ob das Recht, dessen Verletzung durch den Vertragsstaat infolge der der Beschwerde zugrunde liegenden Vorgänge geltend gemacht wurde, verletzt worden war oder nicht. Im nächsten Schritt wurde der nicht bindende Bericht dem Ministerkomitee des Europarats übermittelt (Art. 31 EMRK a. F.), und je nach Lage wurde die Beschwerde entweder vom Ministerkomitee (Art. 32 EMRK a. F.) oder vom früheren Gerichtshof (Art. 46–54 EMRK a. F.) behandelt und abgeschlossen41.
In der Kommission gab es für jeden Vertragsstaat der EMRK ein Mitglied. Eine Bestimmung über die Staatsangehörigkeit der Mitglieder enthielt die Konvention jedoch nicht; lediglich in Art. 20 Abs. 1 a. F. der Konvention war geregelt, dass der Kommission nicht zwei Mitglieder angehören durften, die Staatsangehörige desselben Staates waren42; schlug daher ein Vertragsstaat der Konvention eine Person, die nicht seine Staatsangehörige war, zur Wahl als Mitglied vor, so konnte diese Person zum Mitglied gewählt werden43; in der Praxis kamen Beispiele hierfür auch tatsächlich vor44. Diese Mitglieder wählte das Ministerkomitee des Europarats für eine Amtszeit von sechs Jahren, und zwar jeweils einen der drei Kandidaten, die die in der Beratenden Versammlung vertretenen Parlamentarier für ihr Land vorschlugen. Die ersten Mitglieder der EKMR wurden am 18.05.1954 gewählt, und die Kommission nahm ihre Tätigkeit am 12.07.1954 auf. Bestand die Kommission bei ihrer ersten Wahl aus fünfzehn Mitgliedern, so hatte die Zahl ihrer Mitglieder im Jahr 1998, als ihre Tätigkeit endete, zweiunddreißig erreicht45.
Die Mitglieder übten ihr Amt nicht im Namen des Landes aus, für das sie gewählt worden waren, sondern unabhängig und in eigenem Namen46. Damit die Mitglieder ihr Amt unabhängig ausüben und die mit dem Amt verbundenen Immunitäten und Befreiungen in Anspruch nehmen konnten, wurde das Zusatzprotokoll Nr. 5 zur EMRK47 angenommen und in Kraft gesetzt48.
Die grundlegenden Regelungen über den inneren Aufbau der Kommission waren in der EMRK enthalten, während die Regelungen über ihre Arbeitsweise in der von der Kommission selbst erlassenen Verfahrensordnung getroffen waren.
Die Kommission wählte nach dem in ihrer Verfahrensordnung festgelegten Verfahren aus dem Kreis ihrer Mitglieder einen Präsidenten und Vizepräsidenten für eine Amtszeit von jeweils drei Jahren.
2. Der frühere Europäische Gerichtshof für Menschenrechte
In der ursprünglichen Fassung der EMRK war als Rechtsprechungsorgan, das die Beschwerden bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen prüfte, der frühere Gerichtshof vorgesehen; deshalb ist gesagt worden, er sei das mit diesem System eingeführte „eigentliche Gerichtsorgan“49.
Nach Art. 44 EMRK a. F. konnten nur die Vertragsstaaten und die Kommission eine Beschwerde vor den Gerichtshof bringen. Darüber hinaus setzte die Befassung des Gerichtshofs mit einer Beschwerde – anders als bei der Kommission – voraus, dass der Vertragsstaat, gegen den die Beschwerde wegen einer behaupteten Rechtsverletzung gerichtet war, die Gerichtsbarkeit des Gerichtshofs durch eine Erklärung anerkannt hatte (Art. 46, 48 EMRK a. F.). Außerdem konnte der Gerichtshof eine Beschwerde erst prüfen, nachdem die Kommission mitgeteilt hatte, dass ihre Bemühungen um eine gütliche Einigung erfolglos geblieben waren, und nur innerhalb der in Art. 32 a. F. genannten Frist von drei Monaten (Art. 47 EMRK a. F.). Die Urteile des Gerichtshofs waren endgültig, und es war nicht möglich, gegen sie eine andere Stelle anzurufen (Art. 52, 53 EMRK a. F.).
Der Gerichtshof bestand aus so vielen Richtern, wie es Vertragsstaaten der EMRK gab, und jeder Staat war im Gerichtshof mit einem Richter vertreten; zwei Richter mit der Staatsangehörigkeit desselben Staates durften ihm nicht angehören. Wie die Mitglieder der Kommission übten jedoch auch diese Richter ihr Richteramt völlig unabhängig und in eigenem Namen aus, ohne den Staat zu vertreten, für den sie gewählt worden waren50. Damit die Richter ihr Amt unabhängig ausüben und die mit dem Amt verbundenen Immunitäten und Befreiungen in Anspruch nehmen konnten, wurde das Zusatzprotokoll Nr. 5 zur EMRK angenommen und in Kraft gesetzt. Diese Richter wurden von der Parlamentarischen Versammlung aus drei von den Regierungen der Vertragsstaaten vorgeschlagenen Kandidaten für eine Amtszeit von neun Jahren gewählt; nach Ablauf dieser Amtszeit konnten die Richter wiedergewählt werden.
Die Türkei hat kurze Zeit, nachdem sie das Individualbeschwerderecht anerkannt hatte, am 22. Januar 1990 auch die Gerichtsbarkeit des Gerichtshofs anerkannt.
B. Die Neuerungen, die das Protokoll Nr. 14 in das Rechtsprechungssystem einführen sollte
1. Die Umstände, die die Ausarbeitung des Protokolls Nr. 14 erforderlich machten, und das Ziel der Änderung
Da die Arbeitslast des Gerichtshofs trotz des Inkrafttretens des Protokolls Nr. 11 zur Konvention
nicht abnahm, sondern im Gegenteil zunahm, begann man, über Wege zur Beschleunigung der Arbeitsweise des Gerichtshofs nachzudenken. Zu diesem Zweck setzte das Ministerkomitee im Februar 2001 eine „Evaluierungsgruppe“ ein, die Vorschläge zur Steigerung der Wirksamkeit des Gerichtshofs unterbreiten sollte. Der Bericht der Evaluierungsgruppe zu diesem Thema wurde im September 2001 veröffentlicht. Einige der Vorschläge dieses Berichts fanden Eingang in das Zusatzprotokoll, andere wurden nicht berücksichtigt. Auch ein aus Sachverständigen der Vertragsstaaten der Konvention bestehendes Gremium mit der Bezeichnung „Lenkungsausschuss für Menschenrechte“ prüfte in den Jahren 2001 – 2004 verschiedene Vorschläge und arbeitete für das Zusatzprotokoll zur Konvention einen Protokollentwurf aus. Am Ende dieses Verfahrens nahm das Ministerkomitee des Europarats den genannten Entwurf als Protokoll Nr. 14 an51.
Ziel des Protokolls Nr. 14 ist es, durch verschiedene Änderungen innerhalb des Systems des EGMR
das Verfahren der Individualbeschwerde zu vereinfachen und die Erledigung zu beschleunigen. Dieses Protokoll tritt in Kraft, wenn sämtliche Vertragsstaaten der Konvention es ratifiziert und die Urkunde beim Generalsekretariat des Europarats hinterlegt haben. Es tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Ablauf von drei Monaten nach dem Tag folgt, an dem die letzte Ratifikation abgeschlossen ist (Art. 19 des Protokolls Nr. 14). Damit das Protokoll möglichst bald in Kraft tritt, sind die Ratifikation und die Hinterlegung äußerst einfach ausgestaltet worden.
Während erwartet wurde, dass dieses Protokoll von sämtlichen Mitgliedstaaten des Europarats ratifiziert,
beim Sekretariat hinterlegt und binnen kurzer Zeit in Kraft treten würde, hat Russland die Ratifikation abgelehnt und damit das Inkrafttreten verhindert. Die DUMA, das Unterhaus des Parlaments der Gemeinschaft Unabhängiger Staaten (Russland), hat in ihrer Sitzung vom 20. Dezember 2006 die Ratifikation des Zusatzprotokolls Nr. 14 abgelehnt. Obwohl fünfundvierzig Mitgliedstaaten, darunter auch unser Land, dieses Protokoll ratifiziert haben, scheint der Weg für dieses Reformpaket, das das Verfahren vor dem Gerichtshof beschleunigt, wegen der Ablehnung Russlands vorerst versperrt zu sein. Dabei hätte selbst das Inkrafttreten des Protokolls Nr. 14 die Arbeitslast des Gerichtshofs nur in gewissem Umfang verringern können, und die übrigen aus der Arbeitslast herrührenden Probleme hätten fortbestanden. Deshalb ist auch eine aus elf Mitgliedern bestehende „Gruppe der Weisen“ gebildet worden, und diese Personen sind gebeten worden, dem EGMR Lösungsvorschläge zu den Problemen zu unterbreiten, die nach dem Protokoll Nr. 14 fortbestehen würden. Mit dieser ablehnenden Entscheidung sind jedoch alle diese Reformpakete ins Ungewisse geraten; in der gegenwärtigen Lage ist die Arbeit des Gerichtshofs ohnehin erheblich verlangsamt, und dies wird so bleiben.
Es heißt, dass bei der Weigerung Russlands, dieses Protokoll zu ratifizieren, im Wesentlichen zwei Faktoren
eine Rolle spielen. Russland ist aufgrund seiner Lage nach dem kommunistischen Regime heute das Land, gegen das beim EGMR die meisten Beschwerden erhoben werden. Viele Länder, die der ehemaligen Sowjetunion angehörten, kämpfen um ihre Unabhängigkeit, und Russland scheut sich nicht, diese Bestrebungen gewaltsam zu unterdrücken. Dabei kommt es auch zu zahlreichen Menschenrechtsverletzungen. Einer der Gründe liegt eben darin, dass es eine so große Zahl schwerer Verletzungsfälle gibt und dass diese zum Gegenstand von Beschwerden beim EGMR gemacht werden. Russland meint, durch die Blockade der Arbeit des Gerichtshofs auch möglichen Urteilen, mit denen eine Verletzung festgestellt wird, zuvorkommen zu können.
Der zweite Grund für die Entscheidung, nicht zu ratifizieren, liegt darin, dass mit dem Protokoll Nr. 14 die Befugnisse des Ministerkomitees
zur Überwachung der Durchführung der vom EGMR erlassenen Urteile erweitert werden. Auch nach der gegenwärtigen, seit dem Protokoll Nr. 11 geltenden Rechtslage sind die Urteile des Gerichtshofs verbindlich, und ihre Durchführung durch die Vertragsstaaten wird vom Ministerkomitee überwacht. Allerdings ist die Befugnis des Ministerkomitees nach der gegenwärtigen Rechtslage politischer Natur, und die Nichtbefolgung eines Urteils zieht keine ernsthafte Sanktion nach sich. Hätte das Protokoll Nr. 14 in Kraft treten können, so hätte in dieser Frage eine wirksamere Regelung in Kraft treten können. Damit hätten gegen einen Staat, der ein Urteil des Gerichtshofs nicht befolgt, auch ernsthaftere Maßnahmen ergriffen werden können. Es zeigt sich, dass bei der Entscheidung Russlands, das Protokoll Nr. 14 nicht zu ratifizieren, auch die Sorge, bei Problemen mit der Durchführung der gegen es ergangenen Verletzungsurteile mit ernsthafteren Sanktionen konfrontiert zu werden, und der Wunsch, dies zu verhindern, ein wichtiger Faktor waren52.
2. Die mit dem Protokoll Nr. 14 vorgeschlagenen Änderungen
Die wichtigste und zugleich umstrittene Neuerung dieses Protokolls ist das in Art. 35 der Konvention
eingefügte neue Zulässigkeitskriterium. Dieses Kriterium besteht aus einer dreistufigen Prüfung; weist die Beschwerde die nachstehenden Merkmale auf, so kann sie vom Gerichtshof für unzulässig
erklärt werden:
- wenn dem Beschwerdeführer durch die Unzulässigkeitsentscheidung kein erheblicher Nachteil
entsteht,
- mit Ausnahme der Zurückweisung einer Rechtssache, die von einem innerstaatlichen Gericht nicht gebührend
geprüft worden ist,
- wenn der Grundsatz der Achtung der Menschenrechte eine weitere Prüfung der Begründetheit der Beschwerde
nicht erfordert.
Dieses neue Kriterium ist in vielerlei Hinsicht der Kritik ausgesetzt. Zahlreiche Kreise, zu denen Richter des EGMR, nationale Richter, Regierungsvertreter und Menschenrechtsorganisationen gehören, bringen zum Ausdruck, dass das fragliche Kriterium überflüssig, im Grundsatz verfehlt und überaus vage sei.
Die in diesem neuen Kriterium enthaltenen Begriffe „erheblicher Nachteil“ und „Grundsatz der Achtung
der Menschenrechte“ werden durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs ausgefüllt und geklärt werden. Von diesen Voraussetzungen war insbesondere die zweite umstritten und ist auf Widerspruch gestoßen. Der Hauptzweck dieser Voraussetzung wird im Erläuternden Bericht zum Protokoll Nr. 14 wie folgt umschrieben: „Alle Rechtssachen (case) müssen ein gerichtliches Verfahren durchlaufen, sei es auf nationaler, sei es auf europäischer Ebene“53.
Dieses Zulässigkeitskriterium, das mit dem Protokoll Nr. 14 zur Konvention in Kraft gesetzt werden sollte,
findet auf Beschwerden, die vor dem Inkrafttreten des Protokolls für zulässig erklärt worden sind, keine Anwendung. In den zwei Jahren nach dem Inkrafttreten des Protokolls darf dieses Kriterium nur auf Beschwerden angewandt werden, die vor den Kammern oder der Großen Kammer geprüft werden; im Umkehrschluss folgt daraus, dass das fragliche Kriterium während zweier Jahre ab dem Inkrafttreten in den Ausschüssen und in der Einzelrichterbesetzung nicht angewandt wird.
In diesem Stadium bleibt nichts anderes übrig, als zu hoffen, dass die fragliche Änderung ihre Ziele
erreicht; in der Lehre wird jedoch auf eine erhebliche Gefahr in diesem Zusammenhang hingewiesen und ausgeführt, dass diese Änderung das Verfahren im Zulässigkeitsstadium verlängern und das System komplizierter machen könne.54 Wir teilen diese Auffassung nicht und meinen, dass diese Änderung, wenn das Protokoll hätte in Kraft treten können, die Verfahren beschleunigt hätte; wie oben ausgeführt, sind wir jedoch der Ansicht, dass der Gerichtshof diese tatsächlich unbestimmten Formulierungen durch seine Entscheidungen klar und verständlich machen muss, damit die Zweifel und Gefahren ausgeräumt werden.
Die wichtigsten Änderungen, die mit dem Protokoll Nr. 14 eingeführt werden sollten, sind im Folgenden aufgeführt:
- Es ist ein aus einem Einzelrichter bestehender Spruchkörper geschaffen worden, dem die Aufgabe übertragen ist, die Zulässigkeit der Beschwerden zu prüfen. Die Entscheidung dieses Richters über die Unzulässigkeit der Beschwerde ist endgültig. Über Beschwerden, die gegen den Staat gerichtet sind, den er vertritt, darf dieser Richter jedoch nicht
entscheiden55,
- Die Aufgabe, über gleichartige Beschwerden, zu denen bereits eine Rechtsprechung des Gerichtshofs besteht,
in der Sache zu verhandeln und zu entscheiden sowie über ihre Zulässigkeit zu befinden, ist Ausschüssen mit drei Richtern übertragen. Damit soll erreicht werden, dass gleichartige Beschwerden, die auf ein strukturelles Problem im innerstaatlichen Recht eines Vertragsstaats der Konvention zurückgehen, auf diesem Wege leichter erledigt werden und die Arbeitslast des Gerichtshofs durch sie nicht steigt. Die Ausschüsse werden Beschwerden dieser Art in einem einfachen Verfahren
prüfen und rasch entscheiden56,
- Die Aufgabe des Ministerkomitees wird geändert. Danach wird
dem Ministerkomitee das Recht eingeräumt, den Gerichtshof anzurufen, wenn einer der Vertragsstaaten der Konvention ein Urteil des EGMR nicht befolgt. Hierfür ist im Ministerkomitee ein Beschluss mit einer Mehrheit von 2/3 der Stimmen erforderlich. Außerdem wird dem Ministerkomitee mit dem Protokoll Nr. 14 das Recht eingeräumt, den Gerichtshof auch zur Auslegung der vom EGMR erlassenen Urteile
anzurufen57,
- Das Ministerkomitee kann auf Antrag des Plenums des Gerichtshofs durch einstimmigen
Beschluss für einen bestimmten Zeitraum anordnen, dass die Zahl der Richter der aus sieben Mitgliedern bestehenden Kammern
auf fünf verringert wird58,
- Die Richter des EGMR werden künftig für eine Amtszeit von neun Jahren tätig sein und können danach kein weiteres Mal amtieren59,
- Dem Menschenrechtskommissar des Europarats ist die Befugnis eingeräumt, in Verfahren vor einer Kammer oder der Großen
Kammer schriftliche Stellungnahmen abzugeben und an den mündlichen Verhandlungen
teilzunehmen60,
- Es ist anerkannt worden, dass auch die Europäische Union dieser Konvention beitreten kann61.
Im Folgenden wird an gegebener Stelle auf die Neuerungen, die mit dem Protokoll Nr. 14 eingeführt werden sollten, gesondert
eingegangen; sie werden dort erläutert.
C. Das Organ des gerichtlichen Schutzes nach dem Protokoll Nr. 11 und die mit dem Protokoll Nr. 14 angestrebten Änderungen
Der Erfolg des durch die EMRK eingeführten gerichtlichen Schutzsystems und die dadurch bedingte große Zahl von Beschwerden, die vor die Organe der EMRK gelangten, führten dazu, dass von der Einlegung einer Beschwerde bis zu ihrem Abschluss ein langer Zeitraum von vier oder fünf Jahren verging62. Als offen zutage trat, dass das in der Konvention geregelte Verfahren wegen der Lücken und Mängel des Systems der gestiegenen Arbeitslast nicht gewachsen war und die Verfahren sich stark in die Länge zogen, wurde eine Reihe neuer Regelungen erforderlich63. Ausgehend von diesem Bedürfnis wurden seit den 1980er Jahren verschiedene Vorschläge zur Beschleunigung und Vereinfachung des Rechtsprechungssystems erörtert, und schließlich entschied man sich für die Änderungsvorschläge, die der Konvention als Protokoll Nr. 11 hinzugefügt wurden64.
Das Protokoll Nr. 11 wurde am 11. Mai 1994 in Straßburg zur Unterzeichnung aufgelegt und trat am 1. November 1998 in Kraft. Es hat damit sowohl in der Konvention als auch – was vor allem von Bedeutung ist – im Aufbau der Rechtsprechungsorgane und folglich im Verfahren der Individualbeschwerde wesentliche Änderungen bewirkt. Die wichtigste mit dem Protokoll Nr. 11 vorgesehene Änderung besteht darin, dass es die in der ursprünglichen Fassung der Konvention vorgesehene EKMR abgeschafft und, vom früheren Gerichtshof ausgehend, diesen unter der Bezeichnung „Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte“ zu einer einzigen Einrichtung umgestaltet hat. Außerdem wurde mit diesem Protokoll die Arbeitsweise des alten Gerichtshofs, der zu bestimmten Zeiten des Jahres zusammentrat, geändert und der Gerichtshof zu einer ständig tätigen Einrichtung gemacht.
Im Laufe der Zeit zeigte sich jedoch, dass auch die mit dem Protokoll Nr. 11 eingeführten Regelungen nicht ausreichten; daher wurde das Protokoll Nr. 14 ausgearbeitet und am 13. Mai 2004 zur Unterzeichnung aufgelegt. Auch mit diesem Protokoll sollten im Aufbau des Gerichtshofs und im Verfahren der Behandlung der Beschwerden Änderungen vorgenommen werden, von denen man sich eine Beschleunigung der Verfahren versprach. Wie oben bereits ausgeführt, konnte es jedoch nicht in Kraft treten, weil das russische Parlament die Ratifikation dieses Protokolls abgelehnt hat.
Zwar sind mit dem Zusatzprotokoll Nr. 11 zur EMRK der Aufbau der Organe des gerichtlichen Schutzes und die Verfahren grundlegend geändert worden; diese Änderung hat die früheren Entscheidungen jedoch nicht berührt. Der durch die Entscheidungen der EKMR und des früheren Gerichtshofs entstandene Bestand an Rechtsprechung gilt auch für den EGMR, der heute als einziges Gericht tätig ist, unverändert fort.
Es lässt sich daher ohne Weiteres sagen, dass diese Rechtsprechung auch dann, wenn das Zusatzprotokoll Nr. 14 in Kraft getreten wäre,
ihre Gültigkeit behalten hätte65. Wie unten noch zu erläutern sein wird, war das neue Zulässigkeitskriterium, das mit dem Protokoll Nr. 14 eingeführt werden sollte, jedoch geeignet, sowohl zur Herausbildung neuer Rechtsprechung zu führen als auch Unterschiede bei der Zulässigkeit künftiger Beschwerden hervorzurufen. Auch wenn dies den Wert und die Gültigkeit der bisherigen Rechtsprechung nicht berührt hätte, hätte es insbesondere im Hinblick auf das neue Zulässigkeitskriterium zu abweichenden Beurteilungen führen können.
Unsere folgenden Ausführungen zum Aufbau des EGMR, zum Beschwerdeverfahren und zum gerichtlichen Verfahren stützen sich auf die Vorschriften der EMRK in der nach dem Protokoll Nr. 11 geänderten Fassung. Im Anschluss daran werden die Änderungen erläutert, die mit dem Protokoll Nr. 14 eingeführt werden sollten.
1. Aufbau und Zusammensetzung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte
a. Zusammensetzung des Gerichtshofs
Der EGMR besteht aus so vielen Richtern, wie es Vertragsstaaten der Konvention gibt. Mit dieser durch das Protokoll Nr. 11 eingeführten Regelung wurde die vor dem Protokoll Nr. 11 geltende Regel geändert, wonach die Zahl der Richter derjenigen der Mitgliedstaaten des Europarats entsprach. Damit sollte den Legitimitätsdebatten ein Ende gesetzt werden, die im Hinblick auf die Richter solcher Länder geführt wurden, die, ohne Vertragspartei der EMRK zu sein, als Mitglied des Europarats einen Richter stellten und damit aufgrund einer für sie selbst nicht verbindlichen Konvention an Verfahren gegen andere Länder, die Vertragsparteien der Konvention waren, und sogar an der Feststellung von Verletzungen zu deren Lasten mitwirkten66. Heute besteht in praktischer Hinsicht allerdings kein Unterschied mehr zwischen der Mitgliedschaft im Europarat und der Stellung als Vertragspartei der EMRK; denn heute wird für den Beitritt eines Staates zum Europarat verlangt, dass er Vertragspartei der EMRK und ihrer Zusatzprotokolle wird. Gleichwohl ist festzuhalten, dass diese Neuregelung zur Bestimmung der Richter sachgerecht ist.
Die im alten Konventionstext für die Mitglieder der Kommission in Art. 20 und für die Richter des Gerichtshofs in Art. 38 enthaltene Regel, „dem Gerichtshof (der Kommission) dürfen nicht zwei Richter (Mitglieder) angehören, die Staatsangehörige desselben Staates sind“, ist aufgehoben worden. Zwar ist, wie oben bereits ausgeführt, bestimmt, dass der Gerichtshof aus so vielen Richtern besteht, wie es Vertragsstaaten der Konvention gibt; ein Land kann jedoch bei der Richterwahl auch den Staatsangehörigen eines anderen Vertragsstaats der Konvention oder den Staatsangehörigen eines Landes, das nicht Vertragspartei der Konvention ist, als Kandidaten vorschlagen, sofern er die Voraussetzungen für die Wählbarkeit zum Richter erfüllt, und diese Personen können gewählt werden und ihr Amt ausüben. So haben infolge dieser Änderung bei der erstmaligen Bildung des Gerichtshofs zwei italienische und zwei schweizerische Richter ihr Amt angetreten. Liechtenstein wiederum wurde nicht durch einen Richter mit eigener Staatsangehörigkeit vertreten, sondern zunächst durch einen Richter kanadischer und später durch einen Richter schweizerischer Staatsangehörigkeit67.
b. Wahl, Amtszeit und Wählbarkeitsvoraussetzungen der Richter
Die Richter des EGMR werden von der Parlamentarischen Versammlung mit Stimmenmehrheit aus drei von den Vertragsstaaten der Konvention vorgeschlagenen Kandidaten gewählt. Es ist sogleich anzumerken, dass der Umstand, dass die Aufstellung der Liste mit drei Kandidaten den Regierungen, also einer politischen Instanz, überlassen ist, Gegenstand von Kritik ist und dass verschiedene Arbeiten im Gange sind, um dies zu ändern.
Während die Richter vor dem Protokoll Nr. 11 für eine Amtszeit von neun Jahren gewählt wurden, ist diese Amtszeit durch das Protokoll Nr. 11 auf sechs Jahre verkürzt worden; die Wiederwahl der Richter ist möglich. Die Amtszeit der Richter endet mit Vollendung des siebzigsten Lebensjahres.
Mit dem Protokoll Nr. 14 ist dagegen vorgesehen, diese Amtszeit wieder auf neun Jahre zu verlängern und die Richter nur für eine einzige
Amtszeit zu wählen; auch in diesem Protokoll ist die Altersgrenze auf siebzig Jahre festgesetzt. Für die Hälfte der Richter ist alle drei Jahre eine Wahl vorgesehen; damit soll die Kontinuität des Gerichtshofs gewährleistet werden68.
Art. 21 Abs. 1 der Konvention nennt die Eigenschaften, die die Richter aufweisen müssen, die in den Gerichtshof gewählt werden können. Danach müssen die Richter Juristen sein, die ein hohes sittliches Ansehen genießen und über die Voraussetzungen und Fähigkeiten verfügen, die für die Ausübung hoher richterlicher Ämter erforderlich sind. Da für die Amtszeit der Richter zudem eine Altersgrenze von siebzig Jahren eingeführt worden ist, gilt dieses Verbot auch für die Wahl der Richter.
Ein Richter, der anstelle eines Richters gewählt wird, der vor Ablauf seiner Amtszeit aus irgendeinem Grund aus dem Amt scheidet, führt die Amtszeit seines Vorgängers zu Ende. Die Richter bleiben auch nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis ein anderer an ihrer Stelle gewählt ist. Außerdem bleiben die Richter, auch wenn an ihrer Stelle bereits ein anderer Richter gewählt worden ist, weiterhin mit den Rechtssachen befasst, die ihnen zugewiesen worden sind.
Auch die Entlassung eines Richters kann nur durch den Gerichtshof erfolgen. Dazu muss einer der übrigen Richter einen entsprechenden Antrag stellen. Auf diesen Antrag hin wird der Richter, dessen Entlassung begehrt wird, vom Plenum des Gerichtshofs angehört. Ein Richter kann entlassen werden, wenn zwei Drittel der im Amt befindlichen Richter des Plenums des Gerichtshofs erklären, dass der Richter, dessen Entlassung beantragt worden ist, die erforderlichen Voraussetzungen nicht erfüllt (Verfahrensordnung des Gerichtshofs – MİT, Art. 7)
c. Unabhängigkeit und Vorrechte der Richter
Die Richter des EGMR üben ihr Amt, wie oben bereits ausgeführt, nicht im Namen des Landes aus, für das sie gewählt worden sind, sondern unabhängig und in eigener Person. Um diese Unabhängigkeit zu wahren, ist es den Richtern ferner nicht gestattet, Tätigkeiten zu übernehmen, die mit diesem Amt unvereinbar sind und Zweifel an ihrer Unabhängigkeit wecken könnten (Art. 21 Abs. 2, 3 EMRK). Art. 4 MİT wiederholt dieses Verbot und verpflichtet die Richter zudem, jede von ihnen übernommene Nebentätigkeit dem Präsidenten des Gerichtshofs anzuzeigen. Eine wichtige Regelung, die die Konvention zum Schutz der Unabhängigkeit der Richter enthält, besteht ferner darin, dass ein Richter nicht entlassen werden kann, ohne dass die übrigen Richter des Gerichtshofs dies mit einer Mehrheit von 2/3 beschließen (Art. 24 Abs. 1 EMRK).
Die Richter genießen die Vorrechte und Immunitäten, die in Art. 40 der Satzung des Europarats und in den aufgrund dieses Artikels geschlossenen Übereinkünften vorgesehen sind. Die Maßnahmen, die zum Schutz der Unabhängigkeit der Richter erforderlich sind, sind in der Konvention und ihren Zusatzprotokollen geregelt.
d. Die Präsidentschaft des Gerichtshofs
Der Gerichtshof hat einen Präsidenten, dessen Aufgaben in der MİT im Einzelnen bestimmt sind. Die Aufgaben und Befugnisse des Präsidenten des Gerichtshofs, des Vizepräsidenten, der Kammer- und Sektionspräsidenten sowie der Vizepräsidenten der Kammern und Sektionen sind in den Art. 8–14 MİT eingehend dargelegt. Der Präsident des Gerichtshofs, der oder die Vizepräsidenten und die Kammerpräsidenten werden vom Plenum, dem alle Mitglieder angehören, aus dem Kreis seiner Mitglieder für drei Jahre gewählt (Art. 26 Buchst. a EMRK, Art. 8 MİT).
Zu den Aufgaben des Präsidenten des Gerichtshofs gehört es, die Arbeit des Gerichtshofs zu leiten, in den Sitzungen des Plenums, der Großen Kammer und der Kammern den Vorsitz zu führen und den Gerichtshof in den Beziehungen zu den Stellen des Europarats zu vertreten. Die Vizepräsidenten unterstützen den Präsidenten bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben und üben das Amt des Präsidenten aus, wenn dieser an der Wahrnehmung seines Amtes verhindert ist oder das Amt des Präsidenten frei wird. Eine weitere Aufgabe der Vizepräsidenten besteht darin, das Amt eines Sektions- oder Kammerpräsidenten auszuüben (Art. 10, 11 MİT).
Die Präsidenten des Gerichtshofs wirken nur an der Verhandlung der Beschwerden mit, die den Staat betreffen, der sie als Kandidaten vorgeschlagen hat. Im Übrigen können sie an den vor den Kammern anhängigen Verfahren nicht mitwirken (Art. 9 Abs. 3 MİT).
e. Das Präsidium des Gerichtshofs
Durch die Änderung der Verfahrensordnung des Gerichtshofs vom 7. Juli 2003 wurde ein Präsidium eingerichtet. Dieses in Art. 9A MİT geregelte Organ besteht aus dem Präsidenten des Gerichtshofs, den Vizepräsidenten und den Sektionspräsidenten. Das Präsidium kann zu seinen Sitzungen, wenn es dies für erforderlich hält, jedes Mitglied des Gerichtshofs einladen.
Aufgabe des Präsidiums des Gerichtshofs ist es, den Präsidenten des Gerichtshofs bei der Arbeitsweise und der Verwaltung des Gerichtshofs zu unterstützen. Zu diesem Zweck kann der Präsident des Gerichtshofs dem Präsidium die Erledigung einer in seine eigene Zuständigkeit fallenden Verwaltungsangelegenheit oder einer außerhalb der Rechtsprechungstätigkeit liegenden Angelegenheit überlassen. Darüber hinaus sorgt das Präsidium für die Koordinierung zwischen den Sektionen des Gerichtshofs. Das Präsidium kann dem Plenum des Gerichtshofs zu jeder Frage Bericht erstatten und Vorschläge unterbreiten.
Darüber hinaus bestehen im Aufbau des Gerichtshofs, damit dessen Arbeit geordnet ablaufen kann, auch die Ämter der Vizepräsidenten des Gerichtshofs sowie der Sektions- und Kammerpräsidenten (Art. 10–13 MİT).
f. Der Kanzler des Gerichtshofs
Wie die innerstaatlichen Gerichte in den nationalen Rechtsordnungen verfügt auch der Gerichtshof über eine Kanzlei und einen Leiter, der an ihrer Spitze steht. Der Kanzler des Gerichtshofs (registrar, greffier) ist der Leiter der Kanzlei des Gerichtshofs (registry, greffe) und unterstützt unter der Leitung und Aufsicht des Präsidenten des Gerichtshofs die Erfüllung der Aufgaben des Gerichtshofs. Zu den Aufgaben des Kanzlers gehört es, die Register über die Beschwerden zu führen, bei der Vorbereitung der Entscheidungen des Gerichtshofs mitzuwirken, für die Erledigung des Schriftverkehrs zu sorgen und die Unterlagen über das Archiv des Gerichtshofs zu führen69.
Der Kanzler hat zudem zwei Stellvertreter; darüber hinaus ist in der Kanzlei des Gerichtshofs eine ausreichende Zahl von Bediensteten tätig. Der Kanzler und die stellvertretenden Kanzler werden vom Plenum des Gerichtshofs für die Dauer von fünf Jahren gewählt; ihre Wiederwahl ist möglich. Der Kanzler und die stellvertretenden Kanzler können vom Plenum mit Zweidrittelmehrheit ihres Amtes enthoben werden (Art. 25 EMRK; Art. 15–18 MİT).
g. Der Sitz des Gerichtshofs
Als Sitz des Gerichtshofs ist durch die Verfahrensordnung die französische Stadt Straßburg bestimmt, in der sich auch der Sitz des Europarats befindet. In Art. 19 Abs. 1 MİT heißt es, dass der Gerichtshof seine Tätigkeit auch an einem anderen Ort im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten des Europarats ausüben kann. Es ist jedoch sogleich anzumerken, dass eine Verlegung des Sitzes des Gerichtshofs nicht möglich ist, sofern kein bedeutendes Ereignis eintritt. Da der Sitz des Gerichtshofs durch die Verfahrensordnung bestimmt ist, ist es hingegen jederzeit möglich, auch den betreffenden Artikel zu ändern und den Sitz des Gerichtshofs dementsprechend zu verlegen70.
Darüber hinaus kann der Gerichtshof in jedem Stadium einer Beschwerde beschließen, dass es erforderlich ist, dass er selbst oder eines oder mehrere seiner Mitglieder eine Untersuchung oder eine sonstige Tätigkeit an einem anderen Ort durchführen (Art. 19 Abs. 2 MİT).
2. Rechtliche Struktur und Arbeitsweise des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte
a. Allgemeines
Der Gerichtshof ist nach dem Protokoll Nr. 11 hinsichtlich seiner inneren Struktur in anderer Gestalt organisiert worden71. Die vor dem Protokoll Nr. 11 bestehende dreigliedrige Rechtsschutzstruktur aus Kommission, Gerichtshof und Ministerkomitee wurde geändert und ein einziger Gerichtshof errichtet; unter dem Dach dieses einen Gerichtshofs wurde jedoch ein zweistufiges Verfahrenssystem eingeführt. Gleichsam sind sowohl ein Gericht erster Instanz als auch ein Rechtsmittelgericht in ein und derselben Struktur angesiedelt worden.
Diese Struktur des Gerichtshofs, in der ein zweistufiges Verfahren stattfindet, besteht aus dem Plenum (plenary court, cour plénière), den Ausschüssen (committees, comités), den Sektionen (section), den Kammern (chambers, chambres) und der Großen Kammer (grand chamber, grande chambre). Von diesen hat das Plenum ausschließlich Verwaltungsaufgaben und keine Rechtsprechungsaufgaben; die übrigen Gliederungen nehmen dagegen Rechtsprechungsaufgaben wahr.
Auch mit dem Zusatzprotokoll Nr. 14 sollte diese Struktur des Gerichtshofs geändert werden,
und es wurde eine neue, aus einem einzigen Richter bestehende Formation geschaffen. Außerdem wurden die Aufgaben und Befugnisse der aus drei Richtern bestehenden Ausschüsse erweitert, um zu erreichen, dass sie ihre Aufgaben wirksamer wahrnehmen.
Während die innere Struktur des Gerichtshofs in den Art. 24 ff. MİT geregelt ist, sind die oben genannten Gliederungen, aus denen der Gerichtshof besteht, in Art. 1 MİT definiert.
Das Plenum des Gerichtshofs tritt mindestens einmal im Jahr auf Verlangen des Präsidenten des Gerichtshofs zusammen, um Verwaltungsangelegenheiten zu beraten; darüber hinaus ist der Präsident des Gerichtshofs befugt, das Plenum jederzeit einzuberufen. Außerdem kann das Plenum auch auf Verlangen von mindestens einem Drittel der Mitglieder des Gerichtshofs einberufen werden (Art. 20 MİT).
Die Große Kammer, die Kammern und die Ausschüsse, die das eigentliche Arbeitssystem des Gerichtshofs bilden, sind dagegen vollzeitlich tätig. Auf Vorschlag des Präsidenten des Gerichtshofs legt der Gerichtshof jedes Jahr die Sitzungstermine dieser Gliederungen im Voraus fest. In dringenden Fällen und bei Bedarf können die Große Kammer und die Kammern außerdem von ihren Präsidenten einberufen werden (Art. 21 MİT).
Auch für die mit dem Protokoll Nr. 14 eingeführten Einzelrichterbesetzungen ist vorgesehen,
dass sie ständig tätig sein werden.
Die Sitzungen und Beratungen des Gerichtshofs finden unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt und sind geheim. An ihnen nehmen nur die Richter teil; außerdem sind, damit die Aufzeichnungen geführt werden können, der Kanzler des Gerichtshofs oder die von ihm an seiner Stelle beauftragte Person, die Kanzleibediensteten, deren Anwesenheit für erforderlich gehalten wird, sowie die Dolmetscher bei diesen Sitzungen und Beratungen zugegen. Im Übrigen wird ohne Beschluss des Gerichtshofs keine andere Person zu den Beratungen und Sitzungen zugelassen72.
In den Gliederungen, aus denen der Gerichtshof besteht, werden die Entscheidungen mit den Ja-Stimmen der Mehrheit der anwesenden Mitglieder getroffen. Bei Stimmengleichheit wird erneut abgestimmt. Ergibt auch die zweite Abstimmung Stimmengleichheit, so gibt die Stimme des Präsidenten den Ausschlag. Bevor über eine Frage abgestimmt wird, ist der Präsident des Gerichtshofs befugt, die Richter aufzufordern, ihre Auffassung darzulegen (Art. 22 MİT).
b. Das Plenum des Gerichtshofs
Das Plenum besteht aus allen am Gerichtshof tätigen Richtern. Wie oben bereits ausgeführt, tritt das Plenum zu bestimmten Zeiten zusammen und ist nicht, wie die übrigen Organe des Gerichtshofs, ständig tätig. Durch das Protokoll Nr. 11 wurden die Aufgaben des Plenums eingeschränkt, und es wurden ihm ausschließlich Verwaltungsaufgaben übertragen; die Aufgaben des Plenums sind in Art. 26 der Konvention aufgeführt. Die Aufgaben des Plenums sind die folgenden:
- den Präsidenten und die Vizepräsidenten des Gerichtshofs zu wählen,
- für bestimmte Zeiträume Kammern zu bilden,
- die Verfahrensordnung des Gerichtshofs zu beschließen,
- die Präsidenten der Kammern des Gerichtshofs zu wählen,
- den Kanzler und die stellvertretenden Kanzler zu wählen.
C Einzelrichterbesetzung (Single-Judge Formation)
Die wichtigste Änderung, die entsprechend dem Entstehungszweck des Protokolls Nr. 14 zur Beschleunigung des Verfahrens
eingeführt wurde, ist die Schaffung einer mit einem einzigen Richter besetzten Formation. Dieser Einzelrichterbesetzung ist die Aufgabe übertragen worden, die beim Gerichtshof erhobenen Beschwerden auf ihre Zulässigkeit zu prüfen. Die Unzulässigkeitsentscheidungen, die diese Richter in Bezug auf die von ihnen geprüften Beschwerden treffen, sind endgültig; gegen diese Entscheidungen kann keine andere Stelle angerufen werden. Die Zulässigkeitsentscheidungen, die die Einzelrichterbesetzung zu den von ihr geprüften Beschwerden trifft, werden dagegen von einem aus drei Richtern bestehenden Ausschuss oder von einer Kammer überprüft, und die Entscheidung über die Zulässigkeit wird von diesen Ausschüssen oder von der Kammer getroffen. Die Einzelrichterbesetzung wird bei der Wahrnehmung ihrer Aufgabe auch von Berichterstattern unterstützt werden, die von der Kanzlei des Gerichtshofs bestellt werden.
Die in der Einzelrichterbesetzung tätigen Richter werden über Beschwerden gegen den von ihnen vertretenen Staat
weder eine Prüfung vornehmen noch eine Entscheidung treffen können.
Wir sind der Auffassung, dass sich diese beabsichtigte Änderung des Aufbaus und der Arbeitsweise des Gerichtshofs
auf die Beschleunigung des Verfahrens positiv auswirken wird. Denn sehr viele der erhobenen Beschwerden bleiben im Stadium der Zulässigkeitsprüfung lange Zeit liegen; dies führt dazu, dass sich die Verfahrensdauer verlängert und ein Widerspruch zu dem in Art. 6 der Konvention geregelten Recht auf ein faires Verfahren entsteht; denn in zahlreichen Beschwerden stellt der Gerichtshof wegen der überlangen Dauer des innerstaatlichen Verfahrens eine Verletzung von Art. 6 der Konvention fest. Mit dieser Formation werden lange Wartezeiten vermieden werden können, und vor die Ausschüsse und Kammern werden Rechtssachen gelangen, deren Zulässigkeitsprüfung abgeschlossen ist und die in der Sache geprüft werden können73.
c. Die Ausschüsse
Die Ausschüsse bestehen aus drei ordentlichen Mitgliedern und einem Ersatzmitglied und sind auf der Ebene der Sektionen tätig. Wie viele Ausschüsse in jeder Sektion gebildet werden, bestimmt der Präsident des Gerichtshofs nach Anhörung des Sektionspräsidenten (Art. 27 MİT). Die den Ausschüssen angehörenden Richter werden von der Sektion im Turnus für jeweils zwölf Monate bestimmt. Den Vorsitz in den Ausschüssen führt das dienstälteste Mitglied des Ausschusses.
Aufgabe der Ausschüsse ist es, die beim Gerichtshof erhobenen Beschwerden einer vorläufigen und ersten Prüfung auf ihre Zulässigkeit zu unterziehen (Art. 27 EMRK, Art. 27 MİT). Deshalb wird gesagt, dass den Ausschüssen bei der Prüfung der Individualbeschwerden eine Filterfunktion zugewiesen ist74.
Der Ausschuss kann bei einer Beschwerde, die ihm zur ersten Prüfung der Zulässigkeit zugewiesen worden ist, einstimmig beschließen, die Beschwerde für unzulässig zu erklären oder aus dem Register zu streichen, wenn die Beschwerde nach Art. 34 der Konvention keiner weiteren Prüfung bedarf. Diese Entscheidungen der Ausschüsse sind endgültig. Entsprechend dem Wunsch der Parlamentarischen Versammlung müssen diese Entscheidungen mit Gründen versehen werden75.
Mit dem Protokoll Nr. 14 sind auch diese Aufgaben der Ausschüsse geändert worden. Danach
werden die Ausschüsse die Beschwerden prüfen, deren Zulässigkeit von der Einzelrichterbesetzung bejaht worden ist, um über sie zu entscheiden. Damit ist die Aufgabe der Ausschüsse, die nach dem Protokoll Nr. 11 als Filter dienten, den Einzelrichterbesetzungen übertragen worden, während die Befugnis, über die Fälle zu entscheiden, die den Filter passiert haben, den Ausschüssen zugewiesen wurde. Im Ergebnis wird die Arbeitslast der Dreierausschüsse auf einzelne Richter verteilt sein.
Darüber hinaus werden die Ausschüsse insbesondere dann, wenn wegen struktureller Mängel, die im eigenen innerstaatlichen
Recht des beschwerdegegnerischen Staates wurzeln, zu derselben Frage bereits eine frühere Entscheidung des Gerichtshofs vorliegt, in die Prüfung der Begründetheit eintreten, darüber verhandeln und entscheiden. Dies ergibt sich daraus, dass der EGMR ein Gericht ist, das Rechtsprechung bildet. Auf diese Weise werden die Kammern und die Große Kammer von der Arbeitslast befreit sein, in gleichgelagerten Fragen fortwährend zu verhandeln und zu entscheiden.
d. Sektionen und Kammern
Zunächst ist festzuhalten, dass zwischen dem im Konventionstext als „Kammer“ (chamber, chambre) bezeichneten Organ des Gerichtshofs und dem in der MİT als „Sektion“ (section) bezeichneten Organ (Art. 25, 26 MİT) im Kern kein Unterschied besteht; wie unten erläutert wird, bestehen zwischen diesen beiden Formationen jedoch einige Unterschiede in der Arbeitsweise.
Die Sektionen werden, nachdem die Wahl des Präsidenten des Gerichtshofs stattgefunden hat, auf der Grundlage eines vom Präsidenten des Gerichtshofs ausgearbeiteten Vorschlags vom Plenum des Gerichtshofs für die Dauer von drei Jahren gebildet (Art. 25 Abs. 1 MİT). Beim Gerichtshof bestehen mindestens vier Sektionen; bei ihrer Bildung wird auf eine ausgewogene Verteilung der Richter in geografischer Hinsicht, nach dem Geschlecht und im Hinblick auf die in den innerstaatlichen Rechtsordnungen der Länder geltenden Systeme geachtet (Art. 25 Abs. 2 MİT). Der Präsident des Gerichtshofs kann die Zusammensetzung der Sektionen ausnahmsweise ändern, wenn die Umstände dies erfordern (Art. 25 Abs. 4 MİT). Das Plenum des Gerichtshofs kann auf Vorschlag des Präsidenten eine zusätzliche Sektion bilden (Art. 25 Abs. 5 MİT).
Jeder Richter, der Mitglied des Gerichtshofs ist, gehört einer Sektion an. Endet die Amtszeit eines Richters vor Ablauf des Zeitraums von drei Jahren, für den die Sektion gebildet worden ist, so nimmt der Richter, der an seiner Stelle gewählt worden ist und sein Amt angetreten hat, den frei gewordenen Platz in dieser Sektion ein (Art. 25 Abs. 3 MİT).
Die beiden Vizepräsidenten des Gerichtshofs führen zugleich den Vorsitz in der Sektion, der sie angehören. Die Präsidenten der beiden anderen Sektionen wählt das Plenum des Gerichtshofs dagegen aus dem Kreis der Richter der jeweiligen Sektion. Jede Sektion verfügt außerdem über einen eigenen Kanzler und eine eigene Kanzlei. Die Kanzleibediensteten mit Ausnahme des Sektionskanzlers und seines Stellvertreters werden vom Generalsekretär des Europarats im Einvernehmen mit dem Präsidenten des Gerichtshofs oder dem diesem unterstellten Kanzler des Gerichtshofs ernannt (Art. 18 Abs. 3 MİT).
Die Sektionen bilden die Grundstruktur im Aufbau des Gerichtshofs76. Die beim Gerichtshof erhobenen Beschwerden werden unter Berücksichtigung der Arbeitsbelastung auf diese Sektionen verteilt, und das Verfahren über die Beschwerde wird in den von diesen Sektionen gebildeten Kammern durchgeführt. Die Rechtsprechungstätigkeit des Gerichtshofs vollzieht sich also auf der Ebene der Sektionen. Außerdem werden die Große Kammer, die Kammern und die Ausschüsse, also die Gliederungen, aus denen der Gerichtshof nach dem Protokoll Nr. 11 besteht, auf der Grundlage der „Sektionen“ gebildet.
Die Kammern bestehen aus sieben Richtern, und sobald eine Beschwerde einer Sektion zugewiesen worden ist, wird von dieser Sektion nunmehr als der mit der Rechtssache befassten Kammer gesprochen77. Der für jede Rechtssache gebildeten Kammer gehören der Sektionspräsident und der für den beschwerdegegnerischen Staat gewählte Richter an; die übrigen fünf Richter werden vom Sektionspräsidenten im Rotationsverfahren aus dem Kreis der Mitglieder der Sektion bestimmt. Auf diese Weise wirken die Richter im Rotationsverfahren in zwei Kammern als ordentliche Mitglieder und in einer Kammer als Ersatzmitglieder mit. Ist der Richter, der für das Land gewählt worden ist, gegen das sich die Beschwerde richtet, nicht Mitglied der Kammer, vor der die Rechtssache verhandelt wird, so gilt er nach Art. 27 Abs. 2 der Konvention von Amts wegen (ex officio) als Mitglied dieser Kammer und wirkt an dem Verfahren mit. Nach Art. 29 MİT benennt der Vertragsstaat ferner, wenn der für den beschwerdegegnerischen Staat gewählte Richter an der Mitwirkung in der Kammer verhindert ist oder sich in dieser Rechtssache der Mitwirkung enthalten hat, dem Präsidenten des Gerichtshofs eine andere Person, die die Voraussetzungen für das Richteramt erfüllt, als benannten (ad hoc) Richter.
Wie oben bereits ausgeführt, sollte mit dem Zusatzprotokoll Nr. 14 zur Konvention erreicht werden,
dass das Ministerkomitee die Zahl der Richter in den Kammern ändern kann. Danach wird das Ministerkomitee nach Art. 27 Abs. 2 EMRK, der durch das Protokoll Nr. 14 geändert und zu Art. 26 werden wird, auf Antrag des Plenums des Gerichtshofs durch einstimmigen Beschluss für einen bestimmten Zeitraum entscheiden können, dass die Zahl der Richter der aus sieben Mitgliedern bestehenden Kammern auf fünf Mitglieder herabgesetzt wird (Art. 6 des Zusatzprotokolls Nr. 14). Auf diese Weise wird in Fällen, in denen dies für erforderlich gehalten wird, etwa bei einer Zunahme der Arbeitsbelastung, die Bildung einer größeren Zahl von Kammern ermöglicht, und es wird versucht werden, das Verfahren und die Entscheidungsfindung des Gerichtshofs zu beschleunigen. Auch dies ist eine Regelung, die dem Entstehungszweck des Protokolls entspricht.
Die Kammern entscheiden über die „Zulässigkeit“ und die „Begründetheit“ von Staatenbeschwerden oder Individualbeschwerden (Art. 29 EMRK). Ist jedoch, wie oben ausgeführt, eine Beschwerde von einem Ausschuss einstimmig für unzulässig erklärt worden, so kann diese Beschwerde nicht mehr von einer Kammer behandelt werden.
Auch das Protokoll Nr. 14 sieht vor, dass die von einer Einzelrichterbesetzung oder einem Ausschuss getroffenen
Unzulässigkeitsentscheidungen sowie die von den Ausschüssen über die Begründetheit einer Beschwerde getroffenen Entscheidungen von der Kammer nicht überprüft werden können.
Das Urteil, das am Ende des Verfahrens vor einer Kammer ergeht, wird in folgenden Fällen endgültig:
- wenn die Parteien nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Datum des Urteils die Verweisung der Rechtssache an die Große Kammer beantragt haben: mit Ablauf dieser Frist von drei Monaten,
- wenn die Verweisung der Rechtssache an die Große Kammer beantragt worden ist: sobald der Richterausschuss diesen Antrag ablehnt,
- wenn die Parteien erklären, dass sie die Verweisung der Rechtssache an die Große Kammer nicht beantragen: an dem Tag, an dem diese Erklärung abgegeben wird (Art. 44 Abs. 2 Buchst. a, b, c EMRK).
Das in der genannten Weise endgültig gewordene Urteil der Kammer wird in einer der Amtssprachen des Europarats, Englisch oder Französisch, oder in beiden Sprachen zugleich veröffentlicht (Art. 44 Abs. 3 EMRK).
e. Die Große Kammer
Da nach dem Protokoll Nr. 11 zwar ein einziger Gerichtshof errichtet, zugleich aber ein zweistufiges Verfahren vorgesehen wurde, ist die Große Kammer (grand chamber) zu einem weiteren Organ geworden, das außerhalb der Sektionen gebildet wird und dem eine wichtige Aufgabe übertragen ist. Mit diesem Organ wird für die im Rahmen der EMRK auf Kammerebene geführten Verfahren eine zweite Instanz gewährleistet; zugleich zeigt sich, dass in der aus mehreren Sektionen bestehenden Struktur des Gerichtshofs auch die Einheitlichkeit der Rechtsprechung gesichert werden soll78.
Nach Art. 24 Abs. 1 MİT besteht die Große Kammer aus siebzehn ordentlichen Mitgliedern und drei Ersatzmitgliedern. Die Große Kammer wird so gebildet, dass ihr der Präsident des Gerichtshofs, die Vizepräsidenten und die Sektionspräsidenten angehören; diese sind von Amts wegen Mitglieder der Großen Kammer. Außerdem gilt in den Verfahren, die vor die Große Kammer gebracht werden, auch der für den beschwerdegegnerischen Staat gewählte Richter von Amts wegen (ex officio) als Mitglied der Großen Kammer und wirkt an dem Verfahren mit. Ist der für den beschwerdegegnerischen Staat gewählte Richter an der Mitwirkung an dem Verfahren vor der Großen Kammer verhindert oder hat er sich in dieser Rechtssache der Mitwirkung enthalten, so benennt der Vertragsstaat dem Präsidenten des Gerichtshofs eine andere Person, die die Voraussetzungen für das Richteramt erfüllt, als benannten (ad hoc) Richter.
Die übrigen Richter, die der Großen Kammer angehören sollen, sowie die Mitglieder des in Art. 43 der Konvention genannten Ausschusses, der die an die Große Kammer gelangenden Rechtssachen vorab prüft, werden durch das Los bestimmt. Um sicherzustellen, dass die Richter in ausgewogener Weise in der Großen Kammer mitwirken können, werden die Richter zudem vom Plenum des Gerichtshofs in zwei getrennte Gruppen eingeteilt; die Mitglieder, die jeweils für einen Zeitraum von neun Monaten mit den Rechtssachen befasst sind, und die Ersatzmitglieder werden innerhalb jeder Gruppe im Wege des Wechsels bestimmt. Wenn das Plenum die Richter, die der Großen Kammer angehören sollen, in zwei Gruppen einteilt, wird darauf geachtet, dass die Mitglieder in geografischer Hinsicht möglichst ausgewogen verteilt sind und die unterschiedlichen Rechtssysteme der Vertragsstaaten widergespiegelt werden können (Art. 24 Abs. 3 MİT).
In den Rechtssachen, die nach Art. 30 der Konvention vor der Großen Kammer verhandelt werden (in den Rechtssachen, in denen die Große Kammer als erstinstanzlicher Spruchkörper tätig wird), wirken auch die Richter der Kammer, die die Sache abgegeben hat, als geborene Mitglieder der Großen Kammer mit; in den Rechtssachen dagegen, die nach Art. 43 der Konvention vor der Großen Kammer verhandelt werden (in den Rechtssachen, in denen die Große Kammer als zweitinstanzlicher Spruchkörper tätig wird), darf mit Ausnahme des Kammerpräsidenten und des für den beschwerdegegnerischen Staat gewählten Richters keiner der Richter der Kammer, die das erste Urteil gefällt hat, an dem Verfahren vor der Großen Kammer mitwirken.
Richter, deren richterliche Amtszeit abgelaufen ist, bleiben Mitglieder der Großen Kammer, bis die Rechtssache abgeschlossen ist, an deren Verhandlung sie selbst mitgewirkt haben (Art. 24 Abs. 3 MİT).
Beim Gerichtshof, bei dem das Verfahren im Regelfall auf Kammerebene geführt wird, kann eine Rechtssache nur dann vor der Großen Kammer verhandelt werden, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Diese werden später im Abschnitt über die „Rechtsbehelfe gegen die Entscheidung in der Sache“ eingehend untersucht; im Folgenden werden sie nur kurz genannt.
Wirft eine vor einer Kammer anhängige Rechtssache schwerwiegende Fragen der Auslegung der Konvention und der Zusatzprotokolle zur Konvention auf oder zeichnet sich die Möglichkeit ab, dass die Entscheidung der Frage durch die Kammer zu einem Urteil führt, das mit der früheren Rechtsprechung des EGMR in Widerspruch steht, so kann die Kammer, sofern keine der Parteien widerspricht, davon absehen, über die Rechtssache zu entscheiden, und ihre Zuständigkeit zugunsten der Großen Kammer abgeben. In diesem Fall wird das Verfahren vor der Großen Kammer geführt (Art. 72 Abs. 2 MİT). Allerdings wird darauf hingewiesen, dass ein Widerspruch der Parteien hier keinen Sinn hat79; in der Tat ist es sinnlos, dass die Parteien, wenn die Kammer einen solchen Beschluss fasst, geltend machen können, die Verhandlung vor der Großen Kammer sei bedenklich; ohnehin bestehen keinerlei Bedenken dagegen, dass die Große Kammer, die als zweitinstanzlicher Spruchkörper tätig ist, die Rechtssache als Gericht erster Instanz behandelt.
Nach Art. 43 der Konvention ist die Große Kammer als zweite Prüfungsinstanz tätig, nachdem eine Individualbeschwerde oder eine Staatenbeschwerde vor einer Kammer verhandelt worden ist. Allerdings kann nicht jede Rechtssache, über die eine Kammer entschieden hat, vor die Große Kammer gebracht werden. Verlangen eine Partei oder beide Parteien, dass die entschiedene Rechtssache noch einmal vor der Großen Kammer verhandelt wird, so entscheidet zunächst der Richterausschuss der Großen Kammer darüber, ob die Rechtssache vor die Große Kammer gebracht werden kann, und erst danach kann die Rechtssache von der Großen Kammer geprüft werden (Art. 73 MİT).
Schließlich berät und entscheidet die Große Kammer nach Art. 47 der Konvention über Anträge des Ministerkomitees auf Erstattung von Gutachten über Rechtsfragen, die die Auslegung der Konvention oder der Zusatzprotokolle zur Konvention betreffen (Art. 31).
Mit dem Zusatzprotokoll Nr. 14 wird in Art. 31 EMRK ein Buchstabe „b“ eingefügt, und der
derzeit bestehende Buchstabe „b“ soll zu Buchstabe „c“ werden. In dem genannten Buchstaben „b“ heißt es für die Große Kammer, sie „entscheidet über Fragen, mit denen der Gerichtshof durch das Ministerkomitee nach Artikel 46 Absatz 4 der Konvention befasst wird“. Mit Art. 46 Abs. 4 der Konvention, der durch Art. 16 des Protokolls Nr. 14 geändert werden soll, wird dem Ministerkomitee und dem Gerichtshof wiederum eine neue Aufgabe im Hinblick auf die Verbindlichkeit und die Durchführung der endgültigen Urteile des Gerichtshofs übertragen; diese Aufgabe wird für den Gerichtshof von der Großen Kammer wahrgenommen werden.
Danach wird das Ministerkomitee, wenn es der Auffassung ist, dass der beschwerdegegnerische Staat sich weigert, ein Urteil in einer Rechtssache,
in der er Partei ist, zu befolgen, dies zunächst dem Vertragsstaat mitteilen und sodann mit einem zustimmenden Beschluss von zwei Dritteln der dem Ministerkomitee angehörenden stimmberechtigten Vertreter den Gerichtshof mit der Frage befassen können, ob der betreffende Vertragsstaat seinen Verpflichtungen nachgekommen ist. Wird der Gerichtshof in der oben beschriebenen Weise mit einer Sache befasst, so wird die Große Kammer darüber beraten und entscheiden. Dies ist eine Bestimmung, die eingeführt wurde, um die Wirksamkeit der Urteile des Gerichtshofs zu erhöhen; es ist jedoch nicht erläutert worden, welche Entscheidung der Gerichtshof in diesem Fall treffen wird. Unseres Erachtens sollte auch die Nichtbefolgung der Urteile des Gerichtshofs zu einer Verletzungsfeststellung führen können, und gegen Vertragsstaaten, die die Urteile des Gerichtshofs nicht befolgen, sollte, weil sie die Konvention verletzen, ein Urteil ergehen können, das eine Verletzung feststellt.
Die Urteile der Großen Kammer sind endgültig; es gibt keine Stelle und keinen gerichtlichen Rechtsbehelf, die gegen diese Urteile angerufen werden könnten.
III. Das in der EMRK vorgesehene Beschwerdesystem
A. Das Schutzsystem im Allgemeinen
Oben wurde bereits ausgeführt, dass das wichtigste Merkmal der EMRK darin besteht, dass sie für die in der Konvention enthaltenen Rechte ein System gerichtlichen Rechtsschutzes einführt, hierzu Rechtsprechungsorgane schafft und das Recht einräumt, diese Organe anzurufen. Dieses durch die Konvention eingeführte gerichtliche Schutzsystem wird durch eine ordnungsgemäß beim Gerichtshof erhobene Beschwerde in Gang gesetzt. Wie bei jedem Gericht sind auch bei der Anrufung des EGMR bestimmte Regeln zwingend zu beachten; dieses Erfordernis ist vorgesehen, um sicherzustellen, dass das Verfahren innerhalb eines bestimmten Systems durchgeführt wird, und um zu verhindern, dass jeder nach Belieben wahllos den Gerichtshof anruft.
Eine Beschwerde zum EGMR kann sowohl von den Vertragsstaaten der Konvention gegen einen anderen Vertragsstaat der Konvention als auch von einer Einzelperson, die sich in dem Gebiet befindet, in dem der Vertragsstaat seine Tätigkeit entfaltet, gegen einen Vertragsstaat der Konvention erhoben werden, und zwar mit der Behauptung, dass eines oder mehrere der in der EMRK und/oder in einem der Zusatzprotokolle geregelten Rechte verletzt worden seien. Im Folgenden wird zunächst kurz auf die Merkmale der Staatenbeschwerde eingegangen; anschließend wird das in der Praxis weitaus häufiger anzutreffende Verfahren der Individualbeschwerde erläutert und auf seine Unterschiede und Gemeinsamkeiten gegenüber der Staatenbeschwerde hingewiesen.
B. Die Staatenbeschwerde
Eines der Merkmale der EMRK besteht auch darin, dass sie es den Staaten ermöglicht, gegeneinander Beschwerde zu erheben, was auch als „kollektive Garantie“ bezeichnet wird80. Zu den im Völkerrecht geltenden Regeln gehört auch, dass es auf diesem Gebiet, anders als in den innerstaatlichen Rechtsordnungen, keine Regel über die Erhebung einer Popularklage (actio popularis) gibt. Die Staaten werden nur dann tätig, wenn ihre eigenen Interessen beeinträchtigt sind. Darüber hinaus gibt es im Völkerrecht weder ein Recht, im Namen einer gemeinsamen Ordnung eine Stelle anzurufen, noch ein Recht des Staates oder der Staaten, die Partei eines Vertrags sind, gegen einen anderen Staat, der Partei dieses Vertrags ist, irgendeine Stelle anzurufen, weil dieser die Bestimmungen des Vertrags nicht einhält81.
Die Verfasser der EMRK sind von diesem System jedoch abgewichen. Nach dem durch die Konvention eingeführten System wurde jeder Vertragsstaat einzeln für den Schutz der in der Konvention und ihren Zusatzprotokollen bezeichneten Rechte verantwortlich gemacht; auf diese Weise wurde für die Vertragsstaaten eine objektive Verantwortlichkeit begründet und versucht, auf dem Gebiet der Menschenrechte eine gemeinsame öffentliche Ordnung zu schaffen82. Diese öffentliche Ordnung ist jenseits der nationalen Grenzen und Interessen auf gemeinsamen Idealen und Interessen angesiedelt83. Jeder Vertragsstaat der Konvention ist verpflichtet zu überwachen, ob die anderen Vertragsstaaten die Konvention achten und ob sie die durch die Konvention und die Zusatzprotokolle zur Konvention geschützten Rechte verletzen. Diese Verpflichtung der Vertragsstaaten ist nicht darauf beschränkt, nur die eigenen Staatsangehörigen und die eigenen Interessen zu schützen; sie besteht im Besonderen in Bezug auf die Rechte aller, die sich im Geltungsbereich der Konvention befinden, und im Allgemeinen in Bezug auf die Achtung der Konvention84.
Als Folge dessen ist anerkannt worden, dass ein Vertragsstaat der Konvention gegen einen anderen Vertragsstaat der Konvention Beschwerde mit der Behauptung erheben kann, dieser habe eines oder mehrere der in der Konvention und/oder ihren Zusatzprotokollen enthaltenen Rechte oder die sonstigen in der Konvention enthaltenen Bestimmungen verletzt. Wie ersichtlich, besteht ein wichtiges Merkmal, das die Staatenbeschwerden von den Individualbeschwerden unterscheidet, darin, dass die Regel, wonach eine Beschwerde nur bei einer Verletzung der in der Konvention oder den Zusatzprotokollen enthaltenen Rechte und Freiheiten und gestützt auf diese erhoben werden kann, bei den Staatenbeschwerden erweitert ist; danach können die Vertragsstaaten eine Beschwerde auch auf einen Artikel der Konvention oder der Zusatzprotokolle stützen, der kein Recht und keine Freiheit enthält, und dessen Verletzung geltend machen. Zweck dieser Regelung ist es, dass die Sicherstellung der Einhaltung der Konvention durch die Vertragsstaaten als Aufgabe der anderen Vertragsstaaten angesehen wird und dies folglich durch einen solchen Mechanismus erreicht werden soll.
Damit die Vertragsstaaten diese Beschwerde erheben können, ist es nicht erforderlich, dass das Recht eines eigenen Staatsangehörigen verletzt worden ist; die Beschwerde kann selbst dann erhoben werden, wenn der beschwerdegegnerische Staat Rechte von Personen verletzt, die seine eigenen Staatsangehörigen oder Staatsangehörige eines dritten Landes sind85; entscheidend ist hier, dass der beschwerdegegnerische Vertragsstaat gegen die in der Konvention oder einem Zusatzprotokoll enthaltenen Verpflichtungen verstößt. Mit dieser Regelung wird folglich im Völkerrecht gleichsam die Befugnis zur Erhebung einer Popularklage eingeräumt86. Damit sollte erreicht werden, dass die geschützten Rechte, wie es auch in der Präambel der Konvention zum Ausdruck kommt, auf die „kollektive Garantie“ der Vertragsstaaten gestützt werden. So bestätigt auch die folgende Formulierung, die der Gerichtshof in der Rechtssache Irland v. Vereinigtes Königreich verwendet hat, diese Schlussfolgerung: „Die Konvention muss unter Berücksichtigung ihres besonderen Charakters, der darauf gerichtet ist, die Menschenrechte und Grundfreiheiten einer kollektiven Garantie zu unterstellen, gelesen und dementsprechend ausgelegt werden“87.
Bei Staatenbeschwerden wird nicht verlangt, dass ein konkretes Interesse verletzt worden ist. Mit diesem Beschwerdeverfahren ist daher eine abstrakte Kontrolle der innerstaatlichen Rechtsvorschriften eines der Vertragsstaaten möglich. Dieser Beschwerdeweg ist für die Vertragsstaaten sowohl als Recht als auch als Verpflichtung ausgestaltet88. Daneben können bei Staatenbeschwerden auch die allgemeine und die konkrete Praxis des beschwerdegegnerischen Vertragsstaates zum Gegenstand des Verfahrens gemacht werden. Schließlich kann Gegenstand solcher Beschwerden auch der Schutz der Personen sein, die in den Geltungsbereich der Konvention fallen. Mit anderen Worten wird bei Staatenbeschwerden, wie oben ausgeführt, das Vorliegen eines objektiven Interesses des beschwerdeführenden Vertragsstaates verlangt; darüber hinaus besteht kein Erfordernis etwa dahin, dass das eigene Interesse des Staates beeinträchtigt worden sein müsste, das heißt, das Vorliegen eines subjektiven Interesses wird nicht verlangt89. So haben Frankreich, Norwegen, Dänemark, Schweden und die Niederlande im Jahr 1982, obwohl weder ihre eigenen Interessen noch die ihrer Staatsangehörigen beeinträchtigt waren, wegen der zahlreichen Menschenrechtsverletzungen, die sich in dem rechtlosen Zustand ereigneten, der mit dem Militärputsch vom 12. September 1980 und danach in unserem Land herrschte, mit der Behauptung einer Verletzung der Konvention Beschwerde gegen die Türkei erhoben90.
Es wird darauf hingewiesen, dass Staatenbeschwerden im Allgemeinen Beschwerden mit politischem Inhalt sind91. In der Tat zeigt ein Vergleich des Verhältnisses zwischen Staatenbeschwerden und Individualbeschwerden deutlich, dass die Individualbeschwerden die eigentliche Grundstruktur des durch die Konvention eingeführten gerichtlichen Schutzsystems bilden. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Staatenbeschwerden unbedeutend wären; im Gegenteil sind diese Beschwerden wegen ihres politischen Inhalts und ihrer Auswirkungen auf die internationalen Beziehungen von großer Bedeutung.
Trotz dieser politischen Bedeutung werden Staatenbeschwerden aufgrund verschiedener Faktoren seltener erhoben; einer der Gründe hierfür liegt darin, dass dieses Verfahren als politisches Druckmittel eingesetzt wird. Betrachtet man die bisher erhobenen Staatenbeschwerden und berücksichtigt man insbesondere die gegen die Türkei und Griechenland erhobenen Staatenbeschwerden, so zeigt sich, dass die Vertragsstaaten der Konvention dieses Verfahren vor allem bei antidemokratischen Regimewechseln als Druckmittel eingesetzt haben, um die antidemokratischen Praktiken zu beenden. In diesem Zusammenhang zeigt sich, dass die betreffenden Beschwerden insbesondere in Fällen erhoben werden, in denen Art. 3 EMRK verletzt wird, der Folter, Misshandlung sowie unmenschliche Behandlung und Strafe verbietet und dessen Verletzung in der Öffentlichkeit ein breites Echo findet92. Eine Gesamtbetrachtung der Konvention, die das gerichtliche Schutzsystem errichtet, und der Satzung des Europarats ergibt, dass es durchaus natürlich ist, dass die Staatenbeschwerden in dieser Weise erhoben werden, um das gemeinsame Ziel zu erreichen, ein demokratisches System zu etablieren und die gemeinsame öffentliche Ordnung zu schaffen. Ein weiterer Grund dafür, dass Staatenbeschwerden selten erhoben werden, liegt darin, dass die Staaten zur Lösung von Problemen, die Anlass zu einer Beschwerde geben könnten, eher diplomatische Wege wählen und es vorziehen, diese Probleme hinter verschlossenen Türen zu lösen. Als weiterer, damit zusammenhängender Grund wird die Überlegung angeführt, dass die erhobenen Beschwerden eine Bumerangwirkung entfalten und auch gegen den beschwerdeführenden Vertragsstaat Beschwerde erhoben werden könnte93.
Im Ergebnis ist die Staatenbeschwerde aus diesen Gründen in einem Maße wirkungslos geworden, dass sie die Ziele, eine „kollektive Garantie“ zu gewährleisten und eine „gemeinsame öffentliche Ordnung“ zu schaffen, nicht zu erfüllen vermag.
Bislang sind von den Vertragsstaaten zwanzig Beschwerden erhoben worden. Diese Beschwerden lassen sich in vier Gruppen einteilen. Danach handelt es sich um die Beschwerden, die im Zusammenhang mit Nordirland gegen das Vereinigte Königreich erhoben wurden, die Beschwerden, die wegen der Praktiken der in Griechenland durch eine militärische Intervention an die Macht gelangten Obristenjunta gegen Griechenland erhoben wurden, die Beschwerden, die wegen der Probleme, die infolge der Militäroperation der Türkei auf der Insel Zypern entstanden sind, gegen die Türkei erhoben wurden, und schließlich die Beschwerden, die wegen der Praktiken der durch den Militärputsch vom 12. September an die Macht gelangten Junta gegen die Türkei erhoben wurden94.
In rechtstechnischer Hinsicht besteht zwischen der Staatenbeschwerde und der Individualbeschwerde dagegen kein Unterschied. Auch dieses Beschwerdeverfahren wird dadurch eingeleitet, dass eine ordnungsgemäß abgefasste Beschwerdeschrift und die ihr beigefügten Beweismittel zu dem Sachverhalt bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingereicht werden; danach nimmt das gewöhnliche Verfahren seinen Lauf. Dieses Beschwerdeverfahren und der Verfahrensablauf werden im Folgenden eingehend erläutert.
C. Die Individualbeschwerde
Das in der EMRK geregelte Recht auf Individualbeschwerde ist der wirksamste Weg zum Schutz der Menschenrechte und die Grundstruktur des in der EMRK vorgesehenen gerichtlichen Schutzsystems95. Mit der Regelung dieses Verfahrens wurde zum einen erreicht, dass die Menschenrechte wirksam geschützt und verwirklicht werden, zum anderen wurde der Einzelne, der im Völkerrecht nicht Träger von Rechten war, zu einem berechtigten Subjekt dieses Rechtsgebiets gemacht.
Die Anerkennung des Rechts auf Individualbeschwerde hat in einigen Ländern erhebliche Bedenken hervorgerufen, und bei der Ausarbeitung der Konvention haben sich die Delegierten des Vereinigten Königreichs, der Niederlande und Griechenlands gegen die Anerkennung dieses Rechts ausgesprochen und geltend gemacht, „dieses Recht könne leicht missbraucht werden und einer zersetzenden Propaganda dienen“96. Wegen dieser Bedenken wurde die Individualbeschwerde nach der vor dem Protokoll Nr. 11 geltenden Regelung nicht schon mit dem Beitritt zur Konvention von selbst wirksam; vielmehr wurde hierfür die Erfüllung bestimmter Voraussetzungen verlangt. Danach mussten die Vertragsstaaten dem Generalsekretariat des Europarats gesondert mitteilen, dass sie die Individualbeschwerde anerkennen. Außerdem wurden diese Erklärungen für bestimmte Zeiträume abgegeben und mussten jedes Mal erneuert werden. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass in der Zeit, in der das alte System angewandt wurde, sämtliche Vertragsstaaten, die das Recht auf Individualbeschwerde einmal anerkannt hatten, ihre Erklärungen über die Anerkennung des Rechts auf Individualbeschwerde stets erneuert haben. Einige Vertragsstaaten haben das Recht auf Individualbeschwerde, auch wenn sie diese Bedenken nicht geäußert haben, mit Rücksicht auf sie erst gegen Ende des Zeitraums anerkannt, in dem das alte System in Kraft war97.
Nach dem Protokoll Nr. 11 ist dieser Zustand hingegen durch Art. 34 der Konvention, der das Recht auf Individualbeschwerde regelt, beseitigt worden, und das Recht auf Individualbeschwerde ist mit dem Beitritt zur Konvention von selbst wirksam geworden. Danach gilt das Recht auf Individualbeschwerde seit dem 1. November 1998, dem Tag des Inkrafttretens des Protokolls Nr. 11, für die Personen, die sich im Hoheitsbereich sowohl der Staaten befinden, die vor diesem Tag Vertragspartei der Konvention geworden sind, als auch der Staaten, die nach diesem Tag Vertragspartei der Konvention geworden sind.
D. Die Zuständigkeit des Gerichtshofs
Der erste Punkt, der im Zusammenhang mit der Anrufung des Gerichtshofs zu untersuchen ist, ist die Zuständigkeit des Gerichtshofs; die Frage, wer den Gerichtshof gegen wen, in welcher Angelegenheit und wegen wo und wann begangener Verletzungen anrufen kann, ist im Einzelnen zu beantworten. Kurz gesagt, ist die Zuständigkeit des Gerichtshofs in persönlicher, sachlicher, örtlicher und zeitlicher Hinsicht98 zu bestimmen.
In Art. 1 der Konvention ist der Geltungsbereich der Konvention ausdrücklich bestimmt; danach heißt es: „Die Hohen Vertragsparteien sichern allen ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden Personen die in Abschnitt I dieser Konvention bestimmten Rechte und Freiheiten zu“. Nach Art. 32 der Konvention wiederum „umfasst die Zuständigkeit des Gerichtshofs alle die Auslegung und Anwendung der Konvention und ihrer Protokolle betreffenden Angelegenheiten, mit denen er nach Maßgabe der Artikel 33, 34 und 47 befasst wird.“ Aus der Zusammenschau der genannten Artikel ergibt sich daher, dass Art. 1, der den Geltungsbereich der Konvention bestimmt, auch für die Zuständigkeit des Gerichtshofs maßgeblich ist.
Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass Art. 32 Abs. 2 der Konvention bestimmt, dass der Gerichtshof entscheidet, wenn Streit darüber entsteht, ob er zuständig ist; damit wird zum Ausdruck gebracht, dass die Grenze der Zuständigkeit durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs gezogen wird. Wie im Folgenden zu sehen sein wird, legt der Gerichtshof diese Zuständigkeit weit aus.
Im Folgenden werden die Fälle erläutert, in denen der Gerichtshof zuständig ist.
1. Zuständigkeit in persönlicher Hinsicht
a. Beschwerdeberechtigte
Bei der Untersuchung der Zuständigkeit des Gerichtshofs in persönlicher Hinsicht sind die Art. 1, 33 und 34 der Konvention zusammen zu würdigen. Mit der Zuständigkeit des Gerichtshofs in persönlicher Hinsicht ist gemeint, wer den Gerichtshof anrufen kann. Dies ist in den Art. 33 und 34 der Konvention bestimmt; die Beschwerdeberechtigten lassen sich in zwei Gruppen einteilen, nämlich in diejenigen, die eine Staatenbeschwerde erheben, und diejenigen, die eine Individualbeschwerde erheben99. Danach können bei Staatenbeschwerden die Vertragsstaaten der Konvention (high contracting party), bei Individualbeschwerden dagegen die Personen (person), Personengruppen (group of individuals) und nichtstaatlichen Organisationen (non-governmental organization), die in den Anwendungsbereich der Konvention fallen, den Gerichtshof mit der Behauptung einer Rechtsverletzung anrufen. Wie ersichtlich, ist der Kreis der Beschwerdeberechtigten in der Konvention recht weit gefasst100.
In Art. 34 der Konvention wird für natürliche Personen der Begriff „jede Person, die sich im Anwendungsbereich der Konvention befindet“, „any person“, verwendet. Daher muss der Beschwerdeführer weder Staatsangehöriger des Staates sein, gegen den er Beschwerde erhebt, noch Staatsangehöriger eines Vertragsstaates der Konvention. Den Gerichtshof kann jede Person anrufen, in deren Person auf irgendeine Weise in einem Vertragsstaat der Konvention eines der in der Konvention oder den Zusatzprotokollen geschützten Rechte oder eine der dort geschützten Freiheiten verletzt worden ist101.
Die Person, die den Gerichtshof anruft, muss weder nach ihrem eigenen nationalen Recht noch nach dem Recht des Landes, gegen das sie Beschwerde erhebt, die Fähigkeit besitzen, ihre Rechte auszuüben. Dass die Person unter Vormundschaft steht, geisteskrank ist oder sich in Untersuchungshaft befindet, hindert sie nicht daran, Beschwerde zu erheben102.
Wer eine Individualbeschwerde erhebt, kann den Gerichtshof durch seine gesetzlichen Vertreter anrufen; hierfür muss jedoch eine Vollmacht vorgelegt werden.
Mit Art. 34 der Konvention sind natürliche Personen, juristische Personen des Privatrechts und Personenvereinigungen ohne Rechtspersönlichkeit gemeint. Mit juristischen Personen des Privatrechts sind Vereine, Gewerkschaften, Stiftungen, politische Parteien und Handelsgesellschaften gemeint. Juristische Personen des Privatrechts können Beschwerde nicht zum Schutz der individuellen Rechte ihrer Mitglieder, sondern zum Schutz des Rechts der juristischen Person erheben103. Danach können juristische Personen des öffentlichen Rechts oder Einrichtungen wie Gemeinden, die dem Verwaltungsrecht unterliegen und hoheitliche Befugnisse ausüben, keine Individualbeschwerde beim Gerichtshof erheben.
Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof bei der Bestimmung der Beschwerdeberechtigten nicht die einschlägigen Regelungen der innerstaatlichen Rechtsordnungen der Länder, sondern die Regelung der Konvention zugrunde legt. So hat der Gerichtshof dies in seinem Urteil Norris v. Irland ausdrücklich ausgesprochen104.
Ein wichtiger Punkt, der in diesem Zusammenhang hervorzuheben ist, besteht ferner darin, dass Personen eine Individualbeschwerde nur dann erheben können, wenn eine gegen sie selbst gerichtete Rechtsverletzung begangen worden ist. Darüber hinaus kann eine Person nicht wegen einer Rechtsverletzung Beschwerde erheben, von der sie nicht selbst betroffen ist; denn anders als bei den Staatenbeschwerden gilt bei der Individualbeschwerde das Verbot der Popularklage (actio popularis). Selbstverständlich fällt es nicht unter dieses Verbot, wenn jemand im Namen einer Person als deren Vertreter Beschwerde erhebt.
b. Mögliche Beschwerdegegner
In dem durch die EMRK eingeführten gerichtlichen Schutzsystem können Beschwerden nur gegen einen der Vertragsstaaten erhoben werden. Diese Regel gilt unverändert, gleichviel, ob es sich um eine Staatenbeschwerde oder um eine Individualbeschwerde handelt. Als natürliche Folge dessen kann gegen natürliche Personen, juristische Personen des Privatrechts und Personengruppen keine Beschwerde erhoben werden. Führen dagegen Handlungen und Maßnahmen juristischer Personen des öffentlichen Rechts zu einer Rechtsverletzung, so ist eine Beschwerde möglich, weil diese dem Begriff des Staates im weiteren Sinne zugerechnet werden.
2. Zuständigkeit in sachlicher Hinsicht
a. Grundsatz
Die Zuständigkeit des Gerichtshofs in sachlicher Hinsicht ist durch die Konvention und ihre Zusatzprotokolle bestimmt. Danach ist es nicht möglich, den Gerichtshof mit der Behauptung anzurufen, ein Recht sei verletzt worden, das weder in der Konvention noch in ihren Zusatzprotokollen geregelt ist. Welche Rechte und Freiheiten in der Konvention und ihren Zusatzprotokollen enthalten sind, wurde oben kurz dargelegt; nur mit der Behauptung ihrer Verletzung kann der Gerichtshof angerufen werden. Da die Befugnis zur Auslegung der Konvention und der Zusatzprotokolle dem Gerichtshof zusteht, wird folglich vom Gerichtshof bestimmt, was ein Recht oder eine Freiheit beinhaltet und welchen Umfang es beziehungsweise sie hat; dies verleiht den Entscheidungen des Gerichtshofs große Bedeutung. Soll eine Beschwerde beim Gerichtshof erhoben werden, müssen daher unbedingt die Entscheidungen des Gerichtshofs zu dem Recht und der Freiheit, die als verletzt angesehen werden, geprüft werden. Wie oben bereits ausgeführt, kann bei Staatenbeschwerden jedoch auch die Verletzung einer Bestimmung geltend gemacht werden, die in der Konvention enthalten ist, aber kein Recht und keine Freiheit zum Inhalt hat.
b. Mögliche Vorbehalte zur Konvention und zu den Zusatzprotokollen
Ein Vertragsstaat kann die Anwendung der Konvention und damit die Zuständigkeit des Gerichtshofs in sachlicher Hinsicht einschränken. Dies ist dadurch möglich, dass er, wie es im Recht der völkerrechtlichen Verträge zulässig ist, einen Vorbehalt zur Konvention oder zu ihren Zusatzprotokollen anbringt oder die Zusatzprotokolle gar nicht unterzeichnet. So hat die Türkei die Konvention ohne jeden Vorbehalt unterzeichnet; zu dem in Art. 2 des Zusatzprotokolls Nr. 1 zur Konvention geregelten Recht auf Bildung hat sie jedoch einen Vorbehalt des Inhalts angebracht, dass die Bestimmungen des Gesetzes Nr. 430 vom 3. März 1924 über die Vereinheitlichung des Unterrichtswesens (Tevhidi Tedrisat Kanunu) unberührt bleiben105.
Der Gerichtshof kann seine Zuständigkeit in sachlicher Hinsicht je nach dem Grad der Komplexität der Beschwerde im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung der Beschwerde, aber auch zusammen mit der Begründetheit der Rechtssache prüfen.
3. Zuständigkeit in örtlicher Hinsicht
a. Grundsatz
Mit der Zuständigkeit des Gerichtshofs in örtlicher Hinsicht wird der räumliche Bereich bezeichnet, in dem die Konvention und damit die Gerichtsbarkeit des Gerichtshofs gilt. Grundsätzlich erstreckt sich die Zuständigkeit des Gerichtshofs auf das Gebiet, in dem der Vertragsstaat der Konvention die „tatsächliche Hoheitsgewalt“ innehat, das heißt auf das Staatsgebiet dieses Staates106. Der Gerichtshof und die Kommission haben diesen Zuständigkeitsbereich jedoch in verschiedenen Entscheidungen erweitert. Danach wurde festgestellt, dass auch die Gebiete, die ein Vertragsstaat der Konvention faktisch beherrscht, als Gebiete anzusehen sind, in denen die Konvention Wirkung entfaltet. So hat der Gerichtshof die Beschwerden, die Zypern in den Jahren 1974 und 1975 infolge der Militäroperation der Türkei auf Zypern im Jahr 1974 erhoben hat107, als von seiner Zuständigkeit in örtlicher Hinsicht umfasst angesehen. Dabei wurde ausgeführt, dass die Türkei durch ihre Militäroperation in einem bestimmten Teil der Insel Zypern die Herrschaft errichtet habe und dass dort der Geltungsbereich der Konvention und damit die Gerichtsbarkeit des Gerichtshofs und der damaligen Kommission gegeben sei. Ebenso ist der Gerichtshof auch für Rechtsverletzungen zuständig, die ein Amtsträger des Vertragsstaates außerhalb des Staatsgebiets begeht. Entsprechendes gilt für Luft- und Wasserfahrzeuge, die die Flagge des Vertragsstaates führen.
Ein weiterer Punkt, der in diesem Zusammenhang hervorzuheben ist, besteht darin, dass sich die Person, um Beschwerde erheben zu können, nicht physisch im Hoheitsbereich des Vertragsstaates befinden muss. Werden die Rechte der Person durch eine Handlung oder Maßnahme des Vertragsstaates innerhalb des Hoheitsbereichs des Vertragsstaates verletzt, so ist die Zuständigkeit des Gerichtshofs in örtlicher Hinsicht gegeben108.
b. Die durch Artikel 56 eingeführte Ausnahme
Durch Art. 56 der Konvention ist den Vertragsstaaten im Hinblick auf die Anwendung der Konvention und die Gerichtsbarkeit des Gerichtshofs ein Recht zur Beschränkung eingeräumt worden. Nach der oben dargelegten allgemeinen Regel besteht die Zuständigkeit auf diesem Gebiet überall dort, wo der Vertragsstaat die Hoheitsgewalt ausübt. Nach Art. 56 der Konvention kann ein Vertragsstaat jedoch durch eine an das Generalsekretariat des Europarats gerichtete Notifikation erklären, dass die Konvention auf alle oder einzelne Hoheitsgebiete Anwendung findet, „für deren internationale Beziehungen er verantwortlich ist“, und ferner, wann immer er selbst es für erforderlich hält, dass er für diese Hoheitsgebiete das Recht auf Individualbeschwerde anerkennt. Wie ersichtlich, ist die Anwendung der Konvention und der Zusatzprotokolle außerhalb der Landesgrenzen sowie die Ausübung des Rechts auf Individualbeschwerde für die Vertragsstaaten der Wahl des betreffenden Staates überlassen109.
So hat die Kommission diese Regel bei einer Beschwerde in einem Fall, der die Anwendung von Art. 63 betraf, der vor dem Protokoll Nr. 11 dem Art. 56 entsprach, streng angewandt. In der Beschwerde X v. Belgien110 machte der Beschwerdeführer geltend, der Kongo bilde einen Teil des belgischen Staatsgebiets, weshalb der belgische Staat die in Art. 63 vorgesehene Erklärung nicht abzugeben brauche, damit die Konvention anwendbar sei, und folglich gelte die von Belgien nach dem früheren Art. 25 abgegebene Erklärung auch für den Kongo. Der belgische Staat ist dieser Auffassung in seiner Verteidigung dagegen in vollem Umfang entgegengetreten. In ihrer Entscheidung zu dieser Frage ist die Kommission dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht gefolgt und hat ausgeführt, dass der Kongo nicht als nationales Staatsgebiet Belgiens angesehen werden könne und deshalb unter den früheren Art. 63 falle, dass der belgische Staat aber keine Erklärung nach dem früheren Art. 63 abgegeben habe, sodass die Anwendung der Konvention auf die Verletzungen im Kongo und die Annahme der Beschwerde nicht möglich seien111.
Mit dieser Beschränkung ist eine sehr bedeutsame Einschränkung der Anwendung der Konvention und der Zuständigkeit des Gerichtshofs eingeführt worden. Mit dem Stand, den der internationale Schutz der Menschenrechte heute erreicht hat, lässt sich diese Regelung nicht erklären. Durch diese Regelung wird offen zwischen Menschen unterschieden. Danach behandelt ein Vertragsstaat, der es nach Art. 56 ablehnt, die Konvention auf ein Land anzuwenden, über das er insbesondere durch eine militärische Intervention oder auf andere Weise die Herrschaft erlangt oder das er sogar kolonisiert hat, die Menschen in seinem eigenen Land als Menschen erster Klasse und lässt sie in den Genuss der Menschenrechte kommen, während er die Menschen an dem Ort, „für dessen internationale Beziehungen er verantwortlich ist“112, nicht als Menschen behandelt und sie von den Rechten ausschließt. Dabei ist es höchst wahrscheinlich, dass Verletzungen der durch die Konvention geschützten Rechte gerade in solchen Herrschaftsgebieten in größerer Zahl, in schwererer Form und häufiger vorkommen. Bekanntlich sind diese Rechte solche, die allen Menschen als Menschen von Geburt an zustehen. Unseres Erachtens lässt sich diese beschränkende Bestimmung weder mit dem Geist der Konvention noch mit dem Entwicklungsstand der westlichen Demokratie erklären; oder aber, aus umgekehrtem Blickwinkel und vielleicht mit dem richtigen Ansatz betrachtet, offenbart diese Beschränkung das wahre Gesicht der westlichen Demokratie und zeigt, dass sie zwar den eigenen Menschen Demokratie und Menschenrechte zuerkennt, den anderen diese Demokratie und diese Menschenrechte aber nicht gönnt.
Unterstellt man im Übrigen für einen Augenblick, dass die Vertragsstaaten dieser Regel Wirksamkeit verleihen und ein Vertragsstaat die Anwendung der Konvention auf irgendein Hoheitsgebiet akzeptiert, „für dessen internationale Beziehungen er verantwortlich ist“, so stößt man nunmehr auf Art. 56 Abs. 3. Danach gilt die Regel: „Die Bestimmungen dieser Konvention werden in den genannten Hoheitsgebieten unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse angewendet“. Das heißt, die örtlichen Regeln werden der Konvention vorgehen können. Wird dann etwa, wenn ein Arzt, der Amtsträger eines Vertragsstaates ist, in einem afrikanischen Land, „für dessen internationale Beziehungen dieser Staat verantwortlich ist“, zu wissenschaftlichen Zwecken eine „weibliche Beschneidung“ vornimmt, dies unter Berücksichtigung der örtlichen Regeln nicht als Verletzung von Art. 3 der Konvention gewertet werden? Wie ersichtlich, steht Art. 56 in jeder Hinsicht als eine den Menschenrechten vollständig zuwiderlaufende Regelung in der Konvention.
Zum Vergleich ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof in seinen Urteilen zu den Beschwerden Südzypern v. Türkei und Loizidou v. Türkei dagegen mit großer Bestimmtheit angenommen hat, dass in einem Gebiet, in dem ein Land durch eine militärische Intervention die Herrschaft errichtet hat, der intervenierende Vertragsstaat nach der Konvention verantwortlich ist und die Gerichtsbarkeit des Gerichtshofs gegeben ist, und zwar selbst dann und ohne Rücksicht darauf, dass in diesem Gebiet unter einem anderen Namen ein Staat gegründet worden ist; im Ergebnis des durchgeführten Verfahrens ist er zu dem Schluss gelangt, dass die Türkei Rechte verletzt hat113. Wie ersichtlich, ist in dieser Entscheidung jedoch abweichend von der Regelung in Art. 56 Abs. 1 der Konvention nicht von einem „Hoheitsgebiet, für dessen internationale Beziehungen er verantwortlich ist“, die Rede; vielmehr wird der Ausdruck „ein Gebiet, in dem ein Land durch eine militärische Intervention die Herrschaft errichtet hat“ verwendet und ausgeführt, dass die Konvention in diesem zweiten Fall von selbst Anwendung findet.
4. Zuständigkeit in zeitlicher Hinsicht
a. Grundsatz
Im Völkerrecht wirken Verträge grundsätzlich nicht zurück; sie treten erst in Kraft, nachdem ein im Vertrag vorgesehenes Verfahren durchlaufen oder eine dort vorgesehene Frist abgelaufen ist, sofern es ein solches Verfahren oder eine solche Frist gibt, oder nachdem sie unterzeichnet worden sind. Deshalb können Verträge nicht auf Ereignisse oder Maßnahmen angewandt werden, die vor dem Tag ihres Inkrafttretens liegen.
Diese Regel gilt auch für die EMRK, die ein völkerrechtlicher Vertrag ist, und für die Zuständigkeit des Gerichtshofs. Die EMRK und ihre Zusatzprotokolle werden für den betreffenden Staat erst wirksam, nachdem sie ordnungsgemäß unterzeichnet worden sind und die Ratifikationsurkunde beim Generalsekretariat des Europarats hinterlegt worden ist. Daher kann der Zeitpunkt, zu dem die Konvention und/oder die Zusatzprotokolle wirksam werden, für jeden Vertragsstaat der Konvention verschieden sein.
Was die Zuständigkeit des Gerichtshofs in zeitlicher Hinsicht betrifft, so stellt sich die Lage vor und nach dem Protokoll Nr. 11 unterschiedlich dar. Da die Vertragsstaaten der Konvention vor dem Protokoll Nr. 11 das Recht auf Individualbeschwerde und die Gerichtsbarkeit des Gerichtshofs jeweils gesondert durch Erklärung anerkennen mussten, konnten für den betreffenden Vertragsstaat der Zeitpunkt des Inkrafttretens der Konvention, der Zeitpunkt der Anerkennung des Rechts auf Individualbeschwerde und der Zeitpunkt der Anerkennung der Gerichtsbarkeit des Gerichtshofs auseinanderfallen. Nach dem Protokoll Nr. 11 ist dieser Unterschied durch die getroffene Regelung beseitigt worden. In dem derzeit geltenden System tritt zusammen mit der Konvention, die für den Vertragsstaat mit ihrer ordnungsgemäßen Ratifikation und der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde beim Generalsekretariat des Europarats in Kraft tritt, auch das gerichtliche Schutzsystem von selbst in Funktion, das heißt, sowohl das Recht auf Individualbeschwerde als auch die Gerichtsbarkeit des Gerichtshofs sind damit anerkannt.
b. Ausnahme: Fortdauernde Verletzung
Obwohl im Völkerrecht und im Konventionssystem der Grundsatz der Nichtrückwirkung gilt, ist in bestimmten Ausnahmefällen durch Entscheidungen der Kommission und des Gerichtshofs anerkannt worden, dass die Anwendbarkeit der Konvention und die Gerichtsbarkeit des Gerichtshofs zurückwirken. Dauert die vom Vertragsstaat begangene Rechtsverletzung an, so findet der Grundsatz der Nichtrückwirkung keine Anwendung, und die Konvention wird angewandt.
Die Kommission hat den Begriff der fortdauernden Verletzung erstmals in der Entscheidung De Becker v. Belgien114 verwendet. De Becker wurde im Jahr 1947 mit der Begründung vor Gericht gestellt und verurteilt, er habe während des Zweiten Weltkriegs mit den nationalsozialistischen Besatzungstruppen zusammengearbeitet, und ihm wurde auf Lebenszeit das Recht entzogen, als Journalist und Schriftsteller tätig zu sein. Die Kommission hat diesen fortbestehenden Verbotszustand als fortdauernde Verletzung gewertet und entschieden, dass die Beschwerde in den Bereich ihrer Zuständigkeit in zeitlicher Hinsicht fällt115.
Die Kommission hat in verschiedenen Entscheidungen die einmalige Verletzung der in der Konvention enthaltenen Rechte von ihrer fortdauernden Verletzung unterschieden. So hat sie etwa ausgeführt, dass der Entzug des Eigentumsrechts einer Person ein Vorgang ist, der sich in einer einzigen Maßnahme vollzieht und zu einer einmaligen Verletzung der Konvention führt, während sie entschieden hat, dass der Entzug des Rechts, das Eigentum zu nutzen, ohne dass das Eigentumsrecht selbst angetastet wird, eine fortdauernde Verletzung der Konvention darstellt116. Ebenso stellt es einen Fall fortdauernder Verletzung dar, wenn sich eine Person infolge der rechtswidrigen Anordnung der Untersuchungshaft gegen den Angeklagten zu Unrecht in Haft befindet117. Auch die Missachtung des Familienlebens bildet ein weiteres Beispiel für eine fortdauernde Verletzung118.
Bei Beschwerden, die nach dem Inkrafttreten der Konvention in einem Staat erhoben werden und das Merkmal einer fortdauernden Verletzung aufweisen, nimmt der Gerichtshof eine zeitliche Unterscheidung vor. Danach erklärt sich der Gerichtshof bei einer Rüge, die eine nach dem Inkrafttreten der Konvention andauernde Rechtsverletzung betrifft, für den Teil, der sich auf den Zeitraum vor dem Tag bezieht, an dem die Konvention für den beschwerdegegnerischen Staat in Kraft getreten ist, für unzuständig; für den Teil, der sich auf den Zeitraum nach dem Tag des Inkrafttretens der Konvention bezieht, erklärt er sich dagegen für zuständig.
Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass es nicht möglich ist, für die fortdauernde Verletzung ein festes Kriterium aufzustellen. Der Gerichtshof würdigt jeden konkreten Fall für sich und bestimmt danach seine Zuständigkeit in zeitlicher Hinsicht119.
E. Die Zulässigkeitskriterien der Beschwerde
Beim EGMR werden zahlreiche Beschwerden mit der Behauptung erhoben, die Vertragsstaaten der EMRK hätten Rechte verletzt; sehr viele von ihnen werden jedoch ausgeschieden, bevor sie das Stadium der Verhandlung erreichen. Der Grund hierfür liegt darin, dass die Beschwerden anhand bestimmter Zulässigkeitskriterien geprüft werden und nur die Beschwerden, die diese Prüfung bestehen, Gegenstand eines Verfahrens werden können.
Als Gründe für die Aufstellung dieser Kriterien lassen sich anführen: dass sichergestellt werden soll, dass die Anrufung, wie bei jeder Anrufung einer gerichtlichen Instanz, im Rahmen bestimmter Regeln erfolgt; dass verhindert werden soll, dass jeder nach Belieben und zu jedem beliebigen Zeitpunkt Beschwerde erhebt; dass versucht wird, die Arbeitsbelastung des Gerichtshofs auf einem bestimmten Niveau zu halten; und, vielleicht am wichtigsten, dass, wie in jeder Rechtsordnung, im Interesse der Rechtssicherheit verhindert werden soll, dass jeder Sachverhalt auf ewig Gegenstand eines Verfahrens sein kann.
Diese Zulässigkeitskriterien werden als Erstes geprüft, bevor die Beschwerde als Rechtssache behandelt wird. Wird eine Beschwerde einer der Sektionen des Gerichtshofs zugewiesen, so nehmen die innerhalb dieser Sektionen tätigen, aus drei Richtern bestehenden Ausschüsse die vorläufige und erste Prüfung der beim Gerichtshof erhobenen Beschwerden auf ihre Zulässigkeit vor und wirken gleichsam wie ein Filter (Art. 27 EMRK, Art. 27 MİT)120.
Wie oben bereits ausgeführt, sieht das Zusatzprotokoll Nr. 14 jedoch vor, dass die erste Prüfung der
Zulässigkeit der Beschwerden von der Einzelrichterbesetzung vorgenommen wird und die Beschwerden, die diese Prüfung bestehen, an die aus drei Richtern bestehenden Ausschüsse oder an die Kammern weitergeleitet werden. Damit sollte erreicht werden, dass die Dreierausschüsse, die nach dem Protokoll Nr. 11 als Filter dienten, diese Aufgabe den Einzelrichterbesetzungen überlassen und diese die Filterfunktion wahrnehmen.
Die Zulässigkeitskriterien sind in Art. 35 der Konvention aufgeführt. Danach wird eine Beschwerde, sobald sie beim Gerichtshof eingeht, zunächst im Hinblick auf das in Art. 35 Abs. 1 enthaltene Erfordernis der Erschöpfung der innerstaatlichen Rechtsbehelfe und auf die Sechsmonatsregel geprüft. Diese beiden Voraussetzungen gelten sowohl für Staatenbeschwerden als auch für Individualbeschwerden. In Art. 35 Abs. 2 und 3 sind dagegen die Zulässigkeitskriterien bestimmt, die für Individualbeschwerden gelten. Danach müssen bei Individualbeschwerden die folgenden Kriterien erfüllt sein: Die Beschwerde muss unterzeichnet sein, das heißt Vor- und Nachname des Beschwerdeführers müssen deutlich angegeben sein, in derselben Sache darf nicht bereits eine andere internationale Instanz angerufen worden sein, die Beschwerde darf im Hinblick auf die in der Konvention und ihren Zusatzprotokollen enthaltenen Rechte nicht offensichtlich unbegründet sein, und das Beschwerderecht darf nicht missbraucht werden.
Mit der Änderung, die durch Art. 12 des Protokolls Nr. 14 in Art. 35 der Konvention vorgenommen wird,
sollte ein neues Zulässigkeitskriterium eingeführt werden. Danach sollte im Fall des Inkrafttretens des Protokolls bei den Beschwerden neben den übrigen Kriterien auch das Kriterium geprüft werden, dass „der Grundsatz der Achtung der Menschenrechte keine weitere Prüfung der Begründetheit der Beschwerde erfordert“, und auch Beschwerden, die diese Voraussetzung nicht erfüllen, sollten für unzulässig erklärt werden.
Nach Art. 35 Abs. 4 der Konvention kann eine Beschwerde, die eines oder mehrere der in Art. 35 Abs. 1, 2 und 3 enthaltenen Zulässigkeitskriterien nicht erfüllt, zurückgewiesen werden, und dies kann in jedem Stadium des Verfahrens geschehen. Zudem kann die Zurückweisung wegen des Fehlens dieser Kriterien sowohl Individualbeschwerden als auch Staatenbeschwerden betreffen.
Im Folgenden werden die genannten Zulässigkeitskriterien im Einzelnen untersucht.
1. Erschöpfung der innerstaatlichen Rechtsbehelfe
Damit eine Beschwerde vor den EGMR gebracht werden kann, muss zuvor versucht werden, die Angelegenheit mit den innerstaatlichen Rechtsbehelfen (domestic remedies) zu klären; wird die Beschwerde erhoben, ohne dass diese innerstaatlichen Rechtsbehelfe erschöpft worden sind, so ist dies ein hinreichender Grund, die Beschwerde für unzulässig zu erklären.
Das Erfordernis, die innerstaatlichen Rechtsbehelfe zu erschöpfen, bevor ein internationales Organ angerufen wird, ist eine Regel des Völkerrechts. Diese Regel hat ihren Ursprung in der Zeit vor dem Zweiten Weltkrieg und ergibt sich aus dem Grundsatz der Achtung der Souveränität der Staaten und der Zuständigkeit ihrer Rechtsprechungsorgane121. Auf diese Weise wird die Möglichkeit eröffnet, dass ein Problem zunächst von den eigenen Gerichten oder Verwaltungsorganen des beschwerdegegnerischen Staates gelöst wird122.
Die innerstaatlichen Rechtsbehelfe, die zu erschöpfen sind, müssen solche sein, mit denen ein wirksamer Rechtsbehelf eingelegt und ein Ergebnis erzielt werden kann123. Innerstaatliche Rechtsbehelfe, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen und nur zum Schein bestehen, müssen nicht erschöpft werden124. So ist in Art. 13 der Konvention geregelt, dass die Vertragsstaaten in ihren Rechtsordnungen das Bestehen wirksamer innerstaatlicher Rechtsbehelfe gewährleisten und das Recht einräumen müssen, diese Rechtsbehelfe einzulegen.
Mit den innerstaatlichen Rechtsbehelfen sind gerichtliche und verwaltungsrechtliche Rechtsbehelfe gemeint; es ist jedoch festzuhalten, dass die gerichtlichen Rechtsbehelfe die wirksamsten unter ihnen sind125. Zwar gehören theoretisch auch politische Rechtsbehelfe zu den innerstaatlichen Rechtsbehelfen, doch zählen die politischen Wege nicht zu den innerstaatlichen Rechtsbehelfen, die im Hinblick auf die Anrufung des Gerichtshofs zu erschöpfen sind126.
Die Anrufung der Verwaltungsbehörde, die die Verwaltungshandlung oder den Verwaltungsakt vorgenommen hat, durch die oder den die Rechtsverletzung verursacht worden sein soll, gehört nicht zu den innerstaatlichen Rechtsbehelfen, die zu erschöpfen sind; ist jedoch gesetzlich vorgesehen, dass eine Verwaltungsbehörde als Beschwerdeinstanz anzurufen ist, so muss dieser Rechtsbehelf erschöpft werden.
Was die gerichtlichen Rechtsbehelfe betrifft, so müssen sämtliche gerichtlichen Rechtsbehelfe erschöpft werden, die die Rechtsordnung des Vertragsstaates, in dem das Unrecht geschehen ist, zur Beseitigung des vom Beschwerdeführer behaupteten Unrechts vorsieht127. Diese Rechtswege können der Verwaltungsrechtsweg oder der ordentliche Rechtsweg sein. Die Konvention erlegt den Vertragsstaaten keine Verpflichtung auf, ein zweistufiges Gerichtssystem einzuführen128. Ist jedoch in der innerstaatlichen Rechtsordnung des beschwerdegegnerischen Staates ein zweistufiges Gerichtssystem eingeführt, ist also etwa ein Berufungs- oder ein Revisionsgericht eingerichtet, so muss auch der Rechtsweg zu diesen Gerichten zweiter Instanz erschöpft werden, damit vor der Anrufung des EGMR alle innerstaatlichen Rechtsbehelfe als erschöpft gelten können129.
In diesem Zusammenhang ist auf den in der Rechtsordnung unseres Landes bestehenden Antrag auf „Urteilsberichtigung“ (karar düzeltme) einzugehen. Die Urteilsberichtigung ist ein Rechtsmittel eigener Art, das gegen die Entscheidungen des Kassationshofs, des Staatsrats und des Obersten Militärverwaltungsgerichts eingelegt werden kann. Obwohl es sich dabei eigentlich nicht um ein ordentliches Rechtsmittel handelt, ist es ein Weg, der dafür vorgesehen ist, dass die Entscheidungen noch einmal überprüft werden; damit die Entscheidungen formell rechtskräftig werden, muss deshalb entweder dieser Weg beschritten und eine Entscheidung erwirkt werden, oder die Antragsfrist muss verstrichen sein. Bei den Entscheidungen des Kassationshofs in Zivilsachen sowie bei den Entscheidungen des Staatsrats und des Obersten Militärverwaltungsgerichts genügt der Antrag einer der Parteien des Rechtsstreits, um diesen Weg zu beschreiten; im Hinblick auf die Anrufung des EGMR handelt es sich deshalb um einen innerstaatlichen Rechtsbehelf, der zu erschöpfen ist. Unter der Geltung des bis zum 1. Juni 2005 in Kraft befindlichen Strafprozessgesetzes Nr. 1412 (CMUK) stand dieser Rechtsbehelf bei den Entscheidungen des Kassationshofs in Strafsachen dagegen nicht unmittelbar dem Angeklagten oder dem Nebenkläger zu, sondern dem Generalstaatsanwalt beim Kassationshof, also einem Amtsträger der Verwaltung; zudem war dieser Weg im CMUK ausdrücklich als „außerordentliches Rechtsmittel“ bezeichnet. Bei einer Beschwerde, die im Anschluss an ein Strafverfahren beim EGMR erhoben wird, muss dieser Weg daher nicht erschöpft werden130. Da die türkische Strafprozessordnung Nr. 5271 (CMK) das Rechtsmittel der Urteilsberichtigung jedoch nicht mehr vorsieht, ist auch die in diesem Punkt getroffene Unterscheidung entfallen. Danach sind im Strafverfahrensrecht nach der durch die CMK Nr. 5271 eingeführten Regelung die innerstaatlichen Rechtsbehelfe erschöpft, wenn das Rechtsmittel der Berufung oder der Revision oder je nach Lage des Falles nacheinander beide erschöpft worden sind.
Damit die innerstaatlichen Rechtsbehelfe als erschöpft gelten können, müssen sie sowohl dem Inhalt (der Sache) nach als auch der Form (dem Verfahren) nach tatsächlich erschöpft worden sein131. Damit die innerstaatlichen Rechtsbehelfe dem Inhalt nach als erschöpft gelten, muss der Beschwerdeführer das Recht, dessen Verletzung er behauptet, vor den nationalen Behörden ausdrücklich oder stillschweigend geltend gemacht haben. Das heißt, er muss vor der nationalen Instanz ausdrücklich oder zumindest dem Wesen nach vorgebracht haben, dass durch das erlittene Unrecht das in der EMRK geregelte Recht oder die dort geregelten Rechte verletzt worden sind132. Gemeint ist damit jedoch nicht, dass die Artikel der Konvention im Einzelnen ausdrücklich bezeichnet werden, sondern dass das Ereignis oder die Maßnahme bezeichnet wird, die die Rechtsverletzung verursacht hat133. Mit der Erschöpfung der innerstaatlichen Rechtsbehelfe der Form nach ist hingegen gemeint, dass ein Rechtsbehelf oder eine Klage in der nationalen Rechtsordnung nach dem vorgesehenen Verfahren eingelegt beziehungsweise erhoben worden ist. Bleibt der Rechtsbehelf oder die Klage wegen Verfahrensfehlern ohne Erfolg, so wird dies dem Verantwortungsbereich des Beschwerdeführers zugerechnet134.
Obwohl die Erschöpfung der innerstaatlichen Rechtsbehelfe die Regel für die Anrufung des Gerichtshofs ist, nimmt der Gerichtshof in bestimmten Fällen auch Beschwerden an, die erhoben werden, ohne dass dieser Weg erschöpft worden ist. Als Beispiele für diese Fälle lassen sich anführen: dass der vorgesehene innerstaatliche Rechtsbehelf unwirksam ist, dass der Rechtsweg durch eine innerstaatliche Regelung ausgeschlossen ist, dass der einzulegende gerichtliche Rechtsbehelf lediglich zu einem Ergebnis führen würde, das die alte Rechtsprechung des Gerichts wiederholt, dass eine konventionswidrige „gefestigte Verwaltungspraxis“ besteht, dass das der Beschwerde vorausgehende Verfahren verschleppt wird und nicht innerhalb angemessener Frist abgeschlossen werden kann, dass die Erschöpfung der innerstaatlichen Rechtsbehelfe von Amtsträgern verhindert wird und dass Zweifel daran bestehen, ob die innerstaatlichen Rechtsbehelfe wirksam und geeignet sind135. Diese Fälle, in denen die Erschöpfung der innerstaatlichen Rechtsbehelfe nicht verlangt wird, sind nicht im Einzelnen in einem Text festgelegt; es handelt sich um allgemeine Fallgruppen, die sich aus der Rechtsprechung ergeben haben, die der Gerichtshof aufgrund des Ergebnisses entwickelt hat, zu dem er im Verlauf jedes konkreten Falles gelangt ist. Dieser Ansatz des Gerichtshofs ist überaus zutreffend; auf diese Weise ist verhindert worden, dass sich die Einzelnen bei der Erlangung ihrer Rechte mit formalen Regeln und sogar mit Behinderungen herumschlagen müssen, und die Rechtsverfolgung ist einfacher und wirksamer gestaltet worden. Da diese Fallgruppen ein Ergebnis der Rechtsprechung sind, kann ihre Zahl künftig zunehmen.
2. Die Sechsmonatsregel
In Art. 35 Abs. 1 der Konvention, der die Zulässigkeitskriterien regelt, ist die Regel aufgestellt, dass Beschwerden beim Gerichtshof innerhalb von sechs Monaten nach dem Tag erhoben werden müssen, an dem die endgültige Entscheidung in der Sache ergangen ist.
Der Grund dafür, dass die Konvention für die Beschwerde eine solche Frist vorsieht, liegt darin, die Rechtssicherheit zu gewährleisten, zu verhindern, dass die in einer Sache getroffenen Entscheidungen fortwährend zum Gegenstand von Auseinandersetzungen gemacht werden136, und rechtliche Stabilität137 zu gewährleisten138. So hat der EGMR in dem Urteil De Wilde, Ooms und Versyp v. Belgien139 ausgeführt, dass der Grund für die Festlegung einer Frist für die Erhebung von Beschwerden in der Gewährleistung von Rechtssicherheit und Stabilität liegt140. Mit dieser Regelung sollte verhindert werden, dass die in den innerstaatlichen Rechtsordnungen der Vertragsstaaten ergangenen rechtskräftigen Entscheidungen fortwährend in Frage gestellt werden und als unvermeidliche Folge davon ein Zustand der Ungewissheit entsteht141.
Diese Frist hat den Charakter einer „Ausschlussfrist“142. Wegen dieses Charakters wird auch gesagt, dass die Frist von sechs Monaten zur „europäischen öffentlichen Ordnung“ gehört143. Ob diese Frist eingehalten worden ist, wird vom Gerichtshof von Amts wegen berücksichtigt144.
Die Erschöpfung der innerstaatlichen Rechtsbehelfe und die Frist für die Anrufung des Gerichtshofs sind in demselben Artikel geregelt; denn zwischen beiden besteht ein enger Zusammenhang. Daher bildet grundsätzlich der Tag, an dem im innerstaatlichen Rechtsweg die endgültige Entscheidung ergangen ist, den Beginn der Frist für die Anrufung des Gerichtshofs. Darüber hinaus wird der Fristbeginn in verschiedenen anderen Fällen, etwa wenn im innerstaatlichen Recht keine endgültige Entscheidung erlangt werden konnte, wie folgt bestimmt.
Besteht gegen die eingetretene Verletzung kein innerstaatlicher Rechtsbehelf oder ist der bestehende Rechtsbehelf unwirksam, so beginnt die Frist von sechs Monaten mit dem Tag, an dem die Handlung begangen oder die Maßnahme getroffen worden ist, die die Verletzung der Konvention verursacht hat.
Für den Beginn der Frist für die Anrufung des Gerichtshofs ist es nicht erforderlich, dass die Entscheidung der letzten im innerstaatlichen Recht erschöpften Instanz schriftlich mitgeteilt (zugestellt) worden ist; für den Fristbeginn genügt es, dass von dieser Entscheidung Kenntnis erlangt worden ist. In den Fällen jedoch, in denen die Kenntnis allein des Urteilstenors nicht ausreicht, um den Gerichtshof mit der Behauptung einer Rechtsverletzung anzurufen, beginnt die Frist mit dem Tag zu laufen, an dem die schriftliche Mitteilung erfolgt ist. Dies hängt von der Art der Entscheidung und der zu erhebenden Beschwerde ab. In unserem Land beginnt die Frist in vielen Fällen mit der schriftlichen Mitteilung der mit Gründen versehenen Entscheidung, weil in den Fällen, in denen die Entscheidung in Anwesenheit verkündet wird, nur eine sehr kurze Entscheidung ergeht, die keinerlei Angaben zu den Entscheidungsgründen enthält.
Bei einer fortdauernden Verletzung beginnt die Frist dagegen mit dem Tag zu laufen, an dem die Verletzung endet; beruht diese Verletzung etwa auf einem Gesetz und kommt ihre Beendigung nicht in Betracht, und ist zudem hierfür kein innerstaatlicher Rechtsbehelf vorgesehen, so findet die Sechsmonatsregel keine Anwendung. Gleichwohl muss die Beschwerde innerhalb einer angemessenen Frist erhoben werden. Unterlässt es eine Person, deren Rechte durch eine fortdauernde Verletzung verletzt werden, den Gerichtshof anzurufen, obwohl sie die Möglichkeit dazu hat, so kann ihre Beschwerde wegen Fristversäumnis zurückgewiesen werden145.
Wird die Untersuchungshaft, eine der Zwangsmaßnahmen des Strafverfahrensrechts, in einer Weise vollzogen, die die in der Konvention geregelten Rechte verletzt, und ist dagegen kein innerstaatlicher Rechtsbehelf, etwa die Möglichkeit einer Beschwerde, vorgesehen, so beginnt die Beschwerdefrist mit dem Tag zu laufen, an dem der Haftbefehl aufgehoben oder die Person freigelassen wird146. Dieselbe Regel gilt, wenn die Strafverfolgung mit einer Einstellungsverfügung endet147.
Liegen mehrere Rechtsverletzungen vor, so werden für jede Rechtsverletzung sowohl die Regel der Erschöpfung der innerstaatlichen Rechtsbehelfe als auch die Sechsmonatsregel gesondert geprüft.
Erhebt die in ihren Rechten verletzte Person Beschwerde, ohne dass die innerstaatlichen Rechtsbehelfe erschöpft sind, so wird die Beschwerde als fristgerecht erhobene, wirksame Beschwerde angesehen, wenn der Beschwerdeführer zuvor die innerstaatlichen Rechtsbehelfe eingelegt hat, der innerstaatliche Rechtsweg abgeschlossen worden ist, bevor der Gerichtshof über die Zulässigkeit entschieden hat, und der Beschwerdeführer dies dem Gerichtshof mitteilt148.
Grundsätzlich ist eine Hemmung oder Unterbrechung der für die Anrufung des Gerichtshofs geltenden Frist von sechs Monaten nicht möglich. Das Vorliegen einer körperlichen oder seelischen Erkrankung, die geeignet ist, die Erhebung der Beschwerde zu verhindern, wird jedoch als ein Umstand anerkannt, der die Beschwerdefrist hemmt149.
Darüber hinaus wird in zwingenden Fällen, in denen der Beschwerdeführer am Ende der Frist von sechs Monaten angelangt ist, die Beschwerdefrist dadurch unterbrochen, dass er dem Gerichtshof mit einem Brief oder einem Telefax eine kurze Zusammenfassung seiner Beschwerde und der begangenen Rechtsverletzung übersendet; reicht der Beschwerdeführer innerhalb einer Nachfrist von sechs Wochen seine vollständige Beschwerde ein, so erkennt der Gerichtshof das Datum des zuerst übersandten Briefes oder Telefaxes als Datum der Beschwerde an150.
3. Erkennbarkeit der Identität des Beschwerdeführers
Nach Art. 35 Abs. 2 Buchst. a der Konvention werden anonym erhobene Beschwerden nicht angenommen. Zwar heißt es im Wortlaut des Absatzes „wenn die Beschwerde nicht unterzeichnet ist“, gemeint ist damit jedoch, dass sich die Identität des Beschwerdeführers aus der Beschwerdeschrift eindeutig ergeben muss. Ebenso muss der Beschwerdeschrift, wenn die Beschwerde durch einen Vertreter erhoben wird, eine Ermächtigung oder Vollmacht beigefügt sein. Ergibt sich die Identität des Beschwerdeführers jedoch eindeutig, obwohl die Beschwerde nicht die Unterschrift des Beschwerdeführers trägt, so gilt sie als wirksame Beschwerde151.
Diese Regel ist geschaffen worden, um zu verhindern, dass der Beschwerdeweg allein aus politischen Gründen und zu Propagandazwecken genutzt wird152. Daher werden Beschwerden, die verschiedene Organisationen oder Einrichtungen ohne Angabe der Namen der Beschwerdeführer im Namen ihrer Mitglieder oder der von ihnen unterstützten Personen erheben, nicht angenommen. So ist die Beschwerde, die ein Verein im Namen seiner Mitglieder erhoben hat, deren Identität nicht feststand, zurückgewiesen worden, weil sie Art. 35 Abs. 2 Buchst. a der Konvention nicht entsprach153. Dadurch, dass diese Regel insbesondere vor dem Protokoll Nr. 11 von der Kommission streng angewandt wurde, ist verhindert worden, dass wahllos erhobene Beschwerden den Gang des Verfahrens vor dem Gerichtshof blockieren154.
Ein wichtiger Punkt, der in diesem Zusammenhang hervorzuheben ist, besteht darin, dass zwar die Identität des Beschwerdeführers oder der Beschwerdeführer in der Beschwerde eindeutig angegeben sein muss, dass aber dem Wunsch des Beschwerdeführers, seinen Namen nicht bekannt zu geben, entsprochen wird und der Name des Beschwerdeführers in keinem Stadium genannt wird; stattdessen wird zur Bezeichnung des Beschwerdeführers in der Regel der Buchstabe „X“ verwendet. Dies bedeutet nicht, dass die Beschwerde anonym wäre155.
Der Gerichtshof misst dieser Zulässigkeitsregel große Bedeutung bei; bei den erhobenen Beschwerden achten die Beschwerdeführer auf diese Regel und geben ihre Identität offen an, weshalb es in den Entscheidungen des Gerichtshofs nur sehr selten vorkommt, dass eine Beschwerde mit der Begründung zurückgewiesen wird, sie sei anonym156.
4. Keine vorherige Prüfung der Beschwerde durch den Gerichtshof
Nach Art. 35 Abs. 2 Buchst. b der Konvention wird eine Beschwerde zurückgewiesen, „wenn die Beschwerde im Wesentlichen mit dem Gegenstand einer schon vorher vom Gerichtshof geprüften Beschwerde übereinstimmt und keine neuen Tatsachen enthält“. Dieser Buchstabe des Artikels ist die Ausprägung der Regel, „dass in derselben Sache nicht zweimal verhandelt werden darf“, einer der universellen Regeln des Verfahrensrechts, in dem hier untersuchten gerichtlichen Schutzsystem. Nach dieser Regel kann, wenn in einer Sache eine gerichtliche Entscheidung vorliegt, in derselben Sache kein zweites Verfahren durchgeführt werden.
5. Keine vorherige Befassung eines anderen internationalen Organs mit der Beschwerde
Eine weitere Regelung, die in Art. 35 Abs. 2 Buchst. b der Konvention enthalten ist und sich ebenfalls aus der Regel ergibt, „dass in derselben Sache nicht zweimal verhandelt werden darf“, besteht darin, dass eine beim Gerichtshof erhobene Beschwerde nur zulässig ist, wenn ein auf demselben Grund beruhender Sachverhalt nicht vor ein anderes internationales Organ gebracht worden ist. Da zwischen den verschiedenen internationalen Organen kein hierarchischer Aufbau in dem Sinne besteht, dass das eine die Entscheidung des anderen überprüft, und da die Entscheidung jedes dieser Organe völkerrechtlich die Wirkung eines rechtskräftigen Urteils hat, weist der Gerichtshof solche Beschwerden nach der Regel, dass in derselben Sache nicht zweimal verhandelt wird, zurück157.
6. Vereinbarkeit der Beschwerde mit der Konvention
In Art. 35 Abs. 3 der Konvention heißt es: „Der Gerichtshof erklärt eine nach Artikel 34 erhobene Individualbeschwerde für unzulässig, wenn er sie für mit den Bestimmungen dieser Konvention und ihrer Protokolle unvereinbar … hält“. Diese Zulässigkeitsvoraussetzung wird in der Lehre dahin verstanden, dass eine Beschwerde, um für zulässig erklärt zu werden, in die Zuständigkeit der Konvention und damit des Gerichtshofs in örtlicher (ratione loci), persönlicher (ratione personae), sachlicher (ratione materiae) und zeitlicher (ratione temporis) Hinsicht fallen muss158. Da diese Zulässigkeitsvoraussetzung oben im Abschnitt über die „Zuständigkeit des Gerichtshofs“ untersucht worden ist, wird hier von einer gesonderten Erläuterung abgesehen.
7. Keine offensichtliche Unbegründetheit der Beschwerde
Eine wichtige Zulässigkeitsvoraussetzung, die in Art. 35 Abs. 3 der Konvention geregelt ist, besteht ferner darin, dass „die Beschwerde nicht offensichtlich unbegründet sein darf“. Die Bedeutung dieser Regel liegt darin, dass der Gerichtshof die Beschwerde wegen dieses Zulässigkeitsgrundes zunächst in der Sache prüft159. Im Hinblick auf diesen Zulässigkeitsgrund wird bereits auf den ersten Blick beurteilt, ob in dem der Beschwerde zugrunde liegenden Sachverhalt eine Verletzung der Konvention liegt; auf diese Weise werden Beschwerden, bei denen auf den ersten Blick keine „offensichtliche“ Verletzung zu erkennen ist, für unzulässig erklärt, und die Arbeitsbelastung des Gerichtshofs wird verringert. Infolgedessen wird gesagt, dass diese Regel im Zusammenhang mit der Prozessökonomie geschaffen worden ist160.
Die Prüfung, die in diesem Stadium im Allgemeinen im Hinblick auf die Begründetheit der Beschwerde vorgenommen wird, erstreckt sich darauf, ob hinreichende Beweise für das Vorliegen einer Rechtsverletzung vorhanden sind und ob der der Beschwerde zugrunde liegende Sachverhalt geeignet ist, eine Verletzung des in der Konvention geregelten Rechts oder der dort geregelten Rechte zu begründen; wird entschieden, dass keine hinreichenden Beweise vorliegen und/oder kein Sachverhalt gegeben ist, der eine Rechtsverletzung darstellen kann, so wird die Beschwerde für unzulässig erklärt161.
8. Kein Missbrauch des Beschwerderechts
Eine weitere der in Art. 35 Abs. 3 der Konvention genannten Zulässigkeitsvoraussetzungen besteht darin, dass die Beschwerde keinen Rechtsmissbrauch darstellen darf. Diese Regelung ist geschaffen worden, um die Besorgnisse der Staaten zu zerstreuen, die insbesondere bei der Ausarbeitung der Konvention befürchteten, die Individualbeschwerden könnten als Mittel der politischen Propaganda eingesetzt werden. In der Praxis zeigt sich jedoch, dass sich diese Befürchtung nicht bewahrheitet hat und dass der Gerichtshof dementsprechend bei der Anwendung dieser Regel sehr maßvoll vorgeht162.
Der Gerichtshof nimmt einen Missbrauch des Beschwerderechts an, wenn in Beschwerden politische Propaganda betrieben wird, wenn die Beschwerde beleidigende Äußerungen enthält oder wenn in ihr wahrheitswidrige Angaben gemacht werden. Er legt dies jedoch in einem sehr engen Rahmen aus. So weist er beispielsweise nicht jede Beschwerde zurück, die politische Propaganda enthält, sondern verlangt darüber hinaus, dass sie zugleich die Behauptung einer Verletzung enthält, die außerhalb des Anwendungsbereichs der Konvention liegt; erfüllt eine Beschwerde die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen, so weist er sie nicht allein deshalb zurück, weil sie politische Propaganda enthält163. Enthält die Beschwerde hingegen keine Rechtsverletzung und wird sie ausschließlich zu Propagandazwecken erhoben, so erklärt er sie für unzulässig164.
Da die Vorschrift, in der diese Voraussetzung enthalten ist, in normativer Hinsicht ausdrücklich nur auf Individualbeschwerden anwendbar ist, kann sie auf Staatenbeschwerden nicht angewandt werden. Zum anderen werden nach dem Völkerrecht Beschwerden, die Staaten bei internationalen Organisationen erheben, nicht als Rechtsmissbrauch gewertet. Aus diesen beiden Gründen wird diese Voraussetzung bei Staatenbeschwerden nicht verlangt. Es ist jedoch festzuhalten, dass es durchaus möglich ist, dass allgemein irgendein Staat, der sich an eine internationale Organisation wendet, und im Besonderen ein Vertragsstaat der EMRK eine Beschwerde allein aus politischen Motiven erhebt, um andere Staaten zu schikanieren, und dass dies einen Missbrauch des Beschwerderechts darstellt. Unseres Erachtens ist diese Regel eine der Ausprägungen, in denen die vom Mittelalter bis in unsere Zeit überlieferte Vorstellung vom „heiligen Staat“, der weder Fehler noch Unrecht begeht, in der Gegenwart und in der EMRK fortwirkt.
9. Kein Erfordernis einer weiteren Prüfung der Begründetheit der Beschwerde nach dem Grundsatz der Achtung der Menschenrechte
Mit Art. 35 Abs. 3 der Konvention in der durch Art. 12 des Protokolls Nr. 14 geänderten Fassung sollte ein neues Zulässigkeitskriterium eingeführt werden. Dieses Kriterium besteht aus einem dreistufigen Test; weist die Beschwerde die folgenden Merkmale auf, so kann sie vom Gerichtshof
für unzulässig erklärt werden:
- wenn dem Beschwerdeführer durch die Unzulässigkeitsentscheidung kein erheblicher Nachteil
entsteht,
- mit Ausnahme der Zurückweisung einer Rechtssache, die von einem innerstaatlichen Gericht
nicht gebührend geprüft worden ist,
- wenn der Grundsatz der Achtung der Menschenrechte eine weitere Prüfung der Begründetheit der Beschwerde
nicht erfordert.
Dieses neue Kriterium ist in vielerlei Hinsicht der Kritik ausgesetzt. Zahlreiche Kreise, zu denen Richter des EGMR, nationale Richter, Regierungsvertreter und Menschenrechtsorganisationen gehören, bringen zum Ausdruck, dass das fragliche Kriterium unnötig, im Grundsatz verfehlt und überaus vage sei. Die in diesem neuen Kriterium enthaltenen Begriffe „erheblicher Nachteil“ und „Grundsatz der Achtung der Menschenrechte“ können erst durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs Klarheit gewinnen und mit Inhalt gefüllt werden.
Von diesen Voraussetzungen war insbesondere die zweite umstritten und ist auf Widerspruch gestoßen. Der Hauptzweck dieser Voraussetzung wird im Erläuternden Bericht zum Protokoll Nr. 14 wie folgt umschrieben: „Alle Rechtssachen (case) müssen einer gerichtlichen Prüfung unterzogen werden, sei es auf nationaler, sei es auf europäischer Ebene“165. Wird daher eine Beschwerde mit der Begründung erhoben, die Sache sei im innerstaatlichen Recht eines der Vertragsstaaten der Konvention nicht gebührend geprüft worden (insbesondere bei Beschwerden, mit denen eine Verletzung des Art. 6 gerügt wird), so wird diese Beschwerde wegen dieses Kriteriums nicht für unzulässig erklärt, sondern in der Sache geprüft, auch wenn dem Beschwerdeführer durch die Unzulässigkeitsentscheidung kein erheblicher Nachteil entstünde und auch wenn der Grundsatz der Achtung der Menschenrechte eine weitere Prüfung der Begründetheit der Beschwerde nicht erforderte. Denn nach Auffassung des Europarats muss jede Rechtsstreitigkeit (case) in irgendeiner Weise zum Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens gemacht werden können.
Dieses Zulässigkeitskriterium, das mit dem Protokoll Nr. 14 zur Konvention in Kraft gesetzt werden sollte,
wird auf Beschwerden, die vor dem Inkrafttreten des Protokolls für zulässig erklärt worden sind, nicht angewandt. In den zwei Jahren nach dem Inkrafttreten des Protokolls kann dieses Kriterium nur auf Beschwerden angewandt werden, die von den Kammern oder von der Großen Kammer des Gerichtshofs geprüft werden; im Umkehrschluss ergibt sich daraus, dass das fragliche Kriterium, hätte das Protokoll in Kraft treten können, während zweier Jahre ab diesem Zeitpunkt in den Ausschüssen und in der Einzelrichterbesetzung nicht angewandt worden wäre.
Zum gegenwärtigen Zeitpunkt kann die fragliche Änderung ihre Ziele nicht erreichen,
denn das Protokoll ist nicht in Kraft getreten. Im Schrifttum ist dieses Änderungsvorhaben kritisiert worden; es ist auch darauf hingewiesen worden, dass hier eine erhebliche Gefahr bestehe, nämlich die, dass diese Änderung das Verfahren im Zulässigkeitsstadium verlängern und das System komplizierter machen könne166.
Wir sind dagegen der Auffassung, dass die fragliche Regelung positiv zu bewerten ist und dass bei einem Gerichtshof, bei dem eine Vielzahl
von Beschwerden eingeht, die Ausschüsse und Kammern als die in der Sache entscheidenden Organe, wenn sie sich mit dem Stadium der Zulässigkeitsentscheidung nicht befassen müssen, bei Beschwerden, bei denen diese Frage bereits geklärt ist, unverzüglich in die Sachprüfung eintreten und so in kürzerer Zeit entscheiden können. Darüber hinaus sind wir der Ansicht, dass es auch praktisch einen Gewinn an Arbeitskraft und Zeit bringt, wenn sich mit der Frage der Zulässigkeit einer Beschwerde statt des mit drei Richtern besetzten Ausschusses ein Einzelrichter und die ihn unterstützenden Fachjuristen der Kanzlei befassen.
Was wir im Hinblick auf die oben genannte Gefahr und die geäußerten Bedenken teilen, ist, dass die Begriffe „Grundsatz der Achtung
der Menschenrechte“ und „kein erheblicher Nachteil für den Beschwerdeführer“ tatsächlich unbestimmt sind. Der Gerichtshof hat jedoch bislang Entscheidungen erlassen, die geeignet sind, die diesbezüglichen Befürchtungen zu zerstreuen; wir gehen daher davon aus, dass er auch im Hinblick auf diese beiden Begriffe Entscheidungen treffen wird, in denen seine freiheitliche Haltung zum Ausdruck kommt, und dass er sie mit Inhalt füllen wird. Denn auch bisher sind zahlreiche unbestimmte Formulierungen in der Konvention, in ihren Zusatzprotokollen oder in der Verfahrensordnung des Gerichtshofs durch die vom Gerichtshof entwickelte Rechtsprechung ausgefüllt worden, und es gibt keinerlei Anzeichen dafür, dass dies künftig nicht ebenso geschehen wird.
F. Zulässigkeitsprüfung
1. Verfahren der Zulässigkeitsprüfung
Gehen Beschwerden beim Gerichtshof ein, so erhalten sie zunächst eine vorläufige Nummer und werden von den in der Kanzlei tätigen Fachjuristen darauf geprüft, ob sie einen offensichtlichen Mangel aufweisen; liegt kein solcher Mangel vor, so werden sie endgültig registriert und in der Kammer, der sie zugewiesen worden sind, anhand der oben erläuterten Kriterien auf ihre Zulässigkeit geprüft. Diese Prüfung erfolgt in der Regel schriftlich nach Aktenlage; in Ausnahmefällen, in denen dies für erforderlich gehalten wird, findet jedoch auch hierzu eine mündliche Verhandlung statt (Art. 51 Abs. 5 und Art. 54 Abs. 4 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs, MİT).
Wie oben im Abschnitt über den Aufbau des Gerichtshofs erläutert, wird eine Beschwerde, nachdem sie beim Gerichtshof eingegangen ist, die erste Prüfung durchlaufen hat und endgültig registriert worden ist, einer der Sektionen des Gerichtshofs zugewiesen. Der Sektionspräsident bestimmt eine der innerhalb der Sektion gebildeten Formationen als Kammer und leitet die Beschwerde an diese Kammer weiter.
Bei Staatenbeschwerden wird die Beschwerde dem betroffenen Vertragsstaat zur Kenntnis gebracht, und der Vertragsstaat, gegen den sich die Beschwerde richtet, wird um Stellungnahme zur Zulässigkeit der Beschwerde ersucht. Nach Eingang dieser Stellungnahme wird sie dem beschwerdeführenden Vertragsstaat übermittelt und dessen Äußerung hierzu eingeholt. Sodann entscheidet die Kammer in nichtöffentlicher Sitzung unter Berücksichtigung auch des vom Berichterstatter zu der Sache erstellten Berichts über die Zulässigkeit der Staatenbeschwerde167 (Art. 51 Abs. 3 und 7 MİT).
Bei Individualbeschwerden hingegen wird die Zulässigkeitsprüfung von einem mit drei Richtern besetzten Ausschuss oder von einer Kammer vorgenommen. Stellt der Ausschuss bei seiner Prüfung fest, dass die Beschwerde ohne weitere Prüfung für unzulässig erklärt oder im Register des Gerichtshofs gestrichen werden kann, so kann er dies einstimmig beschließen; diese Entscheidung ist endgültig (Art. 53 MİT).
Das Protokoll Nr. 14 sieht vor, dass die Zulässigkeit von Einzelrichterbesetzungen
geprüft wird und dass die von den Richtern erlassenen Unzulässigkeitsentscheidungen endgültig sind. Die Entscheidung, mit der die Beschwerde für unzulässig erklärt wird, ist endgültig und beendet damit das Verfahren; ein Rechtsbehelf gegen diese Entscheidung ist nicht gegeben. Beschwerden hingegen, die von den Einzelrichterbesetzungen für zulässig befunden worden sind, werden zur Entscheidung über ihre Begründetheit und Zulässigkeit an die Ausschüsse und/oder Kammern weitergeleitet.
Erlässt der Ausschuss keine Unzulässigkeits- oder Streichungsentscheidung, so wird die Beschwerde von der Kammer behandelt. Wie bei der Prüfung durch den Ausschuss kann die Kammer, wenn sie feststellt, dass die Beschwerde ohne weitere Prüfung für unzulässig erklärt oder im Register des Gerichtshofs gestrichen werden kann, dies einstimmig beschließen (Art. 54 Abs. 2 MİT).
Anstatt die Beschwerde durch eine solche Unzulässigkeitsentscheidung zu erledigen, kann die Kammer beschließen, die Parteien aufzufordern, alle Auskünfte oder Unterlagen zu den Tatsachen vorzulegen, die sie für mit der Beschwerde zusammenhängend halten (Art. 54 Abs. 3 Buchst. a MİT), die Beschwerde dem „beklagten Vertragsstaat“ zur Kenntnis zu bringen und ihn zur Stellungnahme aufzufordern (Art. 54 Abs. 3 Buchst. b MİT) oder die Parteien einzuladen, weitere Stellungnahmen schriftlich einzureichen (Art. 54 Abs. 3 Buchst. c MİT).
Nachdem die Akte auf diese Weise vervollständigt worden ist, entscheidet die Kammer über die Zulässigkeit oder Unzulässigkeit der Beschwerde. Die Entscheidung, mit der die Beschwerde für unzulässig erklärt wird, ist endgültig und beendet damit das Verfahren; ein Rechtsbehelf gegen diese Entscheidung ist nicht gegeben. Wird die Beschwerde dagegen für zulässig erklärt, so setzt diese Entscheidung eine Reihe rechtlicher Verfahrensschritte in Gang, nämlich den Versuch, eine gütliche Einigung zwischen den Parteien herbeizuführen, und den Eintritt in die Prüfung der Begründetheit der Beschwerde168.
Wird eine Beschwerde für zulässig befunden, so wird dies dem Beschwerdeführer und dem Vertragsstaat, gegen den sich die Beschwerde richtet, mitgeteilt, und sie werden aufgefordert, innerhalb der gesetzten Frist ihre „Stellungnahme zur Begründetheit der Rechtssache“ schriftlich einzureichen. Dies ist für die Beschwerde ein wichtiger Abschnitt. Außerdem ist in diesem Stadium, sofern dies nicht bereits in der Beschwerdeschrift geschehen ist, der Anspruch auf gerechte Entschädigung zu konkretisieren und zusammen mit den Verfahrenskosten beziffert beim Gerichtshof geltend zu machen.
2. Beteiligung Dritter am Verfahren
Erhebt eine Einzelperson oder erheben mehrere Einzelpersonen Beschwerde gegen einen Vertragsstaat der Konvention, so sind auch der Vertragsstaat oder die Vertragsstaaten, deren Staatsangehörigkeit diese Person oder Personen besitzen, berechtigt, sich am Verfahren zu beteiligen, schriftliche Stellungnahmen abzugeben und an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen (Art. 36 EMRK)169.
Danach wird, nachdem über die Beschwerde eines Beschwerdeführers eine Zulässigkeitsentscheidung ergangen ist, dies auch dem Vertragsstaat mitgeteilt, dessen Staatsangehöriger der Beschwerdeführer ist (Art. 61 Abs. 1 MİT). Teilt der Vertragsstaat mit, dass er von diesem Recht Gebrauch machen will, so wird das weitere Verfahren vom Kammerpräsidenten bestimmt (Art. 61 Abs. 2 MİT).
Darüber hinaus kann der Gerichtshof im Interesse einer geordneten Rechtspflege die Beschwerde auch einem anderen Vertragsstaat oder anderen Vertragsstaaten, die nicht Partei des Verfahrens sind, oder Einrichtungen oder Organisationen zur Kenntnis bringen, damit sie Stellung nehmen und ausnahmsweise an den mündlichen Verhandlungen teilnehmen (Art. 36 Abs. 2 EMRK; Art. 61 Abs. 3 MİT). Hier handelt es sich jedoch nicht mehr um eine Beteiligung am Verfahren, sondern um eine Mitwirkung gleichsam als Sachverständiger, um Auffassungen und Informationen zu übermitteln.
Mit dem Protokoll Nr. 14 sollte auch dem Menschenrechtskommissar des Europarats das Recht eingeräumt werden, sich als Dritter
an dem Verfahren vor dem Gerichtshof zu beteiligen. Danach kann
der Kommissar dem Gerichtshof schriftliche Stellungnahmen vorlegen und auch als Dritter an den mündlichen Verhandlungen teilnehmen (Art. 13 des Zusatzprotokolls Nr. 14)170.
Der Antrag auf Beteiligung am Verfahren vor dem Gerichtshof muss nach der Mitteilung durch die Kanzlei innerhalb einer angemessenen Frist171 und in einer der Amtssprachen des Gerichtshofs gestellt werden (Art. 61 Abs. 3 MİT).
Der Kammerpräsident ist befugt, Beteiligungsanträge, die nicht fristgerecht und nicht in einer der Amtssprachen gestellt werden, zurückzuweisen und nicht zur Verfahrensakte zu nehmen. Er kann jedoch die gesetzte Frist verlängern und auch gestatten, dass die Eingabe statt in einer der Amtssprachen des Gerichtshofs in der Amtssprache eines der Vertragsstaaten erfolgt (Art. 61 Abs. 4 und 5 MİT).
G. Verfahren der Beschwerdeerhebung
1. Notwendige Angaben in der Beschwerdeschrift
Der unter der Überschrift Individualbeschwerden geregelte Art. 34 der Konvention enthält keinerlei Angaben zu Form und Inhalt der Beschwerden; demgegenüber sind in Art. 47 Abs. 1 und 2 der nach dem Protokoll Nr. 11 geltenden MİT alle Angaben, die in der Beschwerdeschrift enthalten sein müssen, im Einzelnen aufgeführt.
Danach muss eine Beschwerde folgende Angaben enthalten:
Name, Geburtsdatum, Beruf und vollständige Anschrift des Beschwerdeführers; gegebenenfalls Name, Beruf und vollständige Anschrift des Vertreters des Beschwerdeführers; Bezeichnung des Vertragsstaats, gegen den sich die Beschwerde richtet; Darstellung des Sachverhalts, der zur Verletzung der Konvention geführt hat; Darlegung zu den Artikeln der Konvention, deren Verletzung geltend gemacht wird; Erklärung zu den in Art. 35 Abs. 1 der Konvention geregelten Zulässigkeitsvoraussetzungen, nämlich dass die innerstaatlichen Rechtsbehelfe erschöpft sind und die Sechsmonatsfrist eingehalten ist; das mit der Beschwerde verfolgte Ziel und gegebenenfalls die materielle Wiedergutmachung als Ausgleich für den durch die Konventionsverletzung erlittenen Schaden; Erklärung darüber, ob in dieser Sache eine andere internationale Instanz angerufen worden ist; sowie die Unterschrift des Beschwerdeführers oder gegebenenfalls seines Vertreters.
Darüber hinaus müssen der Beschwerdeschrift als Anlagen alle Beweismittel beigefügt sein, die geeignet sind, den Sachverhalt zu belegen, der zu der behaupteten Rechtsverletzung geführt haben soll, ferner die Entscheidungen der Verwaltungs- oder Justizorgane, aus denen hervorgeht, dass die innerstaatlichen Rechtsbehelfe eingelegt und erschöpft worden sind, sowie, wenn der Beschwerdeführer einen Vertreter bestellt hat, die entsprechende Vollmacht.
Im Antragsteil der Beschwerdeschrift ist das mit der Beschwerde angestrebte Ergebnis kurz anzugeben. Dieser Teil sollte aus zwei Abschnitten bestehen. Im ersten Abschnitt ist anzugeben, hinsichtlich welcher Artikel der EMRK oder ihrer Zusatzprotokolle je nach Art der Beschwerde die Feststellung einer Verletzung durch den Gerichtshof begehrt wird. Im zweiten Abschnitt ist anzugeben, dass, sofern eine Rechtsverletzung vorliegt und dies beantragt wird, eine gerechte Entschädigung nach Art. 41 der Konvention begehrt wird. In diesem Stadium ist es nicht erforderlich, die Entschädigung und die entstandenen Verfahrenskosten konkret zu beziffern172. Dass dieser Antrag gestellt wird, muss jedoch ausdrücklich und unbedingt angegeben werden; denn der Gerichtshof nimmt ohne Antrag von Amts wegen weder eine Prüfung in Bezug auf einen Artikel vor, hinsichtlich dessen eine Feststellung nicht begehrt worden ist, noch spricht er eine gerechte Entschädigung zu.
Das Muster, das die Beschwerdeschrift in Form eines Formulars wiedergibt, kann über die offizielle Internetseite des Gerichtshofs bezogen werden; eine von uns nach diesem Muster angepasste Beschwerdeschrift ist zudem am Ende der Arbeit im Anhang abgedruckt (Anhang 1). Auch das Vollmachtsformular kann über die offizielle Internetseite des Gerichtshofs bezogen werden; der Gerichtshof akzeptiert aber auch eine notariell ausgestellte allgemeine Prozessvollmacht, sofern sie die Formulierung „ist auch zur Vertretung vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte befugt“ enthält. Eine nach dem vom Gerichtshof erstellten Muster angepasste Vollmacht ist am Ende der Arbeit abgedruckt (Anhang 2). Es genügt, dass die Vollmacht vom Beschwerdeführer unterzeichnet wird; einer zusätzlichen Beglaubigung durch irgendeine Behörde oder einen Notar bedarf es nicht173.
Die auf diese Weise samt Anlagen vorbereitete Beschwerdeschrift wird dem Gerichtshof auf dem Postweg übersandt. Ob dies mit gewöhnlicher Post oder per Einschreiben mit Rückschein zu geschehen hat, ist nicht festgelegt. Da die Erhebung der Beschwerde jedoch für die Rechtsverfolgung ein wichtiger Schritt ist und damit künftig etwa auftretende Beweisprobleme von vornherein vermieden werden, halten wir es für angebrachter, sie per Einschreiben mit Rückschein oder per Eilkurierdienst zu versenden174.
Die Anschrift, an die Beschwerden zu richten sind, lautet:
Cour européenne des droit de l’homme,
Conseil de l’Europe,
67075 Strasbourg – Cedex – France
oder
The Registrar
European Court of Human Rights
Council of Europe
67075 Strasbourg – Cedex – France
Neben dem oben erläuterten regulären Verfahren der Beschwerdeerhebung kann die Beschwerde in Ausnahmefällen auch per Telefax, per E-Mail oder telefonisch erhoben werden175. Damit auf diesem Wege erhobene Beschwerden die Eigenschaft einer wirksamen Beschwerde erlangen, müssen sie jedoch nachträglich durch eine auf dem Postweg übersandte Beschwerde bestätigt werden176. Auch dies muss – wenngleich es dafür keine geschriebene Regel gibt – innerhalb der aus der Praxis des Gerichtshofs hervorgegangenen Frist von sechs Wochen geschehen177.
Von diesen Möglichkeiten wird insbesondere auf die Beschwerdeerhebung per Telefax häufig zurückgegriffen, wenn die Beschwerde erst kurz vor Ablauf der Sechsmonatsfrist erhoben werden soll, für die erforderlichen Vorbereitungen aber nicht genügend Zeit bleibt. In diesem Telefax sind wiederum die Namen und vollständigen Anschriften des Beschwerdeführers und gegebenenfalls seiner Vertreter, die Bezeichnung des Vertragsstaats, gegen den sich die Beschwerde richtet, und – ganz kurz, möglichst auf nicht mehr als einer Seite – die Handlung oder Maßnahme anzugeben, die zu der behaupteten Verletzung geführt haben soll. Wegen dieser Eigenart werden solche Beschwerden im Schrifttum als „Vorabbeschwerde“ bezeichnet178. Einige Autoren sprechen hingegen von einer „dringlichen Individualbeschwerde“ und führen aus, dass sie insbesondere bei einer Verletzung des Rechts auf Leben (Art. 2 EMRK) oder des Verbots der Folter und Misshandlung (Art. 3 EMRK) zur Anwendung kommen könne179. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass weder in der Konvention noch in der MİT von einer solchen „dringlichen“ Beschwerde die Rede ist und dass dieser Weg auch außerhalb dringlicher Fälle beschritten werden kann, wenn es erforderlich ist.
Die Beschwerde zum Gerichtshof ist gebührenfrei. Ebenso kommt selbst dann, wenn die Beschwerde noch im letzten Stadium für unzulässig befunden wird oder erfolglos bleibt, eine Erstattung der Verfahrenskosten oder der dem Beschwerdegegner entstandenen Kosten nicht in Betracht. Dies ist ein Umstand, der es den Betroffenen erleichtert, ihre Rechte geltend zu machen.
Nach Eingang der Beschwerde legt der Gerichtshof zunächst eine vorläufige Akte an und prüft die Beschwerde auf offensichtliche Mängel; lassen sich diese beheben, so richtet die Kanzlei des Gerichtshofs ein Schreiben an den Beschwerdeführer und fordert ihn auf, die Mängel so bald wie möglich zu beheben. Liegt kein Mangel vor, so wird die Beschwerde endgültig registriert, und die Kanzlei des Gerichtshofs übersendet dem Beschwerdeführer ein Schreiben, in dem die Beschwerdenummer und das Datum der Registrierung der Beschwerde angegeben sind; außerdem wird darauf hingewiesen, dass insbesondere im weiteren Schriftverkehr die Beschwerdenummer unbedingt anzugeben ist.
2. Antrag auf vorläufige Maßnahmen
a. Rechtsnatur und Verfahren
Obwohl die Anordnung vorläufiger Maßnahmen durch supranationale Organe im Völkerrecht ein häufig anzutreffendes und in den einschlägigen positiven Regelungen verankertes Institut ist180, sind vorläufige Maßnahmen weder in der Fassung der EMRK vor dem Protokoll Nr. 11 noch in der Fassung nach dem Protokoll Nr. 11 vorgesehen. Wegen ihrer großen Notwendigkeit und Bedeutung für die Durchführung der Entscheidungen des Gerichtshofs wurde dieses Institut jedoch vor dem Protokoll Nr. 11 von der Kommission in Art. 36 ihrer Verfahrensordnung und nach dem Protokoll Nr. 11 in Art. 39 der geänderten Verfahrensordnung des Gerichtshofs unter der Überschrift „Vorläufige Maßnahmen“ geregelt.
Danach kann die Kammer oder gegebenenfalls ihr Präsident auf eine erhobene Beschwerde hin von Amts wegen oder auf Antrag der Parteien oder jeder anderen betroffenen Person die vorläufigen Maßnahmen treffen und den Parteien bezeichnen, die sie im Interesse der Parteien oder eines ordnungsgemäßen Verfahrensablaufs für erforderlich hält (Art. 39 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs, MİT). Diese Maßnahmen werden dem Ministerkomitee mitgeteilt (Art. 39 Abs. 2 MİT). Die Kammer, die die Entscheidung getroffen hat, kann von den Parteien Auskünfte über die Durchführung der vorläufigen Maßnahme und zu damit zusammenhängenden Fragen verlangen (Art. 39 Abs. 3 MİT).
Im Schrifttum wird im Wege der Auslegung der bisherigen Entscheidungen der EKMR und des EGMR ausgeführt, dass der Gerichtshof für die Anordnung einer vorläufigen Maßnahme das Vorliegen von drei Voraussetzungen verlangt. Diese sind: Dringlichkeit, das Vorliegen eines offenkundigen oder mit hoher Wahrscheinlichkeit eintretenden, nachträglich nicht wiedergutzumachenden Schadens sowie das Vorliegen von Tatsachen, die auf den ersten Blick die Berechtigung des Begehrens oder die Konventionswidrigkeit deutlich erkennen lassen181.
Eine vorläufige Maßnahme kann nach einer auf Antrag des Beschwerdeführers vorgenommenen Prüfung angeordnet werden, vom Gerichtshof im Zusammenhang mit einer Beschwerde aber auch von Amts wegen. Der Antrag auf Erlass einer vorläufigen Maßnahme ist über die einfachsten und schnellsten Kommunikationsmittel, nämlich per Telefax, E-Mail oder Kurierdienst, zu stellen. Soll der Antrag auf dem Postweg gestellt werden, so ist gewöhnliche Post zu vermeiden, und nach Ablauf einer angemessenen Zeit nach der Antragstellung ist durch einen Anruf bei der Kanzlei des Gerichtshofs zu klären, ob der Antrag eingegangen ist182. Bei Anträgen per Telefax und E-Mail ist darauf zu achten, dass sie nach Möglichkeit während der Öffnungszeiten der Kanzlei des Gerichtshofs gestellt werden.
Der Antrag ist in einer der Amtssprachen des Gerichtshofs oder in einer der Amtssprachen der Mitgliedstaaten des Europarats zu stellen. Auf dem Deckblatt der Antragsschrift ist in großer, fetter Schrift der Vermerk „Artikel 39 – Dringend“ anzubringen. Außerdem sind der Antragsschrift nach Möglichkeit Unterlagen beizufügen, die das Vorbringen belegen.
Damit der Gerichtshof die Prüfung eingehend und sorgfältig vornehmen kann, ist der Antrag auf Erlass einer vorläufigen Maßnahme unmittelbar nach der endgültigen innerstaatlichen Entscheidung unverzüglich und so bald wie möglich zu stellen. Darüber hinaus kann in Ausweisungs- und Auslieferungssachen der Antrag auch gestellt werden, bevor die innerstaatliche Entscheidung rechtskräftig geworden ist, wenn diese bereits mit ihrem Erlass vollstreckbar ist183.
Eine Durchsicht der bisherigen Entscheidungen des Gerichtshofs zeigt, dass vorläufige Maßnahmen in Fällen der Todesstrafe, der Auslieferung und der Ausweisung angeordnet worden sind. Damit hinsichtlich einer von einem Vertragsstaat getroffenen Auslieferungs- oder Ausweisungsentscheidung eine vorläufige Maßnahme angeordnet werden kann, muss für die von diesem Vorgehen betroffene Person in dem Land, in das sie sich begeben muss, ein hohes Risiko bestehen, Misshandlungen ausgesetzt zu werden184.
b. Das Problem der Verbindlichkeit vorläufiger Maßnahmen
Das wichtigste Problem auf diesem Gebiet ist die Frage der Durchsetzbarkeit und Verbindlichkeit der vom Gerichtshof angeordneten vorläufigen Maßnahme. Wie oben dargelegt, ist die vorläufige Maßnahme ein Institut, das nicht in der Konvention, sondern in der Verfahrensordnung des Gerichtshofs geregelt ist. Dass sie nicht in der Konvention geregelt ist, schafft Unsicherheit; es wird geltend gemacht, dass den Vertragsstaaten außerhalb der Konvention und der Zusatzprotokolle durch eine Verfahrensordnung keine Verpflichtung auferlegt werden könne. So wurde denn auch in der hierzu von der Kommission erlassenen Entscheidung Cruz Varas u. a. v. Schweden185 ausgeführt, dass die Entscheidung der Kommission über vorläufige Maßnahmen empfehlenden Charakter habe und für die Vertragsstaaten nicht verbindlich sei und dass es nicht möglich sei, den Vertragsstaaten außerhalb der Konvention und der Zusatzprotokolle durch eine Verfahrensordnung Verpflichtungen aufzuerlegen.
Der EGMR hat jedoch in seinem später zu derselben Frage ergangenen Urteil Mamatkulov und Abdurasulovic v. Türkei186 seine Rechtsprechung geändert und die Nichtbefolgung einer vorläufigen Maßnahme als Verletzung des Art. 34 der Konvention gewertet. Nachdem diese Sache an die Große Kammer verwiesen worden war, hat auch diese in gleicher Weise entschieden. So hat der Gerichtshof dieselbe Auffassung auch in seiner Entscheidung über den Antrag Abdullah Öcalans auf Erlass einer vorläufigen Maßnahme187 beibehalten, jedoch keine Verletzung des Art. 34 festgestellt, weil die Türkei dieser Entscheidung nachgekommen war188.
Die Entscheidung des Gerichtshofs, mit dieser Rechtsprechungsänderung vorläufige Maßnahmen für verbindlich zu erklären und in ihrer Nichtbefolgung eine Rechtsverletzung zu sehen, ist im Hinblick auf die Wirksamkeit der Urteile des EGMR und die Verwirklichung der Gerechtigkeit überaus zutreffend. In Fällen, in denen das Recht einer Person auf Leben oder das Verbot der Folter und Misshandlung in Rede steht, müssen die Vertragsstaaten den vom Gerichtshof angeordneten vorläufigen Maßnahmen nachkommen; andernfalls wäre die in Art. 34 letzter Satz der Konvention enthaltene „Verpflichtung, die wirksame Ausübung des Rechts auf Individualbeschwerde in keiner Weise zu behindern“, verletzt189.
3. Antrag auf Prozesskostenhilfe
Beschwerden zum EGMR sind gebührenfrei. Gleichwohl ist es mit verschiedenen Kosten verbunden, eine Beschwerde vor den Gerichtshof zu bringen; es kann daher vorkommen, dass Personen, deren Rechte verletzt worden sind, wegen ihrer wirtschaftlichen Bedürftigkeit diese Kosten nicht aufbringen und ihre Rechte nicht geltend machen können. Um dies zu verhindern und sicherzustellen, dass jedermann in gerechter Weise sein Recht suchen kann, sind in den Art. 91–96 MİT die Grundsätze und das Verfahren der Gewährung von „Prozesskostenhilfe“ an Beschwerdeführer geregelt.
Danach wird eine Abschrift des Schreibens, mit dem der Vertragsstaat zur Stellungnahme zur Zulässigkeit der Beschwerde aufgefordert wird, zur Kenntnisnahme auch dem Beschwerdeführer übersandt; in der Anlage zu diesem Schreiben wird der Beschwerdeführer außerdem gefragt, ob er „Prozesskostenhilfe“ beantragen will, und es wird ihm das entsprechende „Formular zur Erklärung über die Einkommensverhältnisse“ übersandt. Der Beschwerdeführer, der Prozesskostenhilfe beantragt, muss hierauf innerhalb der in dem übersandten Schreiben gesetzten Frist antworten.
Der Präsident der mit der Beschwerde befassten Kammer kann hierüber innerhalb der in Art. 54 Abs. 3 Buchst. b MİT geregelten Frist entscheiden. Bei der Entscheidung über die Prozesskostenhilfe ist der Kammerpräsident nicht an den Antrag des Beschwerdeführers gebunden; er kann Prozesskostenhilfe auch ohne entsprechenden Antrag von Amts wegen bewilligen (Art. 91 Abs. 1 MİT).
Das Formular zur Erklärung über die Einkommensverhältnisse enthält Fragen zur finanziellen Lage des Beschwerdeführers. Dieses Formular ist wahrheitsgemäß auszufüllen und, nachdem es vom Vorsteher des Stadtviertels oder des Dorfes (Muhtar) bestätigt worden ist, an den Gerichtshof zu senden. Es wird jedoch berichtet, dass die Muhtare in der Praxis aus verschiedenen Gründen davon absehen, dieses Formular zu bestätigen, dass stattdessen dasselbe Formular von den zuständigen Stellen der Gemeindeverwaltung bestätigt werden kann und dass der Gerichtshof anstelle dieses Formulars auch eine vom Muhtar ausgestellte Bedürftigkeitsbescheinigung akzeptiert190.
Prozesskostenhilfe wird nur bewilligt, wenn der Kammerpräsident überzeugt ist, dass sie für eine faire Durchführung des Verfahrens vor der Kammer notwendig ist und dass der Beschwerdeführer nicht über ausreichende Mittel verfügt, um die anfallenden Kosten ganz oder teilweise zu tragen (Art. 92 MİT).
Wird beschlossen, dem Beschwerdeführer Prozesskostenhilfe zu gewähren, so wird dies dem Beschwerdeführer oder gegebenenfalls seinem Vertreter mitgeteilt, und es werden ihnen drei Auskunftsformulare zum Ausfüllen übersandt. Nachdem dieses Formular ausgefüllt und zurückgesandt worden ist, wird die Prozesskostenhilfe in Euro auf das vom Beschwerdeführer oder seinem Vertreter angegebene Konto überwiesen. Die Prozesskostenhilfe wird nicht in einer einzigen Zahlung geleistet, sondern je nach dem erreichten Verfahrensstadium zu dem Zeitpunkt und in der Höhe, wie es erforderlich ist.
Die Prozesskostenhilfe erstreckt sich auch auf das Verfahren vor der Großen Kammer (Art. 91 Abs. 2 MİT).
Spricht der Gerichtshof im abschließenden Urteil in der Sache eine gerechte Entschädigung zu, so zieht er den Betrag der zuvor gewährten Prozesskostenhilfe von dem als gerechte Entschädigung zugesprochenen Betrag ab191.
H. Verfahrensweise und Verfahrensgang
Nachdem oben das Verfahren der Beschwerde, die ein Vertragsstaat oder Personen, die die Verletzung eines oder mehrerer der durch die EMRK und ihre Zusatzprotokolle garantierten Rechte geltend machen, beim EGMR erheben, sowie die Zulässigkeitsprüfung, der diese Beschwerde zunächst unterzogen wird, dargestellt worden sind, ist nunmehr die Prüfung zu erläutern, die der Gerichtshof in der Sache über die Beschwerde vornimmt. Die folgenden Ausführungen beziehen sich auf diese Prüfung der Begründetheit.
Die Beschwerde, die das Zulässigkeitsstadium durchlaufen hat, wird von der zuständigen Kammer des Gerichtshofs zunächst im Hinblick auf die Feststellung des vorgetragenen Sachverhalts behandelt; danach wird sie einerseits der Prüfung der Begründetheit unterzogen, während andererseits versucht wird, zwischen den Verfahrensparteien eine gütliche Einigung herbeizuführen. Im Ergebnis endet die Beschwerde entweder mit einer gütlichen Einigung oder mit der Feststellung, dass keine Rechtsverletzung vorliegt, oder mit der Feststellung, dass eine Rechtsverletzung vorliegt, und in den Fällen einer Rechtsverletzung, sofern dies für erforderlich gehalten wird, mit der Entscheidung, dass der Vertragsstaat, gegen den sich die Beschwerde richtet, dem oder den Beschwerdeführern eine gerechte Entschädigung zu zahlen hat.
1. Ermittlung und Feststellung des Sachverhalts
Hat eine Beschwerde das Zulässigkeitsstadium durchlaufen, so prüft der Gerichtshof, um zu einer Entscheidung gelangen zu können, zunächst den Sachverhalt, der die Rechtsverletzung herbeigeführt haben soll. Bei dieser Prüfung zieht der Gerichtshof zunächst die beiderseitigen Stellungnahmen der Parteien heran. Die von einer Beschwerde betroffenen Vertragsstaaten sind verpflichtet, dem Gerichtshof alle zur Durchführung der Ermittlungen erforderlichen Hilfen und Erleichterungen zu gewähren (Art. 38 Abs. 1 EMRK)192.
Für diese Prüfung, mit anderen Worten für die Ermittlungen, ist der Gerichtshof mit weitreichenden Befugnissen ausgestattet. Zu Ermittlungszwecken kann er Zeugen vernehmen, dies erforderlichenfalls in außerhalb des Gerichtshofs abgehaltenen Zeugenvernehmungsterminen tun, Sachverständigengutachten einholen oder einen Augenschein einnehmen. Der Gerichtshof führt diese Maßnahmen durch eines seiner Mitglieder durch, das er aus seiner Mitte damit beauftragt.
Je nach Komplexität der Beschwerde und Bedeutung der Sache kann der Gerichtshof die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beschließen; grundsätzlich werden die Verfahren vor dem EGMR jedoch nach Aktenlage geführt. Wird zu Ermittlungszwecken eine mündliche Verhandlung angeordnet, so ergeben sich die für die Verhandlung geltenden Verfahrensregeln aus den Art. 63-65 MİT.
2. Befugnis der mit drei Richtern besetzten Ausschüsse zur Entscheidung über die Begründetheit der Beschwerde
Mit dem Protokoll Nr. 14 sollten auch die Aufgaben der Ausschüsse geändert werden. Danach ist den Ausschüssen die Aufgabe übertragen worden, über gleichartige Beschwerden, zu denen der Gerichtshof bereits eine Rechtsprechung entwickelt hat, in der Sache zu verhandeln und zu entscheiden. Dies ergibt sich aus der Eigenschaft des EGMR als eines auf Präjudizien gestützten Gerichts. Auf diese Weise werden die Kammern und die Große Kammer von der Arbeitslast befreit, in gleichgelagerten Fragen fortwährend zu verhandeln und zu entscheiden. Derartige Entscheidungen kommen insbesondere dann in Betracht, wenn der Gerichtshof bereits zuvor über Menschenrechtsverletzungen verhandelt und entschieden hat, die auf ein strukturelles Problem im innerstaatlichen Recht des Vertragsstaats der Konvention zurückgehen, gegen den sich die Beschwerde richtet. In diesem Fall prüfen die Ausschüsse die Beschwerden in einem einfachen Verfahren und entscheiden rasch193.
Auch diese Regelung entspricht dem Zweck des Protokolls und ist geeignet, sowohl das Verfahren
zu beschleunigen als auch die Arbeitslast des Gerichtshofs zu verringern. Damit entfällt die Notwendigkeit, dass der Gerichtshof über gleichartige Beschwerden immer wieder verhandelt und entscheidet. Da sich hierzu im Wege der Rechtsprechung ohnehin Grundsatzentscheidungen herausgebildet haben, werden diese vom Ausschuss auf vergleichbare Fälle angewandt. Auf diese Weise kann auch die Zahl der Beschwerden zurückgehen, die an die Kammern und an die Große Kammer gelangen.
3. Versuch einer gütlichen Einigung (Friendly Settlement)
Art. 38 Abs. 1 der Konvention regelt das Verfahren der gütlichen Einigung. Danach wird, nachdem eine Beschwerde für zulässig befunden worden ist und bevor in der Sache entschieden wird, auf eine gütliche Einigung zwischen den Parteien hingewirkt. Die Regelung dieses Verfahrens beruht darauf, dass der EGMR ein subsidiärer gerichtlicher Schutzmechanismus ist; im Grunde haben alle internationalen Streitbeilegungsorgane diesen Charakter194. Die gütliche Einigung ist ein vom Völkerrecht anerkannter und daher auch in die EMRK aufgenommener Weg der Streitbeilegung195. Im Kern ist die gütliche Einigung eine der Formen des „Vergleichs“, der zu den traditionellen, im Bereich der internationalen Beziehungen entstandenen Mitteln zur friedlichen Beilegung zwischenstaatlicher Streitigkeiten gehört196. Sie unterscheidet sich von diesem jedoch dadurch, dass sie nicht nur zwischen Staaten stattfindet, sondern auch zwischen dem Einzelnen und dem Staat Anwendung findet197.
Als Gründe für die Regelung dieses Verfahrens werden genannt, dass Beschwerden vor Ablauf der regulären und recht langen Verfahrensdauer zum Abschluss gebracht werden sollen und dass den Vertragsstaaten die schwierige Lage erspart werden soll, in die sie angesichts einer möglichen Feststellung einer Rechtsverletzung auf internationaler Ebene geraten würden198.
Der Versuch einer gütlichen Einigung ist ein Verfahren, das sowohl bei Individualbeschwerden als auch bei Staatenbeschwerden zur Anwendung kommt. Nach Erlass der Zulässigkeitsentscheidung wird mitgeteilt, dass der Gerichtshof über seine Kanzlei zu jeder Hilfe bereit ist, damit die Beschwerde einer gütlichen Einigung zugeführt werden kann. Geht von den Parteien hierzu eine positive Antwort ein, so werden die für eine gütliche Einigung erforderlichen Schritte eingeleitet. Die Beschwerde ruht währenddessen. Der Gerichtshof übernimmt hier gleichsam die Rolle eines „Vermittlers“199.
Die Verhandlungen über eine gütliche Einigung werden vertraulich geführt (Art. 38 Abs. 2 EMRK; Art. 62 Abs. 2 MİT). Zweck dieser Vertraulichkeitsregel ist es zu verhindern, dass die Verhandlungen über eine gütliche Einigung erschwert werden. Wird die Vertraulichkeitsregel verletzt, so kann die Beschwerde im Register gestrichen werden200.
Keine im Rahmen der gütlichen Einigung geführte Verhandlung oder abgegebene Erklärung kann Wirkung entfalten oder verwertet werden, wenn die gütliche Einigung nicht zustande kommt und in das Verfahren zur Entscheidung über die Begründetheit der Beschwerde eingetreten wird. Auf Mitteilungen, mündliche Äußerungen, Vorschläge oder Zugeständnisse, die im Rahmen dieses Versuchs gemacht worden sind, darf im Verfahren über die Begründetheit der Beschwerde nicht Bezug genommen werden; das Verfahren wird fortgeführt und entschieden, als hätte es den Einigungsversuch nicht gegeben (Art. 62 Abs. 2 MİT).
Bei der gütlichen Einigung sind zwei wesentliche Elemente zu beachten. Das erste besteht darin, dass zwischen den Parteien eine Einigung erzielt worden ist, das zweite darin, dass die auf dieser Einigung beruhende Lösung auch vom Gerichtshof gebilligt worden ist. Dass allein zwischen den Parteien eine Einigung erzielt worden ist, genügt somit nicht, damit eine gütliche Einigung zustande kommt. Der Gerichtshof prüft, ob diese Einigung mit dem Zweck der Konvention vereinbar ist, und erklärt sodann, ob er die gütliche Einigung billigt201.
Tatsächlich gibt es zwei Arten der gütlichen Einigung. Die erste ist die „förmliche gütliche Einigung“, deren allgemeine Grundzüge wir oben darzustellen versucht haben und die vor dem Gerichtshof unter Beteiligung der Parteien zustande kommt. Die andere besteht darin, dass die Parteien während des laufenden Verfahrens informell zusammenkommen und sich einigen, dass der Beschwerdeführer infolgedessen seine Beschwerde nicht weiterverfolgt und damit deren Streichung im Register herbeiführt und dass die Beschwerde auf diese Weise endet. Naturgemäß beziehen sich die Angaben und Statistiken zu Versuchen einer gütlichen Einigung auf die förmlich zustande gekommene gütliche Einigung.
Endet eine Beschwerde mit einer gütlichen Einigung, so sind zwei Arten der Einigung möglich. Die gütliche Einigung hat entweder persönlichen oder öffentlichen Charakter. Bei der gütlichen Einigung persönlichen Charakters wird dem Beschwerdeführer entweder ein bestimmter Entschädigungsbetrag gezahlt und auf diese Weise versucht, den Schaden auszugleichen, den er durch das Verhalten des Staates erlitten hat, oder der Staat nimmt eine gegenüber dem Beschwerdeführer getroffene Maßnahme zurück oder beseitigt deren Folgen. Bei der gütlichen Einigung öffentlichen Charakters hingegen verpflichtet sich der Staat, eine Rechtsnorm seines innerstaatlichen Rechts zu ändern, und die Ergebnisse können auch anderen Personen zugutekommen, die in gleicher Weise betroffen waren.
Der Abschluss einer Beschwerde durch gütliche Einigung „bedeutet nicht, dass der Staat, gegen den sich die Beschwerde richtet, eine Rechtsverletzung begangen hat“; dies wird auch in den Entscheidungen über gütliche Einigungen ausdrücklich festgehalten. Auch die Zahlung, zu der sich der Staat verpflichtet, wird nicht als Gegenleistung für eine vom Vertragsstaat übernommene Verantwortung, sondern gleichsam als „Gunsterweis“ oder „Zeichen des guten Willens“ bezeichnet. Dieser Weg ist somit eine vermittelnde Lösung, bei der es weder Gewinner noch Verlierer gibt202. Während dies aus der Sicht der Person, deren Recht verletzt worden ist, ein positiver Weg ist, weil der Schaden auf irgendeine Weise ausgeglichen wird, stellt er für die Vertragsstaaten im Allgemeinen freilich gleichsam einen Weg nach dem Motto „zahlen und die Sache los sein“ dar. Insbesondere bei Beschwerden, bei denen der öffentliche Aspekt überwiegt, ist er ein Lösungsweg, der bewirkt, dass die von den Staaten begangenen Rechtsverletzungen und die diesbezügliche Haltung der Staaten nicht ans Licht kommen. Auf diese Weise entgehen die Staaten, gegen die sich die Beschwerde richtet, indem sie diesen Weg wählen, den negativen Auswirkungen einer gegen sie ergehenden „Feststellung einer Rechtsverletzung“203.
Mit dem Zustandekommen der gütlichen Einigung wird die hierüber ergangene Entscheidung des Gerichtshofs dem Ministerkomitee des Europarats zugeleitet (Art. 46 EMRK). Tritt danach bei der Durchführung der gütlichen Einigung ein Problem auf, so fällt dessen Behebung in die Verantwortung des Ministerkomitees. Mit der Zuleitung der Entscheidung an das Ministerkomitee enden Zuständigkeit und Verantwortung des Gerichtshofs in der Sache204.
Mit dem Protokoll Nr. 14 sollte auch die Regelung der gütlichen Einigung vereinfacht und
leichter handhabbar gemacht werden. Danach ist vorgesehen, dass sich der Gerichtshof in jedem Stadium des Verfahrens den Parteien zur Verfügung stellt, um eine gütliche Einigung zu erreichen. Sämtliche Schritte im Rahmen des Versuchs einer gütlichen Einigung sind vertraulich. Wird eine gütliche Einigung erzielt, so streicht der Gerichtshof die Rechtssache durch eine Entscheidung im Register, die eine kurze Zusammenfassung des Sachverhalts und der erzielten Lösung enthält. Außerdem wird die Entscheidung über die gütliche Einigung dem Ministerkomitee zugeleitet, damit es deren Durchführung veranlasst und überwacht (Art. 15 des Zusatzprotokolls Nr. 14).
Wie ersichtlich, bringt diese Regelung gegenüber der bisherigen Regelung der gütlichen Einigung
keine sehr großen Unterschiede. Die Formulierung dieses Verfahrens im Konventionstext wird vereinfacht, und es wird bestimmt, dass der Versuch in jedem Stadium des Verfahrens unternommen werden kann. Das Verfahren der gütlichen Einigung kann also auch schon dann betrieben werden, wenn eine Beschwerde noch auf ihre Zulässigkeit geprüft wird. Indem das Verfahren der gütlichen Einigung erleichtert wird, soll es wirksamer gestaltet werden; auf diese Weise soll eine Verringerung der Arbeitslast des Gerichtshofs erreicht werden. Im Übrigen gilt das zum Verfahren der gütlichen Einigung Ausgeführte auch für das System, das mit dem Protokoll Nr. 14 eingeführt werden sollte.
4. Abschluss der Ermittlungen und mündliche Verhandlung
Bleibt der Versuch einer gütlichen Einigung ohne Ergebnis, so wird die Prüfung der Begründetheit der Beschwerde fortgesetzt. In diesem Stadium wird entschieden, ob zur Verhandlung über die Beschwerde eine mündliche Verhandlung stattfindet. Wird beschlossen, über die Beschwerde mündlich zu verhandeln, so wird dies den Parteien mitgeteilt, und sie werden darauf hingewiesen, dass sie zur mündlichen Verhandlung zu erscheinen haben.
Vor der mündlichen Verhandlung kommen die Vertreter der Parteien im Dienstzimmer des Kammerpräsidenten mit diesem zusammen und legen gemeinsam den Ablauf der Verhandlung fest. In der Regel dauern die Verhandlungen nicht länger als zwei Stunden. Den Parteien werden je nach Art der Beschwerde dreißig oder fünfundvierzig Minuten eingeräumt, um ihr Vorbringen und ihre Auffassungen darzulegen; außerdem erhalten beide Parteien jeweils zehn oder fünfzehn Minuten, um auf die Gegenauffassungen zu erwidern. Je nach Art und Bedeutung der Rechtssache kann diese Zeit jedoch länger bemessen werden205.
Die mündlichen Verhandlungen sind nach der durch das Protokoll Nr. 11 eingeführten Regelung öffentlich. Danach sind die Verhandlungen öffentlich, soweit der Gerichtshof nicht von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei anders entscheidet (Art. 40 Abs. 1 EMRK, Art. 33 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs, MİT). Liegen jedoch die in Art. 33 Abs. 2 MİT genannten Fälle vor – wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Kindern oder der Schutz des Privatlebens der Parteien es verlangen oder soweit die Kammer es für unbedingt erforderlich hält, wenn unter besonderen Umständen die Öffentlichkeit die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde –, so können Zuhörer und Pressevertreter von der gesamten Verhandlung oder von einem Teil derselben ausgeschlossen werden.
Erscheint eine Partei ohne hinreichenden Grund nicht zur mündlichen Verhandlung, so kann die Verhandlung durchgeführt und das Verfahren auf diese Weise fortgesetzt werden, wenn der Gerichtshof zu dem Ergebnis gelangt, dass die Fortsetzung der Verhandlung in Abwesenheit der Parteien das Gerechtigkeitsempfinden nicht verletzt und für das Erreichen einer gerechten Entscheidung ohne Einfluss bleibt (Art. 65 MİT).
Nach der Registrierung einer Beschwerde sind sämtliche hierzu bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingereichten Aufzeichnungen und Schriftstücke der Öffentlichkeit zugänglich. Die einzige Ausnahme bilden die im Rahmen des Versuchs einer gütlichen Einigung eingereichten Schriftstücke und angefertigten Aufzeichnungen. Darüber hinaus ist auch der Kammerpräsident befugt zu entscheiden, dass diese Aufzeichnungen und Schriftstücke der Öffentlichkeit nicht zugänglich gemacht werden (Art. 40 Abs. 2 EMRK, Art. 33 Abs. 4 MİT).
Nach der mündlichen Verhandlung übermitteln die Parteien dem Gerichtshof schriftlich ihre Stellungnahmen zu den in der Verhandlung vorgetragenen Auffassungen und ihre abschließenden Stellungnahmen zur Rechtssache. Zusammen mit diesen Stellungnahmen ist außerdem, sofern dies bis dahin nicht geschehen ist, der mit der Beschwerde verfolgte Entschädigungsanspruch konkret zu beziffern und geltend zu machen; selbst wenn diese Ansprüche bereits zu Beginn der Beschwerde angegeben worden sind, müssen sie in diesem Stadium unbedingt erneut geltend gemacht werden, damit der Gerichtshof hierüber entscheiden kann; denn wie oben bereits ausgeführt, spricht der EGMR ohne Antrag des Beschwerdeführers von sich aus keine gerechte Entschädigung zu.
5. Entscheidung über die Begründetheit der Beschwerde
Nach Abschluss seiner Ermittlungen entscheidet der Gerichtshof über die Begründetheit der Beschwerde; diese Entscheidungen des Gerichtshofs sind stets mit Gründen versehen. Das Urteil enthält die Namen des Präsidenten und der Richter der Kammer, vor der das Verfahren geführt wurde, die Namen des Kanzlers und seines Stellvertreters, das Datum der Beschlussfassung und das der Verkündung, die Parteien der Rechtssache, die Namen der Vertreter des Vertragsstaats und gegebenenfalls der Vertreter und Berater des Beschwerdeführers, die Darstellung des Verfahrensgangs, den Sachverhalt der Rechtssache, eine Zusammenfassung des Vorbringens der Parteien, die rechtlichen Gründe der Entscheidung, den Urteilstenor, gegebenenfalls die Entscheidung über die Verfahrenskosten und die Entscheidung über die Entschädigung nach Art. 41 der Konvention, die Zahl der Richter, die die Mehrheit gebildet haben, etwaige abweichende Meinungen, erforderlichenfalls die Angabe, welche Sprachfassung maßgebend ist, sowie die Unterschriften des Kammerpräsidenten und des Kanzlers (Art. 74-77 MİT).
Über eine Beschwerde, die das Zulässigkeitsstadium durchlaufen hat, kann der Gerichtshof drei Arten von Entscheidungen erlassen. Dies sind die Unzulässigkeitsentscheidung, die Entscheidung über die Streichung der Rechtssache im Register und die Entscheidung über die Begründetheit der Rechtssache. Von diesen ist die Unzulässigkeitsentscheidung oben in den einschlägigen Abschnitten erläutert worden.
a. Entscheidung über die Verletzung der Konvention
In der Sache selbst kann der Gerichtshof zwei Arten von Entscheidungen erlassen. Dies sind die Feststellung, dass keine Rechtsverletzung vorliegt, und die Feststellung, dass eine Rechtsverletzung vorliegt. Gelangt der Gerichtshof im Ergebnis des Verfahrens zu dem Schluss, dass der Vertragsstaat, gegen den sich die Beschwerde richtet, kein Recht und keine Freiheit des Beschwerdeführers verletzt hat, so wird dies im Urteil festgestellt, und das Verfahren ist damit beendet.
Die andere Entscheidung, die in der Sache ergehen kann, ist die Entscheidung, dass der Vertragsstaat, gegen den sich die Beschwerde richtet, ein Recht oder eine Freiheit des Beschwerdeführers verletzt hat, kurz die Feststellung einer Rechtsverletzung. Die Gerichtsbarkeit des EGMR ist hinsichtlich der Frage, ob die in der aufgrund einer Beschwerde geprüften Sache behaupteten und als erwiesen erachteten Vorgänge oder Maßnahmen die in der EMRK und/oder ihren Zusatzprotokollen enthaltenen Rechte und Freiheiten verletzen, darauf beschränkt, „eine Feststellung zu treffen und gegebenenfalls eine Entschädigung zuzusprechen, um die nachteiligen Folgen für den Beschwerdeführer auszugleichen“206. Der Gerichtshof wird sich mit seinem Urteil also auf diese Feststellung beschränken und feststellen, dass die Konvention durch den Vertragsstaat verletzt worden ist.
Darüber hinaus ist der Gerichtshof nicht befugt, Entscheidungen zu treffen wie etwa, „die innerstaatlichen Regelungen wie Gesetze, Rechtsverordnungen mit Gesetzeskraft (KHK), Regierungsverordnungen (Tüzük) oder Verordnungen usw., die die Grundlage der zu der Rechtsverletzung durch den beklagten Vertragsstaat führenden Maßnahmen, Handlungen und Praktiken bilden, für nichtig zu erklären, zu ändern oder aufzuheben; Verwaltungsakte zu ändern; gerichtliche oder behördliche Entscheidungen aufzuheben oder zu ändern, gerichtliche oder verwaltungsrechtliche Sanktionen aufzuheben oder deren Vollstreckung auszusetzen“207. Ebenso wenig kommt es in Betracht, dass der Gerichtshof – was in unserem Land viel diskutiert wird – in seinen Urteilen, insbesondere in denen, die er im Rahmen einer Verletzung des in Art. 6 der Konvention geregelten „Rechts auf ein faires Verfahren“ erlässt, „die Wiederaufnahme des Verfahrens anordnet“208.
Ob die vom EGMR erlassenen Verletzungsurteile als Wiederaufnahmegrund ausgestaltet werden, ist eine Frage des innerstaatlichen Rechts. Der Gerichtshof hat jedoch in zwei Urteilen jüngsten Datums zur Verletzung des Art. 6 der Konvention209 nach Feststellung der Rechtsverletzung – wenn auch nicht im Urteilstenor – ausgeführt, „dass die nachteiligen Folgen dieser Rechtsverletzung grundsätzlich nur dann beseitigt werden können, wenn für die Beschwerdeführer zu gegebener Zeit und in geeignetem Rahmen ein neues Verfahren vor einem unabhängigen und unparteiischen Gericht durchgeführt wird“210. Dies zeigt, wenn auch nur implizit, dass der Gerichtshof wünscht, dass insbesondere seine Urteile zu Art. 6 als Wiederaufnahmegrund ausgestaltet werden. Darüber hinaus hat das Ministerkomitee des Europarats mit seiner Empfehlung Nr. R 2000/1226 vom 19.01.2000 den Mitgliedstaaten empfohlen, es als Grund für die Wiederaufnahme des Verfahrens anzuerkennen, wenn der EGMR feststellt, dass innerstaatliche Gerichtsentscheidungen gegen die Konvention oder ihre Zusatzprotokolle verstoßen. Zahlreiche Mitgliedstaaten sind dieser Empfehlung gefolgt und haben die genannten Verletzungsurteile des EGMR in ihrem innerstaatlichen Recht als Grund für die Wiederaufnahme des Verfahrens geregelt211.
So ist denn auch in unserem Land für das Strafverfahren anerkannt worden, dass die Verletzungsurteile des EGMR einen Grund für die Wiederaufnahme des Verfahrens bilden. Hierzu ist mit der durch Art. 1 des Gesetzes Nr. 4793 vom 23.01.2003 in Art. 445 Abs. 1 der türkischen Zivilprozessordnung Nr. 1086 (HUMK) eingefügten Ziffer 11 und mit der durch Art. 3 desselben Gesetzes in Art. 327 der früheren türkischen Strafprozessordnung Nr. 1412 (CMUK) eingefügten Ziffer 6 geregelt worden, dass innerhalb eines Jahres die Wiederaufnahme des Verfahrens beantragt werden kann, wenn ein Urteil des EGMR ergeht, wonach von den ordentlichen Gerichten erlassene Urteile die EMRK verletzen. Damit sind durch das Gesetz Nr. 4793 die Urteile des EGMR sowohl für das Zivilprozessrecht als auch für das Strafprozessrecht als Grund für die Wiederaufnahme des Verfahrens anerkannt worden. Auch in der am 01.06.2005 in Kraft getretenen türkischen Strafprozessordnung Nr. 5271 (CMK), die die CMUK aufgehoben hat, ist dieselbe Konstellation in Art. 311 Abs. 1 Buchst. „f“ geregelt, der die Fälle der Wiederaufnahme des Verfahrens normiert212. Heute sind in unserem Land in der ordentlichen Gerichtsbarkeit die Verletzungsurteile des EGMR einer der Gründe für die Wiederaufnahme des Verfahrens.
Für das Verwaltungsprozessrecht ist durch den Buchstaben „ı“, der mit Art. 6 des Gesetzes Nr. 4928 vom 15.07.2003 in Art. 53 Abs. 1 des türkischen Verwaltungsprozessgesetzes (İYUK) eingefügt wurde, der das Institut der Wiederaufnahme des Verfahrens regelt, ausdrücklich bestimmt worden, dass die Urteile des EGMR einen Grund für die Wiederaufnahme des Verfahrens bilden.
Damit ist für das Zivilprozessrecht, das Strafprozessrecht und das Verwaltungsprozessrecht durch normative Regelungen ausdrücklich bestimmt, dass die Urteile des EGMR einen Grund für die Wiederaufnahme des Verfahrens bilden.
b. Entscheidung über die gerechte Entschädigung
Wird auf die erhobene Beschwerde hin entschieden, dass der Vertragsstaat, gegen den sich die Beschwerde richtet, die Konvention verletzt hat, und ist eine Wiedergutmachung des Schadens des Beschwerdeführers mit den Mitteln des innerstaatlichen Rechts nicht möglich, so kann der Gerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers nach Art. 41 der Konvention entscheiden, dass dem Beschwerdeführer eine gerechte Entschädigung in angemessener Höhe zu zahlen ist.
Diese gerechte Entschädigung stellt sowohl einen materiellen Ausgleich für den Schaden dar, den der Beschwerdeführer durch die Rechtsverletzung erlitten hat, als auch einen Ersatz der Kosten, die ihm für die Beschwerde entstanden sind. Dies liegt jedoch ganz in der Hand des Gerichtshofs. Je nach Art der Beschwerde ordnet er mitunter nur den Ersatz der Kosten an, ohne eine Entschädigung zuzusprechen, mitunter verhält es sich genau umgekehrt, oder er entscheidet, dass für eine gerechte Entschädigung überhaupt kein Raum ist.
Damit der Gerichtshof eine gerechte Entschädigung zusprechen kann, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Diese sind: die Verletzung eines oder mehrerer der in der Konvention oder den Zusatzprotokollen enthaltenen Rechte und Freiheiten, die Unmöglichkeit, die Folgen der Verletzung nach dem einschlägigen innerstaatlichen Recht vollständig zu beseitigen, sowie das Vorliegen eines Antrags des Beschwerdeführers auf gerechte Entschädigung und dessen Belegung. In Fällen, in denen der Schaden nicht belegt oder nicht berechnet werden kann, spricht der Gerichtshof jedoch unter Rückgriff auf den Begriff der „Billigkeit“ eine gerechte Entschädigung zu213.
Der Gerichtshof gibt in seinem Urteil über die Begründetheit der Beschwerde die Höhe der zugesprochenen gerechten Entschädigung, die Zahlungsweise, den Zahlungsort und die Zahlungsfrist, deren Unpfändbarkeit, die Verpflichtung zur Zahlung unmittelbar an den Beschwerdeführer sowie die anzuwendenden Verzugszinsen ausdrücklich an. In manchen Fällen wird jedoch, nachdem die Rechtsverletzung festgestellt und hierüber entschieden worden ist, über die Anträge auf gerechte Entschädigung gesondert verhandelt, und die Frage, ob eine solche geboten ist und gegebenenfalls in welcher Höhe, wird in diesem eigenen Verfahren entschieden.
c. Endgültigkeit des Urteils
Die von der Kammer erlassenen Urteile werden kraft der Verweisung des Art. 42 der Konvention auf Art. 44 Abs. 2 endgültig, wenn die in diesem Absatz genannten Fälle eintreten. Danach werden die Urteile der Kammer endgültig, wenn die Parteien erklären, dass sie die Verweisung der Rechtssache an die Große Kammer nicht beantragen werden, mit Ablauf von drei Monaten nach dem Datum des Urteils der Kammer, wenn die Verweisung der Rechtssache an die Große Kammer von den Parteien nicht beantragt worden ist, und wenn die Große Kammer den Antrag auf Verweisung der Rechtssache an die Große Kammer nach Art. 43 der Konvention ablehnt.
Die endgültigen Urteile werden gemäß Art. 44 Abs. 3 der Konvention nach dem in Art. 78 MİT geregelten Verfahren veröffentlicht.
6. Rechtsbehelfe gegen die Entscheidung in der Sache
Durch die mit dem Protokoll Nr. 11 vorgenommene Neuregelung des gerichtlichen Schutzmechanismus ist der EGMR zu einem zweistufigen Rechtsprechungsorgan eigener Art geworden. Dies wird dadurch gewährleistet, dass die Urteile seiner Kammern vor die Große Kammer gebracht und dort überprüft werden können. Daneben kann gegen die endgültigen Urteile des Gerichtshofs auch ein Antrag auf Urteilsberichtigung gestellt werden. Gegen die Urteile des Gerichtshofs gibt es daher zwei Rechtsbehelfe, von denen der eine als ordentlicher, der andere als außerordentlicher bezeichnet werden kann214. Außerdem ist hier darauf hinzuweisen, dass die Große Kammer, die ordentliche Rechtsbehelfsinstanz gegen Kammerurteile, in bestimmten Fällen als erstinstanzliches Gericht tätig wird.
a. Die Große Kammer als erstinstanzliches Gericht
Die Große Kammer, die durch das Protokoll Nr. 11 eigentlich als zweitinstanzliches Gericht ausgestaltet worden ist, wird nach Art. 30 der Konvention hinsichtlich der an sie abgegebenen Beschwerden auch als erstinstanzliches Gericht tätig.
Sieht die Kammer, der eine Beschwerde zugewiesen worden ist, voraus, dass sich im Zusammenhang mit der Beschwerde schwerwiegende Fragen der Auslegung der Konventionsbestimmungen stellen werden oder dass ein Widerspruch zu früheren Urteilen entstehen wird, so kann sie beschließen, die Sache an die Große Kammer abzugeben (Art. 72 Abs. 1 MİT). Die Kammer kann dies in jedem Stadium des Verfahrens beschließen. Diese Entscheidung der Kammer wird den Parteien vom Kanzler mitgeteilt; die Parteien haben das Recht, dieser Entscheidung innerhalb eines Monats zu widersprechen (Art. 72 Abs. 2 MİT). Wie oben bereits ausgeführt, hat der Widerspruch der Parteien gegen diese Entscheidung jedoch keine konkrete Folge; die Kammer gibt die Sache mit dieser Entscheidung an die Große Kammer ab.
Auch wenn eine der Parteien dem nicht widerspricht, gelangt die Rechtssache an die Große Kammer. In diesem Fall wird die Große Kammer als erstinstanzliches Gericht tätig; das oben dargestellte Verfahren gilt auch für die Rechtssachen, in denen die Große Kammer als erstinstanzliches Gericht tätig wird.
b. Ordentlicher Rechtsbehelf
Art. 43 der Konvention regelt demgegenüber das Tätigwerden der Großen Kammer als zweitinstanzliches Gericht, den eigentlichen Grund ihrer Errichtung. Danach wird dieser Weg dadurch in Gang gesetzt, dass eine Partei oder beide Parteien beantragen, das Urteil der Kammer vor die Große Kammer zu bringen. Die Verweisung einer Rechtssache an die Große Kammer kann nach Art. 43 Abs. 1 EMRK innerhalb von drei Monaten nach dem Datum des Urteils der Kammer beantragt werden. Dieser Antrag wird mit einem Schriftsatz gestellt, der auch die Gründe enthält, die nach Auffassung des Antragstellers eine zweitinstanzliche Verhandlung erfordern. Der Antrag wird zunächst von einem bei der Großen Kammer gebildeten Kollegium von fünf Richtern geprüft, das darüber entscheidet, ob die Verweisung an die Große Kammer erforderlich ist. Nur die Rechtssachen, denen dieses Kollegium zustimmt, können vor die Große Kammer gebracht werden.
Dass die Verweisung eines Verfahrens an die Große Kammer eine Ausnahme vom normalen Verfahrensgang darstellt, ist in Art. 43 der Konvention und in Art. 73 Abs. 1 der Verfahrensordnung ausdrücklich geregelt. Demnach ist dieses durch das Protokoll Nr. 11 eingeführte Verfahren keine zweite Instanz im eigentlichen Sinne. Eine Rechtssache wird von diesem fünfköpfigen Kollegium nur dann an die Große Kammer verwiesen, wenn es der Auffassung ist, dass eine schwerwiegende Frage, die die Auslegung und Anwendung der Konvention und ihrer Zusatzprotokolle berührt, oder eine schwerwiegende Frage von allgemeiner Bedeutung vorliegt, die eine Prüfung durch die Große Kammer erfordert215. Da ein Kammerurteil nicht ohne Vorprüfung an die Große Kammer verwiesen werden kann, handelt es sich um einen Ausnahmeweg.
Die erneute Befassung der Großen Kammer mit der Rechtssache ist weniger eine Revisionsprüfung als vielmehr ein Berufungsverfahren216; denn man begnügt sich nicht damit, die Rechtssache lediglich einer rechtlichen Kontrolle im Hinblick auf die Anwendung der Konvention und ihrer Zusatzprotokolle zu unterziehen, sondern es wird darüber hinaus auch über den der Rechtssache zugrunde liegenden Sachverhalt verhandelt.
Die Entscheidung des fünfköpfigen Kollegiums, den Antrag auf Verweisung der Rechtssache an die Große Kammer abzulehnen, ist endgültig. Mit dieser Entscheidung ist die Rechtssache abgeschlossen und das Urteil der Kammer endgültig geworden. In dieser Entscheidung muss das Kollegium keine Gründe angeben (Art. 73 Abs. 2 MİT); diese Regelung wird im Schrifttum zu Recht mit der Begründung kritisiert, dass sie das in Art. 6 der Konvention geregelte Recht auf ein faires Verfahren beeinträchtige217.
Im Übrigen gelten die oben zum Verfahren vor den Kammern dargestellten Gesichtspunkte auch vor der Großen Kammer; sie werden lediglich entsprechend der Struktur der Großen Kammer angepasst.
Das Urteil der Großen Kammer ist endgültig und beendet das Verfahren.
c. Außerordentlicher Rechtsbehelf
Tatsächlich kennen die Konvention und die Verfahrensordnung keine Unterscheidung zwischen ordentlichem und außerordentlichem Rechtsbehelf. In diesen Texten sind als Rechtsbehelfe die Anrufung der Großen Kammer und die Wiederaufnahme des Verfahrens geregelt. Dass der eine jedoch für noch nicht endgültige, der andere für endgültige Urteile vorgesehen ist, hat dazu geführt, dass sie im Schrifttum in einen ordentlichen und einen außerordentlichen Rechtsbehelf unterschieden werden.
Die in Art. 80 MİT geregelte Wiederaufnahme des Verfahrens ist ein außerordentlicher Rechtsbehelf gegen Urteile des Gerichtshofs; denn dieser Weg kann nur gegen die vom Gerichtshof erlassenen, endgültig gewordenen Urteile beschritten werden.
Bei diesem Rechtsbehelf hat eine Partei, wenn sie vom Vorliegen einer Tatsache Kenntnis erlangt, die ihrer Natur nach einen entscheidenden Einfluss auf das Zustandekommen des Urteils gehabt hätte und die zum Zeitpunkt der Verkündung des Urteils dem Gerichtshof unbekannt war und auch ihr selbst nicht bekannt sein konnte, das Recht, innerhalb von sechs Monaten nach Kenntniserlangung beim Gerichtshof die Berichtigung des Urteils zu beantragen.
Die Wiederaufnahme des Verfahrens wird mit einem bei der Kanzlei einzureichenden Schriftsatz beantragt. In diesem Schriftsatz sind das Urteil, dessen Berichtigung begehrt wird, und der Grund anzugeben, auf den der Berichtigungsantrag gestützt wird. Außerdem sind dem Schriftsatz Kopien der Auskünfte und Unterlagen beizufügen, aus denen sich der Grund ergibt, der den Berichtigungsantrag rechtfertigt.
Die Kammer oder die Große Kammer, die das Urteil erlassen hat, kann den Berichtigungsantrag mit der Begründung zurückweisen, dass kein Umstand vorliegt, der eine Prüfung rechtfertigt. Wird der Berichtigungsantrag hingegen angenommen, so übermittelt die Kanzlei ihn den Parteien, und diese werden aufgefordert, innerhalb der vom Präsidenten des Gerichtshofs gesetzten Frist Stellung zu nehmen. Ist hierzu die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beschlossen worden, so bestimmt der Kammerpräsident auch den Verhandlungstermin und teilt ihn den Parteien mit.
Auch über die Wiederaufnahme des Verfahrens entscheidet der Gerichtshof durch Urteil. Nach Art. 71 MİT gilt das Verfahren der Wiederaufnahme auch für die von der Großen Kammer erlassenen Urteile.
d. Auslegung der Urteile des Gerichtshofs
Jede Partei der Rechtssache kann bei der Kammer oder der Großen Kammer, die das Urteil erlassen hat, die Auslegung des vom Gerichtshof erlassenen Urteils beantragen. Dieser Antrag wird mit einem Schriftsatz bei der Kanzlei eingereicht; darin sind der Absatz oder die Absätze des Urteils, deren Erläuterung begehrt wird, genau zu bezeichnen.
Ist der Gerichtshof der Auffassung, dass das Urteil, dessen Erläuterung beantragt wird, keinen erläuterungsbedürftigen Punkt enthält, so kann er den Antrag zurückweisen. Wird der Antrag nicht zurückgewiesen, so wird er der anderen Partei oder den anderen Parteien mitgeteilt, und sie werden aufgefordert, innerhalb der vom Kammerpräsidenten gesetzten Frist zu diesem Antrag Stellung zu nehmen. Ist hierzu die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beschlossen worden, so bestimmt der Kammerpräsident auch den Verhandlungstermin und teilt ihn den Parteien mit.
Auch über die Auslegung entscheidet der Gerichtshof durch Urteil (Art. 79 MİT). Nach Art. 71 MİT gilt das Verfahren der Auslegung von Urteilen auch für die von der Großen Kammer erlassenen Urteile.
e. Berichtigung von Fehlern in Entscheidungen und Urteilen des Gerichtshofs
Nach Art. 81 MİT kann der Gerichtshof Schreib-, Rechen- oder Datumsfehler in einer von ihm erlassenen Entscheidung oder in einem Urteil innerhalb eines Monats nach deren Verkündung von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei berichtigen. Ebenfalls nach Art. 81 MİT bleiben die Bestimmungen über die Berichtigung von Urteilen und über die Wiedereintragung von Beschwerden in das Register und deren Behandlung unberührt.
7. Streichung von Beschwerden im Register
Nach Art. 37 der Konvention kann der Gerichtshof die Streichung von Beschwerden im Register beschließen, wenn die in diesem Artikel genannten Gründe vorliegen. In der Konvention sind als Gründe für die Streichung einer Beschwerde im Register genannt:
- dass der Beschwerdeführer seine Beschwerde nicht weiterzuverfolgen beabsichtigt,
- dass die Streitigkeit, die zu der Beschwerde geführt hat, einer Lösung zugeführt worden ist
- dass ein vom Gerichtshof festgestellter Grund vorliegt, aus dem eine weitere Prüfung der Beschwerde nicht erforderlich ist.
Darüber hinaus wird im Schrifttum aufgrund der Auslegung verschiedener Entscheidungen des Gerichtshofs ausgeführt, dass auch die Rücknahme der Beschwerde, die Unmöglichkeit, mit dem Beschwerdeführer Kontakt aufzunehmen, die Nichtbeantwortung von Schreiben innerhalb der gesetzten Frist und damit der fehlende Wille, die Beschwerde fortzuführen, sowie der Tod des Beschwerdeführers, wenn keine Erben vorhanden sind oder die Erben keine Erklärung abgeben, die Beschwerde fortführen zu wollen, zur Streichung der Beschwerde im Register führen218.
Die Streichungsentscheidung kann in jedem Stadium des Verfahrens bis zum Erlass des Urteils ergehen. Für die Streichung der Beschwerde im Register macht es keinen Unterschied, ob sie das Zulässigkeitsstadium bereits durchlaufen hat.
Hinsichtlich des Verfahrens und der Gründe der Streichung von Beschwerden im Register besteht zwischen Individualbeschwerden und Staatenbeschwerden kein Unterschied.
Art. 37 Abs. 1 Satz 2 der Konvention, der die Streichung im Register regelt, bestimmt, dass der Gerichtshof die Prüfung der Beschwerde trotz Vorliegens der Streichungsgründe fortsetzen kann, wenn die Achtung der Menschenrechte, wie sie in der Konvention und ihren Zusatzprotokollen niedergelegt sind, dies erfordert. Abs. 2 desselben Artikels bestimmt ferner, dass der Gerichtshof eine von ihm im Register gestrichene Beschwerde wieder in das Register eintragen und ihre Prüfung fortsetzen kann, wenn die Umstände dies rechtfertigen.
IV. Durchführbarkeit der Urteile
A. Endgültigkeit der Urteile des Gerichtshofs
Im Hinblick auf die Durchführbarkeit der Urteile des Gerichtshofs ist zunächst festzuhalten, dass die Urteile des Gerichtshofs endgültig sind. Die von den Kammern des Gerichtshofs erlassenen Urteile werden nach Art. 44 Abs. 2 der Konvention endgültig. Die Urteile der Großen Kammer hingegen sind endgültig. Gegen die auf diese Weise endgültig gewordenen oder von vornherein endgültigen Urteile des Gerichtshofs kann kein anderes Organ angerufen werden.
Die Urteile des Gerichtshofs haben relative Wirkung und sind daher nur für die Parteien der Rechtssache verbindlich. Andere Personen, Einrichtungen oder Staaten können aus diesen Urteilen keinen Nutzen ziehen. Da die Urteile des EGMR jedoch für die Herausbildung der europäischen öffentlichen Ordnung von großer Wirkung sind, achten die Vertragsstaaten darauf, der vom Gerichtshof geschaffenen Rechtsprechung zu folgen und den Urteilen entsprechende Rechtsvorschriften zu erlassen219.
B. Pflicht zur Durchführung der Urteile des Gerichtshofs
Die Pflicht der Vertragsstaaten, die Urteile des Gerichtshofs zu befolgen, ist in Art. 46 Abs. 1 der Konvention geregelt. Danach erkennen die Vertragsstaaten an, in einer Rechtssache, in der sie Partei sind, an das endgültige Urteil des Gerichtshofs gebunden zu sein.
C. Durchführung der Urteile des Gerichtshofs und ihre Wirkung auf das innerstaatliche Recht
Das vom Gerichtshof erlassene Urteil ist nicht aus sich heraus und unmittelbar wirksam220, das heißt, es ist nicht vollstreckbar221. Der Gerichtshof erlässt lediglich ein „Feststellungsurteil“ darüber, dass die in der Konvention oder den Zusatzprotokollen geregelten Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, und spricht darüber hinaus, wenn er es für erforderlich hält und dies beantragt worden ist, einen Betrag als gerechte Entschädigung zu. Kurz gesagt, die vom Gerichtshof erlassenen Urteile sind Urteile „deklaratorischer/feststellender/erklärender“ Art222. Die Umsetzung der Urteile des Gerichtshofs ist hingegen den Vertragsstaaten überlassen, gegen die das Urteil ergangen ist223. Dies ist die natürliche Folge davon, dass es im Völkerrecht kein Zwangsvollstreckungsorgan gibt224.
Vom Vertragsstaat durchzuführen ist der Tenor des vom Gerichtshof erlassenen Urteils. Dessen Auslegung und Durchführung ist ganz dem Vertragsstaat überlassen225. Auch der Gerichtshof kann im Rahmen der oben dargelegten Natur des Urteils keine Entscheidung treffen, die dem Vertragsstaat eine Verpflichtung auferlegt, etwa die Strafe aufzuheben, das Gesetz zu ändern und dergleichen. Er kann jedoch im Hinblick auf die Durchführbarkeit des Urteils Erläuterungen geben oder einen Weg weisen226. So hat die Große Kammer in ihrem Urteil Abdullah Öcalan v. Türkei vom 12.05.2005 im Hinblick auf die Durchführbarkeit des Urteils des Gerichtshofs zwei Wege in Form einer Empfehlung aufgezeigt, nämlich „die Wiedereröffnung der Sache oder die Wiederaufnahme des Verfahrens“.
Die Urteile des Gerichtshofs können durch eine Änderung der Rechtsvorschriften, durch eine Änderung der Anwendung der Rechtsvorschriften, durch die Schließung einer Lücke in den Rechtsvorschriften, durch die Einräumung des Rechts auf ein neues Verfahren an den Beschwerdeführer oder durch die Zahlung des vom Gerichtshof festgesetzten Betrags der gerechten Entschädigung an den Beschwerdeführer227 erfüllt werden.
Was die konkrete Praxis betrifft, so ist festzustellen, dass die Vertragsstaaten die Urteile des Gerichtshofs durchführen.
D. Überwachung der Durchführung der Urteile des Gerichtshofs
Die Aufgabe, die Durchführung der Urteile des Gerichtshofs durch die Vertragsstaaten zu überwachen, ist nach Art. 46 Abs. 2 der Konvention dem Ministerkomitee des Europarats übertragen. Die Überwachungsbefugnis des Ministerkomitees endet mit dem Erlass der Entscheidung, mit der festgestellt wird, dass das Urteil des Gerichtshofs erfüllt worden ist.
Das Ministerkomitee ist ein Organ politischer Natur; deshalb ist dem Ministerkomitee, das vor dem Protokoll Nr. 11 die Befugnis innehatte, in einer Rechtssache die abschließende Entscheidung zu treffen, diese Befugnis durch das Protokoll Nr. 11 entzogen worden, und das Komitee ist im Hinblick auf die Durchführung der Urteile des Gerichtshofs als reines Überwachungsorgan ohne richterliche Aufgabe eingesetzt worden.
Wie die Überwachungsbefugnis des Ministerkomitees auszuüben ist, ist in den Regeln festgelegt, die das Komitee zur Anwendung des Art. 46 der Konvention am 10. Januar 2001 in der 736. Sitzung der Ministerbeauftragten angenommen hat228.
Danach wird das endgültige Urteil des Gerichtshofs dem Ministerkomitee zugeleitet. Das Ministerkomitee setzt dieses Urteil auf seine Tagesordnung. Hat der Gerichtshof eine Verletzung festgestellt, so fragt das Ministerkomitee den Vertragsstaat, welche Maßnahmen er zur Erfüllung des Urteils ergreifen wird, und verlangt, dass ihm diese mitgeteilt werden. Dabei gibt das Ministerkomitee dem Vertragsstaat keine Vorschläge oder Hinweise zu den Maßnahmen, die zur Erfüllung des Urteils erforderlich sind.
Hält das Ministerkomitee die vom Vertragsstaat unterbreiteten Vorschläge für angemessen, so stellt es dies durch eine Entschließung fest und setzt die Rechtssache von seiner Tagesordnung ab. Andernfalls bleibt die Rechtssache auf der Tagesordnung des Ministerkomitees, bis die zur Erfüllung des Urteils zu ergreifenden Maßnahmen für angemessen befunden werden, und wird gegenüber dem Vertragsstaat, gegen den das Verletzungsurteil ergangen ist, als politisches Druckmittel zur Erfüllung des Urteils eingesetzt229.
Mit dem Protokoll Nr. 14 zur EMRK sollten auch die Aufgaben des Ministerkomitees
geändert werden. Danach wird dem Ministerkomitee das Recht eingeräumt, den Gerichtshof anzurufen, wenn einer der Vertragsstaaten der Konvention ein Urteil des EGMR nicht befolgt. Hierfür ist ein mit einer Mehrheit von 2/3 der Stimmen gefasster Beschluss des Ministerkomitees erforderlich. Außerdem wird dem Ministerkomitee durch das Protokoll Nr. 14 das Recht eingeräumt, den Gerichtshof ebenfalls zur Auslegung der vom EGMR erlassenen Urteile anzurufen.
Diese Regelung enthält jedoch keine Bestimmung darüber, welche Entscheidung der Gerichtshof trifft oder wie er verfährt, wenn das Ministerkomitee ihn anruft, weil einer der Vertragsstaaten der Konvention
ein Urteil des EGMR nicht befolgt. Unseres Erachtens stellt auch die Nichtdurchführung der Urteile des Gerichtshofs für sich genommen eine Menschenrechtsverletzung dar, und in einem solchen Fall sollte gegen den Staat, der das Urteil des Gerichtshofs nicht befolgt, festgestellt werden, dass er eine Rechtsverletzung begangen hat.
SCHLUSSBETRACHTUNG
Das durch die EMRK geschaffene gerichtliche Schutzsystem ist, wie oben bereits ausgeführt, heute das am besten funktionierende und wirksamste System, das auf diesem Gebiet geschaffen worden ist. Zur Wirksamkeit dieses Systems trägt der Wille der Mitgliedstaaten des Europarats und damit der Vertragsstaaten der Konvention bei, eine gemeinsame „europäische öffentliche Ordnung“ zu schaffen. Ausgehend von diesem Willen und gemeinsamen Ziel verhalten sich die Staaten in ihrem innerstaatlichen Recht den Urteilen des Gerichtshofs entsprechend und schaffen entsprechende Rechtsvorschriften. Ein weiterer für die Wirksamkeit der Konvention und des gerichtlichen Schutzsystems bedeutsamer Faktor ist, dass die Europäische Union die durch die Konvention und die Rechtsprechung des Gerichtshofs entstandene „europäische öffentliche Ordnung“1 auch für sich selbst anwendet und insbesondere von den Beitrittskandidaten deren Einhaltung zur Bedingung macht.
Wie jedes gerichtliche System weist auch das System der EMRK sowohl hinsichtlich der normativen Regelung als auch hinsichtlich der Funktionsweise des gerichtlichen Schutzmechanismus in sich gewisse Lücken und Mängel auf; einige davon sind oben an den einschlägigen Stellen aufgezeigt worden. Zu den Vorzügen dieses Systems gehört jedoch auch, dass insbesondere der Gerichtshof in seinem Entscheidungsprozess „unter dem Einfluss des angloamerikanischen Rechtssystems“ die Fähigkeit besitzt, Recht zu schöpfen, und dass er sich seine Verfahrensordnung selbst geben kann; auf diese Weise werden die in der Konvention und ihren Zusatzprotokollen nicht geregelten Konstellationen, insbesondere solche, die die Anwendung der Konvention in örtlicher, zeitlicher und persönlicher Hinsicht betreffen, erweitert. Außerdem kann der Gerichtshof, wiederum von demselben Ansatz ausgehend, je nach Art der ihm vorliegenden Rechtssache auslegen und Recht schöpfen.
Die Ratifikation der Konvention und insbesondere die Anerkennung des Rechts auf Individualbeschwerde sowie unmittelbar danach die Anerkennung der Gerichtsbarkeit des Gerichtshofs haben auch erheblich zur Verbesserung des Demokratieniveaus in unserem Land beigetragen. In diesem Rahmen sind einige demokratische Fortschritte, wenn auch mühsam, durch die Urteile des Gerichtshofs und den politischen Druck des Europarats erzielt worden. Dass den Urteilen des Gerichtshofs in unserem Land – „wie es sein soll“ – große Bedeutung beigemessen wird und dass versucht wird, entsprechende Rechtsvorschriften zu schaffen, ist daher, „wenn auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Philosophie der Sache“, so doch für die Praxis zu begrüßen. Eigentlich sollte es so sein, dass die Regierenden ohne Druck von irgendeiner Seite sich selbst und das Volk dieser demokratischen Rechte und Freiheiten für würdig erachten, die erforderlichen Regelungen treffen, auf diesem Gebiet vorangehen und diese Errungenschaften gegenüber anderen Staaten als Druckmittel einsetzen.
Bei allgemeiner Betrachtung lässt sich der Erfolg des Systems leicht sowohl an der großen Zahl der Länder, die Mitglied des Europarats und Vertragspartei der Konvention sind, als auch daran ablesen, dass der Gerichtshof unter seiner Arbeitslast erdrückt wird. So werden denn auch die EMRK und die vom Gerichtshof hervorgebrachte Rechtsprechung heute als „das grundlegende Recht Europas“ angesehen. Dies zeigt, dass dieser Gerichtshof noch viele Jahre lang fortbestehen und dabei seine Befugnisse und seine Wirksamkeit steigern wird und dass er seine schützende Rolle bei der Erlangung und insbesondere bei der Ausübung der demokratischen Rechte und Freiheiten weiterhin wahrnehmen wird.
Was im Besonderen die Erwartungen an das Protokoll Nr. 14 betrifft, so ist festzuhalten, dass wir sie positiv beurteilen. Insbesondere die Einrichtung der Einzelrichterbesetzung und die Übertragung der Filterfunktion hinsichtlich der Zulässigkeit auf diese Formation sowie die Übertragung der Aufgabe, insbesondere bei gleichartigen Beschwerden über die Begründetheit der Beschwerde zu entscheiden, auf die mit drei Richtern besetzten Ausschüsse sind Regelungen, die die Verfahren beschleunigen und zugleich durch eine Verteilung der Arbeitslast des Gerichtshofs für Entlastung sorgen werden. Daneben sind auch die dem Ministerkomitee eingeräumte Befugnis, in erforderlichen Fällen die Zahl der Richter in den Kammern des Gerichtshofs auf fünf herabzusetzen, und die dem Ministerkomitee eingeräumte Befugnis, den Gerichtshof damit zu befassen, wenn ein Vertragsstaat der Konvention ein Urteil des Gerichtshofs nicht befolgt, Regelungen, die – wenn auch nicht in gleichem Maße wie die beiden erstgenannten – sowohl das Verfahren beschleunigen als auch die Wirksamkeit des Gerichtshofs erhöhen.
Da Russland jedoch die Ratifikation des Protokolls Nr. 14 abgelehnt hat, konnten diese Regelungen nicht in Kraft treten. Es ist auch nicht möglich, dass diese Regelung in kurzer Zeit wirksam wird. Dabei bestanden beim Gerichtshof und in allen mit dem Gerichtshof befassten Kreisen große Erwartungen, ja das Inkrafttreten des Protokolls galt als sicher; deshalb wurde auf der Grundlage der Annahme, das Protokoll werde in Kraft treten, der Boden für weitere neue Regelungen bereitet. Heute jedoch sind alle Pläne und Vorbereitungen ergebnislos geblieben. Dieser Umstand ist zudem ein sehr konkretes Zeichen dafür, inwieweit Russland mit diesem System im Einklang steht und inwieweit es sich dieses System zu eigen gemacht hat.
Es ist jedoch festzuhalten, dass dies praktische Maßnahmen sind, die erdacht wurden, um zu verhindern, dass der Gerichtshof unter der wachsenden Arbeitslast erdrückt wird. Die wirkliche und endgültige Lösung besteht hingegen darin, die Zahl der beim Gerichtshof erhobenen Beschwerden zu verringern. Dies wird nur dadurch erreicht werden, dass die Vertragsstaaten der Konvention die Menschenrechte, deren Grundregeln in der EMRK und den Zusatzprotokollen niedergelegt sind und die in den Urteilen des Gerichtshofs Klarheit gewinnen, in höchstem Maße achten und verhindern, dass es in ihren eigenen Ländern zu Menschenrechtsverletzungen kommt, dass sie im Fall einer Verletzung die Täter nicht schützen, sondern dafür sorgen, dass diese so schnell wie möglich vor Gericht gestellt werden und der Gerechtigkeit Genüge getan wird, und dass sie auf diese Weise diese Verletzungen in ihrer eigenen innerstaatlichen Rechtsordnung bereinigen und verhindern, dass sie als Beschwerde zum EGMR gelangen.
Anhang 1
EUROPÄISCHER GERICHTSHOF FÜR MENSCHENRECHTE
Conseil de l’Europe – Council of Europe - Europarat
Strasbourg, France
BESCHWERDESCHRIFT
gemäß Artikel 34 der Europäischen Menschenrechtskonvention und den Artikeln
45 und 47 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs eingereicht
I - DIE PARTEIEN
A. DER BESCHWERDEFÜHRER
1 Familienname :
2 Vorname :
3 Geschlecht :
4 Staatsangehörigkeit :
5 Beruf :
6 Geburtsdatum :
7 Wohnsitz :
8 Tel.-Nr. :
9 Name der Vertreter : M. Volkan Dülger
10 Beruf der Vertreter: Rechtsanwalt
11 Anschrift des Vertreters :
Istanbul / Türkei
12 Tel.-Nr.: +90 (0212) Fax-Nr.: +90 (0212)
B. DIE HOHE VERTRAGSPARTEI
13. Republik Türkei
II. DARLEGUNG DES SACHVERHALTS
14.1 In diesem Abschnitt sind die Vorgänge oder Maßnahmen, die die behauptete Verletzung herbeigeführt haben sollen, ohne Wertung in chronologischer Reihenfolge darzustellen
14.2
III. DARLEGUNG DER VOM BESCHWERDEFÜHRER GELTEND GEMACHTEN VERLETZUNGEN DER KONVENTION UND DER BEGRÜNDUNG DIESER RÜGEN
Zu Art. 6 EMRK, „Recht auf ein faires Verfahren“
A. Verwehrung des Beistands eines Rechtsanwalts gegenüber dem Beschwerdeführer
15.1 In diesem Abschnitt sind die rechtlichen Würdigungen zu den in der Konvention oder ihren Zusatzprotokollen enthaltenen Rechten darzulegen, deren Verletzung geltend gemacht wird.
15.2
B. Einsatz eines Lockspitzels, um den Beschwerdeführer zur Begehung einer Straftat zu veranlassen
15.4 In diesem Abschnitt sind die rechtlichen Würdigungen zu den in der Konvention oder ihren Zusatzprotokollen enthaltenen Rechten darzulegen, deren Verletzung geltend gemacht wird.
15.5
C. Keine Vernehmung des als Belastungszeuge auftretenden Lockspitzels in irgendeinem Stadium des Verfahrens
15.8 In diesem Abschnitt sind die rechtlichen Würdigungen zu den in der Konvention oder ihren Zusatzprotokollen enthaltenen Rechten darzulegen, deren Verletzung geltend gemacht wird.
15.9
D. Fehlende Begründung des Aufhebungsurteils des Kassationshofs und des verurteilenden Urteils des 6. Großen Strafgerichts Ankara
15.17 In diesem Abschnitt sind die rechtlichen Würdigungen zu den in der Konvention oder ihren Zusatzprotokollen enthaltenen Rechten darzulegen, deren Verletzung geltend gemacht wird.
15.18
IV. ERKLÄRUNG ZU ARTIKEL 35 ABSATZ 1 DER KONVENTION
16. Endgültige Entscheidung (Datum und Art der Entscheidung, entscheidende Stelle – Gericht oder andere)
Bestätigungsurteil des 10. Strafsenats des Kassationshofs Nr. 2003/000 vom 00.00.2003. (Um einen Rechtsverlust wegen Fristablaufs zu vermeiden, ist diese Beschwerde der Kanzlei mit Telefax vom 30.05.2004 angezeigt worden.)
17. Andere Entscheidungen (in zeitlicher Reihenfolge sind für jede Entscheidung Datum, Art und die entscheidende Stelle – Gericht oder andere – anzugeben)
a. Urteil des 6. Großen Strafgerichts Ankara vom 00.00.2002.
b. Aufhebungsurteil des 10. Strafsenats des Kassationshofs vom 00.00.2002.
c. Urteil des 6. Großen Strafgerichts Ankara vom 00.00.2003.
18. Gibt es einen anderen Rechtsbehelf, den Sie nicht eingelegt haben? Wenn ja, welchen, und warum wurde er nicht eingelegt?
Es gibt keinen weiteren innerstaatlichen Rechtsbehelf, den die Beschwerdeführer nicht eingelegt oder nicht versucht hätten.
V. ANGABE DES BESCHWERDEGEGENSTANDS UND DER ANSPRÜCHE AUF GERECHTE ENTSCHÄDIGUNG
19.1 Feststellung der Verletzung
Der Beschwerdeführer beantragt die Feststellung, dass Art. 6 der Konvention verletzt worden ist.
19.2 Gerechte Entschädigung
Der Beschwerdeführer trägt vor, dass er infolge des zu Unrecht geführten Verfahrens zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 8 Monaten verurteilt worden sei, dass er Student sei und, müsste er diese ungerechte Strafe verbüßen, seine Ausbildung abbrechen müsste und seine gesamte Zukunft beeinträchtigt würde; dass er deshalb mit eigenen Mitteln die Universität Malta auf der Insel Malta besuche und dies eine sehr große finanzielle Belastung mit sich bringe und dass er ohne diese ungerechte Verurteilung seine Ausbildung in der Türkei fortgesetzt hätte. Er beantragt daher zu entscheiden, dass dem Beschwerdeführer zum Ausgleich seiner materiellen Schäden eine Entschädigung in Höhe von 50.000 Euro zu zahlen ist.
Der Beschwerdeführer bringt ferner vor, dass ihm wegen dieser ungerechten Verurteilung der Stempel des „Drogenhändlers“ aufgedrückt worden sei, dass er ein junger Mensch am Anfang seines Lebens sei und die Sorge habe, dass ihm dieser ungerechte Vorwurf künftig insbesondere im Berufsleben und in seinen privaten Beziehungen stets entgegengehalten werde, dass er wegen der gegen ihn ausstehenden Vollstreckung derzeit nicht in die Türkei kommen könne, dass er, käme er, in Haft genommen und in die Vollzugsanstalt verbracht würde, dass dies einen großen Druck auf ihn ausübe und dass er nicht einmal seine Familie sehen könne. Der Beschwerdeführer gibt an, dass seine Familie, insbesondere weil sein Vater ein ……… sei, bekannt sei und dass, weil über diesen Vorfall sehr häufig in der Presse berichtet worden sei, das Ansehen der gesamten Familie, vor allem aber das seines Vaters und sein eigenes, erheblich beschädigt worden sei. Aus diesen Gründen beantragt der Beschwerdeführer zu entscheiden, dass ihm zum Ausgleich seiner immateriellen Schäden eine Entschädigung in Höhe von 100.000 Euro zu zahlen ist.
VI. ANGABEN ZU VERFAHREN VOR ANDEREN INTERNATIONALEN
INSTANZEN
20. Haben Sie die in dieser Beschwerde erhobenen Rügen einer anderen internationalen Instanz
vorgelegt? Wenn ja, machen Sie hierzu bitte nähere Angaben.
Die Beschwerdeführer erklären, dass sie ihre Rügen keiner anderen internationalen Instanz vorgelegt haben.
VII. VERZEICHNIS DER UNTERLAGEN
21. Folgende Unterlagen sind beigefügt:
1. Beleg über die vorläufige Festnahme des Beschwerdeführers,
2. Protokoll über die Vernehmung des Beschwerdeführers,
3. Vorgutachten,
4. Gutachten des Kriminalpolizeilichen Labors,
5. von der Oberstaatsanwaltschaft Ankara erstellte Anklageschrift,
6. Hauptverhandlungsprotokoll Nr. 1.
7. Hauptverhandlungsprotokoll Nr. 2.
8. Urteil des 6. Großen Strafgerichts Ankara vom 00.00.2002.
9. Aufhebungsurteil des 10. Strafsenats des Kassationshofs vom 00.00.2002.
10. Urteil des 6. Großen Strafgerichts Ankara vom 00.00.2003.
11. Bestätigungsurteil des 10. Strafsenats des Kassationshofs vom 00.00.2003.
12. Art. 136 der türkischen Strafprozessordnung.
13. Art. 141 der Verfassung der Republik Türkei von 1982.
14. Art. 404 des türkischen Strafgesetzbuchs.
15. Art. 403 des türkischen Strafgesetzbuchs.
VIII. ERKLÄRUNG UND UNTERSCHRIFT
22. Ich erkläre nach bestem Wissen und
Gewissen, dass die von mir in diesem Beschwerdeformular gemachten Angaben richtig sind.
Ort : Esentepe/Istanbul/Türkei
Datum : 6. August 2007
M. Volkan DÜLGER
Rechtsanwalt
EUROPÄISCHER GERICHTSHOF FÜR MENSCHENRECHTE
VOLLMACHT
Ich, der Unterzeichnete,
X
………………………………………………, Beyoğlu Istanbul
bevollmächtige hiermit den nachstehend mit Namen und Anschrift bezeichneten, bei der Rechtsanwaltskammer Istanbul eingetragenen Rechtsanwalt
Rechtsanwalt M. Volkan DÜLGER
Registernummer der Rechtsanwaltskammer 25818
.. Istanbul Türkei
in meinem Namen bei Ihrem Gerichtshof Beschwerde zu erheben und mich vor Ihrem Gerichtshof zu vertreten.
Diese Person wird mich vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte und bei allen Verfahrenshandlungen, die nach der Europäischen Menschenrechtskonvention vorgenommen werden können, in der von mir nach Art. 34 der Konvention gegen
den Staat XXXXXXXXXXXXX erhobenen Beschwerde vertreten.
6. August 2007
Vor- und Nachname und Unterschrift Anhang 3
Türkische Übersetzung des Protokolls Nr. 14 zur EMRK
(Es ist am 13. Mai 2004 zur Unterzeichnung aufgelegt worden und tritt nach der Ratifikation durch alle Vertragsstaaten der Konvention in Kraft.)
PRÄAMBEL
Die Mitgliedstaaten des Europarats, die dieses Protokoll zu der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (im Folgenden als „Konvention“ bezeichnet) unterzeichnen,
im Hinblick auf die Empfehlung Nr. 1 und die Erklärung, die auf der am 3. und 4. November 2000 in Rom abgehaltenen Europäischen Ministerkonferenz über Menschenrechte angenommen wurden;
im Hinblick auf die Erklärungen, die das Ministerkomitee am 8. November 2001, 7. November 2002 und 15. Mai 2003 auf seiner 109., 111. und 112. Tagung angenommen hat;
im Hinblick auf die Stellungnahme Nr. 251(2004), die von der Parlamentarischen Versammlung des Europarats am 28. April 2004 angenommen wurde;
in der Erwägung, dass es dringend erforderlich ist, einzelne Bestimmungen der Konvention zu ändern, um – vor allem angesichts der zunehmenden Arbeitslast des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Ministerkomitees des Europarats – die Wirksamkeit des Kontrollsystems langfristig zu wahren und zu verbessern;
insbesondere in der Erwägung, dass sichergestellt werden muss, dass der Gerichtshof weiterhin seine führende Rolle beim Schutz der Menschenrechte in Europa spielen kann;
haben Folgendes vereinbart.
Artikel 1 – Artikel 22 Absatz 2 der Konvention wird aufgehoben.
Artikel 2 – Artikel 23 der Konvention erhält folgende Fassung:
„Artikel 23 – Amtszeit und Entlassung
1. Die Richter werden für einen Zeitraum von neun Jahren gewählt. Richter, deren Amtszeit abgelaufen ist, können nicht wiedergewählt werden.
2. Die Amtszeit der Richter endet mit Vollendung des siebzigsten Lebensjahrs.
3. Richter, deren Amtszeit abgelaufen ist, bleiben bis zum Amtsantritt ihrer Nachfolger im Amt. Sie bleiben jedoch in den Rechtssachen tätig, mit denen sie bereits befasst sind.
4. Ein Richter kann nur entlassen werden, wenn zwei Drittel der übrigen Mitglieder des Gerichtshofs entscheiden, dass er die erforderlichen Voraussetzungen nicht mehr erfüllt.“
Artikel 3 – Artikel 24 der Konvention wird aufgehoben.
Artikel 4 – Artikel 25 der Konvention wird Artikel 24 und erhält folgende Fassung:
„Artikel 24 – Kanzlei und Berichterstatter
1. Der Gerichtshof hat eine Kanzlei, deren Aufbau und Aufgaben in der Verfahrensordnung des Gerichtshofs geregelt werden.
2. Wenn der Gerichtshof in Einzelrichterbesetzung tagt, wird er von Berichterstattern unterstützt, die ihre Aufgaben unter der Aufsicht des Präsidenten des Gerichtshofs ausüben. Die Berichterstatter gehören der Kanzlei des Gerichtshofs an.“
Artikel 5 – Artikel 26 der Konvention wird Artikel 25 („Plenum des Gerichtshofs“), und sein Wortlaut wird wie folgt geändert:
1. Am Ende von Buchstabe d wird das Komma durch einen Strichpunkt ersetzt und das Wort „und“ gestrichen.
2. Am Ende von Buchstabe e wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt.
3. Es wird folgender neuer Buchstabe f angefügt:
„f. kann einen Antrag nach Artikel 26 Absatz 2 stellen.“
Artikel 6 – Artikel 27 der Konvention wird Artikel 26, und sein Wortlaut erhält folgende Fassung:
„Artikel 26 – Einzelrichterbesetzung, Ausschüsse, Kammern und Große Kammer
1. Zur Prüfung der Rechtssachen, die bei ihm anhängig gemacht werden, tagt der Gerichtshof in Einzelrichterbesetzung, in Ausschüssen mit drei Richtern, in Kammern mit sieben Richtern und in einer Großen Kammer mit siebzehn Richtern. Die Ausschüsse werden von den Kammern für einen bestimmten Zeitraum gebildet.
2. Auf Antrag des Plenums kann das Ministerkomitee die Anzahl der Richter je Kammer durch einstimmigen Beschluss und für einen bestimmten Zeitraum auf fünf herabsetzen.
3. Ein Richter, der als Einzelrichter tagt, darf keine Beschwerde prüfen, die gegen die Vertragspartei gerichtet ist, für die er gewählt worden ist.
4. Der für den an der Rechtssache beteiligten Staat gewählte Richter gehört der Kammer und der Großen Kammer von Amts wegen an. Ist ein solcher Richter nicht vorhanden oder kann er sein Amt nicht ausüben, so nimmt eine Person in der Eigenschaft eines Richters teil, die der Präsident des Gerichtshofs aus einer von dieser Partei vorab unterbreiteten Liste auswählt.
5. Der Großen Kammer gehören der Präsident des Gerichtshofs, die Vizepräsidenten, die Präsidenten der Kammern und andere nach der Verfahrensordnung des Gerichtshofs ausgewählte Richter an. Wird eine Rechtssache nach Artikel 43 an die Große Kammer verwiesen, so darf dieser kein Richter der Kammer angehören, die das Urteil gefällt hat; das gilt nicht für den Präsidenten dieser Kammer und den Richter, der für die betroffene Vertragspartei mitgewirkt hat.“
Artikel 7 – Nach dem neuen Artikel 26 wird in die Konvention ein neuer Artikel 27 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
„Artikel 27 – Befugnisse der Einzelrichter
1. Ein Einzelrichter kann eine nach Artikel 34 erhobene Beschwerde für unzulässig erklären oder im Register streichen, wenn sie keiner weiteren Prüfung bedarf.
2. Diese Entscheidung ist endgültig.
3. Erklärt der Einzelrichter eine Beschwerde nicht für unzulässig und streicht er sie auch nicht im Register, so übermittelt er sie zur weiteren Prüfung an einen Ausschuss oder eine Kammer.“
Artikel 8 – Artikel 28 der Konvention erhält folgende Fassung:
„Artikel 28 – Befugnisse der Ausschüsse
1. Ein Ausschuss kann eine nach Artikel 34 der Konvention erhobene Beschwerde durch einstimmigen Beschluss
a. für unzulässig erklären oder im Register streichen, wenn eine solche Entscheidung ohne weitere Prüfung getroffen werden kann; oder
b. für zulässig erklären und zugleich über die Begründetheit entscheiden, sofern die der Rechtssache zugrunde liegende Frage der Auslegung oder Anwendung der Konvention bereits Gegenstand der gefestigten Rechtsprechung des Gerichtshofs gewesen ist.
2. Die Entscheidungen und Urteile nach Absatz 1 sind endgültig.
3. Ist der für die betroffene Vertragspartei gewählte Richter nicht Mitglied des Ausschusses, so kann der Ausschuss diesen Richter in jedem Stadium des Verfahrens einladen, den Platz eines seiner Mitglieder einzunehmen; dabei berücksichtigt er alle erheblichen Umstände einschließlich der Frage, ob die betroffene Partei der Anwendung des Verfahrens nach Absatz 1 Buchstabe b widersprochen hat.“
Artikel 9 – Artikel 29 der Konvention wird wie folgt geändert:
1. Absatz 1 erhält folgende Fassung: „Ist über eine nach Artikel 34 der Konvention erhobene Beschwerde weder eine Entscheidung über die Zulässigkeit nach den Artikeln 27 und 28 noch ein Urteil nach Artikel 28 ergangen, so entscheidet eine Kammer über die Zulässigkeit und die Begründetheit. Die Entscheidung über die Zulässigkeit kann gesondert ergehen.“
2. Am Ende von Absatz 2 wird folgender neuer Satz angefügt: „Die Entscheidung über die Zulässigkeit ergeht gesondert, sofern der Gerichtshof in Ausnahmefällen nicht anders entscheidet.“
3. Absatz 3 wird aufgehoben.
Artikel 10 – Artikel 31 der Konvention wird wie folgt geändert:
1. Am Ende von Buchstabe a wird das Wort „und“ gestrichen.
2. Buchstabe b wird Buchstabe c, und es wird folgender neuer Buchstabe b eingefügt:
„entscheidet über Fragen, mit denen der Gerichtshof durch das Ministerkomitee nach Artikel 46 Absatz 4 der Konvention befasst wird; und“
Artikel 11 – Artikel 11 der Konvention wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 werden nach der Zahl 34 ein Komma und die Zahl 46 eingefügt.
Artikel 12 – Artikel 35 Absatz 3 der Konvention erhält folgende Fassung:
„3. Der Gerichtshof erklärt eine nach Artikel 34 erhobene Individualbeschwerde für unzulässig, wenn
a. die Beschwerde mit den Bestimmungen der Konvention oder der Protokolle unvereinbar oder offensichtlich unbegründet ist oder einen Missbrauch des Rechts auf Individualbeschwerde darstellt; oder
b. dem Beschwerdeführer kein erheblicher Nachteil entstanden ist; ausgenommen sind die Fälle, in denen der Grundsatz der Achtung der Menschenrechte, wie er in der Konvention und den Protokollen definiert ist, eine weitere Prüfung der Begründetheit der Beschwerde erfordert, sowie die Zurückweisung einer Rechtssache, die von keinem innerstaatlichen Gericht gebührend geprüft worden ist.“
Artikel 13 – Dem Artikel 36 der Konvention wird folgender neuer Absatz 3 angefügt:
„3. In allen bei einer Kammer oder der Großen Kammer anhängigen Rechtssachen kann der Kommissar für Menschenrechte des Europarats schriftliche Stellungnahmen abgeben und an den mündlichen Verhandlungen teilnehmen.“
Artikel 14 – Artikel 38 der Konvention erhält folgende Fassung:
„Artikel 38 – Prüfung der Begründetheit der Rechtssache
Der Gerichtshof prüft die Rechtssache gemeinsam mit den Vertretern der Parteien und nimmt, falls erforderlich, zur wirksamen Führung der Rechtssache Ermittlungen vor, für die die betroffene Vertragspartei alle erforderlichen Erleichterungen zu gewähren hat.“
Artikel 15 – Artikel 39 der Konvention erhält folgende Fassung:
„Artikel 39 – Gütliche Einigung
1. Der Gerichtshof hält sich in jedem Stadium des Verfahrens zur Verfügung der beteiligten Parteien, damit in der Sache eine gütliche Einigung erreicht werden kann, die auf dem in der Konvention und den Protokollen definierten Grundsatz der Achtung der Menschenrechte beruht.
2. Das Verfahren nach Absatz 1 ist vertraulich.
3. Wird eine gütliche Einigung erzielt, so streicht der Gerichtshof die Rechtssache durch eine Entscheidung im Register, die eine kurze Zusammenfassung des Sachverhalts und die erzielte Lösung enthält.
4. Diese Entscheidung wird dem Ministerkomitee zugeleitet, das die Erfüllung der Bedingungen der gütlichen Einigung überwacht.
Artikel 16 – Artikel 46 der Konvention erhält folgende Fassung:
„Artikel 46 – Verbindlichkeit und Durchführung der Urteile
1. Die Vertragsparteien verpflichten sich, in den Rechtssachen, in denen sie Partei sind, die Urteile des Gerichtshofs zu befolgen.
2. Die Urteile des Gerichtshofs werden dem Ministerkomitee zugeleitet; dieses überwacht ihre Durchführung.
3. Ist das Ministerkomitee der Auffassung, dass die Überwachung der Durchführung eines endgültigen Urteils durch eine Frage der Auslegung dieses Urteils behindert wird, so kann es die Angelegenheit dem Gerichtshof vorlegen, damit er über die Auslegungsfrage entscheidet. Der Vorlagebeschluss bedarf der Zweidrittelmehrheit der Stimmen der zur Teilnahme an den Sitzungen des Komitees berechtigten Vertreter.
4. Ist das Ministerkomitee der Auffassung, dass eine Vertragspartei ein endgültiges Urteil in einer Rechtssache, in der sie Partei ist, nicht befolgt, so kann es, nachdem es diese Vertragspartei förmlich benachrichtigt hat, durch einen mit Zweidrittelmehrheit der Stimmen der zur Teilnahme an den Sitzungen des Komitees berechtigten Vertreter gefassten Beschluss den Gerichtshof mit der Frage befassen, ob diese Partei ihrer Verpflichtung nach Absatz 1 nachgekommen ist.
5. Stellt der Gerichtshof eine Verletzung des Absatzes 1 fest, so verweist er die Sache an das Ministerkomitee, damit es die zu treffenden Maßnahmen beschließt. Stellt der Gerichtshof fest, dass Absatz 1 nicht verletzt worden ist, so verweist er die Sache ebenfalls an das Ministerkomitee, und das Komitee stellt seine Prüfung der Sache ein.
Artikel 17 - Artikel 59 der Konvention wird wie folgt geändert:
1. Es wird folgender neuer Absatz 2 eingefügt:
„2. Die Europäische Union kann der Konvention beitreten.“
2. Die Absätze 2, 3 und 4 dieses Artikels werden die Absätze 3, 4 und 5.
Schluss- und Übergangsbestimmungen
Artikel 18
1. Dieses Protokoll liegt für die Mitgliedstaaten des Europarats, die die Konvention unterzeichnet haben, zur Unterzeichnung auf;
a. durch Unterzeichnung ohne Vorbehalt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung oder
b. durch Unterzeichnung vorbehaltlich der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung
können sie ihre Zustimmung ausdrücken, durch das Protokoll gebunden zu sein.
2. Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekretariat des Europarats hinterlegt.
Artikel 19
Dieses Protokoll tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach dem Tag folgt, an dem alle Vertragsparteien der Konvention nach Artikel 18 ihre Zustimmung ausgedrückt haben, durch das Protokoll gebunden zu sein.
Artikel 20
1. Mit ihrem Inkrafttreten sind die Bestimmungen dieses Protokolls auf alle beim Gerichtshof anhängigen Beschwerden und ebenso auf alle Urteile anzuwenden, deren Durchführung das Ministerkomitee überwacht.
2. Die neue Zulässigkeitsvoraussetzung, die durch Artikel 12 dieses Protokolls in Artikel 35 Absatz 3 Buchstabe b der Konvention eingefügt wird, ist auf Beschwerden, die vor Inkrafttreten dieses Protokolls für zulässig erklärt worden sind, nicht anzuwenden. In den ersten zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Protokolls wird die neue Zulässigkeitsvoraussetzung nur von den Kammern und der Großen Kammer des Gerichtshofs angewandt.
Artikel 21
Die Amtszeit der Richter, die sich bei Inkrafttreten dieses Protokolls in ihrer ersten Amtszeit befinden, verlängert sich ohne Weiteres auf insgesamt neun Jahre. Die Amtszeit der übrigen Richter endet, nachdem sie sich ohne Weiteres um zwei Jahre verlängert hat.
Artikel 22
Der Generalsekretär des Europarats notifiziert den Mitgliedstaaten des Europarats in Bezug auf dieses Protokoll Folgendes:
a. jede Unterzeichnung,
b. jede Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde,
c. den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Protokolls nach Artikel 19,
d. jede andere Notifikation oder Mitteilung im Zusammenhang mit diesem Protokoll.
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Fußnoten
- Dieser Aufsatz ist der von mir verfasste und auf Aufsatzumfang gekürzte erste Teil des Buches über die Europäische Menschenrechtskonvention und ihre Anwendung, das wir gemeinsam mit meinem lieben älteren Freund RA Dr. M. Şükrü Alpaslan zu schreiben geplant hatten. Leider erfuhren wir gerade, als er mit dem Schreiben der auf ihn entfallenden Teile beginnen wollte, dass er an jener verfluchten Krankheit erkrankt war. Hätten wir es verwirklichen können, so wäre – da er zu den Personen gehörte, die dieses Thema samt seiner Praxis europaweit am besten kannten – gewiss ein sehr wertvolles Werk entstanden, und sein gewaltiger Wissensschatz wäre allen zugänglich geworden. Aber wie er mir immer sagte: „Leben ist das, was dir widerfährt, während du Pläne machst.“ Ruhe in Frieden. ↑
- Rechtsanwalt, Doktorand am Lehrstuhl für Öffentliches Recht des Instituts für Sozialwissenschaften der Universität Istanbul. ↑
- Jack Donnely, Teori ve Uygulamada Evrensel İnsan Hakları, Çev: Musatafa Erdoğan/Levent Korkut, Ankara, Yetkin Yayınları, 1995, s.19. ↑
- Christian Bay, “Self-Respect as a Human Right: Thoughts on the Dialectics of Wants and Needs in the Struggle for Human Community”, HRQ, Y.1982, S.4, s.67. ↑
- Manche Autoren führen dagegen aus, die Menschenrechte stünden im Wesentlichen außerhalb des Rechts; ihr Hauptzweck sei es, sich gegen bestehende Institutionen, Praktiken oder Normen – insbesondere gegen rechtliche Institutionen – zu wenden oder diese zu verändern; dies bedeute jedoch nicht, dass die Menschenrechte nach nationalem, regionalem oder internationalem Recht nicht legitim seien oder es nicht sein sollten; im Gegenteil sei es das letzte Ziel des Kampfes um die Menschenrechte, diesen Rechten rechtliche Geltung zu verschaffen; seien die Menschenrechte aber einmal rechtlich durchsetzbar geworden, so machten diejenigen, deren Rechte verletzt würden, nicht ihre Menschenrechte, sondern ihre gesetzlichen Rechte geltend, auch wenn sie die Menschenrechte normalerweise weiterhin innehätten. Donnely, a.g.e., s.25. ↑
- Georges Politzer, Felsefenin Temel İlkeleri, Çev: Enver Aytekin, 6. Bası, İstanbul, Sosyal Yayınlar, 1993, s. 257,258; Server Tanilli, Uygarlık Tarihi, 5. Bası, İstanbul, Say Kitapçılık, 1981, s.99; Murat Volkan Dülger, “Avrupa İnsan Hakları Sözleşmesi Işığında Düşünce Özgürlüğü”, Prof. Dr. Çetin Özek’e Armağan, İstanbul, İÜHF Eğitim, Öğretim ve Yardımlaşma Derneği Yayını, 2004, s.283. ↑
- A. Şeref Gözübüyük, “Avrupa İnsan Hakları Sözleşmesi ve Bireysel Başvuru Hakkı”, İHY, C.9, TODAİE Yayını, 1987, s.3. ↑
- Zum englischen Originaltext der Satzung des Europarats siehe: (Çevrimiçi) http://conventions.coe.int/Treaty/EN/cadreprincipal.htm; zum türkischen Text der Satzung des Europarats siehe: Aslan Gündüz, Milletlerarası Hukuk: Temel Belgeler – Örnek Kararlar, 3. Bası, İstanbul, Beta Yayıncılık, 1998, s.646-655. ↑
- Philip Leach, Taking a Case to the European Court of Human Rights, New York, Oxford University Press, 2005, s.1. ↑
- Zur vollständigen Liste der Mitgliedstaaten des Europarats und zu den Beitrittsdaten siehe: (Çevrimiçi) http://conventions.coe.int/Treaty/Commun/ ChercheSig.asp?NT=001&CM =8&DF=10/17/2006&CL=ENG, 01.04.2005. ↑
- R.G., T.17.12.1949, S.7382. ↑
- Mehmet Semih Gemalmaz, Ulusalüstü İnsan Hakları Hukukunun Genel Teorisine Giriş, 4. Baskı, İstanbul, Beta Yayıncılık, 2003, s.420. ↑
- Näher zum Erwerb und zur Beendigung der Stellung als Vertragspartei völkerrechtlicher Verträge siehe: Hüseyin Pazarcı, Uluslararası Hukuk Dersleri I. Kitap, 6. Bası, Ankara, Turhan Kitabevi, 1997, s.113-156, 194-197; Edip F. Çelik, Milletlerarası Hukuk, C.1, İstanbul, İÜHF Yayını, 1975, s.133-176, 264-278. ↑
- Gemalmaz, Ulusalüstü İnsan Hakları Hukukunun Genel Teorisine Giriş, s.421. ↑
- Donna Gomien, Short Guide to the European Convention on Human Rights, 3rd Edition, Strasbourg, Council of Europe Publishing, 2000, s.5. ↑
- A. Feyyaz Gölcüklü/A. Şeref Gözübüyük, Avrupa İnsan Hakları Sözleşmesi ve Uygulaması, 6. Bası, Ankara, Turhan Kitabevi, 2004, s.8. ↑
- Leach, a.g.e., s.1; Gölcüklü/Gözübüyük, a.g.e., s.8. ↑
- Leach, a.g.e., s.2. ↑
- Gölcüklü/Gözübüyük, a.g.e., s.8,9. ↑
- Gölcüklü/Gözübüyük, a.g.e., s.9. ↑
- Clare Ovey/Robin C.A. White, Jacobs&White European Convention on Human Rights, 3rd Edition, New York, Oxford University Press, 2002, s.12; Leach, a.g.e., s.4. ↑
- Leach, a.g.e., s.4. ↑
- Ömer Madra, Avrupa İnsan Hakları Sözleşmesi ve Bireysel Başvuru Hakkı, Ankara, S.B.F. Basın ve Yayın Yüksek Okulu Basımevi, 1981, s.14,15. ↑
- Gemalmaz, Ulusalüstü İnsan Hakları Hukukunun Genel Teorisine Giriş, s.422. ↑
- „Der Zentralamerikanische Gerichtshof wurde durch ein 1907 zwischen den 5 zentralamerikanischen Republiken (Costa Rica, Guatemala, Honduras, Nicaragua und El Salvador) geschlossenes Abkommen errichtet; dabei wurde anerkannt, dass natürliche Personen diesen Gerichtshof in Fällen anrufen können, in denen die Verletzung eines Vertrags oder einer Regel des Völkerrechts in Rede steht. Diese Anrufung war jedoch an die Voraussetzung geknüpft, dass zuvor alle innerstaatlichen Rechtsbehelfe erschöpft worden waren. Dieser Gerichtshof war von 1907 bis 1918 tätig, es wurden jedoch nur fünf Beschwerden erhoben, von denen vier zurückgewiesen wurden, weil die Voraussetzung der Erschöpfung der innerstaatlichen Rechtsbehelfe nicht erfüllt war, und eine zum Nachteil des Beschwerdeführers entschieden wurde.“ Çelik, a.g.e., s.460. ↑
- Gözübüyük, a.g.y., s.4. ↑
- Gözübüyük, a.g.y., s.5. ↑
- Rona Aybay, “Avrupa İnsan Hakları Sözleşmesi ve Türk Pozitif Hukuku”, İnsan Hakları Armağanı XXX. Yıl, Birleşmiş Milletler Türk Derneği Yayını, 1978, s.119. ↑
- Hakan Karakuş, Avrupa İnsan Hakları Mahkemesi Kararları ve Karşıoylarında Türkiye, İstanbul, İstanbul Barosu Yayınları, 2001, s.2-5. ↑
- Süheyl Batum, Avrupa İnsan Hakları Sözleşmesi ve Türk Anayasal Sistemine Etkileri, İstanbul, İÜHF Yayını, 1993, s.55-58. ↑
- „Im Ergebnis werden in der türkischen Rechtsordnung völkerrechtliche Verträge als den Gesetzen gleichwertig angesehen, und grundsätzlich hat keines von beiden Vorrang vor dem anderen. Die einzige Ausnahme hiervon bilden bestehende oder künftig zu schließende Verträge über die in den Art. 15, 16, 42 und 92 unserer Verfassung geregelten Gegenstände. Denn die Verträge über diese Gegenstände erlangen innerhalb der in der Verfassung vorgesehenen Voraussetzungen und Beschränkungen den Rang einer Verfassungsbestimmung.“ Pazarcı, a.g.e., s.34. „Kurz gesagt wird im Fall eines Konflikts zwischen der Konvention und der Verfassung oder einem beliebigen Gesetz die Konvention angewandt. Indem die Verfassung bestimmt, dass die Verfassungswidrigkeit völkerrechtlicher Verträge nicht geltend gemacht werden kann, hat sie für das innerstaatliche Recht den Grundsatz des Vorrangs der Verträge übernommen.“ Gözübüyük, a.g.y., s.7. ↑
- Leach, a.g.e., s.6. ↑
- Gölcüklü/Gözübüyük, a.g.e., s.11. ↑
- Zur türkischen Übersetzung dieses Dokuments und näher hierzu siehe: Avrupa Sosyal Şartı: Temel Rehber, Çev: Bülent Çiçekli, Ankara, Seçkin Yayıncılık, 2001. ↑
- Näher zur rechtlichen Verbindlichkeit der zu diesen völkerrechtlichen Verträgen angebrachten Vorbehalte siehe: Mahmut Göçer, Uluslararası Hukuk ve İnsan Haklarının Uluslararası Korunması, Ankara, Seçkin Yayıncılık, 2002, s.34 vd. ↑
- Gölcüklü/Gözübüyük, a.g.e., s.11. ↑
- Zum Original der Konvention siehe: (Çevrimiçi) http://conventions.coe.int/Treaty/EN/cadreprincipal.htm; zur türkischen Übersetzung der Konvention siehe: Mehmet Semih Gemalmaz, İnsan Hakları Belgeleri Cilt I: Avrupa Konseyi Birinci Bölüm Avrupa İnsan Hakları Sözleşmesi, Protokolleri ve İlgili Diğer Belgeler, İstanbul, Boğaziçi Üniversitesi Yayınevi, 2003, s.3 vd. ↑
- Leach, a.g.e., s.8. ↑
- Ovey/White, a.g.e., s.440. ↑
- Näher hierzu siehe: Gülay Arslan, Avrupa İnsan Hakları Sözleşmesi Koruma Mekanizmasının Etkililiği Meselesi, Yayınlanmamış Yüksek Lisans Tezi (İstanbul Üniversitesi Sosyal Bilimler Entitüsü Kamu Hukuku Anabilim Dalı), İstanbul, 2002, s.28 vd. ↑
- J. G. Merrills/A. H. Robertson, Human Rights in Europe: A Study of the European Convention on Human Rights, Fourth Edition, Manchester, Juris Publishing/Manchester University Press, 2001, s.271. ↑
- Gemalmaz, Ulusalüstü İnsan Hakları Hukukunun Genel Teorisine Giriş, s.428. ↑
- Gölcüklü/Gözübüyük, a.g.e., s.24. ↑
- Kemal Fikret Arık, Avrupa İnsan Hakları Sözleşmesi Üzerine Bir İnceleme, Ankara, SBF Yayını, 1965, s.37. ↑
- Arık, a.g.e., s.38. ↑
- Merrills/Robertson, a.g.e., s.271,272. ↑
- Merrills/Robertson, a.g.e., s.271. ↑
- Arık, a.g.e., s.38. ↑
- Protokoll Nr. 5 zur EMRK, (Çevrimiçi) http://conventions.coe.int/Treaty/EN/cadreprincipal.htm. ↑
- Merrills/Robertson, a.g.e., s.272. ↑
- Arık, a.g.e., s.66. ↑
- Arık, a.g.e., s.72-75. ↑
- Leach, ag.e., s.8,9. ↑
- Rona Aybay, “Rusya’dan AİHM’ye Darbe”, Güncel Hukuk, S.2, Şubat 2007, s.32,33. ↑
- Leach, a.g.e., s.9,10. ↑
- Leach, a.g.e., s.10. ↑
- Änderung der Art. 26 und 27 der Konvention durch die Art. 6 und 7 des Protokolls Nr. 14. ↑
- Änderung des Art. 28 der Konvention durch Art. 8 des Protokolls Nr. 14. ↑
- Änderung des Art. 46 der Konvention durch Art. 16 des Protokolls Nr. 14. ↑
- Änderung des Art. 27 der Konvention durch Art. 6 des Protokolls Nr. 14. ↑
- Änderung des Art. 23 der Konvention durch Art. 2 des Protokolls Nr. 14. ↑
- Änderung des Art. 36 der Konvention durch Art. 13 des Protokolls Nr. 14. ↑
- Änderung des Art. 59 der Konvention durch Art. 17 des Protokolls Nr. 14. ↑
- Leach, a.g.e., s.7. ↑
- Gemalmaz, Ulusalüstü İnsan Hakları Hukukunun Genel Teorisine Giriş, s.435. ↑
- Leach, a.g.e., s.7. ↑
- Ömer Anayurt, Avrupa İnsan Hakları Hukukunda Kişisel Başvuru Yolu, Ankara, Seçkin Yayıncılık, 2004, s.253. ↑
- Anayurt, a.g.e., s.253. ↑
- Anayurt, a.g.e., s.254. ↑
- Gölcüklü/Gözübüyük, a.g.e., s.26. ↑
- Gölcüklü/Gözübüyük, a.g.e., s.27; Anayurt, a.g.e., s.257. ↑
- Anayurt, a.g.e., s.258. ↑
- Vahit Bıçak, “Yeni Yapısıyla Avrupa İnsan Hakları Mahkemesi”, Liberal Düşünce Dergisi, S.16, 2000, s.10-21. ↑
- Anayurt, a.g.e., s.259. ↑
- Leach, a.g.e., s.14. ↑
- Anayurt, a.g.e., s.260. ↑
- Leach, a.g.e., s.14. ↑
- Anayurt, a.g.e., s.261. ↑
- Gölcüklü/Gözübüyük, a.g.e., s.28; Anayurt, a.g.e., s.262. ↑
- Anayurt, a.g.e., s.263. ↑
- Gölcüklü/Gözübüyük, a.g.e., s.29. ↑
- Gözübüyük, a.g.y., s.12; Gölcüklü/Gözübüyük, a.g.e., s.31. ↑
- P. Van Dijk/G.J.H. Van Hoff, Theory and Practice of The European Convention on Human Rights, 3rd. Edition, Netherlands, Kluwer Law International, 1998, s.40. ↑
- Van Dijk/Van Hoff, a.g.e., s.40,41; Gölcüklü/Gözübüyük, a.g.e., s.31. ↑
- D.J. Harris/M. O’Boyle/C. Warbrick, Law of the European Convention on Human Rights, Londan-Dublin-Edinburg, Butterworths, 1995, s.585. ↑
- Gözübüyük, a.g.y., s.12. ↑
- Anayurt, a.g.e., s.82. ↑
- J. L. Charrier, Code de la convention européenne des droits de l’homme, Paris, Litec, 2000, s.244. ↑
- Haris/Boyle/Warbrick, a.g.e., s.585; Anayurt, a.g.e., s.83. AİHM, İrlanda v. İngiltere, 18.01.1978, A.25, pr.239; Soering v. İngiltere, 07.07.1989, A.87, pr.87. ↑
- Dänemark v. Türkei, Rn. 2 und 20 der Entscheidung über die gütliche Einigung vom 05.04.2000. Gölcüklü/Gözübüyük, a.g.e., s.32. ↑
- Van Dijk/Van Hoff, a.g.e., s.41,42; Anayurt, a.g.e., s.83. ↑
- Zu näheren Erläuterungen hierzu siehe: Bakır Çağlar, “İnsan Hakları Avrupa Sözleşmesi Hukuku’ndaki Türkiye Üzerine Kısa Notlar”, Türkiye Günlüğü, Ocak – Şubat 1997, S.44, s.22. ↑
- Madra, a.g.e., s.57; Gözübüyük, a.g.y., s.6. ↑
- Durmuş Tezcan/Mustafa Ruhan Erdem/Oğuz Sancaktar, Avrupa İnsan Hakları Sözleşmesi Işığında Türkiye’nin İnsan Hakları Sorunu, Ankara, Seçkin Yayıncılık, 2004, s.55; Anayurt, a.g.e., s.85. ↑
- Anayurt, a.g.e., s.85. ↑
- 1956 - Griechenland v. Vereinigtes Königreich, Lage Zyperns, Ap. No. 176/56 1956 - Griechenland v. Vereinigtes Königreich, Lage Zyperns, Ap. No. 299/57 1960 - Österreich v. Italien, Verfahren im Fall der Jugendlichen aus Nordtirol, Ap. No. 788/60 1967 - Dänemark v. Griechenland, Militärregime in Griechenland, Ap. No. 3321/67 1967 - Norwegen v. Griechenland, Militärregime in Griechenland, Ap. No. 3322/67 1967 - Niederlande v. Griechenland, Militärregime in Griechenland, Ap. No. 3323/67 1967 - Schweden v. Griechenland, Militärregime in Griechenland, Ap. No. 3344/67 1970 – Dänemark/Norwegen/Niederlande/Schweden v. Griechenland, Militärregime in Griechenland, Ap. No. 4448/70 1971 - Irland v. Vereinigtes Königreich, Lage in Ulster, Ap. No. 5310/71 1972 - Irland v. Vereinigtes Königreich, Lage in Ulster, Ap. No. 5451/72 1974 – Südzypern v. Türkei, griechische Zyprer auf der Insel, Ap. No. 6780/74 1975 – Südzypern v. Türkei, Ereignisse auf der Insel, Ap. No. 6950/75 1977 – Südzypern v. Türkei, Ereignisse auf der Insel, Ap. No. 8007/77 1982 – Dänemark v. Türkei, Militärregime in der Türkei, Ap. No. 9940/82 1982 – Frankreich v. Türkei, Militärregime in der Türkei, Ap. No. 9941/82 1982 – Schweden v. Türkei, Militärregime in der Türkei, Ap. No. 9943/82 1982 – Norwegen v. Türkei, Militärregime in der Türkei, Ap. No. 9944/82 1994 – Südzypern v. Türkei, Ap. No. 25781/94 1997 – Dänemark v. Türkei, Ap. No. 34382/97 Siehe: Naz Çavuşoğlu, “Avrupa Konseyi: İnsan Hakları Avrupa Sözleşmesinin Denetim Sistemi”, İnsan Hakları, Der: Oktay Uygun, İstanbul, YKY, 1998, s.461,462; Charrier; a.g.e., s.245; Anayurt, a.g.e., s.86 dn.274. ↑
- Gomien, a.g.e., s.142. ↑
- Gölcüklü/Gözübüyük, a.g.e., s.34. ↑
- Gomien, a.g.e., s.142. ↑
- Gölcüklü/Gözübüyük, a.g.e., s.35. ↑
- Gölcüklü/Gözübüyük, a.g.e., s.36. ↑
- Anayurt, a.g.e., s.158. ↑
- Anayurt, a.g.e., s.158. ↑
- Gölcüklü/Gözübüyük, a.g.e., s.38. ↑
- Gölcüklü/Gözübüyük, a.g.e., s.39. ↑
- Mah. K., Norris v. İrlanda, 26.10.1998, A 142, p.31. ↑
- Gemalmaz, Ulusalüstü İnsan Hakları Hukukunun Genel Teorisine Giriş, s.454. ↑
- Zum Begriff des Staatsgebiets im Völkerrecht und zur Frage des Ortes, an dem die Hoheitsgewalt ausgeübt wird, siehe: Sevin Toluner, Milletlerarası Hukuk Dersleri: Devletin Yetkisi, 5. Bası, İstanbul, Beta Yayıncılık, 1996, s.31 vd. ↑
- 1974 – Südzypern v. Türkei, griechische Zyprer auf der Insel, Ap. No. 6780/74 1975 – Südzypern v. Türkei, Ereignisse auf der Insel, Ap. No. 6950/75 ↑
- Madra, a.g.e., s.104; Anayurt, a.g.e., s.159. ↑
- Gölcüklü/Gözübüyük, a.g.e., s.53. ↑
- Kom. K., X v. Belçika, 30.05.1961, Ap. No.1065/61; Ann. 4, s.261,265,269. ↑
- Gölcüklü/Gözübüyük, a.g.e., s.53,54. ↑
- Dieser Ausdruck ist die diplomatische und rechtliche Entsprechung des Begriffs „moderne Kolonie“. ↑
- Zu einer eingehenden Kritik dieser Entscheidungen siehe: Kemal Gözler, “Bireysel Başvuru ve Kıbrıs Sorunu”, İHY, C.15, TODAİE Yayını, 1993, s.165-174. ↑
- Kom. K., De Becker v. Belçika, 09.06.1958, Ap. No. 214/56, Ann. 2, s.215,235. ↑
- Gölcüklü/Gözübüyük, a.g.e., s.55. ↑
- Kom. K., X v. İngiltere, 10.02.1976, Ap. No. 7379/76, DR. 8, s.211,214. ↑
- Kom. K., De Lynas v. İsviçre, 06.10.1976, Ap. No. 7317/76, DR. 6, s.141,152,154. ↑
- Kom. K., X v. İsviçre, 12.07.1976, Ap. No. 7041/73, DR. 6, s.124,125. ↑
- Gölcüklü/Gözübüyük, a.g.e., s.55. ↑
- Anayurt, a.g.e., s.260. ↑
- Rıza Türmen, “İnsan Hakları Sözleşmesi Sisteminde İç Hukuk Yollarının Tüketilmesi”, Prof. Dr. Sahir Erman’a Armağan, İstanbul, İÜHF Eğitim, Öğretim ve Yardımlaşma Vakfı Yayını, 1999, s.775,776; Gölcüklü/Gözübüyük, a.g.e., s.63. ↑
- Kom. K., Nielsen v. Danimarka, 02.09.1959, Ap. No. 343/57, Ann. 2, s.413,439; Mah. K., Van Oosterwijk v. Belçika, 06.11.1980, A.40, p.34. ↑
- Türmen, a.g.y., s.779; Van Dijk/Van Hoof, a.g.e., s.135. ↑
- Van Dijk/Van Hoof, a.g.e., s.144; Madra, a.g.e., s.176. ↑
- Gölcüklü/Gözübüyük, a.g.e., s.64. ↑
- Kom. K., X v. Belçika, 29.03.1960, Ap. No. 358/59, Ann. 3, s.223-235. ↑
- Türmen, a.g.y., s.783. ↑
- Nach Art. 2 des am 01.11.1988 in Kraft getretenen Zusatzprotokolls Nr. 7 sind die Vertragsstaaten dieses Protokolls verpflichtet, im Strafverfahren ein zweistufiges Rechtsprechungssystem einzurichten. Dieses Zusatzprotokoll wurde von der Türkei unterzeichnet, aber bislang nicht unter Vornahme der erforderlichen Schritte ratifiziert. In der Lehre führen einige Autoren aus, der EGMR habe den Umstand, dass im Rechtssystem unseres Landes im Rahmen der türkischen Strafprozessordnung Nr. 1412 (CMUK) die „Berufung“ nicht geregelt ist, in seinen Entscheidungen, mit denen er Rechtsverletzungen feststellte, als negatives Werturteil herangezogen, und nennen als Beispiel das Urteil Incal v. Türkei, siehe: Nurullah Kunter/Feridun Yenisey, Muhakeme Hukuku Dalı Olarak Ceza Muhakemesi Hukuku, İkinci Kitap, 12. Bası, İstanbul, Beta Yayıncılık, 2003, s.1070 dn.2b. Es ist jedoch sogleich darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof in dem genannten Urteil (Mah. K., Incal v. Türkiye, 09.06.1998) eine solche Aussage nicht getroffen hat. Im letzten Teil von Rn. 72 des Urteils führt er aus, dass der Beschwerdeführer dadurch nachteilig beeinflusst werden konnte, dass dem erstinstanzlichen Gericht ein Militärrichter angehörte, und dass der Kassationshof die Befürchtungen des Beschwerdeführers nicht ausräumen konnte, weil er lediglich eine Rechtskontrolle vornimmt und nicht über den tatsächlichen Teil der Streitigkeit verhandeln kann, seine Zuständigkeit also begrenzt ist. Der Gerichtshof bezeichnet hier jedoch nicht das Fehlen der Berufung in der Rechtsordnung als negatives Werturteil, sondern den Umstand, dass dem erstinstanzlichen Gericht, das die Tatsachenprüfung vornimmt (dem früheren Staatssicherheitsgericht, DGM), ein Militärrichter angehörte. Der letzte Teil der genannten Rn. 72 des Urteils des Gerichtshofs lautet wörtlich: „Daraus folgt, dass der Beschwerdeführer berechtigterweise befürchten konnte, dass das Staatssicherheitsgericht İzmir, weil eines seiner Mitglieder ein Militärrichter war, sich ungebührlich von Erwägungen beeinflussen lassen könnte, die mit der Natur der Sache nichts zu tun hatten. Der Kassationshof konnte diese Befürchtungen nicht zerstreuen, da er insoweit nicht über volle Entscheidungsbefugnis verfügte“; zur türkischen Übersetzung des Urteils siehe: Osman Doğru, İnsan Hakları Kararlar Derlemesi, C.2, İstanbul, İstanbul Barosu Yayını, 1998, s.395-418. ↑
- Türmen, a.g.y., s.780. ↑
- Gölcüklü/Gözübüyük, a.g.e., s.66,67; Türmen, a.g.y., s.780. ↑
- Van Dijk/Van Hoof, a.g.e., s.142; Gölcüklü/Gözübüyük, a.g.e., s.68,69; Anayurt, a.g.e., s.206,207. ↑
- Van Dijk/Van Hoof, a.g.e., s.142; Gölcüklü/Gözübüyük, a.g.e., s.68; Anayurt, a.g.e., s.206. ↑
- Türmen, a.g.e., s.783; Anayurt, a.g.e., s.207. ↑
- Gölcüklü/Gözübüyük, a.g.e., s.68; Anayurt, a.g.e., s.208. ↑
- Gölcüklü/Gözübüyük, a.g.e., s.70-73. ↑
- Kom. K., X v. Fransa, 13.12.1982, Ap. No. 9587/81, D.R. 29, s.228. ↑
- Mah. K., De Becker v. Belçika, 27.03.1962, Ann. 2, s.215. ↑
- A. Şeref Gözübüyük, “Avrupa İnsan Hakları Komisyonuna Başvuru Süresi”, İHY, C.12, TODAİE Yayını, 1990, s.3; Gölcüklü/Gözübüyük, a.g.e., s.87; Anayurt, a.g.e., s.221. ↑
- Mah. K., De Wilde, Ooms ve Versyp v. Belçika, 18.06.1971, p.50. ↑
- Madra, a.g.e., s.191; Anayurt, a.g.e., s.221. ↑
- Anayurt, a.g.e., s.221. ↑
- Gölcüklü/Gözübüyük, a.g.e., s.87; Anayurt, a.g.e., s.221. ↑
- Anayurt, a.g.e., s.221. ↑
- Mah. K., Walker v. İngiltere, 25.01.2000, Ap. No. 24979/97. Zitiert nach: K. Yıldız/P. Leach, Avrupa İnsan Hakları Mahkemesi’ne Dava Götürme Klavuzu, Çev: H. Zafer Korkmaz, KHPR, İstanbul, Belge Yayınları, 2003, s.55. ↑
- Kom. K., De Becker v. Belçika, 09.06.1958, Ap. No. 214/56, Ann. 2, s.215,247. ↑
- Kom. K., Bozano v. Fransa, 15.05.1984, Ap. No. 9990/82, D.R. 39, s.119,130. ↑
- Kom. K., Eckle v. Almanya, 10.05.1979, Ap. No. 8130/78, D.R. 16, s.120,127. Gölcüklü/Gözübüyük, a.g.e., s.89,90. ↑
- Kom. K., Luberti v. İtalya, 07.07.1981, Ap. No. 9019/80, D.R. 27, s.181,186. Gölcüklü/Gözübüyük, a.g.e., s.90. ↑
- Gölcüklü/Gözübüyük führen aus, dass sie dies im Wege des Umkehrschlusses aus der Entscheidung X v. Österreich der Kommission ableiten; Kom. K., X v. Avusturya, 10.07.1975, Ap. No. 6317/73, D.R. 2, s.87. Gölcüklü/Gözübüyük, a.g.e., s.91. ↑
- Alan Simmons, İnsan Hakları Avrupa Mahkemesi’ne Başvuru: Avukatlar İçin Uygulamaya Yönelik Bir Klavuz, Çev: Defne Orhun, İstanbul, Legal Yayıncılık, 2005, s.31; Gölcüklü/Gözübüyük, a.g.e., s.91; Anayurt, a.g.e., s.230,231. ↑
- Şeref Ünal, Avrupa İnsan Hakları Sözleşmesi, Ankara, TBMM Basımevi, 1995, s.180; Anayurt, a.g.e., s.233. ↑
- Van Dijk/Van Hoof, a.g.e., s.109; Gölcüklü/Gözübüyük, a.g.e., s.94; Anayurt, a.g.e., s.232. ↑
- Kom. K., Confederation des Syndicats medicaus français v. Fransa, 12.05.1986, Ap. No. 10983/84, D.R. 47, s.225. ↑
- Anayurt, a.g.e., s.233. ↑
- Van Dijk/Van Hoof, a.g.e., s.109; Yıldız/Leach, a.g.e., s.60; Gölcüklü/Gözübüyük, a.g.e., s.94; Anayurt, a.g.e., s.233. ↑
- Van Dijk/Van Hoof, a.g.e., s.109; Anayurt, a.g.e., s.234. ↑
- Anayurt, a.g.e., s.234. ↑
- Gölcüklü/Gözübüyük, a.g.e., s.96; Anayurt, a.g.e., s.244. ↑
- Gölcüklü/Gözübüyük, a.g.e., s.97. ↑
- P. Van Dijk, Avrupa İnsan Hakları Sözleşmesi ve Türkiye’nin Bireysel Şikayet Hakkını Kabul Etmesi, Çev: Ömer Madra, Ankara, Gri Ltd. Şti., 1989, s.45; N. Demirel, “Avrupa İnsan Hakları Sözleşmesi Çerçevesinde Yapılan Bireysel Başvurular İçin Gerekli Şartlar”, KHuka, 1999/1, s.27; Anayurt, a.g.e., s.242. ↑
- Gölcüklü/Gözübüyük, a.g.e., s.97. ↑
- Gölcüklü/Gözübüyük, a.g.e., s.98; Madra, a.g.e., s.209. ↑
- Kom. K., Lawless v. İrlanda, 30.08.1958, Ap. No. 332/57, Ann. 2, s.309-339; Kom. K., Foti, Lentini, Cenerini v. İtalya, 11.05.1978, Ap. No. 7604/76-7719/76-7781/77, D.R. 14, s.133. ↑
- Şeref Ünal, Temel Hak ve Özgürlükler ve İnsan Hakları Hukuku, Ankara, Yetkin Yayınları, 1997, s.181; Süheyl Batum, Avrupa İnsan Hakları Mahkemesi ve Türkiye, İstanbul, Kavram Yayınları, 1996, s.42; Van Dijk/Van Hoof, a.g.e., s.110; Gölcüklü/Gözübüyük, a.g.e., s.99; Anayurt, a.g.e., s.241. Kom. K., McQuiston v. İngiltere, 04.03.1986, Ap. No. 11208/84, D.R.. 2, s.182-186. ↑
- Leach, a.g.e., s.9,10. ↑
- Leach, a.g.e., s.10. ↑
- Gölcüklü/Gözübüyük, a.g.e., s.101. ↑
- Gölcüklü/Gözübüyük, a.g.e., s.103. ↑
- M. Sezgin Tanrıkulu, İnsan Hakları Avrupa Mahkemesi’ne Bireysel Başvuru İçin El Kitabı, 3. Bası, Ankara, Seçkin Yayıncılık, 2004, s.54,55. ↑
- Leach, a.g.e., s.57. ↑
- In der Lehre geben einige Autoren diese Frist mit 12 Wochen an; eine solche Frist ist jedoch weder in der Konvention noch in der Verfahrensordnung genannt, vielmehr begnügt sich allein die Verfahrensordnung mit der Formulierung „eine angemessene Frist“. Siehe hierzu: Tanrıkulu, a.g.e., s.55. ↑
- Tanrıkulu, a.g.e., s.47. ↑
- Beide Muster sind zur Erleichterung der praktischen Handhabung vollständig als türkischer Text wiedergegeben. Die Muster-Beschwerdeschrift und die Vollmacht sind dem Aufsatz in der Form beigefügt, die sich ergab, nachdem aus einer echten, vom Gerichtshof für zulässig erklärten Beschwerde die erforderlichen Angaben entfernt worden waren, um die Identität des Beschwerdeführers geheim zu halten. ↑
- Ebenso siehe: Anayurt, a.g.e., s.248. ↑
- Karen Reid, Avrupa İnsan Hakları Mahkemesi’ne Bireysel Başvuru Hakkı:Avrupa İnsan Hakları Sözleşmesi Rehberi, Birinci Kitap, Çev: Bahar Öcal Düzgören, İstanbul, Avesta Yayınları/KHRP, 2000, s.16; Anayurt, a.g.e., s.249. ↑
- Anayurt, a.g.e., s.249. ↑
- Reid, a.g.e., s.16; Anayurt, a.g.e., s.250. ↑
- Reid, a.g.e., s.16; Anayurt, a.g.e., s.249. ↑
- Tanrıkulu, a.g.e., s.48-50. ↑
- Zu Beispielen für einstweilige Maßnahmen des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften und des Europäischen Gerichts erster Instanz siehe: Hüseyin Özcan, “Avrupa Toplulukları Mahkemesi ve Birinci Derece Avrupa Mahkemesi’nde Yürütmenin Durdurulması”, Ed: Zehreddin Aslan, İstanbul, Alfa Yayıncılık, 2004, s.61-93; Anayurt, a.g.e., s.287-289. ↑
- A. C. Nørgaard/H. C. Kruger, “Interim and Conservatory Mesures Under The European System of Protection of Human Rights”, Progres in the Spirit of Human Rights, Strasbourg, Arlington, 1988, s.109-117; H. R. Garry, “When Procedure Involves Matters of Life and Death: Interim Measures and the European Convetion on Human Rights”, European Puplic Law, Vol.7, Issue 3, 2001, s.410; Yıldız/Leach, a.g.e., s.26; Anayurt, a.g.e., s.294,295; Tanrıkulu, a.g.e., s.51. ↑
- Tanrıkulu, a.g.e., s.51. ↑
- Anayurt, a.g.e., s.296. ↑
- H. Burak Gemalmaz, “Ulusalüstü İnsan Hakları Hukukunda Geçici Tedbir Kurumu”, Türkiye’de ve Ulusalüstü Hukukta Bireylerin Geçici Yargısal Korunması”, Ed: Zehreddin Aslan, İstanbul, Alfa Yayıncılık, 2004, s.107. ↑
- Kom. K., Cruz Varas vd. v. İsveç, 20.03.1991, A 201, pr.34. ↑
- Mah. K., Mamatkulov ve Abdurasulovic v. Türkiye, 06.02.2003, pr. 110-111. ↑
- Mah. K., Abdullah Öcalan v. Türkiye, 12.03.2003, pr. 241. ↑
- Näher hierzu siehe: H. Burak Gemalmaz, a.g.y., s.124-134. ↑
- Van Dijk/Van Hoof, a.g.e., s.104; Anayurt, a.g.e., s.301. ↑
- Tanrıkulu, a.g.e., s.59. ↑
- Tanrıkulu, a.g.e., s.59. ↑
- Gölcüklü/Gözübüyük, a.g.e., s.105; Anayurt, a.g.e., s.268. ↑
- Änderung des Art. 28 der Konvention durch Art. 8 des Protokolls Nr. 14. ↑
- Gölcüklü/Gözübüyük, a.g.e., s.109; Anayurt, a.g.e., s.269. ↑
- Feyyaz Gölcüklü, “Avrupa İnsan Hakları Sözleşmesinde Barışcı Yoldan Çözüm”, AÜSBFD, C.XLI, Y.1986, S.1-4, s.105. ↑
- Näher hierzu siehe: Edip F. Çelik, Milletlerarası Hukuk, C.II, 2. Bası, İstanbul, Filiz Kitabevi, 1987, s.322 vd.; Seha L. Meray, Devletler Hukukuna Giriş, Ankara, AÜSBF Yayını, 1975, s.225 vd.; Melda Sur, Uluslararası Hukukun Esasları, İzmir, DEÜ Yayını, 2000, s.257. ↑
- Van Dijk/Van Hoof, a.g.e., s.179; Anayurt, a.g.e., s.270. ↑
- Anayurt, a.g.e., s.270. ↑
- Mark W. Janis/Richard S. Kay/Anthony W. Bradley, European Human Rights Law, Second Edition, Oxford University Press, 2001, s.45. ↑
- Anayurt, a.g.e., s.273. ↑
- Gölcüklü/Gözübüyük, a.g.e., s.110. ↑
- Janis/Kay/Bradley, a.g.e., s.46; Ünal, Temel Hak ve Özgürlükler ve İnsan Hakları Hukuku, s.185; Anayurt, a.g.e., s.276. ↑
- Seza Reisoğlu, Uluslararası Boyutlarıyla İnsan Hakları, İstanbul, Beta Yayıncılık, 2001, s.183. ↑
- Gölcüklü/Gözübüyük, a.g.e., s.113. ↑
- So wurde beispielsweise in der vor der 1. Kammer verhandelten Rechtssache Abdullah Öcalan v. Türkei den Vertretern der Parteien jeweils eine Stunde eingeräumt, um ihr Vorbringen und ihre Verteidigung darzulegen; außerdem erhielten die Parteien jeweils weitere fünfzehn Minuten, um die Fragen der Richter und der Gegenseite zu beantworten. ↑
- Anayurt, a.g.e., s.279. ↑
- Anayurt, a.g.e., s.279. ↑
- M. Şükrü Alpaslan, “AİHM’nin Olası Büyük Kurul Kararına İlişkin Görüşler ve Düşünceler: Öcalan v. Türkiye Davası”, Güncel Hukuk Dergisi, S.17, Mayıs 2005, s.36,37. ↑
- Mah. K., Gençel v. Türkiye, Ap. No. 53431/99, 23.10.2003, p.27; Mah. K., Ükünç ve Güneş v. Türkiye, Ap. No. 42775/98, 18.09.2003, p.32 ↑
- “Where the Court finds that an applicant was convicted by a tribunal which was not independent and impartial within the meaning of Article 6&1, it considers that, in principle, the most appropriate form of relisef would be to ensure that the applicant is granted in due course a retrial by an independent and impartial tribunal.” ↑
- Zu den einschlägigen Regelungen der Mitgliedstaaten des Europarats siehe: İbrahim Şahbaz, “AİHS’ne Taraf Ülkelerde Yargılamanın Yenilenmesi”, TBB İnsan Hakları Avrupa Sözleşmesi ve Adil Yargı Sempozyumu, Ankara, TBB Yayını, 2004, s.589-598. ↑
- Zur Kritik dieser Regelungen aus der Sicht des Strafverfahrensrechts siehe: Erdener Yurtcan, Ceza Yargılaması Hukuku, 11. Baskı, İstanbul, Vedat Kitapçılık, 2005, s.566-569. ↑
- Gölcüklü/Gözübüyük, a.g.e., s.119. ↑
- Anayurt, a.g.e., s.283. ↑
- Anayurt, a.g.e., s.284. ↑
- Gölcüklü/Gözübüyük, a.g.e., s.121. ↑
- Anayurt, a.g.e., s.284. ↑
- Tanrıkulu, a.g.e., s.114. ↑
- Gölcüklü/Gözübüyük, a.g.e., s.123. ↑
- Jörg Polakiewicz, “The Execution of Judgements of the European Court of Human Rights”, Fundamental Rights in Europe: The ECHR and its Member States 1950-2000, Ed: Robert Blackburn/ Jörg Polakiewicz , Oxford University Press, s.56; Tanrıkulu, a.g.e., s.118. ↑
- Batum, Avrupa İnsan Hakları Sözleşmesi ve Türk Anayasal Sistemine Etkileri, s.127; Anayurt, a.g.e., s.317. ↑
- Batum, Avrupa İnsan Hakları Sözleşmesi ve Türk Anayasal Sistemine Etkileri, s.133; Anayurt, a.g.e., s.312. ↑
- Naz Çavuşoğlu, İnsan Hakları Avrupa Mahkemesi: Kararların Uygulanması, İstanbul, Su Yayınları, 2003, s.58. ↑
- Gölcüklü/Gözübüyük, a.g.e., s.124. ↑
- Çavuşoğlu, a.g.e., s.34. ↑
- Gölcüklü/Gözübüyük, a.g.e., s.125. ↑
- Zur vollständigen Liste der Beträge der gerechten Entschädigung in den gegen die Türkei erhobenen Beschwerden für den Zeitraum von 1995 bis Juni 2003 siehe: Çavuşoğlu, a.g.e., s.79-165. ↑
- Gölcüklü/Gözübüyük, a.g.e., s.128. ↑
- Ein gutes Beispiel für diese Verwendung als politisches Druckmittel: Setzt ein Staat, der den Status eines Beitrittskandidaten der Europäischen Union hat, ein Urteil des Gerichtshofs nicht um, so wird dieser Umstand vom Ministerkomitee dazu genutzt, bei den Mitgliedstaaten der Europäischen Union ein negatives Bild zu erzeugen. Ovey/White, a.g.e., s.432-432; Anayurt, a.g.e., s.335,336. ↑
